Verkehrs-Informationsdienst 1/2006
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Verkehrs-Informationsdienst 1/2006
Verkehrs-Informationsdienst 1/2006 Verkehrspolitik/ -infrastruktur Aus dem Inhalt Verkehrspolitik/infrastruktur PKW-Maut - der neue Wege-Soli? 1 1 Umweltschutz Die gesundheitlichen Wirkungen von Feinstaubbelastungen auf Menschen in NRW 2 2 Schienenverkehr Verkehrsrat: Teile des 3. Eisenbahnpakets auf der Tagesordnung 3 3 Schifffahrt Port Package II: Verkehrsausschuss lehnt Kompromiss zur Hafenrichtlinie ab Rotterdamer Hafen weiterhin auf Wachstumskurs 4 4 4 Luftverkehr Flughafen Düsseldorf Cargo mit verdoppeltem Frachtaufkommen 7 7 Güterkraftverkehr CEMT-Genehmigung: Rückkehrpflicht in den Niederlassungsstaat nach spätestens jeder dritten Beförderung 7 7 Gefahrgutrecht Fahrwegbestimmung: Gefahrgut-KartenCD.NRW nach § 7 GGVSE Bestimmungen für Gefahrguttransporte im Eurotunnel 8 8 8 Abrfallrecht Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie 9 9 Arbeits- und Sozialrecht Spanien – digitaler Tachograph: Bußgeld auch für nicht Ansässige? Neue Ausbildung zur Fachkraft für Möbel- und Umzugsservice geplant 10 10 10 Straßenverkehrsrecht Fahren nur mit richtiger Bereifung im Winter Wie lange gilt ein Autoreifen als „neu“? DOT-Nummer: Beim Reifen ist das Alter kein Geheimnis! 11 11 11 12 Tourismus Imagekampagne der Landesregierung „Weltmeisterschaften 2006 in NRW“ für das eigene Marketing nutzen! 13 13 Abgaben Kfz-Besteuerung von Geländefahrzeugen: "AF Mehrzweckfahrzeuge" weiterhin nach Gewicht zu besteuern? Wegekostenrichtlinie: Kompromiss erreicht Länder wollen bislang acht Bundesstraßenabschnitte zusätzlich bemauten 14 14 15 16 Post und Telekommunikation Wortmarke POST gelöscht Ausschreibung zu Galileo im 6. Forschungsrahmenprogramm 17 17 17 Fachliteratur/Fundstellen im Internet und in Printform 18 Fundstellen im Internet und in Printform 27 Impressum 32 PKW-Maut – der neue Wege-Soli? Kommentar von Dr. August Ortmeyer, Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin „Biete Lizenz zum Geld drucken gegen x Mrd. € cash“. So etwa würde der eine oder andere zu gerne das Autobahnnetz anpreisen, dessen Verkauf zur Haushaltssanierung aktuell diskutiert wird. Die Argumente dafür klingen plausibel: In vielen europäischen Ländern müssten PKW-Fahrer Maut entrichten, nur in Deutschland noch nicht. Knappe Güter müssten bepreist werden – warum dann nicht auch Straßen? Staus ließen sich auf diese Weise elegant auflösen. Der Preis macht die Autobahn wieder frei. So einfach ist es jedoch leider nicht. Zum einen legitimieren fiskalische Notlagen keineswegs jede Maßnahme. Auch sprechen Verteilungs-, Branchen- wie verkehrliche Argumente gegen eine allzu einfache Sicht der Dinge. Der Verkauf ist natürlich möglich. Der Bund ist Eigentümer der Bundesfernstraßen. Aus Bürgersicht ist er jedoch eher der Treuhänder von Volksvermögen, das aus den Abgaben entstanden ist. Es nun gewinnbringend zu verkaufen, um es über die Maut ein zweites Mal bezahlen zu lassen, wäre gefühlte Ausbeutung. Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem Unternehmen, das sein Vermögen liquidiert. Der Kunde zahlt nur an den, der weiterhin die Leistung erbringt. © IHK zu Essen 1 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Anders der Auto fahrende Bürger, der unvermindert Verkehrsabgaben, und zwar 41 Mrd. € Mineralölsteuer (in 2004), entrichten würde, aber nicht mehr die vom Staat bisher erbrachte Gegenleistung erhielte. Verkehr steht für Mobilität. Mobilität ist für Unternehmen wie Arbeitnehmer unverzichtbar. Daher ist die Preiselastizität gering. Trotz hoher Mineralölpreise muss gefahren werden. Dafür wird an anderer Stelle gespart. Der Leidensdruck trifft vor allem den Handel. Der Benzinpreis wird nicht wieder sinken. Asien ist als starker Nachfrager nach Energie hinzugekommen. Der hohe Preis ist auch Ergebnis der Mineralölsteuer, auf die wiederum zusätzlich Mehrwertsteuer erhoben wird. Deutschland liegt bei der Besteuerung von Otto- bzw. Dieselkraftstoff fast an der Spitze in Europa (GB verlangt noch mehr, ferner die Niederlande bei Benzin). Dies erklärt die selbstverschuldeten Einnahmeverluste durch Tanktourismus. Umweltschutz Die gesundheitlichen Wirkungen von Feinstaubbelastungen auf Menschen in NRW – erste Kohortenstudie veröffentlicht DIHK-Fazit: Eine simple Autobahnprivatisierung wäre ein fiskalisch motivierter Schnellschuss. Ein neues Konzept müsste auf die geschilderten Probleme und Folgen eine Antwort geben. Der DIHK wird 2006 diese aktuellen Infrastrukturfragen im Rahmen eines Schwerpunktthemas vertiefen und Vorschläge machen. Ansprechpartner: Dr. August Ortmeyer, DIHK Berlin, E-Mail: [email protected] 2 © IHK zu Essen Die Studie kann als Datei zum Lesen oder auch zum Druck als pdf-Datei (1,38 MB) auf der Seite des LUA heruntergeladen werden: http://www.lua.nrw.de/veroeffentlichun gen/fachberichte/fachb07/fachbericht7_lu anrw.pdf Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen Wallneyer Str. 6, 45133 Essen Tel. 02 01/79 95-0 Fax, 02 01/79 95-14 46 E-Mail: [email protected] Für einen mit Superbenzin fahrenden PKW sind z. B. bei einem Verbrauch von 8l/100 km 9,83 € auf 100 km (1,229 €/l) zu zahlen. Darin stecken 6,07 € Abgaben (62%). Käme eine Maut von 2 bis 3 Ct/km hinzu, wären auf 100 km Autobahn weitere 2 bis 3 € fällig. Fernpendler und Unternehmen wären hart betroffen. Die deutsche Automobilindustrie befürchtet, Fahrzeuge würden länger genutzt, Kunden stiegen noch mehr auf kleinere Autos um. In diesem Segment ist die ausländische Konkurrenz am härtesten. Werksschließungen wären programmiert. Die Folgen schlügen auch auf den Finanzminister zurück. Mindestens in Ballungsräumen würde eine PKW-Maut erheblichen Ausweichverkehr auslösen. Das nachgelagerte Straßennetz würde oftmals verstopft. Soll diese Straße dann, wie bei der LKW-Maut schon im Gespräch, ebenfalls bemautet oder bei drohendem Kollaps für den Durchgangsverkehr gesperrt werden? Wie will man den lokalen Verkehr davon ausnehmen? – Der Autobahnbetreiber, faktisch ein Monopolist, müsste in seiner Preis- und Investitionspolitik reguliert werden. Viele Fragen tauchen auf. Neben einer holländischen Studie ist die Frauenkohorte in Nordrhein-Westfalen nach Angaben des LUA bisher die einzige Studie in Europa, die Aussagen zum langfristigen Mortalitätsrisiko und zur Todesursachen spezifischen Mortalität bei Frauen in Abhängigkeit von der Exposition gegenüber (verkehrsbedingten) Luftschadstoffen trifft. Erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen führen zu einer erhöhten Sterblichkeit – dies ist die wesentliche Schlussfolgerung einer Langzeitstudie, die im Auftrag des Landesumweltministeriums vom Landesumweltamt (LUA) NRW in Zusammenarbeit mit der Universität München durchgeführt wurde. Die Frauenkohortenstudie Nordrhein-Westfalen basiert auf umfangreichen Erhebungen in den 1980er und 1990er Jahren. Hierbei handelte es sich um Serien von Querschnittsuntersuchungen an ungefähr 4800 Frauen im Alter von 50-59 Jahren, die in unterschiedlich belasteten Regionen Nordrhein-Westfalens lebten. Als Maßstab für die Luftverschmutzungen, denen die untersuchten Frauen ausgesetzt waren, wurden die Luftdaten für Stickstoffdioxid (NO2) und die Feinstaubmasse (PM10) ausgewählt. Ein statistisch signifikanter Zusammenhang wurde gefunden zwischen der Sterblichkeit aufgrund von Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen und der lokalen Belastung, sowie der Wohnadresse im 50 Meter Radius einer Hauptverkehrsstraße. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Schienenverkehr Verkehrsrat: Teile des 3. Eisenbahnpakets auf der Tagesordnung Der Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie hat sich in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2005 auf die Öffnung des Personenschienenverkehrs und Ausgleichszahlungen bei Zugverspätungen geeinigt. Das Europäische Parlament muss sich nun in zweiter Lesung erneut mit dem Dossier befassen. Teile des „3. Eisenbahnpakets“ Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (Vorlage der Kommission vom 3.3.2004) KOM(2004) 139 endgültig 2004/0047 (COD); SEK(2004) 236 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr (Vorlage der Kommission vom 3.3.2004) KOM(2004) 143 final; 2004/0049 (COD) http://europa.eu.int/comm/transport/rail /package2003/doc/com143-de.pdf Derzeitiger Stand des Verfahrens: http://europa.eu.int/comm/transport/rail /package2003/doc/com139-de.pdf http://europa.eu.int/prelex/detail_dos sier_real.cfm?CL=de&DosId=189475 Derzeitiger Stand des Verfahrens: http://europa.eu.int/prelex/detail_dos sier_real.cfm?CL=de&DosId=189472 Das so genannte 3. Eisenbahnpaket, das die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs in der EU und die Stärkung der Passagierrechte zum Ziel hat, besteht insgesamt aus einem Bündel von vier Kommissionsvorschlägen, von denen über zwei entschieden wurde (siehe Kasten). Bezüglich der grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienste http://europa.eu.int/comm/transport/rail/ package2003/doc/com139-de.pdf einigten sich die Verkehrsminister auf eine Öffnung der Strecken für alle EU-Bahngesellschaften ab 2010. Darüber hinaus sprach sich der Verkehrsrat für eine Stärkung der Passagierrechte http://europa.eu.int/comm/transport/rail/ package2003/doc/com143-de.pdf durch Ausgleichszahlungen bei Zugverspätungen aus. Bei Verspätungen von bis zu zwei Stunden sollen die Kunden eine Erstattung von 25%, bei längeren Verzögerungen von 50% des Fahrpreises erhalten. Nach der Einigung im Ministerrat wird nun das Europäische Parlament in zweiter Lesung über die Vorschläge beraten, das sich in seiner Plenarabstimmung im September 2005 noch für eine Öffnung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs zum 1. Januar 2008 und für eine Liberalisierung der nationalen Eisenbahnmärkte bis zum 1. Januar 2012 ausgesprochen hatte. Foto: DB AG/Lautenschläger DIHK-Rs-Nr: 615248 v. 20.12.2005 © IHK zu Essen 3 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Schifffahrt Port Package II: Verkehrsausschuss lehnt Kompromiss zur Hafenrichtlinie ab Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments hat sich am 21. November 2005 gegen die Änderungen der geplanten Richtlinie zur Öffnung des Marktes für Hafendienstleistungen (Port Package II) ausgesprochen (vgl. zum Thema auch: Verkehrs-Informationsdienst Nr. 11/2005, S. 311). Der Parlamentsbericht wurde bei der Abstimmung insgesamt abgelehnt. Der Kommissionsvorschlag sieht unter anderem vor, dass Hafendienstleistungen über Ausschreibungen an neue Wettbewerber vergeben werden. Konzessionen für Hafendienstleistungen sollen zeitlich begrenzt und an Investitionen gekoppelt sein. Unternehmen, die nicht zum Zuge kommen, sollen nach dem Ermessen der EU-Mitgliedstaaten Entschädigungen erhalten können. Außerdem soll es strengere Vorschriften für staatliche Finanzhilfen geben, um den Wettbewerb zwischen den Häfen anzukurbeln. Unter die Richtlinie sollen alle EU-Häfen mit einem jährlichen Seeverkehrsaufkommen von 1,5 Mio. Tonnen Fracht oder 200.000 Passagieren fallen. Damit wären rund 400 Seehäfen in der EU erfasst. Umstritten ist vor allem die Selbstabfertigung von Schiffen, nach der Reedereien zum Abfertigen der Schiffe in den Häfen eigenes Bordpersonal einsetzen können und nicht mehr auf die regulären Hafenarbeiter angewiesen sind. Die Abgeordneten des Ausschusses lehnten nach Annahme eines umfassenden Änderungspakets den Bericht des Berichterstatters Dr. Georg Jarzembowski, EVP, insgesamt mit knapper Mehrheit ab. Nachdem ein erster Kommissionsentwurf zur Liberalisierung der Hafendienste bereits 2003 im Vermittlungsverfahren zwischen Parlament und Rat gescheitert war, erwägt Verkehrskommissar Jacques Barrot nun eine Abschwächung des im Oktober 2004 überarbeiteten Vorhabens. Der 4 © IHK zu Essen Vorschlag zur umstrittenen Selbstabfertigung von Schiffen könnte eventuell zurückgezogen werden. Die Kommission wird jedoch zunächst die für Januar vorgesehene Plenarsitzung des Europäischen Parlaments abwarten, in der über den ursprünglichen Kommissionsvorschlag abgestimmt werden soll. Nach dem Votum des Plenums müssen sich die EU-Verkehrsminister mit dem Hafenpaket befassen. DIHK-Rs-Nr: 615235 v. 20.12.2005 Rotterdamer Hafen weiterhin auf Wachstumskurs Im Jahr 2005 wurden im Rotterdamer Hafen 369 Millionen Tonnen Güter umgeschlagen, beinahe 5% mehr als im Jahr 2004 und damit ein neuer Rekord erreicht. Die Ausfuhr verzeichnete einen stärkeren Anstieg (9 %) als die Einfuhr (3%), und das Stückgut verzeichnete einen Anstieg um 7%, doppelt so viel wie das Massengut. Erze und Schrott (-5%), Rohöl (-1%), Roll on/Roll off (-9%) und sonstiges Stückgut (-3%) wurden in geringerem Maße ein- und ausgeführt. Der Umschlag von Agrarbulk (+1%), Kohle (+7%), sonstigem Trockenmassengut (+4%), sonstigem Flüssigmassengut (+4%), Mineralölerzeugnissen (+27%) und Containern (+10%) wies hingegen