Stadt Kamen Fachbereich Planung und Umwelt Begründung zum

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Stadt Kamen Fachbereich Planung und Umwelt Begründung zum
Stadt Kamen
Fachbereich Planung und Umwelt
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35 Ka-Me „Auf dem Pastoratsfelde“ Textliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und
Empfehlungen
Inhalt:
1. Planungsgrundlagen
1.1. Planungsanlass
1.2. Ziele und Zwecke der Planung
1.3. Rechtsgrundlagen
1.4. Angaben zum Plangebiet
1.4.1.Lage des Plangebietes
1.4.2.Städtebauliche Bestandsaufnahme und Rahmenbedingungen
1.4.3.Bodenbeschaffenheit, Geländeverhältnisse, Grundwasser
1.4.4.Bergbauliche Einwirkungen
1.4.5.Besitz- und Eigentumsverhältnisse
1.4.6.Vorhandene Belastungen
1.4.7.Belange der Nachbargebiete und sonstige Rahmenbedingungen
1.5. Planungsalternativen
1.6. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
1.7. Berücksichtigung umweltschützender Belange
1.8. Sonstige Fachplanungen
2. Städtebauliche Planung
2.1 Art der baulichen Nutzung
2.2 Maß der baulichen Nutzung
3. Erschließung, Ver- und Entsorgung
3.1 Erschließungs- und Verkehrsanlagen
3.2 Energie- und Wasserversorgung
3.3 Entsorgung und Entwässerung
4. Baugestaltung
5. Planverwirklichung
6. Kosten und Finanzierung
Anlagen:
- Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Hinweise und Empfehlungen
zum Bebauungsplan Nr. 35 Ka-Me, Lageplan
- Gutachten TÜV Nord
- Obstwiesenratgeber des Kreises Unna
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1. Planungsgrundlagen
1.1 Planungsanlass
In den kommenden Jahrzehnten wird sich die Bundesrepublik Deutschland aufgrund mehrerer
Faktoren, die unter dem Begriff "demografischer Wandel" subsumiert werden, grundlegend verändern. Der erwartete Bevölkerungsrückgang ist nur eine der Folgen neben der Alterung und
Heterogenisierung der Gesellschaft. Es wird wohl keinen Bereich des öffentlichen und privaten
Lebens geben, der von dem tiefgreifenden Wandel ausgeklammert sein wird.
Die sich ändernde Altersstruktur der Wohnbevölkerung auf Grund des demografischen Wandels
hat eine gesteigerte Nachfrage nach speziellen, seniorengerechten Wohnformen zur Folge.
Auch im Stadtteil Kamen-Methler werden diese verstärkt nachgefragt. Ein nachfragedeckendes
Angebot ist nicht vorhanden. Die Stadt Kamen hat sich daher entschlossen die Planung auf der
vorgesehenen Fläche zu realisieren, um Senioren im Stadtteil Kamen-Methler ein entsprechendes, wohnortnahes Angebot bieten zu können. Die Seniorenwohnanlage wird zukünftig bedürfnisgerechtes Wohnen zusammen mit wohnortnahen Dienstleistungsangeboten verbinden.
1.2 Ziele und Zwecke der Planung
Vorrangiges Ziel der Planung ist die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum im Stadtteil
Kamen-Methler. Hierdurch wird es immer mehr älteren Menschen in Kamen ermöglicht, solange
es geht, in den eigenen vier Wänden ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Ein diversifiziertes
Dienstleistungsangebot hilft dabei diese Selbstständigkeit möglichst lange aufrecht zu erhalten.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 35 Ka-Me „Auf dem Pastoratsfelde“ erfolgte am 24.04.2007 gem. § 2 (1) BauGB (in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
gültigen Fassung). Die weiteren Verfahrensschritte wurden gem. BauGB sowie BauNVO in den
jeweils gültigen Fassungen durchgeführt.
1.4 Angaben zum Plangebiet
1.4.1
Lage des Plangebietes
Der Planungsraum liegt nördlich der Westicker Straße und direkt östlich der Germaniastraße im
Stadtteil Kamen-Methler.
Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücksnummern (Stand 11/2008):
Gemarkung: Methler, Flur 9, Flurstücke 353, 355, 356, 373, 374, 375, 376, 377 und 378 tlw.
1.4.2
Städtebauliche Bestandsaufnahme und Rahmenbedingungen
Das Plangebiet beinhaltet die Germaniastraße mit dem östlich angrenzendem Fuß-/Radweg
und einer straßenbegleitenden Grünfläche. Die zu überbauende Fläche grenzt östlich an die
Germaniastraße und wurde bisher größtenteils landwirtschaftlich bestellt. Eine kleine Teilfläche
ca. 1.300 m² am nördlichen Rand des Plangebietes wurde als Gartenland genutzt. Die Gartenflächen liegen seit einigen Jahren brach. Sie sind besetzt mit Strauch- und Gehölzanpflanzungen und einer größeren Anzahl Obstbäume. Die baufälligen Gartenhäuser der ehemaligen
Kleingärten stellen die einzigen baulichen Anlagen auf der Gesamtfläche dar.
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1.4.3 Bodenbeschaffenheit, Geländeverhältnisse, Grundwasser
Bei der Bodenbeschaffenheit kann von einer ausreichenden Tragfähigkeit ausgegangen werden. Allerdings ist die Tragfähigkeit nicht gutachterlich belegt, sondern beruht auf Erfahrungswerten und muss, falls erforderlich, im Einzelfall durch den Bauherren geprüft werden. Das Gelände ist nahezu eben. Aufgrund bisher nicht näher untersuchter Grundwasserstände kann bei
Unterkellerung von Gebäuden eine wasserdichte Ausbauweise erforderlich sein.
1.4.4 Bergbauliche Einwirkungen
Das Gemeindegebiet der Stadt Kamen liegt über zahlreichen auf Steinkohle, Eisenstein und
Salzsole verliehenen Bergbauberechtigungen. Hier wurde umfangreicher Steinkohlenbergbau
ausschließlich im Tiefbau durchgeführt. Aufgrund der Teufenlage des Abbaus und der Tatsache, dass seit Einstellung des Abbaubetriebes mehr als 5 Jahre vergangen sind, darf davon
ausgegangen werden, dass sich dieser Altabbau nicht mehr schädigend auf die Tagesoberfläche auswirkt.
1.4.5 Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die zu bebauende Fläche befindet sich ausschließlich im Besitz der Evangelischen Kirche. Die
äußere Verkehrserschließung erfolgt über die Germaniastraße, die eine städtische Gemeindestraße ist.
1.4.6 Vorhandene Belastungen
Im Bereich des Bebauungsplanes gibt es, bis auf die von der südlich angrenzenden Kreisstraße
40 ausgehenden Lärmemissionen keine nennenswerten Belastungen. Die Lärmeinwirkungen
auf die zukünftig zu bebauende Fläche wurde seitens der TÜV Nord Systems GmbH gutachterlich bewertet. Hierbei wurden die Gebäudestellungen des vorliegenden Architektenentwurfes
als Untersuchungsgrundlage gewählt.
Im Ergebnis wird der Orientierungswert von 55 dB(A)an einzelnen Gebäudeseiten zur Tageszeit
um 1-3 dB(A) überschritten. Der Immissionsgrenzwert wird allerdings eingehalten.
Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert von 45 dB(A) teilweise um 2-6 dB(A) überschritten.
Zum Schutz der zukünftigen Bewohner werden Maßnahmen an den straßenzugewandten
Fassaden erforderlich. Diese können in Form eines 4 m hohen Erdwalls im Kreuzungsbereich
„Westicker Straße“/Germaniastraße erfolgen oder aber auch durch den Einbau von Fenstern
der Schallschutzklasse 2. Das Gutachten „Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr im Bebauungsplangebiet 35 Ka-Me „Auf dem Pastoratsfelde“ der Stadt Kamen“ vom TÜV Nord ist
dieser Begründung als Anlage beigefügt.
