Mit Hakenkreuz und Totenkopf

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Mit Hakenkreuz und Totenkopf
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Mit Hakenkreuz und Totenkopf
Wie sich Rechtsextremisten
zu erkennen geben
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Verteilerhinweis:
Diese Informationsbroschüre wird vom Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Verpflichtung
zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten
oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an
Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch
ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet
werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden
werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf
welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist
es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.
Die Broschüre wird kostenlos abgegeben. Ein Weiterverkauf ist unzulässig.
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Vorwort
Die Bekämpfung des Rechtsextremismus ist – gerade bei uns im Freistaat Sachsen – wichtiger
denn je.
Gegen rechtsextremistische Bestrebungen vorzugehen, ist jedoch nicht allein Aufgabe staatlicher Einrichtungen, sondern vielmehr einer gemeinsame Aufgabe des Staates und seiner Bürgerinnen und Bürger.
Um die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zu fördern, ist die Information der Öffentlichkeit über rechtsextremistische Ziele, Aktivitäten und Propaganda deshalb unerlässlich.
Rechtsextremismus äußert sich nicht nur über politische Ideologie und Programme. Häufig werden rechtsextremistische Ansichten auch über die Verwendung von Zeichen, Symbolen und Grußformeln oder szenetypische Bekleidung ausgedrückt. Dabei setzen Rechtsextremisten auf die
Wirkung als Erkennungszeichen und als Ausdruck gemeinsamen Denkens und Handelns sowie als
Mittel der Provokation.
Vor allem von Jugendlichen werden diese Symbole in der Öffentlichkeit verwendet – seien es
Schmierereien an der Wand, als Aufkleber an Schultaschen oder als Aufnäher auf der Kleidung. Eltern, Lehrer und Erzieher werden damit konfrontiert. Dabei sind nur einige Symbole, wie z. B. das
von den Nationalsozialisten verwendete Hakenkreuz, allgemein bekannt. Bei anderen Kennzeichen und Symbolen sind ihr Zweck sowie ihre Aussage und Bedeutung weitgehend unbekannt.
Eine Aufklärung hierüber ist deshalb weiterhin notwendig. Mit der vorliegenden aktualisierten
Broschüre möchten wir hierzu einen Beitrag leisten. Sie richtet sich vor allem an Eltern, Lehrer,
Erzieher und Jugendbetreuer, also jene, die vorrangig mit der Problematik konfrontiert werden.
Die Broschüre erläutert zum einen, unter welchen bestimmten Umständen das Verwenden und
Verbreiten rechtsextremistischer Symbole strafbar ist. Sie will damit bei der Beurteilung solcher
Symbole unterstützen.
Zum anderen stellt sie auch Symbole rechtsextremistischer Organisationen dar, die nicht verboten sind. Die enthaltenen Informationen sollen behilflich sein, auch weniger deutliche Hinweise
auf rechtsextremistisches Gedankengut zu erkennen.
Die Broschüre wurde mit freundlicher Unterstützung des Fortbildungsinstitutes der Bayerischen
Polizei Ainring sowie des Landeskriminalamtes Sachsen erstellt.
Rainer Stock
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen
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Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Voraussetzungen
für ein Verbot extremistischer Organisationen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgewählte verbotene Organisationen und ihre Kennzeichen
. . . . . . . . . . . . . .
3
5
Kennzeichen
ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (Auswahl) . . . . . . . . . . . . . . . 14
Strafrechtliche Erläuterungen zu §§ 86a, 86 und 130 Strafgesetzbuch (StGB)
. . . . . . 23
Kennzeichen und Propagandamittel
rechtsextremistischer Organisationen im Freistaat Sachsen
und andere von Rechtsextremisten verwendete Symbole . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Ausgewählte Ereignisse, die Rechtsextremisten zu Aktivitäten veranlassen . . . . . . . . 37
Überblick über verbotene rechtsextremistische Organisationen
2
. . . . . . . . . . . . . 38
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Rechtliche Voraussetzungen für ein Verbot
extremistischer Organisationen
Die Grundrechte sind Pfeiler und Eckpunkte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) und auch der Verfassung des Freistaates Sachsen. Hierzu gehört nach Art. 9 GG auch
die „Vereinigungsfreiheit“, also das Recht jedes Einzelnen, Vereine zu bilden. Gleiches gilt nach
Art. 21 GG auch für die Bildung von Parteien, da gerade sie eine notwendige Voraussetzung für
das Funktionieren einer rechtsstaatlichen parlamentarischen Demokratie sind.
Das freie Recht zur Gründung von Vereinen und Parteien wird jedoch – auch auf Grund der
Erfahrungen während der Weimarer Republik und mit dem Nationalsozialismus – nicht schrankenlos gewährt. Daher ermöglicht es das Grundgesetz, Vereine und Parteien zu verbieten, wenn
sie in ihren Zielen darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Organisation beabsichtigt,
eine Staatsstruktur aufzubauen, die mit den Grundelementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mehr vereinbar ist. Rechtsextremistische Organisationen orientieren sich hierbei häufig an der nationalsozialistischen Ideologie und deren Sprachgebrauch, an
Formen und Riten der NSDAP, propagieren Rassismus und Antisemitismus nach nationalsozialistischem Vorbild und verehren maßgebliche Repräsentanten des Nationalsozialismus.
Vereine und Parteien, die derartige Ziele verfolgen, können – im Falle einer Partei nach Maßgabe des Art. 21 GG, § 32 Parteiengesetz (ParteiG) oder im Falle eines Vereins nach Maßgabe des
§ 3 Vereinsgesetz (VereinsG) – verboten werden.
Auszug Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz:
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Auszug § 32 Parteiengesetz:
Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden
im Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich sind.
Auszug Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz:
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich
gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
Auszug § 3 Vereinsgesetz:
Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden,
wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit
den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins
anzuordnen (Verbot).
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Das Verbot einer Organisation ist das letzte Mittel, es darf also erst eingesetzt werden, wenn die
verfassungswidrige Ausrichtung der Organisation, der Partei oder Vereinigung ausdrücklich
nachgewiesen werden kann und andere mildere Mittel nicht ausreichend sind.
Daher setzt ein Verbot von Organisationen eine intensive Prüfung und Beobachtung voraus, an
der auch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mitwirken.
Nach den §§ 86 und 86a Strafgesetzbuch (StGB) sind nach einem rechtskräftig ergangenen
Verbot einer Partei oder Vereinigung das Verwenden und Verbreiten von Kennzeichen und Propagandamitteln dieser verfassungswidrigen Organisation strafbar. Das gilt auch für das Verbreiten und Verwenden von Kennzeichen und Propagandamitteln ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen.
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Ausgewählte verbotene Organisationen
und ihre Kennzeichen
Kennzeichen THOR STEINAR
Die Mode-Marke „Thor Steinar“ avancierte in den vergangenen Jahren zur Lieblingsbekleidung
von Rechtsextremisten. Das Logo dieser Mode-Marke zeigt die altgermanische Tyr-Rune und die
Gibor-Rune, auch „Wolfsangel“ genannt, miteinander verschlungen.
