Qualitätsmanagementhandbuch - in der Universitätsmedizin
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Qualitätsmanagementhandbuch - in der Universitätsmedizin
Qualitätsmanagementhandbuch für die klinische Anwendung von Blutkomponenten und Plasmaderivaten der Universitätsmedizin Greifswald Version 3, gültig ab: 15.08.2005 Version 4, gültig ab: 01.05.2012 Standorte: Abt. Tansfusionsmedizin, Intranet des Klinikums Prof. Dr. A. Greinacher (Ärztlicher Vorstand) Prof. Dr. A. Greinacher Dr. K. Selleng (Transfusionsverantwortlicher) (Qualitätsbeauftragte für Hämotherapie) UNIVERSITÄTSMEDIZIN GREIFSWALD · KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS VORSTAND: Professor Andreas Greinacher (Vorstandsvorsitzender) · Professor Heyo Kroemer · Gunter Gotal AUFSICHTSRATSVORSITZENDER: Sebastian Schröder Fleischmannstraße 8 · 17475 Greifswald · Tel.: +49 (0) 3834 86 0 · www.medizin.uni-greifswald.de Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis.................................................................................................................................................... 2 1. Einleitung............................................................................................................................................................ 4 2. Zweck.................................................................................................................................................................. 4 3. Inhalt und Gliederung ......................................................................................................................................... 4 4. Benutzerhinweise und Glossar............................................................................................................................ 4 4.1 Benutzerhinweise .......................................................................................................................................... 4 4.2 Glossar .......................................................................................................................................................... 5 1. Organisation und Verantwortlichkeiten .............................................................................................................. 6 1.1 Struktur und Qualitätspolitik......................................................................................................................... 6 1.2 Organisation .................................................................................................................................................. 7 1.3 Verantwortlichkeiten..................................................................................................................................... 7 1.3.1 Vorstand der Universitätsmedizin Greifswald ........................................................................................... 7 1.3.2 Transfusionskommission............................................................................................................................ 8 1.3.3 Transfusionsverantwortlicher..................................................................................................................... 9 1.3.4 Leiter der Klinischen Abteilung ................................................................................................................. 9 1.3.5 Transfusionsbeauftragter............................................................................................................................ 9 1.3.6 Arzt ............................................................................................................................................................ 9 1.3.7 Leiter der Abteilung Transfusionsmedizin............................................................................................... 10 1.3.8 Leiter der Apotheke.................................................................................................................................. 10 1.3.9 Leiter des Immunhämatologischen/ hämostaseologischen Labors........................................................... 10 1.3.12 Leiter des Medizintechnischen Dienstes ................................................................................................ 10 1.3.13 Leitender Krankenhaushygieniker ......................................................................................................... 10 1.3.14 Assistenzpersonal................................................................................................................................... 11 1.3.15 Arbeitskreis Hämotherapie..................................................................................................................... 11 1.3.16 Transportdienst....................................................................................................................................... 11 2. Schulung, Fortbildung....................................................................................................................................... 12 2.1 Transfusionsverantwortlicher/Transfusionsbeauftragte .............................................................................. 12 2.2 Ärzte- und Assistenzpersonal...................................................................................................................... 12 2.3 Transportdienst............................................................................................................................................ 12 3. Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Abgabe, Transport von Blutprodukten ........................... 13 3.1 Verantwortlichkeiten................................................................................................................................... 13 3.2 Räumlichkeiten und Geräte......................................................................................................................... 13 3.3 Vorratshaltung von Blutkomponenten ........................................................................................................ 13 3.4 Vorratshaltung von Plasmaderivaten .......................................................................................................... 14 3.5 Annahme von Blutprodukten ...................................................................................................................... 14 3.6 Lagerung ..................................................................................................................................................... 14 3.7 Abgabe von Blutprodukten ......................................................................................................................... 14 3.8 Transport von Blutprodukten ...................................................................................................................... 15 3.9 Kurzzeitige Lagerung von Blutkomponenten in definierten Satellitendepots............................................. 15 3.10 Rücknahme von Blutkomponenten in das Blutdepot ................................................................................ 15 3.11 Dokumentation im Blutdepot.................................................................................................................... 16 4. Immunhämatologisches/Hämostaseologisches Labor....................................................................................... 17 4.1 Verantwortlichkeiten................................................................................................................................... 17 4.2 Räumlichkeiten und Geräte......................................................................................................................... 17 4.3 Leistungsspektrum ...................................................................................................................................... 17 4.4 Präanalytik .................................................................................................................................................. 17 4.5 Probentransport/-annahme .......................................................................................................................... 18 4.6 Untersuchungsmethoden ............................................................................................................................. 18 4.7 Befundübermittlung .................................................................................................................................... 19 5. Indikation/Anwendung...................................................................................................................................... 20 6. Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten ................................................................................. 21 6.1 Rechtliche Grundlagen................................................................................................................................ 21 6.2 Vorbereitung ............................................................................................................................................... 21 6.2.1 Aufklärungsverpflichtung, schriftliches Einverständnis des Patienten .................................................... 21 6.2.2 Anforderung von Blutkomponenten, Probennahme................................................................................. 21 6.2.3 Blutgruppenbestimmung, Antikörpersuchtest, Verträglichkeitsprobe ..................................................... 21 2 6.3 Durchführung .............................................................................................................................................. 22 6.3.1 Vorbereitende Kontrollen......................................................................................................................... 22 6.3.2 Bedside-Test / AB0-Identitätstest ............................................................................................................ 22 6.3.3 Venöser Zugang / Transfusionsbesteck.................................................................................................... 22 6.3.4 Anwärmtechnik ........................................................................................................................................ 23 6.3.5 Einleitung, Überwachung, Nachsorge...................................................................................................... 23 7. Notfalltransfusionen.......................................................................................................................................... 24 7.1 Definition / Indikation................................................................................................................................. 24 7.2 Durchführung .............................................................................................................................................. 24 7.3 Transfusion von Rh(D) inkompatiblen Erythrozytenkonzentraten ............................................................. 24 7.4 Notfallkiste.................................................................................................................................................. 24 7.5 Massivtransfusionen.................................................................................................................................... 24 8. Unerwünschte Wirkungen von Blutkomponenten und Plasmaderivaten .......................................................... 25 8.1 Definition und Vorgehen............................................................................................................................. 25 8.2 Vorgehen bei transfusionsassoziierten Infektionserkrankungen ................................................................. 25 9. Meldepflichten .................................................................................................................................................. 26 9.1 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen........................................................................................................ 26 9.1.1 Unterrichtungspflichten nach § 16 TFG bei transfusionsbedingten Nebenwirkungen............................. 26 9.1.2 Unterrichtungspflichten nach § 19 TFG / Rückverfolgung...................................................................... 26 9.2 § 21 TFG – Koordiniertes Meldewesen ...................................................................................................... 