Mit Hakenkreuz und Totenkopf
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Mit Hakenkreuz und Totenkopf
2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 1 Mit Hakenkreuz und Totenkopf Wie sich Rechtsextremisten zu erkennen geben 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 2 Verteilerhinweis: Diese Informationsbroschüre wird vom Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Die Broschüre wird kostenlos abgegeben. Ein Weiterverkauf ist unzulässig. 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 1 Vorwort Die Bekämpfung des Rechtsextremismus ist – gerade bei uns im Freistaat Sachsen – wichtiger denn je. Gegen rechtsextremistische Bestrebungen vorzugehen, ist jedoch nicht allein Aufgabe staatlicher Einrichtungen, sondern vielmehr einer gemeinsame Aufgabe des Staates und seiner Bürgerinnen und Bürger. Um die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zu fördern, ist die Information der Öffentlichkeit über rechtsextremistische Ziele, Aktivitäten und Propaganda deshalb unerlässlich. Rechtsextremismus äußert sich nicht nur über politische Ideologie und Programme. Häufig werden rechtsextremistische Ansichten auch über die Verwendung von Zeichen, Symbolen und Grußformeln oder szenetypische Bekleidung ausgedrückt. Dabei setzen Rechtsextremisten auf die Wirkung als Erkennungszeichen und als Ausdruck gemeinsamen Denkens und Handelns sowie als Mittel der Provokation. Vor allem von Jugendlichen werden diese Symbole in der Öffentlichkeit verwendet – seien es Schmierereien an der Wand, als Aufkleber an Schultaschen oder als Aufnäher auf der Kleidung. Eltern, Lehrer und Erzieher werden damit konfrontiert. Dabei sind nur einige Symbole, wie z. B. das von den Nationalsozialisten verwendete Hakenkreuz, allgemein bekannt. Bei anderen Kennzeichen und Symbolen sind ihr Zweck sowie ihre Aussage und Bedeutung weitgehend unbekannt. Eine Aufklärung hierüber ist deshalb weiterhin notwendig. Mit der vorliegenden aktualisierten Broschüre möchten wir hierzu einen Beitrag leisten. Sie richtet sich vor allem an Eltern, Lehrer, Erzieher und Jugendbetreuer, also jene, die vorrangig mit der Problematik konfrontiert werden. Die Broschüre erläutert zum einen, unter welchen bestimmten Umständen das Verwenden und Verbreiten rechtsextremistischer Symbole strafbar ist. Sie will damit bei der Beurteilung solcher Symbole unterstützen. Zum anderen stellt sie auch Symbole rechtsextremistischer Organisationen dar, die nicht verboten sind. Die enthaltenen Informationen sollen behilflich sein, auch weniger deutliche Hinweise auf rechtsextremistisches Gedankengut zu erkennen. Die Broschüre wurde mit freundlicher Unterstützung des Fortbildungsinstitutes der Bayerischen Polizei Ainring sowie des Landeskriminalamtes Sachsen erstellt. Rainer Stock Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen 1 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 2 Inhaltsverzeichnis Rechtliche Voraussetzungen für ein Verbot extremistischer Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgewählte verbotene Organisationen und ihre Kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . 3 5 Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (Auswahl) . . . . . . . . . . . . . . . 14 Strafrechtliche Erläuterungen zu §§ 86a, 86 und 130 Strafgesetzbuch (StGB) . . . . . . 23 Kennzeichen und Propagandamittel rechtsextremistischer Organisationen im Freistaat Sachsen und andere von Rechtsextremisten verwendete Symbole . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Ausgewählte Ereignisse, die Rechtsextremisten zu Aktivitäten veranlassen . . . . . . . . 37 Überblick über verbotene rechtsextremistische Organisationen 2 . . . . . . . . . . . . . 38 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 3 Rechtliche Voraussetzungen für ein Verbot extremistischer Organisationen Die Grundrechte sind Pfeiler und Eckpunkte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) und auch der Verfassung des Freistaates Sachsen. Hierzu gehört nach Art. 9 GG auch die „Vereinigungsfreiheit“, also das Recht jedes Einzelnen, Vereine zu bilden. Gleiches gilt nach Art. 21 GG auch für die Bildung von Parteien, da gerade sie eine notwendige Voraussetzung für das Funktionieren einer rechtsstaatlichen parlamentarischen Demokratie sind. Das freie Recht zur Gründung von Vereinen und Parteien wird jedoch – auch auf Grund der Erfahrungen während der Weimarer Republik und mit dem Nationalsozialismus – nicht schrankenlos gewährt. Daher ermöglicht es das Grundgesetz, Vereine und Parteien zu verbieten, wenn sie in ihren Zielen darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Organisation beabsichtigt, eine Staatsstruktur aufzubauen, die mit den Grundelementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr vereinbar ist. Rechtsextremistische Organisationen orientieren sich hierbei häufig an der nationalsozialistischen Ideologie und deren Sprachgebrauch, an Formen und Riten der NSDAP, propagieren Rassismus und Antisemitismus nach nationalsozialistischem Vorbild und verehren maßgebliche Repräsentanten des Nationalsozialismus. Vereine und Parteien, die derartige Ziele verfolgen, können – im Falle einer Partei nach Maßgabe des Art. 21 GG, § 32 Parteiengesetz (ParteiG) oder im Falle eines Vereins nach Maßgabe des § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) – verboten werden. Auszug Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz: Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Auszug § 32 Parteiengesetz: Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich sind. Auszug Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Auszug § 3 Vereinsgesetz: Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). 