SVG-Frachtvermittlungsstelle

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SVG-Frachtvermittlungsstelle
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst
informiert über
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV
Gesamtausgabe
56. Jahrgang
Hefte
1+2/2004
3+4/2004
5+6/2004
7+8/2004
9+10/2004
11+12/2004
Inhaltsverzeichnis
1+2/2004
Trends und Meinungen
Arbeits- und Sozialrecht
Liebe Kollegen
Mitteilungsblätter wieder auf CD-ROM
1
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Aktuelle Ereignisse
Kindersicherheit: Eisbär in Sicht
Gemeinsame Eingaben der acht Spitzenverbände an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat
Bildungsfonds zur Studienfinanzierung
Rentenreform: Enteignung der Alten oder Doppelbelastung der Jungen?
Straßenverkehr: Senioren stärker gefährdet
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5
5
6
4
Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs
Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie
Fahrer
Widerruf des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
auf einen Betriebserwerber nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB
24
Gutachten „Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven
Bevölkerungsentwicklung“
24
Widerruf eines Aufhebungsvertrags § 312 BGB
25
Teilzeitanspruch und Überstunden
26
BGL-Intervention bewahrt deutsches Güterkraftverkehrsgewerbe
vor dem arbeitszeitrechtlichen Super-GAU
26
Anspruch auf Teilzeitarbeit
27
Mutterschutz – Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach
§ 9 Abs. 3 MuSchG
27
Bewertung der Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens zu den Reformen
am Arbeitsmarkt
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7
Steuern und Versicherungen
Fächer
– Güterkraftverkehr
Bundesweite Sonderkontrollen zum Sonntagsfahrverbot durch das BAG
Die EU-Osterweiterung
Ergebnisse der 3. Unternehmerbefragung zum Stand der
Lkw-Maut-Vorbereitungen
Französisches Transportunternehmen zu verkaufen
9
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– Internationaler Verkehr
Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont Blanc-Tunnel
modifiziert
Slowakische Republik: Autobahnbenutzungsgebühr 2004
Nachttarif (Sondermaut) auf der Brenner Autobahn räumlich vorgelegt
Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn
10
11
11
12
– Möbeltransport
Datenbank „Warenannahme im Möbelhandel“
12
– Kombinierter Verkehr
Landbridge Rotterdam – Rostock
12
8
8
– Entsorgung Wertstoff-Recycling
EU-Erweiterung – Auswirkungen im Abfallbereich
Leitfaden „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine
Verordnungen 2003/2004“
16
– Omnibus und Touristik
Fahrsicherheitstraining für Reisebusfahrer
Reformpaket von Bundestag und Bundesrat verabschiedet
16
17
– Taxi und Mietwagn
Rechtsprechung: Unter Umständen ist ein Taxifahrer verpflichtet,
geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein voreiliges Türöffnen des
Fahrgastes zu verhindern!
Fiat bietet in einer Sonderaktion besondere Konditionen für den
Multipla Bipower in Taxiausführung
Volkswagen bietet seine Taxikonditionen auch im Jahr 2004!
13
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Aus- und Weiterbildung
Fortbildung zum Verkehrsfachwirt
49. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und
Fachkundeprüfung im Personenverkehr
86. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr
Schulungstermine
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Hinweise aus der Rechtsprechung
Keine Fahrerflucht nach 15 Minuten
Fahren bei Nebel
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38
Logistik-News
Schwierige Zeiten für Logistikdienstleister
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Buchbesprechung
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19
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Technik
IVECO: Wirtschaftliche Nutzfahrzeuge für den Bau
25 Jahre IVECO Daily, der erfolgreichste Transporter Europas
Ohne Kabelsalat mobil durch ganz Euroa navigieren: „MobileNavigator“
ab sofort in der Bluetooth-Version erhältlich
Business-Version des MobileNavigator bietet hohen Reisekomfort
Bender Kipper nun bei Gergen
Rundmulde System Bender jetzt bei Gergen
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten
Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2004
Angemessene Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer
„Angemessene“ Entlohnung bei mehreren Geschäftsführern
Steuern: Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von fünf auf drei Tage
Betriebsprüfung
Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe
Steueränderungsgesetz 2003
Leitfaden für die Bearbeitung von Schadenfällen im Transportgewerbe
Der Buskraftfahrer Lkw/Omnibus
Fahreranweisung EU-Osterweiterung
Das Güterkraftverkehrsunternehmen
Wie werde ich Güterkraftverkehrs-Unternehmer?
KSE Kunden – Satz – Entgelte
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Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“
Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des
Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster
Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon
02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig.
Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61
Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
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SVG 1+ 2/2004
Inhaltsverzeichnis
3+4/2004
Trends und Meinungen
EU-Erweiterung – der Verkehrsmarkt in den Beitrittsländern
ist in Bewegung
Technik
1
Aktuelle Ereignisse
Jahreswirtschaftsbericht 2004
IGLU – Ergebnisse einiger Länder der Bundesrepublik Deutschland
im nationalen und internationalen Vergleich
Bürokratie – Neue Zahlen zur Belastung
Wirtschaftliche Entwicklung 2003
GVD: Zwei von drei Insassen stellen Kopfstütze nicht ein
Neufassung des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz
Strom und Dampf aus Alt- und Restholz
„Schnall dich an“ – zur Sicherheit
Siegeszug von Dieselfahrzeugen in Westeuropa auch 2003 ungebremst
Perfekter Sound in Fahrerhaus und -kabine
Aktive Sicherheitssysteme im Kraftfahrzeug – kennen Autofahrer ihre
Schutzengel?
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3
Arbeits- und Sozialrecht
3
5
6
6
6
6
GVD zur Diebstahl, Unterschlagung, Untreue: Schadenursachen
und Schadenprävention der Mitarbeiterkriminalität
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Zukunft der gesetzlichen Unfallversicherung (BG)
Geschlechtsdiskriminierung
EuGH erschwert Outsourcing
Steueränderungen 2004
23
24
24
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Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs
Steuern und Versicherungen
Neue Fahrerlaubnisverlust-Versicherung
Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie Fahrer
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8
Fächer
– Güterkraftverkehr
Verschärfung des Bußgeldkatalogs
Verlängerung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO um drei Jahre
BAG verfügt Zwangspause für Tiertransporter
Lkw-Maut: Chronik eines Debakels
Fernfahrerstammtische mit der Autobahnpolizei
Straßenkontrollen des BAG im Jahr 2003
8
9
9
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13
– Internationaler Verkehr
Übersicht über die Mauterhebung in Europa
Lettland: Nachweis einer Kranken- und Lebensversicherung
vorgeschrieben
Ungarn: Sogenanntes „Kilometerpapier“ (ungarisch: Gepjarmuado lap)
seit 1. Januar 2004 für EU-Fahrzeuge nicht mehr vorgeschrieben
Türkei: Einführung von Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge
mit zeitlich befristeten Kennzeichen (Übergangskennzeichen)
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
(Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBE)
Die EU-Osterweiterung – Kabotagefreiheit für Slowenien, Zypern
und Malta
15
15
15
15
16
18
– Qualitätssicherung
Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen
49. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und
Fachkundeprüfung im Personenverkehr
Fortbildung zum Verkehrsfachwirt
Schulungstermine
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Übermüdeter Lkw-Fahrer
Restalkohol „schädigt“ den Kaskoschutz
Lastwagen mit Benzin statt Diesel betankt – Fahrer haftet
Kunde darf auf Vollkaskoversicherung des Leihwagens vertrauen
Verantwortung des Kfz-Halters bei Überladung
Mehrwertsteuer bei Unfallschäden nur bedingt erstattungsfähig
Zur Schneeräum- und Streupflicht
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40
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Logistik-News
Kooperation als Strategie für kleine und mittelständische
Güterverkehrs- und Logistikunternehmen?
41
Buchbesprechung
16
17
17
– Gefahrguttransport
BAG kontrolliert über 40.000 Gefahrgutfahrzeuge
Aus- und Weiterbildung
Hinweise aus der Rechtsprechung
15
– Kombinierter Verkehr
Kombiverkehr steigerte Aufkommen in 2003 um 7,9 Prozent
Erster Shuttlezug vom Ruhrgebiet ins Piemont
Terminal Ludwigshafen
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14
– Möbeltransport
Der Möbelbranche stehen Preisgespräche ins Haus
Lohnsteuer-Richtlinien
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten
Häusliches Arbeitszimmer
Altersvorsorgebeiträge um den Jahreswechsel
Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahemenüberschussrechnung
Betriebsverpachtung an branchenfremdes Unternehmen
Widerbeschaffung von Hausrat
Berufskraftfahrer Prüfungstest Lkw/Omnibus
Lehrbuch „Ladungssicherung leicht gemacht“
Die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei
Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Einführung in das ADR mit Ausblick auf Neuerungen 2005
Gebündelte Informationen für Busunternehmer in Deutschland
Ausbildung der Fahrzeugführer gemäß ADR
Aufbaukurs Technik
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43
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19
Persönliches
– Taxi und Mietwagen
Europäische Taximesse am 5. und 6. November 2004
20
BGL-Vizepräsident Michael Lohse 60 Jahre
Ulrich Seehawer im Ruhestand
44
44
Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“
Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des
Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster
Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon
02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig.
Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61
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SVG 3 + 4/2004
Inhaltsverzeichnis
5+6/2004
Trends und Meinungen
Arbeits- und Sozialrecht
Bundesverfassungsgericht weist Ökosteuerklage zurück
1
Aktuelle Ereignisse
Ungerecht und unsozial?
Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes
Checkheft „Familienorientierte Personalpolitik“
Arbeitgeberpräsident Hundt zum Tode von Dr. Ernst-Gerhard Erdmann
In Flensburg gepunktet
3
3
3
3
4
4
5
Fächer
– Internationaler Verkehr
Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn
Verschärfter Bußgeldkatalog in Kraft
Verkehrssünder: Fotovergleich mit Passfoto bei Meldebehörde
Bulgarien: Einführung eines Vignettensystems zum 1. April 2004
EU-Osterweiterung – Antworten auf häufig gestellte Fragen
BGL beschwert sich wegen technischer Mängel der Lkw-Maut in
Österreich bei der EU-Kommission
Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Erfurt
ab 1. Mai 2004
Verwendung von CEMT-Genehmigungen: Nutzungseinschränkung
auf sechs Wochen
Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Dresden
ab 1. Mai 2004
Dänemark: Deutsch-dänisches Kontingent für den Dreiländerverkehr
ohne Durchfahren des Heimatlandes aufgehoben
Fünfter südwestdeutscher Omnibustag in Lautzenhausen
„Bohr-Insel“ Flughafen Hahn
6
6
6
7
8
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Damnum als Werbungskosten abzugsfähig
Aufwendungen für Incentive-Reise
Tantiemevorauszahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
24
24
24
24
25
Aus- und Weiterbildung
Fortbildung zum Verkehrsfachwirt
Zahlungsfähigkeit-Kapitaldienst
Schulungstermine
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9
Buchbesprechung
11
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13
13
14
– Möbeltransport
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
16
– Omnibus und Touristik
Fahrtenhefte ASOR-/EU- bzw. Interbus-Verkehre
16
Technik
Weniger Emissionen mit Piezo-Inline-Injektoren
Erfindergeist bei Bosch: Neue Rekordzahl an Patentanmeldungen
Neuer Markenname für IVECO-Motoren: IVECO-MOTORS
www.setra.de: Setra bietet den ersten Omnibus-Routenplaner
mit integrierter Adress-Datenbank
25 Jahre digitales Motormanagement Motronic von Bosch für
Ottomotoren
Das neue Keramik-Glühsystem Rapiterm von Bosch für moderne
Dieselmotoren
75 Jahre Fahrtrichtungsnanzeiger vom Winker zum computergesteuerten Blinker
„Boxenstopp“ mit SKF
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23
Steuern und Versicherungen
Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs
Vorsorge für den Verlust der Fahrerlaubnis
Produkteinführung der R+V-ForderungsschutzPolice Kompakt
(FSP Kompakt)
Zugang zum Internet für den Betriebsrat – Nutzung des Intranets
durch den Betriebsrat
Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetz über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBeglG)
17
17
18
18
19
19
Verkehrssünder aufgepasst: Verstöße werden teurer!
Neuer „Ratgeber Bußgeld“ erschienen
Leitfaden zur technischen Prüfung und Überwachung im Fahrzeugbereich „§ 29, AU und Wichtiges aus der StVZO“ neu aufgelegt
Zollhandbuch 2004
Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts
Neues Lehrbuch für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer
„Fachkunde & Prüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ erschienen!
Lehrbuch „Der Omnibusunternehmer“ überarbeitet
Zollhandbuch 2004
Straßenbau und Straßenerhaltung
Handbuch „Mängelerkennung am Lkw“
Der Omnibusverkehr in der Europäischen Union
Bundesurlaubsgesetz
Neue Fahreranweisung „Abfahrtskontrolle Omnibus“ erschienen
Haftung und Versicherung – Schadenbearbeitung leicht gemacht
„Spediteur-Adressbuch 2004“
Der Onlineauftritt in der rechtlichen Praxis
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Persönliches
Dr. Bernd Andresen wurde 60
Werner Meldau verstorben
Hans Gies verstorben
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Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“
Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des
Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster
Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon
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Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61
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SVG 5+6/2004
Inhaltsverzeichnis
7+8/2004
Trends und Meinungen
Generalversammlung
1
Aktuelle Ereignisse
GTÜ: Ältere Personenwagen und Transporter bis 3,5 Tonnen überdurchschnittlich mängelbehaftet
Gemeinschaftsausschuss der Deutscen Gewerblichen Wirtschaft
3
3
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Arbeitgeberpräsident Hundt: Ergebnis des Vermittlungsausschusses
ist ein Tiefschlag für die Betriebsrenten
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis beachten
Qualifiziertes Zeugnis – Darlegungs- und Beweislast
Schwangere auch im befristeten Arbeitsvertrag geschützt
Beschluss der Justizministerkonferenz zur Neuordnung der
Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit
Arbeitsplatzsicherung durch Human Resources Management
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19
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Fächer
– Europa und die Welt
BAG Marktbeobachtung – Jahresbericht 2003
BAG akzeptiert bargeldlosen Zahlungsverkehr
– Internationaler Verkehr
Straßenverkehr mit Polen
Transitverkehre durch Luxemburg – Tanken problematisch
Rumänien: Neue Tarife bei Benutzung der Donaubrücken
Polen: Befahren der Haupttransitstrecken mit höheren Achslasten
gegen Erhebung von Zustzgebühren
Norwegen: Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren auf dem
Autobahnring von Oslo
Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont-BlancTunnel modifiziert
Tarife für Schwertransporte Typ „A“
Steuern und Versicherungen
4
5
6
7
7
7
8
9
10
– Gefahrguttransport
Gefahrgutkontrollen des BAG
10
– Omnibus und Touristik
TUSCIA und BOLSENA-SEE
10
– Taxi und Mietwagen
Keine europäische Busmaut!
Genehmigung gemäß § 49 (4) PBefG gilt nur für den Betriebssitz
Fahrtkosten bei gehbehinderten Steuerzahlern
11
11
12
Technik
Aus- und Weiterbildung
Neuer Bachelor-Studiengang „Verkehrsbetriebswirtschaft
und Logistik (B.A.)“ an der Fachhochschule Heilbronn
Möbera – Schulungstermine
87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und
Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr
50. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im
Personenverkehr
Schulungstermine
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26
26
27
Hinweise aus der Rechtsprechung
Fahrverbot trotz Existenznot
Bei Autodiebstahl haftet fahrlässiger Fahrer
Überholer trifft bei schlechter Sicht die Unfallschuld
Bauunternehmer muss trotz Verbotsschild haften
30
30
30
30
Buchbesprechung
13
14
14
15
Arbeits- und Sozialrecht
Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb
mit Zusatzkontrollsystem
Anspruch auf Teilzeitarbeit und Drei-Monats-Frist
Ausbildungsplatzabgabe: Neue Steuer für den Mittelstand
Konrad-Adenauer-Stiftung – Studie „Jedes Kind zählt“
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23
23
24
7
– Möbeltransport
Erstattungsumzüge von Bundeswehrangehörigen neu geregelt
Harnstoff sichert Euro-4-Norm
Iveco: Einer der größten Dieselmotoren-Hersteller weltweit
Twin-Wischer mit patentierter Leichtlauf-Beschichtung von Bosch
Kleiner, leichter, leistungsfähiger: Verbesserte Einparkhilfe von Bosch
Nachholung von nicht beantragten Ausbildungsfreibeträgen
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge
Verbilligte Wohnungsvermietung
Vorausgezahlte Erbbauzinsen sofort abzugsfähig
Urlaubsabgeltungszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Gefahr für Vorsteuerabzug bei Faxrechnungen
Kostenlose Parkplatzüberlassung
16
16
17
18
ADR 2003/RID 2004 Gefahrgut Straße und Eisenbahn
Einführung in das ADR mit Ausblick auf 2005
Transportrecht Aktuell
Leitfaden EU-Osterweiterung – Potenziale für Güterverkehr und Logistik
Arbeitsförderung für Arbeitgeber – bei Aufnahme, Durchführung und
Beendigung von Beschäftigung
Personalhandbuch Transport und Logistik
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32
Persönliches
TD-Ehrenvorsitzender Walter Dietrich Hautz verstorben
32
Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“
Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des
Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster
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02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig.
Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61
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SVG 7+8/2004
Inhaltsverzeichnis
9+10/2004
Trends und Meinungen
Steuern und Versicherungen
OBU-Einbau jetzt organisieren!
1
Aktuelle Ereignisse
Liebe Kollegen! von Karl-Heinz Schütz
Verbändeerklärung gegen Kürzungen im Verkehrshaushalt
Anwaltshonorare steigen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
„Rücksicht ist besser“
Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland
3
4
4
4
4
5
Nachrichten aus dem „Haus des Straßenverkehrs“
In 2004 noch Steuerfreiheit sichern!
5
Fächer
– Europa und die Welt
EU-Osterweiterung: Antworten auf weitere „häufig gestellte Fragen“
Prioritäten der niederländischen Präsidentschaft
Reisemerkblatt für Bulgarien
6
6
7
– Güterkraftverkehr
Emissionshandel mit Verschmutzungsrechten
Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2005
Polnische Paletten – Tausch eingeschränkt
9
10
11
– Internationaler Verkehr
Neue Anschrift der Ausgabestelle für Genehmigungen im Schweizverkehr
Übersetzungen der Hinweise in Netto-Fracht-Rechnungen
Rumänien: Ein-Tages-Vignetten abgeschafft
Aktuelle Übersicht über die Maut in Europa
11
11
11
12
– Möbeltransport
Jahrestagung des deutschen Möbelspeditionsgewerbes in Weimar
13
– Kombinierter Verkehr
Neue Verbindung zwischen München und Segrate
Kombiverkehr investiert in Taschenwagen für Megatrailer
Kapazitäten im Italienverkehr erweitert
13
13
14
– Gefahrguttransport
BAG stoppt Transport mit defekten Chemiefässern
14
– Omnibus und Touristik
Bussonderkontrollen durch das BAG
15
Technik
Weltpremiere für den Setra S 415 GT
Die neuen IVECO-Baufahrzeuge
Denoxtronic von Bosch für SCR-Katalysatoren in Serie
Kaufentscheidung Stapler: Gebrauchte Stapler – Neue Möglichkeiten
durch Supralift
16
17
17
18
Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers
Aufwendungen für PC abzugsfähig
Wahlrecht bei Zuordnung eines Gegenstandes
Entgeltlicher Erwerb auch bei darlehensweiser Rückgewähr
des Kaufpreises
Ab 2003: Steuervorteil bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Steueramnestie auch bei Inlandssachverhalten nutzen
Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen neu geregelt
Betriebsprüfung – gute Vorbereitung tut Not
Gebäudezuordnung zum Unternehmen
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
Vorschusszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Abzugsfähige Vorsteuer nicht Bemessungsgrundlage
Rückgängigmachen der Pauschalversteuerung
Zinsen im Erbfall
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27
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27
Aus- und Weiterbildung
50. Vorbereitungslehrgang auf die Sach- und Fachkundeprüfung im
Personenverkehr
Fortbildung zum Verkehrsfachwirt
Schulungstermine
28
28
29
Hinweise aus der Rechtsprechung
Zur Berechnung des Einkommes eines Selbstständigen nach einem
Verkehrsunfall
Übermüdeter Lkw-Fahrer
32
32
Logistik-News
Elektronische Logistikplattformen
32
Buchbesprechung
Das Taxiunternehmen in der Praxis
Neuer Bußgeld-Guide Lkw/Bus
Neue „Fahreranweisung Busunfälle im EU-Ausland“
Führerschein (k)ein Problem
BOKraft Kommentar – 18. Auflage erschienen
„Das Güterkraftverkehrsunternehmen“
Personenbeförderungsrecht (PBR)
Leitfaden zur technischen Prüfung und Überwachung im
Fahrzeugbereich
Speditions-, Fracht und Lagerrecht
Lenk- und Ruhezeiten
Praxishandbuch Nr. 6: Einführung in die betriebliche Altersvorsorge
33
33
33
34
34
34
35
35
36
36
36
Arbeits- und Sozialrecht
Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz
Meister BAföG
BAG hält an bisheriger Rechtsprechung zum Begriff des
„Gemeinsamen Betriebes“ fest
Initiative Freiheit und Verantwortung
Sittenwidriges Arbeitsentgelt und Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung
Unwirksamkeit einer vorformulierten arbeitsvertraglichen
Ausschlussklausel
Arbeitsloser muss sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden
18
18
20
20
21
21
22
Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“
Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des
Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster
Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon
02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig.
Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61
Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
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SVG 9+10/2004
Inhaltsverzeichnis
11+12/2004
Trends und Meinungen
Der Probebetrieb läuft!
Aktuelle Ereignisse
Grundsatzanforderungen an eine Reform der Unternehmenssteuerung
Bauckhage warnt vor Missbrauch – Billig-Führerschein schützt nicht
vor MPU
Aufruf der ostdeutschen Wirtschaft
Gegenwärtiger Stand der Planungen bis zum Mautstart
Arbeits- und Sozialrecht
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Nachrichten aus dem Haus des Straßenverkehrs
Maut-Informationsveranstaltung in Koblenz
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Fächer
– Güterkraftverkehr
„Bewährungsprobe für Lkw-Maut steht noch bevor“
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Bonusprogramm für den OBU-Austausch bis 30. November 2004
verlängert
9
Abschreibungsfristen von Lkw und Anhängern (Afa-Tabellen)
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Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) veröffentlicht amtliche Mauttabelle 9
Bekämpfung der Schwarzarbeit wird intensiviert
9
Futtermitteltransporte – Registrierung vornehmen
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Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
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Dieselpreise und Insolvenzen im Bereich Straßenverkehr/Spedition und
Lagerei
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Irritationen beim Tausch von polnischen Europaletten mit dem
Einbrand PKP
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– Internationaler Verkehr
Österreich: Ausweitung des Nachtfahrverbots auf der Inntalautobahn
seit 1. November 2004
Kroatien: Neue Verkehrsvorschriften in Kraft getreten
Tschechische Republik: Mitführung von Ersatzrädern
Warnwestenpflicht in Italien und Spanien für alle Fahrer
Beförderung gefährlicher Güter – Tunnelregelungen in Österreich
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– Möbeltransport
Bundesverkehrsministerium empfiehlt Möbelspeditionen Preisgespräche
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– Kombinierter Verkehr
Neuer Ganzzug zwischen Duisburg/Koblenz und Lyon
ADR/RID: Maßnahmen zur Sicherung
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– Omnibus und Touristik
Vierte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften
Zusammenstoß zwischen Linienbus und Motorrad
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– Taxi und Mietwagen
Beförderung von Hunden im Taxi
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Steuern und Versicherungen
Gutscheine an Arbeitnehmer
Umsatzsteuer: Pflichtangaben in Rechnungen
Geldzuwendungen zur Kapitalanlage unschädlich
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Aus- und Weiterbildung
87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und
Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr
Schulungstermine
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Buchbesprechung
Rechnen im Verkehrsgewerbe
Bordbuch „Der Berufskraftfahrer unterwegs 2005“ erschienen
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Checkheft Gefahrgut
Leitfaden der Zahlungsbedingungen, Bankgarantien und
finanziellen Abwicklung im Exportgeschäft – DAV-Band 4
Der Taxifahrer unterwegs 2005
Fahreranweisung Taxi und Mietwagen
Einführung in das ADR mit Ausblick auf 2005
ADR 2005 Gefahrgut Straße
ADAC Stadtatlas
Taschenbuch Motor-Presse 2004/2005
Unterweisung der Gefahrgut-Mitarbeiter
Neuauflage der „BGL-Texte für die Praxis“
Der Wohnungseigentümer
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Persönliches
Technik
Neue Generationen des Nkw-Common-Rail von Bosch
Gelenkfreie Hightech-Wischblätter von Bosch
IVECO-Daily mit Erdgasmotor
1. BAG-Entscheidung nach der Schuldrechtsreform zu
formularmäßigen Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Studenten,
Praktikanten und ähnlichen Personen
1. BAG-Entscheidung zum Arbeitszeitgesetz
Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderter: Verwässernde
Auslegung des neuen § 90 Abs. 2a SGB IX
Kündigung wegen Betriebsstilllegung – Anhörung des Betriebsrats
Anspruch auf Teilzeitarbeit: Betriebsvereinbarung über Lage und
Dauer der Arbeitszeit
Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung
Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der
Sozialversicherung 2005
Informationsschrift „Fit durch Ausbildung“
Arbeitszeit im Rettungsdienst
Selbstständige Kraftfahrer
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
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25 Jahre Haubert Spedition
Europäische Vereinigung der Gemeinschaften zur Zertifizierung von
Entsorgungsfachbetrieben in Köln gegründet
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Impressum „Straßenverkehrsgewerbe Rheinland“
Erscheinungsweise zweimonatlich. Herausgeber: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, 56073 Koblenz, Moselring 11 – „Haus des
Straßenverkehrs“, Telefon 02 61/49 43 30, Telefax 02 61/49 43 39. – Redaktion: Wilfried Richter (VdM), Klaus-Peter Schuster
Verantwortlich für Anzeigen: Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG, Haus des Straßenverkehrs, 56014 Koblenz, Postfach 20 14 31, Telefon
02 61/4 94-3 30 (Renate Grünke). – Zur Zeit ist Preisliste Nr. 9 gültig.
Konzeption und Gestaltung: Medien-Design Weber, Moselring 11, 56073 Koblenz, Telefon 02 61/4 01 02-60, Fax 02 61/4 01 02-61
Nachdruck von Aufsätzen ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Die Bezugsgebühr ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
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SVG 11+12/2004
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst
informiert über
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV
Liebe Kollegen
Mitteilungsblatt
auf CD-ROM
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Güterkraftverkehr
Sonntagsfahrverbot
8
EU-Osterweiterung
8
Möbeltransporte
Datenbank
Warenannahme
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Omnibus + Touristik
Fahrsicherheitstraining
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Arbeits- und Sozialrecht
Reformen am
Arbeitsmarkt
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Steuern und Versicherungen
Betriebsprüfung
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Seminarangebote
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56. Jahrgang
1 + 2/2004
Liebe Liebe
Kollegen,
Kollegen,
das gerade zu Ende gegangene Jahr 2003 war sicherlich
kein erfreuliches Jahr für das Verkehrsgewerbe.
Geschäftsaufgaben und Insolvenzen auch von alteingesessenen und renommierten Unternehmen sagen alles
über die derzeitige Situation.
Im Straßengüterverkehr drückt zusätzlich die fiskalische Belastung den Transportunternehmen immer weiter
die „Luft ab“, so dass mehr und mehr deutsche LKW für
immer vom Markt verschwinden und den Platz für gebietsfremde Fahrzeuge aus aller Herren Länder freimachen. In der Einführung der
streckenbezogenen LKW-Maut liegt deshalb – trotz des augenblicklichen Desasters – die letzte Gelegenheit, die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Verkehrsmarkt durchzusetzen. Sehr
gut besuchte Maut-Veranstaltungen im gesamten Verbandsgebiet
machten diese Forderung überdeutlich.
Für das Omnibusgewerbe ist das vom Unfallgeschehen her wohl
schwärzeste Jahr seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland zu
Ende gegangen. Es bleibt zu hoffen, dass die vom Verband getroffenen
Maßnahmen, wie die Intensivierung von Fahrsicherheitstrainings als auch
die 6-Punkte-Vereinbarung mit dem rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium für mehr Sicherheit im Omnibusverkehr Früchte tragen. Wir
werden auch im Jahr 2004 unsere Bemühungen für mehr Verkehrssicherheit und eine noch höhere Qualität bei Busreisen fortsetzen.
Dem Taxi- und Mietwagengewerbe, dass schon im abgelaufenen
Jahr mit Umsatzrückgängen im zweistelligen Prozentbereich erheblich
belastet war, droht seit dem Beginn des Jahres 2004 mit der Gesundheitsreform der Bundesregierung neues Ungemach mit erheblichen Umsatzeinbrüchen bei Krankenfahrten.
Nicht wenige Unternehmen im ländlichen Bereich, die bisher einen
Großteil auf diesem Sektor erwirtschaften, stehen damit vor dem Aus.
Das Straßenverkehrsgewerbe braucht stabile Rahmenbedingungen
und eine Abgaben- und Steuerbelastung, die es ermöglichen, wettbewerbsfähige Dienstleistungen anzubieten, nicht zuletzt vor der Herausforderung des neuen Jahres – der EU-Osterweiterung – die sowohl
Chancen als auch Risiken für das deutsche Gewerbe birgt.
Wir wollen die Hoffnung nicht aufgeben, dass das gerade begonnene
neue Jahr endlich wieder gute Nachrichten bringt. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Glück, unternehmerischen Mut und Erfolg für 2004.
Ihr
Werner Neukirchen
– Verbandsvorsitzender –
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1
+ + + + + + Kostenloser Service für Mitglieder + + + + + +
Mitteilungsblätter
Mitteilungsblätter wieder
auf CD-ROM
auf CD-ROM
Die Mitteilungsblätter des vergangenen Jahres auf
einen Blick: sowie alle Ausgaben, alle Themen der
Mitteilungsblätter aus den Jahren 2000 bis 2002
auf einer CD-ROM.
Das aufwendige Sammeln aller Zweimonatsausgaben des Mitteilungsblattes hat ein Ende: als kos-
tenlose Serviceleistung gibt es wie in den vergangenen Jahren eine CD, die alle Themen sämtlicher
Ausgaben beinhaltet. Sozusagen als Jahresüberblick – die neue CD finden Sie auf dieser Seite.
Viel Spaß !!
Hier klebte die CD!
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3
Trends und Meinungen
AKTUELLE EREIGNISSE
Kindersicherheit:
Eisbär in Sicht
Um die Sicherheit der Kinder in der
dunklen Jahreszeit zu erhöhen, hat der
DVR mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
eine Eisbären-Aktion gestartet. Die
Parlamentarische
Staatssekretärin
beim Bundesminister für Verkehr, Bauund Wohnungswesen, Iris Gleicke und
DVR-Hauptgeschäftsführer Siegfried
Werber, stellten die retroreflektierenden
Eisbär-Aufkleber am 4. November
2003 in Berlin der Öffentlichkeit vor.
Mehrere Kinder der Kindermannschaft
des Berliner Eishockeyclubs der Eisbären freuten sich über die Eisbär-Aufkleber.
„In der jetzt anbrechenden dunklen
Jahreszeit sind vor allem Fußgänger,
und damit auch Kinder, besonders gefährdet. Fußgänger müssen in Dämmerung und Dunkelheit von einem
dreifach höheren Unfallrisiko ausgehen
als bei Tageslicht“, erklärte Staatssekretärin Gleicke.
Die retroreflektierenden Eisbären
werden über Zeitschriften an die Eltern
und Kinder weitergegeben. Sie sind
zum Abziehen auf eine Werbeanzeige
in der Zeitschrift „Kindergarten heute“
und dem Elternratgeber „Das gesunde
Kind“ angebracht. Insgesamt haben
diese Zeitschriften eine Auflage von
350.000 Exemplaren.
„Ein dunkel gekleidetes Kind wird
von einem Autofahrer erst aus 25 Metern Entfernung gesehen“, betonte
Gemeinsame Eingaben
der acht Spitzenverbände
an den Vermittlungsausschuss von Bundestag
und Bundesrat
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben in gemeinsamen Eingaben an den Vorsitzenden
des Vermittlungsausschusses von
Bundestag und Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der
Steuerehrlichkeit, dem Haushaltsbegeleitgesetz 2004, dem Entwurf zur
Reform der Gewerbesteuer und dem
4
Siegfried Werber, Hauptgeschäftsführer des DVR. An der Kleidung befestigte Reflektoren ließen ein Kind dagegen 150 Meter weit leuchten.
Gerade Kinder seien im Winterhalbjahr in der Dämmerung und manchmal
auch in der Dunkelheit im Straßenverkehr unterwegs. Ihr Weg morgens zur
Entwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz Stellung
genommen.
Die Eingabe finden Sie auf der
Internetseite der BDA (http:/www.
bda-online.de) unter:
• Fachbereiche
• Volkswirtschaft und Finanzen
• Eingaben des steuerpolitischen Arbeitskreises der Spitzenverbände.
Schule finde in diesen Monaten in der
Regel nicht mehr bei Tageslicht statt,
sondern im Dunkeln. Damit seien Kinder auf dem Schulweg einem erhöhten
Risiko ausgesetzt. Kinder sollten auf jeden Fall reflektierende Flächen an der
Kleidung und am Schulranzen tragen.
Fahr’ rechts –
und
die Straße
wird breiter!
Quelle: BDA-RS XI/37 vom 17. 11. 2003
SVG 1+ 2/2004
Trends und Meinungen
Bildungsfonds zur
Studienfinanzierung
Mit einem Bildungsfonds zur Studienfinanzierung hat die Career Concept AG ein innovatives und gleichzeitig rentables Fördermodell künftiger
Akademiker geschaffen.
Das Prinzip ist einfach aufgebaut:
• Unternehmen, Banken, Stiftungen
sowie Privatpersonen können in
das Humankapital besonders begabter Studenten renommierter
Hochschulen investieren.
• Nur Bewerber, die nach einem Auswahlverfahren der Career Concept
AG als besonders begabt und leistungsfähig eingestuft werden, kommen in den Genuss der Studienförderung.
• Die Studenten erhalten die Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten und eventueller Studiengebühren sowie einen Finanzzuschuss zur Absolvierung eines Auslandssemesters.
• Zur Tilgung der Bildungsschuld
zahlt der Hochschulabsolvent nach
Abschluss des Studiums über den
Zeitraum von fünf Jahren einen fixen prozentualen Anteil (7,5 % seines Bruttoeinkommens an die Career Concept AG.
• Die Zielrendite der Investoren liegt
dabei bei ca. sieben Prozent jährlich.
Die Ausbildungsfinanzierung erfolgt
vollkommen unabhängig vom sozialen
Hintergrund des Studenten. Maßgeblich für die Förderung sind lediglich die
Begabung und Leistungsfähigkeit, die
Garanten für eine gute Einkommensentwicklung darstellen und somit die
angestrebten Renditen sichern. Das
breite Angebot des Bildungsfonds mindert darüber hinaus mögliche Investitionsrisiken bezüglich der Einkommensentwicklung der Absolventen und
eventueller Rückzahlungsausfälle.
Sowohl Darlehensgeber als auch
-nehmer profitieren von der Netzwerkbildung zwischen attraktiven Investoren und best ausgebildeten Jungakademikern.
Das Grundkonzept des Bildungsfonds klingt sehr viel versprechend. Wir
bitten Sie daher, um eine weitere VerSVG 1+ 2/2004
breitung der Informationen an eventuell
interessierte Investoren. Informationen
dazu finden Sie als elektronischen Anhang zu diesem Schreiben in ArVID.
Weitergehende Informationen bzw. ein
persönliches Beratungsgespräch erhalten Sie bei:
Career Concept AG
Schwere-Reiter-Straße 35 / Haus 2B
80797 München
Tel.: 0 89 / 30 76 38 - 60
Fax: 0 89 / 30 76 38 - 65
E-Mail: [email protected]
Internet: www.career-concept.de
www.bildungsfonds.de
Quelle: BDA-RS V/83 vom 13. 11. 2003
Rentenreform: Enteignung
der Alten oder Doppelbelastung der Jungen?
Die Rentenreform war das Thema
des Vortrages von Herrn Prof. Johann
Eekhoff auf der diesjährigen Herbsttagung des BKU in Osnabrück. In seinem vom Fernsehsender Phönix übertragenen Vortrag widmete er sich
systematisch und auf Basis klarer
Grundsätze den Kernproblemen der
Rentenversicherung.
Generationenkonflikt aufgrund des
demographischen Wandels
Die im Umlageverfahren organisierte gesetzliche Rentenversicherung
befindet sich vor allem deshalb in der
Krise, weil der demographische Wandel nicht systematisch in der Rentenformel berücksichtigt wird. Die steigende Lebenserwartung und die
geringe Geburtenrate führen dazu,
dass ab etwa 2015, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen,
die Relation der Rentner zu den Erwerbspersonen von heute 35 zu 100
auf 70 zu 100 ansteigen wird. Der Ren-
Hallo
Partner,
danke
schön!
tenbeitragssatz müsste, so Eekhoff,
bei unverändertem Rentenrecht auf
weit über 30 Prozent ansteigen. Eine
radikale Umstellung auf ein Kapitaldeckungsverfahren würde zu einer unzumutbaren Doppelbelastung der gegenwärtigen Erwerbstätigen führen.
Diese müssten nicht nur steigende
Beiträge für bestehende Ansprüche
ihrer Eltern aus dem Umlageverfahren
tragen, sondern zusätzlich Ersparnisse
für die eigene Rente bilden. Die Kapital
gedeckte Altersvorsorge kann somit
nur ergänzend zur Lebensstandardsicherung beitragen. Welche anderen
Lösungen gibt es also bei denen eine
weitere Verlagerung der Lasten auf
künftige Generationen vermieden werden kann?
Länger leben, länger arbeiten –
weniger Kinder, weniger Rente
Um den Beitragssatz stabil zu halten, muss zum einen die höhere Lebenserwartung berücksichtigt werden.
Das heißt, bei einer um drei Jahre erhöhten Lebenserwartung muss zwei
Jahre länger gearbeitet werden, so
dass ein Jahr länger Rente bezogen
werden kann. Die Regelaltersgrenze
muss also automatisch um jeweils zwei
Drittel der gestiegenen Lebenserwartung angehoben werden. Wer zukünftig früher als mit 67 in Rente gehen will,
muss Abschläge hinnehmen, wer länger arbeiten möchte, kann eine höhere
Rente beziehen.
Zum anderen muss, da das staatliche Rentensystem auf einem „Drei-Generationen-Vertrag“ beruht, die geringere Geburtenrate systematisch in die
Rentenformel eingebaut werden.
Wenn in einer Gesellschaft nur noch
zwei Drittel der Kinder geboren werden, die für die Stabilität des Umlagesystems und der Gesellschaft erforderlich wären, dann kann die so
genannte „Eckrente“ nur noch etwa
zwei Drittel des bisherigen Rentenniveaus betragen, wie Eekhoff vorrechnet. Wenn jemand wieder auf das Rentenniveau von 70 Prozent des
Erwerbseinkommens nach 45 Arbeitsjahren kommen möchte, muss er das
fehlende Drittel durch private Altersvorsorge aufstocken. Eekhoff plädiert
aufgrund der Konstruktion des Bismarckschen Rentensystems für eine
Differenzierung zwischen Familien mit
zwei oder mehr Kindern und Personen
ohne oder mit nur einem Kind. Die Kor5
Trends und Meinungen
rektur hinsichtlich der Kinderzahl sollte
seiner Meinung nach innerhalb des
Rentensystems erfolgen – am besten
über eine Aufstockung der Erziehungszeiten. Im Ergebnis würde dies zu einer
Absenkung des allgemeinen Rentenniveaus um etwa ein Drittel und eine Beibehaltung der bisherigen Rentenhöhe
von etwa 70 Prozent für Familien mit
mindestens zwei Kindern führen.
chen Rente hänge letztlich von der
Höhe der eigenen Beiträge, der Dauer
der Einzahlung, dem gewünschten
Rentenbeginn, der Kinderzahl sowie
dem demographischen Wandel ab.
Durch die systematische Berücksichtigung des demographischen Wandels
wird eine Altersversorgung nach Kassenlage vermieden und der Generationenkonflikt entschärft.
Quelle: BDA „Kirche und Wirtschaft“ 5/2003
Drei-Generationen-Vertrag
Eine Differenzierung zwischen Kinderlosen und Familien ist im Umlageverfahren notwendig, da den Generationenvertrag letztlich nur Eltern
einhalten. Denn die von der heutigen
Erwerbsgeneration eingezahlten Beiträge werden unmittelbar an deren
Elterngeneration als Rente wieder ausgezahlt und sind quasi die Gegenleistung für die Erziehungsleistungen der
eigenen Eltern. Die Voraussetzung für
den Bezug einer eigenen Rente werden
wiederum erst durch die Erziehung und
Ausbildung der nachwachsenden Generation geschaffen. Wer die Kosten für
Erziehung und Ausbildung von Kindern
nicht trägt, kann diese ersparten Aufwendungen für eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung nutzen,
betonte Eekhoff. Die Höhe der staatli-
6
Straßenverkehr: Senioren
stärker gefährdet
Nach ersten Auswertungen der
Statistik 2003 sind Senioren im
Straßenverkehr deutlich stärker gefährdet als noch vor einem Jahr. So stieg
die Zahl der getöteten Senioren aufgrund der bisher vorliegenden Daten
um 8,6 %. Dabei gab es einen Anstieg
der Getöteten vor allem bei den Radfahrern (+ 17 %) und bei den Fußgängern (+ 11 %). Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat und seine Mitglieder
bieten spezielle Programme für Senioren an, die über sicheres Verhalten im
Straßenverkehr informieren.
Im vergangenen Jahr war beinahe
jeder zweite getötete Fußgänger (44 %)
und mehr als jeder dritte getötete
Radfahrer (40,3 %) älter als 65 Jahre.
Schon leichte Verletzungen haben bei
Senioren oft schwerwiegende Folgen,
weil die Widerstandsfähigkeit des
menschlichen Körpers mit dem Alter
sinkt.
In der dunklen Jahreszeit gilt für
Fußgänger wie Radfahrer: Gesehen
werden hilft Unfälle zu vermeiden. Einen hell gekleideten Fußgänger sieht
ein Autofahrer schon aus einer Entfernung von 80 bis 90 Metern. Ein dunkel
gekleideter Fußgänger wird dagegen
erst ab 25 Metern erkannt. An der Kleidung befestigte Reflektoren, soweit sie
der ECE-Norm entsprechen, lassen
den Fußgänger sogar 150 Meter weit
leuchten.
Ein Radfahrer sollte auf jeden Fall
einen Helm tragen. Dies trifft auch für
Erwachsene zu. Bei einem Unfall ist ein
Radfahrer ohne Helm völlig ungeschützt den physikalischen Kräften
ausgeliefert. Das Risiko gefährlicher
Kopfverletzungen kann durch das Tragen eines Helmes um bis zu 65 % verringert werden. Während Knochenbrüche wieder verheilen, hinterlassen
schwere Kopfverletzungen oft bleibende Schäden. Für Senioren sollte
der Fahrradhelm eine Selbstverständlichkeit sein.
SVG 1+ 2/2004
Nachrichten
NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS
Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie Fahrer
Die Rheinische Versicherungsvermittlung GmbH bringt für das vergangene Jahr eine Prämie in Höhe von
Euro 125,00 an 20 Fahrer, die im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr zum Einsatz kommen, zur Auszahlung.
Es sind folgende Kriterien zu erfüllen:
• Der Transportunternehmer, der einen oder mehrere Fahrer meldet, muss Mitglied im Verband des Verkehrsgewerbes e.V. sein.
• Er muss die Verkehrshaftungsversicherung (HBG/CMR) über die SVG Rheinland eG abgeschlossen
und diese nicht unterbrochen haben.
• Der gemeldete Fahrer muss mindestens 5 Jahre, also seit dem 1. Januar 1999 ohne Unterbrechung bei
dem gleichen Unternehmer beschäftigt sein.
• Der Fahrer muss in den Jahren 2002 und 2003 so zuverlässig gearbeitet haben, dass kein Schaden am
beförderten Gut entstand.
Die Frachtführer werden gebeten, ihre Meldung bis spätestens 30. April 2004 bei der Rheinischen Versicherungsvermittlung GmbH, Postfach 20 14 31, 56014 Koblenz, einzureichen.
Bitte diesen Termin unbedingt einhalten!
Aus den eingehenden Meldungen werden durch Losentscheid die Gewinner ermittelt, die danach die Prämie erhalten.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Besuchen Sie uns im Internet unter . . .
www.svg-frachten.de
Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen?
Suchen Sie Laderaum?
Wollen Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen?
Wenden Sie sich an:
Telefon 02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07
Telefax 02 61/49 43 46
e-mail: [email protected]
Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr
Fr.
7.30 bis 15.30 Uhr
Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders
SVG-Frachtvermittlungsstelle
SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz
SVG 1+ 2/2004
7
Fächer
GÜTERKRAFTVERKEHR
Bundesweite Sonderkontrollen zum
Sonntagsfahrverbot
durch das BAG
An zwei Sonntagen im November
wurden durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) – in guter Zusammenarbeit mit den Polizeien der Länder –
bundesweit Sonderkontrollen hinsichtlich der Einhaltung des Sonntagsfahrverbotes für Lastkraftwagen durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt 2.851
– sowohl deutsche als auch ausländische – Fahrzeuge kontrolliert. Insgesamt mussten 703 Fahrzeuge beanstandet werden (knapp 25 Prozent),
hierbei handelte es sich um 385 deutsche und 318 ausländische Fahrzeuge;
darunter in 229 Fällen Verstöße gegen
das Sonntagsfahrverbot festgestellt
wurden. Daraus ergibt sich, dass bei
fast jedem dritten beanstandeten Fahrzeug ein Verstoß gegen das Sonntags-
Die EU-Osterweiterung
Zum 1. Mai 2004 werden 10 weitere
Länder der EU beitreten. Es handelt
sich dabei um Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Estland,
Lettland, Litauen, Zypern und Malta.
Der Binnenmarkt der EU wird sich
von zurzeit 378,5 Millionen auf 453 Millionen Menschen, das heißt um knapp
20 Prozent, vergrößern. Der „Nachholbedarf“ Osteuropas könnte damit zu
einem wichtigen Konjunkturschrittmacher für ganz Europa werden.
Der Handel zwischen Deutschland
und den MOE-Staaten entwickelt sich
dabei äußerst positiv. Während sich der
gesamte deutsche Außenhandel im
Jahre 2002 um 1,1 Prozent verringerte,
erhöhte sich der deutsche Osthandel
um 5,2 Prozent auf das Rekordniveau
von 148,5 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anteil von 12,7 Prozent
am gesamten deutschen Außenhandel.
Die Regelung der Kabotage ist eine
entscheidende Frage
Für das Speditions- und Transportgewerbe bilden die Freizügigkeit der
8
fahrverbot vorlag. In 106 Fällen musste
die Weiterfahrt untersagt werden.
Vielfach wurden dem Kontrolldienst
des Bundesamtes für Güterverkehr
Ausnahmegenehmigungen vorgelegt,
welche die Durchführung von Transporten an Sonntagen unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gestatten. Diese Ausnahmegenehmigungen
werden in der Regel durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Bezirk
der Antragsteller seinen Wohnort bzw.
Sitz hat.
Anzahl der
kontrollierten
Fahrzeuge
Bei manchen der vorgelegten Ausnahmegenehmigungen waren die Bedingungen und Auflagen nicht nachprüfbar, in anderen Fällen erschien der
Zweck der Ausnahmegenehmigung
sehr zweifelhaft.
Im Interesse der Verkehrssicherheit
und eines fairen Wettbewerbs der
Transportunternehmer wird das Bundesamt für Güterverkehr auch in Zukunft verstärkt Kontrollen an Sonn- und
Feiertagen durchführen.
Fahrzeuge
insgesamt
Deutsche
Fahrzeuge
Gebietsfremde
Fahrzeuge
2.851
703
24,66
229
106
1.482
385
25,98
––
––
1.369
318
23,23
––
––
Arbeitnehmer und der Zugang zu den
Straßengüterverkehrsmärkten,
das
heißt die Kabotage, die bedeutendsten
Einschränkungen nach dem Abschluss
der Verkehrsverhandlungen.
Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten bekommen danach erst sieben
Jahre nach dem EU-Beitritt die volle
Freizügigkeit der Arbeitsplatzwahl.
In langwierigen Verhandlungen sind
hinsichtlich dem Kapitel „Verkehr“ eine
„Reihe von begründeten Übergangsmaßnahmen“ vereinbart worden.
Es ging im wesentlichen um die
zeitweise Begrenzung des Zugangs
„zu den einheimischen Straßengüterverkehrsmärkten (Kabotage)“ zwischen den jetzigen und den neuen Mitgliedsstaaten.
Die jetzigen Verhandlungsergebnisse zwischen der EU-Kommission
und den Beitrittsstaaten sehen im
Güterkraftverkehr eine maximale Übergangsfrist von 5 Jahren bis zur Verwirklichung der völligen Dienstleistungsfreiheit vor:
das Kabotageverbot um weitere
zwei Jahre verlängern, bzw. die Kabotage schrittweise freigeben.
• 2+2+1-Lösung: zwei Jahre keine
Kabotage erlaubt, kann durch einzelne Mitgliedsstaaten um zwei
weitere Jahre vrlängert werden, im
Fall schwerer Marktstörungen um
ein weiteres Jahr. Ansonsten soll
die Kabotage schrittweise freigegeben werden.
Die 3+2-Lösung wurde vereinbart
mit Ungarn und Polen, die 2+2+1Lösung mit der Slowakei, Estland,
Litauen, Lettland und Tschechien.
Unabhängig von dieser Verhandlungslösung der Kommission können
in Verhandlungen zwischen einzelnen
Mitglieds- und Beitrittsstaaten
schon früher bilaterale Kabotagevereinbarungen geschlossen werden!
Keine Übergangsfristen für die Kabotage wurde vereinbart mit den Beitrittsstaaten Slowenien, Zypern und
Malta. Dort ist eine Kabotage sofort
nach Beitritt möglich.
• 3+2-Lösung: drei Jahre keine Kabotage erlaubt, darüber hinaus
können einzelne Mitgliedsstaaten
SVG 1+ 2/2004
Fächer
Ergebnisse der 3. Unternehmerbefragung zum Stand der
Lkw-Maut-Vorbereitungen
Die Übersichten mit den Ergebnissen unserer 3. Unternehmerbefragung zum Stand der Lkw-Maut-Vorbereitungen im
Detail, erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrer Geschäftsstelle. Die Auswertung berücksichtigt alle auswertbaren Eingänge bis zum
November 2003, insgesamt 518 Fragebogen.
In der nachfolgenden Übersicht werden die wichtigsten Ergebnisse nochmals zusammengefasst und im Vergleich zu den
Ergebnissen der zweiten Befragung im September dargestellt:
Automatisches Mauterhebungssystem
Anfang
November
September
Unternehmen, die am automatischen System teilnehmen wollen
und die Registrierung beantragt haben.
94,6 %
94,8 %
Registrierte Fahrzeuge, bei denen mit dem OBU-Einbau begonnen wurde.
60,9 %
45,3 %
Registrierte Fahrzeuge, bei denen mit dem Einbau begonnen
wurde und dieser als abgeschlossen gilt.
96,1 %
87,9 %
Eingebaute OBUs (Grundig+Siemens), die als funktionsfähig
bezeichnet werden.
20,7 %
19,1 %
Eingebaute Grundig-Geräte, die als funktionsfähig bezeichnet
werden.
10,5 %
14,4 %
Eingebaute Siemens-Geräte, die als funktionsfähig bezeichnet
werden.
38,1 %
40,7 %
Anfang
November
September
Unternehmen, die ein Mautstellenterminal aufgesucht haben.
17,4 %
20,7 %
Das Terminal war nicht betriebsbereit. Der Einbuchungsversuch
konnte nicht vorgenommen werden.
41,3 %
37,8 %
Bei der Einbuchung selbst traten Probleme auf.
51,6 %
69,9 %
Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Testeinbuchung
13 Min.
11 Min.
Anfang
November
September
Unternehmen, die sich in das Internet-Einbuchungssystem einwählen wollten.
20,1 %
28,0 %
Die Buchung konnte problemlos vorgenommen werden.
33,3 %
24,7 %
Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Buchung mit Streckenauswahl.
11 Min.
13 Min.
Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Buchung einer Standardstrecke.
8 Min.
10 Min.
Erfahrungen mit den Mautstellenterminals
Erfahrungen mit der Internet-Einbuchung
Fazit: Die Ergebnisse der Befragung zum Stand am 2. November zeigen keine eklatanten Veränderungen bzw. Verbesserungen in der Funktionsweise der Systemkomponenten gegenüber dem Stand Anfang September.
SVG 1+ 2/2004
9
Fächer
Französisches Transportunternehmen zu verkaufen
Transportunternehmen (Familienbetrieb seit über
80 Jahren) wegen Todesfall zu verkaufen. Großes
Potenzial von Kunden und Lieferanten im Bereich von:
Getreide, Zucker, Düngemitteln, Metallprodukten,
Flüssigkeiten und Kartonagen.
Das Unternehmen befindet sich 70 km nördlich von
Paris an einem sehr günstigen Standort, vier
Ländergrenze, Autobahn, sowie zwei Flüssen und ist
daher hochinteressant für deutsche Unternehmer!
Antworten erbeten unter
Carin von Moncassin, route de Rethondes, 60170 St. Crépin aux Bois France
e-mail [email protected]
INTERNATIONALER VERKEHR
Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont Blanc-Tunnel modifiziert
Die Gebühren für den Fréjus- und den Mont Blanc-Tunnel wurden zum 1. November 2003 geändert. Die nachfolgende
Übersicht berücksichtigt die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in Frankreich bzw. Italien.
Gebühren für Fréjus- und Mont Blanc-Tunnel (Angaben in EUR)
Stand: 1. November 2003
Fahrzeugkategorie
1)
Hin- und Rückfahrt 2)
inkl. USt.
Einzelfahrt
inkl. USt.
– Schadstoffklasse
19,6 %
(Frankreich)
20 %
(Italien)
19,6 %
(Frankreich)
20 %
(Italien)
38,10
38,10
47,80
47,80
Klasse 3
– EURO I
– EURO II/EURO III
107,00
100,60
107,30
100,90
171,60
161,40
172,20
162,00
Klasse 4
– EURO I
– EURO II/EURO III
214,90
202,20
215,60
202,80
348,00
327,40
349,20
328,50
Klasse 2
1)
Klasse 2: Fahrzeuge (mit/ohne Anhänger) unter 3 m Höhe und mit einem zGG von maximal 3,5 t (die Anzahl der Achsen bleibt unberücksichtigt)
Klasse 3: Fahrzeuge mit 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m oder einem zGG von mehr als 3,5 t
Klasse 4: Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m oder einem zGG von
mehr als 3,5 t
2)
Der Rückfahrschein gilt bis 24 Uhr des 15. Tages nach dem Ausgabetag (Klasse 3 und 4) bzw. bis 24 Uhr des 7. Tages (Klasse 2) nach
dem Ausgabetag.
Fahrzeugen der Schadstoffklasse EURO 0 ist die Durchfahrt durch beide Tunnel untersagt. Sondertransporte unterliegen speziellen Gebühren und besonderen Bedingungen.
Der Mont Blanc-Tunnel darf von Gefahrguttransporten nicht durchquert werden.
Gefahrguttransporte durch den Fréjus-Tunnel sind durch Erlass des Präfekten geregelt. Gefahrgüter werden in zwei Gruppen eingeteilt:
– Groupe SC (weniger gefährliche und gefährliche Güter)
Durchfahrt möglich im Konvoi mit zwei Begleitfahrzeugen
Zusätzliche Gebühren werden erhoben
– Groupe INT (sehr gefährliche Güter)
Durchfahrt verboten
10
SVG 1+ 2/2004
Fächer
Slowakische Republik: Autobahnbenutzungsgebühr 2004
Zum 1. Januar 2004 wurden neue Tarife für die Benutzung der Autobahnen in der Slowakischen Republik festgelegt.
Folgende Tarife werden ab 1. Januar 2004 erhoben:
Preise für Jahresvignetten 2004:
Fahrzeuge mit einem zGG über 1,5 t bis einschl. 3,5 t
Fahrzeuge mit einem zGG über 3,5 t bis einschl. 12 t
Fahrzeuge mit einem zGG über 12 t
750,00 SKK (ca. 18,00 Euro)
5.000,00 SKK (ca. 122,00 Euro)
10.000,00 SKK (ca. 244,00 Euro)
Die Gültigkeit der Jahresvignette beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Januar 2005.
Preise für 15-Tage-Vignetten 2004:
Fahrzeuge mit einem zGG über 1,5 t bis einschl. 3,5 t
150,00 SKK (ca. 3,60 Euro)
Fahrzeuge mit einem zGG über 3,5 t bis einschl. 12 t
750,00 SKK (ca. 18,00 Euro)
Fahrzeuge mit einem zGG über 12 t
1.500,00 SKK (ca. 36,00 Euro)
Die Gültigkeit der 15-Tages-Vignette beginnt am Tag der Ausstellung um 0.00 Uhr und dauert
bis zum letzten Tag der darauffolgenden 14 Kalendertagen um 24.00 Uhr an.
Preise für 1-Tages-Vignetten 2004
Die Tagesvignette wird nur für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 12 t ausgestellt. Der Abgabepreis beträgt 250,00 SKK (ca. 6,10 Euro). Für
kleinere Fahrzeuge können keine Tagesvignetten erworben werden.
Die 1-Tages-Vignette ist jeweils einen Kalendertag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr gültig.
Nachttarif (Sondermaut)
auf der Brenner Autobahn
räumlich vorgelegt
der Hauptmautstelle Schönberg eingehoben, sondern an den Mautportalen
abschnittweise über die GO-Box abgebucht.
Die Gebühr der Sondermautstrecke im Brennertransit wurde durch
die Einführung der LKW-Maut nicht erhöht. Allerdings wird künftig für den
Abschnitt zwischen den Knoten Innsbruck-Amras bzw. Innsbruck/Wilten
und der Staatsgrenze am Brenner geltende Sondermaut nicht wie bisher an
Das bedeutet, dass die Abbuchung
der Sondermaut jeweils unmittelbar
nach der Auffahrt auf die A13 beginnt.
Die Berechnung des Nachttarifes zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr, der
doppelt so hoch wie der Tagestarif ist,
hängt nicht mehr wie bisher vom Zeitpunkt der Abfertigung an der Haupt-
mautstelle Schönberg ab, sondern
vom Zeitpunkt der Durchfahrung des
jeweiligen Mautportals auf der A13.
Dies hat zur Folge, dass LKW-Fahrer
nicht wie bisher auf den Parkplätzen an
der A13 vor der Hauptmautstelle
Schönberg die Weiterfahrt um 5.00 Uhr
abwarten können, weil auf dem Weg
dorthin ab 22.00 Uhr bereits der erhöhte Nachttarif für die ersten
Streckenkilometer abgebucht wird.
„Eine Investition in Wissen
bringt immer noch die besten Zinsen“
Benjamin Franklin (1701-1790)
SVG 1+ 2/2004
11
Fächer
Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn
Ab 1. Januar 2004 gelten neue Tarife für die Benutzung der ungarischen
Autobahnen M1, M3 und M7.
Die Fahrzeugkategorien werden wie folgt definiert:
D1
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t
D2
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t sowie alle Busse inklusive Anhänger
D3
Alle Fahrzeuge, die nicht unter die Kategorie D1 und D2 fallen.
Folgende Tarife werden für die Autobahnvignette ab 1. Januar 2004 erhoben:
(Derzeit entspricht 1 Euro = ca. 265,– HUF)
Kategorie 10 Tage
31 Tage
D1
D2
D3
3.400,– HUF
10.000,– HUF
14.500,– HUF
2.000,– HUF
5.500,– HUF
8.500,– HUF
Jahresvignette
(1. 1. 2004 - 31. 1. 2005)
30.500,– HUF
88.000,– HUF
130.000,– HUF
Die Gebühren beinhalten eine Mehrwertsteuer von 25 %.
Der ungarische Verband ATRH weist darauf hin, dass die Vignette nur mit dem entsprechenden Kaufbeleg gültig ist.
MÖBELTRANSPORT
Datenbank
„Warenannahme im
Möbelhandel“
Die in der Datenbank „Warenannahme im Möbelhandel“ enthaltenen
Informationen zu den Bedingungen der
Warenannahme des Möbelhandels
(Öffnungszeiten, Ansprechpartner und
ihre Rufnummer, Wegbeschreibung
usw.) hat die AMÖ nunmehr in einem
„Handbuch zur Warenannahme des
Möbelhandels“ zusammengestellt.
Das Handbuch wurde in mehrere
Word-Dateien aufgeteilt. Es enthält Informationen zu den rund 5.600 Annahmestellen, die von der AMÖ bisher zu
den Anlieferungsbedingungen befragt
worden sind. Die Benennung der
Word-Dateien richtet sich nach den
Postleitzahlen der Lieferstellen.
Die CD-Rom kann von den Mitgliedsunternehmen genutzt werden,
und ist kostenlos bis zum 15. Februar
bei der AMÖ in Hattersheim zu beziehen.
Für die Praxis können
• einzelne Seiten des Handbuchs
ausgedruckt und an die Fahrer weitergegeben werden, insbesondere
wenn neue Händler zu beliefern
sind.
• die Postleitzahlen-Bereiche des
Handbuches ausgedruckt werden,
in denen das Unternehmen Auslieferungen vornimmt.
• für die Fahrer ein individuelles
Handbuch mit Informationen zu
den von dem Unternehmen regelmäßig belieferten Möbelhäusern erstellt wird (hierzu sind lediglich die
Lieferstellen zu löschen, die nicht
bedient werden.
Gegenwärtig läuft die Aktualisierung der Datenbestände. Die Beteiligung des Möbelhandels hieran ist sehr
gut. Im Januar werden den anfragenden Unternehmen selbstverständlich
die aktualisierten Datensätze bzw. das
aktualisierte Handbuch zur Verfügung
stehen.
KOMBINIERTER VERKEHR
Landbridge Rotterdam –
Rostock
Zum ersten Mal seit Anfang der
neunziger Jahre hat Rostock durch die
im Oktober in Betrieb genommene
Landbridge wieder Anschluss an den
Überseeverkehr. Damit wurden die jahrelangen intensiven Bemühungen der
Rostocker Hafen-Entwicklungsgesellschaft für die Umsetzung eines derartigen Projektes von Erfolg gekrönt.
Partner für die Landbridge Rotterdam – Rostock sind der Städtische Ha12
fenbetrieb Rotterdam, das Rotterdamer Umschlagunternehmen Europe
Container Terminals (ECT), Conliner
Container Transport Service B.V., Kombiverkehr Deutsche Gesellschaft für
kombinierten Güterverkehr und die
Container Terminal Gesellschaft (DeCeTe).
Mit dem Projekt Landbridge intensiviert Rotterdam seine Hinterlandaktivitäten und seine Verbindungen in den
Ostseeraum. Rostock realisiert eine
weitere Stufe in seinem langfristigen
Logistikkonzept, das eine wesentliche
Voraussetzung für den Ausbau seiner
Fähr- und Ro/Ro-Aktivitäten ist. Per
Binnenschiff oder mit täglichen Shuttlezügen von Conliner gelangen die Güter
von Rotterdam nach Duisburg. Dort
übernimmt Kombiverkehr die Sendungen und befördert sie dreimal pro Woche per Shuttlezug im Nachtsprung auf
das Terminal in Rostock.
Abgestimmte Zug- und Fährfahrpläne – Rostock bietet 130 Fährabfahrten pro Woche – garantieren den KunSVG 1+ 2/2004
Fächer
den mehr Flexibilität in ihrer Planung.
Die Transitzeit von vier Tagen von Rotterdam nach Helsinki gewährt gegenüber bestehenden Schiffsverbindungen einen Zeitvorteil von bis zu zwei
Tagen. Durch das umfangreiche Schienennetz von Conliner und Kombiverkehr sind die Hubs Duisburg und Rostock optimal an das nationale und
europäische Hinterland angeschlossen.
Neue Züge von Lübeck und
Bremen nach Verona
Anfang November startete ein
neuer Shuttlezug von Lübeck-Skandinavienkai nach Verona Q.E. Mit dem
neuen Angebot trägt Kombiverkehr
dem steigenden Aufkommen über das
im August eröffnete Baltic Rail
Gate-Terminal am Lübecker Skandinavienkai Rechnung. Für den Beginn des
Jahres 2004 ist eine zweite wöchentliche Abfahrt des neuen Zugpaares geplant.
Annahmeschluss für Ladeeinheiten
mit Bestimmungsort Verona ist jeweils
montags um 17.00 Uhr. Der Zug erreicht Verona am Abend des folgenden
Tages mit einer Bereitstellungszeit ab
22.00 Uhr. In der Gegenrichtung müssen die Ladeeinheiten samstags bis
spätestens 9.15 Uhr am Terminal aufgeliefert werden und können sonntags
um 8.30 Uhr am Lübecker Skandinavienkai abgeholt werden. An den übrigen Verkehrstagen bleiben die bisherigen Verbindungen von Lübeck über
Hamburg oder über Ludwigshafen
nach Verona bestehen.
des Annahmeschlusses von 12.45 Uhr
auf 16.15 Uhr erreicht werden konnte,
ist dies in diesem Jahr die zweite bedeutende Fahrplanverbesserung dieses Zuges, der seit Juni 2003 täglich
montags bis freitags verkehrt.
Neue Fahrplanzeiten für den
Ganzzug – Mannheim –
Granollers/Constanti
Preise für Abstellleistungen
Kombiverkehr bietet ab dem Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2003
den Nutzern des Ganzzuges von
Mannheim nach Granollers und Constanti via Port Bou eine verbesserte
Annahmeschlusszeit an. Der heutige
Annahmeschluss wird von 16.15 Uhr
auf 17.45 Uhr verschoben. Die planmäßigen Ankunftszeiten in Spanien
bleiben unverändert. Gerade durch
den Hinzugewinn von 24 Stunden in
dieser für die Spediteure so wichtigen
Nachmittagszeit, wird das Produkt
deutlich aufgewertet. Nachdem bereits
zum Sommer 2002 eine Verschiebung
Bitte unterstützen
Sie uns bei der Werbung
neuer Mitglieder
Kombiverkehr modifiziert zum 1.
Januar 2004 die Preise für Abstellleistungen, das heißt, die Kosten, welche
für das Abstellen von Ladeeinheiten in
den Terminals anfallen.
Testweise wird in den Terminals
Köln-Eifeltor und Ludwigshafen ein Bonus/Malus-System eingeführt, welches
verstärkt Anreize schaffen soll, Ladeeinheiten zügig aus den Terminals
abzuholen. Dies ist eine wesentliche
Voraussetzung, um, gerade an hochfrequentierten Terminals, Betriebsstörungen durch überfüllte Abstellflächen zu vermeiden.
Kunden, die ihre Ladeeinheiten innerhalb von drei Stunden nach Bereitstellung auf dem Terminal abholen erhalten je nach Größe der Ladeeinheit
einen Bonus von bis zu 8 Euro; erfolgt
die Abholung nach den drei Stunden
aber innerhalb von 24 Stunden, beträgt
der Bonus noch bis zu 4 Euro. Die Zeiten richten sich dabei nach den Öffnungszeiten der Terminals.
ENTSORGUNG WERTSTOFF-RECYCLING
EU-Erweiterung –
Auswirkungen im Abfallbereich
Zum 1. Mai 2004 wird die EU erweitert. Zehn Staaten werden am 1. Mai
der Europäischen Union beitreten:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien,
Ungarn, Zypern.
Dennoch gilt das Europäische
Recht nicht vollständig zu diesem
Stichtag: Staat, Verwaltung und Wirtschaft müssen sich schon jetzt vor dem
Beitritt auf die Zeit des gemeinsamen
Marktes auch in der Abfallwirtschaft
möglichst gut vorbereiten. Der Erweiterungsprozess hat in allen Beitrittsländern bereits enorme Fortschritte im
Umweltbereich ausgelöst.
SVG 1+ 2/2004
Alle Beitrittskandidaten haben in erheblichem Umfang in ihre Abfallwirtschaften investiert und werden dies
auch zukünftig noch tun. Es sind vor
allem noch weitere Verwertungs-, Verbrennungs- und Deponiekapazitäten
zu schaffen, die europäischen Standards zu entsprechen haben. Nach
Zahlen der OECD wird in den Beitrittsländern Mittel- und Osteuropas durchschnittlich noch doppelt so viel Abfall
pro Einwohner produziert wie in den
alten Mitgliedstaaten. Die Verwertung
von Abfällen spielt dabei immer noch
eine untergeordnete Rolle. Abfälle werden weitgehend unvorbehandelt deponiert.
Deutschland hat sich, wie auch alle
anderen Mitgliedsstaaten, in den Beitrittsverhandlungen mit Nachdruck
dafür eingesetzt, dass Übergangsfristen eng begrenzt und nur unter besonderen Voraussetzungen (insbesondere
Umsetzungs- und Finanzierungspläne)
nach Abwägung möglicher negativer
Folgen für den gemeinsamen Markt
und den Umweltschutz zugestanden
wurden.
Zudem hat sich Deutschland in den
Verhandlungen dafür eingesetzt, dass
die Warenverkehrsfreiheit für zur Verwertung bestimmte Abfälle erst dann
gelten soll, wenn die Beitrittskandidaten die europäischen Standards bei der
Entsorgung erreicht haben.
Mit Unterzeichnung der Beitrittsverträge mit Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Estland, Lettland,
Litauen, Malta und Zypern am 16. April
2003 in Athen wurden die im Dezember
2002 in Kopenhagen abgeschlosse13
Fächer
nen Beitrittsverhandlungen besiegelt.
Damit stehen auch die Ergebnisse auf
dem Gebiet der Abfallwirtschaft fest.
Insgesamt wurden für die nun beitretenden Staaten im Bereich Abfallwirtschaft 19 Übergangsfristen zu unterschiedlichen Rechtsakten vereinbart.
Diese Übergangsfristen betreffen die
Verpackungsrichtlinie (94/62/EG), die
Deponierichtlinie (1999/31/EG), die
Abfallverbrennungsrichtlinie (2000/76/
EG ersetzt die alte Richtlinie 94/67/EG
über Verbrennung gefährlicher Abfälle)
und die EG-Abfallverbringungsverordnung (259/93/EWG).
Keine Übergangsfristen wurden
vereinbart für die Abfallrahmenrichtlinie
(75/442/EWG), die Richtlinie über Gefährliche Abfälle (91/689/EWG), die
PCB/PCT-Richtlinie (96/59/EG), die
Richtlinie zur Altölbeseitigung (75/439/
EWG), die Altfahrzeug-Richtlinie (2000/
53/EG) und die Batterie-Richtlinie (91/
157/EG). Sie gelten also ab Beitrittstermin.
Der BGL hat eine Ausarbeitung erstellt, die Antworten auf die Frage gibt:
Welche Vorschriften in den zehn
Beitrittsstaaten für die grenzüberschreitende Verbringung ab 1. Mai
2004 gelten
Für eine Reihe der neuen Mitgliedsstaaten sind in den Beitrittsverträgen
Übergangsvorschriften für die Abfallverbringung vereinbart worden; damit
gelten die Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung (VO (EWG)
259/93 – EG-AbfVerbrV) in diesen Fällen vollständig erst zu einem späteren
Zeitpunkt.
Außerdem wurden z.T. Übergangsfristen für die Erfüllung bestimmter Umweltvorschriften bei der Abfallentsorgung generell oder bei bestimmten
Anlagen vereinbart.
Estland
Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften
der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für
alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet
oder beseitigt werden sollen – analog
zu den bisherigen Regelungen mit „alten“ EU-Mitgliedstaaten.
14
Lettland
• Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2010 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung)
nach Lettland. Damit können auch
für Abfälle des Anhangs II (Grüne
Liste) der EG-AbfVerbrV Einwände
gegen die Verbringung erhoben
werden.
• Ab 1. Januar 2011 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV.
• Die Verbringung von Abfällen zur
Verwertung in lettische Anlagen ist
verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur
IVU-Richtlinie (96/61/EG) gelten.
Die Dauer der Übergangsregelungen variiert je nach Anlage. Die
längsten Übergangsfristen enden
am 31. Dezember 2010.
Litauen
Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften
der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für
alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet
oder beseitigt werden sollen.
nach Polen. Damit können auch für
Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste)
der EG-AbfVerbrV Einwände gegen
die Verbringung erhoben werden.
• Bis 31. Dezember 2007 können die
zuständigen Behörden Einwände
gegen die Verbringungen von folgenden Abfällen des Anhangs II
(Grüne Liste) der EG-AbfVerbrV erheben, wie sie für Abfälle zur Beseitigung vorgesehen sind:
– GE 010 - GE 020
Glas
– GH 010 - GH 015
Kunststoffe
– Gl 010 - Gl 014
Papier
– GK 020
Gebrauchte
Reifen
• Bis 31. Dezember 2007 (verlängerbar bis 31. Dezember 2012) können die zuständigen Behörden Einwände gegen die Verbringungen
von folgenden Abfällen der Anhänge III (Gelbe Liste) und IV (Rote
Liste) der EG-AbfVerbrV sowie gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten, nicht in den
Anhängen der Verordnung aufgeführten Abfällen erheben, wie sie für
Abfälle zur Beseitigung vorgesehen
sind:
Malta
AA. Metallhaltige Abfälle:
• Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2005 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung)
nach Malta. Damit können auch für
Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste)
der EG-AbfVerbrV Einwände gegen
die Verbringung erhoben werden.
– AA 090
ex 2804 80
Arsenabfälle und
Rückstände
– AA 100
ex 2805 40
Quecksilberabfälle
und Rückstände
• Ab 1. Januar 2006 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV.
– AA 130
Flüssigkeiten aus dem
Beizen von Metallen
• Die Verbringung von Abfällen zur
Verwertung in eine maltesische
Anlage ist verboten, solange für
diese Anlage Übergangsregelungen zur Richtlinie zur Begrenzung
von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft
(2001/80/EG) gelten; diese sind bis
zum 31. Dezember 2005 befristet.
Polen
• Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2012 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung)
AB. Abfälle aus vorwiegend anorganischen Stoffen, eventuell mit
Metallen oder organischen Stoffen
AC. Vorwiegend organische Stoffe
enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen:
• AC 040
Schlamm von verbleitem Benzin
• AC 050
Heizflüssigkeit (Wärmeübertragung)
• AC 060
Hydraulikflüssigkeit
• AC 070
Bremsflüssigkeit
SVG 1+ 2/2004
Fächer
• AC 080
Frostschutzmittel
• AD 050
Organische Cyanide
• AC 110
Phenole und phenolhaltige Verbindungen
einschließlich Chlorphenolen, in flüssiger
Form
oder
als
Schlamm
• AD 060
Gemische und Emulsionen aus Öl und
Wasser oder aus
Kohlenwasserstoffen
und Wasser
• AC 120
Polychlornaphthalin
• AC 150
Fluorchlorkohlenwasserstoffe
• AD 070
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung
und Verwendung von
Tinten, Farbstoffen,
Pigmenten, Anstrichfarben und Lacken
• AC 160
Halone
• AD 150
• AC 190
Rückstände aus der
Abwrackung
von
Kraftfahrzeugen
(leichtes
Mahlgut:
Plüsch, Stoff, Kunststoffabfälle
Als Filter (z. B. Biofilter) verwendete, natürlich vorkommende
organische Stoffe
• AD 160
Kommunale Abfälle
oder Hausmüll
• AC 200
Organische Phosphorverbindungen
• AC 230
Halogenhaltige oder
nichthalogenhaltige
wasserfreie Destillationsrückstände, die
bei der Wiedergewinnung von Lösungsmitteln anfallen
• AC 240
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten, aliphatischen
Kohlenwasserstoffen
(wie Chlormethanen,
Dichlorethan,
Vinylchlorid,
Vinylidenchlorid, Allychlorid und Epichlorydrin)
• Die Verbringung von Abfällen zur
Verwertung in polnische Anlagen ist
verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur
IVU-Richtlinie (96/61/EG) gelten.
Die Übergangsfristen variieren je
nach Anlage; die längsten Übergangsfristen enden am 31. Dezember 2010.
• Der Import von Abfällen zur Beseitigung nach Polen wird aufgrund der
polnischen
Abfallgesetzgebung
auch nach dem Beitritt Polens verboten sein.
Slowakei
Flüssiger Schweinemist; Fäkalien
• Notifizierungspflicht bis 31. Dezember 2011 für alle Abfallverbringungen (Verwertung und Beseitigung)
in die Slowakei. Damit können auch
für Abfälle des Anhangs II (Grüne
Liste) der EG-AbfVerbrV Einwände
gegen die Verbringung erhoben
werden.
AD. Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe
enthalten können:
• Ab 1. Januar 2012 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV.
• AC 260
• AD 010
• AD 040
SVG 1+ 2/2004
Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung
pharmazeutischer Produkte
Anorganische Cyanide, ausgenommen
feste Edelmetallrückstände, die Spuren
von anorganischen
Cyaniden enthalten
• Die Verbringung von Abfällen zur
Verwertung in slowakische Anlagen
ist verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur
IVU-Richtlinie (96/61/EG), zur Verbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG)
bzw. zur Richtlinie zur Begrenzung
von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft
(2001/80) gelten. Die Übergangsfristen variieren je nach Anlage; die
längsten Übergangsfristen enden
am 31. Dezember 2011.
Slowenien
Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften
der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für
alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet
oder beseitigt werden sollen.
Tschechien
Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften
der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für
alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet
oder beseitigt werden sollen.
Ungarn
• Notifizierungspflicht bis 30. Juni
2005 für alle Abfallverbringungen
(Verwertung und Beseitigung) nach
Ungarn. Damit können auch für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste)
der EG-AbfVerbrV Einwände gegen
die Verbringung erhoben werden.
• Ab 1. Juli 2005 keine Notifizierungspflicht für Abfälle des Anhangs II (Grüne Liste) der EGAbfVerbrV.
• Die Verbringung von Abfällen zur
Verwertung in ungarische Anlagen
ist verboten, solange für diese Anlagen Übergangsregelungen zur Verbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG)
bzw. zur Richtlinie zur Begrenzung
von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft
(2001/80/EG) gelten. Die Übergangsregelungen zur Großfeuerungsanlagen-Richtlinie enden am
31. Dezember 2004; die Übergangsfristen zur VerbrennungsRichtlinie sind bis zum 30. Juni
2005 befristet.
Zypern
Es bestehen keine Übergangsregelungen für den Bereich der Abfallverbringung. Damit gelten die Vorschriften
der EG-AbfVerbrV ab 1. Mai 2004 für
alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die verwertet
oder beseitigt werden sollen.
15
Fächer
Leitfaden
„Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine
Verordnungen 2003/2004“
Der BGL hat die Rechtstexte zu den
neuen Regelungen des Immissionsschutzrechts, die für das deutsche
Transport- und Entsorgungsgewerbe
notwendig sind, in einem neuen Leitfaden zusammengefasst. Dieser Leitfaden mit dem Titel „Das BundesImmissionsschutzgesetz und seine
Verordnungen 2003/2004“ gibt die
notwendigen Rechtstexte vollständig,
also mit allen Anhängen und Diagrammen, jeweils begleitet von einem Kurzkommentar, wieder.
Der BGL hat, speziell für das deutsche Transport- und Entsorgungsgewerbe, den 272 Seiten (DIN A4) umfassenden Leitfaden „Das BundesImmissionsschutzgesetz und seine
Verordnungen 2003/2004“ heraus-
gegeben. Neben dem bereits erschienenen Leitfaden „Das neue deutsche
Abfallrecht 2002/2003“ wird den Unternehmen jetzt ein weiteres aktuelles
und preisgünstiges Nachschlagewerk
an die Hand gegeben. Die beiden
Werke zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass die Anhänge zu den
Rechtstexten vollständig wiedergegeben werden.
Das 1990 verabschiedete Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde
bereits im Oktober 2002 vollständig
geändert. Während des Jahres 2003
mussten auch die bis dahin bestehenden bundesimmissionsschutzrechtlichen Verordnungen an das Europäische Recht angepasst und teilweise
gleich mehrfach geändert werden.
Ebenso wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz um mehrere neue
Verordnungen ergänzt.
schutzgesetz. Diese Rechtsvorschriften haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungsverfahren und Betriebsabläufe von Transportund Entsorgungsunternehmen.
Neben einer Vielzahl anderer
Rechtsnormen musste auch die 17.
BImSchV an die Vorgaben der Richtlinie 2000/76/EG angepasst werden.
Die im August 2003 geänderte 17.
BImiSchV trägt jetzt die Bezeichnung
„Verordnung über die Verbrennung und
die Mitverbrennung von Abfällen“.
Durch die Änderung wurde u. a. der
Begriff der „Mitverbrennung“ neu definiert.
Der Leitfaden „Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und seine Verordnungen 2003/2004“ wird vom Verband
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Telefon 02 61/4 94-338.
Somit existieren jetzt 32 Rechtsverordnungen zum Bundes-Immissions-
OMNIBUS UND TOURISTIK
Fahrsicherheitstraining für
Reisebusfahrer
Eymael: 6-Punkte-Katalog für mehr
Sicherheit im Reisebusverkehr
Für „mehr Sicherheit im Reisebusverkehr“ sprach sich Günter Eymael,
Staatssekretär im rheinland-pfälzischen Verkehrsministerium, beim Fahrsicherheitstraining für Reisebusfahrer
in Wüschheim aus. Zwar sei der Reisebus statistisch gesehen immer noch
das sicherste Verkehrsmittel auf der
Straße, dennoch seien vor dem aktuellen Hintergrund weitere Maßnahmen
zur Verbesserung der Reisebussicherheit notwendig. Als Ursache aufgetretener Busunfälle stehen vor allem
menschliche Faktoren im Vordergrund.
„Das betrifft gesundheitliche Aspekte,
aber auch die mangelnde Einhaltung
von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie insbesondere der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten“,
erklärte Eymael.
Deshalb habe das Bundesverkehrsministerium gemeinsam mit den
Ländern und den betroffenen Verbänden einen ersten Maßnahmenkatalog,
der unter anderem verstärkte Kontrol16
len beinhaltet, erarbeitet. Parallel hierzu
seien gesetzgeberische Maßnahmen
eingeleitet worden. „So werden in Zukunft das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten in Reisebussen sowie die
Verpflichtung des Busfahrers, auf die
Gurtpflicht hinzuweisen, bußgeldbewehrt sein“, teilte der Staatssekretär
mit. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Fahrgästen werden die Regelbußgelder sogar noch angehoben.
Weiterhin werde der Tatbestand für ein
einmonatiges Fahrverbot zukünftig bereits bei einer Überschreitung der
zulässigen Geschwindigkeit innerorts
von 21 Stundenkilometern (bisher 26)
und außerorts von 26 Stundenkilometern (bisher 33) erfüllt sein. „Die Bußgelder bei der Feststellung von Fahrzeugmängeln
werden
ebenfalls
verdoppelt“, betonte der Staatssekretär.
schen Schulung der Fahrer durch Sicherheitstrainings“, erklärte Eymael.
Ziel des Trainings sei es, dem Fahrer die
Grenzen seines Fahrzeuges und auch
seiner eigenen Fähigkeiten aufzuzeigen. Des Weiteren werden sich die
rheinland-pfälzischen Landesverbände
verstärkt dafür einsetzen, dass ihre Mitglieder bei der Einstellung von Fahrern
generell, insbesondere aber bei im Nebenberuf fahrenden Mitarbeitern, auf
eine hohe Qualität der Ausbildung, Zuverlässigkeit und Weiterbildung achten. „Um mehr Sicherheit im Reisebusverkehr zu garantieren, sollten auch die
Bußgeldstellen im Falle von erheblichen Verkehrsverstößen durch Busfahrer die Genehmigungsbehörden informieren“, sagte der Staatssekretär.
Eymael forderte das Bundesverkehrsministerium auf, die dazu erforderlichen
Rechtsänderungen einzuleiten.
Über die auf Bundesebene eingeleiteten Aktivitäten hinaus habe das rheinland-pfälzische Verkehrsministerium
gemeinsam mit den Landesverbänden
des Verkehrsgewerbes zur Verbesserung der Sicherheit im Reisebusverkehr
einen 6-Punkte-Katalog erarbeitet.
„Der Schwerpunkt hierbei liegt auf einer
verstärkten theoretischen und prakti-
Einen positiven, die Sicherheit erhöhenden Ansatz sehen die Landesregierung und die Verbände in einem neu
entwickelten digitalen Kontrollgerät,
das ab Mitte 2004 den herkömmlichen
Fahrtenschreiber mit Papier-Tachoscheibe ersetzen soll. Ergänzend will
der Bundesgesetzgeber jegliche Manipulation dieser Geräte künftig als
SVG 1+ 2/2004
Fächer
Straftatbestand sanktionieren. „Zudem
fordern wir gemeinsam mit den Verbänden die Fahrzeugindustrie auf, mit
technischen Mitteln der Gefahr der
Übermüdung von Busfahrern besser
vorzubeugen“, sagte der Staatssekretär. Hierzu müssten die bereits vorhandenen Systeme mit Warnsignalen
im Hinblick auf die Serienreife und Praxistauglichkeit schnell weiter entwickelt
und eingesetzt werden.
Reformpaket von
Bundestag und Bundesrat
verabschiedet
– Darin: Kürzungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a
PBefG ab 1. Januar 2004
– bdo-Einsatz verhindert Schlimmeres
Bundestag und Bundesrat haben
am Freitag, den 19. Dezember 2003,
das so genannte „Reformpaket“ zur
Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik
verabschiedet. Wir möchten Ihnen eine
erste Orientierung über die Maßnahmen und Auswirkungen im Verkehrsbereich geben und haben dazu eine
kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse erarbeitet. Eine ausführliche Besprechung behalten wir
uns vor.
Der bdo hat bis zuletzt versucht unter Einschaltung von Teilnehmern am
Vermittlungsverfahren, die Kürzungen
für den ÖPNV insgesamt zu verhindern. Dies ist nur teilweise gelungen.
Die zuständigen Gremien des bdo werden sich im neuen Jahr umgehend mit
den Konsequenzen der im Folgenden
dargestellten Beschlüsse des Vermittlungsausschusses auseinandersetzen
müssen:
1. Gesetzesbeschlüsse vom
19. Dezember 2003:
– Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GVFG)
Das Finanzierungsvolumen des
GVFG wird für die Jahre ab 2004 von
1,677 Mrd. Euro auf 1,667 Mrd. Euro
gesenkt. Der zur Verfügung stehende
Betrag verringert sich somit um ca. 0,6
%. Die Höhe der Absenkung entspricht
dem Volumen der bereits nach dem
bisherigen Gesetzestext am 31. Dezember 2003 auslaufenden Mittel für
die Grunderneuerung von Straßenbrücken über die Schienenwege der
ehemaligen Deutschen Reichsbahn.
– Änderungen des Personenbeförderungseesetzes (PBefG)
und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
Die Kürzungsvorschläge der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück
§§
Gimmler & Kollegen
Rechtsanwälte • Steuerberater
Kanzlei Höhr-Grenzhausen
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E-Mail: [email protected], Internet: www.rst-gimmler.de
werden beim Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach
§ 45a PBeFG und nach § 6a PBefG voll
umgesetzt.
Dabei bleibt der Ausgleichsmechanismus unverändert, d. h. an den
einzelnen Berechnungsfaktoren wie
Kostensätzen, Gültigkeitstagen oder
Reiseweite werden keine Änderungen
vorgenommen. Vielmehr wird der zur
Auszahlung an das jeweilige Unternehmen errechnete Betrag prozentual
gekürzt. Im Jahr 2004 werden 4 % abgezogen, 2005 sind es 8 % und ab
2006 verringert sich der ermittelte Auszahlungsbetrag um 12 %.
Das bedeutet, dass die Länder
parallel zu dieser vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen prozentualen
Kürzung weiterhin die Möglichkeit haben, die Gültigkeitstage als einen der
Berechnungsfaktoren zu reduzieren.
Damit würde sich schon der Ausgangsbetrag reduzieren, der dann
noch prozentual gekürzt wird.
– Änderung des Regionalisierungsgesetzes (ReEG)
Die den Ländern aus dem Mineralölsteuernaufkommen zustehenden
Mittel für den ÖPNV nach § 5 RegG
werden einmalig für das Jahr 2004 um
2 % verringert. Die Verringerung von
Spezialisierte Anwalts- und
Steuerberatungskanzlei
für die
Transport- und Logistikbranche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Hans-Peter Simon Rechtsanwalt
Karl-Heinz Gimmler
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung
– Frachtinkasso
– Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes
– Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen
Logistik Akademie
– Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG,
TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge
Walter Wittelsberger Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition
und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB,
logistischen Komplettkonzepten
– Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten
– Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung
für Transport- und Logistikunternehmen
– Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche
SVG 1+ 2/2004
17
Fächer
2 % gilt dabei jeweils auch für die Länderquoten.
Die Dynamisierung der Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 2 RegG bleibt
uneingeschränkt bestehen, so dass
es auch für die Jahre ab 2004 bei
einer jährlichen Erhöhung der Mittel um
1,5 % bleibt.
Es kommt somit im Jahre 2004 zu
einer Absenkung der Regionalisierungsmittel um 0,53 % im Jahre 2005
zu einer Steigerung um 3,5 % und die
Jahre 2006 und 2007 zu Steigerungen
um jeweils 1,5 %.
– Einige Einzelmaßnahmen
Die Steuerbefreiung für Jobtickets
sowie für Arbeitgeberzuschüsse für
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wird gestrichen. Im Gegenzug entfällt die Anrechnung des
steuerlichen Vorteils auf die Entfernungspauschale. Folge: Bei Arbeitnehmern mit Werbungskosten über 920
Euro (neuer abgesenkter Arbeitnehmerpauschalbetrag) wird der Steuernachteil durch den Fortfall der Kürzung
ganz oder teilweise kompensiert.
Die Entfernungspauschale wird von
0,36 Euro bzw. 0,40 Euro (ab dem 11.
Entfernungskilometer) auf einheitlich
0,30 Euro gesenkt.
Die Mineralölsteuervergütung für
den ÖPNV sinkt bereits ab 2004 um
12 %, bei Dieselkraftstoff z. B. von
61,40 Euro um 7,38 % Euro auf 54,02
Euro je 1000 Liter. Die Gesamtvergütung reduziert sich somit um knapp
7 Mio. Euro pro Jahr.
– Inkrafttreten
Die Gesetzesänderungen treten am
1. Januar 2004 in Kraft.
2. Haushalte 2004 ff.:
Öffentliche Investitionen in
die Eisenbahnstruktur
Nach den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses werden die Finanzhilfen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur der Einsenbahnen des Bundes
entsprechend den Vorschlägen der Ministerpräsidenten Koch und Steinbrück
in den drei Jahren ab 2004 jährlich um
4,8 % und dann um 12 % gekürzt. Im
einzelnen sind davon folgende Positionen betroffen:
a) Investitionsdarlehen für Schienenwege
b) Investitionszuschüsse für Schienenwege
c) Lärmsanierung.
Verglichen mit dem ursprünglichen
Haushaltsansatz für das Jahr 2004 bedeutet dies eine Kürzung von 125,7
Mio. Euro in 2004, von 251,4 Mio. Euro
in 2005 und von 377,2 Mio. Euro in
2006.
Im Vergleich zum Haushaltsjahr
2003 ist der Kürzungsbetrag in jedem
Fall wesentlich stärker, wobei eine exakte Quantifizierung erst nach Auswertung des Haushaltes möglich ist. Hinzu
kommen in diesem Bereich die mit der
LKW-Maut zusammenhängenden Probleme sowie die konkrete Umsetzung
der mit dem Haushalt verbunden globalen Minderausgabe für die einzelnen
Verkehrsträger.
Die Regierungsparteien haben im
Anschluss an die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vereinbart, an
der im Koalitionsvertrag festgelegten
investiven Gleichbehandlung der Verkehrsträger Schiene und Straße auch
in den Haushalten 2004 ff. festzuhalten.
Der Haushalt 2004 – der die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zu
den Investitionsmitteln ohnehin noch
nicht enthielt – wurde am 19. Dezember 2003 vom Bundesrat abgelehnt.
Der Einspruch des Bundsrates kann
vom Bundestag mit Koalitionsmehrheit
wieder überstimmt werden. Solange
hierüber noch nicht entschieden ist,
bleibt die Bundesregierung auf eine
vorläufige Haushaltsführung angewiesen. Hierdurch könnten sich Bewilligungen von Investitionsmitteln um
mehrere Monate verzögern.
Die Ablehnung des Haushaltsgesetzes hat keine Folgen auf die oben
unter 1. aufgeführten gesonderten Gesetzesänderungen.
3. Nicht verwirklichte Änderungsvorschläge
Die von den Ministerpräsidenten
Koch und Steinbrück in ihrem Papier
„Subventionsabbau im Konsens“ geforderten Senkung der Ausgleichsbeträge für die Beförderung Schwerbehinderter nach §§ 145 ff. SGB IX wird
nicht realisiert.
Wir werden Sie über die weitere
Entwicklung fortlaufend informieren.
Quelle: bdo-RS 03/122
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18
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Wir bitten um Beachtung.
SVG 1+ 2/2004
Fächer
TAXI UND MIETWAGEN
Rechtsprechung: Urteil
des Amtsgerichts Nordhorn vom 11. 6. 2002 – Az.:
3 C 285/02 – zu §§ 7 StVG,
14 StVO: Unter Umständen ist ein Taxifahrer
verpflichtet, geeignete
Maßnahmen zu treffen,
um ein voreiliges Türöffnen des Fahrgastes zu
verhindern!
Ein immer wieder auftauchendes
Praxisproblem im Taxi- und Mietwagenverkehr stellt der Umstand dar,
dass manche Fahrgäste nach Anhalten
des Taxis am Zielpunkt ohne Beachtung von etwaigen anderen Verkehrsteilnehmern, die gefährdet werden
könnten, die Türen aufreißen. Solches
Verhalten führt dann natürlich auch zu
Unfällen, wobei die Rechtsfrage ist, ob
ein solches Schadensereignis auch zu
einer Schadensersatzhaftung des Unternehmers, der für das Verhalten bzw.
auch gebotenes Unterlassen seines
Fahrers aufzukommen hat, führen
kann.
Das Amtsgericht Nordhorn hat in
einem solchen Fall tatsächlich dem
Fahrzeugführer einen zumindest hälftigen Verursachungs- und Verschuldensanteil auferlegt, wobei jedoch die
Umstände zu berücksichtigen sind.
Hier lag nämlich der Sachverhalt zugrunde, dass ein älterer Stammgast
gefahren wurde, der bereits dafür bekannt war, dass er trotz Aufforderung,
die Tür noch zuzulassen, diese trotzdem schon aufgestoßen hatte.
Das Amtsgericht führt zunächst
aus, dass das Ein- und Aussteigen zum
Betrieb eines Fahrzeuges gehört, somit
der die Halterhaftung regelnde § 7 des
Straßenverkehrsgesetzes anwendbar
ist. Im Normalfall sei es zwar nicht Aufgabe des Taxifahrers, einen Fahrgast
über seine Verpflichtung aus § 14 StVO
zu belehren, dass er sich beim Einoder Aussteigen so zu verhalten hat,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Anders liege der Fall jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Fahrgast dieser Verpflichtung nicht
SVG 1+ 2/2004
nachkommt. Dieser Fall lag ja wie geschildert bei diesem Fahrgast vor.
Auch wenn der Taxifahrer gegenüber einem Mit- oder Beifahrer
grundsätzlich keine Garantenpflicht
trifft, so sei dies bei älteren Menschen,
Kindern und erkennbar gebrechlichen
oder hilflosen Personen anders zu beurteilen. Dann habe sich der Fahrer davon zu überzeugen, dass die Fahrzeugtüren ohne Gefahr für den übrigen
Verkehr geöffnet werden können. Da es
dem Taxifahrer bekannt war, dass der
Fahrgast die Tür öffnet, ohne sich zu
vergewissern, dass eine Verkehrsgefährdung anderer ausgeschlossen ist,
hätte er geeignete Maßnahmen treffen
müssen, um ein voreiliges Türöffnen zu
verhindern. Die bloße Aufforderung,
dies nicht zu tun, sei dann zu wenig.
Andererseits treffe auch den Unfallgegner ein Mitverschulden, denn jeder
Verkehrsteilnehmer, der an einem
haltenden Taxifahrzeug vorbeifährt,
müsse damit rechnen, dass Fahrgäste
aus dem Fahrzeug aussteigen wollen
und deshalb die Tür öffnen. Der Vorbeifahrende muss deshalb darauf gefasst
sein, entsprechend zu reagieren, er
sollte zumindest einen solchen Seitenabstand zu dem Taxi halten, dass ein
geringes Öffnen der Tür möglich bleibt.
Ggf. – so die Amtsrichterin – muss der
vorbeifahrende
Verkehrsteilnehmer
seine Geschwindigkeit derart senken,
dass er bei möglichen Gefahren durch
aus dem Taxi Aussteigende rechtzeitig
bremsen kann.
Fiat bietet in einer
Sonderaktion besondere
Konditionen für den
Multipla Bipower in
Taxiausführung
Das BZP-Fördermitglied Fiat hat
mitgeteilt, dass dem Gewerbe aus dem
Fahrzeugbestand der Fiat Automobil
AG eine Anzahl von Fiat Multipla Bipower ELX „TAXI“ – Produktion 05/2002
ohne Zulassung – zu attraktiven Konditionen angeboten werden.
Diese Fahrzeuge sind mit einem erhöhten Nachlass von 25 % versehen.
Im Einzelnen sehen die Angebote dann
so aus:
1. Motorisierung:
1.6 l, 1581 ccm, 68 KW
Ausstattung:
210 Metallic-Lackierung
451 Highclass RDS-Autoradio mit
Kassette
431 LM Felgen mit 195/60 R 15
508 Parksensor
673 Steckdose im Kofferraum
TAXI BASIC-Paket, Folierung in
Hellelfenbein (RAL 1015)
Finanzierung auf 36 Monate,
20 % = Anzahlung
= 3.851,00 Euro netto
1. Monatsrate 448,36 Euro netto
35 Folgeraten à 465,00 Euro
netto
2. Motorisierung:
1.6 l, 1581 ccm 68 KW
Ausstattung:
140 Zweizonen-Klimaautomatik
210 Metallic-Lackierung
213 Diebstahlalarmanlage +
Funkfernbedienung
451 Highclass RDS-Autoradio
mit Kassette
431 LM Felgen mit 195/60 R 15
508 Parksensor
673 Steckdose im Kofferraum
TAXI BASIC-Paket, Hellelfenbein
(RAL 1015)
Finanzierung auf 36 Monate,
20 % Anzahlung = 3.894,50 Euro
netto
1. Monatsrate 462,27 Euro netto
35 Folgeraten à 470,00 Euro
netto
Das Taxipaket Basic beinhaltet:
• Taxi-Notalarmanlage
• Alarmsteuergerät Stiller Alarm
• Ggf. erforderliche Relais
• Material und Installation Taxi-Notalarm
• Kabelsatz für Taxameter
• Installation Taxameter-Vorrüstung
• Material und Installation Dachzeichen-Vorrüstung
19
Fächer
• Kienzle Argo Dachzeichen-Haltergruppe
• Material und Installation FunkVorrüstung incl. Motorola Kabelsatz
und Absicherung ohne Antenne
und Antennenleitung
Der ökologische Gedanke, verbunden mit stetig wachsender Aufmerksamkeit für den Umweltschutz, greift
zunehmend auch im Gewerbe, so dass
dieses Angebot großes Interesse finden sollte.
Bei den angebotenen Multiplas
handelt es sich um Fahrzeuge, die mit
Folie (in Hellelfenbein) und TaxiBasicPaket (bei INTAX, Oldenburg)
ausgerüstet wurden. Auf Wunsch können die Taxi-Pakete erweitert werden.
Für Fragen zu der Sonderaktion wie
allen anderen zu Fiatfahrzeugen stehen
Ihnen
Herr Siegfried Georg
Telefon: 01 73/3 29 60 40
Fax: 0 61 26/58 37 55
E-Mail: [email protected]
oder
Herr Otto Fähndrich
Telefon: 0 69/66 98 85 24
Fax: 0 69/66 98-89 40
E-Mail: [email protected]
zur Verfügung.
Volkswagen bietet seine
Taxikonditionen auch im
Jahr 2004!
Die im Taxigewerbe bekannten
Taxikonditionen für VW Pkw-Modelle
werden auch im Kalenderjahr 2004 unverändert angeboten. Nachfolgend
das Taxiangebot von Volkswagen im
Überblick:
• Taxi/Mietwagennachlass für Touran, Passat und Sharan von 20 %
• Inhaberregelung für Taxi-/Mietwagenunternehmer: 15 % Nachlass
beim Kauf von Fahrzeugen ohne
Taxi-/Mietwagenzulassung
• Taxi-Finanzierungsaktion für Touran, Passat und Sharan Taxi-/Mietwagenmodelle mit einem Zinssatz
von 3,9 % bei einer Laufzeit von
bis zu 60 Monaten
• Taximobilität für Touran, Passat
und Sharan mit Taxi-/Mietwagenpaket ab Werk
• Kostenlose Selbstabholung im
Werk Emden.
20
Bildung und Begabung e.V.
Der Verein Bildung und Begabung e.V. wurde vom Stifterverband
für die Deutsche Wirtschaft ins Leben gerufen. Als private Einrichtung
unterstützt er Bemühungen, die darauf gerichtet sind, besonders interessierte, begabte und leistungsfähige junge Menschen zu finden
und zu fördern.
Der Verein arbeitet mit den staatlichen Institutionen von Bund und
Ländern ebenso zusammen wie mit jenen gesellschaftlichen Gruppen,
die am Bildungsprozess generell interessiert sind. Im Mittelpunkt seiner Arbeit stehen die Bundeswettbewerbe Fremdsprachen und Mathematik, die deutsche Beteiligung an der Internationalen MathematikOlympiade, die Organisation der Deutschen SchülerAkademie und
weitere Fördermaßnahmen sowie ein Informationsdienst zur Begabtenförderung.
Ein Kuratorium berät den Verein in allen Fragen seines Tätigkeitsbereichs und beschließt die einzelnen Maßnahmen. Im Kuratorium sind
vertreten: das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Kultusministerkonferenz, der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, die Wirtschaft, die Gewerkschaften und die Wissenschaften.
Der Bundeswettbewerb Fremdsprachen
Ziele:
Der Bundeswettbewerb Fremdsprachen will
• das Bewusststein für die Notwendigkeit von guten und vielfältigen
Sprachkenntnissen fördern;
• auf verschiedenen Niveaus Gelegenheit zu individuellen Leistungen und zur Arbeit in der Gruppe bieten;
• die im Berteich der Fremdsprachen heute erforderlichen herausragenden Leistungen – vom Schulniveau ausgehend und es zugleich
überschreitend – fördern und honorieren.
Zum Wettbewerb:
Hauptmittelgeber ist mit 83 % das Bundesministerium für Bildung
und Forschung, die restlichen Mittel kommen vom Stifterverband für
die Deutsche Wirtschaft. Die Kultusminister der Länder unterstützen
den Wettbewerb und rufen zur Teilnahme auf. Weitere Unterstützung
kommt von zahlreichen Firmen und privaten sowie öffentlichen Einrichtungen.
Für Informationen zu den Wettbewerben im allgemein bildenden
Schulwesen fragen Sie bitte bei der Geschäftsstelle nach oder
schauen Sie ins Internet unter:
www.bundeswettbewerb-fremdsprachen.de
Bundeswettbewerb Fremdsprachen
Postfach 20 02 01, 53132 Bonn
Tel. 02 28 / 9 59 15 - 30, Fax 02 28 / 9 59 15 -19
E-Mail: [email protected]
SVG 1+ 2/2004
Technik
TECHNIK
IVECO:
Wirtschaftliche Nutzfahrzeuge
für den Bau
Foito: Iveco Magirus AG
Iveco EuroTrakker: robust und
leistungsstark für den Einsatz am
Bau
Spezialfahrgestelle für den WinterStraßendienst sowie Fahrmischer ergänzen das EuroTrakker-Angebot.
Der Iveco EuroTrakker steht ganz in
der Tradition der „Deutschen Bullen“,
die den legendären Ruf der lveco-Baustellenfahrzeuge begründeten. In
punkto Robustheit ist er kaum zu
schlagen, und dabei gehört er zu den
leistungsstärksten und gleichzeitig
komfortabelsten Baufahrzeugen auf
dem Markt. Die in den Jahren 1999 und
2000 komplett erneuerte Baureihe besteht aus zwei-, drei- und vierachsigen
Kipperfahrgestellen sowie zwei- und
dreiachsigen Sattelzugmaschinen. Alle
Varianten sind mit angetriebenen Hinterachsen und mit Allradantrieb zu haben. Neben den nach StVZO zulässigen Gesamtgewichten von 18 bis 32
Tonnen sind außerhalb öffentlicher
Straßen bzw. mit Sondergenehmigung
Gesamtgewichte von 33 t (Dreiachser),
40 t (Vierachser) sowie Gesamtzuggewichte bis zu 85 t technisch möglich.
Das Motorenleistungsspektrum umfasst 180 bis 353 kW (245 bis 480 PS).
Je nach Motorvariante kommen bei
den EuroTrakker-Modellen manuell
schaltbare, vollsynchronisierte ZF-Getriebe mit 9 (245 und 272 PS) bzw. 16
Gängen (alle anderen Leistungsstufen)
zum Einsatz. Die 16-Gang-Getriebe
der Fahrzeuge ab 352 PS verfügen
über die pneumatische Schaltkraftunterstützung Servo-Shift für leichtere
Gangwechsel. Zusammen mit den
Cursor-8-Motoren ab 310 PS und den
Cursor-13-Motoren wird wahlweise
das vollautomatisierte Getriebe Eurotronic 2 angeboten, das eine wirtschaftliche und schonende Fahrweise
deutlich erleichtert.
SVG 1+ 2/2004
Basis für die außergewöhnliche Robustheit des Iveco EuroTrakker ist ein
starker Leiterrahmen mit Längs- und
Querträgern aus U-Profilen. Die Obergurte des Rahmens sind flach, und kein
An- oder Einbauteil ragt über sie hinaus. Das erleichtert dem Aufbauher-
steller seine Arbeit erheblich. Die Abmessungen der Rahmenträger sorgen
für höchste Robustheit bei geringstmöglichem Gewicht. Je nach Modell
sind die Achsen an Parabel- oder Trapezfedern aufgehängt. Bei verschiedenen Typen ist auch eine Luftfederung
für die Hinterachse(n) erhältlich.
Das Fahrerhaus des EuroTrakker
basiert auf der Kabine der IvecoStraßenfahrzeuge. Das bedeutet hohen Komfort, große Übersichtlichkeit
und – auch durch die CursorMotoren – ein für Baufahrzeuge sehr
niedriges Geräuschniveau. Die pflegeleichte Innenausstattung ist auf den
besonderen Einsatz angepasst.
Insgesamt sorgen modernste
Technik, fortschrittliche Diagnose-Systeme in den Iveco-Werkstätten und
lange Wartungsintervalle – zum Beispiel 80.000 km für den Motorölwechsel – für niedrige Wartungskosten und
wenig Standzeiten.
21
Technik
25 Jahre Iveco Daily
der erfolgreichste Transporter
Europas
Es gibt weltweit wohl kein Nutzfahrzeug, das so erfolgreich ist wie der
Iveco Daily: In den 25 Jahren seit seiner
Einführung im Jahre 1978 wurden
mehr als 1,2 Millionen Einheiten verkauft. Dank ständiger Weiterentwicklung bietet der Daily seinen Nutzern
heute wie damals die Vorteile größter
Robustheit durch den Lkw-ähnlichen
Leiterrahmen, großer Nutzlastreserven
durch diesen Rahmen und hohe Achslasten, außergewöhnlicher Wendigkeit
durch Einzelradaufhängung vorn und
des Komforts wie in einem Pkw. Dass
die Kunden diese Vorteile erkannt haben zeigt sich nicht zuletzt daran, dass
der Iveco Daily seit einigen Jahren zu
den Marktführern bei den Transportern
ab 3,5 t in Europa zählt.
1978 hat es mit einem 3,5-Tonner
angefangen, der unter den Namen Fiat
Daily und OM Grinta vorgestellt (und in
Europa außerhalb Italiens als lveco
Daily angeboten) wurde, bei dem man
aus 100 Varianten – auf Wunsch auch
als 2,8- oder 4,2-Tonner – wählen
Ohne Kabelsalat
mobil durch ganz Europa
navigieren:
„MobileNavigator“ ab
sofort in der BluetoothVersion erhältlich
Mobile Navigationssysteme für Personal Digital Assistant (PDA) bieten gegenüber Festeinbau-Systemen einen
beachtlichen Preisvorteil und sind mit
diesen hinsichtlich Präzision und Verlässlichkeit gleichauf. Einer der wenigen Gründe, die bisher gegen ein Umsteigen auf die praktische Navigation
über den Pocket-PC sprachen, war
das unvermeidliche Kabelgewirr zwischen PDA, Stromversorgung und
GPS-Empfänger im Auto. Das hat jetzt
ein Ende: Die Hamburger Firma NAVIGON präsentiert die European-Edition
ihrer mehrfach ausgezeichneten Navigationslösung „MobileNavigator“ nun
erstmals in einer Bluetooth-Variante.
22
Foto: Iveco-Magirus AG
konnte. Sein Vierzylinder-Dieselmotor,
für dessen Entwicklung und Produktion
Fiat, Alfa Romeo und Saviem (Frankreich) das Jointventure „Sofim“ mit Sitz
und Werk im süditalienischen Foggia
gründeten, leistete 53 kW (72 PS). Seit
1981 gehört das Werk in Foggia zur
Motoren-Division von Iveco.
Heute umfasst die in enger Abstimmung mit den Kunden ständig weiterentwickelte und zuletzt 1999 komplett
erneuerte Baureihe mehr als 3.000 Versionen und Varianten mit zulässigen
Gesamtgewichten von 2,8 bis 6,5 Tonnen: Fahrgestelle, Pritschenwagen und
Die innovative Bluetooth-Technologie ermöglicht über kurze Distanzen die
kabellose Kommunikation zwischen
zwei Geräten. Musste man bisher noch
den Pocket-PC per Kabel mit der unter
der Windschutzscheibe ruhenden
GPS-Maus verbinden, so funktioniert
der Datenaustausch zwischen dem
Empfänger des globalen Satellitennetzwerks und dem PDA nun ohne
lästiges Stecker-Wirrwarr: Der Kabelsalat hat ein Ende. Ein besonderer Nebeneffekt: Nach der Fahrt im Auto kann
die mobile Bluetooth-Lösung zu Fuß –
beim Stadtbummel oder auf dem Weg
zum nächsten Restaurant – genutzt
werden.
Die Bluetooth-Variante des „MobileNavigator“ arbeitet mit den gängigen
PDA-Modellen mit Bluetooth-Schnittstelle wie etwa dem iPAQ 2210 von
Hewlett Packard oder dem Fujitsu
Siemens Loox 600. Auch in der kabellosen Version überzeugt die „European
Edition“ durch ihr umfangreiches
europäisches Kartenmaterial und die
Windläufe, Kastenwagen – darunter
der mit dem größtem Laderaumvolumen (17,2 m3) am Markt –, Kipper,
Kombis und eine Reihe schlüsselfertig
ausgestatteter Spezialversionen für
wichtige Branchen. Zudem baut die
lveco-Tochter Irisbus Klein- und Midibusse auf der Basis des Daily.
Vier hochmoderne, sparsame und
leise Common-Rail-Motoren mit bis zu
108 kW (146 PS) sowie ein Erdgas-Motor (CNG) mit 78 kW (106 PS) stehen
ebenso wie vollsynchronisierte Fünfund Sechsgang-Getriebe zur Verfügung.
Foto: Navigon
optionale Bedienbarkeit in sechs Sprachen. Die European Edition des „MobileNavigator“ mit Bluetooth ist für 469
Euro im Fachhandel oder unter
01805-6284466 direkt bei NAVIGON
erhältlich und umfasst Software, Europakarte, Bluetooth-/GPS-Empfänger
sowie die Fahrzeughalterung für den
PDA – nicht aber den Pocket-PC
selbst.
SVG 1+ 2/2004
Technik
Business-Version des
MobileNavigator bietet
hohen Reisekomfort
NAVIGON kombiniert
europäische Navigation
und Staumeldungen
Gekonntes Stauumfahren anhand
von Verkehrsmeldungen im Radio ist
schon in Deutschland eine Kunst, auf
Auslandsreisen wird dies aber zur
Meisterprüfung: Fremdsprachige Ansagen und unbekannte Straßennamen
lassen den Reisenden oft verzweifeln.
Besserung verspricht die BusinessVersion des „MobileNavigator European Edition“ für Organizer oder Notebook der Hamburger Firma NAVIGON.
Die pan-europäische Navigation der
bewährten European Edition wird hier
erstmals mit einem TMC-Empfänger
(Traffic Message Channel) zur Stauumfahrung kombiniert.
Ausgestattet mit aktuellen Kartendaten der Firma Navigation Technologies für 23 europäische Länder gehört
das lästige Stehen und Warten in
Deutschland, Österreich, der Schweiz,
Italien, Frankreich, Belgien, Holland,
Spanien, Schweden und Dänemark
der Vergangenheit an. Ein spezieller
Filter der NAVIGON-Software lässt
den Empfänger nicht an einem PayTMC-Sender stoppen, sondern verarbeitet ausschließlich kostenlose
Staumeldungen.
Eine Reihe neuer Feature der Navigationslösung beinhaltet unter anderem eine „Point of Interest“-Umkreissuche, die innerhalb eines flexiblen
maximal 15 Kilometer weiten Radius
vom aktuellen Standpunkt aus alle
Sonderziele einer Kategorie heraussucht – etwa Hotels oder Restaurants.
Ebenfalls ermöglicht wird die Zieleingabe über Postleitzahlen sowie das
automatische Durchrouten auf einer
Strecke mit mehreren Etappen: statt
die Navigation für jede Etappenstrecke
neu zu beginnen, leitet das Programm
automatisch nach Erreichen eines Ziels
zum nächsten weiter.
Die Business-Version des „MobileNavigator European Edition“ ist für
499 Euro im Fachhandel oder
unter www.navigon-shop.com bzw.
01805-6284466 bei NAVIGON erhältlich und umfasst Software, Europakarte und TMC/GPS-Empfänger. Im
Produktpaket
für
Pocket-PC
ist zudem
die Fahrzeughalterung – aber
kein PDA –
enthalten.
Foto: Navigon
Bender Kipper nun bei Gergen
Rundmulde System Bender jetzt bei Gergen
Gergen übernimmt ab sofort die
Produktion und den Vertrieb der bekannten Bender-Hinterkipper. Bereits
1996 präsentierte Bender als erster
deutscher Hersteller die Rundmulde für
Drei- und Vierachsmotorwagen.
In der Konzeption sind die Bender
Hinterkipperaufbauten
einzigartig.
Denn der Aufbau lässt sich genau auf
die jeweiligen Einsatzbedingungen
abstimmen. Die Gergen Rundmulde
„System BENDER“ gibt es in den verschiedensten Ausführungen, für den
Teertransport über Bauschutt bis hin
zum schweren Einsatz im Steinbruch.
Bei der Größe kann der Kunde zwischen 12 bis 19 m3 frei wählen.
Jede Rundmulde wird individuell
gefertigt und kann so ohne Mehraufwand, wie z. B. Rahmenverlängerung,
Versetzen der Auspuffanlage usw., auf
jedes Drei- oder Vierachsfahrgestell
gleich welchen Radstandes montiert
werden.
Die Standardversion verfügt über
einen 8 mm starken Boden und 4 mm
dicke Seitenwände. Zum Einsatz kommen dabei nur HARDOX 450 Bleche
SVG 1+ 2/2004
Foto: Gergen Kipper- und Fahrzeugsysteme/St. Ingbert
von SSAB. Die nächst stärkere Version
verfügt über einen 10 mm dicken Boden und 5 mm Wandstärke. Für den
extremen Einsatz zum Beispiel in Steinbrüchen gibt es die stärkste Version mit
12 mm Boden und 6 mm Seitenwänden.
Durch die einzigartige Bauweise
des Rundmulden System BENDER ist
das Blech im Bodenbereich auf eine
Breite von 2500 mm immer 8, 10, 12
mm oder auf Wunsch sogar 15 mm
stark. Die Schweißnähte für die Seitenwände liegen im Gegensatz zu anderen
Anbietern nicht in der Mitte, dem
Hauptbelastungsbereich der Mulde,
sondern seitlich ca. 2500 mm voneinander entfernt. Bei der Dicke der Seitenwände kann der Kunde zwischen 4
bis 12 mm HARDOX 450 wählen. Die
Hydraulikanlage besteht ausschließlich
aus Qualitätskomponenten namhafter
deutscher Hersteller. Der GergenKipper System BENDER hat mit ca. 20
Sekunden eine sehr gute Kipp- bzw.
Absenkzeit. Auf Wunsch kann die
Kippzeit – je nach Fahrgestell – auf bis
zu 13 s beschleunigt werden. Als absolute Neuerung bietet BENDER eine
125-l-Hydraulikpumpe an, mit der die
Kippzeit nochmals verkürzt werden
kann (ca. 10 s).
23
Arbeits- und Sozialrecht
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Widerruf des
Widerspruchs gegen den
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen
Betriebserwerber nach
§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB
Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts konnte ein
Arbeitnehmer – auch schon vor der
Einführung des § 613 a Abs. 6 Satz 1
BGB – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Hat der Arbeitnehmer
den Widerspruch wirksam erklärt, kann
er diesen als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig
nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen oder mit einem Vorbehalt versehen. Überdies ist nach erklärtem Widerspruch eine zwischen dem
Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer vereinbarte Aufhebung des
Widerspruchs dem Erwerber gegenüber unwirksam.
Der Kläger war bei der A. KG beschäftigt. Diese veräußerte den Bereich
Verkehrstechnik, in dem der Kläger
tätig war, zum 1. Mai 2001 an die Beklagte. Der Kläger hat dem Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf die
Beklagte gegenüber der KG mit Schreiben vom 20. März 2001 widersprochen; später erklärte er einen Vorbehalt. Nach einer betriebsbedingten
Kündigung der KG zum 31. Mai 2001
widerrief der Kläger seinen Widerspruch. Die KG stimmte dem Widerruf
zu.
Der Achte Senat wies die Klage auf
Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte
auch in letzter Instanz ab.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
30. Oktober 2003 – 8 AZR 491/02 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
Hamm, Urteil vom 10. Juni 2002 – 19
Sa 43/02
Gutachten „Nachhaltige
Familienpolitik im
Interesse einer aktiven
Bevölkerungsentwicklung“
Die BDA möchte Sie auf das Gutachten „Nachhaltige Familienpolitik im
Interesse einer aktiven Bevölkerungsentwicklung“ aufmerksam machen,
das von Herrn Prof. Dr. Bert Rürup, Mitglied des Sachverständigenrates, erstellt und von Bundesfamilienministerin
Renate Schmidt in Auftrag gegeben
wurde. Das Gutachten beschreibt familienpolitische Leitlinien, die ausdrücklich sowohl demographische als
auch ökonomische Aspekte der deutschen Gesellschafts- und Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Ziel der vorgestellten Reformmaßnahmen ist eine
langfristige Steigerungsrate der Geburtenzahlen sowie die Erhöhung der
Frauenerwerbsquote.
Die wichtigsten Aussagen des
Gutachtens sind:
• Die zentrale Problematik der demographischen Entwicklung ist in erster Linie die geringe Geburtenrate.
Diese liegt seit 30 Jahren bei 1,3
Kindern pro Frau und somit 0,8 Prozentpunkte unter dem bestandserhaltendem Niveau. Etwa ein Drittel
der Frauen des Geburtenjahrgangs
1965 und fast 40 Prozent der Akademikerinnen dieses Geburtenjahres bleiben aller Voraussicht nach
kinderlos. Dem ausbleibenden Bevölkerungszuwachs nur mit Hilfe
größerer Zuwanderungsströme begegnen zu können, ist nach Auffassung der Autoren illusorisch. Eine
gezielte Migrationspolitik könne lediglich zur Kompensation des aktuellen Erwerbspersonenmangels in
bestimmten Berufsfeldern beitragen.
• Gemessen an den öffentlichen
Geldleistungen für Familien befindet sich Deutschland mit 1,93 Prozent des BIP im OECD-Vergleich im
obersten Drittel. Die Summe der
Staatsausgaben für Betreuungsdienstleistungen hingegen fallen
mit 0,80 Prozent des BIP 1,43 Prozentpunkte geringer aus, als die
des Spitzenreiters Dänemarks. Hier
liegt die Frauenerwerbsquote bei
rund 73 Prozent, wohingegen in
Deutschland lediglich 59 Prozent
der Frauen erwerbstätig sind.
Deutschland vernachlässigt die Infrastruktur im Dienstleistungssektor
„Kinderbetreuung“ sträflich. Die
Konsequenz des mangelnden Betreuungsangebots heißt immer
häufiger Kinderlosigkeit bzw. Kinderarmut, als Resultat des oft unumgänglichen Einkommensausfalls der Mutter.
• Durch die unzureichende Infrastruktur für Kinderbetreuung und
die sich daraus häufig ergebende
Notwendigkeit einer langen Unterbrechungsphase der Erwerbstätigkeit der Frau, ist insbesondere die
Entscheidung für das erste Kind mit
hohen Opportunitätskosten verbunden. Denn neben den direkten
Kosten für Kindererziehung belastet vor allem das entgangene Einkommen und die eventuelle Reduktion des Humankapitals der Mutter
die Finanzsituation der Familie, so
die Gutachter.
• Der Blick ins Ausland zeigt, vergleichbare
Industrienationen
setzten politische Prioritäten und
Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887:
„ Die produktivsteistInvestition
die in den Menschen
“
24
SVG 1+ 2/2004
Arbeits- und Sozialrecht
verstehen die Belange der Familie
vielmehr als bedeutungsvolle Bevölkerungspolitik. So zeichnen sich
die Gesellschaftsstrukturen der
Niederlande, Frankreichs und
Skandinaviens durch hohe Geburtenziffern, beträchtliche Frauenerwerbsquoten und geringe Familienarmut aus. In Norwegen werden
bsw. 1,85 Kinder pro Frau geboren,
wobei fast 75 Prozent der weiblichen Bevölkerung Norwegens
einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Neben einer gut organisierten Kinderbetreuung, sind es vor allem die
angebotenen Arbeitszeitmodelle,
die die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf in diesen Ländern erleichtern.
• Kinder bedeuten nicht nur persönliches Glück für die Familie, sondern
bewirken vor allem positive externe
Effekte für die gesamte Volkswirtschaft in Form von steigendem
Wirtschaftswachstum und damit
verbundenem gesamtgesellschaftlichem Wohlstand. Die Familienpolitik ist damit eines der wichtigsten
Instrumente, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung positiv
beeinflusst werden kann. Die Verfasser des Gutachtens empfehlen
daher eine Kombination aus betrieblichen Maßnahmen, gesteuerter Zuwanderung und stärkerer Erwerbsbeteiligung von Frauen, um
den negativen Effekten einer alternden Bevölkerung möglichst zeitnah
zu begegnen.
Die Autoren schlagen folgende
Maßnahmen zur Ausgestaltung
einer nachhaltigen Familienpolltik
vor:
• Bezahlte Elternzeit
Das Elternteil, welches seine Erwerbstätigkeit zur Betreuung des
Kindes unterbricht, soll ein Elterngeld erhalten, das etwa 67 Prozent
des letzten Nettogehalts entspricht.
Das Elterngeld wird über den Zeitraum von 12 Monaten, statt des
dreijährigen Erziehungsgeldes ausgezahlt. Da es das derzeitige Erziehungsgeld für ein Jahr deutlich
überschreitet, verringern sich für
den Bezugsraum die Opportunitätskosten der Kindererziehungszeit. Die Bemessungsgrenze des
Maximalbetrags des Elterngeldes
SVG 1+ 2/2004
richtet sich nach den Regelungen
der Maximalbeträge beim Arbeitslosengeld. Liegt der Haushalt über
einer bestimmten Einkommensgrenze, wird das Elterngeld prozentual gekürzt. Der einjährige Auszahlungszeitraum entfällt auf jeweils
drei Monate fest auf die Mutter bzw.
den Vater. Die verbleibenden sechs
Monate können nach den individuellen Lebensumständen zwischen
den Eltern aufgeteilt werden. Die
Möglichkeit der dreijährigen Erwerbstätigkeitsunterbrechung soll
auch weiterhin bestehen.
