Am Burgerbergweg - Stadt Andernach

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Am Burgerbergweg - Stadt Andernach
D 1.2
Textteil
zum Bebauungsplan der Stadt Andernach für den Bereich
„Am Burgerbergweg“
Ergänzend zu den Ausweisungen in der Planurkunde wird folgendes festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
gemäß Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
A) Art der baulichen Nutzung
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4
BauNVO sowie teilweise „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
I.
Ausschluss von Nutzungen
Gemäß § 1 (5) und (6) in Verbindung mit § 4 (3) Nr. 5 und § 6 (2) Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO wird
festgesetzt, dass im gesamten Plangebiet folgende Nutzungen nicht zulässig sind:
a) Tankstellen
b) Vergnügungsstätten
II.
Eingeschränktes Mischgebiet
Auf der Grundlage des § 1 (5) der BauNVO wird für das im Bebauungsplan ausgewiesene eingeschränkte Mischgebiet (MI*) festgesetzt, dass eine selbständige Wohnnutzung nicht zulässig ist.
Im Übrigen gelten die Festsetzungen des § 6 der BauNVO.
III.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1)
Nebenanlagen:
Nebenanlagen nach § 14 (1) der BauNVO sind in eingeschossiger Bauweise bis max. 30 m³ je
Grundstück auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, jedoch nicht im Vorgarten (zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Gebäudeflucht); für Garagen, offene und überdachte
Stellplätze gilt Ziffer 3.
2)
Ver- und Entsorgungsanlagen:
Anlagen im Sinne von § 14 (2) BauNVO zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete sowie Standplätze für Abfallbehälter und Sammelcontainer für Wertstoffe können auch außerhalb der überbaubaren Flächen auf den Baugrundstücken sowie auch auf allen öffentlichen Flächen im Planbereich
zugelassen werden, soweit Belange des Verkehrs und des Straßenbildes nicht beeinträchtigt werden.
3)
Garagen, überdachte sowie offene Stellplätze
Garagen, überdachte sowie offene Stellplätze sind grundsätzlich nur innerhalb der überbaubaren
Flächen sowie innerhalb der für Garagen, überdachte sowie offene Stellplätze ausgewiesenen
Flächen zulässig.
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Bei einem Abstand der straßenseitigen Baugrenze von mehr als 5,00 m von der Straße kann die
Garage sowie der überdachte Carport ausnahmsweise bis auf 5,00 m Mindestabstand an die Straßenbegrenzungslinie herangezogen werden.
Im Vorgartenbereich ist pro Grundstück außer der Zufahrt maximal 1 offener Stellplatz mit den
Abmessungen max. 2,00 m x 5,00 m in teilversiegelter Oberflächenbefestigung (wasserdurchlässig) zulässig.
Bei einer Bebauung innerhalb einer Hausgruppe und beiderseits ohne seitlichen Grenzabstand
(Reihen-Mittelhäuser) ist ausnahmsweise ein überdachter, seitlich offener Stellplatz (Carport) im
Bereich zwischen Gebäude und Verkehrsfläche mit einem Mindestabstand von 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sowie zusätzlich ein offener Stellplatz. Max. 4,75 m der Grundstücksbreite kann in diesen Fällen durch Stellplätze (offene sowie überdachte) genutzt werden.
Offene Stellplätze sind mit einer teilversiegelten (wasserdurchlässigen) Oberfläche wie Rasenfugenpflaster zu befestigen.
Kellergaragen sind unzulässig, wenn dadurch künstliche Geländeeinschnitte im Bereich zwischen
Straßenbegrenzungslinie und Gebäudefront von mehr als 0,50 m Tiefe erforderlich werden.
Zur Erschließung von Garagen, überdachten sowie offenen Stellplätzen ist das teilweise Befahren
der Fuß- und Radwege am Ende der Stichstraßen ausnahmsweise zulässig.
IV.
Böschungen, Abgrabungen und Fundamente für Erschließungsflächen
Notwendige Böschungen und Abgrabungen für Straßenkörper sowie Fundamente für Straßen- und
Wegerandbegrenzungen sind auf den angrenzenden Baugrundstücken ohne Forderung einer Gegenleistung zu dulden.
