Verkehrs-Informationsdienst 9/2006

Transcription

Verkehrs-Informationsdienst 9/2006
Verkehrs-Informationsdienst 9/2006
e
Neu eiten
z
s
t
i
e
er
Arb r Fahr ZG
fü 1 Arb
2
e
in § . Seit 9!
s
7
1
+
170
Verkehrspolitik/
-infrastruktur
Aus dem Inhalt
Verkehrspolitik/-infrastruktur
Neue Ausschreibungsrunde im Rahmen des Verkehrsprogramms
“Marco Polo”
165
Neue Ausschreibungsrunde
im Rahmen des Verkehrsprogramms „Marco Polo“
Güterkraftverkehr
Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2007
Jahresbericht 2005 der BAG-Marktbeobachtung
Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Ladungssicherung: Rutschhemmende Materialien
166
166
167
167
167
Die Europäische Kommission hat einen neuen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
im Rahmen des Programms „Marco Polo“
veröffentlicht, das auf die Förderung intermodaler Güterverkehrsdienste abzielt.
Abfallrecht
Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verkündet
Neue EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht
Abfallnachweisvereinfachung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft
168
168
168
169
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Arbeitszeitregelungen für Lastwagen-und Omnibusfahrer
seit dem 01.09.2006 in Kraft
Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers
für die Folgen eines Verkehrsunfalls durch Lenkzeitüberschreitung
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz veröffentlicht
170
"Marco Polo" ist eine für den Zeitraum 2003
bis 2010 angesetzte Initiative der Europäischen Union und fördert Aktionen zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße
auf umweltfreundlichere Verkehrsträger. Ziel
des Programms ist es, Unternehmen in der
risikoreichen Einführungsphase neuer Dienste zu unterstützen.
165
170
171
171
Arbeits- und Sozialrecht
Handyparken soll sich mit einheitlichem Zertifikat durchsetzen
171
171
Straßenpersonenverkehr
Taxigewerbe im Bezirk der IHK zu Essen - „Vergleich“ der NRW - Städte
Europäische Taximesse am 27. und 28. Oktober 2006 in Köln
Zwei aktuelle Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
172
172
174
174
Abgaben
Mauteinnahmen um sechs Prozent gestiegen
Entlastung des Lkw-Gewerbes?
DIHK nimmt Stellung zur Mautstreckenausdehnungsverordnung
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungsleistungen zum Jahreswechsel
175
175
175
176
177
178
Veranstaltungen
IHK-Informationsveranstaltung zu den neuen Fahrer-Arbeitszeiten
IHK-Infoveranstaltung zur “Lärmminderungsplanung”
IHK-Informationsveranstaltung zum ADR 2007
IHK-Workshop “Ladungssicherung”am 26.09.2006
Logistikoutsourcing pro und contra“
179
179
180
181
182
183
Fachliteratur /
Zeitschriftenrundschau / Fundstellen im Internet und in Printform
Literaturabkürzunggen / Impressum
184 ff.
192 / 193 ff.
199 / 200
Das Programm unterscheidet drei mögliche
Aktionstypen, die in der Tabelle auf Seite
166 dieses Verkehrs-Informationsdienstes
dargestellt werden.
Teilnehmen können ausschließlich gewerbliche Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten, den EU-Beitrittsländern, den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Bosnien-Herzegowina.
Einen EU-Zuschuss erhalten jedoch nur Unternehmen aus den Mitgliedstaaten bzw.
den Staaten, die ein entsprechendes Abkommen mit der EU geschlossen haben. An
einem Projekt müssen mindestens zwei unabhängige Unternehmen aus zwei Ländern
beteiligt sein, davon mindestens eines aus
einem EU-Mitgliedstaat.
Die aktuelle Ausschreibung ist mit insgesamt
35 Mio. € dotiert. Projektvorschläge können
noch bis zum 11. Oktober 2006 eingereicht
werden.
Weitere Informationen zu "Marco Polo", das
Antragsformular, ein Modellvertrag und die
Adressen der nationalen Kontaktstellen sind
auf der Website der Generaldirektion Energie und Verkehr abrufbar.
http://ec.europa.eu/transport/marcopolo/g
uide_proposers/call_2006_en.htm
© IHK zu Essen 165
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Ak tio nsty p
Ziel
Aktionen zur
Verkehrsverlagerung
Verlagerung von
Gütern von der
Straße auf andere
Verkehrsträger
Überwindung von
strukturellen
Markthemmnissen
Austausch von
Know-how und
verbesserte
Kooperation
Katalytische
Aktionen
Gemeinsame
Lernaktionen
Güterkraftverkehr
Erteilung von CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2007
Antragsunterlagen für die Erteilung von
CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr
2006 können ab sofort telefonisch oder per
Fax bei den Außenstellen des Bundesamtes
für Güterverkehr angefordert werden. Ein
Verzeichnis aller BAG-Außenstellen im
Bundesgebiet ist im Internet zu finden unter:
http://www.bag.bund.de/cln_002/nn_4621
0/DE/WirUeberUns/Aussenstellen/aussen stellen-node.html__nnn=true
In Nordrhein-Westfalen ist folgende Außenstelle zuständig:
Bundesamt für Güterverkehr
- Außenstelle Münster
Hausanschrift: Grevener Straße 129,
Münster
Postfach 20 11 54, 48092 Münster
Tel. 02 51/5 34 05-0
Fax 02 51/5 34 05-99
Antragsschluss ist der
02. Oktober 2006.
166 © IHK zu Essen
Mi nde st fö r de r sc hw e l l e
Fö r der satz
Pr o j e k tl a ufz e i t
500.000 €
bis zu 30 % der
förderfähigen
Kosten
max. 3 Jahre
1,5 Mio. €
bis zu 35 % der
förderfähigen
Kosten
bis zu 50 % der
förderfähigen
Kosten
max. 4 Jahre
250.000 €
CEMT-Genehmigungen berechtigen zu
Beförderungen im grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr zwischen den CEMTMitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der
Europäischen Union, ferner Liechtenstein,
Norwegen, Schweiz, sowie eine Vielzahl der
ost- und südosteuropäischen Staaten.
CEMT-Genehmigungen werden grundsätzlich nur für mindestens „EURO3 sichere“
Fahrzeuge erteilt. In Österreich, Italien und
Griechenland gilt allerdings nur eine
beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen.
Soweit für Österreich gültige Genehmigungen zur Verfügung stehen, werden diese
ausschließlich an diejenigen Unternehmer
neuerteilt, denen bisher keine oder maximal
eine österreichfreie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist. Alle CEMT-Genehmigungen,
die in Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO4 sichere“ Fahrzeuge neuerteilt.
Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMTJahresgenehmigungen müssen die Antragsteller mindestens 12 Beförderungen im
Bewertungszeitraum nachweisen, bei
denen der Be- oder Entladeort in einem
CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die
Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein
solcher Staat im Transit durchfahren wird
(im Folgenden „CEMT-Fahrt“ genannt).
max. 2 Jahre
Für eine Wiedererteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechenland-Sperrstempel erteilt
wurde, müssen im Bewertungszeitraum
entsprechende CEMT-Fahrten nach oder
aus diesen Ländern nachgewiesen werden.
Im Neuerteilungsverfahren ist für Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz
grundsätzlich eine hohe Anzahl von Verkehrsverbindungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten notwendig. Bei diesen Verkehrsverbindungen muss in mindestens einem befahrenen Staat die Gemeinschaftslizenz nicht gültig sein. Je Verkehrsverbindung müssen wenigstens sechs genehmigungspflichtige
Beförderungen
durchgeführt worden sein. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien- oder griechenlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist
der Bedarf entsprechend zu begründen und
ggf. geeignet nachzuweisen.
Der Bewertungszeitraum sowohl für das
Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 01. September
des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres.
BAG PM 19/06 v. 08.09.2006
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Jahresbericht 2005 der
BAG-Marktbeobachtung
Hilfsmittel zur
Ladungssicherung
Ladungssicherung: Rutschhemmende Materialien
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat
die Erkenntnisse der verkehrsträgerübergreifenden Marktbeobachtung im Jahresbericht 2005 zusammengefasst. Demnach
kam es auf dem deutschen Güterverkehrsmarkt im Verlauf des Jahres 2005 zu einer
spürbaren Belebung der Verkehrsnachfrage. Diese zeigte sich auch in der zunehmenden Investitionsbereitschaft der deutschen
Güterkraftverkehrsunternehmen. Aufgrund
der schwachen Entwicklung in den ersten
Monaten wiesen allerdings der Straßen- und
Eisenbahngüterverkehr im Jahr 2005 im
Vergleich zum Vorjahr insgesamt Aufkommensrückgänge auf; in der Binnenschifffahrt
zeigten sich hingegen Zuwächse. Bei der
Verkehrsleistung konnten im Jahr 2005 alle
Verkehrsträger im Vergleich zum Vorjahr zulegen.
Weißdruck der Richtlinie VDI 2700 Blatt
3.2 erschienen
Richtlinie VDI 2700 Blatt 15 (Entwurf)
vorgelegt
Das neue Blatt 3.2 der Richtlinienreihe VDI
2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ gibt Informationen über die umfangreiche Auswahl von Einrichtungen und
Hilfsmittel zur Ladungssicherung auf
Straßenfahrzeugen und Wechselbehältern
im Straßengüterverkehr. Weiterhin wird deren Anwendung beschrieben und anhand
von umfangreichem Bildmaterial praktische
Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt.
Der Entwurf der Richtlinie VDI 2700 Blatt 15
„Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
– Rutschhemmende Materialien“ beinhaltet
Empfehlungen zur Verwendung von AntiRutsch-Matten und anderen rutschhemmend ausgerüsteten Materialien.
Die Einführung der streckenbezogenen
Lkw-Maut in Deutschland zu Beginn des
Jahres 2005 hat die wirtschaftliche Situation des Verkehrsgewerbes in Deutschland
belastet, allerdings in geringerem Ausmaß
als dies von vielen Marktteilnehmern im Vorfeld befürchtet worden war. Wesentlich stärker als die Mautkosten belasteten die anhaltend hohen Kraftstoffpreise die Kostenseite
der Unternehmen. Die mit der Mauteinführung verbundenen verkehrspolitischen Ziele
einer verstärkten Verlagerung vom Straßengüterverkehr auf andere Verkehrsträger
konnten bislang nur zum Teil erreicht werden.
In zunehmendem Maße werden Speditionsunternehmen und andere Logistikdienstleister zu Übernahmekandidaten der großen
Eisenbahnen. Hintergrund sind Bestrebungen insbesondere der Staatsbahnen, ihr
Dienstleistungsangebot auszuweiten, um so
die Schiene stärker in die Transportketten
der Verlader zu integrieren und eine höhere
Auslastung ihrer Produktivsysteme zu erreichen.
Der vollständige Bericht steht ab sofort kostenlos unter
http://www.bag.bund.de
zum Download zur Verfügung.
Die Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 umfasst
den Bereich der Einrichtungen zur Ladungssicherung. Hierunter werden in der Ladefläche oder im sonstigen Fahrzeugaufbau integrierte Bauteile verstanden, mit denen die
Ladung direkt fixiert wird oder an denen
Zurrmittel oder Hilfsmittel zur Ladungssicherung befestigt werden können. Weiterhin
erläutert sie eine Vielzahl von Hilfsmitteln zur
Ladungssicherung, mit denen die Ladung
auf der Ladefläche fixiert wird oder mit denen Zwischenräume zwischen einzelnen
Ladegütern ausgefüllt werden können.
Die Auswahl und die praktischen Beschreibungen der Einsatzmöglichkeiten der in der
Richtlinie behandelten Beispiele bietet dem Anwender
die Möglichkeit, sich über
deren unterschiedliche Wirkungsweisen, baulichen Voraussetzungen und zum Teil
auch Einsatzgrenzen zu informieren. Dieses Wissen
bringt ein hohes Maß an
Sicherheit, mindert Transportschäden am Ladegut
und trägt somit unmittelbar
zur Unfall- und Schadensvermeidung bei.
Die neue VDI-Richtlinie nennt grundlegende Unter-schiede der verschiedenen Reibungsarten und beschreibt wichtige technologische Eigenschaften der verschiedenen
Materialien, z. B. Verformungs- und Eindrückverhalten oder Dehnung. Es werden
Aussagen zur Handhabung, Prüfung und
Ablegereife der verschiedenen Materialien
gemacht.
Herausgeber der Richtlinie VDI 2700 Blatt
15 (Entwurf) ist die VDI-Gesellschaft Fördertechnik Materialfluss Logistik. Die Richtlinie
ist ab Oktober 2006 zu einem Preis von
48,80 € beim Beuth-Verlag in Berlin erhältlich. Die Einspruchsfrist zu diesem VDIEntwurf läuft bis zum
31.03.2007.
Herausgeber der Richtlinie
VDI 2700 Blatt 3.2 ist die
VDI-Gesellschaft
Fördertechnik Materialfluss Logi- Der Entwurf der Richtlinie VDI 2700 Blatt 15 informiert sachkundig
stik. Die Richtlinie ersetzt den über Rutschhemmende Materialien.
Entwurf vom April 2005 und
ist mit Stand September
2006 zum Preis von 42,90 € beim Beuth Weitere Informationen und OnlinebestellunVerlag in Berlin erhältlich. Weitere Informatio- gen unter
nen und Onlinebestellungen unter nachfolhttp://www.vdi-richtlinien.de
gender Adresse:
oder
http://www.beuth.de.
Beuth Verlag GmbH
10772 Berlin
Tel. 0 30-2601-22 60
Tel. 0 30/26 01-12 60
E-Mail: [email protected]
http://www.beuth.de.
oder
http://www.vdi-richtlinien.de
© IHK zu Essen 167
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Abfallrecht
Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
verkündet
von Wilfried Baumann, IHK Südlicher
Oberrhein
Am 20.07.2006 wurde eine Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) verkündet, die im Wesentlichen
am 01.02.2007 in Kraft treten wird. Sofort in
Kraft getreten sind einzelne Passagen des
Gesetzes, die eine Novellierung der AbfallNachweisverordnung ermöglichen, welche
ebenfalls in den nächsten Wochen erwartet
wird. Ziel der Novelle ist zum einen eine bessere Anpassung des deutschen Rechts an
die beiden europäischen Richtlinien über
Abfälle und über gefährliche Abfälle. Zum
anderen soll die Nachweisführung in Papierform durch elektronische Verfahren abgelöst
werden, wofür jedoch eine vierjährige Übergangszeit gewährt wird. Außerdem wurden
einige Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt und Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen.
Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.
Neue Terminologie: „gefährliche
Abfälle“/„nicht gefährliche Abfälle“
schlüssel) werden nun als „gefährliche
Abfälle“ definiert.
Die bisherige „Bestimmungsverordnung
überwachungsbedürftige
Abfälle
zur
Verwertung“ entfällt am 01.02.2007 ersatzlos, da es diese Überwachungs-Kategorie
dann nicht mehr gibt.
Die künftige Nachweisverordnung regelt wie
bisher im Wesentlichen die Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen (jetzt: „gefährlichen“) Abfällen. Es entfallen jedoch die „vereinfachten Nachweisverfahren und vereinfachten Sammelnachweisverfahren“ für „(nur) überwachungsbedürftige“ Abfälle. Damit werden die betreffenden Abfallerzeuger entlastet. Für Abfallentsorger werden dagegen neue Nachweispflichten („Registerpflichten“) auch für
nicht gefährliche Abfälle (somit also für alle
Abfälle) eingeführt.
Pflicht zur Führung von Abfallregistern
Die neue Pflicht zur Registerführung ist vergleichbar mit den bisherigen „Nachweisbüchern“. Sie gilt zum einen für alle Abfallentsorger, für die das Gesetz weitere DetailVorgaben trifft. Sie gilt zum anderen für Erzeuger,
Besitzer,
Einsammler
und
Beförderer von „gefährlichen“ Abfällen. Erleichterungen für Abfallerzeuger, bei denen
nur Kleinmengen (max. 2 t/a) anfallen, werden wie bisher in der Nachweisverordnung
geregelt.
Weitere Änderungen des KrW-/AbfG
Die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen wurde
für Gewerbebetriebe Mitte 2005 bereits gestrichen. Gestrichen werden nun auch die
Regelungen, dass bei Entsorgung in eigenen Anlagen Konzepte und Bilanzen an
Stelle von Entsorgungsnachweisen treten
können. Auch die zugehörige Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen entBisherige Einstufungen Künftige Einstufungen
fällt komplett. Erhalten bleibt die
(ab 01.02.2007)
Konzept- und Bilanz-Pflicht künftig nur noch für öffentlich-rechtli„besonders
„gefährlich“
che Entsorgungsträger.
Die bisherigen Begriffe „besonders überwachungsbedürftig“, überwachungsbedürftig“
und „nicht überwachungsbedürftig“ werden
aufgegeben und durch das Begriffspaar
„gefährliche Abfälle / nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt. Die Einstufungen lauten damit
wie folgt:
überwachungsbedürftig“
Folge-Änderungen im untergesetzlichen Regelwerk zum KrW-/AbfG
Präzisiert und erweitert werden die
Pflichten für Unternehmen, die
Abfälle freiwillig zurücknehmen
(also nicht aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen wie z.B. der Verpackungsverordnung, Batterieverordnung oder dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz).
Die
Anzeigepflicht für solche Rücknahme-Aktivitäten gilt nun für alle
Abfälle, also erstmals auch für Abfälle, die
bisher als nicht überwachungsbedürftig bezeichnet wurden.
In der zugehörigen Abfallverzeichnisverordnung wird nur die Terminologie angepasst,
d.h. alle bisher als „besonders überwachungsbedürftig“ eingestuften Abfälle (gekennzeichnet mit einem * hinter dem Abfall-
Aktualisiert werden die Regelungen, aufgrund derer die geplante Novelle der Nachweisverordnung erfolgen kann (Verordnungsermächtigungen). Ergänzt wird eine
Verordnungsermächtigung für „Erleichterun-
„(nur)
„nicht gefährlich“
überwachungsbedürftig“
„nicht
„nicht gefährlich“
überwachungsbedürftig“
168 © IHK zu Essen
gen im Genehmigungsverfahren sowie
überwachungsrechtliche Erleichterungen
für Entsorgungsfachbetriebe“. Ob sich
durch eine solche Verordnung wirklich nennenswerte Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe ergeben würden, bleibt abzuwarten; die Aussichten dürften aufgrund
bisheriger Erfahrungen nach Einschätzung
des Verfassers nicht allzu groß sein.
Weitere Informationen:
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgb
l1f/bgbl106s1619.pdf
- Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/400)
http://dip.bundestag.de/btd/16/00
4/1600400.pdf
Neue EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht
Die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen“ wurde am 12.07.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht,
tritt am 15.07.2006 in Kraft und muss bis
zum 12.07.2007 in nationales Recht umgesetzt sein (Art. 64); dann tritt auch die bisherige EU-Abfallverbringungsverordnung außer Kraft.
