Podologen/medizinische Fußpfleger - IHK zu Leipzig

Transcription

Podologen/medizinische Fußpfleger - IHK zu Leipzig
Geschäftsfeld Recht und Steuern
Podologen/medizinische Fußpfleger
Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden:
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
-
Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflege rischen, dekorativen und prophylaktischen Maß nahmen am gesunden Fuß.
-
Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präven tive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß.

1. Tätigkeiten der kosmetischen Fußpflege
Die kosmetische Fußpflege kann frei ausgeübt werden und
umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
- fachgerechtes Schneiden der Nägel
- Abtragen von Nagelverdickungen ohne patholo-
gischen Befund
- Sondieren der Nagelfalzen
- Unblutiges Entfernen von Hühneraugen
- Anleitung zur präventiven Fußgymnastik
- Durchführung präventiver Fußmassagen
- Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch
den Kunden
- Beratung bei der Auswahl der Pflegemittel
- dekorative Pflege der Füße
Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten sind als Heilkunde
einzustufen und damit erlaubnispflichtig. Dem entsprechend dürfen diese Tätigkeiten nur von Podologinnen und
Podologen, Ärztinnen und Ärzten bzw. Heilpraktikerinnen
und Heilpraktikern durchgeführt werden.
 2. Tätigkeiten des Podologen
Der Podologe zählt zu den Medizinal-Fachberufen. Er
unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner
Tätigkeit und arbeitet eng mit angrenzenden Berufen
zusammen. Der Podologe führt aufgrund einer ärztlichen
Verordnung fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen
durch und erkennt eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die eine ärztliche Behandlung erfordern.
Er gilt gleichzeitig als Mittler zwischen Patient, Arzt, Orthopädieschuhmacher oder auch Krankengymnast.
Geschäftsfeld Recht und Steuern
MB 2.09 Podologen/medizinische Fußpfleger | Aktualisierung: 25.11.2015
§ 3 Podologengesetz (PodG) beschreibt die Inhalte der
Ausbildung zum/r Podologen/Podologin. Danach soll die
Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes
insbesondere dazu befähigen,
- durch die Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und
spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen,
- pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen,
- unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veran lassung medizinisch indizierte podologische Behand lungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Damit umfasst das Tätigkeitsfeld des Podologen folgende
Behandlungsmethoden:
- fachgerechte diabetische Fußbehandlungen,
- Mykosebehandlungen (Pilz),
- Taping bei schmerzenden und deformierten Füßen,
- die Anfertigung von individuellen Korrekturmaß nahmen (Orthosentechniken),
- die Behandlung von eingewachsenen und ein gerollten Nägeln mittels Orthonyxiespangentechniken,
- die physikalische Unterstützung zur Wundbehandlung,
- Schuhberatung,
- Nagelprothetik,
- Fuß- und Unterschenkelmassage als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens,
- Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund
sowie
- das fachgerechte Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen.
Im Gegensatz dazu beinhaltet die beim zuständigen Gewerbeamt zu meldende kosmetische Fußpflege, welche
nach wie vor ohne Erlaubniserteilung durchgeführt werden
kann, lediglich die Pflege und Prophylaxe am gesunden Fuß.
Seite 1
 3. Bezeichnungsschutz und Erlaubnis
Jeder, der sich als „Podologin“, „Podologe“, „medizinische
Fußpflegerin“, „medizinischer Fußpfleger“ bezeichnet, muss
eine Erlaubnis nach § 1 des PodG oder die Berechtigung
oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10
Abs. 1 PodG nachweisen können. Ausnahmen und spezielle
Fallgruppen sind in § 10 Abs. 2 bis 6 PodG geregelt.
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
3.1 Darf ich mit „med. Fußpflege“ oder „medizinische
Fußpflege“ werben, ohne Podologe/in zu sein?
Diese Frage hat der BGH mit Urteil vom 24.09.2013, Az. I
ZR 219/12, mit Ja beantwortet. Die in § 1 PodG geregelte
Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der Bezeichnung
„Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“.
Das PodG verbiete nicht die Werbung für die erlaubnisfreie
Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur Podologen auf
Anordnung des Arztes diejenige medizinische Fußpflege,
die als Erbringung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2
HeilprG anzusehen ist, ausüben dürfen; Nicht-Podologen,
die ohne Erlaubnis Heilkunde ausüben, verstoßen gegen
das HeilprG und machen sich ggf. strafbar. Nur Podologen
können Ihre Leistungen gem. § 124 SGB V mit den Krankenkassen abrechnen.
3.2. Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis meine
Tätigkeit als „Podologin“, „Podologe“, „medizinische
Fußpflegerin“, „medizinischer Fußpfleger“ anbiete?
Es wird eine Ordnungswidrigkeit verhängt, die bis zu 2.500
EUR geahndet werden kann.
3.3 Welche Voraussetzungen benötigt man, um die
Erlaubnis zu erhalten?
- Ausbildung und bestandene staatliche Prüfung
-Zuverlässigkeit
- Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des Berufs
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Berufstätigkeit
Bewerber richten ihre Anfrage an:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Fachbereich 1
Fachdienst 150
Thomasiusstraße 1
04109 Leipzig
www.ksv-sachsen.de
Die Ausbildung soll befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene
allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen
selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen
oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher
Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch
indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und
damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von
Fußerkrankungen mitzuwirken.
3.5 An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert werden?
Eine Recherche nach staatlich anerkannten Schulen ist
unter www.schuldatenbank.sachsen.de möglich.
Die Schulen müssen staatlich anerkannt sein (§ 4 Satz 2
PodG).
Auskünfte zum Berufsbild sind zu finden auf der Internetseite des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger
Deutschands e. V. http://www.zdf.de/berufsbild.html
3.6 Was ist mit Fußflegelehrgängen „med. Fußpflege“?
Laut VGH München (Urteil vom 24.08.2011, Az. 7 B 10.2678)
kann die Verwendung des Wortes „medizinisch“ oder der
Abkürzung „med.“ für Fußpflegerlehrgänge, die nicht die
Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen,
oder in den dort ausgestellten Zertifikaten wegen der
Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden.
Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht
die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer
Fußpfleger“ führen.
3.7 Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?
Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nach § 2
Abs. 2 PodG bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
möglich.
Die Anerkennung von Abschlüssen in den Mitgliedstaaten
der EU oder Vertragsstaat des EWR gemäß der Anerkennungsrichtlinien erfolgt ebenfalls über den Kommunalen
Sozialverband Sachsen.
3.8 Welche bereits bestandenen Prüfungen werden
anerkannt?
3.4 Welche Ausbildung ist gemeint?
§ 10 Abs. 1 PodG
-
„staatlich geprüfter Podologe“, „staatlich
geprüfte Podologin“
§ 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 01.01.90, GBl. S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl. S. 764
Das Podologengesetz regelt in §§ 3 ff die geplante Ausbildung. Sie soll in Vollzeitform zwei Jahre dauern, in Teilzeitform höchstens vier Jahre.
-
„Staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/in“
Bay. Schulordnung für die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.04.93, GVBl. S. 317, berich tigt S. 854, zuletzt geändert am 04.07.97 GVBl. S. 230
Geschäftsfeld Recht und Steuern
MB 2.09 Podologen/medizinische Fußpfleger | Aktualisierung: 25.11.2015
Seite 2
-
„Medizinischer Fußpfleger/in“
Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von med. Fuß pflegern vom 21.02.83 MBl. S. 266 und des Rund erlasses des Nieders. Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen vom 10.11.82 MBl. S. 2195
-
„Staatlich anerkannter Podologe/Podologin“
Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl.
LSA S. 281
 4. Wo muss ich den Beginn meiner
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
Tätigkeit anzeigen?
Medizinische Fußpfleger haben Beginn und Beendigung
ihrer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem
für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt
unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der
Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch
nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des
Familiennamens.
Kosmetische Fußpfleger melden ein Gewerbe beim
Gewerbeamt der Gemeinde an, in der sie tätig werden.
 5. Benötige ich einen Sachkundenachweis zur Instandhaltung von Medizinproduktion?
Im Bereich der medizinischen Fußpflege können Instrumente/Geräte zum Einsatz kommen, die unter das Medizinproduktegesetz fallen. Für das Errichten, Betreiben,
Anwendung und Instandhalten von Medizinprodukten
ist die Medizinprodukte-Bettreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten. In § 4 MPBetreibV werden die
Anforderungen an die Instandhaltung präzisiert, so ist z. B.
die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder
steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter
Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg
dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die
Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder
Dritten nicht gefährdet wird.
Die mit der Instandhaltung Beauftragten (= Fußpfleger,
die Medizinprodukte einsetzen) müssen aufgrund ihrer
Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforder-
Geschäftsfeld Recht und Steuern
MB 2.09 Podologen/medizinische Fußpfleger | Aktualisierung: 25.11.2015
lichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten verfügen. Wurden die Sachkenntnisse nicht
bereits über die Podologenausbildung vermittelt, können
entsprechende ergänzende Schulungen besuchen werden,
wie sie z. B. von Verbänden und Bildungsträgern angeboten
werden.
 6. Wo finde ich die gesetzlichen
Regelungen?
Die aktuellen Fassungen
- des Podologengesetzes (PodG)
- der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podolo ginnen und Podologen (PodAPrV)
- das Gesetz über Medizinprodukte (MPG) und
- die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV)
finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de
 7. Wo bekomme ich weitere
Informationen?
Weitere Informationen und Hinweise auf Schulungen
erhalten Sie z. B. beim Zentralverband der Podologen und
Fußpfleger Deutschlands e. V., Internet: www.zfd.de, bzw.
beim Landesverband Sachsen unter www.zfd-sachsen.de.
Oder beim Deutschen Podologen Verband e. V. unter
www.podologen.de
Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service ihrer IHK nur erste
Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit
nicht übernommen werden.
Ansprechpartner
Industrie und Handelskammer zu Leipzig
Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig
Geschäftsbereich Dienstleistungen
Abteilung Finanzwesen
Nadja Engel
Telefon 0341 1267-1415
Telefax 0341 1267-1424
[email protected]
Seite 3