DekaStruktur - FONDS professionell

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DekaStruktur - FONDS professionell
Verkaufsprospekt
mit Verwaltungsreglement.
DekaStruktur:
DekaStruktur: 2
DekaStruktur: 3
DekaStruktur: 4
Je ein Investmentfonds mit Teilfonds gemäß Teil II
des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010
über Organismen für gemeinsame Anlagen.
Der Abschnitt „Informationen an die Anteilinhaber" in diesem Verkaufsprospekt wurde zum 1. Juli 2012 um den Passus im innenliegenden Beiblatt ergänzt.
Darüber hinaus wurde im Abschnitt „III. Anhang“ zum 1. Januar 2013 der Abschlussprüfer ersetzt.
Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem innenliegenden Beiblatt.
Ausgabe Januar 2013
Deka International S.A.
5187838-V1
Verkaufsbeschränkung / Beiblatt
Verkaufsbeschränkung
Beiblatt
Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht für den
Vertrieb in den Vereinigten Staaten von
Amerika (welcher Begriff auch die Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der
Vereinigten Staaten sowie den District of
Columbia umfasst) oder an bzw. zugunsten
von US-Personen, wie in Regulation S unter
dem Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung definiert, bestimmt. USPersonen sind natürliche Personen, die ihren
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von
Amerika haben. Außerdem schließt der Begriff der US-Person juristische Personen ein,
die gemäß den Gesetzen der Vereinigten
Staaten von Amerika gegründet wurden.
Seit dem 1. Juli 2012
Dementsprechend werden Anteile in den
Vereinigten Staaten von Amerika und an
oder für Rechnung von US-Personen weder
angeboten noch verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinigten
Staaten von Amerika bzw. an US-Personen
sind unzulässig.
Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an USPersonen verbreitet werden. Die Verteilung
dieses Prospektes und das Angebot bzw.
der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen
unterworfen sein.
Ab dem 1. Januar 2013
[…]
Anleger können ihre Rechte im Zusammenhang mit der Investition in den Fonds in
ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen die
Verwal-tungsgesellschaft geltend machen.
Die Ver-waltungsgesellschaft weist die
Anleger da-rauf hin, dass Anteile an dem
Fonds als In-haberpapiere durch
Globalurkunden ver-brieft sind und die
Verwaltungsgesellschaft kein
Anlegerregister führt, in dem die An-leger
unmittelbar eingetragen sind. Zur Geltendmachung ihrer Rechte können die Anleger daher auf die Mitwirkung Dritter (z.B.
depotführende Stellen) angewiesen sein,
um ihre Berechtigung als Anleger
nachzuwei-sen. Anlegern wird geraten, sich
über ihre Rechte zu informieren.
Abschlussprüfer für den Fonds und die
Verwaltungsgesellschaft
KPMG Luxembourg S.à r.l.
9, Allée Scheffer
L-2520 Luxembourg
Luxembourg
Inhalt
Seite
I. Verkaufsprospekt
1. Der Fonds
2. Die Verwaltungsgesellschaft
3. Die Depotbank
4. Anlageziel und Anlagepolitik
5. Techniken und Instrumente
6. Börsenplätze
7. Risikohinweise
8. Profil des Anlegerkreises
9. Wertentwicklung
10. Steuern
11. Kosten
12. Berechnung des Anteilwertes
13. Erwerb, Rückgabe und Umtausch von Anteilen
14. Informationen an die Anteilinhaber
15. Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland
16. Die Fonds im Überblick
II. Verwaltungsreglement
III. Anhang Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe
IV. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften
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4
4
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38
41
3
I. Verkaufsprospekt
Dieser Verkaufsprospekt ist nur gültig in
Verbindung mit dem jeweils letzten veröffentlichten Jahresbericht der Fonds,
dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf. Wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht
Monate zurückliegt, ist dem Erwerber
zusätzlich der jüngere Halbjahresbericht
der Fonds auszuhändigen. Beide Berichte sind Bestandteil dieses Verkaufsprospektes.
Niemand ist ermächtigt, sich auf Angaben zu berufen, welche nicht in dem
Verkaufsprospekt oder in Unterlagen,
auf welche der Verkaufsprospekt sich
beruft und welche der Öffentlichkeit
zugänglich sind, enthalten sind.
Interessierten Anlegern wird geraten, diesen
Verkaufsprospekt sorgfältig und vollständig
durchzulesen und sich bei ihren Rechts-,
Steuer- oder Finanzberatern über die entsprechenden rechtlichen Erfordernisse, Devisenbestimmungen und Steuern nach dem
Recht des Landes ihrer Staatsangehörigkeit,
ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder
Wohnsitzes, die sich auf den Erwerb, den
Besitz, die Veräußerung oder anderweitige
Verfügung der Anteile auswirken können,
und über die steuerliche Behandlung der Erträge zu erkundigen.
Die Herausgabe dieses Verkaufsprospekts
und das Angebot bzw. der Verkauf von Anteilen der Fonds kann in manchen Hoheitsgebieten Beschränkungen unterliegen. Dieser Verkaufsprospekt ist nicht als Aufforderung zum Erwerb von Anteilen zu betrachten.
1.
Der Fonds
Die im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebenen Investmentfonds
DekaStruktur:
DekaStruktur: 2
DekaStruktur: 3
DekaStruktur: 4
4
(im Folgenden die „Fonds“) sind jeweils ein
auf Initiative der DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt, nach Luxemburger Recht
in der Form des „fonds commun de placement à compartiments multiples” errichtete
Sondervermögen (Umbrella-Fonds) aus Investmentanteilen und sonstigen Vermögenswerten. Sie werden nach Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010
über die Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz von 2010“) verwaltet und sind
auf unbestimmte Zeit aufgelegt.
Die Fonds wurden jeweils als UmbrellaFonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes
von 2010 aufgelegt.
Derzeit bestehen im DekaStruktur: drei, im
DekaStruktur: 2 und DekaStruktur: 3 je vier
und im DekaStruktur: 4 fünf auf unbestimmte Zeit errichtete Teilfonds:
‡ DekaStruktur: ErtragPlus
(bis 14. April 2004 DekaStruktur: Ertrag)
‡ DekaStruktur: Wachstum
‡ DekaStruktur: Chance
‡ DekaStruktur: 2 ErtragPlus
(bis 14. April 2004 DekaStruktur: 2 Ertrag)
‡ DekaStruktur: 2 Wachstum
‡ DekaStruktur: 2 Chance
‡ DekaStruktur: 2 ChancePlus
‡ DekaStruktur: 3 ErtragPlus
(bis 14. April 2004 DekaStruktur: 3 Ertrag)
‡ DekaStruktur: 3 Wachstum
‡ DekaStruktur: 3 Chance
‡ DekaStruktur: 3 ChancePlus
‡ DekaStruktur: 4 Ertrag
‡ DekaStruktur: 4 ErtragPlus
‡ DekaStruktur: 4 Wachstum
‡ DekaStruktur: 4 Chance
‡ DekaStruktur: 4 ChancePlus
Das Geschäftsjahr des jeweiligen Fonds endet Ende Februar eines jeden Jahres. Der
Jahresbericht wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers
S.à r.l. geprüft. Die jährliche Ausschüttung
der Erträge erfolgt um den 20. April.