3 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 4 Das Verbot einer Organisation ist das letzte Mittel, es darf also erst eingesetzt werden, wenn die verfassungswidrige Ausrichtung der Organisation, der Partei oder Vereinigung ausdrücklich nachgewiesen werden kann und andere mildere Mittel nicht ausreichend sind. Daher setzt ein Verbot von Organisationen eine intensive Prüfung und Beobachtung voraus, an der auch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mitwirken. Nach den §§ 86 und 86a Strafgesetzbuch (StGB) sind nach einem rechtskräftig ergangenen Verbot einer Partei oder Vereinigung das Verwenden und Verbreiten von Kennzeichen und Propagandamitteln dieser verfassungswidrigen Organisation strafbar. Das gilt auch für das Verbreiten und Verwenden von Kennzeichen und Propagandamitteln ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen. 4 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 5 Ausgewählte verbotene Organisationen und ihre Kennzeichen Kennzeichen THOR STEINAR Die Mode-Marke „Thor Steinar“ avancierte in den vergangenen Jahren zur Lieblingsbekleidung von Rechtsextremisten. Das Logo dieser Mode-Marke zeigt die altgermanische Tyr-Rune und die Gibor-Rune, auch „Wolfsangel“ genannt, miteinander verschlungen. Das Logo ist strafbar im Sinne der §§ 86 bzw. 86a StGB. So sah es u. a. das Landgericht Neuruppin als erwiesen an, dass dieses Logo „Zeichen nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich sieht“ und dies auch „für Unbeteiligte wahrnehmbar ist“1. Die Tyr-Rune wurde als Abzeichen der SA-Reichsführerschulen verwendet, die „Wolfsangel“2 war Symbol der SS-Division „Das Reich“. Auch die Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen entschied, dass das Logo strafrechtlich relevant ist.3 Zwischenzeitlich wird das Logo in der strafrechtlich relevanten Form nicht mehr hergestellt. 1 Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin – als Jugendkammer – vom 17. November 2004, Gz 12 QS 34/04. 2 Siehe auch S. 37 – Wolfsangel – Kennzeichen der 1982 verbotenen neonationalsozialistischen JUNGEN FRONT. 3 Az.: 32 AR 723/04. 5 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 6 S KINHEADS S ÄCHSISCHE S CHWEIZ (SSS) Sitz: Gründung: Strukturen vor dem Verbot: Mitglieder vor dem Verbot: Publikation: Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: Rechtskraft: Lkr. Sächsische Schweiz (Sachsen) vermutlich im Frühjahr 1996 Die Vereinigung war als rechtsextremistische SkinheadKameradschaft organisiert. Die SSS war streng hierarchisch aufgebaut. An der Spitze stand ein Führungsgremium von so genannten SSS-Membern. Es gab weiterhin SSS-Mitglieder und Anwärter, die der SSS-Aufbauorganisation (SSS-AO) angehörten ca. 100 „Froindschaft“ „Parole“ „Heimatbote“ (SSS-AO) 5. April 2001 Sächsischer Staatsminister des Innern Vereinsgesetz (§3) Die Zwecke sowie die Tätigkeit der SSS und der SSS-AO liefen den Strafgesetzen zuwider. Sie richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. noch nicht rechtskräftig, da derzeit noch eine Klage gegen das Verbot anhängig ist (Stand: Juli 2005) 6 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 7 B L OOD & H ONOUR D IVISION D EUTSCHL AND (B & H) und ihre Jugendorganisation W HITE YOUTH (WY) Sitz: Gründung: Berlin B&H WY 1994 1997 Strukturen vor dem Verbot: 3 Bezirksdirektionen: Süd-, Mittel-, Norddeutschland Sektionen in: Bayern, Brandenburg, Süd-Brandenburg, Thüringen, Saar, Baden, Westfalen, Franken, Süd-Hessen, Nord-Hessen, Weser-Ems, Nordmark, Sachsen Die WHITE YOUTH war in Anlehnung an B & H ebenfalls in Sektionen gegliedert. Mitglieder vor dem Verbot: B & H: ca. 200; ca. 10 davon in Sachsen WY: ca. 100; ca. 10 davon in Sachsen Publikation: „Blood & Honour Deutschland Magazin“ „Voice of the White Youth“ Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: 14. September 2000 Bundesminister des Innern Vereinsgesetz (§ 3) Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung 7 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 8 D EUTSCHE A LTERNATIVE (DA) Sitz: Gründung: Strukturen vor dem Verbot: Sitz des Landesverbandes Sachsen: Mitglieder vor dem Verbot: Cottbus (Brandenburg) 3. Mai 1989 in Bremen Landesverbände in Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Sachsen Hoyerswerda ca. 350 ca. 80 davon in Sachsen Publikation: „Brandenburger Beobachter“ Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: 10. Dezember 1992 Bundesminister des Innern Vereinsgesetz (§ 3) Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung 8 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 9 D IREKTE A KTION / M IT TELDEUTSCHL AND (JF) frühere Bezeichnung: F ÖRDERWERK M IT TELDEUTSCHE J UGEND (FMJ) Sitz: Gründung: Strukturen vor dem Verbot: Berlin Juli 1992 3 Ortsgruppen und mehrere Stützpunkte in Brandenburg ein Stützpunkt in Meißen/Radebeul Mitglieder vor dem Verbot: ca. 130 ca. 30 davon in Sachsen Publikation: „In Aktion“ „Angriff“ Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: 5. Mai 1995 Innenminister des Landes Brandenburg Vereinsgesetz (§ 3) Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung 9 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 10 F REIHEITLICHE D EUTSCHE A RBEITERPARTEI (FAP) Sitz: Gründung: Strukturen vor dem Verbot: Halstenbek (Schleswig-Holstein) 17. März 1979 aktive Landesverbände in Berlin-Brandenburg, Hamburg, Hessen, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen daneben weitere Stützpunkte Mitglieder vor dem Verbot: ca. 430 ca. 30 davon in Sachsen Publikation: „Standarte“ „Aufbruch“ Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: 24. Februar 1995 Bundesminister des Innern Vereinsgesetz (§ 3) Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung 10 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 11 N ATIONALE O FFENSIVE (NO) Sitz: Gründung: Strukturen vor dem Verbot: Augsburg (Bayern) Juli 1990 Landesverbände in Bayern, Berlin-Brandenburg und Sachsen Mitglieder vor dem Verbot: ca. 140 ca. 80 davon in Sachsen Publikation: „Deutscher Beobachter“ „Der Sturm“ (NO-Kreisverband Sebnitz) Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: 22. Dezember 1992 Bundesminister des Innern Vereinsgesetz (§ 3) Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung 11 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:32 Uhr Seite 12 N ATIONALISTISCHE F RONT (NF) Sitz: Gründung: Strukturen vor dem Verbot: Detmold-Pivitsheide (Nordrhein-Westfalen) November 1985 Ortsgruppen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Mitglieder vor dem Verbot: 50 bis 80 in Sachsen nur vereinzelte Anhänger Publikation: „Schulungsbrief“ Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: 