Fußpflege aktuell / Sonderausgabe - Berufsstand - hv

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Fußpflege aktuell / Sonderausgabe - Berufsstand - hv
SONDERAUSGABE
SONDERAUSGABEBERUFSSTAND
BERUFSSTAND
FUSSPFLEGE
AKTUELL
Das Magazin
für die Praxis
Berufsstand
Auf den
Weg gebracht
n
Urteil Hamm
n
Podologe – Fußpfleger
n
Auf das Können Vertrauen
n
Harte Einschnitte
Sektorale Heilpraktikererlaubnis
Auf eigene Verantwortung
Betriebswirtschaft
Steigenden Kosten entgegnen
Zehn Jahre Podologengesetz
Verwirrter
Berufsstand
Auch nach zehn Jahren seit Inkrafttreten des Podologengesetzes ist die Branche verunsichert.
Bislang gelang es nicht, Ruhe und Klarheit in den
Berufsstand zu bekommen. Für Podologen und
Fußpfleger fällt die Bilanz zwiespältig aus und
wichtige Fragen bleiben bis heute noch offen.
Am 1. Januar 2002 trat das Podologengesetz
(PodG) in Kraft. Berufsverbände versprachen
sich eine Steigerung der Qualität im Bereich
der professionellen Fußpflege. Das Titel­
schutzgesetz regelte zunächst die Ausbil­
dung zum Podologen/zur Podologin und
lieferte die Definition der Berufsbezeichnung
Podologe sowie medizinischer Fußpfleger.
Auch wenn das Gesetz lange angekündigt
war und eine Übergangsregelung galt, emp­
fanden es viele Fußpfleger nach einer Be­
fragung von FUSSPFLEGE AKTUELL 2009 als
harten Einschnitt. Großer Unmut entstand
darüber, dass erfahrene Fußpfleger erneut
Fortbildungskosten aufbringen sollten, um
den Titel zu erlangen. Vielfach wurden Vor­
erfahrungen – teils aus jahrzehntelanger
­Arbeit – nicht anerkannt.
Werben erlaubt
Für Unmut sorgte auch die Werbung mit
dem Begriff „medizinische Fußpflege“. Ur­
teile der Oberlandesgerichte in Frankfurt,
Köln und Naumburg erlaubten dies er­
fahrenen Fußpflegern mit entsprechender
Qualifikation, da das PodG ein reines
­Titelschutzgesetz sei und Fußpflegern das
Erbringen von Fußpflegeleistungen selbst
nicht verbieten würde.
Diese Auffassung der Gerichte wurde
durch ein Urteil aus dem Jahr 2011 nivel­
liert. Das Oberlandesgericht in Hamm
kehrte die Argumentation der früheren Ur­
teile herum. Hieß es damals zunächst, dass
angestammte Verkehrskreise, also zum
Beispiel die Kunden einer Fußpflegepraxis,
Podologe und Fußpfleger nicht unterschei­
den könnten, urteilte der Richter aus
Hamm umgekehrt. Die Verkehrskreise
würden heute sehr wohl den Unterschied
wissen. Eine Werbung mit dem Begriff
„medizinische Fußpflege“ sei daher nur
Podologen und medizinischen Fußpfle­
gern nach dem PodG erlaubt. Liest ein
2
Kunde „medizinische Fußpflege“ an der
Praxistür, erwartet er demnach einen Podo­
logen oder medizinischen Fußpfleger und
keinen einfachen Fußpfleger. Eine solche
Werbung sei irreführend.
Fußpflege gleich Heilkunde
Darüber hinaus wird medizinische Fuß­
pflege als Heilkunde gemäß Heilpraktiker­
gesetz klassifiziert. Für Podologen und me­
dizinische Fußpfleger steht damit der Weg
für die ärztliche Verordnung offen. Das war
neu, denn: Podologen dürfen heilkundli­
che Tätigkeiten ausführen, und zwar dann,
wenn ein Patient – egal ob gesetzlich oder
privat versichert – eine ärztliche Verord­
nung vorlegt. Auch hier gibt es neue Ent­
wicklungen. In der Realität sorgt die Kas­
senzulassung für hohen Aufwand in der
podologischen Praxis.
Um losgelöst von der ärztlichen Verord­
nung medizinische Fußpflege betreiben zu
können, nutzte der Branche ein richtung­
weisendes Urteil des Bundesverwaltungs­
gerichts aus dem Jahr 2009. Abgeleitet aus
der Berufsgruppe der Physiotherapeuten
wurde die sektorale Heilpraktikererlaubnis
für die Branche möglich. Ein Podologe­
mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis
kann auch selbstständig Patienten anneh­
men und diese Leistung direkt mit den
­Patienten abrechnen. Auch bei der Wund­
behandlung ist der Podologe so nicht mehr
auf ärztliche Anordnungen angewiesen.
Offene Fragen zum Medizinalberuf
Die jüngst stattfindende Fokussierung auf
die heilkundliche Tätigkeit hinterlässt zehn
Jahre nach Inkrafttreten des PodG Fragezei­
chen. Um die ärztliche Aufsichtspflicht zu
wahren, müssten Patienten zum Beispiel
mit einem Hühnerauge ja zunächst an den
Hausarzt oder einen Dermatologen ver­
wiesen werden, der die Indikation diag­
nostiziert, den Behandlungsplan erstellt
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
und den Patienten an den Podologen zu­
rücküberweist. Es stellt sich auch die Frage,
ob sich die medizinische Fußpflege für
die Praxis rechnet. Die Anforderungen an
eine podologische Praxis bezüglich Aus­
stat­tung, Hygiene oder Weiterbildung sind
hoch. Eine podologische Komplex­be­hand­
lung bringt je nach Krankenkasse zwischen
etwa 22 und 27 Euro. Decken die Ein­nahmen
­den Aufwand? Dass weitere Leistungen des
Podologen von der Kasse übernommen
werden, steht nicht zu erwarten.
Ebenfalls ungeklärt bleibt die Frage nach
der flächendeckenden Versorgung mit qua­
litativer Fußpflege. Jüngst haben zwar die
ersten Podologen die sektorale Heilprakti­
kererlaubnis erlangt. Doch bleibt dahinge­
stellt, ob der Bedarf durch Podologen und
medizinische Fußpfleger mit oder ohne
eine Heilpraktikererlaubnis gedeckt wer­
den kann. Immerhin wird ein Großteil me­
dizinischer Fußpflegeleistungen derzeit
von geschätzt 70.000 Fußspezialisten aus­
geübt. Diese Arbeit müsste künftig ja von
wenigen Podologen mit übernommen wer­
den. Zugleich wird der Anteil der Über60-Jährigen an der Bevölkerung bis zum Jahr
2030 auf 30 Prozent anwachsen, ebenso
der Anteil besonders behandlungsbedürfti­
ger Patientengruppen wie etwa die der Dia­
betiker. Sie stellen schon heute zehn Prozent
der Bevölkerung. Das sind a­ cht Millionen
Menschen. Viele Podologen arbeiten aber
jetzt schon an der Belastungsgrenze.
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chungs- exemplare etc. keine Haftung. Kann
FUSSPFLEGE AKTUELL nicht erscheinen oder aus­
geliefert werden, ergeben sich hieraus keine An­
sprüche gegen den Herausgeber. Gerichtsstand:
Frankfurt am Main.
