Anlage 1f zu GR 83-2014 - Bietigheim

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Anlage 1f zu GR 83-2014 - Bietigheim
Anlage 1f zu
GR 83-2014
Landkreis Ludwigsburg
Stadt Bietigheim-Bissingen
Gemarkung Bissingen
B E G R Ü N D U N G nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan „HOPFENGÄRTEN, 1. Änderung“ Planbereich 11.6
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 2656, 2659, 2660/1, 2660/2,
2660/3, 2660/4, 2660/6 und 2660/7 sowie Teile der Flurstücke Nr. 2663, 2670/4 und 2674/10 auf Gemarkung Bissingen.
Bebauungsplan
HOPFENGÄRTEN, 1. Änderung
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, 1. Fortschreibung, unmaßstäblich
Aufgestellt:
Bietigheim-Bissingen, den 18.09.2014
- Stadtentwicklungsamt I - 61/26.4 – 11.6 ra
-Schwarz-
Bebauungsplan „HOPFENGÄRTEN, 1. Änderung“ Planbereich 11.6
BEGRÜNDUNG
nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
1.
Erfordernis der Planaufstellung
Die "Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien in Bietigheim-Bissingen" beabsichtigt, im Gewerbegebiet Hopfengärten ein Gemeindezentrum zu errichten (siehe städtebauliche Konzeption,
GR 20/2014). Um die geplante Bebauung zu ermöglichen, muss der Bebauungsplan
"HOPFENGÄRTEN", rechtsgültig seit 06.06.2002, unter anderem hinsichtlich der Nutzung, der
Gebäudehöhe sowie der Lage der Baufenster angepasst werden.
2.
Einfügung in die überörtliche und örtliche Planung
Nach dem derzeit gültigen Regionalplan ist Bietigheim-Bissingen mit allen Ortslagen als Siedlungsbereich in der Entwicklungsachse Stuttgart - Heilbronn eingestuft.
Im Bebauungsplan „HOPFENGÄRTEN“, rechtskräftig seit 06.06.2002, ist die Fläche für das
Plangebiet als Gewerbegebiet dargestellt.
3.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Beim vorliegenden Planbereich handelt es sich um eine Teilfläche des bereits seit 06.06.2002
rechtskräftigen Bebauungsplans „HOPFENGÄRTEN“.
4.
Bestand
Das Plangebiet besteht aus bisher unbebauten Gewerbeflächen am südlichen Ende der Straße
„Hopfengärten“ im gleichnamigen Gewerbegebiet.
5.
Städtebauliche Planung
5.1
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Das städtebauliche Konzept sieht in der südlichen Hälfte des Grundstücks ein Kirchengebäude
mit 24 Meter hohem Kirchturm und ein Gemeindehaus mit Wohnungen für Pfarrer bzw. Hausmeister vor. Im nördlichen Bereich des Grundstücks ist als zweiter Bauabschnitt ein Festsaal
geplant. Der Parkplatz mit den erforderlichen Stellplätzen befindet sich im mittleren Bereich des
Grundstücks zwischen den Gebäuden. Die Kirche weist 600 Sitzplätze auf, der Festsaal soll
ebenfalls Platz für ca. 600 Gäste bieten. Das Gemeindehaus ist für ca. 60 Nutzer konzipiert.
5.2
Planungsrechtliche Festsetzungen
Nutzung im Sondergebiet (SO):
Das Grundstück für die Syrisch-Orthodoxe Kirche soll als Sondergebiet mit einer kirchlichen,
kulturellen und sozialen Nutzung als Gemeindezentrum mit Kirche, Kulturzentrum und Veranstaltungssaal ausgewiesen werden. Nicht zulässig ist eine Nutzung als Vergnügungsstätte im
Sinne insbesondere von Diskotheken, Spielhallen, Spielkasinos, Bordellen, Kinos, Gaststättenbetrieben als Veranstaltungsraum mit öffentlicher Vorführung von Musikvideos oder mit täglich
wechselndem Unterhaltungsprogramm, „Musikwerkstätten“ mit diskothekentypischen Öffnungszeiten.
Bauweise:
Die Gebäude sind in offener Bauweise mit Flachdach zu errichten.
Höhe der Gebäude:
Die maximale Höhe der Gebäude beträgt für das Kirchengebäude 244,50 m ü.NN sowie max.
