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FAHRSCHULEN aktuell 1|14 Das Rundschreiben der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs Sehr geehrte Wiener FahrschulinhaberInnen! Auch aus dem 2. Interaktiven Erfahrungsaustausch mit den FahrprüferInnen erhielten wir sehr positive Rückmeldungen aus dem Kreis der TeilnehmerInnen. Anfang März befasste sich die FVB-BG-Sitzung mit der Thematik der österreichweiten Grundumlagen-Vereinheitlichung bzw. Harmonisierung und wie mir scheint, sind wir bei diesem Langzeitthema in die Zielgerade eingelaufen. Die erste Unternehmer-Info-Veranstaltung fand heuer bei Toyota Austria in Wien Liesing statt und befasste sich mit den alternativen Hybridantrieben, deren Markterfolg bei Toyota bereits 1999 mit dem Modell Prius begann. Wir wurden in einem äußerst interessanten Workshop über die ökologischen und ökonomischen Vorzüge der Hybridtechnologie aufgeklärt. Demnächst werden die Wiener Fahrschulen die Möglichkeit haben, mehrere Modelle selbst in ihrer Fahrschule zu testen. Ende März wurde die mittlerweile traditionelle Tramway-Pressefahrt mit einigen WIFIFahrlehrer-KursabsolventInnen, Vertretern der Wiener Linien, Pressevertretern und im Beisein des Wiener Spartenobmannes für Transport und Verkehr mit nachfolgenden Medienartikeln in der Zeitschrift „Heute“ und „Wiener Wirtschaft“, durchgeführt. Vorsitzender: Herbert Wiedermann Geschäftsführer: Walter J. Gerbautz Sachbearbeiterin: Renate Bauer Schwarzenbergplatz 14, 1041 Wien T 01/514 50-3566, 3567 F 01/514 50-3569 E [email protected] W wko.at/wien/fahrschulen Ich freue mich, Sie bald wieder in einer unserer Info-Veranstaltungen begrüßen zu dürfen. Herbert Wiedermann Vorsitzender Die Bundestagung der „SOTRA“ Sondertrans- INHALT Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs port-Aufsichtsorgane, Anfang März d. J. im Beisein von Verkehrslandesrat Mag. Karl Wilfing und BSO Ing. Mag. Alexander Klacska sowie weiteren Verkehrssicherheits-Experten wurde von mehr als 100 TeilnehmerInnen aus ganz Österreich besucht. Nr. 1 | April 2014 Unternehmer-Info-Veranstaltung bei Toyota Frey Austria............................................................... 2 Interaktiver Erfahrungsaustausch für FahrschulinhaberInnen und FahrprüferInnen im WIFI Wien.................................................................................................... 3 Fachverbands-Berufsgruppensitzung der Fahrschulen am 5. März 2014 in Salzburg.................... 7 Tramway-Pressefahrt am 27. März 2014............................................................................................ 8 Was hat sich im Sozialbereich seit 1. Jänner 2014 geändert?........................................................... 9 Werbekampagne „A1 + L17“ läuft....................................................................................................... 10 Vier Fahrschulen erhielten Auszeichnung als klima:aktiv mobil Partner........................................ 10 Bereits 24 klima:aktiv mobil Fahrschulen in Österreich................................................................... 11 Die neue Pendlerverordnung ab 2014................................................................................................ 11 Pensionsberechnung ab 1. Jänner 2014: Kontoerstgutschrift.......................................................... 13 LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien und Niederösterreich.................................................... 13 Einstellen von Personal, aber richtig!................................................................................................ 15 Erreichbarkeit im Krankenstand........................................................................................................ 16 Auszug aus dem Protokoll der Ländertagung am 22. und 23. Oktober 2013 in Graz zur GZ BMVIT-170.303/0001-IV/ST4/20145................................................................................ 16 Inflations- und VPI-Entwicklung in Österreich ................................................................................. 16 VPI-Indexentwicklung für Dieselstoff / Inflations- und VPI-Entwicklung in Österreich.................. 17 Kollektivvertrag.................................................................................................................................. 17 Allgemeiner Verkehr........................................................................................................................... 18 Bundestagung 2014 - Sondertransport-Aufsichtsorgane, am 8. März 2014.................................... 18 Ehrung von Ing. Walter Köck im Palais Festetics............................................................................... 20 In Memoriam Ing. Peter Gerstinger.................................................................................................... 21 Neue Büroräumlichkeiten................................................................................................................... 21 wko.at/wien/fahrschulen.................................................................................................................... 23 FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 2 Unternehmer-Info-Veranstaltung bei Toyota Frey Austria Vorteile der Hybridtechnologie tt Steuerliche Vorteile: - € 400 Bundesförderung - keine Nova fällig - Plug-in: bis zu 2.000€ Geringe Wartungskosten Langlebigkeit der Komponenten (Bremsbelege, Ökoreifen, Zündkerzen, … ) Entfall bestimmter Komponenten (Anlasser, Lichtmaschine, Kupplung, Riemen , …) Im Rahmen dieser Veranstaltung am 19.02.2014 präsentierten die Vertreter von Toyota die geschichtliche Entwicklung des Hybridantriebes, die bei Toyota 1999 mit der Markteinführung der ersten Generation des Modells Prius begann. Gegenwärtig sind bereits 7000 Toyota-Hybridfahrzeuge auf Österreichs Straßen unterwegs. Die Hybridpalette von Toyota umfasst 5 ToyotaHybridmodelle, ein Plug-In-Modell des Typs Prius sowie 5 Lexus-Modelle mit HybridAntrieb. niedrige Kraftstoffkosten Ökobonus bei Versicherungen Versicherungs-Einstufung (z.B. in 99 PS-Klasse bei 136 PS Systemleistung) modernste Antriebstechnologie → 6 Millionen Hybridfahrzeuge 2 Im Rahmen dieses improvisierten Workshops wurden die Wiener FahrschulinhaberInnen über die ökologischen und ökonomischen Vorteile der Hybridtechnologie ausführlich informiert. Denn der Hybridantrieb ist längst keine Nischentechnologie mehr, sondern hat sich neben den herkömmlichen Triebwerken zur dritten vollwertigen Antriebstechnologie entwickelt. Toyota hat weltweit bis dato mehr als 6 Mio Hybridfahrzeuge verkauft und die Entwicklung geht nach oben. Herausgearbeitet wurde von den Referenten insbesonders der Aspekt des Umweltschutzes, aber auch die ökonomischen Aspekte, wie z. B., dass die Kupplung, Startermotor oder Getriebe in einem Hybridfahrzeug gar nicht vorhanden sind und somit altersbedingt kein Tausch von Bestandteilen anfällt. Versicherungsgesellschaften bieten sogenannte „Hybridboni“ an und auch von der am 01. März in Kraft getretenen Novaregelung sind Hybridfahrzeuge aufgrund der geringen CO2-Emissionnen nicht tangiert. Der Pressesprecher von Toyota Frey Austria, Sebastian Obrecht kündigte an, dass bei entsprechenden Interesse aus dem Wiener Fahrschulbereich, Toyota Frey Austria den Wiener Fahrschulen Toyota-Hybridmodelle, die für die Fahrschulausbildung adaptiert werden, im Laufe dieses Jahres zum Kennenlernen zur Verfügung stellen möchte. Bild Mitte v.l.n.r.: Ing. Gerhard Korpitsch und Flottenmanager Mag. Manuel Retter bei der Präsentation Die TeilnehmerInnen am Toyota-Hybridworkshop 3 Interaktiver Erfahrungsaustausch für FahrschulinhaberInnen und FahrprüferInnen im WIFI-Wien Auch bei den diesjährigen Interaktiven Erfahrungsaustauschen für FahrprüferInnen am 28. Februar und 12. März nahmen wieder mehrere FahrschulinhaberInnen teil und nutzten die Veranstaltung zu einem Dialog und Erfahrungsaustausch mit den Wiener FahrprüferInnen. PROGRAMMABLAUF 09.00 Uhr 09.05 Uhr 09.30 Uhr 10.45 Uhr 12.00 Uhr 13.30 Uhr 14.00 Uhr 15.30 Uhr 16.15 Uhr 17.00 Uhr Begrüßung aller Sachverständigen Mag. Leopold Bubak /MA 65, VS Herbert Wiedermann sowie GF Walter J. Gerbautz Erfahrungsaustausch und Reflexion von Beschwerdefällen Mag. Leopold Bubak/MA 65 Fahrprüferhandbuch –Fragen der Sachverständigen und Diskussion-Mag. Leopold Bubak/MA 65 Reflexion der Audits (Statistik, Mängelbesprechung)Dr. Markus Raab/MA 65 Themen zur Überprüfung von Krafträdern (Klasse A)Ing. Alois Gabat/MA 46 Die Weiterbildung – Vorstellung der Module 2014Dr. Markus Raab/MA65 Verkehrspsychologische Untersuchungen – Erfahrungsbericht zu Nachschulungen, Coachings, etc.Ing. Lorenz Schertler (Fahrprüfer und Verkehrspsychologe) Verkehrsrechtliche Neuerungen-Dr. Armin Kaltenegger Themen und Ablauf der Fahrprüfung zu den Klassen C95 und D95-Ing. Oliver Köck (Fahrschule Heinrich) Ende der Veranstaltung FACHGRUPPENNEWS 4 Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs v.l.n.r.: GF Walter J. Gerbautz, VS Herbert Wiedermann, SR Mag. Leopold Bubak, Dr. Markus Raab, Dr. Armin Kaltenegger Am Beginn der Veranstaltung begrüßten Vorsitzender Herbert Wiedermann und Geschäftsführer Walter J. Gerbautz namens der WKW und WIFI-Wien die TeilnehmerInnen und richteten gleichzeitig einen Dank an die Vertreter der MA 65, wie auch die anwesenden Vertreter der Wiener Verkehrsbehörden für die gute Zusammenarbeit im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit. Einleitend stellt SR Bubak den Programmablauf den Te i l ne hme r I n ne n vor, ehe er in seinem Referat über den Erfahrungsaustausch und die Reflexion von Beschwerdefällen überleitete. ▪▪ Prüfstatistik ▪▪ Prüfungsfahrzeuge der Klasse A (§ 7 FSGPV iVm § 2 FSG) ▪▪ Beginn/Ende der Fahrprüfung – Ort ▪▪ Beginn der Fahrprüfung – Teil C vor Teil B ▪▪ Kopf des Gutachtens ▪▪ Fahrtabbruch bei FahrleherInneneingriff Fahrprüferhandbuch: Fragen und Diskussion ▪▪ Gesamtkalkül Teil A und Teil B ▪▪ Verkehrsraum – Autobahn ▪▪ Doppelbewertung von Mängeln ▪▪ Behinderung/Gefährdung ▪▪ Blicktechnik bei Querungen ▪▪ Anhalten bei STOP-Tafel Dr. Markus Raab referierte über „Die Weiterbildung“, die „Reflexion der Audits“ und stellte die Module 2014 vor: ▪▪ § 10 Abs. 2 und 3 FSG-PV ▪▪ Selbstkontrolle im FSR ▪▪ Allgemeines zu den Modulen ▪▪ Modul I.2.1 Rechtliche Grundlagen ▪▪ Modul I.2.2 Technisch-Physikalische Grundlagen ▪▪ Modul I.2.3 Verkehrssinnbildung ▪▪ Modul I.2.4 Vertiefung ▪▪ Modul I.2.5 Ladungssicherung ▪▪ Modul II.10 Praktische Ladungssicherung ▪▪ Modul I.2.6 Klasse A ▪▪ Modul I.2.7 Klasse C + D ▪▪ Modul II.9 Ökonomisches Fahren Klasse C + D ▪▪ Modul I.2.8 Theorie der ökonomischen Fahrweise ▪▪ Modul II.4 Ökonomisches Fahren ▪▪ Modul II.2 Fahrsicherheitstraining Klasse B ▪▪ Modul II.3 Vertiefung Klasse B ▪▪ Modul II.5 Gruppenfahrt Klasse A ▪▪ Modul II.6 Fahrsicherheitstraining Klasse A ▪▪ Modul II.7 Vertiefung Klasse A ▪▪ Modul II.8 Übungen im Langsamfahrbereich Klassen C + D ▪▪ Modul II.10 Ladungssicherung ▪▪ Modul II.11 Prüfungssimulation ▪▪ Modul II.12 Hospitieren Ing. Alois Gabat von der MA 46 referierte zum Thema „Überprüfung von Krafträdern“ ▪▪ Wichtige Vorgabe im Fahrprüferhandbuch ▪▪ Vielfalt der Motorräder ▪▪ Technische Weiterentwicklung ▪▪ Fragen und Aufgaben für das jeweilige Prüfungsmotorrad Ing. Lorenz Schertler informierte die Te i l n e h m e r I n n e n über Verkehrsauffälligkeiten sowie Begleit- und Schulungsmaßnahmen Historische Entwicklung: ▪▪ 1990 Schulungsmaßnahmen bei LB-Entzug ▪▪ 1992 Nachschulung – ProbeführerscheininhaberInnen ▪▪ 2002 Nachschulungsverordnung ▪▪ 2009 Verkehrscoaching Dr. Armin Kaltenegger vom Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) referierte zu folgenden Themen: ▪▪ Änderungen im Kraftfahrrecht ▪▪ Änderungen im StVO-Bereich ▪▪ 10. FSG-PV-Novelle 5 ▪▪ 10. FSG-PV-Novelle: Prüfungsfahrzeuge AKlassen ▪▪ Grenzüberschreitende Strafverfolgung ▪▪ 31. KFG-Novelle (RL 2011/82/EU): Interna- tionale Strafverfolgung ▪▪ Neue Kennzeichen in der Steiermark ab 1. Juli 2013 (59. KDV-Novelle) ▪▪ 11. FSG-DV-Novelle Hauptunfallursachen 2012 ▪▪ Neues im Bereich StVO Hauptunfallursachen 2012 Hauptunfallursachen 2012 Neue Kenneichen in der Steiermark ab 1. Juli 2013 (59. KDV-Novelle) BM (Bruck/Mur) MZ (Mürzzuschlag) 25. StVO-Novelle Ausnahmen von der Radwegebenützungspflicht (§ 68 Abs 1a): Auf besonders gekennzeichneten Radwegen bzw. Geh- und Radwegen entfällt die Benützungspflicht. HB (Hartberg) FF (Fürstenfeld) FB (Feldbach) RA (Radkersburg) JU (Judenburg) KF (Knittelfeld) Bereits 2012 Bekannteste Begegnungszone Österreichs Benützungspflicht Keine Benützungspflicht 26. StVO-Novelle (Entwurf, am 29.01.2014 vom Plenum NR dem VA zugewiesen) Einführung eines Lkw-Fahrverbots • … am äußert linken Fahrstreifen … • … auf Richtungsfahrbahnen von Autobahnen mit mind. 3 Fahrstreifen FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 4 6 10. FSG-PV-Novelle: Prüfungsfahrzeuge A-Klassen A1 A2 A Ab 1.1.2014 (10. FSGPV-Novelle): • Einspurige Krafträder (ohne Beiwagen) • 115 – 125cm³ • Max. 11 kW • Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg (E-Bikes mind. 0,08 kW/kg) • Mind. 90 km/h Bauartgeschwindigkeit Ab 1.1.2014 (10. FSGPV-Novelle): • Einspurige Krafträder (ohne Beiwagen) • Mind. 395 cm³ • 20 – 35 kW • Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg (E-Bikes mind. 0,15 kW/kg) Bis Ende 2018: • Einspurige Krafträder (ohne Beiwagen) • Mind. 595 cm³ • Mind. 40 kW Ab 1.1.2019 (10. FSGPV-Novelle): • Mind. 595 cm³ • Mind. 50 kW • Eigengewicht > 175 kg • Leistungsgewicht von E-Bikes mind. 0,25 kW/kg Ausbildungsfahrten – L17 3. FSG-VBV-Novelle Übungsfahrten – L 15 ½ Mindestalter B: 17 ½ Wie L Antragstellung durch Bewerber Gesundheitliche Eignung Verkehrszuverlässigkeit Qualifizierter Begleiter Wie L17 T: 20 + 12 (26) UE + 1 (2) UE Einweisung P: 12 UE Basisschulung in Fahrschule T: 8 UE +1 UE Einweisung P: 6 UE (Vor- und Grundschulung) Kennzeichnung vorne + hinten 3 x 1.000 km Fahrten 1 x 1.000 km Nach 1.000 und weiteren 1.000 km: 1 UE Ausbildungsfahrt + mind. 1 UE individuelles Gespräch Begleitung durch Fahrschule Nach 1.000 km: 1 UE Beobachtungsfahrt T: 6* UE P: 3 UE + mind. 1 UE individuelles Gespräch Perfektionsschulung P: 4 UE + 1 UE Prüfungsvorbereitung 17 Prüfungsmindestalter B: 18 § 19 FSG; FSG-VBV Fundstellen § 122 KFG; § 65b KDV 7 Ing. Oliver Köck informierte zum Thema Ablauf der Fahrprüfung zu den Klassen C95 und D95 ▪▪ Ablauf der FSbzw. Berufskraftfahrer-Prüfung: Dauer FS-Prüfung – 45 Minuten Danach C95/D95 – 45 Minuten Danach Prüfung Klasse CE – 45 Minuten ▪▪ Das Prüferhandbuch ▪▪ Die Prüfungsthemen ▪▪ Was muss ein LKW-Lenker eigentlich mitführen? ▪▪ Ausstattung von Prüfungs-Fahrzeugen und Wiederholung Einheitlicher Fragenkatalog Schriftlicher Teil in der Fahrschule (PCPrüfung) Integration in das FSR ▪▪ Weiterbildung einheitliche Modulaufteilung vereinfachte Bestätigungen neue Voraussetzungen für Ausbildner Anbindung an das FSR Alle Präsentationen finden Sie mittels folgendem „Pfad“: https://w4.wien.gv.at/ Benutzername: MA65_FS_User Kennwort: VerkehrRecht65 (bestätigen mit der Enter-Taste) Links oben: öffentliche Darunter: MA 65 (anklicken) Darunter: Fahrprüfungen 2014 ▪▪ Grundqualifikation – Forderungen österreichweit einheitlicher Ablauf der Grundqualifikation Verkürzung der Fristen von Anmeldung Fachverbands-Berufsgruppensitzung der Fahrschulen am 5. März 2014 in Salzburg Folgende Themen wurden besprochen - auszugsweise: ▪▪ Harmonisierung der Grundumlagen österreichweit ▪▪ Werbekampagne „A1 und L17“ ▪▪ Prüfungsfragen – Änderungen und Neuerstellung v.r.n.l.: Strasser, Hausherr-OÖ, Karner-Bgld. (nicht im Bild), Germann-Frener, Refenner-Vbg., Ebner, Wiedermann – WKÖ-FVB-Wien, Moises, Hirnsperger-Sbg., Gerbautz – Wien (nicht im Bild), Matzhold- Stmk., Klinger – FVB-Wien FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 8 Tramway-Pressefahrt am 27. März 2014 v.l.n.r.: Instruktor Peter Auinger, Chefinstruktor Thomas Linsmeier, Dir. DI Eduard Winter, die AbsolventInnen des WIFI-Fahrlehrerkurses, GF Walter J. Gerbautz, Spartenobmann KommR Reinhard Fischer, WIFI-Kursleiter Dr. Gregor Bartl Wiener FahrschullehrerInnen Straßenbahnen steuern Wiener Linien kooperieren mit Fachvertretung der Fahrschulen der WKW Kurz nach ihrer Ausbildung am WIFI-Wien werden auch heuer wieder rund 50 angehende FahrlehrerInnen das Auto gegen eine Wiener Straßenbahn tauschen. In Begleitung eines Ausbildners der Wiener Linien werden den neuen FahrlehrerInnen die Herausforderungen eines Straßenbahnfahrers im Wiener Stadtverkehr veranschaulicht. Die Erfahrungen sollen dann an ihre FahrschülerInnen weitergegeben werden. Ziel ist es, durch die Instruktor Peter Auinger gibt gezielte Anweisungen vor und während der Schulungsfahrt Sensibilisierung der FahrzeuglenkerInnen, für mehr gegenseitiges Verständnis und Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen. Bewährte Kooperation Bereits mehr als 750 FahrlehrerInnen haben in den vergangenen Jahren an diesem Projekt teilgenommen. Die Wiener Linien und die WKW-Fachvertretung der Wiener Fahrschulen sehen diese Kooperation als wertvollen Beitrag zur Verbesserung des Miteinanders im Stadtverkehr. „FahrlehrerInnen sind wichtige BotschafterInnen für neue AutofahrerInnen. Wir wollen ihnen hautnah zeigen, welchen Herausforderungen sich unsere Staßenbahn- Von der sicheren Handhabung des „Totmannknopfes“ hängt das Wohl der Tramwayfahrgäste ab; dafür ist das Lenken obsolet! fahrerInnen täglich stellen müssen und wie wichtig Verständnis und Rücksichtnahme im Straßenverkehr ist“, erklärt Eduard Winter, Geschäftsführer der Wiener Linien. „Nach dem Projekt können die FahrlehrerInnen ihre Erkenntnisse im Rahmen der Fahrschulausbildung den angehenden AutofahrerInnen mitgeben“, so Herbert Wiedermann, Vorsitzender der Fachvertretung Wien der Fahrschulen. Der Vorsitzende der Fachvertretung Wien Herbert