Urteil Hamm: Podologe versus Fußpfleger
Auf das Können vertrauen
Das Oberlandesgericht Hamm
untersagte einer Fußpflegerin die
­
Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“. Damit ging der
Streit um Titel, Titelschutz und Tätigkeit in eine neue Runde. Aber lohnt
das Hin und Her oder sollten sich
Fußpfleger und Podologen nicht auf
ihre Arbeit besinnen?
Anlass des neuen Streitfalls war die Wer­
bung einer Fußpflegerin. In der örtlichen
Tageszeitung machte die Beklagte mit den
Worten „Praxis für medizinische Fußpflege“
auf sich aufmerksam. Das wiederum störte
eine Podologin, die daraufhin Klage erhob,
aber vor dem Landgericht Münster verlor.
Dabei berief sich das Gericht auf das Podo­
logengesetz, das zwar den Titel schütze,
aber nicht die Tätigkeit. Somit folgte das
Landgericht früheren Urteilen.
Die klagende Podologin gab sich aber
nicht geschlagen und legte vor dem Ober­
landesgericht (OLG) in Hamm Berufung
gegen das Urteil des Landgerichtes ein.
Dort bekam sie Recht und die Beklagte
wurde zur Unterlassung aufgefordert. Mit
dem Urteil widersprach das Gericht in
Hamm der Rechtsprechung des OLG
Naumburg im Jahr 2004 und des OLG
Frankfurt im Jahr 2005. Diese hatten beide
geurteilt, dass ein Fußpfleger an die Pra­
xistür „medizinische Fußpflege“ schreiben
darf, auch wenn er nicht einen nach dem
Podologengesetz anerkannten Titel trägt.
„… Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht, das
Heilmittelwerbegesetz und
das Heilpraktikergesetz …“
Die Begründung
Das OLG Hamm begründete die abwei­
chende Rechtseinschätzung damit, dass
die Fußpflegerin gleich gegen drei Gesetze
verstoße, und zwar das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heil­
mittelwerbegesetz (HWG) und das Heil­
praktikergesetz. Die Bezeichnung „Praxis
für medizinische Fußpflege“ würde die
Verkehrskreise in die Irre führen.
Die qualitative Arbeit ist die beste Werbung. Wer zufrieden ist, erzählt Freunden,
Kollegen und Verwandten von seinen Erfahrungen und empfiehlt weiter.
Bei den Verkehrskreisen handelt es sich um
diejenigen Menschen, die regelmäßig die
Dienste der Fußpflege in Anspruch neh­
men. Diese wüssten nach jahrelanger
Werbung von Podologenverbänden und
­
Gesundheitsämtern die Bezeichnungen
­
„Podologe“, „medizinischer Fußpfleger“,
„kosmetischer Fußpfleger“ sowie „Fußpfle­
ger“ klar zu unterscheiden. Ob dies tat­
sächlich zutrifft, darüber fehlt allerdings
eine stichhaltige Datenlage. Die Begrün­
dung der Irreführung beruht also auf einer
Annahme, die das Gericht – unterstützt
durch den Zentralverband der Podologen
und Fußpfleger Deutschlands e.V. – trifft.
Mehr als Titelschutz?
Was das Urteil aus Hamm im Einzelnen für
die Zukunft bedeutet, ist noch unsicher. Es
scheint jedoch, dass eine neue Ära in der
Auseinandersetzung zwischen Podologen
und Fußpflegern begonnen hat. Sollten
­andere Gerichte dem Vorwurf der Irrefüh­
rung der Verkehrskreise folgen, dürfte auch
schon die Bezeichnung „medizinische
Fußpflege“ kritisch gewürdigt werden.
Die Verunsicherung unter Fußpflegern er­
hält so neuen Nährboden, zumal das OLG
Hamm nicht auf die Diskussion des OLG
Frankfurt eingeht. Im Urteil aus dem Jahr
2005 wird auch darauf hingewiesen, dass
sich selbst bei einem Wandel des Kenntnis­
standes der Verkehrskreise kein Werbever­
bot ergeben dürfte. Es handele sich nach
wie vor um eine erlaubte Tätigkeit.
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
Der Streit um die Werbung mit dem Zusatz
„medizinische Fußpflege“ wütet nun schon
seit vielen Jahren. Bleibt die Frage offen,
welche Konsequenzen jeder Einzelne dar­
aus ziehen will. Ist die Werbung mit dem
Zusatz „medizinische Fußpflege“ für den
wirtschaftlichen Erfolg überhaupt wichtig?
Viele Fußpfleger blicken auf eine lange
und erfolgreiche berufliche Laufbahn zu­
rück. Die gewonnene Erfahrung hilft den
Kunden und macht den Fußpfleger zur
qualitativen Instanz. Sicherlich gibt es
auch „schwarze Schafe“. Doch lässt sich
die Qualität einer Behandlung nicht an
dem reinen Titel festmachen. Bei Ärzten ist
auch nicht jeder wie der andere.
Muss also der Fußprofi, der nicht nach
dem Podologengesetz fortgebildet ist und
keinen entsprechenden Nachweis hat,
­unbedingt mit dem Zusatz werben? Es las­
sen sich sicher eine Reihe von Formulie­
rungen finden, die ebenfalls Vertrauen
schaffen und auch Emotionen hervorrufen,
wie etwa: „20 Jahre im Dienst der Füße“
oder „Damit es Ihren Füßen gut geht.“
Letztendlich ist die beste Werbung ohne­
hin die Mund-zu-Mund-Propaganda. Die
Empfehlung von Freunden, Nachbarn und
Verwandten ist effektiv und zielgerichtet.
Und die wirksamste Motivation, eine Emp­
fehlung wirklich auszusprechen, ist die
qualitativ hochwertige Arbeit. Die Profes­
sion sollte also auf ihr Können vertrauen
und sich nicht durch Streitigkeiten lähmen.
3
Podologe – Fußpfleger
Harte Einschnitte
Fußpfleger, medizinischer Fußpfleger, Podologe – noch sind die Wirrungen um die Auswirkungen des
Podologengesetzes nicht verklungen, schon gibt es neue Bestrebungen, die medizinische Fußpflege
gänzlich aus dem Leistungsangebot
des Nicht-Podologen zu beseitigen.
Das Podologengesetz regelt die Berufsbe­
zeichnung, schränkt aber die Berufsaus­
übung nicht ein. Eine Einschränkung liefert
hingegen das Heilpraktikergesetz. Es ent­
hält Bestimmungen über die Ausübung
von Heilkunde. Unter Heilkunde wird die
Fest­stellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
beim Menschen verstanden.
Der Zentralverband der Podologen und
Fußpfleger (ZFD) geht wie die Gesund­
heitsbehörden der Bundesländer derzeit
davon aus, dass medizinische Fußpflege
größtenteils von dieser Definition erfasst
wird und deshalb in Abgrenzung von der
rein kosmetischen Fußpflege Heilkunde i­ m
Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Sie
darf nur von einem Arzt oder Heilpraktiker
ausgeübt werden.