B) Maß der baulichen Nutzung
I.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
In die im Planbereich ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebieten sind je Wohngebäude maximal 2
Wohnungen zulässig. Doppelhaushälften bzw. einzelne Einheiten einer Hausgruppe gelten dabei
als jeweils selbständige Wohngebäude. In den im Planbereich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebieten sind je Wohngebäude max. zwei Wohnungen zulässig. Doppelhaushälften bzw. einzelne
Einheiten einer Hausgruppe gelten dabei als jeweils selbständige Wohngebäude. Von dieser Begrenzung der Wohnungszahl ausgenommen ist der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes. 1
II.
Breite der Baugrundstücke
Für den gesamten Planbereich wird eine Mindestbreite der einzelnen Baugrundstücke von 7,00 m
bei Hausgruppen, von 10,00 m Doppelhäusern und von 16,00 m bei Einzelhäusern festgelegt.
Verlaufen die seitlichen Grundstücksgrenzen nicht parallel, so ist die mittlere Grundstücksbreite im
Bereich der überbaubaren Fläche maßgeblich.
III.
Zahl der Vollgeschosse
Die jeweils als Höchstgrenze festgesetzte Zahl der Vollgeschosse errechnet sich wie folgt:
1
eingefügt durch 1. Änderungssatzung vom 05.11.2009
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1.
2.
II Vollgeschosse
- im aufgehenden Mauerwerk sind 2 Vollgeschosse zulässig.
II (E + D) Vollgeschosse
- ein zweites Vollgeschoss ist zwingend im Dachraum auszuführen (baugestalterische
Festsetzung auf Grundlage des § 88 LBauO).
IV.
Höhe der baulichen Anlagen
Die Höchstgrenzen für die Höhe der baulichen Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
Festsetzung der Firsthöhe:
Bereich:
1
max. 8,00 m
2
max. 9,50 m
3
max. 10,50 m
Festsetzung der Traufhöhe:
Bereich:
1
max. 4,00 m
2
max. 5,50 m
3
max. 6,50 m
Die Höhen werden jeweils gemessen
- Traufhöhe:
am Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut
- Firsthöhe:
höchster Punkt der Dachfläche
Bezugspunkt:
Mittlere Höhe (zwischen den seitlichen Grundstücksgrenzen)
der Oberfläche (Oberkante) der an das Baugrundstück angrenzenden erschließenden Verkehrsflächen.
(Höhe der Verkehrsflächen entsprechend tiefbautechnischer Planung).
C) Festsetzungen für Immissionsschutzmaßnahmen
(auf der Grundlage des Lärmgutachtens vom 13. April 1999 und Ergänzungen vom Dezember
1999, Februar 2000 und Juni 2000 des Schalltechnischen Ingenieurbüros Paul Pies, BoppardBuchholz)
I.
Aktive Maßnahmen
Im nördlichen Bereich des Plangebiets ist innerhalb der dargestellten öffentlichen Grünfläche entlang der Bundesstraße B 9 die Anlage eines Lärmschutzwalls vorgesehen, im Bereich des Lagerplatzes der Straßenverwaltung und der Zu- bzw. Abfahrt der B 9 eine Lärmschutzwand.
Die Dimensionierung und Ausführung der Lärmschutzeinrichtungen erfolgt auf der Grundlage des
o. g. Lärmgutachtens (Anlage zur Begründung des Bebauungsplans).
II.
Passive Maßnahmen
Aufenthaltsräume (wie Wohnräume, Schlafräume etc.) sind auf der von der B 9 abgewandten Seite
anzuordnen. Wenn dies wegen der Grundrissgestaltung nicht möglich ist, sind für Wohnräume im
Bereich der Nordostgebäudelängsseiten bzw. an den Giebelseiten Schallschutzfenster einzubauen:
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-
Fenster der Schallschutzklasse 4 (L 4)
bei einem Abstand von weniger als 45 m zur B 9
Fenster der Schallschutzklasse 3 (L 3)
bei einem Abstand von 45 m bis 100 m zur B 9
Fenster der Schallschutzklasse 2 (L 2)
bei einem Abstand von mehr als 100 m zur B 9 sowie an den der B 9 abgewandten Gebäudelängsseiten.