Wiedermann mit den begeisterten WIFIFahrlehrer-KursabsolventInnen 9 Was hat sich im Sozialbereich seit 1. Jänner 2014 geändert? Pensionen Pensionskonto Mit 1.1.2014 wird für alle ab 1955 geborenen Versicherten, die bis zum 31.12.2004 zumindest ein Versicherungsmonat erworben haben, eine Kontoerstgutschrift erstellt. Alle bis 2013 erworbenen Versicherungsmonate werden zusammengeführt und in Form der Kontoerstgutschrift ins neue Pensionskonto übertragen. Das Pensionskontosystem ermöglicht eine effektive Vorausberechnung der individuellen Pensionen. Die einzelnen Pensionen werden für die Versicherten verständlich, transparent und nachvollziehbar. Die Höhe der Kontoerstgutschrift wird allen Versicherten vom jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträger im Laufe des Jahres 2014 schriftlich mitgeteilt. Weiters können Versicherte künftig ihre Kontostände jederzeit online abfragen oder erhalten sie auf Antrag vom Pensionsversicherungsträger zugeschickt. Langzeitversicherungspension („Hacklerpension“) ▪▪ Mit 1.1.2014 steigt das Antrittsalter dieser Pensionsart für Frauen von 55 auf 57 Jahre, für Männer von 60 auf 62 Jahre an. ▪▪ Künftig werden nur mehr Beitragsjahre auf Grundlage einer aktiven Erwerbstätigkeit, Kindererziehungszeiten, Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten anerkannt. ▪▪ Schul- und Studienzeiten, Zeiten eines Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezuges sowie Zeiten einer freiwilligen Versicherung werden für die Erreichung der Wartezeit (40 bzw. 45 Versicherungsmonate) ab Jahrgang 1954/1959 nicht mehr berücksichtigt. ▪▪ Zudem fällt für ab 1.10.1952 geborene Männer und ab 1.1.1955 geborene Frauen ein Abschlag von 0,35 Prozent pro Monat (4,2 Prozent pro Jahr) an, der zwischen dem Stichtag und dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt, höchstens jedoch 15 Prozent. Korridorpension Für die Korridorpension müssen – neben den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – bei einem Pensionsstichtag ab 1.1.2014 mindestens 462 Versicherungsmonate (38,5 Jahre) vorliegen. Bei einem Pensionsstichtag 2013 sind mindestens 456 Versicherungsmonate (38 Jahre) ausreichend. Die Anspruchsvoraussetzungen der erforderlichen Versicherungsmonate für die Korridorpension werden bis 2017 schrittweise weiter angehoben und betragen ab dann 480 Versicherungsmonate (40 Jahre). Sozialversicherung Überbrückungshilfe Durch eine Überbrückungshilfe gibt es ab 1.1.2014 eine neue finanzielle Unterstützungsmöglichkeit für Selbständige mit kleinem Einkommen. Diese können bei außergewöhnlichen, existenzbedrohenden Ereignissen eine Überbrückungshilfe bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bis spätestens 30. Juni 2014 beantragen. Unternehmern wird dabei teilweise die Beitragsschuld erlassen. Unter „außergewöhnlichen Ereignissen“ sind lange Krankheiten oder Naturkatastrophen zu verstehen. Selbständige in Pension können aus der Selbständigenvorsorge hinaus- bzw. hineinoptieren Selbständige, die zum 1.1.2014 eine Eigenpension beziehen, können von 1.1. bis 31.12.2014 gegenüber der SVA schriftlich erklären, keine Beiträge zur betrieblichen Selbständigenvorsorge (=“Abfertigung Neu“ für Selbständige; 1,53% des Einkommens) mehr zu leisten. Sie können danach über den angesparten Betrag verfügen. Selbständige, die zum 1.1.2014 noch keine Eigenpension beziehen, endet die Pflicht, in die betriebliche Selbständigenvorsorge einzuzahlen, mit dem erstmaligen Bezug der Eigenpension. Sie können binnen einem Monat in die Vorsorge hineinoptieren. Arbeitsmarktöffnung für Rumänen und Bulgaren Mit 1.1.2014 haben Bürger aus Rumänien und Bulgarien freien Arbeitsmarktzugang, sie dürfen damit bewilligungsfrei beschäftigt werden. Wie auch alle anderen EWR-Bürger müssen sie jedoch bei einem länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Anmeldebescheinigung einholen (§ 53 NAG). Somit gilt das Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nur mehr für Kroaten. AMS-Beihilfen Die Eingliederungsbeihilfe des AMS wird ausgeweitet: Sie steht für Männer schon ab 45 Jahren zu (bisher 50 Jahre). Die maximale Förderdauer wird auf 3 Jahre verlängert. Förderbar sind auch Personen nach einer Rehabilitation (statt der bisherigen befristeten Invaliditätspension). Klargestellt wird, dass die Eingliederungsbeihilfe mit anderen Unterstützungen kombiniert werden kann. EPU, die ihren ersten Mitarbeiter einstellen, erhalten bis zu einem Jahr einen Zuschuss zu den Lohnkosten. Diese befristete Förderung wird nun unbefristet verlängert. Näheres unter www.ams.at. Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014 Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht und in jedem Land ein Landesverwaltungsgericht treten an die Stelle unabhängiger Verwaltungssenate der Länder und zahlreicher Sonderbehörden des Bundes. Die Mitwirkung der Interessenvertretungen durch Laienrichter bleibt erhalten – etwa in den Bereichen Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung, Sozialversicherung und Behinderteneinstellungsgesetz. FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 4 10 6 Werbekampagne „A1 + L17“ läuft... Bitte machen Sie bei der Bewerbung dieser Aktion mit! Die Werbekampagne „Es geht wieder gemeinsam – Motorrad- und Autoführerschein“ (A1 + L17) startete mit 1. März 2014 österreichweit. Wir ersuchen Sie um aktive Unterstützung der Kampagne in den kommenden Wochen vor Beginn der heurigen Motorradsaison. Als Informationsmaterial werden sämtlichen Fahrschulen einige Plakate zum Aufhängen sowie Flyer zur gezielten Verteilung zur Verfügung gestellt. Die Kampagne samt Gewinnspiel läuft in ausgewählten Zeitungen, im Fernsehen sowie auf Onlineplattformen im Internet. sam – r gemein wiede Es geht - und d a r r o t Mo hein. c s r e r h Autofü L17 Der Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs führt diese Aktion gemeinsam mit dem Fachausschuss Zweiradhandel im Bundesgremium Fahrzeughandel der WKÖ durch. Zielgruppe der Werbekampagne sind Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte, die über die Vorzüge der Kombination von A1 + L17 mit einem gemeinsamen Ausbildungsbeginn ab 15 ½ Jahren informiert werden sollen. A1 A1 und L17: der günstigste Ausbildungsweg für A und B ab 15 ½ Jahre r ie fre Mit dem Motorrad unabhängig! Ob Parkplatzsuche oder Stau in der City, auf 2 Rädern hast Du immer einen Vorsprung. Unterwegs mit dem Gefühl der Freiheit auf Deinem Motorrad. Alles aus einer Hand. Fahrschulen bieten den L17 und den Motorradführerschein A1 als gemeinsames Paket an und das schon mit 15 ½ Jahren! Die Theorieausbildung für A1 und B muss nur einmal gemacht werden. Die praktische Fahrprüfung für A1 ist ab dem 16. Geburtstag und für B ab dem 17. Geburtstag möglich. her einfac günst Motivation und Ziele der Werbeinitiative sowie Detailinformationen entnehmen Sie der Anlage. Werbematerial kann überdies online heruntergeladen und vervielfältigt werden. Durch Ihre Mitwirkung tragen Sie zu einem erfolgreichen Gelingen der Kampagne bei. Herzlichen Dank im Voraus! Motorrad- und Autoführerschein geht gemeinsam! Mach zwei Scheine günstig im Kombi-Angebot. Das erspart Dir viel Zeit und Geld. iger Fachausschuss Zweiradhandel | BG Fahrzeughandel | WKÖ FV der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs | WKÖ Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien Nähere Infos unter www.rideattack.at Vier Fahrschulen erhielten Auszeichnung als klima:aktiv mobil Partner Der Verkehr ist eine der größten Herausforderungen für die Klima- und Energiepolitik. Wir wollen noch mehr Betriebe zum Klimaschutz motivieren und bei umweltfreundlichen Mobilitätsvorhaben unterstützen, betonte Umweltminister Dipl.Ing. Andrä Rupprechter bei der internationalen klima:aktiv mobil Konferenz, bei der der Fachverband der Fahrschulen als Co-Veranstalter fungierte. Umweltminister Rupprechter zeichnete vier Fahrschulen für ihr Engagement in Sachen Umweltschutz aus: Die Fahrschule Easy Drivers Alfred Skarabela, die Fahrschule Karlsplatz Oliver Bennier, die Fahrschule Kirchbach Ing. Johann Matzhold und die Fahrschule Oberpullendorf Dipl.Ing. Karl Karner erhielten als Projektpartner ein Zertifikat des Lebensministeriums für Fahrzeuganschaffungen (Elektro, Erdgas). Seit 2007 haben insgesamt bereits 3250 heimische Unternehmen im Rahmen Förderschiene Minister DI Andrä Rupprechter, BSO Mag. Alexander Klacska und FVB-Obmann Herbert Wiedermann zeichneten die Fahrschule Karlsplatz für ihr Engagement in Sachen Umweltschutz aus. klima:aktiv mobil umweltfreundliche Mobilitätsmaßnahmen umgesetzt, darunter auch heimische Fahrschulen, gratuliert Herbert Wiedermann, Obmann des Fachverbandes der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, den Ausgezeichneten (Fotogalerie). Unter folgendem Link können in die Fotogalerie blicken: http://www.apa-fotoservice. at/galerie/5134/seite/1 Minister DI Andrä Rupprechter, BSI Mag. Alexander Klacska und FVB-Obmann Herbert Wiedermann zeichneten