27. November 1992 Bundesminister des Innern Vereinsgesetz (§ 3) Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung 12 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 13 W IKING -J UGEND e.V. (WJ) Sitz: Gründung: Strukturen vor dem Verbot: Stolberg (Nordrhein-Westfalen) zuletzt: Berlin 2. Dezember 1952 Gaue in Bayern, Preussen/Berlin, Schwaben, Rhein-Westfalen, Nordmark (Schleswig-Holstein/Hamburg), Niedersachsen (einschl. Bremen), Hessen / Franken / Rheinland Pfalz, Thüringen, Sachsen Mitglieder vor dem Verbot: ca. 400 ca. 50 davon in Sachsen Publikation: „Wikinger“ „Bauge – Mädelbrief der Wiking-Jugend“ Verbot: am: durch: Gesetzliche Grundlage: Verbotsgründe: 10. November 1994 Bundesminister des Innern Vereinsgesetz (§ 3) Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung 13 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 14 Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (Auswahl) Die nachfolgend aufgeführten Kennzeichen sind Symbole der N ATIONALSOZIALISTISCHEN D EUT SCHEN A RBEITERPARTEI ( NSDAP) unter Führung von Adolf Hitler. Deren Verwendung bzw. Verbreitung kann nach Prüfung des Tatbestandes strafbar nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 oder § 86a StGB sein (siehe Gesetzeswortlaut und Erläuterungen auf Seite 23). Bildträger mit der Abbildung Adolf Hitlers sowie dessen Schrift „Mein Kampf“ waren die bedeutendsten Propagandamittel der Nationalsozialisten. Wer sie heute in diesem Sinne verbreitet oder verwendet, wendet sich aggressiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und damit gegen die tragenden Grundsätze des freiheitlich demokratischen Verfassungsstaates Bundesrepublik Deutschland. 14 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 15 Hakenkreuz Mit der Darstellung des Hakenkreuzes wird regelmäßig der Straftatbestand des § 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – erfüllt. Es ist jedoch auch verboten, Symbole zu verwenden, die den von Nationalsozialisten verwendeten zum Verwechseln ähnlich sind wie beispielsweise: ➭ Hakenkreuz seitenverkehrt, bogenförmig oder negativ (Symbol der verbotenen AKTIONSFRONT NATIONALER SOZIALISTEN/NATIONALE AKTIVISTEN (ANS/NA) ➭ Abbildungen, die erst aus gewisser Entfernung aussehen wie ein Hakenkreuz ➭ Abbildungen, die dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines verbotenen Kennzeichens vermitteln, z.B. Hakenkreuz mit zu kurzen Querbalken Anmerkung Wer mit der Darstellung deutlich macht, dass er sich gegen den Nationalsozialismus und seine Ideologie wenden will, macht sich trotz Verwendens des Hakenkreuzes nicht nach dem §§ 86, 86a StGB strafbar. Zum Beispiel: ➭ Durchgestrichenes Hakenkreuz ➭ Hakenkreuz am Galgen ➭ Hakenkreuz über Abfallbehälter ➭ Zerschlagenes Hakenkreuz 15 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 16 Hoheitsfahnen der NSDAP Kreis Ortsgruppe Fahne der „Deutschen Arbeitsfront“ Musterbetriebsfahne 16 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 17 Abzeichen / Symbole Parteiabzeichen Goldenes Ehrenzeichen der NSDAP Hoheitszeichen (alte Ausführung) Hoheitszeichen (neue Ausführung) Abzeichen der „Hitlerjugend“ Ehrenzeichen der „Hitlerjugend“ 17 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 18 SA-Zivil-Abzeichen SS-Zivil-Abzeichen „NSD-Studentenbund“ Ehrenzeichen vom „NSD-Studentenbund“ „Deutsches Frauenwerk“ „NS-Frauenschaft“ 18 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 19 „Nationalsozialistische Frauenschaft“ Zeichen der „Deutschen Arbeitsfront“ „NS-Lehrerbund“ „Reichsbund der Deutschen Beamten“ Mützenabzeichen des „Reichsarbeitsdienstes“ 19 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 20 Losung der SS SS-Dienstmütze Armbinde eines Gauleiters der NSDAP Armbinde eines Hilfsstellenleiters in der Gauleitung der NSDAP SA-Dolch Fahrtenmesser der „Hitlerjugend“ 20 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 21 Grußformeln / Lieder / Parolen Zu den verbotenen Kennzeichen gehören neben Symbolen der NSDAP auch deren Grußformeln, Parolen und Lieder. Solche Grußformeln sind u.a. „Heil Hitler“, „Mit deutschem Gruß“, „Sieg Heil“, „Sieg und Heil für Deutschland“, „Jude verrecke“, „Meine Ehre heißt Treue“ (Losung der SS), „Ein Volk, ein Reich, ein Führer“ (Losung der NSDAP) und „Deutschland erwache“ (Losung der SA) Gegen politische Gegner wurde mit Parolen wie „Rotfront verrecke“ oder „Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!“ vorgegangen. Der Ruf „Ausländer raus“ kann ein Angriff gegen die Menschenwürde sein und den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllen. Bei den nachfolgend aufgeführten Liedern handelt es sich um eine Auswahl von Kampfliedern der nationalsozialistischen Bewegung im Dritten Reich, die zum offiziellen Liedgut der NSDAP gehörten oder einen hohen Bekanntheitsgrad hatten. „Horst-Wessel-Lied“ (Kampflied der SA) Die Fahne hoch! Die Reihen dicht geschlossen! SA. marschiert mit ruhig festem Schritt! ... Der Straftatbestand ist auch dann gegeben, wenn die Melodie des Liedes ohne oder mit anderem Text gespielt wird. Horst Wessel war Mitglied der NSDAP und der SA. Er wurde angeschossen und erlag seinen Verletzungen. Von den Nationalsozialisten wurde er daraufhin als Märtyrer dargestellt und zur Kultfigur erhoben. Das von Horst Wessel verfasste Marschlied „Die Fahne hoch ...“ (auch „Horst-Wessel-Lied“ genannt) wurde von der nationalsozialistischen Reichsregierung zur „zweiten Nationalhymne“ bestimmt. 21 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 22 „Vorwärts! Vorwärts“ (Lied der Hitlerjugend) Vorwärts! Vorwärts! schmettern die hellen Fanfaren. Vorwärts! Vorwärts! Jugend kennt keine Gefahren. Deutschland, du wirst leuchtend stehn, mögen wir auch untergehn. ... Das Lied der Hitlerjugend wurde neben dem Horst-Wessel-Lied bei offiziellen Anlässen gesungen und besaß einen hohen Stellenwert. „Es zittern die morschen Knochen“ (Liedgut der NSDAP) Es zittern die morschen Knochen der Welt vor dem roten Krieg. Wir haben den Schrecken gebrochen, für uns war’s ein großer Sieg. Wir werden weiter marschieren, wenn alles in Scherben fällt, denn heute da hört uns Deutschland und morgen die ganze Welt. ... „Es stehet in Deutschland“ (Kampflied der SA) Es stehet in Deutschland die eiserne Schar, die kämpfet für Freiheit, gen Judengefahr. Das Hakenkreuz, es wehet, es weht bei Tag und Nacht, der Kampfruf erschallet: Großdeutschland erwacht. ... „Siehst du im Osten das Morgenrot?