(II-1-2) Stahl- und Eisenwerkstoffe
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(II-1-2) Stahl- und Eisenwerkstoffe
II Klassifikations- und Bauvorschriften Werkstoffe und Schweißtechnik 1 Metallische Werkstoffe 2 Stahl- und Eisenwerkstoffe Ausgabe 2009 Diese Vorschriften treten am 1. April 2009 in Kraft. Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt. Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft Unternehmenszentrale Vorsetzen 35, 20459 Hamburg Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200 [email protected] www.gl-group.com Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg Inhaltsverzeichnis II - Teil 1 GL 2009 Kapitel 2 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 A. B. C. D. E. F. G. H. I. J. Abschnitt 2 A. B. C. D. E. Abschnitt 3 A. B. C. D. E. F. G. H. I. J. Abschnitt 4 A. B. C. D. E. F. G. H. I. J. Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Allgemeine Vorschriften ............................................................................................................ Normalfeste und höherfeste Schiffbaustähle .............................................................................. Unlegierte Baustähle für geschweißte Konstruktionen ............................................................... Hochfeste Stähle für geschweißte Konstruktionen ..................................................................... Stähle für Dampfkessel und Druckbehälter ................................................................................ Stähle für Ladetanks ................................................................................................................... Nichtrostende Stähle .................................................................................................................. Plattierte Bleche ......................................................................................................................... Stähle mit Anforderungen in Dickenrichtung ............................................................................. Aluminium-Stahl-Schweißverbindungen .................................................................................... 1- 1 1- 5 1- 17 1- 18 1- 21 1- 23 1- 28 1- 30 1- 33 1- 34 Stahlrohre Allgemeine Vorschriften ............................................................................................................ Rohre für allgemeine Anwendung .............................................................................................. Rohre aus warmfesten Stählen ................................................................................................... Rohre aus kaltzähen Stählen ....................................................................................................... Rohre aus nichtrostenden Stählen .............................................................................................. 2- 1 2- 5 2- 9 2- 11 2- 15 Schmiedestücke Allgemeine Vorschriften ............................................................................................................ Schmiedestücke für den Maschinen- und Schiffbau ................................................................... Schmiedestücke für Kurbelwellen .............................................................................................. Schmiedestücke für Getriebe ...................................................................................................... Schmiedestücke für Kessel, Behälter, Apparate und Rohrleitungen .......................................... Schmiedestücke aus kaltzähen Stählen ....................................................................................... Zerstörungsfreie Prüfung von Schmiedestücken ........................................................................ Aufstellung der Schmiedestücke, die zerstörungsfreien Prüfungen unterliegen ......................... Prüfzoneneinteilung für die Magnetpulverprüfung (MT) ........................................................... Prüfzoneneinteilung für die Ultraschallprüfung (UT) ................................................................ 3- 1 3- 5 3- 7 3- 11 3- 14 3- 15 3- 18 3- 24 3- 25 3- 30 Stahlguss Allgemeine Vorschriften ............................................................................................................ Stahlguss für den Maschinen- und Schiffbau ............................................................................. Stahlguss für Kurbelwellen und Pleuelstangen ........................................................................... Stahlguss für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen .................................................. Stahlguss für die Verwendung bei tiefen Temperaturen ............................................................. Nichtrostender Stahlguss ............................................................................................................ Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung an Stahlgussstücken ........................................................... Aufstellung der Stahlgussstücke, die zerstörungsfreien Prüfungen unterliegen ......................... Prüfanleitungen für Schiffbau-Konstruktionsteile ...................................................................... Prüfanleitung für Dieselmotorenteile ......................................................................................... 4- 1 4- 5 4- 8 4- 9 4- 11 4- 14 4- 17 4- 30 4- 31 4- 39 Kapitel 2 Seite 4 Abschnitt 5 A. B. C. Abschnitt 6 A. B. C. II - Teil 1 GL 2009 Gusseisen Allgemeine Vorschriften ............................................................................................................. Gusseisen mit Kugelgraphit ........................................................................................................ Gusseisen mit Lamellengraphit ................................................................................................... 5- 1 5- 3 5- 9 Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern Pressteile ..................................................................................................................................... Rohrformstücke .......................................................................................................................... Schrauben und Muttern ............................................................................................................... 6- 1 6- 4 6- 7 II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 1 A Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Kapitel 2 Seite 1–1 Abschnitt 1 Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle A. Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich 1.1 A. enthält allgemeine Vorschriften, die bei der Herstellung und Prüfung von warmgewalzten Blechen, Bändern, Formstählen, einschließlich Hohlprofilen und Stabstählen, zu beachten sind. 1.2 Für warmgewalzte Rundstäbe, die für die Herstellung von Wellen, Zugankern und Bolzen bestimmt sind, gilt Abschnitt 3, B. 1.3 Soweit in den folgenden Teilen dieses Abschnittes bestimmt, können Stähle nach nationalen oder internationalen Normen verwendet werden, wenn sie die in diesen Vorschriften genannten Mindestanforderungen erfüllen. 2. Anforderungen an die Herstellerwerke Herstellerwerke, die Erzeugnisse nach diesen Vorschriften liefern wollen, müssen die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 1, C. genannten Anforderungen erfüllen und dieses dem GL vor Beginn der Lieferungen nachweisen. Dies gilt auch für die Hersteller von Halbzeugen, wie Blöcken, Brammen und Knüppeln. 3. Herstellungsverfahren 3.1 Die Stähle sind nach dem SauerstoffBlasverfahren, im Elektro-Ofen oder nach anderen, vom GL zugelassenen Verfahren herzustellen. Auf Verlangen ist dem GL das Erschmelzungsverfahren bekannt zu geben. thermomechanisch gewalztem Zustand geliefert werden, vgl. 4.3. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verfahren vom GL beim Anwender überprüft und zugelassen worden sind. 4.3 Begriffsbestimmungen Die unter 4.2 genannten Verfahren sind wie folgt definiert: 4.3.1 Normalisierendes Walzen Walzverfahren mit einer Endumformung in einem bestimmten Temperaturbereich, das zu einem Werkstoffzustand führt, der dem nach einem Normalglühen gleichwertig ist, so dass die Sollwerte der mechanischen Eigenschaften auch nach einem zusätzlichen Normalglühen eingehalten werden. Die Kurzbezeichnung für diesen Lieferzustand ist NW. 4.3.2 Thermomechanisches Walzen Walzverfahren, welches eine sorgfältige Überwachung sowohl der Walztemperatur als auch der Stichabnahme einschließt. Im Allgemeinen erfolgt ein großer Anteil der Stichabnahmen nahe der oberen Umwandlungstemperatur Ar3, wobei ein Walzen im ZweiphasenTemperaturbereich mit eingeschlossen werden kann. Im Gegensatz zum normalisierenden Walzen können die beim thermomechanischen Walzen erzeugten Eigenschaften durch nachträgliches Normalglühen oder andere Wärmebehandlungen nicht wieder erzeugt werden. Die Kurzbezeichnung für diesen Lieferzustand ist TM. 3.2 Die Stähle können in Blöcken (Standguss) oder im Strang vergossen werden. Beschleunigtes Abkühlen nach dem TM-Walzen kann erfolgen, wenn der GL dieses Verfahren mit zugelassen hat. Das gleiche gilt für Anlassbehandlungen nach dem TM-Walzen. Sondergießverfahren bedürfen einer erstmaligen Begutachtung durch den GL. Hinweise zu TM-Stählen: 4. Lieferzustand und Wärmebehandlung 4.1 Alle Erzeugnisse sind in den folgenden Einzelvorschriften beschriebenen Wärmebehandlungszuständen zu liefern, falls nicht eine Lieferung im Walzzustand erlaubt ist. Dieses kann z. B. der Fall sein, wenn das Erzeugnis für eine weitere Warmumformung bestimmt ist. 4.2 Ist der Werkstoff dafür geeignet, können Erzeugnisse auch in normalisierend gewalztem oder Nachträgliches durchgehendes Erwärmen oberhalb 580 °C bzw. bei ausgeprägt langen Haltezeiten auch bei niedrigeren Temperaturen kann die Festigkeitseigenschaften vermindern. Wenn Temperaturen über 580 °C angewendet werden müssen, sind Rückfragen beim Hersteller erforderlich. Ein Flammrichten ist grundsätzlich möglich. Dabei kann ein Flammrichten mit oberflächlichen Wärmestrichen/Wärmebahnen bis 950 °C durchgeführt werden. Ein Flammrichten mit kurzzeitiger, örtlich durchgreifender Erwärmung (Wärmekeile, Wärmepunkte) kann bei Erwärmung bis 700 °C durchgeführt werden. Kapitel 2 Seite 1–2 5. Abschnitt 1 A Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Allgemeine Beschaffenheit der Erzeugnisse Tabelle 1.1 5.1 Alle Erzeugnisse müssen eine walztechnisch glatte Oberfläche haben und frei von solchen Fehlern sein, welche die Verarbeitung und bestimmungsgemäße Verwendung mehr als unerheblich beeinträchtigen können, z. B. Dopplungen, Risse, Blasen, Schalen und Schalenstreifen. 6. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen 6.1 Blech, Band und Breitflachstahl kann mit Untermaßen nach Tabelle 1.1 oder ohne jegliches Untermaß geliefert werden. Sind in den nachfolgenden Einzelvorschriften keine Festlegungen getroffen, z. B. für Schiffbaustähle nach B., für Flacherzeugnisse für Ladetanks nach F. und für plattierte Bleche nach H., ist das zulässige Untermaß bei der Bestellung zu vereinbaren. 6.2 Die Dicke ist an Stellen zu messen, die mindestens 25 mm von der Kante des Erzeugnisses entfernt liegen. Örtliche Vertiefungen aufgrund von Ungänzen und Schleifstellen, die bei der Beseitigung von Fehlstellen entstanden sind, werden hierbei nicht berücksichtigt, sofern diese innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. 6.3 Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde, gelten hinsichtlich der Formtoleranzen die Festlegungen gemäß EN 10029. 6.4 Für Form- und Stabstähle gelten die in den Normen genannten Maße sowie die Maß- und Formabweichungen. 7. Allgemeine technische Anforderungen 7.1 Chemische Zusammensetzung Die in diesen Vorschriften genannten Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung gelten für die Schmelzanalyse. Bei der Stückanalyse festgestellte, geringfügige Über- oder Unterschreitungen der Grenzwerte werden nicht beanstandet, wenn dadurch die Güteeigenschaften des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt werden und/oder die in den mitgeltenden Normen festgelegten Toleranzwerte nicht überschritten werden. Zulässige untere Grenzabmaße für die Dicke von Blech und Breitflachstahl Zulässige untere Grenzabmaße 1 [mm] für Klasse Nenndicke [mm] 5.2 Falls nichts anderes vom Besteller festgelegt oder vom GL vorgeschrieben, gelten für die Oberflächenbeschaffenheit von warmgewalzten Blechen, Breitflachstählen und Profilen die Lieferbedingungen nach der Norm EN 10163. 5.3 Soweit nicht anders festgelegt oder vereinbart, dürfen Oberflächenfehler nur durch Schleifen beseitigt werden, wobei die vorgeschriebene Mindestdicke nicht unterschritten werden darf. Die durch das Schleifen entstehenden Vertiefungen müssen einen sanften Übergang zur umgebenden Erzeugnisoberfläche haben. II - Teil 1 GL 2009 ≥ 3 ≥ 5 ≥ 8 ≥ 15 ≥ 25 ≥ 40 ≥ 80 ≥ 150 < 5 < 8 < 15 < 25 < 40 < 80 < 150 ≤ 250 A B C – 0,4 – 0,4 – 0,5 – 0,6 – 0,8 – 1,0 – 1,0 – 1,2 – 0,3 – 0,3 – 0,3 – 0,3 – 0,3 – 0,3 – 0,3 – 0,3 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Vergleiche auch EN 10029. 7.2 Schweißeignung Stähle nach dieser Vorschrift müssen bei Anwendung werkstattüblicher, erprobter Verfahren schweißgeeignet sein. Dies schließt ggf. notwendige gütesichernde Maßnahmen, z. B. Vorwärmen zum Schweißen und/ oder Wärmenachbehandlungen, mit ein. 7.3 Mechanische Eigenschaften Die in diesen Vorschriften genannten mechanischen Eigenschaften müssen durch den Zugversuch nachgewiesen werden. 7.4 Kerbschlagarbeit Die für die einzelnen Stähle geforderte Schlagarbeit muss als Mittelwert aus 3 Proben erreicht werden, von denen ein Einzelwert unter dem Mittelwert, aber nicht niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes anfallen darf. 7.5 Sonstige Eigenschaften Sind für einzelne Erzeugnisgruppen Sondereigenschaften vorgeschrieben, z. B. Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion, Sprödbruchsicherheit, Warmfestigkeit, müssen diese erforderlichenfalls durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden. 8. Allgemeine Prüfanweisungen 8.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und dem Besichtiger ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. In dem Zeugnis ist die die Stahlsorte kennzeichnende chemische Zusammensetzung der Schmelze anzugeben. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 1 A Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Kapitel 2 Seite 1–3 Prüfung der mechanischen Eigenschaften und Probenlage 8.2.1 Von jedem Prüflos ist mindestens eine Zugprobe zu entnehmen und zu prüfen. Als Prüflos gilt entweder die Walzlänge, die Wärmebehandlungseinheit, oder die in den folgenden Abschnitten festgelegte Anzahl von Stücken aus der gleichen Schmelze. bei Wulst-Flachstählen aus dem Steg in einem Abstand von einem Drittel der Profilhöhe von der Stegkante – bei Stabstahl in einem Abstand von einem Sechstel des Durchmessers oder der Diagonale von der Oberfläche oder Ecke 8.2.3 Die Probenabschnitte dürfen den Erzeugnissen im Regelfall erst nach der Endwärmebehandlung entnommen werden. Bei Erzeugnissen, die warm weiter verarbeitet werden und für die vorab eine Prüfung der Eigenschaften im Endwärmebehandlungszustand gefordert ist, dürfen die Probenabschnitte getrennt wärmebehandelt werden. 8.3 1/6 I - Profile 2/3 1/3 2/3 Bestimmung der 0,2 %-Dehngrenze bei erhöhten Temperaturen Für Erzeugnisse, die auf der Grundlage ihrer Warmfestigkeitseigenschaften für die Beanspruchung bei erhöhten Temperaturen vorgesehen sind, ist die 0,2 %bzw. 1 %-Dehngrenze im Warmzugversuch an mindestens einer Probe je Schmelze nachzuweisen. Dabei ist die Versuchstemperatur nach E. festzulegen. Der Versuch kann entfallen, wenn es sich um Stähle nach anerkannten Normen handelt, deren Warmfestigkeitseigenschaften als nachgewiesen gelten können. 1/3 Flachstahl Abb. 1.1 8.4 2/3 1/3 1/3 > 40 – Wulstflachstahl 1/4 bei Profilen vorzugsweise aus einem Flansch in einem Abstand von einem Drittel der Flanschbreite von der Flansch-Längskante. Bei U- und I-Profilen ist auch eine Entnahme aus dem Steg in einem Abstand von einem Viertel der Steghöhe von der Stegmitte möglich U - Stahl und Profile 1/4 – 1/3 1/3 bei Breitflachstahl und Band < 600 mm Breite in einem Abstand von einem Drittel der Erzeugnisbreite von einer Längskante Winkelstahl 2/3 – 1/3 1/4 1/4 2/3 > 40 bei Blech, Breitflachstahl und Band ≥ 600 mm Breite in halbem Abstand zwischen der Mittellinie und einer Längskante 2/3 Blech, Band und Breitflachstahl ³ 600 mm Breite 8.2.2 Die Zugproben sind bei Blechen und Breitflachstählen mit einer Breite ≥ 600 mm quer, bei allen anderen Erzeugnissen parallel zur Walzrichtung anzuordnen, wobei die dafür erforderlichen Probenabschnitte den Erzeugnissen an folgenden Stellen zu entnehmen sind (vgl. Abb. 1.1): – 1/2 8.2 1/4 1/4 Bestehen Zweifel an der Zusammensetzung der Erzeugnisse, ist auf Verlangen des Besichtigers eine Stückanalyse durchzuführen. Rundstahl Beispiele für die Entnahme der Probenabschnitte Kerbschlagbiegeversuche 8.4.1 Die Versuche sind an Charpy-V-Proben durchzuführen, deren Kerb senkrecht zur Erzeugnisoberfläche angeordnet ist. Bei Erzeugnisdicken ≤ 40 mm sind die Proben nahe an die Walzoberfläche zu legen. Bei Kapitel 2 Seite 1–4 Abschnitt 1 A Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Erzeugnisdicken > 40 mm sind die Proben so zu entnehmen, dass ihre Längsachse in einem Abstand von einem Viertel der Erzeugnisdicke von der Oberfläche entfernt liegt. Die Proben müssen ferner in ausreichendem Abstand von einer durch Brenn- oder Scherenschnitt erzeugten Trennkante entnommen werden. 8.4.2 Bei Erzeugnisdicken < 10 mm sind Untermaßproben mit verringerten Probenbreiten von 7,5 bzw. 5 mm anzufertigen. Sofern nicht anders festgelegt z. B. in B.6.3 und F.9.3 sind die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit auf den betreffenden Probenquerschnitt proportional umzurechnen. Bei Erzeugnisdicken < 6 mm entfällt der Versuch. 8.5 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen 8.5.1 Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberflächen zu prüfen und nachzumessen. Etwa vorhandene Oberflächenfehler dürfen durch Schleifen innerhalb der zugelassenen Grenzen beseitigt werden, vgl. 5. Erzeugnisse, welche die Anforderungen hinsichtlich Oberflächengüte und zulässiger Abmaße nicht erfüllen, sind vom Hersteller auszusondern. 8.5.2 Sofern nicht anders festgelegt, sind alle Bleche mit walztafelweiser Prüfung dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen. Darüber hinaus kann der Besichtiger verlangen, dass ihm auch solche Erzeugnisse vorgestellt werden, die einer schmelzenweisen Prüfung unterliegen. 8.6 Ultraschallprüfungen Die Prüfungen sind nach EN 10160 oder einer anderen vom GL anerkannten Norm vorzunehmen. Das Prüfpersonal muss für diese Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und dieses auf Verlangen dem Besichtiger nachweisen. Dem Besichtiger ist auf Wunsch die Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen. 8.7 Wiederholungsprüfungen bei Versagen von Proben Werden bei der Prüfung von Zug- oder Kerbschlagbiegeproben die Anforderungen nicht erreicht oder liegt bei einem Kerbschlagbiegeversuch ein Einzelwert niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes, dürfen, bevor das Prüflos zurückgewiesen wird, die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen angewendet werden. Dies gilt auch, wenn bei der Prüfung von Sondereigenschaften, wie die Scherfestigkeit und das Verformungsvermögen im technologischen Biegeversuch bei plattierten Blechen oder die Brucheinschnürung bei Proben in Dickenrichtung eines Erzeugnisses die Anforderungen nicht erreicht werden. 9. II - Teil 1 GL 2009 Kennzeichnung der Erzeugnisse 9.1 Mit Ausnahme der Erzeugnisse mit kleinen Abmessungen gemäß 9.2 ist jedes Stück durch den Hersteller an mindestens einer Stelle gut sichtbar mit folgenden Kennzeichen zu versehen: – Stahlsorte – Hersteller-Zeichen – Schmelzen-Nummer, Fertigungs-Nummer – Proben-Nummer (soweit erforderlich) Die Kennzeichnung von Blech und Formstahl erfolgt durch Schlagstempel. Bei Erzeugnissen mit empfindlichen Oberflächen oder mit Wanddicken ≤ 10 mm kann die Kennzeichnung auf andere Art, z. B. mit Farbaufdruck, Kugel- oder Gummistempel vorgenommen werden. Nach Vereinbarung mit dem Besichtiger kann die Kennzeichnung auch durch SchlüsselNummern erfolgen, die im Zeugnis zu erläutern sind. 9.2 Bei Profilen und Stabstählen mit einem Metergewicht ≤ 25 kg, die in Bündeln zusammengefasst sind, kann die gemäß 9.1 genannte Kennzeichnung auf einem Anhänger erfolgen. 9.3 Werden einzeln geprüfte Walzlängen (Bleche) in Unterlängen zerteilt, muss jede Unterlänge so gekennzeichnet werden, dass ihre Zugehörigkeit zu der ursprünglichen Walzlänge (Blech) zu erkennen ist. 10. Bescheinigungen 10.1 Dem Besichtiger sind die Prüfzeugnisse oder Lieferverzeichnisse für alle von ihm abgenommenen Werkstoffe in mindestens dreifacher Ausfertigung auszuhändigen. Erforderlichenfalls sind die Unterlagen für jeden Gütegrad bzw. für jede Stahlsorte getrennt auszufertigen. Die Unterlagen müssen mindestens folgende Einzelheiten enthalten: – Besteller- und Bestellnummer – Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt – Positionsnummer und Stückzahl – Abmessung und Bezeichnung der Erzeugnisse – Gütegrad, Stahlsorte oder Markenbezeichnung – Erschmelzungsart – Schmelzennummer – chemische Zusammensetzung der Schmelze – Lieferzustand, sofern dieser nicht der Walzzustand ist – Kennzeichnung des Erzeugnisses – Probennummer, soweit zutreffend Es sind ferner die Ergebnisse der vom Hersteller durchzuführenden Sonderprüfungen, z. B. Ultraschallprüfungen, Prüfungen der IK-Beständigkeit unter Angabe der Einzelheiten des Prüfverfahrens zu bescheinigen II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 1 B Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle 10.2 Bevor die Prüfbescheinigungen oder Lieferverzeichnisse durch den Besichtiger gegengezeichnet werden, muss der Hersteller dem Besichtiger eine schriftliche Bestätigung geben, dass der Werkstoff nach einem zugelassenen Verfahren hergestellt und nach den Werkstoffvorschriften des GL geprüft wurde, wobei die Anforderungen erfüllt worden sind. Der Name des Germanischen Lloyd (GL) muss in der Prüfbescheinigung genannt sein. Die folgende Form der Erklärung reicht dafür aus, wenn sie zusammen mit dem Namen des Herstellers auf jede Prüfbescheinigung bzw. jedes Lieferverzeichnis gestempelt oder gedruckt und im Namen des Herstellers von einem von ihm benannten Werksangehörigen bestätigt wird. "Wir bestätigen hiermit, dass der Werkstoff nach einem zugelassenen Verfahren hergestellt ist und die Vorschriften des GL bei der Prüfung erfüllt hat." 10.3 Werden die Stähle nicht vom gleichen Werkstoff-Hersteller erschmolzen, von dem sie gewalzt werden, ist dem Besichtiger ein Zeugnis des Stahlherstellers auszuhändigen, in dem mindestens die Schmelzen-Nummern und die chemischen Zusammensetzungen angegeben sind. B. Normalfeste und höherfeste Schiffbaustähle 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für schweißbare normalfeste und höherfeste warmgewalzte Bleche, Breitflachstähle, Profile und Stäbe aus Stahl für den Schiffbau. 1.2 Sie sind vorzugsweise für Stahlerzeugnisse mit folgenden Dicken vorgesehen: – Für Bleche und Breitflachstähle: Alle Gütegrade bis 150 mm Dicke – Für Profile und Stabstahl: Alle Gütegrade bis 50 mm Dicke Für größere Dicken können in besonderen Fällen Abweichungen von den Anforderungen zugelassen oder gefordert werden, wobei die jeweiligen technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. 1.3 Auf der Grundlage der Anforderungen an die Kerbschlagarbeit sind 4 Gütegrade normalfester Schiffbaustähle vorgesehen. Bei höherfesten Schiffbaustählen sind drei durch die Nennstreckgrenze gekennzeichnete Gruppen (315, 355 und 390 N/mm2) vorgesehen, die wiederum auf der Grundlage unterschiedlicher Prüftemperaturen für den Kerbschlagbiegeversuch in jeweils 4 Gütegrade unterteilt sind. 1.4 Stähle, die in der chemischen Zusammensetzung, dem Desoxydationsverfahren, dem Lieferzustand und den mechanischen Eigenschaften abweichen, können nach besonderer Zulassung durch den GL verwen- Kapitel 2 Seite 1–5 det werden. Diese Stähle müssen eine besondere Bezeichnung erhalten. Hinweis Die Anwender sollten beachten, dass bei Dauerschwingbeanspruchungen die Betriebsfestigkeit einer aus höherfesten Stählen geschweißten Verbindung nicht größer sein muss als eine aus normalfesten Stählen geschweißte Verbindung. 2. Zulassung 2.1 Alle Werkstoffe müssen von Werken hergestellt werden, die vom GL für den zu liefernden Gütegrad und die Erzeugnisform zugelassen sind. 2.2 Die Eignung jedes Gütegrades für die Verarbeitung durch Umformen und Schweißen muss in einer erstmaligen Zulassungsprüfung beim Stahlhersteller nachgewiesen werden. Art und Umfang der geforderten Prüfung werden von Fall zu Fall vom GL festgelegt. 2.3 Wird der Stahl nicht in dem Werk erschmolzen, in dem er gewalzt wird, ist dem Besichtiger im Walzwerk ein Zeugnis auszuhändigen, in dem das Erschmelzungsverfahren, der Name des Stahlherstellers die Schmelzen-Nummer und die Schmelzenanalyse (Pfannenanalyse) anzugeben sind. Dem Besichtiger muss Zugang zu dem Werk ermöglicht werden, das den Stahl hergestellt hat. 3. Herstellungsverfahren 3.1 Der Stahl muss nach dem Sauerstoff-Blasverfahren, im Elektro-Ofen oder nach anderen, vom GL besonders zugelassenen Verfahren hergestellt werden. 3.2 Das Desoxydationsverfahren, das für den jeweiligen Gütegrad angewendet wird, muss den Angaben der Tabelle 1.2 bzw. 1.3 entsprechen. 3.3 Definitionen für die in Betracht kommenden Walzverfahren, wie normalisierendes Walzen oder thermomechanisches Walzen ohne bzw. mit anschließender Intensivkühlung sind in A.4.3 festgelegt. 4. Chemische Zusammensetzung 4.1 Die chemische Zusammensetzung von Proben aus jeder Schmelze ist durch den Hersteller in dafür angemessen ausgerüsteten und mit sachkundigen Personen besetzten Labors zu bestimmen und muss die Anforderungen nach der Tabelle 1.2 bzw. 1.3 erfüllen. Für Bleche und Breitflachstähle mit Dicken über 50 mm können geringe Abweichungen von der vorgeschriebenen chemischen Zusammensetzung nach Vereinbarung mit dem GL zugelassen werden. 4.2 Die vom Hersteller bescheinigte Analyse wird anerkannt; jedoch kann der Besichtiger gelegentliche Kontrollanalysen verlangen. Abschnitt 1 B Kapitel 2 Seite 1–6 Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle 4.3 Für TM-gewalzte Stähle gelten folgende Sondervorschriften: 5. 4.3.2 Für die Beurteilung der Schweißbarkeit kann anstelle des Kohlenstoff-Äquivalents auch der PcmWert (Kaltrissempfindlichkeit) nach folgender Formel bestimmt werden: + 6. Mechanische Eigenschaften 6.1 Beim Zugversuch ist entweder die obere Streckgrenze ReH oder, wenn diese sich nicht ausprägt, die 0,2 %-Dehngrenze Rp0,2 zu bestimmen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn einer dieser Werte den vorgeschriebenen Mindestwert für die Streckgrenze Re erreicht oder überschreitet. Si Mn Cu Ni + + + 30 20 20 60 Cr Mo V + + + 5 B [%] 20 15 10 6.2 Die im Zugversuch zu ermittelnden Ergebnisse müssen die in Tabelle 1.7 bzw. 1.8 genannten Anforderungen erreichen. In diesen Fällen ist der Pcm-Wert mit dem GL zu vereinbaren. Tabelle 1.2 Lieferzustand Alle Erzeugnisse sind in einem Zustand zu liefern, der den Angaben nach den Tabellen 1.5 bzw. 1.6 entspricht. 4.3.1 Das Kohlenstoff-Aquivalent CÄq muss innerhalb der Grenzwerte nach Tabelle 1.4 liegen. Pcm = C + II - Teil 1 GL 2009 Chemische Zusammensetzung und Desoxydationsverfahren für normalfeste Stähle Gütegrad Desoxydationsverfahren Chemische Zusammensetzung [%] (Schmelzanalyse) 4, 7, 8 Cmax Mnmin GL–A GL–B GL–D Für t ≤ 50 mm jedes; kein unberuhigter Stahl 1 Für t ≤ 50 mm jedes; kein unberuhigter Stahl Für t ≤ 25 mm beruhigt Für t > 50 mm beruhigt Für t > 50 mm beruhigt Für t > 25 mm beruhigt und feinkornbehandelt GL–E beruhigt und feinkornbehandelt Die Summe aus Kohlenstoff und 1/6 Mangan darf 0,40 nicht überschreiten. 0,21 2 2,5 × C 0,21 0,80 3 0,21 0,18 0,60 0,70 Simax 0,50 0,35 0,35 0,35 Pmax 0,035 0,035 0,035 0,035 Smax 0,035 0,035 0,035 0,035 Al (säurelösl.) min –– –– 0,015 5, 6 0,015 6 t = Erzeugnisdicke 1 Profile in Gütegrad GL–A bis 12,5 mm dürfen nach besonderer Zulassung durch den GL auch aus unberuhigtem Stahl hergestellt werden 2 Maximal 0,23 % für Profile. 3 Wird Stahl in Gütegrad GL–B Kerbschlagbiegeversuchen unterzogen, kann der Mindestmangangehalt auf 0,60 % abgesenkt werden. 4 Wenn eine Stahlsorte in thermomechanisch gewalztem Zustand geliefert wird, können Abweichungen von der chemischen Zusammensetzung zugelassen oder gefordert werden. 5 Für Gütegrad GL–D über 25 mm Dicke 6 Für den Gütegrad GL–D über 25 mm Dicke und den Gütegrad GL–E kann der Gesamtgehalt an Aluminium anstelle des säurelöslichen Anteils bestimmt werden. In diesen Fällen darf der Aluminiumgesamtgehalt nicht weniger als 0,020 % sein. Der GL kann außerdem eine Höchstgrenze für Aluminium vorschreiben. Entsprechend der Zulassung können auch andere feinkornbildende Elemente zugelassen werden. 7 In der Schmelze dürfen die Höchstwerte folgender Elemente nicht überschritten werden: – 8 Cu : 0,30 % – Cr : 0,20 % – Ni : 0,40 % – Mo : 0,08 % Erfordert das Herstellungsverfahren die Zugabe weiterer Elemente, sind deren Gehalte im Zeugnis des Herstellers mit anzugeben. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 1 Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Tabelle 1.3 Chemische Zusammensetzung und Desoxydationsverfahren für höherfeste Stähle B Kapitel 2 Seite 1–7 GL–A32, GL–D32, GL–E32 GL–A36, GL–D36, GL–E36 GL–A40, GL–D40, GL–E40 Gütegrad 1 Desoxydationsverfahren GL–F32 GL–F36 GL–F40 Beruhigt und feinkornbehandelt Chemische Zusammensetzung [%] 5, 7 (Schmelzanalyse) C max. 0,18 0,16 Mn 0,90 – 1,60 2 0,90 – 1,60 Si max. 0,50 0,50 P max. 0,035 0,025 S max. 0,035 0,025 Al (säurelöslich) min. 0,015 3, 4 0,015 3, 4 Nb 0,02 – 0,05 4 V 0,05 – 0,10 4 Ti max. 0,02 ⎫ ⎪ ⎬ zus. 0,12 max. ⎪⎭ 0,02 – 0,05 4 ⎫ ⎪ 0,05 – 0,10 4 ⎬ zus. 0,12 max. 0,02 ⎪⎭ Cu max. 0,30 0,30 Cr max. 0,20 0,20 Ni max. 0,40 0,80 Mo max. 0,08 0,08 N max. –– Kohlenstoff-Äquivalent 0,009 (0,012 wenn Al vorhanden) 6 1 Der Gütegradbezeichnung kann der Buchstabe "H" hinzugefügt werden, z. B. GL–AH 36. 2 Bei Dicken bis zu 12,5 mm kann der Mindest-Mangan-Gehalt auf 0,70 % vermindert werden. 3 Anstelle des säurelöslichen Anteils kann der Aluminium-Gesamtgehalt bestimmt werden. In diesen Fällen darf der Aluminium-GesamtGehalt nicht kleiner als 0,020 % sein. 4 Der Stahl muss Aluminium, Niob, Vanadium oder andere geeignete feinkornbildende Elemente enthalten; und zwar entweder einzeln oder in einer Kombination. Bei Einzelverwendung gilt der vorgeschriebene Mindestwert. Bei einer Kombination der Elemente kommt der Mindesteinzelwert nicht zur Anwendung. 5 Wird ein höherfester Stahl in thermomechanisch gewalztem Zustand geliefert, können Abweichungen von der chemischen Zusammensetzung zugelassen oder gefordert werden. 6 Falls gefordert, ist das Kohlenstoff-Äquivalent aus der Schmelzanalyse nach folgender Formel zu bestimmen: C Äq = C + Mn 6 + Cr + Mo + V 5 + Ni + Cu 15 Diese Formel ist nur für Stähle anwendbar, die zu den Kohlenstoff-Mangan-Sorten gerechnet werden können. Sie gibt einen allgemeinen Anhalt für die Schweißeignung des Stahles. 7 Erfordert das Herstellungsverfahren das Zulegieren weiterer Elemente, sind deren Gehalte im Zeugnis des Herstellers mit anzugeben. Abschnitt 1 B Kapitel 2 Seite 1–8 Tabelle 1.4 Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle II - Teil 1 GL 2009 Kohlenstoff-Äquivalente für TM-gewalzte höherfeste Schiffbaustähle bis zu 150 mm Erzeugnisdicke Kohlenstoff-Äquivalent [%], max. 1 Gütegrad Erzeugnisdicke t [mm] GL–A 32, GL–D 32, GL–E 32, GL–F 32 GL–A 36, GL–D 36, GL–E 36, GL–F 36 GL–A 40, GL–D 40, GL–E 40, GL–F 40 1 t ≤ 50 50 < t ≤ 150 0,36 0,38 0,40 0,38 0,40 0,42 Es bleibt dem Hersteller und Verarbeiter (Werft) überlassen, in besonderen Fällen niedrigere Werte zu vereinbaren. Tabelle 1.5 Lieferzustände für normalfeste Stähle Gütegrad Erzeugnisdicke t [mm] Lieferzustand ≤ 50 jeder 50 < t ≤ 150 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 1 ≤ 50 jeder 50 < t ≤ 150 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 1 ≤ 35 jeder 35 < t ≤ 150 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 2 ≤ 150 normalgeglüht oder TM-gewalzt 2 GL–A GL–B GL–D GL–E 1 Bei besonderer Zulassung durch den GL können Bleche der Gütegrade GL–A und GL–B auch im Walzzustand geliefert werden, vgl. 13.2. 2 Bei besonderer Zulassung durch den GL können Profile in Gütegrad GL–D im Walzzustand geliefert werden, wenn durch Kerbschlagbiegeversuche zufrieden stellende Ergebnisse gleichbleibend ermittelt werden. Dementsprechend können Profile in Gütegrad GL–E im Walzzustand oder normalisierend gewalzt geliefert werden. Der Umfang der Kerbschlagbiegeversuche ist hierfür nach 13.2.2 bzw. 13.3.3 zu bestimmen. Tabelle 1.6 Lieferzustände für höherfeste Stähle Gütegrad Verwendete Dickenbereich t Feinkornelemente [mm] Nb bzw. V GL–A 32 GL–A 36 GL–A 40 Al allein oder mit Ti jedes Nb bzw. V GL–D 32 GL–D 36 Al allein oder mit Ti Lieferzustand ≤ 12,5 jeder 12,5 < t ≤ 150 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 2 ≤ 20 jeder 20 < t ≤ 35 jeder, aber Walzzustand nur mit besonderer GL-Zulassung 2 35 < t ≤ 150 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 2 ≤ 12,5 jeder 12,5 < t ≤ 50 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 50 < t ≤ 150 normalgeglüht, TM-gewalzt oder vergütet ≤ 12,5 jeder 12,5 < t ≤ 150 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 2 ≤ 20 jeder 20 < t ≤ 25 jeder, aber Walzzustand nur mit besonderer GL-Zulassung 1 25 < t ≤ 150 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 2 Abschnitt 1 II - Teil 1 GL 2009 Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle B Kapitel 2 Seite 1–9 Tabelle 1.6 Lieferzustände für höherfeste Stähle (Fortsetzung) Gütegrad Verwendete Dickenbereich t Feinkornelemente [mm] Lieferzustand ≤ 50 normalgeglüht, normalisierend oder TM-gewalzt 50 < t ≤ 150 normalgeglüht, TM-gewalzt oder vergütet ≤ 50 normalgeglüht oder TM-gewalzt 2 50 < t ≤ 150 normalgeglüht oder TM-gewalzt jedes ≤ 150 normalgeglüht, TM-gewalzt oder vergütet jedes ≤ 150 normalgeglüht, TM-gewalzt oder vergütet 3 GL–D 40 jedes GL–E 32 GL–E 36 jedes GL–E 40 GL–F 32 GL–F 36 GL–F 40 1 Der Umfang der Kerbschlagbiegeversuche ist in 13.2.2 festgelegt. 2 Bei besonderer Zulassung durch den GL können Profile in Gütegrad GL–A 32, GL–A 36, GL–D 32 und GL–D 36 im Walzzustand geliefert werden, wenn durch Kerbschlagbiegeversuche zufrieden stellende Ergebnisse gleich bleibend ermittelt werden. Dementsprechend können Profile in Gütegrad GL–E 32 und GL–E 36 im Walzzustand oder normalisierend gewalzt geliefert werden. Der Umfang der Kerbschlagbiegeversuche ist hierfür nach 13.2.2 und 13.2.3 zu bestimmen. 3 Bei besonderer Zulassung durch den GL können Profile in Gütegrad GL–F 32 und GL–F 36 in Dicken ≤ 50 mm im Walzzustand oder normalisierend gewalzt geliefert werden. Der Umfang der Kerbschlagbiegeversuche ist hierfür nach 13.3 zu bestimmen. Tabelle 1.7 Mechanische Eigenschaften für normalfeste Stähle Streck- Zugfestigkeit grenze Gütegrad ReH Rm [N/mm2] [N/mm2] ( Kerbschlagarbeit Bruchdehnung 1 bei Lo = 5,65 ⋅ So ) KV [J] min. Prüftemp. A t ≤ 50 [mm] [%] min. min. [°C] GL–A GL–B GL–D 235 400 – 520 2 22 GL–E 50 < t ≤ 70 [mm] 70 < t ≤ 150 [mm] längs quer längs quer längs quer +20 –– –– 34 4 24 4 41 4 27 4 0 27 3 20 3 34 24 41 27 –20 27 20 34 24 41 27 –40 27 20 34 24 41 27 t = Erzeugnisdicke [mm] 1 Geforderte Bruchdehnung für Flachproben mit Messlänge Lo = 200 mm, Breite = 25 mm und Probendicke = Erzeugnisdicke: Erzeugnisdicke t [mm] ≤5 >5 ≤ 10 > 10 ≤ 15 > 15 ≤ 20 > 20 ≤ 25 > 25 ≤ 30 > 30 ≤ 40 > 40 ≤ 50 Bruchdehnung A200 mm [%] 14 16 17 18 19 20 21 22 2 Bei Profilen in Gütegrad GL–A darf die Obergrenze der Zugfestigkeit unabhängig von der Erzeugnisdicke nach Vereinbarung mit dem GL überschritten werden. 3 Kerbschlagbiegeversuche werden im Allgemeinen nicht für Stähle in Gütegrad GL–B bis 25 mm Dicke gefordert. 4 Für Erzeugnisse in Gütegrad GL–A mit Dicken über 50 mm werden Kerbschlagbiegeversuche nicht gefordert, wenn der Stahl feinkornbehandelt ist und normalgeglüht wird. TM-gewalzte Stähle können ebenfalls ohne Kerbschlagbiegeversuche geliefert werden, wenn der GL auf deren Durchführung verzichtet hat. Abschnitt 1 B Kapitel 2 Seite 1–10 Tabelle 1.8 Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle II - Teil 1 GL 2009 Mechanische Eigenschaften für höherfeste Stähle Kerbschlagarbeit Gütegrad Streck- Zugfestig- Bruchdehnung 1 grenze keit bei Lo = 5,65 ⋅ So ( ReH Rm [N/mm2] [N/mm2] GL-A36 GL-D36 GL-E36 GL-F36 GL-A40 GL-D40 GL-E40 GL-F40 Prüftemp. t ≤ 50 [mm] min. GL-A32 GL-D32 GL-E32 GL-F32 ) A KV [J] min. 315 355 390 440 - 570 2 490 - 630 2 510 - 660 2 [%] min. [°C] 50 < t ≤ 70 [mm] 70 < t ≤ 150 [mm] längs quer längs quer längs quer 22 0 –20 –40 –60 31 22 38 26 46 31 21 0 –20 –40 –60 34 24 41 27 50 34 20 0 –20 –40 –60 41 27 46 31 55 37 t = Erzeugnisdicke [mm] 1 Geforderte Bruchdehnung für Flachproben mit Messlänge Lo = 200 mm, Breite = 25 mm und Probendicke = Erzeugnisdicke Erzeugnisdicke t [mm] Bruchdehnung A200 mm [%] 2 > 5 > 5 ≤ 10 > 10 ≤ 15 > 15 ≤ 20 > 20 ≤ 25 > 25 ≤ 30 > 30 ≤ 40 > 40 ≤ 50 14 13 12 16 15 14 17 16 15 18 17 16 19 18 17 20 19 18 21 20 19 22 21 20 GL-A32, -D32, -E32, -F32 GL-A36, -D36, -E36, -F36 GL-A40, -D40, -E40, -F40 Bei TM-gewalzten Stählen wird die Unterschreitung des unteren Grenzwertes für die Zugfestigkeit um bis zu 30 N/mm2 nicht beanstandet. 6.3 Die Mindestanforderungen an die Kerbschlagarbeit beziehen sich auf Charpy-V-Proben, die entweder in Längs- oder Querrichtung entnommen werden. Im Allgemeinen sind Längsproben zu entnehmen und zu prüfen. Für besondere Anwendungsfälle können auch Querproben geprüft werden, wenn dieses vom Besteller oder vom GL gefordert wird. Die Anforderungen an Querproben müssen vom Hersteller gewährleistet werden. Die in den Tabellen genannten Werte für die Kerbschlagarbeit gelten für Normalproben mit den Abmessungen 10 mm × 10 mm. Für Blechdicken kleiner als 10 mm kann bei Zustimmung des GL auf den Kerbschlagbiegeversuch verzichtet werden oder es sind Untermaßproben mit verringerten Anforderungen wie folgt zu entnehmen: Probenabmessungen 10 mm × 7,5 mm: – 5/6 des Tabellenwertes Probenabmessungen 10 mm × 5,0 mm: – 2/3 des Tabellenwertes 6.4 Der Mittelwert der Kerbschlagarbeit aus einem Satz von 3 Proben muss den Anforderungen nach Tabelle 1.7 oder 1.8 entsprechen. Ein Einzelwert davon darf unterhalb des Mittelwertes, aber nicht niedriger als 70 % dieses Wertes liegen. 6.5 Im Allgemeinen werden keine Kerbschlagbiegeproben mehr gefordert, wenn die Erzeugnisdicke kleiner als 6 mm ist II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 1 B Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle 7. Fehlerfreiheit und Reparatur von Oberflächenfehlern 7.1 Allgemeine Beschaffenheit 7.1.1 Alle Erzeugnisse müssen die in A.5.1 genannten Anforderungen an die allgemeine Beschaffenheit erfüllen. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für die Oberflächenbeschaffenheit der Erzeugnisse die Norm EN 10163, Lieferbedingungen für die Oberflächenbeschaffenheit von warmgewalzten Stahlerzeugnissen (Blech, Breitflachstahl und Profile), Klasse A, jedoch darf das Schleifen von Fehlstellen nur innerhalb der unter 7.2 genannten Grenzen erfolgen. 7.1.2 Abweichend von den in A.5.3 genannten Bestimmungen dürfen Oberflächenfehler außer durch Schleifen auch durch Schweißen nach folgenden Grundsätzen beseitigt werden, wenn es sich um vereinzelte, örtlich begrenzte Fehlstellen handelt, deren Flächenanteil nicht mehr als 2 % der zu betrachtenden Oberflächenseite des Erzeugnisses ausmacht. 7.2 Ausbesserung durch Schleifen Der Hersteller darf nach seinem Ermessen Oberflächenfehler durch Schleifen beseitigen, wenn dabei die Tiefe der Schleifstelle, bezogen auf die Nenndicke des Erzeugnisses, 3 mm nicht überschreitet und noch mindestens 93 % der Nenndicke erhalten bleiben. Außerdem müssen die dabei entstehenden Vertiefungen einen sanften Übergang zur umgebenden Erzeugnisoberfläche haben. 7.3 Ausbesserung durch Schweißen Fehlstellen, die nicht durch Schleifen beseitigt werden können, dürfen durch Ausfugen und/oder Schleifen mit nachfolgendem Schweißen beseitigt werden, wenn der Besichtiger der Reparatur zugestimmt hat und dabei folgende Anforderungen erfüllt werden. 7.3.1 Nach dem Ausfugen bzw. Ausschleifen der Fehlstelle muss eine Restdicke von mindestens 80 % der Nenndicke vorhanden sein. Eine Unterschreitung dieses Grenzwertes ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird. 7.3.2 Alle Schweißungen müssen durch geschulte Schweißer nach einem zugelassenen Verfahren ausgeführt werden, wobei Elektroden mit kontrolliertem, niedrigem Wasserstoffgehalt zu verwenden sind. Dabei ist mindestens eine Lage überhöht zu schweißen, die anschließend oberflächeneben zu schleifen ist. 7.3.3 Erzeugnisse, die normalgeglüht zu liefern sind, sind möglichst vor der Wärmebehandlung zu schweißen. Ist ein Schweißen nach dem Normalglühen erforderlich, kann eine erneute Wärmebehandlung gefordert werden. Erzeugnisse, die in thermomechanisch behandeltem Zustand oder warmgewalzt geliefert werden, sind nach dem Schweißen spannungsarm zu glühen, wenn eine sachgemäße Weiterverarbeitung anders nicht sichergestellt werden kann. Kapitel 2 Seite 1–11 7.3.4 Die ausgebesserten Stücke sind dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen, wobei die Fehlerfreiheit durch ein geeignetes zerstörungsfreies Verfahren nachzuweisen ist. 7.3.5 Für jede Schweißausbesserung muss der Hersteller ein Protokoll mit Angaben über die Größe und Lage der Fehlstellen, die Einzelheiten des Schweißverfahrens und der ggf. durchgeführten Wärmebehandlung anfertigen und dem Besichtiger übergeben. 8. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Hierfür gelten die Bestimmungen gemäß A.6. Für Flacherzeugnisse (Bleche und Breitflachstähle) für den Schiffbau gilt als zulässige untere Abweichung von der Nenndicke die Klasse B nach Tabelle 1.1, das heißt, die zulässige untere Abweichung beträgt für alle Erzeugnisdicken einheitlich – 0,3 mm. 9. Identifizierung des Werkstoffes 9.1 Der Hersteller muss ein Identifizierungssystem für Blöcke, Brammen und Fertigerzeugnisse einrichten, das es ermöglicht, den Werkstoff bis zur Erschmelzung zurück zu verfolgen. 9.2 Dem Besichtiger sind alle Möglichkeiten einzuräumen, um die Rückverfolgung erforderlichenfalls vornehmen zu können. 10. Prüfung und Besichtigung 10.1 Prüfmöglichkeiten Der Hersteller muss dem Besichtiger alle notwendigen Mittel und Zugang zu allen Werksabteilungen gewähren, soweit dieses für den Nachweis der zugelassenen Herstellungsverfahren, für die Auswahl des Probenwerkstoffes, die Überwachung der Prüfungen nach den Vorschriften sowie für den Nachweis der Genauigkeit der Prüfgeräte erforderlich ist. 10.2 Prüfverfahren Die vorgeschriebenen Prüfungen und Besichtigungen sind am Herstellungsort vor dem Versand der Erzeugnisse durchzuführen. Die Proben und Prüfverfahren müssen den Angaben nach Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2 entsprechen. Sofern keine anderen Vereinbarungen mit dem GL getroffen sind, sind die Proben vom Besichtiger auszuwählen, zu kennzeichnen und in seiner Gegenwart zu prüfen. 10.3 Zugversuche an in Dickenrichtung entnommenen Proben (Z-Proben) Werden Bleche und Breitflachstähle mit Dicken von 15 bis 150 mm mit Anforderungen in Dickenrichtung bestellt, sind Zugproben mit der Probenachse senkrecht zur Erzeugnisoberfläche nach I. anzufertigen und zu prüfen. Kapitel 2 Seite 1–12 10.4 Abschnitt 1 B Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Zerstörungsfreie Prüfung 10.4.1 Werden Bleche und Breitflachstähle mit einem Ultraschallprüfzeugnis bestellt, sind die Prüfungen nach einer vom GL anerkannten Norm, z. B. nach EN 10160 auszuführen. Die Qualitätsklasse ist bei der Bestellung festzulegen. 10.4.2 Die Schweißnähte geschweißter Hohlprofile aus Schiffbaustählen sind über die gesamte Länge einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. II - Teil 1 GL 2009 11.2.2 Die Probenabschnitte müssen für den Werkstoff repräsentativ sein und dürfen - sofern dem keine technischen Gründe entgegenstehen - erst nach der Endwärmebehandlung vom Prüfstück abgetrennt werden. 11.2.3 Die Probenabschnitte dürfen nicht getrennt wärmebehandelt werden. 11.2.4 Für die Entnahme der Probenabschnitte gelten die Vorschriften gemäß A.8.2. 10.4.2.1 Elektrisch geschweißte Hohlprofile Die Schweißnaht der Hohlprofile ist nach einer der folgenden Europäischen Normen zu prüfen: 12. Proben für mechanische Versuche – 12.1 Zugproben – nach EN 10246-3, Zulässigkeitsklasse E4, mit der Ausnahme, dass die Technik mit rotierendem Rohr oder mit rotierenden Sattelspulen nicht erlaubt ist nach EN 10246-5, Zulässigkeitsklasse F5, oder EN 10246-8, Zulässigkeitsklasse U5 10.4.2.2 Unterpulver-geschweißte Hohlprofile Die Schweißnaht der Hohlprofile ist entsprechend der Zulässigkeitsklasse U4 nach EN 10246-10, Bildgüteklasse R2, zu prüfen. Stumpfnähte, die dazu dienen, Band- oder Blechlängen beim Spiralnaht-Unterpulverschweißen zu verbinden, müssen über die gesamte Länge nach demselben Verfahren geprüft werden und dieselben Zulässigkeitsbedingungen erfüllen wie die Hauptschweißnaht. 10.5 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Die Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen fällt in die Verantwortung des Walzwerkes. Die Abnahmeprüfung durch den Besichtiger entbindet den Hersteller nicht von dieser Verantwortung. 11. Probenwerkstoff 11.1 Definitionen 11.1.1 Die Bezeichnung "Stück" bedeutet ein Walzerzeugnis, das aus einer einzelnen Bramme einem einzelnen Knüppel oder Block direkt zu einem Blech, Profil oder Stab ausgewalzt wird. 11.1.2 Die Bezeichnung "Stapel" bedeutet ein aus gleichartigen Stücken bestehendes Prüflos aus gleicher Schmelze, das geschlossen zur Prüfung vorgestellt wird. 11.2 Probenabschnitt 11.2.1 Der für die Prüfung in einem Stapel (einem Prüflos) zusammengefasste Werkstoff muss von gleicher Erzeugnisform z. B. Blech, Breitflachstahl, Profil sein, aus der gleichen Schmelze stammen und im gleichen Lieferzustand sein. Die Abmessungen der Zugproben sind nach Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, D. zu wählen. Im Allgemeinen sind für Bleche, Breitflachstähle und Profile Flachzugproben mit der ganzen Erzeugnisdicke als Probendicke zu wählen. Rundzugproben können verwendet werden, wenn die Erzeugnisdicke 40 mm übersteigt oder bei Stäben und ähnlichen Erzeugnissen. Als Alternative zu diesen Proben können auch bei kleinen Stäben und Profilen Proben mit dem vollen Querschnitt und entsprechender Länge geprüft werden. 12.2 Kerbschlagbiegeproben Kerbschlagbiegeproben müssen der Probenform Charpy-V entsprechen und mit der Probenlängsseite 2 mm unterhalb der Walzoberfläche liegend entnommen werden. Sie sind mit ihren Probenachsen entweder "längs" oder "quer" zur Hauptwalzrichtung anzuordnen, wie aus den Tabellen 1.7 und 1.8 ersichtlich ist. Der Kerb ist in die Probenseite so einzufräsen, dass dieser mit seiner Achse senkrecht zur Erzeugnisoberfläche steht. Die Lage des Kerbs darf nicht näher als 25 mm von einer brenngeschnittenen Kante oder einer Scherenkante liegen. Wenn die Erzeugnisdicke größer als 40 mm ist, müssen die Kerbschlagbiegeproben so entnommen werden, dass die Probenachse auf 1/4 Erzeugnisdicke angeordnet ist. 13. Anzahl der Proben 13.1 Anzahl der Zugproben Falls mit dem GL keine Sondervereinbarungen getroffen sind, ist von einem Stück aus jedem vorgestellten Prüflos (max. 50 t aus gleicher Schmelze) eine Zugprobe zu entnehmen. Ist das Gewicht des fertigen Werkstoffes größer als 50 t, ist eine weitere Zugprobe von jeden 50 t oder Teilmengen davon von einem anderen Stück zu entnehmen. Zusätzliche Proben sind für jede Dicken- oder Durchmesserabweichungen von 10 mm bei Erzeugnissen aus gleicher Schmelze vorzusehen. II - Teil 1 GL 2009 13.2 Abschnitt 1 B Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Anzahl der Kerbschlagbiegeproben (ausgenommen für die Gütegrade GL–E, GL– E 32, GL–E 36, GL–E 40, GL–F 32, GL– F 36 und GL–F 40) 13.2.1 Falls mit dem GL keine Sondervereinbarungen getroffen sind, ist von einem Stück aus jedem vorgestellten Prüflos (max. 50 t aus gleicher Schmelze) mindestens ein Satz von 3 Charpy-V-Proben zu entnehmen. Ist das Gewicht des fertigen Werkstoffes größer als 50 t, ist ein weiterer Satz von 3 Proben von jeden 50 t oder Teilmengen davon von einem anderen Stück zu entnehmen. Von Blechen der Güte GL–A 40 und GL–D 40 im vergüteten Zustand ist ein Satz Kerbschlagbiegeproben je Wärmebehandlungslänge zu entnehmen. Wenn Bleche, ausgenommen solche in Gütegrad GL–A, mit Dicken über 50 mm in normalisierend gewalztem Zustand geliefert werden, beträgt das Prüflos für die Probenentnahme höchstens 25 t oder Teilmengen davon. 13.2.2 Wenn bei Zustimmung des GL Werkstoff im Walzzustand geliefert werden darf, ist die Anzahl der Kerbschlagproben zu erhöhen, so dass ein Probensatz je 25 t oder Teilmengen davon zu entnehmen ist. Entsprechendes gilt, wenn Bleche in Gütegrad GL–A über 50 mm Dicke im Walzzustand geliefert werden. In diesem Fall ist je 50 t oder Teilmengen davon ein Satz von drei Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen. 13.3.5 Aus den Tabelle 1.9 und 1.10 ist die Prüflosgröße in Abhängigkeit von Lieferzustand und Erzeugnisdicke ersichtlich. 14. 13.3 Anzahl der Kerbschlagbiegeproben bei den Gütegraden GL–E, GL–E 32, GL– E 36, GL–E 40, GL–F 32, GL–F 36 und GL–F 40 13.3.1 Für Bleche, die in normalgeglühtem oder TM-gewalztem Zustand geliefert werden, ist ein Probensatz von jeder Walztafel zu nehmen. Bei vergüteten Blechen ist ein Probensatz von jeder Wärmebehandlungslänge zu nehmen. 13.3.2 Bei Profilen ist ein Probensatz von jeder Prüfeinheit von 25 t oder Teilmengen davon zu nehmen. 13.3.3 Wenn bei Vorliegen einer besonderen Zulassung Profile, ausgenommenen solche in Gütegrad GL– E 40 und GL–F 40, im Walzzustand oder in normalisierend gewalztem Zustand geliefert werden dürfen, ist ein Probensatz von jedem Prüflos von 15 t oder Teilmengen davon zu entnehmen. 13.3.4 Die nach 13.3.1 oder 13.3.3 zu entnehmenden Proben müssen aus dem dicksten Stück jedes Prüfloses genommen werden. Wiederholungsprüfungen 14.1 Wenn bei einem Zugversuch die Anforderungen nicht erfüllt werden, oder der Mittelwert von drei Kerbschlagbiegeproben die Bedingungen nicht erfüllt oder ein Einzelwert eines Kerbschlagbiegeversuches unterhalb der Anforderungen liegt, sind Wiederholungsprüfungen nach Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, H. durchzuführen. Dabei sind die dort genannten Bedingungen zu erfüllen. 