Die Fonds werden von der Deka International S.A. („Verwaltungsgesellschaft”), Luxemburg, verwaltet. Die Vermögenswerte
der Fonds verwahrt die DekaBank Deutsche
Girozentrale Luxembourg S.A. („Depotbank“), Luxemburg.
Angaben bezüglich Sitz, Anschrift sowie Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft bzw.
der Depotbank sind im Abschnitt III. Ihre
Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe abgedruckt.
2.
Die Verwaltungsgesellschaft
Die Verwaltungsgesellschaft wurde am
12. August 1988 als Aktiengesellschaft
unter luxemburgischem Recht für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie hat ihren
Sitz in Luxemburg und ist unter Nummer
B. 28 599 im Luxemburger Handels- und
Gesellschaftsregister eingetragen.
Die Satzung der Gesellschaft ist im Mémorial
C, Recueil des Sociétés et Associations
(„Mémorial“), vom 26. Oktober 1988 veröffentlicht und beim Luxemburger Handelsund Gesellschaftsregister hinterlegt. Die Satzung wurde letztmalig durch Gesellschafterbeschluss vom 8. Juni 2011 abgeändert. Eine koordinierte Neufassung der Satzung
wurde beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und die Sat-
zungsänderung im Mémorial am 5. Juli
2011 veröffentlicht.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Auflegung und/oder Verwaltung von gemäß der
Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen luxemburgischen und/oder ausländischen OGAW
und die zusätzliche Verwaltung anderer luxemburgischer und/oder ausländischer
OGA, die nicht unter diese Richtlinie fallen.
Die Tätigkeit der Verwaltung von Fonds
Communs de Placement und Investmentgesellschaften umfasst insbesondere:
‡ Die Anlageverwaltung: In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft für Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und
OGA Benachrichtigungen oder Anweisungen betreffend zu tätigender Anlagen
erteilen, Verträge abschließen, alle Arten
von Wertpapieren und andere Vermögensarten kaufen, verkaufen, tauschen
und übereignen, für Rechnung der von ihr
verwalteten OGAW und OGA alle im Zusammenhang mit Wertpapieren, die das
Vermögen der OGAW und OGA bilden,
stehenden Stimmrechte ausüben. Hierbei
handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung.
‡ Administrative Tätigkeiten in Bezug auf
OGAW und OGA. Hierbei handelt es sich
um die Gesamtheit der in Anhang II des
Gesetzes von 2010 aufgeführten Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Bewertung der
Portfolios und Preisfestsetzung für die Aktien und/oder Anteile der OGAW und
OGA, die Ausgabe und Rücknahme von
Aktien und/oder Anteilen der OGAW und
OGA, die Registerführung für die OGAW
und OGA, die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen von Transaktionen. Diese Auflistung ist nicht abschließend.
‡ Vertrieb der Aktien und/oder Anteile von
selbst- oder fremdverwalteten OGAW
und OGA in Luxemburg und/oder im Ausland.
Die Verwaltungsgesellschaft verfügt im Einklang mit dem Gesetz von 2010 und den
anwendbaren Verwaltungsvorschriften der
CSSF über ausreichende und angemessene
organisatorische Strukturen und interne
Kontrollmechanismen, insbesondere handelt
sie im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die Einhaltung
von Beschlüssen und Verfahren, eine faire
Behandlung der Inhaber von Anteilen an
den verwalteten Fonds und Teilfonds sowie
die Einhaltung der festgelegten Risikomanagement-Grundsätze gewährleistet sind.
Sie verfügt über eine wirksame und ständige
Compliance-, Innenrevisions- sowie Risikomanagement-Funktion, die jeweils unabhängig sind, und erhält diese aufrecht.
Die Verwaltungsgesellschaft verfügt ferner
über festgelegte Entscheidungsprozesse, eine klare Organisationsstruktur, angemessene
interne Kontrollmechanismen sowie eine interne Berichterstattung zwischen allen maßgeblichen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft. Sie gewährleistet ferner, dass angemessene und systematische Aufzeichnungen
über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation geführt werden. Sie ergreift alle
angemessenen Maßnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für den Fonds bzw. Teilfonds zu erzielen, wobei sie den Kurs, die
Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt (best execution). Sie sorgt für eine umgehende, redliche und zügige Ausführung
der für Fonds bzw. Teilfonds getätigten Portfoliogeschäfte im Hinblick auf die Ausführung von Handelsentscheidungen für die
verwalteten Fonds bzw. Teilfonds. Bei Auslagerung von Aufgaben an Dritte vergewissert
sie sich, dass die Dritten die notwendigen
Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung
von Interessenkonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und
Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben und die Einhaltung dieser Anforderungen überwachen. Darüber hinaus stellt sie
sicher, dass den Fonds bzw. Teilfonds
und/oder den Anteilinhabern in keinem Fall
überzogene Kosten in Rechnung gestellt
werden.
Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im Inund Ausland ausüben, Zweigniederlassungen errichten und alle sonstigen Geschäfte
betreiben, die der Erreichung ihrer Zwecke
förderlich sind und im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1915
und des Kapitels 15 des Gesetzes von 2010
bleiben.
Die Verwaltungsgesellschaft hat auf eigene
Verantwortung, Kosten und Kontrolle die
DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt,
mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik des Fonds beauftragt. Der Fondsmanager ist befugt, Vermögenswerte des Fonds
anzulegen und/oder bestehende Anlagen zu
liquidieren.
Die DekaBank Deutsche Girozentrale ist ein
Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre
Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und
Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft.
Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft die Fondsbuchhaltung und Fondsadministration auf die Dealis Fund Operations
S.A., Luxemburg ausgelagert.
Mit der Abwicklung von Transaktionen für
Rechnung des Fonds wird überwiegend die
Depotbank, deren Tochtergesellschaft die
Verwaltungsgesellschaft ist, beauftragt.
Weitere Angaben zur Verwaltungsgesellschaft enthält der Anhang „Ihre Partner in
der Sparkassen-Finanzgruppe“.
3.
Die Depotbank
Die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. wurde am 5. Februar 1971
als Aktiengesellschaft luxemburgischen
Rechts mit Sitz in Luxemburg gegründet. Sie
ist eine Bank im Sinne des Luxemburger Ge-
5
setzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor; sie betreibt Bankgeschäfte aller Art.
Ihre Rechte und Pflichten als Depotbank
richten sich nach Luxemburger Recht, dem
Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag.
4.
4.2
Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften („Zielfonds“) erworben werden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und/oder
Anlageziel und Anlagepolitik
Anlageziel aller Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines angemessenen Kapitalwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos.