die Fahrschule Skarabela für ihr Engagement in Sachen Umweltschutz aus. 11 Bereits 24 klima:aktiv mobil Fahrschulen in Österreich In Österreich sind 24 Fahrschulen als klima:aktiv mobil Fahrschulen zertifiziert. Als jüngste in der Reihe erhielt die Fahrschule Pannonia, Mag. Eva Bodingbauer-Juhasz, das Zertifikat von Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bei der internationalen klima:aktiv mobil Konferenz überreicht. Klima:aktiv mobil Fahrschulen erweisen sich als besonders umweltorientiert. Mindestens zwei Fahrlehrer im Unternehmen müssen zu zertifizierten SpritspartrainerInnen ausgebildet sein und die SpritsparInitiative unterstützt werden. Der bei der Ausbildung eingesetzte Fuhrpark weist einen besonders niedrigen CO2-Ausstoß aus. Es wird Information und Kontakt “Spritspar-Initiative“: EINLADUNG klima:aktiv mobil “Spritspar-Initiative“ (Servicestelle „Spritsparen“) Fachverband Fahrschulen Mag. Robin Krutak Österreichische Energieagentur Mariahilferstraße 136 1150 Wien T 01/586 15 24 - 175 E [email protected] W www.spritspar.at mindestens ein alternativ betriebenes Fahrzeug eingesetzt. Insgesamt müssen 14 Kriterien erfüllt werden, um sich als klima:aktiv mobil Fahrschule zu qualifizieren, gratuliert Herbert Wiedermann, Obmann des Fachverbands der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, der Fahrschule Pannonia aus Neusiedl am See zur Qualitätsauszeichnung. ZUM MITMACHEN! Günter A. Schmidt somo. Schmidt + Schmidt OEG Sonnenweg 5 1140 Wien T 01/979 33 38 [email protected] Ing. Josef Wintersteller Fachverband Fahrschulen Maxquellgasse 2 4820 Bad Ischl T +43 (0)6132/23405 E [email protected] Unter folgendem Link können Sie den Kriterienkatalog ersehen, um eine klima-aktiv-Fahrschule zu werden: http://www.klimaaktiv.at/mobilitaet/spritsparen/klima-aktiv-mobil-Fahrschule-/ kamfahrschule.html Die neue Pendlerverordnung ab 2014 Der Pendlerrechner kommt! Die im September veröffentlichte Pendlerverordnung beinhaltet neue Regelungen für die Pendlerförderung. Das zentrale Element ist der neue Pendlerrechner, der ab 2014 auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt werden soll. Der Online-Rechner berücksichtigt die neuen Kriterien der Verordnung, die im Einzelnen relativ komplex sind. Für Unternehmer und Dienstnehmer bleibt trotzdem zu hoffen, dass mit der Anwendung dieses Rechners die Handhabung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros endlich vereinfacht und die Rechtssicherheit erhöht wird. Die neue Verordnung soll ab 1. Jänner 2014 gelten. Ist es dem BMF zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen, den Rechner auf der Homepage zu installieren, bleibt vorläufig die alte Regelung bestehen. Sobald online allerdings gerechnet werden kann, sind die Berechnungen auf Basis der neuen Verordnung maßgeblich; rückwirkend ab 1. Jänner allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht benachteiligt wird. Die Ergebnisse des Rechners werden ausgedruckt und den Lohnunterlagen beim Arbeitgeber beigefügt. Eine Aufrollung hat bis spätestens 30. September 2014 zu erfolgen. Der Arbeitnehmer hat bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des Ergebnisses vom Pendlerrechner vorzulegen, auch wenn er bereits in der Vergangenheit ein Formular L 34 abgegeben hat. Die einzelnen Kriterien für den OnlinePendlerrechner: Die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Dabei wird jene Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen, die in der kürzest möglichen Zeit zurückgelegt werden kann. Oft gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (z. B. nehme ich die Bahn oder fahre ich mit dem Bus?). Dementsprechend ergeben sich unterschiedliche Wegstrecken von der Wohnung zur Arbeit bzw. auch unterschiedliche Zeiterfordernisse. Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht, wobei Wartezeiten eingerechnet werden können. Dabei sind die Verhältnisse bis 60 Minuten vor bzw. bis 60 Minuten nach Arbeitsende heranzuziehen. Bei Gleitzeit ist die Dauer der optimalsten Verbindung im möglichen Zeitraum zu berücksichtigen. Ist die Benützung von „Öffis“ zumutbar, gelten die Streckenkilometer des öffentlichen Verkehrsmittels als Maß für die Wegstrecke für Pendlerpauschale und Pendlereuro; ist die Benützung von „Öffis“ unzumutbar, gelten die Kilometer der schnellsten Straßenverbindung. FACHGRUPPENNEWS 12 Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs Ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar oder unzumutbar? Der Online- Berechnung werden dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt: Dauernde starke Gehbehinderung (Ausweis § 29 StVO) Eintragung im Behindertenpass, dass Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit trifft nicht zu Zumindest für die Hälfte der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte (oder Arbeitsstätte - Wohnung) steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung trifft nicht zu Mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte trifft nicht zu Weniger als 120 Minuten aber mehr als 60 Minuten Zeitdauer für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte trifft zu Entfernungsabhängige Höchstdauer (=60 Min. + 1 Min.pro km) ist überschritten trifft nicht zu trifft nicht zu trifft zu trifft zu trifft zu trifft zu Weniger als 60 Minuten Zeitdauer für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte trifft zu UNZUMUTBAR ZUMUTBAR Großes Pendlerpauschale Kleines Pendlerpauschale Entfernung PP pro Monat Entfernung PP pro Monat Mind. 2 km (ohne Rundung) 31 € Mindestens 20 km (ohne Rundung) 58 € Mehr als 20 km (gerundet) 123 € Mehr als 40 km (gerundet) 113 € Mehr als 40 km (gerundet) 214 € Mehr als 60 km (gerundet) 168 € Mehr als 60 km (gerundet) 306 € Neu ist die „Entfernungsabhängige Höchstdauer“ als Vergleichsmaßstab bei Fahrtzeiten zwischen 60 und 120 Minuten. Diese beträgt 60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer der Fahrstrecke (höchstens 120 Minuten) und wird der tatsächlichen Dauer gegenübergestellt. Ist die tatsächliche Dauer länger als die „Entfernungsabhängige Höchstdauer“ wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, andernfalls bleibt sie zumutbar. Definition des Begriffs „Familienwohnsitz“ Der Familienwohnsitz ist dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein, wo sich die Familie oder Partner aufhält. Zusätzlich zu den engsten persönlichen Beziehungen ist ein eigener Hausstand erforderlich; darunter ist eine Wohnung zu verstehen ist, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht. Diese Information ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Wien: Wien, T 01/514 50-1057 13 Pensionsberechnung ab 1.1.2014: Kontoerstgutschrift Personenkreis - Inhalt - Berechnung - Vergleichsbetrag Kontoerstgutschrift ersetzt Parallelrechnung Derzeit erfolgt die Pensionsberechnung für die Jahrgänge ab 1955 im Rahmen einer Parallelrechnung. Dabei wird die Pension sowohl nach dem Recht aufgrund der Pensionsreform 2003, als auch nach dem neuen APG-Recht berechnet, und zwar verhältnismäßig je nach Anzahl der vor und nach 2005 erworbenen Versicherungsmonate. Diese Parallelrechnung, die einen fließenden Übergang vom alten zum neuen Pensionsrecht gewährleistet entfällt ab dem 1.1.2014 und wird durch die Kontoerstgutschrift ersetzt. Kontoerstgutschrift Eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 ist für alle Personen zu ermitteln, die ▪▪ nach dem 31.12.1954 geboren sind und ▪▪ bis zum 31.12.2013 mindestens ein Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben. Dabei sind nur solche Versicherungsmonate relevant, die vor dem Inkrafttreten des APG, also vor dem 1.1.2005 entstanden sind. Tipp! Eine Kontoerstgutschrift ist nicht zu ermitteln, wenn der Versicherte ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG, also ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1.1.2005 vorliegen hat. Inhalt der Kontoerstgutschrift Sämtliche bisher erworbenen Versicherungszeiten werden mit einem fixen Wert berechnet. Daraus wird eine sogenannte Kontoerstgutschrift ermittelt und zum 1.1.2014 als Ausgangswert in das Pensionskonto übertragen. Die Vorteile des Pensionskontos liegen in sei- ner Transparenz und Übersichtlichkeit. Die Kontoerstgutschrift soll auch als Anreiz für einen späteren Pensionsantritt wirken. Berechnung der Kontoerstgutschrift Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift werden zum Stichtag 1.1.2014 der sogenannte Ausgangsbetrag sowie ein Vergleichsbetrag berechnet. Die Berechnung des Ausgangsbetrages erfolgt unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Versicherungszeiten, die nach den folgenden Parametern berechnet werden. ▪▪ Der Bemessungszeitraum beträgt 28 Jahre. Dabei werden zur Bemessung die höchsten 336 Monatsbeitragsgrundlagen herangezogen. Die Beitragsgrundlagen werden mit gesetzlich festgelegten Aufwertungsfaktoren vervielfacht. Diese Faktoren sind zusätzlich mit dem um 30 % erhöhten Prozentsatz des Anpassungsfaktors für