27 10. Dokumentation und Archivierung................................................................................................................... 28 11. Hygienemaßnahmen........................................................................................................................................ 30 12. Organisation und Durchführung autologer Hämotherapieverfahren............................................................... 31 13. Erstellen, Einführen und Aktualisierung einer Verfahrensanweisung ............................................................ 32 13.1 Struktur und Layout .................................................................................................................................. 32 13.2 Einführung einer Verfahrensanweisung.................................................................................................... 32 14. Selbstinspektion .............................................................................................................................................. 33 15. Literatur........................................................................................................................................................... 34 16. Liste aller Anlagen zum QMH........................................................................................................................ 35 3 1. Einleitung Medizinische Einrichtungen sind durch gesetzliche und andere Vorgaben verpflichtet, ein QM-System vorzuhalten, das dazu dienen soll, komplexe Abläufe und Strukturen systematisch zu steuern, um die angestrebte und gebotene Qualität in der Patientenversorgung zu erreichen und sicherzustellen. Darüber hinaus trägt ein QM-System dazu bei, eine höhere Sicherheit bei komplexen Abläufen zu erreichen, Kosten zu reduzieren, den Mitarbeitern eigenverantwortliches Handeln im Rahmen klarer Vorgaben zu ermöglichen und das Vertrauen der Patienten, Mitarbeiter, Führungskräfte und Träger in die Einrichtung zu erhöhen. Ein QM-System bedarf einer systematischen Dokumentation in einem QM-Handbuch sowie in mitgeltenden Verfahrens- und Arbeitsanweisungen. Dargestellt sind in der Gesamt-Dokumentation die Verantwortlichkeiten, Qualifikationen und Aufgaben der ärztlichen und nicht-ärztlichen Mitarbeiter der Einrichtung, die mit der Beschaffung, Lagerung, Abgabe und Anwendung von Blutprodukten befasst sind sowie alle relevanten Verfahrensweisen und Arbeitsabläufe. Das vorliegende QM-Handbuch dokumentiert ein QM-System in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und fachlichen Rahmenbedingungen. Es gliedert sich in vier Teile: Teil I entspricht dem QM-Handbuch. In Teil II sind Verfahrensanweisungen und die Transfusionsordnung der EMAU zusammengefasst und in Teil III weitere Formulardokumente. 2. Zweck Der Zweck des QM-Handbuches besteht in der Beschreibung des Qualitätssicherungssystems in der klinischen Anwendung von Blutprodukten. Es werden Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Verfahrens- und Arbeitsabläufe beschrieben, die eine sichere, effiziente und kostensparende Therapie mit Blutprodukten ermöglichen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicherstellen. Darüber hinaus soll es eine einheitliche abgestimmte Vorgehensweise abteilungsübergreifend ermöglichen und für Transparenz sorgen. Das QM-Handbuch kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn es zum einen als verbindlich betrachtet wird, zum anderen ständig auf dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik und der Erfordernisse in der Einrichtung gehalten wird. Es wird deshalb regelmäßig vom Transfusionsverantwortlichen auf seine Gültigkeit und Funktionsfähigkeit hin überprüft und angepasst. 3. Inhalt und Gliederung Im QM-Handbuch werden alle Maßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Transfusionen und hämotherapeutischen Maßnahmen krankenhausübergreifend dargestellt. Diese Form der Dokumentation dient der Absicherung aller an den Aufgaben Beteiligten, dass die relevanten Gesetze, Richtlinien, Leitlinien und sonstigen Normen beachtet und eingehalten werden. Darüber hinausgehende Einzelheiten zur konkreten Umsetzung in der Patientenbehandlung sind in entsprechenden Verfahrensanweisungen und Standardarbeitsanweisungen (VA / SOP) und Nachweisdokumenten niedergelegt, die nicht Bestandteil des QM-Handbuches sind, sondern den jeweils Durchführenden zur Verfügung stehen. Gleichwohl sind diese mitgeltenden Dokumente und Anweisungen mit dem QM-Handbuch eng verknüpft. Die einzelnen Kapitel beschreiben alle wichtigen Qualitätssicherungselemente derjenigen Arbeitsbereiche, die für eine sichere und wirksame Hämotherapie von Bedeutung sind. 4. Benutzerhinweise und Glossar 4.1 Benutzerhinweise Für die Erstellung, Verteilung, Änderung und Verwaltung des QM-Handbuches ist der Transfusionsverantwortliche zuständig. Alle fachlichen Inhalte werden mit den Verantwortungsträgern der jeweiligen Abteilungen des Hauses und mit der Transfusionskommission und der Arzneimittelkommission abgestimmt. Über das QM-Handbuch verfügen Geschäftsführung Ärztlicher Direktor/Leitender Arzt Kaufmännischer Direktor Pflegedirektor Leiter der klinischen Abteilungen Leiter des Labors Apotheker Transfusionsverantwortlicher Transfusionsbeauftragte 4 Alle Empfänger des QM-Handbuchs sind verpflichtet, ihnen unterstellte Mitarbeiter über die sie betreffenden Regelungen und ggf. Änderungen zu informieren und alle qualitätssichernden Maßnahmen konsequent durchzusetzen. Außerdem müssen sie dem Transfusionsverantwortlichen alle notwendigen Änderungen unverzüglich mitteilen. Da das QM-Handbuch in der Regel nur für die o.g. Funktionsträger gedacht ist und die Verfahrensanweisungen für die Mitarbeiter der jeweils spezifischen Bereiche, lassen sich Wiederholungen in den Aussagen nicht immer vermeiden. Änderungen von Texten werden vom Transfusionsverantwortlichen vorgenommen. Alle Seiten des QM-Handbuches weisen in der Kopfzeile den jeweiligen Stand aus. Alle Ärzte des Hauses, die mit transfusionsmedizinischen Aufgaben befasst sind, haben Zugang zu den einschlägigen Richtlinien der Bundesärztekammer und des P.E.I. [3] und die Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten [2] in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Verfahrensanweisungen/ Transfusionsordnung der EMAU für ihren speziellen Aufgabenbereich. Zuständig hierfür sind die Transfusionsbeauftragten. Das QM-Handbuch enthält Angaben über vertrauliche krankenhausinterne Betriebsabläufe. Die Abgabe des Handbuchs oder von Teilen daraus an Dritte bedarf der Genehmigung durch den Transfusionsverantwortlichen. 4.2 Glossar QM Blutprodukte Blutkomponenten Plasmaderivate EK GFP TK TKZ TM DAT / DCT AKS P.E.I. BÄK VA SOP TM TO Qualitätsmanagement Blutkomponenten, Plasmaderivate Erythrozytenkonzentrat, Thrombozytenkonzentrat, Therapeutisches Frischplasma, Granulozytenkonzentrat und Spezialanfertigungen davon Fraktionierungsprodukte aus Humanplasma und gentechnisch hergestellte Plasmaproteine zur Behandlung von Hämostasestörungen Erythrozytenkonzentrat gefrorenes Frischplasma Thrombozytenkonzentrat Thrombozytapheresekonzentrat Abteilung Transfusionsmedizin direkter Antihumanglobulintest/ Coombstest Antikörpersuchtest Paul-Ehrlich-Institut Bundesärztekammer Verfahrensanweisung Standard operating procedure Transfusionsmedizin Transfusionsordnung 5 Kapitel 1 QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Organisation und Verantwortlichkeiten Version 4 Gültig ab 1.5.2012 1. Organisation und Verantwortlichkeiten 1.1 Struktur und Qualitätspolitik Die Einrichtung der Krankenversorgung ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Träger der Einrichtung ist die Universitätsmedizin Greifswald, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bettenzahl ist entsprechend dem Krankenhausbedarfsplan mit 880 festgelegt. Diese verteilen sich auf: Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde Klinik und Poliklinik für Chirurgie o Abt. für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten Klinik und Poliklinik für Hautkrankheiten Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie Klinik und Poliklinik für Neurologie Klinik und Poliklinik für Orthopädie Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Klinik und Poliklinik für Urologie Zentrum für Innere Medizin o Klinik und Poliklinik für Innere Medizin A o Klinik und Poliklinik für Innere Medizin B o Klinik und Poliklinik für Innere Medizin C Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin o Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie o Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin Zentrum für Radiologie o Institut für Diagnostische Radiologie o Klinik und Poliklinik für Nuklearmedizin o Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde o Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie/Plastische Operationen o Poliklinik für Kieferorthopädie o Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde 6 Kapitel 1 QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Organisation und Verantwortlichkeiten Version 4 Gültig ab 1.5.2012 o Poliklinik für zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde Das aktuelle Organigramm der Struktur des Klinikums findet sich unter ( http://www.klinikum.unigreifswald.de/organigramm/organigramm_frame.html ) Bei der Festlegung der Qualitätspolitik werden berücksichtigt: der anerkannte Stand von Wissenschaft und Technik [3] die gesetzlichen Vorgaben [1] die angemessene medizinische Patientenversorgung (Bundessozialgesetz) wirtschaftliche Erfordernisse 1.2 Organisation Organisation: Die Organisation transfusionsmedizinischer Aufgaben ist den Organigrammen zu entnehmen: Klinische Transfusionsmedizin (Organigramm 1-Klinische Transfusionsmedizin) Transfusionskommission (Organigramm 2-Transfusionskommission) Struktur der Abt. Transfusionsmedizin (Organigramm 3-Abteilung Transfusionsmedizin) 1.3 Verantwortlichkeiten 1.3.1 Vorstand der Universitätsmedizin Greifswald Dem Vorstand gehören an: der Kaufmännische Vorstand: Gunter Gotal Tel./Fax/e-mail: 03834-865100, -865101 der Ärztliche Vorstand/Vorstandsvorsitzender: Prof. Dr. med. Andreas Greinacher Tel./Fax: 03834-869999; 03834-865010 der Pflegevorstand: Peter Hingst Tel.: -865020, FAX – 5083 der Wissenschaftliche Vorstand: Prof. Dr. rer. nat. Heyo K. Kroemer Tel.: -865000, FAX -5002 und ein Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme: Dr. rer. pol. Wolfgang Flieger Der Vorstand sorgt u.a. für ein leistungsgerechtes Budget eine angemessene personelle und technische Ausstattung, die ein Arbeiten nach anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik ermöglicht Der Vorstand entscheidet u.a. über Einführung neuer Verfahren in die klinische Transfusionsmedizin, Umsetzung transfusionsmedizinischer Erfordernisse unter Beachtung der geltenden Regelwerke Strukturveränderungen in diesem Bereich Beschaffung von Räumlichkeiten und Geräten Bestellung des Transfusionsverantwortlichen, Qualitätsbeauftragten [3] mit Übertragung der für diese Funktion erforderlichen Kompetenz Der Pflegevorstand regelt. die Organisation der Schulung und Einweisung von Pflegekräften nach Anweisung (Anlage 14) die Bereitstellung von geschulten Pflegekräften als Assistenzpersonal für hämotherapeutische Maßnahmen informiert den Transfusionsbeauftragten bei Neueinstellung von Pflegepersonal in dessen Verantwortungsbereich über die erfolgte Einweisung 7 Kapitel 1 QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Organisation und Verantwortlichkeiten Gültig ab 1.5.2012 1.3.2 Transfusionskommission Eine Transfusionskommission wurde entsprechend TFG § 15.1 [1] vom Vorstand eingerichtet. Vorsitzender der Transfusionskommission: Prof. Dr. med. Andreas Greinacher Tel./Fax/e-mail: -865482, -865489, [email protected] Zusammensetzung und Arbeitsweise sind in einer Satzung festgelegt (Anlage 2, Organigramm Anlage 3). Die Transfusionskommission untersteht dem Klinikumsvorstand und berät diesen. Sie arbeitet unter Vorsitz des Transfusionsverantwortlichen. Die Mitglieder der Transfusionskommission sind in einem Organisationsschema (Organigramm Anlage 3) wiedergegeben. Aufgaben der Transfusionskommission sind o Erarbeitung von Verfahrensweisen für die Umsetzung und Einhaltung der relevanten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen (Regelwerke) unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen und Erfordernisse. o Kontinuierliche Überarbeitung der o.g. Verfahrensweisen entsprechend dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik und der eigenen Erfahrungen und Erfordernisse o