FAHRSCHULEN aktuell - e-reader.wko.at

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FAHRSCHULEN aktuell - e-reader.wko.at
FAHRSCHULEN aktuell
1|14
Das Rundschreiben der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
Sehr geehrte Wiener FahrschulinhaberInnen!
Auch aus dem 2. Interaktiven Erfahrungsaustausch mit den FahrprüferInnen erhielten wir
sehr positive Rückmeldungen aus dem Kreis
der TeilnehmerInnen.
Anfang März befasste sich die FVB-BG-Sitzung mit der Thematik der österreichweiten
Grundumlagen-Vereinheitlichung bzw. Harmonisierung und wie mir scheint, sind wir
bei diesem Langzeitthema in die Zielgerade
eingelaufen.
Die erste Unternehmer-Info-Veranstaltung
fand heuer bei Toyota Austria in Wien Liesing
statt und befasste sich mit den alternativen
Hybridantrieben, deren Markterfolg bei Toyota bereits 1999 mit dem Modell Prius begann.
Wir wurden in einem äußerst interessanten
Workshop über die ökologischen und ökonomischen Vorzüge der Hybridtechnologie
aufgeklärt. Demnächst werden die Wiener
Fahrschulen die Möglichkeit haben, mehrere
Modelle selbst in ihrer Fahrschule zu testen.
Ende März wurde die mittlerweile traditionelle Tramway-Pressefahrt mit einigen WIFIFahrlehrer-KursabsolventInnen, Vertretern
der Wiener Linien, Pressevertretern und im
Beisein des Wiener Spartenobmannes für
Transport und Verkehr mit nachfolgenden
Medienartikeln in der Zeitschrift „Heute“ und
„Wiener Wirtschaft“, durchgeführt.
Vorsitzender: Herbert Wiedermann
Geschäftsführer: Walter J. Gerbautz
Sachbearbeiterin: Renate Bauer
Schwarzenbergplatz 14, 1041 Wien
T 01/514 50-3566, 3567
F 01/514 50-3569
E [email protected]
W wko.at/wien/fahrschulen
Ich freue mich, Sie bald wieder in einer unserer Info-Veranstaltungen begrüßen zu dürfen.
Herbert Wiedermann
Vorsitzender
Die Bundestagung der „SOTRA“ Sondertrans-
INHALT
Fachvertretung Wien der Fahrschulen
und des Allgemeinen Verkehrs
port-Aufsichtsorgane, Anfang März d. J. im
Beisein von Verkehrslandesrat Mag. Karl Wilfing und BSO Ing. Mag. Alexander Klacska
sowie weiteren Verkehrssicherheits-Experten
wurde von mehr als 100 TeilnehmerInnen aus
ganz Österreich besucht.
Nr. 1 | April 2014
Unternehmer-Info-Veranstaltung bei Toyota Frey Austria............................................................... 2
Interaktiver Erfahrungsaustausch für FahrschulinhaberInnen
und FahrprüferInnen im WIFI Wien.................................................................................................... 3
Fachverbands-Berufsgruppensitzung der Fahrschulen am 5. März 2014 in Salzburg.................... 7
Tramway-Pressefahrt am 27. März 2014............................................................................................ 8
Was hat sich im Sozialbereich seit 1. Jänner 2014 geändert?........................................................... 9
Werbekampagne „A1 + L17“ läuft....................................................................................................... 10
Vier Fahrschulen erhielten Auszeichnung als klima:aktiv mobil Partner........................................ 10
Bereits 24 klima:aktiv mobil Fahrschulen in Österreich................................................................... 11
Die neue Pendlerverordnung ab 2014................................................................................................ 11
Pensionsberechnung ab 1. Jänner 2014: Kontoerstgutschrift.......................................................... 13
LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien und Niederösterreich.................................................... 13
Einstellen von Personal, aber richtig!................................................................................................ 15
Erreichbarkeit im Krankenstand........................................................................................................ 16
Auszug aus dem Protokoll der Ländertagung am 22. und 23. Oktober 2013 in
Graz zur GZ BMVIT-170.303/0001-IV/ST4/20145................................................................................ 16
Inflations- und VPI-Entwicklung in Österreich ................................................................................. 16
VPI-Indexentwicklung für Dieselstoff / Inflations- und VPI-Entwicklung in Österreich.................. 17
Kollektivvertrag.................................................................................................................................. 17
Allgemeiner Verkehr........................................................................................................................... 18
Bundestagung 2014 - Sondertransport-Aufsichtsorgane, am 8. März 2014.................................... 18
Ehrung von Ing. Walter Köck im Palais Festetics............................................................................... 20
In Memoriam Ing. Peter Gerstinger.................................................................................................... 21
Neue Büroräumlichkeiten................................................................................................................... 21
wko.at/wien/fahrschulen.................................................................................................................... 23
FACHGRUPPENNEWS
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
2
Unternehmer-Info-Veranstaltung bei Toyota Frey Austria
Vorteile der Hybridtechnologie
tt
Steuerliche Vorteile: - € 400 Bundesförderung
- keine Nova fällig
- Plug-in: bis zu 2.000€
Geringe Wartungskosten
Langlebigkeit der Komponenten (Bremsbelege, Ökoreifen, Zündkerzen, … )
Entfall bestimmter Komponenten (Anlasser, Lichtmaschine, Kupplung, Riemen , …)
Im Rahmen dieser Veranstaltung am
19.02.2014 präsentierten die Vertreter von
Toyota die geschichtliche Entwicklung des
Hybridantriebes, die bei Toyota 1999 mit
der Markteinführung der ersten Generation des Modells Prius begann. Gegenwärtig
sind bereits 7000 Toyota-Hybridfahrzeuge
auf Österreichs Straßen unterwegs. Die Hybridpalette von Toyota umfasst 5 ToyotaHybridmodelle, ein Plug-In-Modell des Typs
Prius sowie 5 Lexus-Modelle mit HybridAntrieb.
niedrige Kraftstoffkosten
Ökobonus bei Versicherungen
Versicherungs-Einstufung (z.B. in 99 PS-Klasse bei 136 PS Systemleistung)
modernste Antriebstechnologie → 6 Millionen Hybridfahrzeuge
2
Im Rahmen dieses improvisierten Workshops
wurden die Wiener FahrschulinhaberInnen
über die ökologischen und ökonomischen
Vorteile der Hybridtechnologie ausführlich informiert. Denn der Hybridantrieb
ist längst keine Nischentechnologie mehr,
sondern hat sich neben den herkömmlichen
Triebwerken zur dritten vollwertigen Antriebstechnologie entwickelt.
Toyota hat weltweit bis dato mehr als 6 Mio
Hybridfahrzeuge verkauft und die Entwicklung geht nach oben.
Herausgearbeitet wurde von den Referenten
insbesonders der Aspekt des Umweltschutzes, aber auch die ökonomischen Aspekte,
wie z. B., dass die Kupplung, Startermotor
oder Getriebe in einem Hybridfahrzeug gar
nicht vorhanden sind und somit altersbedingt kein Tausch von Bestandteilen anfällt. Versicherungsgesellschaften bieten
sogenannte „Hybridboni“ an und auch von
der am 01. März in Kraft getretenen Novaregelung sind Hybridfahrzeuge aufgrund der
geringen CO2-Emissionnen nicht tangiert.
Der Pressesprecher von Toyota Frey Austria,
Sebastian Obrecht kündigte an, dass bei
entsprechenden Interesse aus dem Wiener
Fahrschulbereich, Toyota Frey Austria den
Wiener Fahrschulen Toyota-Hybridmodelle,
die für die Fahrschulausbildung adaptiert
werden, im Laufe dieses Jahres zum Kennenlernen zur Verfügung stellen möchte.
Bild Mitte v.l.n.r.: Ing. Gerhard Korpitsch und Flottenmanager Mag. Manuel Retter bei der Präsentation
Die TeilnehmerInnen am Toyota-Hybridworkshop
3
Interaktiver Erfahrungsaustausch für FahrschulinhaberInnen und FahrprüferInnen im WIFI-Wien
Auch bei den diesjährigen Interaktiven Erfahrungsaustauschen für FahrprüferInnen am 28. Februar und 12. März nahmen wieder mehrere
FahrschulinhaberInnen teil und nutzten die Veranstaltung zu einem Dialog und Erfahrungsaustausch mit den Wiener FahrprüferInnen.
PROGRAMMABLAUF
09.00 Uhr
09.05 Uhr
09.30 Uhr
10.45 Uhr
12.00 Uhr
13.30 Uhr
14.00 Uhr
15.30 Uhr
16.15 Uhr 17.00 Uhr
Begrüßung aller Sachverständigen
Mag. Leopold Bubak /MA 65, VS Herbert Wiedermann sowie
GF Walter J. Gerbautz
Erfahrungsaustausch und Reflexion von Beschwerdefällen Mag. Leopold Bubak/MA 65
Fahrprüferhandbuch –Fragen der Sachverständigen und
Diskussion-Mag. Leopold Bubak/MA 65
Reflexion der Audits (Statistik, Mängelbesprechung)Dr. Markus Raab/MA 65
Themen zur Überprüfung von Krafträdern (Klasse A)Ing. Alois Gabat/MA 46
Die Weiterbildung – Vorstellung der Module 2014Dr. Markus Raab/MA65 Verkehrspsychologische Untersuchungen –
Erfahrungsbericht zu Nachschulungen, Coachings, etc.Ing. Lorenz Schertler (Fahrprüfer und Verkehrspsychologe)
Verkehrsrechtliche Neuerungen-Dr. Armin Kaltenegger
Themen und Ablauf der Fahrprüfung zu den Klassen C95
und D95-Ing. Oliver Köck (Fahrschule Heinrich)
Ende der Veranstaltung
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Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
v.l.n.r.: GF Walter J. Gerbautz, VS Herbert Wiedermann, SR Mag. Leopold Bubak, Dr. Markus Raab, Dr. Armin Kaltenegger
Am Beginn der Veranstaltung begrüßten
Vorsitzender Herbert Wiedermann und Geschäftsführer Walter J. Gerbautz namens der
WKW und WIFI-Wien die TeilnehmerInnen
und richteten gleichzeitig einen Dank an
die Vertreter der MA 65, wie auch die anwesenden Vertreter der Wiener Verkehrsbehörden für die gute Zusammenarbeit im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit.
Einleitend
stellt
SR Bubak den Programmablauf
den
Te i l ne hme r I n ne n
vor, ehe er in seinem
Referat über den Erfahrungsaustausch
und die Reflexion
von Beschwerdefällen überleitete.