Für Fassadenflächen ist ein Schallschutzdämmmaß von R´w > 45 dB und für Dachflächen von R´w
> 40 dB gefordert.
D) Bebaubarkeit der Fläche
Auf Grund der vorhandenen z. T. ungünstigen Bodenverhältnisse wird empfohlen für die einzelnen
Bauvorhaben jeweils ein Bodengutachten zu erstellen, um die Gründungsmaßnahmen auf die Bodenverhältnisse abzustimmen.
Bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen
gemäß § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Bei den folgenden Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen handelt es sich um
örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 und 6 LBauO. Sie sind auch bei Vorhaben zu beachten, die gemäß § 62 oder § 67 LBauO keiner Baugenehmigung bedürfen.
Die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz, genehmigungsbedürftig.
Bauliche Anlagen sind in ihrer Architektur mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie
benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten
und deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.
1.
Gebäudestellung
-
Soweit in der Planurkunde eine Firstrichtung festgesetzt ist, sind die Gebäude mit dem
Hauptfirst hierzu parallel auszurichten. Anbauten und untergeordnete Bauteile dürfen abweichende Firstrichtungen aufweisen. In den übrigen Bereichen ist die Gebäudestellung
frei wählbar.
2.
Form und Neigung des Daches
-
Im Bebauungsplangebiet sind für die Hauptbaukörper nur geneigte Dächer mit einer Mindestneigung von 22 Grad und einer Höchstneigung von 45 Grad zulässig.
Bei Ausführung als Grasdach oder Energiedach kann ausnahmsweise eine abweichende
Dachneigung entsprechend den technischen Erfordernissen zugelassen werden.
Bei Ausführung als Pultdach ist abweichend von Satz 1 eine Mindestneigung von 15 Grad
und eine Höchstneigung von 30 Grad zulässig.
-
Bei Doppelhaushälften und Hausgruppen muss die Dachneigung im Regelfall 35 Grad
betragen; soweit sichergestellt ist, dass beide Doppelhaushälften bzw. die Hausgruppe
insgesamt mit einheitlicher Dachneigung errichtet werden, können Ausnahmen im Rahmen
von Satz 1 - 3 zugelassen werden.
-
Nebengebäude, dem Hauptbaukörper untergeordnete Anbauten (mit insgesamt nicht mehr
als 1/5 der Grundfläche des Hauptbaukörpers) und Garagen können auch mit einem
Flachdach errichtet werden.
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-
Darüber hinaus können Flachdächer und flachgeneigte Dächer auf ausschließlich gewerblich oder öffentlich genutzten Gebäuden zugelassen werden, soweit sie die Gestaltung der
Umgebung und das Straßenbild nicht beeinträchtigen.
3.
Dachaufbauten
-
Die Gliederung der Dachfläche durch Dachaufbauten ist nur bei Dächern mit mindestens
35 Grad Neigung zulässig.
Der einzelne Dachaufbau darf eine Breite von 3,50 m nicht überschreiten.
Ausnahmen sind bei Zwerchhäusern (Dachaufbauten in Verlängerung des aufgehenden
Außenmauerwerks mit Unterbrechung der Trauflinie) bis zu einer Bereite von max. der
Hälfte der Firstlänge zulässig.
Der Abstand der einzelnen Dachaufbauten untereinander muss mindestens 1,5 m betragen.
-
Ein Hinausragen von Dachaufbauten über die Firsthöhe des Hauptdaches ist nicht zulässig.
-
Bei Schleppdachgauben muss die Schnittlinie der Hauptdachfläche mit der Dachfläche der
Gaube einen Mindestabstand von 1,0 m zum Dachfirst einhalten.
-
Dachaufbauten sind in ihrer Summe bis zu einer Gesamtlänge von 7/10 der Länge der
traufseitigen Außenwand zulässig.
4.
Dacheindeckung
-
Geneigte Dächer sind ausschließlich in schieferfarbenen Materialien (grau bis grauschwarz) wie Naturschiefer, Kunstschiefer, nicht glasierten Dachpfannen, patinierendem
Zinkblech oder anderen nicht metallisch blinkenden Blechen zu decken.
Darüber hinaus sind Kombinationen mit Glas zulässig.
-
Ausnahmen sind bei Verwendung von Energiegewinnungsanlagen auf bzw. in der Dachfläche sowie bei begrünten Dächern zulässig.