Erstellung und Pflege einer Liste aller im Bereich der Klinik eingesetzten Blutprodukte o Festlegung der Vertriebsverantwortlichkeit, d.h. der Apotheke und/ oder Transfusionsmedizinischen Einrichtung für die zum Einsatz kommenden Hämotherapeutika o Festlegung der Verantwortlichkeit und Zuständigkeit von Ärzten, Pflege- und medizinisch technischem Personal sowie Botenpersonal (Assistenzpersonal) bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hämotherapie inkl. der Anforderungsund Ablauforganisation Umgang mit Hämotherapeutika (Anforderung, Transport, Lagerung, Anwendungsvorbereitung, Patientenaufklärung, Dokumentation, Rücknahme) Pflege und Wartung der für die Transfusion benötigten Geräte patienten- und produktbezogene Chargendokumentation Wirksamkeitsnachweis von Blutprodukten Meldung von unerwünschten Ereignissen und unerwünschten Arzneimittelwirkungen, Rückverfolgung von potentiell infektiösen Blutprodukten fachübergreifender Informationsaustausch zwischen Therapeuten und Transfusionsbeauftragten bzw. Transfusionsverantwortlichem o o Erarbeitung schriftlicher Verfahrensanweisungen zum Umgang mit Hämotherapeutika unter Berücksichtigung der o.g. Regelwerke zu folgenden Punkten Anforderungsorganisation von Blutprodukten vorausgehende, ggf. begleitende und nachfolgende Diagnostik schriftliche Aufklärung und Einwilligung des Patienten patienten- und chargenbezogene Dokumentation sowie deren Archivierung (TFG § 14) Wirksamkeitsnachweis von Hämotherapeutika und fachübergreifender Informationsaustausch bezüglich der Wirksamkeit Lagerung und Pflege der Hämotherapeutika in den klinischen Abteilungen Rückgabe nicht verabreichter Hämotherapeutika Meldung von unerwünschten Ereignissen, Nebenwirkungen und schwerwiegenden Nebenwirkungen gemäß § 16 TFG Meldepflichten an Behörden (TFG § 21) Rückverfolgungsverfahren (Empfänger- und Spender–bezogen, TFG § 19) Aktualisierung der Liste der Transfusionsbeauftragten der versorgenden Einrichtung Die Transfusionskommission arbeitet in Kooperation mit der Arzneimittelkommission. 8 Kapitel 1 QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Organisation und Verantwortlichkeiten Version 4 Gültig ab 1.5.2012 1.3.3 Transfusionsverantwortlicher Transfusionsverantwortlicher ist: Prof. Dr. med. Andreas Greinacher Tel./Fax/e-mail: -5482, -5489, greinach@uni-greifswald Die Aufgaben des Transfusionsverantwortlichen sind in einer Stellenbeschreibung festgelegt (Anlage 4). Er veranlasst die Umsetzung und Einhaltung der transfusionsmedizinisch relevanten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen eine einheitliche Organisation zur Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen im Sinne eines Qualitätssicherungssystems die Fortentwicklung der Qualitätssicherung entsprechend den internen Erfordernissen und dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik die Planung regelmäßiger Fortbildungen für Krankenhausmitarbeiter, die in transfusionsmedizinische Arbeiten eingebunden sind, z.B. in Seminaren vor Ort oder durch externe Veranstaltungen Der Transfusionsverantwortliche ist in der Regel Vorsitzender der Transfusionskommission. 1.3.4 Leiter der Klinischen Abteilung Die Leiter der Klinischen Abteilungen (erreichbar über Kliniklinks unter Punkt 1.1) benennen dem Transfusionsverantwortlichen jeweils einen Kollegen mit der erforderlichen Qualifikation [3] als Transfusionsbeauftragten. In Ausnahmefällen kann durch den Transfusionsverantwortlichen auch ein ärztlicher Kollege vor Erreichen der formalen Qualifiaktion für das Amt bestätigt werden (Anlage 6). ermöglichen dem Transfusionsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungen zu transfusionsmedizinischen Fragestellungen, benennen bei Ausscheiden des amtierenden Transfusionsbeauftragten umgehend und unaufgefordert eine neue Person dem Transfusionsverantwortlichen als Transfusionsbeauftragten. tragen dafür Sorge, dass neu eingestellte Mitarbeiter nach Verfahrensanweisung in das Qualitätssicherungssystem zur klinischen Anwendung von Blutprodukten eingewiesen werden und dass die Einweisung dokumentiert wird. Sie delegieren diese Aufgabe an den Transfusionsbeauftragten und statten ihn hierzu mit der erforderlichen Weisungsbefugnis aus. zeichnen dafür verantwortlich, dass die in der Transfusionskommission verabschiedeten qualitätssichernden Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich umgesetzt und eingehalten werden. 1.3.5 Transfusionsbeauftragter Transfusionsbeauftragte und Vertreter wurden benannt (Anlage 7) Sie haben die Sachkenntnis gemäß anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik [3]. Die Aufgaben und Weisungsbefugnis der Transfusionsbeauftragten sind in Stellenbeschreibungen (Anlage 5) festgelegt. Der Transfusionsbeauftragte sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der in der Transfusionskommission oder gemeinsam mit dem Transfusionsverantwortlichen festgelegten Organisationsschritte und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit hämotherapeutischen Maßnahmen in seiner Abteilung unter Berücksichtigung fachspezifischer Besonderheiten stellt die Einweisung neuer Mitarbeiter der Klinik gemäß Transfusionsordnung (Anlage 1) ist Mitglied in der Transfusionskommission (Organigramm -Anlage 3) plant die transfusionsmedizinische Fortbildung in seinem Bereich 1.3.6 Arzt Jeder Arzt, der eigenverantwortlich Blutprodukte anwendet bzw. an der Vorbereitung/ Durchführung von Bluttransfusionen beteiligt ist, besitzt ausreichende Erfahrung in dieser Tätigkeit und die 9 Kapitel 1 QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Organisation und Verantwortlichkeiten Version 4 Gültig ab 1.5.2012 erforderliche Qualifikation nach anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik [3]. Er ist vertraut mit den Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten [2] sowie mit den für seinen Bereich relevanten Verfahrensanweisungen und Richtlinien. Er ist verantwortlich für die jeweils von ihm ausgeführten bzw. beaufsichtigten hämotherapeutischen Tätigkeiten (Anlagen 9-11). 1.3.7 Leiter der Abteilung Transfusionsmedizin Leiter der Abteilung Transfusionsmedizin: Prof. Dr. med. Andreas Greinacher Tel./Fax/e-mail: -5482, -5489, [email protected] Er ist verantwortlich für die Beschaffung, Lagerung, Abgabe von Blutkomponenten sowie für eine fachkompetente Beratung in diesem Bereich. Er ist Mitglied der Transfusionskommission. 1.3.8 Leiter der Apotheke Der Leiter der Apotheke ist: Dr. Dr. Georg Engel Tel.: -5030 Sofern der Leiter der Apotheke zuständig ist für die Bereitstellung der Plasmaderivate und gentechnisch hergestellten Plasmaproteine zur Behandlung von Hämostasestörungen, sichert er deren Beschaffung, Lagerung, Abgabe an die Abteilung Transfusionsmedizin und die pharmazeutische Beratung. Er regelt für die Einrichtung die patienten- und produktbezogene Chargendokumentation der Plasmaderivate für die Präparate, die nicht über die Abteilung Transfusionsmedizin ausgegeben werden, z.B. Humanalbumin, Fibrinkleber. Er ist Mitglied in der Transfusionskommission. 1.3.9 Leiter des Immunhämatologischen/ hämostaseologischen Labors Leiter des Immunhämatologischen Labors: Dr. med. Kathleen Selleng Tel.: -19503 Leiter des hämostaseologischen Labors: Prof. Dr. med. Matthias Nauck Tel./Fax/e-mail: -865500, -865502, [email protected] Leiter des Thrombozyten-Labors: Prof. Dr. med. Tamam Bakchoul Tel./Fax/e-mail: -19506, @uni-greifswald.de Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung immunhämatologischer und hämostaseologischer und anderer qualitätssichernder Untersuchungen. Die konsiliarische Beratung in diesen Bereichen liegt in der Verantwortung der ärztlichen Mitarbeiter der Abteilung Transfusionsmedizin. Sie sind Mitglieder der Transfusionskommission. 1.3.12 Leiter des Medizintechnischen Dienstes Leiter des Medizintechnischen Dienstes ist: Dipl.-Ing. Martin Helbig Tel./Fax/e-mail Tel. 03834 / 867590, Fax. 03834 / 861311, [email protected] Er ist verantwortlich für die Regelung der Pflege und Wartung der technischen Geräte unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben [6]. Eine 24 Std. / Tag Betreuung ist durch einen Regel- und Notdienst gewährleistet. 1.3.13 Leitender Krankenhaushygieniker Leitender Krankenhaushygieniker: Prof. Dr. med. Axel Kramer Tel.: 03834-515542, Fax: 03834-515541 10 Kapitel 1 QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Organisation und Verantwortlichkeiten Version 4 Gültig ab 1.5.2012 Die Hygienemaßnahmen, die für den Umgang mit Blutprodukten erforderlich sind, regelt der Hygienebeauftragte. Von ihm wird ein Hygieneplan (siehe Klinikums-SOPs und Desinfektionsmeittelliste Intranet) erstellt, und er sorgt für dessen Umsetzung. Er überprüft die Einhaltung und hat in diesem Zusammenhang Zugang zu den entsprechenden Räumen, Geräten und zu den Reinigungsprotokollen. 1.3.14 Assistenzpersonal Die Vorbereitung von Transfusionen/ Infusionen und die Betreuung der Patienten während der Übertragung von Blutprodukten sowie die Nachsorge werden nur dem Assistenzpersonal übertragen, das von der Pflegedienstleitung in Kooperation mit dem Transfusionsbeauftragten der Abteilung oder von diesem direkt in die relevanten Bereiche des Qualitätssicherungssystems eingewiesen wurde. Die Einarbeitung ist dokumentiert (Anlagen 14-15). 1.3.15 Arbeitskreis Hämotherapie Ein “Arbeitskreis Hämotherapie“ wurde von dem versorgendem Blutspendedienst eingerichtet. Die Treffen finden im Rahmen der Transfusionskonferenz Universitätsmedizin statt. Vorsitzender des Hämotherapiekreises: Prof. Dr. med. Andreas Greinacher Tel.: -865482 Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte der belieferten Krankenhäuser sowie in der Praxis transfundierende Ärzte (so sie von der Abteilung Transfusionsmedizin der Universitätsmedizin versorgt werden) werden zu diesem Arbeitskreis eingeladen (Klinikum Karlsburg, Wolgast, BDH-Klinik Greifswald). Aufgabe des Arbeitskreises Hämotherapie ist es die Anwender über die aktuell geltenden transfusionsmedizinisch relevanten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen zu informieren Anregungen zur Erstellung und Aktualisierung eines Qualitätssicherungssystems für den Bereich klinische Transfusionsmedizin zu geben. 1.3.16 Transportdienst Leiter des internen Transportdienstes: Thomas Dziuba, SZG Tel.: -865284 Leiter des externen Transportdienstes: Thorsten Landske, HKS Tel.: 03834-8898526 Sie sind für die Organisation eines zuverlässigen Transportes von Proben und Blutprodukten verantwortlich. Sie setzen die von der Transfusionskommission festgelegten Transportbedingungen / zeiten um. Die Mitarbeiter des Transportdienstes für Proben, Blutkomponenten und Plasmaderivate werden in die Erfordernisse eingearbeitet. Die Einarbeitung wird dokumentiert. Verantwortlich für die Einarbeitung ist der Leiter des Transportdienstes in Kooperation mit dem Transfusionsverantwortlichen. 11 Kapitel 2 Schulung und Fortbildung QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 2. Schulung, Fortbildung Alle Mitarbeiter, die im Rahmen der klinischen Anwendung von Blutkomponenten und Plasmaderivaten mit Tätigkeiten beauftragt werden, werden vor Übernahme der Tätigkeit durch Einweisung und Schulung qualifiziert. 2.1 Transfusionsverantwortlicher/Transfusionsbeauftragte Der Transfusionsverantwortliche erwirbt die Qualifikation, die nach Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist [3]. Ihm wird die Möglichkeit gegeben, darüber hinaus regelmäßig an externen Fortbildungsveranstaltungen und an den Veranstaltungen des Hämotherapiekreises teilzunehmen. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird dokumentiert. Der Transfusionsbeauftragte erwirbt die Qualifikation, die nach Stand von Wissenschaft und Technik [3] erforderlich ist. Er hat die Möglichkeit, regelmäßig an externen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, soweit es die Dienstgeschäfte zulassen. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird dokumentiert. 