▪▪ Prüfstatistik
▪▪ Prüfungsfahrzeuge der Klasse A (§ 7 FSGPV iVm § 2 FSG)
▪▪ Beginn/Ende der Fahrprüfung – Ort
▪▪ Beginn der Fahrprüfung – Teil C vor Teil B
▪▪ Kopf des Gutachtens
▪▪ Fahrtabbruch bei FahrleherInneneingriff
Fahrprüferhandbuch: Fragen und Diskussion
▪▪ Gesamtkalkül Teil A und Teil B
▪▪ Verkehrsraum – Autobahn
▪▪ Doppelbewertung von Mängeln
▪▪ Behinderung/Gefährdung
▪▪ Blicktechnik bei Querungen
▪▪ Anhalten bei STOP-Tafel
Dr. Markus Raab referierte über „Die
Weiterbildung“, die
„Reflexion der Audits“ und stellte die
Module 2014 vor:
▪▪ § 10 Abs. 2 und 3
FSG-PV
▪▪ Selbstkontrolle im
FSR
▪▪ Allgemeines zu den Modulen
▪▪ Modul I.2.1 Rechtliche Grundlagen
▪▪ Modul
I.2.2
Technisch-Physikalische
Grundlagen
▪▪ Modul I.2.3 Verkehrssinnbildung
▪▪ Modul I.2.4 Vertiefung
▪▪ Modul I.2.5 Ladungssicherung
▪▪ Modul II.10 Praktische Ladungssicherung
▪▪ Modul I.2.6 Klasse A
▪▪ Modul I.2.7 Klasse C + D
▪▪ Modul II.9 Ökonomisches Fahren
Klasse C + D
▪▪ Modul I.2.8 Theorie der ökonomischen
Fahrweise
▪▪ Modul II.4 Ökonomisches Fahren
▪▪ Modul II.2 Fahrsicherheitstraining Klasse B
▪▪ Modul II.3 Vertiefung Klasse B
▪▪ Modul II.5 Gruppenfahrt Klasse A
▪▪ Modul II.6 Fahrsicherheitstraining Klasse A
▪▪ Modul II.7 Vertiefung Klasse A
▪▪ Modul II.8 Übungen im Langsamfahrbereich Klassen C + D
▪▪ Modul II.10 Ladungssicherung
▪▪ Modul II.11 Prüfungssimulation
▪▪ Modul II.12 Hospitieren
Ing. Alois Gabat von
der MA 46 referierte
zum Thema „Überprüfung von Krafträdern“
▪▪ Wichtige Vorgabe
im Fahrprüferhandbuch
▪▪ Vielfalt der Motorräder
▪▪ Technische Weiterentwicklung
▪▪ Fragen und Aufgaben für das jeweilige Prüfungsmotorrad
Ing. Lorenz Schertler informierte die
Te i l n e h m e r I n n e n
über Verkehrsauffälligkeiten
sowie
Begleit- und Schulungsmaßnahmen
Historische Entwicklung:
▪▪ 1990 Schulungsmaßnahmen bei LB-Entzug
▪▪ 1992 Nachschulung – ProbeführerscheininhaberInnen
▪▪ 2002 Nachschulungsverordnung
▪▪ 2009 Verkehrscoaching
Dr. Armin Kaltenegger vom Kuratorium
für Verkehrssicherheit (KfV) referierte
zu folgenden Themen:
▪▪ Änderungen im
Kraftfahrrecht
▪▪ Änderungen im
StVO-Bereich
▪▪ 10. FSG-PV-Novelle
5
▪▪ 10. FSG-PV-Novelle: Prüfungsfahrzeuge AKlassen
▪▪ Grenzüberschreitende Strafverfolgung
▪▪ 31. KFG-Novelle (RL 2011/82/EU): Interna-
tionale Strafverfolgung
▪▪ Neue Kennzeichen in der Steiermark ab
1. Juli 2013 (59. KDV-Novelle)
▪▪ 11. FSG-DV-Novelle
Hauptunfallursachen 2012
▪▪ Neues im Bereich StVO
Hauptunfallursachen 2012
Hauptunfallursachen 2012
Neue Kenneichen in der Steiermark ab 1. Juli 2013
(59. KDV-Novelle)
BM (Bruck/Mur)
MZ (Mürzzuschlag)
25. StVO-Novelle
Ausnahmen von der Radwegebenützungspflicht (§ 68 Abs 1a):
Auf besonders gekennzeichneten Radwegen bzw. Geh- und Radwegen
entfällt die Benützungspflicht.
HB (Hartberg)
FF (Fürstenfeld)
FB (Feldbach)
RA (Radkersburg)
JU (Judenburg)
KF (Knittelfeld)
Bereits
2012
Bekannteste Begegnungszone Österreichs
Benützungspflicht
Keine Benützungspflicht
26. StVO-Novelle (Entwurf, am 29.01.2014 vom
Plenum NR dem VA zugewiesen)
Einführung eines Lkw-Fahrverbots
• … am äußert linken Fahrstreifen …
• … auf Richtungsfahrbahnen von Autobahnen mit mind. 3 Fahrstreifen
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Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
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10. FSG-PV-Novelle: Prüfungsfahrzeuge A-Klassen
A1
A2
A
Ab 1.1.2014 (10. FSGPV-Novelle):
• Einspurige Krafträder
(ohne Beiwagen)
• 115 – 125cm³
• Max. 11 kW
• Leistungsgewicht max.
0,1 kW/kg (E-Bikes
mind. 0,08 kW/kg)
• Mind. 90 km/h
Bauartgeschwindigkeit
Ab 1.1.2014 (10. FSGPV-Novelle):
• Einspurige Krafträder
(ohne Beiwagen)
• Mind. 395 cm³
• 20 – 35 kW
• Leistungsgewicht max.
0,2 kW/kg (E-Bikes
mind. 0,15 kW/kg)
Bis Ende 2018:
• Einspurige Krafträder
(ohne Beiwagen)
• Mind. 595 cm³
• Mind. 40 kW
Ab 1.1.2019 (10. FSGPV-Novelle):
• Mind. 595 cm³
• Mind. 50 kW
• Eigengewicht > 175 kg
• Leistungsgewicht von
E-Bikes mind. 0,25
kW/kg
Ausbildungsfahrten – L17
3. FSG-VBV-Novelle
Übungsfahrten – L
15 ½
Mindestalter
B: 17 ½
Wie L
Antragstellung durch Bewerber
Gesundheitliche Eignung
Verkehrszuverlässigkeit
Qualifizierter Begleiter
Wie L17
T: 20 + 12 (26) UE + 1 (2) UE Einweisung
P: 12 UE
Basisschulung in Fahrschule
T: 8 UE +1 UE Einweisung
P: 6 UE (Vor- und Grundschulung)
Kennzeichnung vorne + hinten
3 x 1.000 km
Fahrten
1 x 1.000 km
Nach 1.000 und weiteren 1.000 km:
1 UE Ausbildungsfahrt +
mind. 1 UE individuelles Gespräch
Begleitung durch Fahrschule
Nach 1.000 km:
1 UE Beobachtungsfahrt
T: 6* UE
P: 3 UE + mind. 1 UE individuelles
Gespräch
Perfektionsschulung
P: 4 UE + 1 UE
Prüfungsvorbereitung
17
Prüfungsmindestalter
B: 18
§ 19 FSG; FSG-VBV
Fundstellen
§ 122 KFG; § 65b KDV
7
Ing. Oliver Köck
informierte
zum
Thema Ablauf der
Fahrprüfung zu den
Klassen C95 und D95
▪▪ Ablauf der FSbzw. Berufskraftfahrer-Prüfung:
Dauer FS-Prüfung –
45 Minuten
Danach C95/D95 – 45 Minuten
Danach Prüfung Klasse CE – 45 Minuten
▪▪ Das Prüferhandbuch
▪▪ Die Prüfungsthemen
▪▪ Was muss ein LKW-Lenker eigentlich
mitführen?
▪▪ Ausstattung von Prüfungs-Fahrzeugen
und Wiederholung
Einheitlicher Fragenkatalog
Schriftlicher Teil in der Fahrschule (PCPrüfung)
Integration in das FSR
▪▪ Weiterbildung
einheitliche Modulaufteilung
vereinfachte Bestätigungen
neue Voraussetzungen für Ausbildner
Anbindung an das FSR
Alle Präsentationen finden Sie mittels folgendem „Pfad“:
https://w4.wien.gv.at/
Benutzername: MA65_FS_User
Kennwort: VerkehrRecht65
(bestätigen mit der Enter-Taste)
Links oben: öffentliche
Darunter: MA 65 (anklicken)
Darunter: Fahrprüfungen 2014
▪▪ Grundqualifikation – Forderungen
österreichweit einheitlicher Ablauf der
Grundqualifikation
Verkürzung der Fristen von Anmeldung
Fachverbands-Berufsgruppensitzung der Fahrschulen am 5. März 2014 in
Salzburg
Folgende Themen wurden besprochen - auszugsweise:
▪▪ Harmonisierung der Grundumlagen österreichweit
▪▪ Werbekampagne „A1 und L17“
▪▪ Prüfungsfragen – Änderungen und Neuerstellung
v.r.n.l.: Strasser, Hausherr-OÖ, Karner-Bgld. (nicht im Bild), Germann-Frener, Refenner-Vbg., Ebner, Wiedermann – WKÖ-FVB-Wien, Moises,
Hirnsperger-Sbg., Gerbautz – Wien (nicht im Bild), Matzhold- Stmk., Klinger – FVB-Wien
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Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
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Tramway-Pressefahrt am 27. März 2014
v.l.n.r.: Instruktor Peter Auinger, Chefinstruktor Thomas Linsmeier, Dir. DI Eduard Winter, die AbsolventInnen des WIFI-Fahrlehrerkurses, GF Walter
J. Gerbautz, Spartenobmann KommR Reinhard Fischer, WIFI-Kursleiter Dr. Gregor Bartl
Wiener FahrschullehrerInnen
Straßenbahnen
steuern
Wiener Linien kooperieren mit Fachvertretung der Fahrschulen der WKW
Kurz nach ihrer Ausbildung am WIFI-Wien
werden auch heuer wieder rund 50 angehende FahrlehrerInnen das Auto gegen eine
Wiener Straßenbahn tauschen. In Begleitung
eines Ausbildners der Wiener Linien werden
den neuen FahrlehrerInnen die Herausforderungen eines Straßenbahnfahrers im Wiener
Stadtverkehr veranschaulicht. Die Erfahrungen sollen dann an ihre FahrschülerInnen
weitergegeben werden. Ziel ist es, durch die
Instruktor Peter Auinger gibt gezielte Anweisungen vor und während der Schulungsfahrt
Sensibilisierung der FahrzeuglenkerInnen,
für mehr gegenseitiges Verständnis und Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen.
Bewährte Kooperation
Bereits mehr als 750 FahrlehrerInnen haben
in den vergangenen Jahren an diesem Projekt
teilgenommen. Die Wiener Linien und die
WKW-Fachvertretung der Wiener Fahrschulen
sehen diese Kooperation als wertvollen Beitrag zur Verbesserung des Miteinanders im
Stadtverkehr. „FahrlehrerInnen sind wichtige
BotschafterInnen für neue AutofahrerInnen.