1.4.7 Belange der Nachbargebiete und sonstige Rahmenbedingungen
An das Plangebiet grenzen zu zwei Seiten nur landwirtschaftlich genutzte Flächen an. An den
beiden anderen Seiten befinden sich die „Westicker Straße“ sowie die Germaniastraße. Auf der
westlichen Seite der Germaniastraße befindet sich ein Kindergarten und das Gemeindehaus
der Evangelischen Kirche. Wohnbebauung ist erst in ca. 60 m Entfernung zum Plangebiet, am
Ortsrand des Dorfes-Methler, anzutreffen. Da das Gebiet zukünftig als Allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen ist, sind Nutzungskonflikte nicht zu erwarten.
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1.5 Planungsalternativen
Weitere Planungsvarianten wurden nicht geprüft, da sich die Fläche in Besitz eines kirchlichen
Trägers befindet, der die Fläche für das Projekt bereitstellt. Alternative Flächen zur Realisierung
des Projektes „Seniorengerechtes Wohnen in Kamen-Methler“ stehen nicht zur Verfügung.
1.6 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Eine Änderung oder Ergänzung ist daher nicht erforderlich, da sich das Planvorhaben bereits aus den Festsetzungen
und Darstellungen des Flächennutzungsplanes ableitet.
1.7 Berücksichtigung umweltschützender Belange
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde für die Belange des Umweltschutzes
nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt.
In der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die relevanten Schutzgüter im
Planbereich untersucht. Wie die Umweltprüfung gezeigt hat, ergeben sich durch die Planung
keine erheblichen, sondern überwiegend geringe Beeinträchtigungen von Schutzgütern, die
nicht ausgeglichen werden können.
Zudem wurden auch die Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Verzicht der Planung geprüft.
Die Darstellung des Landschaftsplanes gewährleistet den Bestandschutz bis zur weiteren Umsetzung der Festsetzungen des Regional- und Flächennutzungsplanes. Beeinträchtigungen
durch die bisherigen Nutzungsarten und Verkehre bleiben bestehen.
Maßnahmen zur Überwachung unvorhergesehener erheblicher Umweltauswirkungen der Planung sind im Umweltbericht dargestellt.
Der Umweltbericht ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt.
1.8 Sonstige Fachplanungen
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Arnsberg, Oberbereich Dortmund – westlicher Teil –
ist die Fläche als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und im Flächennutzungsplan der Stadt
Kamen als Wohnbaufläche dargestellt. Der Landschaftsplan des Kreises Unna, Raum Kamen –
Bönen sieht keine konkreten Festsetzungen für den Bereich vor. Als Entwicklungsziel ist der Erhalt der gegenwärtigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der landesplanerisch festgelegten siedlungsräumlichen Nutzung unter Beachtung des landschaftstypischen Ortsbildes bei der
Bauleitplanung festgesetzt.
Die Planung entspricht den Intentionen der dargestellten Fachplanungen. Daher ist eine Beeinflussung übergeordneter oder gleichrangiger Fachplanungen auch zukünftig nicht zu erwarten.
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2. Städtebauliche Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind die für
die Umsetzung der genannten Nutzungsziele erforderlichen Festsetzungen des Baugebietes
nach Art und Maß der baulichen Nutzung und deren Einhaltung von grundlegender Bedeutung
und im Bebauungsplan festgesetzt.
2.1 Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) im gesamten Plangebiet zur Sicherung des vorwiegenden Nutzungszieles Wohnen fest.
2.2 Maß der baulichen Nutzung
In Baufeld 1 ist eine max. 2-geschossige und in Baufeld 2 eine max. 3-geschossige Bebauung
zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) - gem. § 17 BauNVO - beträgt in beiden Baufeldern 0,4
und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,8 (Baufeld 1), bzw. 1,2 (Baufeld 2).
Es ist eine max. Gebäudehöhe von 75,61 m über NN festgesetzt. Diese entspricht der Gebäudehöhe der nördlich angrenzenden Ortsrandbebauung im Dorf-Methler.