• Flächendeckende und flexible
Kinderbetreuung
Anreizwirkungen zur Verkürzung
der erwerbslosen Elternzeit sollen
durch flächendeckende, flexible
und qualitativ hochwertige Angebote von Kinderbetreuungseinrichtungen forciert werden. Dieses
Dienstleistungsangebot sollte:
– eine Betreuung von 7.00 Uhr bis
19.00 Uhr ermöglichen,
– Kosten einkommensabhängig
berechnen,
– vom Staat gefördert werden,
– in Notfällen kurzfristig Betreuung
arrangieren können.
• Steuerrechtliche Vorteile
Das Ehegattensplitting soll erhalten
bleiben. Zum einem entspricht es
der Besteuerung der Leistungsfähigkeit, zum anderen gewährleistet es die Gleichstellung von
Eheleuten gegenüber Ledigen. Die
denkbare Alternative eines Familiensplittings, welches die Steuerschuld mit der Anzahl der Familienmitglieder verrechnet, wird von den
Autoren abgelehnt, da es eine Umverteilung zu höheren Einkommen
bewirkt.
Erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten sollen künftig in Form
von Werbungskosten abzugsfähig
sein. Werbungskosten werden
nach § 9 EStG definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Da
Kinderbetreuung genau diesem
Zweck dient, sollen die damit verbundenen Ausgabenpositionen bis
zu einer möglichen Höchstgrenze
als Werbungskosten anerkannt
werden.
• Flexible Teilzeitbeschäftigung
Besonders in qualifizierten Berufen
müssen flexiblere Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten
geschaffen
und Arbeitzeiten so organisiert werden, damit Verluste in der Arbeitsqualität vermieden werden. Dieser
Flexibilisierungsprozess soll nach
Auffassung Rürups nicht nur die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
ermöglichen, sondern auch kostenintensive Personalfluktuation in
den Unternehmen verhindern. Art
und Umsetzung einer Arbeitszeitflexibilisierung sollen sich vor allem
an spezifische personalpolitische
Bedürfnisse kleiner und mittlerer
Betriebe anpassen und Bürokratie
vermeiden.
Bewertung
Die demographische Entwicklung
lässt Familienpolitik zu einem entscheidenden Einflussfaktor auf die gesamte
wirtschaftliche Entwicklung und die
Stabilität der sozialen Sicherungssysteme werden. Das Gutachten bietet
einen umfassenden Blick auf die ökonomischen Zusammenhänge und
Auswirkungen der unterschiedlichen
Determinanten von Familienpolitik –
auch im internationalen Vergleich.
Lösungsansätze in Form einer
Kombination von verbesserter Infrastruktur der Kinderbetreuung und Senkung der Opportunitätskosten bei der
Entscheidung für Kinder, kommen
grundsätzlich auch den Forderungen
der BDA nach einer verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen.
Das Gutachten „Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven
Bevölkerungsentwicklung“ ist unter
http://www.bmfsfj.de zu erhalten.
Quelle: BDA-RS V/84 vom 27. 11. 2003
Widerruf eines
Aufhebungsvertrags
§ 312 BGB
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom
27. November 2003 – 2 AZR 177/03
Das BAG hat sich erstmals mit einer
der unklaren Rechtsfragen des neuen
Schuldrechts und einer Auswirkung auf
das Arbeitsrecht befasst und entschieden, dass § 312 BGB n.F. (Widerrufs25
Arbeits- und Sozialrecht
recht bei Haustürgeschäften) auf einen
arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag
keine Anwendung findet.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte
im Büro des Geschäftsführers einen
Aufhebungsvertrag
unterzeichnet.
Später widerrief sie ihre Erklärung und
stützte sich dabei u. a. auf die „Überrumpelungssituation“, in der sie sich
bei der Unterzeichnung befunden
hätte.
Das BAG hat einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrages verneint. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB
eingefügte § 312 erfasse keine im Personalbüro geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung. Es
könne dahinstehen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13
BGB sei und ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag – ohne Abfindung –
eine entgeltliche Leistung zum Vertragsgegenstand habe. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen
Systematik sowie nach Sinn und
Zweck des § 312 BGB unterfalle eine
derartige Beendigungsvereinbarung
grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm. So werde die Vereinbarung nicht in einer dafür atypischen Umgebung abgeschlossen,
vielmehr sei das Personalbüro des Arbeitgebers der Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen – vertraglich – geregelt würden. Von einer
überraschenden Situation auf Grund
des Verhandlungsortes, wie sie dem
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
als „besonderer Vertriebsform“ zugrunde liege, könne deshalb keine
Rede sein.
Die Entscheidung des BAG ist zu
begrüßen. Damit bestätigt das Gericht
die von der BDA zu dieser Frage vertretene Auffassung. In Zukunft besteht
zumindest in diesem Punkt Rechtssicherheit beim Abschluss von Aufhebungsverträgen. Nach Erhalt der
Gründe werden wir Sie über weitere
Einzelheiten der Entscheidung informieren.
Quelle: BDA-RS II/184 vom 3. 12. 2003
Teilzeitanspruch und
Überstunden
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeitund Befristungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der
26
Optimismus
Optimismus
Wenn man die Fähigkeit hat,
die Sonne hinter den Wolken zu sehen
und nicht über die Wolken vor der Sonne
jammert,
dann ist das Leben lebenswert.
Ein Optimist ist ein Achtzigjähriger,
der nochmals heiratet und eine Wohnung
in der Nähe der Schule sucht.
Ein Pessimist ist ein Mensch, der sich über
den Lärm beklagen würde, wenn das Glück
bei ihm anklopfte.
Arbeitgeber seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, soweit dem nicht betriebliche Gründe
entgegenstehen. Ein betrieblicher
Grund besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch
die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht keine Ersatzkraft
in Teilzeit zur Verfügung, kann der
Arbeitgeber regelmäßig nicht darauf
verwiesen werden, eine Vollzeitkraft
einzustellen und Überstunden abzubauen. Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs ist unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine
Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt.
Geklagt hatte ein Facharbeiter der
Metallindustrie, der seine Arbeitszeit
von 35 auf 21 Stunden in der Woche
verringern und diese auf Montag bis
Mittwoch verteilen wollte. Er beabsichtigte, sich mehr um seine Kinder zu
kümmern und seiner Frau eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Nachdem er
vor dem Arbeitsgericht verloren hatte,
gab das Landesarbeitsgericht der
Klage statt. Dieses Urteil hat der
Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr aufgehoben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
München, Urteil vom 6. November
2002 – 9 Sa 37/02 –
BGL-Intervention
bewahrt deutsches
Güterkraftverkehrsgewerbe vor dem
arbeitszeitrechtlichen
Super-GAU
In einer Blitzaktion hat der BGL im
Zusammenwirken mit seinen Landesverbänden den „arbeitszeitrechtlichen
Super-GAU“ von den Transportbetrieben abgewendet. Im Zuge der Reformen am Arbeitsmarkt plante die
Bundesregierung die pauschale Umsetzung der Urteile des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Simap
und Jaeger hinsichtlich der Bereitschaftsdienste, die Ärzte in Krankenhäusern leisten müssen, in nationales
Recht.
Der EuGH hatte entschieden, dass
diese Dienste – entgegen der bisherigen Wertung – künftig voll der Arbeitszeit hinzuzurechnen sind. Da das aus
dem Jahre 1994 stammende Arbeitszeitgesetz nicht diesen neuen Vorgaben entspricht, brachte die BundesreSVG 1+ 2/2004
Arbeits- und Sozialrecht
gierung hierzu, von den betroffenen privaten Wirtschaftskreisen nahezu unbemerkt, einen Änderungsantrag im Verhandlungspaket rund um die Agenda
2010 ein. Der Antrag war allerdings so
allgemein gefasst, dass er alle Bereiche
der privaten Wirtschaft, in denen Bereitschaftszeiten anfallen, mit völlig praxisfremden Regelungen überzogen
hätte, bis hin zur Unmöglichkeit der
Leistungserstellung. So auch im Güterkraftverkehrsgewerbe.
Das Kind wäre mit dem Bade ausgeschüttet worden: die im Transportgewerbe häufig in der Arbeitsschicht
anfallenden Bereitschaftszeiten, in denen das Fahrpersonal nicht mit einer
Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft
rechnen muss (z. B. Wartezeiten an
Rampen), sind nämlich in keiner Weise
vergleichbar mit den geplanten Bereitschaftsdiensten der Ärzte, die Bereitschaftszeiten im Anschluss an eine
volle Arbeitsschicht zu leisten haben.
Dies hatte auch die EU erkannt und
im Jahr 2002 eine spezielle Regelung
zur Arbeits- und Bereitschaftszeit des
Fahrpersonals erlassen. Möglicherweise weil sich diese Richtlinie, die dem
Änderungsantrag zum Arbeitszeitgesetz entgegensteht, derzeit unter der
Federführung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
in der Umsetzungsphase in nationales
Recht befindet, wurde sie schlicht von
den Agenda 2010-Machern übersehen.
Dem BGL gelang es, erst im Vermittlungsverfahren eine Übergangslösung bis Ende 2005 zu erreichen,
die zunächst den tarifvertraglich
gebundenen Unternehmen einen
unveränderten Fahrer- und Fahrzeugeinsatz ermöglicht.
Bis dahin wird die spezifische Arbeitszeitrichtlinie für das Fahrpersonal
umgesetzt sein, die dann den abweichenden Bestimmungen des allgemeinen Arbeitszeitgesetzes vorgeht und –
zumindest auf dem Gebiet der Arbeitszeit – europäische Chancengleichheit
herstellt.
Anspruch auf Teilzeitarbeit
BAG, 9. Senat Az: 9 AZR 164/02 vom
18. 2. 2003
Leitsätze:
1. Wünsche auf Verringerung der
Arbeitszeit und deren Neuverteilung
SVG 1+ 2/2004
können zu einem einheitlichen Antrag
auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden
werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 –
9 AZR 356/02 – NZA 2003, 911, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen).
2. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf
Zustimmung zur Verringerung der
Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung
verstößt gegen § 308 ZPO.
3. Ob einem mit dem Verlangen
nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der
Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen.
a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber
aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen,
das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen
Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom
Organisationskonzept
bedingte
Arbeitszeitregelung tatsächlich der
gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.
c) Abschließend ist zu prüfen, ob das
Gewicht der entgegenstehenden
betrieblichen Gründe so erheblich
ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des
Arbeitsablaufs, der Sicherung des
Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.
4. Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den
dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers
nach Verringerung seiner Arbeitszeit
und deren Festlegung zuzustimmen, ist
mit Art. 12 GG vereinbar.
5. In Betriebsvereinbarungen nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können
den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1
TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu
der vom Arbeitnehmer gewünschten
Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern.
Mutterschutz – Kündigung
nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3
MuSchG
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 2003 – 2 AZR
245/02 –
Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach
§ 9 Abs. 3 MuSchG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch
nicht bestandskräftig sein.
In der vorliegenden Entscheidung
befasst sich das BAG mit der Frage,
welche Voraussetzungen die Zulässigkeitserklärung zur Kündigung einer
schwangeren Arbeitnehmerin nach § 9
Abs. 3 MuSchG erfüllen muss. Einer
Arbeitnehmerin wurde während der
Schutzzeit nach § 9 Abs. 1 MuSchG
gekündigt, nachdem die zuständige
Behörde zuvor der Kündigung zugestimmt hatte. Die Arbeitnehmerin legte
Widerspruch gegen die behördliche
Entscheidung ein. Sie ist der Ansicht,
dass die Kündigung gem. § 9 Abs. 1
MuSchG unwirksam sei, da sie vor Eintritt der Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung ausgesprochen wurde.
Das BAG hat die Wirksamkeit der
Kündigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG bestätigt.
Der Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Zustimmungsbescheid
führe nicht zur Nichtigkeit der Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
i.V.m. § 134 BGB. Bei Ausspruch der
Kündigung habe die Zulässigkeitserklärung gem. § 9 Abs. 3 MuSchG vorgelegen. Dies reiche aus, um die Kündigungssperre des § 9 Abs. 1 MuSchG
aufzuheben. Die Zulässigkeitserklärung müsse im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bestandskräftig sein.
Zwar habe der Widerspruch gegen
die Zulässigkeitserklärung aufschiebende Wirkung, dies führe aber nicht
zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts. Der Suspensiveffekt sei – mangels einer Regelungslücke – auch nicht
auf Grund einer analogen Anwendung
von § 88 Abs. 4 SGB IX entfallen. Die
aufschiebende Wirkung beziehe sich
aber nur auf die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts und hindere die Behörde
lediglich daran, während des durch die
27
Arbeits- und Sozialrecht
Anfechtung herbeigeführten Schwebezustands tatsächliche oder rechtliche
Folgen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen. Der Suspensiveffekt verhindere
nur den Eintritt der Bestandskraft des
Verwaltungsakts. Deshalb könnten Widerspruch und Anfechtungsklage nicht
die endgültige Unwirksamkeit der privatrechtlichen Kündigung zur Folge haben. Der Suspensiveffekt bezwecke,
den Eintritt der den Bürger endgültig
belastenden Folgen eines Verwaltungsakts zumindest vorläufig zu verhindern. Um dies zu erreichen, genüge
es verwaltungsrechtlich, dem Bescheid seine Wirksamkeit vorläufig zu
nehmen. Wenn die aufschiebende Wirkung entfällt und der Verwaltungsakt in
Bestandskraft erwächst, leben nach
Ansicht des BAG die Rechtswirkungen
rückwirkend wieder auf.
Mit der Zulässigkeitserklärung liegt
nach Ansicht des BAG zunächst ein
ausreichender Bescheid vor, auf Grund
dessen der Arbeitgeber die Kündigung
wirksam erklären könne. Keine Bedeutung habe dabei die zeitliche Reihenfolge von Kündigung und Widerspruch.
Die ausgesprochene Kündigung sei bis
zur Bestandskraft des Bescheids
„schwebend wirksam“. Die endgültige
Wirksamkeit einer Kündigung sei mithin davon abhängig, ob der Verwaltungsakt endgültig rechtmäßig bzw.
bestandskräftig ist.
Obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung die Bestandskraft der
Zulässigkeitserklärung noch nicht feststand, setzte das BAG das Verfahren
nicht aus. Bei Bestandsschutzstreitigkeiten komme dem Beschleunigungsgrundsatz besondere Bedeutung zu,
gegenüber dem das Interesse der Parteien an einer Verhinderung einander
widersprechender
Entscheidungen
grundsätzlich zurück zu treten habe.
Werde die Zulässigkeitserklärung im
verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgehoben, so könne die Arbeitnehmerin
im Wege der Restitutionsklage gem.
§ 586 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen.
Die Entscheidung bringt die Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu einem sinnvollen Ausgleich. Der Arbeitgeber muss nach Vorliegen der
behördlichen Zustimmung sofort eine
Kündigung aussprechen dürfen, damit
die Frist einer ordentlichen Kündigung
nicht durch ein – u. U. willkürlich ange28
strengtes – verwaltungsprozessuales
bzw. -gerichtliches Verfahren um die
Dauer dieses Verfahrens verlängert
wird. Der Arbeitnehmer ist dadurch
ausreichend geschützt, dass die Kündigung rückwirkend unwirksam wird,
wenn die Zulässigkeitserklärung im
verwaltungsprozessualen Verfahren
aufgehoben wird.
Quelle: BDA-RS II/6 vom 08.01.2004
Bewertung der Ergebnisse
des Vermittlungsverfahrens zu den Reformen am
Arbeitsmarkt
Nachstehend veröffentlichen wir
eine zusammenfassende Bewertung
der Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zu Reformen am
Arbeitsmarkt, zum Dritten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) und zum Vierten Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
Gesetz zu Reformen am
Arbeitsmarkt
Kündigungsschutz
Die Änderungen durch das Gesetz
zu Reformen am Arbeitsmarkt hinsichtlich der Sozialauswahl, d. h. die Begrenzung der Sozialauswahlkriterien,
die Möglichkeit der Herausnahme von
Leistungsträgern aus der Sozialauswahl sowie die Möglichkeit der Vereinbarung von Namenslisten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen
eines Interessenausgleichs, schaffen
mehr Rechtssicherheit und sind insgesamt positiv zu bewerten. Verfehlt ist allerdings die Aufnahme der Schwerbehinderteneigenschaft
als
viertes
Sozialauswahlkriterium neben Alter,
Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. Dem Schwerbehindertenschutz wird durch die Sonderbestimmungen im SGB IX bereits ausreichend
Rechnung getragen.
Die neu geschaffene Regelung einer Abfindungsoption für betriebsbedingte Kündigungen verbessert die
bisherige Situation nicht. Sie schafft
weder mehr Rechtssicherheit noch
vereinfacht sie das Kündigungsschutzverfahren. Sie kann nur ein erster
Schritt hin zu einer echten Alternative
von Bestandsschutz und Abfindung
sein. Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe wird die Abfindungsoption keine Lösung sein. Sinnvoller wäre
es, Arbeitgeber und Arbeitnehmer im
Kündigungsschutzprozess die Möglichkeit zu geben, ohne weitere Voraussetzungen einen Antrag auf Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen, wenn
die Kündigung keinen Bestand hat.
Die erst im Vermittlungsausschuss
beschlossene Erhöhung des Schwellenwertes für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auf 10 Arbeitnehmer für Neueinstellungen ab dem
1. Januar 2004 ist zu begrüßen, aber
keine hinreichende Reform des Kündigungsschutzes. Wünschenswert und
eine wirkliche Entlastung für Kleinbetriebe wäre allerdings die von der Union
geforderte Erhöhung auf 20 Arbeitnehmer gewesen. Dieser Schwellenwert
wird auch von der BDA seit langem gefordert.
Die Begrenzung der Geltung des
neuen Schwellenwertes auf Neueinstellungen soll sicherstellen, dass niemand, der bisher Kündigungsschutz
nach dem Kündigungsschutzgesetz
genießt, diesen verliert. Hierdurch wird
der Vertrauensschutz der davon betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet.
Eine solche Begrenzung auf Neueinstellungen hätte entfallen können. Es
gibt keinen Schutz eines Vertrauens auf
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Besonders bedauerlich ist, dass im
Vermittlungsverfahren der Vorschlag
des nordrheinwestfälischen Ministers,
Harald Schartau, nicht aufgegriffen
wurde, die Beschäftigungsdauer, ab
der das Kündigungsschutzgesetz
greift, deutlich heraufzusetzen. Ein solcher Schritt hätte erheblich zur Flexibilisierung des Kündigungsschutzes beigetragen.
Arbeitszeitgesetz
Zur Umsetzung des Urteils des
EuGH vom 9. September 2003, das die
Vereinbarkeit des Arbeitszeitgesetzes
(ArbZG) mit der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG verneint,
musste das Arbeitszeitgesetz geändert
werden. Mit der im Vermittlungsverfahren gefundenen Regelung werden die
SVG 1+ 2/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Spielräume der europarechtlichen Vorgaben allerdings weitgehend noch
nicht ausreichend ausgeschöpft. Folge
der Änderungen ist, dass Bereitschaftsdienst nunmehr gesetzlich der
Arbeitszeit zugerechnet wird. Die hiermit verbundenen Belastungen für die
Wirtschaft werden durch Flexibilisierungsmöglichkeiten teilweise abgefedert.
Wichtig ist, dass den Unternehmen
ausreichend Zeit bleibt, um sich auf
die neue Rechtslage einzustellen: Die
im Vermittlungsverfahren eingeführte
Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2005, durch die Tarifverträge ungeachtet der Änderungen des Arbeitszeitgesetzes weiterhin Geltung behalten, ist
zu begrüßen. Den Tarifvertragsparteien
bleibt so die Möglichkeit, sich innerhalb
eines berechenbaren Zeitraumes auf
die Neuregelung einzustellen.
Zu begrüßen ist ebenfalls, dass die
Widerrufsfrist für das Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers, der einer
Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf über 48 Stunden ohne
Zeitausgleich zugestimmt hat, verlängert worden ist. Eine sechsmonatige
Widerrufsfrist für die Unternehmen ist
mit deutlich größerer Planungssicherheit verbunden als die zunächst geplante einmonatige Frist.
Befristungen
Die Erweiterungen beim Abschluss
befristeter Arbeitsverträge ohne Vorliegen eines Sachgrundes für Existenzgründer sind zu begrüßen. Sie schaffen
zumindest für diese Arbeitgeber ein erhöhtes Maß an Flexibilität. Erforderlich
wäre gewesen, die Möglichkeiten der
sachgrundlosen Befristung für alle Arbeitgeber auf mindestens vier Jahre zu
erweitern. Zudem muss das hochbürokratische und kontraproduktive „Ersteinstellungsgebot“ (§ 14 Abs. 2 S. 2
TzBfG) abgeschafft und durch die Einführung einer Mindestzeitspanne von
sechs Monaten zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen ersetzt werden.
Betriebliche Bündnisse für Arbeit –
Protokollnotiz
Die Regierungskoalition hat jegliche
Änderung des Tarifrechtes und insbesondere die von uns vorgeschlagene
Erweiterung des Günstigkeitsprinzips
SVG 1+ 2/2004
im Tarifvertragsgesetz abgelehnt. In einer Protokollnotiz wurde im Vermittlungsausschuss festgeschrieben, dass
Bundesregierung und Opposition von
den Tarifvertragsparteien erwarten,
„dass sie sich in den nächsten zwölf
Monaten auf eine neue Balance zwischen Regelungen auf tarifvertraglicher
und betrieblicher Ebene verständigen“.
Dadurch wird die bestehende Rechtslage nicht verändert. Das Thema bleibt
damit auf der politischen Tagesordnung. Tarifvertragliche Öffnungsklauseln sind damit umso wichtiger, um den
betrieblichen Gestaltungsraum zu erweitern.
Arbeitslosengeld
Zu begrüßen ist die Begrenzung
des Bezuges von Arbeitslosengeld auf
grundsätzlich zwölf Monate. Mit der
verlängerten Bezugsdauer für Arbeitslose ab 55 Jahren auf 18 Monate bleiben die verfehlten Frühverrentungsanreize allerdings zum Teil bestehen.
Außerdem werden die verkürzten Bezugszeiten erst im Jahr 2006 und auch
dann nur für Neufälle wirksam. Besser
wäre die konsequente Umsetzung der
langjährigen Forderung der Arbeitgeber, das Arbeitslosengeld generell auf
maximal zwölf Monate zu begrenzen.
Gleichzeitig wird die Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Transferleistungen für ältere Arbeitslose verschärft. So sollen z. B. Arbeitgeber in
der Übergangszeit bis zur verkürzten
Bezugsdauer der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld statt heute
bis zu 24 Monate künftig bis zu 32 Monate erstatten. Die BDA lehnt diese einseitige Belastung der Unternehmen ab.
Denn in aller Regel erfolgt bei älteren
Arbeitnehmern die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses im Einvernehmen aller Beteiligten.
Drittes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz III
Arbeitsförderungsrecht
Insgesamt zu zögerlich und teilweise kontraproduktiv sind die Änderungen des Arbeitsförderungsrechts
mit dem Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(„Hartz Ill“). Verbesserungen im Vermittlungsverfahren konnten nicht mehr erreicht werden.
In die richtige Richtung gehen
grundsätzlich die angestrebten Organisationsveränderungen der Arbeitsverwaltung. So wird zukünftig die illegale
Beschäftigung nicht mehr durch
Außenprüfungen der BA, sondern nur
noch vom Zoll bekämpft werden, wie
dies von der BDA lange gefordert
wurde. Dies ist ein erster Schritt zu der
dringend notwendigen Entlastung der
Arbeitslosenversicherung von versicherungsfremden Aufgaben. Auch die
neue wirkungsorientierte Steuerung
sowohl innerhalb der BA als auch im
Verhältnis zwischen Regierung und
Bundesanstalt für Arbeit entspricht einer lange von Arbeitgebern vorgetragenen Forderung. Verwaltungsvereinfachungen werden erreicht, indem die
auf Verwaltungs- und Arbeitgeberseite
mit hohem Arbeitsaufwand verbundene Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei witterungsbedingter Kündigung sowie bei Konkurrenzklausel
entfällt. Positiv ist auch, dass zukünftig
für die Beschäftigung von Familienangehörigen bzw. von Geschäftsführern
einer GmbH Rechtssicherheit in der
Arbeitslosenversicherung hergestellt
wird.
Mit Hartz III bleiben jedoch – nach
den enttäuschenden ersten beiden
Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – das Leistungsrecht und die Arbeitsförderung fast unverändert kompliziert.
Gefahr der Ausweitung bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Die Neuregelungen zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen lassen eine
Ausweitung des zweiten Arbeitsmarktes befürchten. Zwar wird der Widersinn beendet, dass aus einer Teilnahme
an Beschäftigung schaffenden Maßnahmen neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld entstehen. Gleichzeitig räumt
der Gesetzgeber in der Begründung zu
Hartz III ein, dass die Eingliederung von
Arbeitslosen durch ABM „praktisch unmöglich“ ist. Die einzig folgerichtige
Konsequenz, ABM als rein sozialpolitisches Instrument aus dem Leistungskatalog der Arbeitslosenversicherung
auszuklinken und nicht mehr über Mittel der Beitragszahler zu finanzieren,
wird jedoch nicht gezogen. Vielmehr
werden die Möglichkeiten der Teilnahme an ABM noch erleichtert.
29
Arbeits- und Sozialrecht
Entlastung bei Insolvenzgeldumlage zu gering
Die Belastung der Unternehmen
durch die Insolvenzgeldumlage auf
über 2 Mrd. Euro (2002) wird durch
Hartz III nur unerheblich um 100 Mio.
Euro reduziert. Die von der BDA im
Sommer vergangenen Jahres geforderte Halbierung der Belastung wurde
zwar in der Folge vom Bundesrat aufgenommen, der eine anderweitige
sachgerechte Finanzierung gefordert
hat. Leider hat dies aber im Vermittlungsverfahren zu keiner Nachbesserung geführt.
Altersteilzeitgesetz
Die Rahmenbedingungen für Altersteilzeit werden für Neueintritte ab
dem 1. Juli 2004 erschwert. Das Fördervolumen der Arbeitsverwaltung wird
durch die Einführung eines so genannten Regelarbeitsentgelts und die
einmalige Festschreibung der Erstattungsbeträge reduziert. Darüber hinaus besteht für erarbeitete Wertguthaben im Blockmodell künftig eine
gesonderte
Insolvenzsicherungspflicht. Die Änderungen werden
während der ohnehin auslaufenden
Förderfähigkeit der Altersteilzeit für erneute Rechtsunsicherheiten sorgen.
Davon abgesehen lässt die künftig erforderliche parallele Kontoführung für
Alt- und Neuverträge einen erheblichen
Bürokratieaufwand erwarten.
Viertes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV
frachtet. Im Übrigen fehlt es an klaren
Verantwortlichkeiten: Die Arbeitsämter
sollen mit den Kommunen Arbeitsgemeinschaften gründen, um die Arbeitslosengeld-II-Bezieher gemeinsam zu
betreuen. Die Kommunen sollen ein
Optionsrecht erhalten, an Stelle der Arbeitsämter die Trägerschaft zu übernehmen. Diese Mischform ist administrativ aufwändig und wird neue
Bürokratie hervorrufen.
Völlig verfehlt ist darüber hinaus der
so genannte Aussteuerungsbetrag,
den die Bundesanstalt für Arbeit aus
Beitragsmitteln zur teilweisen Finanzierung der neuen Leistung beisteuern
soll: Ein Jahr lang soll die Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosengeldbezieher, die in das neue Hilfesystem
übergehen, dem Bund das Arbeitslosengeld II, die Sozialversicherungsbeiträge und das Sozialgeld für die Angehörigen erstatten. Die Beitragszahler
werden erneut mit versicherungsfremden Ausgaben belastet. Wohl vor dem
Hintergrund knapper Kassen wurde
hier im Vermittlungsergebnis nichts
verändert.
Problematisch sind die geplanten
zweijährigen Zuschläge zu der Hilfeleistung für ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld. Sie definieren, wie zuvor die Arbeitslosenhilfe, einen zu
hohen Anspruchslohn der Hilfeempfänger, der tendenziell dazu führt, dass
sich die Aufnahme einer neuen Beschäftigung beeinträchtigt. Hier gab es
keine Bewegung im Vermittlungsausschuss. Ebenso beschäftigungshemmend wirkt die Einbeziehung von
Arbeitslosengeld II-Empfängern in die
Zusammenlegung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Mit dem Vierten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) werden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung Arbeitslosengeld II für
erwerbsfähige Hilfeempfänger zusammengelegt. Verfehlt ist die im
Vermittlungsverfahren festgelegte Konstruktion zur Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit für dieses künftige
Arbeitslosengeld II: Die Arbeitsverwaltung soll künftig zusätzlich rund 4 Millionen Sozialhilfeempfänger betreuen.
Die ohnehin überforderten Arbeitsämter werden damit weiter mit zusätzlichen bürokratischen Aufgaben über30
Zusammenkommen
ist ein Beginn.
Zusammenbleiben
ist ein Fortschritt.
Zusammenarbeiten
ist ein Erfolg.
gesetzliche Rentenversicherung, weil
es attraktiver sein kann, in der Hilfeleistung zu verharren, um Rentenansprüche zu sichern.
Einzig positiv an den Regelungen
ist, dass nach dem Prinzip des Förderns und Forderns neue Anreize und
Sanktionen zur Aktivierung der Hilfeempfänger greifen sollen. So sind die
Anforderungen an erwerbsfähige Hilfeempfänger hinsichtlich der Zumutbarkeit von Beschäftigung im Vermittlungsverfahren vernünftigerweise
wieder erhöht worden. Grundsätzlich
ist jede auch nicht tariflich oder ortsüblich entlohnte Erwerbstätigkeit zumutbar, denn Langzeitarbeitslose müssen
jede Chance ergreifen, wieder in den
Arbeitsmarkt zurück zu finden und die
Solidargemeinschaft zu entlasten. Für
mehr Anreize zur Beschäftigungsaufnahme sollen im Sinne eines von
den Arbeitgebern lange geforderten
Kombi-Einkommens bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten
geschaffen
werden. Zugleich werden die Sanktionen bei Ablehnung von Arbeit oder
mangelnder Kooperationsbereitschaft
gegenüber geltendem Recht verschärft.
Aufbau der Arbeitsverwaltung
Darüber hinaus regelt Hartz IV den
Aufbau der Arbeitsverwaltung in drei
Stufen (Zentrale, Regionaldirektionen,
Arbeitsämter) und die Größe der
Selbstverwaltungsgremien. Der Verwaltungsrat in Nürnberg besteht danach unverändert aus 21 Mitgliedern.
Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf kann jetzt jede Bank wieder –
wenn auch in reduzierter Zahl – Stellvertreter benennen (jeweils drei). Auf
der mittleren Ebene entfällt die Selbstverwaltung, die Verwaltungsausschüsse vor Ort dürfen maximal 15 Mitglieder
umfassen, jede Bank kann bis zu zwei
Stellvertreter benennen. Die Arbeitgeber hatten sich für eine mittelfristige
Abschaffung der heutigen Landesarbeitsämter eingesetzt; die mittlere
Ebene sollte bestenfalls reine Steuerungs-, aber keine operativen Aufgaben mehr übernehmen. Die Festschreibung der Regionaldirektionen mit der
Aufgabe regionaler Arbeitsmarktprogramme war ein reines Zugeständnis
an die Länder im Vermittlungsverfahren.
Henry Ford I.
SVG 1+ 2/2004
Steuern + Versicherungen
STEUERN UND VERSICHERUNGEN
Lohnsteuerliche
Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten
Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr
2004
BMF-Schreiben vom 4. November
2003 – IV C 5 – S 2334 – 274/03 –
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit
dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung
zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2004 sind durch
Artikel 1 der Verordnung zur Änderung
der Sachbezugsverordnung und der
Beitragsüberwachungsverordnung
vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S.
2103) festgesetzt worden. Hiernach
beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab
Kalenderjahr 2004 gewährt werden,
einheitlich bei allen Arbeitnehmern in
allen Ländern
a) für ein Mittag- oder Abendessen
2,58 Euro,
b) für ein Frühstück 1,44 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und
8 LStR 2004 hingewiesen.
Angemessene Vergütung
für GesellschafterGeschäftsführer
Immer wieder befasst sich der Bundesfinanzhof mit der steuerlichen Angemessenheit der Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer. In seinem
neuesten Urteil zu dieser Thematik hat
das höchste deutsche Steuergericht
u. a. folgende Aussagen gemacht:
Für die Beurteilung der Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln.
Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu
ermitteln. Bei dieser Schätzung ist zu
berücksichtigen, dass häufig nicht nur
ein bestimmtes Gehalt als angemessen
angesehen werden kann, sondern der
Bereich des Angemessenen sich auf
eine gewisse Bandbreite von Beträgen
erstreckt. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung
sind dann nur diejenigen Bezüge, die
den oberen Rand dieser Bandbreite
übersteigen.
Ist die Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb
eine verdeckte Gewinnausschüttung
vorliegen, weil die Vergütung zu mehr
als 25 v. H. aus variablen Anteilen (z. B.
Gewinntantiemen) besteht.
Die Zahlung einer Gewinntantieme
zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist allerdings insoweit,
als sie 50 v. H. des Jahresgewinns
übersteigt, in der Regel als verdeckte
Gewinnausschüttung anzusehen. Bemessungsgrundlage für diese Vermutung ist der steuerliche Gewinn vor
Abzug der Steuern und der Tantieme.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
4. Juni 2003, Aktenzeichen I R 24/02.
Quelle: Der Steuerzahler 11/03
„Angemessene“
Entlohnung bei mehreren
Geschäftsführern
Um nicht mit dem Problem einer
verdeckten Gewinnausschüttung konfrontiert zu werden, muss die GesamtentIohnung von Gesellschafter-Ge-
Steuern: Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist von fünf auf drei Tage
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die Zahlungs-Schonfrist durch das
Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I Seite 2645) für alle Steuern, die nach
dem 31. Dezember 2003 fällig werden, von fünf auf
drei Tage verkürzt wird.
Wird die Steuerzahlung nach mehr als drei Tagen
nach Fälligkeit geleistet, werden daher nach § 240 der
Abgabenordnung (AO) bereits Säumniszuschläge
erhoben. Bisher wurden Säumniszuschläge erst erhoben, wenn die Zahlung mehr als fünf Tage verspätet erfolgte.
Die Zahlungs-Schonfrist gilt wie bisher bei Überweisung des fälligen Betrags, aber nicht bei Scheckzahlung.
Bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunktes hat
sich nichts geändert. Wie bisher gilt nach § 224 AO
Folgendes:
SVG 1+ 2/2004
• Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto
des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an
dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag
dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.
• Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung als an dem
Tag geleistet, an dem der Scheck dem Finanzamt
(Finanzkasse) zugegangen ist. In diesem Fall wird
– wie bisher – keine Zahlungs-Schonfrist gewährt.
Säumniszuschläge entstehen daher, wenn der
Scheck bei der zuständigen Finanzkasse erst
nach Ablauf des Fälligkeitstags eingegangen ist.
Bei erteilter Lastschrift-Einzugsermächtigung an
das Finanzamt ist die Verkürzung der ZahlungsSchonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird daher vom Bundesfinanzministerium
empfohlen.
31
Steuern + Versicherungen
schäftsführern „angemessen“ im Sinne
der steuerlichen Rechtsprechung sein.
Die als „angemessen“ anzusehende Gesamtausstattung bezieht
sich dabei regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer
müssen deswegen insbesondere bei
kleineren GmbHs Vergütungsabschläge vorgenommen werden, die
von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und in der für den Betrieb
der GmbH zu tragenden Verantwortung abhängen. In Ausnahmefällen
können allerdings auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer kleineren GmbH
nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die sich für
einen Geschäftsführer und einen leitenden Angestellten ergeben.
Vor allem dann, wenn die Geschäftsführer nur für solche Aufgabenbereiche zuständig sind, die nicht als
geschäftsführend angesehen werden
können, oder wenn der eine oder der
andere Geschäftsführer keine Gesamt-, sondern nur eine Teilverantwortung trägt, besteht Grund für einen
Gehaltsabschlag. Umgekehrt können
aber auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein, beispielsweise dann, wenn
die Aufteilung auf mehrere Geschäftsführer eine effektivere Bewältigung der
anstehenden Aufgaben ermöglicht,
weil zusätzliche Qualifikationen und Erfahrungen eingebracht werden.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.
Juni 2003, Aktenzeichen I R 38/02.
Die Quelle: Der Steuerzahler 12/03
Betriebsprüfung
Neue Einordnung der Betriebe in Größenklassen ab 1. Januar 2004
Sei der steuerlichen Betriebsprüfung gibt es eine wichtige Änderung:
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an gehen neue Merkmale zur Einteilung der
Betriebe in Größenklassen für die steuerliche Betriebsprüfung. Für die Betriebe ist die Einstufung in die maßgebende Größenklasse (Groß-, Mittel-,
Klein- und Kleinstbetrieb) sehr wichtig,
weil sich danach Dauer und Häufigkeit
der Betriebsprüfung richten.
Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorherigen
Zeitraum anknüpfen. Es erfolgt eine sogenannte „Anschlussprüfung“. Bei
Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben erstreckt sich die Prüfung demgegenüber in der Regel auf die letzten drei
Jahre. In dieser Gruppe ist die Prüfungshäufigkeit wesentlich geringer.
Die maßgebenden Merkmale für die
Einteilung der Betriebe der gewerbli-
chen Wirtschaft und der Freien Berufe
sind die Umsatzerlöse und der steuerliche Gewinn. Für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist entscheidend,
dass einer der beiden Grenzwerte
überschritten wird.
Einordnung der Betriebe in Größenklassen für die Betriebsprüfung ab 1. Januar 2004
Betriebsart
Betriebsmerkmal
Großbetriebe
Mittelbetriebe
Kleinbetriebe
Handelsbetriebe
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
über
6.250.000 Euro
244.000 Euro
über
über
760.000 Euro
47.000 Euro
über 145.000 Euro
über 30.000 Euro
Fertigungsbetriebe
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
über
3.500.000 Euro
215.000 Euro
über
über
430.000 Euro
47.000 Euro
über 145.000 Euro
über 30.000 Euro
Freie Berufe
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
über
3.700.000 Euro
485.000 Euro
über
über
700.000 Euro
111.000 Euro
über 145.000 Euro
über 30.000 Euro
Andere
Leistungsbetriebe
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
über
über
4.700.000 Euro
265.000 Euro
über
über
630.000 Euro
51.000 Euro
über 145.000 Euro
über 30.000 Euro
Kreditinstitute
Aktivvermögen oder
steuerlicher Gewinn
über 115.000.000 Euro
über
460.000 Euro
über 29.000.000 Euro
über 160.000 Euro
über 9.000.000 Euro
über 37.000 Euro
Versicherungsunternehmen
Jahresprämien
einnahmen
über 25.000.000 Euro
über 4.100.000 Euro
über 1.550.000 Euro
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Wirtschaftswert der
selbstbewirtschafteten
Fläche oder
steuerlicher Gewinn
über
165.000 Euro
über
80.000 Euro
über
35.000 Euro
über
95.000 Euro
über
50.000 Euro
über
30.000 Euro
Quelle: Der Steuerzahler 11/03
32
SVG 1+ 2/2004
Steuern + Versicherungen
Aus- und Weiterbildung
Abzugsfähigkeit von
Versorgungsleistungen
bei Vermögensübergabe
Wiederkehrende Leistungen, die im
Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der
Erbfolge vereinbart und an den Übergeber geleistet werden, sind dann nicht
als dauernde Last bei der Einkommensteuer abzugsfähig, wenn sie nicht aus
den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können.
Übergabe von Unternehmen ist zu vermuten, dass die Vertragsschließenden
von ausreichenden Erträgen ausgegangen sind. Auch ein Nutzungsvorteil
(ersparte Aufwendungen) kann als „Ertrag“ angesehen werden. Die Übergabe ertraglosen Vermögens (z. B.
Kunstgegenstände) kann begünstigt
sein, wenn bei Übergabe die Umschichtung in eine ertragbringende Anlage vereinbart wurde.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
12. Mai 2003, Aktenzeichen GrS 1/00.
Quelle: Der Steuerzahler 12/03
Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen lediglich seiner Art
nach existenzsichernd und ertragbringend ist, die Nettoerträge jedoch die
versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht abdecken. Vielmehr stellt
der Barwert der wiederkehrenden Leistungen in einem solchen Fall Entgelt für
das übertragene Vermögen dar.
Steueränderungsgesetz
2003
Der Bundesrat hat am 28. November 2003 dem Steueränderungsgesetz
2003 zugestimmt. Inhalt sind unter anderem die Begrenzung der Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
der Wegfall der Zweijahresfrist bei der
beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung, Regelungen für die
Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten
auf Dritte (§ 38 Abs. 3 a EStG; ab 2004)
und die Pflicht zur elektronischen Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs. 1 Satz 2
EStG; ab 2005).
Sie können den Gesetzestext im Internet unter www.bda-online.de
• Volkswirtschaft
Hallo
Partner,
• Steuern und Finanzen
• Gesetzentwürfe, Verordnungen,
etc.
danke
schön!
Für die Ertragsprognose ist der
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgeblich. Erfüllen sich die Ertragserwartungen nicht, sind hieraus keine
Konsequenzen zu ziehen. Bei der
finden.
Quelle: BDA-RS XI/42 vom 3. 12. 2003
AUS- UND WEITERBILDUNG
Fortbildung zum
Verkehrsfachwirt
Mitarbeiter aus Speditionen, der
Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der
Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und
oberen Management qualifizieren.
Zulassungsvoraussetzungen
Verkehrsfachwirt kann werden, wer
eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat
und zum Zeitpunkt der Prüfung eine
mindestens zweijährige Berufspraxis
vorweisen kann. Teilnehmer mit einer
anderen kaufmännischen Ausbildung
müssen eine mindestens dreijährige
Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
SVG 1+ 2/2004
Jahr für Jahr zieht es eine
große Zahl von Teilnehmern
zu dem größten Anbieter, der
Deutschen Außenhandelsund
Verkehrs-Akademie
(DAV) in Bremen.
Die Programmunterlagen können bei der DAV
Bremen (Karin Prinz, Tel.
0421/36084-21) angefordert werden und stehen
auch im Internet zur
Verfügung:
http://www.dav.uni-bremen.de
Bitte gebe
Sie uns n
nach eine
Umzug m
Ihre neue
Anschrift
bekannt!
33
Aus- und Weiterbildung
49. Vorbereitungslehrgang auf die
Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr
Wir beabsichtigen in der Zeit vom 19. April bis einschließlich 11. Mai 2004 den
49. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen.
Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und
Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr.
Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der
BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie
die Kostenrechnung.
Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen.
Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen
Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet.
Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon
02 61/4 94-3 30, anzumelden.
86. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sachund Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr
Ab dem 16. Februar 2004 bis einschließlich 6. April 2004 beabsichtigen wir den 86. Abendlehrgang
zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr durchzuführen.
Inhalt der Ausbildung ist u.a. das GüKG sowie die Haftung und Versicherung nach der Transportrechtsreform. Darüber hinaus werden folgende Lehrinhalte unterrichtet:
• Beförderungs-Bedingungen national
• Beförderungs-Bedingungen international
• Europäische Union
• Zollpraxis und Formalitäten
• Besonderheiten Straßenverkehrsrecht in einigen
EU-Staaten
• speditionelle Grundkenntnisse
•
•
•
•
•
•
•
Handels- und Firmenrecht des Betriebes
Versicherungsrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitszeitrecht
Fahrzeugkosten-Rechnung
Straßenverkehrsrecht, Umweltschutz
Beförderung gefährlicher Güter
• Marketing
• allgemeine kaufmännische Grundkenntnisse,
Buchführung, Steuerwesen, Zahlungsverkehr
34
Interessenten melden sich bitte umgehend bei der
Verbandsgeschäftsstelle, Tel. 02 61/4 94-3 30, an.
SVG 1+ 2/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Schulungstermine 2004
Bereich Gefahrgut
Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
20. 03. 2004, 27. 03. 2004 und 03. 04. 2004
05. 06. 2004, 12. 06. 2004 und 19. 06. 2004
Frankfurt
20. 03. 2004, 27. 03. 2004 und 03. 04. 2004
08. 05. 2004, 15. 05. 2004 und 22. 05. 2004
26. 06. 2004, 03. 07. 2004 und 10. 07. 2004
Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
11. 05. 2004 und 12. 05. 2004
Frankfurt
auf Anfrage
Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
06. 03. 2004
24. 04. 2004 und 05. 06. 2004
Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
14. 02. 2004, 06. 03. 2004 und 17. 04. 2004
08. 05. 2004 und 26. 06. 2004
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
nur Straße
14. 06. 2004 und 15. 06. 2004
16. 06. 2004 und 17. 06. 2004
Straße + Schiene
Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
19. 04. 2004 und 20. 04. 2004
nur Straße
Frankfurt
08. 06. 2004 und 09. 06. 2004
Straße und Schiene
Frankfurt
auf Anfrage
Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
27. 04. 2004
Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Abfall
Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
11. 03. 2004 und 12. 03. 2004
18. 03. 2004 und 19. 03. 2004
Frankfurt
26. 04. 2004 und 27. 04. 2004
28. 04. 2004 und 29. 04. 2004
Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
25. 03. 2004 und 26. 03. 2004
01. 07. 2004 und 02. 07. 2004
Frankfurt
02. 03. 2004 und 03. 03. 2004
07. 09. 2004 und 08. 09. 2004
Bereich Fahrzeugkostenrechnung
Betriebswirtschaftliche Fahrzeugksotenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
SVG 1+ 2/2004
05. 05. 2004
Frankfurt
Auf Anfrage
35
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Bereich Arbeitssicherheit
*
**
**
€ 50,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei
€ 90,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
€ 150,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
Ladungssicherung
Koblenz
- mit Zertifikat nach
VDI 2700 a***
- nach VDI 2700**
- Grundlagen*
Frankfurt
- mit Zertifikat nach
VDI 2700 a***
17. 03., 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr
10. 01., 20. 03. 2004 - 12.00 - 14.30 Uhr
- nach VDI 2700**
- Grundlagen*
17. 04., 24. 04. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr
19. 06., 26. 06. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr
25. 02., 15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr
13. 02., 20. 03. 2004 - 12.00 - 14.30 Uhr
Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!*
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Brandschutzunterweisung*
Koblenz
03. 03. 2004 – 13.00 - 15.30 Uhr
Frankfurt 24. 04. 2004, 20. 03. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
Lenk- und Ruhezeiten*
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Umsetzung der Betriebsverordnung im Unternehmen*
Koblenz
03. 03. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
Frankfurt
27. 03. 2004 – 13.00 - 15.30 Uhr
08. 05. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
Frankfurt
nach Vereinbarung
Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“*
Koblenz
nach Vereinbarung
Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei)
Koblenz
jeden 1. Freitag im Monat
Frankfurt
jeden 1. Freitag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Energiesparendes Fahren
Koblenz
Unterweisung VBG 12 BGV D 29
Koblenz
Gabelstaplerseminar Inhouse
Koblenz
Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr*
Koblenz
auf Anfrage
FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Qualität
Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
36
auf Anfrage
Frankfurt
Auf Anfrage
SVG 1+ 2/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Lehrgangsanmeldung
Lehrgang
Lehrgang:
□
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□
□
□
□
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□
Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang
Aufbaukurs Tank (Fahrer)
Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)
Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang*
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang
Beauftragte Person
Sonstige verantwortliche Person
Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV
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□
□
□
Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV
Fortbildung zur Fachkunde
Ladungssicherung
Erste Hilfe
Brandschutz
Lenk- und Ruhezeiten
Fahreruntersuchung gem. FeV
Infoveranstaltung Arbeitssicherheit
Lehrgangstermin/-ort:
* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.
Teilnehmer
Name:
Vorname:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Nationalität:
Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)
Firma:
Ansprechpartner:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Telefon:
Telefax:
Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG
Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.
Ort/Datum
Firmenstempel/Unterschrift
Rechnungsempfänger
Datenschutzhinweis:
Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.
Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.
Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach
Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei
späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise
teilnehmen zu lassen.
SVG 1+ 2/2004
37
Hinweise
Logistik-News
HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG
Keine Fahrerflucht nach
15 Minuten
Sobald es um Unfallflucht geht, ist
mit der Polizei und Kfz-Versicherern
nicht zu spaßen. Doch mitunter
schießen beide auch übers Ziel hinaus.
Das beweist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen Ss 64/01.
Der Fall:
Ein Autofahrer hatte einen Unfall
verursacht. Er blieb an der Unfallstelle
und tauschte mit dem „Kontrahenten“
persönliche, Daten wie Name, Adresse und Versicherungsnummer aus.
Außerdem wurde die Polizei verständigt. Der Unfallverursacher hatte aber
einen dringenden geschäftlichen Termin, so dass er nach 15 Minuten vergeblichen Wartens seine Fahrt fortsetzte. Aus dieser Tatsache wollten ihm
sowohl Polizei als auch Versicherer einen Strick drehen und beschuldigten
ihn der Fahrerflucht. Zu Unrecht, urteilten die OLG-Richterder rheinischen
Domstadt. Eine 15-minütige Wartezeit
hielten sie für ausreichend, um den Vorwurf der „Unfallflucht“ zu widerlegen.
Quelle: VersicherungsPraxis 12/2003
Fahren bei Nebel
Eine der gefährlichsten und stets
unterschätzen Begleiterscheinungen
von Herbst und Winter sind schlechte
Sicht und Nebel. Vorsicht und angepasstes Fahrverhalten sind dann
Trumpf. Dazu gibt es klare Regeln: Bei
Sichtweiten unter 50 Meter darf nicht
schneller als 50 km/h gefahren werden
– das gilt auch für die Autobahn. Wenn
dichter Nebel noch weniger Sicht
zulässt, muss auch der Fuß noch wei-
ter vom Gas genommen werden. Orientieren kann man sich an den weißen
Leitpfosten am Fahrbahrrand, sie stehen 50 Meter voneinander entfernt.
Lkw über 7,5 t Gesamtgewicht dürfen
bei Sichtweiten unter 50 Metern nicht
mehr überholen. Ist die Sicht schlecht,
ist daran zu denken, auch tagsüber das
Abblendlicht einzuschalten oder die
Nebelscheinwerfer zu benutzen. Sie
dürfen bei erheblicher Behinderung der
Sicht dem Abblendlicht zugeschaltet
werden.
Vorsicht ist hingegen bei der Benutzung der Nebelschlussleuchte angebracht. Da dieses Rücklicht an der
Blendstörungsgrenze liegt, darf die Nebelschlussleuchte nur bei Sichtweiten
unter 50 Metern eingeschaltet werden.
Quelle: VersicherungsPraxis 12/2003
LOGISTIK-NEWS
Schwierige Zeiten für
Logistikdienstleister
In der Logistik und Verkehrswirtschaft in Deutschland gibt es viele
Stimmen, die ein großes Sterben der
mittelständischen Logistikdienstleister
in Deutschland prophezeien. Dies
stützt sich vor allem auf folgende
Punkte:
• Die bevorstehende Einführung der
LKW-Autobahnmaut;
• Schärferen Wettbewerb durch die
EU-Erweiterung;
• Engpässe bei der Kapitalbeschaffung und Finanzierung infolge von
BASEL II.
Als Allheilmittel werden vielfältige
Maßnahmen zur Kostensenkung diskutiert und auch durchgeführt – jedoch
sollte in gleicher Weise die Verbesserung der Leistungspotenziale der Unternehmen nicht aus dem Blick verloren werden. Es ist in der Tat richtig,
dass viele Logistikdienstleister sich in
der Krise befinden, z. T. ohne es selbst
zu bemerken oder wahrhaben zu
wollen.
38
Im ersten Teil des Beitrags werden
die gesamtwirtschaftlichen Hintergründe geschildert. Danach werden
Krisensymptome beschrieben und die
Ursachen genauer unter die Lupe genommen. Die aufgeführten Kennzeichen krisengefährdeter Unternehmen
ermöglichen einen Check sowie eine
grobe Beurteilung der eigenen Position.
• Arbeiten Sie aktiv an der Vereinfachung von Abläufen und Prozessen.
• Nutzen Sie moderne Technologien.
Anhand einer Checkliste können
schließlich konkrete Ansätze für Verbesserungen für ein einzelnes Unternehmen ermittelt werden.
• Fokussieren Sie auf Kundenorientierung und Neukundengewinnung.
FAZIT: Trotz widriger Umstände
bleibt die Logistik auch in Zukunft ein
lohnendes unternehmerisches Betätigungsfeld mit vielen Chancen. Der
Beitrag möchte Sie ermuntern, positiv
die Herausforderungen der Gegenwart
und Zukunft anzunehmen.
• Entwickeln Sie maßgeschneiderte
Dienstleistungen (Qualität mit
Mehrwert).
Verfasser:
Martin Maurer, PSP Consult,
Heilbronn
• Streben Sie Kostentransparenz
und Kostenführerschaft an.
Herausgeber und ©:
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.,
• Investieren Sie in die Entwicklung
Ihrer Mitarbeiter.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main,
• Beteiligen Sie sich an (für Sie sinnvollen) Kooperationen.
Verwertung und Vervielfältigung nur
mit Quellenangabe gestattet.
Danach werden verschiedene
praktische Hinweise für Wege aus der
Krise beschrieben, u. a.:
• Denken Sie über die nationalen
Grenzen hinaus.
SVG 1+ 2/2004
Buchbesprechung
BUCHBESPRECHUNG
Leitfaden für die Bearbeitung von Schadenfällen im
Transportgewerbe
der Regressbearbeitung. Diese wird
ebenfalls Schritt für Schritt erläutert.
Auch hier werden direkt einsetzbare
Musterformulierungen vorgeschlagen.
Haftung und Versicherung
(Schadenbearbeitung leicht gemacht)
Die Autoren: RA Axel Salzmann,
München / RA Hubert Valder, Bonn
Die Bearbeitung von Schadenfällen
im Transportgewerbe ist ein komplexes
Thema für alle Beteiligten. Wer haftet?
In welchen Fällen für welche Schäden
und in welcher Höhe? Was ist gesetzlich vorgesehen, was kann vereinbart
werden? Einen Überblick über die
rechtlichen Grundlagen und die Abwicklung von Schadenfällen im Transportgewerbe liefert die zweite Auflage
des Praxishandbuchs „Haftung und
Versicherung – Schadenbearbeitung
leicht gemacht“. Das Buch richtet sich
speziell an Transportunternehmer,
Spediteure, Logistikdienstleister und
Verlader.
Haftung und Versicherung (Schadenbearbeitung leicht gemacht)
206 Seiten, 2. Auflage 2003
Hardcover
Bestell-Nr. 26013
ISBN: 3-574-26013-X
Verlag Heinrich Vogel
Neumarkter Straße 18
81664 München
www.heinrich-vogel-shop.de
Das Buch ist dreigeteilt: In Teil A
werden zunächst die Strukturen der
Verkehrshaftung und die Versicherung
dargestellt. In Teil B geht es um die im
Januar 2003 geänderten Allgemeinen
Deutschen
Spediteurbedingungen
(ADSp), die aufgrund ihrer hohen
Marktakzeptanz die bedeutendsten
AGB im Verkehrsbereich sind. In Teil C
wird anhand von Abläufen und Schemata aufgezeigt, wie bei der Schadenbearbeitung empfehlenswerterweise
vorzugehen ist.
Die ersten Prüfungen nach der neu
gestalteten
Berufskraftfahrerausbildung sind inzwischen abgelegt. Die
neue 9., komplett überarbeitete Auflage des Lehrbuches „Berufskraftfahrer
Lkw/Omnibus“ ist nun noch stärker auf
die veränderten Anforderungen an die
Prüfungsteilnehmer ausgerichtet.
Die Darstellung erfolgt anhand von
praktischen Haftungs- und Schadenfällen, die die komplexe Gesetzes- und
Vertragsmaterie veranschaulichen. Mit
Hilfe von Beispielen werden die Prinzipien der Haftung und der Schadenbearbeitung dargestellt. Jeder Fall ist
anders und zeichnet sich durch Besonderheiten aus, so dass es unumgänglich ist, die Grundprinzipien der Haftung
und Versicherung genau zu kennen.
Bei Beachtung der diversen Checklisten für die Schadenbearbeitung können zahllose „Standardfehlerquellen“
von vornherein ausgeschlossen werden.
Durch Musterschreiben für die einschlägigen Standardvorgänge wird
darüber hinaus eine ganz konkrete
Handhabe angeboten. Die Ausführungen beinhalten zudem die Grundsätze
SVG 1+ 2/2004
Der Berufskraftfahrer
Lkw/Omnibus
(Prüfungsleitfaden und Nachschlagewerk) – 9. Auflage 2003
Das Lehrbuch liefert in einem Band
das komplette Prüfungswissen und
orientiert sich an den Prüfungsanforderungen der Teilnehmer. Neben dem
Stoff der einzelnen Lernfelder liefern
zentrale Kapitel zu den Themen Recht
und Verkehrssicherheitslehre weitere
wichtige Informationen. Alle wesentlichen Inhalte werden durch Grafiken,
Zusammenfassungen, Merksätze und
Übungsteile aufbereitet und verdeutlicht. Die Inhalte wurden komplett überarbeitet und aktualisiert. So sind in
diese Auflage bereits die neuen
Mautregelungen aus rechtlicher und
auch technischer Sicht integriert. Neu
ist auch das eigenständige Kapitel zum
Lernfeld „Elektronische Geräte einsetzen und bedienen“. Vom Kontrollgerät
bis zur OBU: Alle neuen Geräte werden
vorgestellt und in ihrer Funktionsweise
erläutert.
Auch zum Thema Ladungssicherung wurden zusätzliche Inhalte aufgenommen, damit die Prüfung keine
Überraschungen bietet. Das Tech-
nik-Kapitel wurde stark überarbeitet.
Dabei wurden die neuesten Entwicklungen der Nutzfahrzeugtechnik berücksichtigt indem die Inhalte und vor
allem auch die Abbildungen aktualisiert
wurden.
Aus dem Inhalt:
• Pflege und Wartung von Nutzfahrzeugen
• Güter laden und befördern: u. a.
Methoden der Ladungssicherung
mit Beispielrechnungen
• Technik: Motor und elektrische Anlagen, Antriebsstrang, Fahrgestell
und Bremsanlage
• Beförderungsablauf auftragsoptimiert: Beförderungsaufträge im
Beispiel, Kalkulation, betriebswirtschaftliche Grundlagen etc.
• Transport spezieller Güter: u.a. Gefahrgut-, Abfall-, Lebensmittel- und
Tiertransporte
Autoren: Strehl, Bayer, Burgmann,
Hildach, Schlobohm, Wilkening sind
Ausbilder und Fachleute.
Zum Lehrbuch ist auch ein Prüfungstest erhältlich
Der Berufskraftfahrer Lkw/Omnibus
9. Auflage 2003, 392 Seiten, DIN A5,
Paperback
Bestell-Nr. 23201
ISBN: 3-574-23201-2
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Neumarkter Straße 18
81664 München
www.heinrich-vogel-shop.de
Fahreranweisung
EU-Osterweiterung
(Verkehrsvorschriften)
Europa wird größer. Zehn neue
EU-Länder bedeuten auch neue
Marktplätze und damit einen erhöhten
Verkehr in diese Länder. Um vor Überraschungen sicher zu sein, informiert
diese Fahreranweisung auf zwölf Seiten über alle wichtigen Verkehrsvorschriften von acht der zehn neuen
Länder.
Aus dem Inhalt:
• Allgemeines (u. a. Hauptstadt,
Währung, Feiertage, Fahrverbote)
• Geschwindigkeitsbegrenzungen
Lkw und Bus
39
Buchbesprechung
• Höchstgewichte und -maße für
Lkw und Bus
• Wichtiges (u. a. Abblendlicht notwendig?, Promillegrenze, Linksverkehr, Unfallgeschehen, Handy-Verbote, Besonderheiten)
• Adressen und Telefonnummern der
Botschaften
Mit abziehbarer Fahrerbestätigung für
den Arbeitgeber.
Fahreranweisung EU-Osterweiterung Verkehrsvorschriften
DIN A4, 12seitige Broschüre
Artikel-Nr. 13987
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Fachverlag
Neumarkter Straße 18
81664 München
www.heinrich-vogel-shop.de
Das Güterkraftverkehrsunternehmen
Zu dem seit 1997 bei den Spediteuren und Güterkraftverkehrsunternehmen bestens eingeführten Nachschlagewerk
für
Unternehmer,
Führungskräfte und Existenzgründer
ist jetzt die 7. Ergänzungslieferung Juli
2003 erschienen. Folgende rechtliche
Änderungen werden in der 7. EL zu
dem Standardnachschlagewerk zum
Thema Güterkraftverkehr auf 190 Seiten berücksichtigt:
• In den Kapiteln 1.2.2 sowie 3.5 werden die rechtlichen und technischen Änderungen im Zusammenhang mit dem aktualisierten
Gefahrgutrecht auf der Grundlage
des neuen ADR 2003 berücksichtigt, das verpflichtend zum 1. Juli
2003 anzuwenden ist.
• Im Kapitel 1.3 „Straßenverkehrsrecht“ werden die zwischenzeitlich
eingetretenen Änderungen im Zusammenhang mit der Ferienreiseverordnung sowie zum Sonn- und
Feiertagsfahrverbot nach der
Straßenverkehrsordnung berücksichtigt.
• Das Kapitel 1.5 „Sozialversicherungsrecht“ wurde – bedingt durch
die sozialversicherungsrechtlichen
Änderungen auf Grund des Ersten
und Zweiten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002 (sogenannte „Hartz-Gesetze“) – vollständig überarbeitet. Neuerungen haben sich zum 1. Januar 2003
40
hinsichtlich des Sozialversicherungsausweises (Wegfall der Hinterlegung/Aufbewahrung des Sozialversicherungsausweises) und
zum 1. April 2003 hinsichtlich der
Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung ergeben (Wegfall der
15 Stunden-Regelung/Anhebung
der Entgeltgrenze auf 400 €/Zuständigkeit der Bundesknappschaft für sogenannte „Mini-Jobs“/
Einführung einer sog. „Gleitzone“).
• Im Kapitel 1.8 „Steuerrecht“ werden u. a. die Regelungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer und die
Einführung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % im Zusammenhang mit den Änderungen der
geringfügig entlohnten Beschäftigung angepasst.
• Im Anhang zu den einzelnen Kapiteln wird u. a. das überarbeitete
Gemeinsame Rundschreiben der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Thema „Scheinselbstständigkeit“ vom 26. März
2003 (II. Anhang 1.5.4) eingefügt.
K.O. Storck Verlag u. Druckerei GmbH
Striepenweg 31, 21147 Hamburg
Telefon 0 40/7 97 13-160/161
Telefax 0 40/7 97 13-101
E-Mail: [email protected]
Wie werde ich Güterverkehrs-Unternehmer?
Eine Anleitung zur Vorbereitung auf
die Sachkundeprüfung Güterkraftverkehr von Christiane Helf-Marx
Dieses aktuelle, leicht verständliche
Werk wird von einer erfahrenen Dozentin des Verkehrsgewerbes betreut und
verspricht somit die Aktualität im Hinblick auf die prüfungsrelevanten Themen und die zu berücksichtigenden
Gesetzesänderungen. Insbesondere
wurde es gemäß den Lehrinhalten zur
Sachkundeprüfung vor der IHK erstellt.
GüKG – Transportrecht – Logistik,
EDV, Telematik – Marketing – Internationaler
Güterkraftverkehr
–
Versicherungsrecht – Allgemeine kaufmännische Grundlagen – Fahrzeugkostenrechnung – Straßenverkehrsrecht – Umweltschutz – Arbeits- und
Sozialrecht und Transport von gefährlichen Gütern.
Diese Broschüre liefert das Basiswissen für den angehenden Unternehmer und stellt gleichzeitig eine Orien-
tierungshilfe und Checkliste für den
Frachtführer dar.
ISBN 3-87841-178-2
Bestell-Nr. 31102
200 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrs-Verlag J. Fischer
GmbH & Co. KG
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf
Telefon 02 11/ 9 91 93-0
Telefax 02 11/ 6 80 15 44
E-Mail: [email protected]
www.verkehrsverlag-fischer.de
KSE
Kunden – Satz –
Entgelte
Tarif für den SpediteursammelgutVerkehr
Die in dieser Broschüre abgedruckten Bedingungen für den deutschen
Spediteursammelgutverkehr,
die
Haus-Haus-Entgelte und die Nebengebühren sind identisch mit dem Tarif
für den Spediteursammelgut-Verkehr
von der Vereinigung der Sammelgutspediteure im BSL auf der Grundlage
des § 22 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Haus-Haus-Entgelte werden für
Sendungen bis zu 3000 kg im innerdeutschen Sammelgutverkehr empfohlen.
Im Nebengebührentarif werden bestimmte Entgelte für die am häufigsten
vorkommenden zusätzlichen Leistungen empfohlen.
Zum 1. Januar 2004 wurde der Tarif für den Spediteursammelgutverkehr
gegenüber der Ausgabe vom 1. Februar 2003 um 3,5 Prozent angehoben. Dabei wurden zunächst die
geltenden Beträge der Haus-HausEntgelte um 3,5 Prozent erhöht und
dann auf glatte 10 Cent gerundet. Die
Beträge des Nebengebührentarifs wurden nicht erhöht.
ISBN 3-87841-196-0
Bestell-Nr. 03107
16 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrs-Verlag J. Fischer
GmbH & Co. KG
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf
Telefon 02 11/ 9 91 93-0
Telefax 02 11/ 6 80 15 44
E-Mail: [email protected]
www.verkehrsverlag-fischer.de
SVG 1+ 2/2004
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst
informiert über
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV
EU-Erweiterung
Schadenfreie
Fahrer
1
8
Güterkraftverkehr
Bußgeldkatalog
8
Chronik eines
Debakels – Lkw-Maut 10
Maut in Europa
14
Taxi und Mietwagen
Taximesse 2004
20
Arbeits- und Sozialrecht
Geschlechtsdiskriminierung
24
Steuern und Versicherungen
Steueränderungen
25
2004
Seminarangebote
36
Online12
Frachtenvermittlung
56. Jahrgang
3+ 4/2004
EU-Erweiterung
EU-Erweiterung
– der Verkehrsmarkt
in den Beitrittsländern ist in Bewegung
Am 1. Mai dieses Jahres
werden aus 15 EU-Ländern 25.
Auf dem Gebiet des Vertriebs hat sich in
den EU-Beitrittsländern in den vergangenen Jahren viel bewegt. Die Verlagerung von
Produktionen in diese Länder ebenso wie die
Erschließung der Märkte durch internationale Anbieter, beispielsweise die großen
Handelsketten, hat Verkehrsdienstleister
aus Westeuropa ermuntert, sich dieses
weißen Logistikflecks anzunehmen.
Einige haben Unternehmen in Mittel- und
Osteuropa gekauft und umgestaltet.
Eine Reihe hat eigene Gesellschaften vor Ort gegründet und neue Anlagen auf der grünen Wiese errichtet. Andere haben sich auf Grund
noch unsicherer Rahmenbedingungen mit Kooperationen und anderen Partnerschaften auf diese Märkte
vorgetastet.
Spätestens seit der Klarheit in der EU-Beitrittsfrage ist
ein allgemeines Interesse aus aller Welt für diese Region zu verzeichnen, da hier für die nächsten Jahre
Wachstum erwartet wird.
Die deutsche Wirtschaft erhofft sich von der EUOsterweiterung wirtschaftliche Impulse. Allen voran
steht die Transport- und Logistikbranche mit Strategien in den Startlöchern, um den Markt zu versorgen.
SVG 3+ 4/2004
1
Trends und Meinungen
AKTUELLE EREIGNISSE
Jahreswirtschaftsbericht
2004
Die Bundesregierung hat am 28.
Januar diesen Jahres den Jahreswirtschaftsbericht 2004 verabschiedet.
Eine Zusammenfassung und erste
Bewertung einschließlich der Pressemitteilungen von BDI und BDA stehen
auf unserer Homepage „www.bdaonline.de“ unter:
• Themen
• Volkswirtschaft
• Konjunkturprognosen
zur Verfügung.
Der Jahreswirtschaftsbericht 2004
kann von der Internet-Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit, http://www.bmwa.de, als PDFDatei heruntergeladen oder beim Referat Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin,
bestellt werden.
Quelle: BDA-RS XI/05 vom 30.1.2004
IGLU
Ergebnisse einiger Länder
der Bundesrepublik
Deutschland im nationalen und internationalen
Vergleich
Am 28. Januar 2004 wurden aus
der Perspektive eines innerdeutschen
Vergleichs Ergebnisse der Internationalen Grundschul-Lese-Untersuchung
(IGLU) und deren Erweiterung IGLU-E
vorgestellt, in der Kompetenzen in Mathematik, Naturwissenschaften und
Orthographie überprüft wurden. An der
Erweiterungsstudie nahmen die Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen teil,
wobei Bremen die internationalen
Stichprobenvorgaben erst nach Einbeziehung von Ersatzschulen erreicht und
auch Thüringen eine Stichprobenerweiterung vorgenommen hat. Bei
Thüringen handelt es sich allerdings
nicht um eine Zufallsstichprobe, deshalb laufen die Ergebnisse außerhalb
der Wertung. Die Befunde in Mathematik und Naturwissenschaften aus Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
SVG 3+ 4/2004
Hessen, Nordrhein-Westfalen und
Thüringen werden international mit den
Teilnehmerstaaten der TIMS-Grundschulstudie verglichen. Brandenburg
hat für Mathematik und Naturwissenschaften keine Daten erhoben.
Lehr- und Lernbedingungen
• Die Klassengrößen in Deutschland
liegen im internationalen Vergleich
eher auf einem niedrigen Wert
(22,5). Zwischen den Ländern variieren die Klassengrößen nur minimal (von 20,3 für Thüringen bis 24,6
für Bayern).
• Im statistischen Durchschnitt kommen auf 22,5 Schüler – d. h. eine
Klasse – eine Lehrkraft. Nur in Bayern gibt es etwas mehr zusätzliches
Personal und in gezielt ausgewählten Schulen in Thüringen. Dem gegenüber stehen in Schweden und
Italien im statistischen Durchschnitt
zwei Lehrkräfte pro Klasse zur Verfügung.
• Die Pflichtschulzeit beginnt in
Deutschland, wie auch den meisten
teilnehmenden Staaten, mit sechs
Jahren. Trotzdem sind deutsche
Kinder im Mittel bereits am Ende
der Grundschulzeit etwas älter als
Kinder in vielen anderen Ländern.
Die Ursachen hierfür liegen im späteren Einschulen und Klassenwiederholungen.
• Die deutschen Grundschüler erhalten im internationalen Vergleich
eher weniger Unterricht. Dazu machen die Unterschiede zwischen
den Ländern im Extremfall über die
vier Jahre gerechnet noch einmal
etwa drei Viertel eines Schuljahres
aus (BY-3876 h, TH-3800 h, BW3724 h, HE-3420 h, HB-3344 h,
NW-3306 h, BB-3154 h).
• Das Schulversagen eines Schülers
wird in allen Ländern nur selten als
ein Problem der Lehrkraft oder der
Schule betrachtet.
Lesen
• Wie auch in der PISA-Studie werden bei IGLU die Kompetenzen in
Stufen erfasst. Beim Lesen wurde
nach den folgenden Kompetenzstufen differenziert:
I. Gesuchte Wörter im Text erkennen
II. Angegebene Sachverhalte aus
einer Textpassage erschließen
III. Implizit enthaltene Sachverhalte
aufgrund des Kontextes erschließen
IV. Mehrere Textpassagen sinnvoll
zueinander in Beziehung setzen.
• Zum Ende der vierten Jahrgangsstufe erreichen die Kinder in
Deutschland (Mittel 539) beim Lesen ein Kompetenzniveau, das
dem Vergleich mit den europäischen Nachbarstaaten standhalten
kann. Nimmt man als Maßstab die
teilnehmenden Staaten der OECD
und die Beitrittskandidaten zur Europäischen Union (Mittel 532), so
liegen Baden-Württemberg (Mittel
549), Bayern (Mittel 546) und Hessen (Mittel 544) in einem breiten
Mittelfeld, aber deutlich über dem
Mittelwert. Besser schneiden nur
die Spitzen Schweden (Mittel 561),
die Niederlande (Mittel 554) und
England (Mittel 553) ab. Unter dem
deutschen Mittelwert liegen Nordrhein-Westfalen (Mittel 531), Brandenburg (Mittel 526) und Bremen
(Mittel 507).
• Bei der Betrachtung der einzelnen
Kompetenzstufen ist festzustellen,
dass der Anteil echter Risikokinder,
also Schüler, die unterhalb oder auf
Kompetenzstufe I lesen, mit 10,3 %
im internationalen Vergleich eher
gering ist. Geht man davon aus,
dass ein selbstständiges Weiterlernen erst mit der Kompetenzstufe
III sicher gestellt ist, dann gibt
es allerdings alarmierende Signale.
Im
bundesdeutschen
Durchschnitt erreichen etwa 39 % der
Grundschüler die Kompetenzstufe
III nicht. Baden-Württemberg
(32,4 %), Bayern (33,4 und Hessen
(36,1 %) liegen darunter. Allerdings liegen Nordrhein-Westfalen
(43,8 %) Brandenburg (46 %) und
Bremen (58,8 %) deutlich über dem
deutschen Durchschnitt.
• Bis zur höchsten Kompetenzstufe
schaffen es in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen rund
20 % der Schüler.
3
Trends und Meinungen
• Die Untersuchung stellt auch fest,
wie hoch der Anteil der Schüler ist,
die außerhalb der Schule nie zum
Spaß lesen. Dabei liegt der deutsche Mittelwert bei 18 % (zum Vergleich: OECD- und Beitrittsländer
19,1 %). Darüber liegen Hessen
(18,1 %), Bremen (18,8 %) Brandenburg (20,9 %), Bayern (16,8 %),
Nordrhein-Westfalen (16,4 %) und
Baden-Württemberg (15,5 %) sind
etwas „leselustiger“.
Naturwissenschaften
• Die Ergebnisse aus den Ländern,
die sich an IGLU-E mit erweiterten
Stichproben beteiligen, weichen
mit Ausnahme Bremens statistisch
nicht signifikant vom Mittelwert
Deutschlands ab.
• Der Anteil von Schülern, die in ihren
Leistungen nicht über die Kompetenzstufe I hinauskommen, ist in
allen Ländern eher groß (Deutschland 16,7 %; Baden-Württemberg
12,3 %; Bayern 13,5 %; Hessen
14,7 %;
Nordrhein-Westfalen
19,6 %; Bremen 27,3 %).
• Sehr gute bis ausgezeichnete Voraussetzungen (Kompetenzstufen
IV-V) für eine weiterführende Beschäftigung mit den Naturwissenschaften bringen in Deutschland
41,8 % der Schüler mit. Dabei reicht
das Spektrum von 26,7 % für
Bremen, über Nordrhein-Westfalen
35,7 %, Hessen 44,8 %, Bayern
46,0 % bis Baden-Württemberg
mit 47,6 %.
• Die Einordnung der Ergebnisse aus
den deutschen Ländern in den internationalen Vergleich verweist auf
tendenziell höhere Leistungskennwerte für Baden-Württemberg
(574), Bayern (566) und Hessen
(564). Sie liegen eng bei den von
Japan (574), USA (565) und Österreich (565). Die Leistungen werden
nur von Korea (597) übertroffen. Der
deutsche Mittelwert beträgt 560.
Leistungsspitze der bei TIMSS untersuchten Staaten.
• Mit Ausnahme von Baden-Württemberg verlassen in allen Ländern
größere Anteile von Kindern die
Grundschule mit zum Teil erheblichen Defiziten in den mathematischen Kompetenzen. In Bremen
umfasst diese Gruppe fast ein Viertel der Schüler.
Orthographie
• Beim Vergleich der Länder liegen an
der Spitze und über dem deutschen Gesamtmittel Baden-Württemberg und Bayern dicht zusammen, nahe dem Gesamtmittel sind
die Leistungen von NordrheinWestfalen und Hessen, deutlich
darunter befindet sich Bremen.
• Entsprechend signifikant sind die
Ergebnisse bei der Kompetenzzugehörigkeit. Die Kompetenzstufen
richten sich nach der Anzahl richtig
geschriebener Wörter:
I. Gravierende Probleme (20 %
der Wörter richtig geschrieben)
II. Deutliche Probleme (30 % richtig)
III. Durchschnittliche
(50 % richtig)
Leistungen
IV. Gute Leistungen (Unsicherheiten)
• Gravierende Rechtschreibprobleme (Kompetenzstufen I und II)
haben in Baden-Württemberg
14 %, in Bayern 21 %, in Thüringen
23 %, in Nordrhein-Westfalen 27 %,
in Hessen 29 % und in Bremen
48 % der Schüler. Die höchste
Kompetenzstufe erreichen im
deutschen Durchschnitt 16 % der
Schüler (Bayern 20 %, BadenWürttemberg und Thüringen je
17 %, Hessen 15 %, NordrheinWestfalen 11 %, Bremen 6 %).
Heterogenität
Mathematik
• Im Vergleich der Länder ist
Baden-Württemberg das Land mit
den besten mittleren Mathematikleistungen. Bis auf Bremen haben
die Länder der Bundesrepublik
Deutschland im internationalen Vergleich Anschluss an das obere Leistungsviertel der internationalen
4
• In Deutschland bestehen deutliche
Unterschiede in den Migrationsanteilen insbesondere zwischen den
alten und neuen Bundesländern.
So wachsen 25 % der Kinder in den
alten und 4 % in den neuen Bundesländern in Familien auf, in denen
mindestens ein Elternteil nicht in
Deutschland geboren ist.
• Die vorliegende Untersuchung
zeigt, dass Kinder aus Elternhäusern, in denen eine oder beide Bezugspersonen nicht in Deutschland
geboren wurden, schlechtere Leistungen in den Kompetenzen Lesen,
Mathematik und Naturwissenschaften aufweisen.
• Im internationalen Vergleich ist festzustellen, dass der Leistungsunterschied im Leseverständnis zwischen Kindern mit und ohne
Migrationshintergrund in Deutschland erheblich ist. Betrachtet man
die OECD-Staaten inklusive der
EU-Beitrittsländer, so liegt hier im
Mittel die Lesekompetenz der
Schüler ohne Migrationshintergrund 22 Punkte über der Lesekompetenz der Schüler mit Migrationshintergrund. Für Deutschland
dagegen beträgt diese Differenz
55 Punkte. Die Brisanz ist klar zu
erkennen. Für die Länder betragen
die Differenzen bei Thüringen 16
Punkte, Hessen 36 Punkte, Baden-Württemberg 45 Punkte,
Brandenburg 51 Punkte, Bayern 54
Punkte, Bremen 58 Punkte, Nordrhein-Westfalen 63 Punkte.
• Die Defizite, die sich bei Kindern mit
Migrationshintergrund im Laufe der
Grundschule aufbauen, sind mit
dem Rückstand von einem ganzen
Schuljahr gleichzusetzen.
Sozialschichtzugehörigkeit
• Die höhere Sozialschicht der Familie und die damit zunehmende
Bildungsnähe lässt auch die durchschnittlichen Leistungen in allen
Bereichen höher ausfallen. Bereits
am Ende der Grundschulzeit beträgt die Differenz bei der Lesekompetenz 33 Punkte zwischen der
obersten und untersten Sozialschicht.
• Der Blick auf die 15-Jährigen in
PISA zeigt, dass sich in der Sekundarstufe die Differenz mit fast
100 Punkten alarmierend ausweitet.
Schullaufbahnempfehlung
• Die Empfehlungen für die weitere
Schullaufbahn orientieren sich nicht
ausschließlich an den Leistungen
der Schüler, wie sie im IGLU-Test
erfasst werden. Bei ca. 44 % der
Schüler stimmen die SchullaufSVG 3 + 4/2004
Trends und Meinungen
bahnempfehlungen nicht mit den in
IGLU ermittelten Lese- und Mathematikkompetenzen überein. Die
weiterführenden Schulen müssen
sich darauf vorbereiten, dass ihre
Schülerschaft beim Lesen und in
der Mathematik alle Kompetenzstufen repräsentiert und nicht homogen ist.
• Auch bei der Notengebung in
Deutsch und Mathematik, als wesentliches Entscheidungskriterium
bei der Schullaufbahnempfehlung,
lässt sich eine große Bandbreite
von Kindern mit gleichen Testleistungen aber unterschiedlichen Benotungen durch die Lehrkräfte beobachten. Auf Klassen, die sich in
ihren Leistungen untereinander
stark unterscheiden, wird trotzdem
das gesamte Notenspektrum angewendet. Lehrkräfte handeln
dabei auch aus pädagogischem
Verantwortungsbewusstsein und
unterscheiden bei den Schülern
„Gute“, „Mittlere“ und „Schwache“.
• Die Studie hat weiterhin die Abhängigkeit vom Migrationshintergrund
bei der Schullaufbahnempfehlung
abgebildet. Die Chance eines
Kindes, dessen Eltern beide in
Deutschland geboren wurden, eine
Gymnasialempfehlung zu bekommen, ist 4,69 Mal höher als ein Kind,
dessen Eltern beide im Ausland geboren wurden. Selbst wenn man
Kinder gleicher sozialer Herkunft
und Lesekompetenz miteinander
vergleicht, ist die Chance der Kinder, deren Eltern in Deutschland
geboren wurden, noch 1,66 Mal so
hoch.
• Untersucht man den Einfluss der
Sozialschicht, so wird deutlich,
dass selbst bei Kontrolle der kognitiven Grundfähigkeiten und der
Lesekompetenz Kinder aus den
beiden oberen Schichten eine
2,63-fach größere Chance haben
eine Gymnasialempfehlung zu erhalten als Kinder aus unteren
Schichten.
Bewertung
Die Befunde aus IGLU und IGLU-E
liefern, außer für Bremen, keine Hinweise für gravierende Leistungsdefizite. Dennoch muss man feststellen,
dass eine kleine, aber angesichts des
allgemein bildenden Auftrags der
SVG 3+ 4/2004
Grundschule, nicht unerhebliche Anzahl von Risikokindern dem Unterricht
in den weiterführenden Schulen nur
schwer folgen werden kann. Für einige
Probleme zeichnen sich die Anfänge
bereits in der Grundschule ab. Das gilt
vor allem für den engen Zusammenhang von Migrationshintergrund bzw.
Sozialschichtzugehörigkeit und dem
Bildungserfolg.
Aus Sicht der BDA bleibt daher die
Forderung nach einer Aufwertung der
Grundschule sowie einer höheren Anerkennung der pädagogischen Arbeit
der Grundschul-Lehrkräfte richtig. Weitere Forderungen für den Bereich der
Vor- und Grundschule sind:
• Erarbeitung von Grundschul-Bildungsstandards sowie deren
Kopplung mit individuellen Lernund Entwicklungsstandsüberprüfungen,
• Auf- und Ausbau von Unterstützungsmechanismen zur individuellen Förderung,
• Weiterentwicklung der diagnostischen Fähigkeiten der Grundschul-Lehrkräfte zur Feststellung
individueller Fördermöglichkeiten,
• Sicherstellung einer vorschulischen
Sprachförderung zur besseren Integration der Zuwandererkinder.
Vergleicht man die positiveren
IGLU-Ergebnisse mit den Ergebnissen
von PISA und TIMSS, so scheint eine
Fortführung der in der Grundschule begonnenen Kompetenzentwicklung in
der Sekundarstufe vielfach nicht zu gelingen: Der Anteil der schwächeren
Schüler steigt, die Diskrepanz zwischen Leistung und sozialer Herkunft/Migrationshintergrund sowie das
Leistungsgefälle zwischen den Ländern nehmen zu. Die weiterführenden
Schulen sind also aufgefordert, die Erfolge der Grundschule, auch in der
pädagogischen Arbeit, aufzunehmen
und fortzusetzen. Dabei ergeben sich
eine Vielzahl von Herausforderungen:
• Ausbau und gezielte Förderung von
Lesestrategien,
• schlecht lesende Viertklässler (bis
Kompetenzstufe III) brauchen auch
in der anschließenden Sekundarstufe I Förderunterricht,
• Festigung der Lesekompetenz über
die Fachgrenzen hinaus,
• Erhalt und Steigerung der Lesemotivation,
• Fortführung der Sprachförderung in
der deutschen Sprache,
• das höhere Niveau bei der naturwissenschaftlichen
Kompetenz
muss über das Ende der Grundschulzeit kontinuierlich und nachhaltig gefördert werden,
• schülerorientierter Sachunterricht
muss die Förderung der naturwissenschaftlichen Kompetenz der
Mädchen in den Fokus nehmen,
• Kinder mit Defiziten in der mathematischen Kompetenz müssen
über die Grundschule hinaus gefördert werden,
• Lehrkräfte, insbesondere an den
Schnittstellen Grundschule-Sekundarstufe I, müssen über förderdiagnostische Stärken verfügen,
• auch in der Sekundarstufe I ist ein
gezielter Rechtschreibunterricht erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie
unter
http://www.erzwiss.uni-hamburg.de/
lGLU/kurzversion-LV.pdf,
Buchtitel:
„IGLU – Einige Länder der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und
internationalen Vergleich“, Hg. von Wilfried Bos, Eva-Maria Lankes, Manfred
Prenzel, Knut Schwippert, Renate Valtin, Gerd Walther, Waxmann Verlag,
Münster 2004, ISBN 3-8309-1360-5,
240 Seiten.
Quelle: BDA-RS V/05 vom 4.2.2004
Bürokratie
Neue Zahlen zur Belastung
Das Institut für Mittelstandsforschung, Bonn (IfM), hatte schon im
Jahre 1994 eine Untersuchung zur
Bürokratiebelastung kleiner und mittlerer Unternehmen vorgelegt. Im Auftrag
des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit wurde diese Untersuchung
Ende 2003 aktualisiert.
Demnach müssen in Kleinunternehmen je Mitarbeiter 64 Stunden pro
Jahr und in Großunternehmen 5,5
Stunden für bürokratiebedingte Pflichten aufgewendet werden. Damit ist die
zeitliche Belastung im Vergleich zu
1994 gestiegen. Der Anteil der vom
5
Trends und Meinungen
Unternehmer selbst erledigten Bürokratiearbeiten beläuft sich auf 27,7 Prozent, der auf Mitarbeiter entfallende Anteil beträgt 39,4 Prozent und der auf
externe Spezialisten, wie etwa Steuerberater, entfallende Anteil 32,9 Prozent. Insbesondere bei den kleinen
Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten hat sich der Anteil der von externen Spezialisten zugekauften Kapazität stark erhöht.
Die Kostenbelastung ist im Vergleich zu 1994 in Unternehmen jeder
Größe gestiegen, bei den kleineren Unternehmen jedoch etwas moderater als
bei den größeren. Die relative Belastung, gemessen an den Kosten je Beschäftigten, sinkt mit der Unternehmensgröße kontinuierlich von über
4.000 Euro bei den kleinen bis auf rund
350 Euro bei den großen Unternehmen. Dies gilt sowohl für die internen
Personal- und Sachkosten als auch für
die externen Kosten.
Hauptverursacher der Kosten ist,
mit einem Anteil von fast 50 Prozent,
der Bereich Steuern und Abgaben, der
bei kleinen Unternehmen wieder deutlicher zu Buche schlägt als bei Großunternehmen. Die Sozialversicherungen
sind an den Bürokratiekosten mit einem knappen Drittel beteiligt. Rechnet
man den Bereich Arbeitsrecht/Arbeitsschutz hinzu, sind es rund 40 Prozent.
Gegenüber 1994 haben diese großen
Bereiche als Kostenverursacher zugelegt, während die Bereiche Statistik
und Umweltschutz zusammen für 16
Prozent der Belastung verantwortlich
sind.
Rechnet man die von den befragten
Unternehmen angegebenen bürokratiebedingten Kosten auf die Gesamtwirtschaft hoch, so ergibt sich laut IfM
ein Wert von 46 Milliarden Euro und
damit ein Plus von rund 50 Prozent gegenüber dem Jahr 1994. Von den
gesamten Bürokratiekosten entfallen
38,6 Milliarden Euro oder 84 Prozent
auf mittelständische Unternehmen, deren finanzieller Aufwand zur Befriedigung bürokratischer Bedürfnisse im
Zeitvergleich um fast 40 Prozent gestiegen ist.
Das IfM kommt zu dem Schluss,
dass die Bürokratielasten in erster Linie
den Unternehmergeist als zentrale
Triebfeder wirtschaftlicher Dynamik
hemmen. Negative Auswirkungen der
Bürokratie hemmen zudem die Be6
schäftigung und die Realisierung neuer
Beschäftigungsformen, aber auch das
Unternehmenswachstum und die Investitionstätigkeit. Besonders kleinere
Unternehmen sind von diesen Negativkonsequenzen einer Überbürokratisierung betroffen.
Heckbank sollten bereits Entscheidungskriterium beim Autokauf sein.
Quelle: Der Steuerzahler 02/04
Im Gesetz- und Verordnungsblatt
Rheinland-Pfalz Nr. 4 vom 27. Februar
2004 ist das Wassergesetz für das
Land Rheinland-Pfalz in der Fassung
vom 22. Januar 2004 bekannt gemacht worden.
Wirtschaftliche
Entwicklung 2003
Mit 2003 hat ein weiteres Jahr die
konjunkturellen
Erwartungen
in
Deutschland nicht erfüllt. Statt auf
einen Wachtstumskurs einzuschwenken, verharrte die deutsche Wirtschaft
im dritten Jahr infolge in Stagnation,
wobei sich sogar rezessive Ansätze
zeigten.
Interessierte Mitgliedsunternehmen
erhalten eine von der BDA vorgenommene Analyse der wirtschaftlichen
Entwicklung auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle.
GVD: Zwei von drei
Insassen stellen
Kopfstütze nicht ein
Rund 70 Prozent der Autoinsassen
in Deutschland verzichten darauf,
Kopf- oder Nackenstütze richtig einzustellen. Das teilt der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit.
Dabei entstünden insbesondere bei
den häufigen Auffahrunfällen Verletzungen wie das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, die oft einen langwierigen
Arbeits- und Verdienstausfall nach sich
zögen. Nach Angaben des GDV könnten solche Folgen durch die richtige
Einstellung der Nackenstütze oftmals
verhindert werden.
Neufassung des Wassergesetzes für das Land
Rheinland-Pfalz
Strom und Dampf aus
Alt- und Restholz
Die BHKW Flohr GmbH, eine gemeinsame Gesellschaft des Energiedienstleisters SFW GmbH, Saarbrücken, und der Flohr-Gruppe,
Neuwied, hat mit dem Bau eines Biomasse-Heizkraftwerkes auf dem Gelände des Feinblechwerkes Rasselstein an der Rasselsteiner Straße in
Neuwied begonnen.
Die Gesellschaft investiert rund 24
Millionen Euro in das Projekt. Das Heizkraftwerk wird durch Verbrennung von
Rest- und Althölzern Prozessdampf
und Strom produzieren. Der Dampf
dient der Versorgung des Feinblechwerkes. Der Strom wird auf Basis
des Erneuerbaren Energien Gesetzes
(EEG) ins Netz der RWE Net eingespeist. Die Dampferzeugung, ca.
106.000 Tonnen pro Jahr, würde zur
Wärmeversorgung von 4.500 Einfamilienhäusern ausreichen. Mit dem
erzeugten Strom von 47.000 Megawattstunden pro Jahr könnten 11.750
Einfamilienhäuser versorgt werden.
Der Abstand vom Hinterkopf zur
Kopfstütze sollte höchstens vier Zentimeter betragen. Außerdem müsse die
Stütze ausreichend weit herausgezogen sein. Sei sie zu niedrig, werde der
Kopf bei einem Auffahrunfall unnötig
weit nach hinten gedehnt. Idealerweise
seien Oberkante des Kopfes und
Oberkante der Kopfstütze auf gleicher
Höhe.
Zurzeit wird der Holzaufbereitungsplatz, eine Freifläche von ca. 7.600
Quadratmetern, hergerichtet. Gleichzeitig laufen die Gründungs- und Fundamentarbeiten für das Kesselhaus.
Dies soll Anfang März fertig gestellt
sein, so dass ab März die Kesselmontage erfolgen kann. Am 30. Oktober
soll dann die teilweise Belieferung des
Feinblechwerkes mit Dampf aus den
Spitzen- und Reservekesseln erfolgen.
Die Inbetriebnahme der Biomassekesselanlage ist für den 15. Dezember
geplant.
Lässt sich die Stütze nicht weit genug herausziehen, solle sie stets auf
den höchstmöglichen Punkt eingestellt
werden. Gute Kopfstützen auch auf der
Die Rauchgase, die bei der Holzverbrennung entstehen und in der Kesselanlage Wasser zu Dampf erhitzen,
werden in der RauchgasreinigungsSVG 3 + 4/2004
Trends und Meinungen
anlage behandelt. Sie besteht im Wesentlichen aus einer Zyklonanlage,
einem Hochleistungsgewebefilter sowie einem Rückstrom-WirbelschichtReaktor mit Injektor für Reaktionsmittelzugabe, der wie eine Art Rauchgaswäsche funktioniert. Als Reststoff
verbleibt Flugasche, die staubdicht gelagert und abtransportiert wird.
Das Biomasse-Heizkraftwerk wurde in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung genehmigt und unterliegt den Anforderungen
der Grenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutz-Verordnung.
Die CO2-neutrale Verbrennung des
Altholzes erspart der Umwelt im Vergleich zu herkömmlich gewonnener
Energie im Jahr rund 60.000 Tonnen
Kohlendioxid.
Am 12. März fand eine Feier zum
offiziellen Baubeginn des BiomasseHeizkraftwerkes auf dem Betriebsgelände von Rasselstein statt. Hierzu
war Margit Conrad, Ministerin für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, angereist.
Das Biomasse-Heizkraftwerk in
Neuwied wird als Projektgesellschaft
zwischen einem Konzernunternehmen
(SFW) und einem mittelständigen Unternehmen aus Neuwied (Flohr) realisiert. Diese Konstellation bündelt das
energietechnische know how mit dem
know how der regionalen BiomasseLogistik und der Brennstoffaufbereitung. Dadurch wird die Energieversor-
gung des Industriestandortes Rasselstein in Neuwied langfristig sichergestellt. Dies trägt zur Standortsicherung
und zur Schaffung von elf neuen Arbeitsplätzen bei. Das Biomasse-Heizkraftwerk wird als echte Kraft-WärmeKopplungsanlage
betrieben
und
unterstützt somit die ökologischen
Ziele der Politik.
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Neue
FahrerlaubnisverlustVersicherung
1. Spezielles KRAVAG-Versicherungsprodukt
Die Fahrerlaubnisverlust-Versicherung ist ein spezielles Versicherungsprodukt der KRAVAG, das für die
Zielgruppe Straßenverkehrsgewerbe
konzipiert wurde und in dieser Form am
Markt von keinem anderen Versicherer
angeboten wird. Die Fahrerlaubnisverlust-Versicherung zahlt einem Kraftfahrer, der aus gesundheitlichen Gründen seine Fahrerlaubnis verliert, eine
einmalige Überbrückungshilfe bis max.
25.000 EURO.
2. Jetzt auch für LKW-Fahrer
Diese spezielle Versicherung wurde
bereits vor vielen Jahren für Omnibusund Taxen-/Mietwagenfahrer konzipiert. Jetzt ist sie an das aktuelle Führerscheinrecht angepasst und auch auf
LKW-Fahrer erweitert worden. Statt
der bisher schon bekannten degressiSVG 3+ 4/2004
ven Versicherungsleistung kann auf
Wunsch des BGL und einiger Landesverbände künftig auch eine konstante
Versicherungssumme versichert werden.
Sie erhalten mit gleicher Post die
neuen Prospektanträge mit dem auf
der Rückseite aufgedruckten Tarif und
die neuen Bedingungen. Für die Bewertung und Provision gelten die Regeln des Logistik-Betriebsschutzes.
3. Steuerliche Behandlung
Die vom Arbeitgeber gezahlten
Beiträge sind als Direktversicherungen
mit 20 % pauschal lohnsteuerpflichtig;
die einmalige Versicherungsleistung
kommt völlig steuerfrei zur Auszahlung.
Ist ein Kraftfahrer Versicherungsnehmer und werden die Beiträge von
ihm gezahlt, gehören sie steuerlich
als Lizenzverlustversicherung zu den
Lebensversicherungsbeiträgen.
4. Umstellung auf neue
Bedingungen
Kunden mit bereits bestehenden
Fahrerlaubnisverlust-Versicherungen
werden über diese Bedingungsänderungen vom Fachbereich schriftlich informiert. Den Musterbrieftext erhalten
Sie als Anlage zur Kenntnisnahme. Nur
für den Fall, dass Kunden eine individuelle Beratung wünschen oder diese
Bedingungsumstellung ablehnen, wird
der Außendienst vom Fachbereich zur
Nachbearbeitung eingeschaltet.
Interesse: Wenden Sie sich vertrauensvoll an die
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Service Südwest GmbH
Moselring 11, 56073 Koblenz
Tel. 02 61/49 43 11 oder 49 43 18
Fax 02 61/49 43 57
E-Mail [email protected]
Hallo
Partner,
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7
Nachrichten aus dem Haus
des Straßenverkehrs
Verkehrshaftungsversicherung – Prämienzahlung an schadenfreie Fahrer
Die Rheinische Versicherungsvermittlung GmbH bringt für das vergangene Jahr eine Prämie in Höhe
von Euro 125,00 an 20 Fahrer, die im nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr zum Einsatz kommen, zur Auszahlung.
Es sind folgende Kriterien zu erfüllen:
• Der Transportunternehmer, der einen oder mehrere Fahrer meldet, muss Mitglied im Verband des
Verkehrsgewerbes e.V. sein.
• Er muss die Verkehrshaftungsversicherung (HBG/CMR) über die SVG Rheinland eG abgeschlossen
und diese nicht unterbrochen haben.
• Der gemeldete Fahrer muss mindestens 5 Jahre, also seit dem 1. Januar 1999 ohne Unterbrechung
bei dem gleichen Unternehmer beschäftigt sein.
• Der Fahrer muss in den Jahren 2002 und 2003 so zuverlässig gearbeitet haben, dass kein Schaden
am beförderten Gut entstand.
Die Frachtführer werden gebeten, ihre Meldung bis spätestens 30. April 2004 bei der Rheinischen Versicherungsvermittlung GmbH, Postfach 20 14 31, 56014 Koblenz, einzureichen.
Bitte diesen Termin unbedingt einhalten!
Aus den eingehenden Meldungen werden durch Losentscheid die Gewinner ermittelt, die danach die
Prämie erhalten.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
GÜTERKRAFTVERKEHR
Verschärfung des
Bußgeldkatalogs
Ladungssicherung und Handyverbot
Am 1. April 2004 werden für zahlreiche Verkehrsverstöße die Busgelder
angehoben.
Einige der OWiG-Tatbestände werden dadurch vom Verwarnungsgeldbereich in den Bußgeldbereich gehoben. Das hat zur Folge, dass diese
Delikte künftig auch mit Punkten im
Verkehrszentralregister geahndet werden können (Anmerkung: Ordnungswidrigkeiten, die mit mehr als 35 Euro
geahndet werden, gelten als Bußgeldtatbestände, die mit mindestens
einem Punkt geahndet werden können).
Der Gesetzgeber übernimmt damit
die vom 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag aufgrund der Erkenntnisse
zum Unfallgeschehen unterbreiteten
Vorschläge zur Erhöhung von Sanktionen und zieht die Konsequenz aus den
zum Teil schweren Unfällen mit Reisebussen im Frühjahr und Sommer 2003.
8
Im Einzelnen sieht die Verordnung
folgende Änderungen vor:
1. Ladungssicherung
(Lfd. Nr. 102 ff.; 189 ff. BKatVO)
Mangelhafte
Ladungssicherung
stellt eine wesentliche Unfallursache
dar. Die mangelhafte Ladungssicherung ist für denjenigen, der verlädt, z. B.
Fahrer, Verlader usw., künftig ein Bußgeldtatbestand und wird mit 50 Euro
und einem Punkt geahndet. Wer als
Halter zulässt, dass Fahrzeug oder
Ladung sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befinden, wird anstatt bisher mit 75 Euro und drei Punkten künftig mit 150 Euro und drei
Punkten sanktioniert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung bei fahrlässiger Tatbegehung und gewöhnlichen Tatumständen gelten. Bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie in Wiederholungsfällen kann von den Regelsätzen abgewichen werden. Umgekehrt lässt es
das Opportunitätsprinzip zu, dass bei
unbedeutenden und geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten lediglich eine
Verwarnung ausgesprochen wird.
2. Sanktionen für Verstöße der
Fahrer und Unternehmer gegen
technische Vorschriften einschließlich Geschwindigkeitsbegrenzer
(Lfd. Nr. 189 ff., 214 ff. BKatVO)
Technische
Sicherheitsmängel
werden für Fahrer von Lkw und Bussen
künftig mit 100 Euro und drei Punkten,
beim Halter mit 150 Euro und drei
Punkten geahndet. Verstöße gegen die
Vorschriften über Einbau und Betrieb
eines
Geschwindigkeitsbegrenzers
werden für den Fahrer ebenfalls mit 100
Euro und drei Punkten, für den Halter
mit 150 Euro und drei Punkten geahndet. Bei Pkw-Verstößen bleibt es bei
der bisherigen Regelung. Grund der
Differenzierung ist das Gefährdungspotenzial, das bei Nutzfahrzeugen und
Bussen regelmäßig größer ist als beim
privaten Kraftfahrzeugverkehr.
3. Versäumen der Fristen
zur Hauptuntersuchung bzw.
Sicherheitsprüfung
(Lfd. Nr. 186 ff. BKatVO)
Um technischen Mängeln bei in
Deutschland zugelassenen Lkw und
Bussen entgegenzuwirken, wird auch
SVG 3 + 4/2004
Fächer
die Versäumung der Untersuchungsfristen stärker geahndet. Die Fristüberschreitung von zwei bis vier Monaten
wird mit 25 Euro geahndet, ab vier Monaten bis zu acht Monaten ist ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und ein Punkt
fällig. Eine Überschreitung von mehr als
acht Monaten wird mit 75 Euro und
zwei Punkten geahndet. Auch bei diesem Ordnungswidrigkeitentatbestand
bleibt es bei Pkw-Verstößen bei der
bisherigen Regelung.
4. Geschwindigkeitsverstöße
(Lfd. Nr. 11 + Anhang Tabelle 1)
Die Regelsanktion bei Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Lkw
mit gefährlicher Ladung und durch
Busfahrer (beim Fahren mit Fahrgästen) wird ebenfalls angehoben. Dies erfolgt durch eine regelmäßige Anhebung
der Regelgeldbußen sowie die Absenkung der Eingangsschwelle für das
Regelfahrverbot. Künftig ist bereits bei
einer Überschreitung um 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein
Fahrverbot vorgesehen. Bei Überschreitungen mit leeren Bussen und
normalen Lkw wird die Fahrverbotsschwelle um eine Stufe, und zwar um
26 km/h innerorts und 31 km/h bei
Außerortsverstößen abgesenkt.
5. Missachtung des Einfahrverbots
für Gefahrgut-Lkw
(Lfd. Nr. 152 BKatVO)
Die Missachtung eines Einfahrverbots für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge (Gefahrgut-Lkw) oder
Kraftfahrzeuge mit Wasser gefährdender Ladung wird bislang mit 100 Euro
und drei Punkten geahndet. Bei dieser
Sanktionierung im Falle der Erstbegehung bleibt es. Neu geregelt wird allerdings der Wiederholungsfall.
Bei bereits bestehender Eintragung
im Verkehrszentralregister wegen eines
Verstoßes gegen Zeichen 261 und 269
werden künftig ein Bußgeld in Höhe
von 250 Euro, ein Fahrverbot sowie drei
Punkte verhängt.
6. Überholen mit zu geringer
Differenzgeschwindigkeit
(Lfd. Nr. 8 ff. BKatVO)
Statt des bisherigen Verwarnungsgeldes ist für das Überholen mit zu
geringer Differenzgeschwindigkeit nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 40
Euro und einem Punkt vorgesehen.
SVG 3+ 4/2004
Was unter zu geringer Differenzgeschwindigkeit zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern obliegt
der Rechtsprechung. Die in dieser
Problematik nur spärlich vorhandenen
Urteile halten eine Differenzgeschwindigkeit von ca. 10 km/h (außerorts) für
unzulässig.
7. Anbringung unzulässiger
lichttechnischer Einrichtungen
(Lfd. Nr. 221 ff. BKatVO)
Das Verwarnungsgeld gegen das
Verbot anderer als vorgeschriebener
oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen wird von 5 Euro
auf 20 Euro erhöht.
8. Sonstiges
– Handyverbot
Das rechtswidrige Telefonieren
ohne Freisprechanlage wird ebenfalls schärfer sanktioniert. Anstatt
eines Verwarnungsgeldes in Höhe
von 30 Euro ohne Punkt wird künftig eine Geldbuße in Höhe von 40
Euro mit einem Punkt verhängt.
– Behinderung von Rettungsfahrzeugen
Rechtswidriges Parken an einer
engen oder unübersichtlichen
Straßenstelle wird künftig mit 40
Euro und einem Punkt geahndet,
wenn in diesem Zusammenhang
ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert worden ist.
– Gurtanlegepflicht in Kraftomnibussen
Die Bußgeldbewehrung für das
Nichtanlegen von Gurten, die bisher nicht für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3,5 t bestand, wird auf alle
Busse ausgedehnt. Dieser Verstoß
wird mit 30 Euro sanktioniert.
Verlängerung der 9. Ausnahmeverordnung zur
StVO um drei Jahre
Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, die mit einem
Anhänger als Fahrzeugkombination
unterwegs sind, dürfen auch weiterhin
bei Erfüllung bestimmter technischer
Voraussetzungen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.
Die zugrundeliegende, ursprünglich
bis zum 31. Dezember 2003 befristete
9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde vom
Bundesverkehrsministerium nunmehr
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur
StVO um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 ohne Änderung der inhaltlichen Regelungen verlängert.
Die technischen Voraussetzungen
für diese Sonderregelung sind:
– Die Bremsanlage des Zugfahrzeugs muss über ABS verfügen;
BAG verfügt Zwangspause für Tiertransporter
Mitarbeiter des Straßenkontrolldienstes des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) und der Verkehrspolizeiinspektion im sächsischen Freiberg
haben gemeinsam einen niederländischen Tiertransport mit 196 Kälbern
an Bord überprüft.
Dabei stellten sie einen Verstoß gegen die Fahrpersonalvorschriften
fest. Die beiden Fahrer hatten ihre Lenkzeit erheblich überschritten, so
dass die Weiterfahrt für eine ausreichende Ruhezeit untersagt werden
musste. Weil die Kälber, die von der Slowakei nach Spanien transportiert
werden sollten, bereits einen Tag zuvor in den Lkw geladen worden waren,
musste jedoch eine 24-stündige Pause angeordnet werden. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Tiere sehen vor, dass diese Unterbrechung stattzufinden hat, wenn ein Transport für mehr als zweimal neun
Stunden inklusive Pause durchgeführt worden ist. Die Tiere müssen sich in
dieser Zeit außerhalb des Transportfahrzeuges aufhalten.
Das durch die Mitarbeiter des BAG informierte Veterinäramt Freiberg
organisierte den Zwischenstopp. Die 196 Kälber wurden auf einen nahgelegenen Hof in Hilbersdorf transportiert, wo sie versorgt und untergebracht
werden konnten.
Die beiden Fahrer mussten eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Zudem
wurden weitere Schritte eingeleitet.
9
Fächer
der Anhänger muss mit Reifen ausgerüstet sein, die für 120 km/h ausgelegt und jünger als sechs Jahre
sind.
– Handelt es sich um einen gebremsten, mit hydraulischen Stoßdämpfern ausgestatteten Anhänger, darf
das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers bis zum
LKW-Maut
1. Kapitel: 28. Januar 2004
Toll-Collect schlägt Stufenmodell
zur Mauteinführung vor
Die Lkw-Maut kommt doch noch –
nach den Vorstellungen von TollCollect in einem ersten Schritt zum
1. Januar 2005.
Demnach hat Toll-Collect dem Bundesministerium folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
1. Ab Mitte April 2004 wird eine neue
Software-Version in den Markt gebracht und sämtliche bereits eingebauten Geräte anlässlich eines regelmäßigen Werkstattaufenthalts
ausgetauscht. Diese Software ist
nicht mehr updatefähig.
2. Gleichzeitig wird mit dem Einbau
neuer OBUs begonnen, um zum
Mautstart mehr als 500.000 Geräte
verbaut zu haben.
3. Die Geschäftsführung von TollCollect bezeichnet die neue Software auch für die erste Phase des
Mautbetriebs als absolut zuverlässig. Einzige Einschränkung sei,
dass eine Veränderung des
Streckennetzes und eine Veränderung der Mautsätze nicht erfolgen
könne.
4. Im Laufe des Jahres 2005 wird
dann eine komplett neue Software
zur Verfügung stehen und eingespielt, die zu 100 % den vertraglichen Anforderungen des Bundes
entspricht, d.h. updatefähig ist und
mit veränderten Gebührensätzen
arbeiten kann.
Die Geschäftsleitung von TollCollect teilt dem BGL darüber hinaus
mit, dass auch an einem „lncentive-Modell“ (Prämienmodell) für
das Transportgewerbe gearbeitet
werde, um eine gute Vertrauensbasis
für die zukünftige Zusammenarbeit
wiederherzustellen und zum Einbau
der neuen OBUs zu motivieren.
10
1,1-fachen des Zugfahrzeug-Leergewichts betragen.
– Auf das 0,3-fache des Zugfahrzeug-Leergewichts ist das zulässige Gesamtgewicht von Anhängern beschränkt, wenn sie nicht
über Bremse und hydraulische
Stoßdämpfer verfügen.
Chronik eines Debakels
2. Kapitel: 15. Februar 2004
Maut-Vertrag mit Toll-Collect
gekündigt – Ein schwarzer Tag für
den Standort Deutschland
Nach dem Debakel um die Einführung der Lkw-Maut hat Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe den
Vertag mit dem Betreiberkonsortium
Toll-Collect am 17. Februar formal
gekündigt. Der Versuch, bei einem
nächtlichen Krisentreffen mit Spitzenvertretern von Toll-Collect doch noch
eine Einigung zu erzielen ist gescheitert.
Am Ende der Sitzung hat Minister
Stolpe den für Toll-Collect zuständigen
Vorständen von DaimlerChrysler, Deutscher Telekom und Cofiroute einen
Brief übergeben, in dem die Kündigungsanzeige durch das zuständige
Bundesamt für Güterverkehr angekündigt wird.
Nach der Kündigungsanzeige hat
Toll-Collect aufgrund des Mautvertrages vom September 2002, zwei
Monate Zeit, sein Angebt nochmals
nachzubessern. Derzeit laufen entsprechende Gespräche.
3. Kapitel: 29. Februar 2004
Lkw-Maut jetzt Chefsache –
Bundeskanzler Schröder und
Konzernchefs verpflichten sich
selbst
Mit der Entscheidung des Bundeskanzlers, Toll-Collect und der satellitengestützten Lkw-Maut in Deutschland
eine weitere Chance zu geben, ist jetzt
ein neues Kapitel aufgeschlagen worden. Gleichwohl bleibt nach Auffassung des BGL der Erfolg des vereinbarten Kompromisses offen. Zwar
könne der Bund sich jetzt über höhere
Schadensersatzansprüche
freuen,
eine volle Schadensdeckung sei jedoch nicht erreicht, und es gebe nach
wie vor auch keine Erfolgsgarantie. Das
von Toll-Collect vorgeschlagene zwei-
Nach Prüfung dieser Voraussetzungen beim TÜV oder einer anderen anerkannten Überwachungsorganisation
erteilt die Kfz-Zulassungsstelle dem
Fahrzeughalter zwei Plaketten für die
beiden Fahrzeuge, die jeweils auf der
Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs
und am Heck des Anhängers anzubringen sind.
LKW-Maut
stufige Verfahren zur Einführung der satellitengestützten Lkw-Maut birgt nach
Ansicht des BGL zahlreiche Risiken
und ungelöste Fragen. Was jetzt als
OBU-1-Technik bezeichnet wird und
zur Einführung der satellitengestützten
Maut als „abgespeckte Version“ gilt,
„ist eine nochmalige Reparatur des seit
Monaten nicht lauffähigen Mauterfassungssystems“, so BGL-Präsident
Hermann Grewer. Es ist zu bezweifeln,
dass die Reparatur der bisherigen
Softwareversion in Verbindung mit der
vorhandenen Gerätetechnik zu einem
Mauterhebungssystem führt, das dem
Gebührenrecht in Deutschland standhält. Dafür darf eine Fehlerquote von
5 % nicht überschritten werden. Viele
Integrationsprobleme der Soft- und
Hardware sind noch zu lösen. Nach wie
vor gebe es keine Nachweise, dass die
angeblich reparierte Software auf den
vorhandenen OBUs tatsächlich lauffähig ist.
Der BGL hatte im Vorfeld der Entscheidung dafür plädiert, einen erneuten Mautstart erst mit neuer Software
auf einheitlicher Systemplattform zu beginnen. Nur dann habe die satellitengestützte Maut in Deutschland eine
realistische Umsetzungschance. Die
neuentwickelte Software, die sogenannte OBU 2 stehe laut Kompromiss
im Kanzleramt allerdings erst 2006, was
auch Ende des Jahres bedeuten könne,
zur Verfügung. Nach Auffassung des
BGL ist es nicht vorstellbar, mit einer
„abgespeckten Mautversion“ einen
Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu
überbrücken, wenn gravierende Mängel
auftreten sollten. Ein neues Mautdebakel sei nach wie vor nicht unwahrscheinlich. Diesmal werde jedoch für jeden offenkundig, dass die „Chefsache“
Lkw-Maut in Deutschland die Spitzen
der Republik auf Seiten von Politik und
Wirtschaft direkt treffen wird.
SVG 3 + 4/2004
Fächer
Fernfahrerstammtische mit der Autobahnpolizei
Bundesland
BAB
Ort
Tag
Zeit
Veranstalter
Infos/Telefon
BadenWürttemberg
A8
Ort telefonisch
erfragen
AS Kirchheim-Teck
Termine
telefonisch
erfragen
offen
PD Esslingen,
Verkehrspolizei
0711-3990-415
07665-501-332
A5
Tankhof Brenngarten
AS Hartheim
Termine
telefonisch
erfragen
offen
PD Esslingen,
Verkehrspolizei
07665-501-332
A3
Autohof Strohofer
Geiselwind (Abf. 76)
1. Mittwoch
19:00
Autobahnpolizei
Biebelried
09302-910-110
A9
Autohof Berg
FR Berlin-Nürnberg
Abf. 31 Berg/Bad Steben
1. Mittwoch
19:00
Verkehrspolizei
Hof
09281-704-387
09281-704-353
A8
Rastanlage
Walserberg
FR Salzburg (Österreich)
1. Mittwoch
19:00
Verkehrspolizei
Traunstein
08662-66820
A7
Shell Autohof Wörnitz
Abf. 109
1. Mittwoch
19:00
Autobahnpolizei
Rothenburg
09861-971-261
Berlin
A 115
AVUS-Motel an der
Messe Berlin
2. Mittwoch
18:00
Autobahnpolizei
Berlin
030-3301-52755
Brandenburg
A 10
AS Niederlehne
DaimlerCrysler NGC
Robert-Guthmann-Str.
1. Mittwoch
18:00
Polizei SB
DahmeSpreewald
03375-270-0
A 10
RT Michendorf/Süd
FR Frankfurt/Oder
1. Mittwoch
18:00
Autobahnpolizei
Brandenburg
(an der Havel)
03320-436-0
A 13
Raststätte Berstetal
FR Berlin
1. Mittwoch
17:00
Autobahnpolizei
Berstetal,
Schutzbereich
OSL, PW Calau
03541-86-230
A1
Aral-Autohof
FR Hamburg
Abfahrt Hemelingen
1. Mittwoch
19:00
Autobahnpolizei
Bremen
0421-362-14850
RT Göttingen
FR Kassel
1. Mittwoch
17:00
Autobahnpolizei
Göttingen
0551-491-6515
A1
Raststätte Hollenstedt
1. Mittwoch
17:00
Polizeiinspektion
SoltauFallingbostel
05191-80694
A1
Wegrestaurant
FRANS OP DEN BULT
Abfahrt 31 Deurningen
(Niederlande)
letzter
Dienstag
18:00
bis
21:00
AutobahnpolizeiKommissariat
Osnabrück
0541-327-7153
A2
RT Rhynern-Süd
1. Mittwoch
17:00
Autobahnpolizei
Arnsberg
02307-9218550
A 45
RT Sauerland-Ost
FR Oberhausen
2. Mittwoch
18:00
Autobahnpolizei
Arnsberg
02331-9861919
A 57
RT Geismühle
FR Köln
1. Mittwoch
19:00
Autobahnpolizei
Düsseldorf
02103-308-4028
A4
RT Aachener Land
FR Köln
1. Mittwoch
19:00
Autobahnpolizei
Köln
02403-7843910
A4
RT Aggertal
FR Köln
1. Mittwoch
19:00
Autobahnpolizei
Köln
02204-205-254
A1
Münsterland-Ost
FR Bremen
1. Mittwoch
17:00
Autobahnpolizei
Münster
0251-7988-1416
Bayern
Bremen
Niedersachsen A 7
NordrheinWestfalen
SVG 3+ 4/2004
11
Fächer
A3
RheinlandPfalz
A3
A6
A 61
A 64
SachsenAnhalt
A2
SchleswigHolstein
Sachsen
A1
A7
A 23
A4
Thüringen
A4
RT Siegburg-Ost
FR Köln/Oberhausen
AS RansbachBaumbach
Maxi-Autohof
Mogendorf
MAXI-Autohof
Grünstadt
Autohof
Gau-Bickelheim
RT Grenzübergang
Mesenich
(Luxemburg) FR Trier
AS Eilsleben
(Abfahrt 65)
Rasthof Uhrsleben
FR Hannover
unterschiedliche
Standorte
Raststätte
Oberlausitz-Nord
FR Dresden
Rasthof Eisenach
FR Frankfurt/Main
1. Mittwoch
19:00
Autobahnpolizei
Köln
Autobahnpolizei
Koblenz
02204-205-254
1. Mittwoch
18:00
Letzter
Mittwoch
1. Mittwoch
20:00
Autobahnpolizei
Koblenz
Autobahnpolizei
Koblenz
Polizeipräsidium
Trier, luxemb.
Polizei / Zoll
Autobahnpolizei
Börde
06747-9327-15
18:00
1. Donnerstag
17:00
1. Mittwoch
17:00
Info
telefonisch
erfragen
1. Mittwoch
offen
Autobahnpolizei
Elmshorn
04121-409250
18:00
Autobahnpolizeirevier Bautzen
03591-367-210
1. Mittwoch
18:00
Verkehrspolizeiinspektion Gotha
03621-781513
Quelle: Aufgeführte Autobahnpolizeistationen/BGL
06747-9327-15
06747-9327-15
06502-9137-51
06502-9165-0
039204-72241
Stand: 3. Februar 2004
Legende: AS = Anschlussstelle; RT = Rast- und Tankanlage; FR = Fahrtrichtung; PD = Polizeidirektion; Abf = Abfahrt
Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . .
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Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen
Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen?
Suchen Sie Laderaum?
Rufen Sie an!
Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders
Telefon
Telefax
e-mail:
02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07
02 61/49 43 46
[email protected]
Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr
Fr.
7.30 bis 15.30 Uhr
SVG-Frachtvermittlungsstelle
SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz
12
SVG 3 + 4/2004
Fächer
Straßenkontrollen des BAG im Jahr 2003
40.000 Fahrzeuge mehr kontrolliert – Beanstandungsquote konstant
Der Straßenkontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) hat
im Jahr 2003 insgesamt 649.148 Fahrzeuge kontrolliert. Gegenüber 2002
sind dies über 40.000 Fahrzeugkontrollen mehr. Von den kontrollierten
Fahrzeugen wurden 139.822 beanstandet. Dies entspricht, wie im Vorjahr,
einer Quote von 21,5 Prozent.
Bei den Kontrollen wurden 206.703
Verstöße gegen unterschiedliche
Rechtsgebiete
festgestellt.
Mit
135.924 Zuwiderhandlungen entfiel
SVG 3+ 4/2004
dabei der weitaus größte Anteil auf Verstöße gegen Fahrpersonalvorschriften.
Hier lag der Schwerpunkt bei Lenkzeitenüberschreitungen, Nichteinhaltung
von Ruhezeiten und dem nicht ordnungsgemäßen Betreiben des Kontrollgerätes.
Wegen akuter Gefährdung des
Straßenverkehrs und der Umwelt untersagte das BAG in 13.711 Fällen die
Weiterfahrt. 251 Mal wurden ausländische Fahrzeuge wegen schwerwiegender Mängel bereits an der Grenze
bei der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland zurückgewiesen.
In 12.390 Fällen wurden von ausländischen Fahrern Sicherheitsleistungen auf zu erwartenden Bußgelder
erhoben. Die Gesamthöhe der Sicherheitsleistungen betrug im vergangenen
Jahr 1.686.598 Euro.
Eine übersichtliche Zusammenstellung dieser und weiterer Zahlen finden
Sie in der beigefügten Tabelle.
13
Fächer
INTERNATIONALER VERKEHR
Übersicht über die Mauterhebung in Europa
Land
Zeitabhängige Maut
Belgien
Eurovignette
Dänemark
Eurovignette
Deutschland 2) (keine USt.)
bis 31. August 2003
Eurovignette
Streckenabhängige
Maut je gebührenpflichtigen Kilometer
vorgesehen
0,9-14 Cent
Frankreich (plus 19,6 % USt.)
13 - 18 Cent
Griechenland (keine USt.)
0,2 - 0,3 Cent
Großbritannien
Stadtmaut in London
Italien (plus 20 % USt.)
0,4 - 11 Cent
Kroatien (keine USt.)
11 - 19 Cent
Luxemburg
Eurovignette
Mazedonien (keine USt.)
Niederlande
0,9 - 17 Cent
Eurovignette
Stadtmaut1)
Norwegen
Österreich (plus 20 % USt.)
bis 31.12.2003:
Vignette, StraBa
Polen
Vignette 2),3)
Portugal (plus 17 % USt.)
ab 01.01.2004:
13 - 27,3 Cent
Vignette 2),3)
Schweden
Eurovignette
Maut (A2, A4)
Schweiz 2), 3) (keine USt.)
11 - 45 Cent
Serbien und Montenegro
16 - 34 Cent
13 - 19 Cent
Spanien (plus 16 % USt.)
0,9 - 13 Cent
Vignette
Türkei (keine USt.)
Ungarn (plus 25 % USt.)
plus pauschale ZusatzLSVA für Fahrzeug
kombinationen über
34 t zul. GG
Vignette
Slowenien (keine USt.)
Tschechische Republik
Brenner-, Pyhrn-,
Tauernautobahn
0,9 - 13 Cent
Rumänien
Slowakische Republik
Sonstiges
0,1 - 0,2 Cent
Vignette (M1, M3, M7)
17 - 28 Cent
Weißrussland
Transitstrecke
Polen-Russland
1)
Bergen, Kristiansand, Nord-Jaeren/Stravanger, Oslo, Trondheim
Gebührenhöhe auch abhängig von der Schadstoffklasse des Kraftfahrzeugs
3) Gesamtes Straßennetz
2)
14
SVG 3 + 4/2004
Fächer
Lettland: Nachweis einer
Kranken- und Lebensversicherung vorgeschrieben
Eine neue Gesetzgebung in Lettland schreibt vor, dass alle Ausländer,
die nach Lettland einreisen bzw. sich
dort aufhalten, eine Kranken- und Lebensversicherung nachweisen müssen, die die Kosten für die medizinische
Versorgung als auch die Rückführung
in Fällen von schwerer Krankheit oder
Tod tragen.