das Jahr 2013 aufzuwerten, um Verluste aus dem verlängerten Durchrechnungszeitraum zu kompensieren. ▪▪ Kindererziehungszeiten werden mit dem individuellen Einkommen des Versicherten berücksichtigt. Dieses spiegelt sich entsprechend aufgewertet in der allgemeinen Bemessungsgrundlage wider. Letztere ist allerdings begrenzt, und zwar mit mindestens 122 % sowie mit höchstens 170 % des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes für das Jahr 2014. Das sind somit die Beträge von € 1.046,43 bzw. € 1.458,14. ▪▪ Der Steigerungsbetrag für je 12 Versicherungsmonate beträgt 1,78 %. Dies betrifft alle ab dem Eintritt in die Pensionsversicherung bis 31.12.2013 erworbenen Versicherungsmonate. Der Ausgangsbetrag ist unter der Annahme des erreichten Regelpensionsalters, daher also ohne Abschläge, zu berechnen. Vorsicht! Vor dem 1.1.2014 erworbene Teilpflichtversicherungsmonate nach dem APG und damit Versicherungszeiten aufgrund von Arbeitslosengeld-, Krankengeld- sowie Wochengeldbezug sind für die Berechnung der Kontoerstgutschrift nicht heranzuziehen. Vergleichsbetrag Der Vergleichsbetrag ist die fiktive Alterspension die nach den zum 31.12.2013 geltenden Bestimmungen, unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist. Er wird somit ebenfalls ohne Abschläge berechnet. Kontoerstgutschrift Der Ausgangs- und der Vergleichsbetrag werden einander gegenübergestellt und daraus die Kontoerstgutschrift berechnet. Dabei ist aber sichergestellt, dass die Kontoerstgutschrift von einer nach der bisherigen Parallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe zum 1. Jänner 2014 nicht mehr als maximal 3,5 % nach unten oder oben abweicht. Diese Verlust- bzw. Gewinndeckelung ist nach den Geburtsjahrgängen 1955 bis 1965 gestaffelt. Vorsicht! Die Kontoerstgutschrift ist bis längstens 30. Juni 2014 als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Gutschriften werden dadurch ersetzt. Tipp! Auf gesonderten Antrag des Versicherten ist über die Kontoerstgutschrift ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist spätestens bis 31.12.2016 zu stellen. Gegen den Bescheid ist eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht möglich. LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien und Niederösterreich LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien und Niederösterreich Ab 1. Juli 2014 gelten in Wien und NÖ neue LKW-Fahrverbote für Euro 1-LKW Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) sieht vor, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten von bestimmten Luftschadstoffwerten (Überschreitung der Anzahl der Tage mit erhöhter Feinstaubbelastung) die Landeshauptleute Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität setzten müssen. Diese Überschreitungen hat es in den vergangenen Jahren gegeben. Die drei Landeshauptleute von Wien, NÖ und dem Burgenland haben daher solche Maßnahmenkataloge erlassen. In den so genannten Maßnahmenkatalogen der einzelnen Länder sind Gebiete definiert, die saniert werden müssen. Neben den Maßnahmen für Anlagen (Partikelfilter) enthalten alle Maßnahmenkataloge auch Verkehrsmaßnahmen. Diese Verkehrsmaßnahmen gelten seit 1.7.2008 und sind von den aktuellen Schadstoffwerten unabhängig! ler Gewichtsklassen mit einem Euro-1-Motor, die bis 1995 - 1997 zugelassen werden durften. Ab 1. Jänner 2016 werden auch Fahrten mit Euro 2-LKW und Sattelzugfahrzeugen verboten sein. Diese durften bis 1999 - 2001 zugelassen werden. Generelle Ausnahmen, wie sie derzeit gelten, wird es nur mehr für LKW mit teuren Spezialaufbauten geben. Welche LKW darunter fallen, wird derzeit noch verhandelt. Ab 1. Juli 2014 wird in Wien und im Osten von NÖ das LKW-Fahrverbot für LKW verschärft! Alle jüngeren Lkw, die noch eingesetzt werden dürfen, müssen ab 1. Jänner 2015 mit einer Plakette gekennzeichnet werden, die man bei Autowerkstätten erhält und die einmalig etwa 30 Euro kostet. Diese Plakette wird man Dies betrifft Lkw und Sattelzugfahrzeuge al- FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs sinnvollerweise bei der nächsten jährlichen Überprüfung des Lkw anbringen lassen. Betroffenes Gebiet Wien: ganzes Bundesland NÖ: das Sanierungsgebiet Wiener Umland: ▪▪ im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden Bad Deutsch-Altenburg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria Ellend, Höflein, Petronell-Carnuntum, Rohrau, Scharndorf, Trautmannsdorf an der Leitha; ▪▪ im Bezirk Gänserndorf die Gemeinden Aderklaa, Andlersdorf, Deutsch-Wagram, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf; ▪▪ im Bezirk Korneuburg die Gemeinden Bisamberg, Hagenbrunn, Korneuburg, Langenzersdorf; (die Gemeinden Ernstbrunn, Großmugl, Sierndorf und Hausleiten sind irrtümlich genannt und sollen bei der nächsten Novelle entfernt werden) ▪▪ im Bezirk Mödling die Gemeinden Achau, Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Münchendorf, Vösendorf, Wiener Neudorf; ▪▪ im Bezirk Wien Umgebung die Gemeinden Fischamend, Gerasdorf bei Wien, Himberg, Schwechat, Ebergassing, Klein-Neusiedl, Klosterneuburg, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Maria-Lanzendorf, Rauchenwarth, Schwadorf, Zwölfaxing; Burgenland: ganzes Bundesland, jedoch nur LKW Baujahr 1991 und älter Betroffene LKW: Das Fahrverbot enthält keine Einschränkung bezüglich der Gewichtsklasse der LKW. Daher sind auch Fahrten mit alten Klein- und Kleinst-LKW verboten (z.B. Fiskal-LKW, Kleintransporter, Business-Vans oder Geländewagen, die als LKW zugelassen sind). Da die Fahrverbote für LKW und Sattelzugfahrzeuge gelten, sind Sonderkraftfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile) nicht vom Fahrverbot betroffen. Nur jene Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsschein die Eintragung Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeug aufweisen, sind vom Fahrverbot betroffen! Die wichtigste Ausnahme für die Wirtschaft: Generelle Ausnahmen (Auszug) für das Burgenland: Hier gelten noch die alten Ausnahmen, die in einer früheren Fassung des IG-L enthalten waren. Vom Fahrverbot sind ausgenommen: ▪▪ gewerbliche Fahrten, die ▪▪ zum Zweck einer Ladetätigkeit durchgeführt werden, ▪▪ im Sanierungsgebiet, aus dem Sanierungsgebiet hinaus und in das Sanierungsgebiet hinein. In Wien und in NÖ gelten diese Ausnahmen jedoch nicht mehr! Auch im Burgenland könnte es noch 2014 zu einem strengeren LKW-Fahrverbot kommen (genauso wie in Wien und NÖ). Generelle Ausnahmen (Auszug): ▪▪ Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, LKW im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall (gilt auch für LKW, die in deren Auftrag fahren) ▪▪ Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (nur land- oder forstwirtschaftliche Haupttätigkeit), ▪▪ Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Ausnahmegenehmigung, mit IG-L Kennzeichnung) ▪▪ Lkw bis 12 t hzG mit Euro-1-Motor (oder besser), die im Werkverkehr im Sanierungsgebiet durch Unternehmer verwendet werden, deren gesamte Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lkw umfasst (mit IG-L Kennzeichnung) ▪▪ Bestimmte Fahrzeuge zum Flugplatzbetrieb Ausnahmen in den Maßnahmenkatalogen in Wien und NÖ: ▪▪ NÖ: Bei Nachweis für Einhaltung PM10Werte (z.B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung) ▪▪ LKW mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten ▪▪ Wien: Fahrzeuge nach Schaustellerart (= für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist) ▪▪ NÖ: Fahrzeuge die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind ▪▪ Historische Fahrzeuge (erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, entweder Baujahr vor 1955 oder älter als 30 Jahre und die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen) ▪▪ NÖ: Heeres-Kfz, Fahrzeuge im öffentlichen Interesse ▪▪ NÖ: Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten. 4 14 6 Bei der Frage, welche LKW teure Spezialaufbauten haben (und daher von Gesetz wegen vom Fahrverbot gar nicht betroffen sind), gibt es einen Hinweis des Amts der NÖ Landesregierung: „Kraftfahrzeuge mit eigens angefertigten Aufbauten, wie Tankwägen, Betonmischwägen und Kehrmaschinen, Kraftfahrzeuge mit spezieller technischer Ausrüstung (Messtechnikfahrzeuge) und Silo-LKW.“ Aus Wien liegt uns die Meinung vor, dass damit Aufbauten gemeint sind, die einen hohen Wert haben. Hier werden in den nächsten Monaten noch weitere Detailgespräche folgen. Aus überwiegend öffentlichem Interesse kann auch eine individuelle, zeitlich befristete Ausnahmebewilligung für Fahrten durch das Sanierungsgebiet beantragt werden. Dies ist bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat des Sanierungsgebietes zu beantragen. Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für drei Jahre zu erteilen. Verkehrszeichen Alle Fahrverbote (Maßnahmenkataloge) wurden im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Fahrverbote gelten unmittelbar auf Grund der Kundmachung. Eine Aufstellung von eigenen Verkehrszeichen mit Fahrverboten wird nicht erfolgen. Kennzeichnung von Fahrzeugen Im Wiener Maßnahmenkatalog ist ausdrücklich festgeschrieben, dass alle jene LKW, die nicht vom Fahrverbot betroffen sind, mit einer Abgasklassenplakette zu versehen sind. Diese Plakette muss ab 1. Jänner 2015 auf allen LKW aufgeklebt sein. Daher empfehlen wir, die Pickerlüberprüfung im Jahr 2014 dazu zu nutzen, diese Plakette auf den LKW kleben zu lassen. Diese Plakette wird für neue LKW vom Händler ausgegeben, bei bereits zugelassenen LKW von einer Autowerkstatt (mit Berechtigung zur Pickerlkontrolle) ausgegeben. Die Plakette kostet € 2,50, für die Dienstleistung können die Betriebe eine Vergütung verlangen (geschätzte Kosten € 25,-). 15 Das Aufkleben auf der Innenseite der Windschutzscheibe (rechts oben in Fahrrichtung gesehen) darf bei LKW bis 3,5 t hzG nur vom Betrieb erfolgen. Bei LKW über 3,5 t hzG darf die Anbringung durch den Unternehmer oder seinen Mitarbeiter erfolgen. telzugfahrzeug, das in Wien unterwegs sein soll, mit einer Abgasklassenplakette versehen werden. So lassen sich die Kosten für die Anbringung verringern. Welche Abgasklasse der LKW/das Sattelzugfahrzeug hat, ermittelt die Werkstatt. Dazu kann sie in einer Datenbank auf www.akkp.at nachsehen oder in einem Erlass des Verkehrsministeriums. Da die Ergebnisse aus der akkp-Datenbank aufgrund mangelhafter Angaben in den Zulassungsscheinen nicht immer stimmen, empfehlen wir den Betrieben, sich schon vor Besuch der Werkstatt selbst zu informieren, in welche Abgasklasse ihr LKW fällt. Am sichersten erscheint derzeit die Abfrage nach der im Zulassungsschein unter V oder V9 angeführten Klasse des Abgasverhaltens (zB. 94/12 EWG oder 1999/102A/EWG). Wenn dieses Feld im Zulassungsschein leer ist, muss man im Typenschein nachsehen. Ein Suchen im Erlass nach dieser Klasse zeigt die richtige Abgasklasse an. ▪▪ Infos zu den Fahrverboten auf wko.at: wko.at/lkw-fahrverbote ▪▪ Amt der NÖ Landesregierung: www.noe.gv.at/umwelt/umweltschutz/ umweltrecht-allgemein/igl_fahrverbot_ lkw.html ▪▪ Amt der Wiener Landesregierung: www.wien.gv.at/umweltschutz/luft/fahrverbot.html ▪▪ Amt der Burgenländischen Landesregierung: www.burgenland.at/natur-umwelt/luftguete/luft ▪▪ Information zur IG-L-Novelle 2010 und deren Auswirkung auf die Maßnahmenkataloge www.wkw.at/docextern/Gütertransporteure/IGL/Novelle_zum_Immissionsschutzgesetz.pdf Fahrzeuge, für die eine individuelle Ausnahmebewilligung erteilt wurde, benötigen eine IG-L-Kennzeichnung, die von der Behörde ausgegeben wird. Die Kennzeichnung erfolgt so, dass bei LKW über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht (hzG) neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der Weitere Informationen: vorderen Kennzeichentafel und neben der hinten Kennzeichentafel des Anhängers, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser. Bei LKW bis 3,5 t hzG reicht eine Tafel neben der vorderen Kennzeichentafel, die IG-L-Tafel kann auch kleiner sein (Durchmesser mind. 15 cm). Tipp: Generell gilt, dass geeignete Nachweise für alle Ausnahmetatbestände (z.B. Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Lieferscheine, etc.) bei jeder Fahrt mitzuführen sind, damit sie bei Kontrollen durch die Polizei vorgewiesen werden können. Tipp: Bei der jährlichen Pickerlüberprüfung in der Werkstatt (§ 57a) sollte jeder LKW/jedes Sat- Diese Information ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Wien: Wien, T 01/51450-1040. Einstellen von Personal, aber richtig! Beim Einstellen von Personal ist eine Vielzahl gesetzlicher und kollektivvertraglicher Bestimmungen zu beachten. Ein kleiner Fehler kann schnell nachteilige und oft auch sehr kostspielige Auswirkungen für den Arbeitgeber haben. Darum ist es besonders wichtig, sich mit den wesentlichsten Themen, die bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses auftreten, rechtzeitig und eingehend zu befassen, um so unnötige Probleme möglichst zu vermeiden. In dieser Broschüre sind die relevanten arbeitsrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst. Sie soll Ihnen eine chronologische Hilfestellung bei der Aufnahme von Dienstnehmern bieten. Bevor Sie einen Mitarbeiter einstellen, setzen Sie sich jedenfalls mit folgenden grundlegenden Fragen auseinander: ▪▪ Welche wichtigen Vorschriften betreffend Gleichbehandlung sind bei der Stellenausschreibung zu beachten? ▪▪ Wann entstehen Vorstellungskosten und wie können sie vermieden werden? ▪▪ Worauf ist bei der Beschäftigung von Ausländern zu achten? ▪▪ Welche Beschäftigungsform ist geplant: Arbeiter oder Angestellter, Ferialpraktikant oder Ferialarbeitnehmer? ▪▪ Soll ein Lehrling ausgebildet werden? ▪▪ Welcher Kollektivvertrag kommt auf das Beschäftigungsverhältnis zur Anwendung? ▪▪ Was ist Inhalt eines Dienstzettels und welcher Unterschied besteht zum Dienstvertrag? ▪▪ Welche Vorteile hat eine Probezeit? ▪▪ Was ist beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu beachten? ▪▪ Welche Vorschriften sind bei der Krankenkassenanmeldung einzuhalten? ▪▪ Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor? ▪▪ Welche Daten müssen im Lohnkonto enthalten sein? Weitere ausführliche Informationen und Tipps sowie Muster und Formulare zum Thema Arbeits- und Sozialrecht finden Sie unter www.wko.at/arbeitundsoziales. FACHGRUPPENNEWS 16 Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs Erreichbarkeit im Krankenstand Eine aktuelle OGH-Entscheidung (OGH 26.11.2013, 9 ObA 115/13 x) setzt sich mit der Erreichbarkeit im Krankenstand auseinander. Die Aufforderung zur persönlichen Kontaktaufnahme kann manchmal zwar notwendig sein (z.B. bei der Übergabe von Betriebsmitteln wie Schlüssel zum Firmenfahrzeug oder FirmenLaptop) aber auch hier kann in Einzelfällen – wie im vorliegenden Fall – der Arbeitnehmer die persönliche Kontaktaufnahme verweigern, ohne eine Entlassung zu riskieren (insbes. bei Vorliegen eines Burn-Out-Syndroms). Denkbar sind Fälle, wenn es sich um dringend benötigte Informationen handelt, über die ausschließlich der erkrankte Mitarbeiter verfügt und die auf andere Art und Weise nicht bzw. nur mit erheblichen (finanziellen) Aufwand eingeholt werden können. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Mitarbeiter nur dann im Krankenstand für Auskünfte verfügbar sein muss, wenn Bei der Wahl der Mittel zur Kontaktaufnahme lässt der OGH dem Arbeitgeber freie Hand. Da der Arbeitgeber in der Praxis aber nicht immer Kenntnis über den Grund der Erkrankung hat, wäre daher Unternehmen zu raten, zuerst immer die schonendste Form der Kontaktaufnahme, also Telefon, SMS oder E-Mail, zu wählen. ▪▪ Der Arbeitgeber konkretisiert, um welche Informationen es sich handelt und ▪▪ aus dem Fehlen der Informationen ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Auszug aus dem Protokoll der Ländertagung am 22. und 23. Oktober 2013 in Graz zur GZ BMVIT-170.303/0001-IV/ST4/20145 § 108 Bewilligung zum Ausbilden von Bewerben um eine Lenkberechtigung Es wird angefragt, ob bzw. wann mit einem „Fahrschulgesetz“ zu rechnen ist und ob es zur „Fahrschul GmbH“ kommen wird. Wird ein „Qualitätsgütesiegel“ für Fahrschulen eingeführt werden? Ergebnis: Es ist kein eigenes Fahrschulgesetz geplant. Sehr wohl aber Reformen im Fahrschulbereich, bei denen auch die Frage der Fahrschulbewilligung für juristische Personen diskutiert wird. Weiters sollen Qualitätssicherungsvorschriften im Fahrschulbereich Gegenstand dieser Reformen sein. Es gibt aber noch keine Einigung über die konkreten Punkte, die letztendlich in den Entwurf einer KFG-Novelle aufgenommen werden sollen. § 112 Abs. 4 - Schulfahrzeuge: Schulfahrzeuge sind bei Errichtung der Fahrschule zu genehmigen. In weiterer Folge sind Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines nur noch anzuzeigen. zählt das Vorhandensein von Schulfahrzeugen zu den sachlichen Voraussetzung für die Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule. Die Ausbildung mit dem Fahrzeug des Kandidaten ist nur bei Vorliegen von besonderen Gegebenheiten, wie z. B. bei Verwendung bei dieser Revision eine Methodenänderung für den VPI durchgeführt. Wiebei beim HVPI seit eines Ausgleichkraftfahrzeuges, dem durch mehreren üblich, auch der VPI als Kettenindex eine berechnet. Ein wichtiger besondere Vorrichtungen KörperbehindeDürfen dabei auch Fahrzeuge (vorJahren allem Mo-wird nun Vorteil zum Festbasisindex besteht darin, dass kleinere Änderungen des Warenkorbes und der torräder), welche auf Fahrschüler rung des Lenkers Gewichtungzugelassen nun jährlich durchgeführt werden können. ausgeglichen werden kann, zulässig. sind, als Schulfahrzeuge angezeigt bzw. akQuelle: STATISTIK AUSTRIA zeptiert werden? Bei Motorrädern wird sich diese Möglichkeit Um diesbezüglichen Erfahrungsaustausch darf Die Entwicklungen stellen sich grafisch wie folgt dar: nur in speziellen Ausnahmefällen bieten, wenn ersucht werden. z.B. wegen der Körpergröße nur ein ganz speVerbraucherpreisindex (VPI 2010) zielles Motorrad gelenkt werden kann, das der Ergebnis: 110,0 Kandidat bereits besitzt und der Fahrschule Es sollte nicht generell möglich sein, dass 109,0 Kandidaten ihre Fahrzeuge den Fahrschulen zum Zwecke seiner Ausbildung zur 109,2 Verfügung 108,0 als Schulfahrzeuge für ihre eigene Ausbildung stellt. 