Das Logo ist strafbar im Sinne der §§ 86 bzw. 86a StGB. So sah es u. a. das Landgericht Neuruppin als erwiesen an, dass dieses Logo „Zeichen nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich sieht“ und dies auch „für Unbeteiligte wahrnehmbar ist“1. Die Tyr-Rune wurde
als Abzeichen der SA-Reichsführerschulen verwendet, die „Wolfsangel“2 war Symbol der SS-Division „Das Reich“. Auch die Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen entschied, dass
das Logo strafrechtlich relevant ist.3
Zwischenzeitlich wird das Logo in der strafrechtlich relevanten Form nicht mehr hergestellt.
1
Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin – als Jugendkammer – vom 17. November 2004, Gz 12 QS 34/04.
2
Siehe auch S. 37 – Wolfsangel – Kennzeichen der 1982 verbotenen neonationalsozialistischen JUNGEN FRONT.
3
Az.: 32 AR 723/04.
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S KINHEADS S ÄCHSISCHE S CHWEIZ (SSS)
Sitz:
Gründung:
Strukturen vor dem Verbot:
Mitglieder vor dem Verbot:
Publikation:
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
Rechtskraft:
Lkr. Sächsische Schweiz (Sachsen)
vermutlich im Frühjahr 1996
Die Vereinigung war als rechtsextremistische SkinheadKameradschaft organisiert.
Die SSS war streng hierarchisch aufgebaut. An der Spitze stand
ein Führungsgremium von so genannten SSS-Membern. Es gab
weiterhin SSS-Mitglieder und Anwärter, die der SSS-Aufbauorganisation (SSS-AO) angehörten
ca. 100
„Froindschaft“
„Parole“
„Heimatbote“ (SSS-AO)
5. April 2001
Sächsischer Staatsminister des Innern
Vereinsgesetz (§3)
Die Zwecke sowie die Tätigkeit der SSS und der SSS-AO liefen
den Strafgesetzen zuwider. Sie richteten sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung.
noch nicht rechtskräftig, da derzeit noch eine Klage gegen das
Verbot anhängig ist (Stand: Juli 2005)
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B L OOD & H ONOUR D IVISION D EUTSCHL AND (B & H)
und ihre Jugendorganisation W HITE YOUTH (WY)
Sitz:
Gründung:
Berlin
B&H
WY
1994
1997
Strukturen vor dem Verbot:
3 Bezirksdirektionen: Süd-, Mittel-, Norddeutschland
Sektionen in: Bayern, Brandenburg, Süd-Brandenburg,
Thüringen, Saar, Baden, Westfalen, Franken, Süd-Hessen,
Nord-Hessen, Weser-Ems, Nordmark, Sachsen
Die WHITE YOUTH war in Anlehnung an B & H ebenfalls in
Sektionen gegliedert.
Mitglieder vor dem Verbot:
B & H: ca. 200; ca. 10 davon in Sachsen
WY:
ca. 100; ca. 10 davon in Sachsen
Publikation:
„Blood & Honour Deutschland Magazin“
„Voice of the White Youth“
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
14. September 2000
Bundesminister des Innern
Vereinsgesetz (§ 3)
Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung
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D EUTSCHE A LTERNATIVE (DA)
Sitz:
Gründung:
Strukturen vor dem Verbot:
Sitz des Landesverbandes
Sachsen:
Mitglieder vor dem Verbot:
Cottbus (Brandenburg)
3. Mai 1989 in Bremen
Landesverbände in Berlin, Brandenburg, Bremen,
Rheinland-Pfalz und Sachsen
Hoyerswerda
ca. 350
ca. 80 davon in Sachsen
Publikation:
„Brandenburger Beobachter“
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
10. Dezember 1992
Bundesminister des Innern
Vereinsgesetz (§ 3)
Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung
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D IREKTE A KTION / M IT TELDEUTSCHL AND (JF)
frühere Bezeichnung: F ÖRDERWERK M IT TELDEUTSCHE J UGEND (FMJ)
Sitz:
Gründung:
Strukturen vor dem Verbot:
Berlin
Juli 1992
3 Ortsgruppen und mehrere Stützpunkte
in Brandenburg
ein Stützpunkt in Meißen/Radebeul
Mitglieder vor dem Verbot:
ca. 130
ca. 30 davon in Sachsen
Publikation:
„In Aktion“
„Angriff“
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
5. Mai 1995
Innenminister des Landes Brandenburg
Vereinsgesetz (§ 3)
Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung
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F REIHEITLICHE D EUTSCHE A RBEITERPARTEI (FAP)
Sitz:
Gründung:
Strukturen vor dem Verbot:
Halstenbek (Schleswig-Holstein)
17. März 1979
aktive Landesverbände in Berlin-Brandenburg, Hamburg,
Hessen, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und Sachsen
daneben weitere Stützpunkte
Mitglieder vor dem Verbot:
ca. 430
ca. 30 davon in Sachsen
Publikation:
„Standarte“
„Aufbruch“
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
24. Februar 1995
Bundesminister des Innern
Vereinsgesetz (§ 3)
Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung
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N ATIONALE O FFENSIVE (NO)
Sitz:
Gründung:
Strukturen vor dem Verbot:
Augsburg (Bayern)
Juli 1990
Landesverbände in Bayern, Berlin-Brandenburg und Sachsen
Mitglieder vor dem Verbot:
ca. 140
ca. 80 davon in Sachsen
Publikation:
„Deutscher Beobachter“
„Der Sturm“ (NO-Kreisverband Sebnitz)
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
22. Dezember 1992
Bundesminister des Innern
Vereinsgesetz (§ 3)
Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung
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N ATIONALISTISCHE F RONT (NF)
Sitz:
Gründung:
Strukturen vor dem Verbot:
Detmold-Pivitsheide (Nordrhein-Westfalen)
November 1985
Ortsgruppen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen
Mitglieder vor dem Verbot:
50 bis 80
in Sachsen nur vereinzelte Anhänger
Publikation:
„Schulungsbrief“
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
27. November 1992
Bundesminister des Innern
Vereinsgesetz (§ 3)
Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung
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W IKING -J UGEND e.V. (WJ)
Sitz:
Gründung:
Strukturen vor dem Verbot:
Stolberg (Nordrhein-Westfalen)
zuletzt: Berlin
2. Dezember 1952
Gaue in Bayern, Preussen/Berlin, Schwaben, Rhein-Westfalen,
Nordmark (Schleswig-Holstein/Hamburg), Niedersachsen (einschl. Bremen), Hessen / Franken / Rheinland Pfalz, Thüringen,
Sachsen
Mitglieder vor dem Verbot:
ca. 400
ca. 50 davon in Sachsen
Publikation:
„Wikinger“
„Bauge – Mädelbrief der Wiking-Jugend“
Verbot:
am:
durch:
Gesetzliche Grundlage:
Verbotsgründe:
10. November 1994
Bundesminister des Innern
Vereinsgesetz (§ 3)
Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung
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Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer
Organisationen (Auswahl)
Die nachfolgend aufgeführten Kennzeichen sind Symbole der N ATIONALSOZIALISTISCHEN D EUT SCHEN A RBEITERPARTEI ( NSDAP) unter Führung von Adolf Hitler. Deren Verwendung bzw. Verbreitung kann nach Prüfung des Tatbestandes strafbar nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 oder § 86a StGB
sein (siehe Gesetzeswortlaut und Erläuterungen auf Seite 23).