Ungarn: Sogenanntes
„Kilometerpapier“ (ungarisch: Gepjarmuado Iap)
seit 1. Januar 2004 für
EU-Fahrzeuge nicht mehr
vorgeschrieben
Das in der Vergangenheit bei der
Einreise nach Ungarn vom ungarischen
Zoll ausgegebene sogenannte „Kilometerpapier“ (ungarisch: Gepjarmuado lap) ist seit 1. Januar 2004 für
Fahrzeuge, die in der EU zugelassen
sind, nicht mehr vorgeschrieben.
Folglich können die ungarischen
Zollbehörden bei der Ausreise aus Ungarn die Vorlage eines entsprechenden
Formulars vom Fahrer nicht mehr verlangen.
Türkei: Einführung von
Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge
mit zeitlich befristeten
Kennzeichen (Überführungskennzeichen)
Seit 1. Januar 2004 wird in der Türkei von Fahrzeugen mit zeitlich befristeten Kennzeichen (Überführungskennzeichen) eine einmalige Gebühr in Höhe
von 600,– Euro für unbeladene und
1.200,– Euro für beladene Fahrzeuge
erhoben.
Grund: In der Türkei wurde zum 1.
Januar 2004 für Lkw mit ausländischen
Kennzeichen eine neue Straßenbenutzungsgebühr eingeführt, wobei jedoch
von in Deutschland zugelassenen
Fahrzeugen (Dauerkennzeichen) die
neue Straßenbenutzungsgebühr nicht
erhoben wird, da ein bilaterales Abkommen über den Straßengüterverkehr zwischen Deutschland und der
Türkei geschlossen wurde.
SVG 3+ 4/2004
Gesetz zur Förderung der
Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBE)
brauchsteuergesetze gehört. Diesem
zufolge wird die Tabaksteuer ab 1.
März 2004 alle halbe Jahre dreimal um
1,2 Cent pro Zigarette erhöht.
Um unehrlichen Steuerpflichtigen
eine „Brücke zur Steuerehrlichkeit“ zu
bauen und „Fluchtkapital“ zurückzulocken wird seit Jahresbeginn für bisher nicht erklärte Einkünfte der Jahre
1993 bis 2002 bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und gleichzeitiger Zahlung einer pauschalen – als Einkommensteuer geltenden – Abgabe
Steueramnestie gewährt. Bis zum 31.
Dezember 2004 offen gelegte Einkünfte werden mit 25 % pauschal besteuert. Bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung vom 1. Januar 2005 bis
zum 31. März 2005 beträgt die pauschale Nachsteuer 35 % der erklärten
Einkünfte. Zudem muss der Steuerpflichtige die Einnahmequellen nennen,
weil die Finanzämter die künftige
Steuerehrlichkeit leichter prüfen können sollen.
Die EU-Osterweiterung –
Kabotagefreiheit für
Slowenien, Zypern und
Malta
Zum 1. Mai 2004 werden 10 weitere
Länder der EU beitreten. Es handelt
sich dabei um Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Estland,
Lettland, Litauen, Zypern und Malta.
Der Binnenmarkt der EU wird sich
von zurzeit 378,5 Millionen auf 453 Millionen Menschen, das heißt um knapp
20 Prozent, vergrößern. Der „Nachholbedarf“ Osteuropas könnte damit zu
einem wichtigen Konjunkturschrittmacher für ganz Europa werden.
– Umsatzgrenze nun 350.000 Euro
(bisher 260.000 Euro),
Der Handel zwischen Deutschland
und den MOE-Staaten entwickelt sich
dabei äußerst positiv. Während sich der
gesamte deutsche Außenhandel im
Jahre 2002 um 1,1 Prozent verringerte,
erhöhte sich der deutsche Osthandel
um 5,2 Prozent auf das Rekordniveau
von 148,5 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anteil von 12,7 Prozent
am gesamten deutschen Außenhandel.
– Gewinngrenze nun 30.000 Euro
(bisher 25.000 Euro) und die
Die Regelung der Kabotage ist eine
entscheidende Frage
Bereits mit dem „Kleinunternehmerförderungsgesetz“ vom 11. Juli
2003 wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Betragsgrenzen
zum 1. Januar 2004 wie folgt angehoben:
– Wirtschaftsgrenze bei Land- und
Forstwirten nun 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro).
Wer diese Buchführungspflichtgrenzen nicht erreicht, darf seinen Gewinn mit der weniger aufwendigeren
Methode der Einnahmen-ÜberschussRechnung ermitteln. Diese wurde
durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz standardisiert und muss
künftig auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt werden.
Schon lange vor den steuerlichen
Änderungen durch die oben beschriebenen Gesetze stand die Senkung
der Körperschaftsteuer zum 1. Januar
2004 von 26,5 % auf 25 % fest.
Der Vollständigkeit halber sei noch
erwähnt, dass zu den Ende letzten Jahres verabschiedeten Reformgesetzen
auch das zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Ver-
Für das Speditions- und Transportgewerbe bilden die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer und der Zugang zu den
Straßengüterverkehrsmärkten,
das
heißt die Kabotage, die bedeutendsten
Einschränkungen nach dem Abschluss
der Verkehrsverhandlungen.
Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten bekommen danach erst sieben
Jahre nach dem EU-Beitritt die volle
Freizügigkeit der Arbeitsplatzwahl.
In langwierigen Verhandlungen sind
hinsichtlich dem Kapitel „Verkehr“ eine
„Reihe von begründeten Übergangsmaßnahmen“ vereinbart worden.
Es ging im wesentlichen um die
zeitweise Begrenzung des Zugangs
„zu den einheimischen Straßengüterverkehrsmärkten (Kabotage)“ zwischen den jetzigen und den neuen Mitgliedsstaaten.
15
Fächer
Die jetzigen Verhandlungsergebnisse zwischen der EU-Kommission
und den Beitrittsstaaten sehen im
Güterkraftverkehr eine maximale Übergangsfrist von 5 Jahren bis zur Verwirklichung der völligen Dienstleistungsfreiheit vor:
• 3+2-Lösung: drei Jahre keine Kabotage erlaubt, darüber hinaus
können einzelne Mitgliedsstaaten
das Kabotageverbot um weitere
zwei Jahre verlängern, bzw. die Kabotage schrittweise freigeben.
• 2+2+1-Lösung: zwei Jahre keine
Kabotage erlaubt, kann durch einzelne Mitgliedsstaaten um zwei
weitere Jahre vrlängert werden, im
Fall schwerer Marktstörungen um
ein weiteres Jahr. Ansonsten soll
die Kabotage schrittweise freigegeben werden.
Die 3+2-Lösung wurde vereinbart
mit Ungarn und Polen, die 2+2+1Lösung mit der Slowakei, Estland,
Litauen, Lettland und Tschechien.
Unabhängig von dieser Verhandlungslösung der Kommission können
in Verhandlungen zwischen einzelnen
Mitglieds- und Beitrittsstaaten
schon früher bilaterale Kabotagevereinbarungen geschlossen werden!
Keine Übergangsfristen für die Kabotage wurde vereinbart mit den Beitrittsstaaten Slowenien, Zypern und
Malta. Dort ist eine Kabotage sofort
nach Beitritt möglich.
MÖBELTRANSPORT
Der Möbelbranche stehen
Preisgespräche ins Haus
Die Möbelbranche muss sich auf
steigende Preise für speditionelle
Dienstleistungen einstellen. Nach einer
Berechnung des Bundesverbandes
Möbelspedition (AMÖ) e.V. sind die
Kosten bei den Speditionen um real
3,52 Prozent gestiegen.
Die kontinuierlich steigenden Kosten der Möbelspeditionen können
durch interne Maßnahmen nicht mehr
ausgeglichen werden. Mit Optimierungen und Kooperationen haben die
Handelsmöbelspeditionen die Laderaumausnutzung bei den Transporten
bis zu einem Maß erhöht, das jetzt nicht
mehr gesteigert werden kann.
Wegen der immer geringer werdenden Auftragsvolumina müssen immer
mehr Entladestellen pro Tour angefahren werden. Wurden früher bei einer
Tour etwa zehn bis 15 Entladestellen
angefahren, müssen heute bis zu 20
Entladestellen für eine Tour disponiert
werden. Damit wurden die Rationalisierungseffekte wieder zunichte gemacht.
Die effektiven Kosten pro Stück sind
überproportional deutlich über die Rationalisierungseffekte hinaus angestiegen.
Parallel dazu sind die Anforderungen der Auftraggeber an die Möbelspeditionen in den letzten Jahren beständig gestiegen, die Entgelte jedoch
nicht. Da sowohl Möbelindustrie als
auch Möbelhandel berechtigterweise
qualifizierte und hochwertige Leistungen erwarten, müssen auch die entsprechenden Entgelte bezahlt werden.
„Wenn die Auftraggeber nicht bereit
sind, die geforderte Leistung auch kostendeckend zu bezahlen, werden sie
bald nur noch selbst auf ihren Möbeln
sitzen können“, so Reinhard Müller, der
Geschäftsführer der AMÖ).
Auslöser für die Kostensteigerungen sind neben den gestiegenen
Stückkosten die gestiegenen Lohnkosten und die Kosten für den Betrieb
der Fahrzeuge. Zu den errechneten
3,52 Prozent für die Vergangenheit sind
für das nächste Jahr weitere Kostensteigerungen zu erwarten. Der Grund
dafür sind noch ausstehende Tarifabschlüsse, die angekündigten Strompreiserhöhungen sowie die weiter steigende Insolvenzgeldumlage.
In den Berechnungen nicht berücksichtigt sind die zu erwartenden Kostensteigerungen durch die Maut.
Rechtzeitig vor der Einführung werden
hier gesonderte Gespräche zur Erstattung der durch die Autobahngebühr
ausgelösten zusätzlichen Kosten stattfinden müssen.
KOMBINIERTER VERKEHR
Kombiverkehr steigerte
Aufkommen in 2003 um
7,9 Prozent
cherung der Branche durch die Mautverschiebung hat Kombiverkehr erfreuliche Aufkommenszuwächse erzielen
können.
Mit einem Wachstum von insgesamt 7,9 Prozent auf 888.600 Sendungen konnte Kombiverkehr sein Aufkommen in 2003 deutlich steigern.
Hinzu kommen noch ungefähr 65.000
Sendungen im Transitverkehr. Damit
setzte der Operateur für den Kombinierten Verkehr Schiene-Straße seine
Strategie des kontrollierten Wachstums im vergangenen Jahr konsequent
fort. In einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld und trotz der Verunsi-
Der internationale unbegleitete Verkehr legte mit 533.500 Sendungen um
8,0 Prozent deutlich zu. Die Strecke
nach Italien via Österreich – die aufkommensstärkste Verbindung von
Kombiverkehr – konnte mit 165.300
Sendungen ein Plus von 8,0 Prozent
verbuchen. Der in 2002 zeitweise
durch Unwetter stark beeinträchtigte
Verkehr durch die Schweiz mit Ziel
Italien, nahm in 2003 um 10,0 Prozent
zu. Positiv entwickelte sich auch die
16
Nachfrage nach Transporten ins benachbarte Österreich mit einem Zuwachs um 9,0 Prozent. Durch einen
Ausbau der Kapazitäten in den Verkehren mit Spanien sowie Polen konnte
das Sendungsaufkommen um 11,0
beziehungsweise 33,0 Prozent gesteigert werden. Während die Verkehre zu
den deutschen Ostseehäfen mit Anschluss an Skandinavien in 2003 deutlich stärker nachgefragt wurden – mit
einer Steigerung von 13,9 Prozent auf
58.400 Sendungen – musste Kombiverkehr auf den durchgehenden Verbindungen nach Skandinavien Rückgänge verzeichnen. Angesichts der für
SVG 3 + 4/2004
Fächer
die Speditionen günstigen Fährpreise
wurde die gebrochene Abfertigung
stärker nachgefragt als die durchgehende Abfertigung.
Die verschobene Einführung der
Lkw-Maut führte bei den Spediteuren
zu Planungsunsicherheiten in Bezug
auf den Zeitpunkt und die Mengen
einer potenziellen Verlagerung von der
Straße auf neue Angebote auf der
Schiene. Daher setzte Kombiverkehr
zunächst auf die Kapazitätserweiterung bei den bestehenden Relationen
im Kombi-Netz 2000+ und den ausgewählten Verbindungen, um der gestiegenen Nachfrage zu entsprechen. Und
das erfolgreich: der innerdeutsche unbegleitete Verkehr konnte mit 163.600
Sendungen eine deutliche Zunahme
von 15,0 Prozent verbuchen. Zu Beginn des neuen Jahres 2004 wurden
bereits die Erweiterungen im OstWest-Verkehr von Rhein-Ruhr nach
Sachsen und Berlin umgesetzt. Kurzfristig wird es eine zweite Abfahrt Bremen - Stuttgart im Angebot geben.
Sukzessive wird dann in den Folgemonaten das Netz bedarfsgerecht ausgebaut.
Die Rollende Landstraße Dresden Lovosice, die in 2002 durch die Flutkatastrophe in Sachsen stark beeinträchtigt war, konnte ihr Transportvolumen in 2003 um 30,0 Prozent auf
93.000 Lkw-Einheiten steigern. Auf der
Strecke zwischen Manching und Brennersee wurde mit 98.500 Lkw-Einheiten ein um 15,0 Prozent geringeres
Aufkommen erzielt als im Vorjahr. Dies
führte insgesamt zu einem leichten
Plus von 2,3 Prozent.
Erster Shuttlezug vom
Ruhrgebiet ins Piemont
Neuer Shuttle Duisburg – Novara
mit Eckprofil bis vier Meter
Am 20. Januar startete ein neuer
Shuttlezug zwischen Duisburg-Ruhrort
Hafen und Novara. Diese Verbindung
zwischen dem Ruhrgebiet und dem
Piemont erschließt die Region um
Turin für den Kombinierten Verkehr
Schiene-Straße. Das neue Angebot
dient als Erweiterung des fünf Mal pro
Woche und Richtung verkehrenden
Shuttles von Duisburg-Ruhrort Hafen
nach Busto Arsizio. Besonders interessant ist das gemeinsame Produkt von
Cemat, Hupac und Kombiverkehr auch
für den Transport von Sattelaufliegern,
da auf der Lötschberg/SimplonStrecke der Transport mit einer Eckhöhe bis zu vier Metern möglich ist.
Vom Terminal Duisburg-Ruhrort
Hafen fährt der Zug jeweils vormittags
am Dienstag, Donnerstag und Samstag ab und erreicht Novara Centro Intermodale Merci am nächsten Vormittag. Die Strecke Novara - Duisburg
§§
Gimmler & Kollegen
Rechtsanwälte • Steuerberater
Kanzlei Höhr-Grenzhausen
Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen
Postfach 1155, 56192 Höhr-Grenzhausen
Tel. 0 26 24/94 74-0, Fax 0 26 24/94 74-20
E-Mail: [email protected], Internet: www.rst-gimmler.de
wird am Montag, Mittwoch und Samstag mit Ankunft am Tag C bedient. Das
Gateway Duisburg ermöglicht Weiterleitungen zu den deutschen Ostseehäfen Lübeck-Skandinavienkai und
Rostock Seehafen.
Gebucht werden können Transporte auf dieser Verbindung bei der
Kombiverkehr Agentur des Terminals
Duisburg-Ruhrort Hafen oder am Terminal Novara über die Cemat Agentur.
Weitere Informationen erhalten Sie bei
Kombiverkehr, Internationaler Verkehr,
Südeuropa, Roben Akopians, Phone
+49 69/7 95 05-2 33, Fax +49 69/7 95
05-2 49 oder E-Mail [email protected].
Terminal Ludwigshafen
Ausbau des Terminals
Die Baumaßnahmen zur Erweiterung des Terminals Ludwigshafen haben begonnen. Das Terminal erhält ein
zweites Umschlagmodul mit drei Umschlaggleisen und zwei Portalkränen.
Trotz sorgfältiger Planung werden sich
temporär Einschränkungen oder Behinderungen im laufenden Betrieb erfahrungsgemäß nicht völlig verhindern
lassen. Alle Beteiligten bemühen sich
jedoch, die Auswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren. Die Fertigstellung
des zweiten Umschlagmoduls ist für
Ende 2004 terminiert.
➝
Spezialisierte Anwalts- und
Steuerberatungskanzlei
für die
Transport- und Logistikbranche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Hans-Peter Simon Rechtsanwalt
Karl-Heinz Gimmler
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung
– Frachtinkasso
– Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes
– Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen
Logistik Akademie
– Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG,
TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge
Walter Wittelsberger Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition
und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB,
logistischen Komplettkonzepten
– Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten
– Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung
für Transport- und Logistikunternehmen
– Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche
SVG 3+ 4/2004
17
Fächer
Die Betreibergesellschaft des Terminals Ludwigshafen – die KTL GmbH
– bietet bereits heute eine Reihe von
zusätzlichen Dienstleistungen rund
um das Kerngeschäft, den Umschlag
von Ladeeinheiten im Kombinierten
Verkehr Schiene-Straße, an. Dazu gehören beispielsweise die Organisation
und Durchführung von Vor- und Nachläufen, die Lagerung und Abstellung
von Ladeeinheiten inklusive Kühlen,
Heizen und Gefahrstofflagerung sowie
einen Reparaturservice für beschädigte Ladeeinheiten.
Ab sofort kann die KTL GmbH auch
Abfalltransporte durchführen. Eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörden wurde erteilt. Die
Genehmigung ist gültig für alle Abfall-
schlüssel und alle Bundesländer.
Die Beförderer-Nummer lautet: G
08794881. Für alle Fragen zu den ergänzenden Serviceangeboten steht
Ihnen Axel Blöhs, KTL GmbH, unter
Telefon +49/6 21/6 59 13-20 zur Verfügung.
GEFAHRGUTTRANSPORT
BAG kontrolliert über
40.000 Gefahrgutfahrzeuge
die Kennzeichnung und Bezettelung
(1.730 Verstöße), über das Beförderungspapier und die schriftlichen Weisungen (1.245 Verstöße) sowie über
Kontrollzahlen um 42 % erhöht
Das Bundesamt für Güterverkehr
(BAG) hat im Jahr 2003 insgesamt
40.310 Gefahrgutfahrzeuge kontrolliert. Das sind 12.000 Fahrzeuge mehr
als im Jahr 2002 und entspricht einem
Zuwachs von 42 Prozent.
Hallo
Partner,
Von den 40.310 kontrollierten Fahrzeugen mussten insgesamt 5.215 (13
Prozent) wegen Verstößen gegen die
Gefahrgutvorschriften
beanstandet
werden. Im Vorjahr lag die Beanstandungsquote noch bei 8,5 Prozent.
Ebenso wie im Jahr 2002 mussten Gefahrguttransporte insbesondere wegen
Nichtbeachten der Vorschriften über
die Ausrüstung (2.118 Verstöße), über
die Ladungssicherung (869 Verstöße)
beanstandet werden.
1.564 Fahrzeugen – das heißt beinahe jedem dritten beanstandeten
Fahrzeug – musste die Weiterfahrt untersagt werden. Im Jahr 2002 waren
dies noch 680 Fahrzeuge.
Die Überwachung der Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zählt zu
einer der gesetzlichen Aufgaben des
Bundesamtes für Güterverkehr.
danke
schön!
– Sofort frei zum Vermieten –
Ihr neuer Standort:
Weißenthurm
Büro:
Werkstatthalle:
Lkw-/Bus-Waschanlage:
140 qm Fläche
ca. 500 qm Grundfläche, 2 Rolltore, 5,5 m Durchfahrhöhe, 5,25 m Durchfahrbreite,
1 Lkw-Grube 22 m lang mit hydraul. Wagenheber, Altölsammler und 65 qm Sozialräume inkl. Duschen und WC.
überdacht, geeignet für alle Fahrzeuge mit Plane und Selbstentladekran-Aufbauten.
Betriebstankstelle:
vollautomatische Ausrüstung nach neuesten gesetzlichen Vorschriften, z. B. mit Koaleszenzabscheider, errichtet. Die Anlage ist für Fremdbetankung geeignet.
Stellfläche:
ca. 3.300 qm Hoffläche, überwiegend mit Verbundsteinen befestigt. Rundumfahrmöglichkeit ist gewährleistet. Komplette Umzäunung, mit vollautom. Schiebetoren,
daher sehr gut geeignet für hochwertige Ladegüter.
Nutzung:
Spedition – Fuhrbetriebe – Reparaturbetrieb im Nutzfahrzeugbereich – BaustoffGroßhandlung – Ausstellung und Lagerung von Baustoffen – Bauunternehmung –
Omnibusunternehmen
Mietpreis:
VB
+ + + Kontakte: direkt 01 71/6 80 96 47 + + +
18
SVG 3 + 4/2004
Fächer
QUALITÄTSSICHERUNG
Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und
gewerbliche Anlagen
Auch in diesem Jahr möchten wir
Ihnen mit unseren Brandschutz-Tips
weiterhin einige Hinweise geben, so
dass Sie ein sicheres und brandfreies
Jahr 2004 haben mögen.
Ausführlich haben wir in der Versicherungspraxis schon auf einige
Punkte der nachstehenden Brandverhütungsvorschrift der Feuerversicherer
hingewiesen, die einzuhalten sind, da
sie Bestandteil fast aller Versicherungsverträge sind, wenn nicht schriftlich
eine andere Vereinbarung getroffen
worden ist. Die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften dient in erster
Linie dazu, dafür Sorge zu tragen, dass
ein Brand erst gar nicht entsteht. Bei
einem Brand tragen sie zur ordnungsgemäßen Funktion oder der ungehinderten Nutzung der baulichen oder
technischen Schutzeinrichtungen bei,
um eine Eingrenzung, Ausbreitung,
Kontrolle und/oder Löschung sicherzustellen. Um Ihnen den Inhalt dieser
Brandverhütungsvorschriften ins Gedächtnis zu rufen, haben wir den Text
des Formblattes vom VdS (VdS 2038)
im folgenden aufgeführt:
• Feuerschutzabschlüsse
Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden) blockiert werden.
• Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind nach den
anerkannten Regeln der Elektrotechnik
(Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker – VDE –) nur von
Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben.
• Rauchen und offenes Feuer
In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen ist
Rauchen und Umgang mit Feuer oder
offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen
dürfen außerdem funkenbildende
Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht
verwendet werden.
SVG 3+ 4/2004
• Feuerarbeiten
• Abfälle
Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind Schweiß-,
Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten
nur mit schriftlicher Genehmigung
(Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung zulässig. Dieser Schein
muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten.
Brennbare Abfälle sind täglich aus
den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie
sind im Freien mit sicherem Abstand
oder in feuerbeständig abgetrennten
Räumen (Lagerplatz) zu lagern. Ölige,
fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und
dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel – keinesfalls in der Arbeitskleidung – aufbewahrt werden. Zigarettenasche und Abfälle, die noch Glut
enthalten können, sind in geeigneten
Aschenbehältern aufzubewahren.
• Feuerstätten, Heizeinrichtungen
Feuerstätten und Heizeinrichtungen (einschließlich Schornsteinen und
Ofenrohren) müssen im Umkreis von
mindestens zwei Metern von brennbaren Stoffen freigehalten werden.
Benzin, Petroleum, Spiritus, Lackreste
oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden.
Heiße Schlacke und Asche müssen in
dafür vorgesehene feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder
im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte
sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt
werden.
• Brennbare Flüssigkeiten und
Gase
Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist besondere Vorsicht geboten. In den Betriebsräumen
dürfen höchstens die für den Fortgang
der Arbeit nötigen Mengen (jedoch
nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten
sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse der
Abwasserkanäle geschüttet werden.
• Verpackungsmaterial
In den Packräumen darf leicht entflammbares
Verpackungsmaterial
(Holzwolle, Stroh, Papier, Faserstoffe,
Kunststofffolien, Schaumstoffe und
dgl.) höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in
nichtbrennbaren Behältern mit dicht
schließendem Deckel aufzubewahren.
Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt
(z. B. durch Ofen, Strahler, ölbefeuerte
Lufterhitzer) beheizt werden.
• Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen müssen
gut erkennbar und leicht zugänglich
sein. Jede Benutzung ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der
Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Mißbräuchliche Benutzung ist verboten.
• Kontrolle nach Arbeitsschluss
Nach Arbeitsschluss hat eine der
Betriebsleitung verantwortliche Person
die Betriebsräume auf gefahrdrohende
Umstände zu kontrollieren. Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle
nicht benötigten elektrischen Anlagen
ausgeschaltet, an Stellen, an denen
Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die
Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und
die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert
sind.
Um nicht in den Bereich von Obliegenheitsverletzungen zu geraten, ist es
erforderlich, dass die vereinbarten
Brandverhütungsvorschriften eingehalten und beachtet werden. Um dies
zu erreichen, sind diese Vorschriften
allen Mitarbeitern bekanntzugeben.
Dies gelingt dadurch, dass die Brandverhütungsvorschriften in die Brandschutzordnung des Betriebes aufgenommen werden, die allen Mitarbeitern
bekannt gemacht werden muss. Bei
Sicherheitsbelehrungen sollten sie
durchgesprochen werden. Die Kenntnis über die Brandverhütungsvorschriften haben die Mitarbeiter im Rahmen
der Bekanntgabe der Brandschutzord19
Fächer
nung oder nach einer entsprechenden
Sicherheitsbelehrung zu bestätigen.
Fremdbetriebe, die beauftragt sind,
im Betrieb eine Arbeit durchzuführen,
müssen auf die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften ebenfalls hingewiesen werden. Dies kann bereits im
Rahmen der Auftragsvergabe erfolgen.
Ferner sind die Brandverhütungsvorschriften auszuhängen. Der oder
die Aushänge sollten an exponierten
Stellen erfolgen, so dass sie den Mitarbeiter immer wieder ins Gedächtnis gerufen werden. Hierfür eignen sich insbesondere „Schwarze Bretter“ des
Betriebes, Umkleidekabinen, Ausbzw. Eingänge zu Betriebsstätten usw.
Ausländischen Mitarbeitern im Betrieb, die die deutsche Sprache nicht
beherrschen, sind die Brandverhütungsvorschriften in der jeweiligen Landessprache auszuhändigen. Hat ein
Betrieb überwiegend ausländische
Mitarbeiter eines Landes, sind die
Brandverhütungsvorschriften auch in
der entsprechenden Landessprache
auszuhängen.
Die Brandverhütungsvorschriften
(Formblatt VdS 2038) in Deutsch und in
verschiedenen anderen Sprachen können über den jeweiligen Versicherer
oder bei der VdS Schadenverhütung
GmbH, Amsterdamer Straße 172,
50735 Köln, bezogen werden.
lich gesenkt. Stellt der Versicherer bei
Begehungen fest, dass auf die Einhaltung besonderer Wert gelegt wird, wird
er dies auch positiv bei der Beurteilung
des Betriebes und damit bei der Prämienbemessung berücksichtigen.
Kann in einem eventuellen Schadenfall nachgewiesen werden, dass
der Brand auf das Nichteinhalten der
Brandverhütungsvorschriften zurückzuführen ist, kann der Versicherer u. U.
leistungsfrei sein.
Thomas Steinhaus,
DVS Risk Service GmbH
Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004
Zusammenfassung
Bei Beachtung der Brandverhütungsvorschriften wird die Brandwahrscheinlichkeit in einem Betrieb erheb-
TAXI UND MIETWAGEN
Europäische Taximesse
am 5. und 6. November
2004
Schon jetzt haben viele Aussteller zugesagt!
Die Fachvereingiung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V.
wird am 5. und 6. November 2004 in
den Messehallen 6, 7 und 8 der Köln
Messe unter Beteiligung des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes
e.V. (BZP) die Europäische Taximesse
2004 durchführen. Die Veranstaltung,
die in zweijährigem Rhythmus stattfindet, konnte im Jahre 2002 100 Aussteller aus acht Nationen und rund
13.500 Besucher registrieren.
Fahr’ rechts –
und
die Straße
wird breiter!
20
An die Aussteller der Veranstaltung
2002 ist die Ausschreibung vor wenigen Wochen versandt worden. Bereits
kurz danach trafen die ersten Meldungen – insbesondere von der Fahrzeugindustrie – ein, so dass die Messehalle
8 zwischenzeitlich bereits ausgebucht
ist. Fast alle Aussteller aus dieser Halle
werden auch 2004 wieder teilnehmen,
ein deutliches Signal für die hohe Wertigkeit der Europäischen Taximesse.
Auch ein großer Teil der Ausstellungsfläche der Halle 6 ist bereits gebucht. Aus der Fahrzeugindustrie konzentrieren sich hier die Importeure, die
zum Teil ihre Ausstellungsflächen gegenüber 2002 vergrößert haben. Dies
führt dazu, dass einige der bisher in der
Halle 6 vertretenen Aussteller in der
Halle 7 auftreten werden, für die ebenfalls bereits eine Anzahl von Buchungen vorliegt. Zwichenzeitlich ist die
Ausschreibung auch an solche Unternehmen erfolgt, die bisher an der Europäischen Taximesse noch nicht teilgenommen haben. Die Rückfragen
zeigen, dass auch hier reges Interesse
an einer Teilnahme besteht. Die Veranstalter haben somit die begründete
Hoffnung, eine ebenso erfolgreiche
Messe wie im Jahr 2002 präsentieren
zu können.
In Kürze wird die Ausschreibung
auch auf der Homepage der FP
Nordrhein im Internet unter http://
www.eurotaximesse.de zu finden sein.
Interessierte Unternehmer/innen und
Fahrer/innen können sich somit jederzeit über den Stand der Anmeldungen
informieren.
Interessierte Aussteller können
über das Internet buchen oder bei der
Fachvereinigung
Personenverkehr
Nordrhein
Taxi-Mietwagen
e.V.,
Siemensstraße 1, 40789 Monheim,
Telefon 0 21 73 / 95 99-0, per Fax
0 21 73 / 95 99-25 oder per E-Mail unter
FP-Nordrhein@t-online die Ausschreibungsunterlagen abfordern. Die FP
Nordrhein geht davon aus, dass neben
den bisherigen Ausstellern auch weitere interessante Anbieter für das Taxiund Mietwagengewerbe gewonnen
werden können. Die Europäische Taximesse ist die einzige Veranstaltung in
Europa, bei der Taxi- und Mietwagenunternehmer sowie ihr Personal alle für
das Gewerbe bedeutsamen Produkte
und Dienstleistungen unter einem
Dach vorgestellt bekommen.
Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) wird seine
Herbsttagung am 4. November 2004 in
Köln durchführen, die Abschlusskundgebung wird traditionsgemäß in der
Halle 8.1 der Europäischen Taximesse
erfolgen. Mit einem Platzangebot für
knapp 5000 Teilnehmer ist sichergestellt, dass alle interessierten Besucher
an dieser Kundgebung teilnehmen
können.
SVG 3 + 4/2004
Technik
Technik
Der neue Song von Truck Stop, initiiert von DAF, mahnt Lkw-Fahrer an ihre Gurtpflicht
„Schnall dich an“ – zur Sicherheit
„Sag’s mit Musik“. Die bekannte
Hamburger Country- und Westernband Truck Stop, die im letzten Jahr ihr
30jähriges Bühnenjubiläum feierte, verpasste dem Ohrwurm „Take it easy“ einen neuen Text. „Schnall dich an“ heißt
jetzt das Lied. Die Idee dazu hatte Pressesprecher Günter Stursberg von DAF
Trucks Deutschland. „Wir wollen
als Lkw-Hersteller nicht die Augen davor verschließen, dass
trotz Gurtpflicht viel zu viele
Lkw-Fahrer auf den Schutz
durch den Sicherheitsgurt verzichten“, so Günter Stursberg.
Der Truck Stop Song fügt sich
zudem nahtlos in die zahlreichen Aktionen der Gurtkampagne „Hat’s geklickt?“ ein,
womit der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) seit mehr
als einem Jahr über das riskante
Verhalten der Fahrer aufklärt.
Nur 15 Prozent aller LkwFahrer legen nach Erkenntnis
des DVR den Sicherheitsgurt
an. Oder anders: Nur in jedem
SVG 3+ 4/2004
siebten Truck ist der Fahrer angeschnallt. Alle anderen riskieren, bei einem Unfall schwer oder sogar tödlich
verletzt zu werden. Dabei würde der
Gurt bei 80 Prozent aller schweren
Lkw-Unfälle die Verletzungen vermindern oder ganz vermeiden, fand die
Unfallforschung heraus.
Bei der Untersuchung von 143
Lkw-Unfällen stellte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) fest, dass nicht angeschnallte Fahrer vor allem riskieren,
beim Unfall aus der Kabine hinausgeschleudert zu werden. In solchem Fall
werden sie häufig getötet oder so
schwer verletzt, dass Berufsunfähigkeit und Invalidität die Folge
sind. Auch der Aufprall auf das
Lenkrad, die Armaturen oder die
Frontscheibe kann schlimme Folgen haben. Würden sich alle Fahrer anschnallen, so der GDV,
gäbe es in Deutschland jährlich
50 tote und 500 schwer verletzte
Trucker weniger.
Als Grund für die Gurtverweigerung haben die meisten von
3.000 befragten Fahrern gemeint, er sei ihnen zu unbequem.
Andere glauben, der Betriebsablauf würde gestört oder sie
fühlten sich auch ohne Gurt sicher genug.
21
Technik
Siegeszug von Dieselfahrzeugen in Westeuropa
auch 2003 ungebremst
Eine aktuelle Marktuntersuchung
von Bosch zeigt, dass der Siegeszug
des Diesels in Westeuropa ungebremst
läuft. Im Jahr 2003 wurden im Jahresmittel 43,7 Prozent der neu zugelassenen Pkw mit einem Dieselmotor ausgerüstet. „Im Vergleich zu 2002 ist das
eine Steigerung um 3,2 Prozentpunkte“, erläutert Wolfgang Chur,
Geschäftsführer der Robert Bosch
GmbH.
Deutschland liegt laut BoschStatistik mit einem Anteil von 39,9 Prozent nach wie vor knapp unter dem europäischen Durchschnitt. Trotz absolut
gesehen gesunkener Zulassungszahlen konnte der Dieselanteil im Vergleich
zum Vorjahr um 1,9 Prozentpunkte
ausgebaut werden. Italien verzeichnete
2003 einen starken Anstieg der Dieselquote um 4,5 Prozentpunkte auf 49,0
Prozent, so die Erhebung von Bosch.
Ebenfalls beachtlich der Zuwachs in
Großbritannien: Aufgrund einer geänderten Besteuerung für Dienstwagen,
die Dieselfahrzeuge mit ihrem geringen
C02-Ausstoß besonders fördert, stieg
der Dieselanteil an den Neuzulassungen schon im Jahr 2002 im Vergleich zu
2001 erheblich von 17,7 auf 23,4 Prozent. Im Jahresmittel 2003 wuchs der
Anteil weiter auf 27,2 Prozent.
Größter Beliebtheit erfreut sich der
Diesel in Spanien, Frankreich, Belgien
und Österreich. Für Spanien weist die
Bosch-Studie im Jahr 2003 eine hohe
Dieselrate von 60,5 Prozent und damit
3,2 Prozentpunkt mehr als im Vorjahr
aus. In Frankreich hat der Diesel einen
Anteil von 67,4 Prozent bei den Neuzulassungen im Jahr 2003 – auf hohem
Niveau eine Steigerung um 4,2 Prozentpunkte. Und in Belgien konnte der
Diesel seine Marktposition sogar um
5,7 Prozentpunkte auf 68,2 Prozent
ausbauen. Schon 2002 verzeichnete
die Statistik für Österreich mit 69,6 Prozent die höchste Dieselquote in Westeuropa. 2003 konnte der Diesel seine
Vormachtstellung bei den Neuzulassungen weiter ausbauen und liegt im
Jahresdurchschnitt bei 71,4 Prozent.
Mit der Einführung aller gängigen
Hochdruck-Direkteinspritzsysteme hat
Bosch den europäischen Dieselboom
maßgeblich geprägt und ist nach wie
22
vor technologisch führend. Moderne
Hochdruck-Einspritzsysteme
wie
Common Rail oder Unit Injector haben
die schwerfälligen, rauchenden Kriecher von einst zu sportlichen, sparsamen und sauberen Automobilen von
heute gemacht. Allein im Jahr 2003
stellte Bosch rund sechs Millionen
Common-Rail- und Unit-Injector-Einspritzsysteme her, 2004 werden es voraussichtlich sieben Millionen sein.
Perfekter Sound in
Fahrerhaus und -kabine
VDO jetzt mit 24-Volt-Radios für
Nutzfahrzeuge, Bau- und Landmaschinen.
VDO sorgt für perfekten Sound am
Arbeitsplatz und hat deshalb speziell
für den Einsatz in Lkw, Transportern,
Bau- oder Landmaschinen mit 24Volt-Bordnetz eine neue Radio-Serie
aufgelegt. Die drei VDO Tuner CD
423/24V (CD-Tuner), CR 223/24V
(Kassetten-Tuner), TR 124/24V (Radio
ohne Laufwerk) können direkt an die
24-V-Spannungsversorgung
angeschlossen werden und reduzieren damit den Montageaufwand. Sie bieten
bei attraktivem Preis eine perfekte
Klangqualität sowie eine im gewerblichen Einsatz ungewöhnlich umfangreiche Ausstattung.
Während konventionelle Autoradios auf eine Betriebsspannung von 12
Volt ausgelegt sind und im Nutzfahrzeug nur mit einem speziellen Spannungswandler eingesetzt werden können, hat VDO die drei neuen Tuner
direkt für das 24-Volt-Netz von Trucks
und Arbeitsmaschinen entwickelt. Damit wird erstmals eine Plug & PlayMontage ohne jedes Zubehör ermöglicht, so dass der Einbaupreis mit dem
Verzicht auf den Wandler deutlich gesenkt werden kann.
Gleichzeitig halten mit den drei Tunern auch im Cockpit gewerblich genutzter Fahrzeuge und Maschinen moderne Klang- und Komfortfunktionen
Einzug, die bislang allenfalls bei hochpreisigen Pkw-Systemen angeboten
worden sind. So bieten die drei neuen
VDO-Geräte vordefinierte Klangeinstellungen wie „Rock“, „Pop“ oder „Classic“, mit denen der Fahrer die Klangfarbe an die jeweilige Musikrichtung
anpassen kann. Natürlich lassen sich
Höhen und Tiefen auch manuell regulieren. Zusätzlich gibt es 30 Programmspeicherplätze für die bevorzugten
Radio-Sender und den „SecurityCode“ für optimalen Diebstahlschutz.
Alle drei Tuner bieten die volle Funktionalität von RDS (Radio Data System).
Dazu gehört unter anderem das
automatische Schalten, auf die jeweils
beste
Frequenz
des
Senders
(„Follow-me“-Funktion), das automatische Abstimmen auf Sender mit Verkehrsfunk (TA-Funktion) sowie das Aufschalten
von
Verkehrshinweisen
(TP-Funktion).
Für den Bedienkomfort hat VDO ein
besonders großes und übersichtliches
Display entwickelt. Ein Design nach
den Vorgaben der Norm ECE 121 sorgt
für passive Sicherheit im Falle eines Unfalls. Und mit Blick auf das Lebensende
des Fahrzeugs hat VDO alle eingesetzten Materialien in der IMDS-RecyclingDatenbank hinterlegt.
Aktive Sicherheitssysteme
im Kraftfahrzeug – kennen
Autofahrer ihre Schutzengel?
Aktive Sicherheitssysteme im Pkw
sind den Autofahrern sehr wichtig, das
Wissen darüber ist aber nur gering – so
lautet das Ergebnis einer repräsentativen Studie, die Bosch vom Spiegelinstitut durchführen ließ. Die Mannheimer Marktforscher befragten 1000
Autofahrer in Deutschland, wie wichtig
ihnen unfallvermeidende Sicherheitssysteme im Kraftfahrzeug sind, und erforschten außerdem gleichzeitig deren
Wissen darüber.
70 Prozent der Befragten gaben an,
dass unfallvermeidende Systeme in
Gefahrensituationen aktiv eingreifen
sollen, selbst wenn der Fahrer dabei
überstimmt wird. 78 Prozent würden
ihren Fahrspaß dadurch nicht eingeschränkt sehen. Zwei Drittel der Befragten bestätigten auch, schon eine
Vollbremsung gemacht zu haben, und
knapp ein Drittel geriet sogar bereits ins
Schleudern. Das Plus an Sicherheit,
dass aktive Sicherheitssysteme hier
leisten können, steht daher bei den Interviewten außer Frage. Eine große
Mehrheit von 88 Prozent geht sogar so
weit, entsprechende unfallvermeidende Systeme serienmäßig zu erwarSVG 3 + 4/2004
Technik
Arbeits- und Sozialrecht
ten. Beim nächsten Autokauf werden
bei den Befragten Systeme wie das
Antiblockiersystem (ABS), der Bremsassistent oder das Elektronische
Stabilitäts-Programm (ESP) somit eine
noch wichtigere Rolle spielen.
Im Kontrast zu dieser Akzeptanz
steht jedoch das Wissen um die Systeme. So sind der Airbag als passives
Sicherheitselement und das ABS großteils begrifflich und auch in ihrer Funktion bekannt. Bremsassistent oder ESP
sind noch teilweise ein Begriff, deren
Wirkung kann aber eine große Mehrheit
der Befragten schon nicht mehr erläutern.
Foto: Bosch
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
GDV zu Diebstahl,
Unterschlagung, Untreue:
Schadenursachen und
Schadenprävention der
Mitarbeiterkriminalität
Bei etwa 40 Prozent der Betrugs-,
Diebstahl- und Unterschlagungsdelikte
sind die Täter eigene Mitarbeiter der
betroffenen Unternehmen. Der Anstieg
der Verluste durch Mitarbeiterkriminalität hält ungebrochen an. Im Jahr 2002
entstanden deutschen Firmen auf
diese Weise Schäden in Höhe von rund
3 Milliarden Euro. Die wenigsten Unternehmen haben sich gegen dieses
Risiko versichert: Aus der Vertrauensschadenversicherung wurden daher in
den vergangenen Jahren pro Jahr
kaum mehr als 50 Millionen Euro Schadensleistungen fällig.
Untreue, Unterschlagung und Betrug schädigen die betroffenen Unternehmen nicht nur in finanzieller Hinsicht. Vorkommnisse dieser Art sind
immer auch ein schwerer Vertrauensbruch gegenüber dem Betrieb und
dem Kreis der Kollegen. Sie können
das Ansehen eines Betriebes erheblich
beeinträchtigen und Zweifel an der
Seriosität der Firma hervorrufen. Nicht
selten wird deshalb von einer Strafanzeige abgesehen.
SVG 3+ 4/2004
Erscheinungsformen der Mitarbeiterkriminalität sind
• Korruption und Vorteilsnahme
• Untreue, Unterschlagung,
Diebstahl
• Betrug
• Wirtschafts- und Betriebsspionage, Verrat von Betriebsgeheimnissen
• Erpressung
• Computer-Mißbrauch
• Insider-Geschäfte
Die Veruntreuung spielt sich vor allem im bargeldlosen Zahlungsverkehr
ab. Manipulationen im Scheck- und
Wechselverkehr sind nahezu in jedem
Betrieb möglich. Die Täter besitzen
meist betriebswirtschaftliches Fachwissen und gute Kenntnisse der internen organisatorischen Abläufe und
Gewohnheiten des geschädigten Betriebes.
Täterprofil
Einer Auswertung der Hermes Kreditversicherungs-AG von 9.000 versicherten Vertrauensschäden, die Alter,
Geschlecht und Betriebszugehörigkeit
der Täter erfasst, zeigt:
• Etwa zwei Drittel der Schadenstifter
waren männlich, ein Drittel weiblich.
• Mit zunehmendem Alter sinkt die
Schadenhäufigkeit. 35 % der Schä-
den wurden von Mitarbeitern unter
30 Jahren verursacht. 30 % waren
zwischen 30 und 40 Jahren alt,
23 % zwischen 40 und 50 Jahren.
Nur 12 % der Schäden gehen auf
Mitarbeiter über 50 Jahre zurück.
• Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto seltener die Veruntreuung: Die höchste Dichte von Veruntreuungen liegt in den ersten zwei
Jahren der Betriebszugehörigkeit,
während sie ab 20jähriger Beschäftigung im gleichen Unternehmen
minimal ist.
• Aber: Gerade die von langjährigen
Mitarbeitern verursachten Schäden
sind oft sehr hoch.
Ursachen und Tendenzen
Neben einer fehlenden moralischen
Orientierung fördern die steigende
Anonymität in großen Unternehmen
sowie die verbreitete Angst der Arbeitnehmer vor Jobverlust im Zuge
von Rationalisierungsmaßnahmen die
Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum des Arbeitgebers.
Moderne Unternehmensstrukturen, wie Lean Management, Delegation
von Verantwortung verbunden mit
grobmaschiger Kontrolle, machen
Firmen anfälliger für Veruntreuungen.
Unübersichtliche Unternehmensstrukturen – oft in Folge von Fusionen und
23
Arbeits- und Sozialrecht
Firmenübernahmen – erleichtern es
potenziellen Tätern, im Trüben zu fischen. Gerichtliche Strafen fallen häufig so milde aus, dass von ihnen kaum
eine Abschreckung zu erwarten ist.
Schadenprävention
Effektive Kontroll- und Steuerungssysteme, klare Unternehmensleitlinien
und transparente Strukturen können
das Risiko der Wirtschaftskriminalität
durch Mitarbeiter deutlich mindern.
Einige goldene Regeln sollten niemals außer acht gelassen werden:
• Stellenbewerber genau ansehen,
Arbeitszeugnisse und Lebenslauf
gründlich prüfen.
• Doppelt absichern mit dem VierAugen-Prinzip: in sensiblen Bereichen eine zweite Unterschrift als
überprüfende und bestätigende
Instanz einhalten.
• Regelmäßige Bestandsaufnahme:
Mit regelmäßigen Inventuren Abweichungen feststellen.
• Kontrolle: In Stichproben Geschäftsvorfälle prüfen. Stimmigkeit
des Lebensstils der Mitarbeiter im
Auge behalten.
• Revision: Die Revisionsabteilung
muss in der Lage sein, alle Geschäftsabläufe zu begleiten. Sie
sollte unregelmäßig Sonderprüfungen zu Veruntreuungshandlungen
in allen Geschäftsbereichen durchführen. Dies setzt entsprechende
personelle Stärke des Rovisionsbereiches voraus.
• Positive Atmosphäre schaffen: Mit
steigender Entfremdung vom Arbeitgeber sinkt die Hemmschwelle
für Straftaten. Angenehmes Betriebsklima und angemessene Entlohnung beugen der Versuchung
für Arbeitnehmer vor.
Die Vertrauensschadenversicherung
Die Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen vor diesem
Risiko. Sie ersetzt Schäden aus Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung und sonstigen Veruntreuungen. Voraussetzung für eine
Entschädigungsleistung ist der Nachweis eines rechtsbeständigen Schadenersatzanspruchs gegen den Schadenverursacher.
Schadenersatzan24
sprüche gegen den Schadenstifter gehen auf den Versicherer über.
Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004
Fahrerlaubnisverordnung
(FeV)
Die deutschen Mindestanforderungen an die Fahrerlaubnisprüfung
wurden an die EU-Richtlinie über die
theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie über die Fahrschulausbildung angepasst.
Bei der theoretischen Prüfung wird
nun zwischen Ersterwerb und Erweiterung einer Fahrerlaubnis unterschieden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
wird der Grundstoff nur noch in reduziertem Umfang geprüft. Der Schwerpunkt liegt künftig bei dem Zusatzstoff
der betreffenden Fahrerlaubnisklasse.
Bei der praktischen Prüfung wurden Änderungen bei den Grundfahraufgaben, den Prüfungsfahrzeugen
und der Prüfungsdauer vorgenommen:
– Die Prüfungsdauer verlängerte sich
bei den Fahrerlaubnisklassen C und
CE um 15 Minuten, bei C1 und C1E
um 30 Minuten, da die Verordnung
eine Mindestfahrdauer vorsieht.
– Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge wurden erweitert.
So beträgt die Mindestlänge eines
Klasse-C-Fahrzeugs 8 m statt bisher 7 m. Daneben wird eine Min-
Zukunft der gesetzlichen
Unfallversicherung (BG)
Die in der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen auf
Arbeitgeberseite vertretenen Verbände haben sich auf ein gemeinsames Papier zur Reform der
gesetzlichen Unfallversicherung
verständigt.
Das Dokument wurde der Bundesvereingiung der Arbeitgeberverbände (BDA) übermittelt mit
der Bitte, die Forderungen gegenüber dem Gesetzgeber zu
vertreten.
Die Vorschläge für die Zukunft
der gesetzlichen Unfallversicherung können bei der Verbandsgeschäftstelle angefordert werden.
destbreite von 2,4 m, eine tatsächliche Gesamtmasse von mindestens 10 t, ein Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, ABS
und EG-Kontrollgerät vorgeschrieben.
Bei einem Täuschungsversuch
kann die theoretische oder praktische
Prüfung erst nach mindestens vier
Wochen wiederholt werden (§ 12 Abs.
1 FeV).
Die Verlängerung der Prüfungsdauer führt zu einer Erhöhung der Gebühren. Für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erhöhen
sich die Gebühren um je 22,00 Euro
und bei den Fahrerlaubnisklassen C1
und C1E um je 44,00 Euro auf jeweils
111,00 Euro.
Die Rahmenlehrpläne des theoretischen Unterrichts und die Sachgebiete
der praktischen Ausbildung in der
Fahrschule wurden geändert.
Das Verzeichnis der Schlüsselzahlen wurde um Punkt 05.08 „kein Alkohol“ erweitert.
Quelle: BGL-RS EO 48/04 vom 4. 2. 2004
Geschlechtsdiskriminierung
Stellenausschreibung muss geschlechtsneutral erfolgen; Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender
Ausschreibung der Bundesagentur für
Arbeit.
Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein
Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines
Geschlechts nicht eingestellt wird.
Macht der Arbeitnehmer Tatsachen
glaubhaft, die eine Benachteiligung
wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe
eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung kommt u. a.
eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Bedient
sich der Arbeitgeber zur Ausschreibung dritter Stellen oder Institutionen,
sind ihm deren geschlechtsspezifische
Ausschreibungen zuzurechnen. Das
gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine
Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst und er im NachSVG 3 + 4/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Steuern- und Versicherungen
hinein vorträgt, diese habe von sich aus
die geschlechtsspezifische Form der
Stellenausschreibung gewählt.
Im Streitfall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine lediglich in weiblicher
Form abgefasste Stellenanzeige der
beklagten Rechtsanwaltskanzlei, die
sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) bedient hatte. In der
Stellenanzeige war eine „Volljuristin“,
auch „Wiedereinsteigerin in Teilzeit“ gesucht worden. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die Formulierung der
Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der
Senat nicht gelten. Er hob damit
klageabweisende Entscheidungen der
Vorinstanzen auf und verwies den Streit
an das Landesarbeitsgericht zurück,
welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
5. Februar 2004 – 8 AZR 112/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
München Urteil vom 19. Dezember
2002 – 2 Sa 259/02 –
Quelle: BGL-RS 004-04 vom 9. 2. 2004
EuGH erschwert
Outsourcing
Bloßer Auftragnehmerwechsel als
Übergang einer wirtschaftlichen Einheit.
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) verschärft erneut die Anforderungen an das Outsourcing von Unternehmensteilen. Nach einem neuesten
Urteil muss sogar ein Unternehmen,
das einem Konkurrenten einen Auftrag
abgejagt hat, dessen Beschäftigte
übernehmen. Dass dabei ein bereits
vergebener Auftrag gekündigt, wieder
ausgeschrieben und neu vergeben
wurde, soll gegenüber dem Arbeitnehmerschutz nachrangig sein.
Besonders erschwerend:
Nach Ansicht des EuGH liegt ein
die Arbeitnehmerrechte wahrender Betriebsübergang selbst dann vor, wenn
in einer arbeitsintensiven Firmensparte
wie der Kantinenbewirtschaftung lediglich das Personal und nicht Arbeitsgeräte ausgetauscht werden.
In der Sache ging es um Arbeitsplätze in der Großküche eines Krankenhauses. Deren Service war schon
seit geraumer Zeit einem Caterer übertragen worden. In dem Vertrag hatten
die Parteien festgelegt, dass der Caterer für Menüdienst und Cafeteria die
vorhandenen Speisesäle und die
Küche nutzen durfte. Bedienung und
Küche, sowie Einkauf und Organisation
musste er selbst bewerkstelligen. Als
es zum Streit zwischen den Parteien
kam, kündigte das Krankenhaus dem
Caterer. Ein Konkurrenzunternehmen
erhielt nach neuer Ausschreibung den
Zuschlag. Das neue Unternehmen
übernahm keinen einzigen Angestellten seines Vorgängers und stellte auch
die Bewirtschaftung völlig um.
Als der frühere Caterer seine Belegschaft entlassen musste, weil ihm weitere Aufträge fehlten, wollten sich seine
Arbeitnehmer mit dieser Situation nicht
zufrieden geben. Sie verklagten den
neuen Auftragnehmer auf Einstellung,
weil ein Betriebsübergang nach § 613
a BGB vorläge.
Die EuGH-Richter entschieden jetzt
im Sinne der Arbeitnehmer. In ihrem Urteil beriefen sie sich auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 1977. Darin hatte
die EU Arbeitnehmern in Fällen von
Betriebsübergängen jeder Art einen
Anspruch auf Erhalt des Arbeitsplatzes
zugebilligt.
Obwohl der neue Caterer die kulinarische Versorgung völlig eigenständig wahrnahm, nahmen die EuGHRichter vor allem auf Grund der von
beiden
Unternehmen
genutzten
Küchen- und Speiseräume einen Betriebsübergang an.
Diese Entscheidung bringt einen
wichtigen Fingerzeig für alle Speditions- und Logistikunternehmen, die
sich mit der Übernahme von Outsourcing-Projekten beschäftigen: Ist beabsichtigt, die Arbeitnehmer eines
Vorgängerunternehmens nicht zu
übernehmen, sollte der Auftragsnachfolger möglichst eigenständig und
unabhängig von der Infrastruktur vor
Ort arbeiten.
Umgekehrt kann sich künftig allerdings der erste Auftragnehmer, dem
der Auftrag abgejagt wird, freuen: Das
bisherige Handicap, dass er nunmehr
mit überflüssigem Personal dasteht,
gibt es so nicht mehr. Vielmehr muss
dieses Personal der neue Auftragnehmer übernehmen.
EuGH-Urteil vom 20.11.2003 – RS
C-340/01
STEUERN- UND VERSICHERUNGEN
Steueränderungen 2004
Anfang des Jahres traten die von
Bundestag und Bundesrat erst „in letzter Minute“ vor dem Jahreswechsel
nach langem Tauziehen im Vermittlungsausschuss verabschiedeten Reformgesetze und das nur drei Wochen
zuvor beschlossene „Steueränderungsgesetz 2003“ in Kraft. Dadurch
kam es zu einer Vielzahl an Änderungen nicht nur bei der Einkommensteuer
und Umsatzsteuer, sondern u. a. auch
zu einer Ausdehnung der Mineralölsteuerbefreiung von „Biodiesel“ auf die
normalen Diesel beigemischte Anteile.
Der BGL hat die für GüterkraftverkehrsSVG 3+ 4/2004
und Logistikunternehmer sowie deren
Arbeitnehmer relevanten Einzelheiten.
Steueränderungsgesetz 2003
(StÄnG 2003)
• Seit dem 1. Januar 2004 können
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch bis zu einem
Stunden-Grundlohn von 50 Euro steuerfrei gezahlt werden. Diese Stundenlohngrenze entspricht in etwa einem
Einkommen von 8.000 Euro im Monat
bzw. 100.000 Euro im Jahr.
Anmerkung: Die für die Berechnung
der Zuschläge auf Basis des
Stunden-Grundlohns maßgeblichen
Prozentsätze haben sich nicht geändert. Somit beträgt der steuerfreie Zu-
schlag für Nachtarbeit auch weiterhin
maximal 25 %. Dabei gilt als Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis
6.00 Uhr. Wird die Arbeit vor 0.00 Uhr
aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagsatz auf 40 %, allerdings
nur für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt – vorbehaltlich des höheren Zuschlagsatzes, falls der Sonntag
mit einem Feiertag zusammenfällt, wie
z. B. an Ostersonntag und Pfingstsonntag – maximal 50 %. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr
am Sonntag und – falls die Tätigkeit vor
Mitternacht begonnen wird – die Zeit
bis 4.00 Uhr am folgenden Montag. Der
25
Steuern- und
Versicherungen
steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit
beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr
und ganztags an den gesetzlichen
Feiertagen maximal 125 %, am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am
25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai
maximal 150 %.
• Die 2-Jahresfrist für den steuerlichen Ansatz von Mehraufwendungen
bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2003 aufgehoben,
so dass diese nun unbefristet steuerlich geltend gemacht werden können
(Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts). Dies gilt auch für alle noch
nicht bestandkräftig entschiedenen
Fälle (Vorläufigkeitsvermerk auf dem
Einkommensteuerbescheid).
• Die bisherige Steuernummer
wird durch ein bundeseinheitliches und
dauerhaftes Ordnungsmerkmal für
Steuerzwecke ersetzt, das jedem
Steuerpflichtigen durch das Bundesamt für Finanzen (BfF) mitgeteilt wird
und künftig bei Anträgen, Erklärungen
oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Natürliche
Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer.
• Arbeitgeber mit maschineller
Lohnabrechnung müssen die Angaben
auf der Lohnsteuerkarte nun durch
Datenfernübertragung an eine amtlich
bestimmte Übermittlungsstelle übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit Hilfe von „ELSTER
Lohn“ online verschlüsselt via Internet).
Für diesen Zweck ist aus dem Namen,
Vornamen und Geburtstag des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal für ihn
zu bilden, die sog. eTIN (electronical
Taxpayer Identification Number). Dem
Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
mit Angabe der eTIN auszuhändigen
oder elektronisch bereitzustellen. Die
Lohnsteuerkarte darf nur noch ausgehändigt werden, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält (siehe
nächster Absatz). Nicht ausgehändigte
Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung können vernichtet werden; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigung
sind dem Betriebsstättenfinanzamt
einzureichen. Die weiteren Einzelheiten
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und in welcher Weise die
26
eTIN zu bilden ist, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch in
einem Erlass regeln.
Arbeitgeber ohne maschineller
Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, haben wie bisher eine
entsprechende (manuelle) Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.
Allerdings gilt dies nur noch bis zum
Kalenderjahr 2005. Denn ab 2006
dürfen nur noch Arbeitgeber, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen
einer geringfügigen Beschäftigung in
ihrem Privathaushalt beschäftigen,
eine Lohnsteuerbescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte erteilen.
Bereits seit diesem Jahr ist der
Lohnsteuer-Jahresausgleich
durch
den Arbeitgeber ausgeschlossen,
wenn auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers Freibeträge eingetragen
sind. Da in diesen Fällen regelmäßig
eine Einkommsteuerveranlagung obligatorisch ist, wird dem Arbeitgeber damit unnützer Rechenaufwand erspart.
Für die Zulassung der Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen
Jahresarbeitslohn (sog. permanenter
Lohnsteuerjahresausgleich) ist nicht
mehr die Oberfinanzdirektion, sondern
das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt
zuständig. Im Übrigen wurde die Vereinfachungsregelung, „sonstige Bezüge“ von nicht mehr als 150 Euro bei
der Lohnsteuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn hinzurechnen zu
können, gestrichen.
• Ab 2005 sind grundsätzlich auch
die Lohnsteuer-Voranmeldung und die
Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Zur
Vermeidung von unbilligen Härten kann
das Finanzamt jedoch auf Antrag auf
die elektronische Übermittlung verzichten.
• Bei (grenzüberschreitender) Arbeitnehmerentsendung durch international tätige Unternehmen in ihre inländische
Tochtergesellschaft
oder
Betriebsstätte, ist nun das aufnehmende inländische Unternehmen gesetzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn es den Arbeitslohn
wirtschaftlich trägt (Doppelbesteuerungsrechtlich steht Deutschland in
diesen Fällen das Besteuerungsrecht
zu).
Umgekehrt ist Arbeitslohn aus einer
Auslandstätigkeit in Deutschland nur
noch dann steuerfrei, wenn nachgewiesen wird, dass die Einkünfte
tatsächlich den Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend im Ausland
versteuert wurden.
• Dem Lohnsteuerabzug unterliegt
seit diesem Jahr auch der im Rahmen
des Arbeitsverhältnisses von einem
Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der
Arbeitgeber weiß oder erkennen kann,
dass derartige Vergütungen erbracht
werden. Dies wird insbesondere angenommen, wenn Arbeitgeber und Dritter
verbundene Unternehmen i. S. des
Aktiengesetzes sind (Lohnsteuerabzugspflicht besteht also z. B. bei der
Gewährung von Rabatten oder Aktienoptionen von konzernangehörigen
Unternehmen). Der Arbeitnehmer wiederum ist nun gesetzlich verpflichtet,
seinem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des
jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben. Macht der Arbeitnehmer
keine oder eine erkennbar unrichtige
Angabe hat der Arbeitgeber dies dem
Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
Erfüllt ein im Inland ansässiger Dritter tarifvertragliche Geldansprüche der
Arbeitnehmer, die sich unmittelbar
gegen ihn richten, so ist der Dritte in
diesen Fällen zum Lohnsteuerabzug
verpflichtet (betrifft vor allem die Sozialkassen). Dagegen ist ein Dritter, der
Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber
Sachbezüge gewährt, selbst dann
nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn die diesbezüglichen Ansprüche der Arbeitnehmer tarifvertraglich festgelegt sind.
Daneben wurde die Möglichkeit geschaffen, dass ein Dritter den Lohnsteuerabzug für den Arbeitgeber übernehmen kann. Damit haben nicht nur
die in der Praxis bislang tolerierten
Fälle, in denen ein Dritter die Löhne für
Arbeitnehmer mit mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen zu
unterschiedlichen Arbeitgebern zur
Lohnsteuerberechnung zusammenfasst oder ein Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit mehreren gleichzeitig
nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen die lohnsteuerlichen
Arbeitgeberpflichten übernimmt, eine
Rechtsgrundlage erhalten. Vielmehr ist
nun die Übertragung lohnsteuerlicher
Pflichten auf Dritte generell mit Zustimmung des Betriebstättenfinanzamts
des Dritten (auf Antrag des Dritten und
im Einvernehmen mit dem BetriebsSVG 3 + 4/2004
Steuern- und
Versicherungen
stättenfinanzamt des „eigentlichen“
Arbeitgebers) möglich. Voraussetzung
ist, dass der Dritte
– seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat,
– sich zur Übernahme der Pflichten
des Arbeitgebers diesem gegenüber verpflichtet hat,
– den Lohn auszahlt oder er nur
Arbeitgeberpflichten für von ihm
vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
– die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
• Die gesetzlich geregelte Zahlungsschonfrist wurde für die nach dem
31. Dezember 2003 fällig werdenden
Steuern von bisher fünf auf drei Tage
verkürzt. Wird die Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt, setzt das Finanzamt
wie gehabt für jeden angefangenen
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen
Steuerbetrages fest, der auf den
nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird.
• Im Übrigen wurde zum 1. Januar
2004 auch die bislang aufgrund eines
BMF-Erlasses von der Finanzverwaltung gewährte Abgabeschonfrist für
die Umsatzsteuer-Voranmeldung und
die Lohnsteuer-Anmeldung abgeschafft. D. h., nun ist die Finanzverwaltung auch schon bei kurzfristigen Fristversäumnissen zur Festsetzung eines
Verspätungszuschlags von bis zu 10 %
der festgesetzten Steuer (höchstens
25.000 Euro) berechtigt.
Die Richtlinie 2001/115/EG zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen
Anforderungen an die Rechnungsstellung vom 20. Dezember 2001 (sog.
Rechnungsrichtlinie) wurde in nationales Recht umgesetzt. Damit wurden
zum 1. Januar 2004 die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen
über 100 Euro (für Kleinbetragsrechnungen gelten weiterhin Ausnahmen)
als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erweitert. Hinsichtlich der
bereits seit 1. Juli 2002 vorgeschriebenen Angabe der Steuernummer (Nichtangabe bis letztes Jahr ohne Folgen)
wurde das geforderte Wahlrecht zur
Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eingeführt.
Demnach muss eine Rechnung künftig
die foIgenden Angaben enthalten (Änderungen zu bisher sind durch Fettdruck hervorgehoben):
SVG 3+ 4/2004
Diese Angaben muss eine Rechnung enthalten:
– Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
– Angabe der Steuernummer
oder der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, wobei letztere
von Güterbeförderern im innergemeinschaftlichen Verkehr ohnehin
anzugeben ist,
– vollständiger Name, vollständige
Anschrift und im Falle einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung auch die USt-ldNr. des
Leistungsempfängers,
– das Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum),
– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen,
die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller
einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
– Art und Umfang der Lieferung
oder sonstigen Leistung,
– Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeitpunkt der
Vereinnahmung, sofern dieser
Zeitpunkt feststeht und nicht mit
dem Ausstellungsdatum der
Rechnung identisch ist,
– das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie
jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern
diese nicht bereits im Entgelt
berücksichtigt ist,
– der anzuwendenden Steuersatz
sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Falle
einer Steuerbefreiung der Hinweis, dass für die Lieferung oder
sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; im Falle einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, für die der Leistungsempfänger aufgrund der
Angabe einer ihm in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem
Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers erteilten
USt-ldNr. die Umsatzsteuer
schuldet, findet die Vorschrift
über den gesonderten Steuerausweis in der Rechnung keine
Anwendung und ist dafür in der
Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.
Im Zuge der Umsetzung der o. g.
Rechnungsrichtlinie erfolgte auch eine
Klarstellung der Anforderungen an die
Rechnungsausstellung durch Dritte,
die Abrechnung durch Gutschrift und
die elektronische Abrechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur und
Anbieter-Akkreditierung. Des Weiteren
erfolgte eine Neuregelung des Vorsteuerabzugs. Künftig kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer
nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn
er im Besitz einer alle geforderten Angaben umfassenden Rechnung ist. Zu
den neuen Anforderungen, die künftig
für den Vorsteuerabzug an Rechnungen gestellt werden, hat das BMF das
beigefügte Einführungsschreiben (IV B
7 – S 7300 – 75/03) erlassen. Danach
wird eine sechsmonatige Übergangsfrist gewährt, so dass die neuen Rechnungsangaben erst zum 1. Juli 2004
verpflichtend sind. Zudem stellt das
BMF darin (nochmals) klar, dass das
Fehlen der Steuernummer bei einer vor
dem 1. Januar 2004 ausgestellten
Rechnungen nicht zur Versagung des
Vorsteuerabzugs führt. Im übrigen
muss der Unternehmer künftig alle
Rechnungen, die er selbst oder für ihn
ein Dritter ausgestellt hat sowie die, die
er erhalten hat, bzw. Kopien davon
zehn Jahre lang aufbewahren.
Verschärft wurden in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen,
unter denen ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis berichtigt
werden kann. So darf im Falle eines in
der Rechnung unberechtigt ausgewiesenen und damit geschuldeten Steuerbetrags, die Umsatzsteuer-Voranmeldung erst dann berichtigt werden,
wenn die „Gefährdung des Steueraufkommens“ beseitigt worden ist. D. h.,
wenn der Rechnungsempfänger einen
Vorsteuerabzug nicht durchgeführt
oder bereits geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat. Die Berichtigung ist vom Aussteller der Rechnung beim Finanzamt
gesondert schriftlich zu beantragen.
Dies gilt im Übrigen auch bei einer Geschäftsveräußerung an einen anderen
Unternehmer für dessen Namen.
• Der zum 1. April 1999 gestrichene Vorsteuerabzug aus Reisekosten sowie aus Fahrtkosten ist nun
wieder gesetzlich zugelassen, allerdings nur aus Rechnungen, die auf
den Namen des Unternehmers (!)
27
Steuern- und
Versicherungen
ausgestellt sind. Bereits im Vorgriff auf
diese Gesetzesänderung hatte die Finanzverwaltung – in Reaktion auf die
vom BFH bereits mit Urteil vom 23. November 2000 (V R 49/00) festgestellte
Gemeinschaftswidrigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs insbesondere aus Übernachtungskosten –
den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
an den Unternehmer für Übernachtungen oder Verpflegungsaufwendungen
anlässlich einer Geschäfts- oder Dienstreise wieder zugelassen.
Anmerkung: Unzulässig bleibt
damit der Vorsteuerabzug aus der
Erstattung von Pauschbeträgen für
Verpflegungsmehraufwendungen
und Fahrtkosten arbeitnehmereigener
Fahrzeuge bei Dienst- und Geschäftsreisen. Allerdings hat der vom Bund der
Steuerzahler (BdSt) geführte Musterprozess zur Frage, ob die zum 1. April
1999 erfolgte Streichung des Vorsteuerabzugs aus Verpflegungs- und
Fahrtkostenpauschalen gegen die
„Stillhalteklausel“ in Artikel 17 Abs. 6
der
6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie
77/388/EWG verstößt, inzwischen den
Bundesfinanzhof (BFH) erreicht. Solange dieses Revisionsverfahren mit
dem Aktenzeichen V R 4/03 noch
nicht entscheiden ist, kann darauf gestützt gegen Umsatzsteuerbescheide,
die einen diesbezüglichen Vorsteuerabzug beanstanden, Einspruch eingelegt werden, verbunden mit einem
Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Revisionsentscheidung.
• Aufgehoben wurde auch die –
ebenfalls zum 1. April 1999 eingeführte
– Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei privater Mitbenutzung eines
betrieblichen Pkw auf 50 %. Die vom
Rat der Europäischen Union erst am
28. Februar 2000 nachträglich erteilte
Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland zu dieser von der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Begrenzung des Vorsteuerabzugs ist allerdings schon am
31. Dezember 2002 ausgelaufen. Eine
Verlängerung war nicht beantragt worden vor dem Hintergrund, dass der
BFH wegen Zweifel an der Gültigkeit
der rückwirkenden Ratsermächtigung
mit Beschluss vom 30. November
2000 ein diesbezügliches Verfahren (V
R 30/00) bis zu einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt hatte (vgl.
Vertrauliches BGL-Rundschreiben Nr.
28
E179-01). Die Oberfinanzdirektion
(OFD) Nürnberg hat deshalb bereits am
1. August 2002 verfügt (S 7303b – 1/St
43), dass sich Steuerpflichtige ab dem
1. Januar 2003 bis zum In-Kraft-Treten
einer entsprechenden Gesetzesänderung auf die für sie günstigere Regelung
in Artikel 17 der 6. MehrwertsteuerRichtlinie berufen können. Seither kann
für ein nicht ausschließlich betrieblich
genutztes Fahrzeug wieder der volle
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10 % beträgt. Im
Gegenzug muss die private Nutzung
als unentgeltliche Wertabgabe mit
16 % Umsatzsteuer versteuert werden.
• Die Verwendung des sog. Umsatzschlüssels als Maßstab für die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis
der Umsätze wurde eingeschränkt.
Diese Form der Aufteilung ist nur noch
dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Damit ist bei der Vermietung und Herstellung von gemischt genutzten
Gebäuden die Vorsteueraufteilung nun
vorrangig nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen.
• Im Bereich der Forderungsabtretung (Factoring) und des Mietkaufs hochpreisiger Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens wurde die Umsatzsteuerhaftung erweitert. So haftet für die Umsatzsteuer aus einer abgetretenen, ver- oder gepfändeten
Forderungen künftig neben dem Abtretenden auch der Abtretungsempfänger, Pfand- oder Vollstreckungsgläubiger, wenn dieser ein Unternehmer ist,
die fällige Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer noch nicht entrichtet worden ist und die Forderung
ganz oder teilweise vereinnahmt worden ist (nachrangige gesamtschuldnerische Haftung). Des Weiteren haftet in
Fällen, in denen sich bei einer steuerpflichtigen Lieferung von beweglichen
Gegenständen aufgrund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Vertrages
(z. B. Leasing oder Kauf auf Anzahlung)
die Bemessungsgrundlage ändert, das
Entgelt uneinbringlich geworden ist
oder die steuerpflichtige Lieferung
rückgängig gemacht wurde, der leistende Unternehmer aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs (nachrangig und erst ab Fälligkeitszeitpunkt der
Steuer).
• Im Hinblick auf die Haftung für
schuldhaft nicht abgeführte Um-
satzsteuer wurde das Erfordernis der
Kenntnis über einen vorangegangenen
Umsatzsteuerbetrug ergänzt. Nunmehr haftet auch derjenige für die Umsatzsteuer, der nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen
müssen, dass der Aussteller der Rechnung die ausgewiesene Steuer nicht
entrichtet oder sich dazu vorsätzlich
außer Stande sieht. Vom Haftungstatbestand der Kenntnis oder dem Kennenmüssen wird künftig insbesondere
dann ausgegangen, wenn der in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis
liegt, der vom Zulieferer oder anderen
Lieferanten, die am Erwerb der Ware
beteiligt waren, in Rechnung gestellt
wurde. Von der Haftung verschont
bleibt dann nur, wer nachweist, dass
die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist.
• Die Lieferung bestimmter Gegenstände, bei der der Gegenstand in
ein Umsatzsteuerlager eingelagert
wird bzw. sich in einem Zollverfahren
(Nichterhebungsverfahren) befindet,
körperlich in einem Umsatzsteuerlager
verbleibt oder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangt, ist künftig zunächst von der Umsatzsteuer
befreit. Bei der Einlagerung der Gegenstände in das Steuerlager gilt die
Befreiung nicht nur für die Lieferung im
Inland, sondern auch für einen davor
liegenden
innergemeinschaftlichen
Erwerb oder eine Einfuhr. Die Steuerbelastung erfolgt erst mit der Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager
(Auslagerung). Steuerschuldner ist
grundsätzlich der Auslagerer; daneben
jedoch auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn dieser die inländische USt-ldNr. des Auslagerers oder
dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht
zutreffend aufzeichnet. Die gesetzlich
festgelegte Liste der Gegenstände, die
der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen und zu denen unter anderem
auch Mineralöle gehören, senden wir
Ihnen auf Wunsch gerne zu.
• Die Zollbehörden dürfen künftig
auch für die Vernichtung oder Zerstörung beschlagnahmter Waren
Gebühren erheben.
• Die bereits früher geltende Mineralölsteuerbefreiung von Pflanzenölen, zu denen u. a. auch das „Biodiesel“ genannte Rapsölmethylester
gehört, war erst zum 1. Januar 2003
auf alle Biokraftstoffe (so z. B. auf BioSVG 3 + 4/2004
Steuern- und
Versicherungen
gas, synthetisches Benzin und Diesel
aus fester Biomasse) ausgedehnt worden. Zum 1. Januar 2004 wurde die Mineralölsteuerbefreiung nun weiter ausgedehnt auf Bioheizstoffe. Darüber
hinaus ist nun auch die Beimischung
von Biokraftstoffen bei Diesel und
anderen Mineralölen steuerfrei
möglich. Bislang war nur die Vermischung im Fahrzeugtank steuerunschädlich. Dagegen wurde das Vermischen bei der gemeinsamen Lagerung
von Biodiesel und herkömmlichen Dieselkraftstoff in ein und demselben
Lagertank (auch bei einer Eigentankanlage) bisher als steuerpflichtige Mineralölherstellung gesehen. Mit der Folge,
dass für das gesamte entstandene
Gemisch (zum Teil nochmals) Mineralölsteuer zu entrichten war. Diese
Nachversteuerung entfällt nun. Allerdings ist der Anteil beigemischter Biokraftstoffe bei Diesel und anderen
Mineralölen zunächst nur befristet bis
zum 31. Dezember 2009 von der Mineralölsteuer befreit.
Im Übrigen wurden zum Schutz des
deutschen Biokraftstoffmarktes – unter
anderem vor dem Import von Bioethanol unbekannter Herkunft und Güte,
der auch als Biokraftstoff vermarktet
werden kann – spezielle Kontroll- und
Überwachungsvorschriften vorgesehen.
• Die bisherige Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von
anschaffungsnahen Herstellungskosten eines Gebäudes wurde für
nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Baumaßnahmen gesetzlich festgeschrieben. Danach gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt
werden, auch dann zu den Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten
des Gebäudes übersteigen. Folglich
sind diese Reparatur- und Renovierungskosten künftig nicht mehr sofort
abziehbarer Aufwand, sondern können
nur noch im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht
werden.
• Inländische Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute werden
ihren Kunden künftig eine zusammenfassende
Jahresbescheinigung
über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen
SVG 3+ 4/2004
ausstellen, in der alle Daten zusammengeführt werden, die für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, des
Zinsabschlags und des Solidaritätszuschlags benötigt werden.
Haushaltsbegleitgesetz 2004
• Die bereits mit dem Steuersenkungsgesetz 2000 für 2005 beschlossene dritte Reformstufe bei der Einkommensteuer wurde – entgegen den
ursprünglichen Plänen nur – zur Hälfte
um ein Jahr auf die für 2004 ohnehin
vorgesehene Steuerreformstufe vorgezogen. Ergebnis:
Grundfreibetrag
Eingangssteuersatz
Spitzensteuersatz
ab (bei Ledigen;
bei Ehegatten x 2)
bis 31. 12. 2003
7.235 Euro
19,9 %
48,5 %
55.008 Euro
Als Folge wurde auch die Einkommensfreigrenze für volljährige Kinder
ebenso wie der abzugsfähige Höchstbetrag für Unterhalts- und etwaige
Berufausbildungsaufwendungen von
bisher 7.188 Euro auf 7.680 Euro angehoben. Der Haushaltsfreibetrag von
2.340 Euro wurde zum 1. Januar 2004
gestrichen. Dafür erhalten „echte“
Alleinerziehende nun einen (neuen)
Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308
Euro pro Jahr (monatsweise; Steuerklasse II bleibt erhalten).
Zur Gegenfinanzierung wurden
zahlreiche „Vergünstigungen“ abgebaut. Ein Großteil dieser Einschnitte
geht auf die Umsetzung der KochSteinbrück-Vorschläge zum Subventionsabbau zurück. Allerdings verteilt sich die Kürzung lediglich bei den
Finanzhilfen wie von den Ministerpräsidenten vorgeschlagen über drei Jahren
mit 4 % jährlich. Im Gegensatz dazu
wurde eine Vielzahl steuerlicher Grenzwerte, Pausch- und Freibeträge in
einem Schritt zum 1. Januar 2004 um
12 % gekürzt. Verschont wurde die
Landwirtschaft wegen angeblich überproportionaler Kürzungen in den vergangenen Jahren; der Agrardiesel wird
aber weiterhin gefördert. Die wichtigsten Einschränkungen im Einzelnen:
• Die bisherige Halbjahresregelung für die Abschreibung (Absetzungen für Abnutzungen – AfA) bei
beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens
wurde
abgeschafft. Statt dessen muss die Abschreibung im Jahr der Anschaffung
nunmehr zeitanteilig nach Monaten
ermittelt werden. D. h., die AfA kann für
nach dem 31. Dezember 2003 angeschaffte Wirtschaftsgüter erst vom
Zeitpunkt der Anschaffung („pro rata
temporis“) an in Anspruch genommen
werden. Diese Neuregelung gilt auch
für die degressive Abschreibung von
beweglichen Wirtschaftsgütern, nicht
jedoch für die degressive Abschreibung von Neubauten. Geringwertige
ab 1. 1. 2004
7.664 Euro (statt 7.426 Euro)
16 % (statt 17 %)
45 % (statt 47 %)
52.152 Euro (statt 52.293 Euro)
ab 1. 1. 2005
7.664 Euro
15 %
42 %
52.152 Euro
Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 410
Euro ohne Umsatzsteuer) können weiterhin sofort abgesetzt werden.
• Der bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe auf Antrag einmalig gewährte Freibetrag, wenn der
Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig
ist, wurde von bisher 51.200 Euro auf
45.000 Euro herabgesetzt. Dieser
Freibetrag ermäßigt sich künftig um
den Betrag, um den der Veräußerungbzw. Aufgabegewinn 136.000 Euro
(statt bisher 154.000 Euro) übersteigt
(Abschmelzungsgrenze). Der über den
Freibetrag hinausgehenden Veräußerung- bzw. Aufgabegewinn kann auf
Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden. Dieser beträgt
nun 56 % (statt bisher 50 %) des
durchschnittlichen
Steuersatzes,
der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu
versteuernden Einkommen zuzüglich
der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen
wäre; mindestens ist jedoch der Eingangssteuersatz (d. h. nun mind. 16 %
statt bisher mind. 19,9 %) anzusetzen.
• Der bei einer Veräußerung wesentlicher Anteile an einer Kapitalgesellschaft (mind. 1 % innerhalb der
letzten 5 Jahre) gewährte Freibetrag
wurde von 10.300 Euro auf 9.060 Euro
29
Steuern- und
Versicherungen
und die darauf anzuwendende Abschmelzungsgrenze von 41.000 Euro
auf 36.100 Euro gesenkt.
• Der beim Erwerb von Betriebsvermögen durch Erbschaft oder im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge anzuwendende Bewertungsabschlag wurde von 40 % auf 35 %, der
Freibetrag von 256.000 Euro auf
225.000 Euro gekürzt. Der Entlastungsbetrag bei der Übertragung von
Betriebsvermögen an Erwerber der
Erbschaftsteuerklasse II und III wurde
um 12 % gekürzt (nun 88 % statt bisher 100 %).
• Als Maßnahme zur Bekämpfung
des Umsatzsteuerbetrugs wurde eine
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer
auf den Leistungsempfänger (sofern
dieser auch Unternehmer ist) für alle
unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallenden Umsätze (Grundstücksumsätze) sowie für Bauleistungen an Gebäuden für Unternehmer, die selbst
Bauleistungen erbringen, eingeführt.
Von den betroffenen Bauleistungen
sind Planungs- und Überwachungsleistungen ausdrücklich ausgenommen. Eine Steuerschuldumkehr findet
auch nicht bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteile (wie Räume,
Inventar, Teppiche, Fenster oder Hausfassade) durch inländische Unternehmer (wohl aber bei Reinigungsleistungen von ausländischen Unternehmern) statt. Die bei den Grundstücksumsätzen mögliche Option des
leistenden Unternehmers zur Umsatzsteuerpflicht (Verzicht auf die Steuerbefreiung) ist künftig im notariell beurkundeten Kaufvertrag zu erklären.
Da diese Neuregelung nicht mit dem
EU-Recht übereinstimmt, steht sie
noch unter dem Vorbehalt der von
der Bundesregierung beantragten
Ermächtigung durch den Rat der
Europäischen Union.
• Abfindungen, die ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber
veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses erhält, sind nur noch sozialabgaben- und steuerfrei bis
höchstens 7.200 Euro (bisher: 8.181
Euro) bzw. bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bis höchstens 9.000 Euro (bisher: 10.226 Euro)
30
und bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jähriger
Betriebszugehörigkeit bis höchstens
11.000 Euro (bisher: 12.271 Euro).
Der Höchstbetrag für steuerfreie
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem
Dienstverhältnis wurde von 12.271
Euro auf 10.800 Euro gesenkt.
• Der jährliche Freibetrag für die
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
an Arbeitnehmer wurde von 154 Euro
auf 135 Euro verringert.
• Die Entfernungspauschale für
die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wurde gekürzt. Statt
den bisherigen 0,36 Euro für die ersten
10 Entfernungskilometer und 0,40
Euro ab dem 11. Entfernungskilometer
sind seit dem 1. Januar 2004 einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer anzusetzen. Die abgesenkte
Entfernungspauschale gilt auch für
Familienheimfahrten bei doppelter
Haushaltsführung, für die bisher einmal
pro Woche 0,40 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden durften. Die
Entfernungspauschale wird weiterhin
unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt. Wird allerdings kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes
Kraftfahrzeug benutzt, ist die Entfernungspauschale künftig auf 4.500 Euro
im Kalenderjahr (2003: 5.112 Euro) begrenzt. Bei Flugreisen kann die Entfernungspauschale nach wie vor nicht angesetzt werden. Arbeitnehmer, die mit
einem vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Fahrzeug per „Sammelbeförderung“ zur Arbeitsstätte/Einsatzstelle gelangen, dürfen keine Entfernungspauschale mehr ansetzen. Die
bislang steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen
Verkehrmitteln (Job-Tickets) sind seit
dem 1. Januar 2004 lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die
Lohnsteuer pauschal mit 15 % erheben.
Anmerkung: Die pauschalen Kilometersätze, die Arbeitnehmern bei der
Benutzung ihres privaten Fahrzeugs zu
einer Dienstreise als Fahrtkosten alternativ zur Erstattung der anteiligen
tatsächlichen Kosten steuerfrei ersetzt
werden können, haben sich nicht
geändert. Demnach können nach wie
vor je Fahrtkilometer bei einem Kraftwagen 0,30 Euro, bei Motorrädern und
Motorrollern 0,13 Euro, bei Mopeds
und Mofas 0,08 Euro und bei Fahrrädern 0,05 Euro angesetzt werden. Für
die Mitnahme jedes weiteren an der
Dienstreise teilnehmenden Arbeitnehmers im eigenen Wagen erhöht sich
der Pauschbetrag um 0,02 Euro, bei
der Mitnahme auf dem eigenen Motorrad oder Motorroller um 0,01 Euro.
• Die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind künftig nur noch zu
70 % (statt bisher zu 80 %) der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Gleiches gilt
für entsprechende Aufwendungen von
Arbeitnehmern.
• Die Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind
künftig nur noch bis maximal 35 Euro
(bisher: 40 Euro) abziehbar.
• Der Freibetrag für kostenlos
oder verbilligt überlassene Sachbezüge wurde von 50 Euro auf 44 Euro
monatlich, der Freibetrag für Belegschaftsrabatte (wie Sachprämien aus
Kundenbindungsprogrammen)
von
1.224 Euro auf 1.080 Euro pro Jahr reduziert. Der Einkommensteuersatz für
die Pauschalierung des steuerpflichtigen Teils der Prämien wurde von 2 %
auf 2,5 % angehoben.
• Der Freibetrag für Heirats- und
Geburtsbeihilfen wurde von 358 Euro
auf 315 Euro verringert.
• Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wurde von
1.044 Euro auf 920 Euro herabgesetzt.
• Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde von
1.550 Euro auf 1.370 Euro gesenkt
(bei zusammenveranlagten Ehegatten
von 3.100 Euro auf 2.740 Euro).
• Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
mit Kapitalwahlrecht können nur
noch zu 88 % (bisher zu 100 %) als
Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) geltend gemacht werden.
SVG 3 + 4/2004
Steuern und
Versicherungen
Lohnsteuer-Richtlinien
Neuerungen bei der Lohnbesteuerung ab 1. Januar 2004
Am 1. Januar sind die geänderten
Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) in Kraft
getreten. Diese wurden an die seit dem
Jahre 2002 vorgenommenen Rechtsänderungen und an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung
angepasst. Dabei kommt es zu wesentlichen Änderungen – insbesondere
bei der Bewertung von Sachbezügen –
die künftig bei der Anwendung des Einkommensteuerrechts beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu beachten sind.
Die Neuregelungen sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2003 enden
und für Sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember
2003 zufließen. Im wesentlichen
kommt es zu folgenden Neuregelungen:
Sachbezüge
Geringfügige individuell zu versteuernde Sachbezüge bleiben dann lohnsteuerlich außer Ansatz, wenn der Wert
der Sachbezüge 50 Euro im Monat
nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang stellen die LohnsteuerRichtlinien jetzt klar, wann ein Warengutschein eine derartige Sachzuwendung darstellt. Nunmehr soll eine
Sachzuwendung dann nicht mehr vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bei einem Dritten
einzulösenden Gutschein übergibt
(z. B. Tankgutschein), in dem neben der
Bezeichnung der Ware auch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag
angegeben ist. Das heißt, dass ein auf
einen Euro-Betrag lautender Gutschein
ab dem Jahre 2004 nicht mehr unter
die 50-Euro-Freigrenze fällt.
Ergänzend zu dieser Regelung wird
festgelegt, in welchem Zeitpunkt bei
Gutscheingestellung der Arbeitslohn
als zugeflossen gilt. Der Arbeitslohn bei
einem Gutschein, der bei einem Dritten
einzulösen ist, gilt im Zeitpunkt der
Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen. Bei einer Einlösung des Gutscheins beim Arbeitgeber selbst, fließt
Arbeitslohn bei Einlösung des Gutscheins zu.
Werden dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten
32
gestellt, so kann dies lohnsteuerrechtlich zu erfassen sein, sofern das Maß
der üblichen Beköstigung überschritten wird. Die Lohnsteuer-Richtlinien
stellen klar, dass eine übliche Beköstigung anlässlich einer Dienstreise nur
dann angenommen werden kann,
wenn der Wert der Beköstigung 40
Euro nicht übersteigt. Wird dieser Wert
überschritten, ist die Mahlzeit mit dem
tatsächlichen Wert zu erfassen. Wird
der Wert von 40 Euro unterschritten, ist
die Mahlzeit mit den amtlichen Sachbezugswerten zu erfassen.
Ein-Prozent-Regelung und
Autotelefon
Bei der Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der
1-Prozent-Regelung ist Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreis des
Fahrzeuges im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Zu dem Bruttolistenpreis gehören auch nachträglich eingebaute
Sonderausstattungen
wie
Navigationsgeräte oder eine Diebstahlsicherung. Der Wert eines Autotelefons
einschließlich einer Freisprecheinrichtung bleibt nunmehr bei der Ermittlung
des Listenpreises jedoch außer Ansatz.
Gibt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, so ist der Zinsvorteil aus diesem Darlehen, soweit der
Zinssatz einen bestimmten Wert unterschreitet, als Sachbezug zu versteuern. Dieser so genannte Maßstabszinssatz wurde von 5,5 auf 5
Prozentabgesenkt.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde
Hallo
Partner,
danke
schön!
durch die LStR der Begriff der Fahrtätigkeit neu definiert. Demnach wird
eine Fahrtätigkeit ohne weiteres angenommen, wenn der Arbeitnehmer
durchschnittlich weniger als 20 Prozent
seiner Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Eine Fahrtätigkeit soll
sich demnach auch nicht auf das Fahren oder Begleiten eines Fahrzeuges
beschränken.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer alle Fahrtkosten
einer Dienstreise steuerfrei erstatten.
Dabei können bei Benutzung eines arbeitnehmereigenen Kfz ohne Einzelnachweis pauschale Kilometersätze
angesetzt werden. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine
Dienstreise ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellt, dürfen die pauschalen
Kilometersätze nicht mehr steuerfrei
ersetzt werden.
Unechte Lohnzahlung
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich
zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle der so
genannten unechten Lohnzahlung.
Eine unechte Lohnzahlung durch Dritte
soll dann vorliegen, wenn der Dritte
lediglich als Leistungsmittler fungiert,
z. B. wenn der Dritte im Auftrag des
Arbeitgebers leistet oder die Stellung
einer Kasse des Arbeitgebers hat. Eine
echte Lohnzahlung durch Dritte liegt
hingegen dann vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile von Dritten eingeräumt
werden, die ein Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im
Rahmen seines Dienstverhältnisses für
den Arbeitgeber erbringt.
Änderungen gibt es auch bei der
Grenze der Sonstigen Bezüge. Diese
ist entfallen. Sonstige Bezüge können
nicht mehr als laufender Arbeitslohn
besteuert werden.
Daneben ergeben sich in den Lohnsteuer-Richtlinien weitere Änderungen,
die durch die Neuregelung der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse
zum 1. April 2003 notwendig geworden
sind.
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien
2004, BStBl I 2003, S. 455 ff.
Quelle: Der Steuerzahler 01/2004
SVG 3 + 4/2004
Steuern und
Versicherungen
Unentgeldliche oder
verbilligte Mahlzeiten
Mahlzeiten, die unentgeltlich oder
verbilligt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer abgegeben werden, sind
bei der lohnsteuerrechtlichen Rehandlung mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dasselbe gilt für
Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung
anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung. Ab 2004
wird der Wert für Mahlzeiten wie folgt
festgesetzt:
• Mittag- oder Abendessen
2,58 Euro
nicht zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro im Jahr als
Werbungskosten zu berücksichtigen
sein. Leistet ein Steuerzahler außerhalb
seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon
und Teleservice Bereitschaftsdienst
und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz
beim Arbeitgeber nicht nutzen, sind die
Aufwendungen ebenfalls bis zu 1.250
Euro als Werbungskosten abzugsfähig.
Urteile des Bundesfinanzhofs vom
7. August 2003, Aktenzeichen VI R
17/01 – VI R 162/00 – VI R 41/98.
Quelle: Der Steuerzahler 01/2004
• Frühstück 1,44 Euro
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. November 2003, Aktenzeichen IV C 5 – S 2334 – 274103.
Quelle: Der Steuerzahler 01/2004
Häusliches Arbeitszimmer
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind u. a. dann bis zu 1.250
Euro im Jahr steuerlich abzugsfähig,
wenn kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Mehrere Urteile des
Bundesfinanzhofs haben sich jetzt mit
der Definition des Begriffs „anderer Arbeitsplatz“ befasst.
Danach ist ein Arbeitsplatz in einem
Großraumbüro auch dann ein „anderer
Arbeitsplatz“, wenn er dem Steuerzahler nicht individuell zugeordnet ist.
Muss ein Angestellter allerdings in
einem nicht unerheblichen Umfang
Bürotätigkeiten auch außerhalb der üblichen Bürozeiten verrichten und steht
ihm hierfür sein regulärer Arbeitsplatz
Altersvorsorgebeiträge
um den Jahreswechsel
Für zahungen von Altersvorsorgebeiträgen (z. B. „Riester-Rente“) um
den Jahreswechsel wird im Hinblick auf
das Zu- und Abflussprinzip von der
Finanzverwaltung folgende Auffassung
vertreten:
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer schließt
den Altersvorsorgevertrag im Jahr
2003 ab und ertelt dem Versicherer
eine Einzugsermächtigung der technische Versicherungsbeginn des Altersvorsorgevertrags wird im Jahr 2004 auf
den 1. Dezember 2003 rückdatiert.
Außerdem wird im Jahr 2004 innerhalb
eines 10-Tagezeitraums nach dem
Jahreswechsel der gesamte Jahresbeitrag eingezogen. Nach dem Einzug
des Jahresbeitrags für das Jahr 2003
wird die Zahlungweise auf eine monat-
liche Zahlung der Altersvorsorgebeiträge umgestellt.
Regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die kurze Zeit (in der Regel 10
Tage) vor oder nach Beginn des Kalenderjahres erbracht werden, sind dem
Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Altersvorsorgebeiträge stellen in diesem Sinne regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar,
mit der Folge, dass die Beiträge, die
kurze Zeit vor oder nach Beginn eines
Beitragsjahres erbracht werden, dem
Jahr zugeordnet werden, für das sie
geleistet worden sind. Dies gilt auch
dann, wenn die jährliche Zahlungsweise für die Altersvorsorgebeiträge
auf monatliche Zahlung umgestellt
wird.
Die steuerliche Förderfähigkeit der
Altersvorsorgebeiträge für das Jahr
2003 setzt somit voraus, dass die
Beiträge spätestens am 10. Januar
2004 zugunsten des Altersvorsorgevertrags erbracht worden sind. Sind
Altersvorsorgebeiträge
fristgerecht
erbracht, ist die Rückdatierung des
technischen
Versicherungsbeginns
des Altersvorsorgevertrags im Folgejahr anzuerkennen, wenn sie innerhalb
von drei Monaten nach dem im Versicherungsschein bezeichneten Tag
des Versicherungsbeginns erfogt und
dieser Tag im Beitragsjahr liegt.
Erlass des Finanzministeriums
Schleswig-Holstein vom 28. Juli 2003,
Aktenzeichen S 2491 A – St. 254.
Quelle: Der Steuerzahler 01/2004
„Eine Investition in Wissen
bringt immer noch die besten Zinsen“
Benjamin Franklin (1701-1790)
SVG 3+ 4/2004
33
Steuern und
Versicherungen
Zuordnung eines Pkw zum
Betriebsvermögen
Ein Unternehmer, der einen erworbenen Pkw sowohl betrieblich als auch
privat nutzt, kann das Fahrzeug entweder seinem Unternehmen oder dem
nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Er kann das Fahrzeug aber
auch entsprechend dem geschätzten
unternehmerischen
Nutzungsanteil
seinem Unternehmen und im Übrigen
dem nichtunternehmerischen Bereich
zuordnen.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein wichtiges Beweisanzeichen für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges
Beweisanzeichen gegen die Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen
herangezogen werden. Gibt es keine
Beweisanzeichen für eine Zuordnung
zum Unternehmen, kann diese nicht
unterstellt werden.
Bei einem Personenkraftwagen,
der überwiegend betrieblich genutzt
wird, kann aus dem Umstand, dass er
einkommensteuerlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom
Unternehmer entsprechend behandelt
wird, nicht geschlossen werden, dass
der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
28. Februar 2002 Aktenzeichen V R
25/96.
Quelle: Der Steuerzahler 02/2004
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmenüberschussrechnung
Nach bisheriger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs war es Steuerzahlern, die ihren Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, nicht möglich, gewillkürtes
Betriebsvermögen zu bilden. Anders
als bilanzierende Steuerzahler konnten
sie daher ihre Kosten für bestimmte,
weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben
abziehen, obwohl diese geeignet und
erkennbar dazu bestimmt sind den Betrieb zu fördern.
An dieser Rechtsauffassung hält
der Bundesfinanzhof jetzt nicht mehr
fest und hat entschieden, dass die
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht
entgegensteht.
Im Urteilsfall hatte eine Steuerzahlerin ihren Pkw zu 10 v. H. zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied
eine Zuordnung zum notwendigen
Betriebsvermögen aus, da dies eine
betriebliche Nutzung von mindestens
50 v. H. der gesamten Pkw-Nutzung
voraussetzt. Die Steuerzahlerin hatte
die angefallenen Fahrzeugkosten in
vollem Umfang als Betriebsausgaben
abgezogen und den Wert der privaten
Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 v. H. der Aschaffungskosten
des Pkw monatlich angesetzt. Das
Finanzamt erkannte dagegen nur 10
v. H. der Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben an.
Dem widersprach der BFH und
schloss sich der Auffassung der Steuerzahlerin an.
Allerdings schließt das Gericht eine
Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als
geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.
H. der gesamten Nutzung anzusehen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
2. Oktober 2003, Aktenzeichen IV R
13/03, Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 2003.
Betriebsverpachtung
an branchenfremdes
Unternehmen
Stellt ein Handelsunternehmen
seine Tätigkeit ein und vermietet es sein
bisheriges Betriebsgrundstück an ein
anderes Unternehmen, so scheitert die
Annahme einer Betriebsverpachtung
nicht bereits daran, dass das mietende
Unternehmen einer anderen Branche
angehört.
Der Bundesfinanzhof hat früher die
Auffassung vertreten, die Vermietung
des Betriebsgrundstücks an ein branchenfremdes Unternehmen führe stets
zu einer Betriebsaufgabe und damit zur
Aufdeckung der stillen Reserven im Betriebsgrundstück, und zwar auch dann,
wenn eine Betriebsaufgabe nicht erklärt werde. An dieser Auffassung hält
der Bundesfinanzhof jetzt nicht mehr
fest.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
28. August 2003, Aktenzeichen IV R
20/02.
Quelle: Der Steuerzahler 02/2004
Wiederbeschaffung von
Hausrat
Kosten zur Wiederbeschaffung
lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie z. B. Hausrat und Kleidung,
die aufgrund eines unabwendbaren
Ereignisses beschädigt oder zerstört
worden sind, können nur dann als
außergewöhnliche Belastungen bei
der Einkommensteuer berücksichtigt
werden, wenn der Geschädigte eine
allgemein übliche und zumutbare Versicherung (Hausratversicherung) abgeschlossen hat.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
26. Juni 2003, Aktenzeichen III R
36/01.
Quelle: Der Steuerzahler 2/2004
Quelle: Der Steuerzahler 02/2004
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SVG 3 + 4/2004
Aus- und Weiterbildung
AUS- UND WEITERBILDUNG
49. Vorbereitungslehrgang auf die
Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr
Wir beabsichtigen in der Zeit vom 19. April bis einschließlich 11. Mai 2004 den
49. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr durchzuführen.
Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und
Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr.
Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der
BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie
die Kostenrechnung.
Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen.
Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen
Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet.
Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon
02 61/4 94-3 30, anzumelden.
Fortbildung zum
Verkehrsfachwirt
Mitarbeiter aus Speditionen, der
Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der
Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und
oberen Management qualifizieren.
Zulassungsvoraussetzungen
Verkehrsfachwirt kann werden, wer
eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat
und zum Zeitpunkt der Prüfung eine
mindestens zweijährige Berufspraxis
vorweisen kann. Teilnehmer mit einer
anderen kaufmännischen Ausbildung
müssen eine mindestens dreijährige
Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
SVG 3+ 4/2004
Jahr für Jahr zieht es eine
große Zahl von Teilnehmern
zu dem größten Anbieter, der
Deutschen Außenhandelsund
Verkehrs-Akademie
(DAV) in Bremen.
Die Programmunterlagen können bei der DAV
Bremen (Karin Prinz, Tel.
0421/36084-21) angefordert werden und stehen
auch im Internet zur
Verfügung:
http://www.dav.uni-bremen.de
Bitte gebe
Sie uns n
nach eine
Umzug m
Ihre neue
Anschrift
bekannt!
35
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Schulungstermine 2004
Bereich Gefahrgut
Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
05. 06. 2004, 12. 06. 2004 und 19. 06. 2004
Frankfurt
08. 05. 2004, 15. 05. 2004 und 22. 05. 2004
26. 06. 2004, 03. 07. 2004 und 10. 07. 2004
Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
11. 05. 2004 und 12. 05. 2004
Frankfurt
auf Anfrage
Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
24. 04. 2004 und 05. 06. 2004
Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
17. 04. 2004
08. 05. 2004 und 26. 06. 2004
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
nur Straße
14. 06. 2004 und 15. 06. 2004
16. 06. 2004 und 17. 06. 2004
Straße + Schiene
Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
19. 04. 2004 und 20. 04. 2004
nur Straße
Frankfurt
08. 06. 2004 und 09. 06. 2004
Straße und Schiene
Frankfurt
auf Anfrage
Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
27. 04. 2004
Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Abfall
Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
26. 04. 2004 und 27. 04. 2004
28. 04. 2004 und 29. 04. 2004
Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
01. 07. 2004 und 02. 07. 2004
Frankfurt
07. 09. 2004 und 08. 09. 2004
Bereich Fahrzeugkostenrechnung
Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
36
05. 05. 2004
Frankfurt
Auf Anfrage
SVG 3 + 4/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Bereich Arbeitssicherheit
*
**
**
€ 50,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei
€ 90,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
€ 150,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
Ladungssicherung
Koblenz
- mit Zertifikat nach
VDI 2700 a***
- nach VDI 2700**
- Grundlagen*
15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr
Frankfurt
- mit Zertifikat nach
VDI 2700 a***
17. 04., 24. 04. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr
19. 06., 26. 06. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr
- nach VDI 2700**
15. 05. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr
- Grundlagen*
Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!*
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt 24. 04. 2004, 20. 03. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
auf Anfrage
Frankfurt
Brandschutzunterweisung*
Koblenz
Lenk- und Ruhezeiten*
Koblenz
auf Anfrage
Umsetzung der Betriebsverordnung im Unternehmen*
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
08. 05. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
Frankfurt
nach Vereinbarung
Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“*
Koblenz
nach Vereinbarung
Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei)
Koblenz
jeden 1. Freitag im Monat
Frankfurt
jeden 1. Freitag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Energiesparendes Fahren
Koblenz
Unterweisung VBG 12 BGV D 29
Koblenz
Gabelstaplerseminar Inhouse
Koblenz
Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr*
Koblenz
auf Anfrage
FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Qualität
Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
SVG 3+ 4/2004
auf Anfrage
Frankfurt
Auf Anfrage
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Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Lehrgangsanmeldung
Lehrgang
Lehrgang:
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Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang
Aufbaukurs Tank (Fahrer)
Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)
Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang*
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang
Beauftragte Person
Sonstige verantwortliche Person
Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV
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Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV
Fortbildung zur Fachkunde
Ladungssicherung
Erste Hilfe
Brandschutz
Lenk- und Ruhezeiten
Fahreruntersuchung gem. FeV
Infoveranstaltung Arbeitssicherheit
Lehrgangstermin/-ort:
* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.
Teilnehmer
Name:
Vorname:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Nationalität:
Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)
Firma:
Ansprechpartner:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Telefon:
Telefax:
Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG
Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.
Ort/Datum
Firmenstempel/Unterschrift
Rechnungsempfänger
Datenschutzhinweis:
Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.
Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.
Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach
Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei
späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise
teilnehmen zu lassen.
38
SVG 3 + 4/2004
Hinweise aus der
Rechtsprechung
HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHNUNG
Übermüdeter Lkw-Fahrer
Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine
Übermüdung erkannt hat, infolge eines
Sekundenschlafs ungebremst in ein
Stauende und werden dabei andere
Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine
derart hohe Strafe komme in der Regel
nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht.
Dies gilt in besonderer Weise für einen
Lkw-Fahrer, dem durch die gesetzlich
vorgesehenen Lenkzeiten zusätzlich
deutlich gemacht wird, welche Gefahren durch das Fahren im Übermüdungszustand entstehen. Die erkennbare oder sogar erkannte Gefahr des
Einschlafens und die daraus resultierende unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht
geringer einzuschätzen als die durch
Alkoholisierung bewirkten Leistungsausfälle, die zumindest in der Regel
nicht zu einem schlagartigen völligen
Kontrollverlust führen wie beim Einschlafen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktzenzeichen: 1 St RR 67/03
Restalkohol „schädigt“
den Kaskoschutz
Restalkohol am Morgen ist nicht zu
unterschätzen. Gesundheit und viel
Geld können auf der Strecke bleiben.
Das geht aus einer jetzt veröffentlichten
Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe hervor.
Nach einem Weinfest am Wochenende setzte sich Günter K. am Tag danach ins Auto und fuhr zur Arbeit. Fünf
Stunden Schlaf, so glaubte er, müssen
genügen. In einer Kurve kam er jedoch
von der Straße ab und landete im Graben. Eine Blutprobe ergab 0,65 Promille. Als er seiner Kaskoversicherung
den Schaden meldete, lehnte diese ab.
Der Betroffene zog vor den Kadi.
Begründung: Er sei mit dem gemessenen Wert deutlich unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gewesen. Das sahen die Richter
anders. Obwohl der Sachverständige
auf die schmale Fahrbahn an der Unfallstelle hinwies, durch geringe UnaufSVG 3+ 4/2004
merksamkeit könne man bereits von
der Fahrbahn abkommen, gingen sie
von sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit aus. Auf Grund seines Zustands
habe er einfach die Kurve zu schnell genommen.
Dabei wurde ihm auch seine allgemeine Fahrerfahrung zum Verhängnis.
Es könnte zwar sein, dass andere auch
ohne Alkohol an dieser Stelle verunglückten. Der Betroffene habe aber bereits seit 16 Jahren einen Führerschein
und spule schon berufsbedingt jährlich
viele Kilometer runter. Also könne nur
der Alkohol die Schuldursache sein.
Deshalb sei das Fahren nach einem
langen feuchten Abend grob fahrlässig.
Die Versicherung darf den Schadensausgleich verweigern (OLG Karlsruhe,
– 19 U 167/01, ZfS 2002, 535).
Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004
Lastwagen mit Benzin
statt Diesel betankt –
Fahrer haftet
Ein Lastwagenfahrer, der statt Diesel versehentlich Benzin tankt, muss für
einen dadurch verursachten Motorschaden gegenüber dem Arbeitgeber
haften. Denn in diesem Fall handelte
der Mitarbeiter grob fahrlässig. Allerdings muss er laut Gericht nicht für den
vollen Schaden aufkommen, da bei
einem Arbeitsverhältnis gerechtfertigt
sei, dass der Arbeitgeber einen Teil des
Schadens als „Betriebsrisiko“ selbst
trage.
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Mainz, Aktenzeichen: 7 Sa
631/03.
Kunde darf auf Vollkaskoversicherung des
Leihwagens vertrauen
Kunden können sich grundsätzlich
darauf verlassen, dass für ihren Leihwagen eine Vollkaskoversicherung besteht, wenn nicht ausdrücklich auf den
fehlenden Versicherungsschutz hingewiesen wird. ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem der
Käufer eines Gebrauchtwagens nach
kurzer Zeit feststellte, dass dieser Wagen defekt war. Er brachte ihn zum
Händler zurück und bekam für die Zeit
der Reparatur einen Leihwagen zur
Verfügung gestellt. Mit diesem verursachte er einen Unfall mit Totalschaden, woraufhin der Händler den kompletten Schadenersatz von dem Fahrer
verlangte. Doch die Richter sahen den
Fall anders: Ähnlich wie bei Probefahrten bestehe auch bei Leihwagen ein erhöhtes Unfallrisiko, weil die Fahrer mit
den neuen Fahrzeugen nicht vertraut
seien. Gegen dieses Risiko könne sich
ein Händler versichern, der Kunde
hingegen dürfe darauf vertrauen, dass
ein Vollkasko-Versicherungsschutz bestehe. Sonst hätte der Händler in diesem Fall seinen Kunden ausdrücklich
darauf hinweisen müssen, dass der
Wagen nicht voll versichert war. Auch
ein entsprechender Vermerk auf der
Rückseite des Vertrages im Kleingedruckten reiche nicht aus, um die
Schuld an den Kunden weiterzugeben
(OLG Hamm, AZ: 29 U 54/99).
Quelle: VersicherungsPraxis 1/2004
Verantwortung
des Kfz-Halters bei
Überladung
Das OLG Hamm hatte sich in einem
jetzt veröffentlichten Beschluss (Az: 2
Ss OWi 277/03) erneut mit dem Einsatz
überladener Kraftfahrzeuge zu befassen. Die Behörden hatten bei der Überprüfung eines Langholzfahrzeugs eine
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 35,2 Prozent festgestellt und gegen den Kfz-Halter ein
Bußgeld in Höhe von 450 Euro verhängt.
Der betroffene Halter hatte eingeräumt, dass er die bei ihm angestellten
Fahrer auch nicht stichprobenartig
kontrolliere. Er ist der Ansicht, er sei
dazu nicht verpflichtet, weil er die Fahrer monatlich eine sogenannte Fahrererklärung unterzeichnen lasse, in der
es u. a. heiße: „Der Fahrer ist davon in
Kenntnis gesetzt worden, dass eine
Überladung des Fahrzeugs unbedingt
zu unterlassen ist.“
Das OLG Hamm ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Keineswegs
könne sich der Halter durch eine einfache schriftliche Erklärung von seinen
Halterpflichten freizeichnen. Diese Erklärung enthalte lediglich eine (deklara39
Hinweise aus der
Rechtsprechung
torische) Erklärung an die Fahrer, durch
die diese auf die straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen
werden. Diese Erklärung habe jedoch
keinerlei Bezug zur Verpflichtung des
betroffenen Halters, die Einhaltung
durch seine Fahrer zu überprüfen und
zu kontrollieren.
Ebensowenig habe er sich darauf
berufen, ein Ersatzfahrzeug von einem
Händler mit im Kaufpreis enthaltener
Mehrwertsteuer erworben zu haben.
Damit sei davon auszugehen, dass
Mehrwertsteuer nicht angefallen ist.
(LG Hildesheim, 7 S 187/03 – ZfS
2003, 548).
Dem Halter obliegt es, unter Anwendung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verhindern,
dass ein Fahrzeug in überladenem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr
zum Einsatz gelangt. Er ist gehalten,
bei der Auswahl der Fahrer die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und die
notwendigen Anweisungen zu erteilen.
Seine Pflicht ist es grundsätzlich ebenfalls, sich durch gelegentliche – auch
überraschende – Stichproben davon
zu überzeugen, dass seine Weisungen
auch beachtet werden.
Quelle: Die Versicherungspraxis 2/2004
Mehrwertsteuer bei
Unfallschäden nur bedingt
erstattungsfähig
Für die Abwicklung von Unfallschäden gelten seit August 2002 neue Gesetze. Doch der Gesetzgeber hat durch
ungenaue Regelungen viele Fragen
offen gelassen und dadurch eine Reihe
von Gerichtsverfahren ausgelöst.
So wurde nach alter Regelung auf
Basis des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens
einschließlich der im Schadensbetrag
enthaltenen Mehrwertsteuer abgerechnet. Nach der neuen Regelung soll
die Steuer aber nur noch erstattet werden, wenn sie tatsächlich angefallen
ist. Dabei sind in den neuen Gesetzen
nur die Fälle der Reparatur geregelt.
Außen vor sind dagegen Totalschäden
geblieben. Hiermit befasste sich kürzlich das Landgericht (LG) Hildesheim.
Nach einem Totalschaden wollte
der Betroffene vollen Schadensersatz
haben. Der Sachverständige hatte den
Wert des beschädigten Autos vor dem
Unfall einschließlich Mehrwertsteuer in
seinem Gutachten festgestellt; genau
dieser Betrag wurde eingeklagt. Die
Richter lehnten die Klage ab: Es sei seitens des Autofahrers nicht dargelegt,
dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt habe reparieren lassen und hierfür
Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer
gezahlt habe.
40
Zur Schneeräum- und
Streupflicht
Wenn die ersten weißen Flocken
tanzen und die weiße Pracht auf
Dächern, Wäldern und Feldern die
Spaziergänger entzückt, stellt sich alljährlich die Frage, wer für die Sicherung
von Gehwegen verantwortlicht ist.
Grundeigentümer haben dafür
Sorge zu tragen, dass auf ihrem Grundstück keine Schadensgefahren für
Dritte bestehen. Die Schneeräum- und
Streupflicht vor dem Grundstück obliegt grundsätzlich dem Träger der
Straßenbaulast; das ist in geschlossenen Ortschaften die Gemeinde. Allerdings sehen Straßenreinigungsgesetze
und Ortssatzungen vor, dass die Reinigungs- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen werden kann. Hat
der Eigentümer als Straßenanlieger seinen Wohnraum vermietet, so kann er
die Streupflicht auf den Mieter übertragen. Dies bedarf aber in jedem Fall
einer eindeutigen Vereinbarung. Im
Regelfall ist das der Mietvertrag, der
dann auch die Konsequenzen unterlassenen Streuens klar formuliert. Wer
seiner Räum- und Streupflicht nicht
oder nur ungenügend nachkommt,
haftet für eventuelle Sach- und Körperschäden.
Die Glättegefahr für Fußgänger
muss beseitigt werden. Die zu schaffende Freifläche variiert dabei je nach
kommunalen Bestimmungen zwischen
80 cm und 120 cm Breite. Als Faustregel gilt, dass der geschaffene Weg zwei
Fußgängern nebeneinander Platz bieten muss, was laut einem Urteil des
Oberlandesgerichts Bamberg bei einer
Breite von 1,20 m auf jeden Fall gewährleistet ist (AZ: 5 U 46/75). Ein
Fußgänger kann somit auch nicht davon ausgehen, dass ein Gehweg am
Gehsteigrand gestreut ist. Stürzt ein
Fußgänger in diesem Bereich, spricht
das nicht automatisch für die Verlet-
zung der Streupflicht (OLG Nürnberg,
AZ: 6 U 2402/00). Auf einem wenig benutzten Zuweg zu einem Privathaus
genügt dagegen bereits eine Streubreite von 45 Zentimetern, die zur Begehung durch eine Person ausreicht
(OLG Frankfurt, AZ: 23 U 195/00). Der
Umwelt zu Liebe sollte auf Streusalz
verzichtet und auf abstumpfendes Granulat oder Sand zurückgegriffen werden. In einigen Kommunen, darunter
auch Hamburg und Berlin, ist der Gebrauch von Streusalz sogar verboten.
Der Gesetzgeber mutet aber niemandem zu, rund um die Uhr mit der
Schippe in der Hand auf Schneefall
oder Eisregen zu warten. Die Streupflicht hat zeitliche Grenzen, die oft in
den Ortssatzungen geregelt sind. Gibt
es keine eindeutige Zeitregelung, ist mit
dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen, dass der Hauptberufsverkehr gesichert ist. Das ist üblicherweise nicht
vor 6.15 Uhr der Fall, dass außerhalb
der Verkehrsstunden kein Vertrauensschutz in die Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht (OLG
Düsseldorf, AZ: 24 U 143/99). An
Sonn- und Feiertagen muss die Gemeinde nach einem Urteil des OLG OIdenburg (AZ: 6 U 90/01) eine innerörtliche Landstraße grundsätzlich nicht
vor 9 Uhr morgens streuen. Je nach
Wetterlage müssen die Bemühungen
im Laufe des Tages mehrfach wiederholt werden. Am Abend darf man dann
Schaufel und Streugut ab 20 Uhr getrost aus der Hand legen. Aber nicht
nur des nachts entfällt die Streupflicht.
Auch bei anhaltendem heftigen
Schneefall oder beständig überfrierendem Regen, die das Schippen und
Streuen zu einer hoffnungslosen Sisyphosarbeit werden lassen, darf man
mit ruhigem Gewissen in der warmen
Stube bleiben. Erst wenn der Schneefall oder Eisregen ein Ende gefunden
hat, ist es auch mit der Muße vorbei.
Spätestens 30 Minuten nach dem
Ende des Schneefalls muss dann mit
der Räumung begonnen werden (OLG
Thüringen, AZ: 3 U 524/01).
Quelle: Die Versicherungspraxis 2/2004
SVG 3 + 4/2004
Logistik-News
Buchbesprechung
LOGISTIK-NEWS
Kooperation als Strategie
für kleine und
mittelständische
Güterverkehrs- und
Logistikunternehmen?
Das Thema Kooperation gewinnt in
allen Wirtschaftsbereichen zunehmend
an Bedeutung. Kooperationen stellen
eine freiwillige Zusammenarbeit von
Unternehmen dar, die sowohl rechtlich
als auch wirtschaftlich selbstständig
sind. Im Rahmen der Zusammenarbeit
sind insbesondere die entsprechenden
rechtlichen Grundlagen und die gesetzlichen Kartellbestimmungen zu beachten. Die Motivation für kleine und
mittelständische Güterkraftverkehrsund Logistikunternehmen zum Eingehen einer Kooperation kann u. a. darin
bestehen, Rationalisierungspotenziale
zu realisieren, sich besser am Markt zu
behaupten und neue Tätigkeitsfelder
und Absatzmärkte zu erschließen.
Unternehmen müssen ihre strategische Ausrichtung und damit das Ein-
gehen einer Kooperation gut vorbereiten. Dies erfordert in besonderem
Maße die Durchführung von Analysen.
So muss zunächst das eigene Unternehmen mit seinen Stärken und
Schwächen und das Unternehmensumfeld mit den darin liegenden Chancen und Risiken genau untersucht
werden.
Zur ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Kooperation
gehört, dass sich die betreffenden Unternehmen über die Ziele, die sie mit
der geplanten Kooperation verfolgen,
im Klaren sind und diese schriftlich
fixieren. Daneben sind auch die Nachteile, die mit einer Kooperation einhergehen, klar zu bewerten und den
Vorteilen gegenüber zu stellen.
Im Anschluss an die Auseinandersetzung mit dem eigenen Unternehmen und dem Unternehmensumfeld
stellt sich die Frage, wie man geeignete
Kooperationspartner findet. Auch hierbei spielt die Zielvorstellung eine entscheidende Rolle. So müssen die Ziele
bei der Suche nach Kooperationspartnern klar formuliert und kommuniziert
werden. Die Auswahl der möglichen
Partner stellt einen äußerst sensiblen
Prozess dar, der mit großer Sorgfalt
durchgeführt werden muss. Grundlegend für alle Beteiligten ist es, die
Kooperation als Kernkompetenz zu
definieren. Darüber hinaus müssen für
alle Partner Regeln und Verhaltensweisen gelten, die das Zusammenarbeiten
vereinfachen.
IMPRESSUM
Verfasser: Prof. Hans-Helmut Grandjot, Dirk Masch, Fachhochschule
Heilbronn, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik
Herausgeber und ©:
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.,
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt
am Main
BUCHBESPRECHUNG
Berufskraftfahrer
Prüfungstest
Lkw/Omnibus
Überarbeitete 14. Auflage des Prüfungstests erschienen.
Die ersten Abschlussprüfungen
nach neuer Ausbildungsordnung haben gezeigt, dass das Anforderungsniveau an zukünftige Berufskraftfahrer
deutlich höher ist.
Der Verlag Heinrich Vogel hat deshalb das Lehrbuch der „Berufskraftfahrer Prüfungstest Lkw/Omnibus“ überarbeitet und neu veröffentlicht. Der
Prüfungstest enthält zwei komplette,
prüfungsnahe Übungstests, mit denen
angehende Prüflinge Typus, Anspruch
und Inhalt der Aufgaben trainieren können. Die Aufgaben aller Prüfungsgebiete wurden aktualisiert und erweitert.
Der Autor hat weitere Rechenaufgaben integriert und zusätzliche Fragen zum Thema Ladungssicherung
aufgenommen. Eine neue Fallstudie
mit dem Schwerpunkt Personenverkehr befasst sich mit einem aus der
SVG 3+ 4/2004
letzten Prüfung bekannten und als
schwer empfundenen Thema: der Verkehrsplanung. Das Lehrbuch liefert
außerdem Multiple-Choice-Aufgaben
und Fragen zum Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde. Im Anhang
findet der Kursteilnehmer neue Übungen zur praktischen Prüfung „Kundengespräche führen“. Lösungen am Ende
des Heftes und prüfungsnahe Fragen
ermöglichen eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Aus dem Inhalt:
Prüfungsfragen zu den Themenbereichen:
• Fahrzeugtechnik
• Rechtsvorschriften
• Betriebliche Planung und Logistik
• Ladung und Besetzung
• Verkehrs- und Betriebssicherheit
• Wirtschafts- und Sozialkunde
• Mathematik-Fachrechnen
• Fallstudien mit Schwerpunkt CE
und D zu den Themen Betriebliche
Planung und Logistik sowie Beförderung
Autor: Erich Kuhlmann
Der Berufskraftfahrer Lkw/Omnibus
14. Auflage 2004
144 Seiten, DIN A4,
Rückstichbroschur
Bestell-Nr. 23210
ISBN: 3-574-23210-1
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag
GmbH
Neumarkter Straße 18
81664 München
Lehrbuch „Ladungssicherung leicht gemacht“
4. Auflage jetzt in Farbe
Der Verlag Heinrich Vogel hat die
vierte Auflage des Lehrbuches „Ladungssicherung leicht gemacht“ von
Rudolf Sander jetzt in Farbe veröffentlicht. Gleichzeitig wurde die Schulungshilfe um zahlreiche neue Abbildungen
und Praxisbeispiele erweitert.
41
Buchbesprechung
Schwere Unfälle wegen verlorener
Ladung und Verkehrskontrollen, bei
denen keine oder unzureichende Ladungssicherung die Mängelliste anführen, schlagen sich immer wieder in
Fernsehreportagen nieder, die diese
gefährlichen „Zustände“ anprangern.
Dem Image der Transportbranche fügt
dies großen Schaden zu. Fahrer und
Verlader sind jedoch häufig in der
Situation, unter Zeitdruck und bei oft
geringer Kenntnis der physikalischen
Gegebenheiten, Ladung entsprechend
den komplizierten Bestimmungen sichern zu müssen. Unfälle und beschädigte Ladung sind so vorprogrammiert.
Fachleute sind sich einig: Nur eine
solide Ausbildung kann hier Abhilfe
schaffen.
Ausbildungsinhalte und Gliederung
des Buches entsprechen denen des
„Ausbildernachweises Ladungssicherung“ des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. (VDI). Das Lehrbuch liefert
eine verständliche und übersichtliche
Aufbereitung des Stoffes und eignet
sich als Schulungsbegleiter für die
Erlangung dieses „Ladungssicherungs-Führerscheines“. Der Anwender
wird in die Lage versetzt, eine geeignete Maßnahme selbstständig auszuwählen und anzuwenden.
Aus dem Inhalt:
• Unfälle und Verkehrskontrollen
• Rechtliche Grundlagen
• Physikalische Grundlagen
• Anforderungen an das Transportfahrzeug
• Zurrmittel und sonstige Hilfsmittel
• Arten der Ladungssicherung und
Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte
• Anhang: Diagramme als Berechnungshilfe – Sicherung gestapelter
Ladung – Fotodokumentation einer
Stückgutverladung – Hinweise zur
praktischen Ausbildung
Der Autor, Dipl. Ing. Rudolf Sander,
ist Fachmann in Sachen Ladungssicherung und Gefahrgut mit langjähriger Schulungserfahrung.