2.2 Ärzte- und Assistenzpersonal für Ärzteund Assistenzpersonal werden vom Die Schulungs-/Fortbildungsinhalte Transfusionsbeauftragten in enger Kooperation mit dem Transfusionsverantwortlichen und der Transfusionskommission festgelegt (Anlage 12). Die Mitarbeiter werden eingewiesen in die Inhalte des QM-Handbuchs in die Inhalte der für sie relevanten Verfahrensanweisungen in die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge bei der Anwendung von Blutkomponenten und Plasmaderivaten. Ein Fortbildungsplan (Anlage 12) für Ärzte und Assistenzpersonal wird vom Transfusionsbeauftragten gemeinsam mit dem Transfusionsverantwortlichen erstellt. Die Einweisung in transfusionsmedizinisch relevante Tätigkeiten erfolgt unter Aufsicht des jeweils zuständigen Transfusionsbeauftragten in Kooperation mit dem Transfusionsverantwortlichen (Anlage 14-15). Er kann im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung unterstützt werden durch abteilungsübergreifende, hausinterne Fortbildungsveranstaltungen mit transfusionsmedizinisch relevantem Inhalt. Diese werden in der Regel vom Transfusionsverantwortlichen in enger Kooperation mit der Transfusionskommission organisiert. Die Teilnahme an hausinternen Fortbildungsveranstaltungen wird dokumentiert. Die erfolgreiche Einweisung in transfusionsrelevante Tätigkeiten wird durch Unterschrift der jeweils relevanten VA belegt. Durch Unterschrift dokumentieren der Arzt bzw. das Assistenzpersonal, dass ihnen die dort vermittelten bzw. schriftlich fixierten transfusionsmedizisch relevanten Erfordernisse bekannt sind einschließlich der rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung. Die arbeitsplatzspezifischen Schulungen werden darüber hinaus in Einweisungsprotokollen belegt. Durch Wiederholung der Fortbildungsveranstaltungen werden die erforderlichen transfusionsmedizinischen Kenntnisse dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Dies gilt besonders auch dann, wenn Fortbildungs- oder Regelungsbedarf aktuell oder nach Überprüfung der qualitätssichernden Maßnahmen (Selbstinspektion) offensichtlich wird. 2.3 Transportdienst Die Einweisung des Transportdienstes in die Vorgaben, Anweisungen und Dokumentationspflichten entsprechend dem QM-Handbuch erfolgt unter Aufsicht des Transfusionsverantwortlichen in der Regel durch Leitende MTA der TM. Die erfolgreiche Einweisung wird durch Unterschrift belegt (Anlage 16). Wiederholungsschulungen werden angeboten. Die Umsetzung wird regelmäßig überprüft, das Ergebnis dokumentiert. Desweiteren werden Anweisungen des Dezernat Logistik in der Verantwortung des Dezernenten geschult (Anlage 17). 12 Kapitel 3 Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Abgabe, Transport von Blutprodukten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 3. Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Abgabe, Transport von Blutprodukten 3.1 Verantwortlichkeiten Der Leiter der Abteilung Transfusionsmedizin ist verantwortlich für die Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Transport von Blutkomponenten einschließlich der Dokumentation in diesem Bereich, der Leiter der Apotheke ggf. für die Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Transport von Plasmaderivaten einschließlich deren Dokumentation, soweit die Lagerung und Abgabe nicht über die Abteilung Transfusionsmedizin erfolgt (Anweisung Anlage 30). Er delegiert Aufgaben in diesem Bereich an geschultes Personal. Leiter der Abt. Transfusionsmedizin: Prof. Dr. med. Andreas Greinacher Tel.: -5482 Ansprechpartner im Blutdepot: Diensthabende MTA Tel.: -5473, -5474, -6074 Leiter des versorgenden Blutspendedienstes für Karlsburg, Wolgast und BDH-Klinik entspricht dem Leiter der Abt. Transfusionsmedizin der Universitätsmedizin weiterer Ansprechpartner des versorgenden Blutspendedienstes ist der jeweilige Dienstarzt Tel. 03834 8619368/ -6074 Leiter der Apotheke Dr. med. Dr. phil. nat. Georg Engel Tel.: -5030 weitere Ansprechpartner der Apotheke, Notdienst über Technik-Bereitschaft Tel.: -7490 (Koordinierungsstelle) 3.2 Räumlichkeiten und Geräte Ein Raumplan ist vorhanden (Site-Master-File der TM). Räume und Mobiliar sind so ausgestattet bzw. angeordnet, dass eine sachgerechte Lagerung, Annahme und Abgabe der Blutprodukte sichergestellt ist. Räumlichkeiten und Geräte genügen den Anforderungen nach PIC-GMP-Leitfaden [8]. Die vorgegebenen Lagerbedingungen werden eingehalten (Betriebsunterlagen der TM). Für Subdepots außerhalb der Abt. Transfusionsmedizin wird die Temperaturüberwachung in Verantwortung der Transfusionsbeauftragten geführt (Anlage 18-21). Die Voraussetzungen für die Reinigung nach Hygieneplan (Betriebsunterlagen der TM ) sind gegeben. Für Subdepots außerhalb der Abt. Transfusionsmedizin wird die Reinigung in Verantwortung der Transfusionsbeauftragten durchgeführt (Anlage 18-21). Die Auflagen der Arbeitssicherheit werden berücksichtigt. Die technische Ausrüstung entspricht dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik. Eine Geräteliste wird geführt (Betriebsunterlagen der TM). Bedienungsanleitungen zu den Geräten liegen für Mitarbeiter zugänglich vor. Mitarbeiter werden in die für sie relevanten Geräte gemäß MPG [6] eingearbeitet.. Nur nach MPG [6] geschulte Mitarbeiter arbeiten eigenverantwortlich mit Geräten (z.B. PlasmaauftauGerät). Ausrüstung und Geräte werden nach Plan (Betriebsunterlagen der TM und Medizintechnik) gewartet. Wartungen, Störungen und Reparaturen werden bewertet und im Gerätebuch dokumentiert. Störungen in Subdepots werden der TM gemeldet (Anlage20). Temperaturschreiber der Blutdepots und sonstige Geräte werden nach Plan kalibriert. Verantwortlich für die Wartung und Kalibrierung in der TM ist der Gerätebeauftragte der Einrichtung für die Temperaturüberwachung: Christin Zawadzinski Tel.: -5474 und für Subdepots der Leiter des Medizintechnischen Dienstes: Frau Barbara Mangold Tel.: -7461 3.3 Vorratshaltung von Blutkomponenten Eine Liste der in der Einrichtung eingesetzten Blutkomponenten liegt vor (Anlage 31). Die Vorratshaltung der Erythrozytenkonzentrate, therapeutischen Frischplasmen und Thrombozytenkonzentraten richtet sich nach 13 Kapitel 3 Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Abgabe, Transport von Blutprodukten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 dem zu ermittelndem Bedarf der transfundierenden Einrichtung dem Zeitraum, der für die Beschaffung von Blutprodukten erforderlich ist. Angestrebt wird eine Vorratshaltung an Blutkomponenten, die eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung der Patienten der Einrichtung ermöglicht, eine Verfallsrate der Blutkomponenten von unter 5% ermöglicht. Der Transfusionsverantwortliche ist in Absprache mit den Transfusionsbeauftragten der Fachabteilungen für die Festlegung des täglichen Mindestbestands an Blutkomponenten im Blutdepot verantwortlich. Spezialpräparate werden von einem transfusionsmedizinisch erfahrenen Arzt im Einzelfall patientenbezogen im Blutdepot angefordert unter Beachtung der vorgegebenen Lieferzeiten. Für das Blutdepot Karlsburg: Regelungen der Verantwortlichkeiten und Aufgaben in Anlage 35. 3.4 Vorratshaltung von Plasmaderivaten Eine Liste der in der Einrichtung eingesetzten Plasmaderivate wurde in Kooperation mit der Arzneimittelkommission erstellt (Anlage 29). Die Vorratshaltung von regelmäßig eingesetzten Plasmaderivaten richtet sich nach dem Bedarf der versorgenden Einrichtung nach dem Zeitraum, der für die Beschaffung der Plasmaderivate erforderlich ist Es ist ein Verfahren installiert, das den Verfall von Präparaten möglichst niedrig hält. Selten eingesetzte Plasmaderivate werden aus ökonomischen Gründen nicht auf Vorrat gelagert. Eine kurzfristige Beschaffung ist durch die Apotheke gesichert. 3.5 Annahme von Blutprodukten Blutprodukte werden nur entgegengenommen, gelagert und an Patienten weitergegeben, wenn die sachgerechte Herstellung, Freigabe und Lagerung beim Zulieferer gewährleistet ist der Transport den spezifischen Anforderungen entspricht die Blutprodukte nach Überprüfung augenscheinlich unbedenklich sind Die sachgerechte Annahme ist in den Betriebsunterlagen der TM festgelegt. Prüfprotokolle werden geführt. 3.6 Lagerung Die Blutprodukte lagern in geeigneten Kühl- bzw. Lagereinrichtungen unter Beachtung von anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik [3], des PIC-GMP-Leitfadens [8] und der Gebrauchs- und Fachinformationen des Herstellers. Geeignete Kontrollverfahren für Haupt- und Satellitendepots sind installiert. Eine Temperaturüberwachung der Blutkonservenkühlschränke (Hauptund Satellitendepot) ist eingerichtet. Protokolle werden geführt (Betriebsunterlagen der TM). Generell besteht eine schriftlich festgelegte Zugangsbeschränkung für Blutprodukte. 3.7 Abgabe von Blutprodukten Abgabe innerhalb der Einrichtung Blutprodukte sind Arzneimittel i. S. von § 2 [1] AMG. i. V. mit § 2 Nr. 3 TFG und unterliegen den Vorschriften des Arzneimittelrechts. Blutkomponenten und Plasmaderivate sind verschreibungspflichtige Arzneimittel. Sie werden nur auf ärztliche Anordnung abgegeben. Für die Anforderung von Plasmaderivaten, die nicht über die Abteilung Transfusinsmedizin ausgegeben werden, gelten besondere von der Apotheke schriftlich festgelegte Verfahrensweisen (Anlage 30). Die Ausgabe über die Abt. Transfusionsmedizin ist in der Transfusionsordnung (Anlage 1), und den SOPs der TM geregelt. Anforderungsschein (Anlage 23). Geprüft wird die Identität des Empfängers und der für ihn bereitgestellten Präparate die Kompatibilität der Blutgruppen die augenscheinliche Unbedenklichkeit der bereitgestellten Präparate die Dokumentation der Ausgabe von Blutkomponenten und Plasmaderivaten. Der Verbleib der Blutkomponenten und Plasmaderivate ist jederzeit nachvollziehbar. 14 Kapitel 3 Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Abgabe, Transport von Blutprodukten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 Abgabe von Blutkomponenten an andere Einrichtungen Die Verantwortung für die Qualität und Unbedenklichkeit der von dem Blutspendedienst in das Blutdepot übernommenen Blutkomponenten liegt beim Blutspendedienst. Bei Weitergabe dieser Blutkomponenten aus dem Blutdepot an Dritte geht die Verantwortung für die Blutkomponenten auf das abgebende Blutdepot über. Bei Abgabe von Blutkomponenten aus dem Blutdepot an andere Einrichtungen ist der sachgerechte Transport unter Verantwortung des Leiters des Blutdepots sichergestellt. Die produktspezifischen Transporttemperaturen sowie die erforderlichen hygienischen Erfordernisse werden eingehalten. Sie werden durch regelmäßige Kontrollen überprüft und dokumentiert. 3.8 Transport von Blutprodukten Ein Transportsystem für Blutprodukte ist installiert. Die Transportbedingungen und die detaillierte Organisation des Transportes sind in den Betriebsunterlagen der TM und ggf. in einem Vertrag geregelt. Die Einarbeitung der für den Transport zuständigen Mitarbeiter bzw. des Transportdienstes ist sichergestellt. Protokolle liegen vor (Anlage 16). Grundsätzlich werden Blutkomponenten aus dem Blutdepot nur zur unmittelbaren Anwendung am Patienten abgegeben. Eine kurzfristige Lagerung in Satellitendepots für spezielle Bereiche (z.B. OP, Intensivstationen) ist möglich (s.o.). Plasmaderivate werden je nach Bedarf ebenfalls in Satellitendepots auf den Stationen sachgerecht in Arzneimittelkühlschränken gelagert. Der Transport von zellulären Blutkomponenten und GFP erfolgt unter kontrollierten Bedingungen und ist durch eine schriftliche Anweisung geregelt (Transfusionsordnung-Anlage 1, Betriebsunterlagen TM). Der Hygieneplan wird eingehalten. Während des Transports der Blutprodukte bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des Anwenders wird darauf geachtet, dass kein Unbefugter Zugriff zu den Blutprodukten hat und die Qualität der Blutprodukte nicht beeinträchtigt wird. Aus Gründen des Haftungsrechts, Unfallversicherungsschutzes sowie aus datenschutzrechtlichen Erwägungen erfolgt der Transport von Blutkomponenten nur durch den beauftragten Bluttransportdienst. Patienten oder deren Angehörige respektive Besucher transportieren in der Regel keine Blutprodukte (Ausnahme Eigenblut bei Operationen in anderen, weit entfernten Krankenhäusern). Die Einzelheiten der Transportbedingungen und der Zuständigkeiten werden vom Transfusionsverantwortlichen gemeinsam mit dem Leiter des Transportdienstes schriftlich festgelegt (Betriebsunterlagen der TM) 3.9 Kurzzeitige Lagerung von Blutkomponenten in definierten Satellitendepots Blutkomponenten werden nur unmittelbar zur Transfusion auf die Station, Intensivstation, in den OP oder an andere transfundierende Einrichtungen gebracht. Der Betrieb von definierten und kontrollierten Satellitendepots oder Notfalldepots ist nur zulässig, wenn diese mit dem Transfusionsverantwortlichen abgestimmt sind (Betriebsunterlagen der TM ). Eine regelmäßige Kontrolle der Lagerbestände in Satelliten-/Notfalldepots ist in den Betriebsunterlagen der TM und der Transfusionsordnung (Anlage 1) durch eine beauftragte Person geregelt. Der Transfusionsverantwortliche legt gemeinsam mit der Transfusionskommission die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen und Bedingungen für die kurzzeitige Lagerung von Blutkomponenten in Satelliten-/Notfalldepots einheitlich fest. Prüfprotokolle werden geführt (Anlage 18-21). Der Transfusionsbeauftragte ist für die Umsetzung der festgelegten Organisationsschritte und Verfahrensweisen einschließlich der qualitätssichernden Maßnahmen zuständig. 