257,30 m ü.NN für den Bereich des gut 24 Meter hohen Kirchturms. Im Baufenster für das Gemeindehaus ist eine max. Gebäudehöhe von 240,50 m ü.NN vorgesehen. Für den Bereich des
Festsaals wird eine Gebäudehöhe von max. 239,50 m ü.NN festgelegt.
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Bebauungsplan „HOPFENGÄRTEN, 1. Änderung“ Planbereich 11.6
BEGRÜNDUNG
nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
6.
Lärmschutz
Im Rahmen der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung des Büro ISIS, Riedlingen vom
Mai 2014 wurden die Lärmeinwirkungen durch die Nutzung des Syrisch-Orthodoxen Gemeindehauses abgeschätzt. Neben der Schallabstrahlung der Gebäude wurde auch der Parkierungsverkehr bezüglich der Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung untersucht.
Aufgrund der großen Entfernung sind entsprechend dem schalltechnischen Gutachten keine
störenden Auswirkungen zu erwarten. Das Gutachten kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis,
dass auch bei größeren Veranstaltungen der Verkehrslärm unter den gesetzlichen Richtwerten
bleibt.
Die Bauteile auf der Nordseite von Veranstaltungsgebäuden mit zu erwartenden erheblichen
Lärmemissionen sind lediglich in nichtöffenbarer Ausführung zulässig. Diese sind mindestens in
Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719 auszuführen, um eine unnötige Belastung durch Lärm zu
minimieren.
Der städtebauliche Entwurf der Syrisch-Orthodoxen Kirche positioniert den Festsaal im nördlichen Grundstücksbereich. Hier wirkt er als baulicher Lärmschutz, der die Lärmabstrahlung des
Parkplatzes auf die nördlich gelegenen Bereiche minimiert.
Durch die planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.08 und durch entsprechende Bestimmungen bei den Hinweisen im Textteil des Bebauungsplanes werden schädliche, lärmrelevante Umwelteinwirkungen auf die angrenzenden Wohngebiete weiter vermieden. Das nächstgelegene Wohngebäude ist ca. 120 m vom Grundstück der Syrisch-Orthodoxen Kirche entfernt.
Zwischen dem Wohngebiet Neuwengert und dem Gemeindezentrum beträgt die Distanz ca.
220 m.
Aufgrund der großen Entfernung und der vorgeschriebenen nicht öffenbaren Fenster sind vom
Veranstaltungssaal keine störenden Auswirkungen zu erwarten. Im Zeitbereich tags unterschreiten die berechneten Pegelwerte der einzelnen Lärmquellen Festsaal und Parkplatz die
Immissionswerte deutlich. Die Immissionswerte nachts werden durch den Lärmanteil des Festsaals und den Lärmanteil des Parkplatzes für eine Fahrzeugbewegung pro Stunde und Stellplatz (entspricht der vollständigen Entleerung des Parkplatzes in der lautesten Nachtstunde) an
den Bezugspunkten der benachbarten Wohngebäude um mindestens 4 dB(A) unterschritten.
Diese Unterschreitung des Immissionsrichtwerts wird als ausreichend betrachtet, da in den Zeiten der Veranstaltungen, insbesondere in der Nacht von Samstag auf Sonntag keine relevanten
Lärmeinwirkungen durch gewerbliche Nutzungen zu erwarten sind.
Das Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens auf der öffentlichen Straße bedingt keine Überschreitung der Grenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) BImSchV an den Bezugspunkten.
7.
Grünordnung / Artenschutzrechtliche Belange
Die dargestellten Grünflächen, Pflanzgebote und Ausgleichsflächen bleiben bei einer Umverteilung innerhalb des Geltungsbereichs in ihrer jetzigen Größe nicht nur erhalten, sondern werden
um ca. 50 m² vergrößert. Dabei wird das artenschutzrechtlich besonders relevante Pflanzgebot
pfg2 um ca. 320 m² vergrößert, während die Fläche von Pflanzgeboten mit geringerem ökologischen Wert verringert wird. Entlang der Grundstücksgrenzen werden flächenhafte Pflanzgebote
festgelegt, die eine Anpflanzung von heimischen Gewächsen vorsehen. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück weitere flächenhafte Pflanzgebote, die als Pflanzbereich für
Baumgruppen bestimmt sind.
