Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
ARBEITSRECHT // BESCHÄFTIGUNGSVERBOT BEI SCHWANGERSCHAFT Q} Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft – Eine Herausforderung für alle Beteiligten Schwangere Erzieherinnen im pädagogischen Team eine Seltenheit? Q So scheint es, wenn man sich in den Kitas umhört. Allerdings liegt das nicht daran, dass die päd. Fachkräfte keine eigenen Kinder möchten, sondern vielmehr an der Situation, dass häufig das sogenannte Beschäftigungsverbot greift. Für einen Großteil der Beschäftigten heißt es von heute auf morgen, sie müssen zu Hause bleiben. Doch was bedeutet das für die Arbeit in der Kita bzw. für die schwangere Mitarbeiterin? Kerstin Rohdenburg B.A. Bildungs- und Sozialmanagement, Schwerpunkt frühe Kindheit, staatlich anerkannte Erzieherin, Leiterin eines ev. Familienzentrums, Bad Lippspringe Ein Beispiel aus der Praxis Eine Erzieherin teilt ihren Kolleginnen mit, dass sie schwanger ist. Auch ihren Arbeitgeber, den Träger der Einrichtung, setzt sie umgehend über die Schwangerschaft in Kenntnis. Natürlich freuen sich alle für die Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber spricht ein sofortiges Tätigkeitsverbot gegenüber der schwangeren Erzieherin aus und schickt sie zur serologischen Blutuntersuchung. Gleichzeitig erstellt er eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich der Mitarbeiterin, mit deren Hilfe überprüft wird, ob im Fall der weiteren Beschäftigung der werdenden Mutter evtl. Gefährdungen für Mutter und Kind bestehen. Auf der Grundlage des Ergebnisses können anschließend geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden, wie z.B. die Anschaffung eines ergonomischen Arbeitsstuhles für die schwangere Mitarbeiterin anstelle eines kleinen Kinderstuhles. Die Mitarbeiterin hingegen ist irritiert. Darf sie jetzt nicht mehr arbeiten, »nur« weil sie schwanger ist? Sie ist doch nicht krank, ihr geht es gut, und auch ihr Arzt hat ihr nicht mitgeteilt, dass sie nicht mehr arbeiten darf. Womit hängt es zusammen, dass Erzieherinnen mit Bekanntgabe der Schwangerschaft zunächst ein sofortiges Tätigkeitsverbot und evtl. sogar ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft erhalten? Wo früher die Beschäftigungsverbote eine Ausnahme waren, sind sie heute fast die Regel. Zur Klärung dieser Situation gilt es, einen Blick auf die rechtliche Grundlage zu werfen. Mutterschutzgesetz – Rechtliche Grundlage für alle Berufsgruppen Im Februar 1952 trat die erste Fassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, seitdem ist sie mehrere Male geändert worden; die aktuelle Fassung gilt seit Oktober 2012 (o.V. 2014, www. wikipedia.org). Das Mutterschutzgesetz greift für alle werdenden und stillenden Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten allerdings gesonderte Regelungen. » Ziel des Gesetzes ist es, die Mutter und das Kind vor Gefährdungen der Gesundheit, aber auch vor Überforderungen am Arbeitsplatz zu schützen. Ebenso besteht ein Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und vor finanziellen Einbußen«. Zudem gibt es zahlreiche weitere Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz von Mutter und Kind erlassen hat. Neben den einzuhaltenden Bestimmungen ist der Arbeitgeber durch das Gesetz verpflichtet, die zuständige Arbeitsschutzbehörde über die Schwangerschaft der Mitarbeiterin zu informieren. Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften und steht dem Arbeitgeber sowie den werdenden Müttern bei evtl. Fragen zur Verfügung (Bmfsfj 2013, 8 ff.). Im Jahr 2005 trat zudem die EU-Biostoffverordnung in Kraft; diese stuft u.a. Kindergärten als Risiko-Arbeitsplatz ein. Somit wurden mithilfe der Verordnung die Gefährdungen für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, aber auch in Kliniken und Arztpraxen neu beurteilt (Linß, S. 2012, www.mobil.frankenpost.de). Für die Berufsgruppe, die mit Kindern zu tun hat, gibt neben dem o.g. Mutterschutzgesetz und der EU-Biostoffverordnung zudem die Broschüre des Landes NRW »Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern« sinnvolle Hinweise. Gesundheitsgefahren während Schwangerschaft und Stillzeit erkennen und vermeiden«. Die Broschüre macht u.a. deutlich, was, abgesehen vom Mutterschutzgesetz, geschehen muss, nachdem die Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informiert hat. Neben einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber und anschließend zu treffenden Schutzmaßnahmen werden auch die Risiken aufgezeigt, die bestehen, wenn der Immunschutz gegenüber bestimmten Kinderkrankheiten bei der werdenden Mutter nicht gegeben ist. Außerdem sind das generelle und das individuelle Beschäftigungsverbot erläutert. Aufgrund der sehr komplexen gesetzlichen Regelungen muss vor Ort immer die genaue Situation betrachtet werden, KiTa aktuell Recht 2 | 2015 59 }P ARBEITSRECHT // BESCHÄFTIGUNGSVERBOT BEI SCHWANGERSCHAFT Das plötzliche Beschäftigungsverbot setzt nicht nur das Team unter Druck, sondern verunsichert und belastet häufig auch die Schwangere sehr. sodass sich am Ende für jede schwangere Mitarbeiterin und jede einzelne Einrichtung unterschiedliche Konsequenzen ergeben können. Diese Unterschiede führen nicht zuletzt bei den Beschäftigten zu Verständnislosigkeit bzw. Verunsicherungen. 60 » Im Gesamten wird deutlich, dass gerade im Arbeitsfeld mit Kindern besondere Risiken und Belastungen auf die werdende Mutter zukommen können.« Mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen wird ersichtlich, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, jede schwangere Erzieherin zunächst von der Arbeit mit den Kindern freizustellen, um den Immunstatus der betroffenen Person abklären zu lassen. Denn so lange wie nicht geklärt ist, ob ein ausreichender Immunschutz gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Ringelröteln, Zytomegalie und ggf. Hepatitis A und B besteht, darf die pädagogische Fachkraft nicht im Kinderdienst tätig sein (Röder, K. 2011, www.gew.de). Somit war die Vorgehensweise im o.g. Beispiel genau richtig. Welche Konsequenzen können sich nach der Untersuchung für die Erzieherin und den Betrieb ergeben? Ergibt die Blutuntersuchung, dass eine Immunität gegen die o.g. Krankheiten vorliegt und wurde gleichzeitig bei der vom Arbeitgeber auszufüllenden Gefährdungsbeurteilung kein Handlungsbedarf festgestellt bzw. entsprechende MaßKiTa aktuell Recht 2 | 2015 nahmen getroffen, kann die Erzieherin weiterhin ohne Bedenken bis zum Beginn der Mutterschutzfrist arbeiten. Es sei denn, es tritt Scharlach, Grippe oder eine der o.g. Krankheiten auf, dann erhält die Mitarbeiterin ein befristetes Beschäftigungsverbot, welches je nach Erkrankung unterschiedlich lang ausfallen kann (mais 2013, S. 25). Gerade Grippe oder Scharlach sind Krankheiten, die immer mal wieder gehäuft in den Einrichtungen auftreten und über einen längeren Zeitraum dort verweilen. Durch das befristete Beschäftigungsverbot darf die schwangere Erzieherin erst wieder in die Einrichtung kommen, wenn bei einer Grippe der letzte Erkrankungsfall 11 Tage zurückliegt, bei Scharlach muss der letzte Fall 4 Tage zurückliegen. Es kann also sein, dass sie über mehrere Wochen ausfällt. Für die Arbeit in der Einrichtung ergibt sich dadurch der Nachteil, dass es keine Vertretung für die fehlende Kollegin gibt. Der Zeitraum muss von den Mitarbeiterinnen vor Ort abgedeckt werden. Leitungen machen immer wieder deutlich, dass das eine unbefriedigende Situation für die pädagogische Arbeit darstellt, denn häufig fehlen weitere Mitarbeiterinnen wegen Erkrankung, Fortbildung oder Urlaub. Das hat zur Folge, dass die pädagogische Qualität nicht gehalten werden kann. Die schwangere Mitarbeiterin hingegen steckt häufig in einem Dilemma. Sie plagt ein schlechtes Gewissen, weil sie nicht krank ist, aber zu Hause bleiben muss und gleichzeitig weiß, dass in der Einrichtung viel Arbeit auf sie wartet. Ebenso ist ihr natürlich bewusst, dass sie zum Schutz ihres Kindes nicht in der Einrichtung tätig sein kann. Kommt zusätzlich noch der Druck aus der Einrichtung hinzu, weil die