15. Kennzeichnung 15.1 Jedes fertige Stück ist durch den Hersteller an mindestens einer Stelle mit dem Stempel des GL und folgenden Einzelheiten deutlich zu kennzeichnen: – Stahlgütegrad-Bezeichnung (z. B. GL–A, GL–A 36) – Stähle mit besonderer Zulassung des GL, die in ihren Anforderungen von diesen Vorschriften abweichen (vgl. 1.4) müssen mit dem Buchstaben "S" hinter der Gütegrad-Bezeichnung versehen werden (z. B. GL–A 36 S, GL-E S) – Werkstoff, der im Zustand thermomechanisch gewalzt geliefert wird, muss die Buchstaben TM hinter der Gütegrad-Bezeichnung tragen (z. B. GL–E 36 TM) – Name oder Kennzeichen zur Identifizierung des Stahlwerkes – Schmelzen-Nr. oder eine andere Nummer zur Identifizierung des Stückes – wenn vom Besteller vorgeschrieben, seine Auftrags-Nr. oder ein anderes Identifizierungszeichen 13.2.3 Das Stück, das für die Entnahme der Kerbschlagbiegeproben auszuwählen ist, muss das dickste Stück im Prüflos sein. 13.2.4 Aus den Tabelle 1.9 und 1.10 ist die Prüflosgröße in Abhängigkeit von Lieferzustand und Erzeugnisdicke ersichtlich. Kapitel 2 Seite 1–13 15.2 Mit Ausnahme des Herstellernamens oder seines Handelzeichens - sofern diese auf das fertige Erzeugnis aufgestempelt sind - sind die vorgenannten Einzelheiten farbig zu umranden oder auf eine andere Art sichtbar zu machen, so dass sie leicht erkennbar sind. 15.3 Wenn eine Anzahl von Erzeugnissen mit geringem Einzelgewicht in Paketen oder Bündeln sicher zusammengefasst sind, genügt bei Zustimmung des GL die Kennzeichnung nur des obersten Stückes im Paket oder die Kennzeichnung eines sicher mit dem Bündel verbundenen, widerstandsfähigen Anhängers. 15.4 Falls ein Erzeugnis bereits den GL-Stempel trägt, aber die Prüfbedingungen nicht erfüllt hat, muss der Hersteller den Stempel unmissverständlich beseitigen. Abschnitt 1 B Kapitel 2 Seite 1–14 Tabelle 1.9 Gütegrad Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle II - Teil 1 GL 2009 Geforderter Lieferzustand und Anzahl der Kerbschlagbiegeproben für normalfeste Stähle Lieferzustand (Prüflose für den Kerbschlagbiegeversuch) 1, 2 Desoxydationsverfahren Erzeugnisform unberuhigt Profil A (-) Für t £ 50 mm GL-A alle, ausgen. unberuhigt. Blech A (-) N (-) TM (50), TM (-) 3 NW (50), W* (50) Für t > 50 mm beruhigt Profil A (-) nicht anwendbar Für t £ 50 mm alle, ausgen. GL-B unberuhigt. Blech A (-) A (50) N (50) TM (50) NW (25), W* (25) Für t > 50 mm beruhigt Profil A (-) A (50) nicht anwendbar beruhigt Blech, Profil A (50) Blech A (50) N (50) N (50) NW (50) TM (50) TM (50) NW (25) Profil A (50) N (50) NW (50) TM (50) W* (25) Blech N (jede Walztafel) TM (jede Walztafel) Profil N (25) TM (25) W* (15), NW* (15) GL-D GL-E 1 2 3 beruhigt und feinkornbehandelt beruhigt und feinkornbehandelt Erzeugnisdicke t [mm] 12,5 25 35 50 150 nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar Lieferzustand: A = alle Verfahren N = normalgeglüht NW = normalisierend gewalzt TM = thermomechanisch gewalzt W* = warmgewalzt mit besonderer GL-Zulassung NW* = normalisierend gewalzt mit besonderer GL-Zulassung Anzahl der Kerschlagbiegeversuche: Von jedem Prüflos oder Teilmengen davon ist ein Satz Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen, wobei das Gewicht des Prüfloses in Klammern ( ) angegeben ist. (-) bedeutet, daß der Kerbschlagbiegeversuch entfällt. Bei besonderer GL-Zulassung, vgl. Fußnote 4 in Tabelle 1.7. Abschnitt 1 II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 1.10 Gütegrad B Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Geforderter Lieferzustand und Anzahl der Kerbschlagbiegeproben für höherfeste Stähle Desoxydationsverfahren Feinkornelement Erzeugnisform Lieferzustand (Prüflose für den Kerbschlagbiegeversuch) 1, 2 Erzeugnisdicke t [mm] 12,5 Blech A (50) Profil A (50) Nb bzw. V beruhigt und GL-A32 feinkornGL-A36 behandelt Blech A (50) Al allein oder mit Ti Profil beruhigt und GL-A40 feinkornbehandelt jedes A (50) Blech, Profil A (50) Blech A (50) Profil A (50) Nb bzw. V GL-D32 GL-D36 Kapitel 2 Seite 1–15 beruhigt und feinkornbehandelt beruhigt und GL-E32 feinkornGL-E36 behandelt beruhigt und GL-E40 feinkornbehandelt 25 jedes Blech A (50) Profil A (50) Blech, Profil Blech jedes Profil Blech jedes Profil 35 50 150 N (50), NW (50), TM (50) N (50) NW (50), TM (50) N (50) NW (50), TM (50) W* (25) W* (25) N (50), NW (50), TM (50) nicht anwendbar nicht anwendbar N (50), NW (25), TM (50) N (50) NW (50) TM (50) W* (25) N (50) NW (50) TM (50) nicht anwendbar N (50) TM (50) V (je Wärmebehandlungslänge) N (50) NW (50), TM (50) N (50) NW (50), TM (50) W* (25) W*(25) Al allein oder mit Ti beruhigt und GL-D40 feinkornbehandelt 20 N (50), NW (25), TM (50) nicht anwendbar nicht anwendbar N (50), NW (25), N (50), NW (50), TM (50) TM (50) N (50) NW (50), TM (50) nicht anwendbar W* (25) N (50) NW (50) TM (50) N (jede Walztafel) TM (jede Walztafel) N (25) TM (25) W* (15), NW* (15) N (jede Walztafel) TM (jede Walztafel) V (je Wärmebehandlungslänge) N (25) TM (25) V (25) N (50) TM (50) V (je Wärmebehandlungslänge) nicht anwendbar nicht anwendbar Kapitel 2 Seite 1–16 Tabelle 1.10 Gütegrad GL-F40 2 16. Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle II - Teil 1 GL 2009 Geforderter Lieferzustand und Anzahl der Kerbschlagbiegeproben für höherfeste Stähle (Fortsetzung) Desoxydationsverfahren GL-F32 GL-F36 1 Abschnitt 1 B Feinkornelement Erzeugnisform Lieferzustand (Prüflose für den Kerbschlagbiegeversuch) 1, 2 Erzeugnisdicke t [mm] 50 Blech beruhigt und feinkornbehandelt jedes beruhigt und feinkornbehandelt jedes Profil Blech Profil 150 N (jede Walztafel) TM (jede Walztafel) V (je Wärmebehandlungslänge) N (25) TM (25) V (25) NW* (15) N (jede Walztafel) TM (jede Walztafel) V (je Wärmebehandlungslänge) N (25) TM (25) V (25) nicht anwendbar nicht anwendbar Lieferzustand: A = alle Verfahren N = normalgeglüht NW = normalisierend gewalzt TM = thermomechanisch gewalzt V = vergütet W* = warmgewalzt mit besonderer GL-Zulassung NW* = normalisierend gewalzt mit besonderer GL-Zulassung Anzahl der Kerbschlagbiegeversuche: Von jedem Prüflos oder Teilmengen davon ist ein Satz Kerbschlagbiegeproben zu nehmen, wobei das Gewicht des Prüfloses in Klammern angegeben ist. Für die Gütegrade GL-A32 und -A36 kann die Anzahl der Kerbschlagbiegeversuche vermindert werden, wenn dieses vom GL besonders zugelassen ist und gelegentliche stichprobenweise Prüfungen zufriedenstellende Ergebnisse erbringen. Bescheinigungen 16.1 Dem Besichtiger sind vom Hersteller Abnahmeprüfzeugnisse (z. B. nach EN 10204-3.1) oder Versandunterlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung für die von ihm abgenommenen Erzeugnisse auszuhändigen. Die Unterlagen sind getrennt für jeden Stahlgütegrad auszustellen und müssen folgende Einzelheiten enthalten: – Besteller- und Bestellnummer – Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt – Positionsnummer und Stückzahl – Abmessung und Bezeichnung der Erzeugnisse – Zeichen des Walzwerkes – Stahlgütegrad – Gewicht der Erzeugnisse – Schmelzennummer oder Stücknummer und, wenn zutreffend, Probennummer – chemische Zusammensetzung der Schmelze für die in den Tabellen 1.2 und 1.3 genannten Elemente – Lieferzustand, wenn nicht im Walzzustand geliefert wird, z. B. normalgeglüht, normalisierend gewalzt, TM-gewalzt oder vergütet – Angabe, ob es sich bei Profilen in Gütegrad GL–A bis 12,5 mm um unberuhigten Stahl handelt – Kennzeichnung der Erzeugnisse – Prüfergebnisse 16.2 Bevor die Abnahmeprüfzeugnisse oder die Versandunterlagen vom Besichtiger unterschrieben werden, muss der Hersteller ihm eine schriftliche Bestätigung aushändigen, dass der Stahl nach einem zugelassenen Verfahren hergestellt ist und in Gegenwart des Besichtigers oder seines, vom GL benannten Vertreters, den vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg unterzogen wurde. Hierfür kann auch folgender, auf das Zeugnis oder die Versandunterlagen gestempelter oder gedruckter Text anerkannt werden, der von einem Beauftragten des Herstellers bestätigt sein muss: "Wir bestätigen hiermit, dass der Werkstoff nach einem zugelassenen Verfahren hergestellt ist und die Vorschriften des GL bei der Prüfung erfüllt hat." II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 1 C Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle C. Unlegierte Baustähle für geschweißte Konstruktionen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschrift gilt für Flacherzeugnisse, Profile und Stabstähle aus unlegierten Stählen mit Mindestnennstreckgrenzen bis einschließlich 355 N/mm2, die für geschweißte Konstruktionen, z. B. im Maschinenbau oder Schiffbau, verwendet werden sollen. 1.2 Für gewalzte Stabstähle zur Herstellung von Wellen, Schäften, Bolzen, Schrauben und anderen Drehteilen gilt Abschnitt 3, B. 2. Geeignete Stähle Kapitel 2 Seite 1–17 wert) an Charpy-V-Längsproben erreicht werden, und zwar bei einer Prüftemperatur von: – 20 °C bei Erzeugnissen, die im Zustand normalgeglüht, normalisierend oder thermomechanisch gewalzt geliefert werden 0 °C bei Erzeugnissen, die im Walzzustand geliefert werden 3. Lieferzustand und Wärmebehandlung Flacherzeugnisse aus Feinkornbaustählen sind im Zustand normalgeglüht, normalisierend gewalzt oder thermomechanisch gewalzt zu liefern. Für alle anderen Erzeugnisse gelten die Angaben in der Norm, falls in der Bestellung nichts anderes vorgeschrieben ist. Es dürfen die folgenden Stähle verwendet werden mit den in den betreffenden Normen festgelegten Anforderungen: 4. 2.1 Stähle nach EN 10025, EN 10210 und EN 10219 in den Sorten: Für das zulässige untere Abmaß von der Nenndicke gelten bei Flacherzeugnissen die Angaben nach Klasse A in Tabelle 1.1, sofern in der Bestellung nichts anderes vorgeschrieben ist. – S235: alle Sorten Hinweis Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Hierfür gilt A.6. mit folgendem Zusatz: Die Sorten S235 JR und S235 JR G1 nach EN 10025 : 1990 + A1 : 1993 sind von der Verwendung ausgenommen. 5. – S275: alle Sorten 5.1 – S355: alle Sorten Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und in einem Zeugnis bescheinigen. 2.2 Schweißgeeignete Feinkornbaustähle nach EN 10025-3 in den Güten: – S275 N, S275 NL, S355 N, S355 NL (normalgeglüht oder normalisierend gewalzt) und nach EN 10025-4 in den Güten: – S275 M, S275 ML, S355 M, S355 ML (thermomechanisch gewalzt) 2.3 Andere Stähle nach Eignungsfeststellung durch den GL, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 2.3.1 Die chemische Zusammensetzung [%] darf folgende Grenzwerte in der Schmelzanalyse nicht überschreiten: C Mn Si 0,22 1,70 0,55 P S 0,040 0,040 Cu Cr Ni Mo 0,30 0,20 0,40 0,08 Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 5.2 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Zugversuch 5.2.1 Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Für die Probenentnahme sind die Erzeugnisse gleicher Form schmelzenweise innerhalb der für die Streckgrenze maßgeblichen Dickenbereiche zu Prüflosen von höchstens 40 t zusammenzufassen. Dem dicksten Stück des Prüfloses ist eine Zugprobe zu entnehmen, und zwar bei Blechen und Breitflachstahl ≥ 600 mm Breite quer, bei anderen Erzeugnissen längs oder quer zur Walzrichtung. 5.2.2 Sollen Bleche walztafelweise geprüft werden, ist dieses in der Bestellung besonders festzulegen. 5.3 Kerbschlagbiegeversuch 2.3.2 Die Bruchdehnung A5 muss mindestens 20 % an Längsproben und 18 % an Querproben betragen. Alle Erzeugnisse aus feinkornbehandelten Stählen sind durch den Kerbschlagbiegeversuch an Charpy-VLängsproben bei den in den Normen bzw. unter 2.3.3 angegebenen Prüftemperaturen zu prüfen. Ist bei Blechen keine walztafelweise Prüfung vereinbart, ist je ein Probensatz von dem dicksten Stück des Prüfloses gemäß 5.2.1 zu nehmen. 2.3.3 Bei feinkornbehandelten Baustählen muss eine Kerbschlagarbeit von mindestens 27 J (Mittel- Die Prüfung wird bei Erzeugnisdicken ≥ 6 mm ausgeführt. Darüber hinaus müssen Feinkornbaustähle einen ausreichenden Anteil an feinkornbildenden Elementen, z. B. Al, Nb, V oder Ti aufweisen. Kapitel 2 Seite 1–18 5.4 Abschnitt 1 D Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle 2. Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Hochfeste Stähle für geschweißte Konstruktionen 1. Geltungsbereich Hierbei muss der Werkstoffhersteller die Schweißeignung jedes Stahlgütegrades durch geeignete Dokumentationen eventuell in Zusammenhang mit Schweißversuchen nachweisen. 1.1 Diese Vorschrift gilt für Bleche und Breitflachstähle bis 70 mm Dicke aus schweißgeeigneten, hochfesten vergüteten Stählen. Die Anwendung dieser Vorschrift für Erzeugnisse mit größeren Dicken muss mit dem GL besonders vereinbart werden. Das gleiche gilt auch, wenn andere Erzeugnisse als Blech und Breitflachstahl, z. B. Profile und Rohre nach dieser Vorschrift geliefert werden sollen. 3. Anforderungen 3.1 Herstellungsverfahren Die Stähle sind in von vom GL zugelassenen Werken nach dem Sauerstoff-Blasverfahren, im Elektro-Ofen oder nach einem anderen, vom GL zugelassenen Verfahren herzustellen. Die Stähle müssen beruhigt vergossen und feinkornbehandelt sein. 1.2 Stähle im Geltungsbereich dieser Vorschrift sind in 6 durch die Nennstreckgrenzen von 420, 460, 500, 550, 620 und 690 N/mm2 gekennzeichnete Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe ist wiederum auf der Grundlage der Prüftemperatur für den Kerbschlagbiegeversuch in die Gütegrade A, D, E und F unterteilt. 3.2 Chemische Zusammensetzung 3.2.1 Die chemische Zusammensetzung muss die Anforderungen nach der genehmigten Spezifikation sowie die der Tabelle 1.11 erfüllen. 1.3 Stähle, die z. B. in ihrer Nennstreckgrenze, ihren mechanischen Eigenschaften und ihrer chemischen Zusammensetzung von diesen Vorschriften abweichen, bedürfen bezüglich ihrer Verwendung der besonderen Zulassung durch den GL. Legierungselemente und feinkornbildende Elemente sind in der Hersteller-Spezifikation anzugeben. 1.4 Anstelle der Gütegrade GL–A 420, GL–D 420, GL–A 460 und GL–D 460 können auch Stähle nach EN 10025-3 und -4 verwendet werden, und zwar: – Zulassung Die Stähle müssen vom GL zugelassen sein. Zu diesem Zweck muss der Stahlhersteller dem GL eine Werkstoffspezifikation mit den erforderlichen Angaben übersenden, wie chemische Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, mechanische Eigenschaften, Lieferzustand sowie Empfehlungen für das Schweißen, das Warm- oder Kaltverformen und die Wärmebehandlung. Der GL behält sich vor, erstmalige Zulassungsprüfungen zu verlangen. Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberfläche zu prüfen und nachzumessen. Auf Verlangen des Besichtigers sind ihm die Erzeugnisse anschließend zur Endprüfung vorzustellen. D. für GL–A 420 und GL–D 420: 3.2.2 Für die Beurteilung der Schweißeignung kann die Kaltrissempfindlichkeit aus der SchmelzenAnalyse nach folgender Formel bestimmt werden: Pcm = C + S420 N und S420 NL, EN 10025-3 S420 M und S420 ML, EN 10025-4 – + für GL–A 460 und GL–D 460: Cr Mo V + + + 5 B [ %] 20 15 10 Chemische Zusammensetzung von vergüteten Stählen Gütegrade mit Nennstreckgrenzen ReH [N/mm2] 420 bis 690 1 Si Mn Cu Ni + + + 30 20 20 60 Der zulässige Höchstwert ist mit dem GL zu vereinbaren und muss in der genehmigten Spezifikation genannt sein. S460 N und S460 NL, EN 10025-3 S460 M und S460 ML, EN 10025-4 Tabelle 1.11 II - Teil 1 GL 2009 Höchstgehalt der Elemente 1 [%] Gütegrad C Si Mn P S N GL–A 0,21 0,55 1,70 0,035 0,035 0,020 GL–D 0,20 0,55 1,70 0,030 0,030 0,020 GL–E 0,20 0,55 1,70 0,030 0,030 0,020 GL–F 0,18 0,55 1,70 0,025 0,025 0,020 Legierungselemente und feinkornbildende Elemente nach den Festlegungen der genehmigten Spezifikation. II - Teil 1 GL 2009 3.3 Abschnitt 1 D Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle der Zulassungsprüfung nachzuweisen. Das gleiche gilt für thermomechanisch gewalzte Stähle mit Nennstreckgrenzen bis 500 MPa, bis 70 mm Dicke. Wärmebehandlung Die Stähle müssen in vergütetem Zustand geliefert werden, jedoch sind für die Gütegrade GL–A 420, GL–D 420, GL–E 420, GL–F 420 sowie für GL–A 460, GL–D 460, GL–E 460 und GL–F 460 mit Erzeugnisdicken bis zu 50 mm auch Normalglühen oder normalisierendes Walzen erlaubt, wenn die geforderten Eigenschaften damit erreicht werden können. Dieses ist bei Tabelle 1.12 3.4 Mechanische Eigenschaften Die Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften und die Kerbschlagarbeit müssen den Angaben der Tabelle 1.12 entsprechen. Mechanische und technologische Eigenschaften für Erzeugnisse bis 70 mm Dicke Streckgrenze Gütegrad 1, 2 Zugfestigkeit ReH Rm [N/mm2] min. [N/mm2] ( Bruchdehnung 3 bei Lo = 5,65 ⋅ So [%] min. [°C] quer 420 530 – 680 20 18 – 20 – 40 – 60 GL–A 460 0 GL–E 460 460 570 – 720 19 17 – 20 – 40 GL–F 460 – 60 GL–A 500 0 GL–D 500 GL–E 500 500 610 – 770 18 16 – 20 – 40 GL–F 500 – 60 GL–A 550 0 GL–D 550 GL–E 550 550 670 – 830 18 16 – 20 – 40 GL–F 550 – 60 GL–A 620 0 GL–D 620 GL–E 620 620 720 – 890 17 15 – 20 – 40 GL–F 620 – 60 GL–A 690 0 GL–D 690 GL–E 690 längs quer 42 28 46 31 50 33 55 37 62 41 69 46 0 GL–F 420 GL–D 460 KV [J] min. Prüftemp. GL–A 420 GL–E 420 Kerbschlagarbeit ) A längs GL–D 420 Kapitel 2 Seite 1–19 690 770 – 940 16 14 GL–F 690 – 20 – 40 – 60 1 Prägt sich im Zugversuch die Streckgrenze ReH nicht aus, gilt die Dehngrenze Rp0,2. 2 Das zulässige Verhältnis von Streckgrenze zu Zugfestigkeit ist zwischen dem Hersteller und dem GL zu vereinbaren. 3 Bei Verwendung von Flachzugproben mit einer Breite von 25 mm und einer Messlänge von 200 mm sind die Mindestanforderungen für die Bruchdehnung der Tabelle 1.13 zu entnehmen. Kapitel 2 Seite 1–20 Abschnitt 1 D Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Tabelle 1.13 Mindestwerte für die Bruchdehnung bei Verwendung von Proben mit 25 mm Breite und 200 mm Messlänge II - Teil 1 GL 2009 Bruchdehnung A200 mm [%] Erzeugnisdicke t [mm] Nennstreckgrenze ReH [N/mm2] ≤ 10 > 10 ≤ 15 > 15 ≤ 20 > 20 ≤ 25 > 25 ≤ 40 > 40 ≤ 50 > 50 ≤ 70 420 460 500 550 620 690 11 11 10 10 9 9 13 12 11 11 11 10 14 13 12 12 12 11 15 14 13 13 12 11 16 15 14 14 13 12 17 16 15 15 14 13 18 17 16 16 15 14 3.5 Allgemeine Beschaffenheit der Erzeugnisse Hierfür gilt A.5. Darüber hinaus ist zu beachten: – Verfahren für Reparatur-Schweißungen sowie deren Berichterstattung müssen vom GL zugelassen sein. – Werden Fehler durch Schleifen beseitigt, muss unterhalb der Schleifstelle die verbleibende Restdicke innerhalb der zulässigen DickenToleranz liegen. 3.6 Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Hierfür gilt A.6. mit folgendem Zusatz: Für das zulässige untere Abmaß von der Nenndicke gelten die Angaben nach Klasse A in Tabelle 1.1, sofern in der Bestellung nichts anderes festgelegt ist. 4. Prüfung 4.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und in einem Zeugnis bescheinigen. 4.2 Zugversuch 4.2.1 Von jedem in einer Einheit wärmebehandelten Stück ist mindestens eine Zugprobe zu entnehmen und zu prüfen. Werden Bleche nach kontinuierlichen Verfahren wärmebehandelt, können in Bezug auf die geforderte Anzahl und die Entnahme der Proben Sondervereinbarungen getroffen werden. Bei Erzeugnissen, die nicht vergütet werden, ist eine Zugprobe je Walzlänge zu entnehmen. 4.2.2 Die Proben sind so zu entnehmen, dass ihre Längsachsen quer zur Hauptwalzrichtung angeordnet sind, ausgenommen bei Profilen und Breitflachstählen mit Breiten < 600 mm, wo Längsproben zu entnehmen sind. Bei anderen Erzeugnisformen können die Proben nach Abstimmung mit dem GL in Längs- oder Querrichtung entnommen werden. Im Regelfall sind flache Zugproben zu verwenden. Die Zugproben können der vollen oder der halben Erzeugnisdicke entnommen werden, wobei eine Erzeugnisoberfläche beizubehalten ist. Bei Erzeugnisdicken über 30 mm dürfen auch Rundproben, deren Achse in einem Viertel der Erzeugnisdicke liegt, verwendet werden. 4.3 Kerbschlagbiegeversuch 4.3.1 Von jedem in einer Einheit wärmebehandelten Stück, bzw. bei nicht vergüteten Erzeugnissen von jeder Walzlänge ist mindestens ein Satz von 3 CharpyV-Proben gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, E.2. zu entnehmen und zu prüfen. Werden Bleche nach kontinuierlichen Verfahren wärmebehandelt, können in Bezug auf die geforderte Anzahl und Entnahme der Proben Sondervereinbarungen getroffen werden. 4.3.2 Im Regelfall sind die Proben bei Blechen und Breitflachstählen ≥ 600 mm Breite mit ihren Längsachsen quer zur Hauptwalzrichtung zu entnehmen, sofern der GL keiner anderen Regelung zustimmt. Für andere Erzeugnisformen sind die Proben in Längsrichtung zu entnehmen. Die Probenachse muss in einem Abstand von 1/4 Erzeugnisdicke von der Oberfläche entfernt oder so nahe wie möglich an dieser Stelle liegen. 4.3.3 Bei Erzeugnissen in den Gütegraden GL–A kann die Anzahl der Kerbschlagbiegeproben im Einvernehmen mit dem GL verringert werden, wenn bei den Prüfungen gleichmäßige Ergebnisse festgestellt werden. 4.4 Zugversuch in Dickenrichtung Sofern vom GL besonders vorgeschrieben, sind Zugversuche an senkrecht zur Erzeugnisdicke entnommenen Proben nach I. durchzuführen. II - Teil 1 GL 2009 4.5 Abschnitt 1 E Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Prüfung der Oberflächengüte und der Abmessungen Der Hersteller muss die Beschaffenheit der Oberfläche und die Abmessungen der Erzeugnisse prüfen und die Erzeugnisse dann dem Besichtiger zur Prüfung vorstellen. 4.6 Zerstörungsfreie Prüfung 4.6.1 Werden Bleche und Breitflachstähle mit einem Ultraschallprüfzeugnis bestellt, sind die Prüfungen nach einer vom GL anerkannten Norm, z. B. nach EN 10160 auszuführen. Die Qualitätsklasse ist bei der Bestellung festzulegen. 4.6.2 Die Schweißnähte geschweißter Hohlprofile aus Schiffbaustählen sind über die gesamte Länge einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. 4.6.2.1 Elektrisch geschweißte Hohlprofile Die Schweißnaht der Hohlprofile ist nach einer der folgenden Europäischen Normen zu prüfen: – – nach EN 10246-3, Zulässigkeitsklasse E4, mit der Ausnahme, dass die Technik mit rotierendem Rohr oder mit rotierenden Sattelspulen nicht erlaubt ist nach EN 10246-5, Zulässigkeitsklasse F5, oder EN 10246-8, Zulässigkeitsklasse U5 4.6.2.2 Unterpulver-geschweißte Hohlprofile Die Schweißnaht der Hohlprofile ist entsprechend der Zulässigkeitsklasse U4 nach EN 10246-10, Bildgüteklasse R2, zu prüfen. Stumpfnähte, die dazu dienen, Band- oder Blechlängen beim Spiralnaht-Unterpulverschweißen zu verbinden, müssen über die gesamte Länge nach demselben Verfahren geprüft werden und dieselben Zulässigkeitsbedingungen erfüllen wie die Hauptschweißnaht. 4.7 Wiederholungsprüfungen 4.7.1 Wenn ein Zugversuch die Anforderungen nicht erfüllt, sind von der gleichen Stelle des Stückes zwei zusätzliche Proben zu entnehmen und dem Versuch zu unterwerfen. Das betreffende Stück wird abgenommen, wenn beide zusätzlichen Proben die Anforderungen erfüllen. 4.7.2 Erfüllt der Mittelwert des Kerbschlagbiegeversuches nicht die Anforderungen oder liegt mehr als ein Prüfwert unter dem geforderten Mittelwert oder liegt ein Einzelwert niedriger als 70 % des festgelegten Mittelwertes, ist nach Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, H. zu verfahren. 5. Kennzeichnung Jedes fertige Stück ist durch den Hersteller an mindestens einer Stelle mit dem Stempel des GL und folgenden Einzelheiten deutlich zu kennzeichnen: – Zeichen des Herstellers Kapitel 2 Seite 1–21 – Vereinheitlichte Stahlgütegrad-Bezeichnung (z. B. GL-E 620) oder Markenbezeichnung des Herstellers – Schmelzen-Nr., Blech-Nr. oder gleichwertiges Identifizierungs-Kennzeichen Die gesamte Kennzeichnung ist mit Farbe zu umranden oder auf eine andere Art sichtbar zu machen, so dass sie leicht erkennbar ist. E. Stähle für Dampfkessel und Druckbehälter 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für Flacherzeugnisse aus ferritischen Stählen, die für die Herstellung von Dampfkesseln, Druckbehältern, Wärmetauschern, Filtern und sonstigen Apparaten bestimmt sind. 2. Zugelassene Stahlsorten Es dürfen die nachstehend genannten Werkstoffe verwendet werden: 2.1 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen nach EN 10028-2, unlegierte und legierte warmfeste Stähle. 2.2 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen nach EN 10028-3, schweißgeeignete Feinkornbaustähle, normalgeglüht. 2.3 Flacherzeugnisse aus GL-Druckbehälterstählen gemäß Tabelle 1.14 und Tabelle 1.15. Für die Warmstreckgrenze gilt Tabelle 1.16. 2.4 Flacherzeugnisse aus sonstigen Stählen, wenn die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Eigenschaften dem GL erstmalig nachgewiesen sind. Hierbei sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 2.4.1 Die Bruchdehnung (A5) soll die die Stahlsorte kennzeichnenden, im Gutachten des GL festgelegten Mindestwerte der Bruchdehnung, jedoch nicht weniger als 16 %, aufweisen. 2.4.2 Die Kerbschlagarbeit soll mindestens den Anforderungen entsprechen, die in EN 10028-2 bzw. -3 für Flacherzeugnisse gleicher Festigkeit angegeben sind, vgl. Tabelle 1.14. Bei Blechen, die für Schüsse und Böden verwendet werden sollen, ist durch Hersteller und Verarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass die für den Endzustand geforderten Werte eingehalten werden können. 2.4.3 Der Nachweis der Schweißeignung ist durch den Hersteller zu führen. Die Vorwärmung, die Wärmeführung während des Schweißens und die Art der Wärmebehandlung nach dem Schweißen sind vom Hersteller anzugeben. 2.4.4 Die Warmstreckgrenze und gegebenenfalls die Langzeit-Warmfestigkeitswerte sind durch den Hersteller festzulegen, falls diese von Tabelle 1.16 abweichen. Kapitel 2 Seite 1–22 Tabelle 1.14 Stahlsorte Abschnitt 1 E Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Mechanische und technologische Eigenschaften der Flacherzeugnisse aus GL-Druckbehälterstählen 1 üblicher Lieferzustand Streck- bzw. Dehngrenze ReH bzw. Rp0,2 [N/mm2] GL-P235W GL-P265W GL-P295W GL-P355W N N N N 235 265 295 355 Zugfestigkeit Rm [N/mm2] 360 410 460 510 bis bis bis bis Kerbschlagarbeit Bruchdehnung A [%] min. min. 1 II - Teil 1 GL 2009 480 530 580 650 Prüftemp. [°C] KV [J] min. quer 0 0 0 0 34 34 34 34 25 23 22 21 N = normalgeglüht, T = angelassen. Tabelle 1.15 Stahlsorte Alle Tabelle 1.16 Chemische Zusammensetzung der GL-Druckbehälterstähle Chemische Zusammensetzung [%] C Si Mn P S Alges Cr Mo ≤ 0,23 ≤ 0,55 0,60–1,70 ≤ 0,025 ≤ 0,015 ≥ 0,020 ≤ 0,30 ≤ 0,08 Rp 0,2-Dehngrenze bei erhöhten Temperaturen für Flacherzeugnisse aus GL-Druckbehälterstählen Rp0,2-Dehngrenze [N/mm2] min. Stahlsorte Temperatur [°C] GL-P235W 50 227 100 214 150 198 200 182 250 167 300 153 350 142 400 133 GL-P265W GL-P295W 256 285 241 268 223 249 205 228 188 209 173 192 160 178 150 167 GL-P355W 343 323 299 275 252 232 214 202 2.5 Für Bleche, die für Schüsse und Böden verwendet werden sollen, gelten zusätzlich folgende Anforderungen: Die Kerbschlagarbeit soll bei den Stählen für geschweißte Kesseltrommeln, falls bei Blechdicken ≥ 50 mm ihre Streckgrenze bei Raumtemperatur ≥ 310 N/mm2 ist, an dem fertig behandelten Teil 31 J bei ± 0 °C betragen. Dieser Wert ist ein Mittelwert aus drei Einzelversuchen an Charpy-V-Proben (quer entnommen), wobei kein Einzelwert mehr als 15 % unter dem genannten Mittelwert von 31 J liegen soll. Der angegebene Wert für die Kerbschlagarbeit bei ± 0 °C ist eine Mindestforderung. Die einzelnen Stähle müssen darüber hinaus die sie kennzeichnende Kerbschlagarbeit aufweisen. 2.6 Bleche, die zu Flammrohren verarbeitet werden, müssen ein ausreichendes Verformungsvermögen - Bruchdehnung (A5) ≥ 20 % bei 20 °C - aufweisen. 3. Lieferzustand und Wärmebehandlung Die Erzeugnisse sind in den Normen bzw. in der Zulassung des GL festgelegten Wärmebehandlungszuständen zu liefern, sofern sie nicht warm weiter verarbeitet werden. 4. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Hierfür gilt A.6. mit folgendem Zusatz: Für das zulässige untere Abmaß von der Nenndicke gelten die Angaben nach Klasse B, Tabelle 1.1. Sind aus technischen Gründen geringere untere Abmaße erforderlich, muss dieses in der Bestellung angegeben sein. 5. Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind durchzuführen: Abschnitt 1 II - Teil 1 GL 2009 5.1 F Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und in einem Zeugnis bescheinigen. 5.2 Bei Blechen sind die Proben wie folgt zu entnehmen: – bei unlegierten Stählen mit Blechdicken ≤ 50 mm: – – – eine Probe von einem Ende, bei Walzlängen > 15 m eine Probe von beiden Enden jeder Walzlänge bei legierten Stählen mit Walzlängen ≤ 7 m: – 5.3 eine Probe von einem Ende jeder Walzlänge bei unlegierten Stählen mit Blechdicken > 50 mm und Walzlängen ≤ 15 m: – – eine Probe von einem Ende, bei Walzlängen > 7 m eine Probe von beiden Enden jeder Walzlänge. Bei Blechen aus Warmbreitband mindestens eine Probe vom äußeren Ende jeder Rolle. Warmzugversuch Es ist die 0,2 %-Dehngrenze bei erhöhten Temperaturen nachzuprüfen. Hierfür ist von jeder Schmelze ein Warmzugversuch auszuführen und zwar bei 300 °C, sofern in der Bestellung keine andere Temperatur vorgeschrieben ist. 5.4 Kerbschlagbiegeversuch Alle Erzeugnisse mit Dicken ≥ 6 mm sind durch den Kerbschlagbiegeversuch an Charpy-V-Proben bei 0 °C zu prüfen. Die Proben sind den Erzeugnissen quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Anzahl der dafür erforderlichen Probensätze (je 3 Proben) ist dabei wie die Zahl der Zugproben gemäß 5.2 zu bestimmen. Die Prüftemperaturen für Flacherzeugnisse nach EN 10025, sind der Norm zu entnehmen. Für sonstige Stähle gemäß 2.4 wird die Prüftemperatur in der Zulassung des GL festgelegt. 5.5 Zerstörungsfreie Prüfung Sofern in der Bestellung festgelegt oder in besonderen Fällen gefordert, z. B. bei Erzeugnissen mit Anforderungen in Dickenrichtung nach I., ist eine Ultraschallprüfung gemäß A.8.6 durchzuführen. Zugversuch Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Die Proben sind den Erzeugnissen quer zur Walzrichtung in folgender Anzahl zu entnehmen: – 5.6 Kapitel 2 Seite 1–23 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberfläche zu prüfen und nachzumessen. Sie sind ferner dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen, wobei die Unterseiten der Erzeugnisse, soweit möglich, mit zu besichtigen sind. 6. Kennzeichnung der Erzeugnisse Der Hersteller muss die Erzeugnisse in vorgeschriebener Weise kennzeichnen, vgl. EN 10028-1. Bei Blechen, die nicht gebündelt geliefert werden, ist die Kennzeichnung 200 bis 400 mm vom Fußende entfernt so anzubringen, dass sie, vom Fußende des Bleches gesehen, aufrecht steht und dadurch die Walzrichtung erkennen lässt. 7. Festigkeitskennwerte für die Berechnung Als Festigkeitskennwerte für die Berechnung gelten: 7.1 Bei Flacherzeugnissen nach EN 10028-2 und -3 die in diesen Normen genannten Werte. Bei Flacherzeugnissen aus GL-Druckbehälterstählen gemäß 2.3 die in Tabelle 1.16 genannten Werte. 7.2 Bei Flacherzeugnissen aus sonstigen Stählen gemäß 2.4 die vom GL zugelassenen Werte. 7.3 Die in den erwähnten Normen für 100 °C angegebenen Festigkeitskennwerte gelten bis 120 °C. In den übrigen Bereichen ist zwischen den angegebenen Werten linear zu interpolieren, z. B. für 180 °C zwischen 100 °C und 200 °C, wobei eine Aufrundung nicht zulässig ist. F. Stähle für Ladetanks 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschrift gilt für Flacherzeugnisse aus: – Feinkornbaustählen – hochfesten, vergüteten Feinkornbaustählen – nickellegierten, kaltzähen Stählen – austenitischen Stählen die für den Bau von Ladetanks and Prozess-Druckbehältern für den Transport verflüssigter Gase bestimmt sind. 1.2 Stähle nach dieser Vorschrift müssen vom GL für den oben genannten Verwendungszweck und die vorgesehene Entwurfstemperatur zugelassen sein. Dazu müssen die unter 1.1 genannten Stähle einer Zulassungsprüfung durch den GL unterzogen werden. Über die Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung für austenitische Stähle und anderer Sonderbaustähle entscheidet der GL von Fall zu Fall. Kapitel 2 Seite 1–24 2. Abschnitt 1 F Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Zugelassene Stahlsorten 3. Es dürfen folgende Stahlsorten unter Beachtung der in der Tabelle 1.17 genannten niedrigsten Entwurfstemperaturen verwendet werden, wenn sie die zusätzlichen Anforderungen nach dieser Vorschrift erfüllen. 2.1 Schweißgeeignete Feinkornbaustähle nach EN 10028-3. II - Teil 1 GL 2009 Zulassungsprüfung 3.1 Für die Werkstoffzulassung muss der Werkstoffhersteller oder der Tankhersteller dem GL eine Werkstoffspezifikation mit allen, für die Beurteilung des Werkstoffes erforderlichen Einzelheiten zur Prüfung einreichen. Die Spezifikation muss mindestens folgende Einzelheiten enthalten: – Werkstoffbezeichnung/Norm – Werkstoff-Hersteller – Richtwerte für die chemische Zusammensetzung – mechanische Eigenschaften – vorgesehene tiefste Entwurfstemperatur Nickellegierte, kaltzähe Stähle nach EN 10028-4. – Bereich der Erzeugnisdicken 2.4 Nichtrostende austenitische Stähle nach EN 10028-7, wenn sie für die vorgesehene Entwurfstemperatur geeignet sind. – Lieferzustand – mitgeltende Normen oder Spezifikationen, z. B. für die Toleranzen, Oberflächenbeschaffenheit, Fehlerfreiheit – Wärmebehandlungen – Umformverfahren Hinweis Die Verwendung der Stahlsorte P460 NH für Tanks, in denen druckverflüssigtes Ammoniak bei Umgebungstemperaturen transportiert werden soll, ist nicht erlaubt. 2.2 Feinkornbaustähle mit Nennstreckgrenzen größer 335 N/mm2 gemäß EN 10028-3, -5 und -6. 2.3 2.5 Sonstige schweißgeeignete Stähle nach anderen Normen, Werkstoffspezifikationen des Herstellers oder des Bestellers nach erstmaliger Zulassungsprüfung durch den GL. Tabelle 1.17 Niedrigste Entwurfstemperaturen für Stähle für Ladetanks Bezeichnung der Stähle Verweise auf Normen und Vorschriften Niedrigste Entwurfstemperatur [°C] Feinkornbaustähle für druckverflüssigtes Ammoniak Chemische Zusammensetzung gemäß Tabelle 1.18 0 Normalgeglühte, TM-gewalzte und vergütete Feinkornbaustähle mit Nennstreckgrenzen größer 355 N/mm2 z. B. nach EN 10028-3, -5 oder -6 und Abschnitt 8, D. 0 Sonstige Feinkornbaustähle mit Nennstreckgrenzen bis 355 N/mm2 z. B. nach EN 10028-3, -5 oder -6 –45 Nickellegierte Stähle mit: 0,5 % Nickel Stähle nach EN 10028-4: 11MnNi5-3, 13MnNi6-3 –55 1 1,5 % Nickel 15NiMn6 –60 2 3,5 % Nickel 12Ni14 –90 2 5 % Nickel X12Ni5 –105 2 9 % Nickel X8Ni9, X7Ni9 –165 z. B. nach EN 10028-7 Austenitische Stähle 1.4306 (AISI 304 L) 1.4404 (AISI 316 L) –165 1.4541 (AISI 321) 1.4550 (AISI 347) 1 Der GL behält sich vor, eine niedrigere Entwurfstemperatur (höchstens – 55 °C) zuzulassen, wenn entsprechende Güteeigenschaften bei der Zulassungsprüfung nachgewiesen werden. 2 Für Stähle mit 1,5 %, 3,5 % und 5 % Nickel kann eine tiefere Entwurfstemperatur zugelassen werden, wenn die Stähle vergütet werden. In diesen Fällen werden die Prüftemperaturen vom GL besonders festgelegt. Abschnitt 1 II - Teil 1 GL 2009 F Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle 3.2 Durch eine Zulassungsprüfung muss der Werkstoffhersteller nachweisen, dass der Werkstoff für die vorgesehene niedrigste Entwurfstemperatur, das Ladegut und die vorgesehene Verarbeitung, insbesondere durch das Schweißen, geeignet ist. Anforderungen an den Werkstoff 8.1 Chemische Zusammensetzung Zusätzlich sind für Feinkornbaustähle mit Nennstreckgrenze bis 355 N/mm2 zum Bau von Tanks für druckverflüssigtes Ammoniak die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung nach Tabelle 1.18 einzuhalten. Anwendungsgrenzen 8.1.2 Für die Beurteilung der Schweißeignung hochfester vergüteter Feinkornbaustähle ist die Kaltrissempfindlichkeit aus der Schmelzenanalyse nach folgender Formel zu bestimmen: Für die Herstellung von Ladetanks und Prozessbehältern gelten die Grenzwerte für die niedrigsten Entwurfstemperaturen gemäß Tabelle 1.17. 5. 8. 8.1.1 Die chemische Zusammensetzung muss den Angaben der anerkannten Norm oder der vom GL genehmigten Werkstoffspezifikation entsprechen. Der Umfang der Zulassungsprüfung wird von Fall zu Fall vom GL festgelegt. Er muss Kerbschlagbiegeund Fallgewichtsversuche im entsprechenden Temperaturbereich, bei hochfesten vergüteten Stählen mit Nennstreckgrenzen von 620 und 690 N/mm2 zusätzlich bruchmechanische Untersuchungen am Grundwerkstoff einschließen. 4. Pcm = C + Lieferzustand und Wärmebehandlung Alle Erzeugnisse sind in den bei der Zulassungsprüfung bzw. in den Normen oder Werkstoffspezifikationen festgelegten Wärmebehandlungszuständen zu liefern. 6. + Maße, zulässige Maßabweichungen 8.2 Cr Mo V + + + 5B 20 15 10 [ %] Mechanische Eigenschaften Die in der anerkannten Norm oder genehmig8.2.1 ten Werkstoffspezifikation genannten Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften sind bei der Prüfung nachzuweisen. Fehlerfreiheit und Reparatur von Oberflächenfehlern 8.2.2 Für Feinkornbaustähle für druckverflüssigtes Ammoniak gilt zusätzlich folgendes: Hierfür gelten die Bestimmungen A.5. Das Ausbessern von Oberflächenfehlern darf im Allgemeinen nur durch Schleifen erfolgen, wobei die vorgeschriebene Mindestdicke an keiner Stelle unterschritten werden darf. Sollen Fehler durch Schweißen ausgebessert werden, ist vorher eine Verfahrensprüfung durchzuführen, und die Bedingungen für das Schweißen sind danach festzulegen. Tabelle 1.18 Si Mn Cu Ni + + + 30 20 20 60 Der Grenzwert ist bei der Zulassung des Werkstoffes festzulegen. Bei Blechen für Teile des Tank- oder BehälterMantels einschließlich der Endböden und Dome gilt als kleinste Dicke die Nenndicke gemäß Bestellvorschrift. Bleche, Bänder und Breitflachstähle, die nicht Teil des Mantels bilden, können mit unteren Abmaßen nach A.6., Tabelle 1.1, Klasse A, geliefert werden. 7. Kapitel 2 Seite 1–25 Die tatsächliche Streckgrenze ReH darf einen Wert von 440 N/mm2, bei warmgeformten Böden einen Wert von 470 N/mm2 nicht überschreiten. Die Bruchdehnung A5 muss mindestens 22 % betragen. Chemische Zusammensetzung für Feinkornbaustähle, geeignet für druckverflüssigtes Ammoniak (Schmelzanalyse) [%] max., sofern nicht anders angegeben 1 C Si Mn P S Al Cr Cu Mo Ni 2 V 0,18 0,10 – 0,50 1,65 0,030 0,025 min 0,020 0,20 0,35 0,04 0,40 0,02 1 Für Stähle mit Nennstreckgrenzen von 355 N/mm2 ist die chemische Zusammensetzung so einzustellen, dass ein oberer Streckgrenzenwert von 440 N/mm2 nicht überschritten wird. 2 Wird Nickel absichtlich zulegiert, beträgt der obere Grenzwert 0,85 %. Kapitel 2 Seite 1–26 8.3 Abschnitt 1 F Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Kerbschlagarbeit Die in Tabelle 1.19 bzw. 1.20 für die betreffende Stahlsorte genannten Anforderungen an die Schlagarbeit müssen bei Verwendung von Charpy-V-Proben bei den dort genannten Prüftemperaturen erfüllt werden. Diese Vorschrift gilt auch für Stahlsorten nach vergleichbaren Normen oder Spezifikationen, unabhängig von den darin festgelegten Werten. 8.4 Zähbruchverhalten Ferritische Stähle müssen im Fallgewichtsversuch nach Pellini bei einer Prüftemperatur, die 5 K unterhalb der Entwurfstemperatur (aber nicht höher als – 20 °C) liegt, zähes Bruchverhalten (no break performance) zeigen. 8.5 Beständigkeit austenitischer Stahl-Sorten gegen interkristalline Korrosion Austenitische Stähle müssen gegen interkristalline Korrosion im Lieferzustand beständig sein. Werden sie durch Schweißen ohne anschließende Wärmebehandlung (Lösungsglühen und Abschrecken) verarbeitet, dürfen nur solche Stahlsorten verwendet werden, die in diesem Zustand beständig sind, z. B. Ti- oder Nb-stabilisierte Stähle oder Stähle mit Kohlenstoffgehalten von C ≤ 0,03 %. 9. Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 9.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und in einem Zeugnis bescheinigen. 9.2 Zugversuch 9.2.1 Bei allen Erzeugnissen ist der Zugversuch durchzuführen. Hierfür sind die Proben bei Blech, Warmbreitband und Breitflachstahl mit einer Breite ≥ 600 mm quer zur Walzrichtung zu entnehmen, bei allen anderen Erzeugnissen können sie längs oder quer entnommen werden. 9.2.2 Die Anzahl der Proben ist wie folgt zu bestimmen: – bei normalgeglühten und TM-gewalzten Blechen eine Probe von einem Ende jeder Walzlänge. Überschreitet die Walzlänge 15 m, ist von jedem Ende eine Probe zu entnehmen. – bei allen vergüteten Blechen eine Probe von einem Ende jeder Wärmebehandlungslänge. Überschreitet diese 7 m, ist von jedem Ende eine Probe zu entnehmen. – bei Blechen aus Warmbreitband, die nicht einzeln wärmebehandelt werden, eine Probe vom äußeren Ende der Rolle. – II - Teil 1 GL 2009 bei Blechen aus austenitischen Stählen eine Probe von einem Ende jeder Wärmebehandlungslänge. Ist diese größer als 15 m, ist von jedem Ende eine Probe zu entnehmen. 9.2.3 Zwischen den vom Kopf- und Fußende einer Walztafel entnommenen Proben darf der Unterschied der Zugfestigkeit folgende Werte nicht überschreiten: – bei Walzlängen ≤ 10 m: 60 N/mm2 – bei Walzlängen > 10 m: 70 N/mm2 9.3 Kerbschlagbiegeversuch 9.3.1 Alle Erzeugnisse mit Dicken ≥ 6 mm sind durch den Kerbschlagbiegeversuch an Charpy-VProben bei den in Tabelle 1.19 bzw. 1.20 genannten Prüftemperaturen zu prüfen. Die Proben sind bei Blech und Breitflachstahl mit einer Breite ≥ 600 mm quer zur Walzrichtung zu entnehmen, bei allen anderen Erzeugnissen können sie längs oder quer entnommen werden. Die Anzahl der dafür erforderlichen Probensätze (je 3 Proben) ist dabei wie die Zahl der Zugproben nach 9.2.2 zu bestimmen. 9.3.2 Lässt die Erzeugnisdicke die Herstellung von Proben mit normalen Abmessungen (10 mm × 10 mm) nicht zu, sind vorzugsweise Proben mit den Abmessungen 7,5 mm × 10 mm oder 5 mm × 10 mm zu verwenden. Für diese Proben gelten die Anforderungen nach Tabelle 1.20. 9.4 Fallgewichtsversuch Erzeugnisse aus hochfesten vergüteten Feinkornbaustählen und aus Stählen, die für eine Entwurfstemperatur niedriger als –50 °C vorgesehen sind (ausgenommen austenitische Stähle), sind schmelzenweise durch den Fallgewichtsversuch zu prüfen. Für den Fallgewichtsversuch sind von dem dicksten Stück aus jeder Schmelze mindestens 2 Proben zu entnehmen und bei einer Temperatur zu prüfen, die 5 K unterhalb der niedrigsten Entwurfstemperatur liegt. Der Versuch ist an Erzeugnissen mit einer Dicke > 16 mm nach Stahl-Eisen-Prüfblatt SEP 1325, EN 10274 oder ASTM E-208 auszuführen, vgl. auch Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, G.3. 9.5 Prüfung der IK-Beständigkeit Soweit erforderlich oder in der Bestellung vorgeschrieben, ist bei austenitischen Stählen die Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion zu prüfen. 9.6 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberfläche zu prüfen und nachzumessen. Sie sind ferner dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen, wobei bei Flachprodukten stichprobenweise auch eine Besichtigung der Unterseite vorzunehmen ist. Abschnitt 1 II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 1.19 F Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Kapitel 2 Seite 1–27 Anforderungen an die Kerbschlagarbeit von Stählen für Ladetanks Kerbschlagarbeit Bezeichnung der Stähle Erzeugnisdicke [mm] KV [J] 1 min. Prüftemperatur [°C] Feinkornbaustähle für druckverflüssigtes Ammoniak ≤ 40 –20 Feinkornbaustähle mit Streckgrenzen ReH ≥ 355 N/mm2 ≤ 40 –20 Sonstige Feinkornbaustähle, nickellegierter Stahl mit 0,5 % Nickel ≤ 25 2 5 K unterhalb Entwurfstemperatur nicht höher als –20 °C längs quer 41 (29) 27 (19) Nickellegierte Stähle mit: 1,5 % Nickel –65 ≤ 25 3 3,5 % Nickel 5 % Nickel –110 (– 196) 4 9 % Nickel –196 Austenitische Stähle –95 ≤ 50 –196 1 Mittelwert aus 3 Proben, Werte in Klammern gelten für den kleinsten Einzelwert. 2 Für Erzeugnisdicken über 25 mm gelten folgende Prüftemperaturen: Erzeugnisdicke [mm] Prüftemperatur 25 < t ≤ 30 10 K 30 < t ≤ 35 15 K 35 < t ≤ 40 20 K ⎫ ⎬ ⎭ Unterhalb Entwurfstemperatur, aber nicht höher als –20 °C. Bei Stählen für Tanks und Tankbauteile mit Erzeugnisdicken über 25 mm, die nach dem Schweißen spannungsarmgeglüht werden, genügt die Prüfung bei einer Temperatur, die 5 K unterhalb der Entwurfstemperatur, aber nicht höher als –20 °C liegt. Für spannungsarmgeglühte Tankverstärkungen und ähnliche Schweißteile darf die Prüftemperatur nicht höher liegen, als sie für die Dicke des angrenzenden Mantelbleches vorgeschrieben ist. 3 Überschreitet die Erzeugnisdicke 25 mm bei den nickellegierten Stählen mit 1,5 %, 3,5 % und 5 % Nickel, sind die Prüftemperaturen entsprechend den Angaben nach Fußnote 2 festzulegen. Sie dürfen aber nicht höher sein, als in der Tabelle angegeben. Für 9 % Nickelstahl über 25 mm Dicke sind die Anforderungen mit dem GL besonders zu vereinbaren. 4 Ist der 5 % Nickelstahl für eine niedrigste Entwurfstemperatur von –165 °C überprüft und zugelassen, ist der Kerbschlagbiegeversuch bei einer Prüftemperatur von –196 °C auszuführen. Kapitel 2 Seite 1–28 Tabelle 1.20 Abschnitt 1 G Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Anforderungen an Untermaßproben gemäß der erforderlichen Kerbschlagarbeit nach Tabelle 1.19 für Normalproben Erforderliche Kerbschlagarbeit nach Tabelle 1.19 (Normalproben) 1 9.7 II - Teil 1 GL 2009 Erforderliche Kerbschlagarbeit KV bei Probenabmessung 7,5 mm × 10 mm 5 mm × 10 mm Mittelwert [J] 1 min. Mittelwert [J] min. kleinster Einzelwert [J] Mittelwert [J] min. kleinster Einzelwert [J] 27 (19) 22 16 18 13 41 (29) 34 24 27 22 Mittelwert aus 3 Proben, Werte in Klammern gelten für den kleinsten Einzelwert. Zerstörungsfreie Prüfungen 9.7.1 Der Hersteller muss an folgenden Erzeugnissen eine Ultraschallprüfung gemäß A.8.6 vornehmen und das Ergebnis bescheinigen: – Bleche für druckverflüssigtes Ammoniak – Bleche aus hochfesten, vergüteten Feinkornbaustählen – Bleche, die in Dickenrichtung beansprucht werden, z. B. für Mittel-Längsschotte von Zwillingstanks Der Besteller muss diese Forderungen in seinen Bestellunterlagen angeben. Über die Prüfung von Walzprofilen für Äquatorringe von Kugelbehältern sind besondere Vereinbarungen zu treffen. 9.7.2 Die Ultraschallprüfung ist gemäß EN 10160 oder nach Stahl-Eisen-Lieferbedingungen SEL 072 wie folgt durchzuführen: Prüfraster ≤ 200 mm oder in Linien mit einem Abstand von 100 mm. SEL 072 EN 10160 Klasse 3, Tafel 1 S1 Randzonenprüfung Klasse 1, Tafel 2 E3 Flächenprüfung Zonen für Längs-, Rund- und Stutzennähte auf einer Breite gleich der Blechdicke jedoch mindestens 50 mm nach Klasse 1, Tafel 2 gemäß SEL 072 bzw. Qualitätsklasse E3 nach EN 10160. Bereiche für den Anschluss von Tragpratzen, Hebeösen und Aufschwimmsicherungen 100 % nach Klasse 0, Tafel 1 gemäß SEL 072 bzw. Qualitätsklasse S3 nach EN 10160. 9.7.3 Eine zerstörungsfreie Prüfung anderer als unter 9.7.1 genannter Erzeugnisse ist durchzuführen, wenn dieses bei der Bestellung festgelegt oder vom GL in besonderen Fällen vorgeschrieben ist. G. Nichtrostende Stähle 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für Flacherzeugnisse, Profile und Stabstähle aus nichtrostenden Stählen, die für den Bau von Ladetanks von Chemikalientankern, Druckbehältern und anderen Behältern verwendet werden sollen, für die chemische Beständigkeit gegenüber dem Ladegut bzw. Betriebsmedium gefordert ist, sowie für Bezüge von Ruderschäften, Fingerlingen, Propellerwellen etc., die gegenüber Seewasser beständig sein sollen. 2. Auswahl der Stähle 2.1 Für die Auswahl der Stähle ist die Stoffliste des Betreibers maßgebend, die Auskunft über die Art der Stoffe gibt, die zu transportieren oder zu lagern sind. 2.2 Die Auswahl der Stähle ist ferner so vorzunehmen, dass auch nach der Weiterverarbeitung, z. B. durch Schweißen, die gegenüber dem jeweiligen Ladegut oder Betriebsmittel geforderte chemische Beständigkeit gewährleistet ist. 2.3 Unter Berücksichtigung von 2.1 und 2.2 können geeignete Stähle, z. B. nach EN 10088, Nichtrostende Stähle, ausgewählt werden, falls keine Lieferung nach einer vom GL geprüften Spezifikation erfolgen soll. 2.4 Der GL behält sich vor, für die in Betracht kommende Stahlsorte eine Zulassungsprüfung zu verlangen. 3. Lieferzustand und Wärmebehandlung Alle Erzeugnisse müssen in werkstoffgerechtem Wärmebehandlungszustand vorgestellt werden, d. h. ferritische Stähle müssen normalgeglüht oder vergütet, austenitische und austenitisch-ferritische Stähle lösungsgeglüht und abgeschreckt sein. II - Teil 1 GL 2009 4. Abschnitt 1 G Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Zulässige Maßabweichungen Sofern in den Bestellvorschriften nicht anders festgelegt, sind Bleche gemäß A.6., in der Klasse B nach Tabelle 1.1 (zulässige Dickentoleranz – 0,3 mm) zu liefern. Für alle anderen Erzeugnisse gelten die Werte aus den betreffenden Normen. 5. Allgemeine Beschaffenheit der Erzeugnisse Hierfür gelten die Bestimmungen gemäß A.5. Das Ausbessern von Oberflächenfehlern darf im Allgemeinen nur durch Schleifen erfolgen. Hierbei darf das zulässige untere Abmaß an keiner Stelle überschritten werden. 6. Anforderungen an die Werkstoffeigenschaften 6.1 Chemische Zusammensetzung 6.1.1 Es gelten die in den Normen bzw. vom GL genehmigten Spezifikationen genannten Grenzen der chemischen Zusammensetzung. 6.1.2 Für geschweißte Konstruktionen, die nach dem Schweißen nicht mehr wärmebehandelt werden können, dürfen nur Stähle verwendet werden, die in diesem Zustand beständig gegen interkristalline Korrosion sind, z. B. Ti- oder Nb-stabilisierte austenitische Stähle oder Stähle mit Kohlenstoffgehalten von C ≤ 0,03 %. 6.2 Mechanische Eigenschaften Die in der Norm oder genehmigten Spezifikation genannten Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften sind bei der Prüfung nachzuweisen. 6.3 Kerbschlagarbeit Die in der Norm oder genehmigten Werkstoffspezifikation genannten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit sind einzuhalten. 7. Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 7.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und in einem Zeugnis bekannt geben. zuführen, wobei sich die Proben in folgendem Zustand befinden müssen: – stabilisierte Stähle und Stähle mit einem Kohlenstoffgehalt ≤ 0,03% sensibilisiert (Glühen bei 700 °C, 30 Min., Wasserabschreckung) – alle anderen Stähle im Lieferzustand 7.3 Prüfung der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion An allen Erzeugnissen ist die Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion zu prüfen. Hierfür sind je Schmelze mindestens 2 Proben zu entnehmen. Die Prüfung ist nach DIN 50914 oder ISO 3651-2 durch- Zugversuch 7.3.1 Von jedem Prüflos ist mindestens eine Probe für den Zugversuch zu entnehmen und zu prüfen. Als Prüflos gilt hierbei: – Bei Blechen mit einer Dicke > 20 mm: die Walzlänge – Bei Blechen mit einer Dicke ≤ 20 mm: max. 40 Walztafeln annähernd gleicher Dicke (max. 20 % Abweichung) mit einem Gesamtgewicht von max. 30 t, die aus der gleichen Schmelze und dem gleichen Wärmebehandlungslos stammen müssen. – Bei Band und daraus geschnittenen Blechen: je eine Probe vom Anfang der Rolle. – Bei allen anderen Erzeugnisformen: 5 000 kg für Erzeugnisse gleicher Form, die aus der gleichen Schmelze und dem gleichen Wärmebehandlungslos stammen. 7.3.2 Die Proben sind bei Blechen und Breitflachstählen ≥ 600 mm Breite quer zu entnehmen, bei allen anderen Erzeugnisformen können sie längs oder quer entnommen werden. 7.4 Kerbschlagbiegeversuch 7.4.1 Sofern vom GL nicht anders gefordert oder in der Bestellung festgelegt, ist ein Kerbschlagbiegeversuch mit Charpy-V-Proben erforderlich für: – Flacherzeugnisse mit Dicken > 20 mm – Stäbe mit Durchmessern oder Dicken > 50 mm – Flacherzeugnisse aus austenitisch-ferritischen Stählen mit Dicken ≥ 6 mm 7.4.2 Werden die Erzeugnisse für Betriebstemperaturen unter –10 °C verwendet, ist die Prüftemperatur für Kerbschlagbiegeversuch mit dem GL zu vereinbaren. 7.5 7.2 Kapitel 2 Seite 1–29 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Alle Erzeugnisse sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberfläche zu prüfen und nachzumessen. Sie sind ferner dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen. Bei Flacherzeugnissen ist soweit wie möglich auch die Unterseite zu besichtigen. Kapitel 2 Seite 1–30 7.6 Abschnitt 1 H Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Prüfung auf Werkstoffverwechslung Der Hersteller muss seine Erzeugnisse vor der Lieferung durch geeignete Verfahren auf Werkstoffverwechslungen prüfen und dieses im Abnahmeprüfzeugnis bestätigen. 