Kernpunkte der neuen Verordnung sind u. a.
erweiterte behördliche Verbringungseinwände, eine stärkere Hausmüllautarkie sowie erleichterte Verfahren und praktikablere
Regelungen bei Behörden und Unternehmen.
Im Rahmen der deutschen Umsetzung
müssen das Abfallverbringungsgesetz und
die LAGA-Muster-Verwaltungsvorschrift geändert werden. Im Übrigen kann die Kommission im so genannten Komitologieverfahren u. a. Verfahren zur Berechnung der
Sicherheitsleistungen, Leitlinien für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
bei illegalen Verbringungen sowie Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs regeln.
Aus der 98-seitigen Verordnung und einem
BMU-Hintergrundpapier ist festzuhalten:
1. Behörden können zum Schutz nationaler
ökologischer Standards, sofern es keine
entsprechenden EG-Regelungen gibt, einem Export von Abfällen widersprechen,
wenn für diese im Ausland niedrigere
Standards gelten, als im Versandland; damit wurde auch ein entsprechendes
EuGH-Urteil vom 16.12.2004 berücksichtigt.
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
2. Art. 3 Abs. 5 enthält eine gestärkte Hausmüllklausel; d. h. Exporte von gemischten
Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen können behördlich verhindert werden, unabhängig davon, ob es sich um
eine Verwertung oder Beseitigung
handelt.
3. Das Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Zustimmung wurde für
Behörden und Unternehmen gestrafft und
in wesentlichen Punkten klargestellt. Für
Abfälle der so genannten „gelben“ und
„roten“ Liste ist eine Notifizierung erforderlich; für Mischungen von „grünen“ (nicht
gefährlichen) Abfällen sowie für Abfälle zu
einer Laboranalyse bis maximal 25 kg ist
keine Notifizierung erforderlich; allerdings
sind bestimmte Informationen mitzuführen.
4. Klarer als bisher sind Regelungen für die
Rücknahme von Abfällen aufgeführt; bei
illegalen Verbringungen sind dafür der
Notifizierende oder notfalls die Versandbehörde in der Pflicht.
5. Alle entsprechenden Informationen und
Unterlagen können auch elektronisch
übermittelt bzw. mitgeführt werden; dies
dürfte jedoch noch einige Jahre dauern.
6. Bei behördlichen Streitigkeiten, ob es sich
um Abfall handelt oder nicht und/oder ob
es ein gefährlicher oder normaler Abfall ist,
gelten die jeweils strengeren Regelungen.
7. Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen für eine erleichterte Abfallverbringung treffen.
8. Alle Exporte von Abfällen zur Beseitigung
sind verboten mit Ausnahme in EFTALänder. Für EU-Abfallimporte gelten die
Regelungen dieser VO, sofern der Versandstaat nicht Vertragspartei des Basler
Übereinkommens ist.
9. Für neue EU-Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer Bulgarien und Rumänien gelten Übergangsregelungen.
Abfallnachweisvereinfachung tritt am
1. Februar 2007 in Kraft
Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1619) wurde bereits veröffentlicht
(siehe Artikel auf Seite 168 des Verkehrs-Informationsdienstes).
Die zugehörige AbfallvereinfachungsV wurde am 09.08.2006 vom Kabinett verabschiedet und soll zeitgleich zum 01.02.2007
in Kraft treten. Kernpunkte der vereinfachten
Nachweisführungen sind neben Erleichterungen ab 2010 die elektronische Nachweisführung mit digitaler Signatur für gefährliche Abfälle.
Das BMU wird in Kürze eine Lesefassung
des geänderten Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes veröffentlichen.
Zur (komplizierten) Umsetzung dieser beiden Rechtsakte bzw. dem neuen Nachweisverfahren wird das BMU nachfolgende Aktivitäten entwickeln:
1. Bis zum 01.02.2007 werden die EDV-Daten-Schnittstellen erarbeitet für die Softwareentwicklungen (Datenschnittstellen
für Anlage 3).
2. Eine Bund/Länder-AG erarbeitet eine Musterverwaltungsvorschrift für die verfahrensmäßigen Neuregelungen.
3. BMU erstellt ein EDV-Handbuch mit praktischen Erläuterungen für das gesamte
EDV- bzw. elektronische System.
Ab Februar/März 2010 wird die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle (Entsorgungsnachweis, Begleitscheine)
verbindlich vorgeschrieben. Ab dem
01.02.2007 erfolgt der „Testbeginn“ mit der
freiwilligen Einführung des elektronischen
Nachweisverfahrens; auch die von der EU
neu vorgeschriebenen Register können
dann freiwillig elektronisch übermittelt werden.
Weitere Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom (14. Juni 2006) über die
Verbringung von Abfällen (ABl. EU
2006 L 190 S. 1)
http://eur-lex.europa.eu/LexUri Serv/site/de/oj/2006/l_190/l_19020
060712de00010098.pdf
© IHK zu Essen 169
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Arbeits- und
Sozialrecht
Neue Arbeitszeitregelungen
für Lastwagen- und
Omnibusfahrer seit dem
01.09.2006 in Kraft
- EG-Fahrpersonalrichtlinie wird vollständig in deutsches Recht umgesetzt
Vgl. hierzu auch: Verkehrs-Informationsdienst Nr. 6/2006, S. 116
Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom
17. August 2006 wurden nunmehr die neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen
veröffentlicht. Unter anderem wird ab dem
01.09.2006 eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird.
Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung
personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
für Fahrpersonal wird das Arbeitszeitgesetz
geändert. Die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Fahrpersonal im
Straßenverkehr (Fahrpersonalrichtlinie) wird
damit - nach Aussage des BMVBS - vollständig in deutsches Recht umgesetzt.
Das Arbeitszeitgesetz entspricht im Wesentlichen bereits den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren daher nur einige Anpassungen erforderlich, die in einem neuen
§ 21a "Beschäftigung im Straßentransport"
in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingefügt
wurden. Unter anderem gestattet die Fahrpersonalrichtlinie, dass Bereitschaftszeiten
- dies sind in erster Linie Zeiten, die als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbracht
werden, aber auch bestimmte Wartezeiten nicht zur Arbeitszeit gezählt werden. Diese
Regelungen werden in das deutsche Recht
übernommen. Damit bleibe, so das
BMVBS, die in Deutschland in der Praxis
bisher bestehende und zulässige Flexibilität
bei der Arbeitszeitgestaltung weiterhin erhalten. Neu in das Gesetz aufgenommen
wurde die Regelung einer wöchentlichen
Höchstarbeitszeit und die Verantwortung
des Arbeitgebers für die Aufzeichnung der
gesamten Arbeitszeit der als Fahrpersonal
tätigen Beschäftigten. Geregelt wird auch
die Verpflichtung des Arbeitgebers, vom
Fahrpersonal schriftlich Auskunft über in einem anderen Arbeitsverhältnis geleistete
Arbeitszeiten zu verlangen, sowie die Pflicht
der Beschäftigen, die Angaben schriftlich
vorzulegen.
170 © IHK zu Essen
Die neuen Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 3820/85 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder des Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ausführen. Erfasst werden
damit im Wesentlichen Fahrer von Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über
3,5 Tonnen und Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Linienstrecke von bis
zu 50 Kilometern und besondere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Feuerwehr-, Rettungsund Streitkräftefahrzeuge. Auch selbstständige Fahrer werden von den neuen Regelungen nicht erfasst.
Informationen zum Thema und zum Arbeitszeitgesetz finden Sie auf der Internetseite
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter dem Stichwort Arbeitsrecht/Gesetze
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Naviga tion/Arbeitsrecht/gesetze.html
IHK-Gemeinschaftsveranstaltung
Weitere Informationen zu der Veranstaltung
finden Sie auf der Internet-Seite der IHK zu
Essen unter
http://www.essen.ihk24.de/EIHK24/EIHK2
4/servicemarken/branchen/verkehr/Gueterkraftverkehr/EG-Sozialvorschriften/Fahrer arbeitszeiten/index.jsp
bzw. in dem auf Seite 179 abgedruckten
Informationsflyer.
Weitere Informationen:
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für
Fahrpersonal vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1962)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl
1f/bgbl106s1962.pdf
Verkehrs-Informationsdienst
Nr. 6/2006, S. 116
http://www.essen.ihk24.de/EIHK24/
EIHK24/servicemarken/branchen/ve
rkehr/VerkehrsInformationsdienst/Verkehrs-Informationsdienst_2006/VI_06_2006.pd
f
Gleichzeitig möchten wir auf unsere
IHK-Gemeinschaftsveranstaltung zu diesem Thema hinweisen, die am
Mo 09.10.2006, 14:00 bis 17:30 Uhr
im Hause der IHK zu Essen
in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen
Amt für Arbeitsschutz (StAfA) Essen und
dem Verband Güterkraftverkehr Logistik
und Entsorgung (VGL) Nordrhein e. V.,
Düsseldorf, durchgeführt wird.
BMAS PM v. 7.7.2006
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers
für die Folgen eines
Verkehrsunfalls durch
Lenkzeitüberschreitung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit
Urteil vom 08.02.2006 (Az: 2 Ns 915 Js
144710/2003) folgende Entscheidung
getroffen:
StGB §§ 222, 52; Lenkzeitverordnung
Landgericht Nürnberg-Fürth
Urt. v. 8.2.2006, Az: 2 Ns 915 Js
144710/2003
1. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten
und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet.
2. Die tödliche Folge eines Verkehrsunfalls liegt in
diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos.
3. Bei wertender Betrachtungsweise liegt der
Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen
Systems. Das daneben bestehende ebenfalls
pflichtwidrige
Unterlassungsverschulden,
nämlich das dem Angeklagten mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück.
Das Urteil ist rechtskräftig. Zu diesem Urteil
stehen Auszüge aus den Entscheidungsgründen zur Verfügung.
http://www4.justiz.bayern.de/olgn/rspr/pdf
/lg_2ns915js144710_2003.pdf
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz veröffentlicht
Vgl. hierzu bereits ausführlich: VerkehrsInformationsdienst Nr. 7-8/2006, S. 145
Das u.a. Gesetz und die entsprechende
Durchführungs-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe Kasten).
Weitere Informationen:
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im
Güterkraft- oder Personenverkehr vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)
Straßenverkehrsrecht
Handyparken soll sich mit
einheitlichem Zertifikat
durchsetzen
siehe auch: Verkehrs-Informationsdienst
Nr. 4/2005, S. 100
Ob Telefonieren, Musik hören oder Fahrkarten für Bus und Bahn kaufen: Das
Handy wird immer mehr zum mobilen Allrounder. Jetzt soll sich auch das so genannte „Handyparken“ etablieren, bei dem
die Parkzeit mit dem eigenen Mobiltelefon
auslöst, beendet und später minutengenau
gezahlt werden kann. In Düsseldorf, Essen
und Köln wurden erste Pilotprojekte
gestartet, aber im Gegensatz zu den skandinavischen Ländern, setzt sich die Idee in
Deutschland nur langsam durch. Daher hat
die Initiative D21 gemeinsam mit Partnern
Hindernisse und Lösungswege fürs bequemere Parken identifiziert und einen Katalog
von Qualitätskriterien für die Zertifizierung
von Handyparken-Betreibern veröffentlicht.
Haupthindernis für das Handyparken sei
demnach das Fehlen von übergreifenden
organisatorischen, technischen und rechtlichen Kriterien, die es den meist kommunalen Auftraggebern erleichtert, den richtigen Betreiber auszuwählen. Mit dem D21Kriterienkatalog werden von Betreibern nun
betriebliche Verfahren zu Fragen der Datenübertragung, des Datenschutzes, der
Abwicklung der Finanzströme und vielem
mehr abverlangt.
„Die Zertifizierung ermöglicht Transparenz
und
gewährleistet
eine
erhebliche
Beschleunigung der erforderlichen Genehmigungsprozesse in jeder Kommune“,
betont der Leiter der D21-Projektgruppe
Thomas Weil von der Stadt Köln. Die Teilnahme an einer Zertifizierung sei für die
Betreiber freiwillig, biete aber analog einem
„Gütesiegel“ Vorteile gegenüber potenziellen Auftraggebern und sei zudem auch im
Interesse der Autofahrer, so Weil weiter.
Die Beliebtheit des Handyparkens ist groß.
In zehn deutschen Städten wird der mobile
Dienst seit fast einem Jahr in Pilotphasen
getestet. Allein in Berlin meldeten sich über
10.000 Personen zum Handyparken an
– mehr als 90 Prozent von ihnen äußerten
sich „sehr zufrieden“ mit der neuen ParkAlternative zeigen repräsentative Umfragen
des ZIV für das Bundesamt für Straßenwesen und der TU Berlin.
Derzeit endet die Nutzbarkeit des mobilen
Services aber noch an den jeweiligen Stadtgrenzen. Als nächsten Schritt plant die
D21-Projektgruppe daher die Einrichtung
eines deutsch-andweiten HandyparkenPortals. Autofahrer können dann im Rahmen ihrer Verträge mit ihren örtlichen Betreibern auch in jeder anderen Stadt mit dem
Handy „parken“ – sofern sich ihr örtlicher
Betreiber dem Portal angeschlossen hat.
DIHK, RS B2.04.2006.08 hoe
Weitere Informationen:
Initiative D21 e.V. (Hrsg.), StandardRahmenbedingungen für Mobile Bürgerdienste am Beispiel Mobile Parking
- Zertifizierung von Anbietern, Berlin:
2006.
http://www.initiatived21.de/druck/ne
ws/publikationen2006/doc/64_1151
497115.pdf
Initiative D21 e.V.
Siemensdamm 50, 13629 Berlin
Tel. 0 30/386 30086
Fax 030/386 30092
[email protected]
http://www.initiatived21.de
Telematics Pro e. V. (Hrsg.), Telematics Monitor Juli 2006, Heft 2, Themenschwerpunkt “Handyparken” (12
Seiten).
http://www.telematicspro.de/telematicspro/monitor/Telematicsmonitor.p
df
TelematicsPRO e.V.
Die deutsche Telematikgesellschaft
Michael Sandrock
European TelematicsFactory
Helmholtzstr. 2-9, 10587 Berlin
Tel. 0 30/39902320
Fax 0 30/399023-22
[email protected]
http://www.telematicspro.de
http://www.ai-telematik.de
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften
zur Durchführung des BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetzes vom 22. August
2006 (BGBl. I S. 2108)
FNA: neu: 9231-11; 9231-1 GESTA: J012
FNA: neu: 9231-11-1; 9231-1-11, 9290-8, 9241-113
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/
bgbl106s1958.pdf
http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgb
l2/bgbl206s0798.pdf
© IHK zu Essen 171
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Straßenpersonenverkehr
Taxigewerbe im Bezirk der
IHK zu Essen - „Vergleich“
der NRW - Städte
von Klaus Franke, IHK zu Essen
Die Industrie- und Handelskammer zu
Essen führt im Fünfjahreszeitraum in Zusammenarbeit mit 15 NRW-IHKn eine Strukturdatenerhebung im Taxigewerbe für das
Land Nordrhein-Westfalen durch (siehe
Tabellen auf S. 173). Es werden u. a. Daten
über die Anzahl von Taxi- und Mietwagenkonzessionen, die Einwohnerzahlen (EW),
Vormerklisten und die Taxidichte der nordrhein-westfälischen Kreise und Städte erhoben.
Anhand dieser Strukturdaten ist ein direkter
„Vergleich“ der Kammerbezirksstädte
Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen mit den Zahlen des Taxigewerbes in anderen Städten von Nordrhein-Westfalen
schwierig zu interpretieren; denn jede von
der Größe her, z. B. über die Einwohnerzahl
(EW), scheinbar vergleichbare Stadt ist in
ihrer Lage, ihrem Profil und ihrer Infrastruktur zu unterschiedlich.
Trotzdem ist der Versuch eines „Vergleiches“
wichtiger Strukturdaten der Städte des
Kammerbezirks mit den Verhältnissen in anderen NRW - Großstädten wie Dortmund,
Düsseldorf, Duisburg und Köln (alle über
500.000 EW) oder mit Städten wie Hagen…
bis Münster (200.000-300.000 EW) und
Hamm… bis Leverkusen (150.000 200.000 EW) interessant.
Faktoren der Nachfrage
Der unterschiedliche Bestand an zugelassenen Taxis der einzelnen Gemeinden ist
neben vielen anderen Kriterien abhängig von
der Nachfrage nach Beförderungsaufträgen
im Verkehr. Diese Nachfrage wird beeinflusst
von der Einwohnerzahl, von dem Pro-KopfEinkommen, vom Angebot des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) und eines Intercity-Anschlusses, vom Flughafen, vom
Grad der Motorisierung, von der Größe und
Bedeutung als Messe- und Kongressstadt,
von Einkaufsmöglichkeiten, vom Kulturangebot (z. B. Theater- Kino- und Musicalstandort), vom Hotel- und Gastronomieangebot (Szenetreffs), von Veranstaltungen,
von medizinischen Versorgungseinrichtungen, von der Konjunktur, von den Arbeitslosenzahlen, und insbesondere von der
Anzahl der in einer Stadt angesiedelten
Gewerbebetriebe, deren Größe und deren
nationaler und internationaler Geschäftstätigkeit.
172 © IHK zu Essen
Essen und die NRWGroßstädte
Die Ruhrmetropole Essen ist
mit ihren 583.000 EW die
zweitgrößte Kommune im
Ruhrgebiet, die drittgrößte Stadt in NRW
und die achtgrößte Stadt in Deutschland.
In Essen sind zurzeit 600 Taxis zugelassen.
Ein möglicher „Vergleich“ mit Dortmund mit
760 Taxis und 590.000 EW zeigt, dass in
Dortmund trotz der unwesentlich höheren
Einwohnerzahl 160 Taxis mehr zugelassen
sind als in Essen. In der Taxidichte (Einwohnerzahl dividiert durch Anzahl der Taxis)
kommen in Dortmund 776 EW auf ein Taxi,
während in Essen theoretisch ein Taxi für
977 EW zur Personenbeförderung zur Verfügung steht.
Ursache für diese Differenz kann u. a.,
neben anderen Aspekten, der Veranstaltungsort Westfalenhalle mit den nationalen
und internationalen Veranstaltungen sein.
Auch der Wirtschaftsfaktor Fußball (Borussia Dortmund) ist bedeutend. In Essen
profitiert das Taxigewerbe u. a. von dem Bekanntheitsgrad als „Einkaufsstadt“, von den
hier ansässigen großen national und international tätigen Firmen ( 9.045 handelsregisterlich eingetragene Firmen), Standort von
Europas größten Energieversorgern, von
der Grugahalle, vom Aalto -Theater, von der
Philharmonie, dem Haus der Technik mit
seinen vielen Tagungen und Kongressen
und von dem international bekannten
Messeplatz. Beachtenswert ist auch die
Entwicklung einer alten Industrielandschaft
hin zum Kulturtourismus, z. B. der Zeche
Zollverein mit dem Design-Center und demnächst mit dem Ruhrlandmuseum und der
Zollverein School of management and
design.