Zu diesem Lehrbuch ist auch ein
überarbeiteter Foliensatz auf CD-ROM
erschienen.
Ladungssicherung leicht gemacht
Lehrbuch für Schulung und Selbststudium
144 Seiten, DIN A4, 4-farbig,
4. Auflage 2004
42
Bestell-Nr. 23028,
ISBN: 3-574-23028-1
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag
GmbH
Neumarkter Straße 18
81664 München
Die Abgrenzung von
Tateinheit und Tatmehrheit
bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Eine Empfehlung für Bußgeldbehörden und Gerichte.
Gerichte und Behörden stehen tagtäglich vor der Aufgabe, in Fällen der
gleichzeitigen Verletzung mehrerer Verkehrsvorschriften oder der mehrfachen
Verletzung derselben Verkehrsvorschrift durch eine Person Sanktionen
zuzumessen. Die Entscheidung, ob
Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, hat
für die betroffenen Kraftfahrer erhebliche Konsequenzen. Hängt doch
davon u. a. ab, wie viele Punkte im
Verkehrszentralregister
eingetragen
werden.
Die Rechtsprechung ist insoweit
uneinheitlich und kaum noch überschaubar. Die Untersuchung hat
ergeben, dass Behörden und Gerichte
deshalb bei denselben oder vergleichbaren Fallgestaltungen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen gekommen
sind. Das ist aber sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die betroffenen Kraftfahrer nicht vertretbar.
Der Autor, Regierungsdirektor im
Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen, hat die Rechtsprechung deshalb analysiert und anhand der möglichen Fallgestaltungen
systematisiert. Ziel dieses Werkes ist
es, für die gerichtliche und behördliche
Praxis Empfehlungen zu erarbeiten.
Dem dienen die vielen Beispielfälle, für
die die Lösungen unmittelbar ausgearbeitet sind. Zugleich entwickelt er allgemeine Grundsätze, mit denen auch
besondere Fälle gelöst werden können. Das Stichwortverzeichnis wird das
Auffinden der richtigen Stelle dabei
erleichtern.
Die Broschüre richtet sich damit vor
allem an Bußgeldbehörden, Richter
und Rechtsanwälte. Sie werden hier für
die meisten Fälle, in denen sich in der
Praxis die Frage nach Tateinheit oder
-mehrheit bei der Begehung von
Verkehrsverstößen stellt, eine Lösung
finden.
ISBN 3-87841-194-4
Bestell-Nr. 31105
194 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrsverlag Fischer
Postfach 140265 · 40072 Düsseldorf
Internet:
www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail: [email protected]
Telefon (02 11) 9 91 93-0
Einführung in das ADR mit
Ausblick auf Neuerungen
2005
von Monika Krautwurst und
Klaus Laufhütte
Mit dieser Neuausgabe wird die
Broschüre ADR/RID-Strukturreform
abgelöst. Die umstrukturierten Vorschriften sind seit 1. Januar 2003 verbindlich anzuwenden.
Ziel der neuen Broschüre ist es, allen „Neulingen“ im Gefahrgutrecht eine
Hilfestellung zur Einarbeitung in die
Vorschriften des ADR zu geben.
Wo finde ich was?
Aber auch „Kenner“ des Gefahrgutrechts finden hier wertvolle Tipps. Und
für alle interessant ist der Auslick auf
bevorstehende Rechtsänderungen ab
2005.
Der Inhalt gliedert sich wie folgt:
I. Allgemeine Informationen zum ADR
II. Inhaltsverzeichnis des ADR
III. Die Teile und Kapitel des ADR mit
Ausblick auf die Änderungen 2005
Informationen über die einzelnen
Teile und Kapitel einschließlich der
2003 in Kraft getretenen Vorschriften:
• Sofern bestimmte Regelungen des
ADR durch nationale Vorschriften
ergänzt oder eingschränkt werden,
ist ein entsprechender Hinweis enthalten.
Außerdem wird auf die im Jahr
2005 zu erwartenden Rechtsänderungen hingewiesen. Ein Teil dieser
Rechtsänderungen wurde mit Multilateralen Vereinbarungen vorab
zur Anwendung gebracht, auch
hierzu sind entsprechende Ausführungen enthalten.
• Berücksichtigt sind die beschlossenen Neuerungen bis zur Drucklegung dieser Broschüre.
• Evtl. angegebene Vorschriftentexte
sind Rohübersetzungen (keine
amtlichen Texte!)
➝
SVG 3 + 4/2004
Buchbesprechung
ISBN 3-87841-185-5
Bestell-Nr. 11137
ca. 150 Seiten, DIN A4, broschiert
Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co.
KG
Telefon (02 11) 9 91 93-0
Telefax (02 11) 6 80 15 44
(02 11) 9 91 93 27
E-Mail: [email protected]
Internet:
www.verkehrsverlag-fischer.de
Gebündelte Informationen
für Busunternehmer in
Deutschland
Bushandbuch Deutschland erschienen
Die meisten Omnibusunternehmer
in Deutschland sind nicht nur als Reiseunternehmer sondern auch noch im
Öffentlichen
Personennahverkehr
(ÖPNV) oder im Gelegenheitsverkehr
tätig. Für jeden dieser Verkehrszweige
gelten deutschlandweit unterschiedliche Vorschriften und Anforderungen.
Der Verlag Heinrich Vogel hat deshalb
neu die CD-ROM „Bushandbuch
Deutschland“ veröffentlicht. Der Omnibusunternehmer findet in diesem Werk
sämtliche relevanten Informationen
und wichtige Adressen zu den drei
Hauptstandbeinen der Branche. Informationen zum ÖPNV sind hier erstmalig gebündelt erhältlich. Ausführlich
abgedeckt werden außerdem die Bereiche Touristik, Schülerverkehr und
Recht. Dem Thema Sicherheit ist ein
ganzes Register gewidmet. Zur Verbesserung der Sicherheit enthält das
Werk zusätzlich viele Checklisten und
Merkblätter für die Fahrer. Zu dem
Werk ist ein Ergänzungsdienst erhältlich.
Aus dem Inhalt:
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Touristik
ÖPNV
Schülerverkehr
Sozialvorschriften und Arbeitzeitgesetze
Mustertexte
Gesetzestexte/Verordnungen von
AGB über Reiserecht bis EG-Verordnung
Straßenverkehrsrecht
Steuerliche Informationen für den
Omnibusunternehmer
Arbeitsrecht
Sicherheit
Technik
SVG 3+ 4/2004
Die Autoren: Dr. Heinzmartin Nitsche war Jahrezehnte lang Chefredakteur der Omnibus-Revue, Horst Schilling ist Geschäftsführer des LBO
(Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmer e.V.), Monika Steffen
ist als Vertretung/Assistenz der Geschäftsführung des LBO für den
Bereich Betriebswirtschaft und Recht
zuständig.
Bushandbuch Deutschland
CD-ROM, Inhalt entspricht ca. 1250
Seiten
Bestell-Nr. 24029,
ISBN: 3-574-24029-5
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag
GmbH
Telefon: 01 80/5 26 26 18
(0,12 Euro/min.)
Telefax: 01 80/5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de und
www.autohaus-online-shop.de
Ausbildung der Fahrzeugführer gemäß ADR
von Klaus Laufhütte
Aufbaukurs Tank
Für die Gefahrgutbeförderungen in
Tanks sieht das ADR eine Reihe von
abweichenden oder zusätzlichen Vorschriften vor. Und für die Fahrzeugführer ist ein zusätzlicher Schulungskurs
vorgeschrieben, der das nötige Wissen
vermittelt. Dieses Buch enthält die Besonderheiten, insbesondere bezüglich
Dokumentation, Fahrzeuge und deren
Ausrüstung, Kennzeichnung und Beförderungsdurchführung.
ISBN 3-87841-185-5
Bestell-Nr. 11137
ca. 150 Seiten, DIN A4, broschiert
Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co.
KG
Telefon (02 11) 9 91 93-0
Telefax (02 11) 6 80 15 44
(02 11) 9 91 93 27
E-Mail: [email protected]
Internet:
www.verkehrsverlag-fischer.de
Ausbildung der Fahrzeugführer gemäß ADR
von Klaus Laufhütte
Basiskurs
Mit dieser Neuausgabe werden
Fahrer und Ausbilder gleichermaßen
angesprochen. Sie erhalten eine Ausbildungsunterlage, die mit leicht ver-
ständlichen Texten und graphischen
Darstellungen alles vermittelt, was der
Gefahrgut-Fahrzeugführer heute an
Basiswissen benötigt. Natürlich aktuell
nach dem ADR 2003 und den Kursplänen des DIHK entsprechend.
Für die Prüfungsvorbereitung sowie
als Begleiter für die tägliche Praxis.
Das Werk enthält:
– Allgemeine Vorschriften
– Allgemeine Gefahreneigenschaften
– Dokumentation
– Fahrzeug- und Beförderungsarten,
Umschließungen, Ausrüstung
– Kennzeichnung, Bezettelung und
orangefarbene Warntafeln
– Durchführung der Beförderung
– Pflichten und Verantwortlichkeiten,
Sanktionen
– Maßnahmen nach Unfällen und
Zwischenfällen.
ISBN 3-87841-176-6
Bestell-Nr. 11115
208 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrsverlag Fischer
Postfach 140265 · 40072 Düsseldorf
Internet:
www.verkehrsverlag-fischer.de
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Telefon (02 11) 9 91 93-0
Aufbaukurs Tank
von Klaus Laufhütte
Für die Gefahrgutbeförderungen in
Tanks sieht das ADR eine Reihe von
abweichenden oder zusätzlichen vorschriften vor. Und für die Fahrzeugführer ist ein zusätzlicher Schulungskurs
vorgeschrieben, der das nötige Wissen
vermittelt. Dieses Buch enthält die Besonderheiten, insbesondere bezüglich
Dokumentation, Fahrzeuge und deren
Ausrüstung, Kennzeichnung und Beförderungsdurchführung.
ISBN 3-87841-177-4
Bestell-Nr. 11116
ca. 140 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrsverlag Fischer
Postfach 140265 · 40072 Düsseldorf
Internet:
www.verkehrsverlag-fischer.de
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Telefon (02 11) 9 91 93-0
43
Persönliches
PERSÖNLICHES
BGL-Vizepräsident
Michael Lohse 60 Jahre
Michael Lohse, Vizepräsident des
Bundesverbandes Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) und
Präsident des Landesverbandes des
Sächsischen Verkehrsgewerbes (LSV),
vollendete am 9. Februar 2004 das
60. Lebensjahr.
Der Aufbau und Erhalt einer leistungsfähigen mittelständischen Wirtschaft in seinem Heimatland Sachsen
sind Michael Lohse seit der Wiedervereinigung Deutschlands ein besonderes
Anliegen. Von Anfang an brachte er
deshalb sein Engagement in den Aufbau der Kammerorganisationen als
kommissarische berufene Führungs-
Ulrich Seehawer
im Ruhestand
Ulrich Seehawer, langjähriger Geschäftsführer des Verbandes Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.V. (VSH) und geschäftsführender Vorstand der Straßenverkehrsgenossenschaft SVG-Hamburg
e.G., ist zum Jahreswechsel 2003/
2004 in den Ruhestand getreten. Seehawer wurde am 27. Januar 1939 in
Pommern geboren. Nach einer kaufmännischen Lehre und einer Fortbildung in der Wirtschaftsakademie
Hamburg begann er 1962 seinen
beruflichen Werdegang im Transportgewerbe, bei der damaligen SVGNordwest in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling. Berufsbegleitend nahm Seehawer ab 1969
ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Hamburg auf
welches er 1973 mit dem Staatsexamen zum Diplom-Kaufmann abschloss. Im Jahre 1974 wurde See-
spitze ein. Die sächsischen Unternehmer honorierten diesen branchenübergreifenden Einsatz und wählten ihn
1994 zum Kammer-Vizepräsidenten.
Seit 1999 ist Michael Lohse Präsident
der IHK Südwest-Sachsen und vertritt
mit Kompetenz und Geschick die Belange der gesamten Wirtschaft in seinem Kammerbezirk. Er ist heute einer
der prominentesten Repräsentanten
der Wirtschaft in den Neuen Bundesländern und wurde für seine herausragenden Verdienste mit dem Bundesverdienstkreuz am Bande und der
BGL-Ehrennadel in Gold ausgezeichnet. Das MIT Sachsen zeichnete ihn
ebenfalls mit der Verdienstnadel für
seine Leistungen um die mittelständische Wirtschaft aus. Michael Lohse
steht als Integrationsfaktor und namhafte Persönlichkeit für die Überwindung der Teilung Deutschlands ein.
Neben den genannten Spitzenpositionen bekleidet Michael Lohse das
Amt des Vorsitzenden des IHK-Verkehrsausschusses und ist Vorsitzender
der Verkehrsakademie Sachsen.
Der
Straßenverkehrsgenossenschaft Sachsen und Thüringen gehört
Michael Lohse seit dem Jahr 2000 als
Mitglied des Aufsichtsrates an. Er setzt
sich außerdem als Präsident des Verkehrsservice Sachsen e.V. u. a. für die
Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards bei den Fahrzeug-Abschleppdiensten und einen wirksamen
Kundenschutz ein.
hawer in den Vorstand der Straßenverkehrsgenossenschaft berufen.
Seit 1988 arbeitete Ulrich Seehawer auch für die damalige Fachvereinigung Güterfernverkehr und übernahm
1990 sowohl die Geschäftsführung
des Güterkraftverkehrsverbandes als
auch die Geschäftsführung der Genossenschaft.
Auf Bundesebene engagierte er
sich beim Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF), dem
heutigen Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung
(BGL), in den Ausschüssen für Sozialpolitik und Internationalen Verkehr.
Im Bereich der Wirtschaftsorganisationen des Verkehrsgewerbes vertrat
Ulrich Seehawer sowohl im Verwaltungsrat der Handelsgesellschaft für
Kraftfahrzeugbedarf (HGK), Düsseldorf, als auch im Aufsichtsrat der KRAVAG-Lebensversicherung, Hamburg,
die Interessen der Güterkraftverkehrsunternehmer. Die Bundes-Zentralge-
nossenschaft Straßenverkehr (BZG),
die heutige SVG-Zentrale, Frankfurt/
M., berief ihn in ihre Etat-Kommission.
Für die Förderung der Verkehrswissenschaften setzte sich Seehawer
auch weiterhin als Beiratsmitglied der
Gesellschaft für Verkehr und Logistik
e.V. beim Institut für Verkehrswissenschaft an der Universität Hamburg ein.
Mit seinem Ausscheiden aus der
Geschäftsführung des Verbandes
Straßengüterverkehr und Logistik
Hamburg ergibt sich keine weitere personelle Veränderung, da die bisherige
doppelte
Geschäftsführung
mit
Dipl.-Vw. Dirk Naujokat – die nach der
Fusion des Güternah- und Fernverkehrs in Hamburg für eine Übergangszeit eingeführt wurde – somit aufgehoben wurde.
Andreas Mähler trat am 1. Januar
2004 die Nachfolge von Ulrich Seehawer als geschäftsführender Vorstand
der SVG-Hamburg an.
Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887:
„ Die produktivsteistInvestition
die in den Menschen
“
44
SVG 3 + 4/2004
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst
informiert über
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV
Ökosteuerklage
1
Güterkraftverkehr
Bußgeldkatalog
6
EU-Osterweiterung
8
CEMTGenehmigungen
12
Omnibus + Touristik
Südwestdeutscher 14
Omnibustag
Fahrtenhefte
16
Arbeits- und Sozialrecht
Digitales
Kontrollgerät
23
Seminarangebote
27
Online10
Frachtenvermittlung
56. Jahrgang
5+ 6/2004
Bundesverfassungsgericht
weist Ökosteuerklage zurück
Das Bundesverfassungsgericht hat
nach über vier (!) Jahren über die von
fünf deutschen Güterkraftverkehrsunternehmen mit Unterstützung des
Bundesverbandes Güterkraftverkehr,
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung durch die
Ökosteuer entschieden. Erst im Dezember vergangenen Jahres hatte das
höchste deutsche Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die
sowohl dem BGL als auch seinen Verfahrensbevollmächtigten, den Professoren Herdegen und Schön, Vertretern
der Bundesregierung und weiteren
Sachverständigen und Wirtschaftsforschungsinstituten die Möglichkeit bot,
zu den Folgen der Ökosteuerreform auf
die wirtschaftliche Situation im Transportgewerbe und zur Frage des internationalen Wettbewerbs im Güterkraftverkehr Stellung zu nehmen.
Die am 20. April verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht zufrieden stellen: Das
höchste deutsche Gericht hat in seiner
Entscheidung stark formal argumentiert. Das Bundesverfassungsgericht
war nicht bereit, die bis zur Existenzvernichtung gehende Belastungswirkung der Ökosteuer für den deutschen
Transportsektor verfassungsrechtlich
zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber
scheint ein nahezu unbeschränkter
Gestaltungsspielraum eröffnet zu werden, Unternehmensgruppen zu fördern oder zu belasten. Das Gericht ließ
anklingen, dass das Maß der Abgabenlast am Standort Deutschland
schlicht in das unternehmerische Risiko falle.
Das mittelständische deutsche
Transportgewerbe nimmt diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit großer Enttäuschung zur
Kenntnis. Die Existenzbedrohungen
deutscher Unternehmer werden damit
im internationalen Wettbewerb auch
und gerade durch die bevorstehende
EU-Erweiterung weiter verstärkt. Wegen der nach wie vor ausbleibenden
Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen
Verkehrsmarkt wird der Verdrängungswettbewerb gebietsfremder Transportunternehmen zu Lasten der heimischen Transportwirtschaft rasant an
Fahrt gewinnen. 20 bis 25 Prozent der
Arbeitsplätze in deutschen Transportbetrieben sind unmittelbar bedroht und
auf mittlere Sicht nicht mehr wettbewerbsfähig.
Ökosteuer
Ökosteuer
Die Folgen der jetzt verfassungsrechtlich unumstrittenen Ökosteuer
sind seit längerem in der Realität nachvollziehbar. Die 1999 vom deutschen
Gesetzgeber mit der „Ökosteuer veranlasste „Schrumpfkur“ – ausschließlich für das deutsche Güterkraftverkehrsgewerbe – wird sich fortsetzen,
die Existenzvernichtungsmaschinerie
steigender Insolvenzen bleibt unter
Dampf. Schon bald werden bislang
noch bei deutschen Transportbetrieben beschäftigte Fahrer, Disponenten
und Angestellte das ohnehin marode
SVG 5+6/2004
deutsche Sozialsystem als Arbeitslose
weiter belasten.
„Jeder in Deutschland vom Markt
genommene oder ausgeflaggte Lkw“,
so erinnert BGL-Präsident Hermann
Grewer, „kostet den deutschen Staat
durch Einnahmeausfälle und Sozialkosten Jahr für Jahr etwa 78.000
Euro!“ Angesichts einer Zahl von rund
100.000 bis 130.000 deutscher Lkw,
die demnächst keine wirtschaftliche
Grundlage mehr haben werden, führt
dies zu Einbußen zu Lasten der deutschen Finanzhaushalte in Höhe von 8
bis 10 Milliarden Euro – das ist mehr als
dreimal soviel wie die Maut in Deutschland in die leeren Staatskassen spülen
sollte. Insofern könnte sich das Karlsruher Urteil bald als Pyrrhus-Sieg für die
deutsche Finanz- und Verkehrspolitik
erweisen, weil ein weiteres Milliardenloch in die ohnehin maroden Staatsfinanzen gerissen wird. „Straßenbau
könnte so – trotz zunehmender Verkehrsbelastungen – in absehbarer Zeit
zu einem eher historischen Thema werden“, befürchtet Grewer.
Die Empfehlung des BGL an seine
Mitgliedsunternehmen kann angesichts dieses Urteils weiterhin nur lauten, deutsche Arbeitsplätze nur in denjenigen Marktsegmenten zu sichern,
die nicht unmittelbar dem wachsenden
internationalen
Wettbewerbsdruck
ausgesetzt sind.
Nicht kostendeckende Aufträge im
Dumpingwettbewerb sind noch konsequenter als bisher abzulehnen. Bis
2015 bedeutet dies, dass mehr als die
Hälfte des Transportmarktes nur noch
von ausländischen Standorten erfolgreich bedient werden kann. „Leider bietet unsere Verfassungsrechtsprechung
anscheinend keinen effektiven Schutz
gegen ideologische Standortentscheidungen“, meint BGL-Präsident
Grewer.
Ökosteuer
1
Trends und Meinungen
AKTUELLE EREIGNISSE
Ungerecht und unsozial?
Sind 10 Euro Praxisgebühr zumutbar? Sind Studiengebühren ungerecht? Rütteln längere Arbeitszeiten an
den Grundfesten unserer Gesellschaft? Was diese Themen verbindet,
sind die Vorwürfe, die nahezu jede reale
oder angedachte Veränderung des
Status Quo begleiten: „Das ist ungerecht und unsozial!“, „Der kleine Mann
auf der Straße muss wieder zahlen!“. Ist
unsere Gesellschaft ungerecht und unsozial? Werden Vorteile und Belastungen auf die falschen Schultern verteilt?
Eine Staatsquote von 48 Prozent
und ein Sozialbudget von über 700
Mrd. Euro zeigen: Mit der pauschalen
Forderung nach mehr Geld lässt sich
soziale Gerechtigkeit nicht herstellen.
Gerechtigkeit misst sich nicht an der
Höhe der Sozialausgaben, nicht an
Praxis- oder Studiengebühren, sondern daran, ob unser Gesundheitssystem zuverlässig und bezahlbar
bleibt und unser Bildungssystem gleiche Chancen auf eine hochwertige Bildung ermöglicht.
Die wirtschaftlichen Daten und die
Überalterung unserer Gesellschaft machen deutlich, dass unsere heutigen
Sozialsysteme ohne wesentliche Kurskorrekturen in nur wenigen Jahren unbezahlbar sein werden. Auch unser
Verständnis von Arbeitszeiten hält dem
internationalen Wettbewerb nicht länger stand. Die Augen vor solchen Veränderungen zu verschließen wäre
töricht. Die Kürzung staatlicher Leistungen, mehr Eigenbeteiligung, längere
Arbeitszeiten, ein höheres Renteneintrittsalter – das alles mag für den Einzelnen unbequem sein, aber es ist nicht
ungerecht.
Eine Schlüsselrolle kommt dem Bildungssystem zu. Immer noch sind die
Bildungschancen in Deutschland zu
sehr von der sozialen Herkunft abhängig. Der Mangel an individueller Frühförderung wirkt sich bei Kindern unterer
Gesellschaftsschichten und Migrantenkindern besonders deutlich aus. Ist
es vor diesem Hintergrund gerecht,
dass die für die weitere Entwicklung eines Kindes nachweislich positive Betreuung in einer Kindertagesstätte Geld
bezahlt werden muss, während der aus
SVG 5+6/2004
Steuermitteln finanzierte Studienplatz
weitestgehend gebührenfrei bleibt?
Es gilt, unsere Gesellschaft so zu
verändern, dass alle Bürger die gleichen Chancen erhalten, ihr Leben nach
ihrem Willen frei zu gestalten. Allerdings
kann das nicht bedeuten, dass ein jeder seiner Eigenverantwortung enthoben wird, selbst wenn die Ergebnisse
des eigenen Handelns dann schlechter
ausfallen als erwartet.
Quelle: Kirche und Wirtschaft 1/04
Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 9
vom 4. März 2004 wurde die Neufassung des Verkehrsstatistikgesetzes
veröffentlicht. Mit diesem Gesetz
wurde die EG-Richtlinie 95/64 des
Rates vom 8. Dezember 1995 über die
statistische Erfassung des Güter- und
Personenseeverkehrs in nationales
Recht umgesetzt.
Nach wie vor werden für den gewerblichen Güterkraftverkehr und den
Personennahverkehr mit Eisenbahn,
Straßenbahnen und Omnibussen und
der Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik) erhoben.
Interessierte Unternehmen erhalten
eine Kopie des Gesetzes auf Anfrage
von der Verbandsgeschäftsstelle.
Checkheft „Familienorientierte Personalpolitik“
Im Rahmen der „Allianz für die Familie“ haben der Deutsche Industrieund Handelskammertag und das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend gemeinsam mit der
Beruf und Familie gGmbH der gemeinnützigen Hertiestiftung eine Broschüre „Familienorientierte Personalpolitik – Checkheft für kleine und
mittlere Unternehmen“ herausgegeben.
Das Checkheft stellt für kleine und
mittlere Unternehmen geeignete, kostengünstige und leicht zu realisierende
Maßnahmen für eine familienorientierte
Personalpolitik vor. Praxisnahe Empfehlungen, wie z. B. abgestufte Teilzeit,
Aushilfstätigkeit für Angehörige oder
ein Eltern-Kind-Arbeitszimmer, zeigen,
wie familienorientierte Personalpolitik in
kleinen und mittleren Unternehmen
ohne hohen finanziellen und personellen Aufwand aussehen kann. Wie auch
der Monitor „Familienfreundlichkeit“
(Unternehmensbefragung des Instituts
der deutschen Wirtschaft im Auftrag
der Spitzenverbände der Wirtschaft)
belegt hat, ist Familienfreundlichkeit in
Unternehmen keine Frage der Größe.
Die Broschüre „Familienorientierte
Personalpolitik – Checkheft für kleine
und mittlere Unternehmen“ kann in der
Broschürenstelle des BMFSFJ unter
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/
Publikationen/Publikationen.htmI als
pdf-Datei „downgeloadet“ oder als
Broschüre per E-Mail: [email protected] bestellt werden.
Arbeitgeberpräsident
Hundt zum Tode von
Dr. Ernst-Gerhard
Erdmann
Mit großer Anteilnahme nehmen die
deutschen Arbeitgeberverbände und
ich persönlich Abschied vom ehemaligen Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Dr. Ernst-Gerhard
Erdmann, der am 12. April 2004 im
Alter von 78 Jahren verstorben ist. Er
hat in seiner fast 40-jährigen beruflichen Tätigkeit mit großem politischen
Geschick und mit enormer Zielstrebigkeit die Arbeit der deutschen Arbeitgeber wesentlich beeinflusst und geprägt. Mit unermüdlichem Einsatz hat
Herr Dr. Erdmann die Interessen der
deutschen Wirtschaft vertreten, insbesondere auch bei der Gesetzgebung
zum Betriebsverfassungsgesetz.
Ernst-Gerhard Erdmann war ein
überzeugter Verfechter der Sozialen
Marktwirtschaft und einer freiheitlichen
Ordnungspolitik. Er hat sich weit über
die Grenzen Deutschlands hinaus den
Ruf eines maßgeblichen Experten in
Fragen der unternehmerischen und
betrieblichen Mitbestimmung erworben. Als Mann des Ausgleichs wurde er
gleichermaßen von Arbeitgebern, Politik und Gewerkschaften geschätzt.
Herr Erdmann hat nach seiner Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften und einer Assistententätigkeit
3
Trends und Meinungen
Nachrichten
bei der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf (ILO) 1952 bei der BDA
als Leiter der Abteilung Internationale
Sozialpolitik begonnen. Von 1964 bis
1974 war er stellvertretender Hauptgeschäftsführer und von 1974 bis 1989
Hauptgeschäftsführer der BDA. Herr
Dr. Erdmann war viele Jahre ständiger
Berater in der Mitbestimmungskommission der Bundesregierung und
gehörte von 1971 bis 1974 der Unternehmensrechtskommission beim Bundesjustizministerium an. Er vertrat
auch die Interessen der Arbeitgeber als
Mitglied des Verwaltungsrates und
stellvertretender Vorsitzender des Exekutivausschusses der Internationalen
Arbeitsorganisation in Genf. Herr Dr.
Erdmann wurde am 22. August 1925 in
Berlin geboren.
NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS
Vorsorge für den Verlust
der Fahrerlaubnis
Wenn ein selbstfahrender Unternehmer oder ein Kraftfahrer aus gesundheitlichen Gründen durch Unfall
oder Krankheit seine Fahrerlaubnis verliert, droht das berufliche Aus mit allen
wirtschaftlichen Folgen.
Dieses finanzielle Problem ist nicht
über den Berufsunfähigkeitsschutz aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
oder über eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung lösbar, weil der
Verlust der Fahrerlaubnis für sich alleine
betrachtet in der Regel nicht die Voraussetzung für eine entsprechende
Rente erfüllt.
Das SVL Versorgungswerk des
Straßenverkehrs- und Logistikgewerbes empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen und den dort beschäftigten
Mitarbeitern jetzt zur Ergänzung eine
preiswerte Überbrückungshilfe bis
maximal 25.000 Euro für den Fall des
Fahrerlaubnisverlustes. Der Beitrag
beträgt hierfür bei konstanter Versicherungsleistung für LKW-Fahrer nur
250 Euro, für Omnibusfahrer nur 350
Euro und für Taxen- und Mietwagenfahrer nur 425 Euro pro Jahr. Versichert
werden können alle Personen,
• die ausschließlich als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge über 3,5 to
zulässiges Gesamtgewicht sowie
als Fahrer zur Fahrgastbeförderung
auf Omnibussen, Taxen oder Mietwagen tätig und im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sind,
• die das 55. Lebensjahr noch nicht
überschritten haben und
den, die den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge haben werden.
Geboten wird diese spezielle Fahrerlaubnisverlust-Versicherung von der
KRAVAG-LOGISTIC Versicherung, die
ihr bereits seit vielen Jahren bestehendes Versicherungskonzept auf Wunsch
des BGL und seiner Landesverbände
erweitert und an das aktuelle Führerscheinrecht angepasst hat.
Weitere Informationen, erhalten Unternehmer und Kraftfahrer entweder
vom SVL Versorgungswerk unter der
Telefon-Nr. (0 40) 23 60 67 67 oder von
der SVG Versicherungsvermittlung und
Service Südwest GmbH, Moselring 11,
56073 Koblenz, Postfach 20 14 31,
56014 Koblenz, Tel. 02 61/49 43 11,
Fax 02 61/49 43 57
• die bei Antragstellung an keinen
Gebrechen oder Krankheiten lei-
Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887:
„ Die produktivsteistInvestition
die in den Menschen
“
4
SVG 5+6/2004
Nachrichten aus dem Haus
des Straßenverkehrs
Produkteinführung der R+V-ForderungsschutzPolice Kompakt
(FSP Kompakt)
Ihr Kunde zahlt nicht!
Schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen!
Die Insolvenzwelle rollt weiter ungebremst über Deutschland hinweg. Allein im Jahr 2003 mussten fast 40.000
Unternehmen Insolvenz beantragen. Rund 6 % mehr als noch im Vorjahr. Beinahe jeder Firmenzusammenbruch zieht weitreichende Kreise und bringt häufig die Gläubiger in wirtschaftliche Engpässe.
Nicht immer kommt es gleich zur Folge-Insolvenz, aber jeder Zahlungsausfall kann die Bonität Ihres Unternehmens erheblich verschlechtern! Und die Erfahrung zeigt, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen das Risiko von Forderungsausfällen häufig unterschätzen.
Können Sie Forderungsverluste ohne weiteres ausgleichen? Haben Sie für dieses Risiko vorgesorgt?
Die R+V-ForderungsschutzPolice Kompakt bietet Ihnen einen Dreifachschutz:
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an die Entschädigung und dies – ohne zusätzliches Kostenrisiko für Sie.
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SVG Versicherungsvermittlung
und Service Südwest GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz
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Fax: 02 61/49 43 57
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§§
Gimmler & Kollegen
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Spezialisierte Anwalts- und
Steuerberatungskanzlei
für die
Transport- und Logistikbranche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Hans-Peter Simon Rechtsanwalt
Karl-Heinz Gimmler
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung
– Frachtinkasso
– Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes
– Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen
Logistik Akademie
– Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG,
TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge
Walter Wittelsberger Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition
und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB,
logistischen Komplettkonzepten
– Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten
– Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung
für Transport- und Logistikunternehmen
– Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche
SVG 5+6/2004
5
Fächer
INTERNATIONALER VERKEHR
Autobahnbenutzungsgebühren in Ungarn
Vignettenpreise für 2004 (HUF)
Gültigkeit
Kategorie D1
4 Tage
970,–
1.270,–
Gültigkeit
Kategorie D1
10 Tage
2.000,–
31 Tage
3.400,–
Jahresvignette
30.500,–
Gültigkeitsdauer für Vignetten
4-Tage-Vignette: Gültig für den vom
Käufer angegebenen Anfangstag und
weitere drei Tage (insgesamt 4 Tage).
10-Tage-Vignette: Gültig für den vom
Käufer angegebenen Anfangstag und
weitere neun Tage (insgesamt 10 Tage).
31-Tage-Vignette: Gültig für den vom
Käufer angegebenen Anfangstag und
weitere dreißig Tage (insgesamt 31
Tage).
Jahresvignette: Gültig ab 1. Januar
2004 bis 31. Januar 2005 (insgesamt
13 Monate).
Verschärfter Bußgeldkatalog in Kraft
ist dazu verpflichtet, auf diese ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Fahrgast seine Anschnallpflicht missachtet
oder aber der Busfahrer darauf gar
nicht hingewiesen, kostet dies 30 Euro.
Verkehrssünder:
Fotovergleich mit
Passfoto bei
Meldebehörde
Wer z. B. im Bereich von Einfahrten
und Engstellen durch sein Fahrzeug
den Einsatz von Rettungsfahrzeugen
behindert, bekommt mindestens einen
Punkt sowie 40 Euro Strafe. Zusätzliche Kosten entstehen durch das Abschleppen. Geschlossen wird durch
den neuen Bußgeldkatalog auch eine
Lücke, die bisher bei rücksichtslosem
Fahrverhalten
bestand.
Maximal
konnte nämlich ein Fahrverbot von bis
zu drei Monaten ausgesprochen werden, der Führerscheinentzug begann
aber erst bei sechs Monaten. Künftig
können Fahrverbote bis max. sechs
Monate ausgesprochen werden.
Wird ein Autofahrer wegen eines
Tempoverstoßes geblitzt und er äußert
sich weder schriftlich noch erscheint er
zu einer Anhörung, haben die Behörden trotzdem die Möglichkeit, ihn zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot zu
verurteilen. In diesem Fall können sie
einfach auf das bei der entsprechenden Meldebehörde hinterlegte Passfoto des Betroffenen zurückgreifen und
dieses mit dem Tatfoto abgleichen.
Diese Auffassung vertrat das Bayrische
Oberlandesgericht. An dieser Vorgehensweise hatte ein betroffener Autofahrer aus datenschutzrechtlichen Gründen Zweifel angemeldet, kam damit
aber bei den Richtern nicht durch.
Selbst wenn bei einem derartigen Fotoabgleich einzelne Verfahrensvorschriften nicht ausreichend beachtet
worden sind, führe dies, so die Richter,
in dem Regelfall nicht zu einem Beweisbewertungsverbot oder aber gar
zu einem Verfahrenshindernis (Az.: 1
0bOwi 210/03). Bay. OLG
Seit dem 1. April werden insbesondere Fahrer von Lkw und Bussen bei
Verstößen stärker zur Kasse gebeten.
So werden für die sogenannten Elefantenrennen statt bisher 30 Euro künftig
40 Euro fällig und zusätzlich ein Punkt
im Flensburger Zentralregister.
Höher bestraft werden auch technische Mängel z. B. an Lenkung, Bremsen, das Überschreiten von Kontrollfristen, der Hauptuntersuchung oder
Mißachten von Geschwindigkeitsbegrenzungen. Verboten ist auch das
Schmücken der Führerhäuser mit
Lichtgirlanden. Diese Zuwiderhandlung wird statt bisher mit 5 Euro künftig
mit 20 Euro belegt. Für alle Kraftfahrer
gilt, dass 40 Euro fällig sind, wenn das
Handy ohne entsprechende Freisprecheinrichtung im Fahrzeug benutzt
wird. Selbstverständlich darf man auch
Kurzmitteilungen während der Fahrt
weder schreiben noch lesen.
Zur Kasse gebeten werden übrigens auch Radfahrer mit einem Handy
am Ohr mit 25 Euro, einen Punkt gibt es
aber nicht. Speziell für Busreisende gilt
die Anschnallpflicht und der Busfahrer
6
Fahrzeugkategorien
Das größte zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges und des
Anhängers ist auf der Grundlage der
amtlichen Eintragung in der Verkehrszulassung zu bestimmen.
D1: Motorräder sowie Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen größten
Gesamtgewicht von höchstens 3,5
Fahr’ rechts –
und die Straße
wird breiter!
Saisonanfang und -ende
01.12.2003.-30.04.2004 01.10.2004-31.12.2004
01.05.2004-30.09.2004
Kategorie D2
Kategorie D3
5.500,–
8.500,–
10.000,–
14.500,–
88.000,–
130.000,–
Tonnen, auch mit einem beliebigen Anhänger,
D2: Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeug und Anhänger zusammen (Lastzug) mit einem zulässigen größten Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
bis höchsten 7,5 Tonnen, weiterhin Autobusse mit mehr als 3,5 Tonnen, mit
beliebigem Anhänger,
D3: Alle Kraftfahrzeuge, die nicht in
die Kategorien D1 oder D2 eingestuft
werden können.
SVG 5+6/2004
Fächer
Bulgarien:
Einführung eines
Vignettensystems zum
1. April 2004
13. Grenzübergang Malko Tarnovo,
Tel.: 059 / 52 42 23
Der BGL hat Einzelheiten zum
neuen Vignettensystem das zum 1.
April 2004 in Bulgarien eingeführt
wurde zusammengestellt.
15. Grenzübergang Novo Selo,
Tel.: 0379 / 71 679
Die für das Vignetten-System
zuständigen Behörden
17. Grenzübergang Ziatarevo,
Tel.: 0745 / 61 080
Die Kontrolle über die Einhaltung
der Zahlung der Vignettengebühr von
ausländischen Fahrern, die die nationalen Straßen benutzen, unterliegt der
Verantwortung von Sondereinheiten
der leitenden Straßenbehörde an den
Grenzübergängen. Die leitende Straßenbehörde untersteht dem Ministerium für die regionale Entwicklung und
öffentliche Arbeiten.
18. Grenzübergang Stanke Lissitchkovo, Tel.: 07415 / 40 01
Die Verteilung und der Verkauf der
Vignette für ausländische Fahrer
Anmerkung: die Vorwahl für Bulgarien
lautet +359.
Die verschiedenen Vignetten-Arten
können (in Euro oder US$) an besonderen Verkaufsstellen, die mit der
Beschilderung „Road Charging Point“
gekennzeichnet sind, an allen Grenzübergängen, 24 Stunden am Tag, erworben werden. Die vollständige Liste
der vorher genannten Verkaufsstellen
ist wie folgt:
Die Vignette
1. Grenzübergang Kalotina,
Tel.: 072 / 74115
2. Grenzübergang Vrashkatchuka,
Tel.: 0938 / 20 23
3. Grenzübergang Bregovo,
Tel.: 09312 / 23 31
4. Grenzübergang Vidin - Fährterminal,
Tel.: 094/60 20 23
5. Grenzübergang Oriahovo,
Tel.: 0917 / 14 284
6. Grenzübergang Rousse – DonauBrücke, Tel.: 082 / 84 59 93
7. Grenzübergang Rousse – Fährterminal, Tel.: 082 / 84 37 85
8. Grenzübergang Silistra,
Tel.: 086 / 82 04 57
9. Grenzübergang Kardam,
Tel.: 057 / 33 235
10. Grenzübergang Durankulak,
Tel.: 057 / 48 277
11. Grenzübergang Varna – Fährterminal, Tel.: 051 / 12 24 56
12. Grenzübergang Bourgas – Fährterminal, Tel.: 056 / 84 51 09
SVG 5+6/2004
14. Grenzübergang Kapitan Andreevo,
Tel.: 0379 / 71 432
16. Grenzübergang Kulata,
Tel.: 0745 / 61 070
19. Grenzübergang Gyueschevo,
Tel.: 078 / 50 981
20. Grenzübergang Strezimirovtzi,
Tel.: 077 / 34 281
21. Grenzübergang Oltomantzi,
Tel.: 078 / 50 983
Die Vignette besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil – ein so genannter
Vignettenaufkleber – sollte an einer gut
sichtbaren Stelle am rechten unteren
Eck der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht werden (diese Vorschrift tritt ab dem 1. Januar 2005 in
Kraft) und der zweite Teil sollte vom
Fahrer des Fahrzeuges aufbewahrt
werden.
Sobald die Gültigkeit der Vignette
abläuft, muss der Fahrer des Fahrzeuges den Aufkleber von der Scheibe sofort entfernen.
Vignetten-Arten
A. Gültigkeit der Vignette
1. Wochenvignette – gültig während
7 aufeinander folgenden Tagen,
einschließlich des Ausstellungstages
2. Monatsvignette – gültig bis zum selben Tag des folgenden Monats ab
Ausstellungsdatum. Wenn dieser
Tag nicht existiert (z. B. der 31.), ist
die Vignette bis zum letzten Tag des
folgenden Monats gültig.
3. Jahresvignette – gültig ab 1. Januar
des laufenden Jahres bis zum 31.
Januar des folgenden Jahres – also
13 Monate
B. Kategorie des Fahrzeuges
1. Kraftfahrzeug der 1. Kategorie: Alle
Lastkraftwagen mit mehr als zwei
Achsen, Fahrzeugkombinationen,
Spezialfahrzeuge, Autokräne, Spezialanhänger für Schwertransporte
oder zur Beförderung von Gütern
mit Übermaßen sowie andere Spezialfahrzeuge.
2. Kraftfahrzeuge der 2. Kategorie:
Alle Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Passagieren mit mehr als
8 Sitzplätzen (ausgenommen der
Fahrer) sowie alle Lastkraftwagen
mit zwei Achsen, dazu gehören
auch Baumaschinen, Autokräne,
Spezialanhänger für Schwertransporte und zur Beförderung von
Gütern mit Übermaßen sowie alle
anderen Spezialfahrzeuge mit zwei
Achsen.
3. Kraftfahrzeuge der 3. Kategorie:
Alle Personenkraftwagen mit weniger als 8 Sitzplätzen.
Vignetten-Gebühren
Vignetten-Gebühren (Euro) für Kraftfahrzeuge:
1. Kategorie
wöchentlich
monatlich
jährlich
2. Kategorie
wöchentlich
monatlich
jährlich
3. Kategorie
wöchentlich
monatlich
jährlich
2004
2005
2006
2007
49,00
124,00
689,00*
49,00
124,00
689,00
49,00
124,00
689,00
23,52
58,29
323,65
25,00
61,00
345,00*
25,00
61,00
345,00
25,00
61,00
345,00
12,27
29,66
162,08
5,00
12,00
69,00
5,00
12,00
69,00
2,45
6,14
32,21
––
––
––
* Da im Jahr 2004 nur für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2004 eine Straßenbenutzungsgebühr erhoben wird, beträgt die jährliche Vignettengebühr für die Fahrzeuge der Kategorien 1 und 2
im Jahr 2004 75 % der genannten Jahresgebühr.
7
Fächer
Ausnahmefälle
1. Die Gültigkeit der Vignette läuft ab:
Wenn bei Verlassen des Landes
festgestellt wird, dass die Vignette
abgelaufen ist, muss der Fahrer
eine Vignette für den überschrittenen Zeitraum kaufen (aber wenigstens eine Wochenvignette).
2. Vignetten für Sattelzugmaschinen,
die ohne Sattelauflieger fahren:
Straßenfahrzeuge, die für das Ziehen von Sattelaufliegern konstruiert
wurden (Sattelzugmaschinen), werden als Straßenfahrzeuge für die
Beförderung von Gütern mit mehr
als zwei Achsen betrachtet (die gegenwärtige Anzahl der Achsen
spielt keine Rolle). Für solche Fahrzeugtypen sind Vignetten für Kraftfahrzeuge der 1. Kategorie zu verwenden, ganz gleich, ob die
Sattelzugmaschine einen Auflieger
mitführt oder nicht.
3. Zusätzliche Vignette für Lkw mit
zwei Achsen mit einem Anhänger
Wenn Lastkraftwagen (Lkw) mit
zwei Achsen (sowie selbstfahrende
Baugeräte, Autokräne oder andere
besondere Kraftfahrzeuge – alle mit
zwei Achsen) einen Anhänger mitführen, ist der Benutzer verpflichtet,
EU-Osterweiterung –
Antworten auf häufig
gestellte Fragen
Im Zuge der zum 1. Mai 2004 erfolgten EU-Osterweiterung hat der
BGL eine Reihe von „häufig gestellten
Fragen“ zum Thema Dienstleistungsfreiheit im Verkehr, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Anmietung von Fahrzeugen
beantwortet, die wir nachfolgend veröffentlichen.
I. Allgemeines zur
EU-Osterweiterung
Der Beitrittsvertrag über die Erweiterung der Europäischen Union besteht
aus drei Artikeln, die am 16. April 2003
von den Staats- und Regierungschefs
in Athen unterzeichnet wurden, sowie
aus Anlagen im Umfang von 2.350 eng
bedruckten Seiten. Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Vertragsanpassungen sind in der Beitrittsakte gemäß
8
eine zusätzliche Vignette derselben
Kategorie des Kraftfahrzeuges (2.
Kategorie) zu erwerben. Die Anzahl
der Achsen des Anhängers spielt
keine Rolle. Die Laufzeit der zusätzlichen Vignette kommt dem
entsprechenden Zeitraum der Benutzung des nationalen Straßennetzwerkes der Zugmaschine
gleich. Für das Jahr 2004 ist diese
Regelung jedoch noch nicht in
Kraft.
4. Die Vignette wird vernichtet
Wenn der Aufkleber der Jahresvignette auf Grund eines (technischen)
Defekts oder als Folge einer zerstörten Windschutzscheibe vernichtet wird, kann ein Duplikat ausgestellt werden. Die Gültigkeit des
Duplikats entspricht dem Datum
der ursprünglich ausgestellten Vignette.
Wenn auf Grund der o.g. Gründe
der Besitzer oder der Benutzer des
Fahrzeuges die Ausstellung eines
Duplikates beantragt, sollte er die
folgenden Unterlagen dem Leiter
der regionalen Einheit der leitenden
Straßenbehörde vorlegen:
– einen Antrag an den Leiter der regionalen Einheit der leitenden
Straßenbehörde;
Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsvertrages hinterlegt. Kern des ersten Teils der Beitrittsakte ist der Grundsatz, dass die
neuen Mitgliedstaaten mit ihrem Beitritt
das Primärrecht und das Sekundärrecht der Europäischen Union sowie
alle sonstigen Rechtsakte der Europäischen Union übernehmen, vorbehaltlich der in der Akte oder den Anlagen
genannten Ausnahmen und Übergangsregelungen. Dies bedeutet, dass
das gesamte EU-Recht, also der Gründungsvertrag der Europäischen Union,
die EU-Verordnungen und Richtlinien
sowie die Verträge mit Drittstaaten (z.
B. das EWR-Übereinkommen, das
Landverkehrsabkommen mit der
Schweiz, das Assoziierungsabkommen mit der Türkei) ab dem 1. Mai 2004
für die gesamte erweiterte Europäische
Union gilt, soweit nicht in den Ausnahme- und Übergangsregelungen etwas anderes geregelt ist.
Im Bereich der Verkehrswirtschaft
sind zwei Sektoren von Bedeutung, die
– eine Kopie des Kfz-Briefes oder
Kfz-Scheins;
– einen beglaubigten Bericht, der den
Schaden der Windschutzscheibe
oder den (technischen) Defekt
nachweist und von der zuständigen
Straßenpolizei oder der regionalen
Einheit der leitenden Straßenbehörde ausgestellt wurde;
– den zweiten Teil der Jahresvignette
zusammen mit dem Teil, der auf der
zerstörten Scheibe angebracht
war, oder den Teil mit dem (technischen) Defekt.
Verwendung von zertifizierten
Papierdokumenten an Stelle von
Vignettenaufkleber.
Die Ausgabe von Vignettenaufklebern ist für Anfang Januar 2005
geplant.
Bis zum 1. Januar 2005 werden
an Stelle der Vignettenaufkleber zertifierte Papierdokumente verwendet.
Quellen:
Gesetzesänderung/Official Journal Nr. 6/23.01.
2004;
Gesetz Nr. 50 für die Änderung des Tarifs Nr.
14/Official Journal Nr. 20/02.03.2004;
Verordnung bezüglich des Verfahrens zur Eintreibung des Vignettengebühren/Official Journal Nr.
24/23.03.2004
in den Übergangsbestimmungen des
Vertrages enthalten sind, nämlich die
Arbeitnehmerfreizügigkeit und die
Dienstleistungsfreiheit.
II. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach
Art. 39 ff. ist eine der fünf Grundfreiheiten im System des EU-Vertrages. Wegen der angespannten Arbeitsmarktlage in den „alten“ Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wurde mit den
Übergangsvorschriften mit jedem der
Beitrittsstaaten – mit Ausnahme von
Malta – ein Aufschub der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbart. Bis zu sieben Jahren kann nach dem vorgegebenen Szenario „2+3+2” von den alten
Mitgliedstaaten die Freizügigkeit von
Arbeitnehmern aus den Beitrittsstaaten
aufgeschoben werden.
Frage: Was bedeutet Arbeitnehmerfreizügigkeit?
die
Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet
völlige Gleichbehandlung von
SVG 5+6/2004
Fächer
EU-Ausländern mit Inländern. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug
auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen (Art. 39
Abs. 2 EWG-Vertrag).
Frage: Bedeutet der Aufschub der
Arbeitnehmerfreizügigkeit, dass ein
deutscher Transportunternehmer
bis zu sieben Jahren keinen tschechischen oder ungarischen Fahrer
einstellen kann?
Nein, nicht unbedingt. Die Aussetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
bedeutet nur, dass tschechische und
polnische Fahrer nicht ohne Arbeitsgenehmigung in einem deutschen Betrieb
arbeiten dürfen. Ob eine Arbeitsgenehmigung erteilt wird, hängt vom nationalen Recht ab. In Deutschland steht derzeit die Rechtslage gemäß §§ 284 ff.
SGB III in Verbindung mit der Arbeitsgenehmigungsverordnung und dem
darin enthaltenen Anwerbestopp der
Erteilung einer Arbeitsgenehmigung
entgegen. Mit dem derzeit noch umstrittenen Zuwanderungsgesetz wird
sich diese Rechtslage ändern. Unter
den dann gegebenen Voraussetzungen mag die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für Fahrer aus den Beitrittsstaaten möglich sein. Immerhin
genießen Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten eine Priorität gegenüber
Arbeitnehmern aus Drittstaaten.
Frage: Ist eine Arbeitsgenehmigung
im grenzüberschreitenden Verkehr
auch dann erforderlich, wenn der
ausländische Fahrer nicht auf deutschem Gebiet eingesetzt wird?
Grundsätzlich ja. § 9 Abs. 3 der Arbeitsgenehmigungsverordnung legt
fest, dass ein Fahrer auf einem deutschen Fahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr (im Binnenverkehr sowieso) einer Arbeitsgenehmigung
bedarf. Ein deutscher Lkw gilt auch im
grenzüberschreitenden Verkehr als ein
deutscher Arbeitsplatz, der für einen
Ausländer arbeitsgenehmigungspflichtig ist. Allerdings können deutsche
Behörden nur im Inland kontrollieren.
Frage: Kann sich ein Angehöriger
aus einem der Beitrittsstaaten in
Deutschland als selbstfahrender
Unternehmer betätigen?
Ja. Ein Selbstständiger macht von
der – im Beitrittsvertrag nicht eingegrenzten – Niederlassungsfreiheit
Gebrauch, nicht von der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Wer sich als Transportunternehmer in Deutschland niederlassen
will, wird nach den hiesigen Gesetzen
behandelt. Er muss hier ein Unternehmen gründen und nach Maßgabe des
Güterkraftverkehrsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Eurolizenz erwerben.
Sein Fachkundenachweis wird ihm
aber nur anerkannt, wenn dieser den
Bedingungen des Anhangs II Kapitel 8
C Nr. 6 entspricht. Dort ist für jeden Beitrittsstaat festgelegt, welchen Kriterien
der heimische Fachkundenachweis
entsprechen muss, damit er von den
anderen EU-Staaten als gleichwertig
anerkannt werden kann.
Frage: Kann ein Fahrer aus einem
der Beitrittstaaten im Wege der
Arbeitnehmerüberlassung in
Deutschland eingesetzt werden?
BGL beschwert sich wegen technischer Mängel der Lkw-Maut in
Österreich bei der EU-Kommission
In dem Schreiben an die EU-Kommission wird dargelegt, dass sich nach einem „reibungslos inszenierten“ Mautstart in Österreich die technischen Mängel
häufen. So müssen Unternehmen bei Nichtfunktionieren einer Mautbrücke oder der OBU die Autobahn sofort verlassen, um an einer Zahlstelle die Lkw-Maut
manuell nachzuentrichten. Andernfalls droht ein Bußgeld von 230,– Euro. Die manuelle Nachentrichtung
führt in vielen Fällen zu einer halb- bis einstündigen
Fahrtverzögerung und erheblichen Umwegfahrten.
Häufig ist die nachzuentrichtende Maut im einstelligen
Euro-Bereich.
Nachdem die Reklamationen aus dem Bereich der
Unternehmerschaft immer drängender wurden, hat
der österreichische Verordnungsgeber eine neue Regelung verfügt, die speziell den grenzüberschreitenden Verkehr diskriminiert. Von der Pflicht zur Abfahrt
von der Autobahn und Nachzahlung sollen Fahrer befreit werden, wenn nur eine einmalige Nichtbestätigung der Maut durch die GO-Box bei Unterquerung
eines elektronischen Mautportals erfolgt ist, bzw. innerhalb der ersten 30 Minuten nach unterbliebener
Mauteinbuchung eine „telefonische Einmeldung“ vorgenommen wird. Dabei muss der Fahrzeugführer Angaben über den „minutengenauen Zeitpunkt“ der
SVG 5+6/2004
Nichttransaktion, den Mautabschnitt und eine Rückrufnummer angeben.
Eine derartige Regelung ist speziell für ortsfremde
Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr völlig inakzeptabel und undurchführbar. Außerdem ist es auf
Grund des Verkehrsgeschehens und der Verkehrssicherheit einem Fahrer nicht zuzumuten, sich ständig
und alle Zeit darauf zu konzentrieren, ob die GO-Box
bei Passieren eines Mautportals eine Buchungsbestätigung durch optisches Signal und „Piepton“ abgibt. Eine nicht akzeptable Diskriminierung des grenzüberschreitenden Verkehrs liegt darin, dass eine
„telefonische Einmeldung“ auf den Sondermautstrecken der A9, A10, A11, A13 und S16 nicht möglich
ist. Im Übrigen ist das in Österreich vorgeschriebene
Verfahren nur für orts- und sprachkundige Mautbenutzer umsetzbar und setzt den Einsatz von Mobiltelefonen und teuren Auslandstelefonaten voraus.
Der BGL hat die EU-Kommission gebeten, dass für
einen diskriminierungsfreien Ablauf der Maut in Österreich gesorgt wird und vor allem die offenkundig gewordenen technischen Mängel des österreichischen
Mautsystems nicht auf dem Rücken der Transportwirtschaft ausgetragen werden.
9
Fächer
Nein. Die Bundesregierung ist der
Auffassung, dass Arbeitnehmerüberlassung nicht der Dienstleistungsfreiheit zuzuordnen ist, sondern in den
Kernbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eingreift. Arbeitnehmerüberlassung ist erst mit der vollen Einräumung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit möglich.
Arbeitsämter und Hauptzollämter sind
angewiesen, die Fälle von Arbeitnehmerüberlassung als illegale Beschäftigung zu verfolgen und zu ahnden.
Frage: Kann sich ein Fahrer aus
einem der Beitrittsstaaten in
Deutschland als selbstständiger
Kraftfahrer betätigen?
Wohl nicht. Jedenfalls erscheint
das Risiko eines deutschen Unternehmers, einen polnischen Staatsangehörigen als „selbstständigen Kraftfahrer“ einzusetzen, als sehr hoch. Ein
Selbstständiger unterliegt grundsätzlich der Gesetzgebung des Staates, in
dem er sich niederlässt. Beim „selbstständigen Kraftfahrer“ ist § 7 SGB IV
einschlägig, der die Trennlinie zwischen
selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zieht. Da ein Kraftfahrer eine arbeitnehmertypische
Tätigkeit ausübt, wird er von den zuständigen
Rentenversicherungsträgern in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Fall Eismann)
als Beschäftigter angesehen. Der Güterkraftverkehrsunternehmer, der einen
solchen Fahrer auf seinem Fahrzeug
arbeiten lässt, setzt sich dem Vorwurf
der illegalen Beschäftigung nach § 404
SGB III aus. Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz kann er jedoch nicht bebußt werden, weil § 7 b in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 Nr. 6 d und 6 e GüKG
nur auf den Einsatz von drittstaatsangehörigen Fahrern abstellt.
III. Dienstleistungsfreiheit im
grenzüberschreitenden Verkehr
Frage: Kann ein deutscher Unternehmer mit seiner Eurolizenz eine
Beförderung von Litauen nach
Slowenien durchführen?
Ja. Nach dem 1. Mai 2004 führt die
Beförderung ausschließlich durch
Staaten der Europäischen Union. Für
die Verordnung (EWG) 881/92 gibt es
keine Übergangsfristen, so dass nach
dem Prinzip von Art. 2 des Beitrittsvertrages diese Verordnung unmittelbar
ab dem 1. Mai für alle Mitgliedstaaten
der erweiterten Europäischen Union
gilt. Die genannte Beförderung kann
von einem deutschen Unternehmer mit
seiner Eurolizenz durchgeführt werden,
genauso wie jeder tschechische Unternehmer mit seiner Eurolizenz Beförderungen von Berlin nach Lissabon
durchführen kann.
Frage: Kann ein deutscher Unternehmer in Tschechien Ladung aufnehmen und im Transit durch die
Slowakei in die Ukraine befördern?
Nur mit der CEMT-Genehmigung.
Zwar ist Tschechien nach dem 1. Mai
2004 EU-Staat, aber im grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstaaten
gilt die EU-Lizenz gemäß Art. 1 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 881/92 im Mitgliedstaat
der Be- oder Entladung nicht. Deutschland hat mit Tschechien kein Kontingent für Drittlandverkehr ohne Durchfahren des Heimatlands vereinbart. Für
den tschechischen Streckenanteil
kann nur eine CEMT-Genehmigung
eingesetzt werden, die dann auch die
Ukraine abdeckt. Für den Transit durch
die Slowakei ist zusätzlich die EULizenz erforderlich.
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[email protected]
Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr
Fr.
7.30 bis 15.30 Uhr
SVG-Frachtvermittlungsstelle
SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz
10
SVG 5+6/2004
Fächer
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mit
einer Laufzeit von 30 Tagen sind beim
BAG erhältlich (keine Knappheit!) und
können auf Antrag relativ kurzfristig erteilt werden.
IV. Kabotage
Für die Beitrittsstaaten gelten
gemäß den Übergangsbestimmungen
des Beitrittsvertrages ab dem Zeitpunkt des Beitritts unterschiedliche
Bestimmungen für die Kabotage.
Für Slowenien, Zypern und Malta
ist die Eurolizenz ab dem Datum des
Beitritts auch das Legitimationspapier
für Kabotagebeförderungen. Umgekehrt können Unternehmer aus den
alten Mitgliedstaaten auch Kabotagebeförderungen in diesen drei Beitrittsstaaten durchführen.
Für die übrigen Beitrittsstaaten wird
die Kabotage nach den Übergangsbestimmungen des Beitrittsvertrages für
einen Zeitraum von höchstens fünf
Jahren nicht zugelassen. Während
dieser Übergangszeit dürfen weder
Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten in den alten EU-Staaten Binnenbeförderungen durchführen noch
Unternehmen aus den alten Mitgliedstaaten im Gebiet der neuen Mitgliedstaaten.
Im Beitrittsvertrag sind zwei übergangsszenarien vorgesehen:
Für Estland, Lettland, Litauen,
Tschechien und die Slowakei gilt die
Formel 2+2+1. Dies bedeutet, dass die
Kabotage zunächst für zwei Jahre ausgesetzt ist und diese Aussetzung um
zwei Jahre verlängert werden kann.
Danach kann die Kabotage im Fall
schwerer Störungen des nationalen
Güterkraftverkehrsmarktes oder der
Gefahr derartiger Störungen um ein
weiteres Jahr ausgesetzt werden.
Für Ungarn und Polen gilt die Formel 2+3. Danach ist die Kabotage
zunächst für zwei Jahre ausgesetzt,
und die Aussetzung kann um drei Jahre
verlängert werden.
Frage: Ein slowenischer Transportunternehmer kann Kabotage in
Deutschland durchführen. Kann
das Fahrzeug von einem slowenischen Fahrer gelenkt werden,
obwohl dieser keine deutsche
Arbeitsgenehmigung hat, Binnenverkehr aber grundsätzlich arbeitsgenehmigungspflichtig ist?
Ja. Die Kabotage gehört zur Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
umfasst die Dienstleistungsfreiheit
auch das Recht, Mitarbeiter des Unternehmens in dem anderen EU-Staat zur
Durchführung der Dienstleistung ohne
weitere Beschränkungen einzusetzen.
Frage: Kann auf dem slowenischen
Fahrzeug im Kabotageverkehr in
Deutschland ein tschechischer
Fahrer eingesetzt werden?
Diese Frage kann z. Z. nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden. Grundsätzlich gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2004
auch für die Beitrittsstaaten untereinander. Diese haben jedoch das Recht,
durch bilaterale Verträge die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufzuschieben. Derzeit ist nicht transparent, wer mit wem
solche Abkommen geschlossen hat.
Die EU-Fahrerbescheinigung ist in
diesem Fall nach dem klaren Wortlaut
der Verordnung (EG) 484/2002
(BGL-Rundschreiben E 134-02) nicht
erforderlich, weil diese nur für drittstaatsangehörige Fahrer gilt, Angehörige der Beitrittstaaten ab dem 1. Mai
2004 aber EU-Bürger sind.
Der tschechische Fahrer auf dem
slowenischen Fahrzeug ist aber dann
rechtmäßig, wenn er die VanderElst-Kriterien erfüllt (siehe nächste
Frage). Zur Zeit ist völlig unklar, wie dies
– mangels EU-Fahrerbescheinigung –
kontrolliert werden kann. Die österreichische Regierung hat bei der
EU-Kommission bereits die Forderung
Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Erfurt ab 1. Mai 2004
Zollamt
Am Flughafen
Am Flughafen
AbfSt Luftverkehr
Chemnitz
Eisenach
Gera
Hirschfeld
Hirschfeld AbfSt Plauen
Jena
Nordhausen
Montag - Freitag
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
Samstag
6.00 - 14.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
7.00 - 16.00 Uhr
7.00 - 16.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
Nossen
Saalfeld
6.00 - 22.00 Uhr
7.00 - 16.00 Uhr
7.00 - 16.00 Uhr
Suhl
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
Zollamt
Schönberg
SVG 5+6/2004
Montag – Sonntag
0.00 - 24.00 Uhr
Bemerkungen
Freitags:
7.00 - 15.00 Uhr
Freitags:
7.00 - 15.00 Uhr
Bemerkungen
auch an Feiertagen
11
Fächer
erhoben, die Fahrerbescheinigung in
diesen Fällen doch zu verlangen. Dazu
müsste aber die einschlägige EU-Verordnung geändert werden.
Frage: Kann ein serbischer (drittstaatsangehöriger) Fahrer auf dem
slowenischen Fahrzeug in Deutschland Kabotage durchführen?
Ja, aber nur unter der Voraussetzung, dass ihm die EU-Fahrerbescheinigung erteilt worden ist. Die Fahrerbescheinigung darf nur bei Vorliegen
der Vander-Elst-Kriterien erteilt werden, d.h. der serbische Fahrer müsste
zum Stammpersonal des slowenischen Unternehmers gehören, in Slowenien seinen ordnungsgemäßen
Aufenthalt und die erforderliche Arbeitsgenehmigung haben und den
dortigen Sozialversicherungssystemen
angeschlossen sein.
V. Allgemeine
Dienstleistungsfreiheit
Frage: Kann ein polnischer Spediteur von Polen aus ein deutsches
Speditionslager bewirtschaften und
dafür seine polnischen Lagerarbeiter einsetzen?
Nein. Dies ist kein Fall von
Dienstleistungsfreiheit, da die Dienstleistungsfreiheit nur bei vorübergehender Tätigkeit eingreift. Die Bewirtschaf-
tung eines Lagers ist auf Dauer angelegt, so dass damit die Arbeit polnischer Lagerarbeiter in Deutschland mit
der Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden kann. Vielmehr wird
dieser Fall als Umgehung der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzusehen sein
und wird, wie bei der Arbeitnehmer-
VON KOLLEGE ZU KOLLEGE
An- und Verkauf
von gebrauchten Omnibussen
TIREX IM- UND EXPORT GMBH,
Treis-Karden
Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10
Handy: 01 71/2 11 85 85
Verwendung von CEMT-Genehmigungen:
Nutzungseinschränkung auf sechs Wochen
Bei der 87. Ministerratstagung der CEMT vom 23./24. April 2003 wurde auf Initiative Deutschlands eine Nutzungseinschränkung beim Einsatz von CEMT-Genehmigungen beschlossen. Mit der Resolution CEMT/CM (2003)
15 Final wird die auf sechs Wochen beschränkte zeitliche Verwendungsbedingung der CEMT-Genehmigung für
zunächst ein Jahr eingeführt. Grundlage dieser Regelung waren Erkenntnisse des BAG, dass die Verwendung von
CEMT-Genehmigungen nicht mehr der ursprünglichen Zielstellung der Förderung des internationalen Straßengüterverkehrs zwischen EU-Staaten und Drittstaaten entsprach. Rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2004 soll im
Rahmen der CEMT entschieden werden, ob die Verwendungsfrist weiter verkürzt wird, wie Deutschland das
wünscht, oder anderweitig festgesetzt oder gar wieder ganz aufgehoben wird.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 müssen CEMT-Genehmigungen innerhalb von sechs Wochen wieder in das
Land zurückgeführt werden, in dem sie registriert sind. Damit soll ein ständiger Einsatz der CEMT-Genehmigungen innerhalb der Europäischen Union unterbunden werden.
Die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist wird im Rahmen von Straßenkontrollen überprüft. Bei deutschen
Unternehmen geschieht dies darüber hinaus auch im Rahmen einer Ausnutzungskontrolle durch die Genehmigungsbehörde, die die zur Auswertung vorliegenden Fahrtenblätter überprüft.
Das Fahrtenberichtsheft ist im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen während
der gesamten Fahrt mitzuführen, und die ausgefüllten Seiten (grün) des Fahrtenberichtshefts sind während der
Gültigkeitsdauer der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen. Der Bericht über den Transportverlauf hat in
chronologischer Reihenfolge die Stationen jeder Fahrt des beladenen Fahrzeugs vom ersten Be- bis zum letzten
Entladeort sowie auch jede Leerfahrt anzugeben. Damit soll die lückenlose Kontrolle der Einhaltung der
Sechs-Wochen-Regelung gewährleistet werden.
Die Nutzungsbeschränkung der CEMT-Genehmigung wird national durch Änderung der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung sind Verstöße gegen die Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist aufgrund fehlender nationaler
Rechtsgrundlage nicht bußgeldbewehrt. Nach Inkrafttreten der Verordnung, die allerdings mit dem Erlass des
Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes verbunden ist, werden Verstöße gegen die Sechs-Wochen-Frist bußgeldrechtlich verfolgt, und darüber hinaus muss mit der Beitreibung von Einfuhrabgaben für das
Beförderungsmittel wegen verkehrsrechtlich unzulässiger Verwendung gerechnet werden.
12
SVG 5+6/2004
Fächer
überlassung, als illegale Beschäftigung
verfolgt und geahndet.
Vl. Anmietung von
Kraftfahrzeugen
Frage: Kann ein deutsches Transportunternehmen ein polnisches
Kraftfahrzeug mit Fahrer anmieten
und im Binnenverkehr einsetzen?
Nein. Mit zivilrechtlichen Verträgen
können öffentlich-rechtliche Bestimmungen wie die Arbeitsgenehmigungspflicht des polnischen Fahrers
nicht umgangen werden. Auch die Anmietung eines polnischen Kraftfahrzeugs mit polnischen Kennzeichen und
polnischer Kfz-Besteuerung ist nicht
möglich; und zwar nach geltendem
EU-Recht unabhängig von der Beitrittsproblematik. Die einschlägige
EU-Richtlinie 84/647/EWG lässt die
grenzüberschreitende Anmietung nicht
ohne weiteres zu. In der Rechtssache
C 289/01 hat der Europäische Gerichtshof hierzu folgendes entschieden:
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/647/EG
ist dahin auszulegen, dass gemietete
Fahrzeuge vorbehaltlich einer etwaigen
Anwendung von Art. 4 dieser Richtlinie
in dem Mitgliedstaat zugelassen sein
müssen, in dem das mietende Güterkraftverkehrsunternehmen ansässig
ist.
in Deutschland nicht gegeben sind.
Vielmehr sind gemäß der Verordnung
über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VOInt) ausländische
Kraftfahrzeuge und Anhänger zum
vorübergehenden Verkehr im Inland
nur zugelassen, wenn für sie im Inland
kein regelmäßiger Standort begründet
ist. Bei der Anmietung gehen die
Behörden von einer unmittelbaren Begründung des regelmäßigen Standorts
im Inland aus, so dass die Jahresfrist in
§ 5 VOInt keine Rolle spielt. Das im
Ausland angemietete Fahrzeug muss
vielmehr unverzüglich in Deutschland
zugelassen und versteuert werden.
Art. 4 der genannten Richtlinie lässt
nationale Erleichterungen zu, die aber
Öffnungszeiten der Binnenzollämter des Hauptzollamtes Dresden ab 1. Mai 2004
Zollamt
Altenberg AbfSt Pirna *)
Montag – Freitag
7.00 - 15.30 Uhr
Dresden
Löbau
Taucha
Taucha Abf IFS Radefeld
Taucha Abf Messe
7.00 - 20.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
6.00 - 22.00 Uhr
7.00 - 20.00 Uhr
Samstag
Bemerkungen
Freitags:
7.00 - 14.30 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
6.00 - 14.00 Uhr
11.30 - 18.30 Uhr
Nach Bedarf
*) Schließung zum 31. August 2004
Zollamt
Altenberg
Ludwigsdorf-Autobahn
Dänemark: Deutschdänisches Kontingent für
den Dreiländerverkehr
ohne Durchfahren des
Heimatlandes aufgehoben
Montag – Sonntag
0.00 - 24.00 Uhr
0.00 - 24.00 Uhr
Im Rahmen bilateraler deutschdänischer Gespräche über den
Straßengüterverkehr am 4. und 5. März
2004 in Kopenhagen wurde festgelegt,
dass das bisherige deutsch-dänische
Kontingent für die Durchführung von
Dreiländerverkehren ohne Durchfahren
des Heimatlandes ab sofort aufgehoben wird.
Bemerkungen
auch an Feiertagen
auch an Feiertagen
Auf Grund mangelnder Nachfrage
wird die Ausgabe dieser Genehmigungen ab sofort eingestellt. Beide Seiten
kamen überein, dass die o.g. Dreiländerverkehre, die offensichtlich nur in sehr
geringem Umfang stattfinden, in Zukunft
mit CEMT-Genehmigungen durchgeführt werden sollen, die beiden Seiten
ausreichend zur Verfügung stehen.
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SVG 5+6/2004
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Fächer
Fünfter
südwestdeutscher Omnibustag
in Lautzenhausen
„Bohr-Insel“ Flughafen Hahn
Mit der Rastanlage „Bohr-Insel“ vor
den Toren des Flughafens Frankfurt/Hahn im Hunsrück, haben die
drei Verbände VDV, VVRP und LVS
einen verkehrsgünstig gelegenen
Standort gewählt.
Hier konnten auf der großzügigen Außenfläche der Rastanlage die
neuesten Busse präsentiert werden. In der zur Verfügung gestellten Buswerkstatthalle haben zahlreiche Touristikanbieter, Zubehörlieferanten,
Ausstatter, Hard- und Softwarehersteller, Serviceleister etc. ihre Produkte
bzw. Dienstleistungen vorgestellt.
Der südwestdeutsche Omnibustag stand ganz unter dem
Motto „Sicherheit im Reisebus- und öffentlichen Personennahverkehr“.
Über Maßnahmen zur Verbesserung derselben durch die
rheinland-pfälzische Gewerbeaufsicht referierte Frau Doris
Bartelmes vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie
und Gesundheit.
14
SVG 5+6/2004
Fächer
Am 14. März 2004 fand die fünfte gemeinsame Tagung
mit Fachausstellung der Verbände des Verkehrsgewerbes
Rheinland-Pfalz und Saarland statt.
Weiterhin stand der Arbeitsschutz und Dauerbrenner Wettbewerbsfähigkeit sowie die
Zusammenhänge von Kooperationen und
Ausschreibungen von Verkehrsleistung am
Beispiel Hessens zur Diskussion.
Das ganztägige Rahmenprogramm bot unter anderem:
– Technik-Tipps für Unternehmer, Fahrer und Werkstattpersonal, präsentiert durch die
Firmen Michelin und Carglass
– ein Omnibusgeschicklichkeitsturnier für Unternehmer und Fahrer sowie
– ein Spielmobil zur Kinderbetreuung
Nach Ende der Ausstellung erfolgte die Fahrerauszeichnung „Sicher und Unfallfrei“, bei der 17 Fahrer/innen von
Mitgliedsunternehmen aus dem Verbandsgebiet Rheinland und 23 Fahrer/innen aus dem Saarland mit entsprechenden Urkunden und Plaketten geehrt wurden.
Der 5. südwestdeutsche Omnibustag
wurde mit einer Shuttlebusfahrt
über den Flughafen Hahn beendet.
SVG 5+6/2004
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Fächer
MÖBELTRANSPORT
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Das Bundesfinanzministerium hat
die aktuellen Sätze bekannt gegeben,
die vom Steuerpflichtigen für beruflich
veranlasste Umzüge bei der Steuererklärung angesetzt werden können.
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41
Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von
Umzügen bei Beendigung nach dem 30. Juni 2003,
31. März und 31. Juli 2004
(BMF-Schreiben vom 5. August
2003 – IV C 5 – S 2353 – 167/03)
richtskosten für ein Kind nach § 9
Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
Im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für
Umzüge, die nach dem 30. Juni 2003,
31. März und 31. Juli 2004 beendet
werden, Folgendes:
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1
BUKG beträgt
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unter-
a) für Verheiratete bei Beendigung
des Umzugs
nach dem 30. Juni 2003 1.381 €,
nach dem 31. März 2004 1.395 €,
nach dem 31. Juli 2004 1.409 €.
nach dem 30. Juni 2003 1.099 €,
nach dem 31. März 2004 1.110 €,
nach dem 31. Juli 2004 1.121 €.
b) für Ledige bei Beendigung des
Umzugs
nach dem 30. Juni 2003
550 €,
nach dem 31. März 2004 555 €,
nach dem 31. Juli 2004
561 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für
jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG
bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung
des Umzugs nach dem 30. Juni 2003
um 242 €, nach dem 31. März 2004 um
245 € und nach dem 31. Juli 2004 um
247 €.
Das BMF-Schreiben vom 22. August 2001 (BStBl 1, S. 542) ist auf
Umzüge, die nach dem 30. Juni 2003
beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.
OMNIBUS UND TOURISTIK
Fahrtenhefte ASOR-/EU- bzw. Interbus-Verkehre
Für Busreisen im grenzüberschreitenden Personenverkehr ist ein Fahrtenheft mitzuführen. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um ASOR-, EU- oder Interbus-Verkehre handelt. Nachfolgender Übersicht können Sie
entnehmen, welches Fahrtenheft für das jeweilige Land mitgeführt werden muss.
Stand: 1. Mai 2004
EU-Fahrtenheft
ASOR-Fahrtenheft
Interbus-Fahrtenheft
Belgien
Luxemburg
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Dänemark
Malta
Georgien
Kroatien
Deutschland
Norwegen
Jugoslawien
Rumänien
Estland
Österreich
Mazedonien
Finnland
Polen
Moldawien/Moldau
Frankreich
Portugal
Russland
Griechenland
Schweden
Serbien
Großbritannien
Schweiz
Türkei
Irland
Slowakei
Ukraine
Island
Slowenien
Weißrussland
Italien
Spanien
Lettland
Tschechien
Lichtenstein
Ungarn
Litauen
Zypern
Des weiteren ist bei Fahrten in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz sowie nationale Genehmigung mitzuführen (Gelegenheitsverkehr).
Bei genehmigungspflichtigen grenzüberschreitenden Verkehren, die Genehmigung des jeweiligen Landes zusätzlich (Gelegenheitsverkehr).
Die benötigten Fahrtenhefte können von unserer Verbandsgeschäftsstelle bezogen werden. Pro Fahrtenheft berechnen wir 9,70 Euro + 16 % MwSt.
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SVG 5+6/2004
Technik
TECHNIK
Die 3. Generation Common-Rail von Bosch:
Weniger Emissionen mit
Piezo-Inline-Injektoren
Die 3. Generation Common Rail von
Bosch macht Dieselmotoren noch
sauberer, sparsamer, stärker und leiser.
Die Besonderheit des innovativen Einspritzsystems: Es arbeitet mit schaltschnellen und kompakten Piezo-Inline-Injektoren. „Sein Potenzial hat die
neueste Ausführung des Common Rail
schon bei seiner ersten Anwendung
bewiesen: Der Audi A8 mit neuem
3,0-Liter-Dieselmotor erreicht damit
trotz 1830 Kilogramm Leergewicht
ohne Abgasnachbehandlung die erst
von 2005 an verbindliche Schadstoffnorm Euro 4“, so Dr. Ulrich Dohle, bei
Bosch Vorsitzender des Bereichsvorstands Dieselsysteme.
Bisher prägte Bosch die Generationen des Common Rail durch den Einspritzdruck – die 1. Generation hatte
1350 bar, die 2. dann 1600 bar. Mit
dem Wechsel zur 3. Generation steht
die technische Raffinesse des Systems
im Mittelpunkt, zunächst bei unverändertem Druck von 1600 bar. Besonderes Merkmal der 3. Generation Common Rail sind die Inline-Injektoren,
Erfindergeist bei Bosch:
Neue Rekordzahl an
Patentanmeldungen
Bosch bleibt erfinderisch. Im Jahr
2003 hat Bosch insgesamt 2.748 Erfindungen zum Patent angemeldet, soviel wie nie zuvor. Der Spitzenwert des
Vorjahres hatte 2.622 betragen. Seit
längerem bringt es Bosch auf jährlich
mehr als 2.000 Patentanmeldungen.
Besonders stark ist die Patentposition
der Stuttgarter Innovationsschmiede
auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik: Hier liegt Bosch nicht nur beim
Deutschen und beim Europäischen
Patentamt, sondern auch in den USA
auf Platz eins.
SVG 5+6/2004
Foto: Bosch
deren Piezo-Element sehr nahe an der
Düsennadel in den Injektorschaft integriert ist. Die neuen Injektoren haben
dadurch 75 Prozent weniger bewegte
Bauteile und Masse. Dadurch schalten
sie doppelt so schnell wie bisherige
Magnetventil- und Piezo-Injektoren.
„Die 3. Generation Common Rail von
Bosch senkt die Emissionen von Dieselmotoren bis zu 20 Prozent, steigert
alternativ dazu die erzielbare Motorleistung bis zu fünf Prozent, reduziert
den Verbrauch um drei Prozent oder
verringert das Motorengeräusch wahrnehmbar um 3 dB(A) je nach Auslegung bei der Motorenentwicklung“
fasst Dohle die Vorteile für Umwelt und
Autofahrer zusammen.
Bosch ist bei einer Produktion von
voraussichtlich sieben Millionen Hochdruck-Einspritzsystemen
Common
Rail und Unit Injector im Jahr 2004
weltweit leistungsfähigster Hersteller
und nach wie vor technologisch
führend. Das innovative CommonRail-System der 3. Generation ging im
Mai 2003 in Serie. Vom Herzstück der
neuen Speichereinspritzung – den
Piezo-Inline-Injektoren – wird Bosch im
Jahr 2004 etwa 250.000 Stück fertigen, 2005 dann schon über zwei
Millionen Stück.
Zu Beginn dieses Jahres hatte
Bosch im Unternehmensbereich Kraftfahrzeugtechnik rund 144.000 Mitarbeiter. Davon waren allein etwa 16.000
in Forschung und Entwicklung tätig –
nahezu 500 mehr als ein Jahr zuvor.
Den entsprechenden Etat hat Bosch
wiederum deutlich aufgestockt: Die
Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Unternehmensbereich Kraftfahrzeugtechnik stiegen um gut acht
Prozent auf 2,2 Milliarden Euro. Das
sind mehr als neun Prozent vom Umsatz – eine Quote, die weit über dem
Branchenschnitt liegt.
nur sein neues Entwicklungszentrum in
Abstatt bei Heilbronn. Es hat auch mit
dem Bau eines zweiten großen Technischen Zentrums in China begonnen.
Schon jetzt sind im Bosch-Unternehmensbereich Kraftfahrzeugtechnik unter den Mitarbeitern für Forschung und
Entwicklung rund 1.800 in Asien und
1.600 in Amerika tätig.
Für die Zukunft des Autos arbeitet
Bosch rund um den Globus. Demnächst eröffnet das Unternehmen nicht
Hallo Partner,
danke schön!
17
Technik
Neuer Markenname
für IVECO-Motoren:
IVECO-MOTORS
Iveco, einer der wichtigsten Hersteller von Nutzfahrzeugen, Bussen
und Spezialfahrzeugen und einer der
führenden Hersteller von Dieselmotoren, führt 2004 einen neuen Markennamen für ihre Motorenaktivitäten ein, um
effektiver mit den Kunden außerhalb
des Konzern arbeiten und selbstständig am Markt operieren zu können:
IVECO-MOTORS. Dieser Schritt wurde
erforderlich, weil rund 60 Prozent der
Motorenproduktion für Kunden außerhalb Ivecos bestimmt sind.
Die Entscheidung, ab Januar den
neuen Markennamen ,IVECO-MOTORS‘
einzuführen, ist auch mit der Erneuerung des kompletten Motorenprogramms, von dem leichten Sofim HPI
über die mittelschweren NEF und Tector sowie die schweren Motoren Cursor
bis hin zu den V-Motoren für spezielle
,Vector‘-Einsätze, verbunden.
Der aufwändige Erneuerungsprozess, der Ivecos umfassende Engineering-Expertise auf diesem Gebiet erforderte, wurde unternommen, um
Produkte für die unterschiedlichsten
Einsätze anbieten zu können: für Nutz-
www.setra.de:
Setra bietet den ersten
Omnibus-Routenplaner
mit integrierter AdressDatenbank
Der Omnibus-Routenplaner auf der
Startseite von www.setra.de verfügt ab
sofort über ein nützliches Zusatztool.
Wichtige und interessante Adressen
rund um die Themen Verkehr, Freitzeit,
Kultur und Touristik werden nun in den
Karten des Routenplaners angezeigt.
Bis zu vier Millionen Einträge wie zum
Beispiel Hotels, Restaurants, Theater,
öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser und Park&Ride stehen zur Verfügung.
18
Foto: Iveco Magirus AG
fahrzeuge und Busse, landwirtschaftliche Maschinen und Schienenfahrzeuge, Industrieanwendungen, Bootsantriebe und Stromerzeugung.
Eine der wichtigsten Änderungen
ist die Integration von Iveco Aifo in
IVECO-MOTORS. Es handelt sich also um
eine umfassende Reorganisation auf
der Basis von Management-, Strategie- und Wirtschaftsentscheidungen.
In Deutschland ist IVECO-MOTORS
durch ihre europaweit umsatzstärkste
Niederlassung in Neckarsulm vertreten, die außer dem deutschen auch die
Märkte in Österreich, der Schweiz, Po-
Wie funktioniert das Ganze? Nach
Eingabe des Reiseziels und der Berechnung der Route wählt der Benutzer
in der Start- oder Zielkarte über eine
neue Navigationsleiste die gewünchte
Rubrik aus. Anschließend werden die
entsprechenden Informationen in Form
von „Icons“ in der Karte angezeigt. Bei
„Rollover“ mit der Maus erscheint die
komplette Adresse, bei erneutem Klick
eine direkte Umgebungskarte.
Mit dieser zusätzlichen Funktion
verspricht der Omnibus-Routenplaner
noch mehr Nutzen für seine User. War
der Routenplaner bisher schon ein effektives Instrument für eine schnelle
und individuelle Reiseplanung, liefert er
nun zusätzlich die kompletten Adres-
len und Tschechien betreut. Weltweit
ist IVECO-MOTORS zur Zeit in 79 Ländern
mit 282 Händlern und mehr als 1.200
Werkstätten vertreten. Kürzlich wurde
das Tochterunternehmen IVECO-MOTORS of North America mit Sitz in Carol
Stream bei Chicago gegründet, das die
Gebietsverantwortung für die gesamten USA und Kanada hat.
IVECO-MOTORS hat ein umfangreiches Programm gestartet, um mittelfristig ein spezialisiertes Händler- und
Servicenetz zu entwickeln, das allen
Kunden, wo auch immer sie sein mögen, einen exzellenten Service bieten
wird.
sen zu den „Point of Interests“. Dadurch entfällt in Zukunft für den
Omnibusnunternehmer die aufwändige zusätzliche Recherche nach
Adressen und Telefonnummern bei der
Reiseplanung.
Der Omnibus-Routenplaner ist seit
April 2003 in den Internet-Auftritt von
Setra integriert. Die Zahl der Zugriffe auf
die Internetseite von www.setra.de
beträgt durchschnittlich 25.000 bis
30.000 im Monat. Davon entfallen pro
Monat 4.000 bis 5.000 Zugriffe auf den
Omnibus-Routenplaner.
Den Routenplaner mit der integrierten Datenbank speziell für Omnibusse
finden Sie im Internet unter www.setra.de (Reiseroute).
SVG 5+6/2004
Technik
25 Jahre Motormanagement für
Ottomotoren: 1979 fasste Bosch die
Steuerung von Benzineinspritzung und
Zündung in einem digitalen System –
der Motronic – zusammen. Die Weltneuheit kam im BMW 732i zum ersten
25 Jahre digitales
Motormanagement Motronic
von Bosch für Ottomotoren
Mal serienmäßig zum Einsatz. In der
Folgezeit setzten immer mehr Automobilhersteller auf die neue Technik:
Bis Ende 2003 liefen bei Bosch 67 Millionen Systeme vom Band.
Mit steigender Speicherkapazität
und Rechnergeschwindigkeit konnten
die Berechnungen der Motronic im
letzten Vierteljahrhundert immer weiter
verfeinert werden. Hatten die ersten
Systeme noch einen vier Kilobyte
großen Speicher, wuchs dieser in aktuellen Generationen auf bis zu 2000
Foto: Bosch
Kilobyte. Damit können die Techniker
heutzutage problemlos Zusatzfunktionen wie die Klopfregelung, die Ladedruckregelung von Turboladern, die
Drosselklappensteuerung oder die
Geschwindigkeitsregelung in das
Motormanagement integrieren.
Einen weiteren Meilenstein des Motormanagements stellte Bosch im Jahr
2000 mit der DI-Motronic für die
Benzin-Direkteinspritzung vor. Die
DI-Motronic ist eines der effektivsten
Konzepte für Ottomotoren, Kraftstoff
einzusparen und weniger Kohlendioxid
auszustoßen. Derzeit entwickelt Bosch
dieses System für Motoren mit und
ohne Turbolader weiter. In beiden
Fällen wird damit der Verbrauch im
Vergleich zur Saugrohreinspritzung um
bis zu 15 Prozent reduziert.
Das neue Keramik-Glühsystem Rapiterm von Bosch
für moderne Dieselmotoren
Durch weiter verschärfte Abgasgesetzgebungen steigen die Anforderungen an das Glühsystem künftiger Dieselmotoren. Bosch hat daher das
Glühsystem Rapiterm entwickelt. Es
besteht aus keramischen Glühstiftkerzen, einem elektronischen Glühzeitsteuergerät und einem in das
Motorsteuergerät integrierten Software-Modul für die Glühfunktion. Seit
Mitte 2003 rüstet Volkswagen serienmäßig Fahrzeuge mit dem neuen System von Bosch aus. Und noch 2003
wird Audi das innovative Glühsystem
im neuen 3,0-Liter-TDI-Motor einsetzen.
Rapiterm ist als NiederspannungsGlühsystem ausgelegt. Die Nennspannung der Glühstiftkerzen liegt mit
SVG 5+6/2004
Foto: Bosch
7 Volt wesentlich unterhalb der Bordnetzspannung von 12 Volt. Das elektronische Glühzeitsteuergerät passt die
Spannung für die Glühstiftkerzen und
damit ihre Glühtemperatur genau an
die jeweiligen Anforderungen des Motors an. Dadurch wird die optimale
Glühtemperatur auch bei Einbrüchen
der Bordnetzspannung, während des
Startvorgangs erreicht. Dies ermöglicht
19
Technik
selbst bei tiefen Außentemperaturen
bis minus 28 Grad Celsius einen
Sofort-Kaltstart, der dem von Ottomotoren ähnelt. Eine bis zu 60-prozentige
Reduzierung der Rauchwerte und geringeres Motorgeräusch im Kaltlauf
sind weitere Vorteile.
Die im Vergleich zu Standardglühsystemen um 50 Prozent reduzierte
Leistungsaufnahme der keramischen
Glühstiftkerzen und deren zeitversetzte
Ansteuerung reduzieren die Maximalbelastung des Bordnetzes während
der Kaltstart- und Nachglühphase auf
ein Minimum. Das Glühzeitsteuergerät
überwacht seine eigene Funktion und
die der Glühstiftkerzen. Dies ermöglicht
eine On-Board-Diagnose nach OBDII
(USA) und EOBD (Europa). Das Glühsystem ist auf die Lebensdauer des
Fahrzeugs ausgelegt.
Die Rapiterm-Glühstiftkerzen von
Bosch sind aus einer neuartigen,
besonders temperaturbeständigen,
elektrisch leitfähigen Keramik gefertigt.
Im Unterschied zu herkömmlichen
Metall-Glühstiftkerzen, bei denen eine
Heizwendel im Inneren das Außenrohr
aufheizen muss, wird bei den Rapiterm-Glühstiftkerzen die außenliegende Heizzone direkt erhitzt. Zudem
können sie, gesteuert durch das Glühzeitsteuergerät, während des Aufheizvorgangs mit Spannungen oberhalb ihrer Nennspannung bis zu 8,6 Volt
betrieben werden. Damit sind Aufheizgeschwindigkeiten von 1.000 Grad
Celsius pro Sekunde möglich – doppeIt
so schnell wie alle bisherigen Systeme
am Markt.
Die Glühstiftkerzen erreichen maximale Glühtemperaturen von 1300 Grad
Celsius, etwa 250 Grad Celsius mehr
als Metall-Glühstiftkerzen, und können
mehrere Minuten bei 1150 Grad
Celsius – rund 200 Grad Celsius mehr
als Metall-Kerzen – nach oder zwischenglühen.
Das Niederspannungs-Glühsystem
Rapiterm von Bosch erfüllt die immer
höheren Anforderungen, die die Entwickler moderner Dieselmotoren aufgrund der verschärften Abgasgesetzgebung an das Glühsystem stellen.
Zukünftig werden vermehrt Motoren
mit verringertem Verdichtungsverhältnis auf den Markt kommen, die noch
höhere Motorleistung und geringere
Partikel- sowie Stickoxid-Emissionen
haben. Diesen Vorteilen steht jedoch
ein schlechteres Kaltstart und Kaltlaufverhalten gegenüber. Daher sind
höhere Glühtemperaturen und darüber
hinaus längere Nachglühzeiten bis zu
15 Minuten erforderlich – wie das Glühsystem Rapiterm sie bietet.
75 Jahre
Fahrtrichtungsanzeiger
vom Winker zum
computergesteuerten Blinker
Nur die älteren Erwachsenen werden sich noch an ihn erinnern: den
Winker. Erstmals elektromagnetisch
betätigt wurde er von Bosch vor 75
Jahren eingeführt. Die einfache Bedienung und seine Zuverlässigkeit machten ihn schnell zur bevorzugten Lösung, um die damaligen Vorschriften
zur Fahrtrichtungsanzeige zu erfüllen.
Der Winker war bis in die 50er Jahre im
Straßenbild präsent und wurde dann
durch den heute bekannten Blinker ersetzt.
In den 20er Jahren nahm der Verkehr in den Städten stark zu. Eine steigende Zahl von Verordnungen sollte
daher dem drohenden Chaos auf den
Straßen Einhalt gebieten. So musste
der Fahrer dem nachfolgenden Verkehr
signalisieren, dass er die Fahrtrichtung
änderte oder dass er bremste.
Nachrüstbare Bremsleuchten und
Fahrtrichtungsanzeiger schafften hier
Abhilfe – ja, sie erfreuten sich großer
Beliebtheit. Der von Bosch entwickelte
20
Foto: Bosch
Winker konnte auf einfache Weise
nachträglich ans Kraftfahrzeug montiert werden und war komfortabel zu
bedienen. Betätigte der Fahrer einen
Schalter, schwenkte ein Elektromagnet
einen rund 20 cm langen, später sogar
beleuchteten Winkerarm aus dem
Gehäuse, der dem nachfolgenden Verkehr den Richtungswechsel anzeigte.
Die Technik moderner Fahrzeuge
ist viel ausgefeilter: So werden die
Blinkleuchten von einem zentralen
Bordnetzsteuergerät aktiviert, das
seine Befehle von einem Mikroschalter
am Lenkstockhebel erhält. Das gewohnte „Klack“-Geräusch kommt jetzt
von einem eigenen Relais, das nur
noch zur Erzeugung des Geräuschs da
ist, oder von einem im Kombiinstrument integrierten eigenen Lautsprecher.
SVG 5+6/2004
Technik
Arbeits- und Sozialrecht
Sicherheitsteil Radlager:
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser
„Boxenstopp“ die Radlager – vor allem
bei älteren Fahrzeugen regelmäßig zu
prüfen.
Für die professionelle und schnelle
Diagnose von Lagerschäden empfiehlt
SKF auch den Einsatz eines handelsüblichen Stethoskops. Sollte die „Diagnose“ einen Lageraustausch nötig
machen, raten die SKF Fachleute zu
„Bauen Sie Vertrauen ein!“ – sprich SKF
Radlagersätze. Und falls ein Lager defekt ist, sollte dann allerdings gleichzeitig auch das Radlager auf der anderen
Achsseite geprüft und ggf. auch gleich
erneuert werden.
„Boxenstopp“ mit SKF
Der „Frühjahrscheck“ beim Auto
sollte nicht zu einem reinen „Frühjahrsputz“ verkommen und sich auf den
Wechsel von Winter- auf Sommerreifen
reduzieren. Im Vordergrund muss immer die Sicherheit des Fahrzeuges stehen: Dazu gehören – „mit Sicherheit“ –
die Radlager. Obwohl sie für ein
ganzes Autoleben ausgelegt sind,
können außergewöhnliche Umstände
(schlechte Wege, harter Bordsteinkontakt, Unfall) oder übermäßige Beanspruchung (Spritzwasser, Schmutz,
Salz) ihre Funktion beeinträchtigen –
bis hin zum Totalausfall! Daher empfiehlt SKF allen Werkstattpartnern beim
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Zugang zum Internet für
den Betriebsrat –
Nutzung des Intranets
durch den Betriebsrat
anzuschließen, zum anderen hat es
entschieden, dass der Betriebsrat das
Intranet im Rahmen seiner Aufgaben
nutzen darf und eingestellte Beiträge
nicht entfernt werden dürfen.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 3. September 2003 –
7 ABR 8103 –
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG müsse ein
Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in
erforderlichem Umfang zur Verfügung
stellen. Auch nach der Neufassung des
§ 40 Abs. 2 BetrVG müsse der Betriebsrat prüfen, ob das Sachmittel für
die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb zur
Verfügung zu stellen ist.
Der Betriebsrat kann nach § 40
Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen
den Arbeitgeber haben, die ihm zur
Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 3. September 2003 –
7 ABR 12/03 –
Der Betriebsrat kann nach § 40
Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf
haben, Informationen und Beiträge in
einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen.
Das BAG hat sich in den vorliegenden Entscheidungen mit dem Zugangsrecht des Betriebsrates zum Internet bzw. zum betrieblichen Intranet
befasst.
Wie zuvor die Instanzgerichte hat
das BAG zum einen entschieden, dass
die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die
Personalcomputer der freigestellten
Betriebsratsmitglieder an das Internet
SVG 5+6/2004
Der Betriebsrat müsse bei dieser
Entscheidung die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die
Interessen des Arbeitgebers an einer
Begrenzung der Kostentragungspflicht
gegeneinander abwägen. Zu den
sachlichen Mitteln der Informationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehöre das Internet und das unternehmens- oder betriebsinterne
Intranet.
Der Betriebsrat kann – so das BAG
– den Zugang zum Internet auch nicht
unabhängig von dessen Erforderlichkeit auf Grund der technischen Entwicklung und des Ausstattungsniveaus
der Arbeitgeberin beanspruchen. Wie
bisher bezwecke § 40 Abs. 2 BetrVG
mit der Prüfung der Erforderlichkeit, die
übermäßige finanzielle Belastung des
Arbeitgebers durch den Betriebsrat zu
verhindern. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbots des § 78 BetrVG noch aus dem
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG folge die
Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die selben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt werden. Bereits der Wortlaut des
§ 40 Abs. 2 BetrVG stelle die Informations- und Kommunikationstechnik
gleichrangig neben Räume, sachliche
Mittel und Büropersonal. Diese habe
der Arbeitgeber nur im erforderlichen
Umfang zur Verfügung zu stellen. Nach
der Gesetzesbegründung handele es
sich bei der Neufassung des § 40 Abs.
2 BetrG nur um eine klarstellende
Regelung. Damit ließe es sich nicht in
Einklang bringen, wenn gerade im kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik anders als bei den übrigen
Sachmitteln auf die Prüfung der Erforderlichkeit verzichtet würde.
Soweit sich die Aufgaben berühren,
könne der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite
den erforderlichen Umfang der zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen. Die Nutzung des Internets an
etwa 15 % der Arbeitsplätze lasse aber
keinen Schluss darauf zu, ob auch der
21
Arbeits- und Sozialrecht
Betriebsrat dieses Sachmittel für seine
laufende Geschäftsführung benötigt.
Der Betriebsrat könne den Anspruch
auf Zugang zum Internet auch nicht auf
die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad stützen. Die fortschreitende
technische Entwicklung sei im Rahmen
von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat. Vorliegend stünden
dem Interesse des Betriebsrats an der
Nutzung des Internets als Informationsquelle keine berechtigten betrieblichen Interessen, auch keine zusätzliche Kostenbelastung, entgegen. Im
anderen Fall sei das Intranet das im Betrieb übliche Kommunikationsmittel.
Daher könne der Betriebsrat die Veröffentlichungen im Intranet zur Erfüllung
seiner Informationspflicht für erforderlich halten. Dem Arbeitgeber entstünden keine zusätzlichen Kosten. Er habe
ferner aufgrund des § 78 Satz 1 BetrVG
eine eigenmächtige Entfernung der
Informationen und Beiträge aus dem
Intranet zu unterlassen.
Das BAG stellt richtigerweise klar,
dass auch nach der Novellierung des
BetrVG und der Aufnahme der Informations- und Kommunikationstechnik
in den Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG
die Erforderlichkeit eines sachlichen
Mittels und ausdrücklich auch die Erforderlichkeit kostenintensiver Informations- und Kommunikationsmittel geprüft werden muss. In diese Abwägung
fließen entgegenstehende betriebliche
Belange gleichberechtigt neben den
Interessen des Betriebsrates ein. Ob
Informations- und Kommunikationstechnik tatsächlich zur Verfügung gestellt werden muss, bleibt eine Frage
des Einzelfalls. Für ein pauschales Anspruchsdenken in der betrieblichen
Praxis hinsichtlich dieser Technik besteht keine Grundlage.
Quelle: BDA-RS II/49 vom 17.03.04
Anschlussbefristung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 6. November 2003 – 2 AZR
690/02 –
Urteil vom 6. November 2003 – 2 AZR
21/03 –
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist
eine Befristung ohne sachlichen Grund
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden hat. Dies gilt auch dann,
wenn das neue Arbeitsverhältnis nur für
die Dauer von maximal sechs Monaten
befristet werden soll. Der Gesetzgeber
hat nunmehr auch solche Befristungen
einer Kontrolle nach den Maßstäben
des § 14 TzBfG unterworfen, die bisher
wegen fehlender Umgehung des Kündigungsschutzes kontrollfrei waren.
Gegenstand der vorliegenden Parallelentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist im Wesentlichen die
Problematik der sogenannten Anschlussbefristung. Zugrundeliegende
Vorschrift ist § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Nach dieser Vorschrift ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn zwischen
demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
In dem den beiden Entscheidungen
zugrundeliegenden Sachverhalt waren
die Kläger bei der Beklagten befristet
beschäftigt. Ein knappes Jahr später
wurden weitere befristete Arbeitsver-
hältnisse vereinbart. Nachdem diese
Arbeitsverhältnisse ausgelaufen waren, erhoben die Kläger Klage u. a. mit
dem Antrag auf Feststellung, dass die
Arbeitsverhältnisse nicht mit Ablauf der
Befristung beendet worden waren (sogenannte Entfristungsklage).
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat
festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse nicht durch die Befristung beendet worden seien. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat
entsprechend entschieden.
Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts ist der Auffassung der beiden
Vorinstanzen gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen.
Es handele sich um eine unwirksame Anschlussbefristung. Diese sei
aufgrund der Vorschrift des § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG unzulässig. Aus diesem
Grunde seien die Arbeitsverträge gem.
§ 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte
Zeit geschlossen anzusehen. Kern der
Entscheidung ist die Frage des Bestehens einer Verbindung zwischen Kündigungsschutz und den Schutzvorschriften des Befristungsrechts nach
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Dabei komme es nach Auffassung des
2. Senats im zugrundeliegenden Fall
weniger auf die Frage an, ob eine derartige Verknüpfung zwischen Kündigungsschutz- und Befristungsrecht mit
europarechtlichen Vorgaben vereinbar
sei. Auch habe es zwar früher der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprochen, das Befristungsrecht an den Kündigungsschutz zu
koppeln und u. a. erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eingreifen zu
lassen. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Befristungsrechts habe der
Gesetzgeber die früher richterrechtlich
„Eine Investition in Wissen
bringt immer noch die besten Zinsen“
Benjamin Franklin (1701-1790)
22
SVG 5+6/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Steuern und Versicherungen
erfolgte Ankoppelung zwischen Befristungskontrolle und Kündigungsschutz
jedoch abgelöst und einen „Paradigmenwechsel“ eingeleitet. Auf die
Frage, ob der deutsche Gesetzgeber
bei der Schaffung des § 14 Abs. 2 Satz
2 TzBfG, welcher auf einer europarechtlichen Richtlinie beruht, über das
erforderliche Ziel hinausgegangen sei,
komme es nicht an. Dem nationalen
Gesetzgeber bleibe es vorbehalten,
den europarechtlich vorgegebenen
Schutzstandard zu übertreffen. So ergebe sich auch aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (§ 620 Abs. 3 BGB), dass
der Gesetzgeber jede Befristung (allein)
den Maßstäben des Teilzeit- und Befristungsgesetz habe unterwerfen wollen. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG sei, dass ein Schutz für
befristet beschäftigte Arbeitnehmer vor
Diskriminierung bestehe und die Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund ausgeschlossen würden. Auch die Tatsache, dass
zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen eine fast zwölfmonatige Unterbrechung liege, spreche nicht gegen
die Einschlägigkeit des § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG, d. h. das Verbot der Anschlussbefristung. Auf den zeitlichen
Abstand zwischen den früheren Arbeitsverhältnissen und den nunmehr
ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen komme es nicht an.
Die Entscheidung des 2. Senats
spiegelt einmal mehr wider, dass der
Gesetzgeber bei der Regelung des Teilzeit- und Befristungsrechts weit über
das Ziel hinausgeschossen ist und die
betrieblichen Erfordernisse und diejenigen des Arbeitsmarktes nicht berücksichtigt hat. Auch europarechtliche
Vorgaben wurden über das erforderliche Maß hinaus überdehnt. Von Seiten der Unternehmen wird seit langem
gefordert, das Teilzeit- und Befristungsrecht zu flexibilisieren. Insbesondere sollte das Ersteinstellungsgebot
entfallen und besser eine Sechs-Monats-Frist zwischen den abzuschließenden befristeten Arbeitsverhältnissen eingeführt werden. Über
eine derartige Regelung würde der Arbeitnehmer hinreichend geschützt und
die betriebliche Praxis angemessen
berücksichtigt. Der geschilderte Ansatz wird von der BDA bereits seit langem gefordert. Davon unbeeindruckt
hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz
zu Reformen am Arbeitsmarkt diesen
SVG 5+6/2004
Ansatz ignoriert, weshalb die zuvor geschilderte Entscheidung für die betriebliche Praxis weiterhin von Bedeutung
sein wird.
Quelle: BDA-RS II/63 vom 06.04.04
Gesetzliche
Krankenversicherung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gab im
Bundesanzeiger Nr. 44 vom 4. März
2004 S. 4121 den durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2004 bekannt.
Der durchschnittliche Beitragssatz
der Krankenkassen betrug zum 1. Januar 2004 14,3 %.
Der Beitragssatz für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten
beträgt 10 %.
Dieser Beitragssatz gilt für versicherungspflichtige Studenten vom Beginn
des Wintersemesters 2004/2005 bis
zum Beginn des Wintersemesters
2005/2006 und für Praktikanten vom
1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005. Er gilt auch für Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen
Krankenversicherung nach § 190 Abs.
9 SGB V endet und die sich freiwillig
weiterversichert haben, bis zu der das
Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von sechs
Monaten.
Quelle: BGL-RS E 105/04 vom 12.03.04
Gesetz über Begleitregelungen zur Einführung des
digitalen Kontrollgeräts
zur Kontrolle der Lenkund Ruhezeiten (Kontrollgerätbegleitgesetz –
KontrGerätBegIG)
Das Gesetz über Begleitregelungen
zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes wurde vom Bundestag am 12.
März 2004 nach 2. und 3. Lesung des
von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs einstimmig verabschiedet.
seine Bedenken hinsichtlich einer weiteren Benachteiligung des deutschen
Verkehrsgewerbes dem federführenden Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)
und dem Bundesminister für Verkehr
selbst zur Kenntnis gegeben hatte, beinhaltet das Gesetz auch weiterhin die
grundsätzliche Verpflichtung zur Speicherung der Daten der Fahrerkarte und
des Massenspeichers des Fahrzeugs
im Unternehmen. Allerdings wurde auf
die Nennung von Fristen zum Download (vorgeschlagen war wöchentlich
bzw. alle 28 Tage) verzichtet. Die Daten
sollen künftig in regelmäßigen Abständen kopiert und gespeichert werden.
Damit soll sicher gestellt werden, dass
die später festzusetzenden Fristen im
Einklang mit den EU-Vorgaben erfolgen.
In das Gesetz fand ebenfalls Eingang, dass die Daten der Fahrerkarte
bzw. des Massenspeichers, die zur Dokumentation der Arbeitszeit des Fahrpersonals im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dienen und dementsprechend
zwei Jahre aufbewahrt werden müssen, nunmehr nicht, wie ursprünglich
vorgesehen, nach einem Jahr gelöscht
werden müssen. Hierauf hat der BGL
bereits in o. g. Stellungnahme gedrungen und damit eine „doppelte Buchführung“ den Betrieben erspart.
Leider wurde die Bußgelddrohung
vom Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, der den Gesetzentwurf zwei Tage vor der Verabschiedung
im Bundestag beraten hat, wieder auf
die ursprüngliche Höhe des Gesetzentwurfs angehoben. Dies bedeutet, dass
Verstöße gegen die Sozialvorschriften
im Straßenverkehr durch den Unternehmer oder Fahrzeughalter nicht
mehr wie bisher mit bis zu 5.000 Euro,
sondern künftig mit bis zu 15.000 Euro
bestraft werden können. Der Verkehrsausschuss begründete die drastische
Anhebung des Bußgeldrahmens mit
der Angleichung an die Höchstbeträge
im Arbeitsschutzrecht, wie z. B. im
Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz (je 15.000 Euro) oder
nach Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz (je 25.000 Euro).
Obwohl der BGL in seiner Stellungnahme vom September 2003 detailliert
23
Steuern und
Versicherungen
STEUERN UND VERSICHERUNGEN
Damnum als Werbungskosten abzugsfähig
Bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung darf ein Damnum im
Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es
sich um marktübliche Beträge handelt.
Aus Vereinfachungsgründen konnte bislang von der Marktüblichkeit
ausgegangen werden, wenn für ein
Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf
Jahren ein Damnum in Höhe bis zu 10
v. H. vereinbart wurde. Diese Regelung
ist jetzt abgeändert worden. Zukünftig
ist von der Marktüblichkeit eines Damnums auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren
ein Damnum in Höhe von bis zu 5 v. H.
vereinbart wird. Diese Neuregelung ist
erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.
Verfügung der Oberfinanzdirektion
Düsseldorf vom 11. November 2003,
Aktenzeichen S 2211 – 15 – St 211/K.
Quelle: der Steuerzahler 03/2004
Aufwendungen für
Incentive-Reise
Die einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Incentive-Reisen hängt
nach Ansicht der Finanzverwaltung davon ab, ob die Reise als zusätzliche Gegenleistung für eine Leistung des Geschäftspartners gewährt wird oder ob
die Reise im Rahmen der Förderung
der allgemeinen Geschäftsbeziehungen durchgeführt wird.
Wird die Reise als zusätzliche Gegenleistung für eine Leistung des
Geschäftspartners gewährt, sind die
Kosten bei dem die Incentive-Reise
durchführenden Unternehmen in vollem Umfang als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Bei diesen Fällen ist lediglich zu beachten, dass Bewirtungskosten nur in
Höhe von 80 v. H. (ab 2004: 70 v. H.)
abzugsfähig sind und bei einer Unterbringung der Geschäftspartner in einem eigenen Gästehaus des Unternehmens die Aufwendungen hierfür
nicht abzugsfähig sind.
24
Wird die Reise dagegen durchgeführt, um allgemein Geschäftsbeziehungen zu knüpfen bzw. zu verbessern, handelt es sich um ein Geschenk
des durchführenden Unternehmens
mit der Folge, dass die Aufwendungen
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Ausnahme bilden die
Bewirtungskosten, die zu 80 v. H. (ab
2004: 70 v. H.) als Betriebsausgaben
angesetzt werden können.
Verfügung der Oberfinanzdirektion
Münster vom 2. Oktober 2003, Aktenzeichen ESt 4312003.
Quelle: Der Steuerzahler 03/2004
Tantiemevorauszahlung
an GesellschafterGeschäftsführer
Vereinbart eine GmbH mit ihrem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen
und die Zeitpunkte der vereinbarten
Vorschusszahlungen im Einzelnen klar
und eindeutig im Voraus festgelegt
werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht
einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können.
Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine entsprechende klare und eindeutige
Abmachung einen unverzinslichen
Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht
auf eine angemessene Verzinsung eine
verdeckte Gewinnausschüttung.
Dabei ist davon auszugehen, dass
sich die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zweifel die
Spanne zwischen banküblichen Sollund Habenzinsen teilen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
22. Oktober 2003, Aktenzeichen IR
36/03.
Quelle: Der Steuerzahler 4/04
Vermietung an Kinder
Vermieten Eltern an ein unterhaltsberechtigtes unverheiratetes Kind eine
Wohnung, so steht der steuerrechtlichen Anerkennung des Mietverhältnisses nicht entgegen, dass die Miete von
einem von den Eltern hierfür geschenkten Betrag bestritten und die Wohnung
auch von einem zweiten Kind bewohnt
wird.
Das Vermieten der den Eltern
gehörenden Wohnung an das unterhaltsberechtigte, unverheiratete Kind,
stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar,
was zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führen
würde. Die Tatsache, dass die Miete
aus dem zuvor von den Eltern geschenkten Geldbetrag geleistet wird,
rechtfertigt nicht die Feststellung, die
gewählte Gestaltung sei wirtschaftlich
als unentgeltliche Wohnungsüberlassung anzusehen, die einen Werbungskostenabzug ausschließe. Vielmehr
sind die dem Kindesunterhalt dienende
Zahlung einerseits und die mietvertragliche Vereinbarung andererseits zwei
unterschiedliche Vorgänge, die auch
steuerrechtlich voneinander zu trennen
sind.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
17. Dezember 2002, Aktenzeichen IK
R 26/01.
Quelle: Der Steuerzahler 04/04
Verlängerung der
Spekulationsfrist bei
Immobilienverkäufen
Der Bundesfinanzhof hält die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre für
Fahr’ rechts –
und
die Straße
wird breiter!
SVG 5+6/2004
Steuern und Versicherungen
Aus- und Weiterbildung
Gewinne aus Immobilienverkäufen in
den Fällen für verfassungswidrig, in
denen bei Verkäufen nach dem 31. Dezember 1998 auch Immobilien mit einbezogen werden, bei denen die früher
geltende zweijährige Spekulationsfrist
abgelaufen war.
Er hat daher das Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Prüfung
des Sachverhaltes angerufen. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits
einen ähnlichen Fall aufgrund eines
Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Köln zu entscheiden. Es sollten
daher spätestens jetzt die Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offen
gehalten werden.
Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 16. Februar 2003, Aktenzeichen
IX 46/02.
Quelle: Der Steuerzahler 04/04
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
Ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines ledigen Arbeitnehmers
schließt nicht aus, dass dieser dort ei-
nen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist,
dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann.
Notwendige Mehraufwendungen,
die einem Arbeitnehmer wegen einer
aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes in
dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Bei einem ledigen Arbeitnehmer ist
ein Hausstand dann als eigener anzusehen, wenn er ihn aus eigenem oder
abgeleitetem Recht nutzt. Der Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder mitunterhalten werden. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger
Eigentümer oder Mieter des Hausstandes ist, muss geprüft werden, ob der
Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann.
nen fremden Hausstand eingegliedert
ist, zum Beispiel bei den Eltern oder als
Gast. Andererseits nutzt ein Arbeitnehmer eine Wohnung auch dann aus abgeleitetem Recht, wenn diese zwar formal allein von seinem Lebenspartner
angemietet wurde, er sich aber mit
dessen Duldung dauerhaft dort aufhält
und finanziell in einem Umfang an der
Haushaltsführung beteiligt ist, dass
daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden
kann.
Die gleichen Maßstäbe gelten,
wenn ein Arbeitnehmer im eigenen
Haus eine Wohnung bewohnt, an der
zugunsten der Eltern ein Nießbrauch
bestellt wurde. Ein Vorbehaltsnießbrauch an der vom Arbeitnehmer genutzten Wohnung schließt daher einen
eigenen Hausstand des Arbeitnehmers
nicht aus. Voraussetzung ist aber, dass
er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
4. November 2003, Aktenzeichen VI R
170/99.
Quelle: Der Steuerzahler 04/04
Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand, wenn er lediglich in ei-
AUS- UND WEITERBILDUNG
Fortbildung zum
Verkehrsfachwirt
Mitarbeiter aus Speditionen, der
Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der
Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und
oberen Management qualifizieren.
Zulassungsvoraussetzungen
Verkehrsfachwirt kann werden, wer
eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat
und zum Zeitpunkt der Prüfung eine
mindestens zweijährige Berufspraxis
vorweisen kann. Teilnehmer mit einer
anderen kaufmännischen Ausbildung
müssen eine mindestens dreijährige
Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
SVG 5+6/2004
Jahr für Jahr zieht es eine
große Zahl von Teilnehmern
zu dem größten Anbieter, der
Deutschen Außenhandelsund
Verkehrs-Akademie
(DAV) in Bremen.
Die Programmunterlagen können bei der DAV
Bremen (Karin Prinz, Tel.
0421/36084-21) angefordert werden und stehen
auch im Internet zur
Verfügung:
http://www.dav.
akademie.de
Bitte gebe
Sie uns n
nach eine
Umzug m
Ihre neue
Anschrift
bekannt!
25
Aus- und Weiterbildung
ZahlungsfähigkeitKapitaldienst
Dem Erhalt der Liquidität kommt in
Transportunternehmen immer
größere Bedeutung zu
Die SVG-Unternehmensberatung
in der SVG-Zentrale, Frankfurt am
Main, ist der einzige bundesweit wirkende Dienstleister, der im Verbund mit
den Organisationen des deutschen
Straßengüterverkehrsgewerbes seit 43
Jahren die Transport- und Logistikunternehmen in betriebswirtschaftlichen,
organisatorischen und personellen Belangen betreut und berät. In jüngster
Zeit beginnt eine immer größer werdende Zahl von Beratungen mit der
Feststellung, dass die in den letzten
Jahren gesunkene Ertragskraft zwar
gerade noch ausreichend sein mag, jedoch die verfügbare Liquidität unzureichend ist. Dies findet seinen Ausdruck
meist zuerst im Saldo des Kontokorrentkontos und der Ausweitung der
kurzfristigen Verbindlichkeiten.
Definition: Unter Liquidität versteht man die Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen
bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Die Sicherung
der Liquidität besteht in der Aufgabe, Geld und liquidierbare Vermögensgegenstände zum Zwecke der
zeitpunktgerechten Kapitalbeschaffung bereitzustellen.
Die deutsche Kreditwirtschaft konzentriert sich bei der gegenwärtigen
Einführung ihrer Basel II Konzepte auf
./. Bruttoumsatz
./. Fremdleistungen
./.
= Nettoumsatz
./. Personalkosten
./. Einsatzkosten
./. Leasing
./. Gemeinkosten
= EBITDA
./. Zinsen
./. EE-Steuern
= Cashflow I
+ ./. AfA
= Cashflow II
./. Tilgungen
./. Sonst. Liquiditätsminderung
= Kapitaldienstfähigkeit
+./. a.o. Bereich
26
die längerfristige Planung und Sicherung der Kapitaldienstfähigkeit ihrer
Kreditnehmer.
Eine nähere Analyse zeigt in der
Regel, dass die Betriebe Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, die in
keinem Verhältnis zum Rückfluss der
investierten Mittel aus den Marktaktivitäten stehen. So werden zum Beispiel
Fahrzeuge im Güterfernverkehr heute
noch überwiegend über 48 Monate
finanziert, obwohl betriebswirtschaftliche Abschreibungszeiten je nach Einsatzart zwischen fünf und acht Jahren
zu kalkulieren sind.
Ist keine ausreichende Eigenkapitaldecke vorhanden, entsteht eine Liquiditätslücke, die über die Jahre kumulierend wirkt und Betriebe in die
Insolvenz treiben kann. Die Unternehmen können naturgemäß nicht für die
Gestaltung der deutschen Steuerpolitik
in der Vergangenheit verantwortlich gemacht werden, denn es wurden einbehaltene Gewinne höher besteuert als
ausgeschüttete Ergebnisse. Dies
führte – im Gegensatz zu anderen
Staaten – in Deutschland nicht zum
Aufbau eines betriebsnotwendigen
Eigenkapitals. Diese Situation muss in
jedem Bankgespräch immer wieder
hervorgehoben werden, denn nur in
einer Zusammenarbeit mit Kreditinstituten lässt sich langfristig eine Eigenkapitalbasis für Transport- und Logistikunternehmen aufbauen. Angesichts
einer solchen Entwicklung kann nur
durch eine gezielte Finanz- und Liquiditätsplanung unternehmerischen
Engpässen entgegen gewirkt werden.
Wesentliche Maßnahmen einer
zukunftsorientierten Unternehmensvorausschau sind:
– Unternehmerisches Handeln sollte
auf vorher festgelegten Unternehmenszielen basieren, die in Form
entsprechender Planungen (Zahlen) dargestellt werden. Diese stellt
eine ganz wesentliche Voraussetzung für ein funktionierendes Controlling dar.
– Dabei ist ein Ausgleich zwischen
eingegangenen Zahlungsverpflichtungen und dem Rückfluss vom
Markt her zu beachten.
– Daraus resultierend ist eine ständige Unterrichtung der Unternehmensleitung über gegenwärtige
und zukünftige Zahlungsverpflichtungen im (kurzfristigen) Tagesgeschäft notwendig.
– Mittel- und langfristig ist das rechtzeitige Aufzeigen von sich anbahnenden Engpässen angebracht.
– Für Investitionsentscheidungen ist
eine Kapitalflussrechnung notwendig, die aufzeigt, welche finanziellen
Belastungen (Zinsen und Tilgung)
vom Unternehmen verkraftet werden können.
– Darüber hinaus ergeben sich als
Auswirkungen von Basel II zwingend die Darstellung der Liquidität
und damit der Kapitaldienstfähigkeit gegenüber den Banken.
Bei der Festlegung und Umsetzung
dieser Maßnahmen setzt hier die Kompetenz der SVG-Unternehmensberatung an, die im Rahmen der Bilanz- und
GuV-Analyse Kennziffern zur Liquidität,
Geldeingangsdauer und Kapitaldienstfähigkeit, um einige Beispiele zu nennen, darstellt.
Darauf aufbauend können Finanzund Liquiditätsplanungen erstellt werden bzw. entsprechende Empfehlungen gegeben werden. Gegebenenfalls
sind Verhandlungen mit Kreditgebern
zu führen, um eingegangene Zahlungsverpflichtungen zu strecken und die
Kapitaldienstfähigkeit wieder herzustellen.
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft
Straßenverkehr eG
Unternehmensberatung
Breitenbachstraße 1,
60487 Frankfurt/Main
Verkehrsfachwirt IHK Ernst Mäußler
Tel. 0 69 / 79 19-347
E-Mail: [email protected]
Dipl.-Oec. Klaus-P. Niehof
Tel. 0 69 / 79 19-403
E-Mail: [email protected]
Dipl.-Kff. Jutta Meyer
Tel. 0 69 / 79 19-346
E-Mail: [email protected]
– Die Entwicklung der Debitoren und
ihre Auswirkungen auf die Liquidität
in den Unternehmen ist unter ständiger Kontrolle zu halten.
SVG 5+6/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Schulungstermine 2004
Bereich Gefahrgut
Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
05. 06. 2004, 12. 06. 2004 und 19. 06. 2004
Frankfurt
08. 05. 2004, 15. 05. 2004 und 22. 05. 2004
26. 06. 2004, 03. 07. 2004 und 10. 07. 2004
Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
11. 05. 2004 und 12. 05. 2004
Frankfurt
auf Anfrage
Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
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Frankfurt
05. 06. 2004
Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
26. 06. 2004
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
nur Straße
14. 06. 2004 und 15. 06. 2004
16. 06. 2004 und 17. 06. 2004
Straße + Schiene
Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
08. 06. 2004 und 09. 06. 2004
Straße und Schiene
Frankfurt
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nur Straße
Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
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Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
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Bereich Abfall
Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
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auf Anfrage
Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
01. 07. 2004 und 02. 07. 2004
Frankfurt
07. 09. 2004 und 08. 09. 2004
Bereich Fahrzeugkostenrechnung
Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
SVG 5+6/2004
05. 05. 2004
Frankfurt
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27
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Bereich Arbeitssicherheit
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Koblenz
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Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.)
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28
auf Anfrage
Frankfurt
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SVG 5+6/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Lehrgangsanmeldung
Lehrgang
Lehrgang:
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Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang
Aufbaukurs Tank (Fahrer)
Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)
Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang*
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang
Beauftragte Person
Sonstige verantwortliche Person
Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV
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Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV
Fortbildung zur Fachkunde
Ladungssicherung
Erste Hilfe
Brandschutz
Lenk- und Ruhezeiten
Fahreruntersuchung gem. FeV
Infoveranstaltung Arbeitssicherheit
Lehrgangstermin/-ort:
* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.
Teilnehmer
Name:
Vorname:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Nationalität:
Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)
Firma:
Ansprechpartner:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Telefon:
Telefax:
Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG
Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.
Ort/Datum
Firmenstempel/Unterschrift
Rechnungsempfänger
Datenschutzhinweis:
Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.
Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.
Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach
Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei
späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise
teilnehmen zu lassen.
SVG 5+6/2004
29
Buchbesprechung
BUCHBESPRECHUNG
Verkehrssünder
aufgepasst: Verstöße
werden teurer!
Neuer „Ratgeber
Bußgeld“ erschienen
Nach zähen Verhandlungen haben
sich Regierung und Bundesländer auf
den neuen „Bußgeldkatalog“ einigen
können. Vom 1. April an werden zahlreiche Verkehrssünden strenger geahndet. Die neue 10. Auflage der
Broschüre „Ratgeber Bußgeld“ des
Verlags Heinrich Vogel enthält bereits
diese neuen Tarife. Die häufigsten Verstöße sind systematisch aufgelistet.