7.7 5. H. Plattierte Bleche 1. Geltungsbereich Diese Vorschrift gilt für Bleche aus Stahl, die mit Auflagewerkstoffen aus nichtrostenden Stählen plattiert und für die Herstellung von Behältern und Tanks, z. B. für Chemikalien-Tanker bestimmt sind. Die Anwendung dieser Vorschrift für Bleche mit anderen Auflagewerkstoffen, z. B. Aluminium- oder KupferNickel-Legierungen kann vereinbart werden. 5.1 Die Nenndicke des Auflagewerkstoffes muss mindestens 2 mm betragen. Falls in der Bestellung keine geringeren Dickentoleranzen festgelegt sind, gelten als zulässige Dickenunterschreitungen die Angaben nach Tabelle 1.21. Tabelle 1.21 Zulässige Dickenunterschreitung des Auflagewerkstoffes Eignung des Plattierungsverfahrens Der Hersteller muss in einer erstmaligen Eignungsprüfung nachweisen, dass die plattierten Erzeugnisse die Anforderungen gemäß 8. erfüllen und dass die für die Grundwerkstoffe geforderten Werkstoffeigenschaften auch noch nach dem Plattieren erhalten bleiben. Geeignete Werkstoffe Als Grundwerkstoffe sind geeignete Stähle nach B., C. und E.. zu verwenden. Als Auflagewerkstoffe kommen die in G. genannten nichtrostenden Stähle sowie andere, vom GL dafür zugelassene Werkstoffe in Betracht. 4. Herstellungsverfahren und Lieferzustand 4.1 Das Plattieren kann durch Walzen oder Sprengen oder durch eine Kombination von beiden Verfahren erfolgen. 4.2 Mit austenitischen Auflagewerkstoffen plattierte Bleche sind im Regelfall im Walzzustand zu liefern. Ist in Sonderfällen eine Wärmebehandlung erforderlich, muss sich diese nach dem Grundwerkstoff richten. Sie darf jedoch weder die chemische Beständigkeit des Auflagewerkstoffes noch dessen Haftung beeinträchtigen. Die Art der Wärmebehandlung ist dem GL bekannt zu geben. Nenndicke [mm] unteres Abmaß [mm] ≥ 2,0 < 2,5 – 0,20 ≥ 2,5 < 3 – 0,25 ≥ 3,0 < 3,5 – 0,35 ≥ 3,5 < 4,0 – 0,45 ≥ 4,0 – 0,50 5.2 Für die zulässigen Maßabweichungen der Grundwerkstoffe gelten die für die jeweiligen Stahlsorten und Erzeugnisformen gültigen Anforderungen. 6. 3. Maße, zulässige Maßabweichungen Sonstige Prüfungen Bei besonderen Anforderungen an den Widerstand gegenüber Loch- oder Spaltkorrosion sind entsprechende Korrosionsprüfungen z. B. nach ASTM-G48 vorzunehmen, deren Umfang vom GL von Fall zu Fall festgelegt wird. 2. II - Teil 1 GL 2009 Oberflächenbeschaffenheit 6.1 Die Auflagewerkstoffe müssen eine dem Verwendungszweck entsprechende glatte Oberfläche haben. Die Oberfläche muss frei von Zunder, Verunreinigungen, Anlauffarben und solchen Fehlern sein, welche die Verarbeitung und Verwendung beeinträchtigen oder die chemische Beständigkeit herabsetzen können. Für die Oberflächenbeschaffenheit des Grundwerkstoffes gilt A.5. 6.2 Am Auflagewerkstoff darf die Summe der Flächen aller Fehlstellen, ausgenommen flache Fehlstellen nach 7.1 20 % der Plattierungsoberfläche nicht überschreiten. 7. Reparatur von Fehlstellen 7.1 Flache Fehlstellen im Auflagewerkstoff, z. B. Eindrücke, Riefen, Kratzer sind durch Schleifen zu beseitigen, wobei das zulässige Untermaß nach 5. nicht überschritten werden darf. 7.2 Bindefehler bis zu einer Größe von 50 cm2 können im Allgemeinen belassen werden, sofern der Besteller keine Ausbesserung für bestimmte Bereiche des Bleches fordert. 7.3 Tiefe Fehlstellen im Auflagewerkstoff, die nicht durch Schleifen beseitigt werden können, ferner Bindefehler über 50 cm2 dürfen durch Schweißen ausgebessert werden, wenn es sich um einzelne, von einander getrennte Fehlstellen von nicht mehr als II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 1 H Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle 1 200 cm2 Fläche handelt und die Summe aller Fehlstellen 5 % der Plattierungsoberfläche nicht überschreitet. Für das Schweißen gelten folgende Grundsätze: 7.3.1 Alle Schweißungen müssen von geprüften Schweißern nach einem vom GL überprüften Verfahren vorgenommen werden. 7.3.2 Die Schweißungen müssen frei von Rissen, Bindefehlern, Einbrandkerben, Schlacke und anderen Fehlern sein, welche die Güteeigenschaften der Plattierung beeinträchtigen können. 7.3.3 Nach dem Schweißen ist die ausgebesserte Fehlstelle blecheben zu schleifen. Falls bei der Verfahrensprüfung festgelegt oder in der Bestellung gefordert, ist eine Wärmebehandlung nach dem Schweißen vorzunehmen. 7.3.4 Die fertigbearbeiteten Bleche sind dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen, wobei die Fehlerfreiheit der ausgebesserten Stellen durch ein geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren, z. B. durch die Farbeindringprüfung nachzuweisen ist. 7.3.5 Für jede Schweiß-Reparatur muss der Hersteller dem Besichtiger einen Bericht aushändigen, in dem die Abmessungen und die Lage der Fehlstellen, die Einzelheiten des Schweißverfahrens, die Art der ggfs. durchgeführten Wärmbehandlung und das Ergebnis der Prüfung enthalten sein müssen. 8. Anforderungen an den Werkstoff Die plattierten Stähle sollen folgenden Anforderungen genügen: 8.1 Bruchdehnung Bei plattierten Stählen, bei denen der Auflagewerkstoff eine geringere Dehnung als der Grundwerkstoff hat, soll der Auflagewerkstoff beim Zugversuch nach Abarbeiten des Grundwerkstoffs eine Bruchdehnung A5 von mindestens 12 % erreichen. 8.2 Scherfestigkeit Kapitel 2 Seite 1–31 Für plattierte Stähle mit hoher Beanspruchung bei der Verarbeitung, z. B. bei der Herstellung von Böden oder bei der Verwendung, z. B. bei Rohrplatten, können darüber hinausgehende Anforderungen des Bestellers notwendig sein. 8.4 Mechanische Eigenschaften Das plattierte Blech muss bei der Prüfung durch den Zugversuch mindestens folgende Anforderungen erfüllen: σpl = σG ⋅ SG + σA ⋅ SA Spl σ = vorgeschriebener Mindestwert für die Zugfestigkeit bzw. Streckgrenze bzw. 0,2 %Dehngrenze [N/mm2] S = Nenndicke[mm] G = Grundwerkstoff A = Auflagewerkstoff pl = plattierter Stahl Ergibt der Zugversuch einen kleineren Wert, als sich nach der Formel errechnet, können die Anforderungen des Grundwerkstoffes an Proben mit abgearbeitetem Auflagewerkstoff nachgewiesen werden. Die für den betreffenden Grundwerkstoff festgelegte Bruchdehnung muss bei der Prüfung plattierter Proben erreicht werden. 8.5 Technologische Eigenschaften Das mit austenitischen Auflagewerkstoffen plattierte Blech muss sich im Seitenbiegeversuch über einen Dorn mit einem Durchmesser von 4 × Probendicke um 180° verformen lassen, ohne dass ein Ablösen der Plattierung eintritt oder Anrisse entstehen. Bei anderen Auflagewerkstoffen, z. B. Aluminium können größere Biegedorndurchmesser vereinbart werden. 8.6 Kerbschlagarbeit Die Bindung zwischen Grund- und Auflagewerkstoff soll so beschaffen sein, dass bei sachgemäßer Verarbeitung und Betriebsbeanspruchung ein Ablösen der Schichten nicht erfolgt. Die Scherfestigkeit darf, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde, unabhängig von der Prüfrichtung bei Auflagewerkstoffen mit einer Zugfestigkeit < 280 N/mm2 mindestens 50 % der Mindestzugfestigkeit des Auflagewerkstoffs, bei allen anderen Auflagewerkstoffen 140 N/mm2 nicht unterschreiten. Die für den Grundwerkstoff gültigen Anforderungen müssen nach dem Plattieren eingehalten werden können. 8.3 9. Bindung Der Anteil der gebundenen Flächen soll mindestens 95 % betragen, wobei einzelne nicht gebundene Stellen eine Fläche von 50 cm2 nicht überschreiten sollen. 8.7 Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion Bei austenitischen oder austenitisch-ferritischen Auflagewerkstoffen sind die für die jeweilige Stahlsorte gültigen Anforderungen einzuhalten. Prüfung Prüfumfang, Anzahl der Proben und Probenlage richten sich nach dem Grundwerkstoff. Folgende Prüfungen sind durchzuführen: Kapitel 2 Seite 1–32 9.1 Abschnitt 1 H Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze von Grund- und Auflagewerkstoff bestimmen und in einem Zeugnis bekannt geben. 9.2 P Probe 40 10 Zugversuch An jedem Prüflos ist der Zugversuch an einer Querprobe auszuführen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Auflagewerkstoff an der Probe zu belassen. Die Messmarkierungen sind auf der Grundwerkstoffseite anzubringen. 9.4 Plattierung Prüfung der IK-Beständigkeit Bei austenitischen und austenitisch-ferritischen Auflagewerkstoffen ist deren Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion an jedem Prüflos zu bestimmen. Zu einem Prüflos können hierfür Bleche zusammengestellt werden, die mit Auflagewerkstoffen aus der gleichen Schmelze im gleichen Fertigungsgang plattiert worden sind. Bei der Prüfung muss die Plattierungsseite unter Zugbeanspruchung stehen. 9.3 II - Teil 1 GL 2009 Scherversuch Von jedem Prüflos ist eine Probe für den Scherversuch mit der Probenachse quer zur Walzrichtung zu entnehmen und zu prüfen. Die Prüfung ist nach einer anerkannten Norm, z. B. DIN 50162, durchzuführen. Probenmaße und Versuchsanordnung können Abb. 1.2 entnommen werden. P 10 Scherprobe 70 ³ 130 Abb. 1.3 Seitenbiegeversuch 9.6 20 4,5 65 Führungsblöcke 25 Kerbschlagbiegeversuch Soweit für den Grundwerkstoff vorgeschrieben, ist der Kerbschlagbiegeversuch durchzuführen. Für die Anzahl der Proben, die Probenlage und die Prüftemperatur gelten die für den Grundwerkstoff genannten Bedingungen. 9.7 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Alle Bleche sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberfläche zu prüfen und nachzumessen, wobei auch die Dicke der Plattierung an den Blechrändern und in der Mitte festzustellen ist. Alle Bleche sind dem Besichtiger zur Endprüfung und Maßkontrolle vorzustellen. 9.8 Plattierung 0 £8 Zerstörungsfreie Prüfung Zur Feststellung der Bindung zwischen Grund- und Auflagewerkstoff sind alle Bleche durch den Hersteller einer 100%igen Ultraschall-Flächen- und Randzonen-Prüfung zu unterziehen. 10. Kennzeichnung Alle Bleche sind auf der Grundwerkstoffseite wie folgt zu kennzeichnen: Abb. 1.2 Scherversuch 9.5 Seitenbiegeversuch Von jedem Prüflos ist eine Probe für den Seitenbiegeversuch mit der Probenachse quer zur Walzrichtung zu entnehmen und zu prüfen. Probenmaße und Versuchsanordnung können der Abb. 1.3 entnommen werden. Bei Erzeugnisdicken über 80 mm dürfen die Proben auf der Grundwerkstoffseite bis auf 80 mm abgearbeitet werden. – Zeichen des Lieferwerkes – Kurzzeichen für die Stahlsorte oder WerkstoffNr. des Grund- und Auflagewerkstoffes – Schmelzen-Nummern des Grund- und Auflagewerkstoffes, – Dicke des Grund- und Auflagewerkstoffes – Proben-Nr. II - Teil 1 GL 2009 I. Abschnitt 1 I Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Stähle mit Anforderungen in Dickenrichtung 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten als Ergänzung zu allen Vorschriften für Bleche, Bänder, Breitflachstähle und Formstähle aus Feinkornbaustählen, für die verbesserte Verformungseigenschaften in Dickenrichtung gefordert sind. Sie gelten für Erzeugnisse in Dicken größer oder gleich 15 mm. Für geringere Dicken kann diese Vorschrift nach Ermessen des GL Anwendung finden. 2. Anforderungen 2.1 Brucheinschnürung Chemische Zusammensetzung Ergänzend zu den Anforderungen der jeweiligen Stahlspezifikation darf der durch die Schmelzanalyse bestimmte Schwefelgehalt nicht über 0,008 % liegen. 3. Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind zusätzlich zu den für das betreffende Erzeugnis vorgeschriebenen Prüfungen auszuführen. 3.1 Der Mittelwert der Brucheinschnürung von 3 in Dickenrichtung des Erzeugnisses entnommenen Zugproben (Z-Proben) muss für die Güte Z25 mindestens 25 % betragen, wovon ein Prüfergebnis unter 25 %, aber nicht niedriger als 20 % liegen darf. Für die Güte Z35 muss die Brucheinschnürung mindestens 35 % betragen, wovon ein Prüfergebnis unter 35 %, aber nicht niedriger als 25 % liegen darf. 2.2 2.3 Kapitel 2 Seite 1–33 Zugversuch an Z-Proben 3.1.1 Von jeder Prüfeinheit sind mindestens 3 Zugproben mit ihren Längsachsen senkrecht zur Erzeugnisoberfläche (Z-Proben) zu entnehmen und zu prüfen. Die Prüfeinheiten sind der Tabelle 1.22 zu entnehmen und bestehen aus Erzeugnissen gleicher Schmelze, gleicher Dicke und gleicher Wärmebehandlung. Tabelle 1.22 Prüfeinheiten Schwefelgehalt Fehlerfreiheit Erzeugnis Alle Erzeugnisse müssen frei von Fehlern sein, welche die in Dickenrichtung geforderten Eigenschaften beeinträchtigen können, z. B. Dopplungen, größere nichtmetallische Einschlüsse, Flocken und Seigerungen. Flache Erzeugnisse müssen ferner bei der Ultraschallprüfung die Anforderungen an die Prüfklasse 2 nach Stahl-Eisen-Lieferbedingungen 072 oder Prüfklasse S2/E3 nach EN 10160 erfüllen. Für Profile gilt die Prüfklasse 1.2/23 in Anlehnungen EN 10306. S > 0,005 % Bleche S ≤ 0,005 % Walzlänge Breitflachstähle bis einschließlich 25 mm Dicke 10 t Breitflachstähle größer 25 mm Dicke 20 t 50 t Hinweis 0,5 cm2 Höchstzulässige Größe der Ungänzen: 1,0 cm2 Zulässige Häufigkeit der Ungänzen bei der Flächenprüfung: örtlich: bis 30/m2 bezogen auf die gesamte Blechfläche: bis 15/m2 Höchstzulässige Länge der zu berücksichtigenden Ungänzen: parallel zur Kante (Kantenprüfung): zulässige Häufigkeit der Ungänzen (Kantenprüfung): 4 cm bis 5/m B Kleinste zu berücksichtigende Größe der Ungänzen: 3.1.2 Die Proben sind bei Flacherzeugnissen von einem Ende in der Längsachse des Erzeugnisses zu entnehmen, vgl. Abb. 1.4. In beiden Fällen soll die Erzeugnismitte von der Versuchslänge erfasst werden. Bei Profilen sind die Proben von einem Ende des Erzeugnisses auf 1/3 Flanschbreite gemessen, von der äußeren Kante des Flansches zu entnehmen, vgl. Abb. 1.4. B/2 Nach Stahl-Eisen-Lieferbedingungen 072 gelten folgende Anforderungen für die Klasse 2 bei der Ultraschall-Gesamtprüfung: 2/3 Abb. 1.4 Entnahme von Z-Proben 1/3 Kapitel 2 Seite 1–34 3.1.3 Abschnitt 1 J Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle II - Teil 1 GL 2009 Zugprobe mit Verlängerungsstücken Lc do An die beiden Oberflächen des Probestückes, die senkrecht zur Dickenrichtung des Erzeugnisses aus Stahl liegen, werden Verlängerungsstücke aus Stahl, z. B. Bolzen, geschweißt, siehe Abb. 1.5. Als Schweißverfahren können z. B. das Bolzen- oder das Reibschweißen angewendet werden. 3 ³R Lt = s Verlängerungsstück ³ 20 Abb. 1.7 Zugprobe ohne Verlängerungsstücke s Probestück ³ 20 Abb. 1.5 Probenrohling, bestehend aus Probestück und angeschweißten Verlängerungsstücken Vor dem Anschweißen der Verlängerungsstücke sind die Stoßflächen von Probestück und Verlängerungsstücken sorgfältig von Rost, Zunder und Fett zu reinigen. Die Wärmeeinflusszone durch das Schweißen soll möglichst wenig in das Probestück hineinreichen. Aus dem Probenrohling wird die Zugprobe nach Abb. 1.6 spanend herausgearbeitet. Lc d1 d0 WEZ, angeätzt Die Versuchslänge Lc der Zugprobe muss mindestens 1,5 × do sein und soll 150 mm nicht überschreiten. 3.1.5 Wird der geforderte Mittelwert bei der Prüfung nicht erreicht oder liegt ein Einzelwert niedriger als zugelassen, sind unmittelbar neben der Entnahmestelle der ersten Proben 3 weitere Z-Proben zu entnehmen und dem Zugversuch zu unterwerfen. Mit diesen Ergebnissen ist ein neuer Mittelwert aus allen 6 Proben zu bilden. Der Versuch gilt als bestanden, wenn der neue Mittelwert die Anforderungen erfüllt, wobei kein Einzelwert der zusätzlich geprüften 3 Proben unterhalb des geforderten Mittelwertes liegen darf. 3.1.6 Ultraschallprüfung Jedes Erzeugnis ist durch den Hersteller einer Ultraschall-Flächen- und Randzonenprüfung zu unterziehen, wobei die Flächenprüfung in einem 50 mm Raster vorzunehmen ist. Werden Anzeigen festgestellt, welche die zulässigen Fehlergrenzen gemäß 2.2 überschreiten, ist bezüglich der Verwendungsfähigkeit des Erzeugnisses die Entscheidung des GL und des Bestellers einzuholen. 3 s ³R Abb. 1.6 Zugprobe mit Verlängerungsstücken Die Zugprobe muss folgenden Durchmesser do haben: do = 6 oder 10 mm bei der Erzeugnisdicke s ≤ 25 mm, 4. Kennzeichnung Erzeugnisse, die diese Vorschriften erfüllen, sind zusätzlich zu der Werkstoffbezeichnung mit dem Kennzeichen Z25 bzw. Z35 zu versehen, z. B. Schiffbaustahl Grad GL-E erhält die Werkstoffbezeichnung GL-E Z25. = 10 mm bei einer Erzeugnisdicke s > 25 mm Die Versuchslänge Lc der Zugprobe muss mindestens 1,5 × do sein und soll 150 mm nicht überschreiten. Hinweis Weitere Einzelheiten siehe EN 10164. 3.1.4 Zugprobe ohne Verlängerungsstücke Wird die Zugprobe aus dem Probenabschnitt spanend herausgearbeitet, ist ihre Gesamtlänge Lt bei einer Erzeugnisdicke s ≤ 150 mm im Allgemeinen gleich der Erzeugnisdicke. Form und Maße der Zugprobe sind in Abb. 1.7 angegeben. Der Durchmesser do der Zugprobe ist 6 mm bei einer Erzeugnisdicke s ≤ 40 mm und 10 mm bei einer Erzeugnisdicke s > 40 mm. J. Aluminium-Stahl-Schweißverbindungen 1. Geltungsbereich Diese Vorschrift gilt für sprengplattierte AluminiumStahl-Schweißverbinder, die zum Zusammenfügen von Aluminiumstrukturen mit Stahlkonstruktionen eingesetzt werden sollen. 2. Herstellungsverfahren Der Hersteller muss in einer erstmaligen Eignungsprüfung nachweisen, dass die plattierten Erzeugnisse die Anforderungen gemäß 8. erfüllen und dass die für die Grundwerkstoffe geforderten Werkstoffeigenschaften auch noch nach dem Plattieren erhalten bleiben. II - Teil 1 GL 2009 3. Abschnitt 1 Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle J Geeignete Werkstoffe Als Grundwerkstoffe sind geeignete Stähle nach B., C. und E. zu verwenden. Als Auflagewerkstoffe kommen die in Kapitel 3 – Nichteisenmetalle, Abschnitt 1, A. genannten Aluminiumlegierungen in Betracht. 4. Herstellungsverfahren und Lieferzustand 4.2 Die plattierten Werkstoffe sind im Regelfall im unbehandelten Zustand geglättet zu liefern. Anforderungen an den Werkstoff 7.1 Scherfestigkeit 7.2 Bindung Der Anteil der gebundenen Flächen soll mindestens 99 % betragen, wobei einzelne nicht gebundene Stellen eine Fläche von 650 cm2 nicht überschreiten sollen. Stäbe und Ronden mit einer Breite bzw. einem Durchmesser von 300 mm oder weniger dürfen keine registrierpflichtigen Anzeigen aufweisen. Werden Stäbe oder Ronden aus der Ausgangsplatte ausgeschnitten, muss der Abstand zu registrierpflichtigen Anzeigen mindestens 20 mm betragen. Maße, zulässige Maßabweichungen 5.1 Falls in der Bestellung keine anderen Toleranzen festgelegt sind, gelten die Angaben nach Tabelle 1.23. 5.2 Für die zulässigen Maßabweichungen der Grundwerkstoffe gelten die für die jeweiligen Stahlsorten und Erzeugnisformen gültigen Anforderungen. 6. 7. Die Bindung zwischen Grund- und Auflagewerkstoff soll so beschaffen sein, dass bei sachgemäßer Verarbeitung und Betriebsbeanspruchung ein Ablösen der Schichten nicht erfolgt. Die Scherfestigkeit darf, sofern in der Bestellung keine höheren Werte vereinbart wurden, unabhängig von der Prüfrichtung 60 N/mm2 nicht unterschreiten. 4.1 Das Plattieren erfolgt durch Sprengen ohne zusätzliche Wärmeeinbringung oder Dickenänderung. 5. Kapitel 2 Seite 1–35 7.3 Zugversuch Das plattierte Blech muss bei der Prüfung durch den Zugversuch in Dickenrichtung eine Zugfestigkeit von mindestens 60 N/mm2 erreichen, sofern in der Bestellung keine höheren Werte vereinbart wurden. Oberflächenbeschaffenheit Die Oberflächenbeschaffenheit muss der für die Grundwerkstoffe geforderten entsprechen. Tabelle 1.23 Zulässige Maßabweichungen Produkt untere obere Dicke alle –2 + 1 Länge alle 0 + 10 Bleche 0 + 10 Breite Durchmesser Rechtwinkligkeit Ebenheit (Aluminiumseite) Geradheit der Längskanten 1 Abweichung [mm] Stäbe 1 Ronden < 25 mm Breite – 1,5 + 1,5 > 25 mm Breite –2 + 2 < 500 mm Durchmesser 0 + 2 > 500 mm Durchmesser 0 + 5 Bleche (Differenz zwischen den Diagonalen) max. 10 Stäbe 1 (senkrechte Projektion einer Längs- auf eine Querkante) max. 1,5 ≥ 1 m Länge max. 5 < 1 m Länge max. 0,5 % der Länge Stäbe 1 Stäbe sind im Unterschied zu Blechen Flacherzeugnisse mit einer Breite ≤ 300 mm. max. 5 Kapitel 2 Seite 1–36 7.4 Abschnitt 1 J Bleche, Bänder, Form- und Stabstähle Technologische Eigenschaften Das plattierte Blech muss sich im Seitenbiegeversuch über einen Dorn mit einem Durchmesser von 6 × Probendicke um 90° verformen lassen, ohne dass ein Ablösen der Plattierung eintritt oder Anrisse entstehen. 8. Prüfung 8.1 Zugversuch Von jedem Ende des Ausgangsblechs sind 2 Proben mit ihren Längsachsen senkrecht zur Erzeugnisoberfläche zu entnehmen und zu prüfen. Die Probenform ist in Anlehnung an I. zu wählen. Jeweils eine Probe von jedem Ende ist vor der Prüfung auf 300 °C zu erwärmen. 8.2 Scherversuch Von jedem Prüflos ist eine Probe für den Scherversuch mit der Probenachse quer zur Walzrichtung zu entnehmen und zu prüfen. Die Prüfung ist nach einer anerkannten Norm, z. B. DIN 50162, durchzuführen. Probenmaße und Versuchsanordnung können Abb. 1.2 entnommen werden. Jeweils eine Probe von jedem Ende ist vor der Prüfung auf 300 °C zu erwärmen. 8.3 Seitenbiegeversuch Wenn in der Bestellung besonders vereinbart, dann ist von jedem Ausgangsblech eine Probe für den Seitenbiegeversuch zu entnehmen und zu prüfen. Probenmaße und Versuchsanordnung können der Abb. 1.3 ent- II - Teil 1 GL 2009 nommen werden. Bei Erzeugnisdicken über 80 mm dürfen die Proben auf der Grundwerkstoffseite bis auf 80 mm abgearbeitet werden. 8.4 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Alle Bleche sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberfläche zu prüfen und nachzumessen, wobei auch die Dicke der Plattierung an den Blechrändern und in der Mitte festzustellen ist. Alle Bleche sind dem Besichtiger zur Endprüfung und Maßkontrolle vorzustellen. 8.5 Zerstörungsfreie Prüfung Zur Feststellung der Bindung zwischen Grund- und Auflagewerkstoff sind alle Bleche durch den Hersteller einer 100 %igen Ultraschall-Flächen- und Randzonen-Prüfung zu unterziehen. 9. Kennzeichnung Alle Bleche sind auf der Grundwerkstoffseite wie folgt zu kennzeichnen: – Zeichen des Lieferwerkes – Kurzzeichen für die Stahlsorte oder Werkstoffnummer des Grund- und Auflagewerkstoffes – Schmelzennummern des Grund- und Auflagewerkstoffes, – Dicke des Grund- und Auflagewerkstoffes – Probennummer II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 2 A Stahlrohre Kapitel 2 Seite 2–1 Abschnitt 2 Stahlrohre A. Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich 1.1 A. enthält allgemeine Vorschriften, die bei der Herstellung von nahtlosen und geschweißten Stahlrohren zu beachten sind und gilt in Verbindung mit den nachfolgenden Einzelvorschriften B. bis E. Der Geltungsbereich dieser Vorschriften umfasst alle Rohre, die im Dampfkessel-, Druckbehälter- und Apparatebau, für Rohrleitungen sowie für Sammler und Druckzylinder verwendet werden sollen. Für Rohre für Konstruktionszwecke gelten Abschnitt 1, B., C., D. bzw. G. Einzeln gefertigte geschweißte Rohre wie Masten, Kransäulen, Druckbehältermäntel etc. müssen zusätzlich Teil 3 – Schweißen, entsprechen. 1.2 Rohre nach nationalen oder internationalen Normen oder Werkstoffblättern der Hersteller können zugelassen werden, wenn ihre Güteeigenschaften gleichwertig mit den in diesen Vorschriften geforderten Eigenschaften sind oder eine besondere Genehmigung für ihre Verwendung erteilt worden ist. Hinweise auf genormte Werkstoffe, deren Verwendung zulässig ist, sind in den folgenden Einzelvorschriften enthalten. 1.3 Rohre nach dieser Vorschrift können entweder nach den Normen oder mit den in den Tabellen angegebenen Symbolen bezeichnet werden. Im letztgenannten Fall gilt, dass Rohre aus Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Mangan-Stählen mit ihrer Mindestzugfestigkeit und ggf. zusätzlich mit dem Buchstaben W für warmfest bzw. T für kaltzäh, legierte Rohre mit Ausnahme der austenitischen Typen mit den Symbolen für ihren Legierungsgehalt gekennzeichnet werden. 2. Anforderungen an die Rohrwerke 2.1 Rohrwerke, die Rohre nach diesen Vorschriften liefern wollen, müssen vom GL zugelassen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 1, C. genannten Anforderungen erfüllen und dieses dem GL vor Beginn der Lieferungen nachweisen. 2.2 Darüber hinaus sind bei der Herstellung von geschweißten Rohren die Güteeigenschaften der Schweißnaht und die geforderte Schweißnahtwertigkeit erstmalig durch eine Verfahrensprüfung nachzuweisen, wobei der Umfang der Prüfung von Fall zu Fall vom GL festgelegt wird. Der GL behält sich vor, auch bei nahtlosen Rohren eine Eignungsprüfung zu verlangen, wenn diese besonderen Anforderungen, z. B. an die Kerbschlagarbeit bei tiefen Temperaturen oder an die Warmfestigkeit erfüllen müssen. 3. Herstellungsverfahren, Lieferzustand 3.1 Rohrstähle sind durch Sauerstoff-Blasverfahren, im Elektro-Ofen oder durch andere vom GL zugelassene Verfahren zu erschmelzen. Sofern nicht besonders angegeben, sind die Stähle beruhigt zu vergießen. 3.2 Nahtlose Rohre können durch Warm- oder Kaltwalzen (Kaltpilgern), Warmpressen bzw. Warmoder Kaltziehen hergestellt werden. 3.3 Geschweißte Rohre aus ferritischen Stählen können durch elektrisches Induktions- oder Widerstands-Pressschweißen sowie durch Schmelzschweißung aus Band bzw. aus Blech hergestellt und warm oder kalt reduziert werden. Für kaltzähe und nichtrostende austenitische Stähle kommen nur Schmelzschweißverfahren in Betracht. Das Herstellungsverfahren und die Prüfung müssen eine Schweißnahtwertigkeit von v = 1,0 gewährleisten. 3.4 Alle Rohre sind über die ganze Länge in einem sachgemäßen Wärmebehandlungszustand zu liefern, gemäß den Anforderungen in B. bis E.. 4. Allgemeine Beschaffenheit der Rohre 4.1 Die Rohre dürfen keine Risse aufweisen. Fehler, welche die Verwendung oder Verarbeitbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen können, dürfen durch Schleifen beseitigt werden, wenn dabei die zulässige Mindestwanddicke nicht unterschritten wird. Eine Ausbesserung durch Schweißen ist nicht erlaubt. Hiervon darf abgewichen werden, wenn es sich um die Nähte schmelzgeschweißter Rohre handelt. 4.2 Die Rohre müssen eine dem Herstellverfahren entsprechende glatte innere und äußere Oberfläche haben. Geringfügige, durch das Herstellungsverfahren bedingte Vertiefungen oder flache Längsriefen können belassen werden, wenn dadurch die Verwendbarkeit der Rohre nicht beeinträchtigt ist und die Wanddicke innerhalb der zulässigen Toleranzen bleibt. 4.3 Bei pressgeschweißten Rohren ist der äußere Stauchwulst zu entfernen. Bei Rohrinnendurchmes- Kapitel 2 Seite 2–2 Abschnitt 2 A Stahlrohre II - Teil 1 GL 2009 sern von 20 mm und darüber darf der innere Stauchwulst eine Höhe von 0,3 mm nicht überschreiten. 8. Allgemeine Prüfanweisungen 4.4 Bei schmelzgeschweißten Rohren darf die innere und äußere Nahtüberhöhung einen Wert von 1 + 0,1 × Nahtbreite [mm] nicht überschreiten. 8.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung 5. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Die Maße, sowie die zulässigen Maß- und Formabweichungen der Rohre, müssen den in den Normen festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Normen sind in der Bestellung zu nennen und dem Besichtiger bekannt zu geben. Die Rohrenden müssen senkrecht zur Rohrachse geschnitten und gratfrei sein. Abgesehen von Rohren, die in Ringen geliefert werden, müssen alle Rohre dem Auge nach gerade sein. 6. Dichtheit Alle Rohre müssen bei den vorgeschriebenen Prüfdrücken dicht sein. 7. Allgemeine Anforderungen an den Werkstoff 7.1 Chemische Zusammensetzung Die chemische Zusammensetzung der Rohrwerkstoffe (Schmelzanalyse) muss den in den Tabellen dieses Abschnittes bzw. den in den mitgeltenden Normen festgelegten Anforderungen entsprechen. 7.2 Schweißung Rohre nach dieser Vorschrift müssen bei Anwendung werkstattüblicher erprobter Verfahren schweißgeeignet sein. Soweit erforderlich, sind gütesichernde Maßnahmen z. B. Vorwärmung und/oder Wärmenachbehandlungen vorzunehmen, vgl. Teil 3 – Schweißen. 7.3 Bestehen Zweifel an der Zusammensetzung der zur Prüfung vorgelegten Rohre, ist eine Stückanalyse vorzunehmen. 8.2 Prüfung der mechanischen Eigenschaften 8.2.1 Für die Prüfung sind die Rohre nach Stahlsorten und Abmessungen, bei legierten Rohren auch nach Schmelzen geordnet in Prüflose von 100 Rohren bei Außendurchmessern ≤ 500 mm und von 50 Rohren bei Außendurchmesser > 500 mm zusammenzufassen. Restmengen bis zu 50 Rohre können gleichmäßig auf einzelne Prüflose verteilt werden. Bei geschweißten Rohren gilt als Rohr eine Schnittlänge von höchstens 30 m. 8.2.2 Für die Durchführung der Zugversuche sind von den ersten beiden Prüflosen je zwei Rohre, von jedem weiteren Prüflos je ein Rohr zu entnehmen. Besteht eine Lieferung nur aus einer Stückzahl von bis zu 10 Rohren, genügt die Entnahme eines Rohres. Den Proberohren sind im allgemeinen Längsproben zu entnehmen. Bei Durchmessern ab 200 mm können die Proben quer zur Rohrachse entnommen werden. Bei geschweißten Rohren sind zusätzlich Proben quer zur Schweißnaht zu entnehmen. Die Nahtüberhöhung ist im Bereich der Versuchslänge abzuarbeiten. Mechanische Eigenschaften Die Zugfestigkeit, Streckgrenze bzw. Dehngrenze, Bruchdehnung und, wo gefordert, auch die 0,2 %bzw. 1 %-Dehngrenze bei erhöhten Temperaturen und die Kerbschlagarbeit müssen den in den Tabellen dieses Abschnittes bzw. den in den mitgeltenden Normen genannten Anforderungen entsprechen. Bei Rohren aus kaltzähen Stählen müssen unabhängig von den Angaben in den Normen mindestens die in D. festgelegten Anforderungen an die Schlagarbeit bei der vorgeschriebenen Prüftemperatur erfüllt werden. 7.4 Der Rohrhersteller - bei geschweißten Rohren ggf. auch der Vormaterial-Hersteller - muss die Zusammensetzung jeder Schmelze nachweisen und dem Besichtiger entsprechende Zeugnisse vorlegen. In den Zeugnissen müssen alle für die Erzielung der Güteeigenschaften maßgeblichen Elemente genannt sein. Technologische Eigenschaften Die Rohre müssen die Anforderungen der in 8.5 genannten Ringversuche erfüllen. 8.3 Bestimmung der 0,2 %-Dehngrenze bei höheren Temperaturen Für Rohre, die auf der Grundlage ihrer Warmfestigkeitseigenschaften für die Verwendung bei erhöhten Temperaturen berechnet werden, ist die 0,2 %- bzw. 1 %-Dehngrenze im Warmzugversuch an einer Probe je Schmelze und Rohrabmessung nachzuweisen. Der Versuch ist mit einer Temperatur auszuführen, die der der Betriebstemperatur am nächsten liegenden, auf volle 50 °C abgerundeten Temperaturstufe entspricht. Der Versuch kann entfallen, wenn es sich um Rohre nach anerkannten Normen handelt, deren Warmfestigkeitseigenschaften als nachgewiesen gelten. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 2 Tabelle 2.1 Art der Ringversuche A Stahlrohre Kapitel 2 Seite 2–3 Nennwanddicke t [mm] Rohr-Außendurchmesser [mm] 2 ≤ t ≤ 16 t<2 1 2 3 8.4 ≤ 21,3 Ringfaltversuch 1, 3 Ringfaltversuch 1, 3 > 21,3 ≤ 146 Ringfaltversuch 1, 3 Ringaufdornversuch 1, 3 Ringfaltversuch > 146 — Ringzugversuch 2 Ringzugversuch 2 — Für geschweißte Rohre kommt auch der Aufweitversuch in Betracht. Bei Rohren mit Innendurchmesser ≤ 100 mm wird anstatt des Ringzugversuches der Ringfaltversuch durchgeführt. Für nahtlose und geschweißte Rohre nach EN 10305-1 bzw. -2 wird der Aufweitversuch durchgeführt. Kerbschlagbiegeversuch Soweit für die einzelnen Rohrtypen die Durchführung des Versuches vorgeschrieben ist, sind die Anzahl der Probensätze und die Probenlage wie die der Zugproben gemäß 8.2 zu bestimmen. Der Versuch ist an Charpy-V-Proben durchzuführen. Bei Rohren mit Wanddicken größer 30 mm ist die Längsachse der Proben in einem Abstand von 1/4 der Rohrwand von der Außenoberfläche oder so nah wie möglich an diese Stelle zu legen. 8.5 16 < t ≤ 40 Technologische Prüfungen 8.5.3 Beim Ringaufdornversuch muss die Durchmesser-Änderung der bis zum Bruch aufgedornten Probe abhängig vom Werkstoff mindestens die in Tabelle 2.2 genannten Prozentzahlen erreichen. Tabelle 2.2 Durchmesser-Änderung im Ringaufdornversuch Mindest-Aufweitung [%] für Durchmesser-Verhältnisse Di/Da von Rohr-Typ ≥ 0,9 ≥ 0,8 ≥ 0,7 ≥ 0,6 ≥ 0,5 ≥ 0,5 < 0,9 < 0,8 < 0,7 < 0,6 8.5.1 Die für die Prüfung ausgewählten Rohre sind mit einem der in Tabelle 2.1 genannten Ringversuche zu prüfen, sofern die Rohrwanddicke 40 mm nicht überschreitet. Über die Versuchsdurchführung siehe Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, F. C- und CMn-Stähle 8 10 12 20 25 30 Mo-, CrMound Ni-Stähle 6 8 10 15 30 30 Die Anzahl der Proben richtet sich nach dem Verwendungszweck der Rohre und ist in B. bis E. festgelegt. Austenitische Stähle 8.5.2 Beim Ringfaltversuch errechnet sich der vorgeschriebene Druckplatten-Abstand H aus folgender Formel: H = (1 + C) a C + a/D H = Abstand der Druckplatten voneinander [mm] a = Nennwanddicke [mm] D C = Rohraußendurchmesser [mm] = von der Stahlsorte abhängige Konstante, siehe die Bestimmungen über die technologischen Prüfungen in B. bis E. Werden Ringproben von geschweißten Rohren geprüft, muss die Naht 90° versetzt zur Druckrichtung angeordnet sein. 30 8.5.4 Beim Ringzugversuch an Proben von geschweißten Rohren muss die Naht 90° versetzt zur Zugrichtung angeordnet sein. 8.5.5 Beim Aufweitversuch muss bei Rohren aus austenitischen Stählen eine Aufweitung von 20 % erreicht werden. Bei Rohren aus anderen Stählen sind die Anforderungen der mitgeltenden Normen zu erreichen. 8.6 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Jedes Rohr ist durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Außen- und Innenoberfläche zu prüfen, ferner sind die Durchmesser und Wanddicken nachzumessen. Danach sind die Rohre dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen. Kapitel 2 Seite 2–4 8.7 Abschnitt 2 A Stahlrohre Zerstörungsfreie Prüfungen 8.7.1 Die Rohre sind in B. bis E. entsprechend den Festlegungen zerstörungsfrei zu prüfen. Ist in der Bestellung oder in den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen ein erhöhter Prüfumfang gefordert, so gilt dieser. 8.7.2 Andere Prüfspezifikationen bedürfen der besonderen Zulassung durch den GL. 8.7.3 Die Prüfeinrichtungen für die kontinuierliche Rohrprüfung sind regelmäßig an Rohren mit künstlichen Fehlern zu kalibrieren. Die Wirksamkeit der Einrichtung muss dem Besichtiger nachgewiesen werden. 8.8 II - Teil 1 GL 2009 9. Jedes Rohr ist mindestens an einer Stelle ca. 9.1 300 mm vom Ende durch das Werk wie folgt zu kennzeichnen: – Kurzbezeichnung oder Werkstoff-Nr. der Stahlsorte – Zeichen des Herstellers – zusätzlich die Schmelzen-Nr. oder ein Kennzeichen für die Schmelze 9.2 Die Kennzeichnung muss mit Schlagstempeln erfolgen. Rohre mit empfindlichen Oberflächen oder geringen Wanddicken, die durch die Schlagstempel beschädigt werden können, sind auf andere Art, z. B. mit Farbaufdruck, Elektrogravierung oder Gummistempeln zu kennzeichnen. Dichtheitsprüfung 10. Alle Rohre sind durch den Hersteller auf 8.8.1 Dichtheit zu prüfen, und zwar durch den Innendruckversuch oder - sofern der GL seine Genehmigung hierfür erteilt hat - durch ein geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren, z. B. die Wirbelstrom- oder Streuflussprüfung. 8.8.2 Der Innendruckversuch soll im Regelfall mit Wasser mit einem Prüfdruck von einheitlich 80 bar erfolgen. Bei Rohren, die für einen Betriebsdruck ≤ 25 bar bestimmt sind, kann der Prüfdruck einheitlich auf 50 bar gesenkt werden. Bei dünnwandigen Rohren mit großen Außendurchmessern muss der Prüfdruck soweit begrenzt werden, dass die Streckgrenze bzw. 0,2 %-Dehngrenze des Rohrwerkstoffes bei Raumtemperatur nicht überschritten wird. Ist eine Prüfung mit Wasser in Sonderfällen nicht möglich, kann nach Vereinbarung mit dem Besichtiger ein anderes Prüfmittel verwendet werden. 8.8.3 Soll ein zerstörungsfreies Prüfverfahren als Ersatz für den Wasserinnendruckversuch angewendet werden, muss hiermit der gesamte Rohrumfang erfasst werden. Das Prüfverfahren muss ferner einer anerkannten Norm (z. B. EN 10246) oder einer genehmigten Prüfspezifikation entsprechen. Die Wirksamkeit des Verfahrens muss dem GL erstmalig nachgewiesen werden. 8.9 Kennzeichnung der Rohre Wiederholungsprüfungen bei Versagen von Proben Werden bei der Prüfung von Zug-, Ring- oder Kerbschlagbiegeproben die Anforderungen nicht erreicht oder liegt bei einem Kerbschlagbiegeversuch ein Einzelwert niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes, dürfen, bevor das Prüflos zurückgewiesen wird, die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen angewendet werden. Bescheinigungen 10.1 Der Hersteller muss dem Besichtiger für jede Lieferung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aushändigen: – Besteller- und Bestellnummer – Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt – Anzahl, Abmessungen und Gewicht der Rohre – Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp – Stahlsorte oder Werkstoffspezifikation – Rohrherstellungsverfahren – Schmelzennummer – chemische Zusammensetzung der Schmelze – Lieferzustand bzw. Wärmebehandlung – Kennzeichnung – Ergebnisse der Werkstoffprüfungen 10.2 Der Hersteller muss ferner bescheinigen, dass alle Rohre einer Dichtheitsprüfung und, soweit zutreffend, einer zerstörungsfreien Prüfung und einer Prüfung der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion mit Erfolg unterzogen worden sind. 10.3 Werden die Rohrstähle nicht im Rohrwerk erschmolzen, ist dem Besichtiger ein Zeugnis des Stahlherstellers auszuhändigen, in dem die Schmelzennummern und -analysen angegeben sind. Der Stahlhersteller muss für die entsprechenden Güten zugelassen sein. Im Zweifelsfall sind dem Besichtiger Möglichkeiten für eine Überprüfung zu geben. 10.4 Werden in Ausnahmefällen Rohre bei einem Händler geprüft, muss dieser einen eindeutigen Nachweis über die Herkunft der Rohre führen, die die Kennzeichnung nach 9. und bei Kesselrohren auch den Prüfstempel des Werkssachverständigen tragen II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 2 B Stahlrohre Kapitel 2 Seite 2–5 müssen. Ferner ist dem Besichtiger ein Zeugnis des Rohrherstellers mit folgenden Angaben vorzulegen: – Anzahl, Abmessungen und Gewicht der gelieferten Rohre – Stahlsorte oder Werkstoffspezifikation – Rohrherstellungsverfahren und Lieferzustand bzw. Wärmebehandlung – Schmelzen-Nummern und -Analysen – Bestätigung über die Durchführung der Dichtheitsprüfung und - falls vorgeschrieben - der zerstörungsfreien Prüfung und Prüfung der IKBeständigkeit – Kennzeichnung die Verwendung kaltzäher Stähle erforderlich machen kann. 1.2 Rohre nach dieser Vorschrift dürfen für Lade- und Prozesseinrichtungen von Gastankern verwendet werden, wenn deren Entwurfstemperaturen nicht niedriger als 0 °C liegen. 2. Wärmebehandlung Die Rohre müssen sich in einem sachgemäßen Wärmebehandlungszustand befinden. Hierfür kommt im Regelfall ein Normalglühen in Frage. Bei warmgeformten Rohren kann auf eine nachträgliche Wärmebehandlung verzichtet werden, wenn durch die Warmverarbeitung ein entsprechender Gefügezustand von hinreichender Gleichmäßigkeit gewährleistet ist. B. Rohre für allgemeine Anwendung 3. Anforderungen an den Werkstoff 1. Geltungsbereich 3.1 Chemische Zusammensetzung 1.1 Diese Vorschrift gilt für nahtlose und geschweißte Rohre aus Stählen, die für Druckbehälter, Apparate und Rohrleitungen sowie für Druckzylinder verwendet werden sollen. Rohre nach dieser Vorschrift sind für die Verwendung bei normalen Umgebungstemperaturen bestimmt. Hierfür sind im Allgemeinen Rohrsorten nach Tabelle 2.3 zu verwenden. Sollen die Rohre für die Herstellung von HydraulikZylindern verwendet werden, die tiefen Betriebstemperaturen ausgesetzt sind, ist der Nachweis einer Mindest-Kerbschlagarbeit von 41 J an ISO-V-Längsproben bei niedrigster Betriebstemperatur gefordert, was Tabelle 2.3 Die chemische Zusammensetzung der Rohrstähle muss den Angaben der Tabelle 2.4 bzw. den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen entsprechen. 3.2 Mechanische Eigenschaften Die in der Tabelle 2.5 bzw. in den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen genannten Anforderungen an die Zugfestigkeit, Streckgrenze und Bruchdehnung müssen bei der Prüfung bei Raumtemperatur erfüllt sein. 3.3 Technologische Eigenschaften Die Rohre müssen ein Verformungsverhalten bei den Ringversuchen zeigen, welches die in A.8.5 genannten Anforderungen erfüllt. Genormte Rohrsorten Entsprechende Rohrsorte nach Festigkeitsstufe bzw. Rohr-Typ nach Tabelle 2.5 GL–R 360 P235TR2 GL–R 410 P265TR2 GL–R 490 1 2 EN 10216-1 1 bzw. EN 10217-1 2 nahtlos geschweißt EN 10216-3 1 bzw. EN 10217-3 2 EN 10305-1 EN 10305-2 E235+N E235+N P275NL1 P355N E275+N E355+N E355+N Abschnitt 2 B Kapitel 2 Seite 2–6 Tabelle 2.4 Stahlrohre II - Teil 1 GL 2009 Chemische Zusammensetzung unlegierter Rohre Festigkeitsstufe bzw. Rohr-Typ Cmax. Simax. Mnmax. GL–R 360 0,17 0,35 1,20 GL–R 410 0,21 0,35 1,40 GL–R 490 0,22 0,55 1,60 1 Pmax. Smax. Alges. 0,025 0,020 ≥ 0,020 1 Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Stahl einen ausreichenden Anteil anderer stickstoffabbindender Elemente enthält, der anzugeben ist. Tabelle 2.5 Mechanische und technologische Eigenschaften von unlegierten Rohren Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp 1 Chemische Zusammensetzung [%] Zugfestigkeit Rm [N/mm2] Streckgrenze ReH [N/mm2] min. Bruchdehnung A [%] min. längs quer GL–R 360 360 – 500 235 25 23 GL–R 410 410 – 570 255 21 19 GL–R 490 490 – 650 310 19 17 Kerbschlagarbeit 1 KV bei 0 °C [J] min. längs quer 41 27 Bei Rohren mit Wanddicken > 10 mm. Tabelle 2.6 Genormte Rohre aus warmfesten Stählen Festigkeitsstufe bzw. Rohr-Typ EN 10216-2 EN 10217-2 ISO 9329-2 ISO 9330-2 GL–R 360 W P235GH P235GH PH 23 PH 23 GL–R 410 W P265GH P265GH PH 26 PH 26 GL–R 460 W –– –– PH 29 –– GL–R 510 W 20MnNb6 –– PH 35 PH 35 0,3Mo 16Mo3 16Mo3 16Mo3 16Mo3 1Cr05Mo 13CrMo4-5 –– 13CrMo4-5 13CrMo4-5 2,25Cr1Mo 10CrMo9-10 –– 11CrMo9-10 11CrMo9-10 Entsprechende Rohrsorte nach II - Teil 1 GL 2009 3.4 Abschnitt 2 B Stahlrohre 4.6.1 Kerbschlagarbeit Die Rohre müssen mindestens die in Tabelle 2.5 genannten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit erfüllen. 4. Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 4.1 Kapitel 2 Seite 2–7 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Zerstörungsfreie Prüfung von nahtlosen Rohren Die Rohre sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, oder nach EN 10246-5, Zulässigkeitsklasse F2, zu unterziehen. Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen bzw. halbautomatischen Ultraschallprüfung nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, zu unterziehen oder abzutrennen. Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze gemäß A.8.1 nachweisen. 4.6.2 4.2 GL-R360 und GL-R410: Zugversuch An den nach A.8.2 ausgewählten Proberohren ist der Zugversuch durchzuführen. 4.3 Technologische Prüfung 4.3.1 Längsnaht geschweißte Rohre und nahtlose Rohre der Güte GL-R 490 sind durch einen der in A.8.5 genannten Ringversuche zu prüfen und zwar an zwei Rohren eines Prüfloses. Abweichend davon darf bei schmelzgeschweißten Rohren ein Schweißnahtbiegeversuch in Übereinstimmung mit Teil 3 – Schweißen, Kapitel 2 – Gestaltung, Herstellung und Prüfung der Schweißverbindungen, Abschnitt 5, D. unter Anwendung eines Biegedorndurchmessers von 3 t durchgeführt werden. 4.3.2 Beim Ringfaltversuch sind für die Berechnung des Druckplatten-Abstandes folgende Konstanten C in die Formel gemäß A.8.5.2 einzusetzen. Rohre der Festigkeitsstufe 360: C = 0,09 übrige Rohrsorten: C = 0,07 4.4 Kerbschlagbiegeversuch An den nach A.8.2 ausgewählten Proberohren ist der Kerbschlagbiegeversuch bei Außendurchmessern ≥ 200 mm an Charpy-V-Querproben vorzunehmen. Bei Außendurchmessern < 200 mm dürfen Längsproben geprüft werden. 4.5 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Die Prüfungen sind gemäß A.8.6 durchzuführen. 4.6 Zerstörungsfreie Prüfungen Alle Rohre sind durch den Hersteller auf ganzer Länge einer zerstörungsfreien Prüfung gemäß EN 10246 zu unterziehen. Zerstörungsfreie Prüfung von pressgeschweißten Rohren Die Schweißnaht der Rohrgüten GL-R360 und GLR410 ist über ihre gesamte Länge entweder nach EN 10246-3, Zulässigkeitsklasse E3, oder EN 102465, Zulässigkeitsklasse F3, oder EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U3, Unterklasse C oder EN 10246-8, Zulässigkeitsklasse U3 zu prüfen. Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen bzw. halbautomatischen Ultraschallprüfung nach EN 10246-8, Zulässigkeitsklasse U3, zu unterziehen oder abzutrennen. GL-R490: Rohre der Güte GL-R490 sind einer Ultraschallprüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, zu unterziehen. Die Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen bzw. halbautomatischen Ultraschallprüfung nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, zu unterziehen oder abzutrennen. 4.6.3 Zerstörungsfreie Prüfung von schmelzgeschweißten Rohren GL-R360 und GL-R410: Die Schweißnaht von SAW-Rohren der Güte GLR360 und GL-R410 ist entweder nach EN 10246-9, Zulässigkeitsklasse U3, oder nach EN 10246-10, Bildgüteklasse R2, zu prüfen. Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder mittels manueller bzw. halbautomatischer Ultraschallprüfung nach EN 10246-9 Zulässigkeitsklasse U3 oder mittels Durchstrahlungsprüfung nach EN 10246-10 Bildgüteklasse R2 zu prüfen oder abzutrennen. Abschnitt 2 B Kapitel 2 Seite 2–8 Tabelle 2.7 Stahlrohre II - Teil 1 GL 2009 Chemische Zusammensetzung warmfester Rohre Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp C Simax. Mn GL-R 360 W ≤ 0,16 0,35 ≤ 1,20 GL-R 410 W ≤ 0,20 0,40 ≤ 1,40 GL-R 460 W ≤ 0,22 0,40 ≤ 1,40 GL-R 510 W ≤ 0,23 0,55 0,80 – 1,50 0,3Mo 0,12 – 0,20 0,35 0,40 – 0,90 1Cr0,5Mo 0,10 – 0,17 0,35 0,40 – 0,70 0,70 – 1,15 0,40 – 0,60 2,25Cr1Mo 0,08 – 0,14 0,50 0,30 – 0,70 2,00 – 2,50 0,90 – 1,10 1 Chemische Zusammensetzung [%] Pmax. 0,025 Smax. Cr Mo Alges. ≤ 0,30 ≤ 0,08 ≥ 0,020 1 – 0,25 – 0,35 0,020 ≤ 0,040 Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Stahl einen ausreichend hohen Anteil anderer stickstoffabbindender Elemente enthält, der dann anzugeben ist. Bei Einsatz von Titan hat der Hersteller nachzuweisen, dass Ti ⎞ ⎛ ⎜ Al + ⎟ ≥ 0, 20 % 2⎠ ⎝ Tabelle 2.8 ist. Mechanische und technologische Eigenschaften von warmfesten Rohren bei Raumteperatur Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp Zugfestigkeit Rm [N/mm2] Bruchdehnung Kerbschlagarbeit A [%] min. KV [J] min. (bei Lo = 5,65 ⋅ So ) Streckgrenze ReH [N/mm2] min. GL–R 360 W 360 – 500 235 längs 25 GL–R 410 W 410 – 570 255 21 19 GL–R 460 W 460 – 580 270 23 21 GL–R 510 W 510 – 650 355 19 17 0,3Mo 450 – 600 270 22 20 1Cr0,5Mo 440 – 590 290 22 20 2,25Cr1Mo 480 – 630 280 20 18 Tabelle 2.9 quer 23 längs quer 41 27 Mindestwerte der Dehngrenze Rp0,2 bei erhöhten Temperaturen Mindestdehngrenze Rp0,2 [N/mm2] bei einer Temperatur [°C] von Stahlsorte 100 150 200 250 300 350 400 450 500 GL-R360W Werkstoffnummer 1.0345 198 187 170 150 132 120 112 108 – GL-R410W 1.0425 226 213 192 171 154 141 134 128 – GL-R460W – – – 235 215 175 155 145 135 – GL-R510W 1.0471 312 292 264 241 219 200 186 174 – 0,3Mo 1.5415 243 237 224 205 173 159 156 150 146 1Cr0,5Mo 1.7335 264 253 245 236 192 182 174 168 166 2,25Cr1Mo 1.7380 249 241 234 224 219 212 207 193 180 Kurzname II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 2 C Stahlrohre GL-R490: Die Schweißnaht der Rohrgüte GL-R490 ist nach EN 10246-9, Zulässigkeitsklasse U2 oder nach EN 10246-10, Bildgüteklasse R2, über die gesamte Länge zu prüfen. Bereiche der Schweißnaht an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen/halbautomatischen Ultraschallprüfung oder der Durchstrahlungsprüfung nach den oben angegebenen Verfahren zu unterziehen oder abzutrennen. Der Grundwerkstoff ist nach EN 10246-15, Zulässigkeitsklasse U2, zu prüfen. Die Rohrenden sind nach EN 10246-17 zu prüfen. Innerhalb der letzten 25 mm Rohrlänge an beiden Rohrenden sind Dopplungen in Umfangsrichtung von mehr als 6 mm Länge nicht zugelassen. Die an die Schweißnaht angrenzenden Blech- oder Bandkanten sind nach EN 10246-15 oder EN 1024616, jeweils Zulässigkeitsklasse U2, innerhalb einer 15 mm breiten Zone längs der Schweißnaht zu prüfen. 4.7 Dichtheitsprüfung Alle Rohre sind durch den Hersteller auf Dichtheit gemäß A.8.8 zu prüfen. Kapitel 2 Seite 2–9 gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann für die legierten Rohre gemäß b) ein Anlassen genügen. 3. Anforderungen an den Werkstoff 3.1 Chemische Zusammensetzung Die chemische Zusammensetzung muss den Angaben der Tabelle 2.7 bzw. den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen entsprechen. 3.2 Mechanische Eigenschaften Die in der Tabelle 2.8 bzw. in den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen genannten Anforderungen an die Zugfestigkeit, Streckgrenze und Bruchdehnung müssen bei der Prüfung bei Raumtemperatur erfüllt sein. 3.3 Technologische Eigenschaften Die Rohre müssen ein Verformungsverhalten bei den Ringversuchen zeigen, welches die in A.8.5 genannten Anforderungen erfüllt. C. Rohre aus warmfesten Stählen 3.4 1. Geltungsbereich Die Rohre müssen mindesten die in Tabelle 2.8 genannten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit erfüllen. Diese Vorschrift gilt für nahtlose und geschweißte Rohre aus Kohlenstoff-, Kohlenstoff-Mangan-, sowie Mo- und CrMo-Stählen, die für Dampfkessel, Druckbehälter, Apparate und Rohrleitungen verwendet werden sollen. Rohre nach dieser Vorschrift sind für die Verwendung bei normalen Umgebungstemperaturen sowie bei erhöhten Temperaturen bestimmt. Hierfür sind im Allgemeinen geeignete Rohrsorten nach den Normen zu verwenden, siehe Tabelle 2.6 über die entsprechenden Rohrsorten. 3.5 Rohre aus Kohlenstoff- und KohlenstoffMangan-Stählen sowie 0,3 Mo-Stählen: Für nahtlose Sammlerrohre und Sammler mit Innendurchmessern ≤ 600 mm gelten folgende zulässige Maßtoleranzen: – bei der inneren oder äußeren lichten Weite ± 1,0 %, sofern die äußere lichte Weite ≤ 225 mm und ± 1,5 %, sofern die äußere lichte Weite > 225 mm ist – bei der Wanddicke von 0 bis +25 % – bei der Seitenwölbung von Vierkantrohren die Angaben gemäß Abb. 2.1 – Normalgeglüht b) Maßtoleranzen für Sammler Wärmebehandlung Die Rohre müssen sachgemäß wärmebehandelt sein und zwar: a) Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen Die 0,2 %-Dehngrenze bei erhöhten Temperaturen muss die in Tabelle 2.9 bzw. die in den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen genannten Anforderungen erfüllen. 3.6 2. Kerbschlagarbeit Rohre aus 1Cr0,5Mo- und 2,25Cr1Mo-Stählen: – Vergütet Bei warmgeformten Rohren gemäß a) kann auf eine nachträgliche Wärmebehandlung verzichtet werden, wenn durch die Warmverarbeitung ein entsprechender Gefügezustand von hinreichender Gleichmäßigkeit Kapitel 2 Seite 2–10 Abschnitt 2 C Stahlrohre II - Teil 1 GL 2009 Außendurchmessern < 200 mm dürfen Längsproben geprüft werden. f r b [mm] f [mm] Abb. 2.1 4.5 Soweit nach A.8.3 erforderlich oder in der Bestellung vorgeschrieben, ist die 0,2 %-Dehngrenze durch Zugversuch bei erhöhten Temperaturen zu bestimmen. b s bis 100 101 bis 200 201 bis 300 301 und darüber 0,75 1,0 1,5 2,0 Zulässige Seitenwölbung von Vierkantrohren Bei Vierkantrohren muss der innere Eckradius r abhängig von der Wanddicke s mindestens betragen: r ≥ 4. Zugversuch bei erhöhten Temperaturen s ≥ 8 mm 3 4.6 Die Prüfungen sind gemäß A.8.6 durchzuführen. 4.7 Folgende Prüfungen sind durchzuführen: Zerstörungsfreie Prüfungen Alle Rohre sind durch den Hersteller auf ganzer Länge einer zerstörungsfreien Prüfung gemäß EN 10246 zu unterziehen, wobei der gesamte Querschnitt erfasst werden muss, vgl. A.8.7. 4.7.1 Prüfung und Prüfumfang Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Zerstörungsfreie Prüfung von nahtlosen und pressgeschweißten Rohren Die Rohre sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, zu unterziehen. Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze gemäß A.8.1 nachweisen. Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen/halbautomatischen Ultraschallprüfung oder der Durchstrahlungsprüfung nach den oben angegebenen Verfahren zu unterziehen oder abzutrennen. 4.2 4.7.2 4.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Zugversuch An den nach A.8.2 ausgewählten Proberohren ist der Zugversuch durchzuführen. 