Eine Spitzenstellung in der Taxiversorgung
nimmt Düsseldorf ein. In Düsseldorf
kommen auf 575.000 EW 1.340 Taxis, das
ergibt eine Taxidichte von 429 EW pro Taxi.
Bei der mit „weltstädtischem Flair“ versehenen Stadt Düsseldorf liegen die Gründe für
die hohe Taxidichte klar auf der Hand: Landeshauptstadt, internationaler Flughafen, internationaler Messestandort, international
tätige Firmen [ca. 20.000 Firmen im Handelsregister eingetragenen Firmen (hoher
Anteil japanischer Niederlassungen)], sowie
der Hotel- und Gastronomieszene (Altstadt).
Die Millionenstadt Köln (1.023.000 EW) hat
im „Vergleich“ zur Landeshauptstadt mit
1.227 Taxis 113 Konzessionen weniger aufzuweisen, trotz einer um 448.000 höheren
Einwohnerzahl als Düsseldorf. Zusätzlich
hat Köln neben der mit einer Großstadt ausgestatteten Infrastruktur mit dem weltbekannten Dom, der Köln - Arena und dem
Kölner Karneval besucherstarke Zugpferde.
In Köln beträgt die Taxidichte 833 EW, für
Düsseldorf 429 EW, für Essen 977 EW und
für Dortmund 776 EW für ein Taxi.
In diesem Städtevergleich fällt Duisburg mit
dem größten Binnenhafen der Welt und
seinen 504.000 EW und 338 Taxikonzessionen (Taxidichte: 1.491 EW pro Taxe) aus
dem Rahmen.
Mülheim an der Ruhr
Die Stadt Mülheim an der
Ruhr könnte man aufgrund
ihrer Einwohnerzahl von
171.000 mit den Städten
Hamm (182.000 EW), Herne
(173.000 EW), Leverkusen (160.000 EW)
und Solingen (163.000 EW) vergleichen.
Betrachtet man aber die Zahlen der zugelassenen Taxis und die Taxidichte dieser Städte, so wird man gravierende Unterschiede
feststellen. Mülheim an der Ruhr liegt mit
109 Taxis und einer Taxidichte von 1.571
EW pro Taxi an der Spitze, gefolgt von Leverkusen mit 76 Taxis und einer erheblich
„niedrigeren“ Taxidichte für 2.110 EW pro
Taxe, Hamm mit 79 Taxis und einer Taxidichte von 2.298 pro Taxi und Herne mit 66
Taxis und einer Taxidichte von 2.619 pro EW.
Gründe für diese unterschiedlichen Entwicklungen sind nur schwerlich auszumachen.
Die scheinbar größere Nachfrage nach Taxibeförderungen in Mülheim an der Ruhr, die
einen Hauptfaktor der Zulassungszahlen
darstellt, gegenüber diesen Städten, könnte u. a. auch in dem schnelleren wirtschaftlichen Strukturwandel Mülheims vom Industrie- zum Dienstleistungsstandort begründet sein. Von den 500 größten Unternehmen
in Handel und Industrie in Deutschland
haben allein fünf ihren Sitz in Mülheim an der
Ruhr. Insgesamt sind 2.720 Firmen im
Handelsregister eingetragen.
Die Inanspruchnahme eines Taxis kann aber
auch vom hohen Pro-Kopf-Einkommen
(Mülheim an der Ruhr und Düsseldorf liegen
mit an der Spitze des Pro-Kopf-Einkommens in NRW), vom attraktiven Angebot ihrer Einkaufszentren wie das Rhein-RuhrZentrum, das Forum (City-Zentrum), vom
Flughafen Essen/Mülheim, vom Kulturangebot (Theater an der Ruhr) und von der Erholungs-, Freizeit- und Wohnfunktion positiv
beeinflusst sein.
Oberhausen
Für Oberhausen mit der
Einwohnerzahl
von
219.000 wäre ein „Vergleich“ mit der NRWStadt Krefeld (238.000 EW) möglich.
Auch hier sind Unterschiede festzustellen. Oberhausen liegt mit 119 zugelassenen Taxis und einer Taxidichte von
1.842 EW pro Taxi gegenüber Krefeld
mit 169 Taxis und einer Taxidichte von
1.411 hinter der „Seidenstadt“ zurück.
Das kann vielerlei Gründe haben. Zwar
haben beide Städte auf den ersten
Blick nicht das Profil einer Messe- und
Kongressstadt, keinen IC–Anschluss,
auch nicht die Vielzahl von Unterneh-
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Taxi- und Mietwagen im Städtevergleich NRW
über 200.000-300.000 Einwohner
Stadt
Hagen
Oberhausen
Krefeld
Aachen
Mönchengladbach
Gelsenkirchen
Münster
Taxen
Gen.
aktiv
130
129
119
119
169
165
180
180
169
168
156
156
271
265
Bestand
am 31.12.2005
MietEinwohner
Taxen
Einwohner*1
wagen
pro Taxe (Bewerber)
54
202.000
1.553
2
45
219.159
1.842
36
85
238.484
1.411
188
47
258.218
1.435
44
139
266.341
1.576
361
61
271.767
1.742
36
87
280.201
1.034
242
Taxi- und Mietwagen im Städtevergleich NRW
über 500.000 Einwohner
Stadt
Duisburg
Düsseldorf
Essen
Dortmund
Köln
Taxen
Gen.
338
1.340
600
760
1.227
aktiv
330
1.330
567
667
1.224
Bestand
am 31.12.2005
MietEinwohner
Taxen
Einwohner*1
wagen
pro Taxe (Bewerber)
75
504.000
1.491
63
160
574.541
429
264
81
586.318
977
141
151
590.000
776
61
334
1.022.627
833
799
Taxi- und Mietwagen im Städtevergleich NRW
über 150.000-200.000 Einwohner
Stadt
Taxen
Gen.
Hamm
Herne
Mülheim an der
Ruhr
Solingen
Leverkusen
menszentralen und besitzen auch keinen Regionalflughafen.
Die Besonderheit der „Dreiteilung“ Oberhausens in die Zentren Osterfeld, Sterkrade,
und Altoberhausen (z. B. kurze Einkaufswege, günstige Infrastruktur) könnte ein Indiz
für eine geringere Nachfrage nach
Personenbeförderungen sein.
aktiv
79
66
109
71
66
109
89
76
89
76
Bestand
am 31.12.2005
MietEinwohner
Taxen
Einwohner*1
wagen
pro Taxe (Bewerber)
72
181.532
2.298
24
63
172.870
2.619
14
40
171.264
1.571
42
41
48
163.156
160.395
Aber es gibt für die Stadt Oberhausen positive Entwicklungen zu vermerken, die auch
für das Taxigewerbe von Bedeutung sein
können. Die rückläufige Industrialisierung
und der Weg hin zu einer Dienstleistungsgesellschaft sind in Oberhausen enorm fortgeschritten und werden weiter ausgebaut. Das
neue Einkaufserlebnis, das CentrO
Oberhausen, mit der Gastronomiemeile, mit
der Arena Oberhausen, der Turbinenhalle
und mit dem Gasometer hat die Nachfrage
1.833
2.110
86
49
nach Personenbeförderungen für das Taxigewerbe belebt.
(Fortsetzung dieses Artikels:
siehe Seite 174 dies Verkehrs-Informationsdienstes!)
© IHK zu Essen 173
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Zulassungspraktiken im
Taxigewerbe
Bei dem hier vorgenommenen
Versuch über die Einwohnerzahl, die
Taxianzahl und die Taxidichte die teilweise gravierenden Unterschiede in
den vorgenannten Städten zu erklären, kommt der im Laufe der Jahre
mehr oder weniger streng gehandhabten Zulassungspraxis von Taxis innerhalb der einzelnen Gemeinden ein
großes Maß an Bedeutung zu.
Dazu muss man wissen, dass die
Taxigenehmigungen in den Gemeinden kontingentiert sind und die
Behörde durch einen Beobachtungszeitraum jährlich zu prüfen hat, ob
aufgrund von Nachfrage nach Beförderungsaufträgen, Taxidichte, Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage
und Geschäftsaufgaben neue Taxis
zugelassen werden können. Bevor
die Behörde jedoch über die Zulassung neuer Taxis in ihrer Gemeinde
entscheidet, werden die Gewerbeaufsicht, die Fachgewerkschaften, die Industrie- und Handelskammern und
die Verkehrsverbände (Fachverbände) über das im Personenbeförderungsrecht verankerte sog. Anhörungsrecht beteiligt.
Dass die Erteilung neuer Taxigenehmigungen bei den „Lobbyisten der
fahrenden Zunft“ nicht immer auf Gegenliebe stößt, kann man bei schlechter Wirtschaftslage mit hohen Arbeitslosenzahlen und Sparmaßnahmen in
Privathaushalten und im Bereich der
Firmen verstehen. Dieses oben erwähnte Procedere hat im Laufe der
Jahre durch Einflussnahme aller Beteiligten gleichfalls zu den unterschiedlichen Entwicklungen bei den
zugelassenen Taxizahlen und der Taxidichte geführt. Die Stadt Essen hat
aufgrund eines externen Gutachtens
über das Taxigewerbe in Essen aus
dem Jahre 2003 beschlossen, dass
61 Taxikonzessionen aus dem Markt
genommen werden sollen.
174 © IHK zu Essen
Europäische Taximesse am
27. und 28. Oktober 2006 in
Köln
Die Fachvereinigung Personenverkehr
Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. veranstaltet
unter Beteiligung des Deutschen Taxi- und
Mietwagenverbandes e.V. (BZP) auch 2006
wieder eine Europäische Taximesse.
Am 27. und 28. Oktober 2006 jeweils von
10.00 bis 18.00 Uhr findet diese seit langem international anerkannte Ausstellung in
den Rheinparkhallen (R) 1, 2 und 3 (ehemals Hallen 6, 7 und 8) der Köln Messe
statt. Aussteller aus ganz Europa präsentieren alle Produkte und Dienstleistungen, die
für Taxi- und Mietwagenunternehmer von
Bedeutung sind. Taxifahrzeuge, Kleinbusse,
Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge für die
kombinierte Taxi- und Liegendbeförderung,
Taxidachzeichen, Funkanlagen, GPS-Systeme, EDV-Abrechnungsprogramme, Datenfunk, Sicherheitssysteme, Taxi-Ersatzfahrzeuge, Folienbeklebung, Ersatzteile und
Zubehör sowie Werbemittel werden ebenso
präsentiert werden wie Dienstleister und
Abrechnungszentren ihre Unternehmen
darstellen werden. Das Parken sowie der
Eintritt ist für alle Besucher kostenlos.
Weitere Informationen:
Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V.
Siemensstr. 1, 40789 Monheim
Tel. 0 21 73/95 99-0
Fax. 0 21 73/95 99-25
E-Mail: [email protected]
http://www.eurotaximesse.de
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem als
Anlage beigefügten Einladungsheft. Weitere
Exemplare dieser Einladungshefte können
bei uns selbstverständlich angefordert werden.
Kurz notiert
Zwei aktuelle Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
● Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1962)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1962.pdf
(Vgl. hierzu auch ausführlich VI Nr. 6/2006, S. 111)
● Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. August 2006 durch
Art. 14 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1974)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1970.pdf
(Vgl. hierzu auch ausführlich VI Nr. 7-8/2006, S. 148)
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Abgaben
Mauteinnahmen um sechs
Prozent gestiegen
Halbjahresbilanz im zweiten Betriebsjahr positiv
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee hat Mitte Juli 2006 in Berlin eine positive Halbjahresbilanz der Lkw-Maut nach
dem Start mit OBU II gezogen. Der Minister
äußerte sich zufrieden über die Anfang 2005
eingeführte Lkw-Maut auf deutschen Auto-
1. Januar 2006 können Änderungen der
Tarif- und Streckendaten per Mobilfunk aufgespielt werden. "Das deutsche Mautsystem biete damit eine Flexibilität, die technisch bisher von keinem anderen System
weltweit erreicht wird", so Tiefensee. Das internationale Interesse an der deutschen
Mauttechnologie sei deshalb nicht nur in
Europa, sondern weltweit groß.
Ausweichverkehre
Auch das Problem der Ausweichverkehre
ist nach Einschätzung des BMVBS offensichtlich geringer als zunächst erwartet. Im
vergangenen Jahr war noch von einer größeren Zahl an Ausweichstrecken die Rede,
die zusätzlich bemautet werden sollten. Ins-
Soll nach § 11 ABMG zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
überwiegend für den Bundesfernstraßenbau verwendet werden:
das nach Abzug der Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des
Mautsystems “verbleibende Mautaufkommen”
gesamt haben die Länder aber lediglich drei
bahnen. Das Mautsystem habe die Erwar- Bundesstraßenabschnitte für eine Bemautungen des BMVBS voll erfüllt. Es arbeitete tung vorgeschlagen", sagte Tiefensee.
seit seiner Inbetriebnahme am 1. Januar
2005 reibungslos und ohne technische Pro- Kommission gibt grünes Licht für
bleme. Im ersten Halbjahr 2006 wurden Bemautung von Bundesstraßen
bereits 1,49 Milliarden Euro eingenommen.
Im Juni lagen die Einnahmen bei 256 Millio- Für eine Bundesstraßenbemautung ab Annen Euro. Insgesamt übertrafen die Monats- fang 2007 sind folgende Strecken vorgeseeinnahmen bereits fünfmal in diesem Jahr hen:
die Vergleichswerte aus dem Vorjahr. Zweimal wurden mit je 270 Millionen Euro sogar - B 75 zwischen der Bundesautobahn A
die bislang höchsten Einnahmen seit Start
261 und der Bundesautobahn A 253,
der Maut festgestellt. Insgesamt legten die
(Hamburg)
Mauteinnahmen im ersten Halbjahr um rund
sechs Prozent zu, so Tiefensee.
- B 4 nördlich der Bundesautobahn A 23
bis Bad Bramstedt, (Schleswig-Holstein)
Inzwischen seien 515.000 Fahrzeuge mit
der so genannten On-Board-Unit ausge- - B 9 zwischen der deutsch-französischen
stattet. Damit zeige sich die “NutzerfreundGrenze und der Anschlussstelle Kandellichkeit des automatischen Systems”, so
Süd der Bundesautobahn A 65, (Rheindas BMVBS. Wurden Anfang Januar 2005
land-Pfalz).
75 % der Fahrten automatisch gebucht, so
sind es im Juni 2006 bereits 90 %.
Die Kommission, bei der diese Strecken zur
Notifizierung gemeldet werden müssen, hat
Umrüstung auf die neue Software 2.0
Deutschland für diese drei Bundesstraßenabschnitte grünes Licht gegeben.
Auch die Umrüstung auf die neue Software
2.0 zum Jahresbeginn sei nach Aussage BMVBS PM Nr. 235/2006 v. 17. Juli 2006
des BMVBS reibungslos verlaufen. Seit
Entlastung des
Lkw-Gewerbes?
Tiefensee sieht “ersten Schritt zur
Entlastung des Lkw-Gewerbes”
Das Bundeskabinett hatte Ende Juli 2006
den vom Bundesverkehrsministerium vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und
autobahnmautrechtlicher Vorschriften
beschlossen. Damit sollen deutsche Fuhrunternehmen um 250 Millionen Euro steuerlich entlastet werden. Dies sei ein erster
Schritt im Mautermäßigungsverfahren, den
das Bundesverkehrsministerium gemeinsam mit den Verbänden des Straßengüterverkehrsgewerbes vereinbart habe. Man
werde darüber hinaus nach weiteren Möglichkeiten zur Entlastung des Gewerbes
suchen,
so
Bundesverkehrsminister
Wolfgang Tiefensee.
Nach dem Gesetzentwurf sollen deutsche
Speditionen mit einer Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer um 150 Millionen Euro entlastet werden. Da den Ländern dadurch
Steuereinnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer entgehen, werden die Einnahmeausfälle in Höhe von 150 Millionen Euro aus
dem Mautaufkommen gegenfinanziert. Das
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) wird entsprechend angepasst. Zugleich wird ein Förderprogramm in
Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr für die
Anschaffung besonders umweltfreundlicher
schwerer Lkw finanziert. Insgesamt sei eine
Anhebung des durchschnittlichen Mautsatzes um 1,1 Cent von 12,4 Cent/km auf
durchschnittlich 13,5 Cent/km geplant. Das
Gewerbe werde mit diesen Harmonisierungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt
250 Millionen Euro entlastet, so das
BMVBS.
BMVBS PM Nr. 244/2006 v. 26. 07.2006
Weitere Informationen:
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks.
553/06)
http://www.landtag.nrw.de/portal/W
WW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumen tenarchiv/dokument.php?quelle=al le&action=anzeigen&wm=1&Id=BBD
553/06
© IHK zu Essen 175
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
DIHK nimmt Stellung zur
Mautstreckenausdehnungsverordnung
Der Bund plant mit Hinweis auf erhebliche
Verkehrszuwächse durch Mautausweichverkehr die Bemautung von drei Abschnitten von Bundesstraßen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bekräftigt in einer Stellungnahme (siehe
Kasten) gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) die grundsätzlichen Bedenken
und knüpft die Zustimmung an Bedingungen. In Abstimmung mit den betroffenen
IHKs werden zwei Bemautungsvorschläge
abgelehnt und ein Vorschlag akzeptiert.
Ma utpf lic htige S te c k ena bs c hnitte von Bu nd e s s tra ße n
lfd
Nr.
1
BundesstraßeNr.
Anfang
4
2
4
3
4
4
4
5
9
6
75
mautpflichtiger Streckenabschnitt
Ende
Anschluss Hamburger
Anschluss Heidraden
Straße in Bad
in Bilsen
Bramstedt
Anschluss
Anschluss
Schanzenstraße in
Friedhofsweg in
Bilsen
Quickborn
Anschluss
Anschluss
Heidkampstraße in
Grellfeldtwiete in
Quickborn
Bönningstedt
Anschluss
Anschluss
Heidkampsweg in
Heidlohstraße in
Bönningstedt
Hamburg
Anschlussstelle KandelBundesgrenze zu
Süd der
Frankreich in
Bundesautobahn A 65
Lauterburg
Übergang der
Anschlussstelle
Bundesauto-bahn A
Hamburg Marmstorf
253 in die B 75 in
der Bundesautobahn
Hamburg-Wilstorf
A7
Berlin, 31. Juli 2006
Stellungnahme des
Deutschen Industrie- und
Handelskammertages (DIHK)
zum
Entwurf einer Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen gem. § 1 Abs. 4 Autobahnmautgesetz (Mautstreckenausdehnungsverordnung)
I. Grundsatzposition des DIHK
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) steht einer Ausdehnung der Autobahnmaut auf bestimmte
Bundesstraßenabschnitte grundsätzlich
skeptisch gegenüber. Sie führt zu einer
weiteren Kostenbelastung für die Wirtschaft. Diese Mehrkosten sind in Relation zu den Kosten, die die Wirtschaft seit
Einführung der Maut zu tragen hat, gering. Allerdings kann auch eine Maut auf
einem Abschnitt einer Bundesstraße einzelne Unternehmen spürbar belasten.