Pflanzgebote im Geltungsbereich
bisher
zukünftig
Differenz
1184,2 m²
1235,2 m²
+50,9 m²
-198,0 m²
+319,6 m²
-185,9 m²
+115,2 m²
davon pfg 1
548,4 m²
350,4 m²
davon pfg 2
324,5 m²
644,1 m²
davon pfg 3
311,4 m²
125,5 m²
davon pfg 4
115,2 m²
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Bebauungsplan „HOPFENGÄRTEN, 1. Änderung“ Planbereich 11.6
BEGRÜNDUNG
nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
In artenschutzrechtlicher Hinsicht wurde die Stadt in einer Stellungnahme des Landratsamtes
auf die Möglichkeit einer Amphibienwanderroute im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
aufmerksam gemacht. Eine Habitatpotenzialanalyse im Rahmen einer artenschutzrechtlichen
Betrachtung des Büros StadtLandFluss von September 2014 hat ergeben, dass das Vorhandensein einer Amphibienwanderroute zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (die Hauptwanderzeit für Amphibien ist der Monat März) aber nach einer Begehung vor Ort und anschließender Untersuchung eher unwahrscheinlich erscheint.
Das Büro kommt zu dem Ergebnis, dass die Änderung des Bebauungsplanes durch die getroffenen Festsetzungen, der verringerten Flächeninanspruchnahme für Gebäude und Nebenanlagen und der Vergrößerung der ökologisch wertvollen pfg 2-Flächen eine Verbesserung der artenschutzrechtlichen Bedingungen im Vergleich zu der derzeit rechtlich zulässigen Bebauung
darstellt. Unter Ziffer 1.07.2 werden dazu Festsetzungen zum Schutz von Amphibien getroffen,
die im Baugenehmigungsverfahren konkretisiert werden (z.B. wechselfeuchte Grünflächen, keine hohen Barrieren, ggf. Querungshilfen), wenn eine Prüfung zum relevanten Zeitpunkt ergeben sollte, dass Amphibien vorhanden sind. Unter Einhalten der Maßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden.
8.
Erschließung / Verkehr
Die Straße "Hopfengärten" soll unter Beibehaltung des vorgesehenen Straßenquerschnitts in
Richtung Süden verlängert werden. Vorgesehen sind ein Fußweg parallel zum Grundstück der
Syrisch-Orthodoxen Kirche und öffentliche PKW-Stellplätze, die quer zur Fahrbahn errichtet
werden. Ein neuer Feldweg, welcher die Fußwegeachse zum Friedhof aufnimmt, soll zwischen
den Flurstücken Nr. 2660/7 und 2655 angelegt werden, während der bestehende Feldweg zwischen den Flurstücken Nr. 2672/7 und 2660/1 entfällt. Die Erschließung des Gemeindezentrums erfolgt über den nördlichen Grundstücksbereich. Die Zahl der baurechtlich notwendigen
Stellplätze wird auf dem Grundstück nachgewiesen.
Eine vertiefte verkehrtechnische Untersuchung von September 2014 hat ergeben, dass durch
die geplante Bebauung und der noch nicht aufgesiedelten Gewerbeflächen der zu erwartende
Verkehr auf der Straße Neuwengert und an den Knotenpunkten weiterhin leistungsgerecht abgewickelt werden kann, unter der Annahme, dass die vorhandene Straßenfläche dem fließenden Verkehr zur Verfügung steht. Am Knotenpunkt Ausfahrt L 1110 / Neuwengert wird ein sehr
guter Verkehrsablauf erreicht.
Aufgrund von Veranstaltungen des Missionsdiensts „Sonnenstrahlen nach Osten eV.“ wird
durchgehend auf dem Straßenrand der Straße Neuwengert sowie im Knotenpunktbereich Neuwengert / Holzweg / Gottlob-Grotz-Straße geparkt. Von der Straßenverkehrsbehörde sollte geprüft werden, ob in den Straßen Neuwengert und Gottlob-Grotz-Straße verkehrsrechtliche
Maßnahmen erforderlich sind, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Dies könnte zum Beispiel mit einem abschnittsweisen Park- bzw. Halteverbot erzielt werden. Lediglich im unwahrscheinlichen Fall einer Entleerung des Parkplatzes der Syrisch-Orthodoxen Kirche innerhalb eines kurzen Zeitraumes (z.B. 15 Minuten), erreicht die Straße Neuwengert vor dem Knotenpunkt
Ausfahrt L 1110 / Neuwengert kurzzeitig ihre Kapazitätsgrenze. Im Regelfall wird die Entleerung
des Parkplatzes aber über einen längeren Zeitraum stattfinden, sodass nicht mit Rückstauungen zu rechnen ist.