Per Verordnung lassen sich gewisse Tätig­
keiten an ausgebildete Fachberufe delegie­
ren. Das Podologengesetz habe einen sol­
Gesetze über Gesetze – und trotzdem bleiben viele Fragen offen.
chen Fachberuf geschaffen, heißt es in
einem Rundschreiben des ZFD. Das aller­
dings habe zur Folge, dass „medizinische
Fußpflege nur noch (auf ärztliche Verord­
nung) den Podologen als anerkannter
nichtärztlicher Heilberuf vorbehalten
bleibt.“ Im Umkehrschluss bedeutet diese
Rechtsauslegung: „Kosmetische Fußpfleger/
innen dürfen weder selbstständig noch auf
Kosmetische Fußpflege
Medizinische Fußpflege
n Der
n Nagelbehandlungen:
Fußpfleger wird im Vorfeld der medizinischen
Versorgung tätig
n fachgerechtes
Schneiden der Nägel
von Nagelverdickungen ohne
pathologischen Befund
n Sondieren
n Behandlung
von Clavi und Verrucae – fachgerechtes
Ent­fernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen
von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne
pathologischen Befund
n unblutiges
n Anleitung
Entfernen von Hühneraugen
zur präventiven Fußgymnastik
n Durchführung
n Anleitung
n Beratung
präventiver Fußmassagen
zur häuslichen Fußpflege
bei der Auswahl von Pflegemitteln
n dekorative
Pflege der Füße
– Abtragen übermäßiger
Hornhaut und Schwielen
der Nagelfalzen
n Abtragen
richtiges Schneiden der Nägel,
Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel,
Nagelmykosen oder verdickter Nägel
n Hyperkeratosenbehandlungen
n Abtragen
n Druck-
und Reibungsschutz – Maßnahmen zur Entlastung
schmerzhafter Stellen
n Orthonyxie
– Anfertigung spezieller Nagelspangen
n Orthesentechnik
n Nagelprothetik
zur Druckentlastung
– künstlicher Nagelersatz
n Fuß-
und Unterschenkelmassage – als therapeutische
Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens
n allgemeine
und individuelle Beratung
Empfehlung des Zentralverbands der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V. (ZFD)
4
Veranlassung eines Arztes heilkund­
liche
Tätigkeiten ausführen“, so das Bun­
des­
ministerium für Gesundheit in einer
Stellungnahme am 19. November 2007.
­
Wenn jedoch Nicht-Podologen von der
Tätigkeit der medizinischen Fußpflege
­
aus­
­
geschlossen sind, dann dürfen sie
konsequenterweise auch nicht mehr mit
­
dieser Tätigkeit werben.
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
Ausblick
Mehr Aufwand
Medizinische Fußpflege kann nach Auf­
fassung des ZFD und vieler Gesundheits­
behörden nur von qualifizierten Fachleu­
ten betrieben werden, also von Podologen
und medizinischen Fußpflegern. Wenn
damit die Qualität der Versorgung steigt, ist
dies ein durchaus legitimes Vorhaben.­
Wer als Nicht-Podologe bislang medizi­
nische Fußpflege betreibt, sollte sich auf
mögliche Veränderungen einstellen.
und Überweisung ausreichend ver­
gütet
wird, darf angesichts der bisherigen
gesundheitspolitischen Entwicklung be­
­
zweifelt werden. Es ist daher nicht ausge­
schlossen, dass vielmehr die podologische
Behandlung selbst für die Arztpraxis an
Attraktivität gewinnt, dann im Sinne einer
individuellen Gesundheitsleistung (IGEL).
So würde eine neue Konkurrenz­situation
für den selbstständigen Fußprofi entstehen.
Welche Leistungen Heilkunde sind, bleibt
noch zu definieren. Wenn aber tatsächlich
ein Großteil der medizinischen Fußpflege
Heilkunde im Sinne des Gesetzes darstellt
und nur auf ärztliche Anordnung bezie­
hungsweise Verordnung betrieben werden
kann, bleibt dies sicherlich nicht ohne
Auswirkung auf die gesamte Profession.
­
Welche Rolle spielen zum Beispiel Hausund Fachärzte in dieser Konstellation?­
Ob ihr Aufwand für Inspektion, Diagnostik
Und wie ist es mit dem Aufwand für die
Patienten? Bei einem Fußproblem konnten
sie bislang direkt in die Fußpflegepraxis
gehen. Künftig benötigen sie für medizi­
nische Fußpflegeleistungen eine ärztliche
Verordnung, wobei auch noch die Praxis­
gebühr an­
fallen kann, wenn für die An­
ordnung der Arzt zu konsultieren ist. Daran
schließt sich gleich die nächste Frage an,
denn der Aufwand für heilkundliche Leis­
tungen muss bezahlt werden. Hier gilt es
zu verhandeln, welche Fußpflegeleis­
tun­
gen über die Diabetiker-Versorgung hinaus
in den Erstattungskatalog der ge­setzlichen
Krankenversicherung (GKV) aufgenommen
werden können. Dass die öffentlichen
Kosten­träger an­gesichts notorisch knapper
Kassen jeden Cent verteidigen werden, ist
wohl sicher. Ein anderes Problem ist die
Frage der Versorgungskapazität. Ein Groß­
teil der medizinischen Fußpflege wird von
Fachpersonal zu leisten sein, dass quanti­
tativ innerhalb der Profession den deutlich
kleineren Part einnimmt.
Eine durchaus zu begrüßende Initiative­
für mehr Qualität darf also keinesfalls­
dazu führen, dass es am Ende zwar mehr
Qualität in der Behandlung gibt, aber­
zu wenig Personal, das den Bedarf an
medizinischer Fußpflege deckt bezie­
­
hungsweise decken darf. Leidtragender
wäre in diesem Fall nur der Patient.
Interview
Klare Abgrenzung
Derzeit laufen seitens der Gesundheits­
behörden Bestrebungen, die Fußpflege
weiter zu professionalisieren. Begründet
wird dies mit dem Heilpraktikergesetz.
FUSSPFLEGE AKTUELL sprach mit Peter
Ellefret, Justitiar des Zentralverbands der
Fußpfleger und Podologen in Deutschland
e.V. darüber, was dies für den klassischen
Fußpfleger bedeutet.
Herr Ellefret, wie sieht die Zukunft des
Nicht-Podologen aus?
Wenn medizinische Fußpflege bezie­
hungsweise deren Tätigkeiten tatsächlich
zur Heilkunde zählen und gemäß Heil­
praktikergesetz nur von einem Medizinal­
fachberuf (Podologe) und nur auf ärztliche
Verordnung betrieben werden dürfen,
bleibt dem Nicht-Podologen die kosmeti­
sche Fußpflege. Wellnessangebote, Mas­
sagen, Pediküre gehören zu den Kernauf­
gaben des Fußpflegers. Möglich ist aber
auch, dass große, podologische Praxen
e­ inen Fußpfleger anstellen.
kergesetz fällt. Ähnliches gilt für Medizin­
produkte. Dies müssen wir nun klären.
Der Nicht-Podologe darf weder selbst
noch auf Anordnung des Arztes heilkund­
liche Tätigkeiten ausführen. Die Tätigkei­
ten der medizinischen Fußpflege fallen
weitest­gehend hierunter. Im Rahmen der
Übergangsregelung konnte jeder NichtPodo­loge die entsprechenden Qualifikati­
onen erzielen, um den Titel medizinischer
Fußpfleger tragen zu können. Wer das
nicht gemacht hat, sieht heute möglicher­
weise seine Existenz bedroht. Im Sinne ei­
ner sachgemäßen Versorgung der Bevölke­
rung erscheint uns dies aber hinnehmbar.