“ (Liedgut der NSDAP) „Siehst du im Osten das Morgenrot? ein Zeichen zur Freiheit, zur Sonne! Wir halten zusammen, ob lebend, ob tot, mag kommen, was immer da wolle! Warum jetzt noch zweifeln? Hört auf mit dem Hadern! noch fließt uns deutsches Blut in den Adern. Volk, ans Gewehr! Volk, ans Gewehr! ... „Brüder in Zechen und Gruben“ (Kampflied der NSDAP) Brüder in Zechen und Gruben, Brüder, ihr hinter dem Pflug, aus den Fabriken und Stuben: Folgt unsres Banners Zug! ... 22 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 23 Strafrechtliche Erläuterungen zu §§ 86a, 86 Strafgesetzbuch (StGB) Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) Das Verwenden der dargestellten Kennzeichen und Grußformen ist in der Regel Ausdruck einer extremistischen politischen Einstellung und sollte aus diesem Grunde unbedingt ernst genommen werden. Jedoch ist die Verwendung der Kennzeichen nicht in jedem Fall strafbar. Vorschriften, die das Verwenden von Kennzeichen und Symbolen unter Strafe stellen, sind die § 86a und § 86 StGB. Diese stellen allerdings nicht extremistische Meinungsäußerungen unter Strafe, sondern sollen Verbote verfassungswidriger Organisationen durchsetzen. Es soll verhindert werden, dass verbotene Organisationen ihre Wiederbelebung betreiben können, indem ihre Kennzeichen in der Öffentlichkeit gezeigt werden. Aus diesem Grund stehen diese Vorschriften im Dritten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches unter der Rubrik „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“. §§ 86a und 86 StGB lauten: § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. 23 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 24 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Im Einzelnen ist die Strafbarkeit des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB von folgenden drei Faktoren abhängig: 1. Es muss sich um ein Symbol verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 StGB handeln. Dies sind a) verfassungswidrige Parteien (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Hierunter fallen nur politische Parteien im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes. Die Verfassungswidrigkeit der Partei wird ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Bisher hat das BVerfG die Verfassungswidrigkeit zweier Parteien festgestellt, der S OZIALISTISCHEN R EICHSPARTEI (SRP) und der KOMMUNISTISCHEN PARTEI D EUTSCHL ANDS (KPD). Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei ist deren Auflösung und das Verbot, Ersatzorganisationen zu schaffen, verbunden. Ob eine Organisation die Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, stellt ebenfalls das Bundesverfassungsgericht fest. Anträge, die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen, können beim BVerfG durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung eingereicht werden. Eine Landesregierung kann einen Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt. Unabhängig von der festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht und dem damit verbundenen Verbot beobachten die Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindliche extremistische Parteien, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen. b) Vereine oder Vereinigungen, die unanfechtbar verboten sind, weil sie sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder entsprechende Ersatzorganisationen sind. Das Verbot derartiger Vereinigungen wird je nach dem Tätigkeitsgebiet des Vereins entweder durch das Bundesinnenministerium (wenn der Verein länderübergreifend tätig ist) oder durch die Landesregierungen, zumeist die Innenministerien der Länder verfügt. c) Schließlich sind Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen aus der Zeit vor 1945 verboten, ohne dass es dafür noch eines weiteren Beschlusses oder einer Feststellung bedarf. Darunter fallen die NSDAP und ihre Gliederungen, nicht jedoch allgemeine staatliche Organsationen, die auch zur Zeit des Nationalsozialismus bestanden, wie z. B. die Wehrmacht. 2. Es muss sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB handeln. Kennzeichen sind danach vor allem Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen dieser Organisationen. 24 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 25 Dies ist allerdings nur eine beispielhafte Umschreibung. Über diese Aufzählung hinaus sind auch in Gegenständen verkörperte Symbole und nichtkörperliche optische oder akustisch charakteristische Erkennungszeichen Kennzeichen i. S. des § 86a des StGB, wie z. B. eine Internet-Präsentation oder die Grußform „Heil Hitler“. Entscheidend für die Strafbarkeit einer Verwendung derartiger Zeichen ist vor allem, dass sie einem unbefangenen Dritten den Eindruck des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Partei oder einer sonstigen verbotenen Organisation vermitteln, so dass der Schutzzweck des § 86a StGB sichtlich verletzt ist. Daher sind auch abgewandelte Symbole, die den Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind, ebenfalls unter § 86a StGB zu fassen (§ 86a Abs. 2 S. 2 StGB). Wo hier die Grenze liegt, kann nur bei Betrachtung jedes Einzelfalls entschieden werden. 3. Nach § 86a StGB ist es verboten, diese Kennzeichen – im Inland zu verbreiten, oder – öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden. Darüber hinaus ist es strafbar, Gegenstände, die diese Kennzeichen darstellen oder enthalten; – herzustellen, – vorrätig zu halten, – einzuführen oder – auszuführen. Nicht jede Art der Verwendung ist allerdings strafbar, so ist das Verwenden nach § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 und 4 StGB nicht untersagt, wenn sie z.B. – der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen (z. B. diese Broschüre) oder – der Freiheit von Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dienen. Für die Strafbarkeit kommt es entscheidend auf den Vorsatz des Täters an. Dies bedeutet insbesondere, dass dem Täter bewusst sein muss, dass er das Symbol einer verbotenen Organisation verwendet. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter auch bewusst für diese verbotene Organisation werben oder diese unterstützen will. Bei der Verwendung allgemein bekannter Symbole, wie z. B. des Hakenkreuzes, dürfte regelmäßig der Vorsatz zu bejahen sein. Vertiefter zu prüfen ist dies allerdings bei der Verwendung weniger bekannter Symbole. Aus diesem Grunde lässt sich im Regelfall erst nach einer konkreten auf den einzelnen Vorfall bezogenen Ermittlung und Prüfung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte feststellen, ob es sich um eine Straftat nach §§ 86a, 86 StGB handelt. 25 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 26 Kennzeichen und Propagandamittel bestehender rechtsextremistischer Organisationen und andere von Rechtsextremisten verwendete Symbole Für einen Gesamtüberblick über die Symbolik des Rechtsextremismus ist ein Überblick über eine Auswahl von Kennzeichen auch solcher rechtsextremistischen Organisationen und Parteien unerlässlich, die nicht verboten sind. Diese Parteien versuchen in ihrer politischen Agitation häufig, trotz öffentlicher Bekenntnisse zum Grundgesetz, wesentliche Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates in ihrem Sinne zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Auch wenn diese Organisationen und Parteien nicht verboten sind, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihre Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Ergänzt wird der Überblick durch Symbole, die nicht einer bestimmten rechtsextremistischen Partei oder Organisation zugeordnet werden können, jedoch von Rechtsextremisten – auch in der Öffentlichkeit – verwendet werden. 26 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 27 Rechtsextremistische Organisationen im Freistaat Sachsen und ihre Symbole Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die für den Freistaat Sachsen bedeutenden rechtsextremistischen Organisationen Rechtsextremistische Parteien Neonationalsozialistische Bestrebungen Rechtsextremistische Skinheads, gewaltbereite Rechtsextremisten und Kameradschaftsangehörige Sonstige rechtsextremistische Organisationen NATIONAL- Neonationalsozialistische Kameradschaftsangehörige Rechtsextremistische Skinheads und sonstige gewaltbereite Rechtsextremisten Angehörige sonstiger rechtsextremistischer Organisationen DEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS (NPD) DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU) Mitglieder anderer rechtsextremistischer Kameradschaften JUNGE LANDSMANNOSTPREUSSEN – Landesverband Sachsen/Niederschlesien (JLO) SCHAFT DIE REPUBLIKANER (REP) NATIONALES BÜNDNIS DRESDEN e.V. (NB)4 Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Kurzbeschreibung einiger der hier dargestellten Organisationen mit Abbildungen von deren Kennzeichen, Publikationen u. ä. (eine ausführliche und aktuelle Darstellung und Beschreibung finden Sie im Verfassungsschutzbericht). 4 Die regionale Gruppierung enthält Mitglieder der NPD, REP, DVU und JLO sowie Angehörige der rechtsextremistischen Kameradschaftsszene. 27 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:33 Uhr Seite 28 D EUTSCHE V OLKSUNION (DVU) Sitz: München Gründung: 1971 als eingetragener Verein DVU e.V. 1987 als Partei DVU-Liste D 1991 Umbenennung in DVU Teil-/Nebenorganisationen (Aktionsgemeinschaften): D EUTSCHE V OLKSUNION e.V. (DVU e.V.) I NITIATIVE FÜR AUSLÄNDERBEGRENZUNG (I.f. A.) E HRENBUND R UDEL A KTION O DER-N EISSE (AKON) Strukturen im Freistaat Sachsen: Landesverband Sachsen Kreisverbände Publikation: National-Zeitung / Deutsche Wochenzeitung (NZ) 28 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 29 N ATIONALDEMOKRATISCHE PARTEI D EUTSCHL ANDS (NPD) Sitz: Berlin Gründung: 1964 Teil-/Nebenorganisationen: J UNGE N ATIONALDEMOKRATEN (JN) N ATIONALDEMOKRATISCHER H OCHSCHULBUND (NHB) Strukturen im Freistaat Sachsen: Landesverband mit Sitz in Dresden, Kreisverbände, Ortsverbände Publikation: Deutsche Stimme 29 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 30 D IE R EPUBLIKANER (REP) Sitz: Berlin Gründung: 1983 Teil-/Nebenorganisationen: R EPUBLIKANISCHER B UND DER ÖFFENTLICH B EDIENSTETEN (RepBB) R EPUBLIKANISCHE J UGEND (RJ) R EPUBLIKANISCHER B UND DER F RAUEN (RBF) R EPUBLIKANISCHER H OCHSCHULVERBAND (RHV) Strukturen im Freistaat Sachsen: Landesverband Sachsen, Kreisverbände Publikation: Zeit für Protest (früher: Der Republikaner) 30 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 31 Rechtsextremistische Skinheads Die Skinheadszene stellt in ihrer Gesamtheit kein einheitliches Gefüge dar. Sie bildete sich Ende der 70er Jahre in Deutschland als subkulturelle Protestbewegung nach englischem Vorbild heraus. Sie setzt sich überwiegend aus vielen losen regionalen oder lokalen Gruppen zusammen. Eine besondere Bedeutung haben internationale Strukturen innerhalb der rechtsextremistischen Skinheadszene. So bildete sich auch in der Bundesrepublik Deutschland Anfang der 90er Jahre die Hammerskinbewegung heraus. Die HAMMERSKINS sehen sich als Elite der Skinheadszene und versuchen, sich durch schwierige Aufnahmebedingungen von anderen abzugrenzen. Sie verstehen sich als „weiße rassistische Bruderschaft“. Ihr Symbol – zwei gekreuzte Hämmer – soll die Kraft und die Stärke der weißen Arbeiter widerspiegeln. Erstmals im Jahr 1992 erschien das rechtsextremistische Skinhead-Fanzine „Hass Attacke“, welches bereits als „the only official GermanHammerskinZine“ und als „offizielle[s] Blatt der Saxon HAMMERSKINS“ bezeichnet wurde. Die achte und bislang letzte Ausgabe erschien 1998.“ Am 18. Juli 2002 leitete die Staatsanwaltschaft Dresden ein Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der HAMMERSKINS Sachsen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ein. Die Hammerskins Sachsen sind nach der Inhaftierung eines führenden Funktionärs weitgehend bedeutungslos geworden. Hail the crossed hammers! Nach 1995 bildete sich in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der rechtsextremistischen Skinheadszene Strukturen der BLOOD & HONOUR-Bewegung (B & H)5 heraus. Gegründet wurde BLOOD & HONOUR in der Bundesrepublik Deutschland bereits 1994. Diese Bewegung hat ihren Ursprung in Großbritannien. Sie wurde durch Ian STUART, den ehemaligen Leadsänger der legendären Skinband „Skrewdriver“ in den frühen 80er Jahren ins Leben gerufen. Ian STUART, der 1993 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war, ist zur Kultfigur der Skinhead-Bewegung geworden. Symbol der BLOOD & HONOUR-Bewegung ist die Triskele (Sonnenrad). 