4.3 Technologische Prüfung 4.3.1 Die Rohre sind durch einen der in A., Tabelle 2.1 genannten Ringversuche zu prüfen und zwar an zwei Rohren eines Prüfloses. Bei schmelzgeschweißten Rohren ist ein Schweißnahtbiegeversuch in Übereinstimmung mit Teil 3 – Schweißen, Kapitel 2 – Gestaltung, Herstellung und Prüfung der Schweißverbindungen, Abschnitt 5, D. unter Anwendung eines Biegedorndurchmessers von 3 t durchzuführen. 4.3.2 Beim Ringfaltversuch sind für die Berechnung des Druckplatten-Abstandes folgende Konstanten C in die Formel gemäß A.8.5.2 einzusetzen. Rohre der Festigkeitsstufe 360: C = 0,09 übrige Rohrsorten: C = 0,07 4.4 Kerbschlagbiegeversuch Der Versuch ist bei Raumtemperatur an den nach A.8.2 ausgewählten Proberohren bei Außendurchmessern ≥ 200 mm an Charpy-V-Querproben vorzunehmen. Bei Zerstörungsfreie Prüfung von schmelzgeschweißten Rohren Die Schweißnaht der Rohre ist entweder nach EN 10246-9, Zulässigkeitsklasse U2 oder nach EN 10246-10, Bildgüteklasse R2, über die gesamte Länge zu prüfen. Bereiche der Schweißnaht an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen/halbautomatischen Ultraschallprüfung oder der Durchstrahlungsprüfung nach den oben angegebenen Verfahren zu unterziehen und abzutrennen. Der Grundwerkstoff ist nach EN 10246-15, Zulässigkeitsklasse U2, zu prüfen. Die Rohrenden sind nach EN 10246-17 zu prüfen. Innerhalb der letzten 25 mm Rohrlänge an beiden Rohrenden sind Dopplungen in Umfangsrichtung von mehr als 6 mm Länge nicht zugelassen. Die an die Schweißnaht angrenzenden Blech- oder Bandkanten sind nach EN 10246-15 oder EN 10246-16, jeweils Zulässigkeitsklasse U2, innerhalb einer 15 mm breiten Zone längs der Schweißnaht zu prüfen. 4.8 Dichtheitsprüfung Alle Rohre sind durch den Hersteller auf Dichtheit gemäß A.8.8 zu prüfen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 2 D Stahlrohre Kapitel 2 Seite 2–11 Tabelle 2.10 Vergleichbar geeignete Rohrsorten aus kaltzähen Stählen gemäß Norm Festigkeitsstufe EN 10216-4 1 EN 10216-3 1 bzw. bzw. bzw. Rohrtyp EN 10217-4 2 EN 10217-3 2 GL–R 360 T P215NL P255QL GL–R 390 T P265NL DIN 17458 1 bzw. DIN 17457 2 ISO 9329-3 1 bzw. ISO 9330-3 2 ISO 9329-4 1 bzw. ISO 9330-6 2 ASTM 3 A312M PL25 P275NL1 P275NL2 P355NL1 P355NL2 GL–R 490 T GL–R 0,5 Ni 13MnNi6-3 13MnNi6-3 GL–R 3,5 Ni 12Ni14 12Ni14 GL–R 9 X10Ni9 X10NiMn9 Ni 1.4306 X2CrNi19-11 X2CrNi1810 TP 304 L 1.4404 X2CrNiMo17-13-2 X2CrNiMo17-12 TP 316 L 1.4541 X6CrNiTi18-10 X6CrNiTi18-10 TP 321 1.4550 X6CrNiNb18-10 X6CrNiNb18-10 TP 347 1.4571 X6CrNiMoTi17-12-2 X6CrNiMoTi17-12 1 nahtlose Rohre 2 geschweißte Rohre 3 Die Kerbschlagzähigkeiten gemäß Tabelle 2.14 sind nachzuweisen. D. Rohre aus kaltzähen Stählen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschrift gilt für nahtlose und geschweißte Rohre aus kaltzähen Kohlenstoff- bzw. Kohlenstoff-Mangan-Stählen, nickellegierten oder austenitischen Stählen mit Wanddicken bis 25 mm, die für Lade- und Prozesseinrichtungen von Gastankern mit Entwurfstemperaturen unter 0 °C verwendet werden sollen. Hierfür sind geeignete Rohrsorten nach den Normen zu verwenden, sofern diese die in dieser Vorschrift genannten Anforderungen, insbesondere die an die Kerbschlagarbeit bei tiefen Temperaturen, erfüllen. Siehe Tabelle 2.10 über die entsprechenden Rohrsorten. 1.3 Bei Verwendung der Rohre für Lade- und Prozesseinrichtungen auf Gastankern gelten die niedrigsten Entwurfstemperaturen nach Tabelle 2.11. 2. Wärmebehandlung Die Rohre müssen werkstoffabhängig in einem der in Tabelle 2.12 genannten Wärmebehandlungszustände geliefert werden. Tabelle 2.11 Niedrigste Entwurfstemperaturen Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp Hinweis Für Rohre und Stutzen, die für druckverflüssigtes Ammoniak bei Entwurfstemperaturen nicht unter 0 °C verwendet werden sollen, sind die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung und die Festigkeitseigenschaften nach Abschnitt 1, F.8.1.1 bzw. 8.2.2 einzuhalten. 1.2 Für Rohre mit Wanddicken über 25 mm sind die Anforderungen mit dem GL besonders zu vereinbaren. 1 niedrigste Entwurfstemperaturen [ °C] GL–R 360 T GL–R 390 T GL–R 490 T –55 1 GL–R 0,5 Ni GL–R 3,5 Ni –55 –90 GL–R 9 Ni –165 Austenitische Rohre –165 Gilt nur, wenn die geforderte Kerbschlagarbeit bei der Zulassungsprüfung nachgewiesen worden ist. Kapitel 2 Seite 2–12 Abschnitt 2 D Stahlrohre Tabelle 2.12 Wärmebehandlung von Rohren aus kaltzähen Stählen Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp Art der Wärmebehandlung GL–R 360 T GL–R 390 T GL–R 490 T normalgeglüht oder vergütet GL–R 0,5 Ni normalgeglüht GL–R 3,5 Ni normalgeglüht und angelassen oder vergütet GL–R 9 Ni doppelt normalgeglüht und angelassen oder vergütet nahtlose austenitische Rohre lösungsgeglüht und abgeschreckt geschweißte austenitische Rohre lösungsgeglüht und abgeschreckt oder Schweißzustand II - Teil 1 GL 2009 3.3 Mechanische Eigenschaften Die in der Tabelle 2.14 bzw. in den mitgeltenden Normen oder Spezifikation genannten Anforderungen an die Zugfestigkeit, Streckgrenze bzw. 0,2 %- oder 1 %-Dehngrenze und Bruchdehnung müssen bei der Prüfung bei Raumtemperatur erfüllt werden. 3.4 Technologische Eigenschaften Die Rohre müssen ein Verformungsverhalten bei den Ringversuchen zeigen, welches die in A.8.5 genannten Anforderungen erfüllt. 3.5 Kerbschlagarbeit bei tiefen Temperaturen Die in der Tabelle 2.14 für den betreffenden Rohr-Typ genannten Anforderungen an die Schlagarbeit müssen bei den vorgeschriebenen Prüftemperaturen erfüllt werden. Diese Vorschrift gilt auch für vergleichbare Rohrsorten nach den Normen oder Spezifikationen, unabhängig von den dort festgelegten Werten. 4. Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind durchzuführen: Bei austenitischen Rohren ist ein Kaltziehen nach der Wärmebehandlung mit geringen Verformungsgraden zulässig, sofern die geforderten Eigenschaften eingehalten werden. 4.1 Geschweißte austenitische Rohre können in geschweißtem Zustand ohne nachträgliche Wärmebehandlung geliefert werden, wenn durch die Verfahrensprüfung ausreichende Eigenschaften nachgewiesen worden sind und die für die Herstellung verwendeten Bänder oder Bleche abgeschreckt sind. Ferner sind Zunder und Schlackenreste sowie Anlauffarben innen und außen sorgfältig zu entfernen, z. B. durch Beizen, Schleifen, Sandstrahlen. 4.2 3. Anforderungen an den Werkstoff 3.1 Chemische Zusammensetzung Prüfung der chemischen Zusammensetzung Die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze ist durch den Rohrhersteller, bei geschweißten Rohren ggf. auch durch den Vormaterialhersteller gemäß A.8.1 nachzuweisen. Prüfung der IK-Beständigkeit 4.2.1 An Rohren aus austenitischen Stählen ist die Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion zu prüfen, wenn dieses in der Bestellung vorgeschrieben ist oder es sich um Rohrwerkstoffe handelt, welche die Anforderungen hinsichtlich des begrenzten Kohlenstoffgehaltes oder einer ausreichenden Titan- oder Niob-Stabilisierung nicht erfüllen, vgl. 3.2. Die chemische Zusammensetzung der Rohrstähle muss den Angaben der Tabelle 2.13 bzw. den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen entsprechen. 4.2.2 Die Prüfung der IK-Beständigkeit ist nach ISO 3651-2 an mindestens 2 Probenstücken je Schmelze durchzuführen, wobei sich die Proben in folgendem Zustand befinden müssen: 3.2 – Stähle mit C ≤ 0,03 % und stabilisierte Stähle sind einer sensibilisierenden Wärmebehandlung (700 °C, 30 Min., Wasserabschreckung) zu unterziehen. – Alle anderen Stahlsorten müssen sich im Lieferzustand befinden. Beständigkeit austenitischer Rohrsorten gegenüber interkristalliner Korrosion Rohre aus austenitischen Stählen müssen gegenüber interkristalliner Korrosion beständig sein. Ist nach dem Schweißen eine erneute Wärmebehandlung (Abschrecken) nicht vorgesehen, dürfen nur solche RohrTypen verwendet werden, die im geschweißten Zustand beständig sind, z. B. Ti- oder Nb-stabilisierte Stähle oder Stähle mit Kohlenstoffgehalten von C ≤ 0,03 %, vgl. Tabelle 2.13. 4.3 Zugversuch An den nach A.8.2 ausgewählten Proberohren ist der Zugversuch durchzuführen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 2 Stahlrohre D Kapitel 2 Seite 2–13 Tabelle 2.13 Chemische Zusammensetzung von Rohren aus kaltzähen Stählen Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp Chemische Zusammensetzung [%] Cmax. Si Mn GL–R 360 T 0,16 ≤ 0,40 0,40 – 1,20 GL–R 390 T 0,16 ≤ 0,40 0,50 – 1,50 GL–R 490 T 0,18 0,10 – 0,50 ≥ 0,90 GL–R 0,5 Ni 0,16 ≤ 0,50 0,85 – 1,70 GL–R 3,5 Ni 0,15 GL–R 9 Ni 0,13 0,15 – 0,35 0,30 – 0,85 Smax. Cr Ni Mo Sonstiges 0,025 0,020 ≤ 0,30 ≤ 0,3 ≤ 0,08 Almet ≥ 0,015 1, 2 0,025 0,015 ≤ 0,15 0,30 – 0,85 ≤ 0,10 Almet ≥ 0,015 1,3 0,010 –– 3,25 – 3,75 –– 8,50 – 9,50 ≤ 0,10 0,025 0,020 V ≤ 0,05 1.4306 0,030 17,0 – 19,0 9,0 – 12,0 –– 1.4404 0,030 16,5 – 18,5 11,0 – 14,0 2,0 – 2,5 1.4541 0,08 17,0 – 19,0 9,0 – 12,0 –– Ti ≥ 5 × % C ≤ 0,70 1.4550 0,08 17,0 - 19,0 –– Nb ≥ 10 × % C ≤ 1,00 1.4571 0,08 16,5 – 18,5 11,0 – 14,0 2,0 – 2,5 Ti ≥ 5 × % C ≤ 0,80 ≤ 1,00 1 Pmax. ≤ 2,00 0,040 0,030 9,0 – 12,0 –– Al kann durch andere feinkornbildende Elemente teilweise oder ganz ersetzt werden. Zulässige Beimengungen: Cu ≤ 0,20; Summe aus Cr + Cu + Mo ≤ 0,45 % Zulässige Beimengungen: Nb ≤ 0,05; Cu ≤ 0,15; V ≤ 0,05; Total ≤ 0,30 2 3 Tabelle 2.14 Mechanische und technologische Eigenschaften von Rohren aus kaltzähen Stählen Zugfestigkeit Rm [N/mm2] Streck- bzw. Dehngrenze ReH bzw. Rp0,2, Rp1,0 1 [N/mm2] min. GL–R 360 T 360 – 490 GL–R 390 T Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp Bruchdehnung A [%] min. Kerbschlagarbeit KV 2 [J] min. Prüftemperatur [°C] längs quer 255 25 23 390 – 510 275 24 22 GL–R 490 T 490 – 630 355 22 20 GL–R 0,5 Ni 490 – 610 355 22 20 – 60 GL–R 3,5 Ni 440 – 620 345 22 20 – 95 GL–R 9 Ni 690 – 840 510 20 18 –196 1.4306 480 – 680 215 40 35 1.4404 490 – 690 225 40 35 1.4541 510 – 710 235 35 30 1.4550 510 – 740 240 35 30 1.4571 510 – 710 245 35 30 1 Bei ferritischen Stählen gilt Rp0,2 bzw. ReH, bei austenitischen Stählen Rp1,0. 2 Mittelwert aus 3 Proben, Werte in Klammern gelten für kleinsten Einzelwert. längs [J] quer [J] 41(29) 27(19) 5 K unterhalb Entwurfstemperatur, min. –20 °C –196 Kapitel 2 Seite 2–14 4.4 Abschnitt 2 D Stahlrohre II - Teil 1 GL 2009 4.5.2 Lässt die Rohrwanddicke die Herstellung von Proben mit normalen Abmessungen (10 mm × 10 mm) nicht zu, sind Proben mit den Abmessungen 7,5 mm × 10 mm oder 5 × 10 mm zu verwenden. Für diese Proben gelten die auf die Normalproben bezogenen Anforderungen aus Tabelle 2.16. Technologische Prüfung 4.4.1 Die Rohre sind durch einen der in A., Tabelle 2.1 genannten Ringversuche zu prüfen. Für die Durchführung der Versuche sind an 2 Rohren eines Prüfloses Proben von einem Ende zu entnehmen. 4.4.2 Beim Ringfaltversuch ist für die Berechnung des Druckplatten-Abstandes die Konstante C gemäß Tabelle 2.15 in die Formel gemäß A.8.5.2 einzusetzen. 4.6 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Die Prüfungen sind gemäß A.8.6 durchzuführen. Tabelle 2.15 4.7 Festigkeitsstufe bzw. Rohrtyp Konstante C GL–R 360 T Alle Rohre sind durch den Hersteller auf ganzer Länge einer zerstörungsfreien Prüfung gemäß EN 10246 zu unterziehen. 0,09 4.7.1 GL–R 390 T und GL–R 490 T 0,07 0,08 GL–R 9 Ni 0,06 Austenitische Rohre 4.5 Zerstörungsfreie Prüfung von nahtlosen und pressgeschweißten Rohren Die Rohre sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, oder nach EN 10246-5 (nur für ferromagnetische Rohrgüten), Zulässigkeitsklasse F2, zu unterziehen. GL–R 0,5 Ni GL–R 3,5 Ni Zerstörungsfreie Prüfungen 0,10 Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen bzw. halbautomatischen Ultraschallprüfung nach EN 10246-7. Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, zu unterziehen oder abzutrennen. Kerbschlagbiegeversuch 4.5.1 An Rohren mit Wanddicken ≥ 6 mm ist der Kerbschlagbiegeversuch mit Charpy-V-Proben an den nach A.8.2 ausgewählten Proberohren auszuführen. 4.7.2 Wenn die Rohrabmessungen die Entnahme der Proben ohne Richten zulassen, sind diese quer zur Rohrachse zu entnehmen. In diesem Fall ist bei schmelzgeschweißten Rohren ein zusätzlicher Probensatz (quer) mit dem Kerb auf Mitte Schweißgut liegend zu entnehmen. Zerstörungsfreie Prüfung von schmelzgeschweißten Rohren Die Schweißnaht der Rohre ist entweder nach EN 10246-9, Zulässigkeitsklasse U2 oder nach EN 10246-10, Bildgüteklasse R2, über die gesamte Länge zu prüfen. In allen anderen Fällen sind die Proben längs zur Rohrachse zu entnehmen. Bereiche der Schweißnaht an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer Tabelle 2.16 Kerbschlagarbeit bei Untermaßproben 1 Erforderliche Kerbschlagarbeit KV bei Probenabmessung Erforderliche Kerbschlagarbeit 1 nach Tabelle 2.14 (Normalproben) [J] min. Mittelwert [J] min. kleinster Einzelwert [J] Mittelwert [J] min. kleinster Einzelwert [J] 27 (19) 22 16 18 13 41 (29) 34 24 27 22 7,5 mm × 10 mm 5 mm × 10 mm Mittelwert aus 3 Proben, Werte in Klammern gelten für kleinsten Einzelwert. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 2 E Stahlrohre manuellen/halbautomatischen Ultraschallprüfung oder der Durchstrahlungsprüfung nach den oben angegebenen Verfahren zu unterziehen oder abzutrennen. Der Grundwerkstoff ist nach EN 10246-15, Zulässigkeitsklasse U2, zu prüfen. Die Rohrenden sind nach EN 10246-17 zu prüfen. Innerhalb der letzten 25 mm Rohrlänge an beiden Rohrenden sind Dopplungen in Umfangsrichtung von mehr als 6 mm Länge nicht zugelassen. Die an die Schweißnaht angrenzenden Blech- oder Bandkanten sind nach EN 10246-15 oder EN 10246-16, jeweils Zulässigkeitsklasse U2, innerhalb einer 15 mm breiten Zone längs der Schweißnaht zu prüfen. 4.8 Dichtheitsprüfung Alle Rohre sind durch den Hersteller auf Dichtheit gemäß A.8.8 zu prüfen. E. Rohre aus nichtrostenden Stählen 1. Geltungsbereich Kapitel 2 Seite 2–15 3.2 Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion Die Rohre müssen im Lieferzustand gegenüber interkristalliner Korrosion beständig sein. Ist nach dem Schweißen eine erneute Wärmebehandlung (Abschrecken) nicht vorgesehen, dürfen nur solche Rohrsorten verwendet werden, die im geschweißten Zustand beständig sind, z. B. Ti- oder Nbstabilisierte Stähle oder Stähle mit Kohlenstoffgehalten von C ≤ 0,03 %. 3.3 Mechanische Eigenschaften Die Anforderungen an die Zugfestigkeit, 1 %-Dehngrenze und Bruchdehnung müssen bei der Prüfung bei Raumtemperatur nach Norm bzw. anerkannter Spezifikation erfüllt werden. 3.4 Technologische Eigenschaften Die Rohre müssen ein Verformungsverhalten bei den Ringversuchen zeigen, welches die in A.8.5 genannten Anforderungen erfüllt. 1.1 Diese Vorschrift gilt für nahtlose und geschweißte Rohre aus nichtrostenden austentitischen und austenitisch-ferritischen Stählen für die Verwendung in Lade- und Prozesseinrichtungen auf Chemikalientankern und für andere Leitungen, Behälter und Apparate, für die eine chemische Beständigkeit gefordert ist. Hierfür kommen geeignete Rohrsorten nach internationalen oder nationalen Normen, geprüften und anerkannten Spezifikationen sowie die in D., Tabelle 2.13 genannten austenitischen Rohrsorten infrage, die unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Bedingungen herzustellen und zu prüfen sind. 3.5 1.2 Die Auswahl der Rohrsorten ist so vorzunehmen, dass unter Berücksichtigung der Weiterverarbeitung, z. B. durch Schweißen, die für den jeweiligen Verwendungszweck geforderte chemische Beständigkeit sichergestellt ist. 4. 2. Die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze ist durch den Rohrhersteller, bei geschweißten Rohren ggf. auch durch den Vormaterialhersteller gemäß A.8.1 nachzuweisen. Wärmebehandlung Die Rohre sind lösungsgeglüht und abgeschreckt zu liefern, jedoch können geschweißte Rohre auch ohne nachträgliche Wärmebehandlung nach dem Schweißen geliefert werden, wenn sie die geforderte chemische Beständigkeit auch in diesem Zustand haben und die in D.2. genannten Bedingungen eingehalten werden. 3. Anforderungen an den Werkstoff 3.1 Chemische Zusammensetzung Die chemische Zusammensetzung der Rohrstähle muss anerkannten Normen oder Spezifikationen entsprechen. Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen Werden Rohre bei erhöhten Temperaturen verwendet, müssen die in den Normen bzw. anerkannten Spezifikationen genannten Anforderungen an die 0,2 %- bzw. 1 %-Dehngrenze bei der entsprechenden Temperaturstufe erfüllt sein. 3.6 Kerbschlagarbeit Die Anforderungen an die Schlagarbeit müssen bei der Prüfung bei Raumtemperatur nach Norm bzw. anerkannter Spezifikation erfüllt werden. Prüfung und Prüfumfang Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 4.1 4.2 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Prüfung der IK-Beständigkeit Abhängig vom Verwendungszweck und von der Rohrsorte ist bei folgenden Rohren eine Prüfung der Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion vorzunehmen: – Rohre für die Verwendung auf Chemikalientankern unabhängig von der Werkstoffsorte – Rohre, welche die Anforderungen hinsichtlich der Stabilisierung oder begrenzter Kohlenstoffgehalte gemäß 3.2 nicht erfüllen Kapitel 2 Seite 2–16 – Abschnitt 2 E Stahlrohre Rohre aus stabilisierten Stählen oder Stählen mit begrenzten Kohlenstoffgehalten für nicht genannte Verwendungszwecke, sofern dieses aufgrund des zu erwartenden Korrosionsangriffes besonders vorgeschrieben ist. II - Teil 1 GL 2009 durch Zugversuch bei erhöhten Temperaturen nachzuweisen. 4.6 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Für die Prüfbedingungen gilt D.4.2.2. Die Prüfungen sind gemäß A.8.6 durchzuführen 4.3 4.7 Zugversuch An den nach A.8.2 ausgewählten Proberohren ist der Zugversuch auszuführen. 4.4 Technologische Prüfung Soweit in den Normen kein größerer Prüfumfang angegeben ist, sind 2 % der Rohre an einem Ende durch einen der in A., Tabelle 2.1 genannten Ringversuche zu prüfen. Beim Ringfaltversuch ist für die Berechnung des Druckplatten-Abstandes die Konstante C = 0,10 in die Formel gemäß A.8.5.2 einzusetzen. 4.5 Zugversuch bei erhöhten Temperaturen Soweit nach A.8.3 erforderlich oder in der Bestellung vorgeschrieben, ist die 0,2 %- oder 1 %-Dehngrenze Zerstörungsfreie Prüfungen Alle Rohre sind durch den Hersteller auf ganzer Länge einer zerstörungsfreien Prüfung gemäß EN 10246 zu unterziehen. Die Rohre sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C zu unterziehen. Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder eine manuellen bzw. halbautomatischen Ultraschallprüfung nach EN 10246-6, Zulässigkeitsklasse U2, Unterklasse C, zu unterziehen oder abzutrennen. 4.8 Dichtheitsprüfung Alle Rohre sind durch den Hersteller auf Dichtheit gemäß A.8.8 zu prüfen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 A Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–1 Abschnitt 3 Schmiedestücke Dieser Teil gilt in Verbindung mit den nachfolgenden Einzelvorschriften auch für gewalzten Stabstahl, sofern dieser anstelle von geschmiedeten Erzeugnissen zur Herstellung von Wellen, Schäften, Bolzen und ähnlichen Teilen durch maschinelle Bearbeitung verwendet werden soll. 4.3 Die Schmiedestücke sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszugabe soweit wie möglich auf die Fertigteilabmessungen zu schmieden. Übermäßiges maschinelles Bearbeiten zur Herstellung der endgültigen Schmiedestückform, durch welches die Güteeigenschaften, z.B. durch Freilegen der Kernzone beeinträchtigt werden können, ist nicht erlaubt. Eindrehungen an Wellen, Ritzeln und Zapfen, die 1/10 des Außendurchmessers überschreiten, sind soweit möglich durch abgesetztes Schmieden herzustellen. Der Verformungsgrad muss so gewählt werden, dass die Kernzone des Schmiedestückes eine ausreichende Durchschmiedung erhält. 2. Soweit nicht anders genehmigt, gilt der folgende Mindestumformgrad: A. Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich Dieser Teil enthält allgemeine Vorschriften, die bei der Herstellung und Prüfung von Schmiedestücken zu beachten sind. Auswahl der Stähle 2.1 Alle Stähle müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein und die in den nachfolgenden Einzelvorschriften genannten Mindestanforderungen erfüllen. Unter diesen Voraussetzungen können Stähle nach den Normen oder vom GL genehmigten Werkstoffspezifikationen verwendet werden. 2.2 Für die Kennzeichnung der Stähle sind die Normenbezeichnungen oder die in den Spezifikationen genannten Bezeichnungen zu verwenden. 3. Für Schmiedestücke aus gegossenen Blöcken oder aus vorgeschmiedeten Blöcken bzw. Knüppelabschnitten gilt ein Mindestumformgrad von 3 : 1 für L > D bzw. 1,5 : 1 für L < D. – Für Schmiedestücke aus gewalztem Vormaterial gilt ein Mindestumformgrad von 4 : 1 für L > D bzw. 2 : 1 für L < D. – Bei Schmiedestücken, die durch Stauchprozesse hergestellt werden, darf die Gesamtlänge des Bauteils nach dem Stauchen nicht mehr als 1/3 der Ausgangslänge betragen bzw. bei einem Mindestumformgrad von 1,5 : 1 des Vormaterials nicht mehr als die Hälfte der Ausgangslänge. – Bei gewalztem Stabstahl gilt ein Mindestumformgrad von 6 : 1 Anforderungen an Schmiedewerke 3.1 Schmiedewerke, die Schmiedestücke nach diesen Vorschriften herstellen wollen, müssen die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und dieses vor Beginn der Lieferungen nachweisen. Zusätzlich ist im Regelfall eine Eignungsprüfung an dafür ausgewählten Erzeugnissen erforderlich. Der Umfang der Prüfungen wird von Fall zu Fall vom GL festgelegt. 3.2 Schmiedewerke ohne eigene Stahlerzeugung dürfen nur Vormaterial von solchen Herstellern verarbeiten, die vom GL zugelassen sind. 4. – Herstellungsverfahren 4.1 Schmiedestahl ist nach einem SauerstoffBlasverfahren, im Elektroofen oder nach anderen, vom GL zugelassenen Verfahren herzustellen und beruhigt zu vergießen. Auf Verlangen ist dem GL das Erschmelzungsverfahren bekannt zu geben. 4.2 Kopf- und Fußenden der Blöcke sind soweit abzutrennen, dass die Schmiedestücke frei von schädlichen Seigerungen sind. Als solche gelten alle Inhomogenitäten, durch welche die geforderten Güteeigenschaften beeinträchtigt werden können. L und D bezeichnen die Länge und den Durchmesser des betrachteten Schmiedeteils. 4.4 Ringe und Hohlkörper müssen von Blockoder Vorblock-Abschnitten hergestellt werden, die sachgemäß gelocht, gebohrt oder ausgestochen sind, bevor die Teile über einen passenden Dorn aufgeweitet oder gewalzt werden. 4.5 Die Formgebung von Schmiedestücken oder Walzerzeugnissen durch Brennschnitt oder Flämmen und Fugenhobeln müssen mit erprobten Verfahren vor der Endwärmebehandlung erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung mit dem GL getroffen worden ist. Je nach Zusammensetzung und/oder Dicke des Stückes ist vorzuwärmen. Falls erforderlich, sind brenngeschnittene Oberflächen einer mechanischen Nachbearbeitung zu unterziehen. 4.6 Sollen zwei oder mehr Schmiedestücke durch Schweißen verbunden werden, sind die Einzelheiten des Schweißverfahrens zur Genehmigung bekannt zu Kapitel 2 Seite 3–2 Abschnitt 3 A Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 geben. Der GL behält sich vor, hierfür eine schweißtechnische Verfahrensprüfung zu verlangen. GL zulässig, wenn es sich um Fehler geringer Ausdehnung handelt, die an Stellen niedriger Betriebsbeanspruchungen liegen. 5. In diesen Fällen sind dem GL vor Beginn der Instandsetzung alle Einzelheiten der vorgesehenen Reparatur und des nachfolgenden Prüfverfahrens zur Genehmigung vorzulegen. Für den Prüfbericht sind ferner eine Beschreibung oder Skizze mit Lage und Ausdehnung aller Reparaturstellen sowie Einzelheiten der Wärmenachbehandlung und der zerstörungsfreien Prüfungen vorzulegen. Lieferzustand, Wärmebehandlung 5.1 Alle Schmiedestücke müssen werkstoffgerecht wärmebehandelt sein, um einen feinkörnigen und homogenen Gefügezustand sowie die geforderten mechanischen Eigenschaften zu erzielen. Die Wärmebehandlungen sind in geeigneten Ofenanlagen durchzuführen, die wirkungsvoll und regelmäßig zu warten sind. Sie müssen mit Einrichtungen für die Temperaturregelung und -Anzeige versehen sein, die regelmäßig zu überprüfen sind. Die Ofenabmessungen müssen es gestatten, das ganze Schmiedestück gleichmäßig auf die erforderliche Glühtemperatur zu bringen. 5.2 Alle Warmformgebungsarbeiten sollen vor der Endwärmebehandlung abgeschlossen sein. Muss ein Schmiedestück aus irgendeinem Grunde für eine weitere Warmformgebung erneut erwärmt werden, ist die Endwärmebehandlung zu wiederholen. 5.3 Wird ein Schmiedestück nach der Endwärmebehandlung warm oder kalt gerichtet, kann ein nachträgliches Spannungsarmglühen zur Beseitigung der Restspannungen gefordert werden. 5.4 Schmiedestücke, die nach dem Schmieden durch mechanische Bearbeitung große Querschnittsänderungen erfahren, dürfen erst nach ausreichender Vorbearbeitung vergütet werden. Dabei soll das Vergütungsgewicht nicht mehr als das 1,25fache des Fertiggewichtes betragen. 5.5 Soll die vorgeschriebene Wärmebehandlung durch eine gleichwertige Temperaturführung während des Warmumformens und danach ersetzt werden, muss dem GL die Gleichwertigkeit des Verfahrens durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden. 6. Allgemeine Schmiedestück-Beschaffenheit 6.1 Alle Schmiedestücke müssen frei von solchen Fehlern sein, welche die Verwendung und Verarbeitung mehr als unerheblich beeinträchtigen können, z. B. Flocken, Risse, Lunker, Seigerungen, Randblasen und größere nichtmetallische Einschlüsse. Im unbearbeiteten Zustand zu liefernde Schmiedestücke müssen eine dem Herstellungsverfahren entsprechende, glatte Oberfläche haben. 6.2 Kleine Oberflächenfehler können durch Ausschleifen beseitigt werden. Die vollständige Beseitigung der Fehlstellen ist durch Magnetpulver- oder Farbeindringprüfung nachzuweisen. Bei Zustimmung des Besichtigers können flache Mulden oder Eindrücke verbleiben, sofern diese mit sanften Übergängen ausgeschliffen werden oder deren Tiefe bei zu bearbeitenden Flächen innerhalb der Bearbeitungszugabe liegt. 6.3 Das Beseitigen von Fehlstellen durch Schweißen ist nur in Ausnahmefällen bei Einverständnis des 7. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Für die Maße und die zulässigen Maß- und Formabweichungen gelten die in den Bestellzeichnungen bzw. in den betreffenden Normen genannten Werte. Entsprechende Angaben hierüber sind in den Bestellunterlagen zu machen und dem Besichtiger bekannt zu geben. 8. Dichtheit Geschmiedete Hohlkörper, die durch das Betriebsmittel auf inneren Druck beansprucht werden, müssen bei dem vorgeschriebenen Prüfdruck dicht sein. 9. Allgemeine Anforderungen an den Werkstoff 9.1 Chemische Zusammensetzung 9.1.1 Die chemische Zusammensetzung der Schmiedestähle muss den in den Tabellen dieses Abschnittes und/oder in den mitgeltenden Normen bzw. Spezifikationen festgelegten Grenzwerten entsprechen. Werden genormte Stähle verwendet, deren mittlere Kohlenstoffgehalte mit den in den Tabellen genannten Grenzwerten übereinstimmen, können die in den Normen genannten Grenzen anerkannt werden. Die Stähle müssen ferner die für die Beruhigung erforderlichen Mengen an Desoxydationselementen aufweisen. Bei Anwendung der Vakuum-Kohlenstoff-Desoxydation entfallen bei allen Vorschriften für die chemische Zusammensetzung die unteren Grenzwerte für Si und Al. 9.1.2 Der Stahlhersteller muss angemessene Vorkehrungen treffen, damit solche Elemente, welche die Güteeigenschaften der Erzeugnisse beeinträchtigen können, nicht durch den Schrott oder andere, bei der Stahlerzeugung verwendete Stoffe in die Schmelze gelangen. 9.2 Mechanische und technologische Eigenschaften 9.2.1 Zugversuch Die in den Tabellen dieser Vorschrift bzw. in den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen genannten Anforderungen müssen bei der Prüfung durch den Zugversuch erreicht werden. II - Teil 1 GL 2009 9.2.2 Abschnitt 3 A Schmiedestücke Kerbschlagbiegeversuch Kapitel 2 Seite 3–3 Tabelle 3.1 Die für die einzelnen Stahlsorten geforderte Kerbschlagarbeit muss als Mittelwert aus 3 Proben erreicht werden, von denen ein Einzelwert unter dem vorgeschriebenen Mittelwert, aber nicht niedriger als 70 % des vorgeschriebenen Mittelwertes liegen darf. 9.2.3 Sonstige Eigenschaften Sind für einzelne Stahlsorten Sondereigenschaften vorgeschrieben, z. B. Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion, 0,2 %-Dehngrenze bei erhöhten Temperaturen, müssen diese durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden. 10. Prüfung 10.1 Nachweis der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und dem Besichtiger ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. In dem Zeugnis ist die die Stahlsorte kennzeichnende chemische Zusammensetzung der Schmelze anzugeben. Bestehen Zweifel an der Zusammensetzung oder ist ein Zusammenhang zwischen Zeugnis und Schmiedestück nicht nachweisbar, ist eine Stückanalyse vorzunehmen. 10.2 Prüfung der mechanischen Eigenschaften und Probenentnahme 10.2.1 Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen, wobei die Zugfestigkeit, die Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze, die Bruchdehnung und die Brucheinschnürung zu bestimmen sind. 10.2.2 Sofern keine anders lautenden Festlegungen getroffen sind, ist die Kerbschlagarbeit an jedem Schmiedestück bzw. an jedem Prüflos durch Kerbschlagbiegeversuche nachzuweisen. 10.2.3 Sofern nichts anderes bestimmt, gilt für den Nachweis der mechanischen Eigenschaften hinsichtlich der Prüflose und der zu entnehmenden Proben folgendes: 10.2.3.1 Schmiedestücke mit ähnlichen Maßen aus derselben Schmelze und gemeinsamer Wärmebehandlung werden zu einem Prüflos zusammengefasst. 10.2.3.2 Die Prüfungen von normalgeglühten Schmiedestücken mit Stückgewichten ≤ 1 000 kg oder vergüteten Schmiedestücken mit Stückgewichten ≤ 500 kg erfolgen nach Prüflosen. Sofern mit dem GL keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gilt Tabelle 3.1 für die Größe der Prüflose. Wärmebehandlungsgewicht des einzelnen Stückes, Anzahl der Stücke je Prüflos Wärmebehandlungsgewicht des einzelnen Stückes [kg] Anzahl der Stücke je Prüflos bis 15 ≤ 300 > 15 bis 150 ≤ 100 > 150 bis 300 ≤ 50 > 300 bis 1000 ≤ 25 10.2.3.3 Für die Anzahl der für den Zugversuch und den Kerbschlagbiegeversuch zu entnehmenden Probenabschnitte gilt folgendes: – Bei normalgeglühten Schmiedestücken je Prüflos ein Probenabschnitt von einem Stück. – Bei vergüteten Schmiedestücken je Prüflos je ein Probenabschnitt von zwei Stücken. Bei Losgrößen ≤ 10 Stück ist nur von einem Stück ein Probenabschnitt zu entnehmen. Mindestens 5 % aller vergüteten Schmiedestücke sind bei losweiser Prüfung einer Härteprüfung zu unterziehen. Bei Erzeugnissen mit einer Länge ≥ 3 m und einem Wärmebehandlungsgewicht von mehr als 4 000 kg, die nicht im Durchlaufofen wärmebehandelt werden, ist an beiden Enden des zu prüfenden Stückes je ein Probenabschnitt zu entnehmen. 10.2.3.4 Je nach Vereinbarung bei der Bestellung sind die Probenabschnitte wie folgt zu entnehmen: – aus einem Stück (das dann als Ganzes zerstört wird) – aus an dem Stück vorgesehenem zusätzlichen Werkstoff – aus einem gleichartig geschmiedeten, zusammen mit den übrigen Stücken wärmebehandelten Probenstück ähnlicher Maße aus derselben Schmelze 10.2.3.5 Für die Entnahmestelle im Wärmebehandlungs-Querschnitt gilt folgendes: Restmengen bis zu 10 % der Anzahl der Stücke je Prüflos können einem Prüflos zugeteilt werden. Die Proben sind von der Oberfläche aus in einem Abstand von 1/4 des Durchmessers oder der (Wand) Dicke, jedoch max. von 80 mm, und in einem entsprechenden Abstand von einer weiteren, benachbarten Oberfläche zu entnehmen. Bei Schmiedestücken mit Stückgewichten > 1 000 kg (normalgeglüht) und > 500 kg (vergütet) erfolgt Einzelprüfung. 10.2.3.6 Gegebenenfalls ist zwischen der geometrischen Lage der Proben im Stück und ihrer Lage in Beziehung zum Faserverlauf zu unterscheiden. Kapitel 2 Seite 3–4 Abschnitt 3 A Schmiedestücke Die in den Tabellen angewandten Bezeichnungen "längs", "tangential" und "quer" kennzeichnen bei Schmiedestücken die Probenlage in Beziehung zum Faserverlauf und sind wie folgt aufzufassen: längs: Die Probenlängsachse liegt parallel zur Hauptstreckrichtung des nicht gekrümmten Faserverlaufs; tangential: Die Probenlängsachse schneidet den gekrümmten Faserverlauf in Art einer Sehne (und nimmt damit gewissermaßen eine "Schräglage" zu ihm ein); quer: Die Probenlängsachse schneidet den Faserverlauf senkrecht. Proben, deren Längsachse in Richtung einer zusätzlichen Stauchung (senkrecht zu einer Breitung) des Faserverlaufs liegt (so genannte Probenlage "in Dickenrichtung"), fallen nicht unter die mit "quer" bezeichnete Probenlage. 10.2.3.7 Im Regelfall sind die Proben von den angeschmiedeten Probeabschnitten zu entnehmen. Der Probenabschnitt darf im Allgemeinen erst nach der Endwärmebehandlung vom Stück getrennt werden. Nachträgliches Spannungsarmglühen kann hierbei unberücksichtigt bleiben. Eine vorzeitige Trennung ist nur erlaubt, wenn dieses aus fertigungstechnischen Gründen unumgänglich ist. In diesem Fall müssen Schmiedestück und Probenabschnitt zusammen wärmebehandelt werden. 10.2.3.8 Alle Probenabschnitte müssen mit dem entsprechenden Umformgrad auf denjenigen Querschnitt abgeschmiedet sein, der auch für den maßgeblichen Querschnitt des Schmiedestückes repräsentativ ist. Die Probenabschnitte sind so groß zu bemessen, dass neben den für die erstmalige Prüfung erforderlichen Proben auch die für mögliche Wiederholungsprüfungen benötigten Proben daraus entnommen werden können. Alle Probenabschnitte bzw. Prüfstücke müssen so gekennzeichnet sein, dass diese sich eindeutig zu den Schmiedestücken oder Prüflosen zuordnen lassen, für welche sie repräsentativ sind. 10.2.4 Für Schmiedestücke, deren Herstellungsverfahren einer besonderen Genehmigung durch den GL unterliegt, vgl. auch 5.5, sind die Anzahl und Lage der Probenabschnitte im Hinblick auf das Herstellungsverfahren besonders festzulegen. 10.3 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen 10.3.1 Der Hersteller muss jedes Schmiedestück auf die Oberflächenbeschaffenheit und Einhaltung der zulässigen Maß- und Formabweichungen prüfen und die Stücke dem Besichtiger anschließend zur Endprüfung vorstellen. Die inneren Oberflächen von geschmiedeten Hohlkörpern und Bohrungen sind in diese Prüfungen mit einzubeziehen. II - Teil 1 GL 2009 10.3.2 Für die Prüfung müssen die Schmiedestücke in einen sauberen und prüfgerecht vorbereiteten Oberflächenzustand gebracht werden. Oberflächenfehler sind zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist dieser Zustand durch Beizen, örtliches Schleifen, Stahlkiesoder Sandstrahlen, Reinigen mit Drahtbürsten bzw. chemischen Mitteln herzustellen, wenn die Stücke nicht im vorbearbeiteten Zustand vorgestellt werden. 10.3.3 Lässt die Oberflächenbeschaffenheit vermuten, dass Schweißungen am Schmiedestück ausgeführt worden sind, kann der Besichtiger ein örtliches Ätzen zur Sichtbarmachung möglicher Schweißstellen verlangen. 10.4 Zerstörungsfreie Prüfung 10.4.1 Sind zerstörungsfreie Prüfungen gefordert, so sind diese durch den Hersteller und/oder das weiterverarbeitende Werk durchzuführen. Darüber hinaus können Prüfungen durch den GL vereinbart werden. 10.4.2 Zerstörungsfreie Prüfungen sind nach den Vorgaben in G. unter Berücksichtigung der Vorschriften in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3 anzuführen. 10.5 Wiederholungsprüfung bei Versagen von Proben Werden bei einem Zug- oder Kerbschlagbiegeversuch die Anforderungen nicht erreicht oder liegt bei einem Kerbschlagbiegeversuch ein Einzelwert niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes, dürfen, bevor das Schmiedestück oder die Prüfeinheit zurückgewiesen wird, die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, H. beschriebenen Verfahren für die Wiederholungsprüfungen angewendet werden. Die zusätzlichen Proben sind entweder vom gleichen Probenabschnitt wie die Originalprobe oder von anderen Probenabschnitten oder Prüfstücken zu entnehmen, die für das Prüflos repräsentativ sind. 11. Identifizierung und Kennzeichnung 11.1 Der Hersteller muss ein Kontrollsystem einrichten, das es ermöglicht, alle Schmiedestücke bis zur Ausgangsschmelze zurückzuverfolgen, und dieses dem Besichtiger auf Verlangen nachweisen. 11.2 Alle Schmiedestücke sind durch den Hersteller vor der Endprüfung an mindestens einer Stelle mit folgenden Kennzeichen zu stempeln: – Stahlsorte – Zeichen des Herstellers – Stück- oder Schmelznummer oder ein anderes Kennzeichen, welches die Rückverfolgung des Herstellungsganges gestattet – Probennummer – Prüfdatum Die Stempelfläche muss beschliffen sein. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 B Schmiedestücke 11.3 Bei kleinen Schmiedestücken, die in Serie gefertigt werden, können mit dem Besichtiger von 11.2 abweichende Vereinbarungen über die Stempelung getroffen werden. 12. Bescheinigungen Der Hersteller muss dem Besichtiger für jede Lieferung eine Bescheinigung mit mindestens folgenden Angaben übergeben: Kapitel 2 Seite 3–5 3. Lieferzustand und Wärmebehandlung 3.1 Alle Schmiedestücke müssen sachgemäß wärmebehandelt sein. Als Wärmebehandlungen kommen hierfür in Betracht: – Für Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Manganstähle: – Normalglühen – Besteller- und Bestellnummer – Normalglühen und Anlassen (Luftvergüten) – Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt – Vergüten – Art des Schmiedestückes und Stahlsorte – Verwendungszweck und Zeichnungsnummer, soweit erforderlich – Gewicht der Erzeugnisse – Schmiedeverfahren – Positionsnummer und Stückzahl – Schmelzennummer – chemische Zusammensetzung der Schmelze – Lieferzustand – Einzelheiten der Wärmebehandlung – – – Für legierte Stähle: – Vergüten 3.2 Große Schmiedestücke komplizierter Form aus Kohlenstoff und Kohlenstoff-Mangan-Stählen, die in normalgeglühtem Zustand zu liefern sind, müssen zusätzlich spannungsarmgeglüht werden, wenn nach dem Normalglühen eine größere mechanische Bearbeitung vorgenommen worden ist. 4. Anforderungen an den Werkstoff Ergebnisse der mechanischen Prüfungen 4.1 Chemische Zusammensetzung Ergebnisse ggf. durchzuführender Sonderprüfungen, z. B. Prüfung der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion, der Warmstreckgrenze oder zerstörungsfreie Prüfungen 4.1.1 Für die chemische Zusammensetzung der Schmiedestähle gelten die in Tabelle 3.2 genannten Grenzwerte. Tabelle 3.2 B. 1. Schmiedestücke für den Maschinen- und Schiffbau Geltungsbereich Die Vorschriften gelten für Schmiedestücke aus unlegierten und niedrig legierten Stählen, die für die Herstellung von Bau- und Konstruktionsteilen im Maschinen- und Schiffbau bestimmt sind, z. B. Wellen, Kolbenstangen, Pleuel, Ruderschäfte und Fingerlinge. Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung von Schmiedestählen C- und CMn-Stähle Legierte Stähle Chemische Zusammensetzung 1 Zulässige Begleitelemente Chemische Zusammensetzung 2 [%] [%] max. [%] Sie gelten ferner für gewalzte Rundstähle zur Herstellung von Wellen, Bolzen, Zugankern und ähnlichen Teilen, die ihre endgültige Form durch spangebende Verarbeitung erhalten. Cmax. 0,50 3, 4 Cu 0,30 Cmax. 0,45 3 Simax. 0,45 Cr 0,30 Simax. 0,45 Mn Ni 0,40 Pmax. 0,035 2. Pmax. 0,035 Mo 0,15 Smax. 0,035 Geeignete Stahlsorten Unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen gemäß 4. erfüllen, können folgende Stähle verwendet werden: 2.1 Geeignete Schmiedestahlsorten nach anerkannten Normen, z. B. EN 10083, EN 10250-2, EN 10250-3 und SEW 550. Smax. 0,035 1 2 3 2.2 Sonstige unlegierte und niedrig legierte Stähle nach anderen Normen oder Werkstoffspezifikationen, sofern deren Eignung vom GL bestätigt ist. Hierfür kann eine erstmalige Eignungsprüfung gefordert werden. 0,30 – 1,70 4 Sofern erforderlich, können feinkornbildende Elemente, z. B. Aluminium zugesetzt werden. Für die Legierungsbestandteile sind die Angaben in den Normen bzw. genehmigten Spezifikationen maßgebend. Die Verwendung von Stählen mit Kohlenstoffgehalt von C > 0,50 % bzw. C > 0,45 % muss vom GL besonders zugelassen sein. Schmiedestücke für Schweißkonstruktionen, für Ruderschäfte und Fingerlinge: max. 0,23 % C. Abschnitt 3 B Kapitel 2 Seite 3–6 Schmiedestücke 4.1.2 Sollen Schmiedestücke in geschweißten Konstruktionen verwendet werden, muss die Zusammensetzung in Abhängigkeit vom Schweißverfahren besonders festgelegt und dem GL zur Genehmigung bekannt gegeben werden. 4.2 Mechanische und technologische Eigenschaften 4.2.1 Die in den Tabellen 3.5 bzw. 3.6 genannten Anforderungen an die Streckgrenze, Brucheinschnürung und Bruchdehnung müssen in Abhängigkeit von der vorgeschriebenen Mindestzugfestigkeit erfüllt werden. II - Teil 1 GL 2009 4.4 Härte 4.4.1 Für die Schmiedestücke sind die in den Genehmigungszeichnungen oder Spezifikationen vorgeschriebenen Härtewerte verbindlich. Die in den Tabellen 3.5 bzw. 3.6 angegebenen Werte gelten nur als Anhaltswerte. 4.4.2 Ist eine Härteprüfung vorgeschrieben, dürfen die an verschiedenen Stellen des Schmiedestückes bzw. die an verschiedenen Stücken eines Prüfloses ermittelten Härtewerte höchstens die in Tabelle 3.4 angegebenen Unterschiede haben. Tabelle 3.4 4.2.2 Die in den Tabellen 3.5 bzw. 3.6 genannten Festigkeitsstufen von jeweils 40 bzw. 50 N/mm2 gelten nicht als Mindestzugfestigkeiten bestimmter Schmiedestahlsorten, sondern sollen die Ermittlung der Güteanforderungen (Streckgrenze, Bruchdehnung, Brucheinschnürung und Kerbschlagarbeit) in Abhängigkeit von den vorgeschriebenen Mindestzugfestigkeiten durch Interpolation ermöglichen. 4.2.3 Werden von Schmiedestücken zwei Proben entnommen, darf der Unterschied zwischen den ermittelten Zugfestigkeitswerten nicht die in Tabelle 3.3 angegebenen überschreiten. Tabelle 3.3 Zulässige Zugfestigkeitsunterschiede bei Mindestzugfestigkeit Rm [N/mm2] Zulässiger Zugfestigkeits-Unterschied [N/mm2] < 600 70 ≥ 600 < 900 100 ≥ 900 120 4.3 Kerbschlagarbeit Die in den Tabellen 3.5 bzw. 3.6 genannten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit müssen in Abhängigkeit von der vorgeschriebenen Mindestzugfestigkeit erfüllt werden. Unabhängig davon muss bei Fingerlingen und Ruderschäften für Schiffe mit den Eisklassezeichen E3 und E4 eine Kerbschlagarbeit von mindestens 27 J an Charpy-V-Proben, längs, bei einer Prüftemperatur von 0 °C und für Schiffe mit den arktischen Eisklassenzeichen ARC1 bis ARC4 von – 20 °C erreicht werden, wobei ein Einzelwert unter dem Mittelwert, aber nicht niedriger als 19 J liegen darf. Bei Propellerwellen, die für Schiffe mit Eisklasse bestimmt sind, muss eine Kerbschlagarbeit von mindestens 27 J an Charpy–V Längsproben bei einer Prüftemperatur von – 10 °C erreicht werden. Zulässige Härteunterschiede bei Mindestzugfestigkeit Rm [N/mm2] Härte-Unterschied Brinell-Einheiten < 600 bis zu 25 ≥ 600 < 900 bis zu 35 ≥ 900 bis zu 42 Wird die Härte in anderen Einheiten gemessen, sind die Werte auf die entsprechenden Brinell-Einheiten umzurechnen. 5. Prüfung 5.1 Mechanische Prüfung 5.1.1 Die Prüfung erfolgt durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuche gemäß A.10.2. Vergütete Schmiedestücke, die für die Prüfung zu Losen zusammengefasst sind, sind zusätzlich durch Härteprüfungen zu untersuchen. 5.1.2 Bei der Prüfung von Propellerwellen, Ruderschäften und Fingerlingen für Schiffe mit Eisklassenzeichen durch den Kerbschlagbiegeversuch sind Charpy-V-Proben zu verwenden. Bei allen anderen Erzeugnissen bleibt die Wahl der Probenform nach Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, E.1. und E.2. dem Hersteller überlassen. 5.1.3 Die Proben können den Prüfstücken, bezogen auf den Faserverlauf, längs, tangential oder quer entnommen werden, vgl. Abb. 3.1 bis 3.3. Längsprobe Querprobe Querprobe Abb. 3.1 Probenentnahme bei flanschlosen Wellen und Stäben II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 C Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–7 Tangentialproben Querprobe Tangentialproben Längsprobe Querprobe Abb. 3.2 Probenentnahme bei Flanschwellen mit Druckflansch Längsprobe (Kernbohrung) Querprobe Längsproben Querprobe Abb. 3.3 Probenentnahme bei Flanschwellen 5.2 Zerstörungsfreie Prüfungen Es gelten die Vorgaben von G. Die in H. genannten Bauteile sind in dem darin festgelegten Umfang zu prüfen. 5.3 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Alle Schmiedestücke sind dem Besichtiger im Lieferzustand zur Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen vorzustellen. 2. Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck vom GL bestätigt ist. Dafür muss der Motorenhersteller dem GL Spezifikationen und/oder Zeichnungen mit allen für die Beurteilung des Werkstoffes notwendigen Angaben, wie Herstellungsverfahren, chemische Zusammensetzung, Wärmebehandlung und mechanische Güteeigenschaften zur Genehmigung einreichen. Die Mindestanforderungen nach Tabelle 3.5 bzw. 3.6 sind einzuhalten. 3. C. Schmiedestücke für Kurbelwellen 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für in einem Stück geschmiedete Kurbelwellen sowie für geschmiedete Hubstücke, Wangen und Zapfen für halbgebaute Kurbelwellen aus unlegierten und niedrig legierten Stählen. Zugelassene Werkstoffe Anforderungen an den Werkstoff 3.1 Für die chemische Zusammensetzung des Stahls, seine mechanischen Eigenschaften, Anforderungen an die Kerbschlagarbeit und Härte, gelten die in der genehmigten Spezifikation oder Zeichnung enthaltenen Angaben. 3.2 Der Stahl muss nach seiner Erschmelzung einer Vakuum-Entgasung unterzogen werden, so dass ein Wasserstoffgehalt von 2 ppm in der Schmelze nicht überschritten wird. Kapitel 2 Seite 3–8 Tabelle 3.5 Abschnitt 3 C Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 Mechanische und technologische Eigenschaften von Schmiedestücken aus Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Mangan-Stählen normalgeglüht oder vergütet, bei Raumtemperatur Mindestzugfestigkeit 1, 2 Rm Maßgeblicher Wärmebehandlungsdurchmesser [N/mm2] [mm] Streckgrenze ReH Bruchdehnung ( bei Lo = 5,65 ⋅ So min. längs tang. KV 3 [J] min. Z [%] min. A [%] min. [N/mm2] Kerbschlagarbeit Brucheinschnürung ) quer längs tang. quer ≤ 250 360 400 440 480 520 560 600 680 720 760 KU [J] min. quer längs tang. quer 40 32 25 38 30 25 32 25 18 30 25 20 > 500 ≤ 1000 32 25 18 29 23 18 ≤ 250 40 32 25 38 30 25 32 25 18 30 25 20 > 500 ≤ 1000 32 25 18 27 22 17 ≤ 250 38 30 22 35 27 22 32 25 18 30 25 20 > 500 ≤ 1000 30 24 18 25 20 15 ≤ 250 35 27 22 32 25 22 32 25 18 30 25 20 > 500 ≤ 1000 26 24 14 22 17 12 ≤ 250 32 25 20 30 25 20 25 20 15 25 20 17 > 500 ≤ 1000 24 18 13 20 15 11 ≤ 250 25 20 15 25 20 17 25 20 15 25 20 17 > 500 ≤ 1000 23 14 12 19 12 10 ≤ 250 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 18 14 12 17 12 10 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 18 15 12 20 17 15 > 250 ≤ 500 > 250 ≤ 500 > 250 ≤ 500 > 250 ≤ 500 > 250 ≤ 500 > 250 ≤ 500 > 250 ≤ 500 180 200 220 240 260 280 300 28 26 24 22 21 20 18 24 23 21 19 18 17 16 20 19 18 16 15 14 13 50 50 50 45 45 40 40 42 42 42 38 38 34 34 35 35 35 30 30 27 27 > 500 ≤ 1000 640 längs tang. BrinellHärte HB (Anhaltswerte) ≤ 250 > 250 ≤ 500 ≤ 250 > 250 ≤ 500 ≤ 250 > 250 ≤ 500 ≤ 250 > 250 ≤ 500 320 17 15 12 40 32 27 340 16 14 12 40 32 27 360 15 13 11 40 32 27 380 14 12 10 35 30 24 95 – 125 110 – 150 125 – 160 135 – 175 150 – 185 160 – 200 175 – 215 185 – 230 200 – 240 210 – 250 225 – 265 1 Liegt die Mindest-Zugfestigkeit einer Stahlsorte zwischen zwei Festigkeitsstufen, sind die Anforderungen durch Interpolation zu ermitteln, siehe 4.2.2. 2 Die im Versuch festgestellte Zugfestigkeit darf höchstens 120 N/mm2 über der Mindestzugfestigkeit liegen, sofern diese kleiner als 600 N/mm2 ist. Für Mindestzugfestigkeiten ≥ 600 N/mm2 gilt ein Wert von 150 N/mm2. Bei Propellerwellen, Ruderschäften und Fingerlingen für Schiffe mit Eisklassenzeichen gelten für die Kerbschlagarbeit die Anforderungen nach 4.3. 3 II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 Tabelle 3.6 Mechanische und technologische Eigenschaften von Schmiedestücken aus legierten Stählen, vergütet, bei Raumtemperatur Mindestzugfestigkeit 1, 2 Rm [N/mm2] Maßgeblicher Wärmebehandlungsdurchmesser [mm] C Schmiedestücke Streck- 3 grenze ReH [ Bruchdehnung (bei Lo = 5,65 ⋅ 600 650 700 750 800 850 900 950 1000 1050 1100 So ] min. quer ≤ 250 20 18 16 > 250 ≤ 500 18 16 14 ≤ 250 20 18 16 > 250 ≤ 500 18 16 14 18 16 14 17 15 13 ≤ 250 17 15 13 > 250 ≤ 500 16 14 12 ≤ 250 17 15 13 > 250 ≤ 500 15 13 11 ≤ 250 15 14 12 > 250 ≤ 500 14 12 10 ≤ 250 14 13 11 > 250 ≤ 500 13 11 10 ≤ 250 14 13 11 > 250 ≤ 500 13 11 10 13 11 10 12 10 10 ≤ 250 12 11 10 > 250 ≤ 500 12 10 10 ≤ 250 11 10 8 > 250 ≤ 500 11 10 8 ≤ 250 11 10 8 > 250 ≤ 500 11 10 8 ≤ 250 > 250 ≤ 500 ≤ 250 > 250 ≤ 500 0,6 × Mindestzugfestigkeit 0,7 × Mindestzugfestigkeit Brucheinschnürung ) Kerbschlagarbeit Z [%] min. KV 4 [J] min. KU 4 [J] min. längs tang. quer längs tang. quer längs tang. A [%] min. N/mm2 längs tang. 550 Kapitel 2 Seite 3–9 50 50 50 50 45 45 45 40 40 40 40 40 45 45 45 45 40 40 40 35 35 35 35 35 35 35 35 35 30 30 30 27 27 27 27 27 BrinellHärte HB (Anhaltswerte) quer 41 32 24 35 30 24 32 25 18 30 25 20 41 32 24 35 30 24 32 25 18 30 25 20 32 28 22 30 27 23 25 18 13 25 20 15 32 28 22 30 27 23 25 18 13 25 20 15 32 26 20 30 26 22 25 18 13 25 20 15 32 26 20 30 26 22 25 18 13 25 20 15 27 23 18 29 25 20 25 18 13 25 20 15 27 23 18 29 25 20 25 18 13 25 20 15 25 21 16 29 25 20 25 18 13 25 20 15 25 21 16 25 22 18 25 18 13 25 20 15 25 18 13 25 20 15 25 18 13 25 20 15 25 18 13 25 20 15 25 18 13 25 20 15 160 – 200 175 – 215 190 – 235 205 – 245 215 – 260 235 – 275 245 – 290 260 – 320 275 – 340 290 – 365 310 – 375 320 – 385 1 Liegt die Mindest-Zugfestigkeit einer Stahlsorte zwischen zwei Festigkeitsstufen, sind die Anforderungen durch Interpolation zu ermitteln, siehe 4.2.2. 2 Die im Versuch festgestellte Zugfestigkeit darf höchstens 150 N/mm2 über der Mindestzugfestigkeit liegen, sofern diese kleiner als 900 N/mm2 ist. Für Mindestzugfestigkeiten ≥ 900 N/mm2 gilt ein Wert von 200 N/mm2. 3 Bei Einsatzstählen genügt ein Wert von 60 % der vorgeschriebenen Mindestzugfestigkeit für alle Festigkeitsstufen. 4 Für Wärmebehandlungs-Durchmesser > 500 mm sind die Anforderungen mit dem GL zu vereinbaren. Kapitel 2 Seite 3–10 4. Abschnitt 3 C Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 Die Probenabschnitte dürfen vor der Vergütung nicht abgetrennt werden. Herstellung und Lieferzustand 4.1 Hubstücke für gebaute Kurbelwellen sind möglichst als Flacherzeugnis vorzuschmieden und durch Pressen zum Rohteil zu falten, um einen beanspruchungsmäßig günstigen Faserverlauf zu erzielen. Es können jedoch andere Verfahren angewendet werden, wenn damit die geforderten Eigenschaften erreicht werden. Das Herstellungsverfahren ist dem GL bekannt zu geben. 4.2 Werden Kurbelwangen durch thermisches Trennen aus geschmiedeten oder gewalzten Flacherzeugnissen hergestellt, sind die wärmebeeinflussten Zonen an den Trennflächen durch mechanische Bearbeitung restlos zu entfernen. Hiervon ausgenommen sind Wangen, die dem Vormaterial vor der vorgeschriebenen Wärmebehandlung entnommen werden. 4.3 Kurbelwellen sind im Regelfall in vergütetem Zustand zu liefern, jedoch kommen für Kurbelwellen und deren Bauteile, die aus Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Mangan-Stählen hergestellt werden, auch Normalglühen oder Normalglühen und Anlassen in Frage. Sollen Kurbelwellen randschichtgehärtet werden, ist die Art der Wärmebehandlung in der HerstellerSpezifikation anzugeben. 5. Prüfung 5.1 Zugversuch Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Die Probenentnahme ist hierfür nach 5.1.1 bis 5.1.4 vorzunehmen. 