Zudem wurde die Maut als Instrument
zur Überwindung der Finanzierungskrise
im Fernstraßenbau und zur Beteiligung
ausländischer Nutzer an der Wegekostenfinanzierung eingeführt, nicht jedoch
– wie von Politikern auf lokaler Ebene
häufig falsch interpretiert – als Instrument
zur Eindämmung des Straßengüterverkehrs auf Bundesstraßen.
Wichtig ist es daher, dass die Bemautung
von Bundesstraßen in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft wird und auf solche Fälle beschränkt bleibt, in denen zwei Bedingungen erfüllt sind:
1. Es muss nach der Mauteinführung zu
erheblichen Verkehrszuwächsen gekommen sein, die eindeutig auf die
Maut und nicht auf andere Faktoren,
z.B. dem Umfahren von Baustellen
oder den Verkehren zu neu erschlossenen Gewerbegebieten, zurückzuführen sind.
2. Es müssen erhebliche Mehrbelastungen für die Anwohner oder ein spürbarer Anstieg der Unfallzahlen vorliegen.
Wird das Befahren eines Streckenabschnitts einer Bundesstraße mautpflichtig, muss anschließend überprüft
werden, ob der Güterkraftverkehr in
der Folge spürbar nachlässt. Sollte
dies nicht der Fall sein, liegt offensichtlich kein rückverlagerbarer Mautausweichverkehr vor. In diesem Fall ist die
Mehrbelastung der Unternehmen nicht
gerechtfertigt und die Bemautung sollte wieder rückgängig gemacht werden.
176 © IHK zu Essen
II.Bewertung der vorgeschlagenen
Bemautungen von Bundesstraßenabschnitten
In Abstimmung mit den betroffenen IHKs
bewertet der DIHK die Bemautungsvorhaben wie folgt:
B 4 nördlich der A 23 bis Bad Bramstedt
Die geplante Bemautung wird abgelehnt.
Begründung: Das hohe Verkehrsaufkommen auf diesem Abschnitt ist Spiegelbild
der allgemeinen Verkehrsdichte. Ursache
ist die Nähe zur Metropole Hamburg und
die Siedlungsentwicklung in der Region
in Verbindung mit der unterdimensionierten Verkehrsinfrastruktur. Die B 4 verläuft
zwar parallel zur A 7, ist aber zugleich
zentrale Verkehrsachse im Süden
Schleswig-Holsteins und als solche vom
Wachstum der Gewerbegebiete und
Siedlungen in ihrem Verlauf tangiert. Die
betroffenen Unternehmen sind gezwungen, die B 4 als An- und Abfahrt zur und
von der A 7 zu nutzen. Die positive Wirtschaftsentwicklung vor Ort ist ursächlich
für die Zunahme des Wirtschaftsverkehrs
auf diesem Abschnitt der B 4. Diese Einschätzung wird auch von der Landespolizei und dem betroffenen Kreis
Segeberg geteilt.
B 9 zwischen Kandel-Süd und der
französischen Grenze
Die geplante Bemautung kann akzeptiert
werden.
Begründung: Seit Einführung der Maut
hat der überregionale Straßengüterverkehr auf diesem Abschnitt spürbar zugenommen. Durch den gegenwärtigen
Ausbauzustand (zweispurig ohne Standstreifen) und die kurvenreiche Trassierung
hat die Zahl der schweren Unfälle mit
Personenschäden stark zugenommen.
Diese negativen Erscheinungen treten allerdings nur auf dem 12 km langen Strekkenabschnitt durch den Bienwald auf.
Verschiedentlich laut werdende Forderungen nach einer Bemautung oder Transitverboten auf weiteren, autobahnähnlich ausgebauten Abschnitten der B 9
sind dagegen sachlich nicht gerechtfertigt und werden abgelehnt.
B 75 im Stadtgebiet von Hamburg
zwischen Marmstorf und Wilstorf
Die geplante Bemautung wird abgelehnt.
Begründung: Bei den beobachteten
Mehrverkehren handelt es sich wahrscheinlich um Baustellenbzw. Stauausweichverkehre, z.B. durch die Baustelle
am Maschener Kreuz. Diese Verkehre
sind durch Einführung einer Maut nicht
verlagerbar.
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Umsatzsteuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen
Anerkennung „elektronischer“
Belege bei Einführung des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr als ausreichender
Ausfuhrnachweis i.S.d. § 9 Abs. 1,
§ 10 Abs. 2 UStDV
Im Zollbereich wird im Rahmen des internationalen EDV-Projekts AES/ECS (Automated Export System/Export Control System) auf nationaler Ebene das elektronische Ausfuhrverfahren durch das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarifund Lokales Zollabwicklungssystem)Ausfuhr realisiert. Dabei wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung
durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In der ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von Waren
in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren
(unvollständige Anmeldung nach
Art. 280 der VO (EWG) Nr.
2454/93 (ZK-DVO) und Zugelassener Ausführer nach Art.
283 ff. ZK-DVO) sowie die
Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in
Fällen zum Einsatz, in denen bisher die Abgabe/
Benutzung einer Ausfuhranmeldung
auf
Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder
(anstelle des Einheitspapiers) eines
Handels- oder Verwaltungspapiers
nach Art. 288 ZKDVO vorgesehen
ist.
Das IT-Verfahren ATLASAusfuhr wird nach Abschluss einer
2-monatigen Pilotierungsphase ab 1. August 2006 in den Echtbetrieb überführt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
nimmt in einem Schreiben vom 1. Juni 2006
(IV A 6-S 7134 - 22/06) zum Thema
“Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG)” Stellung,
wie der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr
in den Fällen, in denen die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird,
ergänzend zu Abschnitt 132 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 3 bis 5, Abschnitt 133, 134 und
142 UStR geführt werden kann.
Neue
s
Fälle Ausfuh
rb
n für
Ums egleitdo
atzs
teue kument
(ABD
rzwe
cke
)
erfor in besti
mmt
derli
en
ch
http://www.bundesfinanzministerium.de/cl
n_05/nn_494/DE/Aktuelles/BMF__Schrei ben/Veroffentlichungen__zu__Steuerar ten/umsatzsteuer/158.html
© IHK zu Essen 177
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Umsatzbesteuerung von
Personenbeförderungsleistungen zum Jahreswechsel
Das Bundesministerium der Finanzen hat in
einem 20-seitigen Rundschreiben vom
1. August 2006 (Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06)
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 1. August 2006
(Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06)
3.7.1 Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
37
Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten,
die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags des Monats Dezember 2006 gültig
sind (der Betriebstag 31. Dezember 2006 endet vielfach erst nach 24 Uhr),
kann, sofern die Beförderungsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, noch der bis zum 31. Dezember 2006 geltende Steuersatz von 16 % angewandt werden. Die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen
und Zeitkarten für umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigte (z.B. nicht steuerermäßigte) Beförderungsleistungen, die vom Betriebstag 1. Januar 2007 an
gültig sind, müssen dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterworfen werden.
38
Vor dem 1. Januar 2007 erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen
für Beförderungsleistungen, die der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, können, sofern die Gültigkeitsdauer der Fahrausweise über
den 31. Dezember 2006 hinausreicht, im Schätzungswege auf die vor dem
1. Januar 2007 und die nach dem 31. Dezember 2006 erbrachten Leistungen
aufgeteilt werden.
Umsatzsteuer;
Anhebung des allgemeinen Steuersatzes
(§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und
forst-wirtschaftlichen Durchschnittssätze
(§ 24 Abs. 1 UStG) zum 1. Januar 2007
u.a. auf den Seiten 18 und 19 folgende Hinweise zur Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungsleistungen zum Jahreswechsel gegeben (siehe Kasten).
3.7.2 Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr
39
178 © IHK zu Essen
Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht
vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 für Beförderungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Steuersatz von 16 % unterwerfen. Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe des ab dem 1. Januar 2007
geltenden allgemeinen Steuersatzes von 19 % ausgewiesen wird.
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
IHK-Informationsveranstaltung zu den neuen
Fahrer-Arbeitszeiten
Veranstaltungen
Anmeldung
Anreise
Zu der Veranstaltung „Fahrerarbeitszeiten nach dem
neuen § 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG)“ am
Mo 09.10.2006 in der IHK zu Essen melden wir folgende
Person/en an (Teilnahmeentgelt: 25,-- EUR/pro Person):
Schicken Sie Ihre Fahrer aufgrund
der neuen Vorgaben künftig bereits
am Donnerstag nach Hause?
__________________________/__________________________
Vor- und Zuname (Teilnehmer 1)
/
Vor- und Zuname (Teilnehmer 2)
_____________________________________________________
Firma
_____________________________________________________
Anschrift (Straße, PLZ, Ort)
[falls abweichend von untenstehender Anschrift]
@
_____________________________________________________
E-Mail
_____________________________________________________
Telefon
_____________________________________________________
Ort / Datum
Unterschrift
Zusendung einer Rechnung gilt als Anmeldebestätigung für den
jeweils angegebenen Termin. Anmeldungen bitte bis zum
02.10.2006.
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Einladung
Neben den zum 11. April 2007 anzuwendenden Regelungen
der neuen „Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung“ (EG) Nr.
561/2006 gelten ab dem 1. September 2006 neue arbeitszeitrechtliche Beschränkungen durch die nunmehr erfolgte
nationale Umsetzung der sog. „Fahrer-Arbeitzeit-Richtlinie“
2002/15/EG in das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Do 19.10.2006
14:00 bis 17:30 Uhr
Anreise
14:00 Uhr
-
§ 21a ArbZG legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit
des Fahrpersonals auf 48 Stunden fest. Längere
Arbeitszeiten sind nur unter bestimmten Ausgleichsregelungen bis zu 60 Stunden zulässig. Die wöchentliche
Lenkzeit darf ab dem 11. April 2007 nach der neuen
„Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung“ (EG) Nr. 561/2006
56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen,
dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten
wird. Wie können Unternehmen den Einsatz ihrer
Fahrer so planen, dass die Touren sowohl im Einklang mit den derzeit geltenden/künftigen Lenkund Ruhezeiten sowie den neuen Arbeitszeitregelungen stehen?
Ferner wird durch den neuen § 21a ArbZG definiert, welche Zeiten für Fahrer als „Arbeitszeit“ gelten. So zählen
beispielsweise Bereithaltezeiten grundsätzlich nicht zur
Arbeitszeit. Unter welchen Voraussetzungen gelten
solche Bereitschaftszeiten gleichwohl als Arbeitszeit? Wie sieht es mit Wartezeiten beim Be- und
Entladen aus? Wie sehen tarif-/arbeitsvertragliche
Vergütungsmodelle in diesem Zusammenhang
aus?
-
Wie wird die Arbeitsschutzverwaltung kontrollieren?
-
Sind auch selbstfahrende Unternehmer von den
„arbeitszeitrechtlichen“ Regelungen betroffen?
Im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung will Ihnen
Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) in Zusammenarbeit
mit dem VGL und dem StAfA Essen Informationen liefern
zum Thema:
Ort: IHK zu Essen, Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen,
Plenarsaal (5. Etage).
9. Oktober 2006
Eine Gemeinschaftsveranstaltung der
Begrüßung
Industrie- und Handelskammer
im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
Thorsten Jessen
Industrie - Raumordnung - Verkehr, IHK zu Essen
14:10 Uhr
Die nationale Umsetzung der sog. “FahrerArbeitszeit-Richtlinie” 2002/15/EG in § 21a
des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
u.a. die neue wöchentliche Höchstarbeitszeit,
die Definition des Arbeitszeit-Begriffes für das
Fahrpersonal und die rechtlichen, organisatorischen und entgeltbezogenen Auswirkungen für
Unternehmen des Straßengüter- und Omnibusverkehrs sowie Werkverkehr betreibende Unternehmen
Industrie- und Handelskammer
zu Dortmund
Niederrheinische Industrie- und
Handelskammer Duisburg · Wesel · Kleve
zu Duisburg
Industrie- und Handelskammer
zu Düsseldorf
RA Dr. Bernd Andresen
Geschäftsführer des Verbandes Güterkraftverkehr
und Logistik (VGL) Nordrhein e. V. sowie des
Arbeitgeberverbandes des Verkehrsgewerbes
Nordrhein e.V., Düsseldorf
15:30 Uhr
Kaffee-/Raucherpause
15:45 Uhr
“Die Kombination machts”:
Das Zusammenwirken des neuen
§ 21a ArbZG mit den Lenk- und Ruhezeiten
nach der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. der
VO (EG) Nr. 561/2006
Praktische Lösungskonzepte und Empfehlungen zur Umsetzung der neuen Vorgaben
Industrie- und Handelskammer
für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen
zu Essen
Industrie- und Handelskammer
zu Köln
Industrie- und Handelskammer
Mittlerer Niederrhein
Krefeld Mönchengladbach Neuss
in Zusammenarbeit mit
Verband Güterkraftverkehr und
Logistik (VGL) Nordrhein e.V.
Düsseldorf
RA Dr. Bernd Andresen
Geschäftsführer des VGL Nordrhein, Düsseldorf
und
Josef Eickholt
Staatliches Amt für Arbeitsschutz (StAfA) Essen
17:00 Uhr
Die künftige Kontrollpraxis der Arbeitsschutzverwaltung
Josef Eickholt
Staatliches Amt für Arbeitsschutz (StAfA) Essen
17:15 Uhr
Diskussionsrunde mit den Referenten
17:30 Uhr
Geplantes Ende der Veranstaltung
Die neuen Arbeitszeiten
für das Fahrpersonal nach
§ 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Montag, 9. Oktober 2006, 14:00 Uhr
Informationsveranstaltung
IHK zu Essen
Themen
Diese Regelungen haben Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation und Tourenplanungen von Unternehmen des
Omnibus- und Güterkraftverkehrsgewerbes sowie Werkverkehr betreibende Unternehmen (Einsatz von Fahrzeugen
> 3,5 t zGG), die eine Reihe von Fragen aufwerfen werden:
-
IHK zu Essen, 45117 Essen
A 40, Ausfahrt E-Zentrum
(B 224), links, Holsterhauser Str.
(Beschilderung: Zentrum)
links Friedrichstr. 4,
rechts Schwanenkampstr., nach
50 m halbrechts Lazarettstr.,
im Kreisverkehr 2. rechts,
Alfred-Herrhausen-Brücke
Parkhaus „Deutschlandhaus“
Fax.
02 01/18 92-3 35
Mit dem PKW
Nordausgang
Kettwiger Str. 1, halb links,
Lindenallee
(am „Kaufhof“ vorbei)
Faxantwort
Fußweg vom Hauptbahnhof
Die neuen
Arbeitszeiten für das
Fahrpersonal nach
§ 21a Arbeitszeitgesetz
(ArbZG) ab dem 01.09.2006
Die Teilnehmerzahl ist
begrenzt. Ist der Termin
09.10.2006 belegt, werden Anmeldungen von
Interessenten auf Zusatztermine verteilt.
Kreuzen Sie bitte an,
ob Ihnen auch eine Teilnahme an einem eventuell erforderlich werdenden Zusatztermin
möglich wäre:
IHK für Essen,
Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen zu Essen
Ansprechpartner
IHK zu Essen
Thorsten Jessen (Tel. 02 01/18 92-2 33)
Geschäftsbereich Industrie - Raumordnung - Verkehr
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen
E-Mail: [email protected]
© IHK zu Essen 179
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
[email protected]
Astrid Schulte, Geschäftsführerin Niederrheinische IHK
2. Die EU-Richtlinie zum Umgebungslärm – Hintergründe und Umsetzung ins deutsche
Recht
Dr. Herman Hüwels, DIHK Brüssel
3. Umsetzung der Richtlinie zum Umgebungslärm in NRW – Betroffenheit und weiteres
Verfahren
Dr.-Ing. Wulf Pompetzki, Landesumweltamt NRW
- ca. 10:30 Uhr Pause 4. Lärmminderungsplanung am Beispiel der Stadt Duisburg – Stand der Umsetzung
Dipl.-Ing. Uwe Methling, Stadt Duisburg
5. Gewerbe als Lärmemittent – mögliche Konsequenzen durch die ULR
6. Diskussion
ab ca. 13:00 Uhr Imbiss
180 © IHK zu Essen
Datum, Unterschrift
Telefax
Telefon
Postleitzahl, Ort
Straße
1. Begrüßung
47058 Duisburg
47051 Duisburg
Beginn 9:00 Uhr
Firma / Institution
Mercatorstr. 22-24
2) Vorname, Name
Dienstag, 17. Oktober 2006
im großen Sitzungssaal der Niederrheinischen IHK Duisburg, Wesel, Kleve zu Duisburg
1) Vorname, Name
eine Gemeinschaftsveranstaltung der Niederrheinischen IHK,
der IHK zu Düsseldorf, der IHK Mittlerer Niederrhein sowie der IHK zu Essen
Niederrheinische Industrieund Handelskammer
Duisburg Wesel Kleve zu Duisburg
Mercatorstr. 22 – 24
für Unternehmen und Kommunen
Teilnahmegebühr: 30 €
Die Konsequenzen der EU-Richtlinie zum Umgebungslärm (ULR)
Anmeldeschluss: 02.10.2006
Im Regierungsbezirk Düsseldorf sind damit
nahezu alle Gemeinden von der Umgebungslärmrichtlinie betroffen.
Mindestteilnehmerzahl: 20 Personen, Teilnehmerbegrenzung: 80 Personen,
Platzvergabe nach Anmeldeeingang
17. Oktober 2006, 9:00 Uhr
Bis zum 30.06.2007 sind für die Ballungsräume, die größten Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen Lärmkarten und darauf aufbauend bis
zum 18.07.2008 Aktionspläne zu erstellen.
Und wer glaubt, Lärmminderung sei nur ein
Problem in Ballungsräumen, der irrt. Denn
darüber hinaus besteht die Pflicht zur Lärmminderungsplanung entlang stark befahrener Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahnlinien.
Dr.-Ing. Wolfgang Volkhausen, ThyssenKrupp Steel AG, Duisburg
Dipl.-Ing. Bauass.
Andree Haack
Niederrheinische IHK
Mercatorstraße 22 - 24
47051 Duisburg
Tel. 02 03/28 21-2 21
Fax 02 03/28 21-3 56
Verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung
“Die Konsequenzen der EU-Richtlinie zum Umgebungslärm für Unternehmen und
Kommunen“
Lärm wird von der EU-Kommission als eine
der größten Umweltbelastungen überhaupt
eingestuft. Mit der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ULR) ist das klare Postulat verbunden, aktiv gegen überhöhte Lärmbelastungen vorzugehen.