3. Erschließung, Ver- und Entsorgung
3.1 Erschließungs- und Verkehrsanlagen
Die Anbindung an die äußere verkehrliche Erschließung erfolgt über die Germaniastraße. Der
Bau zusätzlicher öffentlicher Erschließungsanlagen ist nicht erforderlich. Die innere Erschließung erfolgt über eine durch den Bauherrn zu errichtende Zuwegung.
Durch die Ausweisungen des Bebauungsplanes werden in geringem Maße neue Quell- und
Zielverkehre verursacht. Das vorhandene Straßensystem ist aber genügend dimensioniert, um
diese problemlos abzuwickeln.
Standorte für Garagen und Stellplätze werden im Bebauungsplan nicht explizit dargestellt. Das
Parken und Abstellen von Fahrzeugen im Straßenraum ist aber untersagt.
Der Anschluss an den ÖPNV ist durch die Bushaltestelle „Lutherplatz“ der Verkehrsgesellschaft
Kreis Unna mbH (VKU) sichergestellt. Eine zusätzliche Haltestelle im Bereich des Bauvorhabens wäre aber auf Grund der Verbesserung der Mobilität der zukünftigen Bewohner wünschenswert.
3.2 Energie- und Wasserversorgung
Die Energie- und Wasserversorgung des Plangebietes wird langfristig durch die entsprechenden Versorgungsunternehmen gesichert.
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3.3 Entsorgung und Entwässerung
Die Abfallentsorgung wird entsprechend der „Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Kamen“ geregelt.
Die abwassertechnische Erschließung des o.g. Bebauungsplangebietes erfolgt im Trennsystem.
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt zum Mischwasser-Hauptsammler in der „Germaniastraße“
Die Planung der zukünftigen Entsorgung des Niederschlagswassers aus dem Einzugsgebiet
des Bebauungsplangebietes sieht vor, das Niederschlagswasser in die westlich der „Germaniastraße“ befindliche Teichanlage einzuleiten. Der Überlauf der Teichanlage ist an den Mischwasserkanal in der Vom-Stein-Straße angeschlossen.
Im Rahmen einer Planung zur Entflechtung der Einleitung von Niederschlagswassers in den
Mischwasserkanal der Vom-Stein-Straße soll zukünftig das anfallende Niederschlagswasser
über ein neu angelegtes Vorfluter - System direkt dem „Braunebach“ zugeführt werden. Das
Entflechtungskonzept befindet sich zurzeit in der in der Entwurfsphase.
Die zwischenzeitliche Entsorgung des Niederschlagswassers, bis zur Realisierung des Entflechtungskonzeptes, muss wie das Schmutzwasser in den Mischwasser-Hauptsammler in der
„Germaniastraße“ erfolgen. Die Ableitung der Abwasserströme muss getrennt erfolgen.
Sämtliche entwässerungstechnischen Planungen im Bebauungsplangebiet müssen mit der
Stadtentwässerung Kamen abgestimmt werden.
Regen- bzw. Brauchwassernutzungsanlagen sind in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde zulässig.
4. Baugestaltung
Der Bebauungsplan dient der nachhaltigen Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum im
Stadtteil Kamen-Methler. Hierdurch wird es immer mehr älteren Menschen in Kamen ermöglicht, solange es geht, in den eigenen vier Wänden ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Die Architektur der gesamten Anlage wird eine offene, großzügige Charakteristik erhalten. Der
südliche Baublock wird in einer dreigeschossigen Bauweise mit Pultdach und alle übrigen Gebäude in zweigeschossiger Bauweise mit Satteldach errichtet. Die Höhenbegrenzung der Baukörper ist strikt angelehnt an die südlich angrenzende Bebauung des Ortskernbereiches DorfMethler. Geplant sind seniorengerechte Wohnungen in Verbindung mit Dienstleistungen des
„Betreuten Wohnens. Zusätzlich wird ein Gebäude für die Betreuung älterer Menschen mit Demenz integriert. Ein Bewohnercafé rundet das Gesamtnutzungskonzept ab.