Wir wollen ihnen hautnah zeigen, welchen
Herausforderungen sich unsere Staßenbahn-
Von der sicheren Handhabung des „Totmannknopfes“ hängt das Wohl der Tramwayfahrgäste ab; dafür ist das Lenken obsolet!
fahrerInnen täglich stellen müssen und wie
wichtig Verständnis und Rücksichtnahme im
Straßenverkehr ist“, erklärt Eduard Winter,
Geschäftsführer der Wiener Linien. „Nach
dem Projekt können die FahrlehrerInnen ihre
Erkenntnisse im Rahmen der Fahrschulausbildung den angehenden AutofahrerInnen mitgeben“, so Herbert Wiedermann, Vorsitzender
der Fachvertretung Wien der Fahrschulen.
Der Vorsitzende der Fachvertretung Wien Herbert Wiedermann mit den begeisterten WIFIFahrlehrer-KursabsolventInnen
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Was hat sich im Sozialbereich seit 1. Jänner 2014 geändert?
Pensionen
Pensionskonto
Mit 1.1.2014 wird für alle ab 1955 geborenen
Versicherten, die bis zum 31.12.2004 zumindest ein Versicherungsmonat erworben haben,
eine Kontoerstgutschrift erstellt. Alle bis 2013
erworbenen Versicherungsmonate werden zusammengeführt und in Form der Kontoerstgutschrift ins neue Pensionskonto übertragen. Das
Pensionskontosystem ermöglicht eine effektive
Vorausberechnung der individuellen Pensionen.
Die einzelnen Pensionen werden für die Versicherten verständlich, transparent und nachvollziehbar. Die Höhe der Kontoerstgutschrift
wird allen Versicherten vom jeweils zuständigen
Pensionsversicherungsträger im Laufe des Jahres 2014 schriftlich mitgeteilt. Weiters können
Versicherte künftig ihre Kontostände jederzeit
online abfragen oder erhalten sie auf Antrag
vom Pensionsversicherungsträger zugeschickt.
Langzeitversicherungspension („Hacklerpension“)
▪▪ Mit 1.1.2014 steigt das Antrittsalter dieser
Pensionsart für Frauen von 55 auf 57 Jahre,
für Männer von 60 auf 62 Jahre an.
▪▪ Künftig werden nur mehr Beitragsjahre auf
Grundlage einer aktiven Erwerbstätigkeit,
Kindererziehungszeiten, Zeiten des Bezugs
von Wochengeld und Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten anerkannt.
▪▪ Schul- und Studienzeiten, Zeiten eines
Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezuges sowie Zeiten einer freiwilligen Versicherung werden für die Erreichung der
Wartezeit (40 bzw. 45 Versicherungsmonate) ab Jahrgang 1954/1959 nicht mehr
berücksichtigt.
▪▪ Zudem fällt für ab 1.10.1952 geborene
Männer und ab 1.1.1955 geborene Frauen
ein Abschlag von 0,35 Prozent pro Monat
(4,2 Prozent pro Jahr) an, der zwischen
dem Stichtag und dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt, höchstens jedoch 15
Prozent.
Korridorpension
Für die Korridorpension müssen – neben den
sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – bei
einem Pensionsstichtag ab 1.1.2014 mindestens
462 Versicherungsmonate (38,5 Jahre) vorliegen. Bei einem Pensionsstichtag 2013 sind mindestens 456 Versicherungsmonate (38 Jahre)
ausreichend. Die Anspruchsvoraussetzungen
der erforderlichen Versicherungsmonate für die
Korridorpension werden bis 2017 schrittweise
weiter angehoben und betragen ab dann 480
Versicherungsmonate (40 Jahre).
Sozialversicherung
Überbrückungshilfe
Durch eine Überbrückungshilfe gibt es ab
1.1.2014 eine neue finanzielle Unterstützungsmöglichkeit für Selbständige mit kleinem Einkommen. Diese können bei außergewöhnlichen,
existenzbedrohenden Ereignissen eine Überbrückungshilfe bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bis spätestens 30. Juni 2014 beantragen. Unternehmern
wird dabei teilweise die Beitragsschuld erlassen.
Unter „außergewöhnlichen Ereignissen“ sind
lange Krankheiten oder Naturkatastrophen zu
verstehen.
Selbständige in Pension können aus der
Selbständigenvorsorge hinaus- bzw. hineinoptieren
Selbständige, die zum 1.1.2014 eine Eigenpension beziehen, können von 1.1. bis 31.12.2014
gegenüber der SVA schriftlich erklären, keine
Beiträge zur betrieblichen Selbständigenvorsorge (=“Abfertigung Neu“ für Selbständige; 1,53%
des Einkommens) mehr zu leisten. Sie können
danach über den angesparten Betrag verfügen.
Selbständige, die zum 1.1.2014 noch keine Eigenpension beziehen, endet die Pflicht, in die
betriebliche Selbständigenvorsorge einzuzahlen, mit dem erstmaligen Bezug der Eigenpension. Sie können binnen einem Monat in die
Vorsorge hineinoptieren.
Arbeitsmarktöffnung für Rumänen und
Bulgaren
Mit 1.1.2014 haben Bürger aus Rumänien und
Bulgarien freien Arbeitsmarktzugang, sie dürfen damit bewilligungsfrei beschäftigt werden.
Wie auch alle anderen EWR-Bürger müssen
sie jedoch bei einem länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Anmeldebescheinigung
einholen (§ 53 NAG). Somit gilt das Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nur
mehr für Kroaten.
AMS-Beihilfen
Die Eingliederungsbeihilfe des AMS wird ausgeweitet: Sie steht für Männer schon ab 45 Jahren
zu (bisher 50 Jahre). Die maximale Förderdauer wird auf 3 Jahre verlängert. Förderbar sind
auch Personen nach einer Rehabilitation (statt
der bisherigen befristeten Invaliditätspension).
Klargestellt wird, dass die Eingliederungsbeihilfe mit anderen Unterstützungen kombiniert
werden kann. EPU, die ihren ersten Mitarbeiter
einstellen, erhalten bis zu einem Jahr einen
Zuschuss zu den Lohnkosten. Diese befristete
Förderung wird nun unbefristet verlängert. Näheres unter www.ams.at.
Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit ab
2014
Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht und in jedem Land ein Landesverwaltungsgericht treten an die Stelle unabhängiger
Verwaltungssenate der Länder und zahlreicher
Sonderbehörden des Bundes. Die Mitwirkung
der Interessenvertretungen durch Laienrichter
bleibt erhalten – etwa in den Bereichen Arbeitslosenversicherung,
Ausländerbeschäftigung,
Sozialversicherung und Behinderteneinstellungsgesetz.
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Werbekampagne „A1 + L17“ läuft...
Bitte machen Sie bei der Bewerbung dieser Aktion mit!
Die Werbekampagne „Es geht wieder gemeinsam – Motorrad- und Autoführerschein“ (A1
+ L17) startete mit 1. März 2014 österreichweit. Wir ersuchen Sie um aktive Unterstützung der Kampagne in den kommenden
Wochen vor Beginn der heurigen Motorradsaison. Als Informationsmaterial werden
sämtlichen Fahrschulen einige Plakate zum
Aufhängen sowie Flyer zur gezielten Verteilung zur Verfügung gestellt. Die Kampagne
samt Gewinnspiel läuft in ausgewählten Zeitungen, im Fernsehen sowie auf Onlineplattformen im Internet.
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Autofü
L17
Der Fachverband der Fahrschulen und des
Allgemeinen Verkehrs führt diese Aktion
gemeinsam mit dem Fachausschuss Zweiradhandel im Bundesgremium Fahrzeughandel
der WKÖ durch. Zielgruppe der Werbekampagne sind Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte, die über die Vorzüge der
Kombination von A1 + L17 mit einem gemeinsamen Ausbildungsbeginn ab 15 ½ Jahren informiert werden sollen.
A1
A1 und L17:
der günstigste Ausbildungsweg
für A und B ab 15 ½ Jahre
r
ie
fre
Mit dem Motorrad unabhängig!
Ob Parkplatzsuche oder Stau in
der City, auf 2 Rädern hast Du immer
einen Vorsprung. Unterwegs mit dem
Gefühl der Freiheit auf Deinem Motorrad.
Alles aus einer Hand. Fahrschulen bieten den
L17 und den Motorradführerschein A1 als gemeinsames Paket an und das schon mit 15 ½ Jahren!
Die Theorieausbildung für A1 und B muss nur
einmal gemacht werden. Die praktische Fahrprüfung
für A1 ist ab dem 16. Geburtstag
und für B ab dem
17. Geburtstag möglich.
her
einfac
günst
Motivation und Ziele der Werbeinitiative sowie Detailinformationen entnehmen Sie der
Anlage. Werbematerial kann überdies online
heruntergeladen und vervielfältigt werden.
Durch Ihre Mitwirkung tragen Sie zu einem
erfolgreichen Gelingen der Kampagne bei.
Herzlichen Dank im Voraus!
Motorrad- und Autoführerschein
geht gemeinsam! Mach zwei Scheine günstig im
Kombi-Angebot. Das erspart Dir viel Zeit und Geld.
iger
Fachausschuss Zweiradhandel | BG Fahrzeughandel | WKÖ
FV der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs | WKÖ
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Nähere Infos unter www.rideattack.at
Vier Fahrschulen erhielten Auszeichnung als klima:aktiv mobil Partner
Der Verkehr ist eine der größten Herausforderungen für die Klima- und Energiepolitik. Wir
wollen noch mehr Betriebe zum Klimaschutz
motivieren und bei umweltfreundlichen Mobilitätsvorhaben unterstützen, betonte Umweltminister Dipl.Ing. Andrä Rupprechter bei
der internationalen klima:aktiv mobil Konferenz, bei der der Fachverband der Fahrschulen
als Co-Veranstalter fungierte. Umweltminister
Rupprechter zeichnete vier Fahrschulen für
ihr Engagement in Sachen Umweltschutz aus:
Die Fahrschule Easy Drivers Alfred Skarabela,
die Fahrschule Karlsplatz Oliver Bennier, die
Fahrschule Kirchbach Ing. Johann Matzhold
und die Fahrschule Oberpullendorf Dipl.Ing.
Karl Karner erhielten als Projektpartner ein
Zertifikat des Lebensministeriums für Fahrzeuganschaffungen (Elektro, Erdgas). Seit
2007 haben insgesamt bereits 3250 heimische
Unternehmen im Rahmen Förderschiene
Minister DI Andrä Rupprechter, BSO Mag. Alexander Klacska und
FVB-Obmann Herbert Wiedermann zeichneten die Fahrschule
Karlsplatz für ihr Engagement in Sachen Umweltschutz aus.
klima:aktiv mobil umweltfreundliche Mobilitätsmaßnahmen umgesetzt, darunter auch
heimische Fahrschulen, gratuliert Herbert
Wiedermann, Obmann des Fachverbandes der
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs,
den Ausgezeichneten (Fotogalerie).