3.10 Rücknahme von Blutkomponenten in das Blutdepot Das Rücknahmeverfahren ist in den Betriebsunterlagen der TM geregelt. Grundsätzlich werden nur Blutkomponenten aus dem Blutdepot an transfundierende Abteilungen abgegeben, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten bestimmt sind. Ausgenommen sind Plasmaderivate und für Operationen vorsorglich bereitgestellte Blutkonserven. Nicht sachgerecht gelagerte EK´s, GFP´s und TK´s und werden lediglich zur Dokumentation nach § 17 TFG und zur Entsorgung zurückgenommen und nach Rücknahme nicht wieder ausgegeben. 15 Kapitel 3 Beschaffung, Vorratshaltung, Annahme, Lagerung, Abgabe, Transport von Blutprodukten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 Erythrozytenkonzentrate werden nach Rücknahme nur dann wieder in den Bestand aufgenommen, wenn die Unbedenklichkeitsprüfung eine erneute Freigabe zulässt. Rücknahme-/Freigabeprotokolle werden geführt. Plasmaderivate werden zur Weitergabe in das Apothekendepot zurückgenommen, wenn die sachgerechte Lagerung bestätigt wurde das Verfallsdatum noch nicht erreicht wurde Ansonsten werden die Plasmaderivate zur sachgerechten Entsorgung von der Apotheke entgegengenommen. 3.11 Dokumentation im Blutdepot Die Annahme, Abgabe, Rücknahme und Entsorgung von Blutprodukten wird lückenlos dokumentiert und von den verantwortlichen Personen mit Hilfe statistischer Werkzeuge regelmäßig überprüft. Die für diese Tätigkeiten autorisierten Personen sind benannt. Die Dokumentation der Lagerungsvorschriften sind in den Betriebsunterlagen der TM festgelegt. 16 Kapitel 4 Immunhämatologisches / Hämostaseologisches Labor QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 4. Immunhämatologisches/Hämostaseologisches Labor 4.1 Verantwortlichkeiten Der Leiter des Blutgruppenserologischen/Hämostaseologischen Labors ist verantwortlich für die Organisation, Vorbereitung, Durchführung, Befundung und Dokumentation immunhämatologischer / hämostaseologischer Untersuchungen. Er delegiert die Aufgaben an entsprechend geschultes ärztliches und technisches Personal. Die Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind in Arbeitplatzbeschreibungen (Betriebsunterlagen der TM) geregelt. Die Regeldienstzeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind festgelegt. Außerhalb der Regeldienstzeiten ist die Patientenversorgung in Form eines Notfallprogrammes sichergestellt (Betriebsunterlagen der TM ). Die konsiliarische Beratung ist sichergestellt: Leiter / Dienstarzt d. Abt. Transfusionsmedizin Tel.: -19368, -6074 Leiter des Thrombozytenlabors Prof. Dr. Tamam Bakchoul Tel.: -19506 Ansprechpartner im hämostastaseologischen Labor: Leitstelle Probenannahme Tel.: -5473 (Transfusionsmedizin); -5512 (Zentrallabor) 4.2 Räumlichkeiten und Geräte Ein Raumplan ist vorhanden (Site-Master-File TM). Die Räume und das Mobiliar sind so angeordnet und ausgestattet, dass ein sachgerechter und zuverlässiger Ablauf der transfusionsrelevanten Untersuchungen gewährleistet ist. Sie erfüllen eine Arbeitsplatzaufteilung, die strukturiertes Arbeiten erlaubt und Verwechslungen und Kreuzkontaminationen vermeidet die Voraussetzungen für die Reinigung nach Hygieneplan eine angemessene Temperatur, Luftqualität und Beleuchtung die Auflagen der Arbeitssicherheit Die technische Ausrüstung ist so ausgelegt und angeordnet, dass sie für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Eine Bestandsliste der Geräte liegt vor (Betriebsunterlagen der TM ). Sie wird regelmäßig aktualisiert. Bedienungsanleitungen liegen vor. Die Mitarbeiter werden in die Geräte gemäß MPG [6] eingearbeitet. Die Einarbeitung wird in das personenbezogene Gerätebuch eingetragen. Die Einarbeitung ist Voraussetzung für das Arbeiten mit Laborgeräten. Ausrüstung und Geräte werden regelmäßig gewartet. Ein Wartungsplan (Betriebsunterlagen der TM) liegt vor. Wartungsberichte, Störungen und Reparaturberichte werden im Gerätebuch dokumentiert. Messgeräte (z.B. Pipetten, Thermometer, pH-Meter), Waagen, Aufzeichnungsgeräte (z.B. Temperaturschreiber) werden nach Plan kalibriert. Verantwortlich für die Wartung und Kalibrierung von technischen Geräten ist der Gerätebeauftragte / Leiter des Medizintechnischen Dienstes (Kapitel 3.1). 4.3 Leistungsspektrum Das Spektrum der immunhämatologischen/ hämostaseologischen Untersuchungen wird in Kooperation mit der Transfusionskommission unter Berücksichtigung des anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik und den medizinischen Erfordernissen der jeweiligen Fachabteilungen der Einrichtung festgelegt. Das Leistungsspektrum ist auf den Anforderungsbögen zusammengefasst (Anlage 23). 4.4 Präanalytik Vorbereitung und Probenentnahme für immunhämatologische/ hämostaseologische Untersuchungen sind in der Transfusionsordnung (Anlage 1) und den Betriebsunterlagen der TM und Klin. Chemie festgelegt. Die präanalytischen Schritte im Labor (z.B. Überprüfung der Beschriftung, Zustand und Menge der Probe, Vorbereitung des Materials) sind in SOPs des Labors (Betriebsunterlagen der Abt. TM) geregelt. 17 Kapitel 4 Immunhämatologisches / Hämostaseologisches Labor QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 4.5 Probentransport/-annahme Der Transportdienst garantiert den sachgemäßen Transport der Blutproben zu festgelegten Zeiten. Notfälle sind gesondert geregelt (Kapitel 7). 4.6 Untersuchungsmethoden Die Diagnostik gliedert sich in Basisdiagnostik, weiterführende Diagnostik und begleitende Diagnostik. immunhämatologische Basisdiagnostik als Transfusionsvorbereitung zur Abklärung von Transfusionszwischenfällen hämostaseologische Basisdiagnostik als Vorbereitung für invasive und/ oder blutungsgefährdete Behandlungen zur Abklärung einer verstärkten Blutung zur Kontrolle eines primär erhöhten Blutungsrisikos Bei Auffälligkeiten im Rahmen der Basisdiagnostik und bei irregulären Vorbefunden in der Anamnese wird ggf. eine weiterführende Diagnostik eingeleitet. Die weiterführende Diagnostik erfolgt durch das Labor im Vernehmen mit dem behandelnden Arzt. Darüber hinaus werden Untersuchungen der Basisdiagnostik und weiterführenden Diagnostik als Wirksamkeitsnachweis bei spezifischer Substitution und als begleitende Kontrollen bei Eingriffen mit erhöhtem Risiko eingesetzt = begleitende Diagnostik. Immunhämatologische Untersuchung Die prätransfusionelle Basisdiagnostik umfasst ABO, Rh(D) Blutgruppe Antikörpersuchtest Verträglichkeitsprobe Die weiterführende immunhämatologische Diagnostik weitere Erythrozytenantigene (Fya,,b, Jka,b........) HLA- und Thrombozyten-spezifische Antigene (HLA Klasse I und II, HPA1...) Antikörperdifferenzierung (Erythrozyten-, Leukozyten- und Thrombozyten-spezifische.....) Autoabsorption Elution Medikament-abhängige Antikörper Hämostaseologie Die Basisdiagnostik in der Hämostaseologie umfasst TZ (Quick) aPTT Thrombozyten Fibrinogen Die weiterführende Diagnostik Einzelfaktoren (Faktor II, V, VII, VIII, IX, X, XI XII, vWF, Ristocetin-Co-F) Inhibitoren (z.B. AT, Protein C, S) Fibrinolyseparameter (z.B. FM, D-Dimer, Plasminogen), Faktor XIII Blutungszeit, Thrombozytenfunktion Thrombinzeit Die Laboruntersuchungen werden nach anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik von eingewiesenen und regelmäßig geschulten Mitarbeitern durchgeführt. Die eingesetzten Methoden sind validiert. Kontrollen werden in jeder Serie mitgeführt. Die erfolgreiche Teilnahme an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) ist durch Zertifikate belegt. Arbeitsplatzbeschreibungen liegen vor (Betriebsunterlagen der TM, klin. Chemie). Verfahrensanweisungen zur Vorbereitung, Durchführung und Befundung der Laboruntersuchungen liegen vor (Betriebsunterlagen der TM, klin. Chemie). Hinweise zum Vorgehen bei auffälliger Basisdiagnostik können aus Anlage 24 und 25 abgeleitet werden. In jedem Fall werden die medizinischen Erfordernisse berücksichtigt. Die Anforderung labordiagnostischer Leistungen erfolgt unter Verantwortung eines hämostaseologisch/ 18 Kapitel 4 Immunhämatologisches / Hämostaseologisches Labor QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 immunhämatologisch erfahrenen Arztes. Eine konsiliarische Beratung durch den Dienstarzt oder Gerinnungskonsiliar der Abt. Transfusionsmedizin ist sichergestellt. Die aufgrund der Basisdiagnostik sich ergebende weiterführende Diagnostik wird, falls medizinisch erforderlich, im eigenen Labor oder einem Auftragslabor eingeleitet. 4.7 Befundübermittlung Ein System zur Befundübermittlung wird vom Leiter des jeweiligen Labors in Absprache mit der Transfusionskommission eingerichtet. Es stellt sicher das Vorliegen der Befunde in angemessener Zeit vor Beginn einer Transfusion bzw. Behandlung das Vorliegen der Befunde in kürzester Zeit im Rahmen von dringlichen Notfällen die unverzügliche Benachrichtigung des behandelnden Arztes bei auffälligen Befunden, die eine Verzögerung der geplanten Transfusion/ Behandlung nach sich ziehen könnte 19 Kapitel 5 Anwendung Blutprodukte QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 5. Indikation/Anwendung Die Therapie mit Blutprodukten wird unter der Verantwortung eines in diesem Bereich erfahrenen Arztes ausgeführt. Er stellt die Indikation. Er verfügt über das erforderliche Fachwissen und ist mit den relevanten Regelwerken, wie den aktuellen „Querschnittsleitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten“ [2] den aktuellen ”Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)“ [3] dem Transfusionsgesetz [1] Transfusionsordnung der Universitätsmedizin Greifswald vertraut. Er kennt die Liste der zur Verfügung stehenden Blutprodukte (Anlage 29) und beachtet bei der Anwendung und Dosierung den anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Gebrauchs- und Fachinformationen. Die genannten Regelwerke und die Gebrauchs- und Fachinformationen der Hersteller stehen in den transfundierenden/ behandelnden Einrichtungen entsprechend den fachspezifischen Erfordernissen zur Verfügung (Rote Liste und http://www.medizin.uni-greifswald.de/transfus/index.php?id=383). In die Entscheidung zur Behandlung mit Blutprodukten werden grundsätzlich einbezogen: die fachspezifischen Besonderheiten die Ergebnisse der relevanten Laboruntersuchungen der klinische Zustand des Patienten der anerkannte Stand von Wissenschaft und Technik Die patienten- und produktbezogene Chargendokumentationspflicht nach TFG § 14 [1] wird eingehalten. Wirksamkeitsnachweis Der Wirksamkeitsnachweis einer Hämotherapie wird erbracht durch: Bewertung des klinischen Status des Patienten vor und nach der Behandlung Kontrolluntersuchungen im Labor 20 Kapitel 6 Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 6. Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten 6.1 Rechtliche Grundlagen Als Grundlage für die Anwendung von Blutprodukten gelten die jeweils aktuellen Regelwerke. Blutkomponenten und Plasmaderivate sind verschreibungspflichtig! Die Vorbereitung/ Anwendung von Blutprodukten ist eine ärztliche Leistung (Anlage 9/ TO). Der Arzt beachtet bei der Durchführung der Transfusion die gesetzlichen Bestimmungen, er überwacht das von ihm hinzugezogene Personal, er setzt die Aufklärungs- und Einwilligungspflicht um, er beachtet die Technik für die Verabreichung. Unerwünschte Transfusionsreaktionen werden vom primär behandelnden, ggf. dem weiterbehandelnden Arzt, erfasst und bewertet. Soweit möglich, werden ihre Ursachen aufgeklärt und dokumentiert. Die erforderlichen Meldungen erfolgen nach § 16 und § 19 TFG (Kapitel 11). Aufgrund des nicht auszuschließenden Restrisikos (Infektion, Immunisierung, Hemmkörperbildung, etc.) bei jeder Anwendung von Blutprodukten wird die Indikation sehr streng gestellt. 6.2 Vorbereitung 6.2.1 Aufklärungsverpflichtung, schriftliches Einverständnis des Patienten Die Aufklärung erfolgt unter Berücksichtigung der produktspezifischen Risiken vor der Übertragung von Blutprodukten frühzeitig bei der Indikationsstellung zur Blutgruppenbestimmung und / oder OP durch den behandelnden Arzt. Sie wird entsprechend dokumentiert (TO). Die Hinweise in den produktspezifischen Gebrauchs- und Fachinformationen der Hersteller werden beachtet. Bei planbaren Eingriffen mit einer Transfusionswahrscheinlichkeit von mind. 10 % wird der Patient über die Risiken der Fremdbluttransfusion aufgeklärt und rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Eingriff) auf die Möglichkeiten autologer Hämotherapieverfahren (Kapitel 12) hingewiesen. Für die Aufklärung und Einwilligung zur Transfusion von Blutkomponenten in der Patientenakte dokumentiert. Anmerkung: Bei Minderjährigen wird das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, bei Betreuten das des Betreuers eingeholt. Die unterschriebenen Aufklärungs- und Einwilligungserklärungen werden archiviert. Zuständig ist der behandelnde Arzt / Operateur / bei Eigenblutspende auch der untersuchende Transfusionsmediziner. 