Bildträger mit der Abbildung Adolf Hitlers sowie dessen Schrift „Mein Kampf“ waren die bedeutendsten Propagandamittel der Nationalsozialisten. Wer sie heute in diesem Sinne verbreitet
oder verwendet, wendet sich aggressiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
und damit gegen die tragenden Grundsätze des freiheitlich demokratischen Verfassungsstaates Bundesrepublik Deutschland.
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Hakenkreuz
Mit der Darstellung des Hakenkreuzes wird regelmäßig der Straftatbestand des § 86a StGB –
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – erfüllt.
Es ist jedoch auch verboten, Symbole zu verwenden, die den von Nationalsozialisten verwendeten zum Verwechseln ähnlich sind wie beispielsweise:
➭ Hakenkreuz seitenverkehrt, bogenförmig oder negativ (Symbol der verbotenen AKTIONSFRONT
NATIONALER SOZIALISTEN/NATIONALE AKTIVISTEN (ANS/NA)
➭ Abbildungen, die erst aus gewisser Entfernung aussehen wie ein Hakenkreuz
➭ Abbildungen, die dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines verbotenen Kennzeichens vermitteln, z.B. Hakenkreuz mit zu kurzen Querbalken
Anmerkung
Wer mit der Darstellung deutlich macht, dass er sich gegen den Nationalsozialismus und seine
Ideologie wenden will, macht sich trotz Verwendens des Hakenkreuzes nicht nach dem §§ 86, 86a
StGB strafbar. Zum Beispiel:
➭ Durchgestrichenes Hakenkreuz
➭ Hakenkreuz am Galgen
➭ Hakenkreuz über Abfallbehälter
➭ Zerschlagenes Hakenkreuz
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Hoheitsfahnen der NSDAP
Kreis
Ortsgruppe
Fahne der „Deutschen Arbeitsfront“
Musterbetriebsfahne
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Seite 17
Abzeichen / Symbole
Parteiabzeichen
Goldenes Ehrenzeichen
der NSDAP
Hoheitszeichen (alte Ausführung)
Hoheitszeichen (neue Ausführung)
Abzeichen der „Hitlerjugend“
Ehrenzeichen der „Hitlerjugend“
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SA-Zivil-Abzeichen
SS-Zivil-Abzeichen
„NSD-Studentenbund“
Ehrenzeichen vom „NSD-Studentenbund“
„Deutsches Frauenwerk“
„NS-Frauenschaft“
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„Nationalsozialistische
Frauenschaft“
Zeichen der „Deutschen Arbeitsfront“
„NS-Lehrerbund“
„Reichsbund der Deutschen Beamten“
Mützenabzeichen des
„Reichsarbeitsdienstes“
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Seite 20
Losung der SS
SS-Dienstmütze
Armbinde eines Gauleiters der
NSDAP
Armbinde eines Hilfsstellenleiters in der
Gauleitung der NSDAP
SA-Dolch
Fahrtenmesser der „Hitlerjugend“
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Grußformeln / Lieder / Parolen
Zu den verbotenen Kennzeichen gehören neben Symbolen der NSDAP auch deren Grußformeln, Parolen und Lieder.
Solche Grußformeln sind u.a.
„Heil Hitler“, „Mit deutschem Gruß“, „Sieg Heil“, „Sieg und Heil für Deutschland“,
„Jude verrecke“, „Meine Ehre heißt Treue“ (Losung der SS),
„Ein Volk, ein Reich, ein Führer“ (Losung der NSDAP) und
„Deutschland erwache“ (Losung der SA)
Gegen politische Gegner wurde mit Parolen wie
„Rotfront verrecke“ oder „Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!“
vorgegangen.
Der Ruf „Ausländer raus“ kann ein Angriff gegen die Menschenwürde sein und den Tatbestand
der Volksverhetzung nach § 130 StGB erfüllen.
Bei den nachfolgend aufgeführten Liedern handelt es sich um eine Auswahl von Kampfliedern
der nationalsozialistischen Bewegung im Dritten Reich, die zum offiziellen Liedgut der NSDAP
gehörten oder einen hohen Bekanntheitsgrad hatten.
„Horst-Wessel-Lied“
(Kampflied der SA)
Die Fahne hoch!
Die Reihen dicht geschlossen!
SA. marschiert mit ruhig festem Schritt! ...
Der Straftatbestand ist auch dann gegeben, wenn die Melodie des Liedes ohne oder mit anderem Text gespielt wird.
Horst Wessel war Mitglied der NSDAP und der SA. Er wurde angeschossen und erlag seinen Verletzungen. Von den Nationalsozialisten wurde er daraufhin als Märtyrer dargestellt und zur
Kultfigur erhoben. Das von Horst Wessel verfasste Marschlied „Die Fahne hoch ...“ (auch
„Horst-Wessel-Lied“ genannt) wurde von der nationalsozialistischen Reichsregierung zur
„zweiten Nationalhymne“ bestimmt.
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„Vorwärts! Vorwärts“
(Lied der Hitlerjugend)
Vorwärts! Vorwärts!
schmettern die hellen Fanfaren.
Vorwärts! Vorwärts!
Jugend kennt keine Gefahren.
Deutschland, du wirst leuchtend stehn,
mögen wir auch untergehn. ...
Das Lied der Hitlerjugend wurde neben dem Horst-Wessel-Lied bei offiziellen Anlässen gesungen
und besaß einen hohen Stellenwert.
„Es zittern die morschen Knochen“
(Liedgut der NSDAP)
Es zittern die morschen Knochen
der Welt vor dem roten Krieg.
Wir haben den Schrecken gebrochen,
für uns war’s ein großer Sieg.
Wir werden weiter marschieren,
wenn alles in Scherben fällt,
denn heute da hört uns Deutschland
und morgen die ganze Welt. ...
„Es stehet in Deutschland“
(Kampflied der SA)
Es stehet in Deutschland die eiserne Schar,
die kämpfet für Freiheit, gen Judengefahr.
Das Hakenkreuz, es wehet,
es weht bei Tag und Nacht,
der Kampfruf erschallet:
Großdeutschland erwacht. ...
„Siehst du im Osten das Morgenrot?“
(Liedgut der NSDAP)
„Siehst du im Osten das Morgenrot?
ein Zeichen zur Freiheit, zur Sonne!
Wir halten zusammen, ob lebend, ob tot,
mag kommen, was immer da wolle!
Warum jetzt noch zweifeln?