Anmeldung per
Fax 0203 – 28 21 356
Straßensperrungen, LKW-Durchfahrtsverbote, Luftreinhaltepläne. Die EU-Richtlinien
zur Luftreinhalteplanung haben für Wirtschaftsverkehre zum Teil erhebliche Einschränkungen zur Folge. Nun drohen weitere Einschränkungen durch die verordneten
Lärmminderungsanstrengungen.
Weitere Informationen:
Die Betroffenheit ist somit klar, die Folgen
jedoch noch nicht. Denn die ULR enthält
weder verbindliche Vorgaben zum Schutzniveau noch zur Umsetzung. Die Konsequenzen der ULR für Planung, Verkehr und
Gewerbe sind daher derzeit nur schwer abschätzbar. Über Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie, Stand der Umsetzung und die
möglichen Folgen informiert eine IHK-Gemeinschaftsveranstaltung im Hause der Niederrheinischen IHK am
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
IHK-Infoveranstaltung zur
“Lärmminderungsplanung”
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
IHK-Informationsveranstaltung zum ADR 2007
© IHK zu Essen 181
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
IHK-Workshop “Ladungssicherung”am 26.09.2006
Wann:
26. September 2006, 13:00 - 16:30 Uhr
Anmeldung
Zu der Veranstaltung „Ladungssicherung“ am
26. September 2006 im Mercedes-Benz Nutzfahrzeug Vertriebs- und Service-Center Niederlassung Dortmund der DaimlerChrysler AG
melden wir folgende Person/en an:
Wo:
Mercedes-Benz Nutzfahrzeug
Vertriebs- und Service-Center
Niederlassung Dortmund der
DaimlerChrysler AG,
Sunderweg 100, 44147 Dortmund
_________________________________
Vor- und Zuname (Teilnehmer 1)
Die Veranstaltung ist unentgeltlich.
Workshop
Ladungssicherung
26. September 2006, 13:00 Uhr,
in Dortmund
________________________________________
Vor- und Zuname (Teilnehmer 2)
________________________________________
Firma
Anfahrt:
________________________________________
Anschrift (Straße, PLZ, Ort)
________________________________________
E-Mail
_________________________________
Ort / Datum
Unterschrift
Anmeldungen bitte bis zum 20.09.2006.
Faxantwort: 0231/ 5417-196
Einladung
Themen
13:00 Uhr
Rund 70 % der LKW-Unfälle sind auf nicht
oder schlecht gesicherte Ladung zurückzuführen. Oftmals sind die Mängel derart
schwerwiegend, dass sie nicht nur eine
Gefahr für den Fahrer des LKW, sondern
auch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Unfälle, die auf Grund
fehlender oder falscher Ladungssicherung
geschehen, sind an der Tagesordnung.
Meist wird aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit heraus nicht richtig gesichert. Das
Thema
„Ladungssicherung“
gewinnt
daher immer mehr an Bedeutung.
Im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung möchten wir Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen
der Ladungssicherung vermitteln, Praxisbeispiele darstellen und Haftungsfragen
beantworten.
Abgerundet wird das Programm durch die
professionelle Vorführung der Ladungssicherung auf dem LKW.
Industrie- und Handelskammer im
mittleren Ruhrgebiet
zu Bochum
Eröffnung und Begrüßung
Stefan Schreiber, IHK zu Dortmund
Horst Michael, Mercedes Benz Nutzfahrzeug Vertriebs- und ServiceCenter
13:15 Uhr
Industrie- und Handelskammer
zu Dortmund
Gesetzliche Grundlagen der
Ladungssicherung
Niederrheinische Industrie- und
Handelskammer Duisburg · Wesel ·
Kleve zu Duisburg
Wolfgang Weiler, Staatliches Amt
für Arbeitsschutz, Dortmund
13:45 Uhr
Ladungssicherung: Richtig.
Wichtig - aus Sicht der Polizei
Industrie- und Handelskammer
zu Düsseldorf
Holger Lemmer, Institut für Ausund Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen, Neuss
14:15 Uhr
Industrie- und Handelskammer für
Essen, Mühlheim an der Ruhr,
Oberhausen zu Essen
Ladungssicherung bei
Kleintransportern und LKW
Uwe Schoebel, Westdeutsche
Drahtseilverkauf Dolezych GmbH &
Co. KG, Dortmund
14:45 Uhr
Kaffeepause
15:00 Uhr
Ladungssicherung u. Verantwortlichkeit - Das Management
in der Verantwortung
Industrie- und Handelskammer
Mittlerer Niederrhein
Krefeld - Mönchengladbach - Neuss
RA Hans-Leo Bock, avocado rechtsanwälte, Köln
15:45 Uhr
Ladungssicherung bei
Kleintransportern und LKW
- Demonstration am Fahrzeug
Uwe Schoebel, Westdeutsche
Drahtseilverkauf Dolezych GmbH &
Co. KG, Dortmund
16:30 Uhr
182 © IHK zu Essen
Eine Gemeinschaftsveranstaltung der
Ende der Veranstaltung
Ansprechpartner
IHK zu Dortmund
Petra Preiß
Petra Sundermann
0231/5417-275
0231/5417-154
Abteilung Wirtschafts- u. Technologiepolitik
Märkische Str. 120, 44141 Dortmund
e-mail: [email protected]
[email protected]
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
„Logistikoutsourcing
pro und contra“
Die deutsche Wirtschaft ist wieder auf
Wachstumskurs und die Logistik leistet
hierzu entscheidende Beiträge. Lieferketten
müssen optimiert und flexibel an die Veränderungen des Marktes, an Nachfrageschwankungen und wechselndes Kundenverhalten angepasst werden. Schaffen hierbei strategische Allianzen mit Logistik-Partnern die notwendigen Voraussetzungen für
langfristigen Erfolg oder sollte Logistik als
Kernkompetenz im Unternehmen in der Eigenverantwortung bleiben?
Logistikoutsourcing pro und contra
Programm
09:30 Uhr
Eintreffen der Teilnehmer
Frühstück – „get together”
10:15 – 10:30 Uhr
Grußwort der IHK Essen
Gerhard Hammer, Stv. Leiter des Geschäftsbereichs Industrie
- Raumordnung- Verkehr, IHK Essen
Begrüßung und Einführung
Karsten Beck, stv. Regionalgruppensprecher Ruhr, BVL
10:30 – 11:15 Uhr
Von der Vergabe der Fuhrparkleistungen bis zum LLP –
Die Bandbreite des Logistikoutsourcing
Dr. Stephan Seek, Geschäftsleitung ZLU – Zentrum für Logistik
und Unternehmensplanung GmbH
Die IHK zu Essen führt am
Donnerstag, 28.09.2006,
09:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr
11:15 –11:30 Uhr
Pause
zusammen mit der Regionalgruppe Ruhr
der Bundesvereinigung Bundesvereinigung
Logistik (BVL) e.V. eine Gemeinschaftsveranstaltung zum Thema
11:30 – 12:15 Uhr
Logistikoutsourcing aus Sicht eines Juristen
Karl Gimmler, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachbereichsleiter
Recht der DLA, Höhr-Grenzhausen
Logistikoutsourcing pro und contra
12:15 – 13:00 Uhr
Logistik als Kernkompetenz im Unternehmen in der Eigenverantwortung
Ulrich Ruckwied, Leiter Logistik Würth Industrie Systeme, Bad
Mergentheim
13:00 – 14:00 Uhr
Mittagessen
14:00 – 14:45 Uhr
Logistikoutsourcing als Mega Deal - Erfahrungsbericht
zu dem Projekt Karstadt / DHL
Stephan Dege, Leiter Account Management Karstadt, DHL
EXEL Supply Chain
14:45 – 15:30 Uhr
Logistikoutsourcing eines Mittelständlers
Heinz Flockenhaus, Leiter Logistik Vorwerk Autotec, Wuppertal
15:30 – 16:15 Uhr
Hermes Warehousing Solutions - Die Logistik der Otto
Group als attraktiver Dienstleister im Markt
Dieter Urbanke, Vorsitzender der Geschäftsführung Hermes
Warehousing Solutions
16:15 – 16:45 Uhr
Diskussionsrunde mit Teilnehmern und Referenten
16:45 – 17:00 Uhr
Zusammenfassung des Tages
Ab 17:00 Uhr
Kaffee und Verabschiedung der Teilnehmer
im Hause der IHK zu Essen durch.
Zielgruppe
Logistiker aus Industrie, Handel, Dienstleistung und Verkehrsgewerbe
Inhalte/Themenschwerpunkte
Siehe Kasten
Ort
Industrie- und Handelskammer zu Essen,
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen
Kosten
Unentgeltliche Veranstaltung
Maximale Teilnehmerzahl
Die Teilnehmerzahl ist auf 100 beschränkt.
Anmeldefrist
22. September 2006
Anmeldung
http://www.bvl.de/480_1
© IHK zu Essen 183
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Fachliteratur
Zollkodex
mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Peter
Witte (Hrsg.), ISBN 3 406 539602, 2388 S.,
148,00 €, 4. Aufl., München: C.H. Beck,
2006.
Die Autoren des Kommentars
“Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung”
Herausgegeben von
Professor Dr. Peter Witte
Erläutert von
Prof. Dr. Peter Witte, Fachhochschule des Bundes in Münster
Stephan Alexander, Richter am
Finanzgericht in Düsseldorf
Prof. Dr. Reginhard Henke, Fachhochschule des Bundes in Münster
Prof. Dr. Wolfgang Huchatz, Fachhochschule des Bundes in Münster
Hans Joachim Kampf, Fachhochschule des Bundes in Münster
Dr. Hans Joachim Prieß, LL. M.,
Rechtsanwalt in Brüssel/Berlin
Dr. Klaus Reiche, Richter am
Finanzgericht in Hamburg
vorhandenen Ressourcen sollen zielgerecht
eingesetzt werden. Verbunden damit ist ein
erst noch zu schaffendes EU-einheitliches
Risikomanagement, dessen rechtliche
Grundlagen ebenfalls kommentiert werden.
2006 beginnt der Übergang vom bisherigen
Zollkodex aus dem Jahre 1992 zum modernisierten Zollkodex, der 2009 Wirklichkeit
werden soll. Neue Vorschriften, die mit der
Zollkodexänderung 2005 verabschiedet
worden sind, werden mit Schaffung der
Durchführungsverordnung
anwendbar
- teilweise sofort, teilweise erst später, etwa
ab dem 1. 1. 2008. Die bereits für den
Herbst 2005 geplanten Durchführungsvorschriften treten 2006 nach langen zähen
Verhandlungen mit gehöriger Verspätung in
Kraft. Damit vor allem der neu geschaffene
Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von Anfang an erworben und „gelebt"
werden kann, haben die Autoren die
vorliegende Kommentierung auf Basis der
Revision 4 des Entwurfes für die Änderung
der Zollkodex-Durchführungsverordnung
vorgenommen.
Der Wegweiser zum
“Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten”
Die Neuerungen rund um den zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten bilden den ersten
Schwerpunkt der 4. Auflage. Mittels einer
vorherigen umfangreichen Prüfung wollen
die Zollbehörden die Zuverlässigkeit von
Unternehmen ermitteln, um in der Folgezeit
die so als sicher erkannten Personen
weniger Zollkontrollen zu unterwerfen. Die
184 © IHK zu Essen
In diesem Zusammenhang sind nach den
jetzigen Planungen ab dem 1.1.2008
Vorab-Anzeigen bei Im- und Export abzugeben. Bevor eine Ware die Zollstellen
physisch erreicht, soll die Möglichkeit
gegeben werden, nach elektronischer
Anmeldung das mit den Warenbewegungen
verbundene Risiko vorab zu prüfen, um alsdann Zollkontrollen vorzunehmen oder gezielt davon abzusehen. Auch die Freizonen
werden in dieses System einbezogen, so
dass hier ein weiteres Privileg entfällt.
Neuerungen im Zusammenhang mit
NCTS/ATLAS
Die elektronische Anmeldung ist zwischenzeitlich in vielen Bereichen zum Standard
geworden. Teilweise wird sie zwingend
vorgeschrieben, wie im Rahmen von NCTS,
dem computerunterstützten Versandverfahren. In Deutschland ist die Thematik
Bestandteil von ATLAS. Die Darstellung des
aktuellen ATLAS-Status ist ein weiterer
Schwerpunkt der Neuauflage.
Hinzutreten vielfältige Neuerungen in
einzelnen Bereichen, angefangen vom
Präferenzrecht bis hin zu den wirtschaftlichen Zollverfahren wie Zolllager und
passive Veredelung.
Neben diesen Rechtsänderungen stellt die
4. Auflage die vielfältigen, immer zahlreicher
werdenden grundlegenden Entscheidungen des EuGH, des BFH, des österreichischen VerwGH und der verschiedenen Finanzgerichte zum Zollrecht dar. Vor
allem im Zollschuldrecht hat einmal mehr
eine große Zahl von Urteilen die Zollpraxis
geprägt.
Ausgewertet werden schließlich die umfangreiche zollrechtliche Literatur und die
neuen Dienstvorschriften und Erlasse.
Dabei konnten die gesetzgeberischen Maßnahmen und Veröffentlichungen bis zum
April 2006 berücksichtigt werden.
Insgesamt sieben Verfasser (siehe Kasten)
bearbeiten den Praxiskommentar unter der
Herausgeberschaft von Prof. Dr. Peter
Witte, vier von ihnen kommen von der Zollfachhochschule des Bundes in Münster,
zwei sind Finanzrichter, einer ist in Berlin
und Brüssel tätig als Rechtsanwalt. Die gerade das Zollrecht kennzeichnende unerlässliche Verbindung von Wissenschaft und
Praxis ist damit in besonderer Weise gewährleistet.
IHK-Buch-Tipp
Auch dieses Mal ist es den Autoren
des “Zollkodex” gelungen, mit der
Neuauflage den Benutzern eine verlässliche, übersichtliche Kommentierung in kompaktem Format an die
Hand zu geben, die schon jetzt als
“Wegweiser zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” angesehen werden
kann.
Für diejenigen, die sich mit dem Zollrecht auseinander zu setzen haben,
führt kein Weg an dem neuen “Witte”
vorbei! Die IHK zu Essen kann dieses
Werk daher dem interessierten Leser
nur uneingeschränkt empfehlen!
Leseproben, Inhaltsverzeichnis und weitere
Informationen zu dem Werk unter:
http://www.beck-shop.de/iis/produkt view.html/op/3/tocID/360/prodID/12120/c
atID/1/SessionKey/4B7AADBE5688E6633
FF837A170260F86/
Bezugsquelle:
C. H. Beck Shop
D-80295 München
Tel. 089/55 134-134, -135 oder -137
Fax0 89/55 134-136
E-Mail: [email protected]
http://www.beck-shop.de
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Gefahrgutvorschriften
komplex
- von Monika Krautwurst/Heinz Quester,
Loseblatt, ISBN 3-87841-144-8, ca. 2 600
S., 195,00 € (Gesamtwerk Band 1 - 5) bzw.
18,45 € (83. EL), Düsseldorf: J. Fischer,
Stand nach 83. EL: 20. Juni 2006.
Das Grundwerk zu „Gefahrgutvorschriften
komplex“ beinhaltet 5 Bände. Band 1 und 2
Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen,
Richtlinien; Band 3 und 4 ADR/RID; Band 5
Verzeichnis der gefährlichen Güter
ADR/RID. Die Bände sind auch einzeln zu
beziehen.
Aus dem Inhalt der 83. Ergänzungslieferung:
- den derzeit aktuellen Stand der Multilateralen Vereinbarung (ADR) und die neue
Vereinbarung M 179 (Abschnitte 2.3.2,
2.3.2-M179)
- die neue TRS 003 (Abschnitt 2.4.9)
- geänderte und überarbeitete Anschriften
der obersten Landesbehörden: Verordnungen, Bekanntmachungen usw. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und
Sachsen-Anhalt (Abschnitte 2.6.1-3,
2.6.2-2, 2.6.3, 2.6.3-2, 2.6.6 und 2.6.14)
- den derzeit aktuellen Stand der Multilateralen Sondervereinbarungen (RID) und die
neue Sondervereinbarung RID 1/2006
(Abschnitte 3.3.2 und 3.3.2-RID 1/2006)
- Neuausgabe der Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) der Railion Deutschland AG (Abschnitt 3.5.5)
Einführung in das ADR mit
Ausblick auf Neuerungen
2007
- von Monika Krautwurst/Ingo Döring, ISBN
3-87841-259-2, 168 S., 14,45 €, 2. Aufl.,
Düsseldorf: J. Fischer, 2006.
Diese 2. überarbeitete Auflage berücksichtigt alle Änderungen des ADR, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind.
Sofern bestimmte Regelungen des ADR
durch nationale Vorschriften ergänzt oder
eingeschränkt werden, ist ein entsprechender Hinweis enthalten.
Außerdem wird auf die im Jahr 2007 zu erwartenden Rechtsänderungen hingewiesen. Ein Teil dieser Rechtsänderungen wird
mit Multilateralen Vereinbarungen vorab zur
Anwendung gebracht, auch hierzu sind entsprechende Ausführungen enthalten.
Der Inhalt gliedert sich wie folgt:
I. Allgemeine Informationen zum ADR
II. Inhaltsverzeichnis des ADR
Kunden-Satz-Entgelte
- Tarif für den Spediteursammelgut-Verkehr,
erstellt von der Vereinigung der Sammelgutspediteure im BSL, Verkehrs-Verlag
J. Fischer (Hrsg.), ISBN 3-87841-264-9, 16
S., 9,42 €, Düsseldorf: J. Fischer, 2006.
Die in dieser Broschüre abgedruckten Bedingungen für den deutschen Spediteursammelgut-Verkehr, die Haus-Haus-Entgelte und die Nebengebühren sind identisch
mit dem Tarif für den SpediteursammelgutVerkehr von der Vereinigung der Sammelgutspediteure im BSL (Stand: 01.09.06),
der gegenüber der Ausgabe vom Oktober
2005 um 3,6 % angehoben wurde.
Die Haus-Haus-Entgelte werden für Sendungen bis zu 3.000 kg im innerdeutschen
Sammelgutverkehr empfohlen.
Im Nebengebührentarif werden bestimmte
Entgelte für die am häufigsten vorkommenden zusätzlichen Leistungen empfohlen.
Die Bedingungen enthalten zur Abgrenzung
der mit dem Haus-Haus-Entgelt abgegoltenen Normalleistung eine Darstellung der in
Verbindung mit dem Spediteursammelgutverkehr gegebenenfalls anfallenden zusätzlichen Leistungen.