eine positive Entwicklung auf. Mengenmäßig stieg der Containerumschlag um gut 12% auf 9,3 Millionen TEU (20-Fuß-Einheiten) an. „Port Package II“ Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie über über den Zugang zum Markt für Hafendienste (Vorlage der Kommission vom 13.10.2004) KOM(2004) 654 endgültig, 2004/0240 (COD) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexU riServ/site/de/com/2004/com2004_0 654de01.pdf Entwurf eines Berichts vom 4.7.2005 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zum Markt für Hafendienste (KOM(2004)0654 – C6-0147/2004 – 2004/0240(COD)) Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr Berichterstatter: Georg Jarzembowski VORLÄUFIG 2004/0240(COD) http://www.europarl.eu.int/meet docs/2004_2009/documents/pr/569/ 569276/569276de.pdf Derzeitiger Stand des Verfahrens: http://europa.eu.int/prelex/detail_dos sier_real.cfm?CL=de&DosId=191832 Containerumschlag im Waal-/Eemhavengebiet (oben: ECT Hanno Terminal; unten: Uniport) Foto: Havenbedrijf Rotterdam N.V. (HbR)/Aeroview Rotterdam, Dick Sellenraad Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 © IHK zu Essen 5 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 6 © IHK zu Essen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Luftverkehr Flughafen Düsseldorf Cargo mit verdoppeltem Frachtaufkommen Das Frachtaufkommen am Düsseldorfer Flughafen hat sich in den letzten fünf Jahren verdoppelt. Nach einer Steigerung in 2004 zum Vorjahr von 28 Prozent konnte der Cargobereich 2005 ein weiteres Plus von 2,1 Prozent verzeichnen und rund 87.000 Tonnen Fracht umschlagen. Die Flughafen Düsseldorf Cargo GmbH, die Frachttochter der Flughafengesellschaft, macht jährlich rund elf Millionen Euro Umsatz. Alleine im Oktober vergangenen Jahres wurden in der Landeshauptstadt 8.700 Tonnen Fracht transportiert. Zum Vergleich: Als der Frachtbereich 2001 eigenständig wurde, waren es im Jahresdurchschnitt pro Monat etwa 4.800 Tonnen. Am Standort Düsseldorf finden die Kunden Flexibilität, Know-how und Qualität. Um ihre geballte Kraft jetzt noch besser zu bündeln, haben die Logistik-Experten vom Düsseldorfer Flughafen für ihr administratives Herzstück eine neue Heimat gefunden. Sie ziehen mit den Bereichen für das Dokumentenhandling für Import und Export in einen von zwei neuen Anbauten am Frachtgebäude „DUS Air Cargo Center“ (DACC) am Düsseldorfer Airport, der andere Teil wird von der Lufthansa Cargo AG bezogen. Große Wachstumsraten bei LTU und S.A.T. LTU und S.A.T. (Sea-Air Transport) sind die Kunden mit den größten Wachstumsraten. Gerade die neuen Langstreckenverbindungen der LTU bescherten dem Flughafen Düsseldorf ein enormes Wachstum. Auch die Frachtcharter von S.A.T. in Kooperation mit Emirates SkyCargo zwischen den Emiraten und der Rhein-Ruhr-Region boomt besonders. 141 Vollfrachter landeten 2005 in Düsseldorf. Zumeist handelt es sich bei den zu transportierenden Waren um Elektronikgeräte oder Konsumgüter. Und auch ein neues Marktsegment, die Verladung von Schwerteilen, hat Düsseldorf für sich entdeckt. PM vom 03.01.2006 Güterkraftverkehr CEMT-Genehmigung: Rückkehrpflicht in den Niederlassungsstaat nach spätestens jeder dritten Beförderung Vgl. auch: Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2005, S. 241 sowie Nr. 11/2005, S. 312 Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3489) wurden folgende Änderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der CEMTGenehmigung zum 1. Januar 2006 eingeführt: - Mit der Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1947) hatte das BMVBW seinerzeit bereits eine zeitliche Nutzungsbeschränkung („6-WochenFrist“) in deutsches Recht übernommen. Seit dem 01.01.2006 gelten CEMTGenehmigungen nunmehr unter der Einschränkung, dass der Transportunternehmer höchstens drei Beförderungen mit einer CEMT-Genehmigung außerhalb des Niederlassungsstaates des Unternehmens durchführen darf. Im Anschluss an diese Beförderungen muss mindestens eine Fahrt zurück in den Niederlassungsstaat durchgeführt werden. Für die Einhaltung dieses Erfordernisses ist eine Leer- oder Transitfahrt durch den Niederlassungsstaat ausreichend. - Die CEMT-Genehmigung wird nach derzeitiger Rechtslage mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Zur redaktionellen Klarstellung wurde nunmehr eine Regelung in die GüKGrKabotageV aufgenommen, wonach im laufenden Kalenderjahr erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt, gelten. Frachtabfertigung Düsseldorf Foto: Flughafen Düsseldorf Weitere Informationen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr 14.12.2005 (BGBl. I S. 3489) FNA: 9241-1-13 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl1 05s3489.pdf Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 761/05): http://www1.bundesrat.de/coremedia/ge nerator/Inhalt/Drucksachen/2005/0761_2D 05,property=Dokument.pdf © IHK zu Essen 7 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Gefahrgutrecht Fahrwegbestimmung: Gefahrgut-KartenCD.NRW nach § 7 GGVSE Die sichere Beförderung von gefährlichen Gütern ist eine Daueraufgabe für Wirtschaft und Behörden. Zur Verringerung des Schadensrisikos beim Transport gefährlicher Güter ist nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) für bestimmte gefährliche Stoffe vorgesehen, dass die Fahrwege durch die zuständigen Behörden bestimmt werden müssen. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Kreise und kreisfreien Städte. Als erstes Land bietet jetzt Nordrhein-Westfalen - nach eigenen Aussagen - den Service eines digital erfassten Gesamtwerkes aller Fahrwegregelungen an. Gemeinsam mit dem Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme des Landesbetriebes Straßenbau NRW hat das Ministerium für Bauen und Verkehr die Inhalte der Allgemeinverfügungen sowie die Strecken der Positiv- und Negativnetze der 54 Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen digital aufbereitet und sie zu einer anwenderfreundlichen Gefahrgut-KartenCD-ROM zusammengefasst. Die Daten werden dabei jährlich durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW und die zuständigen Behörden aktualisiert. Die Gefahrgut-KartenCD.NRW kann zum Preis von 20 € zzgl. 2,50 € Versandkostenpauschale unter folgender E-Mail-Adresse bestellt werden: [email protected] Kartenherstellung und Vertrieb: Landesbetrieb Straßenbau NRW Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme Am Grauen Stein 33, 51105 Köln E-Mail: [email protected] http://www.strassen.nrw.de Weitere Hilfen zur Fahrwegbestimmung in anderen Bundesländern Freistaat Thüringen > CD-ROM, Lehmann + Partner GmbH, Kirchheim, Tel. 03 62 00/67 0 Hamburg > Internet http://www.gegis.net/gegis/gefahr gutstrassenkarte_hh.html 8 © IHK zu Essen Bestimmungen für Gefahrguttransporte im Eurotunnel den oder bei Eurotunnel telefonisch oder per E-Mail angefordert werden: Zur Gewährleistung der Sicherheit seiner Kunden und deren Fahrzeuge hat Eurotunnel Fracht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Berufsverbänden und Vertretern der Transportunternehmen eine Regelung ausgearbeitet, die festlegt, welche im ADR geregelten Güter zur Beförderung durch den Kanaltunnel vom Betreiber akzeptiert werden. Die Regelungen sind Gegenstand eines ministeriellen Erlasses in Frankreich, eines Erlasses in Großbritannien sowie der Eurotunnel-Transportbedingungen. UK: Tel: +(44) (0) 1303 282 244 Fax +(44) (0) 1303 283 500 Frankreich: Tel: +(33) (0) 3 21 00 64 65 Fax: +(33) (0) 3 21 00 61 59 Der Transport von Gefahrgütern muss außerdem der in einem 52-seitigen Dokumentgeschilderten Regelungen Eurotunnels entsprechen, deren Vorschriften wesentlich strenger sind als die der RID und ADRRegelung, um damit die spezifischen Sicherheitseigenschaften der Infrastruktur des Kanaltunnels zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe des Spediteurs, sich bereits beim Verladen der Ware zu vergewissern, dass diese den Bestimmungen entspricht. Im Zweifel können Fahrzeuge am Tunnel zurückgewiesen werden. Das Dokument ("Eurotunnel Freight 2005 ADR Regulated Goods Guide") in deutscher Sprache kann von registrierten Benutzern auf der Homepage von Eurotunnel im Bereich „online services“ heruntergeladen wer- http://www.eurotunnel.com/ukcP3Main/uk cFreight/ukphome.htm E-Mail: [email protected] DIHK-Rs-Nr: 615686 v. 03.01.2006 sowie eigene Ergänzungen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Abfallrecht Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie Die Kommission plant eine Novelle der europäischen Abfallrahmenrichtlinie. Hierzu liegt nunmehr die offizielle (deutsche) Version eines Kommissionsvorschlages für eine "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle" (KOM(2005) 667 endgültig) vom 21.12.2005 vor. Neu geregelt werden insbesondere begriffliche Klarstellungen/Verfahren zur Abfalleigenschaft/Verwertung/Beseitigung, Anforderungen an Abfallbewirtungsverfahren und Abfallvermeidungsprogrammen, die Integration der gefährlichen Abfälle sowie die Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung bei Altölen. Hervorzuheben ist insbesondere: Foto: http://www.aboutpixel.com mieden werden müssen staatliche Eingriffe in Produktion, Produkte und Märkte, z. B. bei den Abfallvermeidungsprogrammen. 1. Für die Wirtschaft entscheidende Definitionen, insbesondere zur Dauer der Abfalleigenschaft sowie Verwertung und Beseitigung, werden intransparent und verzögernd durch das Kommissions-Monopol festgelegt. Stattdessen sollten in die Richtlinie präzisere Begrifflichkeit, zumindest in Leitlinien, aufgenommen werden. 3. Unternehmen, die freiwillig mehr tun, z. B. als zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, EMAS-Standorte oder bei freiwilligen und eigenverantwortlichen Maßnahmen, sollten privilegiert werden mit Deregulierung und weniger Aufwand. 2. Wirkungsvolle Deregulierung und Bürokratieabbau finden nicht statt! Ziel sollte die Förderung, nicht Überreglementierung, der Recyclingwirtschaft sein. Ver- 4. Es fehlt ein Bekenntnis zur Privatisierung der Abfallwirtschaft! Dies sollte aus Sicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zumindest als Option für die Mitgliedstaaten aufgeführt werden. Weitere Informationen: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (von der Kommission vorgelegt am 21.12.2005) KOM(2005) 667 endgültig; 2005/0281 (COD); {SEK(2005) 1681} © IHK zu Essen 9 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Arbeits- und Sozialrecht Spanien – digitaler Tachograph: Bußgeld auch für nicht Ansässige? In Spanien besteht die Verpflichtung, in einem Fahrzeug, das nach dem 1. Januar 2006 zugelassen wurde, einen digitalen Tachographen eingebaut zu haben. Die spanischen Behörden haben die Polizei angewiesen, dass jeder, der keinen digitalen Tachographen in seinem nach dem 1. Januar 2006 zugelassenen Fahrzeug hat, strafbar ist. Die Sanktion (eine Sicherheitsleistung), die auferlegt wird, beträgt zwischen 4.601,00 und 6.000,00 Euro. Ausländische Transporteure (die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind) können jedoch - nach Auffassung Spaniens bestraft werden, wenn ein digitaler Tachograph in einem Fahrzeug fehlt, das nach dem 1. Januar 2006 zugelassen wurde, auch wenn es für diese Gruppe im Zulassungsstaat (noch) keine Verpflichtung zum Einbau für das nach 1.1.2006 zugelassene Fahrzeug gibt. Die Transportunternehmerverbände haben die spanischen Behörden darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, ausländische Transporteure (mit Sitz in der EU) wegen eines im Herkunftsland nicht erfüllbaren Tatbestandes zu bestrafen. Leider lassen die spanischen Behörden diesen Einwand nicht gelten. Es kann somit bis auf Weiteres nur empfohlen werden, im Spanienverkehr ausschließlich Fahrzeuge einzusetzen, die vor dem 1.1.2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Zumindest bis geklärt ist, inwieweit man gegen dieses Vorgehen der spanischen Behörden etwas tun kann. Die IHK München hat sich diesbezüglich mit der spanischen Auslandshandelskammer (AHK) in Verbindung gesetzt. Über den weiteren Fortgang werden wir zu gegebener Zeit berichten. Neue Ausbildung zur Fachkraft für Möbel- und Umzugsservice geplant Jeder von uns erwartet bei einer Möbellieferung oder bei einem Umzug eine gute Arbeit der Fachkräfte. Bisher konnte in dieser personalintensiven Branche nicht ausgebildet werden, da es hierfür keinen Ausbildungsberuf gab. Dies wird sich im neuen Ausbildungsjahr ändern. Fachkräfte für Möbel-, Küchen und Umzugsservice arbeiten in Unternehmen des Küchen- und Möbelhandels sowie bei Umzugsspeditionen. Sie montieren Küchenund Möbelteile, installieren aber auch elektrische Geräte und schließen Wasserleitungen und Lüftungsanlagen an. Ein Start der Ausbildung im neuen Berufsbild ist für August 2006 geplant. DIHK-RS 615453; 13/2005, B7/Kir/DIHK Redaktionsdienst Ausbildungsprofil Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (Entwurf, Stand: 22.11.2005) 1. Berufsbezeichnung Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (anerkannt durch die Verordnung vom 2005, BGBl. Teil I, Nr. vom 2006). 