Hört auf mit dem Hadern!
noch fließt uns deutsches Blut in den Adern.
Volk, ans Gewehr! Volk, ans Gewehr! ...
„Brüder in Zechen und Gruben“
(Kampflied der NSDAP)
Brüder in Zechen und Gruben,
Brüder, ihr hinter dem Pflug,
aus den Fabriken und Stuben:
Folgt unsres Banners Zug! ...
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Strafrechtliche Erläuterungen zu §§ 86a, 86
Strafgesetzbuch (StGB)
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
Das Verwenden der dargestellten Kennzeichen und Grußformen ist in der Regel Ausdruck einer
extremistischen politischen Einstellung und sollte aus diesem Grunde unbedingt ernst genommen werden.
Jedoch ist die Verwendung der Kennzeichen nicht in jedem Fall strafbar. Vorschriften, die das
Verwenden von Kennzeichen und Symbolen unter Strafe stellen, sind die § 86a und § 86 StGB.
Diese stellen allerdings nicht extremistische Meinungsäußerungen unter Strafe, sondern sollen
Verbote verfassungswidriger Organisationen durchsetzen. Es soll verhindert werden, dass verbotene Organisationen ihre Wiederbelebung betreiben können, indem ihre Kennzeichen in der
Öffentlichkeit gezeigt werden.
Aus diesem Grund stehen diese Vorschriften im Dritten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches unter der Rubrik „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“. §§ 86a und 86
StGB lauten:
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,
Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen
zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei
oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt
oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren
Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
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(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft,
der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Im Einzelnen ist die Strafbarkeit des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB von folgenden drei Faktoren abhängig:
1. Es muss sich um ein Symbol verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 StGB handeln. Dies sind
a) verfassungswidrige Parteien
(§ 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Hierunter fallen nur politische Parteien im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes. Die Verfassungswidrigkeit der Partei wird ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Bisher hat das BVerfG die Verfassungswidrigkeit zweier Parteien festgestellt, der
S OZIALISTISCHEN R EICHSPARTEI (SRP) und der KOMMUNISTISCHEN PARTEI D EUTSCHL ANDS
(KPD).
Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei ist deren Auflösung und das Verbot, Ersatzorganisationen zu schaffen, verbunden. Ob eine Organisation die Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, stellt ebenfalls das Bundesverfassungsgericht fest.
Anträge, die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen, können beim BVerfG durch
den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung eingereicht werden. Eine Landesregierung kann einen Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das
Gebiet ihres Landes beschränkt.
Unabhängig von der festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht und dem damit verbundenen Verbot beobachten die Verfassungsschutzbehörden verfassungsfeindliche extremistische Parteien, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen.
b) Vereine oder Vereinigungen, die unanfechtbar verboten sind, weil sie sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
entsprechende Ersatzorganisationen sind.
Das Verbot derartiger Vereinigungen wird je nach dem Tätigkeitsgebiet des Vereins entweder durch das Bundesinnenministerium (wenn der Verein länderübergreifend tätig ist) oder
durch die Landesregierungen, zumeist die Innenministerien der Länder verfügt.
c) Schließlich sind Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen aus der
Zeit vor 1945 verboten, ohne dass es dafür noch eines weiteren Beschlusses oder einer Feststellung bedarf.
Darunter fallen die NSDAP und ihre Gliederungen, nicht jedoch allgemeine staatliche
Organsationen, die auch zur Zeit des Nationalsozialismus bestanden, wie z. B. die Wehrmacht.
2. Es muss sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB handeln. Kennzeichen
sind danach vor allem Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen dieser
Organisationen.
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Dies ist allerdings nur eine beispielhafte Umschreibung. Über diese Aufzählung hinaus sind
auch in Gegenständen verkörperte Symbole und nichtkörperliche optische oder akustisch
charakteristische Erkennungszeichen Kennzeichen i. S. des § 86a des StGB, wie z. B. eine
Internet-Präsentation oder die Grußform „Heil Hitler“.
Entscheidend für die Strafbarkeit einer Verwendung derartiger Zeichen ist vor allem, dass
sie einem unbefangenen Dritten den Eindruck des Kennzeichens einer verfassungswidrigen
Partei oder einer sonstigen verbotenen Organisation vermitteln, so dass der Schutzzweck
des § 86a StGB sichtlich verletzt ist.
Daher sind auch abgewandelte Symbole, die den Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind, ebenfalls unter § 86a StGB zu fassen (§ 86a
Abs. 2 S. 2 StGB). Wo hier die Grenze liegt, kann nur bei Betrachtung jedes Einzelfalls entschieden werden.
3. Nach § 86a StGB ist es verboten, diese Kennzeichen
– im Inland zu verbreiten, oder
– öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden.
Darüber hinaus ist es strafbar, Gegenstände, die diese Kennzeichen darstellen oder enthalten;
– herzustellen,
– vorrätig zu halten,
– einzuführen oder
– auszuführen.
Nicht jede Art der Verwendung ist allerdings strafbar, so ist das Verwenden nach § 86 a
Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 und 4 StGB nicht untersagt, wenn sie z.B.
– der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen (z. B. diese Broschüre) oder
– der Freiheit von Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
dienen.
Für die Strafbarkeit kommt es entscheidend auf den Vorsatz des Täters an. Dies bedeutet insbesondere, dass dem Täter bewusst sein muss, dass er das Symbol einer verbotenen Organisation verwendet. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter auch bewusst für diese verbotene Organisation werben oder diese unterstützen will.
Bei der Verwendung allgemein bekannter Symbole, wie z. B. des Hakenkreuzes, dürfte regelmäßig der Vorsatz zu bejahen sein. Vertiefter zu prüfen ist dies allerdings bei der Verwendung
weniger bekannter Symbole.
Aus diesem Grunde lässt sich im Regelfall erst nach einer konkreten auf den einzelnen Vorfall
bezogenen Ermittlung und Prüfung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte
feststellen, ob es sich um eine Straftat nach §§ 86a, 86 StGB handelt.
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Kennzeichen und Propagandamittel bestehender
rechtsextremistischer Organisationen und andere
von Rechtsextremisten verwendete Symbole
Für einen Gesamtüberblick über die Symbolik des Rechtsextremismus ist ein Überblick über
eine Auswahl von Kennzeichen auch solcher rechtsextremistischen Organisationen und Parteien unerlässlich, die nicht verboten sind.
Diese Parteien versuchen in ihrer politischen Agitation häufig, trotz öffentlicher Bekenntnisse
zum Grundgesetz, wesentliche Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates in ihrem
Sinne zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Auch wenn diese Organisationen und Parteien
nicht verboten sind, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihre Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.
Ergänzt wird der Überblick durch Symbole, die nicht einer bestimmten rechtsextremistischen Partei oder Organisation zugeordnet werden können, jedoch von Rechtsextremisten – auch in der
Öffentlichkeit – verwendet werden.