6.2.2 Anforderung von Blutkomponenten, Probennahme werden von erfahrenem medizinischem Personal, Blutgruppenbestimmungen Verträglichkeitstestungen und Blutkomponenten werden von einem transfusionsmedizinisch erfahrenen Arzt angefordert (Kap.1.3.7). Für den bei operativen/ invasiven Eingriffen zu erwartenden Transfusionsbedarf sowie bei chronischer Anämie wird nach Anweisung rechtzeitig eine entsprechende Anzahl kompatibler Blutkomponenten bereitgestellt unter Berücksichtigung der Indikationsliste des Klinikums und der fachspezifischen Verbrauchsstatistik der Einrichtung (Anlage 31). Das Verfahren der Anforderung ist in der Transfusionsordnung (Anlage 1) festgelegt. Sie regelt die Bereitstellung einer geeigneten, nach Anweisung beschrifteten Blutprobe für blutgruppenserologische Untersuchungen und Verträglichkeitstestungen eine eindeutige Identitätssicherung der Patientenprobe, ein Verfahren zur Identifikation von Patienten, die namentlich nicht bekannt sind die Verantwortlichkeit für die Identitätssicherung der Patientenblutprobe, das Ausführen der schriftlichen Anforderung von Blutkomponenten durch einen autorisierten Arzt das Vorgehen im Notfall die vorrangige Bereitstellung von bereits hergestellten Eigenblutkomponenten 6.2.3 Blutgruppenbestimmung, Antikörpersuchtest, Verträglichkeitsprobe Im Regelfall liegt bei allen blutungsgefährdeten, invasiven bzw. operativen Eingriffen vor: das Ergebnis der Blutgruppenbestimmung (ABO, Rh(D)) ein aktuelles Ergebnis des Antikörpersuchtests 21 Kapitel 6 Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 ein aktuelles Ergebnis der Verträglichkeitsprobe Produkt- und patientenbezogene Besonderheiten sind in der Transfusionsordnung (Anlage 1) geregelt. Die Untersuchungen erfolgen nach anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik [3] in Abhängigkeit vom Blutungsrisiko, der Dringlichkeit und der Produktart. Die Verträglichkeitsproben für weitere Transfusionen oder bereits getestete Blutkomponenten werden spätestens 3 Tage nach Probenentnahme mit einer frisch entnommenen Empfängerblutprobe durchgeführt bzw. wiederholt. Bei Verlegung des Patienten werden blutgruppenserologische Ergebnisse der nachfolgenden Station mitgeteilt. Die erforderlichen Voruntersuchungen werden frühzeitig möglichst bei Aufnahme des Patienten veranlasst, um unnötige Verzögerungen, z. B. durch die Abklärung von nicht regelrechten Befunden, zu vermeiden. Eine Abklärung nicht regelrechter Befunde nach anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse im immunhämatologischen Labor der Abt. Transfusionsmedizin ist gewährleistet (Ansprechpartner Tel. 03834 865473/ 866074). Transfusionsrelevante irreguläre Antikörper werden bei der Auswahl der Blutkomponenten berücksichtigt. Ein entsprechender Befund wird deshalb bei Anforderung von Blutkomponenten angegeben. Das Ergebnis der Verträglichkeitsprobe wird auf dem Konservenbegleitschein dokumentiert. Dieser verbleibt bis zur Transfusion am dazugehörigen Blutpräparat. Die Möglichkeit eines immunhämatologischen Konsils durch den Dienstarzt der Abt. TM ist 24h/ Tag gewährleistet (Tel. 03834 8619368 / 866074). 6.3 Durchführung Die Durchführung der Transfusion ist in der TO geregelt. 6.3.1 Vorbereitende Kontrollen Vorbereitende Kontrollen, die eine möglichst nebenwirkungsarme Transfusion vom Blutkomponenten sicherstellen, werden vom transfundierenden Arzt persönlich durchgeführt (Anlage 1, TO und Anlage 11). Die überprüften Blutkomponenten werden vom Patienten nicht mehr entfernt. Bei Empfängern, die namentlich nicht identifiziert werden können, werden die Personalien durch eindeutige Identifizierungsmerkmale sichergestellt (Anlage 1, Transfusionsordnung). 6.3.2 Bedside-Test / AB0-Identitätstest Unmittelbar vor der Transfusion von Erythrozyten und Granulozyten (bei Plasma und Thrombozyten nicht vorgeschrieben) wird vom transfundierenden Arzt oder unter seiner direkten Aufsicht der AB0Identitätstest/ Bedside-Test am Empfänger vorgenommen. Der Bedside-Test ist insbesondere im Notfall unverzichtbar! (erhöhte Verwechslungsgefahr). Das für den Bedside-Test verwendete Patientenblut wird unmittelbar vor jedem Transfusionsvorgang direkt vor dessen Durchführung am Ort der Transfusion abgenommen. Vor Einleiten der Transfusion ist die Blutgruppe des Patienten zweifelsfrei überprüft worden. Bei Unklarheit wird sofort Rücksprache mit dem Labor genommen. Das Ergebnis des Bedside-Tests wird dokumentiert und in der Patientenakte archiviert. Die Unterlassung des Bedside-Tests, Dokumentation des Ergebnisses und der Ergebnisarchivierung stellt einen Kunstfehler dar! Vor Transfusion von Eigenblut wird der Bedside-Test sowohl mit dem Patientenblut als auch mit dem zu transfundierenden Blut durchgeführt, dokumentiert und archiviert. 6.3.3 Venöser Zugang / Transfusionsbesteck Das Vorgehen beim Legen eines venösen Zugangs ist in der Transfusionsordnung (Anlage 1) geregelt. Transfusionsgeräte (-besteck) werden maximal 6 Stunden genutzt. Mit einem Transfusionsgerät eröffnete Blutkomponenten werden innerhalb von 6 Stunden transfundiert oder verworfen. Blutproben werden nicht aus verschlossenen Blutbeuteln entnommen (Kontaminationsgefahr!). Plasmaderivate wie Albumin, Gerinnungsfaktoren, Immunglobuline werden nach Angaben der Hersteller appliziert. 22 Kapitel 6 Transfusion von Blutkomponenten und Plasmaderivaten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 6.3.4 Anwärmtechnik Im Regelfall werden Erythrozytenkonzentrate nicht angewärmt. Bereits nach 30 Minuten außerhalb der Kühlung übersteigt die Präparatetemperatur 10°C. Das Anwärmen von Erythrozytenkonzentraten bleibt auf spezielle Indikationen beschränkt. Zur Erwärmung stehen zertifizierte Geräte zur Verfügung. Die Funktionstüchtigkeit der Geräte wird regelmäßig vom Medizintechnischen Dienst (s. Kapitel 3.1) überprüft. Wartung, Störungen und Reparaturen werden dokumentiert. Dokumentation und Bereithalten der Protokolle liegt in der Verantwortung der Transfusionsbeauftragten der Kliniken, die diese Geräte einsetzen. Das Anwärmen von EK´s erfolgt gemäß Gerätebeschreibung und Anweisung des Herstellers. Behelfsmäßige Maßnahmen zum Auftauen bzw. Anwärmen von Blutkomponenten (z.B. Wasserbad) sind wegen der Gefahr von Hämolyse, Kontamination mit Bakterien und sonstiger Präparateschädigung untersagt! Wird ein erwärmtes Erythrozytenkonzentrat innerhalb von 6 Stunden nicht transfundiert, wird es mit entsprechendem Hinweis an die Abt. TM zurückgeschickt und dort verworfen. Hierdurch wird die Chargendokumentationspflicht auch nicht transfundierter Blutprodukte entsprechend § 17 TFG gewährleistet. 6.3.5 Einleitung, Überwachung, Nachsorge Die Übertragung von Blutprodukten wird durch den transfundierenden Arzt persönlich eingeleitet. Die Überwachung des Patienten dient der frühzeitigen Erkennung akuter Transfusionsreaktionen. Die Gebrauchs- und Fachinformationen des Herstellers werden beachtet. Die Maßnahmen nach Hygieneplan (TO) werden eingehalten. Mit besonderer Aufmerksamkeit wird die Anstechöffnung der Konserve zur Vermeidung einer Kontamination behandelt. Die Punktionsstelle wird nach vorschriftsmäßiger Hautdesinfektion nicht mehr kontaminiert. Blutbeutel werden niemals zum Zweck der Belüftung geöffnet oder mit einer Kanüle angestochen. Während und nach der Transfusion stellt der transfundierende Arzt eine geeignete Überwachung sicher. Die Überwachung erfolgt engmaschig durch eingewiesenes Assistenzpersonal. Der zuständige Arzt ist kurzfristig erreichbar. Auffälligkeiten, die im Zusammenhang mit der Transfusion stehen, werden bewertet ggf. behandelt sowie in der Patientenakte dokumentiert (Kap.8). Nach Abschluss der Transfusion wird auf Nebenreaktionen durch geschultes Assistenzpersonal unter Aufsicht des transfundierenden Arztes geachtet. Der Patient wird, soweit möglich, über Anzeichen von Nebenwirkungen vor der Transfusion / Infusion informiert. Maßnahmen, die es dem Patienten ermöglichen, sich bei Auffälligkeiten zu melden, sind festgelegt. Dies gilt besonders für ambulante Transfusionen / Infusionen, nach denen der Patient zumindest 1 Stunde nach Transfusion unter Beobachtung bleibt. Ihm werden für den Fall späterer Unverträglichkeitssymptome Verhaltensregeln mitgeteilt. Eine unverzügliche notfallmedizinische Versorgung ist sichergestellt. Nach Beendigung der Transfusion werden Blutbeutel und Transfusionsbesteck (nicht voneinander getrennt) 24 Stunden aufbewahrt zur späteren Abklärung ggf. auftretender Transfusionsreaktionen. Alle transfundierten Blutprodukte - auch bei Abbruch der Transfusion - werden entsprechend § 14 Transfusionsgesetz patienten- und produktbezogen dokumentiert (Kapitel 12). Ggf. auftretende Nebenwirkungen der Transfusion werden vom transfundierenden Arzt in der Patientenakte schriftlich festgehalten und der Abt. TM mit dem ausgefüllten Konservenbegleitschein umgehend mitgeteilt. Nicht angewendete Blutprodukte werden in die Abt. TM bzw. die Apotheke zurückgeschickt und dort entsprechend § 17 TFG dokumentiert. 23 Kapitel 7 Notfalltransfusion QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 7. Notfalltransfusionen 7.1 Definition / Indikation Eine Transfusion, die keinen zeitlichen Aufschub oder keine Zeit für vorbereitende Untersuchungen zulässt, rechtfertigt die Bezeichnung “Notfalltransfusion”. Entsprechend der klinischen Situation sind folgende Dringlichkeitsstufen möglich: 1. Die Blutprobe wird unverzüglich bearbeitet, die Blutkomponenten werden bei Vorliegen des Blutgruppenergebnisses sofort in die anfordernde klinische Abteilung geschickt, das Ergebnis der Verträglichkeitsprobe wird unverzüglich nachgereicht. 2. Für lebensbedrohliche Notfälle, die eine unverzügliche Transfusion von Erythrozytenkonzentraten erfordern, stehen EK`s der Blutgruppe 0 Rh pos. in der Notfallkiste zur Verfügung (Transfusionsordnung). Bei bekannter Blutgruppe des Patienten wird möglichst ABO, Rh(D) blutgruppengleich transfundiert. Die Indikationen für Notfalltransfusionen werden sehr streng gestellt. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln der Blutkomponentenanforderung. Organisatorische Schwierigkeiten oder Versäumnisse allein rechtfertigen keine Notfallanforderung. Sie gefährden die sofortige Bearbeitung wirklicher Notfälle und stellen darüber hinaus für den Patienten ein erhöhtes Transfusionsrisiko dar. Die Verantwortung für das erhöhte Transfusionsrisiko einer Notfalltransfusion liegt beim transfundierenden Arzt. 7.2 Durchführung Ein Verfahren zur unverzüglichen Notfallbearbeitung von Blutkomponentenanforderungen ist in der TO beschrieben. Ein Qualitätssicherungssystem zur Überprüfung der Notfallsituation ist eingerichtet (TO) 7.3 Transfusion von Rh(D) inkompatiblen Erythrozytenkonzentraten In Notfallsituationen bei gleichzeitig bestehenden Versorgungsengpässen sowie bei Versorgungsengpässen, die durch Beschaffung von Blutkomponenten aus anderen Einrichtungen nicht gelöst werden können und eine medizinisch nicht vertretbare Verzögerung der Behandlung der Patienten nach sich ziehen würden, werden nach Rücksprache mit dem transfundierenden Arzt Patienten mit der Blutgruppe Rh-(D) negativ mit Rh-(D) positiven Erythrozytenkonzentraten versorgt. Die Umstellung wird dokumentiert mit Angabe des Grundes (SOP IM4 Betriebsunterlagen der Abt. Transfusionsmedizin). Mädchen und Frauen bis zur Menopause sind von dieser Regel ausgeschlossen. Ausgenommen ist der “rechtfertigende Notstand”. 7.4 Notfallkiste Die Standorte der Notfallkisten werden in der Transfusionsordnung definiert. Ein Verfahren zur Einrichtung und Pflege der Notfallkisten ist in den Betriebsunterlagen der TM festgelegt. Auch im Notfall wird die patienten- und produktbezogene Chargendokumentationspflicht eingehalten (Anlage 33). 7.5 Massivtransfusionen Bei Massivtransfusionen von 10 Erythrozytenkonzentraten innerhalb von 24 Stunden bzw. der Transfusion von 50ml Blut/ min besteht die Gefahr der Unterkühlung. Bei Massivtransfusionen werden aus diesem Grund zertifizierte Blutwärmer eingesetzt (s. Kapitel 6.3.4.). 