108,5 108,4 108,5 108,3 108,5 107,9 108,1 108,1 107,8 107,0 107,7 zur Verfügung stellen. Gemäß § 110 und § 112 107,6 durchgeführt. Wie beim HVPI seit bei dieser Revision eine Methodenänderung für den VPI mehreren Jahren üblich, wird nun auch der VPI als Kettenindex berechnet. Ein wichtiger Vorteil zum Festbasisindex besteht darin, dass kleinere Änderungen des Warenkorbes und der Gewichtung nun jährlich durchgeführt werden können. 106,0 106,9 105,0 Inflations- und VPI-Entwicklung in Österreich Quelle: STATISTIK AUSTRIA Die Entwicklungen stellen sich grafisch wie folgt dar: Quelle: STATISTIK AUSTRIA, eigene Darstellung 109,0 109,2 108,0 108,1 108,1 107,8 107,9 107,6 107,7 107,0 106,0 108,5 108,4 108,5 108,3 108,5 106,9 Prozent Verbraucherpreisindex (VPI 2010) 110,0 3,0 2,5 2,0 2,5 1,5 1,0 0,5 0,0 Inflation in % zum Vorjahr 2,3 2,0 2,3 2,2 2,0 1,8 1,7 1,9 1,4 1,4 1,6 1,5 105,0 Prozent Quelle: STATISTIK AUSTRIA, eigene Darstellung 3,0 2,5 2,0 2,5 1,5 1,0 0,5 0,0 Quelle: STATISTIK AUSTRIA, eigene Darstellung Inflation in % zum Vorjahr 2,3 2,0 2,3 2,2 Die aktuellen und monatlich aktualisierten Werte sind auch unter www.dietransporteure.at (Güterverkehr/Statistik/Indizes) abrufbar! Freundliche Grüße 2,0 1,8 1,7 1,9 1,4 1,4 1,6 1,5 Mag. Peter Tropper (FV-Geschäftsführer) 17 VPI-Indexentwicklung für Dieselstoff / Inflations- und VPI-Entwicklung in Österreich VPI-Indexentwicklung für Dieseltreibstoff Dieselpreise laut BMWA Jän. 2013 - Feber 2014 Jän. 2013 - Feber 2014 Datum Wert Datum Wert Jän. 13 179,2 14.01.2013 1,384 Feb. 13 181,4 18.02.2013 1,406 März 13 177,9 18.03.2013 1,364 April 13 175,5 15.04.2013 1,345 Mai 13 173,3 13.05.2013 1,337 Juni 13 174,3 17.06.2013 1,335 Juli 13 176,2 15.07.2013 1,368 Aug. 13 175,5 12.08.2013 1,347 Sep. 13 179,4 16.09.2013 1,379 Okt. 13 176,1 14.10.2013 1,363 Nov. 13 173,6 Dez. 13 175,5 18.11.2013 1,339 Jän. 14 173,2 16.12.2013 1,347 Feb. 14 173,2 13.01.2014 1,330 17.02.2014 1,333 17.03.2014 1,320 Kollektivvertrag Mit 1.4.2014 wird eine unterschiedliche Erhöhung von kollektivvertraglichen Gehältern und IST-Gehältern vorgenommen. Die kollektivvertraglichen Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer werden um € 40,-erhöht und jene der Büroangestellten werden um € 50,-- erhöht. Dies entspricht einer durchschnittlichen Anhebung bei den Fahrlehrern um 1,80 Prozent (untere Gehaltsstufe 2,1 Prozent) und einer durchschnittlichen Anhebung bei den Fahrschullehrern um 1,76 Prozent (untere Gehaltsstufe um 2,0 Prozent). Die durchschnittliche Anhebung bei den Büroangestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit beträgt 2,82 Prozent (unter Gehaltsstufe 3,25 Prozent) und bei Büroangestellten, die schwierigere Aufgaben selbstständig erledigen, liegt die durchschnittliche Erhöhung bei 2,63 Prozent (untere Gehaltsstufe 3,22 Prozent). Daraus abgeleitet steigen die Lehrlingsentschädigungen um 3,25 Prozent, d.h. in Beträgen sind das € 555,28 für Lehrlinge im 1. Lehrjahr, € 713,93 für Lehrlinge im 2. Lehrjahr und € 1.031,23 für Lehrlinge im 3. Lehrjahr. Die Erhöhung der IST-Gehälter liegt bei € 40,-- für Fahrlehrer, Fahrschullehrer und Büroangestellte. Die Zulagen für die Fahrschullehrer, Fahrlehrer werden erhöht. 1/b/1 Leiterzulage € 330,00 1/b/2 Theoriezulage € 6,30 2/b/1 A/F - Zulage € 3,00 2/b/2 C - Zulage € 2,30 2/b/3 E - Zulage € 3,30 2/b/4 D - Zulage € 2,70 2/b/5 R - Zulage € 2,30 XI. Gehaltsordnung A. Allgemeiner Teil. Punkt 11 Für die Vorrückung in das nächst höhere Berufsjahr wird die erste Elternkarenz im Dienstverhältnis, die nach dem 31.5.2013 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 9 Monaten (statt bisher 6 Monaten) angerechnet. Konkretisierung des Geltungsbereichs. Der Kollektivvertrag soll nur für Fahrschulbetriebe gem § 108 KfG zur Anwendung kommen, die Mitglied des Berufszweigs der Fahrschulen sind. Die Laufzeit des Kollektivvertrages beträgt 12 Monate. Die Langfassung des Kollektivvertrages für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs mit Gültigkeit ab 1.4.2014 ist ab sofort auf der Homepage des Fachverbandes im Members-Bereich unter Downloads erhältlich (auch als gelb hinterlegte Fassung mit den Änderungen). FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 4 18 6 Allgemeiner Verkehr - BG Allgemeiner Verkehr tagte bei TAXI 40100 Bei der am 13. Dezember 2013 in der Taxifunkzentrale 40100 stattgefundenen Berufsgruppensitzung des Allgemeinen Verkehrs wurden u. a. folgende Themen behandelt: Funktaxis ▪▪ Tarifänderungen im Taxigewerbe führen zu Umsatzrückgängen österreichweit ▪▪ Gutachten bestätigt: Bedarfsprüfung im Taxigewerbe ist unzulässig! ▪▪ Bindung an eine einzige Taxifunkvermittlung ist lt. OGH zulässig! ▪▪ App-Vermittler gewinnen Marktanteile! Sondertransporter ▪▪ Sondertransporterlass im Sommer 2013 kund gemacht ▪▪ Einsatz von österreichischen Staatsbürgern als beeidete Organe ▪▪ Verwendung von Blaulicht im Rahmen von Sondertransporten ▪▪ Problematik bei Einsatzfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen und Blaulicht ▪▪ Kontrolle der Sondertransporte durch die Verkehrspolizei/Erfahrungsbericht ▪▪ Bundestagung der Straßentransport-Aufsichtsorgane am 8.3.2014 ▪▪ Bundesdeutsche Polizeidelegation zeigt Interesse am „österreichischen Begleitmodell“ v.l.n.r.: Mag. Christian Holzhauser/Wien, Senator h.c. Walter J. Gerbautz, Mag. Elisabeth Klinger/FVB, Alexander Wolfgang Schwarz/Kärnten, Josef Trummer/Stmk., VS Johann Fellner/NÖ, Elke Stockreiter/Kärnten, FVB-Obmann Herbert Wiedermann, FVB-GF Dr. Stefan Ebner, Mag. Patricia Luger/NÖ, Erwin Leitner/Sbg. Bundestagung 2014 - Sondertransport-Aufsichtsorgane, am 08. März 2014 im Austria Trend Hotel Böck, in Brunn am Gebirge Folgender Pressetext wurde vom Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs verfasst (auszugsweise Wiedergabe): Sondertransport-Absicherung: Österreichisches Modell als Vorbild in Europa 10 Jahre unfallfreie Sondertransport-Begleitung mit privaten, beeideten Aufsichtsorganen. „Die Sondertransport-Abwicklung in Österreich funktioniert reibungslos. Die Überwachung bewilligungspflichtiger Transporte führen hierzulande ausschließlich Privatunternehmen mit beliehenen Straßentransport-Aufsichtsorganen durch. Jährlich werden etwa 30.000 Sondertransport-Fahrten ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer mit größter Professionalität abgesichert, wobei höchste Sicherheit gewährleistet ist“, so Johann Fellner, Obmann der Berufsgruppe des Allgemeinen Verkehrs. Österreich ist der einzige Staat in Europa, in dem zur Gänze private Straßentransport-Auf- Die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung von SOTRA-Begleitorganen sieht so aus! 19 sichtsorgane, die als „verlängerter Arm der Behörden“ agieren, die Verkehrsregelung bei der Absicherung von Großraum- und Schwerlasttransporten durchführen. „Eine Tatsache, die ganz Europa, insbesondere deutsche Bundesländer, nach Österreich blicken lässt“, betonte Alexander Klacska, Obmann der WKÖ-Bundessparte Transport und Verkehr, im Rahmen der Bundestagung 2014 der Straßentransport-Aufsichtsorgane. Die Privatisierung der Transportbegleitung – seit 2003 kommt keine Polizei mehr zum Einsatz - ist aus Aspekten der Verkehrssicherheit ein Erfolg. Die Statistiken weisen keinen Unfall bei Transportbegleitungen mit privaten, beeideten Straßentransport-Aufsichtsorganen auf. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung StVO werden ordnungsgemäß eingehalten. Von Blaulicht-Transporten bis zu TunnelSperren: Kompetenzen laufend erweitert Die Kompetenzen der privaten, beeideten Straßentransport-Aufsichtsorgane, die von den Landesregierungen regelmäßig bestellt bzw. vereidigt werden, konnten auf Initiative der Wirtschaft in den vergangenen Jahren laufend erweitert werden. StraßentransportAufsichtsorgane können mittlerweile Verkehre per Blaulicht regeln oder eigenverantwortlich Autobahntunnels und Gegenverkehrsbereiche sperren. NÖ-Verkehrslandesrat Mag. Karl Wilfing mit den Fahrschul-Geschäftsführern DI Dr. Stefan Ebner und Senator h.c. Walter J. Gerbautz Bundes-Berufsgruppen-Obmann Johann Fellner bei seinem Statement Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen harmonisieren Die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs müssen weiter verbessert und Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen harmonisiert werden. Statt dem nicht mehr zeitgemäßen „70er“-Tempolimit für Langgutfuhren und dem „60er“ für Lkw in der Nacht sollte ein 80 km/h-Tempolimit gelten, so Fellner. Großraum- und Schwertransporte, welche die allgemein zulässigen Maße bei Höhe, Länge und Gewicht nur geringfügig überschreiten, dürfen seit Sommer 2013 bereits mit dem sonstigen Regelverkehr