III.Die Teile und Kapitel des ADR mit Ausblick
auf die Änderungen 2007
Die auf dieser Seite aufgeführten
Werke können bezogen werden bei
der:
Verkehrs-Verlag J. Fischer
GmbH & Co. KG
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf
Postfach 14 02 65, 40072 Düsseldorf
Tel. 02 11/9 91 93-0
Fax: 02 11/9 91-93-27
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
E-Mail:
[email protected]
© IHK zu Essen 185
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Feinstaub und Stickstoffdioxid
- Wirkung, Quellen, Luftreinhaltepläne, Minderungsmaßnahmen, DIN Deutsches Institut für Normung e. V./ KRdL Kommission
Reinhaltung der Luft im VDI und DIN ((Hrsg.),
ISBN 978-3-410-16237-7, 320 S., 39,00 €,
Berlin, Wien, Zürich: Beuth Verlag GmbH,
2006 [Beuth Praxis].
Hilfe zur Abhilfe versprechen konkrete Luftreinhalte- und Aktionspläne, mit denen den
Hauptquellen des Feinstaubs zu Leibe gerückt werden kann: Verbrennungsanlagen
(zur Energieversorgung wie zur Abfallentsorgung), verschiedene Industrieprozesse,
der Schüttgutumschlag und vor allem der
Straßenverkehr (in erster Linie Dieselfahrzeuge) gelten als besonders emissionsstark
und belastend.
Einen sehr anschaulichen Einblick in die
Feinstaubproblematik bietet der neue Band
aus der Reihe Beuth Praxis “Feinstaub und
Stickstoffdioxid - Wirkung, Quellen, Luftreinhaltepläne,
Minderungsmaßnahmen”.
Er enthält zahlreiche, hochaktuelle Fachbeiträge der Experten-Foren 'Staub und Staubinhaltsstoffe' bzw. 'Partikel und Stickstoff-
Aus dem Inhalt:
Wirkung
Arbeitsgruppe „Wirkungen von Feinstaub auf die
menschliche Gesundheit“
der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN
Bewertung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes zur gesundheitlichen Wirkung von Partikeln in der Luft
Immission
Die Einstufung der Toxizität von Feinstäuben
und Stickstoffoxiden durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Europäische Kommission veranlasst, sehr stringente Grenzwerte für die Außenluft festzulegen.
Erste Schritte zur Eindämmung schädlicher
Feinstaubbelastungen wurden seitens der
EU bereits im April 1999 durch die Richtlinie
des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide,
Partikel und Blei in der Luft eingeleitet; auf
nationaler Ebene greifen entsprechende
Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).
Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Partikelkonzentration in der Luft und damit die Gefährdung für Mensch und Umwelt zu senken.
Trotzdem und trotz technischer Weiterentwicklungen werden die vorgegebenen
Grenzwerte, insbesondere in innerstädtischen Ballungsgebieten, auch nach Ablauf
der vom Gesetzgeber gewährten Übergangsfristen, noch oft überschritten. Der
angestrebte Entlastungseffekt für die Umwelt wird, z.B. durch steigende Kfz-Zahlen,
weitgehend wieder aufgezehrt. Mit diesem
Problem sehen sich heute immer mehr
Kommunen und Bezirksregierungen vor Ort
konfrontiert.
186 © IHK zu Essen
Dipl.-Met. Uwe Hartmann, Dr. Jutta Geiger – Landesumweltamt NRW, Essen
Repräsentative Beurteilung der Luftqualität in Wohngebieten und an Belastungsschwerpunkten – Ein
Lösungsansatz
Dr. Rainer Stern – Freie Universität Berlin, Institut für
Meteorologie
Großräumige PM10-Ausbreitungsmodellierung: Abschätzung der gegenwärtigen Immissionsbelastung
in Europa und Prognose bis 2010
T.A.J. Kuhlbusch, A.C. John, U. Quass – Institut für
Energie- und Umwelttechnik e.V. (IUTA), Duisburg
H. Fissan, K.-G. Schmidt – Universität Duisburg-Essen, Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Duisburg
PM10-Quellenzuordnung – Ergebnisse aus verschiedenen Bundesländern
dioxid' der Kommission Reinhaltung der Luft
im VDI und DIN (KRdL). Im Mittelpunkt der
Betrachtungen steht dabei stets das Bemühen um geeignete Möglichkeiten und Maßnahmen zur Messung und Minderung der
Feinstaubschadstoffe. Von besonders praktischem Nutzwert sind die beispielhaften
Luftreinhalte- und Aktionspläne. Neben dem
aktuellen Stand der Gesetzgebung enthält
das Werk außerdem einen Ausblick auf die
weiter zu erwartende Entwicklung bei der
Europäischen Luftreinhaltepolitik.
Wer sich aktiv mit dem Thema der Luftreinhaltung auseinandersetzt, findet in diesem
Kompendium sicherlich zahlreiche auch
neue Aspekte und hilfreiche Anregungen,
um dem Problemfeld der Feinstaubbelastung adäquat begegnen zu können.
Dr. rer. nat. I. Düring – Ingenieurbüro Lohmeyer
GmbH & Co. KG, Radebeul
Dr.-Ing. A. Lohmeyer – Ingenieurbüro Lohmeyer
GmbH & Co. KG, Karlsruhe
Modellierung nicht motorbedingter PM10-Emissionen von Straßen
Rechtsfragen
Prof. Dr. Peter Bruckmann, Essen
Brüssel wirbelt viel Staub auf – Anforderungen der
europäischen Luftqualitätsrichtlinien und ein Blick in
die Zukunft (CAFE)
Dr. habil. Uwe Lahl, Ministerialdirektor – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bonn
Umsetzung der 22. BImSchV: Stand und Ausblick
Prof. Dr. Eckard Rehbinder – Universität Frankfurt am
Main
Rechtsfragen zu Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen
Dipl.-Ing. Uwe Friedrich, Potsdam
Dr. Martin Kühne, Cottbus
Erste Erfahrungen bei der Erstellung von Luftreinhalteplänen in brandenburgischen Klein- und Mittelstädten
Emission
Dipl.-Met. Martin Lutz, Berlin
Erste Erfahrungen bei der Erstellung eines Luftreinhalteplans in Berlin
Dipl.-Ing. Thomas Pregger, Prof. Dr.-Ing. Rainer
Friedrich, Stuttgart
Feinstaubemissionen in Deutschland - Quellen, zukünftige Entwicklung, Minderungspotenziale
Dipl.-Phys. Volker Diegmann – IVU Umwelt GmbH,
Sexau
Vergleichende Übersicht der Luftreinhaltepläne in
Deutschland
Dr. Christian Ehrlich, Dr. Günter Noll, Dipl.-Ing. WolfDieter Kalkoff, Halle (Saale)
Prof. Dr. Günter Baumbach, Anja Dreiseidler, Stuttgart
PM10-, PM2,5- und PM1,0- Emissionen aus Anlagen – Ergebnisse von Messprogrammen des Bundes
und der Länder
Axel Welge, Deutscher Städtetag, Köln
Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen in den Städten
G. Bröker, Essen
Diffuse Emissionen
Dr.-Ing. Reinhard Kolke, – HJS Fahrzeugtechnik,
Menden
Technologien zur Minderung der Partikel- und Stickoxidemissionen im Straßenverkehr
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Wege zu einem zukunftsfähigen ÖPNV
- Rahmenbedingungen und Strategien im
Spannungsfeld von Markt und Politik, von
Prof. Dr. Rainer Lasch und Dr. Arne Lemke
(Hrsg.), ISBN 3 503 09709 0, 317 S.,
49,80 €, Berlin: Erich Schmidt, 2006
[Schriftenreihe für Verkehr und Technik,
Band 93].
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co
Genthiner Str. 30 G - 10785 Berlin
Tel.: 0 30/25 00 85 - 0
Fax 0 30/25 00 85 - 870
http://www.ESV.info
Bestellmöglichkeit online unter
Auch dem neuen Kontrollgerät, dem digitalen Tachografen, ist eine ausführliche Darstellung gewidmet und auch die in Kürze in
Kraft tretenden Bestimmungen zu den allgemeinen Arbeitszeiten der Fahrer werden
ausgeführt.
http://www.esv.info/id/350309709/kata log.html
Redakteur des Leporello war übrigens - wie
in den Vorjahren - der anerkannte Experte im
Bereich der Sozialvorschriften Christoph
Rang, der bis zu seinem Ruhestand im
Bundesverkehrsministerium das Sachgebiet betreut hat.
BGL-Faltblatt zu den Lenkund Ruhezeiten der Transporter- und LKW-Fahrer
IHK-Literatur-Tipp
Es gelingt dem Autor und dem BGL,
die komplizierte Materie, bei der es
derzeit auch noch gilt, unterschiedliche Rechtsstände/Inkraftsetzungstermine und das Zusammenwirken
von dem derzeit noch geltenden/künftigen EU-Recht, dem nationalem
Recht und dem - ab 11.04.2007 dann
mit dem EU-Recht nicht mehr inhaltsgleichen - AETR-Recht zu unterscheiden. in einem mehrseitigen, aber dennoch übersichtlich gestalteten Infoblatt darzustellen.
Die IHK kann dieses Faltblatt allen
Unternehmen, die Güterkraftverkehr
betreiben, nur uneingeschränkt empfehlen. Es sollte in keinem Disponentenbüro bzw. Aufenthaltsraum/an
keinem schwarzen Brett für Fahrer
fehlen!
Der
Öffentliche
Personennahverkehr
(ÖPNV) stellt mit jährlich 9,8 Milliarden Fahrgästen, über 91 Milliarden Personenkilometern und knapp 9 Milliarden Euro Einnahmen
einen wichtigen Wirtschaftszweig in
Deutschland dar und besitzt eine große Bedeutung für die Sicherstellung der Mobilität.
Vor dem Hintergrund eines zunehmenden
Kostendrucks und geringerer Finanzierung
durch die öffentliche Hand, steigender Kundenanforderungen und stärkerer Konkurrenz durch den motorisierten Individualverkehr sehen sich die Verkehrsunternehmen
zur Sicherstellung der Mobilität zukünftig
großen Herausforderungen gegenüber, die
nur mit neuen Ideen und flexiblen Konzepten bewältigt werden können. Zusätzlich fordert die Europäische Union einen freien und
wettbewerbsorientierten europäischen Verkehrsmarkt mit mehr Eigenwirtschaftlichkeit
und Kundenorientierung der Verkehrsbetriebe. Somit steht der gegenwärtige Öffentliche Personennahverkehr vor einem großen
Umbruch.
In zehn Beiträgen gehen Wissenschaftler
und Praktiker auf diese Herausforderungen
für den ÖPNV ein und zeigen Entwicklungstrends, Rahmenbedingungen und Konzepte für einen zukunftsfähigen ÖPNV auf.
Das Leporello kann bei der
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat die tiefgreifende Überarbeitung der EU-weit
geltenden Lenk- und Ruhezeiten im
gewerblichen Güterkraftverkehr zum Anlass
genommen, seine seit vielen Jahren für die
Praxis herausgegebene Zusammenfassung
dieser Bestimmungen neu aufzulegen. Die
als Leporello gestaltete Übersicht stellt die
abweichenden nationalen Vorschriften der
Fahrpersonalverordnung zu den Lenk- und
Pausenzeiten für Fahrer von Kleintransportern den EU- und AETR-Regelungen synoptisch gegenüber. Berücksichtigt wird hierbei,
dass im kommenden Jahr weitere Änderungen zu den Sozialvorschriften für Kraftfahrer
wirksam werden. In den Anmerkungen zu
den Bestimmungen sind Ausnahmeregelungen sowie Wissenswertes über das EUKontrollgerät und zu den sonstigen Arbeitszeitnachweisen, die der Kraftfahrer mit sich
führen muss, verständlich erläutert.
BDF-Infoservice GmbH
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Tel. 069/79 19-0
Fax. 069/79 19-227
http://www.bgl-ev.de/web/service/ange bote_publikationen.htm
zum Preis von 5,24 Euro zzgl. Versandkosten bestellt werden.
© IHK zu Essen 187
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Fit für die Zukunft - Erfolgskonzepte für Omnibusunternehmer
von Martin Kaßler/Gerrit Kirstein/Martin
Kupfrian/Gunther Mörl, ISBN-10: 3-57424024-4, ISBN-13: 978-3-574-24024-9,
160 S., München: Heinrich Vogel, 2006.
Dumpingangebote von Flugzeug und Bahn,
massive Kürzungen der öffentlichen Hand
im ÖPNV. Harte Zeiten für Omnibusunternehmer. Immer mehr Busunternehmer müssen sich fragen, ob es sich noch lohnt, weiterhin ein Busunternehmen zu führen. Mut
machende Antworten auf die Fragen nach
Erfolgschancen und Zukunftsaussichten in
der Busbranche liefert das neue Fachbuch
„Fit für die Zukunft“.
Aus der Branche – für die Branche. Der
Leser profitiert mit diesem Ratgeber von den
Hintergrundinformationen, den Erfahrungen
und der genauen Branchenkenntnis der
Autoren. Sie zeigen die wichtigsten
Entscheidungskriterien und Unternehmenskonzepte für den Bereich ÖPNV und
Touristik auf. Daneben werden die Themen
Finanzierung, Regelung der Nachfolge und
Ausschreibungen erläutert und ergänzt
durch den oft unterschätzten Bereich der
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Zahlreiche
Tabellen für die Selbstanalyse, Checklisten
und viele Praxistipps ermöglichen einen
kritischen Selbst-Check und liefern Denkanstöße für die Sicherung der Unternehmenszukunft und der erfolgreichen Positionierung
am Markt. Der Ratgeber soll gleichermaßen
Busunternehmer/innen, die schon am Markt
tätig sind und jüngere Personen ansprechen, die vor der Entscheidung stehen, in
den elterlichen Betrieb einzutreten oder
selbst ein neues Omnibusunternehmen zu
gründen.
188 © IHK zu Essen
Das Taxiunternehmen in der
Praxis
Leitfaden zur Betriebsführung mit Sonderteil, Kalkulation und Auszügen aus Gesetzestexten, von Meißner, Hans/Mattern,
Claus, ISBN-10: 3-574-24030-9, ISBN-13:
978-3-574-24030-0, 209 S., 17. Aufl.,
32,64 €, München: Heinrich Vogel, 2006.
Der Praxisleitfaden „Das Taxiunternehmen
in der Praxis“ von Hans Meißner und Claus
Mattern liefert Taxi- und Mietwagenunternehmern die Anleitung für eine erfolgreiche
Betriebsführung. Die Autoren verfügen über
jahrzehntelange Erfahrung im Taxi- und
Mietwagengewerbe und bilden Neuunternehmer im südbayerischen Raum aus. Die
17. Auflage berücksichtigt alle Änderungen
im Personenbeförderungsgesetz, bei der
BOKraft, im Arbeitsrecht und bei den
Sozialversicherungen seit Mai 2004. Im
Kapitel 11 „Einkommenssteuer-Vorsorgeaufwen-dungen“ werden die erheblichen
Veränderungen durch das „Alterseinkünftegesetz“ ab 1. Januar 2005 ausführlich erläutert.
Mit dem Kalkulationsmuster kann der Unternehmer überprüfen, welche Aufträge und
betriebliche Abläufe noch rentabel sind. So
ist er in der Lage, negative Entwicklungen
richtig einzuschätzen und seine Existenz sichern zu können. Zudem liegt dem Buch ein
„Journalblatt“ bei. Anhand ausgesuchter
Beispiele wird darin die Praxis der Journalbuchhaltung aufgezeigt. Zusätzlich findet
der Taxiunternehmer Antworten auf alle Fragen rund um den Arbeitnehmer.
Transport- und Logistikrecht
Textausgabe, ISBN-10: 3-574-26005-9,
ISBN-13: 978-3-574-26005-6, 314 S.,
24,08 €, 9. Aufl., München: Heinrich Vogel,
2006.
Das Fachbuch „Transport- und Logistikrecht“ ist eine kompakte Sammlung der
wichtigsten Gesetzestexte und Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Transport- und
Logistikbranche. Die überarbeitete und erweiterte 9. Auflage (ehemals „GüKG, HGB,
ABMG, ADSp, VBGL, ABBH, CMR“) bietet,
neben einem neuen Titel, auch mehr Inhalt.
Neben den im März veröffentlichten
Logistik-AGB wurden neu aufgenommen:
AGB-Möbel,
ABB-EDV,
Incoterms,
Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen und die ALB. „Transport- und
Logistikrecht“ fasst alle Bestimmungen für
Spediteure, Frachtführer, Verlader und
Warenempfänger in einem Taschenbuch
zusammen und eignet sich durch den übersichtlichen Aufbau auch für die Ausbildung.
Aus dem Inhalt:
- HGB
- GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
- CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr)
- ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen)
- GDV-Modell (DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer,
Spedition und Lagerhalter)
- Logistik-AGB
- ALB
- Bedingungen für den Möbel- und Umzugsverkehr: AGB / ABBH / ALB / ABBEDV
- Incoterms / MÜ / WA /
- VBGL
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Arbeitszeit- und Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr
von Anna Rommelfanger und Holger
Froschhäuser, Loseblattwerk, begr. v.
Dusel/Kürmeier, ISBN-10: 3-574-23015-X,
95,23 € (Grundwerk), München: Verlag
Heinrich Vogel, 39. EL, Stand: Juni 2006.
- Register9: Bekanntmachung über das Inkrafttreten (AETR)
- Register 13 b Strafgesetzbuch
- Register 14 Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung
- Register 14a Straßenverkehrs-Ordnung
- Register 14 c Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)
- Register 14 d Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Register 16 b: Sozialgesetzbuch IV
Inhaltsverzeichnis und Leseprobe:
http://www.heinrich-vogel-shop.de/da ta/23015N.pdf
Bezugsquelle für die auf den
S. 188 bis 189 dargestellten Bücher des Heinrich Vogel-Verlags:
Verlag Heinrich Vogel
Springer Transport Media GmbH
Neumarkter Straße 18
81673 München
Tel. 01 80/5 26 26 18 (0,12 €/Min.)
Fax 01 80/5 99 11 55
ttp://www.heinrich-vogel-shop.de
Seit dem Erscheinen der 38. Ergänzungslieferung haben sich wichtige Änderungen im
europäischen Recht ergeben. Mit der Veröffentlichung der „Verordnung (EG) Nr.
561/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)
Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates" wurde ein jahrelang andauerndes
Rechtsetzungsverfahren zur Novellierung
der EU-Sozialvorschriften im Straßenverkehr abgeschlossen. Wesentliche Rechtsänderungen, wie die Festlegung des Einführungstermins für das so genannte digitale
Kontrollgerät sind im Mai 2006 in Kraft getreten, während die „neuen" Lenk-und Ruhezeitbestimmungen erst am 11. April 2007
in Kraft treten werden.
Lenk- und Ruhezeiten Der Leitfaden für die Praxis
von Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co.