Bei einer Bebauung der Gewerbeflächen sollte geprüft werden, ob die Bushaltestelle „Neuer
Friedhof“ mindestens in den Verkehrsspitzen morgens und abends angefahren werden kann,
um das ÖPNV-Angebot für die Beschäftigten im Gewerbegebiet zu verbessern.
Ein Ausbau bzw. eine bauliche Änderung der Knotenpunkte ist nicht erforderlich. Mit der bestehenden Verkehrsinfrastruktur und zusätzlichen verkehrsordnerischen Maßnahmen kann der zusätzliche Verkehr aus dem Gewerbegebiet Hopfengärten leistungsgerecht abgewickelt werden.
Ein zusätzlicher Anschluss oder ein Ausbau der Ausfahrt L1110 sowie der Straße Neuwengert
ist nicht erforderlich.
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Bebauungsplan „HOPFENGÄRTEN, 1. Änderung“ Planbereich 11.6
BEGRÜNDUNG
nach § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB)
Die Zahl der notwendigen Stellplätze gemäß „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze“ ist auf dem Grundstück nachzuweisen. Darüber hinaus ist vorgesehen, in der Straße Hopfengärten zusätzlich 60 öffentliche Stellplätze
sukzessive anzulegen.
Die Zahl der notwendigen Fahrradstellplätze ergibt sich aus den Hinweisen zum Fahrradparken
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Bei einem Radverkehrsanteil von 10 % sind bei einer kirchlichen Veranstaltungsstätte mit 600 Besuchern mindestens
30 Fahrrad-Abstellplätze bereitzustellen.
9.
Ver- und Entsorgung / Infrastruktur
Der Anschluss der geplanten Gebäude an die örtliche Infrastruktur kann über bestehende Leitungen in der Straße Hopfengärten erfolgen.
Im Gewerbegebiet „Hopfengärten“ wird Niederschlagswasser gedrosselt über ein Rückhaltebecken mit Bodenpassage direkt in den Saubach abgeleitet. Die Bestimmungen, fixiert in der
wasserrechtlichen Erlaubnis vom 16.04.2003, werden beibehalten.
10.
Altlasten
Es sind keine Altlasten in dem Planbereich bekannt. In den Hinweisen zum Bebauungsplan wird
nachrichtlich übernommen, dass der weitere Handlungsbedarf mit dem Landratsamt, Fachbereich Umwelt, abzustimmen ist, sollten dem Planungsträger Erkenntnisse vorliegen, die eine
Untergrundbelastung vermuten lassen.
11.
Wasserschutz
Der Planbereich befindet sich innerhalb der fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzzone IIIA. Die Vorgaben des Landratsamtes Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt GT 221 Wasserwirtschaft sowie die einschlägigen DVGW-Arbeitsblätter im Besonderen das DVGW Arbeitsblatt
W101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete sowie die Richtlinien für Bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) sind einzuhalten.
Dachdeckungen aus unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei sind nicht zulässig, da diese
Dachmaterialien den Schwermetallgehalt im Niederschlagswassers erhöhen.
11.
Örtliche Bauvorschriften
Durch die Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften soll das gestalterische und städtebauliche Erscheinungsbild der Bebauung in seinen wesentlichen Eckpunkten festgeschrieben werden. In Bezug auf die Gestaltung der unbebauten Flächen, Müllbehälterstandorte, Einfriedungen sowie Werbeanlagen werden Anforderungen gestellt, um eine ungeordnete Entwicklung zu
vermeiden.
12.
Wirtschaftlichkeit / Bodenordnung
12.1
Flächenbilanz
Gesamtgebiet
davon
- Sondergebiet Gebeindezentrum
- öffentliche Verkehrsflächen
- öffentliche Grünflächen
12.2 Bodenordnung
Es ist keine Bodenordnung erforderlich.
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ca. 9.282,0 m²
ca. 6.263,5 m²
ca. 1.540,4 m²
ca. 1.478,1 m²