Unter folgendem Link können in die Fotogalerie blicken: http://www.apa-fotoservice.
at/galerie/5134/seite/1
Minister DI Andrä Rupprechter, BSI Mag. Alexander Klacska und
FVB-Obmann Herbert Wiedermann zeichneten die Fahrschule
Skarabela für ihr Engagement in Sachen Umweltschutz aus.
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Bereits 24 klima:aktiv mobil Fahrschulen in Österreich
In Österreich sind 24 Fahrschulen als
klima:aktiv mobil Fahrschulen zertifiziert.
Als jüngste in der Reihe erhielt die Fahrschule
Pannonia, Mag. Eva Bodingbauer-Juhasz, das
Zertifikat von Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter,
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bei der
internationalen klima:aktiv mobil Konferenz
überreicht. Klima:aktiv mobil Fahrschulen erweisen sich als besonders umweltorientiert.
Mindestens zwei Fahrlehrer im Unternehmen
müssen zu zertifizierten SpritspartrainerInnen ausgebildet sein und die SpritsparInitiative unterstützt werden. Der bei der
Ausbildung eingesetzte Fuhrpark weist einen
besonders niedrigen CO2-Ausstoß aus. Es wird
Information und Kontakt “Spritspar-Initiative“: EINLADUNG
klima:aktiv mobil
“Spritspar-Initiative“
(Servicestelle „Spritsparen“)
Fachverband Fahrschulen
Mag. Robin Krutak
Österreichische Energieagentur
Mariahilferstraße 136
1150 Wien
T 01/586 15 24 - 175
E [email protected]
W www.spritspar.at
mindestens ein alternativ betriebenes Fahrzeug eingesetzt. Insgesamt müssen 14 Kriterien erfüllt werden, um sich als klima:aktiv
mobil Fahrschule zu qualifizieren, gratuliert
Herbert Wiedermann, Obmann des Fachverbands der Fahrschulen und des Allgemeinen
Verkehrs, der Fahrschule Pannonia aus Neusiedl am See zur Qualitätsauszeichnung.
ZUM MITMACHEN!
Günter A. Schmidt
somo. Schmidt + Schmidt OEG
Sonnenweg 5
1140 Wien
T 01/979 33 38
[email protected]
Ing. Josef Wintersteller
Fachverband Fahrschulen
Maxquellgasse 2
4820 Bad Ischl
T +43 (0)6132/23405
E [email protected]
Unter folgendem Link können Sie den Kriterienkatalog ersehen,
um eine klima-aktiv-Fahrschule zu werden:
http://www.klimaaktiv.at/mobilitaet/spritsparen/klima-aktiv-mobil-Fahrschule-/
kamfahrschule.html
Die neue Pendlerverordnung ab 2014
Der Pendlerrechner kommt!
Die im September veröffentlichte Pendlerverordnung beinhaltet neue Regelungen für die
Pendlerförderung.
Das zentrale Element ist der neue Pendlerrechner, der ab 2014 auf der Homepage des
BMF zur Verfügung gestellt werden soll. Der
Online-Rechner berücksichtigt die neuen
Kriterien der Verordnung, die im Einzelnen
relativ komplex sind. Für Unternehmer und
Dienstnehmer bleibt trotzdem zu hoffen,
dass mit der Anwendung dieses Rechners
die Handhabung der Pendlerpauschale und
des Pendlereuros endlich vereinfacht und die
Rechtssicherheit erhöht wird.
Die neue Verordnung soll ab 1. Jänner 2014
gelten. Ist es dem BMF zu diesem Zeitpunkt
noch nicht gelungen, den Rechner auf der
Homepage zu installieren, bleibt vorläufig die
alte Regelung bestehen.
Sobald online allerdings gerechnet werden
kann, sind die Berechnungen auf Basis der
neuen Verordnung maßgeblich; rückwirkend
ab 1. Jänner allerdings nur dann, wenn der
Steuerpflichtige dadurch nicht benachteiligt wird. Die Ergebnisse des Rechners werden
ausgedruckt und den Lohnunterlagen beim
Arbeitgeber beigefügt.
Eine Aufrollung hat bis spätestens 30. September 2014 zu erfolgen. Der Arbeitnehmer
hat bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des Ergebnisses vom Pendlerrechner
vorzulegen, auch wenn er bereits in der Vergangenheit ein Formular L 34 abgegeben hat.
Die einzelnen Kriterien für den OnlinePendlerrechner:
Die Ermittlung der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte
Dabei wird jene Wegstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte herangezogen, die in der kürzest möglichen Zeit zurückgelegt werden kann.
Oft gibt es verschiedene Möglichkeiten, den
Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
erreichen (z. B. nehme ich die Bahn oder fahre
ich mit dem Bus?). Dementsprechend ergeben
sich unterschiedliche Wegstrecken von der
Wohnung zur Arbeit bzw. auch unterschiedliche
Zeiterfordernisse. Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis
zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht,
wobei Wartezeiten eingerechnet werden können. Dabei sind die Verhältnisse bis 60 Minuten vor bzw. bis 60 Minuten nach Arbeitsende
heranzuziehen. Bei Gleitzeit ist die Dauer der
optimalsten Verbindung im möglichen Zeitraum
zu berücksichtigen.
Ist die Benützung von „Öffis“ zumutbar, gelten die Streckenkilometer des öffentlichen
Verkehrsmittels als Maß für die Wegstrecke für
Pendlerpauschale und Pendlereuro; ist die Benützung von „Öffis“ unzumutbar, gelten die
Kilometer der schnellsten Straßenverbindung.
FACHGRUPPENNEWS
12
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
Ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar oder unzumutbar?
Der Online- Berechnung werden dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt:
Dauernde starke Gehbehinderung (Ausweis § 29 StVO)
Eintragung im Behindertenpass, dass Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wegen
dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit
trifft nicht zu
Zumindest für die Hälfte der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte (oder Arbeitsstätte - Wohnung)
steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
trifft nicht zu
Mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
trifft nicht zu
Weniger als 120 Minuten aber mehr als 60 Minuten Zeitdauer für die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
trifft zu
Entfernungsabhängige Höchstdauer (=60 Min. + 1 Min.pro km) ist überschritten
trifft nicht zu
trifft nicht zu
trifft zu
trifft zu
trifft zu
trifft zu
Weniger als 60 Minuten Zeitdauer für die Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte
trifft zu
UNZUMUTBAR
ZUMUTBAR
Großes Pendlerpauschale
Kleines Pendlerpauschale
Entfernung
PP pro Monat
Entfernung
PP pro Monat
Mind. 2 km
(ohne Rundung)
31 €
Mindestens 20 km
(ohne Rundung)
58 €
Mehr als 20 km
(gerundet)
123 €
Mehr als 40 km
(gerundet)
113 €
Mehr als 40 km
(gerundet)
214 €
Mehr als 60 km
(gerundet)
168 €
Mehr als 60 km
(gerundet)
306 €
Neu ist die „Entfernungsabhängige Höchstdauer“ als Vergleichsmaßstab bei Fahrtzeiten
zwischen 60 und 120 Minuten. Diese beträgt
60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer der
Fahrstrecke (höchstens 120 Minuten) und
wird der tatsächlichen Dauer gegenübergestellt. Ist die tatsächliche Dauer länger als die
„Entfernungsabhängige Höchstdauer“ wird
die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
unzumutbar, andernfalls bleibt sie zumutbar.
Definition des Begriffs „Familienwohnsitz“
Der Familienwohnsitz ist dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Bei Personen, die nicht alleinstehend sind, wird das jedenfalls dort sein,
wo sich die Familie oder Partner aufhält.
Zusätzlich zu den engsten persönlichen Beziehungen ist ein eigener Hausstand erforderlich; darunter ist eine Wohnung zu verstehen
ist, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht.
Diese Information ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Wien:
Wien, T 01/514 50-1057
13
Pensionsberechnung ab 1.1.2014: Kontoerstgutschrift
Personenkreis - Inhalt - Berechnung - Vergleichsbetrag
Kontoerstgutschrift ersetzt Parallelrechnung
Derzeit erfolgt die Pensionsberechnung für
die Jahrgänge ab 1955 im Rahmen einer Parallelrechnung. Dabei wird die Pension sowohl
nach dem Recht aufgrund der Pensionsreform
2003, als auch nach dem neuen APG-Recht
berechnet, und zwar verhältnismäßig je nach
Anzahl der vor und nach 2005 erworbenen
Versicherungsmonate.
Diese Parallelrechnung, die einen fließenden
Übergang vom alten zum neuen Pensionsrecht gewährleistet entfällt ab dem 1.1.2014
und wird durch die Kontoerstgutschrift ersetzt.
Kontoerstgutschrift
Eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 ist für
alle Personen zu ermitteln, die
▪▪ nach dem 31.12.1954 geboren sind und
▪▪ bis zum 31.12.2013 mindestens ein Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG,
FSVG oder BSVG erworben haben.
Dabei sind nur solche Versicherungsmonate
relevant, die vor dem Inkrafttreten des APG,
also vor dem 1.1.2005 entstanden sind.
Tipp!
Eine Kontoerstgutschrift ist nicht zu ermitteln, wenn der Versicherte ausschließlich
Versicherungsmonate nach dem APG, also
ausschließlich Versicherungsmonate ab dem
1.1.2005 vorliegen hat.
Inhalt der Kontoerstgutschrift
Sämtliche bisher erworbenen Versicherungszeiten werden mit einem fixen Wert berechnet.
Daraus wird eine sogenannte Kontoerstgutschrift ermittelt und zum 1.1.2014 als Ausgangswert in das Pensionskonto übertragen.
Die Vorteile des Pensionskontos liegen in sei-
ner Transparenz und Übersichtlichkeit. Die
Kontoerstgutschrift soll auch als Anreiz für
einen späteren Pensionsantritt wirken.
Berechnung der Kontoerstgutschrift
Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift werden zum Stichtag 1.1.2014 der sogenannte
Ausgangsbetrag sowie ein Vergleichsbetrag
berechnet. Die Berechnung des Ausgangsbetrages erfolgt unter Heranziehung aller bis
zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Versicherungszeiten, die nach den folgenden Parametern berechnet werden.
▪▪ Der Bemessungszeitraum beträgt 28 Jahre.
Dabei werden zur Bemessung die höchsten
336 Monatsbeitragsgrundlagen herangezogen. Die Beitragsgrundlagen werden mit
gesetzlich festgelegten Aufwertungsfaktoren vervielfacht. Diese Faktoren sind
zusätzlich mit dem um 30 % erhöhten
Prozentsatz des Anpassungsfaktors für das
Jahr 2013 aufzuwerten, um Verluste aus
dem verlängerten Durchrechnungszeitraum
zu kompensieren.