-
Bei Nebengebäuden mit geneigten Dachflächen (> 10 Grad) können auch kleinformatige
beschieferte Bitumenschindeln zugelassen werden.
5.
Materialien der Außenwandflächen
-
Als Materialien der Außenwandflächen sind zulässig:
Putz, heimischer Naturstein (wie: Basaltlava, Tuffstein), Sichtmauerwerk, Sichtbetonflächen, Holzverkleidung sowie Verglasungen, insbesondere zum Zweck der passiven Solarnutzung sowie bei Wintergärten.
Holzhäuser in Blockhausbauweise sind unzulässig.
Darüber hinaus können Metallelemente (jedoch nicht metallisch-glänzend) sichtbar ausgebildet werden.
6.
Farbgestaltung der Außenwandfläche
Bei Fassaden (außer solchen aus Naturstein) sind nicht zulässig:
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reines Weiß oder sehr helle Farben
(Remissionswerte von 95 - 100)
reines Schwarz oder sehr dunkle Farben
(Remissionswerte von 0 - 20).
Diese Regelungen gelten nicht für Haussockel und Fassadengliederungen, z. B. Gesimse und
Fensterfaschen.
Definition:
7.
Remissionswerte (auch Hellbezugswerte genannt) geben als Rückstrahlungswerte
den Grad der Reflexion des einfallenden Lichtes wieder und sind aus den Farbtabellen der Farbhersteller zu entnehmen.
Einfriedungen, Stützmauern
Als Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und im Vorgartenbereich sind zulässig:
-
Mauern bis zu einer Höhe von 0,80 m, Holzzäune oder Metallgitter bis zu einer Höhe von
1,50 m sowie Laubhecken (ohne Höhenbegrenzung).
Mauern können mit Holzzäunen oder Metallgittern bis auf eine Gesamthöhe von 1,50 m
kombiniert werden.
Als Einfriedungen im rückwärtigen und seitlichen Grundstücksbereich, hinter der vorderen Gebäudeflucht, sind zulässig:
-
Mauern bis zu einer Höhe von 0,80 m, Holzzäune oder Metallgitter bis zu einer Höhe von
1,80 m und Laubhecken (ohne Höhenbegrenzung).
Mauern können bis auf eine Gesamthöhe von 1,80 m mit Holzzäunen oder Metallgittern
kombiniert werden.
-
Soweit durch die Höhenlage des Geländes bedingt, sind Stützmauern an privaten Grundstücksgrenzen bis 1,00 m Höhe zulässig.
-
Zur öffentlichen Grünfläche hin gelegene Grundstücksbereiche dürfen nicht durch massive
Einfriedungen, wie Mauern oder dergleichen eingefriedet werden. Die Abgrenzung der
Grundstücke kann durch Einfassungen, wie Randsteine, Hochbeetsteine oder dergleichen,
bis max. 0,30 m Höhe erfolgen. Darüber hinaus sind Holzzäune oder Metallgitter bis zur
Gesamthöhe von 1,80 m zulässig oder Laubhecken (ohne Höhenbegrenzung).
-
Für die Ermittlung der Höhe von Einfriedungen oder Stützmauern ist das Straßenniveau
bzw. seitlich und rückwärtig jeweils das Niveau des tieferliegenden Grundstücks maßgebend.
-
Zäune oder andere feste Einfriedungen der zur freien Landschaft außerhalb des Baulandes hin gelegenen Grundstücksgrenzen sind mind. 0,5 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen und durch dichte Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen und Sträuchern
einzugrünen.
-
Entlang Wirtschaftswegen sind Einfriedungen ebenfalls mind. 0,50 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen.
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8.
Geländemodulation
Höhenunterschiede, die sich bei der Errichtung von Gebäuden auf den Baugrundstücken ergeben,
sind durch Böschungen bzw. durch flächenhafte Geländekorrekturen auszugleichen.
Bei der Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen ist auf die vorhandene Geländetopographie einzugehen, großflächige Aufschüttungen bzw. Abgrabungen sind unzulässig.
Eine Geländeterrassierung ist durch Aufschüttungen bzw. Abgrabungen bis jeweils max. 1,50 m
Höhe zulässig. Geländeabstützungen (z. B. durch Stützmauern) sind bis max. 1,00 m Höhe zulässig.