Wenn medizinische Fußpflege Heilkunde
ist und demnach ärztlich verordnet werden muss, wie sieht der Verband die Rolle
der Krankenkassen? Werden diese die
Leistungen erstatten?
Ein Erweitern des Leistungskatalogs der
­gesetzlichen Krankenkassen wird vermutlich
nicht stattfinden. Wir arbeiten zwar daran,
doch in der derzeitigen wirtschaftlichen
Situation ist das schwierig. Bei privaten
­
Kassen ist dies weniger problematisch.
Welcher akute Handlungsbedarf besteht,
etwa im Bereich der Werbung oder auch
in der Tätigkeit und im Einsatz von Arzneimitteln (z.B. GEHWOL Schälpaste)?
Ich bin der Auffassung, dass die Werbung
mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“
unzulässig ist, da sie gegen das Heilprakti­
kergesetz verstößt. Jeder, der die Ergän­
zungsprüfung in der fünfjährigen Über­
gangsfrist nicht gemacht hat, müsste also
Firmenschild, Visitenkarten etc. ändern.
Noch nicht geklärt ist, inwieweit der
­Umgang mit Arzneimitteln wie etwa die
GEHWOL Schälpaste unter das Heilprakti­
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
Welche Ziele verfolgt der ZFD?
Unser Verband steht für Qualität. Wenn es
um die medizinische Fußpflege geht, so
kann diese unserer Auffassung nach nur
von qualifizierten Fachleuten betrieben
werden, also dem Podologen und medi­
zinischen Fußpfleger. Wir wollen aber
­keineswegs den klassischen Fußpfleger aus
dem Verband verbannen. Dieser hat ganz
klar seine Berechtigung. Wie schon gesagt
liegt sein Tätigkeitsfeld im Bereich der
­kosmetischen Fußpflege. Dieser wird darin
ausgebildet und weiß anhand seiner
­Qualifikation, wie weit er gehen kann bzw.
welche Tätigkeiten er durchführen darf.­
Ein wichtiges Ziel des ZFD ist somit die
klare Abgrenzung des Berufsbildes.
5
Podologe/Fußpfleger
„Jeder kann sich wehren“
Das Bundesverwaltungsgericht ließ mit Urteil vom
26. August 2009 eine sektorale Heilpraktikererlaubnis (med. Fußpflege) zu. Podologen können damit in­­
Zukunft heilkundliche Tätigkeiten auch ohne ärztliche
Verordnung ausführen. FUSSPFLEGE AKTUELL sprach
mit Thomas Hoppstock, Vorstand der Vereinigung Freier
Fußpfleger VFF e.V., über die Hintergründe.
Wie bewerten Sie die Bestrebungen,
medizinische Fußpflege dem Heilprak­
­
tikergesetz unterzuordnen?
Das Podologengesetz hat bisher nur den
Titel geschützt, aber nicht die Tätigkeit ge­
regelt. Es ist verständlich, dass Podologen­
verbände dies stört und man dort glaubt,
mit dem Heilpraktikergesetz eine Angriffs­
fläche gefunden zu haben. Die Fußpfleger
sollen über entsprechende rechtliche
Konstrukte ausgegrenzt werden, um die
­
Honigquelle für sich allein anzuzapfen.
Eine Abgrenzung nach kosmetischer und
medizinischer Fußpflege klingt zwar auf
den ersten Blick gut, doch bei genauerem
Hinsehen ergeben sich daraus in der Praxis
schwierige Situationen. Zurzeit hält aber
die Verteidigungs­
linie noch. Wenn bei­
spielsweise örtliche Behörden die Tätigkeit
von Fußpflegern eingrenzen wollen, unter­
stützen wir unsere Mitglieder selbstver­
ständlich mit einem juristisch geprüften
und wirkungsvollen Schreiben.
Wie sehen Sie die Zukunft?
Die Welt um uns herum ändert sich,
­warum soll das ausgerechnet in der medi­
zinischen Fußpflege anders sein? Irgend­
wann wird wohl der Gesetzgeber in einem
Bundesland anfangen, die Tätigkeit von
Fußpflegern und Podologen mittels Durch­
führungsverordnung zu definieren. Und
dann geht es reihum und die anderen Län­
der ziehen nach. So war das auch damals
bei den Hygieneverordnungen der Bun­
desländer. Wann das im Bereich der
­Fußpflege passiert, weiß aber heute keiner.
Es gibt bereits einige Ämter, die Fußpflegern die Ausübung verschiedenster Tätigkeiten mit Bezug auf das Heilpraktikergesetz untersagen wollen, auch wenn diese
seit Jahren einwandfreie Arbeit leisten.
Wie soll sich der Fußpfleger in einem
­solchen Fall verhalten?
Jeder Einzelne kann sich wehren. Wer ein
Schreiben vom Gesundheitsamt etwa mit
einer Unterlassungsaufforderung erhält,
sollte nachfragen, auf welcher gesetz-­
lichen Grundlage das geschieht. Fußpfle­
ger sollten sich den Gesetzestext zeigen
lassen. Am einfachsten ist es wohl, die
Überraschungs­
korrespondenz gleich sei­
nem ihn unterstützenden Berufsverband
mit der Bitte um Hilfe zuzusenden. Wir
beim VFF helfen unseren Mitgliedern,
indem wir die Inhalte der behördlichen
Aufforderung prüfen und von unserem
Juristen ein passendes Antwortschreiben
­
vorformu­lieren. Das nimmt den Fußpfleger
aus ­der Schusslinie.
Was raten Sie Ihren Kolleginnen und
Kollegen generell?
Aus unserer Sicht ist langfristig das Wich­
tigste, sich regelmäßig mit schriftlicher
Dokumentation weiterzuqualifizieren –
­
zum Beispiel durch jährliche Messe- und
Kongressbesuche oder Fort- und Weiterbil­
dungen zu Themen wie etwa dem diabe­
tischen Fuß. Damit dokumentieren Fuß­
pfleger, dass Sie zu den „Guten“ gehören.
Welche Konsequenzen würden sich für
den Fußpfleger ergeben?
Unsere Meinung beim VFF ist, dass dann
der Fußpfleger weitgehend draußen vor
der Tür steht. Vielleicht schafft er es, quali­
fiziert arbeiten zu können, wenn er sich
weitergebildet hat und die Qualifizierung
auch mit aktuellen Zertifikaten dokumen­
tieren kann – etwa im Bereich diabetischer
Fuß oder Demenzkranke. Sicherlich wür­
den aber Kassenabrechnungen und ärztli­
che Zuweisungen weitgehend ent­
fallen,
vielleicht gilt dies dann auch für Heimund Krankenhauseinsätze.
Leider haben viele Fußpfleger über Jahre
ihre Aus- und Weiterbildung vernachläs­
sigt, frei nach dem Motto: „Ich mache das
schon über zehn Jahre lang und mir ist
noch keiner tot vom Stuhl gefallen …“ Jetzt
herrscht vielerorts Verunsicherung und
Angst, und der Ruf nach Hilfe wird lauter.
