SVG-Frachtvermittlungsstelle
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StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV Gesamtausgabe 56. Jahrgang Hefte 1+2/2004 3+4/2004 5+6/2004 7+8/2004 9+10/2004 11+12/2004 Inhaltsverzeichnis 1+2/2004 Trends und Meinungen Arbeits- und Sozialrecht Liebe Kollegen Mitteilungsblätter wieder auf CD-ROM 1 3 Aktuelle Ereignisse Kindersicherheit: Eisbär in Sicht Gemeinsame Eingaben der acht Spitzenverbände an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat Bildungsfonds zur Studienfinanzierung Rentenreform: Enteignung der Alten oder Doppelbelastung der Jungen? Straßenverkehr: Senioren stärker gefährdet 4 5 5 6 4 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie Fahrer Widerruf des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB 24 Gutachten „Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven Bevölkerungsentwicklung“ 24 Widerruf eines Aufhebungsvertrags § 312 BGB 25 Teilzeitanspruch und Überstunden 26 BGL-Intervention bewahrt deutsches Güterkraftverkehrsgewerbe vor dem arbeitszeitrechtlichen Super-GAU 26 Anspruch auf Teilzeitarbeit 27 Mutterschutz – Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG 27 Bewertung der Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens zu den Reformen am Arbeitsmarkt 28 7 Steuern und Versicherungen Fächer – Güterkraftverkehr Bundesweite Sonderkontrollen zum Sonntagsfahrverbot durch das BAG Die EU-Osterweiterung Ergebnisse der 3. Unternehmerbefragung zum Stand der Lkw-Maut-Vorbereitungen Französisches Transportunternehmen zu verkaufen 9 10 – Internationaler Verkehr Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont Blanc-Tunnel modifiziert Slowakische Republik: Autobahnbenutzungsgebühr 2004 Nachttarif (Sondermaut) auf der Brenner Autobahn räumlich vorgelegt Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn 10 11 11 12 – Möbeltransport Datenbank „Warenannahme im Möbelhandel“ 12 – Kombinierter Verkehr Landbridge Rotterdam – Rostock 12 8 8 – Entsorgung Wertstoff-Recycling EU-Erweiterung – Auswirkungen im Abfallbereich Leitfaden „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine Verordnungen 2003/2004“ 16 – Omnibus und Touristik Fahrsicherheitstraining für Reisebusfahrer Reformpaket von Bundestag und Bundesrat verabschiedet 16 17 – Taxi und Mietwagn Rechtsprechung: Unter Umständen ist ein Taxifahrer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein voreiliges Türöffnen des Fahrgastes zu verhindern! Fiat bietet in einer Sonderaktion besondere Konditionen für den Multipla Bipower in Taxiausführung Volkswagen bietet seine Taxikonditionen auch im Jahr 2004! 13 31 31 31 31 32 33 33 Aus- und Weiterbildung Fortbildung zum Verkehrsfachwirt 49. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr 86. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr Schulungstermine 33 34 34 35 Hinweise aus der Rechtsprechung Keine Fahrerflucht nach 15 Minuten Fahren bei Nebel 38 38 Logistik-News Schwierige Zeiten für Logistikdienstleister 38 Buchbesprechung 19 19 20 Technik IVECO: Wirtschaftliche Nutzfahrzeuge für den Bau 25 Jahre IVECO Daily, der erfolgreichste Transporter Europas Ohne Kabelsalat mobil durch ganz Euroa navigieren: „MobileNavigator“ ab sofort in der Bluetooth-Version erhältlich Business-Version des MobileNavigator bietet hohen Reisekomfort Bender Kipper nun bei Gergen Rundmulde System Bender jetzt bei Gergen Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004 Angemessene Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer „Angemessene“ Entlohnung bei mehreren Geschäftsführern Steuern: Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von fünf auf drei Tage Betriebsprüfung Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe Steueränderungsgesetz 2003 Leitfaden für die Bearbeitung von Schadenfällen im Transportgewerbe Der Buskraftfahrer Lkw/Omnibus Fahreranweisung EU-Osterweiterung Das Güterkraftverkehrsunternehmen Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer? KSE Kunden – Satz – Entgelte 39 39 39 40 40 40 21 22 22 23 23 Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. 2 SVG 1+ 2/2004 Inhaltsverzeichnis 3+4/2004 Trends und Meinungen EU-Erweiterung – der Verkehrsmarkt in den Beitrittsländern ist in Bewegung Technik 1 Aktuelle Ereignisse Jahreswirtschaftsbericht 2004 IGLU – Ergebnisse einiger Länder der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Vergleich Bürokratie – Neue Zahlen zur Belastung Wirtschaftliche Entwicklung 2003 GVD: Zwei von drei Insassen stellen Kopfstütze nicht ein Neufassung des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz Strom und Dampf aus Alt- und Restholz „Schnall dich an“ – zur Sicherheit Siegeszug von Dieselfahrzeugen in Westeuropa auch 2003 ungebremst Perfekter Sound in Fahrerhaus und -kabine Aktive Sicherheitssysteme im Kraftfahrzeug – kennen Autofahrer ihre Schutzengel? 21 22 22 22 3 Arbeits- und Sozialrecht 3 5 6 6 6 6 GVD zur Diebstahl, Unterschlagung, Untreue: Schadenursachen und Schadenprävention der Mitarbeiterkriminalität Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Zukunft der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) Geschlechtsdiskriminierung EuGH erschwert Outsourcing Steueränderungen 2004 23 24 24 24 25 25 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Steuern und Versicherungen Neue Fahrerlaubnisverlust-Versicherung Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie Fahrer 7 8 Fächer – Güterkraftverkehr Verschärfung des Bußgeldkatalogs Verlängerung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO um drei Jahre BAG verfügt Zwangspause für Tiertransporter Lkw-Maut: Chronik eines Debakels Fernfahrerstammtische mit der Autobahnpolizei Straßenkontrollen des BAG im Jahr 2003 8 9 9 10 11 13 – Internationaler Verkehr Übersicht über die Mauterhebung in Europa Lettland: Nachweis einer Kranken- und Lebensversicherung vorgeschrieben Ungarn: Sogenanntes „Kilometerpapier“ (ungarisch: Gepjarmuado lap) seit 1. Januar 2004 für EU-Fahrzeuge nicht mehr vorgeschrieben Türkei: Einführung von Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit zeitlich befristeten Kennzeichen (Übergangskennzeichen) Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBE) Die EU-Osterweiterung – Kabotagefreiheit für Slowenien, Zypern und Malta 15 15 15 15 16 18 – Qualitätssicherung Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen 49. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Schulungstermine 35 35 36 Übermüdeter Lkw-Fahrer Restalkohol „schädigt“ den Kaskoschutz Lastwagen mit Benzin statt Diesel betankt – Fahrer haftet Kunde darf auf Vollkaskoversicherung des Leihwagens vertrauen Verantwortung des Kfz-Halters bei Überladung Mehrwertsteuer bei Unfallschäden nur bedingt erstattungsfähig Zur Schneeräum- und Streupflicht 39 39 39 39 39 40 40 Logistik-News Kooperation als Strategie für kleine und mittelständische Güterverkehrs- und Logistikunternehmen? 41 Buchbesprechung 16 17 17 – Gefahrguttransport BAG kontrolliert über 40.000 Gefahrgutfahrzeuge Aus- und Weiterbildung Hinweise aus der Rechtsprechung 15 – Kombinierter Verkehr Kombiverkehr steigerte Aufkommen in 2003 um 7,9 Prozent Erster Shuttlezug vom Ruhrgebiet ins Piemont Terminal Ludwigshafen 32 33 33 33 34 34 34 34 14 – Möbeltransport Der Möbelbranche stehen Preisgespräche ins Haus Lohnsteuer-Richtlinien Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten Häusliches Arbeitszimmer Altersvorsorgebeiträge um den Jahreswechsel Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahemenüberschussrechnung Betriebsverpachtung an branchenfremdes Unternehmen Widerbeschaffung von Hausrat Berufskraftfahrer Prüfungstest Lkw/Omnibus Lehrbuch „Ladungssicherung leicht gemacht“ Die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten Einführung in das ADR mit Ausblick auf Neuerungen 2005 Gebündelte Informationen für Busunternehmer in Deutschland Ausbildung der Fahrzeugführer gemäß ADR Aufbaukurs Technik 41 41 42 42 43 43 43 19 Persönliches – Taxi und Mietwagen Europäische Taximesse am 5. und 6. November 2004 20 BGL-Vizepräsident Michael Lohse 60 Jahre Ulrich Seehawer im Ruhestand 44 44 Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. 2 SVG 3 + 4/2004 Inhaltsverzeichnis 5+6/2004 Trends und Meinungen Arbeits- und Sozialrecht Bundesverfassungsgericht weist Ökosteuerklage zurück 1 Aktuelle Ereignisse Ungerecht und unsozial? Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes Checkheft „Familienorientierte Personalpolitik“ Arbeitgeberpräsident Hundt zum Tode von Dr. Ernst-Gerhard Erdmann In Flensburg gepunktet 3 3 3 3 4 4 5 Fächer – Internationaler Verkehr Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn Verschärfter Bußgeldkatalog in Kraft Verkehrssünder: Fotovergleich mit Passfoto bei Meldebehörde Bulgarien: Einführung eines Vignettensystems zum 1. April 2004 EU-Osterweiterung – Antworten auf häufig gestellte Fragen BGL beschwert sich wegen technischer Mängel der Lkw-Maut in Österreich bei der EU-Kommission Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Erfurt ab 1. Mai 2004 Verwendung von CEMT-Genehmigungen: Nutzungseinschränkung auf sechs Wochen Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Dresden ab 1. Mai 2004 Dänemark: Deutsch-dänisches Kontingent für den Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatlandes aufgehoben Fünfter südwestdeutscher Omnibustag in Lautzenhausen „Bohr-Insel“ Flughafen Hahn 6 6 6 7 8 23 Damnum als Werbungskosten abzugsfähig Aufwendungen für Incentive-Reise Tantiemevorauszahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen 24 24 24 24 25 Aus- und Weiterbildung Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Zahlungsfähigkeit-Kapitaldienst Schulungstermine 25 26 27 9 Buchbesprechung 11 12 13 13 14 – Möbeltransport Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten 16 – Omnibus und Touristik Fahrtenhefte ASOR-/EU- bzw. Interbus-Verkehre 16 Technik Weniger Emissionen mit Piezo-Inline-Injektoren Erfindergeist bei Bosch: Neue Rekordzahl an Patentanmeldungen Neuer Markenname für IVECO-Motoren: IVECO-MOTORS www.setra.de: Setra bietet den ersten Omnibus-Routenplaner mit integrierter Adress-Datenbank 25 Jahre digitales Motormanagement Motronic von Bosch für Ottomotoren Das neue Keramik-Glühsystem Rapiterm von Bosch für moderne Dieselmotoren 75 Jahre Fahrtrichtungsnanzeiger vom Winker zum computergesteuerten Blinker „Boxenstopp“ mit SKF 21 22 23 Steuern und Versicherungen Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Vorsorge für den Verlust der Fahrerlaubnis Produkteinführung der R+V-ForderungsschutzPolice Kompakt (FSP Kompakt) Zugang zum Internet für den Betriebsrat – Nutzung des Intranets durch den Betriebsrat Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Gesetzliche Krankenversicherung Gesetz über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBeglG) 17 17 18 18 19 19 Verkehrssünder aufgepasst: Verstöße werden teurer! Neuer „Ratgeber Bußgeld“ erschienen Leitfaden zur technischen Prüfung und Überwachung im Fahrzeugbereich „§ 29, AU und Wichtiges aus der StVZO“ neu aufgelegt Zollhandbuch 2004 Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts Neues Lehrbuch für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer „Fachkunde & Prüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ erschienen! Lehrbuch „Der Omnibusunternehmer“ überarbeitet Zollhandbuch 2004 Straßenbau und Straßenerhaltung Handbuch „Mängelerkennung am Lkw“ Der Omnibusverkehr in der Europäischen Union Bundesurlaubsgesetz Neue Fahreranweisung „Abfahrtskontrolle Omnibus“ erschienen Haftung und Versicherung – Schadenbearbeitung leicht gemacht „Spediteur-Adressbuch 2004“ Der Onlineauftritt in der rechtlichen Praxis 30 30 30 32 32 33 33 33 34 34 34 35 35 35 35 Persönliches Dr. Bernd Andresen wurde 60 Werner Meldau verstorben Hans Gies verstorben 36 36 36 20 21 Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. 2 SVG 5+6/2004 Inhaltsverzeichnis 7+8/2004 Trends und Meinungen Generalversammlung 1 Aktuelle Ereignisse GTÜ: Ältere Personenwagen und Transporter bis 3,5 Tonnen überdurchschnittlich mängelbehaftet Gemeinschaftsausschuss der Deutscen Gewerblichen Wirtschaft 3 3 Anspruch auf Teilzeitarbeit Arbeitgeberpräsident Hundt: Ergebnis des Vermittlungsausschusses ist ein Tiefschlag für die Betriebsrenten Geltungsdauer der Fahrerlaubnis beachten Qualifiziertes Zeugnis – Darlegungs- und Beweislast Schwangere auch im befristeten Arbeitsvertrag geschützt Beschluss der Justizministerkonferenz zur Neuordnung der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsplatzsicherung durch Human Resources Management 18 19 19 19 20 20 21 Fächer – Europa und die Welt BAG Marktbeobachtung – Jahresbericht 2003 BAG akzeptiert bargeldlosen Zahlungsverkehr – Internationaler Verkehr Straßenverkehr mit Polen Transitverkehre durch Luxemburg – Tanken problematisch Rumänien: Neue Tarife bei Benutzung der Donaubrücken Polen: Befahren der Haupttransitstrecken mit höheren Achslasten gegen Erhebung von Zustzgebühren Norwegen: Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren auf dem Autobahnring von Oslo Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont-BlancTunnel modifiziert Tarife für Schwertransporte Typ „A“ Steuern und Versicherungen 4 5 6 7 7 7 8 9 10 – Gefahrguttransport Gefahrgutkontrollen des BAG 10 – Omnibus und Touristik TUSCIA und BOLSENA-SEE 10 – Taxi und Mietwagen Keine europäische Busmaut! Genehmigung gemäß § 49 (4) PBefG gilt nur für den Betriebssitz Fahrtkosten bei gehbehinderten Steuerzahlern 11 11 12 Technik Aus- und Weiterbildung Neuer Bachelor-Studiengang „Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik (B.A.)“ an der Fachhochschule Heilbronn Möbera – Schulungstermine 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr 50. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Schulungstermine 24 25 26 26 27 Hinweise aus der Rechtsprechung Fahrverbot trotz Existenznot Bei Autodiebstahl haftet fahrlässiger Fahrer Überholer trifft bei schlechter Sicht die Unfallschuld Bauunternehmer muss trotz Verbotsschild haften 30 30 30 30 Buchbesprechung 13 14 14 15 Arbeits- und Sozialrecht Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit Zusatzkontrollsystem Anspruch auf Teilzeitarbeit und Drei-Monats-Frist Ausbildungsplatzabgabe: Neue Steuer für den Mittelstand Konrad-Adenauer-Stiftung – Studie „Jedes Kind zählt“ 22 22 23 23 23 23 24 7 – Möbeltransport Erstattungsumzüge von Bundeswehrangehörigen neu geregelt Harnstoff sichert Euro-4-Norm Iveco: Einer der größten Dieselmotoren-Hersteller weltweit Twin-Wischer mit patentierter Leichtlauf-Beschichtung von Bosch Kleiner, leichter, leistungsfähiger: Verbesserte Einparkhilfe von Bosch Nachholung von nicht beantragten Ausbildungsfreibeträgen Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge Verbilligte Wohnungsvermietung Vorausgezahlte Erbbauzinsen sofort abzugsfähig Urlaubsabgeltungszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer Gefahr für Vorsteuerabzug bei Faxrechnungen Kostenlose Parkplatzüberlassung 16 16 17 18 ADR 2003/RID 2004 Gefahrgut Straße und Eisenbahn Einführung in das ADR mit Ausblick auf 2005 Transportrecht Aktuell Leitfaden EU-Osterweiterung – Potenziale für Güterverkehr und Logistik Arbeitsförderung für Arbeitgeber – bei Aufnahme, Durchführung und Beendigung von Beschäftigung Personalhandbuch Transport und Logistik 31 31 31 31 32 32 Persönliches TD-Ehrenvorsitzender Walter Dietrich Hautz verstorben 32 Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. 2 SVG 7+8/2004 Inhaltsverzeichnis 9+10/2004 Trends und Meinungen Steuern und Versicherungen OBU-Einbau jetzt organisieren! 1 Aktuelle Ereignisse Liebe Kollegen! von Karl-Heinz Schütz Verbändeerklärung gegen Kürzungen im Verkehrshaushalt Anwaltshonorare steigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb „Rücksicht ist besser“ Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland 3 4 4 4 4 5 Nachrichten aus dem „Haus des Straßenverkehrs“ In 2004 noch Steuerfreiheit sichern! 5 Fächer – Europa und die Welt EU-Osterweiterung: Antworten auf weitere „häufig gestellte Fragen“ Prioritäten der niederländischen Präsidentschaft Reisemerkblatt für Bulgarien 6 6 7 – Güterkraftverkehr Emissionshandel mit Verschmutzungsrechten Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2005 Polnische Paletten – Tausch eingeschränkt 9 10 11 – Internationaler Verkehr Neue Anschrift der Ausgabestelle für Genehmigungen im Schweizverkehr Übersetzungen der Hinweise in Netto-Fracht-Rechnungen Rumänien: Ein-Tages-Vignetten abgeschafft Aktuelle Übersicht über die Maut in Europa 11 11 11 12 – Möbeltransport Jahrestagung des deutschen Möbelspeditionsgewerbes in Weimar 13 – Kombinierter Verkehr Neue Verbindung zwischen München und Segrate Kombiverkehr investiert in Taschenwagen für Megatrailer Kapazitäten im Italienverkehr erweitert 13 13 14 – Gefahrguttransport BAG stoppt Transport mit defekten Chemiefässern 14 – Omnibus und Touristik Bussonderkontrollen durch das BAG 15 Technik Weltpremiere für den Setra S 415 GT Die neuen IVECO-Baufahrzeuge Denoxtronic von Bosch für SCR-Katalysatoren in Serie Kaufentscheidung Stapler: Gebrauchte Stapler – Neue Möglichkeiten durch Supralift 16 17 17 18 Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers Aufwendungen für PC abzugsfähig Wahlrecht bei Zuordnung eines Gegenstandes Entgeltlicher Erwerb auch bei darlehensweiser Rückgewähr des Kaufpreises Ab 2003: Steuervorteil bei haushaltsnahen Dienstleistungen Steueramnestie auch bei Inlandssachverhalten nutzen Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen neu geregelt Betriebsprüfung – gute Vorbereitung tut Not Gebäudezuordnung zum Unternehmen Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen Vorschusszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer Abzugsfähige Vorsteuer nicht Bemessungsgrundlage Rückgängigmachen der Pauschalversteuerung Zinsen im Erbfall 23 23 23 23 23 24 25 25 26 27 27 27 27 27 Aus- und Weiterbildung 50. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Schulungstermine 28 28 29 Hinweise aus der Rechtsprechung Zur Berechnung des Einkommes eines Selbstständigen nach einem Verkehrsunfall Übermüdeter Lkw-Fahrer 32 32 Logistik-News Elektronische Logistikplattformen 32 Buchbesprechung Das Taxiunternehmen in der Praxis Neuer Bußgeld-Guide Lkw/Bus Neue „Fahreranweisung Busunfälle im EU-Ausland“ Führerschein (k)ein Problem BOKraft Kommentar – 18. Auflage erschienen „Das Güterkraftverkehrsunternehmen“ Personenbeförderungsrecht (PBR) Leitfaden zur technischen Prüfung und Überwachung im Fahrzeugbereich Speditions-, Fracht und Lagerrecht Lenk- und Ruhezeiten Praxishandbuch Nr. 6: Einführung in die betriebliche Altersvorsorge 33 33 33 34 34 34 35 35 36 36 36 Arbeits- und Sozialrecht Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz Meister BAföG BAG hält an bisheriger Rechtsprechung zum Begriff des „Gemeinsamen Betriebes“ fest Initiative Freiheit und Verantwortung Sittenwidriges Arbeitsentgelt und Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung Unwirksamkeit einer vorformulierten arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel Arbeitsloser muss sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden 18 18 20 20 21 21 22 Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. 2 SVG 9+10/2004 Inhaltsverzeichnis 11+12/2004 Trends und Meinungen Der Probebetrieb läuft! Aktuelle Ereignisse Grundsatzanforderungen an eine Reform der Unternehmenssteuerung Bauckhage warnt vor Missbrauch – Billig-Führerschein schützt nicht vor MPU Aufruf der ostdeutschen Wirtschaft Gegenwärtiger Stand der Planungen bis zum Mautstart Arbeits- und Sozialrecht 1 3 3 4 5 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Maut-Informationsveranstaltung in Koblenz 6 Fächer – Güterkraftverkehr „Bewährungsprobe für Lkw-Maut steht noch bevor“ 6 Bonusprogramm für den OBU-Austausch bis 30. November 2004 verlängert 9 Abschreibungsfristen von Lkw und Anhängern (Afa-Tabellen) 9 Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) veröffentlicht amtliche Mauttabelle 9 Bekämpfung der Schwarzarbeit wird intensiviert 9 Futtermitteltransporte – Registrierung vornehmen 10 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) 10 Dieselpreise und Insolvenzen im Bereich Straßenverkehr/Spedition und Lagerei 10 Irritationen beim Tausch von polnischen Europaletten mit dem Einbrand PKP 12 – Internationaler Verkehr Österreich: Ausweitung des Nachtfahrverbots auf der Inntalautobahn seit 1. November 2004 Kroatien: Neue Verkehrsvorschriften in Kraft getreten Tschechische Republik: Mitführung von Ersatzrädern Warnwestenpflicht in Italien und Spanien für alle Fahrer Beförderung gefährlicher Güter – Tunnelregelungen in Österreich 13 14 14 14 14 – Möbeltransport Bundesverkehrsministerium empfiehlt Möbelspeditionen Preisgespräche 14 – Kombinierter Verkehr Neuer Ganzzug zwischen Duisburg/Koblenz und Lyon ADR/RID: Maßnahmen zur Sicherung 15 15 – Omnibus und Touristik Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften Zusammenstoß zwischen Linienbus und Motorrad 15 16 – Taxi und Mietwagen Beförderung von Hunden im Taxi 16 19 20 21 21 23 23 24 24 25 25 26 26 Steuern und Versicherungen Gutscheine an Arbeitnehmer Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen Geldzuwendungen zur Kapitalanlage unschädlich 27 27 28 Aus- und Weiterbildung 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr Schulungstermine 28 29 Buchbesprechung Rechnen im Verkehrsgewerbe Bordbuch „Der Berufskraftfahrer unterwegs 2005“ erschienen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Checkheft Gefahrgut Leitfaden der Zahlungsbedingungen, Bankgarantien und finanziellen Abwicklung im Exportgeschäft – DAV-Band 4 Der Taxifahrer unterwegs 2005 Fahreranweisung Taxi und Mietwagen Einführung in das ADR mit Ausblick auf 2005 ADR 2005 Gefahrgut Straße ADAC Stadtatlas Taschenbuch Motor-Presse 2004/2005 Unterweisung der Gefahrgut-Mitarbeiter Neuauflage der „BGL-Texte für die Praxis“ Der Wohnungseigentümer 32 32 32 33 33 33 34 34 34 34 35 35 35 35 Persönliches Technik Neue Generationen des Nkw-Common-Rail von Bosch Gelenkfreie Hightech-Wischblätter von Bosch IVECO-Daily mit Erdgasmotor 1. BAG-Entscheidung nach der Schuldrechtsreform zu formularmäßigen Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen 1. BAG-Entscheidung zum Arbeitszeitgesetz Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderter: Verwässernde Auslegung des neuen § 90 Abs. 2a SGB IX Kündigung wegen Betriebsstilllegung – Anhörung des Betriebsrats Anspruch auf Teilzeitarbeit: Betriebsvereinbarung über Lage und Dauer der Arbeitszeit Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2005 Informationsschrift „Fit durch Ausbildung“ Arbeitszeit im Rettungsdienst Selbstständige Kraftfahrer Videoüberwachung am Arbeitsplatz 17 17 18 25 Jahre Haubert Spedition Europäische Vereinigung der Gemeinschaften zur Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben in Köln gegründet 36 36 Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“ Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon 02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig. Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61 Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. 2 SVG 11+12/2004 StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV Liebe Kollegen Mitteilungsblatt auf CD-ROM 1 3 Güterkraftverkehr Sonntagsfahrverbot 8 EU-Osterweiterung 8 Möbeltransporte Datenbank Warenannahme 12 Omnibus + Touristik Fahrsicherheitstraining 16 Arbeits- und Sozialrecht Reformen am Arbeitsmarkt 28 Steuern und Versicherungen Betriebsprüfung 32 Seminarangebote 35 56. Jahrgang 1 + 2/2004 Liebe Liebe Kollegen, Kollegen, das gerade zu Ende gegangene Jahr 2003 war sicherlich kein erfreuliches Jahr für das Verkehrsgewerbe. Geschäftsaufgaben und Insolvenzen auch von alteingesessenen und renommierten Unternehmen sagen alles über die derzeitige Situation. Im Straßengüterverkehr drückt zusätzlich die fiskalische Belastung den Transportunternehmen immer weiter die „Luft ab“, so dass mehr und mehr deutsche LKW für immer vom Markt verschwinden und den Platz für gebietsfremde Fahrzeuge aus aller Herren Länder freimachen. In der Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut liegt deshalb – trotz des augenblicklichen Desasters – die letzte Gelegenheit, die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Verkehrsmarkt durchzusetzen. Sehr gut besuchte Maut-Veranstaltungen im gesamten Verbandsgebiet machten diese Forderung überdeutlich. Für das Omnibusgewerbe ist das vom Unfallgeschehen her wohl schwärzeste Jahr seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland zu Ende gegangen. Es bleibt zu hoffen, dass die vom Verband getroffenen Maßnahmen, wie die Intensivierung von Fahrsicherheitstrainings als auch die 6-Punkte-Vereinbarung mit dem rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium für mehr Sicherheit im Omnibusverkehr Früchte tragen. Wir werden auch im Jahr 2004 unsere Bemühungen für mehr Verkehrssicherheit und eine noch höhere Qualität bei Busreisen fortsetzen. Dem Taxi- und Mietwagengewerbe, dass schon im abgelaufenen Jahr mit Umsatzrückgängen im zweistelligen Prozentbereich erheblich belastet war, droht seit dem Beginn des Jahres 2004 mit der Gesundheitsreform der Bundesregierung neues Ungemach mit erheblichen Umsatzeinbrüchen bei Krankenfahrten. Nicht wenige Unternehmen im ländlichen Bereich, die bisher einen Großteil auf diesem Sektor erwirtschaften, stehen damit vor dem Aus. Das Straßenverkehrsgewerbe braucht stabile Rahmenbedingungen und eine Abgaben- und Steuerbelastung, die es ermöglichen, wettbewerbsfähige Dienstleistungen anzubieten, nicht zuletzt vor der Herausforderung des neuen Jahres – der EU-Osterweiterung – die sowohl Chancen als auch Risiken für das deutsche Gewerbe birgt. Wir wollen die Hoffnung nicht aufgeben, dass das gerade begonnene neue Jahr endlich wieder gute Nachrichten bringt. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Glück, unternehmerischen Mut und Erfolg für 2004. Ihr Werner Neukirchen – Verbandsvorsitzender – SVG 1+ 2/2004 1 + + + + + + Kostenloser Service für Mitglieder + + + + + + Mitteilungsblätter Mitteilungsblätter wieder auf CD-ROM auf CD-ROM Die Mitteilungsblätter des vergangenen Jahres auf einen Blick: sowie alle Ausgaben, alle Themen der Mitteilungsblätter aus den Jahren 2000 bis 2002 auf einer CD-ROM. Das aufwendige Sammeln aller Zweimonatsausgaben des Mitteilungsblattes hat ein Ende: als kos- tenlose Serviceleistung gibt es wie in den vergangenen Jahren eine CD, die alle Themen sämtlicher Ausgaben beinhaltet. Sozusagen als Jahresüberblick – die neue CD finden Sie auf dieser Seite. Viel Spaß !! Hier klebte die CD! SVG 1+ 2/2004 3 Trends und Meinungen AKTUELLE EREIGNISSE Kindersicherheit: Eisbär in Sicht Um die Sicherheit der Kinder in der dunklen Jahreszeit zu erhöhen, hat der DVR mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine Eisbären-Aktion gestartet. Die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr, Bauund Wohnungswesen, Iris Gleicke und DVR-Hauptgeschäftsführer Siegfried Werber, stellten die retroreflektierenden Eisbär-Aufkleber am 4. November 2003 in Berlin der Öffentlichkeit vor. Mehrere Kinder der Kindermannschaft des Berliner Eishockeyclubs der Eisbären freuten sich über die Eisbär-Aufkleber. „In der jetzt anbrechenden dunklen Jahreszeit sind vor allem Fußgänger, und damit auch Kinder, besonders gefährdet. Fußgänger müssen in Dämmerung und Dunkelheit von einem dreifach höheren Unfallrisiko ausgehen als bei Tageslicht“, erklärte Staatssekretärin Gleicke. Die retroreflektierenden Eisbären werden über Zeitschriften an die Eltern und Kinder weitergegeben. Sie sind zum Abziehen auf eine Werbeanzeige in der Zeitschrift „Kindergarten heute“ und dem Elternratgeber „Das gesunde Kind“ angebracht. Insgesamt haben diese Zeitschriften eine Auflage von 350.000 Exemplaren. „Ein dunkel gekleidetes Kind wird von einem Autofahrer erst aus 25 Metern Entfernung gesehen“, betonte Gemeinsame Eingaben der acht Spitzenverbände an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben in gemeinsamen Eingaben an den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit, dem Haushaltsbegeleitgesetz 2004, dem Entwurf zur Reform der Gewerbesteuer und dem 4 Siegfried Werber, Hauptgeschäftsführer des DVR. An der Kleidung befestigte Reflektoren ließen ein Kind dagegen 150 Meter weit leuchten. Gerade Kinder seien im Winterhalbjahr in der Dämmerung und manchmal auch in der Dunkelheit im Straßenverkehr unterwegs. Ihr Weg morgens zur Entwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz Stellung genommen. Die Eingabe finden Sie auf der Internetseite der BDA (http:/www. bda-online.de) unter: • Fachbereiche • Volkswirtschaft und Finanzen • Eingaben des steuerpolitischen Arbeitskreises der Spitzenverbände. Schule finde in diesen Monaten in der Regel nicht mehr bei Tageslicht statt, sondern im Dunkeln. Damit seien Kinder auf dem Schulweg einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Kinder sollten auf jeden Fall reflektierende Flächen an der Kleidung und am Schulranzen tragen. Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! Quelle: BDA-RS XI/37 vom 17. 11. 2003 SVG 1+ 2/2004 Trends und Meinungen Bildungsfonds zur Studienfinanzierung Mit einem Bildungsfonds zur Studienfinanzierung hat die Career Concept AG ein innovatives und gleichzeitig rentables Fördermodell künftiger Akademiker geschaffen. Das Prinzip ist einfach aufgebaut: • Unternehmen, Banken, Stiftungen sowie Privatpersonen können in das Humankapital besonders begabter Studenten renommierter Hochschulen investieren. • Nur Bewerber, die nach einem Auswahlverfahren der Career Concept AG als besonders begabt und leistungsfähig eingestuft werden, kommen in den Genuss der Studienförderung. • Die Studenten erhalten die Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten und eventueller Studiengebühren sowie einen Finanzzuschuss zur Absolvierung eines Auslandssemesters. • Zur Tilgung der Bildungsschuld zahlt der Hochschulabsolvent nach Abschluss des Studiums über den Zeitraum von fünf Jahren einen fixen prozentualen Anteil (7,5 % seines Bruttoeinkommens an die Career Concept AG. • Die Zielrendite der Investoren liegt dabei bei ca. sieben Prozent jährlich. Die Ausbildungsfinanzierung erfolgt vollkommen unabhängig vom sozialen Hintergrund des Studenten. Maßgeblich für die Förderung sind lediglich die Begabung und Leistungsfähigkeit, die Garanten für eine gute Einkommensentwicklung darstellen und somit die angestrebten Renditen sichern. Das breite Angebot des Bildungsfonds mindert darüber hinaus mögliche Investitionsrisiken bezüglich der Einkommensentwicklung der Absolventen und eventueller Rückzahlungsausfälle. Sowohl Darlehensgeber als auch -nehmer profitieren von der Netzwerkbildung zwischen attraktiven Investoren und best ausgebildeten Jungakademikern. Das Grundkonzept des Bildungsfonds klingt sehr viel versprechend. Wir bitten Sie daher, um eine weitere VerSVG 1+ 2/2004 breitung der Informationen an eventuell interessierte Investoren. Informationen dazu finden Sie als elektronischen Anhang zu diesem Schreiben in ArVID. Weitergehende Informationen bzw. ein persönliches Beratungsgespräch erhalten Sie bei: Career Concept AG Schwere-Reiter-Straße 35 / Haus 2B 80797 München Tel.: 0 89 / 30 76 38 - 60 Fax: 0 89 / 30 76 38 - 65 E-Mail: [email protected] Internet: www.career-concept.de www.bildungsfonds.de Quelle: BDA-RS V/83 vom 13. 11. 2003 Rentenreform: Enteignung der Alten oder Doppelbelastung der Jungen? Die Rentenreform war das Thema des Vortrages von Herrn Prof. Johann Eekhoff auf der diesjährigen Herbsttagung des BKU in Osnabrück. In seinem vom Fernsehsender Phönix übertragenen Vortrag widmete er sich systematisch und auf Basis klarer Grundsätze den Kernproblemen der Rentenversicherung. Generationenkonflikt aufgrund des demographischen Wandels Die im Umlageverfahren organisierte gesetzliche Rentenversicherung befindet sich vor allem deshalb in der Krise, weil der demographische Wandel nicht systematisch in der Rentenformel berücksichtigt wird. Die steigende Lebenserwartung und die geringe Geburtenrate führen dazu, dass ab etwa 2015, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen, die Relation der Rentner zu den Erwerbspersonen von heute 35 zu 100 auf 70 zu 100 ansteigen wird. Der Ren- Hallo Partner, danke schön! tenbeitragssatz müsste, so Eekhoff, bei unverändertem Rentenrecht auf weit über 30 Prozent ansteigen. Eine radikale Umstellung auf ein Kapitaldeckungsverfahren würde zu einer unzumutbaren Doppelbelastung der gegenwärtigen Erwerbstätigen führen. Diese müssten nicht nur steigende Beiträge für bestehende Ansprüche ihrer Eltern aus dem Umlageverfahren tragen, sondern zusätzlich Ersparnisse für die eigene Rente bilden. Die Kapital gedeckte Altersvorsorge kann somit nur ergänzend zur Lebensstandardsicherung beitragen. Welche anderen Lösungen gibt es also bei denen eine weitere Verlagerung der Lasten auf künftige Generationen vermieden werden kann? Länger leben, länger arbeiten – weniger Kinder, weniger Rente Um den Beitragssatz stabil zu halten, muss zum einen die höhere Lebenserwartung berücksichtigt werden. Das heißt, bei einer um drei Jahre erhöhten Lebenserwartung muss zwei Jahre länger gearbeitet werden, so dass ein Jahr länger Rente bezogen werden kann. Die Regelaltersgrenze muss also automatisch um jeweils zwei Drittel der gestiegenen Lebenserwartung angehoben werden. Wer zukünftig früher als mit 67 in Rente gehen will, muss Abschläge hinnehmen, wer länger arbeiten möchte, kann eine höhere Rente beziehen. Zum anderen muss, da das staatliche Rentensystem auf einem „Drei-Generationen-Vertrag“ beruht, die geringere Geburtenrate systematisch in die Rentenformel eingebaut werden. Wenn in einer Gesellschaft nur noch zwei Drittel der Kinder geboren werden, die für die Stabilität des Umlagesystems und der Gesellschaft erforderlich wären, dann kann die so genannte „Eckrente“ nur noch etwa zwei Drittel des bisherigen Rentenniveaus betragen, wie Eekhoff vorrechnet. Wenn jemand wieder auf das Rentenniveau von 70 Prozent des Erwerbseinkommens nach 45 Arbeitsjahren kommen möchte, muss er das fehlende Drittel durch private Altersvorsorge aufstocken. Eekhoff plädiert aufgrund der Konstruktion des Bismarckschen Rentensystems für eine Differenzierung zwischen Familien mit zwei oder mehr Kindern und Personen ohne oder mit nur einem Kind. Die Kor5 Trends und Meinungen rektur hinsichtlich der Kinderzahl sollte seiner Meinung nach innerhalb des Rentensystems erfolgen – am besten über eine Aufstockung der Erziehungszeiten. Im Ergebnis würde dies zu einer Absenkung des allgemeinen Rentenniveaus um etwa ein Drittel und eine Beibehaltung der bisherigen Rentenhöhe von etwa 70 Prozent für Familien mit mindestens zwei Kindern führen. chen Rente hänge letztlich von der Höhe der eigenen Beiträge, der Dauer der Einzahlung, dem gewünschten Rentenbeginn, der Kinderzahl sowie dem demographischen Wandel ab. Durch die systematische Berücksichtigung des demographischen Wandels wird eine Altersversorgung nach Kassenlage vermieden und der Generationenkonflikt entschärft. Quelle: BDA „Kirche und Wirtschaft“ 5/2003 Drei-Generationen-Vertrag Eine Differenzierung zwischen Kinderlosen und Familien ist im Umlageverfahren notwendig, da den Generationenvertrag letztlich nur Eltern einhalten. Denn die von der heutigen Erwerbsgeneration eingezahlten Beiträge werden unmittelbar an deren Elterngeneration als Rente wieder ausgezahlt und sind quasi die Gegenleistung für die Erziehungsleistungen der eigenen Eltern. Die Voraussetzung für den Bezug einer eigenen Rente werden wiederum erst durch die Erziehung und Ausbildung der nachwachsenden Generation geschaffen. Wer die Kosten für Erziehung und Ausbildung von Kindern nicht trägt, kann diese ersparten Aufwendungen für eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung nutzen, betonte Eekhoff. Die Höhe der staatli- 6 Straßenverkehr: Senioren stärker gefährdet Nach ersten Auswertungen der Statistik 2003 sind Senioren im Straßenverkehr deutlich stärker gefährdet als noch vor einem Jahr. So stieg die Zahl der getöteten Senioren aufgrund der bisher vorliegenden Daten um 8,6 %. Dabei gab es einen Anstieg der Getöteten vor allem bei den Radfahrern (+ 17 %) und bei den Fußgängern (+ 11 %). Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat und seine Mitglieder bieten spezielle Programme für Senioren an, die über sicheres Verhalten im Straßenverkehr informieren. Im vergangenen Jahr war beinahe jeder zweite getötete Fußgänger (44 %) und mehr als jeder dritte getötete Radfahrer (40,3 %) älter als 65 Jahre. Schon leichte Verletzungen haben bei Senioren oft schwerwiegende Folgen, weil die Widerstandsfähigkeit des menschlichen Körpers mit dem Alter sinkt. In der dunklen Jahreszeit gilt für Fußgänger wie Radfahrer: Gesehen werden hilft Unfälle zu vermeiden. Einen hell gekleideten Fußgänger sieht ein Autofahrer schon aus einer Entfernung von 80 bis 90 Metern. Ein dunkel gekleideter Fußgänger wird dagegen erst ab 25 Metern erkannt. An der Kleidung befestigte Reflektoren, soweit sie der ECE-Norm entsprechen, lassen den Fußgänger sogar 150 Meter weit leuchten. Ein Radfahrer sollte auf jeden Fall einen Helm tragen. Dies trifft auch für Erwachsene zu. Bei einem Unfall ist ein Radfahrer ohne Helm völlig ungeschützt den physikalischen Kräften ausgeliefert. Das Risiko gefährlicher Kopfverletzungen kann durch das Tragen eines Helmes um bis zu 65 % verringert werden. Während Knochenbrüche wieder verheilen, hinterlassen schwere Kopfverletzungen oft bleibende Schäden. Für Senioren sollte der Fahrradhelm eine Selbstverständlichkeit sein. SVG 1+ 2/2004 Nachrichten NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie Fahrer Die Rheinische Versicherungsvermittlung GmbH bringt für das vergangene Jahr eine Prämie in Höhe von Euro 125,00 an 20 Fahrer, die im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr zum Einsatz kommen, zur Auszahlung. Es sind folgende Kriterien zu erfüllen: • Der Transportunternehmer, der einen oder mehrere Fahrer meldet, muss Mitglied im Verband des Verkehrsgewerbes e.V. sein. • Er muss die Verkehrshaftungsversicherung (HBG/CMR) über die SVG Rheinland eG abgeschlossen und diese nicht unterbrochen haben. • Der gemeldete Fahrer muss mindestens 5 Jahre, also seit dem 1. Januar 1999 ohne Unterbrechung bei dem gleichen Unternehmer beschäftigt sein. • Der Fahrer muss in den Jahren 2002 und 2003 so zuverlässig gearbeitet haben, dass kein Schaden am beförderten Gut entstand. Die Frachtführer werden gebeten, ihre Meldung bis spätestens 30. April 2004 bei der Rheinischen Versicherungsvermittlung GmbH, Postfach 20 14 31, 56014 Koblenz, einzureichen. Bitte diesen Termin unbedingt einhalten! Aus den eingehenden Meldungen werden durch Losentscheid die Gewinner ermittelt, die danach die Prämie erhalten. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Besuchen Sie uns im Internet unter . . . www.svg-frachten.de Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? Suchen Sie Laderaum? Wollen Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen? Wenden Sie sich an: Telefon 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 Telefax 02 61/49 43 46 e-mail: [email protected] Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr Fr. 7.30 bis 15.30 Uhr Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders SVG-Frachtvermittlungsstelle SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz SVG 1+ 2/2004 7 Fächer GÜTERKRAFTVERKEHR Bundesweite Sonderkontrollen zum Sonntagsfahrverbot durch das BAG An zwei Sonntagen im November wurden durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) – in guter Zusammenarbeit mit den Polizeien der Länder – bundesweit Sonderkontrollen hinsichtlich der Einhaltung des Sonntagsfahrverbotes für Lastkraftwagen durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt 2.851 – sowohl deutsche als auch ausländische – Fahrzeuge kontrolliert. Insgesamt mussten 703 Fahrzeuge beanstandet werden (knapp 25 Prozent), hierbei handelte es sich um 385 deutsche und 318 ausländische Fahrzeuge; darunter in 229 Fällen Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot festgestellt wurden. Daraus ergibt sich, dass bei fast jedem dritten beanstandeten Fahrzeug ein Verstoß gegen das Sonntags- Die EU-Osterweiterung Zum 1. Mai 2004 werden 10 weitere Länder der EU beitreten. Es handelt sich dabei um Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Zypern und Malta. Der Binnenmarkt der EU wird sich von zurzeit 378,5 Millionen auf 453 Millionen Menschen, das heißt um knapp 20 Prozent, vergrößern. Der „Nachholbedarf“ Osteuropas könnte damit zu einem wichtigen Konjunkturschrittmacher für ganz Europa werden. Der Handel zwischen Deutschland und den MOE-Staaten entwickelt sich dabei äußerst positiv. Während sich der gesamte deutsche Außenhandel im Jahre 2002 um 1,1 Prozent verringerte, erhöhte sich der deutsche Osthandel um 5,2 Prozent auf das Rekordniveau von 148,5 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anteil von 12,7 Prozent am gesamten deutschen Außenhandel. Die Regelung der Kabotage ist eine entscheidende Frage Für das Speditions- und Transportgewerbe bilden die Freizügigkeit der 8 fahrverbot vorlag. In 106 Fällen musste die Weiterfahrt untersagt werden. Vielfach wurden dem Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr Ausnahmegenehmigungen vorgelegt, welche die Durchführung von Transporten an Sonntagen unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gestatten. Diese Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort bzw. Sitz hat. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge Bei manchen der vorgelegten Ausnahmegenehmigungen waren die Bedingungen und Auflagen nicht nachprüfbar, in anderen Fällen erschien der Zweck der Ausnahmegenehmigung sehr zweifelhaft. Im Interesse der Verkehrssicherheit und eines fairen Wettbewerbs der Transportunternehmer wird das Bundesamt für Güterverkehr auch in Zukunft verstärkt Kontrollen an Sonn- und Feiertagen durchführen. Fahrzeuge insgesamt Deutsche Fahrzeuge Gebietsfremde Fahrzeuge 2.851 703 24,66 229 106 1.482 385 25,98 –– –– 1.369 318 23,23 –– –– Arbeitnehmer und der Zugang zu den Straßengüterverkehrsmärkten, das heißt die Kabotage, die bedeutendsten Einschränkungen nach dem Abschluss der Verkehrsverhandlungen. Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten bekommen danach erst sieben Jahre nach dem EU-Beitritt die volle Freizügigkeit der Arbeitsplatzwahl. In langwierigen Verhandlungen sind hinsichtlich dem Kapitel „Verkehr“ eine „Reihe von begründeten Übergangsmaßnahmen“ vereinbart worden. Es ging im wesentlichen um die zeitweise Begrenzung des Zugangs „zu den einheimischen Straßengüterverkehrsmärkten (Kabotage)“ zwischen den jetzigen und den neuen Mitgliedsstaaten. Die jetzigen Verhandlungsergebnisse zwischen der EU-Kommission und den Beitrittsstaaten sehen im Güterkraftverkehr eine maximale Übergangsfrist von 5 Jahren bis zur Verwirklichung der völligen Dienstleistungsfreiheit vor: das Kabotageverbot um weitere zwei Jahre verlängern, bzw. die Kabotage schrittweise freigeben. • 2+2+1-Lösung: zwei Jahre keine Kabotage erlaubt, kann durch einzelne Mitgliedsstaaten um zwei weitere Jahre vrlängert werden, im Fall schwerer Marktstörungen um ein weiteres Jahr. Ansonsten soll die Kabotage schrittweise freigegeben werden. Die 3+2-Lösung wurde vereinbart mit Ungarn und Polen, die 2+2+1Lösung mit der Slowakei, Estland, Litauen, Lettland und Tschechien. Unabhängig von dieser Verhandlungslösung der Kommission können in Verhandlungen zwischen einzelnen Mitglieds- und Beitrittsstaaten schon früher bilaterale Kabotagevereinbarungen geschlossen werden! Keine Übergangsfristen für die Kabotage wurde vereinbart mit den Beitrittsstaaten Slowenien, Zypern und Malta. Dort ist eine Kabotage sofort nach Beitritt möglich. • 3+2-Lösung: drei Jahre keine Kabotage erlaubt, darüber hinaus können einzelne Mitgliedsstaaten SVG 1+ 2/2004 Fächer Ergebnisse der 3. Unternehmerbefragung zum Stand der Lkw-Maut-Vorbereitungen Die Übersichten mit den Ergebnissen unserer 3. Unternehmerbefragung zum Stand der Lkw-Maut-Vorbereitungen im Detail, erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrer Geschäftsstelle. Die Auswertung berücksichtigt alle auswertbaren Eingänge bis zum November 2003, insgesamt 518 Fragebogen. In der nachfolgenden Übersicht werden die wichtigsten Ergebnisse nochmals zusammengefasst und im Vergleich zu den Ergebnissen der zweiten Befragung im September dargestellt: Automatisches Mauterhebungssystem Anfang November September Unternehmen, die am automatischen System teilnehmen wollen und die Registrierung beantragt haben. 94,6 % 94,8 % Registrierte Fahrzeuge, bei denen mit dem OBU-Einbau begonnen wurde. 60,9 % 45,3 % Registrierte Fahrzeuge, bei denen mit dem Einbau begonnen wurde und dieser als abgeschlossen gilt. 96,1 % 87,9 % Eingebaute OBUs (Grundig+Siemens), die als funktionsfähig bezeichnet werden. 20,7 % 19,1 % Eingebaute Grundig-Geräte, die als funktionsfähig bezeichnet werden. 10,5 % 14,4 % Eingebaute Siemens-Geräte, die als funktionsfähig bezeichnet werden. 38,1 % 40,7 % Anfang November September Unternehmen, die ein Mautstellenterminal aufgesucht haben. 17,4 % 20,7 % Das Terminal war nicht betriebsbereit. Der Einbuchungsversuch konnte nicht vorgenommen werden. 41,3 % 37,8 % Bei der Einbuchung selbst traten Probleme auf. 51,6 % 69,9 % Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Testeinbuchung 13 Min. 11 Min. Anfang November September Unternehmen, die sich in das Internet-Einbuchungssystem einwählen wollten. 20,1 % 28,0 % Die Buchung konnte problemlos vorgenommen werden. 33,3 % 24,7 % Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Buchung mit Streckenauswahl. 11 Min. 13 Min. Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Buchung einer Standardstrecke. 8 Min. 10 Min. Erfahrungen mit den Mautstellenterminals Erfahrungen mit der Internet-Einbuchung Fazit: Die Ergebnisse der Befragung zum Stand am 2. November zeigen keine eklatanten Veränderungen bzw. Verbesserungen in der Funktionsweise der Systemkomponenten gegenüber dem Stand Anfang September. SVG 1+ 2/2004 9 Fächer Französisches Transportunternehmen zu verkaufen Transportunternehmen (Familienbetrieb seit über 80 Jahren) wegen Todesfall zu verkaufen. Großes Potenzial von Kunden und Lieferanten im Bereich von: Getreide, Zucker, Düngemitteln, Metallprodukten, Flüssigkeiten und Kartonagen. Das Unternehmen befindet sich 70 km nördlich von Paris an einem sehr günstigen Standort, vier Ländergrenze, Autobahn, sowie zwei Flüssen und ist daher hochinteressant für deutsche Unternehmer! Antworten erbeten unter Carin von Moncassin, route de Rethondes, 60170 St. Crépin aux Bois France e-mail [email protected] INTERNATIONALER VERKEHR Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont Blanc-Tunnel modifiziert Die Gebühren für den Fréjus- und den Mont Blanc-Tunnel wurden zum 1. November 2003 geändert. Die nachfolgende Übersicht berücksichtigt die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in Frankreich bzw. Italien. Gebühren für Fréjus- und Mont Blanc-Tunnel (Angaben in EUR) Stand: 1. November 2003 Fahrzeugkategorie 1) Hin- und Rückfahrt 2) inkl. USt. Einzelfahrt inkl. USt. – Schadstoffklasse 19,6 % (Frankreich) 20 % (Italien) 19,6 % (Frankreich) 20 % (Italien) 38,10 38,10 47,80 47,80 Klasse 3 – EURO I – EURO II/EURO III 107,00 100,60 107,30 100,90 171,60 161,40 172,20 162,00 Klasse 4 – EURO I – EURO II/EURO III 214,90 202,20 215,60 202,80 348,00 327,40 349,20 328,50 Klasse 2 1) Klasse 2: Fahrzeuge (mit/ohne Anhänger) unter 3 m Höhe und mit einem zGG von maximal 3,5 t (die Anzahl der Achsen bleibt unberücksichtigt) Klasse 3: Fahrzeuge mit 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m oder einem zGG von mehr als 3,5 t Klasse 4: Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m oder einem zGG von mehr als 3,5 t 2) Der Rückfahrschein gilt bis 24 Uhr des 15. Tages nach dem Ausgabetag (Klasse 3 und 4) bzw. bis 24 Uhr des 7. Tages (Klasse 2) nach dem Ausgabetag. Fahrzeugen der Schadstoffklasse EURO 0 ist die Durchfahrt durch beide Tunnel untersagt. Sondertransporte unterliegen speziellen Gebühren und besonderen Bedingungen. Der Mont Blanc-Tunnel darf von Gefahrguttransporten nicht durchquert werden. Gefahrguttransporte durch den Fréjus-Tunnel sind durch Erlass des Präfekten geregelt. Gefahrgüter werden in zwei Gruppen eingeteilt: – Groupe SC (weniger gefährliche und gefährliche Güter) Durchfahrt möglich im Konvoi mit zwei Begleitfahrzeugen Zusätzliche Gebühren werden erhoben – Groupe INT (sehr gefährliche Güter) Durchfahrt verboten 10 SVG 1+ 2/2004 Fächer Slowakische Republik: Autobahnbenutzungsgebühr 2004 Zum 1. Januar 2004 wurden neue Tarife für die Benutzung der Autobahnen in der Slowakischen Republik festgelegt. Folgende Tarife werden ab 1. Januar 2004 erhoben: Preise für Jahresvignetten 2004: Fahrzeuge mit einem zGG über 1,5 t bis einschl. 3,5 t Fahrzeuge mit einem zGG über 3,5 t bis einschl. 12 t Fahrzeuge mit einem zGG über 12 t 750,00 SKK (ca. 18,00 Euro) 5.000,00 SKK (ca. 122,00 Euro) 10.000,00 SKK (ca. 244,00 Euro) Die Gültigkeit der Jahresvignette beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Januar 2005. Preise für 15-Tage-Vignetten 2004: Fahrzeuge mit einem zGG über 1,5 t bis einschl. 3,5 t 150,00 SKK (ca. 3,60 Euro) Fahrzeuge mit einem zGG über 3,5 t bis einschl. 12 t 750,00 SKK (ca. 18,00 Euro) Fahrzeuge mit einem zGG über 12 t 1.500,00 SKK (ca. 36,00 Euro) Die Gültigkeit der 15-Tages-Vignette beginnt am Tag der Ausstellung um 0.00 Uhr und dauert bis zum letzten Tag der darauffolgenden 14 Kalendertagen um 24.00 Uhr an. Preise für 1-Tages-Vignetten 2004 Die Tagesvignette wird nur für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t ausgestellt. Der Abgabepreis beträgt 250,00 SKK (ca. 6,10 Euro). Für kleinere Fahrzeuge können keine Tagesvignetten erworben werden. Die 1-Tages-Vignette ist jeweils einen Kalendertag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr gültig. Nachttarif (Sondermaut) auf der Brenner Autobahn räumlich vorgelegt der Hauptmautstelle Schönberg eingehoben, sondern an den Mautportalen abschnittweise über die GO-Box abgebucht. Die Gebühr der Sondermautstrecke im Brennertransit wurde durch die Einführung der LKW-Maut nicht erhöht. Allerdings wird künftig für den Abschnitt zwischen den Knoten Innsbruck-Amras bzw. Innsbruck/Wilten und der Staatsgrenze am Brenner geltende Sondermaut nicht wie bisher an Das bedeutet, dass die Abbuchung der Sondermaut jeweils unmittelbar nach der Auffahrt auf die A13 beginnt. Die Berechnung des Nachttarifes zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr, der doppelt so hoch wie der Tagestarif ist, hängt nicht mehr wie bisher vom Zeitpunkt der Abfertigung an der Haupt- mautstelle Schönberg ab, sondern vom Zeitpunkt der Durchfahrung des jeweiligen Mautportals auf der A13. Dies hat zur Folge, dass LKW-Fahrer nicht wie bisher auf den Parkplätzen an der A13 vor der Hauptmautstelle Schönberg die Weiterfahrt um 5.00 Uhr abwarten können, weil auf dem Weg dorthin ab 22.00 Uhr bereits der erhöhte Nachttarif für die ersten Streckenkilometer abgebucht wird. „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) SVG 1+ 2/2004 11 Fächer Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn Ab 1. Januar 2004 gelten neue Tarife für die Benutzung der ungarischen Autobahnen M1, M3 und M7. Die Fahrzeugkategorien werden wie folgt definiert: D1 Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t D2 Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t sowie alle Busse inklusive Anhänger D3 Alle Fahrzeuge, die nicht unter die Kategorie D1 und D2 fallen. Folgende Tarife werden für die Autobahnvignette ab 1. Januar 2004 erhoben: (Derzeit entspricht 1 Euro = ca. 265,– HUF) Kategorie 10 Tage 31 Tage D1 D2 D3 3.400,– HUF 10.000,– HUF 14.500,– HUF 2.000,– HUF 5.500,– HUF 8.500,– HUF Jahresvignette (1. 1. 2004 - 31. 1. 2005) 30.500,– HUF 88.000,– HUF 130.000,– HUF Die Gebühren beinhalten eine Mehrwertsteuer von 25 %. Der ungarische Verband ATRH weist darauf hin, dass die Vignette nur mit dem entsprechenden Kaufbeleg gültig ist. MÖBELTRANSPORT Datenbank „Warenannahme im Möbelhandel“ Die in der Datenbank „Warenannahme im Möbelhandel“ enthaltenen Informationen zu den Bedingungen der Warenannahme des Möbelhandels (Öffnungszeiten, Ansprechpartner und ihre Rufnummer, Wegbeschreibung usw.) hat die AMÖ nunmehr in einem „Handbuch zur Warenannahme des Möbelhandels“ zusammengestellt. Das Handbuch wurde in mehrere Word-Dateien aufgeteilt. Es enthält Informationen zu den rund 5.600 Annahmestellen, die von der AMÖ bisher zu den Anlieferungsbedingungen befragt worden sind. Die Benennung der Word-Dateien richtet sich nach den Postleitzahlen der Lieferstellen. Die CD-Rom kann von den Mitgliedsunternehmen genutzt werden, und ist kostenlos bis zum 15. Februar bei der AMÖ in Hattersheim zu beziehen. Für die Praxis können • einzelne Seiten des Handbuchs ausgedruckt und an die Fahrer weitergegeben werden, insbesondere wenn neue Händler zu beliefern sind. • die Postleitzahlen-Bereiche des Handbuches ausgedruckt werden, in denen das Unternehmen Auslieferungen vornimmt. • für die Fahrer ein individuelles Handbuch mit Informationen zu den von dem Unternehmen regelmäßig belieferten Möbelhäusern erstellt wird (hierzu sind lediglich die Lieferstellen zu löschen, die nicht bedient werden. Gegenwärtig läuft die Aktualisierung der Datenbestände. Die Beteiligung des Möbelhandels hieran ist sehr gut. Im Januar werden den anfragenden Unternehmen selbstverständlich die aktualisierten Datensätze bzw. das aktualisierte Handbuch zur Verfügung stehen. KOMBINIERTER VERKEHR Landbridge Rotterdam – Rostock Zum ersten Mal seit Anfang der neunziger Jahre hat Rostock durch die im Oktober in Betrieb genommene Landbridge wieder Anschluss an den Überseeverkehr. Damit wurden die jahrelangen intensiven Bemühungen der Rostocker Hafen-Entwicklungsgesellschaft für die Umsetzung eines derartigen Projektes von Erfolg gekrönt. Partner für die Landbridge Rotterdam – Rostock sind der Städtische Ha12 fenbetrieb Rotterdam, das Rotterdamer Umschlagunternehmen Europe Container Terminals (ECT), Conliner Container Transport Service B.V., Kombiverkehr Deutsche Gesellschaft für kombinierten Güterverkehr und die Container Terminal Gesellschaft (DeCeTe). Mit dem Projekt Landbridge intensiviert Rotterdam seine Hinterlandaktivitäten und seine Verbindungen in den Ostseeraum. Rostock realisiert eine weitere Stufe in seinem langfristigen Logistikkonzept, das eine wesentliche Voraussetzung für den Ausbau seiner Fähr- und Ro/Ro-Aktivitäten ist. Per Binnenschiff oder mit täglichen Shuttlezügen von Conliner gelangen die Güter von Rotterdam nach Duisburg. Dort übernimmt Kombiverkehr die Sendungen und befördert sie dreimal pro Woche per Shuttlezug im Nachtsprung auf das Terminal in Rostock. Abgestimmte Zug- und Fährfahrpläne – Rostock bietet 130 Fährabfahrten pro Woche – garantieren den KunSVG 1+ 2/2004 Fächer den mehr Flexibilität in ihrer Planung. Die Transitzeit von vier Tagen von Rotterdam nach Helsinki gewährt gegenüber bestehenden Schiffsverbindungen einen Zeitvorteil von bis zu zwei Tagen. Durch das umfangreiche Schienennetz von Conliner und Kombiverkehr sind die Hubs Duisburg und Rostock optimal an das nationale und europäische Hinterland angeschlossen. Neue Züge von Lübeck und Bremen nach Verona Anfang November startete ein neuer Shuttlezug von Lübeck-Skandinavienkai nach Verona Q.E. Mit dem neuen Angebot trägt Kombiverkehr dem steigenden Aufkommen über das im August eröffnete Baltic Rail Gate-Terminal am Lübecker Skandinavienkai Rechnung. Für den Beginn des Jahres 2004 ist eine zweite wöchentliche Abfahrt des neuen Zugpaares geplant. Annahmeschluss für Ladeeinheiten mit Bestimmungsort Verona ist jeweils montags um 17.00 Uhr. Der Zug erreicht Verona am Abend des folgenden Tages mit einer Bereitstellungszeit ab 22.00 Uhr. In der Gegenrichtung müssen die Ladeeinheiten samstags bis spätestens 9.15 Uhr am Terminal aufgeliefert werden und können sonntags um 8.30 Uhr am Lübecker Skandinavienkai abgeholt werden. An den übrigen Verkehrstagen bleiben die bisherigen Verbindungen von Lübeck über Hamburg oder über Ludwigshafen nach Verona bestehen. des Annahmeschlusses von 12.45 Uhr auf 16.15 Uhr erreicht werden konnte, ist dies in diesem Jahr die zweite bedeutende Fahrplanverbesserung dieses Zuges, der seit Juni 2003 täglich montags bis freitags verkehrt. Neue Fahrplanzeiten für den Ganzzug – Mannheim – Granollers/Constanti Preise für Abstellleistungen Kombiverkehr bietet ab dem Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2003 den Nutzern des Ganzzuges von Mannheim nach Granollers und Constanti via Port Bou eine verbesserte Annahmeschlusszeit an. Der heutige Annahmeschluss wird von 16.15 Uhr auf 17.45 Uhr verschoben. Die planmäßigen Ankunftszeiten in Spanien bleiben unverändert. Gerade durch den Hinzugewinn von 24 Stunden in dieser für die Spediteure so wichtigen Nachmittagszeit, wird das Produkt deutlich aufgewertet. Nachdem bereits zum Sommer 2002 eine Verschiebung Bitte unterstützen Sie uns bei der Werbung neuer Mitglieder Kombiverkehr modifiziert zum 1. Januar 2004 die Preise für Abstellleistungen, das heißt, die Kosten, welche für das Abstellen von Ladeeinheiten in den Terminals anfallen. Testweise wird in den Terminals Köln-Eifeltor und Ludwigshafen ein Bonus/Malus-System eingeführt, welches verstärkt Anreize schaffen soll, Ladeeinheiten zügig aus den Terminals abzuholen. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um, gerade an hochfrequentierten Terminals, Betriebsstörungen durch überfüllte Abstellflächen zu vermeiden. Kunden, die ihre Ladeeinheiten innerhalb von drei Stunden nach Bereitstellung auf dem Terminal abholen erhalten je nach Größe der Ladeeinheit einen Bonus von bis zu 8 Euro; erfolgt die Abholung nach den drei Stunden aber innerhalb von 24 Stunden, beträgt der Bonus noch bis zu 4 Euro. Die Zeiten richten sich dabei nach den Öffnungszeiten der Terminals. ENTSORGUNG WERTSTOFF-RECYCLING EU-Erweiterung – Auswirkungen im Abfallbereich Zum 1. Mai 2004 wird die EU erweitert. Zehn Staaten werden am 1. Mai der Europäischen Union beitreten: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Dennoch gilt das Europäische Recht nicht vollständig zu diesem Stichtag: Staat, Verwaltung und Wirtschaft müssen sich schon jetzt vor dem Beitritt auf die Zeit des gemeinsamen Marktes auch in der Abfallwirtschaft möglichst gut vorbereiten. Der Erweiterungsprozess hat in allen Beitrittsländern bereits enorme Fortschritte im Umweltbereich ausgelöst. SVG 1+ 2/2004 Alle Beitrittskandidaten haben in erheblichem Umfang in ihre Abfallwirtschaften investiert und werden dies auch zukünftig noch tun. Es sind vor allem noch weitere Verwertungs-, Verbrennungs- und Deponiekapazitäten zu schaffen, die europäischen Standards zu entsprechen haben. Nach Zahlen der OECD wird in den Beitrittsländern Mittel- und Osteuropas durchschnittlich noch doppelt so viel Abfall pro Einwohner produziert wie in den alten Mitgliedstaaten. Die Verwertung von Abfällen spielt dabei immer noch eine untergeordnete Rolle. Abfälle werden weitgehend unvorbehandelt deponiert. Deutschland hat sich, wie auch alle anderen Mitgliedsstaaten, in den Beitrittsverhandlungen mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass Übergangsfristen eng begrenzt und nur unter besonderen Voraussetzungen (insbesondere Umsetzungs- und Finanzierungspläne) nach Abwägung möglicher negativer Folgen für den gemeinsamen Markt und den Umweltschutz zugestanden wurden. Zudem hat sich Deutschland in den Verhandlungen dafür eingesetzt, dass die Warenverkehrsfreiheit für zur Verwertung bestimmte Abfälle erst dann gelten soll, wenn die Beitrittskandidaten die europäischen Standards bei der Entsorgung erreicht haben. Mit Unterzeichnung der Beitrittsverträge mit Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern am 16. April 2003 in Athen wurden die im Dezember 2002 in Kopenhagen abgeschlosse13 Fächer nen Beitrittsverhandlungen besiegelt. Damit stehen auch die Ergebnisse auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft fest. Insgesamt wurden für die nun beitretenden Staaten im Bereich Abfallwirtschaft 19 Übergangsfristen zu unterschiedlichen Rechtsakten vereinbart. Diese Übergangsfristen betreffen die Verpackungsrichtlinie (94/62/EG), die Deponierichtlinie (1999/31/EG), die Abfallverbrennungsrichtlinie (2000/76/ EG ersetzt die alte Richtlinie 94/67/EG über Verbrennung gefährlicher Abfälle) und die EG-Abfallverbringungsverordnung (259/93/EWG). Keine Übergangsfristen wurden vereinbart für die Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG), die Richtlinie über Gefährliche Abfälle (91/689/EWG), die PCB/PCT-Richtlinie (96/59/EG), die Richtlinie zur Altölbeseitigung (75/439/ EWG), die Altfahrzeug-Richtlinie (2000/ 53/EG) und die Batterie-Richtlinie (91/ 157/EG). Sie gelten also ab Beitrittstermin. Der BGL hat eine Ausarbeitung erstellt, die Antworten auf die Frage gibt: Welche Vorschriften in den zehn Beitrittsstaaten für die grenzüberschreitende Verbringung ab 1. Mai 2004 gelten Für eine Reihe der neuen Mitgliedsstaaten sind in den Beitrittsverträgen Übergangsvorschriften für die Abfallverbringung vereinbart worden; damit gelten die Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung (VO (EWG) 259/93 – EG-AbfVerbrV) in diesen Fällen vollständig erst zu einem späteren Zeitpunkt. Außerdem wurden z.T. Übergangsfristen für die Erfüllung bestimmter Umweltvorschriften bei der Abfallentsorgung generell oder bei bestimmten Anlagen vereinbart. Estland Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet oder beseitigt werden sollen – analog zu den bisherigen Regelungen mit „alten“ EU-Mitgliedstaaten. 14 Lettland • Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2010 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung) nach Lettland. Damit können auch für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EG-AbfVerbrV Einwände gegen die Verbringung erhoben werden. • Ab 1. Januar 2011 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV. • Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung in lettische Anlagen ist verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur IVU-Richtlinie (96/61/EG) gelten. Die Dauer der Übergangsregelungen variiert je nach Anlage. Die längsten Übergangsfristen enden am 31. Dezember 2010. Litauen Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet oder beseitigt werden sollen. nach Polen. Damit können auch für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EG-AbfVerbrV Einwände gegen die Verbringung erhoben werden. • Bis 31. Dezember 2007 können die zuständigen Behörden Einwände gegen die Verbringungen von folgenden Abfällen des Anhangs II (Grüne Liste) der EG-AbfVerbrV erheben, wie sie für Abfälle zur Beseitigung vorgesehen sind: – GE 010 - GE 020 Glas – GH 010 - GH 015 Kunststoffe – Gl 010 - Gl 014 Papier – GK 020 Gebrauchte Reifen • Bis 31. Dezember 2007 (verlängerbar bis 31. Dezember 2012) können die zuständigen Behörden Einwände gegen die Verbringungen von folgenden Abfällen der Anhänge III (Gelbe Liste) und IV (Rote Liste) der EG-AbfVerbrV sowie gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten, nicht in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Abfällen erheben, wie sie für Abfälle zur Beseitigung vorgesehen sind: Malta AA. Metallhaltige Abfälle: • Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2005 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung) nach Malta. Damit können auch für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EG-AbfVerbrV Einwände gegen die Verbringung erhoben werden. – AA 090 ex 2804 80 Arsenabfälle und Rückstände – AA 100 ex 2805 40 Quecksilberabfälle und Rückstände • Ab 1. Januar 2006 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV. – AA 130 Flüssigkeiten aus dem Beizen von Metallen • Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung in eine maltesische Anlage ist verboten, solange für diese Anlage Übergangsregelungen zur Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (2001/80/EG) gelten; diese sind bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Polen • Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2012 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung) AB. Abfälle aus vorwiegend anorganischen Stoffen, eventuell mit Metallen oder organischen Stoffen AC. Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen: • AC 040 Schlamm von verbleitem Benzin • AC 050 Heizflüssigkeit (Wärmeübertragung) • AC 060 Hydraulikflüssigkeit • AC 070 Bremsflüssigkeit SVG 1+ 2/2004 Fächer • AC 080 Frostschutzmittel • AD 050 Organische Cyanide • AC 110 Phenole und phenolhaltige Verbindungen einschließlich Chlorphenolen, in flüssiger Form oder als Schlamm • AD 060 Gemische und Emulsionen aus Öl und Wasser oder aus Kohlenwasserstoffen und Wasser • AC 120 Polychlornaphthalin • AC 150 Fluorchlorkohlenwasserstoffe • AD 070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Anstrichfarben und Lacken • AC 160 Halone • AD 150 • AC 190 Rückstände aus der Abwrackung von Kraftfahrzeugen (leichtes Mahlgut: Plüsch, Stoff, Kunststoffabfälle Als Filter (z. B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe • AD 160 Kommunale Abfälle oder Hausmüll • AC 200 Organische Phosphorverbindungen • AC 230 Halogenhaltige oder nichthalogenhaltige wasserfreie Destillationsrückstände, die bei der Wiedergewinnung von Lösungsmitteln anfallen • AC 240 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten, aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethanen, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allychlorid und Epichlorydrin) • Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung in polnische Anlagen ist verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur IVU-Richtlinie (96/61/EG) gelten. Die Übergangsfristen variieren je nach Anlage; die längsten Übergangsfristen enden am 31. Dezember 2010. • Der Import von Abfällen zur Beseitigung nach Polen wird aufgrund der polnischen Abfallgesetzgebung auch nach dem Beitritt Polens verboten sein. Slowakei Flüssiger Schweinemist; Fäkalien • Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2011 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung) in die Slowakei. Damit können auch für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EG-AbfVerbrV Einwände gegen die Verbringung erhoben werden. AD. Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können: • Ab 1. Januar 2012 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV. • AC 260 • AD 010 • AD 040 SVG 1+ 2/2004 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Produkte Anorganische Cyanide, ausgenommen feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten • Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung in slowakische Anlagen ist verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur IVU-Richtlinie (96/61/EG), zur Verbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG) bzw. zur Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (2001/80) gelten. Die Übergangsfristen variieren je nach Anlage; die längsten Übergangsfristen enden am 31. Dezember 2011. Slowenien Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet oder beseitigt werden sollen. Tschechien Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet oder beseitigt werden sollen. Ungarn • Notifizierungspflicht bis 30. Juni 2005 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung) nach Ungarn. Damit können auch für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EG-AbfVerbrV Einwände gegen die Verbringung erhoben werden. • Ab 1. Juli 2005 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV. • Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung in ungarische Anlagen ist verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur Verbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG) bzw. zur Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (2001/80/EG) gelten. Die Übergangsregelungen zur Großfeuerungsanlagen-Richtlinie enden am 31. Dezember 2004; die Übergangsfristen zur VerbrennungsRichtlinie sind bis zum 30. Juni 2005 befristet. Zypern Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet oder beseitigt werden sollen. 15 Fächer Leitfaden „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine Verordnungen 2003/2004“ Der BGL hat die Rechtstexte zu den neuen Regelungen des Immissionsschutzrechts, die für das deutsche Transport- und Entsorgungsgewerbe notwendig sind, in einem neuen Leitfaden zusammengefasst. Dieser Leitfaden mit dem Titel „Das BundesImmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen 2003/2004“ gibt die notwendigen Rechtstexte vollständig, also mit allen Anhängen und Diagrammen, jeweils begleitet von einem Kurzkommentar, wieder. Der BGL hat, speziell für das deutsche Transport- und Entsorgungsgewerbe, den 272 Seiten (DIN A4) umfassenden Leitfaden „Das BundesImmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen 2003/2004“ heraus- gegeben. Neben dem bereits erschienenen Leitfaden „Das neue deutsche Abfallrecht 2002/2003“ wird den Unternehmen jetzt ein weiteres aktuelles und preisgünstiges Nachschlagewerk an die Hand gegeben. Die beiden Werke zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass die Anhänge zu den Rechtstexten vollständig wiedergegeben werden. Das 1990 verabschiedete Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde bereits im Oktober 2002 vollständig geändert. Während des Jahres 2003 mussten auch die bis dahin bestehenden bundesimmissionsschutzrechtlichen Verordnungen an das Europäische Recht angepasst und teilweise gleich mehrfach geändert werden. Ebenso wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz um mehrere neue Verordnungen ergänzt. schutzgesetz. Diese Rechtsvorschriften haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungsverfahren und Betriebsabläufe von Transportund Entsorgungsunternehmen. Neben einer Vielzahl anderer Rechtsnormen musste auch die 17. BImSchV an die Vorgaben der Richtlinie 2000/76/EG angepasst werden. Die im August 2003 geänderte 17. BImiSchV trägt jetzt die Bezeichnung „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen“. Durch die Änderung wurde u. a. der Begriff der „Mitverbrennung“ neu definiert. Der Leitfaden „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine Verordnungen 2003/2004“ wird vom Verband kostenfrei zur Verfügung gestellt. Telefon 02 61/4 94-338. Somit existieren jetzt 32 Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissions- OMNIBUS UND TOURISTIK Fahrsicherheitstraining für Reisebusfahrer Eymael: 6-Punkte-Katalog für mehr Sicherheit im Reisebusverkehr Für „mehr Sicherheit im Reisebusverkehr“ sprach sich Günter Eymael, Staatssekretär im rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium, beim Fahrsicherheitstraining für Reisebusfahrer in Wüschheim aus. Zwar sei der Reisebus statistisch gesehen immer noch das sicherste Verkehrsmittel auf der Straße, dennoch seien vor dem aktuellen Hintergrund weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Reisebussicherheit notwendig. Als Ursache aufgetretener Busunfälle stehen vor allem menschliche Faktoren im Vordergrund. „Das betrifft gesundheitliche Aspekte, aber auch die mangelnde Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie insbesondere der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten“, erklärte Eymael. Deshalb habe das Bundesverkehrsministerium gemeinsam mit den Ländern und den betroffenen Verbänden einen ersten Maßnahmenkatalog, der unter anderem verstärkte Kontrol16 len beinhaltet, erarbeitet. Parallel hierzu seien gesetzgeberische Maßnahmen eingeleitet worden. „So werden in Zukunft das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten in Reisebussen sowie die Verpflichtung des Busfahrers, auf die Gurtpflicht hinzuweisen, bußgeldbewehrt sein“, teilte der Staatssekretär mit. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Fahrgästen werden die Regelbußgelder sogar noch angehoben. Weiterhin werde der Tatbestand für ein einmonatiges Fahrverbot zukünftig bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts von 21 Stundenkilometern (bisher 26) und außerorts von 26 Stundenkilometern (bisher 33) erfüllt sein. „Die Bußgelder bei der Feststellung von Fahrzeugmängeln werden ebenfalls verdoppelt“, betonte der Staatssekretär. schen Schulung der Fahrer durch Sicherheitstrainings“, erklärte Eymael. Ziel des Trainings sei es, dem Fahrer die Grenzen seines Fahrzeuges und auch seiner eigenen Fähigkeiten aufzuzeigen. Des Weiteren werden sich die rheinland-pfälzischen Landesverbände verstärkt dafür einsetzen, dass ihre Mitglieder bei der Einstellung von Fahrern generell, insbesondere aber bei im Nebenberuf fahrenden Mitarbeitern, auf eine hohe Qualität der Ausbildung, Zuverlässigkeit und Weiterbildung achten. „Um mehr Sicherheit im Reisebusverkehr zu garantieren, sollten auch die Bußgeldstellen im Falle von erheblichen Verkehrsverstößen durch Busfahrer die Genehmigungsbehörden informieren“, sagte der Staatssekretär. Eymael forderte das Bundesverkehrsministerium auf, die dazu erforderlichen Rechtsänderungen einzuleiten. Über die auf Bundesebene eingeleiteten Aktivitäten hinaus habe das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium gemeinsam mit den Landesverbänden des Verkehrsgewerbes zur Verbesserung der Sicherheit im Reisebusverkehr einen 6-Punkte-Katalog erarbeitet. „Der Schwerpunkt hierbei liegt auf einer verstärkten theoretischen und prakti- Einen positiven, die Sicherheit erhöhenden Ansatz sehen die Landesregierung und die Verbände in einem neu entwickelten digitalen Kontrollgerät, das ab Mitte 2004 den herkömmlichen Fahrtenschreiber mit Papier-Tachoscheibe ersetzen soll. Ergänzend will der Bundesgesetzgeber jegliche Manipulation dieser Geräte künftig als SVG 1+ 2/2004 Fächer Straftatbestand sanktionieren. „Zudem fordern wir gemeinsam mit den Verbänden die Fahrzeugindustrie auf, mit technischen Mitteln der Gefahr der Übermüdung von Busfahrern besser vorzubeugen“, sagte der Staatssekretär. Hierzu müssten die bereits vorhandenen Systeme mit Warnsignalen im Hinblick auf die Serienreife und Praxistauglichkeit schnell weiter entwickelt und eingesetzt werden. Reformpaket von Bundestag und Bundesrat verabschiedet – Darin: Kürzungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG ab 1. Januar 2004 – bdo-Einsatz verhindert Schlimmeres Bundestag und Bundesrat haben am Freitag, den 19. Dezember 2003, das so genannte „Reformpaket“ zur Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik verabschiedet. Wir möchten Ihnen eine erste Orientierung über die Maßnahmen und Auswirkungen im Verkehrsbereich geben und haben dazu eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse erarbeitet. Eine ausführliche Besprechung behalten wir uns vor. Der bdo hat bis zuletzt versucht unter Einschaltung von Teilnehmern am Vermittlungsverfahren, die Kürzungen für den ÖPNV insgesamt zu verhindern. Dies ist nur teilweise gelungen. Die zuständigen Gremien des bdo werden sich im neuen Jahr umgehend mit den Konsequenzen der im Folgenden dargestellten Beschlüsse des Vermittlungsausschusses auseinandersetzen müssen: 1. Gesetzesbeschlüsse vom 19. Dezember 2003: – Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GVFG) Das Finanzierungsvolumen des GVFG wird für die Jahre ab 2004 von 1,677 Mrd. Euro auf 1,667 Mrd. Euro gesenkt. Der zur Verfügung stehende Betrag verringert sich somit um ca. 0,6 %. Die Höhe der Absenkung entspricht dem Volumen der bereits nach dem bisherigen Gesetzestext am 31. Dezember 2003 auslaufenden Mittel für die Grunderneuerung von Straßenbrücken über die Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn. – Änderungen des Personenbeförderungseesetzes (PBefG) und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) Die Kürzungsvorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück §§ Gimmler & Kollegen Rechtsanwälte • Steuerberater Kanzlei Höhr-Grenzhausen Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Postfach 1155, 56192 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/94 74-0, Fax 0 26 24/94 74-20 E-Mail: [email protected], Internet: www.rst-gimmler.de werden beim Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a PBeFG und nach § 6a PBefG voll umgesetzt. Dabei bleibt der Ausgleichsmechanismus unverändert, d. h. an den einzelnen Berechnungsfaktoren wie Kostensätzen, Gültigkeitstagen oder Reiseweite werden keine Änderungen vorgenommen. Vielmehr wird der zur Auszahlung an das jeweilige Unternehmen errechnete Betrag prozentual gekürzt. Im Jahr 2004 werden 4 % abgezogen, 2005 sind es 8 % und ab 2006 verringert sich der ermittelte Auszahlungsbetrag um 12 %. Das bedeutet, dass die Länder parallel zu dieser vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen prozentualen Kürzung weiterhin die Möglichkeit haben, die Gültigkeitstage als einen der Berechnungsfaktoren zu reduzieren. Damit würde sich schon der Ausgangsbetrag reduzieren, der dann noch prozentual gekürzt wird. – Änderung des Regionalisierungsgesetzes (ReEG) Die den Ländern aus dem Mineralölsteuernaufkommen zustehenden Mittel für den ÖPNV nach § 5 RegG werden einmalig für das Jahr 2004 um 2 % verringert. Die Verringerung von Spezialisierte Anwalts- und Steuerberatungskanzlei für die Transport- und Logistikbranche Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Hans-Peter Simon Rechtsanwalt Karl-Heinz Gimmler Tätigkeitsschwerpunkte: – Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung – Frachtinkasso – Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes – Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen Logistik Akademie – Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG, TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge Walter Wittelsberger Steuerberater Tätigkeitsschwerpunkte: – Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB, logistischen Komplettkonzepten – Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten – Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung für Transport- und Logistikunternehmen – Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche SVG 1+ 2/2004 17 Fächer 2 % gilt dabei jeweils auch für die Länderquoten. Die Dynamisierung der Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 2 RegG bleibt uneingeschränkt bestehen, so dass es auch für die Jahre ab 2004 bei einer jährlichen Erhöhung der Mittel um 1,5 % bleibt. Es kommt somit im Jahre 2004 zu einer Absenkung der Regionalisierungsmittel um 0,53 % im Jahre 2005 zu einer Steigerung um 3,5 % und die Jahre 2006 und 2007 zu Steigerungen um jeweils 1,5 %. – Einige Einzelmaßnahmen Die Steuerbefreiung für Jobtickets sowie für Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird gestrichen. Im Gegenzug entfällt die Anrechnung des steuerlichen Vorteils auf die Entfernungspauschale. Folge: Bei Arbeitnehmern mit Werbungskosten über 920 Euro (neuer abgesenkter Arbeitnehmerpauschalbetrag) wird der Steuernachteil durch den Fortfall der Kürzung ganz oder teilweise kompensiert. Die Entfernungspauschale wird von 0,36 Euro bzw. 0,40 Euro (ab dem 11. Entfernungskilometer) auf einheitlich 0,30 Euro gesenkt. Die Mineralölsteuervergütung für den ÖPNV sinkt bereits ab 2004 um 12 %, bei Dieselkraftstoff z. B. von 61,40 Euro um 7,38 % Euro auf 54,02 Euro je 1000 Liter. Die Gesamtvergütung reduziert sich somit um knapp 7 Mio. Euro pro Jahr. – Inkrafttreten Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft. 2. Haushalte 2004 ff.: Öffentliche Investitionen in die Eisenbahnstruktur Nach den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses werden die Finanzhilfen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur der Einsenbahnen des Bundes entsprechend den Vorschlägen der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück in den drei Jahren ab 2004 jährlich um 4,8 % und dann um 12 % gekürzt. Im einzelnen sind davon folgende Positionen betroffen: a) Investitionsdarlehen für Schienenwege b) Investitionszuschüsse für Schienenwege c) Lärmsanierung. Verglichen mit dem ursprünglichen Haushaltsansatz für das Jahr 2004 bedeutet dies eine Kürzung von 125,7 Mio. Euro in 2004, von 251,4 Mio. Euro in 2005 und von 377,2 Mio. Euro in 2006. Im Vergleich zum Haushaltsjahr 2003 ist der Kürzungsbetrag in jedem Fall wesentlich stärker, wobei eine exakte Quantifizierung erst nach Auswertung des Haushaltes möglich ist. Hinzu kommen in diesem Bereich die mit der LKW-Maut zusammenhängenden Probleme sowie die konkrete Umsetzung der mit dem Haushalt verbunden globalen Minderausgabe für die einzelnen Verkehrsträger. Die Regierungsparteien haben im Anschluss an die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vereinbart, an der im Koalitionsvertrag festgelegten investiven Gleichbehandlung der Verkehrsträger Schiene und Straße auch in den Haushalten 2004 ff. festzuhalten. Der Haushalt 2004 – der die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zu den Investitionsmitteln ohnehin noch nicht enthielt – wurde am 19. Dezember 2003 vom Bundesrat abgelehnt. Der Einspruch des Bundsrates kann vom Bundestag mit Koalitionsmehrheit wieder überstimmt werden. Solange hierüber noch nicht entschieden ist, bleibt die Bundesregierung auf eine vorläufige Haushaltsführung angewiesen. Hierdurch könnten sich Bewilligungen von Investitionsmitteln um mehrere Monate verzögern. Die Ablehnung des Haushaltsgesetzes hat keine Folgen auf die oben unter 1. aufgeführten gesonderten Gesetzesänderungen. 3. Nicht verwirklichte Änderungsvorschläge Die von den Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück in ihrem Papier „Subventionsabbau im Konsens“ geforderten Senkung der Ausgleichsbeträge für die Beförderung Schwerbehinderter nach §§ 145 ff. SGB IX wird nicht realisiert. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung fortlaufend informieren. Quelle: bdo-RS 03/122 Beilagenhinweis! VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH, Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85 18 Unserer Ausgabe liegt für die Fachsparte „Kraftomnibusverkehr“ ein Prospekt der Köln TOURS Stadtführungen, 51109 Köln, bei. Wir bitten um Beachtung. SVG 1+ 2/2004 Fächer TAXI UND MIETWAGEN Rechtsprechung: Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 11. 6. 2002 – Az.: 3 C 285/02 – zu §§ 7 StVG, 14 StVO: Unter Umständen ist ein Taxifahrer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein voreiliges Türöffnen des Fahrgastes zu verhindern! Ein immer wieder auftauchendes Praxisproblem im Taxi- und Mietwagenverkehr stellt der Umstand dar, dass manche Fahrgäste nach Anhalten des Taxis am Zielpunkt ohne Beachtung von etwaigen anderen Verkehrsteilnehmern, die gefährdet werden könnten, die Türen aufreißen. Solches Verhalten führt dann natürlich auch zu Unfällen, wobei die Rechtsfrage ist, ob ein solches Schadensereignis auch zu einer Schadensersatzhaftung des Unternehmers, der für das Verhalten bzw. auch gebotenes Unterlassen seines Fahrers aufzukommen hat, führen kann. Das Amtsgericht Nordhorn hat in einem solchen Fall tatsächlich dem Fahrzeugführer einen zumindest hälftigen Verursachungs- und Verschuldensanteil auferlegt, wobei jedoch die Umstände zu berücksichtigen sind. Hier lag nämlich der Sachverhalt zugrunde, dass ein älterer Stammgast gefahren wurde, der bereits dafür bekannt war, dass er trotz Aufforderung, die Tür noch zuzulassen, diese trotzdem schon aufgestoßen hatte. Das Amtsgericht führt zunächst aus, dass das Ein- und Aussteigen zum Betrieb eines Fahrzeuges gehört, somit der die Halterhaftung regelnde § 7 des Straßenverkehrsgesetzes anwendbar ist. Im Normalfall sei es zwar nicht Aufgabe des Taxifahrers, einen Fahrgast über seine Verpflichtung aus § 14 StVO zu belehren, dass er sich beim Einoder Aussteigen so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anders liege der Fall jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fahrgast dieser Verpflichtung nicht SVG 1+ 2/2004 nachkommt. Dieser Fall lag ja wie geschildert bei diesem Fahrgast vor. Auch wenn der Taxifahrer gegenüber einem Mit- oder Beifahrer grundsätzlich keine Garantenpflicht trifft, so sei dies bei älteren Menschen, Kindern und erkennbar gebrechlichen oder hilflosen Personen anders zu beurteilen. Dann habe sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass die Fahrzeugtüren ohne Gefahr für den übrigen Verkehr geöffnet werden können. Da es dem Taxifahrer bekannt war, dass der Fahrgast die Tür öffnet, ohne sich zu vergewissern, dass eine Verkehrsgefährdung anderer ausgeschlossen ist, hätte er geeignete Maßnahmen treffen müssen, um ein voreiliges Türöffnen zu verhindern. Die bloße Aufforderung, dies nicht zu tun, sei dann zu wenig. Andererseits treffe auch den Unfallgegner ein Mitverschulden, denn jeder Verkehrsteilnehmer, der an einem haltenden Taxifahrzeug vorbeifährt, müsse damit rechnen, dass Fahrgäste aus dem Fahrzeug aussteigen wollen und deshalb die Tür öffnen. Der Vorbeifahrende muss deshalb darauf gefasst sein, entsprechend zu reagieren, er sollte zumindest einen solchen Seitenabstand zu dem Taxi halten, dass ein geringes Öffnen der Tür möglich bleibt. Ggf. – so die Amtsrichterin – muss der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit derart senken, dass er bei möglichen Gefahren durch aus dem Taxi Aussteigende rechtzeitig bremsen kann. Fiat bietet in einer Sonderaktion besondere Konditionen für den Multipla Bipower in Taxiausführung Das BZP-Fördermitglied Fiat hat mitgeteilt, dass dem Gewerbe aus dem Fahrzeugbestand der Fiat Automobil AG eine Anzahl von Fiat Multipla Bipower ELX „TAXI“ – Produktion 05/2002 ohne Zulassung – zu attraktiven Konditionen angeboten werden. Diese Fahrzeuge sind mit einem erhöhten Nachlass von 25 % versehen. Im Einzelnen sehen die Angebote dann so aus: 1. Motorisierung: 1.6 l, 1581 ccm, 68 KW Ausstattung: 210 Metallic-Lackierung 451 Highclass RDS-Autoradio mit Kassette 431 LM Felgen mit 195/60 R 15 508 Parksensor 673 Steckdose im Kofferraum TAXI BASIC-Paket, Folierung in Hellelfenbein (RAL 1015) Finanzierung auf 36 Monate, 20 % = Anzahlung = 3.851,00 Euro netto 1. Monatsrate 448,36 Euro netto 35 Folgeraten à 465,00 Euro netto 2. Motorisierung: 1.6 l, 1581 ccm 68 KW Ausstattung: 140 Zweizonen-Klimaautomatik 210 Metallic-Lackierung 213 Diebstahlalarmanlage + Funkfernbedienung 451 Highclass RDS-Autoradio mit Kassette 431 LM Felgen mit 195/60 R 15 508 Parksensor 673 Steckdose im Kofferraum TAXI BASIC-Paket, Hellelfenbein (RAL 1015) Finanzierung auf 36 Monate, 20 % Anzahlung = 3.894,50 Euro netto 1. Monatsrate 462,27 Euro netto 35 Folgeraten à 470,00 Euro netto Das Taxipaket Basic beinhaltet: • Taxi-Notalarmanlage • Alarmsteuergerät Stiller Alarm • Ggf. erforderliche Relais • Material und Installation Taxi-Notalarm • Kabelsatz für Taxameter • Installation Taxameter-Vorrüstung • Material und Installation Dachzeichen-Vorrüstung 19 Fächer • Kienzle Argo Dachzeichen-Haltergruppe • Material und Installation FunkVorrüstung incl. Motorola Kabelsatz und Absicherung ohne Antenne und Antennenleitung Der ökologische Gedanke, verbunden mit stetig wachsender Aufmerksamkeit für den Umweltschutz, greift zunehmend auch im Gewerbe, so dass dieses Angebot großes Interesse finden sollte. Bei den angebotenen Multiplas handelt es sich um Fahrzeuge, die mit Folie (in Hellelfenbein) und TaxiBasicPaket (bei INTAX, Oldenburg) ausgerüstet wurden. Auf Wunsch können die Taxi-Pakete erweitert werden. Für Fragen zu der Sonderaktion wie allen anderen zu Fiatfahrzeugen stehen Ihnen Herr Siegfried Georg Telefon: 01 73/3 29 60 40 Fax: 0 61 26/58 37 55 E-Mail: [email protected] oder Herr Otto Fähndrich Telefon: 0 69/66 98 85 24 Fax: 0 69/66 98-89 40 E-Mail: [email protected] zur Verfügung. Volkswagen bietet seine Taxikonditionen auch im Jahr 2004! Die im Taxigewerbe bekannten Taxikonditionen für VW Pkw-Modelle werden auch im Kalenderjahr 2004 unverändert angeboten. Nachfolgend das Taxiangebot von Volkswagen im Überblick: • Taxi/Mietwagennachlass für Touran, Passat und Sharan von 20 % • Inhaberregelung für Taxi-/Mietwagenunternehmer: 15 % Nachlass beim Kauf von Fahrzeugen ohne Taxi-/Mietwagenzulassung • Taxi-Finanzierungsaktion für Touran, Passat und Sharan Taxi-/Mietwagenmodelle mit einem Zinssatz von 3,9 % bei einer Laufzeit von bis zu 60 Monaten • Taximobilität für Touran, Passat und Sharan mit Taxi-/Mietwagenpaket ab Werk • Kostenlose Selbstabholung im Werk Emden. 20 Bildung und Begabung e.V. Der Verein Bildung und Begabung e.V. wurde vom Stifterverband für die Deutsche Wirtschaft ins Leben gerufen. Als private Einrichtung unterstützt er Bemühungen, die darauf gerichtet sind, besonders interessierte, begabte und leistungsfähige junge Menschen zu finden und zu fördern. Der Verein arbeitet mit den staatlichen Institutionen von Bund und Ländern ebenso zusammen wie mit jenen gesellschaftlichen Gruppen, die am Bildungsprozess generell interessiert sind. Im Mittelpunkt seiner Arbeit stehen die Bundeswettbewerbe Fremdsprachen und Mathematik, die deutsche Beteiligung an der Internationalen MathematikOlympiade, die Organisation der Deutschen SchülerAkademie und weitere Fördermaßnahmen sowie ein Informationsdienst zur Begabtenförderung. Ein Kuratorium berät den Verein in allen Fragen seines Tätigkeitsbereichs und beschließt die einzelnen Maßnahmen. Im Kuratorium sind vertreten: das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Kultusministerkonferenz, der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, die Wirtschaft, die Gewerkschaften und die Wissenschaften. Der Bundeswettbewerb Fremdsprachen Ziele: Der Bundeswettbewerb Fremdsprachen will • das Bewusststein für die Notwendigkeit von guten und vielfältigen Sprachkenntnissen fördern; • auf verschiedenen Niveaus Gelegenheit zu individuellen Leistungen und zur Arbeit in der Gruppe bieten; • die im Berteich der Fremdsprachen heute erforderlichen herausragenden Leistungen – vom Schulniveau ausgehend und es zugleich überschreitend – fördern und honorieren. Zum Wettbewerb: Hauptmittelgeber ist mit 83 % das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die restlichen Mittel kommen vom Stifterverband für die Deutsche Wirtschaft. Die Kultusminister der Länder unterstützen den Wettbewerb und rufen zur Teilnahme auf. Weitere Unterstützung kommt von zahlreichen Firmen und privaten sowie öffentlichen Einrichtungen. Für Informationen zu den Wettbewerben im allgemein bildenden Schulwesen fragen Sie bitte bei der Geschäftsstelle nach oder schauen Sie ins Internet unter: www.bundeswettbewerb-fremdsprachen.de Bundeswettbewerb Fremdsprachen Postfach 20 02 01, 53132 Bonn Tel. 02 28 / 9 59 15 - 30, Fax 02 28 / 9 59 15 -19 E-Mail: [email protected] SVG 1+ 2/2004 Technik TECHNIK IVECO: Wirtschaftliche Nutzfahrzeuge für den Bau Foito: Iveco Magirus AG Iveco EuroTrakker: robust und leistungsstark für den Einsatz am Bau Spezialfahrgestelle für den WinterStraßendienst sowie Fahrmischer ergänzen das EuroTrakker-Angebot. Der Iveco EuroTrakker steht ganz in der Tradition der „Deutschen Bullen“, die den legendären Ruf der lveco-Baustellenfahrzeuge begründeten. In punkto Robustheit ist er kaum zu schlagen, und dabei gehört er zu den leistungsstärksten und gleichzeitig komfortabelsten Baufahrzeugen auf dem Markt. Die in den Jahren 1999 und 2000 komplett erneuerte Baureihe besteht aus zwei-, drei- und vierachsigen Kipperfahrgestellen sowie zwei- und dreiachsigen Sattelzugmaschinen. Alle Varianten sind mit angetriebenen Hinterachsen und mit Allradantrieb zu haben. Neben den nach StVZO zulässigen Gesamtgewichten von 18 bis 32 Tonnen sind außerhalb öffentlicher Straßen bzw. mit Sondergenehmigung Gesamtgewichte von 33 t (Dreiachser), 40 t (Vierachser) sowie Gesamtzuggewichte bis zu 85 t technisch möglich. Das Motorenleistungsspektrum umfasst 180 bis 353 kW (245 bis 480 PS). Je nach Motorvariante kommen bei den EuroTrakker-Modellen manuell schaltbare, vollsynchronisierte ZF-Getriebe mit 9 (245 und 272 PS) bzw. 16 Gängen (alle anderen Leistungsstufen) zum Einsatz. Die 16-Gang-Getriebe der Fahrzeuge ab 352 PS verfügen über die pneumatische Schaltkraftunterstützung Servo-Shift für leichtere Gangwechsel. Zusammen mit den Cursor-8-Motoren ab 310 PS und den Cursor-13-Motoren wird wahlweise das vollautomatisierte Getriebe Eurotronic 2 angeboten, das eine wirtschaftliche und schonende Fahrweise deutlich erleichtert. SVG 1+ 2/2004 Basis für die außergewöhnliche Robustheit des Iveco EuroTrakker ist ein starker Leiterrahmen mit Längs- und Querträgern aus U-Profilen. Die Obergurte des Rahmens sind flach, und kein An- oder Einbauteil ragt über sie hinaus. Das erleichtert dem Aufbauher- steller seine Arbeit erheblich. Die Abmessungen der Rahmenträger sorgen für höchste Robustheit bei geringstmöglichem Gewicht. Je nach Modell sind die Achsen an Parabel- oder Trapezfedern aufgehängt. Bei verschiedenen Typen ist auch eine Luftfederung für die Hinterachse(n) erhältlich. Das Fahrerhaus des EuroTrakker basiert auf der Kabine der IvecoStraßenfahrzeuge. Das bedeutet hohen Komfort, große Übersichtlichkeit und – auch durch die CursorMotoren – ein für Baufahrzeuge sehr niedriges Geräuschniveau. Die pflegeleichte Innenausstattung ist auf den besonderen Einsatz angepasst. Insgesamt sorgen modernste Technik, fortschrittliche Diagnose-Systeme in den Iveco-Werkstätten und lange Wartungsintervalle – zum Beispiel 80.000 km für den Motorölwechsel – für niedrige Wartungskosten und wenig Standzeiten. 21 Technik 25 Jahre Iveco Daily der erfolgreichste Transporter Europas Es gibt weltweit wohl kein Nutzfahrzeug, das so erfolgreich ist wie der Iveco Daily: In den 25 Jahren seit seiner Einführung im Jahre 1978 wurden mehr als 1,2 Millionen Einheiten verkauft. Dank ständiger Weiterentwicklung bietet der Daily seinen Nutzern heute wie damals die Vorteile größter Robustheit durch den Lkw-ähnlichen Leiterrahmen, großer Nutzlastreserven durch diesen Rahmen und hohe Achslasten, außergewöhnlicher Wendigkeit durch Einzelradaufhängung vorn und des Komforts wie in einem Pkw. Dass die Kunden diese Vorteile erkannt haben zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Iveco Daily seit einigen Jahren zu den Marktführern bei den Transportern ab 3,5 t in Europa zählt. 1978 hat es mit einem 3,5-Tonner angefangen, der unter den Namen Fiat Daily und OM Grinta vorgestellt (und in Europa außerhalb Italiens als lveco Daily angeboten) wurde, bei dem man aus 100 Varianten – auf Wunsch auch als 2,8- oder 4,2-Tonner – wählen Ohne Kabelsalat mobil durch ganz Europa navigieren: „MobileNavigator“ ab sofort in der BluetoothVersion erhältlich Mobile Navigationssysteme für Personal Digital Assistant (PDA) bieten gegenüber Festeinbau-Systemen einen beachtlichen Preisvorteil und sind mit diesen hinsichtlich Präzision und Verlässlichkeit gleichauf. Einer der wenigen Gründe, die bisher gegen ein Umsteigen auf die praktische Navigation über den Pocket-PC sprachen, war das unvermeidliche Kabelgewirr zwischen PDA, Stromversorgung und GPS-Empfänger im Auto. Das hat jetzt ein Ende: Die Hamburger Firma NAVIGON präsentiert die European-Edition ihrer mehrfach ausgezeichneten Navigationslösung „MobileNavigator“ nun erstmals in einer Bluetooth-Variante. 22 Foto: Iveco-Magirus AG konnte. Sein Vierzylinder-Dieselmotor, für dessen Entwicklung und Produktion Fiat, Alfa Romeo und Saviem (Frankreich) das Jointventure „Sofim“ mit Sitz und Werk im süditalienischen Foggia gründeten, leistete 53 kW (72 PS). Seit 1981 gehört das Werk in Foggia zur Motoren-Division von Iveco. Heute umfasst die in enger Abstimmung mit den Kunden ständig weiterentwickelte und zuletzt 1999 komplett erneuerte Baureihe mehr als 3.000 Versionen und Varianten mit zulässigen Gesamtgewichten von 2,8 bis 6,5 Tonnen: Fahrgestelle, Pritschenwagen und Die innovative Bluetooth-Technologie ermöglicht über kurze Distanzen die kabellose Kommunikation zwischen zwei Geräten. Musste man bisher noch den Pocket-PC per Kabel mit der unter der Windschutzscheibe ruhenden GPS-Maus verbinden, so funktioniert der Datenaustausch zwischen dem Empfänger des globalen Satellitennetzwerks und dem PDA nun ohne lästiges Stecker-Wirrwarr: Der Kabelsalat hat ein Ende. Ein besonderer Nebeneffekt: Nach der Fahrt im Auto kann die mobile Bluetooth-Lösung zu Fuß – beim Stadtbummel oder auf dem Weg zum nächsten Restaurant – genutzt werden. Die Bluetooth-Variante des „MobileNavigator“ arbeitet mit den gängigen PDA-Modellen mit Bluetooth-Schnittstelle wie etwa dem iPAQ 2210 von Hewlett Packard oder dem Fujitsu Siemens Loox 600. Auch in der kabellosen Version überzeugt die „European Edition“ durch ihr umfangreiches europäisches Kartenmaterial und die Windläufe, Kastenwagen – darunter der mit dem größtem Laderaumvolumen (17,2 m3) am Markt –, Kipper, Kombis und eine Reihe schlüsselfertig ausgestatteter Spezialversionen für wichtige Branchen. Zudem baut die lveco-Tochter Irisbus Klein- und Midibusse auf der Basis des Daily. Vier hochmoderne, sparsame und leise Common-Rail-Motoren mit bis zu 108 kW (146 PS) sowie ein Erdgas-Motor (CNG) mit 78 kW (106 PS) stehen ebenso wie vollsynchronisierte Fünfund Sechsgang-Getriebe zur Verfügung. Foto: Navigon optionale Bedienbarkeit in sechs Sprachen. Die European Edition des „MobileNavigator“ mit Bluetooth ist für 469 Euro im Fachhandel oder unter 01805-6284466 direkt bei NAVIGON erhältlich und umfasst Software, Europakarte, Bluetooth-/GPS-Empfänger sowie die Fahrzeughalterung für den PDA – nicht aber den Pocket-PC selbst. SVG 1+ 2/2004 Technik Business-Version des MobileNavigator bietet hohen Reisekomfort NAVIGON kombiniert europäische Navigation und Staumeldungen Gekonntes Stauumfahren anhand von Verkehrsmeldungen im Radio ist schon in Deutschland eine Kunst, auf Auslandsreisen wird dies aber zur Meisterprüfung: Fremdsprachige Ansagen und unbekannte Straßennamen lassen den Reisenden oft verzweifeln. Besserung verspricht die BusinessVersion des „MobileNavigator European Edition“ für Organizer oder Notebook der Hamburger Firma NAVIGON. Die pan-europäische Navigation der bewährten European Edition wird hier erstmals mit einem TMC-Empfänger (Traffic Message Channel) zur Stauumfahrung kombiniert. Ausgestattet mit aktuellen Kartendaten der Firma Navigation Technologies für 23 europäische Länder gehört das lästige Stehen und Warten in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien, Frankreich, Belgien, Holland, Spanien, Schweden und Dänemark der Vergangenheit an. Ein spezieller Filter der NAVIGON-Software lässt den Empfänger nicht an einem PayTMC-Sender stoppen, sondern verarbeitet ausschließlich kostenlose Staumeldungen. Eine Reihe neuer Feature der Navigationslösung beinhaltet unter anderem eine „Point of Interest“-Umkreissuche, die innerhalb eines flexiblen maximal 15 Kilometer weiten Radius vom aktuellen Standpunkt aus alle Sonderziele einer Kategorie heraussucht – etwa Hotels oder Restaurants. Ebenfalls ermöglicht wird die Zieleingabe über Postleitzahlen sowie das automatische Durchrouten auf einer Strecke mit mehreren Etappen: statt die Navigation für jede Etappenstrecke neu zu beginnen, leitet das Programm automatisch nach Erreichen eines Ziels zum nächsten weiter. Die Business-Version des „MobileNavigator European Edition“ ist für 499 Euro im Fachhandel oder unter www.navigon-shop.com bzw. 01805-6284466 bei NAVIGON erhältlich und umfasst Software, Europakarte und TMC/GPS-Empfänger. Im Produktpaket für Pocket-PC ist zudem die Fahrzeughalterung – aber kein PDA – enthalten. Foto: Navigon Bender Kipper nun bei Gergen Rundmulde System Bender jetzt bei Gergen Gergen übernimmt ab sofort die Produktion und den Vertrieb der bekannten Bender-Hinterkipper. Bereits 1996 präsentierte Bender als erster deutscher Hersteller die Rundmulde für Drei- und Vierachsmotorwagen. In der Konzeption sind die Bender Hinterkipperaufbauten einzigartig. Denn der Aufbau lässt sich genau auf die jeweiligen Einsatzbedingungen abstimmen. Die Gergen Rundmulde „System BENDER“ gibt es in den verschiedensten Ausführungen, für den Teertransport über Bauschutt bis hin zum schweren Einsatz im Steinbruch. Bei der Größe kann der Kunde zwischen 12 bis 19 m3 frei wählen. Jede Rundmulde wird individuell gefertigt und kann so ohne Mehraufwand, wie z. B. Rahmenverlängerung, Versetzen der Auspuffanlage usw., auf jedes Drei- oder Vierachsfahrgestell gleich welchen Radstandes montiert werden. Die Standardversion verfügt über einen 8 mm starken Boden und 4 mm dicke Seitenwände. Zum Einsatz kommen dabei nur HARDOX 450 Bleche SVG 1+ 2/2004 Foto: Gergen Kipper- und Fahrzeugsysteme/St. Ingbert von SSAB. Die nächst stärkere Version verfügt über einen 10 mm dicken Boden und 5 mm Wandstärke. Für den extremen Einsatz zum Beispiel in Steinbrüchen gibt es die stärkste Version mit 12 mm Boden und 6 mm Seitenwänden. Durch die einzigartige Bauweise des Rundmulden System BENDER ist das Blech im Bodenbereich auf eine Breite von 2500 mm immer 8, 10, 12 mm oder auf Wunsch sogar 15 mm stark. Die Schweißnähte für die Seitenwände liegen im Gegensatz zu anderen Anbietern nicht in der Mitte, dem Hauptbelastungsbereich der Mulde, sondern seitlich ca. 2500 mm voneinander entfernt. Bei der Dicke der Seitenwände kann der Kunde zwischen 4 bis 12 mm HARDOX 450 wählen. Die Hydraulikanlage besteht ausschließlich aus Qualitätskomponenten namhafter deutscher Hersteller. Der GergenKipper System BENDER hat mit ca. 20 Sekunden eine sehr gute Kipp- bzw. Absenkzeit. Auf Wunsch kann die Kippzeit – je nach Fahrgestell – auf bis zu 13 s beschleunigt werden. Als absolute Neuerung bietet BENDER eine 125-l-Hydraulikpumpe an, mit der die Kippzeit nochmals verkürzt werden kann (ca. 10 s). 23 Arbeits- und Sozialrecht ARBEITS- UND SOZIALRECHT Widerruf des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte ein Arbeitnehmer – auch schon vor der Einführung des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Hat der Arbeitnehmer den Widerspruch wirksam erklärt, kann er diesen als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen oder mit einem Vorbehalt versehen. Überdies ist nach erklärtem Widerspruch eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer vereinbarte Aufhebung des Widerspruchs dem Erwerber gegenüber unwirksam. Der Kläger war bei der A. KG beschäftigt. Diese veräußerte den Bereich Verkehrstechnik, in dem der Kläger tätig war, zum 1. Mai 2001 an die Beklagte. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte gegenüber der KG mit Schreiben vom 20. März 2001 widersprochen; später erklärte er einen Vorbehalt. Nach einer betriebsbedingten Kündigung der KG zum 31. Mai 2001 widerrief der Kläger seinen Widerspruch. Die KG stimmte dem Widerruf zu. Der Achte Senat wies die Klage auf Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte auch in letzter Instanz ab. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 AZR 491/02 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. Juni 2002 – 19 Sa 43/02 Gutachten „Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven Bevölkerungsentwicklung“ Die BDA möchte Sie auf das Gutachten „Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven Bevölkerungsentwicklung“ aufmerksam machen, das von Herrn Prof. Dr. Bert Rürup, Mitglied des Sachverständigenrates, erstellt und von Bundesfamilienministerin Renate Schmidt in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten beschreibt familienpolitische Leitlinien, die ausdrücklich sowohl demographische als auch ökonomische Aspekte der deutschen Gesellschafts- und Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Ziel der vorgestellten Reformmaßnahmen ist eine langfristige Steigerungsrate der Geburtenzahlen sowie die Erhöhung der Frauenerwerbsquote. Die wichtigsten Aussagen des Gutachtens sind: • Die zentrale Problematik der demographischen Entwicklung ist in erster Linie die geringe Geburtenrate. Diese liegt seit 30 Jahren bei 1,3 Kindern pro Frau und somit 0,8 Prozentpunkte unter dem bestandserhaltendem Niveau. Etwa ein Drittel der Frauen des Geburtenjahrgangs 1965 und fast 40 Prozent der Akademikerinnen dieses Geburtenjahres bleiben aller Voraussicht nach kinderlos. Dem ausbleibenden Bevölkerungszuwachs nur mit Hilfe größerer Zuwanderungsströme begegnen zu können, ist nach Auffassung der Autoren illusorisch. Eine gezielte Migrationspolitik könne lediglich zur Kompensation des aktuellen Erwerbspersonenmangels in bestimmten Berufsfeldern beitragen. • Gemessen an den öffentlichen Geldleistungen für Familien befindet sich Deutschland mit 1,93 Prozent des BIP im OECD-Vergleich im obersten Drittel. Die Summe der Staatsausgaben für Betreuungsdienstleistungen hingegen fallen mit 0,80 Prozent des BIP 1,43 Prozentpunkte geringer aus, als die des Spitzenreiters Dänemarks. Hier liegt die Frauenerwerbsquote bei rund 73 Prozent, wohingegen in Deutschland lediglich 59 Prozent der Frauen erwerbstätig sind. Deutschland vernachlässigt die Infrastruktur im Dienstleistungssektor „Kinderbetreuung“ sträflich. Die Konsequenz des mangelnden Betreuungsangebots heißt immer häufiger Kinderlosigkeit bzw. Kinderarmut, als Resultat des oft unumgänglichen Einkommensausfalls der Mutter. • Durch die unzureichende Infrastruktur für Kinderbetreuung und die sich daraus häufig ergebende Notwendigkeit einer langen Unterbrechungsphase der Erwerbstätigkeit der Frau, ist insbesondere die Entscheidung für das erste Kind mit hohen Opportunitätskosten verbunden. Denn neben den direkten Kosten für Kindererziehung belastet vor allem das entgangene Einkommen und die eventuelle Reduktion des Humankapitals der Mutter die Finanzsituation der Familie, so die Gutachter. • Der Blick ins Ausland zeigt, vergleichbare Industrienationen setzten politische Prioritäten und Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887: „ Die produktivsteistInvestition die in den Menschen “ 24 SVG 1+ 2/2004 Arbeits- und Sozialrecht verstehen die Belange der Familie vielmehr als bedeutungsvolle Bevölkerungspolitik. So zeichnen sich die Gesellschaftsstrukturen der Niederlande, Frankreichs und Skandinaviens durch hohe Geburtenziffern, beträchtliche Frauenerwerbsquoten und geringe Familienarmut aus. In Norwegen werden bsw. 1,85 Kinder pro Frau geboren, wobei fast 75 Prozent der weiblichen Bevölkerung Norwegens einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Neben einer gut organisierten Kinderbetreuung, sind es vor allem die angebotenen Arbeitszeitmodelle, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in diesen Ländern erleichtern. • Kinder bedeuten nicht nur persönliches Glück für die Familie, sondern bewirken vor allem positive externe Effekte für die gesamte Volkswirtschaft in Form von steigendem Wirtschaftswachstum und damit verbundenem gesamtgesellschaftlichem Wohlstand. Die Familienpolitik ist damit eines der wichtigsten Instrumente, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung positiv beeinflusst werden kann. Die Verfasser des Gutachtens empfehlen daher eine Kombination aus betrieblichen Maßnahmen, gesteuerter Zuwanderung und stärkerer Erwerbsbeteiligung von Frauen, um den negativen Effekten einer alternden Bevölkerung möglichst zeitnah zu begegnen. Die Autoren schlagen folgende Maßnahmen zur Ausgestaltung einer nachhaltigen Familienpolltik vor: • Bezahlte Elternzeit Das Elternteil, welches seine Erwerbstätigkeit zur Betreuung des Kindes unterbricht, soll ein Elterngeld erhalten, das etwa 67 Prozent des letzten Nettogehalts entspricht. Das Elterngeld wird über den Zeitraum von 12 Monaten, statt des dreijährigen Erziehungsgeldes ausgezahlt. Da es das derzeitige Erziehungsgeld für ein Jahr deutlich überschreitet, verringern sich für den Bezugsraum die Opportunitätskosten der Kindererziehungszeit. Die Bemessungsgrenze des Maximalbetrags des Elterngeldes SVG 1+ 2/2004 richtet sich nach den Regelungen der Maximalbeträge beim Arbeitslosengeld. Liegt der Haushalt über einer bestimmten Einkommensgrenze, wird das Elterngeld prozentual gekürzt. Der einjährige Auszahlungszeitraum entfällt auf jeweils drei Monate fest auf die Mutter bzw. den Vater. Die verbleibenden sechs Monate können nach den individuellen Lebensumständen zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Möglichkeit der dreijährigen Erwerbstätigkeitsunterbrechung soll auch weiterhin bestehen. • Flächendeckende und flexible Kinderbetreuung Anreizwirkungen zur Verkürzung der erwerbslosen Elternzeit sollen durch flächendeckende, flexible und qualitativ hochwertige Angebote von Kinderbetreuungseinrichtungen forciert werden. Dieses Dienstleistungsangebot sollte: – eine Betreuung von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr ermöglichen, – Kosten einkommensabhängig berechnen, – vom Staat gefördert werden, – in Notfällen kurzfristig Betreuung arrangieren können. • Steuerrechtliche Vorteile Das Ehegattensplitting soll erhalten bleiben. Zum einem entspricht es der Besteuerung der Leistungsfähigkeit, zum anderen gewährleistet es die Gleichstellung von Eheleuten gegenüber Ledigen. Die denkbare Alternative eines Familiensplittings, welches die Steuerschuld mit der Anzahl der Familienmitglieder verrechnet, wird von den Autoren abgelehnt, da es eine Umverteilung zu höheren Einkommen bewirkt. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sollen künftig in Form von Werbungskosten abzugsfähig sein. Werbungskosten werden nach § 9 EStG definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Da Kinderbetreuung genau diesem Zweck dient, sollen die damit verbundenen Ausgabenpositionen bis zu einer möglichen Höchstgrenze als Werbungskosten anerkannt werden. • Flexible Teilzeitbeschäftigung Besonders in qualifizierten Berufen müssen flexiblere Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten geschaffen und Arbeitzeiten so organisiert werden, damit Verluste in der Arbeitsqualität vermieden werden. Dieser Flexibilisierungsprozess soll nach Auffassung Rürups nicht nur die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, sondern auch kostenintensive Personalfluktuation in den Unternehmen verhindern. Art und Umsetzung einer Arbeitszeitflexibilisierung sollen sich vor allem an spezifische personalpolitische Bedürfnisse kleiner und mittlerer Betriebe anpassen und Bürokratie vermeiden. Bewertung Die demographische Entwicklung lässt Familienpolitik zu einem entscheidenden Einflussfaktor auf die gesamte wirtschaftliche Entwicklung und die Stabilität der sozialen Sicherungssysteme werden. Das Gutachten bietet einen umfassenden Blick auf die ökonomischen Zusammenhänge und Auswirkungen der unterschiedlichen Determinanten von Familienpolitik – auch im internationalen Vergleich. Lösungsansätze in Form einer Kombination von verbesserter Infrastruktur der Kinderbetreuung und Senkung der Opportunitätskosten bei der Entscheidung für Kinder, kommen grundsätzlich auch den Forderungen der BDA nach einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen. Das Gutachten „Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven Bevölkerungsentwicklung“ ist unter http://www.bmfsfj.de zu erhalten. Quelle: BDA-RS V/84 vom 27. 11. 2003 Widerruf eines Aufhebungsvertrags § 312 BGB Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 27. November 2003 – 2 AZR 177/03 Das BAG hat sich erstmals mit einer der unklaren Rechtsfragen des neuen Schuldrechts und einer Auswirkung auf das Arbeitsrecht befasst und entschieden, dass § 312 BGB n.F. (Widerrufs25 Arbeits- und Sozialrecht recht bei Haustürgeschäften) auf einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag keine Anwendung findet. Die klagende Arbeitnehmerin hatte im Büro des Geschäftsführers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Später widerrief sie ihre Erklärung und stützte sich dabei u. a. auf die „Überrumpelungssituation“, in der sie sich bei der Unterzeichnung befunden hätte. Das BAG hat einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrages verneint. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312 erfasse keine im Personalbüro geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung. Es könne dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag – ohne Abfindung – eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand habe. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfalle eine derartige Beendigungsvereinbarung grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm. So werde die Vereinbarung nicht in einer dafür atypischen Umgebung abgeschlossen, vielmehr sei das Personalbüro des Arbeitgebers der Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen – vertraglich – geregelt würden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als „besonderer Vertriebsform“ zugrunde liege, könne deshalb keine Rede sein. Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Damit bestätigt das Gericht die von der BDA zu dieser Frage vertretene Auffassung. In Zukunft besteht zumindest in diesem Punkt Rechtssicherheit beim Abschluss von Aufhebungsverträgen. Nach Erhalt der Gründe werden wir Sie über weitere Einzelheiten der Entscheidung informieren. Quelle: BDA-RS II/184 vom 3. 12. 2003 Teilzeitanspruch und Überstunden Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeitund Befristungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der 26 Optimismus Optimismus Wenn man die Fähigkeit hat, die Sonne hinter den Wolken zu sehen und nicht über die Wolken vor der Sonne jammert, dann ist das Leben lebenswert. Ein Optimist ist ein Achtzigjähriger, der nochmals heiratet und eine Wohnung in der Nähe der Schule sucht. Ein Pessimist ist ein Mensch, der sich über den Lärm beklagen würde, wenn das Glück bei ihm anklopfte. Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen. Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs ist unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt. Geklagt hatte ein Facharbeiter der Metallindustrie, der seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern und diese auf Montag bis Mittwoch verteilen wollte. Er beabsichtigte, sich mehr um seine Kinder zu kümmern und seiner Frau eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht verloren hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Dieses Urteil hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr aufgehoben. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. November 2002 – 9 Sa 37/02 – BGL-Intervention bewahrt deutsches Güterkraftverkehrsgewerbe vor dem arbeitszeitrechtlichen Super-GAU In einer Blitzaktion hat der BGL im Zusammenwirken mit seinen Landesverbänden den „arbeitszeitrechtlichen Super-GAU“ von den Transportbetrieben abgewendet. Im Zuge der Reformen am Arbeitsmarkt plante die Bundesregierung die pauschale Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Simap und Jaeger hinsichtlich der Bereitschaftsdienste, die Ärzte in Krankenhäusern leisten müssen, in nationales Recht. Der EuGH hatte entschieden, dass diese Dienste – entgegen der bisherigen Wertung – künftig voll der Arbeitszeit hinzuzurechnen sind. Da das aus dem Jahre 1994 stammende Arbeitszeitgesetz nicht diesen neuen Vorgaben entspricht, brachte die BundesreSVG 1+ 2/2004 Arbeits- und Sozialrecht gierung hierzu, von den betroffenen privaten Wirtschaftskreisen nahezu unbemerkt, einen Änderungsantrag im Verhandlungspaket rund um die Agenda 2010 ein. Der Antrag war allerdings so allgemein gefasst, dass er alle Bereiche der privaten Wirtschaft, in denen Bereitschaftszeiten anfallen, mit völlig praxisfremden Regelungen überzogen hätte, bis hin zur Unmöglichkeit der Leistungserstellung. So auch im Güterkraftverkehrsgewerbe. Das Kind wäre mit dem Bade ausgeschüttet worden: die im Transportgewerbe häufig in der Arbeitsschicht anfallenden Bereitschaftszeiten, in denen das Fahrpersonal nicht mit einer Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft rechnen muss (z. B. Wartezeiten an Rampen), sind nämlich in keiner Weise vergleichbar mit den geplanten Bereitschaftsdiensten der Ärzte, die Bereitschaftszeiten im Anschluss an eine volle Arbeitsschicht zu leisten haben. Dies hatte auch die EU erkannt und im Jahr 2002 eine spezielle Regelung zur Arbeits- und Bereitschaftszeit des Fahrpersonals erlassen. Möglicherweise weil sich diese Richtlinie, die dem Änderungsantrag zum Arbeitszeitgesetz entgegensteht, derzeit unter der Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in der Umsetzungsphase in nationales Recht befindet, wurde sie schlicht von den Agenda 2010-Machern übersehen. Dem BGL gelang es, erst im Vermittlungsverfahren eine Übergangslösung bis Ende 2005 zu erreichen, die zunächst den tarifvertraglich gebundenen Unternehmen einen unveränderten Fahrer- und Fahrzeugeinsatz ermöglicht. Bis dahin wird die spezifische Arbeitszeitrichtlinie für das Fahrpersonal umgesetzt sein, die dann den abweichenden Bestimmungen des allgemeinen Arbeitszeitgesetzes vorgeht und – zumindest auf dem Gebiet der Arbeitszeit – europäische Chancengleichheit herstellt. Anspruch auf Teilzeitarbeit BAG, 9. Senat Az: 9 AZR 164/02 vom 18. 2. 2003 Leitsätze: 1. Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung SVG 1+ 2/2004 können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02 – NZA 2003, 911, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO. 3. Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen. a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht. c) Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde. 4. Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit Art. 12 GG vereinbar. 5. In Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern. Mutterschutz – Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2003 – 2 AZR 245/02 – Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein. In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das BAG mit der Frage, welche Voraussetzungen die Zulässigkeitserklärung zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9 Abs. 3 MuSchG erfüllen muss. Einer Arbeitnehmerin wurde während der Schutzzeit nach § 9 Abs. 1 MuSchG gekündigt, nachdem die zuständige Behörde zuvor der Kündigung zugestimmt hatte. Die Arbeitnehmerin legte Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung ein. Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung gem. § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksam sei, da sie vor Eintritt der Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung ausgesprochen wurde. Das BAG hat die Wirksamkeit der Kündigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG bestätigt. Der Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Zustimmungsbescheid führe nicht zur Nichtigkeit der Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.V.m. § 134 BGB. Bei Ausspruch der Kündigung habe die Zulässigkeitserklärung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG vorgelegen. Dies reiche aus, um die Kündigungssperre des § 9 Abs. 1 MuSchG aufzuheben. Die Zulässigkeitserklärung müsse im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bestandskräftig sein. Zwar habe der Widerspruch gegen die Zulässigkeitserklärung aufschiebende Wirkung, dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts. Der Suspensiveffekt sei – mangels einer Regelungslücke – auch nicht auf Grund einer analogen Anwendung von § 88 Abs. 4 SGB IX entfallen. Die aufschiebende Wirkung beziehe sich aber nur auf die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts und hindere die Behörde lediglich daran, während des durch die 27 Arbeits- und Sozialrecht Anfechtung herbeigeführten Schwebezustands tatsächliche oder rechtliche Folgen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen. Der Suspensiveffekt verhindere nur den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts. Deshalb könnten Widerspruch und Anfechtungsklage nicht die endgültige Unwirksamkeit der privatrechtlichen Kündigung zur Folge haben. Der Suspensiveffekt bezwecke, den Eintritt der den Bürger endgültig belastenden Folgen eines Verwaltungsakts zumindest vorläufig zu verhindern. Um dies zu erreichen, genüge es verwaltungsrechtlich, dem Bescheid seine Wirksamkeit vorläufig zu nehmen. Wenn die aufschiebende Wirkung entfällt und der Verwaltungsakt in Bestandskraft erwächst, leben nach Ansicht des BAG die Rechtswirkungen rückwirkend wieder auf. Mit der Zulässigkeitserklärung liegt nach Ansicht des BAG zunächst ein ausreichender Bescheid vor, auf Grund dessen der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären könne. Keine Bedeutung habe dabei die zeitliche Reihenfolge von Kündigung und Widerspruch. Die ausgesprochene Kündigung sei bis zur Bestandskraft des Bescheids „schwebend wirksam“. Die endgültige Wirksamkeit einer Kündigung sei mithin davon abhängig, ob der Verwaltungsakt endgültig rechtmäßig bzw. bestandskräftig ist. Obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung die Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung noch nicht feststand, setzte das BAG das Verfahren nicht aus. Bei Bestandsschutzstreitigkeiten komme dem Beschleunigungsgrundsatz besondere Bedeutung zu, gegenüber dem das Interesse der Parteien an einer Verhinderung einander widersprechender Entscheidungen grundsätzlich zurück zu treten habe. Werde die Zulässigkeitserklärung im verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgehoben, so könne die Arbeitnehmerin im Wege der Restitutionsklage gem. § 586 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Entscheidung bringt die Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu einem sinnvollen Ausgleich. Der Arbeitgeber muss nach Vorliegen der behördlichen Zustimmung sofort eine Kündigung aussprechen dürfen, damit die Frist einer ordentlichen Kündigung nicht durch ein – u. U. willkürlich ange28 strengtes – verwaltungsprozessuales bzw. -gerichtliches Verfahren um die Dauer dieses Verfahrens verlängert wird. Der Arbeitnehmer ist dadurch ausreichend geschützt, dass die Kündigung rückwirkend unwirksam wird, wenn die Zulässigkeitserklärung im verwaltungsprozessualen Verfahren aufgehoben wird. Quelle: BDA-RS II/6 vom 08.01.2004 Bewertung der Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens zu den Reformen am Arbeitsmarkt Nachstehend veröffentlichen wir eine zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt, zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) und zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Kündigungsschutz Die Änderungen durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt hinsichtlich der Sozialauswahl, d. h. die Begrenzung der Sozialauswahlkriterien, die Möglichkeit der Herausnahme von Leistungsträgern aus der Sozialauswahl sowie die Möglichkeit der Vereinbarung von Namenslisten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Interessenausgleichs, schaffen mehr Rechtssicherheit und sind insgesamt positiv zu bewerten. Verfehlt ist allerdings die Aufnahme der Schwerbehinderteneigenschaft als viertes Sozialauswahlkriterium neben Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. Dem Schwerbehindertenschutz wird durch die Sonderbestimmungen im SGB IX bereits ausreichend Rechnung getragen. Die neu geschaffene Regelung einer Abfindungsoption für betriebsbedingte Kündigungen verbessert die bisherige Situation nicht. Sie schafft weder mehr Rechtssicherheit noch vereinfacht sie das Kündigungsschutzverfahren. Sie kann nur ein erster Schritt hin zu einer echten Alternative von Bestandsschutz und Abfindung sein. Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe wird die Abfindungsoption keine Lösung sein. Sinnvoller wäre es, Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Möglichkeit zu geben, ohne weitere Voraussetzungen einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen, wenn die Kündigung keinen Bestand hat. Die erst im Vermittlungsausschuss beschlossene Erhöhung des Schwellenwertes für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auf 10 Arbeitnehmer für Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2004 ist zu begrüßen, aber keine hinreichende Reform des Kündigungsschutzes. Wünschenswert und eine wirkliche Entlastung für Kleinbetriebe wäre allerdings die von der Union geforderte Erhöhung auf 20 Arbeitnehmer gewesen. Dieser Schwellenwert wird auch von der BDA seit langem gefordert. Die Begrenzung der Geltung des neuen Schwellenwertes auf Neueinstellungen soll sicherstellen, dass niemand, der bisher Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, diesen verliert. Hierdurch wird der Vertrauensschutz der davon betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet. Eine solche Begrenzung auf Neueinstellungen hätte entfallen können. Es gibt keinen Schutz eines Vertrauens auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Besonders bedauerlich ist, dass im Vermittlungsverfahren der Vorschlag des nordrheinwestfälischen Ministers, Harald Schartau, nicht aufgegriffen wurde, die Beschäftigungsdauer, ab der das Kündigungsschutzgesetz greift, deutlich heraufzusetzen. Ein solcher Schritt hätte erheblich zur Flexibilisierung des Kündigungsschutzes beigetragen. Arbeitszeitgesetz Zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 9. September 2003, das die Vereinbarkeit des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) mit der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG verneint, musste das Arbeitszeitgesetz geändert werden. Mit der im Vermittlungsverfahren gefundenen Regelung werden die SVG 1+ 2/2004 Arbeits- und Sozialrecht Spielräume der europarechtlichen Vorgaben allerdings weitgehend noch nicht ausreichend ausgeschöpft. Folge der Änderungen ist, dass Bereitschaftsdienst nunmehr gesetzlich der Arbeitszeit zugerechnet wird. Die hiermit verbundenen Belastungen für die Wirtschaft werden durch Flexibilisierungsmöglichkeiten teilweise abgefedert. Wichtig ist, dass den Unternehmen ausreichend Zeit bleibt, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen: Die im Vermittlungsverfahren eingeführte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005, durch die Tarifverträge ungeachtet der Änderungen des Arbeitszeitgesetzes weiterhin Geltung behalten, ist zu begrüßen. Den Tarifvertragsparteien bleibt so die Möglichkeit, sich innerhalb eines berechenbaren Zeitraumes auf die Neuregelung einzustellen. Zu begrüßen ist ebenfalls, dass die Widerrufsfrist für das Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers, der einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf über 48 Stunden ohne Zeitausgleich zugestimmt hat, verlängert worden ist. Eine sechsmonatige Widerrufsfrist für die Unternehmen ist mit deutlich größerer Planungssicherheit verbunden als die zunächst geplante einmonatige Frist. Befristungen Die Erweiterungen beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne Vorliegen eines Sachgrundes für Existenzgründer sind zu begrüßen. Sie schaffen zumindest für diese Arbeitgeber ein erhöhtes Maß an Flexibilität. Erforderlich wäre gewesen, die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung für alle Arbeitgeber auf mindestens vier Jahre zu erweitern. Zudem muss das hochbürokratische und kontraproduktive „Ersteinstellungsgebot“ (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) abgeschafft und durch die Einführung einer Mindestzeitspanne von sechs Monaten zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen ersetzt werden. Betriebliche Bündnisse für Arbeit – Protokollnotiz Die Regierungskoalition hat jegliche Änderung des Tarifrechtes und insbesondere die von uns vorgeschlagene Erweiterung des Günstigkeitsprinzips SVG 1+ 2/2004 im Tarifvertragsgesetz abgelehnt. In einer Protokollnotiz wurde im Vermittlungsausschuss festgeschrieben, dass Bundesregierung und Opposition von den Tarifvertragsparteien erwarten, „dass sie sich in den nächsten zwölf Monaten auf eine neue Balance zwischen Regelungen auf tarifvertraglicher und betrieblicher Ebene verständigen“. Dadurch wird die bestehende Rechtslage nicht verändert. Das Thema bleibt damit auf der politischen Tagesordnung. Tarifvertragliche Öffnungsklauseln sind damit umso wichtiger, um den betrieblichen Gestaltungsraum zu erweitern. Arbeitslosengeld Zu begrüßen ist die Begrenzung des Bezuges von Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Mit der verlängerten Bezugsdauer für Arbeitslose ab 55 Jahren auf 18 Monate bleiben die verfehlten Frühverrentungsanreize allerdings zum Teil bestehen. Außerdem werden die verkürzten Bezugszeiten erst im Jahr 2006 und auch dann nur für Neufälle wirksam. Besser wäre die konsequente Umsetzung der langjährigen Forderung der Arbeitgeber, das Arbeitslosengeld generell auf maximal zwölf Monate zu begrenzen. Gleichzeitig wird die Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Transferleistungen für ältere Arbeitslose verschärft. So sollen z. B. Arbeitgeber in der Übergangszeit bis zur verkürzten Bezugsdauer der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld statt heute bis zu 24 Monate künftig bis zu 32 Monate erstatten. Die BDA lehnt diese einseitige Belastung der Unternehmen ab. Denn in aller Regel erfolgt bei älteren Arbeitnehmern die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Einvernehmen aller Beteiligten. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz III Arbeitsförderungsrecht Insgesamt zu zögerlich und teilweise kontraproduktiv sind die Änderungen des Arbeitsförderungsrechts mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz Ill“). Verbesserungen im Vermittlungsverfahren konnten nicht mehr erreicht werden. In die richtige Richtung gehen grundsätzlich die angestrebten Organisationsveränderungen der Arbeitsverwaltung. So wird zukünftig die illegale Beschäftigung nicht mehr durch Außenprüfungen der BA, sondern nur noch vom Zoll bekämpft werden, wie dies von der BDA lange gefordert wurde. Dies ist ein erster Schritt zu der dringend notwendigen Entlastung der Arbeitslosenversicherung von versicherungsfremden Aufgaben. Auch die neue wirkungsorientierte Steuerung sowohl innerhalb der BA als auch im Verhältnis zwischen Regierung und Bundesanstalt für Arbeit entspricht einer lange von Arbeitgebern vorgetragenen Forderung. Verwaltungsvereinfachungen werden erreicht, indem die auf Verwaltungs- und Arbeitgeberseite mit hohem Arbeitsaufwand verbundene Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei witterungsbedingter Kündigung sowie bei Konkurrenzklausel entfällt. Positiv ist auch, dass zukünftig für die Beschäftigung von Familienangehörigen bzw. von Geschäftsführern einer GmbH Rechtssicherheit in der Arbeitslosenversicherung hergestellt wird. Mit Hartz III bleiben jedoch – nach den enttäuschenden ersten beiden Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – das Leistungsrecht und die Arbeitsförderung fast unverändert kompliziert. Gefahr der Ausweitung bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Die Neuregelungen zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen lassen eine Ausweitung des zweiten Arbeitsmarktes befürchten. Zwar wird der Widersinn beendet, dass aus einer Teilnahme an Beschäftigung schaffenden Maßnahmen neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld entstehen. Gleichzeitig räumt der Gesetzgeber in der Begründung zu Hartz III ein, dass die Eingliederung von Arbeitslosen durch ABM „praktisch unmöglich“ ist. Die einzig folgerichtige Konsequenz, ABM als rein sozialpolitisches Instrument aus dem Leistungskatalog der Arbeitslosenversicherung auszuklinken und nicht mehr über Mittel der Beitragszahler zu finanzieren, wird jedoch nicht gezogen. Vielmehr werden die Möglichkeiten der Teilnahme an ABM noch erleichtert. 29 Arbeits- und Sozialrecht Entlastung bei Insolvenzgeldumlage zu gering Die Belastung der Unternehmen durch die Insolvenzgeldumlage auf über 2 Mrd. Euro (2002) wird durch Hartz III nur unerheblich um 100 Mio. Euro reduziert. Die von der BDA im Sommer vergangenen Jahres geforderte Halbierung der Belastung wurde zwar in der Folge vom Bundesrat aufgenommen, der eine anderweitige sachgerechte Finanzierung gefordert hat. Leider hat dies aber im Vermittlungsverfahren zu keiner Nachbesserung geführt. Altersteilzeitgesetz Die Rahmenbedingungen für Altersteilzeit werden für Neueintritte ab dem 1. Juli 2004 erschwert. Das Fördervolumen der Arbeitsverwaltung wird durch die Einführung eines so genannten Regelarbeitsentgelts und die einmalige Festschreibung der Erstattungsbeträge reduziert. Darüber hinaus besteht für erarbeitete Wertguthaben im Blockmodell künftig eine gesonderte Insolvenzsicherungspflicht. Die Änderungen werden während der ohnehin auslaufenden Förderfähigkeit der Altersteilzeit für erneute Rechtsunsicherheiten sorgen. Davon abgesehen lässt die künftig erforderliche parallele Kontoführung für Alt- und Neuverträge einen erheblichen Bürokratieaufwand erwarten. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV frachtet. Im Übrigen fehlt es an klaren Verantwortlichkeiten: Die Arbeitsämter sollen mit den Kommunen Arbeitsgemeinschaften gründen, um die Arbeitslosengeld-II-Bezieher gemeinsam zu betreuen. Die Kommunen sollen ein Optionsrecht erhalten, an Stelle der Arbeitsämter die Trägerschaft zu übernehmen. Diese Mischform ist administrativ aufwändig und wird neue Bürokratie hervorrufen. Völlig verfehlt ist darüber hinaus der so genannte Aussteuerungsbetrag, den die Bundesanstalt für Arbeit aus Beitragsmitteln zur teilweisen Finanzierung der neuen Leistung beisteuern soll: Ein Jahr lang soll die Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosengeldbezieher, die in das neue Hilfesystem übergehen, dem Bund das Arbeitslosengeld II, die Sozialversicherungsbeiträge und das Sozialgeld für die Angehörigen erstatten. Die Beitragszahler werden erneut mit versicherungsfremden Ausgaben belastet. Wohl vor dem Hintergrund knapper Kassen wurde hier im Vermittlungsergebnis nichts verändert. Problematisch sind die geplanten zweijährigen Zuschläge zu der Hilfeleistung für ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld. Sie definieren, wie zuvor die Arbeitslosenhilfe, einen zu hohen Anspruchslohn der Hilfeempfänger, der tendenziell dazu führt, dass sich die Aufnahme einer neuen Beschäftigung beeinträchtigt. Hier gab es keine Bewegung im Vermittlungsausschuss. Ebenso beschäftigungshemmend wirkt die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II-Empfängern in die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfeempfänger zusammengelegt. Verfehlt ist die im Vermittlungsverfahren festgelegte Konstruktion zur Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit für dieses künftige Arbeitslosengeld II: Die Arbeitsverwaltung soll künftig zusätzlich rund 4 Millionen Sozialhilfeempfänger betreuen. Die ohnehin überforderten Arbeitsämter werden damit weiter mit zusätzlichen bürokratischen Aufgaben über30 Zusammenkommen ist ein Beginn. Zusammenbleiben ist ein Fortschritt. Zusammenarbeiten ist ein Erfolg. gesetzliche Rentenversicherung, weil es attraktiver sein kann, in der Hilfeleistung zu verharren, um Rentenansprüche zu sichern. Einzig positiv an den Regelungen ist, dass nach dem Prinzip des Förderns und Forderns neue Anreize und Sanktionen zur Aktivierung der Hilfeempfänger greifen sollen. So sind die Anforderungen an erwerbsfähige Hilfeempfänger hinsichtlich der Zumutbarkeit von Beschäftigung im Vermittlungsverfahren vernünftigerweise wieder erhöht worden. Grundsätzlich ist jede auch nicht tariflich oder ortsüblich entlohnte Erwerbstätigkeit zumutbar, denn Langzeitarbeitslose müssen jede Chance ergreifen, wieder in den Arbeitsmarkt zurück zu finden und die Solidargemeinschaft zu entlasten. Für mehr Anreize zur Beschäftigungsaufnahme sollen im Sinne eines von den Arbeitgebern lange geforderten Kombi-Einkommens bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten geschaffen werden. Zugleich werden die Sanktionen bei Ablehnung von Arbeit oder mangelnder Kooperationsbereitschaft gegenüber geltendem Recht verschärft. Aufbau der Arbeitsverwaltung Darüber hinaus regelt Hartz IV den Aufbau der Arbeitsverwaltung in drei Stufen (Zentrale, Regionaldirektionen, Arbeitsämter) und die Größe der Selbstverwaltungsgremien. Der Verwaltungsrat in Nürnberg besteht danach unverändert aus 21 Mitgliedern. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf kann jetzt jede Bank wieder – wenn auch in reduzierter Zahl – Stellvertreter benennen (jeweils drei). Auf der mittleren Ebene entfällt die Selbstverwaltung, die Verwaltungsausschüsse vor Ort dürfen maximal 15 Mitglieder umfassen, jede Bank kann bis zu zwei Stellvertreter benennen. Die Arbeitgeber hatten sich für eine mittelfristige Abschaffung der heutigen Landesarbeitsämter eingesetzt; die mittlere Ebene sollte bestenfalls reine Steuerungs-, aber keine operativen Aufgaben mehr übernehmen. Die Festschreibung der Regionaldirektionen mit der Aufgabe regionaler Arbeitsmarktprogramme war ein reines Zugeständnis an die Länder im Vermittlungsverfahren. Henry Ford I. SVG 1+ 2/2004 Steuern + Versicherungen STEUERN UND VERSICHERUNGEN Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004 BMF-Schreiben vom 4. November 2003 – IV C 5 – S 2334 – 274/03 – Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2004 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2004 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,58 Euro, b) für ein Frühstück 1,44 Euro. Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2004 hingewiesen. Angemessene Vergütung für GesellschafterGeschäftsführer Immer wieder befasst sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Angemessenheit der Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer. In seinem neuesten Urteil zu dieser Thematik hat das höchste deutsche Steuergericht u. a. folgende Aussagen gemacht: Für die Beurteilung der Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Ist die Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v. H. aus variablen Anteilen (z. B. Gewinntantiemen) besteht. Die Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist allerdings insoweit, als sie 50 v. H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Bemessungsgrundlage für diese Vermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003, Aktenzeichen I R 24/02. Quelle: Der Steuerzahler 11/03 „Angemessene“ Entlohnung bei mehreren Geschäftsführern Um nicht mit dem Problem einer verdeckten Gewinnausschüttung konfrontiert zu werden, muss die GesamtentIohnung von Gesellschafter-Ge- Steuern: Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von fünf auf drei Tage Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die Zahlungs-Schonfrist durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2645) für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden, von fünf auf drei Tage verkürzt wird. Wird die Steuerzahlung nach mehr als drei Tagen nach Fälligkeit geleistet, werden daher nach § 240 der Abgabenordnung (AO) bereits Säumniszuschläge erhoben. Bisher wurden Säumniszuschläge erst erhoben, wenn die Zahlung mehr als fünf Tage verspätet erfolgte. Die Zahlungs-Schonfrist gilt wie bisher bei Überweisung des fälligen Betrags, aber nicht bei Scheckzahlung. Bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunktes hat sich nichts geändert. Wie bisher gilt nach § 224 AO Folgendes: SVG 1+ 2/2004 • Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird. • Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung als an dem Tag geleistet, an dem der Scheck dem Finanzamt (Finanzkasse) zugegangen ist. In diesem Fall wird – wie bisher – keine Zahlungs-Schonfrist gewährt. Säumniszuschläge entstehen daher, wenn der Scheck bei der zuständigen Finanzkasse erst nach Ablauf des Fälligkeitstags eingegangen ist. Bei erteilter Lastschrift-Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Verkürzung der ZahlungsSchonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird daher vom Bundesfinanzministerium empfohlen. 31 Steuern + Versicherungen schäftsführern „angemessen“ im Sinne der steuerlichen Rechtsprechung sein. Die als „angemessen“ anzusehende Gesamtausstattung bezieht sich dabei regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer müssen deswegen insbesondere bei kleineren GmbHs Vergütungsabschläge vorgenommen werden, die von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb der GmbH zu tragenden Verantwortung abhängen. In Ausnahmefällen können allerdings auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer kleineren GmbH nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die sich für einen Geschäftsführer und einen leitenden Angestellten ergeben. Vor allem dann, wenn die Geschäftsführer nur für solche Aufgabenbereiche zuständig sind, die nicht als geschäftsführend angesehen werden können, oder wenn der eine oder der andere Geschäftsführer keine Gesamt-, sondern nur eine Teilverantwortung trägt, besteht Grund für einen Gehaltsabschlag. Umgekehrt können aber auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein, beispielsweise dann, wenn die Aufteilung auf mehrere Geschäftsführer eine effektivere Bewältigung der anstehenden Aufgaben ermöglicht, weil zusätzliche Qualifikationen und Erfahrungen eingebracht werden. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003, Aktenzeichen I R 38/02. Die Quelle: Der Steuerzahler 12/03 Betriebsprüfung Neue Einordnung der Betriebe in Größenklassen ab 1. Januar 2004 Sei der steuerlichen Betriebsprüfung gibt es eine wichtige Änderung: Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an gehen neue Merkmale zur Einteilung der Betriebe in Größenklassen für die steuerliche Betriebsprüfung. Für die Betriebe ist die Einstufung in die maßgebende Größenklasse (Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieb) sehr wichtig, weil sich danach Dauer und Häufigkeit der Betriebsprüfung richten. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorherigen Zeitraum anknüpfen. Es erfolgt eine sogenannte „Anschlussprüfung“. Bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben erstreckt sich die Prüfung demgegenüber in der Regel auf die letzten drei Jahre. In dieser Gruppe ist die Prüfungshäufigkeit wesentlich geringer. Die maßgebenden Merkmale für die Einteilung der Betriebe der gewerbli- chen Wirtschaft und der Freien Berufe sind die Umsatzerlöse und der steuerliche Gewinn. Für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist entscheidend, dass einer der beiden Grenzwerte überschritten wird. Einordnung der Betriebe in Größenklassen für die Betriebsprüfung ab 1. Januar 2004 Betriebsart Betriebsmerkmal Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über über 6.250.000 Euro 244.000 Euro über über 760.000 Euro 47.000 Euro über 145.000 Euro über 30.000 Euro Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über über 3.500.000 Euro 215.000 Euro über über 430.000 Euro 47.000 Euro über 145.000 Euro über 30.000 Euro Freie Berufe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über über 3.700.000 Euro 485.000 Euro über über 700.000 Euro 111.000 Euro über 145.000 Euro über 30.000 Euro Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über über 4.700.000 Euro 265.000 Euro über über 630.000 Euro 51.000 Euro über 145.000 Euro über 30.000 Euro Kreditinstitute Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über 115.000.000 Euro über 460.000 Euro über 29.000.000 Euro über 160.000 Euro über 9.000.000 Euro über 37.000 Euro Versicherungsunternehmen Jahresprämien einnahmen über 25.000.000 Euro über 4.100.000 Euro über 1.550.000 Euro Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn über 165.000 Euro über 80.000 Euro über 35.000 Euro über 95.000 Euro über 50.000 Euro über 30.000 Euro Quelle: Der Steuerzahler 11/03 32 SVG 1+ 2/2004 Steuern + Versicherungen Aus- und Weiterbildung Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe Wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart und an den Übergeber geleistet werden, sind dann nicht als dauernde Last bei der Einkommensteuer abzugsfähig, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können. Übergabe von Unternehmen ist zu vermuten, dass die Vertragsschließenden von ausreichenden Erträgen ausgegangen sind. Auch ein Nutzungsvorteil (ersparte Aufwendungen) kann als „Ertrag“ angesehen werden. Die Übergabe ertraglosen Vermögens (z. B. Kunstgegenstände) kann begünstigt sein, wenn bei Übergabe die Umschichtung in eine ertragbringende Anlage vereinbart wurde. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2003, Aktenzeichen GrS 1/00. Quelle: Der Steuerzahler 12/03 Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen lediglich seiner Art nach existenzsichernd und ertragbringend ist, die Nettoerträge jedoch die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht abdecken. Vielmehr stellt der Barwert der wiederkehrenden Leistungen in einem solchen Fall Entgelt für das übertragene Vermögen dar. Steueränderungsgesetz 2003 Der Bundesrat hat am 28. November 2003 dem Steueränderungsgesetz 2003 zugestimmt. Inhalt sind unter anderem die Begrenzung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, der Wegfall der Zweijahresfrist bei der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, Regelungen für die Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte (§ 38 Abs. 3 a EStG; ab 2004) und die Pflicht zur elektronischen Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs. 1 Satz 2 EStG; ab 2005). Sie können den Gesetzestext im Internet unter www.bda-online.de • Volkswirtschaft Hallo Partner, • Steuern und Finanzen • Gesetzentwürfe, Verordnungen, etc. danke schön! Für die Ertragsprognose ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Erfüllen sich die Ertragserwartungen nicht, sind hieraus keine Konsequenzen zu ziehen. Bei der finden. Quelle: BDA-RS XI/42 vom 3. 12. 2003 AUS- UND WEITERBILDUNG Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Mitarbeiter aus Speditionen, der Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und oberen Management qualifizieren. Zulassungsvoraussetzungen Verkehrsfachwirt kann werden, wer eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat und zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens zweijährige Berufspraxis vorweisen kann. Teilnehmer mit einer anderen kaufmännischen Ausbildung müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. SVG 1+ 2/2004 Jahr für Jahr zieht es eine große Zahl von Teilnehmern zu dem größten Anbieter, der Deutschen Außenhandelsund Verkehrs-Akademie (DAV) in Bremen. Die Programmunterlagen können bei der DAV Bremen (Karin Prinz, Tel. 0421/36084-21) angefordert werden und stehen auch im Internet zur Verfügung: http://www.dav.uni-bremen.de Bitte gebe Sie uns n nach eine Umzug m Ihre neue Anschrift bekannt! 33 Aus- und Weiterbildung 49. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Wir beabsichtigen in der Zeit vom 19. April bis einschließlich 11. Mai 2004 den 49. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen. Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr. Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie die Kostenrechnung. Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen. Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet. Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon 02 61/4 94-3 30, anzumelden. 86. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sachund Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr Ab dem 16. Februar 2004 bis einschließlich 6. April 2004 beabsichtigen wir den 86. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr durchzuführen. Inhalt der Ausbildung ist u.a. das GüKG sowie die Haftung und Versicherung nach der Transportrechtsreform. Darüber hinaus werden folgende Lehrinhalte unterrichtet: • Beförderungs-Bedingungen national • Beförderungs-Bedingungen international • Europäische Union • Zollpraxis und Formalitäten • Besonderheiten Straßenverkehrsrecht in einigen EU-Staaten • speditionelle Grundkenntnisse • • • • • • • Handels- und Firmenrecht des Betriebes Versicherungsrecht Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitrecht Fahrzeugkosten-Rechnung Straßenverkehrsrecht, Umweltschutz Beförderung gefährlicher Güter • Marketing • allgemeine kaufmännische Grundkenntnisse, Buchführung, Steuerwesen, Zahlungsverkehr 34 Interessenten melden sich bitte umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Tel. 02 61/4 94-3 30, an. SVG 1+ 2/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Schulungstermine 2004 Bereich Gefahrgut Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 20. 03. 2004, 27. 03. 2004 und 03. 04. 2004 05. 06. 2004, 12. 06. 2004 und 19. 06. 2004 Frankfurt 20. 03. 2004, 27. 03. 2004 und 03. 04. 2004 08. 05. 2004, 15. 05. 2004 und 22. 05. 2004 26. 06. 2004, 03. 07. 2004 und 10. 07. 2004 Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 11. 05. 2004 und 12. 05. 2004 Frankfurt auf Anfrage Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt 06. 03. 2004 24. 04. 2004 und 05. 06. 2004 Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 14. 02. 2004, 06. 03. 2004 und 17. 04. 2004 08. 05. 2004 und 26. 06. 2004 Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt nur Straße 14. 06. 2004 und 15. 06. 2004 16. 06. 2004 und 17. 06. 2004 Straße + Schiene Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 19. 04. 2004 und 20. 04. 2004 nur Straße Frankfurt 08. 06. 2004 und 09. 06. 2004 Straße und Schiene Frankfurt auf Anfrage Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 27. 04. 2004 Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Abfall Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 11. 03. 2004 und 12. 03. 2004 18. 03. 2004 und 19. 03. 2004 Frankfurt 26. 04. 2004 und 27. 04. 2004 28. 04. 2004 und 29. 04. 2004 Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 25. 03. 2004 und 26. 03. 2004 01. 07. 2004 und 02. 07. 2004 Frankfurt 02. 03. 2004 und 03. 03. 2004 07. 09. 2004 und 08. 09. 2004 Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugksotenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz SVG 1+ 2/2004 05. 05. 2004 Frankfurt Auf Anfrage 35 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Bereich Arbeitssicherheit * ** ** € 50,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei € 90,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt € 150,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt Ladungssicherung Koblenz - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** - nach VDI 2700** - Grundlagen* Frankfurt - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** 17. 03., 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr 10. 01., 20. 03. 2004 - 12.00 - 14.30 Uhr - nach VDI 2700** - Grundlagen* 17. 04., 24. 04. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr 19. 06., 26. 06. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr 25. 02., 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr 13. 02., 20. 03. 2004 - 12.00 - 14.30 Uhr Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!* Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Brandschutzunterweisung* Koblenz 03. 03. 2004 – 13.00 - 15.30 Uhr Frankfurt 24. 04. 2004, 20. 03. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Lenk- und Ruhezeiten* Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Umsetzung der Betriebsverordnung im Unternehmen* Koblenz 03. 03. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Frankfurt 27. 03. 2004 – 13.00 - 15.30 Uhr 08. 05. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Frankfurt nach Vereinbarung Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“* Koblenz nach Vereinbarung Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei) Koblenz jeden 1. Freitag im Monat Frankfurt jeden 1. Freitag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Energiesparendes Fahren Koblenz Unterweisung VBG 12 BGV D 29 Koblenz Gabelstaplerseminar Inhouse Koblenz Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr* Koblenz auf Anfrage FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Qualität Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 36 auf Anfrage Frankfurt Auf Anfrage SVG 1+ 2/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Lehrgangsanmeldung Lehrgang Lehrgang: □ □ □ □ □ □ □ □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang Aufbaukurs Tank (Fahrer) Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer) Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang Beauftragte Person Sonstige verantwortliche Person Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV □ □ □ □ □ □ □ □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV Fortbildung zur Fachkunde Ladungssicherung Erste Hilfe Brandschutz Lenk- und Ruhezeiten Fahreruntersuchung gem. FeV Infoveranstaltung Arbeitssicherheit Lehrgangstermin/-ort: * Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen. Teilnehmer Name: Vorname: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Telefon: Nationalität: Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer) Firma: Ansprechpartner: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an. Ort/Datum Firmenstempel/Unterschrift Rechnungsempfänger Datenschutzhinweis: Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben. Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars. Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise teilnehmen zu lassen. SVG 1+ 2/2004 37 Hinweise Logistik-News HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG Keine Fahrerflucht nach 15 Minuten Sobald es um Unfallflucht geht, ist mit der Polizei und Kfz-Versicherern nicht zu spaßen. Doch mitunter schießen beide auch übers Ziel hinaus. Das beweist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen Ss 64/01. Der Fall: Ein Autofahrer hatte einen Unfall verursacht. Er blieb an der Unfallstelle und tauschte mit dem „Kontrahenten“ persönliche, Daten wie Name, Adresse und Versicherungsnummer aus. Außerdem wurde die Polizei verständigt. Der Unfallverursacher hatte aber einen dringenden geschäftlichen Termin, so dass er nach 15 Minuten vergeblichen Wartens seine Fahrt fortsetzte. Aus dieser Tatsache wollten ihm sowohl Polizei als auch Versicherer einen Strick drehen und beschuldigten ihn der Fahrerflucht. Zu Unrecht, urteilten die OLG-Richterder rheinischen Domstadt. Eine 15-minütige Wartezeit hielten sie für ausreichend, um den Vorwurf der „Unfallflucht“ zu widerlegen. Quelle: VersicherungsPraxis 12/2003 Fahren bei Nebel Eine der gefährlichsten und stets unterschätzen Begleiterscheinungen von Herbst und Winter sind schlechte Sicht und Nebel. Vorsicht und angepasstes Fahrverhalten sind dann Trumpf. Dazu gibt es klare Regeln: Bei Sichtweiten unter 50 Meter darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden – das gilt auch für die Autobahn. Wenn dichter Nebel noch weniger Sicht zulässt, muss auch der Fuß noch wei- ter vom Gas genommen werden. Orientieren kann man sich an den weißen Leitpfosten am Fahrbahrrand, sie stehen 50 Meter voneinander entfernt. Lkw über 7,5 t Gesamtgewicht dürfen bei Sichtweiten unter 50 Metern nicht mehr überholen. Ist die Sicht schlecht, ist daran zu denken, auch tagsüber das Abblendlicht einzuschalten oder die Nebelscheinwerfer zu benutzen. Sie dürfen bei erheblicher Behinderung der Sicht dem Abblendlicht zugeschaltet werden. Vorsicht ist hingegen bei der Benutzung der Nebelschlussleuchte angebracht. Da dieses Rücklicht an der Blendstörungsgrenze liegt, darf die Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten unter 50 Metern eingeschaltet werden. Quelle: VersicherungsPraxis 12/2003 LOGISTIK-NEWS Schwierige Zeiten für Logistikdienstleister In der Logistik und Verkehrswirtschaft in Deutschland gibt es viele Stimmen, die ein großes Sterben der mittelständischen Logistikdienstleister in Deutschland prophezeien. Dies stützt sich vor allem auf folgende Punkte: • Die bevorstehende Einführung der LKW-Autobahnmaut; • Schärferen Wettbewerb durch die EU-Erweiterung; • Engpässe bei der Kapitalbeschaffung und Finanzierung infolge von BASEL II. Als Allheilmittel werden vielfältige Maßnahmen zur Kostensenkung diskutiert und auch durchgeführt – jedoch sollte in gleicher Weise die Verbesserung der Leistungspotenziale der Unternehmen nicht aus dem Blick verloren werden. Es ist in der Tat richtig, dass viele Logistikdienstleister sich in der Krise befinden, z. T. ohne es selbst zu bemerken oder wahrhaben zu wollen. 38 Im ersten Teil des Beitrags werden die gesamtwirtschaftlichen Hintergründe geschildert. Danach werden Krisensymptome beschrieben und die Ursachen genauer unter die Lupe genommen. Die aufgeführten Kennzeichen krisengefährdeter Unternehmen ermöglichen einen Check sowie eine grobe Beurteilung der eigenen Position. • Arbeiten Sie aktiv an der Vereinfachung von Abläufen und Prozessen. • Nutzen Sie moderne Technologien. Anhand einer Checkliste können schließlich konkrete Ansätze für Verbesserungen für ein einzelnes Unternehmen ermittelt werden. • Fokussieren Sie auf Kundenorientierung und Neukundengewinnung. FAZIT: Trotz widriger Umstände bleibt die Logistik auch in Zukunft ein lohnendes unternehmerisches Betätigungsfeld mit vielen Chancen. Der Beitrag möchte Sie ermuntern, positiv die Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft anzunehmen. • Entwickeln Sie maßgeschneiderte Dienstleistungen (Qualität mit Mehrwert). Verfasser: Martin Maurer, PSP Consult, Heilbronn • Streben Sie Kostentransparenz und Kostenführerschaft an. Herausgeber und ©: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., • Investieren Sie in die Entwicklung Ihrer Mitarbeiter. Breitenbachstraße 1 60487 Frankfurt am Main, • Beteiligen Sie sich an (für Sie sinnvollen) Kooperationen. Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. Danach werden verschiedene praktische Hinweise für Wege aus der Krise beschrieben, u. a.: • Denken Sie über die nationalen Grenzen hinaus. SVG 1+ 2/2004 Buchbesprechung BUCHBESPRECHUNG Leitfaden für die Bearbeitung von Schadenfällen im Transportgewerbe der Regressbearbeitung. Diese wird ebenfalls Schritt für Schritt erläutert. Auch hier werden direkt einsetzbare Musterformulierungen vorgeschlagen. Haftung und Versicherung (Schadenbearbeitung leicht gemacht) Die Autoren: RA Axel Salzmann, München / RA Hubert Valder, Bonn Die Bearbeitung von Schadenfällen im Transportgewerbe ist ein komplexes Thema für alle Beteiligten. Wer haftet? In welchen Fällen für welche Schäden und in welcher Höhe? Was ist gesetzlich vorgesehen, was kann vereinbart werden? Einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die Abwicklung von Schadenfällen im Transportgewerbe liefert die zweite Auflage des Praxishandbuchs „Haftung und Versicherung – Schadenbearbeitung leicht gemacht“. Das Buch richtet sich speziell an Transportunternehmer, Spediteure, Logistikdienstleister und Verlader. Haftung und Versicherung (Schadenbearbeitung leicht gemacht) 206 Seiten, 2. Auflage 2003 Hardcover Bestell-Nr. 26013 ISBN: 3-574-26013-X Verlag Heinrich Vogel Neumarkter Straße 18 81664 München www.heinrich-vogel-shop.de Das Buch ist dreigeteilt: In Teil A werden zunächst die Strukturen der Verkehrshaftung und die Versicherung dargestellt. In Teil B geht es um die im Januar 2003 geänderten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die aufgrund ihrer hohen Marktakzeptanz die bedeutendsten AGB im Verkehrsbereich sind. In Teil C wird anhand von Abläufen und Schemata aufgezeigt, wie bei der Schadenbearbeitung empfehlenswerterweise vorzugehen ist. Die ersten Prüfungen nach der neu gestalteten Berufskraftfahrerausbildung sind inzwischen abgelegt. Die neue 9., komplett überarbeitete Auflage des Lehrbuches „Berufskraftfahrer Lkw/Omnibus“ ist nun noch stärker auf die veränderten Anforderungen an die Prüfungsteilnehmer ausgerichtet. Die Darstellung erfolgt anhand von praktischen Haftungs- und Schadenfällen, die die komplexe Gesetzes- und Vertragsmaterie veranschaulichen. Mit Hilfe von Beispielen werden die Prinzipien der Haftung und der Schadenbearbeitung dargestellt. Jeder Fall ist anders und zeichnet sich durch Besonderheiten aus, so dass es unumgänglich ist, die Grundprinzipien der Haftung und Versicherung genau zu kennen. Bei Beachtung der diversen Checklisten für die Schadenbearbeitung können zahllose „Standardfehlerquellen“ von vornherein ausgeschlossen werden. Durch Musterschreiben für die einschlägigen Standardvorgänge wird darüber hinaus eine ganz konkrete Handhabe angeboten. Die Ausführungen beinhalten zudem die Grundsätze SVG 1+ 2/2004 Der Berufskraftfahrer Lkw/Omnibus (Prüfungsleitfaden und Nachschlagewerk) – 9. Auflage 2003 Das Lehrbuch liefert in einem Band das komplette Prüfungswissen und orientiert sich an den Prüfungsanforderungen der Teilnehmer. Neben dem Stoff der einzelnen Lernfelder liefern zentrale Kapitel zu den Themen Recht und Verkehrssicherheitslehre weitere wichtige Informationen. Alle wesentlichen Inhalte werden durch Grafiken, Zusammenfassungen, Merksätze und Übungsteile aufbereitet und verdeutlicht. Die Inhalte wurden komplett überarbeitet und aktualisiert. So sind in diese Auflage bereits die neuen Mautregelungen aus rechtlicher und auch technischer Sicht integriert. Neu ist auch das eigenständige Kapitel zum Lernfeld „Elektronische Geräte einsetzen und bedienen“. Vom Kontrollgerät bis zur OBU: Alle neuen Geräte werden vorgestellt und in ihrer Funktionsweise erläutert. Auch zum Thema Ladungssicherung wurden zusätzliche Inhalte aufgenommen, damit die Prüfung keine Überraschungen bietet. Das Tech- nik-Kapitel wurde stark überarbeitet. Dabei wurden die neuesten Entwicklungen der Nutzfahrzeugtechnik berücksichtigt indem die Inhalte und vor allem auch die Abbildungen aktualisiert wurden. Aus dem Inhalt: • Pflege und Wartung von Nutzfahrzeugen • Güter laden und befördern: u. a. Methoden der Ladungssicherung mit Beispielrechnungen • Technik: Motor und elektrische Anlagen, Antriebsstrang, Fahrgestell und Bremsanlage • Beförderungsablauf auftragsoptimiert: Beförderungsaufträge im Beispiel, Kalkulation, betriebswirtschaftliche Grundlagen etc. • Transport spezieller Güter: u.a. Gefahrgut-, Abfall-, Lebensmittel- und Tiertransporte Autoren: Strehl, Bayer, Burgmann, Hildach, Schlobohm, Wilkening sind Ausbilder und Fachleute. Zum Lehrbuch ist auch ein Prüfungstest erhältlich Der Berufskraftfahrer Lkw/Omnibus 9. Auflage 2003, 392 Seiten, DIN A5, Paperback Bestell-Nr. 23201 ISBN: 3-574-23201-2 Verlag Heinrich Vogel GmbH Neumarkter Straße 18 81664 München www.heinrich-vogel-shop.de Fahreranweisung EU-Osterweiterung (Verkehrsvorschriften) Europa wird größer. Zehn neue EU-Länder bedeuten auch neue Marktplätze und damit einen erhöhten Verkehr in diese Länder. Um vor Überraschungen sicher zu sein, informiert diese Fahreranweisung auf zwölf Seiten über alle wichtigen Verkehrsvorschriften von acht der zehn neuen Länder. Aus dem Inhalt: • Allgemeines (u. a. Hauptstadt, Währung, Feiertage, Fahrverbote) • Geschwindigkeitsbegrenzungen Lkw und Bus 39 Buchbesprechung • Höchstgewichte und -maße für Lkw und Bus • Wichtiges (u. a. Abblendlicht notwendig?, Promillegrenze, Linksverkehr, Unfallgeschehen, Handy-Verbote, Besonderheiten) • Adressen und Telefonnummern der Botschaften Mit abziehbarer Fahrerbestätigung für den Arbeitgeber. Fahreranweisung EU-Osterweiterung Verkehrsvorschriften DIN A4, 12seitige Broschüre Artikel-Nr. 13987 Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag Neumarkter Straße 18 81664 München www.heinrich-vogel-shop.de Das Güterkraftverkehrsunternehmen Zu dem seit 1997 bei den Spediteuren und Güterkraftverkehrsunternehmen bestens eingeführten Nachschlagewerk für Unternehmer, Führungskräfte und Existenzgründer ist jetzt die 7. Ergänzungslieferung Juli 2003 erschienen. Folgende rechtliche Änderungen werden in der 7. EL zu dem Standardnachschlagewerk zum Thema Güterkraftverkehr auf 190 Seiten berücksichtigt: • In den Kapiteln 1.2.2 sowie 3.5 werden die rechtlichen und technischen Änderungen im Zusammenhang mit dem aktualisierten Gefahrgutrecht auf der Grundlage des neuen ADR 2003 berücksichtigt, das verpflichtend zum 1. Juli 2003 anzuwenden ist. • Im Kapitel 1.3 „Straßenverkehrsrecht“ werden die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Zusammenhang mit der Ferienreiseverordnung sowie zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung berücksichtigt. • Das Kapitel 1.5 „Sozialversicherungsrecht“ wurde – bedingt durch die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen auf Grund des Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (sogenannte „Hartz-Gesetze“) – vollständig überarbeitet. Neuerungen haben sich zum 1. Januar 2003 40 hinsichtlich des Sozialversicherungsausweises (Wegfall der Hinterlegung/Aufbewahrung des Sozialversicherungsausweises) und zum 1. April 2003 hinsichtlich der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung ergeben (Wegfall der 15 Stunden-Regelung/Anhebung der Entgeltgrenze auf 400 €/Zuständigkeit der Bundesknappschaft für sogenannte „Mini-Jobs“/ Einführung einer sog. „Gleitzone“). • Im Kapitel 1.8 „Steuerrecht“ werden u. a. die Regelungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer und die Einführung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % im Zusammenhang mit den Änderungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung angepasst. • Im Anhang zu den einzelnen Kapiteln wird u. a. das überarbeitete Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Scheinselbstständigkeit“ vom 26. März 2003 (II. Anhang 1.5.4) eingefügt. K.O. Storck Verlag u. Druckerei GmbH Striepenweg 31, 21147 Hamburg Telefon 0 40/7 97 13-160/161 Telefax 0 40/7 97 13-101 E-Mail: [email protected] Wie werde ich Güterverkehrs-Unternehmer? Eine Anleitung zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung Güterkraftverkehr von Christiane Helf-Marx Dieses aktuelle, leicht verständliche Werk wird von einer erfahrenen Dozentin des Verkehrsgewerbes betreut und verspricht somit die Aktualität im Hinblick auf die prüfungsrelevanten Themen und die zu berücksichtigenden Gesetzesänderungen. Insbesondere wurde es gemäß den Lehrinhalten zur Sachkundeprüfung vor der IHK erstellt. GüKG – Transportrecht – Logistik, EDV, Telematik – Marketing – Internationaler Güterkraftverkehr – Versicherungsrecht – Allgemeine kaufmännische Grundlagen – Fahrzeugkostenrechnung – Straßenverkehrsrecht – Umweltschutz – Arbeits- und Sozialrecht und Transport von gefährlichen Gütern. Diese Broschüre liefert das Basiswissen für den angehenden Unternehmer und stellt gleichzeitig eine Orien- tierungshilfe und Checkliste für den Frachtführer dar. ISBN 3-87841-178-2 Bestell-Nr. 31102 200 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Telefon 02 11/ 9 91 93-0 Telefax 02 11/ 6 80 15 44 E-Mail: [email protected] www.verkehrsverlag-fischer.de KSE Kunden – Satz – Entgelte Tarif für den SpediteursammelgutVerkehr Die in dieser Broschüre abgedruckten Bedingungen für den deutschen Spediteursammelgutverkehr, die Haus-Haus-Entgelte und die Nebengebühren sind identisch mit dem Tarif für den Spediteursammelgut-Verkehr von der Vereinigung der Sammelgutspediteure im BSL auf der Grundlage des § 22 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Haus-Haus-Entgelte werden für Sendungen bis zu 3000 kg im innerdeutschen Sammelgutverkehr empfohlen. Im Nebengebührentarif werden bestimmte Entgelte für die am häufigsten vorkommenden zusätzlichen Leistungen empfohlen. Zum 1. Januar 2004 wurde der Tarif für den Spediteursammelgutverkehr gegenüber der Ausgabe vom 1. Februar 2003 um 3,5 Prozent angehoben. Dabei wurden zunächst die geltenden Beträge der Haus-HausEntgelte um 3,5 Prozent erhöht und dann auf glatte 10 Cent gerundet. Die Beträge des Nebengebührentarifs wurden nicht erhöht. ISBN 3-87841-196-0 Bestell-Nr. 03107 16 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Telefon 02 11/ 9 91 93-0 Telefax 02 11/ 6 80 15 44 E-Mail: [email protected] www.verkehrsverlag-fischer.de SVG 1+ 2/2004 StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV EU-Erweiterung Schadenfreie Fahrer 1 8 Güterkraftverkehr Bußgeldkatalog 8 Chronik eines Debakels – Lkw-Maut 10 Maut in Europa 14 Taxi und Mietwagen Taximesse 2004 20 Arbeits- und Sozialrecht Geschlechtsdiskriminierung 24 Steuern und Versicherungen Steueränderungen 25 2004 Seminarangebote 36 Online12 Frachtenvermittlung 56. Jahrgang 3+ 4/2004 EU-Erweiterung EU-Erweiterung – der Verkehrsmarkt in den Beitrittsländern ist in Bewegung Am 1. Mai dieses Jahres werden aus 15 EU-Ländern 25. Auf dem Gebiet des Vertriebs hat sich in den EU-Beitrittsländern in den vergangenen Jahren viel bewegt. Die Verlagerung von Produktionen in diese Länder ebenso wie die Erschließung der Märkte durch internationale Anbieter, beispielsweise die großen Handelsketten, hat Verkehrsdienstleister aus Westeuropa ermuntert, sich dieses weißen Logistikflecks anzunehmen. Einige haben Unternehmen in Mittel- und Osteuropa gekauft und umgestaltet. Eine Reihe hat eigene Gesellschaften vor Ort gegründet und neue Anlagen auf der grünen Wiese errichtet. Andere haben sich auf Grund noch unsicherer Rahmenbedingungen mit Kooperationen und anderen Partnerschaften auf diese Märkte vorgetastet. Spätestens seit der Klarheit in der EU-Beitrittsfrage ist ein allgemeines Interesse aus aller Welt für diese Region zu verzeichnen, da hier für die nächsten Jahre Wachstum erwartet wird. Die deutsche Wirtschaft erhofft sich von der EUOsterweiterung wirtschaftliche Impulse. Allen voran steht die Transport- und Logistikbranche mit Strategien in den Startlöchern, um den Markt zu versorgen. SVG 3+ 4/2004 1 Trends und Meinungen AKTUELLE EREIGNISSE Jahreswirtschaftsbericht 2004 Die Bundesregierung hat am 28. Januar diesen Jahres den Jahreswirtschaftsbericht 2004 verabschiedet. Eine Zusammenfassung und erste Bewertung einschließlich der Pressemitteilungen von BDI und BDA stehen auf unserer Homepage „www.bdaonline.de“ unter: • Themen • Volkswirtschaft • Konjunkturprognosen zur Verfügung. Der Jahreswirtschaftsbericht 2004 kann von der Internet-Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, http://www.bmwa.de, als PDFDatei heruntergeladen oder beim Referat Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin, bestellt werden. Quelle: BDA-RS XI/05 vom 30.1.2004 IGLU Ergebnisse einiger Länder der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Vergleich Am 28. Januar 2004 wurden aus der Perspektive eines innerdeutschen Vergleichs Ergebnisse der Internationalen Grundschul-Lese-Untersuchung (IGLU) und deren Erweiterung IGLU-E vorgestellt, in der Kompetenzen in Mathematik, Naturwissenschaften und Orthographie überprüft wurden. An der Erweiterungsstudie nahmen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen teil, wobei Bremen die internationalen Stichprobenvorgaben erst nach Einbeziehung von Ersatzschulen erreicht und auch Thüringen eine Stichprobenerweiterung vorgenommen hat. Bei Thüringen handelt es sich allerdings nicht um eine Zufallsstichprobe, deshalb laufen die Ergebnisse außerhalb der Wertung. Die Befunde in Mathematik und Naturwissenschaften aus Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, SVG 3+ 4/2004 Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen werden international mit den Teilnehmerstaaten der TIMS-Grundschulstudie verglichen. Brandenburg hat für Mathematik und Naturwissenschaften keine Daten erhoben. Lehr- und Lernbedingungen • Die Klassengrößen in Deutschland liegen im internationalen Vergleich eher auf einem niedrigen Wert (22,5). Zwischen den Ländern variieren die Klassengrößen nur minimal (von 20,3 für Thüringen bis 24,6 für Bayern). • Im statistischen Durchschnitt kommen auf 22,5 Schüler – d. h. eine Klasse – eine Lehrkraft. Nur in Bayern gibt es etwas mehr zusätzliches Personal und in gezielt ausgewählten Schulen in Thüringen. Dem gegenüber stehen in Schweden und Italien im statistischen Durchschnitt zwei Lehrkräfte pro Klasse zur Verfügung. • Die Pflichtschulzeit beginnt in Deutschland, wie auch den meisten teilnehmenden Staaten, mit sechs Jahren. Trotzdem sind deutsche Kinder im Mittel bereits am Ende der Grundschulzeit etwas älter als Kinder in vielen anderen Ländern. Die Ursachen hierfür liegen im späteren Einschulen und Klassenwiederholungen. • Die deutschen Grundschüler erhalten im internationalen Vergleich eher weniger Unterricht. Dazu machen die Unterschiede zwischen den Ländern im Extremfall über die vier Jahre gerechnet noch einmal etwa drei Viertel eines Schuljahres aus (BY-3876 h, TH-3800 h, BW3724 h, HE-3420 h, HB-3344 h, NW-3306 h, BB-3154 h). • Das Schulversagen eines Schülers wird in allen Ländern nur selten als ein Problem der Lehrkraft oder der Schule betrachtet. Lesen • Wie auch in der PISA-Studie werden bei IGLU die Kompetenzen in Stufen erfasst. Beim Lesen wurde nach den folgenden Kompetenzstufen differenziert: I. Gesuchte Wörter im Text erkennen II. Angegebene Sachverhalte aus einer Textpassage erschließen III. Implizit enthaltene Sachverhalte aufgrund des Kontextes erschließen IV. Mehrere Textpassagen sinnvoll zueinander in Beziehung setzen. • Zum Ende der vierten Jahrgangsstufe erreichen die Kinder in Deutschland (Mittel 539) beim Lesen ein Kompetenzniveau, das dem Vergleich mit den europäischen Nachbarstaaten standhalten kann. Nimmt man als Maßstab die teilnehmenden Staaten der OECD und die Beitrittskandidaten zur Europäischen Union (Mittel 532), so liegen Baden-Württemberg (Mittel 549), Bayern (Mittel 546) und Hessen (Mittel 544) in einem breiten Mittelfeld, aber deutlich über dem Mittelwert. Besser schneiden nur die Spitzen Schweden (Mittel 561), die Niederlande (Mittel 554) und England (Mittel 553) ab. Unter dem deutschen Mittelwert liegen Nordrhein-Westfalen (Mittel 531), Brandenburg (Mittel 526) und Bremen (Mittel 507). • Bei der Betrachtung der einzelnen Kompetenzstufen ist festzustellen, dass der Anteil echter Risikokinder, also Schüler, die unterhalb oder auf Kompetenzstufe I lesen, mit 10,3 % im internationalen Vergleich eher gering ist. Geht man davon aus, dass ein selbstständiges Weiterlernen erst mit der Kompetenzstufe III sicher gestellt ist, dann gibt es allerdings alarmierende Signale. Im bundesdeutschen Durchschnitt erreichen etwa 39 % der Grundschüler die Kompetenzstufe III nicht. Baden-Württemberg (32,4 %), Bayern (33,4 und Hessen (36,1 %) liegen darunter. Allerdings liegen Nordrhein-Westfalen (43,8 %) Brandenburg (46 %) und Bremen (58,8 %) deutlich über dem deutschen Durchschnitt. • Bis zur höchsten Kompetenzstufe schaffen es in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen rund 20 % der Schüler. 3 Trends und Meinungen • Die Untersuchung stellt auch fest, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die außerhalb der Schule nie zum Spaß lesen. Dabei liegt der deutsche Mittelwert bei 18 % (zum Vergleich: OECD- und Beitrittsländer 19,1 %). Darüber liegen Hessen (18,1 %), Bremen (18,8 %) Brandenburg (20,9 %), Bayern (16,8 %), Nordrhein-Westfalen (16,4 %) und Baden-Württemberg (15,5 %) sind etwas „leselustiger“. Naturwissenschaften • Die Ergebnisse aus den Ländern, die sich an IGLU-E mit erweiterten Stichproben beteiligen, weichen mit Ausnahme Bremens statistisch nicht signifikant vom Mittelwert Deutschlands ab. • Der Anteil von Schülern, die in ihren Leistungen nicht über die Kompetenzstufe I hinauskommen, ist in allen Ländern eher groß (Deutschland 16,7 %; Baden-Württemberg 12,3 %; Bayern 13,5 %; Hessen 14,7 %; Nordrhein-Westfalen 19,6 %; Bremen 27,3 %). • Sehr gute bis ausgezeichnete Voraussetzungen (Kompetenzstufen IV-V) für eine weiterführende Beschäftigung mit den Naturwissenschaften bringen in Deutschland 41,8 % der Schüler mit. Dabei reicht das Spektrum von 26,7 % für Bremen, über Nordrhein-Westfalen 35,7 %, Hessen 44,8 %, Bayern 46,0 % bis Baden-Württemberg mit 47,6 %. • Die Einordnung der Ergebnisse aus den deutschen Ländern in den internationalen Vergleich verweist auf tendenziell höhere Leistungskennwerte für Baden-Württemberg (574), Bayern (566) und Hessen (564). Sie liegen eng bei den von Japan (574), USA (565) und Österreich (565). Die Leistungen werden nur von Korea (597) übertroffen. Der deutsche Mittelwert beträgt 560. Leistungsspitze der bei TIMSS untersuchten Staaten. • Mit Ausnahme von Baden-Württemberg verlassen in allen Ländern größere Anteile von Kindern die Grundschule mit zum Teil erheblichen Defiziten in den mathematischen Kompetenzen. In Bremen umfasst diese Gruppe fast ein Viertel der Schüler. Orthographie • Beim Vergleich der Länder liegen an der Spitze und über dem deutschen Gesamtmittel Baden-Württemberg und Bayern dicht zusammen, nahe dem Gesamtmittel sind die Leistungen von NordrheinWestfalen und Hessen, deutlich darunter befindet sich Bremen. • Entsprechend signifikant sind die Ergebnisse bei der Kompetenzzugehörigkeit. Die Kompetenzstufen richten sich nach der Anzahl richtig geschriebener Wörter: I. Gravierende Probleme (20 % der Wörter richtig geschrieben) II. Deutliche Probleme (30 % richtig) III. Durchschnittliche (50 % richtig) Leistungen IV. Gute Leistungen (Unsicherheiten) • Gravierende Rechtschreibprobleme (Kompetenzstufen I und II) haben in Baden-Württemberg 14 %, in Bayern 21 %, in Thüringen 23 %, in Nordrhein-Westfalen 27 %, in Hessen 29 % und in Bremen 48 % der Schüler. Die höchste Kompetenzstufe erreichen im deutschen Durchschnitt 16 % der Schüler (Bayern 20 %, BadenWürttemberg und Thüringen je 17 %, Hessen 15 %, NordrheinWestfalen 11 %, Bremen 6 %). Heterogenität Mathematik • Im Vergleich der Länder ist Baden-Württemberg das Land mit den besten mittleren Mathematikleistungen. Bis auf Bremen haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Vergleich Anschluss an das obere Leistungsviertel der internationalen 4 • In Deutschland bestehen deutliche Unterschiede in den Migrationsanteilen insbesondere zwischen den alten und neuen Bundesländern. So wachsen 25 % der Kinder in den alten und 4 % in den neuen Bundesländern in Familien auf, in denen mindestens ein Elternteil nicht in Deutschland geboren ist. • Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass Kinder aus Elternhäusern, in denen eine oder beide Bezugspersonen nicht in Deutschland geboren wurden, schlechtere Leistungen in den Kompetenzen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften aufweisen. • Im internationalen Vergleich ist festzustellen, dass der Leistungsunterschied im Leseverständnis zwischen Kindern mit und ohne Migrationshintergrund in Deutschland erheblich ist. Betrachtet man die OECD-Staaten inklusive der EU-Beitrittsländer, so liegt hier im Mittel die Lesekompetenz der Schüler ohne Migrationshintergrund 22 Punkte über der Lesekompetenz der Schüler mit Migrationshintergrund. Für Deutschland dagegen beträgt diese Differenz 55 Punkte. Die Brisanz ist klar zu erkennen. Für die Länder betragen die Differenzen bei Thüringen 16 Punkte, Hessen 36 Punkte, Baden-Württemberg 45 Punkte, Brandenburg 51 Punkte, Bayern 54 Punkte, Bremen 58 Punkte, Nordrhein-Westfalen 63 Punkte. • Die Defizite, die sich bei Kindern mit Migrationshintergrund im Laufe der Grundschule aufbauen, sind mit dem Rückstand von einem ganzen Schuljahr gleichzusetzen. Sozialschichtzugehörigkeit • Die höhere Sozialschicht der Familie und die damit zunehmende Bildungsnähe lässt auch die durchschnittlichen Leistungen in allen Bereichen höher ausfallen. Bereits am Ende der Grundschulzeit beträgt die Differenz bei der Lesekompetenz 33 Punkte zwischen der obersten und untersten Sozialschicht. • Der Blick auf die 15-Jährigen in PISA zeigt, dass sich in der Sekundarstufe die Differenz mit fast 100 Punkten alarmierend ausweitet. Schullaufbahnempfehlung • Die Empfehlungen für die weitere Schullaufbahn orientieren sich nicht ausschließlich an den Leistungen der Schüler, wie sie im IGLU-Test erfasst werden. Bei ca. 44 % der Schüler stimmen die SchullaufSVG 3 + 4/2004 Trends und Meinungen bahnempfehlungen nicht mit den in IGLU ermittelten Lese- und Mathematikkompetenzen überein. Die weiterführenden Schulen müssen sich darauf vorbereiten, dass ihre Schülerschaft beim Lesen und in der Mathematik alle Kompetenzstufen repräsentiert und nicht homogen ist. • Auch bei der Notengebung in Deutsch und Mathematik, als wesentliches Entscheidungskriterium bei der Schullaufbahnempfehlung, lässt sich eine große Bandbreite von Kindern mit gleichen Testleistungen aber unterschiedlichen Benotungen durch die Lehrkräfte beobachten. Auf Klassen, die sich in ihren Leistungen untereinander stark unterscheiden, wird trotzdem das gesamte Notenspektrum angewendet. Lehrkräfte handeln dabei auch aus pädagogischem Verantwortungsbewusstsein und unterscheiden bei den Schülern „Gute“, „Mittlere“ und „Schwache“. • Die Studie hat weiterhin die Abhängigkeit vom Migrationshintergrund bei der Schullaufbahnempfehlung abgebildet. Die Chance eines Kindes, dessen Eltern beide in Deutschland geboren wurden, eine Gymnasialempfehlung zu bekommen, ist 4,69 Mal höher als ein Kind, dessen Eltern beide im Ausland geboren wurden. Selbst wenn man Kinder gleicher sozialer Herkunft und Lesekompetenz miteinander vergleicht, ist die Chance der Kinder, deren Eltern in Deutschland geboren wurden, noch 1,66 Mal so hoch. • Untersucht man den Einfluss der Sozialschicht, so wird deutlich, dass selbst bei Kontrolle der kognitiven Grundfähigkeiten und der Lesekompetenz Kinder aus den beiden oberen Schichten eine 2,63-fach größere Chance haben eine Gymnasialempfehlung zu erhalten als Kinder aus unteren Schichten. Bewertung Die Befunde aus IGLU und IGLU-E liefern, außer für Bremen, keine Hinweise für gravierende Leistungsdefizite. Dennoch muss man feststellen, dass eine kleine, aber angesichts des allgemein bildenden Auftrags der SVG 3+ 4/2004 Grundschule, nicht unerhebliche Anzahl von Risikokindern dem Unterricht in den weiterführenden Schulen nur schwer folgen werden kann. Für einige Probleme zeichnen sich die Anfänge bereits in der Grundschule ab. Das gilt vor allem für den engen Zusammenhang von Migrationshintergrund bzw. Sozialschichtzugehörigkeit und dem Bildungserfolg. Aus Sicht der BDA bleibt daher die Forderung nach einer Aufwertung der Grundschule sowie einer höheren Anerkennung der pädagogischen Arbeit der Grundschul-Lehrkräfte richtig. Weitere Forderungen für den Bereich der Vor- und Grundschule sind: • Erarbeitung von Grundschul-Bildungsstandards sowie deren Kopplung mit individuellen Lernund Entwicklungsstandsüberprüfungen, • Auf- und Ausbau von Unterstützungsmechanismen zur individuellen Förderung, • Weiterentwicklung der diagnostischen Fähigkeiten der Grundschul-Lehrkräfte zur Feststellung individueller Fördermöglichkeiten, • Sicherstellung einer vorschulischen Sprachförderung zur besseren Integration der Zuwandererkinder. Vergleicht man die positiveren IGLU-Ergebnisse mit den Ergebnissen von PISA und TIMSS, so scheint eine Fortführung der in der Grundschule begonnenen Kompetenzentwicklung in der Sekundarstufe vielfach nicht zu gelingen: Der Anteil der schwächeren Schüler steigt, die Diskrepanz zwischen Leistung und sozialer Herkunft/Migrationshintergrund sowie das Leistungsgefälle zwischen den Ländern nehmen zu. Die weiterführenden Schulen sind also aufgefordert, die Erfolge der Grundschule, auch in der pädagogischen Arbeit, aufzunehmen und fortzusetzen. Dabei ergeben sich eine Vielzahl von Herausforderungen: • Ausbau und gezielte Förderung von Lesestrategien, • schlecht lesende Viertklässler (bis Kompetenzstufe III) brauchen auch in der anschließenden Sekundarstufe I Förderunterricht, • Festigung der Lesekompetenz über die Fachgrenzen hinaus, • Erhalt und Steigerung der Lesemotivation, • Fortführung der Sprachförderung in der deutschen Sprache, • das höhere Niveau bei der naturwissenschaftlichen Kompetenz muss über das Ende der Grundschulzeit kontinuierlich und nachhaltig gefördert werden, • schülerorientierter Sachunterricht muss die Förderung der naturwissenschaftlichen Kompetenz der Mädchen in den Fokus nehmen, • Kinder mit Defiziten in der mathematischen Kompetenz müssen über die Grundschule hinaus gefördert werden, • Lehrkräfte, insbesondere an den Schnittstellen Grundschule-Sekundarstufe I, müssen über förderdiagnostische Stärken verfügen, • auch in der Sekundarstufe I ist ein gezielter Rechtschreibunterricht erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.erzwiss.uni-hamburg.de/ lGLU/kurzversion-LV.pdf, Buchtitel: „IGLU – Einige Länder der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Vergleich“, Hg. von Wilfried Bos, Eva-Maria Lankes, Manfred Prenzel, Knut Schwippert, Renate Valtin, Gerd Walther, Waxmann Verlag, Münster 2004, ISBN 3-8309-1360-5, 240 Seiten. Quelle: BDA-RS V/05 vom 4.2.2004 Bürokratie Neue Zahlen zur Belastung Das Institut für Mittelstandsforschung, Bonn (IfM), hatte schon im Jahre 1994 eine Untersuchung zur Bürokratiebelastung kleiner und mittlerer Unternehmen vorgelegt. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde diese Untersuchung Ende 2003 aktualisiert. Demnach müssen in Kleinunternehmen je Mitarbeiter 64 Stunden pro Jahr und in Großunternehmen 5,5 Stunden für bürokratiebedingte Pflichten aufgewendet werden. Damit ist die zeitliche Belastung im Vergleich zu 1994 gestiegen. Der Anteil der vom 5 Trends und Meinungen Unternehmer selbst erledigten Bürokratiearbeiten beläuft sich auf 27,7 Prozent, der auf Mitarbeiter entfallende Anteil beträgt 39,4 Prozent und der auf externe Spezialisten, wie etwa Steuerberater, entfallende Anteil 32,9 Prozent. Insbesondere bei den kleinen Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten hat sich der Anteil der von externen Spezialisten zugekauften Kapazität stark erhöht. Die Kostenbelastung ist im Vergleich zu 1994 in Unternehmen jeder Größe gestiegen, bei den kleineren Unternehmen jedoch etwas moderater als bei den größeren. Die relative Belastung, gemessen an den Kosten je Beschäftigten, sinkt mit der Unternehmensgröße kontinuierlich von über 4.000 Euro bei den kleinen bis auf rund 350 Euro bei den großen Unternehmen. Dies gilt sowohl für die internen Personal- und Sachkosten als auch für die externen Kosten. Hauptverursacher der Kosten ist, mit einem Anteil von fast 50 Prozent, der Bereich Steuern und Abgaben, der bei kleinen Unternehmen wieder deutlicher zu Buche schlägt als bei Großunternehmen. Die Sozialversicherungen sind an den Bürokratiekosten mit einem knappen Drittel beteiligt. Rechnet man den Bereich Arbeitsrecht/Arbeitsschutz hinzu, sind es rund 40 Prozent. Gegenüber 1994 haben diese großen Bereiche als Kostenverursacher zugelegt, während die Bereiche Statistik und Umweltschutz zusammen für 16 Prozent der Belastung verantwortlich sind. Rechnet man die von den befragten Unternehmen angegebenen bürokratiebedingten Kosten auf die Gesamtwirtschaft hoch, so ergibt sich laut IfM ein Wert von 46 Milliarden Euro und damit ein Plus von rund 50 Prozent gegenüber dem Jahr 1994. Von den gesamten Bürokratiekosten entfallen 38,6 Milliarden Euro oder 84 Prozent auf mittelständische Unternehmen, deren finanzieller Aufwand zur Befriedigung bürokratischer Bedürfnisse im Zeitvergleich um fast 40 Prozent gestiegen ist. Das IfM kommt zu dem Schluss, dass die Bürokratielasten in erster Linie den Unternehmergeist als zentrale Triebfeder wirtschaftlicher Dynamik hemmen. Negative Auswirkungen der Bürokratie hemmen zudem die Be6 schäftigung und die Realisierung neuer Beschäftigungsformen, aber auch das Unternehmenswachstum und die Investitionstätigkeit. Besonders kleinere Unternehmen sind von diesen Negativkonsequenzen einer Überbürokratisierung betroffen. Heckbank sollten bereits Entscheidungskriterium beim Autokauf sein. Quelle: Der Steuerzahler 02/04 Im Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz Nr. 4 vom 27. Februar 2004 ist das Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 22. Januar 2004 bekannt gemacht worden. Wirtschaftliche Entwicklung 2003 Mit 2003 hat ein weiteres Jahr die konjunkturellen Erwartungen in Deutschland nicht erfüllt. Statt auf einen Wachtstumskurs einzuschwenken, verharrte die deutsche Wirtschaft im dritten Jahr infolge in Stagnation, wobei sich sogar rezessive Ansätze zeigten. Interessierte Mitgliedsunternehmen erhalten eine von der BDA vorgenommene Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. GVD: Zwei von drei Insassen stellen Kopfstütze nicht ein Rund 70 Prozent der Autoinsassen in Deutschland verzichten darauf, Kopf- oder Nackenstütze richtig einzustellen. Das teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Dabei entstünden insbesondere bei den häufigen Auffahrunfällen Verletzungen wie das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, die oft einen langwierigen Arbeits- und Verdienstausfall nach sich zögen. Nach Angaben des GDV könnten solche Folgen durch die richtige Einstellung der Nackenstütze oftmals verhindert werden. Neufassung des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz Strom und Dampf aus Alt- und Restholz Die BHKW Flohr GmbH, eine gemeinsame Gesellschaft des Energiedienstleisters SFW GmbH, Saarbrücken, und der Flohr-Gruppe, Neuwied, hat mit dem Bau eines Biomasse-Heizkraftwerkes auf dem Gelände des Feinblechwerkes Rasselstein an der Rasselsteiner Straße in Neuwied begonnen. Die Gesellschaft investiert rund 24 Millionen Euro in das Projekt. Das Heizkraftwerk wird durch Verbrennung von Rest- und Althölzern Prozessdampf und Strom produzieren. Der Dampf dient der Versorgung des Feinblechwerkes. Der Strom wird auf Basis des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) ins Netz der RWE Net eingespeist. Die Dampferzeugung, ca. 106.000 Tonnen pro Jahr, würde zur Wärmeversorgung von 4.500 Einfamilienhäusern ausreichen. Mit dem erzeugten Strom von 47.000 Megawattstunden pro Jahr könnten 11.750 Einfamilienhäuser versorgt werden. Der Abstand vom Hinterkopf zur Kopfstütze sollte höchstens vier Zentimeter betragen. Außerdem müsse die Stütze ausreichend weit herausgezogen sein. Sei sie zu niedrig, werde der Kopf bei einem Auffahrunfall unnötig weit nach hinten gedehnt. Idealerweise seien Oberkante des Kopfes und Oberkante der Kopfstütze auf gleicher Höhe. Zurzeit wird der Holzaufbereitungsplatz, eine Freifläche von ca. 7.600 Quadratmetern, hergerichtet. Gleichzeitig laufen die Gründungs- und Fundamentarbeiten für das Kesselhaus. Dies soll Anfang März fertig gestellt sein, so dass ab März die Kesselmontage erfolgen kann. Am 30. Oktober soll dann die teilweise Belieferung des Feinblechwerkes mit Dampf aus den Spitzen- und Reservekesseln erfolgen. Die Inbetriebnahme der Biomassekesselanlage ist für den 15. Dezember geplant. Lässt sich die Stütze nicht weit genug herausziehen, solle sie stets auf den höchstmöglichen Punkt eingestellt werden. Gute Kopfstützen auch auf der Die Rauchgase, die bei der Holzverbrennung entstehen und in der Kesselanlage Wasser zu Dampf erhitzen, werden in der RauchgasreinigungsSVG 3 + 4/2004 Trends und Meinungen anlage behandelt. Sie besteht im Wesentlichen aus einer Zyklonanlage, einem Hochleistungsgewebefilter sowie einem Rückstrom-WirbelschichtReaktor mit Injektor für Reaktionsmittelzugabe, der wie eine Art Rauchgaswäsche funktioniert. Als Reststoff verbleibt Flugasche, die staubdicht gelagert und abtransportiert wird. Das Biomasse-Heizkraftwerk wurde in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung genehmigt und unterliegt den Anforderungen der Grenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutz-Verordnung. Die CO2-neutrale Verbrennung des Altholzes erspart der Umwelt im Vergleich zu herkömmlich gewonnener Energie im Jahr rund 60.000 Tonnen Kohlendioxid. Am 12. März fand eine Feier zum offiziellen Baubeginn des BiomasseHeizkraftwerkes auf dem Betriebsgelände von Rasselstein statt. Hierzu war Margit Conrad, Ministerin für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, angereist. Das Biomasse-Heizkraftwerk in Neuwied wird als Projektgesellschaft zwischen einem Konzernunternehmen (SFW) und einem mittelständigen Unternehmen aus Neuwied (Flohr) realisiert. Diese Konstellation bündelt das energietechnische know how mit dem know how der regionalen BiomasseLogistik und der Brennstoffaufbereitung. Dadurch wird die Energieversor- gung des Industriestandortes Rasselstein in Neuwied langfristig sichergestellt. Dies trägt zur Standortsicherung und zur Schaffung von elf neuen Arbeitsplätzen bei. Das Biomasse-Heizkraftwerk wird als echte Kraft-WärmeKopplungsanlage betrieben und unterstützt somit die ökologischen Ziele der Politik. VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH, Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85 NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS Neue FahrerlaubnisverlustVersicherung 1. Spezielles KRAVAG-Versicherungsprodukt Die Fahrerlaubnisverlust-Versicherung ist ein spezielles Versicherungsprodukt der KRAVAG, das für die Zielgruppe Straßenverkehrsgewerbe konzipiert wurde und in dieser Form am Markt von keinem anderen Versicherer angeboten wird. Die Fahrerlaubnisverlust-Versicherung zahlt einem Kraftfahrer, der aus gesundheitlichen Gründen seine Fahrerlaubnis verliert, eine einmalige Überbrückungshilfe bis max. 25.000 EURO. 2. Jetzt auch für LKW-Fahrer Diese spezielle Versicherung wurde bereits vor vielen Jahren für Omnibusund Taxen-/Mietwagenfahrer konzipiert. Jetzt ist sie an das aktuelle Führerscheinrecht angepasst und auch auf LKW-Fahrer erweitert worden. Statt der bisher schon bekannten degressiSVG 3+ 4/2004 ven Versicherungsleistung kann auf Wunsch des BGL und einiger Landesverbände künftig auch eine konstante Versicherungssumme versichert werden. Sie erhalten mit gleicher Post die neuen Prospektanträge mit dem auf der Rückseite aufgedruckten Tarif und die neuen Bedingungen. Für die Bewertung und Provision gelten die Regeln des Logistik-Betriebsschutzes. 3. Steuerliche Behandlung Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind als Direktversicherungen mit 20 % pauschal lohnsteuerpflichtig; die einmalige Versicherungsleistung kommt völlig steuerfrei zur Auszahlung. Ist ein Kraftfahrer Versicherungsnehmer und werden die Beiträge von ihm gezahlt, gehören sie steuerlich als Lizenzverlustversicherung zu den Lebensversicherungsbeiträgen. 4. Umstellung auf neue Bedingungen Kunden mit bereits bestehenden Fahrerlaubnisverlust-Versicherungen werden über diese Bedingungsänderungen vom Fachbereich schriftlich informiert. Den Musterbrieftext erhalten Sie als Anlage zur Kenntnisnahme. Nur für den Fall, dass Kunden eine individuelle Beratung wünschen oder diese Bedingungsumstellung ablehnen, wird der Außendienst vom Fachbereich zur Nachbearbeitung eingeschaltet. Interesse: Wenden Sie sich vertrauensvoll an die SVG Versicherungsvermittlung und Service Südwest GmbH Moselring 11, 56073 Koblenz Tel. 02 61/49 43 11 oder 49 43 18 Fax 02 61/49 43 57 E-Mail [email protected] Hallo Partner, danke schön! 7 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie Fahrer Die Rheinische Versicherungsvermittlung GmbH bringt für das vergangene Jahr eine Prämie in Höhe von Euro 125,00 an 20 Fahrer, die im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr zum Einsatz kommen, zur Auszahlung. Es sind folgende Kriterien zu erfüllen: • Der Transportunternehmer, der einen oder mehrere Fahrer meldet, muss Mitglied im Verband des Verkehrsgewerbes e.V. sein. • Er muss die Verkehrshaftungsversicherung (HBG/CMR) über die SVG Rheinland eG abgeschlossen und diese nicht unterbrochen haben. • Der gemeldete Fahrer muss mindestens 5 Jahre, also seit dem 1. Januar 1999 ohne Unterbrechung bei dem gleichen Unternehmer beschäftigt sein. • Der Fahrer muss in den Jahren 2002 und 2003 so zuverlässig gearbeitet haben, dass kein Schaden am beförderten Gut entstand. Die Frachtführer werden gebeten, ihre Meldung bis spätestens 30. April 2004 bei der Rheinischen Versicherungsvermittlung GmbH, Postfach 20 14 31, 56014 Koblenz, einzureichen. Bitte diesen Termin unbedingt einhalten! Aus den eingehenden Meldungen werden durch Losentscheid die Gewinner ermittelt, die danach die Prämie erhalten. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. GÜTERKRAFTVERKEHR Verschärfung des Bußgeldkatalogs Ladungssicherung und Handyverbot Am 1. April 2004 werden für zahlreiche Verkehrsverstöße die Busgelder angehoben. Einige der OWiG-Tatbestände werden dadurch vom Verwarnungsgeldbereich in den Bußgeldbereich gehoben. Das hat zur Folge, dass diese Delikte künftig auch mit Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden können (Anmerkung: Ordnungswidrigkeiten, die mit mehr als 35 Euro geahndet werden, gelten als Bußgeldtatbestände, die mit mindestens einem Punkt geahndet werden können). Der Gesetzgeber übernimmt damit die vom 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag aufgrund der Erkenntnisse zum Unfallgeschehen unterbreiteten Vorschläge zur Erhöhung von Sanktionen und zieht die Konsequenz aus den zum Teil schweren Unfällen mit Reisebussen im Frühjahr und Sommer 2003. 8 Im Einzelnen sieht die Verordnung folgende Änderungen vor: 1. Ladungssicherung (Lfd. Nr. 102 ff.; 189 ff. BKatVO) Mangelhafte Ladungssicherung stellt eine wesentliche Unfallursache dar. Die mangelhafte Ladungssicherung ist für denjenigen, der verlädt, z. B. Fahrer, Verlader usw., künftig ein Bußgeldtatbestand und wird mit 50 Euro und einem Punkt geahndet. Wer als Halter zulässt, dass Fahrzeug oder Ladung sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befinden, wird anstatt bisher mit 75 Euro und drei Punkten künftig mit 150 Euro und drei Punkten sanktioniert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung bei fahrlässiger Tatbegehung und gewöhnlichen Tatumständen gelten. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in Wiederholungsfällen kann von den Regelsätzen abgewichen werden. Umgekehrt lässt es das Opportunitätsprinzip zu, dass bei unbedeutenden und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wird. 2. Sanktionen für Verstöße der Fahrer und Unternehmer gegen technische Vorschriften einschließlich Geschwindigkeitsbegrenzer (Lfd. Nr. 189 ff., 214 ff. BKatVO) Technische Sicherheitsmängel werden für Fahrer von Lkw und Bussen künftig mit 100 Euro und drei Punkten, beim Halter mit 150 Euro und drei Punkten geahndet. Verstöße gegen die Vorschriften über Einbau und Betrieb eines Geschwindigkeitsbegrenzers werden für den Fahrer ebenfalls mit 100 Euro und drei Punkten, für den Halter mit 150 Euro und drei Punkten geahndet. Bei Pkw-Verstößen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Grund der Differenzierung ist das Gefährdungspotenzial, das bei Nutzfahrzeugen und Bussen regelmäßig größer ist als beim privaten Kraftfahrzeugverkehr. 3. Versäumen der Fristen zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (Lfd. Nr. 186 ff. BKatVO) Um technischen Mängeln bei in Deutschland zugelassenen Lkw und Bussen entgegenzuwirken, wird auch SVG 3 + 4/2004 Fächer die Versäumung der Untersuchungsfristen stärker geahndet. Die Fristüberschreitung von zwei bis vier Monaten wird mit 25 Euro geahndet, ab vier Monaten bis zu acht Monaten ist ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und ein Punkt fällig. Eine Überschreitung von mehr als acht Monaten wird mit 75 Euro und zwei Punkten geahndet. Auch bei diesem Ordnungswidrigkeitentatbestand bleibt es bei Pkw-Verstößen bei der bisherigen Regelung. 4. Geschwindigkeitsverstöße (Lfd. Nr. 11 + Anhang Tabelle 1) Die Regelsanktion bei Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Lkw mit gefährlicher Ladung und durch Busfahrer (beim Fahren mit Fahrgästen) wird ebenfalls angehoben. Dies erfolgt durch eine regelmäßige Anhebung der Regelgeldbußen sowie die Absenkung der Eingangsschwelle für das Regelfahrverbot. Künftig ist bereits bei einer Überschreitung um 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot vorgesehen. Bei Überschreitungen mit leeren Bussen und normalen Lkw wird die Fahrverbotsschwelle um eine Stufe, und zwar um 26 km/h innerorts und 31 km/h bei Außerortsverstößen abgesenkt. 5. Missachtung des Einfahrverbots für Gefahrgut-Lkw (Lfd. Nr. 152 BKatVO) Die Missachtung eines Einfahrverbots für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge (Gefahrgut-Lkw) oder Kraftfahrzeuge mit Wasser gefährdender Ladung wird bislang mit 100 Euro und drei Punkten geahndet. Bei dieser Sanktionierung im Falle der Erstbegehung bleibt es. Neu geregelt wird allerdings der Wiederholungsfall. Bei bereits bestehender Eintragung im Verkehrszentralregister wegen eines Verstoßes gegen Zeichen 261 und 269 werden künftig ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro, ein Fahrverbot sowie drei Punkte verhängt. 6. Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit (Lfd. Nr. 8 ff. BKatVO) Statt des bisherigen Verwarnungsgeldes ist für das Überholen mit zu geringer Differenzgeschwindigkeit nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro und einem Punkt vorgesehen. SVG 3+ 4/2004 Was unter zu geringer Differenzgeschwindigkeit zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern obliegt der Rechtsprechung. Die in dieser Problematik nur spärlich vorhandenen Urteile halten eine Differenzgeschwindigkeit von ca. 10 km/h (außerorts) für unzulässig. 7. Anbringung unzulässiger lichttechnischer Einrichtungen (Lfd. Nr. 221 ff. BKatVO) Das Verwarnungsgeld gegen das Verbot anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen wird von 5 Euro auf 20 Euro erhöht. 8. Sonstiges – Handyverbot Das rechtswidrige Telefonieren ohne Freisprechanlage wird ebenfalls schärfer sanktioniert. Anstatt eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 30 Euro ohne Punkt wird künftig eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro mit einem Punkt verhängt. – Behinderung von Rettungsfahrzeugen Rechtswidriges Parken an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle wird künftig mit 40 Euro und einem Punkt geahndet, wenn in diesem Zusammenhang ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist. – Gurtanlegepflicht in Kraftomnibussen Die Bußgeldbewehrung für das Nichtanlegen von Gurten, die bisher nicht für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bestand, wird auf alle Busse ausgedehnt. Dieser Verstoß wird mit 30 Euro sanktioniert. Verlängerung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO um drei Jahre Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die mit einem Anhänger als Fahrzeugkombination unterwegs sind, dürfen auch weiterhin bei Erfüllung bestimmter technischer Voraussetzungen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren. Die zugrundeliegende, ursprünglich bis zum 31. Dezember 2003 befristete 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde vom Bundesverkehrsministerium nunmehr durch die Zweite Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 ohne Änderung der inhaltlichen Regelungen verlängert. Die technischen Voraussetzungen für diese Sonderregelung sind: – Die Bremsanlage des Zugfahrzeugs muss über ABS verfügen; BAG verfügt Zwangspause für Tiertransporter Mitarbeiter des Straßenkontrolldienstes des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und der Verkehrspolizeiinspektion im sächsischen Freiberg haben gemeinsam einen niederländischen Tiertransport mit 196 Kälbern an Bord überprüft. Dabei stellten sie einen Verstoß gegen die Fahrpersonalvorschriften fest. Die beiden Fahrer hatten ihre Lenkzeit erheblich überschritten, so dass die Weiterfahrt für eine ausreichende Ruhezeit untersagt werden musste. Weil die Kälber, die von der Slowakei nach Spanien transportiert werden sollten, bereits einen Tag zuvor in den Lkw geladen worden waren, musste jedoch eine 24-stündige Pause angeordnet werden. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Tiere sehen vor, dass diese Unterbrechung stattzufinden hat, wenn ein Transport für mehr als zweimal neun Stunden inklusive Pause durchgeführt worden ist. Die Tiere müssen sich in dieser Zeit außerhalb des Transportfahrzeuges aufhalten. Das durch die Mitarbeiter des BAG informierte Veterinäramt Freiberg organisierte den Zwischenstopp. Die 196 Kälber wurden auf einen nahgelegenen Hof in Hilbersdorf transportiert, wo sie versorgt und untergebracht werden konnten. Die beiden Fahrer mussten eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Zudem wurden weitere Schritte eingeleitet. 9 Fächer der Anhänger muss mit Reifen ausgerüstet sein, die für 120 km/h ausgelegt und jünger als sechs Jahre sind. – Handelt es sich um einen gebremsten, mit hydraulischen Stoßdämpfern ausgestatteten Anhänger, darf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers bis zum LKW-Maut 1. Kapitel: 28. Januar 2004 Toll-Collect schlägt Stufenmodell zur Mauteinführung vor Die Lkw-Maut kommt doch noch – nach den Vorstellungen von TollCollect in einem ersten Schritt zum 1. Januar 2005. Demnach hat Toll-Collect dem Bundesministerium folgende Vorgehensweise vorgeschlagen: 1. Ab Mitte April 2004 wird eine neue Software-Version in den Markt gebracht und sämtliche bereits eingebauten Geräte anlässlich eines regelmäßigen Werkstattaufenthalts ausgetauscht. Diese Software ist nicht mehr updatefähig. 2. Gleichzeitig wird mit dem Einbau neuer OBUs begonnen, um zum Mautstart mehr als 500.000 Geräte verbaut zu haben. 3. Die Geschäftsführung von TollCollect bezeichnet die neue Software auch für die erste Phase des Mautbetriebs als absolut zuverlässig. Einzige Einschränkung sei, dass eine Veränderung des Streckennetzes und eine Veränderung der Mautsätze nicht erfolgen könne. 4. Im Laufe des Jahres 2005 wird dann eine komplett neue Software zur Verfügung stehen und eingespielt, die zu 100 % den vertraglichen Anforderungen des Bundes entspricht, d.h. updatefähig ist und mit veränderten Gebührensätzen arbeiten kann. Die Geschäftsleitung von TollCollect teilt dem BGL darüber hinaus mit, dass auch an einem „lncentive-Modell“ (Prämienmodell) für das Transportgewerbe gearbeitet werde, um eine gute Vertrauensbasis für die zukünftige Zusammenarbeit wiederherzustellen und zum Einbau der neuen OBUs zu motivieren. 10 1,1-fachen des Zugfahrzeug-Leergewichts betragen. – Auf das 0,3-fache des Zugfahrzeug-Leergewichts ist das zulässige Gesamtgewicht von Anhängern beschränkt, wenn sie nicht über Bremse und hydraulische Stoßdämpfer verfügen. Chronik eines Debakels 2. Kapitel: 15. Februar 2004 Maut-Vertrag mit Toll-Collect gekündigt – Ein schwarzer Tag für den Standort Deutschland Nach dem Debakel um die Einführung der Lkw-Maut hat Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe den Vertag mit dem Betreiberkonsortium Toll-Collect am 17. Februar formal gekündigt. Der Versuch, bei einem nächtlichen Krisentreffen mit Spitzenvertretern von Toll-Collect doch noch eine Einigung zu erzielen ist gescheitert. Am Ende der Sitzung hat Minister Stolpe den für Toll-Collect zuständigen Vorständen von DaimlerChrysler, Deutscher Telekom und Cofiroute einen Brief übergeben, in dem die Kündigungsanzeige durch das zuständige Bundesamt für Güterverkehr angekündigt wird. Nach der Kündigungsanzeige hat Toll-Collect aufgrund des Mautvertrages vom September 2002, zwei Monate Zeit, sein Angebt nochmals nachzubessern. Derzeit laufen entsprechende Gespräche. 3. Kapitel: 29. Februar 2004 Lkw-Maut jetzt Chefsache – Bundeskanzler Schröder und Konzernchefs verpflichten sich selbst Mit der Entscheidung des Bundeskanzlers, Toll-Collect und der satellitengestützten Lkw-Maut in Deutschland eine weitere Chance zu geben, ist jetzt ein neues Kapitel aufgeschlagen worden. Gleichwohl bleibt nach Auffassung des BGL der Erfolg des vereinbarten Kompromisses offen. Zwar könne der Bund sich jetzt über höhere Schadensersatzansprüche freuen, eine volle Schadensdeckung sei jedoch nicht erreicht, und es gebe nach wie vor auch keine Erfolgsgarantie. Das von Toll-Collect vorgeschlagene zwei- Nach Prüfung dieser Voraussetzungen beim TÜV oder einer anderen anerkannten Überwachungsorganisation erteilt die Kfz-Zulassungsstelle dem Fahrzeughalter zwei Plaketten für die beiden Fahrzeuge, die jeweils auf der Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs und am Heck des Anhängers anzubringen sind. LKW-Maut stufige Verfahren zur Einführung der satellitengestützten Lkw-Maut birgt nach Ansicht des BGL zahlreiche Risiken und ungelöste Fragen. Was jetzt als OBU-1-Technik bezeichnet wird und zur Einführung der satellitengestützten Maut als „abgespeckte Version“ gilt, „ist eine nochmalige Reparatur des seit Monaten nicht lauffähigen Mauterfassungssystems“, so BGL-Präsident Hermann Grewer. Es ist zu bezweifeln, dass die Reparatur der bisherigen Softwareversion in Verbindung mit der vorhandenen Gerätetechnik zu einem Mauterhebungssystem führt, das dem Gebührenrecht in Deutschland standhält. Dafür darf eine Fehlerquote von 5 % nicht überschritten werden. Viele Integrationsprobleme der Soft- und Hardware sind noch zu lösen. Nach wie vor gebe es keine Nachweise, dass die angeblich reparierte Software auf den vorhandenen OBUs tatsächlich lauffähig ist. Der BGL hatte im Vorfeld der Entscheidung dafür plädiert, einen erneuten Mautstart erst mit neuer Software auf einheitlicher Systemplattform zu beginnen. Nur dann habe die satellitengestützte Maut in Deutschland eine realistische Umsetzungschance. Die neuentwickelte Software, die sogenannte OBU 2 stehe laut Kompromiss im Kanzleramt allerdings erst 2006, was auch Ende des Jahres bedeuten könne, zur Verfügung. Nach Auffassung des BGL ist es nicht vorstellbar, mit einer „abgespeckten Mautversion“ einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu überbrücken, wenn gravierende Mängel auftreten sollten. Ein neues Mautdebakel sei nach wie vor nicht unwahrscheinlich. Diesmal werde jedoch für jeden offenkundig, dass die „Chefsache“ Lkw-Maut in Deutschland die Spitzen der Republik auf Seiten von Politik und Wirtschaft direkt treffen wird. SVG 3 + 4/2004 Fächer Fernfahrerstammtische mit der Autobahnpolizei Bundesland BAB Ort Tag Zeit Veranstalter Infos/Telefon BadenWürttemberg A8 Ort telefonisch erfragen AS Kirchheim-Teck Termine telefonisch erfragen offen PD Esslingen, Verkehrspolizei 0711-3990-415 07665-501-332 A5 Tankhof Brenngarten AS Hartheim Termine telefonisch erfragen offen PD Esslingen, Verkehrspolizei 07665-501-332 A3 Autohof Strohofer Geiselwind (Abf. 76) 1. Mittwoch 19:00 Autobahnpolizei Biebelried 09302-910-110 A9 Autohof Berg FR Berlin-Nürnberg Abf. 31 Berg/Bad Steben 1. Mittwoch 19:00 Verkehrspolizei Hof 09281-704-387 09281-704-353 A8 Rastanlage Walserberg FR Salzburg (Österreich) 1. Mittwoch 19:00 Verkehrspolizei Traunstein 08662-66820 A7 Shell Autohof Wörnitz Abf. 109 1. Mittwoch 19:00 Autobahnpolizei Rothenburg 09861-971-261 Berlin A 115 AVUS-Motel an der Messe Berlin 2. Mittwoch 18:00 Autobahnpolizei Berlin 030-3301-52755 Brandenburg A 10 AS Niederlehne DaimlerCrysler NGC Robert-Guthmann-Str. 1. Mittwoch 18:00 Polizei SB DahmeSpreewald 03375-270-0 A 10 RT Michendorf/Süd FR Frankfurt/Oder 1. Mittwoch 18:00 Autobahnpolizei Brandenburg (an der Havel) 03320-436-0 A 13 Raststätte Berstetal FR Berlin 1. Mittwoch 17:00 Autobahnpolizei Berstetal, Schutzbereich OSL, PW Calau 03541-86-230 A1 Aral-Autohof FR Hamburg Abfahrt Hemelingen 1. Mittwoch 19:00 Autobahnpolizei Bremen 0421-362-14850 RT Göttingen FR Kassel 1. Mittwoch 17:00 Autobahnpolizei Göttingen 0551-491-6515 A1 Raststätte Hollenstedt 1. Mittwoch 17:00 Polizeiinspektion SoltauFallingbostel 05191-80694 A1 Wegrestaurant FRANS OP DEN BULT Abfahrt 31 Deurningen (Niederlande) letzter Dienstag 18:00 bis 21:00 AutobahnpolizeiKommissariat Osnabrück 0541-327-7153 A2 RT Rhynern-Süd 1. Mittwoch 17:00 Autobahnpolizei Arnsberg 02307-9218550 A 45 RT Sauerland-Ost FR Oberhausen 2. Mittwoch 18:00 Autobahnpolizei Arnsberg 02331-9861919 A 57 RT Geismühle FR Köln 1. Mittwoch 19:00 Autobahnpolizei Düsseldorf 02103-308-4028 A4 RT Aachener Land FR Köln 1. Mittwoch 19:00 Autobahnpolizei Köln 02403-7843910 A4 RT Aggertal FR Köln 1. Mittwoch 19:00 Autobahnpolizei Köln 02204-205-254 A1 Münsterland-Ost FR Bremen 1. Mittwoch 17:00 Autobahnpolizei Münster 0251-7988-1416 Bayern Bremen Niedersachsen A 7 NordrheinWestfalen SVG 3+ 4/2004 11 Fächer A3 RheinlandPfalz A3 A6 A 61 A 64 SachsenAnhalt A2 SchleswigHolstein Sachsen A1 A7 A 23 A4 Thüringen A4 RT Siegburg-Ost FR Köln/Oberhausen AS RansbachBaumbach Maxi-Autohof Mogendorf MAXI-Autohof Grünstadt Autohof Gau-Bickelheim RT Grenzübergang Mesenich (Luxemburg) FR Trier AS Eilsleben (Abfahrt 65) Rasthof Uhrsleben FR Hannover unterschiedliche Standorte Raststätte Oberlausitz-Nord FR Dresden Rasthof Eisenach FR Frankfurt/Main 1. Mittwoch 19:00 Autobahnpolizei Köln Autobahnpolizei Koblenz 02204-205-254 1. Mittwoch 18:00 Letzter Mittwoch 1. Mittwoch 20:00 Autobahnpolizei Koblenz Autobahnpolizei Koblenz Polizeipräsidium Trier, luxemb. Polizei / Zoll Autobahnpolizei Börde 06747-9327-15 18:00 1. Donnerstag 17:00 1. Mittwoch 17:00 Info telefonisch erfragen 1. Mittwoch offen Autobahnpolizei Elmshorn 04121-409250 18:00 Autobahnpolizeirevier Bautzen 03591-367-210 1. Mittwoch 18:00 Verkehrspolizeiinspektion Gotha 03621-781513 Quelle: Aufgeführte Autobahnpolizeistationen/BGL 06747-9327-15 06747-9327-15 06502-9137-51 06502-9165-0 039204-72241 Stand: 3. Februar 2004 Legende: AS = Anschlussstelle; RT = Rast- und Tankanlage; FR = Fahrtrichtung; PD = Polizeidirektion; Abf = Abfahrt Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . . www.svg-frachten.de Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? Suchen Sie Laderaum? Rufen Sie an! Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders Telefon Telefax e-mail: 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 02 61/49 43 46 [email protected] Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr Fr. 7.30 bis 15.30 Uhr SVG-Frachtvermittlungsstelle SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz 12 SVG 3 + 4/2004 Fächer Straßenkontrollen des BAG im Jahr 2003 40.000 Fahrzeuge mehr kontrolliert – Beanstandungsquote konstant Der Straßenkontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) hat im Jahr 2003 insgesamt 649.148 Fahrzeuge kontrolliert. Gegenüber 2002 sind dies über 40.000 Fahrzeugkontrollen mehr. Von den kontrollierten Fahrzeugen wurden 139.822 beanstandet. Dies entspricht, wie im Vorjahr, einer Quote von 21,5 Prozent. Bei den Kontrollen wurden 206.703 Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsgebiete festgestellt. Mit 135.924 Zuwiderhandlungen entfiel SVG 3+ 4/2004 dabei der weitaus größte Anteil auf Verstöße gegen Fahrpersonalvorschriften. Hier lag der Schwerpunkt bei Lenkzeitenüberschreitungen, Nichteinhaltung von Ruhezeiten und dem nicht ordnungsgemäßen Betreiben des Kontrollgerätes. Wegen akuter Gefährdung des Straßenverkehrs und der Umwelt untersagte das BAG in 13.711 Fällen die Weiterfahrt. 251 Mal wurden ausländische Fahrzeuge wegen schwerwiegender Mängel bereits an der Grenze bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. In 12.390 Fällen wurden von ausländischen Fahrern Sicherheitsleistungen auf zu erwartenden Bußgelder erhoben. Die Gesamthöhe der Sicherheitsleistungen betrug im vergangenen Jahr 1.686.598 Euro. Eine übersichtliche Zusammenstellung dieser und weiterer Zahlen finden Sie in der beigefügten Tabelle. 13 Fächer INTERNATIONALER VERKEHR Übersicht über die Mauterhebung in Europa Land Zeitabhängige Maut Belgien Eurovignette Dänemark Eurovignette Deutschland 2) (keine USt.) bis 31. August 2003 Eurovignette Streckenabhängige Maut je gebührenpflichtigen Kilometer vorgesehen 0,9-14 Cent Frankreich (plus 19,6 % USt.) 13 - 18 Cent Griechenland (keine USt.) 0,2 - 0,3 Cent Großbritannien Stadtmaut in London Italien (plus 20 % USt.) 0,4 - 11 Cent Kroatien (keine USt.) 11 - 19 Cent Luxemburg Eurovignette Mazedonien (keine USt.) Niederlande 0,9 - 17 Cent Eurovignette Stadtmaut1) Norwegen Österreich (plus 20 % USt.) bis 31.12.2003: Vignette, StraBa Polen Vignette 2),3) Portugal (plus 17 % USt.) ab 01.01.2004: 13 - 27,3 Cent Vignette 2),3) Schweden Eurovignette Maut (A2, A4) Schweiz 2), 3) (keine USt.) 11 - 45 Cent Serbien und Montenegro 16 - 34 Cent 13 - 19 Cent Spanien (plus 16 % USt.) 0,9 - 13 Cent Vignette Türkei (keine USt.) Ungarn (plus 25 % USt.) plus pauschale ZusatzLSVA für Fahrzeug kombinationen über 34 t zul. GG Vignette Slowenien (keine USt.) Tschechische Republik Brenner-, Pyhrn-, Tauernautobahn 0,9 - 13 Cent Rumänien Slowakische Republik Sonstiges 0,1 - 0,2 Cent Vignette (M1, M3, M7) 17 - 28 Cent Weißrussland Transitstrecke Polen-Russland 1) Bergen, Kristiansand, Nord-Jaeren/Stravanger, Oslo, Trondheim Gebührenhöhe auch abhängig von der Schadstoffklasse des Kraftfahrzeugs 3) Gesamtes Straßennetz 2) 14 SVG 3 + 4/2004 Fächer Lettland: Nachweis einer Kranken- und Lebensversicherung vorgeschrieben Eine neue Gesetzgebung in Lettland schreibt vor, dass alle Ausländer, die nach Lettland einreisen bzw. sich dort aufhalten, eine Kranken- und Lebensversicherung nachweisen müssen, die die Kosten für die medizinische Versorgung als auch die Rückführung in Fällen von schwerer Krankheit oder Tod tragen. Ungarn: Sogenanntes „Kilometerpapier“ (ungarisch: Gepjarmuado Iap) seit 1. Januar 2004 für EU-Fahrzeuge nicht mehr vorgeschrieben Das in der Vergangenheit bei der Einreise nach Ungarn vom ungarischen Zoll ausgegebene sogenannte „Kilometerpapier“ (ungarisch: Gepjarmuado lap) ist seit 1. Januar 2004 für Fahrzeuge, die in der EU zugelassen sind, nicht mehr vorgeschrieben. Folglich können die ungarischen Zollbehörden bei der Ausreise aus Ungarn die Vorlage eines entsprechenden Formulars vom Fahrer nicht mehr verlangen. Türkei: Einführung von Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit zeitlich befristeten Kennzeichen (Überführungskennzeichen) Seit 1. Januar 2004 wird in der Türkei von Fahrzeugen mit zeitlich befristeten Kennzeichen (Überführungskennzeichen) eine einmalige Gebühr in Höhe von 600,– Euro für unbeladene und 1.200,– Euro für beladene Fahrzeuge erhoben. Grund: In der Türkei wurde zum 1. Januar 2004 für Lkw mit ausländischen Kennzeichen eine neue Straßenbenutzungsgebühr eingeführt, wobei jedoch von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen (Dauerkennzeichen) die neue Straßenbenutzungsgebühr nicht erhoben wird, da ein bilaterales Abkommen über den Straßengüterverkehr zwischen Deutschland und der Türkei geschlossen wurde. SVG 3+ 4/2004 Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBE) brauchsteuergesetze gehört. Diesem zufolge wird die Tabaksteuer ab 1. März 2004 alle halbe Jahre dreimal um 1,2 Cent pro Zigarette erhöht. Um unehrlichen Steuerpflichtigen eine „Brücke zur Steuerehrlichkeit“ zu bauen und „Fluchtkapital“ zurückzulocken wird seit Jahresbeginn für bisher nicht erklärte Einkünfte der Jahre 1993 bis 2002 bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und gleichzeitiger Zahlung einer pauschalen – als Einkommensteuer geltenden – Abgabe Steueramnestie gewährt. Bis zum 31. Dezember 2004 offen gelegte Einkünfte werden mit 25 % pauschal besteuert. Bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 beträgt die pauschale Nachsteuer 35 % der erklärten Einkünfte. Zudem muss der Steuerpflichtige die Einnahmequellen nennen, weil die Finanzämter die künftige Steuerehrlichkeit leichter prüfen können sollen. Die EU-Osterweiterung – Kabotagefreiheit für Slowenien, Zypern und Malta Zum 1. Mai 2004 werden 10 weitere Länder der EU beitreten. Es handelt sich dabei um Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Zypern und Malta. Der Binnenmarkt der EU wird sich von zurzeit 378,5 Millionen auf 453 Millionen Menschen, das heißt um knapp 20 Prozent, vergrößern. Der „Nachholbedarf“ Osteuropas könnte damit zu einem wichtigen Konjunkturschrittmacher für ganz Europa werden. – Umsatzgrenze nun 350.000 Euro (bisher 260.000 Euro), Der Handel zwischen Deutschland und den MOE-Staaten entwickelt sich dabei äußerst positiv. Während sich der gesamte deutsche Außenhandel im Jahre 2002 um 1,1 Prozent verringerte, erhöhte sich der deutsche Osthandel um 5,2 Prozent auf das Rekordniveau von 148,5 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anteil von 12,7 Prozent am gesamten deutschen Außenhandel. – Gewinngrenze nun 30.000 Euro (bisher 25.000 Euro) und die Die Regelung der Kabotage ist eine entscheidende Frage Bereits mit dem „Kleinunternehmerförderungsgesetz“ vom 11. Juli 2003 wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Betragsgrenzen zum 1. Januar 2004 wie folgt angehoben: – Wirtschaftsgrenze bei Land- und Forstwirten nun 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro). Wer diese Buchführungspflichtgrenzen nicht erreicht, darf seinen Gewinn mit der weniger aufwendigeren Methode der Einnahmen-ÜberschussRechnung ermitteln. Diese wurde durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz standardisiert und muss künftig auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt werden. Schon lange vor den steuerlichen Änderungen durch die oben beschriebenen Gesetze stand die Senkung der Körperschaftsteuer zum 1. Januar 2004 von 26,5 % auf 25 % fest. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass zu den Ende letzten Jahres verabschiedeten Reformgesetzen auch das zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Ver- Für das Speditions- und Transportgewerbe bilden die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Zugang zu den Straßengüterverkehrsmärkten, das heißt die Kabotage, die bedeutendsten Einschränkungen nach dem Abschluss der Verkehrsverhandlungen. Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten bekommen danach erst sieben Jahre nach dem EU-Beitritt die volle Freizügigkeit der Arbeitsplatzwahl. In langwierigen Verhandlungen sind hinsichtlich dem Kapitel „Verkehr“ eine „Reihe von begründeten Übergangsmaßnahmen“ vereinbart worden. Es ging im wesentlichen um die zeitweise Begrenzung des Zugangs „zu den einheimischen Straßengüterverkehrsmärkten (Kabotage)“ zwischen den jetzigen und den neuen Mitgliedsstaaten. 15 Fächer Die jetzigen Verhandlungsergebnisse zwischen der EU-Kommission und den Beitrittsstaaten sehen im Güterkraftverkehr eine maximale Übergangsfrist von 5 Jahren bis zur Verwirklichung der völligen Dienstleistungsfreiheit vor: • 3+2-Lösung: drei Jahre keine Kabotage erlaubt, darüber hinaus können einzelne Mitgliedsstaaten das Kabotageverbot um weitere zwei Jahre verlängern, bzw. die Kabotage schrittweise freigeben. • 2+2+1-Lösung: zwei Jahre keine Kabotage erlaubt, kann durch einzelne Mitgliedsstaaten um zwei weitere Jahre vrlängert werden, im Fall schwerer Marktstörungen um ein weiteres Jahr. Ansonsten soll die Kabotage schrittweise freigegeben werden. Die 3+2-Lösung wurde vereinbart mit Ungarn und Polen, die 2+2+1Lösung mit der Slowakei, Estland, Litauen, Lettland und Tschechien. Unabhängig von dieser Verhandlungslösung der Kommission können in Verhandlungen zwischen einzelnen Mitglieds- und Beitrittsstaaten schon früher bilaterale Kabotagevereinbarungen geschlossen werden! Keine Übergangsfristen für die Kabotage wurde vereinbart mit den Beitrittsstaaten Slowenien, Zypern und Malta. Dort ist eine Kabotage sofort nach Beitritt möglich. MÖBELTRANSPORT Der Möbelbranche stehen Preisgespräche ins Haus Die Möbelbranche muss sich auf steigende Preise für speditionelle Dienstleistungen einstellen. Nach einer Berechnung des Bundesverbandes Möbelspedition (AMÖ) e.V. sind die Kosten bei den Speditionen um real 3,52 Prozent gestiegen. Die kontinuierlich steigenden Kosten der Möbelspeditionen können durch interne Maßnahmen nicht mehr ausgeglichen werden. Mit Optimierungen und Kooperationen haben die Handelsmöbelspeditionen die Laderaumausnutzung bei den Transporten bis zu einem Maß erhöht, das jetzt nicht mehr gesteigert werden kann. Wegen der immer geringer werdenden Auftragsvolumina müssen immer mehr Entladestellen pro Tour angefahren werden. Wurden früher bei einer Tour etwa zehn bis 15 Entladestellen angefahren, müssen heute bis zu 20 Entladestellen für eine Tour disponiert werden. Damit wurden die Rationalisierungseffekte wieder zunichte gemacht. Die effektiven Kosten pro Stück sind überproportional deutlich über die Rationalisierungseffekte hinaus angestiegen. Parallel dazu sind die Anforderungen der Auftraggeber an die Möbelspeditionen in den letzten Jahren beständig gestiegen, die Entgelte jedoch nicht. Da sowohl Möbelindustrie als auch Möbelhandel berechtigterweise qualifizierte und hochwertige Leistungen erwarten, müssen auch die entsprechenden Entgelte bezahlt werden. „Wenn die Auftraggeber nicht bereit sind, die geforderte Leistung auch kostendeckend zu bezahlen, werden sie bald nur noch selbst auf ihren Möbeln sitzen können“, so Reinhard Müller, der Geschäftsführer der AMÖ). Auslöser für die Kostensteigerungen sind neben den gestiegenen Stückkosten die gestiegenen Lohnkosten und die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge. Zu den errechneten 3,52 Prozent für die Vergangenheit sind für das nächste Jahr weitere Kostensteigerungen zu erwarten. Der Grund dafür sind noch ausstehende Tarifabschlüsse, die angekündigten Strompreiserhöhungen sowie die weiter steigende Insolvenzgeldumlage. In den Berechnungen nicht berücksichtigt sind die zu erwartenden Kostensteigerungen durch die Maut. Rechtzeitig vor der Einführung werden hier gesonderte Gespräche zur Erstattung der durch die Autobahngebühr ausgelösten zusätzlichen Kosten stattfinden müssen. KOMBINIERTER VERKEHR Kombiverkehr steigerte Aufkommen in 2003 um 7,9 Prozent cherung der Branche durch die Mautverschiebung hat Kombiverkehr erfreuliche Aufkommenszuwächse erzielen können. Mit einem Wachstum von insgesamt 7,9 Prozent auf 888.600 Sendungen konnte Kombiverkehr sein Aufkommen in 2003 deutlich steigern. Hinzu kommen noch ungefähr 65.000 Sendungen im Transitverkehr. Damit setzte der Operateur für den Kombinierten Verkehr Schiene-Straße seine Strategie des kontrollierten Wachstums im vergangenen Jahr konsequent fort. In einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld und trotz der Verunsi- Der internationale unbegleitete Verkehr legte mit 533.500 Sendungen um 8,0 Prozent deutlich zu. Die Strecke nach Italien via Österreich – die aufkommensstärkste Verbindung von Kombiverkehr – konnte mit 165.300 Sendungen ein Plus von 8,0 Prozent verbuchen. Der in 2002 zeitweise durch Unwetter stark beeinträchtigte Verkehr durch die Schweiz mit Ziel Italien, nahm in 2003 um 10,0 Prozent zu. Positiv entwickelte sich auch die 16 Nachfrage nach Transporten ins benachbarte Österreich mit einem Zuwachs um 9,0 Prozent. Durch einen Ausbau der Kapazitäten in den Verkehren mit Spanien sowie Polen konnte das Sendungsaufkommen um 11,0 beziehungsweise 33,0 Prozent gesteigert werden. Während die Verkehre zu den deutschen Ostseehäfen mit Anschluss an Skandinavien in 2003 deutlich stärker nachgefragt wurden – mit einer Steigerung von 13,9 Prozent auf 58.400 Sendungen – musste Kombiverkehr auf den durchgehenden Verbindungen nach Skandinavien Rückgänge verzeichnen. Angesichts der für SVG 3 + 4/2004 Fächer die Speditionen günstigen Fährpreise wurde die gebrochene Abfertigung stärker nachgefragt als die durchgehende Abfertigung. Die verschobene Einführung der Lkw-Maut führte bei den Spediteuren zu Planungsunsicherheiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Mengen einer potenziellen Verlagerung von der Straße auf neue Angebote auf der Schiene. Daher setzte Kombiverkehr zunächst auf die Kapazitätserweiterung bei den bestehenden Relationen im Kombi-Netz 2000+ und den ausgewählten Verbindungen, um der gestiegenen Nachfrage zu entsprechen. Und das erfolgreich: der innerdeutsche unbegleitete Verkehr konnte mit 163.600 Sendungen eine deutliche Zunahme von 15,0 Prozent verbuchen. Zu Beginn des neuen Jahres 2004 wurden bereits die Erweiterungen im OstWest-Verkehr von Rhein-Ruhr nach Sachsen und Berlin umgesetzt. Kurzfristig wird es eine zweite Abfahrt Bremen - Stuttgart im Angebot geben. Sukzessive wird dann in den Folgemonaten das Netz bedarfsgerecht ausgebaut. Die Rollende Landstraße Dresden Lovosice, die in 2002 durch die Flutkatastrophe in Sachsen stark beeinträchtigt war, konnte ihr Transportvolumen in 2003 um 30,0 Prozent auf 93.000 Lkw-Einheiten steigern. Auf der Strecke zwischen Manching und Brennersee wurde mit 98.500 Lkw-Einheiten ein um 15,0 Prozent geringeres Aufkommen erzielt als im Vorjahr. Dies führte insgesamt zu einem leichten Plus von 2,3 Prozent. Erster Shuttlezug vom Ruhrgebiet ins Piemont Neuer Shuttle Duisburg – Novara mit Eckprofil bis vier Meter Am 20. Januar startete ein neuer Shuttlezug zwischen Duisburg-Ruhrort Hafen und Novara. Diese Verbindung zwischen dem Ruhrgebiet und dem Piemont erschließt die Region um Turin für den Kombinierten Verkehr Schiene-Straße. Das neue Angebot dient als Erweiterung des fünf Mal pro Woche und Richtung verkehrenden Shuttles von Duisburg-Ruhrort Hafen nach Busto Arsizio. Besonders interessant ist das gemeinsame Produkt von Cemat, Hupac und Kombiverkehr auch für den Transport von Sattelaufliegern, da auf der Lötschberg/SimplonStrecke der Transport mit einer Eckhöhe bis zu vier Metern möglich ist. Vom Terminal Duisburg-Ruhrort Hafen fährt der Zug jeweils vormittags am Dienstag, Donnerstag und Samstag ab und erreicht Novara Centro Intermodale Merci am nächsten Vormittag. Die Strecke Novara - Duisburg §§ Gimmler & Kollegen Rechtsanwälte • Steuerberater Kanzlei Höhr-Grenzhausen Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Postfach 1155, 56192 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/94 74-0, Fax 0 26 24/94 74-20 E-Mail: [email protected], Internet: www.rst-gimmler.de wird am Montag, Mittwoch und Samstag mit Ankunft am Tag C bedient. Das Gateway Duisburg ermöglicht Weiterleitungen zu den deutschen Ostseehäfen Lübeck-Skandinavienkai und Rostock Seehafen. Gebucht werden können Transporte auf dieser Verbindung bei der Kombiverkehr Agentur des Terminals Duisburg-Ruhrort Hafen oder am Terminal Novara über die Cemat Agentur. Weitere Informationen erhalten Sie bei Kombiverkehr, Internationaler Verkehr, Südeuropa, Roben Akopians, Phone +49 69/7 95 05-2 33, Fax +49 69/7 95 05-2 49 oder E-Mail [email protected]. Terminal Ludwigshafen Ausbau des Terminals Die Baumaßnahmen zur Erweiterung des Terminals Ludwigshafen haben begonnen. Das Terminal erhält ein zweites Umschlagmodul mit drei Umschlaggleisen und zwei Portalkränen. Trotz sorgfältiger Planung werden sich temporär Einschränkungen oder Behinderungen im laufenden Betrieb erfahrungsgemäß nicht völlig verhindern lassen. Alle Beteiligten bemühen sich jedoch, die Auswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren. Die Fertigstellung des zweiten Umschlagmoduls ist für Ende 2004 terminiert. ➝ Spezialisierte Anwalts- und Steuerberatungskanzlei für die Transport- und Logistikbranche Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Hans-Peter Simon Rechtsanwalt Karl-Heinz Gimmler Tätigkeitsschwerpunkte: – Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung – Frachtinkasso – Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes – Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen Logistik Akademie – Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG, TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge Walter Wittelsberger Steuerberater Tätigkeitsschwerpunkte: – Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB, logistischen Komplettkonzepten – Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten – Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung für Transport- und Logistikunternehmen – Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche SVG 3+ 4/2004 17 Fächer Die Betreibergesellschaft des Terminals Ludwigshafen – die KTL GmbH – bietet bereits heute eine Reihe von zusätzlichen Dienstleistungen rund um das Kerngeschäft, den Umschlag von Ladeeinheiten im Kombinierten Verkehr Schiene-Straße, an. Dazu gehören beispielsweise die Organisation und Durchführung von Vor- und Nachläufen, die Lagerung und Abstellung von Ladeeinheiten inklusive Kühlen, Heizen und Gefahrstofflagerung sowie einen Reparaturservice für beschädigte Ladeeinheiten. Ab sofort kann die KTL GmbH auch Abfalltransporte durchführen. Eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörden wurde erteilt. Die Genehmigung ist gültig für alle Abfall- schlüssel und alle Bundesländer. Die Beförderer-Nummer lautet: G 08794881. Für alle Fragen zu den ergänzenden Serviceangeboten steht Ihnen Axel Blöhs, KTL GmbH, unter Telefon +49/6 21/6 59 13-20 zur Verfügung. GEFAHRGUTTRANSPORT BAG kontrolliert über 40.000 Gefahrgutfahrzeuge die Kennzeichnung und Bezettelung (1.730 Verstöße), über das Beförderungspapier und die schriftlichen Weisungen (1.245 Verstöße) sowie über Kontrollzahlen um 42 % erhöht Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat im Jahr 2003 insgesamt 40.310 Gefahrgutfahrzeuge kontrolliert. Das sind 12.000 Fahrzeuge mehr als im Jahr 2002 und entspricht einem Zuwachs von 42 Prozent. Hallo Partner, Von den 40.310 kontrollierten Fahrzeugen mussten insgesamt 5.215 (13 Prozent) wegen Verstößen gegen die Gefahrgutvorschriften beanstandet werden. Im Vorjahr lag die Beanstandungsquote noch bei 8,5 Prozent. Ebenso wie im Jahr 2002 mussten Gefahrguttransporte insbesondere wegen Nichtbeachten der Vorschriften über die Ausrüstung (2.118 Verstöße), über die Ladungssicherung (869 Verstöße) beanstandet werden. 1.564 Fahrzeugen – das heißt beinahe jedem dritten beanstandeten Fahrzeug – musste die Weiterfahrt untersagt werden. Im Jahr 2002 waren dies noch 680 Fahrzeuge. Die Überwachung der Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zählt zu einer der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr. danke schön! – Sofort frei zum Vermieten – Ihr neuer Standort: Weißenthurm Büro: Werkstatthalle: Lkw-/Bus-Waschanlage: 140 qm Fläche ca. 500 qm Grundfläche, 2 Rolltore, 5,5 m Durchfahrhöhe, 5,25 m Durchfahrbreite, 1 Lkw-Grube 22 m lang mit hydraul. Wagenheber, Altölsammler und 65 qm Sozialräume inkl. Duschen und WC. überdacht, geeignet für alle Fahrzeuge mit Plane und Selbstentladekran-Aufbauten. Betriebstankstelle: vollautomatische Ausrüstung nach neuesten gesetzlichen Vorschriften, z. B. mit Koaleszenzabscheider, errichtet. Die Anlage ist für Fremdbetankung geeignet. Stellfläche: ca. 3.300 qm Hoffläche, überwiegend mit Verbundsteinen befestigt. Rundumfahrmöglichkeit ist gewährleistet. Komplette Umzäunung, mit vollautom. Schiebetoren, daher sehr gut geeignet für hochwertige Ladegüter. Nutzung: Spedition – Fuhrbetriebe – Reparaturbetrieb im Nutzfahrzeugbereich – BaustoffGroßhandlung – Ausstellung und Lagerung von Baustoffen – Bauunternehmung – Omnibusunternehmen Mietpreis: VB + + + Kontakte: direkt 01 71/6 80 96 47 + + + 18 SVG 3 + 4/2004 Fächer QUALITÄTSSICHERUNG Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen Auch in diesem Jahr möchten wir Ihnen mit unseren Brandschutz-Tips weiterhin einige Hinweise geben, so dass Sie ein sicheres und brandfreies Jahr 2004 haben mögen. Ausführlich haben wir in der Versicherungspraxis schon auf einige Punkte der nachstehenden Brandverhütungsvorschrift der Feuerversicherer hingewiesen, die einzuhalten sind, da sie Bestandteil fast aller Versicherungsverträge sind, wenn nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften dient in erster Linie dazu, dafür Sorge zu tragen, dass ein Brand erst gar nicht entsteht. Bei einem Brand tragen sie zur ordnungsgemäßen Funktion oder der ungehinderten Nutzung der baulichen oder technischen Schutzeinrichtungen bei, um eine Eingrenzung, Ausbreitung, Kontrolle und/oder Löschung sicherzustellen. Um Ihnen den Inhalt dieser Brandverhütungsvorschriften ins Gedächtnis zu rufen, haben wir den Text des Formblattes vom VdS (VdS 2038) im folgenden aufgeführt: • Feuerschutzabschlüsse Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden) blockiert werden. • Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker – VDE –) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben. • Rauchen und offenes Feuer In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. SVG 3+ 4/2004 • Feuerarbeiten • Abfälle Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Brennbare Abfälle sind täglich aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen (Lagerplatz) zu lagern. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel – keinesfalls in der Arbeitskleidung – aufbewahrt werden. Zigarettenasche und Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren. • Feuerstätten, Heizeinrichtungen Feuerstätten und Heizeinrichtungen (einschließlich Schornsteinen und Ofenrohren) müssen im Umkreis von mindestens zwei Metern von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Benzin, Petroleum, Spiritus, Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehene feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden. • Brennbare Flüssigkeiten und Gase Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist besondere Vorsicht geboten. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse der Abwasserkanäle geschüttet werden. • Verpackungsmaterial In den Packräumen darf leicht entflammbares Verpackungsmaterial (Holzwolle, Stroh, Papier, Faserstoffe, Kunststofffolien, Schaumstoffe und dgl.) höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Ofen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden. • Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöscheinrichtungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich sein. Jede Benutzung ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Mißbräuchliche Benutzung ist verboten. • Kontrolle nach Arbeitsschluss Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren. Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind. Um nicht in den Bereich von Obliegenheitsverletzungen zu geraten, ist es erforderlich, dass die vereinbarten Brandverhütungsvorschriften eingehalten und beachtet werden. Um dies zu erreichen, sind diese Vorschriften allen Mitarbeitern bekanntzugeben. Dies gelingt dadurch, dass die Brandverhütungsvorschriften in die Brandschutzordnung des Betriebes aufgenommen werden, die allen Mitarbeitern bekannt gemacht werden muss. Bei Sicherheitsbelehrungen sollten sie durchgesprochen werden. Die Kenntnis über die Brandverhütungsvorschriften haben die Mitarbeiter im Rahmen der Bekanntgabe der Brandschutzord19 Fächer nung oder nach einer entsprechenden Sicherheitsbelehrung zu bestätigen. Fremdbetriebe, die beauftragt sind, im Betrieb eine Arbeit durchzuführen, müssen auf die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften ebenfalls hingewiesen werden. Dies kann bereits im Rahmen der Auftragsvergabe erfolgen. Ferner sind die Brandverhütungsvorschriften auszuhängen. Der oder die Aushänge sollten an exponierten Stellen erfolgen, so dass sie den Mitarbeiter immer wieder ins Gedächtnis gerufen werden. Hierfür eignen sich insbesondere „Schwarze Bretter“ des Betriebes, Umkleidekabinen, Ausbzw. Eingänge zu Betriebsstätten usw. Ausländischen Mitarbeitern im Betrieb, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, sind die Brandverhütungsvorschriften in der jeweiligen Landessprache auszuhändigen. Hat ein Betrieb überwiegend ausländische Mitarbeiter eines Landes, sind die Brandverhütungsvorschriften auch in der entsprechenden Landessprache auszuhängen. Die Brandverhütungsvorschriften (Formblatt VdS 2038) in Deutsch und in verschiedenen anderen Sprachen können über den jeweiligen Versicherer oder bei der VdS Schadenverhütung GmbH, Amsterdamer Straße 172, 50735 Köln, bezogen werden. lich gesenkt. Stellt der Versicherer bei Begehungen fest, dass auf die Einhaltung besonderer Wert gelegt wird, wird er dies auch positiv bei der Beurteilung des Betriebes und damit bei der Prämienbemessung berücksichtigen. Kann in einem eventuellen Schadenfall nachgewiesen werden, dass der Brand auf das Nichteinhalten der Brandverhütungsvorschriften zurückzuführen ist, kann der Versicherer u. U. leistungsfrei sein. Thomas Steinhaus, DVS Risk Service GmbH Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004 Zusammenfassung Bei Beachtung der Brandverhütungsvorschriften wird die Brandwahrscheinlichkeit in einem Betrieb erheb- TAXI UND MIETWAGEN Europäische Taximesse am 5. und 6. November 2004 Schon jetzt haben viele Aussteller zugesagt! Die Fachvereingiung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. wird am 5. und 6. November 2004 in den Messehallen 6, 7 und 8 der Köln Messe unter Beteiligung des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP) die Europäische Taximesse 2004 durchführen. Die Veranstaltung, die in zweijährigem Rhythmus stattfindet, konnte im Jahre 2002 100 Aussteller aus acht Nationen und rund 13.500 Besucher registrieren. Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! 20 An die Aussteller der Veranstaltung 2002 ist die Ausschreibung vor wenigen Wochen versandt worden. Bereits kurz danach trafen die ersten Meldungen – insbesondere von der Fahrzeugindustrie – ein, so dass die Messehalle 8 zwischenzeitlich bereits ausgebucht ist. Fast alle Aussteller aus dieser Halle werden auch 2004 wieder teilnehmen, ein deutliches Signal für die hohe Wertigkeit der Europäischen Taximesse. Auch ein großer Teil der Ausstellungsfläche der Halle 6 ist bereits gebucht. Aus der Fahrzeugindustrie konzentrieren sich hier die Importeure, die zum Teil ihre Ausstellungsflächen gegenüber 2002 vergrößert haben. Dies führt dazu, dass einige der bisher in der Halle 6 vertretenen Aussteller in der Halle 7 auftreten werden, für die ebenfalls bereits eine Anzahl von Buchungen vorliegt. Zwichenzeitlich ist die Ausschreibung auch an solche Unternehmen erfolgt, die bisher an der Europäischen Taximesse noch nicht teilgenommen haben. Die Rückfragen zeigen, dass auch hier reges Interesse an einer Teilnahme besteht. Die Veranstalter haben somit die begründete Hoffnung, eine ebenso erfolgreiche Messe wie im Jahr 2002 präsentieren zu können. In Kürze wird die Ausschreibung auch auf der Homepage der FP Nordrhein im Internet unter http:// www.eurotaximesse.de zu finden sein. Interessierte Unternehmer/innen und Fahrer/innen können sich somit jederzeit über den Stand der Anmeldungen informieren. Interessierte Aussteller können über das Internet buchen oder bei der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V., Siemensstraße 1, 40789 Monheim, Telefon 0 21 73 / 95 99-0, per Fax 0 21 73 / 95 99-25 oder per E-Mail unter FP-Nordrhein@t-online die Ausschreibungsunterlagen abfordern. Die FP Nordrhein geht davon aus, dass neben den bisherigen Ausstellern auch weitere interessante Anbieter für das Taxiund Mietwagengewerbe gewonnen werden können. Die Europäische Taximesse ist die einzige Veranstaltung in Europa, bei der Taxi- und Mietwagenunternehmer sowie ihr Personal alle für das Gewerbe bedeutsamen Produkte und Dienstleistungen unter einem Dach vorgestellt bekommen. Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) wird seine Herbsttagung am 4. November 2004 in Köln durchführen, die Abschlusskundgebung wird traditionsgemäß in der Halle 8.1 der Europäischen Taximesse erfolgen. Mit einem Platzangebot für knapp 5000 Teilnehmer ist sichergestellt, dass alle interessierten Besucher an dieser Kundgebung teilnehmen können. SVG 3 + 4/2004 Technik Technik Der neue Song von Truck Stop, initiiert von DAF, mahnt Lkw-Fahrer an ihre Gurtpflicht „Schnall dich an“ – zur Sicherheit „Sag’s mit Musik“. Die bekannte Hamburger Country- und Westernband Truck Stop, die im letzten Jahr ihr 30jähriges Bühnenjubiläum feierte, verpasste dem Ohrwurm „Take it easy“ einen neuen Text. „Schnall dich an“ heißt jetzt das Lied. Die Idee dazu hatte Pressesprecher Günter Stursberg von DAF Trucks Deutschland. „Wir wollen als Lkw-Hersteller nicht die Augen davor verschließen, dass trotz Gurtpflicht viel zu viele Lkw-Fahrer auf den Schutz durch den Sicherheitsgurt verzichten“, so Günter Stursberg. Der Truck Stop Song fügt sich zudem nahtlos in die zahlreichen Aktionen der Gurtkampagne „Hat’s geklickt?“ ein, womit der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) seit mehr als einem Jahr über das riskante Verhalten der Fahrer aufklärt. Nur 15 Prozent aller LkwFahrer legen nach Erkenntnis des DVR den Sicherheitsgurt an. Oder anders: Nur in jedem SVG 3+ 4/2004 siebten Truck ist der Fahrer angeschnallt. Alle anderen riskieren, bei einem Unfall schwer oder sogar tödlich verletzt zu werden. Dabei würde der Gurt bei 80 Prozent aller schweren Lkw-Unfälle die Verletzungen vermindern oder ganz vermeiden, fand die Unfallforschung heraus. Bei der Untersuchung von 143 Lkw-Unfällen stellte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) fest, dass nicht angeschnallte Fahrer vor allem riskieren, beim Unfall aus der Kabine hinausgeschleudert zu werden. In solchem Fall werden sie häufig getötet oder so schwer verletzt, dass Berufsunfähigkeit und Invalidität die Folge sind. Auch der Aufprall auf das Lenkrad, die Armaturen oder die Frontscheibe kann schlimme Folgen haben. Würden sich alle Fahrer anschnallen, so der GDV, gäbe es in Deutschland jährlich 50 tote und 500 schwer verletzte Trucker weniger. Als Grund für die Gurtverweigerung haben die meisten von 3.000 befragten Fahrern gemeint, er sei ihnen zu unbequem. Andere glauben, der Betriebsablauf würde gestört oder sie fühlten sich auch ohne Gurt sicher genug. 21 Technik Siegeszug von Dieselfahrzeugen in Westeuropa auch 2003 ungebremst Eine aktuelle Marktuntersuchung von Bosch zeigt, dass der Siegeszug des Diesels in Westeuropa ungebremst läuft. Im Jahr 2003 wurden im Jahresmittel 43,7 Prozent der neu zugelassenen Pkw mit einem Dieselmotor ausgerüstet. „Im Vergleich zu 2002 ist das eine Steigerung um 3,2 Prozentpunkte“, erläutert Wolfgang Chur, Geschäftsführer der Robert Bosch GmbH. Deutschland liegt laut BoschStatistik mit einem Anteil von 39,9 Prozent nach wie vor knapp unter dem europäischen Durchschnitt. Trotz absolut gesehen gesunkener Zulassungszahlen konnte der Dieselanteil im Vergleich zum Vorjahr um 1,9 Prozentpunkte ausgebaut werden. Italien verzeichnete 2003 einen starken Anstieg der Dieselquote um 4,5 Prozentpunkte auf 49,0 Prozent, so die Erhebung von Bosch. Ebenfalls beachtlich der Zuwachs in Großbritannien: Aufgrund einer geänderten Besteuerung für Dienstwagen, die Dieselfahrzeuge mit ihrem geringen C02-Ausstoß besonders fördert, stieg der Dieselanteil an den Neuzulassungen schon im Jahr 2002 im Vergleich zu 2001 erheblich von 17,7 auf 23,4 Prozent. Im Jahresmittel 2003 wuchs der Anteil weiter auf 27,2 Prozent. Größter Beliebtheit erfreut sich der Diesel in Spanien, Frankreich, Belgien und Österreich. Für Spanien weist die Bosch-Studie im Jahr 2003 eine hohe Dieselrate von 60,5 Prozent und damit 3,2 Prozentpunkt mehr als im Vorjahr aus. In Frankreich hat der Diesel einen Anteil von 67,4 Prozent bei den Neuzulassungen im Jahr 2003 – auf hohem Niveau eine Steigerung um 4,2 Prozentpunkte. Und in Belgien konnte der Diesel seine Marktposition sogar um 5,7 Prozentpunkte auf 68,2 Prozent ausbauen. Schon 2002 verzeichnete die Statistik für Österreich mit 69,6 Prozent die höchste Dieselquote in Westeuropa. 2003 konnte der Diesel seine Vormachtstellung bei den Neuzulassungen weiter ausbauen und liegt im Jahresdurchschnitt bei 71,4 Prozent. Mit der Einführung aller gängigen Hochdruck-Direkteinspritzsysteme hat Bosch den europäischen Dieselboom maßgeblich geprägt und ist nach wie 22 vor technologisch führend. Moderne Hochdruck-Einspritzsysteme wie Common Rail oder Unit Injector haben die schwerfälligen, rauchenden Kriecher von einst zu sportlichen, sparsamen und sauberen Automobilen von heute gemacht. Allein im Jahr 2003 stellte Bosch rund sechs Millionen Common-Rail- und Unit-Injector-Einspritzsysteme her, 2004 werden es voraussichtlich sieben Millionen sein. Perfekter Sound in Fahrerhaus und -kabine VDO jetzt mit 24-Volt-Radios für Nutzfahrzeuge, Bau- und Landmaschinen. VDO sorgt für perfekten Sound am Arbeitsplatz und hat deshalb speziell für den Einsatz in Lkw, Transportern, Bau- oder Landmaschinen mit 24Volt-Bordnetz eine neue Radio-Serie aufgelegt. Die drei VDO Tuner CD 423/24V (CD-Tuner), CR 223/24V (Kassetten-Tuner), TR 124/24V (Radio ohne Laufwerk) können direkt an die 24-V-Spannungsversorgung angeschlossen werden und reduzieren damit den Montageaufwand. Sie bieten bei attraktivem Preis eine perfekte Klangqualität sowie eine im gewerblichen Einsatz ungewöhnlich umfangreiche Ausstattung. Während konventionelle Autoradios auf eine Betriebsspannung von 12 Volt ausgelegt sind und im Nutzfahrzeug nur mit einem speziellen Spannungswandler eingesetzt werden können, hat VDO die drei neuen Tuner direkt für das 24-Volt-Netz von Trucks und Arbeitsmaschinen entwickelt. Damit wird erstmals eine Plug & PlayMontage ohne jedes Zubehör ermöglicht, so dass der Einbaupreis mit dem Verzicht auf den Wandler deutlich gesenkt werden kann. Gleichzeitig halten mit den drei Tunern auch im Cockpit gewerblich genutzter Fahrzeuge und Maschinen moderne Klang- und Komfortfunktionen Einzug, die bislang allenfalls bei hochpreisigen Pkw-Systemen angeboten worden sind. So bieten die drei neuen VDO-Geräte vordefinierte Klangeinstellungen wie „Rock“, „Pop“ oder „Classic“, mit denen der Fahrer die Klangfarbe an die jeweilige Musikrichtung anpassen kann. Natürlich lassen sich Höhen und Tiefen auch manuell regulieren. Zusätzlich gibt es 30 Programmspeicherplätze für die bevorzugten Radio-Sender und den „SecurityCode“ für optimalen Diebstahlschutz. Alle drei Tuner bieten die volle Funktionalität von RDS (Radio Data System). Dazu gehört unter anderem das automatische Schalten, auf die jeweils beste Frequenz des Senders („Follow-me“-Funktion), das automatische Abstimmen auf Sender mit Verkehrsfunk (TA-Funktion) sowie das Aufschalten von Verkehrshinweisen (TP-Funktion). Für den Bedienkomfort hat VDO ein besonders großes und übersichtliches Display entwickelt. Ein Design nach den Vorgaben der Norm ECE 121 sorgt für passive Sicherheit im Falle eines Unfalls. Und mit Blick auf das Lebensende des Fahrzeugs hat VDO alle eingesetzten Materialien in der IMDS-RecyclingDatenbank hinterlegt. Aktive Sicherheitssysteme im Kraftfahrzeug – kennen Autofahrer ihre Schutzengel? Aktive Sicherheitssysteme im Pkw sind den Autofahrern sehr wichtig, das Wissen darüber ist aber nur gering – so lautet das Ergebnis einer repräsentativen Studie, die Bosch vom Spiegelinstitut durchführen ließ. Die Mannheimer Marktforscher befragten 1000 Autofahrer in Deutschland, wie wichtig ihnen unfallvermeidende Sicherheitssysteme im Kraftfahrzeug sind, und erforschten außerdem gleichzeitig deren Wissen darüber. 70 Prozent der Befragten gaben an, dass unfallvermeidende Systeme in Gefahrensituationen aktiv eingreifen sollen, selbst wenn der Fahrer dabei überstimmt wird. 78 Prozent würden ihren Fahrspaß dadurch nicht eingeschränkt sehen. Zwei Drittel der Befragten bestätigten auch, schon eine Vollbremsung gemacht zu haben, und knapp ein Drittel geriet sogar bereits ins Schleudern. Das Plus an Sicherheit, dass aktive Sicherheitssysteme hier leisten können, steht daher bei den Interviewten außer Frage. Eine große Mehrheit von 88 Prozent geht sogar so weit, entsprechende unfallvermeidende Systeme serienmäßig zu erwarSVG 3 + 4/2004 Technik Arbeits- und Sozialrecht ten. Beim nächsten Autokauf werden bei den Befragten Systeme wie das Antiblockiersystem (ABS), der Bremsassistent oder das Elektronische Stabilitäts-Programm (ESP) somit eine noch wichtigere Rolle spielen. Im Kontrast zu dieser Akzeptanz steht jedoch das Wissen um die Systeme. So sind der Airbag als passives Sicherheitselement und das ABS großteils begrifflich und auch in ihrer Funktion bekannt. Bremsassistent oder ESP sind noch teilweise ein Begriff, deren Wirkung kann aber eine große Mehrheit der Befragten schon nicht mehr erläutern. Foto: Bosch ARBEITS- UND SOZIALRECHT GDV zu Diebstahl, Unterschlagung, Untreue: Schadenursachen und Schadenprävention der Mitarbeiterkriminalität Bei etwa 40 Prozent der Betrugs-, Diebstahl- und Unterschlagungsdelikte sind die Täter eigene Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen. Der Anstieg der Verluste durch Mitarbeiterkriminalität hält ungebrochen an. Im Jahr 2002 entstanden deutschen Firmen auf diese Weise Schäden in Höhe von rund 3 Milliarden Euro. Die wenigsten Unternehmen haben sich gegen dieses Risiko versichert: Aus der Vertrauensschadenversicherung wurden daher in den vergangenen Jahren pro Jahr kaum mehr als 50 Millionen Euro Schadensleistungen fällig. Untreue, Unterschlagung und Betrug schädigen die betroffenen Unternehmen nicht nur in finanzieller Hinsicht. Vorkommnisse dieser Art sind immer auch ein schwerer Vertrauensbruch gegenüber dem Betrieb und dem Kreis der Kollegen. Sie können das Ansehen eines Betriebes erheblich beeinträchtigen und Zweifel an der Seriosität der Firma hervorrufen. Nicht selten wird deshalb von einer Strafanzeige abgesehen. SVG 3+ 4/2004 Erscheinungsformen der Mitarbeiterkriminalität sind • Korruption und Vorteilsnahme • Untreue, Unterschlagung, Diebstahl • Betrug • Wirtschafts- und Betriebsspionage, Verrat von Betriebsgeheimnissen • Erpressung • Computer-Mißbrauch • Insider-Geschäfte Die Veruntreuung spielt sich vor allem im bargeldlosen Zahlungsverkehr ab. Manipulationen im Scheck- und Wechselverkehr sind nahezu in jedem Betrieb möglich. Die Täter besitzen meist betriebswirtschaftliches Fachwissen und gute Kenntnisse der internen organisatorischen Abläufe und Gewohnheiten des geschädigten Betriebes. Täterprofil Einer Auswertung der Hermes Kreditversicherungs-AG von 9.000 versicherten Vertrauensschäden, die Alter, Geschlecht und Betriebszugehörigkeit der Täter erfasst, zeigt: • Etwa zwei Drittel der Schadenstifter waren männlich, ein Drittel weiblich. • Mit zunehmendem Alter sinkt die Schadenhäufigkeit. 35 % der Schä- den wurden von Mitarbeitern unter 30 Jahren verursacht. 30 % waren zwischen 30 und 40 Jahren alt, 23 % zwischen 40 und 50 Jahren. Nur 12 % der Schäden gehen auf Mitarbeiter über 50 Jahre zurück. • Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto seltener die Veruntreuung: Die höchste Dichte von Veruntreuungen liegt in den ersten zwei Jahren der Betriebszugehörigkeit, während sie ab 20jähriger Beschäftigung im gleichen Unternehmen minimal ist. • Aber: Gerade die von langjährigen Mitarbeitern verursachten Schäden sind oft sehr hoch. Ursachen und Tendenzen Neben einer fehlenden moralischen Orientierung fördern die steigende Anonymität in großen Unternehmen sowie die verbreitete Angst der Arbeitnehmer vor Jobverlust im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen die Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum des Arbeitgebers. Moderne Unternehmensstrukturen, wie Lean Management, Delegation von Verantwortung verbunden mit grobmaschiger Kontrolle, machen Firmen anfälliger für Veruntreuungen. Unübersichtliche Unternehmensstrukturen – oft in Folge von Fusionen und 23 Arbeits- und Sozialrecht Firmenübernahmen – erleichtern es potenziellen Tätern, im Trüben zu fischen. Gerichtliche Strafen fallen häufig so milde aus, dass von ihnen kaum eine Abschreckung zu erwarten ist. Schadenprävention Effektive Kontroll- und Steuerungssysteme, klare Unternehmensleitlinien und transparente Strukturen können das Risiko der Wirtschaftskriminalität durch Mitarbeiter deutlich mindern. Einige goldene Regeln sollten niemals außer acht gelassen werden: • Stellenbewerber genau ansehen, Arbeitszeugnisse und Lebenslauf gründlich prüfen. • Doppelt absichern mit dem VierAugen-Prinzip: in sensiblen Bereichen eine zweite Unterschrift als überprüfende und bestätigende Instanz einhalten. • Regelmäßige Bestandsaufnahme: Mit regelmäßigen Inventuren Abweichungen feststellen. • Kontrolle: In Stichproben Geschäftsvorfälle prüfen. Stimmigkeit des Lebensstils der Mitarbeiter im Auge behalten. • Revision: Die Revisionsabteilung muss in der Lage sein, alle Geschäftsabläufe zu begleiten. Sie sollte unregelmäßig Sonderprüfungen zu Veruntreuungshandlungen in allen Geschäftsbereichen durchführen. Dies setzt entsprechende personelle Stärke des Rovisionsbereiches voraus. • Positive Atmosphäre schaffen: Mit steigender Entfremdung vom Arbeitgeber sinkt die Hemmschwelle für Straftaten. Angenehmes Betriebsklima und angemessene Entlohnung beugen der Versuchung für Arbeitnehmer vor. Die Vertrauensschadenversicherung Die Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen vor diesem Risiko. Sie ersetzt Schäden aus Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung und sonstigen Veruntreuungen. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist der Nachweis eines rechtsbeständigen Schadenersatzanspruchs gegen den Schadenverursacher. Schadenersatzan24 sprüche gegen den Schadenstifter gehen auf den Versicherer über. Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Die deutschen Mindestanforderungen an die Fahrerlaubnisprüfung wurden an die EU-Richtlinie über die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie über die Fahrschulausbildung angepasst. Bei der theoretischen Prüfung wird nun zwischen Ersterwerb und Erweiterung einer Fahrerlaubnis unterschieden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis wird der Grundstoff nur noch in reduziertem Umfang geprüft. Der Schwerpunkt liegt künftig bei dem Zusatzstoff der betreffenden Fahrerlaubnisklasse. Bei der praktischen Prüfung wurden Änderungen bei den Grundfahraufgaben, den Prüfungsfahrzeugen und der Prüfungsdauer vorgenommen: – Die Prüfungsdauer verlängerte sich bei den Fahrerlaubnisklassen C und CE um 15 Minuten, bei C1 und C1E um 30 Minuten, da die Verordnung eine Mindestfahrdauer vorsieht. – Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge wurden erweitert. So beträgt die Mindestlänge eines Klasse-C-Fahrzeugs 8 m statt bisher 7 m. Daneben wird eine Min- Zukunft der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) Die in der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen auf Arbeitgeberseite vertretenen Verbände haben sich auf ein gemeinsames Papier zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung verständigt. Das Dokument wurde der Bundesvereingiung der Arbeitgeberverbände (BDA) übermittelt mit der Bitte, die Forderungen gegenüber dem Gesetzgeber zu vertreten. Die Vorschläge für die Zukunft der gesetzlichen Unfallversicherung können bei der Verbandsgeschäftstelle angefordert werden. destbreite von 2,4 m, eine tatsächliche Gesamtmasse von mindestens 10 t, ein Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, ABS und EG-Kontrollgerät vorgeschrieben. Bei einem Täuschungsversuch kann die theoretische oder praktische Prüfung erst nach mindestens vier Wochen wiederholt werden (§ 12 Abs. 1 FeV). Die Verlängerung der Prüfungsdauer führt zu einer Erhöhung der Gebühren. Für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erhöhen sich die Gebühren um je 22,00 Euro und bei den Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E um je 44,00 Euro auf jeweils 111,00 Euro. Die Rahmenlehrpläne des theoretischen Unterrichts und die Sachgebiete der praktischen Ausbildung in der Fahrschule wurden geändert. Das Verzeichnis der Schlüsselzahlen wurde um Punkt 05.08 „kein Alkohol“ erweitert. Quelle: BGL-RS EO 48/04 vom 4. 2. 2004 Geschlechtsdiskriminierung Stellenausschreibung muss geschlechtsneutral erfolgen; Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit. Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wird. Macht der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung kommt u. a. eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Bedient sich der Arbeitgeber zur Ausschreibung dritter Stellen oder Institutionen, sind ihm deren geschlechtsspezifische Ausschreibungen zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst und er im NachSVG 3 + 4/2004 Arbeits- und Sozialrecht Steuern- und Versicherungen hinein vorträgt, diese habe von sich aus die geschlechtsspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt. Im Streitfall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige der beklagten Rechtsanwaltskanzlei, die sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) bedient hatte. In der Stellenanzeige war eine „Volljuristin“, auch „Wiedereinsteigerin in Teilzeit“ gesucht worden. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die Formulierung der Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der Senat nicht gelten. Er hob damit klageabweisende Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004 – 8 AZR 112/03 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 Sa 259/02 – Quelle: BGL-RS 004-04 vom 9. 2. 2004 EuGH erschwert Outsourcing Bloßer Auftragnehmerwechsel als Übergang einer wirtschaftlichen Einheit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verschärft erneut die Anforderungen an das Outsourcing von Unternehmensteilen. Nach einem neuesten Urteil muss sogar ein Unternehmen, das einem Konkurrenten einen Auftrag abgejagt hat, dessen Beschäftigte übernehmen. Dass dabei ein bereits vergebener Auftrag gekündigt, wieder ausgeschrieben und neu vergeben wurde, soll gegenüber dem Arbeitnehmerschutz nachrangig sein. Besonders erschwerend: Nach Ansicht des EuGH liegt ein die Arbeitnehmerrechte wahrender Betriebsübergang selbst dann vor, wenn in einer arbeitsintensiven Firmensparte wie der Kantinenbewirtschaftung lediglich das Personal und nicht Arbeitsgeräte ausgetauscht werden. In der Sache ging es um Arbeitsplätze in der Großküche eines Krankenhauses. Deren Service war schon seit geraumer Zeit einem Caterer übertragen worden. In dem Vertrag hatten die Parteien festgelegt, dass der Caterer für Menüdienst und Cafeteria die vorhandenen Speisesäle und die Küche nutzen durfte. Bedienung und Küche, sowie Einkauf und Organisation musste er selbst bewerkstelligen. Als es zum Streit zwischen den Parteien kam, kündigte das Krankenhaus dem Caterer. Ein Konkurrenzunternehmen erhielt nach neuer Ausschreibung den Zuschlag. Das neue Unternehmen übernahm keinen einzigen Angestellten seines Vorgängers und stellte auch die Bewirtschaftung völlig um. Als der frühere Caterer seine Belegschaft entlassen musste, weil ihm weitere Aufträge fehlten, wollten sich seine Arbeitnehmer mit dieser Situation nicht zufrieden geben. Sie verklagten den neuen Auftragnehmer auf Einstellung, weil ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorläge. Die EuGH-Richter entschieden jetzt im Sinne der Arbeitnehmer. In ihrem Urteil beriefen sie sich auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 1977. Darin hatte die EU Arbeitnehmern in Fällen von Betriebsübergängen jeder Art einen Anspruch auf Erhalt des Arbeitsplatzes zugebilligt. Obwohl der neue Caterer die kulinarische Versorgung völlig eigenständig wahrnahm, nahmen die EuGHRichter vor allem auf Grund der von beiden Unternehmen genutzten Küchen- und Speiseräume einen Betriebsübergang an. Diese Entscheidung bringt einen wichtigen Fingerzeig für alle Speditions- und Logistikunternehmen, die sich mit der Übernahme von Outsourcing-Projekten beschäftigen: Ist beabsichtigt, die Arbeitnehmer eines Vorgängerunternehmens nicht zu übernehmen, sollte der Auftragsnachfolger möglichst eigenständig und unabhängig von der Infrastruktur vor Ort arbeiten. Umgekehrt kann sich künftig allerdings der erste Auftragnehmer, dem der Auftrag abgejagt wird, freuen: Das bisherige Handicap, dass er nunmehr mit überflüssigem Personal dasteht, gibt es so nicht mehr. Vielmehr muss dieses Personal der neue Auftragnehmer übernehmen. EuGH-Urteil vom 20.11.2003 – RS C-340/01 STEUERN- UND VERSICHERUNGEN Steueränderungen 2004 Anfang des Jahres traten die von Bundestag und Bundesrat erst „in letzter Minute“ vor dem Jahreswechsel nach langem Tauziehen im Vermittlungsausschuss verabschiedeten Reformgesetze und das nur drei Wochen zuvor beschlossene „Steueränderungsgesetz 2003“ in Kraft. Dadurch kam es zu einer Vielzahl an Änderungen nicht nur bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, sondern u. a. auch zu einer Ausdehnung der Mineralölsteuerbefreiung von „Biodiesel“ auf die normalen Diesel beigemischte Anteile. Der BGL hat die für GüterkraftverkehrsSVG 3+ 4/2004 und Logistikunternehmer sowie deren Arbeitnehmer relevanten Einzelheiten. Steueränderungsgesetz 2003 (StÄnG 2003) • Seit dem 1. Januar 2004 können Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch bis zu einem Stunden-Grundlohn von 50 Euro steuerfrei gezahlt werden. Diese Stundenlohngrenze entspricht in etwa einem Einkommen von 8.000 Euro im Monat bzw. 100.000 Euro im Jahr. Anmerkung: Die für die Berechnung der Zuschläge auf Basis des Stunden-Grundlohns maßgeblichen Prozentsätze haben sich nicht geändert. Somit beträgt der steuerfreie Zu- schlag für Nachtarbeit auch weiterhin maximal 25 %. Dabei gilt als Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. Wird die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagsatz auf 40 %, allerdings nur für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr. Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt – vorbehaltlich des höheren Zuschlagsatzes, falls der Sonntag mit einem Feiertag zusammenfällt, wie z. B. an Ostersonntag und Pfingstsonntag – maximal 50 %. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag und – falls die Tätigkeit vor Mitternacht begonnen wird – die Zeit bis 4.00 Uhr am folgenden Montag. Der 25 Steuern- und Versicherungen steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen maximal 125 %, am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai maximal 150 %. • Die 2-Jahresfrist für den steuerlichen Ansatz von Mehraufwendungen bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2003 aufgehoben, so dass diese nun unbefristet steuerlich geltend gemacht werden können (Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts). Dies gilt auch für alle noch nicht bestandkräftig entschiedenen Fälle (Vorläufigkeitsvermerk auf dem Einkommensteuerbescheid). • Die bisherige Steuernummer wird durch ein bundeseinheitliches und dauerhaftes Ordnungsmerkmal für Steuerzwecke ersetzt, das jedem Steuerpflichtigen durch das Bundesamt für Finanzen (BfF) mitgeteilt wird und künftig bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. • Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung müssen die Angaben auf der Lohnsteuerkarte nun durch Datenfernübertragung an eine amtlich bestimmte Übermittlungsstelle übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit Hilfe von „ELSTER Lohn“ online verschlüsselt via Internet). Für diesen Zweck ist aus dem Namen, Vornamen und Geburtstag des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal für ihn zu bilden, die sog. eTIN (electronical Taxpayer Identification Number). Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der eTIN auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Die Lohnsteuerkarte darf nur noch ausgehändigt werden, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält (siehe nächster Absatz). Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung können vernichtet werden; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigung sind dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Die weiteren Einzelheiten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und in welcher Weise die 26 eTIN zu bilden ist, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch in einem Erlass regeln. Arbeitgeber ohne maschineller Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, haben wie bisher eine entsprechende (manuelle) Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen. Allerdings gilt dies nur noch bis zum Kalenderjahr 2005. Denn ab 2006 dürfen nur noch Arbeitgeber, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Privathaushalt beschäftigen, eine Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte erteilen. Bereits seit diesem Jahr ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers Freibeträge eingetragen sind. Da in diesen Fällen regelmäßig eine Einkommsteuerveranlagung obligatorisch ist, wird dem Arbeitgeber damit unnützer Rechenaufwand erspart. Für die Zulassung der Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (sog. permanenter Lohnsteuerjahresausgleich) ist nicht mehr die Oberfinanzdirektion, sondern das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Im Übrigen wurde die Vereinfachungsregelung, „sonstige Bezüge“ von nicht mehr als 150 Euro bei der Lohnsteuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn hinzurechnen zu können, gestrichen. • Ab 2005 sind grundsätzlich auch die Lohnsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt jedoch auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. • Bei (grenzüberschreitender) Arbeitnehmerentsendung durch international tätige Unternehmen in ihre inländische Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte, ist nun das aufnehmende inländische Unternehmen gesetzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn es den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (Doppelbesteuerungsrechtlich steht Deutschland in diesen Fällen das Besteuerungsrecht zu). Umgekehrt ist Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit in Deutschland nur noch dann steuerfrei, wenn nachgewiesen wird, dass die Einkünfte tatsächlich den Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend im Ausland versteuert wurden. • Dem Lohnsteuerabzug unterliegt seit diesem Jahr auch der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Dies wird insbesondere angenommen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen i. S. des Aktiengesetzes sind (Lohnsteuerabzugspflicht besteht also z. B. bei der Gewährung von Rabatten oder Aktienoptionen von konzernangehörigen Unternehmen). Der Arbeitnehmer wiederum ist nun gesetzlich verpflichtet, seinem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben. Macht der Arbeitnehmer keine oder eine erkennbar unrichtige Angabe hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. Erfüllt ein im Inland ansässiger Dritter tarifvertragliche Geldansprüche der Arbeitnehmer, die sich unmittelbar gegen ihn richten, so ist der Dritte in diesen Fällen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (betrifft vor allem die Sozialkassen). Dagegen ist ein Dritter, der Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber Sachbezüge gewährt, selbst dann nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn die diesbezüglichen Ansprüche der Arbeitnehmer tarifvertraglich festgelegt sind. Daneben wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Dritter den Lohnsteuerabzug für den Arbeitgeber übernehmen kann. Damit haben nicht nur die in der Praxis bislang tolerierten Fälle, in denen ein Dritter die Löhne für Arbeitnehmer mit mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern zur Lohnsteuerberechnung zusammenfasst oder ein Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit mehreren gleichzeitig nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernimmt, eine Rechtsgrundlage erhalten. Vielmehr ist nun die Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte generell mit Zustimmung des Betriebstättenfinanzamts des Dritten (auf Antrag des Dritten und im Einvernehmen mit dem BetriebsSVG 3 + 4/2004 Steuern- und Versicherungen stättenfinanzamt des „eigentlichen“ Arbeitgebers) möglich. Voraussetzung ist, dass der Dritte – seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat, – sich zur Übernahme der Pflichten des Arbeitgebers diesem gegenüber verpflichtet hat, – den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und – die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird. • Die gesetzlich geregelte Zahlungsschonfrist wurde für die nach dem 31. Dezember 2003 fällig werdenden Steuern von bisher fünf auf drei Tage verkürzt. Wird die Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt, setzt das Finanzamt wie gehabt für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages fest, der auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird. • Im Übrigen wurde zum 1. Januar 2004 auch die bislang aufgrund eines BMF-Erlasses von der Finanzverwaltung gewährte Abgabeschonfrist für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung abgeschafft. D. h., nun ist die Finanzverwaltung auch schon bei kurzfristigen Fristversäumnissen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer (höchstens 25.000 Euro) berechtigt. Die Richtlinie 2001/115/EG zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung vom 20. Dezember 2001 (sog. Rechnungsrichtlinie) wurde in nationales Recht umgesetzt. Damit wurden zum 1. Januar 2004 die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen über 100 Euro (für Kleinbetragsrechnungen gelten weiterhin Ausnahmen) als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erweitert. Hinsichtlich der bereits seit 1. Juli 2002 vorgeschriebenen Angabe der Steuernummer (Nichtangabe bis letztes Jahr ohne Folgen) wurde das geforderte Wahlrecht zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eingeführt. Demnach muss eine Rechnung künftig die foIgenden Angaben enthalten (Änderungen zu bisher sind durch Fettdruck hervorgehoben): SVG 3+ 4/2004 Diese Angaben muss eine Rechnung enthalten: – Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, – Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, wobei letztere von Güterbeförderern im innergemeinschaftlichen Verkehr ohnehin anzugeben ist, – vollständiger Name, vollständige Anschrift und im Falle einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung auch die USt-ldNr. des Leistungsempfängers, – das Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum), – eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), – Art und Umfang der Lieferung oder sonstigen Leistung, – Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, – das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, – der anzuwendenden Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung der Hinweis, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; im Falle einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, für die der Leistungsempfänger aufgrund der Angabe einer ihm in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers erteilten USt-ldNr. die Umsatzsteuer schuldet, findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in der Rechnung keine Anwendung und ist dafür in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Im Zuge der Umsetzung der o. g. Rechnungsrichtlinie erfolgte auch eine Klarstellung der Anforderungen an die Rechnungsausstellung durch Dritte, die Abrechnung durch Gutschrift und die elektronische Abrechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur und Anbieter-Akkreditierung. Des Weiteren erfolgte eine Neuregelung des Vorsteuerabzugs. Künftig kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er im Besitz einer alle geforderten Angaben umfassenden Rechnung ist. Zu den neuen Anforderungen, die künftig für den Vorsteuerabzug an Rechnungen gestellt werden, hat das BMF das beigefügte Einführungsschreiben (IV B 7 – S 7300 – 75/03) erlassen. Danach wird eine sechsmonatige Übergangsfrist gewährt, so dass die neuen Rechnungsangaben erst zum 1. Juli 2004 verpflichtend sind. Zudem stellt das BMF darin (nochmals) klar, dass das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1. Januar 2004 ausgestellten Rechnungen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Im übrigen muss der Unternehmer künftig alle Rechnungen, die er selbst oder für ihn ein Dritter ausgestellt hat sowie die, die er erhalten hat, bzw. Kopien davon zehn Jahre lang aufbewahren. Verschärft wurden in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen, unter denen ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis berichtigt werden kann. So darf im Falle eines in der Rechnung unberechtigt ausgewiesenen und damit geschuldeten Steuerbetrags, die Umsatzsteuer-Voranmeldung erst dann berichtigt werden, wenn die „Gefährdung des Steueraufkommens“ beseitigt worden ist. D. h., wenn der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder bereits geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat. Die Berichtigung ist vom Aussteller der Rechnung beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Dies gilt im Übrigen auch bei einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Namen. • Der zum 1. April 1999 gestrichene Vorsteuerabzug aus Reisekosten sowie aus Fahrtkosten ist nun wieder gesetzlich zugelassen, allerdings nur aus Rechnungen, die auf den Namen des Unternehmers (!) 27 Steuern- und Versicherungen ausgestellt sind. Bereits im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung hatte die Finanzverwaltung – in Reaktion auf die vom BFH bereits mit Urteil vom 23. November 2000 (V R 49/00) festgestellte Gemeinschaftswidrigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs insbesondere aus Übernachtungskosten – den Vorsteuerabzug aus Rechnungen an den Unternehmer für Übernachtungen oder Verpflegungsaufwendungen anlässlich einer Geschäfts- oder Dienstreise wieder zugelassen. Anmerkung: Unzulässig bleibt damit der Vorsteuerabzug aus der Erstattung von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten arbeitnehmereigener Fahrzeuge bei Dienst- und Geschäftsreisen. Allerdings hat der vom Bund der Steuerzahler (BdSt) geführte Musterprozess zur Frage, ob die zum 1. April 1999 erfolgte Streichung des Vorsteuerabzugs aus Verpflegungs- und Fahrtkostenpauschalen gegen die „Stillhalteklausel“ in Artikel 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG verstößt, inzwischen den Bundesfinanzhof (BFH) erreicht. Solange dieses Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen V R 4/03 noch nicht entscheiden ist, kann darauf gestützt gegen Umsatzsteuerbescheide, die einen diesbezüglichen Vorsteuerabzug beanstanden, Einspruch eingelegt werden, verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Revisionsentscheidung. • Aufgehoben wurde auch die – ebenfalls zum 1. April 1999 eingeführte – Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw auf 50 %. Die vom Rat der Europäischen Union erst am 28. Februar 2000 nachträglich erteilte Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zu dieser von der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Begrenzung des Vorsteuerabzugs ist allerdings schon am 31. Dezember 2002 ausgelaufen. Eine Verlängerung war nicht beantragt worden vor dem Hintergrund, dass der BFH wegen Zweifel an der Gültigkeit der rückwirkenden Ratsermächtigung mit Beschluss vom 30. November 2000 ein diesbezügliches Verfahren (V R 30/00) bis zu einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt hatte (vgl. Vertrauliches BGL-Rundschreiben Nr. 28 E179-01). Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nürnberg hat deshalb bereits am 1. August 2002 verfügt (S 7303b – 1/St 43), dass sich Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2003 bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden Gesetzesänderung auf die für sie günstigere Regelung in Artikel 17 der 6. MehrwertsteuerRichtlinie berufen können. Seither kann für ein nicht ausschließlich betrieblich genutztes Fahrzeug wieder der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10 % beträgt. Im Gegenzug muss die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe mit 16 % Umsatzsteuer versteuert werden. • Die Verwendung des sog. Umsatzschlüssels als Maßstab für die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze wurde eingeschränkt. Diese Form der Aufteilung ist nur noch dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Damit ist bei der Vermietung und Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteueraufteilung nun vorrangig nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen. • Im Bereich der Forderungsabtretung (Factoring) und des Mietkaufs hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde die Umsatzsteuerhaftung erweitert. So haftet für die Umsatzsteuer aus einer abgetretenen, ver- oder gepfändeten Forderungen künftig neben dem Abtretenden auch der Abtretungsempfänger, Pfand- oder Vollstreckungsgläubiger, wenn dieser ein Unternehmer ist, die fällige Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer noch nicht entrichtet worden ist und die Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt worden ist (nachrangige gesamtschuldnerische Haftung). Des Weiteren haftet in Fällen, in denen sich bei einer steuerpflichtigen Lieferung von beweglichen Gegenständen aufgrund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Vertrages (z. B. Leasing oder Kauf auf Anzahlung) die Bemessungsgrundlage ändert, das Entgelt uneinbringlich geworden ist oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht wurde, der leistende Unternehmer aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs (nachrangig und erst ab Fälligkeitszeitpunkt der Steuer). • Im Hinblick auf die Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Um- satzsteuer wurde das Erfordernis der Kenntnis über einen vorangegangenen Umsatzsteuerbetrug ergänzt. Nunmehr haftet auch derjenige für die Umsatzsteuer, der nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen müssen, dass der Aussteller der Rechnung die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich dazu vorsätzlich außer Stande sieht. Vom Haftungstatbestand der Kenntnis oder dem Kennenmüssen wird künftig insbesondere dann ausgegangen, wenn der in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der vom Zulieferer oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde. Von der Haftung verschont bleibt dann nur, wer nachweist, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist. • Die Lieferung bestimmter Gegenstände, bei der der Gegenstand in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird bzw. sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befindet, körperlich in einem Umsatzsteuerlager verbleibt oder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangt, ist künftig zunächst von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Einlagerung der Gegenstände in das Steuerlager gilt die Befreiung nicht nur für die Lieferung im Inland, sondern auch für einen davor liegenden innergemeinschaftlichen Erwerb oder eine Einfuhr. Die Steuerbelastung erfolgt erst mit der Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager (Auslagerung). Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer; daneben jedoch auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn dieser die inländische USt-ldNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet. Die gesetzlich festgelegte Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen und zu denen unter anderem auch Mineralöle gehören, senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. • Die Zollbehörden dürfen künftig auch für die Vernichtung oder Zerstörung beschlagnahmter Waren Gebühren erheben. • Die bereits früher geltende Mineralölsteuerbefreiung von Pflanzenölen, zu denen u. a. auch das „Biodiesel“ genannte Rapsölmethylester gehört, war erst zum 1. Januar 2003 auf alle Biokraftstoffe (so z. B. auf BioSVG 3 + 4/2004 Steuern- und Versicherungen gas, synthetisches Benzin und Diesel aus fester Biomasse) ausgedehnt worden. Zum 1. Januar 2004 wurde die Mineralölsteuerbefreiung nun weiter ausgedehnt auf Bioheizstoffe. Darüber hinaus ist nun auch die Beimischung von Biokraftstoffen bei Diesel und anderen Mineralölen steuerfrei möglich. Bislang war nur die Vermischung im Fahrzeugtank steuerunschädlich. Dagegen wurde das Vermischen bei der gemeinsamen Lagerung von Biodiesel und herkömmlichen Dieselkraftstoff in ein und demselben Lagertank (auch bei einer Eigentankanlage) bisher als steuerpflichtige Mineralölherstellung gesehen. Mit der Folge, dass für das gesamte entstandene Gemisch (zum Teil nochmals) Mineralölsteuer zu entrichten war. Diese Nachversteuerung entfällt nun. Allerdings ist der Anteil beigemischter Biokraftstoffe bei Diesel und anderen Mineralölen zunächst nur befristet bis zum 31. Dezember 2009 von der Mineralölsteuer befreit. Im Übrigen wurden zum Schutz des deutschen Biokraftstoffmarktes – unter anderem vor dem Import von Bioethanol unbekannter Herkunft und Güte, der auch als Biokraftstoff vermarktet werden kann – spezielle Kontroll- und Überwachungsvorschriften vorgesehen. • Die bisherige Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von anschaffungsnahen Herstellungskosten eines Gebäudes wurde für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Baumaßnahmen gesetzlich festgeschrieben. Danach gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, auch dann zu den Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Folglich sind diese Reparatur- und Renovierungskosten künftig nicht mehr sofort abziehbarer Aufwand, sondern können nur noch im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. • Inländische Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute werden ihren Kunden künftig eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen SVG 3+ 4/2004 ausstellen, in der alle Daten zusammengeführt werden, die für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, des Zinsabschlags und des Solidaritätszuschlags benötigt werden. Haushaltsbegleitgesetz 2004 • Die bereits mit dem Steuersenkungsgesetz 2000 für 2005 beschlossene dritte Reformstufe bei der Einkommensteuer wurde – entgegen den ursprünglichen Plänen nur – zur Hälfte um ein Jahr auf die für 2004 ohnehin vorgesehene Steuerreformstufe vorgezogen. Ergebnis: Grundfreibetrag Eingangssteuersatz Spitzensteuersatz ab (bei Ledigen; bei Ehegatten x 2) bis 31. 12. 2003 7.235 Euro 19,9 % 48,5 % 55.008 Euro Als Folge wurde auch die Einkommensfreigrenze für volljährige Kinder ebenso wie der abzugsfähige Höchstbetrag für Unterhalts- und etwaige Berufausbildungsaufwendungen von bisher 7.188 Euro auf 7.680 Euro angehoben. Der Haushaltsfreibetrag von 2.340 Euro wurde zum 1. Januar 2004 gestrichen. Dafür erhalten „echte“ Alleinerziehende nun einen (neuen) Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr (monatsweise; Steuerklasse II bleibt erhalten). Zur Gegenfinanzierung wurden zahlreiche „Vergünstigungen“ abgebaut. Ein Großteil dieser Einschnitte geht auf die Umsetzung der KochSteinbrück-Vorschläge zum Subventionsabbau zurück. Allerdings verteilt sich die Kürzung lediglich bei den Finanzhilfen wie von den Ministerpräsidenten vorgeschlagen über drei Jahren mit 4 % jährlich. Im Gegensatz dazu wurde eine Vielzahl steuerlicher Grenzwerte, Pausch- und Freibeträge in einem Schritt zum 1. Januar 2004 um 12 % gekürzt. Verschont wurde die Landwirtschaft wegen angeblich überproportionaler Kürzungen in den vergangenen Jahren; der Agrardiesel wird aber weiterhin gefördert. Die wichtigsten Einschränkungen im Einzelnen: • Die bisherige Halbjahresregelung für die Abschreibung (Absetzungen für Abnutzungen – AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde abgeschafft. Statt dessen muss die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nunmehr zeitanteilig nach Monaten ermittelt werden. D. h., die AfA kann für nach dem 31. Dezember 2003 angeschaffte Wirtschaftsgüter erst vom Zeitpunkt der Anschaffung („pro rata temporis“) an in Anspruch genommen werden. Diese Neuregelung gilt auch für die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern, nicht jedoch für die degressive Abschreibung von Neubauten. Geringwertige ab 1. 1. 2004 7.664 Euro (statt 7.426 Euro) 16 % (statt 17 %) 45 % (statt 47 %) 52.152 Euro (statt 52.293 Euro) ab 1. 1. 2005 7.664 Euro 15 % 42 % 52.152 Euro Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 410 Euro ohne Umsatzsteuer) können weiterhin sofort abgesetzt werden. • Der bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe auf Antrag einmalig gewährte Freibetrag, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist, wurde von bisher 51.200 Euro auf 45.000 Euro herabgesetzt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich künftig um den Betrag, um den der Veräußerungbzw. Aufgabegewinn 136.000 Euro (statt bisher 154.000 Euro) übersteigt (Abschmelzungsgrenze). Der über den Freibetrag hinausgehenden Veräußerung- bzw. Aufgabegewinn kann auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Dieser beträgt nun 56 % (statt bisher 50 %) des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre; mindestens ist jedoch der Eingangssteuersatz (d. h. nun mind. 16 % statt bisher mind. 19,9 %) anzusetzen. • Der bei einer Veräußerung wesentlicher Anteile an einer Kapitalgesellschaft (mind. 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre) gewährte Freibetrag wurde von 10.300 Euro auf 9.060 Euro 29 Steuern- und Versicherungen und die darauf anzuwendende Abschmelzungsgrenze von 41.000 Euro auf 36.100 Euro gesenkt. • Der beim Erwerb von Betriebsvermögen durch Erbschaft oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge anzuwendende Bewertungsabschlag wurde von 40 % auf 35 %, der Freibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro gekürzt. Der Entlastungsbetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen an Erwerber der Erbschaftsteuerklasse II und III wurde um 12 % gekürzt (nun 88 % statt bisher 100 %). • Als Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs wurde eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger (sofern dieser auch Unternehmer ist) für alle unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätze (Grundstücksumsätze) sowie für Bauleistungen an Gebäuden für Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen, eingeführt. Von den betroffenen Bauleistungen sind Planungs- und Überwachungsleistungen ausdrücklich ausgenommen. Eine Steuerschuldumkehr findet auch nicht bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteile (wie Räume, Inventar, Teppiche, Fenster oder Hausfassade) durch inländische Unternehmer (wohl aber bei Reinigungsleistungen von ausländischen Unternehmern) statt. Die bei den Grundstücksumsätzen mögliche Option des leistenden Unternehmers zur Umsatzsteuerpflicht (Verzicht auf die Steuerbefreiung) ist künftig im notariell beurkundeten Kaufvertrag zu erklären. Da diese Neuregelung nicht mit dem EU-Recht übereinstimmt, steht sie noch unter dem Vorbehalt der von der Bundesregierung beantragten Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union. • Abfindungen, die ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses erhält, sind nur noch sozialabgaben- und steuerfrei bis höchstens 7.200 Euro (bisher: 8.181 Euro) bzw. bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bis höchstens 9.000 Euro (bisher: 10.226 Euro) 30 und bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit bis höchstens 11.000 Euro (bisher: 12.271 Euro). Der Höchstbetrag für steuerfreie Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis wurde von 12.271 Euro auf 10.800 Euro gesenkt. • Der jährliche Freibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer wurde von 154 Euro auf 135 Euro verringert. • Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde gekürzt. Statt den bisherigen 0,36 Euro für die ersten 10 Entfernungskilometer und 0,40 Euro ab dem 11. Entfernungskilometer sind seit dem 1. Januar 2004 einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer anzusetzen. Die abgesenkte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung, für die bisher einmal pro Woche 0,40 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden durften. Die Entfernungspauschale wird weiterhin unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt. Wird allerdings kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzt, ist die Entfernungspauschale künftig auf 4.500 Euro im Kalenderjahr (2003: 5.112 Euro) begrenzt. Bei Flugreisen kann die Entfernungspauschale nach wie vor nicht angesetzt werden. Arbeitnehmer, die mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug per „Sammelbeförderung“ zur Arbeitsstätte/Einsatzstelle gelangen, dürfen keine Entfernungspauschale mehr ansetzen. Die bislang steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrmitteln (Job-Tickets) sind seit dem 1. Januar 2004 lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer pauschal mit 15 % erheben. Anmerkung: Die pauschalen Kilometersätze, die Arbeitnehmern bei der Benutzung ihres privaten Fahrzeugs zu einer Dienstreise als Fahrtkosten alternativ zur Erstattung der anteiligen tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt werden können, haben sich nicht geändert. Demnach können nach wie vor je Fahrtkilometer bei einem Kraftwagen 0,30 Euro, bei Motorrädern und Motorrollern 0,13 Euro, bei Mopeds und Mofas 0,08 Euro und bei Fahrrädern 0,05 Euro angesetzt werden. Für die Mitnahme jedes weiteren an der Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmers im eigenen Wagen erhöht sich der Pauschbetrag um 0,02 Euro, bei der Mitnahme auf dem eigenen Motorrad oder Motorroller um 0,01 Euro. • Die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind künftig nur noch zu 70 % (statt bisher zu 80 %) der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Gleiches gilt für entsprechende Aufwendungen von Arbeitnehmern. • Die Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind künftig nur noch bis maximal 35 Euro (bisher: 40 Euro) abziehbar. • Der Freibetrag für kostenlos oder verbilligt überlassene Sachbezüge wurde von 50 Euro auf 44 Euro monatlich, der Freibetrag für Belegschaftsrabatte (wie Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen) von 1.224 Euro auf 1.080 Euro pro Jahr reduziert. Der Einkommensteuersatz für die Pauschalierung des steuerpflichtigen Teils der Prämien wurde von 2 % auf 2,5 % angehoben. • Der Freibetrag für Heirats- und Geburtsbeihilfen wurde von 358 Euro auf 315 Euro verringert. • Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wurde von 1.044 Euro auf 920 Euro herabgesetzt. • Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde von 1.550 Euro auf 1.370 Euro gesenkt (bei zusammenveranlagten Ehegatten von 3.100 Euro auf 2.740 Euro). • Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können nur noch zu 88 % (bisher zu 100 %) als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) geltend gemacht werden. SVG 3 + 4/2004 Steuern und Versicherungen Lohnsteuer-Richtlinien Neuerungen bei der Lohnbesteuerung ab 1. Januar 2004 Am 1. Januar sind die geänderten Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) in Kraft getreten. Diese wurden an die seit dem Jahre 2002 vorgenommenen Rechtsänderungen und an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung angepasst. Dabei kommt es zu wesentlichen Änderungen – insbesondere bei der Bewertung von Sachbezügen – die künftig bei der Anwendung des Einkommensteuerrechts beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu beachten sind. Die Neuregelungen sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden und für Sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2003 zufließen. Im wesentlichen kommt es zu folgenden Neuregelungen: Sachbezüge Geringfügige individuell zu versteuernde Sachbezüge bleiben dann lohnsteuerlich außer Ansatz, wenn der Wert der Sachbezüge 50 Euro im Monat nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang stellen die LohnsteuerRichtlinien jetzt klar, wann ein Warengutschein eine derartige Sachzuwendung darstellt. Nunmehr soll eine Sachzuwendung dann nicht mehr vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bei einem Dritten einzulösenden Gutschein übergibt (z. B. Tankgutschein), in dem neben der Bezeichnung der Ware auch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Das heißt, dass ein auf einen Euro-Betrag lautender Gutschein ab dem Jahre 2004 nicht mehr unter die 50-Euro-Freigrenze fällt. Ergänzend zu dieser Regelung wird festgelegt, in welchem Zeitpunkt bei Gutscheingestellung der Arbeitslohn als zugeflossen gilt. Der Arbeitslohn bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, gilt im Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen. Bei einer Einlösung des Gutscheins beim Arbeitgeber selbst, fließt Arbeitslohn bei Einlösung des Gutscheins zu. Werden dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten 32 gestellt, so kann dies lohnsteuerrechtlich zu erfassen sein, sofern das Maß der üblichen Beköstigung überschritten wird. Die Lohnsteuer-Richtlinien stellen klar, dass eine übliche Beköstigung anlässlich einer Dienstreise nur dann angenommen werden kann, wenn der Wert der Beköstigung 40 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Wert überschritten, ist die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert zu erfassen. Wird der Wert von 40 Euro unterschritten, ist die Mahlzeit mit den amtlichen Sachbezugswerten zu erfassen. Ein-Prozent-Regelung und Autotelefon Bei der Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1-Prozent-Regelung ist Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Zu dem Bruttolistenpreis gehören auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen wie Navigationsgeräte oder eine Diebstahlsicherung. Der Wert eines Autotelefons einschließlich einer Freisprecheinrichtung bleibt nunmehr bei der Ermittlung des Listenpreises jedoch außer Ansatz. Gibt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, so ist der Zinsvorteil aus diesem Darlehen, soweit der Zinssatz einen bestimmten Wert unterschreitet, als Sachbezug zu versteuern. Dieser so genannte Maßstabszinssatz wurde von 5,5 auf 5 Prozentabgesenkt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde Hallo Partner, danke schön! durch die LStR der Begriff der Fahrtätigkeit neu definiert. Demnach wird eine Fahrtätigkeit ohne weiteres angenommen, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 Prozent seiner Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Eine Fahrtätigkeit soll sich demnach auch nicht auf das Fahren oder Begleiten eines Fahrzeuges beschränken. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle Fahrtkosten einer Dienstreise steuerfrei erstatten. Dabei können bei Benutzung eines arbeitnehmereigenen Kfz ohne Einzelnachweis pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Dienstreise ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht mehr steuerfrei ersetzt werden. Unechte Lohnzahlung Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle der so genannten unechten Lohnzahlung. Eine unechte Lohnzahlung durch Dritte soll dann vorliegen, wenn der Dritte lediglich als Leistungsmittler fungiert, z. B. wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat. Eine echte Lohnzahlung durch Dritte liegt hingegen dann vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile von Dritten eingeräumt werden, die ein Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Änderungen gibt es auch bei der Grenze der Sonstigen Bezüge. Diese ist entfallen. Sonstige Bezüge können nicht mehr als laufender Arbeitslohn besteuert werden. Daneben ergeben sich in den Lohnsteuer-Richtlinien weitere Änderungen, die durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. April 2003 notwendig geworden sind. Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004, BStBl I 2003, S. 455 ff. Quelle: Der Steuerzahler 01/2004 SVG 3 + 4/2004 Steuern und Versicherungen Unentgeldliche oder verbilligte Mahlzeiten Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgegeben werden, sind bei der lohnsteuerrechtlichen Rehandlung mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Ab 2004 wird der Wert für Mahlzeiten wie folgt festgesetzt: • Mittag- oder Abendessen 2,58 Euro nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Leistet ein Steuerzahler außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht nutzen, sind die Aufwendungen ebenfalls bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abzugsfähig. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2003, Aktenzeichen VI R 17/01 – VI R 162/00 – VI R 41/98. Quelle: Der Steuerzahler 01/2004 • Frühstück 1,44 Euro Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. November 2003, Aktenzeichen IV C 5 – S 2334 – 274103. Quelle: Der Steuerzahler 01/2004 Häusliches Arbeitszimmer Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind u. a. dann bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs haben sich jetzt mit der Definition des Begriffs „anderer Arbeitsplatz“ befasst. Danach ist ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro auch dann ein „anderer Arbeitsplatz“, wenn er dem Steuerzahler nicht individuell zugeordnet ist. Muss ein Angestellter allerdings in einem nicht unerheblichen Umfang Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz Altersvorsorgebeiträge um den Jahreswechsel Für zahungen von Altersvorsorgebeiträgen (z. B. „Riester-Rente“) um den Jahreswechsel wird im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip von der Finanzverwaltung folgende Auffassung vertreten: Beispiel: Der Versicherungsnehmer schließt den Altersvorsorgevertrag im Jahr 2003 ab und ertelt dem Versicherer eine Einzugsermächtigung der technische Versicherungsbeginn des Altersvorsorgevertrags wird im Jahr 2004 auf den 1. Dezember 2003 rückdatiert. Außerdem wird im Jahr 2004 innerhalb eines 10-Tagezeitraums nach dem Jahreswechsel der gesamte Jahresbeitrag eingezogen. Nach dem Einzug des Jahresbeitrags für das Jahr 2003 wird die Zahlungweise auf eine monat- liche Zahlung der Altersvorsorgebeiträge umgestellt. Regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die kurze Zeit (in der Regel 10 Tage) vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Altersvorsorgebeiträge stellen in diesem Sinne regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar, mit der Folge, dass die Beiträge, die kurze Zeit vor oder nach Beginn eines Beitragsjahres erbracht werden, dem Jahr zugeordnet werden, für das sie geleistet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die jährliche Zahlungsweise für die Altersvorsorgebeiträge auf monatliche Zahlung umgestellt wird. Die steuerliche Förderfähigkeit der Altersvorsorgebeiträge für das Jahr 2003 setzt somit voraus, dass die Beiträge spätestens am 10. Januar 2004 zugunsten des Altersvorsorgevertrags erbracht worden sind. Sind Altersvorsorgebeiträge fristgerecht erbracht, ist die Rückdatierung des technischen Versicherungsbeginns des Altersvorsorgevertrags im Folgejahr anzuerkennen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein bezeichneten Tag des Versicherungsbeginns erfogt und dieser Tag im Beitragsjahr liegt. Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 28. Juli 2003, Aktenzeichen S 2491 A – St. 254. Quelle: Der Steuerzahler 01/2004 „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) SVG 3+ 4/2004 33 Steuern und Versicherungen Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen Ein Unternehmer, der einen erworbenen Pkw sowohl betrieblich als auch privat nutzt, kann das Fahrzeug entweder seinem Unternehmen oder dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Er kann das Fahrzeug aber auch entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein wichtiges Beweisanzeichen für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Beweisanzeichen gegen die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Bei einem Personenkraftwagen, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er einkommensteuerlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2002 Aktenzeichen V R 25/96. Quelle: Der Steuerzahler 02/2004 Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmenüberschussrechnung Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es Steuerzahlern, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, nicht möglich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerzahler konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind den Betrieb zu fördern. An dieser Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof jetzt nicht mehr fest und hat entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Im Urteilsfall hatte eine Steuerzahlerin ihren Pkw zu 10 v. H. zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, da dies eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 v. H. der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Steuerzahlerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 v. H. der Aschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt. Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 v. H. der Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben an. Dem widersprach der BFH und schloss sich der Auffassung der Steuerzahlerin an. Allerdings schließt das Gericht eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v. H. der gesamten Nutzung anzusehen. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2003, Aktenzeichen IV R 13/03, Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 2003. Betriebsverpachtung an branchenfremdes Unternehmen Stellt ein Handelsunternehmen seine Tätigkeit ein und vermietet es sein bisheriges Betriebsgrundstück an ein anderes Unternehmen, so scheitert die Annahme einer Betriebsverpachtung nicht bereits daran, dass das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört. Der Bundesfinanzhof hat früher die Auffassung vertreten, die Vermietung des Betriebsgrundstücks an ein branchenfremdes Unternehmen führe stets zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven im Betriebsgrundstück, und zwar auch dann, wenn eine Betriebsaufgabe nicht erklärt werde. An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof jetzt nicht mehr fest. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. August 2003, Aktenzeichen IV R 20/02. Quelle: Der Steuerzahler 02/2004 Wiederbeschaffung von Hausrat Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie z. B. Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können nur dann als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (Hausratversicherung) abgeschlossen hat. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2003, Aktenzeichen III R 36/01. Quelle: Der Steuerzahler 2/2004 Quelle: Der Steuerzahler 02/2004 Bitte unterstützen Sie uns bei der Werbung neuer Mitglieder 34 SVG 3 + 4/2004 Aus- und Weiterbildung AUS- UND WEITERBILDUNG 49. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Wir beabsichtigen in der Zeit vom 19. April bis einschließlich 11. Mai 2004 den 49. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen. Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr. Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie die Kostenrechnung. Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen. Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet. Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon 02 61/4 94-3 30, anzumelden. Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Mitarbeiter aus Speditionen, der Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und oberen Management qualifizieren. Zulassungsvoraussetzungen Verkehrsfachwirt kann werden, wer eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat und zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens zweijährige Berufspraxis vorweisen kann. Teilnehmer mit einer anderen kaufmännischen Ausbildung müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. SVG 3+ 4/2004 Jahr für Jahr zieht es eine große Zahl von Teilnehmern zu dem größten Anbieter, der Deutschen Außenhandelsund Verkehrs-Akademie (DAV) in Bremen. Die Programmunterlagen können bei der DAV Bremen (Karin Prinz, Tel. 0421/36084-21) angefordert werden und stehen auch im Internet zur Verfügung: http://www.dav.uni-bremen.de Bitte gebe Sie uns n nach eine Umzug m Ihre neue Anschrift bekannt! 35 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Schulungstermine 2004 Bereich Gefahrgut Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 05. 06. 2004, 12. 06. 2004 und 19. 06. 2004 Frankfurt 08. 05. 2004, 15. 05. 2004 und 22. 05. 2004 26. 06. 2004, 03. 07. 2004 und 10. 07. 2004 Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 11. 05. 2004 und 12. 05. 2004 Frankfurt auf Anfrage Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt 24. 04. 2004 und 05. 06. 2004 Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 17. 04. 2004 08. 05. 2004 und 26. 06. 2004 Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt nur Straße 14. 06. 2004 und 15. 06. 2004 16. 06. 2004 und 17. 06. 2004 Straße + Schiene Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 19. 04. 2004 und 20. 04. 2004 nur Straße Frankfurt 08. 06. 2004 und 09. 06. 2004 Straße und Schiene Frankfurt auf Anfrage Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 27. 04. 2004 Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Abfall Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt 26. 04. 2004 und 27. 04. 2004 28. 04. 2004 und 29. 04. 2004 Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 01. 07. 2004 und 02. 07. 2004 Frankfurt 07. 09. 2004 und 08. 09. 2004 Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 36 05. 05. 2004 Frankfurt Auf Anfrage SVG 3 + 4/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Bereich Arbeitssicherheit * ** ** € 50,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei € 90,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt € 150,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt Ladungssicherung Koblenz - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** - nach VDI 2700** - Grundlagen* 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr Frankfurt - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** 17. 04., 24. 04. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr 19. 06., 26. 06. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr - nach VDI 2700** 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr - Grundlagen* Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!* Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt 24. 04. 2004, 20. 03. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt Brandschutzunterweisung* Koblenz Lenk- und Ruhezeiten* Koblenz auf Anfrage Umsetzung der Betriebsverordnung im Unternehmen* Koblenz auf Anfrage Frankfurt 08. 05. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Frankfurt nach Vereinbarung Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“* Koblenz nach Vereinbarung Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei) Koblenz jeden 1. Freitag im Monat Frankfurt jeden 1. Freitag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Energiesparendes Fahren Koblenz Unterweisung VBG 12 BGV D 29 Koblenz Gabelstaplerseminar Inhouse Koblenz Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr* Koblenz auf Anfrage FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Qualität Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.) Koblenz SVG 3+ 4/2004 auf Anfrage Frankfurt Auf Anfrage 37 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Lehrgangsanmeldung Lehrgang Lehrgang: □ □ □ □ □ □ □ □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang Aufbaukurs Tank (Fahrer) Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer) Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang Beauftragte Person Sonstige verantwortliche Person Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV □ □ □ □ □ □ □ □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV Fortbildung zur Fachkunde Ladungssicherung Erste Hilfe Brandschutz Lenk- und Ruhezeiten Fahreruntersuchung gem. FeV Infoveranstaltung Arbeitssicherheit Lehrgangstermin/-ort: * Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen. Teilnehmer Name: Vorname: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Telefon: Nationalität: Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer) Firma: Ansprechpartner: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an. Ort/Datum Firmenstempel/Unterschrift Rechnungsempfänger Datenschutzhinweis: Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben. Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars. Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise teilnehmen zu lassen. 38 SVG 3 + 4/2004 Hinweise aus der Rechtsprechung HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHNUNG Übermüdeter Lkw-Fahrer Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein Stauende und werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht. Dies gilt in besonderer Weise für einen Lkw-Fahrer, dem durch die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten zusätzlich deutlich gemacht wird, welche Gefahren durch das Fahren im Übermüdungszustand entstehen. Die erkennbare oder sogar erkannte Gefahr des Einschlafens und die daraus resultierende unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht geringer einzuschätzen als die durch Alkoholisierung bewirkten Leistungsausfälle, die zumindest in der Regel nicht zu einem schlagartigen völligen Kontrollverlust führen wie beim Einschlafen. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktzenzeichen: 1 St RR 67/03 Restalkohol „schädigt“ den Kaskoschutz Restalkohol am Morgen ist nicht zu unterschätzen. Gesundheit und viel Geld können auf der Strecke bleiben. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe hervor. Nach einem Weinfest am Wochenende setzte sich Günter K. am Tag danach ins Auto und fuhr zur Arbeit. Fünf Stunden Schlaf, so glaubte er, müssen genügen. In einer Kurve kam er jedoch von der Straße ab und landete im Graben. Eine Blutprobe ergab 0,65 Promille. Als er seiner Kaskoversicherung den Schaden meldete, lehnte diese ab. Der Betroffene zog vor den Kadi. Begründung: Er sei mit dem gemessenen Wert deutlich unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gewesen. Das sahen die Richter anders. Obwohl der Sachverständige auf die schmale Fahrbahn an der Unfallstelle hinwies, durch geringe UnaufSVG 3+ 4/2004 merksamkeit könne man bereits von der Fahrbahn abkommen, gingen sie von sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit aus. Auf Grund seines Zustands habe er einfach die Kurve zu schnell genommen. Dabei wurde ihm auch seine allgemeine Fahrerfahrung zum Verhängnis. Es könnte zwar sein, dass andere auch ohne Alkohol an dieser Stelle verunglückten. Der Betroffene habe aber bereits seit 16 Jahren einen Führerschein und spule schon berufsbedingt jährlich viele Kilometer runter. Also könne nur der Alkohol die Schuldursache sein. Deshalb sei das Fahren nach einem langen feuchten Abend grob fahrlässig. Die Versicherung darf den Schadensausgleich verweigern (OLG Karlsruhe, – 19 U 167/01, ZfS 2002, 535). Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004 Lastwagen mit Benzin statt Diesel betankt – Fahrer haftet Ein Lastwagenfahrer, der statt Diesel versehentlich Benzin tankt, muss für einen dadurch verursachten Motorschaden gegenüber dem Arbeitgeber haften. Denn in diesem Fall handelte der Mitarbeiter grob fahrlässig. Allerdings muss er laut Gericht nicht für den vollen Schaden aufkommen, da bei einem Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sei, dass der Arbeitgeber einen Teil des Schadens als „Betriebsrisiko“ selbst trage. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Mainz, Aktenzeichen: 7 Sa 631/03. Kunde darf auf Vollkaskoversicherung des Leihwagens vertrauen Kunden können sich grundsätzlich darauf verlassen, dass für ihren Leihwagen eine Vollkaskoversicherung besteht, wenn nicht ausdrücklich auf den fehlenden Versicherungsschutz hingewiesen wird. ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem der Käufer eines Gebrauchtwagens nach kurzer Zeit feststellte, dass dieser Wagen defekt war. Er brachte ihn zum Händler zurück und bekam für die Zeit der Reparatur einen Leihwagen zur Verfügung gestellt. Mit diesem verursachte er einen Unfall mit Totalschaden, woraufhin der Händler den kompletten Schadenersatz von dem Fahrer verlangte. Doch die Richter sahen den Fall anders: Ähnlich wie bei Probefahrten bestehe auch bei Leihwagen ein erhöhtes Unfallrisiko, weil die Fahrer mit den neuen Fahrzeugen nicht vertraut seien. Gegen dieses Risiko könne sich ein Händler versichern, der Kunde hingegen dürfe darauf vertrauen, dass ein Vollkasko-Versicherungsschutz bestehe. Sonst hätte der Händler in diesem Fall seinen Kunden ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass der Wagen nicht voll versichert war. Auch ein entsprechender Vermerk auf der Rückseite des Vertrages im Kleingedruckten reiche nicht aus, um die Schuld an den Kunden weiterzugeben (OLG Hamm, AZ: 29 U 54/99). Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004 Verantwortung des Kfz-Halters bei Überladung Das OLG Hamm hatte sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az: 2 Ss OWi 277/03) erneut mit dem Einsatz überladener Kraftfahrzeuge zu befassen. Die Behörden hatten bei der Überprüfung eines Langholzfahrzeugs eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 35,2 Prozent festgestellt und gegen den Kfz-Halter ein Bußgeld in Höhe von 450 Euro verhängt. Der betroffene Halter hatte eingeräumt, dass er die bei ihm angestellten Fahrer auch nicht stichprobenartig kontrolliere. Er ist der Ansicht, er sei dazu nicht verpflichtet, weil er die Fahrer monatlich eine sogenannte Fahrererklärung unterzeichnen lasse, in der es u. a. heiße: „Der Fahrer ist davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Überladung des Fahrzeugs unbedingt zu unterlassen ist.“ Das OLG Hamm ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Keineswegs könne sich der Halter durch eine einfache schriftliche Erklärung von seinen Halterpflichten freizeichnen. Diese Erklärung enthalte lediglich eine (deklara39 Hinweise aus der Rechtsprechung torische) Erklärung an die Fahrer, durch die diese auf die straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen werden. Diese Erklärung habe jedoch keinerlei Bezug zur Verpflichtung des betroffenen Halters, die Einhaltung durch seine Fahrer zu überprüfen und zu kontrollieren. Ebensowenig habe er sich darauf berufen, ein Ersatzfahrzeug von einem Händler mit im Kaufpreis enthaltener Mehrwertsteuer erworben zu haben. Damit sei davon auszugehen, dass Mehrwertsteuer nicht angefallen ist. (LG Hildesheim, 7 S 187/03 – ZfS 2003, 548). Dem Halter obliegt es, unter Anwendung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verhindern, dass ein Fahrzeug in überladenem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz gelangt. Er ist gehalten, bei der Auswahl der Fahrer die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und die notwendigen Anweisungen zu erteilen. Seine Pflicht ist es grundsätzlich ebenfalls, sich durch gelegentliche – auch überraschende – Stichproben davon zu überzeugen, dass seine Weisungen auch beachtet werden. Quelle: Die Versicherungspraxis 2/2004 Mehrwertsteuer bei Unfallschäden nur bedingt erstattungsfähig Für die Abwicklung von Unfallschäden gelten seit August 2002 neue Gesetze. Doch der Gesetzgeber hat durch ungenaue Regelungen viele Fragen offen gelassen und dadurch eine Reihe von Gerichtsverfahren ausgelöst. So wurde nach alter Regelung auf Basis des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens einschließlich der im Schadensbetrag enthaltenen Mehrwertsteuer abgerechnet. Nach der neuen Regelung soll die Steuer aber nur noch erstattet werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dabei sind in den neuen Gesetzen nur die Fälle der Reparatur geregelt. Außen vor sind dagegen Totalschäden geblieben. Hiermit befasste sich kürzlich das Landgericht (LG) Hildesheim. Nach einem Totalschaden wollte der Betroffene vollen Schadensersatz haben. Der Sachverständige hatte den Wert des beschädigten Autos vor dem Unfall einschließlich Mehrwertsteuer in seinem Gutachten festgestellt; genau dieser Betrag wurde eingeklagt. Die Richter lehnten die Klage ab: Es sei seitens des Autofahrers nicht dargelegt, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt habe reparieren lassen und hierfür Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer gezahlt habe. 40 Zur Schneeräum- und Streupflicht Wenn die ersten weißen Flocken tanzen und die weiße Pracht auf Dächern, Wäldern und Feldern die Spaziergänger entzückt, stellt sich alljährlich die Frage, wer für die Sicherung von Gehwegen verantwortlicht ist. Grundeigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass auf ihrem Grundstück keine Schadensgefahren für Dritte bestehen. Die Schneeräum- und Streupflicht vor dem Grundstück obliegt grundsätzlich dem Träger der Straßenbaulast; das ist in geschlossenen Ortschaften die Gemeinde. Allerdings sehen Straßenreinigungsgesetze und Ortssatzungen vor, dass die Reinigungs- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen werden kann. Hat der Eigentümer als Straßenanlieger seinen Wohnraum vermietet, so kann er die Streupflicht auf den Mieter übertragen. Dies bedarf aber in jedem Fall einer eindeutigen Vereinbarung. Im Regelfall ist das der Mietvertrag, der dann auch die Konsequenzen unterlassenen Streuens klar formuliert. Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht oder nur ungenügend nachkommt, haftet für eventuelle Sach- und Körperschäden. Die Glättegefahr für Fußgänger muss beseitigt werden. Die zu schaffende Freifläche variiert dabei je nach kommunalen Bestimmungen zwischen 80 cm und 120 cm Breite. Als Faustregel gilt, dass der geschaffene Weg zwei Fußgängern nebeneinander Platz bieten muss, was laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg bei einer Breite von 1,20 m auf jeden Fall gewährleistet ist (AZ: 5 U 46/75). Ein Fußgänger kann somit auch nicht davon ausgehen, dass ein Gehweg am Gehsteigrand gestreut ist. Stürzt ein Fußgänger in diesem Bereich, spricht das nicht automatisch für die Verlet- zung der Streupflicht (OLG Nürnberg, AZ: 6 U 2402/00). Auf einem wenig benutzten Zuweg zu einem Privathaus genügt dagegen bereits eine Streubreite von 45 Zentimetern, die zur Begehung durch eine Person ausreicht (OLG Frankfurt, AZ: 23 U 195/00). Der Umwelt zu Liebe sollte auf Streusalz verzichtet und auf abstumpfendes Granulat oder Sand zurückgegriffen werden. In einigen Kommunen, darunter auch Hamburg und Berlin, ist der Gebrauch von Streusalz sogar verboten. Der Gesetzgeber mutet aber niemandem zu, rund um die Uhr mit der Schippe in der Hand auf Schneefall oder Eisregen zu warten. Die Streupflicht hat zeitliche Grenzen, die oft in den Ortssatzungen geregelt sind. Gibt es keine eindeutige Zeitregelung, ist mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen, dass der Hauptberufsverkehr gesichert ist. Das ist üblicherweise nicht vor 6.15 Uhr der Fall, dass außerhalb der Verkehrsstunden kein Vertrauensschutz in die Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht (OLG Düsseldorf, AZ: 24 U 143/99). An Sonn- und Feiertagen muss die Gemeinde nach einem Urteil des OLG OIdenburg (AZ: 6 U 90/01) eine innerörtliche Landstraße grundsätzlich nicht vor 9 Uhr morgens streuen. Je nach Wetterlage müssen die Bemühungen im Laufe des Tages mehrfach wiederholt werden. Am Abend darf man dann Schaufel und Streugut ab 20 Uhr getrost aus der Hand legen. Aber nicht nur des nachts entfällt die Streupflicht. Auch bei anhaltendem heftigen Schneefall oder beständig überfrierendem Regen, die das Schippen und Streuen zu einer hoffnungslosen Sisyphosarbeit werden lassen, darf man mit ruhigem Gewissen in der warmen Stube bleiben. Erst wenn der Schneefall oder Eisregen ein Ende gefunden hat, ist es auch mit der Muße vorbei. Spätestens 30 Minuten nach dem Ende des Schneefalls muss dann mit der Räumung begonnen werden (OLG Thüringen, AZ: 3 U 524/01). Quelle: Die Versicherungspraxis 2/2004 SVG 3 + 4/2004 Logistik-News Buchbesprechung LOGISTIK-NEWS Kooperation als Strategie für kleine und mittelständische Güterverkehrs- und Logistikunternehmen? Das Thema Kooperation gewinnt in allen Wirtschaftsbereichen zunehmend an Bedeutung. Kooperationen stellen eine freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmen dar, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbstständig sind. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind insbesondere die entsprechenden rechtlichen Grundlagen und die gesetzlichen Kartellbestimmungen zu beachten. Die Motivation für kleine und mittelständische Güterkraftverkehrsund Logistikunternehmen zum Eingehen einer Kooperation kann u. a. darin bestehen, Rationalisierungspotenziale zu realisieren, sich besser am Markt zu behaupten und neue Tätigkeitsfelder und Absatzmärkte zu erschließen. Unternehmen müssen ihre strategische Ausrichtung und damit das Ein- gehen einer Kooperation gut vorbereiten. Dies erfordert in besonderem Maße die Durchführung von Analysen. So muss zunächst das eigene Unternehmen mit seinen Stärken und Schwächen und das Unternehmensumfeld mit den darin liegenden Chancen und Risiken genau untersucht werden. Zur ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Kooperation gehört, dass sich die betreffenden Unternehmen über die Ziele, die sie mit der geplanten Kooperation verfolgen, im Klaren sind und diese schriftlich fixieren. Daneben sind auch die Nachteile, die mit einer Kooperation einhergehen, klar zu bewerten und den Vorteilen gegenüber zu stellen. Im Anschluss an die Auseinandersetzung mit dem eigenen Unternehmen und dem Unternehmensumfeld stellt sich die Frage, wie man geeignete Kooperationspartner findet. Auch hierbei spielt die Zielvorstellung eine entscheidende Rolle. So müssen die Ziele bei der Suche nach Kooperationspartnern klar formuliert und kommuniziert werden. Die Auswahl der möglichen Partner stellt einen äußerst sensiblen Prozess dar, der mit großer Sorgfalt durchgeführt werden muss. Grundlegend für alle Beteiligten ist es, die Kooperation als Kernkompetenz zu definieren. Darüber hinaus müssen für alle Partner Regeln und Verhaltensweisen gelten, die das Zusammenarbeiten vereinfachen. IMPRESSUM Verfasser: Prof. Hans-Helmut Grandjot, Dirk Masch, Fachhochschule Heilbronn, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik Herausgeber und ©: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main BUCHBESPRECHUNG Berufskraftfahrer Prüfungstest Lkw/Omnibus Überarbeitete 14. Auflage des Prüfungstests erschienen. Die ersten Abschlussprüfungen nach neuer Ausbildungsordnung haben gezeigt, dass das Anforderungsniveau an zukünftige Berufskraftfahrer deutlich höher ist. Der Verlag Heinrich Vogel hat deshalb das Lehrbuch der „Berufskraftfahrer Prüfungstest Lkw/Omnibus“ überarbeitet und neu veröffentlicht. Der Prüfungstest enthält zwei komplette, prüfungsnahe Übungstests, mit denen angehende Prüflinge Typus, Anspruch und Inhalt der Aufgaben trainieren können. Die Aufgaben aller Prüfungsgebiete wurden aktualisiert und erweitert. Der Autor hat weitere Rechenaufgaben integriert und zusätzliche Fragen zum Thema Ladungssicherung aufgenommen. Eine neue Fallstudie mit dem Schwerpunkt Personenverkehr befasst sich mit einem aus der SVG 3+ 4/2004 letzten Prüfung bekannten und als schwer empfundenen Thema: der Verkehrsplanung. Das Lehrbuch liefert außerdem Multiple-Choice-Aufgaben und Fragen zum Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde. Im Anhang findet der Kursteilnehmer neue Übungen zur praktischen Prüfung „Kundengespräche führen“. Lösungen am Ende des Heftes und prüfungsnahe Fragen ermöglichen eine optimale Prüfungsvorbereitung. Aus dem Inhalt: Prüfungsfragen zu den Themenbereichen: • Fahrzeugtechnik • Rechtsvorschriften • Betriebliche Planung und Logistik • Ladung und Besetzung • Verkehrs- und Betriebssicherheit • Wirtschafts- und Sozialkunde • Mathematik-Fachrechnen • Fallstudien mit Schwerpunkt CE und D zu den Themen Betriebliche Planung und Logistik sowie Beförderung Autor: Erich Kuhlmann Der Berufskraftfahrer Lkw/Omnibus 14. Auflage 2004 144 Seiten, DIN A4, Rückstichbroschur Bestell-Nr. 23210 ISBN: 3-574-23210-1 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH Neumarkter Straße 18 81664 München Lehrbuch „Ladungssicherung leicht gemacht“ 4. Auflage jetzt in Farbe Der Verlag Heinrich Vogel hat die vierte Auflage des Lehrbuches „Ladungssicherung leicht gemacht“ von Rudolf Sander jetzt in Farbe veröffentlicht. Gleichzeitig wurde die Schulungshilfe um zahlreiche neue Abbildungen und Praxisbeispiele erweitert. 