KG (Hrsg.), fachliche Unterstützung von
Willy Dittmann/Josef Eickholt/Frank Rex/
Peter Schneider, Heiner Thies, Dieter Wahl,
ISBN 3-938255-26-9, 286 S., 12,50 €,
6. Aufl., Wegberg: Günter Hendrisch, 2006.
Die EG-Verordnung Nr. 561/2006 zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts und zur
Neuregelung der Lenk- und Ruhezeiten für
Kraftfahrer sowie die Kontrollrichtlinie
2006/22/EG wurden im April im Amtsblatt
der EU veröffentlicht. Nun kommen – sowohl beim Fahrer als auch beim Unternehmer - viele Fragen auf:
- Wie sind die neuen Lenk- und Ruhezeiten-Regelungen?
- Ab wann sind welche Regelungen zu beachten?
- Welche Pflichten haben Fahrer und Unternehmer?
- Was ist bei der Einführung des digitalen
Kontrollgeräts zu beachten?
- Wie wird das digitale Kontrollgerät bedient?
- Was ändert sich bei Kontrollen?
Die aktuelle Neuauflage des Fachbuchs
„Lenk- und Ruhezeiten - Der Leitfaden für
die Praxis“ bietet umfassende Informationen zu allen Themenbereichen der Sozialvorschriften in nur einem Band – und zusätzlich im Anhang alle aktuellen Gesetze,
Verordnungen und Richtlinien im Wortlaut.
Der große Sonderteil „Digitales Kontrollgerät“ gibt einen umfassenden Überblick über
die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung
des digitalen Kontrollgeräts. Detailliert wird
erklärt, was bei der Antragstellung der Kontrollgerätkarten, dem Umgang mit der neuen Technik sowie dem Datenmanagement
zu beachten ist. Fahrerpflichten und Unternehmerpflichten sind an Hand von Checklisten übersichtlich dargestellt
„Lenk- und Ruhezeiten - Der Leitfaden für
die Praxis“ ist nicht nur für den Fahrer die
ideale Informationsgrundlage; dem Unternehmer wird es leicht gemacht, seiner Unterweisungspflicht gegenüber dem Fahrer
hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften nachzukommen und für
Schulungsveranstalter ist es eine
ausgezeichnete Seminargrundlage.
Mit der 39. Ergänzungslieferung wurden sowohl die bereits in Kraft getretenen als auch
künftigen Änderungen berücksichtigt.
Betroffen sind:
- Register 0: Vorbemerkungen und Übersichten
- Register 1 a: Verordnung (EG) Nr.
561/2006
- Register 1 b: Synoptischer Vergleich der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EG)
Nr. 561/2006
- Register 3:
Verordnung (EWG) Nr.
3821/85
- Register 3e: Verordnung (EG) Nr. 2135/98
- Register 8d: Richtlinie 2006/22/EG
Exakt abgestimmt auf das Fachbuch „Lenk- und Ruhezeiten - Der
Leitfaden für die Praxis“ sind im
Verlag Günter Hendrisch CDPräsentationen erschienen.
© IHK zu Essen 189
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
BOKraft
Bezugsquelle:
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenkraftverkehr,
Erläuterungen von Horst Krämer, ISBN
3-87841-260-6, 106 S., 19,26 €, 12. Aufl.,
Düsseldorf: Verkehrs-Verlag J. Fischer,
2006.
Verkehrs-Verlag J. Fischer
GmbH & Co. KG
Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf
Postfach 14 02 65, 40072 Düsseldorf
Tel. 02 11/9 91 93-0
Fax: 02 11/9 91-93-27
E-Mail:
[email protected]
Aus dem Inhalt des Printwerkes:
Derzeit zu beachtende Regelungen:
-
Lenk- und Ruhezeiten
Sonderregelungen
EG-Kontrollgeräte
Kontrollgeräte-Technik
Disposition
Überwachung
Verstöße und Gerichtsurteile
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
Sonderteil: Rechtsentwicklung
- Richtlinie 2002/15/EG (Arbeitszeitrichtlinie)
- VO (EG) Nr. 561/2006 (Digitales Kontrollgerät sowie neue Lenk- und Ruhezeiten-Regelungen)
- Richtlinie 2006/22/EG (Kontrollrichtlinie)
Sonderteil: Digitales Kontrollgerät
-
Gesetzliche Grundlagen
Technik / Aufzeichnungen
Kontrollgerätkarten
Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät
(Fahrer, Unternehmer, Werkstätten und
Kontrollen)
273 durchgehend farbige, animierte PowerPoint-Folien sind zum Preis von 89,00 €
inkl. MwSt. (zzgl. Versandkosten) erhältlich
(ISBN: 3-938255-29-3).
Als Alternative zu dieser - alle Kapitel umfassenden - CD ist zusätzlich eine Sonderedition mit 176 durchgehend farbigen,
animierten PowerPoint-Folien erhältlich, die
exklusiv die beiden aktuellen Themenbereiche umfasst (Kapitel 11: Rechtsentwicklung
/ Neue Sozialvorschriften ab 11.04.2207
und Kapitel 12: Digitales Kontrollgerät).
Preis: 69,00 € inkl. MwSt. (zzgl. Versandkosten). ISBN: 3-938255-28-5.
Bezugsquelle:
Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co. KG
Klinkumer Str. 40, 41844 Wegberg
Tel. 0 24 34/80 08 0,
Fax 0 24 34/80 08 10,
E-Mail: [email protected]
http://www.hendrisch-verlag.de
190 © IHK zu Essen
Die 12. Auflage des bekannten Werkes
BOKraft mit Erläuterungen gibt nach Aussage des Fischer-Verlages “den letzten Stand
der Rechtsetzung sowie der Rechtsprechung des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs wieder und enthält zahlreiche neue
Hinweise zur sach- und bedarfsgerechten
Anwendung der vielfach komplexen
BOKraft-Vorschriften”.
In diesen BOKraft-Vorschriften sind die
Regeln, welche die Sicherheit und Ordnung
im
Straßenpersonenverkehrsgewerbe
betreffen, niedergelegt und bestimmen den
derzeitigen Stand der Technik und tragen
daneben den Belangen der Praxis Rechnung.
Die Rechtsprechung weist hierbei vielfach
eigene Wege, wie zuletzt mit der Freigabe
der Eigenwerbung an Taxen, was die
Herausstellung von Qualitätsmerkmalen
und damit Wettbewerb erlaubt.
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Bestandsaufnahme
und Perspektiven im
Bustourismus
- Eine Studie von trommsdorff + drüner innovation + marketing consultants, Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer
e. V. (bdo), 44 S., Berlin: bdo, 2006.
In den vergangenen 50 Jahren zählte der
Tourismus zu den stetig wachsenden Branchen. Das veränderte Freizeitverhalten und
die hohe Flexibilität der potentiellen Kundschaft führen dazu, dass den meisten Reiselustigen eine „einfache" Busreise nicht mehr
ausreicht. Auch der steigende Wettbewerbsdruck durch Individuell-, Bahn- und
Flugreisen kann langfristig dazu führen, dass
das Segment Bustourismus geschwächt
wird. Deshalb hat der bdo die Studie
„Bestandsaufnahme und Perspektiven im
Bustourismus" in Auftrag gegeben. Das
renommierte Institut trommsdorff+drüner
befragte 1132 Personen zu ihrem Reiseverhalten und konnte so eine detaillierte Datenbasis schaffen, um Aussagen zu übergeordneten Reisetrends, wie auch busspezifischen Inhalten zu treffen.
Mit der vorliegenden Studie richtet sich der
bdo an die klein- und mittelständischen
Busunternehmen und bietet ihnen mit Auswertung der Datensätze neben den viel versprechenden
Handlungsempfehlungen
auch Produkt- und Marketingstrategien zur
Optimierung ihres touristischen Angebots
an.
Die Studie ist in zwei Hauptstränge unterteilt.
Der erste besteht aus den Resultaten einer
eigenen
Primärerhebung.
Er
stellt
neben dem allgemeinen Reiseverhalten
auch die aktuelle Situation im Bustourismus
dar. Die Studie trifft anhand des ausgewerteten Datenmaterials Aussagen über die
Bedürfnisse der Reisenden, ihre Buchungs-
gewohnheiten, das gegenwärtige Image der
Busreise, wie auch den Stellenwert der
altersspezifischen Reisegewohnheiten. Die
Erhebung widmet sich auch der bestehenden Kritik am Busreisen und fragt nach
nötigen Verbesserungsmöglichkeiten.
Um die auszubauenden Potentiale der Busreise verdeutlichen zu können, wird in der
vorliegenden Studie erstmals der so
genannte Busreiseindex erhoben. Die
Probanden wurden gefragt, welches Reiseziel, welchen Reiseinhalt sie favorisieren.
Nach Beantwortung gaben sie Auskunft
darüber, ob sie sich die gewünschte Reise
auch mit dem Bus vorstellen könnten. Aus
diesen Ergebnissen konnte jeweils ein Wert
ermittelt werden, der Aufschluss darüber
gibt, welche Reisearten innerhalb des
Bustourismus besonders Erfolg versprechend sind. Die höchsten Busreiseindizes können traditionellerweise Rundund Städtereisen verzeichnen. Hinzu
kommen allerdings auch neue Formen, die,
wie beispielsweise die Shoppingreise, ein innovatives Marktsegment darstellen. Auf gleiche Weise wurde der Leistungsindex
berechnet. Er gibt darüber Auskunft, welche
zusätzlichen Leistungen besonders zur Kundenzufriedenheit beitragen können und welcher Service vom Gast als selbstverständlich erachtet wird. Die höchsten Leistungsindizes erhielten ansprechende Verpflegung,
wie auch verschiedene Unterhaltungsmedien. Wenngleich hier lediglich für die bessere Verpflegung eine zusätzliche Zahlungsbereitschaft besteht. Darüber hinaus gibt die
Studie Auskunft darüber, welche zusätzlichen Serviceangebote gewünscht sind und
demnach ausgebaut werden sollten.
rung des Angebotes können Neukunden
gewonnen und der bereits bestehende Kundenstamm direkter angesprochen werden.
Abschließend eröffnet die Studie Perspektiven, die die notwendige Anpassung an den
sich wandelnden Markt hervorheben. Denn
dass die Tourismusbranche vor einem
Strukturwandel steht, ist unbestreitbar.
Der bdo möchte mit seiner Studie die Busunternehmer motivieren sich den unaufhaltsamen Wandel zu nutze zu machen. Die
aktuellen Auswertungen können dabei
Grundlage und Motivation für die Entwicklung innovativer Marketingstrategien sein.
Die Übersetzung der Erhebungsresultate in
die jeweilige Unternehmenspolitik kann der
Busbranche neue Absatzpotentiale und
damit neue Reisegäste bescheren.
Die Studie kann kostenfrei über den bdo und
seine Landesverbände bezogen werden.
Kontakt:
Martin Kaßler
Leiter Medien & Kommunikation
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.
Reinhardtstr. 25; 10117 Berlin
Tel. 0 30/2408 9312
Fax 030/2408 9412
E-Mail: [email protected]
http://www.bdo-online.de
Um diese Serviceanpassungen genauer
treffen zu können, liefert die Broschüre im
zweiten Hauptteil ganz detaillierte Ergebnisse in Bezug auf die Zielgruppen. Neben den
Resultaten zu allgemeinem Reiseverhalten,
Busreisen, Leistungswahrnehmungen und
den alterspezifischen Präferenzen filtert die
Studie erstmals die verschiedenen Busreisetypen. Die 1.132 Befragten sind in fünf
verschiedene Gruppen unterteilt worden.
Jeder einzelnen Gruppe werden neben bestimmten Charaktereigenschaften auch
spezifische Reisegewohnheiten zugeordnet.
Der Reise-Affine, jedoch Bus-Averse beispielsweise ist zwischen 30 und
49 Jahren und ausgesprochen qualitätsbewusst und aktiv, ebenso legt er Wert auf
hochwertiges Reisen. Dennoch liefern die
getroffenen Einschätzungen dieses Reisetyps den Schluss, dass diese Zielgruppe für
den Bustourismus zwar interessant, aber
wenig Erfolg versprechend ist. Auf diese Art
und Weise werden die weiteren vier Zielgruppentypen analysiert und greifbar gemacht. Neben dem beschriebenen Typen
werden die Reise-Affine/ Bus-Fans, die
Gelegenheitsbusreisenden, die Test-/Einmal-Busreisende und die Reisemuffel für
den Busunternehmer herausgefiltert. Mit
Hilfe dieser Spezifizierung ist der Unternehmer in der Lage, die jeweilige Zielgruppe
leichter anzusprechen. Durch eine Optimie© IHK zu Essen 191
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Zeitschriftenrundschau
Die Artikel können über die betreffenden
Verlage bzw. örtlichen Bibliotheken beschafft werden.
Luftverkehr
Deutsch, Markus, Aktuelle Rechtsfragen
beim Flughafenausbau - Entscheidungen
des BVerfG zum Flughafen Berlin Schönefeld. In: NVwZ 2006, Heft 6, S. 878-883.
Simitis, Spiros, Übermittlung der Daten von
Flugpassagieren in die USA: Dispens vom
Datenschutz? In: NJW 2006, Heft 28, S.
2011-2014.
Schifffahrt
Figert, Horst, Der Non-Vessel-Operating
Common Carrier in der US-amerikanischen Rechtsprechung. In: TranspR
2006, Heft 7/8, S. 269-274.
Zehetbauer, Maria, Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 17.2.2006
zum Beginn des Obhutszeitraumes des
Straßenfrachtführers. In: TranspR 2006,
Heft 6, S. 233-235.
Der Beitrag gibt im Anschluss an DAR 2004, 5 eine
Übersicht über die bis Ende Mai 2006 veröffentlichtliche Rechtsprechung zum Pkw-Leasing.
Telekommunikation
Schienenverkehr
Kfz-Haftpflichtversicherung
Kunz, Wolfgang, Das Eisenbahnrecht - eine
Rechtsmaterie? Ein Plädoyer für ein eigenständiges Rechtsgebiet. In: TranspR
2006, Heft 7/8, S. 274-296.
Güterkraftverkehrsrecht
Knorre, Jürgen, Der neue § 7a GüKG und
seine Auswirkungen auf die Verkehrshaftungsversicherung. In: TranspR 2006,
Heft 6, S. 228-233.
Fracht- und Speditionsrecht
Dokumentation, Logistik-AGB. In: TranspR
2006, Heft 6, S. 260-263.
Koller, Ingo, Abreden über die Qualität von
Beförderungen im Licht des § 449 Abs. 2
HGB. In: TranspR 2006, Heft 7/8, S. 265269.
Ramming, Klaus, Die Einziehungspflicht des
letzten Frachtführers, Verfrachters bzw.
Spediteurs (Unternehmers) - § 442 Abs. 1
Satz 1, § 465 Abs. 1 HGB. In: TranspR
2006, Heft 6, S. 235-249.
Müller, Andreas, Logistik AGB: Opus Magnum oder Makulatur? Versuch einer
Standortbestimmung, zugleich Erwiderung auf die Aufsätze von Heuer und
Gran, Transportrecht 2006, S. 89 ff. In:
TranspR 2006, Heft 6, S. 227-228.
Valder, Hubert/Wieske, Thomas, Logistik
AGB: Ein neues Klauselwerk. In: TranspR
2006, Heft 6, S. 221-226.
192 © IHK zu Essen
Halm, Wolfgang/Fitz, Michael, Versicherungsschutz bei entgeltlichen Probefahrten. In: DAR 2006, Heft 8, S. 433-436.
Aufgrund des mittlerweile ausufernden Missbrauchs
ihres Angebotes zu Probefahrten sind Kfz-Händler
zwischenzeitlich dazu übergegangen, die Überlassung eines Probefahrzeugs nur gegen Entgelt anzubieten. Das zu zahlende Entgelt wird bei Zustandekommen eines Kaufvertrages auf den Kaufpreis angerechnet. Auch wenn diese Regelung u.U. geeignet ist,
sog. “Probefahrtenschnorrer” abzuwehren, birgt diese Vorgehensweise für den Händler auch gravierende
Risiken, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden Versicherungsschutz.
Bücken, Michael, Der Unfallersatztarif - Gibt
der BGH dem Geschädigten “Steine statt
Brot”? - Zugleich Anmerkung zu BGH,
DAR 2006, 378 und 380. In: DAR 2006,
Heft 8, S. 475-478.
Wagner, Gerhard, Unfallersatztarife. In: NJW
2006, Heft 32, S. 2289-2294.
Bürgerliches Recht
Schattenkirchner, Silvia/Stroech, Katrin,
Rechtssprechungsübersicht zum neuen
Schuldrecht. In: DAR 2006, Heft 8, S.
421-428.
Rechtsprechungsübersicht zum Autokauf nach neuem Schuldrecht im Anschluss an DAR 2005, 181.
Betthäuser, Franz, Die aktuelle Rechtsprechung zum Pkw-Leasing. In: DAR 2006,
Heft 8, S. 429-433.
Scherer, Joachim, Die Entwicklung des Telekommunikationsrechts in den Jahren
2003 bis 2006. In: NJW 2006, Heft 28, S.
2016-2024.
Dieser Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen des
Telekommunikationsrechts in den Jahren 2003 bis
April 2006 dar und knüpft an die Berichte in NJW
1998, 1607, NJW 2000, 772, NJW 2003, 1004 und
an die Darstellung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) in NJW 2004, 3001 an.
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Fundstellen im Internet und in Printform
Verkehrspolitik/-infrastruktur
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 13. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n
an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke (BT-Drucks. 16/1939)
http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1601939.pdf
Baufortschritt an Bundesverkehrswegen (BT-Drucks. 16/2333)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lutz Heilmann, Dorothee Menzner, Eva Bulling-Schröter,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 16/2216 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/023/1602333.pdf
Eckpunktepapier zum Transrapidprojekt München vom September 2005 (BT-Drucks. 16/2417)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2330 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/024/1602417.pdf
Zeitverzögerungen in Planungs- und Gerichtsverfahren für Verkehrsprojekte (BT-Drucks. 16/1586)
- Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Hettlich, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
http://dip.bundestag.de/btd/16/015/1601586.pdf
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes (LT-NRW Drucks. 14/1998)
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm
=1&Id=MMD14/1998
Wer zahlt die „Beschleunigungsvergütung“ für Baumaßnahmen an Bundesautobahnen? – Teil 1 (LT-Drucks. 14/1968)
- Kleine Anfrage 735 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/1968
Wer zahlt die „Beschleunigungsvergütung“ für Baumaßnahmen an Bundesautobahnen? – Teil 2 (LT-NRW Drucks. 14/1969)
- Kleine Anfrage 736 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/1969
Zusätzliche Lärmbelastung durch neue Fahrbahndecke an der A 46? (LT-NRW Drucks. 14/2190)
- Kleine Anfrage 818 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/2190
Zusätzliche Lärmbelastung durch neue Fahrbahndecke an der A 46? (NRW-LT-Drucks. 14/2345)
- Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 818 des Abgeordneten Bodo Wißen SPD - Drucksache 14/2190
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w
m=1&Id=MMD14/2345
Schilda lässt grüßen beim Umbau des Landesbetriebs Straßenbau (NRW LT-Drucks.14/2390)
- Kleine Anfrage 880´der Abgeordneten Sigrid Beer und Oliver Keymis GRÜNE
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w
m=1&Id=MMD14/2390
Landesbetrieb Straßenbau: Wegfall der Niederlassungen Köln und Bonn bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar!