24 Kapitel 8 Unerwünschte Wirkungen von Blut-und Plasmaderivaten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 8. Unerwünschte Wirkungen von Blutkomponenten und Plasmaderivaten 8.1 Definition und Vorgehen Jede diagnostizierte Transfusionsreaktion/ UAW wird dem Transfusionsbeauftragten und Transfusionsverantwortlichen gemeldet. Das Vorgehen ist in TO geregelt. Für die Meldung wird ein Formular verwendet (Anlage 22). Das Verfahren zur Abklärung ist in den Betriebsunterlagen der TM dargestellt. Der abschließende Befund wird dem behandelnden Arzt mitgeteilt. Ergibt sich aus den Untersuchungen kein Hinweis für eine Ursache aus transfusionsmedizinischer Sicht, verbleiben die Befunde gesammelt in der Abt. Transfusionsmedizin und werden dort archiviert. Sich aus dem Befundbericht ergebende Indikationen für Spezialpräparationen bzw. peritransfusionelle Sondermaßnahmen werden umgesetzt. Die mikrobiologischen Untersuchungen (Patientenblutkultur und Sterilitätstestung der Restkonserve) zur Abklärung von Transfusionszwischenfällen werden im Mikrobiologischen Labor nach Anweisung durchgeführt. Ansprechpartner für die mikrobiologischen Untersuchungen im Labor ist der: Leiter des Mikrobiologischen Labors: Prof. Dr. med. Ivo Steinmetz Tel. -865587 zuständiger Laborarzt des mikrobiolgischen Labors: Dr. med. Katrin Schulz Tel. -865594 8.2 Vorgehen bei transfusionsassoziierten Infektionserkrankungen Der Verdacht einer transfusionsassoziierten Infektionserkrankung besteht, wenn ein positives Laborergebnis vorliegt bzw. die Erkrankung klinisch nachgewiesen wurde und die Infektion (z.B. HIV, HBV, HCV, HAV) in zeitlicher Korrelation zu einer Transfusion oder einer Behandlung mit Plasmaderivaten steht (TO, Betriebsunterlagen der TM). Die virologischen Untersuchungen werden unverzüglich durchgeführt unter Verantwortung des: Leiter des virologischen Labors der EMAU: Prof. Dr. med. Ivo Steinmetz Tel. -865587 Ansprechpartner des virologischen Labors: Dr. rer. med. Kathrin Zimmermann Tel. -865569 Der Untersuchungsgang für die Abklärung bzw. Bestätigung eines primär auffälligen virologischen Befundes ist in Absprache mit dem Leiter des Virologischen Labors festgelegt. Der behandelnde Arzt erhebt die Infektionsanamnese (z.B. Status vor Transfusion, andere Ereignisse mit Infektionsrisiko) stellt die Identifizierung der transfundierten/infundierten Blutprodukte sicher meldet den Verdacht dem Transfusionsbeauftragten und Transfusionsverantwortlichen Der Stufenplanbeauftragte der Abteilung TM ist zuständig für die Einleitung eines Rückverfolgungsverfahrens und Erledigung der gesetzlichen Meldepflichten nach § 16 (TO, Betriebsunterlagen der TM ). 25 Kapitel 9 Meldepflichten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 9. Meldepflichten 9.1 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen 9.1.1 Unterrichtungspflichten nach § 16 TFG bei transfusionsbedingten Nebenwirkungen § 16 TFG unterscheidet drei Arten von Nebenwirkungen bei der Anwendung von Blutprodukten: unerwünschtes Ereignis alle unerwarteten Komplikationen, auch wenn ein Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten nicht unmittelbar erkennbar ist. Unverzügliche Unterrichtung des Transfusionsbeauftragten und des Transfusionsverantwortlichen. Diese entscheiden ggf. über weitere Maßnahmen. Verdacht einer Nebenwirkung zeitnaher Zusammenhang der Nebenwirkung mit der Verabreichung von Blutprodukten, Ursache der Nebenwirkung durch die Gabe von Blutprodukten wahrscheinlich. Unterrichtung des Transfusionsbeauftragten und des Transfusionsverantwortlichen und des Pharmazeutischen Unternehmers Verdacht einer schwerwiegenden Nebenwirkung Die Nebenwirkung ist tödlich oder lebensbedrohend, führt zur Arbeitsunfähigkeit oder einer Behinderung, hat eine stationäre Behandlung oder eine Verlängerung der stationären Behandlung zur Folge. Unterrichtung des Transfusionsbeauftragten und des Transfusionsverantwortlichen des Herstellers und der zuständigen Bundesoberbehörde (P.E.I.). Alle unerwünschten Wirkungen bei der Anwendung von Blutprodukten werden patientenbezogen mit Datum und Angabe der Uhrzeit vollständig dokumentiert (Konservenbegleitschein). Die Aufzeichnungen werden 15 Jahre aufbewahrt. Die Verantwortlichen für die Wahrnehmung der Unterrichtungspflichten sind: 1. Meldung der unerwünschten Wirkung: transfundierender Arzt an Transfusionsbeauftragten und Dienstarzt TM 2. Transfusionsbeauftragter an Transfusionsverantwortlichen 3. Transfusionsverantwortlicher an Stufenplanbeauftragten Die Unterrichtung enthält folgende Angaben: die Bezeichnung des Produktes Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers Chargenbezeichnung Menge, Stärke Datum und Uhrzeit der Anwendung Art der unerwünschten Arzneimittelwirkung Bei Verdacht auf eine Infektionserkrankung sind der prä- (falls vorhanden) und posttransfusionelle infektionsserologische Status des Patienten mitzuteilen Geburtsdatum und Geschlecht des Patienten Der Stufenplanbeauftragte ist verantwortlich für die Meldung an Behörden, Ärztekammer etc. Die Meldung an die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft durch den Verantwortlichen ist geregelt (§ 30 Abs. 7 der Berufsordnung für Deutsche Ärzte [19]). Die Meldepflicht nach dem Bundesseuchengesetz (Gesundheitsamt) sowie nach der LaborberichtsVerordnung (RKI, Berlin) wird beachtet. 9.1.2 Unterrichtungspflichten nach § 19 TFG / Rückverfolgung Vom Blutspender ausgehend: Sind Blutprodukte angewendet worden, bei denen aufgrund einer späteren Serokonversion von Blutspendern der begründete Verdacht besteht, dass sie Infektionserreger übertragen haben, unterrichtet der behandelnde Arzt die Empfänger unverzüglich und empfiehlt ihnen eine Testung. In diesem Fall geht eine produktbezogene Meldung vom Hersteller an das Krankenhaus. Vor der Patiententestung wird die schriftliche Einwilligung des Patienten eingeholt, und er wird eingehend beraten. Vom Patienten ausgehend: Besteht bei einem Patienten der begründete Verdacht einer Infektion (HIV, HCV, HBV, HAV) und korreliert die Infektion mit der Gabe von Blutprodukten, werden die verdächtigen Blutprodukte 26 Kapitel 9 Meldepflichten QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 identifiziert und die Pharmazeutischen Unternehmer informiert. In diesem Fall geht eine Meldung vom Krankenhaus an die Pharmazeutischen Unternehmer. Ein geeignetes Verfahren zur Durchführung eines vom Blutspender ausgehenden und vom Patienten ausgehenden Rückverfolgungsverfahrens wurde entsprechend den Empfehlungen des Arbeitskreises Blut eingerichtet. Es berücksichtigt auch die Unterrichtungspflichten nach § 16 TFG: Information des Transfusionsbeauftragten, des Transfusionsverantwortlichen und des pharmazeutischen Unternehmers über den Infektionsstatus Meldung an die Bundesoberbehörde ggf. Meldung an die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft Meldung nach dem Bundesseuchengesetz und Laborberichts-Verordnung 9.2 § 21 TFG – Koordiniertes Meldewesen Die Einrichtungen der Krankenversorgung melden jährlich entsprechend § 21 TFG Daten über den Verbrauch von Blutprodukten an die Bundesoberbehörde. Darüber hinaus wird die Anzahl der zu behandelnden Personen mit angeborenen Hämostasestörungen gemeldet. Die Meldungen erfolgen nach Abschluss des Kalenderjahres, spätestens zum 1. März des folgenden Jahres. Verantwortlich für die Meldung ist der Transfusionsverantwortliche der Einrichtung. Ein Verfahren zur Erhebung der jeweils erforderlichen Daten ist installiert. Eine EDV-gestützte produkt- und patientenbezogene Chargendokumentation von Blutprodukten wird angestrebt. 27 Kapitel 10 Dokumentation und Archivierung QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 10. Dokumentation und Archivierung Entsprechend § 14 Transfusionsgesetz dokumentiert die behandelnde ärztliche Person jede Anwendung von Blutprodukten patientenbezogen. Die produktbezogene Dokumentation erfolgt für Produkte, die über die Abt. TM ausgegeben werden, in der Abt. TM, für Produkte, die über die Apotheke ausgegeben werden, in der Apotheke. Am Klinikum Karlsburg erfolgt die produktbezogene Dokumentation von Frischplasmen und Gerinnungspräparaten im Dokumentationsbuch der Intensivstation. Die Dokumentation in der Krankenakte beinhaltet darüber hinaus die Aufklärungs- und Einwilligungserklärung zur Anwendung / Transfusion / Behandlung mit Blutprodukten das Ergebnis der Blutgruppenbestimmung, soweit die Blutprodukte blutgruppenspezifisch angewandt wurden das Ergebnis des Bedside-Tests am Patientenbett die Darstellung von Wirkung und ggf. unerwünschten Nebenwirkungen sowie der in diesem Zusammenhang durchgeführten Untersuchungen ggf. Einwilligungserklärung zur Testung von Infektionsmarkern Die patienten- und produktbezogene Chargendokumentation der angewendeten Blutprodukte (hierzu zählt auch Humanalbumin als therapeutisch wirksame Substanz, Albumin als Hilfssubstanz ist ausgenommen!) beinhaltet folgende Angaben: Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende eindeutige Angaben zu der zu behandelnden Person, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse Chargenbezeichnung / Konservennummer Pharmazentralnummer oder Bezeichnung des Präparates, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, Menge und Stärke Datum und Uhrzeit der Anwendung Bei Eigenblut wird analog vorgegangen. Die Aufzeichnungen einschl. der EDV-erfassten Daten werden 30 Jahre aufbewahrt. Es ist ein Archivierungssystem eingerichtet, das eine unverzügliche Rückverfolgung ermöglicht. Die archivierten Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn eine Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Nach 30 Jahren werden diese anonymisiert. Personenbezogene Daten der zu behandelnden Personen werden bei Verfolgung von Straftaten, Rückverfolgungsverfahren, die in engem Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten stehen, an die zuständigen Behörden weitergegeben. Die Verantwortung für die Weitergabe trägt der Transfusionsverantwortliche. Zur Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz werden das Geburtsdatum und das Geschlecht der zu behandelnden Person angegeben. Darüber hinaus werden die umfangreichen Dokumentationspflichten eingehalten. Es wird gewährleistet: eine sichere Zuordnung von Befunden und Präparaten zu Patienten eine Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Transfusion in Hinblick auf die Fehlervermeidung sowie ggf. zur Aufklärung und Ursachenklärung bei Fehlverhalten eine Rückverfolgung bis zum Blutspender sowie Klärung des möglichen Kausalzusammenhangs bei Verdacht auf eine transfusionsassoziierte Patienteninfektion eine Rückverfolgung bei Serokonversion von Blutspendern (HBV-, HVC-, HIV-, Syphilisinfektion) zwecks Identifizierung von Empfängern, die Blutprodukte aus früheren Spenden dieser Spender erhielten, bei deren Untersuchung die Serokonversion nicht erkennbar war, weil der Spender möglicherweise sich in der ”Fensterphase” befand eine Rückverfolgung zur Identifizierung von Empfängern, die Präparate aus einer bestimmten Charge von Plasmaderivaten oder sonstigen Präparaten aus Blut erhielten, weil der Verdacht auf eine infektiöse / nicht infektiöse Nebenwirkung dieser Charge besteht die Erkennung von sog. Clusterbildungen, das heißt einer Häufung unerwünschter Nebenwirkungen bei Patienten, die Produkte aus einer bestimmten Charge bekommen haben Es ist ein Verfahren festgelegt, das die produktbezogene Chargendokumentation innerhalb der Einrichtung zwischen der Apotheke und der transfusionsmedizinischen Einrichtung/ Blutdepot regelt (Anlage 30). 