5.1.1 Abgesehen von der Probenentnahme bei der Prüfung nach Prüflosen gemäß 5.1.3, ist von jeder Kurbelwelle mindestens eine Zugprobe zu entnehmen, und zwar als Längs- oder Querprobe von der Abtriebsseite. Ist das Gewicht einer in einem Stück geschmiedeten Kurbelwelle größer als 3 000 kg, sind Proben von beiden Enden zu entnehmen, und zwar an der Abtriebsseite als Querprobe. Hierbei gilt das Wärmebehandlungsgewicht abzüglich des Gewichts der Probenabschnitte als Maßstab. 5.1.2 Werden die Hübe aus einer vorgeschmiedeten Kurbelwelle maschinell oder durch Brennschnitt herausgearbeitet, ist der zweite Probensatz in Querrichtung von dem herausgetrennten Werkstoff des der Abtriebsseite entgegengesetzt liegenden Hubes zu entnehmen, vgl. Abb. 3.4. Längsprobe H/4 D/4 D H D/4 Längsprobe Querprobe Querprobe Abtriebsseite Abb. 3.4 Probenentnahme bei Kurbelwellen 5.1.3 Kurbelwellen gleicher Abmessungen bis zu 500 kg Wärmebehandlungsgewicht, welche aus einer Schmelze stammen und im gleichen Ofen in einer Folge wärmebehandelt worden sind, dürfen zu Prüflosen gemäß Tabelle 3.1, Abschnitt A.10.2.3 zusammengefasst werden. Bei vergüteten Kurbelwellen sind zwei Zugproben je Prüflos zu entnehmen, bei normalgeglühten Wellen genügt eine Probe. 5.1.4 Bei geschmiedeten Hubstücken sind Querproben zu entnehmen. Sofern keine anderen Vereinbarungen mit dem GL getroffen werden, ist von jedem Stück mindestens eine Probe zu entnehmen. 5.1.5 Werden von großen Kurbelwellen zwei Proben entnommen, darf der Unterschied zwischen den ermittelten Zugfestigkeiten die in B.4.2.3 genannten Werte nicht überschreiten. 5.2 Kerbschlagbiegeversuch Jedes Schmiedestück bzw. jedes Prüflos ist durch den Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Für die Anzahl der Probensätze (3 Proben) und deren Lage gelten die für die Zugproben gemäß 5.1.1 bis 5.1.4 genannten Bedingungen. 5.3 Härteprüfung 5.3.1 Bei der Prüfung in Losen müssen mindestens 10 % der Kurbelwellen Härteprüfungen unterzogen werden. Das Härteprüfverfahren und die Lage der Härteprüfeindrücke auf den Stücken sind mit dem GL zu vereinbaren. 5.3.2 Die Unterschiede der an verschiedenen Stellen des Schmiedestückes bzw. die an verschiedenen Stücken eines Prüfloses ermittelten Härtewerte dürfen die in B.4.4.2 genannten Werte nicht überschreiten. 5.4 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Der Kurbelwellenhersteller muss die Oberflächenbeschaffenheit und die Abmessungen der Kurbelwellen prüfen und dem Besichtiger die Aufmassprotokolle aushändigen. Er muss ferner dem Besichtiger die Kurbelwellen zur Endabnahme vorstellen und die erforderlichen Messgeräte für eine Maßkontrolle bereithalten. 5.5 Zerstörungsfreie Prüfung Kurbelwellen sind zerstörungsfrei nach G. in dem dort festgelegten Umfang zu prüfen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 D Schmiedestücke D. Schmiedestücke für Getriebe 1. Geltungsbereich Diese Vorschrift gilt für Schmiedestücke aus Kohlenstoff-, Kohlenstoff-Mangan- und niedrig legierten Stählen, die für die Herstellung von Rädern und Radbandagen von Getrieben der Hauptantriebsanlage und von Hilfsmaschinen bestimmt sind. 2. Geeignete Stahlsorten Unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen nach 6. erfüllen, können folgende Stahlsorten verwendet werden: 2.1 Vergütungsstähle nach EN 10083-1, EN 10083-2, Einsatzstähle nach EN 10084 und Nitrierstähle nach EN 10085, sofern die Eignung der einzelnen Stahlsorte für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Tabelle 3.7 enthält eine Auswahl geeigneter Stahlsorten. Tabelle 3.7 Geeignete Stahlsorten für Getriebe Stahlsorte Norm 42CrMo4 EN 10083-1 16MnCr5 20MnCr5 EN 10084 18CrNiMo7-6 2.2 Stähle nach anderen Normen, sofern diese mit den Stahlsorten gemäß 2.1 vergleichbar sind und ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist. 2.3 Stähle nach besonderen Werkstoffspezifikationen, sofern der GL deren Verwendung genehmigt hat. Dazu muss der Getriebehersteller die entsprechenden Spezifikationen mit allen für die Beurteilung erforderlichen Angaben wie Herstellungsverfahren, chemische Zusammensetzung, Wärmebehandlung, Randschichthärtung und mechanische Güteeigenschaften zur Genehmigung einreichen. 3. Geschweißte Räder Werden Getrieberäder aus Einzelteilen durch Schweißen zusammengefügt, sind dem GL alle Einzelheiten des Schweißverfahrens, des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfung, sowie der Zulässigkeitskriterien für Schweißnahtfehler zur Genehmigung einzureichen. Die Güteeigenschaften der Schweißverbindungen sind durch eine Verfahrensprüfung erstmalig nachzuweisen. 4. Wärmebehandlung 4.1 Schmiedestücke, für die nach dem Schneiden der Zähne kein Randschichthärten vorgesehen ist, sind zu vergüten. Für Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Manganstähle kommt auch ein Normalglühen und Anlassen in Frage. Kapitel 2 Seite 3–11 4.2 Bei Schmiedestücken, für die nach dem Schneiden der Zähne ein Randschichthärten in Frage kommt, richtet sich die Wärmebehandlung nach der Art des Härteverfahrens. Hierfür gilt folgendes: 4.2.1 Einsatzstähle sind nach dem Aufkohlen zu härten und bei niedriger Temperatur anzulassen. Die Einsatz-Härtetiefe (ESHT), die Zeit-Temperatur-Folge und die Härte-Spanne (Min/Max) sind in der Spezifikation festzulegen. 4.2.2 Stähle für das Induktionshärten sind vor dem Härten im Regelfall zu vergüten. Für Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Manganstähle kommt anstelle der Vergütung auch ein Normalglühen in Frage. Die Art der Wärmebehandlung, die Einhärtetiefe (EHT), die Härtetemperaturen und Abschreckmittel sowie die Härte- Spanne (Min/Max) sind in der Spezifikation festzulegen. 4.2.3 Nitrierstähle sind vor dem Nitrieren zu vergüten. Das Nitrieren ist vorzugsweise mit Gasen durchzuführen. Die Art der Wärmebehandlung, die NitrierHärtetiefe (NHT) und die Härte-Spanne (Min/Max) sind in einer Spezifikation festzulegen. 4.3 Unter 4.2 genannte Wärmebehandlungen und Randschichthärtungen sind so auszuführen, dass eine gleichmäßige Härtezone mit der in der Spezifikation festgelegten Tiefe und Härte entsteht. Der GL behält sich vor, die Herstellung von Probestücken zu fordern, an denen die Gleichmäßigkeit, Tiefe und Härte der Randschicht nachzuweisen sind. 5. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Hierfür gelten die Angaben in den Bestell-Zeichnungen. 6. Anforderungen an den Werkstoff 6.1 Chemische Zusammensetzung 6.1.1 Für die chemische Zusammensetzung gelten die in der betreffenden Norm oder genehmigten Spezifikation genannten Grenzwerte. 6.1.2 Sollen Schmiedestücke für geschweißte RadKonstruktionen verwendet werden, muss deren Zusammensetzung in Abhängigkeit vom Schweißverfahren besonders festgelegt und dem GL zur Genehmigung bekannt gegeben werden. 6.2 Mechanische und technologische Eigenschaften Bei Vergütungsstählen müssen die in den Tabelle 3.5 bzw. 3.6 in C. genannten Mindestanforderungen an die Streckgrenze, Bruchdehnung und Brucheinschnürung in Abhängigkeit von der vorgeschriebenen Mindestzugfestigkeit erfüllt werden. Bei Einsatzstählen gelten die Anforderungen nach Tabelle 3.8 für Proben, die die Wärmebehandlung gemeinsam mit dem Schmiedestück durchlaufen haben (Mitlaufproben). Abschnitt 3 D Kapitel 2 Seite 3–12 Tabelle 3.8 Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 Anforderungen an die mechanischen und technologischen Eigenschaften von Mitlaufproben ∅ Streckgrenze ReH Zugfestigkeit Rm [mm] [N/mm2] [N/mm2] Probestück Stahlsorte Brucheinschnürung Z1 [%] min. Bruchdehnung A1 [%] min. Kerbschlagarbeit min. 16MnCr5 KV 1 KU 1 [J] [J] min. min. l t, q l t, q l t, q l t, q 590 780 – 1080 10 8 40 27 22 16 24 18 690 980 – 1280 8 6 35 27 18 13 20 15 18CrNiMo7-6 785 1080 – 1320 8 6 35 27 18 13 20 15 16MnCr5 440 640 – 940 11 9 40 27 22 16 24 18 540 780 – 1080 10 8 35 27 22 16 24 18 685 980 – 1280 8 6 35 27 18 13 20 15 20MnCr5 20MnCr5 30 63 18CrNiMo7-6 Lage der Probenachse: 6.3 l = längs, t = tangential, q = quer Härte Für alle Getriebeteile sind die in der Spezifikation oder Genehmigungszeichnung für den Verzahnungsbereich vorgeschriebenen Härtewerte verbindlich. 7. Prüfung Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 7.1 7.2.2 Bei kleinen Ritzeln mit Durchmessern bis 200 mm im Verzahnungsbereich ist eine Längsprobe aus dem Lagerzapfen zu entnehmen, siehe Abb. 3.5. Tangentialprobe Prüfung der chemischen Zusammensetzung Zugversuch an endwärmebehandelten und an induktions- und nitriergehärteten Schmiedestücken Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Für die Entnahme der Proben gilt folgendes: 7.2.1 Ritzel über 200 mm Durchmesser: Ist der Durchmesser im Verzahnungsbereich größer als 200 mm, ist eine Tangentialprobe von einer Stelle zu nehmen, die an den Verzahnungsbereich angrenzt, siehe Abb. 3.5. Lassen die Abmessungen des Rohteils eine Probenentnahme an dieser Stelle nicht zu, darf eine Querprobe in Verlängerung des Lagerzapfens genommen werden. Hat der Lagerzapfen einen Durchmesser von 200 mm oder weniger, darf eine Längsprobe genommen werden. Beträgt die Länge der fertigen Verzahnung mehr als 1250 mm, sind Proben von beiden Enden des Rohteils zu entnehmen. L d2 Der Werkstoffhersteller muss die Zusammensetzung jeder Schmelze bestimmen und in einem Zeugnis bescheinigen. 7.2 Ritzel bis 200 mm Durchmesser: Tangentialprobe D 1 Längsprobe Querprobe d1 L = Länge des Verzahnungsbereiches D = Durchmesser des Verzahnungsbereiches d1,d2 = Durchmesser der Lagerzapfen Abb. 3.5 Ritzel 7.2.3 Getrieberäder: Bei Getrieberädern ist dem Rohteil eine Tangentialprobe zu entnehmen, siehe Abb. 3.6. Tangentialproben Abb. 3.6 Getrieberad II - Teil 1 GL 2009 7.2.4 Abschnitt 3 D Schmiedestücke Radbandagen: Bei Radbandagen, die üblicherweise durch Lochen eines Blockes und Aufweiten durch Schmieden oder Walzen hergestellt werden, ist eine Tangentialprobe zu entnehmen, siehe Abb. 3.7. Kapitel 2 Seite 3–13 dem Prüflos wärmezubehandeln. Dazu sind die Probenabschnitte maschinell auf einen Durchmesser zu bearbeiten, der dem kleineren der beiden folgend genannten Werte entspricht: 0,25 × Verzahnungsdurchmesser bzw. 63 mm Durchmesser Tangentialprobe Ergibt sich hierbei, dass der Probendurchmesser kleiner als 63 mm ist, kann nach Vereinbarung mit dem Besichtiger hierfür eine Probe mit genormten Abmessungen (z. B. 30 mm Durchmesser nach DIN 17210) verwendet werden. Anschließend sind den Probeabschnitten Zugproben zu entnehmen und zu prüfen. 7.3.2 Es bleibt dem Getriebehersteller überlassen, Probenabschnitte mit größerem Querschnitt als unter 7.3.1 genannt herzustellen. Die Stücke müssen jedoch für das letzte Härten und Anlassen auf die vorgeschriebenen Abmessungen gebracht werden. Abb. 3.7 Radbandage Überschreitet der Durchmesser der Verzahnung 2 500 mm oder das Gewicht bei der Wärmebehandlung ohne Berücksichtigung des Probenwerkstoffes 3 000 kg, sind Proben von zwei einander gegenüberliegenden Stellen der Bandage zu nehmen. 7.2.5 Ritzelkörper: 7.4 Werden von großen Schmiedestücken zwei Proben entnommen, darf der Unterschied zwischen den ermittelten Zugfestigkeiten die in B.4.2.3 genannten Werte nicht überschreiten. 7.5 Bei Ritzel-Hohlkörpern, bei denen die Länge der fertigen Verzahnung bis zu 1 250 mm beträgt, ist eine Probe von einem Ende quer zur Längsachse des Körpers zu entnehmen; bei Verzahnungslängen über 1 250 mm erfolgt die Probenentnahme von beiden Enden, siehe Abb. 3.8. Quer- oder Tangentialprobe Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Körper als Rohteil mit vollem Querschnitt geschmiedet und dann aufgebohrt oder durch Lochen eines Schmiederohlings und Aufweiten über einen Dorn hergestellt wird. Bei gebohrten Hohlkörpern gelten die Proben als Querproben, bei durch Aufweitung hergestellten als Tangentialproben. 7.3 Zugversuch an Einsatzstählen 7.3.1 Die entsprechenden Probeabschnitte sind gemeinsam mit dem zugehörigen Getriebeteil oder Kerbschlagbiegeversuch Jedes Schmiedestück bzw. jede Prüfeinheit ist durch den Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Für die Anzahl der Probensätze (je 3 Stück), ihre Entnahme aus den Schmiedestücken bzw. Probeabschnitten sowie ihre Wärmebehandlung gelten die unter 7.2 bzw. 7.3 genannten Bedingungen. Der Versuch kann nach Wahl des Herstellers an Charpy-V- oder Charpy-U-Proben ausgeführt werden. 7.6 Abb. 3.8 Ritzelkörper Festigkeitsunterschiede im Schmiedestück Härteprüfung 7.6.1 An allen Schmiedestücken sind nach der Wärmebehandlung aber vor dem Schneiden der Verzahnung Härteprüfungen an den in den Genehmigungszeichnungen festgelegten Stellen auszuführen. Überschreitet die Verzahnungslänge L eines Getriebeteils 500 mm, ist die Prüfung an beiden Enden des Verzahnungsbereiches vorzunehmen. 7.6.2 An allen randschichtgehärteten Getriebeteilen sind zusätzliche Härteprüfungen an den Zähnen nach dem Härten und Schleifen auszuführen. Die Anzahl der Messstellen ist so zu wählen, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Härtewerte über Umfang und Breite der Verzahnung nachprüfbar ist. 7.6.3 Die Unterschiede der an den vorgeschriebenen Stellen am Schmiedestück bzw. die an verschiedenen Stücken eines Prüfloses ermittelten Werte dürfen die in B.4.4.2 genannten Werte nicht überschreiten. Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen 2.2 Schmiedestücke aus ferritischen und martensitischen Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen nach EN 10222-2. Kapitel 2 Seite 3–14 7.7 Abschnitt 3 E Der Getriebehersteller muss die Verzahnung auf die Beschaffenheit der Oberfläche prüfen und nachmessen. Anschließend sind die Erzeugnisse dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen, wobei ihm die Aufmassprotokolle auszuhändigen sind. Für Nachprüfungen durch den Besichtiger muss der Getriebehersteller die erforderlichen Messgeräte bereithalten. 7.8 Losweise Prüfung 2.3 Schmiedestücke aus schweißgeeigneten Feinkornbaustählen nach EN 10222-4. 2.4 Schmiedestücke aus nichtrostenden austenitischen oder austenitisch-ferritischen Stählen nach DIN 17440, EN 10222-5 bzw. Stahl-Eisen-Werkstoffblatt SEW 400. Schmiedestücke mit ähnlichen Maßen und Wärmebehandlungsgewichten bis zu 300 kg, die aus der gleichen Schmelze stammen und in gleicher Folge wärmebehandelt werden, können zu Prüflosen gemäß A.10.2, Tabelle 3.1 zusammengefasst werden. Von jedem Prüflos sind zwei Probenabschnitte für den Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu entnehmen. Jedes Stück ist einer Härteprüfung zu unterziehen. 2.5 7.9 2.6.1 Die Bruchdehnung A soll die die Stahlsorte kennzeichnenden, vom GL festgelegten Mindestwerte, jedoch in Quer-/Tangentialrichtung nicht weniger als 14 % und in Längsrichtung nicht weniger als 16 %, aufweisen. Zerstörungsfreie Prüfung 7.9.1 An allen Schmiedestücken ist durch den Hersteller eine Ultraschallprüfung im Bereich der Verzahnung auszuführen, wenn der Durchmesser der Verzahnung 200 mm überschreitet. 7.9.2 Getriebeteile, deren Zähne randschichtgehärtet sind, sind im gesamten Verzahnungsbereich durch das Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren auf Risse zu prüfen. Die Schweißverbindungen der aus Einzelteilen zusammengefügten Getrieberäder sind in dem Umfang zerstörungsfrei zu prüfen, der bei der Verfahrenszulassung festgelegt wurde. Die Prüfungen sind nach G. durchzuführen. E. Schmiedestücke für Kessel, Behälter, Apparate und Rohrleitungen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für Schmiedestücke aus unlegierten und legierten Stählen zur Herstellung von Flanschen, Stutzen, Armaturengehäusen, ferner Ein- und Vorschweißteilen. Für Schmiedestücke aus kaltzähen Stählen gilt F. 1.2 Für Schmiedestücke für Dampfkessel auf Schiffen unter deutscher Flagge sind die "Technischen Regeln für Dampfkessel" der Reihe TRD 100 zu beachten. 2. Geeignete Stahlsorten Es dürfen folgende Werkstoffe verwendet werden: 2.1 Schweißgeeignete unlegierte Baustähle nach EN 10250-2 bis zu einer Betriebstemperatur von 300 °C. Flansche aus Stahl nach DIN 2528. 2.6 Stähle nach anderen Normen oder Werkstoffspezifikationen, wenn sie den Stahlsorten gemäß 2.1 bis 2.5 vergleichbar sind und ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Hierfür kann eine erstmalige Eignungsprüfung gefordert werden. Ferritische Stähle müssen darüber hinaus folgende Mindestanforderungen erfüllen: 2.6.2 Die Kerbschlagarbeit soll die die Stahlsorte kennzeichnenden, vom GL festgelegten Mindestwerte, jedoch in Quer-/Tangentialrichtung nicht weniger als 27 J, in Längsrichtung nicht weniger als 39 J bei Raumtemperatur an der Charpy-V-Probe aufweisen. Dieser Wert gilt als Mittelwert aus drei Versuchen, wobei ein Einzelwert unter dem vorgeschriebenen Mittelwert, aber nicht niedriger als 70 % des Mittelwertes liegen darf. 3. Wärmebehandlung und Lieferzustand Alle Schmiedestücke sind in einem der Stahlsorte entsprechenden Wärmebehandlungszustand zu liefern. Das Normalglühen kann bei unlegierten Stahlsorten durch eine gleichwertige Temperaturführung beim oder nach dem Schmieden oder Walzen ersetzt werden, wenn der GL das Verfahren zugelassen hat. Werden Teile aus Stab- oder Blechmaterial durch spangebende Bearbeitung hergestellt, genügt die Wärmebehandlung am Vormaterial. 4. Anforderungen an den Werkstoff 4.1 Allgemeine Anforderungen Für die chemische Zusammensetzung des Stahles, seine mechanischen Eigenschaften, Anforderungen an die Kerbschlagarbeit und Härte gelten die in 2.1 bis 2.5 genannten Normen bzw. die in den genehmigten Spezifikationen enthaltenen Angaben. 4.2 Schweißeignung Stähle nach diesen Vorschriften müssen bei Anwendung werkstattüblicher Verfahren schweißgeeignet sein. Je nach der chemischen Zusammensetzung können dazu Vorwärmen und/oder Wärmenachbehandlungen erforderlich sein. II - Teil 1 GL 2009 4.3 Abschnitt 3 F Schmiedestücke Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion Austenitische Stahlsorten müssen im Lieferzustand gegenüber interkristalliner Korrosion beständig sein. Sollen Schmiedestücke für geschweißte Konstruktionen (z. B. Anschweißarmaturen, Flansche) ohne nachträgliche Wärmebehandlung nach dem Schweißen verwendet werden, sind solche Stahlsorten zu wählen, die auch in diesem Zustand beständig sind, z. B. Tioder Nb-stabilisierte Stähle oder Stähle mit Kohlenstoffgehalten von C ≤ 0,03 %. 5. Prüfung Die Schmiedestücke sind in fertigem Zustand (Lieferzustand) zur Prüfung vorzulegen und den nachfolgenden Prüfungen zu unterziehen. Für Schmiedestücke für Dampfkessel ist 1.2 zu beachten. 5.1 Zugversuch 5.1.1 Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Für die Probenentnahme dürfen Schmiedestücke mit ähnlichen Abmessungen und Nenngewichten bis zu 1 000 kg, die aus der gleichen Schmelze stammen und in gleicher Folge wärmebehandelt worden sind, zu Prüflosen gemäß A.10.2, Tabelle 3.1 zusammengefasst werden. Bei normalgeglühten Stücken ist jedem Prüflos eine Probe, bei Stücken in anderen Wärmebehandlungszuständen sind jedem Prüflos 2 Proben zu entnehmen. Bei Stückzahlen ≤ 10 - bzw. bei Nenngewichten bis 15 kg und Stückzahlen ≤ 30 - genügt eine Probe. 5.1.2 Für die Prüfung nach Losen sind die jeweils härtesten und weichsten Stücke zur Prüfung auszuwählen, vgl. 5.3. 5.1.3 Bei Stückgewichten über 1 000 kg, ist jedem Stück eine Probe zu entnehmen. 5.2 Kerbschlagbiegeversuch Die Schmiedestücke sind durch den Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Die Anzahl der Probensätze (jeweils 3 Charpy-V-Proben) ist wie die der Zugproben festzulegen. 5.3 Härteprüfung 5.3.1 Bei Schmiedestücken in vergütetem Zustand, ausgenommen Flansche in genormten Abmessungen, ist jedes Stück einer Härteprüfung zu unterziehen. 5.3.2 Flansche in genormten Abmessungen sind in folgendem Umfang zu prüfen: – normalgeglühte Stähle: mindestens 3 % – vergütete und austenitisch-ferritische Stähle: mindestens 10 % des gleichen Prüfloses 5.3.3 Bei nicht in 5.3.1 und 5.3.2 genannten Teilen sind mindestens 20 % eines Prüfloses zu prüfen. Kapitel 2 Seite 3–15 5.4 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Der Hersteller muss die Oberflächenbeschaffenheit und die Abmessungen der Erzeugnisse prüfen und die Teile dann dem Besichtiger zur Endabnahme vorstellen. 5.5 Prüfung auf Werkstoffverwechselung Schmiedestücke aus legierten Stählen sind durch den Hersteller geeigneten Prüfungen auf Werkstoffverwechselung zu unterziehen. 5.6 Zerstörungsfreie Prüfung An Schmiedestücken mit einem Nenngewicht über 300 kg ist durch den Hersteller eine Ultraschallprüfung und ggf. ergänzend eine Oberflächenrissprüfung auszuführen. Die Prüfungen sind nach G. durchzuführen. 5.7 Prüfung der IK-Beständigkeit Der Hersteller muss bei Schmiedestücken aus austenitischen und austenitisch-ferritischen Stählen, die für Schweißkonstruktionen bestimmt sind, und - wenn in der Bestellung vorgeschrieben - auch bei anderen austenitischen Stählen die Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion nachprüfen. Dabei sind folgende Zustände zu prüfen: – Stähle mit C ≤ 0,03 % und stabilisierte Stähle nach einer sensibilisierenden Wärmebehandlung (700 °C, 30 Min., Wasserabschreckung) – Alle anderen Stähle im Lieferzustand. Es sind dabei mindestens 2 Proben je Schmelze nach anerkannter Norm (z. B. ISO 3651-2) zu prüfen. F. Schmiedestücke aus kaltzähen Stählen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für Schmiedestücke aus kaltzähen Stählen und aus vergüteten hochfesten Stählen, die für Lade- und Prozesseinrichtungen auf Gastankern verwendet werden sollen, z. B. Flansche, Armaturenteile, An- und Einschweißteile. 1.2 Für Schmiedeteile, die für druckverflüssigtes Ammoniak bei Entwurfstemperaturen nicht unter 0 °C verwendet werden sollen, z. B. geschmiedete Flansche, Ringe und Stutzen, sind die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung nach Abschnitt 1, F. 8.1.1, Tabelle 1.18 und die mechanischen Eigenschaften nach Abschnitt 1, F.8.2.2 einzuhalten. Es gelten ferner die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit nach Abschnitt 1, F.8.3. 1.3 Für Schmiedeteile aus hochfesten vergüteten Feinkornbaustählen mit Nennstreckgrenzen von 420 bis 690 N/mm2, die für Gastanks mit Entwurfstemperaturen nicht niedriger als 0 °C bestimmt sind, gelten die Anforderungen nach 1.2. Kapitel 2 Seite 3–16 2. Abschnitt 3 F Schmiedestücke 4. Zugelassene Stahlsorten Es dürfen folgende Stahlsorten innerhalb der in Tabelle 3.9 genannten Grenzen für die niedrigsten Entwurfstemperaturen verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach 5. erfüllen. 2.1 Genormte Stähle nach Tabelle 3.9. 2.2 Sonstige Stähle nach anderen Normen oder Werkstoffspezifikationen, wenn diese mit den Stahlsorten nach 2.1 vergleichbar sind und ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Hierfür kann eine erstmalige Zulassungsprüfung gefordert werden. 3. Wärmebehandlung und Lieferzustand Alle Schmiedestücke sind in einem der Stahlsorte entsprechenden Wärmebehandlungszustand, d. h. normalgeglüht, vergütet oder lösungsgeglüht und abgeschreckt zu liefern. Werden Teile aus Stab- oder Blechwerkstoff durch spangebende Bearbeitung hergestellt, genügt die Wärmebehandlung am Vormaterial. Tabelle 3.9 II - Teil 1 GL 2009 Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Hierfür gelten die Angaben in den Normen oder Spezifikationen. 5. Anforderungen an den Werkstoff 5.1 Allgemeine Anforderungen Für die chemische Zusammensetzung, die mechanischen Eigenschaften und die Härte gelten die in den Normen bzw. genehmigten Spezifikationen enthaltenen Angaben. 5.2 Schweißeignung Stähle nach diesen Vorschriften müssen bei Anwendung werkstattüblicher Verfahren schweißbar sein. 5.3 Kerbschlagarbeit bei tiefen Temperaturen Die in der Tabelle 3.10 für die betreffende Stahlsorte festgelegten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit müssen bei Verwendung von Charpy-V-Proben bei den dort genannten Prüftemperaturen erfüllt werden. Zugelassene kaltzähe Schmiedestahlsorten Stahltyp Zulässige niedrigste Entwurfstemperatur Stahlsorte bzw. Werkstoff-Nr. Norm P285NH Schweißgeeignete Feinkornbaustähle –20 °C 1 P285QH P355N EN 10222-4 P355QH 0,5 % Nickelstahl –55 °C 13MnNi6-3 2,25 % Nickelstahl –65 °C –– 3,5 % Nickelstahl –90 °C 12Ni14 5 % Nickelstahl –105 °C 12Ni19 –165 °C 2 X12Ni5 9 % Nickelstahl –165 °C X8Ni9 ⎧ ⎨ ⎩ EN 10222-3 EN 10222-3 1.4301 (304) 3 1.4307 (304 L) Austenitische Stähle –165 °C 1.4401 (316) 1.4404 (316 L) EN 10222-5 1.4541 (321) 1.4550 (347) 1 2 3 Niedrigere Entwurfstemperaturen können durch eine Zulassungsprüfung festgelegt werden. Die niedrigste Entwurfstemperatur von –165 °C gilt nur, wenn diese durch eine Zulassungsprüfung nachgewiesen ist. Angaben in Klammern beziehen sich auf vergleichbare Stähle nach AISI. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 F Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–17 Tabelle 3.10 Anforderungen an die Kerbschlagarbeit von Schmiedestählen aus kaltzähen Stählen Kerbschlagarbeit Stahltyp Schweißgeeignete Feinkornbaustähle und 0,5 % Nickelstahl 5 K unterhalb niedrigster Entwurfstemperatur, aber mindestens – 20 °C 2,25 % Nickelstahl –70 °C 3,5 % Nickelstahl –95 °C 5 –110 °C % Nickelstahl 5 % Nickelstahl –196 °C 9 % Nickelstahl –196 °C Austenitische Stähle KV [J] 1 min. Prüftemperatur längs quer 27 (19) 22 (15) 34 (24) 24 (17) 41 (27) 27 (19) 2 –196 °C 1 Mittelwert aus drei Charpy-V-Proben, die Werte in Klammern gelten für den niedrigsten Einzelwert. 2 Die Prüftemperatur von –196 °C gilt, wenn der 5 % Nickelstahl für eine niedrigste Entwurfstemperatur von –165 °C zugelassen ist. 5.4 Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion Austenitische Stahlsorten müssen im Lieferzustand gegenüber interkristalliner Korrosion beständig sein. Sollen Schmiedestücke für geschweißte Konstruktionen (z. B. Anschweißarmaturen, Flansche) ohne nachträgliche Wärmebehandlung nach dem Schweißen verwendet werden, sind solche Stahlsorten zu wählen, die auch in diesem Zustand beständig sind, z. B. Tioder Nb-stabilisierte Stähle oder Stähle mit Kohlenstoffgehalten von C ≤ 0,03 %. 6. Prüfung 6.1.3 Bei Stückgewichten über 1 000 kg ist jedem Stück eine Probe zu entnehmen. 6.2 Kerbschlagbiegeversuch Die Schmiedestücke sind durch den Kerbschlagbiegeversuch an Charpy-V-Proben zu prüfen. Die Anzahl der Probensätze (jeweils 3 Proben) ist wie die der Zugproben festzulegen. Die Versuche sind bei den in Tabelle 3.10 genannten Prüftemperaturen durchzuführen. 6.3 Härteprüfung Die Schmiedestücke sind in fertigem Zustand (Lieferzustand) zur Prüfung vorzulegen und den nachfolgend genannten Prüfungen zu unterziehen. 6.3.1 Bei Schmiedestücken in vergütetem Zustand, ausgenommen Flansche in genormten Abmessungen, ist jedes Stück einer Härteprüfung zu unterziehen. 6.1 6.3.2 Flansche in genormten Abmessungen sind in folgendem Umfang zu prüfen: Zugversuch 6.1.1 Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Für die Probenentnahme dürfen Schmiedestücke mit ähnlichen Abmessungen und Nenngewichten bis zu 1 000 kg, die aus der gleichen Schmelze stammen und in gleicher Folge wärmebehandelt worden sind, zu Prüflosen gemäß A.10.2, Tabelle 3.1 zusammengefasst werden. Bei normalgeglühten Stücken ist jedem Prüflos eine Probe, bei Stücken in anderen Wärmebehandlungszuständen sind jedem Prüflos zwei Proben zu entnehmen. Bei Stückzahlen ≤ 10 bzw. bei Nenngewichten bis 15 kg und Stückzahlen ≤ 30 genügt eine Probe. 6.1.2 Für die Prüfung nach Losen sind die jeweils härtesten und weichsten Stücke zur Prüfung auszuwählen, vgl. 6.3. – normalgeglühte Stähle: mindestens 3 % – vergütete, austenitische und austenitisch-ferritische Stähle: mindestens 10 % des gleichen Prüfloses 6.3.3 Bei nicht in 6.3.1 und 6.3.2 genannten Teilen sind mindestens 20 % eines Prüfloses zu prüfen. 6.4 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Der Hersteller muss die Oberflächenbeschaffenheit und die Abmessungen der Erzeugnisse prüfen und die Teile dann dem Besichtiger zur Endabnahme vorstellen. Kapitel 2 Seite 3–18 6.5 Abschnitt 3 G Schmiedestücke Prüfung auf Werkstoffverwechslung II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 3.11 Prüfverfahren Schmiedestücke aus legierten Stählen sind durch den Hersteller geeigneten Prüfungen auf Werkstoffverwechselung zu unterziehen. 6.6 Zerstörungsfreie Prüfung An Schmiedestücken mit einem Nenngewicht über 300 kg ist durch den Hersteller eine Ultraschallprüfung und ggf. ergänzend eine Oberflächenrissprüfung auszuführen. Die Prüfungen sind nach G. durchzuführen. 6.7 Prüfung der IK-Beständigkeit Der Hersteller muss bei Schmiedestücken aus austenitischen Stählen, die für Schweißkonstruktionen bestimmt sind und - wenn in der Bestellung vorgeschrieben - auch bei anderen austenitischen Stählen die Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion nachprüfen. Dabei sind folgende Zustände zu prüfen: – Stähle mit C ≤ 0,03 % und stabilisierte Stähle nach einer sensibilisierenden Wärmebehandlung (700 °C, 30 min., Wasserabschreckung) – Alle anderen Stähle im Lieferzustand. Es sind dabei mindestens 2 Proben je Schmelze nach anerkannter Norm (z. B. ISO 3651-2) zu prüfen. G. 1. Zerstörungsfreie Prüfung von Schmiedestücken Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für zerstörungsfreie Prüfungen an Schmiedestücken, für die in B. bis F. entsprechende Forderungen enthalten sind, und sofern keine anderen Regelwerke oder Hersteller Spezifikationen Gegenstand von Vereinbarungen sind. Eine Aufstellung der prüfpflichtigen Schmiedestücke und der daran durchzuführenden Prüfungen ist in H. enthalten. 1.2 Die allgemeinen Anforderungen an Prüfstellen, Prüfpersonal, Prüfverfahren und Bescheinigung der Ergebnisse sind im Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3 beschrieben und sind für alle Prüfungen verbindlich. 1.3 Die in diesen Vorschriften beschriebenen Verfahren für die Magnetpulverprüfung und die Ultraschallprüfung gelten eingeschränkt nur für Schmiedestücke aus ferritischen Stählen. Prüfung Verfahren Kurzzeichen 2 Visuelle Prüfung der äußeren Magnetpulverprüfung 1 Beschaffenheit Eindringprüfung VT MT der inneren Ultraschallprüfung Beschaffenheit UT PT 1 nur für Schmiedestücke aus ferritischen Stählen 2 Definition gemäß DIN EN 473 1.5 Die in G. beschriebenen Verfahren und Prüfkriterien sind von Herstellern und Verarbeitern anzuwenden. Wünscht der Besteller für bestimmte Schmiedestücke, z. B. für den Motoren- und Turbinenbau, die Anwendung weiterer Vorschriften, muss er dieses in einer Prüfanweisung festlegen und dem GL bekannt geben. Alternativ kann eine zerstörungsfreie Prüfung nach den Prüfanweisungen des Herstellers und/oder Bestellers erfolgen, wenn die Verfahren und Prüfkriterien die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen. 1.6 Für die Prüfung sind die Schmiedestücke in die Prüfzonen I, II, III, für die Magnetpulverprüfung zusätzlich IV entsprechend der möglichen Auswirkungen von Fehlern auf die Bauteilsicherheit unterteilt, wobei in der Prüfzone I die geringsten Anzeigengrößen und -häufigkeiten zugelassen sind. Für die Unterteilung in Prüfzonen sind folgende Grundsätze maßgebend: – zu erwartende Betriebsbeanspruchungen – Auswirkung der Fehlstellen auf die Bauteilsicherheit – mögliches Schadensrisiko beim Versagen des Bauteils – erforderliche Fehlerfreiheit und Oberflächenbeschaffenheit nach der Fertigbearbeitung Für die wichtigsten Schmiedestücke der Antriebsanlage ist die Einteilung in Prüfzonen in I. und J. geregelt. Für Schmiedestücke aus austenitischen oder austenitisch-ferritischen Werkstoffen müssen die Verfahren und Prüfkriterien für die Ultraschallprüfung und die Eindringprüfung mit dem GL besonders vereinbart werden. Dieses kann auf der Basis von Normen bzw. Spezifikationen der Hersteller oder Besteller erfolgen. 1.7 Für die Schmiedestücke, für die in I. für die Magnetpulverprüfung und J. für die Ultraschallprüfung keine Einteilung nach Prüfzonen enthalten ist, sind Prüfzonen unter Berücksichtigung der unter 1.6 genannten Grundsätze durch den Hersteller bzw. Besteller in einer Prüfanweisung festzulegen und dem GL bekannt zu geben. 1.4 Unter Berücksichtigung der in 1.3 getroffenen Festlegungen sind in diesen Vorschriften folgende Prüfverfahren beschrieben, siehe Tabelle 3.11: Die Prüfanweisung muss ferner Angaben zu den geforderten Zulässigkeitskriterien (z. B. Qualitätsklassen nach EN 10228-1, -2, -3) enthalten. II - Teil 1 GL 2009 2. Abschnitt 3 G Schmiedestücke Durchführung der Prüfung 2.1 Nach Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfer der werkseigenen oder beauftragten Prüfstelle sind dem GL-Besichtiger die fertigbearbeiteten Schmiedestücke zur visuellen Prüfung vorzustellen. 2.2 Bei den Prüfungen wird zwischen Vor- und Abnahmeprüfungen unterschieden. Vorprüfungen dienen zur Entscheidung über die Prüfbarkeit und Verwendbarkeit des Schmiedestückes und sind im allgemeinen Angelegenheit der Herstellers. Abnahmeprüfungen sind möglichst am fertig bearbeiteten Schmiedestück nach der für die Güteeigenschaften maßgeblichen Wärmebehandlung durchzuführen. Erforderlichenfalls können Abnahmeprüfungen auch in einem Fertigungszustand mit geringer Schnittzugabe bzw. bei der Ultraschallprüfung nach einer Vorbearbeitung in konturenarmem Zustand erfolgen. Einzelheiten hierzu sind in der Prüfanweisung festzulegen und dem GL bekannt zu geben. 2.3 Der Besichtiger muss vom Hersteller bzw. vom weiterverarbeitenden Werk von den geplanten Prüfungen in Kenntnis gesetzt werden. Er nimmt nach seinem Ermessen an den Prüfungen teil. 2.4 Die Prüfungen sind an den in H. und J. beschriebenen Zonen der Schmiedestücke bzw. an den in der Prüfanweisung bezeichneten Stellen durchzuführen. Lassen die Prüfergebnisse auf weitere Fehlstellen im Schmiedestück schließen, ist der Prüfumfang nach Vereinbarung mit dem Besichtiger zu erweitern. 2.5 Anzeigen, die in Bezug auf ihre Größe, Häufigkeit und Lage die in den Tabellen genannten Grenzwerte überschreiten, sind, wenn technisch durchführbar, zu beseitigen. Ausgemuldete Stellen an der Oberfläche sind einer Nachprüfung zu unterziehen. 2.6 Ist die Beseitigung von inneren Fehlern nicht möglich oder können oberflächennahe Fehler durch Ausmulden nicht zufriedenstellend beseitigt werden, muss zwischen Hersteller, Besteller und GL-Besichtiger über die Verwendungsfähigkeit des Schmiedestükkes entschieden werden. 3. Visuelle Prüfung (VT) 3.1 Der Hersteller muss die Schmiedestücke in jeder Verarbeitungsstufe auf die äußere Beschaffenheit und die Einhaltung der Abmessungen prüfen. Schmiedefehler sind zu beseitigen, falls sie nicht durch die nachfolgende mechanische Bearbeitung entfallen. 3.2 Zur Abnahmeprüfung sind die Schmiedestücke dem Besichtiger in fertig bearbeitetem Zustand vorzustellen. Eine Prüfung der Schmiedestücke im Rohzustand oder in vorbearbeitetem Zustand durch den GL-Besichtiger kann erforderlichenfalls vereinbart werden. Kapitel 2 Seite 3–19 3.3 Materialtrennungen, z.B. Risse, Schmiedefalten, zur Oberfläche hin offene Einschlüsse, sind nicht zulässig und müssen ausgebessert werden. Die ausgebesserten Stellen sind zusätzlich einer Oberflächenrissprüfung zu unterziehen. 3.4 Der Besichtiger bestätigt auf dem Abnahmeprüfzeugnis des GL die Durchführung der visuellen Prüfung. Hierfür kann z.B. folgender auf das Prüfzeugnis aufgedruckte Text dienen: "Vorstehend beschriebene Schmiedestücke wurden visuell geprüft. Die gestellten Anforderungen sind erfüllt." 3.5 Sofern vom Besteller gewünscht, muss der Hersteller ein Abnahmeprüfzeugnis gemäß EN 10204-3.1 mit den Einzelheiten der Prüfung und den Prüfergebnissen erstellen. 4. Magnetpulverprüfung (MT) 4.1 Die zu prüfenden Oberflächen müssen frei von Zunder, Fett, Schmutz und Schutzanstrichen sowie sonstigen Verunreinigungen sein, die das Erkennen und Auffinden von Anzeigen beeinträchtigen können. 4.2 Die Rauheit der mechanisch bearbeiteten Prüfflächen darf einen Mittenrauwert von Ra = 12,5 μm bei vorbearbeiteter Oberfläche und Ra = 6,3 μm bei fertig bearbeiteter Oberfläche nicht überschreiten. 4.3 Auf der Oberfläche sichtbare Kontaktstellen sind zu beschleifen und mittels Jochmagnetisierung nachzuprüfen, sofern sie nicht bei nachfolgender Bearbeitung entfernt werden. Die Verwendung von Aufsatzelektroden an fertig bearbeiteten Oberflächen ist nicht zulässig. Die Prüfung fertig bearbeiteter Schmiedestücke sollte vorzugsweise mit stationären Prüfeinrichtungen erfolgen. 4.4 Müssen Prüfungen abweichend von 2.1 vor der Fertigbearbeitung erfolgen, z. B. vor dem Einbringen von Bohrungen oder Schmierölkanälen, ist dieses in den Prüfanweisungen anzugeben. Die Abnahmeprüfung durch den Besichtiger erfolgt nach vollständiger Bearbeitung des Bauteils. 4.5 Die Magnetpulveranzeigen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Prüfzone I bis IV (vgl. 1.6) hinsichtlich ihrer Größe und Häufigkeit nach Tabelle 3.12 zu bewerten. Als Bezugsfläche dient hierfür ein Rechteck von 148 mm × 105 mm (Format DIN A6). Dieses ist auf die jeweils ungünstigste Stelle (Stelle mit der größten Anzeigenhäufigkeit) aufzulegen. 4.6 Bei der Bewertung ist nach Einzelanzeigen bzw. zusammenhängenden Anzeigen zu unterscheiden. Vorstehende Begriffe sind in Abb. 3.9 definiert. Abschnitt 3 G Kapitel 2 Seite 3–20 Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 148 mm zusammenhängende Anzeigen Lg L2 L1 d1 L3 d2 L4 d3 105 mm L5 einzelne Anzeigen L6 Bezugsfläche = 148 mm × 105 mm (d.h. A6-Format) d1 < 5L1; d2 < 5L2; d3 > 5L3 L1, L2 und L3 = Einzellängen von zusammenhängenden Anzeigen Lg = zusammenhängende Gesamtlänge von L1, L2 und L3 L4, L5 und L6 = Längen einzelner Anzeigen (Ln) Lg + L4 + L5 + L6 = kumulative Länge der Anzeigen auf der Bezugsfläche (Lk) Anzahl der Anzeigen auf der Bezugsfläche = 4 (identifiziert als Lg, L4, L5, L6) Abb. 3.9 Bezugsfläche und Art der Anzeigen für die Magnetpulverprüfung (MT) nach EN 10228-1 II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 G Schmiedestücke 4.7 Alle Anzeigen, die die in Tabelle 3.12 genannten Registriergrenzen überschreiten, sind zu protokollieren. Anzeigen, die in Bezug auf ihre Größe und Häufigkeit die für die vorgesehene Prüfzone (bzw. entsprechende Qualitätsklasse nach EN 10228-1) dort angegebenen Werte überschreiten, sowie Risse, offene Schmiedefalten und Trennungen sind als Fehler zu betrachten und müssen beseitigt werden. 4.8 Im Bereich von Hohlkehlen und Ölbohrungsöffnungen von Kurbelwellen der Zone I sind Anzeigen jeder Art unzulässig. 4.9 Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Anzeige um einen Riss handelt, sollte eine zusätzliche Prüfung durch das Eindringverfahren erfolgen. 4.10 Ausbesserung von Fehlstellen Fehlstellen sind durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, wobei sicherzustellen ist, dass die Maße des Schmiedestückes innerhalb der festgelegten Toleranzen bleiben. Das Entfernen eines Fehlers durch Schleifen muss senkrecht zu dem Fehler auf eine Weise erfolgen, dass der Auslauf der Ausschleifstellen lang gezogen und gut abgerundet der angrenzenden Werkstückoberfläche angeglichen wird. Der Auslaufradius sollte größer oder gleich der dreifachen Ausschleiftiefe sein. Kapitel 2 Seite 3–21 und/oder Bestellerspezifikation durchzuführen. Bei Maßunterschreitungen ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen. 5. Eindringprüfung (PT) 5.1 Die zu prüfenden Oberflächen müssen frei von Zunder, Fett, Schmutz und Schutzanstrichen sowie sonstigen Verunreinigungen sein, die das Erkennen und Auffinden von Anzeigen beeinträchtigen können. 5.2 Die Eindringprüfung ist bei Schmiedestücken aus austenitischen und austenitisch-ferritischen Werkstoffen anzuwenden. Sie kann bei Schmiedestücken aus ferritischen Stählen als Ergänzung zu der Magnetpulverprüfung (MT) angewendet werden, wobei die Ergebnisse der Magnetpulverprüfung als Abnahmekriterium maßgebend bleiben. 5.3 Die Prüfung ist gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3, K. oder nach anderen anerkannten Normen z. B. EN 571-1 und ISO 3452-2 bzw. EN 10228-2 "Zerstörungsfreie Prüfung von Schmiedestücken aus Stahl, Teil 2, Eindringprüfung" durchzuführen. 5.4 Der Hersteller bzw. Besteller muss eine Prüfanweisung erstellen, welche mindestens folgende Einzelheiten enthalten muss: 4.11 Nach dem Ausschleifen der Fehlstellen sind die Ausschleifstellen einer abschließenden Magnetpulverprüfung zu unterziehen. – Beschreibung des Schmiedestückes einschließlich seines Werkstoffes – mitgeltende Normen und Spezifikationen 4.12 Die Beurteilung von Ausbesserungsstellen hinsichtlich deren Abmessungen und Lage innerhalb der jeweiligen Prüfzonen ist anhand der Hersteller- – Beschreibung des Prüfverfahrens – verwendete Prüfmittelsysteme Tabelle 3.12 Zulässigkeitskriterien für die Magnetpulverprüfung in Anlehnung an EN 10228-1 Zulässigkeitsgrenzen für Prüfzone IV Bewertungsparameter III II I entsprechende Qualitätsklasse nach EN 10228-1 1 2 31 4 2, 3 Registriergrenze: Anzeigenlänge [mm] ≥5 ≥2 ≥2 ≥1 max. zulässige Länge Lg zusammenhängender oder einzelner Anzeigen Ln [mm] 20 8 4 2 max. zulässige kumulative Länge von Anzeigen Lk [mm] 75 36 24 5 max. zulässige Anzahl von Anzeigen auf der Bezugsfläche 15 10 7 5 1 Qualitätsklasse nicht anwendbar für die Prüfung von Flächen mit einer Bearbeitungszugabe größer als 3 mm. 2 Qualitätsklasse nicht anwendbar für die Prüfung von Flächen mit einer Bearbeitungszugabe größer als 1 mm. 3 Qualitätsklassen nicht anwendbar für Bereiche von Hohlkehlen und Ölbohrungen von Kurbelwellen (vgl. G.4.8). Kapitel 2 Seite 3–22 Abschnitt 3 G Schmiedestücke – Qualifikationen des Prüfpersonals – zu prüfende Oberflächenbereiche – geforderte Oberflächenbeschaffenheit – Prüfkriterien – Art des Prüfberichtes II - Teil 1 GL 2009 6.4 Wenn keine anderen Registriergrenzen vereinbart wurden, sind alle Anzeigen, die einen KSR 1 von 2 mm Durchmesser überschreiten zu registrieren und hinsichtlich ihrer Lage, Größe, Häufigkeit und Zulässigkeit zu bewerten und zu protokollieren. 6.5 Bei registrierpflichtigen Anzeigen ist die Amplitude des Rückwandechos im Anzeigenbereich im Vergleich zum unmittelbar angrenzenden anzeigenfreien Bereich zu überprüfen. 5.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss die Prüfung gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3, J. im Beisein des Besichtigers in fertigbearbeitetem Zustand des Schmiedestückes durchgeführt werden. 6. Rückwandechoschwächungen von ≥ 4 dB sind im Prüfbericht zu protokollieren und in dB anzugeben. 6.6 Risse jeglicher Art, Größe und Verteilung sind unzulässig. Ultraschallprüfung (UT) 6.7 Anzeigen, welche die in Tabelle 3.14 bzw. Tabelle 3.15 genannten Grenzwerte überschreiten, gelten als Fehler und führen zunächst zur Zurückweisung des Schmiedestückes durch den Besichtiger. Wird nach einer vom GL genehmigten Spezifikation des Herstellers bzw. Bestellers geprüft, so gelten die darin genannten Grenzwerte und es ist sinngemäß zu verfahren. 6.1 In den zu prüfenden Bereichen muss die Oberfläche in einen Zustand gebracht werden, der ein einwandfreies Ankoppeln des Prüfkopfes ermöglicht. Schmiedegrat, Zunder, Farbe, Schmutz, Unebenheiten und mechanische Beschädigungen sind zu beseitigen. 6.2 Die Rauheit von mechanisch vorbearbeiteten Flächen sollte einen Mittelwert von Ra ≤ 25 μm aufweisen. Es wird empfohlen für die Oberflächenrauheit die entsprechenden Qualitätsklassen nach Tabelle 3.13 zu vereinbaren. 6.8 Eine Abnahme des zunächst zurückgewiesenen Schmiedestückes ist möglich, wenn nach einer weiteren Beurteilung der Anzeigen durch den Besteller und den Besichtiger der Nachweis erbracht wird, dass durch die Größe, Lage und Verteilung der Fehler die Verwendungsfähigkeit des Schmiedestückes nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Abnahme des Schmiedestückes muss in diesem Fall durch ein Abnahmeprüfzeugnis des GL durch den Besteller und den Besichtiger bestätigt werden. 6.3 Die Prüfung ist gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3, L. durchzuführen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann sie auch nach EN 583-1, SEP 1921, SEP 1923, EN 10228-3 und/oder anderen gleichwertigen und anerkannten Normen, Hersteller- oder Bestellerspezifikationen durchgeführt werden. _____________________________ 1 KSR = Kreisscheibenreflektor Tabelle 3.13 Empfehlungen für die Oberflächengüte Qualitätsklasse und Rauheit Ra [μm] Oberflächengüte 1 2 3 4 ≤ 25 ≤ 12,5 ≤ 12,5 ≤ 6,3 spanend bearbeitet × × × × spanend bearbeitet und wärmebehandelt × × × geschmiedet × Hinweis Mit "×" ist die Qualitätsklasse gekennzeichnet, die für die festgelegte Rauheit erreichbar ist. Abschnitt 3 II - Teil 1 GL 2009 G Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–23 Tabelle 3.14 Zulässigkeitskriterien für die Ultraschallprüfung von Schmiedestücken Schmiedestücke Zone Propellerwellen Leitungswellen Drucklagerwellen Ruderschäfte und Fingerlinge I 2 II 2 III 2 Kolbenstangen 4 Durchmesser des max. zulässigen KSR 1 [mm] max. zulässige Anzeigenlänge 3 [mm] Mindestabstand zwischen zwei Anzeigen 3 [mm] Summe aller Anzeigenlängen [mm] je "m" Bauteillänge –– außen: 2 10 10 0,05 ⋅ d innen: 4 15 10 0,10 ⋅ d außen: 3 10 10 0,15 ⋅ d innen: 6 15 10 0,20 ⋅ d –– Pleuelstangen 5 I Kolbenstangen II 2 10 10 0,05 ⋅ d Kreuzköpfe III 4 10 10 0,15 ⋅ d (s) 5 1 KSR-Kreisscheibenreflektor 2 Die Einteilungen in Prüfzonen ist den Abb. 3.15 bis 3.20 zu entnehmen. 3 Bei Anhäufungen von 2 oder mehreren registrierpflichtigen Einzelanzeigen muss der Mindestabstand zwischen 2 benachbarten Anzeigen mindestens der Länge der größeren Anzeige entsprechen. Dies gilt sowohl für Abstände in axialer Richtung als auch in Dickenrichtung. Einzelanzeigen mit geringerem Abstand sind als eine zusammenhängende Anzeige zu werten. 4 Kolbenstangen mit Schaftdurchmesser größer 150 mm. 5 Bei rechteckigem Querschnitt entspricht "d" der kleinsten Seitenlänge "s". Tabelle 3.15 Zulässigkeitskriterien für die Ultraschallprüfung von Kurbelwellen Summe aller Anzeigen längen [mm] 4 je Grundlageroder Hublagerzapfen bzw. je Wange oder Flansch Durchmesser des max. zulässigen KSR 1 max. zulässige Anzeigenlänge Mindestabstand zwischen zwei Anzeigen 3 max. Anzahl der Einzelanzeigen 3, 4 [mm] [mm] [mm] [−] I –– –– –– –– II 2 10 10 0,01 ⋅ d (D) ⋅ 1 mm 0,20 ⋅ d (D) III 4 15 10 0,02 ⋅ d (D) ⋅ 1 mm 0,40 ⋅ d (D) Zone 2 –– 1 KSR = Kreisscheibenreflektor 2 Die Einteilung in Prüfzonen ist der Abb. 3.21 zu entnehmen. 3 Bei Anhäufungen von 2 oder mehreren registrierpflichtigen Einzelanzeigen muss der Mindestabstand zwischen 2 benachbarten Anzeigen mindestens der Länge der größeren Anzeige entsprechen. Dies gilt sowohl für Abstände in axialer Richtung als auch in Dickenrichtung. Einzelanzeigen mit geringerem Abstand sind als eine zusammenhängende Anzeige zu werten. 4 Bezogen auf den Kurbellagerzapfen-Durchmesser "d" bzw. Grundlagerzapfen-Durchmesser "D". Kapitel 2 Seite 3–24 H. Abschnitt 3 H Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 Aufstellung der Schmiedestücke, die zerstörungsfreien Prüfungen unterliegen Bezeichnung des Schmiedestückes Anzuwendende Prüfverfahren VT MT UT X X X1 X X X X X X X X X X X X X X X X X X2 X2 X2 X2 X2 X2 X2 X2 X2 X3 X2 X2 X X X X X X X X X X X X1 X1 X1 X4 X4 X4 X4 Schiffbau-Konstruktionsteile: Ruderschäfte und Fingerlinge Dieselmotorenteile: – – – – – – – – – – Kurbelwellen Treibstangen Kolbenstangen Kreuzköpfe Kolbenoberteile Zylinderdeckel Kolbenbolzen Zuganker Schrauben ≥ M50 für: – Grundlager – Treibstangenlager – Kreuzköpfe – Zylinderdeckel Zahnräder und Kettenräder für Steuerwellenantriebe Wellenanlage und Getriebe: – – – – – – – Propellerwellen Leitungswellen Drucklagerwellen Getrieberäder Getriebewellen Ritzel Radbandagen X X X X X Turbinenanlagen (Hauptantrieb): – – – – – Läufer Radscheiben Wellen Leit- und Laufschaufeln Teilflanschschrauben: ≥ M50 X X X X X X X X X X X X X 5, 6 X 5, 6 X6 X6 X X 7, 8 X7 X X X Sonstige Bauteile: – – – – 1 2 3 4 5 6 7 8 E-Motorenwellen (Hauptantrieb) Schmiedestücke aus warmfesten Stählen aus kaltzähen Stählen Schrauben für Propellerflügel-Befestigungen ≥ M50 Schrauben für Heißdampfleitungen X5 X5 bei Durchmessern ≥ 250 mm bei Dieselmotoren mit Zylinderdurchmesser > 400 mm bei losweiser Prüfung kleiner Kurbelwellen genügt eine Ultraschallprüfung des Vormaterials. Als kleine Kurbelwellen gelten solche mit einem Rohgewicht bis etwa 500 kg. bei Durchmesser der Verzahnung bzw. der Wellen > 200 mm bei Fertiggewichten > 300 kg bei austenitischen oder austenitisch-ferritischen Stählen Eindringprüfung (PT) anstelle der Magnetpulverprüfung (MT) bei Frischdampftemperaturen > 350 °C Anstelle von Oberflächenrissprüfungen (MT, PT) kommt auch die Wirbelstromprüfung in Betracht. II - Teil 1 GL 2009 I. Abschnitt 3 I Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–25 Prüfzoneneinteilung für die Magnetpulverprüfung (MT) L L/3 150 mm II II I Bug L = Konuslänge 250 mm II II II I (a) Propellerwellen Bug II (b) Zwischenwellen II (c) Drucklagerwellen Hinweis - Grundlagen für die Einteilung in die Prüfzonen I bis IV siehe G.1.6 - Zulässigkeitskriterien unter G. Tabelle 3.12 Abb. 3.10 Prüfzonen für die Magnetpulverprüfung von Wellen Abschnitt 3 I Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 L L/3 3×d II d II I oben L = Konuslänge (a) Typ A 3×d II d II I oben (b) Typ B Hinweis Geschweißte Bereiche sind wie Zone I zu behandeln II oben (c) Typ C Ruderschäfte I II do dm 100 mm dg Kapitel 2 Seite 3–26 Fingerlinge Abb. 3.11 Prüfzonen für die Magnetpulverprüfung von Ruderschäften und Zubehör II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 I Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–27 II II II Kreuzköpfe L I I II I II I Zuganker für Dieselmotore L II I II I II 250 mm I L = Gewindekopflänge Pleuelstangenschrauben I 100 mm 100 mm II II Ritzelwellen Abb. 3.12 Prüfzonen für die Magnetpulverprüfung von Maschinenbauteilen Abschnitt 3 I Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 III III II II II L = Länge von Gewinde und Hohlkehle I L III Typ 1 Typ 2 Kolbenstangen II 200 30 II I II II 200 Kapitel 2 Seite 3–28 I II III Typ 1 Typ 2 II Treibstangen (Pleuelstangen) Hinweis Gewinde, Ölbohrungen und deren Radien sind im Bereich von 2 × dB wie Zone I zu behandeln dB = Bohrungsdurchmesser Abb. 3.13 Prüfzonen für die Magnetpulverprüfung von Maschinenbauteilen Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–29 A r II a II q I I q B I I a a q q I II I I Abschnitt 3 II - Teil 1 GL 2009 a II Schnitt A-A a a II Schnitt B-B A B (a) einteilige Kurbelwellen II B r A a II q I I I q II II b II II b b Schnitt A-A A B Schnitt B-B (b) gebaute Kurbelwellen Hinweis 1. Bereiche von 2 × db um Schmierölbohrungen von Kurbel- und Hubzapfen sind wie Zone I zu behandeln (rechte Skizze). 3. Kennzeichnung der Zonen: : Zone I db 2. In obigen Bildern bedeuten: q = 60° a = 1,5 × r b = 0,05 × d (Umfangsfläche des Schrumpfsitzes) sowie r = Radius der Hohlkehle d = Durchmesser des Lagerzapfens 2db db db db = Durchmesser der Ölbohrung : Zone II 4. Die o.g. Einteilungen gelten sinngemäß auch für geschmiedete Hubstücke Abb. 3.14 Prüfzonen für die Magnetpulverprüfung von Kurbelwellen Abschnitt 3 J Kapitel 2 Seite 3–30 J. Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 Prüfzoneneinteilung für die Ultraschallprüfung (UT) axial axial 360° radial 90° radial axial axial Zone II Zone I Einschallrichtungen 250 mm III II L = Konuslänge Bug 250 mm III II III II (a) Propellerwellen Bug III (b) Zwischenwellen III (c) Drucklagerwellen Hinweis 1. US-Prüfung in vorgefertigtem rotationssymmetrischen Zustand vor dem Konusdrehen und Gewindeschneiden 2. Für Hohlwellen: 360° radial Einschallung für Zone II 3. Der Bereich der Bolzenbohrungen in den Flanschen ist als Zone II anzusehen. Abb. 3.15 Prüfzonen für die Ultraschallprüfung von Wellen Abschnitt 3 Schmiedestücke J Kapitel 2 Seite 3–31 axial axial 360° radial 180° radial axial axial Zone II Zone III Einschallrichtungen für Typ A und Typ B L L/3 3×d III d III II oben L = Konuslänge (a) Typ A 3×d III III d II - Teil 1 GL 2009 II oben Hinweis 1. Geschweißte Bereiche sind wie Zone II zu behandeln 2. d = Wellendurchmesser (b) Typ B Abb. 3.16 Prüfzonen für die Ultraschallprüfung von Ruderschäften und Zubehör Kapitel 2 Seite 3–32 Abschnitt 3 J Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 axial axial axial III 180° radial axial oben Einschallrichtungen axial axial 180° radial 90° radial axial axial Zone I Zone II Einschallrichtungen II dm dg 100 mm II 100 mm do II Fingerlinge Hinweis Prüfung in vorgefertigtem rotationssymmetrischen Zustand vor dem Konusdrehen und Gewindeschneiden Abb. 3.17 Prüfzonen für die Ultraschallprüfung von Ruderschäften und Zubehör II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 J Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–33 axial axial 180° radial 90° radial axial axial Zone II Zone III Einschallrichtungen D III Kreuzkopf Hinweis In der Kernzone mit dem Durchmesser D/3 gelten die geringeren Anforderungen nach Tabelle 3.14. I 100 mm 100 mm II II Ritzelwellen Hinweis 1. UT-Prüfung von Ritzelwellen ab D ³ 200 mm, in vorgefertigtem Zustand vor dem Fräsen der Verzahnung 2. Für Zone I gilt 360° radial und 90° axial Einschallung Abb. 3.18 Prüfzonen für die Ultraschallprüfung von Maschinenbauteilen Kapitel 2 Seite 3–34 Abschnitt 3 J Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 axial axial 180° radial 90° radial axial Zone II axial Zone III Einschallrichtungen III III II Typ 1 Typ 2 Kolbenstangen Abb. 3.19 Prüfzonen für die Ultraschallprüfung von Maschinenbauteilen Abschnitt 3 J Schmiedestücke Kapitel 2 Seite 3–35 axial axial 180° radial 90° radial axial axial Zone II Zone III Einschallrichtungen II II II Typ 1 Typ 2 Treibstangen (Pleuelstangen) Abb. 3.20 Prüfzonen für die Ultraschallprüfung von Maschinenbauteilen vom Radius-Auslauf III III 250 mm vom Radius-Auslauf 250 mm 250 mm II 250 mm II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 3 J Kapitel 2 Seite 3–36 Schmiedestücke II - Teil 1 GL 2009 Einschallrichtungen A a II III II III III I B a I I II III III II II III a a Schnitt A-A A Schnitt B-B B (a) einteilige Kurbelwellen A a II a II III III I B III I I II II b II II b b III III Schnitt A-A II III A II B III Schnitt B-B (b) gebaute Kurbelwellen Hinweis 1. In den obigen Bildern bedeuten: a = 0,1 d oder 25 mm, je nachdem welcher Betrag größer ist b = 0,05 d oder 25 mm, je nachdem welcher Betrag größer ist (Lage des Schrumpfsitzes) d = Lagerzapfen. 2. Kernbereiche, innerhalb eines Radius von 0,25 d, von Kurbelzapfen und/oder Lagerzapfen, zwischen den Wangen, sind der Zone II zuzuordnen. 3. Kennzeichnung der Zonen: : Zone I : Zone II : Zone III Abb. 3.21 Prüfzonen für die Ultraschallprüfung von Kurbelwellen II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 A Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–1 Abschnitt 4 Stahlguss A. Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften, die bei der Herstellung und Prüfung von Stahlguss zu beachten sind. Es gelten ferner Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitte 1 – 3. 2. Auswahl der Stahlgusssorten 2.1 Jeder Stahlguss muss für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und die in den nachfolgenden Einzelvorschriften genannten Mindestanforderungen erfüllen. Unter diesen Voraussetzungen können Stahlgusssorten nach den Normen oder vom GL genehmigten Werkstoffspezifikationen verwendet werden. 2.2 Für die Kennzeichnung der Stahlgusssorten sind die Normenbezeichnungen oder die in den Spezifikationen genannten Bezeichnungen zu verwenden. 3. Anforderungen an die Gießereien 3.1 Gießereien, die Gussstücke nach diesen Vorschriften liefern wollen, müssen vom GL zugelassen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie bezüglich ihrer Fertigung und Qualitätskontrolle die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 1, C. genannten Anforderungen erfüllen und dieses dem GL vor Beginn der Lieferungen nachweisen. 3.2 Unabhängig von den Forderungen nach 3.1 muss der Hersteller durch erstmalige Eignungsprüfung an den Erzeugnissen selbst nachweisen, dass diese bedingungsgemäß hergestellt werden können. Der Umfang dieser Prüfungen wird vom GL festgelegt. 5. 5.1 Alle Gussstücke müssen werkstoffgerecht wärmebehandelt sein. Die Wärmebehandlung ist in geeigneten Ofenanlagen durchzuführen. Die Ofenabmessungen müssen es gestatten, das ganze Gussstück gleichmäßig auf die erforderliche Glühtemperatur zu bringen. Lassen die Ofenabmessungen bei großen Gussstücken ein Glühen im Ganzen nicht zu, sind mit dem GL hiervon abweichende Verfahren zu vereinbaren. 5.2 Wird ein Gussstück nach der Endwärmebehandlung örtlich erwärmt bzw. warm oder kalt gerichtet, kann ein nachträgliches Spannungsarmglühen zur Beseitigung der Restspannungen gefordert werden. 5.3 Brennschneiden, Flämmen oder thermisches Ausfugen zum Entfernen überschüssigen Werkstoffes oder von Speisern müssen nach anerkannter Verfahrensweise vor der Endwärmebehandlung ausgeführt werden. Sofern die chemische Zusammensetzung und/oder Dicke des Gussstückes dieses erfordern, ist hierbei vorzuwärmen. Erforderlichenfalls sind die wärmebeeinflussten Zonen des Gussstückes durch mechanische Bearbeitung oder Schleifen abzuarbeiten. 6. 6.2 Fehler, welche die Verwendbarkeit und die werkstoffgerechte Verarbeitbarkeit beeinträchtigen können, sind nicht zulässig. Sie dürfen nach einem der in 13. genannten Verfahren ausgebessert werden. Herstellungsverfahren 4.1 Stahlguss ist im Elektro-Ofen, nach einem Sauerstoff-Blasverfahren, im Induktions-Ofen oder nach anderen, vom GL zugelassenen Verfahren herzustellen. Auf Verlangen ist dem GL das Herstellungsverfahren zur Genehmigung bekannt zu geben. 4.2 Werden Gussstücke aus zwei oder mehreren Einzelteilen durch Schweißung zusammengefügt, sind die Einzelheiten des Verfahrens zur Genehmigung bekannt zu geben. Hierfür ist im Regelfall eine schweißtechnische Verfahrensprüfung erforderlich. Allgemeine Gussstückbeschaffenheit 6.1 Alle Gussstücke müssen eine den Herstellungsbedingungen entsprechende saubere Oberfläche haben. Untergeordnete Gussfehler, wie kleine Sandund Schlackenstellen, kleine Kaltschweißen und kleine Schülpen sind auszuputzen, wobei die Mindestwanddicke nicht unterschritten werden darf. 7. 4. Lieferzustand, Wärmebehandlung Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Für die Maße und die zulässigen Maß- und Formabweichungen gelten die in den Bestellzeichnungen bzw. in den betreffenden Normen genannten Werte. Entsprechende Angaben hierüber sind dem Besichtiger bekannt zu geben. 8. Dichtheit Alle Gussstücke, die durch das Betriebsmittel auf inneren Druck beansprucht werden oder für die ein besonderer Nachweis der Dichtheit gefordert ist, müssen nach der Bearbeitung bei den vorgeschriebenen Prüfdrücken dicht sein. Kapitel 2 Seite 4–2 Abschnitt 4 A Stahlguss 9. Allgemeine Anforderungen an die Gusswerkstoffe 9.1 Chemische Zusammensetzung Die chemische Zusammensetzung der Gusssorten muss den in den Tabellen dieses Abschnittes und/oder in den mitgeltenden Normen bzw. Spezifikationen festgelegten Grenzwerten entsprechen. Der Hersteller muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Begleitelemente innerhalb der zugelassenen Grenzen liegen. 9.2 Mechanische Eigenschaften 9.2.1 Zugversuch Die in den Tabellen dieses Abschnittes bzw. in den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen genannten mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch nachzuweisen. 9.2.2 Kerbschlagbiegeversuch Die für einzelne Stahlgusssorten geforderte Schlagarbeit muss als Mittelwert aus 3 Charpy-V- bzw. Charpy-U-Proben erreicht werden, von denen ein Einzelwert unter dem geforderten Mittelwert, aber nicht niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes liegen darf. 9.3 Sonstige Eigenschaften Sind für einzelne Stahlgusssorten Sondereigenschaften vorgeschrieben, z. B. Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion, Warmfestigkeitseigenschaften, müssen diese erforderlichenfalls durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen werden. 10. Prüfung 10.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze, ggf. jeder Pfanne bestimmen und dem Besichtiger entsprechende Zeugnisse vorlegen. Bestehen Zweifel an der chemischen Zusammensetzung der Erzeugnisse, ist eine Stückanalyse durchzuführen. 10.2 Prüfung der mechanischen Eigenschaften und Probenentnahme 10.2.1 Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen, wobei die Zugfestigkeit, die Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze, die Brucheinschnürung und die Bruchdehnung zu bestimmen sind. Soweit für die einzelnen Gusssorten vorgeschrieben, ist ferner der Kerbschlagbiegeversuch durchzuführen. II - Teil 1 GL 2009 10.2.2 Die Prüfungen sind schmelzenweise so durchzuführen, dass jeweils Gussstücke gleicher Wärmebehandlung zu Prüflosen von bis zu 4 500 kg zusammengefasst werden. Überschießende Mengen bis zu 1 250 kg sind jeweils dem vorhergehenden Prüflos zuzuschlagen. Teile mit Stückgewichten > 1 000 kg sind einzeln zu prüfen. Wenn das Fertiggewicht 10 000 kg übersteigt, sind mindestens zwei Proben zu entnehmen, für welche Probenleisten möglichst weit entfernt voneinander an das Gussstück anzugießen sind. 10.2.3 Für jedes Gussstück bzw. für jedes Prüflos sind in ausreichender Zahl Probenkörper vorzusehen, die im Regelfall an das betreffende Gussstück mit anzugießen sind. Die Zahl muss ausreichen, um daraus auch die für ggf. notwendige Wiederholungsprüfungen erforderlichen Proben zu entnehmen. Der Probenkörper darf erst nach der Endwärmebehandlung vom Gussstück getrennt werden. Die Dicke des Probenkörpers muss der maßgeblichen Gusswanddicke angepasst sein, aber mindestens 30 mm betragen. Bei dickwandigem Stahlguss braucht die Dicke des Probenkörpers 100 mm nicht zu überschreiten. 10.2.4 Wird eine Anzahl kleiner Gussstücke von annähernd gleicher Abmessung aus derselben Schmelze hergestellt und in derselben Ofencharge wärmebehandelt, kann abweichend von den Bestimmungen gemäß 10.2.3 eine Entnahme der Proben aus getrennt gegossenen Probenkörpern erfolgen. Hierfür ist mindestens ein Probenkörper je Ofencharge vorzusehen, der gemeinsam mit den dazugehörigen Gussstücken wärmebehandelt werden muss. 10.2.5 Werden getrennt gegossene Probenkörper verwendet, sind diese in Formen zu gießen, die aus dem gleichen Formstoff bestehen, wie er für das Gussstück selbst verwendet worden ist. 10.2.6 Alle Probenkörper müssen so gekennzeichnet sein, dass sich diese eindeutig den Gussstücken zuordnen lassen, für welche sie repräsentativ sind. Über die Art der Kennzeichnung sind Vereinbarungen mit dem Besichtiger zu treffen. 10.2.7 Für Gussstücke, deren Herstellungsverfahren einer besonderen Genehmigung durch den GL unterliegt, vgl. 4.1, sind die Anzahl und die Lage der Probestücke im Hinblick auf das Herstellungsverfahren besonders zu vereinbaren. 10.3 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen 10.3.1 Alle Gussstücke sind durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberflächen und die Einhaltung der zulässigen Maß- und Formabweichungen zu prüfen und anschließend dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen. Dabei sind innere Oberflächen in die Prüfung mit einzubeziehen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 A Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–3 10.3.2 Für die Prüfung müssen die Gussstücke in einen formstofffreien und prüfgerecht vorbereiteten Oberflächenzustand gebracht werden. Erforderlichenfalls ist dieser Zustand durch Beizen, örtliches Schleifen, Stahlkies- oder Sandstrahlen oder Reinigen mit Drahtbürsten bzw. chemischen Mitteln herzustellen. Hämmern und Döppern sind nur erlaubt, wenn damit keine Oberflächenfehler zugedeckt werden. – Prüfdatum – soweit zutreffend, Prüfdruck 10.3.3 Besteht der begründete Verdacht, dass Schweißungen an einem Gussstück durchgeführt worden sind, kann der Besichtiger das Ätzen bestimmter Oberflächenzonen zur Sichtbarmachung möglicher Schweißstellen verlangen. 12. 10.4 Zerstörungsfreie Prüfung 10.4.1 Sind zerstörungsfreie Prüfungen gefordert, sind diese durch den Gusshersteller und/oder das weiterverarbeitende Werk durchzuführen. Darüber hinaus können Prüfungen durch den Germanischen Lloyd vereinbart werden. 11.3 Bei Gussstücken, die in Serien gefertigt werden, können mit dem Besichtiger von 11.2 abweichende Vereinbarungen über die Kennzeichnung getroffen werden. Bescheinigungen Der Hersteller muss dem Besichtiger für jede Lieferung eine Bescheinigung oder ein Lieferverzeichnis mit mindestens folgenden Angaben übergeben: – Besteller- und Bestellnummer – Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt – Art der Gussstücke und Gusssorte – Verwendungszweck und Zeichnungsnummer, soweit erforderlich – Positionsnummer und Stückzahl 10.4.2 Zerstörungsfreie Prüfungen sind nach den Vorgaben gemäß G. bis J. unter Berücksichtigung der Vorschriften in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3 auszuführen. – Gewicht der Erzeugnisse – Herstellungsverfahren – Schmelzennummern 10.5 – chemische Zusammensetzung der Schmelze – Lieferzustand – Einzelheiten der Wärmebehandlung – Prüfdrücke, soweit erforderlich – Ergebnisse der mechanischen Prüfungen – Ergebnisse ggf. durchzuführender Sonderprüfungen, z. B. zerstörungsfreie Prüfungen, Prüfung der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion – Oberflächenzustand Wiederholungsprüfungen bei Versagen von Proben Werden bei der Prüfung von Zugproben die Anforderungen nicht erfüllt, wird bei einem Kerbschlagbiegeversuch der vorgeschriebene Mittelwert nicht erreicht oder liegt ein Einzelwert niedriger als 70 % des geforderten Mittelwertes, dürfen, bevor das Prüflos oder das Gussstück zurückgewiesen wird, die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen angewendet werden. Die zusätzlichen Proben sind entweder vom gleichen Probenkörper wie die Originalprobe oder von anderen Probenkörpern zu nehmen, welche für das Gussstück oder das Prüflos repräsentativ sind. 11. Identifizierung und Kennzeichnung der Gussstücke 11.1 Der Hersteller muss ein Kontrollsystem einrichten, das es ermöglicht, alle Gussstücke bis zur Erschmelzung zurückzuverfolgen und dieses dem Besichtiger auf Verlangen nachweisen. 11.2 Alle Gussstücke sind durch den Hersteller vor der Endprüfung an mindestens einer Stelle wie folgt zu kennzeichnen: – Gusssorte – Zeichen des Herstellers – Schmelzennummer, Gussstücknummer, Gießdatum oder ein Kurzzeichen, das die Verfolgung des Herstellungsganges ermöglicht – Proben-Nummer 13. Ausbesserung von Fehlstellen 13.1 Verfahren Fehlstellen können durch mechanische Bearbeitung, Schleifen, Brennflämmen und/oder Fugenhobeln oder Schweißen ausgebessert werden. Das Verfahren ist mit dem Besichtiger abzustimmen, sofern nicht beim Schweißen hochbeanspruchter Gussstücke die Genehmigung der Unternehmenszentrale des GL erforderlich ist, z. B. bei Dieselmotoren-Bauteilen und Turbinen. 13.2 Mechanische Bearbeitung und Schleifen Die Ausbesserung muss so erfolgen, dass die Fehlstelle vollständig beseitigt ist und die verbleibende Vertiefung einen sanften Übergang zur Gussstück-Kontur erhält. Dieser sollte das 2fache bis 3fache der Vertiefung betragen. Durch die Tiefe der Ausbesserung darf die Festigkeit des Bauteiles nicht beeinträchtigt bzw. die vorgeschriebene Mindestwanddicke nicht unterschritten werden. Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Brennflämmen und Fugenhobeln Wärmebehandlungszustand vorliegen. Dies gilt auch für alle anderen Gussstücke, wenn daran größere Fehlstellen auszubessern sind. Kapitel 2 Seite 4–4 13.3 Abschnitt 4 A Brennflämmen und Fugenhobeln können zur Fehlerbeseitigung angewendet werden. Gusswerkstoffe, die zur Aufhärtung neigen, sind entsprechend vorzuwärmen. Durch die Ausarbeitung hervorgerufene Vertiefungen müssen anschließend metallisch blank geschliffen werden. Dabei ist soweit zu schleifen, dass ggf. durch die Wärmeeinwirkung beeinflusstes Gefüge mit Sicherheit entfernt wird. 13.4 – Das Ausarbeiten von Fehlstellen ist so vorzunehmen, dass eine gute Zugänglichkeit beim Schweißen sichergestellt ist. Nach der Vorbereitung zum Schweißen sind die betreffenden Stellen durch zerstörungsfreie Prüfungen zu untersuchen, ob fehlerhafter Werkstoff restlos entfernt ist. Die zum Schweißen vorbereiteten Gussstücke sind dem Besichtiger vorzustellen. – Die Stahlgussstücke sind zum Schweißen angemessen vorzuwärmen. Die Höhe der Vorwärmung ist in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung, dem Kohlenstoffäquivalent und der Wanddicke von Fall zu Fall festzulegen, siehe B.4.1.4. Von dieser Regelung ausgenommen sind austenitische Stahlgusssorten und bei Zustimmung des Besichtigers auch unlegierte Stahlgusssorten geringer Wanddicke, die aufgrund ihrer Zusammensetzung (C ≤ 0,18 %) als nicht rissempfindlich gelten. – Alle Schweißarbeiten sind an geschützten Plätzen frei von Zug- und Witterungseinflüssen durch geprüfte und bei der Arbeit überwachte Schweißer auszuführen. Soweit durchführbar, ist in Wannenlage zu schweißen. – Die zu verwendenden Zusatzwerkstoffe müssen ein Schweißgut ergeben, welches in seinen mechanischen Güteeigenschaften denen des Gusswerkstoffes angepasst ist und bei nichtrostenden Stahlgusssorten eine genügende chemische Beständigkeit der Schweißstelle aufweist. Es ist vorzugsweise das Lichtbogen-Handschweißen mit kalkbasisch umhüllten Elektroden mit kontrolliertem niedrigen Wasserstoffgehalt anzuwenden. – Nach dem Schweißen sind die Gussstücke einer sachgemäßen Wärmebehandlung zu unterziehen. Hierfür kommen in Betracht: Fertigungsschweißen 13.4.1 Müssen größere Fehlstellen an Stahlgussstücken geschweißt werden, sind dem GL die Einzelheiten des vorgesehenen Schweißverfahrens in Form einer WPS 1 zur Genehmigung einzureichen. Dieser sind Skizzen oder Bilder über die Lage größerer, die Festigkeit beeinträchtigender Fehlstellen beizufügen. Als größere Fehlstellen im Sinne dieser Vorschrift gelten jene, deren Tiefe 25 % der Wanddicke oder 2,5 cm überschreitet, deren flächige Ausdehnung 1 250 cm2 überschreitet und jene, die aufgrund ihrer Anzahl und Verteilung einen Flächenanteil von 2 % der Gussstückoberfläche überschreiten. Die Güteeigenschaften von Fertigungsschweißungen sind anhand von Verfahrensprüfungen nachzuweisen. Diese sind an Probestücken gemäß Kapitel 5 – Propellerwerkstoffe, Anhang B unter Verwendung von GL zugelassenen Schweißzusätzen durchzuführen. Verfahrensprüfungen bzw. Schweißprüfungen, die an o. g. Probestücken durchgeführt wurden, gelten für einen Zeitraum von 3 Jahren und für alle Dicken bis 1,5 "t", wobei "t" die Dicke des Probestückes ist. Bei unbedeutenden Ausbesserungen entscheidet der Besichtiger über die Art der Ausführung, wozu das Verfahren mit ihm zu vereinbaren ist. Mit dem Schweißen größerer Fehlstellen darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Genehmigung dazu erteilt ist und die Stücke dem Besichtiger in zum Schweißen vorbereitetem Zustand vorgestellt worden sind. – bei unlegiertem Stahlguss ein Spannungsarmglühen im Temperaturbereich von 580 bis 620 °C oder ein erneutes Normalglühen 13.4.2 Firmen, die Fertigungsschweißungen an Gussstücken vornehmen wollen, müssen über die erforderlichen Werkstätten, Hebezeuge, Schweißgeräte, Vorwärm- und Glüheinrichtungen, Prüfgeräte bzw. Prüfmittel sowie über geprüfte Schweißer und eine sachkundige Schweißaufsicht verfügen, um die Arbeiten sachgemäß ausführen zu können. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist dem GL erstmalig nachzuweisen, und es ist eine Beschreibung des schweißtechnischen Betriebes einzureichen. 13.4.3 Für die Durchführung der Schweißarbeiten sind folgende Bedingungen einzuhalten: – Hochbeanspruchte Teile und legierter Stahlguss müssen zum Schweißen in vorgeschriebenem –––––––––––––– 1 WPS = Schweißtechnische Verfahrensanweisung – bei vergütetem Stahlguss ein erneutes Anlassen oder ein neues Vergüten – bei nichtrostendem ferritischem Stahlguss und allen austenitischen Stahlgusssorten die in der Norm bzw. in der anerkannten Werkstoffspezifikation vorgeschriebene Wärmebehandlung – Der Einfluss der Wärmebehandlung auf die mechanischen Eigenschaften des Schweißgutes ist zu beachten. – Nach erfolgter Schweißung und Wärmebehandlung sind Schweißstellen und deren Umgebung glatt zu schleifen und durch Magnetpulver- oder Farbeindring-Verfahren zu prüfen. Weitere zer- II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 B Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–5 störungsfreie Prüfungen durch Ultraschall oder Durchstrahlung können abhängig von Art und Größe der ursprünglichen Fehlstelle gefordert werden. Für die Bewertung von Anzeigen gilt 10.4.2. 3. – Normalglühen 13.4.4 Alle Gussstücke sind dem Besichtiger nach der Ausbesserung und abschließender Wärmebehandlung zur erneuten Prüfung vorzustellen, wobei die Riss- und Ultraschallprüfungen nach dem Ermessen des Besichtigers teilweise oder ganz in seiner Gegenwart auszuführen sind. Bei Durchstrahlungsprüfungen sind ihm die Aufnahmen zur Begutachtung vorzulegen. – Normalglühen und Anlassen – Vergüten 13.4.5 Für größere Schweißungen an hochbeanspruchten oder legierten Stahlgussstücken muss der Hersteller dem Besichtiger ein Protokoll aushändigen, in dem alle Einzelheiten der zerstörungsfreien Prüfungen angegeben sind. Er muss ferner darin bestätigen, dass die Schweißung nach einem genehmigten Verfahren durchgeführt wurde. B. Stahlguss für den Maschinen- und Schiffbau 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für Gussstücke aus unlegierten und legierten Stahlgusssorten, die für die Herstellung von Bau- und Konstruktionsteilen im Maschinenund Schiffbau bestimmt sind, z. B. Teile für Dieselmotore, ausgenommen Kurbelwellen, für Getriebe, Kupplungen, ferner Steven, Stevenrohre, Wellenböcke, Ruderlager und Anker. 2. Geeignete Stahlgusssorten Unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen gemäß 4. erfüllen, können folgende Stahlgusssorten verwendet werden. 2.1 Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke nach DIN 1681. 2.2 Stahlguss mit verbesserter Schweißeignung und Zähigkeit für allgemeine Verwendungszwecke nach DIN 17182. 2.3 Vergütungsstahlguss nach DIN 17205. 2.4 Hochfester Stahlguss mit guter Schweißeignung nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt SEW 520. 2.5 Sonstige Stahlgusssorten mit Mindestanforderungen an die Kerbschlagarbeit nach anderen Normen oder Werkstoffspezifikationen, wenn sie den unter 2.1 bis 2.4 genannten Sorten gleichwertig sind und ihre Eignung durch den GL bestätigt ist. Hierfür kann eine erstmalige Eignungsprüfung gefordert werden. Lieferzustand und Wärmebehandlung 3.1 Alle Gussstücke müssen sachgemäß wärmebehandelt sein. Hierfür kommen in Betracht: 3.2 Gussstücke, für die besondere Anforderungen an die Form- und Maßbeständigkeit gestellt werden oder ein besonders eigenspannungsarmer Zustand notwendig ist, z. B. Dieselmotoren-Grundplatten und Steventeile, müssen zusätzlich spannungsarmgeglüht werden. Die Glühbehandlung ist bei Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Mangan-Stählen bei mindestens 550 °C mit anschließender Ofenabkühlung bis unterhalb 300 °C vorzunehmen. Für Vergütungsstahlguss sind die Glühtemperaturen besonders festzulegen. Das Spannungsarmglühen kann bei Vergütungsstahlguss, der nach der Anlassbehandlung mit einer Abkühlgeschwindigkeit bis zu 15 °C/h abkühlt, entfallen. 4. Anforderungen an den Werkstoff 4.1 Chemische Zusammensetzung 4.1.1 Für Gussstücke aus Kohlenstoff- und Kohlenstoff-Mangan-Stählen einschließlich der Gusssorten nach 2.1 und 2.5 gelten die Grenzen für die chemische Zusammensetzung der Schmelze nach Tabelle 4.1. Erforderlichenfalls kann der Hersteller feinkornbildende Elemente, z. B. Aluminium, zusetzen. 4.1.2 Für Gusssorten nach 2.2, 2.3 und 2.4 gelten die in den Normen genannten Grenzwerte der chemischen Zusammensetzung. 4.1.3 Für legierte Gusssorten nach 2.5 gelten die in den anerkannten Normen bzw. Werkstoffspezifikationen genannten Grenzwerte der chemischen Zusammensetzung. 4.1.4 Bei besonderen Anforderungen an die Schweißbarkeit des Gussstückes ist das KohlenstoffÄquivalent nach folgender Formel zu berechnen: Cäq = C + 4.2 Mn Cr + Mo + V Ni + Cu + + 6 5 15 [ %] Mechanische und technologische Eigenschaften 4.2.1 Für Stahlgusssorten nach 2.1 bis 2.4 gelten die in den jeweiligen Normen genannten Anforderungen, vgl. Tabelle 4.2 (Stahlguss nach DIN 1681) und Tabelle 4.3 (Stahlguss nach DIN 17182). 4.2.2 Sonstige Stahlgusssorten nach 2.5 müssen die die jeweilige Gusssorte kennzeichnenden Eigenschaften nach Norm oder Spezifikation aufweisen. Darüber hinaus gelten für Gussstücke aus C- und CMn-Stahl die in Tabelle 4.4 genannten Mindestanforderungen. Abschnitt 4 B Kapitel 2 Seite 4–6 Tabelle 4.1 Stahlguss Grenzwerte der chemischen Zusammensetzung [%] C max. Si max. Mn Gussstücke für den allgemeinen Schiff- und Maschinenbau 0,40 1 0,60 Gussstücke für schiffbauliche Schweißkonstruktionen 0,23 0,60 Anwendung 1 II - Teil 1 GL 2009 S max. P max. 0,50 – 1,60 0,040 1,60 max. 0,015 Begleitelemente Summe der max. zulässigen Begleitelemente Cu Cr Ni Mo 0,040 0,30 0,30 0,40 0,15 0,80 0,020 0,30 0,30 0,40 0,15 0,80 für Schweißkonstruktionen Maschinenbau C ≤ 0,23 oder Cäq ≤ 0,49 Tabelle 4.2 Mechanische Eigenschaften von Stahlguss nach DIN 1681 Streckgrenze ReH [N/mm2] min. Zugfestigkeit Rm [N/mm2] min. Bruchdehnung A [%] min. Brucheinschnürung Z [%] min. GS–38 200 380 25 GS–45 230 450 GS–52 260 GS–60 300 Stahlgusssorte Kerbschlagarbeit 1 KV [J] 2 min. t ≤ 30 mm 3 t > 30 mm 3 40 35 35 22 31 27 27 520 18 25 27 22 600 15 21 27 20 1 Prüftemperatur = Raumtemperatur Für Gussstücke für schiffbauliche Schweißkonstruktionen gelten die Anforderungen nach Tabelle 4.3. 2 Mittelwert aus drei Versuchen 3 t = Dicke des Probenstückes II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 Tabelle 4.3 Mechanische Eigenschaften von Stahlguss in Anlehnung an DIN 17182 Stahlgusssorte Wärmebehandlungszustand 1 B Stahlguss Wanddicke [mm] Kapitel 2 Seite 4–7 Streckgrenze 2 ReH Zugfestigkeit Rm [N/mm2] [N/mm2] min. GS-16Mn5 GS-20Mn5 GS-20Mn5 (V) Übergangstemp. TÜ [27 J] 5 ≈ 260 430 – 600 25 65 –25 °C über 50 bis 100 230 430 – 600 25 45 –15 °C bis 50 300 500 – 650 22 55 –20 °C über 50 bis 100 260 500 – 650 22 40 –10 °C über 100 bis 160 (260) 4 480 – 630 20 35 0 °C über 160 (240) 4 450 – 600 20 27 RT bis 50 360 500 – 650 24 70 –30 °C über 50 bis 100 300 500 – 650 24 50 –20 °C über 100 bis 160 (280) 4 500 – 650 22 40 –10 °C über 160 (260) 4 480 – 630 22 30 RT 1 (N) = normalgeglüht; (V) = vergütet 2 Falls keine ausgeprägte Streckgrenze auftritt, gilt die 0,2 %-Dehngrenze. 3 Mittelwert aus drei Versuchen bei Raumtemperatur (Einzelwert mind. 70 %). 4 Eingeklammerte Werte gelten lediglich als Anhalt für die Mindeststreckgrenze im Stück. 5 Anforderungen für schiffbauliche Schweißkonstruktionen. 4.2.3 Stahlguss gemäß Tabelle 4.4 kann mit beliebiger Mindestzugfestigkeit geliefert werden, die innerhalb der in der Tabelle genannten Grenzen liegen muss. Die Abstufungen mit Unterschieden von jeweils 40 N/mm2 gelten dabei nicht als Mindestzugfestigkeiten bestimmter Stahlgusssorten, sondern sollen die Ermittlung der Güteanforderungen in Abhängigkeit vorgeschriebener Mindestzugfestigkeiten durch Interpolation ermöglichen. 5.2 Kerbschlagbiegeversuch An jedem Prüflos bzw. Gussstück ist der Kerbschlagbiegeversuch auszuführen. Die Probenentnahme erfolgt nach A.10.2.2. Die Probenform richtet sich nach der Norm bzw. Spezifikation. 5.3 4.3 Kerbschlagarbeit KV [J] 3 min. bis 50 (N) (N) Bruchdehnung A [%] min. Zerstörungsfreie Prüfungen Kerbschlagarbeit Alle Stahlgusssorten müssen die für die jeweilige Gusssorte vorgeschriebenen Anforderungen an die Kerbschlagarbeit erfüllen. 5. Prüfung 5.1 Zugversuch Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Die Probenentnahme erfolgt nach A.10.2.2. Sind an Gussstücken zerstörungsfreie Prü5.3.1 fungen vorgeschrieben, so sind diese gemäß G. bis J. durchzuführen. 5.3.2 Werden Gussstücke durch Schweißen zusammengefügt, sind die Verbindungsnähte durch Magnetpulver- und Ultraschallprüfung bzw. Durchstrahlungsprüfung zu untersuchen. Der Prüfumfang ist der Genehmigungszeichnung zu entnehmen oder wird bei der Verfahrenszulassung festgelegt. Kapitel 2 Seite 4–8 Tabelle 4.4 Abschnitt 4 C C- und CMn-Stahlguss in Normalgüte C- und CMn-Stahlguss in Sondergüte 2 3 5.4 II - Teil 1 GL 2009 Mechanische Eigenschaften von Stahlguss nach B.2.5 Stahlgusssorten 1 Stahlguss Mindestzugfestigkeit 1, 2 Rm [N/mm2] Streckgrenze ReH [N/mm2] min. Bruchdehnung A5 [%] min. Brucheinschnürung Z [%] min. 400 200 25 440 220 480 Kerbschlagarbeit 3 KV [J] min. KU [J] min. 40 25 25 22 30 20 22 240 20 27 18 20 520 260 18 25 15 17 560 280 15 20 12 15 600 300 13 20 10 12 400 200 28 45 32 30 440 220 26 45 28 27 480 240 24 40 25 25 520 260 22 40 20 22 560 280 20 35 18 20 600 300 18 35 15 17 Liegt die Mindestzugfestigkeit der Stahlgusssorte zwischen zwei Festigkeitsstufen, dürfen die Anforderungen durch Interpolation ermittelt werden. Die ermittelte Zugfestigkeit darf bei den Normalgüten höchstens 150 N/mm2, bei den Sondergüten höchstens 120 N/mm2 über der vorgeschriebenen Mindestzugfestigkeit liegen. Mittelwert aus drei Versuchen bei Raumtemperatur (Einzelwert mind. 70 %). Dichtheitsprüfung 2. Zugelassene Gusssorten Gussstücke, die auf Innendruck beansprucht werden, z. B. Stevenrohre, sind durch den Wasserinnendruckversuch zu prüfen. Die Prüfung ist im bearbeiteten Zustand des Gussstückes vorzunehmen. Der Prüfdruck beträgt das 1,5fache des Betriebsdrucks, bei Stevenrohren einheitlich 2 bar. Der Prüfdruck muss für mindestens 10 Min. gehalten werden. Es dürfen nur Stahlgusssorten verwendet werden, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck vom GL bestätigt ist. Dafür muss der Motorenhersteller dem GL Spezifikationen oder Zeichnungen mit allen für die Beurteilung der Gussstücke notwendigen Angaben, wie Herstellungsverfahren, chemische Zusammensetzung, Wärmebehandlung sowie mechanische Eigenschaften zur Genehmigung einreichen. C. Stahlguss für Kurbelwellen und Pleuelstangen 3. 1. Geltungsbereich Diese Vorschrift gilt für Hubstücke und Wangen von gebauten Kurbelwellen sowie Pleuelstangen aus Kohlenstoff-, Kohlenstoff-Mangan- und niedrig legierten Stahlgusssorten. Anforderungen an den Werkstoff 3.1 Für die chemische Zusammensetzung, die mechanischen Eigenschaften, Anforderungen an die Kerbschlagarbeit und an die Härte gelten die in der genehmigten Spezifikation oder in den Zeichnungen enthaltenen Angaben. Es sind jedoch mindestens die Anforderungen nach B.2.5 bzw. Tabelle 4.4 für Stahlguss in Sondergüte zu erfüllen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 D Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–9 3.2 Der Stahlguss muss nach seiner Erschmelzung einer Vakuum-Entgasung oder einer anderen geeigneten Behandlung unterzogen werden, so dass die in der Spezifikation genannten Eigenschaften eingestellt werden können. D. Stahlguss für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen 1. Geltungsbereich 4. 1.1 Diese Vorschriften gelten für Gussstücke aus unlegierten und legierten Stahlgusssorten zur Herstellung von Armaturen- und Pumpengehäusen, Böden, Flanschen, Stutzen und Rohrfittingen. Für Stahlguss zur Verwendung bei tiefen Temperaturen gilt E. Herstellungsverfahren und Wärmebehandlungszustand 4.1 Das Herstellungsverfahren erfordert die Zulassung des GL. Die Einzelheiten der Zulassungsprüfung werden von Fall zu Fall vom GL festgelegt. 4.2 Alle Gussstücke müssen in einem der Gusssorte entsprechenden Wärmebehandlungszustand sein. Hierfür kommen in Betracht: – Normalglühen – Normalglühen und Anlassen – Vergüten Die Wärmebehandlung soll möglichst nach mechanischer Vorbearbeitung erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist ein zusätzliches Spannungsarmglühen nach der Vorbearbeitung bei geringst möglicher Schnittzugabe durchzuführen. 2. Geeignete Stahlgusssorten Es dürfen folgende Stahlgusssorten verwendet werden: 2.1 Stahlgusssorten für die Verwendung bei Raumtemperatur und erhöhten Temperaturen nach EN 10213-2, Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für Druckbehälter, Teil 2. Die chemische Zusammensetzung gebräuchlicher Stahlgusssorten ist in Tabelle 4.5, und die mechanischen Eigenschaften sind in Tabelle 4.6 enthalten. 4.3 Fehlstellen sind im Regelfall durch Schleifen, Ausmulden und/oder mechanische Bearbeitung zu beseitigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Mindestquerschnitte erhalten bleiben. 2.2 Ferritische Stahlgusssorten GS-38 und GS-45 nach DIN 1681 bis zu Wandtemperaturen von 300 °C. Eine Fehlerbeseitigung durch Schweißen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des GL und ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Fehler durch die vorgenannten Maßnahmen nicht entfernt werden können. 2.3 Hitzebeständige ferritische, ferritischaustenitische und austenitische Stahlgusssorten sowie Nickel- und Cobaltbasislegierungen nach EN 10295. 5. Prüfung 5.1 Zugversuch Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Zur Entnahme der Zugproben sind jedem Gussstück Probenleisten an einer in der Spezifikation festgelegten Stelle mit anzugießen. Es ist jedes Stück einzeln zu prüfen. 5.2 Kerbschlagbiegeversuch Von jedem Stück sind Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen und zu prüfen. Für die Probenlage gilt 5.1. Es ist die in der Spezifikation festgelegte Probenform (Charpy-V- oder Charpy-U-Probe) zu wählen. 5.3 2.4 Sonstige Stahlgusssorten nach anderen Normen oder Werkstoffspezifikationen, wenn sie mit den Stahlgusssorten gemäß 2.1 bis 2.3 vergleichbar sind und ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Hierfür kann eine erstmalige Eignungsprüfung gefordert werden. 2.4.1 Ferritische Stahlgusssorten müssen darüber hinaus folgende Mindestanforderungen erfüllen: – Die Bruchdehnung A soll die die Stahlsorte kennzeichnenden, vom GL festgelegten Mindestwerte der Bruchdehnung, jedoch nicht weniger als 15 % aufweisen. – Die Kerbschlagarbeit soll bei Raumtemperatur mindestens 27 J an der Charpy-V-Probe betragen. Dabei wird zähes Bruchverhalten gefordert. – Die Warmstreckgrenze und die LangzeitWarmfestigkeitswerte sind erforderlichenfalls durch den Hersteller unter Festlegung der Richtwerte der chemischen Zusammensetzung nachzuweisen. Zerstörungsfreie Prüfungen Kurbelwellen und Pleuelstangen sind nach den in G. bis J. genannten Bedingungen zerstörungsfrei zu prüfen. Je nach Vereinbarung zwischen Gießerei und Kurbelwellen- bzw. Pleuelstangen-Hersteller können die Prüfungen sowohl in der Gießerei als auch beim Hersteller ausgeführt werden. Der Nachweis der Schweißeignung ist durch den Hersteller zu führen. Kapitel 2 Seite 4–10 Abschnitt 4 D Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 4.5 Chemische Zusammensetzung [%] gebräuchlicher Stahlgusssorten nach EN 10213-2 Stahlgusssorte C Si max. Mn P max. S max. Cr Mo GP240GH 0,18 – 0,23 0,60 0,50 – 1,20 0,030 0,020 1 –– –– GP280GH 0,18 – 0,25 2 0,60 0,80 – 1,20 2 0,030 0,020 1 –– –– –– 0,40 – 0,60 G20Mo5 0,15 – 0,23 0,60 0,50 – 1,00 0,025 0,020 1 G17CrMo5-5 0,15 – 0,20 0,60 0,50 – 1,00 0,020 0,020 1 1,00 – 1,50 0,45 – 0,65 0,020 0,020 1 2,00 – 2,50 0,90 – 1,20 G17CrMo9-10 0,13 – 0,20 0,60 0,50 – 0,90 1 Für Gussstücke mit einer maßgeblichen Wanddicke < 28 mm ist 0,030 % S zulässig. 2 Für je 0,01 % Absenkung gegenüber dem festgelegten Höchstgehalt an Kohlenstoff ist eine Anhebung um 0,04 % Mangan über den festgelegten Höchstgehalt bis zu höchstens 1,40 % zulässig. Tabelle 4.6 Mechanische Eigenschaften gebräuchlicher Stahlgusssorten nach EN 10213-2 Kerbschlagarbeit Zugversuch Stahlgusssorte Wärmebehandlung Symbol 1 Wanddicke [mm] max. N GP240GH QT N GP280GH QT Rp0,2 [N/mm2] min. Rm [N/mm2] A [%] min. 100 240 420 – 600 22 100 280 480 – 640 22 KV 2 [J] min. 27 40 27 35 G20Mo5 QT 100 245 440 – 590 22 27 G17CrMo5-5 QT 100 315 490 – 690 20 27 G17CrMo9-10 QT 100 400 590 – 740 18 40 1 Es bedeuten: N = QT = 2 3. Normalglühen Vergüten Prüftemperatur = Raumtemperatur (Einzelwert mind. 70 %) Wärmebehandlung und Lieferzustand für Dampfkessel TRD 103 bzw. das AD-Merkblatt W5. Alle Stahlgussstücke sind in einem der Stahlgusssorte entsprechenden Wärmebehandlungszustand zu liefern. 5. Anforderungen an den Werkstoff 4. 5.1 Allgemeine Anforderungen Äußere und innere Beschaffenheit Für die Anforderungen an die äußere und innere Beschaffenheit gilt TRD 103. Dazu ist der Stahlguss entsprechend der vorgesehenen Betriebstemperatur und dem vorgesehenen Betriebsüberdruck in Gütestufen einzuteilen, siehe hierzu die Technischen Regeln Für die chemische Zusammensetzung der Gusssorten, ihre mechanischen und technologischen Eigenschaften, Anforderungen an die Kerbschlagarbeit und Härte gelten die in 2.1 und 2.2 genannten Normen bzw. die in den genehmigten Spezifikationen enthaltenen Angaben. II - Teil 1 GL 2009 5.2 Abschnitt 4 E Stahlguss Schweißeignung Gusssorten nach dieser Vorschrift müssen bei Anwendung werkstattüblicher Verfahren schweißgeeignet sein. Je nach der chemischen Zusammensetzung können dazu Vorwärmen und/oder Wärmenachbehandlungen notwendig sein. 6. Zugversuch Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Die Prüfungen sind schmelzenweise so durchzuführen, dass jeweils Teile gleicher Wärmebehandlung zu Prüflosen gemäß A.10.2.2 zusammengefasst werden. Jedem Prüflos ist eine Zugprobe zu entnehmen und zu prüfen. Gussstücke mit Stückgewichten > 1 000 kg sind einzeln zu prüfen. 6.2 Härteprüfung Alle vergüteten Stahlgussteile sind bei schmelzenweiser Prüfung einer vergleichenden Härteprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Härteprüfung muss eine gleichmäßige Vergütung erkennen lassen (der Härteunterschied darf zwischen dem härtesten und weichsten geprüften Teil des Prüfloses nicht größer als 30 HB sein). 6.4 E. Stahlguss für die Verwendung bei tiefen Temperaturen 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für Stahlgussstücke, die für Lade- und Prozesseinrichtungen auf Gastankern für Entwurfstemperaturen unter 0 °C verwendet werden sollen, z. B. Flansche, Armaturenteile, An- und Einschweißteile. 2. Zugelassene Stahlgusssorten Es dürfen Stahlgusssorten innerhalb der in Tabelle 4.7 genannten Grenzen für die niedrigsten Entwurfstemperaturen verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach 5. erfüllen. Kerbschlagbiegeversuch Die Gussstücke sind durch den Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Die Anzahl der Probensätze (jeweils 3 Charpy-V-Proben) ist wie die der Zugproben festzulegen. 6.3 TRD 110. Es sind ferner die Vorschriften in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3 zu beachten. Prüfung Die Gussstücke sind in fertigem Zustand (Lieferzustand) zur Prüfung vorzulegen und den nachfolgenden Prüfungen zu unterziehen. 6.1 Kapitel 2 Seite 4–11 Zerstörungsfreie Prüfungen Der Hersteller muss durch zerstörungsfreie Prüfungen an seinen Erzeugnissen sicherstellen, dass die Anforderungen an die äußere und innere Beschaffenheit gemäß 4 eingehalten sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für den Prüfumfang die TRD 103 bzw. das AD-Merkblatt W5, für Armaturen gilt die 2.1 Stahlgusssorten für die Verwendung bei tiefen Temperaturen nach EN 10213-3, Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für Druckbehälter Teil 3. Die chemische Zusammensetzung der gebräuchlichsten Stahlgusssorten ist in Tabelle 4.8, und die mechanischen Eigenschaften sind in Tabelle 4.9 enthalten. 2.2 Sonstige Stahlgusssorten Sonstige Stahlgusssorten nach anderen Normen oder Werkstoffspezifikationen, wenn diese mit den Stahlgusssorten nach 2.1 vergleichbar sind, die Anforderungen gemäß 3. bis 5. erfüllen und ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Hierfür kann eine erstmalige Eignungsprüfung gefordert werden. 3. Wärmebehandlung und Lieferzustand Alle Stahlgussstücke sind in einem der Stahlgusssorte entsprechenden Wärmebehandlungszustand zu liefern, siehe auch Tabelle 4.9. Kapitel 2 Seite 4–12 Abschnitt 4 E Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 4.7 Zugelassene Stahlgusssorten für die Verwendung bei tiefen Temperaturen Stahlgusssorten Zulässige niedrigste Entwurfstemperatur Bezeichnung bzw. Werkstoff-Nummer Norm Schweißgeeigneter Kohlenstoff-ManganStahlguss –20 °C 1 G17Mn5 EN 10213-3 –40 °C 1 G20Mn5 EN 10213-3 1,5 % Nickelstahlguss –40 °C 1 GS-10Ni6 SEW 685 2,25 % Nickelstahlguss –65 °C G9Ni10 EN 10213-3 3,5 % Nickelstahlguss –90 °C G9Ni14 EN 10213-3 1.4308 2 EN 10213-4 1.4408 EN 10213-4 1.4581 3 EN 10213-4 Austenitische Stahlgusssorten –165 °C 1 Eine niedrigste Entwurfstemperatur von bis zu – 55 °C ist möglich, wenn dieses durch Eignungsprüfungen nachgewiesen wird. 2 Es gilt ferner die EN 10283. 3 Nicht für den Ammoniak-Transport geeignet. Tabelle 4.8 Chemische Zusammensetzung [%] gebräuchlicher Stahlgusssorten nach EN 10213-3 Stahlgusssorte C Si max. Mn P max. S max. Ni G17Mn5 0,15 – 0,20 0,60 1,00 – 1,60 0,020 0,020 1 –– G20Mn5 0,17 – 0,23 0,60 1,00 – 1,60 0,020 0,020 1 max. 0,80 G9Ni10 0,06 – 0,12 0,60 0,50 – 0,80 0,020 0,015 2,00 – 3,00 G9Ni14 0,06 – 0,12 0,60 0,50 – 0,80 0,020 0,015 3,00 – 4,00 1 Für Gussstücke mit einer maßgeblichen Wanddicke < 28 mm ist 0,030 % S zulässig. Tabelle 4.9 Mechanische Eigenschaften gebräuchlicher Stahlgusssorten nach EN 10213-3 Stahlgusssorte G17Mn5 2 Kerbschlagarbeit 2 Rp0,2 [N/mm2] min. Rm [N/mm2] A [%] min. KV [J] min. Prüftemp. [°C] 240 450 – 600 24 27 – 40 480 – 620 20 500 – 650 22 QT 50 N 30 QT 100 G9Ni10 QT 35 280 480 – 630 24 34 – 70 G9Ni14 QT 35 360 500 – 650 20 34 – 95 G20Mn5 1 WärmeWanddicke behandlung [mm] max. Symbol 1 Zugversuch bei Raumtemperatur 300 N = Normalglühen, QT = Vergüten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit nach Tabelle 4.11 müssen eingehalten werden! 27 – 30 – 40 II - Teil 1 GL 2009 4. Abschnitt 4 E Stahlguss Äußere und innere Beschaffenheit Kapitel 2 Seite 4–13 Tabelle 4.11 Für die äußere und innere Beschaffenheit gelten in Abhängigkeit von der niedrigsten Entwurfstemperatur die Gütestufen nach Tabelle 4.10. Anforderungen an die Kerbschlagarbeit bei tiefen Temperaturen Kerbschlagbiegeversuch Wird nach anderen Normen bewertet, müssen die Anforderungen den in Tabelle 4.10 genannten gleichwertig sein. Stahlgusssorte Falls Gussstücke nach den AD-Merkblättern abgenommen werden, sind die Gütestufen und Prüfumfänge nach diesem Regelwerk nachzuweisen. Schweißgeeigneter Kohlenstoff-ManganStahlguss Tabelle 4.10 Zuordnung der Gütestufen Niedrigste Entwurfstemperatur t Gütestufen nach: 1, 2, 3, 4 1,5 % Nickelstahlguss ≥ –105 °C SM4, LM4, AM4 1, SP4, CP3, LP4, AP4 2, UV4 3, RV4 4 < –105 °C SM3, LM3, AM3 1, SP3, CP3, LP3, AP3 2, UV3 3, RV3 4 Anschweißenden 5 SM011 CP01 2 1 EN 1369 2 EN 1371-1 3 EN 12680-2 4 EN 12681 und ehem. DIN 1690-2 5 Bei der Oberflächenrissprüfung sind lineare Anzeigen nach 1 und 2 nicht zulässig. 5. Anforderungen an den Werkstoff 5.1 Allgemeine Anforderungen Für die chemische Zusammensetzung und die mechanischen Eigenschaften gelten die in den Normen bzw. genehmigten Spezifikationen genannten Anforderungen, vgl. Tabellen 4.8 und 4.9. 5.2 Schweißeignung Gusssorten nach diesen Vorschriften müssen bei Anwendung werkstattüblicher Verfahren schweißgeeignet sein. 5.3 Kerbschlagarbeit bei tiefen Temperaturen Die in der Tabelle 4.11 für die betreffenden Stahlgusssorten festgelegten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit müssen bei Verwendung von Charpy-V-Proben bei den dort genannten Prüftemperaturen erfüllt werden. Prüftemperatur [C°] 5K unterhalb niedrigster Entwurfstemperatur, nicht höher als –20 °C Kerbschlagarbeit KV [J] 1 min. 27 (19) 34 (24) 2,25 % Nickelstahlguss –70 °C 34 (24) 3,5 % Nickelstahlguss –95 °C 34 (24) Austenitische Stahlgusssorten 2 –196 °C 41 (27) 3 1 2 3 6. Mittelwert aus drei Proben, Angaben in Klammern gelten für den niedrigsten Einzelwert. Bei Entwurfstemperaturen von –105 °C und höher kann der Nachweis der Kerbschlagarbeit entfallen. Für einige austenitische Stahlgusssorten gelten höhere Anforderungen an die Kerbschlagarbeit, vgl. Tabelle 4.13, Abschnitt F. Prüfung Die Gussstücke sind in fertigem Zustand (Lieferzustand) zur Prüfung vorzulegen und nachfolgenden Prüfungen zu unterziehen. 6.1 Zugversuch Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Die Prüfungen sind schmelzenweise so durchzuführen, dass jeweils Teile gleicher Wärmebehandlung zu Prüflosen gemäß A.10.2.2 zusammengefasst werden. Jedem Prüflos ist eine Zugprobe zu entnehmen und zu prüfen. Gussstücke mit Stückgewichten > 1 000 kg sind einzeln zu prüfen. 6.2 Kerbschlagbiegeversuch Die Gussstücke sind unter Beachtung der vorgeschriebenen Prüftemperatur gemäß Tabelle 4.11 durch den Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Die Anzahl der Probensätze (jeweils 3 Charpy-V-Proben) ist wie die der Zugproben festzulegen. Bei Gussstücken aus austenitischen Stahlgusssorten für Entwurfstemperaturen von –105 °C und höher kann der Versuch entfallen. Kapitel 2 Seite 4–14 6.3 Abschnitt 4 F Stahlguss Härteprüfung Alle vergüteten Stahlgussteile sind bei schmelzenweiser Prüfung einer vergleichenden Härteprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis der Härteprüfung muss eine gleichmäßige Vergütung erkennen lassen (der Härteunterschied darf zwischen dem härtesten und weichsten geprüften Teil des Prüfloses nicht größer als 30 HB sein). 6.4 Zerstörungsfreie Prüfungen Der Hersteller muss durch zerstörungsfreie Prüfungen an seinen Erzeugnissen sicherstellen, dass die Anforderungen an die äußere und innere Beschaffenheit gemäß 4. eingehalten sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für den Prüfumfang das ADMerkblatt W5, bei Armaturen gilt das AD-Merkblatt AD-W 10. Es sind ferner die Vorschriften in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3 zu beachten. F. Nichtrostender Stahlguss 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für Stahlgussstücke aus austenitischen und austenitisch-ferritischen Stahlsorten, die für Lade- und Prozesseinrichtungen für Chemikalientanker und andere Einrichtungen verwendet werden sollen, für die eine chemische Beständigkeit gegenüber dem Ladegut bzw. Betriebsmedium gefordert ist. Sie gelten auch für Bezüge und Buchsen für Propellerwellen und Ruderschäfte. Die Vorschriften gelten ferner in Verbindung mit E. für austenitische Stahlgusssorten, die für Lade- und Prozessanlagen von Gastankern bestimmt sind. 2. Geeignete Gusssorten Es dürfen folgende Gusssorten verwendet werden, wenn sie die Anforderungen gemäß 6. erfüllen. 2.1 Austenitische und austenitisch-ferritische Stahlsorten nach EN 10213-4, Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für Druckbehälter sowie die in der EN 10283, korrosionsbeständiger Stahlguss, genannten Sorten. Die chemische Zusammensetzung dieser Stahlgusssorten ist in Tabelle 4.12, und die mechanischen Eigenschaften sind in Tabelle 4.13 angegeben. 2.2 Sonstige nichtrostende Stahlgusssorten nach anderen Normen oder Spezifikationen nach Eignungsfeststellung durch den GL. Hierfür kann eine erstmalige Eignungsprüfung beim Hersteller gefordert werden. 3. Auswahl der Stahlgusssorten Für die Auswahl der Stahlgusssorten im Hinblick auf ihre chemische Beständigkeit ist die Stoffliste des II - Teil 1 GL 2009 Betreibers maßgebend, die Auskunft über die Art der Stoffe gibt, die zu transportieren oder zu lagern sind. 3.1 Sollen austenitische Stahlgusssorten für Lade- und Prozesseinrichtungen von Gastankern verwendet werden, gelten die Anforderungen an die Gussstücke gemäß E., Stahlguss für die Verwendung bei tiefen Temperaturen. 4. Wärmebehandlung und Lieferzustand Alle Stahlgussstücke müssen sich in einem der Stahlgusssorte entsprechenden Wärmebehandlungszustand befinden, d. h. die in Tabelle 4.13 genannten Sorten müssen lösungsgeglüht und in Wasser abgeschreckt sein. 5. Äußere und innere Beschaffenheit Anforderungen an die äußere und innere Beschaffenheit von Gussstücken sind zwischen dem Besteller und Hersteller zu vereinbaren. Anforderungen an Anschweißenden und Sonderrandzonen sind gesondert zu vereinbaren. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, gilt G.3. 6. Anforderungen an den Werkstoff 6.1 Chemische Zusammensetzung 6.1.1 Es gelten die in Tabelle 4.12 bzw. vom GL genehmigten Spezifikationen genannten Grenzen. 6.1.2 Bei Stahlguss für die Lade- und Prozesseinrichtungen von Chemikalientankern ist die Zusammensetzung so zu wählen, dass unter Berücksichtigung des vorgesehenen Wärmebehandlungszustandes die für den jeweiligen Verwendungszweck geforderte chemische Beständigkeit sichergestellt ist. Darüber hinaus muss bei Stahlguss für geschweißte Konstruktionen die Zusammensetzung so gewählt werden, dass die Eignung für das vorgesehene Schweißverfahren und die chemische Beständigkeit auch nach dem Schweißen ggf. unter Berücksichtigung nachträglicher Wärmbehandlungen gewährleistet sind, wobei für austenitische und austenitisch-ferritische Gusssorten 6.2 zu beachten ist. Der Hersteller muss die Schweißeignung auf Verlangen nachweisen. 6.1.3 Wird für einen besonderen Anwendungsfall die Einhaltung eines Mindestwertes für die ChromWirksumme W gefordert, so errechnet sich diese wie folgt: W [ %] = [ % ] Cr + 3,3 ⋅ [ %] Mo Hinweis Diese Formel gilt für austenitischen Stahlguss mit einem Molybdängehalt < 3 %. 1.4552 1 1.4409 1 1.4408 1 1.4581 1 1.4458 1 1.4470 1.4517 1.4469 2 GX5CrNiNb19-11 1 GX2CrNiMo19-11-2 1 GX5CrNiMo19-11-2 1 GX5CrNiMoNb19-11-2 1 GX2NiCrMo28-20-2 1 GX2CrNiMoN22-5-3 GX2CrNiMoCuN25-6-3-3 GX2CrNiMoN26-7-4 2 2 0,030 0,030 0,030 0,030 0,07 0,07 0,030 0,07 0,07 1,00 1,00 1,00 1,00 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 1,50 1,00 1,50 2,00 2,00 1,50 1,50 2,00 1,50 1,50 2,00 max. Mn 0,035 0,035 0,035 0,035 0,040 0,040 0,035 0,040 0,040 0,035 max. P 0,025 0,025 0,025 0,025 0,030 0,030 0,025 0,030 0,030 0,025 max. S 25,00 bis 27,00 24,50 bis 26,50 21,00 bis 23,00 19,00 bis 22,00 18,00 bis 20,00 18,00 bis 20,00 18,00 bis 20,00 18,00 bis 20,00 18,00 bis 20,00 18,00 bis 20,00 Cr 9,00 bis 12,00 9,00 bis 12,00 9,00 bis 12,00 9,00 bis 12,00 8,00 bis 11,00 9,00 bis 12,00 Ni 3,00 bis 5,00 2,50 bis 3,50 2,50 bis 3,50 6,00 bis 8,00 5,00 bis 7,00 4,50 bis 6,50 2,00 bis 2,50 26,00 bis 30,00 2,00 bis 2,50 2,00 bis 2,50 2,00 bis 2,50 Mo max. 1,30 2,75 bis 3,50 max. 2,00 Cu N: 0,12 bis 0,22 N: 0,12 bis 0,22 N: 0,12 bis 0,20 N: max. 0,20 Nb: 8 × C, max. 1,00 N: max 0,20 Nb: 8 × C, max. 1,00 N: max. 0,20 Sonstige Für diese Stahlsorte kann ein Mindestwert für den "Lochfraßindex" Pl = Cr + 3,3 Mo + 16 N ³ 40 verlangt werden. Entsprechend dem Verwendungszweck, z. B. bei hohen oder tiefen Temperaturen, können nach Absprache zwischen Gießerei und Besteller für einige Elemente engere Grenzen festgelegt werden. 1.4308 1 GX5CrNi19-10 1 0,030 max. Si F 1 1.4309 1 Werkstoff- max. nummer C Abschnitt 4 GX2CrNi19-11 1 Stahlgußsorte Bezeichnung II - Teil 1 GL 2009 Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–15 Tabelle 4.12 Chemische Zusammensetzung [%] von geeigneten Stahlgusssorten in Anlehnung an EN 10213-4 und EN 10283 Kapitel 2 Seite 4–16 Abschnitt 4 F Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 4.13 Mechanische Eigenschaften von geeignetem Stahlguss Bezeichnung Werkstoffnummer Wärmebehandlung + AT 1 [°C] Kerbschlagbiegeversuch Zugversuch bei Raumtemperatur Dicke [mm] Rp1,0 4 [N/mm2] max. min. Rm A [%] KV 6 [J] min. min. [N/mm2] GX2CrNi19-11 1.4309 1050 – 1150 150 210 440 – 640 30 80 GX5CrNi19-10 1.4308 1050 – 1150 150 200 440 – 640 30 60 GX5CrNiNb19-11 1.4552 1050 – 1150 150 200 440 – 640 25 40 GX2CrNiMo19-11-2 1.4409 1080 – 1150 150 220 440 – 440 30 80 GX5CrNiMo19-11-2 1.4408 1080 – 1150 150 210 440 – 640 30 60 GX5CrNiMoNb19-11-2 1.4581 1080 – 1150 150 210 440 – 640 25 40 GX2NiCrMo28-20-2 1.4458 1100 – 1180 150 190 430 – 630 30 60 GX2CrNiMoN22-5-3 1.4470 1120 – 1150 2, 3 150 420 5 600 – 800 20 30 GX2CrNiMoCuN25-6-3-3 1.4517 1120 – 1150 2, 3 150 480 5 650 – 850 22 50 GX2CrNiMoN26-7-4 1.4469 1140 – 1180 2, 3 150 480 5 650 – 850 22 50 1 Die Wärmebehandlung für alle Stahlsorten ist + AT + QW (Lösungsglühen + Wasserabschreckung) 2 Nach einem Lösungsglühen bei höherer Temperatur können die Gussstücke vor dem Abschrecken in Wasser auf 1040 °C bis 1010 °C abgekühlt werden, um die Korrosionsbeständigkeit zu verbessern und bei komplizierter Gestalt Risse zu vermeiden. 