4.1
Dazu wird das Vermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als 90% in
folgende Vermögensgegenstände investiert:
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital, die keine SpezialSondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerkäufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der
Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind,
und/oder
‡ Wertpapiere,
‡ Geldmarktinstrumente,
‡ Derivate,
‡ Bankguthaben,
‡ Anteile und Aktien von Organismen für
gemeinsame Anlagen („OGA“) des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in Abschnitt
4.2 beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen, und sofern der OGA nicht von
einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verwaltet wird, nach
dem Investmentgesetz der Bundesrepublik Deutschland dort öffentlich vertrieben
werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland
einer funktionierenden Investmentaufsicht
zum Schutz der Investmentanteilinhaber
unterliegen.
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die
keine Spezial-Sondervermögen sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland
aufgelegte Sondervermögen, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die
getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der
Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, und/oder sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen
entsprechend erfüllen und entsprechend
den Vorschriften des Investmentgesetzes
über den öffentlichen Vertrieb von EGInvestmentanteilen in der Bundesrepublik
Deutschland öffentlich vertrieben werden
dürfen, und/oder
f) andere Investmentvermögen,
6
‡ die keine Spezial-Sondervermögen sind
und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer
wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine befriedigende
Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und
der Luxemburger Aufsichtsbehörde besteht, und
‡ bei denen das Schutzniveau des Anlegers
dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, gleichwertig
ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung
der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die
Leerverkäufe von Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten bestehen, die
den Anforderungen der Richtlinie
2009/65/EG gleichwertig sind, und bei
denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand
von Jahres- und Halbjahresberichten ist,
die es erlauben, sich ein Urteil über das
Vermögen und die Verbindlichkeiten, die
Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
‡ bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten
werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
‡ die mindestens die folgenden Anlagegrenzen einhalten:
Das jeweilige Netto-Zielfondsvermögen
wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als 90% in folgende
Vermögensgegenstände investiert:
– Wertpapiere,
– Geldmarktinstrumente,
– Derivate,
– Bankguthaben,
– Anteile und Aktien von Organismen
für gemeinsame Anlagen („OGA“)
des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in
diesem Abschnitt beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen und die, sofern der OGA nicht von einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland verwaltet wird, nach dem
Investmentgesetz der Bundesrepublik
Deutschland dort öffentlich vertrieben
werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland einer funktionierenden Investmentaufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen.
– Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden
kann.
30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens
dürfen in Edelmetallen, Derivaten und unverbrieften Darlehensforderungen gehalten
werden. Derivate, die von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen
gemäß vorstehendem Absatz, Finanzindizes
im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie
2007/16 EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das NettoFondsvermögen nach diesem Verwaltungsreglement investieren darf, abgleitet sind,
werden auf diese Grenze nicht angerechnet.
Bis zu 20% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Beteiligungen an Unternehmen, die
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt einbezogen sind angelegt werden. Der Begriff der
Unternehmensbeteiligung umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche Beteiligung an einem
Unternehmen, durch die sowohl Vermögensrechte (z.B. Teilnahme am Gewinn) als
auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitspracheund Informationsrechte) gewährt werden
und die nicht Fonds bzw. Wertpapier im
Sinne der hier beschriebenen Anlagegrenzen
sind.
4.3
Es dürfen nur Investmentanteile von Zielfonds erworben werden, deren Anlagepolitik mindestens dem Grundsatz der Risikostreuung im Sinne der Regeln für Organismen für gemeinsame Anlagen nach Teil II
des Luxemburger Gesetzes von 2010 folgt.
Diese Investmentanteile sind in der Regel
nicht börsennotiert. Der Erwerb von Investmentanteilen von Zielfonds, deren Anlagepolitik ihrerseits auf die Anlage in Investmentanteilen von Zielfonds ausgerichtet ist,
ist nicht gestattet, unbeschadet der nachfolgenden Regelung in Abschnitt 4.4. Buchstabe c).
Das Vermögen der derzeit errichteten Teilfonds wird nur in Investmentanteilen von
Zielfonds angelegt, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen
Gesellschaft, die zur Deka-Gruppe gehört
oder mit ihr partnerschaftlich kooperiert,
verwaltet werden.
Die für die Teilfonds zu erwerbenden Investmentanteile werden vornehmlich unter dem
Aspekt des Anlagekonzepts des Zielfonds,
seiner Kostenstruktur und Größe sowie der
bisherigen Entwicklung nach den Kriterien
Performance, Volatilität, Sharpe-Ratio und
Korrelation zur Benchmark ausgewählt, wobei Anlagekonzepte mit weltweiter Streuung der Anlagen, mit Spezialisierung auf ein
Land oder eine Region, auf einen oder meh-
rere Wirtschaftszweige sowie jeglicher anderen Ausrichtung berücksichtigt werden können.
Die Verwaltungsgesellschaft soll für die Teilfonds nur solche Investmentanteile und
Vermögenswerte erwerben, die Ertrag
und/oder Wachstum erwarten lassen. Es
dürfen keine Vermögenswerte erworben
werden, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen
Beschränkungen unterliegt. Zum Börsenhandel zugelassene Vermögenswerte werden in erster Linie an einer Börse in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einer Börse oder einem geregelten Markt
außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, welcher im Einklang mit den
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen steht,
erworben.
Dabei werden als „Aktienfonds” solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in Aktien vorsieht. Unter „Rentenfonds” werden solche Zielfonds verstanden,
deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik
eine hauptsächliche Investition in fest- und/
oder variabel verzinslichen Wertpapieren
vorsieht. Als „Geldmarktfonds” werden solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich
festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in Geldmarktinstrumente und
flüssige Mittel vorsieht. Unter „Immobilienfonds” werden ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine SpezialSondervermögen sind, verstanden. Als
„sonstige Fonds“ werden solche Zielfonds
verstanden, deren Anlagepolitik keine der
vorgenannten Fondsgattungen entspricht,
deren rechtliche Struktur aber einer der
oben unter Abschnitt 4.2 Buchstabe a) bis f)
vorgegebenen Kategorien entspricht.
7
Des Weiteren kann bis zu 49% des NettoFondsvermögens des jeweiligen Teilfonds in
Geldmarktinstrumente, fest- und/oder variabel verzinsliche Wertpapiere sowie in Aktien
und Indexzertifikaten investiert werden. Diese Vermögensgegenstände werden auf die
im Verkaufsprospekt für den einzelnen Teilfonds vorgegebenen Investitionsbandbreiten
in Zielfonds angerechnet.
Flüssige Mittel können auch auf eine andere
Währung als die Währung des Teilfonds lauten. Bankguthaben sind Sichteinlagen und
kündbare oder unkündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei
Kreditinstituten. Der Anteil der unkündbaren
Einlagen darf 20% des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds überschreiten.
Bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben bei
der Depotbank oder bei anderen Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten
Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von
Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der
Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen
Staaten, die Mitglieder der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden („Flüssige
Mittel“).
Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank müssen auf
Sperrkonten unterhalten werden und
der Überwachung durch die Depotbank
zugänglich sein. Bankguthaben müssen
nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt sein, dürfen bei einem einzelnen Institut 20%
des Netto-Fondsvermögens jedoch nicht
überschreiten.
Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen
im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Teilfonds
eine restliche Laufzeit von höchstens 397
Tagen haben. Einlagenzertifikate desselben
Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10%
des Netto-Fondsvermögens ausmachen.
Im Rahmen der vorgenannten Voraussetzungen dürfen für die einzelnen derzeit errichteten Teilfonds Investmentanteile von
Zielfonds gemäß vorstehender Tabelle erworben werden.
Fondsvermögens in Investmentanteilen
eines Einzigen der vorstehend in Abschnitt 4.2 unter den Buchstaben a), b),
c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds
anlegen;
b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der vorstehend in Abschnitt 4.2 unter den Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben;
c) in Investmentanteilen anderer Zielfonds
im Sinne der vorstehend in Abschnitt 4.2
unter den Buchstaben a), b), d), e) und/
oder f) investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrerseits mehr als 10% ihres Netto- Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer
Investmentvermögen anlegen dürfen,
wobei es sich nur um Vermögen im Sinne
der vorstehend in Abschnitt 4.2 unter
den Buchstaben a), b), d), e) und/ oder f)
handeln darf;
4.4
Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen
Teilfonds:
d) mehr als 10% des NettoFondsvermögens in Wertpapieren anlegen, die nicht an einer amtlichen Börse
notiert oder auf einem sonstigen geregelten Markt gehandelt werden;
a) mehr als 20% des jeweiligen Netto-
e) mehr als 10% des Netto-
Investitionsbandbreiten der Zielfonds
Aktienfonds
DekaStruktur: 4
Ertrag
min. - max.
0
DekaStruktur:
DekaStruktur: 2
DekaStruktur: 3
DekaStruktur: 4
ErtragPlus
min. - max.
0-30
DekaStruktur:
DekaStruktur: 2
DekaStruktur: 3
DekaStruktur: 4
Wachstum
min. - max.
0-60
DekaStruktur: 2
DekaStruktur: 3
DekaStruktur: 4
ChancePlus
min. - max.
50-100
0-100
0-100
0-100
0-60
0
Immobilienfonds
0-20
0-20
0-20
0-20
0
Sonstige Fonds
0-30
0-30
0-30
0-30
0-30
Geldmarktfonds
0-30
0-30
0-30
0-30
0-30
0-49
0-49
0-49
0-49
0-49
bis 100
bis 100
bis 100
bis 100
bis 100
Rentenfonds
Flüssige Mittel
OGA mit Sitz außerhalb
des Großherzogtums Luxemburg
in % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds, zzgl. der zulässigen Kreditaufnahmen.
8
DekaStruktur:
DekaStruktur: 2
DekaStruktur: 3
DekaStruktur: 4
Chance
min. - max.
40-100
Fondsvermögens in Wertpapieren
und/oder Geldmarktinstrumenten einund desselben Emittenten anlegen;
durch die sowohl Vermögensrechte (z.B.
Teilnahme am Gewinn) als auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitsprache- und Informationsrechte) gewährt werden und die
nicht Fonds bzw. Wertpapier im Sinne
der in Abschnitt 4.2 beschriebenen Anlagegrenzen sind.
f) mehr als 10% der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente einund desselben Emittenten erwerben.
Die Beschränkungen unter d) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere bzw. die Beschränkungen unter e) und f) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder dessen Gebietskörperschaften und Organismen gemeinschaftlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert werden.
g) mehr als 10 % des NettoFondsvermögens in anderen als den in
Abschnitt 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 c) und 5 genannten Vermögensgegenständen anlegen;
h) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
i) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, es
sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (n) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschussoder Nachschussverpflichtungen im
Rahmen der Abwicklung von Geschäften
mit Finanzinstrumenten im Sinne von Abschnitt 5;
j) Leerverkäufe von Vermögenswerten
tätigen;
k) Waren oder Warenkontrakte erwerben
oder verkaufen;
n) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze
Zeit bis zur Höhe von 10% des NettoFondsvermögens des jeweiligen Teilfonds
zu marktüblichen Bedingungen und mit
Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen;
o) in Immobilien anlegen. Anlagen in immobilienbesicherten Wertpapieren oder
Zinsen hierauf und Anlagen in Wertpapieren, die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren, und Zinsen hierauf, sind zulässig;
p) Venture Capital- und Private Equity-Fonds
erwerben, sofern diese nicht den Vorgaben der Richtlinie 2007/16/EG und den
„CESR guidelines concerning eligible Assets for investments by UCITS“ (Ref:
CESR/07/044) entsprechen, oder in Spezial-Sondervermögen investieren.
Sofern es sich bei den Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die aus mehreren
Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds) beziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen
Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen
eines Ziel-Teilfonds nicht ausschließlich für
die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet,
beziehen sich die unter Buchstaben a) und
b) geregelten Anlagegrenzen auf den ZielUmbrellafonds insgesamt.
l) Edelmetalle erwerben;
5.
m) unverbriefte Darlehensforderungen und
Unternehmensbeteiligungen erwerben,
unbeschadet der Regelung unter g). Der
Begriff der Unternehmensbeteiligung
umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche
Beteiligung an einem Unternehmen,
Techniken und Instrumente
Zur effizienten Verwaltung des Portfolios des
jeweiligen Teilfonds darf der Fonds sich unter Einhaltung der von der Luxemburger
Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen
und Grenzen der Techniken und Instrumen-
te bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.
Beziehen sich diese Transaktionen auf die
Verwendung von Derivaten, so müssen die
Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 im Einklang
stehen. Zu diesen Techniken und Instrumenten gehören vor allem Derivate, insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte, Swaps
und Devisenterminkontrakte. Wertpapierleihe- und Wertpapierpensionsgeschäfte werden nicht abgeschlossen.
Unter keinen Umständen darf der jeweilige
Teilfonds bei diesen Transaktionen von den
im Verwaltungsreglement bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen.
Der jeweilige Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der oben in Abschnitt 4, Punkt 4.4 festgelegten Grenzen
Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen
dieses Abschnitts nicht überschreitet. Anlagen des jeweiligen Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des obigen Abschnitts 4, Punkt 4.4 nicht
berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in
ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich
der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden.
Erwerbbar sind Derivate einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die
‡ an einem geregelten Markt notiert oder
gehandelt werden, und/oder
‡ an einem anderen geregelten Markt eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und/oder
‡ an einer Wertpapierbörse eines Drittstaats
amtlich notiert oder an einem geregelten
Markt eines Drittstaates gehandelt wer-
9
den, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; und/oder
‡ OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei
Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf
Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des jeweiligen Teilfonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert
oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass das
mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den
Gesamtnettowert seines Portfolios nicht
überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte,
das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige
Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist
der Positionen berücksichtigt.
Eine Option ist das Recht, einen bestimmten
Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt („Ausübungszeitpunkt“) zu einem im Voraus bestimmten
Preis („Ausübungspreis“) zu kaufen (Kaufoder„Call“-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder „Put“-Option). Der Preis einer
Call- oder Put-Option ist die Options-„ Prämie“.