2. Ausbildungsdauer 3 Jahre. Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule. 3. Arbeitsgebiet Fachkräfte für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice arbeiten in Unternehmen des Küchen- und Möbelhandels sowie in Möbelspeditionen. Sie sind meist bei Kunden im Wohn- und Geschäftsbereich tätig. 4. Berufliche Qualifikationen Fachkräfte für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice • • • • • • • • • • • • • • • • 10 © IHK zu Essen Der neue Beruf kann sowohl in der Industrie als auch im Handwerk ausgebildet werden. Zu den weiteren Tätigkeiten gehören die klassischen Umzugsarbeiten, also das Verpacken von empfindlichen Umzugsgütern, das Transportieren der Ware und die Montage beim Kunden. Mit diesem neuen Ausbildungsberuf wird eine vielseitig einsetzbare Allroundkraft für die Möbel- und Umzugsbranche geschaffen, die es vorher nicht gegeben hat. montieren Küchen- und Möbelteile und bauen Küchen und Möbel auf und ab, kontrollieren und sichern Warenbestände, bearbeiten Küchen- und Möbelteile, installieren elektrische Einrichtungen und Geräte, stellen Anschlüsse an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen her, holen Küchen, Möbel und Geräte oder Umzugsgut ab und liefern aus, führen Verpackungs-, Lager- und Transportarbeiten durch, handhaben Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Transporthilfsmittel und Transportmittel, bedienen diese und halten sie in Stand, be- und verarbeiten Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe, prüfen Rechnungen sowie Lieferunterlagen und nehmen Zahlungen entgegen planen ihre Arbeit, dokumentieren sie und ergreifen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, verarbeiten Daten, richten Arbeitsplätze ein, sichern und räumen diese, führen ihre Arbeiten selbstständig, kunden- und betriebswirtschaftlich orientiert auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen allein und im Team durch und koordinieren sie mit anderen Beteiligten, behandeln Reklamationen, führen qualitätssichernde Maßnahmen durch. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Straßenverkehrsrecht Fahren nur mit richtiger Bereifung im Winter Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 76 vom 30. Dezember 2005, S. 3716, wurde die Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005 veröffentlicht. Nun wird die Pflicht, die Ausrüstung des Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen, ausdrücklich genannt. „Die Ausrüstung von Autos muss verkehrssicher sein", so Bundesverkehrsminister Tiefensee. "Es gibt auch künftig keine Winterreifenpflicht, jeder Autofahrer ist dazu verpflichtet, mit geeigneter Bereifung unterwegs zu sein. Das kann je nach Wetterverhältnissen auch ein guter Sommerreifen oder ein Ganzjahresreifen sein. Wer auf Winterreifen verzichten will, muss sein Auto bei widrigen Straßenverhältnissen stehen lassen und auf Bus und Bahn umsteigen. Wer mit abgefahrenen Sommerreifen eine verschneite Passstraße befährt, muss künftig mit einem Bußgeld rechnen." "Oft bleiben Autos bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen mangels geeigneter Bereifung liegen und verursachen damit erhebliche Verkehrsbehinderungen. Wer die neue Regelung missachtet, dem drohen zukünftig Bußgelder ab 20 Euro. Bei Behinderung drohen sogar 40 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister", so Tiefensee. Damit alle Autofahrer ausreichend Zeit haben, sich auf die Novellierung der Straßenverkehrsordnung einzustellen, treten die Klarstellungen erst zum 1. Mai 2005 in Kraft Text der Änderungsverordnung: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b gbl105s3716.pdf Zum Inhalt der Änderungsverordnung: Vgl. detailliert: Verkehrs-Informationsdienst Nr. 12/2005, S. 338 Wie lange gilt ein Autoreifen als „neu“? - Auf die Lagerung kommt es an! In der Frage, wie lange ein Autoreifen als neu verkauft werden darf, gehen die Ansichten weit auseinander. Pocht der ADAC auf die Einhaltung einer Zweijahresfrist, so ist aus Sicht des Bundesverbandes Reifenhandel (BRV) und verschiedener Reifenhersteller ein Zeitraum von fünf Jahren unproblematisch. Die unterschiedlichen Standpunkte in der Reifenfrage spiegeln sich auch in stark voneinander abweichenden Gerichtsurteilen wider. Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Worms aus dem Jahr 1992 sind neu gekaufte Winterreifen nach einer Lagerzeit von zwei Jahren nicht mehr fabrikneu. Der Käufer hat in so einer Situation das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Das Amtsgericht Krefeld entschied 2003 anders: „Ein Reifen bleibt fünf Jahre fabrikneu.“ Im Fall eines teuren Sportwagens, den ein Reifenplatzer in Schrott verwandelte, entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2004, dass die beim Verkauf montierten Reifen mit 5,5 Jahren schon zu alt waren (Az: VIII ZR 386/02). Zum Problem wird die Alterung von Reifen deshalb, weil das Material im Laufe der Zeit oxidiert. Veränderungen in der Struktur und Risse sind die Folge. Dieser Prozess, der unter dem Einfluss von Luftsauerstoff und Ozon abläuft, wird durch höhere Temperaturen und Feuchtigkeit begünstigt. Laut einer Studie von Continental werden bei Neureifen bei sachgerechter Lagerung die Alterungsvorgänge jedoch so stark verlangsamt, dass eine Änderung der Gebrauchseigenschaften über einige Jahre praktisch nicht eintritt. Das setzt jedoch eine sachgerechte Lagerung der Pneus voraus. In einem kühlen, dunklen, trockenen, ozon- und ölfreien Raum fühlen sich die runden Schwarzen lange Zeit wohl. Wichtig sind daneben Alterungsschutzmittel, die der Gummimischung heutzutage bei der Reifenfertigung zugesetzt werden. „Die fachgerechte Lagerung von Neureifen ist in der Praxis häufig nicht gegeben“, stellt DEKRA Reifenexperte Franz Nowakowski fest. Die Lagerung von Reifen in Containern beispielsweise, die sich im Sommer auf bis zu 70 Grad aufheizen können, beschleunige den Alterungsprozess der Pneus erheblich. Deshalb spricht sich der Fachmann für eine Begrenzung der Lagerzeit auf höchstens drei Jahre aus. Nach Studien der Unfallanalytiker von DEKRA steigt das Ausfallrisiko von Reifen ab dem siebenten Jahr um ein Vielfaches an. Ein besonderes Gefahrenpotenzial bergen insbesondere die Reifen von Zweitfahrzeugen, Wohnmobilen und Wohnwagen, die wegen geringer Fahrleistungen und langsamer Abnutzung besonders alt werden können. Hier besteht das Risiko, dass sich der Fahrzeughalter durch ein noch ausreichend tiefes Profil in Sicherheit wiegt. (DEKRA Info) Foto: Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) e. V., Bonn © IHK zu Essen 11 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 DOT-Nummer: Beim Reifen ist das Alter kein Geheimnis! Während man sich beim Erraten des Alters eines Gesprächspartners schon einmal den Unmut des Anderen zuziehen kann, ist das Alter von Reifen kein „Geheimnis“. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V., Bonn, verrät im Zusammenhang mit der sog. „DOT-Nummer“ [DOT = Department of Transportation (US-Verkehrsministerium, zuständig für Reifensicherheitsnormen)] auf seiner Homepage: „Das Produktionsdatum der Reifen "verrät" die in die Seitenwand des Reifens eingeprägte vierstellige DOT-Nummer. Steht hier hinter "DOT" und den zwei darauf folgenden vierstelligen Buchstabenkombinationen zum Beispiel eine 2200, bedeutet dies, dass der Reifen in der 22. Kalenderwoche des Jahres 00 (sprich: 2000) gefertigt wurde. Unabhängig vom Herstelldatum beginnt die gesetzliche Gewährleistungspflicht übrigens grundsätzlich erst mit dem Kauf des Reifens zu laufen! Doch nicht nur beim Kauf von Neureifen empfiehlt sich der Blick auf den Jahrgang. Verantwortungsbewusste Autofahrer sollten auch ihre gebrauchten Pneus von Zeit zu Zeit einer Alterskontrolle unterwerfen. Hier empfiehlt nämlich die Industrie: nach zehn Jahren sollte Schluss sein! Pkw-Reifen, die älter sind, sollten grundsätzlich nur noch benutzt werden, wenn sie vorher ständig unter normalen Bedingungen im Einsatz waren. Und sie sollten auch nicht mehr umgesteckt, sondern nur noch im laufenden Betrieb abgefahren werden. Die Zehn-Jahres-Regel gilt allerdings nur für Pkw. Reifen an Wohnwagen, Anhängern oder anderen sogenannten Standfahrzeugen, die unter Druck bzw. einer dauernden Belastung nicht regelmäßig bewegt werden, altern schneller. Grundsätzlich gilt hier: Nach längeren Standzeiten und vor Reisen müssen Reifen und Ersatzrad auf Funktionstauglichkeit geprüft werden. Für Gespanne/Kombinationen aus Pkw (oder anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t) mit Anhänger, die nach § 18 StVO eine 100 km/h-Zulassung besitzen, schreibt der Gesetzgeber als Höchstalter für die Reifen des Anhängers bindend sechs Jahre vor. Der BRV empfiehlt, auch Reifen an anderen Fahrzeugen der Kategorie "Standfahrzeuge" sowie Ersatzreifen nach sechs, spätestens jedoch nach acht Jahren auf jeden Fall zu ersetzen. Autofahrer, die sich bezüglich des Alters und Zustandes ihrer Reifen nicht auf den eigenen Augenschein verlassen, sondern wirklich auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten ihren fahrbaren Untersatz regelmäßig vom Reifenspezialisten checken lassen. Auch für die Überwinterung der Sommerbereifung bzw. den "Sommerschlaf" der Winterreifen empfiehlt sich die Inanspruchnahme des Fachmanns. Denn die professionell organisierten Reifenlagerung, die der Reifenfachhandel gegen eine vergleichsweise geringe Gebühr als Service anbietet, sichert nicht nur optimale Lebensdauer der Pneus. Die mit dem Lagerservice verbundene Reifenprüfung durch den Profi gewährleistet zudem, dass nur einwandfreie Reifen die Chance haben, beim nächsten Saisonstart wieder zum Einsatz zu kommen.“ Quelle: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V., Bonn http://www.bundesverband-reifenhandel.de/verbraucher-infos/reifen_a_z.html#alter_von_reifen 12 © IHK zu Essen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Tourismus Imagekampagne der Landesregierung „Weltmeisterschaften 2006 in NRW“ für das eigene Marketing nutzen! „Im Westen treffen sich die Besten“ Mit diesem Motto können Wirtschaft, Land, Städte und Kommunen für die Weltmeisterschaften 2006 in Nordrhein-Westfalen werben. In NRW wird 2006 nicht nur die FIFAFußballweltmeisterschaftTM ausgetragen, sondern ebenso die Hockeyweltmeisterschaft und die Weltreiterspiele. Um diese großen und internationalen Sportereignisse angemessen zu unterstützen, ha-ben die Landesregierung und die NRWIHKs eine Imagekampagne ins Leben gerufen, mit der sich Nordrhein-Westfalen als ein sportbegeistertes, weltoffenes und hochattraktives Gastgeberland präsentieren kann. Das außergewöhnliche Kooperationsprojekt der Landesregierung und der NRW-IHKs begründet sich damit, dass die Partner allen sportbegeisterten Unternehmen, öffentlichen Akteuren aber auch den Bürgern eine Möglichkeit bieten wollen, die zahlreichen Gäste in NRW willkommen zu heißen und mit ihnen die Begeisterung für den Sport zu teilen. Der Vorteil für die Unternehmen liegt darin, dass die Kampagne auf Rechtmäßigkeit geprüft wurde, die Markenrechte der FIFA nicht verletzt werden, günstige vorkonfektionierte Werbemittel verfügbar sind und aufgrund der landesweiten Präsenz eine hohe Marktdurchdringung erreicht wird. Besonders für die lokalen und regionalen Unternehmen bergen die drei großen Sportereignisse ein enormes wirtschaftliches Potenzial, das es zu nutzen gilt. Die heimischen Unternehmen - u.a. auch im Verkehrssektor (z. B. Taxen- und Mietwagenunternehmen, Omnibusunternehmen) - haben die einmalige Chance, sich einem bunt gemischten regionalen bis internationalen Publikum zu präsentieren und ihre Produkte und Dienstleistungen im Kontext der Weltmeisterschaft zu vermarkten und vom Engagement des Unternehmens für das Sportereignis in 2006 zu künden. Die vielseitigen Produkte kampagne, wie attraktive Poster, Aufsteller, Fahnen, kleber, Tischdecken und ermöglichen den Gästen, die große Sportbegeisterung der Gastgeber auch außerhalb der Spielstätten zu erleben. Ein besonderes Highlight der Kampagne ist der NRW-Ball, der jetzt schon heiß begehrt wird. Ab dem 16. Januar 2006 können Handel, Hotels, Gaststätten, Vereine, Städte, öffentliche Akteure aber auch Privatleute im Internetshop unter http://www.wm2006.nrw.de zum Selbstkostenpreis (Herstellungskosten + Logistik-/Vertriebskosten) alle gewünschten Produkte bestellen. Die Bestellungen werden zunächst bis Mitte Februar 2006 gesammelt. Mitte bis Ende April erfolgt die Auslieferung, sodass die bestellten Artikel spätestens ca. 6 Wochen vor der WM, die am 9. Juni 2006 eröffnet wird, geliefert werden können. Nordrhein-Westfalen geht seinen Weltmeisterschaften 2006 mit großer Begeisterung entgegen! der Imageund pfiffige Banner, AufEinkaufstüten © IHK zu Essen 13 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Abgaben Kfz-Besteuerung von Geländefahrzeugen: "AF Mehrzweckfahrzeuge" weiterhin nach Gewicht zu besteuern? Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten bisher nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 entfallen ist und diese Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 28.11.2005 (6 V 3715/05) ernstliche Zweifel geäußert. Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EGRecht auch weiterhin eine "Gewichtsbesteuerung" vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Lkw oder Pkw? Das ist hier die Frage ...! 14 © IHK zu Essen Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs „Land Rover“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Nachdem das Finanzamt das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert hatte, stufte es den Wagen ab 1.5.2005 als PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Der Senat hat dem Steuerpflichtigen antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In seiner Begründung schließt er sich dabei im Wesentlichen der Argumentation des Steuerpflichtigen an. Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO sei für die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen. Einschlägig sei insoweit Anhang II der EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001. Danach seien so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge" nicht als PKW (Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im Übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Zu dieser Problematik ist beim 6. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Az.: 6 K 2378/05 auch ein Klageverfahren anhängig. Das Verfahren betrifft einen Geländewagen der Marke Toyota Land Cruiser Typ J 7. Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden. Weitere Informationen zum Urteil (Eingabe des Aktenzeichens 6 V 3715/05 in der Eingabemaske): http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php Finanzgericht Köln, PM 01.12.2005 Foto: Land Rover Discovery Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Nach Einigung zwischen Europäischem Parlament und Verkehrsministerrat hat das Plenum am 13. Dezember 2005 über den Gesetzesvorschlag abgestimmt. Zu begrüßen ist der Wegfall des geplanten 60 %-Aufschlag für externe Kosten. Zu kritisieren ist aus Sicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) die Absenkung der Gewichtsgrenze, die fehlende Zweckbindung der Einnahmen und die weiter erhobene Forderung nach Anlastung externer Kosten. Gebühren zur Bekämpfung zeit- und ortsbedingter Verkehrsüberlastung erheben. Auf Straßen durch Ballungsgebiete sollen Mautgebühren zur Bekämpfung von Umweltauswirkungen, einschließlich schlechter Luftqualität, möglich sein. Die Maut kann damit vom reinen Wegeentgelt hin zu einem echten Road Pricing weiterentwickelt werden. Über die Verwendung der Mauteinnahmen entscheiden die Mitgliedstaaten selbst. Eine Zweckbindung der Mauteinnahmen wird nicht vorgeschrieben, sondern nur empfohlen. Die Richtlinie wird zunächst für Lkw ab 12 Tonnen gelten und ab 2012 auch Kleinlaster ab 3,5 Tonnen erfassen. Die Maut kann auf dem transeuropäischen Straßennetz (TEN) oder auf Teilen des Netzes beibehalten oder eingeführt werden. Das Recht der Mitgliedstaaten, Maut- und/oder Benutzungsgebühren auch auf Straßen zu erheben, die nicht zum TEN gehören, bleibt hiervon unberührt. Nach dem umfassenden Kompromiss soll das Gesetzesvorhaben nun zügig vom Rat in zweiter Lesung endgültig angenommen werden und 2006 in Kraft treten. Bis 2008 soll die Richtlinie dann in nationales Recht umgesetzt werden. Bezüglich der besonders umstrittenen Frage nach der Internalisierung externer Kosten konnte sich das Parlament mit seiner Forderung nach einer Modellentwicklung durch die Kommission durchsetzen, für die sich der Verkehrsausschuss bei seiner Abstimmung über den Bericht der Berichterstatterin Corien Wortmann-Kool ausgesprochen hatte. Die Kommission wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ein allgemein gültiges, transparentes und nachvollziehbares Modell zur Monetarisierung aller externen Kosten einschließlich Umwelt-, Lärm-, Stau- und Gesundheitskosten vorlegen. Das Modell soll als Grundlage für zukünftige Berechnungen von Infrastrukturbenutzungsgebühren dienen und wird durch eine Analyse der Auswirkungen der Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger und eine Strategie zur schrittweisen Umsetzung dieses Modells für alle Verkehrsträger ergänzt. Der im Verkehrsausschuss zuvor angenommene Antrag, im Falle der Nichtentwicklung eines Modells den Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zu geben, pauschal bis zu 60 % als Annäherungswert für die tatsächlichen Umwelt- und Gesundheitskosten auf die Mautgebühren aufzuschlagen, wurde nicht übernommen. Die aktuelle Einigung stellt eine Verbesserung gegenüber dem Vorschlag des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments vom 14. November 2005 dar. Eine Differenzierung der Mautgebührensätze soll möglich sein, und zwar nach EUROEmissionsklassen, der Höhe der PM (Staubteilchen) und NOx-Emissionen, sofern keine Mautgebühr mehr als 100% über der Gebühr liegt, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen. Für nach 2010 eingeführte Mautsysteme ist eine Differenzierung nach EURO-Emissionsklassen der Höhe der PM und NOx-Emissionen obligatorisch. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Tageszeit, Tageskategorie oder Jahreszeit differenzieren und besondere Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge KOM/2003/0448 endg. - COD 2003/0175 http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexU riServ/site/de/com/2003/com2003_0 448de02.pdf Derzeitiger Stand des Verfahrens: http://www.europa.eu.int/prelex/de tail_dossier_real.cfm?CL=de&Do sId=184570 2. Einbeziehung externer Kosten Bewertung des Deutschen Industrieund Handelskammertages (DIHK) Folgende Kritikpunkte bleiben aber: Hier muss berücksichtigt werden, dass angesichts der Forderung nach Schaffung eines „allgemein gültigen, transparenten und nachvollziehbaren“ Modells nicht zu erfüllen ist. Angesichts der methodischen Schwächen aller Verfahren und der Tatsache, dass diese Verfahren zu völlig unterschiedlichen Kostenschätzungen führen, sind hier erhebliche Konflikte zu erwarten. 1. Absenkung Gewichtsgrenze von 12 t auf 3,5 t 3. Keine Verpflichtung zur Zweckbindung der Einnahmen Damit wird sich der Kreis der mautpflichtigen Fahrzeuge deutlich vergrößern. Angesichts der hohen Systemkosten von in Deutschland derzeit 20 % stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Mautsätze für Lkw zwischen 3,5 und 12 t angesetzt werden sollten. Zudem rückt damit eine Mautpflicht für die dann noch mautfreien Nutzer (Nutzfahrzeuge unter 3,5 t, Busse und Pkw) näher. Damit bleibt das Problem, dass die Einnahmen von einigen Staaten nicht als Nutzungsentgelt (Gebühr!) zur Wegefinanzierung, sondern als weitere Steuer für den Straßengüterverkehr angesehen werden. DIHK-Rs-Nr: 615255 v. 20.12.2005 sowie eigene Ergänzungen Foto: © 2005 Toll Collect GmbH Wegekostenrichtlinie: Kompromiss erreicht © IHK zu Essen 15 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Länder wollen bislang acht Bundesstraßenabschnitte zusätzlich bemauten Mit Einführung der Lkw-Maut hatte der Schwerlastverkehr auf bestimmten Strecken des nachgeordneten Netzes nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zugenommen. Die Auswertung der Verkehrszählungen war den Ländern zur Bewertung zugeleitet worden. Die Länder sollten bei ihrer eigenständigen Analyse zwei Dinge beachten: Bundesland Bundesstraßen-Nr. Bundesstraße zwischen ... Niedersachsen B4 ... Braunschweig und Lüneburg B 75 ... Rotenburg und Tostedt B 51 ... Osnabrück und Diepholz B 75 ... A 7 und der A 253 B4 ... A 23 und der Landesgrenze B4 ... Hamburg und Bad Bramstedt B 77 ... Schleswig und Rendsburg B 254 ... zwischen Alsfeld und Fulda Zum einen darf die regionale Wirtschaft nach den Vorstellungen der Bundesregierung durch die Zusatzbemautung von Bundesstraßen nicht belastet werden. Zum anderen sollten die Länder nachweisen, dass der Verkehr durch diesen Schritt nicht auf das weiter nachgeordnete Straßennetz verdrängt wird. Nun liegen die Ergebnisse vor: "Insgesamt haben die Länder bislang acht Bundesstraßenabschnitte für eine Bemautung vorgeschlagen. Vier Länder hatten sich allerdings bis Mitte September 2005 noch nicht geäußert. Sobald die Rückmeldungen vorliegen, wird das BMVBS das Notifizierungsverfahren bei der EU einleiten, damit die Bundesstraßenabschnitte zügig in das Mautsystem einbezogen werden können. Hamburg Eine Aufstellung von Bundesstraßen, die in das Mautsystem einbezogen werden sollen, ist nebenstehend aufgeführt. Schleswig-Holstein In Mecklenburg-Vorpommern, RheinlandPfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt seien die Bewertungen noch nicht abgeschlossen, die übrigen Länder hatten keine Bundesstraßenabschnitte gemeldet. "Parallel dazu haben die Länder nach Auffassung des BMVBS mit den zusätzlichen Regelungen des zum 31.12.2005 ergänzten § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Ausweichverkehren geschaffen. Durch eine Ergänzung des § 45 Abs. 9 StVO durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714) haben die Länder zusätzlich die Möglichkeit bekommen, bestimmte Strecken auf Bundesstraßen zu sperren, wenn die Bevölkerung erheblich erhöhten Belästigungen ausgesetzt ist. Die Länder sollten dieses erweiterte Instrumentarium nach Auffassung des neuen Bundesverkehrsministers Tiefensee, die dieser in einer Pressemitteilung vertritt, „tatkräftig nutzen". PM BMVBS Nr.: 502/2005 v.01.12.2005 16 © IHK zu Essen Hessen Für eine Bemautung vorgesehene Bundesstraßen (Stand: 21.12.2005) Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Wortmarke POST gelöscht Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die von der Deutsche Post im Jahr 2004 erwirkte Wortmarke POST aus dem Markenregister gelöscht. Der Löschungsantrag war vom Bundesverband der KurierExpress-Post-Dienste e. V. (BdKEP), Hamburg, gestellt worden. Das Markenamt folgte damit der Ansicht des BdKEP, dass die Markeneintragung zugunsten der Deutschen Post unter Verletzung des deutschen und europäischen Markenrechts ergangen ist. Danach müssen Worte und beschreibende Sachbegriffe der Sprache frei bleiben und dürfen nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Der Deutschen Post AG war es unter Berufung auf zwei Meinungsforschungsgutachten zunächst geglückt, das Wort POST für sich allein als Marke zu beanspruchen. Die Meinungsforscher waren zu dem Ergebnis gekommen, dass überwiegende Verkehrskreise das Wort POST als Kennzeichen für die Dienstleistungen des ehemaligen Staatsunternehmens auffassen und deshalb das Wort seine allgemeine Sprachbedeutung verloren habe. Hiergegen wandte sich der BdKEP u.a. auch aufgrund eines Gutachtens von Prof. Dr. Claus C. Berg. Mit Eintragung der Wortmarke POST hatte die Deutsche Post AG sofort begonnen, die neuen Briefdienste mit zahllosen Verbotsklagen zu überziehen, um sie von der Benutzung des Wortes POST auszuschließen - nach Auffassung des BdKEP mit eher wechselndem Erfolg, aber für etliche Postunternehmen zuweilen zu teuer, die Verfahren durchzustehen. Aber auch jetzt sei noch nicht mit einem Ende der Klagewelle zu rechnen, so der BdKEP. Der Deutschen Post steht nämlich gegen die Löschung der Marke das Rechtmittel der Beschwerde zum Bundespatentgericht zu. Diese Beschwerde hat nach neuem Markenrecht aufschiebende Wirkung. Auch ein anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist noch möglich. Wenn der BdKEP am Schluss mit seinem Standpunkt die Oberhand behalte und das Wort POST endgültig aus dem Markenregister entfernt bleiben sollte, müsse die Deutsche Post AG ab „jetzt“ Schadensersatz leisten, so der Verband weiter. Weitere Informationen: BdKEP - Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. Rudolf Pfeiffer, Vorsitzender Steenwisch 23, 22527 Hamburg Tel. 0 40/4 30 33 74 Fax 0 40/4 30 14 90 E-Mail: [email protected] BdKEP-PM vom 02.01.2006 Ausschreibung zu Galileo im 6. Forschungsrahmenprogramm Das Galileo Joint Undertaking (GJU) hat die dritte Ausschreibungsrunde gestartet. Vergeben werden 10 Mio. €. Anträge können bis 24.2.2006 gestellt werden. Gefragt sind beispielsweise folgende Forschungs- und Entwicklungsprojekte: - Ortungssysteme für EU-regulierte Logistik-Dienstleistungen wie Gefahrgutoder Tiertransporte - Zeit- und Synchronisationsanwendungen auf der Basis des “Global Navigation Satellite System” (GNSS) - Anwendungen im Notfall-Management, die zum Einsatz kommen können, wenn die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur zusammengebrochen ist. Quelle: Amtsblatt S/ S252 vom 31.12.2005, Ausschreibungsnummer 2005/252-248488 Kontakt: Galileo Joint Undertaking Tel. 0032-2-507 80 00 E-Mail: [email protected] Ausschreibungstext: http://ted.publications.eu.int/official/Ex ec?DataFlow=N_list_results.dfl&Templa te=TED/N_result_details_curr.htm&Pa