Kolleginnen sich beklagen, dass sie so viel leisten müssen, stellt das für die Schwangere meist eine hohe Belastung dar. Ist die schwangere Kollegin in der Einrichtung wieder anwesend, kommt es leider häufig vor, dass sie in viele Themenbereiche nicht einbezogen wird mit der Begründung, sie sei sowieso nicht mehr lange da bzw. es könne ja sein, dass sie morgen wieder ausfalle. Natürlich muss das nicht zwingend die Regel sein, aber mit den steigenden Anforderungen an das pädagogische Personal wachsen der Druck und die Un- zufriedenheit im Team, und dieser Frust wird auf nicht anwesende Kolleginnen übertragen. Was geschieht hingegen, wenn das Ergebnis der Blutuntersuchung negativ ausfällt? Dann greift der § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und ein individuelles Beschäftigungsverbot, welches sich auf das Ergebnis bezieht, ist auszusprechen. Das Verbot der Weiterbeschäftigung kann nur von einem Arzt ausgesprochen werden und ist mit Vorlage des Attestes beim Arbeitgeber sofort wirksam. Mithilfe dieses ärztlichen Zeugnisses wird bescheinigt, dass eine weitere Beschäftigung der werdenden Mutter gesundheitsgefährdend für Mutter und Kind sein kann (mais 2013, S. 7). Häufig wird dieses Beschäftigungsverbot ausgesprochen, weil den Erzieherinnen die Immunität gegen Zytomegalie fehlt. Gerade wenn die betroffene Mitarbeiterin für Kinder unter 3 Jahren zuständig ist, erhält sie dieses Beschäftigungsverbot, insbesondere dann, wenn eine konsequente Einhaltung empfohlener Hygienemaßnahmen (Hände- und Flächendesinfektion) sowie das Tragen von Einmalhandschuhen und das Vermeiden von Begleitung zur Toilette und das Wickeln nicht umgesetzt werden können. » Das Gefühl von ‚Mobbing‘ in solchen Situationen aufseiten der schwangeren Erzieherin ist bei Weitem keine Seltenheit.« Einige Träger sind dazu übergegangen, die Mitarbeiterin dann in einer Gruppe mit Kindern über 3 Jahren einzusetzen, um das Risiko einer Infektion zu vermeiden. Aber auch hier ist in Einzelfällen eine Übertragung der Krankheit möglich, sodass manche Träger auch eine Beschäftigung bei Kindern über 3 Jahren nicht befürworten. Besteht hingegen kein Immunschutz gegen Hepatitis B, fällt die schwangere Mitarbeiterin aus, wenn sie in einer Einrichtung tätig ist, in der mit Hepatitis B infizierte Kinder oder Jugendliche betreut werden oder wenn sie mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet, von denen eine erhöhte Verletzungsgefahr durch ARBEITSRECHT // BESCHÄFTIGUNGSVERBOT BEI SCHWANGERSCHAFT Q} Kratzen, Beißen oder Schlagen ausgeht. Bei fehlendem Immunstatus gegen Masern, Mumps oder Windpocken ist generell ein Beschäftigungsverbot auszusprechen (mais 2013, S. 21 ff.). Für die schwangere Erzieherin heißt das, dass sie von heute auf morgen nicht mehr in der Kindertageseinrichtung tätig sein darf. » Letztendlich ist ein sofortiger Ausfall der schwangeren Kollegin in der Praxis nur dann tragbar, wenn sich möglichst zeitnah eine Vertretung findet, die für den entsprechenden Zeitraum eingestellt werden kann«. Ihre Lohnkosten werden in einem solchen Fall auf Antrag des Arbeitgebers von der Krankenkasse erstattet. In der Einrichtung hingegen kann für den Zeitraum, in dem die Mitarbeiterin ausfällt, eine Vertretung eingestellt werden. Doch leider findet sich aufgrund des vorherrschenden Fachkräftemangels nicht immer eine geeignete Vertretung für den betreffenden Zeitraum. Somit entsteht auch hier die Schwierigkeit, dass die Mitarbeiterinnen in der Kindertageseinrichtung die ausgefallene Arbeitskraft ersetzen müssen. Eltern sind zudem verwundert darüber, warum die Erzieherin ihrer Kinder nicht mehr da ist und weshalb es keinen Ersatz gibt. Für die schwangere Erzieherin ist der plötzliche Ausfall in vielen Fällen zunächst mit einem Schock bzw. einer großen Enttäuschung verbunden. Sie wird von heute auf morgen aus ihrem Arbeitsfeld gerissen. Gerade in einem Berufsfeld, in dem man überwiegend mit Menschen in Kontakt steht und Beziehungen bzw. Bindungen zu Kindern, Eltern und Kolleginnen aufgebaut hat, kann das für die betroffene Mitarbeiterin eine große Belastung sein. Sie hat keine Chance, sich noch persönlich vom Team, den Kindern und den Eltern zu verabschieden. Insbesondere dann, wenn die Mitarbeiterin im u3-Bereich tätig war, kann der plötzliche Wegfall der Bezugserzieherin mit Blick auf die bindungstheoretischen Grundlagen gerade für die Kinder eine schwierige Situation darstellen. Sie werden sich verlassen fühlen und nicht verstehen können, warum ihre Erzieherin nicht mehr da ist. » Der Grund für den plötzlichen Ausfall schürt gleichzeitig aber auch Ängste bei der betroffenen Erzieherin.