Das muss aber jeder selbst tun, zum Bei­
spiel durch Qualifizierung und/oder dem
Beitritt in einen Berufsverband.
6
Mit einer passenden Antwort auf eine behördliche Unterlassungsaufforderung
kann sich der einzelne Fußpfleger wehren.
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Sektorale Heilpraktikererlaubnis sorgt für mehr Selbständigkeit
Auf eigene Verantwortung
Medizinische Fußpflege beinhaltet Heilkunde. Daran besteht heute, 10 Jahre
nach Inkrafttreten des Podologengesetzes (PodG), kaum noch Zweifel. Zumindest bemühen sich die einschlägigen Fachverbände um eine entsprechende Definition des Berufsbildes. Daraus resultiert jedoch ein ärztliches
Abhängigkeitsverhältnis, aus dem nun ein neues Konstrukt verhelfen kann:
die sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich Podologie.
Nach dem Heilpraktikergesetz ist Heilkun­
de jede berufs- oder gewerbsmäßig vorge­
nommene Tätigkeit zur Feststellung, Hei­
lung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden. Somit macht
die diagnostische, therapeutische und reha­
bilitative Arbeit am gesunden, geschädig­
ten oder von Schädigung bedrohten Fuß
sowie besonders die Behandlung von Risi­
kopatienten wie Diabetikern, Rheumatikern
und Blutern Fußpflege unmittelbar zur
Heilkunde. Grundsätzlich darf Fußpflege
im Sinne einer „nichtärztlichen Heilkunde
am Fuß“ außer von Ärzten und Heilprakti­
kern nur von Podologen und ­medizinischen
Fußpflegern nach PodG aufgrund ihrer
Ausbildungsqualität ausgeübt werden.
Allerdings erlaubt es das Heilpraktikerge­
setz nicht, dass Podologen und andere
­ihnen nach PodG gleichgestellte medizini­
sche Fußpfleger Heilkunde selbständig
ausüben. Es bedarf grundsätzlich immer
einer ärztlichen Anordnung beziehungs­
weise Verordnung (Diabetiker).
Mit der sogenannten sektoralen Heilprakti­
kererlaubnis zeichnet sich nun eine Mög­
lichkeit ab, dieses Abhängigkeitsverhältnis
zu durchbrechen. Podologen und medizi­
nische Fußpfleger erhalten danach eine auf
ihr Fachgebiet begrenzte Heilpraktikerzu­
lassung und damit auch die Kompetenz,
medizinische Fußpflege selbständig, das
heißt ohne ärztliche Anordnung auszuüben und Risikopatienten eigenverant­
wortlich zu behandeln. Podologe oder
medizinischer Fußpfleger nach PodG zu
­
sein, reicht hierfür allerdings nicht aus.
Wer ­diesen Weg gehen möchte, muss viel­
mehr einen formellen Antrag stellen und
eine mündliche Prüfung ablegen.
Durch die Prüfung muss der Podologe
nachweisen, dass er die Grenzen seines
Kompetenzbereiches sicher erkennt und
weiß, ab wann er seinen Patienten einen
Arztbesuch empfehlen muss. Bei der Prü­
fung geht es also nicht um Behandlungs­
wissen, sondern darum, das eigene Han­
deln von der allgemeinen Heilkunde
abgrenzen zu können. Wesentliche Prü­
fungsinhalte sind die einschlägige Geset­
zeskunde, Anamnese und Diagnosestel­
lung, differenzialdiagnostisches Wissen,
Dokumentation, Hygiene, Patienten- und
Therapeutensicherheit sowie Kenntnisse
der Infektionskrankheiten (inkl. Behand­
lungsverbote nach Infektionsschutzgesetz).
Die Heilpraktikerzulassung fällt in den
Hoheitsbereich der Bundesländer. Dabei
­
ist die Praxisniederlassung maßgeblich,
nicht der Wohnort. Noch ist nicht abschlie­
ßend geklärt, in welchen Ländern der Er­
werb ­einer Zulassung möglich sein wird.
Denn das rechtliche Fundament für die
sektorale Heilpraktikererlaubnis bildet ein
Urteil ­des Bundesverwaltungsgerichts vom
26.08.2009, das sich jedoch auf die Be­
rufsgruppe der Physiotherapeuten bezieht.
Insofern müssen die Kommunen zunächst
die Übertragbarkeit des Konstrukts feststel­
len. Auskünfte hierzu können beim Ord­
nungsamt, Gesundheitsamt oder beim
Sozialministerium eingeholt werden. Zu­
­
letzt hatte Baden-Württemberg den Weg
ge­ebnet und im Oktober 2011 die ersten
­Prüfungen abgenommen. Spezielle Kurse
bereiten auf die 40-minütige Prüfung
­
vor. Die Seminarkosten liegen bei etwa
500 Euro, das zeitliche Investment je nach
Anbieter bei zirka sechs Monaten.
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis bietet
mehr Selbständigkeit, erfordert aber eine
weitere staatliche Prüfung.
Antrag richtig stellen
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis Podologie erfordert unter anderem einen
form­losen schriftlichen Antrag beim Ordnungsamt. Beizufügen sind:
n Geburtsurkunde
oder Geburtsschein
n Aufenthaltsbescheinigung
des Einwohnermeldeamtes
n Lebenslauf
n Schulabschlusszeugnis
n mitgliederbezogene
n amtliches
(mindestens Hauptschule)
Unterlagen
Führungszeugnis (max. 3 Monate alt)
n Gesundheitszeugnis
(max. 3 Monate alt)
n Erklärung,
dass kein Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren anhängig ist.
n Nachweis
über die abgeschlossene Ausbildung zum staatlich anerkannten Podologen
n Erklärung,
nur auf dem Gebiet der Podologie heilkundlich tätig werden zu wollen.
(Einzelheiten vor Ort nachfragen)
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
7
Berufsstand Podologie
Einstieg in den Heilberuf
Das Bundesverwaltungsgericht ließ mit Urteil vom
26. August 2009 eine sektorale Heilpraktikererlaubnis (med. Fußpflege) zu. Podologen können damit in­­
Zukunft heilkundliche Tätigkeiten auch ohne ärztliche
Verordnung ausführen. FUSSPFLEGE AKTUELL sprach
mit Thomas Hoppstock, Vorstand der Vereinigung Freier
Fußpfleger VFF e.V., über die Hintergründe.
Herr Hoppstock, warum braucht es eine
sektorale Heilpraktikererlaubnis?
Dieser Vorschlag ist eine logische Konse­
quenz aus dem Versuch, medizinische
Fußpflege als Heilkunde einzuführen.
Nach dem Heilpraktikergesetz darf Heil­
kunde nur von Angehörigen eines Medizi­
nalfachberufes getätigt werden. Einen
sol­
­
chen Beruf hat das PodG ins Leben
­gerufen. Die Kehrseite der Medaille aber
ist, dass sich die Podologen mit einer heil­
kundlichen Tätigkeit massiv in die Abhän­
gig­keit verordnender Ärzte begeben wür­
den. Denn ohne Heilpraktikerzulassung
erlaubt das Gesetz auch dem Podologen
die Ausübung von Heilkunde nur auf
­Anweisung und unter ärztlicher Aufsicht.