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Rechtsextremistische Organisationen im Freistaat Sachsen
und ihre Symbole
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die für den Freistaat Sachsen
bedeutenden rechtsextremistischen Organisationen
Rechtsextremistische
Parteien
Neonationalsozialistische
Bestrebungen
Rechtsextremistische Skinheads,
gewaltbereite
Rechtsextremisten und Kameradschaftsangehörige
Sonstige
rechtsextremistische
Organisationen
NATIONAL-
Neonationalsozialistische
Kameradschaftsangehörige
Rechtsextremistische Skinheads
und sonstige
gewaltbereite
Rechtsextremisten
Angehörige
sonstiger rechtsextremistischer
Organisationen
DEMOKRATISCHE
PARTEI
DEUTSCHLANDS
(NPD)
DEUTSCHE
VOLKSUNION
(DVU)
Mitglieder anderer
rechtsextremistischer Kameradschaften
JUNGE LANDSMANNOSTPREUSSEN
– Landesverband
Sachsen/Niederschlesien (JLO)
SCHAFT
DIE REPUBLIKANER
(REP)
NATIONALES BÜNDNIS
DRESDEN e.V.
(NB)4
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Kurzbeschreibung einiger der hier dargestellten Organisationen mit Abbildungen von deren Kennzeichen, Publikationen u. ä. (eine ausführliche und
aktuelle Darstellung und Beschreibung finden Sie im Verfassungsschutzbericht).
4
Die regionale Gruppierung enthält Mitglieder der NPD, REP, DVU und JLO sowie Angehörige der rechtsextremistischen Kameradschaftsszene.
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Seite 28
D EUTSCHE V OLKSUNION (DVU)
Sitz:
München
Gründung:
1971 als eingetragener Verein DVU e.V.
1987 als Partei DVU-Liste D
1991 Umbenennung in DVU
Teil-/Nebenorganisationen
(Aktionsgemeinschaften):
D EUTSCHE V OLKSUNION e.V. (DVU e.V.)
I NITIATIVE FÜR AUSLÄNDERBEGRENZUNG (I.f. A.)
E HRENBUND R UDEL
A KTION O DER-N EISSE (AKON)
Strukturen im
Freistaat Sachsen:
Landesverband Sachsen
Kreisverbände
Publikation:
National-Zeitung / Deutsche Wochenzeitung (NZ)
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N ATIONALDEMOKRATISCHE PARTEI D EUTSCHL ANDS (NPD)
Sitz:
Berlin
Gründung:
1964
Teil-/Nebenorganisationen:
J UNGE N ATIONALDEMOKRATEN (JN)
N ATIONALDEMOKRATISCHER H OCHSCHULBUND (NHB)
Strukturen im
Freistaat Sachsen:
Landesverband mit Sitz in Dresden,
Kreisverbände, Ortsverbände
Publikation:
Deutsche Stimme
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D IE R EPUBLIKANER (REP)
Sitz:
Berlin
Gründung:
1983
Teil-/Nebenorganisationen:
R EPUBLIKANISCHER B UND DER ÖFFENTLICH
B EDIENSTETEN (RepBB)
R EPUBLIKANISCHE J UGEND (RJ)
R EPUBLIKANISCHER B UND DER F RAUEN (RBF)
R EPUBLIKANISCHER H OCHSCHULVERBAND (RHV)
Strukturen im
Freistaat Sachsen:
Landesverband Sachsen,
Kreisverbände
Publikation:
Zeit für Protest (früher: Der Republikaner)
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Rechtsextremistische Skinheads
Die Skinheadszene stellt in ihrer Gesamtheit kein einheitliches Gefüge dar. Sie bildete sich Ende der 70er Jahre in Deutschland als subkulturelle Protestbewegung nach englischem Vorbild
heraus. Sie setzt sich überwiegend aus vielen losen regionalen oder lokalen Gruppen zusammen.
Eine besondere Bedeutung haben internationale Strukturen innerhalb der rechtsextremistischen Skinheadszene.
So bildete sich auch in der Bundesrepublik Deutschland Anfang der 90er Jahre die Hammerskinbewegung heraus.
Die HAMMERSKINS sehen sich als Elite der Skinheadszene und versuchen, sich durch schwierige
Aufnahmebedingungen von anderen abzugrenzen. Sie verstehen sich als „weiße rassistische
Bruderschaft“. Ihr Symbol – zwei gekreuzte Hämmer – soll die Kraft und die Stärke der weißen
Arbeiter widerspiegeln.
Erstmals im Jahr 1992 erschien das rechtsextremistische Skinhead-Fanzine „Hass Attacke“,
welches bereits als „the only official GermanHammerskinZine“ und als „offizielle[s] Blatt der
Saxon HAMMERSKINS“ bezeichnet wurde. Die achte und bislang letzte Ausgabe erschien 1998.“
Am 18. Juli 2002 leitete die Staatsanwaltschaft Dresden ein Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der HAMMERSKINS Sachsen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ein. Die Hammerskins Sachsen sind nach der Inhaftierung eines führenden Funktionärs weitgehend bedeutungslos geworden.
Hail the crossed hammers!
Nach 1995 bildete sich in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der rechtsextremistischen Skinheadszene Strukturen der BLOOD & HONOUR-Bewegung (B & H)5 heraus. Gegründet wurde BLOOD & HONOUR in der Bundesrepublik Deutschland bereits 1994.
Diese Bewegung hat ihren Ursprung in Großbritannien. Sie wurde durch Ian STUART, den ehemaligen Leadsänger der legendären Skinband „Skrewdriver“ in den frühen 80er Jahren ins Leben gerufen. Ian STUART, der 1993 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war, ist zur
Kultfigur der Skinhead-Bewegung geworden.
Symbol der BLOOD & HONOUR-Bewegung ist die Triskele (Sonnenrad).
5
Deutsch: Blut & Ehre, siehe Seite 7.
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Die BLOOD & HONOUR-Division Deutschland sowie deren Jugendorganisation WHITE YOUTH wurde
vom Bundesminister des Innern mit Wirkung vom 14. September 2000 verboten, da sich die
Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtete.
Im Ausland existieren eine ganze Reihe von BLOOD & HONOUR-Gruppierungen, die untereinander in Kontakt stehen. Diese Gruppierungen werden landesweit als BLOOD & HONOUR-Divisionen
und regional als Sektion bezeichnet.
Wichtiges Kommunikationsmittel in der Skinheadszene sind Fanzines.
Die Publikationen beinhalten in erster Linie Informationen zu Konzerten, Skinheadbands und
Szeneberichte. Breiten Raum nehmen Rezensionen und die Angabe von Bestelladressen für
Tonträger, T-Shirts oder andere Fanzines ein. Auch politische Themen werden in den Fanzines
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angesprochen. Die rechtsextremistische Einstellung der Herausgeber wird oft nur durch in Insider-Kreisen bekannte Synonyme deutlich.