Finanzterminkontrakte sind gegenseitige
Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen bzw. verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimmten Preis abzunehmen bzw. zu liefern,
wobei jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße („Einschuss“) sofort geleistet werden muss.
Teilfonds genannten Anlagezielen abgewichen oder der grundlegende Charakter der
Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds verändert wird.
Bei der Verwaltung des Fonds werden ein
Risikomanagement-Verfahren, welches das
mit den Anlagen verbundene Risiko und deren jeweiligen Anteil am Gesamtrisiko des
Fonds jederzeit überwacht und misst, und
ein Verfahren zur präzisen und unabhängigen Bewertung des Wertes von OTC-Derivaten verwendet.
Informationen zum aktuellen Einsatz der
Techniken und Instrumente sind bei der
Verwaltungsgesellschaft unter (+3 52) 34
09-39 und bei der DekaBank Deutsche Girozentrale von montags bis freitags in der Zeit
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer (+49 69) 71 47-6 52 erhältlich.
Die Verwaltungsgesellschaft wird von diesen
Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn
und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält.
6.
Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den
jeweiligen Teilfonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erwirbt, die ausschließlich
an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, wird sie
bei der Auswahl dieser Börsen oder dieses
organisierten Marktes im Einklang mit den
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen handeln.
7.
Der Einsatz von Derivaten und sonstigen
Techniken und Instrumenten soll vorwiegend im Hinblick auf eine Steigerung der
Wertentwicklung erfolgen, ohne dass
dadurch von dem im Verwaltungsreglement
bzw. im Verkaufsprospekt des jeweiligen
10
Börsenplätze
Risikohinweise
Anteile an den Teilfonds sind Wertpapiere,
deren Preise durch die börsentäglichen Preisschwankungen der im Fonds befindlichen
Vermögenswerte bestimmt werden und
deshalb steigen oder auch fallen können.
Es kann daher grundsätzlich keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele
der Anlagepolitik erreicht werden.
Des Weiteren kann der Wert der Anteile der
Zielfonds, in welchen ein Teilfonds sein
Fondsvermögen anlegt, durch Währungsschwankungen, Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen, steuerliche Regelungen einschließlich der Erhebung von Quellensteuern
sowie durch sonstige wirtschaftliche oder
politische Rahmenbedingungen oder Veränderungen in den Ländern, in welchen der
Zielfonds investiert, beeinflusst werden.
Die Anlage des Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds in Anteilen eines Teilfonds eines Zielfonds (Umbrella-Fonds) ist unter Umständen mit einem zusätzlichen Risiko verbunden, weil der Umbrella-Fonds gegebenenfalls Dritten gegenüber insgesamt für die
Verbindlichkeiten jedes Teilfonds haftet. Ist
dies der Fall finden die Anlagebeschränkungen des Artikel 4 Absatz 6a) und b) des
Verwaltungsreglements auf die Anlage des
Fondsvermögens in dem Umbrella-Fonds
insgesamt Anwendung.
Zudem enthalten die im Abschnitt 5 beschriebenen Techniken und Instrumente,
insbesondere die Options- und Termingeschäfte, spezifische Risiken.
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
‡ Die entrichtete Prämie einer erworbenen
Call- oder Put-Option kann verloren gehen, sofern der Kurs des der Option zugrunde liegenden Wertpapiers sich nicht
erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Fonds liegt, die
Option auszuüben;
‡ Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, dass der Fonds nicht
mehr an einer möglicherweise erheblichen
Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Vertragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muss;
‡ Beim Verkauf von Put-Optionen besteht
das Risiko, dass der Fonds zur Abnahme
von Wertpapieren zum Ausübungspreis
verpflichtet ist, obwohl der Marktwert
dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist;
‡ Durch die Hebelwirkung von Optionen
kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der
Fall ist.
Finanz- und Devisenterminkontrakte sind
mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken
verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
jeweiligen Kontraktgröße („Einschuss“) sofort geleistet werden muss. Bezogen auf
den Einschuss können Kursausschläge des
dem Terminkontrakt zugrunde liegenden
Basiswerts in die eine oder andere Richtung
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten
führen. Insofern weisen Terminkontrakte eine hohe Volatilität auf.
Soweit Finanz- und Devisenterminkontrakte
zu Absicherungszwecken eingesetzt werden, dienen diese dazu Kursrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht ausschließen, dass Kursrisiken trotz möglicher Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des
Fonds negativ beeinflussen. Die bei Sicherungsgeschäften entstehenden Kosten und
evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des
Fonds. Alle Zahlungen auf Anteile des Fonds
erfolgen in Euro, obwohl das Fondsvermögen auch aus Anlagen in Fremdwährungen
bestehen kann. Damit verbunden sind Risiken im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Devisentransfer sowie Devisenumtauschrestriktionen. Der Wert des
Fondsvermögens kann durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. internationale politische Entwicklungen, Änderungen in der Politik von Staaten, Besteuerung, Beschränkungen von Auslandsinvestitionen und
Währungsrückführungen sowie sonstige
Entwicklungen und geltende Gesetze und
Verordnungen nachteilig beeinflusst werden.
8.
Profil des Anlegerkreises
Die Anteile aller derzeit bestehenden Teilfonds sind für den Vermögensaufbau und
die Altersvorsorge bestimmt. Anleger sollten
im Hinblick darauf einen langfristigen Anlagehorizont haben. Da das Fondsvermögen
der Teilfonds hauptsächlich in Anteile von
Investmentfonds investiert wird, die ihrerseits überwiegend in Wertpapiere anlegen,
sollte der Anleger über Erfahrungen mit
Wertpapieren verfügen und die mit Wertpapieren verbundenen Risiken tragen können.
Diese sind um so größer, je höher der Anteil
ist, den ein Teilfonds in Aktienfonds investieren darf.
9.
deren Steuern der Länder unterliegen, in
denen das Fondsvermögen investiert ist.
Seit dem 1. Juli 2005 gilt für Zinszahlungen
an in anderen EU-Staaten ansässige Empfänger die EU-Zinsrichtlinie. Die EUZinsrichtlinie hat keine Auswirkung darauf,
wie Kapitalerträge im jeweiligen EU-Land zu
besteuern sind. Sie befasst sich ausschließlich mit Zahlungsbewegungen, von EUBürgern, die Konten oder Depots jenseits ihres Heimatlandes besitzen.
Die EU-Zinsrichtlinie ist daher für Anteilinhaber, die in Luxemburg ansässig sind und ihre
Anteile in einem Depot bei einem Kreditinstitut in Luxemburg verwahren lassen, ohne
Bedeutung.
Wertentwicklung
Die Wertentwicklung wird für die Anteile jeder Anteilklasse nach der so genannten
„BVI-Methode” ermittelt. Die Berechnung
basiert auf den Rücknahmepreisen am Anfangs- und Endtermin. Zwischenzeitliche
Ausschüttungen werden zum Rücknahmepreis des Ausschüttungstages reinvestiert.