ge=1&docnumber=2005248488&Stat Lang=DE Weitere Informationen zu Galileo: http://europa.eu.int/comm/dgs/energy_tra nsport/ galileo/index_de.htm http://www.esa.int/esaNA/index.html http://www.galileoju.com Foto: http://www.aboutpixel.com Post und Telekommunikation © IHK zu Essen 17 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Fachliteratur Straßenverkehrsrecht - Kommentar, von Horst Janiszewski/ Joachim Jagow/Michael Burmann/Rainer Heß, ISBN 3-40653175-X, 986 S., 56,-- €, 19. Aufl., München: C.H. Beck, 2006. das ihm aber auch den Weg zu eingehender Information zeigt. Sehr hilfreich ist auch der Abdruck des vollständigen Wortlautes der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV StVO). Die VwV wird jeweils nach dem jeweiligen Vorschriftentext dargestellt. Durch die geschickte Wahl unterschiedlicher Schriftarten-, -größen und unterschiedlicher RandnummernNummerierungen (grau unterlegte Ziffern für die VwV-Nummerierung; „normale“ Randnummern-Nummerierung für den Kommentarteil), haben es Verlag und die Autoren geschafft, den Vorschriftentext-, VwV- und Kommentarteil trotz der großen Textmenge übersichtlich und lesbar zu halten. Die 19. Auflage dieses Standardwerks – auf dem Bearbeitungsstand Herbst 2005 – verarbeitet alle straßenverkehrsrechtlichen Novellierungen der vergangenen zwei Jahre. Berücksichtigt sind u. a. - Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse S für neue Fahrzeugarten wie z. B. Elektroskooter und sog. Quads; Von der Grundkonzeption des Buches her wollen die Autoren eine kurz gefasste, aber gründliche Erläuterung der StVO und der verkehrsrechtlichen Bestimmungen des StGB bieten. Dabei sollen besonders auch eine Erläuterung allgemeiner Begriffe wie Rechtswidrigkeit, Ursächlichkeit und Schuld, aber auch eine Erläuterung zu den verwaltungs- und strafrechtlichen Bestimmungen des StVG gegeben werden. Die Bestimmungen der StVZO werden auszugsweise im Wortlaut wiedergeben; auf den Abdruck der Anlagen und des Anhangs zur StVZO wurde verzichtet. Die Verfasser bieten eine in sich verständliche, geschlossene Darstellung des Stoffes unter Weglassung der oft verwirrenden Darstellung selten vorkommender Einzelfragen. Dabei werden die wichtigstenEntscheidungen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen aufgeführt. Auch technische Vorgänge wie Berechnung der Wege des Auf-, Einund Überholens oder die Geschwindigkeitsmessung werden gemeinverständlich erläutert. Damit soll der Taschenkommentar in erster Linie ein Arbeitsbuch für den Verkehrsjuristen sein, in dem er auf die im laufenden Geschäftsbetrieb auftauchenden Rechtsfragen schnell und zuverlässig Antwort findet, 18 © IHK zu Essen - Neuerungen in der StVO und – damit einhergehend – im Bußgeldkatalog, etwa hinsichtlich der Anschnallpflicht der Fahrgäste in Bussen, der verschärften Ahndung unzulässiger Handy-Benutzung und der Einführung eines Regelfahrverbots für die Führer bestimmter Fahrzeuge schon ab 21. km/h Geschwindigkeitsüberschreitung; - die zum Teil erst am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderungen durch die 38. und 39. StraßenverkehrsrechtsÄnderungsverordnung betreffend die Zulassungsdokumente sowie die Typgenehmigung für bestimmte Zugmaschinen; - das am 15. August 2005 in Kraft getretene 3. Straßenverkehrsrechts-Änderungsgesetz über das begleitete Fahren ab 17 Jahren. Das neue Haftungsrecht war inzwischen Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und weiterer wissenschaftlicher Durchdringung durch die Literatur. Dies betrifft u. a. den Schadenersatz in Fällen des Totalschadens, die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer sowie den Ausschluss der Haftung und des Mitverschuldens von Kindern unter 10 Jahren bei nicht vorsätzlichem Verhalten. Die hierzu ergangene Rechtssprechung wurde umfassend eingearbeitet. Berücksichtigt sind auch die außerordentlich wichtigen Entscheidungen zum Schadensersatz bei HWS-Schleudertraumata, zur Nutzungsausfallentschädigung sowie zum Ersatz von Mietwagenkosten. Die theoretische Einführung sowie die systematische Einteilung und Darstellung des Stoffes bietet schließlich Lehrern und Studierenden des Verkehrsrechts, aber auch Unternehmen (Versicherungen, Speditionen, Omnibus- und Taxiunternehmen, Fahrschulen sowie Betriebe mit Fuhrpark) einen Leitfaden zum Straßenverkehrsrecht. Wer - der Grundkonzeption des Buches entsprechend - auf einen separaten Kommentarteil zur StVZO und zu den Einzelregelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) [letzere werden thematisch in den §§ 2 ff. StVG abgehandelt] verzichten kann, wird mit diesem Werk einen - trotz des Umfangs nach wie vor kompakten „Helfer“ in Fragen des Straßenverkehrsrechts zu einem adäquaten Preis vorfinden. Verlag C.H. Beck oHG Postfach 40 03 40, 80703 München Tel.: 0 89 / 3 81 89 – 0 Fax: 0 89 / 3 81 89 – 480 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.beck-shop.de Ausführliches Inhaltsverzeichnis unter: http://www.beck-shop.de/downloads/340653175X_gnuxfbifsndrjvrnf.pdf Direkte Online-Bestellmöglichkeit: http://www.beck-shop.de/iis/produkt view.html/catID/1/tocID/360/prodID/10789/SessionKey/B144765CCCE4B CDE69D1E3C109D06DA6/ Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 LKW - Ein Lehrbuch und Nachschlagewerk von Heribert Braun und Günter Kolb, ISBN 3-7812-1585-7, 520 S., 19,-- €, 8. Aufl., Bonn: Kirschbaum Verlag, Bonn, 2004. „Selbst für alte Hasen eine nützliche Lektüre“, urteilt die Verkehrsrundschau in einer Rezension. Diesem Urteil kann man sich an dieser Stelle nur anschließen. Ein wirklich zu empfehlendes Werk! Kirschbaum Verlag GmbH Postfach 21 02 09, 53157 Bonn Tel. 02 28/9 54 53-0 Fax. 02 28/9 54 53-27 http://www.kirschbaum.de E-Mail: [email protected] Direkte Onlinebestellmöglichkeit: http://www.kirschbaum.de/shop/buchti tel_uebersicht.php BOKraft Kommentar Recht & Praxis Personenverkehr, von Gerhard Hole, ISBN 3-574-24015-5, 19. Aufl., 304 S., 28,78 €, München: Vogel, 2005. Neben der BOKraft und deren ausführlichen Kommentierung betreffen die Änderungen insbesondere die Ver-ordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen, die Fahrpersonalverordnung, die Fahrerlaubnisverordnung, die Prüfungsrichtlinie, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, den Anforderungskatalog für Schulbusse sowie das Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern. Aus dem Inhalt: - Allgemeine Vorschriften - Vorschriften über den Betrieb - Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge - Sondervorschriften - Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge - Schluss- und Übergangsvorschriften - Anhänge Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.heinrich-vogelshop.de/detail.php?id=83&catid= Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag Neumarkter Straße 18, 81673 München Tel.: 0180 / 5 26 26 18 (0,12 €/Min.) Fax: 0180 / 5 99 11 55 http://www.heinrich-vogel-shop.de Das - nach Aussagen des Verlages - in der Branche als das „rote Buch“ bekannte Werk wurde in der 8. Auflage erneut komplett überarbeitet und dem aktuellen Stand von Vorschriften und Technik angepasst. Fahreranweisung für Schulbusfahrer Nach Auffassung des Rezenseten ist esnicht nur für die Ausbildung geeignet; auch Profis finden hier immer wieder Neues und Wissenswertes. - mit abziehbarer Bestätigungskarte für den Arbeitgeber, von Thomas Arnhold, Artikelnummer: 13973, 1. Aufl., 8 S., 3,42 € (ab 20 Stck.: 2,85 €; ab 50 Stck.: 2,69; ab 100 Stck.: 2,37 €), München: Vogel, 2005. Sicher ist sicher! Auch diesmal sind wieder sämtliche Prüfungsfragen für den Klasse-C-Führerschein enthalten. Der Schulbus zählt zu den sichersten Verkehrsmitteln für Schülerinnen und Schüler überhaupt. Dennoch kommt es immer wieder zu Unfällen. Die Fahrer von Schulbussen tragen daher bei der Beförderung von Kindern eine besondere Verantwortung und sollten regelmäßig geschult und für den Umgang mit Kindern sensibilisiert werden. Die seit Mitte 2004 gültigen EU-Regelungen zur Führerscheinprüfung sind in diesem Werk berücksichtigt und enthält sämtliche Prüfungsfragen für den Klasse-C-Führerschein. Anschauliche Darstellungen und viele Fotos zeigen das Zusammenwirken der einzelnen Bauteile wie Bremsanlagen, Motor, Getriebe usw. Hinweise zur Pflege und Wartung sowie Tipps zur kraftstoffsparenden Fahrweise machen einen wirtschaftlichen Einsatz von Nutzfahrzeugen möglich. Neu in der 8. Auflage sind Infos zu elektronischer Stabilitätsregelung, Achslast-/Gesamtgewichtsanzeigen, Aqua-Pri-Tarder, Kurvenlicht, Hub-Sattelkupplung und vielem mehr. Das Werk wird allen LKW-Profis helfen, ihren Fuhrpark länger „in gutem Zustand“ zu halten und Kosten zu senken. Wer genehmigungspflichtig Personen befördert muss die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) befolgen. Als Nachschlagewerk liefert das Werk verlässlich Antworten auf alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr entstehen. Diese Fahreranweisung für Schulbusfahrer ist genau auf den Informationsbedarf im Schulbusverkehr abge-stimmt und eignet sich besonders als Schulungsunterlage. Wichtige Anforderungen und Vorschriften kompakt und übersichtlich dargestellt. Praktische Tipps und farbige Abbildungen erleichtern das Verständnis. Die neue 19. Auflage berücksichtigt aktuelle straßenverkehrsrechtliche und personenbeförderungsrechtliche Änderungen sowie neuere Entscheidungen für die BOKraft (§ 8 Verhalten im Fahrdienst, § 15 Beförderung von Sachen, § 32 Haltestellen). Aspekte wie die Beschilderung, die Anschnallpflicht, das Verhalten an Haltestellen, die Schulbusbegleiter und Vandalismus werden ausführlich erklärt. Wichtige Verhaltensregeln für Fahrer und Auszüge aus dem Merkblatt für Fahrzeugführer im Schulbusverkehr runden die Fahreranweisung ab. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnah-men © IHK zu Essen 19 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 doch einmal zu einem Unfall oder einer Panne kommen, findet der Fahrer in der Fahreranweisung nicht nur die Notrufnummern, sondern auch wichtige Hinweise zur Absicherung der Unfallstelle. Mit der abziehbaren Karte bestätigt der Fahrer den Erhalt der Fahreranweisung und verpflichtet sich, die Regelungen einzuhalten. Die 17. Auflage berücksichtigt die zahlreichen gesetzlichen Änderungen der Jahre 2004 und 2005. Das Kapitel „Personenbeförderungsrecht“ wurde den Entwicklungen auf europäischer Ebene entsprechend neu gegliedert und überarbeitet. Auch die Ablösung des Tachographen durch das digitale Kontrollgerät wurde neu in das Lehrbuch aufgenommen. Überlebensstrategien für mittelständische Transport- und Logistikdienstleister, von Christian Jauernig/Ulver Leschek/Hans-Peter Reisch/Martin Stoll, ISBN 3-574-26058-x, 1. Aufl., 232 S., 48,15 €, München: Vogel, 2005. Aus dem Inhalt: - Berufsbezogenes Recht - Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens - Technische Normen und technischer Betrieb - Straßenverkehrsrecht/Verkehrssicherheit - Grenzüberschreitender Personenverkehr - Verbandswesen - Anhang (Prüfungstest und Fallstudie, Berufszugangsverordnung, Personenbeförderungsgesetz, Freistellungsverordnung, Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr - BOKraft) Der Autor: Johannes Krems (Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Verbands Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmer e.V.) Die Transport- und Logistikbranche gilt nach wie vor als Wachstumsbranche. Dennoch werden die Anforderun-gen – vor allem für mittelständische Unternehmen - immer anspruchsvoller: Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.heinrich-vogel-shop.de/de tail.php?id=2426&catid= - drastische Kostenerhöhungen Treibstoffpreise, Lkw-Maut usw. Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag Neumarkter Straße 18, 81673 München Tel.: 0180 / 5 26 26 18 (0,12 €/Min.) Fax: 0180 / 5 99 11 55 http://www.heinrich-vogel-shop.de durch - stark zunehmender Wettbewerb - Nachfrage nach individuellen, flexiblen und modularen Logistik-Lösungen Der Omnibusunternehmer Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben aber gute Chancen auf eine erfolgreiche Zukunft, wenn sie sich mit den folgenden Fragen beschäftigen: - Leitfaden für die Fachkundeprüfung, von Johannes Krems, ISBN 3-574-24025-2, 17. Aufl., 262 S., 41,73 €, München: Vogel, 2005. - Mit welchen Dienstleistungen kann ich noch Geld verdienen? Der Verlag Heinrich Vogel hat das Lehrbuch „Der Omnibusunternehmer“ überarbeitet und die 17. Auflage veröffentlicht. Angehenden Omnibusunternehmern dient es als Leitfaden für die Vorbereitung zur Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Praktiker können das Lehrbuch als aktuelles Nachschlagewerk nutzen. Es enthält einen kompletten Prüfungstest mit Punktebewertung für die schriftliche Prüfung. Zahlreiche Merksätze und Übungsteile nach jedem Kapitel vereinfachen die Benutzung. Musterfallstudien ergänzen die Lerneinheiten. 20 © IHK zu Essen - Was ist bei Ausschreibungen, IT und Nachfolge zu beachten? Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.heinrich-vogel-shop.de/detail.php?id=50&catid= Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag Neumarkter Straße 18, 81673 München Tel.: 0180 / 5 26 26 18 (0,12 €/Min.) Fax: 0180 / 5 99 11 55 http://www.heinrich-vogel-shop.de - Wie sichere ich die Liquidität und Finanzierung meines Unternehmens? Bei der Beantwortung dieser Fragen will das neue Buch "Überlebensstrategien für mittelständische Transport- und Logistikdienstleister" helfen. Die Autoren wollen aufzeigen, mit welchen Strategien die Leser den Fortbestand ihres Unternehmens sichern können. Praxiserprobte Lösungsansätze und zahlreiche Tipps sollen bei der Umsetzung im eigenen Unternehmen helfen. Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.heinrich-vogel-shop.de/detail.php?id=1306&catid= Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag Neumarkter Straße 18, 81673 München Tel.: 0180 / 5 26 26 18 (0,12 €/Min.) Fax: 0180 / 5 99 11 55 http://www.heinrich-vogel-shop.de Aus dem Inhalt: 1 Einleitung (S. 11-12) 2 Situation der deutschen Transportund Logistikunternehmen 2005 Marktentwicklung (S. 14-16) Kostenentwicklung (S. 17-20) Wettbewerbsentwicklung (S. 21-24) Chancen (S. 24-25) Risiken (S. 26) Gesamtsituation (S. 27) 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3 Stategieentwicklung 3.1 Eigene Standortbestimmung (S. 34) 3.2 Instrumente zur Strategieentwicklung (S. 35-70) 3.3 Strategisches Controlling (strategisches Management) (S. 71-74) 4 Strategien für Logistikdienstleister 4.1 Expansion in Richtung Logistik (S. 7682) 4.2 Restrukturierung (S. 83-94) 4.3 Diversifizierung und Spezialisierung (S. 95-104) 4.4 Unternehmensverkauf (S. 105-110) Fachkommentar Transportrecht - mit Beispielen, Übersichten und Querverweisen für den Praktiker, Horst-Dietrich Thonfeld, Loseblatt, Grundwerk [ISBN 3937711-24-4, 845 S., 72,76 €, (Grundwerk, 1 Diskette, 2 Ordner)] bzw. 0,27 €/Seite der Ergänzungslieferung, München: Huss, Stand nach der 12. EL: November 2005 [Blaue Reihe Bundesrecht]. Damit Sie bei Eintritt eines Schadenfalles schnell und kompetent Ihre Rechtsprobleme lösen können, liefert Ihnen das Loseblattwerk Transportrecht gezielt schnelle Hilfe. Das Buch ist ein Nachschlagewerk für konkrete Probleme bei der Schadensbeurteilung und Abwicklung von Schadensfällen in der Transport- und Versicherungswirtschaft. Der Kommentar gliedert sich wie folgt: - Verzeichnisse Aktuelles Gesetzestexte Güterkraftverkehrsgesetz Handelsgesetzbuch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der deutschen Verkehrswirtschaft Internationales Frachtrecht Fracht- und Speditionsrecht im europäischen Ausland Versicherungen für Gütertransport und Lagerung Checklisten Vertragsbausteine Adressen. Mit der 12. EL November 2005 wird vor allem der erste Teil der Kommentierung des im Sommer 2005 in Kraft getretenen „Protokolls von Vilnius“, welches das Übereinkommen COTIF aus dem Jahre 1985 mit dem Anhang ER-CIM modernisiert. Ferner wird die Änderung der ALB (Bahn) – Text und Kommentierung aktualisiert und die Kommentierung des MÜ durch die Konkretisierung der Versicherungspflicht und den aktuellen Ratifizierungsstand ergänzt. Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.hussshop.de/shop/index.cfm?z=1209458:700 3615:907392:2&cat=0&item=2601600000 0 HUSS-VERLAG GmbH Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80912 München Tel. 089/3 23 91-0 Fax 0 89/3 23 91-416 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.huss-verlag.de 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 Finanzierung Liquidität (S. 112-120) Finanzierungsformen (S. 121-122) Businessplan (S. 123-125) Rating (S. 126-131) Förderprogramme für die Logistik (S. 132-138) 5.6 Wer sind Beteiligungskapitalgeber und wie ist der Ablauf? (S.140-147) 5.7 Due Diligence im Rahmen einer Beteiligungsfinanzierung (S. 148-150) 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 Das Richtige richtig tun Organisationsstruktur (S. 152-166) Nachfolgeregelung (S. 167-171) Kundenbindung (S. 172-177) Ausschreibungen (S. 178-196) Verhandlungen (S. 197-200) Projektmanagement (S. 201-207) Informationsmanagement (S. 208-212) Wissensmanagement (S. 213-222) 7 8 9 Fazit und Ausblick (S. 223-226) Glossar (S. 227-230) Stichwortverzeichnis (S. 231-232) © IHK zu Essen 21 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Fahreranweisung Digitales Kontrollgerät - mit abziehbarer Bestätigungskarte für den Arbeitgeber, Artikelnummer: 13972, 8 S., 3,42 € (ab 20 Stck.: 2,85 €; ab 50 Stck.: 2,69 €; ab 100 Stck.: 2,37 €), München: Vogel, 2005. Das digitale Kontrollgerät - alles was Sie wissen müssen, von Christoph Rang, ISBN 3-574-23003-6, 157 S., 18,08 €, München: Vogel, 2005. Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zum digitalen Kontrollgerät finden Sie auszugsweise im Anhang. Ein Stichwortverzeichnis und ein Frage-Antwort-Teil zum digitalen Kontrollgerät ergänzen die Broschüre und machen sie zu einem praktischen Ratgeber für den Unternehmer. Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.heinrich-vogelshop.de/detail.php?id=2470&catid= Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag Neumarkter Straße 18 81673 München Tel.: 0180 / 5 26 26 18 (0,12 €/Min.) Fax: 0180 / 5 99 11 55 http://www.heinrich-vogel-shop.de Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr In Europa wird das digitale Kontrollgerät zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten Pflicht für Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und für Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen. Dadurch, dass nicht für alle Altfahrzeuge eine Nachrüstungspflicht besteht, hat es der Fahrer im Alltag häufig mit einem "Mischbetrieb" von herkömmlichen und digitalen Kontrollgeräten zu tun. Alle Besonderheiten, die Ihr Fahrer hierbei zu beachten hat, sind in dem Merkblatt klar und verständlich aufgeführt. Zudem erhält Ihr Fahrer auf 8 Seiten das Grundwissen zur Praxis mit dem digitalen Kontrollgerät, und wird auf seine Mitführpflichten bei Straßenkontrollen aufmerksam gemacht. So ist Ihr Fahrer bestens gerüstet für die tägliche Arbeit mit dem digitalen Kontrollgerät. Mit der abziehbaren Karte bestätigt der Fahrer den Erhalt der Fahreranweisung und verpflichtet sich, die Regelungen einzuhalten. Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.heinrich-vogel-shop.de/de tail.php?id=2468&catid= Bezugsquelle: Siehe nachfolgenden Artikel! Jeder Unternehmer muss sich ab 2006 mit dem neuen System des digitalen Kontrollgeräts auseinandersetzen und auch seine Fahrer entsprechend unterweisen, um Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät einsetzen zu können. Diese Broschüre beantwortet alle Fragen rund um die Unternehmerpflichten, Fahrerpflichten und die tägliche Praxis mit dem digitalen Kontrollgerät. Das Buch stellt die einzelnen Gerätekarten, das Ausgabeverfahren und die Bedingungen für die Erneuerung bzw. den Ersatz von Gerätekarten dar. Die unterschiedlichen Bestandteile, Funktionen und Betriebsarten des digitalen Kontrollgeräts werden zunächst kurz erklärt und anschließend wird auf das digitale Kontrollgerät in der Fahrpraxis eingegangen: - Was ist vor Fahrtbeginn, während der Fahrt und bei Beendigung des Arbeitstages mit dem neuen Kontrollgerät zu beachten? - Welche Besonderheiten gibt es beim "Mischbetrieb", bei der Ein-Fahrer bzw. Zwei-Fahrer-Besatzung und bei Kontrollen? Sie werden informiert über die Ausrüstungspflicht von Fahrzeugen mit digitalen Kontrollgeräten, die Weiterverwendbarkeit von herkömmlichen Geräten und die Besonderheiten im Verkehr mit EU-/EWR-, AETR- und Drittstaaten. Daneben liefert das Buch alles Wissenswerte zu den Themen: Datenschutz, Sicherheit und Bußgelder bei Verstößen gegen die 22 © IHK zu Essen von Reimund Dusel/Christoph Kürmeier, Loseblatt (Grundwerk, ISBN 3-574-23015X, ca. 700 Seiten, 95,23 €) bzw. CD-ROM (ISBN 3-574-23008-7, 95,12 €), München: Heinrich Vogel, Stand nach 37. EL: September 2005. Das Werk von Dusel Kürmeier richtet sich an Arbeitgeber aus dem Transportgewerbe, Fahrschulen und Ausbilder im Verkehrsbereich. Es beantwortet viele arbeits- und sozialrechtlichen Fragen des Güterkraft- und Personenbeförderungsrechts. Außerdem sind die wichtigsten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (StVZO, StVO) und des Sozialrechts (Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz) enthalten. Die Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Berufsbildung und die Verordnungen und Gesetze zum Güterkraftverkehrs-/Personenbeförderungsrecht vervollständigen das Werk. Die von Dusel/Kürmeier kommentierten „Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr“ sind jetzt auch auf CDROM erhältlich. Aus dem Inhalt der 37. Ergänzungslieferung: - Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis Vorbemerkungen und Übersichten Fahrpersonalverordnung (FPersV)*) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 AETR EGKontrollRV Fahrpersonalgesetz Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Strafprozessordnung Strafgesetzbuch Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Straßenverkehrsgesetz Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Viertes Buch Sozialgesetzbuch Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 - Gewerbeordnung (GewO) Jugendarbeitsschutzgesetz Güterkraftverkehrsgesetz VO über grenzüberschreitenden Güterverkehr - Personenbeförderungsgesetz Bezugsquelle: Siehe nachfolgenden Artikel! Kraftverkehrskontrolle - Sozialvorschriften für den Straßenverkehr, von Jörg Mergenthaler, Loseblatt, ISBN 3-8029-2055-4, 2252 S., 249 € (Grundwerk bei einmaliger Lieferung) bzw. 156 € (Grundwerk bei Abonnement mit 4 Ergänzungslieferungen/Jahr), Regensburg: Walhalla, Stand nach 70. EL: Dezember 2005. eindeutig relevanten gesetzlichen Grundlagen, deren Erläuterung im Kommentarteil und der Darstellung möglicher Auswirkungen bei Zuwiderhandlungen bzw. Sanktionierung anhand aktueller Rechtsprechung. Der regelmäßige Aktualisierungsdienst sorgt außerdem dafür, dass der Benutzer stets mit der korrekten rechtlichen Grundlage argumentieren kann. KGS – Kostensätze Gütertransport Straße - Unverbindliche Kostensätze für Gütertransporte auf der Straße, von Volker Wilken, ISBN 3-87841-251-7, 64 S., 9,95 €, München: Fischer, 2006. Aus dem Inhalt der 70. Ergänzungslieferung: Aufgrund der Einführung des digitalen Kontrollgerätes und der damit verbundenen Neufassung der Fahrpersonalverordnung musste der Kommentar zur FPersV (B 5) völlig neu bearbeitet werden. In den Kommentar zur Fahrerlaubnisverordnung (B 13) wurden einige neue obergerichtliche Urteile zum Thema Cannabiskonsum/ Fahruntüchtigkeit eingearbeitet. Nach Auffassung des OVG Hamburg genügt schon die einmalige Einnahme von Cannabis zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene den Vorwurf nicht substantiiert und glaubhaft entkräften kann. In der Kommentierung zum AETR (B 3), StGB (B 15) und OWiG (B 16) wurden weitere Entscheidungen aus 2005 eingearbeitet. Zentrale Vorschriften im Teil A dieses Handbuches sind die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; es handelt sich dabei um EG-Recht, das unmittelbar auch im Bundesgebiet gilt. Diese Vorschriften regeln den inländischen und grenzüberschreitenden Verkehr (sofern er nicht durch das AETR-Abkommen geregelt wird) und die Verwendung des EG-Kontrollgerätes, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Das Fahrpersonalgesetz, StVZO, OWiG, GGVSE komplettieren die Vorschriftensammlung, die innergemeinschaftliche Beförderung im Straßenverkehr sowie die Arbeit des im (inter-)nationalen Straßenverkehr tätigen Fahrpersonals. Teil B erläutert vor allem die Bestimmungen, die für die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten von Bedeutung sind. Teil C informiert über ausgesuchte Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Das tief gegliederte Sachverzeichnis ermöglicht eine rasche Orientierung über alle im Werk verwendeten Stichpunkte. Vorteile: Der Vorteil dieses Handbuches für den Benutzer liegt in der Komposition von In Teil A „Vorschriften“ wurden StVG, die StVO, StVZO, FeV, das StGB, OWiG, und die GGVSE auf den Stand November 2005 gebracht; die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen (GGKontrollV) wird in der Neufassung vom 26.10.2005 veröffentlicht. Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.walhalla.de/produk te/20/205500/view Walhalla Fachverlag Haus an der Eisernen Brücke 93042 Regensburg Tel.: 09 41/56 84-0 Fax: 09 41/56 84-1 11 http://www.walhalla.de E-Mail: [email protected] Das Straßengüterverkehrsgewerbe - insbesondere die Klein- und Mittelbetriebe des privaten Verkehrsgewerbes - verfügen nach Ansicht des Verkehrs-Verlages J. Fischer „seit Jahren über keinerlei Orientierungshilfen von dritter Seite bei der kostenorientierten Preisbildung“. Um diesen Unternehmen eine Unterstützung bei der kostenorientierten Preisbildung zu geben, hat der Verlag diese unverbindlichen Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) geschaffen. Es handelt sich um Durchschnittskostentabellen für eine Vielzahl von Einsatzbereichen. Die KGS beinhalten die Tabellen: - Tabelle I Kostensätze pro Tag und Kilometer - Tabelle II Kostensätze pro Einsatzstunde - Tabelle III Kostensätze pro Tonne - Tabelle III Kostensätze pro Sendung - Tabelle IV Kostensätze für Schüttgüter pro Sendung Ergänzt werden diese Tabellen durch Beispiele für Frachtberechnungen und einer Anleitung zur Fahrzeugkostenrechnung. Die Kostensätze dieser neuen Ausgabe wurden um ca. 3,0 Prozent angehoben. Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Postfach 14 02 65, 40072 Düsseldorf Tel. 02 11/9 91 93-0 Fax: 02 11/9 91-93-27 http://www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail: [email protected] © IHK zu Essen 23 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Grundlagen der Logistik - Theorie und Praxis logistischer Systeme, von Prof. Dr. Horst Krampe/Dr. Hans-Joachim Lucke, ISBN 3-937711-23-6, 544 S., 3. Aufl., 72,76 €, München: HUSS, 2006. Es werden alle Bereiche der Logistik von der Planung logistischer Systeme bis zum Logistikcontrolling und –Management, von der Beschaffung bis hin zur Entsorgungslogistik, von der Informationslogistik bis zur Logistik im Personenverkehr ausführlich und anschaulich erläutert. Gesetze, Übereinkommen, Verord-nungen, Richtlinien; Band 3 und 4 ADR/RID; Band 5 Verzeichnis der gefährlichen Güter ADR/RID. Die Bände sind auch einzeln zu beziehen. Renommierte Fachautoren aus Wissenschaft und Praxis garantieren aktuelles Wissen und die über 300 Abbildungen erleichtern die Lesbarkeit. Ein umfangreiches Literaturverzeichnis eröffnet die Möglichkeit, das Wissen noch weiter zu vertiefen. Direkte Bestellmöglichkeit: http://www.hussshop.de/shop/index.cfm?z=1213748:447 80781:909337:2&cat=0&item=226030000 00 HUSS-VERLAG GmbH Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80912 München Tel. 089/3 23 91-0 Fax 0 89/3 23 91-416 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.huss-verlag.de Aus dem Inhalt der 81. Ergänzungslieferung: Die Logistik ist zu einem wichtigen Wettbewerbsfaktor geworden und rückt zunehmend – nicht zuletzt durch E-Business und Globalisierung – in das Blickfeld einer breiten Öffentlichkeit. Das in der dritten Auflage komplett aktualisierte und erweiterte Werk „Grundlagen der Logistik“ liefert theoretische Grundlagen und praktische Anwendungen einer modernen Logistik in Industrie, Handel und Verkehr. Aus dem Inhalt: Kapitel 1: Einführung in die Logistik, von Horst Krampe/Hans-Joachim Lucke (S. 17-31) Kapitel 2:Systemtheoretische Grundlagen der Logistik, von Hans-Joachim Lucke (S. 35-51) Kapitel 3: Grundlagen der Planung logistischer Systeme, von Horst Krampe/HansJoachim Lucke/Dietrich Ziems (S. 57-93) Kapitel 4: Übergreifende Problemlösungen in der Logistik, von Hans-Joachim Lucke/Bernd Wölfel (S. 99-109) Kapitel 5: Informationslogistik, von Hans-Joachim Lucke/Andreas Krampe (S. 113-139) Kapitel 6: Logistikmanagement und Logistikorganisation, von Horst Krampe (S. 143-157) Kapitel 7: Logistikkostenrechnung und Controlling, von Sebastian Kummer (S. 161-182) Kapitel 8: Logistik im Industrieunternehmen, von Hubert Mann/Horst Krampe/Siegfried Wirth (S. 187-249) 24 © IHK zu Essen Gefahrgutvorschriften komplex von Monika Krautwurst/Heinz Quester, Loseblatt, ISBN 3-87841-135-9, ca. 2.600 S., 195,00 € (Gesamtwerk Band 1 - 5) bzw. 11,56 € (81. EL), Düsseldorf: J. Fischer, Stand nach 81. EL: 01. Januar 2006. Das Grundwerk zu „Gefahrgutvorschriften komplex“ beinhaltet 5 Bände. Band 1 und 2 Kapitel 9: Logistiknetze, von Egon Müller/Michael Schenk/Siegfried Wirth (S. 253-270) Kapitel 10: Transportlogistik, von Hans-Joachim Lucke/Uwe Clausen/Alexander Eisenkopf/Roland Frindink/Jürgen Lüsch/Hanspeter Stabenau/Gerd Wecker/Armin Woda (S. 275-323) Kapitel 11: Handelslogistik, Justus Haka/Gerhard Hackenberg/Horst Krampe (S. 327-379) Kapitel 12: Wirtschaftsverkehr in Ballungsräumen, von Horst Krampe (S. 387431) Kapitel 13: Entsorgungslogistik, von Uwe Clausen/Henrik Hauser/Katrin Hesse/Peter Meyer (S. 435-454) Kapitel 14: Logistik im Personenverkehr, von Horst Krampe/Andreas Krampe (S. 459-482) Anhang: Anbieterverzeichnis (S. 486), Abkürzungsverzeichnis (S. 488), Literaturverzeichnis (S. 493), Stichwortverzeichnis (S. 523) - Eine Änderung in der GGVSE in der Anlage 3 Nr. 5 mit ihrer Begründung (Abschnitte 1.3.0 und 1.3.0-1), - Änderungen in der GbV mit ihrer Begründung (Abschnitte 1.3.2 und 1.3.2-1), - Änderungen in der PO Gb mit ihrer Begründung (Abschnitte 1.3.3 und 1.3.3.1), - Geänderte und überarbeitete Anschriften der obersten Landesbehörden in BadenWürttemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und SchleswigHolstein (Abschnitte 2.6.1, 2.6.2, 2.6.6, 2.6.7 und 2.6.15) und - Änderungen in der GGVSee mit ihrer Begründung (Abschnitte 5.3.1 und 5.3.1-1). Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Postfach 14 02 65, 40072 Düsseldorf Tel. 02 11/9 91 93-0 Fax: 02 11/9 91-93-27 http://www.verkehrsverlag-fischer.de E-Mail: [email protected] Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 LORENZ – Leitfaden für Spediteure und Logistiker in Ausbildung und Beruf Band 1, von Willy Korf (Hrsg.), unter Mitarbeit von Lothar Bochkholt/Ingo Hodea/Reinhard Lankes/Helmut Link/Horst Manner-Romberg/Herbert Nickenig/Dieter Ortmann/Hermann Pikelj/Jürgen Ries/Axel Salzmann/Erwin Spitzer, begr. v. Wilhelm Lorenz, ISBN 387154-320-9, 653 S., 54,00 €, 20. Aufl., 2005. Aus dem Inhalt: 3.4 Geleitwort (S. 5) Erstes Vorwort (S. 6) Zweites Vorwort (S. 7) Einleitung (S. 9) Abkürzungen (S. 11-12) 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Warum heißt der „LORENZ“ „LORENZ“? Der Name LORENZ ist seit langem ein Markenzeichen für die Ausbildung im Speditions- und Logistikgewerbe, steht für Wilhelm Lorenz (1898-1988), den Begründer dieses Lehrwerkes. Die erste Ausgabe des Leitfadens erschien 1953. Seitdem wurde das Werk ständig aktualisiert und erweitert (seit 1978 unter der Federführung von Willy Korf). Der zwanzigsten Ausgabe des LORENZ hat der Deutsche Verkehrs-Verlag nunmehr auch einen Hardcover-Einband „spendiert“, nachdem bereits der 2. Band 2004 in dieser Form herausgebracht wurde. Seit Jahren gilt der LORENZ als ein bewährtes und verlässliches Informations- und Nachschlagewerk für die gesamte Logistikund Transportbranche: der Lorenz – Leitfaden für Spediteure und Logistiker in Ausbildung und Beruf. 2.5 2.6 2.7 2.8 3 3.1 3.2 3.3 3.5 3.6 3.7 gen (ADSp) (S. 149-175) DTV-VHV 2003/2005 (GDV-Modell) (S. 176-191) Transportversicherung (192) Zusammenfassende Übersichten (192) Die praktische Abwicklung von speditionellen Schäden (S. 196-198) Einführung: die Bedeutung des Verkehrs in der Wirtschaft Die Aufgaben und Bedeutung des Verkehrs in der arbeitsteiligen (Markt-)Wirtschaft (S. 21-26) Verkehrswirtschaftliche Grundbegriffe und Grundtatbestände (S. 27-37) Verkehrsbedürfnisse, Leistungsmerkmale der Verkehrsträger, Besonderheiten der Verkehrsleistung (S. 38-41) Güterverkehr und (Verkehrs-)Politik (S. 42-44) Verkehrsinfrastrukturplanung/Verkehrsinfrastrukturfinanzierung (S. 45-49) Der Güterverkehr im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Ökologie (S. 50-51) Die Güterverkehrswirtschaft und die Europäische Union (S. 52-55) Der Spediteur und Logistiker in der Güterverkehrswirtschaft (S. 56-58) 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Der Spediteur und die Verkehrsträger Straßengüterverkehr (S. 199-303) Eisenbahngüterverkehr (S. 304-380) Binnenschifffahrt (S. 381-431) Seeschifffahrt (S. 432-498) Luftfrachtverkehr (S. 495-536) 5 5.1 Der Spediteur und der Kleingutmarkt Der Spediteursammelgutverkehr mit Kraftwagen und Eisenbahn (S. 537-571) Der Spediteur und die Paketdienste (S. 572-590) Der Spediteur und die Kurier-, Express- und Postdienste (S. 591-602) Der Spediteur in der arbeitsteiligen Wirtschaft Gesetzliche Grundlagen und Arbeitsbereiche der Spedition und Lagerei (S. 59-68) Organisation des Speditions- und Logistikgewerbes (S. 69-73) Das Selbstverständnis der Spedition (S. 74) Der Spediteur – Bindeglied zwischen verladender Wirtschaft und den Verkehrsträgern (S. 75-76) Der Spediteur und Selbsteintritt (S. 77) Die Spedition und der internationale Güterverkehr (S. 78) Spedition und Logistik (S. 79-81) Dienste im Kleingutmarkt (S. 82) 6.4 Der Spediteur und das Speditionsrecht/Frachtrecht Transportrechtsreform (S. 85-133) Das Speditionsgeschäft in seiner Einbettung in das Speditionsrecht (S. 134-148) Allgemeine Deutsche Spediteurbedingun- 7.2 5.2 5.3 6 6.1 6.2 6.3 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 7 7.1 7.3 Kombinierter Verkehr Begriffsbestimmung (S. 603) Der Zielmarkt und das Verlagerungspotenzial des Kombinierten Verkehrs (S. 603-604) Techniken des Kombinierten Verkehrs (S. 605-608) Rechtliche Rahmenbedingungen für den Kombinierten Verkehr (S. 609-611) Terminals im Kombinierten Verkehr Straße/Schiene (S. 612) Neuentwicklungen im Bereich des Kombinierten Verkehrs (S. 612-613) Die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs (S. 614-617) Der Kombinierte Verkehr in Europa (S. 618-619) Kombinierter Verkehr unter Einbeziehung der Wasserstraßen (S. 620-622) Lagerei und Distribution Die Lagerei im volkswirtschaftlichen Leistungsprozess (S. 623) Die Lagerei im Rahmen speditioneller Leistungsangebote (S. 624-633) Grundlagen der Lagerkostenkalkulation (S. 634-636) Stichwortverzeichnis (S. 637) Deutscher Verkehrs-Verlag GmbH Buchvertrieb Postfach 10 16 09, 20010 Hamburg Tel. 040/2 37 14 139 Fax: 0 40/237 14 244 E-Mail: [email protected] http://www.dvz.de © IHK zu Essen 25 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Handbuch Mängelerkennung am Lkw und Kleintransporter von Burkhard Köhler, ISBN 3-7812-1645-4, 376 S., 32,50 €, 2. Aufl., Bonn: Kirschbaum, 2006. ersten Auflage gut eingeführte Handbuch für Mängelerkennung am Lkw enthält nunmehr auch die Besonderheiten der Mängelerkennung bei Kleintransportern. Um das Werk noch übersichtlicher für die Praxis zu gestalten, wurde eine detaillierte Gliederung eingearbeitet, die die einzelnen Mängel in einem Stichwortverzeichnis auflistet. Völlig neu eingegliedert wurde in die 2. Auflage ein Kapitel über Großraum- und Schwertransporte, in dem die Besonderheiten und die Grundlagen der Ladungssicherung dargestellt werden. In dem vollständig überarbeiteten Rechtsteil wurde u.a. die TechnKontrollV und die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenverkehr eingefügt. Der Autor, gelernter Berufskraftfahrer und aktiver Polizist, gibt zahlreiche praktische Tipps zur systematischen Vorgehensweise bei der Untersuchung am Lkw und Kleintransporter. Durch die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Herstellerfirmen und Mitarbeitern der DEKRA wurden weitere systematische Prüfhinweise und praktische Tipps eingearbeitet. Der Kirschbaum Verlag in Bonn hat im Januar 2006 seine erweiterte und vollständig überarbeitete 2. Auflage „Handbuch Mängelerkennung an Lkw und Kleintransporter“ veröffentlicht. Dieses bereits in der 26 © IHK zu Essen Um die möglichen Mängel besser beschreiben zu können, wurden zielgerichtet entsprechende Bilder aufgenommen. Somit bietet Ihnen die 2. Auflage „Handbuch Män- gelerkennung am Lkw und Kleintransporter“ eine zuverlässige Orientierung und Hilfestellung bei der täglichen Arbeit. Das Werk ist nicht nur ein praktisches Handbuch für alle, die mit der Überwachung des Schwerlastverkehrs zu tun haben wie Kraftfahrer, Polizeibeamte, Sachverständige, Fahrzeughalter und Juristen, sondern zugleich ein Lehrbuch für solche Ausbildungen, bei denen die Mängelerkennung am Lkw und Transporter eine Rolle spielt. Kirschbaum Verlag GmbH Postfach 21 02 09, 53157 Bonn Tel. 02 28/9 54 53-0 Fax. 02 28/9 54 53-27 http://www.kirschbaum.de E-Mail: [email protected] Direkte Onlinebestellmöglichkeit: http://www.kirschbaum.de/shop/buchti tel_uebersicht.php Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Fundstellen im Internet und in Printform Verkehrsinfrastruktur/-politik Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) FNA: 910-8; GESTA: J003 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3691.pdf - Entwurf (BT-Drucks. 16/45) - Gesetzesbeschluss (BR-Drucks. 861/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0861_2D05,property=Dokument.pdf Umweltschutz … Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über die Lärmkartierung - … BimSchV Antrag des Freistaates Bayern (BR-Drucks. 710/2/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0710_2D2_2D05,property=Dokument.pdf - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg (BR-Drucks. 710/3/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0710_2D3_2D05,property=Dokument.pdf Aktiver Lärmschutz an der A 42 in Essen - Altenessen (NRW-LT-Drucks.14/948) - Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 305 der Abgeordneten Dieter Hilser und Thomas Kutschaty SPD, Drucksache 14/630 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/948&quelle=alle Stand der Umsetzung der Europäischen Umgebungslärmrichtlinie (NRW-LT-Drucks. 