Beispielsweise werden häufig die Zahlen 18 und 88 verwendet. Die Zahlen stehen für den 1. und
8. Buchstaben im Alphabet. 18 steht für AH = Adolf Hitler und 88 entspricht HH = Heil Hitler.
Weiterhin wird sehr oft die Zahl 14 verwendet. Das Kürzel der „famous 14 WORDS“ wird in
der rechtsextremistischen Skinheadszene oft als Grußformel verwendet und als Kampfruf verstanden: „We must secure the existence of our race and a future for white children“
(deutsch: „Wir müssen die Existenz unserer Rasse und eine Zukunft für die weißen Kinder schützen!“). Diese Worte stammen von dem US-Amerikaner David LANE. Dieser war Mitglied der rechtsextremistischen Organisation THE ORDER und verfasste Schriften mit rassistischen Inhalten. Bis 1997 beging die Organisation Straftaten mit rechtsextremistischem
Hintergrund.
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Eine strafrechtliche Relevanz der Verwendung von Synonymen besteht derzeit nicht.
Diese und andere Zeichen, die innerhalb der Skinheadszene wichtige Erkennungsmerkmale
darstellen und auf eine rechtsextremistische Orientierung hindeuten, werden oft auch auf
Jacken, T-Shirts und Mützen getragen.
Ein weiteres wichtiges Skinhead-Symbol ist das Keltenkreuz, das u. a. für das „kulturelle Erbe
der arischen Herrenrasse“ steht.
Das Keltenkreuz wurde auch von der 1982 vom Bundesinnenminister verbotenen V OLKSSOZIA LISTISCHEN B EWEGUNG D EUTSCHL ANDS /PARTEI DER A RBEIT (VSBD/PdA) verwendet und gilt in
diesem Zusammenhang als Kennzeichen einer für verfassungswidrig erklärten Vereinigung im
Sinne §§ 86 und 86a StGB.
Innerhalb der rechtsextremistischen Skinheadszene sind auch T-Shirts der Firma LONSDALE
oder auch T-Shirts mit der Aufschrift CONSDAPLE beliebt. Wenn darüber eine Jacke getragen wird, kann man darauf NSDAP oder zumindest NSDA lesen. Inzwischen versucht L O N SD A L E , sich von seinem Image als angebliche Szenemarke zu lösen und unterstützt z.B. antirassistische Kampagnen. Neue Szenemarken sind z.B. THOR STEINAR (siehe Seite 5),
MASTERRACE und EINHERJER.
Die Skinhead-Bewegung sieht sich als eine internationale Bewegung der Weißen, die von dem
White-Power-Gedanken getragen wird. Symbol dafür ist die geballte weiße Faust.
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Weitere von Rechtsextremisten häufig verwendete Symbole
und Kennzeichen
Von Rechtsextremisten wird gelegentlich auch die Reichskriegsflagge öffentlich gezeigt.
In den einzelnen geschichtlichen Zeitabschnitten wurden in Deutschland verschiedende Reichskriegsflaggen verwendet:
Bild 1:
1867–1921
Bild 2:
1922–1933
Bild 3:
1933–1935
Bild 4:
1935–1945
Diese Reichskriegsflaggen sind nicht Kennzeichen einer verbotenen oder nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86a StGB.
Jedoch kommt bei der von 1935 bis 1945 benutzten Reichskriegsflagge (Bild 4) wegen der
gleichzeitigen Verwendung des Hakenkreuzes eine Strafbarkeit nach § 86a StGB in Betracht.
Die Verwendung der anderen Flaggen ist nicht strafbar. In einzelnen Bundesländern, u. a. auch
im Freistaat Sachsen, weisen jedoch Erlasse der Innenministerien darauf hin, dass insbesondere die Verwendung der von 1867 bis 1921 benutzten Reichskriegsflagge (Bild 1) ein auf das allgemeine Polizeirecht gestütztes Eingreifen erfordern kann. So kann ihre Sicherstellung im
Einzelfall die erforderliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme sein, um konkrete
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das ist z. B. dann der Fall,
wenn die Flagge Kristallisationspunkt einer konkret drohenden Gefahr ist und diese sich
durch eine Sicherstellung beheben lässt.
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Ein weiteres in der rechtsextremistischen Szene häufig verwendetes Zeichen ist der so genannte Widerstandsgruß.
Bei diesem Gruß wird der rechte Arm erhoben, Daumen, Zeige- und Mittelfinger der rechten
Hand werden abgespreizt. Ring- und kleiner Finger werden angewinkelt.
Dieser Gruß wird auch als Kühnen-Gruß bezeichnet. Kühnen war der „Organisationsleiter“
der unanfechtbar verbotenen A KTIONSFRONT N ATIONALER S OZIALISTEN / N ATIONALE A KTIVISTEN
(ANS/NA). Der Gruß wurde von den Mitgliedern dieser Organisation verwendet.
Als Kennzeichen der rechtskräftig verbotenen ANS/NA ist seine Verwendung im Sinne der
§§ 86a Nr. 1 i. V. m. 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafbar.
Die Wolfsangel ist das Zeichen für Wehrhaftigkeit. Sie war Kennzeichen der 1982 durch
den Bundesminister des Innern verbotenen
neonationalsozialistischen JUNGEN FRONT und
gilt in diesem Zusammenhang als Kennzeichen einer für verfassungswidrig erklärten
Vereinigung im Sinne der §§ 86 und 86a
StGB.
Das Symbol der Schwarzen Sonne ist ein alteuropäisches, heidnisches Symbol. Dieses
wurde von den Nationalsozialisten aufgegriffen. So wurde die Schwarze Sonne als Fußbodenmosaik in der Wewelsburg, der Ordensburg der SS, verwendet.
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Ausgewählte Ereignisse, die Rechtsextremisten
zu Aktivitäten veranlassen
30.01.1933
13.02.1945
Machtergreifung Hitlers
„Tag der Ehre“, Anlass zu jährlichen Treffen von Rechtsextremisten
in Budapest
13.02.1945
Bombardierung Dresdens durch die Alliierten
23.02.1930
Todestag von Horst Wessel, Mitglied der NSDAP und SA
20.04.1889
Geburtstag Adolf Hitlers
25.04.1991
Todestag des führenden Neonationalsozialisten Michael Kühnen
30.04.1945
Suizid Hitlers
31.05.1991
Todestag des führenden Neonationalsozialisten Rainer Sonntag
10.05.1941
„Friedensflug“ des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß nach England
07.05.1945
Unterzeichnung der bedingungslosen Kapitulation in Reims
21./22.06.
Sonnenwendfeiern
20.07.1944
Attentat auf Hitler
17.08.1987
Todestag von Rudolf Heß
01.09.1939
Beginn des Zweiten Weltkrieges
09.11.1923
Marsch auf die Feldherrenhalle in München
09.11.1925
Gründung der SS
09.11.1918
Kapitulation des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg
21./22.12.