3 Soweit es sich um Stahlguss für Druckbehälter handelt, kommt für die austenitisch-ferritischen Stähle der ausscheidungsgehärtete Zustand nicht in Betracht. 4 R 2 p0,2 kann durch Absenkung des Rp1,0-Wertes um 25 N/mm abgeschätzt werden. 5 R p0,2 6 Prüftemperaturen = Raumtemperatur RT (Einzelwert mind. 70 %) 6.2 Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion Austenitische Stahlgusssorten müssen im Lieferzustand gegenüber interkristalliner Korrosion beständig sein. Sollen Gussstücke ohne nachträgliche Wärmebehandlung geschweißt werden, sind nur solche Gusssorten zu verwenden, die auch in diesem Zustand beständig sind, z. B. Nb-stabilisierte Gusssorten oder Gusssorten mit nicht mehr als 0,03 % C. 6.3 Mechanische Güteeigenschaften und Kerbschlagarbeit Es gelten die in Tabelle 4.13 bzw. die in den genehmigten Spezifikationen festgelegten Anforderungen. 7. Prüfung Die Gussstücke sind in fertigem Zustand (Lieferzustand) zur Prüfung vorzustellen und folgenden Prüfungen zu unterziehen: 7.1 Zugversuch Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Die Prüfungen sind schmelzenweise so durchzuführen, dass jeweils Teile gleicher Wärmebehandlung zu Prüflosen gemäß A.10.2.2 zusammengefasst werden. Jedem Prüflos ist eine Zugprobe zu entnehmen und zu prüfen. Gussstücke mit Stückgewichten > 1 000 kg sind einzeln zu prüfen. II - Teil 1 GL 2009 7.2 Abschnitt 4 G Stahlguss Kerbschlagbiegeversuch Kapitel 2 Seite 4–17 Tabelle 4.14 Die Gussstücke sind durch den Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Die Anzahl der Probensätze (jeweils 3 Charpy-V-Proben) ist wie die der Zugproben festzulegen. 7.3 Prüfung der Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion Bei Gussstücken aus austenitischen und austenitischferritischen Stahlgusssorten erfolgt die Prüfung auf Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion nach ISO 3651-1 oder -2 je Schmelze und Wärmebehandlungslos. Bei austenitisch-ferritischen Stahlgusssorten ist ferner eine Prüfung nach Stahl-EisenPrüfblatt SEP 1877, Verfahren I oder einem gleichwertigen Verfahren vorzunehmen. Die Prüfungen sind vom Hersteller zu bescheinigen. 7.4 Zerstörungsfreie Prüfungen Der Hersteller muss durch zerstörungsfreie Prüfungen an seinen Erzeugnissen sicherstellen, dass die Anforderungen an die äußere und innere Beschaffenheit gemäß 5. eingehalten sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für den Prüfumfang das ADMerkblatt W5, für Armaturen gilt die TRD 110. Es sind ferner die Vorschriften in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3 zu beachten. G. 1. Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung an Stahlgussstücken 1 1.2 Eine Aufstellung der prüfpflichtigen Gussstücke und der daran durchzuführenden Prüfungen ist in H. enthalten. Für Propeller aus nichtrostendem Stahlguss gelten die Angaben in Kapitel 5 – Propellerwerkstoffe, Abschnitt 2. 1.3 Die allgemeinen Anforderungen an Prüfstellen, Prüfpersonal, Prüfverfahren und Bescheinigung der Prüfergebnisse sind in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3 beschrieben und für alle Prüfungen verbindlich. 1.4 Diese Vorschriften gelten für folgende gemäß EN 473 definierte Prüfverfahren: Verfahren 1 Kurzzeichen Visuelle Prüfung VT Magnetpulverprüfung MT Farbeindringprüfung PT Ultraschallprüfung UT Durchstrahlungsprüfung RT Für die Prüfung von nichtrostendem austenitischen Stahlguss kommen nur die Verfahren VT, PT, und RT in Betracht. 1.5 Die in G. beschriebenen Verfahren sind von den Gussherstellern bzw. -verarbeitern und den GLBesichtigern anzuwenden. 1.6 Für die Prüfung sind die Gussstücke in Prüfzonen mit unterschiedlichen Anforderungen an deren Gütestufen eingeteilt. Diese Einteilung beruht auf einem oder mehreren der nachfolgenden Grundsätze: – zu erwartende Betriebsbeanspruchungen – Auswirkung von Fehlstellen auf die Bauteilsicherheit – mögliches Schadensrisiko beim Versagen des Bauteils – geforderte Schweißsicherheit an den Anschlussstellen – erforderliche Fehlerfreiheit nach mechanischer Bearbeitung Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für zerstörungsfreie Prüfungen an Stahlgussstücken, für die gemäß B. bis F. und H. entsprechende Forderungen enthalten sind und sofern keine anderen Regelwerke oder Herstellerspezifikationen Gegenstand von Vereinbarungen sind. Prüfverfahren Für die wichtigsten Gussstücke des Schiffbaus und der Antriebsanlage sind die Prüfzonen in I. und J. beschrieben. 2. Durchführung der Prüfungen 2.1 Nach Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfer der werkseigenen oder beauftragten Prüfstelle sind dem GL-Besichtiger alle Gussstücke zur visuellen Prüfung vorzustellen. 2.2 Bei den Prüfungen wird zwischen Vor- und Abnahmeprüfungen unterschieden. Vorprüfungen dienen zur Entscheidung über die Prüfbarkeit und Verwendbarkeit des Gussstückes und sind im allgemeinen Angelegenheit des Gussherstellers. Abnahmeprüfungen sind möglichst am fertigbearbeiteten Gussstück nach der für die Güteeigenschaften maßgeblichen Wärmebehandlung durchzuführen. Der Besichtiger ist von den geplanten Prüfungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Er nimmt nach seinem Ermessen an den Prüfungen teil. Kapitel 2 Seite 4–18 Abschnitt 4 G Stahlguss 2.3 Die Prüfungen sind an den in der Spezifikation oder im Prüfplan bezeichneten Stellen durchzuführen. Lassen die Prüfergebnisse vermuten, dass weitere Fehlstellen im Gussstück vorhanden sind, ist der Prüfumfang nach Absprache mit dem Besichtiger zu erweitern. 2.4 Gussstücke, für die eine Prüfpflicht besteht, sind unter H. genannt. Für den Prüfumfang und die Güteklassenanforderungen für bestimmte Schiffbaukonstruktionsteile und für Bauteile des Maschinenbaus sind Prüfanleitungen gemäß I. und J. festgelegt, die neben den Herstellerspezifikationen zu beachten sind. 3. Einteilung nach Gütestufen 3.1 Die Einteilung nach Gütestufen für die äußere und innere Beschaffenheit erfolgt nach den Merkmalen, die in den Tabellen für die einzelnen Prüfverfahren festgelegt sind. Eine Übersicht über die verschiedenen Gütestufen gibt Tabelle 4.15. 3.2 Die Auswahl von Gütestufen ist im Rahmen der Bestellung nach EN 1559-1 und EN 1559-2 zu vereinbaren. Dies ist im Regelfall Angelegenheit des Bestellers, wobei die Prüfzonen nach 1.6 festzulegen und folgende Anforderungen zu berücksichtigen sind: Tabelle 4.15 II - Teil 1 GL 2009 Bei Schweißkanten mit Dicken größer 50 mm genügen die Gütestufen SM2, LM2, AM2, SP2, CP2, LP2, AP2, UV2 und RV2. Für Armaturengehäuse gelten DIN 1690 Teil 10. 3.2.2 Für Fertigungsschweißungen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für den Grundwerkstoff. 3.2.3 Für Stahlguss für den Maschinenbau, für Armaturengehäuse sowie für dynamisch beanspruchte Schiffbau-Konstruktionsteile sind für Bereiche, für die keine höheren Anforderungen vorgeschrieben sind, mindestens die Gütestufen SM3, LM3 und AM3 einzuhalten. 3.2.4 Abgesehen von den Festlegungen nach 3.2.1 bis 3.2.3 bzw. wenn in den Bestellunterlagen keine höheren Einstufungen gefordert werden, gilt für nicht gekennzeichnete Bereiche mindestens die Gütestufe V2. 3.2.5 Für die innere und äußere Beschaffenheit von Gussstücken können neben gleichwertigen Gütestufen auch unterschiedliche Gütestufen festgelegt werden. 3.3 Vor Beginn der Prüfung müssen in Prüfplänen, Zeichnungen oder Spezifikationen die Lage und Ausdehnung der zu prüfenden Bereiche und die einzuhaltenden Gütestufen unter Berücksichtigung von 1.6, 3.1 und 3.2 festgelegt werden. Dem GL sind diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Übersicht über Gütestufen 4. Prüfung Prüfverfahren Gütestufenbezeichnungen 1 VT V1, V2, V3, V4 MT SM1, SM2, SM3, SM4 LM1, LM2, LM3, LM4 AM1, AM2, AM3, AM4 PT SP1, SP2, SP3, SP4, CP1, CP2, CP3 LP1, LP2, LP3, LP4 AP1, AP2, AP3, AP4 UT UV1, UV2, UV3, UV4 RT RV1, RV2, RV3, RV4 der äußeren Beschaffenheit der inneren Beschaffenheit 1 In Anlehnung an EN 12454, EN 1369, EN 1371-1, EN 12680-2, EN 12681 und DIN 1690-2 Sofern vom Besteller gewünscht oder aus technischen Gründen erforderlich, können für die Oberflächenrauheit Grenzwerte, z.B. nach Vergleichsmusterreihen 2 vereinbart werden. Anforderungen für den Oberflächenzustand von Gussstückoberflächen in Abhängigkeit der kleinsten nachzuweisenden Anzeigengröße sind für die Magnetpulverprüfung und Farbeindringprüfung in den Tabellen 4.16 und 4.17 gestellt. Für die Oberflächenrauheit bei zerstörungsfreien Prüfungen gilt dann: – Gussstücke, für die Anforderungen an die Oberflächengüte gestellt werden, sind visuell nach 5. zu prüfen. – Gussstücke, die einer Durchstrahlungs-, Magnetpulver- oder Ultraschallprüfung unterworfen werden, müssen mindestens den Vergleichsmustern 3 S1 oder 4 S2 entsprechen. –––––––––––––– 2 3.2.1 Sonderrandzonen wie Schweißkanten sind auf ganzer Länge und in einer Breite von 3 × Wanddicke, mindestens aber von 50 mm, in die Gütestufen SM1, LM1, AM1, SP1, CP1, LP1, AP1, UV1 und RV1 einzustufen. Sondervereinbarungen für die Oberflächenrauheit Hinweise auf Normen: – "Technische Empfehlung 359-1 des Bureau de Normalisation de l' Industrie de la Fonderie" – "SCRATA comparators for the definition of surface quality of steel castings"; Steel castings Technology International; 7, East Bank road, Sheffield, S2 3PL United Kingdom II - Teil 1 GL 2009 – Abschnitt 4 G Stahlguss Gussstücke, die nach dem Eindringverfahren geprüft werden, müssen mindestens dem Vergleichsmuster 3 S2 entsprechen. Tabelle 4.16 Empfohlener Oberflächenzustand für die Magnetpulverprüfung Abmessung Oberflächen-Vergleichsmuster 1 der kleinsten Anzeige BNIF 2 SCRATA 2 [mm] 1 2 1,5 1 S1 – 2 S1 3 S2 – 4 S2 –– 2 2 S1 – 3 S1 4 S2 – 5 S2 A2 H2 ≥3 nicht spezifiziert (raue Oberfläche) A3 – A4 H3 Maß der kleinsten Anzeige [mm] 1 2 5. sche Einschlüsse, Lunker, Blasen und Risse sind nicht zulässig und müssen ausgebessert werden. 5.3 Nach besonderer Vereinbarung mit dem GL oder wenn dies in der Bestellung festgelegt wird, kann die Beurteilung der Oberflächenbeschaffenheit anhand von Vergleichsmustern nach Tabelle 4.18 vorgenommen werden (vgl. hierzu EN 12454 "Visuelle Bestimmung von Oberflächenfehlern - Stahlsandgussstücke"). 5.4 Der Besichtiger bestätigt auf dem Abnahmeprüfzeugnis des GL die Durchführung der visuellen Prüfung. Hierfür genügt z. B. folgender auf das Prüfzeugnis aufgedruckte Text: "Vorstehend beschriebene Gussstücke wurden visuell geprüft. Die gestellten Bedingungen wurden dabei erfüllt." 5.5 Sofern vom Besteller gewünscht, muss der Hersteller ein Prüfprotokoll mit den Einzelheiten der Prüfung, den vorgegebenen Gütestufen und dem Prüfergebnis ausstellen. Siehe EN 1370. Siehe Anhang A der EN 1369. Tabelle 4.17 Kapitel 2 Seite 4–19 Empfohlener Oberflächenzustand für die Eindringprüfung Oberflächen-Vergleichsmuster 1 BNIF 2 SCRATA 2 1,5 1 S1 – 2 S1 3 S2 – 4 S2 A1 H1 2 2 S1 – 3 S1 4 S2 – 5 S2 A2 H2 ≥3 nicht spezifiziert (raue Oberfläche) A3 – A4 H3 Siehe EN 1370. Siehe Anhang A der EN 1371-1. 6. Magnetpulverprüfung (MT) 6.1 Die zu prüfende Gussstückoberfläche soll frei von Öl, Fett, Formstoff- und Schlichteresten, sowie von Zunder, Staub und anderen Verunreinigungen sein. Der erforderliche Oberflächenzustand kann durch Strahlen, Schleifen oder mittels mechanischer Bearbeitung hergestellt werden. Die Einhaltung einer bestimmten Oberflächenrauheit kann vereinbart werden (vgl.4.). 6.2 Die Magnetpulverprüfung von Gussstücken ist gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3, I. durchzuführen. Bei Verwendung schwarzer Magnetpulver ist die zu prüfende Oberfläche mit einer weißen nichtabwischbaren Kontrastfarbe in möglichst geringer Schichtdicke (max. 20 μm) einzufärben. Eine Minderung der damit verbundenen Prüfemfpindlichkeit ist zu beachten. Visuelle Prüfung (VT) 5.1 Der Gusshersteller muss die Gussstücke in jeder Verarbeitungsstufe auf die äußere Beschaffenheit und die Einhaltung der Abmessungen prüfen. Untergeordnete Gussfehler, wie kleine Sand- und Schlackenstellen, kleine Kaltschweißen und kleine Schülpen sind auszuputzen, wenn sie die Prüfbarkeit beeinträchtigen können. 5.2 Fehler, welche die Verwendbarkeit und werkstoffgerechte Verarbeitbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen können, wie größere nichtmetalli- 6.3 Zwecks Vermeidung von Brandstellen auf der Gussstückoberfläche bei Vergütungsstahlguss sind bei der Magnetisierung mittels wechselstromdurchflossener Aufsatzelektroden ausschließlich selbstabschmelzende Elektroden aus Zinn-AluminiumLegierungen zu verwenden. Auf der Oberfläche sichtbare Kontaktstellen sind ggf. zu beschleifen und mittels Jochmagnetisierung nachzuprüfen. Bereits bearbeitete Gussstückoberflächen sind ausschließliche mittels Jochmagnetisierung zu prüfen. Kapitel 2 Seite 4–20 Abschnitt 4 G Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 4.18 Zuordnung von Gütestufen zu gewählten Vergleichsmustern 1 für die Oberflächenbeschaffenheit Gütestufen Kategorien V1 V2 V3 V4 Kennzeichnung nach der Technischen Empfehlung 359-1 2 Einschlüsse an der Oberfläche B1 B2 B4 B5 Gasporosität C1 C2 C3 C4 Kaltschweißstellen D1 D2 D5 –– Schülpen E3 E5 –– –– Kernstützen F1 F3 –– –– Schweißungen J1 J2 J3 J5 1 2 Die verlangte Gütestufe kann für jede Kategorie unterschiedlich sein. Siehe Hinweise auf Normen unter 4. 6.4 Die Magnetpulveranzeigen sind hinsichtlich ihrer Art, Größe und Häufigkeit entsprechend den Tabellen 4.19, 4.20 und 4.21 zu bewerten. – nichtlinear: Der Abstand zwischen den Anzeigen ist kleiner als 2 mm und mindestens drei Anzeigen werden beobachtet Als Bezugsfläche dient hierfür ein Rechteck von 105 mm × 148 mm (Format DIN A6), das auf die jeweils ungünstigste Stelle (Stelle mit der größten Anzeigenhäufigkeit) aufzulegen ist. Zusätzlich sind zur Bewertung die Bildreihen nach EN 1369 heranzuziehen. – linear: Der Abstand zwischen zwei Anzeigen ist kleiner als die Länge L des längsten Fehlers in einer Reihe. 6.5 6.5.1 6.5.2 Lineare Anzeigen (LM) Die Anzeigen gelten als linear, wenn L größer oder gleich 3 W ist. Das Bezeichnungssymbol für lineare Anzeigen ist LM (L für linear und M für Magnetpulver). 6.5.3 1 Nichtlineare Anzeigen (SM) Das Bezeichnungssymbol für nichtlineare Anzeigen ist SM (S für Oberfläche und M für Magnetpulver). In Reihe angeordnete Anzeigen (AM) Die Anzeigen gelten in folgenden Fällen als in Reihe angeordnet: 5 3 Definition der Anzeigen der Magnetpulverprüfung Die Anzeigen gelten als nichtlinear, wenn die Länge L kleiner als 3mal die Breite W ist. 4 2 Abb. 4.1 Beispiel für L In Reihe angeordnete Anzeigen werden als eine einzige Anzeige betrachtet. Ihre Länge entspricht der Gesamtlänge L dieser Reihe, siehe Abb. 4.1. Das Bezeichnungsymbol für in Reihe angeordnete Anzeigen ist AM (A für in Reihe angeordnet und M für Magnetpulver) Hinweis Die Gesamtlänge L ist der sich ergebende Abstand zwischen dem Beginn des ersten Fehlers und dem Ende des letzten Fehlers. Beispiel: L = A 1 + A 2 + A 3 + A 4 + A 5 II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 G Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–21 Tabelle 4.19 Art der Fehler und Typen der entsprechenden Anzeigen bei der Magnetpulverprüfung Typen von Anzeigen bei der Magnetprüfung Art der Fehler Kennbuchstabe nichtlinear linear SM LM in Reihe angeordnet AM Gasporosität A X –– X Sand und Schlackeneinschlüsse B X –– X Risse D –– X X Warmrisse E –– X X Eingießteile F –– X X Kaltschweißstellen H –– X X Tabelle 4.20 Gütestufen der Magnetpulverprüfung - Nichtlineare vereinzelte Anzeigen (SM) Merkmal Gütestufen SM 1 SM 2 Prüfmittel Länge L1 der kleinsten zu berücksichtigenden Anzeige [mm] 1 SM 4 Auge Vergrößerung bei Betrachtung von Anzeigen der Magnetpulverprüfung Nichtlineare Anzeigen (SM) SM 3 1 1,5 2 3 5 größte zulässige Gesamtfläche [mm2] 10 35 70 200 größte zulässige Einzellänge L2 [mm] 21 41 61 10 1 Höchstens 2 Anzeigen mit der angegebenen größten Einzelabmessung sind zulässig. Hinweis Nur die in dieser Tabelle angegebenen Werte gelten. Die Vergleichsbilder nach EN 1369 Anhänge B und C dienen lediglich zur Information. Kapitel 2 Seite 4–22 Abschnitt 4 G Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 4.21 Gütestufen der Magnetpulverprüfung – Lineare (LM) und in Reihe angeordnete (AM) Anzeigen Gütestufen Merkmal LM 1 AM 1 LM 2 AM 2 Prüfmittel LM 4 AM 4 3 5 Auge Vergrößerung bei Betrachtung von Anzeigen der Magnetpulverprüfung 1 Länge L1 der kleinsten zu berücksichtigenden Anzeige [mm] Anordnung der Anzeigen 1 vereinzelt (I) oder kumulativ (C) Größte Länge L2 von linearen (LM) und in Reihe angeordneten (AM) Anzeigen in Abhängigkeit von der Wanddicke t [mm] LM 3 AM 3 1,5 2 I C I C I C I C Wanddicke Klasse a t £ 16 mm 2 4 4 6 6 10 10 18 Wanddicke Klasse b 16 mm < t £ 50 mm 3 6 6 12 9 18 18 27 Wanddicke Klasse c t > 50 mm 5 10 10 20 15 30 30 45 Bild C.3 Bild Bild Bild C.4 C.5 C.6 Vergleichsbilder gemäß EN 1369 Anhang C 1 Die linearen und in Reihe angeordneten Anzeigen sind bei der Berechnung der kumulativen Länge zu berücksichtigen. Hinweis Nur die in dieser Tabelle angegebenen Werte sind verbindlich. Die Vergleichsbilder nach EN 1369 Anhang C dienen lediglich zur Information. 6.6 Fehler, die in Bezug auf ihre Größe und Häufigkeit die für die vorgeschriebenen Gütestufen geforderten Werte überschreiten, sowie Risse sind unzulässig und müssen beseitigt werden. Ausgebesserte Fehlstellen müssen erneut geprüft werden. 7. Eindringprüfung (PT) 7.1 Die Prüfung ist mit einem Prüfmittelsystem bestehend aus Reiniger, Eindringmittel und Entwickler gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3, J. durchzuführen. 7.2 Die zu prüfende Gussstückoberfläche soll den in 6.1 bzw. 4. genannten Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit entsprechen. 7.3 Die Anzeigen sind hinsichtlich ihrer Art, Größe und Häufigkeit entsprechend den Tabelle 4.22, 4.23 und 4.24 zu bewerten. Als Bezugsfläche dient hierfür ein Rechteck von 105 mm × 148 mm (Format DIN A6), das auf die jeweils ungünstigste Stelle (Stelle mit der größten Anzeigenhäufigkeit) aufzulegen ist. Zusätzlich können zur Bewertung die Bildreihen nach EN 1371-1 Teil 2, oder einer anderen anerkannten Norm mit herangezogen werden. 7.4 7.4.1 Definition der Anzeigen der Eindringprüfung Lineare Anzeige (LP) Anzeige, bei der die größte Abmessung mindestens dem 3fachen der kleinsten Abmessung entspricht (d. h. L ≥ 3 W) Abschnitt 4 II - Teil 1 GL 2009 G Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–23 Tabelle 4.22 Art der Fehler und Typen der entsprechenden Anzeigen bei der Eindringprüfung Typen von Anzeigen bei der Eindringprüfung Art der Fehler Kennbuchstabe nichtlinear linear in Reihe angeordnet Gasporosität A vereinzelt SP X gehäuft CP X LP AP –– X Sand und Schlackeneinschlüsse B X X –– X Risse D –– –– X X Warmrisse E –– –– X X Eingießteile F X –– X X Kaltschweißstellen H –– –– X X Tabelle 4.23 Gütestufen der Eindringprüfung – Nichtlineare Anzeigen 1, vereinzelt (SP) oder gehäuft (CP) Gütestufen Merkmal SP1 CP1 SP2 CP2 Prüfmittel SP3 CP3 SP4 Auge Vergrößerung bei Betrachtung von Anzeigen der Magentpulverprüfung Durchmesser der kleinsten zu berücksichtigenden Anzeige [mm] 1 1,5 2 3 5 Höchste Anzahl zulässiger nichtlinearer Anzeigen 8 8 12 20 Höchstzulässiges Maß der Fehleranzeigen A, B und F [mm] – vereinzelte Anzeigen SP – gehäufte Anzeigen CP 3 10 6 16 9 25 14 –– 1 Nichtlineare Anzeigen für L ≤ 3 W; dabei ist L die Länge und W die Breite der Anzeige. Hinweis Nur die in dieser Tabelle angegebenen Werte sind verbindlich. Die Vergleichsbilder nach EN 1371-1 Anhänge B und C diesen lediglich zur Information. 7.4.2 Nichtlineare Anzeige Anzeige bei der die größte Abmessung weniger als das 3fache der kleinsten Abmessung beträgt (d. h. L < 3 W): – vereinzelt (SP) – gehäuft (CP): Bereich mit vielen Anzeigen, der Abstand zwischen den Anzeigen ist nicht messbar (sie bilden scheinbar nur eine einzige Anzeige); 7.4.3 – In Reihe angeordnete Anzeigen (AP) linear: Der Abstand zwischen zwei Anzeigen ist kleiner als die Länge des längsten Fehlers in der Reihenanordnung; oder – nichtlinear: Der Abstand zwischen zwei Anzeigen beträgt weniger als 2 mm und es werden mindestens drei Anzeigen beobachtet. 7.5 Fehler, die in Bezug auf ihre Größe und Häufigkeit die für die vorgeschriebene Prüfklasse geforderten Werte überschreiten, sowie Materialtrennungen (Risse) sind unzulässig und müssen beseitigt werden. Ausgebesserte Fehlstellen müssen erneut geprüft werden. Hierfür ist das zuvor angewendete Prüfmittelsystem zu verwenden. Kapitel 2 Seite 4–24 Abschnitt 4 G Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Tabelle 4.24 Gütestufen der Eindringprüfung – Lineare (LP) und in Reihe angeordnete (AP) Anzeigen 1 Gütestufen Merkmal LP 1 AP 1 LP 2 AP 2 Prüfmittel LP 4 AP 4 3 5 Auge Vergrößerung bei Betrachtung von Anzeigen der Eindringprüfung 1 Länge der kleinsten zu berücksichtigenden Anzeige [mm] Anordnung der Anzeigen vereinzelt (I) oder kumulativ (C) Größte Länge von linearen (LP) und in Reihe angeordneten (AP) Anzeigen in Abhängigkeit von der Wanddicke t [mm] LP 3 AP 3 1,5 2 I C I C I C I C Wanddicke Klasse a t £ 16 mm 2 4 4 6 6 10 10 18 Wanddicke Klasse b 16 mm < t £ 50 mm 3 6 6 12 9 18 18 27 Wanddicke Klasse c t > 50 mm 5 10 10 20 15 30 30 45 Nach Anhang D Bild D.3 Bild D.4 Bild D.5 Bild D.6 Hinweis Die Anzeigen bei der Eindringprüfung können sich über einen Zeitraum entwickeln; dies sollte berücksichtigt werden. 1 Die Länge L einer in Reihe angeordneten Anzeige ist der Abstand zwischen dem Beginn des ersten Fehlers und dem entgegengesetzten Ende des letzten Fehlers (L ³ 3 W). Hinweis Nur die in dieser Tabelle angegebenen Daten sind verbindlich. Die Vergleichsbilder nach EN 1371-1 Anhang D dienen lediglich zur Information. 8. Ultraschallprüfung (UT) 8.1 Die Ultraschallprüfung kommt bevorzugt für dickere Gussstücke und zur Untersuchung von Fertigungsschweißungen sowie als Ergänzung zur Durchstrahlungsprüfung für die Ermittlung der Tiefenlage und Ausdehnung von Fehlstellen in Betracht, und ist gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3, K. durchzuführen. 8.2 Alle Gussstücke müssen für die Prüfung in wärmebehandeltem Zustand vorliegen. Ultraschallprüfungen kommen für austenitische und austenitischferritische Stahlgusssorten im Regelfall nicht in Betracht. 8.3 An den zu prüfenden Bereichen muss die Gussstückoberfläche in einen Zustand gebracht werden, der ein einwandfreies Ankoppeln des Prüfkopfes erlaubt. Dazu muss die Oberfläche frei von Formstoffund Schlichteresten, Zunder, Staub und anderen Verunreinigungen sein, welche die Ankopplung beeinträchtigen können. Die Einhaltung einer bestimmten Oberflächenrauheit gemäß 4. kann vereinbart werden. 8.4 Eine ausreichende Ultraschallprüfbarkeit ferritischer Gussstücke ist gegeben, wenn Kreisscheibenreflektoren von 3 mm, 4 mm und 6 mm Durchmesser für den jeweiligen Wanddickenbereich mit ausreichender Abschnitt 4 II - Teil 1 GL 2009 G Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–25 Sicherheit nachgewiesen werden können, vgl. Tabelle 4.25. Die Echohöhen dieser kleinsten nachzuweisenden Kreisscheibenreflektoren sollen mindestens 6dB über dem Störuntergrund am Ende des zu beurteilenden Tiefenbereiches liegen. Die Erfüllung vorgenannter Bedingungen ist dem GL-Besichtiger im Rahmen der Prüfung nachzuweisen. 8.5 Wenn möglich, müssen die zu prüfenden Bereiche von beiden Seiten geprüft werden. Ist nur eine Seite zugänglich, müssen nahauflösende Prüfköpfe, SEPrüfköpfe, zum Nachweis oberflächennaher Inhomogenitäten eingesetzt werden. Die Prüfung mit SE-Prüfköpfen ist nur für Wanddicken bis 50 mm zweckmäßig. 8.6 Zusätzlich müssen, wenn nicht anders zwischen Käufer und Hersteller vereinbart, bei allen Guss- stücken folgende Bereiche bis zu einer Tiefe von 50 mm mit SE-Senkrecht- und/oder Winkelprüfköpfen geprüft werden: – Hohlkehlen, Wanddickenübergänge, Bereiche mit äußeren Kühlrippen – Fertigungsschweißungen, Anschweißenden und Sonderrandzonen – Fertigungsschweißungen mit einer Tiefe von mehr als 50 mm müssen ergänzend mit anderen geeigneten Winkelprüfköpfen geprüft werden. 8.7 Es sind alle Echoanzeigen oder Rückwandechoschwächungen zu erfassen, die die in Tabelle 4.26 genannten Registriergrenzen erreichen oder überschreiten. Tabelle 4.25 Anforderungen an die Ultraschallprüfbarkeit nach EN 12680-1 Wanddicke [mm] Kleinster nachweisbarer Durchmesser der Flachbodenbohrung [mm] ≤ 300 3 > 300 bis ≤ 400 4 > 400 bis ≤ 600 6 Tabelle 4.26 Registriergrenzen für die Ultraschallprüfung von Gussstücken aus ferritischen Stählen nach EN 12680-1 Wanddicke Geprüfter Bereich [mm] Anzeigen ohne messbare Anzeigen mit messbarer Ausdehnung Ausdehnung Durchmesser Durchmesser der äquivalenten der äquivalenten Flachbodenbohrung 1 Flachbodenbohrung 1 min. min. [mm] [mm] Rückwandechoabnahme min. [mm] ≤ 300 – 4 3 > 300 bis ≤ 400 – 6 4 > 400 bis ≤ 600 – 6 6 – Bereiche mit Gütestufe 1 3 3 6 – Sonderrandzone 3 3 – 1 Umrechnungsformel für Durchmesser von Flachbodenbohrungen in die von Querbohrungen siehe EN 12680-1. 12 Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 8.9 Für die Bestimmung der Zulässigkeitskriterien nach Tabelle 4.27 ist die Gusswand in Rand- und Kernzonen nach Abb. 4.2 einzuteilen. a Randzone Kernzone t 8.8 Anzeigen, welche die nach Tabelle 4.27 bzw. nach Abb. 4.3 gültigen Höchstwerte überschreiten, sind unzulässig und führen zur Zurückweisung des Gussstückes durch den Besichtiger. Eine Abnahme des Gussstückes kann dennoch in Betracht gezogen werden, wenn nach einer weiteren Beurteilung der Anzeigen durch den Besteller und den GL der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendbarkeit des Gussstückes bei Verzicht auf eine Ausbesserung nicht wesentlich beeinträchtigt ist, oder wenn der Fehler ausgebessert wird. In diesem Fall ist die Prüfung zu wiederholen. a Abschnitt 4 G Randzone a Kapitel 2 Seite 4–26 a = t/3 (max. 30 mm) (Die Wandeinteilung bezieht sich auf die Maße des einbaufertigen Gussstückes) Abb. 4.2 Wandeinteilung in Zonen 900 a [mm2] 800 5 700 600 4 500 400 3 300 2 200 100 0 10 20 30 40 50 b [mm] Legende UV 2 UV 3 UV 4 UV 5 Gütestufe 2 Gütestufe 3 Gütestufe 4 Gütestufe 5 a b höchstzulässige Einzelanzeige [mm2] Abstand von der Prüffläche [mm] Anzeigen mit messbaren Ausdehnungen sind in Gütestufe 1 nicht zulässig. Abb. 4.3 Zulässigkeitsgrenzen für die Ultraschallprüfung für einzelne weitgehend in Wanddickenrichtung ausgerichtete, flächige Anzeigen, bestimmt mit Winkelprüfköpfen in Anlehnung an EN 12680-1 mm mm mm2 mm2 mm2 Anzahl der registrierpflichtigen Reflektoren in einer Fläche von 100 mm × 100mm Größter Durchmesser der äquivalenten Flachbodenbohrung Größte Ausdehnung des Reflektors in Wanddickenrichtung Größte Länge ohne messbare Breite Größte Einzelfläche 3, 4 Größte Gesamtfläche pro Bezugsfläche 3 Bezugsfläche - UV 1 £ 50 > 50 £ 100 £ 50 > 50 £ 100 > 100 £ 600 UV 3 UV 2 Gütestufe > 100 £ 600 £ 50 > 50 £ 100 UV 4 > 100 £ 600 150000 » (390 mm × 390 mm) Stahlguss 4 Wenn die Anzeige in der Kernzone durch einen Einzelreflektor verursacht ist, dessen Dicke 10 % der Wanddicke nicht überschreitet (z. B. Mittellinienlunker), sind im Falle der Gütestufen 2 bis 4 bis zu 50 % höhere Werte als in der Tabelle angegeben und im Falle von Gütestufe 5 unbegrenzte Anzeigeflächen zulässig. 3 Anzeigen mit einem Abstand unter 25 mm sind als eine Anzeige zu betrachten. 2 Kernzone + Randzone. Bei Wanddicken größer als 50 mm muss die Zulässigkeit von Anzeigen entsprechend Flachbodenbohrungen über 8 mm Durchmesser in der Randzone zwischen Hersteller und Käufer vereinbart werden. 100000 » (320 mm × 320 mm) G - Reflektoren ohne messbare Ausdehnung Rand 1 3 Kern Rand 3 5 6 6 nicht als Merkmal 32 bewertet Kern nicht als Merkmal bewertet Reflektoren mit messbarer Ausdehnung Rand 1 3 Kern 15 % der Zonendicke Rand Kern 15 % der Wanddicke 75 75 75 75 75 75 75 75 75 Rand 75 75 100 75 75 120 100 100 150 Kern 600 1000 1000 600 2000 2000 2000 2000 2000 Rand nicht zulässig 10000 10000 15000 15000 15000 20000 15000 15000 20000 Kern 10000 10000 10000 10000 10000 10000 10000 15000 15000 Rand 10000 15000 15000 15000 20000 20000 15000 20000 20000 Kern Zone (siehe Bild 2) Abschnitt 4 1 Bei Wanddicken nicht größer als 50 mm sind Flachbodenbohrungen mit Durchmessern über 8 mm unzulässig. mm mm Gussstückwanddicke im geprüften Bereich Größter Durchmesser der äquivalenten Flachbodenbohrung Einheit Merkmal II - Teil 1 GL 2009 Kapitel 2 Seite 4–27 Tabelle 4.27 Zulässigkeitsgrenzen für die Ultraschallprüfung für räumliche Reflektoren in Anlehnung an EN 12680-1 Kapitel 2 Seite 4–28 9. Abschnitt 4 G Stahlguss Durchstrahlungsprüfung (RT) 9.1 Die Durchstrahlungsprüfung von Gussstücken ist gemäß Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 3, L. durchzuführen. 9.2 Die Wahl der Strahlenquelle ist abhängig von der geforderten Prüfklasse und der zu durchstrahlenden Gusswanddicke, siehe Tabelle 4.28. Erforderlichenfalls ist die Durchstrahlungsprüfung in Ergänzung zur Ultraschallprüfung anzuwenden, wenn Zweifel hinsichtlich der Bewertung von Ultraschallanzeigen bestehen. II - Teil 1 GL 2009 9.3 Fehler, deren Art und Größe die in der Tabelle 4.29 für die geforderte Prüfklasse gültigen Höchstwerte überschreiten, sind unzulässig und führen zur Zurückweisung des Gussstückes durch den Besichtiger. Eine Abnahme des Gussstückes kann dennoch in Betracht gezogen werden, wenn nach einer weiteren Beurteilung der Fehler durch den Besteller und den GL der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendbarkeit des Gussstückes bei Belassen des Fehlers nicht wesentlich beeinträchtigt ist, oder wenn der Fehler ausgebessert worden ist. In diesem Fall ist die Prüfung zu wiederholen. Tabelle 4.28 Strahlenquelle in Abhängigkeit von der Prüfklasse und der zu durchstrahlenden Dicke in Anlehnung an EN 444 und EN 12681 Durchstrahlte Dicke ω [mm] Strahlungsquelle Klasse A Klasse B TM 170 w≤5 w≤5 Yb 169 1 ≤ w ≤ 15 2 ≤ w ≤ 15 Se 75 10 ≤ w ≤ 40 14 ≤ w ≤ 40 Ir 192 20 ≤ w ≤ 100 20 ≤ w ≤ 90 Co 60 40 ≤ w ≤ 170 60 ≤ w ≤ 150 Röntgenstrahlen mit Energie über 1 MeV bis 4 MeV 30 ≤ w ≤ 200 50 ≤ w ≤ 180 Röntgenstrahlen mit Energie über 4 MeV bis 12 MeV w ≥ 50 w ≥ 80 Röntgenstrahlen mit Energie über 12 MeV w ≥ 80 w ≥ 100 D+E Risse 5 3 4 2 1 E 186 E 280 über 50 bis 115 über 115 bis 300 E 446 E 186 E 280 E 446 bis 50 bis 50 über 50 bis 115 über 115 bis 300 E 446 E 186 E 280 bis 50 über 50 bis 115 über 115 bis 300 B3 B3 B3 A3 A3 A3 RV 2 2 B3 B3 B3 A3 A3 A3 RV 3 2 B4 B4 B4 A4 A4 A4 RV 4 2 unzulässig unzulässig unzulässig unzulässig unzulässig 4 unzulässig unzulässig unzulässig unzulässig 4 unzulässig unzulässig unzulässig unzulässig 4 F15 F15 F15 Ca2, Cb2, Ca1, Cb1, Ca3, Cb3, Ca4, Cb4, Cc2, Cd2, Cc1, Cd1, Cc3, Cd3, Cc4, Cd4, Ca1, Cb1, Cc1, Ca3, Cb2, Cc2, Ca3, Cb3, Cc3, Ca4, Cb4, Cc4, 3 Ca2, Cb2, Cc2 Ca3, Cb3, Cc3 Ca4, Cb4, Cc4 3 B1 B1 3 A1 A1 RV 1 Höchstzulässige Fehler für Gütestufe Kernstützen dürfen vorhanden sein, müssen jedoch rissfrei an der Oberfläche verschweißt werden. Titel: ASTM-E 446 ¾ Reference radiographs for steel castings up to 2 in. (51 mm) in thickness, ASTM-E 186 ¾ Reference radiographs for heavy walled (2 to 4 1/2 in. (51 to 114 mm) steel castings sowie ASTM-E 280 ¾ Reference radiographs for heavy walled (4 1/2 to 12 in. (114 to 305 mm) steel castings. Wenn z.B. durch Ultraschallprüfungen nachgewiesen wird, daß sich die Fehler in der Kernzone (siehe Abb. 4.1) befinden, so gelten die Angaben für die zahlenmäßig höhere Gütestufe (z.B. 3 statt 2), sofern in der Werkstoffnorm oder Bestellung nichts Gegenteiliges festgelegt ist. Die einzuhaltenden Werte sind zu vereinbaren. Sofern nicht durch bruchmechanische Untersuchungen die Unbedenklichkeit der Risse nachgewiesen wird. F C Lunker Kernstützen und Kühleisen B Nichtmetallische Einschlüsse E 446 E 186 E 280 bis 50 über 50 bis 115 über 115 bis 300 Beurteilung nach ASTM 1 G A bei Wanddicken [mm] Abschnitt 4 Gasblasen Art Kennbuchstabe nach ASTM 1 Fehler II - Teil 1 GL 2009 Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–29 Tabelle 4.29 Höchstzulässige Fehler bei der Durchstrahlungsprüfung Kapitel 2 Seite 4–30 H. Abschnitt 4 H Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Aufstellung der Stahlgussstücke, die zerstörungsfreien Prüfungen unterliegen Tabelle 4.30 Anzuwendende Prüfverfahren Anzuwendende Prüfverfahren 1 Bezeichnung des Bauteils VT MT PT UT RT × × × × × × × × × × × × × × × × (×) 2 (×) 2 × × × × × × (×) 2 – – (×) 2 × × × × × ×5 ×5 ×5 × × × – ×5 ×5 × × × × – Lagerstühle × × × × × × Lagerkörper und -deckel für Grund-, Kreuzkopf- und Treibstangenlager × × – × – Anlassventilgehäuse × × – – × × × × × – – × × × × × × – – ×4 Schiffbau-Konstruktionsteile Steven Propellerwellen-Nuss Ruderhorn Ruderlager Ruderkupplungsteile Wellenböcke Ruderschaft Ruderjoch (×) 2 (×) 2 – (×) 2 – – – Dieselmotorenteile Kolbenoberteile Zylinderdeckel Zahnräder und Kettenräder für Steuerwellenantriebe Kurbelwangen und Hubstücke Pleuelstangen – – – – – – – – – – Sonstige Bauteile der Antriebsanlage Turbinengehäuse Getrieberäder Armaturengehäuse Armaturengehäuse der Rohrleitungsklassen I 3 ab NW 100 1 Prüfung in den vorgegebenen Bereichen. 2 PT kann anstelle von MT angewendet werden. 3 Vergleiche Klassifikations- und Bauvorschriften I – Teil 1, Kapitel 2 – Maschinenanlagen, Abschnitt 11, A.3. 4 Stichprobenweise gemäß Prüfplan. 5 Für Dieselmotoren mit Zylinderdurchmessern > 400 mm. II - Teil 1 GL 2009 I. Abschnitt 4 I Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–31 Prüfanleitungen für Schiffbau-Konstruktionsteile In den Abbildungen 4.4 bis 4.11 sind die Vorgaben für die zerstörungsfreien Prüfungen definiert. Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: Anschweißenden ( Durchstrahlungsprüfung: Anschweißenden ( ) Ultraschallprüfung: Anschweißenden ( ), wenn die Geometrie dies ) zulässt Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 für Anschweißenden; V3 restliche Bereiche Magnetpulverprüfung: SM1; LM1; AM1 für Anschweißenden; SM2; LM2; AM2 restliche Bereiche Durchstrahlungsprüfung: RV1 bis 50 mm und RV2 größer 50 mm Dicke 1 Ultraschallprüfung: 1 UV2 anstelle der Durchstrahlungsprüfung bei Dicken größer 50 mm 1 Dicke = Dicke des Gussstückes an der zu prüfenden Stelle. Abb. 4.4 Prüfanleitung für Vorsteven Kapitel 2 Seite 4–32 Abschnitt 4 I Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 A A B-B A-A Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: mit ( ) markierte Bereiche Ultraschallprüfung: mit ( ) markierte Bereiche Visuelle Prüfung: V2 ( ) Magnetpulverprüfung: SM2, LM2, AM2 ( ) SM3, LM3, AM3 restliche Bereiche Ultraschallprüfung: UV2 Gütestufen: Abb. 4.5 Prüfanleitung für Ruderschaft B B II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 I Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–33 Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: Anschweißenden ( ), ( Durchstrahlungsprüfung: Anschweißenden ( ) Ultraschallprüfung: Bereiche gekennzeichnet mit ( ) ) Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 für ( ); V2 für die mit ( ) Magnetpulverprüfung: SM1, LM1, AM1 für ( ); SM2, LM2, AM2 für die mit ( ) gekennzeichneten Bereiche; SM3, LM3, AM3 für die restlichen Bereiche Durchstrahlungsprüfung: RV1 bis 50 mm Dicke und gekennzeichneten Bereiche, restliche Bereiche V3 RV2 größer 50 mm Dicke Ultraschallprüfung: UV2; sowie anstelle der Durchstrahlungsprüfung bei Dicken größer 50 mm Abb. 4.6 Prüfanleitung für Stevennuss Kapitel 2 Seite 4–34 Abschnitt 4 I Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: Anschweißenden ( ), ( Durchstrahlungsprüfung: Anschweißenden ( ) Ultraschallprüfung: Bereiche gekennzeichnet mit ( ) ) Gütestufen: Visuelle Prüfung: Magnetpulverprüfung: V1 für ( ) und V3 restliche Bereiche SM1, LM1, AM1 für ( ( ); SM2, LM2, AM2 für die mit ) gekennzeichneten Bereiche; SM3, LM3, AM3 für die restlichen Bereiche Durchstrahlungsprüfung: RV1 bis 50 mm Dicke und RV2 größer 50 mm Dicke Ultraschallprüfung: UV2; sowie anstelle der Durchstrahlungsprüfung bei Dicken größer 50 mm Abb. 4.7 Prüfanleitung für Ruderhorn II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 I Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–35 Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: Anschweißenden ( ), ( Durchstrahlungsprüfung: Anschweißenden ( ) Ultraschallprüfung: Bereiche gekennzeichnet mit ( ) ) Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 für ( ) und V2 restliche Bereiche Magnetpulverprüfung: SM1, LM1, AM1 für ( ); SM2, LM2, AM2 für die mit ( ) gekennzeichneten Bereiche; SM3, LM3, AM3 für die restlichen Bereiche Durchstrahlungsprüfung: RV1 bis 50 mm Dicke und RV2 größer 50 mm Dicke Ultraschallprüfung: UV2; sowie anstelle der Durchstrahlungsprüfung bei Dicken größer 50 mm Abb. 4.8 Prüfanleitung für obere Ruderkupplung Kapitel 2 Seite 4–36 Abschnitt 4 I Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: Anschweißenden ( ), ( Durchstrahlungsprüfung: Anschweißenden ( ) Ultraschallprüfung: Bereiche gekennzeichnet mit ( ) ) Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 für ( ); V2 restliche Bereiche Magnetpulverprüfung: SM1, LM1, AM1 für ( ); SM2, LM2, AM2 für die mit ( ) gekennzeichneten Bereiche; SM3, LM3, AM3 für die restlichen Bereiche Durchstrahlungsprüfung: RV1 bis 50 mm Dicke und RV2 größer 50 mm Dicke Ultraschallprüfung: UV2; sowie anstelle der Durchstrahlungsprüfung bei Dicken größer 50 mm Abb. 4.9 Prüfanleitung für untere Ruderkupplung II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 4 I Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–37 B-B "Z" B A A-A A B Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: Anschweißenden ( ), ( Durchstrahlungsprüfung: Anschweißenden ( ) Ultraschallprüfung: Bereiche gekennzeichnet mit ( ) ) Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 für ( Magnetpulverprüfung: SM1, LM1, AM1 für ( ); V2 restliche Bereiche ); SM2, LM2, AM2 für die mit ( ) gekennzeichneten Bereiche; SM3, LM3, AM3 für die restlichen Bereiche Durchstrahlungsprüfung: RV1 bis 50 mm Dicke und RV2 größer 50 mm Dicke Ultraschallprüfung: UV2; sowie anstelle der Durchstrahlungsprüfung bei Dicken größer 50 mm Abb. 4.10 Prüfanleitung für Hintersteven Kapitel 2 Seite 4–38 Abschnitt 4 I Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 t t t t t t t t t t t t 3d 3d 1,75 d d 3b b 3d Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: ( ) Eindringprüfung: ( ) Ultraschallprüfung Bereiche gekennzeichnet mit Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 Passfedernut, Schaftbohrung: konisch oder zylindrisch, restliche Oberfläche V2 Magnetpulverprüfung: oder Eindringprüfung: SM1, LM1, AM1 SP1, CP1, LP1, AP1 Jocharme: Kontaktflächen für Gleitstein und Grund, untere und obere Planflächen Magnetpulverprüfung: oder Eindringprüfung: SP2, LM2, AM2 Restliche Oberfläche SP2, CP2, LP2, AP2 Restliche Oberfläche Ultraschallprüfung: UV2 Für die gekennzeichneten Bereiche, Gleitsteinbereiche sind vor dem Bearbeiten der Gleitbahnen zu prüfen, restliche Oberfläche UV3 Risse sind unzulässig. Die bearbeiteten Stellen dürfen keine offenen Sandstellen aufweisen. Über ein Belassen, Verschleifen oder Fertigungsschweißen enscheidet der GL. Abb. 4.11 Prüfanleitung für Ruderjoch II - Teil 1 GL 2009 J. Abschnitt 4 J Stahlguss Kapitel 2 Seite 4–39 Prüfanleitung für Dieselmotorenteile 200 Zone I 200 30 In den Abbildungen 4.12 und 4.13 sind für die Vorgaben für die zerstörungsfreien Prüfungen definiert. Zone II Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: gesamte Oberfläche Ultraschallprüfung: Schaft und Lagerbereiche Eindringprüfung: mechanisch bearbeitete Lagerflächen ( ) Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 für Zone I und II; Rest V2 Magnetpulverprüfung: SM1, LM1, AM1 für Zone I und II; Rest SM2, LM2, AM2 Ultraschallprüfung: UV1 für Zone I und II; Rest UV2 Eindringprüfung: SP2, CP2, LP2, AP2 für die mit ( Bereiche Abb. 4.12 Prüfanleitung für Pleuelstangen ) gekennzeichneten Kapitel 2 Seite 4–40 Abschnitt 4 J Stahlguss II - Teil 1 GL 2009 G G H H Prüfumfang: Visuelle Prüfung: gesamte Oberfläche Magnetpulverprüfung: Anschweißenden ( Ultraschallprüfung: Bereiche gekennzeichnet mit ( ) Eindringprüfung: Bereiche gekennzeichnet mit ( ) ), ( ) Gütestufen: Visuelle Prüfung: V1 für ( Magnetpulverprüfung: SM1, LM1, AM1, für die mit ( zeichneten Bereiche; ) gekenn- SM2, LM2, AM2, für die mit ( Bereiche ) gekennzeichneten Ultraschallprüfung: UV1 für die mit ( UV2 für die mit ( Eindringprüfung: ), Rest V2 ) gekennzeichneten Bereiche; ) gekennzeichneten Bereiche SP2, CP2, LP2, AP2 für die mit ( Bereiche Abb. 4.13 Prüfanleitung für Lagerschild-Mittelstück ) gekennzeichneten II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 5 A Gusseisen Kapitel 2 Seite 5–1 Abschnitt 5 Gusseisen A. Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich A. enthält allgemeine Vorschriften, die bei der Herstellung und Prüfung von Gusseisen mit Kugel- bzw. Lamellengraphit zu beachten sind. 2. Auswahl der Gusseisensorten 2.1 Alle Gussstücke müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein und die in den nachfolgenden Einzelvorschriften genannten Mindestanforderungen erfüllen. Unter diesen Voraussetzungen können Gusssorten nach den Normen oder vom GL genehmigten Werkstoffspezifikationen verwendet werden. 2.2 Für die Kennzeichnung der Gusssorten sind die Normenbezeichnungen oder die in den Spezifikationen genannten Bezeichnungen zu verwenden. 3. Anforderungen an die Gießerei 3.1 Gießereien, die Gussstücke nach diesen Vorschriften liefern wollen, müssen vom GL zugelassen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie bezüglich ihrer Fertigung und Qualitätskontrolle die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 1, C. genannten Anforderungen erfüllen und dieses dem GL vor Beginn der Lieferungen nachweisen. 3.2 Unabhängig von den Forderungen nach 2.1 muss der Hersteller durch erstmalige Eignungsprüfungen an den Erzeugnissen selbst nachgewiesen haben, dass er diese bedingungsgemäß herstellen kann. Der Umfang dieser Prüfungen wird von Fall zu Fall vom GL festgelegt. 4. Allgemeine Gussstückbeschaffenheit 4.1 Alle Gussstücke müssen eine den Herstellungsbedingungen entsprechende saubere Oberfläche haben. Untergeordnete Gussfehler, wie Sand- und Schlackenstellen, kleine Kaltschweißen und Schülpen sind auszuputzen, wobei die Mindestwanddicke nicht unterschritten werden darf. Die Gussstücke müssen frei von solchen Fehlern sein, welche die vorgesehene Verwendung und Bearbeitung mehr als unerheblich beeinträchtigen können. Hierzu sind Vereinbarungen zwischen dem Besteller und Hersteller hinsichtlich der Festlegung von Gütestufen gemäß EN 1369, EN 1371-1, EN 12680-3 und EN 12681 zu treffen. 4.2 Speiser und anderer überschüssiger Werkstoff sind durch geeignete Verfahren zu entfernen. Tritt durch das Trennverfahren eine Gefügeveränderung ein, z. B. beim Brennschneiden, müssen die Trennstellen anschließend mechanisch bearbeitet werden. 4.3 Fertigungsschweißungen und Reparaturschweißungen, seien es artfremde Schweißungen mittels hoch nickelhaltiger Schweißzusätze oder artgleiche Schweißungen, d. h. Schweißen mit artgleichen Schweißzusätzen, bedürfen in jedem Fall der Durchführung von schweißtechnischen Verfahrensprüfungen im Beisein des GL. Über eine gussteilbzw. bauteilspezifische Anwendung der o. g. Schweißverfahren entscheidet der GL. 4.4 Bei Zustimmung des Besichtigers dürfen örtliche poröse Stellen an Gussstücken, die nicht auf Innendruck beansprucht werden, durch Anwendung geeigneter Verfahren, wie den Einsatz von Füllstücken aus artgleichem Werkstoff nachgebessert werden. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die Verwendbarkeit der Gussstücke nicht beeinträchtigt wird. 5. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Für die Maße und zulässigen Maß- und Formabweichungen gelten die in den Bestellzeichnungen bzw. in den betreffenden Normen genannten Werte. Entsprechende Angaben hierfür sind in den Bestellunterlagen zu machen und dem Besichtiger bekannt zu geben. 6. Dichtheit Alle Gussstücke, die durch das Betriebsmittel auf inneren Druck beansprucht werden oder für die ein besonderer Nachweis der Dichtheit gefordert ist, müssen bei den vorgeschriebenen Prüfdrücken dicht sein. 7. Allgemeine Anforderungen an die Gusswerkstoffe 7.1 Chemische Zusammensetzung Sofern nichts anderes vereinbart oder in den Normen festgelegt, bleibt die Wahl der chemischen Zusammensetzung dem Hersteller überlassen. Der Hersteller muss die Zusammensetzung so wählen, dass die geforderten Güteeigenschaften erreicht werden. Kapitel 2 Seite 5–2 7.2 Abschnitt 5 A Gusseisen Mechanische Eigenschaften Die in den Tabellen in B. und C. bzw. in den Normen genannten Werte müssen bei der Prüfung erreicht werden. Die für Gusseisen mit Kugelgraphit in Sondergüte vorgeschriebene Kerbschlagarbeit muss als Mittelwert aus 3 Proben erreicht werden. 8. Prüfungen Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 8.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Soweit gefordert, muss der Hersteller die Zusammensetzung jeder Behandlungseinheit (Pfanne) bestimmen und dem Besichtiger eine Bescheinigung darüber aushändigen. 8.2 Prüfung der mechanischen Eigenschaften und Probenentnahme 8.2.1 Die mechanischen Eigenschaften sind durch den Zugversuch zu prüfen. Bei Gusseisen mit Kugelgraphit in Sondergüte, für welches eine Kerbschlagarbeit vorgeschrieben ist, ist zusätzlich der Kerbschlagbiegeversuch durchzuführen. 8.2.2 Je Gussstück bzw. je Prüflos ist Probenwerkstoff in ausreichendem Maße zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen und möglicher Wiederholungsprüfungen vorzusehen. 8.2.3 Für den Nachweis der mechanischen Eigenschaften können getrennt gegossene Probestücke, angegossene Probestücke oder dem Gussstück entnommene Probestücke verwendet werden. 8.2.4 Die Art, Anzahl und Positionierung der jeweiligen Probestücke sind wenn nicht anders festgelegt zwischen dem Hersteller und Besteller bis zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung zu vereinbaren. 8.2.5 Für Gussstücke, mit Gussgewichten von maximal 2 000 kg und einer maßgebenden Wanddicke bis 200 mm, sind angegossene Probestücke zu verwenden. Überschreitet das Gussstückgewicht 2 000 kg und die maßgebende Wanddicke 200 mm sind angegossene Probestücke oder dem Gussstück entnommene Probestücke zu verwenden. Letzteres ist zwischen dem Hersteller und Besteller sowie dem GL unter Berücksichtigung von 8.2.4 zu vereinbaren. 8.2.6 Werden getrennt gegossene Probestücke verwendet, sind diese in Formen zu gießen, die aus dem gleichen Formstoff bestehen, wie er für das Gussstück selbst verwendet wird. Die Proben dürfen nicht aus den Formen genommnen werden, bevor nicht deren Temperatur unter 500 °C gefallen ist. Für die Probenentnahme bei Kokillen-, Schleuder- oder Strangguss sind mit dem GL Sondervereinbarungen zu treffen. II - Teil 1 GL 2009 8.2.7 Alle Proben sind so zu kennzeichnen, dass eine zweifelsfreie Zuordnung zu den Gussstücken möglich ist, für welche sie repräsentativ sein sollen. 8.2.8 Werden Gussstücke in wärmebehandeltem Zustand geliefert, müssen die Probestücke zusammen mit den betreffenden Gussstücken wärmebehandelt werden. 8.2.9 Werden Gussstücke in Serien hergestellt, kann der Hersteller bei Zustimmung des GL gleichwertige andere Verfahren für die Prüfung anwenden. In diesem Fall muss der Hersteller die Güteeigenschaften der Erzeugnisse durch eine erstmalige Typprüfung nachgewiesen haben und durch fortlaufende Kontrolle gleich bleibende Eigenschaften sicherstellen. 9. Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Der Hersteller muss jedes Gussstück auf die Oberflächenbeschaffenheit und die Einhaltung der zulässigen Maß- und Formabweichungen prüfen und die Stücke anschließend dem Besichtiger zur Endprüfung vorstellen. Hierfür müssen die Gussstücke in einen formstofffreien und prüfgerecht vorbereiteten Oberflächenzustand gebracht werden. 10. Zerstörungsfreie Prüfungen Eine zerstörungsfreie Prüfung ist im Allgemeinen nur durchzuführen, wenn dieses in der Bestellung gemäß 4.1 festgelegt ist. Darüber hinaus kann der Besichtiger geeignete zerstörungsfreie Prüfungen fordern, wenn begründete Zweifel an der Fehlerfreiheit der Gussstücke bestehen. 11. Innendruckversuch Soweit vorgeschrieben, sind die Gussstücke durch einen Innendruckversuch zu prüfen. Die Prüfung ist in Gegenwart des Besichtigers, möglichst nach Bearbeitung des Gussstückes vorzunehmen. Der Prüfdruck beträgt das 1,5fache des Betriebsdruckes, sofern kein anderer Prüfdruck festgelegt ist. 12. Wiederholungsprüfungen bei Versagen von Proben Werden bei der Prüfung von Zug- oder Kerbschlagbiegeproben die Anforderungen nicht erreicht oder liegt bei den Kerbschlagbiegeversuchen ein Einzelwert niedriger als nach der Vorschrift zulässig, dürfen, bevor die Prüfeinheit oder das Gussstück zurückgewiesen wird, die in Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, H. beschriebenen Verfahren für Wiederholungsprüfungen angewendet werden. Die zusätzlichen Proben sind entweder vom gleichen Probestück wie die Originalprobe oder von anderen Probestücken zu nehmen, welche für das Gussstück oder das Prüflos repräsentativ sind. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 5 B Gusseisen Kapitel 2 Seite 5–3 Identifizierung und Kennzeichnung B. Gusseisen mit Kugelgraphit 13.1 Der Hersteller muss ein Kontrollsystem einrichten, das es ermöglicht, alle Gussstücke bis zur Erschmelzung zurückzuverfolgen und dieses dem Besichtiger auf Verlangen nachweisen. 1. Geltungsbereich 13. 13.2 Alle Gussstücke sind durch den Hersteller vor der Endprüfung an mindestens einer Stelle wie folgt zu kennzeichnen: 13.3 Gusssorte, Werkstoffsymbol und/oder die Werkstoffnummer des Gusswerkstoffs: – Schmelzen-Nr. bzw. Kennzeichen, welches es gestattet, den Herstellungsgang des Gussstückes zurückzuverfolgen – Name oder Zeichen des Herstellers – Prüfdruck, soweit zutreffend 13.4 Bei Gussstücken, die in Serien gefertigt werden, können mit dem Besichtiger abweichende Vereinbarungen über die Kennzeichnung getroffen werden. 14. Diese Vorschriften gelten für Gusseisen mit Kugelgraphit zur Herstellung von Bauteilen im Maschinenund Rohrleitungsbau, z. B. Armaturen, Flansche, Gehäuse, Naben, Grundplatten und ähnliche Teile, deren Verwendung und Prüfung auf normale Umgebungstemperaturen abgestimmt sind. Bei Verwendung der Gussstücke bei erhöhten Betriebstemperaturen oder bei niedrigen Temperaturen, im Allgemeinen unter 0° C, sind die Anforderungen mit dem GL besonders zu vereinbaren. 2. Geeignete Gusseisensorten Es dürfen folgende Gusseisensorten verwendet werden: 2.1 Gusseisen mit Kugelgraphit nach DIN EN 1563 mit den in der Norm genannten Eigenschaften. 