Um diesem Dilemma zu entgehen, sollen
die Podologen jetzt Heilpraktiker werden.
Liegt diese Entwicklung möglicherweise
darin begründet, dass die Podologen
durch das Podologengesetz und die Anstrengungen zur Berufsstandswahrung
wirtschaftliche Nachteile erlitten haben?
Ja, ich denke schon. Sicherlich haben sich
die Verantwortlichen in den Verbänden
­alles viel einfacher und schöner vorgestellt:
die Ärzte verordnen, die Kassen zahlen
und in Zukunft wird alles durch die Über­
alterung der Gesellschaft noch viel schöner.
Das ist bisher so nicht gekommen: Die
Krankenkassen haben immer weniger
Geld, die Ärzte schicken immer weniger
Patienten, die Kassen verkomplizieren die
Abrechnung und die Podologen warten
lange auf ihre Vergütung. Mit „Wagner Stufe
Null“ lässt sich sicher nicht „die Welt aus
den Angeln heben“. Zudem ist Deutsch­
land kein Land des Teilens. Weder Ärzte
noch Orthopädieschuhmacher sagen:
herein­
spaziert, herzlich willkommen am
Kuchen. Das Problem der auf ein Mini­
mum begrenzten Abrechnungsmöglich­
keiten zulasten der GKV wird auch die
Heilpraktikererlaubnis nicht lösen können.
Welche Konsequenzen sehen Sie für den
gesamten Berufsstand Fußpflege? Wird es
eine Zwei-Klassen-Fußpflege geben?
Das war bisher die Strategie der Verbände.
Man versuchte per Gericht zu erreichen,
dass die Podologen eine Erste-Klasse-Fuß­
pflege betreiben dürfen. Den Fußpflegerin­
nen und Fußpflegern sollte – ungeachtet
ihrer individuellen Qualifikation – die
­Pediküre bleiben. Alles Medizinische sollte
von Schildern und Visitenkarten verschwin­
Neben anderen Sektoren im Gesundheitswesen können nun auch Podologen sektorale Heilpraktiker werden.
8
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
den. Diese Vorgehensweise ist aber bislang
vor den Gerichten klar gescheitert, nicht
zuletzt, weil das PodG nur den reinen Titel­
schutz regelt. Für mich bleibt die berufs­
ständische Spaltung ein Irrweg, der den
meisten Fußspezialis­
ten und am Ende
möglicherweise auch den Patienten nichts
nutzt. Auch die Podologen haben keine
wirtschaftlichen Vorteile.
Das müssen Sie erklären. Die Teilheilpraktikererlaubnis verschafft den Podologen
doch mehr Handlungsfreiheit?
Das möglicherweise schon, jedoch zu
­welchem Preis? Man sollte sich auch vor
Augen führen, was mit der sektoralen Heil­
praktikererlaubnis verbunden ist. Zunächst
einmal wird durch das bürokratische
­Zulassungsverfahren und die notwendige
Prüfung ein erheblicher zeitlicher Aufwand
entstehen, ohne dass hierdurch auch nur
ein Cent mehr in die Kasse kommt. Denn
wie gesagt, auf die Abrechnungsmöglich­
keiten mit der Krankenkasse wird die Zu­
lassung vermutlich keinen Einfluss haben.
Andererseits führt die Ausgrenzung des
überwiegenden Teils der FußpflegerInnen
von der medizinischen Fußpflege zu Kapa­
zitätsengpässen. Die meisten Podologen
arbeiten ja jetzt schon am Limit. Darunter
leiden diejenigen Patienten, die von ihrem
langjährigen Stammfußpfleger nicht mehr
behandelt werden dürfen, bei einem Podo­
logen aber keinen Termin bekommen, weil
dieser überlastet ist. Ein solches Szenario
würde dem Qualitätsanspruch sicher nicht
dienlich sein. Denn gute Qualität ist auch
aufseiten der klassischen Fußpfleger vor­
handen, begründet durch Erfahrung und
Fortbildung. Diese Erfahrung nicht zu
nutzen, bedeutet eher, am Markt vom
­
Qualitäts­anspruch Abschied zu nehmen.
Vielen Dank für das Gespräch.
Podologe und medizinischer Fußpfleger
Keine Werbung mit
Selbstverständlichkeiten
Seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm im Februar vergangenen Jahres scheint klar zu sein, dass Fußpfleger,
die nicht Podologen oder medizinische Fußpflege nach dem Podologengesetz sind, mit dem Begriff „medizinische
Fußpflege“ nicht werben dürfen, selbst wenn sie vorsorgende medizinische Fußpflege betreiben dürfen. Dies bleibt
allein dem Medizinalfachberuf vorbehalten, der nun mit der Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis von der
ärztlichen Verordnung gelöst werden soll. Darüber und über die Möglichkeiten der Außendarstellung für Podo­
logen und medizinische Fußpfleger sprach FUSSPFLEGE AKTUELL mit Peter Ellefret, Justitiar des Zentralverbandes
der P
­ odo­logen und Fußpfleger in Deutschland e.V. (ZFD).
Herr Ellefret, Sie als Justitiar sind für klare,
eindeutige Bezeichnungen in der Außendarstellung. Dass Fußpfleger nicht medizinische Fußpflege zur Werbung nutzen
können, ist nun klar. Worauf müssen Podologen und medizinische Fußpfleger achten?
In der Außendarstellung der Podologen ha­
ben sich eine Reihe von Bezeichnungen
eingeschlichen, die zum Mindesten prob­
lembehaftet sind. Darüber hinaus muss da­
rauf geachtet werden, ob diese nicht sogar
gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. „Staat­
lich geprüfter Podologe“ beispielsweise
erscheint mir wettbewerbswidrig, da nach
geltendem Recht die Werbung mit Selbst­
verständlichkeiten unzulässig ist. Der Po­
dologe ist staatlich geprüft.
„Podologe aller Kassen“ könnte ebenso
wettbewerbswidrig sein. In den seltensten
Fällen sind es wirklich alle Kassen. Eine
solch pauschale Aussage führt in die Irre,
da es suggeriert, dass die Praxis fast aus­
schließlich mit Ärzten zusammenarbeitet.
Tatsächlich machen die Kassenleistungen
jedoch nur einen Bruchteil der Abrechnun­
gen in einer Praxis aus.
Ebenso können keine Bezeichnungen ge­
wählt werden, die nicht auch tatsächlich
begründet sind. „Diplom-Podologe“ ist
beispielsweise wettbewerbswidrig, da der
Anschein einer universitären Ausbildung
erweckt wird. Ein Studiengang Podologie
ist mir nicht bekannt. Ebenfalls wettbe­
werbswidrig ist „Fachfußpflege für Diabe­
tes“, weil es dies nicht gibt. Bei einem An­
walt oder einem Arzt gibt es Fachgebiete.
In der Fußpflege ist es noch nicht so weit.
Meiner Meinung nach wäre zum Beispiel
eine Spezifizierung wie etwa „Podologe,
diabetische Fußbehandlungen“ möglich.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit sollte dann
aber tatsächlich darauf liegen, also in der
Praxis tatsächlich sehr viele Behandlungen
am diabetischen Fuß durchgeführt wer­
den. „Schwerpunktpraxis für diabetische
Fußbehandlungen“ – es muss der Realität
entsprechen – ginge vermutlich auch, ist
aber in der Darstellung nach außen
wieder etwas komplexer zu werten.