14/963) - Kleine Anfrage 406 der Abgeordneten Horst Becker und Johannes Remmel Grüne http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/963&quelle=alle Luftbelastungen durch Feinstaub und Stickoxid: Realität schlimmer als Ergebnisse mathematischer Prognosen (NRW-LT-Drucks. 14/962) - Kleine Anfrage 405 des Abgeordneten Johannes Remmel Grüne http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/962&quelle=alle Luftverkehr Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 7. November 2005 (BGBl. 2005 II S. 1291) http://www.bundesanzeiger.de/bgbl2/bgbl205s1291.pdf Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU 2005 L 344 S. 15) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_344/l_34420051227de00150022.pdf Schifffahrt Zukunft des Lotswesens im Revier Ems und Weser - Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drucks. 16/132) http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600132.pdf Berichtigung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005) (ABl. EU 2005 L 344 S. 52) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_344/l_34420051227de00520052.pdf © IHK zu Essen 27 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Güterkraftverkehr Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr 14.12.2005 (BGBl. I S. 3489) FNA: 9241-1-13 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3489.pdf - Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 761/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0761_2D05,property=Dokument.pdf Futtermitteltransporte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen 22.Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707) FNA: neu: 7825-3-3; 7825-1-4, 7825-3-1, 7825-1-6, 7825-1-6, 7825-2-3 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3707.pdf Logistik Logistik kein Forschungsschwerpunkt mehr? (LT-Drucks. NRW 14/982) - Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 317der Abgeordneten Prof. Dr. Gerd Bollermann und Uwe Leuchtenberg SPD (Drucksache 14/650) http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/982&quelle=alle Straßenverkehrsrecht Regelung Nr. 25 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen (ABl. EU 2005 L 330 S. 1) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00010025.pdf Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten (ABl. EU 2005 L 330 S. 26) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00260041.pdf Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. EU 2005 L 330 S. 42) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00420055.pdf Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kinderrückhaltesysteme) in Kraftfahrzeugen (ABl. EU 2005 L 330 S. 56) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00560157.pdf Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktiven Merkmale (ABl. EU 2005 L 330 S. 158) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de00560157.pdf Regelung Nr. 112 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Glühlampen für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides (ABl. EU 2005 L 330 S. 169) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de01690213.pdf Regelung Nr. 113 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen ausgerüstet sind (ABl. EU 2005 L 330 S. 214) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_330/l_33020051216de02140254.pdf Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. EU 2005 L 305 S. 32) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_305/l_30520051124de00320035.pdf 29. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (BR-Drucks. 812/05) - Antrag der Länder Baden Württemberg, Bayern, Hessen (BR-Drucks. 812/2/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0812_2D2_2D05,property=Dokument.pdf Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714) FNA: 9233-1 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3714.pdf 28 © IHK zu Essen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) .22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) FNA: 9233-1, 9233-1-3-2, 9233-1-3-6, 9231-1-12, 9231-1-11 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3716.pdf - Gesetzentwurf (BR-Drucks. 813/05) - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg (BR-Drucks. 813/2/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0813_2D2_2D05,property=Dokument.pdf - Bundesrats-Beschluss [BR-Drucks. 813/05 (Beschluss)] http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0813_2D05B,property=Dokument.pdf 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 925/05) Zweite Verordnung zur Änderung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO 21.12.2005 (BGBl. I S. 3631) FNA: 9233-1-3-7 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3631.pdf Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr 7. November 2005 (BGBl. I S. 1277) http://www.bundesanzeiger.de/bgbl2/bgbl205s1277a.pdf Straßenpersonenverkehr Rettungsdienstgebührensatzung der Stadt Essen vom 29. November 2005 (ABl. d. Stadt Essen 2005 Nr. 50 S. 397) Post und Telekommunikation Der vorgelegte Entwurf der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für einen Rahmenbeschluss zur Einführung EU-weit einheitlicher Speicherungspflichten für Telekommunikationsverkehrsdaten und die Haltung der Bundesregierung zu diesem Entwurf (BT-Drucks. 16/142) - Antwortder Bundesregierung vom 5. Dezember 2005 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 16/72 http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600142.pdf Luftverkehr Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat über das Vorhaben zur Schaffung des europäischen Systems der neuen Generation für das Flugverkehrsmanagement (SESAR) und die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens SESAR Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) KOM(2005) 602 endg.; Ratsdok. 15143/05 Unterrichtung durch die Bundesregierung (BR-Drucks. 872/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0872_2D05,property=Dokument.pdf Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten Unterrichtung durch das Europäische Parlament (BR-Drucks. 879/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0879_2D05,property=Dokument.pdf Ausbau des Flughafens (Verkehrslandeplatzes) Mönchengladbach (NRW-LT-Drucks. 14/842) - Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 292 der Abgeordneten Angela Tillmann, Hans-Willi Körfges, Monika RuffHändelkes und Uwe Leuchtenberg SPD Drucksache 14/554 http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/842&quelle=alle Neunte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3492) FNA: 96-1-25 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3492.pdf Arbeitsrecht Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BT-Drucks. 16/151) http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600151.pdf Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BT-Drucks. 16/152) © IHK zu Essen 29 Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 http://dip.bundestag.de/btd/16/001/1600151.pdf Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (… Arbeitszeitänderungsgesetz – ArbZÄG) (BR-Drucks. 16/219) - Beschlussempfehlung [BR-Drucks.778/05 (Beschluss)] http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0778_2D05B,property=Dokument.pdf Jetzt umgesetzt durch: Art. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 22.12.2005 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3676.pdf (BGBl. I S. 3676) FNA: 860-3, 860-2, 860-5, 8252-3, 860-6, 330-1, 8050-21; GESTA: G006 Abgaben Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz – MautSysG) vom 22.12.2005 (BGBl. 2005 I S. 3692) FNA: neu: 9290-14; GESTA: J001 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3692.pdf - Gesetzentwurf (BT-Drucks. 16/32) - Gesetzesbeschluss (BR-Drucks. 862/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0862_2D05,property=Dokument.pdf - Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drucks. 862/1/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0862_2D1_2D05,property=Dokument.pdf - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/32 (BT-Drucks. 16/221) http://dip.bundestag.de/btd/16/002/1600221.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung (BRDrucks. 229/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0229_2D05,property=Dokument.pdf - Empfehlungen der Ausschüsse Fz - U - Vk - W zu Punkt ..... der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005 - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - (BR-Drucks. 229/1/05) h t t p : / / w w w . l a n d t a g . n r w . d e / p o r t a l / W W W / W e b m a s t e r / G B _ I / I . 4 / D o k u m e n t e n a r c h i v / d o k u m e n t . p h p ? q u e l l e = a l l e & ac t i o n = a n z e i gen&wm=1&Id=BBD229/1/05 Zollrecht Bekanntmachung über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975 vom 28. November 2005 (BGBl. 2005 II S. 1307) http://www.bundesanzeiger.de/bgbl2/bgbl205s1307.pdf Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) KOM(2005) 608 endg.; Ratsdok. 15380/05 Unterrichtung durch die Bundesregierung (BR-Drucks. 897/05) http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0897_2D05,property=Dokument.pdf 30 © IHK zu Essen Verkehrs-Informationsdienst Nr. 1/2006 Literatur-Abkürzungen ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Bundesanzeiger Verlag, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/ http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOIndex.do?ihmlang=de AW-Prax Außenwirtschaftliche Praxis - Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis, Bundesanzeiger, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/ BAnz. Bundesanzeiger, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/ BB Betriebs-Berater (Zeitschrift), Recht und Wirtschaft, Heidelberg, http://www.betriebsberater.de BGBl. I bzw. II Bundesgesetzblatt Teil I bzw. II, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn, http://www.bundesanzeiger.de/ BR-Drucks. Drucksache des Deutschen Bundesrates, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn, http://www.bundesanzeiger.de/ GV. NRW. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Internationales Verkehrswesen Internationales Verkehrswesen - Fachzeitschrift für Wissenschaft und Praxis (Organ der Deutschen Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft e. V.), Deut-scher Verkehrs-Verlag, Hamburg, http://www.dvz.de/ LT-Drucks. NRW Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfalen, Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf MBl. NW. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Bagel-Verlag, Düsseldorf, http://www.bagel.de/verlag.htm NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift), Beck, München, http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=njw NJW-RR NJW-RechtsprechungsReport Zivilrecht (Zeitschrift), C. H. Beck, München, http://www.beck.de NVwZ BStBl. I bzw. II Bundessteuerblatt, Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Verlag: Stollfuß Verlag Bonn GmbH & Co. KG, Bonn, http://www.stollfuss.de/ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, C.H. Beck, München, http://www.beck.de NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht (Zeitschrift), Beck, München, http://www.beck.de BT-Drucks. 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Im Internet ist der Verkehrs-Informationsdienst abrufbar unter http://www.essen.ihk24.de (Rubrik: ➝ Branchen ➝ Verkehr) Redaktion Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen Industrie- und Handelskammer zu Essen Geschäftsbereich Industrie - Raumordnung - Verkehr Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen Ansprechpartner IHK zu Bochum, Ostring 30-32, 44787 Bochum Tel. 02 34/91 13-0 bzw. (Durchwahl) Stefan Postert (-201) Fax. 02 34/91 13-2 35 [email protected] http://www.bochum.ihk.de/ IHK zu Dortmund, Märkische Straße 120, 44141 Dortmund Tel. 02 31/54 17-0 bzw. (Durchwahl) Betriebsw. (staatl. gepr.) Petra Preiß (-275) Fax. 02 31/54 17-3 41 [email protected] http://www.dortmund.ihk.de IHK zu Duisburg, Mercartorstr. 22/24, 47051 Duisburg, Tel. 02 03/28 21-0 bzw. (Durchwahl) Georg Wiethoff (-2 49) Fax. 02 03/28 53 49-2 49 [email protected] http://www.ihk-niederrhein.de/ IHK zu Essen (Anschrift siehe Redaktion) Tel. 02 01/18 92-0 bzw. (Durchwahl) Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen (-2 33) Fax. 02 01/18 92-3 35 [email protected] http://www.essen.ihk.de IHK Krefeld, Nordwall 39, 47798 Krefeld Tel. 0 21 51/6 35-0 bzw. (Durchwahl) Wolfgang Baumeister (-3 43) Fax. 0 21 51/6 35-4 43 43 E-Mail: [email protected] http://www.krefeld.ihk.de Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen. © 2006 Industrie und Handelskammer zu Essen, Essen Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze nur mit Genehmigung der Redaktion. 32 © IHK zu Essen