(NRW LT-Drucks. 14/2477)
- Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 864 des Abgeordneten Horst Becker Grüne Drucksache 14/2329
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w
m=1&Id=MMD14/2477
© IHK zu Essen 193
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Umweltschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) (BR-Drucks. 246/06)
- Verordnungs-Vorschlag der Bundesregierung vom 13.07.2006 (BT-Drucks. 16/2212)
[Erneute Vorlage der Verordnung auf Deutscher Bundestag-Drucksache 16/2212 durch die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Änderungsmaßgaben des Bundesrates vom 19.05.2006 (Bundesrat-Drucksache 246/06 (Beschluss) als Anlage 2]
http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1602212.pdf
Feinstaubbelastung in den Städten des Landes und Ausrüstung der ÖPNV-Busflotte mit Dieselrußpartikelfiltern
- Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 645 der Abgeordneten Johannes Remmel und Oliver Keymis Grüne (LT-NRW
Drucks. 14/1612)
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w
m=1&Id=MMD14/1914
Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
- Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBuSch) - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS) - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF) - Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI) Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2006 (BAnz.-Beilage Nr. 154a zum BAnz. Nr. 154 v. 17.08.2006 S. 5693)
Schienenverkehr
Fahrradmitnahme im Fernverkehr der Deutsche Bahn AG (BT-Drucks. 16/2332)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –
Drucksache 16/2127 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/023/1602332.pdf
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Aktionen zur Verkehrsverlagerung, katalytische Aktionen und gemeinsame Lernaktionen im Rahmen des Marco-Polo-Programms (Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juli 2003, ABl. L 196 vom 2.08.2003, S. 1) (ABl. EU 2006 C 175 S. 12)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/c_175/c_17520060727de00120012.pdf
Auswirkungen auf das bundeseigene Schienennetz im Zuge von Entscheidungen nach § 11 und § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (BT-Drucks. 16/1314)
- Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Dr. Reinhard Loske und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
http://dip.bundestag.de/btd/16/013/1601314.pdf
Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals als Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (BT-Drucks. 16/1722)
- Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneten und der Fraktion der FDP
http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601722.pdf
Bau- und Planungsstopp beim Nahverkehr - was wird aus der S 13? (NRW-LT-Drucks. 14/2346)
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 823 des Abgeordneten Achim Tüttenberg SPD - Drucksache 14/2220
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm
=1&Id=MMD14/2346
Ausgaben des Bundes für die Deutsche Bahn AG und das Eisenbahnwesen insgesamt ((BT-Drucks. 16/2243)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter (BT-Drucks. 16/2107)
http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1602243.pdf
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 626/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0626-06.pdf
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (BT-Drucks. 16/1851)
http://dip.bundestag.de/btd/16/018/1601851.pdf
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BR-Drucks. 525/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0525-06.pdf
194 © IHK zu Essen
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Luftverkehr
Bodenverkehrsdienste Flughafen München II (BT-Drucks. 16/1906)
- Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Kornelia Möller, Dr. Kirsten Tackmann, Lutz Heilmann, Dorothee Menzner,
Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE.
http://dip.bundestag.de/btd/16/019/1601906.pdf
Ausweitung des Flugbetriebes am Schwerpunktlandeplatz Bielefeld (LT-NRW-Drucks. 14/2249)
- Kleine Anfrage 834 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm
=1&Id=MMD14/2249
Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf gefährdet? (LT-NRW-Drucks. 14/2280)
- Kleine Anfrage 852 des Abgeordneten Dr. Axel Horstmann SPD
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w
m=1&Id=MMD14/2280
Genehmigung des "Areals Nord" am Flughafen Köln/Bonn durch das Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (LTNRW-Drucks. 14/2277)
- Kleine Anfrage 849 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/2277
Bekanntmachung der Bestimmungen über gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen (JAR-OPS1
deutsch) vom 10. April 2006 (BAnz. 2006 Nr. 131 S. 5073 sowie BAnz.-Beilage Nr. 131a)
Messtechnischer Feldversuch am Flughafen Mülheim/Essen (LT-NRW Drucks. 14/2256)
- Kleine Anfrage 837 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm=1&Id=MMD14/2256
Messtechnischer Feldversuch am Flughafen Mülheim/Essen - Zweiter Versuch (NRW LT-Drucks. 14/2470)
- Kleine Anfrage 915 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm
=1&Id=MMD14/2470
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 9/2006 vom 9. März 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. EU 2006 C 179E, S. 1
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/ce179/ce17920060801de00010177.pdf
Leitlinien über die Zuteilung beschränkter Verkehrsrechte im Luftverkehr (2006/C 177/06) (ABl. EU 2006 C 177 S. 23)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/c_177/c_17720060729de00230024.pdf
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU 2006 L 204 S. 1)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_204/l_20420060726de00010009.pdf
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) KOM(2006) 396 endg.; Ratsdok. 11829/06 (BR-Drucks. 529/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0529-06.pdf
Was weiß Ministerpräsident Rüttgers über den Flughafen Niederrhein (Weeze)? (NRW LT-Drucks. 14/2398)
- Kleine Anfrage 887 des Abgeordneten Horst Becker GRÜNE
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=MMD14/2398&quelle=alle&PH
PSESSID=50140673f99ee7b9d6deae020130f565
Schifffahrt
Entwurf eines Gesetzes zu dem Bundapester Übereinkommen vom 22. Juni 2001 über den Vertrag über die Güterbeförderung in der
Binnenschifffahrt (CMNI) (BR-Drucks. 563/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0563-06.pdf
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (BR-Drucks. 577/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0577-06.pdf
© IHK zu Essen 195
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Güterkraftverkehr
Lebensmitteltransporte
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (BR-Drucks. 631/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0631-06.pdf
Tiertransporte
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
(revidiert) Vom 22. August 2006 (BGBl. II S. 798) GESTA: XF001
http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgbl2/bgbl206s0798.pdf
Neunte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der nach der Viehverkehrsverordnung zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen vom 15. August 2006 (BAnz. 2006 Nr. 169 S. 6189)
Gefahrgutrecht
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV) (BR-Drucks.587/06)
- Unterrichtung durch die Bundesregierung
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0587-06.pdf
Abfallrecht
Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_114/l_11420060427de00090021.pdf
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl. EU 2006 L 190 S. 1)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_190/l_19020060712de00010098.pdf
Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (BR-Drucks. 245/06)
http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0201-300/24506,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/245-06.pdf
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (BR-Drucks. 336/05)
- Beschluss Bundesrat 07.07.2006 [BR-Drucks. 439/06 (Beschluss) ]
http://www.parlamentsspiegel.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?k=BBD439/06
Arbeits- und Sozialrecht
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1958)
FNA: neu: 9231-11; 9231-1 GESTA: J012
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1958.pdf
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108)
FNA: neu: 9231-11-1; 9231-1-11, 9290-8, 9241-1-13
http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgbl2/bgbl206s0798.pdf
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962)
FNA: 9240-1, 9240-1, 930-1, 9240-1-16, 8050-21, 8050-21 GESTA: J005
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1962.pdf
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) (BT-Drucks. 16/1685)
1. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/517
– Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts
2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/1039 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16/1341 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
http://dip.bundestag.de/btd/16/016/1601685.pdf
196 © IHK zu Essen
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Buslenkzeiten anpassen – Mittelständische Busunternehmen retten (BT-Drucks. 16/1900)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Ernst Burgbacher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/584 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/019/1601900.pdf
Bekanntmachung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik nebst Rahmenlehrplan (BAnz. 2006 Nr.
125 S. 4891 sowie BAnz.-Beilage Nr. 125a)
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1958)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1958.pdf
Straßenverkehrsrecht
Verordnung zu den Änderungen 1, 2 und 3 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktion (Verordnung zu den Änderungen 1, 2 und 3 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) Vom 9. August 2006 (BGBl. II S. 782)
http://frei.bundesgesetzblatt.de/pdf/bgbl2/bgbl206s0782.pdf
Bürokratieabbau beim Kraftfahrzeugzulassungsverfahren (BT-Drucks. 16/1856)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Horst Friedrich (Bayreuth), Patrick Döring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/1726 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/018/1601856.pdf
Bericht der Bundesregierung über die Maßnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung im Straßenverkehr 2004 und 2005
(Unfallverhütungsbericht Straßenverkehr 2004/2005) (BT-Drucks. 16/2100)
- Unterrichtung durch die Bundesregierung
http://dip.bundestag.de/btd/16/021/1602100.pdf
Verfolgung von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (BT-Drucks. 16/2106)
- Kleine Anfrage diverser Abgeordneter und der Fraktion der FDP
http://dip.bundestag.de/btd/16/021/1602106.pdf
Bewertung der Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum (BT-Drucks. 16/2264)
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN –
Drucksache 16/2148 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/022/1602264.pdf
Straßenpersonenverkehr
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962)
FNA: 9240-1, 9240-1, 930-1, 9240-1-16, 8050-21, 8050-21 GESTA: J005
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1962.pdf
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 22. August 2006
durch Art. 14 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1974)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s1970.pdf
Nachfolgeverordnung der Verordnung 1191/69/EWG (BT-Drucks. 16/2418)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2339 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/024/1602418.pdf
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer (BR-Drucks. 582/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0582-06.pdf
© IHK zu Essen 197
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Post und Telekommunikation
Einheitlicher Standard im Bereich mobiler audio-visueller Dienste (Handy-TV) (BT-Drucks. 16/1837)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Waitz, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Christian
Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/1727 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/018/1601837.pdf
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (BR-Drucks. 512/06)
http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0501-600/51206,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/512-06.pdf
Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen (BT-Drucks. 16/1791)
- Unterrichtung durch die Bundesregierung
http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601791.pdf
Abgaben
Aktualisierung des Erstattungsantragsformulars und der Erläuterungen zum Antrag nach dem Autobahnmautgesetz (ABMG)
- Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 18. Juli 2006 (BAnz. 2006 Nr. 149 S. 5531)
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 553/06)
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&wm
=1&Id=BBD553/06
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.04.2006 (BT-Drucks. 16/1172)
http://dip.bundestag.de/btd/16/011/1601172.pdf
- Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) (BT-Drucks. 16/2007)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/1172, 16/1347 –
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Cornelia Behm, Dr. Reinhard Loske, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/583 –
Biokraftstoffe intelligent fördern – Steuerbegünstigung erhalten
http://dip.bundestag.de/btd/16/020/1602007.pdf
- Entschließungsantrag verschiedener Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drucks. 16/2039) zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 16/1172, 16/2007 –
http://dip.bundestag.de/btd/16/020/1602039.pdf
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (BR-Drucks. 621/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0621-06.pdf
Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung –
MautStrAusdehnV) (BR-Drucks. 636/06)
http://dip.bundestag.de/brd/2006/0636-06.pdf
Mehr Lärm und Dieselruß durch Neubau von A4/B54 (HTS) - Mautregelung sinnvoll! (LT-NRW Drucks. 14/1903)
- Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 634 des Abgeordneten Johannes Remmel Grüne (Drucksache 14/1584 - Neudruck)
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?quelle=alle&action=anzeigen&w
m=1&Id=MMD14/1903
Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095, BStBl. I S. 353);
Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG - Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 %
betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juli 2006 (IV B2 - S 2177 - 44/06; IV A 5 - S7206 - 7/06) (BStBl. 2006 I
S. 446)
198 © IHK zu Essen
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Literatur-Abkürzungen
ABl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,
Bundesanzeiger Verlag, Köln,
http://www.bundesanzeiger.de/
http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOIndex.do?ihm lang=de
AW-Prax
Außenwirtschaftliche Praxis - Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis, Bundesanzeiger,
Köln, http://www.bundesanzeiger.de/
BAnz.
Bundesanzeiger, Bundesanzeiger Verlagsges.
mbH, Köln, http://www.bundesanzeiger.de/
BB
Betriebs-Berater
(Zeitschrift), Recht und Wirtschaft, Heidelberg,
http://www.betriebsberater.de
BGBl. I bzw. II
Bundesgesetzblatt Teil I bzw. II, Bundesanzeiger
Verlagsges. mbH, Bonn,
http://www.bundesanzeiger.de/
BR-Drucks. Drucksache des Deutschen Bundesrates, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn,
http://www.bundesanzeiger.de/
GV. NRW.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Internationales Verkehrswesen
Internationales Verkehrswesen - Fachzeitschrift für
Wissenschaft und Praxis (Organ der Deutschen
Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft e. V.),
Deut-scher Verkehrs-Verlag, Hamburg,
http://www.dvz.de/
LT-Drucks. NRW
Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfalen,
Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Postfach 10 11 43, 40002 Düsseldorf
MBl. NW.
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,
Bagel-Verlag, Düsseldorf,
http://www.bagel.de/verlag.htm
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift), Beck,
München,
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=njw
NJW-RR
NJW-RechtsprechungsReport Zivilrecht (Zeitschrift), C. H. Beck, München, http://www.beck.de
NVwZ
BStBl. I bzw. II
Bundessteuerblatt, Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Verlag: Stollfuß Verlag Bonn GmbH &
Co. KG, Bonn, http://www.stollfuss.de/
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, C.H. Beck,
München, http://www.beck.de
NVwZ-RR
NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht
(Zeitschrift), Beck, München, http://www.beck.de
BT-Drucks.
Drucksache des Deutschen Bundestages, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Bonn,
http://www.bundesanzeiger.de/
NWB
Neue Wirtschafts-Briefe
- Zeitschrift für Steuer und Wirtschaftsrecht, Verlag
NWB, Herne, http://www.nwb.de
DAR
Deutsches Autorecht - Rechtszeitschrift des
ADAC, München
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Beck, München
http://www.beck.de
DB
Der Betrieb (Zeitschrift), Wochenschrift für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handelsblatt-Verlag, Düsseldorf,
http://www.vhb.de/derbetrieb/
RIW
Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift),
Verlag Recht und Wirt-schaft, Heidelberg,
http://www.betriebsberater.de/rdiw/aktuelles/rdiw/inhaltsverzeichnis/p
ages/show.prl
DVZ
Deutsche Verkehrs-Zeitung/
Deutsche Logistik-Zeitung, Deutscher VerkehrsVerlag GmbH, Hamburg, http://www.dvz.de/
TranspR
Transportrecht - Zeitschrift für das gesamte Recht
der Güterbeförderung, der Spedition, der Versicherungen des Transports, der Personenbeförderung, der Reiseveranstaltung, Luchterhand, Neuwied, http://www.luchterhand.de
Fischers Gütertransport-Nachrichten
Fischers Gütertransport-Nachrichten
- Informationen für den Güterverkehr, VerkehrsVerlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf,
http://www.verkehrsverlag-fischer.de
Gefahr/gut
Gefahr/gut - Das Magazin für die Gefahrgutpraxis,
Verlag Heinrich Vogel GmbH, München,
http://www.gefahrgut-online.de/
trans aktuell Die Zeitung für Transport, Verkehr und Management, ETM EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs GmbH, Stuttgart,
http://www.etm-verlag.de
VersR
Versicherungsrecht - Juristische Rundschau für
die
Individualversicherung
(Zeitschrift), Verlag für Versicherungswirtschaft e.
V., Karlsruhe,
http://www.vvw.de/vvw/indexall.asp?breite=1280
VkBl.
Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland), Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund,
http://www.verkehrsblatt.de
VRS
Verkehrsrechts-Sammlung (Entscheidungssammlung), Erich Schmidt, Berlin,
http://www.esv.info/id/350309344/katalog.html
Der Gefahrgut-Beauftrage
K.O. Storck Verlag & Druckerei GmbH, Hamburg:
http://www.storck-verlag.de
Gefahrgut-Profi
Verlag TÜV Rheinland GmbH, Köln,
http://www.tuev-verlag.de
Gefährliche Ladung
K.O. Storck Verlag & Druckerei GmbH, Hamburg:
http://www.storck-verlag.de
GewArch
Gewerbe-Archiv - Zeitschrift für Gewerbe- und
Wirtschaftsverwaltungsrecht, GILDEBUCHVERLAG GmbH & Co. KG, Alfeld
http://www.gildebuchverlag.de
© IHK zu Essen 199
Verkehrs-Informationsdienst Nr. 9/2006
Impressum
Der "Verkehrs-Informationsdienst" der Industrie
und Handelskammer zu Essen, der IHK im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum, der Niederrheinischen
IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg, der IHK zu
Dortmund und der IHK Mittlerer Niederrhein erscheint in der Regel monatlich.
Empfänger des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Rundschreibens sind Verkehrsunternehmen sowie sonstige an Verkehrsfragen interessierte Unternehmen im Bezirk der jeweiligen IHK.
Im Internet ist der Verkehrs-Informationsdienst abrufbar unter http://www.essen.ihk24.de
(Rubrik: ➝ Branchen ➝ Verkehr)
Redaktion
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen
Industrie- und Handelskammer für Essen,
Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Industrie - Raumordnung - Verkehr
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen
Ansprechpartner
IHK im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
Ostring 30-32, 44787 Bochum
Tel. 02 34/91 13-0 bzw. (Durchwahl)
Stefan Postert (-201)
Fax. 02 34/91 13-2 35
[email protected]
http://www.bochum.ihk.de/
IHK zu Dortmund, Märkische Straße 120, 44141
Dortmund
Tel. 02 31/54 17-0 bzw. (Durchwahl)
Betriebsw. (staatl. gepr.) Petra Preiß (-275)
Fax. 02 31/54 17-1 96
[email protected]
http://www.dortmund.ihk.de
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer
Duisburg Wesel Kleve zu Duisburg,
Mercartorstr. 22/24, 47051 Duisburg,
Tel. 02 03/28 21-0 bzw. (Durchwahl)
Georg Wiethoff (-2 49)
Fax. 02 03/28 53 49-2 49
[email protected]
http://www.ihk-niederrhein.de/
IHK zu Essen (Anschrift siehe Redaktion)
Tel. 02 01/18 92-0 bzw. (Durchwahl)
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen (-2 33)
Fax. 02 01/18 92-3 35
[email protected]
http://www.essen.ihk.de
IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Nordwall 39, 47798 Krefeld
Tel. 0 21 51/6 35-0 bzw. (Durchwahl)
Wolfgang Baumeister (-3 43)
Fax. 0 21 51/6 35-4 43 43
E-Mail: [email protected]
http://www.krefeld.ihk.de
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen wird keine Gewähr übernommen.
© 2006 Industrie und Handelskammer zu Essen,
Essen
Alle Rechte vorbehalten.
Nachdruck oder Vervielfältigung auf Papier und
elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in
Datennetze nur mit Genehmigung der Redaktion.
200 © IHK zu Essen