Angaben zur Wertentwicklung enthalten
der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie die
Halbjahres- und Jahresberichte. Darüber
hinaus wird die aktuelle Wertentwicklung
bei den Produktinformationen zu dem Investmentfonds im Rahmen des Internetangebots www.deka.de veröffentlicht.
Verwahrt der ausländische Privatanleger die
Anteile eines ausschüttenden Fonds, der
gemäß den Bestimmungen der EUZinsrichtlinie zu mehr als 15% in Zinstitel investiert, in einem Depot bei einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in Luxemburg hat, so
unterliegt bei einer Ausschüttung der Anteil
der Zinsen den Bestimmungen des Artikels 6
der EU-Zinsrichtlinie und wird ggf. besteuert.
Sofern ein ausschüttender oder thesaurierender Fonds gemäß den Bestimmungen der
EU-Zinsrichtlinie zu mehr als 25% in Zinstitel
investiert, so unterliegt bei einer Rückgabe
oder Veräußerung der Fondsanteile der
Zinsanteil der Besteuerung.
Der Steuersatz beträgt bis zum 30. Juni
2011 20% sowie ab dem 1. Juli 2011 35%.
10. Steuern
Das Fondsvermögen unterliegt im Großherzogtum Luxemburg einer „taxe
d’abonnement“ von derzeit jährlich 0,05%,
zahlbar pro Quartal auf das jeweils am
Quartalsende ausgewiesene NettoFondsvermögen, soweit es nicht in Luxemburger Investmentfonds, die der „taxe
d’abonnement“ unterliegen, angelegt ist.
Die Einkünfte des Fonds werden im Großherzogtum Luxemburg nicht besteuert. Sie
können jedoch etwaigen Quellen- oder an-
Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber dem luxemburgischen Kreditinstitut
abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den
Steuerabzug zu verzichten und stattdessen
die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen
Finanzbehörden zu melden.
Anteilinhaber, die nicht in Luxemburg ansässig sind beziehungsweise dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen in Luxemburg auf ihre Anteile oder Erträge aus Antei-
11
len weder Einkommen-, noch Erbschaft-,
noch Vermögensteuer entrichten. Für sie
gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften.
Vertriebsaufwands eine gesonderte Vertriebsprovision entnommen, die, soweit anwendbar, im Verkaufsprospekt gesondert
ausgewiesen ist und die teilweise oder in
voller Höhe den Vertriebspartnern zufließen
kann.
11. Kosten
Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem
Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für
die Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft in
Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis
zu 1,20% („Verwaltungsvergütung“), das
anteilig monatlich nachträglich auf das
durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des
Teilfonds während des betreffenden Monats
zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Verwaltungsvergütung wird nur auf den Teil des
Fondsvermögens erhoben, das in
Fremdfonds-Anteilen investiert ist.
Daneben ist der Zielfonds, dessen Investmentanteile der jeweilige Teilfonds hält, in
der Regel selbst mit einer Verwaltungsvergütung belastet.
Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem
Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der Vertriebsstellen
von jährlich bis zu 1,50% („Vertriebsprovision“), die anteilig monatlich nachträglich auf
das Netto-Fondsvermögen des betreffenden
Teilfonds zu berechnen und auszuzahlen ist.
Darüber hinaus können bei den Investmentanteilen der Zielfonds mittelbar oder unmittelbar Verwaltungsvergütung, Gebühren,
Kosten, Steuern, Provisionen und sonstige
Aufwendungen anfallen. Insofern kann eine
Mehrfachbelastung mit Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Vertriebsprovisionen, Kosten der Wirtschaftsprüfer sowie
sonstigen Kosten und Gebühren eintreten.
Sofern beim Erwerb von Fondsanteilen ein
Ausgabeaufschlag erhoben wird, wird dieser
im Regelfall als Rückvergütung bis zur Höhe
des gesamten Ausgabeaufschlages an den
Vertriebspartner gewährt. Bei einigen Fonds
wird kein Ausgabeaufschlag erhoben, sondern dem Fondsvermögen zur Deckung des
12
Aus der Verwaltungsvergütung können die
Vertriebspartner von der Verwaltungsgesellschaft eine weitere Vergütung erhalten, die
bis zur kompletten Höhe dieser Verwaltungsvergütung gehen kann. Für die im
Fondsvermögen enthaltenen Zielfonds kann
der Vertriebspartner einen Anteil der jährlichen Verwaltungsvergütung dieser Zielfonds
als Rückvergütung erhalten.
‡ Bearbeitungsgebühren für Transaktionen
für Rechnung des Teilfonds in Höhe der in
Luxemburg banküblichen Gebühren;
‡ Kosten und Auslagen, die der Depotbank
aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen sowie sämtliche anderen
ausgelegten Spesen.
Die derzeitige Höhe der an die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsstellen und die Depotbank zu zahlenden Vergütungssätze ist
aus der Tabelle im Abschnitt 16 dieses Verkaufsprospekts ersichtlich.
Sofern der Vertriebspartner aus dem Gesamtangebot der Verwaltungsgesellschaft
Produkte in einem Umfang vertreibt, der einen vorab definierten Schwellenwert überschreitet, kann der Vertriebspartner darüber
hinaus eine zusätzliche Vergütung erhalten.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft
ihren Vertriebspartnern weitere Zuwendungen in Form von unterstützenden Sachleistungen (z. B. Mitarbeiterschulungen) und
ggf. Erfolgsboni, die ebenfalls mit den Vermittlungsleistungen der Vertriebspartner im
Zusammenhang stehen, gewähren, welche
nicht dem Fondsvermögen gesondert in
Rechnung gestellt werden. Die Zuwendungen stehen den Interessen der Anleger nicht
entgegen, sondern sind darauf ausgelegt,
die Qualität der Dienstleistungen seitens der
Vertriebspartner aufrechtzuerhalten und
weiter zu verbessern. Nähere Informationen
zu den Zuwendungen können die Anleger
von den Vertriebspartnern erfahren.
Der jeweilige Teilfonds trägt daneben folgende Kosten:
Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf
‡ Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank
entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber handeln;
‡ ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank
in Höhe von jährlich bis zu 0,10%, das
anteilig monatlich nachträglich auf das
durchschnittliche Netto-Fondsvermögen
des jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen und
auszuzahlen ist;
‡ alle Steuern, die auf das Fondsvermögen,
dessen Erträge und Aufwendungen zu
Lasten des Fonds erhoben werden;
‡ die im Zusammenhang mit dem Erwerb
und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten. Beim
Erwerb von Investmentanteilen, die direkt
oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit
der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Verwaltungsgesellschaft oder die andere
Verwaltungsgesellschaft für den Erwerb
oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
‡ die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie
die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen
Rechnungslegung;
‡ die Kosten für Devisenkurssicherung;
‡ die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den Fonds betreffen wie z.B.