Auf einen Blick lässt sich die angedrohte Buße (Regelsatz in €/Fahrverbot/Punkte/Bewertung bei Fahrerlaubnis auf Probe) erkennen. Gerade
Fahranfänger dürfte die „Bewertung
bei Fahrerlaubnis auf Probe“ interessieren.
Besonders betroffen sind Bus- und
Lkw-Fahrer: Zu schnelles Fahren, unzulässig lange Überholvorgänge,
Missachtung der Vorschriften über
Geschwindigkeitsbegrenzer, unzureichende Ladungssicherung sowie
Verkehrssicherheitsmängel
werden
schärfer bestraft. Außerdem wird
Handy-Telefonieren während des Fahrens nun auf Grund einer Absprache
zwischen den Ländern einheitlich mit
40 Euro und einem Punkt in Flensburg
für Autofahrer und mit 25 Euro für Radfahrer geahndet. Falsches Parken, insbesondere wenn hierdurch Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert
werden, kostet mindestens 35 Euro.
Auch beim Versäumen der vorgeschriebenen Fahrzeuguntersuchungen
drohen höhere Bußen. Zu hohes
Tempo bei schlechter Sicht oder die
Verursachung einer Sachbeschädigung durch nicht angepasste Geschwindigkeit wird ebenfalls teurer.
Von besonderem Interesse ist das
Büchlein generell für die etwa 52 Millionen Führerscheininhaber, von denen
etwa 2,4 Millionen im Jahr in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, aber auch für die 1,76 Millionen
Personen mit einer Fahrerlaubnis auf
Probe sowie alle Radfahrer.
Der Autor: Dr. Klaus Seidenstecher
30
Ratgeber Bußgeld
Broschüre, 64 Seiten, 9,5 x 15,5 cm
3,50 Euro (3,75 Euro inkl. MwSt.)
Mindestabnahme: 6 Stück
Bestell-Nr. 23009
ISBN: 3-574-23009-5
Direkt zu beziehen bei:
Verlag Heinrich Vogel
Neumarkter Straße 18
81664 München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
(0,12 Euro/Min.)
www.heinrich-vogel-shop.de
• Untersuchungsstellen zur Durchführung von HU und SP
• Fahrtschreiber und Kontrollgeräte,
Geschwindigkeitsbegrenzer
• Richtlinie für die Einstellung von
Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen
• Abgasuntersuchung – AU
• Änderungen an Fahrzeugen
• Kurze Einführung in das Straßenverkehrsrecht
• Zulassung und Betriebserlaubnis
• Beleuchtung von Fahrzeugen
Leitfaden zur
technischen Prüfung
und Überwachung im
Fahrzeugbereich
„§ 29, AU und Wichtiges
aus der StVZO“ neu aufgelegt
Im Verlag Heinrich Vogel ist die 18.
Auflage des Leitfadens „§ 29, AU und
Wichtiges aus der StVZO“ erschienen.
Werkstattleiter und Fahrzeugeigner
finden darin den neuesten Stand aller
relevanten Vorschriften und Richtlinien
zur Sicherheitsprüfung (SP) und zur
Haupt- und Abgasuntersuchung (HU
und AU). Neu aufgenommen wurde
unter anderem die Richtlinie über die
technische Unterwegskontrollen von
Nutzfahrzeugen in der EU, der curriculare Lehrplan für Prüfingenieure (PI) von
amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie die Änderung
der HU-Fristen und Entfall der SP für
Wohnmobile.
Außerdem enthält das Buch eine
Reihe von weiteren Bestimmungen der
StVZO. Es richtet sich an Werkstätten,
Fahrzeugverkäufer, Verwaltungsbehörden, Polizeibeamte, Fahrlehrer, Fuhrparkleiter sowie an alle, die sich für
technisch-rechtliche Fragen aus dem
Bereich der StVZO interessieren.
Aus dem Inhalt:
• Nachweise über durchgeführte HU
und SP
• Anerkennung von Überwachungsorganisationen (ÜO)
• Anerkennung von SP-Werkstätten
• Besondere Vorschriften aus der
StVZO
Autor: Dipl.-Ing. H. Braun, BMVBW
(Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen)
§ 29, AU und Wichtiges aus der
StVZO von H. Braun
436 Seiten, DIN A5 (14,8 x 21 cm),
18. Auflage
Bestell-Nr. 28001,
ISBN: 3-574-28001-7
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag
81664 München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
(0,12 Euro/ min.)
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Zollhandbuch 2004
für Ausbildung und Praxis
von Gert R. Wagner
Das Zollhandbuch wurde unter
Berücksichtigung von zwei Aspekten
entwickelt:
Es soll dem AuszubiIdenden – vor
allem im Speditionsgewerbe – alle
Punkte vermitteln, die auf Grund
langjähriger Erfahrungen für die Abschlussprüfung notwendig sind. Zum
anderen ist es für den Pratiker ein
Nachschlagewerk, in dem er
– Anleitungen und Beispiele für das
Ausfüllen von Formularen,
– schnelles Auffinden von Schlüsselzahlen für Formulare,
– Hinweise auf Gesetze und Verordnungen und
– wichtige Internet-Adressen für die
Praxis findet.
SVG 5+6/2004
Jetzt noch sichern:
Alle Vorteile für Ihre
Altersversorgung!
Altersvorsorge, Steuerreform,
Rentenreform –
zur Zeit wird von der Politik alles auf den Prüfstand
gestellt, verändert oder völlig umgekrempelt.
Betroffen ist auch die private Altersvorsorge.
Manche Vorteile stehen in der Diskussion. Vorteile, die
Sie sich jetzt noch sichern können. Ergreifen Sie so schnell
wie möglich die Initiative: Die Uhr läuft!
Der Steuervorteil der Kapitallebensversicherungen steht auf dem
Prüfstand, die Steuerfreiheit der Ablaufleistung ist direkt betroffen. Sichern Sie sich daher jetzt noch mit einer Kapitallebensversicherung diese Vorteile:
Sie die Wahlmöglichkeit: Das ausgezahlte Kapital können Sie
auch für die Erfüllung lang gehegter Träume, die Ablösung einer
Hypothek oder Ihre Altersvorsorge verwenden.
• Die Kapitalauszahlung bei Vertragsablauf ist einkommensteuerfrei.
Auch bei den Vorschlägen, die jetzt beraten werden, wird es
Steuervergünstigungen für die private Vorsorge geben. Schließlich will und muss der Staat die Bürger bei der privaten Altersvorsorge unterstützen.
• Die Beiträge in der Ansparphase sind im Rahmen der
Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen steuerlich
abzugsfähig
Wenn Sie jetzt vorsorgen, sichern Sie sich diese Steuervorteile
übrigens für die gesamte Vertragslaufzeit. Und zusätzlich haben
Lassen Sie sich so schnell wie möglich beraten. Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung den 1. Januar 2005
als spätesten Termin für die Umsetzung vorgegeben.
Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Warum werden bestimmte Steuervorteile bei Produkten zur
privaten Altersvorsorge gestrichen?
Weil der Staat neue Schwerpunkte in der privaten
Altersvorsorge setzen will.
Wie lange kann ich mir noch die bisher gewohnten Steuervorteile bestimmter Vorsorgeprodukte wie z. B. den Steuervorteil einer Kapitallebensversicherung sichern?
Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie so
schnell wie möglich die Initiative ergreifen.
Gibt es zukünftig keine steuerlichen Vorteile mehr bei der
privaten Altersvorsorge?
Die freie Verfügbarkeit einer Kapitalleistung wird dann voraussichtlich nicht mehr steuerfrei möglich sein. Doch es wird
weiterhin steuerliche Vorteile für die Altersvorsorge geben.
Sind die Vorsorgeprodukte, die in Zukunft steuerlich begünstigt sind, nicht sinnvoller für mich?
Das hängt von Ihren Vorsorgeplänen, Ihrer Lebenssituation
und Ihren Wünschen ab.
Kann ich das angesparte Kapital einer Lebensversicherung
nach jetzigem Muster denn nur für die Altersvorsorge nutzen?
Nein – nach einer steuerlich erforderlichen Laufzeit von mindestens zwölf Jahren können Sie die ausgezahlte Summe
verwenden wie Sie wollen.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne Ihr
Betreuer bei der:
SVG Versicherungsvermittlung
und Service Südwest GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz
Tel. 02 61/49 43 11 oder 49 43 18
Fax 02 61/49 43 57
E-Mail: [email protected]
Buchbesprechung
Zum 1. Januar 1994 wurde EG-weit
der Europäische Zollkodex eingeführt
als einheitliche Rechtsgrundlage für alle
EG-Staaten (man spricht seit der Ratifizierung der Maastrichter Verträge
zwar von der Europäischen Union, EU,
jedoch ist diese keine Rechtspersönlichkeit). Dieses Werk folgt im Aufbau
nicht dem Zollkodex. Vielmehr wurde
die vorher eingeführte Systematik beibehalten, die zunächst mit dem abwicklungstechnisch einfacheren Teil
des Exports (Versand und Ausfuhr) beginnt und mit dem schwierigeren Teil
Import (Eingang und Einfuhr) endet.
Zum 1. Januar 1997 wurde der
Deutsche Gebrauchs-Zolltarif völlig
verändert und ein elektronischer Zolltarif eingeführt. Beides fand Eingang in
diese Neuauflage.
Das Jahr 2004 bringt eine Reihe
von Veränderungen mit sich:
• Die EU wird auf 25 Staaten vergrößert.
• Die Angabe einer Zollnummer auf
Anträgen wird Pflicht.
• Stärkere Anwendungen von Online-Abfertigungen, darunter besonders das NCTS-Verfahren.
• Das Zollverfahren ZADAT läuft zum
31. Dezember 2004 aus und wird
durch die ATLAS-Version 6.0 und
7.0 abgelöst.
Der Anhang III soll beim Kodieren
des Einheitspapiers behilflich sein.
Dem Berufsschullehrer wird es bei
Übungen helfen, dem Praktiker beim
schnellen Finden außergewöhnlicher
Schlüsselzahlen.
Behandelt werden die Themen:
– Versand/Ausfuhr
– Zollversandverfahren
– Ursprung und Präferenzen
– Eingang/Einfuhr
mit Darstellung der Dokumente, des
Deutschen Gebrauchszolltarifs, Berechnung der Eingangsabgaben und
vieles mehr.
ca. 170 Seiten, DIN A4, broschiert
Bestell-Nr. 41 106
Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH &
Co. KG
Postfach 14 02 65 - 40072 Düsseldorf
Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail: [email protected]
32
Fachverlag für Verkehrsliteratur seit
1904
Telefon: (02 11) 9 91 93-0
Telefax: (02 11) 6 80 15 44
Verkehrsrechts-Sammlung (VRS)
Entscheidungen aus allen
Gebieten des Verkehrsrechts
Herausgegeben von Rechtsanwalt
Volker Weigelt, Berlin
Bund 105
2004, 508 Seiten, DIN A 5, fester Einband, EURO (D) 118,–
ISBN 3 503 063781
ERICH SCHMIDT VERLAG
Zum Inhalt: Mit den Halbjahresbänden der VRS steht dem Benutzer ein
umfangreiches, übersichtliches Archiv
über zurückliegende Entscheidungen
zur Verfügung.
Die Veröffentlichung der neuesten
gerichtlichen Entscheidungen (mit
Schilderung des Sachverhaltes und
den Urteilsbegründungen) zu den
Schwerpunkten Verkehrshaftpflicht,
Verkehrsstrafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,
Güterkraftverkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht
und
Luftverkehrsund
Schifffahrtssachen, Straf- und Zivilprozessrecht, Speditions- und Frachtrecht, Kraftverkehrs- und Versicherungsrecht sowie Eisenbahnrecht
sichert die für die Praxis so wichtige
Aktualität.
Die Verkehrsrechts-Sammlung gibt
es auch in elektronischer Form auf
CD-ROM. Sie ist mit über 9.000 Entscheidungen im Volltext die größte Verkehrsrechts-Volltext-Datenbank
auf
CD-ROM in Deutschland. Darüber hinaus kann im Datenbestand der VRS
jetzt auch online recherchiert werden.
Neues Lehrbuch für
angehende Taxi- und
Mietwagenunternehmer
„Fachkunde & Prüfung für
Taxi- und Mietwagenunternehmer“ erschienen
Angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer müssen vor der Industrieund Handelskammer (IHK) eine Prüfung ablegen. Für die Kandidaten und
Ausbilder dieses Lehrganges hat der
Verlag Heinrich Vogel ein neues Lehr-
buch veröffentlicht. Fachkunde & Prüfung für Taxi- und Mietwagenunternehmer“ entspricht im Aufbau dem Katalog
der Sachgebiete der Berufszugangsverordnung. Das Buch vermittelt die
Grundlagen auf den Prüfungs-Sachgebieten Recht, Betriebsführung, Technik, Straßenverkehrssicherheit, Umweltschutz
sowie
grenzüberschreitender Taxi- und Mietwagenverkehr. Die Inhalte werden
durch
zahlreiche
Piktogramme,
Merksätze, Übersichten und Tabellen
verdeutlicht. Um dem Kandidaten ein
wenig Prüfungsangst zu nehmen und
ihm damit eine größere Prüfungssicherheit zu vermitteln, hat der Autor
den Prüfungsablauf dargestellt. Das
Lehrbuch enthält einen vollständigen
Prüfungstest mit Antworten und Fallstudie plus Punktebewertung sowie
zusätzliche Prüfungstipps.
Das Werk eignet sich außerdem
auch als fundiertes Nachschlagewerk
mit aktueller Rechtsprechung, Vorschriftensammlung und Adressen
wichtiger Organisationen.
Aus dem Inhalt:
• Was erwartet den Prüfling in der
Fachkundeprüfung?
• Innerstaatliche
Recht
Beförderungen
• kaufmännische und
Führung des Betriebes
finanzielle
• technischer Betrieb und Betriebsdurchführung
• Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des
Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
• Grenzüberschreitende Personenbeförderung
• Prüfungstest
• Prüfungstipps
• Vorschriftensammlung
• Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis
• Wichtige Berufsorganisationen
Autor: Thomas Grätz (Rechtsanwalt
und Geschäftsführer des BZP)
Fachkunde und Prüfung für Taxiund Mietwagenunternehmer
328 Seiten, DIN A5, Paperback,
1. Auflage 2004
29,00 Euro (31,03 Euro inkl. MwSt.)
Bestell-Nr. 24032,
ISBN: 3-574-24032-5
SVG 5+6/2004
Buchbesprechung
Direkt zu beziehen beim:
Verlag Heinrich Vogel
Neumarkter Straße 18
81664 München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
(0,12 Euro/Min)
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Lehrbuch
„Der Omnibusunternehmer“ überarbeitet
Leitfaden für die Sachkundeprüfung auf dem neuesten Stand
Der Verlag Heinrich Vogel hat das
Lehrbuch „Der Omnibusunternehmer“
überarbeitet und die 16. Auflage veröffentlicht. Angehenden Omnibusunternehmern dient es als Leitfaden für die
Vorbereitung zur Fachkundeprüfung
vor der Industrie- und Handelskammer.
Praktiker können das Lehrbuch als
aktuelles Nachschlagewerk nutzen. Es
enthält neu einen kompletten Prüfungstest mit Punktebewertung für die
schriftliche Prüfung. Zahlreiche Merksätze und Übungsteile nach jedem
Kapitel vereinfachen die Benutzung.
Musterfallstudien ergänzen die Lerneinheiten.
Seit Erscheinen der 15. Auflage ist
der Gesetzgeber sehr aktiv gewesen.
Insbesondere im Jahre 2003 sind sowohl im Arbeitsrecht als auch im Steuerrecht sehr viele gesetzliche Regelungen geändert worden. Weiterhin ist das
Interbusabkommen in Kraft getreten
und zum 1. Mal treten zehn neue Länder der Europäischen Union bei. Zum
Themenschwerpunkt „Kaufmännische
und finanzielle Führung des Unternehmens“ wurde neu das Kapitel „Controlling“ eingefügt. Die „Grundzüge des
bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts“ ergänzen das Thema „Berufsbezogenes Recht“.
Aus dem Inhalt:
• Berufsbezogenes Recht
• Verbandswesen
• Anhang (Prüfungstest und Fallstudie,
Berufszugangsverordnung,
Personenbeförderungsgesetz,
Freistellungsverordnung, Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr –
BO Kraft)
Der Autor: Johannes Krems (Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusuntemehmer e.V.)
Der Omnibusunternehmer
(Leitfaden für die Sachkundeprüfung)
Softcover, 266 Seiten,
16. Auflage 2004
Bestell-Nr. 24025
ISBN: 3-574-24025-2
Verlag Heinrich Vogel, München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
(0,12 Euro/Min.)
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
mrww.heinrich-vogel-shop.de
Zollhandbuch 2004
von Gert R. Wagner
Für die Ausbildung von Speditionskaufleuten und für den Praktiker ein
nützliches „Handwerkszeug“.
Das Zollhandbuch wurde unter
Berücksichtigung von zwei Aspekten
entwickelt: Es soll dem Auszubildenden – vor allem im Speditionsgewerbe
– alle Punkte vermitteln, die auf Grund
langjähriger Erfahrungen für die Abschlussprüfung notwendig sind. Zum
anderen ist es für den Praktiker ein
Nachschlagewerk, in dem er
– Anleitungen und Beispiele für das
Ausfüllen von Formularen,
– schnelles Auffinden von Schlüsselzahlen für Formulare,
– Hinweise auf Gesetze und Verordnungen und
– wichtige Internet-Adressen für die
Praxis
findet.
Behandelt werden die Themen:
• Kaufmännische und finanzielle
Führung des Unternehmens
– Versand /Ausfuhr
• Technische Normen und
technischer Betrieb
– Ursprung und Präferenzen
• Straßenverkehrsrecht/Verkehrssicherheit
• Grenzüberschreitender Personenverkehr
SVG 5+6/2004
– Zollversandverfahren
– Eingang/Einfuhr
mit Darstellung der Dokumente, verschiedener Formen des Zolltarifs, Berechnungen der Einfuhrabgaben und
vieles mehr.
ISBN 3-87841-199-5, Bestell-Nr.
41106, 170 Seiten, DIN A4, broschiert
18,50 Euro zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer plus Versandkosten.
Erschienen beim
Verkehrs-Verlag J. Fischer
GmbH & Co. KG
Paulusstraße 1
40237 Düsseldorf
Tel.: 02 11 / 9 91 93-0
Fax: 02 11 / 6 80 15 44
E-Mail: [email protected]
Straßenbau und
Straßenerhaltung
Ein Handbuch für Studium und
Praxis
Von Prof. Dr.-Ing. Edeltraud Straube,
Prof. Dr.-Ing. Hartmut Beckedahl und
Prof. Dr.-Ing. Klaus Krass
7., überarbeitete und erweiterte
Auflage, 2004, 272 Seiten,
15,8 x 23,5 cm, kartoniert
ISBN 3 503 06094 4
ERICH SCHMIDT VERLAG
Inhalt: Dieses Buch befasst sich mit
der Bemessung, der Herstellung, der
Erhaltung und dem Betrieb von
Straßen. Es werden die für den Erdbau,
den Oberbau und die Erhaltung von
Straßen verwendeten Baustoffe und
Baustoffgemische beschrieben und die
hierfür geltenden Anforderungen und
erforderlichen Prüfverfahren erläutert.
Eine größere Aufmerksamkeit wird auf
die Maßnahmen zur Erzielung einer angemessenen Qualität des Straßenbaus, der fertigen Teilleistungen, der
Baustoffe und Baustoffgemische, der
Substanzerhaltung und der Erhaltung
des Gebrauchswertes für den Straßenbenutzer gelegt.
Das Standardwerk zu Straßenbau
und Straßenerhaltung ist als Arbeitsmittel im Studium und zur Ergänzung
der Vorlesungen bestens eingeführt.
Darüber hinaus ist dieses Buch auch
für praktisch tätige Ingenieure eine
wichtige Lektüre.
Die siebte Auflage berücksichtigt
zwischenzeitliche Änderungen des
einschlägigen Vorschriften- und Regelwerks sowie die aktuellen europäischen Normen für Straßenbau,
Straßenerhaltung und Straßenbetrieb.
Das Handbuch ermöglicht praxisnah
die Aneignung des relevanten Stoffes.
33
Buchbesprechung
Handbuch „Mängelerkennung am Lkw“
Eine der häufigsten Ursachen bei
Lkw-Unfällen sind technische Mängel.
Experten sind sich einig, dass eine
bessere technische Überwachung von
Lkw nötig ist. Mit diesem Buch liegt nun
erstmals ein Werk vor, das in Wort und
Bild die typischen Mängel an Lkw und
Anhänger darstellt und deren Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit erläutert. Zahlreiche Detailfotos von Fahrzeugteilen zeigen auf
einen Blick, welche Schäden zu Unfällen führen können. Der Leser kann anhand der Bilder sofort erkennen und
vergleichen, wie es mit der Sicherheit
seines bzw. des gerade kontrollierten
Fahrzeugs bestellt ist. Der Autor, Berufskraftfahrer und aktiver Polizist, gibt
zahlreiche praktische Tipps zur systematischen Vorgehensweise bei der Untersuchung von Lkw. Die rechtlichen
Grundlagen der Verkehrsüberwachung
werden anhand von 52 Gerichtsurteilen und ausgewählten Gesetzesauszügen auch dem juristischen Laien leicht
verständlich vermittelt. Juristen und
Gerichtssachverständige erhalten eine
sichere Bewertungsgrundlage für die
Erkennbarkeit von Fahrzeugmängeln.
208 Seiten, kartoniert, 300 Farbfotos, Format 17 x 24 cm, 24,30 Euro,
ISBN 3-7812-1582-2 erschienen 2003
im Kirschbaum-Verlag Bonn.
Der Omnibusverkehr in
der Europäischen Union
Praxishandbuch für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Omnibussen in Europa
Herausgegeben von der Vereinigung
Europäische
Verkehrsunternehmen
e.V.
Bearbeitet von Dr. jur. Kay Gunkel und
Silke Brocks, Rechtsanwälte in Bremen
Reihe: Schriftenreihe für Verkehr und
Technik, Band 92
2003, 235 Seiten, 15,8 x 23,5 cm, kartoniert
ISBN 3 503 06362 5
ERICH SCHMIDT VERLAG
Berlin Bielefeld München
Inhalt: Das Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende Linienverkehre richtete sich in der Vergangenheit zumeist nach dem
Personenbeförderungsgesetz sowie
den zahlreichen bilateralen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten. Durch die bevorstehende EUOsterweiterung wird das Genehmigungsrecht in nunmehr 25 Staaten
durch das europäische Recht, nämlich
die VO (Verkehrsordnung) (EWG)
684/92 bestimmt. Damit wird das bisherige Genehmigungsrecht vollständig
neu geordnet.
Während das Personenbeförderungsgesetz den Besitzstandsschutz
betonte und Wettbewerb in nur sehr
eingeschränktem Maße zuließ, wird die
VO (EWG) 684/92 vom Grundgedanken des freien Dienstleistungs- und
Warenverkehrs bestimmt.
Nur derjenige, der sich rechtzeitig
auf die gemeinsamen europäischen
Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen
einstellt, wird künftig auf dem Markt Bestand haben können. Angesichts der
großen Bedeutung des Genehmigungsrechts nach der VO (EWG)
684/92 müssen sich Spezialisten und
solche, die es werden wollen, frühzeitig
mit der Materie befassen. Dafür Grundlagen zu liefern, ist das Ziel dieses
Handbuchs, das das Genehmigungsrecht nach der VO (EWG) 684/92 sowie
die Unterschiede zum Genehmigungsrecht nach dem Personalbeförderungsgesetz praxisbezogen vermitteln
soll.
Bundesurlaubsgesetz
Dieses Werk bietet eine sowohl für
die Praxis als auch für die Wissenschaft
fundierte Erläuterung des Urlaubsgesetzes. Der Kommentar legt die Grundstrukturen der einschlägigen Gesetze
dar und bietet eine systematische Zusammenschau der Entscheidungen
des BAG zum Urlaubsrecht. Das Werk
trägt auch dem Umstand Rechnung,
dass das gesetzliche Urlaubsrecht
weitgehend durch tarifrechtliche Regelungen überlagert ist. Vor allem die
Dauer des Urlaubs richtet sich heute
praktisch ausschließlich nach Tarifverträgen. Im Anhang des Werkes sind
urlaubsrelevante Vorschriften wie zum
Beispiel die des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Sozialgesetzbuchs IX, des
Seemannsgesetzes sowie die Vorschriften des Jugendurlaubs erläutert.
Damit erweist sich der Kommentar seit
vielen Jahren als bewährtes Nachschlagewerk für alle Fragen.
Die 9. Auflage berücksichtigt mit
Gesetzesstand 1. April alle Gesetzesänderungen im Urlaubsrecht seit der
Vorauflage, u. a. die Regelung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen im neuen Sozialgesetzbuch IX, den neuen § 17
MuSchG (mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote und Urlaubsanspruch) sowie die Neugestaltung der
Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub).
Außerdem sind die zahlreichen Änderungen im Landesrecht eingearbeitet.
Das Werk wendet sich an Arbeitsrichter, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Personal- und Betriebsräte,
Verbände und Personalabteilungen.
Dr. Dirk Neumann / Dr. Martin
Fenski, Bundesurlaubsgesetz, Verlag
C. H. Beck, 9., neu bearbeitete Auflage, 2003, 610 Seiten, Leinen, 52
Euro, ISBN 3-406-49953-8.
„Eine Investition in Wissen
bringt immer noch die besten Zinsen“
Benjamin Franklin (1701-1790)
34
SVG 5+6/2004
Buchbesprechung
Weniger Busunfälle dank Abfahrtskontrolle
Neue „Fahreranweisung
Abfahrtskontrolle
Omnibus“ erschienen
Eine wichtige Voraussetzung für die
sichere Beförderung von Fahrgästen
ist, dass der Fahrer genau weiß, in welchem Zustand sich der Omnibus befindet und welche Ausrüstung an Bord ist.
Doch welche Kontrollpunkte sind besonders zu beachten, um reibungslos
und stressfrei ans Ziel zu kommen? Mit
der neuen „Fahreranweisung Abfahrtskontrolle Omnibus“ kann der Fahrer die
notwendige Überprüfung vor Beginn
der Fahrt einfach und zügig durchführen. Die Kontrollpunkte am Fahrzeug werden mit farbigen Abbildungen
dargestellt und können in den Checklisten abgehakt werden. Praxistipps
und Anweisungen zu den einzelnen
Kontrollpunkten helfen, das Unfallrisiko
zu senken und Kosten zu verringern.
Jeder Unternehmer sollte deshalb
seine Fahrer zu regelmäßigen Kontrollen anhalten.
Die Fahreranweisung enthält eine
abziehbare Fahrerbestätigung für den
Arbeitgeber.
Autor: Goerdt Gatermann (Leiter
Fahrerinformation Evovus)
Fahreranweisung Abfahrtskontrolle
Omnibus
DIN A4, 8seitige Broschüre
Bestell-Nr. 13989
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Fachverlag
Neumarkter Straße 18,
81664 München
Telefon: 01 80/5 26 26 18
(0,12 Euro/Min)
Telefax: 01 80/5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Haftung und Versicherung
– Schadenbearbeitung
leicht gemacht
Leitfaden für die Bearbeitung von
Schadenfällen im Transportgewerbe
Die Bearbeitung von Schadenfällen
im Transportgewerbe ist ein komplexes
Thema für alle Beteiligten. Wer haftet in
welchen Fällen für welche Schäden
und in welcher Höhe? Was ist gesetzSVG 5+6/2004
lich vorgesehen, was kann vereinbart
werden? Einen Überblick über die
rechtlichen Grundlagen und die Abwicklung von Schadenfällen im Transportgewerbe liefert die zweite Auflage
des Praxishandbuchs „Haftung und
Versicherung – Schadenbearbeitung
leicht gemacht.“ Dieses dreiteilige
Buch der Autoren RA Axel Salzmann,
München und RA Hubert Valder, Bonn
richtet sich speziell an Transportunternehmer, Spediteure, Logistikdienstleister und Verlader.
In Teil A werden zunächst die Strukturen der Verkehrshaftung und die Versicherung dargestellt. In Teil B geht es
um die im Januar 2003 geänderten
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die aufgrund ihrer
hohen Marktakzeptanz die bedeutendsten AGB im Verkehrsbereich sind. In
Teil C wird anhand von Abläufen und
Schemata aufgezeigt, wie bei der
Schadenbearbeitung empfehlenswerterweise vorzugehen ist.
Die Darstellung erfolgt anhand von
praktischen Haftungs- und Schadenfällen, die die komplexe Gesetzes- und
Vertragsmaterie veranschaulichen. Mit
Hilfe von Beispielen werden die Prinzipien der Haftung und der Schadenbearbeitung dargestellt. Jeder Fall ist
anders und zeichnet sich durch Besonderheiten aus, so dass es unumgänglich ist, die Grundprinzipien der Haftung
und Versicherung genau zu kennen.
Bei Beachtung der diversen Checklisten für die Schadenbearbeitung können zahllose „Standardfehlerquellen“
von vornherein ausgeschlossen werden.
Durch Musterschreiben für die einschlägigen Standardvorgänge wird
darüber hinaus eine ganz konkrete
Handhabe angeboten. Die Ausführungen beinhalten zudem die Grundsätze
der Regressbearbeitung. Diese wird
ebenfalls Schritt für Schritt erläutert
und Musterformulierungen vorgeschlagen.
Haftung und Versicherung – Schadenbearbeitung leicht gemacht,
2. Auflage 2003, 206 Seiten
Verlag Heinrich Vogel
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Brancheninformation, das „SpediteurAdressbuch” auch in diesem Janr neu
aufgelegt. Die Ausgabe 2004 enthält
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umfasst 992 Seiten.
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Der Onlineauftritt in der
rechtlichen Praxis
Für ein erfolgreiches Unternehmen
ist ein überzeugender Internetauftritt
unabdingbar. Von den Kunden wird
dies mittlerweile erwartet und dient
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Kommunikations- und Informationsforum. Dabei darf neben technischem
und gestalterischem Know-how die
Berücksichtigung vielfältiger rechtlicher
Problemfelder nicht übersehen werden. Die Rechtsanwältin Dr. Astrid Lediger hat sich mit dem Werk „Der Onlineauftritt in der rechtlichen Praxis“
dieser Problematik angenommen und
alle juristisch relevanten Fragen rund
um den Internetauftritt und das E-Business präzise, verständlich und mit
Praxisrelevanz aufgearbeitet.
Das Werk besteht aus zwei großen
Komplexen. Der erste behandelt den
Internetauftritt mit Fragen zur Domainregistrierung und die wesentlichen Inhalte zu Webdesign-, Content- und
Providerverträgen. Der zweite Komplex
ist dem laufenden E-Business gewidmet und behandelt Fragen von rechtlich zulässigen Werbeformen bis zu
steuerrechtlichen Aspekten des Onlinehandels. Das Werk umfasst 520
Seiten und ist im Erich Schmidt Verlag
Berlin/Bielefeld/München veröffentlicht
worden.
35
Persönliches
PERSÖNLICHES
Dr. Bernd Andresen
wurde 60
Dr. Bernd Andresen, Geschäftsführer des Verbandes Güterkraftverkehr
und Logistik Nordrhein, feiert am 17.
April 2004 seinen 60. Geburtstag. Der
gebürtige Schleswig-Holsteiner studierte in Kiel und Freiburg/Brsg.
Rechtswissenschaften. Nach dem ersten Staatsexamen im Jahre 1970
wechselte Andresen nach Düsseldorf,
wo er nach dem Assessorexamen am
1. Januar 1974 zum Geschäftsführer
der Fachvereinigung Möbelspedition
bestellt wurde. Außerdem übernahm er
die Ressorts Sozialpolitik und Arbeitsrecht im Verband des Verkehrsgewerbes Nordrhein. Die Promotion zum Dr.
Werner Meldau
im 90. Lebensjahr
verstorben
Am 3. Mai 2004 ist Herr Werner
Meldau, früheres Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied der SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Schleswig-Holstein eG sowie Geschäftsführer
der damaligen Fachvereinigung Güterfernverkehr im 90. Lebensjahr verstorben.
Bereits 1945 übernahm er die Leitung der Außen- und Laderaumverteilungsstelle Flensburg des Kraftwagenbetriebsverbandes Nord-West und
baute für den nördlichen Landesteil
eine Abrechnungsstelle für den gewerblichen Güterfernverkehr auf.
1953 wurde er in Neumünster mit
der Führung der Landesgeschäftsstelle
Schleswig-Holstein der Güterfernverkehrs-Genossenschaft Nord West
GmbH beauftragt und zum Geschäftsführer der Fachvereinigung Güterfernverkehr Schleswig-Holstein e.V. bestellt. 1957 erfolgte die Berufung in den
Vorstand der Fern-SVG Nord Straßenverkehrs-Genossenschaft Hamburg
und Schleswig-Holstein. Die im Januar
1961 neu gegründete SVG Schleswig-Holstein eG leitete Werner Meldau
von Anfang an als Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied.
jur. erfolgte im Jahre 1977. Zwei Jahre
später übernahm RA Dr. Bernd Andresen die Hauptgeschäftsführung des
Verbandes des Verkehrsgewerbes
Nordrhein. Im Zuge der Umstrukturierung der Verbandsorganisation wurde
er zum 1. Januar 1994 Geschäftsführer
des Arbeitgeberverbandes. Seit dem
1. Januar 2002 ist RA Dr. Andresen
außerdem Geschäftsführer des Verbandes Güterkraftverkehr und Logistik
Nordrhein.
Bernd Andresen ist auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts, insbesondere des
Fahrpersonalrechts, und im Transportrecht ein im gesamten Bundesgebiet
anerkannter Fachmann. Als der Bundesjustizminister 1992 eine Sachverständigenkommission zur Reform des
stets in der Schaffung von Wirtschaftsund Versorgungseinrichtungen für den
Straßengüterverkehr in Schleswig-Holstein. Neben seiner beruflichen Tätigkeit war Werner Meldau in vielen
Ausschüssen auf Bundes- und Landesebene vertreten. Er nahm dabei die
Interessen sowohl des Verbandes als
auch der Wirtschaftsorganisation des
Transportrechts einsetzte, wurde er
vom Güterkraftverkehrsgewerbe entsandt und konnte somit für die Branche
wichtige Regelungen in die Gesetzgebung einbringen. Im Bereich der Sozialpolitik ist er seit 30 Jahren in der
Verhandlungskommission für den Bundesmanteltarifvertrag und auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen ein gefragter Experte.
Andresen hat einige Kommentare
zu den Themen verfasst, mit denen er
sich auch in seiner Tätigkeit als Verbandsgeschäftsführer befasst. Früher
waren dies die Kraftverkehrsordnung
(KVO) sowie sein „Hobby“ das Fahrpersonalgesetz und die EG-Sozialvorschriften, jetzt ist das Transportrecht
hinzugekommen.
Gewerbes wahr. In Würdigung seiner
Tätigkeit wurde ihm 1957 die goldene
Ehrennadel des damaligen BDF verliehen. 1981 erhielt Werner Meldau die
goldene Ehrennadel des Prüfungsverbandes.
Hans Gies
Am 20. April 2004 verstarb im Alter von 82
Jahren Herr Hans Gies, Walporzheim.
Herr Gies gehörte 1948 zu den ersten Mitgliedern des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V. und war lange Jahre als
Beirat der Fachsparten Kraftomnibus sowie
Taxi- und Mietwagen tätig.
Wir werden dem Verstorbenen ein ehrendes
Andenken bewahren.
Eine seiner Hauptaufgaben sah er
36
SVG 5+6/2004
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst
informiert über
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV
SVGGeneralversammlung 1
Güterkraftverkehr
BAGMarktbeobachtung
4
Straßenverkehr
mit Polen
6
Tanken in Luxemburg 7
Möbeltransport
Erstattungsumzüge 10
Taxi & Mietwagen
§ 49 (4) PBefG
11
Technik
Euro-4-Norm
13
Arbeits- und Sozialrecht
FührerscheinFristen
19
Seminarangebote
27
Online9
Frachtenvermittlung
56. Jahrgang
7+8/2004
Die diesjährige Generalversammlung der SVG Rheinland fand am 10.
Juli 2004 im Steigenberger Hotel in
Bad Neuenahr statt. Anders wie in den
vergangenen Jahren begann die Veranstaltung mit der Generalversammlung um 15.00 Uhr, im Anschluss daran
folgte ein Sektempfang und ein festliches Abendessen. Ein großer Teil der
Mitglieder zeigte sich sehr erfreut über
diesen Ablauf. Grund genug darüber
nach zu denken, den Ablauf im nächsten Jahr wieder in der gleichen Weise
zu gestalten.
Die Tochtergesellschaften erfüllten
im vergangenen Geschäftsjahr ihr geplantes Ergebnis. Die Beteiligungen im
Bereich der Versicherung und der
Qualität- und Transportberatung entwickelten sich mit einem leichten Aufwärtstrend. Lediglich die Beteiligung
Handel entwickelte sich nicht zufrieden
stellend.
Alles in allem wurde deutlich, dass
die SVG nach wie vor gute Bedingungen und Vorteile für die Mitglieder bietet. Außerdem wurde in den letzten
Jahren immer eine überdurchschnitt-
festgestellt und das Jahresergebnis
ebenso der im Geschäftsbericht
vorgeschlagenen Verwendung zugeführt.
Bei den anschließenden Wahlen
zum Aufsichtsrat stellte sich das turnusgemäß ausscheidende Mitglied,
Herr Günter Rau, zur Wiederwahl. Er
konnte aus dringenden persönlichen
Gründen zwar nicht anwesend sein,
ließ dies jedoch erklären. Herr Schütz,
der ebenso turnusgemäß aus dem
Aufsichtsrat ausschied, wollte nicht
mehr kandidieren.
Generalversammlung
2004
Das Sonderprogramm für die Damen und für interessierte Gäste führte
ins Spielcasino Bad Neuenahr. Nach
einem Vortrag über die Techniken und
Funktionsweisen beim Glücksspiel
Roulette, bestand die Gelegenheit, das
Vorgetragene direkt in die Praxis umzusetzen. Ob und inwieweit das erfolgreich war, ist uns nicht bekannt.
liche Dividende gezahlt und auch der
Beteiligungsfonds bietet dem Mitglied
nach der satzungsgemäßen Wartezeit
einen weiteren finanziellen Vorteil für
seine Mitgliedschaft. Daneben wird das
Produkt- und Leistungsangebot der
SVG stetig erweitert, verbessert und
kann sich im Vergleich zu alternativen
Produktanbietern sehen lassen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr
Hensel, eröffnete die Versammlung mit
der Begrüßung der Mitglieder, der
Ehrengäste und mit einem Bericht zur
Situation der Transportwirtschaft unter
Berücksichtigung der derzeitigen
schwierigen gesamtwirtschaftlichen
Lage und der zum Jahresende anstehenden neuen LKW-Maut im dritten
Anlauf. Dabei ging er auch auf die SVG
im Besonderen ein.
Auch wenn heute ebenso Nichtmitglieder die Dienstleistungen und Produkte der SVG in Anspruch nehmen,
die Dividende und der Beteiligungsfonds kommt nur den Mitgliedern zu
Gute. Es lohnt sich also auch weiterhin
Mitglied der SVG zu sein.
An den Bericht von Herrn Hensel
schloss sich der Bericht des Vorstandes an, welcher vom Vorstandsmitglied, Herrn Jäger, in ausführlicher
Form vorgetragen wurde.
Nach Ansicht des Vorstandes ist
das Ergebnis des vergangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung
der politischen und gesamtwirtschaftlichen Lage als zufriedenstellend zu
bewerten.
SVG 7+8/2004
Nach dem Vortrag des Vorstandes
folgte der Bericht des Aufsichtsrates
über das Geschäftsjahr 2003, der
vom stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Marcus Krüger,
aus Trier vorgetragen wurde.
Den Bericht über die gesetzliche
Prüfung und die Beschlussfassung
über den Umfang der Bekanntgabe
des Prüfungsberichts legte Herr Dr.
Kluth vom Prüfungsverband Hamburg
vor. Danach wurde dem Vorstand und
dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss wurde, wie
im Geschäftsbericht vorgeschlagen,
Herr Hensel schlug in Anbetracht
dieser Sachlage vor, den Aufsichtsrat
zu verkleinern. Er fügte hinzu, dass drei
Aufsichtsräte laut Satzung vorgeschrieben seien und das Gremium mit
fünf Personen deshalb noch satzungsgemäß besetzt sei.
Ein Mitglied stellte den weitergehenden Antrag, die Anzahl der
Aufsichtsräte auf vier Personen zu
reduzieren. Darauf hin erfolgte die Abstimmung über die beiden Anträge, bei
der man sich auf fünf Personen festlegte. Somit wurde beschlossen nur
noch eine Person neu zu wählen.
Herr Hensel befragte die Versammlung ob es neben Herrn Rau weitere
Wahlvorschläge geben würde. Dem
war nicht so. Im darauf folgenden
Wahlgang wurde Herr Rau für den
Aufsichtsrat wieder gewählt.
Im Anschluss daran würdigte Herr
Hensel die Verdienste und das Engagement in den vielen Jahren des verantwortlichen Wirkens von Herrn
Schütz und bedankte sich mit einem
kleinen Präsent.
Herr Hensel dankte abschließend
den Mitgliedern für die Teilnahme und
lud zu dem eingangs erwähnten
Sektempfang und festlichen Abendessen.
1
Trends und Meinungen
AKTUELLE EREIGNISSE
GTÜ: Ältere Personenwagen und Transporter
bis 3,5 Tonnen überdurchschnittlich mängelbehaftet
Die Gesellschaft für Technische
Überwachung (GTÜ) hat im so genannten Mängel-Barometer festgestellt,
dass immer weniger Kraftfahrzeuge auf
deutschen Straßen ohne Mängel unterwegs sind. Besonders ältere Fahrzeuge und Kleintransporter seien betroffen, teilte die Gesellschaft am
Rande der Auto Mobil International in
Leipzig mit.
Mit dem Alter steige der Anteil der
erheblichen Mängel vor allem bei Personenwagen und Transportern bis 3,5
Tonnen steil an. Insbesondere gewerblich genutzte Transporter fielen wegen
ihrer hohen Beanstandungsquote
schon in den ersten Jahren auf, so
GW-Geschäftsführer Rainer de Biasi.
Hauptursache für das schlechte Abschneiden dieser zwei Klassen sei unzureichende Pflege und Wartung der
Fahrzeuge. Die GTÜ fordert deshalb
jährliche Hauptuntersuchungsintervalle
für Personenwagen älter als sieben
Jahre (ausgenommen historische
Fahrzeuge) sowie eine jährliche Hauptuntersuchung für gewerblich genutzte
Transporter von 2,8 bis 3,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht.
Den größten Anteil an Mängeln am
Fahrzeug machte der Bereich „Beleuchtung/Elektrik“ mit einem Anteil
von 22 Prozent aus. Mit nur geringem
Abstand folgt die Bremsanlage mit
knapp 20 Prozent aller Mängel auf Platz
zwei. Auf Platz drei rangiert die Gruppe
„Achsen/Räder/Reifen/Aufhängungen“ mit inzwischen fast 17 Prozent
Anteil. Die Umweltbelastung ist gegenüber 2002 laut GTÜ um fast einen
Prozentpunkt auf 15 Prozent zurückgegangen.
Der so genannte GTÜ-Mängelindex
für alle Fahrzeuge spiegelt die Gesamtentwicklung bei der Hauptuntersuchung wider. Er ist von 2,25 im Jahr
2001 im Untersuchungszeitraum 2003
auf seinen bisherigen Höchstwert von
2,35 gestiegen. Der GTÜ-Mängelindex
nennt die durchschnittliche Anzahl
SVG 7+8/2004
Mängel pro mängelbehaftetem Fahrzeug.
Quelle: auto-reparatur.net
Gemeinschaftsausschuss
der Deutschen
Gewerblichen Wirtschaft
Deutsche Wirtschaft fordert Bürokratie-TÜV
Die deutsche Wirtschaft warnt vor
einem Scheitern der Initiative zum
Bürokratieabbau und fordert die Bundesregierung zu mutiger Deregulierung
und einem effektiven Bürokratieabbau
auf. Die bisherige Zwischenbilanz ist
völlig enttäuschend: Statt weniger gibt
es mehr Bürokratie, so das Fazit des
Gemeinschaftsausschusses der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft. Erst
neun von 68 Vorhaben sind umgesetzt,
wobei die Vereinfachung der Ausschilderung an Bundesfernstraßen und die
Überprüfung des Schornsteinfegermonopols keinesfalls Meilensteine des
Bürokratieabbaus sind. Gleichzeitig
wurden mit der Riester-Rente, dem
Equal-Treatment-Grundsatz in der
Zeitarbeit und der erneuten Novellierung des Schwerbehindertenrechts im
SGB IX weitere bürokratische Überregulierungen eingeführt. Zudem drohen
mit der Ausbildungsabgabe und den
Regelungen zum Arbeitslosengeld II
neue Bürokratiemonster, die Bürger
und Unternehmen zusätzlich belasten.
Schon jetzt belaufen sich die Bürokratiekosten der Unternehmen auf rund 46
Milliarden Euro.
Die deutsche Wirtschaft schlägt für
einen wirklichen Bürokratieabbau folgende fünf Punkte vor, die nicht nur
entscheidende Schritte zum Abbau bestehender Gesetze und Verordnungen
sind, sondern auch effektive Maßnahmen, um neue Bürokratie zu verhindern.
1. Einführung eines Bürokratie-TÜV
Die bürokratischen Folgen neuer
Regelungen müssen von unabhängigen Experten schnell und systematisch
abgeschätzt werden. Es geht dabei
nicht um eine langwierige Prüfung der
Vorhaben, sondern um eine kurze
Analyse. Der „Bürokratie-TÜV“ muss
ins parlamentarische Verfahren eingebunden werden.
2. Verfallsklauseln für Gesetze und
Verordnungen
Verfallsklauseln (so genannte „Sunset clauses“) verhindern eine unkontrollierte Zunahme an Regelungen, weil
veraltete und unnütze Gesetze und
Verordnungen automatisch abgeschafft werden. Zusätzlich müssen sofort besonders belastende Vorschriften
aufgehoben oder modifiziert werden.
So wird garantiert, dass sich die Bürokratie auf ein notwendiges und sinnvolles Maß beschränkt.
3. Konsequente Privatisierung
staatlicher Aufgaben
Die Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Dienstleistungsunternehmen ist oft kostengünstiger und
weniger bürokratisch als bei einer
staatlichen Aufgabenerfüllung. Das
„Markt statt Staat“ besser funktioniert,
zeigen zum Beispiel die Technischen
Überwachungsvereine. Diese haben
sich nach der Marktöffnung zu
kundenorientierten Dienstleistern entwickelt.
4. Weniger Regulierung statt
unzählige Detaillösungen
Gerade der Versuch der Verwaltung, jeden Einzelfall gerecht zu regeln,
hat zu einer undurchschaubaren Bürokratie geführt. Vorschriften, die selbst
Experten nicht mehr überblicken, können nicht gerecht sein. Sie verwirren
und verunsichern die Menschen und
die Wirtschaft. Deswegen müssen im
gesamten Wirtschafts-, Arbeits- und
Sozialrecht soweit möglich komplizierte Detailregelungen abgeschafft
und durch vereinfachte Neuregelungen
oder erweiterte Pauschalierungen ersetzt werden.
5. Internationale Erfahrung im Bürokratieabbau nutzen
Dänemark, die Niederlande, Großbritannien und die USA sind beim Bürokratieabbau viel weiter als Deutschland. Zwar verfolgen diese Länder
unterschiedliche Ansätze, aber bei allen geben kleine Expertengruppen
schnelle Einschätzungen bürokratischer Belastungen ab. Von diesen Erfahrungen kann Deutschland profitieren.
3
Fächer
EUROPA UND DIE WELT
BAG Marktbeobachtung –
Jahresbericht 2003
Anfang Mai veröffentlichte das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) den
Bericht „Marktbeobachtung Güterverkehr – Jahresbericht 2003“. Der BGL
hat nachfolgende „Kurzfassung“ zusammengestellt.
1. Gesamtentwicklung
Die Verkehrsleistung des Güterverkehrs in Deutschland wuchs 2003
(ohne Berücksichtigung ausländischer
Lkw, die bedeutend höhere Wachstumsraten verzeichnen dürften, und
ohne Rohrfernleitungen) geringfügig
um 0,3 %; die Transportmenge stieg
sogar um 0,7 %.
Spitzenreiter war die Eisenbahn (+
4,0 % bei den tkm und + 4,1 % bei der
Tonnage), die von den massiven niedrigwasserbedingten Einbußen beim
Binnenschiff (– 9,4 % bei den tkm und
– 5,1 % bei der Tonnage) profitieren
konnte.
Die deutschen Lkw konnten ihre
Verkehrsleistung um 1,6 % steigern
und auch bei der transportierten
Menge – erstmals seit mehreren Jahren
– zulegen, und zwar um 0,9 %. Bei den
ausländischen Lkw – zu denen sich das
BAG nicht geäußert hat – dürfte nach
Expertenäußerungen eine Steigerung
der Verkehrsleistung von etwa 4,5 %
stattgefunden haben. Der Straßengüterverkehr ist in absoluten Zahlen
wieder am stärksten gestiegen.
2. Die Lage im Straßengüterverkehr
• Die Belebung der Nachfrage in
bestimmten Bereichen des Straßengüterverkehrs führte jedoch nicht zu einer
Entspannung der wirtschaftlichen Situation der deutschen Güterkraftverkehrsunternehmen. Eine Vielzahl von
Unternehmen konnte gestiegene Kraftstoffkosten sowie Lohn- und Lohnnebenkostenerhöhungen nicht an ihre
Auftraggeber weitergeben. Infolge der
neuerlichen Verschiebung des Starttermins der Maut wurden Preisverhandlungen seitens der Auftraggeber in
zahlreichen Fällen erneut zurückgestellt. Die Unternehmen versuchen daher seit etwa einem Jahr verstärkt Kostenerhöhungen zu vermeiden, indem
sie z. B. mittels ,Tanktourismus oder
4
Standortdiversifizierung
im Ausland nutzen.
Preisvorteile
Die Preisdifferenz an den Tankstellen (ohne Großabnehmerrabatte)
pro Tankfüllung zwischen Deutschland und den Nachbarstaaten, die
bereits EU-Mitgliedstaaten sind, betrug im September 2003 bei einem
1.000-Liter-Tank zwischen 70 Euro
und 220 Euro (Luxemburg = 220
Euro, Österreich = 130 Euro, Belgien
= 130 Euro, Niederlande = 70 Euro,
Frankreich = 70 Euro). Darüber hinaus
ist die bisher im Straßengüterverkehr
mit Drittstaaten geltende 200-Liter-Begrenzung zu berücksichtigen. Durch
die Aufhebung der Einfuhrbegrenzung
nach dem EU-Beitritt der neuen Mitgliedstaaten (zum 1. Mai 2004) dürfte
die Fahrzeugbetankung auch in diesen
Staaten zunehmen.
• Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Güterkraftverkehrsunternehmen
im grenzüberschreitenden Verkehr wird
nach wie vor durch Harmonisierungsdefizite innerhalb der heutigen EU sowie bestehende Lohnkostennachteile
gegenüber Unternehmen aus den
MOE-Staaten beeinträchtigt. Viele
deutsche Unternehmen befürchten daher, dass infolge der Erweiterung der
EU im Mai 2004 die Beförderungsentgelte weiter sinken werden. Andererseits wird die EU-Erweiterung von einer
Vielzahl deutscher Speditions- und
Transportunternehmen aber auch als
Chance zur Erschließung neuer Märkte
gesehen.
• Der Anstieg der Verkehrsleistung
war im grenzüberschreitenden Verkehr
mit + 7,5 % gegenüber dem Vorjahr am
stärksten. Die Verkehrsleistung im Regionalverkehr stieg um 3,5 %, die im
Fernbereich um 1,5 %, nur im Nahbereich war ein Rückgang von 0,9 % zu
verzeichnen.
• Bemerkenswert erscheint darüber hinaus, dass der Gewerbliche
Straßengüterverkehr 2003 seine Transportleistung gegenüber dem Vorjahr
um 8,1 Mrd. tkm (= 4,4 %) steigern
konnte, während der Werkverkehr im
selben Zeitraum 4,2 Mrd. tkm (= 6,2 %)
verlor. Das Verhältnis Gewerblicher Verkehr zu Werkverkehr nach tkm bemessen beträgt nunmehr 75,3 % zu 24,7 %
(nach 73,4 % zu 26,6 % im Vorjahr).
• Die deutschen Lkw senkten kontinuierlich binnen vier Jahren die Zahl
der gefahrenen Leerkilometer um 18 %
und binnen acht Jahren den Leerfahrtenanteil von 28,6 % auf 21,9 %!!!
Der Lastkilometeranteil erreichte im
Jahre 2003 mit 91,8 % (2002: 91,0 %)
einen neuen absoluten Rekordwert im
gewerblichen grenzüberschreitenden
Straßengüterfernverkehr. Im grenzüberschreitenden Fernverkehr insgesamt betrug er 90,6 % (2002: 89,7 %),
im Fernbereich 87,6 % (86,7 %), im Regionalbereich 64 % und im Nahbereich
55,7 %.
Die Bewertung des BAG dazu lautet: „Hierbei wird u.a. deutlich, dass die
ständigen Bemühungen der Transportunternehmen, ihren Fuhrparkeinsatz
aufgrund des wachsenden Kostendrucks optimal zu gestalten, Wirkung
zeigen.“ Und weiter: „Demnach gelang
es vielen der in die Marktbeobachtungsgespräche eingebundenen Unternehmen, ihren Fuhrparkeinsatz gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu
verbessern. Dabei wurden vor allem bei
der Steuerung der Fahrzeugflotte positive Ergebnisse erzielt. Dazu hat nach
Aussagen einiger Unternehmen auch
die Implementierung leistungsfähigerer
Dispositionssoftware anlässlich der
Vorbereitung auf die Lkw-Maut beigetragen.
3. Preise und Kosten
• Der Mehrzahl der in Marktgespräche einbezogenen deutschen
Transportunternehmen war es auch im
2. Halbjahr 2003 nicht möglich, ihre
gestiegenen Kosten – vor allem gestiegene Kraftstoffkosten und gestiegene
Lohn- und Lohnnebenkosten – an die
Auftraggeber weiterzugeben. Für viele
Unternehmen wären die im Rahmen
der Preisverhandlungen im Zusammenhang mit der Einführung der Maut
ausgehandelten Vereinbarungen die
einzige Möglichkeit gewesen, ihre gestiegenen Kosten an ihre Auftraggeber
weiterzugeben, da diese zu Preisgesprächen nicht bereit waren. Doch
damit nicht genug: „In Marktbeobachtungsgesprächen in den ersten Monaten des Jahres 2004 berichteten viele
Transportunternehmen, dass ihre Auftraggeber – trotz des längeren ZeitrauSVG 7+8/2004
Fächer
mes bis zur Einführung der Maut – nicht
zu Preisverhandlungen bereit seien“.
• Trotz realisierter Kostendämpfungsmaßnahmen sahen sich auch im
Jahr 2003 fast alle Transportunternehmen, mit denen das Bundesamt Marktgespräche geführt hat, im Ergebnis mit
insgesamt gestiegenen Kosten gegenüber dem Vorjahr konfrontiert. Die
Hauptursache dafür lag für die meisten
Unternehmen erneut bei den Aufwendungen für Kraftstoff.
Als Folge des Drucks zur Kostensenkung ist festzustellen, dass Unternehmen zunehmend zur „einfachsten“
Lösung greifen und ihre Aufwendungen
für Kraftstoff – und ihre Fuhrparkkosten
insgesamt – dadurch senken, dass sie
den eigenen Fuhrpark reduzieren und
von der Rentabilität des Fuhrparkeinsatzes her suboptimale Beförderungen
an Unterfrachtführer vergeben. Sind
die erzielbaren Beförderungsentgelte
nicht akzeptabel und bei Unternehmen, die zusätzlich auch Logistikdienstleistungen erbringen, auch
nicht durch profitable Logistikgeschäfte kompensierbar, verzichten die
davon betroffenen Transportunternehmen zunehmend ganz auf die entsprechenden Kunden und überlassen sie
den Wettbewerbern im Markt.
BAG akzeptiert bargeldlosen Zahlungsverkehr
Ab sofort können Lkw-Fahrer ihre
erhaltenen Verwarnungen, Sicherheitsgelder und Bußgelder auch bargeldlos
bezahlen. Als erste deutsche Bundesbehörde akzeptiert das BAG bei den
bei seinen Straßenkontrollen ertappten
Sündern neben Bargeld auch CheckKarten. Im einzelnen sind dies Electronic-Cash (EC Karten), Maestro-Karten
sowie die Kreditkarten American Express, Mastercard/Eurocard sowie
VISA.
Vorteil für die betroffenen Unternehmen und Fahrer: Wegfall der oft längeren Warte- und Ausfallzeiten der Lkw,
da man sich – vor allem bei Autobahnkontrollen – nicht mehr, manchmal sehr
zeitaufwändig, erst das fehlende Bargeld beschaffen muss.
Die von den BGA-Kontrolleuren
eingesetzten mobilen Zahlungsterminals verbinden sich mittels GSM-Netz
online mit dem jeweiligen Bankenrechner, wodurch das Betrugs- und
Zahlungsausfallrisiko stark reduziert ist.
Bei allen Zahlungen mit EC- und Maestro-Karten muss der Betroffene darüber hinaus seine PIN-Nummer einge-
§§
Gimmler & Kollegen
Rechtsanwälte • Steuerberater
Kanzlei Höhr-Grenzhausen
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ben. Erst wenn diese Zuordnung zur
Karte erfolgt ist, gibt der Bankenrechner die Zahlung frei. Im Gegenzug gibt
es dann einen Beleg aus dem Drucker
des Terminals sowie eine Quittung des
BAG über die geleistete Zahlung.
Beilagenhinweis!
Unserer Ausgabe liegt
für die Fachsparte
„Güterkraftverkehr“
einen Flyer der
Deutschen Logistik
Zeitung DVZ
20097 Hamburg
bei.
Wir bitten um Beachtung.
Spezialisierte Anwalts- und
Steuerberatungskanzlei
für die
Transport- und Logistikbranche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Hans-Peter Simon Rechtsanwalt
Karl-Heinz Gimmler
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Verkehrshaftungssachen, Transporthaftung, Schadensabwicklung
– Frachtinkasso
– Spezifisches Recht des Verkehrsgewerbes
– Fachbereichsleiter Recht und Steuern an der Deutschen
Logistik Akademie
– Referent für Transportrecht unter anderem bei SVG,
TÜV, DVZ, ständiger Autor in der DVZ, zahlreiche Buchbeiträge
Walter Wittelsberger Steuerberater
Tätigkeitsschwerpunkte:
– Vertragsberatung bei Logistik, Fracht, Spedition
und Lager, Outsourcing, Fracht- und Speditions-AGB,
logistischen Komplettkonzepten
– Vertretung bei Schiedsgerichtsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen in diesen Rechtsgebieten
– Rechtsformgestaltung und Steuerminimierungsberatung
für Transport- und Logistikunternehmen
– Personalkostenoptimierungsprogramm für die Logistikbranche
SVG 7+8/2004
5
Fächer
INTERNATIONALER VERKEHR
andere Kraftfahrzeuge
(z.B. Motorräder)
PLN 470,- (ca. 100,- Euro).
Straßenverkehr mit Polen
Für nicht in Polen angemeldete
Kraftfahrzeuge ist eine Pflichtversicherung zwingend erforderlich. (Mitführen
der grünen Versicherungskarte ist
Pflicht). Bei fehlender oder ungültiger
Pflichtversicherung wird das Fahrzeug
vorübergehend stillgelegt. Der Fahrer
muss mit empfindlichen Geldbußen
rechnen, z. B. (Stand 2004):
PKW PLN
Bei Alkohol am Steuer gilt die
0,2‰-Grenze. Auch geringfügige
Überschreitungen können bereits mit
Freiheitsstrafen geahndet werden. Mit
Führerscheinentzug und Fahrzeugsicherstellung ist zu rechnen.
Von Anfang Oktober bis Ende Februar muss tagsüber mit Abblendlicht
gefahren werden. Für Motorräder gilt
dies ganzjährig.
2350,- (ca. 500,- Euro)
LKW/Autobus
PLN 3770,- (ca. 800,- Euro)
Art des Fahrzeugs
Abgasemission*: EURO 0
Kfz** mit zul. Gesamtgewicht*** über 3,5 t bis 12t
Kfz** mit zul. Gesamt
gewicht*** über 12 t
Anzahl
der
Achsen
2
TagesGebühr
(24 Std.)
7-TageGebühr
Das Telefonieren während der Fahrt
ist verboten. Erlaubt ist die Benutzung
einer Freisprechanlage.
Von Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Personenbeförderungsfahrzeugen wird eine Straßenbenutzungsgebühr gemäß der folgenden
Tabelle erhoben:
Gebühren in polnischen Zloty
(PLN), derzeitiger Wechselkurs ca.
Euro 1,– PLN 4,78 (der tagesaktuelle
Wechselkurs sollte bei einer Bank erfragt werden).
MonatsGebühr
HalbjahresGebühr
JahresGebühr
6
20
60
240
400
3 u. mehr
20
60
180
720
1280
bis zu 3
30
70
210
840
1600
4 u. mehr
45
100
300
1200
2100
12
45
120
480
800
5
18
54
215
360
18
54
165
650
1150
27
63
190
760
1450
40
90
270
1080
1900
11
40
108
430
700
Autobusse mit Gesamtgewicht über 3,5 t
Abgasemission*: mindestens EURO 1
Kfz** mit zul. Gesamt2
gewicht*** über 3,5 t bis 12t
3 u. mehr
Kfz** mit zul. Gesamtbis zu 3
gewicht*** über 12 t
4 u. mehr
Autobusse mit Gesamtgewicht über 3,5 t
*
nach Maßgabe der in Anlage 4 zur Rechtsverordnung des Ministers für Transport und Seewirtschaft vom 7. Oktober 1999 zur Bestätigung der Zulassung von Fahrzeugen (Dz.U. Nr. 91 Pos. 1039, Nr. 74/2000 Pos. 863, Nr. 26/2001 Pos. 295) festgelegten Bestimmungen
** ausgenommen Autobusse
*** einschließlich des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers (Aufliegers)
Der Erwerb der fahrzeugbezogenen Gebührenkarten ist bei den polnischen Grenz- und Binnenzollämtern,
an bestimmten Tankstellen sowie bei
den polnischen Gewerbeorganisationen möglich. Gebührenkarten, die vor
dem 1. Januar 2002 nach den früheren
Bestimmungen erworben wurden, gelten bis zu ihrem Ablaufdatum. Es sollte
darauf geachtet werden, dass die
Gebührenkarte korrekt ausgefüllt ist
(Geltungsdatum, Fahrzeugnummer),
da ansonsten bei Kontrollen Geld6
bußen erhoben werden. Insbesondere
bei deutschen und westeuropäischen
Bussen werden diese Vignetten häufig
bei Verkehrskontrollen genau kontrolliert. Wichtig sind insbesondere: Deutlich lesbare Fahrzeugnummer und
exakte Angabe der Geltungsdauer.
Für Dienstleistungen mit im Ausland
angemeldeten Bussen in Polen muss
Beförderungssteuer (sog. Pauschalsteuer) an der Grenze entrichtet werden, da diese Steuer im Gegensatz
zum innerdeutschen Busverkehr nicht
bereits im Fahrpreis einbegriffen ist. Sie
beträgt 25 PLN pro beförderte Person
pro Woche. Eine Befreiung von dieser
Steuer ist auch bei Fahrten für humanitäre Zwecke nicht möglich.
Seit der Eröffnung des modernen
Grenzüberganges Kukuriky/Brest werden alle Lkw auf ihr Lade- bzw. Leergewicht überprüft. In letzter Zeit ist es zu
Problemen gekommen, da die Wiegeprotokolle, die bei der Einreise nach
Polen vorgenommen worden sind,
nicht mit denen von Kukuriky übereinSVG 7+8/2004
Fächer
stimmen. Die LKW-Fahrer müssen bei
festgestellter Überladung mit hohen
Nachzahlungen rechnen.
Für Lkw über 12 t gilt an polnischen
Feiertagen – Neujahr, Ostersonntag,
Ostermontag, 1. Mai, 3. Mai, Pfingstsonntag, Fronleichnam, 15. August, 1.
November, 11. November, 25. und 26.
Dezember – von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie am Vortag von 18.00 bis 22.00 Uhr
Fahrverbot (gilt nicht für humanitäre
Hilfstransporte und Busse).
In den Sommermonaten, Juni bis
September, gelten zusätzlich Fahrverbote am Sonntag von 7.00 bis 22.00
Uhr, im Juli und August darüber hinaus
auch am Freitag von 18.00 bis 22.00
Uhr und am Samstag von 7.00 bis
14.00 Uhr.
Transitverkehre durch
Luxemburg – Tanken
problematisch
Es ist kaum zu glauben – aber ein im
November vergangenen Jahres erlassenes Luxemburger Gesetz schreibt
dem Transitverkehr durch das Großherzogtum bestimmte Strecken vor,
die ausschließlich zu benutzen sind. Ein
Verlassen dieser Strecken – in der Regel handelt es sich um Autobahnen – ist
den Lkw untersagt, Verstöße werden
mit Bußgeld geahndet. Ob diese Regelung von EU-Recht gedeckt ist, will der
BGL jetzt von der EU-Kommission wissen.
Durch die Luxemburger Regelung
wird transitierenden Unternehmen die
Teilnahme am innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Kraftstoff in konkreten Fällen untersagt, kritisiert der
BGL. Einfachstes Beispiel: Ein Lkw
Norwegen: Erhebung von
Autobahnbenutzungsgebühren auf dem
Autobahnring von Oslo
Auf dem Mautring von Oslo werden auf allen Straßen die stadteinwärts
führen an Mautstationen Gebühren
erhoben.
Folgende Tarife sind seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.
SVG 7+8/2004
verlässt die vorgeschriebene Autobahn, um eine auf der Gegenseite in
einem Autohof liegende Vertragstankstelle nutzen zu können. Die gesetzlich
verbotene Abfahrt von der Autobahn
wird mit einem Bußgeld in Höhe von
145 Euro belegt. Ob dies mit dem von
der EU garantierten „Prinzip des freien
Warenverkehrs“ vereinbar ist?
Rumänien:
Neue Tarife bei Benutzung
der Donaubrücken
Am 7. Juni 2004 wurden die Gebühren bei Benutzung der rumänischen Donaubrücken Giurgeni-Vadu
Oii sowie Fetesti-Cernavoda erhöht.
Donaubrücke zwischen Giurgeni
und Vadu Oii Europastraße E 60 östlich
von Bukarest in Richtung Constanta.
Gebühren für Einzelfahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht:
• bis 12 t
120.000 Lei
• von 12 t oder mehr
bis zu 3 Achsen
200.000 Lei
• 12 t oder mehr und
mindestens 4 Achsen 300.000 Lei.
Donaubrücke zwischen Fetesti und
Cernavoda Nationale Straße N3A/
N22C östlich von Bukarest in Richtung
Constanta. Gebühren für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht:
• bis 12 t
220.000 Lei
• von 12 t oder mehr
bis zu 3 Achsen
300.000 Lei
• 12 t oder mehr und
mindestens 4 Achsen 430.000 Lei.
Polen: Befahren der
Haupttransitstrecken
mit höheren Achslasten
gegen Erhebung von
Zusatzgebühren
Polen hat zum 1. Mai 2004 für Fahrzeuge mit Achslasten zwischen 10 t
und 11,5 t bestimmte Transitstrecken
für den internationalen Straßengüterverkehr freigegeben. Für die Benutzung dieser Transitstrecken mit
höheren Achslasten werden Zusatzgebühren erhoben.
Fahrzeuge mit einer Einzelachslast
zwischen 10,0 t und 11,5 t, die im internationalen Straßenverkehr unterwegs sind können die aufgeführten
Strecken gegen Entrichtung einer Gebühr von 400,– Zloty (Fahrzeuge mit
Standardfederung) bzw. 300,– Zloty
(Fahrzeuge mit Luftfederung) je einfache Fahrt im Transit befahren. Nach
Angaben des polischen Verbandes ist
die Zusatzgebühr bei den GrenzkontrolIstellen oder den Binnenzollämtern
zu entrichten.
Folgende Transitstrecken sind betroffen: E 28, E 30, E 36, E 40, E 65, E
67, E 75, E 77, E 261, E 371, E 372, E
373, E 462.
Die Zusatzgebühr bei Benutzung
der Transitstrecken in Polen mit höheren Achslasten wird jährlich bis zum
Jahre 2008 schrittweise gesenkt.
Von Fahrzeugen, die mit Achslasten
von mehr als 10,0 t die Transitstrecken
befahren, ohne die zusätzliche Gebühr
entrichtet zu haben, wird ein Bußgeld in
Höhe des Zehnfachen der Zusatzgebühr erhoben.
Die Gebühren werden direkt an der
Brücke in rumänischen Lei erhoben.
Einfachkarte
Monatskarte
Halbjahreskarte
Jahreskarte
25 Fahrten
100 Fahrten
175 Fahrten
350 Fahrten
Kaution für ein elektronisches
Mautabbuchungsgerät
Fahrzeuge bis 3.500 kg
zulässiges Gesamtgewicht
Fahrzeuge ab 3.501 kg
zulässiges Gesamtgewicht
20,– NOK
400,– NOK
2.250,– NOK
4.100,– NOK
340,– NOK
2.600,– NOK
2.200,– NOK
4.000,– NOK
40,– NOK
800,– NOK
4.500,– NOK
8.200,– NOK
680,– NOK
5.200,– NOK
4.400,– NOK
8.000,– NOK
200,– NOK
200,– NOK
➺
7
Fächer
Zur Entrichtung der Maut stehen
dem Benutzer unterschiedliche Fahrspuren zur Verfügung. Die Maut kann
auf drei verschiedene Weisen entrichtet
werden:
– auf den Fahrspuren, die mit „Manuell“ (Schwarz/Weiß) ausgeschildert sind, werden die Gebühren bei
einem Kassenhäuschen direkt in
bar bezahlt.
– auf den Fahrspuren, die mit
„Mynt/Coin“ (Schwarz/Gelb) ausgeschildert sind, kann ausschließlich mit norwegischem Münzgeld
bezahlt werden. Die Münzautomaten geben kein Rückgeld. Der Betrag muss passend mitgeführt werden.
– die Fahrspuren, die mit „Abonnement“ (Weiß/Blau) ausgeschildert
sind, können nur von Fahrzeugen
befahren werden, die mit Zeitkarten
oder Mehrfachkarten unterwegs
sind. Diese Fahrspuren sind
grundsätzlich links an den Mautstellen angeordnet.
Es wird darauf hingewiesen,
dass Lastkraftwagen oder Fahrzeuge ohne Zeitkarte mit einem
Gesamtgewicht ab 3.501 kg unbedingt die Fahrspur „Manuell“
benutzen müssen.
Die elektronischen Abbuchungsgeräte für das Zeitkartensystem
können in Oslo und Umgebung an
allen Esso-Tankstellen erworben
werden. Sollte innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte das Fahrzeug gewechselt werden, wird die
restliche Geltungsdauer auf ein
neues Fahrzeug übertragen, sobald eine schriftliche Mitteilung bei
der Betreibergesellschaft eingegangen ist.
Weitere Informationen können von
der Betreibergesellschaft bezogen
werden:
Fjellinjen AS
Pb, 459 Sentrum, 0105 0slo
Telefon: 0047 81 50 01 01 oder
0047 22 98 40 30
Telefax: 0047 22 11 54 30
Internet: www.fjellinjen.no
Frankreich/Italien: Gebührentabelle für Fréjus- und Mont-Blanc-Tunnel modifiziert
Die Gebühren für den Fréjus- und den Mont-Blanc-Tunnels wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2004 um durchschnittlich 1,72 %
erhöht.
Nachfolgend die aktuelle Aufstellung der neuen Gebühren.
Gebühren für Fréjus- und Mont-Blanc-Tunnel (Angaben in EUR)
Stand: 1. Juli 2004
Fahrzeugkategorie 1)
– Schadstoffklasse
Klasse 2
Klasse 3
– EURO I
– EURO II/EURO III
Klasse 4
– EURO I
– EURO II/EURO III
Klasse D
(Schwertransport „A“)
– Euro I
– EURO II/EURO III
Klasse E
(Schwertransport „B“)
– Euro I
– Euro II/Euro II
Hin- und Rückfahrt2)
inkl. USt.
19,6 %
20 %
(Frankreich)
(Italien)
48,70
48,70
Einzelfahrt
inkl. USt.
19,6 %
20 %
(Frankreich)
(Italien)
38,70
38,70
108,80
102,30
109,20
102,70
174,60
164,20
175,10
164,80
218,60
205,70
219,40
206,30
354,00
333,00
355,20
334,10
303,50
285,50
304,60
286,40
602,50
566,70
604,10
568,60
1)
Klasse 2: Fahrzeuge (mit/ohne Anhänger) mit einer Höhe über 2 m und weniger als 3 m Höhe
Klasse 3: Fahrzeuge mit 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m
Klasse 4: Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2 Achsen und einer Fahrzeughöhe ab 3 m
2)
Der Rückfahrschein gilt bis 24 Uhr des 15. Tages nach dem Ausgabetag (Klasse 3 und 4) bzw. bis 24 Uhr des 7. Tages (Klasse 2) nach dem Ausgabetag.
Fahrzeugen der Schadstoffklasse
EURO 0 ist die Durchfahrt durch beide
Tunnel untersagt. Schwertransporte
unterliegen speziellen Gebühren und
besonderen Bedingungen.
Der Mont-Blanc-Tunnel darf von
Gefahrguttransporten nicht durchquert
werden.
8
Gefahrguttransporte durch den
Fréjus-Tunnel sind durch Erlass des
Präfekten geregelt. Gefahrgüter werden in zwei Gruppen eingeteilt:
– Groupe SC (weniger gefährliche und
gefährliche Güter)
Durchfahrt möglich im Konvoi mit
zwei Begleitfahrzeugen
Zusätzliche Gebühren werden erhoben.
– Groupe INT (sehr gefährliche Güter)
Durchfahrt verboten
SVG 7+8/2004
Fächer
Tarife für Schwertransporte Typ „A“
Der Tarifwechsel zum 1. Juli 2004 hat folgende neue Gebühren für die Begleitung von Schwertransporten des Typs „A“
(Breite zwischen 2,55 m und 2,60 und Fahrzeughöhe bis 4,05 m) die keine Sperrung in der Gegenspur des Tunnels notwendig macht.
Die Gebühr für das Begleitfahrzeug richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die gleichzeitig durch den Tunnel begleitet werden.
Schwertransporte Typ „A“
Anzahl der
Fahrzeuge
1
Schadstoff
EURO
Klasse
1
2-3
1
2-3
1
2-3
1
2-3
1
2-3
2
3
4
5
Italien
Klasse 4
Tarife
+
219,40
206,30
219,40
206,30
219,40
206,30
219,40
206,30
219,40
206,30
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Frankreich
Begleitung
Klasse 4
Tarife
+
85,20
80,10
42,60
40,10
28,40
26,70
21,30
20,00
17,00
16,00
218,40
205,70
218,60
205,70
218,60
205,70
218,60
205,70
218,60
205,70
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Begleitung
84,90
79,80
42,50
39,90
28,30
26,60
21,20
20,00
17,00
16,00
Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . .
www.svg-frachten.de
Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen
Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen?
Suchen Sie Laderaum?
Rufen Sie an!
Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders
Telefon
Telefax
e-mail:
02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07
02 61/49 43 46
[email protected]
Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr
Fr.
7.30 bis 15.30 Uhr
SVG-Frachtvermittlungsstelle
SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz
SVG 7+8/2004
9
Fächer
MÖBELTRANSPORT
Erstattungsumzüge von
Bundeswehrangehörigen
neu geregelt
Völlig überraschend wurde das bisherige Abrechnungsverfahren durch
eine Neuregelung ergänzt.
Die Möbelspediteure müssen testweise bis 31. März 2005 mit einem
neuen Verfahren bei den Bundeswehrumzügen leben. Die umziehenden
Soldaten können ab sofort zwischen
der Erstattung der Kosten mit einem
Spediteur gemäß bestehendem Rah-
menvertrag und der Auszahlung einer
steuerfreien Pauschale wählen. Was
das für die Umzugsspediteure bedeutet, ist vorerst noch nicht abzusehen.
Der Bundesverband (AMÖ) wird sich
mit dem Thema befassen und entsprechende Empfehlungen geben.
GEFAHRGUTTRANSPORT
Gefahrgutkontrollen des
BAG
Bei Gefahrgutsonderkontrollen, die
vom 20. bis 22. April 2004 durch Kontrolleinheiten der Außenstellen Hannover und Erfurt des Bundesamtes für
Güterverkehr (BAG) durchgeführt wurden, kontrollierte das Bundesamt insgesamt 473 Kraftfahrzeuge.
Hierbei handelte es sich um 249
deutsche und 224 gebietsfremde
Fahrzeuge. Insgesamt mussten 114
Fahrzeuge beanstandet werden. Dies
bedeutet eine Beanstandungsquote
von 24,1 %.
Von den kontrollierten Fahrzeugen
beförderten 201 Gefahrgut. Bei 48
Gefahrgutfahrzeugen (dies entspricht
23,88 % aller Gefahrgutfahrzeuge)
wurden Beanstandungen gefahrgutrechtlicher Art festgestellt. Aufgrund
schwerwiegender Mängel musste
annähernd jedem dritten dieser beanstandeten Fahrzeuge zusätzlich die
Weiterfahrt untersagt werden.
Als besonders gravierend erwiesen
sich die gefahrgutrechtlichen Verstöße
bei einem mit Feuerwerkskörper beladenden Container. Wegen mangelhaft
verpackter und gesicherter Ladung
musste der Kontrollplatz aus Sicherheitsgründen abgesperrt werden. Es
folgten weitere Ermittlungen durch das
Gewerbeaufsichtsamt sowie durch die
deutsche und niederländische Polizei.
OMNIBUS UND TOURISTIK
TUSCIA und
BOLSENA-SEE
Neue, attraktive Destination für
Bustourismus in Italien entdeckt:
TUSCIA und BOLSENA SEE –
malerisches Land von der Toskana
bis Rom
Auf Entdeckertouren gingen vom
11. bis 15. Mai 2004 30 deutsche und
österreichische Busunternehmer und
Tourismus-Entscheidungsträger in die
ihnen bis dahin unbekannte Tuscia und
an den Bolsena-See. Eingeladen hatten die Regione Lazio, APT Viterbo,
Tourismusverband ARCA della TUSCIA, der deutsche Tuscia Spezialreiseveranstalter Agenzia Ombrellone und
die Busfachzeitschrift EuroBus.
Um es kurz zu machen: Alle waren
von dieser liebenswürdigen und immer
noch ursprünglichen Landschaft mit
der gastfreundlichen Bevölkerung
schlichtweg begeistert und meinten:
Wenn viele Wege nach Rom führen,
dann ist dieser sicherlich einer, auf dem
es sich lohnt, mehr als nur eine Rast
einzulegen.
Nimmt man die beeindruckende
Kulisse der Tuscia mit ihrem Herzstück,
10
dem Bolsena See als Ausgangspunkt
für erlebnisreiche Ausflüge, kann man
im Umkreis von ungefähr 100 km wichtige Sehenswürdigkeiten und Städte in
den Regionen Toskana, Umbrien und
Latium leicht und bequem erreichen.
Der traditionelle Ausflug ins nahe
Rom wird endlich erleichtert dank der
günstigen Hotelpreise und bequemen
Verkehrsverbindungen, auch per Zug.
Dabei kehren die Reisenden gerne
an einen Ort zurück, der für sich alleine
schon so viel Interessantes und vor
allen Dingen unverfälschtes mediterranes Lebensgefühl pur zu bieten hat. In
der Tuscia ist für jeden etwas dabei:
Etruskische, römische und mittelalterliche Geschichte zum Anfassen; gastfreundliche Fischer und Bauern, unberührte Natur; traditionelles Handwerk, bunte Wochenmärkte, volkstümliche Feste, bei denen die Menschen
noch mit dem Herzen dabei sind
und zahlreiche Kulturveranstaltungen.
Auch Schlemmer finden hier bei
leckeren Weinen und guten Speisen
die kulinarische Erfüllung ihrer Urlaubssehnsüchte.
Ein busfreundliches Umfeld, Hotels
verschiedenster, auch gehobener
Klasse, sowie ein vielfältiges und maßgeschneidertes Serviceangebot laden
Reiseveranstalter und Busunternehmer geradezu ein, ihrem verwöhnten
Reisepublikum dieses neue und interessante Reiseziel zu empfehlen.
Der Berliner Tuscia-Spezialreiseveranstalter Agenzia Ombrellone (www.
bolsena.info) bietet Reisegruppen
noch für den Herbst u.a. zum Esskastanienfest in den urigen Weinkantinen von Canepina, zur Wein- und
Olivenernte ein preisgünstiges Kennenlern-Eröffnungsangebot im Hotel
der gehobenen Kategorie an (nur 79,–
Euro p.P. im DZ für 4 Tage/3 Nächte).
Weitere Informationen bei
Tourismusverband ARCA della
TUSCIA und Agenzia Ombrellone:
Tel: 0 30/43 67 14 17,
Email: [email protected]
Direktor APT Viterbo: sig. Ceniti,
+39 0761 291003,
Email: [email protected]
Presseartikel und Fotos:
Elke Christmann +39 328 571 7904,
Email: [email protected]
SVG 7+8/2004
Fächer
TAXI UND MIETWAGEN
Keine europäische
Busmaut!
Wir hatten Sie darüber informiert,
dass es dem bdo gelungen war, eine
Herausnahme des Busses aus einem
Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission betreffend „Einführung einer europaweiten Straßemnaut“ zu erreichen.
Jüngste Veröffentlichungen in der
Fachpresse haben deshalb zur Verunsicherung geführt, weil hier berichtet
wird, dass der Bus in eine Maut-Richtlinie der EU mit einbezogen ist.
Unsere Gespräche mit dem Bundesverkehrsministerium und den zuständigen Stellen in Brüssel haben dagegen gezeigt, dass unsere Meldung
aus dem Jahr 2003 nach wie vor Bestand hat: Der Bus bleibt ausgenommen.
Die EU-Kommission arbeitet jedoch an einer weiteren Richtlinie, bei
der es darum geht, ein einheitliches Abrechnungssystem für alle derzeit in der
EU zur Anwendung kommenden Mautsysteme zu erreichen, um so für die Betreiber wesentliche Vereinfachungen zu
schaffen. In diese Richtlinie, die ab
2009 in Kraft treten soll, ist der Bus mit
einbezogen. Dies macht auch Sinn,
weil es in einzelnen europäischen Staaten Mautsysteme gibt, in die auch der
Bus mit eingeschlossen ist (siehe zum
Beispiel Österreich).
Quelle: bdo – RS 04/50 vom 11. 5. 04
Genehmigung gemäß
§ 49 (4) PBefG gilt nur für
den Betriebssitz
1. Die für den Betriebssitz erteilte
Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen berechtigt den Unternehmer
nicht dazu, unselbstständige Niederlassungen an anderen Orten einzurichten.
2. Die Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr bezieht sich stets auf
den in der Genehmigung genannten
Betriebssitz.
BayObLG,. Beschluss vom 23. 1.
2004. (3 ObOWi 3/2004)
Das AG verurteilte die „Betr.“ – gemeint die Firma E. als Nebenbeteiligte –
wegen eines „vorsätzlichen Verstoßes
SVG 7+8/2004
gegen das Personenbeförderungsgesetz“ (A. V.: § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs.
2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 61
Abs. 1 Nr. 3 g PBefG i.V.m. § 17 OWiG)
zu einer Geldbuße von 500,– Euro und
stellte hierzu folgenden Sachverhalt
fest:
„Die Firma E. betreibt Mietwagenverkehr und hat ihre Hauptniederlassung in F. Dafür besitzt sie vom
Ordnungsamt der Stadt F. derzeit
38 Mietwagengenehmigungen. Diese
Mietwagengenehmigungen wurden
ausschließlich für den Betriebssitz F.
erteilt.
Seit 1. Juli 2002 hat die Firma E.
eine unselbstständige Zweigstelle in U.
angemeldet. Von dieser Adresse wird
nach eigenen Angaben seitdem Mietwagenverkehr mit mindestens vier
Fahrzeugen betrieben.
Für diese Fahrzeuge liegen Genehmigungsurkunden der Stadt F. befristet
bis 26. November 2005 für Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen nach
§ 48 Abs. 1 PBefG und für Verkehr mit
Mietwagen nach § 49 PBefG vor. In den
Genehmigungsurkunden ist als Betriebssitz der Betr. jeweils F. angegeben.
Die Betr. betrieb diese Fahrzeuge
im Mietwagenverkehr im Landkreis M.
seit 1. Juli 2002, obwohl die Aufträge
am Betriebssitz F. eingingen und die
Fahrzeuge nach Auftragserledigung
nicht nach F. zurückkehrten, sondern
bei der Zweigstelle U. verblieben. Eine
für die Zweigstelle U. ausgestellte Genehmigung des Landratsamtes M. lag
nicht vor.
Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten mit
der Rüge der Verletzung materiellen
Rechts. Die Rechtsbeschwerde erwies
sich als statthaft, zulässig und mit der –
allein – erhobenen Sachrüge jedenfalls
vorläufig erfolgreich.
1. Entgegen der Rechtsauffassung
in der Rechtsmittelbegründung ist das
AG zunächst frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass für den von
der so genannten unselbstständigen
Niederlassung U. aus betriebenen
Mietwagenverkehr der Nebenbeteilig-
ten die Genehmigung der Stadt F. nicht
ausreicht.
Der Gelegenheitsverkehr in Form
des Verkehrs mit Mietwagen nach § 46
Absätze 1, 2 Nr. 3 PBefG ist nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 PBefG
genehmigungspflichtig, wobei dem
Unternehmer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4
PBefG eine Genehmigung für bestimmte Kraftfahrzeuge unter Angabe
ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt
werden kann. Hierüber wird gemäß §
17 Abs. 1 PBefG eine Genehmigungsurkunde ausgestellt, die unter anderem
gemäß Ziffer 1 Namen, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers enthalten
muss. Diese Urkunde ist gemäß § 17
Abs. 4 Satz 1 PBefG im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen
vorzulegen.
Die Systematik des Gesetzes zeigt,
dass damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Ausgestaltung des Mietwagenverkehrs nach
§ 49 Abs. 4 PBefG überprüfbar sein
soll. Nach Abs. 4 Satz 2 der zuletzt genannten Vorschrift dürfen etwa nur am
Betriebssitz oder in der Wohnung des
Unternehmers eingegangene Beförderungsaufträge mit Mietwagen ausgeführt werden und nach Abs. 4 Satz 3
dieser Bestimmung müssen Mietwagen grundsätzlich nach Ausführung
eines Beförderungsauftrags zum Betriebssitz zurückkehren.
Würde man es der freien Entscheidung des Unternehmers überlassen,
an anderen Orten „unselbstständige
Niederlassungen“ oder ähnliche Filialen
einzurichten, auf die sich die genannte
Rückkehrpflicht dann alternativ zum
(Haupt-)Betriebssitz
beschränken
könnte, so wäre einem im Extremfall
bundesweit flächendeckenden Einsatz
Tür und Tor geöffnet. Eine vom Gesetzgeber geforderte Kontrollmöglichkeit
anhand der im Kraftfahrzeug mitzuführenden Genehmigungsurkunde, die
ja „nur“ den (Haupt-)Betriebssitz enthält, wäre damit ausgeschlossen.
Damit verbietet sich eine mit der
Rechtsbeschwerde erstrebte Auslegung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, im Mietwagenverkehr könne durch die Einrichtung
11
Fächer
unselbstständiger
Niederlassungen
der Betriebssitz im Sinne von § 49 Abs.
4 Satz 3 PBefG samt der darauf bezogenen Rückkehrpflicht erweitert werden.
Nur die Rechtsauffassung des Senats lässt sich auch mit dem vom
Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim bezeichneten
Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in
Einklang bringen, dass nämlich eine
Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit
des
Taxenverkehrs
besorgen ließe (BVerfG DVBI 1990,
202/203; vgl. auch BGH NJW-RR
1990, 173).
Wie schon das AG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist der beförderungsrechtliche Betriebssitzbegriff eng
auszulegen und genügt regelmäßig für
die Konkretisierung der oben genannten Rückkehrpflicht des Mietwagenunternehmers nicht einmal die Angabe einer Gemeinde als solcher, sondern es
muss als Betriebssitz (auch in der Genehmigungsurkunde) eine bestimmte
Anschrift nach Straßenbezeichnung
und Hausnummer angegeben sein (vgl.
Bidinger Personenbeförderungsrecht
1. Band PBefG B § 49 Rdn 132,133;
siehe auch OVG NW VRS 70,156/157).
Diese, einer Kontrolle des Mietwagenverkehrs dienende Bestimmbarkeit des
Betriebssitzes (OVG aaO) wäre nicht
mehr gewährleistet, ließe man frei
wählbare weitere Niederlassungen
rechtlich noch als Betriebssitz oder
dessen „verlängerten Arm“ zu.
2. Während dem Hauptanliegen
des Rechtsmittels nicht entsprochen
werden konnte, erzielt die Rechtsbeschwerde anderweitig mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg:
Das AG hat übersehen, dass eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
VON KOLLEGE ZU KOLLEGE
An- und Verkauf
von gebrauchten Omnibussen
TIREX IM- UND EXPORT GMBH,
Treis-Karden
Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10
Handy: 01 71/2 11 85 85
als juristische Person als solche nicht
handlungsfähig ist und Täter im Recht
der Ordnungswidrigkeiten nur natürliche Personen sein können. Die in § 30
OWiG gegebene Möglichkeit, auch gegen juristische Personen ein Bußgeld
zu verhängen, ist nur eine Nebenfolge.
Deswegen wird die betreffende juristische Person als Nebenbeteiligte – oder
allgemeiner – Verfahrensbeteiligte bezeichnet, die das ordnungswidrige
Handeln einer natürlichen Person voraussetzt, welche als Organ vertretungsberechtigt ist (vgl. zum Ganzen
Brenner ZfZ 2003, 185/188). Es fehlen
Feststellungen, wer für die Nebenbeteiligte im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw.
§ 9 OWiG handelte (zur letztgenannten
Bestimmung vgl. Göhler OWiG 13.
Aufl. Rdn 41).
3. Auf die Rechtsbeschwerde der
Nebenbeteiligten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben. Die zugrunde liegenden Feststellungen zum
Einsatz der Mietwagen und der vorliegenden Genehmigungen konnten aufrechterhalten bleiben, weil sich der
Mangel der angefochtenen Entscheidung nicht auf sie erstreckt (§ 353
StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 2
Satz 1, § 88 OWiG). Die Sache, die
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12
weiterer Feststellungen bedarf, war zu
neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an einen anderen Richter
des AG zurückzuverweisen (§ 79 Abs.
6 OWiG).
Mitgeteilt von Vors. Richter am
BayObLG, Joachimski.
Fahrtkosten bei gehbehinderten Steuerzahlern
Als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachte, einzeln nachgewiesene Fahrtkosten schwer geh- und
stehbehinderter Steuerzahler sind nur
angemessen und in diesem Fall steuerlich abzugsfähig, soweit sie die in den
Einkommensteuer-Richtlinien für KfzKosten festgesetzten Pauschbeträgen
(derzeit 0,30 Euro je Kilometer) nicht
übersteigen.
Decken die Pauschbeträge wegen
der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Steuerzahler anstelle der Pauschbeträge die
Kosten, die ihm für Fahrten mit einem –
behindertengerechten – öffentlichen
Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem
Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend
machen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
18. Dezember 2003, Aktenzeichen III R
31/03.
Quelle: Der Steuerzahler 7/04
SVG 7+8/2004
Technik
TECHNIK
Harnstoff sichert Euro-4-Norm
Ab dem 1. Oktober 2005 unterliegen Lkw-Hersteller per EU-Gesetz der
Verpflichtung, bei allen neu zugelassenen Lkw strengere Abgasgrenzwerte
einzuhalten. In Abgrenzung zur aktuell
gültigen „Euro-3-Norm“ müssen Stickoxide ab diesem Zeitpunkt um 30 Prozent und Partikelemissionen um 80
Prozent reduziert sein. Dies entspricht
dann der „Euro-4-Norm“.
Vor dem Hintergrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen
haben die Firmen Yara und Brenntag
Ende vergangenen Jahres ein exklusives Partnerschaftsabkommen für die
Versorgung des europäischen Marktes
mit dem Produkt „Air1“ geschlossen.
Flottenbetreiber sind somit bereits
heute auf der sicheren Seite.
Die „Euro-4-Norm“ schreibt eine radikale Reduktion des Ausstoßes von
Stickoxid und (Ruß)Partikeln beim Abgas von Nutzfahrzeugen vor. Verschärft
werden diese Anforderungen sogar
noch durch die 2008 in Kraft tretende
„Euro-5-Norm“. Auf der Grundlage der
sogenannten SCR-Technologie (selective catalytic reduction), über die sämtliche neue „Euro-4-Nutzfahrzeuge“
verfügen, können diese strengen Vorschriften mit Hilfe einer speziellen
Katalysator-Technologie erfüllt werden.
Allerdings kann dieser Katalysator nur
SVG 7+8/2004
unter Zugabe von „NoxCare“ arbeiten,
einer speziellen Harnstofflösung, deren
Beschaffenheit durch die DIN-Norm
70070 festgelegt ist.
Unter dem Markennamen „Air1“
führen die Firmen Brenntag und Yara
als nach eigenen Angaben Europas
größte Distributeure beziehungsweise
größte Produzenten von „NoxCare“ zur
Zeit das Produkt in den Markt ein. Über
das Produkt und die Qualitätsgarantie
hinaus kann der Verbraucher je nach
Bedarf eine technische Beratung, eine
Auswahl verschiedener – zum
Teil eigens konzipierter – Gebinde
inklusive
speziellem
Equipment sowie ein individuelles Logistik-Konzept in Anspruch nehmen.
Vorteile für den Verbraucher
im Zuge der Markteinführung
des neuen Produktes sehen die
beteiligten Firmen durch folgende Aspekte gewährleistet:
Sparpotenzial
• Grundsätzlich wird der Dieselverbrauch durch den Einsatz
der SCR-Technologie in Verbindung mit „Air1 – NoxCare“
um zirka sechs Prozent reduziert.
• Bei der anstehenden Mauteinführung in Deutschland ist
eine Reduzierung der Gebühren bei „Euro-4-Fahrzeugen“ vorgesehen.
Produktsicherheit
Die Firma Yara, nach eigenen Angaben größter Produzent von „Air1 – NoxCare“, plant die Produktion an vier europäischen Standorten. In Brunsbüttel
läuft die Produktion bereits auf Hochtouren. Die Produktversorgung ist damit garantiert.
100-prozentige Versorgungssicherheit
Zur optimalen Versorgung der Kunden hat die Firma Brenntag ein spezielles Logistik- und Beratungskonzept
entwickelt. Besonderer Fokus lag dabei darauf, den gleichbleibend hohen
Qualitätsstandard von „Air1 – NoxCare“ von der Produktion über alle Logistikdienstleistungen bis zur Ankunft
beim Verbraucher zu garantieren. Das
Produkt wird an zwölf Brenntag-Standorten in Deutschland verfügbar sein.
Einer dieser Lagerstandorte ist Duisburg-Hüttenheim. Darüber hinaus sind
in Europa weitere 150 Standorte vorgesehen. Weiterhin besteht auch die
Möglichkeit, den Kunden an ihren
eigenen Standorten das Produkt in
bedarfsgerechten Gebinden mit einer
speziell entwickelten Zusatzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Auch an
vielen öffentlichen Tankstellen wird das
Produkt in kleinen Notgebinden zu beziehen sein.
Weitere Informationen
Bei Fragen rund um den gesamten Themenkomplex (Hotline 0172/
2 60 79 20).
Air1TM-AdBlue/NowCare Tankanlage 4,5 m3 Inhalt
Erweiterbar auf 9 m3 Inhalt. Optional beheizbar. Mit Abrechnungs-System und
automatischer Zapfanlage lieferbar. Sofort einsetzbar.
13
Technik
Iveco: Einer der größten Dieselmotoren-Hersteller weltweit
Iveco ist weltweit einer der größten
Hersteller von Nutzfahrzeugen, Bussen, Sonderfahrzeugen und Dieselmotoren. Mit den Baureihen Daily,
Eurocargo, Stralis und EuroTrakker ist
das Unternehmen eines der wenigen,
die die komplette Palette von Transporter bis hin zum schweren Fernverkehrs-Lkw und Baustellenfahrzeug
anbieten.
Iveco, traditioneller Hersteller von
Dieselmotoren, hat Anfang 2004 den
neuen Markennamen „lveco Motors“
eingeführt. Seither werden alle Motoren
der sechs von Iveco produzierten Familien mit drei, vier und sechs Zylindern
in Reihe sowie sechs, acht, zwölf und
16 Zylindern in V-Anordnung und mit
Leistungen von 40 bis 1.600 kW (54
bis 2176 PS) unter dieser Bezeichnung
geführt. Diese Motoren sind sehr vielseitig einsetzbar: in Nutzfahrzeugen, in
Landwirtschafts- und Baumaschinen,
in Booten und Schiffen, als Industriemotoren und als Antriebe für Stromgeneratoren.
Jährlich verlassen etwa 400.000
Iveco-Motoren die Werke in Italien,
Frankreich, Argentinien, Brasilien, der
Volksrepublik China und Indien. Die
europäischen Werke befinden sich in
Turin (Italien; mittelschwere Baureihe
„NEF/Tector“, V-Motoren „Vector“),
Foto: Iveco-Magirus AG
Foggia (Italien; leichte Motoren „Sofim“), Bourbon-Lancy (Frankreich;
Sechszylinder „Cursor“), Pregnana (Italien; Anpassung an Spezialeinsätze)
und Fecamp (Frankreich; Stromgeneratoren).
Twin-Wischer mit patentierter
Leichtlauf-Beschichtung von Bosch
Bei leichtem Regen oder Spritzwasser wird die Windschutzscheibe oft
nur teilweise nass. Viele Wischblätter
tun sich dann schwer, ohne Rubbeln
streifenfrei zu wischen. Damit die
„Twin“-Wischer von Bosch auch in diesen Situationen das Sichtfeld optimal
reinigen, sind sie nun mit einer innovativen Leichtlauf-Beschichtung versehen. Die dauerhafte Versiegelung der
Wischlippen-Kante sorgt für noch
mehr Wischleistung und -komfort – sogar bei stark erhöhter Reibung, wie sie
Wachsreste aus der Waschanlage verursachen. So sind stets klare Sicht und
entspanntes, sicheres Fahren gewährleistet.
Auch beim weiter entwickelten
Bosch-Twin ist der flexible Rücken des
Wischergummis die Voraussetzung
dafür, dass der Wischer in jeder Situation möglichst leise arbeitet. Die patentierte Leichtlauf-Beschichtung, der Wischerkante unterstützt dies jetzt: Die
extrem kleinen Partikel ihrer Graphitie14
rung sind in die Poren der Wischerkante fest eingebracht und erhöhen
ihre Gleitfähigkeit. Der Wischer gleitet
so in jeder Situation leicht über die
Scheibe und reinigt sie bestmöglich.
Die Wischerkante ist darüber hinaus
besonders verschleißfest. Dies sichert
ebenso die lange Funktionsdauer des
Twin-Wischers wie sein robustes, vollständig aus korrosionsfestem Metall
gefertigtes Bügelsystem. Dennoch
sollte der Autofahrer abhängig von der
Fahrleistung mindestens einmal im
Jahr die Scheibenwischer austauschen. Wobei der Wechsel eines TwinWischers wegen seines vormontierten
Universaladapters „QuickClip“ in wenigen Augenblicken erledigt ist.
Der Autofahrer findet im Handel mit
Hilfe von Suchnummern-Liste und
jeweiliger Suchnummer auf der Verpackung problemlos den passenden
Twin-Wischersatz für sein Fahrzeug.
Daneben erläutert ihm die Verpackung
Foto: Bosch
anschaulich die Produktvorteile des
mehrmaligen Testsiegers.
Ein weiterer Vorteil: Der „Twin-Passport“ am Packungsboden mit der eingedruckten Kundensuchnummer. Mit
dem Kaufdatum versehen erinnert der
Pass den Autofahrer an die richtigen
Ersatz-Wischblätter und den rechtzeitigen Wechsel.
SVG 7+8/2004
Technik
Die Einparkhilfe von Bosch unterstützt den Autofahrer beim Einparken
und Rangieren seines Fahrzeugs. Vom
Herzstück der Einparkhilfe – den Ultraschallsensoren – hat der Stuttgarter
Zulieferer nun eine kleinere und leichtere, aber dennoch leistungsfähigere
Generation vorgestellt. Bei diesen
Komponenten ist die Einbautiefe um
gut ein Drittel auf 29 Millimeter verringert. Danuit sind die Sensoren einfacher in die Stoßfänger einzubauen.
Zudem verbessert sich der Fußgängerschutz, da die neuen Sensoren mehr
Kleiner, leichter, leistungsfähiger:
Verbesserte Einparkhilfe von
Bosch
Platz für weiche Prallzonen in den
Stoßfängern lassen. Auch das Einparken selbst wird komfortabler: Da der
Messbereich auf drei Meter verdoppelt
werden konnte, erkennt das System
Hindernisse noch eher. Zudem lässt es
sich problemlos auch an schwierige
Einbaubedingungen im Auto anpassen.
Ultraschallsensoren arbeiten nach
dem Puls-Echo-Prinzip. Ähnlich wie
eine Fledermaus senden die Sensoren
Ultraschallsignale aus und empfangen
deren Echo. Aus der Zeitdifferenz ermittelt das System den Abstand zu
Hindernissen, der optisch und/oder
akustisch angezeigt wird. Einparken
und Rangieren wird durch die Einparkhilfe erheblich erleichtert, denn sie liefert Informationen über die Abstände
auch in Bereichen, die vom Fahrer nicht
überblickt werden können. Je nach
Systemausbau erfasst die Einparkhilfe
die aktuelle Situation nur hinter oder
auch vor dem Fahrzeug. Auch Hindenisse an den vorderen Stoßfängerseiten lassen sich detektieren. Somit können Parkrempler mit teuren Schäden –
etwa an lackierten Stoßfängern – vermieden werden.
Die Einparkhilfe bietet mehr Komfort und Unterstützung bei schwierigen
Parkmanövern – und das schätzen zunehmend mehr Autofahrer. Aktuell sind
bereits über ein Fünftel aller neu zugelassenen Fahrzeuge in Deutschland mit
einer Einparkhilfe ausgestattet. Weitere
Wachstumsraten zeichnen sich ab,
denn das Ultraschallsystem ist mit
einer modular aufgebauten Plattform
auf künftige Funktionserweiterungen
vorbereitet.
Bosch arbeitet derzeit an einer
schrittweisen Erweiterung der Einparkhilfe. Bereits in der Serienentwicklung
ist die Parklückenvermessung. Seitlich
am Stoßfänger angebrachte Ultra-
Foto: Bosch
schallsensoren messen während der
Vorbeifahrt an einer Parklücke deren
Länge aus. Der Fahrer wird dann informiert, ob die Parklücke für sein Fahrzeug groß genug ist. In einer weiteren
Ausbaustufe wird das System Lenkmanöver berechnen und den Fahrer
durch optische und akustische Signale
in die Parklücke hineinlotsen. Während
der Fahrer bei dieser Variante noch
selbst das Lenkrad bedienen muss,
wird die Einparkhilfe in der nächsten
Ausbaustufe auch das Lenken übernehmen. So wird aus der Einparkhilfe
der semi-autonome Parkassistent. Zudem arbeitet Bosch bereits heute am
autonomen Einparkassistenten, der
nicht nur lenkt, sondern auch Motor
und Bremse steuert. Die Vision vom automatischen Einparken auf Knopfdruck
könnte schon im nächsten Jahrzehnt
Wirklichkeit werden.
„Eine Investition in Wissen
bringt immer noch die besten Zinsen“
Benjamin Franklin (1701-1790)
SVG 7+8/2004
15
Arbeits- und Sozialrecht
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Mitbestimmung bei
Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit Zugangskontrollsystem
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 27. Januar 2004 –
1 ABR 7/03 –
Der Betriebsrat hat gemäß § 87
Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer anweist, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten
biometrischen Zugangskontrolle (Fingerabdruckerfassung) zu unterziehen.
In vorliegender Entscheidung hat
sich das BAG mit der Mitbestimmung
des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
und 6 BetrVG zu befassen. Der Arbeitgeber wollte seine Arbeitnehmer in einem Kundenbetrieb mit biometrischer
Zugangskonrolle (Fingerprint-Scanner)
einsetzen. Der Betriebsrat macht Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1
Nr. 1 und 6 BetrVG geltend.
Das BAG hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestätigt.
Die Anweisung zum Einsatz beim
Kunden mit der entsprechenden Zugangskontrolle habe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen,
so dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat an ihrer Entscheidung hätte
beteiligen müssen. Nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG habe der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung
des Betriebes und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb. „Betrieb“ im
Sinne dieser Vorschrift sei dabei nicht
auf die Betriebsstätte beschränkt. Der
Begriff „Betrieb“ sei nicht räumlich,
sondern funktional zu verstehen. Dies
folge aus dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts. Das Mitbestimmungsrecht solle immer dann ausgeübt werden können, wenn der
Arbeitgeber das mit ihrer Tätigkeit verbundene Verhalten der Arbeitnehmer
regelt. Daher bestehe es auch dann,
wenn es um das Verhalten der Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätte
gehe. Das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates nach werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die
Arbeitnehmer zur Verrichtung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit auf Anwei16
sung des Arbeitgebers in den Betrieb
eines anderen Arbeitgebers begeben.
Die Arbeitnehmer unterliegen auch bei
der Arbeit in einem fremden Betrieb
weiterhin den Weisungen ihres Vertragsarbeitgebers. Daher habe der von
ihnen gewählte und repräsentierende
Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch dann mitzubestimmen,
wenn die Weisungen ihr Ordnungsverhalten in einem fremden Betrieb betreffen. Anderenfalls entstünde eine mit
dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nicht zu vereinbarende
Lücke.
Um das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten gehe es auch, wenn
der Vertragsarbeitgeber seine Arbeitnehmer anweise, sich nach den in
einem Kundenbetrieb bestehende Regel zu verhalten. Der Arbeitnehmer
übernehme in einem solchen Fall die
Verhaltensregelungen des Dritten und
gebe sie seinen Arbeitnehmern vor.
Dem Mitbestimmungsrecht stünde
nicht entgegen, dass die betriebliche
Ordnung in einem Kundenbetrieb nicht
zur Disposition des Arbeitgebers stehe.
Als Vertragspartner des Kunden habe
er die Möglichkeit, darauf Einfluss zu
nehmen, unter welchen Bedingungen
„seine“ Arbeitnehmer dort zu arbeiten
haben. Es obliege nach der Rechtsprechung des BAG dem Arbeitgeber, sich
in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Dritten gegenüber nicht in
einer Weise zu binden, die eine
Einflussnahme des Betriebsrates faktisch ausschließt (BAG vom 16. Juni
1998 – 1 ABR 67/97).
Darüber hinaus liegt nach Ansicht
des BAG eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates
nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor. Sinn
der Vorschrift sei es, Eingriffe in den
Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung technischer
Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrates zuzulassen. Mitbestimmungspflichtig ist sowohl die Einführung als auch die Anwendung der
technischen Einrichtung. Die Vergabe
der Überwachungstätigkeit an einen
Dritten schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Vertragspartner
müsse in einem solchen Fall durch ent-
sprechende Vertragsgestaltung mit
dem Dritten sicherstellen, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht
ausüben kann. Schließlich wendet der
Arbeitgeber ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs.
1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische
Einrichtung zu unterwerfen.
Die Entscheidung des BAG entspricht dem weiten Verständnis des
Gerichts hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Wirtschaftliche und betriebspraktische Interessen des Arbeitgebers bleiben,
obwohl sie mittelbar auch für die Arbeitnehmer von großer Bedeutung
sind, nahezu unbeachtet.
Quelle: BDA-RS II/84 vom 10.5.04
Anspruch auf Teilzeitarbeit
und Drei-Monats-Frist
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR
636/02 –
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
muss die Verringerung der Arbeitszeit
„spätestens drei Monate vor deren Beginn“ geltend gemacht werden. Die
Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1,
§ 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber
(§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei
Monate liegen.
2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf
die Einhaltung der Drei-Monats-Frist
wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er
ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.
3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer
ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem
Teilzeitverlangen betriebliche Gründe
nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.
Das BAG befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit dem Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG.
Der klagende Arbeitnehmer – Betriebselektriker – arbeitet in einem
SVG 7+8/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Schichtsystem und verfügt über Kenntnisse eines speziellen Steuerungsprogramms. Laut Stellenbesetzungsplan
der Arbeitgeberin sollen jeweils zwei
vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker
in einer Schicht arbeiten. Weniger als
drei Monate vor dem gewünschten Beginn teilte der Arbeitnehmer mit, dass
er seine Arbeitszeit um 50 % verringern
und diese neu verteilen wolle. Die Arbeitgeberin erörterte mit dem Arbeitnehmer sein Begehren, lehnte jedoch
den Teilzeitwunsch ab. Sie habe keine
geeignete Ersatzkraft gefunden, die
über Kenntnisse des speziellen Programms verfügt.
Obwohl der Arbeitnehmer die dreimonatige Ankündigungsfrist des Teilzeitbegehrens gem. § 8 Abs. 2 Satz 1
TzBfG versäumt habe, sei der Antrag
wirksam gestellt worden. Das BAG hat
offen gelassen, ob die Einhaltung der
Frist Wirksamkeitsvoraussetzung für
den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist. Die Arbeitgeberin habe auf
die Einhaltung der Frist wirksam verzichtet. Der Verzicht liege darin, dass
die Arbeitgeberin den Antrag mit dem
Arbeitnehmer ohne Vorbehalt erörtert
habe, trotzdem dieser verspätet gestellt wurde. Ein Verstoß gegen § 22
Abs. 1 TzBfG sei darin nicht zu sehen.
Diese Norm untersage nur Abweichungen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Ob dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers betriebliche Gründe gem.
§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegenstehen, konnte das BAG nicht abschließend beurteilen. Zwar seien
grundsätzlich entgegenstehende betriebliche Gründe gegeben. Durch die
Einstellung einer Ersatzkraft hätten
diese jedoch vermieden werden können. Für die Darlegung eines betrieblichen Grundes sei ausreichend, dass
dieser rational nachvollziehbar und hinreichend gewichtig ist. Er müsse nicht
dringend sein. Das Organisationskonzept der Arbeitgeberin, regelmäßig
zwei Betriebselektriker jeder Schicht
zuzuordnen, erfülle diese Anforderungen. Das Konzept sei nachvollziehbar,
nicht willkürlich und werde von der Arbeitgeberin auch tatsächlich umgesetzt. Wenn eine Schicht nur mit einem
Betriebselektriker besetzt werde,
könne bei kurzfristigen Ausfällen nicht
mehr sichergestellt werden, dass in der
betreffenden Schicht überhaupt ein
Betriebselektriker arbeitet.
SVG 7+8/2004
Das Organisationskonzept lasse
sich nicht mit der vom Arbeitnehmer
gewünschten Arbeitszeitverteilung vereinbaren. Halbiere der Kläger seine
Arbeitszeit, sei die planmäßige Besetzung der Schichten durch zwei
Betriebselektriker
ausgeschlossen,
soweit nicht durch Einsatz einer Ersatzkraft ein Ausgleich stattfinde. Es
muss nach Ansicht des BAG aufgeklärt
werden, ob der Arbeitgeberin die Einstellung einer Ersatzkraft für die ausfallende Arbeitszeit möglich und zumutbar war. Die Arbeitgeberin habe nicht
vorgetragen, dass die Ersatzkraft über
spezielle Steuerungskenntnisse verfügen müsse. Deshalb habe sie nicht
ausschließlich nach Ersatzkräften mit
diesen speziellen Kenntnissen suchen
dürfen. Entscheidend sei nun, ob zum
Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens auf dem regionalen Arbeitsmarkt Betriebselektriker ohne diese
speziellen Kenntnisse zur Verfügung
gestanden haben.
Das BAG hat sich erstmals mit der
Versäumung der dreimonatigen Ankündigungsfrist gem. § 8 Abs. 2 Satz 1
TzBfG befasst, konnte aber offen lassen, ob es sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Teilzeitanspruch handelt. Untergerichtlich
(LAG Hamm, Urt. v. 6. Mai 2002 – 8 Sa
641/02, NZA-RR 2003, 178) wird bisher vertreten, dass die Fristversäumung allein dazu führe, dass der Teilzeitantrag zum nächst zulässigen
Termin nach Ablauf der Dreimonatsfrist
gelte. Nach Ansicht des BAG kann der
Arbeitgeber zumindest auf die Einhaltung der Frist verzichten. Um sicher zu
gehen, dass ein – vom Arbeitgeber
nicht gewollter – Verzicht angenommen wird, sollte er den Arbeitnehmer
bei Verhandlungen über den Teilzeitwunsch ausdrücklich auf ein Fristversäumnis hinweisen.
Quelle: BDA-RS II/84 vom 10.5.04
Ausbildungsplatzabgabe:
Neue Steuer
für den Mittelstand
Mit den Stimmen der rot-grünen
Mehrheit hat der Bundestag am 7. Juni
2004 die umstrittene Ausbildungsplatzabgabe beschlossen um, so das
Ziel dieser Abgabe, die Ausbildungschancen von Jugendlichen und den
Nachwuchs an Fachkräften zu fördern.
Falls das Lehrstellenangebot jeweils
Ende September die Zahl der Bewerber nicht um mindestens 15 % übertrifft
– und dies ist nach den ständig nach
unten korrigierten Konjunkturerwartungen zumindest für 2004 nur realistisch
– unterliegen alle Arbeitgeber ab 10
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer Ausbildungsquote unter
7 % dieser Abgabenpflicht.
„Der deutsche Mittelstand stellt
80 % aller Ausbildungsplätze und ist
damit Hauptbetroffener dieser neuen
Ausbildungsplatz-Steuer“, stellt Hermann Grewer, Präsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik
und Entsorgung (BGL) e.V. fest. Der
Wirtschaft werde durch diese „Strafsteuer“ zu Unrecht der „schwarze Peter“ für die Ausbildungsplatzmisere
zugeschoben. „Es gehört zu den vordringlichsten Aufgaben des Staates,
dafür Sorge zu tragen, dass das von
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängige Lehrstellenangebot auf
eine nicht nur ausreichende, sondern
auch qualitativ geeignete Ausbildungsnachfrage trifft“, betont Grewer. Sicherlich gebe es aufgrund der konjunkturellen Schieflage, aber auch aufgrund von
Standortnachteilen für die deutsche
Wirtschaft, derzeit ein nicht ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen. „Problem vor allem für die mittelständische Wirtschaft ist aber die
Tatsache, dass dieses Lehrstellenangebot auf vielfach nicht ausbildungsfähige Bewerber trifft“, so Grewer weiter. „Wenn heutzutage Jugendliche mit
Hauptschulabschluss oder nach Abschluss anderer Bildungswege einerseits nicht mehr in der Lage sind, ihre
beruflichen Vorstellungen in einwandfreiem Deutsch schriftlich zu fixieren
und andererseits Grundkenntnisse fehlen, um klare Anweisungen des Arbeitgebers zu verstehen und umzusetzen,
zeigt dies“, so Grewer, „ein klares
,Staatsversagen im Bildungssystem‘
auf“.
Zudem stehe beispielsweise das
mittelständische deutsche Transportgewerbe, so Grewer weiter, angesichts
der massiven Ökosteuererhöhungen
der letzten Jahre im internationalen
Wettbewerb mit dem Rücken zur
Wand. Die seit 1991 auf mehr als das
Fünffache gestiegene Zahl von Insolvenzen im Transportgewerbe spreche
eine deutliche Sprache, welche Folgen
nationale Alleingänge bei fiskalischen
17
Arbeits- und Sozialrecht
Belastungen für die betroffenen Unternehmen haben.
zu positiven Entwicklungen führen können:
Dabei hat das Transportgewerbe in
den letzten Jahren aus eigener Kraft
alle Möglichkeiten genutzt, die Ausbildung im Transportbereich zu verbessern. Gemeinsam mit den Gewerkschaften hat der BGL durchgesetzt, die
Ausbildung zum Berufskraftfahrer in
Deutschland auf drei Jahre zu verlängern und diesen Beruf für Jugendliche
wie für Ausbildungsbetriebe attraktiver
zu machen. „Die Bereitstellung von
noch mehr Ausbildungsplätzen scheitert nicht an mangelnder Ausbildungsbereitschaft der Betriebe, sondern
an mangelnden Zukunftsperspektiven
angesichts von EU-Osterweiterung
und ausbleibendem Aufschwung“, fügt
Grewer hinzu.
• die gezielte Förderung der Kinder
auch im vorschulischen Bereich,
Ein weiteres in der Verkehrswirtschaft bekanntes Problem könnte sich
nach Auffassung des BGL durch die
Ausbildungsabgabe weiter verschärfen. So könne die maßgebliche
Schwelle von 10 Beschäftigten – rund
ein Drittel aller deutschen Transportbetriebe haben 6 bis 20 Beschäftigte –
dazu führen, dass, um unter die „kritische Grenze“ zu fallen, bisher beschäftigte Fahrer mit fatalen Folgen für die
Sozialversicherungsträger verselbstständigt werden.
„Neue Arbeits- und Ausbildungsplätze werden nicht durch planwirtschaftliche Instrumente, sondern nur
durch verbesserte Konjunktur- und
Wachstumserwartungen am Standort
Deutschland realisiert“, resümiert
Grewer.
Konrad-AdenauerStiftung –
Studie „Jedes Kind zählt“
Die Konrad-Adenauer-Stiftung hat
im Mai 2004 in der Reihe Zukunftsforum Politik die Studie „Jedes Kind
zählt: Neue Wege der frühkindlichen
Bildung, Erziehung und Betreuung“
veröffentlicht. Darin enthalten sind
zwanzig Fachbeiträge, die das Thema
Kindererziehung und Kinderbetreuung
aus den Blickwinkeln Politik, Wirtschaft, Pädagogik und Praxis beleuchten. Neben einer Bestandsaufnahme
des derzeitigen Standes der Kinderbetreuung in Deutschland werden auch
Lösungsansätze skizziert, die zu einer
grundlegenden Verbesserung der Betreuungssituation für Kinder und damit
18
• die Anhebung des Bildungsniveaus
der Schüler von Anfang an,
• die stärkere Einbindung bildungsferner Schichten in die deutsche
Gesellschaft und
• die verbesserte Vereinbarkeit von
Beruf und Familie.
Zu den Autoren zählen u.a. der Direktor des Staatsinstituts für Frühpädagogik in München, Wasillios Fthenakis, Prof. Dr. Stefan Seil von der
Fachhochschule Koblenz und Prof. Dr.
Ilse Nagelschmidt von der Universität
Leipzig. Die Abteilung für Bildungspolitik, Gesellschaftspolitik und Grundsatzfragen der BDA ist durch Antonin
FinkeInburg an der Publikation beteiligt. Sein Aufsatz beschäftigt sich mit
dem Thema „Der betriebswirtschaftliche Nutzen der Kinderbetreuung“. Die
vollständige Studie „Jedes Kind zählt“
kann bei der Konrad-Adenauer-Stiftung, Frau Christine Henry-Huthmacher, (Tel.: 0 22 41/24 62 93, E-Mail:
[email protected])
bestellt oder auf der Internetseite
www.kas.de im PDF-Format heruntergeladen werden.
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2003 – 9 AZR
16/03 –
1. Der Arbeitnehmer kann zur
Durchsetzung seines Teilzeitanspruches nach § 8 TzBfG vom Arbeitgeber
nicht verlangen, dass dieser zum Ausgleich der verringerten Arbeitszeit eine
Vollzeitkraft bei gleichzeitigem Abbau
von Überstunden anderer Arbeitnehmer einstellt.
2. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen,
den Arbeitszeitausfall durch dauernde
Überstunden anderer Arbeitnehmer
auszugleichen.
3. Auf die Inanspruchnahme von
Leiharbeit kann der Arbeitnehmer den
Arbeitgeber dann nicht verweisen,
wenn der Arbeitgeber nicht ohnehin auf
Leiharbeit als übliche Maßnahme
zurückgreift.
4. Es ist für den Anspruch nach § 8
TzBfG unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit
verringern möchte.
Der Arbeitgeber verfolge ein Organisationskonzept, in das die mit dem
Arbeitnehmer vereinbarten und von
ihm bislang geleisteten Arbeitsstunden
in vollem Umfang eingepasst sind. Dies
ergebe eine auf das Vorliegen von
Willkür begrenzte Überprüfung der
dem Organisationskonzept zu Grunde
liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung und der daraus abgeleiteten organisatorischen Entscheidungen. Voll überprüfbar sei dagegen nur,
ob das vorgetragene Konzept tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird.
In dieses Organisationskonzept
greife das Teilzeitverlangen ein. Die Verringerung der Arbeitszeit habe zur
Folge, dass der Arbeitgeber nicht im
erforderlichen Umfang auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückgreifen könne.
Nach Ansicht des BAG gibt es auch
keine zumutbaren Maßnahmen, auf die
sich der Arbeitgeber verweisen lassen
müsste, um den Teilzeitwunsch des
Arbeitnehmers zu ermöglichen. Unzulässig sei es, vom Arbeitgeber die
Einstellung einer Teilzeitkraft für die
ausfallenden 14 Wochenstunden zu
verlangen, da eine solche Ersatzkraft
auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Darüber hinaus treffe den
Arbeitgeber keine Pflicht, eine Vollzeitkraft einzustellen und gleichzeitig Überstunden anderer Arbeitnehmer abzubauen. Grundlage für die Beurteilung
des Teilzeitbegehrens sei nur die Arbeitszeit des anspruchstellenden Arbeitnehmers. Vom Arbeitgeber könne
deshalb nur gefordert werden, den
durch die Teilzeitarbeit dieses Arbeitnehmers bedingten Arbeitszeitausfall
auszugleichen. Dem Arbeitgeber sei
nicht zumutbar, Stunden mit einer
arbeitsvertraglich fest vereinbarten
Arbeitszeit abzudecken, die über die
konkrete Arbeitszeitverkürzung hinausgehen. Ebenfalls unzulässig sei es,
den Arbeitgeber auf den Abbau von
Überstunden anderer Arbeitnehmer
zum Ausgleich des Arbeitszeitausfalls
zu verweisen. An diesem Ergebnis ändere sich auch dadurch nichts, dass
der Arbeitgeber grundsätzlich auf
Überstunden zur Abdeckung von Arbeitsspitzen zurückgreift.
SVG 7+8/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Der Arbeitgeber könne ebenso
nicht darauf verwiesen werden, Leiharbeitnehmer für die ausfallenden Stunden zu beschäftigen. Das BAG ließ
offen, ob die Inanspruchnahme von
Leiharbeit grundsätzlich ein Mittel darstellt, das dem Arbeitgeber nach Systematik und Zielrichtung des TzBfG unzumutbar ist. Jedenfalls nehme der
Arbeitgeber hier nicht ständig Leiharbeit in Anspruch. Ihn darauf zu verweisen, würde deshalb einen wesentlichen
Eingriff in die betriebliche Organisation
(§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG) bedeuten. Die
Entscheidung, Leiharbeit in Anspruch
zu nehmen, beinhalte gleichzeitig den
Entschluss, den aus der betrieblichen
Aufgabenstellung folgenden Arbeitskräftebedarf nicht durch eigene Arbeitnehmer zu decken. Dies betreffe den
Kern der Organisationsentscheidung.
Ein Verweis auf Leiharbeit komme daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf sie ohnehin als übliche Maßnahme zurückgreift.