▪▪ Kindererziehungszeiten werden mit dem
individuellen Einkommen des Versicherten
berücksichtigt. Dieses spiegelt sich entsprechend aufgewertet in der allgemeinen
Bemessungsgrundlage wider. Letztere ist
allerdings begrenzt, und zwar mit mindestens 122 % sowie mit höchstens 170 % des
Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes
für
das Jahr 2014. Das sind somit die Beträge
von € 1.046,43 bzw. € 1.458,14.
▪▪ Der Steigerungsbetrag für je 12 Versicherungsmonate beträgt 1,78 %. Dies betrifft
alle ab dem Eintritt in die Pensionsversicherung bis 31.12.2013 erworbenen Versicherungsmonate.
Der Ausgangsbetrag ist unter der Annahme
des erreichten Regelpensionsalters, daher
also ohne Abschläge, zu berechnen.
Vorsicht!
Vor dem 1.1.2014 erworbene Teilpflichtversicherungsmonate nach dem APG und damit
Versicherungszeiten aufgrund von Arbeitslosengeld-, Krankengeld- sowie Wochengeldbezug sind für die Berechnung der Kontoerstgutschrift nicht heranzuziehen.
Vergleichsbetrag
Der Vergleichsbetrag ist die fiktive Alterspension die nach den zum 31.12.2013 geltenden
Bestimmungen, unter der Annahme, dass das
Regelpensionsalter erreicht ist. Er wird somit
ebenfalls ohne Abschläge berechnet.
Kontoerstgutschrift
Der Ausgangs- und der Vergleichsbetrag werden einander gegenübergestellt und daraus
die Kontoerstgutschrift berechnet. Dabei ist
aber sichergestellt, dass die Kontoerstgutschrift von einer nach der bisherigen Parallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe
zum 1. Jänner 2014 nicht mehr als maximal
3,5 % nach unten oder oben abweicht. Diese
Verlust- bzw. Gewinndeckelung ist nach den
Geburtsjahrgängen 1955 bis 1965 gestaffelt.
Vorsicht!
Die Kontoerstgutschrift ist bis längstens 30.
Juni 2014 als Gesamtgutschrift für das Jahr
2013 in das Pensionskonto aufzunehmen und
der kontoberechtigten Person mitzuteilen.
Frühere Gutschriften werden dadurch ersetzt.
Tipp!
Auf gesonderten Antrag des Versicherten ist
über die Kontoerstgutschrift ein Bescheid
zu erlassen. Der Antrag ist spätestens bis
31.12.2016 zu stellen. Gegen den Bescheid ist
eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht
möglich.
LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien und Niederösterreich
LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien
und Niederösterreich
Ab 1. Juli 2014 gelten in Wien und NÖ
neue LKW-Fahrverbote für Euro 1-LKW
Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
sieht vor, dass bei Überschreitungen von
Grenzwerten von bestimmten Luftschadstoffwerten (Überschreitung der Anzahl der
Tage mit erhöhter Feinstaubbelastung) die
Landeshauptleute Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität setzten müssen. Diese
Überschreitungen hat es in den vergangenen
Jahren gegeben.
Die drei Landeshauptleute von Wien, NÖ und
dem Burgenland haben daher solche Maßnahmenkataloge erlassen. In den so genannten
Maßnahmenkatalogen der einzelnen Länder
sind Gebiete definiert, die saniert werden
müssen. Neben den Maßnahmen für Anlagen
(Partikelfilter) enthalten alle Maßnahmenkataloge auch Verkehrsmaßnahmen. Diese
Verkehrsmaßnahmen gelten seit 1.7.2008
und sind von den aktuellen Schadstoffwerten
unabhängig!
ler Gewichtsklassen mit einem Euro-1-Motor,
die bis 1995 - 1997 zugelassen werden durften. Ab 1. Jänner 2016 werden auch Fahrten
mit Euro 2-LKW und Sattelzugfahrzeugen
verboten sein. Diese durften bis 1999 - 2001
zugelassen werden. Generelle Ausnahmen,
wie sie derzeit gelten, wird es nur mehr für
LKW mit teuren Spezialaufbauten geben.
Welche LKW darunter fallen, wird derzeit
noch verhandelt.
Ab 1. Juli 2014 wird in Wien und im Osten von NÖ das LKW-Fahrverbot für LKW
verschärft!
Alle jüngeren Lkw, die noch eingesetzt werden dürfen, müssen ab 1. Jänner 2015 mit einer Plakette gekennzeichnet werden, die man
bei Autowerkstätten erhält und die einmalig
etwa 30 Euro kostet. Diese Plakette wird man
Dies betrifft Lkw und Sattelzugfahrzeuge al-
FACHGRUPPENNEWS
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
sinnvollerweise bei der nächsten jährlichen
Überprüfung des Lkw anbringen lassen.
Betroffenes Gebiet
Wien: ganzes Bundesland
NÖ: das Sanierungsgebiet Wiener Umland:
▪▪ im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden Bad Deutsch-Altenburg, Bruck
an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa,
Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der
Leitha, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria Ellend, Höflein, Petronell-Carnuntum,
Rohrau, Scharndorf, Trautmannsdorf an
der Leitha;
▪▪ im Bezirk Gänserndorf die Gemeinden
Aderklaa, Andlersdorf, Deutsch-Wagram,
Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf,
Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen,
Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg,
Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth
an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn,
Weiden an der March, Weikendorf;
▪▪ im Bezirk Korneuburg die Gemeinden Bisamberg, Hagenbrunn, Korneuburg, Langenzersdorf; (die Gemeinden Ernstbrunn,
Großmugl, Sierndorf und Hausleiten sind
irrtümlich genannt und sollen bei der
nächsten Novelle entfernt werden)
▪▪ im Bezirk Mödling die Gemeinden Achau,
Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Münchendorf, Vösendorf, Wiener Neudorf;
▪▪ im Bezirk Wien Umgebung die Gemeinden
Fischamend, Gerasdorf bei Wien, Himberg,
Schwechat, Ebergassing, Klein-Neusiedl,
Klosterneuburg, Lanzendorf, Leopoldsdorf,
Maria-Lanzendorf, Rauchenwarth, Schwadorf, Zwölfaxing;
Burgenland: ganzes Bundesland, jedoch nur
LKW Baujahr 1991 und älter
Betroffene LKW:
Das Fahrverbot enthält keine Einschränkung
bezüglich der Gewichtsklasse der LKW. Daher sind auch Fahrten mit alten Klein- und
Kleinst-LKW verboten (z.B. Fiskal-LKW,
Kleintransporter, Business-Vans oder Geländewagen, die als LKW zugelassen sind).
Da die Fahrverbote für LKW und Sattelzugfahrzeuge gelten, sind Sonderkraftfahrzeuge,
selbst fahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile) nicht vom
Fahrverbot betroffen. Nur jene Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsschein die Eintragung Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeug
aufweisen, sind vom Fahrverbot betroffen!
Die wichtigste Ausnahme für die Wirtschaft:
Generelle Ausnahmen (Auszug) für das
Burgenland: Hier gelten noch die alten Ausnahmen, die in einer früheren Fassung des
IG-L enthalten waren. Vom Fahrverbot sind
ausgenommen:
▪▪ gewerbliche Fahrten, die
▪▪ zum Zweck einer Ladetätigkeit durchgeführt werden,
▪▪ im Sanierungsgebiet, aus dem Sanierungsgebiet hinaus und in das Sanierungsgebiet
hinein.
In Wien und in NÖ gelten diese Ausnahmen
jedoch nicht mehr! Auch im Burgenland
könnte es noch 2014 zu einem strengeren
LKW-Fahrverbot kommen (genauso wie in
Wien und NÖ).
Generelle Ausnahmen (Auszug):
▪▪ Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, LKW im öffentlichen Dienst,
Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im
Katastrophenfall (gilt auch für LKW, die in
deren Auftrag fahren)
▪▪ Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
(nur land- oder forstwirtschaftliche Haupttätigkeit),
▪▪ Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes
überwiegendes öffentliches Interesse
besteht (Ausnahmegenehmigung, mit IG-L
Kennzeichnung)
▪▪ Lkw bis 12 t hzG mit Euro-1-Motor (oder
besser), die im Werkverkehr im Sanierungsgebiet durch Unternehmer verwendet
werden, deren gesamte Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lkw umfasst (mit IG-L
Kennzeichnung)
▪▪ Bestimmte Fahrzeuge zum Flugplatzbetrieb
Ausnahmen in den Maßnahmenkatalogen
in Wien und NÖ:
▪▪ NÖ: Bei Nachweis für Einhaltung PM10Werte (z.B. auf Grund einer entsprechenden
Filtervorrichtung)
▪▪ LKW mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten
▪▪ Wien: Fahrzeuge nach Schaustellerart (=
für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten
Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist)
▪▪ NÖ: Fahrzeuge die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt
sind
▪▪ Historische Fahrzeuge (erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, entweder Baujahr vor
1955 oder älter als 30 Jahre und die Liste
der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen)
▪▪ NÖ: Heeres-Kfz, Fahrzeuge im
öffentlichen Interesse
▪▪ NÖ: Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten
zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten.
4
14
6
Bei der Frage, welche LKW teure Spezialaufbauten haben (und daher von Gesetz wegen
vom Fahrverbot gar nicht betroffen sind),
gibt es einen Hinweis des Amts der NÖ Landesregierung: „Kraftfahrzeuge mit eigens
angefertigten Aufbauten, wie Tankwägen,
Betonmischwägen
und
Kehrmaschinen,
Kraftfahrzeuge mit spezieller technischer
Ausrüstung (Messtechnikfahrzeuge) und
Silo-LKW.“ Aus Wien liegt uns die Meinung
vor, dass damit Aufbauten gemeint sind, die
einen hohen Wert haben. Hier werden in den
nächsten Monaten noch weitere Detailgespräche folgen.
Aus überwiegend öffentlichem Interesse
kann auch eine individuelle, zeitlich befristete Ausnahmebewilligung für Fahrten
durch das Sanierungsgebiet beantragt werden. Dies ist bei der Bezirkshauptmannschaft
bzw. Magistrat des Sanierungsgebietes zu beantragen. Ob ein überwiegendes öffentliches
Interesse vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers zu prüfen. Der Antragsteller
hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch
durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels
vermieden werden kann. Die Ausnahme ist
von der Behörde befristet, höchstens aber für
drei Jahre zu erteilen.
Verkehrszeichen
Alle Fahrverbote (Maßnahmenkataloge) wurden im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Fahrverbote gelten unmittelbar
auf Grund der Kundmachung. Eine Aufstellung von eigenen Verkehrszeichen mit Fahrverboten wird nicht erfolgen.
Kennzeichnung von Fahrzeugen
Im Wiener Maßnahmenkatalog ist ausdrücklich festgeschrieben, dass alle jene LKW, die
nicht vom Fahrverbot betroffen sind, mit einer Abgasklassenplakette zu versehen sind.