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis
ermöglicht Podologen und medizi­
nischen Fußpflegern nach Podologengesetz, Leistungen auszuführen, die
ansonsten vom Arzt verordnet werden
müssen. Worum geht es bei der ­Prüfung?
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ist auf
Länderebene geregelt. In vielen Bundes­
ländern wie Baden-Württemberg, Hessen
oder Berlin ist sie bereits umgesetzt. Ich gehe
davon aus, dass auch die anderen Länder
bald folgen. Auch die Prüfungsinhalte sind
auf dieser Ebene geregelt. Dabei sind die
Unterschiede enorm. Kern der Prüfung ist
aber nicht Fußpflegewissen. Es geht viel­
mehr um Abgrenzung: Wie weit darf der
Podologe oder medizinische Fußpfleger
nach Podologengesetz behandeln und ab
wann muss ein Arzt einbezogen werden?
Wie ist die Resonanz?
Es gibt einige Podologen und medizinische
Fußpfleger, die eine Prüfung abgelegt und
die sektorale Heilpraktikererlaubnis erwor­
ben haben. Insgesamt ist die Reaktion, wie
fast immer, durchwachsen. Einige Enga­
gierte begrüßen die Entwicklung hin zur
Neben anderen Sektoren im Gesundheitswesen können nun auch Podologen sektorale Heilpraktiker werden.
sektoralen Heilpraktikerbefugnis, andere
dagegen möchten nicht schon wieder eine
Zusatzprüfung ablegen.
Führt die sektorale Heilpraktikererlaubnis
zu einer erhöhten Abrechnungsfähigkeit
mit den Krankenkassen?
Daran müssen wir arbeiten. Mit den Kassen
besteht Klärungsbedarf. Konkrete Aussagen
dazu lassen sich daher zu diesem Zeit­
punkt noch nicht machen.
Vielen Dank für das Gespräch.
Peter Ellefret, Justitiar ZFD
Immobilien-, Miet-, Erb-, Wettbewerbs-, Vereins-,
Apotheken- und das Recht der medizinischen Assis­
tenzberufe sind die Fachgebiete des Juristen. Peter
Ellefret ist unter anderem Rechtsanwalt und neben
weiteren ­
Tätigkeiten Justitiar des Zentralverbandes
der Podo­logen und Fußpfleger in Deutschland e.V.
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
9
Betriebswirtschaft
Steigenden Kosten entgegnen
Mit den Veränderungen des Berufsbildes haben sich die Anforderungen in der professionellen Fußpflege verändert.
Die betriebswirtschaftliche Betrachtung zeigt, dass einerseits die Kostenbelastung einer podologischen Praxis hoch
und andererseits die Einnahmemöglichkeiten begrenzt sind.
Als 2002 das Podologengesetz in Kraft trat,
war die Branche sich kaum über die Kon­
sequenzen bewusst. Die Zuordnung der
medizinischen Fußpflege zur heilkundli­
chen Tätigkeit erforderte die ärztliche Ver­
ordnung, damit beispielsweise am diabeti­
schen Fuß gearbeitet beziehungsweise
auch andere als Heilkunde eingestufte
Maßnahmen der medizinischen Fußpflege
ergriffen werden dürfen.
Für den Patienten entsteht ein Mehrauf­
wand, da er zunächst zum Arzt und unter
Umständen die Praxisgebühr entrichten
muss. Dieser verweist den Betroffenen an
den Fußexperten. War der Patient zuerst in
der Fußpflegepraxis, entsteht ein doppelter
Umweg. Doch auch beim Podologen droht
Mehraufwand durch die Kassenzulassung,
obwohl diese ausschließlich für die Diabe­
tikerbehandlung relevant ist.
Kosten über Kosten
Ein Beispiel dafür sind die besonderen An­
forderungen, welche die Gesetzliche Kran­
kenversicherung nach § 124 SGB V an Po­
dologen im Falle einer Kassenzulassung
stellt. Dazu gehört zum Beispiel das Fließen
der Behandlungsräume bis unter die De­
cke. Alles muss leicht abwischbar sein und
in Fugen darf sich kein Schmutz absetzen.
Hygienepflichtanforderungen, Validierung
und Wartung von Autoklaven, bauliche
Bestimmungen oder Weiterbildung – all
dies führt zu einer Belastung der Praxis, die
über die Umsätze finanziert werden muss.
Wer sich allerdings auf die Verordnung al­
lein verlässt, wird nicht weit kommen.
Es stellt sich die Frage, ob die Erstattungs­
beträge der Krankenkassen die Kostenbe­
lastung decken beziehungsweise einen
Überschuss ermöglichen. Für eine podolo­
gische Komplexbehandlung liegen die Be­
träge zwischen 26 und 28 Euro in den al­
ten sowie 20 bis 22 Euro in den neuen
Bundesländern. Der Zuschlag für den ärzt­
lich verordneten Hausbesuch liegt bei etwa
7,20 Euro und etwa 9,40 Euro, wenn das
Wegegeld eingerechnet wird. Die Erstat­
tungsbeträge der Krankenkassen sind Kom­
plettpreise, inklusive Verbrauchsmaterial,
Amortisationskosten für technische Geräte
oder gegebenenfalls Mehrwertsteuer.
10
Auch für Podologen und
Fußpfleger empfiehlt sich eine
genaue
Betrachtung der Einnahmen
und Ausgaben.
Acht mal 18
Bei einer Gesamtbetrachtung
der Kostensituation wird schnell
klar, dass die Erstattungsbeträge
Wünsche offen lassen. Wenn ein
Fußprofi in seiner Praxis am Tag acht
Kunden betreut, jeweils eine Komplex­
behandlung macht und dies im Ideal­
fall­
18 Tage im Monat umsetzt, ergäben sich
Einnahmen zwischen 3.000 bis 3.900 Euro.
Dem gegenüber stehen allerdings erhebli­
che Kosten. So betragen die Betriebskosten
je nach Lage, Ausstattung, Praxisgröße und
anderen Kriterien schnell 2.000 Euro und
mehr (siehe Beispiele auf Seite 11). Ver­
brauchsmaterialien wie Fräser, Schleifer
oder Desinfektionsmittel sind in dieser
­Betrachtung noch nicht enthalten.
Bei Fort- und Weiterbildungskosten entste­
hen neben den Seminargebühren auch
Ausfallkosten. Ein Tag Ausfall in der podo­
logischen Praxis lässt sich etwa mit 200 bis
250 Euro veranschlagen. Übrigens ge­
hören Ausfallkosten auch dann in die
Betrachtung, wenn aufgrund von regulato­
rischen Anforderungen Zeit für die Klien­
tenbetreuung ausfällt.
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
Den Bedarf kennen
Jeder sollte eine eigene Kalkulation
mit den für ihn gültigen Kosten und Be­
lastungen aufstellen. Nicht nur die Kosten­
struktur ist individuell, sondern auch der
private Bedarf und damit der benötigte
Überschuss. Die Informationen über Kosten
und Erlöse schaffen Klarheit in der eige­nen
Praxis und ermöglicht es, neue Anforde­
rungen einfacher zu bewerten. Beispiel
hierfür ist die bevorstehende Einführung
der sektoralen Heilprakitikererlaubnis. Das
Gerücht, dass damit die Verpflichtung zur
Nutzung eines B-Autoklaven einhergeht,
stimmt allerdings nicht. Dennoch entstehen
Kosten für die Vorbereitung auf die Prüfung.