Sonnenwendfeiern
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Überblick über verbotene
rechtsextremistische Organisationen
Name der Organisation:
Verbietende Behörde:
Verbot
erlassen am:
ALTERNATIVE NATIONALE STRAUSSBERGER Ministerium des Innern Brandenburg
DART PIERCING UND TATOO OFFENSIVE
(ANSDAPO)
14.07.2005
AKTIONSFRONT NATIONALER
SOZIALISTEN/NATIONALE AKTIVISTEN
(ANS/NA)
Bundesminister des Innern
24. 11. 1983
vollzogen:
07. 12. 1983
Bundesminister des Innern
24. 11. 1983
vollzogen:
07. 12. 1983
FREUNDESKREIS DEUTSCHE POLITIK (FK) Bundesminister des Innern
24. 11. 1983
vollzogen:
07. 12. 1983
ARBEITSGEMEINSCHAFT NATION EUROPA
Senator für Inneres von Berlin
29. 01. 1953
ARBEITSGEMEINSCHAFT
HEIMAT
Senator für Inneres von Berlin
25. 09. 1956
BERLINER ALTERNATIVE
SÜD -OST (BASO)
Senatsverwaltung für Inneres
Berlin
07.03.2005
BLOOD & HONOUR DIVISION
DEUTSCHLAND
Bundesminister des Innern
14. 09. 2000
Hessischer Minister des Innern
11. 11. 1952
BUND DEUTSCHER JUGEND
Stadt- und Polizeiamt Bremen
13. 01. 1953
BUND DEUTSCHER JUGEND
Freie und Hansestadt Hamburg
Polizeibehörde
14. 01. 1953
BUND DEUTSCHER JUGEND
Regierungspräsident Hannover
15. 01. 1953
BUND DEUTSCHER JUGEND
Innenministerium
Baden-Württemberg
18. 02. 1953
BUND DEUTSCHER JUGEND HESSEN
Innenminister des Landes
Hessen
07. 01. 1953
einschließlich:
AKTION AUSLÄNDERRÜCKFÜHRUNG –
VOLKSBEWEGUNG GEGEN
ÜBERFREMDUNG UND
UMWELTZERSTÖRUNG (AAR)
und
NIE VERGESSENE
einschließlich:
WHITE YOUTH
BUND DER SCHAFFENDEN
früher:
DEUTSCHER ARBEITER-VERBAND (DAV)
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Seite 39
Name der Organisation:
Verbietende Behörde:
Verbot
erlassen am:
BUND DEUTSCHER NATIONAL SOZIALISTEN (BDNS)
Bundesminister des Innern
25. 09. 1956
BUND FÜR DEUTSCHLANDS ERNEUERUNG
Senator für Inneres von Berlin
25. 09. 1956
BUND FÜR WAHRHEIT UND RECHT
Freie und Hansestadt Hamburg,
Polizeibehörde
21. 03. 1952
BUND FÜR WAHRHEIT UND RECHT
Innenminister des Landes
Schleswig-Holstein
13. 08. 1952
BUND JUNGER DEUTSCHER
Senat von Berlin,
Senator für Inneres
06. 08. 1951
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Senator für Inneres von Berlin
14. 01. 1960
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Beschluss der Bezirksregierung
für Rheinhessen auf Weisung
des Ministeriums des Innern
01. 04. 1960
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Regierungspräsident Hildesheim
19. 08. 1960
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Präsident des Niedersächsischen
Verwaltungsbezirkes
Braunschweig
25. 08. 1960
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Regierungspräsident Aurich
25. 08. 1960
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Regierungspräsident Aachen
05. 01. 1961
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Regierungspräsident Köln
06. 01. 1961
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Regierungspräsident Münster
09. 01. 1961
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Innenminister des Landes
Schleswig-Holstein
14. 02. 1961
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
24. 02. 1961
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Innenministerium des Landes
Baden-Württemberg
06. 03. 1961
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Hochschulgruppe Marburg/Lahn
Oberbürgermeister
der Stadt Marburg/Lahn
01. 04. 1960
BUND NATIONALER STUDENTEN (BNS)
Hochschulgruppe Hamburg
Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg, Polizeibehörde
12. 04. 1960
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Hildesheim
12. 07. 1962
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Seite 40
Name der Organisation:
Verbietende Behörde:
Verbot
erlassen am:
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Lüneburg
12. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Osnabrück
12. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Innenministerium
Baden-Württemberg
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Präsident des Niedersächsischen
Verwaltungsbezirks Braunschweig
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Präsident des Niedersächsischen
Verwaltungsbezirks Oldenburg
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Stade
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Ministerium des Innern
des Landes Rheinland-Pfalz
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Aachen
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Arnsberg
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Detmold
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Düsseldorf
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Köln
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Münster
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Innenminister des Landes
Schleswig-Holstein
13. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
14. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Aurich
17. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
Regierungspräsident Hannover
17. 07. 1962
BUND VATERLÄNDISCHER JUGEND (BVJ)
UND FREUNDESKREIS VATERLÄNDISCHE
JUGEND
Freie und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Inneres
16. 07. 1962
BUNDESVERBAND DER EHEMALIGEN
INTERNIERTEN UND ENTNAZIFIZIERUNGSGESCHÄDIGTEN e.V. (BIE)
Regierungspräsident Köln
17. 04. 1959
BÜNDNIS NATIONALER SOZIALISTEN
FÜR LÜBECK
Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein
07.03.2003
40
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12:34 Uhr
Seite 41
Name der Organisation:
Verbietende Behörde:
Verbot
erlassen am:
DEUTSCHE ARBEITER-PARTEI (DAP)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
17. 09. 1952
DEUTSCHER ARBEITER-VERBAND (DAV)
Hessischer Minister des Innern
11. 11. 1952
DEUTSCHE ALTERNATIVE (DA)
Bundesminister des Innern
08. 12. 1992
vollzogen:
10. 12. 1992
DEUTSCHE GEMEINSCHAFT (DG)
Regierungspräsident Koblenz
09. 02. 1953
DEUTSCHE GEMEINSCHAFT (DG)
Regierungspräsident Montabaur
24. 02. 1953
später:
BUND DER SCHAFFENDEN
Niedersächsischer Minister
DEUTSCHE GEMEINSCHAFT (DG)
Landesgemeinschaft Niedersachsen des Innern
19. 03. 1953
DEUTSCHER HEIMATSCHUTZ (DHS)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
13. 01. 1953
DEUTSCHER KAMERADSCHAFTSBUND
Wilhelmshaven (DKB)
Niedersächsischer Minister
des Innern
18. 12. 1992
vollzogen:
21. 12. 1992
DEUTSCHE SOZIALISTISCHE PARTEI
(DSP)
Senat von Berlin,
Senator für Inneres
09. 08. 1951
DIREKTE AKTION/MITTELDEUTSCHLAND (JF)
Innenminister des Landes
Brandenburg
05. 05. 1995
DISKUSSIONSKREIS DER EHEMALIGEN SS
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
24. 01. 1953
EUROPÄISCHE VERBINDUNGSSTELLE
(EVS) NATIONALE SEKTION
Innenminister des Landes
Schleswig-Holstein
15. 06. 1954
FRÄNKISCHE AKTIONSFRONT
(F.A.F.)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
22.01.2004
FREIHEITLICHE DEUTSCHE
ARBEITERPARTEI (FAP)
Bundesminister des Innern
22. 02. 1995
vollzogen:
24. 02. 1995
FREIKORPS DEUTSCHLAND
Freie und Hansestadt Hamburg,
Polizeibehörde
11. 02. 1953
FREIKORPS DEUTSCHLAND
Stadt- und Polizeiamt Bremen
17. 02. 1953
FREUNDESKREIS DEUTSCHE
POLITIK (FK)
Bundesminister des Innern
24. 11. 1983
vollzogen:
07. 12. 1983
41
2050862 Hakenkreuz 08/05
12.08.2005
12:34 Uhr
Seite 42
Name der Organisation:
Verbietende Behörde:
Verbot
erlassen am:
FREUNDESKREIS FREIHEIT
FÜR DEUTSCHLAND (FFD)
Innenministerium NordrheinWestfalen
25. 08. 1993
vollzogen:
02. 09. 1993
HAMBURGER STURM
Freie und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Inneres
11. 08. 2000
HAUPTVOLK, einschließlich
Untergliederung STURM 27
Ministerium des Innern
Brandenburg
06.04.2005
HEIDE-HEIM e.V.