Diese Plakette muss ab 1. Jänner 2015 auf
allen LKW aufgeklebt sein.
Daher empfehlen wir, die Pickerlüberprüfung im
Jahr 2014 dazu zu nutzen, diese Plakette auf
den LKW kleben zu lassen. Diese Plakette wird
für neue LKW vom Händler ausgegeben, bei
bereits zugelassenen LKW von einer Autowerkstatt (mit Berechtigung zur Pickerlkontrolle)
ausgegeben. Die Plakette kostet € 2,50, für die
Dienstleistung können die Betriebe eine Vergütung verlangen (geschätzte Kosten € 25,-).
15
Das Aufkleben auf der Innenseite der Windschutzscheibe (rechts oben in Fahrrichtung
gesehen) darf bei LKW bis 3,5 t hzG nur vom
Betrieb erfolgen. Bei LKW über 3,5 t hzG darf
die Anbringung durch den Unternehmer oder
seinen Mitarbeiter erfolgen.
telzugfahrzeug, das in Wien unterwegs sein
soll, mit einer Abgasklassenplakette versehen werden. So lassen sich die Kosten für die
Anbringung verringern.
Welche Abgasklasse der LKW/das Sattelzugfahrzeug hat, ermittelt die Werkstatt. Dazu kann sie
in einer Datenbank auf www.akkp.at nachsehen
oder in einem Erlass des Verkehrsministeriums. Da die Ergebnisse aus der akkp-Datenbank aufgrund mangelhafter Angaben in den
Zulassungsscheinen nicht immer stimmen,
empfehlen wir den Betrieben, sich schon vor
Besuch der Werkstatt selbst zu informieren,
in welche Abgasklasse ihr LKW fällt. Am sichersten erscheint derzeit die Abfrage nach
der im Zulassungsschein unter V oder V9 angeführten Klasse des Abgasverhaltens (zB.
94/12 EWG oder 1999/102A/EWG). Wenn
dieses Feld im Zulassungsschein leer ist, muss
man im Typenschein nachsehen. Ein Suchen
im Erlass nach dieser Klasse zeigt die richtige
Abgasklasse an.
▪▪ Infos zu den Fahrverboten auf wko.at:
wko.at/lkw-fahrverbote
▪▪ Amt der NÖ Landesregierung:
www.noe.gv.at/umwelt/umweltschutz/
umweltrecht-allgemein/igl_fahrverbot_
lkw.html
▪▪ Amt der Wiener Landesregierung:
www.wien.gv.at/umweltschutz/luft/fahrverbot.html
▪▪ Amt der Burgenländischen Landesregierung:
www.burgenland.at/natur-umwelt/luftguete/luft
▪▪ Information zur IG-L-Novelle 2010 und deren
Auswirkung auf die Maßnahmenkataloge
www.wkw.at/docextern/Gütertransporteure/IGL/Novelle_zum_Immissionsschutzgesetz.pdf
Fahrzeuge, für die eine individuelle Ausnahmebewilligung erteilt wurde, benötigen
eine IG-L-Kennzeichnung, die von der Behörde ausgegeben wird.
Die Kennzeichnung erfolgt so, dass bei LKW
über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht
(hzG) neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der
Weitere Informationen:
vorderen Kennzeichentafel und neben der
hinten Kennzeichentafel des Anhängers, je
eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser.
Bei LKW bis 3,5 t hzG reicht eine Tafel neben
der vorderen Kennzeichentafel, die IG-L-Tafel
kann auch kleiner sein (Durchmesser mind.
15 cm).
Tipp:
Generell gilt, dass geeignete Nachweise für
alle Ausnahmetatbestände (z.B. Typenschein,
Einzelgenehmigungsbescheid, Lieferscheine,
etc.) bei jeder Fahrt mitzuführen sind, damit
sie bei Kontrollen durch die Polizei vorgewiesen werden können.
Tipp:
Bei der jährlichen Pickerlüberprüfung in der
Werkstatt (§ 57a) sollte jeder LKW/jedes Sat-
Diese Information ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Wien:
Wien, T 01/51450-1040.
Einstellen von Personal, aber richtig!
Beim Einstellen von Personal ist eine Vielzahl
gesetzlicher und kollektivvertraglicher Bestimmungen zu beachten. Ein kleiner Fehler
kann schnell nachteilige und oft auch sehr
kostspielige Auswirkungen für den Arbeitgeber haben.
Darum ist es besonders wichtig, sich mit den
wesentlichsten Themen, die bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses auftreten,
rechtzeitig und eingehend zu befassen, um so
unnötige Probleme möglichst zu vermeiden.
In dieser Broschüre sind die relevanten arbeitsrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst. Sie soll Ihnen eine chronologische
Hilfestellung bei der Aufnahme von Dienstnehmern bieten.
Bevor Sie einen Mitarbeiter einstellen, setzen
Sie sich jedenfalls mit folgenden grundlegenden Fragen auseinander:
▪▪ Welche wichtigen Vorschriften betreffend
Gleichbehandlung sind bei der Stellenausschreibung zu beachten?
▪▪ Wann entstehen Vorstellungskosten und
wie können sie vermieden werden?
▪▪ Worauf ist bei der Beschäftigung von Ausländern zu achten?
▪▪ Welche Beschäftigungsform ist geplant: Arbeiter oder Angestellter, Ferialpraktikant
oder Ferialarbeitnehmer?
▪▪ Soll ein Lehrling ausgebildet werden?
▪▪ Welcher Kollektivvertrag kommt auf das
Beschäftigungsverhältnis zur Anwendung?
▪▪ Was ist Inhalt eines Dienstzettels und welcher Unterschied besteht zum Dienstvertrag?
▪▪ Welche Vorteile hat eine Probezeit?
▪▪ Was ist beim Abschluss eines befristeten
Arbeitsverhältnisses zu beachten?
▪▪ Welche Vorschriften sind bei der Krankenkassenanmeldung einzuhalten?
▪▪ Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?
▪▪ Welche Daten müssen im Lohnkonto enthalten sein?
Weitere ausführliche Informationen und
Tipps sowie Muster und Formulare zum Thema Arbeits- und Sozialrecht finden Sie unter
www.wko.at/arbeitundsoziales.
FACHGRUPPENNEWS
16
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
Erreichbarkeit im Krankenstand
Eine aktuelle OGH-Entscheidung (OGH
26.11.2013, 9 ObA 115/13 x) setzt sich mit
der Erreichbarkeit im Krankenstand auseinander.
Die Aufforderung zur persönlichen Kontaktaufnahme kann manchmal zwar notwendig sein
(z.B. bei der Übergabe von Betriebsmitteln wie
Schlüssel zum Firmenfahrzeug oder FirmenLaptop) aber auch hier kann in Einzelfällen –
wie im vorliegenden Fall – der Arbeitnehmer
die persönliche Kontaktaufnahme verweigern,
ohne eine Entlassung zu riskieren (insbes. bei
Vorliegen eines Burn-Out-Syndroms).
Denkbar sind Fälle, wenn es sich um dringend
benötigte Informationen handelt, über die
ausschließlich der erkrankte Mitarbeiter verfügt und die auf andere Art und Weise nicht
bzw. nur mit erheblichen (finanziellen) Aufwand eingeholt werden können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein
Mitarbeiter nur dann im Krankenstand für
Auskünfte verfügbar sein muss, wenn
Bei der Wahl der Mittel zur Kontaktaufnahme
lässt der OGH dem Arbeitgeber freie Hand. Da
der Arbeitgeber in der Praxis aber nicht immer
Kenntnis über den Grund der Erkrankung hat,
wäre daher Unternehmen zu raten, zuerst immer die schonendste Form der Kontaktaufnahme, also Telefon, SMS oder E-Mail, zu wählen.
▪▪ Der Arbeitgeber konkretisiert, um welche
Informationen es sich handelt und
▪▪ aus dem Fehlen der Informationen ein
schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
Auszug aus dem Protokoll der Ländertagung am 22. und 23. Oktober 2013 in
Graz zur GZ BMVIT-170.303/0001-IV/ST4/20145
§ 108 Bewilligung zum Ausbilden von Bewerben um eine Lenkberechtigung
Es wird angefragt, ob bzw. wann mit einem
„Fahrschulgesetz“ zu rechnen ist und ob es zur
„Fahrschul GmbH“ kommen wird. Wird ein
„Qualitätsgütesiegel“ für Fahrschulen eingeführt werden?
Ergebnis:
Es ist kein eigenes Fahrschulgesetz geplant.
Sehr wohl aber Reformen im Fahrschulbereich,
bei denen auch die Frage der Fahrschulbewilligung für juristische Personen diskutiert wird.
Weiters sollen Qualitätssicherungsvorschriften
im Fahrschulbereich Gegenstand dieser Reformen sein. Es gibt aber noch keine Einigung
über die konkreten Punkte, die letztendlich in
den Entwurf einer KFG-Novelle aufgenommen
werden sollen.
§ 112 Abs. 4 - Schulfahrzeuge:
Schulfahrzeuge sind bei Errichtung der Fahrschule zu genehmigen. In weiterer Folge sind
Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge
der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines
nur noch anzuzeigen.
zählt das Vorhandensein von Schulfahrzeugen
zu den sachlichen Voraussetzung für die Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule.
Die Ausbildung mit dem Fahrzeug des Kandidaten ist nur bei Vorliegen von besonderen
Gegebenheiten, wie z. B. bei Verwendung
bei dieser Revision eine Methodenänderung
für den VPI durchgeführt. Wiebei
beim
HVPI
seit
eines Ausgleichkraftfahrzeuges,
dem
durch
mehreren
üblich,
auch der VPI
als Kettenindex eine
berechnet.
Ein wichtiger
besondere
Vorrichtungen
KörperbehindeDürfen dabei auch Fahrzeuge
(vorJahren
allem
Mo-wird nun
Vorteil zum Festbasisindex besteht darin, dass kleinere Änderungen des Warenkorbes und der
torräder), welche auf Fahrschüler
rung
des Lenkers
Gewichtungzugelassen
nun jährlich durchgeführt
werden
können. ausgeglichen werden kann,
zulässig.
sind, als Schulfahrzeuge angezeigt bzw. akQuelle: STATISTIK AUSTRIA
zeptiert werden?
Bei Motorrädern wird sich diese Möglichkeit
Um diesbezüglichen Erfahrungsaustausch darf
Die Entwicklungen stellen sich grafisch wie folgt dar:
nur in speziellen Ausnahmefällen bieten, wenn
ersucht werden.
z.B. wegen der Körpergröße nur ein ganz speVerbraucherpreisindex (VPI 2010)
zielles Motorrad gelenkt werden kann, das der
Ergebnis:
110,0
Kandidat bereits besitzt und der Fahrschule
Es sollte nicht generell möglich sein, dass
109,0
Kandidaten ihre Fahrzeuge den Fahrschulen
zum Zwecke seiner Ausbildung zur
109,2 Verfügung
108,0
als Schulfahrzeuge für ihre eigene
Ausbildung
stellt.