Auch bei genauer Kenntnis über die Zah­
len, handelt es sich meist um eine Misch­
kalkulation. Einige Füße sind in Ordnung.
Dafür braucht der Fußexperte weniger
Zeit, andere Füße machen mehr Aufwand,
manchmal bedarf es gar eines Sanierungs­
konzeptes, zum Beispiel wenn das Fuß­
problem über Jahre entstanden ist. Die Er­
fahrung lehrt, dass eine Preiserhöhung im
Bedarfsfall häufig schwer durchzusetzen ist.
Leistungen erweitern
Um die Einnahmesituation zu verbessern,
bietet sich der Ausbau von Geschäftsfel­
dern an. Das kann aufgrund von Belas­
tungssituationen meist nur substitutiv erfol­
gen. Es führt also zu einer kaufmännischen
Entscheidung, umsatzschwächere Tätigkei­
ten zu Gunsten von umsatzstärkeren Ein­
nahmemöglichkeiten zu ersetzen.
Denkbar wäre eine Neuausrichtung der ei­
genen Philosophie, ohne dabei den Kom­
petenzbereich zu verlassen. Versteht sich
der Podologe als Gesundheitsunternehmer,
gewinnt der Bereich der Prävention eine
stärkere Bedeutung. Einige Praxen haben
sich dafür den Wellnessbereich ausgebaut.
Für Spa-Anwendungen ist der Kunde heute
bereit, etwas mehr Geld auszugeben.
Bestehendes ausbauen
Im Bereich der Präparate-Empfehlung lie­
gen nach wie vor enorme Umsatzpoten­
ziale. Hier kann der Fußprofi seine Kompe­
tenz mit einer Empfehlung verbinden.
Vielfach schrecken Podologen und Fuß­
pfleger immer noch vor einem Verkauf zu­
rück, weil sie Angst haben, den Kunden zu
verärgern oder zu verprellen. Dies ge­
schieht in den wenigsten Fällen und vor
allem dann nicht, wenn über die professio­
nelle Beratung statt plumpe Anbiederung
der Bedarf geweckt wird. Im Unterschied
zum Verkauf erkennt der Kunde in der Be­
ratung einen Service, der in erster Linie
ihm selbst zu Gute kommt und konkret darin
besteht, Fußproblemen künftig vorzubeugen.
Da der Verkauf von kosmetischen Produk­
ten im Gegensatz zu heilkundlichen Tätig­
keiten der Mehrwertsteuer unterliegt,
scheuen Fußspezialisten nicht selten eine
getrennte Buchführung. Seit 1. Januar 2012
gibt es aber entscheidende Veränderungen.
Behandlungen, für die die Patienten die
Kosten selber tragen, sind grundsätzlich
nicht mehr als steuerbefreite Heilbehand­
lung anzusehen und mit sieben Prozent
Umsatzsteuer zu berechnen. Dies gilt auch
bei ärztlicher Verordnung. Für die Finanz­
behörden handelt es sich um steuerpflich­
tige Präventionsmaßnahmen. Eine getrenn­
te Buchführung wird in vielen Fällen damit
– egal ob mit oder ohne angeschlossenen
Präparateverkauf – obligatorisch.
Auch wenn verschiedene Leistungsberei­
che unterschiedlich besteuert werden, lie­
fern diese einen Beitrag zur Praxisfinanzie­
rung. Entscheidend für den Erfolg der
Praxis bleibt die Kenntnis darüber, was auf
der einen Seite an Kosten rausgeht und was
auf der anderen Seite als Einnahme herein­
kommt. Die betriebswirtschaftliche Betrach­
tung sollte daher in der podologischen Pra­
xis zum Selbstverständnis gehören.
Beispiel der monatlichen Betriebskosten
einer Podologischen Praxis in den neuen Bundesländern
Kunden am Tag: 10 Arbeitstage pro Monat: 18 Behandlungen pro Monat: 180
Betriebskosten
Euro Beschreibung
Miete
600,00 anteilig auch im eigenen Haus
Mietnebenkosten
170,00 anteilig auch im eigenen Haus
Versicherungen
Rücklagen
Honorare
Gebühren
Fortbildungen
Marketing/Werbung
Bewirtungskosten
Betriebskosten
Kreditkartenzahlung
150,00 Brand / Wasserschäden / Diebstahl
250,00 Risiken wie Krankheit, Geräteausfall etc.
120,00 Steuerberater / Dekorateur
50,00 Telefon, Internet, Kartenleser, Parken…
50,00 Seminare / Bücher …
150,00 Anzeigen / Messen / Arbeitskleidung…
50,00 Getränke / Snacks
50,00 Wasch-/Putzmittel, Wattepads, Toilettenpap…
250,00 Behandlungsstuhl, Geräte…
Personalkosten
0,00 Kein Personal
Gewerbesteuer
0,00 nicht genannt
Zwischensumme 1.890,00
Wareneinsatz
130,00 Badezusatz für Füßbäder, Cremes …
Ausgaben 2.020,00
Beispiel der monatlichen Betriebskosten einer
Podologischen Praxis in den alten Bundesländern (Businessplan)
Kunden am Tag: 10 Arbeitstage pro Monat: 14 Behandlungen pro Monat: 140
Betriebskosten
Euro Beschreibung
Miete
660,00 anteilig auch im eigenen Haus
Mietnebenkosten
60,00 anteilig auch im eigenen Haus
Versicherungen
Abschreibung
20,00 Brand / Wasserschäden / Diebstahl
200,00 Praxisausstattung
Honorare
50,00 Steuerberater
Gebühren
60,00 Telefon, Internet, Kartenleser
Marketing/Werbung
Sonstige Betriebskosten
Kreditratenzahlung
Reise- und Fahrtkosten
30,00 Anzeigen / Messen / Arbeitskleidung…
140,00 Wasch-/Putzmittel, Toilettenpap, Fortbild…
330,00 Behandlungsstuhl, Geräte…
270,00 PKW und sonstige Reisekosten
Gewerbesteuer
0,00 nicht genannt
Personalkosten
0,00 Kein Personal
Gewerbesteuer
0,00 nicht genannt
Zwischensumme 1.820,00
Wareneinsatz
130,00 Badezusatz für Füßbäder, Cremes …
Ausgaben 1.950,00
SONDERAUSGABE BERUFSSTAND
11
EDUARD GERLACH GmbH, Postfach 1249, 32292 Lübbecke, Telefon +49 (0)5741/330-0, Fax +49 (0)5741/347300, www.gehwol.de
Importeur Österreich: SYNPHARMA GmbH, Postfach 4, A-5300 Hallwang bei Salzburg, Telefon +43 (0)662 /661375-0, Fax +43 (0)662/661941
Importeur Schweiz: SIMON KELLER AG, Lyssachstrasse 83, CH-3400 Burgdorf, Telefon +41 (0)34/4200800, Fax +41 (0)34/4200801