Die Entscheidung des BAG setzt
einer weiteren Ausdehnung der Belastungen des Arbeitgebers durch den
Teilzeitanspruch Grenzen. Zu Recht
weist das BAG darauf hin, dass nur der
konkret vom Teilzeitbegehren betroffenen Arbeitsplatz für die Beurteilung des
Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung
maßgeblich ist. Der Arbeitnehmer ist
nicht befugt, die völlige Neuordnung
der betrieblichen Organisation zu verlangen, was insbesondere für den Abbau von Überstunden gilt. Das BAG hat
damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Festlegung des Arbeitszeitvolumens und die Anordnung von
Mehrarbeit Kernelemente der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
sind.
Arbeitgeberpräsident
Hundt: Ergebnis des
Vermittlungsausschusses
ist ein Tiefschlag für die
Betriebsrenten
Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum Alterseinkünftegesetz ist
ein herber Tiefschlag für die betriebliche Altersvorsorge. Es muss zutiefst
enttäuschen, dass alle Anliegen der
Wirtschaft zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge auf der Strecke
geblieben sind. Kein einziges der dringenden Anliegen der Unternehmen
wurde vom Vermittlungsausschuss
auch nur ansatzweise aufgegriffen. Damit droht der jüngste Aufschwung bei
den Betriebsrenten gestoppt zu werden. Deshalb darf das Vermittlungsergebnis nicht das Ende der Beratungen
des Gesetzgebers sein, erklärte Arbeit-
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis beachten
Jeder Kraftfahrer, dessen
Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung befristet ausgestellt ist, in der Regel auf fünf
Jahre, muss auf das Verfallsdatum auf der Rückseite des
Führerscheins in Feld 11 achten.
Bei Überschreiten dieser Frist
darf kein Fahrzeug dieser Fahrerlaubnisklasse geführt werden.
Eine Fristverlängerung ist innerhalb von zwei Jahren nach
Ablaufdatum möglich, jedoch
sollte, um das Fahren ohne gültige
Fahrerlaubnis zu vermeiden, drei
Monate vorher eine ärztliche und
augenärztliche
Untersuchung
durchgeführt und ein Antrag auf
Verlängerung der Fahrerlaubnis
bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
SVG 7+8/2004
Wichtig: Maßgebend für den
Beginn der Frist ist das Datum der
Auftragserteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Herstellung
des Führerscheins an die Bundesdruckerei. Nicht maßgebend ist
das auf der Vorderseite des Führerscheins unter Ziff. 4 a aufgeführte Ausstellungsdatum des
Führerscheins.
Wer als Kraftfahrer ein Fahrzeug nach Ablauf der Befristung,
die auf der Rückseite des Führerscheins eingetragen ist, führt, begeht eine Straftat wegen Fahrens
ohne gültige Fahrerlaubnis. Der
Unternehmer ist gehalten, regelmäßig die Gültigkeitsdauer der
Führerscheine der beschäftigten
Kraftfahrer zu kontrollieren. Dies
ist nicht das Ausstellungsdatum
des Führerscheins.
geberpräsident Dr. Dieter Hundt in
Berlin.
Die Diskrepanz zwischen erklärten
politischen Zielen und dem tatsächlichen Handeln des Gesetzgebers kann
kaum größer sein. Angesichts der Perspektiven der umlagefinanzierten Rentenversicherung gibt es keinen Zweifel,
dass die ergänzende Altersvorsorge
über Betriebsrenten ausgebaut werden muss. Statt daher die Rahmenbedingungen im Steuer- und Beitragsrecht attraktiver und dauerhaft
verlässlich weiter zu entwickeln,
kommt es nach den Regelungen im
Alterseinkünftegesetz zu Verschlechterungen gegenüber dem geltenden
Recht, die im Interesse der Alterssicherung der Arbeitnehmer nicht akzeptiert
werden können. So wird die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ausgeweitet und eine doppelte Verbeitragung
in der Aufwands- und in der Leistungsphase vorgesehen, offensichtlich um
auf diese Weise die Sozialkassen zu
füllen. Das Alterseinkünftegesetz enthält zudem auch arbeitsrechtliche
Erschwernisse für die Betriebe. Die
Regelungen zur Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften führen zur
Ausweitung der Bürokratie, die Frühverrentung wird mit erheblichen zusätzlichen Kosten für die Unternehmen
entgegen aller Notwendigkeit noch
gefördert, erklärte Hundt.
Die Arbeitgeber fordern daher unverändert: Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge müssen zumindest in Höhe von 8 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerund beitragsfrei gestellt werden. Die
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung darf nicht bis 2008 zeitlich
begrenzt, sie muss dauerhaft gewährleistet sein und die doppelte Verbeitragung muss ausgeschlossen sein,
erklärte Hundt.
Qualifiziertes Zeugnis –
Darlegungs- und Beweislast
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR
12/03 –
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung beschei19
Arbeits- und Sozialrecht
nigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die
eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Schwangere auch im
befristeten Arbeitsvertrag
geschützt
Auch bei befristeten Arbeitsverträgen kann eine Schwangerschaft nicht
zur Kündigung oder zu einer sogenannten
Einstellungsverweigerung
führen. Die Richter des Europäischen
Gerichtshofes haben mit diesem Urteil
die Position schwangerer Arbeitnehmerinnen auch bei befristeten Arbeitsverträgen gestärkt.
Nach Meinung der Richter gelte das
europaweite Kündigungsverbot wegen
einer Schwangerschaft gleichermaßen
für befristete und unbefristete Arbeitsverträge. Werde einer Frau nur wegen
der Schwangerschaft die Verlängerung
eines befristeten Vertrages verwehrt,
so könne hier eine unzulässige Einstellungsverweigerung vorliegen, in einem
solchen Fall bestehe ein Anspruch auf
die Stelle.
Urteil Europäischer Gerichtshof
Mai 2004
AZ: C 438/99 – C 109/00
Beschluss der Justizministerkonferenz
zur Neuordnung der
Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Justizminister sprechen sich in
ihrem Beschluss für die Schaffung einer
bundesrechtlichen Länderöffnungsklausel aus, die es den Ländern ermöglichen soll, Sozial-, Finanz- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer
Fachgerichtsbarkeit zusammen zu legen.
Sie halten hierfür eine Änderung
des Grundgesetzes dahingehend für
geboten, dass in Art. 95 Abs. 1 GG die
Möglichkeit der Zusammenlegung der
drei öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ausdrücklich klar gestellt und
Art. 108 Abs. 6 GG aufgehoben wird.
Der Beschluss lässt grundsätzlich die
Tendenz von Bund und Ländern erkennen, eine grundlegende strukturelle
20
Neuordnung der Gerichtsorganisation
angehen zu wollen. Die JMK bezieht
auch die Finanzgerichtsbarkeit bei
der Errichtung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit ein,
im Hinblick auf die Aussparung der
Bundesgerichte greift der Beschluss
dagegen kürzer als die im Präsidiumsbeschluss der BDA vom 26. Januar
enthaltene Forderung nach einer vollständigen Zusammenlegung. Ob in
einem zweiten Schritt die Zusammenlegung von Arbeits- und ordentlicher
Gerichtsbarkeit verfolgt werden soll,
wird offengelassen.
Abschlussbericht der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe entspricht in zahlreichen Punkten den von der BDA in der Diskussion
um die Neuordnung der Gerichtsbarkeiten formulierten Argumenten,
insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Zusammenlegung zur
Flexibilisierung des richterlichen Personals sowie hinsichtlich der weiteren
positiven Effekte, wie der Personalund Sachkosteneinsparung sowie der
Angleichung an die europäischen Gerichtsstrukturen.
Zunächst zeigt der Bericht auf,
dass sich eine Flexibilisierung des richterlichen Personaleinsatzes durch eine
Veränderung allein des Richterdienstrechts nicht erzielen lässt, da das geltende Richterdienstrecht die verfassungsrechtlichen Spielräume bei der
Gewährung der sachlichen Unabhängigkeit der Richter bereits ausschöpft.
Die Bereitschaft zu freiwilligem Wechsel sei in der Vergangenheit nur in verschwindend geringem Umfang zu
registrieren gewesen. Eine Versetzung
von Richtern gegen ihren Willen sei auf
Grundlage des Richterdienstrechts nur
sehr begrenzt und nicht in Reaktion auf
unterschiedliche Auslastungsgrade bei
den Gerichtsbarkeiten möglich. Diese
engen Grenzen der Versetzungs- oder
Abordnungsmöglichkeiten seien durch
Art. 97 Abs. 1 und 2 GG festgelegt,
diese Verfassungsnormen würden der
Unveränderlichkeitssperre des Art. 79
Abs. 3 GG unterliegen.
Sodann stellt die Arbeitsgruppe
fest, dass aufgrund der Flexibilisierung
des Personaleinsatzes innerhalb einer
durch Zusammenlegung vergrößerten
Gerichtsbarkeit Schwankungen in der
Geschäftsbelastung leichter und
schneller ausgeglichen werden können. Eine Einbuße bei der Qualität richterlicher Entscheidungen stehe nicht zu
befürchten, in Präsidienentscheidungen könne auf notwendige Spezialisierungen hinreichend Rücksicht genommen werden – wie die Erfahrungen in
der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits zeigen würden. Darüber hinaus
führe die Zusammenlegung langfristig
zur Einsparung von Personalkosten
durch den Wegfall bisher notwendiger
Neueinstellungen zur Abarbeitung von
Belastungsspitzen und durch die Reduzierung höher bewerteter Beförderungsämter, weitere Personalkosten
ließen sich im Servicebereich einsparen. Wenn die Unterbringung von mehreren Einheiten am selben Standort
unter einem Dach konzentriert würden,
würden sich außerdem durch eine bessere Auslastungsqoute der gerichtlichen Infrastruktur Einsparungsmöglichkeiten ergeben. Schließlich sei die
Reduzierung der Zahl der deutschen
Gerichtsbarkeiten ein Schritt zur Angleichung der gerichtlichen Strukturen
in einem zusammenwachsenden Europa.
Laut Abschlussbericht geht die Arbeitsgruppe zwar mehrheitlich davon
aus, dass Art. 95 Abs. 1 GG der Möglichkeit der Zusammenlegung von
Gerichtsbarkeiten auf der Ebene der
Länder nicht entgegensteht. Um der
wegen Fehlens einer einschlägigen
Verfassungsrechtsprechung
bestehenden Rechtsunsicherheit Rechnung
zu tragen, empfiehlt die Arbeitsgruppe
aber eine Änderung von Art. 95 Abs. 1
GG dahingehend anzustreben, dass
ausdrücklich auch die Zusammenlegung der drei öffentlich-rechtlichen
Gerichtsbarkeiten auf Länderebene
möglich ist.
Eine bundesweite einfach gesetzliche Umsetzung ist nach Einschätzung
der Arbeitsgruppe zwar wünschenswert, aber nicht durchsetzbar. Angesichts der unterschiedlichen Situation
der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten in den einzelnen Ländern komme nur eine Länderöffnungsklausel in Betracht. Um eine weitere
Rechtszersplitterung zu vermeiden,
sollen die Länder aber nur für den
Fall abweichen können, wenn sie alle
drei öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten zusammenlegen. Eine LänSVG 7+8/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitsplatzsicherung durch Human Resources Management
Human Resources Management ist ein Instrument der Unternehmensführung, welches in den
letzten Jahren enorme Bedeutung
gewonnen hat. Besonders in der
Dienstleistungsbranche, zu der die
Transport- und Logistikbranche
zählt, ist die (Weiter-)Entwicklung
des Personals das wichtigste Mittel, um konkurrenzfähig auf dem
Markt zu bleiben. In einer Zeit, in der
große Unternehmenszusammenschlüsse nach den Grundsätzen
der Gewinnmaximierung handeln
und eine Zukunft mit einseitigen
Änderungen gestaltet, bei der die
auf das Individuum ausgerichtete
Entwicklungsplanung als ein solides Standbein für die Produktivitätssicherung
vernachlässigt
wird, können die klein- und mittelständischen, meist familiengeführten Unternehmen ihre Chance ergreifen. Durch die Stärkung der
fachlichen und sozialen Kompetenzen ihrer Mitarbeiter ist es möglich,
die Auftragslage zu sichern, zu
steigern und somit die Zahl der Arbeitsplätze zu erhalten und möglichst zu vergrößern.
Wo zum Beispiel bei großen Unternehmen die fachliche und persönliche Kundenbetreuung wegen
Routine und Anonymität ihrer Ansprechpartner an ihre Grenzen
stößt, kann sich der Klein- und Mittelstand durch exzellenten Kundenservice auszeichnen. Hierbei spielen die geringeren Hierarchien und
die damit einhergehenden verkürzten Informationswege sowie ein
größeres Zugehörigkeitsgefühl der
Mitarbeiter zum Unternehmen eine
Rolle.
Viele kleinere Transport- und
Logistikunternehmen nutzen jedoch das Instrument der dauerhaften und konsequenten Personalentwicklung und -erhaltung gar
nicht oder nur sehr begrenzt. Dies
mag zum einen an Personal- und
Zeitknappheit in den kleineren Unternehmen liegen, zum anderen liegen die Gründe dafür in der Unerfahrenheit über die Vielfalt von
SVG 7+8/2004
Personalentwicklungsmaßnahmen, mit deren Hilfe Mitarbeiterpotenzial erkannt, aufgebaut und
gefördert werden kann.
Daher ist es notwendig, die
klein- und mittelständischen Unternehmen der Transportbranche im
Bereich des Human Resources Management fit zu machen. Mit dieser
Arbeit soll eine auf die Branche
bezogene Übersicht und Anleitung
zur Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entwickelt werden.
1. Verfahren
1.1 Personalentwicklung allgemein
1.2 Voraussetzungen für eine sinnvolle Personalentwicklung
1.3 Vorteile von Personalentwicklung aus betriebswirtschaftlicher Sicht
1.4 Für wen bietet sich Personalentwicklung an?
1.5 Tauglichkeit für mittelständische Transport- und Logistikunternehmen
2. Werkzeuge für die erfolgreiche Personalentwicklung
2.1 Mitarbeitergespräche – Potenzialanalyse
2.2 Seminare und Trainings
2.3 Internes Wissensmanagement
2.4 Coaching
2.5 Supervision
2.6 Fachpatenschaften
2.7 Hospitation und Jobrotation
3. Durchführung der Maßnahmen in mittelständischen
Transport- und Logistikunternehmen
3.1 Welche Maßnahmen sind realisierbar?
3.2 Wer führt Personalentwicklung
durch?
4. Erfolgskontrolle
4.1 Controlling für Personalentwicklungsmaßnahmen
5. Arbeitsplatz
5.1 Beschreibung von vorhandenen Arbeitsplätzen
5.2 Beschreibung für Neueinstellungen
5.3 Die richtigen Fragen zum Einstellungsgespräch
Die SVG-Unternehmensberatung in der SVG Zentrale Frankfurt/Main ist der einzige bundesweit
wirkende Dienstleister, der im Verbund mit den Organisationen des
deutschen Straßengüterverkehrsgewerbes seit 43 Jahren die Transport- und Logistikunternehmen in
betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Belangen betreut und berät.
Maßnahmen zur Förderung des
in den Unternehmen vorhandenen
Personals sowie die Suche und
Auswahl von kompetenten Mitarbeitern werden immer wichtiger.
Bei dem zunehmenden Rationalisierungsdruck und der Sicherung
der Rentabilität in den mittelständischen Transport- und Logistikunternehmen muss der „richtige“ Mitarbeiter auch an der „richtigen“
Stelle sitzen. Hier hilft die Kompetenz der SVG-Unternehmensberatung, diese Entscheidungsprozesse im Unternehmen richtig
einzuleiten und erfolgreich umzusetzen.
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
– Unternehmensberatung –
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt/Main
Ansprechpartner:
Mag. Jutta Röhrig
Tel. 0 69/79 19-344
[email protected]
Verkehrsfachwirt IHK Ernst
Mäußler
Tel. 0 69/79 19-347
[email protected]
Dipl.-Oec. Klaus-P. Niehof
Tel. 0 69/79 19-403
[email protected]
4.2 Checkliste zur Systematisierung von Personalmaßnahmen
21
Arbeits- und Sozialrecht
Steuern und Versicherungen
deröffnungsklausel, die die für die
Finanzgerichtsbarkeit geforderte Bundeseinheitlichkeit preisgibt, stünde
nicht in Einklang mit Art. 108 Abs. 6
GG; dessen Streichung sei daher unumgänglich. Es sei ferner zweckmäßiger, ein gesondertes „Öffnungsgesetz“
zu schaffen, als in den jeweiligen
Prozessordnungen Abschnitte einzufügen, die die Rechtslage bei Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten beschreiben.
Eine einheitliche Verfahrensordnung im engeren Sinne hält die Arbeitsgruppe für wünschenswert, eine Verknüpfung der Zusammenlegung der
Gerichtsbarkeiten mit dem Ziel einer
bislang stets erfolglos angestrebten
einheitlichen Verfahrensordnung würde
jedoch die Realisierung der Zusammenlegung der Gerichte gefährden
und solle deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter verfolgt werden.
Bei der Gerichtsverfassung müssen nach Ansicht der Arbeitsgruppe
Regelungsbereiche der Gerichtsverfassung geändert werden. Allerdings
soll in einem Öffnungsgesetz nur das
Mindestmaß an notwendigen Vereinheitlichungen bzw. Neuregelungen
aufgenommen werden. Die übrigen
gerichtsverfassungsrechtlichen
Besonderheiten der bisherigen Gerichtsbarkeiten, wie etwa der unterschied-
liche
Gerichtsaufbau
und
die
unterschiedliche Besetzung der Richterbank, sollen nach Auffassung der
Arbeitsgruppe bestehen bleiben. Insbesondere soll „die Mitwirkung sachkundiger Beisitzer in der Sozialgerichtsbarkeit“ nicht aufgegeben werden. Hinsichtlich des Richterdienstrechts empfiehlt die Arbeitsgruppe, für
die erste Amtsperiode der Präsidialräte
eine paritätische Besetzung der Richter
der bisherigen Gerichtsbarkeiten vorzusehen.
Entwurf eines 7. SGGÄndG
Der Regierungsentwurf, dessen 2.
und 3. Lesung im Bundestag am
1. Juli beraten wurde, räumt den Ländern „im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts“ die Option ein, Verfahren über die Grundsicherung für
Arbeitsuchende und über Sozialhilfe
auf besondere Spruchkörper der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte zu übertragen. Diese Spruchkörper sind für diese Verfahren so zu
besetzen wie die Spruchkörper der Sozial- und Landessozialgerichte, auch
das Verfahrensrecht richtet sich nach
dem SGG. Die Entscheidungen der
besonderen Spruchkörper der Oberverwaltungsgerichte können mit der
Revision angefochten werden, über die
Revision entscheidet das Bundessozialgericht. Die Option soll nach dem
Entwurf „nur solange erforderlich“ sein,
„bis durch entsprechende Personalmaßnahmen (z. B. Neueinstellung, Versetzung von Richtern) die Aufgaben bei
den Sozialgerichten selbst wahrgenommen werden können“.
In den Ländern, die von der Möglichkeit der Übertragung keinen Gebrauch machen, werden ab 1 . Januar
2005 die Verfahren, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die
Sozialhilfeangelegenheiten betreffen,
von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden. Verfahren, die bei
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, gehen auf
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
über. Für diese Verfahren müssen bei
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit neue Fachkammern gebildet werden. Ferner können in Ländern, die sich
gegen eine Übertragung entscheiden,
bei dem Sozialgericht und bei dem
Landessozialgericht auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte für
eine bestimmte Zeit zu Richtern im
Nebenamt ernannt werden.
Quelle:
Auszüge aus dem BDA-RS II/111 vom 24.06.04
STEUERN UND VERSICHERUNGEN
Nachholung von nicht
beantragten Ausbildungsfreibeträgen
Haben Eltern im Formular für die
Einkommensteuererklärung in der anlage „Kinder“ die Geburtsdaten, das
erhaltene Kindergeld, die Zeiten der
Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben,
haben sie damit auch ihren Willen bekundet, Ausbildungsfreibeträge für die
Kinder zu beantragen. Dies gilt auch
dann, wenn sie die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag“ nicht ausgefüllt haben.
Übergeht das Finanzamt derartige
Anträge, ohne darauf im Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist
22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden. Damit kann die
Rubrik „Ausbildungsfreibetrag“ auch
noch nachträglich ausgefüllt und damit
der Antrag auch formal richtig gestellt
werden.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
30. Oktober 2003, Aktenzeichen III R
24/02
Quelle: Der Steuerzahler 6/04
GesellschafterGeschäftsführerbezüge
Zur Vermeidung der Annahme
einer verdeckten Gewinnausschüttung
durch die Finanzverwaltung ist auf die
steuerliche Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen
zu achten. Nachfolgend einige wichtige
Kriterien, die der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entnommen sind.
Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung
zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von
Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge,
die den oberen Rand dieser Bandbreite
übersteigen. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht
schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v. H. aus variablen
Anteilen besteht.
Die Zahlung einer Gewinntantieme
zugunsten
eines
Gesellschafter-
SVG 7+8/2004
Steuern und
Versicherungen
Geschäftsführers ist insoweit, als sie
50 v. H. des Jahresgewinns übersteigt,
in der Regel verdeckte Gewinnausschüttung.
Bemessungsgrundlage
dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und
der Tantieme.
Die als angemessen anzusehende
Gesamtausstattung bezieht sich auf
die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer GesellschafterGeschäftsführer müssen deswegen,
insbesondere bei kleineren GmbH, Vergütungsabschläge vorgenommen werden. Diese hängen von den Unterschieden in der Aufgabenstellung, in
der zeitlichen Beanspruchung und in
der für den Betrieb der GmbH zu tragenden Verantwortung ab. In Ausnahmefällen können auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann
jedoch auch bei einer kleineren GmbH
nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die sich für
einen Geschäftsführer oder einen leitenden Angestellten ergeben.
Urteile des Bundesfinanzhofs vom
4. Juni 2003, Aktenzeichen I R 24/02
und I R 38/02, Bundessteuerblatt II
2004, 136 und 139.
Quelle: Der Steuerzahler 5/04
Verbilligte
Wohnungsvermietung
Mieten ist das Mietverhältnis, sofern es
im Übrigen dem zwischen fremden
Üblichen entspricht, steuerlich anzuerkennen.
Verfügung der Oberfinanzdirektion
Düsseldorf vom 13. Februar 2004,
Aktenzeichen S 2253 A – St 214
Quelle: Der Steuerzahler 06/04
Vorausgezahlte Erbbauzinsen sofort abzugsfähig
Erbbauzinsen sind auch dann als
Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung im
Kalenderjahr ihrer Zahlung sofort abzugsfähig, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind die in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen
nicht den Anschaffungskosten des
Erbbaurechts zuzuordnen und auf die
Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen.
Der Bundesfinanzhof widerspricht damit dem Bundesfinanzministerium, das
in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1996 die vorausgezahlten oder in
einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen den Anschaffungskosten des
Erbbaurechts zuordnet.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
23. September 2003, Aktenzeichen LX
R 65/02.
Quelle: Der Steuerzahler 5/04
Beträgt die Miete weniger als 56
oder weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Miete und ist im letzteren Fall zudem die Überschussprognose (Überschuss der Einnahmen über die
Ausgaben) negativ, so werden die mit
der Wohnung zusammenhängenden
Werbungskosten nicht in vollem Umfang zum Abzug zugelassen. Dies gilt
auch, wenn die vereinbarte Miete aus
mietrechtlichen oder vertraglichen
Gründen nicht auf die genannten Prozentsätze der ortsüblichen Miete angehoben werden kann.
Wird bei der Vermietung unter nahen Angehörigen gegen diese zivilrechtlichen Vorschriften verstoßen und
die Mite auf 56 bzw. 75 v. H. der ortsüblichen Miete angehoben, so ist allein in
diesem Umstand kein Grund zu sehen,
der zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führt. Bei
einer klar und eindeutig vereinbarten
und durchgeführten Mieterhöhung auf
beispielsweise 75 v. H. der ortsüblichen
SVG 7+8/2004
Urlaubsabgeltungszahlungen an
GesellschafterGeschäftsführer
Abgeltungszahlungen für nicht in
Anspruch genommenen Urlaub an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH – oder an eine diesem nahe stehende Person – stellen auch bei Fehlen
von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen solcher Zahlungen und trotz
des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen keine
verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Voraussetzung ist, dass betriebliche
Gründe der Urlaubsinanspruchnahme
entgegenstanden.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist es
nicht zu beanstanden, wenn dem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH anstelle des ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht
verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld gezahlt wird. Konnte der
Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht
in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in
einen Geldleistungsanspruch um. Besonderer, über die Festlegung der
Urlaubstage hinausgehender vertraglicher Abmachungen zwischen der
GmbH und dem Gesellschafter bedarf
es dazu nicht. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld ergibt sich
unmittelbar aus der vertraglichen Einräumung des Urlaubsanspruchs. Das
arbeitsrechtliche Verbot von Urlaubsabgeltung ist unter solchen Umständen für den Geschäftsführer einer
GmbH nicht anwendbar.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
28. Januar 2004, Aktenzeichen I R
50/03.
Quelle: Der Steuerzahler 5/04
Gefahr für Vorsteuerabzug
bei Faxrechnungen
Das BMF hat mit Schreiben vom
29. Januar 2004 (DStR 2004, S. 268)
zur gesetzlichen Neuregelung elektronisch übermittelter Rechnungen Stellung genommen. Dabei verdienen die
Aussagen zu Faxrechnungen besondere Aufmerksamkeit.
Grundsätzlich regelt § 14 Abs. 3
UStG die formellen Voraussetzungen
für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen. Diese müssen eingehalten werden, damit aus derartigen
Rechnungen der Vorsteuerabzug möglich ist.
Neben der elektronischen Rechnung, die die qualifizierte elektronische
Signatur (ggf, mit Anbieter-Akkreditierung) erfordert, sieht das Gesetz nunmehr auch die Übermittlung durch
elektronischen Datenaustausch (EDI)
vor. Hierbei ist allerdings zusätzlich eine
zusammenfassende Rechnung in Papierform oder in elektronisch übermittelter Form (qualifizierte elektronische
Signatur oder qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung) erforderlich. Die zusammenfassenden Rechnungen können für einen
bestimmten Zeitraum (z. B. Tag, Woche, Monat) übermittelt werden und
müssen für die einzelnen Umsätze eines Übertragungszeitraums die Entgelte und die darauf entfallenden Steu23
Steuern und Versicherungen
Aus- und Weiterbildung
erbeträge jeweils in einer Summe zusammenfassen.
Rechnungen, die per Fax übermittelt werden, sollen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die
Übertragung von Standard-Fax an
Standard-Fax erfolgte. Der Ausdruck
muss für zehn Jahre aufbewahrt werden, so dass es sich bei Thermopapier
empfiehlt, eine Kopie zu erstellen.
Alle anderen Fax-Übertragungsformen, wie z. B. Übertragung von Standard-Fax an Computer-Fax oder umgekehrt oder von Computer-Fax an
Computer-Fax, berechtigen nur dann
zum Vorsteuerabzug, wenn zusätzlich
eine qualifizierte elektronische Signatur
im oben beschriebenen Sinne vorliegt,
um die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten. Dies ist jedoch gegenwärtig
technisch gar nicht möglich (Zugmaier,
DStR 2004, S. 346).
Für die Praxis stellt sich damit das
Problem, dass der Rechnungsempfänger oft nicht erkennen kann, ob die
Rechnung mittels Standard-Fax oder
Computer-Fax gesendet wurde. Der
Rechnungsempfänger sollte deshalb
zusätzlich auf eine auf dem Postweg
übermittelte Rechnung bestehen.
Quelle: VP aktuell 3/04
Kostenlose
Parkplatzüberlassung
Die kostenlose Überlassung von
Parkplätzen in einem dem Arbeitgeber
gehörenden Parkhaus führt jedenfalls
nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer,
wenn die Parkplätze nur an besondere
Gruppen von Arbeitnehmern wie etwa
an Außendienstmitarbeiter überlassen
werden, die für den betriebsinternen
Ablauf beim Arbeitgeber eine besondere Rolle spielen.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil, der durch das
Dienstverhältnis veranlasst ist. Das ist
der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb
gewährt wird, weil der Empfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist und
der Vorteil im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis eingeräumt wird.
Diese Voraussetzungen waren im
Urteilsfall nicht erfüllt. Die Parkplatzgestellung stellte sich nicht als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen
individueller Arbeitskraft des Arbeitnehmers dar, sondern wurde in ganz
überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.
Insbesondere die Auswahl der Arbeitnehmer, die einen kostenlosen Stellplatz erhalten haben, spricht dafür,
dass der Arbeitgeber in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse
gehandelt hat. Das eigenbetriebliche
Interesse war darin zu sehen, dass der
Arbeitgeber es wünschte, dass die betreffenden Personen jederzeit in der
Lage waren, mit ihrem privaten Pkw
dienstliche Aufgaben ohne Zuwarten
auf verfügbare Dienstfahrzeuge durchführen zu können.
Urteil des Finanzgerichts Köln vom
13. November 2003, Aktenzeichen 2 K
4176/02, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 356
Quelle: Der Steuerzahler 06/04
AUS- UND WEITERBILDUNG
Neuer Bachelor-Studiengang
„Verkehrsbetriebswirtschaft
und Logistik (B.A.)“
an der
Fachhochschule Heilbronn
Die Fachhochschule Heilbronn stellt den
„klassischen“ Diplomstudiengang „Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik“ zum
Wintersemester 2004/2005 auf den international anerkannten Bachelor-Studiengang
mit Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ um.
Darauf aufbauend wird ab dem Wintersemester 2005/2006 der Master-Studiengang
„Business Administration in Transport &
Logistics“ angeboten.
Ausführliche Informationen zu den neuen
Bachelor- und Masterstudiengängen erhalten Sie bei der Fachhochschule Heilbronn
unter Telefon 0 71 31/50 42 42 bzw. finden
Sie im Internet unter www.fh-heilbronn.de.
24
Bitte gebe
Sie uns n
nach eine
Umzug m
Ihre neue
Anschrift
bekannt!
SVG 7+8/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG 7+8/2004
25
Aus- und Weiterbildung
87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sachund Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr
Ab dem 13. September 2004 bis einschließlich 27. Oktober 2004 beabsichtigen wir den 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr durchzuführen.
Inhalt der Ausbildung ist u.a. das GüKG sowie die Haftung und Versicherung nach der Transportrechtsreform. Darüber hinaus werden folgende Lehrinhalte unterrichtet:
• Beförderungs-Bedingungen national
• Beförderungs-Bedingungen international
• Europäische Union
• Zollpraxis und Formalitäten
• Besonderheiten Straßenverkehrsrecht in einigen
EU-Staaten
• speditionelle Grundkenntnisse
•
•
•
•
•
•
•
Handels- und Firmenrecht des Betriebes
Versicherungsrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitszeitrecht
Fahrzeugkosten-Rechnung
Straßenverkehrsrecht, Umweltschutz
Beförderung gefährlicher Güter
• Marketing
• allgemeine kaufmännische Grundkenntnisse,
Buchführung, Steuerwesen, Zahlungsverkehr
Interessenten melden sich bitte umgehend bei der
Verbandsgeschäftsstelle, Tel. 02 61/4 94-3 30, an.
50. Vorbereitungslehrgang auf die
Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr
Wir beabsichtigen in der Zeit vom 2. November bis einschließlich 24. November
2004 den 50. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung
im Personenverkehr durchzuführen.
Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und
Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr.
Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der
BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie
die Kostenrechnung.
Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen.
Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen
Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet.
Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon
02 61/4 94-3 30, anzumelden.
26
SVG 7+8/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Bereich Gefahrgut
Schulungstermine 2004
Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (€ 202,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
21. 08. 2004, 28. 08. 2004 und 04. 09. 2004
06. 11. 2004, 13. 11. 2004 und 20. 11. 2004
Frankfurt
04. 09. 2004, 11. 09. 2004 und 18. 09. 2004
20. 11. 2004, 27. 11. 2004 und 04. 12. 2004
Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (€ 149,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (€ 121,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
17. 07. 2004 und 25. 09. 2004
13. 11. 2004 und 18. 12. 2004
Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (€ 116,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
24. 07. 2004 und 11. 09. 2004
09. 10. 2004 und 18. 12. 2004
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Straße € 537,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 691,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
27. 09. 2004, 28. 09. 2004 und 29. 09. 2004
nur Straße
Frankfurt
08. 11. 04 und 09. 11. 2004
10. 11. 2004 und 11. 11. 2004
Straße + Schiene
Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Straße € 268,00 zzgl. MwSt., Straße + Schiene € 330,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
01. 09. 2004 und 02. 09. 2004
nur Straße
Frankfurt
29. 11. 2004 und 30. 11. 2004
Straße und Schiene
Frankfurt
auf Anfrage
Beauftragte Person § 6 GbV (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Sonstige verantwortliche Personen (€ 128,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Abfall
Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
24. 11. 2004, 25. 11. 2004
01. 12. 2004 und 02. 12. 2004
Frankfurt
auf Anfrage
Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
10. 11. 2004 und 11. 11. 2004
Frankfurt
07. 09. 2004 und 08. 09. 2004
Bereich Fahrzeugkostenrechnung
Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
SVG 7+8/2004
Auf Anfrage
Frankfurt
Auf Anfrage
27
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Bereich Arbeitssicherheit
*
**
**
€ 60,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei
€ 100,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
€ 225,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
Ladungssicherung
Koblenz
- mit Zertifikat nach
VDI 2700 a***
18. und 19. 11. 2004, 8.00 - 15.30 Uhr
- nach VDI 2700**
nach Vereinbarung, auch vor Ort
- Grundlagen*
nach Vereinbarung, auch vor Ort
Frankfurt
- mit Zertifikat nach 15. und 16. 07. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr
VDI 2700 a***
11. und 18. 09. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr
25. und 26. 11. 2004 - 8.00 - 15.30 Uhr
- nach VDI 2700** 19. 06., 21. 08. 2004 - 8.00 - 15.00 Uhr
- Grundlagen*
10. 07., 27. 11. 2004 - 12.00 - 14.30 Uhr
Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!*
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt 18. 09. 2004, 04. 12. 2004 - 9.00 - 12.30 Uhr
auf Anfrage
Frankfurt
Brandschutzunterweisung*
Koblenz
Lenk- und Ruhezeiten*
Koblenz
auf Anfrage
Brandschutz im Betrieb*
Koblenz
27. 11. 2004 - 9.00 - 12.30 Uhr
Frankfurt 17. 07. 2004, 18. 09. 2004 – 9.00 - 15.30 Uhr
04. 12. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“*
Koblenz
nach Vereinbarung
Frankfurt
nach Vereinbarung
Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei)
Koblenz
jeden 1. Montag im Monat
Frankfurt
jeden 1. Donnerstag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Energiesparendes Fahren
Koblenz
Unterweisung VBG 12 BGV D 29
Koblenz
Gabelstaplerseminar Inhouse
Koblenz
Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr*
Koblenz
auf Anfrage
FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
Auf Anfrage
Bereich Fahrzeugkostenrechnung
Betriebswirtschaftliche
Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
28
auf Anfrage
SVG 7+8/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Lehrgangsanmeldung
Lehrgang
Lehrgang:
□
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□
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□
Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang
Aufbaukurs Tank (Fahrer)
Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)
Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang*
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang
Beauftragte Person
Sonstige verantwortliche Person
Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV
□
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□
□
□
□
Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV
Fortbildung zur Fachkunde
Ladungssicherung
Erste Hilfe
Brandschutz
Lenk- und Ruhezeiten
Fahreruntersuchung gem. FeV
Infoveranstaltung Arbeitssicherheit
Lehrgangstermin/-ort:
* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.
Teilnehmer
Name:
Vorname:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Nationalität:
Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)
Firma:
Ansprechpartner:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Telefon:
Telefax:
Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG
Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.
Ort/Datum
Firmenstempel/Unterschrift
Rechnungsempfänger
Datenschutzhinweis:
Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.
Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.
Bei Lehrgängen für Fahrer und für Teilnehmer des Gefahrgutbeauftragten-Lehrganges fallen zusätzlich IHK Gebühren an.
Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach
Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei
späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise
teilnehmen zu lassen.
SVG 7+8/2004
29
Hinweise aus der
Rechtsprechung
HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG
Fahrverbot trotz
Existenznot
Temposünder muss Ausweglosigkeit genau darlegen
Der Betroffene war nach erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung
zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden,
obwohl er das Gericht davon überzeugt hatte, dass das Fahrverbot für
ihn existenzgefährdend würde. Die Beschwerde führte dann auch zur Aufhebung des Urteils, da der Richter die
Entscheidung unzulässig begründet
hatte. So durfte er die Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung, die
schon den Sanktionsrahmen bestimmt
hatte, nicht nochmals dazu heranziehen, um einen Wegfall des Fahrverbots
abzulehnen.
Auch durfte es keine Rolle spielen,
dass der Betroffene durch sein Verhalten die Fahrberechtigung selbst aufs
Spiel gesetzt hatte. In einem neuen Verfahren wird deshalb zwischen der
Schwere des Fehlverhaltens und den
Härten eines Fahrverbotes nochmals
abgewogen werden müssen, wobei
der selbstständige Vielfahrer genau
darlegen muss, dass er das Fahrverbot
nicht mit Urlaub oder einem Aushilfsfahrer auffangen kann.
Kammergericht
5. Januar 2004
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 527/03
Bei Autodiebstahl haftet
fahrlässiger Fahrer
Der Zündschlüssel ist immer abzuziehen, auch wenn der Fahrer neben
dem Auto steht. So lautet die Quintessenz einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena. Im entschiedenen
Fall hatte der Mitarbeiter den Firmenkombi für einen Moment am Straßenrand abgestellt, um bei geöffneter
Heckklappe den Inhalt des Kofferraums zu sortieren. Dabei hatte er den
Zündschlüssel stecken lassen. Diese
Gelegenheit nutzte ein Dieb und fuhr
mit dem Auto davon, um dann frontal
mit einem VW Golf zusammenzustoßen, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde. Der Autodieb starb an den
Unfallfolgen.
30
Die Golf-Fahrerin klagte auf Schadenersatz gegen den bestohlenen
Kraftfahrer, seine Firma als Halter des
Wagens und die Haftpflichtversicherung. Nach Ansicht der Richter trifft die
Firma jedoch keine Schuld am Vorfall.
Ein schuldhaftes Verhalten eines Fahrers wirkt sich nicht automatisch auf
den Halter aus, heißt es in der Begründung. Zahlen muss stattdessen die
Haftpflicht des Angestellten. Denn die
Ursache des Unfalls liegt im fahrlässigen Verhalten des Fahrers. Die Haftpflichtversicherung muss für den
Schaden aufkommen, da das Versicherungsrecht bei Ermöglichung einer
Schwarzfahrt eines Dritten durch den
Fahrzeugführer eine Haftung der Versicherung vorsieht (OLG Jena, 5 U
177/03, DAR 2004, 144).
Quelle: Versicherungspraxis 6/04
Überholer trifft bei
schlechter Sicht die
Unfallschuld
Wer bei Dunkelheit und schlechtem
Wetter überholt, trägt bei einem eventuellen Unfall die Hauptschuld. Das
macht eine vom Verkehrsrechtausschuss im Deutschen Anwaltverein
veröffentlichte Entscheidung deutlich.
Im entschiedenen Fall hatte ein eiliger Fahrer mit seinem Pkw trotz Dunkelheit und starkem Regen zum Überholen angesetzt. Er geriet auf der
nassen Fahrbahn ins Schleudern und
kollidierte mit dem Fahrzeug, das er
überholen wollte.
Vor Gericht stritten die beiden Betroffenen darüber, wem die Schuld am
Unfall zuzurechnen ist. Nach Ansicht
der Berufungsrichter des Landgerichts
Saarbrücken spricht eine Grundregel,
der sogenannte Beweis des ersten
Anscheins, dafür, dass sich der Überholende nicht richtig verhalten hat.
Vor allem aufgrund von zwei Fahrfehlern: Zum einen habe sich der Fahrer nicht ausreichend auf die Dunkelheit
und die Gefahr des Aquaplaning eingestellt, zum anderen habe er beim
Überholen einen zu geringen Sicherheitsabstand zum anderen Fahrzeug
eingehalten. Diese Feststellungen reichen nach Ansicht der Richter aus, ihm
75 Prozent des entstandenen Scha-
dens aufzubürden (LG Saarbrücken, 2
S 456/01, ZfS 2003, 175).
Quelle: Versicherungspraxis 6/04
Bauunternehmer muss
trotz Verbotsschild haften
Ein Schild, wonach „Unbefugten“
das Betreten einer Baustelle verboten
ist, schützt, wie die OVB mitteilt, nicht
vor möglichen Schadenersatzforderungen und auch nicht davor, letztlich in
Regress genommen zu werden. So
lautet die Quintessenz eines Urteils
vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
unter dem Aktenzeichen 3 U 71 3/95.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauarbeiter sozusagen Wochenenddienst
geschoben, indem er den Besitzern eines noch nicht fertiggestellten Einfamilienhauses bei Aufräumarbeiten half.
Dabei kam er im Erdgeschoss ins
Straucheln, stürzte durch ein Loch in
den Keller und verletzte sich schwer.
Seinen Chef, den Bauunternehmer,
wollte er daraufhin zu Schmerzensgeld
verpflichten. Der weigerte sich mit dem
Hinweis, dass durch ein entsprechendes Schild das „unbefugte Betreten“
der Baustelle eindeutig untersagt war.
Das Koblenzer OLG sah die ganze
Sache jedoch anders. Es stellte fest,
dass der Bauunternehmer seinen sogenannten Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen war. Das
Aufstellen eines Verbotsschildes allein
reichte nicht aus. Der Bauunternehmer
hätte weitere Sicherungsmaßnahmen
realisieren müssen, um mögliche Gefahren und Unfallquellen zu beseitigen.
Quelle: Versicherungspraxis 6/04
Fahr’ rechts –
und
die Straße
wird breiter!
SVG 7+8/2004
Buchbesprechung
BUCHBESPRECHUNG
ADR 2003/RID 2004
Gefahrgut
Straße und Eisenbahn
von Monika Krautwurst
3. Auflage mit Tab-Schnellsuchsystem
Diese 3. Auflage berücksichtigt alle
zwischenzeitlich bekannt gegebenen
Fehlerverzeichnisse zum ADR und RID.
Zum 1. Januar 2004 traten Änderungen zur Ausgabe 2003 des RID in Kraft,
die ebenfalls in dieser Ausgabe enthalten sind.
Außerdem enthält diese Auflage die
aktuellen zweispaltig gedruckten Gefahrgutvorschriften wie die ADR-RR,
RID-RR, GGBefG, GGAV, GbV, PO Gb,
GGKontrollV, RSE, das UN-numerische und alphabetische Güterverzeichnis – sowie die am 7. April 2004 in
Kraft getretene GGVSE.
Neu: Im UN-numerischen Güterverzeichnis sind jetzt alle Güter, die
dem § 7 GGVSE unterliegen können,
gekennzeichnet.
ISBN 3-87841-204-5
Bestell-Nr. 11139
ca. 1.704 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrs-Verlag
J. Fischer GmbH & Co. KG
Fachverlag für Verkehrsliteratur seit
1904
Postfach 140265, 40072 Düsseldorf
Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail [email protected]
Telefax (02 11) 9 91 93-0
Telefax (02 11) 6 80 15 44
Einführung in das ADR mit
Ausblick auf 2005
von Monika Krautwurst und Klaus
Laufhütte
Mit dieser Neuausgabe wird die
Broschüre ADR/RID Strukturreform
abgelöst. Die umstrukturierten Vorschriften sind seit 1. Januar 2003 verbindlich anzuwenden.
Ziel der neuen Broschüre ist es,
allen „Neulingen“ im Gefahrgutrecht
eine Hilfestellung zur Einarbeitung in
die Vorschriften des ADR zu geben.
Wo finde ich was?
Aber auch „Kenner“ des Gefahrgutrechts finden hier wertvolle Tipps. Und
für alle interessant ist der Ausblick auf
SVG 7+8/2004
bevorstehende Rechtsänderungen ab
2005.
ISBN 3-87841-185-5
Bestell-Nr. 11137
174 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH &
Co. KG
Fachverlag für Verkehrsliteratur seit
1904
Postfach 140265, 40072 Düsseldorf
Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail [email protected]
Telefax (02 11) 9 91 93-0
Telefax (02 11) 6 80 15 44
Transportrecht Aktuell
– Neuauflage 2004 –
Diese Textsammlung enthält die
maßgeblichen Gesetze, Geschäftsbedingungen und Bestimmungen für
Spediteure, Frachtführer, Verlader und
Warenempfänger: Kompakt, übersichtlich durch Registertabe strukturiert für Ausbildung und Praxis.
Aus dem Inhalt:
HGB
(Handelsgesetzbuch – 4. Buch mit
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht)
GüKG
(Güterkraftverkehrsgesetz)
VBGL
(Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer)
AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umzugsverkehr)
ABBH
(Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbelspediteure für Beförderungen von Handelsmöbeln)
ALB
(Allgemeine Lagerbedingungen des
Deutschen Möbeltransports)
ABB-EDV
(Allgemeine Bedingungen der deutschen Möbel-Spediteure für Beförderungen von EDV-Anlagen, medizintechnischen Geräten und ähnlichen
transportempfindlichen Gütern)
ALB
(Allgemeine Leistungsbedingungen der
Deutschen Bahn AG, DB Cargo)
ADSp
(Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen)
GDV-Modell
(DTV – Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer,
Spedition und Lagerhalter)
CMR
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im
internationalen
Straßengüterverkehr)
Incoterms
(Incoterms 2000)
WA
(Das Warschauer Abkommen)
ca. 300 Seiten, DlN A5, broschiert,
Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH &
Co. KG
Fachverlag für Verkehrsliteratur seit
1904
Postfach 140265, 40072 Düsseldorf
Shop: www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail [email protected]
Telefax (02 11) 9 91 93-0
Telefax (02 11) 6 80 15 44
Leitfaden EU-Osterweiterung – Potenziale für
Güterverkehr und Logistik
Die EU wächst mit dem Beitritt der
osteuropäischen Staaten zum größten
Binnenmarkt der Welt an. Auch wenn in
diesem Zusammenhang häufig von
Ängsten und schlechten Straßen die
Rede ist, bieten sich auch den deutschen Transport- und Logistikunternehmen neue Chancen. Der neue
„Leitfaden EU-Osterweiterung“ aus
dem Verlag Heinrich Vogel liefert eine
Entscheidungsgrundlage und -hilfe für
Aktivitäten sowie die ersten Schritte
nach Osten. Das Buch zeigt Schritt für
Schritt, welche Faktoren der Unternehmer vor einem Engagement in Osteuropa berücksichtigen muss.
Das Buch erklärt die unterschiedlichen Übergangsfristen in Sachen
Kabotage und Arbeitsmarkt in anschaulichen Übersichten. Es stellt den
Ist-Zustand und die Perspektiven der
Verkehrsmärkte in den Beitrittsländern
vor und erläutert sie. Dabei werden
auch Lohnniveau sowie Steuer- und
Rechtsrahmen der einzelnen Staaten
berücksichtigt. Ein Kapitel geht außerdem auf die Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten ein.
Welcher Kooperationspartner vor
Ort zum Unternehmen passt, kann der
31
Buchbesprechung
Leser anhand einer Checkliste bestimmen. Hinweise auf Kooperationsbörsen sowie ein ausführlicher Anhang mit
Kontakten und Adressen in den einzelnen Ländern ergänzen den Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis:
• Beitrittsländer und Übergangsregelungen
• Transport- und Logistikmarkt in den
Beitrittsländern
• Konsequenzen der EU-Osterweiterung für deutsche Speditionsunternehmen: Chancen und Potenziale
erkennen
• Einstieg durch Kooperationen und
Joint-Ventures
• Maßnahmen ergreifen: Mit dem
Kunden nach Osteuropa
• Risk Management
• Ausblick
Leitfaden EU-Osterweiterung
1. Auflage 2004
Bestell-Nr. 26043
ISBN: 3-574-26045-8
Verlag Heinrich Vogel
81664 München
Telefon: 01 80/5 26 26 18
Telefax: 01 80/5 99 11 55
Arbeitsförderung für
Arbeitgeber – bei
Aufnahme, Durchführung
und Beendigung von
Beschäftigung –
Ziel des Leitfadens ist eine aktuelle
und vollständige Darstellung aller Instrumente der Arbeitsförderung für Arbeitgeber, die das Sozialgesetzbuch III
bereit hält.
Zahlreiche Änderungen haben dabei das Dritte und Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit sich gebracht. Neu geordnet
wurden dabei vor allem die Eingliederungszuschüsse sowie die bisherigen
Instrumente Struktur-Kurzarbeitergeld
und Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen (jetzt Transferkurzarbeitergeld und
Transfermaßnahmen).
Fragebögen kann der Personalverantwortliche die eigene Personalarbeit
überprüfen und verbessern. Diese
Arbeitshilfen sind außerdem auf der
beiliegenden CD-ROM enthalten und
können unmittelbar eingesetzt werden.
Weitere Exemplare können bei der
GDA Gesellschaft für Marketing der
Deutschen Arbeitgeber mbH zu einem
Vorzugspreis bezogen werden. Statt
13,50 Euro beträgt der Preis für ein Einzelexemplar dann 9,50 Euro (dieser
Preis ermäßigt sich bei größeren Bestellungen).
Aus dem Inhalt:
Das Bestellformular erhalten Sie auf
Anfrage bei der Verbandsgeschäftsstelle.
• Personalbeurtellung (u. a. Mitarbeitergespräch, Zeugnisse)
Personalhandbuch
Transport und Logistik
Überarbeitete Auflage erschienen
Das „Personalhandbuch Transport
und Logistik“ soll kleine und mittelständische Transport- und Logistikdienstleister bei der Personalarbeit unterstützen. Es liefert Geschäfts- und
Personalverantwortlichen Antworten
zu allen Fragen rund um das Thema
Personal. Von Personalbeschaffung
über Personalverwaltung, Arbeitsverträge, Arbeitszeitmodelle, Entgeltpolitik, Aus- und Weiterbildung bis Urlaub
und Kündigungen. Kurz und präzise
werden alle Aspekte der Personalarbeit
in der Transport- und Logistikbranche
erläutert. Die Neuauflage enthält das
neue Kündigungsschutzgesetz mit den
geänderten Beurteilungskriterien, die
neue Regelung zur Scheinselbstständigkeit/400-Euro-Jobs sowie die
neuen Regelungen zum Betriebsübergang.
Mit zahlreichen Musterverträgen
und -vereinbarungen, Checklisten und
• Personalplanung (u. a. Stellenbeschreibung, Personalbedarfsplanung)
• Personalbeschaffung (u. a. Stellenanzeigen, Praktikum, Vorstellungsgespräch)
• Aus- und Weiterbildung in der
Transport- und Logistikwirtschaft
(u. a. Speditionskaufmann/-frau,
Fachkraft für Lagerwirtschaft)
• Personalverwaltung (u. a. Personalakte, Datenschutz, Entgeltabrechnung)
• Entgeltpolitik (u. a. Bestimmungsfaktoren, Prämien, Übersicht Tarifverträge)
• Arbeitszeitmodelle (u. a. Gleitzeit,
Schichtarbeit, 400-Euro-Jobs)
• Arbeitsrecht (u. a. Arbeitsvertrag,
Kündigung, Urlaub, Zeugnisse)
Die Autoren: Holger Brands (in-Log,
Bremen), Udo Klöpping (Personalleiter
Schenker, Deutschland), Hans-PeterSimon (Rechtsanwalt, Kanzlei Gimmler
& Kollegen)
Hardcover inkl. CD-ROM, 238 Seiten,
2. Auflage 2004
Bestell-Nr. 26045
ISBN: 3-574-26045-8
Verlag Heinrich Vogel
81664 München
Telefon: 01 80/5 26 26 18
Telefax: 01 80/5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
PERSÖNLICHES
TD-Ehrenvorsitzender
Walter Dietrich Hautz
verstorben
Walter Dietrich Hautz, Ehrenvorsitzender der Transfrigoroute Deutschland (TD) ist am 4. Juli 2004 im Alter von
67 Jahren verstorben. Er wurde 1978 in
den Vorstand des Spitzenverbandes
für den temperaturgeführten Straßengüterverkehr gewählt und übernahm im Jahre 1980 den Vorsitz in der
32
TD. Im gleichen Jahr wurde Walter Dietrich Hautz auch zum Vizepräsidenten
des Weltverbandes Transfrigoroute
International (TI) gewählt. Im Verlauf
seiner mehr als 20jährigen Vorstandsarbeit für die Transfrigoroute Deutschland begleitete Hautz engagiert die
Weiterentwicklung der Kühlfahrzeuge
und des temperaturgeführten Transports. Die TD hat – nicht zuletzt dank
seines Einsatzes – maßgeblich dazu
beigetragen, dass ein hoher Qualitäts-
standard in der Kühlkette erreicht
wurde.
Im vergangenen Jahr stellte Walter
Dietrich Hautz seine Ämter aus Altersgründen zur Verfügung. Die Transfrigoroute Deutschland würdigte seine
Verdienste mit der Ernennung zum
Ehrenvorsitzenden und die Transfrigoroute International verlieh ihm ihre goldene Ehrennadel.
SVG 7+8/2004
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst
informiert über
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV
1
OBU-Einbau
3
Liebe Kollegen
EU-Osterweiterung 6
Güterkraftverkehr
CEMTGenehmigungen
10
Netto-FrachtRechnungen
11
Maut in Europa
12
Möbeltransport
Jahrestagung in
Weimar
13
Omnibus und Touristik
BAG-Buskontrollen 15
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitsvertragliche
Ausschlussklauseln 21
Seminarangebote
29
Online7
Frachtenvermittlung
56. Jahrgang
9+10/2004
Gemeinsame Erklärung und Handlungsempfehlung
der Verbände der Verkehrswirtschaft,
des BDI, DIHK und VDA sowie der Toll Collect GmbH
für einen reibungslosen Mautstart zum 1. Januar 2005
OBU-Einbau
jetzt organisieren!
Nur wer beim Start der geplanten Maut am 1. Januar 2005 eine On-Board-Unit (OBU) in seine
Fahrzeuge eingebaut hat, kann die Vorteile des automatischen Erfassungssystems nutzen.
Den Unternehmen des Straßengüterverkehrs, die darauf nicht verzichten können, empfehlen
BGL, DSLV, BWV, AMÖ sowie BDI, DIHK, VDA und Toll Collect, die Fahrzeuggeräte rechtzeitig zu
bestellen und einbauen zu lassen. Alle Betriebe sind aufgerufen, jetzt und nicht erst kurz vor Jahresende den Einbau der automatischen Maut-Erfassungsgeräte (OBU) zu organisieren. Dazu
gehört auch die aktive Mitwirkung am qualitätssichernden Abgleich der Kunden- und Fahrzeugdaten.
Die Geräte- und Systemtests laufen seit dem Frühjahr plangemäß. Alle bisherigen Meilensteine
wurden, so die Gutachter und das Projekt-Controlling durch das Bundesamt für Güterverkehr, erfüllt. Obschon der Probebetrieb erst noch ansteht, gilt es nun, den Mautstart mit möglichst vielen
eingebauten OBUs zu fördern.
Eine frühzeitige Bestellung der OBU ist wichtig, um Engpässe bei den Einbauterminen und
negative Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe im Spätherbst zu vermeiden. OBUs, die jetzt
bestellt werden, können ab der 42. Kalenderwoche eingebaut werden. Einbautermine sollten mit
den Servicepartnern umgehend nach der Lieferung der Geräte vereinbart werden, auch bei Teillieferungen.
Für die On-Board-Unit spricht:
• Kein Zeitverlust durch das Aufsuchen eines Mautstellenterminals oder die manuelle Einbuchung im Internet.
• Stornierungen von Fahrten erübrigen sich.
• Keine Probleme bei kurzfristigen Umdispositionen oder Streckenänderungen.
Berlin, den 27. August 2004
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)
Prof. Dr. Karlheinz Schmidt, Hauptgeschäftsführer
Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV)
Heiner Rogge, Hauptgeschäftsführer; Dr. Gregor Schild, Hauptgeschäftsführer
Bundesverband Möbelspedition (AMÖ) e.V.
RA Reinhard Müller, Geschäftsführer
Bundesverband Werkverkehr und Verlader e.V. (BWV)
Christian Labrot, Hauptgeschäftsführer
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
Dr. Kay Lindemann, Abteilungsleiter Verkehrspolitik
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Dr. August Ortmeyer, Abteilungsleiter Dienstleistungen, Infrastruktur und Regionalpolitik
Verband der Automobilindustrie (VDA)
Dr. Kunibert Schmidt, Geschäftsführer
Toll Collect GmbH
Christoph Bellmer, Vorsitzender der Geschäftsführung
SVG 9+10/2004
1
Trends und Meinungen
AKTUELLE EREIGNISSE
Liebe Kollegen!
Meine Verabschiedung aus dem
Aufsichtsrat der SVG bei der Generalversammlung in Bad Neuenahr war ein
sehr würdiger Abschluss meiner mehr
als 35-jährigen Tätigkeit für Verband
und SVG.
Dem Vorstand und insbesondere
dem Laudator und Aufsichtsratsvorsitzenden Gerald Hensel danke ich besonders herzlich, aber auch allen die
mir persönlich für die Zukunft alles Gute
gewünscht haben.
Auch nach der Versammlung haben mir einige telefonisch und schriftlich für meine Arbeit gedankt. Darüber
habe ich mich sehr gefreut und bin
dankbar.
Der Ablauf der Generalversammlung hat ergeben, dass wir viel öfter
miteinander reden müssen. Die Zeiten
werden nicht besser, aber der Zusammenhalt immer wichtiger, wenn wir als
Gewerbe überleben wollen. Nur Einig-
Verbändeerklärung gegen
Kürzungen im Verkehrshaushalt
Das Bundeskabinett hat am 23.
Juni 2004 den Haushaltsentwurf 2005
beschlossen. Die erste Lesung des
Entwurfs im Bundestag ist für Anfang
September geplant. Mitte November
wird mit seiner Verabschiedung gerechnet. Finanzminister und Verkehrsminister verständigten sich auf eine Investitionslinie von rund 8,9 Milliarden
Euro für die Bundesverkehrswege. Die
Mittel teilen sich folgendermaßen auf:
• 4,6 Milliarden Euro für Bundesfernstraßen
• 3,7 Milliarden Euro für Schienenwege
• 0,6 Milliarden Euro für Wasserstraßen
• Es fließen 1,5 Milliarden Euro weniger in den Infrastrukturausbau als
die 16 Länderverkehrsminister auf
ihrer Konferenz am 25. Februar
2004 gefordert haben.
• Selbst die Ansätze des Bundesverkehrswegeplans 2003 (BVWP)
SVG 9+10/2004
keit macht uns stark und der Wahlspruch von Raiffeisen: „Einer für alle und
alle für einen“ gilt heute mehr denn je.
Ich wünsche mir für den Fortbestand von Verband und SVG mit ihren
Gesellschaftern mehr Zusammenarbeit
und mehr Begegnungen mit den Mitgliedern. Unsere Heimat muss das
„Haus des Straßenverkehrs“ sein und
die Zusammenarbeit und die Gespräche mit den Mitarbeitern muss
offen sein, mit dem Ziel unsere Einrichtungen zu stärken. Wenn es mal nicht
funktioniert, dann stehen Vorstand und
leitende Mitarbeiter immer zu einem
Gespräch bereit.
Die kommenden schweren Zeiten
erfordern aber auch das Engagement
von guten, starken Unternehmern.
Männern, die unseren Hauptamtlichen
die richtigen Hinweise geben, wie und
wohin gearbeitet werden muss, damit
unsere Genossenschaft immer stärker
und immer mehr zur Heimat für alle und
als Magnet für neue Kollegen wird.
werden um rund 1 Milliarde unterschritten.
• Dennoch ist es erfreulich, dass
knapp 1 Milliarde mehr zur Verfügung stehen wird, als noch in der
Mittelfristplanung vom März 2004
veranschlagt wurde.
• Die Bundesfernstraßeninvestitionen können auf dem diesjährigen
Niveau von 4,53 Milliarden Euro gehalten werden.
• Für Schienenwege sind im kommenden Jahr rund 270 Millionen
Euro weniger gegenüber 2004 eingeplant.
Bedrohlich für die Infrastruktur
bleibt weiterhin die Finanzplanung der
Jahre 2006 und 2007. Pro Jahr sollen
nur rund 8,1 Milliarden Euro in die Bundesverkehrswege fließen. Die Ausgaben würden sich um 1,8 Milliarden
Euro gegenüber den ohnehin knappen
BVWP-Vorgaben reduzieren. Für das
Jahr 2008 ist sogar die Summe von 7,2
Milliarden Euro im Gespräch. Damit
würde die Finanzierungslinie des
BVWP um mehr als 25 Prozent unterschritten.
Steht zusammen und ihr werdet
auch die schwere Zukunft meistern.
Mit besten Wünschen für die Zukunft bin ich, wie viele Jahre vorher
Ihr optimistischer
Karl-Heinz Schütz
Im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses haben 45 Verbände in einer gemeinsamen Erklärung „Deutschland
braucht Mobilität statt Stillstand“
die Bundesregierung aufgefordert, die
Verkehrswege als Lebensadern der
Wirtschaft bedarfsgerecht auszubauen. Unter Koordination des BDI
und des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages haben sich verschiedene Organisationen und Branchen der Initiative angeschlossen.
Die Unterzeichner betonen die Bedeutung von Mobilität für unsere global
vernetzte
Volkswirtschaft.
Durch
kurzfristige Einsparungen zu Lasten
guter Infrastruktur würden langfristige
Wachstumsimpulse verhindert. BDIPräsident Rogowski wertete die Erklärung der 45 Verbände als „passiven
Aufschrei“ gegen den Kahlschlag. Die
Bundesregierung wird in der Erklärung
aufgefordert:
1. Investitionen in die Verkehrswege
als „Zukunftsinvestitionen“ für
Deutschland zu stärken,
2. die Neu- und Ausbauprojekte des
am 2. Juli 2003 vorgelegten Bun3
Trends und Meinungen
desverkehrswegeplans bis 2015
umzusetzen,
3. das von der Länderverkehrsministerkonferenz am 25. Februar 2004
geforderte jährliche lnvestitionsniveau von 5,8 Milliarden Euro für
Fernstraßen, 4 Milliarden für Schienenwege und 0,6 Milliarden für
Wasserstraßen bereitzustellen.
Quelle: BDI-RS Abt. VP 29/04 vom 28.06.04
Anwaltshonorare steigen
Zum 1. Juli 2004 ist das neue
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) in Kraft getreten. Im Ergebnis
führt das zu einer deutlichen Erhöhung
der Anwaltsgebühren in fast jedem
Rechtsgebiet. Vergleichsrechnungen
prophezeien der Anwaltschaft insoweit
Zuwächse von bis zu 30 %. Insbesondere bei Strafverfahren, aber auch im
Baurecht, beim Forderungseinzug
oder in arbeitsrechtlicher Vertretung
„Rücksicht ist besser“
Neues Autobahnplakat wirbt für
mehr Verständnis im Verkehr
Der Bundesminister für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, Dr. Manfred Stolpe, hat Mitte Juli gemeinsam
mit dem Präsidenten des Deutschen
Verkehrssicherheitsrates, Prof. Manfred Bandmann, in Berlin das neue Autobahnplakat „Rücksicht ist besser“
enthüllt. Mit dem Motiv wurde eine
reiben sich die Anwaltskollegen künftig
die Hände. Aus dieser Sicht ist die
Reform natürlich zu begrüßen, liegt die
letzte Gebührenerhöhung doch zehn
Jahre zurück.
Das neue RVG birgt eine Vielzahl
von Fallstricken. Wir empfehlen daher,
die (erhöhten) Anwaltsrechnungen, die
für erbrachte Leistungen ab dem 1. Juli
erst erhoben werden dürfen, genauestens zu überprüfen, räumt dieses
Gesetz dem Anwalt doch einen großen
Ermessensspielraum ein. Wann ist
eine Angelegenheit „umfangreich“ oder
„schwierig“? Welche Rahmensätze
sind „angemessen“? usw. Es empfiehlt
sich, künftig vor Auftragserteilung ein
offenes Gespräch mit Ihrem Anwalt
über die zu erwartenden Kosten zu
führen. Auch sollte bei größeren Streitwerten ein Preisvergleich mit anderen
Anwälten nicht gescheut werden!
Sie diese ggf. von der Rechtsanwaltskammer Koblenz, Rheinstraße 24,
56068 Koblenz, überprüfen lassen.
Mit freundlicher Genehmigung der VTU-RS2004/09 entnommen.
Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang
2004 Teil 1 Nr. 32 vom 7. Juli 2004 ist
das neugefasste Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli
2004 veröffentlicht worden.
Interessierte Mitgliedsunternehmen
erhalten das Gesetz in Fotokopie von
der Verbandsgeschäftsstelle.
Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrer
Anwaltsrechnung haben, so können
neue Verkehrssicherheitskampagne
des BMVBW gemeinsam mit dem DVR
gestartet, um eine Verbesserung des
allgemeinen Verkehrsklimas zu erreichen.
„Ein faires Miteinander aller Verkehrsteilnehmer kann erheblich dazu
beitragen, dass weniger Menschen
verunglücken“, betonte Bundesverkehrsminister Stolpe. „Aggressives
und rücksichtsloses Fahrverhalten
setzt sich immer stärker durch: Die Zahl
der wiederholt auffällig gewordenen
,Raser‘, ,Drängler‘ und ,Ampel-Sünder‘ steigt, schwächere Verkehrsteilnehmer – vor allem unsere Kinder –
werden dadurch stark gefährdet. Es
sollte jedem Fahrer bewusst sein, dass
in vielen Autos auch Kinder mitfahren“.
Der DVR-Präsident wies darauf hin,
dass Konkurrenzfähigkeit und Durchsetzungskraft in der heutigen Gesellschaft eine hohe Akzeptanz erfahren.
Es sei daher um so wichtiger, Verkehrsteilnehmern für den Umgang im
Straßenverkehr Werte wie Verantwortung, Verständnis und Rücksichtnahme zu vermitteln. Das Plakat könne
dazu beitragen und Autofahrer in diesem Sinne sensibilisieren. Ziel sei, dass
der eigene Fahrstil überdacht und
unnötige Risiken vermieden würden.
Seit über 20 Jahren steht die bundesweite Autobahnplakatierung unter
der Federführung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates. Mit finanzieller
Unterstützung durch den Hauptverband der Berufsgenossenschaften
werden in diesen Tagen knapp 300
Großplakate entlang der Autobahnen
und weitere 360 an Raststätten aufgehängt.
4
SVG 9+10/2004
Trends und Meinungen
Nachrichten
Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs
in Deutschland
Mit dem Ausbildungspakt zwischen Wirtschaft und Bundesregierung verpflichtet sich die Wirtschaft
25 000 Plätze für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen
für Jugendliche mit eingeschränkten Vermittlungschancen bereitzustellen. Im Bundesanzeiger Nr. 145
vom 5. August 2004 wurde nun die
Richtlinie zur Durchführung des
Sonderprogramms Einstiegsqualifikation Jugendlicher (EQJ-Programm-Richtlinie – EQJR) veröffentlicht. Die Richtlinie hat eine
Laufzeit vom 1. Oktober 2004 bis
zum 31. Dezember 2007.
Ausbildungswillige und ausbildungsfähige Jugendliche, die trotz
Nachvermittlung, also nach dem
30. September, keinen Ausbildungsplatz gefunden haben sowie
Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr die nicht die erforderliche Ausbildungsreife besitzen, sollen eine
Einstiegsqualifizierung
erhalten.
Während dieser sechs bis zwölf
Monate dauernden betrieblichen
Qualifikation werden Kenntnisse
und Fertigkeiten vermittelt, die auf
einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten.
Der DIHK hat für zehn Branchen, z. B. für „Lagerlogistik/Güterbewegung im Lager“ Beispiele
einer Einstiegsqualifikation vorgelegt. Eine erfolgreich abgeschlossene Einstiegsqualifikation, belegt
durch ein Zertifikat der IHK, kann
auf eine anschließende Berufsausbildung angerechnet werden.
Gefördert werden Einstiegsqualifikationen, die nach dem 1. Oktober 2004 beginnen, letztmalig zum
31. Dezember 2006.
Der Betrieb hat mit dem Jugendlichen, bzw. dem Erziehungsbevollmächtigten, einen Vertrag
über die Einstiegsqualifikation abzuschließen und der zuständigen
IHK anzuzeigen. Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Die Betriebe haben die Sachund Personalkosten der Ausbildung zu übernehmen. Ihnen wird
über die Bundesagentur ein Zuschuss des Bundes für den Unterhalt der Jugendlichen bis zu einer
Höhe von 192 Euro monatlich sowie ein pauschalierter Anteil am
Gesamtversicherungsbeitrag
in
Höhe von 102 Euro gewährt. Der
Unternehmer hat den Zuschuss,
bei der zuständigen Arbeitsagentur
für Arbeit zu beantragen. Keine Förderung erfolgt, wenn der Jugendliche bereits im Betrieb eine Einstiegsqualifizierung
durchlaufen
hat oder in den letzten drei Jahren
versicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt war. Wie bei
einem Ausbildungsverhältnis ist die
Berufsschulpflicht zu berücksichtigen.
Interessierte Unternehmer wenden sich bitte an ihre zuständige
IHK.
Der DIHK hat unter www.Paktsucht-Partner.de – zum Thema
Einstiegsqualifizierung eine Broschüre, einen Flyer, ein Merkblatt
zur Umsetzung und weitere Informationen eingestellt.
Quelle: BGL-RS E 393-04 vom 19.08.2004
NACHRICHEN AUS DEM „HAUS DES STRASSENVERKEHRS“
In 2004 noch Steuerfreiheit sichern!
Auszahlungen aus kapitalbildenden
Lebensversicherungen werden steuerpflichtig. Dies betrifft alle einmaligen
Fahr’ rechts –
und
die Straße
wird breiter!
SVG 9+10/2004
Ablaufleistungen aus Verträgen, die ab
1. Januar nächsten Jahres abgeschlossen werden.
Das bedeutet gleichzeitig, dass Lebensversicherungen, die noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, auch
für die Zukunft steuerfrei bleiben. Für
Kapitalabfindungen von privaten Rentenversicherungen gilt dies ebenfalls.
Diese Änderungen wurden im
neuen Alterseinkünftegesetz beschlossen. Sie gelten auch für Direktversicherungen in der arbeitgeberfinanzierten
Form oder durch Entgeltumwandlung
bzw. Gehaltsumwandlung.
Das SVL Versorgungswerk empfiehlt deshalb, benötigte Versicherungen noch in diesem Jahr abzuschließen
und etwaige angestrebte Vertragsabschlüsse nicht auf die nächsten Jahre
zu verschieben. Nur so ist es möglich,
sich über diesen Weg einkommensteuerfreie Erträge auch noch für die Zukunft zu sichern.
Bessere Konditionen sind durch
Gruppenversicherungen für Mitglieder
des SVL Versorgungswerkes möglich.
Interessierte Leser, die mehr über
das SVL Versorgungswerk mit seinen
Leistungsvorteilen für Unternehmer
und Mitarbeiter im Straßenverkehrsgewerbe wissen wollen, können weitere Informationen direkt vom SVL Versorgungswerk (Tel. 0 40/2 36 06 59 59)
erhalten oder über die
SVG Versicherungsvermittlung
und Service Südwest GmbH
Moselring 11, 56073 Koblenz
Postfach 20 14 31, 56014 Koblenz
Tel. 02 61-49 43 11
Fax 02 61-49 43 57
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Fächer
EUROPA UND DIE WELT
EU-Osterweiterung:
Antworten auf weitere
„häufig gestellte Fragen“
Nachstehend beantwortet der BGL
weitere häufig gestellte Fragen, um
noch immer bestehende Unsicherheiten bei der EU-Osterweiterung abzubauen.
1. Niederlassungsfreiheit
Frage: Kann ein deutsches Transportunternehmen, das eine Firma
in einem der neuen Mitgliedstaaten
gegründet hat, Fahrzeuge ohne
weiteres in den neuen Mitgliedstaat
verlegen?
Wenn ein Unternehmer Fahrzeuge
in den neuen Mitgliedstaat überführen
will, so liegt dem ein Kaufvertrag über
das gebrauchte Fahrzeug zugrunde.
Verkäufer ist die Firma in Deutschland,
Käufer die Firma in dem neuen Mitgliedstaat. Nach dem Grundsatz des
freien Warenverkehrs kann der Transfer
zollfrei vorgenommen werden. Allerdings ist der Kauf als Leistungsaustausch umsatzsteuerpflichtig, da ein
Gegenstand durch eine Lieferung aus
dem Gebiet eines Mitgliedstaats der
EU an einen Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt. Der
Erwerber in den neuen Mitgliedstaat ist
als Leistungsempfänger Schuldner der
Umsatzsteuer. Er hat sie in seiner Umsatzsteuererklärung anzumelden und
kann den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Rechnung des Verkäufers erfolgt netto ohne Umsatzsteuer.
Die Zulassung des Fahrzeugs am
neuen Standort sollte unverzüglich vorgenommen werden; jede Verzögerung
ist nicht nur ein Verstoß gegen die
dortigen Straßenverkehrsvorschriften,
sondern kann auch als Steuervergehen
verfolgt und geahndet werden.
2. Dienstleistungsfreiheit
Frage: Darf ein Unternehmer aus
den neuen Mitgliedstaaten mit
einer Eurolizenz Wechsel- und
Transitverkehre durch die Schweiz
vornehmen?
Ja, die Berechtigung, mit der Eurolizenz Wechsel- und Transitverkehre
mit der Schweiz durchzuführen, beruht
auf dem Landverkehrsabkommen zwi6
schen der Europäischen Union und der
Schweiz. Die neuen Mitgliedstaaten
sind mit dem Beitritt in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens
zwischen der EU und der Schweiz einbezogen. Mit der Eurolizenz können sie
auch Beförderungen von Frankreich
oder von Italien in oder durch die
Schweiz vornehmen.
Frage: Kann ein deutsches Unternehmen mit einem türkischen
Fahrer mit EU-Lizenz und Fahrerbescheinigung ohne weiteres
Beförderungen nach Tschechien
vornehmen?
Dies geht nur, wenn der türkische
Fahrer über ein tschechisches Visum
verfügt. Die neuen Mitgliedstaaten sind
nicht Partei des Schengen-Übereinkommens. Bestehende Visa-Pflichten
für Personen aus Drittstaaten bleiben
durch den EU-Beitritt unberührt. Auf
den Internetseiten der Botschaften der
neuen Mitgliedstaaten sind unter den
Stichworten
„Konsularfragen/Visainformationen“ die visafreien Staaten
und die näheren Einzelheiten der visafreien Einreise aufgeführt. Für alle nicht
genannten Staaten besteht Visumspflicht. Türkische Fahrer sind übrigens
in allen Beitrittsstaaten visumspflichtig.
Prioritäten der niederländischen Präsidentschaft
Am 1. Juli 2004 haben die Niederlande turnusgemäß den Vorsitz in der
Europäischen Union übernommen.
Der niederländische Vorsitz hat seine
Präsidentschaft unter das Motto „Realismus und Ehrgeiz“ gestellt und will
folgende Themen mit Priorität behandeln: Erweiterung; Nachhaltiges Wirtschaftswachstum; Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts; Künftiges Haushaltssystem der EU und Vorbereitung der finanziellen Vorausschau;
Entwicklung einer effizienten Außenpolitik.
Die niederländische Präsidentschaft betont mit Blick auf das Ziel des
nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
dass es gerade vor dem Hintergrund
der angespannten Wirtschaftslage
wichtig sei wirtschaftliche Reformen
durchzuführen. Hierfür sei die Lissabonner Reformagenda der richtige
Weg. Die Präsidentschaft unterstützt
nachdrücklich die Ziele der Lissabon-Strategie. Gleichzeitig setzt sie
sich für die unverzügliche Umsetzung
der letztes Jahr von der Task Force
„Beschäftigung“ vorgelegten Empfehlungen ein. Es ist zu begrüßen, dass die
Präsidentschaft sich für wirtschaftliche
Reformen einsetzt und die Umsetzung
der in der Lissabonner Reformagenda
genannten Ziele vorantreiben will – unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Task Force „Beschäftigung“. In
dem Bericht „Beschäftigung“ wird der
Schluss gezogen, dass Europa Gefahr
läuft, die in Lissabon gesteckten Ziele
nicht zu erreichen, wenn die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Einleitung und Umsetzung von Reformen
nicht verstärken.
Aus wirtschafts- und sozialpolitischer Sicht sind folgende Vorhaben bedeutsam:
– Dienstleistungsrichtlinie
– Verordnung zur EU-Stoffpolitik
(REACH)
– Aktionsplan Rechtsvereinfachung
(„Better Regulation“)
– Fusionsrichtlinie
– Innovation (Aktionsplan „3 Prozent
des BIP“ für Forschung und Entwicklung)
– Energie (erneuerbare Energieträger,
Grüner Strom, Off-shore-Windanlagen)
– IT (strategische Diskussion 20062010, Nachfolge des Aktionsplans
2005)
– Verbraucherschutz (unehrliche Handelspraktiken, verkaufsfördernde Aktivitäten)
– CSR (Konferenz zur sozialen Verantwortung von Unternehmen); vgl.
auch EU 47/04
– Richtlinie optische Strahlungen; vgl.
auch EU 46/04.
Über eine aktive Wiederaufnahme
der Gespräche zum Gemeinschaftspatent ist nicht abschließend entschieden. Die niederländische Präsidentschaft will sich dem Thema nur
widmen, wenn ein Kompromiss durchsetzbar erscheint. Derzeit laufen Gespräche mit der Bundesregierung und
der spanischen Regierung.
SVG 9+10/2004
Fächer
Ein weiterer Schwerpunkt der
sechsmonatigen
niederländischen
Präsidentschaft dürfte die Debatte
über den Beitritt der Türkei sein. Bei
ihrem Gipfeltreffen im Dezember 2004
sollen die Staats- und Regierungschefs
verbindlich festlegen, ob und wann
Beitrittsverhandlungen mit der Türkei
aufgenommen werden. Die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und
Rumänien werden unter niederländischer Präsidentschaft fortgesetzt (vgl.
auch EU 42/04).
Am 20. November soll in Rom die
konsolidierte Fassung des am 18. Juni
2004 verabschiedeten EU-Verfassungsvertrages feierlich unterzeichnet
werden (vgl. auch EU 40/04). Der von
den Staats- und Regierungschefs für
das Amt des Kommissionspräsidenten
nominierte portugiesische Ministerpräsident Jose Barroso wird sich am
23. Juli dem Zustimmungsvotum des
Europäischen Parlamentes stellen. Die
Zustimmung gilt als sicher.
Die niederländische Präsidentschaft hat folgende Internetseite:
http://www.eu2004.nl/.
Quelle: BDA-RS Abt. IX/62 vom 8. Juli 2004
Reisemerkblatt für
Bulgarien
Das Auswärtige Amt in Berlin hat
ein aktualisiertes Reisemerkblatt für
Bulgarien veröffentlicht.
Allgemeine Informationen
Reisen nach Bulgarien sind auf dem
Luftweg (internationale Flughäfen in
Sofia, Plovdiv, Varna und Burgas), dem
Seeweg (insbesondere über die
Schwarzmeerhäfen Varna und Burgas)
sowie auf dem Landweg möglich.
Generell sollte auf das offene Tragen von Wertsachen und Schmuck
verzichtet werden.
Touristische Hinweise
Sofern Bulgarien im Rahmen einer
Pauschalreise besucht wird, dürfte das
Risiko, Opfer einer Straftat zu werden,
nicht wesentlich größer sein als in anderen europäischen Urlaubsregionen.
Individualtouristen oder Transitreisende, die mit eigenem Pkw nach Bulgarien fahren, werden darauf hingewiesen, dass Kfz-Diebstähle häufig
vorkommen. Gerade neuwertige Pkw
aus westeuropäischer Produktion und
mit ausländischen Zulassungskennzeichen sind bevorzugte Ziele von Diebstählen. In diesem Zusammenhang
und wegen der schlechten Straßenverhältnisse wird von Fahrten bei Dunkelheit und vom Übernachten im Auto am
Straßenrand nachdrücklich abgeraten.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin,
dass im Falle des Diebstahls eines
vorübergehend nach Bulgarien eingeführten Kfz sowohl der Einfuhrzoll als
auch die Mehrwertsteuer für das betreffende Fahrzeug an die zuständigen
bulgarischen Behörden entrichtet werden müssen. Die zu zahlenden Beträge
liegen zwischen 1.000 und 10.000
Euro. Gegen Abgabe einer schriftlichen
Erklärung, dass der betroffene Reisende keine Geldmittel oder sonstiges
Vermögen in Bulgarien hat, ist jedoch
die Ausreise ohne Zahlung möglich. Die
Zahlungsverpflichtung an sich bleibt allerdings bestehen. Dies kann, sofern
der geforderte Betrag nach der Ausreise nicht bezahlt wird, ggfs. bei einer
erneuten Einreise zu Problemen führen.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht
unter bestimmten Voraussetzungen
Besuchen Sie unsere kostenfreie Frachtenbörse im Internet unter . . .
www.svg-frachten.de
Hier können Sie Ihre eigenen Frachtaufträge hinterlegen
Suchen Sie Teil- oder Komplettladungen?
Suchen Sie Laderaum?
Rufen Sie an!
Ansprechpartner: Herr Köppen, Herr Schneiders
Telefon
Telefax
e-mail:
02 61/4 50 55, 4 50 56 + 49 42 07
02 61/49 43 46
[email protected]
Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr
Fr.
7.30 bis 15.30 Uhr
SVG-Frachtvermittlungsstelle
SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz
SVG 9+10/2004
7
Fächer
die Möglichkeit, dass sowohl Einfuhrzoll als auch die Mehrwertsteuer auf
Antrag erlassen bzw. erstattet werden.
Das Auswärtige Amt rät daher, bei der
Erledigung der Zollformalitäten gleichzeitig auch einen Antrag auf Erlass der
Zollschuld zu stellen.
Das Auswärtige Amt empfiehlt dennoch dringend den Abschluss einer
Versicherung, die die Nachzahlung von
Einfuhrzoll und Mehrwertsteuer bei Autodiebstählen abdeckt.
Darüber hinaus sind Fälle bekannt
geworden, in denen Ausländer Opfer
polizeilicher Schikanen geworden sind.
Einreisebestimmungen für
deutsche Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige benötigen für Aufenthalte in Bulgarien bis
zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt
der ersten Einreise – kein Visum. Dies
gilt jedoch nicht für Inhaber von Reisedokumenten für Ausländer, diese
benötigen auch für Kurzaufenthalte ein
Visum.
Zur visumsfreien Einreise nach Bulgarien ist ein gültiger Reisepass erforderlich. Kinder unter 16 Jahren dürfen
nur noch mit Kinderausweis mit Lichtbild oder mit Reisepass einreisen; die
Eintragung der Kinder in den Pass der
Eltern ist nicht ausreichend. Reisepässe und Kinderausweise müssen bei
Einreise noch mindestens drei Monate
gültig sein. Die Einreise mit anderen
Personaldokumenten ist nicht möglich.
Insbesondere Personalausweise werden nicht akzeptiert.
Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen benötigen Sie ein Visum von der
zuständigen bulgarischen Auslandsvertretung. Ihr Reisepass sollte noch
mindestens sechs Monate nach Einreise gültig sein.
Bei Überschreitung der erlaubten
Aufenthaltsdauer droht eine Geldstrafe
in Höhe von BGL 500 bis 5.000.
Seit dem 1. Dezember 2001 müssen Ausländer und Staatenlose bei der
Einreise den Nachweis erbringen, dass
sie über einen in Bulgarien gültigen
Krankenversicherungsschutz
verfügen. Dieses gilt auch für Kurz- und
Transitreisen.
Ausländer sind verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden nach Einreise
bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde oder Polizei8
dienststelle anzumelden; bei Hotelaufenthalten übernimmt das Hotel die Anmeldung. Bei Nichtbeachtung droht
eine Geldstrafe in Höhe von BGL 200
bis 2.000.
Bei der Einreise mit dem Pkw nach
Bulgarien ist eine Einreisegebühr von
10 US-Dollar und eine Transitgebühr
von 0,10 US-Dollar pro Kilometer bis
zur Ausreise zu entrichten. Bei der Einreise mit Kleinbussen mit mehr als acht
Sitzplätzen ist eine Einreisegebühr von
60 US-Dollar und eine Transitgebühr
von 0,20 US-Dollar pro Kilometer bis
zur Ausreise zu entrichten. Zusätzlich
wird noch eine Gebühr für die Desinfizierung von Pkw und sonstigen Fahrzeugen zum Schutze vor der Übertragung von Tierseuchen i.H.v. 5 USDollar erhoben. Zollbeamte führen
Dienstausweise bei sich.
Bei der Durchreise durch Bulgarien
ist bezüglich der Zahlung von Geldstrafen folgendes zu beachten: Nach
Auskunft des bulgarischen Innenministeriums sind Verkehrspolizisten verpflichtet, reflektierende Schutzwesten
und einen Dienstausweis mit Lichtbild,
Name und Einheit zu tragen; Geldstrafen, die wegen Verstößen gegen
die Straßenverkehrsordnung verhängt
werden, sind grundsätzlich nie direkt
an die kontrollierenden Verkehrspolizisten zu zahlen. Bei einfachen Verstößen gegen die bulgarische Straßenverkehrsordnung wird ein entsprechender Vermerk im Pass des
Verkehrsteilnehmers angebracht. Die
Geldstrafe wird dann an der Grenzübergangsstelle bei der Ausreise aus
Bulgarien gezahlt. Bei Verstößen, die
zusätzliche Verfahrenshandlungen erfordern (wie z. B. Alkoholgenuss, verschuldeter Verkehrsunfall u.a.), wird
der Fahrer zum Bereitschaftsdiensthabenden in der zuständigen Regionaldirektion für Innere Angelegenheiten
gebracht, wo die Geldstrafe bei einer
BNB- oder DSK-Bank-Niederlassung
eingezahlt wird. Wenn der Verkehrsverstoß außerhalb der regulären Dienstzeit
verübt wurde, so wird die Geldstrafe
von dem diensthabenden Polizeibeamten entgegengenommen, der eine
Quittung über den gezahlten Betrag
ausstellt.
Lev; 1 Euro hat den Gegenwert von
1,95583 Leva, Kurs der Nationalbank)
bis zu einem Betrag/Wert von 8.000
Leva ist frei.
Die Ein- und Ausfuhr von Summen
von über 8.000 Leva ist gegenüber den
bulgarischen Zollbehörden schriftlich
zu deklarieren. Entsprechende Formulare sind u.a. auch in deutsch, englisch
und türkisch beim Zoll erhältlich.
Beim Export eines Betrages im Gegenwert von über 25.000 Leva ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
• wenn vorher keine oder eine geringere Summe eingeführt worden
sind, ist der (Differenz-)Betrag sowie dessen Herkunft beim Zollamt
anzumelden und eine Bestätigung
der zuständigen Steuerbehörde
vorzulegen, dass keine offenen
Schulden gegenüber dem bulgarischen Staat bestehen.
• wenn vorher im gleichen oder
höheren Wert Geldmittel eingeführt
und angemeldet worden sind,
genügt für die Ausfuhr die Anmeldung des Betrages und der Art der
Geldmittel beim Zollamt sowie die
Vorlage der Einfuhrerklärung.
Travellerschecks unterliegen keiner
Zollkontrolle.
Grundsätzlich ist die Ein- und Ausfuhr von Devisen durch Postsendungen verboten, es sei denn, dass der
Inhalt der Postsendung vorher angemeldet wird.
Bei Nichtbeachtung der Deklarationspflichten wird der gesamte im- oder
exportierte Devisen- oder Levabetrag
entschädigungslos zu Gunsten des
bulgarischen Staates eingezogen.
Außerdem werden Geldbußen zwischen 1.000 und 3.000 Leva für natürliche Personen und zwischen 2.000
und 6.000 Leva für juristische Personen verhängt.
Ausländer dürfen ferner Edelmetalle, -steine und -erzeugnisse ein- und
ausführen, ohne sie zu deklarieren:
• bis zu 37 Gramm Gold und Platin
(Roh- oder halbbearbeiteter Zustand und Münzen)
Besondere Zollvorschriften
• 60 Gramm Gold- oder Platinschmuck
Die Ein- bzw. Ausfuhr von ausländischen Devisen und Landeswährung
(bulgarische Landeswährung ist der
• 300 Gramm Silber (Roh- oder halbbearbeiteter Zustand und Münzen,
Schmuck)
SVG 9+10/2004
Fächer
Bei größeren Mengen ist eine
schriftliche Zollerklärung abzugeben.
Bei Münzen mit archäologischem,
historischem oder numismatischem
Wert und Gegenständen unter Denkmalschutz ist eine Ausfuhrbescheinigung des Kulturministeriums vorzulegen.
Besondere strafrechtliche
Vorschriften (Drogenbesitz)
Bulgarien ist Transitland auf der
sogenannten „Balkan-Route“ des internationalen
Drogenschmuggels.
Überführte Straftäter müssen mit empfindlichen Haftstrafen rechnen.
Medizinische Hinweise
Die medizinische Versorgung ist
nicht mit der in der Bundesrepublik
Deutschland vergleichbar. Zwar kann
die Ausbildung der Ärzte an den großen
Krankenhäusern insgesamt als gut bezeichnet werden, es fehlt jedoch an
moderner medizinischer Ausstattung.
Viele der in Deutschland gängigen Medikamente sind in bulgarischen Apotheken erhältlich; dennoch sollten zum
Beispiel Personen, die auf regelmäßige
Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, diese mitbringen.
Ausländische Patienten haben in
der Regel die Kosten für eine ärztliche
Behandlung vor Ort in bar zu bezahlen.
Zuständige deutsche Auslandsvertretungen
Deutsche Botschaft Sofia, Uliza
Frederic-Joliot-Curie 25, 1113 Sofia
Tel.-Nr.: 00359/2/918 38-0
Fax-Nr.: 00359/2/963 0892
Internet: www.sofia.diplo.de
E-Mail: [email protected]
Honorarkonsul der Bundesrepublik
Deutschland in Varna
Herr Nedyalko Nedelchev
Ul. Dragoman 1, 9000 Varna
Tel.: 00359/52/693 693 oder 693 694
Fax: 00359/52/601 930
E-Mail:
[email protected]
Reisehinweise des Auswärtigen
Amtes für Auslandsreisende beruhen auf den zum angegebenen
Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amtes. Sie sollen dem Reisenden bei
seinem Entschluss über die geplante Reise helfen, ihm den Entschluss aber nicht abnehmen. Es ist
dabei auch zu berücksichtigen,
dass sich Gefahrenlagen rasch ändern können und oft unübersichtlich
sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Reisehinweise sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann
nicht übernommen werden.
GÜTERKRAFTVERKEHR
Emissionshandel mit
Verschmutzungsrechten
Anzahl der vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen
in den EU-Staaten
(Quelle: Europäische Kommission DIW)
Der Handel mit Emissionszertifikaten kann in Deutschland, wie geplant,
zum 1. Januar 2005 beginnen. Nach
wie vor bleibt der Verkehrsbereich in
Deutschland von dieser Regelung ausgenommen!
Die Europäische Kommission hat
jetzt den deutschen Zuteilungsplan für
die Emissionsrechte für Kohlendioxid
unter Auflagen genehmigt. Nach Einschätzung von EU-Umweltkommissarin Margot Wallström verstößt die in
Deutschland gesetzlich geregelte
Möglichkeit, die Zahl kostenloser Emissionsrechte nachträglich zu ändern,
gegen die von den EU-Staaten vereinbarte Richtlinie. Danach sind während
der ersten drei Jahre des am 1. Januar
2005 beginnenden Emissionshandels
in der EU keine nachträglichen Anpassungen erlaubt, wie z. B. eine Neuzuteilung von Zertifikaten unter den
beteiligten Unternehmen. Ansonsten
könnte dies, nach Ansicht der Kommission, zu Unsicherheiten für die Unternehmen führen und beeinträchtige
auch den Handel mit Zertifikaten. Die
Bundesregierung will durch eine Anpassung des Gesetzes zum EmissiSVG 9+10/2004
Slowenien
Irland
Schweden
Österreich
Dänemark
Niederlande
Großbritannien
Deutschland
0
500
1000
1500
2000
2500
Kohlendioxid-Zertifikate in Millionen Tonnen
(Quelle: Europäische Kommission DIW)
Zum Vergleich: Kohlendioxyd-Emissionen in der EU im Jahr 2002
Volumen des Emissionshandels insgesamt 2004
Slowenien
Irland
Schweden
Österreich
Dänemark
Niederlande
Großbritannien
Deutschland
0
500
1000 1500 2000 2500 3000 3500
9
Fächer
onshandel die Vorschläge der Kommission umsetzen.
Technische Nachbesserungen ihrer
nationalen Allokationspläne (NAP) fordert die EU-Kommission auch von
Österreich und Großbritannien. Ohne
weitere Auflagen genehmigte sie die
Zuteilungspläne fünf weiterer EU-Länder. Nach Angaben der Kommission
sind von den jetzt betroffenen Genehmigungen der nationalen Zuteilungspläne bereits 5.000 der insgesamt 12.000 Industrieanlagen in der
EU betroffen. Diese sollen mehr als 40
Prozent der erteilten Zertifikate erhalten.
An die Regierungen in Griechenland und Italien richtete die EUBehörde Mahnschreiben, weil diese
ihre Planungen noch nicht nach Brüssel übermittelt haben. Ermahnt wurden
Erteilung von CEMTGenehmigungen für das
Jahr 2005
Antragsunterlagen für die Erteilung
von CEMT-Genehmigungen für das
Jahr 2005 können ab dem 6. September 2004 telefonisch oder per Fax bei
den Außenstellen des Bundesamtes
für Güterverkehr angefordert werden.
Antragsschluss ist der 1. Oktober
2004 (12.00 Uhr)
Volumen des Emissionshandels
EU-Mitgliedstaat
Deutschland
Großbritannien
Niederlande
Dänemark
Österreich
Schweden
Irland
Slowenien
Insgesamt
Zum Vergleich:
Kohlendioxid-Emissionen
in der EU im Jahr 2002
Kohlendioxyd-Zertifikate
in Millionen Tonnen
1497,0
736,0
285,9
100,5
98,2
68,7
67,0
26,3
2879,6
Zahl der
Anlagen
2419
1078
333
362
205
499
143
98
5137
3197
Quelle: Europäische Kommission; DIW
auch alle alten EU-Mitgliedstaaten, mit
Ausnahme von Deutschland und drei
weiteren Ländern, weil sie die Richtlinie
über den Emissionshandel noch nicht
bis Ende des Vorjahres in ihr nationales
Recht übertragen hatten.
CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies
sind die Staaten der Europäischen
Union, Liechtenstein und Norwegen
(Europäischer Wirtschaftsraum) sowie
eine Vielzahl der ost- und südosteuropäischen Staaten. In Österreich, Italien und Griechenland gilt allerdings nur
eine beschränkte Anzahl der erteilten
Genehmigungen.
Soweit für Österreich gültige Genehmigungen zur Verfügung stehen,
werden diese ausschließlich an diejenigen Unternehmer erteilt, denen bisher
keine oder maximal eine österreichfreie
CEMT-Genehmigung erteilt worden ist.
Alle CEMT-Genehmigungen, die in
Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO3sichere“ Fahrzeuge erteilt.
§§
Gimmler & Koll.
Rechtsanwälte • Fachanwalt für Steuerrecht
Im Verfahren zur Wiedererteilung
von
CEMT-Jahresgenehmigungen
Karl-Heinz Gimmler
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Dozent für Rechts- und Steuerfragen an der
Deutschen Logistik-Akademie
sowie Referent an diversen Managementinstituten,
Fachveröffentlichungen,
Mitglied in Bundesvereinigung Logistik, DGfL.,
Dt. Ges. f. Transportrecht
Tätigkeitsschwerpunkt:
Transport-, Speditions- und Lagerrecht,
Gestaltung von Logistik- und Outsourcingverträgen.
Transportversicherungsrecht,
sonstige Verkehrsrechtsbereiche
Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen
Tel. 0 26 24/40 19 + 40 10, Fax 0 26 24/40 20
10
SVG 9+10/2004
Fächer
müssen die Antragsteller mindestens
zwölf Beförderungen im Bewertungszeitraum nachweisen, bei denen der
Be- oder Entladeort in einem CEMTMitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt.
Im Neuerteilungsverfahren ist für
Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich
eine hohe Anzahl von Verkehrsverbindungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten, von denen in mindestens einem
die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, mit
jeweils wenigstens sechs genehmigungspflichtigen Beförderungen entscheidend.
Der Bewertungszeitraum sowohl
für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom
1. September des Vorjahres bis zum
31. August des laufenden Jahres.
Für die Erteilung einer CEMTGenehmigung wird eine Gebühr von
127 Euro erhoben.
Polnische Paletten –
Tausch eingeschränkt
Um allen Missverständnissen entgegen zu treten – Europaletten mit dem
„PKP“-Brandzeichen sind nach wie vor
tauschbar – jedoch nur die Paletten, die
vor dem 1. Mai 2004 hergestellt wur-
den. Das Herstellungsdatum ist auf den
Mittelklötzen der Flachpalette zu entnehmen. Die dreistellige Ziffer ist die
Kennung des Herstellers, die einstellige
Ziffer gibt das Jahr und die zweistellige
Ziffer den Monat an (z. B. 4-03).
Der Grund: Die internationale Eisenbahnunion UIC hat der Polnischen
Eisenbahn PKP die Rechte an der
Marke „EUR“ wegen Qualitätsmängeln
zum 30. April entzogen. Damit gelten
alle danach hergestellten PKP-Paletten
als Markenfälschungen und werden
von der European Pallet Association
(EPAL) mit Hilfe von Polizei und Zollbehörden aus dem Verkehr gezogen
und vernichtet.
INTERNATIONALER VERKEHR
Neue Anschrift der
Ausgabestelle für
Genehmigungen im
Schweizverkehr
Das für die Ausgabe der im
Schweizverkehr verwendeten Höchstgewichts- sowie Leer- und Leichtgewichtsgenehmigungen zuständige
Regierungspräsidium Freiburg ist ab
sofort unter einer neuen Anschrift und
Telefonnummer zu erreichen.
Regierungspräsidium Freiburg
Abt. IV. (Wirtschaft und Verkehr)
Schweizbüro Bissierstraße 7
79114 Freiburg i. Br.
Tel.: 0761/208 -4518, -4519,
-4525, -4526
Fax: 0761/208 -4543, -4544
E-Mail:
[email protected].
Diese Genehmigungen werden nur
noch bis zum 31. Dezemer 2004 ausgegeben. Ab 1. Januar 2005 wird das
zulässige Gesamtgewicht in der
Schweiz auf 40 t angehoben. Gleichzeitig wird die Leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) beträchtlich erhöht.
Übersetzungen der
Hinweise in Netto-FrachtRechnungen
Der BGL hat erforderliche Hinweise
in Netto-Fracht-Rechnungen die den
Nicht-Ausweis des anzuwendenden
SVG 9+10/2004
Umsatzsteuersatzes und Umsatzsteuerbetrages erklären.
• Hinweis an den Leistungsempfänger einer – aufgrund der ihm von
einem anderen EU-Mitgliedstaat
erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) – netto
abzurechnenden
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung:
„Das fakturierte Entgelt ist in Ihrem
Land umsatzsteuerpflichtig und
von Ihnen zu versteuern!“ bzw. „The
invoiced payment is subject to the
value added tax (VAT) in your country, you must pay this VAT on it!“
oder „La rémunération facturée est
soumise à la taxe sur le valeur ajoutée (TVA) de votre pays, il vous faut
y payer cette TVA!“
• Hinweis in der Netto-Rechnung
über eine Güterbeförderung in ein
Drittland:
„Güterbeförderung im Zusammenhang mit einer Ausfuhr“ bzw.
„Goods transport connected with
an export“ oder „Transport de marchandises en liaison avec une exportation“.
• Hinweis in der Netto-Rechnung
über eine Güterbeförderung aus
dem Drittlandsgebiet in die EU:
„Güterbeförderung im Zusammenhang mit einer Einfuhr, deren Kosten in der Bemessungsgrundlage
für diese Einfuhr enthalten sind“
bzw. „Goods transport connected
with an import, the cost of which are
included in the basis of assessment
for this import“ oder „Transport de
marchandises en liaison avec une
importation dont les frais sont compris en la base de calcul pour cette
importation“.
Rumänien:
Ein-Tages-Vignetten
abgeschafft
Seit dem 1. August 2004 werden in
Rumänien keine Ein-Tages-Vignetten
für die Straßenbenutzung („ro-Vignetten“) mehr ausgegeben, sondern Vignetten mit einer Gültigkeit von 7 Tagen,
30 Tagen, 6 Monaten oder 12 Monaten.
Zum selben Datum wurden die
Geldbußen für das Fahren ohne gültige
Vignette erhöht. Sie unterliegen nunmehr einer Staffelung nach zulässigem
Gesamtgewicht bzw. Anzahl der Achsen. Die folgende Übersicht gibt jeweils
den Mindest- bzw. Höchstbetrag der
Geldbuße an:
Fahrzeuge ab 12 t zGG, 4 Achsen
oder mehr:
ROL 45.000.000 – 70.000.000
Fahrzeuge ab 12 t zGG,
bis zu 3 Achsen:
ROL 35.000.000 – 55.000.000
Fahrzeuge ab 7 t,
aber unter 12 t zGG:
ROL 25.000.000 – 40.000.000
Fahrzeuge ab 3,5 t,
aber unter 7 t zGG:
ROL 15.000.000 – 25.000.000
Nach aktuellem Kurs entspricht ein
Euro dem Gegenwert von 41.180 ROL.
11
Fächer
Aktuelle Übersicht über die Maut in Europa
Der BGL hat eine aktualisierte Übersicht über die Mauterhebung in Europa erarbeitet und darin insbesondere einen Vergleich
der streckenabhängigen Maut je Kilometer vorgenommen. Die aufgeführten Kilometersätze geben die Bandbreite zwischen
„kleinen“ und „großen“ Lkw bzw. zwischen mehr oder weniger schadstoffarmen Fahrzeugen wider.
12
SVG 9+10/2004
Fächer
MÖBELTRANSPORT
Jahrestagung des deutschen Möbelspeditionsgewerbes in Weimar
Die Jahrestagung der AMÖ fand in
diesem Jahr in Weimar ähnlich zeitlich
komprimiert wie die Tagung im vergangenen Jahr in Köln statt. Die notwendigen Versammlungen und die ergänzenden Treffen wurden in zwei halben
Tagen abgehandelt.
Der EU-Osterweiterung und den
Konsequenzen für Möbelspediteure
war ein Veranstaltungsteil gewidmet.
Prof. Dr. Karl Hans Hartwig von der Universität Münster berichtete, dass die
wirtschaftlichen Impulse aus der Erweiterung der EU für die deutsche Wirtschaft bei einem Plus von allenfalls 0,7
Prozent liegen dürften, im Grunde also
marginal sind. Für ihn war deshalb klar,
dass nicht die wirtschaftlichen Vorteile
im Vordergrund stünden, sondern klar
mit der politischen Zielsetzung die
schwer zu bewertenden Aspekte der
Friedenssicherung.
Hallo
Partner,
danke
schön!
Der stellvertretende AMÖ-Vorsitzende Johannes Röhr führte zu seinen
Aktivitäten in Polen aus, dass die Lohnkosten für Lagerarbeiter und Fahrer bei
ca. 1000 PLN (= 235 EUR) im Monat
lägen. Der Stundenlohn entspreche ca.
2,65 EUR. Der Kostenvorteil für Dieselkraftstoff in Polen liegt bei ca. 20 Prozent. Die Körperschaftsteuer in Polen
betrage derzeit 19 Prozent, Gewerbesteuer sei unbekannt. Röhr rief dazu
auf, sich mit einem Engagement in den
Beitrittsländern ernsthaft zu beschäftigen.
Die Erhöhung der Fahrzeugsicherheit stand im Mittelpunkt eines weiteren
Programmpunktes der Jahrestagung.
RA Axel Salzmann von der Schunck
KG wies auf die Folgen einer schlechten Ladungssicherung hin, die sowohl
für den Fahrer als auch für den Halter lt.
StVO bis 75 EUR bzw. bis 150 EUR
Verwarnungs- bzw. Bußgeld liegen
können. Ralph-Mathias Niering von der
DMG plädierte eindringlich dafür, darauf zu achten, dass das Sichtfeld des
Fahrers nicht durch zusätzliche Ausstattung im Fahrerhaus eingeschränkt
wird.
Genau wie die Repräsentanten der
Fahrzeughersteller wies er eindringlich
auf die Anschnallpflicht der Fahrer hin.
Die Quote läge bei Lkw-Fahrern nur bei
8 Prozent, die angeschnallt fahren würden. Von 800 tödlich Verunglückten,
die im Jahr von den 35 Berufsgenossenschaften erfasst würden, trage
allein die Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltung (BGF) 180 bei.
DaimlerChrysler bietet alle vier Bestandteile des aktiv wirkenden Telligent-Sicherheitssystems für 5.800
EUR bei Auftragerteilung für einen
neuen Truck an. Die nachträgliche Ausrüstung eines Fahrzeugs ist dagegen
erheblich teurer. Allein für den Abstandsregeltempomat seien rund
4.800 EUR fällig, zuzüglich der Kosten
für den notwendigen Retarder in Höhe
von rund 7.200 EUR.
Für den krankheitsbedingt ausgefallenen AMÖ-Vorsitzenden Christian
Rohrbacher, der auf dem Weg zur Genesung ist, trug der stellvertretende
AMÖ-Vorsitzende Gert Hebert in der
Delegiertenversammlung den Jahresbericht vor. Besondere Erwähnung fanden die drohende Ausbildungsplatzabgabe, der festzustellende Rückgang im
Handel von Neumöbeln und die Veränderungen bei der Abrechnung von
Erstattungsumzügen bei der Bundeswehr, die in der Konsequenz zu verstärkter Schwarzarbeit führen würden.
Die schriftlichen Berichte der Vorstandsmitglieder wurden besonders im
Bereich Öffentlichkeitsarbeit und Rationalisierung und Technik ausführlich ergänzt. Dabei ging es um den Einsatz
zusätzlicher Mittel für eine verstärkte
PR-Arbeit des Bundesverbandes für
die AMÖ-Spediteure und um die Nutzung des kombinierten Güterverkehrs
durch Möbelspediteure.
Die Regularien wurden zügig und
überwiegend einstimmig abgehandelt.
KOMBINIERTER VERKEHR
Neue Verbindung
zwischen München und
Segrate
Durch eine neue Verbindung zwischen München und Segrate (Milano)
hat Kombiverkehr sein Angebot im
Kombinierten Verkehr mit Italien erweitert. Über das Terminal in Segrate können Sendungen nach Pomezia, Latina
und Roma Salaria in der Region Latium
weitergeleitet werden. Für den Güterverkehr mit Ziel Mailand oder Rom
SVG 9+10/2004
eröffnet das Frankfurter Unternehmen
Spediteuren damit deutlich erweiterte
Möglichkeiten des kombinierten Transports auf Schiene und Straße.
In den bestehenden Direktzug
München-Riem-Brescia integriert, verkehrt die neue Zuggruppe zwischen
München und Segrate montags bis
freitags mit Annahmeschluss um 19.00
Uhr in München und um 15.30 Uhr im
Terminal Segrate (Milano). Die Ladeeinheiten erreichen ihr Ziel am folgenden
Tag.
Nähere Informationen unter:
Kombiverkehr, Roben Akopians,
Tel. +49 69/7 95 05-2 33 oder
Mail [email protected]
Kombiverkehr investiert
in Taschenwagen für
Megatrailer
Mit einer Investition in 30 neu entwickelte Taschenwagen für den Schienentransport von Megatrailern will
13
Fächer
Kombiverkehr den Markt für großvolumige Ladeeinheiten erschließen.
Der in Anlehnung an die für Megatrailer typische Innenhöhe von drei Metern benannte Taschenwagen 3000
wurde von Kombiverkehr maßgeblich
mitentwickelt und basiert auf den Ergebnissen des von der Europäischen
Union geförderten Forschungsprojekts
SAIL (Semitrailers in Advanced Intermodal Logistics). Die 30 Wagen werden in Tranchen zwischen Juni und
November 2005 ausgeliefert.
Die Wagen werden wieder als Doppeltaschenwagen in bewährter Gelenkbauweise gefertigt: Niedriges Gewicht (34 t), geringere Waggonlänge
(34 m) und günstige Kosten sind die
Vorteile dieser Bauweise. Die Laderaumgeometrie ist auf die tief liegenden
Fahrzeugteile der Megatrailer abgestimmt. Die waggonseitige Sattelkupplung ist dreifach verstellbar und lässt
sich von 113 über 98 bis auf 85 Zenti-
meter Höhe für Megatrailer absenken.
Bislang werden Megatrailer fast ausschließlich auf der Straße transportiert.
Mit dem Taschenwagen 3000 ist nun
auch der Transport im intermodalen
Verkehr möglich. Nach Angaben des
Operateurs besteht eine hohe Nachfrage von Spediteuren beispielsweise
für Transporte der Automobilindustrie.
Detaillierte Informationen sind erhältlich bei: Kombiverkehr, Peter
Rheindorf, Tel. + 49 2 28/65 19 24 oder
E-Mail kombiverkehr-bonn@t-online.
de
Kapazitäten im
Italienverkehr erweitert
Kombiverkehr baut mit dem Start
des dritten Zuges zwischen München
und Verona sein Transportangebot im
Kombinierten Verkehr Schiene-Straße
auf der stark nachgefragten Verkehrsachse Deutschland – Italien via Brenner
weiter aus.
Ergänzend zu den zwei bereits bestehenden Verbindungen zwischen
München und Verona mit jeweils einem
täglichen Zugpaar, bietet der neue
Shuttlezug ab sofort jeden Dienstag,
Mittwoch und Donnerstag eine Abfahrt
in Richtung Italien an. Ladeeinheiten,
die bis 12.00 Uhr auf das Terminal
München-Riem geliefert werden, erreichen den Umschlagbahnhof Verona
Quadrante Europa noch am Abend des
gleichen Tages und stehen dort ab
23.30 Uhr für den Weitertransport bereit. Für Transporte in die Gegenrichtung können Ladeeinheiten mittwochs,
donnerstags und freitags bis 6.00 Uhr
in Verona aufgegeben werden. Das Abladen in München-Riem beginnt um
17.00 Uhr.
Detaillierte Informationen sind erhältlich bei: Kombiverkehr, Roben Akopians, Tel. +49 69/7 95 05-2 33 oder
E-Mail [email protected]
GEFAHRGUTTRANSPORT
BAG stoppt Transport mit
defekten Chemiefässern
Bei einer auf der A 5 Karlsruhe-Basel in der Zeit vom 29. Juni bis 1. Juli
2004 durchgeführten Gefahrgutsonderkontrolle wurden durch Kontrolleinheiten der Außenstellen Stuttgart und
Mainz des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) insgesamt 532 Kraftfahrzeuge kontrolliert.
Hierbei handelte es sich um 313
deutsche und 219 gebietsfremde Fahrzeuge. Insgesamt mussten 154 Fahrzeuge beanstandet werden; dies bedeutet eine Beanstandungsquote von
29 %.
Vn den kontrollierten Fahrzeuge
beförderten 246 Gefahrgut. Bei 47
Gefahrgutfahrzeugen (entspricht 10 %
aller Gefahrgutfahrzeuge) wurden Mängel gefahrgutrechtlicher Art festgestellt.
Als besonders gravierend erwies
sich der Transport von defekten Fässern mit Chemikalien. Diese Leckage
bedingte eine großräumige Absperrung sowie den Einsatz der Feuerwehr
mit 25 Beamten und acht Einsatzfahrzeugen. Weiterhin wurde die Polizei
und vorbeugend medizinische Notfallversorgung angefordert.
laden, der Rest der vor Ort chemisch
nicht eindeutig analysierbaren Sendung unter Polizei- und Feuerwehrbegleitung abtransportiert.
Koordiniert wurden die Kontrollen
vom BAG mit den Eichämtern Freiburg
und Karlsruhe – diese überprüften die
Messanlagen von Kraftfahrzeugen –
sowie mit der Autobahnpolizei Freiburg.
Die defekten Fässer wurden in sichere Bergungsverpackungen umge-
„Eine Investition in Wissen
bringt immer noch die besten Zinsen“
Benjamin Franklin (1701-1790)
14
SVG 9+10/2004
Fächer
OMNIBUS UND TOURISTIK
Bussonderkontrollen
durch das BAG
Beinahe jeder dritte Bus
beanstandet
Das Bundesamt für Güterverkehr
(BAG) hat in der Woche vom 26. Juli bis
1. August 2004 Sonderkontrollen von
Reisebussen durchgeführt. Bundesweit wurden 550 Busse überprüft. Davon wurden 171 Busse beanstandet. In
elf Fällen waren die festgestellten Verstöße so schwerwiegend, dass die
Weiterfahrt untersagt wurde. Darüber
hinaus mussten zahlreiche Verwarnungen und Sicherheitsleistungen angeordnet werden.
Der überwiegende Teil der Verstöße bezog sich auf die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, den
nicht ordnungsgemäßen Betrieb des
Kontrollgerätes und das nicht ordnungsgemäße Verwenden der Schaublätter. Die hohe Beanstandungsquote
von gut 30 Prozent unterstreicht die
Bedeutung von Buskontrollen für die
Sicherheit im Straßenverkehr.
Die Sonderkontrollen, die auch in
anderen europäischen Ländern durch
die dortigen Behörden durchgeführt
wurden, fanden im Rahmen des europäischen Abkommens „Euro-Contrôle-Route" (ECR) statt. Ziel des 1999
gegründeten Abkommens ist vor allem
die Verbesserung der internationalen
Zusammenarbeit auf Kontrollebene.
Ergebnisse der BAG-Sonderkontrollen im Überblick
Gesamt
Deutsche
Anzahl kontrollierter Busse
Anzahl beanstandeter Busse
Beanstandungsquote in Prozent
Anzahl Untersagungen der Weiterfahrt
Anzahl Verwarnungen
Anzahl der Sicherheitsleistungen
553
171
30,9
11
65
26
378
116
30,7
5
47
––
Gebietsfremde
175
55
31,4
6
18
26
VON KOLLEGE ZU KOLLEGE
An- und Verkauf
von gebrauchten Omnibussen
TIREX IM- UND EXPORT GMBH
Treis-Karden
Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10
Handy: 01 71/2 11 85 85
SVG 9+10/2004
15
Technik
TECHNIK
Weltpremiere für den
Setra S 415 GT
Setra ist auf der diesjährigen Internationalen Automobilausstellung IAA
Nutzfahrzeuge mit insgesamt zehn Exponaten auf 2.550 Quadratmeter in
Halle 16 präsent. Dabei stellt die Omnibusmarke erstmals den Setra S 415 GT
vor. Der 12.200 mm lange Zweiachser
komplettiert als viertes Modell die im
Frühjahr so erfolgreich gestartete ComfortClass 400. Neben diesen Fahrzeugen, die für eine neue Dimension bei
Wirtschaftlichkeit, Reisekomfort und
Sicherheit stehen, unterstreicht die
Marke mit der Präsentation von Fahrzeugen der aktuellen Reisebusgeneration TopClass 400 sowie der MultiClass
ihre Rolle als Fullline-Anbieter hochwertiger Omnibusse.
ComfortClass 400:
Wirtschaftliche Kombination von
Überlandlinien- und Reiseverkehr
Erstmals zeigt Setra auf der diesjährigen Nutzfahrzeug Ausstellung
dem internationalen Fachpublikum alle
vier Fahrzeuge der ComfortClass 400.
Am Messestand in Halle 16 ist neben
der Neuvorstellung des Setra S 415 GT
auch ein 12.200 mm langer Setra S
415 GT-HD, ein 13.020 mm langer S
416 GT-HD sowie ein S 417 GT-HD mit
14.050 mm Länge zu sehen.
Setra Markensprecher Werner
Staib: „Der S 415 GT erfüllt die Anfor-
derungen des Überlandlinienverkehrs
und verbindet sie mit einer komfortablen Reisebus-Ausstattung.“ Durch ein
bei der ComfortGlass 400 erstmals
umgesetztes neues Längenkonzept
konnte bei allen Fahrzeugen dieses
Produktsegments ein Zugewinn von
200 mm realisiert werden. Das schafft
mehr Platz im vorderen Einstiegsbereich, erhöht den Fahrgastfluss und
steigert dadurch die Wirtschaftlichkeit.
Der Einbau eines modernen Kassensystems ist problemlos möglich. Auch
der Bereich des Fahrerplatzes wurde
erweitert. Dies bedeutet noch mehr
effektiv gestalteten Raum und trägt
dazu bei, dass der Fahrer durch die
gute Erreichbarkeit der Bedienelemente noch aufmerksamer am
Straßenverkehr teilnehmen kann.
TopCIass 400:
Reisen auf höchstem Niveau
Bezug auf Technik, Sicherheit und
Komfort. Beispiele hierfür sind der auf
der IAA gezeigte 10.100 mm lange
Setra S 411 HD. Der „kleinste“ Setra
hat einen VIP-Ausbau und ist prädestiniert für exklusive Clubreisen. Auch in
Hannover ist der 12.990 mm lange
Setra S 416 HDH zu sehen. Der Dreiachser bietet auch in 4-Sterne-Klassifizierung 50 Sitzplätze. Ein weiteres
Highlight: Der Reisebus ist mit einem
Glasdach ausgestattet. Der „größte“
Setra ist der 13.890 mm lange Doppelstockbus S 431 DT. Auf der Nutzfahrzeug-Messe ist das Flaggschiff des
Setra Produktprogramms mit einer exklusiven Bistro-Ausstattung zu sehen.
Wie bei der ComfortClass 400 sind alle
Exponate der TopCIass 400 mit
High-Tech-Sicherheitssystemen ausgestattet, wie das seit Herbst 2003
serienmäßig eingebaute Elektronische
Stabilitätsprogramm (ESP).
Die Reisebusse der TopCIass 400
stehen allesamt für höchstes Niveau in
Jean-Jaques Rousseau (Philosoph) sagte 1887:
„ Die produktivsteistInvestition
die in den Menschen
“
16
SVG 9+10/2004
Technik
Die neuen
IVECO-Baufahrzeuge
Die neue Baufahrzeugreihe Trakker
löst die bisherige Baufahrzeugreihe ab.
Mit dem neuen Fahrerhaus, das deutlich die stilistische Linie der Stralis-Kabinen fortführt und damit den Komfort
der Straßenfahrzeuge auch auf die
Nutzfahrzeuge für den Bau überträgt,
sowie weiteren Neuerungen im Detail
schließt IVECO die Ende 2000 mit der
Vorstellung der Cursor-Motoren begonnene Erneuerung der schweren
Baufahrzeuge ab. Gleichzeitig bedeutet dies auch die Abrundung des Erneuerungsprozesses für die Fahrzeugfamilien von IVECO. Die Baureihe Iveco
Trakker besteht aus Zwei-, Drei- und
Vierachsern mit bis zu 40 t technisch
zulässigem Gesamtgewicht, mit und
ohne Allradantrieb, mit Sechszylin-
Denoxtronic von Bosch
für SCR-Katalysatoren
in Serie
Künftige Abgasnormen im Griff
Das Dosiersystem „Denoxtronic“
von Bosch für Nutzfahrzeuge trägt in
Verbindung mit einem SCR-Katalysator (Selective Catalytic Reduction) dazu
bei, Stickoxid-Emissionen bis zu 85
Prozent und den Partikelausstoß bis zu
40 Prozent zu reduzieren. Damit können Nutzfahrzeuge künftige strengere
Abgaslimits erfüllen, die mit optimierten
Einspritzsystemen, modernen Brennverfahren und Abgasrückführung allein
nicht mehr zu erreichen sind. Im Vergleich mit anderen Konzepten zur
Emissionsreduzierung lässt sich zugleich auch der Kraftstoffverbrauch bis
zu fünf Prozent senken. Nissan setzt
die innovative Technik zum weltweit ersten Mal auf dem japanischen Markt
ein. Europäische Hersteller werden das
SCR-System von Ende 2004 an anbieten.
Beim SCR-Verfahren wird dem Abgas das Reduktionsmittel „AdBlue“
beigemischt, das zu einem Drittel aus
Harnstoff und zu zwei Drittel aus Wasser besteht. Eine Düse sprüht die Flüssigkeit zusammen mit Druckluft unmittelbar vor dem SCR-Katalysator in den
SVG 9+10/2004
Foto: IVECO-Magirus AG
der-Cursor-Motoren, die zwischen 198
und 353 kW (270 und 480 PS) leisten,
sowie mit manuellen oder automatisierten Schaltgetrieben. Neben Kipper-
fahrgestellen stehen in der Baureihe
auch Sattelzugmaschinen und Spezialfahrgestelle für Betonmischer zur Verfügung.
Abgasstrom. Dort entsteht aus dem
Harnstoff das für die weitere Reaktion
notwendige Ammoniak. Im zweiten
Schritt verbinden sich im SCR-Katalysator die Stickoxide aus dem Abgas
und das Ammoniak zu Wasser und ungiftigem Stickstoff.
Das Dosier-Steuergerät erhält über
einen CAN-Bus (Controller Area Network) die aktuellen Betriebsdaten des
Motors und verarbeitet zusätzlich alle
für das Dosiersystem notwendigen
Sensordaten. So stimmt das Steuergerät die richtige Menge des Reduktionsmittels exakt auf den jeweiligen
Motor-Betriebspunkt und die katalysa-
torspezifischen Eigenschaften zur optimalen Stickoxidumsetzung ab.
Die Denoxtronic von Bosch ist modular aufgebaut: Die Fahrzeughersteller können das System leicht und
flexibel an ihre unterschiedlichen Fahrzeuge und Modellvarianten anpassen.
Auch lässt es sich mit allen gängigen
Katalysatorkonzepten – sowohl Vollals auch beschichtete Katalysatoren –
kombinieren.
Schon heute arbeitet Bosch an der
noch vielseitigeren zweiten Generation
der Denoxtronic, die das Reduktionsmittel AdBlue ohne Druckluft in den
Abgastrakt einspritzen wird.
Foto: Bosch
17
Technik
Arbeits- und Sozialrecht
Kaufentscheidung Stapler:
Gebrauchte Stapler –
Neue Möglichkeiten durch
Supralift
Immer mehr Unternehmen erkennen die Einsparungsmöglichkeiten
beim Kauf von gebrauchten Staplern
und Lagertechnikgeräten. Auf dem Gebrauchtmarkt ist für jeden etwas dabei
und die Geräte sind ohne lange Wartezeiten sofort verfügbar. Vom günstigen
Fahrzeug älteren Baujahres bis hin zum
„Jahres-Stapler“ mit Garantie.
Dem Käufer stellen sich beim „Gebraucht-Staplerkauf“ einige Fragen:
Wie finde ich im Angebots-Dschungel das „richtige“ Fahrzeug? Habe ich
genügend Angebote geprüft? Wer
berät mich bei der Auswahl des Fahrzeug-Typs?
Der größte Marktplatz für gebrauchte Gabelstapler und Lagertechnik ist im Internet unter
www.supralift.com zu finden.
Auf dieser offenen und markenunabhängigen Internet-Plattform stehen
durchschnittlich über 13.000 gebrauchte Stapler und Lagertechnikgeräte aller Marken und Typen zum
Verkauf. Mehr als 2.800 Händler und
Hersteller bieten derzeit ihre gebrauchten Flurförderfahrzeuge an.
Die Fahrzeuge sind mit Qualitätsangabe und Bildern versehen. Die
enorme Vielfalt an Fahrzeugangeboten
ist durch die standardisierte Darstellung sehr übersichtlich. Der Käufer
kann sich schnell einen Überblick verschaffen, Preise und Qualität vergleichen und damit eine optimale Kaufentscheidung treffen.
Supralift (www.supralift.com) ist für
den Gebrauchtstapler-Interessenten
ohne Anmeldung und kostenlos im
Internet verfügbar.
Zusätzlich bietet Supralift eine Hotline über die man einen neutralen Rat
rund um das Thema „Gebraucht-Staplerkauf“ einholen kann.