Eingefasst ist die gesamte Wohnanlage mit einem intensiv begrünten Saum. Zusätzlich werden
auf den nichtüberbauten Flächen Grünanlagen errichtet, die von den Bewohner genutzt werden
können. Im süd-östlichen Planbereich ist die Anpflanzung einer Obstwiese geplant. Duch diese
wird die dörfliche Charakteristik unterstrichen und das Gesamtbauensemble fügt sich harmonisch in die Silhouette des Dorfes Methler ein. Zwischen der Kreisstraße 40 und dem südlichen
Baukörper wird der Bauherr einen begrünten Erdwall errichten. Dieser wird als Sichtschutz zur
Kreisstraße errichtet, aber auch einen subjektiven Lärmschutz bilden. Zusätzlich werden noch
passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden vorgenommen.
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Erschlossen wird der Planbereich von der Germaniastraße. Die innere Erschließung erfolgt
über einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungsweg. An diesem werden auch die
notwendigen Stellplatzanlagen errichtet.
5. Planverwirklichung
Das Vorhaben wird durch einen privaten Investor realisiert. Die Baukörper sowie die innere Erschließung werden voraussichtlich zeitgleich errichtet. Hemmnisse bei der Realisierung des Bebauungsplanes sind nicht zu erwarten.
Für die Befriedigung der sozialen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Bewohner und ihres Bedarfs an privaten Gütern und Dienstleistungen hält der Stadtteil Kamen-Methler ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen der Daseinsvorsorge bereit.
Bei der Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen sind keine planungsrechtlichen
und nachbarschaftsrechtlichen Konflikte zu erwarten.
6. Kosten- und Finanzierung
Kosten für die Baureifmachung des Plangebietes fallen nach derzeitigem Planungsstand für die
Stadt Kamen nicht an. Sämtliche Erschließungssystem sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen
werden vom Investor errichtet.
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Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Hinweise und Empfehlungen
zum Bebauungsplan Nr. 35 Ka-Me
In Ergänzung der zeichnerischen Festsetzungen des Planes werden planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 BauGB wie folgt getroffen:
1. Als besondere Art der baulichen Nutzung wird das gesamte Gebiet gem. § 4 BauNVO i.V.m.
§ 1 Abs. 2 BauNVO als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
2. Die höchstzulässige Grundflächenzahl wird gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO in Baufeld 1 mit 0,4 sowie die höchstzulässige Geschossflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. In Baufeld
2 wird die höchstzulässige Grundflächenzahl ebenso mit 0,4 sowie die höchstzulässige Geschossflächenzahl mit 1,2 festgesetzt.
3. Die Zahl der Vollgeschosse wird gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auf max. zwei in Baufeld 1 sowie auf max. drei in Baufeld 2 festgesetzt.
4. Die max. zulässige Höhe sämtlicher baulicher Anlagen wird auf 75,61 m über NN festgesetzt.
5. Garagen und Stellplätze dürfen gem. § 12 Abs. 6 BauNVO nicht auf den nichtüberbaubaren
Flächen errichtet werden und sind nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten
Bedarf zulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO).
7. Die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO wird auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.
8. PKW-Stellplätze, Zuwegungen und Hofflächen sind wasserdurchlässig zu befestigen (zu bevorzugen sind Beläge, bei denen über eine bewachsene Oberbodenschicht versickert wird)
oder als breitflächige Versickerung (Passage durch eine mind. 30cm mächtige bewachsene
Bodenschicht) über den Seitenraum auf dem Grundstück zu entwässern.
9. Für die „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
wird eine Bepflanzung mit heimischen, standortgerechten Feldgehölzen festgesetzt. Zu
pflanzen sind Sträucher mit Pflanzqualität zweimal verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 cm, je
qm eine Pflanze. Dazwischen anteilig Bäume mit Pflanzqualität Heister, zweimal verpflanzt,
ohne Ballen Höhe 200 cm.