5 Deutsch: Blut & Ehre, siehe Seite 7. 31 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 32 Die BLOOD & HONOUR-Division Deutschland sowie deren Jugendorganisation WHITE YOUTH wurde vom Bundesminister des Innern mit Wirkung vom 14. September 2000 verboten, da sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete. Im Ausland existieren eine ganze Reihe von BLOOD & HONOUR-Gruppierungen, die untereinander in Kontakt stehen. Diese Gruppierungen werden landesweit als BLOOD & HONOUR-Divisionen und regional als Sektion bezeichnet. Wichtiges Kommunikationsmittel in der Skinheadszene sind Fanzines. Die Publikationen beinhalten in erster Linie Informationen zu Konzerten, Skinheadbands und Szeneberichte. Breiten Raum nehmen Rezensionen und die Angabe von Bestelladressen für Tonträger, T-Shirts oder andere Fanzines ein. Auch politische Themen werden in den Fanzines 32 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 33 angesprochen. Die rechtsextremistische Einstellung der Herausgeber wird oft nur durch in Insider-Kreisen bekannte Synonyme deutlich. Beispielsweise werden häufig die Zahlen 18 und 88 verwendet. Die Zahlen stehen für den 1. und 8. Buchstaben im Alphabet. 18 steht für AH = Adolf Hitler und 88 entspricht HH = Heil Hitler. Weiterhin wird sehr oft die Zahl 14 verwendet. Das Kürzel der „famous 14 WORDS“ wird in der rechtsextremistischen Skinheadszene oft als Grußformel verwendet und als Kampfruf verstanden: „We must secure the existence of our race and a future for white children“ (deutsch: „Wir müssen die Existenz unserer Rasse und eine Zukunft für die weißen Kinder schützen!“). Diese Worte stammen von dem US-Amerikaner David LANE. Dieser war Mitglied der rechtsextremistischen Organisation THE ORDER und verfasste Schriften mit rassistischen Inhalten. Bis 1997 beging die Organisation Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund. 33 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 34 Eine strafrechtliche Relevanz der Verwendung von Synonymen besteht derzeit nicht. Diese und andere Zeichen, die innerhalb der Skinheadszene wichtige Erkennungsmerkmale darstellen und auf eine rechtsextremistische Orientierung hindeuten, werden oft auch auf Jacken, T-Shirts und Mützen getragen. Ein weiteres wichtiges Skinhead-Symbol ist das Keltenkreuz, das u. a. für das „kulturelle Erbe der arischen Herrenrasse“ steht. Das Keltenkreuz wurde auch von der 1982 vom Bundesinnenminister verbotenen V OLKSSOZIA LISTISCHEN B EWEGUNG D EUTSCHL ANDS /PARTEI DER A RBEIT (VSBD/PdA) verwendet und gilt in diesem Zusammenhang als Kennzeichen einer für verfassungswidrig erklärten Vereinigung im Sinne §§ 86 und 86a StGB. Innerhalb der rechtsextremistischen Skinheadszene sind auch T-Shirts der Firma LONSDALE oder auch T-Shirts mit der Aufschrift CONSDAPLE beliebt. Wenn darüber eine Jacke getragen wird, kann man darauf NSDAP oder zumindest NSDA lesen. Inzwischen versucht L O N SD A L E , sich von seinem Image als angebliche Szenemarke zu lösen und unterstützt z.B. antirassistische Kampagnen. Neue Szenemarken sind z.B. THOR STEINAR (siehe Seite 5), MASTERRACE und EINHERJER. Die Skinhead-Bewegung sieht sich als eine internationale Bewegung der Weißen, die von dem White-Power-Gedanken getragen wird. Symbol dafür ist die geballte weiße Faust. 34 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 35 Weitere von Rechtsextremisten häufig verwendete Symbole und Kennzeichen Von Rechtsextremisten wird gelegentlich auch die Reichskriegsflagge öffentlich gezeigt. In den einzelnen geschichtlichen Zeitabschnitten wurden in Deutschland verschiedende Reichskriegsflaggen verwendet: Bild 1: 1867–1921 Bild 2: 1922–1933 Bild 3: 1933–1935 Bild 4: 1935–1945 Diese Reichskriegsflaggen sind nicht Kennzeichen einer verbotenen oder nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86a StGB. Jedoch kommt bei der von 1935 bis 1945 benutzten Reichskriegsflagge (Bild 4) wegen der gleichzeitigen Verwendung des Hakenkreuzes eine Strafbarkeit nach § 86a StGB in Betracht. Die Verwendung der anderen Flaggen ist nicht strafbar. In einzelnen Bundesländern, u. a. auch im Freistaat Sachsen, weisen jedoch Erlasse der Innenministerien darauf hin, dass insbesondere die Verwendung der von 1867 bis 1921 benutzten Reichskriegsflagge (Bild 1) ein auf das allgemeine Polizeirecht gestütztes Eingreifen erfordern kann. So kann ihre Sicherstellung im Einzelfall die erforderliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme sein, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Flagge Kristallisationspunkt einer konkret drohenden Gefahr ist und diese sich durch eine Sicherstellung beheben lässt. 35 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 36 Ein weiteres in der rechtsextremistischen Szene häufig verwendetes Zeichen ist der so genannte Widerstandsgruß. Bei diesem Gruß wird der rechte Arm erhoben, Daumen, Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand werden abgespreizt. Ring- und kleiner Finger werden angewinkelt. Dieser Gruß wird auch als Kühnen-Gruß bezeichnet. Kühnen war der „Organisationsleiter“ der unanfechtbar verbotenen A KTIONSFRONT N ATIONALER S OZIALISTEN / N ATIONALE A KTIVISTEN (ANS/NA). Der Gruß wurde von den Mitgliedern dieser Organisation verwendet. Als Kennzeichen der rechtskräftig verbotenen ANS/NA ist seine Verwendung im Sinne der §§ 86a Nr. 1 i. V. m. 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafbar. Die Wolfsangel ist das Zeichen für Wehrhaftigkeit. Sie war Kennzeichen der 1982 durch den Bundesminister des Innern verbotenen neonationalsozialistischen JUNGEN FRONT und gilt in diesem Zusammenhang als Kennzeichen einer für verfassungswidrig erklärten Vereinigung im Sinne der §§ 86 und 86a StGB. Das Symbol der Schwarzen Sonne ist ein alteuropäisches, heidnisches Symbol. Dieses wurde von den Nationalsozialisten aufgegriffen. So wurde die Schwarze Sonne als Fußbodenmosaik in der Wewelsburg, der Ordensburg der SS, verwendet. 