Kontakt:
Supralift GmbH & Co. KG
Web: www.supralift.com
Email: [email protected]
Hotline: 0 18 03 - 78 77 25
Fax: 0 61 92 - 2 06 62 90
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz
Anwendung findet. Folgende Änderungen der ZPO verdienen dabei besondere Beachtung:
Das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz; BR-Drs. 537/04), hat der
Bundesrat in seiner Sitzung vom 9. Juli
verabschiedet. Der Bundestag hatte
zuvor am 1. Juli den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur Modernisierung der Justiz und den von der CDU/CSU-Fraktion
eingebrachten Entwurf eines Ersten
Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz zusammengeführt
und unter der jetzigen Gesetzesüberschrift in der beigefügten Fassung
angenommen. Das 1. Justizmodernisierungsgesetz wird in dem auf die Verkündung folgenden Kalendermonat in
Kraft treten.
• Wird ein Richter während der
Verhandlung abgelehnt und würde die
Entscheidung über die Ablehnung eine
Vertagung der Verhandlung notwendig
machen, kann nunmehr der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, dann ist
der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung
zu wiederholen.
Das Gesetz sieht Änderungen u. a.
der ZPO, der StPO, der VwGO, der
FGO und des SGG vor. Die Änderungen verfolgen das Ziel, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und flexibler zu gestalten. Dies soll in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten zu Effizienzgewinnen
führen.
Das ArbGG wird durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht geändert. Die Änderungen der ZPO greifen
jedoch teilweise auf die Arbeitsgerichtsverfahren durch, da die ZPO im
Arbeitsgerichtsverfahren weitgehend
18
• Künftig wird ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen
werden können, dass die Parteien dem
Arbeitsgericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
• Das Arbeitsgericht kann mit Einverständnis der Parteien die Beweise in
der ihm geeignet erscheinenden Art
aufnehmen. Demgemäß kann das
Arbeitsgericht über die bisherige Beschränkung der gesetzlichen Beweismittel und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hinaus
Zeugen oder Sachverständige beispielsweise auch via eMail oder fernmündlich befragen. Das Einverständnis
kann auf einzelne Beweiserhebungen
beschränkt und nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor
Beginn der Beweiserhebung, auf die
sich das Einverständnis bezieht, widerrufen werden.
• Die schriftliche Begutachtung in
einem Arbeitsgerichtsverfahren kann
künftig durch die Verwertung eines
gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen
Verfahren ersetzt werden, auch wenn
eine Partei dem nicht zustimmt.
Auf Einwand des Bundesrates hin
wurde die im Entwurf des JuMoG enthaltene neue Vorschrift des § 415a
ZPO („Beweiskraft rechtskräftiger
Strafurteile“) nicht berücksichtigt, wonach rechtskräftige Urteile über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vollen
Beweis der darin für erwiesen erachteten Tatsachen begründen sollen. Die
BDA hatte bereits in ihrer Stellungnahme zu der entsprechenden Regelung im Referentenentwurf des JuMoG
darauf hingewiesen, dass Arbeitsgerichtsverfahren, zu dem das Strafurteil
als Beweis herangezogen werden soll,
bis zur Rechtskraft des Strafurteils hätten ausgesetzt und dadurch ein erhebliches Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers hätte begründet werden können.
Quelle: BDA-RS II/124/04 vom 15.7.04
Meister BAföG
Zum 1. Januar 2004 traten die Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HbegIG 2004) vom 29. Dezember 2003 zum Subventionsabbau
in Kraft. Auch beim Meister-BAföG
werden
Leistungseinschränkungen
zum 1. März 2004, zum 1. Januar 2005
SVG 9+10/2004
Arbeits- und Sozialrecht
und zum 1. Januar 2006 vorgenommen.
So wird der Zuschuss für die Kinderbetreuung von Alleinerziehenden
schrittweise von bisher 128 Euro ab
1. März 2004 auf 121 Euro, ab 1. Januar 2005 auf 118 Euro und ab 1. Januar 2006 auf 113 Euro gekürzt.
Bei Vollzeitmaßnahmen werden die
Unterhaltsbeiträge bis zu einer Höhe
von 216 Euro ab dem 1. März 2004,
von 212 Euro ab dem 1. Januar 2005
und von 202 Euro ab dem 1. Januar
2006 als Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag vermindert sich von 35 % auf
33 %. Ab dem 1. Januar 2005 beträgt
der Zuschuss nur noch 32 % und ab
dem 1. Januar 2006 nur noch 30,5 %.
Auch bei Existenzgründern erhöht
sich der Darlehensanteil schrittweise.
Ab 1. März 2004 werden statt bisher
75 % nur noch 71 %, ab 1. Januar 2005
69 % und ab 1. Januar 2006 66 % des
auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen erlassen.
Die Änderungen gelten für alle,
auch für noch nach altem Recht bewilligte Maßnahmen, jeweils ab dem
Stichtag für die Restlaufzeit der Maßnahme.
Eine Übersicht über das MeisterBAFöG erhalten Sie auf Anfrage von
der Verbandsgeschäftsstelle.
BAG hält an bisheriger
Rechtsprechung zum
Begriff des „Gemeinsamen Betriebes“ fest
Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom
11.02.04 – 7 ABR 27/03 –
Das BAG hat klargestellt, dass es
unabhängig von der seit Juli 2001 in
§ 1 Abs. 2 BetrVG bestimmten gesetzlichen Vermutung zum gemeinsamen
Betrieb an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird.
Eine der beiden am Verfahren beteiligten Arbeitgeberinnen war ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der
beruflichen und sozialen Integration
behinderter Menschen. Die andere am
Verfahren beteiligte Arbeitgeberin war
eine gemeinnützige GmbH, welche die
berufliche und soziale Integration behinderter und von Behinderung bedrohter, auch schwer erziehbarer Men20
schen, förderte. Gesellschafter der
GmbH war zu einem Drittel der gemeinnützige Verein. Neben einer Geschäftsführeridentität befand sich die
Geschäftsstelle der GmbH im selben
Gebäude wie der Verwaltungssitz des
gemeinnützigen Vereins. Im Rahmen
eines vom gemeinnützigen Vereins veröffentlichten Organigramms war die
GmbH unter der Rubrik „Fachbereich
Werkstätten“ als Einrichtung des Vereins benannt. Im Investitionsplan 2002
des Vereins war die GmbH mit einem
zur Verfügung stehenden Budget aufgeführt. Eine gemeinsame Nutzung der
Betriebsmittel fand nicht statt. Auch ein
Austausch der Arbeitnehmer fand nicht
statt. Der gemeinnützige Verein erbrachte jedoch zu Gunsten der GmbH
verschiedene Dienstleistungen, so
auch die Lohnbuchhaltung. Diese
Dienstleistungen, die in verschiedenen
Bereichen auch wechselseitig erbracht
wurden, wurden gegenseitig in Rech-
Initiative Freiheit und
Verantwortung
Die von den vier Spitzenverbänden der Deutschen Wirtschaft
getragene „Initiative Freiheit und
Verantwortung“ lobt jedes Jahr
einen Preis für herausragendes
gesellschaftliches
Engagement
von Unternehmen (Corporate Citizenship) aus. Da der Preis in je
einer Kategorie für kleine, mittlere
und große Unternehmen verliehen
wird, ist eine Bewerbung für alle
Betriebsgrößen interessant. Die
Preisverleihung findet jährlich in
festlichem Rahmen im Dezember
in Berlin statt und bietet den
Preisträgern eine attraktive Kommunikationsplattform.
Die einzureichenden Bewerbungsunterlagen
beschränken
sich auf einen wenig aufwändigen
Bewerbungsbogen und einen einbis zweiseitigen Projektbericht.
Nähere Informationen zur Initiative, zum Preis, sowie die Bewerbungsunterlagen erhalten Sie
unter
www.freiheit-und-verantwortung.de.
Ansprechpartner bei der BDA
ist Herr Rainer Schmidt-Rudloff
([email protected],
Tel.: 0 30/20 33-17 02.
nung gestellt. Der Verein übernahm für
die GmbH unabhängig von diesen vergüteten Dienstleistungen die Führung
der Personalakten sowie die Einstellung des Personals. Hinsichtlich des
Datenschutzbeauftragten und einer
Fachkraft für Arbeitssicherheit lag Personenidentität vor.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag
des im Betrieb des gemeinnützigen
Vereins gewählten Betriebsrats auf
Feststellung, dass Verein und GmbH
eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde
von Verein und GmbH zurückgewiesen. Auch das BAG sah einen gemeinsamen Betrieb als gegeben an.
Das BAG legte dar, dass entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung von einem gemeinsamen Betrieb nur dann auszugehen sei, wenn
die in einer Betriebsstätte vorhandenen
materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt
würden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert
werde. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BetrVG in der seit dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung stelle eine gesetzliche
Vermutung dar. Es verhalte sich allerdings nicht so, dass, wenn der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei, generell das Vorliegen eines gemeinsamen
Betriebes ausgeschlossen sei. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BAG könne unabhängig von
der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BetrVG bei
Vorliegen der o. a. Tatbestandsmerkmale von einem gemeinsamen Betrieb
ausgegangen werden. Im vorliegenden
Fall sei dies insbesondere deshalb der
Fall, weil die Führung der Personalakten durch den gemeinnützigen Verein
für eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten
spreche. Es handele sich um Angelegenheiten, die üblicherweise vom Arbeitgeber wahrgenommen würden.
Auch die Personenidentität in der Geschäftsführung beider Unternehmen
sei als wesentliches Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats anzusehen. Schließlich werde
die GmbH im Organigramm des Vereins unter dem Fachbereich Werkstätten neben anderen Einrichtungen des
Vereins aufgeführt. Ferner habe der
SVG 9+10/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Verein in einer Informationsmappe, in
der das Organigramm enthalten sei,
selbst angegeben, dass ihm die Geschäftsführung der GmbH übertragen
worden sei. Es liege somit eine institutionell einheitliche Leitung mit der Folge
eines gemeinsamen Betriebes vor.
Nicht relevant seien die wechselseitig erbrachten und vergüteten Dienstleistungen, da diese auch von unabhängigen Dritten hätten erbracht
werden können.
Quelle: BDA-RS Abt. II/99 vom 10.06.04
Sittenwidriges Arbeitsentgelt und Besonderheiten
der Arbeitnehmerüberlassung
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom
24.03.04 – 5 AZR 303/03 –
Das BAG hat sich mit der Frage
befasst, wann ein Arbeitsentgelt bei
Arbeitnehmerüberlassung sittenwidrig
ist.
Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Sie
beschäftigt den Kläger als Leiharbeitnehmer im produzierenden Gewerbe.
Der mit ihm vereinbarte Stundenlohn
entspricht dem für die Beklagte geltenden Haustarifvertrag, ist aber geringer
als der Durchschnittsstundenlohn im
produzierenden Gewerbe. Der Kläger
hält die getroffene Lohnvereinbarung
für sittenwidrig und macht die Vergütungsdifferenz geltend.
Nach Auffassung des BAG besteht
abweichend vom Arbeitsvertrag kein
Anspruch auf die übliche Vergütung
nach § 612 Abs. 2 BGB. Die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung
erfülle weder die Voraussetzungen des
strafrechtlichen Wuchertatbestandes
(§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), noch
verstoße sie gegen die guten Sitten
(§ 138 BGB). Ein Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Lohn und der
üblichen Vergütung liege nicht vor.
Für die Feststellung des Missverhältnisses sei die Beurteilung des objektiven Wertes der Arbeitsleistung
maßgeblich. Nach Ansicht des BAG sei
dabei vom Tariflohn des jeweiligen Wirtschaftszweiges auszugehen. Wird im
Wirtschaftsgebiet üblicherweise der
Tariflohn gezahlt, könnten Arbeitskräfte
auf dem Arbeitsmarkt nur gewonnen
werden, wenn ihnen Tariflohn gezahlt
SVG 9+10/2004
werde. Liegt die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, sei zur
Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung das allgemeine Lohnniveau des
Wirtschaftsgebietes zugrunde zu legen. Die Zeitarbeitsbranche sei aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung ein eigener Wirtschaftszweig, der
spezielle tarifliche Entgeltregelungen
bedinge. So sehe auch § 3 Abs. 1 Nr. 3
AÜG eine mögliche Abweichung vom
Grundsatz des „equal pay“ durch Tarifvertrag vor.
Ferner lassen nach Auffassung des
BAG die Pfändungsfreigrenzen nach
§ 850c ZPO wie auch der Abstand
zwischen Arbeitsentgelt und Sozialhilfe-Satz nicht auf ein bestehendes
Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung schließen. Sowohl
Pfändungsschutz als auch Sozialhilfe
stellen auf soziale Faktoren ab und bezwecken – so das BAG – den Schutz
vor wirtschaftlichen Notlagen. Ihre
Anknüpfungspunkte würden den Wert
der Arbeitsleistung unberücksichtigt
lassen.
Die Vergütungsvereinbarung sei
auch nicht sittenwidrig. Zwar könne
offengelassen werden, ob Tarifverträge
am Maßstab des § 138 BGB, der nach
seinem Wortlaut lediglich Rechtsgeschäfte umfasst, zu überprüfen seien.
Tarifabschlüsse seien zumindest an
den elementaren Gerechtigkeitsanforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 1 GG zu messen. Zu berücksichtigen sei aber Art. 9 Abs. 3 GG, der den
Tarifvertragsparteien grundsätzlich die
freie Vereinbarung von Entgelten ermöglicht und damit den tarifvertraglich
ausgehandelten Entgelten von Verfassungs wegen eine Richtigkeitsgewähr
einräumt. Der auf der Grundlage des
Haustarifvertrages vereinbarte Lohn
sei, gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen, nicht zu beanstanden.
Das BAG stärkt mit seiner Entscheidung das Institut der Arbeitnehmerüberlassung, indem es wirtschaftliche
und personalpolitische Besonderheiten der Zeitarbeit als bei der Entgeltfindung zu berücksichtigende Faktoren
ansieht. Zu begrüßen ist weiter, dass
das BAG die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie angemessen berücksichtigt, indem es den tarifvertraglich ausgehandelten Entgelten
grundsätzlich eine Richtigkeitsgewähr
einräumt.
Quelle: BDA-RS Abt. II/120 vom 06.07.04
Unwirksamkeit einer
vorformulierten
arbeitsvertraglichen
Ausschlussklausel
Arbeitsgericht Stralsund – Urteil vom
27.04.04 – 5 Ca 577/03 –
Das Arbeitsgericht Stralsund hat
sich mit der Wirksamkeit einer vorformulierten arbeitsvertraglichen Regelung zur Ausschlussfrist befasst. Der
zwischen den Parteien geschlossene
vorformulierte Arbeitsvertrag, den die
Beklagte in wortgleicher Form auch mit
anderen Angestellten abgeschlossen
hat, enthält unter der Überschrift „Ausschlussfristen“ folgende Regelung:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen,
sind innerhalb von zwei Monaten nach
Fälligkeit, spätestens drei Monate nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist
geltend gemacht werden, sind verwirkt. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch binnen
einer weiteren Frist von zwei Monaten
klageweise geltend gemacht werden,
andernfalls ist er ebenfalls verwirkt.“
Das Arbeitsverhältnis wurde zum März
2003 einvernehmlich beendet. Mit
Schreiben von Juli 2003 machte die
Klägerin gegenüber der Beklagten Entgeltfortzahlungsansprüche für den
Zeitraum von Februar bis März 2003
geltend. Nach Ansicht der Klägerin ist
die Verfallsklausel des Arbeitsvertrages
unwirksam.
Das Arbeitsgericht Stralsund hat
dem Begehren der Klägerin entsprochen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verwirkt,
da die Klausel insgesamt unwirksam
sei. Die Unwirksamkeit der Regelung
ergebe sich aus § 307 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 in Verbindung mit § 202 Abs. 1
BGB. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die
Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die fragliche
Klausel schließe jedoch „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen“ ein und umfasse damit auch auf vorsätzlichem
Verhalten beruhende Schadensersatzansprüche. Da die Klausel des Arbeitsvertrages Ausschlussfristen von zwei
21
Arbeits- und Sozialrecht
Monaten festsetzt, während die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195
BGB drei Jahre beträgt und Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 2 und 3
BGB erst nach zehn bis dreißig Jahren
verjähren, führe die Klausel in Fällen
vorsätzlicher Handlung zu einer Erleichterung der Verjährung. Zwar enthalte die Verfallsklausel dem Wortlaut
nach nicht unmittelbar eine Regelung
über die Erleichterung der Verjährung,
gleichwohl verstoße sie gegen § 202
Abs. 1 BGB. So sei nach Eintritt der
Verjährung ein Anspruch nur dann nicht
durchsetzbar, wenn sich der Schuldner
auf die Verjährung beruft. Dagegen
führe die Verfallsklausel zu einem automatischen Untergang des Anspruchs
nach Fristablauf, ohne dass es hierzu
noch einer einredeweisen Geltendmachung oder einer sonstigen Handlung
des Schuldners bedarf. Aufgrund dieser Wirkung der Verfallsklausel würde
sich die Frage einer Verjährung in der
Praxis nicht mehr stellen. Da § 202
Abs. 1 BGB keine dispositive Norm sei,
sondern ein gesetzliches Verbot im
Sinne von § 134 BGB aufstelle, sei die
Unwirksamkeit der Klausel gemäß §
307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB festzustellen, ohne dass es einer weiteren
Auslegung im Einzelnen bedürfe, ob
eine unangemessene Benachteiligung
vorliege.
Die Unwirksamkeitsfolge des § 307
BGB erstrecke sich auf die Verfallsklausel insgesamt, auch wenn die Klausel
nur zum Teil die Regelung eines Sachverhalts umfasst, die gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB
und damit auch gegen § 307 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Im Rahmen
der Prüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen – um eine solche handele es
sich bei der Klausel – sei anerkannt,
dass auch ein tellweiser Gesetzesverstoß zu einer Gesamtnichtigkeit der
vertraglichen Klausel führt, eine geltungserhaltende Reduktion sei nicht
zulässig.
Dem Gericht ist in der Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift
des § 202 Abs. 1 BGB auf die Ausschlussfristen im vorliegenden Fall zuzustimmen. Eines Rückgriffs auf § 307
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB hätte es zur
Beurteilung der Klausel allerdings nicht
bedurft, wenn man – wie das Gericht –
die Norm des § 202 Abs. 1 BGB als gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB
22
auffassen will. Eine arbeitsgerichtliche
Rechtsprechung entsprechend der
vorliegenden Entscheidung könnte
Folgen auch für die Beurteilung individuell vereinbarter Ausschlussklauseln
haben, im Wege einer vertraglichen
salvatorischen Klausel oder einer Umdeutung gemäß § 140 BGB muss hier
jedoch eine Reduzierung auf eine dem
§ 202 Abs. 1 BGB entsprechende
Klausel grundsätzlich möglich sein, Bei
tarifvertraglichen Ausschlussklauseln
ist der Anwendungsbereich für eine Inhaltskontrolle gemäß § 310 Abs. 4 Satz
3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB
nicht eröffnet und kommt daher eine
gesetzeskonforme Auslegung dahingehend in Betracht, dass Ansprüche
aus Vorsatzhaftung von solchen Klauseln nicht erfasst sein sollen (vgl. Matthiessen/Shea, DB 2004, 1366 [1368]),
dasselbe muss bei einzelvertraglicher
Inbezugnahme gelten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung des Arbeitsgerichts Stralsund durchsetzen
wird.
Hinweis für die Praxis:
Vorsichtshalber ist bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen eine ausdrückliche Ausnahme von auf Vorsatzhaftung gründenden Ansprüchen zu
empfehlen.
Quelle: BDA-RS Abt. II/123 vom 14.07.2004
Hinweis der Redaktion: In den
Tarifverträgen für das private Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz sind
die Ausschlussfristen entsprechend
geregelt.
Arbeitsloser muss sich
unverzüglich beim
Arbeitsamt melden
Mit dem ersten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz I) wurden dem Arbeitnehmer und
dem Arbeitgeber folgende Pflichten
auferlegt:
Der Arbeitnehmer ist gemäß § 37b
SGB III ab dem 1. Juli 2003 verpflichtet,
sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, wenn er von
der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat
die Meldung frühestens drei Monate
vor dessen Beendigung zu erfolgen;
anderenfalls drohen Kürzungen bei
einem eventuellen späteren Arbeitslosengeldbezug.
Der Arbeitgeber ist durch § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, „frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ den Arbeitnehmer über
dessen Pflicht zu Eigenbemühungen
für einen neuen Arbeitsplatz sowie zur
unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren. Die Aufnahme
eines entsprechenden Hinweises im
Kündigungsschreiben ist deshalb
empfehlenswert. Die Formulierungen
könnten wie folgt lauten:
Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag:
„Zur Aufrechterhaltung der, vollen
Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind
Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach
Erhalt dieser Kündigung/Abschluss
dieses Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu
melden. Auch sind Sie verpflichtet,
aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“
Hinweis im Vertrag bei zeitlich
befristetem Arbeitsverhältnis:
„Zur Aufrechterhaltung der vollen
Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind
Sie verpflichtet, sich drei Monate vor
Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend
zu melden. Die Verpflichtung besteht
unverzüglich, sofern das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei
Monate befristet ist. Auch sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“
Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung
bei zweckbefristetem Arbeitsverhäftnis:
„Zur Aufrechterhaltung der vollen
Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind
Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach
Erhalt dieses Schreibens persönlich
beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu
melden. Auch sind Sie verpflichtet,
aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“
Werden Arbeitsverträge gemäß
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
verlängert, sollte der Arbeitnehmer erneut auf die Meldepflicht (drei Monate
vor Vertragsauslauf) hingewiesen werden.
SVG 9+10/2004
Steuern und
Versicherungen
STEUERN UND VERSICHERUNGEN
Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers
Bei Kfz-Anhängern wird keine
Kraftfahrzeugsteuer erhoben, solange
die Anhänger ausschließlich hinter Kfz
mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird. Für den
Fall der zweckwidrigen Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers kommt
es zu keiner Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-Befreiungsbescheids wegen Zweckverfehlung, sondern es
kommt eine Spezialregelung zur Anwendung.
Diese Vorschrift im Kraftfahrzeugsteuergesetz schreibt eine Erhebung
von Kraftfahrzeugsteuer vor, sobald
und solange der steuerbefreite Anhänger hinter einer Zugmaschine verwendet wird, für die kein ausreichender Anhängerzuschlag festgesetzt wurde.
Zudem kann Kraftfahrzeugsteuer für
Anhänger wegen der nicht steuerbefreiten Verwendung nur dann erhoben
werden, wenn das Finanzamt dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.
Das bloße Abstellen eines zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Anhängers genügt hierfür nicht.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.
Februar 2004, Aktenzeichen VII R
62/02.
Quelle: Der Steuerzahler 7/04
Aufwendungen für PC
abzugsfähig
In einem jetzt veröffentlichten Urteil
hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass die Aufwendungen für einen privat
angeschafften und sowohl beruflich als
auch privat genutzten PC im Hinblick
auf den Anteil der beruflichen Nutzung
als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler
einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend
gemacht. Das Finanzamt lehnte die
steuerliche Berücksichtigung mit der
Begründung ab, der Computer sei
nicht so gut wie ausschließlich beruflich
genutzt worden.
Der Bundesfinanzhof gab dem klagenden Steuerzahler Recht. Könne ein
Steuerzahler eine nicht unwesentliche
SVG 9+10/2004
berufliche Nutzung des PC nachweisen oder zumindest glaubhaft machen,
seien die Aufwendungen anteilig zu
berücksichtigen, so das Gericht. Bei
einer privaten Mitbenutzung von nicht
mehr als 10 v. H. sei der PC ein
Arbeitsmittel sodass die gesamten
Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls sei der steuerlich berücksichtigungsfähige Umfang einer beruflichen
Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von
einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.
Umsatzsteuer.
Diese Grundsätze sind auf alle Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung, Einlage oder Herstellung
nach dem 30. Juni 2004 erfolgt.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. März 2004, Aktenzeichen IV B 7 – S 7300 – 24/04.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
19. Februar 2004, Aktenzeichen VI R
135/01, Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2004.
Voraussetzung für die Gewährung
einer Eigenheimzulage ist u. a. der entgeltliche Erwerb einer selbstgenutzten
Wohnung. Diese Entgeltlichkeit liegt
auch dann vor, wenn der Kaufpreis
darlehensweise an den Käufer zurückgewährt wird und der Käufer das Darlehen in monaltichen Raten tilgt. Dies gilt
auch dann, wenn das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers voraussichtlich nur
teilweise zurückgezahlt wird und der
Käufer Erbe des Verkäufers ist.
Fehlt es bei einem Darlehensvertrag
zwischen nahen Angehörigen an einer
ausreichenden Bestellung von Sicherheiten, so reicht dies allein noch nicht
für die steuerliche Nichtanerkennung
des Darlehensvertrages aus. Werden
die übrigen Kriterien eines Darlehensvertrages, wie er üblicherweise zwischen fremden Dritten abgeschlossen
wird, eingehalten, so ist ein solcher
Darlehensvertrag auch steuerlich anzuerkennen.
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. September 2003,
Aktenzeichen 13 K 288/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 635.
Quelle: Der Steuerzahler 7/04
Wahlrecht bei Zuordnung
eines Gegenstandes
Unternehmer haben bei gemischt,
zumindest zu 10 v. H., aber unternehmerisch genutzten Gegenständen
(z. B. Pkws) ein – Wahlrecht, diese dem
Unternehmen vollständig, anteilig oder
nicht zuzuordnen. Indizien für die Zuordnung sind der geltend gemachte
Vorsteuerabzug, das Auftreten unter
dem Firmennamen beim An- und Verkauf des Gegenstandes, dessen betriebliche oder private Versicherung
und ggf. die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung, etwa als gewillkürtes Betriebsvermögen. Fehlen derartige Indizien für eine Zuordnung zum
Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
Bei einer von der einkommen- bzw.
körperschaftsteuerrechtlichen
Behandlung abweichenden teilweisen
Zuordnung muss der Unternehmer
die Berechnungsgrundlagen für eine
Vorsteuerberichtigung besonders aufzeichnen.
Bei voller umsatzsteuerlicher Zuordnung des gemischt genutzten
Gegenstandes zum Unternehmen ist
die Vorsteuer aus der Anschaffung,
Herstellung und Verwendung oder
Nutzung in voller Höhe abzugsfähig,
wenn keine den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze vorliegen. Die
nichtunternehmerische Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der
Quelle: Der Steuerzahler 7/04
Entgeltlicher Erwerb auch
bei darlehensweiser
Rückgewähr des Kaufpreises
Quelle: Der Steuerzahler 7/04
Ab 2003: Steuervorteil
bei haushaltsnahen
Dienstleistungen
Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können
Aufwendungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen geltend gemacht
werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen
Fällen um 20 v. H. der tatsächlich
geleisteten Aufwendungen, höchstens
23
Steuern und
Versicherungen
aber um 600 Euro pro Jahr und pro
Haushalt. Voraussetzung ist allerdings,
dass Rechnungen vorgelegt und die
Zahlungen an den Dienstleister (z. B.
durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzungen nicht. Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und
Zahlungsnachweis ist nicht möglich
(§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt,
wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt
(§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Das BMF hat zur Frage, was haushaltsnahe Dienstleistungen sind, eine
Verwaltungsanweisung erlassen (BMF
vom 14. August 2003, Az. IV A 5 S
2296b – 13/03):
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die
auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein
können. Begünstigt sind daher z. B.
die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes sowie Gartenpflegearbeiten
(u. a. Rasenmähen) durch einen selbstständigen Gärtner. Nicht begünstigt ist
u. a. die Reparatur von Haushaltsgeräten (z. B. Küchengeräte, Staubsauger),
Fernseher und/oder PC sowie z. B. einer Sonnenmarkise, da es sich hierbei
nicht um Tätigkeiten handelt, die nach
der allgemeinen Verkehrsanschauung
Gegenstand eines haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses sein können.
Beispiel:
A lässt seine zu eigenen Wohnungszwecken genutzte Wohnung vom Malerbetrieb B neu tapezieren. Die Aufwendungen
betragen insgesamt 3.480 Euro.
Davon entfallen ein Drittel (1.160
Euro) auf Materialkosten. Die erforderlichen Nachweise liegen
vor. Die Aufwendungen für das
verwendete Material sind nicht
begünstigt. A erhält eine Steuerermäßigung i. H. von 464 Euro
(20 % von 3.480 minus 1.160
Euro = 2.320 Euro).
Desweiteren gehören nur Tätigkeiten zu den begünstigten haushaltsna24
hen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Nicht begünstigt sind folglich u. a. Reparaturen
an der Gas-, Wasser- und Elektroinstallation.
Handwerkliche Tätigkeiten in der zu
eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung des Steuerpflichtigen sind
nur begünstigt, wenn es sich um
Schönheitsreparaturen oder kleinere
Ausbesserungsarbeiten handelt. Hierzu gehören z. B. Anstreichen, Kalken
und Tapezieren der Wände, Streichen
oder Lackieren von Fenstern, Türen,
Heizkörpern, Heizungsrohren und
Wandschränken. Das Verlegen von
neuen Bodenbelägen (Teppich-, Laminat- oder Parkettböden) und Fliesen in
einem ganzen Raum ist nicht begünstigt.
Die Verwaltung vertritt zudem die
Auffassung, dass nur die Aufwendungen für die handwerkliche Tätigkeit
bzw. Dienstleistung selbst, nicht jedoch die für das verwendete Material
oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren begünstigt sind.
Quelle: VP 3/2004
Steueramnestie auch
bei Inlandssachverhalten
nutzen
Seit dem 1. Januar 2004 ist das
sog. Gesetz über die strafbefreiende
Erklärung (StraBEG) in Kraft – in der
Öffentlichkeit wird von der sog. Steueramnestie gesprochen. Dieses Instrument kann nicht nur zur Deklarierung
von bisher verschwiegenen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen
genutzt werden, sondern ist auch bei
Inlandssachverhalten, bei denen Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden,
anwendbar. Insbesondere ist zu überlegen, ob bei bevorstehenden Betriebsprüfungen der Weg der Steueramnestie beschritten werden sollte. Im
Regelfall ist dies vorteilhaft.
Letztlich sollte die Angelegenheit jedoch zuvor mit einem fachkundigen
Berater besprochen werden. Denn es
sind Fallstricke zu beachten, um nicht
Gefahr zu laufen, dass die Steueramnestie im Einzelfall nicht vom Finanzamt
anerkannt wird. Zum Beispiel ist bei der
Darstellung des „Lebenssachverhaltes“ und der Errechnung der Steuer-
schuld im Vordruck der Finanzverwaltung höchste Aufmerksamkeit geboten. Insbesondere ist die Tatsache zu
berücksichtigen, dass die Steueramnestie nicht greift, wenn ein Amtsträger
bereits zur Betriebsprüfung oder zur
Ermittlung einer Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit erschienen
ist oder die Tat bereits entdeckt war
und der Steuerpflichtige dies wusste
oder bei verständiger Würdigung der
Sachlage damit rechnen musste (§ 7
StraBEG).
Das StraBEG ermöglicht Straf- und
Bußgeldbefreiungen bei den Tatbeständen Steuerhinterziehung, leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von
Abzugsteuern (§§ 1 und 5 StraBEG
i.V.m. §§ 370, 370a, 378-380 AO).
Dazu muss der Steuerpflichtige eine
sog. strafbefreiende Erklärung auf amtlichem Vordruck abgeben und innerhalb von 10 Tagen (spätestens am 31.
Dezember 2004) nach Abgabe dieser
Erklärung eine pauschale Abgabe von
25 % entrichten. Für den Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 2005 und
dem 31. März 2005 gilt eine erhöhte
Pauschale von 35 %.
In der Erklärung sind die von 1993
bis 2001 zu Unrecht nicht besteuerten
Einnahmen in einem Betrag und ohne
weitere Differenzierung anzugeben. Die
Gesamtbemessungsgrundlage ergibt
sich aus der Addition der verschiedenen Teilbemessungsgrundlagen (je
nach Steuerart). Für die betroffenen
Steuerarten gelten unterschiedliche
Bemessungsgrundlagen, wodurch auf
pauschale Weise Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt
werden sollen. Je nach Lebenssachverhalt können zugleich verschiedene
Steuerarten betroffen sein. Die jeweiligen Teilbemessungsgrundlagen müssen dann zur Gesamtbemessungsgrundlage addiert werden, auf welche
anschließend die pauschale Abgabe
von 25 % zu entrichten ist.
Ohne Steueramnestie
Es liegt eine Scheinrechnung vor.
Sie berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Schließlich stellen die Zahlungen
der U-GmbH für die Bauleistungen
keine Betriebsausgaben dar. Dem
steht § 160 AO entgegen, der verlangt,
dass der Steuerpflichtige den Empfänger der Zahlung im Zweifelsfall benennen kann/muss. Der Geschäftsführer
SVG 9+10/2004
Steuern und
Versicherungen
der U-GmbH hat also vorsorglich
Nachforschungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen, z. B. durch
die Anforderung eines Handelsregisterauszuges. Der Geschäftsführer ist folglich seinen steuerlichen Pflichten nicht
nachgekommen, womit er zumindest
eine bußgeldbewährte leichtfertige
Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 i.V.m.
§ 370 AO) verwirklicht hat.
Solidaritätszuschlag von 40 % ergibt
sich eine Steuerlast von 20.000 Euro.
Insgesamt beträgt die Steuernachzahlung damit 28.000 Euro (aus Vereinfachungsgründen bleiben Zinsen außer
Betracht).
b) Mit Steueramnestie
Als Steuerlasten ergeben sich:
Der Geschäftsführer der U-GmbH
gibt eine strafbefreiende Erklärung ab
und erlangt Straf- und Bußgeldbefreiung.
Rückzahlung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuer von
8.000 Euro und Versagung des Betriebsausgabenabzuges in Höhe von
50.000 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz der U-GmbH aus Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und
Es wurden unberechtigt Vorsteuern
in Anspruch genommen sowie Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
verkürzt/hinterzogen. Als pauschale
Steuer hat er innerhalb von 10 Tagen
nach Abgabe der Erklärung folgende
Summe zu entrichten:
Bemessungsgrundlage:
200 % der zu Unrecht
gezogenen Vorsteuer
16.000 €
+ 100 % des zu Unrecht
in Anspruch genommenen
Betriebsausgabenabzuges
bei der KSt/GewSt
50.000 €
66.000 €
Auf diese Bemessungsgrundlage
wird der pauschale Steuersatz von
25 % angewandt, sofern die Erklärung
in 2004 vollzogen wird. Als pauschale
Abgabe sind 16.500 Euro zu entrichten
(25 % von 66.000 Euro). Die U-GmbH
kann durch das Instrument der strafbefreienden Erklärung mithin 11.500
Euro an Steuern sparen (28.00016.500).
Quelle: VP 4/04
Umsatzsteuer:
Pflichtangaben in Rechnungen neu geregelt
Die Übergangsfrist für die seit 1. Januar 2004 geltenden Pflichtangaben in Rechnungen ist zum 30. Juni 2004 ausgelaufen, sodass
wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Rechnungserstellung und
Behandlung von Rechnungen eingetreten sind.
Somit müssen Rechnungen nunmehr zwingend die folgenden Angaben enthalten:
1.
Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2.
die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-IdNr.) des leistenden Unternehmers,
3.
den vollständigen Namen, die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers und im Falle einer innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung auch seine USt-IdNr.,
4.
das Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum),
5.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen,
die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
6.
die Art und den Umfang der Lieferung oder sonstigen Leistung,
7.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
8.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettoentgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
9.
der anzuwendende Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung
der Hinweis, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt; (z.B. innergemeinschaftlichen Güterbeförderung)
10. der auf das Entgelt entfallender Betrag der Umsatzsteuer.
Lediglich bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro dürfen die
unter den Punkten 2, 3, 5 und 10 genannten Angaben fehlen.
SVG 9+10/2004
Betriebsprüfung – gute
Vorbereitung tut Not
Während Großbetriebe in der Regel
im Rahmen von Anschlussprüfungen
lückenlos geprüft werden, werden Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe wesentlich seltener kontrolliert. Einen festen
Prüfungsturnus gibt es nicht. Der Steuerpflichtige hat es in gewissem Maße
selbst in der Hand, Prüfungen zu „provozieren“ oder zu „vermeiden“. So hat
sich gezeigt, dass von der Finanzverwaltung vor allem Betriebe ausgewählt
werden, die steuerliche beziehungsweise bilanzielle Besonderheiten aufweisen.
Schwerpunkte der Betriebsprüfung
In der Praxis haben sich vor allem
folgende Prüfungsfelder als Schwerpunkte einer Betriebsprüfung herausgestellt: Anpassung der Steuerbilanz
an die letzte Prüferbilanz; Vollständigkeit der Betriebseinnahmen; Teilwertabschreibungen auf Anlagegüter,
Beteiligungen, Material- und Warenbestände; Einzelwertberichtigungen von
Forderungen; Verträge zwischen nahen Angehörigen; Gesellschaftsverhältnisse zum Beispiel Änderung der
Beteiligungsverhältnisse, Wechsel der
Unternehmensform, Betriebsaufspaltung, Verträge mit Gesellschaftern);
Betriebsveräußerung
beziehungsweise -aufgabe; Entnahmen für private
Zwecke unter Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte, Umsatzsteuer; Betriebs-Pkw; Herkunft der Mittel bei
Einlagen.
25
Steuern und
Versicherungen
Neben der eigentlichen Prüfung der
Buchführung des Steuerpflichtigen gehen die Betriebsprüfungsstellen immer
öfter auch neue Wege. Insbesondere
Gastronomen sind in der jüngsten Vergangenheit in das Blickfeld der Betriebsprüfungsstellen geraten. Nach
Auffassung der Finanzverwaltung werden dort in nicht unerheblichem Ausmaß Betriebseinnahmen nicht erfasst.
Einen dahingehenden Nachweis versucht die Finanzverwaltung mit Hilfe
einer Nachkalkulation zu führen. Dabei
wird anhand des festgestellten Wareneinkaufs hochkalkuliert – teilweise
mit speziellen EDV-Programmen – welcher Umsatz hätte erzielt werden können. Weicht der auf diese Weise kalkulierte Umsatz vom erklärten Umsatz ab,
erfolgt in der Höhe der festgestellten
Differenz eine Hinzuschätzung.
Pilotprojekt zur Sicherung von
Beweismitteln
Da in solchen Fällen häufig Streit
über einzelne Kalkulationsgrundlagen
(z. B. Portionsgröße, Abgabegewichte
und -menge etc.) aufkommt, hat die
Finanzverwaltung Mitte 2003 ein Pilotprojekt zur Sicherung von Beweismitteln im Vorgriff einer Betriebsprüfung
ins Leben gerufen. Mittels anonymer
Testkäufe sollen die Betriebsprüfungsstellen bereits im Vorfeld zu geplanten
Betriebsprüfungen Erkenntnisse über
wesentliche Kalkulationsgrundlagen
sammeln und als Kontrollmaterial zu
den Arbeitsbögen nehmen. Das Pilotprojekt läuft bis Ende 2004 (Schreiben
der OFD Düsseldorf, Abteilung Köln,
Az.: S 1505-0041-St 411-K).
Neben den Gastronomen sehen
sich auch Großhändler intensiverer
Überprüfungen ausgesetzt. Anlass für
die Ermittlungen sind Erkenntnisse
darüber, dass es vor allem in der
Gastronomie, aber auch bei Fleischwarengeschäften oder Delikatessenläden immer häufiger zu Schwarzeinkäufen kommt. Dabei wird z. B. die
Hälfte der Ware auf Rechnung bezogen, die andere bar bezahlt. In den
Büchern des Steuerpflichtigen finden
sich hinterher nur Angaben über den
Rechnungskauf, der Rest wird
„schwarz gekauft“. Um dem einen Riegel vorzuschieben, werden die Aufzeichnungen des Großhändlers einer
Prüfung unterzogen. Es wird z. B. bei
den Rechnungsverkäufen auf Namensähnlichkeiten geachtet, um nach26
zuweisen, dass Familienangehörige für
den Steuerpflichtigen eingekauft haben.
Auch die Leergut- und Rabattkonten der Kunden werden näher beleuchtet. Hieraus lassen sich nämlich
Rückschlüsse auf die tatsächlich erworbenen Mengen ziehen. Hohe Leergutrücknahmen beziehungsweise die
Einräumung höherer Rabatte lassen
den Schluss zu, dass tatsächlich
größere Mengen eingekauft worden
sind. Neu ist auch die Möglichkeit des
so genannten Datenzugriffs.
Verwaltung darf mittels Datenzugriff
prüfen
Seit Anfang 2002 darf die Finanzverwaltung die mit einem EDV-System
erstellte Buchführung der Unternehmen nach den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen (GDPdU)“ mittels Datenzugriff prüfen. Hierzu verwendet die Betriebsprüfung insbesondere die Prüfsoftware IDEA, die es ermöglicht, eine
Schlüssigkeitsprüfung anhand der
vorhandenen Daten durchzuführen. So
können etwaige Manipulationen der
Buchführung erkannt werden.
Trotz der Geschütze, die die Finanzverwaltung gegen die Steuerpflichtigen auffährt, besteht kein Grund
zu übermäßiger Angst vor einer Betriebsprüfung. Wichtig ist, dass sich
der Steuerpflichtige nach Ankündigung
der Prüfung ausreichend vorbereitet.
Mit der Prüfungsanordnung wird der
Prüfungszeitraum mitgeteilt. Nur die
Unterlagen, die diesen Zeitraum betreffen, sollten dem Betriebsprüfer zugänglich gemacht werden. Regelmäßig
empfiehlt es sich, auch mit dem Steuerberater die anstehende Betriebsprüfung und etwaige Problemfelder
vorzubesprechen und sich gegebenenfalls mit den als strittig erkannten
Sachverhalten schon im Vorfeld der
Prüfung eingehender auseinanderzusetzen.
Betriebsprüfer kommen ihrer Pflicht
nicht nach
Ein besonderes Augenmerk ist
schließlich noch auf einen eher unerfreulichen Aspekt einer Betriebsprüfung zu legen. Sollte sich im Rahmen
der Betriebsprüfung herausstellen,
dass ein Sachverhalt als Steuerhinterziehung zu werten ist, hat der Prüfer
nach der Betriebsprüfungsordnung die
Prüfung unmittelbar zu unterbrechen
und unverzüglich die zuständige
Steuerfahndungsstelle zu informieren.
Diese leitet ihrerseits das formelle Ermittlungsverfahren ein und belehrt insbesondere über das bestehende Auskunftsverweigerungsrecht, soweit sich
der Steuerpflichtige bei einer Auskunft
ansonsten selbst belasten würde. In
der Praxis hat sich leider gezeigt, dass
die Betriebsprüfer diese Pflicht nicht
allzu ernst nehmen. Der Steuerpflichtige muss daher selbst ein Gespür
dafür entwickeln, ob die Prüfung möglicherweise einen strafrechtlichen Einschlag bekommt. Für diesen Fall ist es
ratsam, einen Steuerberater oder
Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.
Quelle: Der Steuerzahler 8/04
Gebäudezuordnung zum
Unternehmen
Unternehmer haben bei gemischt,
zumindest aber zu 10 v. H., unternehmerisch genutzten Gebäuden ein
Wahlrecht, diese dem Unternehmen
vollständig, anteilig oder nicht zuzuordnen. Beweisanzeichen für die Zuordnung sind u. a. der geltend gemachte
Vorsteuerabzug.
Ist bei der Anschaffung oder bei der
Herstellung eines Gebäudes kein Vorsteuerabzug möglich, kann eine teilweise oder vollständige Zuordnung
zum Unternehmen angenommen werden, wenn gegenüber dem Finanzamt
schriftlich bis spätestens zur Abgabe
der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr, in dem die jeweilige Leistung (zum
Beispiel Lieferung von Baumaterialien
oder Handwerkerleistungen) bezogen
worden ist, erklärt wird, dass und in
welchem Umfang das Gebäude dem
Unternehmen zugeordnet wurde. Entsprechendes gilt bei nur teilweisem
Vorsteuerabzug. Fehlt eine entsprechende Erklärung und kann aus dem
geltend gemachten Vorsteuerabzug
nicht auf die Zuordnung zu dem Unternehmen geschlossen werden, kann
diese nicht unterstellt werden.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. März 2004, Aktenzeichen IV B 7 – S 7300 – 24104.
Quelle: Der Steuerzahler 8/04
SVG 9+10/2004
Steuern und
Versicherungen
Gesetz zur Sicherung von
Verkehrsleistungen
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 39
vom 28.07.2004 ist auf den Seiten
1865 ff. das Verkehrsleistungsgesetz –
VerkLG veröffentlicht worden.
Zweck dieses Gesetzes ist die
Sicherung von ausreichenden Verkehrsleistungen
– im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Naturkatastrophe,
einem besonders schweren Unglücksfall, einschließlich eines terroristischen Anschlags,
– in einer wirtschaftlichen Krisenlage,
– zur Unterstützung der Streitkräfte
bei Einsätzen aufgrund internationaler Vereinbarungen oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit der
UNO,
– im Rahmen der Notfallbewältigung
auf Grund internationaler Vereinbarungen.
Interessierte Mitgliedsunternehmen
erhalten dieses Gesetz auf Anfrage von
der Verbandsgeschäftsstelle.
Vorschusszahlungen an
Gesellschafter-Geschaftsführer
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
22.10.2003, Aktenzeichen IR 36/03,
Bundessteuerblatt II 2004, 307.
Quelle: Der Steuerzahler 9/04
Abzugsfähige Vorsteuer
nicht Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Herstellungsoder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie
die Aufwendungen für die Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren
nach der Anschaffung der Wohnung
durchgeführt werden.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs darf ein Unternehmer ein von ihm errichtetes Gebäude,
das er teilweise unternehmerisch und
teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen
und somit die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge
abziehen. In diesen Fällen gehört die
abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. der an einen
nahen Angehörigen zu Wohnzwecken
unentgeltlich überlassenen Wohnung.
Verfügung der Oberfinanzdirektion
Erfurt vom 1. Juni 2004, Aktenzeichen
EZ 1200 A – 03 – L 225.
Vereinbart eine GmbH mit ihrem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erste nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres fällige Tantieme,
so müssen die Voraussetzungen im
Einzelnen klar und eindeutig im Voraus
festgelegt werden. Es genügt nicht
dem Gesellschafter-Geschäftsführer
lediglich das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu
können.
Rückgängigmachen der
Pauschalversteuerung
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine
entsprechende klare und eindeutige
Abmachung einen unverzinslichen
Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Dabei ist davon
auszugehen, dass sich die GmbH und
der Gesellschafter-Geschäftsführer im
Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen.
Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl der
Besteuerungsart ändern. Er kann von
der Pauschalierung zur Lohn-Regelbesteuerung übergehen, soweit kein
Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
SVG 9+10/2004
Quelle: Der Steuerzahler 9/04
Ein Arbeitgeber kann nach Ablauf
des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes für die in
seinem Betrieb angestellte Ehefrau
rückgängig machen und zur Regelbesteuerung mit Lohnsteuerkarte übergehen.
Ein Wechsel der Besteuerungsart
ist nur dann als Gestaltungsmiss-
brauch anzusehen, wenn er während
eines Kalenderjahres mit dem alleinigen Ziel erfolgt, die jeweiligen Vorteile
der Besteuerungsarten zu kombinieren
und durch Ausnutzung der mit den
Lohneinkünften zusammenhängenden
Freibeträge für einen Teil des Lohnes
einer Besteuerung zu entgehen. Eine
missbräuchliche Ausnutzung der Vorteile beider Besteuerungsarten liegt
hingegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres
die zunächst vorgenommene Lohnsteuer-Pauschalierung
rückgängig
macht.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom
26. November 2003, Aktenzeichen VI R
10/99, Bundessteuerblatt II 2004, 195.
Quelle: Der Steuerzahler 9/04
Zinsen im Erbfall
Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen
Kapitalforderungen in vollem Umfang
dem Erben als steuerpflichtige Einnahmen zuzurechnen. Eine rechnerische
Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis
zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung
beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommensteuer
und die Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen.
Für Zinsen die nach einem Erbfall
zugeflossen sind, berechtigt eine auf
den Namen des Erblassers ausgestellte NV-Bescheinigung nicht zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an die
Erben. Der Erbe benötigt daher für das
Erstattungsverfahren eine eigene NVBescheinigung bzw. einen eigenen
Freistellungsauftrag. Die dem Erblasser
erteilte NV-Bescheinigung bzw. der von
ihm erteilte Freistellungsauftrag verliert
mit dem Todestag ihre bzw. seine
Gültigkeit. Entsprechendes gilt für das
Verfahren der Abstandnahme vom
Zinsabschlag bei den den Erben zuzurechnenden Zinsen.
Erlass des Finanzministeriums
Schleswig-Holstein vom 16. Februar
2004, Aktenzeichen VI 313 – S. 2252 –
280.
Quelle: Der Steuerzahler 9/04
27
Aus- und Weiterbildung
AUS- UND WEITERBILDUNG
50. Vorbereitungslehrgang auf die
Sach- und Fachkundeprüfung im Personenverkehr
Wir beabsichtigen in der Zeit vom 2. November bis einschließlich 24. November
2004 den 50. Lehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung
im Personenverkehr durchzuführen.
Der Vorbereitungslehrgang beschäftigt sich sowohl mit dem Droschken- und
Mietwagenverkehr als auch mit dem Onmibusverkehr.
Inhalt der Ausbildung ist neben dem Personenbeförderungsgesetz und der
BO-Kraft auch der kaufmännische Bereich, das Arbeits- und Sozialrecht sowie
die Kostenrechnung.
Entsprechend der neuen Prüfungsordnung werden auch sogenannte Fallstudien besprochen.
Außerdem werden die angehenden Omnibusunternehmer auf die rechtlichen
Bedingungen des grenzüberschreitenden Verkehrs vorbereitet.
Wir bitten alle Interessenten sich umgehend bei der Verbandsgeschäftsstelle, Telefon
02 61/4 94-3 30, anzumelden.
Fortbildung zum
Verkehrsfachwirt
Mitarbeiter aus Speditionen, der
Verkehrswirtschaft und den Logistikfunktionen des Handels und der Industrie können sich seit 1977 mit der
Aufstiegsfortbildung zum Verkehrsfachwirt für Aufgaben im mittleren und
oberen Management qualifizieren.
Zulassungsvoraussetzungen
Verkehrsfachwirt kann werden, wer
eine Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einen anderen kaufmännischen Ausbildungsberuf der Verkehrswirtschaft erfolgreich bestanden hat
und zum Zeitpunkt der Prüfung eine
mindestens zweijährige Berufspraxis
vorweisen kann. Teilnehmer mit einer
anderen kaufmännischen Ausbildung
müssen eine mindestens dreijährige
Berufspraxis nachweisen. Ohne Berufsausbildung benötigt man eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
28
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Die Programmunterlagen können bei der DAV
Bremen (Karin Prinz, Tel.
0421/36084-21) angefordert werden und stehen
auch im Internet zur
Verfügung:
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Aus- und Weiterbildung
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10. 11. 2004 und 11. 11. 2004
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Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)
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Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
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04. 12. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
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auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Energiesparendes Fahren
Koblenz
Unterweisung VBG 12 BGV D 29
Koblenz
Gabelstaplerseminar Inhouse
Koblenz
Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr*
Koblenz
auf Anfrage
FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
Auf Anfrage
Bereich Fahrzeugkostenrechnung
Betriebswirtschaftliche
Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
30
auf Anfrage
SVG 9+10/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Lehrgangsanmeldung
Lehrgang
Lehrgang:
□
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□
□
□
□
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□
Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang
Aufbaukurs Tank (Fahrer)
Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)
Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang*
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang
Beauftragte Person
Sonstige verantwortliche Person
Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV
□
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□
□
□
Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV
Fortbildung zur Fachkunde
Ladungssicherung
Erste Hilfe
Brandschutz
Lenk- und Ruhezeiten
Fahreruntersuchung gem. FeV
Infoveranstaltung Arbeitssicherheit
Lehrgangstermin/-ort:
* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.
Teilnehmer
Name:
Vorname:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Nationalität:
Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)
Firma:
Ansprechpartner:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Telefon:
Telefax:
Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG
Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.
Ort/Datum
Firmenstempel/Unterschrift
Rechnungsempfänger
Datenschutzhinweis:
Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.
Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.
Bei Lehrgängen für Fahrer und für Teilnehmer des Gefahrgutbeauftragten-Lehrganges fallen zusätzlich IHK Gebühren an.
Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach
Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei
späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise
teilnehmen zu lassen.
SVG 9+10/2004
31
Hinweise aus der
Rechtsprechung
HINWEISE AUS DER RECHTSPRECHUNG
Zur Berechnung des
Einkommens eines Selbstständigen nach einem
Verkehrsunfall
Kommen bei einer Minderung des
Einkommens eines Selbstständigen
nach einem Verkehrsunfall unfallunanhängige Faktoren für den Gewinneinbruch (z. B. Konjunkturentwicklung,
Fehldispositionen) in Betracht, handelt
das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft, wenn es einen unfallbedingten Erwerbsschaden nach § 252
BGB, § 287 ZPO schätzt, ohne insoweit ein Sachverständigengutachten
eingeholt zu haben.
KG, Urteil vom 26. 1. 2004 (12 U
8954/00)
Quelle: VRS Bd 106 S. 407 ff
Übermüdeter Lkw-Fahrer
Fährt ein Lkw-Fahrer, der seine
Übermüdung erkannt hat, infolge eines
Sekundenschlafs ungebremst in ein
Stauende und werden dabei andere
Verkehrsteilnehmer getötet und verletzt, so kann eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, eine
derart hohe Strafe komme in der Regel
nur bei Unfällen auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht.
des Einschlafens und die daraus resultierende unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht
geringer einzuschätzen als die durch
Alkoholisierung bewirkten Leistungsausfälle, die zumindest in der Regel
nicht zu einem schlagartigen völligen
Kontrollverlust führen wie beim Einschlafen.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktzenzeichen: 1 St RR 67/03
Dies gilt in besonderer Weise für
einen Lkw-Fahrer, dem durch die gesetzlich vorgesehenen Lenkzeiten zusätzlich deutlich gemacht wird, welche
Gefahren durch das Fahren im Übermüdungszustand entstehen. Die erkennbare oder sogar erkannte Gefahr
LOGISTIK-NEWS
13. Ausgabe der BGL-Logistik-Mail
Elektronische
Logistikplattformen
Transparenz über die gesamte
Supply Chain
Fehlende Standards insbesondere
beim Datenaustausch innerhalb einer
Lieferkette stellen ein brennendes Problem in der heutigen Wirtschaft dar.
Sowohl Verlader als auch Logistikdienstleister müssen ihre internen
Prozesse anpassen, wenn ihnen die
erfolgskritische Zusammenarbeit auf
verschiedenen Wertschöpfungsstufen
Wettbewerbsvorteile verschaffen soll.
Eine mögliche Lösung dieses Problems sehen Verlader und Logistikdienstleister in neuen, zeitgemäßen
Organisationsformen des Informationsflusses zwischen allen Partnern der
Logistikkette durch Logistikplattformen. Diese bieten in Form eines
Internetportals beispielsweise die elektronische Unterstützung der betriebsinternen Prozesse (Inhouse-Prozesse)
von Logistikdienstleistern in der Beschaffungs- und Distributionslogistik,
beim Supply Chain Event Management
(SCEM) und beim Tracking & Tracing
an.
im
32
wirtschaft und Logistik der FHTW
Heilbronn erstellt worden ist, wurde
festgestellt, dass immer mehr Systemsoftwareanbieter dabei sind, Logistikplattformen in ihre Anwendungen zu
integrieren. Ein näherer Blick auf den
Markt zeigt allerdings, dass sich zwei
Anbieter mit Integrationsplattformen,
die die komplette Anbindung der Partner übernehmen, im Markt stark
positionieren konnten. Die Plattformen
haben ihren Ursprung in unterschiedlichen Bereichen. Auf der einen Seite
gibt es Anbieter von elektronischen
Logistikplattformen mit der Kernkompetenz in der Supply-Chain-Kommunikation von Verladern und auf der
anderen Seite Anbieter mit maßgeschneiderten Lösungen für Logistikdienstleister und Verlader.
Des Weiteren ist in der Marktanalyse festgestellt worden, dass die
Begriffe „Plattform“ und „Logistikplattform“ einer inflationären Nutzung im
Sprachgebrauch unterliegen. Gerade
hier ist eine Unterscheidung zwischen
elektronischen Logistikplattformen und
„herkömmlichen“ Plattformen, wie
z. B. Laderaumausgleichsystemen und
Tracking & Tracing-Systemen, welche
nur Teilbereiche der elektronischen Logistikplattformen sind, notwendig.
Verfasser:
Prof. Hans-Helmut Grandjot, Elmar
Steimle, Michael Sakota
Fachhochschule Heilbronn,
Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik
Herausgeber und ©:
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Ansprechpartnerin:
Dipl.-Kauffrau Miriam Schwarze (BGL)
Bitte unterstützen Sie uns
bei der Werbung neuer Mitglieder
Im Rahmen einer Marktanalyse, die
Studiengang VerkehrsbetriebsSVG 9+10/2004
Buchbesprechung
BUCHBESPRECHUNG
Das Taxiunternehmen in
der Praxis
Leitfaden für die Betriebsführung
aktualisiert erschienen
Die aktualisierte 16. Auflage von
„Das Taxiunternehmen in der Praxis“
liefert Taxi- und Mietwagenunternehmern die Anleitung, ihren Betrieb optimal zu führen. Das Buch orientiert sich
ausschließlich an der Praxis und wurde
von Fachleuten mit jahrzehntelanger
Erfahrung im Taxi- und Mietwagengewerbe geschrieben.
Das Buch enthält zahlreiche Änderungen im Personenbeförderungsgesetz, bei der BOKraft, im Arbeitsrecht
und bei den Sozialversicherungen. Das
Steueränderungsgesetz 2003 und die
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gültig seit
1. April 2003 werden berücksichtigt.
Neu aufgenommen wurde ein Muster
der Einnahmeüberschussrechnung –
EÜR – die ab dem Wirtschaftsjahr 2004
von allen Unternehmen auf einem
einheitlichen Formular erstellt werden
muss.
Das Kalkulationsmuster hilft dem
Unternehmer, sichere Entscheidungen
zu treffen, welche Aufträge und betriebliche Abläufe noch rentabel sind.
Zudem liegt dem Buch ein „Journalblatt“ bei. Anhand ausgesuchter
Beispiele wird darin die Praxis der Journalbuchhaltung aufgezeigt. Zusätzlich
findet der Taxiunternehmer Antworten
auf alle Fragen rund um den Arbeitnehmer.
Die Autoren:
Hans Meißner (Präsident des BZP)
und Claus Mattern (Steuerberater)
Aus dem Inhalt:
• Personenbeförderungsrecht
• Betriebsordnung (BOKraft)
• Fahrerlaubnisverordnung
• StVO, Arbeitszeitrechtsgesetz, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen
• Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Inventarbuch
• inkl. Sonderteil Kalkulation
Das Taxiunternehmen in der Praxis
(Leitfaden zur Betriebsführung)
Bestell-Nr. 24030
ISBN: 3-574-24030-9
Verlag Heinrich Vogel
81664 München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Neuer Bußgeld-Guide
Lkw/Bus
Der Verlag Heinrich Vogel hat neu
den „Bußgeld-Gulde Lkw/Bus“ veröffentlicht. Er wurde speziell für Berufskraftfahrer zusammengestellt und bietet einen Überblick über die möglichen
Bußen und Strafen sowie nützliche Verhaltenstipps. Das Thema Verhalten bei
Ordnungswidrigkeiten wird anhand
von Beispielen verständlich erklärt.
Auch wenn der Strafzettel schon ausgestellt ist, kann der Fahrer durch
geschicktes Verhalten sich oder dem
Unternehmen Geld sparen.
In den Kapiteln „Bußgeldkatalog
Lenk- und Ruhezeiten“ sowie „Verstöße gegen das Gefahrgutrecht“ kann
der Fahrer nachlesen, ob er selbst, der
Unternehmer oder sogar beide zur Rechenschaft gezogen werden. Eine
umfangreiche Checkliste „Gefahrgut“
ermöglicht die Selbstkontrolle und garantiert einen Transport ohne Beanstandung und unnötigen Zeitverlust.
Die Auszüge aus dem Bußgeldkatalog 2004 erfassen die Regelungen,
die jedem Berufskraftfahrer bekannt
sein sollten, bevor es an das persönliche Portemonnaie geht. Viele frühere
Verstöße, die bisher nur ein Verwarnungsgeld nach sich zogen, werden
jetzt mit einem Bußgeld und Einträgen
von Punkten in das Verkehrszentralregister geahndet. So wurden zum
Beispiel die Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen verschärft.
Aus dem Inhalt:
• Allgemeiner Bußgeldkatalog
• Arbeitnehmer im Taxigewerbe
• Buchhaltung des Taxiunternehmers,
Gewinnermittlung beim Taxiunternehmer
SVG 9+10/2004
• Bußgeldkatalog Lenk- und Ruhezeiten
• Verstöße gegen Gefahrgutrecht
• Verfahren/Verhalten bei Ordnungswidrigkeiten – Verhaltenstipps
Bußgeld-Guide Lkw/Bus
Softcover, DIN A5, 64 Seiten
Bestell-Nr. 26053
ISBN: 3-574-26053-9
Verlag Heinrich Vogel
81664 München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Neue „Fahreranweisung
Busunfälle im
EU-Ausland“
Der europäische Binnenmarkt
wächst und damit die Reisenachfrage
auch im Busverkehr zu immer entfernteren Zielen. Ein Unfall im Ausland mit
Reisegästen kann bei Unkenntnis der
jeweiligen Länderbesonderheiten bei
der Unfallaufnahme zu einem großen
Problem für den Unternehmer werden,
wenn der Fahrer die im Ausland geltenden Verhaltensregeln nicht beachtet.
Die neue „Fahreranweisung Busunfälle im EU-Ausland“ aus dem Verlag
Heinrich Vogel ermöglicht es dem Omnibusfahrer, Fehler bei der Unfallaufnahme und Probleme bei der späteren
Schadensregulierung möglichst gering
zu halten. Neben allgemeinen Verhaltensregeln nach einem Unfall werden
für jedes EU-Land gesondert die wichtigsten Telefonnummern und die Besonderheiten bei der Unfallaufnahme
und späteren Regulierung der Schäden
aufgeführt.
Die Fahreranweisung enthält eine
abziehbare Fahrerbestätigung für den
Arbeitgeber.
Autor: Falk Schulte (Rechtsanwalt)
Fahreranweisung Busunfälle im
EU-Ausland
DIN A4, 8seitige Broschüre
Bestell-Nr. 13976
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Fachverlag
81664 München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
33
Buchbesprechung
Führerschein (k)ein
Problem
von Dipl.-Psych. Gerd Kajan,
Dipl.-Psych. Prof. Walter Schneider,
Dipl.-Psych. Dr. Hans Utzelmann
5. Auflage 2004
224 Seiten, Taschenbuchformat,
kartoniert mit zahlreichen Abbildungen
und Tabellen
ISBN 3-7812-1599-7
Erschienen im Kirschbaum Verlag,
Bonn
Einen Führerschein zu haben – das
ist in unserer Gesellschaft selbstverständlich. Einen Führerschein zu erwerben – das ist schon schwieriger.
Den Führerschein wiederzubekommen, wenn er einmal eingezogen
wurde – das ist eine halbe Wissenschaft. Was bedeuten medizinische
und psychologische Tests? Wie überzeuge ich die Behörde von meiner
Eignung? Was ist die so genannte
Nachschulung? Wie sieht ein Mustergutachten aus?
Das von erfahrenen Verkehrspsychologen geschriebene Buch beantwortet diese und viele andere Fragen.
Es weist den Weg durch das Dickicht
von Vorschriften und Richtlinien. Es
zeigt, wo die Hindernisse liegen, an denen Führerschein und Fahrprüfung
scheitern können. Und es zeigt, was
man tun muss, um einen neuen Führerschein zu bekommen, wenn eine
Behörde Zweifel an der Eignung hat. In
der 5. aktualisierten Auflage sind insbesondere die Neuregelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung berücksichtigt.
Aktualisiert wurde auch die Liste der
amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahrereignung.
BOKraft Kommentar –
18. Auflage erschienen
Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Wer genehmigungspflichtig Personen befördert, muss die Vorschriften
der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) befolgen. Das Buch
„BOKraft Kommentar“ vom Verlag
Heinrich Vogel liefert Omnibus- und
Taxiunternehmern Antworten auf alle
Fragen, die im Zusammenhang mit
34
dem Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr entstehen.
Unternehmer, Führungskräfte
Existenzgründer berücksichtigt:
Die neue 18. Auflage berücksichtigt
Rechtsänderungen der BOKraft wie
den Hinweis auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten in Kraftomnibussen sowie Änderungen bei
den Pflichten des Fahrdienstpersonals,
den Pflichten des Fahrgasts im Omnibusverkehr und den Auswirkungen der
Lärmbelästigung an Haltestellen.
• Fahrzeuge bis zu 3,5 t zGG, die einen Anhänger ziehen, dürfen auf
Autobahnen und Kraftfahrtstraßen
mit einer besonderen Bestätigung
eines Sachverständigen und der
Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde bis zu 100 km/h fahren. Die in der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelte und ursprünglich
bis zum 31. Dezember 2003 befristete Ausnahmeregelung wurde
vom Bundesverkehrsministerium
um drei weitere Jahre verlängert.
Das „Straßenverkehrsrecht“ ist an
diese Änderung angepasst.
Neben der BOKraft und deren ausführlichen Kommentierung beinhaltet
dieses Werk unter anderem die neue
Prüfungsrichtlinie vom 26. Februar
2004, das Personenbeförderungsgesetz, die Freistellungs-Verordnung,
die Fahrpersonalverordnung und Auszüge aus der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, der StVO sowie der
StVZO.
Der Autor: Dr. Gerhard Hole (Ministerialrat a.D.)
Aus dem Inhalt:
• Allgemeine Vorschriften
• Vorschriften über den Betrieb
• Ausrüstung und Beschaffenheit der
Fahrzeuge
• Sondervorschriften
• Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
• Schluss- und Übergangsvorschriften
• Anhänge
BOKraft Kommentar
292 Seiten,
DIN A5, 18. Auflage 2004
Bestell-Nr. 24015
ISBN: 3-574-24015-5
Verlag Heinrich Vogel
81664 München
Telefon: 01 80 / 5 26 26 18
Telefax: 01 80 / 5 99 11 55
Lehrbuch und Nachschlagewerk
„Das Güterkraftverkehrsunternehmen“
Mit der vorliegenden 8. Ergänzungslieferung/Mai 2004 (8. EL/Mai
2004) werden folgende rechtlichen
Änderungen in dem seit 1997 bei Güterkraftverkehrsunternehmen bestens
eingeführten Nachschlagewerk für
und
• Im „Sozialversicherungsrecht“ wurden die seit der letzten Ergänzungslieferung veröffentlichten
sozialversicherungsrechtlichen Änderungen berücksichtigt. Die erst
zum 1. April 2003 auf 400,00 Euro
heraufgesetzte Geringverdienergrenze wurde wenige Monate später wieder auf die zuvor geltende
Grenze von 325 Euro herabgesetzt.
Auch die zum 1. Januar 2003 eingeführten und in der letzten Ergänzungslieferung erstmalig dargestellten Regelungen zur sog. „Ich-“
oder „Familien-AG“ wurden wenige
Monate später von der Bundesregierung bereits wieder angepasst.
Nunmehr ist es dem Existenzgründer möglich, Arbeitnehmer zu beschäftigen. Bisher war eine Beschäftigung ausschließlich auf
mitarbeitende Familienangehörige
beschränkt. Ebenfalls angepasst
wurden die beitragsrechtlichen
Ausführungen im Zusammenhang
mit den im April 2004 versandten
Beitragsbescheiden der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.
• In den „Steuerrecht“ und „Buchführung“ wurden die neuen steuerrechtlichen Buchführungspflichtgrenzen eingearbeitet. Kapitel 1.8
berücksichtigt ferner Änderungen
im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rechnungen, die sich
durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 2003 –
StÄndG 2003) zum 1. Juli 2004
ergeben. Die Überarbeitung des
Kapitels 1.8.9.1 AutobahnbenutSVG 9+10/2004
Buchbesprechung
zungsgebühr (künftig: Maut) wurde
aufgrund der bisherigen Verzögerungen im Zusammenhang mit der
Mauteinführung für die 9. Ergänzungslieferung vorgesehen.
• In Kapitel „Spedition“ sind die
rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Neufassung der
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) berücksichtigt.
• Das „Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr“ hat umfangreiche
Änderungen des Genehmigungsrechts zur Durchführung grenzüberschreitender
Güterkraftverkehre erfahren. Das Kapitel stellt die
seit dem 1. Mai 2004 im Rahmen
der EU-Erweiterung um die zehn
neuen Beitrittsländer geltenden Regelungen des Kabotageverkehrs
und der Wechsel- und Transitverkehre dar. Auch die – derzeit von
Österreich nicht angewandte –
Ökopunkte-Übergangsregelung ist
dargestellt.
• Im Anhang zu den einzelnen Kapiteln werden die Übersichten der zuständigen Behörden für die Erteilung von Gemeinschaftslizenzen
und bilateralen Genehmigungen
ausgetauscht; nach der EU-Erweiterung eine wertvolle Informationsquelle. Gleiches gilt für die Übersichten zum Umsatzsteuerrecht in
den EU-Mitgliedstaaten (Mehrwertsteuersätze; Übersicht über die Bezeichnung und den Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
„Das Güterkraftverkehrsunternehmen“ von Wolfgang Baumeister und
Thorsten Jessen besteht aus einer
Loseblattsammlung, Format DIN A4
(ISBN 3-923190-59-X) für Existenzgründer als Lehrbuch zur IHK-Fachkundeprüfung (im Ordner) sowie einem
Trainingsbuch (364 Seiten gebunden).
Storck Verlag,
Fachverlag für Lehrmaterial
21147 Hamburg
Tel.: 0 40/7 97 13-160/161
Fax: 0 40/7 97 13-101
Bestell-Service:
http://www.storck-verlag.de.
SVG 9+10/2004
Personenbeförderungsrecht (PBR)
Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen
einschlägigen Vorschriften
Begründet von Dr. Helmuth Bidinger †, Rechtsanwalt und Notar, fortgeführt von Dr. jur. Rita Bidinger,
Oberursel.
2., völlig neu bearbeitete Auflage
Loseblatt-Kommentar einschließlich
Lieferung 2/03 und 1/04, 3.850 Seiten,
DIN A5, einschließlich zwei Ordnern.
Ergänzungen bei Bedarf.
ISBN 3 503 00819 5
ERICH SCHMIDT VERLAG
Inhalt: Seit Jahrzehnten ist der „Bidinger“ Garant für eine praxisnahe und
fundierte Kommentierung des Rechts
der Personenbeförderung.
Ausführlich erläutert werden in dem
Werk neben dem Personenbeförderungsgesetz und der Freistellungsverordnung auch weitere wichtige Gesetze und Rechtsverordnungen des
Straßenpersonenverkehrs (z. B. BOKraft, VOAllgBefBed, PBefAusgIV), die
Regelungen des BGB über den Reisevertrag, sowie der Elfte Abschnitt des
Schwerbehindertengesetzes, der die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr regelt.
Die Rechtsprechung, darunter
auch zahlreiche unveröffentlichte Entscheidungen, ist umfassend ausgewertet. Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen
Zugriff auf die jeweiligen Erläuterungen.
Eine klare Gliederung sowie die sukzessive Einführung von Randnummern
gewährleisten die hohe Benutzerfreundlichkeit des Werkes.
Die Lieferung 2/03 berücksichtigt
u. a. das Straßenverkehrsgesetz vom
5. März 2003, die geänderte Straßenverkehrs-Ordnung und Straßenverkehrs-Zulassungsordnung. Neu aufgenommen wurde die TechKontrolIV vom
21. Mai 2003 sowie die neu gefasste
Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung und die Verordnung über die
Berufsausbildung zur Fachkraft im
Fahrbetrieb. Weiterhin ist auf die Neufassung der Vergabeverordnung vom
11. Februar 2003 hinzuweisen.
In der Lieferung 1/04 sind die Änderungen des § 45 a Abs. 2 durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2004 erläutert.
Im Textteil sind u. a. die Änderungen
folgender Rechtsvorschriften eingearbeitet: BOKraft, BOStrab, Regionalisierungsgesetz,
Bußgeldkatalogverordnung, Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr, Verordnung über technische Kontrollen
von Nutzfahrzeugen auf der Straße.
Das Inhaltsverzeichnis ist jeweils
auf den neuesten Stand gebracht.
Leitfaden zur technischen
Prüfung und
Überwachung im
Fahrzeugbereich
Im Verlag Heinrich Vogel ist die 18.
Auflage des Leitfadens „§ 29, AU und
Wichtiges aus der StVZO“ erschienen.
Werkstattleiter und Fahrzeugeigner finden darin den neuesten Stand aller relevanten Vorschriften und Richtlinien
zur Sicherheitsprüfung (SP) und zur
Haupt- und Abgasuntersuchung (HU
und AU). Neu aufgenommen wurde unter anderem die Richtlinie über die
Technischen Unterwegskontrollen von
Nutzfahrzeugen in der EU, der curriculare Lehrplan für Prüfingenieure (PI) von
amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie die Änderung der
HU-Fristen und der Entfall der SP für
Wohnmobile. Außerdem enthält das
Buch eine Reihe von weiteren Bestimmungen der StVZO. Es richtet sich
an Werkstätten, Fahrzeugverkäufer,
Verwaltungsbehörden, Polizeibeamte,
Fahrlehrer, Fuhrparkleiter sowie an alle,
die sich für technisch-rechtliche Fragen
aus dem Bereich der StVZO interessieren.
Aus dem Inhalt: Nachweise über
durchgeführte HU und SP, Anerkennung von Überwachungsorganisationen (ÜO), Anerkennung von SP-Werkstätten, Untersuchungsstellen zur
Durchführung von HU und SP, Fahrtschreiber und Kontrollgeräte, Geschwindigkeitsbegrenzer, Richtlinie für
die Einstellung von Scheinwerfern an
Kraftfahrzeugen, Abgasuntersuchung
(AU), Änderungen an Fahrzeugen,
kurze Einführung in das Straßenverkehrsrecht, Zulassung und Betriebserlaubnis, Beleuchtung von Fahrzeugen, Besondere Vorschriften aus
der StVZO.
35
Buchbesprechung
Werk, dessen Aktualität durch die Anlage als ergänzbare Ausgabe jederzeit
gesichert ist. Die Verweise erleichtern
den Zugang zu rechtsvergleichbaren
Regelungen, insbesondere im internationalen Verkehr. Die umfangreiche
Kommentierung der Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen gibt
rasche Antwort auf alle Fragen der
täglichen Praxis einer Spedition oder
Lagerei.
waltung, Justiz, Anwaltschaft und Verbänden. Aber auch den praktischen
Anwendern wie Unternehmern, Angestellten und Kunden gibt dieses Werk
durch den übersichtlichen Aufbau
einen guten Überblick.
Neuerscheinung im Verlag der GDA
Von Rechtsanwalt Dr. Bernd Andresen und Rechtsanwalt Hubert Valder,
begründet von Dr. Erich Krien †.
Die Kommentierung der §§ 407 bis
475 HGB berücksichtigt die inzwischen ergangene Rechtsprechung, die
juristischen Aufsätze in Fachzeitschriften und Festschriften, die neuen Kommentare und gibt den Meinungsstand
bei der Auslegung wieder. Trotz der
Schwierigkeiten der Materie wird die
Rechtslage nachvollziehbar dargestellt.
Loseblattwerk Stand Lfg. 1/04, 864
Seiten, DIN A5, inkl. 1 Ordner
Lenk- und Ruhezeiten
§ 29, AU und Wichtiges aus der
StVZO von H. Braun
436 Seiten, DIN A5, 18. Auflage
35,20 Euro inkl. MwSt.
Bestell-Nr. 28001
ISBN 3-574-28001-7
Verlag Heinrich Vogel
Neumarkter Straße 18
81664 München
Telefon 01 80 / 5 26 26 18
Fax 01 80 / 5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Speditions-, Fracht- und
Lagerrecht
Handbuch des Transportrechts mit
Kommentaren
ISBN 3 503 05904 0
ERICH SCHMIDT VERLAG
Zum Inhalt: Mit der Reform des
Transportrechts haben sich die Grundlagen des Speditions-, Fracht-, Lagerund Logistikgeschäfts erheblich geändert. Neue Entwicklungen verzahnen
den „klassischen“ Austausch von Waren mehr und mehr mit Produktion und
Lagerhaltung. Das verändert die rechtlichen Anforderungen und führt zu
ständig wachsendem Bedarf an neuen
oder veränderten Regelungen. Dieses
Handbuch bietet eine systematische
Zusammenstellung der maßgeblichen
Gesetze, Verordnungen und internationalen Regelungen des Transportrechts.
Es richtet sich als Arbeitsgrundlage
an den mit dem Transportrecht befassten Praktiker ebenso wie an den Juristen in Unternehmen, Versicherungen,
Gerichten und Verbänden. Wer mit
Transportrecht zu tun hat, braucht ein
Der bdo möchte hiermit auf die
Neuerscheinung der Neuauflage des
Kommentars „Lenk- und Ruhezeiten
im Straßenverkehr“ von Christoph
Rang, 14. Auflage 2004, des Heinrich
Vogel Verlags hinweisen.
Der Kommentar befasst sich, wie
bereits in seinen Vorauflagen u. a. mit
den Fragen: Wie lange dürfen Busfahrer ohne Unterbrechung hinterm Steuer
sitzen? Wie und wie lange können Pausen oder Ruhezeiten verkürzt oder
verschoben werden? Neben der Beantwortung dieser Fragen gibt die Neuauflage auch Hinweise zum aktuellen
Stand um das digitale Kontrollgerät.
Die Änderungen durch das Kontrollgerätebegleitgesetz sind bereits enthalten. Detailliert und praxisnah gibt
das Buch auch über das aktuelle Fahrpersonal- und Arbeitsrecht Auskunft.
Dieser Kommentar, mit dem
Schwerpunkt auf die Lenk- und Ruhezeiten, wendet sich an Juristen in Ver-
Fahr’ rechts – und die Straße
wird breiter!
36
Praxishandbuch Nr. 6:
Einführung in die betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge ist die
bedeutendste freiwillige Sozialleistung
der Unternehmen. Sie kann auf eine
längere Tradition zurückblicken als die
gesetzliche Rentenversicherung. Im
Hinblick auf die unabweisliche Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die
betriebliche Altersvorsorge neben der
privaten Eigenvorsorge künftig an Gewicht gewinnen.
Mit dem Altersvermögensgesetz
aus dem Jahr 2001 hat der Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer sowie den Pensionsfonds als fünften
Durchführungsweg in das Betriebsrentengesetz eingeführt. Zum Januar
2005 wird mit dem Alterseinkünftegesetz ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das auch für den
Bereich der betrieblichen Altersvorsorge die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung zur Folge hat.
Die in immer kürzeren Abständen
erfolgenden Eingriffe des Gesetzgebers machen die ohnehin schon komplizierte Materie noch schwerer durchschaubar. Das Praxishandbuch will hier
Abhilfe schaffen und gibt einen kompakten Überblick über das Recht der
betrieblichen Altersvorsorge. Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz sind bereits berücksichtigt.
Sie erhalten das Praxishandbuch
im Gegensatz zum Ladenpreis von
15,50 Euro zum Vorzugspreis von 9,50
Euro je Exemplar zuzüglich Versandkosten.
Auf Anfrage erhalten Sie von der
Verbandsgeschäftsstelle ein Bestellformular.
Selbstverständlich ist eine Bestellung über das Internet (www.gda-online.de) ebenfalls möglich.
SVG 9+10/2004
StraßenVerkehrsGewerbe – Rheinland
Güterkraftverkehr · Internationalen Verkehr · Möbeltransport
Personenverkehr · Betriebs- und Rechtsfragen · Versicherungsdienst
informiert über
Mitteilungsblatt der Straßenverkehrsgenossenschaft Rheinland eG unter Mitwirkung des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland eV
Der Probebetrieb
läuft
1
Güterkraftverkehr
Abschreibungsfristen
BGL-Mitgliederversammlung
Schwarzarbeit
GüKG-Änderung
6
7
9
10
Möbeltransport
Preisgespräche
14
Omnibus und Touristik
Beförderungsrechtliche Vorschriften
15
Arbeits- und Sozialrecht
Kündigungsschutz
Schwerbehinderter 21
Steuern und Versicherungen
Pflichtangaben in
Rechnungen
27
Seminarangebote
29
Online8
Frachtenvermittlung
56. Jahrgang
11+12/2004
Spätestens mit dem zweifach „verpatzten“ Mautstart im
Jahre 2003 ist in Deutschland klar geworden, dass neben
einem schlüssigen verkehrspolitischen Konzept auch die
technische Dimension bei der Erhebung von Nutzergebühren nicht unterschätzt werden darf.
Lkw-Maut:
Der Probebetrieb läuft!
Der im Mai 2004 mit nur 41 Fahrzeugen bundesweit
durchgeführte erste Test der überarbeiteten Mautzahlgeräte konnte, trotz gegenteiliger Behauptung von Toll
Collect, auch nicht alle teilnehmenden Unternehmer überzeugen.
Deshalb hängt vom erfolgreichen Ausgang des jetzigen
Probebetriebs viel ab.
Der nun bereits im September vorgezogene Testlauf –
ursprünglich war der 1. Oktober hierfür geplant, muss unter
Beweis stellen, ob der von Toll Collect verbreitete Optimismus gerechtfertigt ist. Neben den Problemen an der Oberfläche des Systems gibt es noch eine Reihe Integrationsund Softwarevorgaben, die den Massentest bestehen
müssen.
Das Gewerbe hat an den vorgezogenen Probebetrieb
die Forderung geknüpft, die Entscheidung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) über die Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis für das Mautsystem – bisher ist der
15. Dezember 2004 als Stichtag hierfür vorgesehen – ebenfalls zeitlich vorzuziehen. Damit hätten Wirtschaft und
Transportunternehmen „mehr Spielraum“, um sich durch
vertragliche Frachtvereinbarungen auf den Mautstart zum
1. Januar 2005 einzustellen.
Für Unsicherheit im Transportgewerbe sorgt auch die
bisher von Toll Collect verbreitete Mitteilung, dass wegen
des engen Zeitraums zwischen Erteilung der Betriebserlaubnis und dem Mautstart keine Proberechnungen
an die Nutzer versandt werden können. Das Transportgewerbe bemängelt, dass damit keine Zeit bleibt, ggf. Fehlerkorrekturen vorzunehmen.
Fazit: Das betriebswirtschaftliche Risiko und das beliebte „Schwarze-Peter“-Spiel sind so nach wie vor offen.
SVG 11+12/2004
1
Trends und Meinungen
AKTUELLE EREIGNISSE
Grundsatzanforderungen
an eine Reform der Unternehmensbesteuerung
Die Präsidenten der BDA, des BDI,
DIHK, ZDH haben am 7. Oktober 2004
das Gesamtkonzept „Grundsatzanforderungen an eine Reform der Unternehmensbesteuerung“ vorgestellt.
Dieser Anforderungskatalog wurde
von den acht Spitzenorganisationen
der gewerblichen Wirtschaft erarbeitet.
Die aktuellen Steuerreformvorschläge aus Politik und Wissenschaft
konzentrieren sich in erster Linie auf die
Einkommensteuer bzw. den Einkommensteuertarif. Wegen der Schlagseite
dieser Diskussion haben die acht
Spitzenorganisationen der deutschen
Wirtschaft wesentliche Grundsatzanforderungen an eine Unternehmenssteuerreform zusammengestellt. Es
geht dabei gerade nicht um ein eigenes
Reformmodell, vielmehr sollen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden,
die eine zielgerichtete Reform aus Sicht
der Wirtschaft zu erfüllen hat, sowie
Handlungsalternativen, wie der Gesetzgeber ggf. über Zwischenschritte
die notwendige Senkung der Unternehmenssteuerbelastung am besten
verwirklichen kann.
Die Grundsatzanforderungen an
eine Reform der Unternehmensbesteuerung erhalten Sie auf Anfrage von
der Verbandsgeschäftsstelle.
Billig-Führerscheine aus Osteuropa
Bauckhage warnt vor
Missbrauch –
Billig-Führerschein
schützt nicht vor MPU
Nach den Erkenntnissen von Polizei
und Führerscheinbehörden versuchen
Autofahrer, die ihren Führerschein wegen Eignungsmängeln abgeben mussten, für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis zunehmend ins benachbarte
EU-Ausland auszuweichen. Vor allem
östliche Nachbarländer scheinen dabei
derzeit hoch im Kurs zu stehen. Doch
die Rechnung, auf diesem Weg um die
Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) herumzukommen, geht
nicht auf. Auch bei von ausländischen
Behörden erteilten Führerscheinen gilt:
Wer die MPU Unterlagen hat wird in
Deutschland zum Test gebeten. Darauf
hat der rheinland-pfälzische Verkehrsminister Hans-Artur Bauckhage hingewiesen.
Vermeintlich attraktiv erscheint der
Führerscheinnneuerwerb im benachbarten EU-Ausland durch eine im April
2004 ergangene Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs. Für den
Erwerb einer Fahrerlaubnis gilt innerhalb der EU das sogenannte Wohnsitzprinzip, wonach ein ordentlicher Wohnsitz von mindestens 185 Tagen Dauer
in dem Staat erforderlich ist, der den
Führerschein ausstellt. Dies gilt auch
für die neuen Beitrittsländer. Nach der
neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen im
Ausland erworbene EU-Führerscheine
in Deutschland zunächst auch dann
anerkannt werden, wenn Sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und
damit rechtswidrig erlangt worden
sind. Es sei Sache der Ausstellungsbehörde, den rechtlichen Mangel durch
Rücknahme der Fahrerlaubnis zu beheben.
Den Bundesländern liegen Erkenntnisse vor, dass zwischenzeitlich
im Hinblick auf die durch das EuGHUrteil hervorgerufene Verunsicherung
Angebote kursieren, die für einen horrenden Preis bei nur eintägigem Aufenthalt im Ausland den Erwerb einer
Fahrerlaubnis versprechen. Bei den
hierdurch erworbenen Führerscheinen
ist das Risiko groß, eine Totalfälschung
zu erwerben, die nicht nur keinerlei
Rechtswirksamkeit hat, sondern auch
noch zu einem Ermittlungsverfahren
gegen den Führerscheinerwerber wegen Urkundenfälschung und Fahrens
ohne Fahrerlaubnis führen kann.
Bauckhage warnt deshalb dringend
vor Werbeangeboten, die fälschlich einen legalen Führerscheinerwerb im
EU-Ausland versprechen.
Aber auch, wenn es sich um einen
echten, von ausländischen Behörden
ausgestellten Führerschein handelt,
führt das Urteil des EuGH nicht dazu,
dass eine entzogene Fahrerlaubnis in
Deutschland durch Umtausch ohne
MPU wieder erworben werden kann.
2005
Wir wünschen unseren Mitgliedern
und ihren Familien ein gesegnetes
Weihnachtsfest und alles Gute für
das neue Jahr.
SVG 11+12/2004
3
Trends und Meinungen
Es bleibt den deutschen Behörden unbenommen, bei Erkenntnissen über
mögliche Eignungsmängel tätig zu
werden und ggf. eigene Maßnahmen
zur Aberkennung der ausländischen
Fahrberechtigung einzuleiten. Darüber
hinaus wird die Umgehung des Wohnsitzprinzips dem Ausstellerstaat mitgeteilt, so dass die Betroffenen damit
rechnen müssen, dass ihnen auch dort
die rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis
wieder entzogen wird.
Gemeinsam Deutschland
voranbringen!
Aufruf der ostdeutschen
Wirtschaft
Deutschland ist ein starkes Land –
im Westen genauso wie im Osten, im
Norden genauso wie im Süden. Gut
ausgebildete, motivierte und engagierte Bürgerinnen und Bürger sind das
Kapital unseres Landes. Wir alle können stolz auf Deutschland sein. Wir
haben in unserem Land aber auch
große Probleme – das kann niemand
leugnen: hohe Arbeitslosigkeit, hohe
Staatsverschuldung, eine hohe Steuerund Abgabenlast. Diese Probleme sind
in den letzten Jahrzehnten immer
weiter gewachsen. Viele Menschen
sorgen sich deshalb um ihre persönliche Zukunft.
Mut und Zuversicht
Die Menschen in Deutschland
brauchen wieder Optimismus und Zutrauen in die eigene Leistung, in die Zukunftsfähigkeit unseres Landes und
Vertrauen in die Politik. Verzagtheit und
Angst sind schlechte Ratgeber. Besinnen wir uns auf die Stärken unseres
Landes, besinnen wir uns auf die Stärken seiner Bürgerinnen und Bürger. Die
Menschen in Deutschland haben nach
1945 eine unvergleichliche Aufbauarbeit geleistet. Der freie Teil Deutschlands hatte die Chance, mit Zuversicht
und dem Willen zum Erfolg die
Schrecken und wirtschaftlichen Schäden der Diktatur schneller zu überwinden. Die Bürgerinnen und Bürger in
Ostdeutschland haben mit der friedlichen Revolution von 1989 durch beispiellosen Mut und Standhaftigkeit tief
greifende gesellschaftliche Veränderungen erreicht. Ganz Deutschland
braucht jetzt genau diesen Mut und
jene Zuversicht für einen gemeinsamen
Aufbruch; wir brauchen ein umfassendes Konzept der Erneuerung. Eine mo4
derne Wirtschafts- und Steuer-, eine
moderne Sozial- und Bildungspolitik
sind Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum und neue Arbeitsplätze. Davon profitieren alle Menschen
in allen Teilen unseres Landes.
Verantwortung von uns Allen
Alle Gruppen der Gesellschaft, alle
Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, weiter am Aufbau des gemeinsamen Deutschlands mitzuarbeiten. Niemand darf sich aus seiner persönlichen
Verantwortung stehlen. Das gilt gleichermaßen für die politischen Parteien
wie für Gewerkschaften, Kirchen, Sozialverbände, Medien und auch uns
Arbeitgeber. Wer sich aus der Verantwortung stiehlt, handelt gegen die Interessen der Menschen unseres Landes und gefährdet wissentlich die
Modernisierung Deutschlands. Die so
genannten Montagsdemonstrationen
und anhaltenden Protestmärsche zeigen die dringende Notwendigkeit, eine
klare Linie in der Reformpolitik zu finden. Der gegenwärtige politische
Zick-Zack-Kurs, das Fehlen einer wirklichen Reformperspektive und die
mangelhafte Vermittlung notwendiger
Reformschritte führen zu einer nachhaltigen Verunsicherung. Politik hat die
Aufgabe, die Ängste der Menschen
ernst zu nehmen und sie von der dringenden Notwendigkeit der Reformen
zu überzeugen. Wer die Bürgerinnen
und Bürger auf diesem Weg nicht mitnimmt, trägt zur politischen Instabilität
unserer Demokratie bei. Politik muss
verlässlich sein, die Bürgerinnen und
Bürger müssen sich auf verabschiedete Gesetze verlassen können. Das ist
eine wesentliche Grundlage unseres
Rechtsstaates.
Unverantwortliche Ressentiments
Einige Profiteure versuchen aus
den Ängsten und der Verunsicherung
der Menschen politisches Kapital zu
schlagen. An der Spitze der Protestbewegung stehen viele derjenigen, die
den Staatsbankrott der DDR-Diktatur
und die schwierige wirtschaftliche Lage
in Ostdeutschland zu verantworten haben. Das ist ein Schlag ins Gesicht der
Menschen, die damals für einen freien
und demokratischen Staat gekämpft
haben. Auch in Westdeutschland und
in den Medien schüren einige Ressentiments gegen die Bürgerinnen und
Bürger in Ostdeutschland. Das ist unverantwortlich. Wir Arbeitgeber sehen
diese Entwicklungen
Sorge.
mit
größter
Aufbauleistungen nicht klein reden
Gerade die Menschen in Ostdeutschland haben in den letzten 15
Jahren bewiesen, zu welchen enormen
Aufbauleistungen sie fähig sind. Es ist
besonders diese Aufbauleistung unter
der schweren Hypothek der zerrütteten
DDR-Staatswirtschaft, die das Bild der
neuen Länder im In- und Ausland sowie
bei potenziellen Investoren prägt. Wer
das jetzt klein redet oder negiert, handelt wider besseres Wissen und schadet der für uns so wichtigen inneren
Einheit Deutschlands. Die derzeitige
politisch instrumentalisierte Protestwelle verstellt den Blick für die Fortschritte, Potenziale und Stärken des
Standortes Ostdeutschland.
Gemeinsam Veränderungen
anpacken
Wir appellieren an alle Bürgerinnen
und Bürger in Deutschland, sich gegen
diese platten Parolen und jede Form
der Stimmungsmache zu wenden. Wir
alle wissen, dass mit ewiggestrigen
Forderungen die Modernisierung
Deutschlands nicht zu leisten ist. Mit
Tatkraft und Mut, mit Zuversicht und
Engagement haben wir alle in den letzten Jahren viele tief greifende Veränderungen erfolgreich geschultert. Wir wissen auch, dass unser Land mit den
notwendigen Veränderungen noch
nicht am Ende ist. Wir sind bereit, die
Modernisierung Deutschlands auf der
Basis eines klaren und vor allem verlässlichen politischen Konzeptes mit
zu tragen – damit die Bürger eine Perspektive haben, wohin sich unser Land
bewegt. So ein Gesamtkonzept muss
die Politik vorlegen. Es geht jetzt
darum, dass wir wieder auf die eigenen
Stärken vertrauen und uns aus dem
Griff der Miesmacher und Blockierer
befreien.
Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg
Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern
Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft
Landesvereinigung der Arbeitgeberund Wirtschaftsverbände SachsenAnhalt
Verband der Wirtschaft Thüringens
und Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
SVG 11+12/2004
Fächer
Gegenwärtiger Stand der Planungen bis zum Mautstart
Funktionstest der Fahrzeuggeräte
Mitte 02. - Mitte 04. 2004
Funktionstest von laut Toll Collect 1.270 Fahrzeuggeräten unter
realen Bedingungen.
1. Funktionstest des Gesamtsystems
08. 05. - 21. 05. 2004
Test auf der Straße „OBUtour“ bzw. „Repräsentative Nutzer“:
41 Fahrzeuge werden neu mit OBUs ausgerüstet. Ein Mitarbeiter
von Toll Collect beobachtet als „Beifahrer“ die OBU im Transportbetrieb und protokolliert alle Fahrten im Inland sowie Ein- und
Ausreisen ins benachbarte Ausland.
24. 05. 2004
Die im Test eingebundenen Geräte senden nach Start des Lkw
die letzten Daten.
Das deaktivierte Gerät zeigt ab diesem Zeitpunkt die Meldung
„Kreditrahmen erschöpft“.
ab 24. 05. 2004
Beginn der Testphase für das Rechenzentrum (Rechnungsstellung)
14. 06. - 18. 06. 2004
Die am Test beteiligten „repräsentativen Nutzer“ erhalten ihre individuelle Muster-Mautaufstellung mit einem Einzelfahrtennachweis.
21. 06. 2004
Präsentation der Ergebnisse des End-to-End-Tests in Köln.
Einbau der Geräte
bis 30. 06. 2004
Nutzer, die bereits eine OBU eingebaut haben und diese austauschen lassen (Bestellung eines Austauschgerätes bis zum angegebenen Zeitpunkt), erhalten einen Bonus von 250 Euro.
ab 01. 07. 2004
Einbau der Austausch- und Neugeräte
2. Funktionstest des Gesamtsystems
Im August 2004
Zweiter End-to-End-Test des gesamten Systems als Basis für
den Probebetrieb
bis 01. 10. 2004
Toll Collect gewährt einen Bonus von 50 Euro für die jeweils
ersten 100.000 abgerufenen OBUs (Neubestellung, kein Austausch) von Grundig bzw. Siemens. Die Geräte müssen hierzu bis
zum 01. 10. 2004 bestellt und bis zum 31. 12. 2004 eingebaut
sein.
bis 30. 11. 2004 (zuvor bis 31. 10. 2004)
Für den Erhalt des Bonus von 250 Euro muss der Einbau des
Austauschgerätes abgeschlossen sein.
„Probebetrieb unter Volllast – Generalprobe“
21. 09. - 30. 11. 2004
Probebetrieb des gesamten Systems mit allen bis zu diesem Zeitpunkt eingebauten OBUs.
Nach Abschluss des Probebetriebs muss der bestellte unabhängige Gutachter ein abschließendes Urteil über die Funktionsfähigkeit des Systems fällen. Auf dieser Basis entscheidet das BAG
über die „Besondere vorläufige Betriebserlaubnis“.
frühestens 15. 12. 2004
Erteilung der vorläufigen Betriebserlaubnis durch das BAG
01. 01. 2005
Beginn Mauterhebung mit OBU I
Stand: Oktober 2004
© Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., Frankfurt/Main
Abt. Betriebswirtschaftliche Informationssysteme und EDV
SVG 11+12/2004
5
Fächer
Nachrichten
NACHRICHTEN AUS DEM HAUS DES STRASSENVERKEHRS
Maut-Informationsveranstaltung in Koblenz
Nahezu 300 interessierte Transportunternehmer und ihre Mitarbeiter
fanden sich am 9. November 2004 in
der Koblenzer Rhein-Mosel-Halle ein,
um einer äußerst informativen Mautver-
anstaltung der SVG Rheinland gemeinsam mit dem Verband des Verkehrsgewerbes beizuwohnen. Unter anderem
wurde über den Stand der Technik,
Empfehlungen der Gewerbepolitik
sowie Zahlungsabwicklung, Rechnungsprüfung, Reklamationen, Nacherhebungen und Bußgeldbescheiden
berichtet. Darüber hinaus referierte
Regierungsdirektor Pernutz und BAGOberkontrolleur Graf über die Kontrollmöglichkeiten und die Ahndung bei
Mautvergehen. Ergänzt wurde dies
durch die Präsentation der Technik
eines BAG Kontrollfahrzeugs. Auch die
kalkulatorischen Instrumente zur Weiterberechnung der Maut wurden von
Frau Kaus (BGL) praxisnah und kompetent beleuchtet.
GÜTERKRAFTVERKEHR
„Bewährungsprobe für
Lkw-Maut steht noch
bevor“
BGL-Mitgliederversammlung in
Magdeburg
Am Vorabend der geplanten Einführung einer streckenbezogenen
Lkw-Maut sind noch viele Fragen offen.
Zu diesem Fazit kam der Präsident des
Bundesverbandes Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL), Hermann Grewer, im Rahmen einer
Podiumsdiskussion anlässlich der
BGL-Mitgliederversammlung 2004 in
Magdeburg. Grewer hatte zuvor in
seinem Statement starke Zweifel an
einem reibungslosen Start der
Hallo Partner,
danke schön!
6
Lkw-Maut zu Beginn des nächsten
Jahres angemeldet. Mit konkreten
Zahlen belegte er den nahezu ausschließlich von der Mautbetreibergesellschaft Toll Collect GmbH zu verantwortenden Rückstand beim Einbau
der automatischen Mauterfassungsgeräte, den sogenannten On Board
Units (OBU). Der BGL-Präsident
warnte davor, die EU-Kommission
werde mit einer an „Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ nicht zulassen, dass der grenzüberschreitende
Verkehr durch manuell massenhaftes
Einbuchen an grenznahen Terminals
gravierend behindert wird. Vielmehr sei
zu erwarten, dass die Kommission im
Falle von erheblichen Störungen des
internationalen Güterverkehrs den Europäischen Gerichtshof anrufen werde
um die Maut per Einstweiliger Verfügung zu stoppen. Der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verbreitete Kommentar
zu den BGL-Warnungen, das Gewerbe
wolle damit nur die Mauteinführung um
ein bis zwei Monate verzögern um Kos-
ten zu sparen, nannte der BGL-Präsident in diesem Zusammenhang „die
ignoranteste Aussage aus dem Ministerium, die ich seit langem gehört
habe“. Jeder, der politische Verantwortung trage, müsse daran interessiert
sein, dass die Lkw-Maut erst zu einem
Zeitpunkt in Deutschland „scharf geschaltet“ werde, wenn sie auch Chancen habe, im automatischen Betrieb zu
funktionieren. Angesichts des bei der
manuellen Einbuchung der Lkw-Maut
an den Terminals in Tankstellen und
Raststätten absehbaren Chaos appellierte Grewer an die in Magdeburg anwesenden BGL-Delegierten und ihre
Kollegen im Bundesgebiet alles daran
zu setzen, ihre bestellten OBU’s noch
rechtzeitig vor dem Mautstart eingebaut zu bekommen. Allerdings wollte er
keine Garantie dafür übernehmen,
dass der OBU-Einbau, wie in 2003,
nicht wieder vergeblich sein könnte.
Der Einbau bzw. der Nichteinbau von
On Board Units bleibt, seiner Ansicht
nach, ein unternehmerisches Risiko,
das jeder selbst kalkulieren müsse.
SVG 11+12/2004
Fächer
Scharfe Kritik an den derzeitigen
Rahmenbedingungen für die Mauterhebung äußerte Grewer auch zur geplanten Verwendung der erwarteten
Mauteinnahmen. Er verwies u. a. darauf, dass die mittelfristige Finanzplanung keine zusätzlichen Mittel aus den
Mauteinnahmen für die Verkehrsinfrastruktur vorsehe, obgleich die Zweckbindung der Maut hierfür ausdrücklich
in § 11 des Mautgesetzes festgelegt
worden sei. Stattdessen würden die
Gesamtausgaben für die Verkehrsinfrastruktur in Deutschland jährlich um
2,4 Milliarden Euro gegenüber dem
Stand vor der Mauteinführung sinken.
Der BGL-Präsident sagte voraus, dass
die Lkw-Maut unter diesen Bedingungen wie eine zusätzliche „Sonderausgabe auf Mobilität“ wirke und damit die
gesamtwirtschaftliche Wertschöpfung
am Standort Deutschland schwäche.
Auch in Bezug auf die ursprünglich
von der Verkehrspolitik angedachte
„faire Wegekostenanrechnung durch
die Lkw-Maut“ konnte Grewer keine
Entwarnung geben. Obgleich der
„Tanktourismus“ deutlich gemacht
habe, dass es in Zukunft nicht bei der
klassischen Finanzierung der Infrastruktur über Kfz- und Mineralölsteuern
bleiben könne, sei das mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom
BGL in Brüssel vorgetragene Mineralölsteueranrechnungsverfahren zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen kurz vor der Abstimmung
durch die EU-Kommission wieder vertagt worden. Der BGL-Präsident appellierte an die Bundesregierung, in
Brüssel erneut initiativ zu werden, damit die Bundesrepublik als Hochsteuerland bei den Mineralölsteuereinnahmen nicht noch weiter ins Hintertreffen
gerate.
Dr. Karl-Heinz Daehre, Minister für
Bau und Verkehr des Bundeslandes
Sachsen-Anhalt, machte in seiner
Grußadresse u. a. auf die großen Probleme beim Ausbau bzw. Erhalt der
Verkehrsinfrastruktur aufmerksam, die
oft durch nicht rationell nachzuvollziehbare Vorstellungen ideologisch voreingenommener
Verkehrspolitiker
ausgelöst werden. Der Stolz Sachsen-Anhalts, das „Wasserstraßenkreuz“ bei Magdeburg, darf seiner
Ansicht nach nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Elbe für die Binnenschifffahrt nach wie vor kaum nutzbar
SVG 11+12/2004
ist. Eine Verlagerung des Straßengüterverkehrs, im langströmigen Verkehr,
auf die Schiene scheiterte überdies am
maroden Zustand des Schienennetzes
in den neuen EU-Beitrittsländern. Der
Minister hielt, trotz der schlechten
Erfahrungen seines Amtskollegen in
Mecklenburg-Vorpommern mit dem
defizitären Warnow-Tunnelprojekt in
Rostock, an privaten Investitionen in
die Verkehrsinfrastruktur fest, da sie
Anstöße zu Ausbau des Verkehrssystems geben können.
Milliardenschaden durch
Verkehrsstaus
Peter Meyer, Präsident des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs
(ADAC), hob in seiner Stellungnahme
die derzeitige Überlastung des Verkehrsnetzes in der Bundesrepublik als
eines der Hauptprobleme für die Verkehrspolitik hervor. Um den bereits seit
mehreren Jahren feststellbaren Rückgang der Verkehrsinvestitionen umzukehren, sei ein jährlicher Mittelzufluss
von mindestens 2,5 Milliarden Euro
erforderlich. Nur so könnte, seiner Ansicht nach, die Mobilität auch für die
nachfolgenden Generationen gesichert
werden.
Der ADAC-Präsident verwies
außerdem auf die Bedeutung Deutschlands als „Verkehrsdrehscheibe Europas“ und sprach sich kategorisch ge-
gen weitere fiskalische Belastungen
der Verkehrsteilnehmer, auch des
Straßengüterverkehrs, aus. Meyer hielt
es auch für unerlässlich, die Einnahmen
aus der Lkw-Maut in den Ausbau bzw.
Erhalt der Verkehrsinfrastruktur zu investieren.
B.W.V. erwartet differenzierte
Rechnungsstellung
Der Präsident des Bundesverbandes Werkverkehr und Verlader (B.W.V.),
Herbert Götz, ging in Magdeburg fest
davon aus, dass die streckenbezogene
Lkw-Maut ab 1. Januar 2005 zu zahlen
sein wird. Dabei sollte, seiner Ansicht
nach, die Entscheidung über den
OBU-Einbau in den Lkw den einzelnen
Transportunternehmen
überlassen
bleiben. Zum Problem der Weitergabe
der zusätzlichen Mautkosten vertrat
Götz die Meinung, dass in jedem Falle
dafür eine differenzierte Rechnungsstellung notwendig sei. Angesichts der
allgemeinen wirtschaftlichen Situation
sei eine Weitergabe der Belastungen
an den Verbraucher aber unvermeidlich. Um den Straßengüterverkehr als
„Motor der Wirtschaft“ zu erhalten,
müsse Abstand von einer übermäßigen
Belastung dieses Verkehrsträgers genommen werden. Der Verkehrsträger
Schiene könne nicht als echte Alternative betrachtet werden.
Kompetentes Podium: An der von BGL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Karlheinz Schmidt (am Rednerpult) eingeleiteten Podiumsdiskussion zum Thema „Lkw-Maut“ nahmen der Präsident des Bundesverbandes Werkverkehr und Verlader (B.W.V.) Herbert Götz (v.I.n.r.); der Präsident des Deutschen
Speditions- und Logistik Verbandes (DSLV) Manfred F. Boes; Moderator Dr. Daniel Delhaes, Red. „Wirtschaftswoche“ Berlin; BGL-Präsident Hermann Grewer; der Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) und Vizepräsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) Prof. Dr. Bernd
Gottschalk und der Präsident des Allgemeinen Deutschen Automobilclubs (ADAC) Peter Meyer, teil.
Foto: BGL
7
Fächer
DSLV: Mautkosten gemeinsam
überwälzen
Für den Präsidenten des Deutschen Spedition- und Logistik Verbandes (DSLV), Manfred F. Boes, war es
klar, dass die auf die Verkehrswirtschaft
zukommenden Mautkosten auch von
allen Betroffenen gemeinsam im Markt
überwälzt werden müssten. Die
Frachtführer könnten nur durch eine
Weitergabe der ihnen entstehenden
zusätzlichen Belastungen im Verhältnis
1:1 an ihre Auftraggeber ihre Leistungsfähigkeit erhalten. Boes hielt eine
faire Behandlung der Marktpartner für
äußerst wichtig. Er verwies auf einschlägige Marktuntersuchungen im
Bereich der Sammelgutspedition, die
u. a. auf zusätzliche Kostenbelastungen der Transportunternehmen bei der
Vorfinanzierung logistischer Dienstleistungen in einer Größenordnung zwischen zwei und drei Prozent hinwiesen.
Auch diese Kostenpositionen sollten,
seiner Ansicht nach, Eingang bei der
Maut-Rechnungsstellung finden. Der
DSLV-Präsident unterstützte außerdem die BGL-Forderung, das von der
Verkehrspolitik der Branche gegebene
Versprechen, eine Harmonisierung der
EU-Wettbewerbsbedingungen durch
Einführung eines Mineralölsteuer-Anrechnungsverfahrens herbeizuführen,
spätestens bei der für das Jahr 2006
geplanten Einführung der OBU-II-Software, einzulösen.
VDA: Gravierende Geburtsfehler bei
Mauteinführung
Professor Dr. Bernd Gottschalk,
Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) und Vizepräsident
des Bundesverbandes der Deutschen
Industrie (BDI), bezeichnete das geplante Mauterhebungssystem als ein
„Kind das zugleich schielt und stottert“.
Seiner Ansicht nach sind auch in diesem Jahr gravierende Geburtsfehler
bei der Mauteinführung begangen worden. Der für den 1. Januar 2005 festgesetzte Termin lasse große Probleme
für die Transportabwicklung erwarten,
da die automatischen Mauterfassungsgeräte bis dahin nicht in ausreichender Menge im In- und Ausland zur
Verfügung ständen. Gottschalk widersprach der in der Öffentlichkeit kolportierten Behauptung, das Transportgewerbe sei durch das Auslaufen der
Autobahnvignetten-Regelung ab 31.
August 2003 und der bisherigen Nichterhebung der Lkw-Maut entlastet worden. Seiner Ansicht schiebt die Branche einen „Kostenbuckel“ vor sich her,
der nicht nur durch das stetige Ansteigen der Kraftstoffpreise seit 2003 verursacht worden sei. Der VDA-Präsident
hielt eine Quersubventionierung anderer Verkehrsträger zu Lasten der
Straßenverkehrsinfrastruktur für untauglich, da damit die volkswirtschaftlich notwendige Mobilität im Bundesgebiet gefährdet würde. Verlierer dieser
Entwicklung sei die gesamte deutsche
Wirtschaft betonte Gottschalk in seiner
Eigenschaft als BDI-Vizepräsident. Den
Befürwortern einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene
hielt er das Faktum entgegen, dass der
Straßengüterverkehr trotz der kostentreibenden fünf Stufen Ökosteuer seit
1999 nicht ab- sondern zugenommen
hat. Mit Blick auf die von der EU-Kommission vorgelegte Wegekostenrichtlinie betonte der VDA-Präsident, dass
die von Deutschland geplante Mautberechnung als zu hoch anzusehen sei.
Sie dürfte, gemessen an den Brüsseler
Vorstellungen zur Wegekostenanrech-
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02 61/49 43 46
[email protected]
Mo. bis Do. 7.30 bis 16.30 Uhr
Fr.
7.30 bis 15.30 Uhr
SVG-Frachtvermittlungsstelle
SVG-Rheinland eG · Moselring 11 · 56073 Koblenz
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SVG 11+12/2004
Fächer
nung, für den Straßengüterverkehr
nicht mehr als zehn Cent pro Kilometer
betragen.
Bonusprogramm für
den OBU-Austausch
bis 30. November 2004
verlängert
Der von Toll Collect für den OBUAustausch vorgesehene Bonus in
Höhe von 250 Euro setzte voraus, dass
der Einbau des Austauschgerätes bis
zum 31. Oktober 2004 abgeschlossen
ist.
Dieser Termin konnte jedoch von
Toll Collect „in manchen Fällen“ auf
Grund von Verzögerungen bei der
OBU-Auslieferung nicht eingehalten
werden. Aus diesem Grund wurde die
Einbaufrist für die Austauschgeräte bis
zum 30. November 2004 verlängert.
Dies wurde den Service-Partnern
(Werkstätten) von Toll Collect inzwischen mitgeteilt.
Abschreibungsfristen
von Lkw und Anhängern
(Afa-Tabellen)
Es bestehen offenbar immer noch
Unklarheiten bei den Abschreibungsfristen von Nutzfahrzeugen. In der Tat
gibt es zwei Tabellen: Zum einen die
Abschreibungstabellen für allgemein
verwendbare Anlagegüter „AV“ (Nr. 0)
zum anderen die Branchentabelle für
den Güterkraftverkehr, nämlich die
Afa-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr)“ (Nr. 90).
Diese Tabelle ist für die Abschreibung von Lkw und Anhänger im gewerblichen Güterkraftverkehr anzuwenden. Lediglich die darin nicht
ausgewiesenen Anlagegüter sind nach
der Afa-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter „AV“ (Nr. 0)
abzuschreiben.
Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt)
veröffentlicht amtliche
Mauttabelle
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat eine amtliche Mauttabelle veröffentlicht, die die Abrechnungsgrundlage für die Lkw-Maut auf
Bundesautobahnen ab dem 1. Januar
2005 bildet.
Die amtliche Mauttabelle enthält die
Tariflängen (Entfernung zwischen zwei
Anschlussstellen) und Knotenpunkte
der mautpflichtigen Bundesautobahnen als Abrechnungsgrundlage für die
streckenbezogenen Benutzungsgebühren.
§§
Gimmler & Koll.
Rechtsanwälte • Fachanwalt für Steuerrecht
Die BASt hat für die Veröffentlichung der Mauttabelle unter wwwmauttabelle.de eigens eine Website
eingerichtet. Hier steht die Mauttabelle
in unterschiedlichen Dateiformaten in
der jeweils aktuellen Version zum
DownIoad zur Verfügung. Zu Dokumentationszwecken ist der DownIoad
der Vorgängerversionen der Mauttabelle als PDF-Dateien weiterhin möglich. Darüber hinaus werden die Definitionen von Knotenpunkten und
Tarifstrecken erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet. Die amtliche Mauttabelle steht allen Interessierten ab sofort kostenlos unter o. g.
Internetadresse zur Verfügung.
Bekämpfung der
Schwarzarbeit
wird intensiviert
Seit dem Januar 2004 gibt es die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS),
eine Einrichtung des Zolls, die in Köln
beheimatet und mit ihren Außenstellen
bei den Hauptzollämtern angesiedelt
ist. Die Befugnisse der FKS gehen sehr
weit. So können reine Präventivkontrollen auf der Straße vorgenommen werden. Aber die FKS wird auch auf Hinweise und Anzeigen hin aktiv, und das
nicht nur für den Bau- und den Hotelund Gaststättenbereich. Auch das
Transportgewerbe muss in Zukunft
Karl-Heinz Gimmler
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Dozent für Rechts- und Steuerfragen an der
Deutschen Logistik-Akademie
sowie Referent an diversen Managementinstituten,
Fachveröffentlichungen,
Mitglied in Bundesvereinigung Logistik, DGfL.,
Dt. Ges. f. Transportrecht
Tätigkeitsschwerpunkt:
Transport-, Speditions- und Lagerrecht,
Gestaltung von Logistik- und Outsourcingverträgen.
Transportversicherungsrecht,
sonstige Verkehrsrechtsbereiche
Schützenstraße 68, 56203 Höhr-Grenzhausen
Tel. 0 26 24/40 19 + 40 10, Fax 0 26 24/40 20
SVG 11+12/2004
9
Fächer
ebenfalls vermehrt damit rechnen,
dass ein Fahrzeug des Zolls einen Lkw
anhält und kurz mal die Papiere sowie
die Personaldokumente des Fahrers
überprüft. Eine Schwerpunktkontrolle
zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
hat im Frühsommer dieses Jahres in
Norddeutschland bei den KEP-Fahrern
stattgefunden.
Futtermitteltransporte –
Registrierung vornehmen
Im Vorgriff auf zu erwartende europäische Regelungen hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) bereits jetzt das Futtermittelgesetz geändert. In dem am 26. Juli d. J.
in Kraft getretenen Futtermittelgesetz
heißt es in § 17:
Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel oder Einzelfuttermittel behandelt oder in Verkehr bringt, hat dies
vor Beginn des Betriebes der nach
Landesrecht zuständigen Behörde
anzuzeigen.
Behandeln: Das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken,
Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder
In-Verkehr-Bringen anzusehen ist.
Mit dieser Rechtsprechung schreibt
die deutsche Futtermittelverordnung
die Registrierungspflicht auch für
Transport und Logistikunternehmen
bis zum 1. November 2004 vor.
Die Anzeigepflicht besteht gegenüber den nach Landesrecht für die
Lebens- und Futtermittelüberwachung
zuständigen Behörden. In Rheinland-Pfalz ist dies:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Kurfürstliches Palais –
Willy-Brandt-Platz
54290 Trier
Tel.: 06 51/94 94-631, Herr Evens
Tel.: 06 51/94 94-632, Herr Otten
Fax: 06 51/94 94-568
www.add.rlp.de
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
Nach über zweijähriger Vorbereitungszeit ist das „Erste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes“ am 8. September 2004 im
Bundesgesetzblatt (Teil 1, Seite 2302)
verkündet worden. Es trat am Tag darauf in Kraft. Im Einzelnen gibt es folgende Neuregelungen:
Haftpflichtversicherung
Gegen zahlreiche Widerstände ist
es gelungen, die Versicherungspflicht
im Güterkraftverkehrsgesetz auf nunmehr rechtssicherer Grundlage fortzuschreiben. § 7a neuer Fassung trägt
den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes für Pflichtversicherungen (§ 158c WG) Rechnung, indem
Mindestversicherungssummen jetzt
vorgeschrieben sind. Die Summen sind
mit 600.000 Euro je Schadenereignis
so angesetzt, dass auch ein Kumulschadenrisiko gedeckt ist. Weitere
Neuerungen in § 7a sind:
Eine Jahreshöchstersatzleistung
kann vereinbart werden, die jedoch
nicht weniger als 1,2 Mio. Euro betragen darf. Ist dieser Höchstbetrag vor
Ablauf eines Jahres erreicht, kann zusätzlicher Deckungsschutz zugekauft
werden.
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist zulässig. Dies ist für Kleinschäden sinnvoll, allerdings sollte der
Selbstbehalt nicht zu hoch angesetzt
werden.
Ein wichtiger und bis zum Schluss
heftig umstrittener Punkt ist die Möglichkeit des Versicherers, (nur) die
Ansprüche von der Deckung auszuschließen, die der Unternehmer oder
Quelle: BGL
10
SVG 11+12/2004
Fächer
sein Repräsentant vorsätzlich begangen hat. Dies bedeutet, dass Schäden,
die der unbegrenzten Haftung unterfallen, weil der Unternehmer oder sein
Repräsentant sie „leichtfertig und in
dem Bewusstsein, dass ein Schaden
mit
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde“, verursacht hat, ohne Wenn
und Aber in den Deckungsschutz der
Güterschadenhaftpflichtversicherung
einbezogen sind. In vielen Policen ist
die Deckung für diese Schäden entweder ausgeschlossen oder in einem sogenannten Jahresaggregat der Höhe
nach begrenzt. Dies ist ab sofort nicht
mehr zulässig.
Weitere Ausschlüsse von der Versicherungsdeckung sind in § 7a Abs. 3
Nr. 2 und 3 enthalten. Hierbei handelt
es sich um Schäden aus Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg usw., für
die, wenn sie denn überhaupt eintreten, vielfach keine Haftung besteht,
weil das Ereignis unvermeidbar war.
Ebenfalls ein Ausschluss besteht für
Schäden aus der Beförderung von
Edelmetallen, Juwelen, Zahlungsmitteln, Dokumenten und Urkunden. Weitere Ausschlüsse sind unzulässig und
müssen, selbst wenn sie im Versicherungsvertrag als Ausschlüsse enthalten sind, vom Versicherer gedeckt
werden.
Da das neue Gesetz ohnehin den
vertraglichen Bestimmungen in jedem
Falle vorgeht, haben die Versicherer
wenig Neigung, geänderte Policen
auszustellen. Der Gesamtverband der
Deutschen
Versicherungswirtschaft
(GDV) hat in seinen Musterbedingungen unter Nr. 17 eine Schlussbestimmung aufgenommen, die folgenden
Wortlaut hat: „Die Bestimmungen des
Vertrages (gemeint ist der Versicherungsvertrag) gelten nur, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften der
Pflichtversicherung entgegenstehen
(z. B. § 7a GüKG).“ Dennoch sollten
Unternehmer ihre Police überprüfen.
EU-Fahrerbescheinigung
Mit dem GüKBillBG vom 2. September 2001 wurde in das Güterkraftverkehrsgesetz durch Einfügung von
§ 7b die Verpflichtung aufgenommen,
dass ein drittstaatsangehöriger Fahrer
auf einem EU-Fahrzeug die Arbeitsgenehmigung im Original mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung
in deutscher Sprache oder eine Negativbescheinigung mit amtlich beglauSVG 11+12/2004
bigter Übersetzung mitführt. Diese Bestimmung ist mit der Gültigkeit der
EU-Fahrerbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 484/2002 zum 19.
März 2003 gegenstandslos geworden.
Mit einer Verspätung von anderthalb
Jahren wird das Güterkraftverkehrsgesetz nunmehr an diese Rechtslage angepasst. Da der Besitz und die Mitführung der Fahrerbescheinigung
sowie die Pflicht, diese dem Kontrollorgan vorzulegen, in der genannten
EU-Verordnung mit unmittelbarer Wirksamkeit geregelt sind, braucht dies im
Güterkraftverkehrsgesetz nicht wiederholt zu werden. In den Bußgeldvorschriften wird der Fahrerbescheinigung
jedoch Rechnung getragen. Danach
handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer dem Fahrer die erforderliche
Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung stellt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) und wer
als Fahrer die Fahrerbescheinigung
nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt
oder im Kabotageverkehr nicht mitführt
(§ 19 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3).
Ansonsten ist für die EU-Fahrerbescheinigung in § 7b Abs. 3 die zuständige Behörde bestimmt; es ist die Erlaubnisbehörde im Sinne von § 3 Abs.
7 GüKG oder eine andere von der Landesregierung benannte zuständige
Stelle. Nähere Einzelheiten für die Erteilung, die Rücknahme und den
Widerruf der EU-Fahrerbescheinigung
werden in der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Kabotageverkehr geregelt.
Die Ermächtigung hierzu wurde in § 23
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1a aufgenommen.
Der Regelungsbehalt von § 7b
GüKG reduziert sich auf die Pflicht
eines deutschen Güterkraftverkehrsunternehmens, bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers im Binnenverkehr dafür Sorge zu tragen, dass
der Fahrer einen gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz sowie seine
Aufenthaltsgenehmigung oder eine
Duldung mitführt. Er darf einen Drittstaatsangehörigen als Fahrpersonal
nur einsetzen, wenn dieser im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung ist,
einer solchen nicht bedarf oder im Besitz einer in Deutschland ausgestellten
Fahrerbescheinigung ist.
Das GüKG enthält keine Aussagen
darüber, was ein aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten stammender Fahrer, der auf einem EU-Fahrzeug be-
schäftigt ist, mitführen muss. Eine
EU-Fahrerbescheinigung ist auf jeden
Fall nicht erforderlich, weil diese nach
dem klaren Wortlaut der EU-Verordnung nur für Angehörige eines Staates
verlangt werden kann, der nicht Mitglied der EU oder des EWR ist. Der auf
einem EU-Fahrzeug tätige Fahrer aus
einem der neuen Mitgliedstaaten unterfällt also nur der allgemeinen Regelung
in § 7 Abs. 2 Satz 2, wonach ausländisches Fahrpersonal (welcher Staatsangehörigkeit auch immer) den Pass oder
ein sonstiges zum Grenzübertritt
berechtigendes Dokument mitführen
muss. Angesichts der unterschiedlichen Praktiken der alten EU-Mitgliedstaaten im Umgang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Fahrpersonal aus
den neuen Mitgliedstaaten könnte sich
hier ein Kontrollproblem ergeben.
EU-Osterweiterung
Gemäß der EU-Kabotageverordnung gilt die EU-Lizenz für die Berechtigung von Kabotagetransporten. § 5
Satz 2 stellt klar, dass dies nicht für
Lizenzinhaber aus den neuen Mitgliedstaaten gilt, mit Ausnahme von Unternehmern aus Slowenien, Zypern und
Malta.
Landverkehrsabkommen
EU – Schweiz
Das Landverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz regelt
unter anderem, dass der Wechsel- und
Transitverkehr mit der Schweiz nur
noch mit der EU-Lizenz durchgeführt
werden kann. Dies gilt beidseitig, also
sowohl für Transportunternehmer aus
der EU wie auch für solche aus der
Schweiz.