108,5 108,4 108,5
108,3 108,5
107,9 108,1 108,1
107,8
107,0
107,7
zur
Verfügung
stellen.
Gemäß
§
110
und
§
112
107,6
durchgeführt. Wie beim HVPI seit
bei dieser Revision eine Methodenänderung für den VPI
mehreren Jahren üblich, wird nun auch der VPI als Kettenindex berechnet. Ein wichtiger
Vorteil zum Festbasisindex besteht darin, dass kleinere Änderungen des Warenkorbes und der
Gewichtung nun jährlich durchgeführt werden können.
106,0
106,9
105,0
Inflations- und VPI-Entwicklung in Österreich
Quelle: STATISTIK AUSTRIA
Die Entwicklungen stellen sich grafisch wie folgt dar:
Quelle: STATISTIK AUSTRIA, eigene Darstellung
109,0
109,2
108,0
108,1 108,1
107,8 107,9
107,6 107,7
107,0
106,0
108,5 108,4 108,5
108,3 108,5
106,9
Prozent
Verbraucherpreisindex (VPI 2010)
110,0
3,0
2,5
2,0 2,5
1,5
1,0
0,5
0,0
Inflation in % zum Vorjahr
2,3
2,0
2,3
2,2
2,0
1,8
1,7
1,9
1,4
1,4
1,6
1,5
105,0
Prozent
Quelle: STATISTIK AUSTRIA, eigene Darstellung
3,0
2,5
2,0 2,5
1,5
1,0
0,5
0,0
Quelle: STATISTIK AUSTRIA, eigene Darstellung
Inflation in % zum Vorjahr
2,3
2,0
2,3
2,2
Die aktuellen und monatlich aktualisierten Werte sind auch unter www.dietransporteure.at
(Güterverkehr/Statistik/Indizes) abrufbar!
Freundliche Grüße
2,0
1,8
1,7
1,9
1,4
1,4
1,6
1,5
Mag. Peter Tropper (FV-Geschäftsführer)
17
VPI-Indexentwicklung für Dieselstoff / Inflations- und VPI-Entwicklung in
Österreich
VPI-Indexentwicklung für Dieseltreibstoff
Dieselpreise laut BMWA
Jän. 2013 - Feber 2014
Jän. 2013 - Feber 2014
Datum
Wert
Datum
Wert
Jän. 13
179,2
14.01.2013
1,384
Feb. 13
181,4
18.02.2013
1,406
März 13
177,9
18.03.2013
1,364
April 13
175,5
15.04.2013
1,345
Mai 13
173,3
13.05.2013
1,337
Juni 13
174,3
17.06.2013
1,335
Juli 13
176,2
15.07.2013
1,368
Aug. 13
175,5
12.08.2013
1,347
Sep. 13
179,4
16.09.2013
1,379
Okt. 13
176,1
14.10.2013
1,363
Nov. 13
173,6
Dez. 13
175,5
18.11.2013
1,339
Jän. 14
173,2
16.12.2013
1,347
Feb. 14
173,2
13.01.2014
1,330
17.02.2014
1,333
17.03.2014
1,320
Kollektivvertrag
Mit 1.4.2014 wird eine unterschiedliche Erhöhung von kollektivvertraglichen Gehältern
und IST-Gehältern vorgenommen.
Die kollektivvertraglichen Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer werden um € 40,-erhöht und jene der Büroangestellten werden um € 50,-- erhöht.
Dies entspricht einer durchschnittlichen Anhebung bei den Fahrlehrern um 1,80 Prozent
(untere Gehaltsstufe 2,1 Prozent) und einer
durchschnittlichen Anhebung bei den Fahrschullehrern um 1,76 Prozent (untere Gehaltsstufe um 2,0 Prozent). Die durchschnittliche
Anhebung bei den Büroangestellten mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit beträgt 2,82
Prozent (unter Gehaltsstufe 3,25 Prozent) und
bei Büroangestellten, die schwierigere Aufgaben selbstständig erledigen, liegt die durchschnittliche Erhöhung bei 2,63 Prozent (untere Gehaltsstufe 3,22 Prozent).
Daraus abgeleitet steigen die Lehrlingsentschädigungen um 3,25 Prozent, d.h. in Beträgen sind das € 555,28 für Lehrlinge im 1.
Lehrjahr, € 713,93 für Lehrlinge im 2. Lehrjahr
und € 1.031,23 für Lehrlinge im 3. Lehrjahr.
Die Erhöhung der IST-Gehälter liegt bei
€ 40,-- für Fahrlehrer, Fahrschullehrer und
Büroangestellte.
Die Zulagen für die Fahrschullehrer, Fahrlehrer werden erhöht.
1/b/1
Leiterzulage
€ 330,00
1/b/2
Theoriezulage
€ 6,30
2/b/1
A/F - Zulage
€ 3,00
2/b/2
C - Zulage
€ 2,30
2/b/3
E - Zulage
€ 3,30
2/b/4
D - Zulage
€ 2,70
2/b/5
R - Zulage
€ 2,30
XI. Gehaltsordnung A. Allgemeiner Teil.
Punkt 11
Für die Vorrückung in das nächst höhere
Berufsjahr wird die erste Elternkarenz im
Dienstverhältnis, die nach dem 31.5.2013 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt
9 Monaten (statt bisher 6 Monaten) angerechnet.
Konkretisierung des Geltungsbereichs. Der
Kollektivvertrag soll nur für Fahrschulbetriebe gem § 108 KfG zur Anwendung kommen, die Mitglied des Berufszweigs der Fahrschulen sind.
Die Laufzeit des Kollektivvertrages beträgt 12
Monate.
Die Langfassung des Kollektivvertrages für
die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs mit Gültigkeit ab 1.4.2014 ist ab sofort auf der Homepage des Fachverbandes im
Members-Bereich unter Downloads erhältlich
(auch als gelb hinterlegte Fassung mit den
Änderungen).
FACHGRUPPENNEWS
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
4
18
6
Allgemeiner Verkehr - BG Allgemeiner Verkehr tagte bei TAXI 40100
Bei der am 13. Dezember 2013 in der Taxifunkzentrale 40100 stattgefundenen Berufsgruppensitzung des Allgemeinen Verkehrs wurden
u. a. folgende Themen behandelt:
Funktaxis
▪▪ Tarifänderungen im Taxigewerbe führen zu
Umsatzrückgängen österreichweit
▪▪ Gutachten bestätigt: Bedarfsprüfung im
Taxigewerbe ist unzulässig!
▪▪ Bindung an eine einzige Taxifunkvermittlung ist lt. OGH zulässig!
▪▪ App-Vermittler gewinnen Marktanteile!
Sondertransporter
▪▪ Sondertransporterlass im Sommer 2013
kund gemacht
▪▪ Einsatz von österreichischen Staatsbürgern
als beeidete Organe
▪▪ Verwendung von Blaulicht im Rahmen von
Sondertransporten
▪▪ Problematik bei Einsatzfahrzeugen mit
ausländischen Kennzeichen und Blaulicht
▪▪ Kontrolle der Sondertransporte durch die
Verkehrspolizei/Erfahrungsbericht
▪▪ Bundestagung der Straßentransport-Aufsichtsorgane am 8.3.2014
▪▪ Bundesdeutsche Polizeidelegation zeigt
Interesse am „österreichischen Begleitmodell“
v.l.n.r.: Mag. Christian Holzhauser/Wien, Senator h.c. Walter J. Gerbautz, Mag. Elisabeth Klinger/FVB, Alexander Wolfgang Schwarz/Kärnten, Josef Trummer/Stmk., VS Johann Fellner/NÖ,
Elke Stockreiter/Kärnten, FVB-Obmann Herbert Wiedermann, FVB-GF Dr. Stefan Ebner, Mag.
Patricia Luger/NÖ, Erwin Leitner/Sbg.
Bundestagung 2014 - Sondertransport-Aufsichtsorgane, am 08. März 2014
im Austria Trend Hotel Böck, in Brunn am Gebirge
Folgender Pressetext wurde vom Fachverband
der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
verfasst (auszugsweise Wiedergabe):
Sondertransport-Absicherung: Österreichisches Modell als Vorbild in Europa
10 Jahre unfallfreie Sondertransport-Begleitung mit privaten, beeideten Aufsichtsorganen.
„Die Sondertransport-Abwicklung in Österreich
funktioniert reibungslos. Die Überwachung
bewilligungspflichtiger Transporte führen
hierzulande ausschließlich Privatunternehmen
mit beliehenen Straßentransport-Aufsichtsorganen durch. Jährlich werden etwa 30.000
Sondertransport-Fahrten ohne Behinderung
der anderen Verkehrsteilnehmer mit größter
Professionalität abgesichert, wobei höchste Sicherheit gewährleistet ist“, so Johann Fellner,
Obmann der Berufsgruppe des Allgemeinen
Verkehrs.
Österreich ist der einzige Staat in Europa, in
dem zur Gänze private Straßentransport-Auf-
Die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung von SOTRA-Begleitorganen sieht so aus!
19
sichtsorgane, die als „verlängerter Arm der Behörden“ agieren, die Verkehrsregelung bei der
Absicherung von Großraum- und Schwerlasttransporten durchführen. „Eine Tatsache, die
ganz Europa, insbesondere deutsche Bundesländer, nach Österreich blicken lässt“, betonte
Alexander Klacska, Obmann der WKÖ-Bundessparte Transport und Verkehr, im Rahmen der
Bundestagung 2014 der Straßentransport-Aufsichtsorgane.
Die Privatisierung der Transportbegleitung –
seit 2003 kommt keine Polizei mehr zum Einsatz - ist aus Aspekten der Verkehrssicherheit
ein Erfolg. Die Statistiken weisen keinen Unfall
bei Transportbegleitungen mit privaten, beeideten Straßentransport-Aufsichtsorganen auf.
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
StVO werden ordnungsgemäß eingehalten.
Von Blaulicht-Transporten bis zu TunnelSperren: Kompetenzen laufend erweitert
Die Kompetenzen der privaten, beeideten
Straßentransport-Aufsichtsorgane, die von
den Landesregierungen regelmäßig bestellt
bzw. vereidigt werden, konnten auf Initiative der Wirtschaft in den vergangenen Jahren
laufend erweitert werden. StraßentransportAufsichtsorgane können mittlerweile Verkehre
per Blaulicht regeln oder eigenverantwortlich
Autobahntunnels und Gegenverkehrsbereiche
sperren.