28 Kapitel 10 Dokumentation und Archivierung QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 Die patienten- und produktbezogene Chargendokumentation von Blutprodukten und Plasmaderivaten umfasst im einzelnen: Alpha[1]-Proteinase Inhibitor Antithrombin III Blutgerinnungsfaktor VII Blutgerinnungsfaktor VIII Blutgerinnungsfaktor IX Blutgerinnungsfaktor XIII C1-Inaktivator Fibrinogen Gewebekleber (Fibrin) Gefrorenes Frischplasma Gefrorenes Frischplasma (virusinaktiviert) Humanserum (z.B. Humanalbumin, Serumkonserve) Immunglobuline Interferone Plasmaproteinlösung Plasminogen Protein C Prothrombinkomplexpräparate Prothrombinkomplex mit Faktor-VIII-Inhibitor-Bypass-Aktivität Serumcholinesterase Transfer-Faktor Blutkomponenten Gentechnisch hergestellte Plasmaproteine zur Behandlung von Hämostasestörungen 29 Kapitel 11 Hygienemaßnahmen QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 11. Hygienemaßnahmen Ein Hygieneplan auf der Basis der Richtlinien für die Krankenhaushygiene und Infektionsprävention liegt vor (Betriebsunterlagen der Abt. Transfusionsmedizin). Verantwortlichkeiten Die Erfordernisse an die Hygiene der Geräte Transfusionsverantwortlichen in Absprache mit dem und Kühleinrichtungen sind vom Krankenhaushygieniker Prof. Dr. med. Axel Kramer Tel. 03834-515542 / Fax: 515541 im Hygieneplan (Betriebsunterlagen der TM und SOP Hygieneinstitut) festgelegt. Die Transfusionsbeauftragten der Abteilungen sind für die Umsetzung der Hygienemaßnahmen in ihrem Bereich zuständig. Sie benennen in ihrem Bereich Personen, die die Umsetzung der Hygienemaßnahmen regelmäßig ausführen. Die Transfusionsbeauftragten sind für die Einweisung der Personen in ihrem Bereich verantwortlich. Die Einweisung ist dokumentiert. Lagerung und Transport Die für den Transport benutzten Isolierbehältnisse werden ausschließlich nur für Blutpräparate verwandt. Es ist sichergestellt, dass Blutprodukte getrennt von anderen Arzneimitteln und Lebensmitteln gelagert werden (Betriebsunterlagen der TM , TO). Vorbereitung und Durchführung der Transfusion Die Hygienemaßnahmen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Transfusion bzw. Infusionsbehandlung ist in der TO festgelegt. Arbeitsflächen und Geräte Die Reinigungsschritte und Hygienemaßnahmen sind in Betriebsunterlagen der TM geregelt. Kontrollen Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen wird durch regelmäßige mikrobiologische Kontrollen vom Krankenhaushygieniker unter Mithilfe der Hygienefachkraft: Sylvia Ryll Tel. –515543 / -515548 sichergestellt. Protokolle werden geführt. Ein Protokoll geht dem Transfusionsbeauftragten der betroffenen Abteilung zu. Bei vermehrt auftretenden mikrobiologischen Kontaminationen außerhalb des zulässigen Bereichs werden in Absprache mit dem Transfusionsbeauftragten weitere qualitätssichernde Schritte eingeleitet. Bei Fortbestehen der hygienischen Mängel entscheidet der Transfusionsverantwortliche gemeinsam mit dem Krankenhaushygieniker über die Aufrechterhaltung bzw. vorübergehende Schließung von Räumen und Kühleinrichtungen bzw. die Sperrung von Transportbehältern. Das Vorgehen bei Auftreten von Mängeln ist schriftlich geregelt (Betriebsunterlagen der TM). 30 Kapitel 12 Organisation und Durchführung autologer Hämotherapieverfahren QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 12. Organisation und Durchführung autologer Hämotherapieverfahren Rechtsgrundlagen Eigenblutpräparate sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG. Ihre Herstellung ist nach § 13 AMG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Sie unterliegt nur dann der allgemeinen Anzeigepflicht nach § 67 AMG, wenn die Verantwortung für Herstellung und Anwendung von Blut und Blutprodukten innerhalb der gleichen Fachabteilung bleibt. Die rechtlichen Grundlagen der Herstellung von Eigenblut sind u.a. festgelegt in: Transfusionsgesetz [1] Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutkomponenten und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) [3] Arzneimittelwirkstoff- und Herstellungsverordnung (AMWHV) [5] Arzneimittelgesetz [4] Empfehlung des Arbeitskreises Blut vom 19.09.1994: Mindestanforderung zur Eigenblutherstellung, Eigenblutspende und Eigenbluttransfusion [7] Guide to preparation, use and quality assurance of blood components (aktuelle Fassung, 4) Die Eigenblutentnahme gilt als Arzneimittelherstellung und unterliegt den Vorschriften des AMG. Daher wird auch bei der Durchführung im Krankenhaus GMP-gerecht gearbeitet. Der Klinikvorstand hat die Anzeigepflicht gemäß § 67 AMG erfüllt. (gilt nicht für Klinikum Karlsburg, BDH-Klinik und Wolgast) Organisation und Verantwortlichkeiten Die Eigenblutentnahme wird durchgeführt in der Abteilung TM der EMAU (TO, Betriebsunterlagen der TM). Die Anforderung erfolgt über ein Formular (Anlage 34). Indikation Für geplante operative Eingriffe kommen überwiegend präoperative bzw. perioperative und intraoperative Eigenblutverfahren in Frage, für Notfallbehandlungen intra- bzw. postoperative Verfahren. Vor planbaren Eingriffen prüft der behandelnde Arzt der jeweiligen Fachabteilung, ob bei regelhaftem Operationsverlauf eine Transfusion ernsthaft in Betracht kommt, d. h. eine Transfusionswahrscheinlichkeit von mindestens 10 % gegeben ist (TO, Betriebsunterlagen der TM ) Der Einsatz von intraoperativen Eigenblutverfahren und im Rahmen der Notfallbehandlung erfolgt unter der Leitung und Verantwortung des Anästhesisten. 31 Kapitel 13 Erstellen, Einführen und Aktualisierung einer Verfahrensanweisung QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 13. Erstellen, Einführen und Aktualisierung einer Verfahrensanweisung Organisationsstrukturen, Maßnahmen zur Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen, der Verfahrensweisen sowie die Dokumentation und Archivierung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückverfolgungsverfahren und Meldeverpflichtungen werden in Organigrammen und Verfahrensanweisungen festgelegt und die Ergebnisqualität durch Nachweisdokumente belegt. Die Gesamtheit der Vorgabe- und Nachweisdokumente spiegelt das Qualitätsmanagementsystem einer Einrichtung wieder. 13.1 Struktur und Layout Die Verfahrensanweisungen für die Therapie mit Blut und Blutprodukten folgt den Regeln für Verfahrensanweisungen der Universitätsmedizin bzw. den internen festgelegten Regeln der Abt. Transfusionsmedizin. Historisch begründet ist das Layout der in diesem QM-Handbuch zusammengeführten Verfahrensanweisungen oder Formularen nicht einheitlich, da sie teilweise dem SOP/QM-System der Abt. Transfusionsmedizin als pharmaz. Unternehmer entnommen sind. Die Dokumente werden in diesem QM-System gepflegt und als Kopie in das QM-System der Blutprodukteanwendung bei Aktualisierung übernommen. 13.2 Einführung einer Verfahrensanweisung Es wird festgelegt, welche Verfahrensabläufe/ -anweisungen für welche Mitarbeiter relevant sind. Die Mitarbeiter werden in die für sie relevanten Verfahrensabläufe/ -anweisungen eingewiesen. Die Einweisung wird dokumentiert. Wiederholungsschulungen werden angeboten. Die Verfahrensabläufe/ -anweisungen werden regelmäßig vom Transfusionsverantwortlichen gemeinsam mit den Mitgliedern der Transfusionskommission bzw. durch Beauftragte überarbeitet, in oben beschriebener Weise vom Transfusionsverantwortlichen freigegeben und nach vorheriger Bestätigung durch den Klinikumsvorstand zur Anwendung in den betroffenen Bereichen der versorgenden Einrichtung gebracht. Die Originale von gültigen bzw. ungültigen Verfahrensabläufen/ Verfahrensanweisungen werden vom QB der Abt. Transfusionsmedizin und vom QB für die Hämotherapie archiviert. Sie stehen jederzeit als Beleg für die Arbeitsweise zur Verfügung. Die aktuelle Version der Transfusionsordnung steht im Intranet des Klinikums allen zur Verfügung. Bei Änderungen der TO informiert der Transfusionsverantwortliche/ Qualitätssicherungbeauftragte für Hämotherapie die Transfusionsbeauftragten und Direktoren der Kliniken schriftlich. Diese sind für die Information der Mitarbeiter verantwortlich 32 Kapitel 14 Selbstinspektion QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 14. Selbstinspektion Zur Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen werden bei der Anwendung von Blutprodukten in festgelegten Abständen Selbstinspektionen vom Qualitätsbeauftragten durchgeführt. Bei Hinweisen auf schwerwiegende Mängel werden zusätzliche Inspektionstermine angesetzt. Hierüber entscheidet der Qualitätssicherungsbeauftragte. Anhand des QM-Handbuchs und der Verfahrensabläufe/ -anweisungen wird ein Inspektionsbogen erarbeitet, der es erlaubt, die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Ergebnisqualität zu beurteilen. Die Selbstinspektion wird durch den Qualitätsbeauftragten gemeinsam mit dem Transfusionsverantwortlichen und dem Zuständigen des jeweils betroffenen Bereiches bzw. zuständigen Transfusionsbeauftragten vorgenommen. Inspektionsverfahren Festlegung des Inspektionstermins durch den Qualitätsbeauftragten nach Absprache mit dem Transfusionsverantwortlichen und dem Transfusionsbeauftragten bzw. Zuständigen der zu prüfenden Einrichtung Zusendung eines Inspektionsbogens zur Bearbeitung qualitätsrelevanter Fragen (Anlage 32) an den Verantwortlichen der zu prüfenden Abteilung Inspektion vor Ort Auswertung des gesamten Inspektionsergebnisses Abschlussgespräch mit dem Qualitätsbeauftragten, Transfusionsverantwortlichen und dem Transfusionsbeauftragten bzw. dem jeweils Verantwortlichen des betroffenen Bereiches. Erforderliche Maßnahmen werden gemeinsam festgelegt einschließlich des Zeitraums für die Mängelbeseitigung. Überprüfung der Mängelbeseitigung nach Ablauf der gemeinsam festgelegten Frist durch den Qualitätsbeauftragten. Auf der jährlichen Transfusionskonferenz werden die Ergebnisse der Audits vorgestellt und Konsequenzen diskutiert. 33 Kapitel 15 Literatur QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 15. Literatur 1. Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz – TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. S. 1752) 2. Querschnittsleitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten, herausgegeben vom Vorstand und Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer, Deutscher Ärzteverlag, Köln (aktuelle Fassung) 3. Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutkomponenten und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie), herausgegeben vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und Paul-Ehrlich-Institut, Deutscher Ärzteverlag, Köln (aktuelle Fassung) 4. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG), aktuelle Fassung 5. Feiden, K.: Bertriebsverordnung für Pharmazeutische Unternehmer mit ergänzenden internationalen Richtlinien, 4. Auflage, Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart 1994 6. Kindler, M. und W. Menke: Medizinproduktegesetz-MPG, ecomed Verlag, Landsberg (1995) 7. Empfehlung des Arbeitskreises Blut vom 19.09.1994: Mindestvoraussetzungen für Eigenblutherstellung (in Ergänzung zum Votum des Arbeitskreises Blut vom 14.03.1994, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 4/94, S. 176) 8. PIC-GMP-Leitfaden, in Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer, Hrsg.: Karl Feiden, Deutscher Apotheker Verlag, S. 65-99 (aktuelle Fassung) 9. Hinweis auf Internet Adressen: www.pei.de www.rki.de www.bdtev.de 34 Anlagen zum QM-Handbuch Hämotherapie, Universitätsmedizin Greifswald Version 4 Gültig ab 1.5.2012 16. Liste aller Anlagen zum QMH 1. Transfusionsordnung – SOP der Universitätsmedizin Greifswald 2. Satzung der Transfusionskommission 3. Organigramm klinische Transfusionsmedizin 4. Tätigkeitsbeschreibung des Transfusionsverantwortlichen 5. Tätigkeitsbeschreibung des Transfusionsbeauftragten 6. Bestätigung eines TFB ohne Facharztqualifikation 7. Liste der transfusionsbeauftragten Ärzte 8. Liste des transfusionsbeauftragten Pflegepersonals 9. Tätigkeitsbeschreibung des transfundierenden Arztes 10. Tätigkeitsbeschreibung des bei der Transfusion assistierenden Personals (Pflegekräfte) 11. Checkliste zur Transfusion 12. Schulungsplan 13. Selbstauskunft zur Schulung 14. Belehrung zur Transfusionsordnung Ärzte (Personalverwaltung) 15. Belehrung zur Transfusionsordnung Pflege (Personalverwaltung) 16. Belehrung zum Transport von Blutprodukten 17. Anweisung für Hol- und Bringedienst (Dezernat Logistik und zentrale Dienste) 18. Konservendepots auf Station: Reinigungsdokumentation 19. Konservendepots auf Station: Störmeldung 20. Konservendepots auf Station: Dokumentation für Geräte mit Temperaturschreiber 21. Konservendepots auf Station: Dokumentation für Geräte ohne Temperaturschreiber 22. Meldebogen zu Transfusionsreaktionen 23. Anforderungsschein: Immunhämatologie, Blutkomponenten und Plasmaderivate Thrombozytenfunktionsdiagnostik, thrombozyäre Antikörper, ROTEM, Multiplate 24. Hinweise zur Differentialdiagnose der Ergebnisse der Verträglichkeitstestung (IAT, 37°C) und deren mögliche Bedeutung für die Klinik (Kreuzprobe) 25. Hinweise zur Differentialdiagnose der hämostaseologischen Basisdiagnostik 26. Blutguppenbefund 27. Begleitpapiere bei Abgabe von Blutkomponenten: Konservenbegleitschein 28. Begleitpapiere bei Abgabe von Blutkomponenten: Konservenlieferschein 29. Dokumentationspflichtige Derivate aus Blut 30. Ausgabe von Plasmaderivaten und Chargendokumentation über die Apotheke – SOP der Apotheke 31. Indikation von Blutprodukten und Blutbedarf am Klinikum 32. Selbstinspektionsbogen / Klinische Transfusionsmedizin 33. Notfallkiste – Meldebogen an die Transfusionsmedizin 34. Anforderung zur Durchführung einer Eigenblutspende 35. SOP Karlsburg 35