2.2 Gusseisen mit Kugelgraphit nach anderen Normen, soweit sie den unter 2.1 genannten Sorten gleichwertig sind und die Anforderungen nach 4.2 bis 4.4 erfüllen. Bescheinigungen Der Hersteller muss dem Besichtiger für jede Lieferung eine Bescheinigung mit mindestens folgenden Angaben übergeben: – Besteller- und Bestellnummer – Neubau- bzw. Projektnummer, soweit bekannt – Positionsnummern und Stückzahl – Art der Gussstücke und Gusssorte – Verwendungszweck und Zeichnungsnummer, soweit erforderlich – Gewicht der Erzeugnisse – Herstellverfahren – Schmelzennummer bzw. Identifikations-Kennzeichen – chemische Zusammensetzung der Schmelze – Lieferzustand – Einzelheiten der Wärmebehandlung, soweit erforderlich – Kennzeichnung – Prüfdrucke, soweit erforderlich – Ergebnisse der mechanischen Prüfungen 3. Lieferzustand und Wärmebehandlung 3.1 Abgesehen von den Ausnahmen gemäß 3.2 dürfen die Gussstücke im Gusszustand oder wärmebehandelt geliefert werden. Die Art der Behandlung ist bei der Zulassungsprüfung festzulegen. 3.2 Die Gusseisensorten EN-GJS-350-22-LT/22-U-LT bis EN-GJS-400-18-LT/-18U-LT sowie die Sondergüten nach Tabelle 5.1 mit Nennfestigkeiten von 350 N/mm2 und 400 N/mm2, müssen ferritisierend geglüht sein. 3.3 Bei Gussstücken, für die eine besondere Maß- und Formbeständigkeit gefordert sind, sind ggf. erforderliche Wärmebehandlungen vor der mechanischen Bearbeitung der Stücke durchzuführen. Wärmebehandlungen zum Beseitigen von Gussspannungen oder zum Richten dürfen wegen der Gefahr von Eigenschaftsänderungen nur bei Temperaturen bis zu 550 °C durchgeführt werden. 4. Anforderungen an den Werkstoff 4.1 Gusseisen mit Kugelgraphit nach DIN EN 1563 Es gelten die in der Norm genannten Anforderungen welche von getrennt gegossenen Probestücken in Tabelle 5.2 bzw. angegossenen Probestücken in Tabelle 5.3 aufgeführt sind. Kapitel 2 Seite 5–4 Abschnitt 5 B Gusseisen II - Teil 1 GL 2009 Werden Anforderungen an die Kerbschlagarbeit verlangt, so sind die in den Tabellen 5.4 und 5.5 genannten Mindestwerte nachzuweisen. Ferner gelten die in 4.3 und 4.4 genannten Anforderungen an die Graphit- bzw. Gefügeausbildung. 4.2 Sonstige Gusseisensorten 4.2.2 Gussstücke in Sondergüte müssen die in Tabelle 5.1 genannten Anforderungen an die Kerbschlagarbeit erfüllen. Graphitausbildung Durch das Herstellungsverfahren muss sichergestellt sein, dass 90 % des Graphits in kugeliger Form gemäß Form VI nach EN ISO 945 ausgeschieden ist. Restlicher Graphit muss zumindest in einer Ausbildung gemäß Form V nach o. g. Norm vorliegen. 4.4 Gefügeausbildung Die metallische Grundmasse muss die in Tabelle 5.1 angegebene Gefügeausbildung zeigen. Bei den ferriti- Tabelle 5.1 2 3 4 Prüfungen 5.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Behandlungseinheit bestimmen und dem Besichtiger bekannt geben. Es sind dabei mindestens folgende Elemente anzugeben: C, Si, Mn P, S und Mg sowie ggf. auch Ni und Cu sofern diese zur Erzielung der geforderten Eigenschaften zulegiert werden. 5.2 Prüfung der mechanischen Eigenschaften und Probenentnahme 5.2.1 Die mechanischen Eigenschaften, wie die Zugfestigkeit, die 0,2% Dehngrenze als auch die Bruchdehnung sind durch den Zugversuch zu prüfen. Bei ferritischen Sorten darf anstelle der 0,2 %Dehngrenze die aus dem Diagramm der Prüfmaschine ermittelte Streckgrenze angegeben werden. Mechanische Eigenschaften und Gefüge von Gusseisen mit Kugelgraphit Mindestzugfestigkeit Rm 1 [N/mm2] 1 5. Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 4.2.1 Die Gussstücke müssen abhängig von ihrer Mindestzugfestigkeit die in Tabelle 5.1 genannten mechanischen Güteeigenschaften bei der Prüfung erreichen. Die Angaben über die Brinellhärte gelten nur als Richtwerte. 4.3 schen Sorten darf der Perlitanteil 10 % nicht überschreiten. Die Gefüge- und Graphitausbildung sind anhand von Gefügeaufnahmen nachzuweisen. Rp0,2 min. A [%] min. Härte HB 10 2 min. Normalgüten 370 400 450 500 600 700 800 230 250 310 320 370 420 480 17 15 10 7 3 2 2 Sondergüten 350 400 220 250 22 4 18 4 [N/mm2] Kerbschlagarbeit Vorherrschendes Gefüge Prüftemp. [°C] KV 3 [J] min. 120 – 180 140 – 200 160 – 210 170 – 240 190 – 270 230 – 300 250 – 350 –– –– –– –– –– –– –– –– –– –– –– –– –– –– Ferrit Ferrit Ferrit Ferrit/Perlit Perlit/Ferrit Perlit Perlit 110 – 170 140 – 200 –20 –20 17 (14) 14 (11) Ferrit Ferrit Liegt die Mindestzugfestigkeit des Gussstückes zwischen den genannten Stufen, dürfen die Anforderungen durch Interpolation ermittelt werden. Die Angaben der Härte gelten als Richtwerte und sind bei der Prüfung nicht verbindlich. Mittelwert aus drei Charpy-V-Proben. Hiervon darf ein Wert als niedrigster Einzelwert anfallen, siehe Angaben in Klammern. Bei angegossenen Probekörpern kann die Dehnung 2 %-Einheiten geringer sein. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 5 Tabelle 5.2 Mechanische Eigenschaften, gemessen an Proben aus getrennt gegossenen Probestücken B Gusseisen Kapitel 2 Seite 5–5 Kurzzeichen Nummer Zugfestigkeit Rm [N/mm2] min. EN-GJS-350-22-LT 1 EN-JS1015 350 220 22 Ferrit EN-GJS-350-22-RT 2 EN-JS1014 350 220 22 Ferrit EN-GJS-350-22 EN-JS1010 350 220 22 Ferrit EN-GJS-400-18-LT 1 EN-JS1025 400 240 18 Ferrit 2 EN-JS1024 400 250 18 Ferrit EN-GJS-400-18 EN-JS1020 400 250 18 Ferrit EN-GJS-400-15 EN-JS1030 400 250 15 Ferrit EN-GJS-450-10 EN-JS1040 450 310 10 Ferrit ENGJS-500-7 EN-JS1050 500 320 7 Ferrit/Perlit EN-GJS-600-3 EN-JS1060 600 370 3 Perlit/Ferrit EN-GJS-700-2 EN-JS1070 700 420 2 Perlit EN-GJS-800-2 EN-JS1080 800 480 2 Perlit Werkstoffbezeichnung EN-GJS-400-18-RT 0,2-Dehngrenze Rp0,2 [N/mm2] min. Dehnung A [%] min. Vorherrschendes Gefüge 1 LT für tiefe Temperaturen 2 RT für Raumtemperatur Hinweis Die Werte für diese Werkstoffe gelten für in Sandformen mit vergleichbarer Temperaturleitfähigkeit gegossene Gussstücke. Abschnitt 5 B Kapitel 2 Seite 5–6 Tabelle 5.3 Gusseisen Mechanische Eigenschaften, gemessen an Proben aus angegossenen Probestücken Werkstoffbezeichnung Kurzzeichen EN-JS1019 EN-GJS-350-22U-RT 2 EN-JS1029 EN-GJS-350-22U EN-JS1032 EN-GJS-400-18U-LT 1 EN-JS1049 EN-GJS-400-18U-RT 2 EN-JS1059 EN-GJS-400-18U EN-JS1062 EN-GJS-400-15U EN-JS1072 EN-GJS-450-10U EN-JS1132 EN-GJS-350-22U-LT EN-GJS-500-7U EN-JS1082 EN-GJS-600-3U EN-JS1092 EN-GJS-700-2U EN-JS1102 EN-GJS-800-2U EN-JS1112 2 Maßgebende Wanddicke t [mm] Zugfestigkeit t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 t ≤ 30 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 Nummer 1 1 II - Teil 1 GL 2009 LT für tiefe Temperaturen RT für Raumtemperatur Dehnung Rm [N/mm2] min. 0,2 % Dehngrenze Rp0,2 [N/mm2] min. 350 330 320 350 330 320 350 330 320 400 390 370 400 390 370 400 390 370 400 390 370 450 220 210 200 220 220 210 220 220 210 240 230 220 250 250 240 250 250 240 250 250 240 310 22 18 15 22 18 15 22 18 15 18 15 12 18 15 12 18 15 12 15 14 11 10 A [%] min. zu vereinbaren 500 450 420 600 600 550 700 700 660 800 320 300 290 370 360 340 420 400 380 480 zu vereinbaren 7 7 5 3 2 1 2 2 1 2 II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 5 Tabelle 5.4 Mindestwerte für die Kerbschlagarbeit, gemessen an Proben mit V-Kerb aus getrennt gegossenen Probestücken B Gusseisen Kapitel 2 Seite 5–7 Mindestwerte für die Kerbschlagarbeit [J] Werkstoffbezeichnung bei RT (23 ± 5) °C bei (– 20 ± 2) °C bei (– 40 ± 2) °C Kurzzeichen Nummer Mittelwert aus 3 Prüfungen Einzelwert Mittelwert aus 3 Prüfungen Einzelwert Mittelwert aus 3 Prüfungen Einzelwert EN-GJS-350-22-LT 1 EN-JS1015 –– –– –– –– 12 9 EN-GJS-350-22RT 2 EN-JS1014 17 14 –– –– –– –– 1 EN-JS1025 –– –– 12 9 –– –– EN-GJS-400-18-RT 2 EN-JS1024 14 11 –– –– ––– –– EN-GJS-400-18-LT 1 2 LT für tiefe Temperaturen RT für Raumtemperatur Hinweis Die Werte für diese Werkstoffe gelten für in Sandformen gegossene Gussstücke mit vergleichbarer Temperaturleitfähigkeit. Tabelle 5.5 Mindestwerte für die Kerbschlagarbeit, gemessen an Proben mit V-Kerb aus angegossenen Probestücken Mindestwerte für die Kerbschlagarbeit [J] Werkstoffbezeichnung Kurzzeichen Nummer EN-GJS-350-22U-LT 1 EN-JS1019 EN-GJS-350-22U-RT 2 EN-JS1029 EN-GJS-400-18U-LT 1 EN-JS1049 EN-GJS-400-18U-RT 2 EN-JS1059 RT bei bei Maßgebende (23 ± 5) °C (– 20 ± 2) °C (– 40 ± 2) °C Wanddicke t MittelMittelMittel[mm] wert aus Einzel- wert aus Einzel- wert aus Einzelwert wert wert 3 Prü3 Prü3 Prüfungen fungen fungen t ≤ 60 –– –– t ≤ 60 17 14 60 < t ≤ 200 15 12 –– –– 30 < t ≤ 60 14 11 60 < t ≤ 200 12 9 60 < t ≤ 200 30 < t ≤ 60 60 < t ≤ 200 –– –– –– –– 12 9 10 7 –– –– 12 9 10 7 –– –– –– –– –– –– 1 LT für tiefe Temperaturen 2 RT für Raumtemperatur Hinweis Die Werte für diese Werkstoffe gelten in der Regel für Gussstücke mit Dicken zwischen 30 und 200 mm. Abschnitt 5 B Kapitel 2 Seite 5–8 Gusseisen II - Teil 1 GL 2009 5.2.2 Für den Zugversuch ist je eine Probe aus einem getrennt gegossenen U- oder Y-Probestück gemäß Abb. 5.1 bzw. 5.2 oder aus einem angegossenen Probestück gemäß Abb. 5.3 zu entnehmen. Die Probestücke sollen im Regelfall der Normalform U bzw. Y 2 mit 25 mm Dicke entsprechen. Für Sonderfälle können Probestücke mit anderen Abmessungen vereinbart werden. Für die Entnahme der Probestücke gilt folgendes: Für schwere Gussstücke mit einem Rohgewicht von mindestens 1 000 kg sind 1 Probestück plus jeweils 1 Probestück je Behandlungseinheit vorzusehen. – Für Gussstücke mit einem Rohgewicht von weniger als 1 000 kg ist ein Prüfstück je Behandlungseinheit vorzusehen. Bei losweiser Prüfung sind je 1 000 kg Rohgewicht des Prüfloses ein Probestück und für jede weiteren 2 000 kg Rohgewicht des Prüfloses ein zusätzliches Probestück vorzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Gussstücke einer Serie gleichen Typs entstammen und aus der gleichen Behandlungseinheit abgegossen und gegebenenfalls wärmebehandelt wurden. – h K Z Probenlage Z = Zugprobe K = Kerbschlagbiegeprobe Maß a b c h Lt 12 40 25 135 Y2 Y3 Y4 25 55 40 140 50 100 50 150 75 125 65 175 ³ 200 Abb. 5.2 Y-Probestück 5.3 3° Schrägung c h K a Abmessungen [mm] für Probenstücke Typ Y1 b a Lt a Sind Wärmebehandlungen durchzuführen, dürfen angegossene Probestücke erst nach dem Glühen vom Gussstück abgetrennt werden. Getrennt gegossene Probestücke müssen mit dem Gussstück gemeinsam wärmebehandelt werden. Z c – b Lt a Abmessungen Probenlage a = 25 mm b = 90 mm c = 40 mm h = 100 mm Lt ³ 200 mm Z = Zugprobe K = Kerbschlagbiegeprobe Abb. 5.1 U-Probestück Kerbschlagbiegeversuch Bei Gusssorten, für die eine Kerbschlagarbeit vorgeschrieben ist, ist diese durch den Kerbschlagbiegeversuch an Charpy-V-Proben bei vorgeschriebener Prüftemperatur zu ermitteln. Die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit sind für die jeweiligen Gusssorten in den Tabellen 5.1, 5.4 und 5.5 aufgeführt. Zur Durchführung des Versuches ist den nach 5.2.2 vorgeschriebenen Probestücken je ein Satz Proben zu entnehmen. 5.4 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Jedes Gussstück ist durch den Hersteller auf die Oberflächenbeschaffenheit und die Einhaltung der Maßund Formabweichungen zu prüfen und anschließend dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 5 C Gusseisen Kapitel 2 Seite 5–9 c b A) h K Z Lt a Probenlage Z = Zugprobe K = Kerbschlagbiegeprobe A) Gussstück (oder Gießsystem) Maße in Millimeter a b c h Lt I Maßgebende Wanddicke des Gussstücks t 30 < t £ 60 40 30 20 40 bis 60 ³ 200 II 60 < t £ 200 70 52,5 35 70 bis 105 ³ 200 Typ 1 Werden kleinere Maße vereinbart, gelten folgende Zusammenhänge: b = 0,75 × a und c = a 2 Abb. 5.3 Angegossene Probestücke C. Gusseisen mit Lamellengraphit 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für Gusseisen mit Lamellengraphit zur Herstellung von Bauteilen im Maschinen- und Rohrleitungsbau, z. B. Armaturen, Flansche, Gehäuse, Naben, Radkörper, Grundplatten, Zylinder und ähnliche Teile. 2. Geeignete Gusseisensorten Es dürfen folgende Gusseisensorten verwendet werden: 2.1 Gusseisen mit Lamellengraphit (Grauguss) nach DIN EN 1561 mit Ausnahme der Sorten ENGJL-100 und EN-GJL-150. 2.2 Gusseisensorten nach anderen Normen, soweit sie den unter 2.1 genannten Sorten gleichwertig sind und die Anforderungen nach 4. erfüllen. 3. Lieferzustand und Wärmebehandlung Die Gussstücke können nach Wahl des Herstellers im Gusszustand oder wärmebehandelt geliefert werden, sofern nicht wegen besonderer Anforderungen an die Form- und Maßbeständigkeit oder an die mechanische Bearbeitbarkeit eine Wärmebehandlung vorgeschrieben ist. Kapitel 2 Seite 5–10 Abschnitt 5 C Gusseisen 4. Anforderungen an den Werkstoff 4.1 Festigkeitseigenschaften II - Teil 1 GL 2009 5.2 Die Gussstücke sind im Regelfall mit einer der folgenden Mindestzugfestigkeiten Rm zu liefern: 200 N/mm2 250 N/mm2 Prüfung der mechanischen Eigenschaften und Probenentnahme 5.2.1 Es ist die Zugfestigkeit anhand des Zugversuches zu prüfen. Hierfür können sowohl getrennt gegossene Probestücke mit 30 mm Rohgussdurchmesser und 200 mm Mindestlänge, nach Abb. 5.4 als auch angegossene Probestücke des Typs 2, nach DIN EN 1561, verwendet werden, siehe auch Abb. 5.5. 300 N/mm2 350 N/mm2 Æ50 Formstoff N/mm2 L ³ 200 4.2 50 Gussstücke mit Mindestzugfestigkeiten < 200 sind nicht zugelassen. Die Anforderungen gelten für Proben mit 20 mm Durchmesser gemäß 5.2.4. Die Anforderungen an die Mindestzugfestigkeit für getrennt und angegossene Probestücke sind der Tabelle 5.6 zu entnehmen. Anforderungen für aus dem Gussstück entnommene Probestücke (z. B. Bohrkernproben) müssen zwischen dem Hersteller und Besteller sowie dem GL besonders vereinbart werden. Graphitausbildung und Gefüge Durch das Herstellungsverfahren muss sichergestellt sein, dass der Graphit in gleichmäßiger Verteilung lamellar ausgeschieden ist und ein Sättigungsgrad Sc von 1,0 nicht überschritten wird. Der Sättigungsgrad ist nach folgender Formel zu bestimmen: %C 4,3 − 0,33 (% Si + % P) 50 Sc = Die Bruchfläche geprüfter Zugproben muss ein gleichmäßiges graues kristallines Aussehen haben. 5. Prüfungen Folgende Prüfungen sind durchzuführen: 5.1 Prüfung der chemischen Zusammensetzung Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Behandlungseinheit (Pfanne) und deren Sättigungsgrad fortlaufend kontrollieren und dem Besichtiger auf Anforderung bekannt geben. Hierfür ist mindestens die Bestimmung der Elemente C, Mn, Si, P und S erforderlich. 50 Abb. 5.4 Æ30+20 50 Gussform für getrennt gegossene Probestücke Der Probestücktyp muss so gewählt werden, 5.2.2 dass etwa dieselben Abkühlungsbedingungen wie für das Gussstück vorliegen. 5.2.3 Für Gussstücke, deren maßgebende Wanddicke größer als 20 mm ist und deren Rohgewicht mehr als 200 kg beträgt, sind angegossene Probestücke zu verwenden. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 5 Tabelle 5.6 Zugfestigkeit von Gusseisen mit Lamellengraphit C Gusseisen Kapitel 2 Seite 5–11 Maßgebende Wanddicke Werkstoffbezeichnung Kurzzeichen Nummer EN-GJL-200 EN-JL1030 EN-GJL-250 EN-JL1040 EN-GJL-300 EN-JL1050 EN-GJL-350 EN-JL1060 Zugfestigkeit Rm einzuhaltende Werte [mm] über 2,5 2 5 10 20 40 80 150 52 10 20 40 80 150 10 2 20 40 80 150 10 2 20 40 80 150 bis 5 10 20 40 80 150 300 10 20 40 80 150 300 20 40 80 150 300 20 40 80 150 300 in getrennt gegossenen Probestücken [N/mm2] 200 – 300 3 250 – 350 3 300 – 400 3 350 – 450 3 in angegossenen Probestücken [N/mm2] min. –– –– –– 170 150 140 130 1 –– –– 210 190 170 160 1 –– 250 220 210 190 1 –– 290 260 230 210 1 1 Diese Werte sind Anhaltswerte. 2 Dieser Wert ist als untere Grenze für den Bereich der maßgebenden Wanddicke eingeschlossen. 3 Die Werte beziehen sich auf Proben mit einem Rohgussdurchmesser von 30 mm; dies entspricht einer maßgebenden Wanddicke von 15 mm. Kapitel 2 Seite 5–12 Abschnitt 5 C Gusseisen Jedem dieser Probestücke ist eine Probe von 5.2.4 20 mm Durchmesser zu entnehmen und zu prüfen. Dabei ist die Bruchfläche der Proben zu beurteilen. Über die Probenform siehe Kapitel 1 – Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 2, D.1.3.6. 5.2.5 Es ist folgende Anzahl von Probestücken vorzusehen: – Für schwere Gussstücke mit einem Rohgewicht von mindestens 1 000 kg sind ein Probestück plus jeweils ein Probestück je Behandlungseinheit vorzusehen. – Für Gussstücke mit einem Rohgewicht von weniger als 1 000 kg ist ein Probestück je Behandlungseinheit vorzusehen. Bei losweiser Prüfung sind je 1 000 kg Rohgewicht des Prüfloses ein Probestück und für jede weiteren 2 000 kg Rohgewicht des Prüfloses ein zusätzliches Prüfstück vorzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Gussstücke einer Serie gleichen Typs entstammen und aus der gleichen Behandlungseinheit abgegossen und gegebenenfalls wärmebehandelt wurden. L 50 ±5 Maße in [mm] II - Teil 1 GL 2009 5.3 Werden Gussstücke im wärmebehandeltem Zustand geliefert, müssen die Probestücke zusammen mit den betreffenden Gussstücken wärmebehandelt werden. R1 » 33 (» 53) 5 (R 25 ) 0+1 50 ±5 Die Ziffern in Klammern gelten für Gussstücke mit Wanddicken gleich oder größer 80 mm Abb. 5.5 Angegossenes Probestück Die Ausführungen in 5.2.2 sind hierbei zu berücksichtigen. Angegossene Probestücke dürfen erst nach der Wärmebehandlung vom Gussstück abgetrennt werden. 5.4 Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Jedes Gussstück ist durch den Hersteller auf die Oberflächenbeschaffenheit und die Einhaltung der zulässigen Maß- und Formabweichungen zu prüfen und anschließend dem Besichtiger zur Endprüfung vorzustellen. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 6 A Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern Kapitel 2 Seite 6–1 Abschnitt 6 Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern A. Pressteile 4. 1. Geltungsbereich Hierfür gelten die Normen und/oder die Angaben in den Bestellunterlagen. Der Hersteller muss entsprechende Unterlagen für die Prüfung bereithalten. 1.1 Diese Vorschrift gilt für die Prüfung von Pressteilen für Druckbehälter, z. B. gepresste Böden und Mantelteile aus ferritischen oder austenitischen Stahlblechen, welche durch Warmumformung oder Kaltumformung mit anschließender Wärmebehandlung hergestellt werden. Sie gilt ferner für das im Anschluss an die Verformung ggf. erforderliche Wärmebehandlungsverfahren. 1.2 Diese Vorschrift gilt auch für aus Einzelteilen durch Schweißen und anschließendem Umformen hergestellte Pressteile. Die Prüfung dieser Schweißverbindungen vor und nach dem Umformen hat gemäß den GL Vorschriften Teil 3 - Schweißen zu erfolgen. 2. Anforderungen an die Herstellerwerke Herstellerwerke, die Erzeugnisse nach diesen Vorschriften liefern wollen, müssen vom GL zugelassen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie bezüglich ihrer Fertigung und Qualitätskontrolle die in Kapitel 1 Grundsätze und Prüfverfahren, Abschnitt 1, C. genannten Anforderungen erfüllen und dieses dem GL vor Beginn der Lieferungen nachweisen. Zusätzlich sind Eignungsprüfungen an dafür ausgewählten Erzeugnissen durchzuführen. 3. Anforderungen an die Ausgangsbleche 3.1 Die Stahlsorten der Ausgangsbleche müssen in der Bestellung genannt sein. Sie sind so auszuwählen, dass sie nach dem Umformen und ggf. erforderlichen Wärmebehandlungen die an den betreffenden Grundwerkstoff zu stellenden Anforderungen erfüllen. 3.2 Die Bleche können im vorgeschriebenen Endwärmebehandlungszustand oder aber in einem anderen, für das nachfolgende Umformen günstigeren Zustand geliefert werden. Im letztgenannten Fall ist die Prüfung der Ausgangsbleche - wenn gefordert - an Proben vorzunehmen, welche die für das Fertigteil vorgesehene Wärmebehandlung erfahren haben. Lieferzustand der Bleche und Wärmebehandlung der Proben sind in der Prüfbescheinigung anzugeben. 5. Maße, zulässige Maß- und Formabweichungen Grundsätze für das Warmumformen und die Wärmebehandlung 5.1 Der Fertigteil-Hersteller muss über geeignete Einrichtungen verfügen, um die erforderlichen Wärmebehandlungen sachgemäß durchführen zu können. Hierüber ist dem Besichtiger ein erstmaliger Nachweis zu erbringen. 5.2 Die Wärmebehandlungseinrichtungen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von geeichten Temperatur-Messgeräten, ortsfeste Anlagen darüber hinaus mit selbstschreibenden Geräten ausgerüstet sein, die in regelmäßigen Abständen nachzueichen sind. 5.3 Alle Teile sind soweit wie möglich im ganzen anzuwärmen bzw. zu glühen. Hiervon kann bei Einverständnis des Besichtigers abgewichen werden, wenn nur örtlich umgeformt wird. In diesem Fall muss jedoch die Verformungszone durch die Wärmebehandlung voll erfasst werden. 5.4 Die Temperaturen, Haltezeiten, Aufheiz- und Abkühlgeschwindigkeiten sind werkstoff- und bauteilabhängig nach den Angaben in den Normen oder nach Spezifikationen der Hersteller festzulegen. Die Einhaltung der Bedingungen ist durch den Hersteller zu gewährleisten. 5.5 Dürfen für die Prüfung von Fertigteilen getrennte Probenabschnitte verwendet werden, muss sichergestellt werden, dass diese die gleiche Wärmebehandlung wie das Fertigteil erhalten. Zu diesem Zweck sind die Probenabschnitte beim Glühvorgang auf die zugehörigen Fertigteile mit aufzulegen. 6. Wärmebehandlung nach dem Warmumformen 6.1 Ferritische Stähle 6.1.1 Nach dem Warmumformen ist im Regelfall eine erneute, wie für den betreffenden Grundwerkstoff vorgeschriebene Wärmebehandlung vorzunehmen. Kapitel 2 Seite 6–2 Abschnitt 6 A Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern Hiervon darf bei normalgeglühten und luftvergüteten Stählen mit Ausnahme der kaltzähen Stähle abgewichen werden, wenn die Warmumformung innerhalb des in der Norm oder in der Werkstoffspezifikation des Herstellers dafür genannten Temperaturbereiches angefangen und beendet worden ist. In diesem Fall kann bei den normalgeglühten Stählen die erneute Wärmebehandlung entfallen, bei luftvergüteten Stählen ein Anlassen genügen. 6.1.2 Bei den kaltzähen Stählen muss der erstmalige Nachweis erbracht werden, dass mit dem vorgesehenen Wärmebehandlungsverfahren die geforderte Kerbschlagarbeit bei vorgeschriebener Prüftemperatur am fertigen Stück erreicht wird. Ist dieses der Fall, kann bei Einhaltung der unter 6.1.1 genannten Voraussetzungen bei den normalgeglühten Stählen die nachträgliche Wärmebehandlung entfallen, bei den luftvergüteten (normalgeglühten und angelassenen) Stählen ein nachträgliches Anlassen genügen und bei den dreifach wärmezubehandelnden 9 %-Nickelstählen (X8Ni9 und X7Ni9) können das zweite Normalglühen und das Anlassen ausreichen. 6.1.3 Für wasservergütete Stähle ist die Art der Wärmebehandlung nach dem Warmumformen besonders festzulegen. 6.1.4 Bei örtlicher Warmumformung können die in 6.1.1 bzw. 6.1.2 genannten Ausnahmeregelungen ebenfalls angewendet werden, wenn sich die Bleche vor dem Umformen in werkstoffgerechtem Wärmebehandlungszustand befanden. 6.2 Austenitische Stähle 1 Teile aus austenitischen Stählen sind nach dem Warmumformen einer erneuten Wärmebehandlung, im Regelfall Lösungsglühen und Abschrecken, zu unterwerfen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Umformung im Temperaturbereich von 1 150 bis 1 000 °C begonnen worden ist und bei stabilisierten Stählen und Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt von C ≤ 0,03 % über 750 °C, bei unstabilisierten Stählen mit einem C-Gehalt ≤ 0,08 % über 875 °C beendet worden ist und eine schnelle Abkühlung aus der Umformtemperatur erfolgt ist. 6.3 Plattierte Bleche Bei Teilen aus plattierten Blechen richtet sich die Art der Wärmebehandlung nach dem Grundwerkstoff, vgl. 6.1. Erfordert der Auflagenwerkstoff ein vom Grundwerkstoff abweichendes Wärmebehandlungsverfahren, sind die Einzelheiten hierfür durch den Werkstoffhersteller festzulegen und dem GL bekannt zu geben. –––––––––––––– 1 Weitere Einzelzeiten über die Wärmebehandlung austenitischer Stähle sind dem AD-Merkblatt HP 7/3 zu entnehmen. II - Teil 1 GL 2009 7. Wärmebehandlung nach dem Kaltumformen 7.1 Ferritische Stähle Vor dem Kaltumformen müssen sich alle Bleche im vorgeschriebenen Lieferzustand befinden, vgl. Einzelvorschriften in Abschnitt 1. Wegen der durch Kaltumformen und Altern möglichen Veränderungen der Werkstoffeigenschaften ist wie folgt zu verfahren: 7.1.1 Pressteile für Druckbehälter, die bei Umgebungstemperaturen oder Temperaturen der Beschickungsmittel herab bis – 10 °C betrieben werden, sind bei einem Umformgrad > 5 % (bei zylindrischen Schüssen und Kugelsegmenten Wanddicke s > 0,05 × Dm) entsprechend den Festlegungen in den Normen oder Werkstoffspezifikationen wärmezubehandeln (Normalglühen oder Vergüten). 7.1.2 Pressteile für Druckbehälter, die bei Temperaturen der Beschickungsmittel unter – 10 °C betrieben werden, sind – bei Stahlsorten nach EN 10028-2, EN 10028-3, EN 10028-4 und EN 10028-6 ausgenommen 12Ni14, 12Ni19, X7Ni9 und X8Ni9 - bei Umformgraden > 2 % – bei Stahlsorten 12Ni14, 12Ni19, X7Ni9 und X8Ni9 nach EN 10028-4 - bei Umformgraden >5% entsprechend den Festlegungen in den Normen oder Werkstoffspezifikationen wärmezubehandeln (Normalglühen oder Vergüten). 7.1.3 Pressteile für Gastanks mit Entwurfstemperaturen unter 0 °C sind nach 7.1.2 zu behandeln. 7.1.4 Kaltumgeformte Böden, auch solche, die aus geschweißten Ronden hergestellt wurden, sind entsprechend den Festlegungen in den Normen oder Werkstoffspezifikationen wärmezubehandeln (Normalglühen oder Vergüten). 7.1.5 Von den Festlegungen nach 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.4 kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Werkstoffe in ihren Eigenschaften den Beanspruchungen beim Betrieb des Druckbehälters genügen. 7.1.6 Kaltgeformte Klöpperböden aus den Stahlsorten S235 JR, S235 J0, S235 J2 und S235 J2+N nach EN 10025-2, P235 GH und P265 GH nach EN 10028-2, P275 N nach EN 10028-3 sowie aus anderen Stahlsorten vergleichbarer Festigkeit brauchen nicht wärmebehandelt zu werden, sofern die Temperatur der Beschickungsmittel – 10 °C nicht unterschreitet und die Berechnungstemperatur entsprechend den Bauvorschriften des GL 120 °C nicht überschreitet und die Nennwanddicke ≤ 8 mm ist. II - Teil 1 GL 2009 Abschnitt 6 A Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern 7.1.7 Werden die zulässigen Umformgrade bei Kaltumformung überschritten, ist die Wärmebehandlung im Regelfall vor dem Schweißen durchzuführen. 7.1.8 Bei plattierten Druckbehältern oder Druckbehälterteilen ist die Wärmebehandlung entsprechend dem Grundwerkstoff durchzuführen, sofern mit Rücksicht auf die Plattierung keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden müssen. 7.2 Austenitische Stähle 7.2.1 Als Wärmebehandlung kommt ein Lösungsglühen mit Abschrecken oder für stabilisierte Stähle (Ausnahme: Mo-legierte stabilisierte Stähle mit mehr als 0,03 % C) und Stähle mit Kohlenstoffgehalten von C ≤ 0,03 % ein Stabilglühen in Betracht. Hinweis Siehe hierzu AD-Merkblatt HP 7/3. 7.2.2 Auf eine Wärmebehandlung von lösungsgeglühtem und abgeschrecktem oder stabilgeglühtem Werkstoff nach Kaltumformung kann verzichtet werden, wenn: 7.2.2.1 bei austenitischen Stählen mit einzuhaltenden Mindestwerten für die Bruchdehnung A5 ≥ 30 % am Ausgangswerkstoff der Kaltumformgrad von 15 % nicht überschritten ist oder der Nachweis einer Restbruchdehnung A5 von mindestens 15 % nach Kaltumformung erbracht wird. Für Abmessungsbereiche, bei denen die einzuhaltenden Mindestwerte für die Bruchdehnung A5 unter 30 % liegen, gilt der Nachweis einer Restbruchdehnung A5 von 15 % als erbracht, wenn im Abnahmeprüfzeugnis eine Bruchdehnung A5 ≥ 30 % nachgewiesen ist; 7.2.2.2 bei Umformgraden über 15 % im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Restbruchdehnung A5 nach Kaltumformung noch mindestens 15 % beträgt, 7.2.2.3 bei Klöpper-, Korbbogen- und Halbkugelböden im Abnahmeprüfzeugnis der Ausgangswerkstoffe folgende Bruchdehnungen A5 nachgewiesen sind: 7.3 Kapitel 2 Seite 6–3 Plattierte Bleche Bei kaltgeformten Fertigteilen aus plattierten Blechen gelten die für den betreffenden Grundwerkstoff in 7.1 festgelegten Bedingungen. 8. Prüfung 8.1 Prüfung der mechanisch-technologischen Eigenschaften 8.1.1 Die Pressteilprüfung ist durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuche an Proben auszuführen, die den Pressteilen nach der letzten Wärmebehandlung quer zur ursprünglichen Walzrichtung des Bleches zu entnehmen sind. Eine Abweichung von bis zu 20° von der geforderten Probenlage wird nicht beanstandet. Die dafür erforderlichen Probenabschnitte sind den Pressteilen aus überschüssigem Werkstoff der Randzone oder von Ausschnitten in dem nach Tabelle 6.1 festgelegten Umfang zu entnehmen. 8.1.2 Genügt ein Spannungsarmglühen nach dem Umformen, darf der Probenabschnitt vorher vom Prüfstück abgetrennt und gleichartig geglüht werden. 8.1.3 Ist gemäß Tabelle 6.1 eine Prüfung nach Prüflosen möglich, dürfen zu einem Prüflos nur Stücke aus Blechen gleicher Schmelze zusammengefasst werden, die in gleichartiger Weise gepresst und wärmebehandelt worden sind. Die Wanddicke von Teilen eines Prüfloses darf dabei 20 % von der mittleren Wanddicke abweichen. Die Anzahl der Probensätze ist wie folgt zu bestimmen: – bis zu 10 Stücke: 1 Probensatz – bis zu 25 Stücke: 2 Probensätze – über 25 Stücke: 3 Probensätze 8.1.4 Ist eine Einzelprüfung der Pressteile vorgeschrieben, kann eine Prüfung des Ausgangswerkstoffes durch den GL entfallen. 8.1.5 Anstelle einer Einzelprüfung der Pressteile kann der GL der walztafelweisen Prüfung (1 Satz Proben je Ausgangsblech) zustimmen, wenn der Pressteilhersteller dem GL durch eine erstmalige Verfahrensprüfung den Nachweis erbringt, dass die Anforderungen erfüllt und Erzeugnisse mit gleich bleibenden Güteeigenschaften hergestellt werden können. In diesem Fall müssen die Ausgangsbleche geprüft sein. – ≥ 40 % bei Nennwanddicken ≤ 15 mm bei Entwurfstemperaturen bis – 196 °C – ≥ 45 % bei Nennwanddicken > 15 mm bei Entwurfstemperaturen bis – 196 °C 8.2 – ≥ 50 % bei Entwurfstemperaturen unter –196 °C Jedes fertige Teil ist durch den Hersteller auf die Beschaffenheit der Oberfläche zu prüfen und nachzumessen. Anschließend sind die Teile dem Besichtiger zur Endprüfung und Maßkontrolle vorzustellen. 7.2.2.4 bei Druckbehälterteilen, ausgenommen Böden, die bei Entwurfstemperaturen unter – 196 °C betrieben werden, der Umformgrad von 10 % nicht überschritten wird. Prüfung der Oberflächenbeschaffenheit und der Abmessungen Dazu muss der Hersteller dem Besichtiger die Aufmassprotokolle aushändigen. Kapitel 2 Seite 6–4 Tabelle 6.1 Abschnitt 6 B Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern II - Teil 1 GL 2009 Prüfumfang der Pressteile aus Blechen Grundwerkstoff nach Abschnitt 1 1 Prüfung am Prüfumfang für Pressteile Alle unlegierten Stähle mit einer Mindestzugfestigkeit ≤ 410 N/mm2 C, E Ausgangsblech nicht gefordert Unlegierte Stähle und Feinkornbaustähle mit einer Mindestzugfestigkeit 410 < Rm ≤ 510 N/mm2 und ReH ≤ 355 N/mm2 ferner 0,3 %-Mo-legierte Stähle C, E Ausgangsblech Pressteil Prüfung nach Losen Feinkornbaustähle ReH > 355 N/mm2 E Pressteil 1 Satz Proben von jedem Pressteil 2 Warmfeste CrMo-legierte Stähle E Pressteil 1 Satz Proben von jedem Pressteil 2 Kaltzähe Stähle F Pressteil 1 Satz Proben von jedem Pressteil 2 Ausgangsblech nicht gefordert Ausgangsblech Pressteil Prüfung nach Losen Stahlsorten Nichtrostende austenitische Stähle ≤ 20 Dicke [mm] G > 20 Plattierte Bleche H Der Prüfumfang richtet sich nach dem Grundwerkstoff 1 Für Pressteile, die für die Herstellung von Tanks für druckverflüssigtes Ammoniak bestimmt sind, ist F. 8.2.2 zu beachten. 2 Eine walztafelweise Prüfung kann vereinbart werden, wenn die Voraussetzungen nach 8.1.5 erfüllt werden. 9. Kennzeichnung Jedes Teil muss durch den Hersteller mit dem Hersteller-Zeichen, der Werkstoff-Bezeichnung, der Schmelzen-Nummer und der Proben-Nummer gekennzeichnet werden. 10. geschriebenen Temperaturgrenzen angefangen und beendet worden ist, wobei die betreffende Norm oder das Werkstoffblatt zu nennen ist. Ferner sind die Art der Abkühlung und der Lieferzustand des Vormaterials anzugeben. Bescheinigungen 10.1 Bei Pressteilen, die nach dem Umformen wärmebehandelt werden, muss der Hersteller die sachgemäße Durchführung der Wärmebehandlung unter Angabe der Temperaturen, Haltezeiten und Art der Abkühlung bescheinigen. 10.2 Bei Pressteilen, die in Warmgepresstem Zustand geliefert werden dürfen, muss der Hersteller bescheinigen, dass die Umformung innerhalb der vor- B. Rohrformstücke 1. Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für Sattelstutzen, T-Stutzen, konische Übergangsstücke und Rohrbogen zum Einschweißen in Rohrleitungen, die aus Rohr- oder Blechabschnitten aus ferritischen oder austenitischen Stählen hergestellt werden. II - Teil 1 GL 2009 2. Abschnitt 6 B Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern Ausgangswerkstoffe Als Ausgangswerkstoffe sind geeignete Bleche oder Rohre nach Abschnitt 1 bzw. 2 zu wählen. Sofern vom GL nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die Ausgangswerkstoffe mit Abnahmeprüfzeugnissen nach EN 10204–3.1 von GL zugelassenen Herstellern zu bestellen. 3. Herstellung 3.1 Rohrformstücke können aus Rohrabschnitten warm oder kalt geformt werden. Sie können ferner aus Blechabschnitten hergestellt werden, die warm oder kalt ein- oder mehrschalig geformt und zusammengeschweißt werden. 3.2 Die Eignung des Verfahrens und, bei aus Einzelteilen zusammengeschweißten Formstücken, auch die Güteeigenschaften der Schweißverbindungen sind dem GL erstmalig nachzuweisen. Dazu muss der Hersteller dem GL eine Verfahrensbeschreibung mit allen für die Beurteilung erforderlichen Einzelheiten zur Prüfung zu übersenden. Art und Umfang der Verfahrensprüfung werden von Fall zu Fall vom GL festgelegt. 4. Wärmebehandlung Kapitel 2 Seite 6–5 Werden diese Bögen mit Biegeradien rm ≥ 1,3 × da kalt gebogen, ist bei Außendurchmessern da ≤ 133 mm eine anschließende Wärmebehandlung nicht erforderlich. Das gleiche gilt für alle mit Biegeradien rm ≥ 2,5 × da hergestellten Bögen. Ausgenommen sind Rohre aus kaltzähen Stählen mit Wanddicken > 2,5 mm und kaltgebogene Rohre, die wärmebehandelt werden müssen wegen der Korrosionsbeanspruchung oder weil belastete Teile außerhalb der neutralen Zone angeschweißt werden. 5. Anforderungen an die Güteeigenschaften Die Formstücke müssen in fertigem Zustand alle Anforderungen an die Güteeigenschaften erfüllen, die für den betreffenden Ausgangswerkstoff (Rohr oder Blech) vorgeschrieben sind. 6. Prüfung 6.1 Besichtigung und Maßprüfung Alle Formstücke sind im Lieferzustand zu besichtigen und in den Abmessungen nachzuprüfen. Dazu muss die Oberfläche der Formstücke in einem prüffähigen Zustand sein, der das Erkennen wesentlicher Fehler ermöglicht. 4.1 Alle Formstücke müssen sich in dem für den Werkstoff nach den GL-Vorschriften bzw. mitgeltenden Normen oder Werkstoffspezifikationen festgelegten Wärmebehandlungs- oder Warmverarbeitungszustand befinden. 6.2 4.2 Bei ferritischen Stählen, für die ein Normalglühen vorgeschrieben ist und die warm verformt werden, kann auf eine nachträgliche Wärmebehandlung verzichtet werden, wenn durch die Warmverarbeitung ein entsprechender Gefügezustand sichergestellt werden kann. Unter gleichen Voraussetzungen kann bei Vergütungsstählen ein Anlassen genügen. Ein Prüflos entsprechend Tabelle 6.2 umfasst Formstücke gleicher Werkstoffe und Abmessungen, bei Formstücken da > 100 aus legierten Stählen auch gleicher Schmelze. Ist eine abschließende Wärmebehandlung erforderlich, erfolgt die Prüfung auch nach Wärmebehandlungslosen. 4.3 Durch Kaltumformung hergestellte Erzeugnisse sind im Anschluss an die Verformung im allgemeinen einer erneuten Wärmebehandlung zu unterziehen. Soll darauf verzichtet werden, muss der Hersteller nachweisen, dass die geforderten Eigenschaften im fertigen Stück noch vorhanden sind. 6.2.1 Für die Durchführung der mechanischtechnologischen Versuche sind die Formstücke in Prüflose nach Tabelle 6.2 einzuteilen. Tabelle 6.2 Prüflose für Formstücke Abmessung da [mm] Anzahl der Formstücke je Prüflos 1 < 100 ≤ 200 ≥ 100 < 225 ≤ 100 ≥ 225 < 350 ≤ 50 ≥ 350 ≤ 25 4.4 Bei Formstücken, die aus warm oder kalt geformten Einzelteilen zusammengeschweißt werden, wird die Art der Wärmebehandlung bei der Verfahrensprüfung festgelegt. 4.5 Befindet sich der Ausgangswerkstoff im vorgeschriebenen Wärmebehandlungszustand, kann bei Rohrbogen, die aus ferritischen oder austenitischen Stählen hergestellt werden, wie folgt verfahren werden: Werkstoffprüfung 1 Prüflose gelten für Bögen in 90 Grad-Ausführung. Bei 180 Grad-Ausführung erfolgt eine Halbierung, bei 45 Grad-Ausführung eine Verdoppelung der Bögen je Prüflos. Kapitel 2 Seite 6–6 Abschnitt 6 B Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern Formstücke gleicher Schmelzen aus unlegierten Stählen, die getrennte aber gleichartige Wärmebehandlung erfahren haben, können gemeinsam geprüft werden, wenn die Gleichmäßigkeit der Formstücke durch eine Härteprüfung an 10 %, mindestens aber an 3 Formstücken dem Besichtiger nachgewiesen ist. 6.2.2 Für den Umfang der mechanisch-technologischen Prüfungen gelten die Angaben in Tabelle 6.3. Für die Probenentnahme sind entweder zusätzliche Formstücke vorzusehen oder es sind Formstücke mit Überlängen anzufertigen. Zug- und Kerbschlagbiegeversuche können entsprechend der Geometrie der Formstücke entweder an Tangential- oder Längsproben durchgeführt werden, wobei für die Probenentnahme die bei der Härteprüfung ermittelten härtesten und weichsten Stücke auszuwählen sind. Als Anforderungen gelten die für die Ausgangswerkstoffe maßgeblichen Werte. 6.2.3 Bei kaltzähen Stählen ist der Kerbschlagbiegeversuch bei der entsprechenden Prüftemperatur durchzuführen. Tabelle 6.3 II - Teil 1 GL 2009 6.2.4 Bei Formstücken aus nichtrostenden austenitischen oder austenitisch-ferritischen Stählen für die Verwendung auf Chemikalientankern ist je Schmelze und Wärmebehandlungslos die Prüfung auf Beständigkeit gegenüber interkristalliner Korrosion nach ISO 3651-2 oder gleichwertiger Norm vom Hersteller durchzuführen und zu bescheinigen. 6.2.5 Formstücke aus legierten Stählen sind durch den Hersteller einer geeigneten Prüfung auf Werkstoffverwechslung zu unterziehen. 6.2.6 Geschweißte Formstücke aus legierten Stählen mit Nennweiten > 75 mm sind durch den Hersteller einer stichprobenweisen Durchstrahlungsprüfung der Schweißnähte zu unterziehen. Sofern nicht in der Spezifikation oder Bestellvorschrift festgelegt, ist die Anzahl der zu prüfenden Stücke mit dem Besichtiger zu vereinbaren, wobei die Auswahl so zu treffen ist, dass jede Formstück-Abmessung dabei erfasst wird. Einteilung in Prüfgruppen und Umfang der Prüfungen Umfang der Prüfungen je Prüflos Prüfgruppe Abmessung da [mm] Werkstoff I < 100 unlegiert II < 100 legiert III ≥ 100 unlegiert Rm < 500 N/mm2 ≥ 100 IV ≤ 225 (DN ≤ 200) V > 225 unlegiert Rm ≥ 500 N/mm2 oder legiert (DN > 200) Härteprüfung 1 Zugversuch Kerbschlagbiegeversuch 2 (Probensatz = 3 Proben) 14 10 % 3 mind. an 3 Formstücken 10 % mind. an 3 Formstücken 100 % 14 2, bei weniger als 10 Formstücken 1 Probe 2 Probensätze, bei weniger als 10 Formstücken 1 Probensatz 5 1 Bei austenitischen Stählen entfällt die Härteprüfung, wenn aufgrund der Geometrie Zugversuche möglich sind. 2 Der Kerbschlagbiegeversuch erfolgt nur bei den Werkstoffen, bei denen für den Ausgangswerkstoff Mindestwerte für die Kerbschlagzähigkeit angegeben sind. Darüber hinaus erfolgt die Probenentnahme nur bei Wanddicken ≥ 6 mm und soweit dies aufgrund der Geometrie möglich ist. 3 Ab dem 2. Los einer geschlossenen Abnahme kann der Prüfumfang für die Härteprüfung auf die Hälfte reduziert werden, wenn die ermittelten Werte der Härte innerhalb der festgelegten Festigkeitsspanne gelegen haben. 4 Der Zugversuch ist am Ausgangsrohr durchzuführen. 5 Für Bögen aus den Werkstoffen 16Mo3, 13CrMo4-5 und 10CrMo9-10 nach EN 10028-2 gilt der in Prüfgruppe IV genannte Umfang der Härteprüfung. II - Teil 1 GL 2009 7. Abschnitt 6 C Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern Kennzeichnung Die Formstücke sind wie folgt zu kennzeichnen: – Hersteller-Zeichen – Werkstoffbezeichnung – Gegebenenfalls Gütestufe bei Kesselrohren – Schmelzen-Nr. oder Kurzzeichen, wenn der Ausgangswerkstoff eine entsprechende Kennzeichnung hatte C. Schrauben und Muttern 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Vorschriften gelten für die Herstellung, die mechanischen Eigenschaften und Prüfung von Schrauben und Muttern für: Kapitel 2 Seite 6–7 die Werkstoffe die in 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 genannten Anforderungen erfüllen. 2.3 Automatenstähle mit erhöhtem Schwefel-, Phosphor- oder Bleigehalt dürfen nicht verwendet werden. 3. Herstellung 3.1 Schrauben und Muttern können durch Warmoder Kaltumformen oder durch spanabhebende Bearbeitung hergestellt werden. Kaltumgeformte Schrauben sind anschließend einer Wärmebehandlung zu unterziehen. Gleiches gilt auch für warmumgeformte Schrauben und Muttern mit Ausnahme solcher aus vergüteten Stählen, wenn sie bei normalen Umgebungstemperaturen eingesetzt werden sollen und durch den Warmumformvorgang ein gleichmäßiger Gefügezustand erreicht wird. – Dampfkessel, Behälter, Apparate und Rohrleitungen Oberflächenglätten und Rollen des Gewindes gelten nicht als Kaltumformen in diesem Sinne. – Dieselmotore, Getriebe, Wellenleitungen und Propeller – Sonstige Bauteile der Maschinenanlage, für die nach den Bauvorschriften ein Gütenachweis gefordert wird. 3.2 Schrauben und Muttern müssen sich in dem für den Werkstoff zum Erreichen der Mindestwerte vorgesehenen Wärmebehandlungszustand befinden. Der Werkstoff darf bis zur höchsten im Betrieb auftretenden Temperatur keine unzulässige Versprödung erfahren. Er muss bei kaltzähen Stählen auch bei der niedrigsten Entwurfstemperatur noch zähes Verhalten zeigen. Die Anlasstemperatur muss bei vergüteten Stählen stets in angemessenem Abstand oberhalb der höchsten im Betrieb auftretenden Temperatur liegen. 1.2 Die Auswahl der Schrauben und Muttern, sowie die Art der geforderten Bescheinigung über Werkstoffprüfungen ist in den einzelnen Kapiteln der Bauvorschriften festgelegt und muss in der Bestellung genannt sein. 2. Werkstoffe 4. Anforderungen an den Werkstoff 4.1 Chemische Zusammensetzung 2.1 Schrauben und Muttern sind nach anerkannten Normen oder vom GL genehmigten WerkstoffKennblättern der Hersteller auszuwählen. Schraubenstähle müssen eine gewährleistete Kerbschlagarbeit aufweisen. Unter diesen Voraussetzungen kommen folgende Werkstoffe in Betracht: Die chemische Zusammensetzung muss den Angaben gemäß Abschnitt 3, B., Tabelle 3.2 bzw. den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen entsprechen. 2.1.1 Schrauben und Muttern nach ISO 898 (EN 20898-1 und -2) bis zu einem Gewinde von M 39. Hiervon ausgenommen sind Schrauben der Festigkeitsklassen, für die in der Norm keine Angaben zur Kerbschlagarbeit gemacht sind. 4.2.1 Schrauben und Muttern nach den unter 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Normen müssen die in diesen Normen vorgeschriebenen mechanischen Eigenschaften haben. 2.1.2 Stähle nach EN 10269 in Verbindung mit DIN 267-13. 2.1.3 Stähle nach DIN 267-13. 2.1.4 Nichtrostende und -2. Stähle nach ISO 3506-1 2.2 Schrauben und Muttern nach anderen Normen oder nach den Werkstoffkennblättern der Hersteller können verwendet werden, wenn der GL deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck bestätigt hat. Sofern nicht anders festgelegt, müssen 4.2 Mechanische Eigenschaften 4.2.2 Kaltzähe Stähle für Schrauben und Muttern, die zum Bau von Gastanks verwendet werden sollen, müssen eine Kerbschlagarbeit von mindestens 41 J an Charpy-V-Längsproben bei der vorgeschriebenen Prüftemperatur erreichen. Die Prüftemperatur ist nach Abschnitt 3, F. zu bestimmen. 4.2.3 Stähle für Schrauben und Muttern mit Gewinden größer M 39 sowie nach 2.2 sollen die den Werkstoff kennzeichnenden Werte aufweisen und für die Probenrichtung längs bei der Prüfung bei Raumtemperatur folgende Bedingungen erfüllen: – Bruchdehnung A ≥ 14 % Abschnitt 6 C Kapitel 2 Seite 6–8 – Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern Kerbschlagarbeit an der Charpy-V-Probe bei vergüteten Stählen ≥ 52 J, bei unlegierten Stählen ≥ 40 J 5.3 Für den Zugversuch können aus dem Prüfstück herausgearbeitete oder abgedrehte Proben nach Abb. 6.1 verwendet werden. 4.2.4 Stähle für Schrauben und Muttern zur Maschinenfundamentierung mit Gewinde größer M 39 sowie nach 2.2 sollen die den Werkstoff kennzeichnenden Werte aufweisen und für die Probenrichtung längs bei der Prüfung bei Raumtemperatur die Anforderungen gemäß Abschnitt 3, B., Tabelle 3.5 sowie nach Tabelle 3.6 erfüllen. 4.2.5 Stähle oder Halbzeuge für Fundamentschrauben von Antriebsanlagen können sowohl gewalzt als auch geschmiedet sein, müssen jedoch die unter 4.2.4 genannten Anforderungen erfüllen. Für Gewinde größer M 39 sind geschmiedete Halbzeuge zu verwenden. 4.2.6 Das Ergebnis der Kerbschlagarbeit ist als Mittelwert von 3 Proben zu bestimmen. Davon darf eine Probe einen Wert unterhalb des vorgeschriebenen Mittelwertes aber nicht weniger als 70 % des vorgeschriebenen Mittelwertes haben. 5. Prüfung von Schrauben 5.1 Der Hersteller muss die chemische Zusammensetzung jeder Schmelze gemäß C.7. nachweisen. 5.2 Schrauben sind durch den Zugversuch und bei Gewinde-Nenndurchmessern ≥ 16 mm auch durch den Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Für die Probenentnahme sind Schrauben gleicher Art und Festigkeitsklasse oder aus gleichem Werkstoff zu Prüflosen nach Tabelle 6.4 zusammenzustellen. Wird der Nachweis erbracht, dass die Schrauben einer Lieferung einer Schmelze mit gleicher Wärmebehandlung entstammen, so genügt die Prüfung von vier Probensätzen unabhängig von der Stückzahl. Tabelle 6.4 Losgrößen für die Prüfung der mechanischen Eigenschaften Stückzahl ≤ 200 > 200 > 400 > 800 > 1200 > 1600 > 3500 bis bis bis bis bis ≤ 400 ≤ 800 ≤ 1200 ≤ 1600 ≤ 3500 Anzahl der Probensätze für die mechanische Prüfung 1 2 3 4 5 6 7 II - Teil 1 GL 2009 r³4 d0 r³4 L0 = 5 d0 Abb. 6.1 Abgedrehte Probe 5.4 Wird nach der spanenden Fertigung keine Wärmebehandlung durchgeführt und liegt der Ausgangswerkstoff in endwärmebehandeltem Zustand vor, genügt hinsichtlich des Nachweises der mechanischen Eigenschaften die Prüfung des Ausgangswerkstoffes. In diesem Fall sind Stabstähle gleicher Schmelze, gleichen Durchmessers und gleicher Wärmehandlung zu Prüflosen von höchstens 5 000 kg zu sortieren. Von jedem Prüflos ist ein Probensatz für die Durchführung der Zug- und Kerbschlagbiegeversuche zu entnehmen. 5.5 Erfolgt nach der spanenden Fertigung eine Wärmebehandlung, ist die Prüfung wie bei den entsprechenden spanlos gefertigten Schrauben nach 5.2 durchzuführen. 5.6 Die Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen und Einhaltung der Toleranzen sind durch den Besichtiger an mindestens 20 Schrauben, bei Losgrößen ≤ 200 Stück an mindestens 10 Schrauben nachzuprüfen. Dazu muss der Hersteller die erforderlichen Lehren und Kaliber bereitstellen. 5.7 Die Gleichmäßigkeit der Lieferung ist durch den Hersteller anhand von Härteprüfungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind von jedem Prüflos mindestens 20 Schrauben, bei Stückzahlen ≤ 200 mindestens 10 Schrauben zu prüfen. Das Prüfergebnis ist dem Besichtiger zu bescheinigen. 5.8 Für Schrauben, die auf der Grundlage ihrer Warmfestigkeitseigenschaften für die Verwendung bei erhöhten Temperaturen berechnet werden, ist die 0,2 %- bzw. 1 %-Dehngrenze im Warmzugversuch an einer Probe je Prüflos nachzuweisen. Der Versuch ist mit einer Temperatur auszuführen, die der der Betriebstemperatur am nächsten liegenden, auf volle 50 °C abgerundeten Temperaturstufe entspricht. Der Versuch kann entfallen, wenn es sich um Schrauben nach anerkannten Normen handelt, deren Warmfestigkeitseigenschaften als nachgewiesen gelten. 6. Prüfung von Muttern 6.1 Chemische Zusammensetzung Die chemische Zusammensetzung muss den Angaben gemäß Abschnitt 3, B., Tabelle 3.2 bzw. den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen entsprechen. Abschnitt 6 II - Teil 1 GL 2009 Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern C Kapitel 2 Seite 6–9 Gewinde-Außendurchmesser aufzubohren. Die Aufweitung muss mindestens 6 % bei Muttern mit einer Höhe von ≥ 0,8 × Gewinde-Nenndurchmesser d (mindestens 4 % bei einer Höhe von ≥ 0,5 bis < 0,8 d) betragen. Es gelten die Probenzahlen nach Tabelle 6.4, jedoch sind mindestens 2 Muttern bei Stückzahlen ≤ 200 zu prüfen. 1,06d (1,04d) 1,2 m 6.4 Die Gleichmäßigkeit der Lieferung ist durch den Hersteller durch Härteprüfungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind von jedem Prüflos mindestens 20 Muttern, bei Stückzahlen ≤ 200 mindestens 10 Muttern zu prüfen. Das Prüfergebnis ist dem Besichtiger zu bescheinigen. (1:100) 6.3 Bei Muttern mit Gewinde-Nenndurchmessern > 39 mm ist anstelle des Aufweitversuches die Prüfung des Ausgangswerkstoffes nach 5.2 durchzuführen. m d 6.5 Die Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen und Einhaltung der Toleranzen sind durch den Besichtiger wie in 5.6 beschrieben nachzuprüfen. 1,5 m 7. d Prüfdorn für 6 % Aufweitung (1,06d) bzw. 4 % Aufweitung (1,04d) der Mutter d = m = Gewinde-Nenndurchmesser Nennhöhe der Mutter Nachweis der chemischen Zusammensetzung 7.1 Der Hersteller muss dem Besichtiger für jede Lieferung ein Zeugnis mit den Ergebnissen der chemischen Analyse, den Schmelzennummern, den Abmessungen und dem Lieferzustand des von ihm verarbeiteten Vormaterials übergeben. Der Name des Stahlherstellers muss in dem Zeugnis genannt sein. 7.2 Schrauben und Muttern aus legierten Stählen sind vom Hersteller einer geeigneten Prüfung auf Werkstoffverwechslung zu unterziehen. Kraft 8. Zerstörungsfreie Prüfungen Folgende Schrauben sind durch den Hersteller durch ein geeignetes Verfahren auf Risse zu prüfen: ³d gehärtet – Teilflanschschrauben von Turbinengehäusen – Schrauben in Frischdampfleitungen mit Temperaturen > 350 °C – Flügel-Befestigungsschrauben von Propellern ferner für Dieselmotoren mit Zylinder-Durchmessern > 400 mm folgende Schrauben: – Grundlager-Schrauben 1,1d – Treibstangen-Schrauben Versuchsanordnung – Kreuzkopflager-Schrauben – Zylinderdeckel-Schrauben Abb. 6.2 Aufweitversuch an Muttern 9. 6.2 Muttern mit Gewinde-Nenndurchmessern bis einschließlich 39 mm sind durch den Aufweitversuch mit einem Dorn mit Kegel 1 : 100 zu prüfen, vgl. Abb. 6.2. Vor dem Versuch sind die Muttern bis auf den Wiederholungsprüfungen 9.1 Genügt eine der für die Prüfung der mechanischen Eigenschaften geforderten Proben nicht den gestellten Bedingungen, so sind je zwei weitere Proben Kapitel 2 Seite 6–10 Abschnitt 6 C Form- und Pressteile, Schrauben und Muttern bzw. Probensätze zu entnehmen, die den Anforderungen genügen müssen. Versagen auch diese Proben, gilt das Prüflos als nicht abgenommen. Der Hersteller kann jedoch das Prüflos erneut wärmebehandeln und zur Prüfung wieder vorstellen. Genügen auch dann die Proben nicht, ist das Prüflos endgültig zu verwerfen. 9.2 Genügt eine der für die Härteprüfung, für die zerstörungsfreie Prüfung auf Oberflächenfehler oder für die Maßprüfung geforderten Proben nicht den Anforderungen ist eine weitere Stichprobe von 20 Stück (bzw. 10 Stück bei Losgrößen ≤ 200) zu nehmen, von der alle Proben den Anforderungen genügen müssen. Anderenfalls gilt das ganze Prüflos als nicht abgenommen. Im Falle der Härteprüfung kann der Hersteller dieses Los nach erneuter Wärmebehandlung wieder vorlegen. Genügen auch diese Proben nicht den Anforderungen, ist das ganze Los endgültig zu verwerfen. 10. II - Teil 1 GL 2009 Kennzeichnung 10.1 Schrauben und Muttern sind mit dem Zeichen des Herstellers sowie mit dem Kennzeichen für die Festigkeitsklasse oder dem Kurzzeichen für die Stahlsorte, Schrauben ab M 52 zusätzlich mit der Schmelzen-Nummer zu kennzeichnen. Schrauben ab M 52 werden einzeln, alle anderen Teile auf dem Verpackungsschild mit dem GL-Stempel gekennzeichnet. 10.2 Stabstähle für die spanende Fertigung von Schrauben und Muttern sind bei Durchmessern > 25 mm an einem Ende mit dem Zeichen des Herstellers, dem Kurzzeichen für die Stahlsorte und dem Stempel des GL, legierte Stabstähle zusätzlich mit der Schmelzen-Nummer zu kennzeichnen. Für Stabstähle mit Durchmessern ≤ 25 mm genügt eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Anhängeschild des Bündels.