9.
Müllbehälter, Abfallentsorgung
Standorte von Müllbehältern sind so anzuordnen, dass sie von den angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können:
-
10.
Nach Möglichkeit sind die Müllbehälter in Müllräumen oder Müllschränken unterzubringen,
die z. B. in geplante Garagenbauten oder Nebengebäude einzubeziehen sind.
Offene Standorte sind in einer Höhe von ca. 1,30 m einzufrieden, durch dichte Eingrünung
oder Einfassung mit zu begrünenden Holz- oder Betonpalisaden.
Werbeanlagen
Werbeanlagen für die Außenwerbung auf den privaten Grundstücken sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und zwar im MI-Gebiet höchstens zwei Werbeanlagen pro Stätte
der Leistung, im WA-Gebiet höchstens eine Werbeanlage pro Stätte der Leistung. Sind in
einem Gebäude mehrere Stätten der Leistung, so sind maximal fünf Werbeanlagen pro
Gebäude zulässig.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und
Festsetzungen hinsichtlich Pflanzbindungen und Pflanzgeboten
gemäß § 1 a und § 9 (1) Nr. 20 BauGB i. V. m. § 17 Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz und § 9
(1) Nr. 25 a und b BauGB.
I.
Minimierung der Flächenversiegelung
Zufahrten, Stellplätze, Hofbereiche und Terrassen auf den privaten Baugrundstücken dürfen bis zu
einer Fläche von 30 m² je Baugrundstück in vollversiegelter Bauweise ausgeführt werden. Darüber
hinaus gehende Flächen müssen in teilentsiegelten Bauweisen ausgeführt werden. Als teilentsiegelte Flächen gelten Flächen, die durchgängig und gleichmäßig auf mindestens 25 % ihrer Oberfläche wasserdurchlässig ausgeführt sind. Geeignet sind z. B. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decke, Schotterrasen u. a.
II.
Empfehlungen zur Behandlung von Niederschlagswasser
Das auf vollversiegelten, teilversiegelten und unbefestigten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser kann, soweit die Bodenverhältnisse dies zulassen, auf dem Grundstück versickert
werden.
Anfallendes Oberflächenwasser darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen geleitet werden. Oberflächenwasser, das nicht auf den Grundstückflächen versickert werden kann, sollte soweit wie möglich als Brauchwasser oder zur Verwendung im Gartenbereich genutzt werden.
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Der Einsatz von gesammeltem Oberflächenwasser als Brauchwasser soll sich i. d. R. auf die Gartenbewässerung beschränken. Eine darüber hinausgehende Verwendung von gesammeltem Oberflächenwasser als Brauchwasser im Haushalt oder Gewerbe ist nur zulässig, wenn sie in hygienisch unbedenklicher Weise erfolgt (Filterung, Wasseraufbereitung) und insbesondere die Schutzbestimmungen der Trinkwasserverordnung vom 5. Dez. 1990 (§ 17 Abs. 1) und die Vorgaben der
DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen“ in Verbindung mit den ergänzenden
Festlegungen des DVGW von 1994 beachtet werden. Die Planung und Bauausführung derartiger
Brauchwassernutzungsanlagen muss jeweils durch eine zugelassene Fachfirma erfolgen.
III.
Empfehlungen für Begrünungsmaßnahmen innerhalb der Baugebiete:
1)
Unbebaute Grundstücksflächen:
Die in den Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten verbleibenden unbebauten und nicht
versiegelten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen anzulegen. Diese Flächen sind mit
heimischen Gehölzen (siehe Pflanzempfehlungsliste in der Anlage) zu bepflanzen.
2)
Dachbegrünung:
Flachdächer (auf Garagen und anderen Nebengebäuden), sollten mit mind. 5 bis 10 cm kulturfähigem Substrat abgedeckt und begrünt oder extensiv, z. B. mit Kletterpflanzen oder mit MoosSedum-Matten begrünt werden.
IV.
Festsetzungen von Baum-, Strauch- und sonstigen Anpflanzungen innerhalb öffentlicher Flächen:
1)
Maßnahmen im Straßenraum:
Entlang der Haupterschließungsstraße ist die Anpflanzung von Solitärgehölzen vorgesehen. Für
die Straßenbepflanzung ist ausreichend Vegetationsraum (Pflanzgruben mind. 4 m²) vorzusehen.