36 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 37 Ausgewählte Ereignisse, die Rechtsextremisten zu Aktivitäten veranlassen 30.01.1933 13.02.1945 Machtergreifung Hitlers „Tag der Ehre“, Anlass zu jährlichen Treffen von Rechtsextremisten in Budapest 13.02.1945 Bombardierung Dresdens durch die Alliierten 23.02.1930 Todestag von Horst Wessel, Mitglied der NSDAP und SA 20.04.1889 Geburtstag Adolf Hitlers 25.04.1991 Todestag des führenden Neonationalsozialisten Michael Kühnen 30.04.1945 Suizid Hitlers 31.05.1991 Todestag des führenden Neonationalsozialisten Rainer Sonntag 10.05.1941 „Friedensflug“ des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß nach England 07.05.1945 Unterzeichnung der bedingungslosen Kapitulation in Reims 21./22.06. Sonnenwendfeiern 20.07.1944 Attentat auf Hitler 17.08.1987 Todestag von Rudolf Heß 01.09.1939 Beginn des Zweiten Weltkrieges 09.11.1923 Marsch auf die Feldherrenhalle in München 09.11.1925 Gründung der SS 09.11.1918 Kapitulation des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg 21./22.12. Sonnenwendfeiern 37 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 38 Überblick über verbotene rechtsextremistische Organisationen Name der Organisation: Verbietende Behörde: Verbot erlassen am: ALTERNATIVE NATIONALE STRAUSSBERGER Ministerium des Innern Brandenburg DART PIERCING UND TATOO OFFENSIVE (ANSDAPO) 14.07.2005 AKTIONSFRONT NATIONALER SOZIALISTEN/NATIONALE AKTIVISTEN (ANS/NA) Bundesminister des Innern 24. 11. 1983 vollzogen: 07. 12. 1983 Bundesminister des Innern 24. 11. 1983 vollzogen: 07. 12. 1983 FREUNDESKREIS DEUTSCHE POLITIK (FK) Bundesminister des Innern 24. 11. 1983 vollzogen: 07. 12. 1983 ARBEITSGEMEINSCHAFT NATION EUROPA Senator für Inneres von Berlin 29. 01. 1953 ARBEITSGEMEINSCHAFT HEIMAT Senator für Inneres von Berlin 25. 09. 1956 BERLINER ALTERNATIVE SÜD -OST (BASO) Senatsverwaltung für Inneres Berlin 07.03.2005 BLOOD & HONOUR DIVISION DEUTSCHLAND Bundesminister des Innern 14. 09. 2000 Hessischer Minister des Innern 11. 11. 1952 BUND DEUTSCHER JUGEND Stadt- und Polizeiamt Bremen 13. 01. 1953 BUND DEUTSCHER JUGEND Freie und Hansestadt Hamburg Polizeibehörde 14. 01. 1953 BUND DEUTSCHER JUGEND Regierungspräsident Hannover 15. 01. 1953 BUND DEUTSCHER JUGEND Innenministerium Baden-Württemberg 18. 02. 1953 BUND DEUTSCHER JUGEND HESSEN Innenminister des Landes Hessen 07. 01. 1953 einschließlich: AKTION AUSLÄNDERRÜCKFÜHRUNG – VOLKSBEWEGUNG GEGEN ÜBERFREMDUNG UND UMWELTZERSTÖRUNG (AAR) und NIE VERGESSENE einschließlich: WHITE YOUTH BUND DER SCHAFFENDEN früher: DEUTSCHER ARBEITER-VERBAND (DAV) 38 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 39 Name der Organisation: Verbietende Behörde: Verbot erlassen am: BUND DEUTSCHER NATIONAL SOZIALISTEN (BDNS) Bundesminister des Innern 25. 09. 1956 BUND FÜR DEUTSCHLANDS ERNEUERUNG Senator für Inneres von Berlin 25. 09. 1956 BUND FÜR WAHRHEIT UND RECHT Freie und Hansestadt Hamburg, Polizeibehörde 21. 03. 1952 BUND FÜR WAHRHEIT UND RECHT Innenminister des Landes Schleswig-Holstein 13. 08. 1952 BUND JUNGER DEUTSCHER Senat von Berlin, Senator für Inneres 06. 08. 1951 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Senator für Inneres von Berlin 14. 01. 1960 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Beschluss der Bezirksregierung für Rheinhessen auf Weisung des Ministeriums des Innern 01. 04. 1960 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Regierungspräsident Hildesheim 19. 08. 1960 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirkes Braunschweig 25. 08. 1960 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Regierungspräsident Aurich 25. 08. 1960 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Regierungspräsident Aachen 05. 01. 1961 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Regierungspräsident Köln 06. 01. 1961 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Regierungspräsident Münster 09. 01. 1961 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Innenminister des Landes Schleswig-Holstein 14. 02. 1961 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Bayerisches Staatsministerium des Innern 24. 02. 1961 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Innenministerium des Landes Baden-Württemberg 06. 03. 1961 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Hochschulgruppe Marburg/Lahn Oberbürgermeister der Stadt Marburg/Lahn 01. 04. 1960 BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS) Hochschulgruppe Hamburg Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Polizeibehörde 12. 04. 1960 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Hildesheim 12. 07. 1962 39 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 40 Name der Organisation: Verbietende Behörde: Verbot erlassen am: BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Lüneburg 12. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Osnabrück 12. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Innenministerium Baden-Württemberg 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Stade 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Aachen 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Arnsberg 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Detmold 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Düsseldorf 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Köln 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Münster 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Innenminister des Landes Schleswig-Holstein 13. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Bayerisches Staatsministerium des Innern 14. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Aurich 17. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) Regierungspräsident Hannover 17. 07. 1962 BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ) UND FREUNDESKREIS VATERLÄNDISCHE JUGEND Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres 16. 07. 1962 BUNDESVERBAND DER EHEMALIGEN INTERNIERTEN UND ENTNAZIFIZIERUNGSGESCHÄDIGTEN e.V. (BIE) Regierungspräsident Köln 17. 