Artenliste Sträucher:
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Schlehe
Hundsrose
Salweide
Grauweide
schwarzer Holunder
echter Schneeball
Faulbaum
Artenliste Bäume:
Feldahorn
Hainbuche
EberescheRotbuche
Esche
Vogelkirsche
Folgende Arten sollen zahlenmäßig bevorzugt werden:
Hundsrose
Schlehe
Hasel
Weißdorn
roter Hartriegel
Salweide
schwarzer Holunder
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Die festgesetzte Obstwiese ist mit Obstbäumen gem. des Obstwiesenratgebers des Kreises
Unna, Hrsg.: Kreis Unna, Der Landrat, Fachbereich Natur und Umwelt, Platanenallee 16,
59425 Unna zu versehen. Anpflanzung, Pflege und Pflanzschnitt der Obstwiese ist ebenso
entsprechend den Handlungsanweisungen des Ratgebers durch eine Fachfirma mit langjäh
riger Erfahrung im Bereich der Obstwiesenpflege durchzuführen.
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Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB:
1.
Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 35 Ka-Me gilt für den räumlichen Geltungsbereich die vom Rat der Stadt Kamen am 30. 6. 1997 beschlossene Baumschutzsatzung
auf Grundlage der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung NW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 8. 1984) und gem. § 45 Landschaftsgesetz NW.
Hinweise und Empfehlungen
1. Im Zuge der Baumaßnahmen anfallender, nicht verunreinigter Bodenaushub ist möglichst
im Plangebiet weiter- bzw. wiederzuverwenden.
2. Falls im Rahmen der Erd- und Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten (ungewöhnlicher Geruch, untypisches Aussehen, Auffüllungsmassen, Boden- und Grundwasserverunreinigungen, etc.) festgestellt werden, ist die Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und
Umwelt, Tel. 02303 / 27-2469, sofort zu informieren. Das weitere Vorgehen ist in diesem
Fall mit der Kreisverwaltung Unna abzustimmen.
3. Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächte Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst über die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.
4. Die Verwertung von Recycling-Baustoffen oder mineralischen Reststoffen aus industriellen
Prozessen kann nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser haben.
Aus diesem Grund bedarf die Verwendung derartiger Materialien oder Bodenmaterialien
z.B. als Trag- oder Gründungsschichten oder zur Flächenbefestigung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Erlaubnis ist mindestens
4 Wochen vor Baubeginn bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt zu
beantragen. Der Einbau von Reststoffen aus industriellen Prozessen ist auf Flächen, die der
Wohnnutzung dienen, nicht zulässig. Mit dem Einbau der Recyclingbaustoffe darf erst nach
Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Kreisverwaltung Unna begonnen werden.
5. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmale (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, und auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung
von Bodendenkmalen ist der Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museums für Archäologie; Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten (§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von
den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung
bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 (4) DSchG NW).
6. Bei Unterkellerung von Wohngebäuden kann eine wasserdichte Ausbauweise erforderlich
werden. Künstliche Grundwasserabsenkungen erfordern Erlaubnisse nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz. Für dauerhafte Grundwasserabsenkungen mit Einleitung in das Kanalnetz und
auch für Gebäudedrainagen kann keine Erlaubnis in Aussicht gestellt werden. Gegen zeit10 von 11
weise Grundwasserabsenkungen, die sich auf die Bauphase beschränken, bestehen in der
Regel keine Bedenken, wenn mit Erreichen der Auftriebssicherheit und Wasserundurchlässigkeit die Grundwasserhaltung eingestellt wird.
7. Das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser sollte nach Möglichkeit nicht in
die Kanalisation eingeleitet werden. Eine Sammlung des Niederschlagswasser in einer
Rückhaltung (Zisterne) in Kombination mit einer Brauchwassernutzungsanlage wird empfohlen.
8. Es ist im Planbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet. Mit bergbaulichen
Einwirkungen ist daher nicht zu rechnen.
9. Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen sind ausdrücklich erwünscht. Sie werden z.Zt. über
das Eneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) sowie über ein Förderprogramm für besondere
Wohngebäude des Landes Nordrhein-Westfalen (progres.nrw) gefördert. Bei Planung und
Errichtung einer Anlage sollten örtliche Fach- und Installationsbetriebe hinzugezogen werden.
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