Erweiterung der BAG-Befugnisse
Die Befugnisse des BAG zur Überwachung von Rechtsvorschriften werden erweitert um die Vorschriften über
die Ladung und über die technische
Unterwegskontrolle (§ 11 Abs. 2 Nr. 3
Buchstaben I und M). Der BGL hat sich
nachdrücklich dafür eingesetzt, dass
nur solche BAG-Beamte die Kontrolle
über die Ladungssicherung vornehmen sollen, die in den Methoden der
Ladungssicherung speziell geschult
sind. Dies ist schon deswegen erforderlich, weil bei erkannten Mängeln in
der Ladungssicherung die Weiterfahrt
untersagt werden kann.
Fortsetzung auf S. 13
11
Fächer
Selten hat eine unscheinbare, EPAL tätigen Prüfgesellschaft SGS die vor dem 1. Mai 2004 hergestellt
aber völlig korrekt wiedergegebene aus dem Verkehr gezogen und ver- wurden, getauscht werden. Anders
Pressemeldung in der DVZ soviel nichtet.
sieht es jedoch aus, wenn keine VerWirbel verursacht, wie die Nachricht,
Aufschluss über das Herstel- einbarungen oder Sondervereinbadass der polnischen Eisenbahn PKP lungsdatum gibt der Mittelklotzein- rungen vorliegen. Es steht jedem
die Verleihung des Zeichens EUR für brand der Europaletten: Die ersten Poolteilnehmer selbstverständlich
Europaletten entzogen wurde.
drei Zahlen nennen den Hersteller, frei, den Pool so zu nutzen, wie es für
Große Handelsketten wie Edeka die mittlere Zahl nennt das Herstel- ihn optimal ist. Sollten verschiedene
und Lidl, führende Verbände aller lungsjahr und die letzten beiden Zah- Tauschpartner z. B. untereinander
Branchen bis hin zum HDE, viele len den Herstellungsmonat. In Polen vereinbaren, nur noch Europaletten
Europalettenverwender wie Luhns, war man wegen der inflationären Li- der EPAL, oder nur noch EuropaletMasterfoods oder Wellformat, und zenzvergabe nach der Nummer 999 ten aus Fichtenholz zu tauschen, so
nicht zuletzt zahlreiche Logistik- dazu übergegangen, gemischte ist das deren gutes Recht, auch
unternehmen nehmen aus Furcht Buchstaben-/Zahlencodes zu verge- wenn eine solche Selektion wegen
davor, Markenfälschern zum Opfer ben, so dass auch ein solcher ge- der gewaltigen Mehrkosten eher unsinnig wäre, und eine solche Vereinzu fallen, diese Meldung zum Anlass, mischter Code zulässig war.
barung nichts mit den Spielregeln im
ihren Geschäftspartnern in unzähliMit der Entscheidung der UIC
gen Faxen mitzuteilen, dass sie hat sich beim Palettentausch im Europalettenpool zu tun hätte. Für
zukünftig überhaupt keine Euro- Europalettenpool nichts geändert. diese Art der Sondervereinbarungen
sind weder die UIC noch die EPAL
paletten mehr mit dem Einder richtige Ansprechpartner.
brand PKP annehmen und tauschen werden.
Falls Poolteilnehmer jedoch
Irritationen beim Tausch
Europaletten
zurückweisen,
Da mit dieser Entwicklung
von
polnischen
Europaletten
weil
sie
nicht
normgerecht
sind
der seit 44 Jahren funktionieoder
den
Tauschkriterien
des
rende Palettentausch im Euromit dem Einbrand PKP
Europalettenpools
nicht
entpalettenpool, dem mit über
sprechen, handeln sie absolut
300 Millionen Europaletten
richtig, wenn sie die Annahme vergrößten freien Palettentauschpool
Alle Europaletten mit dem Einder Welt, ad absurdum geführt brand der PKP, die vor dem 1. Mai weigern oder die anteiligen Reparawürde, ist es dringend an der Zeit, 2004 unter Lizenz der PKP herge- tur- bzw. Entsorgungskosten beden Sachverhalt noch einmal grund- stellt wurden, sind selbstverständ- rechnen. Es sei daran erinnert, dass
alle Paletten, egal ob Europaletten,
legend aufzuklären:
lich weiterhin im Europalettenpool
Einwegpaletten, CP-Paletten oder
Aufgrund der seit Jahren vorge- tauschfähig, sofern sie der verbindliMietpaletten, dem Gerätesichertragenen Kritik, dass ein Großteil der chen Baunorm UIC 435-2 und den
heitsgesetz unterliegen und unter die
Europaletten, die unter Lizenz der Tauschkriterien der UIC 435-4 entberufsgenossenschaftliche
Regel
polnischen Eisenbahn PKP herge- sprechen. Es besteht keine VeranBGR 234 (Richtlinien für Lagereinstellt wurden, nicht normgerecht lassung, diese Paletten, sofern sie
richtungen und -geräte, früher ZH
seien und bei einem Einsatz perma- normgerecht und intakt sind, nicht
1/428) sowie unter die BGI 869
nent zu Störungen im automatisier- anzunehmen, auszusortieren oder
(Betriebliches Transportieren und
ten Logistikprozess führen, hat die nicht zu tauschen.
Lagern) fallen. Das heißt, dass deUnion Internationale des chemins de
Die Gefahr, markengefälschte fekte Paletten prinzipiell nicht belafer (UIC) als Markenrechtsinhaber
Europaletten zu erhalten, ist gemes- den werden dürfen und entweder der
der polnischen Eisenbahn PKP die
sen am Gesamtbestand, eher gering. Reparatur oder der Vernichtung zuRechte zur Vergabe des markenDie Marktbeobachtung der EPAL hat geführt werden müssen. Dieses ist
rechtlich geschützten Zeichens EUR
ergeben, dass keine Europaletten und bleibt das wichtigste Kriterium
zum 30. April 2004 entzogen. Dieses
der PKP eingepoolt werden, die ein für alle Poolteilnehmer, und nicht die
war ein Schritt, der seit Jahren überHerstellungsdatum nach dem 30. penible Untersuchung der fast 30
fällig war, und der von den PoolteilApril 2004 aufweisen.
verschiedenen Einbrände auf den
nehmern durchweg begrüßt wurde.
linken Klötzen von Europaletten.
Was also soll man den PoolteilDer Beschluss der UIC bedeutet,
Thomas Ulitzsch
dass alle Europaletten mit dem Ein- nehmer in dieser Situation raten?
Gütegemeinschaft Paletten
Zunächst einmal sei daran erin- Hermelinweg 14
brand PKP, die nach dem 1. Mai 2004
hergestellt wurden, nicht mehr im nert, dass es im Europalettenpool 48153 Münster
Europalettenpool tauschbar sind. keinen Tauschzwang gibt. Der Palet- Telefon: 02 51/16 20-171
Alle Europaletten mit dem Zeichen tentausch ist für gewöhnlich zwi- Telefax: 02 51/16 20-176
PKP, die nach dem 1. Mai 2004 her- schen den Tauschpartnern schriftlich Email: [email protected]
gestellt wurden, gelten dementspre- vereinbart. Sollte diese Vereinbarung Internet: www.gpal.de
chend als Markenfälschungen und Klauseln wie z. B.: „ein Tausch
werden von der European Pallet As- gemäß UIC gilt als vereinbart“ o. ä.
sociation (EPAL) mit Hilfe der Zoll- enthalten, müssen auch normgebehörden, der Polizei und der für die rechte, intakte Europaletten der PKP,
12
SVG 11+12/2004
Fächer
Das BAG erhält weiterhin die Berechtigung, die Ausweispapiere des
Fahrpersonals und die Führerscheine
zu überprüfen sowie sich die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs vorlegen zu lassen. Bei nicht vorhandenen
Sozialversicherungsausweisen
und
anderen Anhaltspunkten für illegale
Beschäftigungsverhältnisse erhält das
BAG das Recht, die für die Verfolgung
zuständigen Hauptzollämter zu informieren.
Sonstige Bestimmungen
Berechtigungen zur Durchführung
von Güterkraftverkehr (Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen) dürfen nicht
in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher
Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 am
Ende).
Fahr’ rechts –
und die Straße
wird breiter!
INTERNATIONALER VERKEHR
Österreich:
Ausweitung des Nachtfahrverbots auf der Inntalautobahn seit 1. November 2004
Die Tiroler Pläne zur Ausweitung des Nachtfahrverbots für Lkw und Fahrzeugkombinationen über 7,5 t zGG auf
dem Streckenabschnitt Kundl-Ampass der Inntalautobahn A12 sind am 19. Oktober 2004 verabschiedet worden.
Seit 1. November 2004 gelten damit folgende Vorschriften:
• In den Wintermonaten (1. November bis 30. April eines jeden Jahres) wird der Beginn des Fahrverbots vorverlegt. Es gilt jetzt von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 23.00 bis 5.00
Uhr. Die noch im letzten Entwurf vorgesehene Verlängerung bis 6.00 Uhr morgens wurde fallen gelassen.
• In den Sommermonaten (1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres) gilt das Fahrverbot wie bisher von
22.00 Uhr bis 5.00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen von 23.00 bis 5.00 Uhr. Pläne zur Verlängerung bis
6.00 Uhr wurden nicht umgesetzt.
• Ausnahmen gelten für folgende Transporte:
1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur
wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
3. Lebendtiertransporte;
4. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A12 oder A13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der
Eisenbahnachse Brenner-München-Verona dienen;
5. Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
6. unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen
der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa oder der europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der
gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen;
7. Fahrten mit Fahrzeugen, deren Nox-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen IV und V),
wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann, das mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen ist.
Bisher schon erteilte Ausnahmegenehmigungen sollen nach Angaben der Wirtschaftskammer Tirol ihre Gültigkeit verlieren und sind neu zu beantragen. Es sei jedoch in Aussicht gestellt worden, dass Unternehmen, die
bislang über eine derartige Genehmigung verfügten, auch für die Zeit nach dem 1. November 2004 wieder eine
solche erhalten sollten.
„Eine Investition in Wissen
bringt immer noch die besten Zinsen“
Benjamin Franklin (1701-1790)
SVG 11+12/2004
13
Fächer
Kroatien: Neue
Verkehrsvorschriften in
Kraft getreten
Ab sofort gelten in Kroatien neue
Verkehrsvorschriften. So müssen alle
Fahrzeuge aus Verkehrssicherheitsgründen auch während der Tageszeit
mit eingeschaltetem Abblendlicht fahren. Des Weiteren wurde der maximal
zulässige Blutalkoholgehalt für Fahrer
im Straßenverkehr auf 0,0 Promille gesenkt .
Tschechische Republik:
Mitführung von Ersatzrädern
Das Ministerium für Verkehrs- und
Fernmeldewesen der Tschechischen
Republik hat inzwischen bestätigt,
dass die tschechischen Bestimmungen, wonach auf einem Lastkraftwagen als auch Anhänger ein Ersatzrad
mitgeführt werden muss, gemäß Wiener Weltabkommen nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten.
Das tschechische Ministerium für
Verkehrs- und Fernmeldewesen weist
darauf hin, dass ausländische Fahrzeuge diesbezüglich nicht mit einem
Bußgeld bestraft werden dürfen, wenn
sie den Zulassungsvorschriften des
Heimatlandes entsprechen.
Da die deutsche StVZO keine Mitführungspflicht für Reserveräder auf
Lkw bzw. Anhänger vorsieht, dürfen
die tschechischen Kontrollbehörden
gemäß Wiener Weltabkommen in
Deutschland zugelassene Fahrzeuge
diesbezüglich nicht sanktionieren.
Warnwestenpflicht in
Italien und Spanien für
alle Fahrer
Andere Länder – andere Sitten.
Während in Deutschland, Finnland,
Portugal, Tschechien und Österreich
alle Berufskraftfahrer oder Fahrer von
LKW eine Warnweste mitführen und/
oder bei einem Unfall oder pannenbedingten Liegenbleiben des Fahrzeugs
tragen müssen, sind in Italien und Spanien alle Fahrer von Kraftfahrzeugen
verpflichtet, in dem Falle, in dem sie das
Fahrzeug auf Autobahnen oder sonstigen außerörtlichen Straßen verlassen
müssen, eine reflektierende Warnweste gemäß Norm EN 471 zu tragen
(z. B. wegen einer Panne oder eines
Unfalls).
Beförderung gefährlicher
Güter – Tunnelregelungen
in Österreich
Die Tunnelregelungen gelten für
Fahrten mit Beförderungseinheiten, die
nach ADR mit orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen sind. Betroffen
sind Tunnel/Portalbauwerke mit einer
Länge von mindestens 1.000 m bzw.
Tunnel, für die Sonderregelungen gelten.
Das Durchfahren von Straßentunnel ist durch die Verordnungen der jeweiligen zuständigen Behörden geregelt, eine Maßnahme ist allerdings bei
allen Tunneldurchfahrten einzuhalten:
kennzeichnungspflichtige
Beförderungseinheiten müssen mit einer Warnleuchte mit gelbrotem Licht ausgestattet sein.
MÖBELTRANSPORT
Bundesverkehrsministerium empfiehlt
Möbelspeditionen
Preisgespräche
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
mit Bezug auf einen Beschluss des
Deutschen Bundestages ausdrücklich
bekräftigt, dass die Mauterhebung am
1. Januar 2005 beginnt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser
Termin vom Systembetreiber Toll
Collect tatsächlich verwirklicht werden
kann, ist hoch: Toll Collect hat bereits
am 20. September 2004 mit der Generalprobe für das Gesamtsystem begonnen. Die dafür erforderlichen Tests
im Vorfeld haben gemäß der Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter und das Bundesamt für Güterverkehr zu einem positiven Ergebnis
geführt.
Das Bundesverkehrsministerium
hat deswegen aufgrund des erreichten
Projektstandes des Lkw-Mautsystems
ausdrücklich die Aufnahme von Preisverhandlungen empfohlen.
14
In einem Schreiben vom 5. Oktober
2004 an den Bundesverband Möbelspedition führt der Leiter der Grundsatzabteilung dazu aus „. . . im Zusammenhang mit der Einführung der LkwMaut in Deutschland möchte ich Sie
darüber unterrichten, dass mit dem erreichten Projektstand die Voraussetzungen für Preisverhandlungen Ihrer
Mitgliedsunternehmen inzwischen gegeben sind und mir eine entsprechende
Empfehlung Ihrerseits an die Mitgliedsunternehmen sinnvoll erscheint . . .“
Da die noch verbleibende Zeit bis
zum Start des Mautsystems allmählich
abläuft, kann die Frage zur Weiterbelastung der Mautkosten nicht mehr aufgeschoben werden.
Auch ohne eine Empfehlung durch
den Verband müssen sich Möbelindustrie und Möbelhandel darauf einstellen,
dass die Möbelspeditionen jetzt erneut
in Sachen Maut auf sie zukommen.
VON KOLLEGE ZU KOLLEGE
An- und Verkauf
von gebrauchten Omnibussen
TIREX IM- UND EXPORT GMBH
Treis-Karden
Tel. 0 26 72/93 62 11, Fax 93 62 10
Handy: 01 71/2 11 85 85
SVG 11+12/2004
Fächer
KOMBINIERTER VERKEHR
Neuer Ganzzug zwischen
Duisburg/Koblenz und
Lyon
Anfang Oktober startete ein neuer
Ganzzug zwischen Duisburg, Koblenz
und Lyon. Mit dieser Verbindung etablierte Kombiverkehr zusammen mit
ihrem französischen Partner Novatrans
erstmals einen rein bilateralen Ganzzug
zwischen Deutschland und Frankreich.
Der neue Ganzzug wird zunächst
drei Mal je Woche und Richtung verkehren. Mit Abfahrten am Dienstag,
Donnerstag und Samstag von Duisburg und Koblenz erreichen Transporte
im Nachtsprung Lyon. Von hier aus
werden montags, mittwochs und freitags Ladeeinheiten in die Gegenrichtung befördert.
Über Duisburg sind im Kombi-Netz
2000+ die deutschen Ostseehäfen
Kiel, Lübeck und Rostock, der Nordseehafen Hamburg sowie die innerdeutschen Terminals Dresden, Leipzig,
Ludwigshafen, Marl und München zu
erreichen. Gleichzeitig bietet Duisburg
über das internationale Ganzzugnetz
von Kombiverkehr Anschluss an Skandinavien sowie Österreich, Ungarn, Polen und die Slowakei.
Nähere Informationen:
Kombiverkehr, Ernst Kemmerer
Telefon +49 69/7 95 05-2 32,
Telefax +49 69/7 95 05-2 49 oder
E-Mail [email protected]
ADR/RID:
Maßnahmen zur
Sicherung
Fahrerdatenbank gewährleistet
zügigen Umschlag
Die internationale Gesetzgebung
hat nach den Ereignissen vom 11. September 2001 Bestimmungen zur Sicherung gegen mögliche terroristische
Gefahren für den Transport gefährlicher
Güter mit allen Verkehrsträgern entwickelt. Aufbauend auf entsprechende
UN-Empfehlungen werden Maßnahmen zur Sicherung in ein neues Kapitel
1.10 ADR/RID aufgenommen. Diese
gelten ab 1. Januar 2005 mit einer
Übergangsfrist von sechs Monaten.
Für Kombiverkehr ergibt sich hieraus die Anforderung, bei der Über-
gabe von Ladeeinheiten mit Gefahrgut
die Identität des Beförderers festzustellen. Um hierbei möglichst Verzögerungen der Abwicklung an den Umschlagterminals
zu
vermeiden,
wird
Kombiverkehr die Dokumentation der
Abholer durch eine Fahrerdatenbank
unterstützen. Diese gibt Auskunft über
die von den Kunden legitimierten Abholer und Fahrer.
Mit In-Kraft-Treten der neuen Regelungen nach 1.10 ADR/RID werden wir
Auslieferungen nur noch auf Basis der
vorliegenden Legitimationen vornehmen. Während der Übergangsphase
bis 30. Juni 2005 sowie später im Einzelfall besteht für abholende Fahrer die
Möglichkeit ihre Identität auch durch
amtliche Ausweispapiere oder mit Hilfe
einer schriftlichen Legitimation des
Rechnungsempfängers („Abhol-Legitimation“) nachzuweisen.
Da diese Maßnahme gleichzeitig
einen Beitrag leistet, um den Schutz
vor Diebstahl weiter zu verbessern,
wird sie über die gesetzlichen Anforderungen hinaus auch für Nicht-Gefahrgut angewandt.
OMNIBUS UND TOURISTIK
Vierte Verordnung zur
Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften
Mit Bundesgesetzblatt Jahrgang
2004 Teil 1 Nr. 44 vom 24. August ist
die Vierte Verordnung zur Änderung
personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2004 verkündet worden und somit am 25. August
2004 in Kraft getreten. Die Verordnung
regelt die Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den
Personenverkehr mit Kraftomnibussen
(EG-Bus-Durchführungverordnung –
EGBusDV) und ersetzt hiermit die bislang geltende Busverordnung EGPBefg vom 26. November 1993.
Hintergrund dieser Neuregelung ist
die Notwendigkeit der Anpassung nationaler Regelungen an die Rechtsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft. Dem in Anlage zu diesem
SVG 11+12/2004
Rundschreiben beigefügten Verordnungstext ist zu entnehmen, dass die
Verordnung ausschließlich Durchführungsvorschriften enthält und keine
materiellen Regelungen über den Berufszugang von Verkehrsunternehmen
oder Fahrzeugführern trifft.
Im Wesentlichen finden sich in der
Verordnung Regelungen betreffend der
Zuständigkeit der Behörden, der Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers, den Maßnahmen der
Kontrolle, der Ordnungswidrigkeiten
sowie der Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Zu Ihrer Information haben wir im
Folgenden eine Übersicht der wichtigsten Inhalte zusammen gestellt:
Artikel 1
§ 2 (Zuständige Behörden)
Diese Vorschrift legt fest, welche
nationalen Behörden für die den „zu-
ständigen Behörden“ der Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien obliegenden
Aufgaben verantwortlich sind.
Voraussetzung für die Ausstellung
der Gemeinschaftslizenz ist u. a., dass
der Verkehrsunternehmer „im Niederlassungsstaat die Genehmigung für
Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr
erhalten hat“. Deshalb wurde die nach
dem PBefG für die Genehmigungserteilung zuständige Behörde auch mit
der Ausstellung der Gemeinschaftslizenz betraut. Für den Fall, dass der
Verkehrsunternehmer mehrere Genehmigungen erhalten hat, z. B. eine Genehmigung für einen Linienverkehr
nach § 42 PBefG und eine Genehmigung für Ausflugsfahrten nach § 48
Abs. 1 PBefG, können auch mehrere
Genehmigungsbehörden vorhanden
sein. In diesem Fall ist es zweckmäßig,
die Zuständigkeit bei der für den Sitz
15
Fächer
des Unternehmers zuständigen Behörde zu konzentrieren.
Aus Gründen der Sachnähe wurde
der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat, auch die Zuständigkeit für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gem. Art. 9 Abs. 4 und 5
der VO (EG) Nr. 12/98 und für die Verhängung von Sanktionen gegen ein in
der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen gem. Art. 11
Abs. 4 Satz 2 und 3 der VO (EG) Nr.
12/98 übertragen. Derselbe Gedanke
führte dazu, die Zuständigkeit für die
nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens
möglichen
Maßnahmen gegen ein inländisches
Verkehrsunternehmen bei der Genehmigungsbehörde anzusiedeln.
§ 5 (Pflichten des Unternehmers
und des Fahrzeugführers)
Soweit das Fahrtenblatt für die
Durchführung einer Kabotagefahrt verwendet wird, muss es an die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates zurückgegeben werden. Die
Rückgabe ist erforderlich, damit die
Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht
gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wurde die
Rückgabepflicht auf einen monatlichen
Rhythmus festgelegt.
Die Pflicht der Mitführung von Gemeinschaftslizenz, Genehmigung oder
anderer Kontrolldokumente obliegt in
erster Linie dem Fahrzeugführer. Der
Unternehmer muss sich allerdings
darum kümmern, dass dieser mit den
notwendigen
Kontrolldokumenten
ausgestattet wird. Diese Vorschrift beschreibt den Verantwortungsbereich
des Unternehmers und ist Grundlage
für die Bußgeldbewehrung in § 8 Abs.
1 Nr. 2.
Zu § 7 (Maßnahmen der Kontrolle)
Die Vorschrift wird an die Neuerungen des europäischen Rechts angepasst. Dies betrifft insbesondere die
Kontrolle der Gemeinschaftslizenz, der
nationalen Beförderungserlaubnis im
Rahmen von Verkehren nach dem
Interbus-Übereinkommen und der
technischen Anforderungen nach Anhang 2 Art. 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens.
Zu § 8 (Ordnungswidrigkeiten)
Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde an die Neuerungen des
europäischen Rechts angepasst.
Artikel 2
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit
Kraftfahrzeugen wurde geändert. Wir
informierten Sie bereits darüber.
Zusammenstoß zwischen
Linienbus und Motorrad
StVG §§ 7,18; BGB §§ 823 Abs. 1,
847.
Vollständiges Zurücktreten der
Betriebsgefahr eines wartepflichtigen
Linienbusses gegenüber vorfahrtsberechtigtem Motorrad, das die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um nahezu
100 % überschreitet und für den Busfahrer nicht rechtzeitig erkennbar ist.
LG Berlin, Beschluss vom 17.10.
2003 (24 O 291/03)
Die vollständige Veröffentlichung
aus der VRS Bd 107/04 erhalten Sie
auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle.
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Quelle: bdo RS-04-88
TAXI UND MIETWAGEN
Beförderung von Hunden
im Taxi
TAXISTIFTUNG DEUTSCHLAND
Ein Taxifahrer, der ein Fahrzeug mit
Stufenheck, das einen vom Fahrgastraum abgetrennten Kofferraum aufweist, bereithält, ist nicht verpflichtet,
darin einen Hund der Rasse „Dobermann“ mitzunehmen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom
28. 1. 2004 (IV – 5 Ss (OWi)/03 – (OWi)
6/04 I)
Sie kann auch für
dich sein – die Spende
für die Taxistiftung!
Quelle: VRS Bd 107/04 S. 136/38
Den kompletten Sachverhalt erhalten Sie auf Anfrage von der Verbandsgeschäftsstelle.
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Zeißelstraße 11
60318 Frankfurt am Main
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Frankfurter Volksbank eG
Konto-Nr. 373 311
BLZ 501 900 00
SVG 11+12/2004
Technik
TECHNIK
Neue Generationen des
Nkw-Common-Rail von Bosch
Weniger Emissionen und Verbrauch
für Nutzfahrzeuge
• 1800 bar Einspritzdruck für leichte
und mittelschwere Nutzfahrzeuge
• Zweistufige Druckerzeugung bis
2500 bar Einspritzdruck für schwere
Nutzfahrzeuge
Weiterentwickelte Nkw-CommonRail-Einspritzsysteme von Bosch machen Nutzfahrzeuge künftig noch wirtschaftlicher, leistungsfähiger und vor
allem noch sauberer. Im Jahr 2005 wird
der weltweit tätige Zulieferer für Kraftfahrzeugtechnik die Serienlieferung der
3. Generation Nkw-Common-Rail mit
1800 bar Einspritzdruck für leichte und
mittelschwere Nutzfahrzeuge bis etwa
sieben Liter Hubraum starten. In
schweren Nutzfahrzeugen bis 16 Liter
Hubraum folgt im Jahr 2006 die 4. Generation Nkw-Common-Rail mit bis zu
2500 bar Einspritzdruck.
Im Vergleich zum bisherigen System hat Bosch bei der 3. Generation
Nkw-Common-Rail für leichte und mittelschwere Nutzfahrzeuge den Systemdruck von 1600 bar auf 1800 bar
gesteigert und die magnetgesteuerten
Injektoren optimiert. Damit ist es mög-
Foto: Bosch
lich, den Kraftstoff im Brennraum feiner
zu zerstäuben und die Kraftstoffverbrennung zu verbessern. Daraus resultieren niedrigere Abgasemissionen und
höhere Leistung bei geringerem Verbrauch.
Das künftige Nkw-Common-Rail
für schwere Nutzfahrzeuge arbeitet mit
einer zweistufigen Druckerzeugung.
Dabei baut die Hochdruckpumpe einen Druck bis zu 1100 bar im Speicher
– dem Rail – auf. Über Leitungen wird
der Kraftstoff in die Injektoren geleitet,
wo der Einspritzdruck hydraulisch auf
maximal 2500 bar verstärkt wird. Mit
dem höheren Druck kann der zur Verbrennung benötigte Kraftstoff durch
kleinere Düsenlocher eingespritzt
werden. Der Kraftstoff zerstäubt feiner,
vermischt sich besser mit der Luft und
verbrennt sauberer und kraftvoller. Zudem kann der Einspritzverlauf in jedem
Betriebspunkt des Motors mittels
zweier Magnetventile im Injektor optimal auf die Anforderungen abgestimmt
werden. Das neue Nkw-Common-Rail
gibt damit die notwendigen Freiräume,
Abgasemissionen weiter zu verringern
und das Motorgeräusch zu senken.
Gelenkfreie
Hightech-Wischblätter
von Bosch
Für neue Pkw-Modelle setzen die
Automobilhersteller in der Erstausrüstung zunehmend auf die gelenkfreien
Bosch-„Aerotwin“-Scheibenwischer.
Damit auch die Fahrer älterer Pkw die
Vorteile der innovativen Scheibenwischer nutzen können, hat Bosch zur
Automechanika sein Lieferprogramm
um 15 Aerotwin-Sets für Fahrzeuge
erweitert, die ab Werk noch mit konventionellen Wischblättern ausgestattet sind. Insgesamt können mit den
15 neuen Aerotwin-Sets rund 40
Pkw-Modelle nachgerüstet werden,
darunter zum Beispiel: VW Golf III, VW
SVG 11+12/2004
Foto: Bosch
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Technik
Passat, Ford Fiesta und Focus sowie
Audi A4, Renault Scénic und Laguna
und Opel Vectra.
Bei den Aerotwin-Wischblättern ersetzt eine Federschiene aus Spezialstahl die sonst üblichen Gelenke und
Bügel des Wischblattes, die es an die
Windschutzscheibe pressen. Die Federschiene ist dazu exakt an die Krümmung der Windschutzscheibe des
jeweiligen Fahrzeugs angepasst. Für
die Nachrüst-Sets haben die BoschEntwickler nun die jeweilige Feder-
schienenkrümmung auch für die Windschutzscheiben älterer Pkw berechnet.
Die maßgeschneiderte Federschiene des Aerotwin sorgt für hervorragende Wischqualität an jedem Punkt
der Windschutzscheibe. Dank der
gleichmäßig starken Anpresskraft über
die gesamte Wischblattlänge wird der
Verschleiß reduziert und die Lebensdauer erhöht. Darüber hinaus entstehen beim Aerotwin im Vergleich zu herkömmlichen Wischblättern weniger
Windgeräusche.
Damit die flachen Aerotwin-Wischer schnell und einfach an den konventionellen Hakenarmen befestigt
werden können, hat Bosch eine neue
Befestigungstechnik mit dem bewährten Quick-Clip-Adapter entwickelt: Der
Wischarm muss lediglich in den Adapter eingehakt werden. Dadurch ist der
Wischblattwechsel genauso einfach
wie bisher. Eine Schutzhaube deckt
den montierten Adapter ab. Dies sorgt
für eine bessere Aerodynamik und ein
geschlossenes Design.
IVECO-Daily mit Erdgasmotor
Der Iveco Daily CNG erfüllt bisher
als einziger Transporter die Voraussetzungen, die das Pilotprojekt „Für die
letzte Meile auf der sicheren Seite“ des
Bundes-Umweltministeriums (BMU)
für eine Förderung der Anschaffung
besonders umweltfreundlicher Nutzfahrzeuge bis 12 t zGG ausgeschrieben hat.
Gefördert wird die Anschaffung von
Fahrzeugen mit einem Netto-Kaufpreis
(Fahrzeugpreis inklusive Telematikkomponente ohne Kosten für Überführung und Zulassung, abzüglich
Rabatte) von maximal 40.000 Euro je
Fahrzeug durch einen Zinszuschuss
durch die KfW oder durch einen
Zuschuss in Höhe von 10 % des Kaufpreises (maximal 4.000 Euro). Bei
geleasten Fahrzeugen kann die Förderung nur durch einen Investitionszuschuss in maximaler Höhe der Einmalzahlung (Netto-Betrag) beantragt
werden.
Zusätzliche
Fördermaßnahmen,
wie die vom BMU bis 2020 zugesagte
ermäßigte Kfz-Steuer für Erdgas-betriebene Fahrzeuge oder durch Erdgasversorger werden durch diese
Förderung nicht beschnitten.
Die Iveco Daily CNG werden von
einem 78 kW (106 PS) starken 2,8Liter-Motor angetrieben, der mit komprimiertem Erdgas (CNG = Compressed Natural Gas) arbeitet. So erfüllen
die Transporter die strengen Anforderungen der EU: Aufgrund der deutlich
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Foto: Iveco-Magirus AG
unter Euro 4 und Euro 5 liegenden
Emissionen werden sie als „besonders
umweltfreundliches Fahrzeug – EEW“
(Enhanced Environmental Vehicle) eingestuft. Außerdem laufen die Motoren
sehr leise. Der Erdgas-Motor basiert
auf den erfolgreichen 2,8-Liter-Dieselmotoren von Iveco. Dadurch ist er
einerseits schon bei niedrigen Motordrehzahlen sehr durchzugsstark und
damit hervorragend für den innerstädtischen Einsatz geeignet, weil bei jeder
Drehzahl die optimale Leistung zur
Verfügung steht; andererseits ist er
erheblich robuster als vergleichbare
Erdgasaggregate auf der Basis von
Otto-Motoren. Die Gastanks sind unterflur installiert, so dass für die Ladung
im Kastenwagen beziehungsweise den
Aufbau auf dem Fahrgestell kein Platz
verloren geht. Den Daily CNG gibt es
als Kastenwagen mit 3,5 t bis 5,2 t
zGG, Fahrgestell mit Fahrerhaus und
Pritschenwagen (3,5 t bis 6,5 t) sowie
Windlauf für Sonderaufbauten (6,5 t).
Weitere Informationen zu dem
Projekt gibt es im Internet unter
www.bmu.de
SVG 11+12/2004
Arbeits- und Sozialrecht
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
1. BAG-Entscheidung
nach der Schuldrechtsreform zu formularmäßigen Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom
04.03.04 – 8 AZR 196/03 –
Nunmehr liegen die Urteilsgründe
der Entscheidung vor.
Das BAG hatte über die Verwirkung
einer Vertragsstrafe der beklagten Arbeitnehmerin durch ihren schuldhaften
Nichtantritt zur Arbeit zu entscheiden.
Der Formulararbeitsvertrag sah eine
Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts im Falle des Nichtantritts
zum Arbeitsverhältnis vor.
Nach Ansicht des BAG löst die
Pflichtverletzung der Arbeltnehmerin –
der schuldhafte Nichtantritt zur Arbeit –
keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus, da die Strafabrede unwirksam sei. Zwar scheitere die Vertragsstrafenvereinbarung nicht bereits
an § 309 Nr. 6 BGB, die Unwirksamkeit
ergebe sich jedoch aus § 307 BGB.
Die formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafenabrede sei eine allgemeine
Geschäftsbedingung und daher am
Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen. Die §§ 305 ff. BGB gelten nach der
Schuldrechtsreform auch für Arbeitsverträge, da die Bereichsausnahme
des früheren § 23 AGBG für das Arbeitsrecht nicht mehr existiere. Die
Strafabrede scheitere aber nicht bereits an § 309 Nr. 6 BGB, da die von §
310 Abs. 4 S. 2 HS. 1 BGB verlangte
Berücksichtigung der im Arbeitsrecht
geltenden Besonderheiten nicht gegen
die Zulässigkeit von formularmäßigen
Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht spreche. Nach Auffassung des
BAG ermöglichen auch nach der
Schuldrechtsreform die im Arbeitsrecht
geltenden Besonderheiten die – auch
formularmäßige – Vereinbarung einer
Vertragsstrafe für den Fall der rechtswidrigen Lösung von einem Arbeitsvertrag. Für die Berücksichtigung der im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten auch bei den Klauselverboten
„ohne Wertungsmöglichkeit“ des § 309
BGB spreche der Wortlaut des § 310
Abs. 4 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB, der sich auf
den gesamten Abschnitt, also die §§
SVG 11+12/2004
305 bis 310 BGB, beziehe. Nach Auffassung der Bundesregierung sei es
gerade der wesentliche Sinn des § 310
Abs. 4 S. 2 BGB, vor allem die besonderen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im Arbeitsrecht nicht zwingend uneingeschränkt anzuwenden.
Die Besonderheiten im Sinne des § 310
Abs. 4 S. 2 BGB müssten dabei nicht
nur im Arbeitsrecht gelten. Vielmehr
reiche es aus, wenn sich die Abweichungen von typischen Regelungslagen insbesondere im Arbeitsverhältnis auswirken.
Eine Besonderheit des Arbeitsrechts sei die Regelung des § 888 Abs.
3 ZPO, nach dem die Vollstreckung der
Verpflichtung zur Arbeitsleistung ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zu anderen Gläubigern habe der Arbeitgeber
keine Möglichkeit, den Anspruch auf
Leistung der Arbeit – den vertraglichen
Primäranspruch – durchzusetzen.
Folglich bestehe ein Bedürfnis nach
Sanktionsinstrumenten, um den Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Hauptpflicht anzuhalten.
Im zu entscheidenden Fall stellt die
Vertragsstrafenklausel nach Ansicht
des BAG eine unangemessene Benachteiligung dar und sei deshalb gem.
§ 307 BGB unwirksam. Zur Beurteilung
der Unangemessenheit seien im Rahmen einer Inhaltskontrolle Art und
Gegenstand, Zweck und besondere
Eigenart des jeweiligen Geschäfts und
die typischen Interessen der beteiligten
Verkehrskreise zu berücksichtigen. Der
Arbeitgeber habe in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung
der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht,
während der Arbeitnehmer in der Regel
weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran habe, den
Arbeitsvertrag zu brechen. Vertragsstrafenabreden benachteiligen nach
Auffassung des BAG den Arbeitnehmer deshalb nicht generell unangemessen. Die Vertragsstrafe habe nicht
nur eine schadensausgleichende
Funktion, sondern diene auch der Sicherung der Arbeitsaufnahme.
Doch sei die vereinbarte Vertragsstrafe im konkreten Fall unangemessen
hoch. Die Vertragsstrafe müsse bezogen auf einen beliebigen Arbeitnehmer,
der Adressat der jeweiligen Vertragsstrafe sein könnte, angemessen sein.
Das Fehlen eines Schadens führe dabei nicht zur Unwirksamkeit, denn die
Vertragsstrafe bezwecke in erster Linie,
einen wirkungsvollen Druck auf den
Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtung auszuüben. Dennoch sei bei
der Beurteilung einer angemessenen
Höhe zu berücksichtigen, ob typischerweise nur ein geringer Schaden
zu erwarten ist. Ein Monatsgehalt
berücksichtige im Normalfall die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und sei deshalb als Maßstab für
die Bemessung einer angemessenen
Vertragsstrafe geeignet.
Eine Vertragsstrafe sei jedoch
grundsätzlich nur bis zur Höhe der Bezüge für die Zeit der Mindestkündigungsfrist zumutbar. Da die Arbeitnehmerin sich rechtmäßig mit einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen vom
Vertrag lösen konnte, sei die Festsetzung eines vollen Monatsgehalts unangemessen. Die Vertragsstrafe könne
nur dann das für die Kündigungsfrist zu
zahlende Entgelt übersteigen, wenn
das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung auf
Grund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt. Im
vorliegenden Fall seien jedoch keine
besonderen Interessen auf Seiten des
Arbeitgebers ersichtlich.
Die unangemessene Höhe der Vertragsstrafe führe zur Unwirksamkeit der
gesamten Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion komme jedenfalls für
den Zeitraum, in dem die kurze Kündigungsfrist gilt, nicht in Betracht. Die
Vertragsstrafe kann also nicht – so das
BAG – auf das gerade noch zulässige
und angemessene Maß herabgesetzt
werden. Schließlich führe auch nicht
der Rechtsgedanke des § 343 BGB zur
Herabsetzung einer Vertragsstrafe auf
das angemessene Maß. § 343 BGB
komme nur bei verwirkten – wirksam
vereinbarten – Vertragsstrafen in Betracht.
Mit seiner Entscheidung stellt das
BAG ausdrücklich klar, dass arbeitsvertragliche formularmäßige Vertragsstrafenabreden auch nach der Schuldrechtsreform und dem Streichen der
Bereichsausnahme im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen für das
Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig
sind. Dieses Ergebnis ist zu begrüßen,
19
Arbeits- und Sozialrecht
denn gerade im Arbeitsrecht fehlt es an
einer Durchsetzungsmöglichkeit des
Anspruchs auf die Arbeitsleistung. §
309 Nr. 6 BGB steht damit der arbeitsrechtlichen
Vertragsstrafenabrede
nicht entgegen. Die konkrete Strafabrede ist aber an § 307 BGB zu messen.
Die Vertragsstrafe dürfe den Arbeitnehmer
nicht
unangemessen
benachteiligen. Nach Auffassung des
BAG ist das dann nicht der Fall, wenn
sich die Höhe der Vertragsstrafe an der
Zeit der Mindestkündigungsfrist orientiert. Benachteiligt die Strafabrede den
Arbeitnehmer doch, führt dies zu einer
vollständigen Unwirksamkeit der Klausel. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe auf das gerade noch zulässige
Maß findet nicht statt.
Quelle: BDA-RS Abt II/122 vom 14.07.04
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von
Studenten, Praktikanten
und ähnlichen Personen
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihr
Rundschreiben „Beschäftigte Studenten, Praktikanten und ähnliche Personen; Versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung“ vom 6. Oktober 1999 überarbeitet und im Internet unter www.aokbusiness.de (Service/Rundschreiben v.
27. Juli 2004) veröffentlicht. Eingearbeitet wurden Änderungen, die aus
verschiedenen gesetzlichen Neuregelungen, ergangener Rechtsprechung
und zwischenzeitlich gefasster Besprechungsergebnisse resultieren. Auf folgende Punkte möchten wir besonders
hinweisen:
1. Ordentlich Studierende (B.1.2.2)
a) Klarstellend wurde in die Definition
des ordentlich Studierenden aufgenommen, dass die Hochschulausbildung mit dem Tag der Exmatrikulation (bei Abbruch) oder mit der
Abschlussprüfung (bei Beendigung
des Studiengangs) endet. Der Zeitpunkt der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist dabei unerheblich.
b) Dem Urteil des BSG vom 11. November 2003 (B KR 5/03 R) entsprechend wurde aufgenommen,
dass Personen, die nach der ersten
juristischen Staatsprüfung den so20
genannten Freiversuch zur Notenverbesserung in Anspruch nehmen, während der Vorbereitungszeit bis zum Verbesserungsversuch
als ordentlich Studierender anzusehen sind. Dies gilt nicht, wenn zu
erkennen ist, dass von dem Verbesserungsversuch
tatsächlich
kein Gebrauch gemacht werden
soll.
c) Es wird klargestellt, dass ein Studierender, der zum Semesterende
von einer Fachhochschule (Exmatrikulation 28. Februar) zu einer Universität (Semesterbeginn 1. April)
wechselt, ordentlich Studierender
ist, auch wenn eine Lücke von einem Monat (keine Einschreibung)
entsteht.
d) Bei sogenannten Langzeitstudenten gilt bei einer Studienzeit von bis
zu 25 Fachsemestern die widerlegbare Vermutung für einen ordentlich
Studierenden.
2. Beschäftigung während der Vorlesungszeit (B. 1.2.3/1.2.3.1)
20-Stunden-Grenze
In ihrem Besprechungsergebnis zu
Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung vom
26./27. März 2003 sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger übereingekommen, dass für
Studenten, die neben ihrem Studium
eine Beschäftigung ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich die
Versicherungspflicht in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung
gilt. Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der
Student dem Erscheinungsbild nach
als Student oder Arbeitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er an mehr als 20
Stunden in der Woche und gehört er
danach dem Erscheinungsbild nach zu
den Arbeitnehmern, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ggf. bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit i.
S. d. § 8 SGB IV vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-,
Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt.
3. Studienaufnahme während einer
Beschäftigung (B.1.2.6)
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben im Hin-
blick auf die Urteile des BSG vom 11.
November 2003 ausdrücklich ihre bisherige Auffassung aufgegeben, dass
für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, mit der Aufnahme des Studiums keine Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eintritt.
Sie führen nunmehr aus, dass bei
Arbeitnehmern mit der Aufnahme eines
Studiums Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird
und kein prägender Zusammenhang
zwischen dem Studium und der weiter
ausgeübten Beschäftigung besteht
(wie zum Beispiel im Fall von berufsintegrierten Studiengängen). Es ist also
die sogenannten Werkstudentenregelung anzuwenden. Nach dem Werkstudentenprivileg sind ordentlich Studierende, die neben ihrem Studium eine
Beschäftigung von bis zu 20 Stunden
wöchentlich ausüben, in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung
versicherungsfrei (BSG Urteile vom
10. September 1975 – 3 RK 42/75 und
30. November 1978 – 12 RK 15/74
u.a.).
4. Duale Studiengänge (B.1.2.8)
In einem neuen Abschnitt werden
die dualen Studiengänge definiert.
Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger
sind Teilnehmer eines dualen Studiengangs als zur Berufsausbildung Beschäftigte gem. § 7 Abs. 2 SGB IV
anzusehen. Die sogenannte Werkstudentenregelung findet auf sie daher
keine Anwendung. Auch können sie
nicht als geringfügig Beschäftigte in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein (§ 27
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III, § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB V).
5. Praktikanten (B.2.2.2-2.6)
Entscheidend bei der Beurteilung
von Praktika ist zum einen der Zeitpunkt, zu dem das Praktikum abgeleitet wird, und zum anderen, ob Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Ferner ist
von Bedeutung, ob ein Praktikum in der
Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Mit dem Gesetz zur nachhaltigen
Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen RentenversicheSVG 11+12/2004
Arbeits- und Sozialrecht
rung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wird
geregelt, dass für Praktikanten, die ein
nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, keine Besonderheiten mehr
zu beachten sind. Diese Tätigkeiten
gehören nicht mehr zu den Beschäftigungen zur Berufsausbildung und
führen zur Versicherungspflicht als
Arbeitnehmer unter Beachtung der Regelungen für geringfügig entlohnte
Beschäftigungen, d. h. wird ein Entgelt
bis zu 400 EUR erzielt, ist die Praktikantentätigkeit versicherungsfrei. Allerdings hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge zur Rentenversicherung zu
entrichten. Auch die Regelungen zur
Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) finden
Anwendung.
Vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika sind weiterhin als Beschäftigungen zur Berufsausbildung zu
werten. Es tritt auch dann Versicherungspflicht ein, wenn kein Entgelt
gezahlt wird. Auf diese Tätigkeiten können die Grundsätze der geringfügigen
Beschäftigung nicht angewendet werden. Auch wird die Gleitzonenregelung
nicht angewendet.
Quelle: bdo RS 04-93
1. BAG-Entscheidung zum
neuen Arbeitszeitgesetz
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom
16.03.04 – 9 AZR 93/03 –
Das BAG hat sich erstmals mit dem
Arbeitszeitgesetz in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung beschäftigt. Neben der Auslegung des
§ 7 Abs. 4 ArbZG im Hinblick auf kirchliche Regelungen äußert sich das BAG
zur neuen Übergangsregelung für Tarifverträge in § 25 ArbZG.
Die beklagte Arbeitgeberin betreibt
ein (katholisches) Krankenhaus in Form
einer kirchlichen Stiftung. Auf der
Grundlage des zwischen ihr und der
Mitarbeitervertretung geschlossenen
„Hausvertrages“ ordnete die Arbeitgeberin Regelarbeitszeiten und Bereitschaftsdienste für die Beschäftigten
an. Die Arbeitnehmerin hält die Anordnung wegen Überschreitung der
gesetzlichen Höchstarbeitszeit für unzulässig. Die Anordnung sei auch nicht
durch den „Hausvertrag“ legitimiert, da
dieser kirchenrechtlichen Vorgaben
widerspreche.
Das BAG hat der Arbeitnehmerin
einen Unterlassungsanspruch aus §
SVG 11+12/2004
618 Abs. 1 BGB iVm. § 3 ArbZG gegen
die Arbeitgeberin zugesprochen. Die
Arbeitgeberin dürfe sie nicht über die
gesetzliche Höchstarbeitszeit des § 3
ArbZG hinaus in Anspruch nehmen. Zu
dem von § 618 Abs. 1 BGB geforderten Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerin gehöre auch die Einhaltung der
im Interesse des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer geregelten Höchstarbeitszeit.
Im entschiedenen Fall habe die Arbeitgeberin Arbeitszeiten über das
nach § 3 ArbZG zulässige Höchstmaß
angeordnet. In die Berechnung der Arbeitszeit sei dabei – seit der Änderung
des ArbZG zum 1. Januar 2004 – auch
der Bereitschaftsdienst einzubeziehen.
Die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit sei auch nicht
gem. § 7 Abs. 4 ArbZG aufgrund kirchlicher Regelungen legitimiert. Zwar
könnten die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gem. § 7 Abs. 4 ArbZG von den
Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit
abweichen, wenn sie dies in „ihren Regelungen“ vorsehen. Regelungen iSv.
§ 7 Abz. 4 ArbZG müssten jedoch kirchenrechtlich legitimiert sein. Die katholische Kirche regele Arbeitsbedingungen über die „Kommission zur
Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im
kirchlichen Dienst“. Eine einschlägige
Regelung lag nach Auffassung des
BAG nicht vor. Darüber hinaus würden
Arbeitsbedingungen im kirchlichen
Dienst über das Mitarbeitervertretungsrecht geregelt. Der zwischen der
Arbeitgeberin und der Mitarbeitervertretung geschlossene „Hausvertrag“
könne jedoch keine Abweichungen von
§ 3 ArbZG rechtfertigen, da das Mitarbeitervertretungsrecht keine Befugnis
zur Regelung der Höchstdauer der
Arbeitszeit enthalte. Anders als § 88
BetrVG sehe die Mitarbeitervertretungsordnung keine Regelung über
freiwillige Dienstvereinbarungen vor.
Die Anwendung des „Hausvertrages“ könne auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart werden. Der Schutzanspruch aus § 618 Abs. 1 BGB sei nicht
zu Lasten des Arbeitnehmers durch
Vertrag abdingbar (§ 619 BGB). Auch
die Bezugnahme im „Hausvertrag“ auf
den BAT erfülle nicht die Voraussetzungen der Abweichungsmöglichkeiten
des § 7 Abs. 3 S. 1 ArbZG, da die
Arbeitgeberin nicht unter den Geltungsbereich des BAT falle.
Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 25 Abs. 1
ArbZG. Durch die Übergangsregelung
solle sichergestellt werden, dass bestehende Tarifverträge ihre Wirkung
behalten. Darunter sei die Aufrechterhaltung der Wirkung tariflicher Bestimmungen zu verstehen nicht aber deren
Ausweitung. Die Übergangsregelung
ermögliche deshalb keine weitergehende Abweichung vom ArbZG durch
Bezugnahme auf Tarifverträge, als dies
§ 7 Abs. 3 ArbZG gestatte.
Die Entscheidung ist vor allem
wegen der Äußerung des BAG zur
Übergangsregelung des § 25 ArbZG
interessant. Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 25 ArbZG a. F.
hat das BAG klargestellt, dass durch
die Übergangsregelung sichergestellt
werden soll, dass bestehende Tarifverträge ihre Wirkung behalten.
Quelle: BDA-RS Abt. II/129 vom 06.08.04
Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderter: Verwässernde
Auslegung des neuen
§ 90 Abs. 2a SGB IX
Im Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April
2004 wurde mit der Einfügung des § 90
Abs. 2a SGB IX mit Wirkung zum 1. Mai
2004 der Anwendungsbereich des besonderen Kündigungsschutzes eingeschränkt.
§ 90 Abs. 2a SGB IX lautet wie
folgt:
„Die Vorschriften dieses Kapitels
finden ferner keine Anwendung, wenn
zum Zeitpunkt der Kündigung die
Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch nicht nachgewiesen ist oder
das Versorgungsamt nach Ablauf der
Frist des § 69 Abs. 1 2atz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung
nicht treffen konnte.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat sich Anfang
August bedauerlicherweise entgegen
der Intervention der BDA für eine verwässernde Auslegung des § 90 Abs.
2a SGB IX entschieden und wird eine
entsprechende Empfehlung an die Integrationsämter geben. Es ist davon
auszugehen, dass diese Auslegung
21
Arbeits- und Sozialrecht
weiterhin Grundlage für die Anwendung des § 90 Abs. 2a SGB IX durch
die Integrationsämter sein wird. Die BIH
hat zugesagt, kurzfristig eine Übersicht
über die Neuregelung des § 90 Abs. 2a
SGB IX für Arbeitgeber zu erstellen, die
wir Ihnen dann umgehend zukommen
lassen.
Entsprechend der Empfehlung der
BIH besteht der besondere Kündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a 1.
Halbsatz grundsätzlich nur dann,
wenn im Zeitpunkt der Kündigung
– die Schwerbehinderung offenkundig ist,
– die Schwerbehinderung gemäß
§ 69 Abs. 1 durch das Versorgungsamt oder gemäß § 69 Abs. 2
anderweitig festgestellt wurde oder
– die Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist (§
68 Abs. 3 SGB IX).
Der besondere Kündigungsschutz
soll danach unabhängig davon gelten,
ob der Arbeitgeber von der Feststellung Kenntnis hat. Sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach
Ausspruch der Kündigung über seine
Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung informiert, ist daher ein Antrag auf
Zustimmung beim Integrationsamt zu
stellen und bei Erteilung der Zustimmung erneut zu kündigen.
Aus § 90 Abs. 2a 2. Halbsatz ergibt sich, dass der besondere Kündigungsschutz nach der Empfehlung der
BIH auch dann besteht, wenn zum
Zeitpunkt der Kündigung
– ein Antrag auf Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft
beim Versorgungsamt gestellt war,
die in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorgesehenen Fristen verstrichen sind,
das Versorgungsamt noch keine
Feststellung treffen konnte und dies
nicht auf der fehlenden Mitwirkung
des Antragstellers beruht. § 69
Abs. 1 Satz 2 verweist dabei auf die
Fristen in § 14 SGB IX: Grundsätzlich ist danach über vollständige
Anträge auf Feststellung der
Schwerbehinderung innerhalb von
drei Wochen nach Antragseingang
zu entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 2).
Sofern zur Feststellung der
Schwerbehinderung das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich ist, beträgt die Frist nach
vollständiger Antragstellung maxi22
mal sieben Wochen (§ 14 Abs. 2
Satz 4 iVm Abs. 5 Satz 2 und 5).
– ein Antrag auf Gleichstellung bei der
Bundesagentur für Arbeit gestellt
war (§ 68 Abs. 3 SGB IX).
Auch in Fällen des 2. Halbsatzes
setzt die BIH für die Anwendung des
besonderen
Kündigungsschutzes
nicht voraus, dass der Arbeitgeber von
der Antragstellung informiert wurde.
Außerdem gilt entgegen ihrer ursprünglichen Rechtsansicht nach der
Empfehlung der BIH der besondere
Kündigungsschutz im Gleichstellungsverfahren bereits ab Antragstellung bei
der Bundesagentur für Arbeit, da keine
Fristen wie beim Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
Fristen vorgesehen seien.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage führt die Auslegung des § 90 Abs.
2a SGB IX durch die BIH dazu, dass der
besondere Kündigungsschutz nicht
besteht bzw. die Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgen kann, wenn zum Zeitpunkt der
Kündigung
– ein Antrag auf Feststellung der
Schwerbehinderung gestellt war
und die Fristen für das Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB
IX (drei bis maximal sieben Wochen)
noch nicht abgelaufen sind;
– die Fristen für das Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt nach
§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bereits
abgelaufen sind, aber die Feststellung wegen fehlender Mitwirkung
des Antragstellers nicht getroffen
werden konnte;
– die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits abgelehnt wurde, auch wenn hiergegen
Widerspruch oder Klage erhoben
wurde,
– die Gleichstellung bereits abgelehnt
wurde, auch wenn hiergegen Widerspruch oder Klage erhoben
wurde.
Demzufolge kann der Arbeitgeber
zumindest in den ersten drei Wochen
nach dem Antrag des Arbeitnehmers
beim Versorgungsamt auf Feststellung
der Schwerbehinderung sicher sein,
dass der besondere Kündigungsschutz ausgeschlossen ist. Da für den
Arbeitgeber in der Regel aber nicht er-
sichtlich sein wird, in welchem Stadium
sich das Feststellungsverfahren im
Zeitpunkt der Kündigung befindet, welche Frist Anwendung findet bzw. ob
der Antragsteller das Verfahren schuldhaft verzögert hat, ist anzuraten, die
Kündigung auszusprechen bzw. aufrecht zu erhalten und parallel einen vorsorglichen Antrag auf Zustimmung mit
Hinweis auf die bereits ausgesprochene Kündigung beim Integrationsamt zu stellen. Sofern der besondere
Kündigungsschutz zum Zeitpunkt der
Kündigung nicht bestand, erteilt das
Integrationsamt ein sogenanntes Negativattest, ohne in der Sache zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat damit
die Bestätigung, dass die Kündigung
zustimmungsfrei erfolgen konnte. Sofern besonderer Kündigungsschutz
besteht (siehe oben), hat das Integrationsamt eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen. Bei Erteilung der
Zustimmung zur Kündigung muss der
Arbeitgeber erneut kündigen.
Mit der Auslegung der BIH bleibt die
Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber bestehen, in welchen Fällen besonderer
Kündigungsschutz besteht. Der Anwendungsbereich des besonderen
Kündigungsschutzes wird bei dieser
Interpretation der Neuregelung nur geringfügig eingeschränkt. Gegenüber
der BIH hat die BDA gegen diese Auslegung interveniert. Nach Auffassung
der BDA gilt der besondere Kündigungsschutz nach der Einfügung des
§ 90 Abs. 2a SGB IX nur dann, wenn
der Arbeitgeber von der Feststellung
der Schwerbehinderung bzw. der
Gleichstellung oder vom Antrag auf
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis hat. Der Gesetzeswortaut „nachgewiesen“ macht
deutlich, dass auf einen Empfängerhorizont – in dem Fall des Arbeitgebers
– abgestellt werden soll (in § 69 Abs. 5
Satz 2 heißt es bspw.: „Der Ausweis
dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und
sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach
anderen Vorschriften zustehen.“) Andernfalls hätte der Gesetzgeber den
Begriff „festgestellt“ gewählt. Des Weiteren entspricht diese Auslegung dem
Sinn und Zweck der Neuregelung, die
rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme des besonderen Kündigungsschutzes auszuschließen und dem
Arbeitgeber Rechtssicherheit und
SVG 11+12/2004
Arbeits- und Sozialrecht
-klarheit darüber zu geben, für welchen
Mitarbeiter eine vorherige Zustimmung
des Integrationsamtes zur Kündigung
einzuholen ist. Diese Rechtsauffassung
wurde bisher auch vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung geteilt. Bedauerlicherweise
hat sich die BIH dieser Auslegung nicht
angeschlossen.
Im Übrigen führt die Auslegung der
BIH zum Gleichstellungsverfahren zu
der absurden Konstellation, dass dem
Antrag auf Gleichstellung eine stärkere
Schutzwirkung zukommt als dem Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Nach Auffassung der BDA findet der 2. Halbsatz
keine Anwendung auf noch nicht abgeschlossene Gleichstellungsverfahren,
da die Fristen des § 69 Abs. 1 Satz 2
SGB IX nicht gelten – so auch die ursprüngliche Auffassung der BIH im beiliegenden Artikel. Andernfalls ist zumindest eine entsprechende Anwendung
der Fristen nach § 69 Abs. 1 Satz 1
SGB IX erforderlich. Es bleibt zu hoffen,
dass sich die Rechtsauffassung der
BDA in der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Praxis durchsetzt.
Unabhängig von der Auslegung der
neuen Vorschrift tritt die BDA gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
(BMGS) dafür ein – wenn schon die
langjährige Forderung auf vollständige
Abschaffung des besonderen Kündigungsschutzes zur Zeit nicht durchsetzbar scheint – zumindest den Anwendungsbereich des besonderen
Kündigungsschutzes durch eine klare
Regelung einzuschränken und so
Rechtssicherheit herzustellen.
Grundsätzlich sollte der besondere
Kündigungsschutz daher nur dann gelten, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt bzw. eine Gleichstellung erfolgt ist (§ 90 Abs. 2a SGB IX
1. Halbsatz) und der Arbeitgeber hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Der 2.
Halbsatz der diesen Grundsatz verwässert und in der Praxis zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führt, sollte
hingegen gestrichen werden.
Die LVU wird sich als Mitglied im
Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt gegen die Auslegung der BIH
aussprechen. Über weitere Änderungen werden wir Sie informieren.
Quelle: BDA-RS Abt. IV/60 vom 05.08.04
SVG 11+12/2004
Kündigung wegen
Betriebsstilllegung –
Anhörung des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 13.
Mai 2004 – 2 AZR 329/03 –
Wenn eine Sozialauswahl nach der
für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der
Stilllegung des gesamten Betriebes
nicht vorzunehmen ist, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach
§ 102 BetrVG über Familienstand und
Unterhaltspflichten der zu kündigenden Arbeitnehmer unterrichten (Teilweise Aufgabe von BAG 16. September 1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74,
185).
Quelle: BDA- RS II/151/04 vom 15.09.2004
Anspruch auf Teilzeitarbeit: Betriebsvereinbarung über Lage und
Dauer der Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom
16.03.04 – 9 AZR 323/03 –
Das BAG hat entschieden, dass
eine Betriebsvereinbarung über Lage
und Dauer der Arbeitszeit einer hiervon
abweichenden Vereinbarung mit einem
Arbeitnehmer dann nicht entgegensteht, wenn die Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitverlangen des
Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG keine
kollektiven Wirkungen entfaltet.
Die Klägerin war bei der Beklagten
in der „Versandabteilung Lager“ tätig.
Sie arbeitete zunächst in Vollzeit und
befand sich dann in der Elternzeit.
Nachdem in der „Versandabteilung Lager“ im Wareneingang ursprünglich Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr war, wurde
entsprechend einer Betriebsvereinbarung der Arbeitsbeginn auf 6.00 Uhr,
das Arbeitsende auf 14.45 Uhr verlegt.
Zum Ende des Erziehungsurlaubs verlangte die Klägerin die Verringerung der
Arbeitszeit auf wöchentlich 20 Stunden
und wollte auf Grund ihrer Kinder und
der um 6.00 Uhr beginnenden Arbeitszeit ihres Ehemanns nur von 8.00 bis
12.00 Uhr arbeiten. Die Beklagte lehnte
den Teilzeitwunsch der Klägerin u. a.
auf Grund der Betriebsvereinbarung
ab. Außerdem erfolgte nach Anhörung
des Betriebsrats eine Kündigung zum
nächstzulässigen Kündigungstermin.
Betriebliche Gründe stünden der von
der Klägerin gewünschten Arbeitszeitverteilung entgegen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage,
mit der die Klägerin die Unwirksamkeit
der Kündigung und die Verpflichtung
der Beklagten geltend machte, sie entsprechend ihrem Teilzeitverlangen zu
beschäftigen, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Zweitinstanzliche Vergleichsgespräche, im Rahmen derer die Beklagte u. a. erklärte, sie werde das Urteil
des LAG rechtskräftig werden lassen
und man erwarte einen „abschließenden Vergleich“, sind ergebnislos geblieben. Auch die Revision der Beklagten
hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG hat die
Beklagte im Rahmen der Vergleichskorrespondenz keinen Rechtsmittelverzicht erklärt. Da Teilzeitanspruch
und Feststellungsantrag im Rahmen
der Kündigungsschutzklage voneinander abhingen, genüge auch die
Rechtsmittelbegründung, die sich –
wie auch das angegriffene Urteil selbst
– im Wesentlichen allein mit dem streitigen Anspruch der Klägerin aus § 8
TzBfG auseinandersetze, den prozessualen Anforderungen des § 551 Abs.
3 Nr. 2 ZPO.
Entsprechend den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 TzBfG habe der Arbeitgeber der Verteilung der Arbeitszeit
zuzustimmen, soweit betriebliche
Gründe nicht entgegenstünden. Nach
der dreistufigen Prüfungsreihenfolge
(Vorhandensein eines Organisationskonzepts, Vereinbarkeit des Teilzeitverlangens mit diesem Organisationskonzept und wesentliche Beeinträchtigung
betrieblicher Gründe) habe es die Beklagte zu Unrecht abgelehnt, mit der
Klägerin die wöchentliche Arbeitszeit
von 20 Stunden gleichmäßig auf die
Tage Montag bis Freitag festzulegen
und um 8.00 Uhr beginnen zu lassen.
Ablaufstörungen würden dadurch nicht
entstehen. Insbesondere ergebe sich
aus der Betriebsvereinbarung kein Ablehnungsgrund. § 8 TzBfG begründe
zwar keinen Gesetzesvorbehalt im
Sinne des Eingangssatzes von § 87
Abs. 1 BetrVG, der zum Ausschluss
des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats führe. Die Zustimmung zu der
von der Klägerin verlangten Verteilung
der Arbeitszeit verletze ein Mitbestim23
Arbeits- und Sozialrecht
mungsrecht des Betriebsrats jedoch
nicht. Kein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats bestehe nämlich, soweit
es um die Gestaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses gehe und nur
den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände diese Maßnahme des
Arbeitgebers veranlassten. Der Arbeitgeber dürfe daher abweichend von
einer Betriebsvereinbarung mit einem
Arbeitnehmer einen späteren Arbeitsbeginn vereinbaren, wenn es um dessen besonderen Bedürfnisse gehe und
keine allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer berührt würden. Kollektive
Interessen der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer seien durch den späteren Arbeitszeitbeginn der Klägerin nicht
berührt. Nur in diesem Fall hätte die Betriebsvereinbarung dem Tellzeitverlangen entgegen gestanden.
nehmern durchgesetzt werden können. Insbesondere ist die Würdigung
des BAG abzulehnen, wonach bei einem einheitlichen Betriebsablauf, der
auf einer Betriebsvereinbarung beruht,
ein abweichender Arbeitszeitwunsch
des Arbeitnehmers keine kollektiven
Auswirkungen entfalte. Durch eine derartige Berücksichtigung individueller
Arbeitszeitwünsche können Betriebsabläufe erheblich beeinträchtigt und
betriebliche Vereinbarungen unterlaufen werden.
seinem Arbeitszeitkonto glich die Beklagte durch die Zahlung der vereinbarten Stundenvergütung ohne Mehrarbeitszuschläge aus. Nach dem
geltenden Manteltarifvertrag leisten
Teilzeitbeschäftigte zuschlagspflichtige
Mehrarbeit, wenn für Vollzeitbeschäftigte zuschlagspflichtige Mehrarbeit
vorliegt und die Arbeit außerhalb deren
regelmäßiger Arbeitszeit geleistet wird.
In der geltenden Betriebsvereinbarung
findet sich eine ähnlich lautende Regelung.
Quelle: BDA-RS Abt. II/145 vom 09.09,04
Das BAG hat entschieden, dass die
Formulierung im Tarifvertrag und in der
Betriebsvereinbarung ergebe, dass
Teilzeitbeschäftigten nur ein Anspruch
auf Mehrarbeitszuschläge zustehe,
wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte
geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten.
Die Entscheidung des BAG ist die
Konsequenz des abzulehnenden Teilzeitanspruchs aus § 8 TzBfG. Dieser
Anspruch führt im Extremfall trotz
flexibler betrieblicher Vereinbarungen
dazu, dass vor den Arbeitsgerichten
mit dem Betriebsablauf nicht zu vereinbarende Tellzeitverlangen von Arbeit-
Das BAG hat sich mit der Auslegung von tariflichen und betrieblichen
Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen
für Teilzeitbeschäftigte und dem Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und
Art. 3 Abs. 1 GG befasst.
Mehrarbeitszuschlag bei
Teilzeitbeschäftigung
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom
16.07.04 – 5 AZR 443/03 –
Der Kläger ist Tellzeitbeschäftigter.
Ein bestehendes Zeitguthaben auf
Eine solche Regelung stelle auch
keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2
TzBfG dar, denn darin liege keine Benachteilung. Die Bezugsgröße für die
Bestimmung der anteiligen Vergütung
sei die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Eine Ungleichbehandlung
liege nur vor, wenn bei gleicher Anzahl
Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2005
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat den „Entwurf einer Verordnung über maßgebende
Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005“ vorgelegt. Hieraus
ergeben sich für das kommende Jahr folgende vorläufige Werte:
A. Beitragsbemessungsgrenzen 2005
West
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Knappschaftliche Rentenversicherung
Kranken- und Pflegeversicherung
Ost
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Knappschaftliche Rentenversicherung
Kranken- und Pflegeversicherung
2005
jährlich
62.400 €
76.800 €
42.300 €
2005
monatlich
5.200 €
6.400 €
3.525 €
2004
jährlich
61.800 €
76.200 €
41.850 €
2004
monatlich
5.150 €
6.350 €
3.487,50 €
2005
jährlich
52.800 €
64.800 €
42.300 €
2005
monatlich
4.400 €
5.400 €
3.525 €
2004
jährlich
52.200 €
64.200 €
41.850 €
2004
monatlich
4.350 €
5.3S0 €
3.487,50 €
B. Vorläufiges Durchschnittsentgellt in der Rentenversicherung 2005
West: 29.569 € pro Jahr (2004 = 29.428 €)
Ost: 24.880 € pro Jahr (2004 = 24.705 €)
C. Bezugsgrößen 2005
West: 28.980 € pro Jahr bzw. 2.415 € pro Monat (2004 = 28.980 € bzw. 2.415 €).
Ost: 24.360 € pro Jahr bzw. 2.030 € pro Monat (2004 = 24.360 € bzw. 2.030 €).
D. Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2005 beträgt 46.800 € (2004 = 46.350 €).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2005 beträgt 42.300 € (2004 = 41.850 €).
Quelle: BDA-RS Abt. VI/136 vom 13.09.04
24
SVG 11+12/2004
Arbeits- und Sozialrecht
von Stunden die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher sei als
die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte
Vergütung. Sofern der Kläger Arbeitsstunden leiste, die die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreite, so stünde
auch ihm der Mehrarbeitszuschlag zu.
Eine Ungleichbehandlung ohne
sachlichen Differenzierungsgrund (Art.
3 Abs. 1 GG) sei darin ebenfalls nicht zu
sehen. Der maßgebende Leistungszweck der Mehrarbeitsvergütung sei
der sachliche Differenzierungsgrund.
Dieser bestehe darin, die Einhaltung
der festgelegten regelmäßigen Wochenarbeitszeiten zu gewährleisten.
Zudem solle eine besondere Arbeitsbelastung ausgeglichen werden. Eine
besondere Belastung sei aber wegen
der tariflichen Regelung erst durch die
Überschreitung der festgelegten Wochenarbeitszeit erreicht. Ein Schutz
des individuellen Freizeitbereiches sei
gerade nicht enthalten.
Diese begrüßenswerte Entscheidung erteilt der Forderung nach Mehrarbeitsvergütung zusätzlich neben der
vereinbarten Stundenvergütung ohne
Überschreitung der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit eine Absage und
arbeitet den Zweck der Mehrarbeitsvergütung klar heraus. Eine mögliche
finanzielle Mehrbelastung der Arbeitgeber mit teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wird dadurch im vorgezeichneten
Rahmen ausgeschlossen. Das gesetzgeberische Ziel der Förderung von Teilzeitbeschäftigung ist daher nicht gefährdet.
Quelle: BDA-RS Abt. II/142 vom 24.08.04
Informationsschrift
„Fit durch Ausbildung“
Bei der Integration von ausländischen Jugendlichen in Ausbildung, Beschäftigung und damit unsere Gesellschaft handelt es sich um eine zentrale
berufs- und beschäftigungspolitische
Aufgabe. Angesichts der derzeit
schwierigen Ausbildungssituation wie
des künftigen Fachkräftemangels sind
insbesondere bei dem Rückgang der
Ausbildungsquote Jugendlicher mit
Migrationshintergrund und dem spezifischen
Arbeitslosigkeitsproblem
ausländischer Jugendlicher die Anstrengungen der Ausbildungs- und Beschäftigungsintegration zu verstärken.
SVG 11+12/2004
Die Informationsschrift „Fit durch
Ausbildung“ leistet u. E. einen wichtigen Beitrag zur Motivation, Information
und Beratung der Jugendlichen und Eltern für die Aufnahme einer beruflichen
Ausbildung. Dabei spielen die Aspekte
der Erweiterung des Berufswahlspektrums und Berufsfindung eine wichtige
Rolle. Diese Informationsschriften sollten verstärkt Jugendliche und Eltern
zugeleitet werden.
Ziel ist es, ausländische Eltern für
die Berufsinformation und -beratung
ihrer Jugendlichen zu erreichen.
Die Zeitschrift kann bezogen werden unter: Bundesagentur für Arbeit,
Bestellservice c/o IBRo Funk und
Marketing GmbH, Kastanienweg 1,
18148 Roggentin, [email protected] oder Fax: 001805003866.
Für Broschüren und CD-ROM, die
über Bestellservice angefordert werden, fällt grundsätzlich eine Versandkostenpauschale in Höhe von 2,50
Euro pro Bestellung an.
Arbeitszeit im
Rettungsdienst
Der EuGH hat festgestellt, das die
Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung auch auf die Tätigkeiten von Rettungssanitätern anwendbar ist, die im
Rahmen eines Rettungsdienstes in einem Rettungstransportfahrzeug mitfahren. Keine der vorgesehenen Ausnahmen ist im vorliegenden Fall
einschlägig. Es handelt sich weder um
Dienste, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß, wie einer Katastrophe, in denen
eine Arbeitszeitplanung naturgemäß
nicht möglich ist, für den Schutz der
öffentlichen Sicherheit, Gesundheit
und Ordnung unerlässlich sind, noch
um Dienste im Straßenverkehr, da
Hauptzweck der fraglichen Tätigkeit
ist, einem Kranken oder Verletzten erste Hilfe zu leisten.
Der Gerichtshof führt weiter aus,
dass eine Überschreitung der in der
Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur
bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers
rechtswirksam ist (sog. Opt-Out). Es
genügt daher nicht, dass der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist,
der eine solche Überschreitung erlaubt.
In Fortführung seines Urteils Jaeger
entscheidet der Gerichtshof, dass die
Arbeitsbereitschaftszeiten bei der Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit in vollem
Umfang zu berücksichtigen sind. Er
weist darauf hin, dass die Obergrenze
von 48 Stunden für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich
der Überstunden eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Gemeinschaft ist, die jedem Arbeitnehmer
als ein zum Schutz seiner Sicherheit
und seiner Gesundheit bestimmter
Mindestanspruch zugute kommen
muss. Im Fall der Rettungssanitäter
steht die Richtlinie daher einer nationalen Regelung entgegen, die gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder
eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung eine
Überschreitung dieser Höchstarbeitszeit zulässt.
Schließlich stellt der Gerichtshof
fest, dass die Richtlinie hinsichtlich der
wöchentlichen Höchstarbeitszeit von
48 Stunden die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten. Sie ist inhaltlich unbedingt und
hinreichend genau, so dass sich der
Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf sie berufen
kann, wenn dieser die Richtlinie nicht
fristgemäß oder nur unzulänglich in das
nationale Recht umgesetzt hat.
Nach Einschätzung des BGL hat
der EuGH mit dem Hinweis, dass es
sich bei der Mitfahrt von Rettungssanitätern nicht um einen Dienst im
Straßenverkehr handelt, klargestellt,
dass bei gleichem Sachverhalt eine unterschiedliche Wertung zulässig sein
kann. Ansonsten müssten Beifahrerzeiten im Rahmen einer Mehr-Fah-
Krankenstand am 1. August 2004
Gesamtmitglieder
Beitragssatz
allgemein
Insgesamt
Frauen
Männer
Bundesgebiet
RheinlandPfalz
18.495.624
816.185
14,36
2,70
2,69
2,70
14,20
2,75
2,79
2,72
Quelle: AOK-Bundesverband, Bonn
25
Arbeits- und Sozialrecht
rer-Besatzung im Straßenverkehr, die
nach der Fahrerarbeitszeitrichtlinie
2002/15/EG nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden, doch wieder als Arbeitszeiten angesehen werden.
Sobald uns das Urteil vorliegt, werden wir weiter informieren. EuGHUrtell vom 05.10.04 (C-397/01 bis
C-403/01).
Quelle: BGL-RS E469-04 v. 13.10.2004
Selbstständige Kraftfahrer
Immer wieder hören wir aus dem
Kreise unserer Mitglieder, dass sich ein
selbstständiger Kraftfahrer beworben
hat, den man bereit ist in einem Vertragsverhältnis zu beschäftigen.
Unter den Kriterien des Sozialgesetzbuches stellt sich diese Art der Beschäftigung als sehr problematisch dar,
denn auch wenn der selbstständige
Kraftfahrer tatsächlich nur als Fahrer
tätig wird, also nichts anderes tut als ein
angestellter Fahrer, so stellt sich die
Frage, ob diese Person überhaupt als
Selbstständiger tätig sein kann.
Ein Arbeitnehmer unterliegt der Sozialversicherungspflicht, während ein
Selbstständiger hiervon befreit ist.
Die Trennlinie zieht hier § 7 SGB IV.
Da die Frage, ob eine Person selbstständig oder in abhängiger Beschäftigung steht, häufig zweifelhaft ist, wurde
in § 7 a SGB IV das sogenannte Statusfeststellungsverfahren eingeführt.
Danach entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
auf Antrag eines Betroffenen, ob dieser
als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist oder ob er als Selbstständiger von der Versicherungspflicht befreit
ist. Hierzu liegt ein interessantes Urteil
des Landessozialgerichts BadenWürttemberg vor. In dem Urteil geht es
um einen im Ferienreiseverkehr tätigen
Omnibusfahrer, der von der BfA seinen
Status als Selbstständiger festgestellt
haben wollte. Die BfA beschied ihm
aber, er sei als Fahrer abhängig beschäftigt. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht war
der Fahrer in erster Instanz erfolgreich.
Die BfA legte Berufung ein und hatte
damit Erfolg. Das Landessozialgericht
hob das erstinstanzliche Urteil auf und
erklärte den Bescheid der BfA, der Fahrer sei abhängig beschäftigt und damit
sozialversicherungspflichtig, für kor26
rekt. Für die Zulassung der Revision
zum Bundessozialgericht sah das
Landessozialgericht keinen Anlass.
Das LSG Baden Württemberg
stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass ein Fahrer letztlich
nichts anderes als seine Arbeitskraft
und seine Qualifikation einbringe, wie
das jede abhängig Beschäftigte tue.
Ein Unternehmer hingegen biete neben
seiner Arbeitskraft auch einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln an.
Der Kernsatz des Urteils lautet: „Wer
aber, wie der Kläger, über keine Produktionsmittel als seine Arbeitskraft
verfügt, leistet abhängige Arbeit und ist
somit als sozial schutzbedürftig anzusehen. Er ist versicherungspflichtig
(. . .), aber nicht selbstständig tätig.
Letztendlich führt dieses Ergebnis
des LSG Baden Württemberg dazu,
dass wir nur davor warnen können,
sogenannte selbstständige Fahrer zu
beschäftigen.
Videoüberwachung am
Arbeitsplatz
BAG-Beschluss vom 29. Juni 2004
– 1 ABR 21/03 –
Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die
Betriebsparteien haben dabei gemäß
§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu
beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die
Intensität des Eingriffs.
Im vorliegenden Beschluss des
BAG vom 29. Juni 2004 wurde entschieden, dass die Einführung einer
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
zum einen dem Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG unterfällt, zum anderen gegen
das grundrechtlich geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verstoßen kann.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Briefzentrum. Im Bereich der über das Briefzentrum abgewickelten Briefsendungen kam es ständig zu Verlusten. Die
Ursachen konnten nicht festgestellt
werden. Insbesondere wurden keine
Feststellungen darüber getroffen, ob
und in welchem Umfang die Verluste im
Briefzentrum selbst, auf dem Weg dorthin oder auf dem weiteren Weg zum
Empfänger eingetreten sind. Der Betriebsrat hat sich gegen die – über
einen Einigungsstellenspruch eingeführte – Videoüberwachung gewandt.
Diese verstoße in unzulässiger Weise
gegen die Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer.
Dieser Auffassung ist der Erste
Senat des BAG gefolgt, nachdem das
Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen hatten.
Nach Ansicht des Ersten Senats
unterliegen Einigungsstellensprüche,
welche die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen, bei der
Prüfung, ob ihr Inhalt gegen zwingendes vorrangiges Recht verstößt,
ebenso wie Betriebsvereinbarungen
uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zwar seien die Betriebsparteien
und damit auch die Einigungsstelle befugt, Regelungen über die Einführung
einer Videoüberwachung zu treffen.
Dies ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG. In diesem Zusammenhang sei
jedoch § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu
berücksichtigen. Danach seien die Betriebsparteien zur Wahrung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte,
hier des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG, verpflichtet. Unter ausgiebigem Bezug auf die bundesverfassungsgerichtliche
Rechtsprechung
zum APR – auch dem Grundsatzurteil
zur Volkszählung weist das BAG darauf
hin, dass jeweils die Gesamtumstände
maßgeblich seien. Dabei sei im Rahmen der Angemessenheit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme die
Eingriffsintensität mitentscheidend. Vor
diesem Hintergrund verstoße die Videoüberwachung gegen das APR. Es
liege keine Einwilligung der Arbeitnehmer vor. Die Videoüberwachung sei
auch nicht ausdrücklich vom Gesetz
gestattet.
Eine (ggf. analoge) Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften des
BDSG sei ebenfalls nicht möglich.
Schließlich scheide eine Notwehrsituation oder eine notwehrähnliche Lage
zur Rechtfertigung der Videoüberwachung aus. Gleiches gelte für eine
Videoüberwachung allein aufgrund des
Hausrechtes. Sodann prüft der Erste
SVG 11+12/2004
Arbeits- und Sozialrecht
Steuern und Versicherungen
Senat umfassend, ob kollidierende
Güter von Verfassungsrang den Eingriff
in das APR rechtfertigen. Insofern
kämen überwiegende schutzwürdige
Interessen der Arbeitgeberin und der
Postkunden in Betracht. Zwar sei
davon auszugehen, dass die Videoüberwachung einen legitimen Zweck
verfolge. Auch sei die Videoüberwachung geeignet und unter Umständen
auch erforderlich, allerdings halte die
Videoüberwachung der gebotenen
Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne nicht Stand. Zum einen habe
die Arbeitgeberin nicht das Vorliegen
einer besonderen Gefährdungslage
klar dargetan. Zum anderen greife die
Videoüberwachung derart tief in das
APR der Arbeitnehmer ein, dass eine
Rechtfertigung ausscheide. Es bestehe ein ständiger Überwachungsdruck. Auch staatliche Oberservationsbefugnisse griffen deutlich weniger
weit, als dies aufgrund des vorliegenden Einigungsstellenspruchs der Fall
sei: Nach diesem sei weder ein Anfangsverdacht für die Videoüberwachung erforderlich, noch sei eine
Begrenzung der zu verwendenden
Technik geregelt.
Die Entscheidung des Ersten Senats begegnet erheblichen Bedenken.
Insbesondere der Vergleich mit staatlichen Eingriffsbefugnissen der Videoüberwachung macht deutlich, wie sehr
das BAG vernachlässigt, dass es sich
beim Arbeitsverhältnis um ein privatrechtliches
Austauschverhältnis
handelt und nicht um ein Über- bzw.
Unterordnungsverhältnis wie zwischen
Staat und Bürger. Die Arbeitgeberin
hatte vorliegend mit den Mitteln der
Betriebsverfassung (Einigungsstellenspruch) eine sinnvolle Videoüberwachungsmaßnahme durchgesetzt.
Sowohl Einigungsstelle, als auch Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
hielten die Videoüberwachung für
zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat
nunmehr mit überzogenem Grundrechtsschutz selbst das überregulierte
Betriebsverfassungsrecht übertroffen.
Quelle: BDA-RS II/169/04 vom 1.11.2004
STEUERN UND VERSICHERUNGEN
Gutscheine an
Arbeitnehmer
Bei der Abgabe von Sach- bzw.
Wertgutscheinen an Arbeitnehmer ist
umsatzsteuerlich Folgendes zu beachten:
Sachgutscheine: Vom Unternehmer ausgegebene Sachgutscheine (z.
B. Benzingutscheine) berechtigen den
Arbeitnehmer zum Bezug einer nach
Art und Menge bezeichneten Ware
oder Dienstleistung; ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag ist nicht
angegeben. Diese Gutscheine fallen
unter die monatliche „44-Euro-Freigrenze“. Der Unternehmer kann in diesem Fall als Leistungsempfänger der
Tankstellenleistung angesehen werden. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes
zu.
Wertgutscheine: Vom Unternehmer ausgegebene Wertgutscheine berechtigen den Arbeitnehmer zum Bezug einer Ware oder Dienstleistung, der
durch einen auf dem Gutschein angegebenen Betrag oder Höchstbetrag in
Euro begrenzt wird. Diese Gutscheine
werden Bargeld gleichgestellt und fallen daher nicht unter die monatliche
„44-Euro-Freigrenze“. Der Unternehmer kann in diesem Fall aus der Tankstellenabrechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da er nicht
Empfänger der konkretisierten Leistung ist.
SVG 11+12/2004
Verfügung der Oberfinanzdirektion
Frankfurt vom 18. Februar 2004, Aktenzeichen S 7109 A - 2 - St I 1.10.
Quelle: Der Steuerzahler 10/04
Umsatzsteuer:
Pflichtangaben in
Rechnungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erklärt in einem weiteren
Erlass zu den seit 1. Januar 2004 geltenden neuen Pflichtangaben in Rechnungen.
Demnach gilt folgendes zu beachten:
Angabe des Zeitpunkts der
Leistung oder der Vereinnahmung
des Entgelts
Im Regelfall muss der Zeitpunkt der
Leistung in der Rechnung angegeben
werden; selbst dann, wenn der Tag der
Leistung mit dem Rechnungsdatum
übereinstimmt. Rechnungen über bereits ausgeführte Leistungen müssen
immer den Leistungszeitpunkt enthalten. Dabei reicht die Angabe des
Kalendermonats, in dem die Leistung
ausgeführt wurde, aus. Der Leistungszeitpunkt kann sich auch aus anderen
Dokumenten (z. B. Lieferschein) ergeben, sofern diese in der Rechnung (also
dem Dokument, welches das Entgelt
und den Steuerbetrag enthält) bezeichnet sind. In einer Rechnung über eine
noch nicht ausgeführte Leistung (Abschlags-/Anzahlungs- bzw. Vorausrechnung) muss der Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann angegeben werden,
wenn dieser bereits feststeht und nicht
mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Auch bei der Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung reicht der
Kalendermonat aus.
Bei Verträgen über Dauerleistungen
(Wartungsvertrag, Miet- oder Leasingvertrag) ist es ausreichend, wenn sich
der Zeitraum, über den sich die Leistung oder Teilleistung erstreckt, aus
den einzelnen Zahlungsbelegen, z. B.
den Überweisungsaufträgen oder Kontoauszügen, ergibt.
„Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses in der Höhe
und zum Zeitpunkt der vertraglichen
Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen
durch die Zuordnung der Zahlung zu
der Periode, in der sie geleistet wird.
Dabei wird es nicht beanstandet, wenn
der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird.“ Im Übrigen muss auch bei Kleinbetragsrechnungen der Zeitpunkt der Leistung
nicht angegeben werden.
Angabe der im Voraus vereinbarten
Entgeltminderung (Rabatt-, Bonusoder Skontovereinbarung)
In der Rechnung ist gemäß § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG) jede im Voraus vereinbarte
Entgeltminderung anzugeben, sofern
27
Steuern und Versicherungen
Aus- und Weiterbildung
sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Dabei ist es ausreichend, wenn
in der Rechnung auf die entsprechende
Konditionsvereinbarung hingewiesen
wird. Dem BMF zufolge wird der erforderlichen genauen Bezeichnung schon
mit Formulierungen wie
• „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder
Bonusvereinbarungen.“
• „Entgeltminderungen ergeben sich
aus unseren aktuellen Rahmenund Konditionsvereinbarungen.“
oder
• „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“
genügt. Aber Vorsicht: Insbesondere
der zuletzt genannte Hinweis sollte
nicht als fester Bestandteil in das Rechnungsformular aufgenommen werden,
wenn darin nicht alle Kunden einbezogen sind. Es könnte sonst zu Missverständnissen bei diesen Kunden kommen. Bei der Vereinbarung eines
Skontos genügt laut BMF eine Angabe
wie z. B. „2 % bei Zahlung bis ...“
Dabei muss das Skonto nicht betragsmäßig (weder als Bruttobetrag
noch als Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden.
Die Finanzverwaltung verlangt zwar
nicht (mehr), dass der genaue Name
und das Datum der Entgeltminderungsvereinbarung in die Rechnung
aufgenommen wird. Um der dafür er-
forderlichen leichten und schnellen
Nachprüfbarkeit zu genügen, müssen
die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung jedoch in Schriftform vorhanden sein und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen
auf die jeweilige Rechnung vorgelegt
werden können. Ändert sich eine vor
Ausführung der Leistungen getroffene
Entgeltminderungsvereinbarung nach
diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. Ansonsten gelten für die Entgeltminderungsvereinbarungen die gleichen
Formerfordernisse wie für die Rechnungen als deren Bestandteil sie anzusehen sind.
Änderung der Bemessungsgrundlage
In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Skontos
oder Gewährung des Bonusses oder
Rabatts hat durch den leistenden Unternehmer eine Berichtigung des Steuerbetrages für den Zeitpunkt zu erfolgen, in dem sich die Minderung der
Bemessungsgrundlage verwirklicht. Im
gleichen Zeitpunkt hat der rechnungsempfangende Unternehmer seinen
Vorsteuerabzug zu berichtigen, sofern
er ihn zuvor bereits geltend gemacht
hat. Einen Belegaustausch verlangt die
Finanzverwaltung in diesen Fällen
nicht.
Geldzuwendungen zur
Kapitalanlage unschädlich
Kindergeld beziehungsweise ein
Kinderfreibetrag wird auch volljährigen,
in Ausbildung befindlichen Kindern bei
der Erfüllung weiterer Voraussetzungen
gewährt. Wichtigste Voraussetzung
hierbei ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro nicht überschreiten. Bei der Prüfung, ob die Grenze
eingehalten wird, sind Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann
nicht zu berücksichtigen, wenn sie zur
Kapitalanlage bestimmt sind. Der Bundesfinanzhof hatte bereits für behinderte Kinder entschieden, dass das
Vermögen des Kindes nicht kindergeldschädlich ist. Diese Rechtsprechung wird nun auf das Kindergeld
auch für nicht behinderte Kinder ausgedehnt. Denn nach der maßgebenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz werden nur „Einkünfte und
Bezüge“ des Kindes berücksichtigt,
nicht aber das Vermögen.
Dieser Rechtsprechung steht nicht
entgegen, dass laufende oder einmalige Zahlungen Dritter, die für Unterhalt
oder Ausbildung bestimmt bzw. geeignet sind, zu den anrechenbaren Bezügen des Kindes gehören.
Urteil des BFH vom 28. Januar 2004,
Aktenzeichen VIII R 21/02.
Quelle: Der Steuerzahler 10/04
AUS- UND WEITERBILDUNG
87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sachund Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr
Ab dem 8. Februar 2005 bis einschließlich 24. März 2005 beabsichtigen wir den 87. Abendlehrgang zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung im Güterkraftverkehr durchzuführen.
Inhalt der Ausbildung ist u.a. das GüKG sowie die Haftung und Versicherung nach der Transportrechtsreform.
Darüber hinaus werden folgende Lehrinhalte unterrichtet:
•
•
•
•
•
Beförderungs-Bedingungen national
Beförderungs-Bedingungen international
Europäische Union
Zollpraxis und Formalitäten
Besonderheiten Straßenverkehrsrecht in einigen
EU-Staaten
• speditionelle Grundkenntnisse
• Marketing
• allgemeine kaufmännische Grundkenntnisse,
Buchführung, Steuerwesen, Zahlungsverkehr
28
•
•
•
•
•
•
•
Handels- und Firmenrecht des Betriebes
Versicherungsrecht
Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitszeitrecht
Fahrzeugkosten-Rechnung
Straßenverkehrsrecht, Umweltschutz
Beförderung gefährlicher Güter
Interessenten melden sich bitte umgehend bei der
Verbandsgeschäftsstelle, Tel. 02 61/4 94-3 30, an.
SVG 11+12/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 50
Schulungstermine 2005
Bereich Gefahrgut
Gefahrgut-Grundlehrgang für Fahrer (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
12.02.2005, 19.02.2005 und 26.02.2005
02.04.2005, 09.04.2005 und 16.04.2005
21.05.2005, 28.05.2005 und 04.06.2005
23.07.2005, 30.07.2005 und 06.08.2005
Frankfurt
19.02.2005, 26.02.2005 und 05.03.2005
18.06.2005, 25.06.2005 und 02.07.2005
Aufbaukurs Tanktransport für Fahrer (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Aufbaulehrgang Klasse 1 – Transport für Fahrer (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
12.03.2005 und 19.03.2005
09.07.2005 und 16.07.2005
Gefahrgut-Fortbildungslehrgang (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
12.03.2005 und 19.03.2005
23.04.2005 und 30.04.2005
11.06.2005 und 18.06.2005
09.07.2005 und 16.07.2005
Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
18.04.2005, 19.04.2005 und 20.04.2005
nur Straße
Frankfurt
09.05.05, 10.05.05, 11.05.05 und 12.05.05
Straße und Schiene
Gefahrgutbeauftragten-Fortbildung (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
02.05.2005 und 03.05.2005
Frankfurt
10.02.2005 und 11.02.2005
09.06.2005 und 10.06.2005
Straße und Schiene
Frankfurt
auf Anfrage
nur Straße
Beauftragte Person § 6 GbV (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
auf Anfrage
Sonstige verantwortliche Personen (Preis in Bearbeitung)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Abfall
Fachkunde nach KrW-/AbfG für Transportgenehmigung nach TgV bzw. Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach EfbV (nach TgV € 558,00 zzgl. MwSt., nach EfbV € 640,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
09.03.05, 10.03.05, 16.03.05 und 17.03.05
Frankfurt
auf Anfrage
Fortbildung zur Fachkunde nach § 6 TgV bzw. § 11 EfbV (€ 358,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
06.04.2005 und 07.04.2005
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Qualität
Lehrgang zum Aufbau und zur Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems nach den
Forderungen der ISO 9001:2000 (€ 250,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
SVG 11+12/2004
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
29
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt
Bereich Arbeitssicherheit
*
€ 60,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden ist der Lehrgang kostenfrei
** € 100,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
*** € 225,– zzgl. MwSt., für die im Arbeitsschutz betreuten ASD/SVG-QTB-Kunden erhalten 30 % Rabatt
Ladungssicherung
Koblenz
– mit Zertifikat nach
VDI 2700 a***
– nach VDI 2700**
– Grundlagen*
nach Vereinbarung, auch vor Ort
nach Vereinbarung, auch vor Ort
nach Vereinbarung, auch vor Ort
Frankfurt
– mit Zertifikat nach
VDI 2700 a***
nach Vereinbarung, auch vor Ort
– nach VDI 2700**
– Grundlagen*
nach Vereinbarung, auch vor Ort
nach Vereinbarung, auch vor Ort
Erste-Hilfe-Unterweisung NICHT ERSTHELFER!*
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
04. 12. 2004 – 9.00 - 12.30 Uhr
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Brandschutzunterweisung*
Koblenz
Lenk- und Ruhezeiten*
Koblenz
Brandschutz im Betrieb*
Koblenz
Gesund und Sicher „Arbeitsplatz Omnibus“* oder „Arbeitsplatz Lkw“
Koblenz
nach Vereinbarung
Frankfurt
nach Vereinbarung
Informationsveranstaltung Arbeitssicherheit (kostenfrei)
Koblenz
jeden 1. Montag im Monat
Frankfurt
jeden 1. Donnerstag im Monat 15.00 - 16.30 Uhr
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Energiesparendes Fahren
Koblenz
Unterweisung VBG 12 BGV D 29
Koblenz
Gabelstaplerseminar Inhouse
Koblenz
Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr*
Koblenz
auf Anfrage
FeV Untersuchungen (Lkw-Führerscheinverlängerung) inkl. Augenuntersuchung (€ 85,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Frankfurt
auf Anfrage
Bereich Fahrzeugkostenrechnung
Betriebswirtschaftliche Fahrzeugkostenrechnung (€ 145,00 zzgl. MwSt.)
Koblenz
auf Anfrage
Anmeldung und Informationen
SVG QTB GmbH, Frau Herr, Moselring 11, 56073 Koblenz
30
Frankfurt
Auf Anfrage
SVG QTB GmbH, Frau Wilhelmi, Breitenbachstraße 9, 60487 Frankfurt/Main
SVG 11+12/2004
Aus- und Weiterbildung
SVG Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH
Moselring 11 · 56073 Koblenz · Tel. (02 61) 49 43 28 · Fax (02 61) 49 43 48
Breitenbachstraße 9 · 60487 Frankfurt · Tel. (0 69) 97 96 31 46 · Fax (0 69) 97 96 31 91
Lehrgangsanmeldung
Lehrgang
Lehrgang:
□
□
□
□
Gefahrgutfahrer-Grundlehrgang
Aufbaukurs Tank (Fahrer)
Aufbaukurs Klasse 1 (Fahrer)
Gefahrgutfahrer-Fortbildungslehrgang*
Klasse 7**:
□ Ja
□ Nein
□ Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang
□ Beauftragte Person
□ Sonstige verantwortliche Person
□
□
□
□
□
□
□
□
□
Fachkunde nach KrW-/AbfG für EfbV
Fachkunde nach KrW-/AbfG für TgV
Fortbildung zur Fachkunde
Ladungssicherung
Erste Hilfe
Brandschutz
Lenk- und Ruhezeiten
Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2000
Infoveranstaltung Arbeitssicherheit
Lehrgangstermin/-ort:
* Bei Fortbildungslehrgängen GGVS bitte eine Kopie der letzten ADR-Bescheinigung beifügen.
** Der Fortbildungslehrgang Klasse 7 muss mindestens 6 Wochen vor Beginn angemeldet werden.
Teilnehmer
Name:
Vorname:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Nationalität:
Rechnungsempfänger (falls abweichend von Teilnehmer)
Firma:
Ansprechpartner:
Straße, Nr.:
PLZ/Ort:
Telefon:
Telefax:
Die Anmeldung des genannten Teilnehmers zum o. g. Lehrgang ist verbindlich. Die Teilnahmebedingungen der SVG
Qualität- und Transport-Beratungs-GmbH erkenne/n ich/wir an.
Ort/Datum
Firmenstempel/Unterschrift
Rechnungsempfänger
Datenschutzhinweis:
Die Erhebung und Speicherung der erfassten Daten der Teilnehmer an den Gefahrgutlehrgängen gem. Randnummer 10315 GGVS ist erforderlich, um eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erteilen zu können. Sofern die Angaben nicht zur Verfügung gestellt werden, kann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
nicht ausgestellt werden. Die Daten werden grundsätzlich nicht weitergegeben.
Bitte verwenden Sie eine Kopie des Anmeldeformulars.
Bei Lehrgängen für Fahrer und für Teilnehmer des Gefahrgutbeauftragten-Lehrganges fallen zusätzlich IHK Gebühren an.
Nach der Anmeldung wird Ihnen umgehend eine Teilnahmebestätigung/Rechnung zugestellt. Bitte nehmen Sie die Überweisung nach
Rechnungseingang vor. Bei Rücktritt bis 8 Tage vor der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,– erhoben. Bei
späteren Absagen wird der gesamte Betrag fällig. Selbstverständlich ist es möglich, einen anderen Mitarbeiter Ihres Hauses ersatzweise
teilnehmen zu lassen.
SVG 11+12/2004
31
Buchbesprechung
BUCHBESPRECHUNG
Rechnen im Verkehrsgewerbe
(Formeln, Praxisbeispiele,
Lösungswege)
Wie rechnet man das doch gleich?
Wie ging das denn? Wer musste nicht
schon mal vor einem harmlosen
Dreisatz kapitulieren: Diese Zeiten sind
nun vorbei. Das Buch „Rechnen im Verkehrsgewerbe“ enthält längst vergessene Formeln und Rechenwege, ohne
deren Kenntnis auch Taschenrechner
und PC nicht weiterhelfen. Anhand von
Praxisbeispielen aus dem Transportgewerbe zeigt die Broschüre dem Leser
kurz und übersichtlich die wichtigsten
Rechenmethoden und die jeweiligen
Lösungswege.
Die zweite Auflage liefert neu eine
vierseitige Formelsammlung mit allen
Formeln, die für die Abschlussprüfung
Berufskraftfahrer wichtig sind. Sie kann
herausgetrennt und in der Prüfung genutzt werden. Ebenfalls neu enthalten
sind die unterschiedlichen Formeln zur
Berechnung der Sicherungskräfte,
Zurrmittel und Lastverteilung bei der
Ladungssicherung.
Aus dem Inhalt:
• Berechnungen zur Ladungssicherung
• Prozentrechnung
• Flächen- und Körperberechnung
(Berechnung der Ladung)
• Berechnungen anhand von Maßstäben
• Zeit-Geschwindigkeit-VerbrauchRechnungen
• Zinsrechnung, Ratentilgung,
Währungsrechnen
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag
GmbH
Neumarkter Straße 18
81664 München
Telefon: 01 80/5 26 26 18
Telefax: 01 80/5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Bordbuch „Der Berufskraftfahrer unterwegs
2005“ erschienen
Jahrbuch für Fahrer im Güter- und
Personenverkehr
Für Brummi- und Busfahrer ist neu
„Der Berufskraftfahrer unterwegs
2005“ erhältlich. Das Jahrbuch im Taschenbuchformat enthält einen Kalender für das Jahr 2005 mit den bereits
eingetragenen Fahrverboten in Europa.
Ausführliche und aktuelle EU-Länderinformationen liefern den Fahrern Hinweise zum Beispiel zu Geschwindigkeitsbegrenzungen, höchstzulässigen
Fahrzeugabmessungen, Achslasten
und Gesamtgewichten, Feiertagen und
Telefonnummern von Botschaften.
Diese Angaben liegen jetzt auch für die
neuen EU-Mitgliedstaaten vor.
Neben Informationen zur Einführung des digitalen Tachographen
und der Maut in Deutschland und
Österreich finden Fahrer auch wichtige
Hinweise zu neuen Technologien bei
der Abgasnachbehandlung sowie über
neue Spiegel. Eine Übersicht der Autobahnbaustellen gibt Auskunft, welche
Streckenabschnitte betroffen sind,
welche Fahrbahnen gesperrt sind, und
wie lange die Maßnahmen dauern
sollen.
• Stichwortverzeichnis und Anhang
(Tabelle mit englischen Maßen und
ihrer deutschen Entsprechung)
Das Taschenbuch enthält zusätzlich das Formular zur Überprüfung der
Fahrerlaubnis. Der Unternehmer kann
mit dem „Berufskraftfahrer unterwegs“
seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, das Fahrpersonal über neue
Bestimmungen zu informieren.
Autor: Rudolf Wagner
Aus dem Inhalt:
Rechnen im Verkehrsgewerbe
(Formeln, Praxisbeispiele,
Lösungswege)
2. Auflage 2004
64 Seiten, DIN A5, Softcover
Bestell-Nr. 26024
ISBN: 3-574-26024-5
• Kalendarium 2005 mit Fahrverboten in Europa
• Rechnen mit Brüchen
• Dreisatzrechnung
32
• Ausführliche und aktuelle Länderinformationen für Europa
• höchstzulässige
Abmessungen
und Gesamtmassen in Europa
• Rechtliche Änderungen – was der
Fahrer wissen muss
• Maut in Deutschland und Österreich
• Lenk- und Ruhezeiten: alles Wissenswerte zur Einführung des digitalen Kontrollgerätes
• Was der Fahrer bei der Ladungssicherung beachten muss
• Neue SCR-Technologie
• Neue Spiegel-Vorschrift zum Toten
Winkel
• Verkehrssünden in Europa – was es
kostet
• Tipps zur Handy-Nutzung im Ausland
• EU-Richtlinie zur Fahrer-Weiterbildung
Der Berufskraftfahrer unterwegs
2005
224 Seiten, Paperback,
12. Auflage 2004
Bestell-Nr. 26032
ISBN: 3-574-26032-6
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag
GmbH, München
Telefon: 0180/5 26 26 18
Telefax: 0180/5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Lenk- und Ruhezeiten im
Straßenverkehr
Fahrpersonalrecht und Arbeitszeitgesetz auf neuestem Stand
Wie lange dürfen Berufskraftfahrer
hinter dem Steuer sitzen? Wie und wie
lange können Pausen oder Ruhezeiten
verkürzt oder verschoben werden? Auf
diese und andere Fragen rund um das
aktuelle Fahrpersonal- und Arbeitszeitrecht gibt die vierzehnte Auflage des
Buches „Lenk- und Ruhezeiten im
Straßenverkehr“ Auskunft.
Die umfangreichen Regelungen
des
Kontrollgerätebegleitgesetzes
führen zu wichtigen Änderungen wie
zum Beispiel die Erhöhung der
Bußgeldrahmen und zu Ergänzungen
des Fahrpersonalgesetzes. Die neue
Auflage enthält zudem Neuerungen
des Arbeitszeitgesetzes sowie Informationen zur weiteren Verzögerung bei
der Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes. Außerdem wurde neu der
Volltext der AETR (internationaler VerSVG 11+12/2004
Buchbesprechung
trag zu den Fahrpersonalvorschriften)
aufgenommen. Der klare Aufbau und
die Kommentare zu allen wichtigen Bestimmungen machen das Buch zu einem praktischen Begleiter überall in
Europa.
Der Autor: Christoph Rang, Ministerialrat a. D.
Zum gleichen Thema ist neu das
„Plakat Lenk- und Ruhezeiten“ im DIN
A1-Format erhältlich. Es gibt eine
Übersicht
über
alle
wichtigen
Grundsätze der Lenk- und Ruhezeiten
und ist ideal als Aushang im Aufenthaltsraum zur Erinnerung und Ermahnung für die Fahrer.
Aus dem Inhalt:
• Bußgeldkatalog Sozialvorschriften
• Internationale Regelungen
(„EG-Sozialvorschriften“, AETR)
• Nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland (Fahrpersonalgesetz, ArbZG)
• Gesamtübersicht Ausnahmeregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien
• Übersicht über die zu verwendenden Kontrollmittel
• Gesamtüberblick Sozialvorschriften
• Beispiele für Fahrtabläufe
Lenk- und Ruhezeiten im
Straßenverkehr
Paperback, 189 Seiten, DIN A5,
14. Auflage 2004
Bestell-Nr. 23013
ISBN- 3-574-23013-3
Verlag Heinrich Vogel Fachverlag
GmbH, München
Telefon: 01 80/5 26 26 18
Telefax: 01 80/5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Checkheft Gefahrgut
von Hans Werner Vogt und Matthias
Naujokas
Wie sag ich’s meinem Mitarbeiter?
Was bringt ein Gefahrgutseminar?
Fragen vor denen Sie als Verantwortlicher im Betrieb stehen.
Komplexe Zusammenhänge und
Vorschriften des Gefahrgutrechts für
den ausführenden Mitarbeiter aufzuarbeiten und die auf gleichbleibend
hohem Niveau abrufbar zu halten, ist
notwendig.
SVG 11+12/2004
Mit der Schriftenreihe Checkheft
Gefahrgut werden die Mitarbeiter in die
Lage versetzt, anhand einer Checkliste
zu einem bestimmten begrenzten
Thema des Gefahrgutrechts eine hochwertige Arbeit zu leisten.
Arbeiten Sie Ihren Mitarbeiter auf
das System ein, und Sie können „Organisationsverschulden“ aus Ihrem
Wortschatz streichen.
Erscheint mit neuem Recht (ADR
2005) Anfang 2005 neu.
Bestell-Nr. 11160 - 11167
DIN A5, broschiert.
Bestell-Nr. 11160
Fahrzeugkontrolle/Tankfahrzeug
Bestell-Nr. 11161
Absender/Auftraggeber des Absenders
Bestell-Nr. 11162
Verpacken/Vorbereiten der Beförderung
Bestell-Nr. 11163 Verlader
Bestell-Nr. 11164 Befüller
Bestell-Nr. 11165 Dokumentation
Bestell-Nr. 11166 Beförderer
Bestell-Nr. 11167
Fahrzeugkontrolle/Stück- und Schüttgut
Bestell-Nr. 11168 Fahrer
Verkehrs-Verlag J. Fischer
GmbH & Co. KG
Postfach 14 02 65
40072 Düsseldorf
Paulusstraße 1
40237 Düsseldorf
Telefon: (02 11) 9 91 93-0
Telefax: (0211) 6 80 15 44
E-Mail: vvf @verkehrsverlag.fischer.de
Shop: www.verkehrsverlag.fischer.de
Leitfaden der Zahlungsbedingungen, Bankgarantien
und finanziellen Abwicklung im Exportgeschäft –
DAV-Band 4
von Achim Gerlach
Dieser Leitfaden ist ein praktischer
Ratgeber, der Risiken, Risikoabsicherungen, Bankgarantien und die Zahlungsabwicklung von Exportgeschäften in praxisnaher und prägnanter
Form darstellt.
Besonderer Wert wird auf Hinweise
und Empfehlungen auch in Form von
Checklisten gelegt, wie Fehler bei der
Vereinbarung von Zahlungsbedingungen und der finanziellen Abwicklung
von Exportgeschäften vermieden werden können.
Der Leitfaden wendet sich an Mitarbeiter in Exportfirmen und Speditionsunternehmen und auch an Studierende.
ISBN 3-87841-211-8
Bestell-Nr. 28104
120 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co.
KG, Düsseldorf
Der Taxifahrer unterwegs
2005
Jahrbuch für Fahrer und selbstfahrende Unternehmer
Das Jahrbuch „Der Taxifahrer unterwegs 2005“ ist soeben erschienen.
„Kernstück“ des Taschenbuchs ist der
Kalender 2005 mit Tagesabrechnung
für die Buchhaltung und Ferienterminen. Neu aufgenommen wurden die
Änderungen bei der Abrechnung von
Krankenfahrten, nützliche Hilfen beim
Verlust des Handys sowie Tipps zum
richtigen Sitzen im Auto und zum
Rücken schonenden Heben und Tragen von Gegenständen. Ob das Taxi
liegen bleibt, sich ein Rechtsstreit
anbahnt oder ein Unfall passiert, im
Notfall liefert das Bordbuch wichtige
Informationen. Ratschläge zum Verhalten bei Überfällen runden das Buch ab.
Alle Adressen, Messetermine und
gesetzlichen Bestimmungen wurden
aktualisiert. Mit dem „Taxifahrer unterwegs 2005“ kann der Unternehmer seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, das Fahrpersonal über neue
Bestimmungen zu informieren.
Aus dem Inhalt:
• Kalendarium mit aktualisierter Tagesabrechnung und Ferienterminen
• Wichtige Messe- und Veranstaltungstermine für Taxifahrer und
Taxiunternehmen
• Nützliche Informationen für unterwegs: Taxi-Pannendienste, Notrufnummern, Entfernungstabelle für
Deutschland und Europa, Arbeitszeitvorschriften
• Fahrsicherheit (Schutz vor Überfällen, Verhalten des Fahrers beim
Überfall)
33
Buchbesprechung
• Recht (Auszug aus dem Bußgeldkatalog, EU-Führerscheinklassen)
Einführung in das ADR mit
Ausblick auf 2005
ADR 2005
Gefahrgut Straße
• Infos rund ums Taxi: Krankenfahrten, Handy weg, Anschnallpflicht
für Taxifahrer
von Monika Krautwurst und Klaus
Laufhütte
von Monika Krautwurst
Mit dieser Ausgabe wird die Broschüre ADR/RID Strukturreform abgelöst, Die umstrukturierten Vorschriften sind seit 1. Januar 2003 verbindlich
anzuwenden.
1. Auflage 2005 mit Tab-Schnellsuchsystem
• Wichtige Adressen: Taxiverbände,
private Anschriften
Der Taxifahrer unterwegs 2005
200 Seiten, Paperback,
5. Auflage 2004
Bestell-Nr. 26036
ISBN: 3-574-26036-9
Verlag, Heinrich Vogel GmbH
Fachverlag, München
Telefon: 01 80/5 26 26 18
Telefax: 01 80/5 99 11 55
www.heinrich-vogel-shop.de
Fahreranweisung Taxi und
Mietwagen
für Gelegenheitsverkehr, Schülerverkehr, Behindertenbeförderung,
Sammeltaxi- und Linienersatzverkehr
Den Fahrern von Taxi- und Mietwagen kommt eine besondere Rolle für ihr
Unternehmen zu. Sie sind die Visitenkarte für das gesamte Gewerbe:
Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Sauberkeit, Freundlichkeit und vor allem Verantwortungsbewusstsein für die Beförderung des wertvollsten Gutes,
nämlich andere Menschen, entscheiden über das Image einer ganzen
Branche.
Die neue Fahreranweisung „Taxi
und Mietwagen“ gibt dem Fahrer wichtige Informationen und Tipps für seinen
Berufsalltag. Ausführlich und mit zahlreichen anschaulichen Abbildungen
werden die Rechte und Pflichten im
Fahrdienst dargestellt. Sie enthält auch
eine abziehbare Fahrerbestätigung für
den Arbeitgeber.
Ziel der Broschüre ist es, allen
„Neulingen“ im Gefahrgutrecht eine
Hilfestellung zur Einarbeitung in die
Vorschriften des ADR zu geben.
Wo finde ich was?
Diese ADR-Ausgabe ist erstellt auf
der Grundlage der vom BMVBW im
Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gegebenen Berichtigungen zum ADR
2003 und der 17. ADR-Änderungsverordnung, die die Änderungen für das
ADR 2005 in Kraft setzt.
Aber auch „Kenner“ des Gefahrgutrechts finden hier wertvolle Tipps. Und
für alle interessant ist der Ausblick auf
bevorstehende Rechtsänderungen ab
2005.
Außerdem enthält diese Ausgabe
die aktuellen Gefahrgutvorschriften wie
die ADR-RR, GGBefG, GGVSE, GGAV,
GbV, PO Gb, GGKontrollV, die zweispaltige RSE, das UN-numerische und
alphabetische Güterverzeichnis.
ISBN 3-87841-185-5
Bestell-Nr. 11137
174 Seiten, DIN A5, broschiert.
Verkehrsverlag Fischer, Düsseldorf
ISBN 3-87841-209-6
Bestell-Nr. 11132
1.550 Seiten, DIN A5, broschiert
Verkehrsverlag Fischer, Düsseldorf
ADAC Stadtatlas
Schluss mit
der Sucherei!
Jetzt gibt es die
neuen 66 Stadtatlanten –
zu bestellen bei
der SVG –
EUROPART.
Der Autor: Thomas Grätz (Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes
e.V.)
Fahreranweisung Taxi und Mietwagen
16seitige Broschüre, DIN A5
Bestell-Nr. 13977
Verlag Heinrich Vogel GmbH
Fachverlag, München
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34
August-Horch-Straße 16 · 56070 Koblenz
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Mo - Fr 7.30 - 17.30 Uhr, Sa 8.00 - 12.00 Uhr
SVG 11+12/2004
Buchbesprechung
Taschenbuch
Motor-Presse 2004/2005
Weitere Informationen erhalten Sie
unter www.kroll-verlag.de/tb-motor
Herausgeber: Iveco Magirus AG,
Unterschleißheim
erschienen und bearbeitet im
KROLL-Verlag,
D-82224 Seefeld/Obb.
816 Seiten Dünndruckpapier,
DIN A6-Taschenbuchformat,
flexibler Einband,
Preis: 29,- Euro
Unterweisung der
Gefahrgut-Mitarbeiter
50 Jahre „Kroll“ Taschenbuch
Motor-Presse
Im internationalen Motorjournalismus ist dieses Nachschlagewerk eines
der wichtigsten Kommunikationsmittel
geworden. Wer wissen will, wer in
Deutschland, England oder Frankreich
über Autos schreibt, wie der Presseleiter eines spanischen Kfz-Produzenten
heißt, oder der Motorredakteur einer
italienischen Tageszeitung, für den
weiß das vom Nutzfahrzeug-Konzern
lveco
publizierte
„Taschenbuch
Motor-Presse“ stets eine Antwort.
Information pur: Die Neuauflage
2004/2005 liefert rd. 16.000 Personenkontakte. Dieses Taschenbuch informiert auf 816 Seiten Bibeldruckpapier
über nahezu alles, was man tagtäglich
immer wieder an Namen, Anschriften,
Telefon-, Fax- und eMail-Nummern
benötigt: Kontakte zu den Motor- und
Verkehrsjournalisten mit ihren Spezialund Fachgebieten, zu Redaktionen der
Automobil-Fachzeitschriften, Motorredaktionen von Tageszeitungen, Illustrierten, Funk und Fernsehen, und
natürlich die Presse- und PR-Ansprechpartner bei Automobilherstellern, Zuliefer-Firmen, Verbänden und
Behörden.
Der Schwerpunkt der Informationen in diesem Iveco-Taschenbuch liegt
im
Teil
Deutschland/Österreich/
Schweiz (330 Seiten) und in weiteren
20 europäischen Ländern. Aus 55
Nationen der ganzen Welt bietet dieses Nachschlagewerk außerdem die
Adressen von Automobilfabriken und
Importeuren.
Wer beruflich oder aus privatem
Interesse irgendwie mit dem Thema
Auto, Motor, Verkehr zu tun hat, für den
ist dieser „Kroll“, das „Taschenbuch
Motor-Presse“, eine unschätzbare
Fundgrube für viele nützliche Kontakte.
Eine Datenbank zum „immer-dabeihaben“!
SVG 11+12/2004
Im Gefahrgutrecht ist geregelt, dass
alle Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen sind in Bezug auf ihre Aufgaben
und die damit verbundenen Gefahren.
Dies gilt nicht nur für Gefahrgutfahrer,
sondern für sämtliche Mitarbeiter in
den verschiedenen Verantwortungsbereichen der Gefahrguttransportkette.
Ziel der Unterweisung ist, dass der Betroffene weiß, worauf er zu achten hat,
seine Pflichten und Verantwortlichkeiten kennt und umsetzt. Speziell für die
Schulung dieser Mitarbeiter ist das
Lehrbuch „Unterweisung der Gefahrgut-Mitarbeiter“ entwickelt worden.
Checklisten bilden den Hauptteil des
Buches. Sie erleichtern die Schulung
und sind in der Praxis direkt einsetzbar.
Der Aufbau orientiert sich am Prozess
des Gefahrguttransportes, also an der
Transportkette. Alle Verantwortlichkeiten werden eingeordnet. In den Checklisten sind die Pflichten (nach § 9 der
GGVSE) zusammengestellt. Der Mitarbeiter hat damit die Sicherheit, nichts
vergessen zu haben. Der inhaltliche
Schwerpunkt liegt bei der aufgabenorientierten Unterweisung. Ein Nachschlagen in den über 1000 Seiten Gesetzestext ist damit nur selten nötig.
Kapitel zu den allgemeinen Vorschriften
sowie zur Sicherheitsunterweisung bilden den inhaltlichen Rahmen. Durch
die Checklisten und zahlreichen Hinweise und Tipps für die betriebliche
Organisation ist das Buch auch für Unternehmer, beauftragte Personen und
Gefahrgutbeauftragte eine große Hilfe
für die Gestaltung und Überwachung
von Abläufen und die Verteilung von
Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Fahr’ rechts –
und
die Straße
wird breiter!
Unterweisung der Gefahrgut-Mitarbeiter, 1. Auflage 2004, 144 Seiten,
DIN A5, Bestell-Nr. 23208, ISBN
3-574-23208-X. Zu beziehen beim
Verlag Heinrich Vogel, Neumarkter
Straße 18, 81664 München, Telefon
0180/5262618, Fax 0180/5991155,
www.heinrich-vogel-shop.de
Neuauflage der
„BGL-Texte für die Praxis“
Die „BGL-Texte für die Praxis“ sind
in einer Neuauflage erschienen. Die
wichtigsten Rechtsgrundlagen für den
Güterkraftverkehrsunternehmer in der
aktuellen Fassung sind in dieser
Sammlung zusammengefasst. Dem
Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung des am 9. September 2004 in
Kraft getretenen „Ersten Gesetzes zur
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes“ ist eine ausführliche Einführung
vorangestellt, in dem die Bestimmungen des Gesetzes systematisch und
allgemein verständlich dargestellt sind.
Das Frachtrecht enthält die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
mit den Abschnitten Fracht-, Speditions- und Lagerrecht (§§ 407 bis 475h
in der aktuellen Fassung).
Den „Vertragsbedingungen für den
Güterkraftverkehrs-, Speditions- und
Logistikunternehmer (VBGL)“ in der
Fassung vom 27. Januar 2003 ist ein
Merkblatt zum Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorangestellt; als Anlage ist das Frachtbriefmuster der SVG-Zentrale abgedruckt.
Den Abschluss der Sammlung bildet
das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) mit einer
kurzen Einführung und dem Muster
des internationalen CMR-Frachtbriefes.
„BGL-Texte für die Praxis“, 9,90
Euro zuzüglich Versandkosten und
Mehrwertsteuer,
BDF-Infoservice
GmbH, Breitenbachstraße 1, 60487
Frankfurt/M., Tel.: 0 69/79 19-0, Fax:
0 69/79 19-227, E-Mail: [email protected].
Der Wohnungseigentümer
Ratgeber zum Wohnungseigentum
Dieser praxisbezogene Ratgeber,
„der Lehrbuch und Nachschlagewerk
zugleich ist“, liegt jetzt in siebter, aktueller und neu bearbeiteter Auflage vor.
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Buchbesprechung
Persönliches
Er wendet sich vor allem an Wohnungseigentümer und Verwalter, aber
auch an Rechtsanwälte, Notare,
Rechtspfleger sowie an alle anderen
Interessenten, die mit dem Wohnungseigentum beruflich oder privat zu tun
haben. Dieses Werk bietet „sachgerechte Lösungen in einem griffigen
Buch“.
Behandelt werden nahezu alle entscheidenden Fragen des Wohnungseigentums – ob es nun um die Zuordnung von Anlagen und Einrichtungen
zum Gemeinschaftseigentum geht, um
bauliche Veränderungen oder um die
Lasten- und Kostenverteilung. Insbesondere die Darstellung von Einzelfra-
gen, ob zur Balkonverglasung oder zur
Parabolantenne, zu den Kosten des
Wasserverbrauchs oder der Nutzung
eines „Ladens“ als Gaststätte sowie ein
ausführliches Stichwortverzeichnis ermöglichen es dem Leser, sich schnell
zu orientieren. Die Berücksichtigung
auch der aktuellen Rechtsprechung bis
zum Juli 2003 gewährleistet die zeitnahe Darstellung.
Das ebenfalls umfangreiche Rechtsprechungsregister mit einem ausführlichen Quellennachweis zu den mehr
als 2200 zitierten Gerichtsentscheidungen „als Fundgrube für Entscheidungen“ sowie der Text des
Wohnungseigentumsgesetzes runden
dieses Buch ab, das trotz seines wiederum gewachsenen Umfangs – seit
der Erstauflage mehr als verdoppelt –
als handliches Nachschlagewerk in
keinem Wohnungseigentums-Haushalt und in keiner Verwalterfirma fehlen
sollte, aber auch Rechtspflegern, Anwälten und Notaren „zur Anschaffung
sehr empfohlen werden kann“.
Mit Gesetzestext und Rechtsprechungsregister. Von Volker Bielefeld.
7. Auflage 2003, kartoniert, 891 Seiten,
ISBN 3-927776-76-9
Aschendorff Verlag GmbH & Co.
KG, An der Hansalinie 1, 48163 Münster, Telefon 02 51/6 90-570 u. -592,
Telefax 02 51/6 90-578
Vergangenheit gewürdigt, aber ebenso
die Herausforderungen der Gegenwart
und Chancen und Erwartungen für die
Zukunft diskutiert. Denn es gilt: 25
Jahre erfolgreiche Vergangenheit ist
Verpflichtung für die Zukunft.
des Vereins ist es,
einheitliche
Gemeinschaften zur
Zertifizierung von
Ent-sorgungsfachbetrieben
(in
Deutschland Entsorgergemeinschaften) festzulegen und die Vergleichbarkeit der nationalen Zertifikate
herzustellen.
gleichzeitig Vizepräsident des BGL und
stellv. Fachspartenleiter Güterkraftverkehr im VdV Rheinland für zwei Jahre
gewählt. Als Stellvertreter wurden Dr.
Petr Mechura (SUCO) und Peter J.
Obieglo (bvse-ESG) berufen. Sprecher
des Arbeitsausschusses ist Dr. Markus
Weyers (EdDE).
PERSÖNLICHES
25 Jahre
Haubert Spedition
Am 16. Oktober gab es im Industriegebiet Staudt gleich zwei Gründe
zum feiern.
Unser Mitgliedsunternehmen Haubert Spedition GmbH u. Co. KG feierte
sein 25-jähriges Betriebsjubiläum und
der Inhaber Manfred Haubert beging
seinen 50. Geburtstag.
Aus bescheidenen Anfängen vor 25
Jahren vom Vater des heutigen Inhabers gegründet, ist es heute erfreulich
berichten zu können, dass ein familiengeführtes mittelständiges Unternehmen mit großem Stolz auf eine außerordentliche positive Entwicklung im
Güterkraftverkehr und der Logistik
zurückblicken kann.
Beim anschließenden „Oktoberfest“ in der zünftig geschmückten Halle
wurde mit den zahlreichen Gästen bei
bester Stimmung die Leistungen der
Europäische Vereinigung
der Gemeinschaften zur
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
in Köln gegründet
Die führenden europäischen Zertifizierer zum Entsorgungsfachbetrieb haben einen gemeinsamen europäischen
Dachverein gegründet. Der Verein heißt
EVGE – Europäische Vereinigung der
Gemeinschaften zur Zertifizierung von
Entsorgungsfachbetrieben e.V. Ziel
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Als Vorstandsvorsitzenden der
EVGE wurde Heinrich Frey (EGRW)
Die Geschäftsstelle der EVGE ist
beim Sprecher des Arbeitsausschusses angesiedelt und wechselt im Jahresturnus zwischen den Mitgliedern
der EVGE.
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