Soweit es wegen der Grundstückeinteilung und der Lage von Grundstückszufahrten erforderlich ist,
ist eine Verschiebung der in der Planurkunde entlang der Straßen ausgewiesenen Baumstandorte
um bis zu 10,0 m parallel zur Straßenachse zulässig.
Pflanzenempfehlungen:
-
Tilia cordata (Winterlinde)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Corylus colurna (Baumhasel)
2)
Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünflächen
Die öffentlichen Grünflächen sind mit Rasen einzusäen. Punktuell werden Solitärgehölze und
Baumgruppen angepflanzt. Wegeflächen (Fuß- und Radwege) sind mit wassergebundener Decke
auszuführen. Im Bereich der Kindergarten-Außenflächen können die befestigten Flächen auch als
Rasenfugenpflaster hergestellt werden.
Pflanzenempfehlungen:
-
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Tilia cordata (Winterlinde)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Cornus mas (Kornelkirsche)
Corylus avellana (Hasel)
Corylus corluna (Baumhasel)
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-
Juglans regia (Walnussbaum)
Aesculus hippocastanum (Rosskastanie)
In den am Südrand des Plangebiets verlaufenden öffentlichen Grünflächen ist ein mäandrierender
offener Graben vorgesehen, der anfallendes Oberflächenwasser von den an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen aufnimmt und in den öffentlichen Grünzug, der durch das
Baugebiet führt, weiterleitet. Der offene Graben wird in die Gesamtkonzeption des Grünzuges, der
als naturnaher Spiel-, Erlebnis- und Freizeitraum gestaltet wird, eingebunden.
V.
Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie für Bepflanzungen außerhalb der Baugebiete:
1)
Schutz von Vegetationsbeständen:
Alle im Plangebiet außerhalb der Baugebiete und der Verkehrsflächen vorhandenen Gehölzbestände sind zu erhalten und, falls erforderlich, zu unterhalten.
Das gleiche gilt für die in der Planurkunde als zu erhalten festgesetzten Gehölzbestände auf nicht
überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Baugebiete.
2)
Anbindung an die umgebende Landschaft:
Im Norden (entlang der Lärmschutzeinrichtungen), im Westen (entlang des Burgerbergswegs)
sowie im Süden des Plangebiets sind öffentliche Grünflächen für eine differenzierte Rahmenpflanzung in der Planurkunde ausgewiesen. Hier sind flächenhafte Aufforstungen mit heimischen Laubgehölzen sowie lineare Bepflanzungen mit Baumreihen und Feldgehölzen entlang des Burgerbergwegs vorzunehmen.
Ausgefertigt:
Andernach, 21. Februar 2003
Stadtverwaltung Andernach
Achim Hütten
Oberbürgermeister
D 1.2
Pflanzliste
Anlage zum Textteil Bebauungsplan
„Am Burgerbergweg“
Gehölze für die privaten Grundstücke sowie innerhalb
der öffentlichen Flächen
Bäume I. Ordnung
Acer pseudoplatanus
Quercus petraea
Quercus robur
Aeculus hippocastanum
Bergahorn
Traubeneiche
Stieleiche
Roßkastanie
Bäume II. Ordnung
Acer campestre
Acer platanoides
Carpinus betulus
Juglans regia
Prunus avium
Sorbus aucaparia
Sorbus aria
Corylus colurna
Tilia
Hochstämmige Obstbäume, lokale Sorten
Feldahorn
Spitzahorn
Hainbuche
Walnussbaum
Vogelkirsche
Eberesche
Mehlbeere
Baum-Hasel
Linde, diverse Arten
Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Amelanchier ovalis
Ligustrum vulgare
Carpinus
Kornelkirsche
Blut-Hartriegel
Hasel
Echte Felsenbirne
Liguster
Hainbuche
Kletterpflanzen
Lonicera periclymenum
Clematis vitalba
Hedera helix
Geißblatt
Waldrebe
Efeu
Bodendecker
Geranium (vorzugsweise heimische Arten)
Hedera
Storchschnabel
Efeu