NÖ-Verkehrslandesrat Mag. Karl Wilfing mit den Fahrschul-Geschäftsführern DI Dr. Stefan Ebner
und Senator h.c. Walter J. Gerbautz
Bundes-Berufsgruppen-Obmann Johann Fellner bei seinem Statement
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen harmonisieren
Die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit
des Verkehrs müssen weiter verbessert und Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen
harmonisiert werden. Statt dem nicht mehr
zeitgemäßen „70er“-Tempolimit für Langgutfuhren und dem „60er“ für Lkw in der Nacht
sollte ein 80 km/h-Tempolimit gelten, so Fellner. Großraum- und Schwertransporte, welche
die allgemein zulässigen Maße bei Höhe, Länge und Gewicht nur geringfügig überschreiten,
dürfen seit Sommer 2013 bereits mit dem sonstigen Regelverkehr mitfließen, wodurch sich
Fahr- und Einsatzzeiten verkürzen.
Unkomplizierte Beantragung auf www.sondertransporte.gv.at
Von den Unternehmen ausgezeichnet angenommen wird die E-Government-Anwendung
www.sondertransporte.gv.at, über die seit
mittlerweile zwei Jahren die Beantragung von
Sondertransport-Fahrten elektronisch vorgenommen werden kann.
Antragsteller können jederzeit den Stand des
Verfahrens einsehen. „Wochenlange Wartezeiten für die Unternehmen gehören damit
der Vergangenheit an. In Österreich wird kein
einziger Bescheid mehr in Papierform ausgestellt“, unterstrich Fellner. (PM)
Viele interessierte SOTRA-UnternehmerInnen aus ganz Österreich waren der Einladung gefolgt
Hochrangiger Besuch aus OÖ HR Dr. Peter Aumayr (li. i. Bild) sowie aus Salzburg BG – Obmann
Erwin Leitner (Bildmitte) mit den Fahrschulvertretern
FACHGRUPPENNEWS
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
20
Ehrung von Ing. Walter Köck im Palais Festetics
Im Rahmen eines Festaktes am 25.02.2014
im Palais Fetetics erhielt Ing. Walter Köck für
seine Verdienste als langjähriger, engagierter
Funktionär der Wirtschaftskammer Wien aus
den Händen von WKW-Vizepräsident Dr. Paul
Stuller die Silberne Ehrenmedaille samt Urkunde überreicht.
Auszug aus der Laudatio:
Von 1980 bis 2000 engagierte sich Ing. Köck
als Interessenvertreter der Wiener Fahrschulen
in der WKW und gehört seit 2010 erneut der
neuen Fachvertretung Wien der Fahrschulen
und des Allgemeinen Verkehrs als Fachvertreter an. Ing. Köck stellte während dieser
langen Funktionärstätigkeit sein profundes
Wissen sowohl der Fahrschulbranche als auch
dem Fahrlehrernachwuchs uneigennützig zur
Verfügung.
Heuer feierte Ing. Köck sein 50-jähriges Jubiläum als Fahrlehrer. Seinen unermüdlichen
Einsatz und Engagement hat die Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs bewogen, Herrn Ing. Köck mit
der Verleihung der Silbernen Ehrenmedaille
der Wirtschaftskammer Wien, entsprechend zu
würdigen.
Ein Dankes-Blumenstrauß von WKW Vize-Präs. Dr. Paul Stuller für die Gattin von Ing. Walter Köck
Unter den ersten Gratulanten: WKW Dir. Mag. Heinz Wollinger, SO KommR Reinhard Fischer, WKW Vize-Präs. Dr. Paul Stuller
21
In Memoriam Ing. Peter Gerstinger
Nach längerem Leiden ist er, wie er selbst immer betonte, im „Vertrauen auf die Unsterblichkeit der Seele und dem Kreislauf des ewigen Lebens“ am 26.01.2014 von uns gegangen.
Peter Gerstinger wurde am 31.01.2014 im
engsten Familienkreis verabschiedet.
Er war der Fahrschulbranche über mehr als 3
Jahrzehnte mit Leib und Seele verbunden. Seit
1980 gehörte er dem Wiener Fachgruppen-Ausschuss und parallel dazu dem FachverbandsAusschuss an. Die Wiener Fahrschulen lenkte
er von 1998 bis 2005 als Fachgruppen-Obmann
und gleichzeitig stellte er seinen Erfahrungsschatz und sein Wissen dem Fachverbandsausschuss als Fachverbands-Obmann-Stv. zur
Verfügung.
Mit Trauer im Herzen müssen wir Ihnen die
Nachricht vom Ableben unseres ehemaligen
Fachgruppenvorstehers und langjährigen Ausschussmitglied KommR Ing. Peter Gerstinger
übermitteln.
Dem Spartenpräsidium Transport und Verkehr
Wien gehörte er von 2000 bis April 2004 an
und wurde anschließend zum Spartenobmann
für Transport und Verkehr Wien berufen. Mit
ihm wurde zum ersten Mal ein Vertreter der
Wiener Fahrschulbranche im Rahmen der Wirt-
schaftskammerorganisation zum obersten Repräsentanten der Wiener Verkehrswirtschaft.
Nachdem sich Peter Gerstinger von der aktiven
Funktionärstätigkeit in der Wirtschaftskammerorganisation zurückgezogen hatte, ereilte
ihn bald darauf ein gesundheitlicher Schicksalsschlag, von dem er sich in den Folgejahren
leider nicht mehr erholen konnte.
Peter Gerstinger liebte eher die Stille und Zurückgezogenheit, er mied die Medienpräsenz
und stellte seine Persönlichkeit nie in den
Vordergrund. Er war ein äußerst korrekter,
hilfsbereiter, vorbildlicher Kammerfunktionär,
der sein Wissen und seinen großen Erfahrungsschatz der Verkehrswirtschaft und speziell seinen Wiener Fahrschulen bereitwillig zur Verfügung stellte. Für ihn galt die Transparenz in
allen seinen Handlungen als oberste Maxime.
Wir werden Peter Gerstinger, der Ende Jänner,
nach tapfer ertragener Krankheit, friedlich von
uns gegangen ist, stets in dankbarere Erinnerung behalten.
Neue Büroräumlichkeiten
Seit Anfang des Jahres erreichen Sie uns in der
Lothringerstraße 8 (Hochparterre), 1040 Wien. Die
Postadresse ändert sich jedoch nicht, diese lautet wie
bisher: Schwarzenbergplatz 14, 1041 Wien.
OFFIZIELLE BÜROERÖFFNUNG
am Donnerstag, 13. Februar 2014, ab 16.00 Uhr,
in den neuen Büroräumlichkeiten der Klein-Transporteure,
der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
NEU!!! Eingang: Lothringerstraße 8 | 1040 Wien
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir, die Vertreter der FG Wien der Klein-Transporteure und der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des
Allgemeinen Verkehrs freuen uns, Sie in unsere neuen kundenfreundlichen Büroräumlichkeiten einzuladen und mit Ihnen
einen kurzen Gedankenaustausch zu pflegen. Seit Anfang des Jahres können unsere Mitglieder und BesucherInnen die
neue Geschäftsstelle über einen separaten Eingang auf kurzem Weg erreichen. Die Postadresse bleibt unverändert!
Wir laden Sie recht herzlich ein, uns am 13. Februar 2014, ab 16.00 Uhr in unserer neuen Büroeinheit zu besuchen.
Kommen Sie vorbei, lernen Sie unser neues Umfeld kennen und Netzwerken Sie mit unseren Gästen.
Wir würden uns freuen, Sie recht zahlreich begrüßen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Auch die BG-Vertreter der Wiener Fahrschulen und des
Allgemeinen Verkehrs, Herbert Wiedermann und Mag.
Christian Holzhauser, zeigen sich mit den neuen Räumlichkeiten sehr zufrieden.
KommR Reinhard Fischer
Fachgruppenobmann
Walter J. Gerbautz
Geschäftsführer
Herbert Wiedermann
Fachvertretungsvorsitzender
Mag. Christian Holzhauser
BG-Vorsitzender
Wiener
Fahrschulen
./. bitte wenden!
FACHGRUPPENNEWS
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs
4
22
6
Offizielle Büroeröffnung am 13. Februar 2014
WKW-Präsidentin Brigitte Jank überzeugte sich selbst von der neuen
Bürogemeinschaft und nahm die offizielle Eröffnung vor:
v.l.n.r.: KT-Ehrenobmann Leopold Gasselich, WIFI-Kurator Dr. Anton
Ofner, KommR Brigitte Jank, SO KommR Reinhard Fischer, GF Walter J.
Gerbautz, BG-Obmann Mag. Christian Holzhauser
SO und FGO KommR Reinhard Fischer bei seinem Begrüßungsstatement
Auch die Vertreter der RA-Kanzlei Dr. Franz Marschall waren begeistert
von unseren neuen Räumlichkeiten.
Die Wiener Fahrschulbranche bei einem Gedankenaustausch.
23
Homepage der Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen
Verkehrs - wko.at/wien/fahrschulen
Impressum
Nr. 1 | April 2014
IHRE ANSPRECHPARTNER
Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller:
Fachvertretung Wien der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14,
Herstellungsort: 1040 Wien
Walter Gerbautz
Fachvertretungsgeschäftsführer
Layout: Referat Organisationsmanagement
T 01/514 50-3566
F 01/514 50-3569
E [email protected]
Fotos: ©Kurhan - Fotolia, ©Florian Wieser, ©Manfred
Steinbach - Fotolia, ©Pixel - Fotolia, ©Mirko Meier Fotolia, © FV Fahrschulen, © Katharina Schiffl
Offenlegung: wko.at/wien/fahrschulen/offenlegung
Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses
Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede
Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors
dieser Information wird daher ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien
Erscheinungsort Wien
GZ 02Z030372 M
Renate Bauer
Mitarbeiterin
Berufsgruppe der Wiener Fahrschulen
T 01/514 50-3567
F 01/514 50-3569
E [email protected]
Petra Adolf
Mitarbeiterin
Berufsgruppe des Allgemeinen Verkehrs
T 01/514 50-3581
F 01/514 50-3569
E [email protected]
W wko.at/wien/fahrschulen
Service
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Arbeitsrecht
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DW
1010
1302
2010
1050
1144
1625
1045
Netzwerke, Kooperationen
Ein-Personen-Unternehmen (EPU)
Frau in der Wirtschaft
Junge Wirtschaft
Kreativwirtschaft
Netzwerk Diversity
POOL Kooperations-Service der WK Wien
Wiener Einkaufsstraßen Management
Wiener Marktmanagement
WIEN PRODUCTS
DW
1111
1426
1347
1404
1070
6724
6700
6700
1517
1177
1040
1615
1155
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WIFI Wien
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5555
len MODUL
MODUL Unive
01/476 70-0
rsity Vienna
01/320 35 55-0
Telefonisch für Sie erreichbar
MO von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, DI bis DO von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr
FR von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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des Allgemei Wien der Fahrschulen
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Schwarzenb
ergplatz 14
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T 01/514 50
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E fg.kraftfahr 6 | F 01/514 50-3569
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