« Fazit Schlussendlich lässt sich festhalten, dass das Beschäftigungsverbot für alle Beteiligten eine große Herausforderung sein kann. Dadurch und weil früher seltener ein solches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, ist das Unverständnis für ein solches Verbot auf allen Seiten häufig sehr groß. Allerdings sollte allen Beteiligten bewusst sein, dass es die Risiken der Ansteckungsgefahr auch damals bereits gab. Vielleicht kann man sagen, glücklicherweise ist dem Gesetzgeber heute bekannt, dass in der vorschulischen Kinderbetreuung Kinderkrankheiten gehäufter auftreten, sodass für die schwangere Mitarbeiterin im Berufsalltag ein höheres Risiko besteht, sich zu infizieren als im eigentlichen Alltag. Trotz allem lassen sich die Schwierigkeiten, Sorgen und Ängste, die sich aufgrund des Beschäftigungsverbotes ergeben, nicht von der Hand weisen und werden sicherlich auch weiter Thema bei allen Betroffenen sein und bleiben. Literatur BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) (Hrsg.) (2013): Leitfaden zum Mutterschutz. Bonifatius GmbH, Paderborn. Linß, S. (2012): Personalnot im Kindergarten. http://mobil.frankenpost.de/lokal/kulmbach/ks/ Personalnot-im-Kindergarten;art2439,2232241 (eingesehen am 03.11.2014, MEZ 13:46 Uhr). MAIS (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW) (Hrsg.) (2013): Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern, Gesundheitsgefahren während Schwangerschaft und Stillzeit erkennen und vermeiden. Hausdruck, Düsseldorf. Röder, K. (2011): Gesundheitsschutz bei schwangeren Erzieherinnen. http://www.gew.de/Binaries/Binary80728/Gesundheitsschutz%20bei%20schwangeren%20Erzieherinnen_end.pdf (eingesehen am 20.10.2014, MEZ 15:22 Uhr). o.V. (2014): Mutterschutzgesetz. http://de.wikipedia.org/wiki/Mutterschutzgesetz (eingesehen am 24.10.2014, MEZ 11:00 Uhr). NEUES AUS DER GESETZGEBUNG 1. Ende Januar 2015 ist das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Zum einen wurde das Verjährungsrecht geändert, damit Sexualstraftaten später verjähren. Zum anderen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor, wenn jemand Nacktbilder von Kindern gegen Entgelt anbietet oder sich verschafft oder wenn er zu diesem Zweck solche Bilder herstellt. Auch ist die Herstellung, Verbreitung und der Besitz sogenannter »Posing«-Bilder strafbar. Bilder von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung fallen künftig ausdrücklich unter den Begriff der »kinderpornografischen Schriften«. Außerdem werden die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und von Jugendlichen erweitert. Da bisher »Vertretungslehrer« von der entsprechenden Vorschrift nicht erfasst waren, wird hier eine Strafbarkeitslücke im Gesetz geschlossen. Schließlich wird auch noch das sogenannte »Cybergrooming« unter Strafe gestellt. Darunter versteht man das gezielte Ansprechen minderjähriger Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Einzelheiten können auf der Seite des Bundes- ministeriums der Justiz (www.bmjv.de) gefunden werden. 2. Am 01.01.2015 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngelds Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Ebenfalls zum 01.01.2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Zu beiden Gesetzen können Informationen auf der Seite www.bmfsfj.de gefunden werden. Zu allen Gesetzen haben wir Beiträge in der nächsten Ausgabe der KiTa aktuell Recht vorgesehen. KiTa aktuell Recht 2 | 2015 61