41 Buchbesprechung Schwere Unfälle wegen verlorener Ladung und Verkehrskontrollen, bei denen keine oder unzureichende Ladungssicherung die Mängelliste anführen, schlagen sich immer wieder in Fernsehreportagen nieder, die diese gefährlichen „Zustände“ anprangern. Dem Image der Transportbranche fügt dies großen Schaden zu. Fahrer und Verlader sind jedoch häufig in der Situation, unter Zeitdruck und bei oft geringer Kenntnis der physikalischen Gegebenheiten, Ladung entsprechend den komplizierten Bestimmungen sichern zu müssen. Unfälle und beschädigte Ladung sind so vorprogrammiert. Fachleute sind sich einig: Nur eine solide Ausbildung kann hier Abhilfe schaffen. Ausbildungsinhalte und Gliederung des Buches entsprechen denen des „Ausbildernachweises Ladungssicherung“ des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. (VDI). Das Lehrbuch liefert eine verständliche und übersichtliche Aufbereitung des Stoffes und eignet sich als Schulungsbegleiter für die Erlangung dieses „Ladungssicherungs-Führerscheines“. Der Anwender wird in die Lage versetzt, eine geeignete Maßnahme selbstständig auszuwählen und anzuwenden. Aus dem Inhalt: • Unfälle und Verkehrskontrollen • Rechtliche Grundlagen • Physikalische Grundlagen • Anforderungen an das Transportfahrzeug • Zurrmittel und sonstige Hilfsmittel • Arten der Ladungssicherung und Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte • Anhang: Diagramme als Berechnungshilfe – Sicherung gestapelter Ladung – Fotodokumentation einer Stückgutverladung – Hinweise zur praktischen Ausbildung Der Autor, Dipl. Ing. Rudolf Sander, ist Fachmann in Sachen Ladungssicherung und Gefahrgut mit langjähriger Schulungserfahrung. Zu diesem Lehrbuch ist auch ein überarbeiteter Foliensatz auf CD-ROM erschienen. Ladungssicherung leicht gemacht Lehrbuch für Schulung und Selbststudium 144 Seiten, DIN A4, 4-farbig, 4. Auflage 2004 42 Bestell-Nr. 23028, ISBN: 3-574-23028-1 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH Neumarkter Straße 18 81664 München Die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten Eine Empfehlung für Bußgeldbehörden und Gerichte. Gerichte und Behörden stehen tagtäglich vor der Aufgabe, in Fällen der gleichzeitigen Verletzung mehrerer Verkehrsvorschriften oder der mehrfachen Verletzung derselben Verkehrsvorschrift durch eine Person Sanktionen zuzumessen. Die Entscheidung, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, hat für die betroffenen Kraftfahrer erhebliche Konsequenzen. Hängt doch davon u. a. ab, wie viele Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich und kaum noch überschaubar. Die Untersuchung hat ergeben, dass Behörden und Gerichte deshalb bei denselben oder vergleichbaren Fallgestaltungen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Das ist aber sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die betroffenen Kraftfahrer nicht vertretbar. Der Autor, Regierungsdirektor im Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen, hat die Rechtsprechung deshalb analysiert und anhand der möglichen Fallgestaltungen systematisiert. Ziel dieses Werkes ist es, für die gerichtliche und behördliche Praxis Empfehlungen zu erarbeiten. Dem dienen die vielen Beispielfälle, für die die Lösungen unmittelbar ausgearbeitet sind. Zugleich entwickelt er allgemeine Grundsätze, mit denen auch besondere Fälle gelöst werden können. Das Stichwortverzeichnis wird das Auffinden der richtigen Stelle dabei erleichtern. Die Broschüre richtet sich damit vor allem an Bußgeldbehörden, Richter und Rechtsanwälte. Sie werden hier für die meisten Fälle, in denen sich in der Praxis die Frage nach Tateinheit oder -mehrheit bei der Begehung von Verkehrsverstößen stellt, eine Lösung finden. ISBN 3-87841-194-4 Bestell-Nr. 31105 194 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrsverlag Fischer Postfach 140265 · 40072 Düsseldorf Internet: www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail: [email protected] Telefon (02 11) 9 91 93-0 Einführung in das ADR mit Ausblick auf Neuerungen 2005 von Monika Krautwurst und Klaus Laufhütte Mit dieser Neuausgabe wird die Broschüre ADR/RID-Strukturreform abgelöst. Die umstrukturierten Vorschriften sind seit 1. Januar 2003 verbindlich anzuwenden. Ziel der neuen Broschüre ist es, allen „Neulingen“ im Gefahrgutrecht eine Hilfestellung zur Einarbeitung in die Vorschriften des ADR zu geben. Wo finde ich was? Aber auch „Kenner“ des Gefahrgutrechts finden hier wertvolle Tipps. Und für alle interessant ist der Auslick auf bevorstehende Rechtsänderungen ab 2005. Der Inhalt gliedert sich wie folgt: I. Allgemeine Informationen zum ADR II. Inhaltsverzeichnis des ADR III. Die Teile und Kapitel des ADR mit Ausblick auf die Änderungen 2005 Informationen über die einzelnen Teile und Kapitel einschließlich der 2003 in Kraft getretenen Vorschriften: • Sofern bestimmte Regelungen des ADR durch nationale Vorschriften ergänzt oder eingschränkt werden, ist ein entsprechender Hinweis enthalten. Außerdem wird auf die im Jahr 2005 zu erwartenden Rechtsänderungen hingewiesen. Ein Teil dieser Rechtsänderungen wurde mit Multilateralen Vereinbarungen vorab zur Anwendung gebracht, auch hierzu sind entsprechende Ausführungen enthalten. • Berücksichtigt sind die beschlossenen Neuerungen bis zur Drucklegung dieser Broschüre. • Evtl. angegebene Vorschriftentexte sind Rohübersetzungen (keine amtlichen Texte!) ➝ SVG 3 + 4/2004 Buchbesprechung ISBN 3-87841-185-5 Bestell-Nr. 11137 ca. 150 Seiten, DIN A4, broschiert Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG Telefon (02 11) 9 91 93-0 Telefax (02 11) 6 80 15 44 (02 11) 9 91 93 27 E-Mail: [email protected] Internet: www.verkehrsverlag-fischer.de Gebündelte Informationen für Busunternehmer in Deutschland Bushandbuch Deutschland erschienen Die meisten Omnibusunternehmer in Deutschland sind nicht nur als Reiseunternehmer sondern auch noch im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder im Gelegenheitsverkehr tätig. Für jeden dieser Verkehrszweige gelten deutschlandweit unterschiedliche Vorschriften und Anforderungen. Der Verlag Heinrich Vogel hat deshalb neu die CD-ROM „Bushandbuch Deutschland“ veröffentlicht. Der Omnibusunternehmer findet in diesem Werk sämtliche relevanten Informationen und wichtige Adressen zu den drei Hauptstandbeinen der Branche. Informationen zum ÖPNV sind hier erstmalig gebündelt erhältlich. Ausführlich abgedeckt werden außerdem die Bereiche Touristik, Schülerverkehr und Recht. Dem Thema Sicherheit ist ein ganzes Register gewidmet. Zur Verbesserung der Sicherheit enthält das Werk zusätzlich viele Checklisten und Merkblätter für die Fahrer. Zu dem Werk ist ein Ergänzungsdienst erhältlich. Aus dem Inhalt: • • • • • • • • • • • Touristik ÖPNV Schülerverkehr Sozialvorschriften und Arbeitzeitgesetze Mustertexte Gesetzestexte/Verordnungen von AGB über Reiserecht bis EG-Verordnung Straßenverkehrsrecht Steuerliche Informationen für den Omnibusunternehmer Arbeitsrecht Sicherheit Technik SVG 3+ 4/2004 Die Autoren: Dr. Heinzmartin Nitsche war Jahrezehnte lang Chefredakteur der Omnibus-Revue, Horst Schilling ist Geschäftsführer des LBO (Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmer e.V.), Monika Steffen ist als Vertretung/Assistenz der Geschäftsführung des LBO für den Bereich Betriebswirtschaft und Recht zuständig. Bushandbuch Deutschland CD-ROM, Inhalt entspricht ca. 1250 Seiten Bestell-Nr. 24029, ISBN: 3-574-24029-5 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH Telefon: 01 80/5 26 26 18 (0,12 Euro/min.) Telefax: 01 80/5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de und www.autohaus-online-shop.de Ausbildung der Fahrzeugführer gemäß ADR von Klaus Laufhütte Aufbaukurs Tank Für die Gefahrgutbeförderungen in Tanks sieht das ADR eine Reihe von abweichenden oder zusätzlichen Vorschriften vor. Und für die Fahrzeugführer ist ein zusätzlicher Schulungskurs vorgeschrieben, der das nötige Wissen vermittelt. Dieses Buch enthält die Besonderheiten, insbesondere bezüglich Dokumentation, Fahrzeuge und deren Ausrüstung, Kennzeichnung und Beförderungsdurchführung. ISBN 3-87841-185-5 Bestell-Nr. 11137 ca. 150 Seiten, DIN A4, broschiert Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG Telefon (02 11) 9 91 93-0 Telefax (02 11) 6 80 15 44 (02 11) 9 91 93 27 E-Mail: [email protected] Internet: www.verkehrsverlag-fischer.de Ausbildung der Fahrzeugführer gemäß ADR von Klaus Laufhütte Basiskurs Mit dieser Neuausgabe werden Fahrer und Ausbilder gleichermaßen angesprochen. Sie erhalten eine Ausbildungsunterlage, die mit leicht ver- ständlichen Texten und graphischen Darstellungen alles vermittelt, was der Gefahrgut-Fahrzeugführer heute an Basiswissen benötigt. Natürlich aktuell nach dem ADR 2003 und den Kursplänen des DIHK entsprechend. Für die Prüfungsvorbereitung sowie als Begleiter für die tägliche Praxis. Das Werk enthält: – Allgemeine Vorschriften – Allgemeine Gefahreneigenschaften – Dokumentation – Fahrzeug- und Beförderungsarten, Umschließungen, Ausrüstung – Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Warntafeln – Durchführung der Beförderung – Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen – Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen. ISBN 3-87841-176-6 Bestell-Nr. 11115 208 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrsverlag Fischer Postfach 140265 · 40072 Düsseldorf Internet: www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail: [email protected] Telefon (02 11) 9 91 93-0 Aufbaukurs Tank von Klaus Laufhütte Für die Gefahrgutbeförderungen in Tanks sieht das ADR eine Reihe von abweichenden oder zusätzlichen vorschriften vor. Und für die Fahrzeugführer ist ein zusätzlicher Schulungskurs vorgeschrieben, der das nötige Wissen vermittelt. Dieses Buch enthält die Besonderheiten, insbesondere bezüglich Dokumentation, Fahrzeuge und deren Ausrüstung, Kennzeichnung und Beförderungsdurchführung. ISBN 3-87841-177-4 Bestell-Nr. 11116 ca. 140 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrsverlag Fischer Postfach 140265 · 40072 Düsseldorf Internet: www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail: [email protected] Telefon (02 11) 9 91 93-0 43 Persönliches PERSÖNLICHES BGL-Vizepräsident Michael Lohse 60 Jahre Michael Lohse, Vizepräsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und Präsident des Landesverbandes des Sächsischen Verkehrsgewerbes (LSV), vollendete am 9. Februar 2004 das 60. Lebensjahr. Der Aufbau und Erhalt einer leistungsfähigen mittelständischen Wirtschaft in seinem Heimatland Sachsen sind Michael Lohse seit der Wiedervereinigung Deutschlands ein besonderes Anliegen. Von Anfang an brachte er deshalb sein Engagement in den Aufbau der Kammerorganisationen als kommissarische berufene Führungs- Ulrich Seehawer im Ruhestand Ulrich Seehawer, langjähriger Geschäftsführer des Verbandes Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.V. (VSH) und geschäftsführender Vorstand der Straßenverkehrsgenossenschaft SVG-Hamburg e.G., ist zum Jahreswechsel 2003/ 2004 in den Ruhestand getreten. Seehawer wurde am 27. Januar 1939 in Pommern geboren. Nach einer kaufmännischen Lehre und einer Fortbildung in der Wirtschaftsakademie Hamburg begann er 1962 seinen beruflichen Werdegang im Transportgewerbe, bei der damaligen SVGNordwest in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling. Berufsbegleitend nahm Seehawer ab 1969 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Hamburg auf welches er 1973 mit dem Staatsexamen zum Diplom-Kaufmann abschloss. Im Jahre 1974 wurde See- spitze ein. Die sächsischen Unternehmer honorierten diesen branchenübergreifenden Einsatz und wählten ihn 1994 zum Kammer-Vizepräsidenten. Seit 1999 ist Michael Lohse Präsident der IHK Südwest-Sachsen und vertritt mit Kompetenz und Geschick die Belange der gesamten Wirtschaft in seinem Kammerbezirk. Er ist heute einer der prominentesten Repräsentanten der Wirtschaft in den Neuen Bundesländern und wurde für seine herausragenden Verdienste mit dem Bundesverdienstkreuz am Bande und der BGL-Ehrennadel in Gold ausgezeichnet. Das MIT Sachsen zeichnete ihn ebenfalls mit der Verdienstnadel für seine Leistungen um die mittelständische Wirtschaft aus. Michael Lohse steht als Integrationsfaktor und namhafte Persönlichkeit für die Überwindung der Teilung Deutschlands ein. Neben den genannten Spitzenpositionen bekleidet Michael Lohse das Amt des Vorsitzenden des IHK-Verkehrsausschusses und ist Vorsitzender der Verkehrsakademie Sachsen. Der Straßenverkehrsgenossenschaft Sachsen und Thüringen gehört Michael Lohse seit dem Jahr 2000 als Mitglied des Aufsichtsrates an. Er setzt sich außerdem als Präsident des Verkehrsservice Sachsen e.V. u. a. für die Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards bei den Fahrzeug-Abschleppdiensten und einen wirksamen Kundenschutz ein. hawer in den Vorstand der Straßenverkehrsgenossenschaft berufen. Seit 1988 arbeitete Ulrich Seehawer auch für die damalige Fachvereinigung Güterfernverkehr und übernahm 1990 sowohl die Geschäftsführung des Güterkraftverkehrsverbandes als auch die Geschäftsführung der Genossenschaft. Auf Bundesebene engagierte er sich beim Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF), dem heutigen Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), in den Ausschüssen für Sozialpolitik und Internationalen Verkehr. Im Bereich der Wirtschaftsorganisationen des Verkehrsgewerbes vertrat Ulrich Seehawer sowohl im Verwaltungsrat der Handelsgesellschaft für Kraftfahrzeugbedarf (HGK), Düsseldorf, als auch im Aufsichtsrat der KRAVAG-Lebensversicherung, Hamburg, die Interessen der Güterkraftverkehrsunternehmer. Die Bundes-Zentralge- nossenschaft Straßenverkehr (BZG), die heutige SVG-Zentrale, Frankfurt/ M., berief ihn in ihre Etat-Kommission. Für die Förderung der Verkehrswissenschaften setzte sich Seehawer auch weiterhin als Beiratsmitglied der Gesellschaft für Verkehr und Logistik e.V. beim Institut für Verkehrswissenschaft an der Universität Hamburg ein. Mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung des Verbandes Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg ergibt sich keine weitere personelle Veränderung, da die bisherige doppelte Geschäftsführung mit Dipl.-Vw. Dirk Naujokat – die nach der Fusion des Güternah- und Fernverkehrs in Hamburg für eine Übergangszeit eingeführt wurde – somit aufgehoben wurde. Andreas Mähler trat am 1. Januar 2004 die Nachfolge von Ulrich Seehawer als geschäftsführender Vorstand der SVG-Hamburg an. Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887: „ Die produktivsteistInvestition die in den Menschen “ 44 SVG 3 + 4/2004 StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV Ökosteuerklage 1 Güterkraftverkehr Bußgeldkatalog 6 EU-Osterweiterung 8 CEMTGenehmigungen 12 Omnibus + Touristik Südwestdeutscher 14 Omnibustag Fahrtenhefte 16 Arbeits- und Sozialrecht Digitales Kontrollgerät 23 Seminarangebote 27 Online10 Frachtenvermittlung 56. Jahrgang 5+ 6/2004 Bundesverfassungsgericht weist Ökosteuerklage zurück Das Bundesverfassungsgericht hat nach über vier (!) Jahren über die von fünf deutschen Güterkraftverkehrsunternehmen mit Unterstützung des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung durch die Ökosteuer entschieden. Erst im Dezember vergangenen Jahres hatte das höchste deutsche Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die sowohl dem BGL als auch seinen Verfahrensbevollmächtigten, den Professoren Herdegen und Schön, Vertretern der Bundesregierung und weiteren Sachverständigen und Wirtschaftsforschungsinstituten die Möglichkeit bot, zu den Folgen der Ökosteuerreform auf die wirtschaftliche Situation im Transportgewerbe und zur Frage des internationalen Wettbewerbs im Güterkraftverkehr Stellung zu nehmen. Die am 20. April verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht zufrieden stellen: Das höchste deutsche Gericht hat in seiner Entscheidung stark formal argumentiert. Das Bundesverfassungsgericht war nicht bereit, die bis zur Existenzvernichtung gehende Belastungswirkung der Ökosteuer für den deutschen Transportsektor verfassungsrechtlich zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber scheint ein nahezu unbeschränkter Gestaltungsspielraum eröffnet zu werden, Unternehmensgruppen zu fördern oder zu belasten. Das Gericht ließ anklingen, dass das Maß der Abgabenlast am Standort Deutschland schlicht in das unternehmerische Risiko falle. Das mittelständische deutsche Transportgewerbe nimmt diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit großer Enttäuschung zur Kenntnis. Die Existenzbedrohungen deutscher Unternehmer werden damit im internationalen Wettbewerb auch und gerade durch die bevorstehende EU-Erweiterung weiter verstärkt. Wegen der nach wie vor ausbleibenden Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Verkehrsmarkt wird der Verdrängungswettbewerb gebietsfremder Transportunternehmen zu Lasten der heimischen Transportwirtschaft rasant an Fahrt gewinnen. 20 bis 25 Prozent der Arbeitsplätze in deutschen Transportbetrieben sind unmittelbar bedroht und auf mittlere Sicht nicht mehr wettbewerbsfähig. Ökosteuer Ökosteuer Die Folgen der jetzt verfassungsrechtlich unumstrittenen Ökosteuer sind seit längerem in der Realität nachvollziehbar. Die 1999 vom deutschen Gesetzgeber mit der „Ökosteuer veranlasste „Schrumpfkur“ – ausschließlich für das deutsche Güterkraftverkehrsgewerbe – wird sich fortsetzen, die Existenzvernichtungsmaschinerie steigender Insolvenzen bleibt unter Dampf. Schon bald werden bislang noch bei deutschen Transportbetrieben beschäftigte Fahrer, Disponenten und Angestellte das ohnehin marode SVG 5+6/2004 deutsche Sozialsystem als Arbeitslose weiter belasten. „Jeder in Deutschland vom Markt genommene oder ausgeflaggte Lkw“, so erinnert BGL-Präsident Hermann Grewer, „kostet den deutschen Staat durch Einnahmeausfälle und Sozialkosten Jahr für Jahr etwa 78.000 Euro!“ Angesichts einer Zahl von rund 100.000 bis 130.000 deutscher Lkw, die demnächst keine wirtschaftliche Grundlage mehr haben werden, führt dies zu Einbußen zu Lasten der deutschen Finanzhaushalte in Höhe von 8 bis 10 Milliarden Euro – das ist mehr als dreimal soviel wie die Maut in Deutschland in die leeren Staatskassen spülen sollte. Insofern könnte sich das Karlsruher Urteil bald als Pyrrhus-Sieg für die deutsche Finanz- und Verkehrspolitik erweisen, weil ein weiteres Milliardenloch in die ohnehin maroden Staatsfinanzen gerissen wird. „Straßenbau könnte so – trotz zunehmender Verkehrsbelastungen – in absehbarer Zeit zu einem eher historischen Thema werden“, befürchtet Grewer. Die Empfehlung des BGL an seine Mitgliedsunternehmen kann angesichts dieses Urteils weiterhin nur lauten, deutsche Arbeitsplätze nur in denjenigen Marktsegmenten zu sichern, die nicht unmittelbar dem wachsenden internationalen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Nicht kostendeckende Aufträge im Dumpingwettbewerb sind noch konsequenter als bisher abzulehnen. Bis 2015 bedeutet dies, dass mehr als die Hälfte des Transportmarktes nur noch von ausländischen Standorten erfolgreich bedient werden kann. „Leider bietet unsere Verfassungsrechtsprechung anscheinend keinen effektiven Schutz gegen ideologische Standortentscheidungen“, meint BGL-Präsident Grewer. Ökosteuer 1 Trends und Meinungen AKTUELLE EREIGNISSE Ungerecht und unsozial? Sind 10 Euro Praxisgebühr zumutbar? Sind Studiengebühren ungerecht? Rütteln längere Arbeitszeiten an den Grundfesten unserer Gesellschaft? Was diese Themen verbindet, sind die Vorwürfe, die nahezu jede reale oder angedachte Veränderung des Status Quo begleiten: „Das ist ungerecht und unsozial!“, „Der kleine Mann auf der Straße muss wieder zahlen!“. Ist unsere Gesellschaft ungerecht und unsozial? Werden Vorteile und Belastungen auf die falschen Schultern verteilt? Eine Staatsquote von 48 Prozent und ein Sozialbudget von über 700 Mrd. Euro zeigen: Mit der pauschalen Forderung nach mehr Geld lässt sich soziale Gerechtigkeit nicht herstellen. Gerechtigkeit misst sich nicht an der Höhe der Sozialausgaben, nicht an Praxis- oder Studiengebühren, sondern daran, ob unser Gesundheitssystem zuverlässig und bezahlbar bleibt und unser Bildungssystem gleiche Chancen auf eine hochwertige Bildung ermöglicht. Die wirtschaftlichen Daten und die Überalterung unserer Gesellschaft machen deutlich, dass unsere heutigen Sozialsysteme ohne wesentliche Kurskorrekturen in nur wenigen Jahren unbezahlbar sein werden. Auch unser Verständnis von Arbeitszeiten hält dem internationalen Wettbewerb nicht länger stand. Die Augen vor solchen Veränderungen zu verschließen wäre töricht. Die Kürzung staatlicher Leistungen, mehr Eigenbeteiligung, längere Arbeitszeiten, ein höheres Renteneintrittsalter – das alles mag für den Einzelnen unbequem sein, aber es ist nicht ungerecht. Eine Schlüsselrolle kommt dem Bildungssystem zu. Immer noch sind die Bildungschancen in Deutschland zu sehr von der sozialen Herkunft abhängig. Der Mangel an individueller Frühförderung wirkt sich bei Kindern unterer Gesellschaftsschichten und Migrantenkindern besonders deutlich aus. Ist es vor diesem Hintergrund gerecht, dass die für die weitere Entwicklung eines Kindes nachweislich positive Betreuung in einer Kindertagesstätte Geld bezahlt werden muss, während der aus SVG 5+6/2004 Steuermitteln finanzierte Studienplatz weitestgehend gebührenfrei bleibt? Es gilt, unsere Gesellschaft so zu verändern, dass alle Bürger die gleichen Chancen erhalten, ihr Leben nach ihrem Willen frei zu gestalten. Allerdings kann das nicht bedeuten, dass ein jeder seiner Eigenverantwortung enthoben wird, selbst wenn die Ergebnisse des eigenen Handelns dann schlechter ausfallen als erwartet. Quelle: Kirche und Wirtschaft 1/04 Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 9 vom 4. März 2004 wurde die Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wurde die EG-Richtlinie 95/64 des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs in nationales Recht umgesetzt. Nach wie vor werden für den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Personennahverkehr mit Eisenbahn, Straßenbahnen und Omnibussen und der Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik) erhoben. Interessierte Unternehmen erhalten eine Kopie des Gesetzes auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. Checkheft „Familienorientierte Personalpolitik“ Im Rahmen der „Allianz für die Familie“ haben der Deutsche Industrieund Handelskammertag und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Beruf und Familie gGmbH der gemeinnützigen Hertiestiftung eine Broschüre „Familienorientierte Personalpolitik – Checkheft für kleine und mittlere Unternehmen“ herausgegeben. Das Checkheft stellt für kleine und mittlere Unternehmen geeignete, kostengünstige und leicht zu realisierende Maßnahmen für eine familienorientierte Personalpolitik vor. Praxisnahe Empfehlungen, wie z. B. abgestufte Teilzeit, Aushilfstätigkeit für Angehörige oder ein Eltern-Kind-Arbeitszimmer, zeigen, wie familienorientierte Personalpolitik in kleinen und mittleren Unternehmen ohne hohen finanziellen und personellen Aufwand aussehen kann. Wie auch der Monitor „Familienfreundlichkeit“ (Unternehmensbefragung des Instituts der deutschen Wirtschaft im Auftrag der Spitzenverbände der Wirtschaft) belegt hat, ist Familienfreundlichkeit in Unternehmen keine Frage der Größe. Die Broschüre „Familienorientierte Personalpolitik – Checkheft für kleine und mittlere Unternehmen“ kann in der Broschürenstelle des BMFSFJ unter http://www.bmfsfj.de/Kategorien/ Publikationen/Publikationen.htmI als pdf-Datei „downgeloadet“ oder als Broschüre per E-Mail: [email protected] bestellt werden. Arbeitgeberpräsident Hundt zum Tode von Dr. Ernst-Gerhard Erdmann Mit großer Anteilnahme nehmen die deutschen Arbeitgeberverbände und ich persönlich Abschied vom ehemaligen Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Dr. Ernst-Gerhard Erdmann, der am 12. April 2004 im Alter von 78 Jahren verstorben ist. Er hat in seiner fast 40-jährigen beruflichen Tätigkeit mit großem politischen Geschick und mit enormer Zielstrebigkeit die Arbeit der deutschen Arbeitgeber wesentlich beeinflusst und geprägt. Mit unermüdlichem Einsatz hat Herr Dr. Erdmann die Interessen der deutschen Wirtschaft vertreten, insbesondere auch bei der Gesetzgebung zum Betriebsverfassungsgesetz. Ernst-Gerhard Erdmann war ein überzeugter Verfechter der Sozialen Marktwirtschaft und einer freiheitlichen Ordnungspolitik. Er hat sich weit über die Grenzen Deutschlands hinaus den Ruf eines maßgeblichen Experten in Fragen der unternehmerischen und betrieblichen Mitbestimmung erworben. Als Mann des Ausgleichs wurde er gleichermaßen von Arbeitgebern, Politik und Gewerkschaften geschätzt. Herr Erdmann hat nach seiner Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften und einer Assistententätigkeit 3 Trends und Meinungen Nachrichten bei der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf (ILO) 1952 bei der BDA als Leiter der Abteilung Internationale Sozialpolitik begonnen. Von 1964 bis 1974 war er stellvertretender Hauptgeschäftsführer und von 1974 bis 1989 Hauptgeschäftsführer der BDA. Herr Dr. Erdmann war viele Jahre ständiger Berater in der Mitbestimmungskommission der Bundesregierung und gehörte von 1971 bis 1974 der Unternehmensrechtskommission beim Bundesjustizministerium an. Er vertrat auch die Interessen der Arbeitgeber als Mitglied des Verwaltungsrates und stellvertretender Vorsitzender des Exekutivausschusses der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf. Herr Dr. Erdmann wurde am 22. August 1925 in Berlin geboren. NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS Vorsorge für den Verlust der Fahrerlaubnis Wenn ein selbstfahrender Unternehmer oder ein Kraftfahrer aus gesundheitlichen Gründen durch Unfall oder Krankheit seine Fahrerlaubnis verliert, droht das berufliche Aus mit allen wirtschaftlichen Folgen. Dieses finanzielle Problem ist nicht über den Berufsunfähigkeitsschutz aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder über eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung lösbar, weil der Verlust der Fahrerlaubnis für sich alleine betrachtet in der Regel nicht die Voraussetzung für eine entsprechende Rente erfüllt. Das SVL Versorgungswerk des Straßenverkehrs- und Logistikgewerbes empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen und den dort beschäftigten Mitarbeitern jetzt zur Ergänzung eine preiswerte Überbrückungshilfe bis maximal 25.000 Euro für den Fall des Fahrerlaubnisverlustes. Der Beitrag beträgt hierfür bei konstanter Versicherungsleistung für LKW-Fahrer nur 250 Euro, für Omnibusfahrer nur 350 Euro und für Taxen- und Mietwagenfahrer nur 425 Euro pro Jahr. Versichert werden können alle Personen, • die ausschließlich als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge über 3,5 to zulässiges Gesamtgewicht sowie als Fahrer zur Fahrgastbeförderung auf Omnibussen, Taxen oder Mietwagen tätig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, • die das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und den, die den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge haben werden. Geboten wird diese spezielle Fahrerlaubnisverlust-Versicherung von der KRAVAG-LOGISTIC Versicherung, die ihr bereits seit vielen Jahren bestehendes Versicherungskonzept auf Wunsch des BGL und seiner Landesverbände erweitert und an das aktuelle Führerscheinrecht angepasst hat. Weitere Informationen, erhalten Unternehmer und Kraftfahrer entweder vom SVL Versorgungswerk unter der Telefon-Nr. (0 40) 23 60 67 67 oder von der SVG Versicherungsvermittlung und Service Südwest GmbH, Moselring 11, 56073 Koblenz, Postfach 20 14 31, 56014 Koblenz, Tel. 02 61/49 43 11, Fax 02 61/49 43 57 • die bei Antragstellung an keinen Gebrechen oder Krankheiten lei- Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887: „ Die produktivsteistInvestition die in den Menschen “ 4 SVG 5+6/2004 Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs Produkteinführung der R+V-ForderungsschutzPolice Kompakt (FSP Kompakt) Ihr Kunde zahlt nicht! Schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen! Die Insolvenzwelle rollt weiter ungebremst über Deutschland hinweg. Allein im Jahr 2003 mussten fast 40.000 Unternehmen Insolvenz beantragen. Rund 6 % mehr als noch im Vorjahr. Beinahe jeder Firmenzusammenbruch zieht weitreichende Kreise und bringt häufig die Gläubiger in wirtschaftliche Engpässe. Nicht immer kommt es gleich zur Folge-Insolvenz, aber jeder Zahlungsausfall kann die Bonität Ihres Unternehmens erheblich verschlechtern! Und die Erfahrung zeigt, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen das Risiko von Forderungsausfällen häufig unterschätzen. Können Sie Forderungsverluste ohne weiteres ausgleichen? Haben Sie für dieses Risiko vorgesorgt? Die R+V-ForderungsschutzPolice Kompakt bietet Ihnen einen Dreifachschutz: • Forderungsausfälle werden verhindert – durch die professionelle Bonitätsprüfung und laufende Überwachung Ihrer Kunden durch R+V. • Liquidität wird gesichert – durch schnelle Entschädigung von Ausfällen nicht erst bei Insolvenz Ihres Kunden, sondern bereits bei Zahlungsverzug (Nichtzahlungstatbestand); ein in dieser Form einmaliges Angebot in Deutschland. • Schaden wird gemindert durch Übernahme von Regressmaßnahmen gegen Ihren Schuldner im Anschluss an die Entschädigung und dies – ohne zusätzliches Kostenrisiko für Sie. Ihr Vorteil: Für die Absicherung Ihrer Forderungen zahlen Sie eine geringe Prämie, die im Voraus fest kalkulierbar ist. Lassen Sie die Forderungsausfälle gar nicht erst entstehen! Profitieren Sie von unserem Know-how! Für weitere Informationen oder ein unverbindliches Beratungsgespräch wenden Sie sich bitte an: SVG Versicherungsvermittlung und Service Südwest GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz Tel. 02 61/49 43 11 oder 49 43 18 Fax: 02 61/49 43 57 E-Mail: [email protected] §§ Gimmler & Kollegen Rechtsanwälte • Steuerberater Kanzlei Höhr-Grenzhausen Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Postfach 1155, 56192 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/94 74-0, Fax 0 26 24/94 74-20 E-Mail: [email protected], Internet: www.rst-gimmler.de Spezialisierte Anwalts- und Steuerberatungskanzlei für die Transport- und Logistikbranche Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Hans-Peter Simon Rechtsanwalt Karl-Heinz Gimmler Tätigkeitsschwerpunkte: – Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung – Frachtinkasso – Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes – Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen Logistik Akademie – Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG, TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge Walter Wittelsberger Steuerberater Tätigkeitsschwerpunkte: – Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB, logistischen Komplettkonzepten – Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten – Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung für Transport- und Logistikunternehmen – Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche SVG 5+6/2004 5 Fächer INTERNATIONALER VERKEHR Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn Vignettenpreise für 2004 (HUF) Gültigkeit Kategorie D1 4 Tage 970,– 1.270,– Gültigkeit Kategorie D1 10 Tage 2.000,– 31 Tage 3.400,– Jahresvignette 30.500,– Gültigkeitsdauer für Vignetten 4-Tage-Vignette: Gültig für den vom Käufer angegebenen Anfangstag und weitere drei Tage (insgesamt 4 Tage). 10-Tage-Vignette: Gültig für den vom Käufer angegebenen Anfangstag und weitere neun Tage (insgesamt 10 Tage). 31-Tage-Vignette: Gültig für den vom Käufer angegebenen Anfangstag und weitere dreißig Tage (insgesamt 31 Tage). Jahresvignette: Gültig ab 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2005 (insgesamt 13 Monate). Verschärfter Bußgeldkatalog in Kraft ist dazu verpflichtet, auf diese ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Fahrgast seine Anschnallpflicht missachtet oder aber der Busfahrer darauf gar nicht hingewiesen, kostet dies 30 Euro. Verkehrssünder: Fotovergleich mit Passfoto bei Meldebehörde Wer z. B. im Bereich von Einfahrten und Engstellen durch sein Fahrzeug den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, bekommt mindestens einen Punkt sowie 40 Euro Strafe. Zusätzliche Kosten entstehen durch das Abschleppen. Geschlossen wird durch den neuen Bußgeldkatalog auch eine Lücke, die bisher bei rücksichtslosem Fahrverhalten bestand. Maximal konnte nämlich ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden, der Führerscheinentzug begann aber erst bei sechs Monaten. Künftig können Fahrverbote bis max. sechs Monate ausgesprochen werden. Wird ein Autofahrer wegen eines Tempoverstoßes geblitzt und er äußert sich weder schriftlich noch erscheint er zu einer Anhörung, haben die Behörden trotzdem die Möglichkeit, ihn zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot zu verurteilen. In diesem Fall können sie einfach auf das bei der entsprechenden Meldebehörde hinterlegte Passfoto des Betroffenen zurückgreifen und dieses mit dem Tatfoto abgleichen. Diese Auffassung vertrat das Bayrische Oberlandesgericht. An dieser Vorgehensweise hatte ein betroffener Autofahrer aus datenschutzrechtlichen Gründen Zweifel angemeldet, kam damit aber bei den Richtern nicht durch. Selbst wenn bei einem derartigen Fotoabgleich einzelne Verfahrensvorschriften nicht ausreichend beachtet worden sind, führe dies, so die Richter, in dem Regelfall nicht zu einem Beweisbewertungsverbot oder aber gar zu einem Verfahrenshindernis (Az.: 1 0bOwi 210/03). Bay. OLG Seit dem 1. April werden insbesondere Fahrer von Lkw und Bussen bei Verstößen stärker zur Kasse gebeten. So werden für die sogenannten Elefantenrennen statt bisher 30 Euro künftig 40 Euro fällig und zusätzlich ein Punkt im Flensburger Zentralregister. Höher bestraft werden auch technische Mängel z. B. an Lenkung, Bremsen, das Überschreiten von Kontrollfristen, der Hauptuntersuchung oder Mißachten von Geschwindigkeitsbegrenzungen. Verboten ist auch das Schmücken der Führerhäuser mit Lichtgirlanden. Diese Zuwiderhandlung wird statt bisher mit 5 Euro künftig mit 20 Euro belegt. Für alle Kraftfahrer gilt, dass 40 Euro fällig sind, wenn das Handy ohne entsprechende Freisprecheinrichtung im Fahrzeug benutzt wird. Selbstverständlich darf man auch Kurzmitteilungen während der Fahrt weder schreiben noch lesen. Zur Kasse gebeten werden übrigens auch Radfahrer mit einem Handy am Ohr mit 25 Euro, einen Punkt gibt es aber nicht. Speziell für Busreisende gilt die Anschnallpflicht und der Busfahrer 6 Fahrzeugkategorien Das größte zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges und des Anhängers ist auf der Grundlage der amtlichen Eintragung in der Verkehrszulassung zu bestimmen. D1: Motorräder sowie Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen größten Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! Saisonanfang und -ende 01.12.2003.-30.04.2004 01.10.2004-31.12.2004 01.05.2004-30.09.2004 Kategorie D2 Kategorie D3 5.500,– 8.500,– 10.000,– 14.500,– 88.000,– 130.000,– Tonnen, auch mit einem beliebigen Anhänger, D2: Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeug und Anhänger zusammen (Lastzug) mit einem zulässigen größten Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen bis höchsten 7,5 Tonnen, weiterhin Autobusse mit mehr als 3,5 Tonnen, mit beliebigem Anhänger, D3: Alle Kraftfahrzeuge, die nicht in die Kategorien D1 oder D2 eingestuft werden können. SVG 5+6/2004 Fächer Bulgarien: Einführung eines Vignettensystems zum 1. April 2004 13. Grenzübergang Malko Tarnovo, Tel.: 059 / 52 42 23 Der BGL hat Einzelheiten zum neuen Vignettensystem das zum 1. April 2004 in Bulgarien eingeführt wurde zusammengestellt. 15. Grenzübergang Novo Selo, Tel.: 0379 / 71 679 Die für das Vignetten-System zuständigen Behörden 17. Grenzübergang Ziatarevo, Tel.: 0745 / 61 080 Die Kontrolle über die Einhaltung der Zahlung der Vignettengebühr von ausländischen Fahrern, die die nationalen Straßen benutzen, unterliegt der Verantwortung von Sondereinheiten der leitenden Straßenbehörde an den Grenzübergängen. Die leitende Straßenbehörde untersteht dem Ministerium für die regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten. 18. Grenzübergang Stanke Lissitchkovo, Tel.: 07415 / 40 01 Die Verteilung und der Verkauf der Vignette für ausländische Fahrer Anmerkung: die Vorwahl für Bulgarien lautet +359. Die verschiedenen Vignetten-Arten können (in Euro oder US$) an besonderen Verkaufsstellen, die mit der Beschilderung „Road Charging Point“ gekennzeichnet sind, an allen Grenzübergängen, 24 Stunden am Tag, erworben werden. Die vollständige Liste der vorher genannten Verkaufsstellen ist wie folgt: Die Vignette 1. Grenzübergang Kalotina, Tel.: 072 / 74115 2. Grenzübergang Vrashkatchuka, Tel.: 0938 / 20 23 3. Grenzübergang Bregovo, Tel.: 09312 / 23 31 4. Grenzübergang Vidin - Fährterminal, Tel.: 094/60 20 23 5. Grenzübergang Oriahovo, Tel.: 0917 / 14 284 6. Grenzübergang Rousse – DonauBrücke, Tel.: 082 / 84 59 93 7. Grenzübergang Rousse – Fährterminal, Tel.: 082 / 84 37 85 8. Grenzübergang Silistra, Tel.: 086 / 82 04 57 9. Grenzübergang Kardam, Tel.: 057 / 33 235 10. Grenzübergang Durankulak, Tel.: 057 / 48 277 11. Grenzübergang Varna – Fährterminal, Tel.: 051 / 12 24 56 12. Grenzübergang Bourgas – Fährterminal, Tel.: 056 / 84 51 09 SVG 5+6/2004 14. Grenzübergang Kapitan Andreevo, Tel.: 0379 / 71 432 16. Grenzübergang Kulata, Tel.: 0745 / 61 070 19. Grenzübergang Gyueschevo, Tel.: 078 / 50 981 20. Grenzübergang Strezimirovtzi, Tel.: 077 / 34 281 21. Grenzübergang Oltomantzi, Tel.: 078 / 50 983 Die Vignette besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil – ein so genannter Vignettenaufkleber – sollte an einer gut sichtbaren Stelle am rechten unteren Eck der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht werden (diese Vorschrift tritt ab dem 1. Januar 2005 in Kraft) und der zweite Teil sollte vom Fahrer des Fahrzeuges aufbewahrt werden. Sobald die Gültigkeit der Vignette abläuft, muss der Fahrer des Fahrzeuges den Aufkleber von der Scheibe sofort entfernen. Vignetten-Arten A. Gültigkeit der Vignette 1. Wochenvignette – gültig während 7 aufeinander folgenden Tagen, einschließlich des Ausstellungstages 2. Monatsvignette – gültig bis zum selben Tag des folgenden Monats ab Ausstellungsdatum. Wenn dieser Tag nicht existiert (z. B. der 31.), ist die Vignette bis zum letzten Tag des folgenden Monats gültig. 3. Jahresvignette – gültig ab 1. Januar des laufenden Jahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres – also 13 Monate B. Kategorie des Fahrzeuges 1. Kraftfahrzeug der 1. Kategorie: Alle Lastkraftwagen mit mehr als zwei Achsen, Fahrzeugkombinationen, Spezialfahrzeuge, Autokräne, Spezialanhänger für Schwertransporte oder zur Beförderung von Gütern mit Übermaßen sowie andere Spezialfahrzeuge. 2. Kraftfahrzeuge der 2. Kategorie: Alle Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Passagieren mit mehr als 8 Sitzplätzen (ausgenommen der Fahrer) sowie alle Lastkraftwagen mit zwei Achsen, dazu gehören auch Baumaschinen, Autokräne, Spezialanhänger für Schwertransporte und zur Beförderung von Gütern mit Übermaßen sowie alle anderen Spezialfahrzeuge mit zwei Achsen. 3. Kraftfahrzeuge der 3. Kategorie: Alle Personenkraftwagen mit weniger als 8 Sitzplätzen. Vignetten-Gebühren Vignetten-Gebühren (Euro) für Kraftfahrzeuge: 1. Kategorie wöchentlich monatlich jährlich 2. Kategorie wöchentlich monatlich jährlich 3. Kategorie wöchentlich monatlich jährlich 2004 2005 2006 2007 49,00 124,00 689,00* 49,00 124,00 689,00 49,00 124,00 689,00 23,52 58,29 323,65 25,00 61,00 345,00* 25,00 61,00 345,00 25,00 61,00 345,00 12,27 29,66 162,08 5,00 12,00 69,00 5,00 12,00 69,00 2,45 6,14 32,21 –– –– –– * Da im Jahr 2004 nur für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2004 eine Straßenbenutzungsgebühr erhoben wird, beträgt die jährliche Vignettengebühr für die Fahrzeuge der Kategorien 1 und 2 im Jahr 2004 75 % der genannten Jahresgebühr. 7 Fächer Ausnahmefälle 1. Die Gültigkeit der Vignette läuft ab: Wenn bei Verlassen des Landes festgestellt wird, dass die Vignette abgelaufen ist, muss der Fahrer eine Vignette für den überschrittenen Zeitraum kaufen (aber wenigstens eine Wochenvignette). 2. Vignetten für Sattelzugmaschinen, die ohne Sattelauflieger fahren: Straßenfahrzeuge, die für das Ziehen von Sattelaufliegern konstruiert wurden (Sattelzugmaschinen), werden als Straßenfahrzeuge für die Beförderung von Gütern mit mehr als zwei Achsen betrachtet (die gegenwärtige Anzahl der Achsen spielt keine Rolle). Für solche Fahrzeugtypen sind Vignetten für Kraftfahrzeuge der 1. Kategorie zu verwenden, ganz gleich, ob die Sattelzugmaschine einen Auflieger mitführt oder nicht. 3. Zusätzliche Vignette für Lkw mit zwei Achsen mit einem Anhänger Wenn Lastkraftwagen (Lkw) mit zwei Achsen (sowie selbstfahrende Baugeräte, Autokräne oder andere besondere Kraftfahrzeuge – alle mit zwei Achsen) einen Anhänger mitführen, ist der Benutzer verpflichtet, EU-Osterweiterung – Antworten auf häufig gestellte Fragen Im Zuge der zum 1. Mai 2004 erfolgten EU-Osterweiterung hat der BGL eine Reihe von „häufig gestellten Fragen“ zum Thema Dienstleistungsfreiheit im Verkehr, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Anmietung von Fahrzeugen beantwortet, die wir nachfolgend veröffentlichen. I. Allgemeines zur EU-Osterweiterung Der Beitrittsvertrag über die Erweiterung der Europäischen Union besteht aus drei Artikeln, die am 16. April 2003 von den Staats- und Regierungschefs in Athen unterzeichnet wurden, sowie aus Anlagen im Umfang von 2.350 eng bedruckten Seiten. Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Vertragsanpassungen sind in der Beitrittsakte gemäß 8 eine zusätzliche Vignette derselben Kategorie des Kraftfahrzeuges (2. Kategorie) zu erwerben. Die Anzahl der Achsen des Anhängers spielt keine Rolle. Die Laufzeit der zusätzlichen Vignette kommt dem entsprechenden Zeitraum der Benutzung des nationalen Straßennetzwerkes der Zugmaschine gleich. Für das Jahr 2004 ist diese Regelung jedoch noch nicht in Kraft. 4. Die Vignette wird vernichtet Wenn der Aufkleber der Jahresvignette auf Grund eines (technischen) Defekts oder als Folge einer zerstörten Windschutzscheibe vernichtet wird, kann ein Duplikat ausgestellt werden. Die Gültigkeit des Duplikats entspricht dem Datum der ursprünglich ausgestellten Vignette. Wenn auf Grund der o.g. Gründe der Besitzer oder der Benutzer des Fahrzeuges die Ausstellung eines Duplikates beantragt, sollte er die folgenden Unterlagen dem Leiter der regionalen Einheit der leitenden Straßenbehörde vorlegen: – einen Antrag an den Leiter der regionalen Einheit der leitenden Straßenbehörde; Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsvertrages hinterlegt. Kern des ersten Teils der Beitrittsakte ist der Grundsatz, dass die neuen Mitgliedstaaten mit ihrem Beitritt das Primärrecht und das Sekundärrecht der Europäischen Union sowie alle sonstigen Rechtsakte der Europäischen Union übernehmen, vorbehaltlich der in der Akte oder den Anlagen genannten Ausnahmen und Übergangsregelungen. Dies bedeutet, dass das gesamte EU-Recht, also der Gründungsvertrag der Europäischen Union, die EU-Verordnungen und Richtlinien sowie die Verträge mit Drittstaaten (z. B. das EWR-Übereinkommen, das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz, das Assoziierungsabkommen mit der Türkei) ab dem 1. Mai 2004 für die gesamte erweiterte Europäische Union gilt, soweit nicht in den Ausnahme- und Übergangsregelungen etwas anderes geregelt ist. Im Bereich der Verkehrswirtschaft sind zwei Sektoren von Bedeutung, die – eine Kopie des Kfz-Briefes oder Kfz-Scheins; – einen beglaubigten Bericht, der den Schaden der Windschutzscheibe oder den (technischen) Defekt nachweist und von der zuständigen Straßenpolizei oder der regionalen Einheit der leitenden Straßenbehörde ausgestellt wurde; – den zweiten Teil der Jahresvignette zusammen mit dem Teil, der auf der zerstörten Scheibe angebracht war, oder den Teil mit dem (technischen) Defekt. Verwendung von zertifizierten Papierdokumenten an Stelle von Vignettenaufkleber. Die Ausgabe von Vignettenaufklebern ist für Anfang Januar 2005 geplant. Bis zum 1. Januar 2005 werden an Stelle der Vignettenaufkleber zertifierte Papierdokumente verwendet. Quellen: Gesetzesänderung/Official Journal Nr. 6/23.01. 2004; Gesetz Nr. 50 für die Änderung des Tarifs Nr. 14/Official Journal Nr. 20/02.03.2004; Verordnung bezüglich des Verfahrens zur Eintreibung des Vignettengebühren/Official Journal Nr. 24/23.03.2004 in den Übergangsbestimmungen des Vertrages enthalten sind, nämlich die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit. II. Arbeitnehmerfreizügigkeit Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 ff. ist eine der fünf Grundfreiheiten im System des EU-Vertrages. Wegen der angespannten Arbeitsmarktlage in den „alten“ Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde mit den Übergangsvorschriften mit jedem der Beitrittsstaaten – mit Ausnahme von Malta – ein Aufschub der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbart. Bis zu sieben Jahren kann nach dem vorgegebenen Szenario „2+3+2” von den alten Mitgliedstaaten die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den Beitrittsstaaten aufgeschoben werden. Frage: Was bedeutet Arbeitnehmerfreizügigkeit? die Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet völlige Gleichbehandlung von SVG 5+6/2004 Fächer EU-Ausländern mit Inländern. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Art. 39 Abs. 2 EWG-Vertrag). Frage: Bedeutet der Aufschub der Arbeitnehmerfreizügigkeit, dass ein deutscher Transportunternehmer bis zu sieben Jahren keinen tschechischen oder ungarischen Fahrer einstellen kann? Nein, nicht unbedingt. Die Aussetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet nur, dass tschechische und polnische Fahrer nicht ohne Arbeitsgenehmigung in einem deutschen Betrieb arbeiten dürfen. Ob eine Arbeitsgenehmigung erteilt wird, hängt vom nationalen Recht ab. In Deutschland steht derzeit die Rechtslage gemäß §§ 284 ff. SGB III in Verbindung mit der Arbeitsgenehmigungsverordnung und dem darin enthaltenen Anwerbestopp der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung entgegen. Mit dem derzeit noch umstrittenen Zuwanderungsgesetz wird sich diese Rechtslage ändern. Unter den dann gegebenen Voraussetzungen mag die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für Fahrer aus den Beitrittsstaaten möglich sein. Immerhin genießen Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten eine Priorität gegenüber Arbeitnehmern aus Drittstaaten. Frage: Ist eine Arbeitsgenehmigung im grenzüberschreitenden Verkehr auch dann erforderlich, wenn der ausländische Fahrer nicht auf deutschem Gebiet eingesetzt wird? Grundsätzlich ja. § 9 Abs. 3 der Arbeitsgenehmigungsverordnung legt fest, dass ein Fahrer auf einem deutschen Fahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr (im Binnenverkehr sowieso) einer Arbeitsgenehmigung bedarf. Ein deutscher Lkw gilt auch im grenzüberschreitenden Verkehr als ein deutscher Arbeitsplatz, der für einen Ausländer arbeitsgenehmigungspflichtig ist. Allerdings können deutsche Behörden nur im Inland kontrollieren. Frage: Kann sich ein Angehöriger aus einem der Beitrittsstaaten in Deutschland als selbstfahrender Unternehmer betätigen? Ja. Ein Selbstständiger macht von der – im Beitrittsvertrag nicht eingegrenzten – Niederlassungsfreiheit Gebrauch, nicht von der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Wer sich als Transportunternehmer in Deutschland niederlassen will, wird nach den hiesigen Gesetzen behandelt. Er muss hier ein Unternehmen gründen und nach Maßgabe des Güterkraftverkehrsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Eurolizenz erwerben. Sein Fachkundenachweis wird ihm aber nur anerkannt, wenn dieser den Bedingungen des Anhangs II Kapitel 8 C Nr. 6 entspricht. Dort ist für jeden Beitrittsstaat festgelegt, welchen Kriterien der heimische Fachkundenachweis entsprechen muss, damit er von den anderen EU-Staaten als gleichwertig anerkannt werden kann. Frage: Kann ein Fahrer aus einem der Beitrittstaaten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland eingesetzt werden? BGL beschwert sich wegen technischer Mängel der Lkw-Maut in Österreich bei der EU-Kommission In dem Schreiben an die EU-Kommission wird dargelegt, dass sich nach einem „reibungslos inszenierten“ Mautstart in Österreich die technischen Mängel häufen. So müssen Unternehmen bei Nichtfunktionieren einer Mautbrücke oder der OBU die Autobahn sofort verlassen, um an einer Zahlstelle die Lkw-Maut manuell nachzuentrichten. Andernfalls droht ein Bußgeld von 230,– Euro. Die manuelle Nachentrichtung führt in vielen Fällen zu einer halb- bis einstündigen Fahrtverzögerung und erheblichen Umwegfahrten. Häufig ist die nachzuentrichtende Maut im einstelligen Euro-Bereich. Nachdem die Reklamationen aus dem Bereich der Unternehmerschaft immer drängender wurden, hat der österreichische Verordnungsgeber eine neue Regelung verfügt, die speziell den grenzüberschreitenden Verkehr diskriminiert. Von der Pflicht zur Abfahrt von der Autobahn und Nachzahlung sollen Fahrer befreit werden, wenn nur eine einmalige Nichtbestätigung der Maut durch die GO-Box bei Unterquerung eines elektronischen Mautportals erfolgt ist, bzw. innerhalb der ersten 30 Minuten nach unterbliebener Mauteinbuchung eine „telefonische Einmeldung“ vorgenommen wird. Dabei muss der Fahrzeugführer Angaben über den „minutengenauen Zeitpunkt“ der SVG 5+6/2004 Nichttransaktion, den Mautabschnitt und eine Rückrufnummer angeben. Eine derartige Regelung ist speziell für ortsfremde Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr völlig inakzeptabel und undurchführbar. Außerdem ist es auf Grund des Verkehrsgeschehens und der Verkehrssicherheit einem Fahrer nicht zuzumuten, sich ständig und alle Zeit darauf zu konzentrieren, ob die GO-Box bei Passieren eines Mautportals eine Buchungsbestätigung durch optisches Signal und „Piepton“ abgibt. Eine nicht akzeptable Diskriminierung des grenzüberschreitenden Verkehrs liegt darin, dass eine „telefonische Einmeldung“ auf den Sondermautstrecken der A9, A10, A11, A13 und S16 nicht möglich ist. Im Übrigen ist das in Österreich vorgeschriebene Verfahren nur für orts- und sprachkundige Mautbenutzer umsetzbar und setzt den Einsatz von Mobiltelefonen und teuren Auslandstelefonaten voraus. Der BGL hat die EU-Kommission gebeten, dass für einen diskriminierungsfreien Ablauf der Maut in Österreich gesorgt wird und vor allem die offenkundig gewordenen technischen Mängel des österreichischen Mautsystems nicht auf dem Rücken der Transportwirtschaft ausgetragen werden. 9 Fächer Nein. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Arbeitnehmerüberlassung nicht der Dienstleistungsfreiheit zuzuordnen ist, sondern in den Kernbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eingreift. Arbeitnehmerüberlassung ist erst mit der vollen Einräumung der Arbeitnehmerfreizügigkeit möglich. Arbeitsämter und Hauptzollämter sind angewiesen, die Fälle von Arbeitnehmerüberlassung als illegale Beschäftigung zu verfolgen und zu ahnden. Frage: Kann sich ein Fahrer aus einem der Beitrittsstaaten in Deutschland als selbstständiger Kraftfahrer betätigen? Wohl nicht. Jedenfalls erscheint das Risiko eines deutschen Unternehmers, einen polnischen Staatsangehörigen als „selbstständigen Kraftfahrer“ einzusetzen, als sehr hoch. Ein Selbstständiger unterliegt grundsätzlich der Gesetzgebung des Staates, in dem er sich niederlässt. Beim „selbstständigen Kraftfahrer“ ist § 7 SGB IV einschlägig, der die Trennlinie zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zieht. Da ein Kraftfahrer eine arbeitnehmertypische Tätigkeit ausübt, wird er von den zuständigen Rentenversicherungsträgern in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Fall Eismann) als Beschäftigter angesehen. Der Güterkraftverkehrsunternehmer, der einen solchen Fahrer auf seinem Fahrzeug arbeiten lässt, setzt sich dem Vorwurf der illegalen Beschäftigung nach § 404 SGB III aus. Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz kann er jedoch nicht bebußt werden, weil § 7 b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 6 d und 6 e GüKG nur auf den Einsatz von drittstaatsangehörigen Fahrern abstellt. III. Dienstleistungsfreiheit im grenzüberschreitenden Verkehr Frage: Kann ein deutscher Unternehmer mit seiner Eurolizenz eine Beförderung von Litauen nach Slowenien durchführen? Ja. Nach dem 1. Mai 2004 führt die Beförderung ausschließlich durch Staaten der Europäischen Union. Für die Verordnung (EWG) 881/92 gibt es keine Übergangsfristen, so dass nach dem Prinzip von Art. 2 des Beitrittsvertrages diese Verordnung unmittelbar ab dem 1. Mai für alle Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union gilt. Die genannte Beförderung kann von einem deutschen Unternehmer mit seiner Eurolizenz durchgeführt werden, genauso wie jeder tschechische Unternehmer mit seiner Eurolizenz Beförderungen von Berlin nach Lissabon durchführen kann. Frage: Kann ein deutscher Unternehmer in Tschechien Ladung aufnehmen und im Transit durch die Slowakei in die Ukraine befördern? Nur mit der CEMT-Genehmigung. Zwar ist Tschechien nach dem 1. Mai 2004 EU-Staat, aber im grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstaaten gilt die EU-Lizenz gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 881/92 im Mitgliedstaat der Be- oder Entladung nicht. Deutschland hat mit Tschechien kein Kontingent für Drittlandverkehr ohne Durchfahren des Heimatlands vereinbart. Für den tschechischen Streckenanteil kann nur eine CEMT-Genehmigung eingesetzt werden, die dann auch die Ukraine abdeckt. Für den Transit durch die Slowakei ist zusätzlich die EULizenz erforderlich. Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . . www.svg-frachten.de Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? Suchen Sie Laderaum? Rufen Sie an! Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders Telefon Telefax e-mail: 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 02 61/49 43 46 [email protected] Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr Fr. 7.30 bis 15.30 Uhr SVG-Frachtvermittlungsstelle SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz 10 SVG 5+6/2004 Fächer CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mit einer Laufzeit von 30 Tagen sind beim BAG erhältlich (keine Knappheit!) und können auf Antrag relativ kurzfristig erteilt werden. IV. Kabotage Für die Beitrittsstaaten gelten gemäß den Übergangsbestimmungen des Beitrittsvertrages ab dem Zeitpunkt des Beitritts unterschiedliche Bestimmungen für die Kabotage. Für Slowenien, Zypern und Malta ist die Eurolizenz ab dem Datum des Beitritts auch das Legitimationspapier für Kabotagebeförderungen. Umgekehrt können Unternehmer aus den alten Mitgliedstaaten auch Kabotagebeförderungen in diesen drei Beitrittsstaaten durchführen. Für die übrigen Beitrittsstaaten wird die Kabotage nach den Übergangsbestimmungen des Beitrittsvertrages für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nicht zugelassen. Während dieser Übergangszeit dürfen weder Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten in den alten EU-Staaten Binnenbeförderungen durchführen noch Unternehmen aus den alten Mitgliedstaaten im Gebiet der neuen Mitgliedstaaten. Im Beitrittsvertrag sind zwei übergangsszenarien vorgesehen: Für Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und die Slowakei gilt die Formel 2+2+1. Dies bedeutet, dass die Kabotage zunächst für zwei Jahre ausgesetzt ist und diese Aussetzung um zwei Jahre verlängert werden kann. Danach kann die Kabotage im Fall schwerer Störungen des nationalen Güterkraftverkehrsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen um ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. Für Ungarn und Polen gilt die Formel 2+3. Danach ist die Kabotage zunächst für zwei Jahre ausgesetzt, und die Aussetzung kann um drei Jahre verlängert werden. Frage: Ein slowenischer Transportunternehmer kann Kabotage in Deutschland durchführen. Kann das Fahrzeug von einem slowenischen Fahrer gelenkt werden, obwohl dieser keine deutsche Arbeitsgenehmigung hat, Binnenverkehr aber grundsätzlich arbeitsgenehmigungspflichtig ist? Ja. Die Kabotage gehört zur Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst die Dienstleistungsfreiheit auch das Recht, Mitarbeiter des Unternehmens in dem anderen EU-Staat zur Durchführung der Dienstleistung ohne weitere Beschränkungen einzusetzen. Frage: Kann auf dem slowenischen Fahrzeug im Kabotageverkehr in Deutschland ein tschechischer Fahrer eingesetzt werden? Diese Frage kann z. Z. nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden. Grundsätzlich gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2004 auch für die Beitrittsstaaten untereinander. Diese haben jedoch das Recht, durch bilaterale Verträge die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufzuschieben. Derzeit ist nicht transparent, wer mit wem solche Abkommen geschlossen hat. Die EU-Fahrerbescheinigung ist in diesem Fall nach dem klaren Wortlaut der Verordnung (EG) 484/2002 (BGL-Rundschreiben E 134-02) nicht erforderlich, weil diese nur für drittstaatsangehörige Fahrer gilt, Angehörige der Beitrittstaaten ab dem 1. Mai 2004 aber EU-Bürger sind. Der tschechische Fahrer auf dem slowenischen Fahrzeug ist aber dann rechtmäßig, wenn er die VanderElst-Kriterien erfüllt (siehe nächste Frage). Zur Zeit ist völlig unklar, wie dies – mangels EU-Fahrerbescheinigung – kontrolliert werden kann. Die österreichische Regierung hat bei der EU-Kommission bereits die Forderung Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Erfurt ab 1. Mai 2004 Zollamt Am Flughafen Am Flughafen AbfSt Luftverkehr Chemnitz Eisenach Gera Hirschfeld Hirschfeld AbfSt Plauen Jena Nordhausen Montag - Freitag 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr Samstag 6.00 - 14.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 7.00 - 16.00 Uhr 7.00 - 16.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr Nossen Saalfeld 6.00 - 22.00 Uhr 7.00 - 16.00 Uhr 7.00 - 16.00 Uhr Suhl 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr Zollamt Schönberg SVG 5+6/2004 Montag – Sonntag 0.00 - 24.00 Uhr Bemerkungen Freitags: 7.00 - 15.00 Uhr Freitags: 7.00 - 15.00 Uhr Bemerkungen auch an Feiertagen 11 Fächer erhoben, die Fahrerbescheinigung in diesen Fällen doch zu verlangen. Dazu müsste aber die einschlägige EU-Verordnung geändert werden. Frage: Kann ein serbischer (drittstaatsangehöriger) Fahrer auf dem slowenischen Fahrzeug in Deutschland Kabotage durchführen? Ja, aber nur unter der Voraussetzung, dass ihm die EU-Fahrerbescheinigung erteilt worden ist. Die Fahrerbescheinigung darf nur bei Vorliegen der Vander-Elst-Kriterien erteilt werden, d.h. der serbische Fahrer müsste zum Stammpersonal des slowenischen Unternehmers gehören, in Slowenien seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt und die erforderliche Arbeitsgenehmigung haben und den dortigen Sozialversicherungssystemen angeschlossen sein. V. Allgemeine Dienstleistungsfreiheit Frage: Kann ein polnischer Spediteur von Polen aus ein deutsches Speditionslager bewirtschaften und dafür seine polnischen Lagerarbeiter einsetzen? Nein. Dies ist kein Fall von Dienstleistungsfreiheit, da die Dienstleistungsfreiheit nur bei vorübergehender Tätigkeit eingreift. Die Bewirtschaf- tung eines Lagers ist auf Dauer angelegt, so dass damit die Arbeit polnischer Lagerarbeiter in Deutschland mit der Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden kann. Vielmehr wird dieser Fall als Umgehung der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzusehen sein und wird, wie bei der Arbeitnehmer- VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH, Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85 Verwendung von CEMT-Genehmigungen: Nutzungseinschränkung auf sechs Wochen Bei der 87. Ministerratstagung der CEMT vom 23./24. April 2003 wurde auf Initiative Deutschlands eine Nutzungseinschränkung beim Einsatz von CEMT-Genehmigungen beschlossen. Mit der Resolution CEMT/CM (2003) 15 Final wird die auf sechs Wochen beschränkte zeitliche Verwendungsbedingung der CEMT-Genehmigung für zunächst ein Jahr eingeführt. Grundlage dieser Regelung waren Erkenntnisse des BAG, dass die Verwendung von CEMT-Genehmigungen nicht mehr der ursprünglichen Zielstellung der Förderung des internationalen Straßengüterverkehrs zwischen EU-Staaten und Drittstaaten entsprach. Rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2004 soll im Rahmen der CEMT entschieden werden, ob die Verwendungsfrist weiter verkürzt wird, wie Deutschland das wünscht, oder anderweitig festgesetzt oder gar wieder ganz aufgehoben wird. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 müssen CEMT-Genehmigungen innerhalb von sechs Wochen wieder in das Land zurückgeführt werden, in dem sie registriert sind. Damit soll ein ständiger Einsatz der CEMT-Genehmigungen innerhalb der Europäischen Union unterbunden werden. Die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist wird im Rahmen von Straßenkontrollen überprüft. Bei deutschen Unternehmen geschieht dies darüber hinaus auch im Rahmen einer Ausnutzungskontrolle durch die Genehmigungsbehörde, die die zur Auswertung vorliegenden Fahrtenblätter überprüft. Das Fahrtenberichtsheft ist im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitzuführen, und die ausgefüllten Seiten (grün) des Fahrtenberichtshefts sind während der Gültigkeitsdauer der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen. Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologischer Reihenfolge die Stationen jeder Fahrt des beladenen Fahrzeugs vom ersten Be- bis zum letzten Entladeort sowie auch jede Leerfahrt anzugeben. Damit soll die lückenlose Kontrolle der Einhaltung der Sechs-Wochen-Regelung gewährleistet werden. Die Nutzungsbeschränkung der CEMT-Genehmigung wird national durch Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung sind Verstöße gegen die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist aufgrund fehlender nationaler Rechtsgrundlage nicht bußgeldbewehrt. Nach Inkrafttreten der Verordnung, die allerdings mit dem Erlass des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes verbunden ist, werden Verstöße gegen die Sechs-Wochen-Frist bußgeldrechtlich verfolgt, und darüber hinaus muss mit der Beitreibung von Einfuhrabgaben für das Beförderungsmittel wegen verkehrsrechtlich unzulässiger Verwendung gerechnet werden. 12 SVG 5+6/2004 Fächer überlassung, als illegale Beschäftigung verfolgt und geahndet. Vl. Anmietung von Kraftfahrzeugen Frage: Kann ein deutsches Transportunternehmen ein polnisches Kraftfahrzeug mit Fahrer anmieten und im Binnenverkehr einsetzen? Nein. Mit zivilrechtlichen Verträgen können öffentlich-rechtliche Bestimmungen wie die Arbeitsgenehmigungspflicht des polnischen Fahrers nicht umgangen werden. Auch die Anmietung eines polnischen Kraftfahrzeugs mit polnischen Kennzeichen und polnischer Kfz-Besteuerung ist nicht möglich; und zwar nach geltendem EU-Recht unabhängig von der Beitrittsproblematik. Die einschlägige EU-Richtlinie 84/647/EWG lässt die grenzüberschreitende Anmietung nicht ohne weiteres zu. In der Rechtssache C 289/01 hat der Europäische Gerichtshof hierzu folgendes entschieden: Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/647/EG ist dahin auszulegen, dass gemietete Fahrzeuge vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Art. 4 dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat zugelassen sein müssen, in dem das mietende Güterkraftverkehrsunternehmen ansässig ist. in Deutschland nicht gegeben sind. Vielmehr sind gemäß der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) ausländische Kraftfahrzeuge und Anhänger zum vorübergehenden Verkehr im Inland nur zugelassen, wenn für sie im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Bei der Anmietung gehen die Behörden von einer unmittelbaren Begründung des regelmäßigen Standorts im Inland aus, so dass die Jahresfrist in § 5 VOInt keine Rolle spielt. Das im Ausland angemietete Fahrzeug muss vielmehr unverzüglich in Deutschland zugelassen und versteuert werden. Art. 4 der genannten Richtlinie lässt nationale Erleichterungen zu, die aber Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Dresden ab 1. Mai 2004 Zollamt Altenberg AbfSt Pirna *) Montag – Freitag 7.00 - 15.30 Uhr Dresden Löbau Taucha Taucha Abf IFS Radefeld Taucha Abf Messe 7.00 - 20.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 6.00 - 22.00 Uhr 7.00 - 20.00 Uhr Samstag Bemerkungen Freitags: 7.00 - 14.30 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr 6.00 - 14.00 Uhr 11.30 - 18.30 Uhr Nach Bedarf *) Schließung zum 31. August 2004 Zollamt Altenberg Ludwigsdorf-Autobahn Dänemark: Deutschdänisches Kontingent für den Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatlandes aufgehoben Montag – Sonntag 0.00 - 24.00 Uhr 0.00 - 24.00 Uhr Im Rahmen bilateraler deutschdänischer Gespräche über den Straßengüterverkehr am 4. und 5. März 2004 in Kopenhagen wurde festgelegt, dass das bisherige deutsch-dänische Kontingent für die Durchführung von Dreiländerverkehren ohne Durchfahren des Heimatlandes ab sofort aufgehoben wird. Bemerkungen auch an Feiertagen auch an Feiertagen Auf Grund mangelnder Nachfrage wird die Ausgabe dieser Genehmigungen ab sofort eingestellt. Beide Seiten kamen überein, dass die o.g. Dreiländerverkehre, die offensichtlich nur in sehr geringem Umfang stattfinden, in Zukunft mit CEMT-Genehmigungen durchgeführt werden sollen, die beiden Seiten ausreichend zur Verfügung stehen. Bitte unterstützen Sie uns bei der Werbung neuer Mitglieder SVG 5+6/2004 13 Fächer Fünfter südwestdeutscher Omnibustag in Lautzenhausen „Bohr-Insel“ Flughafen Hahn Mit der Rastanlage „Bohr-Insel“ vor den Toren des Flughafens Frankfurt/Hahn im Hunsrück, haben die drei Verbände VDV, VVRP und LVS einen verkehrsgünstig gelegenen Standort gewählt. Hier konnten auf der großzügigen Außenfläche der Rastanlage die neuesten Busse präsentiert werden. In der zur Verfügung gestellten Buswerkstatthalle haben zahlreiche Touristikanbieter, Zubehörlieferanten, Ausstatter, Hard- und Softwarehersteller, Serviceleister etc. ihre Produkte bzw. Dienstleistungen vorgestellt. Der südwestdeutsche Omnibustag stand ganz unter dem Motto „Sicherheit im Reisebus- und öffentlichen Personennahverkehr“. Über Maßnahmen zur Verbesserung derselben durch die rheinland-pfälzische Gewerbeaufsicht referierte Frau Doris Bartelmes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. 14 SVG 5+6/2004 Fächer Am 14. März 2004 fand die fünfte gemeinsame Tagung mit Fachausstellung der Verbände des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz und Saarland statt. Weiterhin stand der Arbeitsschutz und Dauerbrenner Wettbewerbsfähigkeit sowie die Zusammenhänge von Kooperationen und Ausschreibungen von Verkehrsleistung am Beispiel Hessens zur Diskussion. Das ganztägige Rahmenprogramm bot unter anderem: – Technik-Tipps für Unternehmer, Fahrer und Werkstattpersonal, präsentiert durch die Firmen Michelin und Carglass – ein Omnibusgeschicklichkeitsturnier für Unternehmer und Fahrer sowie – ein Spielmobil zur Kinderbetreuung Nach Ende der Ausstellung erfolgte die Fahrerauszeichnung „Sicher und Unfallfrei“, bei der 17 Fahrer/innen von Mitgliedsunternehmen aus dem Verbandsgebiet Rheinland und 23 Fahrer/innen aus dem Saarland mit entsprechenden Urkunden und Plaketten geehrt wurden. Der 5. südwestdeutsche Omnibustag wurde mit einer Shuttlebusfahrt über den Flughafen Hahn beendet. SVG 5+6/2004 15 Fächer MÖBELTRANSPORT Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Das Bundesfinanzministerium hat die aktuellen Sätze bekannt gegeben, die vom Steuerpflichtigen für beruflich veranlasste Umzüge bei der Steuererklärung angesetzt werden können. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von Umzügen bei Beendigung nach dem 30. Juni 2003, 31. März und 31. Juli 2004 (BMF-Schreiben vom 5. August 2003 – IV C 5 – S 2353 – 167/03) richtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge, die nach dem 30. Juni 2003, 31. März und 31. Juli 2004 beendet werden, Folgendes: 2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt 1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unter- a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 1.381 €, nach dem 31. März 2004 1.395 €, nach dem 31. Juli 2004 1.409 €. nach dem 30. Juni 2003 1.099 €, nach dem 31. März 2004 1.110 €, nach dem 31. Juli 2004 1.121 €. b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 550 €, nach dem 31. März 2004 555 €, nach dem 31. Juli 2004 561 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 um 242 €, nach dem 31. März 2004 um 245 € und nach dem 31. Juli 2004 um 247 €. Das BMF-Schreiben vom 22. August 2001 (BStBl 1, S. 542) ist auf Umzüge, die nach dem 30. Juni 2003 beendet werden, nicht mehr anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht. OMNIBUS UND TOURISTIK Fahrtenhefte ASOR-/EU- bzw. Interbus-Verkehre Für Busreisen im grenzüberschreitenden Personenverkehr ist ein Fahrtenheft mitzuführen. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um ASOR-, EU- oder Interbus-Verkehre handelt. Nachfolgender Übersicht können Sie entnehmen, welches Fahrtenheft für das jeweilige Land mitgeführt werden muss. Stand: 1. Mai 2004 EU-Fahrtenheft ASOR-Fahrtenheft Interbus-Fahrtenheft Belgien Luxemburg Bosnien-Herzegowina Bulgarien Dänemark Malta Georgien Kroatien Deutschland Norwegen Jugoslawien Rumänien Estland Österreich Mazedonien Finnland Polen Moldawien/Moldau Frankreich Portugal Russland Griechenland Schweden Serbien Großbritannien Schweiz Türkei Irland Slowakei Ukraine Island Slowenien Weißrussland Italien Spanien Lettland Tschechien Lichtenstein Ungarn Litauen Zypern Des weiteren ist bei Fahrten in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz sowie nationale Genehmigung mitzuführen (Gelegenheitsverkehr). Bei genehmigungspflichtigen grenzüberschreitenden Verkehren, die Genehmigung des jeweiligen Landes zusätzlich (Gelegenheitsverkehr). Die benötigten Fahrtenhefte können von unserer Verbandsgeschäftsstelle bezogen werden. Pro Fahrtenheft berechnen wir 9,70 Euro + 16 % MwSt. 16 SVG 5+6/2004 Technik TECHNIK Die 3. Generation Common-Rail von Bosch: Weniger Emissionen mit Piezo-Inline-Injektoren Die 3. Generation Common Rail von Bosch macht Dieselmotoren noch sauberer, sparsamer, stärker und leiser. Die Besonderheit des innovativen Einspritzsystems: Es arbeitet mit schaltschnellen und kompakten Piezo-Inline-Injektoren. „Sein Potenzial hat die neueste Ausführung des Common Rail schon bei seiner ersten Anwendung bewiesen: Der Audi A8 mit neuem 3,0-Liter-Dieselmotor erreicht damit trotz 1830 Kilogramm Leergewicht ohne Abgasnachbehandlung die erst von 2005 an verbindliche Schadstoffnorm Euro 4“, so Dr. Ulrich Dohle, bei Bosch Vorsitzender des Bereichsvorstands Dieselsysteme. Bisher prägte Bosch die Generationen des Common Rail durch den Einspritzdruck – die 1. Generation hatte 1350 bar, die 2. dann 1600 bar. Mit dem Wechsel zur 3. Generation steht die technische Raffinesse des Systems im Mittelpunkt, zunächst bei unverändertem Druck von 1600 bar. Besonderes Merkmal der 3. Generation Common Rail sind die Inline-Injektoren, Erfindergeist bei Bosch: Neue Rekordzahl an Patentanmeldungen Bosch bleibt erfinderisch. Im Jahr 2003 hat Bosch insgesamt 2.748 Erfindungen zum Patent angemeldet, soviel wie nie zuvor. Der Spitzenwert des Vorjahres hatte 2.622 betragen. Seit längerem bringt es Bosch auf jährlich mehr als 2.000 Patentanmeldungen. Besonders stark ist die Patentposition der Stuttgarter Innovationsschmiede auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik: Hier liegt Bosch nicht nur beim Deutschen und beim Europäischen Patentamt, sondern auch in den USA auf Platz eins. SVG 5+6/2004 Foto: Bosch deren Piezo-Element sehr nahe an der Düsennadel in den Injektorschaft integriert ist. Die neuen Injektoren haben dadurch 75 Prozent weniger bewegte Bauteile und Masse. Dadurch schalten sie doppelt so schnell wie bisherige Magnetventil- und Piezo-Injektoren. „Die 3. Generation Common Rail von Bosch senkt die Emissionen von Dieselmotoren bis zu 20 Prozent, steigert alternativ dazu die erzielbare Motorleistung bis zu fünf Prozent, reduziert den Verbrauch um drei Prozent oder verringert das Motorengeräusch wahrnehmbar um 3 dB(A) je nach Auslegung bei der Motorenentwicklung“ fasst Dohle die Vorteile für Umwelt und Autofahrer zusammen. Bosch ist bei einer Produktion von voraussichtlich sieben Millionen Hochdruck-Einspritzsystemen Common Rail und Unit Injector im Jahr 2004 weltweit leistungsfähigster Hersteller und nach wie vor technologisch führend. Das innovative CommonRail-System der 3. Generation ging im Mai 2003 in Serie. Vom Herzstück der neuen Speichereinspritzung – den Piezo-Inline-Injektoren – wird Bosch im Jahr 2004 etwa 250.000 Stück fertigen, 2005 dann schon über zwei Millionen Stück. Zu Beginn dieses Jahres hatte Bosch im Unternehmensbereich Kraftfahrzeugtechnik rund 144.000 Mitarbeiter. Davon waren allein etwa 16.000 in Forschung und Entwicklung tätig – nahezu 500 mehr als ein Jahr zuvor. Den entsprechenden Etat hat Bosch wiederum deutlich aufgestockt: Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Unternehmensbereich Kraftfahrzeugtechnik stiegen um gut acht Prozent auf 2,2 Milliarden Euro. Das sind mehr als neun Prozent vom Umsatz – eine Quote, die weit über dem Branchenschnitt liegt. nur sein neues Entwicklungszentrum in Abstatt bei Heilbronn. Es hat auch mit dem Bau eines zweiten großen Technischen Zentrums in China begonnen. Schon jetzt sind im Bosch-Unternehmensbereich Kraftfahrzeugtechnik unter den Mitarbeitern für Forschung und Entwicklung rund 1.800 in Asien und 1.600 in Amerika tätig. Für die Zukunft des Autos arbeitet Bosch rund um den Globus. Demnächst eröffnet das Unternehmen nicht Hallo Partner, danke schön! 17 Technik Neuer Markenname für IVECO-Motoren: IVECO-MOTORS Iveco, einer der wichtigsten Hersteller von Nutzfahrzeugen, Bussen und Spezialfahrzeugen und einer der führenden Hersteller von Dieselmotoren, führt 2004 einen neuen Markennamen für ihre Motorenaktivitäten ein, um effektiver mit den Kunden außerhalb des Konzern arbeiten und selbstständig am Markt operieren zu können: IVECO-MOTORS. Dieser Schritt wurde erforderlich, weil rund 60 Prozent der Motorenproduktion für Kunden außerhalb Ivecos bestimmt sind. Die Entscheidung, ab Januar den neuen Markennamen ,IVECO-MOTORS‘ einzuführen, ist auch mit der Erneuerung des kompletten Motorenprogramms, von dem leichten Sofim HPI über die mittelschweren NEF und Tector sowie die schweren Motoren Cursor bis hin zu den V-Motoren für spezielle ,Vector‘-Einsätze, verbunden. Der aufwändige Erneuerungsprozess, der Ivecos umfassende Engineering-Expertise auf diesem Gebiet erforderte, wurde unternommen, um Produkte für die unterschiedlichsten Einsätze anbieten zu können: für Nutz- www.setra.de: Setra bietet den ersten Omnibus-Routenplaner mit integrierter AdressDatenbank Der Omnibus-Routenplaner auf der Startseite von www.setra.de verfügt ab sofort über ein nützliches Zusatztool. Wichtige und interessante Adressen rund um die Themen Verkehr, Freitzeit, Kultur und Touristik werden nun in den Karten des Routenplaners angezeigt. Bis zu vier Millionen Einträge wie zum Beispiel Hotels, Restaurants, Theater, öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser und Park&Ride stehen zur Verfügung. 18 Foto: Iveco Magirus AG fahrzeuge und Busse, landwirtschaftliche Maschinen und Schienenfahrzeuge, Industrieanwendungen, Bootsantriebe und Stromerzeugung. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Integration von Iveco Aifo in IVECO-MOTORS. Es handelt sich also um eine umfassende Reorganisation auf der Basis von Management-, Strategie- und Wirtschaftsentscheidungen. In Deutschland ist IVECO-MOTORS durch ihre europaweit umsatzstärkste Niederlassung in Neckarsulm vertreten, die außer dem deutschen auch die Märkte in Österreich, der Schweiz, Po- Wie funktioniert das Ganze? Nach Eingabe des Reiseziels und der Berechnung der Route wählt der Benutzer in der Start- oder Zielkarte über eine neue Navigationsleiste die gewünchte Rubrik aus. Anschließend werden die entsprechenden Informationen in Form von „Icons“ in der Karte angezeigt. Bei „Rollover“ mit der Maus erscheint die komplette Adresse, bei erneutem Klick eine direkte Umgebungskarte. Mit dieser zusätzlichen Funktion verspricht der Omnibus-Routenplaner noch mehr Nutzen für seine User. War der Routenplaner bisher schon ein effektives Instrument für eine schnelle und individuelle Reiseplanung, liefert er nun zusätzlich die kompletten Adres- len und Tschechien betreut. Weltweit ist IVECO-MOTORS zur Zeit in 79 Ländern mit 282 Händlern und mehr als 1.200 Werkstätten vertreten. Kürzlich wurde das Tochterunternehmen IVECO-MOTORS of North America mit Sitz in Carol Stream bei Chicago gegründet, das die Gebietsverantwortung für die gesamten USA und Kanada hat. IVECO-MOTORS hat ein umfangreiches Programm gestartet, um mittelfristig ein spezialisiertes Händler- und Servicenetz zu entwickeln, das allen Kunden, wo auch immer sie sein mögen, einen exzellenten Service bieten wird. sen zu den „Point of Interests“. Dadurch entfällt in Zukunft für den Omnibusnunternehmer die aufwändige zusätzliche Recherche nach Adressen und Telefonnummern bei der Reiseplanung. Der Omnibus-Routenplaner ist seit April 2003 in den Internet-Auftritt von Setra integriert. Die Zahl der Zugriffe auf die Internetseite von www.setra.de beträgt durchschnittlich 25.000 bis 30.000 im Monat. Davon entfallen pro Monat 4.000 bis 5.000 Zugriffe auf den Omnibus-Routenplaner. Den Routenplaner mit der integrierten Datenbank speziell für Omnibusse finden Sie im Internet unter www.setra.de (Reiseroute). SVG 5+6/2004 Technik 25 Jahre Motormanagement für Ottomotoren: 1979 fasste Bosch die Steuerung von Benzineinspritzung und Zündung in einem digitalen System – der Motronic – zusammen. Die Weltneuheit kam im BMW 732i zum ersten 25 Jahre digitales Motormanagement Motronic von Bosch für Ottomotoren Mal serienmäßig zum Einsatz. In der Folgezeit setzten immer mehr Automobilhersteller auf die neue Technik: Bis Ende 2003 liefen bei Bosch 67 Millionen Systeme vom Band. Mit steigender Speicherkapazität und Rechnergeschwindigkeit konnten die Berechnungen der Motronic im letzten Vierteljahrhundert immer weiter verfeinert werden. Hatten die ersten Systeme noch einen vier Kilobyte großen Speicher, wuchs dieser in aktuellen Generationen auf bis zu 2000 Foto: Bosch Kilobyte. Damit können die Techniker heutzutage problemlos Zusatzfunktionen wie die Klopfregelung, die Ladedruckregelung von Turboladern, die Drosselklappensteuerung oder die Geschwindigkeitsregelung in das Motormanagement integrieren. Einen weiteren Meilenstein des Motormanagements stellte Bosch im Jahr 2000 mit der DI-Motronic für die Benzin-Direkteinspritzung vor. Die DI-Motronic ist eines der effektivsten Konzepte für Ottomotoren, Kraftstoff einzusparen und weniger Kohlendioxid auszustoßen. Derzeit entwickelt Bosch dieses System für Motoren mit und ohne Turbolader weiter. In beiden Fällen wird damit der Verbrauch im Vergleich zur Saugrohreinspritzung um bis zu 15 Prozent reduziert. Das neue Keramik-Glühsystem Rapiterm von Bosch für moderne Dieselmotoren Durch weiter verschärfte Abgasgesetzgebungen steigen die Anforderungen an das Glühsystem künftiger Dieselmotoren. Bosch hat daher das Glühsystem Rapiterm entwickelt. Es besteht aus keramischen Glühstiftkerzen, einem elektronischen Glühzeitsteuergerät und einem in das Motorsteuergerät integrierten Software-Modul für die Glühfunktion. Seit Mitte 2003 rüstet Volkswagen serienmäßig Fahrzeuge mit dem neuen System von Bosch aus. Und noch 2003 wird Audi das innovative Glühsystem im neuen 3,0-Liter-TDI-Motor einsetzen. Rapiterm ist als NiederspannungsGlühsystem ausgelegt. Die Nennspannung der Glühstiftkerzen liegt mit SVG 5+6/2004 Foto: Bosch 7 Volt wesentlich unterhalb der Bordnetzspannung von 12 Volt. Das elektronische Glühzeitsteuergerät passt die Spannung für die Glühstiftkerzen und damit ihre Glühtemperatur genau an die jeweiligen Anforderungen des Motors an. Dadurch wird die optimale Glühtemperatur auch bei Einbrüchen der Bordnetzspannung, während des Startvorgangs erreicht. Dies ermöglicht 19 Technik selbst bei tiefen Außentemperaturen bis minus 28 Grad Celsius einen Sofort-Kaltstart, der dem von Ottomotoren ähnelt. Eine bis zu 60-prozentige Reduzierung der Rauchwerte und geringeres Motorgeräusch im Kaltlauf sind weitere Vorteile. Die im Vergleich zu Standardglühsystemen um 50 Prozent reduzierte Leistungsaufnahme der keramischen Glühstiftkerzen und deren zeitversetzte Ansteuerung reduzieren die Maximalbelastung des Bordnetzes während der Kaltstart- und Nachglühphase auf ein Minimum. Das Glühzeitsteuergerät überwacht seine eigene Funktion und die der Glühstiftkerzen. Dies ermöglicht eine On-Board-Diagnose nach OBDII (USA) und EOBD (Europa). Das Glühsystem ist auf die Lebensdauer des Fahrzeugs ausgelegt. Die Rapiterm-Glühstiftkerzen von Bosch sind aus einer neuartigen, besonders temperaturbeständigen, elektrisch leitfähigen Keramik gefertigt. Im Unterschied zu herkömmlichen Metall-Glühstiftkerzen, bei denen eine Heizwendel im Inneren das Außenrohr aufheizen muss, wird bei den Rapiterm-Glühstiftkerzen die außenliegende Heizzone direkt erhitzt. Zudem können sie, gesteuert durch das Glühzeitsteuergerät, während des Aufheizvorgangs mit Spannungen oberhalb ihrer Nennspannung bis zu 8,6 Volt betrieben werden. Damit sind Aufheizgeschwindigkeiten von 1.000 Grad Celsius pro Sekunde möglich – doppeIt so schnell wie alle bisherigen Systeme am Markt. Die Glühstiftkerzen erreichen maximale Glühtemperaturen von 1300 Grad Celsius, etwa 250 Grad Celsius mehr als Metall-Glühstiftkerzen, und können mehrere Minuten bei 1150 Grad Celsius – rund 200 Grad Celsius mehr als Metall-Kerzen – nach oder zwischenglühen. Das Niederspannungs-Glühsystem Rapiterm von Bosch erfüllt die immer höheren Anforderungen, die die Entwickler moderner Dieselmotoren aufgrund der verschärften Abgasgesetzgebung an das Glühsystem stellen. Zukünftig werden vermehrt Motoren mit verringertem Verdichtungsverhältnis auf den Markt kommen, die noch höhere Motorleistung und geringere Partikel- sowie Stickoxid-Emissionen haben. Diesen Vorteilen steht jedoch ein schlechteres Kaltstart und Kaltlaufverhalten gegenüber. Daher sind höhere Glühtemperaturen und darüber hinaus längere Nachglühzeiten bis zu 15 Minuten erforderlich – wie das Glühsystem Rapiterm sie bietet. 75 Jahre Fahrtrichtungsanzeiger vom Winker zum computergesteuerten Blinker Nur die älteren Erwachsenen werden sich noch an ihn erinnern: den Winker. Erstmals elektromagnetisch betätigt wurde er von Bosch vor 75 Jahren eingeführt. Die einfache Bedienung und seine Zuverlässigkeit machten ihn schnell zur bevorzugten Lösung, um die damaligen Vorschriften zur Fahrtrichtungsanzeige zu erfüllen. Der Winker war bis in die 50er Jahre im Straßenbild präsent und wurde dann durch den heute bekannten Blinker ersetzt. In den 20er Jahren nahm der Verkehr in den Städten stark zu. Eine steigende Zahl von Verordnungen sollte daher dem drohenden Chaos auf den Straßen Einhalt gebieten. So musste der Fahrer dem nachfolgenden Verkehr signalisieren, dass er die Fahrtrichtung änderte oder dass er bremste. Nachrüstbare Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger schafften hier Abhilfe – ja, sie erfreuten sich großer Beliebtheit. Der von Bosch entwickelte 20 Foto: Bosch Winker konnte auf einfache Weise nachträglich ans Kraftfahrzeug montiert werden und war komfortabel zu bedienen. Betätigte der Fahrer einen Schalter, schwenkte ein Elektromagnet einen rund 20 cm langen, später sogar beleuchteten Winkerarm aus dem Gehäuse, der dem nachfolgenden Verkehr den Richtungswechsel anzeigte. Die Technik moderner Fahrzeuge ist viel ausgefeilter: So werden die Blinkleuchten von einem zentralen Bordnetzsteuergerät aktiviert, das seine Befehle von einem Mikroschalter am Lenkstockhebel erhält. Das gewohnte „Klack“-Geräusch kommt jetzt von einem eigenen Relais, das nur noch zur Erzeugung des Geräuschs da ist, oder von einem im Kombiinstrument integrierten eigenen Lautsprecher. SVG 5+6/2004 Technik Arbeits- und Sozialrecht Sicherheitsteil Radlager: Vertrauen ist gut, Kontrolle besser „Boxenstopp“ die Radlager – vor allem bei älteren Fahrzeugen regelmäßig zu prüfen. Für die professionelle und schnelle Diagnose von Lagerschäden empfiehlt SKF auch den Einsatz eines handelsüblichen Stethoskops. Sollte die „Diagnose“ einen Lageraustausch nötig machen, raten die SKF Fachleute zu „Bauen Sie Vertrauen ein!“ – sprich SKF Radlagersätze. Und falls ein Lager defekt ist, sollte dann allerdings gleichzeitig auch das Radlager auf der anderen Achsseite geprüft und ggf. auch gleich erneuert werden. „Boxenstopp“ mit SKF Der „Frühjahrscheck“ beim Auto sollte nicht zu einem reinen „Frühjahrsputz“ verkommen und sich auf den Wechsel von Winter- auf Sommerreifen reduzieren. Im Vordergrund muss immer die Sicherheit des Fahrzeuges stehen: Dazu gehören – „mit Sicherheit“ – die Radlager. Obwohl sie für ein ganzes Autoleben ausgelegt sind, können außergewöhnliche Umstände (schlechte Wege, harter Bordsteinkontakt, Unfall) oder übermäßige Beanspruchung (Spritzwasser, Schmutz, Salz) ihre Funktion beeinträchtigen – bis hin zum Totalausfall! Daher empfiehlt SKF allen Werkstattpartnern beim ARBEITS- UND SOZIALRECHT Zugang zum Internet für den Betriebsrat – Nutzung des Intranets durch den Betriebsrat anzuschließen, zum anderen hat es entschieden, dass der Betriebsrat das Intranet im Rahmen seiner Aufgaben nutzen darf und eingestellte Beiträge nicht entfernt werden dürfen. Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 3. September 2003 – 7 ABR 8103 – Nach § 40 Abs. 2 BetrVG müsse ein Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG müsse der Betriebsrat prüfen, ob das Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb zur Verfügung zu stellen ist. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen. Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 3. September 2003 – 7 ABR 12/03 – Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen. Das BAG hat sich in den vorliegenden Entscheidungen mit dem Zugangsrecht des Betriebsrates zum Internet bzw. zum betrieblichen Intranet befasst. Wie zuvor die Instanzgerichte hat das BAG zum einen entschieden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Personalcomputer der freigestellten Betriebsratsmitglieder an das Internet SVG 5+6/2004 Der Betriebsrat müsse bei dieser Entscheidung die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht gegeneinander abwägen. Zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehöre das Internet und das unternehmens- oder betriebsinterne Intranet. Der Betriebsrat kann – so das BAG – den Zugang zum Internet auch nicht unabhängig von dessen Erforderlichkeit auf Grund der technischen Entwicklung und des Ausstattungsniveaus der Arbeitgeberin beanspruchen. Wie bisher bezwecke § 40 Abs. 2 BetrVG mit der Prüfung der Erforderlichkeit, die übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu verhindern. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbots des § 78 BetrVG noch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG folge die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die selben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt werden. Bereits der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG stelle die Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räume, sachliche Mittel und Büropersonal. Diese habe der Arbeitgeber nur im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung handele es sich bei der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrG nur um eine klarstellende Regelung. Damit ließe es sich nicht in Einklang bringen, wenn gerade im kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik anders als bei den übrigen Sachmitteln auf die Prüfung der Erforderlichkeit verzichtet würde. Soweit sich die Aufgaben berühren, könne der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen. Die Nutzung des Internets an etwa 15 % der Arbeitsplätze lasse aber keinen Schluss darauf zu, ob auch der 21 Arbeits- und Sozialrecht Betriebsrat dieses Sachmittel für seine laufende Geschäftsführung benötigt. Der Betriebsrat könne den Anspruch auf Zugang zum Internet auch nicht auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad stützen. Die fortschreitende technische Entwicklung sei im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat. Vorliegend stünden dem Interesse des Betriebsrats an der Nutzung des Internets als Informationsquelle keine berechtigten betrieblichen Interessen, auch keine zusätzliche Kostenbelastung, entgegen. Im anderen Fall sei das Intranet das im Betrieb übliche Kommunikationsmittel. Daher könne der Betriebsrat die Veröffentlichungen im Intranet zur Erfüllung seiner Informationspflicht für erforderlich halten. Dem Arbeitgeber entstünden keine zusätzlichen Kosten. Er habe ferner aufgrund des § 78 Satz 1 BetrVG eine eigenmächtige Entfernung der Informationen und Beiträge aus dem Intranet zu unterlassen. Das BAG stellt richtigerweise klar, dass auch nach der Novellierung des BetrVG und der Aufnahme der Informations- und Kommunikationstechnik in den Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG die Erforderlichkeit eines sachlichen Mittels und ausdrücklich auch die Erforderlichkeit kostenintensiver Informations- und Kommunikationsmittel geprüft werden muss. In diese Abwägung fließen entgegenstehende betriebliche Belange gleichberechtigt neben den Interessen des Betriebsrates ein. Ob Informations- und Kommunikationstechnik tatsächlich zur Verfügung gestellt werden muss, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Für ein pauschales Anspruchsdenken in der betrieblichen Praxis hinsichtlich dieser Technik besteht keine Grundlage. Quelle: BDA-RS II/49 vom 17.03.04 Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. November 2003 – 2 AZR 690/02 – Urteil vom 6. November 2003 – 2 AZR 21/03 – Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch solche Befristungen einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen, die bisher wegen fehlender Umgehung des Kündigungsschutzes kontrollfrei waren. Gegenstand der vorliegenden Parallelentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist im Wesentlichen die Problematik der sogenannten Anschlussbefristung. Zugrundeliegende Vorschrift ist § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Nach dieser Vorschrift ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In dem den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt waren die Kläger bei der Beklagten befristet beschäftigt. Ein knappes Jahr später wurden weitere befristete Arbeitsver- hältnisse vereinbart. Nachdem diese Arbeitsverhältnisse ausgelaufen waren, erhoben die Kläger Klage u. a. mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Arbeitsverhältnisse nicht mit Ablauf der Befristung beendet worden waren (sogenannte Entfristungsklage). Das Arbeitsgericht Stuttgart hat festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse nicht durch die Befristung beendet worden seien. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entsprechend entschieden. Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts ist der Auffassung der beiden Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen. Es handele sich um eine unwirksame Anschlussbefristung. Diese sei aufgrund der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig. Aus diesem Grunde seien die Arbeitsverträge gem. § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen. Kern der Entscheidung ist die Frage des Bestehens einer Verbindung zwischen Kündigungsschutz und den Schutzvorschriften des Befristungsrechts nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dabei komme es nach Auffassung des 2. Senats im zugrundeliegenden Fall weniger auf die Frage an, ob eine derartige Verknüpfung zwischen Kündigungsschutz- und Befristungsrecht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Auch habe es zwar früher der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprochen, das Befristungsrecht an den Kündigungsschutz zu koppeln und u. a. erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eingreifen zu lassen. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Befristungsrechts habe der Gesetzgeber die früher richterrechtlich „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) 22 SVG 5+6/2004 Arbeits- und Sozialrecht Steuern und Versicherungen erfolgte Ankoppelung zwischen Befristungskontrolle und Kündigungsschutz jedoch abgelöst und einen „Paradigmenwechsel“ eingeleitet. Auf die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber bei der Schaffung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, welcher auf einer europarechtlichen Richtlinie beruht, über das erforderliche Ziel hinausgegangen sei, komme es nicht an. Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es vorbehalten, den europarechtlich vorgegebenen Schutzstandard zu übertreffen. So ergebe sich auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 620 Abs. 3 BGB), dass der Gesetzgeber jede Befristung (allein) den Maßstäben des Teilzeit- und Befristungsgesetz habe unterwerfen wollen. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei, dass ein Schutz für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vor Diskriminierung bestehe und die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund ausgeschlossen würden. Auch die Tatsache, dass zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen eine fast zwölfmonatige Unterbrechung liege, spreche nicht gegen die Einschlägigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, d. h. das Verbot der Anschlussbefristung. Auf den zeitlichen Abstand zwischen den früheren Arbeitsverhältnissen und den nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen komme es nicht an. Die Entscheidung des 2. Senats spiegelt einmal mehr wider, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Teilzeit- und Befristungsrechts weit über das Ziel hinausgeschossen ist und die betrieblichen Erfordernisse und diejenigen des Arbeitsmarktes nicht berücksichtigt hat. Auch europarechtliche Vorgaben wurden über das erforderliche Maß hinaus überdehnt. Von Seiten der Unternehmen wird seit langem gefordert, das Teilzeit- und Befristungsrecht zu flexibilisieren. Insbesondere sollte das Ersteinstellungsgebot entfallen und besser eine Sechs-Monats-Frist zwischen den abzuschließenden befristeten Arbeitsverhältnissen eingeführt werden. Über eine derartige Regelung würde der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und die betriebliche Praxis angemessen berücksichtigt. Der geschilderte Ansatz wird von der BDA bereits seit langem gefordert. Davon unbeeindruckt hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt diesen SVG 5+6/2004 Ansatz ignoriert, weshalb die zuvor geschilderte Entscheidung für die betriebliche Praxis weiterhin von Bedeutung sein wird. Quelle: BDA-RS II/63 vom 06.04.04 Gesetzliche Krankenversicherung Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gab im Bundesanzeiger Nr. 44 vom 4. März 2004 S. 4121 den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2004 bekannt. Der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. Januar 2004 14,3 %. Der Beitragssatz für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten beträgt 10 %. Dieser Beitragssatz gilt für versicherungspflichtige Studenten vom Beginn des Wintersemesters 2004/2005 bis zum Beginn des Wintersemesters 2005/2006 und für Praktikanten vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005. Er gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 SGB V endet und die sich freiwillig weiterversichert haben, bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten. Quelle: BGL-RS E 105/04 vom 12.03.04 Gesetz über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenkund Ruhezeiten (Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBegIG) Das Gesetz über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes wurde vom Bundestag am 12. März 2004 nach 2. und 3. Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs einstimmig verabschiedet. seine Bedenken hinsichtlich einer weiteren Benachteiligung des deutschen Verkehrsgewerbes dem federführenden Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und dem Bundesminister für Verkehr selbst zur Kenntnis gegeben hatte, beinhaltet das Gesetz auch weiterhin die grundsätzliche Verpflichtung zur Speicherung der Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers des Fahrzeugs im Unternehmen. Allerdings wurde auf die Nennung von Fristen zum Download (vorgeschlagen war wöchentlich bzw. alle 28 Tage) verzichtet. Die Daten sollen künftig in regelmäßigen Abständen kopiert und gespeichert werden. Damit soll sicher gestellt werden, dass die später festzusetzenden Fristen im Einklang mit den EU-Vorgaben erfolgen. In das Gesetz fand ebenfalls Eingang, dass die Daten der Fahrerkarte bzw. des Massenspeichers, die zur Dokumentation der Arbeitszeit des Fahrpersonals im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dienen und dementsprechend zwei Jahre aufbewahrt werden müssen, nunmehr nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nach einem Jahr gelöscht werden müssen. Hierauf hat der BGL bereits in o. g. Stellungnahme gedrungen und damit eine „doppelte Buchführung“ den Betrieben erspart. Leider wurde die Bußgelddrohung vom Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der den Gesetzentwurf zwei Tage vor der Verabschiedung im Bundestag beraten hat, wieder auf die ursprüngliche Höhe des Gesetzentwurfs angehoben. Dies bedeutet, dass Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch den Unternehmer oder Fahrzeughalter nicht mehr wie bisher mit bis zu 5.000 Euro, sondern künftig mit bis zu 15.000 Euro bestraft werden können. Der Verkehrsausschuss begründete die drastische Anhebung des Bußgeldrahmens mit der Angleichung an die Höchstbeträge im Arbeitsschutzrecht, wie z. B. im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz (je 15.000 Euro) oder nach Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz (je 25.000 Euro). Obwohl der BGL in seiner Stellungnahme vom September 2003 detailliert 23 Steuern und Versicherungen STEUERN UND VERSICHERUNGEN Damnum als Werbungskosten abzugsfähig Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um marktübliche Beträge handelt. Aus Vereinfachungsgründen konnte bislang von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe bis zu 10 v. H. vereinbart wurde. Diese Regelung ist jetzt abgeändert worden. Zukünftig ist von der Marktüblichkeit eines Damnums auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 v. H. vereinbart wird. Diese Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 11. November 2003, Aktenzeichen S 2211 – 15 – St 211/K. Quelle: der Steuerzahler 03/2004 Aufwendungen für Incentive-Reise Die einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Incentive-Reisen hängt nach Ansicht der Finanzverwaltung davon ab, ob die Reise als zusätzliche Gegenleistung für eine Leistung des Geschäftspartners gewährt wird oder ob die Reise im Rahmen der Förderung der allgemeinen Geschäftsbeziehungen durchgeführt wird. Wird die Reise als zusätzliche Gegenleistung für eine Leistung des Geschäftspartners gewährt, sind die Kosten bei dem die Incentive-Reise durchführenden Unternehmen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei diesen Fällen ist lediglich zu beachten, dass Bewirtungskosten nur in Höhe von 80 v. H. (ab 2004: 70 v. H.) abzugsfähig sind und bei einer Unterbringung der Geschäftspartner in einem eigenen Gästehaus des Unternehmens die Aufwendungen hierfür nicht abzugsfähig sind. 24 Wird die Reise dagegen durchgeführt, um allgemein Geschäftsbeziehungen zu knüpfen bzw. zu verbessern, handelt es sich um ein Geschenk des durchführenden Unternehmens mit der Folge, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Ausnahme bilden die Bewirtungskosten, die zu 80 v. H. (ab 2004: 70 v. H.) als Betriebsausgaben angesetzt werden können. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 2. Oktober 2003, Aktenzeichen ESt 4312003. Quelle: Der Steuerzahler 03/2004 Tantiemevorauszahlung an GesellschafterGeschäftsführer Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Sollund Habenzinsen teilen. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2003, Aktenzeichen IR 36/03. Quelle: Der Steuerzahler 4/04 Vermietung an Kinder Vermieten Eltern an ein unterhaltsberechtigtes unverheiratetes Kind eine Wohnung, so steht der steuerrechtlichen Anerkennung des Mietverhältnisses nicht entgegen, dass die Miete von einem von den Eltern hierfür geschenkten Betrag bestritten und die Wohnung auch von einem zweiten Kind bewohnt wird. Das Vermieten der den Eltern gehörenden Wohnung an das unterhaltsberechtigte, unverheiratete Kind, stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar, was zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führen würde. Die Tatsache, dass die Miete aus dem zuvor von den Eltern geschenkten Geldbetrag geleistet wird, rechtfertigt nicht die Feststellung, die gewählte Gestaltung sei wirtschaftlich als unentgeltliche Wohnungsüberlassung anzusehen, die einen Werbungskostenabzug ausschließe. Vielmehr sind die dem Kindesunterhalt dienende Zahlung einerseits und die mietvertragliche Vereinbarung andererseits zwei unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2002, Aktenzeichen IK R 26/01. Quelle: Der Steuerzahler 04/04 Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen Der Bundesfinanzhof hält die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre für Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! SVG 5+6/2004 Steuern und Versicherungen Aus- und Weiterbildung Gewinne aus Immobilienverkäufen in den Fällen für verfassungswidrig, in denen bei Verkäufen nach dem 31. Dezember 1998 auch Immobilien mit einbezogen werden, bei denen die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist abgelaufen war. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Prüfung des Sachverhaltes angerufen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits einen ähnlichen Fall aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Köln zu entscheiden. Es sollten daher spätestens jetzt die Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offen gehalten werden. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 2003, Aktenzeichen IX 46/02. Quelle: Der Steuerzahler 04/04 Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen Ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines ledigen Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort ei- nen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann. Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Bei einem ledigen Arbeitnehmer ist ein Hausstand dann als eigener anzusehen, wenn er ihn aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt. Der Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder mitunterhalten werden. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter des Hausstandes ist, muss geprüft werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. nen fremden Hausstand eingegliedert ist, zum Beispiel bei den Eltern oder als Gast. Andererseits nutzt ein Arbeitnehmer eine Wohnung auch dann aus abgeleitetem Recht, wenn diese zwar formal allein von seinem Lebenspartner angemietet wurde, er sich aber mit dessen Duldung dauerhaft dort aufhält und finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt ist, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann. Die gleichen Maßstäbe gelten, wenn ein Arbeitnehmer im eigenen Haus eine Wohnung bewohnt, an der zugunsten der Eltern ein Nießbrauch bestellt wurde. Ein Vorbehaltsnießbrauch an der vom Arbeitnehmer genutzten Wohnung schließt daher einen eigenen Hausstand des Arbeitnehmers nicht aus. Voraussetzung ist aber, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. November 2003, Aktenzeichen VI R 170/99. Quelle: Der Steuerzahler 04/04 Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand, wenn er lediglich in ei- AUS- UND WEITERBILDUNG Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Mitarbeiter aus Speditionen, der Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und oberen Management qualifizieren. Zulassungsvoraussetzungen Verkehrsfachwirt kann werden, wer eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat und zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens zweijährige Berufspraxis vorweisen kann. Teilnehmer mit einer anderen kaufmännischen Ausbildung müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. SVG 5+6/2004 Jahr für Jahr zieht es eine große Zahl von Teilnehmern zu dem größten Anbieter, der Deutschen Außenhandelsund Verkehrs-Akademie (DAV) in Bremen. Die Programmunterlagen können bei der DAV Bremen (Karin Prinz, Tel. 0421/36084-21) angefordert werden und stehen auch im Internet zur Verfügung: http://www.dav. akademie.de Bitte gebe Sie uns n nach eine Umzug m Ihre neue Anschrift bekannt! 25 Aus- und Weiterbildung ZahlungsfähigkeitKapitaldienst Dem Erhalt der Liquidität kommt in Transportunternehmen immer größere Bedeutung zu Die SVG-Unternehmensberatung in der SVG-Zentrale, Frankfurt am Main, ist der einzige bundesweit wirkende Dienstleister, der im Verbund mit den Organisationen des deutschen Straßengüterverkehrsgewerbes seit 43 Jahren die Transport- und Logistikunternehmen in betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Belangen betreut und berät. In jüngster Zeit beginnt eine immer größer werdende Zahl von Beratungen mit der Feststellung, dass die in den letzten Jahren gesunkene Ertragskraft zwar gerade noch ausreichend sein mag, jedoch die verfügbare Liquidität unzureichend ist. Dies findet seinen Ausdruck meist zuerst im Saldo des Kontokorrentkontos und der Ausweitung der kurzfristigen Verbindlichkeiten. Definition: Unter Liquidität versteht man die Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Die Sicherung der Liquidität besteht in der Aufgabe, Geld und liquidierbare Vermögensgegenstände zum Zwecke der zeitpunktgerechten Kapitalbeschaffung bereitzustellen. Die deutsche Kreditwirtschaft konzentriert sich bei der gegenwärtigen Einführung ihrer Basel II Konzepte auf ./. Bruttoumsatz ./. Fremdleistungen ./. = Nettoumsatz ./. Personalkosten ./. Einsatzkosten ./. Leasing ./. Gemeinkosten = EBITDA ./. Zinsen ./. EE-Steuern = Cashflow I + ./. AfA = Cashflow II ./. Tilgungen ./. Sonst. Liquiditätsminderung = Kapitaldienstfähigkeit +./. a.o. Bereich 26 die längerfristige Planung und Sicherung der Kapitaldienstfähigkeit ihrer Kreditnehmer. Eine nähere Analyse zeigt in der Regel, dass die Betriebe Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, die in keinem Verhältnis zum Rückfluss der investierten Mittel aus den Marktaktivitäten stehen. So werden zum Beispiel Fahrzeuge im Güterfernverkehr heute noch überwiegend über 48 Monate finanziert, obwohl betriebswirtschaftliche Abschreibungszeiten je nach Einsatzart zwischen fünf und acht Jahren zu kalkulieren sind. Ist keine ausreichende Eigenkapitaldecke vorhanden, entsteht eine Liquiditätslücke, die über die Jahre kumulierend wirkt und Betriebe in die Insolvenz treiben kann. Die Unternehmen können naturgemäß nicht für die Gestaltung der deutschen Steuerpolitik in der Vergangenheit verantwortlich gemacht werden, denn es wurden einbehaltene Gewinne höher besteuert als ausgeschüttete Ergebnisse. Dies führte – im Gegensatz zu anderen Staaten – in Deutschland nicht zum Aufbau eines betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Diese Situation muss in jedem Bankgespräch immer wieder hervorgehoben werden, denn nur in einer Zusammenarbeit mit Kreditinstituten lässt sich langfristig eine Eigenkapitalbasis für Transport- und Logistikunternehmen aufbauen. Angesichts einer solchen Entwicklung kann nur durch eine gezielte Finanz- und Liquiditätsplanung unternehmerischen Engpässen entgegen gewirkt werden. Wesentliche Maßnahmen einer zukunftsorientierten Unternehmensvorausschau sind: – Unternehmerisches Handeln sollte auf vorher festgelegten Unternehmenszielen basieren, die in Form entsprechender Planungen (Zahlen) dargestellt werden. Diese stellt eine ganz wesentliche Voraussetzung für ein funktionierendes Controlling dar. – Dabei ist ein Ausgleich zwischen eingegangenen Zahlungsverpflichtungen und dem Rückfluss vom Markt her zu beachten. – Daraus resultierend ist eine ständige Unterrichtung der Unternehmensleitung über gegenwärtige und zukünftige Zahlungsverpflichtungen im (kurzfristigen) Tagesgeschäft notwendig. – Mittel- und langfristig ist das rechtzeitige Aufzeigen von sich anbahnenden Engpässen angebracht. – Für Investitionsentscheidungen ist eine Kapitalflussrechnung notwendig, die aufzeigt, welche finanziellen Belastungen (Zinsen und Tilgung) vom Unternehmen verkraftet werden können. – Darüber hinaus ergeben sich als Auswirkungen von Basel II zwingend die Darstellung der Liquidität und damit der Kapitaldienstfähigkeit gegenüber den Banken. Bei der Festlegung und Umsetzung dieser Maßnahmen setzt hier die Kompetenz der SVG-Unternehmensberatung an, die im Rahmen der Bilanz- und GuV-Analyse Kennziffern zur Liquidität, Geldeingangsdauer und Kapitaldienstfähigkeit, um einige Beispiele zu nennen, darstellt. Darauf aufbauend können Finanzund Liquiditätsplanungen erstellt werden bzw. entsprechende Empfehlungen gegeben werden. Gegebenenfalls sind Verhandlungen mit Kreditgebern zu führen, um eingegangene Zahlungsverpflichtungen zu strecken und die Kapitaldienstfähigkeit wieder herzustellen. SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG Unternehmensberatung Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt/Main Verkehrsfachwirt IHK Ernst Mäußler Tel. 0 69 / 79 19-347 E-Mail: [email protected] Dipl.-Oec. Klaus-P. Niehof Tel. 0 69 / 79 19-403 E-Mail: [email protected] Dipl.-Kff. Jutta Meyer Tel. 0 69 / 79 19-346 E-Mail: [email protected] – Die Entwicklung der Debitoren und ihre Auswirkungen auf die Liquidität in den Unternehmen ist unter ständiger Kontrolle zu halten. SVG 5+6/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Schulungstermine 2004 Bereich Gefahrgut Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 05. 06. 2004, 12. 06. 2004 und 19. 06. 2004 Frankfurt 08. 05. 2004, 15. 05. 2004 und 22. 05. 2004 26. 06. 2004, 03. 07. 2004 und 10. 07. 2004 Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 11. 05. 2004 und 12. 05. 2004 Frankfurt auf Anfrage Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt 05. 06. 2004 Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 26. 06. 2004 Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt nur Straße 14. 06. 2004 und 15. 06. 2004 16. 06. 2004 und 17. 06. 2004 Straße + Schiene Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt 08. 06. 2004 und 09. 06. 2004 Straße und Schiene Frankfurt auf Anfrage nur Straße Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Abfall Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 01. 07. 2004 und 02. 07. 2004 Frankfurt 07. 09. 2004 und 08. 09. 2004 Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz SVG 5+6/2004 05. 05. 2004 Frankfurt Auf Anfrage 27 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Bereich Arbeitssicherheit * ** ** € 50,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei € 90,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt € 150,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt Ladungssicherung Koblenz - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** - nach VDI 2700** - Grundlagen* 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr Frankfurt - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** 19. 06., 26. 06. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr - nach VDI 2700** 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr - Grundlagen* Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!* Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Brandschutzunterweisung* Koblenz Lenk- und Ruhezeiten* Koblenz Umsetzung der Betriebsverordnung im Unternehmen* Koblenz auf Anfrage Frankfurt 08. 05. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Frankfurt nach Vereinbarung Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“* Koblenz nach Vereinbarung Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei) Koblenz jeden 1. Freitag im Monat Frankfurt jeden 1. Freitag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Energiesparendes Fahren Koblenz Unterweisung VBG 12 BGV D 29 Koblenz Gabelstaplerseminar Inhouse Koblenz Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr* Koblenz auf Anfrage FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Qualität Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 28 auf Anfrage Frankfurt Auf Anfrage SVG 5+6/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Lehrgangsanmeldung Lehrgang Lehrgang: □ □ □ □ □ □ □ □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang Aufbaukurs Tank (Fahrer) Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer) Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang Beauftragte Person Sonstige verantwortliche Person Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV □ □ □ □ □ □ □ □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV Fortbildung zur Fachkunde Ladungssicherung Erste Hilfe Brandschutz Lenk- und Ruhezeiten Fahreruntersuchung gem. FeV Infoveranstaltung Arbeitssicherheit Lehrgangstermin/-ort: * Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen. Teilnehmer Name: Vorname: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Telefon: Nationalität: Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer) Firma: Ansprechpartner: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an. Ort/Datum Firmenstempel/Unterschrift Rechnungsempfänger Datenschutzhinweis: Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben. Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars. Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise teilnehmen zu lassen. SVG 5+6/2004 29 Buchbesprechung BUCHBESPRECHUNG Verkehrssünder aufgepasst: Verstöße werden teurer! Neuer „Ratgeber Bußgeld“ erschienen Nach zähen Verhandlungen haben sich Regierung und Bundesländer auf den neuen „Bußgeldkatalog“ einigen können. Vom 1. April an werden zahlreiche Verkehrssünden strenger geahndet. Die neue 10. Auflage der Broschüre „Ratgeber Bußgeld“ des Verlags Heinrich Vogel enthält bereits diese neuen Tarife. Die häufigsten Verstöße sind systematisch aufgelistet. Auf einen Blick lässt sich die angedrohte Buße (Regelsatz in €/Fahrverbot/Punkte/Bewertung bei Fahrerlaubnis auf Probe) erkennen. Gerade Fahranfänger dürfte die „Bewertung bei Fahrerlaubnis auf Probe“ interessieren. Besonders betroffen sind Bus- und Lkw-Fahrer: Zu schnelles Fahren, unzulässig lange Überholvorgänge, Missachtung der Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer, unzureichende Ladungssicherung sowie Verkehrssicherheitsmängel werden schärfer bestraft. Außerdem wird Handy-Telefonieren während des Fahrens nun auf Grund einer Absprache zwischen den Ländern einheitlich mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg für Autofahrer und mit 25 Euro für Radfahrer geahndet. Falsches Parken, insbesondere wenn hierdurch Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert werden, kostet mindestens 35 Euro. Auch beim Versäumen der vorgeschriebenen Fahrzeuguntersuchungen drohen höhere Bußen. Zu hohes Tempo bei schlechter Sicht oder die Verursachung einer Sachbeschädigung durch nicht angepasste Geschwindigkeit wird ebenfalls teurer. Von besonderem Interesse ist das Büchlein generell für die etwa 52 Millionen Führerscheininhaber, von denen etwa 2,4 Millionen im Jahr in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, aber auch für die 1,76 Millionen Personen mit einer Fahrerlaubnis auf Probe sowie alle Radfahrer. Der Autor: Dr. Klaus Seidenstecher 30 Ratgeber Bußgeld Broschüre, 64 Seiten, 9,5 x 15,5 cm 3,50 Euro (3,75 Euro inkl. MwSt.) Mindestabnahme: 6 Stück Bestell-Nr. 23009 ISBN: 3-574-23009-5 Direkt zu beziehen bei: Verlag Heinrich Vogel Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 (0,12 Euro/Min.) www.heinrich-vogel-shop.de • Untersuchungsstellen zur Durchführung von HU und SP • Fahrtschreiber und Kontrollgeräte, Geschwindigkeitsbegrenzer • Richtlinie für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen • Abgasuntersuchung – AU • Änderungen an Fahrzeugen • Kurze Einführung in das Straßenverkehrsrecht • Zulassung und Betriebserlaubnis • Beleuchtung von Fahrzeugen Leitfaden zur technischen Prüfung und Überwachung im Fahrzeugbereich „§ 29, AU und Wichtiges aus der StVZO“ neu aufgelegt Im Verlag Heinrich Vogel ist die 18. Auflage des Leitfadens „§ 29, AU und Wichtiges aus der StVZO“ erschienen. Werkstattleiter und Fahrzeugeigner finden darin den neuesten Stand aller relevanten Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheitsprüfung (SP) und zur Haupt- und Abgasuntersuchung (HU und AU). Neu aufgenommen wurde unter anderem die Richtlinie über die technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen in der EU, der curriculare Lehrplan für Prüfingenieure (PI) von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie die Änderung der HU-Fristen und Entfall der SP für Wohnmobile. Außerdem enthält das Buch eine Reihe von weiteren Bestimmungen der StVZO. Es richtet sich an Werkstätten, Fahrzeugverkäufer, Verwaltungsbehörden, Polizeibeamte, Fahrlehrer, Fuhrparkleiter sowie an alle, die sich für technisch-rechtliche Fragen aus dem Bereich der StVZO interessieren. Aus dem Inhalt: • Nachweise über durchgeführte HU und SP • Anerkennung von Überwachungsorganisationen (ÜO) • Anerkennung von SP-Werkstätten • Besondere Vorschriften aus der StVZO Autor: Dipl.-Ing. H. Braun, BMVBW (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) § 29, AU und Wichtiges aus der StVZO von H. Braun 436 Seiten, DIN A5 (14,8 x 21 cm), 18. Auflage Bestell-Nr. 28001, ISBN: 3-574-28001-7 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag 81664 München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 (0,12 Euro/ min.) Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Zollhandbuch 2004 für Ausbildung und Praxis von Gert R. Wagner Das Zollhandbuch wurde unter Berücksichtigung von zwei Aspekten entwickelt: Es soll dem AuszubiIdenden – vor allem im Speditionsgewerbe – alle Punkte vermitteln, die auf Grund langjähriger Erfahrungen für die Abschlussprüfung notwendig sind. Zum anderen ist es für den Pratiker ein Nachschlagewerk, in dem er – Anleitungen und Beispiele für das Ausfüllen von Formularen, – schnelles Auffinden von Schlüsselzahlen für Formulare, – Hinweise auf Gesetze und Verordnungen und – wichtige Internet-Adressen für die Praxis findet. SVG 5+6/2004 Jetzt noch sichern: Alle Vorteile für Ihre Altersversorgung! Altersvorsorge, Steuerreform, Rentenreform – zur Zeit wird von der Politik alles auf den Prüfstand gestellt, verändert oder völlig umgekrempelt. Betroffen ist auch die private Altersvorsorge. Manche Vorteile stehen in der Diskussion. Vorteile, die Sie sich jetzt noch sichern können. Ergreifen Sie so schnell wie möglich die Initiative: Die Uhr läuft! Der Steuervorteil der Kapitallebensversicherungen steht auf dem Prüfstand, die Steuerfreiheit der Ablaufleistung ist direkt betroffen. Sichern Sie sich daher jetzt noch mit einer Kapitallebensversicherung diese Vorteile: Sie die Wahlmöglichkeit: Das ausgezahlte Kapital können Sie auch für die Erfüllung lang gehegter Träume, die Ablösung einer Hypothek oder Ihre Altersvorsorge verwenden. • Die Kapitalauszahlung bei Vertragsablauf ist einkommensteuerfrei. Auch bei den Vorschlägen, die jetzt beraten werden, wird es Steuervergünstigungen für die private Vorsorge geben. Schließlich will und muss der Staat die Bürger bei der privaten Altersvorsorge unterstützen. • Die Beiträge in der Ansparphase sind im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig Wenn Sie jetzt vorsorgen, sichern Sie sich diese Steuervorteile übrigens für die gesamte Vertragslaufzeit. Und zusätzlich haben Lassen Sie sich so schnell wie möglich beraten. Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung den 1. Januar 2005 als spätesten Termin für die Umsetzung vorgegeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten: Warum werden bestimmte Steuervorteile bei Produkten zur privaten Altersvorsorge gestrichen? Weil der Staat neue Schwerpunkte in der privaten Altersvorsorge setzen will. Wie lange kann ich mir noch die bisher gewohnten Steuervorteile bestimmter Vorsorgeprodukte wie z. B. den Steuervorteil einer Kapitallebensversicherung sichern? Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie so schnell wie möglich die Initiative ergreifen. Gibt es zukünftig keine steuerlichen Vorteile mehr bei der privaten Altersvorsorge? Die freie Verfügbarkeit einer Kapitalleistung wird dann voraussichtlich nicht mehr steuerfrei möglich sein. Doch es wird weiterhin steuerliche Vorteile für die Altersvorsorge geben. Sind die Vorsorgeprodukte, die in Zukunft steuerlich begünstigt sind, nicht sinnvoller für mich? Das hängt von Ihren Vorsorgeplänen, Ihrer Lebenssituation und Ihren Wünschen ab. Kann ich das angesparte Kapital einer Lebensversicherung nach jetzigem Muster denn nur für die Altersvorsorge nutzen? Nein – nach einer steuerlich erforderlichen Laufzeit von mindestens zwölf Jahren können Sie die ausgezahlte Summe verwenden wie Sie wollen. Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne Ihr Betreuer bei der: SVG Versicherungsvermittlung und Service Südwest GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz Tel. 02 61/49 43 11 oder 49 43 18 Fax 02 61/49 43 57 E-Mail: [email protected] Buchbesprechung Zum 1. Januar 1994 wurde EG-weit der Europäische Zollkodex eingeführt als einheitliche Rechtsgrundlage für alle EG-Staaten (man spricht seit der Ratifizierung der Maastrichter Verträge zwar von der Europäischen Union, EU, jedoch ist diese keine Rechtspersönlichkeit). Dieses Werk folgt im Aufbau nicht dem Zollkodex. Vielmehr wurde die vorher eingeführte Systematik beibehalten, die zunächst mit dem abwicklungstechnisch einfacheren Teil des Exports (Versand und Ausfuhr) beginnt und mit dem schwierigeren Teil Import (Eingang und Einfuhr) endet. Zum 1. Januar 1997 wurde der Deutsche Gebrauchs-Zolltarif völlig verändert und ein elektronischer Zolltarif eingeführt. Beides fand Eingang in diese Neuauflage. Das Jahr 2004 bringt eine Reihe von Veränderungen mit sich: • Die EU wird auf 25 Staaten vergrößert. • Die Angabe einer Zollnummer auf Anträgen wird Pflicht. • Stärkere Anwendungen von Online-Abfertigungen, darunter besonders das NCTS-Verfahren. • Das Zollverfahren ZADAT läuft zum 31. Dezember 2004 aus und wird durch die ATLAS-Version 6.0 und 7.0 abgelöst. Der Anhang III soll beim Kodieren des Einheitspapiers behilflich sein. Dem Berufsschullehrer wird es bei Übungen helfen, dem Praktiker beim schnellen Finden außergewöhnlicher Schlüsselzahlen. Behandelt werden die Themen: – Versand/Ausfuhr – Zollversandverfahren – Ursprung und Präferenzen – Eingang/Einfuhr mit Darstellung der Dokumente, des Deutschen Gebrauchszolltarifs, Berechnung der Eingangsabgaben und vieles mehr. ca. 170 Seiten, DIN A4, broschiert Bestell-Nr. 41 106 Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Postfach 14 02 65 - 40072 Düsseldorf Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail: [email protected] 32 Fachverlag für Verkehrsliteratur seit 1904 Telefon: (02 11) 9 91 93-0 Telefax: (02 11) 6 80 15 44 Verkehrsrechts-Sammlung (VRS) Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts Herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin Bund 105 2004, 508 Seiten, DIN A 5, fester Einband, EURO (D) 118,– ISBN 3 503 063781 ERICH SCHMIDT VERLAG Zum Inhalt: Mit den Halbjahresbänden der VRS steht dem Benutzer ein umfangreiches, übersichtliches Archiv über zurückliegende Entscheidungen zur Verfügung. Die Veröffentlichung der neuesten gerichtlichen Entscheidungen (mit Schilderung des Sachverhaltes und den Urteilsbegründungen) zu den Schwerpunkten Verkehrshaftpflicht, Verkehrsstrafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Güterkraftverkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Luftverkehrsund Schifffahrtssachen, Straf- und Zivilprozessrecht, Speditions- und Frachtrecht, Kraftverkehrs- und Versicherungsrecht sowie Eisenbahnrecht sichert die für die Praxis so wichtige Aktualität. Die Verkehrsrechts-Sammlung gibt es auch in elektronischer Form auf CD-ROM. Sie ist mit über 9.000 Entscheidungen im Volltext die größte Verkehrsrechts-Volltext-Datenbank auf CD-ROM in Deutschland. Darüber hinaus kann im Datenbestand der VRS jetzt auch online recherchiert werden. Neues Lehrbuch für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer „Fachkunde & Prüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ erschienen Angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer müssen vor der Industrieund Handelskammer (IHK) eine Prüfung ablegen. Für die Kandidaten und Ausbilder dieses Lehrganges hat der Verlag Heinrich Vogel ein neues Lehr- buch veröffentlicht. Fachkunde & Prüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ entspricht im Aufbau dem Katalog der Sachgebiete der Berufszugangsverordnung. Das Buch vermittelt die Grundlagen auf den Prüfungs-Sachgebieten Recht, Betriebsführung, Technik, Straßenverkehrssicherheit, Umweltschutz sowie grenzüberschreitender Taxi- und Mietwagenverkehr. Die Inhalte werden durch zahlreiche Piktogramme, Merksätze, Übersichten und Tabellen verdeutlicht. Um dem Kandidaten ein wenig Prüfungsangst zu nehmen und ihm damit eine größere Prüfungssicherheit zu vermitteln, hat der Autor den Prüfungsablauf dargestellt. Das Lehrbuch enthält einen vollständigen Prüfungstest mit Antworten und Fallstudie plus Punktebewertung sowie zusätzliche Prüfungstipps. Das Werk eignet sich außerdem auch als fundiertes Nachschlagewerk mit aktueller Rechtsprechung, Vorschriftensammlung und Adressen wichtiger Organisationen. Aus dem Inhalt: • Was erwartet den Prüfling in der Fachkundeprüfung? • Innerstaatliche Recht Beförderungen • kaufmännische und Führung des Betriebes finanzielle • technischer Betrieb und Betriebsdurchführung • Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge • Grenzüberschreitende Personenbeförderung • Prüfungstest • Prüfungstipps • Vorschriftensammlung • Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis • Wichtige Berufsorganisationen Autor: Thomas Grätz (Rechtsanwalt und Geschäftsführer des BZP) Fachkunde und Prüfung für Taxiund Mietwagenunternehmer 328 Seiten, DIN A5, Paperback, 1. Auflage 2004 29,00 Euro (31,03 Euro inkl. MwSt.) Bestell-Nr. 24032, ISBN: 3-574-24032-5 SVG 5+6/2004 Buchbesprechung Direkt zu beziehen beim: Verlag Heinrich Vogel Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 (0,12 Euro/Min) Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Lehrbuch „Der Omnibusunternehmer“ überarbeitet Leitfaden für die Sachkundeprüfung auf dem neuesten Stand Der Verlag Heinrich Vogel hat das Lehrbuch „Der Omnibusunternehmer“ überarbeitet und die 16. Auflage veröffentlicht. Angehenden Omnibusunternehmern dient es als Leitfaden für die Vorbereitung zur Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Praktiker können das Lehrbuch als aktuelles Nachschlagewerk nutzen. Es enthält neu einen kompletten Prüfungstest mit Punktebewertung für die schriftliche Prüfung. Zahlreiche Merksätze und Übungsteile nach jedem Kapitel vereinfachen die Benutzung. Musterfallstudien ergänzen die Lerneinheiten. Seit Erscheinen der 15. Auflage ist der Gesetzgeber sehr aktiv gewesen. Insbesondere im Jahre 2003 sind sowohl im Arbeitsrecht als auch im Steuerrecht sehr viele gesetzliche Regelungen geändert worden. Weiterhin ist das Interbusabkommen in Kraft getreten und zum 1. Mal treten zehn neue Länder der Europäischen Union bei. Zum Themenschwerpunkt „Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens“ wurde neu das Kapitel „Controlling“ eingefügt. Die „Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts“ ergänzen das Thema „Berufsbezogenes Recht“. Aus dem Inhalt: • Berufsbezogenes Recht • Verbandswesen • Anhang (Prüfungstest und Fallstudie, Berufszugangsverordnung, Personenbeförderungsgesetz, Freistellungsverordnung, Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr – BO Kraft) Der Autor: Johannes Krems (Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusuntemehmer e.V.) Der Omnibusunternehmer (Leitfaden für die Sachkundeprüfung) Softcover, 266 Seiten, 16. Auflage 2004 Bestell-Nr. 24025 ISBN: 3-574-24025-2 Verlag Heinrich Vogel, München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 (0,12 Euro/Min.) Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 mrww.heinrich-vogel-shop.de Zollhandbuch 2004 von Gert R. Wagner Für die Ausbildung von Speditionskaufleuten und für den Praktiker ein nützliches „Handwerkszeug“. Das Zollhandbuch wurde unter Berücksichtigung von zwei Aspekten entwickelt: Es soll dem Auszubildenden – vor allem im Speditionsgewerbe – alle Punkte vermitteln, die auf Grund langjähriger Erfahrungen für die Abschlussprüfung notwendig sind. Zum anderen ist es für den Praktiker ein Nachschlagewerk, in dem er – Anleitungen und Beispiele für das Ausfüllen von Formularen, – schnelles Auffinden von Schlüsselzahlen für Formulare, – Hinweise auf Gesetze und Verordnungen und – wichtige Internet-Adressen für die Praxis findet. Behandelt werden die Themen: • Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens – Versand /Ausfuhr • Technische Normen und technischer Betrieb – Ursprung und Präferenzen • Straßenverkehrsrecht/Verkehrssicherheit • Grenzüberschreitender Personenverkehr SVG 5+6/2004 – Zollversandverfahren – Eingang/Einfuhr mit Darstellung der Dokumente, verschiedener Formen des Zolltarifs, Berechnungen der Einfuhrabgaben und vieles mehr. ISBN 3-87841-199-5, Bestell-Nr. 41106, 170 Seiten, DIN A4, broschiert 18,50 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer plus Versandkosten. Erschienen beim Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1 40237 Düsseldorf Tel.: 02 11 / 9 91 93-0 Fax: 02 11 / 6 80 15 44 E-Mail: [email protected] Straßenbau und Straßenerhaltung Ein Handbuch für Studium und Praxis Von Prof. Dr.-Ing. Edeltraud Straube, Prof. Dr.-Ing. Hartmut Beckedahl und Prof. Dr.-Ing. Klaus Krass 7., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2004, 272 Seiten, 15,8 x 23,5 cm, kartoniert ISBN 3 503 06094 4 ERICH SCHMIDT VERLAG Inhalt: Dieses Buch befasst sich mit der Bemessung, der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb von Straßen. Es werden die für den Erdbau, den Oberbau und die Erhaltung von Straßen verwendeten Baustoffe und Baustoffgemische beschrieben und die hierfür geltenden Anforderungen und erforderlichen Prüfverfahren erläutert. Eine größere Aufmerksamkeit wird auf die Maßnahmen zur Erzielung einer angemessenen Qualität des Straßenbaus, der fertigen Teilleistungen, der Baustoffe und Baustoffgemische, der Substanzerhaltung und der Erhaltung des Gebrauchswertes für den Straßenbenutzer gelegt. Das Standardwerk zu Straßenbau und Straßenerhaltung ist als Arbeitsmittel im Studium und zur Ergänzung der Vorlesungen bestens eingeführt. Darüber hinaus ist dieses Buch auch für praktisch tätige Ingenieure eine wichtige Lektüre. Die siebte Auflage berücksichtigt zwischenzeitliche Änderungen des einschlägigen Vorschriften- und Regelwerks sowie die aktuellen europäischen Normen für Straßenbau, Straßenerhaltung und Straßenbetrieb. Das Handbuch ermöglicht praxisnah die Aneignung des relevanten Stoffes. 33 Buchbesprechung Handbuch „Mängelerkennung am Lkw“ Eine der häufigsten Ursachen bei Lkw-Unfällen sind technische Mängel. Experten sind sich einig, dass eine bessere technische Überwachung von Lkw nötig ist. Mit diesem Buch liegt nun erstmals ein Werk vor, das in Wort und Bild die typischen Mängel an Lkw und Anhänger darstellt und deren Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit erläutert. Zahlreiche Detailfotos von Fahrzeugteilen zeigen auf einen Blick, welche Schäden zu Unfällen führen können. Der Leser kann anhand der Bilder sofort erkennen und vergleichen, wie es mit der Sicherheit seines bzw. des gerade kontrollierten Fahrzeugs bestellt ist. Der Autor, Berufskraftfahrer und aktiver Polizist, gibt zahlreiche praktische Tipps zur systematischen Vorgehensweise bei der Untersuchung von Lkw. Die rechtlichen Grundlagen der Verkehrsüberwachung werden anhand von 52 Gerichtsurteilen und ausgewählten Gesetzesauszügen auch dem juristischen Laien leicht verständlich vermittelt. Juristen und Gerichtssachverständige erhalten eine sichere Bewertungsgrundlage für die Erkennbarkeit von Fahrzeugmängeln. 208 Seiten, kartoniert, 300 Farbfotos, Format 17 x 24 cm, 24,30 Euro, ISBN 3-7812-1582-2 erschienen 2003 im Kirschbaum-Verlag Bonn. Der Omnibusverkehr in der Europäischen Union Praxishandbuch für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Omnibussen in Europa Herausgegeben von der Vereinigung Europäische Verkehrsunternehmen e.V. Bearbeitet von Dr. jur. Kay Gunkel und Silke Brocks, Rechtsanwälte in Bremen Reihe: Schriftenreihe für Verkehr und Technik, Band 92 2003, 235 Seiten, 15,8 x 23,5 cm, kartoniert ISBN 3 503 06362 5 ERICH SCHMIDT VERLAG Berlin Bielefeld München Inhalt: Das Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Linienverkehre richtete sich in der Vergangenheit zumeist nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie den zahlreichen bilateralen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten. Durch die bevorstehende EUOsterweiterung wird das Genehmigungsrecht in nunmehr 25 Staaten durch das europäische Recht, nämlich die VO (Verkehrsordnung) (EWG) 684/92 bestimmt. Damit wird das bisherige Genehmigungsrecht vollständig neu geordnet. Während das Personenbeförderungsgesetz den Besitzstandsschutz betonte und Wettbewerb in nur sehr eingeschränktem Maße zuließ, wird die VO (EWG) 684/92 vom Grundgedanken des freien Dienstleistungs- und Warenverkehrs bestimmt. Nur derjenige, der sich rechtzeitig auf die gemeinsamen europäischen Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen einstellt, wird künftig auf dem Markt Bestand haben können. Angesichts der großen Bedeutung des Genehmigungsrechts nach der VO (EWG) 684/92 müssen sich Spezialisten und solche, die es werden wollen, frühzeitig mit der Materie befassen. Dafür Grundlagen zu liefern, ist das Ziel dieses Handbuchs, das das Genehmigungsrecht nach der VO (EWG) 684/92 sowie die Unterschiede zum Genehmigungsrecht nach dem Personalbeförderungsgesetz praxisbezogen vermitteln soll. Bundesurlaubsgesetz Dieses Werk bietet eine sowohl für die Praxis als auch für die Wissenschaft fundierte Erläuterung des Urlaubsgesetzes. Der Kommentar legt die Grundstrukturen der einschlägigen Gesetze dar und bietet eine systematische Zusammenschau der Entscheidungen des BAG zum Urlaubsrecht. Das Werk trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das gesetzliche Urlaubsrecht weitgehend durch tarifrechtliche Regelungen überlagert ist. Vor allem die Dauer des Urlaubs richtet sich heute praktisch ausschließlich nach Tarifverträgen. Im Anhang des Werkes sind urlaubsrelevante Vorschriften wie zum Beispiel die des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Sozialgesetzbuchs IX, des Seemannsgesetzes sowie die Vorschriften des Jugendurlaubs erläutert. Damit erweist sich der Kommentar seit vielen Jahren als bewährtes Nachschlagewerk für alle Fragen. Die 9. Auflage berücksichtigt mit Gesetzesstand 1. April alle Gesetzesänderungen im Urlaubsrecht seit der Vorauflage, u. a. die Regelung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen im neuen Sozialgesetzbuch IX, den neuen § 17 MuSchG (mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote und Urlaubsanspruch) sowie die Neugestaltung der Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub). Außerdem sind die zahlreichen Änderungen im Landesrecht eingearbeitet. Das Werk wendet sich an Arbeitsrichter, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Personal- und Betriebsräte, Verbände und Personalabteilungen. Dr. Dirk Neumann / Dr. Martin Fenski, Bundesurlaubsgesetz, Verlag C. H. Beck, 9., neu bearbeitete Auflage, 2003, 610 Seiten, Leinen, 52 Euro, ISBN 3-406-49953-8. „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) 34 SVG 5+6/2004 Buchbesprechung Weniger Busunfälle dank Abfahrtskontrolle Neue „Fahreranweisung Abfahrtskontrolle Omnibus“ erschienen Eine wichtige Voraussetzung für die sichere Beförderung von Fahrgästen ist, dass der Fahrer genau weiß, in welchem Zustand sich der Omnibus befindet und welche Ausrüstung an Bord ist. Doch welche Kontrollpunkte sind besonders zu beachten, um reibungslos und stressfrei ans Ziel zu kommen? Mit der neuen „Fahreranweisung Abfahrtskontrolle Omnibus“ kann der Fahrer die notwendige Überprüfung vor Beginn der Fahrt einfach und zügig durchführen. Die Kontrollpunkte am Fahrzeug werden mit farbigen Abbildungen dargestellt und können in den Checklisten abgehakt werden. Praxistipps und Anweisungen zu den einzelnen Kontrollpunkten helfen, das Unfallrisiko zu senken und Kosten zu verringern. Jeder Unternehmer sollte deshalb seine Fahrer zu regelmäßigen Kontrollen anhalten. Die Fahreranweisung enthält eine abziehbare Fahrerbestätigung für den Arbeitgeber. Autor: Goerdt Gatermann (Leiter Fahrerinformation Evovus) Fahreranweisung Abfahrtskontrolle Omnibus DIN A4, 8seitige Broschüre Bestell-Nr. 13989 Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag Neumarkter Straße 18, 81664 München Telefon: 01 80/5 26 26 18 (0,12 Euro/Min) Telefax: 01 80/5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Haftung und Versicherung – Schadenbearbeitung leicht gemacht Leitfaden für die Bearbeitung von Schadenfällen im Transportgewerbe Die Bearbeitung von Schadenfällen im Transportgewerbe ist ein komplexes Thema für alle Beteiligten. Wer haftet in welchen Fällen für welche Schäden und in welcher Höhe? Was ist gesetzSVG 5+6/2004 lich vorgesehen, was kann vereinbart werden? Einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die Abwicklung von Schadenfällen im Transportgewerbe liefert die zweite Auflage des Praxishandbuchs „Haftung und Versicherung – Schadenbearbeitung leicht gemacht.“ Dieses dreiteilige Buch der Autoren RA Axel Salzmann, München und RA Hubert Valder, Bonn richtet sich speziell an Transportunternehmer, Spediteure, Logistikdienstleister und Verlader. In Teil A werden zunächst die Strukturen der Verkehrshaftung und die Versicherung dargestellt. In Teil B geht es um die im Januar 2003 geänderten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die aufgrund ihrer hohen Marktakzeptanz die bedeutendsten AGB im Verkehrsbereich sind. In Teil C wird anhand von Abläufen und Schemata aufgezeigt, wie bei der Schadenbearbeitung empfehlenswerterweise vorzugehen ist. Die Darstellung erfolgt anhand von praktischen Haftungs- und Schadenfällen, die die komplexe Gesetzes- und Vertragsmaterie veranschaulichen. Mit Hilfe von Beispielen werden die Prinzipien der Haftung und der Schadenbearbeitung dargestellt. Jeder Fall ist anders und zeichnet sich durch Besonderheiten aus, so dass es unumgänglich ist, die Grundprinzipien der Haftung und Versicherung genau zu kennen. Bei Beachtung der diversen Checklisten für die Schadenbearbeitung können zahllose „Standardfehlerquellen“ von vornherein ausgeschlossen werden. Durch Musterschreiben für die einschlägigen Standardvorgänge wird darüber hinaus eine ganz konkrete Handhabe angeboten. Die Ausführungen beinhalten zudem die Grundsätze der Regressbearbeitung. Diese wird ebenfalls Schritt für Schritt erläutert und Musterformulierungen vorgeschlagen. Haftung und Versicherung – Schadenbearbeitung leicht gemacht, 2. Auflage 2003, 206 Seiten Verlag Heinrich Vogel Neumarkter Straße 18 81664 München www.heinrich-vogel-shop.de „Spediteur-Adressbuch 2004“ Die Deutsche Verkehrs-Verlag GmbH Hamburg, hat ihre bewährte Brancheninformation, das „SpediteurAdressbuch” auch in diesem Janr neu aufgelegt. Die Ausgabe 2004 enthält mehr als 12.000 Anschriften aus den Bereichen Transport und Logistik. Ein besonderes Kapitel informiert über das Angebot der Spezialunternehmen im Verkehrsmarkt. Das Adressbuch wird durch eine CD-ROM ergänzt, die die entsprechende Registrierung auf dem PC erleichtert. Das Nachschlagewerk umfasst 992 Seiten. Deutscher Verkehrs-Verlag GmbH, Postfach 10 16 09 in 20010 Hamburg. Fax: 0 40/23 71 42 44, E-Mail: [email protected] oder www.dvz.de. Der Onlineauftritt in der rechtlichen Praxis Für ein erfolgreiches Unternehmen ist ein überzeugender Internetauftritt unabdingbar. Von den Kunden wird dies mittlerweile erwartet und dient dem Unternehmen als Marketing-, Kommunikations- und Informationsforum. Dabei darf neben technischem und gestalterischem Know-how die Berücksichtigung vielfältiger rechtlicher Problemfelder nicht übersehen werden. Die Rechtsanwältin Dr. Astrid Lediger hat sich mit dem Werk „Der Onlineauftritt in der rechtlichen Praxis“ dieser Problematik angenommen und alle juristisch relevanten Fragen rund um den Internetauftritt und das E-Business präzise, verständlich und mit Praxisrelevanz aufgearbeitet. Das Werk besteht aus zwei großen Komplexen. Der erste behandelt den Internetauftritt mit Fragen zur Domainregistrierung und die wesentlichen Inhalte zu Webdesign-, Content- und Providerverträgen. Der zweite Komplex ist dem laufenden E-Business gewidmet und behandelt Fragen von rechtlich zulässigen Werbeformen bis zu steuerrechtlichen Aspekten des Onlinehandels. Das Werk umfasst 520 Seiten und ist im Erich Schmidt Verlag Berlin/Bielefeld/München veröffentlicht worden. 35 Persönliches PERSÖNLICHES Dr. Bernd Andresen wurde 60 Dr. Bernd Andresen, Geschäftsführer des Verbandes Güterkraftverkehr und Logistik Nordrhein, feiert am 17. April 2004 seinen 60. Geburtstag. Der gebürtige Schleswig-Holsteiner studierte in Kiel und Freiburg/Brsg. Rechtswissenschaften. Nach dem ersten Staatsexamen im Jahre 1970 wechselte Andresen nach Düsseldorf, wo er nach dem Assessorexamen am 1. Januar 1974 zum Geschäftsführer der Fachvereinigung Möbelspedition bestellt wurde. Außerdem übernahm er die Ressorts Sozialpolitik und Arbeitsrecht im Verband des Verkehrsgewerbes Nordrhein. Die Promotion zum Dr. Werner Meldau im 90. Lebensjahr verstorben Am 3. Mai 2004 ist Herr Werner Meldau, früheres Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Schleswig-Holstein eG sowie Geschäftsführer der damaligen Fachvereinigung Güterfernverkehr im 90. Lebensjahr verstorben. Bereits 1945 übernahm er die Leitung der Außen- und Laderaumverteilungsstelle Flensburg des Kraftwagenbetriebsverbandes Nord-West und baute für den nördlichen Landesteil eine Abrechnungsstelle für den gewerblichen Güterfernverkehr auf. 1953 wurde er in Neumünster mit der Führung der Landesgeschäftsstelle Schleswig-Holstein der Güterfernverkehrs-Genossenschaft Nord West GmbH beauftragt und zum Geschäftsführer der Fachvereinigung Güterfernverkehr Schleswig-Holstein e.V. bestellt. 1957 erfolgte die Berufung in den Vorstand der Fern-SVG Nord Straßenverkehrs-Genossenschaft Hamburg und Schleswig-Holstein. Die im Januar 1961 neu gegründete SVG Schleswig-Holstein eG leitete Werner Meldau von Anfang an als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied. jur. erfolgte im Jahre 1977. Zwei Jahre später übernahm RA Dr. Bernd Andresen die Hauptgeschäftsführung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Nordrhein. Im Zuge der Umstrukturierung der Verbandsorganisation wurde er zum 1. Januar 1994 Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes. Seit dem 1. Januar 2002 ist RA Dr. Andresen außerdem Geschäftsführer des Verbandes Güterkraftverkehr und Logistik Nordrhein. Bernd Andresen ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, insbesondere des Fahrpersonalrechts, und im Transportrecht ein im gesamten Bundesgebiet anerkannter Fachmann. Als der Bundesjustizminister 1992 eine Sachverständigenkommission zur Reform des stets in der Schaffung von Wirtschaftsund Versorgungseinrichtungen für den Straßengüterverkehr in Schleswig-Holstein. Neben seiner beruflichen Tätigkeit war Werner Meldau in vielen Ausschüssen auf Bundes- und Landesebene vertreten. Er nahm dabei die Interessen sowohl des Verbandes als auch der Wirtschaftsorganisation des Transportrechts einsetzte, wurde er vom Güterkraftverkehrsgewerbe entsandt und konnte somit für die Branche wichtige Regelungen in die Gesetzgebung einbringen. Im Bereich der Sozialpolitik ist er seit 30 Jahren in der Verhandlungskommission für den Bundesmanteltarifvertrag und auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen ein gefragter Experte. Andresen hat einige Kommentare zu den Themen verfasst, mit denen er sich auch in seiner Tätigkeit als Verbandsgeschäftsführer befasst. Früher waren dies die Kraftverkehrsordnung (KVO) sowie sein „Hobby“ das Fahrpersonalgesetz und die EG-Sozialvorschriften, jetzt ist das Transportrecht hinzugekommen. Gewerbes wahr. In Würdigung seiner Tätigkeit wurde ihm 1957 die goldene Ehrennadel des damaligen BDF verliehen. 1981 erhielt Werner Meldau die goldene Ehrennadel des Prüfungsverbandes. Hans Gies Am 20. April 2004 verstarb im Alter von 82 Jahren Herr Hans Gies, Walporzheim. Herr Gies gehörte 1948 zu den ersten Mitgliedern des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. und war lange Jahre als Beirat der Fachsparten Kraftomnibus sowie Taxi- und Mietwagen tätig. Wir werden dem Verstorbenen ein ehrendes Andenken bewahren. Eine seiner Hauptaufgaben sah er 36 SVG 5+6/2004 StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV SVGGeneralversammlung 1 Güterkraftverkehr BAGMarktbeobachtung 4 Straßenverkehr mit Polen 6 Tanken in Luxemburg 7 Möbeltransport Erstattungsumzüge 10 Taxi & Mietwagen § 49 (4) PBefG 11 Technik Euro-4-Norm 13 Arbeits- und Sozialrecht FührerscheinFristen 19 Seminarangebote 27 Online9 Frachtenvermittlung 56. Jahrgang 7+8/2004 Die diesjährige Generalversammlung der SVG Rheinland fand am 10. Juli 2004 im Steigenberger Hotel in Bad Neuenahr statt. Anders wie in den vergangenen Jahren begann die Veranstaltung mit der Generalversammlung um 15.00 Uhr, im Anschluss daran folgte ein Sektempfang und ein festliches Abendessen. Ein großer Teil der Mitglieder zeigte sich sehr erfreut über diesen Ablauf. Grund genug darüber nach zu denken, den Ablauf im nächsten Jahr wieder in der gleichen Weise zu gestalten. Die Tochtergesellschaften erfüllten im vergangenen Geschäftsjahr ihr geplantes Ergebnis. Die Beteiligungen im Bereich der Versicherung und der Qualität- und Transportberatung entwickelten sich mit einem leichten Aufwärtstrend. Lediglich die Beteiligung Handel entwickelte sich nicht zufrieden stellend. Alles in allem wurde deutlich, dass die SVG nach wie vor gute Bedingungen und Vorteile für die Mitglieder bietet. Außerdem wurde in den letzten Jahren immer eine überdurchschnitt- festgestellt und das Jahresergebnis ebenso der im Geschäftsbericht vorgeschlagenen Verwendung zugeführt. Bei den anschließenden Wahlen zum Aufsichtsrat stellte sich das turnusgemäß ausscheidende Mitglied, Herr Günter Rau, zur Wiederwahl. Er konnte aus dringenden persönlichen Gründen zwar nicht anwesend sein, ließ dies jedoch erklären. Herr Schütz, der ebenso turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat ausschied, wollte nicht mehr kandidieren. Generalversammlung 2004 Das Sonderprogramm für die Damen und für interessierte Gäste führte ins Spielcasino Bad Neuenahr. Nach einem Vortrag über die Techniken und Funktionsweisen beim Glücksspiel Roulette, bestand die Gelegenheit, das Vorgetragene direkt in die Praxis umzusetzen. Ob und inwieweit das erfolgreich war, ist uns nicht bekannt. liche Dividende gezahlt und auch der Beteiligungsfonds bietet dem Mitglied nach der satzungsgemäßen Wartezeit einen weiteren finanziellen Vorteil für seine Mitgliedschaft. Daneben wird das Produkt- und Leistungsangebot der SVG stetig erweitert, verbessert und kann sich im Vergleich zu alternativen Produktanbietern sehen lassen. Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Hensel, eröffnete die Versammlung mit der Begrüßung der Mitglieder, der Ehrengäste und mit einem Bericht zur Situation der Transportwirtschaft unter Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage und der zum Jahresende anstehenden neuen LKW-Maut im dritten Anlauf. Dabei ging er auch auf die SVG im Besonderen ein. Auch wenn heute ebenso Nichtmitglieder die Dienstleistungen und Produkte der SVG in Anspruch nehmen, die Dividende und der Beteiligungsfonds kommt nur den Mitgliedern zu Gute. Es lohnt sich also auch weiterhin Mitglied der SVG zu sein. An den Bericht von Herrn Hensel schloss sich der Bericht des Vorstandes an, welcher vom Vorstandsmitglied, Herrn Jäger, in ausführlicher Form vorgetragen wurde. Nach Ansicht des Vorstandes ist das Ergebnis des vergangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der politischen und gesamtwirtschaftlichen Lage als zufriedenstellend zu bewerten. SVG 7+8/2004 Nach dem Vortrag des Vorstandes folgte der Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2003, der vom stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Marcus Krüger, aus Trier vorgetragen wurde. Den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die Beschlussfassung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts legte Herr Dr. Kluth vom Prüfungsverband Hamburg vor. Danach wurde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss wurde, wie im Geschäftsbericht vorgeschlagen, Herr Hensel schlug in Anbetracht dieser Sachlage vor, den Aufsichtsrat zu verkleinern. Er fügte hinzu, dass drei Aufsichtsräte laut Satzung vorgeschrieben seien und das Gremium mit fünf Personen deshalb noch satzungsgemäß besetzt sei. Ein Mitglied stellte den weitergehenden Antrag, die Anzahl der Aufsichtsräte auf vier Personen zu reduzieren. Darauf hin erfolgte die Abstimmung über die beiden Anträge, bei der man sich auf fünf Personen festlegte. Somit wurde beschlossen nur noch eine Person neu zu wählen. Herr Hensel befragte die Versammlung ob es neben Herrn Rau weitere Wahlvorschläge geben würde. Dem war nicht so. Im darauf folgenden Wahlgang wurde Herr Rau für den Aufsichtsrat wieder gewählt. Im Anschluss daran würdigte Herr Hensel die Verdienste und das Engagement in den vielen Jahren des verantwortlichen Wirkens von Herrn Schütz und bedankte sich mit einem kleinen Präsent. Herr Hensel dankte abschließend den Mitgliedern für die Teilnahme und lud zu dem eingangs erwähnten Sektempfang und festlichen Abendessen. 1 Trends und Meinungen AKTUELLE EREIGNISSE GTÜ: Ältere Personenwagen und Transporter bis 3,5 Tonnen überdurchschnittlich mängelbehaftet Die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) hat im so genannten Mängel-Barometer festgestellt, dass immer weniger Kraftfahrzeuge auf deutschen Straßen ohne Mängel unterwegs sind. Besonders ältere Fahrzeuge und Kleintransporter seien betroffen, teilte die Gesellschaft am Rande der Auto Mobil International in Leipzig mit. Mit dem Alter steige der Anteil der erheblichen Mängel vor allem bei Personenwagen und Transportern bis 3,5 Tonnen steil an. Insbesondere gewerblich genutzte Transporter fielen wegen ihrer hohen Beanstandungsquote schon in den ersten Jahren auf, so GW-Geschäftsführer Rainer de Biasi. Hauptursache für das schlechte Abschneiden dieser zwei Klassen sei unzureichende Pflege und Wartung der Fahrzeuge. Die GTÜ fordert deshalb jährliche Hauptuntersuchungsintervalle für Personenwagen älter als sieben Jahre (ausgenommen historische Fahrzeuge) sowie eine jährliche Hauptuntersuchung für gewerblich genutzte Transporter von 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Den größten Anteil an Mängeln am Fahrzeug machte der Bereich „Beleuchtung/Elektrik“ mit einem Anteil von 22 Prozent aus. Mit nur geringem Abstand folgt die Bremsanlage mit knapp 20 Prozent aller Mängel auf Platz zwei. Auf Platz drei rangiert die Gruppe „Achsen/Räder/Reifen/Aufhängungen“ mit inzwischen fast 17 Prozent Anteil. Die Umweltbelastung ist gegenüber 2002 laut GTÜ um fast einen Prozentpunkt auf 15 Prozent zurückgegangen. Der so genannte GTÜ-Mängelindex für alle Fahrzeuge spiegelt die Gesamtentwicklung bei der Hauptuntersuchung wider. Er ist von 2,25 im Jahr 2001 im Untersuchungszeitraum 2003 auf seinen bisherigen Höchstwert von 2,35 gestiegen. Der GTÜ-Mängelindex nennt die durchschnittliche Anzahl SVG 7+8/2004 Mängel pro mängelbehaftetem Fahrzeug. Quelle: auto-reparatur.net Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft Deutsche Wirtschaft fordert Bürokratie-TÜV Die deutsche Wirtschaft warnt vor einem Scheitern der Initiative zum Bürokratieabbau und fordert die Bundesregierung zu mutiger Deregulierung und einem effektiven Bürokratieabbau auf. Die bisherige Zwischenbilanz ist völlig enttäuschend: Statt weniger gibt es mehr Bürokratie, so das Fazit des Gemeinschaftsausschusses der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft. Erst neun von 68 Vorhaben sind umgesetzt, wobei die Vereinfachung der Ausschilderung an Bundesfernstraßen und die Überprüfung des Schornsteinfegermonopols keinesfalls Meilensteine des Bürokratieabbaus sind. Gleichzeitig wurden mit der Riester-Rente, dem Equal-Treatment-Grundsatz in der Zeitarbeit und der erneuten Novellierung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX weitere bürokratische Überregulierungen eingeführt. Zudem drohen mit der Ausbildungsabgabe und den Regelungen zum Arbeitslosengeld II neue Bürokratiemonster, die Bürger und Unternehmen zusätzlich belasten. Schon jetzt belaufen sich die Bürokratiekosten der Unternehmen auf rund 46 Milliarden Euro. Die deutsche Wirtschaft schlägt für einen wirklichen Bürokratieabbau folgende fünf Punkte vor, die nicht nur entscheidende Schritte zum Abbau bestehender Gesetze und Verordnungen sind, sondern auch effektive Maßnahmen, um neue Bürokratie zu verhindern. 1. Einführung eines Bürokratie-TÜV Die bürokratischen Folgen neuer Regelungen müssen von unabhängigen Experten schnell und systematisch abgeschätzt werden. Es geht dabei nicht um eine langwierige Prüfung der Vorhaben, sondern um eine kurze Analyse. Der „Bürokratie-TÜV“ muss ins parlamentarische Verfahren eingebunden werden. 2. Verfallsklauseln für Gesetze und Verordnungen Verfallsklauseln (so genannte „Sunset clauses“) verhindern eine unkontrollierte Zunahme an Regelungen, weil veraltete und unnütze Gesetze und Verordnungen automatisch abgeschafft werden. Zusätzlich müssen sofort besonders belastende Vorschriften aufgehoben oder modifiziert werden. So wird garantiert, dass sich die Bürokratie auf ein notwendiges und sinnvolles Maß beschränkt. 3. Konsequente Privatisierung staatlicher Aufgaben Die Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Dienstleistungsunternehmen ist oft kostengünstiger und weniger bürokratisch als bei einer staatlichen Aufgabenerfüllung. Das „Markt statt Staat“ besser funktioniert, zeigen zum Beispiel die Technischen Überwachungsvereine. Diese haben sich nach der Marktöffnung zu kundenorientierten Dienstleistern entwickelt. 4. Weniger Regulierung statt unzählige Detaillösungen Gerade der Versuch der Verwaltung, jeden Einzelfall gerecht zu regeln, hat zu einer undurchschaubaren Bürokratie geführt. Vorschriften, die selbst Experten nicht mehr überblicken, können nicht gerecht sein. Sie verwirren und verunsichern die Menschen und die Wirtschaft. Deswegen müssen im gesamten Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht soweit möglich komplizierte Detailregelungen abgeschafft und durch vereinfachte Neuregelungen oder erweiterte Pauschalierungen ersetzt werden. 5. Internationale Erfahrung im Bürokratieabbau nutzen Dänemark, die Niederlande, Großbritannien und die USA sind beim Bürokratieabbau viel weiter als Deutschland. Zwar verfolgen diese Länder unterschiedliche Ansätze, aber bei allen geben kleine Expertengruppen schnelle Einschätzungen bürokratischer Belastungen ab. Von diesen Erfahrungen kann Deutschland profitieren. 3 Fächer EUROPA UND DIE WELT BAG Marktbeobachtung – Jahresbericht 2003 Anfang Mai veröffentlichte das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) den Bericht „Marktbeobachtung Güterverkehr – Jahresbericht 2003“. Der BGL hat nachfolgende „Kurzfassung“ zusammengestellt. 1. Gesamtentwicklung Die Verkehrsleistung des Güterverkehrs in Deutschland wuchs 2003 (ohne Berücksichtigung ausländischer Lkw, die bedeutend höhere Wachstumsraten verzeichnen dürften, und ohne Rohrfernleitungen) geringfügig um 0,3 %; die Transportmenge stieg sogar um 0,7 %. Spitzenreiter war die Eisenbahn (+ 4,0 % bei den tkm und + 4,1 % bei der Tonnage), die von den massiven niedrigwasserbedingten Einbußen beim Binnenschiff (– 9,4 % bei den tkm und – 5,1 % bei der Tonnage) profitieren konnte. Die deutschen Lkw konnten ihre Verkehrsleistung um 1,6 % steigern und auch bei der transportierten Menge – erstmals seit mehreren Jahren – zulegen, und zwar um 0,9 %. Bei den ausländischen Lkw – zu denen sich das BAG nicht geäußert hat – dürfte nach Expertenäußerungen eine Steigerung der Verkehrsleistung von etwa 4,5 % stattgefunden haben. Der Straßengüterverkehr ist in absoluten Zahlen wieder am stärksten gestiegen. 2. Die Lage im Straßengüterverkehr • Die Belebung der Nachfrage in bestimmten Bereichen des Straßengüterverkehrs führte jedoch nicht zu einer Entspannung der wirtschaftlichen Situation der deutschen Güterkraftverkehrsunternehmen. Eine Vielzahl von Unternehmen konnte gestiegene Kraftstoffkosten sowie Lohn- und Lohnnebenkostenerhöhungen nicht an ihre Auftraggeber weitergeben. Infolge der neuerlichen Verschiebung des Starttermins der Maut wurden Preisverhandlungen seitens der Auftraggeber in zahlreichen Fällen erneut zurückgestellt. Die Unternehmen versuchen daher seit etwa einem Jahr verstärkt Kostenerhöhungen zu vermeiden, indem sie z. B. mittels ,Tanktourismus oder 4 Standortdiversifizierung im Ausland nutzen. Preisvorteile Die Preisdifferenz an den Tankstellen (ohne Großabnehmerrabatte) pro Tankfüllung zwischen Deutschland und den Nachbarstaaten, die bereits EU-Mitgliedstaaten sind, betrug im September 2003 bei einem 1.000-Liter-Tank zwischen 70 Euro und 220 Euro (Luxemburg = 220 Euro, Österreich = 130 Euro, Belgien = 130 Euro, Niederlande = 70 Euro, Frankreich = 70 Euro). Darüber hinaus ist die bisher im Straßengüterverkehr mit Drittstaaten geltende 200-Liter-Begrenzung zu berücksichtigen. Durch die Aufhebung der Einfuhrbegrenzung nach dem EU-Beitritt der neuen Mitgliedstaaten (zum 1. Mai 2004) dürfte die Fahrzeugbetankung auch in diesen Staaten zunehmen. • Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Güterkraftverkehrsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr wird nach wie vor durch Harmonisierungsdefizite innerhalb der heutigen EU sowie bestehende Lohnkostennachteile gegenüber Unternehmen aus den MOE-Staaten beeinträchtigt. Viele deutsche Unternehmen befürchten daher, dass infolge der Erweiterung der EU im Mai 2004 die Beförderungsentgelte weiter sinken werden. Andererseits wird die EU-Erweiterung von einer Vielzahl deutscher Speditions- und Transportunternehmen aber auch als Chance zur Erschließung neuer Märkte gesehen. • Der Anstieg der Verkehrsleistung war im grenzüberschreitenden Verkehr mit + 7,5 % gegenüber dem Vorjahr am stärksten. Die Verkehrsleistung im Regionalverkehr stieg um 3,5 %, die im Fernbereich um 1,5 %, nur im Nahbereich war ein Rückgang von 0,9 % zu verzeichnen. • Bemerkenswert erscheint darüber hinaus, dass der Gewerbliche Straßengüterverkehr 2003 seine Transportleistung gegenüber dem Vorjahr um 8,1 Mrd. tkm (= 4,4 %) steigern konnte, während der Werkverkehr im selben Zeitraum 4,2 Mrd. tkm (= 6,2 %) verlor. Das Verhältnis Gewerblicher Verkehr zu Werkverkehr nach tkm bemessen beträgt nunmehr 75,3 % zu 24,7 % (nach 73,4 % zu 26,6 % im Vorjahr). • Die deutschen Lkw senkten kontinuierlich binnen vier Jahren die Zahl der gefahrenen Leerkilometer um 18 % und binnen acht Jahren den Leerfahrtenanteil von 28,6 % auf 21,9 %!!! Der Lastkilometeranteil erreichte im Jahre 2003 mit 91,8 % (2002: 91,0 %) einen neuen absoluten Rekordwert im gewerblichen grenzüberschreitenden Straßengüterfernverkehr. Im grenzüberschreitenden Fernverkehr insgesamt betrug er 90,6 % (2002: 89,7 %), im Fernbereich 87,6 % (86,7 %), im Regionalbereich 64 % und im Nahbereich 55,7 %. Die Bewertung des BAG dazu lautet: „Hierbei wird u.a. deutlich, dass die ständigen Bemühungen der Transportunternehmen, ihren Fuhrparkeinsatz aufgrund des wachsenden Kostendrucks optimal zu gestalten, Wirkung zeigen.“ Und weiter: „Demnach gelang es vielen der in die Marktbeobachtungsgespräche eingebundenen Unternehmen, ihren Fuhrparkeinsatz gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verbessern. Dabei wurden vor allem bei der Steuerung der Fahrzeugflotte positive Ergebnisse erzielt. Dazu hat nach Aussagen einiger Unternehmen auch die Implementierung leistungsfähigerer Dispositionssoftware anlässlich der Vorbereitung auf die Lkw-Maut beigetragen. 3. Preise und Kosten • Der Mehrzahl der in Marktgespräche einbezogenen deutschen Transportunternehmen war es auch im 2. Halbjahr 2003 nicht möglich, ihre gestiegenen Kosten – vor allem gestiegene Kraftstoffkosten und gestiegene Lohn- und Lohnnebenkosten – an die Auftraggeber weiterzugeben. Für viele Unternehmen wären die im Rahmen der Preisverhandlungen im Zusammenhang mit der Einführung der Maut ausgehandelten Vereinbarungen die einzige Möglichkeit gewesen, ihre gestiegenen Kosten an ihre Auftraggeber weiterzugeben, da diese zu Preisgesprächen nicht bereit waren. Doch damit nicht genug: „In Marktbeobachtungsgesprächen in den ersten Monaten des Jahres 2004 berichteten viele Transportunternehmen, dass ihre Auftraggeber – trotz des längeren ZeitrauSVG 7+8/2004 Fächer mes bis zur Einführung der Maut – nicht zu Preisverhandlungen bereit seien“. • Trotz realisierter Kostendämpfungsmaßnahmen sahen sich auch im Jahr 2003 fast alle Transportunternehmen, mit denen das Bundesamt Marktgespräche geführt hat, im Ergebnis mit insgesamt gestiegenen Kosten gegenüber dem Vorjahr konfrontiert. Die Hauptursache dafür lag für die meisten Unternehmen erneut bei den Aufwendungen für Kraftstoff. Als Folge des Drucks zur Kostensenkung ist festzustellen, dass Unternehmen zunehmend zur „einfachsten“ Lösung greifen und ihre Aufwendungen für Kraftstoff – und ihre Fuhrparkkosten insgesamt – dadurch senken, dass sie den eigenen Fuhrpark reduzieren und von der Rentabilität des Fuhrparkeinsatzes her suboptimale Beförderungen an Unterfrachtführer vergeben. Sind die erzielbaren Beförderungsentgelte nicht akzeptabel und bei Unternehmen, die zusätzlich auch Logistikdienstleistungen erbringen, auch nicht durch profitable Logistikgeschäfte kompensierbar, verzichten die davon betroffenen Transportunternehmen zunehmend ganz auf die entsprechenden Kunden und überlassen sie den Wettbewerbern im Markt. BAG akzeptiert bargeldlosen Zahlungsverkehr Ab sofort können Lkw-Fahrer ihre erhaltenen Verwarnungen, Sicherheitsgelder und Bußgelder auch bargeldlos bezahlen. Als erste deutsche Bundesbehörde akzeptiert das BAG bei den bei seinen Straßenkontrollen ertappten Sündern neben Bargeld auch CheckKarten. Im einzelnen sind dies Electronic-Cash (EC Karten), Maestro-Karten sowie die Kreditkarten American Express, Mastercard/Eurocard sowie VISA. Vorteil für die betroffenen Unternehmen und Fahrer: Wegfall der oft längeren Warte- und Ausfallzeiten der Lkw, da man sich – vor allem bei Autobahnkontrollen – nicht mehr, manchmal sehr zeitaufwändig, erst das fehlende Bargeld beschaffen muss. Die von den BGA-Kontrolleuren eingesetzten mobilen Zahlungsterminals verbinden sich mittels GSM-Netz online mit dem jeweiligen Bankenrechner, wodurch das Betrugs- und Zahlungsausfallrisiko stark reduziert ist. Bei allen Zahlungen mit EC- und Maestro-Karten muss der Betroffene darüber hinaus seine PIN-Nummer einge- §§ Gimmler & Kollegen Rechtsanwälte • Steuerberater Kanzlei Höhr-Grenzhausen Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Postfach 1155, 56192 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/94 74-0, Fax 0 26 24/94 74-20 E-Mail: [email protected], Internet: www.rst-gimmler.de ben. Erst wenn diese Zuordnung zur Karte erfolgt ist, gibt der Bankenrechner die Zahlung frei. Im Gegenzug gibt es dann einen Beleg aus dem Drucker des Terminals sowie eine Quittung des BAG über die geleistete Zahlung. Beilagenhinweis! Unserer Ausgabe liegt für die Fachsparte „Güterkraftverkehr“ einen Flyer der Deutschen Logistik Zeitung DVZ 20097 Hamburg bei. Wir bitten um Beachtung. Spezialisierte Anwalts- und Steuerberatungskanzlei für die Transport- und Logistikbranche Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Hans-Peter Simon Rechtsanwalt Karl-Heinz Gimmler Tätigkeitsschwerpunkte: – Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung – Frachtinkasso – Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes – Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen Logistik Akademie – Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG, TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge Walter Wittelsberger Steuerberater Tätigkeitsschwerpunkte: – Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB, logistischen Komplettkonzepten – Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten – Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung für Transport- und Logistikunternehmen – Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche SVG 7+8/2004 5 Fächer INTERNATIONALER VERKEHR andere Kraftfahrzeuge (z.B. Motorräder) PLN 470,- (ca. 100,- Euro). Straßenverkehr mit Polen Für nicht in Polen angemeldete Kraftfahrzeuge ist eine Pflichtversicherung zwingend erforderlich. (Mitführen der grünen Versicherungskarte ist Pflicht). Bei fehlender oder ungültiger Pflichtversicherung wird das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt. Der Fahrer muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen, z. B. (Stand 2004): PKW PLN Bei Alkohol am Steuer gilt die 0,2‰-Grenze. Auch geringfügige Überschreitungen können bereits mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Mit Führerscheinentzug und Fahrzeugsicherstellung ist zu rechnen. Von Anfang Oktober bis Ende Februar muss tagsüber mit Abblendlicht gefahren werden. Für Motorräder gilt dies ganzjährig. 2350,- (ca. 500,- Euro) LKW/Autobus PLN 3770,- (ca. 800,- Euro) Art des Fahrzeugs Abgasemission*: EURO 0 Kfz** mit zul. Gesamtgewicht*** über 3,5 t bis 12t Kfz** mit zul. Gesamt gewicht*** über 12 t Anzahl der Achsen 2 TagesGebühr (24 Std.) 7-TageGebühr Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Erlaubt ist die Benutzung einer Freisprechanlage. Von Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Personenbeförderungsfahrzeugen wird eine Straßenbenutzungsgebühr gemäß der folgenden Tabelle erhoben: Gebühren in polnischen Zloty (PLN), derzeitiger Wechselkurs ca. Euro 1,– PLN 4,78 (der tagesaktuelle Wechselkurs sollte bei einer Bank erfragt werden). MonatsGebühr HalbjahresGebühr JahresGebühr 6 20 60 240 400 3 u. mehr 20 60 180 720 1280 bis zu 3 30 70 210 840 1600 4 u. mehr 45 100 300 1200 2100 12 45 120 480 800 5 18 54 215 360 18 54 165 650 1150 27 63 190 760 1450 40 90 270 1080 1900 11 40 108 430 700 Autobusse mit Gesamtgewicht über 3,5 t Abgasemission*: mindestens EURO 1 Kfz** mit zul. Gesamt2 gewicht*** über 3,5 t bis 12t 3 u. mehr Kfz** mit zul. Gesamtbis zu 3 gewicht*** über 12 t 4 u. mehr Autobusse mit Gesamtgewicht über 3,5 t * nach Maßgabe der in Anlage 4 zur Rechtsverordnung des Ministers für Transport und Seewirtschaft vom 7. Oktober 1999 zur Bestätigung der Zulassung von Fahrzeugen (Dz.U. Nr. 91 Pos. 1039, Nr. 74/2000 Pos. 863, Nr. 26/2001 Pos. 295) festgelegten Bestimmungen ** ausgenommen Autobusse *** einschließlich des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers (Aufliegers) Der Erwerb der fahrzeugbezogenen Gebührenkarten ist bei den polnischen Grenz- und Binnenzollämtern, an bestimmten Tankstellen sowie bei den polnischen Gewerbeorganisationen möglich. Gebührenkarten, die vor dem 1. Januar 2002 nach den früheren Bestimmungen erworben wurden, gelten bis zu ihrem Ablaufdatum. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Gebührenkarte korrekt ausgefüllt ist (Geltungsdatum, Fahrzeugnummer), da ansonsten bei Kontrollen Geld6 bußen erhoben werden. Insbesondere bei deutschen und westeuropäischen Bussen werden diese Vignetten häufig bei Verkehrskontrollen genau kontrolliert. Wichtig sind insbesondere: Deutlich lesbare Fahrzeugnummer und exakte Angabe der Geltungsdauer. Für Dienstleistungen mit im Ausland angemeldeten Bussen in Polen muss Beförderungssteuer (sog. Pauschalsteuer) an der Grenze entrichtet werden, da diese Steuer im Gegensatz zum innerdeutschen Busverkehr nicht bereits im Fahrpreis einbegriffen ist. Sie beträgt 25 PLN pro beförderte Person pro Woche. Eine Befreiung von dieser Steuer ist auch bei Fahrten für humanitäre Zwecke nicht möglich. Seit der Eröffnung des modernen Grenzüberganges Kukuriky/Brest werden alle Lkw auf ihr Lade- bzw. Leergewicht überprüft. In letzter Zeit ist es zu Problemen gekommen, da die Wiegeprotokolle, die bei der Einreise nach Polen vorgenommen worden sind, nicht mit denen von Kukuriky übereinSVG 7+8/2004 Fächer stimmen. Die LKW-Fahrer müssen bei festgestellter Überladung mit hohen Nachzahlungen rechnen. Für Lkw über 12 t gilt an polnischen Feiertagen – Neujahr, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 3. Mai, Pfingstsonntag, Fronleichnam, 15. August, 1. November, 11. November, 25. und 26. Dezember – von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr Fahrverbot (gilt nicht für humanitäre Hilfstransporte und Busse). In den Sommermonaten, Juni bis September, gelten zusätzlich Fahrverbote am Sonntag von 7.00 bis 22.00 Uhr, im Juli und August darüber hinaus auch am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 7.00 bis 14.00 Uhr. Transitverkehre durch Luxemburg – Tanken problematisch Es ist kaum zu glauben – aber ein im November vergangenen Jahres erlassenes Luxemburger Gesetz schreibt dem Transitverkehr durch das Großherzogtum bestimmte Strecken vor, die ausschließlich zu benutzen sind. Ein Verlassen dieser Strecken – in der Regel handelt es sich um Autobahnen – ist den Lkw untersagt, Verstöße werden mit Bußgeld geahndet. Ob diese Regelung von EU-Recht gedeckt ist, will der BGL jetzt von der EU-Kommission wissen. Durch die Luxemburger Regelung wird transitierenden Unternehmen die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Kraftstoff in konkreten Fällen untersagt, kritisiert der BGL. Einfachstes Beispiel: Ein Lkw Norwegen: Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren auf dem Autobahnring von Oslo Auf dem Mautring von Oslo werden auf allen Straßen die stadteinwärts führen an Mautstationen Gebühren erhoben. Folgende Tarife sind seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. SVG 7+8/2004 verlässt die vorgeschriebene Autobahn, um eine auf der Gegenseite in einem Autohof liegende Vertragstankstelle nutzen zu können. Die gesetzlich verbotene Abfahrt von der Autobahn wird mit einem Bußgeld in Höhe von 145 Euro belegt. Ob dies mit dem von der EU garantierten „Prinzip des freien Warenverkehrs“ vereinbar ist? Rumänien: Neue Tarife bei Benutzung der Donaubrücken Am 7. Juni 2004 wurden die Gebühren bei Benutzung der rumänischen Donaubrücken Giurgeni-Vadu Oii sowie Fetesti-Cernavoda erhöht. Donaubrücke zwischen Giurgeni und Vadu Oii Europastraße E 60 östlich von Bukarest in Richtung Constanta. Gebühren für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht: • bis 12 t 120.000 Lei • von 12 t oder mehr bis zu 3 Achsen 200.000 Lei • 12 t oder mehr und mindestens 4 Achsen 300.000 Lei. Donaubrücke zwischen Fetesti und Cernavoda Nationale Straße N3A/ N22C östlich von Bukarest in Richtung Constanta. Gebühren für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht: • bis 12 t 220.000 Lei • von 12 t oder mehr bis zu 3 Achsen 300.000 Lei • 12 t oder mehr und mindestens 4 Achsen 430.000 Lei. Polen: Befahren der Haupttransitstrecken mit höheren Achslasten gegen Erhebung von Zusatzgebühren Polen hat zum 1. Mai 2004 für Fahrzeuge mit Achslasten zwischen 10 t und 11,5 t bestimmte Transitstrecken für den internationalen Straßengüterverkehr freigegeben. Für die Benutzung dieser Transitstrecken mit höheren Achslasten werden Zusatzgebühren erhoben. Fahrzeuge mit einer Einzelachslast zwischen 10,0 t und 11,5 t, die im internationalen Straßenverkehr unterwegs sind können die aufgeführten Strecken gegen Entrichtung einer Gebühr von 400,– Zloty (Fahrzeuge mit Standardfederung) bzw. 300,– Zloty (Fahrzeuge mit Luftfederung) je einfache Fahrt im Transit befahren. Nach Angaben des polischen Verbandes ist die Zusatzgebühr bei den GrenzkontrolIstellen oder den Binnenzollämtern zu entrichten. Folgende Transitstrecken sind betroffen: E 28, E 30, E 36, E 40, E 65, E 67, E 75, E 77, E 261, E 371, E 372, E 373, E 462. Die Zusatzgebühr bei Benutzung der Transitstrecken in Polen mit höheren Achslasten wird jährlich bis zum Jahre 2008 schrittweise gesenkt. Von Fahrzeugen, die mit Achslasten von mehr als 10,0 t die Transitstrecken befahren, ohne die zusätzliche Gebühr entrichtet zu haben, wird ein Bußgeld in Höhe des Zehnfachen der Zusatzgebühr erhoben. Die Gebühren werden direkt an der Brücke in rumänischen Lei erhoben. Einfachkarte Monatskarte Halbjahreskarte Jahreskarte 25 Fahrten 100 Fahrten 175 Fahrten 350 Fahrten Kaution für ein elektronisches Mautabbuchungsgerät Fahrzeuge bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht Fahrzeuge ab 3.501 kg zulässiges Gesamtgewicht 20,– NOK 400,– NOK 2.250,– NOK 4.100,– NOK 340,– NOK 2.600,– NOK 2.200,– NOK 4.000,– NOK 40,– NOK 800,– NOK 4.500,– NOK 8.200,– NOK 680,– NOK 5.200,– NOK 4.400,– NOK 8.000,– NOK 200,– NOK 200,– NOK ➺ 7 Fächer Zur Entrichtung der Maut stehen dem Benutzer unterschiedliche Fahrspuren zur Verfügung. Die Maut kann auf drei verschiedene Weisen entrichtet werden: – auf den Fahrspuren, die mit „Manuell“ (Schwarz/Weiß) ausgeschildert sind, werden die Gebühren bei einem Kassenhäuschen direkt in bar bezahlt. – auf den Fahrspuren, die mit „Mynt/Coin“ (Schwarz/Gelb) ausgeschildert sind, kann ausschließlich mit norwegischem Münzgeld bezahlt werden. Die Münzautomaten geben kein Rückgeld. Der Betrag muss passend mitgeführt werden. – die Fahrspuren, die mit „Abonnement“ (Weiß/Blau) ausgeschildert sind, können nur von Fahrzeugen befahren werden, die mit Zeitkarten oder Mehrfachkarten unterwegs sind. Diese Fahrspuren sind grundsätzlich links an den Mautstellen angeordnet. Es wird darauf hingewiesen, dass Lastkraftwagen oder Fahrzeuge ohne Zeitkarte mit einem Gesamtgewicht ab 3.501 kg unbedingt die Fahrspur „Manuell“ benutzen müssen. Die elektronischen Abbuchungsgeräte für das Zeitkartensystem können in Oslo und Umgebung an allen Esso-Tankstellen erworben werden. Sollte innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte das Fahrzeug gewechselt werden, wird die restliche Geltungsdauer auf ein neues Fahrzeug übertragen, sobald eine schriftliche Mitteilung bei der Betreibergesellschaft eingegangen ist. Weitere Informationen können von der Betreibergesellschaft bezogen werden: Fjellinjen AS Pb, 459 Sentrum, 0105 0slo Telefon: 0047 81 50 01 01 oder 0047 22 98 40 30 Telefax: 0047 22 11 54 30 Internet: www.fjellinjen.no Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont-Blanc-Tunnel modifiziert Die Gebühren für den Fréjus- und den Mont-Blanc-Tunnels wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2004 um durchschnittlich 1,72 % erhöht. Nachfolgend die aktuelle Aufstellung der neuen Gebühren. Gebühren für Fréjus- und Mont-Blanc-Tunnel (Angaben in EUR) Stand: 1. Juli 2004 Fahrzeugkategorie 1) – Schadstoffklasse Klasse 2 Klasse 3 – EURO I – EURO II/EURO III Klasse 4 – EURO I – EURO II/EURO III Klasse D (Schwertransport „A“) – Euro I – EURO II/EURO III Klasse E (Schwertransport „B“) – Euro I – Euro II/Euro II Hin- und Rückfahrt2) inkl. USt. 19,6 % 20 % (Frankreich) (Italien) 48,70 48,70 Einzelfahrt inkl. USt. 19,6 % 20 % (Frankreich) (Italien) 38,70 38,70 108,80 102,30 109,20 102,70 174,60 164,20 175,10 164,80 218,60 205,70 219,40 206,30 354,00 333,00 355,20 334,10 303,50 285,50 304,60 286,40 602,50 566,70 604,10 568,60 1) Klasse 2: Fahrzeuge (mit/ohne Anhänger) mit einer Höhe über 2 m und weniger als 3 m Höhe Klasse 3: Fahrzeuge mit 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m Klasse 4: Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m 2) Der Rückfahrschein gilt bis 24 Uhr des 15. Tages nach dem Ausgabetag (Klasse 3 und 4) bzw. bis 24 Uhr des 7. Tages (Klasse 2) nach dem Ausgabetag. Fahrzeugen der Schadstoffklasse EURO 0 ist die Durchfahrt durch beide Tunnel untersagt. Schwertransporte unterliegen speziellen Gebühren und besonderen Bedingungen. Der Mont-Blanc-Tunnel darf von Gefahrguttransporten nicht durchquert werden. 8 Gefahrguttransporte durch den Fréjus-Tunnel sind durch Erlass des Präfekten geregelt. Gefahrgüter werden in zwei Gruppen eingeteilt: – Groupe SC (weniger gefährliche und gefährliche Güter) Durchfahrt möglich im Konvoi mit zwei Begleitfahrzeugen Zusätzliche Gebühren werden erhoben. – Groupe INT (sehr gefährliche Güter) Durchfahrt verboten SVG 7+8/2004 Fächer Tarife für Schwertransporte Typ „A“ Der Tarifwechsel zum 1. Juli 2004 hat folgende neue Gebühren für die Begleitung von Schwertransporten des Typs „A“ (Breite zwischen 2,55 m und 2,60 und Fahrzeughöhe bis 4,05 m) die keine Sperrung in der Gegenspur des Tunnels notwendig macht. Die Gebühr für das Begleitfahrzeug richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die gleichzeitig durch den Tunnel begleitet werden. Schwertransporte Typ „A“ Anzahl der Fahrzeuge 1 Schadstoff EURO Klasse 1 2-3 1 2-3 1 2-3 1 2-3 1 2-3 2 3 4 5 Italien Klasse 4 Tarife + 219,40 206,30 219,40 206,30 219,40 206,30 219,40 206,30 219,40 206,30 + + + + + + + + + + Frankreich Begleitung Klasse 4 Tarife + 85,20 80,10 42,60 40,10 28,40 26,70 21,30 20,00 17,00 16,00 218,40 205,70 218,60 205,70 218,60 205,70 218,60 205,70 218,60 205,70 + + + + + + + + + + Begleitung 84,90 79,80 42,50 39,90 28,30 26,60 21,20 20,00 17,00 16,00 Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . . www.svg-frachten.de Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? Suchen Sie Laderaum? Rufen Sie an! Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders Telefon Telefax e-mail: 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 02 61/49 43 46 [email protected] Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr Fr. 7.30 bis 15.30 Uhr SVG-Frachtvermittlungsstelle SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz SVG 7+8/2004 9 Fächer MÖBELTRANSPORT Erstattungsumzüge von Bundeswehrangehörigen neu geregelt Völlig überraschend wurde das bisherige Abrechnungsverfahren durch eine Neuregelung ergänzt. Die Möbelspediteure müssen testweise bis 31. März 2005 mit einem neuen Verfahren bei den Bundeswehrumzügen leben. Die umziehenden Soldaten können ab sofort zwischen der Erstattung der Kosten mit einem Spediteur gemäß bestehendem Rah- menvertrag und der Auszahlung einer steuerfreien Pauschale wählen. Was das für die Umzugsspediteure bedeutet, ist vorerst noch nicht abzusehen. Der Bundesverband (AMÖ) wird sich mit dem Thema befassen und entsprechende Empfehlungen geben. GEFAHRGUTTRANSPORT Gefahrgutkontrollen des BAG Bei Gefahrgutsonderkontrollen, die vom 20. bis 22. April 2004 durch Kontrolleinheiten der Außenstellen Hannover und Erfurt des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) durchgeführt wurden, kontrollierte das Bundesamt insgesamt 473 Kraftfahrzeuge. Hierbei handelte es sich um 249 deutsche und 224 gebietsfremde Fahrzeuge. Insgesamt mussten 114 Fahrzeuge beanstandet werden. Dies bedeutet eine Beanstandungsquote von 24,1 %. Von den kontrollierten Fahrzeugen beförderten 201 Gefahrgut. Bei 48 Gefahrgutfahrzeugen (dies entspricht 23,88 % aller Gefahrgutfahrzeuge) wurden Beanstandungen gefahrgutrechtlicher Art festgestellt. Aufgrund schwerwiegender Mängel musste annähernd jedem dritten dieser beanstandeten Fahrzeuge zusätzlich die Weiterfahrt untersagt werden. Als besonders gravierend erwiesen sich die gefahrgutrechtlichen Verstöße bei einem mit Feuerwerkskörper beladenden Container. Wegen mangelhaft verpackter und gesicherter Ladung musste der Kontrollplatz aus Sicherheitsgründen abgesperrt werden. Es folgten weitere Ermittlungen durch das Gewerbeaufsichtsamt sowie durch die deutsche und niederländische Polizei. OMNIBUS UND TOURISTIK TUSCIA und BOLSENA-SEE Neue, attraktive Destination für Bustourismus in Italien entdeckt: TUSCIA und BOLSENA SEE – malerisches Land von der Toskana bis Rom Auf Entdeckertouren gingen vom 11. bis 15. Mai 2004 30 deutsche und österreichische Busunternehmer und Tourismus-Entscheidungsträger in die ihnen bis dahin unbekannte Tuscia und an den Bolsena-See. Eingeladen hatten die Regione Lazio, APT Viterbo, Tourismusverband ARCA della TUSCIA, der deutsche Tuscia Spezialreiseveranstalter Agenzia Ombrellone und die Busfachzeitschrift EuroBus. Um es kurz zu machen: Alle waren von dieser liebenswürdigen und immer noch ursprünglichen Landschaft mit der gastfreundlichen Bevölkerung schlichtweg begeistert und meinten: Wenn viele Wege nach Rom führen, dann ist dieser sicherlich einer, auf dem es sich lohnt, mehr als nur eine Rast einzulegen. Nimmt man die beeindruckende Kulisse der Tuscia mit ihrem Herzstück, 10 dem Bolsena See als Ausgangspunkt für erlebnisreiche Ausflüge, kann man im Umkreis von ungefähr 100 km wichtige Sehenswürdigkeiten und Städte in den Regionen Toskana, Umbrien und Latium leicht und bequem erreichen. Der traditionelle Ausflug ins nahe Rom wird endlich erleichtert dank der günstigen Hotelpreise und bequemen Verkehrsverbindungen, auch per Zug. Dabei kehren die Reisenden gerne an einen Ort zurück, der für sich alleine schon so viel Interessantes und vor allen Dingen unverfälschtes mediterranes Lebensgefühl pur zu bieten hat. In der Tuscia ist für jeden etwas dabei: Etruskische, römische und mittelalterliche Geschichte zum Anfassen; gastfreundliche Fischer und Bauern, unberührte Natur; traditionelles Handwerk, bunte Wochenmärkte, volkstümliche Feste, bei denen die Menschen noch mit dem Herzen dabei sind und zahlreiche Kulturveranstaltungen. Auch Schlemmer finden hier bei leckeren Weinen und guten Speisen die kulinarische Erfüllung ihrer Urlaubssehnsüchte. Ein busfreundliches Umfeld, Hotels verschiedenster, auch gehobener Klasse, sowie ein vielfältiges und maßgeschneidertes Serviceangebot laden Reiseveranstalter und Busunternehmer geradezu ein, ihrem verwöhnten Reisepublikum dieses neue und interessante Reiseziel zu empfehlen. Der Berliner Tuscia-Spezialreiseveranstalter Agenzia Ombrellone (www. bolsena.info) bietet Reisegruppen noch für den Herbst u.a. zum Esskastanienfest in den urigen Weinkantinen von Canepina, zur Wein- und Olivenernte ein preisgünstiges Kennenlern-Eröffnungsangebot im Hotel der gehobenen Kategorie an (nur 79,– Euro p.P. im DZ für 4 Tage/3 Nächte). Weitere Informationen bei Tourismusverband ARCA della TUSCIA und Agenzia Ombrellone: Tel: 0 30/43 67 14 17, Email: [email protected] Direktor APT Viterbo: sig. Ceniti, +39 0761 291003, Email: [email protected] Presseartikel und Fotos: Elke Christmann +39 328 571 7904, Email: [email protected] SVG 7+8/2004 Fächer TAXI UND MIETWAGEN Keine europäische Busmaut! Wir hatten Sie darüber informiert, dass es dem bdo gelungen war, eine Herausnahme des Busses aus einem Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission betreffend „Einführung einer europaweiten Straßemnaut“ zu erreichen. Jüngste Veröffentlichungen in der Fachpresse haben deshalb zur Verunsicherung geführt, weil hier berichtet wird, dass der Bus in eine Maut-Richtlinie der EU mit einbezogen ist. Unsere Gespräche mit dem Bundesverkehrsministerium und den zuständigen Stellen in Brüssel haben dagegen gezeigt, dass unsere Meldung aus dem Jahr 2003 nach wie vor Bestand hat: Der Bus bleibt ausgenommen. Die EU-Kommission arbeitet jedoch an einer weiteren Richtlinie, bei der es darum geht, ein einheitliches Abrechnungssystem für alle derzeit in der EU zur Anwendung kommenden Mautsysteme zu erreichen, um so für die Betreiber wesentliche Vereinfachungen zu schaffen. In diese Richtlinie, die ab 2009 in Kraft treten soll, ist der Bus mit einbezogen. Dies macht auch Sinn, weil es in einzelnen europäischen Staaten Mautsysteme gibt, in die auch der Bus mit eingeschlossen ist (siehe zum Beispiel Österreich). Quelle: bdo – RS 04/50 vom 11. 5. 04 Genehmigung gemäß § 49 (4) PBefG gilt nur für den Betriebssitz 1. Die für den Betriebssitz erteilte Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen berechtigt den Unternehmer nicht dazu, unselbstständige Niederlassungen an anderen Orten einzurichten. 2. Die Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr bezieht sich stets auf den in der Genehmigung genannten Betriebssitz. BayObLG,. Beschluss vom 23. 1. 2004. (3 ObOWi 3/2004) Das AG verurteilte die „Betr.“ – gemeint die Firma E. als Nebenbeteiligte – wegen eines „vorsätzlichen Verstoßes SVG 7+8/2004 gegen das Personenbeförderungsgesetz“ (A. V.: § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 61 Abs. 1 Nr. 3 g PBefG i.V.m. § 17 OWiG) zu einer Geldbuße von 500,– Euro und stellte hierzu folgenden Sachverhalt fest: „Die Firma E. betreibt Mietwagenverkehr und hat ihre Hauptniederlassung in F. Dafür besitzt sie vom Ordnungsamt der Stadt F. derzeit 38 Mietwagengenehmigungen. Diese Mietwagengenehmigungen wurden ausschließlich für den Betriebssitz F. erteilt. Seit 1. Juli 2002 hat die Firma E. eine unselbstständige Zweigstelle in U. angemeldet. Von dieser Adresse wird nach eigenen Angaben seitdem Mietwagenverkehr mit mindestens vier Fahrzeugen betrieben. Für diese Fahrzeuge liegen Genehmigungsurkunden der Stadt F. befristet bis 26. November 2005 für Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen nach § 48 Abs. 1 PBefG und für Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG vor. In den Genehmigungsurkunden ist als Betriebssitz der Betr. jeweils F. angegeben. Die Betr. betrieb diese Fahrzeuge im Mietwagenverkehr im Landkreis M. seit 1. Juli 2002, obwohl die Aufträge am Betriebssitz F. eingingen und die Fahrzeuge nach Auftragserledigung nicht nach F. zurückkehrten, sondern bei der Zweigstelle U. verblieben. Eine für die Zweigstelle U. ausgestellte Genehmigung des Landratsamtes M. lag nicht vor. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde erwies sich als statthaft, zulässig und mit der – allein – erhobenen Sachrüge jedenfalls vorläufig erfolgreich. 1. Entgegen der Rechtsauffassung in der Rechtsmittelbegründung ist das AG zunächst frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass für den von der so genannten unselbstständigen Niederlassung U. aus betriebenen Mietwagenverkehr der Nebenbeteilig- ten die Genehmigung der Stadt F. nicht ausreicht. Der Gelegenheitsverkehr in Form des Verkehrs mit Mietwagen nach § 46 Absätze 1, 2 Nr. 3 PBefG ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PBefG genehmigungspflichtig, wobei dem Unternehmer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine Genehmigung für bestimmte Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt werden kann. Hierüber wird gemäß § 17 Abs. 1 PBefG eine Genehmigungsurkunde ausgestellt, die unter anderem gemäß Ziffer 1 Namen, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers enthalten muss. Diese Urkunde ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen. Die Systematik des Gesetzes zeigt, dass damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Ausgestaltung des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG überprüfbar sein soll. Nach Abs. 4 Satz 2 der zuletzt genannten Vorschrift dürfen etwa nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangene Beförderungsaufträge mit Mietwagen ausgeführt werden und nach Abs. 4 Satz 3 dieser Bestimmung müssen Mietwagen grundsätzlich nach Ausführung eines Beförderungsauftrags zum Betriebssitz zurückkehren. Würde man es der freien Entscheidung des Unternehmers überlassen, an anderen Orten „unselbstständige Niederlassungen“ oder ähnliche Filialen einzurichten, auf die sich die genannte Rückkehrpflicht dann alternativ zum (Haupt-)Betriebssitz beschränken könnte, so wäre einem im Extremfall bundesweit flächendeckenden Einsatz Tür und Tor geöffnet. Eine vom Gesetzgeber geforderte Kontrollmöglichkeit anhand der im Kraftfahrzeug mitzuführenden Genehmigungsurkunde, die ja „nur“ den (Haupt-)Betriebssitz enthält, wäre damit ausgeschlossen. Damit verbietet sich eine mit der Rechtsbeschwerde erstrebte Auslegung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, im Mietwagenverkehr könne durch die Einrichtung 11 Fächer unselbstständiger Niederlassungen der Betriebssitz im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG samt der darauf bezogenen Rückkehrpflicht erweitert werden. Nur die Rechtsauffassung des Senats lässt sich auch mit dem vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim bezeichneten Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in Einklang bringen, dass nämlich eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besorgen ließe (BVerfG DVBI 1990, 202/203; vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 173). Wie schon das AG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist der beförderungsrechtliche Betriebssitzbegriff eng auszulegen und genügt regelmäßig für die Konkretisierung der oben genannten Rückkehrpflicht des Mietwagenunternehmers nicht einmal die Angabe einer Gemeinde als solcher, sondern es muss als Betriebssitz (auch in der Genehmigungsurkunde) eine bestimmte Anschrift nach Straßenbezeichnung und Hausnummer angegeben sein (vgl. Bidinger Personenbeförderungsrecht 1. Band PBefG B § 49 Rdn 132,133; siehe auch OVG NW VRS 70,156/157). Diese, einer Kontrolle des Mietwagenverkehrs dienende Bestimmbarkeit des Betriebssitzes (OVG aaO) wäre nicht mehr gewährleistet, ließe man frei wählbare weitere Niederlassungen rechtlich noch als Betriebssitz oder dessen „verlängerten Arm“ zu. 2. Während dem Hauptanliegen des Rechtsmittels nicht entsprochen werden konnte, erzielt die Rechtsbeschwerde anderweitig mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg: Das AG hat übersehen, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH, Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85 als juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist und Täter im Recht der Ordnungswidrigkeiten nur natürliche Personen sein können. Die in § 30 OWiG gegebene Möglichkeit, auch gegen juristische Personen ein Bußgeld zu verhängen, ist nur eine Nebenfolge. Deswegen wird die betreffende juristische Person als Nebenbeteiligte – oder allgemeiner – Verfahrensbeteiligte bezeichnet, die das ordnungswidrige Handeln einer natürlichen Person voraussetzt, welche als Organ vertretungsberechtigt ist (vgl. zum Ganzen Brenner ZfZ 2003, 185/188). Es fehlen Feststellungen, wer für die Nebenbeteiligte im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 9 OWiG handelte (zur letztgenannten Bestimmung vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. Rdn 41). 3. Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Die zugrunde liegenden Feststellungen zum Einsatz der Mietwagen und der vorliegenden Genehmigungen konnten aufrechterhalten bleiben, weil sich der Mangel der angefochtenen Entscheidung nicht auf sie erstreckt (§ 353 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 88 OWiG). Die Sache, die Bitte unterstützen Sie uns bei der Werbung neuer Mitglieder 12 weiterer Feststellungen bedarf, war zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an einen anderen Richter des AG zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Mitgeteilt von Vors. Richter am BayObLG, Joachimski. Fahrtkosten bei gehbehinderten Steuerzahlern Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Fahrtkosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerzahler sind nur angemessen und in diesem Fall steuerlich abzugsfähig, soweit sie die in den Einkommensteuer-Richtlinien für KfzKosten festgesetzten Pauschbeträgen (derzeit 0,30 Euro je Kilometer) nicht übersteigen. Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerzahler anstelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem – behindertengerechten – öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2003, Aktenzeichen III R 31/03. Quelle: Der Steuerzahler 7/04 SVG 7+8/2004 Technik TECHNIK Harnstoff sichert Euro-4-Norm Ab dem 1. Oktober 2005 unterliegen Lkw-Hersteller per EU-Gesetz der Verpflichtung, bei allen neu zugelassenen Lkw strengere Abgasgrenzwerte einzuhalten. In Abgrenzung zur aktuell gültigen „Euro-3-Norm“ müssen Stickoxide ab diesem Zeitpunkt um 30 Prozent und Partikelemissionen um 80 Prozent reduziert sein. Dies entspricht dann der „Euro-4-Norm“. Vor dem Hintergrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen haben die Firmen Yara und Brenntag Ende vergangenen Jahres ein exklusives Partnerschaftsabkommen für die Versorgung des europäischen Marktes mit dem Produkt „Air1“ geschlossen. Flottenbetreiber sind somit bereits heute auf der sicheren Seite. Die „Euro-4-Norm“ schreibt eine radikale Reduktion des Ausstoßes von Stickoxid und (Ruß)Partikeln beim Abgas von Nutzfahrzeugen vor. Verschärft werden diese Anforderungen sogar noch durch die 2008 in Kraft tretende „Euro-5-Norm“. Auf der Grundlage der sogenannten SCR-Technologie (selective catalytic reduction), über die sämtliche neue „Euro-4-Nutzfahrzeuge“ verfügen, können diese strengen Vorschriften mit Hilfe einer speziellen Katalysator-Technologie erfüllt werden. Allerdings kann dieser Katalysator nur SVG 7+8/2004 unter Zugabe von „NoxCare“ arbeiten, einer speziellen Harnstofflösung, deren Beschaffenheit durch die DIN-Norm 70070 festgelegt ist. Unter dem Markennamen „Air1“ führen die Firmen Brenntag und Yara als nach eigenen Angaben Europas größte Distributeure beziehungsweise größte Produzenten von „NoxCare“ zur Zeit das Produkt in den Markt ein. Über das Produkt und die Qualitätsgarantie hinaus kann der Verbraucher je nach Bedarf eine technische Beratung, eine Auswahl verschiedener – zum Teil eigens konzipierter – Gebinde inklusive speziellem Equipment sowie ein individuelles Logistik-Konzept in Anspruch nehmen. Vorteile für den Verbraucher im Zuge der Markteinführung des neuen Produktes sehen die beteiligten Firmen durch folgende Aspekte gewährleistet: Sparpotenzial • Grundsätzlich wird der Dieselverbrauch durch den Einsatz der SCR-Technologie in Verbindung mit „Air1 – NoxCare“ um zirka sechs Prozent reduziert. • Bei der anstehenden Mauteinführung in Deutschland ist eine Reduzierung der Gebühren bei „Euro-4-Fahrzeugen“ vorgesehen. Produktsicherheit Die Firma Yara, nach eigenen Angaben größter Produzent von „Air1 – NoxCare“, plant die Produktion an vier europäischen Standorten. In Brunsbüttel läuft die Produktion bereits auf Hochtouren. Die Produktversorgung ist damit garantiert. 100-prozentige Versorgungssicherheit Zur optimalen Versorgung der Kunden hat die Firma Brenntag ein spezielles Logistik- und Beratungskonzept entwickelt. Besonderer Fokus lag dabei darauf, den gleichbleibend hohen Qualitätsstandard von „Air1 – NoxCare“ von der Produktion über alle Logistikdienstleistungen bis zur Ankunft beim Verbraucher zu garantieren. Das Produkt wird an zwölf Brenntag-Standorten in Deutschland verfügbar sein. Einer dieser Lagerstandorte ist Duisburg-Hüttenheim. Darüber hinaus sind in Europa weitere 150 Standorte vorgesehen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, den Kunden an ihren eigenen Standorten das Produkt in bedarfsgerechten Gebinden mit einer speziell entwickelten Zusatzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Auch an vielen öffentlichen Tankstellen wird das Produkt in kleinen Notgebinden zu beziehen sein. Weitere Informationen Bei Fragen rund um den gesamten Themenkomplex (Hotline 0172/ 2 60 79 20). Air1TM-AdBlue/NowCare Tankanlage 4,5 m3 Inhalt Erweiterbar auf 9 m3 Inhalt. Optional beheizbar. Mit Abrechnungs-System und automatischer Zapfanlage lieferbar. Sofort einsetzbar. 13 Technik Iveco: Einer der größten Dieselmotoren-Hersteller weltweit Iveco ist weltweit einer der größten Hersteller von Nutzfahrzeugen, Bussen, Sonderfahrzeugen und Dieselmotoren. Mit den Baureihen Daily, Eurocargo, Stralis und EuroTrakker ist das Unternehmen eines der wenigen, die die komplette Palette von Transporter bis hin zum schweren Fernverkehrs-Lkw und Baustellenfahrzeug anbieten. Iveco, traditioneller Hersteller von Dieselmotoren, hat Anfang 2004 den neuen Markennamen „lveco Motors“ eingeführt. Seither werden alle Motoren der sechs von Iveco produzierten Familien mit drei, vier und sechs Zylindern in Reihe sowie sechs, acht, zwölf und 16 Zylindern in V-Anordnung und mit Leistungen von 40 bis 1.600 kW (54 bis 2176 PS) unter dieser Bezeichnung geführt. Diese Motoren sind sehr vielseitig einsetzbar: in Nutzfahrzeugen, in Landwirtschafts- und Baumaschinen, in Booten und Schiffen, als Industriemotoren und als Antriebe für Stromgeneratoren. Jährlich verlassen etwa 400.000 Iveco-Motoren die Werke in Italien, Frankreich, Argentinien, Brasilien, der Volksrepublik China und Indien. Die europäischen Werke befinden sich in Turin (Italien; mittelschwere Baureihe „NEF/Tector“, V-Motoren „Vector“), Foto: Iveco-Magirus AG Foggia (Italien; leichte Motoren „Sofim“), Bourbon-Lancy (Frankreich; Sechszylinder „Cursor“), Pregnana (Italien; Anpassung an Spezialeinsätze) und Fecamp (Frankreich; Stromgeneratoren). Twin-Wischer mit patentierter Leichtlauf-Beschichtung von Bosch Bei leichtem Regen oder Spritzwasser wird die Windschutzscheibe oft nur teilweise nass. Viele Wischblätter tun sich dann schwer, ohne Rubbeln streifenfrei zu wischen. Damit die „Twin“-Wischer von Bosch auch in diesen Situationen das Sichtfeld optimal reinigen, sind sie nun mit einer innovativen Leichtlauf-Beschichtung versehen. Die dauerhafte Versiegelung der Wischlippen-Kante sorgt für noch mehr Wischleistung und -komfort – sogar bei stark erhöhter Reibung, wie sie Wachsreste aus der Waschanlage verursachen. So sind stets klare Sicht und entspanntes, sicheres Fahren gewährleistet. Auch beim weiter entwickelten Bosch-Twin ist der flexible Rücken des Wischergummis die Voraussetzung dafür, dass der Wischer in jeder Situation möglichst leise arbeitet. Die patentierte Leichtlauf-Beschichtung, der Wischerkante unterstützt dies jetzt: Die extrem kleinen Partikel ihrer Graphitie14 rung sind in die Poren der Wischerkante fest eingebracht und erhöhen ihre Gleitfähigkeit. Der Wischer gleitet so in jeder Situation leicht über die Scheibe und reinigt sie bestmöglich. Die Wischerkante ist darüber hinaus besonders verschleißfest. Dies sichert ebenso die lange Funktionsdauer des Twin-Wischers wie sein robustes, vollständig aus korrosionsfestem Metall gefertigtes Bügelsystem. Dennoch sollte der Autofahrer abhängig von der Fahrleistung mindestens einmal im Jahr die Scheibenwischer austauschen. Wobei der Wechsel eines TwinWischers wegen seines vormontierten Universaladapters „QuickClip“ in wenigen Augenblicken erledigt ist. Der Autofahrer findet im Handel mit Hilfe von Suchnummern-Liste und jeweiliger Suchnummer auf der Verpackung problemlos den passenden Twin-Wischersatz für sein Fahrzeug. Daneben erläutert ihm die Verpackung Foto: Bosch anschaulich die Produktvorteile des mehrmaligen Testsiegers. Ein weiterer Vorteil: Der „Twin-Passport“ am Packungsboden mit der eingedruckten Kundensuchnummer. Mit dem Kaufdatum versehen erinnert der Pass den Autofahrer an die richtigen Ersatz-Wischblätter und den rechtzeitigen Wechsel. SVG 7+8/2004 Technik Die Einparkhilfe von Bosch unterstützt den Autofahrer beim Einparken und Rangieren seines Fahrzeugs. Vom Herzstück der Einparkhilfe – den Ultraschallsensoren – hat der Stuttgarter Zulieferer nun eine kleinere und leichtere, aber dennoch leistungsfähigere Generation vorgestellt. Bei diesen Komponenten ist die Einbautiefe um gut ein Drittel auf 29 Millimeter verringert. Danuit sind die Sensoren einfacher in die Stoßfänger einzubauen. Zudem verbessert sich der Fußgängerschutz, da die neuen Sensoren mehr Kleiner, leichter, leistungsfähiger: Verbesserte Einparkhilfe von Bosch Platz für weiche Prallzonen in den Stoßfängern lassen. Auch das Einparken selbst wird komfortabler: Da der Messbereich auf drei Meter verdoppelt werden konnte, erkennt das System Hindernisse noch eher. Zudem lässt es sich problemlos auch an schwierige Einbaubedingungen im Auto anpassen. Ultraschallsensoren arbeiten nach dem Puls-Echo-Prinzip. Ähnlich wie eine Fledermaus senden die Sensoren Ultraschallsignale aus und empfangen deren Echo. Aus der Zeitdifferenz ermittelt das System den Abstand zu Hindernissen, der optisch und/oder akustisch angezeigt wird. Einparken und Rangieren wird durch die Einparkhilfe erheblich erleichtert, denn sie liefert Informationen über die Abstände auch in Bereichen, die vom Fahrer nicht überblickt werden können. Je nach Systemausbau erfasst die Einparkhilfe die aktuelle Situation nur hinter oder auch vor dem Fahrzeug. Auch Hindenisse an den vorderen Stoßfängerseiten lassen sich detektieren. Somit können Parkrempler mit teuren Schäden – etwa an lackierten Stoßfängern – vermieden werden. Die Einparkhilfe bietet mehr Komfort und Unterstützung bei schwierigen Parkmanövern – und das schätzen zunehmend mehr Autofahrer. Aktuell sind bereits über ein Fünftel aller neu zugelassenen Fahrzeuge in Deutschland mit einer Einparkhilfe ausgestattet. Weitere Wachstumsraten zeichnen sich ab, denn das Ultraschallsystem ist mit einer modular aufgebauten Plattform auf künftige Funktionserweiterungen vorbereitet. Bosch arbeitet derzeit an einer schrittweisen Erweiterung der Einparkhilfe. Bereits in der Serienentwicklung ist die Parklückenvermessung. Seitlich am Stoßfänger angebrachte Ultra- Foto: Bosch schallsensoren messen während der Vorbeifahrt an einer Parklücke deren Länge aus. Der Fahrer wird dann informiert, ob die Parklücke für sein Fahrzeug groß genug ist. In einer weiteren Ausbaustufe wird das System Lenkmanöver berechnen und den Fahrer durch optische und akustische Signale in die Parklücke hineinlotsen. Während der Fahrer bei dieser Variante noch selbst das Lenkrad bedienen muss, wird die Einparkhilfe in der nächsten Ausbaustufe auch das Lenken übernehmen. So wird aus der Einparkhilfe der semi-autonome Parkassistent. Zudem arbeitet Bosch bereits heute am autonomen Einparkassistenten, der nicht nur lenkt, sondern auch Motor und Bremse steuert. Die Vision vom automatischen Einparken auf Knopfdruck könnte schon im nächsten Jahrzehnt Wirklichkeit werden. „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) SVG 7+8/2004 15 Arbeits- und Sozialrecht ARBEITS- UND SOZIALRECHT Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit Zugangskontrollsystem Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 27. Januar 2004 – 1 ABR 7/03 – Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle (Fingerabdruckerfassung) zu unterziehen. In vorliegender Entscheidung hat sich das BAG mit der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zu befassen. Der Arbeitgeber wollte seine Arbeitnehmer in einem Kundenbetrieb mit biometrischer Zugangskonrolle (Fingerprint-Scanner) einsetzen. Der Betriebsrat macht Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG geltend. Das BAG hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestätigt. Die Anweisung zum Einsatz beim Kunden mit der entsprechenden Zugangskontrolle habe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen, so dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat an ihrer Entscheidung hätte beteiligen müssen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. „Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift sei dabei nicht auf die Betriebsstätte beschränkt. Der Begriff „Betrieb“ sei nicht räumlich, sondern funktional zu verstehen. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts. Das Mitbestimmungsrecht solle immer dann ausgeübt werden können, wenn der Arbeitgeber das mit ihrer Tätigkeit verbundene Verhalten der Arbeitnehmer regelt. Daher bestehe es auch dann, wenn es um das Verhalten der Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätte gehe. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitnehmer zur Verrichtung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit auf Anwei16 sung des Arbeitgebers in den Betrieb eines anderen Arbeitgebers begeben. Die Arbeitnehmer unterliegen auch bei der Arbeit in einem fremden Betrieb weiterhin den Weisungen ihres Vertragsarbeitgebers. Daher habe der von ihnen gewählte und repräsentierende Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch dann mitzubestimmen, wenn die Weisungen ihr Ordnungsverhalten in einem fremden Betrieb betreffen. Anderenfalls entstünde eine mit dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nicht zu vereinbarende Lücke. Um das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten gehe es auch, wenn der Vertragsarbeitgeber seine Arbeitnehmer anweise, sich nach den in einem Kundenbetrieb bestehende Regel zu verhalten. Der Arbeitnehmer übernehme in einem solchen Fall die Verhaltensregelungen des Dritten und gebe sie seinen Arbeitnehmern vor. Dem Mitbestimmungsrecht stünde nicht entgegen, dass die betriebliche Ordnung in einem Kundenbetrieb nicht zur Disposition des Arbeitgebers stehe. Als Vertragspartner des Kunden habe er die Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, unter welchen Bedingungen „seine“ Arbeitnehmer dort zu arbeiten haben. Es obliege nach der Rechtsprechung des BAG dem Arbeitgeber, sich in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Dritten gegenüber nicht in einer Weise zu binden, die eine Einflussnahme des Betriebsrates faktisch ausschließt (BAG vom 16. Juni 1998 – 1 ABR 67/97). Darüber hinaus liegt nach Ansicht des BAG eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor. Sinn der Vorschrift sei es, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrates zuzulassen. Mitbestimmungspflichtig ist sowohl die Einführung als auch die Anwendung der technischen Einrichtung. Die Vergabe der Überwachungstätigkeit an einen Dritten schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Vertragspartner müsse in einem solchen Fall durch ent- sprechende Vertragsgestaltung mit dem Dritten sicherstellen, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht ausüben kann. Schließlich wendet der Arbeitgeber ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen. Die Entscheidung des BAG entspricht dem weiten Verständnis des Gerichts hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Wirtschaftliche und betriebspraktische Interessen des Arbeitgebers bleiben, obwohl sie mittelbar auch für die Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind, nahezu unbeachtet. Quelle: BDA-RS II/84 vom 10.5.04 Anspruch auf Teilzeitarbeit und Drei-Monats-Frist Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 636/02 – 1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit „spätestens drei Monate vor deren Beginn“ geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen. 2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig. 3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen. Das BAG befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit dem Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG. Der klagende Arbeitnehmer – Betriebselektriker – arbeitet in einem SVG 7+8/2004 Arbeits- und Sozialrecht Schichtsystem und verfügt über Kenntnisse eines speziellen Steuerungsprogramms. Laut Stellenbesetzungsplan der Arbeitgeberin sollen jeweils zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker in einer Schicht arbeiten. Weniger als drei Monate vor dem gewünschten Beginn teilte der Arbeitnehmer mit, dass er seine Arbeitszeit um 50 % verringern und diese neu verteilen wolle. Die Arbeitgeberin erörterte mit dem Arbeitnehmer sein Begehren, lehnte jedoch den Teilzeitwunsch ab. Sie habe keine geeignete Ersatzkraft gefunden, die über Kenntnisse des speziellen Programms verfügt. Obwohl der Arbeitnehmer die dreimonatige Ankündigungsfrist des Teilzeitbegehrens gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG versäumt habe, sei der Antrag wirksam gestellt worden. Das BAG hat offen gelassen, ob die Einhaltung der Frist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist. Die Arbeitgeberin habe auf die Einhaltung der Frist wirksam verzichtet. Der Verzicht liege darin, dass die Arbeitgeberin den Antrag mit dem Arbeitnehmer ohne Vorbehalt erörtert habe, trotzdem dieser verspätet gestellt wurde. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 TzBfG sei darin nicht zu sehen. Diese Norm untersage nur Abweichungen zu Lasten des Arbeitnehmers. Ob dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers betriebliche Gründe gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegenstehen, konnte das BAG nicht abschließend beurteilen. Zwar seien grundsätzlich entgegenstehende betriebliche Gründe gegeben. Durch die Einstellung einer Ersatzkraft hätten diese jedoch vermieden werden können. Für die Darlegung eines betrieblichen Grundes sei ausreichend, dass dieser rational nachvollziehbar und hinreichend gewichtig ist. Er müsse nicht dringend sein. Das Organisationskonzept der Arbeitgeberin, regelmäßig zwei Betriebselektriker jeder Schicht zuzuordnen, erfülle diese Anforderungen. Das Konzept sei nachvollziehbar, nicht willkürlich und werde von der Arbeitgeberin auch tatsächlich umgesetzt. Wenn eine Schicht nur mit einem Betriebselektriker besetzt werde, könne bei kurzfristigen Ausfällen nicht mehr sichergestellt werden, dass in der betreffenden Schicht überhaupt ein Betriebselektriker arbeitet. SVG 7+8/2004 Das Organisationskonzept lasse sich nicht mit der vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitszeitverteilung vereinbaren. Halbiere der Kläger seine Arbeitszeit, sei die planmäßige Besetzung der Schichten durch zwei Betriebselektriker ausgeschlossen, soweit nicht durch Einsatz einer Ersatzkraft ein Ausgleich stattfinde. Es muss nach Ansicht des BAG aufgeklärt werden, ob der Arbeitgeberin die Einstellung einer Ersatzkraft für die ausfallende Arbeitszeit möglich und zumutbar war. Die Arbeitgeberin habe nicht vorgetragen, dass die Ersatzkraft über spezielle Steuerungskenntnisse verfügen müsse. Deshalb habe sie nicht ausschließlich nach Ersatzkräften mit diesen speziellen Kenntnissen suchen dürfen. Entscheidend sei nun, ob zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens auf dem regionalen Arbeitsmarkt Betriebselektriker ohne diese speziellen Kenntnisse zur Verfügung gestanden haben. Das BAG hat sich erstmals mit der Versäumung der dreimonatigen Ankündigungsfrist gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befasst, konnte aber offen lassen, ob es sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Teilzeitanspruch handelt. Untergerichtlich (LAG Hamm, Urt. v. 6. Mai 2002 – 8 Sa 641/02, NZA-RR 2003, 178) wird bisher vertreten, dass die Fristversäumung allein dazu führe, dass der Teilzeitantrag zum nächst zulässigen Termin nach Ablauf der Dreimonatsfrist gelte. Nach Ansicht des BAG kann der Arbeitgeber zumindest auf die Einhaltung der Frist verzichten. Um sicher zu gehen, dass ein – vom Arbeitgeber nicht gewollter – Verzicht angenommen wird, sollte er den Arbeitnehmer bei Verhandlungen über den Teilzeitwunsch ausdrücklich auf ein Fristversäumnis hinweisen. Quelle: BDA-RS II/84 vom 10.5.04 Ausbildungsplatzabgabe: Neue Steuer für den Mittelstand Mit den Stimmen der rot-grünen Mehrheit hat der Bundestag am 7. Juni 2004 die umstrittene Ausbildungsplatzabgabe beschlossen um, so das Ziel dieser Abgabe, die Ausbildungschancen von Jugendlichen und den Nachwuchs an Fachkräften zu fördern. Falls das Lehrstellenangebot jeweils Ende September die Zahl der Bewerber nicht um mindestens 15 % übertrifft – und dies ist nach den ständig nach unten korrigierten Konjunkturerwartungen zumindest für 2004 nur realistisch – unterliegen alle Arbeitgeber ab 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer Ausbildungsquote unter 7 % dieser Abgabenpflicht. „Der deutsche Mittelstand stellt 80 % aller Ausbildungsplätze und ist damit Hauptbetroffener dieser neuen Ausbildungsplatz-Steuer“, stellt Hermann Grewer, Präsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. fest. Der Wirtschaft werde durch diese „Strafsteuer“ zu Unrecht der „schwarze Peter“ für die Ausbildungsplatzmisere zugeschoben. „Es gehört zu den vordringlichsten Aufgaben des Staates, dafür Sorge zu tragen, dass das von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängige Lehrstellenangebot auf eine nicht nur ausreichende, sondern auch qualitativ geeignete Ausbildungsnachfrage trifft“, betont Grewer. Sicherlich gebe es aufgrund der konjunkturellen Schieflage, aber auch aufgrund von Standortnachteilen für die deutsche Wirtschaft, derzeit ein nicht ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen. „Problem vor allem für die mittelständische Wirtschaft ist aber die Tatsache, dass dieses Lehrstellenangebot auf vielfach nicht ausbildungsfähige Bewerber trifft“, so Grewer weiter. „Wenn heutzutage Jugendliche mit Hauptschulabschluss oder nach Abschluss anderer Bildungswege einerseits nicht mehr in der Lage sind, ihre beruflichen Vorstellungen in einwandfreiem Deutsch schriftlich zu fixieren und andererseits Grundkenntnisse fehlen, um klare Anweisungen des Arbeitgebers zu verstehen und umzusetzen, zeigt dies“, so Grewer, „ein klares ,Staatsversagen im Bildungssystem‘ auf“. Zudem stehe beispielsweise das mittelständische deutsche Transportgewerbe, so Grewer weiter, angesichts der massiven Ökosteuererhöhungen der letzten Jahre im internationalen Wettbewerb mit dem Rücken zur Wand. Die seit 1991 auf mehr als das Fünffache gestiegene Zahl von Insolvenzen im Transportgewerbe spreche eine deutliche Sprache, welche Folgen nationale Alleingänge bei fiskalischen 17 Arbeits- und Sozialrecht Belastungen für die betroffenen Unternehmen haben. zu positiven Entwicklungen führen können: Dabei hat das Transportgewerbe in den letzten Jahren aus eigener Kraft alle Möglichkeiten genutzt, die Ausbildung im Transportbereich zu verbessern. Gemeinsam mit den Gewerkschaften hat der BGL durchgesetzt, die Ausbildung zum Berufskraftfahrer in Deutschland auf drei Jahre zu verlängern und diesen Beruf für Jugendliche wie für Ausbildungsbetriebe attraktiver zu machen. „Die Bereitstellung von noch mehr Ausbildungsplätzen scheitert nicht an mangelnder Ausbildungsbereitschaft der Betriebe, sondern an mangelnden Zukunftsperspektiven angesichts von EU-Osterweiterung und ausbleibendem Aufschwung“, fügt Grewer hinzu. • die gezielte Förderung der Kinder auch im vorschulischen Bereich, Ein weiteres in der Verkehrswirtschaft bekanntes Problem könnte sich nach Auffassung des BGL durch die Ausbildungsabgabe weiter verschärfen. So könne die maßgebliche Schwelle von 10 Beschäftigten – rund ein Drittel aller deutschen Transportbetriebe haben 6 bis 20 Beschäftigte – dazu führen, dass, um unter die „kritische Grenze“ zu fallen, bisher beschäftigte Fahrer mit fatalen Folgen für die Sozialversicherungsträger verselbstständigt werden. „Neue Arbeits- und Ausbildungsplätze werden nicht durch planwirtschaftliche Instrumente, sondern nur durch verbesserte Konjunktur- und Wachstumserwartungen am Standort Deutschland realisiert“, resümiert Grewer. Konrad-AdenauerStiftung – Studie „Jedes Kind zählt“ Die Konrad-Adenauer-Stiftung hat im Mai 2004 in der Reihe Zukunftsforum Politik die Studie „Jedes Kind zählt: Neue Wege der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung“ veröffentlicht. Darin enthalten sind zwanzig Fachbeiträge, die das Thema Kindererziehung und Kinderbetreuung aus den Blickwinkeln Politik, Wirtschaft, Pädagogik und Praxis beleuchten. Neben einer Bestandsaufnahme des derzeitigen Standes der Kinderbetreuung in Deutschland werden auch Lösungsansätze skizziert, die zu einer grundlegenden Verbesserung der Betreuungssituation für Kinder und damit 18 • die Anhebung des Bildungsniveaus der Schüler von Anfang an, • die stärkere Einbindung bildungsferner Schichten in die deutsche Gesellschaft und • die verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Zu den Autoren zählen u.a. der Direktor des Staatsinstituts für Frühpädagogik in München, Wasillios Fthenakis, Prof. Dr. Stefan Seil von der Fachhochschule Koblenz und Prof. Dr. Ilse Nagelschmidt von der Universität Leipzig. Die Abteilung für Bildungspolitik, Gesellschaftspolitik und Grundsatzfragen der BDA ist durch Antonin FinkeInburg an der Publikation beteiligt. Sein Aufsatz beschäftigt sich mit dem Thema „Der betriebswirtschaftliche Nutzen der Kinderbetreuung“. Die vollständige Studie „Jedes Kind zählt“ kann bei der Konrad-Adenauer-Stiftung, Frau Christine Henry-Huthmacher, (Tel.: 0 22 41/24 62 93, E-Mail: [email protected]) bestellt oder auf der Internetseite www.kas.de im PDF-Format heruntergeladen werden. Anspruch auf Teilzeitarbeit Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 – 1. Der Arbeitnehmer kann zur Durchsetzung seines Teilzeitanspruches nach § 8 TzBfG vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser zum Ausgleich der verringerten Arbeitszeit eine Vollzeitkraft bei gleichzeitigem Abbau von Überstunden anderer Arbeitnehmer einstellt. 2. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, den Arbeitszeitausfall durch dauernde Überstunden anderer Arbeitnehmer auszugleichen. 3. Auf die Inanspruchnahme von Leiharbeit kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dann nicht verweisen, wenn der Arbeitgeber nicht ohnehin auf Leiharbeit als übliche Maßnahme zurückgreift. 4. Es ist für den Anspruch nach § 8 TzBfG unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte. Der Arbeitgeber verfolge ein Organisationskonzept, in das die mit dem Arbeitnehmer vereinbarten und von ihm bislang geleisteten Arbeitsstunden in vollem Umfang eingepasst sind. Dies ergebe eine auf das Vorliegen von Willkür begrenzte Überprüfung der dem Organisationskonzept zu Grunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung und der daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen. Voll überprüfbar sei dagegen nur, ob das vorgetragene Konzept tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird. In dieses Organisationskonzept greife das Teilzeitverlangen ein. Die Verringerung der Arbeitszeit habe zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht im erforderlichen Umfang auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückgreifen könne. Nach Ansicht des BAG gibt es auch keine zumutbaren Maßnahmen, auf die sich der Arbeitgeber verweisen lassen müsste, um den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Unzulässig sei es, vom Arbeitgeber die Einstellung einer Teilzeitkraft für die ausfallenden 14 Wochenstunden zu verlangen, da eine solche Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Darüber hinaus treffe den Arbeitgeber keine Pflicht, eine Vollzeitkraft einzustellen und gleichzeitig Überstunden anderer Arbeitnehmer abzubauen. Grundlage für die Beurteilung des Teilzeitbegehrens sei nur die Arbeitszeit des anspruchstellenden Arbeitnehmers. Vom Arbeitgeber könne deshalb nur gefordert werden, den durch die Teilzeitarbeit dieses Arbeitnehmers bedingten Arbeitszeitausfall auszugleichen. Dem Arbeitgeber sei nicht zumutbar, Stunden mit einer arbeitsvertraglich fest vereinbarten Arbeitszeit abzudecken, die über die konkrete Arbeitszeitverkürzung hinausgehen. Ebenfalls unzulässig sei es, den Arbeitgeber auf den Abbau von Überstunden anderer Arbeitnehmer zum Ausgleich des Arbeitszeitausfalls zu verweisen. An diesem Ergebnis ändere sich auch dadurch nichts, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auf Überstunden zur Abdeckung von Arbeitsspitzen zurückgreift. SVG 7+8/2004 Arbeits- und Sozialrecht Der Arbeitgeber könne ebenso nicht darauf verwiesen werden, Leiharbeitnehmer für die ausfallenden Stunden zu beschäftigen. Das BAG ließ offen, ob die Inanspruchnahme von Leiharbeit grundsätzlich ein Mittel darstellt, das dem Arbeitgeber nach Systematik und Zielrichtung des TzBfG unzumutbar ist. Jedenfalls nehme der Arbeitgeber hier nicht ständig Leiharbeit in Anspruch. Ihn darauf zu verweisen, würde deshalb einen wesentlichen Eingriff in die betriebliche Organisation (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG) bedeuten. Die Entscheidung, Leiharbeit in Anspruch zu nehmen, beinhalte gleichzeitig den Entschluss, den aus der betrieblichen Aufgabenstellung folgenden Arbeitskräftebedarf nicht durch eigene Arbeitnehmer zu decken. Dies betreffe den Kern der Organisationsentscheidung. Ein Verweis auf Leiharbeit komme daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf sie ohnehin als übliche Maßnahme zurückgreift. Die Entscheidung des BAG setzt einer weiteren Ausdehnung der Belastungen des Arbeitgebers durch den Teilzeitanspruch Grenzen. Zu Recht weist das BAG darauf hin, dass nur der konkret vom Teilzeitbegehren betroffenen Arbeitsplatz für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung maßgeblich ist. Der Arbeitnehmer ist nicht befugt, die völlige Neuordnung der betrieblichen Organisation zu verlangen, was insbesondere für den Abbau von Überstunden gilt. Das BAG hat damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Festlegung des Arbeitszeitvolumens und die Anordnung von Mehrarbeit Kernelemente der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit sind. Arbeitgeberpräsident Hundt: Ergebnis des Vermittlungsausschusses ist ein Tiefschlag für die Betriebsrenten Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum Alterseinkünftegesetz ist ein herber Tiefschlag für die betriebliche Altersvorsorge. Es muss zutiefst enttäuschen, dass alle Anliegen der Wirtschaft zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge auf der Strecke geblieben sind. Kein einziges der dringenden Anliegen der Unternehmen wurde vom Vermittlungsausschuss auch nur ansatzweise aufgegriffen. Damit droht der jüngste Aufschwung bei den Betriebsrenten gestoppt zu werden. Deshalb darf das Vermittlungsergebnis nicht das Ende der Beratungen des Gesetzgebers sein, erklärte Arbeit- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis beachten Jeder Kraftfahrer, dessen Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung befristet ausgestellt ist, in der Regel auf fünf Jahre, muss auf das Verfallsdatum auf der Rückseite des Führerscheins in Feld 11 achten. Bei Überschreiten dieser Frist darf kein Fahrzeug dieser Fahrerlaubnisklasse geführt werden. Eine Fristverlängerung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablaufdatum möglich, jedoch sollte, um das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis zu vermeiden, drei Monate vorher eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung durchgeführt und ein Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden. SVG 7+8/2004 Wichtig: Maßgebend für den Beginn der Frist ist das Datum der Auftragserteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Herstellung des Führerscheins an die Bundesdruckerei. Nicht maßgebend ist das auf der Vorderseite des Führerscheins unter Ziff. 4 a aufgeführte Ausstellungsdatum des Führerscheins. Wer als Kraftfahrer ein Fahrzeug nach Ablauf der Befristung, die auf der Rückseite des Führerscheins eingetragen ist, führt, begeht eine Straftat wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis. Der Unternehmer ist gehalten, regelmäßig die Gültigkeitsdauer der Führerscheine der beschäftigten Kraftfahrer zu kontrollieren. Dies ist nicht das Ausstellungsdatum des Führerscheins. geberpräsident Dr. Dieter Hundt in Berlin. Die Diskrepanz zwischen erklärten politischen Zielen und dem tatsächlichen Handeln des Gesetzgebers kann kaum größer sein. Angesichts der Perspektiven der umlagefinanzierten Rentenversicherung gibt es keinen Zweifel, dass die ergänzende Altersvorsorge über Betriebsrenten ausgebaut werden muss. Statt daher die Rahmenbedingungen im Steuer- und Beitragsrecht attraktiver und dauerhaft verlässlich weiter zu entwickeln, kommt es nach den Regelungen im Alterseinkünftegesetz zu Verschlechterungen gegenüber dem geltenden Recht, die im Interesse der Alterssicherung der Arbeitnehmer nicht akzeptiert werden können. So wird die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ausgeweitet und eine doppelte Verbeitragung in der Aufwands- und in der Leistungsphase vorgesehen, offensichtlich um auf diese Weise die Sozialkassen zu füllen. Das Alterseinkünftegesetz enthält zudem auch arbeitsrechtliche Erschwernisse für die Betriebe. Die Regelungen zur Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften führen zur Ausweitung der Bürokratie, die Frühverrentung wird mit erheblichen zusätzlichen Kosten für die Unternehmen entgegen aller Notwendigkeit noch gefördert, erklärte Hundt. Die Arbeitgeber fordern daher unverändert: Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge müssen zumindest in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerund beitragsfrei gestellt werden. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung darf nicht bis 2008 zeitlich begrenzt, sie muss dauerhaft gewährleistet sein und die doppelte Verbeitragung muss ausgeschlossen sein, erklärte Hundt. Qualifiziertes Zeugnis – Darlegungs- und Beweislast Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 12/03 – Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung beschei19 Arbeits- und Sozialrecht nigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Schwangere auch im befristeten Arbeitsvertrag geschützt Auch bei befristeten Arbeitsverträgen kann eine Schwangerschaft nicht zur Kündigung oder zu einer sogenannten Einstellungsverweigerung führen. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes haben mit diesem Urteil die Position schwangerer Arbeitnehmerinnen auch bei befristeten Arbeitsverträgen gestärkt. Nach Meinung der Richter gelte das europaweite Kündigungsverbot wegen einer Schwangerschaft gleichermaßen für befristete und unbefristete Arbeitsverträge. Werde einer Frau nur wegen der Schwangerschaft die Verlängerung eines befristeten Vertrages verwehrt, so könne hier eine unzulässige Einstellungsverweigerung vorliegen, in einem solchen Fall bestehe ein Anspruch auf die Stelle. Urteil Europäischer Gerichtshof Mai 2004 AZ: C 438/99 – C 109/00 Beschluss der Justizministerkonferenz zur Neuordnung der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit Die Justizminister sprechen sich in ihrem Beschluss für die Schaffung einer bundesrechtlichen Länderöffnungsklausel aus, die es den Ländern ermöglichen soll, Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer Fachgerichtsbarkeit zusammen zu legen. Sie halten hierfür eine Änderung des Grundgesetzes dahingehend für geboten, dass in Art. 95 Abs. 1 GG die Möglichkeit der Zusammenlegung der drei öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ausdrücklich klar gestellt und Art. 108 Abs. 6 GG aufgehoben wird. Der Beschluss lässt grundsätzlich die Tendenz von Bund und Ländern erkennen, eine grundlegende strukturelle 20 Neuordnung der Gerichtsorganisation angehen zu wollen. Die JMK bezieht auch die Finanzgerichtsbarkeit bei der Errichtung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit ein, im Hinblick auf die Aussparung der Bundesgerichte greift der Beschluss dagegen kürzer als die im Präsidiumsbeschluss der BDA vom 26. Januar enthaltene Forderung nach einer vollständigen Zusammenlegung. Ob in einem zweiten Schritt die Zusammenlegung von Arbeits- und ordentlicher Gerichtsbarkeit verfolgt werden soll, wird offengelassen. Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe entspricht in zahlreichen Punkten den von der BDA in der Diskussion um die Neuordnung der Gerichtsbarkeiten formulierten Argumenten, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Zusammenlegung zur Flexibilisierung des richterlichen Personals sowie hinsichtlich der weiteren positiven Effekte, wie der Personalund Sachkosteneinsparung sowie der Angleichung an die europäischen Gerichtsstrukturen. Zunächst zeigt der Bericht auf, dass sich eine Flexibilisierung des richterlichen Personaleinsatzes durch eine Veränderung allein des Richterdienstrechts nicht erzielen lässt, da das geltende Richterdienstrecht die verfassungsrechtlichen Spielräume bei der Gewährung der sachlichen Unabhängigkeit der Richter bereits ausschöpft. Die Bereitschaft zu freiwilligem Wechsel sei in der Vergangenheit nur in verschwindend geringem Umfang zu registrieren gewesen. Eine Versetzung von Richtern gegen ihren Willen sei auf Grundlage des Richterdienstrechts nur sehr begrenzt und nicht in Reaktion auf unterschiedliche Auslastungsgrade bei den Gerichtsbarkeiten möglich. Diese engen Grenzen der Versetzungs- oder Abordnungsmöglichkeiten seien durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG festgelegt, diese Verfassungsnormen würden der Unveränderlichkeitssperre des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegen. Sodann stellt die Arbeitsgruppe fest, dass aufgrund der Flexibilisierung des Personaleinsatzes innerhalb einer durch Zusammenlegung vergrößerten Gerichtsbarkeit Schwankungen in der Geschäftsbelastung leichter und schneller ausgeglichen werden können. Eine Einbuße bei der Qualität richterlicher Entscheidungen stehe nicht zu befürchten, in Präsidienentscheidungen könne auf notwendige Spezialisierungen hinreichend Rücksicht genommen werden – wie die Erfahrungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits zeigen würden. Darüber hinaus führe die Zusammenlegung langfristig zur Einsparung von Personalkosten durch den Wegfall bisher notwendiger Neueinstellungen zur Abarbeitung von Belastungsspitzen und durch die Reduzierung höher bewerteter Beförderungsämter, weitere Personalkosten ließen sich im Servicebereich einsparen. Wenn die Unterbringung von mehreren Einheiten am selben Standort unter einem Dach konzentriert würden, würden sich außerdem durch eine bessere Auslastungsqoute der gerichtlichen Infrastruktur Einsparungsmöglichkeiten ergeben. Schließlich sei die Reduzierung der Zahl der deutschen Gerichtsbarkeiten ein Schritt zur Angleichung der gerichtlichen Strukturen in einem zusammenwachsenden Europa. Laut Abschlussbericht geht die Arbeitsgruppe zwar mehrheitlich davon aus, dass Art. 95 Abs. 1 GG der Möglichkeit der Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten auf der Ebene der Länder nicht entgegensteht. Um der wegen Fehlens einer einschlägigen Verfassungsrechtsprechung bestehenden Rechtsunsicherheit Rechnung zu tragen, empfiehlt die Arbeitsgruppe aber eine Änderung von Art. 95 Abs. 1 GG dahingehend anzustreben, dass ausdrücklich auch die Zusammenlegung der drei öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten auf Länderebene möglich ist. Eine bundesweite einfach gesetzliche Umsetzung ist nach Einschätzung der Arbeitsgruppe zwar wünschenswert, aber nicht durchsetzbar. Angesichts der unterschiedlichen Situation der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten in den einzelnen Ländern komme nur eine Länderöffnungsklausel in Betracht. Um eine weitere Rechtszersplitterung zu vermeiden, sollen die Länder aber nur für den Fall abweichen können, wenn sie alle drei öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten zusammenlegen. Eine LänSVG 7+8/2004 Arbeits- und Sozialrecht Arbeitsplatzsicherung durch Human Resources Management Human Resources Management ist ein Instrument der Unternehmensführung, welches in den letzten Jahren enorme Bedeutung gewonnen hat. Besonders in der Dienstleistungsbranche, zu der die Transport- und Logistikbranche zählt, ist die (Weiter-)Entwicklung des Personals das wichtigste Mittel, um konkurrenzfähig auf dem Markt zu bleiben. In einer Zeit, in der große Unternehmenszusammenschlüsse nach den Grundsätzen der Gewinnmaximierung handeln und eine Zukunft mit einseitigen Änderungen gestaltet, bei der die auf das Individuum ausgerichtete Entwicklungsplanung als ein solides Standbein für die Produktivitätssicherung vernachlässigt wird, können die klein- und mittelständischen, meist familiengeführten Unternehmen ihre Chance ergreifen. Durch die Stärkung der fachlichen und sozialen Kompetenzen ihrer Mitarbeiter ist es möglich, die Auftragslage zu sichern, zu steigern und somit die Zahl der Arbeitsplätze zu erhalten und möglichst zu vergrößern. Wo zum Beispiel bei großen Unternehmen die fachliche und persönliche Kundenbetreuung wegen Routine und Anonymität ihrer Ansprechpartner an ihre Grenzen stößt, kann sich der Klein- und Mittelstand durch exzellenten Kundenservice auszeichnen. Hierbei spielen die geringeren Hierarchien und die damit einhergehenden verkürzten Informationswege sowie ein größeres Zugehörigkeitsgefühl der Mitarbeiter zum Unternehmen eine Rolle. Viele kleinere Transport- und Logistikunternehmen nutzen jedoch das Instrument der dauerhaften und konsequenten Personalentwicklung und -erhaltung gar nicht oder nur sehr begrenzt. Dies mag zum einen an Personal- und Zeitknappheit in den kleineren Unternehmen liegen, zum anderen liegen die Gründe dafür in der Unerfahrenheit über die Vielfalt von SVG 7+8/2004 Personalentwicklungsmaßnahmen, mit deren Hilfe Mitarbeiterpotenzial erkannt, aufgebaut und gefördert werden kann. Daher ist es notwendig, die klein- und mittelständischen Unternehmen der Transportbranche im Bereich des Human Resources Management fit zu machen. Mit dieser Arbeit soll eine auf die Branche bezogene Übersicht und Anleitung zur Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entwickelt werden. 1. Verfahren 1.1 Personalentwicklung allgemein 1.2 Voraussetzungen für eine sinnvolle Personalentwicklung 1.3 Vorteile von Personalentwicklung aus betriebswirtschaftlicher Sicht 1.4 Für wen bietet sich Personalentwicklung an? 1.5 Tauglichkeit für mittelständische Transport- und Logistikunternehmen 2. Werkzeuge für die erfolgreiche Personalentwicklung 2.1 Mitarbeitergespräche – Potenzialanalyse 2.2 Seminare und Trainings 2.3 Internes Wissensmanagement 2.4 Coaching 2.5 Supervision 2.6 Fachpatenschaften 2.7 Hospitation und Jobrotation 3. Durchführung der Maßnahmen in mittelständischen Transport- und Logistikunternehmen 3.1 Welche Maßnahmen sind realisierbar? 3.2 Wer führt Personalentwicklung durch? 4. Erfolgskontrolle 4.1 Controlling für Personalentwicklungsmaßnahmen 5. Arbeitsplatz 5.1 Beschreibung von vorhandenen Arbeitsplätzen 5.2 Beschreibung für Neueinstellungen 5.3 Die richtigen Fragen zum Einstellungsgespräch Die SVG-Unternehmensberatung in der SVG Zentrale Frankfurt/Main ist der einzige bundesweit wirkende Dienstleister, der im Verbund mit den Organisationen des deutschen Straßengüterverkehrsgewerbes seit 43 Jahren die Transport- und Logistikunternehmen in betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Belangen betreut und berät. Maßnahmen zur Förderung des in den Unternehmen vorhandenen Personals sowie die Suche und Auswahl von kompetenten Mitarbeitern werden immer wichtiger. Bei dem zunehmenden Rationalisierungsdruck und der Sicherung der Rentabilität in den mittelständischen Transport- und Logistikunternehmen muss der „richtige“ Mitarbeiter auch an der „richtigen“ Stelle sitzen. Hier hilft die Kompetenz der SVG-Unternehmensberatung, diese Entscheidungsprozesse im Unternehmen richtig einzuleiten und erfolgreich umzusetzen. SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG – Unternehmensberatung – Breitenbachstraße 1 60487 Frankfurt/Main Ansprechpartner: Mag. Jutta Röhrig Tel. 0 69/79 19-344 [email protected] Verkehrsfachwirt IHK Ernst Mäußler Tel. 0 69/79 19-347 [email protected] Dipl.-Oec. Klaus-P. Niehof Tel. 0 69/79 19-403 [email protected] 4.2 Checkliste zur Systematisierung von Personalmaßnahmen 21 Arbeits- und Sozialrecht Steuern und Versicherungen deröffnungsklausel, die die für die Finanzgerichtsbarkeit geforderte Bundeseinheitlichkeit preisgibt, stünde nicht in Einklang mit Art. 108 Abs. 6 GG; dessen Streichung sei daher unumgänglich. Es sei ferner zweckmäßiger, ein gesondertes „Öffnungsgesetz“ zu schaffen, als in den jeweiligen Prozessordnungen Abschnitte einzufügen, die die Rechtslage bei Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten beschreiben. Eine einheitliche Verfahrensordnung im engeren Sinne hält die Arbeitsgruppe für wünschenswert, eine Verknüpfung der Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten mit dem Ziel einer bislang stets erfolglos angestrebten einheitlichen Verfahrensordnung würde jedoch die Realisierung der Zusammenlegung der Gerichte gefährden und solle deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter verfolgt werden. Bei der Gerichtsverfassung müssen nach Ansicht der Arbeitsgruppe Regelungsbereiche der Gerichtsverfassung geändert werden. Allerdings soll in einem Öffnungsgesetz nur das Mindestmaß an notwendigen Vereinheitlichungen bzw. Neuregelungen aufgenommen werden. Die übrigen gerichtsverfassungsrechtlichen Besonderheiten der bisherigen Gerichtsbarkeiten, wie etwa der unterschied- liche Gerichtsaufbau und die unterschiedliche Besetzung der Richterbank, sollen nach Auffassung der Arbeitsgruppe bestehen bleiben. Insbesondere soll „die Mitwirkung sachkundiger Beisitzer in der Sozialgerichtsbarkeit“ nicht aufgegeben werden. Hinsichtlich des Richterdienstrechts empfiehlt die Arbeitsgruppe, für die erste Amtsperiode der Präsidialräte eine paritätische Besetzung der Richter der bisherigen Gerichtsbarkeiten vorzusehen. Entwurf eines 7. SGGÄndG Der Regierungsentwurf, dessen 2. und 3. Lesung im Bundestag am 1. Juli beraten wurde, räumt den Ländern „im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts“ die Option ein, Verfahren über die Grundsicherung für Arbeitsuchende und über Sozialhilfe auf besondere Spruchkörper der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zu übertragen. Diese Spruchkörper sind für diese Verfahren so zu besetzen wie die Spruchkörper der Sozial- und Landessozialgerichte, auch das Verfahrensrecht richtet sich nach dem SGG. Die Entscheidungen der besonderen Spruchkörper der Oberverwaltungsgerichte können mit der Revision angefochten werden, über die Revision entscheidet das Bundessozialgericht. Die Option soll nach dem Entwurf „nur solange erforderlich“ sein, „bis durch entsprechende Personalmaßnahmen (z. B. Neueinstellung, Versetzung von Richtern) die Aufgaben bei den Sozialgerichten selbst wahrgenommen werden können“. In den Ländern, die von der Möglichkeit der Übertragung keinen Gebrauch machen, werden ab 1 . Januar 2005 die Verfahren, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfeangelegenheiten betreffen, von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden. Verfahren, die bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Für diese Verfahren müssen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit neue Fachkammern gebildet werden. Ferner können in Ländern, die sich gegen eine Übertragung entscheiden, bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. Quelle: Auszüge aus dem BDA-RS II/111 vom 24.06.04 STEUERN UND VERSICHERUNGEN Nachholung von nicht beantragten Ausbildungsfreibeträgen Haben Eltern im Formular für die Einkommensteuererklärung in der anlage „Kinder“ die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, haben sie damit auch ihren Willen bekundet, Ausbildungsfreibeträge für die Kinder zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag“ nicht ausgefüllt haben. Übergeht das Finanzamt derartige Anträge, ohne darauf im Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist 22 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Damit kann die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag“ auch noch nachträglich ausgefüllt und damit der Antrag auch formal richtig gestellt werden. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 2003, Aktenzeichen III R 24/02 Quelle: Der Steuerzahler 6/04 GesellschafterGeschäftsführerbezüge Zur Vermeidung der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzverwaltung ist auf die steuerliche Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen zu achten. Nachfolgend einige wichtige Kriterien, die der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entnommen sind. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v. H. aus variablen Anteilen besteht. Die Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter- SVG 7+8/2004 Steuern und Versicherungen Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v. H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel verdeckte Gewinnausschüttung. Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme. Die als angemessen anzusehende Gesamtausstattung bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer GesellschafterGeschäftsführer müssen deswegen, insbesondere bei kleineren GmbH, Vergütungsabschläge vorgenommen werden. Diese hängen von den Unterschieden in der Aufgabenstellung, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb der GmbH zu tragenden Verantwortung ab. In Ausnahmefällen können auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer kleineren GmbH nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die sich für einen Geschäftsführer oder einen leitenden Angestellten ergeben. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003, Aktenzeichen I R 24/02 und I R 38/02, Bundessteuerblatt II 2004, 136 und 139. Quelle: Der Steuerzahler 5/04 Verbilligte Wohnungsvermietung Mieten ist das Mietverhältnis, sofern es im Übrigen dem zwischen fremden Üblichen entspricht, steuerlich anzuerkennen. Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 13. Februar 2004, Aktenzeichen S 2253 A – St 214 Quelle: Der Steuerzahler 06/04 Vorausgezahlte Erbbauzinsen sofort abzugsfähig Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Zahlung sofort abzugsfähig, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind die in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen nicht den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zuzuordnen und auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. Der Bundesfinanzhof widerspricht damit dem Bundesfinanzministerium, das in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1996 die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zuordnet. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2003, Aktenzeichen LX R 65/02. Quelle: Der Steuerzahler 5/04 Beträgt die Miete weniger als 56 oder weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Miete und ist im letzteren Fall zudem die Überschussprognose (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben) negativ, so werden die mit der Wohnung zusammenhängenden Werbungskosten nicht in vollem Umfang zum Abzug zugelassen. Dies gilt auch, wenn die vereinbarte Miete aus mietrechtlichen oder vertraglichen Gründen nicht auf die genannten Prozentsätze der ortsüblichen Miete angehoben werden kann. Wird bei der Vermietung unter nahen Angehörigen gegen diese zivilrechtlichen Vorschriften verstoßen und die Mite auf 56 bzw. 75 v. H. der ortsüblichen Miete angehoben, so ist allein in diesem Umstand kein Grund zu sehen, der zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führt. Bei einer klar und eindeutig vereinbarten und durchgeführten Mieterhöhung auf beispielsweise 75 v. H. der ortsüblichen SVG 7+8/2004 Urlaubsabgeltungszahlungen an GesellschafterGeschäftsführer Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – oder an eine diesem nahe stehende Person – stellen auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen solcher Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Voraussetzung ist, dass betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstanden. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anstelle des ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld gezahlt wird. Konnte der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geldleistungsanspruch um. Besonderer, über die Festlegung der Urlaubstage hinausgehender vertraglicher Abmachungen zwischen der GmbH und dem Gesellschafter bedarf es dazu nicht. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld ergibt sich unmittelbar aus der vertraglichen Einräumung des Urlaubsanspruchs. Das arbeitsrechtliche Verbot von Urlaubsabgeltung ist unter solchen Umständen für den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 2004, Aktenzeichen I R 50/03. Quelle: Der Steuerzahler 5/04 Gefahr für Vorsteuerabzug bei Faxrechnungen Das BMF hat mit Schreiben vom 29. Januar 2004 (DStR 2004, S. 268) zur gesetzlichen Neuregelung elektronisch übermittelter Rechnungen Stellung genommen. Dabei verdienen die Aussagen zu Faxrechnungen besondere Aufmerksamkeit. Grundsätzlich regelt § 14 Abs. 3 UStG die formellen Voraussetzungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen. Diese müssen eingehalten werden, damit aus derartigen Rechnungen der Vorsteuerabzug möglich ist. Neben der elektronischen Rechnung, die die qualifizierte elektronische Signatur (ggf, mit Anbieter-Akkreditierung) erfordert, sieht das Gesetz nunmehr auch die Übermittlung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) vor. Hierbei ist allerdings zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform oder in elektronisch übermittelter Form (qualifizierte elektronische Signatur oder qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung) erforderlich. Die zusammenfassenden Rechnungen können für einen bestimmten Zeitraum (z. B. Tag, Woche, Monat) übermittelt werden und müssen für die einzelnen Umsätze eines Übertragungszeitraums die Entgelte und die darauf entfallenden Steu23 Steuern und Versicherungen Aus- und Weiterbildung erbeträge jeweils in einer Summe zusammenfassen. Rechnungen, die per Fax übermittelt werden, sollen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Übertragung von Standard-Fax an Standard-Fax erfolgte. Der Ausdruck muss für zehn Jahre aufbewahrt werden, so dass es sich bei Thermopapier empfiehlt, eine Kopie zu erstellen. Alle anderen Fax-Übertragungsformen, wie z. B. Übertragung von Standard-Fax an Computer-Fax oder umgekehrt oder von Computer-Fax an Computer-Fax, berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur im oben beschriebenen Sinne vorliegt, um die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten. Dies ist jedoch gegenwärtig technisch gar nicht möglich (Zugmaier, DStR 2004, S. 346). Für die Praxis stellt sich damit das Problem, dass der Rechnungsempfänger oft nicht erkennen kann, ob die Rechnung mittels Standard-Fax oder Computer-Fax gesendet wurde. Der Rechnungsempfänger sollte deshalb zusätzlich auf eine auf dem Postweg übermittelte Rechnung bestehen. Quelle: VP aktuell 3/04 Kostenlose Parkplatzüberlassung Die kostenlose Überlassung von Parkplätzen in einem dem Arbeitgeber gehörenden Parkhaus führt jedenfalls nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer, wenn die Parkplätze nur an besondere Gruppen von Arbeitnehmern wie etwa an Außendienstmitarbeiter überlassen werden, die für den betriebsinternen Ablauf beim Arbeitgeber eine besondere Rolle spielen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Empfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist und der Vorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis eingeräumt wird. Diese Voraussetzungen waren im Urteilsfall nicht erfüllt. Die Parkplatzgestellung stellte sich nicht als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen individueller Arbeitskraft des Arbeitnehmers dar, sondern wurde in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Insbesondere die Auswahl der Arbeitnehmer, die einen kostenlosen Stellplatz erhalten haben, spricht dafür, dass der Arbeitgeber in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse gehandelt hat. Das eigenbetriebliche Interesse war darin zu sehen, dass der Arbeitgeber es wünschte, dass die betreffenden Personen jederzeit in der Lage waren, mit ihrem privaten Pkw dienstliche Aufgaben ohne Zuwarten auf verfügbare Dienstfahrzeuge durchführen zu können. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. November 2003, Aktenzeichen 2 K 4176/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 356 Quelle: Der Steuerzahler 06/04 AUS- UND WEITERBILDUNG Neuer Bachelor-Studiengang „Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik (B.A.)“ an der Fachhochschule Heilbronn Die Fachhochschule Heilbronn stellt den „klassischen“ Diplomstudiengang „Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik“ zum Wintersemester 2004/2005 auf den international anerkannten Bachelor-Studiengang mit Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ um. Darauf aufbauend wird ab dem Wintersemester 2005/2006 der Master-Studiengang „Business Administration in Transport & Logistics“ angeboten. Ausführliche Informationen zu den neuen Bachelor- und Masterstudiengängen erhalten Sie bei der Fachhochschule Heilbronn unter Telefon 0 71 31/50 42 42 bzw. finden Sie im Internet unter www.fh-heilbronn.de. 24 Bitte gebe Sie uns n nach eine Umzug m Ihre neue Anschrift bekannt! SVG 7+8/2004 Aus- und Weiterbildung SVG 7+8/2004 25 Aus- und Weiterbildung 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sachund Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr Ab dem 13. September 2004 bis einschließlich 27. Oktober 2004 beabsichtigen wir den 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr durchzuführen. Inhalt der Ausbildung ist u.a. das GüKG sowie die Haftung und Versicherung nach der Transportrechtsreform. Darüber hinaus werden folgende Lehrinhalte unterrichtet: • Beförderungs-Bedingungen national • Beförderungs-Bedingungen international • Europäische Union • Zollpraxis und Formalitäten • Besonderheiten Straßenverkehrsrecht in einigen EU-Staaten • speditionelle Grundkenntnisse • • • • • • • Handels- und Firmenrecht des Betriebes Versicherungsrecht Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitrecht Fahrzeugkosten-Rechnung Straßenverkehrsrecht, Umweltschutz Beförderung gefährlicher Güter • Marketing • allgemeine kaufmännische Grundkenntnisse, Buchführung, Steuerwesen, Zahlungsverkehr Interessenten melden sich bitte umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Tel. 02 61/4 94-3 30, an. 50. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Wir beabsichtigen in der Zeit vom 2. November bis einschließlich 24. November 2004 den 50. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen. Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr. Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie die Kostenrechnung. Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen. Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet. Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon 02 61/4 94-3 30, anzumelden. 26 SVG 7+8/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Bereich Gefahrgut Schulungstermine 2004 Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 21. 08. 2004, 28. 08. 2004 und 04. 09. 2004 06. 11. 2004, 13. 11. 2004 und 20. 11. 2004 Frankfurt 04. 09. 2004, 11. 09. 2004 und 18. 09. 2004 20. 11. 2004, 27. 11. 2004 und 04. 12. 2004 Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt 17. 07. 2004 und 25. 09. 2004 13. 11. 2004 und 18. 12. 2004 Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 24. 07. 2004 und 11. 09. 2004 09. 10. 2004 und 18. 12. 2004 Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 27. 09. 2004, 28. 09. 2004 und 29. 09. 2004 nur Straße Frankfurt 08. 11. 04 und 09. 11. 2004 10. 11. 2004 und 11. 11. 2004 Straße + Schiene Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 01. 09. 2004 und 02. 09. 2004 nur Straße Frankfurt 29. 11. 2004 und 30. 11. 2004 Straße und Schiene Frankfurt auf Anfrage Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Abfall Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 24. 11. 2004, 25. 11. 2004 01. 12. 2004 und 02. 12. 2004 Frankfurt auf Anfrage Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 10. 11. 2004 und 11. 11. 2004 Frankfurt 07. 09. 2004 und 08. 09. 2004 Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz SVG 7+8/2004 Auf Anfrage Frankfurt Auf Anfrage 27 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Bereich Arbeitssicherheit * ** ** € 60,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei € 100,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt € 225,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt Ladungssicherung Koblenz - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** 18. und 19. 11. 2004, 8.00 - 15.30 Uhr - nach VDI 2700** nach Vereinbarung, auch vor Ort - Grundlagen* nach Vereinbarung, auch vor Ort Frankfurt - mit Zertifikat nach 15. und 16. 07. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr VDI 2700 a*** 11. und 18. 09. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr 25. und 26. 11. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr - nach VDI 2700** 19. 06., 21. 08. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr - Grundlagen* 10. 07., 27. 11. 2004 - 12.00 - 14.30 Uhr Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!* Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt 18. 09. 2004, 04. 12. 2004 - 9.00 - 12.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt Brandschutzunterweisung* Koblenz Lenk- und Ruhezeiten* Koblenz auf Anfrage Brandschutz im Betrieb* Koblenz 27. 11. 2004 - 9.00 - 12.30 Uhr Frankfurt 17. 07. 2004, 18. 09. 2004 – 9.00 - 15.30 Uhr 04. 12. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“* Koblenz nach Vereinbarung Frankfurt nach Vereinbarung Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei) Koblenz jeden 1. Montag im Monat Frankfurt jeden 1. Donnerstag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Energiesparendes Fahren Koblenz Unterweisung VBG 12 BGV D 29 Koblenz Gabelstaplerseminar Inhouse Koblenz Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr* Koblenz auf Anfrage FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt Auf Anfrage Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 28 auf Anfrage SVG 7+8/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Lehrgangsanmeldung Lehrgang Lehrgang: □ □ □ □ □ □ □ □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang Aufbaukurs Tank (Fahrer) Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer) Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang Beauftragte Person Sonstige verantwortliche Person Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV □ □ □ □ □ □ □ □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV Fortbildung zur Fachkunde Ladungssicherung Erste Hilfe Brandschutz Lenk- und Ruhezeiten Fahreruntersuchung gem. FeV Infoveranstaltung Arbeitssicherheit Lehrgangstermin/-ort: * Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen. Teilnehmer Name: Vorname: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Telefon: Nationalität: Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer) Firma: Ansprechpartner: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an. Ort/Datum Firmenstempel/Unterschrift Rechnungsempfänger Datenschutzhinweis: Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben. Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars. Bei Lehrgängen für Fahrer und für Teilnehmer des Gefahrgutbeauftragten-Lehrganges fallen zusätzlich IHK Gebühren an. Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise teilnehmen zu lassen. SVG 7+8/2004 29 Hinweise aus der Rechtsprechung HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG Fahrverbot trotz Existenznot Temposünder muss Ausweglosigkeit genau darlegen Der Betroffene war nach erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden, obwohl er das Gericht davon überzeugt hatte, dass das Fahrverbot für ihn existenzgefährdend würde. Die Beschwerde führte dann auch zur Aufhebung des Urteils, da der Richter die Entscheidung unzulässig begründet hatte. So durfte er die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, die schon den Sanktionsrahmen bestimmt hatte, nicht nochmals dazu heranziehen, um einen Wegfall des Fahrverbots abzulehnen. Auch durfte es keine Rolle spielen, dass der Betroffene durch sein Verhalten die Fahrberechtigung selbst aufs Spiel gesetzt hatte. In einem neuen Verfahren wird deshalb zwischen der Schwere des Fehlverhaltens und den Härten eines Fahrverbotes nochmals abgewogen werden müssen, wobei der selbstständige Vielfahrer genau darlegen muss, dass er das Fahrverbot nicht mit Urlaub oder einem Aushilfsfahrer auffangen kann. Kammergericht 5. Januar 2004 Aktenzeichen: 3 Ws (B) 527/03 Bei Autodiebstahl haftet fahrlässiger Fahrer Der Zündschlüssel ist immer abzuziehen, auch wenn der Fahrer neben dem Auto steht. So lautet die Quintessenz einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena. Im entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter den Firmenkombi für einen Moment am Straßenrand abgestellt, um bei geöffneter Heckklappe den Inhalt des Kofferraums zu sortieren. Dabei hatte er den Zündschlüssel stecken lassen. Diese Gelegenheit nutzte ein Dieb und fuhr mit dem Auto davon, um dann frontal mit einem VW Golf zusammenzustoßen, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde. Der Autodieb starb an den Unfallfolgen. 30 Die Golf-Fahrerin klagte auf Schadenersatz gegen den bestohlenen Kraftfahrer, seine Firma als Halter des Wagens und die Haftpflichtversicherung. Nach Ansicht der Richter trifft die Firma jedoch keine Schuld am Vorfall. Ein schuldhaftes Verhalten eines Fahrers wirkt sich nicht automatisch auf den Halter aus, heißt es in der Begründung. Zahlen muss stattdessen die Haftpflicht des Angestellten. Denn die Ursache des Unfalls liegt im fahrlässigen Verhalten des Fahrers. Die Haftpflichtversicherung muss für den Schaden aufkommen, da das Versicherungsrecht bei Ermöglichung einer Schwarzfahrt eines Dritten durch den Fahrzeugführer eine Haftung der Versicherung vorsieht (OLG Jena, 5 U 177/03, DAR 2004, 144). Quelle: Versicherungspraxis 6/04 Überholer trifft bei schlechter Sicht die Unfallschuld Wer bei Dunkelheit und schlechtem Wetter überholt, trägt bei einem eventuellen Unfall die Hauptschuld. Das macht eine vom Verkehrsrechtausschuss im Deutschen Anwaltverein veröffentlichte Entscheidung deutlich. Im entschiedenen Fall hatte ein eiliger Fahrer mit seinem Pkw trotz Dunkelheit und starkem Regen zum Überholen angesetzt. Er geriet auf der nassen Fahrbahn ins Schleudern und kollidierte mit dem Fahrzeug, das er überholen wollte. Vor Gericht stritten die beiden Betroffenen darüber, wem die Schuld am Unfall zuzurechnen ist. Nach Ansicht der Berufungsrichter des Landgerichts Saarbrücken spricht eine Grundregel, der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, dafür, dass sich der Überholende nicht richtig verhalten hat. Vor allem aufgrund von zwei Fahrfehlern: Zum einen habe sich der Fahrer nicht ausreichend auf die Dunkelheit und die Gefahr des Aquaplaning eingestellt, zum anderen habe er beim Überholen einen zu geringen Sicherheitsabstand zum anderen Fahrzeug eingehalten. Diese Feststellungen reichen nach Ansicht der Richter aus, ihm 75 Prozent des entstandenen Scha- dens aufzubürden (LG Saarbrücken, 2 S 456/01, ZfS 2003, 175). Quelle: Versicherungspraxis 6/04 Bauunternehmer muss trotz Verbotsschild haften Ein Schild, wonach „Unbefugten“ das Betreten einer Baustelle verboten ist, schützt, wie die OVB mitteilt, nicht vor möglichen Schadenersatzforderungen und auch nicht davor, letztlich in Regress genommen zu werden. So lautet die Quintessenz eines Urteils vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen 3 U 71 3/95. Im vorliegenden Fall hatte ein Bauarbeiter sozusagen Wochenenddienst geschoben, indem er den Besitzern eines noch nicht fertiggestellten Einfamilienhauses bei Aufräumarbeiten half. Dabei kam er im Erdgeschoss ins Straucheln, stürzte durch ein Loch in den Keller und verletzte sich schwer. Seinen Chef, den Bauunternehmer, wollte er daraufhin zu Schmerzensgeld verpflichten. Der weigerte sich mit dem Hinweis, dass durch ein entsprechendes Schild das „unbefugte Betreten“ der Baustelle eindeutig untersagt war. Das Koblenzer OLG sah die ganze Sache jedoch anders. Es stellte fest, dass der Bauunternehmer seinen sogenannten Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen war. Das Aufstellen eines Verbotsschildes allein reichte nicht aus. Der Bauunternehmer hätte weitere Sicherungsmaßnahmen realisieren müssen, um mögliche Gefahren und Unfallquellen zu beseitigen. Quelle: Versicherungspraxis 6/04 Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! SVG 7+8/2004 Buchbesprechung BUCHBESPRECHUNG ADR 2003/RID 2004 Gefahrgut Straße und Eisenbahn von Monika Krautwurst 3. Auflage mit Tab-Schnellsuchsystem Diese 3. Auflage berücksichtigt alle zwischenzeitlich bekannt gegebenen Fehlerverzeichnisse zum ADR und RID. Zum 1. Januar 2004 traten Änderungen zur Ausgabe 2003 des RID in Kraft, die ebenfalls in dieser Ausgabe enthalten sind. Außerdem enthält diese Auflage die aktuellen zweispaltig gedruckten Gefahrgutvorschriften wie die ADR-RR, RID-RR, GGBefG, GGAV, GbV, PO Gb, GGKontrollV, RSE, das UN-numerische und alphabetische Güterverzeichnis – sowie die am 7. April 2004 in Kraft getretene GGVSE. Neu: Im UN-numerischen Güterverzeichnis sind jetzt alle Güter, die dem § 7 GGVSE unterliegen können, gekennzeichnet. ISBN 3-87841-204-5 Bestell-Nr. 11139 ca. 1.704 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Fachverlag für Verkehrsliteratur seit 1904 Postfach 140265, 40072 Düsseldorf Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail [email protected] Telefax (02 11) 9 91 93-0 Telefax (02 11) 6 80 15 44 Einführung in das ADR mit Ausblick auf 2005 von Monika Krautwurst und Klaus Laufhütte Mit dieser Neuausgabe wird die Broschüre ADR/RID Strukturreform abgelöst. Die umstrukturierten Vorschriften sind seit 1. Januar 2003 verbindlich anzuwenden. Ziel der neuen Broschüre ist es, allen „Neulingen“ im Gefahrgutrecht eine Hilfestellung zur Einarbeitung in die Vorschriften des ADR zu geben. Wo finde ich was? Aber auch „Kenner“ des Gefahrgutrechts finden hier wertvolle Tipps. Und für alle interessant ist der Ausblick auf SVG 7+8/2004 bevorstehende Rechtsänderungen ab 2005. ISBN 3-87841-185-5 Bestell-Nr. 11137 174 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Fachverlag für Verkehrsliteratur seit 1904 Postfach 140265, 40072 Düsseldorf Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail [email protected] Telefax (02 11) 9 91 93-0 Telefax (02 11) 6 80 15 44 Transportrecht Aktuell – Neuauflage 2004 – Diese Textsammlung enthält die maßgeblichen Gesetze, Geschäftsbedingungen und Bestimmungen für Spediteure, Frachtführer, Verlader und Warenempfänger: Kompakt, übersichtlich durch Registertabe strukturiert für Ausbildung und Praxis. Aus dem Inhalt: HGB (Handelsgesetzbuch – 4. Buch mit Fracht-, Speditions- und Lagerrecht) GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz) VBGL (Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer) AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen Umzugsverkehr) ABBH (Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln) ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) ABB-EDV (Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbel-Spediteure für Beförderungen von EDV-Anlagen, medizintechnischen Geräten und ähnlichen transportempfindlichen Gütern) ALB (Allgemeine Leistungsbedingungen der Deutschen Bahn AG, DB Cargo) ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) GDV-Modell (DTV – Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter) CMR Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) Incoterms (Incoterms 2000) WA (Das Warschauer Abkommen) ca. 300 Seiten, DlN A5, broschiert, Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Fachverlag für Verkehrsliteratur seit 1904 Postfach 140265, 40072 Düsseldorf Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail [email protected] Telefax (02 11) 9 91 93-0 Telefax (02 11) 6 80 15 44 Leitfaden EU-Osterweiterung – Potenziale für Güterverkehr und Logistik Die EU wächst mit dem Beitritt der osteuropäischen Staaten zum größten Binnenmarkt der Welt an. Auch wenn in diesem Zusammenhang häufig von Ängsten und schlechten Straßen die Rede ist, bieten sich auch den deutschen Transport- und Logistikunternehmen neue Chancen. Der neue „Leitfaden EU-Osterweiterung“ aus dem Verlag Heinrich Vogel liefert eine Entscheidungsgrundlage und -hilfe für Aktivitäten sowie die ersten Schritte nach Osten. Das Buch zeigt Schritt für Schritt, welche Faktoren der Unternehmer vor einem Engagement in Osteuropa berücksichtigen muss. Das Buch erklärt die unterschiedlichen Übergangsfristen in Sachen Kabotage und Arbeitsmarkt in anschaulichen Übersichten. Es stellt den Ist-Zustand und die Perspektiven der Verkehrsmärkte in den Beitrittsländern vor und erläutert sie. Dabei werden auch Lohnniveau sowie Steuer- und Rechtsrahmen der einzelnen Staaten berücksichtigt. Ein Kapitel geht außerdem auf die Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten ein. Welcher Kooperationspartner vor Ort zum Unternehmen passt, kann der 31 Buchbesprechung Leser anhand einer Checkliste bestimmen. Hinweise auf Kooperationsbörsen sowie ein ausführlicher Anhang mit Kontakten und Adressen in den einzelnen Ländern ergänzen den Ratgeber. Inhaltsverzeichnis: • Beitrittsländer und Übergangsregelungen • Transport- und Logistikmarkt in den Beitrittsländern • Konsequenzen der EU-Osterweiterung für deutsche Speditionsunternehmen: Chancen und Potenziale erkennen • Einstieg durch Kooperationen und Joint-Ventures • Maßnahmen ergreifen: Mit dem Kunden nach Osteuropa • Risk Management • Ausblick Leitfaden EU-Osterweiterung 1. Auflage 2004 Bestell-Nr. 26043 ISBN: 3-574-26045-8 Verlag Heinrich Vogel 81664 München Telefon: 01 80/5 26 26 18 Telefax: 01 80/5 99 11 55 Arbeitsförderung für Arbeitgeber – bei Aufnahme, Durchführung und Beendigung von Beschäftigung – Ziel des Leitfadens ist eine aktuelle und vollständige Darstellung aller Instrumente der Arbeitsförderung für Arbeitgeber, die das Sozialgesetzbuch III bereit hält. Zahlreiche Änderungen haben dabei das Dritte und Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit sich gebracht. Neu geordnet wurden dabei vor allem die Eingliederungszuschüsse sowie die bisherigen Instrumente Struktur-Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen (jetzt Transferkurzarbeitergeld und Transfermaßnahmen). Fragebögen kann der Personalverantwortliche die eigene Personalarbeit überprüfen und verbessern. Diese Arbeitshilfen sind außerdem auf der beiliegenden CD-ROM enthalten und können unmittelbar eingesetzt werden. Weitere Exemplare können bei der GDA Gesellschaft für Marketing der Deutschen Arbeitgeber mbH zu einem Vorzugspreis bezogen werden. Statt 13,50 Euro beträgt der Preis für ein Einzelexemplar dann 9,50 Euro (dieser Preis ermäßigt sich bei größeren Bestellungen). Aus dem Inhalt: Das Bestellformular erhalten Sie auf Anfrage bei der Verbandsgeschäftsstelle. • Personalbeurtellung (u. a. Mitarbeitergespräch, Zeugnisse) Personalhandbuch Transport und Logistik Überarbeitete Auflage erschienen Das „Personalhandbuch Transport und Logistik“ soll kleine und mittelständische Transport- und Logistikdienstleister bei der Personalarbeit unterstützen. Es liefert Geschäfts- und Personalverantwortlichen Antworten zu allen Fragen rund um das Thema Personal. Von Personalbeschaffung über Personalverwaltung, Arbeitsverträge, Arbeitszeitmodelle, Entgeltpolitik, Aus- und Weiterbildung bis Urlaub und Kündigungen. Kurz und präzise werden alle Aspekte der Personalarbeit in der Transport- und Logistikbranche erläutert. Die Neuauflage enthält das neue Kündigungsschutzgesetz mit den geänderten Beurteilungskriterien, die neue Regelung zur Scheinselbstständigkeit/400-Euro-Jobs sowie die neuen Regelungen zum Betriebsübergang. Mit zahlreichen Musterverträgen und -vereinbarungen, Checklisten und • Personalplanung (u. a. Stellenbeschreibung, Personalbedarfsplanung) • Personalbeschaffung (u. a. Stellenanzeigen, Praktikum, Vorstellungsgespräch) • Aus- und Weiterbildung in der Transport- und Logistikwirtschaft (u. a. Speditionskaufmann/-frau, Fachkraft für Lagerwirtschaft) • Personalverwaltung (u. a. Personalakte, Datenschutz, Entgeltabrechnung) • Entgeltpolitik (u. a. Bestimmungsfaktoren, Prämien, Übersicht Tarifverträge) • Arbeitszeitmodelle (u. a. Gleitzeit, Schichtarbeit, 400-Euro-Jobs) • Arbeitsrecht (u. a. Arbeitsvertrag, Kündigung, Urlaub, Zeugnisse) Die Autoren: Holger Brands (in-Log, Bremen), Udo Klöpping (Personalleiter Schenker, Deutschland), Hans-PeterSimon (Rechtsanwalt, Kanzlei Gimmler & Kollegen) Hardcover inkl. CD-ROM, 238 Seiten, 2. Auflage 2004 Bestell-Nr. 26045 ISBN: 3-574-26045-8 Verlag Heinrich Vogel 81664 München Telefon: 01 80/5 26 26 18 Telefax: 01 80/5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de PERSÖNLICHES TD-Ehrenvorsitzender Walter Dietrich Hautz verstorben Walter Dietrich Hautz, Ehrenvorsitzender der Transfrigoroute Deutschland (TD) ist am 4. Juli 2004 im Alter von 67 Jahren verstorben. Er wurde 1978 in den Vorstand des Spitzenverbandes für den temperaturgeführten Straßengüterverkehr gewählt und übernahm im Jahre 1980 den Vorsitz in der 32 TD. Im gleichen Jahr wurde Walter Dietrich Hautz auch zum Vizepräsidenten des Weltverbandes Transfrigoroute International (TI) gewählt. Im Verlauf seiner mehr als 20jährigen Vorstandsarbeit für die Transfrigoroute Deutschland begleitete Hautz engagiert die Weiterentwicklung der Kühlfahrzeuge und des temperaturgeführten Transports. Die TD hat – nicht zuletzt dank seines Einsatzes – maßgeblich dazu beigetragen, dass ein hoher Qualitäts- standard in der Kühlkette erreicht wurde. Im vergangenen Jahr stellte Walter Dietrich Hautz seine Ämter aus Altersgründen zur Verfügung. Die Transfrigoroute Deutschland würdigte seine Verdienste mit der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und die Transfrigoroute International verlieh ihm ihre goldene Ehrennadel. SVG 7+8/2004 StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV 1 OBU-Einbau 3 Liebe Kollegen EU-Osterweiterung 6 Güterkraftverkehr CEMTGenehmigungen 10 Netto-FrachtRechnungen 11 Maut in Europa 12 Möbeltransport Jahrestagung in Weimar 13 Omnibus und Touristik BAG-Buskontrollen 15 Arbeits- und Sozialrecht Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln 21 Seminarangebote 29 Online7 Frachtenvermittlung 56. Jahrgang 9+10/2004 Gemeinsame Erklärung und Handlungsempfehlung der Verbände der Verkehrswirtschaft, des BDI, DIHK und VDA sowie der Toll Collect GmbH für einen reibungslosen Mautstart zum 1. Januar 2005 OBU-Einbau jetzt organisieren! Nur wer beim Start der geplanten Maut am 1. Januar 2005 eine On-Board-Unit (OBU) in seine Fahrzeuge eingebaut hat, kann die Vorteile des automatischen Erfassungssystems nutzen. Den Unternehmen des Straßengüterverkehrs, die darauf nicht verzichten können, empfehlen BGL, DSLV, BWV, AMÖ sowie BDI, DIHK, VDA und Toll Collect, die Fahrzeuggeräte rechtzeitig zu bestellen und einbauen zu lassen. Alle Betriebe sind aufgerufen, jetzt und nicht erst kurz vor Jahresende den Einbau der automatischen Maut-Erfassungsgeräte (OBU) zu organisieren. Dazu gehört auch die aktive Mitwirkung am qualitätssichernden Abgleich der Kunden- und Fahrzeugdaten. Die Geräte- und Systemtests laufen seit dem Frühjahr plangemäß. Alle bisherigen Meilensteine wurden, so die Gutachter und das Projekt-Controlling durch das Bundesamt für Güterverkehr, erfüllt. Obschon der Probebetrieb erst noch ansteht, gilt es nun, den Mautstart mit möglichst vielen eingebauten OBUs zu fördern. Eine frühzeitige Bestellung der OBU ist wichtig, um Engpässe bei den Einbauterminen und negative Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe im Spätherbst zu vermeiden. OBUs, die jetzt bestellt werden, können ab der 42. Kalenderwoche eingebaut werden. Einbautermine sollten mit den Servicepartnern umgehend nach der Lieferung der Geräte vereinbart werden, auch bei Teillieferungen. Für die On-Board-Unit spricht: • Kein Zeitverlust durch das Aufsuchen eines Mautstellenterminals oder die manuelle Einbuchung im Internet. • Stornierungen von Fahrten erübrigen sich. • Keine Probleme bei kurzfristigen Umdispositionen oder Streckenänderungen. Berlin, den 27. August 2004 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) Prof. Dr. Karlheinz Schmidt, Hauptgeschäftsführer Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) Heiner Rogge, Hauptgeschäftsführer; Dr. Gregor Schild, Hauptgeschäftsführer Bundesverband Möbelspedition (AMÖ) e.V. RA Reinhard Müller, Geschäftsführer Bundesverband Werkverkehr und Verlader e.V. (BWV) Christian Labrot, Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Dr. Kay Lindemann, Abteilungsleiter Verkehrspolitik Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Dr. August Ortmeyer, Abteilungsleiter Dienstleistungen, Infrastruktur und Regionalpolitik Verband der Automobilindustrie (VDA) Dr. Kunibert Schmidt, Geschäftsführer Toll Collect GmbH Christoph Bellmer, Vorsitzender der Geschäftsführung SVG 9+10/2004 1 Trends und Meinungen AKTUELLE EREIGNISSE Liebe Kollegen! Meine Verabschiedung aus dem Aufsichtsrat der SVG bei der Generalversammlung in Bad Neuenahr war ein sehr würdiger Abschluss meiner mehr als 35-jährigen Tätigkeit für Verband und SVG. Dem Vorstand und insbesondere dem Laudator und Aufsichtsratsvorsitzenden Gerald Hensel danke ich besonders herzlich, aber auch allen die mir persönlich für die Zukunft alles Gute gewünscht haben. Auch nach der Versammlung haben mir einige telefonisch und schriftlich für meine Arbeit gedankt. Darüber habe ich mich sehr gefreut und bin dankbar. Der Ablauf der Generalversammlung hat ergeben, dass wir viel öfter miteinander reden müssen. Die Zeiten werden nicht besser, aber der Zusammenhalt immer wichtiger, wenn wir als Gewerbe überleben wollen. Nur Einig- Verbändeerklärung gegen Kürzungen im Verkehrshaushalt Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2004 den Haushaltsentwurf 2005 beschlossen. Die erste Lesung des Entwurfs im Bundestag ist für Anfang September geplant. Mitte November wird mit seiner Verabschiedung gerechnet. Finanzminister und Verkehrsminister verständigten sich auf eine Investitionslinie von rund 8,9 Milliarden Euro für die Bundesverkehrswege. Die Mittel teilen sich folgendermaßen auf: • 4,6 Milliarden Euro für Bundesfernstraßen • 3,7 Milliarden Euro für Schienenwege • 0,6 Milliarden Euro für Wasserstraßen • Es fließen 1,5 Milliarden Euro weniger in den Infrastrukturausbau als die 16 Länderverkehrsminister auf ihrer Konferenz am 25. Februar 2004 gefordert haben. • Selbst die Ansätze des Bundesverkehrswegeplans 2003 (BVWP) SVG 9+10/2004 keit macht uns stark und der Wahlspruch von Raiffeisen: „Einer für alle und alle für einen“ gilt heute mehr denn je. Ich wünsche mir für den Fortbestand von Verband und SVG mit ihren Gesellschaftern mehr Zusammenarbeit und mehr Begegnungen mit den Mitgliedern. Unsere Heimat muss das „Haus des Straßenverkehrs“ sein und die Zusammenarbeit und die Gespräche mit den Mitarbeitern muss offen sein, mit dem Ziel unsere Einrichtungen zu stärken. Wenn es mal nicht funktioniert, dann stehen Vorstand und leitende Mitarbeiter immer zu einem Gespräch bereit. Die kommenden schweren Zeiten erfordern aber auch das Engagement von guten, starken Unternehmern. Männern, die unseren Hauptamtlichen die richtigen Hinweise geben, wie und wohin gearbeitet werden muss, damit unsere Genossenschaft immer stärker und immer mehr zur Heimat für alle und als Magnet für neue Kollegen wird. werden um rund 1 Milliarde unterschritten. • Dennoch ist es erfreulich, dass knapp 1 Milliarde mehr zur Verfügung stehen wird, als noch in der Mittelfristplanung vom März 2004 veranschlagt wurde. • Die Bundesfernstraßeninvestitionen können auf dem diesjährigen Niveau von 4,53 Milliarden Euro gehalten werden. • Für Schienenwege sind im kommenden Jahr rund 270 Millionen Euro weniger gegenüber 2004 eingeplant. Bedrohlich für die Infrastruktur bleibt weiterhin die Finanzplanung der Jahre 2006 und 2007. Pro Jahr sollen nur rund 8,1 Milliarden Euro in die Bundesverkehrswege fließen. Die Ausgaben würden sich um 1,8 Milliarden Euro gegenüber den ohnehin knappen BVWP-Vorgaben reduzieren. Für das Jahr 2008 ist sogar die Summe von 7,2 Milliarden Euro im Gespräch. Damit würde die Finanzierungslinie des BVWP um mehr als 25 Prozent unterschritten. Steht zusammen und ihr werdet auch die schwere Zukunft meistern. Mit besten Wünschen für die Zukunft bin ich, wie viele Jahre vorher Ihr optimistischer Karl-Heinz Schütz Im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses haben 45 Verbände in einer gemeinsamen Erklärung „Deutschland braucht Mobilität statt Stillstand“ die Bundesregierung aufgefordert, die Verkehrswege als Lebensadern der Wirtschaft bedarfsgerecht auszubauen. Unter Koordination des BDI und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages haben sich verschiedene Organisationen und Branchen der Initiative angeschlossen. Die Unterzeichner betonen die Bedeutung von Mobilität für unsere global vernetzte Volkswirtschaft. Durch kurzfristige Einsparungen zu Lasten guter Infrastruktur würden langfristige Wachstumsimpulse verhindert. BDIPräsident Rogowski wertete die Erklärung der 45 Verbände als „passiven Aufschrei“ gegen den Kahlschlag. Die Bundesregierung wird in der Erklärung aufgefordert: 1. Investitionen in die Verkehrswege als „Zukunftsinvestitionen“ für Deutschland zu stärken, 2. die Neu- und Ausbauprojekte des am 2. Juli 2003 vorgelegten Bun3 Trends und Meinungen desverkehrswegeplans bis 2015 umzusetzen, 3. das von der Länderverkehrsministerkonferenz am 25. Februar 2004 geforderte jährliche lnvestitionsniveau von 5,8 Milliarden Euro für Fernstraßen, 4 Milliarden für Schienenwege und 0,6 Milliarden für Wasserstraßen bereitzustellen. Quelle: BDI-RS Abt. VP 29/04 vom 28.06.04 Anwaltshonorare steigen Zum 1. Juli 2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten. Im Ergebnis führt das zu einer deutlichen Erhöhung der Anwaltsgebühren in fast jedem Rechtsgebiet. Vergleichsrechnungen prophezeien der Anwaltschaft insoweit Zuwächse von bis zu 30 %. Insbesondere bei Strafverfahren, aber auch im Baurecht, beim Forderungseinzug oder in arbeitsrechtlicher Vertretung „Rücksicht ist besser“ Neues Autobahnplakat wirbt für mehr Verständnis im Verkehr Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Dr. Manfred Stolpe, hat Mitte Juli gemeinsam mit dem Präsidenten des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, Prof. Manfred Bandmann, in Berlin das neue Autobahnplakat „Rücksicht ist besser“ enthüllt. Mit dem Motiv wurde eine reiben sich die Anwaltskollegen künftig die Hände. Aus dieser Sicht ist die Reform natürlich zu begrüßen, liegt die letzte Gebührenerhöhung doch zehn Jahre zurück. Das neue RVG birgt eine Vielzahl von Fallstricken. Wir empfehlen daher, die (erhöhten) Anwaltsrechnungen, die für erbrachte Leistungen ab dem 1. Juli erst erhoben werden dürfen, genauestens zu überprüfen, räumt dieses Gesetz dem Anwalt doch einen großen Ermessensspielraum ein. Wann ist eine Angelegenheit „umfangreich“ oder „schwierig“? Welche Rahmensätze sind „angemessen“? usw. Es empfiehlt sich, künftig vor Auftragserteilung ein offenes Gespräch mit Ihrem Anwalt über die zu erwartenden Kosten zu führen. Auch sollte bei größeren Streitwerten ein Preisvergleich mit anderen Anwälten nicht gescheut werden! Sie diese ggf. von der Rechtsanwaltskammer Koblenz, Rheinstraße 24, 56068 Koblenz, überprüfen lassen. Mit freundlicher Genehmigung der VTU-RS2004/09 entnommen. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil 1 Nr. 32 vom 7. Juli 2004 ist das neugefasste Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 veröffentlicht worden. Interessierte Mitgliedsunternehmen erhalten das Gesetz in Fotokopie von der Verbandsgeschäftsstelle. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrer Anwaltsrechnung haben, so können neue Verkehrssicherheitskampagne des BMVBW gemeinsam mit dem DVR gestartet, um eine Verbesserung des allgemeinen Verkehrsklimas zu erreichen. „Ein faires Miteinander aller Verkehrsteilnehmer kann erheblich dazu beitragen, dass weniger Menschen verunglücken“, betonte Bundesverkehrsminister Stolpe. „Aggressives und rücksichtsloses Fahrverhalten setzt sich immer stärker durch: Die Zahl der wiederholt auffällig gewordenen ,Raser‘, ,Drängler‘ und ,Ampel-Sünder‘ steigt, schwächere Verkehrsteilnehmer – vor allem unsere Kinder – werden dadurch stark gefährdet. Es sollte jedem Fahrer bewusst sein, dass in vielen Autos auch Kinder mitfahren“. Der DVR-Präsident wies darauf hin, dass Konkurrenzfähigkeit und Durchsetzungskraft in der heutigen Gesellschaft eine hohe Akzeptanz erfahren. Es sei daher um so wichtiger, Verkehrsteilnehmern für den Umgang im Straßenverkehr Werte wie Verantwortung, Verständnis und Rücksichtnahme zu vermitteln. Das Plakat könne dazu beitragen und Autofahrer in diesem Sinne sensibilisieren. Ziel sei, dass der eigene Fahrstil überdacht und unnötige Risiken vermieden würden. Seit über 20 Jahren steht die bundesweite Autobahnplakatierung unter der Federführung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates. Mit finanzieller Unterstützung durch den Hauptverband der Berufsgenossenschaften werden in diesen Tagen knapp 300 Großplakate entlang der Autobahnen und weitere 360 an Raststätten aufgehängt. 4 SVG 9+10/2004 Trends und Meinungen Nachrichten Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland Mit dem Ausbildungspakt zwischen Wirtschaft und Bundesregierung verpflichtet sich die Wirtschaft 25 000 Plätze für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen für Jugendliche mit eingeschränkten Vermittlungschancen bereitzustellen. Im Bundesanzeiger Nr. 145 vom 5. August 2004 wurde nun die Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms Einstiegsqualifikation Jugendlicher (EQJ-Programm-Richtlinie – EQJR) veröffentlicht. Die Richtlinie hat eine Laufzeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Ausbildungswillige und ausbildungsfähige Jugendliche, die trotz Nachvermittlung, also nach dem 30. September, keinen Ausbildungsplatz gefunden haben sowie Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr die nicht die erforderliche Ausbildungsreife besitzen, sollen eine Einstiegsqualifizierung erhalten. Während dieser sechs bis zwölf Monate dauernden betrieblichen Qualifikation werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten. Der DIHK hat für zehn Branchen, z. B. für „Lagerlogistik/Güterbewegung im Lager“ Beispiele einer Einstiegsqualifikation vorgelegt. Eine erfolgreich abgeschlossene Einstiegsqualifikation, belegt durch ein Zertifikat der IHK, kann auf eine anschließende Berufsausbildung angerechnet werden. Gefördert werden Einstiegsqualifikationen, die nach dem 1. Oktober 2004 beginnen, letztmalig zum 31. Dezember 2006. Der Betrieb hat mit dem Jugendlichen, bzw. dem Erziehungsbevollmächtigten, einen Vertrag über die Einstiegsqualifikation abzuschließen und der zuständigen IHK anzuzeigen. Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Betriebe haben die Sachund Personalkosten der Ausbildung zu übernehmen. Ihnen wird über die Bundesagentur ein Zuschuss des Bundes für den Unterhalt der Jugendlichen bis zu einer Höhe von 192 Euro monatlich sowie ein pauschalierter Anteil am Gesamtversicherungsbeitrag in Höhe von 102 Euro gewährt. Der Unternehmer hat den Zuschuss, bei der zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit zu beantragen. Keine Förderung erfolgt, wenn der Jugendliche bereits im Betrieb eine Einstiegsqualifizierung durchlaufen hat oder in den letzten drei Jahren versicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt war. Wie bei einem Ausbildungsverhältnis ist die Berufsschulpflicht zu berücksichtigen. Interessierte Unternehmer wenden sich bitte an ihre zuständige IHK. Der DIHK hat unter www.Paktsucht-Partner.de – zum Thema Einstiegsqualifizierung eine Broschüre, einen Flyer, ein Merkblatt zur Umsetzung und weitere Informationen eingestellt. Quelle: BGL-RS E 393-04 vom 19.08.2004 NACHRICHEN AUS DEM „HAUS DES STRASSENVERKEHRS“ In 2004 noch Steuerfreiheit sichern! Auszahlungen aus kapitalbildenden Lebensversicherungen werden steuerpflichtig. Dies betrifft alle einmaligen Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! SVG 9+10/2004 Ablaufleistungen aus Verträgen, die ab 1. Januar nächsten Jahres abgeschlossen werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass Lebensversicherungen, die noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, auch für die Zukunft steuerfrei bleiben. Für Kapitalabfindungen von privaten Rentenversicherungen gilt dies ebenfalls. Diese Änderungen wurden im neuen Alterseinkünftegesetz beschlossen. Sie gelten auch für Direktversicherungen in der arbeitgeberfinanzierten Form oder durch Entgeltumwandlung bzw. Gehaltsumwandlung. Das SVL Versorgungswerk empfiehlt deshalb, benötigte Versicherungen noch in diesem Jahr abzuschließen und etwaige angestrebte Vertragsabschlüsse nicht auf die nächsten Jahre zu verschieben. Nur so ist es möglich, sich über diesen Weg einkommensteuerfreie Erträge auch noch für die Zukunft zu sichern. Bessere Konditionen sind durch Gruppenversicherungen für Mitglieder des SVL Versorgungswerkes möglich. Interessierte Leser, die mehr über das SVL Versorgungswerk mit seinen Leistungsvorteilen für Unternehmer und Mitarbeiter im Straßenverkehrsgewerbe wissen wollen, können weitere Informationen direkt vom SVL Versorgungswerk (Tel. 0 40/2 36 06 59 59) erhalten oder über die SVG Versicherungsvermittlung und Service Südwest GmbH Moselring 11, 56073 Koblenz Postfach 20 14 31, 56014 Koblenz Tel. 02 61-49 43 11 Fax 02 61-49 43 57 5 Fächer EUROPA UND DIE WELT EU-Osterweiterung: Antworten auf weitere „häufig gestellte Fragen“ Nachstehend beantwortet der BGL weitere häufig gestellte Fragen, um noch immer bestehende Unsicherheiten bei der EU-Osterweiterung abzubauen. 1. Niederlassungsfreiheit Frage: Kann ein deutsches Transportunternehmen, das eine Firma in einem der neuen Mitgliedstaaten gegründet hat, Fahrzeuge ohne weiteres in den neuen Mitgliedstaat verlegen? Wenn ein Unternehmer Fahrzeuge in den neuen Mitgliedstaat überführen will, so liegt dem ein Kaufvertrag über das gebrauchte Fahrzeug zugrunde. Verkäufer ist die Firma in Deutschland, Käufer die Firma in dem neuen Mitgliedstaat. Nach dem Grundsatz des freien Warenverkehrs kann der Transfer zollfrei vorgenommen werden. Allerdings ist der Kauf als Leistungsaustausch umsatzsteuerpflichtig, da ein Gegenstand durch eine Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats der EU an einen Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt. Der Erwerber in den neuen Mitgliedstaat ist als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Er hat sie in seiner Umsatzsteuererklärung anzumelden und kann den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Rechnung des Verkäufers erfolgt netto ohne Umsatzsteuer. Die Zulassung des Fahrzeugs am neuen Standort sollte unverzüglich vorgenommen werden; jede Verzögerung ist nicht nur ein Verstoß gegen die dortigen Straßenverkehrsvorschriften, sondern kann auch als Steuervergehen verfolgt und geahndet werden. 2. Dienstleistungsfreiheit Frage: Darf ein Unternehmer aus den neuen Mitgliedstaaten mit einer Eurolizenz Wechsel- und Transitverkehre durch die Schweiz vornehmen? Ja, die Berechtigung, mit der Eurolizenz Wechsel- und Transitverkehre mit der Schweiz durchzuführen, beruht auf dem Landverkehrsabkommen zwi6 schen der Europäischen Union und der Schweiz. Die neuen Mitgliedstaaten sind mit dem Beitritt in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens zwischen der EU und der Schweiz einbezogen. Mit der Eurolizenz können sie auch Beförderungen von Frankreich oder von Italien in oder durch die Schweiz vornehmen. Frage: Kann ein deutsches Unternehmen mit einem türkischen Fahrer mit EU-Lizenz und Fahrerbescheinigung ohne weiteres Beförderungen nach Tschechien vornehmen? Dies geht nur, wenn der türkische Fahrer über ein tschechisches Visum verfügt. Die neuen Mitgliedstaaten sind nicht Partei des Schengen-Übereinkommens. Bestehende Visa-Pflichten für Personen aus Drittstaaten bleiben durch den EU-Beitritt unberührt. Auf den Internetseiten der Botschaften der neuen Mitgliedstaaten sind unter den Stichworten „Konsularfragen/Visainformationen“ die visafreien Staaten und die näheren Einzelheiten der visafreien Einreise aufgeführt. Für alle nicht genannten Staaten besteht Visumspflicht. Türkische Fahrer sind übrigens in allen Beitrittsstaaten visumspflichtig. Prioritäten der niederländischen Präsidentschaft Am 1. Juli 2004 haben die Niederlande turnusgemäß den Vorsitz in der Europäischen Union übernommen. Der niederländische Vorsitz hat seine Präsidentschaft unter das Motto „Realismus und Ehrgeiz“ gestellt und will folgende Themen mit Priorität behandeln: Erweiterung; Nachhaltiges Wirtschaftswachstum; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Künftiges Haushaltssystem der EU und Vorbereitung der finanziellen Vorausschau; Entwicklung einer effizienten Außenpolitik. Die niederländische Präsidentschaft betont mit Blick auf das Ziel des nachhaltigen Wirtschaftswachstums, dass es gerade vor dem Hintergrund der angespannten Wirtschaftslage wichtig sei wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Hierfür sei die Lissabonner Reformagenda der richtige Weg. Die Präsidentschaft unterstützt nachdrücklich die Ziele der Lissabon-Strategie. Gleichzeitig setzt sie sich für die unverzügliche Umsetzung der letztes Jahr von der Task Force „Beschäftigung“ vorgelegten Empfehlungen ein. Es ist zu begrüßen, dass die Präsidentschaft sich für wirtschaftliche Reformen einsetzt und die Umsetzung der in der Lissabonner Reformagenda genannten Ziele vorantreiben will – unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Task Force „Beschäftigung“. In dem Bericht „Beschäftigung“ wird der Schluss gezogen, dass Europa Gefahr läuft, die in Lissabon gesteckten Ziele nicht zu erreichen, wenn die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Einleitung und Umsetzung von Reformen nicht verstärken. Aus wirtschafts- und sozialpolitischer Sicht sind folgende Vorhaben bedeutsam: – Dienstleistungsrichtlinie – Verordnung zur EU-Stoffpolitik (REACH) – Aktionsplan Rechtsvereinfachung („Better Regulation“) – Fusionsrichtlinie – Innovation (Aktionsplan „3 Prozent des BIP“ für Forschung und Entwicklung) – Energie (erneuerbare Energieträger, Grüner Strom, Off-shore-Windanlagen) – IT (strategische Diskussion 20062010, Nachfolge des Aktionsplans 2005) – Verbraucherschutz (unehrliche Handelspraktiken, verkaufsfördernde Aktivitäten) – CSR (Konferenz zur sozialen Verantwortung von Unternehmen); vgl. auch EU 47/04 – Richtlinie optische Strahlungen; vgl. auch EU 46/04. Über eine aktive Wiederaufnahme der Gespräche zum Gemeinschaftspatent ist nicht abschließend entschieden. Die niederländische Präsidentschaft will sich dem Thema nur widmen, wenn ein Kompromiss durchsetzbar erscheint. Derzeit laufen Gespräche mit der Bundesregierung und der spanischen Regierung. SVG 9+10/2004 Fächer Ein weiterer Schwerpunkt der sechsmonatigen niederländischen Präsidentschaft dürfte die Debatte über den Beitritt der Türkei sein. Bei ihrem Gipfeltreffen im Dezember 2004 sollen die Staats- und Regierungschefs verbindlich festlegen, ob und wann Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufgenommen werden. Die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien werden unter niederländischer Präsidentschaft fortgesetzt (vgl. auch EU 42/04). Am 20. November soll in Rom die konsolidierte Fassung des am 18. Juni 2004 verabschiedeten EU-Verfassungsvertrages feierlich unterzeichnet werden (vgl. auch EU 40/04). Der von den Staats- und Regierungschefs für das Amt des Kommissionspräsidenten nominierte portugiesische Ministerpräsident Jose Barroso wird sich am 23. Juli dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlamentes stellen. Die Zustimmung gilt als sicher. Die niederländische Präsidentschaft hat folgende Internetseite: http://www.eu2004.nl/. Quelle: BDA-RS Abt. IX/62 vom 8. Juli 2004 Reisemerkblatt für Bulgarien Das Auswärtige Amt in Berlin hat ein aktualisiertes Reisemerkblatt für Bulgarien veröffentlicht. Allgemeine Informationen Reisen nach Bulgarien sind auf dem Luftweg (internationale Flughäfen in Sofia, Plovdiv, Varna und Burgas), dem Seeweg (insbesondere über die Schwarzmeerhäfen Varna und Burgas) sowie auf dem Landweg möglich. Generell sollte auf das offene Tragen von Wertsachen und Schmuck verzichtet werden. Touristische Hinweise Sofern Bulgarien im Rahmen einer Pauschalreise besucht wird, dürfte das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, nicht wesentlich größer sein als in anderen europäischen Urlaubsregionen. Individualtouristen oder Transitreisende, die mit eigenem Pkw nach Bulgarien fahren, werden darauf hingewiesen, dass Kfz-Diebstähle häufig vorkommen. Gerade neuwertige Pkw aus westeuropäischer Produktion und mit ausländischen Zulassungskennzeichen sind bevorzugte Ziele von Diebstählen. In diesem Zusammenhang und wegen der schlechten Straßenverhältnisse wird von Fahrten bei Dunkelheit und vom Übernachten im Auto am Straßenrand nachdrücklich abgeraten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass im Falle des Diebstahls eines vorübergehend nach Bulgarien eingeführten Kfz sowohl der Einfuhrzoll als auch die Mehrwertsteuer für das betreffende Fahrzeug an die zuständigen bulgarischen Behörden entrichtet werden müssen. Die zu zahlenden Beträge liegen zwischen 1.000 und 10.000 Euro. Gegen Abgabe einer schriftlichen Erklärung, dass der betroffene Reisende keine Geldmittel oder sonstiges Vermögen in Bulgarien hat, ist jedoch die Ausreise ohne Zahlung möglich. Die Zahlungsverpflichtung an sich bleibt allerdings bestehen. Dies kann, sofern der geforderte Betrag nach der Ausreise nicht bezahlt wird, ggfs. bei einer erneuten Einreise zu Problemen führen. Seit dem 1. Januar 2004 besteht unter bestimmten Voraussetzungen Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . . www.svg-frachten.de Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? Suchen Sie Laderaum? Rufen Sie an! Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders Telefon Telefax e-mail: 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 02 61/49 43 46 [email protected] Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr Fr. 7.30 bis 15.30 Uhr SVG-Frachtvermittlungsstelle SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz SVG 9+10/2004 7 Fächer die Möglichkeit, dass sowohl Einfuhrzoll als auch die Mehrwertsteuer auf Antrag erlassen bzw. erstattet werden. Das Auswärtige Amt rät daher, bei der Erledigung der Zollformalitäten gleichzeitig auch einen Antrag auf Erlass der Zollschuld zu stellen. Das Auswärtige Amt empfiehlt dennoch dringend den Abschluss einer Versicherung, die die Nachzahlung von Einfuhrzoll und Mehrwertsteuer bei Autodiebstählen abdeckt. Darüber hinaus sind Fälle bekannt geworden, in denen Ausländer Opfer polizeilicher Schikanen geworden sind. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Deutsche Staatsangehörige benötigen für Aufenthalte in Bulgarien bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise – kein Visum. Dies gilt jedoch nicht für Inhaber von Reisedokumenten für Ausländer, diese benötigen auch für Kurzaufenthalte ein Visum. Zur visumsfreien Einreise nach Bulgarien ist ein gültiger Reisepass erforderlich. Kinder unter 16 Jahren dürfen nur noch mit Kinderausweis mit Lichtbild oder mit Reisepass einreisen; die Eintragung der Kinder in den Pass der Eltern ist nicht ausreichend. Reisepässe und Kinderausweise müssen bei Einreise noch mindestens drei Monate gültig sein. Die Einreise mit anderen Personaldokumenten ist nicht möglich. Insbesondere Personalausweise werden nicht akzeptiert. Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen benötigen Sie ein Visum von der zuständigen bulgarischen Auslandsvertretung. Ihr Reisepass sollte noch mindestens sechs Monate nach Einreise gültig sein. Bei Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer droht eine Geldstrafe in Höhe von BGL 500 bis 5.000. Seit dem 1. Dezember 2001 müssen Ausländer und Staatenlose bei der Einreise den Nachweis erbringen, dass sie über einen in Bulgarien gültigen Krankenversicherungsschutz verfügen. Dieses gilt auch für Kurz- und Transitreisen. Ausländer sind verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden nach Einreise bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde oder Polizei8 dienststelle anzumelden; bei Hotelaufenthalten übernimmt das Hotel die Anmeldung. Bei Nichtbeachtung droht eine Geldstrafe in Höhe von BGL 200 bis 2.000. Bei der Einreise mit dem Pkw nach Bulgarien ist eine Einreisegebühr von 10 US-Dollar und eine Transitgebühr von 0,10 US-Dollar pro Kilometer bis zur Ausreise zu entrichten. Bei der Einreise mit Kleinbussen mit mehr als acht Sitzplätzen ist eine Einreisegebühr von 60 US-Dollar und eine Transitgebühr von 0,20 US-Dollar pro Kilometer bis zur Ausreise zu entrichten. Zusätzlich wird noch eine Gebühr für die Desinfizierung von Pkw und sonstigen Fahrzeugen zum Schutze vor der Übertragung von Tierseuchen i.H.v. 5 USDollar erhoben. Zollbeamte führen Dienstausweise bei sich. Bei der Durchreise durch Bulgarien ist bezüglich der Zahlung von Geldstrafen folgendes zu beachten: Nach Auskunft des bulgarischen Innenministeriums sind Verkehrspolizisten verpflichtet, reflektierende Schutzwesten und einen Dienstausweis mit Lichtbild, Name und Einheit zu tragen; Geldstrafen, die wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung verhängt werden, sind grundsätzlich nie direkt an die kontrollierenden Verkehrspolizisten zu zahlen. Bei einfachen Verstößen gegen die bulgarische Straßenverkehrsordnung wird ein entsprechender Vermerk im Pass des Verkehrsteilnehmers angebracht. Die Geldstrafe wird dann an der Grenzübergangsstelle bei der Ausreise aus Bulgarien gezahlt. Bei Verstößen, die zusätzliche Verfahrenshandlungen erfordern (wie z. B. Alkoholgenuss, verschuldeter Verkehrsunfall u.a.), wird der Fahrer zum Bereitschaftsdiensthabenden in der zuständigen Regionaldirektion für Innere Angelegenheiten gebracht, wo die Geldstrafe bei einer BNB- oder DSK-Bank-Niederlassung eingezahlt wird. Wenn der Verkehrsverstoß außerhalb der regulären Dienstzeit verübt wurde, so wird die Geldstrafe von dem diensthabenden Polizeibeamten entgegengenommen, der eine Quittung über den gezahlten Betrag ausstellt. Lev; 1 Euro hat den Gegenwert von 1,95583 Leva, Kurs der Nationalbank) bis zu einem Betrag/Wert von 8.000 Leva ist frei. Die Ein- und Ausfuhr von Summen von über 8.000 Leva ist gegenüber den bulgarischen Zollbehörden schriftlich zu deklarieren. Entsprechende Formulare sind u.a. auch in deutsch, englisch und türkisch beim Zoll erhältlich. Beim Export eines Betrages im Gegenwert von über 25.000 Leva ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden: • wenn vorher keine oder eine geringere Summe eingeführt worden sind, ist der (Differenz-)Betrag sowie dessen Herkunft beim Zollamt anzumelden und eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen, dass keine offenen Schulden gegenüber dem bulgarischen Staat bestehen. • wenn vorher im gleichen oder höheren Wert Geldmittel eingeführt und angemeldet worden sind, genügt für die Ausfuhr die Anmeldung des Betrages und der Art der Geldmittel beim Zollamt sowie die Vorlage der Einfuhrerklärung. Travellerschecks unterliegen keiner Zollkontrolle. Grundsätzlich ist die Ein- und Ausfuhr von Devisen durch Postsendungen verboten, es sei denn, dass der Inhalt der Postsendung vorher angemeldet wird. Bei Nichtbeachtung der Deklarationspflichten wird der gesamte im- oder exportierte Devisen- oder Levabetrag entschädigungslos zu Gunsten des bulgarischen Staates eingezogen. Außerdem werden Geldbußen zwischen 1.000 und 3.000 Leva für natürliche Personen und zwischen 2.000 und 6.000 Leva für juristische Personen verhängt. Ausländer dürfen ferner Edelmetalle, -steine und -erzeugnisse ein- und ausführen, ohne sie zu deklarieren: • bis zu 37 Gramm Gold und Platin (Roh- oder halbbearbeiteter Zustand und Münzen) Besondere Zollvorschriften • 60 Gramm Gold- oder Platinschmuck Die Ein- bzw. Ausfuhr von ausländischen Devisen und Landeswährung (bulgarische Landeswährung ist der • 300 Gramm Silber (Roh- oder halbbearbeiteter Zustand und Münzen, Schmuck) SVG 9+10/2004 Fächer Bei größeren Mengen ist eine schriftliche Zollerklärung abzugeben. Bei Münzen mit archäologischem, historischem oder numismatischem Wert und Gegenständen unter Denkmalschutz ist eine Ausfuhrbescheinigung des Kulturministeriums vorzulegen. Besondere strafrechtliche Vorschriften (Drogenbesitz) Bulgarien ist Transitland auf der sogenannten „Balkan-Route“ des internationalen Drogenschmuggels. Überführte Straftäter müssen mit empfindlichen Haftstrafen rechnen. Medizinische Hinweise Die medizinische Versorgung ist nicht mit der in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar. Zwar kann die Ausbildung der Ärzte an den großen Krankenhäusern insgesamt als gut bezeichnet werden, es fehlt jedoch an moderner medizinischer Ausstattung. Viele der in Deutschland gängigen Medikamente sind in bulgarischen Apotheken erhältlich; dennoch sollten zum Beispiel Personen, die auf regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, diese mitbringen. Ausländische Patienten haben in der Regel die Kosten für eine ärztliche Behandlung vor Ort in bar zu bezahlen. Zuständige deutsche Auslandsvertretungen Deutsche Botschaft Sofia, Uliza Frederic-Joliot-Curie 25, 1113 Sofia Tel.-Nr.: 00359/2/918 38-0 Fax-Nr.: 00359/2/963 0892 Internet: www.sofia.diplo.de E-Mail: [email protected] Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Varna Herr Nedyalko Nedelchev Ul. Dragoman 1, 9000 Varna Tel.: 00359/52/693 693 oder 693 694 Fax: 00359/52/601 930 E-Mail: [email protected] Reisehinweise des Auswärtigen Amtes für Auslandsreisende beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amtes. Sie sollen dem Reisenden bei seinem Entschluss über die geplante Reise helfen, ihm den Entschluss aber nicht abnehmen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich Gefahrenlagen rasch ändern können und oft unübersichtlich sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Reisehinweise sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. GÜTERKRAFTVERKEHR Emissionshandel mit Verschmutzungsrechten Anzahl der vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen in den EU-Staaten (Quelle: Europäische Kommission DIW) Der Handel mit Emissionszertifikaten kann in Deutschland, wie geplant, zum 1. Januar 2005 beginnen. Nach wie vor bleibt der Verkehrsbereich in Deutschland von dieser Regelung ausgenommen! Die Europäische Kommission hat jetzt den deutschen Zuteilungsplan für die Emissionsrechte für Kohlendioxid unter Auflagen genehmigt. Nach Einschätzung von EU-Umweltkommissarin Margot Wallström verstößt die in Deutschland gesetzlich geregelte Möglichkeit, die Zahl kostenloser Emissionsrechte nachträglich zu ändern, gegen die von den EU-Staaten vereinbarte Richtlinie. Danach sind während der ersten drei Jahre des am 1. Januar 2005 beginnenden Emissionshandels in der EU keine nachträglichen Anpassungen erlaubt, wie z. B. eine Neuzuteilung von Zertifikaten unter den beteiligten Unternehmen. Ansonsten könnte dies, nach Ansicht der Kommission, zu Unsicherheiten für die Unternehmen führen und beeinträchtige auch den Handel mit Zertifikaten. Die Bundesregierung will durch eine Anpassung des Gesetzes zum EmissiSVG 9+10/2004 Slowenien Irland Schweden Österreich Dänemark Niederlande Großbritannien Deutschland 0 500 1000 1500 2000 2500 Kohlendioxid-Zertifikate in Millionen Tonnen (Quelle: Europäische Kommission DIW) Zum Vergleich: Kohlendioxyd-Emissionen in der EU im Jahr 2002 Volumen des Emissionshandels insgesamt 2004 Slowenien Irland Schweden Österreich Dänemark Niederlande Großbritannien Deutschland 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 9 Fächer onshandel die Vorschläge der Kommission umsetzen. Technische Nachbesserungen ihrer nationalen Allokationspläne (NAP) fordert die EU-Kommission auch von Österreich und Großbritannien. Ohne weitere Auflagen genehmigte sie die Zuteilungspläne fünf weiterer EU-Länder. Nach Angaben der Kommission sind von den jetzt betroffenen Genehmigungen der nationalen Zuteilungspläne bereits 5.000 der insgesamt 12.000 Industrieanlagen in der EU betroffen. Diese sollen mehr als 40 Prozent der erteilten Zertifikate erhalten. An die Regierungen in Griechenland und Italien richtete die EUBehörde Mahnschreiben, weil diese ihre Planungen noch nicht nach Brüssel übermittelt haben. Ermahnt wurden Erteilung von CEMTGenehmigungen für das Jahr 2005 Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2005 können ab dem 6. September 2004 telefonisch oder per Fax bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden. Antragsschluss ist der 1. Oktober 2004 (12.00 Uhr) Volumen des Emissionshandels EU-Mitgliedstaat Deutschland Großbritannien Niederlande Dänemark Österreich Schweden Irland Slowenien Insgesamt Zum Vergleich: Kohlendioxid-Emissionen in der EU im Jahr 2002 Kohlendioxyd-Zertifikate in Millionen Tonnen 1497,0 736,0 285,9 100,5 98,2 68,7 67,0 26,3 2879,6 Zahl der Anlagen 2419 1078 333 362 205 499 143 98 5137 3197 Quelle: Europäische Kommission; DIW auch alle alten EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Deutschland und drei weiteren Ländern, weil sie die Richtlinie über den Emissionshandel noch nicht bis Ende des Vorjahres in ihr nationales Recht übertragen hatten. CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie eine Vielzahl der ost- und südosteuropäischen Staaten. In Österreich, Italien und Griechenland gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen. Soweit für Österreich gültige Genehmigungen zur Verfügung stehen, werden diese ausschließlich an diejenigen Unternehmer erteilt, denen bisher keine oder maximal eine österreichfreie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist. Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO3sichere“ Fahrzeuge erteilt. §§ Gimmler & Koll. Rechtsanwälte • Fachanwalt für Steuerrecht Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen Karl-Heinz Gimmler Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht Dozent für Rechts- und Steuerfragen an der Deutschen Logistik-Akademie sowie Referent an diversen Managementinstituten, Fachveröffentlichungen, Mitglied in Bundesvereinigung Logistik, DGfL., Dt. Ges. f. Transportrecht Tätigkeitsschwerpunkt: Transport-, Speditions- und Lagerrecht, Gestaltung von Logistik- und Outsourcingverträgen. Transportversicherungsrecht, sonstige Verkehrsrechtsbereiche Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/40 19 + 40 10, Fax 0 26 24/40 20 10 SVG 9+10/2004 Fächer müssen die Antragsteller mindestens zwölf Beförderungen im Bewertungszeitraum nachweisen, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMTMitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. Im Neuerteilungsverfahren ist für Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich eine hohe Anzahl von Verkehrsverbindungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten, von denen in mindestens einem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, mit jeweils wenigstens sechs genehmigungspflichtigen Beförderungen entscheidend. Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres. Für die Erteilung einer CEMTGenehmigung wird eine Gebühr von 127 Euro erhoben. Polnische Paletten – Tausch eingeschränkt Um allen Missverständnissen entgegen zu treten – Europaletten mit dem „PKP“-Brandzeichen sind nach wie vor tauschbar – jedoch nur die Paletten, die vor dem 1. Mai 2004 hergestellt wur- den. Das Herstellungsdatum ist auf den Mittelklötzen der Flachpalette zu entnehmen. Die dreistellige Ziffer ist die Kennung des Herstellers, die einstellige Ziffer gibt das Jahr und die zweistellige Ziffer den Monat an (z. B. 4-03). Der Grund: Die internationale Eisenbahnunion UIC hat der Polnischen Eisenbahn PKP die Rechte an der Marke „EUR“ wegen Qualitätsmängeln zum 30. April entzogen. Damit gelten alle danach hergestellten PKP-Paletten als Markenfälschungen und werden von der European Pallet Association (EPAL) mit Hilfe von Polizei und Zollbehörden aus dem Verkehr gezogen und vernichtet. INTERNATIONALER VERKEHR Neue Anschrift der Ausgabestelle für Genehmigungen im Schweizverkehr Das für die Ausgabe der im Schweizverkehr verwendeten Höchstgewichts- sowie Leer- und Leichtgewichtsgenehmigungen zuständige Regierungspräsidium Freiburg ist ab sofort unter einer neuen Anschrift und Telefonnummer zu erreichen. Regierungspräsidium Freiburg Abt. IV. (Wirtschaft und Verkehr) Schweizbüro Bissierstraße 7 79114 Freiburg i. Br. Tel.: 0761/208 -4518, -4519, -4525, -4526 Fax: 0761/208 -4543, -4544 E-Mail: [email protected]. Diese Genehmigungen werden nur noch bis zum 31. Dezemer 2004 ausgegeben. Ab 1. Januar 2005 wird das zulässige Gesamtgewicht in der Schweiz auf 40 t angehoben. Gleichzeitig wird die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) beträchtlich erhöht. Übersetzungen der Hinweise in Netto-FrachtRechnungen Der BGL hat erforderliche Hinweise in Netto-Fracht-Rechnungen die den Nicht-Ausweis des anzuwendenden SVG 9+10/2004 Umsatzsteuersatzes und Umsatzsteuerbetrages erklären. • Hinweis an den Leistungsempfänger einer – aufgrund der ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) – netto abzurechnenden innergemeinschaftlichen Güterbeförderung: „Das fakturierte Entgelt ist in Ihrem Land umsatzsteuerpflichtig und von Ihnen zu versteuern!“ bzw. „The invoiced payment is subject to the value added tax (VAT) in your country, you must pay this VAT on it!“ oder „La rémunération facturée est soumise à la taxe sur le valeur ajoutée (TVA) de votre pays, il vous faut y payer cette TVA!“ • Hinweis in der Netto-Rechnung über eine Güterbeförderung in ein Drittland: „Güterbeförderung im Zusammenhang mit einer Ausfuhr“ bzw. „Goods transport connected with an export“ oder „Transport de marchandises en liaison avec une exportation“. • Hinweis in der Netto-Rechnung über eine Güterbeförderung aus dem Drittlandsgebiet in die EU: „Güterbeförderung im Zusammenhang mit einer Einfuhr, deren Kosten in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind“ bzw. „Goods transport connected with an import, the cost of which are included in the basis of assessment for this import“ oder „Transport de marchandises en liaison avec une importation dont les frais sont compris en la base de calcul pour cette importation“. Rumänien: Ein-Tages-Vignetten abgeschafft Seit dem 1. August 2004 werden in Rumänien keine Ein-Tages-Vignetten für die Straßenbenutzung („ro-Vignetten“) mehr ausgegeben, sondern Vignetten mit einer Gültigkeit von 7 Tagen, 30 Tagen, 6 Monaten oder 12 Monaten. Zum selben Datum wurden die Geldbußen für das Fahren ohne gültige Vignette erhöht. Sie unterliegen nunmehr einer Staffelung nach zulässigem Gesamtgewicht bzw. Anzahl der Achsen. Die folgende Übersicht gibt jeweils den Mindest- bzw. Höchstbetrag der Geldbuße an: Fahrzeuge ab 12 t zGG, 4 Achsen oder mehr: ROL 45.000.000 – 70.000.000 Fahrzeuge ab 12 t zGG, bis zu 3 Achsen: ROL 35.000.000 – 55.000.000 Fahrzeuge ab 7 t, aber unter 12 t zGG: ROL 25.000.000 – 40.000.000 Fahrzeuge ab 3,5 t, aber unter 7 t zGG: ROL 15.000.000 – 25.000.000 Nach aktuellem Kurs entspricht ein Euro dem Gegenwert von 41.180 ROL. 11 Fächer Aktuelle Übersicht über die Maut in Europa Der BGL hat eine aktualisierte Übersicht über die Mauterhebung in Europa erarbeitet und darin insbesondere einen Vergleich der streckenabhängigen Maut je Kilometer vorgenommen. Die aufgeführten Kilometersätze geben die Bandbreite zwischen „kleinen“ und „großen“ Lkw bzw. zwischen mehr oder weniger schadstoffarmen Fahrzeugen wider. 12 SVG 9+10/2004 Fächer MÖBELTRANSPORT Jahrestagung des deutschen Möbelspeditionsgewerbes in Weimar Die Jahrestagung der AMÖ fand in diesem Jahr in Weimar ähnlich zeitlich komprimiert wie die Tagung im vergangenen Jahr in Köln statt. Die notwendigen Versammlungen und die ergänzenden Treffen wurden in zwei halben Tagen abgehandelt. Der EU-Osterweiterung und den Konsequenzen für Möbelspediteure war ein Veranstaltungsteil gewidmet. Prof. Dr. Karl Hans Hartwig von der Universität Münster berichtete, dass die wirtschaftlichen Impulse aus der Erweiterung der EU für die deutsche Wirtschaft bei einem Plus von allenfalls 0,7 Prozent liegen dürften, im Grunde also marginal sind. Für ihn war deshalb klar, dass nicht die wirtschaftlichen Vorteile im Vordergrund stünden, sondern klar mit der politischen Zielsetzung die schwer zu bewertenden Aspekte der Friedenssicherung. Hallo Partner, danke schön! Der stellvertretende AMÖ-Vorsitzende Johannes Röhr führte zu seinen Aktivitäten in Polen aus, dass die Lohnkosten für Lagerarbeiter und Fahrer bei ca. 1000 PLN (= 235 EUR) im Monat lägen. Der Stundenlohn entspreche ca. 2,65 EUR. Der Kostenvorteil für Dieselkraftstoff in Polen liegt bei ca. 20 Prozent. Die Körperschaftsteuer in Polen betrage derzeit 19 Prozent, Gewerbesteuer sei unbekannt. Röhr rief dazu auf, sich mit einem Engagement in den Beitrittsländern ernsthaft zu beschäftigen. Die Erhöhung der Fahrzeugsicherheit stand im Mittelpunkt eines weiteren Programmpunktes der Jahrestagung. RA Axel Salzmann von der Schunck KG wies auf die Folgen einer schlechten Ladungssicherung hin, die sowohl für den Fahrer als auch für den Halter lt. StVO bis 75 EUR bzw. bis 150 EUR Verwarnungs- bzw. Bußgeld liegen können. Ralph-Mathias Niering von der DMG plädierte eindringlich dafür, darauf zu achten, dass das Sichtfeld des Fahrers nicht durch zusätzliche Ausstattung im Fahrerhaus eingeschränkt wird. Genau wie die Repräsentanten der Fahrzeughersteller wies er eindringlich auf die Anschnallpflicht der Fahrer hin. Die Quote läge bei Lkw-Fahrern nur bei 8 Prozent, die angeschnallt fahren würden. Von 800 tödlich Verunglückten, die im Jahr von den 35 Berufsgenossenschaften erfasst würden, trage allein die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (BGF) 180 bei. DaimlerChrysler bietet alle vier Bestandteile des aktiv wirkenden Telligent-Sicherheitssystems für 5.800 EUR bei Auftragerteilung für einen neuen Truck an. Die nachträgliche Ausrüstung eines Fahrzeugs ist dagegen erheblich teurer. Allein für den Abstandsregeltempomat seien rund 4.800 EUR fällig, zuzüglich der Kosten für den notwendigen Retarder in Höhe von rund 7.200 EUR. Für den krankheitsbedingt ausgefallenen AMÖ-Vorsitzenden Christian Rohrbacher, der auf dem Weg zur Genesung ist, trug der stellvertretende AMÖ-Vorsitzende Gert Hebert in der Delegiertenversammlung den Jahresbericht vor. Besondere Erwähnung fanden die drohende Ausbildungsplatzabgabe, der festzustellende Rückgang im Handel von Neumöbeln und die Veränderungen bei der Abrechnung von Erstattungsumzügen bei der Bundeswehr, die in der Konsequenz zu verstärkter Schwarzarbeit führen würden. Die schriftlichen Berichte der Vorstandsmitglieder wurden besonders im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Rationalisierung und Technik ausführlich ergänzt. Dabei ging es um den Einsatz zusätzlicher Mittel für eine verstärkte PR-Arbeit des Bundesverbandes für die AMÖ-Spediteure und um die Nutzung des kombinierten Güterverkehrs durch Möbelspediteure. Die Regularien wurden zügig und überwiegend einstimmig abgehandelt. KOMBINIERTER VERKEHR Neue Verbindung zwischen München und Segrate Durch eine neue Verbindung zwischen München und Segrate (Milano) hat Kombiverkehr sein Angebot im Kombinierten Verkehr mit Italien erweitert. Über das Terminal in Segrate können Sendungen nach Pomezia, Latina und Roma Salaria in der Region Latium weitergeleitet werden. Für den Güterverkehr mit Ziel Mailand oder Rom SVG 9+10/2004 eröffnet das Frankfurter Unternehmen Spediteuren damit deutlich erweiterte Möglichkeiten des kombinierten Transports auf Schiene und Straße. In den bestehenden Direktzug München-Riem-Brescia integriert, verkehrt die neue Zuggruppe zwischen München und Segrate montags bis freitags mit Annahmeschluss um 19.00 Uhr in München und um 15.30 Uhr im Terminal Segrate (Milano). Die Ladeeinheiten erreichen ihr Ziel am folgenden Tag. Nähere Informationen unter: Kombiverkehr, Roben Akopians, Tel. +49 69/7 95 05-2 33 oder Mail [email protected] Kombiverkehr investiert in Taschenwagen für Megatrailer Mit einer Investition in 30 neu entwickelte Taschenwagen für den Schienentransport von Megatrailern will 13 Fächer Kombiverkehr den Markt für großvolumige Ladeeinheiten erschließen. Der in Anlehnung an die für Megatrailer typische Innenhöhe von drei Metern benannte Taschenwagen 3000 wurde von Kombiverkehr maßgeblich mitentwickelt und basiert auf den Ergebnissen des von der Europäischen Union geförderten Forschungsprojekts SAIL (Semitrailers in Advanced Intermodal Logistics). Die 30 Wagen werden in Tranchen zwischen Juni und November 2005 ausgeliefert. Die Wagen werden wieder als Doppeltaschenwagen in bewährter Gelenkbauweise gefertigt: Niedriges Gewicht (34 t), geringere Waggonlänge (34 m) und günstige Kosten sind die Vorteile dieser Bauweise. Die Laderaumgeometrie ist auf die tief liegenden Fahrzeugteile der Megatrailer abgestimmt. Die waggonseitige Sattelkupplung ist dreifach verstellbar und lässt sich von 113 über 98 bis auf 85 Zenti- meter Höhe für Megatrailer absenken. Bislang werden Megatrailer fast ausschließlich auf der Straße transportiert. Mit dem Taschenwagen 3000 ist nun auch der Transport im intermodalen Verkehr möglich. Nach Angaben des Operateurs besteht eine hohe Nachfrage von Spediteuren beispielsweise für Transporte der Automobilindustrie. Detaillierte Informationen sind erhältlich bei: Kombiverkehr, Peter Rheindorf, Tel. + 49 2 28/65 19 24 oder E-Mail kombiverkehr-bonn@t-online. de Kapazitäten im Italienverkehr erweitert Kombiverkehr baut mit dem Start des dritten Zuges zwischen München und Verona sein Transportangebot im Kombinierten Verkehr Schiene-Straße auf der stark nachgefragten Verkehrsachse Deutschland – Italien via Brenner weiter aus. Ergänzend zu den zwei bereits bestehenden Verbindungen zwischen München und Verona mit jeweils einem täglichen Zugpaar, bietet der neue Shuttlezug ab sofort jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag eine Abfahrt in Richtung Italien an. Ladeeinheiten, die bis 12.00 Uhr auf das Terminal München-Riem geliefert werden, erreichen den Umschlagbahnhof Verona Quadrante Europa noch am Abend des gleichen Tages und stehen dort ab 23.30 Uhr für den Weitertransport bereit. Für Transporte in die Gegenrichtung können Ladeeinheiten mittwochs, donnerstags und freitags bis 6.00 Uhr in Verona aufgegeben werden. Das Abladen in München-Riem beginnt um 17.00 Uhr. Detaillierte Informationen sind erhältlich bei: Kombiverkehr, Roben Akopians, Tel. +49 69/7 95 05-2 33 oder E-Mail [email protected] GEFAHRGUTTRANSPORT BAG stoppt Transport mit defekten Chemiefässern Bei einer auf der A 5 Karlsruhe-Basel in der Zeit vom 29. Juni bis 1. Juli 2004 durchgeführten Gefahrgutsonderkontrolle wurden durch Kontrolleinheiten der Außenstellen Stuttgart und Mainz des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) insgesamt 532 Kraftfahrzeuge kontrolliert. Hierbei handelte es sich um 313 deutsche und 219 gebietsfremde Fahrzeuge. Insgesamt mussten 154 Fahrzeuge beanstandet werden; dies bedeutet eine Beanstandungsquote von 29 %. Vn den kontrollierten Fahrzeuge beförderten 246 Gefahrgut. Bei 47 Gefahrgutfahrzeugen (entspricht 10 % aller Gefahrgutfahrzeuge) wurden Mängel gefahrgutrechtlicher Art festgestellt. Als besonders gravierend erwies sich der Transport von defekten Fässern mit Chemikalien. Diese Leckage bedingte eine großräumige Absperrung sowie den Einsatz der Feuerwehr mit 25 Beamten und acht Einsatzfahrzeugen. Weiterhin wurde die Polizei und vorbeugend medizinische Notfallversorgung angefordert. laden, der Rest der vor Ort chemisch nicht eindeutig analysierbaren Sendung unter Polizei- und Feuerwehrbegleitung abtransportiert. Koordiniert wurden die Kontrollen vom BAG mit den Eichämtern Freiburg und Karlsruhe – diese überprüften die Messanlagen von Kraftfahrzeugen – sowie mit der Autobahnpolizei Freiburg. Die defekten Fässer wurden in sichere Bergungsverpackungen umge- „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) 14 SVG 9+10/2004 Fächer OMNIBUS UND TOURISTIK Bussonderkontrollen durch das BAG Beinahe jeder dritte Bus beanstandet Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat in der Woche vom 26. Juli bis 1. August 2004 Sonderkontrollen von Reisebussen durchgeführt. Bundesweit wurden 550 Busse überprüft. Davon wurden 171 Busse beanstandet. In elf Fällen waren die festgestellten Verstöße so schwerwiegend, dass die Weiterfahrt untersagt wurde. Darüber hinaus mussten zahlreiche Verwarnungen und Sicherheitsleistungen angeordnet werden. Der überwiegende Teil der Verstöße bezog sich auf die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, den nicht ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgerätes und das nicht ordnungsgemäße Verwenden der Schaublätter. Die hohe Beanstandungsquote von gut 30 Prozent unterstreicht die Bedeutung von Buskontrollen für die Sicherheit im Straßenverkehr. Die Sonderkontrollen, die auch in anderen europäischen Ländern durch die dortigen Behörden durchgeführt wurden, fanden im Rahmen des europäischen Abkommens „Euro-Contrôle-Route" (ECR) statt. Ziel des 1999 gegründeten Abkommens ist vor allem die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit auf Kontrollebene. Ergebnisse der BAG-Sonderkontrollen im Überblick Gesamt Deutsche Anzahl kontrollierter Busse Anzahl beanstandeter Busse Beanstandungsquote in Prozent Anzahl Untersagungen der Weiterfahrt Anzahl Verwarnungen Anzahl der Sicherheitsleistungen 553 171 30,9 11 65 26 378 116 30,7 5 47 –– Gebietsfremde 175 55 31,4 6 18 26 VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85 SVG 9+10/2004 15 Technik TECHNIK Weltpremiere für den Setra S 415 GT Setra ist auf der diesjährigen Internationalen Automobilausstellung IAA Nutzfahrzeuge mit insgesamt zehn Exponaten auf 2.550 Quadratmeter in Halle 16 präsent. Dabei stellt die Omnibusmarke erstmals den Setra S 415 GT vor. Der 12.200 mm lange Zweiachser komplettiert als viertes Modell die im Frühjahr so erfolgreich gestartete ComfortClass 400. Neben diesen Fahrzeugen, die für eine neue Dimension bei Wirtschaftlichkeit, Reisekomfort und Sicherheit stehen, unterstreicht die Marke mit der Präsentation von Fahrzeugen der aktuellen Reisebusgeneration TopClass 400 sowie der MultiClass ihre Rolle als Fullline-Anbieter hochwertiger Omnibusse. ComfortClass 400: Wirtschaftliche Kombination von Überlandlinien- und Reiseverkehr Erstmals zeigt Setra auf der diesjährigen Nutzfahrzeug Ausstellung dem internationalen Fachpublikum alle vier Fahrzeuge der ComfortClass 400. Am Messestand in Halle 16 ist neben der Neuvorstellung des Setra S 415 GT auch ein 12.200 mm langer Setra S 415 GT-HD, ein 13.020 mm langer S 416 GT-HD sowie ein S 417 GT-HD mit 14.050 mm Länge zu sehen. Setra Markensprecher Werner Staib: „Der S 415 GT erfüllt die Anfor- derungen des Überlandlinienverkehrs und verbindet sie mit einer komfortablen Reisebus-Ausstattung.“ Durch ein bei der ComfortGlass 400 erstmals umgesetztes neues Längenkonzept konnte bei allen Fahrzeugen dieses Produktsegments ein Zugewinn von 200 mm realisiert werden. Das schafft mehr Platz im vorderen Einstiegsbereich, erhöht den Fahrgastfluss und steigert dadurch die Wirtschaftlichkeit. Der Einbau eines modernen Kassensystems ist problemlos möglich. Auch der Bereich des Fahrerplatzes wurde erweitert. Dies bedeutet noch mehr effektiv gestalteten Raum und trägt dazu bei, dass der Fahrer durch die gute Erreichbarkeit der Bedienelemente noch aufmerksamer am Straßenverkehr teilnehmen kann. TopCIass 400: Reisen auf höchstem Niveau Bezug auf Technik, Sicherheit und Komfort. Beispiele hierfür sind der auf der IAA gezeigte 10.100 mm lange Setra S 411 HD. Der „kleinste“ Setra hat einen VIP-Ausbau und ist prädestiniert für exklusive Clubreisen. Auch in Hannover ist der 12.990 mm lange Setra S 416 HDH zu sehen. Der Dreiachser bietet auch in 4-Sterne-Klassifizierung 50 Sitzplätze. Ein weiteres Highlight: Der Reisebus ist mit einem Glasdach ausgestattet. Der „größte“ Setra ist der 13.890 mm lange Doppelstockbus S 431 DT. Auf der Nutzfahrzeug-Messe ist das Flaggschiff des Setra Produktprogramms mit einer exklusiven Bistro-Ausstattung zu sehen. Wie bei der ComfortClass 400 sind alle Exponate der TopCIass 400 mit High-Tech-Sicherheitssystemen ausgestattet, wie das seit Herbst 2003 serienmäßig eingebaute Elektronische Stabilitätsprogramm (ESP). Die Reisebusse der TopCIass 400 stehen allesamt für höchstes Niveau in Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887: „ Die produktivsteistInvestition die in den Menschen “ 16 SVG 9+10/2004 Technik Die neuen IVECO-Baufahrzeuge Die neue Baufahrzeugreihe Trakker löst die bisherige Baufahrzeugreihe ab. Mit dem neuen Fahrerhaus, das deutlich die stilistische Linie der Stralis-Kabinen fortführt und damit den Komfort der Straßenfahrzeuge auch auf die Nutzfahrzeuge für den Bau überträgt, sowie weiteren Neuerungen im Detail schließt IVECO die Ende 2000 mit der Vorstellung der Cursor-Motoren begonnene Erneuerung der schweren Baufahrzeuge ab. Gleichzeitig bedeutet dies auch die Abrundung des Erneuerungsprozesses für die Fahrzeugfamilien von IVECO. Die Baureihe Iveco Trakker besteht aus Zwei-, Drei- und Vierachsern mit bis zu 40 t technisch zulässigem Gesamtgewicht, mit und ohne Allradantrieb, mit Sechszylin- Denoxtronic von Bosch für SCR-Katalysatoren in Serie Künftige Abgasnormen im Griff Das Dosiersystem „Denoxtronic“ von Bosch für Nutzfahrzeuge trägt in Verbindung mit einem SCR-Katalysator (Selective Catalytic Reduction) dazu bei, Stickoxid-Emissionen bis zu 85 Prozent und den Partikelausstoß bis zu 40 Prozent zu reduzieren. Damit können Nutzfahrzeuge künftige strengere Abgaslimits erfüllen, die mit optimierten Einspritzsystemen, modernen Brennverfahren und Abgasrückführung allein nicht mehr zu erreichen sind. Im Vergleich mit anderen Konzepten zur Emissionsreduzierung lässt sich zugleich auch der Kraftstoffverbrauch bis zu fünf Prozent senken. Nissan setzt die innovative Technik zum weltweit ersten Mal auf dem japanischen Markt ein. Europäische Hersteller werden das SCR-System von Ende 2004 an anbieten. Beim SCR-Verfahren wird dem Abgas das Reduktionsmittel „AdBlue“ beigemischt, das zu einem Drittel aus Harnstoff und zu zwei Drittel aus Wasser besteht. Eine Düse sprüht die Flüssigkeit zusammen mit Druckluft unmittelbar vor dem SCR-Katalysator in den SVG 9+10/2004 Foto: IVECO-Magirus AG der-Cursor-Motoren, die zwischen 198 und 353 kW (270 und 480 PS) leisten, sowie mit manuellen oder automatisierten Schaltgetrieben. Neben Kipper- fahrgestellen stehen in der Baureihe auch Sattelzugmaschinen und Spezialfahrgestelle für Betonmischer zur Verfügung. Abgasstrom. Dort entsteht aus dem Harnstoff das für die weitere Reaktion notwendige Ammoniak. Im zweiten Schritt verbinden sich im SCR-Katalysator die Stickoxide aus dem Abgas und das Ammoniak zu Wasser und ungiftigem Stickstoff. Das Dosier-Steuergerät erhält über einen CAN-Bus (Controller Area Network) die aktuellen Betriebsdaten des Motors und verarbeitet zusätzlich alle für das Dosiersystem notwendigen Sensordaten. So stimmt das Steuergerät die richtige Menge des Reduktionsmittels exakt auf den jeweiligen Motor-Betriebspunkt und die katalysa- torspezifischen Eigenschaften zur optimalen Stickoxidumsetzung ab. Die Denoxtronic von Bosch ist modular aufgebaut: Die Fahrzeughersteller können das System leicht und flexibel an ihre unterschiedlichen Fahrzeuge und Modellvarianten anpassen. Auch lässt es sich mit allen gängigen Katalysatorkonzepten – sowohl Vollals auch beschichtete Katalysatoren – kombinieren. Schon heute arbeitet Bosch an der noch vielseitigeren zweiten Generation der Denoxtronic, die das Reduktionsmittel AdBlue ohne Druckluft in den Abgastrakt einspritzen wird. Foto: Bosch 17 Technik Arbeits- und Sozialrecht Kaufentscheidung Stapler: Gebrauchte Stapler – Neue Möglichkeiten durch Supralift Immer mehr Unternehmen erkennen die Einsparungsmöglichkeiten beim Kauf von gebrauchten Staplern und Lagertechnikgeräten. Auf dem Gebrauchtmarkt ist für jeden etwas dabei und die Geräte sind ohne lange Wartezeiten sofort verfügbar. Vom günstigen Fahrzeug älteren Baujahres bis hin zum „Jahres-Stapler“ mit Garantie. Dem Käufer stellen sich beim „Gebraucht-Staplerkauf“ einige Fragen: Wie finde ich im Angebots-Dschungel das „richtige“ Fahrzeug? Habe ich genügend Angebote geprüft? Wer berät mich bei der Auswahl des Fahrzeug-Typs? Der größte Marktplatz für gebrauchte Gabelstapler und Lagertechnik ist im Internet unter www.supralift.com zu finden. Auf dieser offenen und markenunabhängigen Internet-Plattform stehen durchschnittlich über 13.000 gebrauchte Stapler und Lagertechnikgeräte aller Marken und Typen zum Verkauf. Mehr als 2.800 Händler und Hersteller bieten derzeit ihre gebrauchten Flurförderfahrzeuge an. Die Fahrzeuge sind mit Qualitätsangabe und Bildern versehen. Die enorme Vielfalt an Fahrzeugangeboten ist durch die standardisierte Darstellung sehr übersichtlich. Der Käufer kann sich schnell einen Überblick verschaffen, Preise und Qualität vergleichen und damit eine optimale Kaufentscheidung treffen. Supralift (www.supralift.com) ist für den Gebrauchtstapler-Interessenten ohne Anmeldung und kostenlos im Internet verfügbar. Zusätzlich bietet Supralift eine Hotline über die man einen neutralen Rat rund um das Thema „Gebraucht-Staplerkauf“ einholen kann. Kontakt: Supralift GmbH & Co. KG Web: www.supralift.com Email: [email protected] Hotline: 0 18 03 - 78 77 25 Fax: 0 61 92 - 2 06 62 90 ARBEITS- UND SOZIALRECHT Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz Anwendung findet. Folgende Änderungen der ZPO verdienen dabei besondere Beachtung: Das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz; BR-Drs. 537/04), hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 9. Juli verabschiedet. Der Bundestag hatte zuvor am 1. Juli den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz und den von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz zusammengeführt und unter der jetzigen Gesetzesüberschrift in der beigefügten Fassung angenommen. Das 1. Justizmodernisierungsgesetz wird in dem auf die Verkündung folgenden Kalendermonat in Kraft treten. • Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung notwendig machen, kann nunmehr der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, dann ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen. Das Gesetz sieht Änderungen u. a. der ZPO, der StPO, der VwGO, der FGO und des SGG vor. Die Änderungen verfolgen das Ziel, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und flexibler zu gestalten. Dies soll in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten zu Effizienzgewinnen führen. Das ArbGG wird durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die Änderungen der ZPO greifen jedoch teilweise auf die Arbeitsgerichtsverfahren durch, da die ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren weitgehend 18 • Künftig wird ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden können, dass die Parteien dem Arbeitsgericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. • Das Arbeitsgericht kann mit Einverständnis der Parteien die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Demgemäß kann das Arbeitsgericht über die bisherige Beschränkung der gesetzlichen Beweismittel und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hinaus Zeugen oder Sachverständige beispielsweise auch via eMail oder fernmündlich befragen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt und nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die sich das Einverständnis bezieht, widerrufen werden. • Die schriftliche Begutachtung in einem Arbeitsgerichtsverfahren kann künftig durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden, auch wenn eine Partei dem nicht zustimmt. Auf Einwand des Bundesrates hin wurde die im Entwurf des JuMoG enthaltene neue Vorschrift des § 415a ZPO („Beweiskraft rechtskräftiger Strafurteile“) nicht berücksichtigt, wonach rechtskräftige Urteile über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vollen Beweis der darin für erwiesen erachteten Tatsachen begründen sollen. Die BDA hatte bereits in ihrer Stellungnahme zu der entsprechenden Regelung im Referentenentwurf des JuMoG darauf hingewiesen, dass Arbeitsgerichtsverfahren, zu dem das Strafurteil als Beweis herangezogen werden soll, bis zur Rechtskraft des Strafurteils hätten ausgesetzt und dadurch ein erhebliches Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers hätte begründet werden können. Quelle: BDA-RS II/124/04 vom 15.7.04 Meister BAföG Zum 1. Januar 2004 traten die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HbegIG 2004) vom 29. Dezember 2003 zum Subventionsabbau in Kraft. Auch beim Meister-BAföG werden Leistungseinschränkungen zum 1. März 2004, zum 1. Januar 2005 SVG 9+10/2004 Arbeits- und Sozialrecht und zum 1. Januar 2006 vorgenommen. So wird der Zuschuss für die Kinderbetreuung von Alleinerziehenden schrittweise von bisher 128 Euro ab 1. März 2004 auf 121 Euro, ab 1. Januar 2005 auf 118 Euro und ab 1. Januar 2006 auf 113 Euro gekürzt. Bei Vollzeitmaßnahmen werden die Unterhaltsbeiträge bis zu einer Höhe von 216 Euro ab dem 1. März 2004, von 212 Euro ab dem 1. Januar 2005 und von 202 Euro ab dem 1. Januar 2006 als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag vermindert sich von 35 % auf 33 %. Ab dem 1. Januar 2005 beträgt der Zuschuss nur noch 32 % und ab dem 1. Januar 2006 nur noch 30,5 %. Auch bei Existenzgründern erhöht sich der Darlehensanteil schrittweise. Ab 1. März 2004 werden statt bisher 75 % nur noch 71 %, ab 1. Januar 2005 69 % und ab 1. Januar 2006 66 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen erlassen. Die Änderungen gelten für alle, auch für noch nach altem Recht bewilligte Maßnahmen, jeweils ab dem Stichtag für die Restlaufzeit der Maßnahme. Eine Übersicht über das MeisterBAFöG erhalten Sie auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. BAG hält an bisheriger Rechtsprechung zum Begriff des „Gemeinsamen Betriebes“ fest Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 11.02.04 – 7 ABR 27/03 – Das BAG hat klargestellt, dass es unabhängig von der seit Juli 2001 in § 1 Abs. 2 BetrVG bestimmten gesetzlichen Vermutung zum gemeinsamen Betrieb an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird. Eine der beiden am Verfahren beteiligten Arbeitgeberinnen war ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration behinderter Menschen. Die andere am Verfahren beteiligte Arbeitgeberin war eine gemeinnützige GmbH, welche die berufliche und soziale Integration behinderter und von Behinderung bedrohter, auch schwer erziehbarer Men20 schen, förderte. Gesellschafter der GmbH war zu einem Drittel der gemeinnützige Verein. Neben einer Geschäftsführeridentität befand sich die Geschäftsstelle der GmbH im selben Gebäude wie der Verwaltungssitz des gemeinnützigen Vereins. Im Rahmen eines vom gemeinnützigen Vereins veröffentlichten Organigramms war die GmbH unter der Rubrik „Fachbereich Werkstätten“ als Einrichtung des Vereins benannt. Im Investitionsplan 2002 des Vereins war die GmbH mit einem zur Verfügung stehenden Budget aufgeführt. Eine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel fand nicht statt. Auch ein Austausch der Arbeitnehmer fand nicht statt. Der gemeinnützige Verein erbrachte jedoch zu Gunsten der GmbH verschiedene Dienstleistungen, so auch die Lohnbuchhaltung. Diese Dienstleistungen, die in verschiedenen Bereichen auch wechselseitig erbracht wurden, wurden gegenseitig in Rech- Initiative Freiheit und Verantwortung Die von den vier Spitzenverbänden der Deutschen Wirtschaft getragene „Initiative Freiheit und Verantwortung“ lobt jedes Jahr einen Preis für herausragendes gesellschaftliches Engagement von Unternehmen (Corporate Citizenship) aus. Da der Preis in je einer Kategorie für kleine, mittlere und große Unternehmen verliehen wird, ist eine Bewerbung für alle Betriebsgrößen interessant. Die Preisverleihung findet jährlich in festlichem Rahmen im Dezember in Berlin statt und bietet den Preisträgern eine attraktive Kommunikationsplattform. Die einzureichenden Bewerbungsunterlagen beschränken sich auf einen wenig aufwändigen Bewerbungsbogen und einen einbis zweiseitigen Projektbericht. Nähere Informationen zur Initiative, zum Preis, sowie die Bewerbungsunterlagen erhalten Sie unter www.freiheit-und-verantwortung.de. Ansprechpartner bei der BDA ist Herr Rainer Schmidt-Rudloff ([email protected], Tel.: 0 30/20 33-17 02. nung gestellt. Der Verein übernahm für die GmbH unabhängig von diesen vergüteten Dienstleistungen die Führung der Personalakten sowie die Einstellung des Personals. Hinsichtlich des Datenschutzbeauftragten und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit lag Personenidentität vor. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des im Betrieb des gemeinnützigen Vereins gewählten Betriebsrats auf Feststellung, dass Verein und GmbH eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde von Verein und GmbH zurückgewiesen. Auch das BAG sah einen gemeinsamen Betrieb als gegeben an. Das BAG legte dar, dass entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung von einem gemeinsamen Betrieb nur dann auszugehen sei, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt würden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werde. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung stelle eine gesetzliche Vermutung dar. Es verhalte sich allerdings nicht so, dass, wenn der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei, generell das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes ausgeschlossen sei. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BAG könne unabhängig von der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BetrVG bei Vorliegen der o. a. Tatbestandsmerkmale von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sei dies insbesondere deshalb der Fall, weil die Führung der Personalakten durch den gemeinnützigen Verein für eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten spreche. Es handele sich um Angelegenheiten, die üblicherweise vom Arbeitgeber wahrgenommen würden. Auch die Personenidentität in der Geschäftsführung beider Unternehmen sei als wesentliches Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats anzusehen. Schließlich werde die GmbH im Organigramm des Vereins unter dem Fachbereich Werkstätten neben anderen Einrichtungen des Vereins aufgeführt. Ferner habe der SVG 9+10/2004 Arbeits- und Sozialrecht Verein in einer Informationsmappe, in der das Organigramm enthalten sei, selbst angegeben, dass ihm die Geschäftsführung der GmbH übertragen worden sei. Es liege somit eine institutionell einheitliche Leitung mit der Folge eines gemeinsamen Betriebes vor. Nicht relevant seien die wechselseitig erbrachten und vergüteten Dienstleistungen, da diese auch von unabhängigen Dritten hätten erbracht werden können. Quelle: BDA-RS Abt. II/99 vom 10.06.04 Sittenwidriges Arbeitsentgelt und Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 24.03.04 – 5 AZR 303/03 – Das BAG hat sich mit der Frage befasst, wann ein Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmerüberlassung sittenwidrig ist. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Sie beschäftigt den Kläger als Leiharbeitnehmer im produzierenden Gewerbe. Der mit ihm vereinbarte Stundenlohn entspricht dem für die Beklagte geltenden Haustarifvertrag, ist aber geringer als der Durchschnittsstundenlohn im produzierenden Gewerbe. Der Kläger hält die getroffene Lohnvereinbarung für sittenwidrig und macht die Vergütungsdifferenz geltend. Nach Auffassung des BAG besteht abweichend vom Arbeitsvertrag kein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung erfülle weder die Voraussetzungen des strafrechtlichen Wuchertatbestandes (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), noch verstoße sie gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Ein Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Lohn und der üblichen Vergütung liege nicht vor. Für die Feststellung des Missverhältnisses sei die Beurteilung des objektiven Wertes der Arbeitsleistung maßgeblich. Nach Ansicht des BAG sei dabei vom Tariflohn des jeweiligen Wirtschaftszweiges auszugehen. Wird im Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt, könnten Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt nur gewonnen werden, wenn ihnen Tariflohn gezahlt SVG 9+10/2004 werde. Liegt die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, sei zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung das allgemeine Lohnniveau des Wirtschaftsgebietes zugrunde zu legen. Die Zeitarbeitsbranche sei aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung ein eigener Wirtschaftszweig, der spezielle tarifliche Entgeltregelungen bedinge. So sehe auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG eine mögliche Abweichung vom Grundsatz des „equal pay“ durch Tarifvertrag vor. Ferner lassen nach Auffassung des BAG die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO wie auch der Abstand zwischen Arbeitsentgelt und Sozialhilfe-Satz nicht auf ein bestehendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schließen. Sowohl Pfändungsschutz als auch Sozialhilfe stellen auf soziale Faktoren ab und bezwecken – so das BAG – den Schutz vor wirtschaftlichen Notlagen. Ihre Anknüpfungspunkte würden den Wert der Arbeitsleistung unberücksichtigt lassen. Die Vergütungsvereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. Zwar könne offengelassen werden, ob Tarifverträge am Maßstab des § 138 BGB, der nach seinem Wortlaut lediglich Rechtsgeschäfte umfasst, zu überprüfen seien. Tarifabschlüsse seien zumindest an den elementaren Gerechtigkeitsanforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG zu messen. Zu berücksichtigen sei aber Art. 9 Abs. 3 GG, der den Tarifvertragsparteien grundsätzlich die freie Vereinbarung von Entgelten ermöglicht und damit den tarifvertraglich ausgehandelten Entgelten von Verfassungs wegen eine Richtigkeitsgewähr einräumt. Der auf der Grundlage des Haustarifvertrages vereinbarte Lohn sei, gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen, nicht zu beanstanden. Das BAG stärkt mit seiner Entscheidung das Institut der Arbeitnehmerüberlassung, indem es wirtschaftliche und personalpolitische Besonderheiten der Zeitarbeit als bei der Entgeltfindung zu berücksichtigende Faktoren ansieht. Zu begrüßen ist weiter, dass das BAG die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie angemessen berücksichtigt, indem es den tarifvertraglich ausgehandelten Entgelten grundsätzlich eine Richtigkeitsgewähr einräumt. Quelle: BDA-RS Abt. II/120 vom 06.07.04 Unwirksamkeit einer vorformulierten arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel Arbeitsgericht Stralsund – Urteil vom 27.04.04 – 5 Ca 577/03 – Das Arbeitsgericht Stralsund hat sich mit der Wirksamkeit einer vorformulierten arbeitsvertraglichen Regelung zur Ausschlussfrist befasst. Der zwischen den Parteien geschlossene vorformulierte Arbeitsvertrag, den die Beklagte in wortgleicher Form auch mit anderen Angestellten abgeschlossen hat, enthält unter der Überschrift „Ausschlussfristen“ folgende Regelung: „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten klageweise geltend gemacht werden, andernfalls ist er ebenfalls verwirkt.“ Das Arbeitsverhältnis wurde zum März 2003 einvernehmlich beendet. Mit Schreiben von Juli 2003 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum von Februar bis März 2003 geltend. Nach Ansicht der Klägerin ist die Verfallsklausel des Arbeitsvertrages unwirksam. Das Arbeitsgericht Stralsund hat dem Begehren der Klägerin entsprochen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verwirkt, da die Klausel insgesamt unwirksam sei. Die Unwirksamkeit der Regelung ergebe sich aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 202 Abs. 1 BGB. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die fragliche Klausel schließe jedoch „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen“ ein und umfasse damit auch auf vorsätzlichem Verhalten beruhende Schadensersatzansprüche. Da die Klausel des Arbeitsvertrages Ausschlussfristen von zwei 21 Arbeits- und Sozialrecht Monaten festsetzt, während die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB drei Jahre beträgt und Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 2 und 3 BGB erst nach zehn bis dreißig Jahren verjähren, führe die Klausel in Fällen vorsätzlicher Handlung zu einer Erleichterung der Verjährung. Zwar enthalte die Verfallsklausel dem Wortlaut nach nicht unmittelbar eine Regelung über die Erleichterung der Verjährung, gleichwohl verstoße sie gegen § 202 Abs. 1 BGB. So sei nach Eintritt der Verjährung ein Anspruch nur dann nicht durchsetzbar, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Dagegen führe die Verfallsklausel zu einem automatischen Untergang des Anspruchs nach Fristablauf, ohne dass es hierzu noch einer einredeweisen Geltendmachung oder einer sonstigen Handlung des Schuldners bedarf. Aufgrund dieser Wirkung der Verfallsklausel würde sich die Frage einer Verjährung in der Praxis nicht mehr stellen. Da § 202 Abs. 1 BGB keine dispositive Norm sei, sondern ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB aufstelle, sei die Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB festzustellen, ohne dass es einer weiteren Auslegung im Einzelnen bedürfe, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliege. Die Unwirksamkeitsfolge des § 307 BGB erstrecke sich auf die Verfallsklausel insgesamt, auch wenn die Klausel nur zum Teil die Regelung eines Sachverhalts umfasst, die gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB und damit auch gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Im Rahmen der Prüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen – um eine solche handele es sich bei der Klausel – sei anerkannt, dass auch ein tellweiser Gesetzesverstoß zu einer Gesamtnichtigkeit der vertraglichen Klausel führt, eine geltungserhaltende Reduktion sei nicht zulässig. Dem Gericht ist in der Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 202 Abs. 1 BGB auf die Ausschlussfristen im vorliegenden Fall zuzustimmen. Eines Rückgriffs auf § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB hätte es zur Beurteilung der Klausel allerdings nicht bedurft, wenn man – wie das Gericht – die Norm des § 202 Abs. 1 BGB als gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB 22 auffassen will. Eine arbeitsgerichtliche Rechtsprechung entsprechend der vorliegenden Entscheidung könnte Folgen auch für die Beurteilung individuell vereinbarter Ausschlussklauseln haben, im Wege einer vertraglichen salvatorischen Klausel oder einer Umdeutung gemäß § 140 BGB muss hier jedoch eine Reduzierung auf eine dem § 202 Abs. 1 BGB entsprechende Klausel grundsätzlich möglich sein, Bei tarifvertraglichen Ausschlussklauseln ist der Anwendungsbereich für eine Inhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB nicht eröffnet und kommt daher eine gesetzeskonforme Auslegung dahingehend in Betracht, dass Ansprüche aus Vorsatzhaftung von solchen Klauseln nicht erfasst sein sollen (vgl. Matthiessen/Shea, DB 2004, 1366 [1368]), dasselbe muss bei einzelvertraglicher Inbezugnahme gelten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung des Arbeitsgerichts Stralsund durchsetzen wird. Hinweis für die Praxis: Vorsichtshalber ist bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen eine ausdrückliche Ausnahme von auf Vorsatzhaftung gründenden Ansprüchen zu empfehlen. Quelle: BDA-RS Abt. II/123 vom 14.07.2004 Hinweis der Redaktion: In den Tarifverträgen für das private Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz sind die Ausschlussfristen entsprechend geregelt. Arbeitsloser muss sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden Mit dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I) wurden dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber folgende Pflichten auferlegt: Der Arbeitnehmer ist gemäß § 37b SGB III ab dem 1. Juli 2003 verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, wenn er von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen; anderenfalls drohen Kürzungen bei einem eventuellen späteren Arbeitslosengeldbezug. Der Arbeitgeber ist durch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, „frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zu Eigenbemühungen für einen neuen Arbeitsplatz sowie zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren. Die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Kündigungsschreiben ist deshalb empfehlenswert. Die Formulierungen könnten wie folgt lauten: Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag: „Zur Aufrechterhaltung der, vollen Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Auch sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“ Hinweis im Vertrag bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis: „Zur Aufrechterhaltung der vollen Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Die Verpflichtung besteht unverzüglich, sofern das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist. Auch sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“ Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung bei zweckbefristetem Arbeitsverhäftnis: „Zur Aufrechterhaltung der vollen Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Auch sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“ Werden Arbeitsverträge gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge verlängert, sollte der Arbeitnehmer erneut auf die Meldepflicht (drei Monate vor Vertragsauslauf) hingewiesen werden. SVG 9+10/2004 Steuern und Versicherungen STEUERN UND VERSICHERUNGEN Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers Bei Kfz-Anhängern wird keine Kraftfahrzeugsteuer erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kfz mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird. Für den Fall der zweckwidrigen Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers kommt es zu keiner Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-Befreiungsbescheids wegen Zweckverfehlung, sondern es kommt eine Spezialregelung zur Anwendung. Diese Vorschrift im Kraftfahrzeugsteuergesetz schreibt eine Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer vor, sobald und solange der steuerbefreite Anhänger hinter einer Zugmaschine verwendet wird, für die kein ausreichender Anhängerzuschlag festgesetzt wurde. Zudem kann Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger wegen der nicht steuerbefreiten Verwendung nur dann erhoben werden, wenn das Finanzamt dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann. Das bloße Abstellen eines zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Anhängers genügt hierfür nicht. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Februar 2004, Aktenzeichen VII R 62/02. Quelle: Der Steuerzahler 7/04 Aufwendungen für PC abzugsfähig In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen für einen privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden. Der Bundesfinanzhof gab dem klagenden Steuerzahler Recht. Könne ein Steuerzahler eine nicht unwesentliche SVG 9+10/2004 berufliche Nutzung des PC nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen, so das Gericht. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als 10 v. H. sei der PC ein Arbeitsmittel sodass die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls sei der steuerlich berücksichtigungsfähige Umfang einer beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Umsatzsteuer. Diese Grundsätze sind auf alle Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung, Einlage oder Herstellung nach dem 30. Juni 2004 erfolgt. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. März 2004, Aktenzeichen IV B 7 – S 7300 – 24/04. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2004, Aktenzeichen VI R 135/01, Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2004. Voraussetzung für die Gewährung einer Eigenheimzulage ist u. a. der entgeltliche Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung. Diese Entgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Kaufpreis darlehensweise an den Käufer zurückgewährt wird und der Käufer das Darlehen in monaltichen Raten tilgt. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers voraussichtlich nur teilweise zurückgezahlt wird und der Käufer Erbe des Verkäufers ist. Fehlt es bei einem Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen an einer ausreichenden Bestellung von Sicherheiten, so reicht dies allein noch nicht für die steuerliche Nichtanerkennung des Darlehensvertrages aus. Werden die übrigen Kriterien eines Darlehensvertrages, wie er üblicherweise zwischen fremden Dritten abgeschlossen wird, eingehalten, so ist ein solcher Darlehensvertrag auch steuerlich anzuerkennen. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. September 2003, Aktenzeichen 13 K 288/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 635. Quelle: Der Steuerzahler 7/04 Wahlrecht bei Zuordnung eines Gegenstandes Unternehmer haben bei gemischt, zumindest zu 10 v. H., aber unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Pkws) ein – Wahlrecht, diese dem Unternehmen vollständig, anteilig oder nicht zuzuordnen. Indizien für die Zuordnung sind der geltend gemachte Vorsteuerabzug, das Auftreten unter dem Firmennamen beim An- und Verkauf des Gegenstandes, dessen betriebliche oder private Versicherung und ggf. die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung, etwa als gewillkürtes Betriebsvermögen. Fehlen derartige Indizien für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden. Bei einer von der einkommen- bzw. körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung abweichenden teilweisen Zuordnung muss der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für eine Vorsteuerberichtigung besonders aufzeichnen. Bei voller umsatzsteuerlicher Zuordnung des gemischt genutzten Gegenstandes zum Unternehmen ist die Vorsteuer aus der Anschaffung, Herstellung und Verwendung oder Nutzung in voller Höhe abzugsfähig, wenn keine den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze vorliegen. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Quelle: Der Steuerzahler 7/04 Entgeltlicher Erwerb auch bei darlehensweiser Rückgewähr des Kaufpreises Quelle: Der Steuerzahler 7/04 Ab 2003: Steuervorteil bei haushaltsnahen Dienstleistungen Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens 23 Steuern und Versicherungen aber um 600 Euro pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzungen nicht. Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Das BMF hat zur Frage, was haushaltsnahe Dienstleistungen sind, eine Verwaltungsanweisung erlassen (BMF vom 14. August 2003, Az. IV A 5 S 2296b – 13/03): Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Begünstigt sind daher z. B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes sowie Gartenpflegearbeiten (u. a. Rasenmähen) durch einen selbstständigen Gärtner. Nicht begünstigt ist u. a. die Reparatur von Haushaltsgeräten (z. B. Küchengeräte, Staubsauger), Fernseher und/oder PC sowie z. B. einer Sonnenmarkise, da es sich hierbei nicht um Tätigkeiten handelt, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Beispiel: A lässt seine zu eigenen Wohnungszwecken genutzte Wohnung vom Malerbetrieb B neu tapezieren. Die Aufwendungen betragen insgesamt 3.480 Euro. Davon entfallen ein Drittel (1.160 Euro) auf Materialkosten. Die erforderlichen Nachweise liegen vor. Die Aufwendungen für das verwendete Material sind nicht begünstigt. A erhält eine Steuerermäßigung i. H. von 464 Euro (20 % von 3.480 minus 1.160 Euro = 2.320 Euro). Desweiteren gehören nur Tätigkeiten zu den begünstigten haushaltsna24 hen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Nicht begünstigt sind folglich u. a. Reparaturen an der Gas-, Wasser- und Elektroinstallation. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Hierzu gehören z. B. Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände, Streichen oder Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Heizungsrohren und Wandschränken. Das Verlegen von neuen Bodenbelägen (Teppich-, Laminat- oder Parkettböden) und Fliesen in einem ganzen Raum ist nicht begünstigt. Die Verwaltung vertritt zudem die Auffassung, dass nur die Aufwendungen für die handwerkliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung selbst, nicht jedoch die für das verwendete Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren begünstigt sind. Quelle: VP 3/2004 Steueramnestie auch bei Inlandssachverhalten nutzen Seit dem 1. Januar 2004 ist das sog. Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) in Kraft – in der Öffentlichkeit wird von der sog. Steueramnestie gesprochen. Dieses Instrument kann nicht nur zur Deklarierung von bisher verschwiegenen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen genutzt werden, sondern ist auch bei Inlandssachverhalten, bei denen Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden, anwendbar. Insbesondere ist zu überlegen, ob bei bevorstehenden Betriebsprüfungen der Weg der Steueramnestie beschritten werden sollte. Im Regelfall ist dies vorteilhaft. Letztlich sollte die Angelegenheit jedoch zuvor mit einem fachkundigen Berater besprochen werden. Denn es sind Fallstricke zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Steueramnestie im Einzelfall nicht vom Finanzamt anerkannt wird. Zum Beispiel ist bei der Darstellung des „Lebenssachverhaltes“ und der Errechnung der Steuer- schuld im Vordruck der Finanzverwaltung höchste Aufmerksamkeit geboten. Insbesondere ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Steueramnestie nicht greift, wenn ein Amtsträger bereits zur Betriebsprüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 7 StraBEG). Das StraBEG ermöglicht Straf- und Bußgeldbefreiungen bei den Tatbeständen Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern (§§ 1 und 5 StraBEG i.V.m. §§ 370, 370a, 378-380 AO). Dazu muss der Steuerpflichtige eine sog. strafbefreiende Erklärung auf amtlichem Vordruck abgeben und innerhalb von 10 Tagen (spätestens am 31. Dezember 2004) nach Abgabe dieser Erklärung eine pauschale Abgabe von 25 % entrichten. Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2005 gilt eine erhöhte Pauschale von 35 %. In der Erklärung sind die von 1993 bis 2001 zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen in einem Betrag und ohne weitere Differenzierung anzugeben. Die Gesamtbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Addition der verschiedenen Teilbemessungsgrundlagen (je nach Steuerart). Für die betroffenen Steuerarten gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, wodurch auf pauschale Weise Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Je nach Lebenssachverhalt können zugleich verschiedene Steuerarten betroffen sein. Die jeweiligen Teilbemessungsgrundlagen müssen dann zur Gesamtbemessungsgrundlage addiert werden, auf welche anschließend die pauschale Abgabe von 25 % zu entrichten ist. Ohne Steueramnestie Es liegt eine Scheinrechnung vor. Sie berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Schließlich stellen die Zahlungen der U-GmbH für die Bauleistungen keine Betriebsausgaben dar. Dem steht § 160 AO entgegen, der verlangt, dass der Steuerpflichtige den Empfänger der Zahlung im Zweifelsfall benennen kann/muss. Der Geschäftsführer SVG 9+10/2004 Steuern und Versicherungen der U-GmbH hat also vorsorglich Nachforschungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen, z. B. durch die Anforderung eines Handelsregisterauszuges. Der Geschäftsführer ist folglich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen, womit er zumindest eine bußgeldbewährte leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 AO) verwirklicht hat. Solidaritätszuschlag von 40 % ergibt sich eine Steuerlast von 20.000 Euro. Insgesamt beträgt die Steuernachzahlung damit 28.000 Euro (aus Vereinfachungsgründen bleiben Zinsen außer Betracht). b) Mit Steueramnestie Als Steuerlasten ergeben sich: Der Geschäftsführer der U-GmbH gibt eine strafbefreiende Erklärung ab und erlangt Straf- und Bußgeldbefreiung. Rückzahlung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuer von 8.000 Euro und Versagung des Betriebsausgabenabzuges in Höhe von 50.000 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz der U-GmbH aus Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Es wurden unberechtigt Vorsteuern in Anspruch genommen sowie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verkürzt/hinterzogen. Als pauschale Steuer hat er innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung folgende Summe zu entrichten: Bemessungsgrundlage: 200 % der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer 16.000 € + 100 % des zu Unrecht in Anspruch genommenen Betriebsausgabenabzuges bei der KSt/GewSt 50.000 € 66.000 € Auf diese Bemessungsgrundlage wird der pauschale Steuersatz von 25 % angewandt, sofern die Erklärung in 2004 vollzogen wird. Als pauschale Abgabe sind 16.500 Euro zu entrichten (25 % von 66.000 Euro). Die U-GmbH kann durch das Instrument der strafbefreienden Erklärung mithin 11.500 Euro an Steuern sparen (28.00016.500). Quelle: VP 4/04 Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen neu geregelt Die Übergangsfrist für die seit 1. Januar 2004 geltenden Pflichtangaben in Rechnungen ist zum 30. Juni 2004 ausgelaufen, sodass wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Rechnungserstellung und Behandlung von Rechnungen eingetreten sind. Somit müssen Rechnungen nunmehr zwingend die folgenden Angaben enthalten: 1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers, 3. den vollständigen Namen, die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers und im Falle einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung auch seine USt-IdNr., 4. das Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum), 5. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 6. die Art und den Umfang der Lieferung oder sonstigen Leistung, 7. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, 8. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettoentgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, 9. der anzuwendende Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung der Hinweis, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; (z.B. innergemeinschaftlichen Güterbeförderung) 10. der auf das Entgelt entfallender Betrag der Umsatzsteuer. Lediglich bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro dürfen die unter den Punkten 2, 3, 5 und 10 genannten Angaben fehlen. SVG 9+10/2004 Betriebsprüfung – gute Vorbereitung tut Not Während Großbetriebe in der Regel im Rahmen von Anschlussprüfungen lückenlos geprüft werden, werden Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe wesentlich seltener kontrolliert. Einen festen Prüfungsturnus gibt es nicht. Der Steuerpflichtige hat es in gewissem Maße selbst in der Hand, Prüfungen zu „provozieren“ oder zu „vermeiden“. So hat sich gezeigt, dass von der Finanzverwaltung vor allem Betriebe ausgewählt werden, die steuerliche beziehungsweise bilanzielle Besonderheiten aufweisen. Schwerpunkte der Betriebsprüfung In der Praxis haben sich vor allem folgende Prüfungsfelder als Schwerpunkte einer Betriebsprüfung herausgestellt: Anpassung der Steuerbilanz an die letzte Prüferbilanz; Vollständigkeit der Betriebseinnahmen; Teilwertabschreibungen auf Anlagegüter, Beteiligungen, Material- und Warenbestände; Einzelwertberichtigungen von Forderungen; Verträge zwischen nahen Angehörigen; Gesellschaftsverhältnisse zum Beispiel Änderung der Beteiligungsverhältnisse, Wechsel der Unternehmensform, Betriebsaufspaltung, Verträge mit Gesellschaftern); Betriebsveräußerung beziehungsweise -aufgabe; Entnahmen für private Zwecke unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, Umsatzsteuer; Betriebs-Pkw; Herkunft der Mittel bei Einlagen. 25 Steuern und Versicherungen Neben der eigentlichen Prüfung der Buchführung des Steuerpflichtigen gehen die Betriebsprüfungsstellen immer öfter auch neue Wege. Insbesondere Gastronomen sind in der jüngsten Vergangenheit in das Blickfeld der Betriebsprüfungsstellen geraten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden dort in nicht unerheblichem Ausmaß Betriebseinnahmen nicht erfasst. Einen dahingehenden Nachweis versucht die Finanzverwaltung mit Hilfe einer Nachkalkulation zu führen. Dabei wird anhand des festgestellten Wareneinkaufs hochkalkuliert – teilweise mit speziellen EDV-Programmen – welcher Umsatz hätte erzielt werden können. Weicht der auf diese Weise kalkulierte Umsatz vom erklärten Umsatz ab, erfolgt in der Höhe der festgestellten Differenz eine Hinzuschätzung. Pilotprojekt zur Sicherung von Beweismitteln Da in solchen Fällen häufig Streit über einzelne Kalkulationsgrundlagen (z. B. Portionsgröße, Abgabegewichte und -menge etc.) aufkommt, hat die Finanzverwaltung Mitte 2003 ein Pilotprojekt zur Sicherung von Beweismitteln im Vorgriff einer Betriebsprüfung ins Leben gerufen. Mittels anonymer Testkäufe sollen die Betriebsprüfungsstellen bereits im Vorfeld zu geplanten Betriebsprüfungen Erkenntnisse über wesentliche Kalkulationsgrundlagen sammeln und als Kontrollmaterial zu den Arbeitsbögen nehmen. Das Pilotprojekt läuft bis Ende 2004 (Schreiben der OFD Düsseldorf, Abteilung Köln, Az.: S 1505-0041-St 411-K). Neben den Gastronomen sehen sich auch Großhändler intensiverer Überprüfungen ausgesetzt. Anlass für die Ermittlungen sind Erkenntnisse darüber, dass es vor allem in der Gastronomie, aber auch bei Fleischwarengeschäften oder Delikatessenläden immer häufiger zu Schwarzeinkäufen kommt. Dabei wird z. B. die Hälfte der Ware auf Rechnung bezogen, die andere bar bezahlt. In den Büchern des Steuerpflichtigen finden sich hinterher nur Angaben über den Rechnungskauf, der Rest wird „schwarz gekauft“. Um dem einen Riegel vorzuschieben, werden die Aufzeichnungen des Großhändlers einer Prüfung unterzogen. Es wird z. B. bei den Rechnungsverkäufen auf Namensähnlichkeiten geachtet, um nach26 zuweisen, dass Familienangehörige für den Steuerpflichtigen eingekauft haben. Auch die Leergut- und Rabattkonten der Kunden werden näher beleuchtet. Hieraus lassen sich nämlich Rückschlüsse auf die tatsächlich erworbenen Mengen ziehen. Hohe Leergutrücknahmen beziehungsweise die Einräumung höherer Rabatte lassen den Schluss zu, dass tatsächlich größere Mengen eingekauft worden sind. Neu ist auch die Möglichkeit des so genannten Datenzugriffs. Verwaltung darf mittels Datenzugriff prüfen Seit Anfang 2002 darf die Finanzverwaltung die mit einem EDV-System erstellte Buchführung der Unternehmen nach den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ mittels Datenzugriff prüfen. Hierzu verwendet die Betriebsprüfung insbesondere die Prüfsoftware IDEA, die es ermöglicht, eine Schlüssigkeitsprüfung anhand der vorhandenen Daten durchzuführen. So können etwaige Manipulationen der Buchführung erkannt werden. Trotz der Geschütze, die die Finanzverwaltung gegen die Steuerpflichtigen auffährt, besteht kein Grund zu übermäßiger Angst vor einer Betriebsprüfung. Wichtig ist, dass sich der Steuerpflichtige nach Ankündigung der Prüfung ausreichend vorbereitet. Mit der Prüfungsanordnung wird der Prüfungszeitraum mitgeteilt. Nur die Unterlagen, die diesen Zeitraum betreffen, sollten dem Betriebsprüfer zugänglich gemacht werden. Regelmäßig empfiehlt es sich, auch mit dem Steuerberater die anstehende Betriebsprüfung und etwaige Problemfelder vorzubesprechen und sich gegebenenfalls mit den als strittig erkannten Sachverhalten schon im Vorfeld der Prüfung eingehender auseinanderzusetzen. Betriebsprüfer kommen ihrer Pflicht nicht nach Ein besonderes Augenmerk ist schließlich noch auf einen eher unerfreulichen Aspekt einer Betriebsprüfung zu legen. Sollte sich im Rahmen der Betriebsprüfung herausstellen, dass ein Sachverhalt als Steuerhinterziehung zu werten ist, hat der Prüfer nach der Betriebsprüfungsordnung die Prüfung unmittelbar zu unterbrechen und unverzüglich die zuständige Steuerfahndungsstelle zu informieren. Diese leitet ihrerseits das formelle Ermittlungsverfahren ein und belehrt insbesondere über das bestehende Auskunftsverweigerungsrecht, soweit sich der Steuerpflichtige bei einer Auskunft ansonsten selbst belasten würde. In der Praxis hat sich leider gezeigt, dass die Betriebsprüfer diese Pflicht nicht allzu ernst nehmen. Der Steuerpflichtige muss daher selbst ein Gespür dafür entwickeln, ob die Prüfung möglicherweise einen strafrechtlichen Einschlag bekommt. Für diesen Fall ist es ratsam, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Quelle: Der Steuerzahler 8/04 Gebäudezuordnung zum Unternehmen Unternehmer haben bei gemischt, zumindest aber zu 10 v. H., unternehmerisch genutzten Gebäuden ein Wahlrecht, diese dem Unternehmen vollständig, anteilig oder nicht zuzuordnen. Beweisanzeichen für die Zuordnung sind u. a. der geltend gemachte Vorsteuerabzug. Ist bei der Anschaffung oder bei der Herstellung eines Gebäudes kein Vorsteuerabzug möglich, kann eine teilweise oder vollständige Zuordnung zum Unternehmen angenommen werden, wenn gegenüber dem Finanzamt schriftlich bis spätestens zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in dem die jeweilige Leistung (zum Beispiel Lieferung von Baumaterialien oder Handwerkerleistungen) bezogen worden ist, erklärt wird, dass und in welchem Umfang das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde. Entsprechendes gilt bei nur teilweisem Vorsteuerabzug. Fehlt eine entsprechende Erklärung und kann aus dem geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht auf die Zuordnung zu dem Unternehmen geschlossen werden, kann diese nicht unterstellt werden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. März 2004, Aktenzeichen IV B 7 – S 7300 – 24104. Quelle: Der Steuerzahler 8/04 SVG 9+10/2004 Steuern und Versicherungen Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 39 vom 28.07.2004 ist auf den Seiten 1865 ff. das Verkehrsleistungsgesetz – VerkLG veröffentlicht worden. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen – im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe, einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags, – in einer wirtschaftlichen Krisenlage, – zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen aufgrund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit der UNO, – im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen. Interessierte Mitgliedsunternehmen erhalten dieses Gesetz auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. Vorschusszahlungen an Gesellschafter-Geschaftsführer Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.10.2003, Aktenzeichen IR 36/03, Bundessteuerblatt II 2004, 307. Quelle: Der Steuerzahler 9/04 Abzugsfähige Vorsteuer nicht Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Herstellungsoder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie die Aufwendungen für die Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf ein Unternehmer ein von ihm errichtetes Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und somit die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen. In diesen Fällen gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. der an einen nahen Angehörigen zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassenen Wohnung. Verfügung der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 1. Juni 2004, Aktenzeichen EZ 1200 A – 03 – L 225. Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erste nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Tantieme, so müssen die Voraussetzungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Rückgängigmachen der Pauschalversteuerung Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl der Besteuerungsart ändern. Er kann von der Pauschalierung zur Lohn-Regelbesteuerung übergehen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. SVG 9+10/2004 Quelle: Der Steuerzahler 9/04 Ein Arbeitgeber kann nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes für die in seinem Betrieb angestellte Ehefrau rückgängig machen und zur Regelbesteuerung mit Lohnsteuerkarte übergehen. Ein Wechsel der Besteuerungsart ist nur dann als Gestaltungsmiss- brauch anzusehen, wenn er während eines Kalenderjahres mit dem alleinigen Ziel erfolgt, die jeweiligen Vorteile der Besteuerungsarten zu kombinieren und durch Ausnutzung der mit den Lohneinkünften zusammenhängenden Freibeträge für einen Teil des Lohnes einer Besteuerung zu entgehen. Eine missbräuchliche Ausnutzung der Vorteile beider Besteuerungsarten liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres die zunächst vorgenommene Lohnsteuer-Pauschalierung rückgängig macht. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2003, Aktenzeichen VI R 10/99, Bundessteuerblatt II 2004, 195. Quelle: Der Steuerzahler 9/04 Zinsen im Erbfall Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erben als steuerpflichtige Einnahmen zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen. Für Zinsen die nach einem Erbfall zugeflossen sind, berechtigt eine auf den Namen des Erblassers ausgestellte NV-Bescheinigung nicht zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an die Erben. Der Erbe benötigt daher für das Erstattungsverfahren eine eigene NVBescheinigung bzw. einen eigenen Freistellungsauftrag. Die dem Erblasser erteilte NV-Bescheinigung bzw. der von ihm erteilte Freistellungsauftrag verliert mit dem Todestag ihre bzw. seine Gültigkeit. Entsprechendes gilt für das Verfahren der Abstandnahme vom Zinsabschlag bei den den Erben zuzurechnenden Zinsen. Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 16. Februar 2004, Aktenzeichen VI 313 – S. 2252 – 280. Quelle: Der Steuerzahler 9/04 27 Aus- und Weiterbildung AUS- UND WEITERBILDUNG 50. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr Wir beabsichtigen in der Zeit vom 2. November bis einschließlich 24. November 2004 den 50. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen. Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr. Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie die Kostenrechnung. Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen. Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet. Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon 02 61/4 94-3 30, anzumelden. Fortbildung zum Verkehrsfachwirt Mitarbeiter aus Speditionen, der Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und oberen Management qualifizieren. Zulassungsvoraussetzungen Verkehrsfachwirt kann werden, wer eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat und zum Zeitpunkt der Prüfung eine mindestens zweijährige Berufspraxis vorweisen kann. Teilnehmer mit einer anderen kaufmännischen Ausbildung müssen eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. 28 Jahr für Jahr zieht es eine große Zahl von Teilnehmern zu dem größten Anbieter, der Deutschen Außenhandelsund Verkehrs-Akademie (DAV) in Bremen. Die Programmunterlagen können bei der DAV Bremen (Karin Prinz, Tel. 0421/36084-21) angefordert werden und stehen auch im Internet zur Verfügung: http://www.dav. akademie.de Bitte gebe Sie uns n nach eine Umzug m Ihre neue Anschrift bekannt! SVG 9+10/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Schulungstermine 2004 Bereich Gefahrgut Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 06. 11. 2004, 13. 11. 2004 und 20. 11. 2004 Frankfurt 20. 11. 2004, 27. 11. 2004 und 04. 12. 2004 Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt 13. 11. 2004 und 18. 12. 2004 Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 09. 10. 2004 und 18. 12. 2004 Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 27. 09. 2004, 28. 09. 2004 und 29. 09. 2004 nur Straße Frankfurt 08. 11. 2004 und 09. 11. 2004 10. 11. 2004 und 11. 11. 2004 Straße + Schiene Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt 29. 11. 2004 und 30. 11. 2004 Straße und Schiene Frankfurt auf Anfrage nur Straße Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Abfall Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 24. 11. 2004, 25. 11. 2004 01. 12. 2004 und 02. 12. 2004 Frankfurt auf Anfrage Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 10. 11. 2004 und 11. 11. 2004 Frankfurt auf Anfrage Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz SVG 9+10/2004 Auf Anfrage Frankfurt Auf Anfrage 29 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Bereich Arbeitssicherheit * ** ** € 60,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei € 100,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt € 225,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt Ladungssicherung Koblenz - mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** 18. und 19. 11. 2004, 8.00 - 15.30 Uhr - nach VDI 2700** nach Vereinbarung, auch vor Ort - Grundlagen* nach Vereinbarung, auch vor Ort Frankfurt - mit Zertifikat nach 25. und 26. 11. 2004 – 8.00 - 15.30 Uhr VDI 2700 a*** - nach VDI 2700** - Grundlagen* 27. 11. 2004 – 12.00 - 14.30 Uhr Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!* Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt 04. 12. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Brandschutzunterweisung* Koblenz Lenk- und Ruhezeiten* Koblenz Brandschutz im Betrieb* Koblenz 27. 11. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Frankfurt 17. 07. 2004, 18. 09. 2004 – 9.00 - 15.30 Uhr 04. 12. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“* Koblenz nach Vereinbarung Frankfurt nach Vereinbarung Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei) Koblenz jeden 1. Montag im Monat Frankfurt jeden 1. Donnerstag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Energiesparendes Fahren Koblenz Unterweisung VBG 12 BGV D 29 Koblenz Gabelstaplerseminar Inhouse Koblenz Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr* Koblenz auf Anfrage FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt Auf Anfrage Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 30 auf Anfrage SVG 9+10/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Lehrgangsanmeldung Lehrgang Lehrgang: □ □ □ □ □ □ □ □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang Aufbaukurs Tank (Fahrer) Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer) Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang Beauftragte Person Sonstige verantwortliche Person Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV □ □ □ □ □ □ □ □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV Fortbildung zur Fachkunde Ladungssicherung Erste Hilfe Brandschutz Lenk- und Ruhezeiten Fahreruntersuchung gem. FeV Infoveranstaltung Arbeitssicherheit Lehrgangstermin/-ort: * Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen. Teilnehmer Name: Vorname: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Telefon: Nationalität: Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer) Firma: Ansprechpartner: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an. Ort/Datum Firmenstempel/Unterschrift Rechnungsempfänger Datenschutzhinweis: Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben. Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars. Bei Lehrgängen für Fahrer und für Teilnehmer des Gefahrgutbeauftragten-Lehrganges fallen zusätzlich IHK Gebühren an. Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise teilnehmen zu lassen. SVG 9+10/2004 31 Hinweise aus der Rechtsprechung HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG Zur Berechnung des Einkommens eines Selbstständigen nach einem Verkehrsunfall Kommen bei einer Minderung des Einkommens eines Selbstständigen nach einem Verkehrsunfall unfallunanhängige Faktoren für den Gewinneinbruch (z. B. Konjunkturentwicklung, Fehldispositionen) in Betracht, handelt das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft, wenn es einen unfallbedingten Erwerbsschaden nach § 252 BGB, § 287 ZPO schätzt, ohne insoweit ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. KG, Urteil vom 26. 1. 2004 (12 U 8954/00) Quelle: VRS Bd 106 S. 407 ff Übermüdeter Lkw-Fahrer Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine Übermüdung erkannt hat, infolge eines Sekundenschlafs ungebremst in ein Stauende und werden dabei andere Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine derart hohe Strafe komme in der Regel nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht. des Einschlafens und die daraus resultierende unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht geringer einzuschätzen als die durch Alkoholisierung bewirkten Leistungsausfälle, die zumindest in der Regel nicht zu einem schlagartigen völligen Kontrollverlust führen wie beim Einschlafen. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktzenzeichen: 1 St RR 67/03 Dies gilt in besonderer Weise für einen Lkw-Fahrer, dem durch die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten zusätzlich deutlich gemacht wird, welche Gefahren durch das Fahren im Übermüdungszustand entstehen. Die erkennbare oder sogar erkannte Gefahr LOGISTIK-NEWS 13. Ausgabe der BGL-Logistik-Mail Elektronische Logistikplattformen Transparenz über die gesamte Supply Chain Fehlende Standards insbesondere beim Datenaustausch innerhalb einer Lieferkette stellen ein brennendes Problem in der heutigen Wirtschaft dar. Sowohl Verlader als auch Logistikdienstleister müssen ihre internen Prozesse anpassen, wenn ihnen die erfolgskritische Zusammenarbeit auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen Wettbewerbsvorteile verschaffen soll. Eine mögliche Lösung dieses Problems sehen Verlader und Logistikdienstleister in neuen, zeitgemäßen Organisationsformen des Informationsflusses zwischen allen Partnern der Logistikkette durch Logistikplattformen. Diese bieten in Form eines Internetportals beispielsweise die elektronische Unterstützung der betriebsinternen Prozesse (Inhouse-Prozesse) von Logistikdienstleistern in der Beschaffungs- und Distributionslogistik, beim Supply Chain Event Management (SCEM) und beim Tracking & Tracing an. im 32 wirtschaft und Logistik der FHTW Heilbronn erstellt worden ist, wurde festgestellt, dass immer mehr Systemsoftwareanbieter dabei sind, Logistikplattformen in ihre Anwendungen zu integrieren. Ein näherer Blick auf den Markt zeigt allerdings, dass sich zwei Anbieter mit Integrationsplattformen, die die komplette Anbindung der Partner übernehmen, im Markt stark positionieren konnten. Die Plattformen haben ihren Ursprung in unterschiedlichen Bereichen. Auf der einen Seite gibt es Anbieter von elektronischen Logistikplattformen mit der Kernkompetenz in der Supply-Chain-Kommunikation von Verladern und auf der anderen Seite Anbieter mit maßgeschneiderten Lösungen für Logistikdienstleister und Verlader. Des Weiteren ist in der Marktanalyse festgestellt worden, dass die Begriffe „Plattform“ und „Logistikplattform“ einer inflationären Nutzung im Sprachgebrauch unterliegen. Gerade hier ist eine Unterscheidung zwischen elektronischen Logistikplattformen und „herkömmlichen“ Plattformen, wie z. B. Laderaumausgleichsystemen und Tracking & Tracing-Systemen, welche nur Teilbereiche der elektronischen Logistikplattformen sind, notwendig. Verfasser: Prof. Hans-Helmut Grandjot, Elmar Steimle, Michael Sakota Fachhochschule Heilbronn, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik Herausgeber und ©: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. Ansprechpartnerin: Dipl.-Kauffrau Miriam Schwarze (BGL) Bitte unterstützen Sie uns bei der Werbung neuer Mitglieder Im Rahmen einer Marktanalyse, die Studiengang VerkehrsbetriebsSVG 9+10/2004 Buchbesprechung BUCHBESPRECHUNG Das Taxiunternehmen in der Praxis Leitfaden für die Betriebsführung aktualisiert erschienen Die aktualisierte 16. Auflage von „Das Taxiunternehmen in der Praxis“ liefert Taxi- und Mietwagenunternehmern die Anleitung, ihren Betrieb optimal zu führen. Das Buch orientiert sich ausschließlich an der Praxis und wurde von Fachleuten mit jahrzehntelanger Erfahrung im Taxi- und Mietwagengewerbe geschrieben. Das Buch enthält zahlreiche Änderungen im Personenbeförderungsgesetz, bei der BOKraft, im Arbeitsrecht und bei den Sozialversicherungen. Das Steueränderungsgesetz 2003 und die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gültig seit 1. April 2003 werden berücksichtigt. Neu aufgenommen wurde ein Muster der Einnahmeüberschussrechnung – EÜR – die ab dem Wirtschaftsjahr 2004 von allen Unternehmen auf einem einheitlichen Formular erstellt werden muss. Das Kalkulationsmuster hilft dem Unternehmer, sichere Entscheidungen zu treffen, welche Aufträge und betriebliche Abläufe noch rentabel sind. Zudem liegt dem Buch ein „Journalblatt“ bei. Anhand ausgesuchter Beispiele wird darin die Praxis der Journalbuchhaltung aufgezeigt. Zusätzlich findet der Taxiunternehmer Antworten auf alle Fragen rund um den Arbeitnehmer. Die Autoren: Hans Meißner (Präsident des BZP) und Claus Mattern (Steuerberater) Aus dem Inhalt: • Personenbeförderungsrecht • Betriebsordnung (BOKraft) • Fahrerlaubnisverordnung • StVO, Arbeitszeitrechtsgesetz, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen • Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Inventarbuch • inkl. Sonderteil Kalkulation Das Taxiunternehmen in der Praxis (Leitfaden zur Betriebsführung) Bestell-Nr. 24030 ISBN: 3-574-24030-9 Verlag Heinrich Vogel 81664 München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Neuer Bußgeld-Guide Lkw/Bus Der Verlag Heinrich Vogel hat neu den „Bußgeld-Gulde Lkw/Bus“ veröffentlicht. Er wurde speziell für Berufskraftfahrer zusammengestellt und bietet einen Überblick über die möglichen Bußen und Strafen sowie nützliche Verhaltenstipps. Das Thema Verhalten bei Ordnungswidrigkeiten wird anhand von Beispielen verständlich erklärt. Auch wenn der Strafzettel schon ausgestellt ist, kann der Fahrer durch geschicktes Verhalten sich oder dem Unternehmen Geld sparen. In den Kapiteln „Bußgeldkatalog Lenk- und Ruhezeiten“ sowie „Verstöße gegen das Gefahrgutrecht“ kann der Fahrer nachlesen, ob er selbst, der Unternehmer oder sogar beide zur Rechenschaft gezogen werden. Eine umfangreiche Checkliste „Gefahrgut“ ermöglicht die Selbstkontrolle und garantiert einen Transport ohne Beanstandung und unnötigen Zeitverlust. Die Auszüge aus dem Bußgeldkatalog 2004 erfassen die Regelungen, die jedem Berufskraftfahrer bekannt sein sollten, bevor es an das persönliche Portemonnaie geht. Viele frühere Verstöße, die bisher nur ein Verwarnungsgeld nach sich zogen, werden jetzt mit einem Bußgeld und Einträgen von Punkten in das Verkehrszentralregister geahndet. So wurden zum Beispiel die Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen verschärft. Aus dem Inhalt: • Allgemeiner Bußgeldkatalog • Arbeitnehmer im Taxigewerbe • Buchhaltung des Taxiunternehmers, Gewinnermittlung beim Taxiunternehmer SVG 9+10/2004 • Bußgeldkatalog Lenk- und Ruhezeiten • Verstöße gegen Gefahrgutrecht • Verfahren/Verhalten bei Ordnungswidrigkeiten – Verhaltenstipps Bußgeld-Guide Lkw/Bus Softcover, DIN A5, 64 Seiten Bestell-Nr. 26053 ISBN: 3-574-26053-9 Verlag Heinrich Vogel 81664 München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Neue „Fahreranweisung Busunfälle im EU-Ausland“ Der europäische Binnenmarkt wächst und damit die Reisenachfrage auch im Busverkehr zu immer entfernteren Zielen. Ein Unfall im Ausland mit Reisegästen kann bei Unkenntnis der jeweiligen Länderbesonderheiten bei der Unfallaufnahme zu einem großen Problem für den Unternehmer werden, wenn der Fahrer die im Ausland geltenden Verhaltensregeln nicht beachtet. Die neue „Fahreranweisung Busunfälle im EU-Ausland“ aus dem Verlag Heinrich Vogel ermöglicht es dem Omnibusfahrer, Fehler bei der Unfallaufnahme und Probleme bei der späteren Schadensregulierung möglichst gering zu halten. Neben allgemeinen Verhaltensregeln nach einem Unfall werden für jedes EU-Land gesondert die wichtigsten Telefonnummern und die Besonderheiten bei der Unfallaufnahme und späteren Regulierung der Schäden aufgeführt. Die Fahreranweisung enthält eine abziehbare Fahrerbestätigung für den Arbeitgeber. Autor: Falk Schulte (Rechtsanwalt) Fahreranweisung Busunfälle im EU-Ausland DIN A4, 8seitige Broschüre Bestell-Nr. 13976 Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag 81664 München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de 33 Buchbesprechung Führerschein (k)ein Problem von Dipl.-Psych. Gerd Kajan, Dipl.-Psych. Prof. Walter Schneider, Dipl.-Psych. Dr. Hans Utzelmann 5. Auflage 2004 224 Seiten, Taschenbuchformat, kartoniert mit zahlreichen Abbildungen und Tabellen ISBN 3-7812-1599-7 Erschienen im Kirschbaum Verlag, Bonn Einen Führerschein zu haben – das ist in unserer Gesellschaft selbstverständlich. Einen Führerschein zu erwerben – das ist schon schwieriger. Den Führerschein wiederzubekommen, wenn er einmal eingezogen wurde – das ist eine halbe Wissenschaft. Was bedeuten medizinische und psychologische Tests? Wie überzeuge ich die Behörde von meiner Eignung? Was ist die so genannte Nachschulung? Wie sieht ein Mustergutachten aus? Das von erfahrenen Verkehrspsychologen geschriebene Buch beantwortet diese und viele andere Fragen. Es weist den Weg durch das Dickicht von Vorschriften und Richtlinien. Es zeigt, wo die Hindernisse liegen, an denen Führerschein und Fahrprüfung scheitern können. Und es zeigt, was man tun muss, um einen neuen Führerschein zu bekommen, wenn eine Behörde Zweifel an der Eignung hat. In der 5. aktualisierten Auflage sind insbesondere die Neuregelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung berücksichtigt. Aktualisiert wurde auch die Liste der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahrereignung. BOKraft Kommentar – 18. Auflage erschienen Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Wer genehmigungspflichtig Personen befördert, muss die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) befolgen. Das Buch „BOKraft Kommentar“ vom Verlag Heinrich Vogel liefert Omnibus- und Taxiunternehmern Antworten auf alle Fragen, die im Zusammenhang mit 34 dem Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr entstehen. Unternehmer, Führungskräfte Existenzgründer berücksichtigt: Die neue 18. Auflage berücksichtigt Rechtsänderungen der BOKraft wie den Hinweis auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten in Kraftomnibussen sowie Änderungen bei den Pflichten des Fahrdienstpersonals, den Pflichten des Fahrgasts im Omnibusverkehr und den Auswirkungen der Lärmbelästigung an Haltestellen. • Fahrzeuge bis zu 3,5 t zGG, die einen Anhänger ziehen, dürfen auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit einer besonderen Bestätigung eines Sachverständigen und der Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde bis zu 100 km/h fahren. Die in der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelte und ursprünglich bis zum 31. Dezember 2003 befristete Ausnahmeregelung wurde vom Bundesverkehrsministerium um drei weitere Jahre verlängert. Das „Straßenverkehrsrecht“ ist an diese Änderung angepasst. Neben der BOKraft und deren ausführlichen Kommentierung beinhaltet dieses Werk unter anderem die neue Prüfungsrichtlinie vom 26. Februar 2004, das Personenbeförderungsgesetz, die Freistellungs-Verordnung, die Fahrpersonalverordnung und Auszüge aus der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, der StVO sowie der StVZO. Der Autor: Dr. Gerhard Hole (Ministerialrat a.D.) Aus dem Inhalt: • Allgemeine Vorschriften • Vorschriften über den Betrieb • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge • Sondervorschriften • Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge • Schluss- und Übergangsvorschriften • Anhänge BOKraft Kommentar 292 Seiten, DIN A5, 18. Auflage 2004 Bestell-Nr. 24015 ISBN: 3-574-24015-5 Verlag Heinrich Vogel 81664 München Telefon: 01 80 / 5 26 26 18 Telefax: 01 80 / 5 99 11 55 Lehrbuch und Nachschlagewerk „Das Güterkraftverkehrsunternehmen“ Mit der vorliegenden 8. Ergänzungslieferung/Mai 2004 (8. EL/Mai 2004) werden folgende rechtlichen Änderungen in dem seit 1997 bei Güterkraftverkehrsunternehmen bestens eingeführten Nachschlagewerk für und • Im „Sozialversicherungsrecht“ wurden die seit der letzten Ergänzungslieferung veröffentlichten sozialversicherungsrechtlichen Änderungen berücksichtigt. Die erst zum 1. April 2003 auf 400,00 Euro heraufgesetzte Geringverdienergrenze wurde wenige Monate später wieder auf die zuvor geltende Grenze von 325 Euro herabgesetzt. Auch die zum 1. Januar 2003 eingeführten und in der letzten Ergänzungslieferung erstmalig dargestellten Regelungen zur sog. „Ich-“ oder „Familien-AG“ wurden wenige Monate später von der Bundesregierung bereits wieder angepasst. Nunmehr ist es dem Existenzgründer möglich, Arbeitnehmer zu beschäftigen. Bisher war eine Beschäftigung ausschließlich auf mitarbeitende Familienangehörige beschränkt. Ebenfalls angepasst wurden die beitragsrechtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit den im April 2004 versandten Beitragsbescheiden der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen. • In den „Steuerrecht“ und „Buchführung“ wurden die neuen steuerrechtlichen Buchführungspflichtgrenzen eingearbeitet. Kapitel 1.8 berücksichtigt ferner Änderungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rechnungen, die sich durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) zum 1. Juli 2004 ergeben. Die Überarbeitung des Kapitels 1.8.9.1 AutobahnbenutSVG 9+10/2004 Buchbesprechung zungsgebühr (künftig: Maut) wurde aufgrund der bisherigen Verzögerungen im Zusammenhang mit der Mauteinführung für die 9. Ergänzungslieferung vorgesehen. • In Kapitel „Spedition“ sind die rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Neufassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) berücksichtigt. • Das „Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr“ hat umfangreiche Änderungen des Genehmigungsrechts zur Durchführung grenzüberschreitender Güterkraftverkehre erfahren. Das Kapitel stellt die seit dem 1. Mai 2004 im Rahmen der EU-Erweiterung um die zehn neuen Beitrittsländer geltenden Regelungen des Kabotageverkehrs und der Wechsel- und Transitverkehre dar. Auch die – derzeit von Österreich nicht angewandte – Ökopunkte-Übergangsregelung ist dargestellt. • Im Anhang zu den einzelnen Kapiteln werden die Übersichten der zuständigen Behörden für die Erteilung von Gemeinschaftslizenzen und bilateralen Genehmigungen ausgetauscht; nach der EU-Erweiterung eine wertvolle Informationsquelle. Gleiches gilt für die Übersichten zum Umsatzsteuerrecht in den EU-Mitgliedstaaten (Mehrwertsteuersätze; Übersicht über die Bezeichnung und den Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). „Das Güterkraftverkehrsunternehmen“ von Wolfgang Baumeister und Thorsten Jessen besteht aus einer Loseblattsammlung, Format DIN A4 (ISBN 3-923190-59-X) für Existenzgründer als Lehrbuch zur IHK-Fachkundeprüfung (im Ordner) sowie einem Trainingsbuch (364 Seiten gebunden). Storck Verlag, Fachverlag für Lehrmaterial 21147 Hamburg Tel.: 0 40/7 97 13-160/161 Fax: 0 40/7 97 13-101 Bestell-Service: http://www.storck-verlag.de. SVG 9+10/2004 Personenbeförderungsrecht (PBR) Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften Begründet von Dr. Helmuth Bidinger †, Rechtsanwalt und Notar, fortgeführt von Dr. jur. Rita Bidinger, Oberursel. 2., völlig neu bearbeitete Auflage Loseblatt-Kommentar einschließlich Lieferung 2/03 und 1/04, 3.850 Seiten, DIN A5, einschließlich zwei Ordnern. Ergänzungen bei Bedarf. ISBN 3 503 00819 5 ERICH SCHMIDT VERLAG Inhalt: Seit Jahrzehnten ist der „Bidinger“ Garant für eine praxisnahe und fundierte Kommentierung des Rechts der Personenbeförderung. Ausführlich erläutert werden in dem Werk neben dem Personenbeförderungsgesetz und der Freistellungsverordnung auch weitere wichtige Gesetze und Rechtsverordnungen des Straßenpersonenverkehrs (z. B. BOKraft, VOAllgBefBed, PBefAusgIV), die Regelungen des BGB über den Reisevertrag, sowie der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes, der die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr regelt. Die Rechtsprechung, darunter auch zahlreiche unveröffentlichte Entscheidungen, ist umfassend ausgewertet. Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen Zugriff auf die jeweiligen Erläuterungen. Eine klare Gliederung sowie die sukzessive Einführung von Randnummern gewährleisten die hohe Benutzerfreundlichkeit des Werkes. Die Lieferung 2/03 berücksichtigt u. a. das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003, die geänderte Straßenverkehrs-Ordnung und Straßenverkehrs-Zulassungsordnung. Neu aufgenommen wurde die TechKontrolIV vom 21. Mai 2003 sowie die neu gefasste Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung und die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb. Weiterhin ist auf die Neufassung der Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003 hinzuweisen. In der Lieferung 1/04 sind die Änderungen des § 45 a Abs. 2 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erläutert. Im Textteil sind u. a. die Änderungen folgender Rechtsvorschriften eingearbeitet: BOKraft, BOStrab, Regionalisierungsgesetz, Bußgeldkatalogverordnung, Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße. Das Inhaltsverzeichnis ist jeweils auf den neuesten Stand gebracht. Leitfaden zur technischen Prüfung und Überwachung im Fahrzeugbereich Im Verlag Heinrich Vogel ist die 18. Auflage des Leitfadens „§ 29, AU und Wichtiges aus der StVZO“ erschienen. Werkstattleiter und Fahrzeugeigner finden darin den neuesten Stand aller relevanten Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheitsprüfung (SP) und zur Haupt- und Abgasuntersuchung (HU und AU). Neu aufgenommen wurde unter anderem die Richtlinie über die Technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen in der EU, der curriculare Lehrplan für Prüfingenieure (PI) von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie die Änderung der HU-Fristen und der Entfall der SP für Wohnmobile. Außerdem enthält das Buch eine Reihe von weiteren Bestimmungen der StVZO. Es richtet sich an Werkstätten, Fahrzeugverkäufer, Verwaltungsbehörden, Polizeibeamte, Fahrlehrer, Fuhrparkleiter sowie an alle, die sich für technisch-rechtliche Fragen aus dem Bereich der StVZO interessieren. Aus dem Inhalt: Nachweise über durchgeführte HU und SP, Anerkennung von Überwachungsorganisationen (ÜO), Anerkennung von SP-Werkstätten, Untersuchungsstellen zur Durchführung von HU und SP, Fahrtschreiber und Kontrollgeräte, Geschwindigkeitsbegrenzer, Richtlinie für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen, Abgasuntersuchung (AU), Änderungen an Fahrzeugen, kurze Einführung in das Straßenverkehrsrecht, Zulassung und Betriebserlaubnis, Beleuchtung von Fahrzeugen, Besondere Vorschriften aus der StVZO. 35 Buchbesprechung Werk, dessen Aktualität durch die Anlage als ergänzbare Ausgabe jederzeit gesichert ist. Die Verweise erleichtern den Zugang zu rechtsvergleichbaren Regelungen, insbesondere im internationalen Verkehr. Die umfangreiche Kommentierung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen gibt rasche Antwort auf alle Fragen der täglichen Praxis einer Spedition oder Lagerei. waltung, Justiz, Anwaltschaft und Verbänden. Aber auch den praktischen Anwendern wie Unternehmern, Angestellten und Kunden gibt dieses Werk durch den übersichtlichen Aufbau einen guten Überblick. Neuerscheinung im Verlag der GDA Von Rechtsanwalt Dr. Bernd Andresen und Rechtsanwalt Hubert Valder, begründet von Dr. Erich Krien †. Die Kommentierung der §§ 407 bis 475 HGB berücksichtigt die inzwischen ergangene Rechtsprechung, die juristischen Aufsätze in Fachzeitschriften und Festschriften, die neuen Kommentare und gibt den Meinungsstand bei der Auslegung wieder. Trotz der Schwierigkeiten der Materie wird die Rechtslage nachvollziehbar dargestellt. Loseblattwerk Stand Lfg. 1/04, 864 Seiten, DIN A5, inkl. 1 Ordner Lenk- und Ruhezeiten § 29, AU und Wichtiges aus der StVZO von H. Braun 436 Seiten, DIN A5, 18. Auflage 35,20 Euro inkl. MwSt. Bestell-Nr. 28001 ISBN 3-574-28001-7 Verlag Heinrich Vogel Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon 01 80 / 5 26 26 18 Fax 01 80 / 5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Speditions-, Fracht- und Lagerrecht Handbuch des Transportrechts mit Kommentaren ISBN 3 503 05904 0 ERICH SCHMIDT VERLAG Zum Inhalt: Mit der Reform des Transportrechts haben sich die Grundlagen des Speditions-, Fracht-, Lagerund Logistikgeschäfts erheblich geändert. Neue Entwicklungen verzahnen den „klassischen“ Austausch von Waren mehr und mehr mit Produktion und Lagerhaltung. Das verändert die rechtlichen Anforderungen und führt zu ständig wachsendem Bedarf an neuen oder veränderten Regelungen. Dieses Handbuch bietet eine systematische Zusammenstellung der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und internationalen Regelungen des Transportrechts. Es richtet sich als Arbeitsgrundlage an den mit dem Transportrecht befassten Praktiker ebenso wie an den Juristen in Unternehmen, Versicherungen, Gerichten und Verbänden. Wer mit Transportrecht zu tun hat, braucht ein Der bdo möchte hiermit auf die Neuerscheinung der Neuauflage des Kommentars „Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr“ von Christoph Rang, 14. Auflage 2004, des Heinrich Vogel Verlags hinweisen. Der Kommentar befasst sich, wie bereits in seinen Vorauflagen u. a. mit den Fragen: Wie lange dürfen Busfahrer ohne Unterbrechung hinterm Steuer sitzen? Wie und wie lange können Pausen oder Ruhezeiten verkürzt oder verschoben werden? Neben der Beantwortung dieser Fragen gibt die Neuauflage auch Hinweise zum aktuellen Stand um das digitale Kontrollgerät. Die Änderungen durch das Kontrollgerätebegleitgesetz sind bereits enthalten. Detailliert und praxisnah gibt das Buch auch über das aktuelle Fahrpersonal- und Arbeitsrecht Auskunft. Dieser Kommentar, mit dem Schwerpunkt auf die Lenk- und Ruhezeiten, wendet sich an Juristen in Ver- Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! 36 Praxishandbuch Nr. 6: Einführung in die betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge ist die bedeutendste freiwillige Sozialleistung der Unternehmen. Sie kann auf eine längere Tradition zurückblicken als die gesetzliche Rentenversicherung. Im Hinblick auf die unabweisliche Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die betriebliche Altersvorsorge neben der privaten Eigenvorsorge künftig an Gewicht gewinnen. Mit dem Altersvermögensgesetz aus dem Jahr 2001 hat der Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer sowie den Pensionsfonds als fünften Durchführungsweg in das Betriebsrentengesetz eingeführt. Zum Januar 2005 wird mit dem Alterseinkünftegesetz ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das auch für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung zur Folge hat. Die in immer kürzeren Abständen erfolgenden Eingriffe des Gesetzgebers machen die ohnehin schon komplizierte Materie noch schwerer durchschaubar. Das Praxishandbuch will hier Abhilfe schaffen und gibt einen kompakten Überblick über das Recht der betrieblichen Altersvorsorge. Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz sind bereits berücksichtigt. Sie erhalten das Praxishandbuch im Gegensatz zum Ladenpreis von 15,50 Euro zum Vorzugspreis von 9,50 Euro je Exemplar zuzüglich Versandkosten. Auf Anfrage erhalten Sie von der Verbandsgeschäftsstelle ein Bestellformular. Selbstverständlich ist eine Bestellung über das Internet (www.gda-online.de) ebenfalls möglich. SVG 9+10/2004 StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst informiert über Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV Der Probebetrieb läuft 1 Güterkraftverkehr Abschreibungsfristen BGL-Mitgliederversammlung Schwarzarbeit GüKG-Änderung 6 7 9 10 Möbeltransport Preisgespräche 14 Omnibus und Touristik Beförderungsrechtliche Vorschriften 15 Arbeits- und Sozialrecht Kündigungsschutz Schwerbehinderter 21 Steuern und Versicherungen Pflichtangaben in Rechnungen 27 Seminarangebote 29 Online8 Frachtenvermittlung 56. Jahrgang 11+12/2004 Spätestens mit dem zweifach „verpatzten“ Mautstart im Jahre 2003 ist in Deutschland klar geworden, dass neben einem schlüssigen verkehrspolitischen Konzept auch die technische Dimension bei der Erhebung von Nutzergebühren nicht unterschätzt werden darf. Lkw-Maut: Der Probebetrieb läuft! Der im Mai 2004 mit nur 41 Fahrzeugen bundesweit durchgeführte erste Test der überarbeiteten Mautzahlgeräte konnte, trotz gegenteiliger Behauptung von Toll Collect, auch nicht alle teilnehmenden Unternehmer überzeugen. Deshalb hängt vom erfolgreichen Ausgang des jetzigen Probebetriebs viel ab. Der nun bereits im September vorgezogene Testlauf – ursprünglich war der 1. Oktober hierfür geplant, muss unter Beweis stellen, ob der von Toll Collect verbreitete Optimismus gerechtfertigt ist. Neben den Problemen an der Oberfläche des Systems gibt es noch eine Reihe Integrationsund Softwarevorgaben, die den Massentest bestehen müssen. Das Gewerbe hat an den vorgezogenen Probebetrieb die Forderung geknüpft, die Entscheidung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) über die Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis für das Mautsystem – bisher ist der 15. Dezember 2004 als Stichtag hierfür vorgesehen – ebenfalls zeitlich vorzuziehen. Damit hätten Wirtschaft und Transportunternehmen „mehr Spielraum“, um sich durch vertragliche Frachtvereinbarungen auf den Mautstart zum 1. Januar 2005 einzustellen. Für Unsicherheit im Transportgewerbe sorgt auch die bisher von Toll Collect verbreitete Mitteilung, dass wegen des engen Zeitraums zwischen Erteilung der Betriebserlaubnis und dem Mautstart keine Proberechnungen an die Nutzer versandt werden können. Das Transportgewerbe bemängelt, dass damit keine Zeit bleibt, ggf. Fehlerkorrekturen vorzunehmen. Fazit: Das betriebswirtschaftliche Risiko und das beliebte „Schwarze-Peter“-Spiel sind so nach wie vor offen. SVG 11+12/2004 1 Trends und Meinungen AKTUELLE EREIGNISSE Grundsatzanforderungen an eine Reform der Unternehmensbesteuerung Die Präsidenten der BDA, des BDI, DIHK, ZDH haben am 7. Oktober 2004 das Gesamtkonzept „Grundsatzanforderungen an eine Reform der Unternehmensbesteuerung“ vorgestellt. Dieser Anforderungskatalog wurde von den acht Spitzenorganisationen der gewerblichen Wirtschaft erarbeitet. Die aktuellen Steuerreformvorschläge aus Politik und Wissenschaft konzentrieren sich in erster Linie auf die Einkommensteuer bzw. den Einkommensteuertarif. Wegen der Schlagseite dieser Diskussion haben die acht Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft wesentliche Grundsatzanforderungen an eine Unternehmenssteuerreform zusammengestellt. Es geht dabei gerade nicht um ein eigenes Reformmodell, vielmehr sollen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden, die eine zielgerichtete Reform aus Sicht der Wirtschaft zu erfüllen hat, sowie Handlungsalternativen, wie der Gesetzgeber ggf. über Zwischenschritte die notwendige Senkung der Unternehmenssteuerbelastung am besten verwirklichen kann. Die Grundsatzanforderungen an eine Reform der Unternehmensbesteuerung erhalten Sie auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. Billig-Führerscheine aus Osteuropa Bauckhage warnt vor Missbrauch – Billig-Führerschein schützt nicht vor MPU Nach den Erkenntnissen von Polizei und Führerscheinbehörden versuchen Autofahrer, die ihren Führerschein wegen Eignungsmängeln abgeben mussten, für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis zunehmend ins benachbarte EU-Ausland auszuweichen. Vor allem östliche Nachbarländer scheinen dabei derzeit hoch im Kurs zu stehen. Doch die Rechnung, auf diesem Weg um die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) herumzukommen, geht nicht auf. Auch bei von ausländischen Behörden erteilten Führerscheinen gilt: Wer die MPU Unterlagen hat wird in Deutschland zum Test gebeten. Darauf hat der rheinland-pfälzische Verkehrsminister Hans-Artur Bauckhage hingewiesen. Vermeintlich attraktiv erscheint der Führerscheinnneuerwerb im benachbarten EU-Ausland durch eine im April 2004 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Für den Erwerb einer Fahrerlaubnis gilt innerhalb der EU das sogenannte Wohnsitzprinzip, wonach ein ordentlicher Wohnsitz von mindestens 185 Tagen Dauer in dem Staat erforderlich ist, der den Führerschein ausstellt. Dies gilt auch für die neuen Beitrittsländer. Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen im Ausland erworbene EU-Führerscheine in Deutschland zunächst auch dann anerkannt werden, wenn Sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und damit rechtswidrig erlangt worden sind. Es sei Sache der Ausstellungsbehörde, den rechtlichen Mangel durch Rücknahme der Fahrerlaubnis zu beheben. Den Bundesländern liegen Erkenntnisse vor, dass zwischenzeitlich im Hinblick auf die durch das EuGHUrteil hervorgerufene Verunsicherung Angebote kursieren, die für einen horrenden Preis bei nur eintägigem Aufenthalt im Ausland den Erwerb einer Fahrerlaubnis versprechen. Bei den hierdurch erworbenen Führerscheinen ist das Risiko groß, eine Totalfälschung zu erwerben, die nicht nur keinerlei Rechtswirksamkeit hat, sondern auch noch zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Führerscheinerwerber wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis führen kann. Bauckhage warnt deshalb dringend vor Werbeangeboten, die fälschlich einen legalen Führerscheinerwerb im EU-Ausland versprechen. Aber auch, wenn es sich um einen echten, von ausländischen Behörden ausgestellten Führerschein handelt, führt das Urteil des EuGH nicht dazu, dass eine entzogene Fahrerlaubnis in Deutschland durch Umtausch ohne MPU wieder erworben werden kann. 2005 Wir wünschen unseren Mitgliedern und ihren Familien ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr. SVG 11+12/2004 3 Trends und Meinungen Es bleibt den deutschen Behörden unbenommen, bei Erkenntnissen über mögliche Eignungsmängel tätig zu werden und ggf. eigene Maßnahmen zur Aberkennung der ausländischen Fahrberechtigung einzuleiten. Darüber hinaus wird die Umgehung des Wohnsitzprinzips dem Ausstellerstaat mitgeteilt, so dass die Betroffenen damit rechnen müssen, dass ihnen auch dort die rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen wird. Gemeinsam Deutschland voranbringen! Aufruf der ostdeutschen Wirtschaft Deutschland ist ein starkes Land – im Westen genauso wie im Osten, im Norden genauso wie im Süden. Gut ausgebildete, motivierte und engagierte Bürgerinnen und Bürger sind das Kapital unseres Landes. Wir alle können stolz auf Deutschland sein. Wir haben in unserem Land aber auch große Probleme – das kann niemand leugnen: hohe Arbeitslosigkeit, hohe Staatsverschuldung, eine hohe Steuerund Abgabenlast. Diese Probleme sind in den letzten Jahrzehnten immer weiter gewachsen. Viele Menschen sorgen sich deshalb um ihre persönliche Zukunft. Mut und Zuversicht Die Menschen in Deutschland brauchen wieder Optimismus und Zutrauen in die eigene Leistung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Landes und Vertrauen in die Politik. Verzagtheit und Angst sind schlechte Ratgeber. Besinnen wir uns auf die Stärken unseres Landes, besinnen wir uns auf die Stärken seiner Bürgerinnen und Bürger. Die Menschen in Deutschland haben nach 1945 eine unvergleichliche Aufbauarbeit geleistet. Der freie Teil Deutschlands hatte die Chance, mit Zuversicht und dem Willen zum Erfolg die Schrecken und wirtschaftlichen Schäden der Diktatur schneller zu überwinden. Die Bürgerinnen und Bürger in Ostdeutschland haben mit der friedlichen Revolution von 1989 durch beispiellosen Mut und Standhaftigkeit tief greifende gesellschaftliche Veränderungen erreicht. Ganz Deutschland braucht jetzt genau diesen Mut und jene Zuversicht für einen gemeinsamen Aufbruch; wir brauchen ein umfassendes Konzept der Erneuerung. Eine mo4 derne Wirtschafts- und Steuer-, eine moderne Sozial- und Bildungspolitik sind Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum und neue Arbeitsplätze. Davon profitieren alle Menschen in allen Teilen unseres Landes. Verantwortung von uns Allen Alle Gruppen der Gesellschaft, alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, weiter am Aufbau des gemeinsamen Deutschlands mitzuarbeiten. Niemand darf sich aus seiner persönlichen Verantwortung stehlen. Das gilt gleichermaßen für die politischen Parteien wie für Gewerkschaften, Kirchen, Sozialverbände, Medien und auch uns Arbeitgeber. Wer sich aus der Verantwortung stiehlt, handelt gegen die Interessen der Menschen unseres Landes und gefährdet wissentlich die Modernisierung Deutschlands. Die so genannten Montagsdemonstrationen und anhaltenden Protestmärsche zeigen die dringende Notwendigkeit, eine klare Linie in der Reformpolitik zu finden. Der gegenwärtige politische Zick-Zack-Kurs, das Fehlen einer wirklichen Reformperspektive und die mangelhafte Vermittlung notwendiger Reformschritte führen zu einer nachhaltigen Verunsicherung. Politik hat die Aufgabe, die Ängste der Menschen ernst zu nehmen und sie von der dringenden Notwendigkeit der Reformen zu überzeugen. Wer die Bürgerinnen und Bürger auf diesem Weg nicht mitnimmt, trägt zur politischen Instabilität unserer Demokratie bei. Politik muss verlässlich sein, die Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf verabschiedete Gesetze verlassen können. Das ist eine wesentliche Grundlage unseres Rechtsstaates. Unverantwortliche Ressentiments Einige Profiteure versuchen aus den Ängsten und der Verunsicherung der Menschen politisches Kapital zu schlagen. An der Spitze der Protestbewegung stehen viele derjenigen, die den Staatsbankrott der DDR-Diktatur und die schwierige wirtschaftliche Lage in Ostdeutschland zu verantworten haben. Das ist ein Schlag ins Gesicht der Menschen, die damals für einen freien und demokratischen Staat gekämpft haben. Auch in Westdeutschland und in den Medien schüren einige Ressentiments gegen die Bürgerinnen und Bürger in Ostdeutschland. Das ist unverantwortlich. Wir Arbeitgeber sehen diese Entwicklungen Sorge. mit größter Aufbauleistungen nicht klein reden Gerade die Menschen in Ostdeutschland haben in den letzten 15 Jahren bewiesen, zu welchen enormen Aufbauleistungen sie fähig sind. Es ist besonders diese Aufbauleistung unter der schweren Hypothek der zerrütteten DDR-Staatswirtschaft, die das Bild der neuen Länder im In- und Ausland sowie bei potenziellen Investoren prägt. Wer das jetzt klein redet oder negiert, handelt wider besseres Wissen und schadet der für uns so wichtigen inneren Einheit Deutschlands. Die derzeitige politisch instrumentalisierte Protestwelle verstellt den Blick für die Fortschritte, Potenziale und Stärken des Standortes Ostdeutschland. Gemeinsam Veränderungen anpacken Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland, sich gegen diese platten Parolen und jede Form der Stimmungsmache zu wenden. Wir alle wissen, dass mit ewiggestrigen Forderungen die Modernisierung Deutschlands nicht zu leisten ist. Mit Tatkraft und Mut, mit Zuversicht und Engagement haben wir alle in den letzten Jahren viele tief greifende Veränderungen erfolgreich geschultert. Wir wissen auch, dass unser Land mit den notwendigen Veränderungen noch nicht am Ende ist. Wir sind bereit, die Modernisierung Deutschlands auf der Basis eines klaren und vor allem verlässlichen politischen Konzeptes mit zu tragen – damit die Bürger eine Perspektive haben, wohin sich unser Land bewegt. So ein Gesamtkonzept muss die Politik vorlegen. Es geht jetzt darum, dass wir wieder auf die eigenen Stärken vertrauen und uns aus dem Griff der Miesmacher und Blockierer befreien. Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft Landesvereinigung der Arbeitgeberund Wirtschaftsverbände SachsenAnhalt Verband der Wirtschaft Thüringens und Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände SVG 11+12/2004 Fächer Gegenwärtiger Stand der Planungen bis zum Mautstart Funktionstest der Fahrzeuggeräte Mitte 02. - Mitte 04. 2004 Funktionstest von laut Toll Collect 1.270 Fahrzeuggeräten unter realen Bedingungen. 1. Funktionstest des Gesamtsystems 08. 05. - 21. 05. 2004 Test auf der Straße „OBUtour“ bzw. „Repräsentative Nutzer“: 41 Fahrzeuge werden neu mit OBUs ausgerüstet. Ein Mitarbeiter von Toll Collect beobachtet als „Beifahrer“ die OBU im Transportbetrieb und protokolliert alle Fahrten im Inland sowie Ein- und Ausreisen ins benachbarte Ausland. 24. 05. 2004 Die im Test eingebundenen Geräte senden nach Start des Lkw die letzten Daten. Das deaktivierte Gerät zeigt ab diesem Zeitpunkt die Meldung „Kreditrahmen erschöpft“. ab 24. 05. 2004 Beginn der Testphase für das Rechenzentrum (Rechnungsstellung) 14. 06. - 18. 06. 2004 Die am Test beteiligten „repräsentativen Nutzer“ erhalten ihre individuelle Muster-Mautaufstellung mit einem Einzelfahrtennachweis. 21. 06. 2004 Präsentation der Ergebnisse des End-to-End-Tests in Köln. Einbau der Geräte bis 30. 06. 2004 Nutzer, die bereits eine OBU eingebaut haben und diese austauschen lassen (Bestellung eines Austauschgerätes bis zum angegebenen Zeitpunkt), erhalten einen Bonus von 250 Euro. ab 01. 07. 2004 Einbau der Austausch- und Neugeräte 2. Funktionstest des Gesamtsystems Im August 2004 Zweiter End-to-End-Test des gesamten Systems als Basis für den Probebetrieb bis 01. 10. 2004 Toll Collect gewährt einen Bonus von 50 Euro für die jeweils ersten 100.000 abgerufenen OBUs (Neubestellung, kein Austausch) von Grundig bzw. Siemens. Die Geräte müssen hierzu bis zum 01. 10. 2004 bestellt und bis zum 31. 12. 2004 eingebaut sein. bis 30. 11. 2004 (zuvor bis 31. 10. 2004) Für den Erhalt des Bonus von 250 Euro muss der Einbau des Austauschgerätes abgeschlossen sein. „Probebetrieb unter Volllast – Generalprobe“ 21. 09. - 30. 11. 2004 Probebetrieb des gesamten Systems mit allen bis zu diesem Zeitpunkt eingebauten OBUs. Nach Abschluss des Probebetriebs muss der bestellte unabhängige Gutachter ein abschließendes Urteil über die Funktionsfähigkeit des Systems fällen. Auf dieser Basis entscheidet das BAG über die „Besondere vorläufige Betriebserlaubnis“. frühestens 15. 12. 2004 Erteilung der vorläufigen Betriebserlaubnis durch das BAG 01. 01. 2005 Beginn Mauterhebung mit OBU I Stand: Oktober 2004 © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., Frankfurt/Main Abt. Betriebswirtschaftliche Informationssysteme und EDV SVG 11+12/2004 5 Fächer Nachrichten NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS Maut-Informationsveranstaltung in Koblenz Nahezu 300 interessierte Transportunternehmer und ihre Mitarbeiter fanden sich am 9. November 2004 in der Koblenzer Rhein-Mosel-Halle ein, um einer äußerst informativen Mautver- anstaltung der SVG Rheinland gemeinsam mit dem Verband des Verkehrsgewerbes beizuwohnen. Unter anderem wurde über den Stand der Technik, Empfehlungen der Gewerbepolitik sowie Zahlungsabwicklung, Rechnungsprüfung, Reklamationen, Nacherhebungen und Bußgeldbescheiden berichtet. Darüber hinaus referierte Regierungsdirektor Pernutz und BAGOberkontrolleur Graf über die Kontrollmöglichkeiten und die Ahndung bei Mautvergehen. Ergänzt wurde dies durch die Präsentation der Technik eines BAG Kontrollfahrzeugs. Auch die kalkulatorischen Instrumente zur Weiterberechnung der Maut wurden von Frau Kaus (BGL) praxisnah und kompetent beleuchtet. GÜTERKRAFTVERKEHR „Bewährungsprobe für Lkw-Maut steht noch bevor“ BGL-Mitgliederversammlung in Magdeburg Am Vorabend der geplanten Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut sind noch viele Fragen offen. Zu diesem Fazit kam der Präsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Hermann Grewer, im Rahmen einer Podiumsdiskussion anlässlich der BGL-Mitgliederversammlung 2004 in Magdeburg. Grewer hatte zuvor in seinem Statement starke Zweifel an einem reibungslosen Start der Hallo Partner, danke schön! 6 Lkw-Maut zu Beginn des nächsten Jahres angemeldet. Mit konkreten Zahlen belegte er den nahezu ausschließlich von der Mautbetreibergesellschaft Toll Collect GmbH zu verantwortenden Rückstand beim Einbau der automatischen Mauterfassungsgeräte, den sogenannten On Board Units (OBU). Der BGL-Präsident warnte davor, die EU-Kommission werde mit einer an „Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ nicht zulassen, dass der grenzüberschreitende Verkehr durch manuell massenhaftes Einbuchen an grenznahen Terminals gravierend behindert wird. Vielmehr sei zu erwarten, dass die Kommission im Falle von erheblichen Störungen des internationalen Güterverkehrs den Europäischen Gerichtshof anrufen werde um die Maut per Einstweiliger Verfügung zu stoppen. Der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verbreitete Kommentar zu den BGL-Warnungen, das Gewerbe wolle damit nur die Mauteinführung um ein bis zwei Monate verzögern um Kos- ten zu sparen, nannte der BGL-Präsident in diesem Zusammenhang „die ignoranteste Aussage aus dem Ministerium, die ich seit langem gehört habe“. Jeder, der politische Verantwortung trage, müsse daran interessiert sein, dass die Lkw-Maut erst zu einem Zeitpunkt in Deutschland „scharf geschaltet“ werde, wenn sie auch Chancen habe, im automatischen Betrieb zu funktionieren. Angesichts des bei der manuellen Einbuchung der Lkw-Maut an den Terminals in Tankstellen und Raststätten absehbaren Chaos appellierte Grewer an die in Magdeburg anwesenden BGL-Delegierten und ihre Kollegen im Bundesgebiet alles daran zu setzen, ihre bestellten OBU’s noch rechtzeitig vor dem Mautstart eingebaut zu bekommen. Allerdings wollte er keine Garantie dafür übernehmen, dass der OBU-Einbau, wie in 2003, nicht wieder vergeblich sein könnte. Der Einbau bzw. der Nichteinbau von On Board Units bleibt, seiner Ansicht nach, ein unternehmerisches Risiko, das jeder selbst kalkulieren müsse. SVG 11+12/2004 Fächer Scharfe Kritik an den derzeitigen Rahmenbedingungen für die Mauterhebung äußerte Grewer auch zur geplanten Verwendung der erwarteten Mauteinnahmen. Er verwies u. a. darauf, dass die mittelfristige Finanzplanung keine zusätzlichen Mittel aus den Mauteinnahmen für die Verkehrsinfrastruktur vorsehe, obgleich die Zweckbindung der Maut hierfür ausdrücklich in § 11 des Mautgesetzes festgelegt worden sei. Stattdessen würden die Gesamtausgaben für die Verkehrsinfrastruktur in Deutschland jährlich um 2,4 Milliarden Euro gegenüber dem Stand vor der Mauteinführung sinken. Der BGL-Präsident sagte voraus, dass die Lkw-Maut unter diesen Bedingungen wie eine zusätzliche „Sonderausgabe auf Mobilität“ wirke und damit die gesamtwirtschaftliche Wertschöpfung am Standort Deutschland schwäche. Auch in Bezug auf die ursprünglich von der Verkehrspolitik angedachte „faire Wegekostenanrechnung durch die Lkw-Maut“ konnte Grewer keine Entwarnung geben. Obgleich der „Tanktourismus“ deutlich gemacht habe, dass es in Zukunft nicht bei der klassischen Finanzierung der Infrastruktur über Kfz- und Mineralölsteuern bleiben könne, sei das mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom BGL in Brüssel vorgetragene Mineralölsteueranrechnungsverfahren zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen kurz vor der Abstimmung durch die EU-Kommission wieder vertagt worden. Der BGL-Präsident appellierte an die Bundesregierung, in Brüssel erneut initiativ zu werden, damit die Bundesrepublik als Hochsteuerland bei den Mineralölsteuereinnahmen nicht noch weiter ins Hintertreffen gerate. Dr. Karl-Heinz Daehre, Minister für Bau und Verkehr des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, machte in seiner Grußadresse u. a. auf die großen Probleme beim Ausbau bzw. Erhalt der Verkehrsinfrastruktur aufmerksam, die oft durch nicht rationell nachzuvollziehbare Vorstellungen ideologisch voreingenommener Verkehrspolitiker ausgelöst werden. Der Stolz Sachsen-Anhalts, das „Wasserstraßenkreuz“ bei Magdeburg, darf seiner Ansicht nach nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Elbe für die Binnenschifffahrt nach wie vor kaum nutzbar SVG 11+12/2004 ist. Eine Verlagerung des Straßengüterverkehrs, im langströmigen Verkehr, auf die Schiene scheiterte überdies am maroden Zustand des Schienennetzes in den neuen EU-Beitrittsländern. Der Minister hielt, trotz der schlechten Erfahrungen seines Amtskollegen in Mecklenburg-Vorpommern mit dem defizitären Warnow-Tunnelprojekt in Rostock, an privaten Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur fest, da sie Anstöße zu Ausbau des Verkehrssystems geben können. Milliardenschaden durch Verkehrsstaus Peter Meyer, Präsident des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC), hob in seiner Stellungnahme die derzeitige Überlastung des Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik als eines der Hauptprobleme für die Verkehrspolitik hervor. Um den bereits seit mehreren Jahren feststellbaren Rückgang der Verkehrsinvestitionen umzukehren, sei ein jährlicher Mittelzufluss von mindestens 2,5 Milliarden Euro erforderlich. Nur so könnte, seiner Ansicht nach, die Mobilität auch für die nachfolgenden Generationen gesichert werden. Der ADAC-Präsident verwies außerdem auf die Bedeutung Deutschlands als „Verkehrsdrehscheibe Europas“ und sprach sich kategorisch ge- gen weitere fiskalische Belastungen der Verkehrsteilnehmer, auch des Straßengüterverkehrs, aus. Meyer hielt es auch für unerlässlich, die Einnahmen aus der Lkw-Maut in den Ausbau bzw. Erhalt der Verkehrsinfrastruktur zu investieren. B.W.V. erwartet differenzierte Rechnungsstellung Der Präsident des Bundesverbandes Werkverkehr und Verlader (B.W.V.), Herbert Götz, ging in Magdeburg fest davon aus, dass die streckenbezogene Lkw-Maut ab 1. Januar 2005 zu zahlen sein wird. Dabei sollte, seiner Ansicht nach, die Entscheidung über den OBU-Einbau in den Lkw den einzelnen Transportunternehmen überlassen bleiben. Zum Problem der Weitergabe der zusätzlichen Mautkosten vertrat Götz die Meinung, dass in jedem Falle dafür eine differenzierte Rechnungsstellung notwendig sei. Angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Situation sei eine Weitergabe der Belastungen an den Verbraucher aber unvermeidlich. Um den Straßengüterverkehr als „Motor der Wirtschaft“ zu erhalten, müsse Abstand von einer übermäßigen Belastung dieses Verkehrsträgers genommen werden. Der Verkehrsträger Schiene könne nicht als echte Alternative betrachtet werden. Kompetentes Podium: An der von BGL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Karlheinz Schmidt (am Rednerpult) eingeleiteten Podiumsdiskussion zum Thema „Lkw-Maut“ nahmen der Präsident des Bundesverbandes Werkverkehr und Verlader (B.W.V.) Herbert Götz (v.I.n.r.); der Präsident des Deutschen Speditions- und Logistik Verbandes (DSLV) Manfred F. Boes; Moderator Dr. Daniel Delhaes, Red. „Wirtschaftswoche“ Berlin; BGL-Präsident Hermann Grewer; der Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) und Vizepräsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) Prof. Dr. Bernd Gottschalk und der Präsident des Allgemeinen Deutschen Automobilclubs (ADAC) Peter Meyer, teil. Foto: BGL 7 Fächer DSLV: Mautkosten gemeinsam überwälzen Für den Präsidenten des Deutschen Spedition- und Logistik Verbandes (DSLV), Manfred F. Boes, war es klar, dass die auf die Verkehrswirtschaft zukommenden Mautkosten auch von allen Betroffenen gemeinsam im Markt überwälzt werden müssten. Die Frachtführer könnten nur durch eine Weitergabe der ihnen entstehenden zusätzlichen Belastungen im Verhältnis 1:1 an ihre Auftraggeber ihre Leistungsfähigkeit erhalten. Boes hielt eine faire Behandlung der Marktpartner für äußerst wichtig. Er verwies auf einschlägige Marktuntersuchungen im Bereich der Sammelgutspedition, die u. a. auf zusätzliche Kostenbelastungen der Transportunternehmen bei der Vorfinanzierung logistischer Dienstleistungen in einer Größenordnung zwischen zwei und drei Prozent hinwiesen. Auch diese Kostenpositionen sollten, seiner Ansicht nach, Eingang bei der Maut-Rechnungsstellung finden. Der DSLV-Präsident unterstützte außerdem die BGL-Forderung, das von der Verkehrspolitik der Branche gegebene Versprechen, eine Harmonisierung der EU-Wettbewerbsbedingungen durch Einführung eines Mineralölsteuer-Anrechnungsverfahrens herbeizuführen, spätestens bei der für das Jahr 2006 geplanten Einführung der OBU-II-Software, einzulösen. VDA: Gravierende Geburtsfehler bei Mauteinführung Professor Dr. Bernd Gottschalk, Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) und Vizepräsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI), bezeichnete das geplante Mauterhebungssystem als ein „Kind das zugleich schielt und stottert“. Seiner Ansicht nach sind auch in diesem Jahr gravierende Geburtsfehler bei der Mauteinführung begangen worden. Der für den 1. Januar 2005 festgesetzte Termin lasse große Probleme für die Transportabwicklung erwarten, da die automatischen Mauterfassungsgeräte bis dahin nicht in ausreichender Menge im In- und Ausland zur Verfügung ständen. Gottschalk widersprach der in der Öffentlichkeit kolportierten Behauptung, das Transportgewerbe sei durch das Auslaufen der Autobahnvignetten-Regelung ab 31. August 2003 und der bisherigen Nichterhebung der Lkw-Maut entlastet worden. Seiner Ansicht schiebt die Branche einen „Kostenbuckel“ vor sich her, der nicht nur durch das stetige Ansteigen der Kraftstoffpreise seit 2003 verursacht worden sei. Der VDA-Präsident hielt eine Quersubventionierung anderer Verkehrsträger zu Lasten der Straßenverkehrsinfrastruktur für untauglich, da damit die volkswirtschaftlich notwendige Mobilität im Bundesgebiet gefährdet würde. Verlierer dieser Entwicklung sei die gesamte deutsche Wirtschaft betonte Gottschalk in seiner Eigenschaft als BDI-Vizepräsident. Den Befürwortern einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene hielt er das Faktum entgegen, dass der Straßengüterverkehr trotz der kostentreibenden fünf Stufen Ökosteuer seit 1999 nicht ab- sondern zugenommen hat. Mit Blick auf die von der EU-Kommission vorgelegte Wegekostenrichtlinie betonte der VDA-Präsident, dass die von Deutschland geplante Mautberechnung als zu hoch anzusehen sei. Sie dürfte, gemessen an den Brüsseler Vorstellungen zur Wegekostenanrech- Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . . www.svg-frachten.de Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen? Suchen Sie Laderaum? Rufen Sie an! Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders Telefon Telefax e-mail: 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07 02 61/49 43 46 [email protected] Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr Fr. 7.30 bis 15.30 Uhr SVG-Frachtvermittlungsstelle SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz 8 SVG 11+12/2004 Fächer nung, für den Straßengüterverkehr nicht mehr als zehn Cent pro Kilometer betragen. Bonusprogramm für den OBU-Austausch bis 30. November 2004 verlängert Der von Toll Collect für den OBUAustausch vorgesehene Bonus in Höhe von 250 Euro setzte voraus, dass der Einbau des Austauschgerätes bis zum 31. Oktober 2004 abgeschlossen ist. Dieser Termin konnte jedoch von Toll Collect „in manchen Fällen“ auf Grund von Verzögerungen bei der OBU-Auslieferung nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund wurde die Einbaufrist für die Austauschgeräte bis zum 30. November 2004 verlängert. Dies wurde den Service-Partnern (Werkstätten) von Toll Collect inzwischen mitgeteilt. Abschreibungsfristen von Lkw und Anhängern (Afa-Tabellen) Es bestehen offenbar immer noch Unklarheiten bei den Abschreibungsfristen von Nutzfahrzeugen. In der Tat gibt es zwei Tabellen: Zum einen die Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter „AV“ (Nr. 0) zum anderen die Branchentabelle für den Güterkraftverkehr, nämlich die Afa-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr)“ (Nr. 90). Diese Tabelle ist für die Abschreibung von Lkw und Anhänger im gewerblichen Güterkraftverkehr anzuwenden. Lediglich die darin nicht ausgewiesenen Anlagegüter sind nach der Afa-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter „AV“ (Nr. 0) abzuschreiben. Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) veröffentlicht amtliche Mauttabelle Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat eine amtliche Mauttabelle veröffentlicht, die die Abrechnungsgrundlage für die Lkw-Maut auf Bundesautobahnen ab dem 1. Januar 2005 bildet. Die amtliche Mauttabelle enthält die Tariflängen (Entfernung zwischen zwei Anschlussstellen) und Knotenpunkte der mautpflichtigen Bundesautobahnen als Abrechnungsgrundlage für die streckenbezogenen Benutzungsgebühren. §§ Gimmler & Koll. Rechtsanwälte • Fachanwalt für Steuerrecht Die BASt hat für die Veröffentlichung der Mauttabelle unter wwwmauttabelle.de eigens eine Website eingerichtet. Hier steht die Mauttabelle in unterschiedlichen Dateiformaten in der jeweils aktuellen Version zum DownIoad zur Verfügung. Zu Dokumentationszwecken ist der DownIoad der Vorgängerversionen der Mauttabelle als PDF-Dateien weiterhin möglich. Darüber hinaus werden die Definitionen von Knotenpunkten und Tarifstrecken erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet. Die amtliche Mauttabelle steht allen Interessierten ab sofort kostenlos unter o. g. Internetadresse zur Verfügung. Bekämpfung der Schwarzarbeit wird intensiviert Seit dem Januar 2004 gibt es die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), eine Einrichtung des Zolls, die in Köln beheimatet und mit ihren Außenstellen bei den Hauptzollämtern angesiedelt ist. Die Befugnisse der FKS gehen sehr weit. So können reine Präventivkontrollen auf der Straße vorgenommen werden. Aber die FKS wird auch auf Hinweise und Anzeigen hin aktiv, und das nicht nur für den Bau- und den Hotelund Gaststättenbereich. Auch das Transportgewerbe muss in Zukunft Karl-Heinz Gimmler Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht Dozent für Rechts- und Steuerfragen an der Deutschen Logistik-Akademie sowie Referent an diversen Managementinstituten, Fachveröffentlichungen, Mitglied in Bundesvereinigung Logistik, DGfL., Dt. Ges. f. Transportrecht Tätigkeitsschwerpunkt: Transport-, Speditions- und Lagerrecht, Gestaltung von Logistik- und Outsourcingverträgen. Transportversicherungsrecht, sonstige Verkehrsrechtsbereiche Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen Tel. 0 26 24/40 19 + 40 10, Fax 0 26 24/40 20 SVG 11+12/2004 9 Fächer ebenfalls vermehrt damit rechnen, dass ein Fahrzeug des Zolls einen Lkw anhält und kurz mal die Papiere sowie die Personaldokumente des Fahrers überprüft. Eine Schwerpunktkontrolle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit hat im Frühsommer dieses Jahres in Norddeutschland bei den KEP-Fahrern stattgefunden. Futtermitteltransporte – Registrierung vornehmen Im Vorgriff auf zu erwartende europäische Regelungen hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) bereits jetzt das Futtermittelgesetz geändert. In dem am 26. Juli d. J. in Kraft getretenen Futtermittelgesetz heißt es in § 17: Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel oder Einzelfuttermittel behandelt oder in Verkehr bringt, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Behandeln: Das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder In-Verkehr-Bringen anzusehen ist. Mit dieser Rechtsprechung schreibt die deutsche Futtermittelverordnung die Registrierungspflicht auch für Transport und Logistikunternehmen bis zum 1. November 2004 vor. Die Anzeigepflicht besteht gegenüber den nach Landesrecht für die Lebens- und Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden. In Rheinland-Pfalz ist dies: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kurfürstliches Palais – Willy-Brandt-Platz 54290 Trier Tel.: 06 51/94 94-631, Herr Evens Tel.: 06 51/94 94-632, Herr Otten Fax: 06 51/94 94-568 www.add.rlp.de Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) Nach über zweijähriger Vorbereitungszeit ist das „Erste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes“ am 8. September 2004 im Bundesgesetzblatt (Teil 1, Seite 2302) verkündet worden. Es trat am Tag darauf in Kraft. Im Einzelnen gibt es folgende Neuregelungen: Haftpflichtversicherung Gegen zahlreiche Widerstände ist es gelungen, die Versicherungspflicht im Güterkraftverkehrsgesetz auf nunmehr rechtssicherer Grundlage fortzuschreiben. § 7a neuer Fassung trägt den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes für Pflichtversicherungen (§ 158c WG) Rechnung, indem Mindestversicherungssummen jetzt vorgeschrieben sind. Die Summen sind mit 600.000 Euro je Schadenereignis so angesetzt, dass auch ein Kumulschadenrisiko gedeckt ist. Weitere Neuerungen in § 7a sind: Eine Jahreshöchstersatzleistung kann vereinbart werden, die jedoch nicht weniger als 1,2 Mio. Euro betragen darf. Ist dieser Höchstbetrag vor Ablauf eines Jahres erreicht, kann zusätzlicher Deckungsschutz zugekauft werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist zulässig. Dies ist für Kleinschäden sinnvoll, allerdings sollte der Selbstbehalt nicht zu hoch angesetzt werden. Ein wichtiger und bis zum Schluss heftig umstrittener Punkt ist die Möglichkeit des Versicherers, (nur) die Ansprüche von der Deckung auszuschließen, die der Unternehmer oder Quelle: BGL 10 SVG 11+12/2004 Fächer sein Repräsentant vorsätzlich begangen hat. Dies bedeutet, dass Schäden, die der unbegrenzten Haftung unterfallen, weil der Unternehmer oder sein Repräsentant sie „leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde“, verursacht hat, ohne Wenn und Aber in den Deckungsschutz der Güterschadenhaftpflichtversicherung einbezogen sind. In vielen Policen ist die Deckung für diese Schäden entweder ausgeschlossen oder in einem sogenannten Jahresaggregat der Höhe nach begrenzt. Dies ist ab sofort nicht mehr zulässig. Weitere Ausschlüsse von der Versicherungsdeckung sind in § 7a Abs. 3 Nr. 2 und 3 enthalten. Hierbei handelt es sich um Schäden aus Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg usw., für die, wenn sie denn überhaupt eintreten, vielfach keine Haftung besteht, weil das Ereignis unvermeidbar war. Ebenfalls ein Ausschluss besteht für Schäden aus der Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Zahlungsmitteln, Dokumenten und Urkunden. Weitere Ausschlüsse sind unzulässig und müssen, selbst wenn sie im Versicherungsvertrag als Ausschlüsse enthalten sind, vom Versicherer gedeckt werden. Da das neue Gesetz ohnehin den vertraglichen Bestimmungen in jedem Falle vorgeht, haben die Versicherer wenig Neigung, geänderte Policen auszustellen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat in seinen Musterbedingungen unter Nr. 17 eine Schlussbestimmung aufgenommen, die folgenden Wortlaut hat: „Die Bestimmungen des Vertrages (gemeint ist der Versicherungsvertrag) gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung entgegenstehen (z. B. § 7a GüKG).“ Dennoch sollten Unternehmer ihre Police überprüfen. EU-Fahrerbescheinigung Mit dem GüKBillBG vom 2. September 2001 wurde in das Güterkraftverkehrsgesetz durch Einfügung von § 7b die Verpflichtung aufgenommen, dass ein drittstaatsangehöriger Fahrer auf einem EU-Fahrzeug die Arbeitsgenehmigung im Original mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung in deutscher Sprache oder eine Negativbescheinigung mit amtlich beglauSVG 11+12/2004 bigter Übersetzung mitführt. Diese Bestimmung ist mit der Gültigkeit der EU-Fahrerbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 484/2002 zum 19. März 2003 gegenstandslos geworden. Mit einer Verspätung von anderthalb Jahren wird das Güterkraftverkehrsgesetz nunmehr an diese Rechtslage angepasst. Da der Besitz und die Mitführung der Fahrerbescheinigung sowie die Pflicht, diese dem Kontrollorgan vorzulegen, in der genannten EU-Verordnung mit unmittelbarer Wirksamkeit geregelt sind, braucht dies im Güterkraftverkehrsgesetz nicht wiederholt zu werden. In den Bußgeldvorschriften wird der Fahrerbescheinigung jedoch Rechnung getragen. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer dem Fahrer die erforderliche Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung stellt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) und wer als Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder im Kabotageverkehr nicht mitführt (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3). Ansonsten ist für die EU-Fahrerbescheinigung in § 7b Abs. 3 die zuständige Behörde bestimmt; es ist die Erlaubnisbehörde im Sinne von § 3 Abs. 7 GüKG oder eine andere von der Landesregierung benannte zuständige Stelle. Nähere Einzelheiten für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der EU-Fahrerbescheinigung werden in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Kabotageverkehr geregelt. Die Ermächtigung hierzu wurde in § 23 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1a aufgenommen. Der Regelungsbehalt von § 7b GüKG reduziert sich auf die Pflicht eines deutschen Güterkraftverkehrsunternehmens, bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers im Binnenverkehr dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer einen gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz sowie seine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Duldung mitführt. Er darf einen Drittstaatsangehörigen als Fahrpersonal nur einsetzen, wenn dieser im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung ist, einer solchen nicht bedarf oder im Besitz einer in Deutschland ausgestellten Fahrerbescheinigung ist. Das GüKG enthält keine Aussagen darüber, was ein aus den neuen EU-Mitgliedstaaten stammender Fahrer, der auf einem EU-Fahrzeug be- schäftigt ist, mitführen muss. Eine EU-Fahrerbescheinigung ist auf jeden Fall nicht erforderlich, weil diese nach dem klaren Wortlaut der EU-Verordnung nur für Angehörige eines Staates verlangt werden kann, der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist. Der auf einem EU-Fahrzeug tätige Fahrer aus einem der neuen Mitgliedstaaten unterfällt also nur der allgemeinen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2, wonach ausländisches Fahrpersonal (welcher Staatsangehörigkeit auch immer) den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen muss. Angesichts der unterschiedlichen Praktiken der alten EU-Mitgliedstaaten im Umgang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Fahrpersonal aus den neuen Mitgliedstaaten könnte sich hier ein Kontrollproblem ergeben. EU-Osterweiterung Gemäß der EU-Kabotageverordnung gilt die EU-Lizenz für die Berechtigung von Kabotagetransporten. § 5 Satz 2 stellt klar, dass dies nicht für Lizenzinhaber aus den neuen Mitgliedstaaten gilt, mit Ausnahme von Unternehmern aus Slowenien, Zypern und Malta. Landverkehrsabkommen EU – Schweiz Das Landverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz regelt unter anderem, dass der Wechsel- und Transitverkehr mit der Schweiz nur noch mit der EU-Lizenz durchgeführt werden kann. Dies gilt beidseitig, also sowohl für Transportunternehmer aus der EU wie auch für solche aus der Schweiz. Erweiterung der BAG-Befugnisse Die Befugnisse des BAG zur Überwachung von Rechtsvorschriften werden erweitert um die Vorschriften über die Ladung und über die technische Unterwegskontrolle (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben I und M). Der BGL hat sich nachdrücklich dafür eingesetzt, dass nur solche BAG-Beamte die Kontrolle über die Ladungssicherung vornehmen sollen, die in den Methoden der Ladungssicherung speziell geschult sind. Dies ist schon deswegen erforderlich, weil bei erkannten Mängeln in der Ladungssicherung die Weiterfahrt untersagt werden kann. Fortsetzung auf S. 13 11 Fächer Selten hat eine unscheinbare, EPAL tätigen Prüfgesellschaft SGS die vor dem 1. Mai 2004 hergestellt aber völlig korrekt wiedergegebene aus dem Verkehr gezogen und ver- wurden, getauscht werden. Anders Pressemeldung in der DVZ soviel nichtet. sieht es jedoch aus, wenn keine VerWirbel verursacht, wie die Nachricht, Aufschluss über das Herstel- einbarungen oder Sondervereinbadass der polnischen Eisenbahn PKP lungsdatum gibt der Mittelklotzein- rungen vorliegen. Es steht jedem die Verleihung des Zeichens EUR für brand der Europaletten: Die ersten Poolteilnehmer selbstverständlich Europaletten entzogen wurde. drei Zahlen nennen den Hersteller, frei, den Pool so zu nutzen, wie es für Große Handelsketten wie Edeka die mittlere Zahl nennt das Herstel- ihn optimal ist. Sollten verschiedene und Lidl, führende Verbände aller lungsjahr und die letzten beiden Zah- Tauschpartner z. B. untereinander Branchen bis hin zum HDE, viele len den Herstellungsmonat. In Polen vereinbaren, nur noch Europaletten Europalettenverwender wie Luhns, war man wegen der inflationären Li- der EPAL, oder nur noch EuropaletMasterfoods oder Wellformat, und zenzvergabe nach der Nummer 999 ten aus Fichtenholz zu tauschen, so nicht zuletzt zahlreiche Logistik- dazu übergegangen, gemischte ist das deren gutes Recht, auch unternehmen nehmen aus Furcht Buchstaben-/Zahlencodes zu verge- wenn eine solche Selektion wegen davor, Markenfälschern zum Opfer ben, so dass auch ein solcher ge- der gewaltigen Mehrkosten eher unsinnig wäre, und eine solche Vereinzu fallen, diese Meldung zum Anlass, mischter Code zulässig war. barung nichts mit den Spielregeln im ihren Geschäftspartnern in unzähliMit der Entscheidung der UIC gen Faxen mitzuteilen, dass sie hat sich beim Palettentausch im Europalettenpool zu tun hätte. Für zukünftig überhaupt keine Euro- Europalettenpool nichts geändert. diese Art der Sondervereinbarungen sind weder die UIC noch die EPAL paletten mehr mit dem Einder richtige Ansprechpartner. brand PKP annehmen und tauschen werden. Falls Poolteilnehmer jedoch Irritationen beim Tausch Europaletten zurückweisen, Da mit dieser Entwicklung von polnischen Europaletten weil sie nicht normgerecht sind der seit 44 Jahren funktionieoder den Tauschkriterien des rende Palettentausch im Euromit dem Einbrand PKP Europalettenpools nicht entpalettenpool, dem mit über sprechen, handeln sie absolut 300 Millionen Europaletten richtig, wenn sie die Annahme vergrößten freien Palettentauschpool Alle Europaletten mit dem Einder Welt, ad absurdum geführt brand der PKP, die vor dem 1. Mai weigern oder die anteiligen Reparawürde, ist es dringend an der Zeit, 2004 unter Lizenz der PKP herge- tur- bzw. Entsorgungskosten beden Sachverhalt noch einmal grund- stellt wurden, sind selbstverständ- rechnen. Es sei daran erinnert, dass alle Paletten, egal ob Europaletten, legend aufzuklären: lich weiterhin im Europalettenpool Einwegpaletten, CP-Paletten oder Aufgrund der seit Jahren vorge- tauschfähig, sofern sie der verbindliMietpaletten, dem Gerätesichertragenen Kritik, dass ein Großteil der chen Baunorm UIC 435-2 und den heitsgesetz unterliegen und unter die Europaletten, die unter Lizenz der Tauschkriterien der UIC 435-4 entberufsgenossenschaftliche Regel polnischen Eisenbahn PKP herge- sprechen. Es besteht keine VeranBGR 234 (Richtlinien für Lagereinstellt wurden, nicht normgerecht lassung, diese Paletten, sofern sie richtungen und -geräte, früher ZH seien und bei einem Einsatz perma- normgerecht und intakt sind, nicht 1/428) sowie unter die BGI 869 nent zu Störungen im automatisier- anzunehmen, auszusortieren oder (Betriebliches Transportieren und ten Logistikprozess führen, hat die nicht zu tauschen. Lagern) fallen. Das heißt, dass deUnion Internationale des chemins de Die Gefahr, markengefälschte fekte Paletten prinzipiell nicht belafer (UIC) als Markenrechtsinhaber Europaletten zu erhalten, ist gemes- den werden dürfen und entweder der der polnischen Eisenbahn PKP die sen am Gesamtbestand, eher gering. Reparatur oder der Vernichtung zuRechte zur Vergabe des markenDie Marktbeobachtung der EPAL hat geführt werden müssen. Dieses ist rechtlich geschützten Zeichens EUR ergeben, dass keine Europaletten und bleibt das wichtigste Kriterium zum 30. April 2004 entzogen. Dieses der PKP eingepoolt werden, die ein für alle Poolteilnehmer, und nicht die war ein Schritt, der seit Jahren überHerstellungsdatum nach dem 30. penible Untersuchung der fast 30 fällig war, und der von den PoolteilApril 2004 aufweisen. verschiedenen Einbrände auf den nehmern durchweg begrüßt wurde. linken Klötzen von Europaletten. Was also soll man den PoolteilDer Beschluss der UIC bedeutet, Thomas Ulitzsch dass alle Europaletten mit dem Ein- nehmer in dieser Situation raten? Gütegemeinschaft Paletten Zunächst einmal sei daran erin- Hermelinweg 14 brand PKP, die nach dem 1. Mai 2004 hergestellt wurden, nicht mehr im nert, dass es im Europalettenpool 48153 Münster Europalettenpool tauschbar sind. keinen Tauschzwang gibt. Der Palet- Telefon: 02 51/16 20-171 Alle Europaletten mit dem Zeichen tentausch ist für gewöhnlich zwi- Telefax: 02 51/16 20-176 PKP, die nach dem 1. Mai 2004 her- schen den Tauschpartnern schriftlich Email: [email protected] gestellt wurden, gelten dementspre- vereinbart. Sollte diese Vereinbarung Internet: www.gpal.de chend als Markenfälschungen und Klauseln wie z. B.: „ein Tausch werden von der European Pallet As- gemäß UIC gilt als vereinbart“ o. ä. sociation (EPAL) mit Hilfe der Zoll- enthalten, müssen auch normgebehörden, der Polizei und der für die rechte, intakte Europaletten der PKP, 12 SVG 11+12/2004 Fächer Das BAG erhält weiterhin die Berechtigung, die Ausweispapiere des Fahrpersonals und die Führerscheine zu überprüfen sowie sich die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs vorlegen zu lassen. Bei nicht vorhandenen Sozialversicherungsausweisen und anderen Anhaltspunkten für illegale Beschäftigungsverhältnisse erhält das BAG das Recht, die für die Verfolgung zuständigen Hauptzollämter zu informieren. Sonstige Bestimmungen Berechtigungen zur Durchführung von Güterkraftverkehr (Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen) dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 am Ende). Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! INTERNATIONALER VERKEHR Österreich: Ausweitung des Nachtfahrverbots auf der Inntalautobahn seit 1. November 2004 Die Tiroler Pläne zur Ausweitung des Nachtfahrverbots für Lkw und Fahrzeugkombinationen über 7,5 t zGG auf dem Streckenabschnitt Kundl-Ampass der Inntalautobahn A12 sind am 19. Oktober 2004 verabschiedet worden. Seit 1. November 2004 gelten damit folgende Vorschriften: • In den Wintermonaten (1. November bis 30. April eines jeden Jahres) wird der Beginn des Fahrverbots vorverlegt. Es gilt jetzt von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 23.00 bis 5.00 Uhr. Die noch im letzten Entwurf vorgesehene Verlängerung bis 6.00 Uhr morgens wurde fallen gelassen. • In den Sommermonaten (1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres) gilt das Fahrverbot wie bisher von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen von 23.00 bis 5.00 Uhr. Pläne zur Verlängerung bis 6.00 Uhr wurden nicht umgesetzt. • Ausnahmen gelten für folgende Transporte: 1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken; 2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung; 3. Lebendtiertransporte; 4. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A12 oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner-München-Verona dienen; 5. Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe, 6. unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen; 7. Fahrten mit Fahrzeugen, deren Nox-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen IV und V), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann, das mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen ist. Bisher schon erteilte Ausnahmegenehmigungen sollen nach Angaben der Wirtschaftskammer Tirol ihre Gültigkeit verlieren und sind neu zu beantragen. Es sei jedoch in Aussicht gestellt worden, dass Unternehmen, die bislang über eine derartige Genehmigung verfügten, auch für die Zeit nach dem 1. November 2004 wieder eine solche erhalten sollten. „Eine Investition in Wissen bringt immer noch die besten Zinsen“ Benjamin Franklin (1701-1790) SVG 11+12/2004 13 Fächer Kroatien: Neue Verkehrsvorschriften in Kraft getreten Ab sofort gelten in Kroatien neue Verkehrsvorschriften. So müssen alle Fahrzeuge aus Verkehrssicherheitsgründen auch während der Tageszeit mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren. Des Weiteren wurde der maximal zulässige Blutalkoholgehalt für Fahrer im Straßenverkehr auf 0,0 Promille gesenkt . Tschechische Republik: Mitführung von Ersatzrädern Das Ministerium für Verkehrs- und Fernmeldewesen der Tschechischen Republik hat inzwischen bestätigt, dass die tschechischen Bestimmungen, wonach auf einem Lastkraftwagen als auch Anhänger ein Ersatzrad mitgeführt werden muss, gemäß Wiener Weltabkommen nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten. Das tschechische Ministerium für Verkehrs- und Fernmeldewesen weist darauf hin, dass ausländische Fahrzeuge diesbezüglich nicht mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen, wenn sie den Zulassungsvorschriften des Heimatlandes entsprechen. Da die deutsche StVZO keine Mitführungspflicht für Reserveräder auf Lkw bzw. Anhänger vorsieht, dürfen die tschechischen Kontrollbehörden gemäß Wiener Weltabkommen in Deutschland zugelassene Fahrzeuge diesbezüglich nicht sanktionieren. Warnwestenpflicht in Italien und Spanien für alle Fahrer Andere Länder – andere Sitten. Während in Deutschland, Finnland, Portugal, Tschechien und Österreich alle Berufskraftfahrer oder Fahrer von LKW eine Warnweste mitführen und/ oder bei einem Unfall oder pannenbedingten Liegenbleiben des Fahrzeugs tragen müssen, sind in Italien und Spanien alle Fahrer von Kraftfahrzeugen verpflichtet, in dem Falle, in dem sie das Fahrzeug auf Autobahnen oder sonstigen außerörtlichen Straßen verlassen müssen, eine reflektierende Warnweste gemäß Norm EN 471 zu tragen (z. B. wegen einer Panne oder eines Unfalls). Beförderung gefährlicher Güter – Tunnelregelungen in Österreich Die Tunnelregelungen gelten für Fahrten mit Beförderungseinheiten, die nach ADR mit orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen sind. Betroffen sind Tunnel/Portalbauwerke mit einer Länge von mindestens 1.000 m bzw. Tunnel, für die Sonderregelungen gelten. Das Durchfahren von Straßentunnel ist durch die Verordnungen der jeweiligen zuständigen Behörden geregelt, eine Maßnahme ist allerdings bei allen Tunneldurchfahrten einzuhalten: kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten müssen mit einer Warnleuchte mit gelbrotem Licht ausgestattet sein. MÖBELTRANSPORT Bundesverkehrsministerium empfiehlt Möbelspeditionen Preisgespräche Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit Bezug auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages ausdrücklich bekräftigt, dass die Mauterhebung am 1. Januar 2005 beginnt. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Termin vom Systembetreiber Toll Collect tatsächlich verwirklicht werden kann, ist hoch: Toll Collect hat bereits am 20. September 2004 mit der Generalprobe für das Gesamtsystem begonnen. Die dafür erforderlichen Tests im Vorfeld haben gemäß der Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter und das Bundesamt für Güterverkehr zu einem positiven Ergebnis geführt. Das Bundesverkehrsministerium hat deswegen aufgrund des erreichten Projektstandes des Lkw-Mautsystems ausdrücklich die Aufnahme von Preisverhandlungen empfohlen. 14 In einem Schreiben vom 5. Oktober 2004 an den Bundesverband Möbelspedition führt der Leiter der Grundsatzabteilung dazu aus „. . . im Zusammenhang mit der Einführung der LkwMaut in Deutschland möchte ich Sie darüber unterrichten, dass mit dem erreichten Projektstand die Voraussetzungen für Preisverhandlungen Ihrer Mitgliedsunternehmen inzwischen gegeben sind und mir eine entsprechende Empfehlung Ihrerseits an die Mitgliedsunternehmen sinnvoll erscheint . . .“ Da die noch verbleibende Zeit bis zum Start des Mautsystems allmählich abläuft, kann die Frage zur Weiterbelastung der Mautkosten nicht mehr aufgeschoben werden. Auch ohne eine Empfehlung durch den Verband müssen sich Möbelindustrie und Möbelhandel darauf einstellen, dass die Möbelspeditionen jetzt erneut in Sachen Maut auf sie zukommen. VON KOLLEGE ZU KOLLEGE An- und Verkauf von gebrauchten Omnibussen TIREX IM- UND EXPORT GMBH Treis-Karden Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10 Handy: 01 71/2 11 85 85 SVG 11+12/2004 Fächer KOMBINIERTER VERKEHR Neuer Ganzzug zwischen Duisburg/Koblenz und Lyon Anfang Oktober startete ein neuer Ganzzug zwischen Duisburg, Koblenz und Lyon. Mit dieser Verbindung etablierte Kombiverkehr zusammen mit ihrem französischen Partner Novatrans erstmals einen rein bilateralen Ganzzug zwischen Deutschland und Frankreich. Der neue Ganzzug wird zunächst drei Mal je Woche und Richtung verkehren. Mit Abfahrten am Dienstag, Donnerstag und Samstag von Duisburg und Koblenz erreichen Transporte im Nachtsprung Lyon. Von hier aus werden montags, mittwochs und freitags Ladeeinheiten in die Gegenrichtung befördert. Über Duisburg sind im Kombi-Netz 2000+ die deutschen Ostseehäfen Kiel, Lübeck und Rostock, der Nordseehafen Hamburg sowie die innerdeutschen Terminals Dresden, Leipzig, Ludwigshafen, Marl und München zu erreichen. Gleichzeitig bietet Duisburg über das internationale Ganzzugnetz von Kombiverkehr Anschluss an Skandinavien sowie Österreich, Ungarn, Polen und die Slowakei. Nähere Informationen: Kombiverkehr, Ernst Kemmerer Telefon +49 69/7 95 05-2 32, Telefax +49 69/7 95 05-2 49 oder E-Mail [email protected] ADR/RID: Maßnahmen zur Sicherung Fahrerdatenbank gewährleistet zügigen Umschlag Die internationale Gesetzgebung hat nach den Ereignissen vom 11. September 2001 Bestimmungen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren für den Transport gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern entwickelt. Aufbauend auf entsprechende UN-Empfehlungen werden Maßnahmen zur Sicherung in ein neues Kapitel 1.10 ADR/RID aufgenommen. Diese gelten ab 1. Januar 2005 mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten. Für Kombiverkehr ergibt sich hieraus die Anforderung, bei der Über- gabe von Ladeeinheiten mit Gefahrgut die Identität des Beförderers festzustellen. Um hierbei möglichst Verzögerungen der Abwicklung an den Umschlagterminals zu vermeiden, wird Kombiverkehr die Dokumentation der Abholer durch eine Fahrerdatenbank unterstützen. Diese gibt Auskunft über die von den Kunden legitimierten Abholer und Fahrer. Mit In-Kraft-Treten der neuen Regelungen nach 1.10 ADR/RID werden wir Auslieferungen nur noch auf Basis der vorliegenden Legitimationen vornehmen. Während der Übergangsphase bis 30. Juni 2005 sowie später im Einzelfall besteht für abholende Fahrer die Möglichkeit ihre Identität auch durch amtliche Ausweispapiere oder mit Hilfe einer schriftlichen Legitimation des Rechnungsempfängers („Abhol-Legitimation“) nachzuweisen. Da diese Maßnahme gleichzeitig einen Beitrag leistet, um den Schutz vor Diebstahl weiter zu verbessern, wird sie über die gesetzlichen Anforderungen hinaus auch für Nicht-Gefahrgut angewandt. OMNIBUS UND TOURISTIK Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften Mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil 1 Nr. 44 vom 24. August ist die Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2004 verkündet worden und somit am 25. August 2004 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungverordnung – EGBusDV) und ersetzt hiermit die bislang geltende Busverordnung EGPBefg vom 26. November 1993. Hintergrund dieser Neuregelung ist die Notwendigkeit der Anpassung nationaler Regelungen an die Rechtsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft. Dem in Anlage zu diesem SVG 11+12/2004 Rundschreiben beigefügten Verordnungstext ist zu entnehmen, dass die Verordnung ausschließlich Durchführungsvorschriften enthält und keine materiellen Regelungen über den Berufszugang von Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugführern trifft. Im Wesentlichen finden sich in der Verordnung Regelungen betreffend der Zuständigkeit der Behörden, der Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers, den Maßnahmen der Kontrolle, der Ordnungswidrigkeiten sowie der Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen. Zu Ihrer Information haben wir im Folgenden eine Übersicht der wichtigsten Inhalte zusammen gestellt: Artikel 1 § 2 (Zuständige Behörden) Diese Vorschrift legt fest, welche nationalen Behörden für die den „zu- ständigen Behörden“ der Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien obliegenden Aufgaben verantwortlich sind. Voraussetzung für die Ausstellung der Gemeinschaftslizenz ist u. a., dass der Verkehrsunternehmer „im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat“. Deshalb wurde die nach dem PBefG für die Genehmigungserteilung zuständige Behörde auch mit der Ausstellung der Gemeinschaftslizenz betraut. Für den Fall, dass der Verkehrsunternehmer mehrere Genehmigungen erhalten hat, z. B. eine Genehmigung für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG und eine Genehmigung für Ausflugsfahrten nach § 48 Abs. 1 PBefG, können auch mehrere Genehmigungsbehörden vorhanden sein. In diesem Fall ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit bei der für den Sitz 15 Fächer des Unternehmers zuständigen Behörde zu konzentrieren. Aus Gründen der Sachnähe wurde der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat, auch die Zuständigkeit für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gem. Art. 9 Abs. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 12/98 und für die Verhängung von Sanktionen gegen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen gem. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der VO (EG) Nr. 12/98 übertragen. Derselbe Gedanke führte dazu, die Zuständigkeit für die nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens möglichen Maßnahmen gegen ein inländisches Verkehrsunternehmen bei der Genehmigungsbehörde anzusiedeln. § 5 (Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers) Soweit das Fahrtenblatt für die Durchführung einer Kabotagefahrt verwendet wird, muss es an die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurde die Rückgabepflicht auf einen monatlichen Rhythmus festgelegt. Die Pflicht der Mitführung von Gemeinschaftslizenz, Genehmigung oder anderer Kontrolldokumente obliegt in erster Linie dem Fahrzeugführer. Der Unternehmer muss sich allerdings darum kümmern, dass dieser mit den notwendigen Kontrolldokumenten ausgestattet wird. Diese Vorschrift beschreibt den Verantwortungsbereich des Unternehmers und ist Grundlage für die Bußgeldbewehrung in § 8 Abs. 1 Nr. 2. Zu § 7 (Maßnahmen der Kontrolle) Die Vorschrift wird an die Neuerungen des europäischen Rechts angepasst. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle der Gemeinschaftslizenz, der nationalen Beförderungserlaubnis im Rahmen von Verkehren nach dem Interbus-Übereinkommen und der technischen Anforderungen nach Anhang 2 Art. 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens. Zu § 8 (Ordnungswidrigkeiten) Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde an die Neuerungen des europäischen Rechts angepasst. Artikel 2 Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen wurde geändert. Wir informierten Sie bereits darüber. Zusammenstoß zwischen Linienbus und Motorrad StVG §§ 7,18; BGB §§ 823 Abs. 1, 847. Vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines wartepflichtigen Linienbusses gegenüber vorfahrtsberechtigtem Motorrad, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit um nahezu 100 % überschreitet und für den Busfahrer nicht rechtzeitig erkennbar ist. LG Berlin, Beschluss vom 17.10. 2003 (24 O 291/03) Die vollständige Veröffentlichung aus der VRS Bd 107/04 erhalten Sie auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. Bitte unterstützen Sie uns bei der Werbung neuer Mitglieder Quelle: bdo RS-04-88 TAXI UND MIETWAGEN Beförderung von Hunden im Taxi TAXISTIFTUNG DEUTSCHLAND Ein Taxifahrer, der ein Fahrzeug mit Stufenheck, das einen vom Fahrgastraum abgetrennten Kofferraum aufweist, bereithält, ist nicht verpflichtet, darin einen Hund der Rasse „Dobermann“ mitzunehmen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. 1. 2004 (IV – 5 Ss (OWi)/03 – (OWi) 6/04 I) Sie kann auch für dich sein – die Spende für die Taxistiftung! Quelle: VRS Bd 107/04 S. 136/38 Den kompletten Sachverhalt erhalten Sie auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle. 16 Stiftungskonto: BZP – Hauptgeschäftsstelle Zeißelstraße 11 60318 Frankfurt am Main Bankverbindung: Frankfurter Volksbank eG Konto-Nr. 373 311 BLZ 501 900 00 SVG 11+12/2004 Technik TECHNIK Neue Generationen des Nkw-Common-Rail von Bosch Weniger Emissionen und Verbrauch für Nutzfahrzeuge • 1800 bar Einspritzdruck für leichte und mittelschwere Nutzfahrzeuge • Zweistufige Druckerzeugung bis 2500 bar Einspritzdruck für schwere Nutzfahrzeuge Weiterentwickelte Nkw-CommonRail-Einspritzsysteme von Bosch machen Nutzfahrzeuge künftig noch wirtschaftlicher, leistungsfähiger und vor allem noch sauberer. Im Jahr 2005 wird der weltweit tätige Zulieferer für Kraftfahrzeugtechnik die Serienlieferung der 3. Generation Nkw-Common-Rail mit 1800 bar Einspritzdruck für leichte und mittelschwere Nutzfahrzeuge bis etwa sieben Liter Hubraum starten. In schweren Nutzfahrzeugen bis 16 Liter Hubraum folgt im Jahr 2006 die 4. Generation Nkw-Common-Rail mit bis zu 2500 bar Einspritzdruck. Im Vergleich zum bisherigen System hat Bosch bei der 3. Generation Nkw-Common-Rail für leichte und mittelschwere Nutzfahrzeuge den Systemdruck von 1600 bar auf 1800 bar gesteigert und die magnetgesteuerten Injektoren optimiert. Damit ist es mög- Foto: Bosch lich, den Kraftstoff im Brennraum feiner zu zerstäuben und die Kraftstoffverbrennung zu verbessern. Daraus resultieren niedrigere Abgasemissionen und höhere Leistung bei geringerem Verbrauch. Das künftige Nkw-Common-Rail für schwere Nutzfahrzeuge arbeitet mit einer zweistufigen Druckerzeugung. Dabei baut die Hochdruckpumpe einen Druck bis zu 1100 bar im Speicher – dem Rail – auf. Über Leitungen wird der Kraftstoff in die Injektoren geleitet, wo der Einspritzdruck hydraulisch auf maximal 2500 bar verstärkt wird. Mit dem höheren Druck kann der zur Verbrennung benötigte Kraftstoff durch kleinere Düsenlocher eingespritzt werden. Der Kraftstoff zerstäubt feiner, vermischt sich besser mit der Luft und verbrennt sauberer und kraftvoller. Zudem kann der Einspritzverlauf in jedem Betriebspunkt des Motors mittels zweier Magnetventile im Injektor optimal auf die Anforderungen abgestimmt werden. Das neue Nkw-Common-Rail gibt damit die notwendigen Freiräume, Abgasemissionen weiter zu verringern und das Motorgeräusch zu senken. Gelenkfreie Hightech-Wischblätter von Bosch Für neue Pkw-Modelle setzen die Automobilhersteller in der Erstausrüstung zunehmend auf die gelenkfreien Bosch-„Aerotwin“-Scheibenwischer. Damit auch die Fahrer älterer Pkw die Vorteile der innovativen Scheibenwischer nutzen können, hat Bosch zur Automechanika sein Lieferprogramm um 15 Aerotwin-Sets für Fahrzeuge erweitert, die ab Werk noch mit konventionellen Wischblättern ausgestattet sind. Insgesamt können mit den 15 neuen Aerotwin-Sets rund 40 Pkw-Modelle nachgerüstet werden, darunter zum Beispiel: VW Golf III, VW SVG 11+12/2004 Foto: Bosch 17 Technik Passat, Ford Fiesta und Focus sowie Audi A4, Renault Scénic und Laguna und Opel Vectra. Bei den Aerotwin-Wischblättern ersetzt eine Federschiene aus Spezialstahl die sonst üblichen Gelenke und Bügel des Wischblattes, die es an die Windschutzscheibe pressen. Die Federschiene ist dazu exakt an die Krümmung der Windschutzscheibe des jeweiligen Fahrzeugs angepasst. Für die Nachrüst-Sets haben die BoschEntwickler nun die jeweilige Feder- schienenkrümmung auch für die Windschutzscheiben älterer Pkw berechnet. Die maßgeschneiderte Federschiene des Aerotwin sorgt für hervorragende Wischqualität an jedem Punkt der Windschutzscheibe. Dank der gleichmäßig starken Anpresskraft über die gesamte Wischblattlänge wird der Verschleiß reduziert und die Lebensdauer erhöht. Darüber hinaus entstehen beim Aerotwin im Vergleich zu herkömmlichen Wischblättern weniger Windgeräusche. Damit die flachen Aerotwin-Wischer schnell und einfach an den konventionellen Hakenarmen befestigt werden können, hat Bosch eine neue Befestigungstechnik mit dem bewährten Quick-Clip-Adapter entwickelt: Der Wischarm muss lediglich in den Adapter eingehakt werden. Dadurch ist der Wischblattwechsel genauso einfach wie bisher. Eine Schutzhaube deckt den montierten Adapter ab. Dies sorgt für eine bessere Aerodynamik und ein geschlossenes Design. IVECO-Daily mit Erdgasmotor Der Iveco Daily CNG erfüllt bisher als einziger Transporter die Voraussetzungen, die das Pilotprojekt „Für die letzte Meile auf der sicheren Seite“ des Bundes-Umweltministeriums (BMU) für eine Förderung der Anschaffung besonders umweltfreundlicher Nutzfahrzeuge bis 12 t zGG ausgeschrieben hat. Gefördert wird die Anschaffung von Fahrzeugen mit einem Netto-Kaufpreis (Fahrzeugpreis inklusive Telematikkomponente ohne Kosten für Überführung und Zulassung, abzüglich Rabatte) von maximal 40.000 Euro je Fahrzeug durch einen Zinszuschuss durch die KfW oder durch einen Zuschuss in Höhe von 10 % des Kaufpreises (maximal 4.000 Euro). Bei geleasten Fahrzeugen kann die Förderung nur durch einen Investitionszuschuss in maximaler Höhe der Einmalzahlung (Netto-Betrag) beantragt werden. Zusätzliche Fördermaßnahmen, wie die vom BMU bis 2020 zugesagte ermäßigte Kfz-Steuer für Erdgas-betriebene Fahrzeuge oder durch Erdgasversorger werden durch diese Förderung nicht beschnitten. Die Iveco Daily CNG werden von einem 78 kW (106 PS) starken 2,8Liter-Motor angetrieben, der mit komprimiertem Erdgas (CNG = Compressed Natural Gas) arbeitet. So erfüllen die Transporter die strengen Anforderungen der EU: Aufgrund der deutlich 18 Foto: Iveco-Magirus AG unter Euro 4 und Euro 5 liegenden Emissionen werden sie als „besonders umweltfreundliches Fahrzeug – EEW“ (Enhanced Environmental Vehicle) eingestuft. Außerdem laufen die Motoren sehr leise. Der Erdgas-Motor basiert auf den erfolgreichen 2,8-Liter-Dieselmotoren von Iveco. Dadurch ist er einerseits schon bei niedrigen Motordrehzahlen sehr durchzugsstark und damit hervorragend für den innerstädtischen Einsatz geeignet, weil bei jeder Drehzahl die optimale Leistung zur Verfügung steht; andererseits ist er erheblich robuster als vergleichbare Erdgasaggregate auf der Basis von Otto-Motoren. Die Gastanks sind unterflur installiert, so dass für die Ladung im Kastenwagen beziehungsweise den Aufbau auf dem Fahrgestell kein Platz verloren geht. Den Daily CNG gibt es als Kastenwagen mit 3,5 t bis 5,2 t zGG, Fahrgestell mit Fahrerhaus und Pritschenwagen (3,5 t bis 6,5 t) sowie Windlauf für Sonderaufbauten (6,5 t). Weitere Informationen zu dem Projekt gibt es im Internet unter www.bmu.de SVG 11+12/2004 Arbeits- und Sozialrecht ARBEITS- UND SOZIALRECHT 1. BAG-Entscheidung nach der Schuldrechtsreform zu formularmäßigen Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 04.03.04 – 8 AZR 196/03 – Nunmehr liegen die Urteilsgründe der Entscheidung vor. Das BAG hatte über die Verwirkung einer Vertragsstrafe der beklagten Arbeitnehmerin durch ihren schuldhaften Nichtantritt zur Arbeit zu entscheiden. Der Formulararbeitsvertrag sah eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts im Falle des Nichtantritts zum Arbeitsverhältnis vor. Nach Ansicht des BAG löst die Pflichtverletzung der Arbeltnehmerin – der schuldhafte Nichtantritt zur Arbeit – keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus, da die Strafabrede unwirksam sei. Zwar scheitere die Vertragsstrafenvereinbarung nicht bereits an § 309 Nr. 6 BGB, die Unwirksamkeit ergebe sich jedoch aus § 307 BGB. Die formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafenabrede sei eine allgemeine Geschäftsbedingung und daher am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen. Die §§ 305 ff. BGB gelten nach der Schuldrechtsreform auch für Arbeitsverträge, da die Bereichsausnahme des früheren § 23 AGBG für das Arbeitsrecht nicht mehr existiere. Die Strafabrede scheitere aber nicht bereits an § 309 Nr. 6 BGB, da die von § 310 Abs. 4 S. 2 HS. 1 BGB verlangte Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht gegen die Zulässigkeit von formularmäßigen Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht spreche. Nach Auffassung des BAG ermöglichen auch nach der Schuldrechtsreform die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten die – auch formularmäßige – Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der rechtswidrigen Lösung von einem Arbeitsvertrag. Für die Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten auch bei den Klauselverboten „ohne Wertungsmöglichkeit“ des § 309 BGB spreche der Wortlaut des § 310 Abs. 4 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB, der sich auf den gesamten Abschnitt, also die §§ SVG 11+12/2004 305 bis 310 BGB, beziehe. Nach Auffassung der Bundesregierung sei es gerade der wesentliche Sinn des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB, vor allem die besonderen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im Arbeitsrecht nicht zwingend uneingeschränkt anzuwenden. Die Besonderheiten im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB müssten dabei nicht nur im Arbeitsrecht gelten. Vielmehr reiche es aus, wenn sich die Abweichungen von typischen Regelungslagen insbesondere im Arbeitsverhältnis auswirken. Eine Besonderheit des Arbeitsrechts sei die Regelung des § 888 Abs. 3 ZPO, nach dem die Vollstreckung der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zu anderen Gläubigern habe der Arbeitgeber keine Möglichkeit, den Anspruch auf Leistung der Arbeit – den vertraglichen Primäranspruch – durchzusetzen. Folglich bestehe ein Bedürfnis nach Sanktionsinstrumenten, um den Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht anzuhalten. Im zu entscheidenden Fall stellt die Vertragsstrafenklausel nach Ansicht des BAG eine unangemessene Benachteiligung dar und sei deshalb gem. § 307 BGB unwirksam. Zur Beurteilung der Unangemessenheit seien im Rahmen einer Inhaltskontrolle Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts und die typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber habe in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran habe, den Arbeitsvertrag zu brechen. Vertragsstrafenabreden benachteiligen nach Auffassung des BAG den Arbeitnehmer deshalb nicht generell unangemessen. Die Vertragsstrafe habe nicht nur eine schadensausgleichende Funktion, sondern diene auch der Sicherung der Arbeitsaufnahme. Doch sei die vereinbarte Vertragsstrafe im konkreten Fall unangemessen hoch. Die Vertragsstrafe müsse bezogen auf einen beliebigen Arbeitnehmer, der Adressat der jeweiligen Vertragsstrafe sein könnte, angemessen sein. Das Fehlen eines Schadens führe dabei nicht zur Unwirksamkeit, denn die Vertragsstrafe bezwecke in erster Linie, einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtung auszuüben. Dennoch sei bei der Beurteilung einer angemessenen Höhe zu berücksichtigen, ob typischerweise nur ein geringer Schaden zu erwarten ist. Ein Monatsgehalt berücksichtige im Normalfall die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und sei deshalb als Maßstab für die Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet. Eine Vertragsstrafe sei jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe der Bezüge für die Zeit der Mindestkündigungsfrist zumutbar. Da die Arbeitnehmerin sich rechtmäßig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen konnte, sei die Festsetzung eines vollen Monatsgehalts unangemessen. Die Vertragsstrafe könne nur dann das für die Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt übersteigen, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung auf Grund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine besonderen Interessen auf Seiten des Arbeitgebers ersichtlich. Die unangemessene Höhe der Vertragsstrafe führe zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion komme jedenfalls für den Zeitraum, in dem die kurze Kündigungsfrist gilt, nicht in Betracht. Die Vertragsstrafe kann also nicht – so das BAG – auf das gerade noch zulässige und angemessene Maß herabgesetzt werden. Schließlich führe auch nicht der Rechtsgedanke des § 343 BGB zur Herabsetzung einer Vertragsstrafe auf das angemessene Maß. § 343 BGB komme nur bei verwirkten – wirksam vereinbarten – Vertragsstrafen in Betracht. Mit seiner Entscheidung stellt das BAG ausdrücklich klar, dass arbeitsvertragliche formularmäßige Vertragsstrafenabreden auch nach der Schuldrechtsreform und dem Streichen der Bereichsausnahme im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig sind. Dieses Ergebnis ist zu begrüßen, 19 Arbeits- und Sozialrecht denn gerade im Arbeitsrecht fehlt es an einer Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruchs auf die Arbeitsleistung. § 309 Nr. 6 BGB steht damit der arbeitsrechtlichen Vertragsstrafenabrede nicht entgegen. Die konkrete Strafabrede ist aber an § 307 BGB zu messen. Die Vertragsstrafe dürfe den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Nach Auffassung des BAG ist das dann nicht der Fall, wenn sich die Höhe der Vertragsstrafe an der Zeit der Mindestkündigungsfrist orientiert. Benachteiligt die Strafabrede den Arbeitnehmer doch, führt dies zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Klausel. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt. Quelle: BDA-RS Abt II/122 vom 14.07.04 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihr Rundschreiben „Beschäftigte Studenten, Praktikanten und ähnliche Personen; Versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ vom 6. Oktober 1999 überarbeitet und im Internet unter www.aokbusiness.de (Service/Rundschreiben v. 27. Juli 2004) veröffentlicht. Eingearbeitet wurden Änderungen, die aus verschiedenen gesetzlichen Neuregelungen, ergangener Rechtsprechung und zwischenzeitlich gefasster Besprechungsergebnisse resultieren. Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen: 1. Ordentlich Studierende (B.1.2.2) a) Klarstellend wurde in die Definition des ordentlich Studierenden aufgenommen, dass die Hochschulausbildung mit dem Tag der Exmatrikulation (bei Abbruch) oder mit der Abschlussprüfung (bei Beendigung des Studiengangs) endet. Der Zeitpunkt der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist dabei unerheblich. b) Dem Urteil des BSG vom 11. November 2003 (B KR 5/03 R) entsprechend wurde aufgenommen, dass Personen, die nach der ersten juristischen Staatsprüfung den so20 genannten Freiversuch zur Notenverbesserung in Anspruch nehmen, während der Vorbereitungszeit bis zum Verbesserungsversuch als ordentlich Studierender anzusehen sind. Dies gilt nicht, wenn zu erkennen ist, dass von dem Verbesserungsversuch tatsächlich kein Gebrauch gemacht werden soll. c) Es wird klargestellt, dass ein Studierender, der zum Semesterende von einer Fachhochschule (Exmatrikulation 28. Februar) zu einer Universität (Semesterbeginn 1. April) wechselt, ordentlich Studierender ist, auch wenn eine Lücke von einem Monat (keine Einschreibung) entsteht. d) Bei sogenannten Langzeitstudenten gilt bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern die widerlegbare Vermutung für einen ordentlich Studierenden. 2. Beschäftigung während der Vorlesungszeit (B. 1.2.3/1.2.3.1) 20-Stunden-Grenze In ihrem Besprechungsergebnis zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung vom 26./27. März 2003 sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger übereingekommen, dass für Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt. Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student dem Erscheinungsbild nach als Student oder Arbeitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er an mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er danach dem Erscheinungsbild nach zu den Arbeitnehmern, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ggf. bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit i. S. d. § 8 SGB IV vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt. 3. Studienaufnahme während einer Beschäftigung (B.1.2.6) Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben im Hin- blick auf die Urteile des BSG vom 11. November 2003 ausdrücklich ihre bisherige Auffassung aufgegeben, dass für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, mit der Aufnahme des Studiums keine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eintritt. Sie führen nunmehr aus, dass bei Arbeitnehmern mit der Aufnahme eines Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht (wie zum Beispiel im Fall von berufsintegrierten Studiengängen). Es ist also die sogenannten Werkstudentenregelung anzuwenden. Nach dem Werkstudentenprivileg sind ordentlich Studierende, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich ausüben, in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (BSG Urteile vom 10. September 1975 – 3 RK 42/75 und 30. November 1978 – 12 RK 15/74 u.a.). 4. Duale Studiengänge (B.1.2.8) In einem neuen Abschnitt werden die dualen Studiengänge definiert. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger sind Teilnehmer eines dualen Studiengangs als zur Berufsausbildung Beschäftigte gem. § 7 Abs. 2 SGB IV anzusehen. Die sogenannte Werkstudentenregelung findet auf sie daher keine Anwendung. Auch können sie nicht als geringfügig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). 5. Praktikanten (B.2.2.2-2.6) Entscheidend bei der Beurteilung von Praktika ist zum einen der Zeitpunkt, zu dem das Praktikum abgeleitet wird, und zum anderen, ob Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Ferner ist von Bedeutung, ob ein Praktikum in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Mit dem Gesetz zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen RentenversicheSVG 11+12/2004 Arbeits- und Sozialrecht rung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wird geregelt, dass für Praktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, keine Besonderheiten mehr zu beachten sind. Diese Tätigkeiten gehören nicht mehr zu den Beschäftigungen zur Berufsausbildung und führen zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer unter Beachtung der Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, d. h. wird ein Entgelt bis zu 400 EUR erzielt, ist die Praktikantentätigkeit versicherungsfrei. Allerdings hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Auch die Regelungen zur Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) finden Anwendung. Vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika sind weiterhin als Beschäftigungen zur Berufsausbildung zu werten. Es tritt auch dann Versicherungspflicht ein, wenn kein Entgelt gezahlt wird. Auf diese Tätigkeiten können die Grundsätze der geringfügigen Beschäftigung nicht angewendet werden. Auch wird die Gleitzonenregelung nicht angewendet. Quelle: bdo RS 04-93 1. BAG-Entscheidung zum neuen Arbeitszeitgesetz Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 16.03.04 – 9 AZR 93/03 – Das BAG hat sich erstmals mit dem Arbeitszeitgesetz in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung beschäftigt. Neben der Auslegung des § 7 Abs. 4 ArbZG im Hinblick auf kirchliche Regelungen äußert sich das BAG zur neuen Übergangsregelung für Tarifverträge in § 25 ArbZG. Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein (katholisches) Krankenhaus in Form einer kirchlichen Stiftung. Auf der Grundlage des zwischen ihr und der Mitarbeitervertretung geschlossenen „Hausvertrages“ ordnete die Arbeitgeberin Regelarbeitszeiten und Bereitschaftsdienste für die Beschäftigten an. Die Arbeitnehmerin hält die Anordnung wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit für unzulässig. Die Anordnung sei auch nicht durch den „Hausvertrag“ legitimiert, da dieser kirchenrechtlichen Vorgaben widerspreche. Das BAG hat der Arbeitnehmerin einen Unterlassungsanspruch aus § SVG 11+12/2004 618 Abs. 1 BGB iVm. § 3 ArbZG gegen die Arbeitgeberin zugesprochen. Die Arbeitgeberin dürfe sie nicht über die gesetzliche Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG hinaus in Anspruch nehmen. Zu dem von § 618 Abs. 1 BGB geforderten Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin gehöre auch die Einhaltung der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer geregelten Höchstarbeitszeit. Im entschiedenen Fall habe die Arbeitgeberin Arbeitszeiten über das nach § 3 ArbZG zulässige Höchstmaß angeordnet. In die Berechnung der Arbeitszeit sei dabei – seit der Änderung des ArbZG zum 1. Januar 2004 – auch der Bereitschaftsdienst einzubeziehen. Die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit sei auch nicht gem. § 7 Abs. 4 ArbZG aufgrund kirchlicher Regelungen legitimiert. Zwar könnten die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gem. § 7 Abs. 4 ArbZG von den Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit abweichen, wenn sie dies in „ihren Regelungen“ vorsehen. Regelungen iSv. § 7 Abz. 4 ArbZG müssten jedoch kirchenrechtlich legitimiert sein. Die katholische Kirche regele Arbeitsbedingungen über die „Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst“. Eine einschlägige Regelung lag nach Auffassung des BAG nicht vor. Darüber hinaus würden Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst über das Mitarbeitervertretungsrecht geregelt. Der zwischen der Arbeitgeberin und der Mitarbeitervertretung geschlossene „Hausvertrag“ könne jedoch keine Abweichungen von § 3 ArbZG rechtfertigen, da das Mitarbeitervertretungsrecht keine Befugnis zur Regelung der Höchstdauer der Arbeitszeit enthalte. Anders als § 88 BetrVG sehe die Mitarbeitervertretungsordnung keine Regelung über freiwillige Dienstvereinbarungen vor. Die Anwendung des „Hausvertrages“ könne auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart werden. Der Schutzanspruch aus § 618 Abs. 1 BGB sei nicht zu Lasten des Arbeitnehmers durch Vertrag abdingbar (§ 619 BGB). Auch die Bezugnahme im „Hausvertrag“ auf den BAT erfülle nicht die Voraussetzungen der Abweichungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 3 S. 1 ArbZG, da die Arbeitgeberin nicht unter den Geltungsbereich des BAT falle. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 ArbZG. Durch die Übergangsregelung solle sichergestellt werden, dass bestehende Tarifverträge ihre Wirkung behalten. Darunter sei die Aufrechterhaltung der Wirkung tariflicher Bestimmungen zu verstehen nicht aber deren Ausweitung. Die Übergangsregelung ermögliche deshalb keine weitergehende Abweichung vom ArbZG durch Bezugnahme auf Tarifverträge, als dies § 7 Abs. 3 ArbZG gestatte. Die Entscheidung ist vor allem wegen der Äußerung des BAG zur Übergangsregelung des § 25 ArbZG interessant. Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 25 ArbZG a. F. hat das BAG klargestellt, dass durch die Übergangsregelung sichergestellt werden soll, dass bestehende Tarifverträge ihre Wirkung behalten. Quelle: BDA-RS Abt. II/129 vom 06.08.04 Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderter: Verwässernde Auslegung des neuen § 90 Abs. 2a SGB IX Im Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 wurde mit der Einfügung des § 90 Abs. 2a SGB IX mit Wirkung zum 1. Mai 2004 der Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes eingeschränkt. § 90 Abs. 2a SGB IX lautet wie folgt: „Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 2atz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.“ Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat sich Anfang August bedauerlicherweise entgegen der Intervention der BDA für eine verwässernde Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX entschieden und wird eine entsprechende Empfehlung an die Integrationsämter geben. Es ist davon auszugehen, dass diese Auslegung 21 Arbeits- und Sozialrecht weiterhin Grundlage für die Anwendung des § 90 Abs. 2a SGB IX durch die Integrationsämter sein wird. Die BIH hat zugesagt, kurzfristig eine Übersicht über die Neuregelung des § 90 Abs. 2a SGB IX für Arbeitgeber zu erstellen, die wir Ihnen dann umgehend zukommen lassen. Entsprechend der Empfehlung der BIH besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a 1. Halbsatz grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung – die Schwerbehinderung offenkundig ist, – die Schwerbehinderung gemäß § 69 Abs. 1 durch das Versorgungsamt oder gemäß § 69 Abs. 2 anderweitig festgestellt wurde oder – die Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist (§ 68 Abs. 3 SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz soll danach unabhängig davon gelten, ob der Arbeitgeber von der Feststellung Kenntnis hat. Sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung über seine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung informiert, ist daher ein Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt zu stellen und bei Erteilung der Zustimmung erneut zu kündigen. Aus § 90 Abs. 2a 2. Halbsatz ergibt sich, dass der besondere Kündigungsschutz nach der Empfehlung der BIH auch dann besteht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung – ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt gestellt war, die in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorgesehenen Fristen verstrichen sind, das Versorgungsamt noch keine Feststellung treffen konnte und dies nicht auf der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers beruht. § 69 Abs. 1 Satz 2 verweist dabei auf die Fristen in § 14 SGB IX: Grundsätzlich ist danach über vollständige Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 2). Sofern zur Feststellung der Schwerbehinderung das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich ist, beträgt die Frist nach vollständiger Antragstellung maxi22 mal sieben Wochen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 iVm Abs. 5 Satz 2 und 5). – ein Antrag auf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt war (§ 68 Abs. 3 SGB IX). Auch in Fällen des 2. Halbsatzes setzt die BIH für die Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes nicht voraus, dass der Arbeitgeber von der Antragstellung informiert wurde. Außerdem gilt entgegen ihrer ursprünglichen Rechtsansicht nach der Empfehlung der BIH der besondere Kündigungsschutz im Gleichstellungsverfahren bereits ab Antragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit, da keine Fristen wie beim Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Fristen vorgesehen seien. Gegenüber der bisherigen Rechtslage führt die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX durch die BIH dazu, dass der besondere Kündigungsschutz nicht besteht bzw. die Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen kann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung – ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt war und die Fristen für das Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (drei bis maximal sieben Wochen) noch nicht abgelaufen sind; – die Fristen für das Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bereits abgelaufen sind, aber die Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht getroffen werden konnte; – die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits abgelehnt wurde, auch wenn hiergegen Widerspruch oder Klage erhoben wurde, – die Gleichstellung bereits abgelehnt wurde, auch wenn hiergegen Widerspruch oder Klage erhoben wurde. Demzufolge kann der Arbeitgeber zumindest in den ersten drei Wochen nach dem Antrag des Arbeitnehmers beim Versorgungsamt auf Feststellung der Schwerbehinderung sicher sein, dass der besondere Kündigungsschutz ausgeschlossen ist. Da für den Arbeitgeber in der Regel aber nicht er- sichtlich sein wird, in welchem Stadium sich das Feststellungsverfahren im Zeitpunkt der Kündigung befindet, welche Frist Anwendung findet bzw. ob der Antragsteller das Verfahren schuldhaft verzögert hat, ist anzuraten, die Kündigung auszusprechen bzw. aufrecht zu erhalten und parallel einen vorsorglichen Antrag auf Zustimmung mit Hinweis auf die bereits ausgesprochene Kündigung beim Integrationsamt zu stellen. Sofern der besondere Kündigungsschutz zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bestand, erteilt das Integrationsamt ein sogenanntes Negativattest, ohne in der Sache zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat damit die Bestätigung, dass die Kündigung zustimmungsfrei erfolgen konnte. Sofern besonderer Kündigungsschutz besteht (siehe oben), hat das Integrationsamt eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen. Bei Erteilung der Zustimmung zur Kündigung muss der Arbeitgeber erneut kündigen. Mit der Auslegung der BIH bleibt die Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber bestehen, in welchen Fällen besonderer Kündigungsschutz besteht. Der Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes wird bei dieser Interpretation der Neuregelung nur geringfügig eingeschränkt. Gegenüber der BIH hat die BDA gegen diese Auslegung interveniert. Nach Auffassung der BDA gilt der besondere Kündigungsschutz nach der Einfügung des § 90 Abs. 2a SGB IX nur dann, wenn der Arbeitgeber von der Feststellung der Schwerbehinderung bzw. der Gleichstellung oder vom Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis hat. Der Gesetzeswortaut „nachgewiesen“ macht deutlich, dass auf einen Empfängerhorizont – in dem Fall des Arbeitgebers – abgestellt werden soll (in § 69 Abs. 5 Satz 2 heißt es bspw.: „Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen.“) Andernfalls hätte der Gesetzgeber den Begriff „festgestellt“ gewählt. Des Weiteren entspricht diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Neuregelung, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des besonderen Kündigungsschutzes auszuschließen und dem Arbeitgeber Rechtssicherheit und SVG 11+12/2004 Arbeits- und Sozialrecht -klarheit darüber zu geben, für welchen Mitarbeiter eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen ist. Diese Rechtsauffassung wurde bisher auch vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung geteilt. Bedauerlicherweise hat sich die BIH dieser Auslegung nicht angeschlossen. Im Übrigen führt die Auslegung der BIH zum Gleichstellungsverfahren zu der absurden Konstellation, dass dem Antrag auf Gleichstellung eine stärkere Schutzwirkung zukommt als dem Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Nach Auffassung der BDA findet der 2. Halbsatz keine Anwendung auf noch nicht abgeschlossene Gleichstellungsverfahren, da die Fristen des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht gelten – so auch die ursprüngliche Auffassung der BIH im beiliegenden Artikel. Andernfalls ist zumindest eine entsprechende Anwendung der Fristen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erforderlich. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Rechtsauffassung der BDA in der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Praxis durchsetzt. Unabhängig von der Auslegung der neuen Vorschrift tritt die BDA gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) dafür ein – wenn schon die langjährige Forderung auf vollständige Abschaffung des besonderen Kündigungsschutzes zur Zeit nicht durchsetzbar scheint – zumindest den Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes durch eine klare Regelung einzuschränken und so Rechtssicherheit herzustellen. Grundsätzlich sollte der besondere Kündigungsschutz daher nur dann gelten, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt bzw. eine Gleichstellung erfolgt ist (§ 90 Abs. 2a SGB IX 1. Halbsatz) und der Arbeitgeber hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Der 2. Halbsatz der diesen Grundsatz verwässert und in der Praxis zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führt, sollte hingegen gestrichen werden. Die LVU wird sich als Mitglied im Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt gegen die Auslegung der BIH aussprechen. Über weitere Änderungen werden wir Sie informieren. Quelle: BDA-RS Abt. IV/60 vom 05.08.04 SVG 11+12/2004 Kündigung wegen Betriebsstilllegung – Anhörung des Betriebsrats Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 13. Mai 2004 – 2 AZR 329/03 – Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stilllegung des gesamten Betriebes nicht vorzunehmen ist, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach § 102 BetrVG über Familienstand und Unterhaltspflichten der zu kündigenden Arbeitnehmer unterrichten (Teilweise Aufgabe von BAG 16. September 1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185). Quelle: BDA- RS II/151/04 vom 15.09.2004 Anspruch auf Teilzeitarbeit: Betriebsvereinbarung über Lage und Dauer der Arbeitszeit Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 16.03.04 – 9 AZR 323/03 – Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung über Lage und Dauer der Arbeitszeit einer hiervon abweichenden Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer dann nicht entgegensteht, wenn die Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG keine kollektiven Wirkungen entfaltet. Die Klägerin war bei der Beklagten in der „Versandabteilung Lager“ tätig. Sie arbeitete zunächst in Vollzeit und befand sich dann in der Elternzeit. Nachdem in der „Versandabteilung Lager“ im Wareneingang ursprünglich Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr war, wurde entsprechend einer Betriebsvereinbarung der Arbeitsbeginn auf 6.00 Uhr, das Arbeitsende auf 14.45 Uhr verlegt. Zum Ende des Erziehungsurlaubs verlangte die Klägerin die Verringerung der Arbeitszeit auf wöchentlich 20 Stunden und wollte auf Grund ihrer Kinder und der um 6.00 Uhr beginnenden Arbeitszeit ihres Ehemanns nur von 8.00 bis 12.00 Uhr arbeiten. Die Beklagte lehnte den Teilzeitwunsch der Klägerin u. a. auf Grund der Betriebsvereinbarung ab. Außerdem erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats eine Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin. Betriebliche Gründe stünden der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeitverteilung entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung und die Verpflichtung der Beklagten geltend machte, sie entsprechend ihrem Teilzeitverlangen zu beschäftigen, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Zweitinstanzliche Vergleichsgespräche, im Rahmen derer die Beklagte u. a. erklärte, sie werde das Urteil des LAG rechtskräftig werden lassen und man erwarte einen „abschließenden Vergleich“, sind ergebnislos geblieben. Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG hat die Beklagte im Rahmen der Vergleichskorrespondenz keinen Rechtsmittelverzicht erklärt. Da Teilzeitanspruch und Feststellungsantrag im Rahmen der Kündigungsschutzklage voneinander abhingen, genüge auch die Rechtsmittelbegründung, die sich – wie auch das angegriffene Urteil selbst – im Wesentlichen allein mit dem streitigen Anspruch der Klägerin aus § 8 TzBfG auseinandersetze, den prozessualen Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Entsprechend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 TzBfG habe der Arbeitgeber der Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Nach der dreistufigen Prüfungsreihenfolge (Vorhandensein eines Organisationskonzepts, Vereinbarkeit des Teilzeitverlangens mit diesem Organisationskonzept und wesentliche Beeinträchtigung betrieblicher Gründe) habe es die Beklagte zu Unrecht abgelehnt, mit der Klägerin die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag festzulegen und um 8.00 Uhr beginnen zu lassen. Ablaufstörungen würden dadurch nicht entstehen. Insbesondere ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung kein Ablehnungsgrund. § 8 TzBfG begründe zwar keinen Gesetzesvorbehalt im Sinne des Eingangssatzes von § 87 Abs. 1 BetrVG, der zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats führe. Die Zustimmung zu der von der Klägerin verlangten Verteilung der Arbeitszeit verletze ein Mitbestim23 Arbeits- und Sozialrecht mungsrecht des Betriebsrats jedoch nicht. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nämlich, soweit es um die Gestaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses gehe und nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände diese Maßnahme des Arbeitgebers veranlassten. Der Arbeitgeber dürfe daher abweichend von einer Betriebsvereinbarung mit einem Arbeitnehmer einen späteren Arbeitsbeginn vereinbaren, wenn es um dessen besonderen Bedürfnisse gehe und keine allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer berührt würden. Kollektive Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien durch den späteren Arbeitszeitbeginn der Klägerin nicht berührt. Nur in diesem Fall hätte die Betriebsvereinbarung dem Tellzeitverlangen entgegen gestanden. nehmern durchgesetzt werden können. Insbesondere ist die Würdigung des BAG abzulehnen, wonach bei einem einheitlichen Betriebsablauf, der auf einer Betriebsvereinbarung beruht, ein abweichender Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers keine kollektiven Auswirkungen entfalte. Durch eine derartige Berücksichtigung individueller Arbeitszeitwünsche können Betriebsabläufe erheblich beeinträchtigt und betriebliche Vereinbarungen unterlaufen werden. seinem Arbeitszeitkonto glich die Beklagte durch die Zahlung der vereinbarten Stundenvergütung ohne Mehrarbeitszuschläge aus. Nach dem geltenden Manteltarifvertrag leisten Teilzeitbeschäftigte zuschlagspflichtige Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagspflichtige Mehrarbeit vorliegt und die Arbeit außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit geleistet wird. In der geltenden Betriebsvereinbarung findet sich eine ähnlich lautende Regelung. Quelle: BDA-RS Abt. II/145 vom 09.09,04 Das BAG hat entschieden, dass die Formulierung im Tarifvertrag und in der Betriebsvereinbarung ergebe, dass Teilzeitbeschäftigten nur ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zustehe, wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten. Die Entscheidung des BAG ist die Konsequenz des abzulehnenden Teilzeitanspruchs aus § 8 TzBfG. Dieser Anspruch führt im Extremfall trotz flexibler betrieblicher Vereinbarungen dazu, dass vor den Arbeitsgerichten mit dem Betriebsablauf nicht zu vereinbarende Tellzeitverlangen von Arbeit- Das BAG hat sich mit der Auslegung von tariflichen und betrieblichen Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte und dem Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und Art. 3 Abs. 1 GG befasst. Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 16.07.04 – 5 AZR 443/03 – Der Kläger ist Tellzeitbeschäftigter. Ein bestehendes Zeitguthaben auf Eine solche Regelung stelle auch keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG dar, denn darin liege keine Benachteilung. Die Bezugsgröße für die Bestimmung der anteiligen Vergütung sei die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Eine Ungleichbehandlung liege nur vor, wenn bei gleicher Anzahl Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2005 Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat den „Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005“ vorgelegt. Hieraus ergeben sich für das kommende Jahr folgende vorläufige Werte: A. Beitragsbemessungsgrenzen 2005 West Renten- und Arbeitslosenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Ost Renten- und Arbeitslosenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung 2005 jährlich 62.400 € 76.800 € 42.300 € 2005 monatlich 5.200 € 6.400 € 3.525 € 2004 jährlich 61.800 € 76.200 € 41.850 € 2004 monatlich 5.150 € 6.350 € 3.487,50 € 2005 jährlich 52.800 € 64.800 € 42.300 € 2005 monatlich 4.400 € 5.400 € 3.525 € 2004 jährlich 52.200 € 64.200 € 41.850 € 2004 monatlich 4.350 € 5.3S0 € 3.487,50 € B. Vorläufiges Durchschnittsentgellt in der Rentenversicherung 2005 West: 29.569 € pro Jahr (2004 = 29.428 €) Ost: 24.880 € pro Jahr (2004 = 24.705 €) C. Bezugsgrößen 2005 West: 28.980 € pro Jahr bzw. 2.415 € pro Monat (2004 = 28.980 € bzw. 2.415 €). Ost: 24.360 € pro Jahr bzw. 2.030 € pro Monat (2004 = 24.360 € bzw. 2.030 €). D. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2005 beträgt 46.800 € (2004 = 46.350 €). Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2005 beträgt 42.300 € (2004 = 41.850 €). Quelle: BDA-RS Abt. VI/136 vom 13.09.04 24 SVG 11+12/2004 Arbeits- und Sozialrecht von Stunden die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung. Sofern der Kläger Arbeitsstunden leiste, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreite, so stünde auch ihm der Mehrarbeitszuschlag zu. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Differenzierungsgrund (Art. 3 Abs. 1 GG) sei darin ebenfalls nicht zu sehen. Der maßgebende Leistungszweck der Mehrarbeitsvergütung sei der sachliche Differenzierungsgrund. Dieser bestehe darin, die Einhaltung der festgelegten regelmäßigen Wochenarbeitszeiten zu gewährleisten. Zudem solle eine besondere Arbeitsbelastung ausgeglichen werden. Eine besondere Belastung sei aber wegen der tariflichen Regelung erst durch die Überschreitung der festgelegten Wochenarbeitszeit erreicht. Ein Schutz des individuellen Freizeitbereiches sei gerade nicht enthalten. Diese begrüßenswerte Entscheidung erteilt der Forderung nach Mehrarbeitsvergütung zusätzlich neben der vereinbarten Stundenvergütung ohne Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eine Absage und arbeitet den Zweck der Mehrarbeitsvergütung klar heraus. Eine mögliche finanzielle Mehrbelastung der Arbeitgeber mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wird dadurch im vorgezeichneten Rahmen ausgeschlossen. Das gesetzgeberische Ziel der Förderung von Teilzeitbeschäftigung ist daher nicht gefährdet. Quelle: BDA-RS Abt. II/142 vom 24.08.04 Informationsschrift „Fit durch Ausbildung“ Bei der Integration von ausländischen Jugendlichen in Ausbildung, Beschäftigung und damit unsere Gesellschaft handelt es sich um eine zentrale berufs- und beschäftigungspolitische Aufgabe. Angesichts der derzeit schwierigen Ausbildungssituation wie des künftigen Fachkräftemangels sind insbesondere bei dem Rückgang der Ausbildungsquote Jugendlicher mit Migrationshintergrund und dem spezifischen Arbeitslosigkeitsproblem ausländischer Jugendlicher die Anstrengungen der Ausbildungs- und Beschäftigungsintegration zu verstärken. SVG 11+12/2004 Die Informationsschrift „Fit durch Ausbildung“ leistet u. E. einen wichtigen Beitrag zur Motivation, Information und Beratung der Jugendlichen und Eltern für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung. Dabei spielen die Aspekte der Erweiterung des Berufswahlspektrums und Berufsfindung eine wichtige Rolle. Diese Informationsschriften sollten verstärkt Jugendliche und Eltern zugeleitet werden. Ziel ist es, ausländische Eltern für die Berufsinformation und -beratung ihrer Jugendlichen zu erreichen. Die Zeitschrift kann bezogen werden unter: Bundesagentur für Arbeit, Bestellservice c/o IBRo Funk und Marketing GmbH, Kastanienweg 1, 18148 Roggentin, [email protected] oder Fax: 001805003866. Für Broschüren und CD-ROM, die über Bestellservice angefordert werden, fällt grundsätzlich eine Versandkostenpauschale in Höhe von 2,50 Euro pro Bestellung an. Arbeitszeit im Rettungsdienst Der EuGH hat festgestellt, das die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung auch auf die Tätigkeiten von Rettungssanitätern anwendbar ist, die im Rahmen eines Rettungsdienstes in einem Rettungstransportfahrzeug mitfahren. Keine der vorgesehenen Ausnahmen ist im vorliegenden Fall einschlägig. Es handelt sich weder um Dienste, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß, wie einer Katastrophe, in denen eine Arbeitszeitplanung naturgemäß nicht möglich ist, für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind, noch um Dienste im Straßenverkehr, da Hauptzweck der fraglichen Tätigkeit ist, einem Kranken oder Verletzten erste Hilfe zu leisten. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass eine Überschreitung der in der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist (sog. Opt-Out). Es genügt daher nicht, dass der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt. In Fortführung seines Urteils Jaeger entscheidet der Gerichtshof, dass die Arbeitsbereitschaftszeiten bei der Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Er weist darauf hin, dass die Obergrenze von 48 Stunden für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich der Überstunden eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Gemeinschaft ist, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen muss. Im Fall der Rettungssanitäter steht die Richtlinie daher einer nationalen Regelung entgegen, die gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung eine Überschreitung dieser Höchstarbeitszeit zulässt. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie hinsichtlich der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Sie ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf sie berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Nach Einschätzung des BGL hat der EuGH mit dem Hinweis, dass es sich bei der Mitfahrt von Rettungssanitätern nicht um einen Dienst im Straßenverkehr handelt, klargestellt, dass bei gleichem Sachverhalt eine unterschiedliche Wertung zulässig sein kann. Ansonsten müssten Beifahrerzeiten im Rahmen einer Mehr-Fah- Krankenstand am 1. August 2004 Gesamtmitglieder Beitragssatz allgemein Insgesamt Frauen Männer Bundesgebiet RheinlandPfalz 18.495.624 816.185 14,36 2,70 2,69 2,70 14,20 2,75 2,79 2,72 Quelle: AOK-Bundesverband, Bonn 25 Arbeits- und Sozialrecht rer-Besatzung im Straßenverkehr, die nach der Fahrerarbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden, doch wieder als Arbeitszeiten angesehen werden. Sobald uns das Urteil vorliegt, werden wir weiter informieren. EuGHUrtell vom 05.10.04 (C-397/01 bis C-403/01). Quelle: BGL-RS E469-04 v. 13.10.2004 Selbstständige Kraftfahrer Immer wieder hören wir aus dem Kreise unserer Mitglieder, dass sich ein selbstständiger Kraftfahrer beworben hat, den man bereit ist in einem Vertragsverhältnis zu beschäftigen. Unter den Kriterien des Sozialgesetzbuches stellt sich diese Art der Beschäftigung als sehr problematisch dar, denn auch wenn der selbstständige Kraftfahrer tatsächlich nur als Fahrer tätig wird, also nichts anderes tut als ein angestellter Fahrer, so stellt sich die Frage, ob diese Person überhaupt als Selbstständiger tätig sein kann. Ein Arbeitnehmer unterliegt der Sozialversicherungspflicht, während ein Selbstständiger hiervon befreit ist. Die Trennlinie zieht hier § 7 SGB IV. Da die Frage, ob eine Person selbstständig oder in abhängiger Beschäftigung steht, häufig zweifelhaft ist, wurde in § 7 a SGB IV das sogenannte Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Danach entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf Antrag eines Betroffenen, ob dieser als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist oder ob er als Selbstständiger von der Versicherungspflicht befreit ist. Hierzu liegt ein interessantes Urteil des Landessozialgerichts BadenWürttemberg vor. In dem Urteil geht es um einen im Ferienreiseverkehr tätigen Omnibusfahrer, der von der BfA seinen Status als Selbstständiger festgestellt haben wollte. Die BfA beschied ihm aber, er sei als Fahrer abhängig beschäftigt. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht war der Fahrer in erster Instanz erfolgreich. Die BfA legte Berufung ein und hatte damit Erfolg. Das Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und erklärte den Bescheid der BfA, der Fahrer sei abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, für kor26 rekt. Für die Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht sah das Landessozialgericht keinen Anlass. Das LSG Baden Württemberg stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass ein Fahrer letztlich nichts anderes als seine Arbeitskraft und seine Qualifikation einbringe, wie das jede abhängig Beschäftigte tue. Ein Unternehmer hingegen biete neben seiner Arbeitskraft auch einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln an. Der Kernsatz des Urteils lautet: „Wer aber, wie der Kläger, über keine Produktionsmittel als seine Arbeitskraft verfügt, leistet abhängige Arbeit und ist somit als sozial schutzbedürftig anzusehen. Er ist versicherungspflichtig (. . .), aber nicht selbstständig tätig. Letztendlich führt dieses Ergebnis des LSG Baden Württemberg dazu, dass wir nur davor warnen können, sogenannte selbstständige Fahrer zu beschäftigen. Videoüberwachung am Arbeitsplatz BAG-Beschluss vom 29. Juni 2004 – 1 ABR 21/03 – Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs. Im vorliegenden Beschluss des BAG vom 29. Juni 2004 wurde entschieden, dass die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz zum einen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt, zum anderen gegen das grundrechtlich geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verstoßen kann. Die Arbeitgeberin betreibt ein Briefzentrum. Im Bereich der über das Briefzentrum abgewickelten Briefsendungen kam es ständig zu Verlusten. Die Ursachen konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welchem Umfang die Verluste im Briefzentrum selbst, auf dem Weg dorthin oder auf dem weiteren Weg zum Empfänger eingetreten sind. Der Betriebsrat hat sich gegen die – über einen Einigungsstellenspruch eingeführte – Videoüberwachung gewandt. Diese verstoße in unzulässiger Weise gegen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Dieser Auffassung ist der Erste Senat des BAG gefolgt, nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen hatten. Nach Ansicht des Ersten Senats unterliegen Einigungsstellensprüche, welche die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen, bei der Prüfung, ob ihr Inhalt gegen zwingendes vorrangiges Recht verstößt, ebenso wie Betriebsvereinbarungen uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zwar seien die Betriebsparteien und damit auch die Einigungsstelle befugt, Regelungen über die Einführung einer Videoüberwachung zu treffen. Dies ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In diesem Zusammenhang sei jedoch § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen. Danach seien die Betriebsparteien zur Wahrung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte, hier des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, verpflichtet. Unter ausgiebigem Bezug auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum APR – auch dem Grundsatzurteil zur Volkszählung weist das BAG darauf hin, dass jeweils die Gesamtumstände maßgeblich seien. Dabei sei im Rahmen der Angemessenheit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme die Eingriffsintensität mitentscheidend. Vor diesem Hintergrund verstoße die Videoüberwachung gegen das APR. Es liege keine Einwilligung der Arbeitnehmer vor. Die Videoüberwachung sei auch nicht ausdrücklich vom Gesetz gestattet. Eine (ggf. analoge) Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften des BDSG sei ebenfalls nicht möglich. Schließlich scheide eine Notwehrsituation oder eine notwehrähnliche Lage zur Rechtfertigung der Videoüberwachung aus. Gleiches gelte für eine Videoüberwachung allein aufgrund des Hausrechtes. Sodann prüft der Erste SVG 11+12/2004 Arbeits- und Sozialrecht Steuern und Versicherungen Senat umfassend, ob kollidierende Güter von Verfassungsrang den Eingriff in das APR rechtfertigen. Insofern kämen überwiegende schutzwürdige Interessen der Arbeitgeberin und der Postkunden in Betracht. Zwar sei davon auszugehen, dass die Videoüberwachung einen legitimen Zweck verfolge. Auch sei die Videoüberwachung geeignet und unter Umständen auch erforderlich, allerdings halte die Videoüberwachung der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne nicht Stand. Zum einen habe die Arbeitgeberin nicht das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage klar dargetan. Zum anderen greife die Videoüberwachung derart tief in das APR der Arbeitnehmer ein, dass eine Rechtfertigung ausscheide. Es bestehe ein ständiger Überwachungsdruck. Auch staatliche Oberservationsbefugnisse griffen deutlich weniger weit, als dies aufgrund des vorliegenden Einigungsstellenspruchs der Fall sei: Nach diesem sei weder ein Anfangsverdacht für die Videoüberwachung erforderlich, noch sei eine Begrenzung der zu verwendenden Technik geregelt. Die Entscheidung des Ersten Senats begegnet erheblichen Bedenken. Insbesondere der Vergleich mit staatlichen Eingriffsbefugnissen der Videoüberwachung macht deutlich, wie sehr das BAG vernachlässigt, dass es sich beim Arbeitsverhältnis um ein privatrechtliches Austauschverhältnis handelt und nicht um ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis wie zwischen Staat und Bürger. Die Arbeitgeberin hatte vorliegend mit den Mitteln der Betriebsverfassung (Einigungsstellenspruch) eine sinnvolle Videoüberwachungsmaßnahme durchgesetzt. Sowohl Einigungsstelle, als auch Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Videoüberwachung für zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit überzogenem Grundrechtsschutz selbst das überregulierte Betriebsverfassungsrecht übertroffen. Quelle: BDA-RS II/169/04 vom 1.11.2004 STEUERN UND VERSICHERUNGEN Gutscheine an Arbeitnehmer Bei der Abgabe von Sach- bzw. Wertgutscheinen an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerlich Folgendes zu beachten: Sachgutscheine: Vom Unternehmer ausgegebene Sachgutscheine (z. B. Benzingutscheine) berechtigen den Arbeitnehmer zum Bezug einer nach Art und Menge bezeichneten Ware oder Dienstleistung; ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag ist nicht angegeben. Diese Gutscheine fallen unter die monatliche „44-Euro-Freigrenze“. Der Unternehmer kann in diesem Fall als Leistungsempfänger der Tankstellenleistung angesehen werden. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu. Wertgutscheine: Vom Unternehmer ausgegebene Wertgutscheine berechtigen den Arbeitnehmer zum Bezug einer Ware oder Dienstleistung, der durch einen auf dem Gutschein angegebenen Betrag oder Höchstbetrag in Euro begrenzt wird. Diese Gutscheine werden Bargeld gleichgestellt und fallen daher nicht unter die monatliche „44-Euro-Freigrenze“. Der Unternehmer kann in diesem Fall aus der Tankstellenabrechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da er nicht Empfänger der konkretisierten Leistung ist. SVG 11+12/2004 Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 18. Februar 2004, Aktenzeichen S 7109 A - 2 - St I 1.10. Quelle: Der Steuerzahler 10/04 Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erklärt in einem weiteren Erlass zu den seit 1. Januar 2004 geltenden neuen Pflichtangaben in Rechnungen. Demnach gilt folgendes zu beachten: Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts Im Regelfall muss der Zeitpunkt der Leistung in der Rechnung angegeben werden; selbst dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Rechnungen über bereits ausgeführte Leistungen müssen immer den Leistungszeitpunkt enthalten. Dabei reicht die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde, aus. Der Leistungszeitpunkt kann sich auch aus anderen Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben, sofern diese in der Rechnung (also dem Dokument, welches das Entgelt und den Steuerbetrag enthält) bezeichnet sind. In einer Rechnung über eine noch nicht ausgeführte Leistung (Abschlags-/Anzahlungs- bzw. Vorausrechnung) muss der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann angegeben werden, wenn dieser bereits feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Auch bei der Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung reicht der Kalendermonat aus. Bei Verträgen über Dauerleistungen (Wartungsvertrag, Miet- oder Leasingvertrag) ist es ausreichend, wenn sich der Zeitraum, über den sich die Leistung oder Teilleistung erstreckt, aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B. den Überweisungsaufträgen oder Kontoauszügen, ergibt. „Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird.“ Im Übrigen muss auch bei Kleinbetragsrechnungen der Zeitpunkt der Leistung nicht angegeben werden. Angabe der im Voraus vereinbarten Entgeltminderung (Rabatt-, Bonusoder Skontovereinbarung) In der Rechnung ist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG) jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung anzugeben, sofern 27 Steuern und Versicherungen Aus- und Weiterbildung sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Dabei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Dem BMF zufolge wird der erforderlichen genauen Bezeichnung schon mit Formulierungen wie • „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ • „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmenund Konditionsvereinbarungen.“ oder • „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ genügt. Aber Vorsicht: Insbesondere der zuletzt genannte Hinweis sollte nicht als fester Bestandteil in das Rechnungsformular aufgenommen werden, wenn darin nicht alle Kunden einbezogen sind. Es könnte sonst zu Missverständnissen bei diesen Kunden kommen. Bei der Vereinbarung eines Skontos genügt laut BMF eine Angabe wie z. B. „2 % bei Zahlung bis ...“ Dabei muss das Skonto nicht betragsmäßig (weder als Bruttobetrag noch als Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden. Die Finanzverwaltung verlangt zwar nicht (mehr), dass der genaue Name und das Datum der Entgeltminderungsvereinbarung in die Rechnung aufgenommen wird. Um der dafür er- forderlichen leichten und schnellen Nachprüfbarkeit zu genügen, müssen die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung jedoch in Schriftform vorhanden sein und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können. Ändert sich eine vor Ausführung der Leistungen getroffene Entgeltminderungsvereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. Ansonsten gelten für die Entgeltminderungsvereinbarungen die gleichen Formerfordernisse wie für die Rechnungen als deren Bestandteil sie anzusehen sind. Änderung der Bemessungsgrundlage In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Skontos oder Gewährung des Bonusses oder Rabatts hat durch den leistenden Unternehmer eine Berichtigung des Steuerbetrages für den Zeitpunkt zu erfolgen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage verwirklicht. Im gleichen Zeitpunkt hat der rechnungsempfangende Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen, sofern er ihn zuvor bereits geltend gemacht hat. Einen Belegaustausch verlangt die Finanzverwaltung in diesen Fällen nicht. Geldzuwendungen zur Kapitalanlage unschädlich Kindergeld beziehungsweise ein Kinderfreibetrag wird auch volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern bei der Erfüllung weiterer Voraussetzungen gewährt. Wichtigste Voraussetzung hierbei ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht überschreiten. Bei der Prüfung, ob die Grenze eingehalten wird, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Der Bundesfinanzhof hatte bereits für behinderte Kinder entschieden, dass das Vermögen des Kindes nicht kindergeldschädlich ist. Diese Rechtsprechung wird nun auf das Kindergeld auch für nicht behinderte Kinder ausgedehnt. Denn nach der maßgebenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz werden nur „Einkünfte und Bezüge“ des Kindes berücksichtigt, nicht aber das Vermögen. Dieser Rechtsprechung steht nicht entgegen, dass laufende oder einmalige Zahlungen Dritter, die für Unterhalt oder Ausbildung bestimmt bzw. geeignet sind, zu den anrechenbaren Bezügen des Kindes gehören. Urteil des BFH vom 28. Januar 2004, Aktenzeichen VIII R 21/02. Quelle: Der Steuerzahler 10/04 AUS- UND WEITERBILDUNG 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sachund Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr Ab dem 8. Februar 2005 bis einschließlich 24. März 2005 beabsichtigen wir den 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr durchzuführen. Inhalt der Ausbildung ist u.a. das GüKG sowie die Haftung und Versicherung nach der Transportrechtsreform. Darüber hinaus werden folgende Lehrinhalte unterrichtet: • • • • • Beförderungs-Bedingungen national Beförderungs-Bedingungen international Europäische Union Zollpraxis und Formalitäten Besonderheiten Straßenverkehrsrecht in einigen EU-Staaten • speditionelle Grundkenntnisse • Marketing • allgemeine kaufmännische Grundkenntnisse, Buchführung, Steuerwesen, Zahlungsverkehr 28 • • • • • • • Handels- und Firmenrecht des Betriebes Versicherungsrecht Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitrecht Fahrzeugkosten-Rechnung Straßenverkehrsrecht, Umweltschutz Beförderung gefährlicher Güter Interessenten melden sich bitte umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Tel. 02 61/4 94-3 30, an. SVG 11+12/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50 Schulungstermine 2005 Bereich Gefahrgut Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (Preis in Bearbeitung) Koblenz 12.02.2005, 19.02.2005 und 26.02.2005 02.04.2005, 09.04.2005 und 16.04.2005 21.05.2005, 28.05.2005 und 04.06.2005 23.07.2005, 30.07.2005 und 06.08.2005 Frankfurt 19.02.2005, 26.02.2005 und 05.03.2005 18.06.2005, 25.06.2005 und 02.07.2005 Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (Preis in Bearbeitung) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (Preis in Bearbeitung) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt 12.03.2005 und 19.03.2005 09.07.2005 und 16.07.2005 Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (Preis in Bearbeitung) Koblenz 12.03.2005 und 19.03.2005 23.04.2005 und 30.04.2005 11.06.2005 und 18.06.2005 09.07.2005 und 16.07.2005 Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Preis in Bearbeitung) Koblenz 18.04.2005, 19.04.2005 und 20.04.2005 nur Straße Frankfurt 09.05.05, 10.05.05, 11.05.05 und 12.05.05 Straße und Schiene Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Preis in Bearbeitung) Koblenz 02.05.2005 und 03.05.2005 Frankfurt 10.02.2005 und 11.02.2005 09.06.2005 und 10.06.2005 Straße und Schiene Frankfurt auf Anfrage nur Straße Beauftragte Person § 6 GbV (Preis in Bearbeitung) Koblenz auf Anfrage Sonstige verantwortliche Personen (Preis in Bearbeitung) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Abfall Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 09.03.05, 10.03.05, 16.03.05 und 17.03.05 Frankfurt auf Anfrage Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.) Koblenz 06.04.2005 und 07.04.2005 Frankfurt auf Anfrage Bereich Qualität Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.) Koblenz SVG 11+12/2004 auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage 29 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt Bereich Arbeitssicherheit * € 60,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei ** € 100,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt *** € 225,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt Ladungssicherung Koblenz – mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** – nach VDI 2700** – Grundlagen* nach Vereinbarung, auch vor Ort nach Vereinbarung, auch vor Ort nach Vereinbarung, auch vor Ort Frankfurt – mit Zertifikat nach VDI 2700 a*** nach Vereinbarung, auch vor Ort – nach VDI 2700** – Grundlagen* nach Vereinbarung, auch vor Ort nach Vereinbarung, auch vor Ort Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!* Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt 04. 12. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Brandschutzunterweisung* Koblenz Lenk- und Ruhezeiten* Koblenz Brandschutz im Betrieb* Koblenz Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“* oder „Arbeitsplatz Lkw“ Koblenz nach Vereinbarung Frankfurt nach Vereinbarung Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei) Koblenz jeden 1. Montag im Monat Frankfurt jeden 1. Donnerstag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Energiesparendes Fahren Koblenz Unterweisung VBG 12 BGV D 29 Koblenz Gabelstaplerseminar Inhouse Koblenz Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr* Koblenz auf Anfrage FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Frankfurt auf Anfrage Bereich Fahrzeugkostenrechnung Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.) Koblenz auf Anfrage Anmeldung und Informationen SVG QTB GmbH, Frau Herr, Moselring 11, 56073 Koblenz 30 Frankfurt Auf Anfrage SVG QTB GmbH, Frau Wilhelmi, Breitenbachstraße 9, 60487 Frankfurt/Main SVG 11+12/2004 Aus- und Weiterbildung SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48 Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 91 Lehrgangsanmeldung Lehrgang Lehrgang: □ □ □ □ Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang Aufbaukurs Tank (Fahrer) Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer) Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang* Klasse 7**: □ Ja □ Nein □ Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang □ Beauftragte Person □ Sonstige verantwortliche Person □ □ □ □ □ □ □ □ □ Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV Fortbildung zur Fachkunde Ladungssicherung Erste Hilfe Brandschutz Lenk- und Ruhezeiten Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2000 Infoveranstaltung Arbeitssicherheit Lehrgangstermin/-ort: * Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen. ** Der Fortbildungslehrgang Klasse 7 muss mindestens 6 Wochen vor Beginn angemeldet werden. Teilnehmer Name: Vorname: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Geburtsort: Telefon: Nationalität: Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer) Firma: Ansprechpartner: Straße, Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an. Ort/Datum Firmenstempel/Unterschrift Rechnungsempfänger Datenschutzhinweis: Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben. Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars. Bei Lehrgängen für Fahrer und für Teilnehmer des Gefahrgutbeauftragten-Lehrganges fallen zusätzlich IHK Gebühren an. Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise teilnehmen zu lassen. SVG 11+12/2004 31 Buchbesprechung BUCHBESPRECHUNG Rechnen im Verkehrsgewerbe (Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege) Wie rechnet man das doch gleich? Wie ging das denn? Wer musste nicht schon mal vor einem harmlosen Dreisatz kapitulieren: Diese Zeiten sind nun vorbei. Das Buch „Rechnen im Verkehrsgewerbe“ enthält längst vergessene Formeln und Rechenwege, ohne deren Kenntnis auch Taschenrechner und PC nicht weiterhelfen. Anhand von Praxisbeispielen aus dem Transportgewerbe zeigt die Broschüre dem Leser kurz und übersichtlich die wichtigsten Rechenmethoden und die jeweiligen Lösungswege. Die zweite Auflage liefert neu eine vierseitige Formelsammlung mit allen Formeln, die für die Abschlussprüfung Berufskraftfahrer wichtig sind. Sie kann herausgetrennt und in der Prüfung genutzt werden. Ebenfalls neu enthalten sind die unterschiedlichen Formeln zur Berechnung der Sicherungskräfte, Zurrmittel und Lastverteilung bei der Ladungssicherung. Aus dem Inhalt: • Berechnungen zur Ladungssicherung • Prozentrechnung • Flächen- und Körperberechnung (Berechnung der Ladung) • Berechnungen anhand von Maßstäben • Zeit-Geschwindigkeit-VerbrauchRechnungen • Zinsrechnung, Ratentilgung, Währungsrechnen Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH Neumarkter Straße 18 81664 München Telefon: 01 80/5 26 26 18 Telefax: 01 80/5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Bordbuch „Der Berufskraftfahrer unterwegs 2005“ erschienen Jahrbuch für Fahrer im Güter- und Personenverkehr Für Brummi- und Busfahrer ist neu „Der Berufskraftfahrer unterwegs 2005“ erhältlich. Das Jahrbuch im Taschenbuchformat enthält einen Kalender für das Jahr 2005 mit den bereits eingetragenen Fahrverboten in Europa. Ausführliche und aktuelle EU-Länderinformationen liefern den Fahrern Hinweise zum Beispiel zu Geschwindigkeitsbegrenzungen, höchstzulässigen Fahrzeugabmessungen, Achslasten und Gesamtgewichten, Feiertagen und Telefonnummern von Botschaften. Diese Angaben liegen jetzt auch für die neuen EU-Mitgliedstaaten vor. Neben Informationen zur Einführung des digitalen Tachographen und der Maut in Deutschland und Österreich finden Fahrer auch wichtige Hinweise zu neuen Technologien bei der Abgasnachbehandlung sowie über neue Spiegel. Eine Übersicht der Autobahnbaustellen gibt Auskunft, welche Streckenabschnitte betroffen sind, welche Fahrbahnen gesperrt sind, und wie lange die Maßnahmen dauern sollen. • Stichwortverzeichnis und Anhang (Tabelle mit englischen Maßen und ihrer deutschen Entsprechung) Das Taschenbuch enthält zusätzlich das Formular zur Überprüfung der Fahrerlaubnis. Der Unternehmer kann mit dem „Berufskraftfahrer unterwegs“ seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, das Fahrpersonal über neue Bestimmungen zu informieren. Autor: Rudolf Wagner Aus dem Inhalt: Rechnen im Verkehrsgewerbe (Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege) 2. Auflage 2004 64 Seiten, DIN A5, Softcover Bestell-Nr. 26024 ISBN: 3-574-26024-5 • Kalendarium 2005 mit Fahrverboten in Europa • Rechnen mit Brüchen • Dreisatzrechnung 32 • Ausführliche und aktuelle Länderinformationen für Europa • höchstzulässige Abmessungen und Gesamtmassen in Europa • Rechtliche Änderungen – was der Fahrer wissen muss • Maut in Deutschland und Österreich • Lenk- und Ruhezeiten: alles Wissenswerte zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes • Was der Fahrer bei der Ladungssicherung beachten muss • Neue SCR-Technologie • Neue Spiegel-Vorschrift zum Toten Winkel • Verkehrssünden in Europa – was es kostet • Tipps zur Handy-Nutzung im Ausland • EU-Richtlinie zur Fahrer-Weiterbildung Der Berufskraftfahrer unterwegs 2005 224 Seiten, Paperback, 12. Auflage 2004 Bestell-Nr. 26032 ISBN: 3-574-26032-6 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH, München Telefon: 0180/5 26 26 18 Telefax: 0180/5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Fahrpersonalrecht und Arbeitszeitgesetz auf neuestem Stand Wie lange dürfen Berufskraftfahrer hinter dem Steuer sitzen? Wie und wie lange können Pausen oder Ruhezeiten verkürzt oder verschoben werden? Auf diese und andere Fragen rund um das aktuelle Fahrpersonal- und Arbeitszeitrecht gibt die vierzehnte Auflage des Buches „Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr“ Auskunft. Die umfangreichen Regelungen des Kontrollgerätebegleitgesetzes führen zu wichtigen Änderungen wie zum Beispiel die Erhöhung der Bußgeldrahmen und zu Ergänzungen des Fahrpersonalgesetzes. Die neue Auflage enthält zudem Neuerungen des Arbeitszeitgesetzes sowie Informationen zur weiteren Verzögerung bei der Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes. Außerdem wurde neu der Volltext der AETR (internationaler VerSVG 11+12/2004 Buchbesprechung trag zu den Fahrpersonalvorschriften) aufgenommen. Der klare Aufbau und die Kommentare zu allen wichtigen Bestimmungen machen das Buch zu einem praktischen Begleiter überall in Europa. Der Autor: Christoph Rang, Ministerialrat a. D. Zum gleichen Thema ist neu das „Plakat Lenk- und Ruhezeiten“ im DIN A1-Format erhältlich. Es gibt eine Übersicht über alle wichtigen Grundsätze der Lenk- und Ruhezeiten und ist ideal als Aushang im Aufenthaltsraum zur Erinnerung und Ermahnung für die Fahrer. Aus dem Inhalt: • Bußgeldkatalog Sozialvorschriften • Internationale Regelungen („EG-Sozialvorschriften“, AETR) • Nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland (Fahrpersonalgesetz, ArbZG) • Gesamtübersicht Ausnahmeregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien • Übersicht über die zu verwendenden Kontrollmittel • Gesamtüberblick Sozialvorschriften • Beispiele für Fahrtabläufe Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr Paperback, 189 Seiten, DIN A5, 14. Auflage 2004 Bestell-Nr. 23013 ISBN- 3-574-23013-3 Verlag Heinrich Vogel Fachverlag GmbH, München Telefon: 01 80/5 26 26 18 Telefax: 01 80/5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Checkheft Gefahrgut von Hans Werner Vogt und Matthias Naujokas Wie sag ich’s meinem Mitarbeiter? Was bringt ein Gefahrgutseminar? Fragen vor denen Sie als Verantwortlicher im Betrieb stehen. Komplexe Zusammenhänge und Vorschriften des Gefahrgutrechts für den ausführenden Mitarbeiter aufzuarbeiten und die auf gleichbleibend hohem Niveau abrufbar zu halten, ist notwendig. SVG 11+12/2004 Mit der Schriftenreihe Checkheft Gefahrgut werden die Mitarbeiter in die Lage versetzt, anhand einer Checkliste zu einem bestimmten begrenzten Thema des Gefahrgutrechts eine hochwertige Arbeit zu leisten. Arbeiten Sie Ihren Mitarbeiter auf das System ein, und Sie können „Organisationsverschulden“ aus Ihrem Wortschatz streichen. Erscheint mit neuem Recht (ADR 2005) Anfang 2005 neu. Bestell-Nr. 11160 - 11167 DIN A5, broschiert. Bestell-Nr. 11160 Fahrzeugkontrolle/Tankfahrzeug Bestell-Nr. 11161 Absender/Auftraggeber des Absenders Bestell-Nr. 11162 Verpacken/Vorbereiten der Beförderung Bestell-Nr. 11163 Verlader Bestell-Nr. 11164 Befüller Bestell-Nr. 11165 Dokumentation Bestell-Nr. 11166 Beförderer Bestell-Nr. 11167 Fahrzeugkontrolle/Stück- und Schüttgut Bestell-Nr. 11168 Fahrer Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Postfach 14 02 65 40072 Düsseldorf Paulusstraße 1 40237 Düsseldorf Telefon: (02 11) 9 91 93-0 Telefax: (0211) 6 80 15 44 E-Mail: vvf @verkehrsverlag.fischer.de Shop: www.verkehrsverlag.fischer.de Leitfaden der Zahlungsbedingungen, Bankgarantien und finanziellen Abwicklung im Exportgeschäft – DAV-Band 4 von Achim Gerlach Dieser Leitfaden ist ein praktischer Ratgeber, der Risiken, Risikoabsicherungen, Bankgarantien und die Zahlungsabwicklung von Exportgeschäften in praxisnaher und prägnanter Form darstellt. Besonderer Wert wird auf Hinweise und Empfehlungen auch in Form von Checklisten gelegt, wie Fehler bei der Vereinbarung von Zahlungsbedingungen und der finanziellen Abwicklung von Exportgeschäften vermieden werden können. Der Leitfaden wendet sich an Mitarbeiter in Exportfirmen und Speditionsunternehmen und auch an Studierende. ISBN 3-87841-211-8 Bestell-Nr. 28104 120 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf Der Taxifahrer unterwegs 2005 Jahrbuch für Fahrer und selbstfahrende Unternehmer Das Jahrbuch „Der Taxifahrer unterwegs 2005“ ist soeben erschienen. „Kernstück“ des Taschenbuchs ist der Kalender 2005 mit Tagesabrechnung für die Buchhaltung und Ferienterminen. Neu aufgenommen wurden die Änderungen bei der Abrechnung von Krankenfahrten, nützliche Hilfen beim Verlust des Handys sowie Tipps zum richtigen Sitzen im Auto und zum Rücken schonenden Heben und Tragen von Gegenständen. Ob das Taxi liegen bleibt, sich ein Rechtsstreit anbahnt oder ein Unfall passiert, im Notfall liefert das Bordbuch wichtige Informationen. Ratschläge zum Verhalten bei Überfällen runden das Buch ab. Alle Adressen, Messetermine und gesetzlichen Bestimmungen wurden aktualisiert. Mit dem „Taxifahrer unterwegs 2005“ kann der Unternehmer seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, das Fahrpersonal über neue Bestimmungen zu informieren. Aus dem Inhalt: • Kalendarium mit aktualisierter Tagesabrechnung und Ferienterminen • Wichtige Messe- und Veranstaltungstermine für Taxifahrer und Taxiunternehmen • Nützliche Informationen für unterwegs: Taxi-Pannendienste, Notrufnummern, Entfernungstabelle für Deutschland und Europa, Arbeitszeitvorschriften • Fahrsicherheit (Schutz vor Überfällen, Verhalten des Fahrers beim Überfall) 33 Buchbesprechung • Recht (Auszug aus dem Bußgeldkatalog, EU-Führerscheinklassen) Einführung in das ADR mit Ausblick auf 2005 ADR 2005 Gefahrgut Straße • Infos rund ums Taxi: Krankenfahrten, Handy weg, Anschnallpflicht für Taxifahrer von Monika Krautwurst und Klaus Laufhütte von Monika Krautwurst Mit dieser Ausgabe wird die Broschüre ADR/RID Strukturreform abgelöst, Die umstrukturierten Vorschriften sind seit 1. Januar 2003 verbindlich anzuwenden. 1. Auflage 2005 mit Tab-Schnellsuchsystem • Wichtige Adressen: Taxiverbände, private Anschriften Der Taxifahrer unterwegs 2005 200 Seiten, Paperback, 5. Auflage 2004 Bestell-Nr. 26036 ISBN: 3-574-26036-9 Verlag, Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, München Telefon: 01 80/5 26 26 18 Telefax: 01 80/5 99 11 55 www.heinrich-vogel-shop.de Fahreranweisung Taxi und Mietwagen für Gelegenheitsverkehr, Schülerverkehr, Behindertenbeförderung, Sammeltaxi- und Linienersatzverkehr Den Fahrern von Taxi- und Mietwagen kommt eine besondere Rolle für ihr Unternehmen zu. Sie sind die Visitenkarte für das gesamte Gewerbe: Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Sauberkeit, Freundlichkeit und vor allem Verantwortungsbewusstsein für die Beförderung des wertvollsten Gutes, nämlich andere Menschen, entscheiden über das Image einer ganzen Branche. Die neue Fahreranweisung „Taxi und Mietwagen“ gibt dem Fahrer wichtige Informationen und Tipps für seinen Berufsalltag. Ausführlich und mit zahlreichen anschaulichen Abbildungen werden die Rechte und Pflichten im Fahrdienst dargestellt. Sie enthält auch eine abziehbare Fahrerbestätigung für den Arbeitgeber. Ziel der Broschüre ist es, allen „Neulingen“ im Gefahrgutrecht eine Hilfestellung zur Einarbeitung in die Vorschriften des ADR zu geben. Wo finde ich was? Diese ADR-Ausgabe ist erstellt auf der Grundlage der vom BMVBW im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gegebenen Berichtigungen zum ADR 2003 und der 17. ADR-Änderungsverordnung, die die Änderungen für das ADR 2005 in Kraft setzt. Aber auch „Kenner“ des Gefahrgutrechts finden hier wertvolle Tipps. Und für alle interessant ist der Ausblick auf bevorstehende Rechtsänderungen ab 2005. Außerdem enthält diese Ausgabe die aktuellen Gefahrgutvorschriften wie die ADR-RR, GGBefG, GGVSE, GGAV, GbV, PO Gb, GGKontrollV, die zweispaltige RSE, das UN-numerische und alphabetische Güterverzeichnis. ISBN 3-87841-185-5 Bestell-Nr. 11137 174 Seiten, DIN A5, broschiert. Verkehrsverlag Fischer, Düsseldorf ISBN 3-87841-209-6 Bestell-Nr. 11132 1.550 Seiten, DIN A5, broschiert Verkehrsverlag Fischer, Düsseldorf ADAC Stadtatlas Schluss mit der Sucherei! Jetzt gibt es die neuen 66 Stadtatlanten – zu bestellen bei der SVG – EUROPART. Der Autor: Thomas Grätz (Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V.) Fahreranweisung Taxi und Mietwagen 16seitige Broschüre, DIN A5 Bestell-Nr. 13977 Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, München Telefon: 01 80/5 26 26 18 Telefax: 01 80/5 99 11 55 34 August-Horch-Straße 16 · 56070 Koblenz Tel. 02 61/8 84 34-0 · Fax 02 61/8 57 53 Öffnungszeiten: Mo - Fr 7.30 - 17.30 Uhr, Sa 8.00 - 12.00 Uhr SVG 11+12/2004 Buchbesprechung Taschenbuch Motor-Presse 2004/2005 Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kroll-verlag.de/tb-motor Herausgeber: Iveco Magirus AG, Unterschleißheim erschienen und bearbeitet im KROLL-Verlag, D-82224 Seefeld/Obb. 816 Seiten Dünndruckpapier, DIN A6-Taschenbuchformat, flexibler Einband, Preis: 29,- Euro Unterweisung der Gefahrgut-Mitarbeiter 50 Jahre „Kroll“ Taschenbuch Motor-Presse Im internationalen Motorjournalismus ist dieses Nachschlagewerk eines der wichtigsten Kommunikationsmittel geworden. Wer wissen will, wer in Deutschland, England oder Frankreich über Autos schreibt, wie der Presseleiter eines spanischen Kfz-Produzenten heißt, oder der Motorredakteur einer italienischen Tageszeitung, für den weiß das vom Nutzfahrzeug-Konzern lveco publizierte „Taschenbuch Motor-Presse“ stets eine Antwort. Information pur: Die Neuauflage 2004/2005 liefert rd. 16.000 Personenkontakte. Dieses Taschenbuch informiert auf 816 Seiten Bibeldruckpapier über nahezu alles, was man tagtäglich immer wieder an Namen, Anschriften, Telefon-, Fax- und eMail-Nummern benötigt: Kontakte zu den Motor- und Verkehrsjournalisten mit ihren Spezialund Fachgebieten, zu Redaktionen der Automobil-Fachzeitschriften, Motorredaktionen von Tageszeitungen, Illustrierten, Funk und Fernsehen, und natürlich die Presse- und PR-Ansprechpartner bei Automobilherstellern, Zuliefer-Firmen, Verbänden und Behörden. Der Schwerpunkt der Informationen in diesem Iveco-Taschenbuch liegt im Teil Deutschland/Österreich/ Schweiz (330 Seiten) und in weiteren 20 europäischen Ländern. Aus 55 Nationen der ganzen Welt bietet dieses Nachschlagewerk außerdem die Adressen von Automobilfabriken und Importeuren. Wer beruflich oder aus privatem Interesse irgendwie mit dem Thema Auto, Motor, Verkehr zu tun hat, für den ist dieser „Kroll“, das „Taschenbuch Motor-Presse“, eine unschätzbare Fundgrube für viele nützliche Kontakte. Eine Datenbank zum „immer-dabeihaben“! SVG 11+12/2004 Im Gefahrgutrecht ist geregelt, dass alle Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen sind in Bezug auf ihre Aufgaben und die damit verbundenen Gefahren. Dies gilt nicht nur für Gefahrgutfahrer, sondern für sämtliche Mitarbeiter in den verschiedenen Verantwortungsbereichen der Gefahrguttransportkette. Ziel der Unterweisung ist, dass der Betroffene weiß, worauf er zu achten hat, seine Pflichten und Verantwortlichkeiten kennt und umsetzt. Speziell für die Schulung dieser Mitarbeiter ist das Lehrbuch „Unterweisung der Gefahrgut-Mitarbeiter“ entwickelt worden. Checklisten bilden den Hauptteil des Buches. Sie erleichtern die Schulung und sind in der Praxis direkt einsetzbar. Der Aufbau orientiert sich am Prozess des Gefahrguttransportes, also an der Transportkette. Alle Verantwortlichkeiten werden eingeordnet. In den Checklisten sind die Pflichten (nach § 9 der GGVSE) zusammengestellt. Der Mitarbeiter hat damit die Sicherheit, nichts vergessen zu haben. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt bei der aufgabenorientierten Unterweisung. Ein Nachschlagen in den über 1000 Seiten Gesetzestext ist damit nur selten nötig. Kapitel zu den allgemeinen Vorschriften sowie zur Sicherheitsunterweisung bilden den inhaltlichen Rahmen. Durch die Checklisten und zahlreichen Hinweise und Tipps für die betriebliche Organisation ist das Buch auch für Unternehmer, beauftragte Personen und Gefahrgutbeauftragte eine große Hilfe für die Gestaltung und Überwachung von Abläufen und die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Fahr’ rechts – und die Straße wird breiter! Unterweisung der Gefahrgut-Mitarbeiter, 1. Auflage 2004, 144 Seiten, DIN A5, Bestell-Nr. 23208, ISBN 3-574-23208-X. Zu beziehen beim Verlag Heinrich Vogel, Neumarkter Straße 18, 81664 München, Telefon 0180/5262618, Fax 0180/5991155, www.heinrich-vogel-shop.de Neuauflage der „BGL-Texte für die Praxis“ Die „BGL-Texte für die Praxis“ sind in einer Neuauflage erschienen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Güterkraftverkehrsunternehmer in der aktuellen Fassung sind in dieser Sammlung zusammengefasst. Dem Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung des am 9. September 2004 in Kraft getretenen „Ersten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes“ ist eine ausführliche Einführung vorangestellt, in dem die Bestimmungen des Gesetzes systematisch und allgemein verständlich dargestellt sind. Das Frachtrecht enthält die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches mit den Abschnitten Fracht-, Speditions- und Lagerrecht (§§ 407 bis 475h in der aktuellen Fassung). Den „Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL)“ in der Fassung vom 27. Januar 2003 ist ein Merkblatt zum Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorangestellt; als Anlage ist das Frachtbriefmuster der SVG-Zentrale abgedruckt. Den Abschluss der Sammlung bildet das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) mit einer kurzen Einführung und dem Muster des internationalen CMR-Frachtbriefes. „BGL-Texte für die Praxis“, 9,90 Euro zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer, BDF-Infoservice GmbH, Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt/M., Tel.: 0 69/79 19-0, Fax: 0 69/79 19-227, E-Mail: [email protected]. Der Wohnungseigentümer Ratgeber zum Wohnungseigentum Dieser praxisbezogene Ratgeber, „der Lehrbuch und Nachschlagewerk zugleich ist“, liegt jetzt in siebter, aktueller und neu bearbeiteter Auflage vor. 35 Buchbesprechung Persönliches Er wendet sich vor allem an Wohnungseigentümer und Verwalter, aber auch an Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger sowie an alle anderen Interessenten, die mit dem Wohnungseigentum beruflich oder privat zu tun haben. Dieses Werk bietet „sachgerechte Lösungen in einem griffigen Buch“. Behandelt werden nahezu alle entscheidenden Fragen des Wohnungseigentums – ob es nun um die Zuordnung von Anlagen und Einrichtungen zum Gemeinschaftseigentum geht, um bauliche Veränderungen oder um die Lasten- und Kostenverteilung. Insbesondere die Darstellung von Einzelfra- gen, ob zur Balkonverglasung oder zur Parabolantenne, zu den Kosten des Wasserverbrauchs oder der Nutzung eines „Ladens“ als Gaststätte sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis ermöglichen es dem Leser, sich schnell zu orientieren. Die Berücksichtigung auch der aktuellen Rechtsprechung bis zum Juli 2003 gewährleistet die zeitnahe Darstellung. Das ebenfalls umfangreiche Rechtsprechungsregister mit einem ausführlichen Quellennachweis zu den mehr als 2200 zitierten Gerichtsentscheidungen „als Fundgrube für Entscheidungen“ sowie der Text des Wohnungseigentumsgesetzes runden dieses Buch ab, das trotz seines wiederum gewachsenen Umfangs – seit der Erstauflage mehr als verdoppelt – als handliches Nachschlagewerk in keinem Wohnungseigentums-Haushalt und in keiner Verwalterfirma fehlen sollte, aber auch Rechtspflegern, Anwälten und Notaren „zur Anschaffung sehr empfohlen werden kann“. Mit Gesetzestext und Rechtsprechungsregister. Von Volker Bielefeld. 7. Auflage 2003, kartoniert, 891 Seiten, ISBN 3-927776-76-9 Aschendorff Verlag GmbH & Co. KG, An der Hansalinie 1, 48163 Münster, Telefon 02 51/6 90-570 u. -592, Telefax 02 51/6 90-578 Vergangenheit gewürdigt, aber ebenso die Herausforderungen der Gegenwart und Chancen und Erwartungen für die Zukunft diskutiert. Denn es gilt: 25 Jahre erfolgreiche Vergangenheit ist Verpflichtung für die Zukunft. des Vereins ist es, einheitliche Gemeinschaften zur Zertifizierung von Ent-sorgungsfachbetrieben (in Deutschland Entsorgergemeinschaften) festzulegen und die Vergleichbarkeit der nationalen Zertifikate herzustellen. gleichzeitig Vizepräsident des BGL und stellv. Fachspartenleiter Güterkraftverkehr im VdV Rheinland für zwei Jahre gewählt. Als Stellvertreter wurden Dr. Petr Mechura (SUCO) und Peter J. Obieglo (bvse-ESG) berufen. Sprecher des Arbeitsausschusses ist Dr. Markus Weyers (EdDE). PERSÖNLICHES 25 Jahre Haubert Spedition Am 16. Oktober gab es im Industriegebiet Staudt gleich zwei Gründe zum feiern. Unser Mitgliedsunternehmen Haubert Spedition GmbH u. Co. KG feierte sein 25-jähriges Betriebsjubiläum und der Inhaber Manfred Haubert beging seinen 50. Geburtstag. Aus bescheidenen Anfängen vor 25 Jahren vom Vater des heutigen Inhabers gegründet, ist es heute erfreulich berichten zu können, dass ein familiengeführtes mittelständiges Unternehmen mit großem Stolz auf eine außerordentliche positive Entwicklung im Güterkraftverkehr und der Logistik zurückblicken kann. Beim anschließenden „Oktoberfest“ in der zünftig geschmückten Halle wurde mit den zahlreichen Gästen bei bester Stimmung die Leistungen der Europäische Vereinigung der Gemeinschaften zur Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben in Köln gegründet Die führenden europäischen Zertifizierer zum Entsorgungsfachbetrieb haben einen gemeinsamen europäischen Dachverein gegründet. Der Verein heißt EVGE – Europäische Vereinigung der Gemeinschaften zur Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben e.V. Ziel 36 Als Vorstandsvorsitzenden der EVGE wurde Heinrich Frey (EGRW) Die Geschäftsstelle der EVGE ist beim Sprecher des Arbeitsausschusses angesiedelt und wechselt im Jahresturnus zwischen den Mitgliedern der EVGE. SVG 11+12/2004