HEIDEHEIM e.V.
Innenministerium
Niedersachsen
09. 02. 1998
vollzogen:
11. 02. 1998
GRÜNDUNGSAUSSCHUSS
DER „DEUTSCHEN GEMEINSCHAFT “
Senat von Berlin,
Senator für Inneres
10. 11. 1956
HEIMATTREUE VEREINIGUNG
DEUTSCHLANDS (HVD)
Innenministerium
Baden-Württemberg
08. 07. 1993
vollzogen:
14. 07. 1993
KAMERADSCHAFT OBERHAVEL
Innenministerium Brandenburg
14. 08. 1997
vollzogen:
15. 08. 1997
NATIONALE LISTE (NL)
Freie und Hansestadt Hamburg
23. 02. 1995
vollzogen:
24. 02. 1995
NATIONALE OFFENSIVE (NO)
Bundesminister des Innern
21. 12. 1992
vollzogen:
22. 12. 1992
NATIONALE SAMMLUNG (NS)
Bundesminister des Innern
27. 01. 1989
NATIONALE SAMMLUNGSBEWEGUNG
(NSB)
Innenministerium
Baden-Württemberg
27. 01. 1953
NATIONALER BLOCK (NB)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
07. 06. 1993
NATIONALISTISCHE FRONT (NF)
Bundesminister des Innern
26. 11. 1992
vollzogen:
27. 11. 1992
NATIONALJUGEND DEUTSCHLANDS (NJD) Senator für Inneres Berlin
20. 01. 1960
„REICHSJUGEND“
(HÖLLER)
08. 06. 1957
Regierungspräsident
Düsseldorf
42
2050862 Hakenkreuz 08/05
12.08.2005
12:34 Uhr
Seite 43
Name der Organisation:
Verbietende Behörde:
Verbot
erlassen am:
SKINHEADS ALLGÄU
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
22. 07. 1996
vollzogen:
30. 07. 1996
SKINHEADS SÄCHSISCHE SCHWEIZ
Sächsischer Staatsminister
des Innern
05. 04. 2001
SOZIALES HILFSWERK FÜR ZIVIL INTERNIERTE E.V. (SHW)
Regierungspräsident Düsseldorf
17. 04. 1959
SOZIALISTISCHE JUGEND EUROPAS
Senator für Inneres von Berlin
11. 03. 1953
SOZIALISTISCHE REICHSPARTEI (SRP)
Bundesverfassungsgericht
23. 10. 1953
STAHLHELM e.V. –
BUND DER FRONTSOLDATEN,
ORTSGRUPPE BAD BERGZABERN
Ministerpräsident des Landes
Rheinland-Pfalz
03. 03. 1966
TECHNISCHER DIENST
Landesorganisation Niedersachsen
Niedersächsischer Minister
des Innern
13. 01. 1953
TECHNISCHER DIENST
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
24. 01. 1953
TECHNISCHER DIENST
(Baden-Württemberg)
Innenministerium
Baden-Württemberg
18. 02. 1953
TOR BERLIN (KTB)
Senatsverwaltung für Inneres Berlin
07.03.2005
UNPOLITISCHE INTERESSEN(UIG)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
17. 09. 1952
UNABHÄNGIGER WÄHLERKREIS
WÜRZBURG – ARBEITSKREIS
FÜR WIEDERVEREINIGUNG
UND VOLKSGESUNDHEIT (UWK)
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
17. 02. 1984
vollzogen:
27. 02. 1984
VEREINIGUNG DER EHEMALIGEN
SS-DIVISION „NORDLAND“
Niedersächsischer Minister
des Innern
03. 05. 1966
VEREINIGUNG EHEMALIGER
ANGEHÖRIGER DES SS-KAVALLERIEKORPS IN BAD WILDUNGEN
Hessischer Minister des Innern
12. 04. 1956
VEREINIGUNG EHEMALIGER
INTERNIERTER IN MOOSBURG
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
17. 09. 1952
einschließlich:
REICHSFRONT DEUTSCHE REICHSJUGEND
SRP-FRAUENBUND
GEMEINSCHAFT
43
2050862 Hakenkreuz 08/05
12.08.2005
12:34 Uhr
Seite 44
Name der Organisation:
Verbietende Behörde:
Verbot
erlassen am:
VEREINIGUNG FREIER UNABHÄNGIGER
DEUTSCHER
Senator für Inneres von Berlin
11. 03. 1953
VOLKSSOZIALISTISCHE BEWEGUNG
DEUTSCHLANDS/PARTEI DER ARBEIT
(VSBD/PdA)
Bundesminister des Innern
14. 01. 1982
mit Wirkung vom:
27. 01. 1982
WEHRSPORTGRUPPE HOFFMANN (WSG)
Bundesminister des Innern
16. 01. 1980
mit Wirkung vom:
30. 01. 1980
WEHRSPORTGRUPPE
WOLFSPACK/STURM 12
Ministerium des Innern
und für Sport Rheinland-Pfalz
14. 04. 1983
WIKING -JUGEND e. V. (WJ)
Bundesminister des Innern
10. 11. 1994
einschließlich:
JUNGE FRONT (JF)
44
2050862 Hakenkreuz 08/05
12.08.2005
12:34 Uhr
Seite 45
Impressum: Herausgegeben vom Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen,
Neuländer Straße 60, 01129 Dresden
Redaktionsschluss: (Juli) 2005
Gesamtherstellung: Lausitzer Druck- und Verlagshaus GmbH, Töpferstraße 35, 02625 Bautzen
Bezug: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, PSF 100242, 01072 Dresden, Tel: (0351) 85 85 0
Diese Broschüre ist auch über das Internet abrufbar: http://www.sachsen.de/verfassungsschutz/
E-Mail: [email protected]
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12.08.2005
12:34 Uhr
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