mitfließen, wodurch sich Fahr- und Einsatzzeiten verkürzen. Unkomplizierte Beantragung auf www.sondertransporte.gv.at Von den Unternehmen ausgezeichnet angenommen wird die E-Government-Anwendung www.sondertransporte.gv.at, über die seit mittlerweile zwei Jahren die Beantragung von Sondertransport-Fahrten elektronisch vorgenommen werden kann. Antragsteller können jederzeit den Stand des Verfahrens einsehen. „Wochenlange Wartezeiten für die Unternehmen gehören damit der Vergangenheit an. In Österreich wird kein einziger Bescheid mehr in Papierform ausgestellt“, unterstrich Fellner. (PM) Viele interessierte SOTRA-UnternehmerInnen aus ganz Österreich waren der Einladung gefolgt Hochrangiger Besuch aus OÖ HR Dr. Peter Aumayr (li. i. Bild) sowie aus Salzburg BG – Obmann Erwin Leitner (Bildmitte) mit den Fahrschulvertretern FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 20 Ehrung von Ing. Walter Köck im Palais Festetics Im Rahmen eines Festaktes am 25.02.2014 im Palais Fetetics erhielt Ing. Walter Köck für seine Verdienste als langjähriger, engagierter Funktionär der Wirtschaftskammer Wien aus den Händen von WKW-Vizepräsident Dr. Paul Stuller die Silberne Ehrenmedaille samt Urkunde überreicht. Auszug aus der Laudatio: Von 1980 bis 2000 engagierte sich Ing. Köck als Interessenvertreter der Wiener Fahrschulen in der WKW und gehört seit 2010 erneut der neuen Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs als Fachvertreter an. Ing. Köck stellte während dieser langen Funktionärstätigkeit sein profundes Wissen sowohl der Fahrschulbranche als auch dem Fahrlehrernachwuchs uneigennützig zur Verfügung. Heuer feierte Ing. Köck sein 50-jähriges Jubiläum als Fahrlehrer. Seinen unermüdlichen Einsatz und Engagement hat die Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs bewogen, Herrn Ing. Köck mit der Verleihung der Silbernen Ehrenmedaille der Wirtschaftskammer Wien, entsprechend zu würdigen. Ein Dankes-Blumenstrauß von WKW Vize-Präs. Dr. Paul Stuller für die Gattin von Ing. Walter Köck Unter den ersten Gratulanten: WKW Dir. Mag. Heinz Wollinger, SO KommR Reinhard Fischer, WKW Vize-Präs. Dr. Paul Stuller 21 In Memoriam Ing. Peter Gerstinger Nach längerem Leiden ist er, wie er selbst immer betonte, im „Vertrauen auf die Unsterblichkeit der Seele und dem Kreislauf des ewigen Lebens“ am 26.01.2014 von uns gegangen. Peter Gerstinger wurde am 31.01.2014 im engsten Familienkreis verabschiedet. Er war der Fahrschulbranche über mehr als 3 Jahrzehnte mit Leib und Seele verbunden. Seit 1980 gehörte er dem Wiener Fachgruppen-Ausschuss und parallel dazu dem FachverbandsAusschuss an. Die Wiener Fahrschulen lenkte er von 1998 bis 2005 als Fachgruppen-Obmann und gleichzeitig stellte er seinen Erfahrungsschatz und sein Wissen dem Fachverbandsausschuss als Fachverbands-Obmann-Stv. zur Verfügung. Mit Trauer im Herzen müssen wir Ihnen die Nachricht vom Ableben unseres ehemaligen Fachgruppenvorstehers und langjährigen Ausschussmitglied KommR Ing. Peter Gerstinger übermitteln. Dem Spartenpräsidium Transport und Verkehr Wien gehörte er von 2000 bis April 2004 an und wurde anschließend zum Spartenobmann für Transport und Verkehr Wien berufen. Mit ihm wurde zum ersten Mal ein Vertreter der Wiener Fahrschulbranche im Rahmen der Wirt- schaftskammerorganisation zum obersten Repräsentanten der Wiener Verkehrswirtschaft. Nachdem sich Peter Gerstinger von der aktiven Funktionärstätigkeit in der Wirtschaftskammerorganisation zurückgezogen hatte, ereilte ihn bald darauf ein gesundheitlicher Schicksalsschlag, von dem er sich in den Folgejahren leider nicht mehr erholen konnte. Peter Gerstinger liebte eher die Stille und Zurückgezogenheit, er mied die Medienpräsenz und stellte seine Persönlichkeit nie in den Vordergrund. Er war ein äußerst korrekter, hilfsbereiter, vorbildlicher Kammerfunktionär, der sein Wissen und seinen großen Erfahrungsschatz der Verkehrswirtschaft und speziell seinen Wiener Fahrschulen bereitwillig zur Verfügung stellte. Für ihn galt die Transparenz in allen seinen Handlungen als oberste Maxime. Wir werden Peter Gerstinger, der Ende Jänner, nach tapfer ertragener Krankheit, friedlich von uns gegangen ist, stets in dankbarere Erinnerung behalten. Neue Büroräumlichkeiten Seit Anfang des Jahres erreichen Sie uns in der Lothringerstraße 8 (Hochparterre), 1040 Wien. Die Postadresse ändert sich jedoch nicht, diese lautet wie bisher: Schwarzenbergplatz 14, 1041 Wien. OFFIZIELLE BÜROERÖFFNUNG am Donnerstag, 13. Februar 2014, ab 16.00 Uhr, in den neuen Büroräumlichkeiten der Klein-Transporteure, der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs NEU!!! Eingang: Lothringerstraße 8 | 1040 Wien Sehr geehrte Damen und Herren, wir, die Vertreter der FG Wien der Klein-Transporteure und der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs freuen uns, Sie in unsere neuen kundenfreundlichen Büroräumlichkeiten einzuladen und mit Ihnen einen kurzen Gedankenaustausch zu pflegen. Seit Anfang des Jahres können unsere Mitglieder und BesucherInnen die neue Geschäftsstelle über einen separaten Eingang auf kurzem Weg erreichen. Die Postadresse bleibt unverändert! Wir laden Sie recht herzlich ein, uns am 13. Februar 2014, ab 16.00 Uhr in unserer neuen Büroeinheit zu besuchen. Kommen Sie vorbei, lernen Sie unser neues Umfeld kennen und Netzwerken Sie mit unseren Gästen. Wir würden uns freuen, Sie recht zahlreich begrüßen zu können. Mit freundlichen Grüßen Auch die BG-Vertreter der Wiener Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, Herbert Wiedermann und Mag. Christian Holzhauser, zeigen sich mit den neuen Räumlichkeiten sehr zufrieden. KommR Reinhard Fischer Fachgruppenobmann Walter J. Gerbautz Geschäftsführer Herbert Wiedermann Fachvertretungsvorsitzender Mag. Christian Holzhauser BG-Vorsitzender Wiener Fahrschulen ./. bitte wenden! FACHGRUPPENNEWS Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs 4 22 6 Offizielle Büroeröffnung am 13. Februar 2014 WKW-Präsidentin Brigitte Jank überzeugte sich selbst von der neuen Bürogemeinschaft und nahm die offizielle Eröffnung vor: v.l.n.r.: KT-Ehrenobmann Leopold Gasselich, WIFI-Kurator Dr. Anton Ofner, KommR Brigitte Jank, SO KommR Reinhard Fischer, GF Walter J. Gerbautz, BG-Obmann Mag. Christian Holzhauser SO und FGO KommR Reinhard Fischer bei seinem Begrüßungsstatement Auch die Vertreter der RA-Kanzlei Dr. Franz Marschall waren begeistert von unseren neuen Räumlichkeiten. Die Wiener Fahrschulbranche bei einem Gedankenaustausch. 23 Homepage der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs - wko.at/wien/fahrschulen Impressum Nr. 1 | April 2014 IHRE ANSPRECHPARTNER Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien Walter Gerbautz Fachvertretungsgeschäftsführer Layout: Referat Organisationsmanagement T 01/514 50-3566 F 01/514 50-3569 E [email protected] Fotos: ©Kurhan - Fotolia, ©Florian Wieser, ©Manfred Steinbach - Fotolia, ©Pixel - Fotolia, ©Mirko Meier Fotolia, © FV Fahrschulen, © Katharina Schiffl Offenlegung: wko.at/wien/fahrschulen/offenlegung Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien Erscheinungsort Wien GZ 02Z030372 M Renate Bauer Mitarbeiterin Berufsgruppe der Wiener Fahrschulen T 01/514 50-3567 F 01/514 50-3569 E [email protected] Petra Adolf Mitarbeiterin Berufsgruppe des Allgemeinen Verkehrs T 01/514 50-3581 F 01/514 50-3569 E [email protected] W wko.at/wien/fahrschulen Service t und Sozialrech Arbeitsrecht ft Außenwirtscha hre Le d Bildung un achfolge N d un Gründung d Technologie Innovation un Steuern ergie Umwelt und En nzierung sführung, Fina Unternehmen gen und Förderun triebsstandort Be d Verkehr un berecht cht und Gewer Wirtschaftsre chaft WKO Mitglieds DW 1010 1302 2010 1050 1144 1625 1045 Netzwerke, Kooperationen Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Frau in der Wirtschaft Junge Wirtschaft Kreativwirtschaft Netzwerk Diversity POOL Kooperations-Service der WK Wien Wiener Einkaufsstraßen Management Wiener Marktmanagement WIEN PRODUCTS DW 1111 1426 1347 1404 1070 6724 6700 6700 1517 1177 1040 1615 1155 Meine Bran che Bildungseinr ichtungen de r WK Wien Berufsinform ation (BiWi) DW FHWien-Stud 6518 iengänge der WKW Hernstein Inst 5744 itut Werbe Akadem 5600 ie WIFI Managem 5251 ent Forum WIFI Wien 5232 Tourismusschu 5555 len MODUL MODUL Unive 01/476 70-0 rsity Vienna 01/320 35 55-0 Telefonisch für Sie erreichbar MO von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, DI bis DO von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr FR von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Bitte halten Sie nach Möglichkeit Ihre Mitgliedsnummer bereit. Persönliche Beratung Wir beraten Sie gerne persönlich. Bitte um Terminvereinbarung! Fachvertretu ng des Allgemei Wien der Fahrschulen und nen Verkeh rs Schwarzenb ergplatz 14 | 1040 Wien T 01/514 50 -356 E fg.kraftfahr 6 | F 01/514 50-3569 schulen@wkw W wko.at/w .at ien/fahrschu len Die beste Wahl für Ihr Anliegen! & 01/514 50 wko.at/wien