04. 1959 BÜNDNIS NATIONALER SOZIALISTEN FÜR LÜBECK Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein 07.03.2003 40 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 41 Name der Organisation: Verbietende Behörde: Verbot erlassen am: DEUTSCHE ARBEITER-PARTEI (DAP) Bayerisches Staatsministerium des Innern 17. 09. 1952 DEUTSCHER ARBEITER-VERBAND (DAV) Hessischer Minister des Innern 11. 11. 1952 DEUTSCHE ALTERNATIVE (DA) Bundesminister des Innern 08. 12. 1992 vollzogen: 10. 12. 1992 DEUTSCHE GEMEINSCHAFT (DG) Regierungspräsident Koblenz 09. 02. 1953 DEUTSCHE GEMEINSCHAFT (DG) Regierungspräsident Montabaur 24. 02. 1953 später: BUND DER SCHAFFENDEN Niedersächsischer Minister DEUTSCHE GEMEINSCHAFT (DG) Landesgemeinschaft Niedersachsen des Innern 19. 03. 1953 DEUTSCHER HEIMATSCHUTZ (DHS) Bayerisches Staatsministerium des Innern 13. 01. 1953 DEUTSCHER KAMERADSCHAFTSBUND Wilhelmshaven (DKB) Niedersächsischer Minister des Innern 18. 12. 1992 vollzogen: 21. 12. 1992 DEUTSCHE SOZIALISTISCHE PARTEI (DSP) Senat von Berlin, Senator für Inneres 09. 08. 1951 DIREKTE AKTION/MITTELDEUTSCHLAND (JF) Innenminister des Landes Brandenburg 05. 05. 1995 DISKUSSIONSKREIS DER EHEMALIGEN SS Bayerisches Staatsministerium des Innern 24. 01. 1953 EUROPÄISCHE VERBINDUNGSSTELLE (EVS) NATIONALE SEKTION Innenminister des Landes Schleswig-Holstein 15. 06. 1954 FRÄNKISCHE AKTIONSFRONT (F.A.F.) Bayerisches Staatsministerium des Innern 22.01.2004 FREIHEITLICHE DEUTSCHE ARBEITERPARTEI (FAP) Bundesminister des Innern 22. 02. 1995 vollzogen: 24. 02. 1995 FREIKORPS DEUTSCHLAND Freie und Hansestadt Hamburg, Polizeibehörde 11. 02. 1953 FREIKORPS DEUTSCHLAND Stadt- und Polizeiamt Bremen 17. 02. 1953 FREUNDESKREIS DEUTSCHE POLITIK (FK) Bundesminister des Innern 24. 11. 1983 vollzogen: 07. 12. 1983 41 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 42 Name der Organisation: Verbietende Behörde: Verbot erlassen am: FREUNDESKREIS FREIHEIT FÜR DEUTSCHLAND (FFD) Innenministerium NordrheinWestfalen 25. 08. 1993 vollzogen: 02. 09. 1993 HAMBURGER STURM Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres 11. 08. 2000 HAUPTVOLK, einschließlich Untergliederung STURM 27 Ministerium des Innern Brandenburg 06.04.2005 HEIDE-HEIM e.V. HEIDEHEIM e.V. Innenministerium Niedersachsen 09. 02. 1998 vollzogen: 11. 02. 1998 GRÜNDUNGSAUSSCHUSS DER „DEUTSCHEN GEMEINSCHAFT “ Senat von Berlin, Senator für Inneres 10. 11. 1956 HEIMATTREUE VEREINIGUNG DEUTSCHLANDS (HVD) Innenministerium Baden-Württemberg 08. 07. 1993 vollzogen: 14. 07. 1993 KAMERADSCHAFT OBERHAVEL Innenministerium Brandenburg 14. 08. 1997 vollzogen: 15. 08. 1997 NATIONALE LISTE (NL) Freie und Hansestadt Hamburg 23. 02. 1995 vollzogen: 24. 02. 1995 NATIONALE OFFENSIVE (NO) Bundesminister des Innern 21. 12. 1992 vollzogen: 22. 12. 1992 NATIONALE SAMMLUNG (NS) Bundesminister des Innern 27. 01. 1989 NATIONALE SAMMLUNGSBEWEGUNG (NSB) Innenministerium Baden-Württemberg 27. 01. 1953 NATIONALER BLOCK (NB) Bayerisches Staatsministerium des Innern 07. 06. 1993 NATIONALISTISCHE FRONT (NF) Bundesminister des Innern 26. 11. 1992 vollzogen: 27. 11. 1992 NATIONALJUGEND DEUTSCHLANDS (NJD) Senator für Inneres Berlin 20. 01. 1960 „REICHSJUGEND“ (HÖLLER) 08. 06. 1957 Regierungspräsident Düsseldorf 42 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 43 Name der Organisation: Verbietende Behörde: Verbot erlassen am: SKINHEADS ALLGÄU Bayerisches Staatsministerium des Innern 22. 07. 1996 vollzogen: 30. 07. 1996 SKINHEADS SÄCHSISCHE SCHWEIZ Sächsischer Staatsminister des Innern 05. 04. 2001 SOZIALES HILFSWERK FÜR ZIVIL INTERNIERTE E.V. (SHW) Regierungspräsident Düsseldorf 17. 04. 1959 SOZIALISTISCHE JUGEND EUROPAS Senator für Inneres von Berlin 11. 03. 1953 SOZIALISTISCHE REICHSPARTEI (SRP) Bundesverfassungsgericht 23. 10. 1953 STAHLHELM e.V. – BUND DER FRONTSOLDATEN, ORTSGRUPPE BAD BERGZABERN Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz 03. 03. 1966 TECHNISCHER DIENST Landesorganisation Niedersachsen Niedersächsischer Minister des Innern 13. 01. 1953 TECHNISCHER DIENST Bayerisches Staatsministerium des Innern 24. 01. 1953 TECHNISCHER DIENST (Baden-Württemberg) Innenministerium Baden-Württemberg 18. 02. 1953 TOR BERLIN (KTB) Senatsverwaltung für Inneres Berlin 07.03.2005 UNPOLITISCHE INTERESSEN(UIG) Bayerisches Staatsministerium des Innern 17. 09. 1952 UNABHÄNGIGER WÄHLERKREIS WÜRZBURG – ARBEITSKREIS FÜR WIEDERVEREINIGUNG UND VOLKSGESUNDHEIT (UWK) Bayerisches Staatsministerium des Innern 17. 02. 1984 vollzogen: 27. 02. 1984 VEREINIGUNG DER EHEMALIGEN SS-DIVISION „NORDLAND“ Niedersächsischer Minister des Innern 03. 05. 1966 VEREINIGUNG EHEMALIGER ANGEHÖRIGER DES SS-KAVALLERIEKORPS IN BAD WILDUNGEN Hessischer Minister des Innern 12. 04. 1956 VEREINIGUNG EHEMALIGER INTERNIERTER IN MOOSBURG Bayerisches Staatsministerium des Innern 17. 09. 1952 einschließlich: REICHSFRONT DEUTSCHE REICHSJUGEND SRP-FRAUENBUND GEMEINSCHAFT 43 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 44 Name der Organisation: Verbietende Behörde: Verbot erlassen am: VEREINIGUNG FREIER UNABHÄNGIGER DEUTSCHER Senator für Inneres von Berlin 11. 03. 1953 VOLKSSOZIALISTISCHE BEWEGUNG DEUTSCHLANDS/PARTEI DER ARBEIT (VSBD/PdA) Bundesminister des Innern 14. 01. 1982 mit Wirkung vom: 27. 01. 1982 WEHRSPORTGRUPPE HOFFMANN (WSG) Bundesminister des Innern 16. 01. 1980 mit Wirkung vom: 30. 01. 1980 WEHRSPORTGRUPPE WOLFSPACK/STURM 12 Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz 14. 04. 1983 WIKING -JUGEND e. V. (WJ) Bundesminister des Innern 10. 11. 1994 einschließlich: JUNGE FRONT (JF) 44 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 45 Impressum: Herausgegeben vom Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, Neuländer Straße 60, 01129 Dresden Redaktionsschluss: (Juli) 2005 Gesamtherstellung: Lausitzer Druck- und Verlagshaus GmbH, Töpferstraße 35, 02625 Bautzen Bezug: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, PSF 100242, 01072 Dresden, Tel: (0351) 85 85 0 Diese Broschüre ist auch über das Internet abrufbar: http://www.sachsen.de/verfassungsschutz/ E-Mail: [email protected] 2050862 Hakenkreuz 08/05 12.08.2005 12:34 Uhr Seite 46