Verkaufsprospekte und wesentliche Informationen für den Anleger und sonstige
Dokumente, die den Fonds betreffen und
die für den Vertrieb der Anteile des Fonds
in bestimmten Ländern nach deren Vorschriften notwendig sind, einschließlich
der Kosten der Anmeldungen zur Registrierung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden
und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), welche im
Zusammenhang mit den Fonds oder dem
Anbieten der Anteile vorgenommen werden müssen;
‡ die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen
sowie die Druck- und Vertriebskosten von
sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den anwendbaren
Gesetzen oder Reglementen der genannten Behörden notwendig sind;
‡ die Kosten der Veröffentlichungen an die
Anteilinhaber;
net, soweit sie ihn allein betreffen; im Übrigen werden diese Kosten den einzelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto-Fondsvermögens anteilig belastet.
Die Total Expense Ratio (TER), das heißt die
Gesamtkosten (ohne Transaktionskosten) eines Teilfonds auf der Basis der in der Berichtsperiode angefallenen Kosten bezogen
auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des Teilfonds, wird im Jahresbericht
bei der Ertrags- und Aufwandsrechnung angegeben. Die Berechnung dieser Gesamtkostenquote erfolgt dabei in folgender Weise:
Berechnung:
GKn
TER = ———— x 100
M
Erläuterung:
TER: Gesamtkostenquote in Prozent.
GKn: Tatsächlich belastete Gesamtkosten
(nominal, sämtliche Kosten ohne
Transaktionskosten) in der
Fondswährung im Bezugszeitraum
‡ die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren.
M:
Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im
Zusammenhang mit dem Anbieten und dem
Verkauf von Anteilen anfallen. Sämtliche
Kosten und Entgelte werden zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen angerechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft wird Provisionen, die sie für im jeweiligen Teilfonds gehaltene Investmentanteile erhält, und andere nach internationalen Standards zulässigerweise vereinnahmte Entgelte dem jeweiligen Fondsvermögen zuführen und im Rechenschaftsbericht ausweisen. Sonstige
geldwerte Vorteile (Brokerresearch, Finanzanalysen, Markt und Kursinformationssysteme), die der Verwaltungsgesellschaft oder
dem Anlageberater ohne besonderes Entgelt im Zusammenhang mit Handelsgeschäften zur Verfügung gestellt werden, werden
im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen verwendet.
Die vorstehend genannten Kosten – ohne
die Kosten des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögensgegenständen – werden voraussichtlich EUR 0,5 Mio. (0,1% bei
einem Gesamtfondsvermögen von EUR 500
Mio.) p.a. nicht übersteigen.
Die vom Fonds zu tragenden Kosten werden
dem einzelnen Teilfonds gesondert berech-
Mittelwert aus den Tageswerten des
Nettofondsvermögens im
Bezugszeitraum.
12. Berechnung des Anteilwertes
Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet
auf EURO („Referenzwährung“). Der Wert
eines Anteils lautet auf die Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird.
Der Anteilwert wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft
oder einem von ihr beauftragten Dritten an
jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am Main ist („Bewertungstag“), berechnet.
Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten
sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund
gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den
Regelungen des Verwaltungsreglements
Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des
jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung
umgerechnet. Die Berechnung des Anteilwertes erfolgt durch Teilung des Wertes des
Netto-Fondsvermögens (Fondsvermögen
abzüglich Verbindlichkeiten) des jeweiligen
Teilfonds durch die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile des betreffenden Teilfonds.
Beispiel
Netto-Fondsvermögen
(Inventarwert)
EUR 20.000.000,00
Zahl der
umlaufenden Anteile
Anteilwert
(Rücknahmepreis)
Stück 400.000
EUR 50,00
Verkaufsprovision von
maximal 2,00%
EUR 1,00
Ausgabepreis je Anteil
EUR 51,00
Der Anteilwert („Rücknahmepreis”) wird für
jeden Teilfonds an jedem Tag berechnet, der
sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt
am Main Börsentag ist („ Bewertungstag”).
An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember wird in der
Regel von einer Bewertung abgesehen. Die
13
Verwaltungsgesellschaft kann beschließen,
an diesen Tagen zu bewerten.
In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in mindestens zwei hinreichend
verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich
mindestens einer Luxemburger Tageszeitung
angekündigt.
Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds
wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Investmentanteile werden zum letzten
festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls ein solcher Preis
nicht erhältlich ist, werden die Investmentanteile wie alle anderen Vermögenswerte
zum jeweiligen Verkehrswert bewertet,
wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
b) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem
Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
Geldmarktinstrumente können zu ihrem
jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet werden.
c) Falls für die unter Buchstabe a) genannten
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist, werden diese Anteile ebenso wie
alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die
Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Wertpapiere, die an einer Börse notiert
sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der
letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses
Wertpapier ist.
Wertpapiere, die nicht an einer Wertpa-
14
pierbörse amtlich notiert sind, die aber an
einem anerkannten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden
zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Falls die jeweiligen Kurse nicht repräsentativ sind oder falls für diese Wertpapiere
am Bewertungstag keine Kurse festgelegt
wurden, werden diese, ebenso wie die
sonstigen Wertpapiere und gesetzlich zulässigen Vermögenswerte, zum jeweiligen
aktuellen Verkehrswert bewertet, wie ihn
die Verwaltungsgesellschaft nach Treu
und Glauben und allgemein anerkannten,
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren
Bewertungsregeln festlegt.
Wertpapiere, die weder an einer Börse
amtlich notiert, noch an einem anderen
geregelten Markt gehandelt werden,
werden ebenso wie alle anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn
die Verwaltungsgesellschaft nach Treu
und Glauben und allgemein anerkannten,
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren
Bewertungsregeln festlegt. Dies gilt auch
für die weiteren zuvor aufgeführten
Wertpapiere, falls deren jeweilige Kurse
nicht marktgerecht sind.
e) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten
Devisenmittelkurs in die Fondswährung
umgerechnet.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt,
die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die
Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist,
insbesondere während der Zeit, in der die
Rücknahmepreise eines erheblichen Teils der
Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar sind, sowie in Notlagen, wenn die
Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des
Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren
oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Solange die Anteilwertberechnung eingestellt ist, erfolgt keine Ausgabe, Rücknahme
und Umtausch von Anteilen.
13. Erwerb, Rückgabe und Umtausch
von Anteilen
Alle Anteile des jeweiligen Teilfonds haben
gleiche Rechte.
Die Depotbank führt nach Weisung der
Verwaltungsgesellschaft bei allen Teilfonds
aus den ordentlichen Nettoerträgen des jeweiligen Teilfonds eine jährliche Ausschüttung auf die Anteile des jeweiligen Teilfonds
durch.
Zur Ausschüttung können die ordentlichen
Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne
kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur
Ausschüttung gelangen, sofern das NettoFondsvermögen aufgrund der Ausschüttung
nicht unter den Gegenwert von 1,25 Mio.
Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden. Anteile an den Teilfonds
werden bei allen Teilfonds durch von der
Verwaltungsgesellschaft ausgestellte Globalzertifikate, welche auf den Inhaber lauten,
verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. Ein Erwerb ist
daher nur im Rahmen einer Depotverwahrung möglich. Sowohl die Depotbank als
auch die DekaBank Deutsche Girozentrale,
Frankfurt am Main, bieten eine Depotführung für die Anteile mit der Möglichkeit regelmäßiger Ein- oder Auszahlungen an.
Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die fünf Jahre
nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verjähren zugunsten des Teilfonds. Die Depotbank
ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr
Recht auf Ausschüttung erst nach Ablauf
der Verjährungsfrist geltend machen, auszu-
zahlen auszuzahlen, vorausgesetzt, dass diese Ausschüttungen nicht die im Fonds verbleibenden Investoren benachteiligen.
Zwischenausschüttungen sind zulässig.
Anteile an den Teilfonds können an jedem
Bewertungstag bei den vorgenannten Depotführern sowie bei den in diesem Verkaufsprospekt verzeichneten Zahlstellen erworben und zurückgegeben sowie umgetauscht werden.
Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt
grundsätzlich zwei Bankarbeitstage nach
dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, die Frist zur Zahlung
des Rücknahmepreises auf bis zu 5 Bankarbeitstage zu verlängern, sofern dies durch
Verzögerungen bei der Zahlung der Erlöse
aus Anlageveräußerungen an den Fonds auf
Grund von durch Börsenkontrollvorschriften
oder ähnlichen Marktbeschränkungen begründeten Behinderungen an dem Markt,
an dem eine beachtliche Menge der Vermögenswerte des Fonds angelegt sind, oder in
außergewöhnlichen Umständen, in denen
der Fonds den Rücknahmepreis nicht innerhalb von zwei Bankarbeitstagen zahlen
kann, notwendig ist.
Zum Zeitpunkt der Abgabe des Zeichnungsantrags, Umtausch- und/oder Rücknahmeauftrags ist dem Anleger der Netto-Inventarwert des jeweiligen Teilfonds nicht bekannt. Zeichnungsanträge, Umtausch- und/
oder Rücknahmeaufträge, welche bis 12.00
Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft
eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet.
Später eingehende Zeichnungsanträge, Umtausch- und/oder Rücknahmeaufträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des
übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach
eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen (z.B. bei dem Verdacht auf
Market Timing-Aktivitäten des Anlegers)
oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig
beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im
Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint.
Die Anteile werden zum jeweiligen Anteilwert zuzüglich einer Verkaufsprovision zugunsten der Vertriebsstellen von bis zu
2,00%, derzeit 2,00%, dieses Betrages ausgegeben und auf einem von dem Zeichner
anzugebenden Depotkonto gutgeschrieben,
sobald der volle Ausgabepreis der Depotbank zugeflossen ist. Der Ausgabepreis kann
sich um Gebühren oder andere Belastungen
erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Die derzeitige Höhe der Verkaufsprovision für die einzelnen Teilfonds ist
aus der Tabelle im Abschnitt 15 dieses Verkaufsprospekts ersichtlich.
Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Sacheinlagen sind unzulässig. Der Abrechnungsstichtag für Zeichnungsanträge ist spätestens der übernächste
auf den Eingang des Zeichnungsantrags folgende Wertermittlungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank
berechtigt, die Rücknahme von Anteilen
zeitweilig auszusetzen. Eine Aussetzung ist
insbesondere möglich:
‡ im Falle umfangreicher Rücknahmen. Umfangreiche Rücknahmen liegen in der Regel dann vor, wenn an einem Bewertungstag Anteile in Höhe von mehr als
20% des jeweiligen NettoFondsvermögens an die Verwaltungsgesellschaft zurückgegeben werden.
‡ sofern die Berechnung des Anteilwertes
gemäß Artikel 5 Absatz 3 zeitweilig eingestellt ist;
‡ nach Ankündigung der Auflösung des
Fonds zur Gewährleistung des Liquidationsverfahrens;
‡ aus anderen Gründen, die es im Interesse
der Gesamtheit der Anleger des Fonds als
gerechtfertigt und/oder geboten erscheinen lassen, z.B. wenn bei Veräußerung
von Vermögensgegenständen aufgrund illiquider Märkte nicht solche Erlöse erzielt
werden können, die bei normalen Marktverhältnissen erzielt würden.
Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme
der Rücknahme unverzüglich in mindestens
zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung veröffentlichen, sowie
allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile
zur Rücknahme angeboten haben. Die Ausgabe von Anteilen darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle offenen Rücknahmeaufträge ausgeführt worden sind. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen
keine Anteile ausgegeben werden. Im Falle
der Aussetzung der Rücknahme auf Grund
der Liquidation des Fonds oder gegebenenfalls eines Teilfonds gilt Artikel 12 Absatz 5
des Verwaltungsreglements.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile
einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder
zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft
oder des Fonds oder eines Teilfonds erforderlich erscheint. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die Verwaltungsgesellschaft davon ausgehen muss, dass der Anleger unerlaubte Handlungen im Finanzund/oder Wirtschaftsverkehr begangen hat,
z.B. beim Verstoß gegen Geldwäsche- Vorschriften oder bei unerlaubten MarketTiming-Aktivitäten.
Anteile an einem Teilfonds können in Anteile
eines anderen Teilfonds auf der Grundlage
der Anteilwerte umgetauscht werden, wobei eine Umtauschprovision von bis zu
1,00%, derzeit 0,50%, des Wertes der Anteile, in die getauscht wird, zugunsten der
15
Vertriebsstellen erhoben wird. Ein sich aus
dem Tausch ergebender Restbetrag wird an
die Anteilinhaber ausbezahlt.
Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte
Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen
unverzüglich zurückzahlen. Die Depotbank
ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als
keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von
der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Sparpläne werden nicht angeboten.
Die Anteile der jeweiligen Teilfonds sind börsenfähig. Es ist jedoch nicht vorgesehen, Anteile der Fonds an einer Börse notieren zu
lassen.
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen, die den jeweiligen Teilfonds
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die
Rücknahme von Investmentanteilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die
Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offenzulegen, die den jeweiligen Teilfonds von
der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von
einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder
einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die in den jeweiligen Teilfonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
Zahlungen, beispielsweise Ausschüttungen
und Rücknahmeerlöse, erfolgen über die
Depotbank sowie über die im Verkaufsprospekt aufgeführten Zahlstellen.
14. Informationen an die Anteilinhaber
Dieser Verkaufsprospekt mit dem Verwaltungsreglement und sonstige Informationen
über den Fonds bzw. einen Teilfonds oder
die Verwaltungsgesellschaft sowie der Ausgabe-, Rücknahme-, und Umtauschpreis der
Anteile jedes Teilfonds werden am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft sowie der Zahlstellen kostenlos bereitgehalten. Die Ausgabeund Rücknahmepreise werden darüber hinaus in der Bundesrepublik Deutschland börsentäglich in der Börsen-Zeitung, die in
Frankfurt am Main erscheint, veröffentlicht.
Der geprüfte Jahresbericht wird den Anteilinhabern innerhalb von vier Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres und der Halbjahresbericht innerhalb von zwei Monaten
nach Ende der Periode, auf die er sich bezieht, am Sitz der Verwaltungsgesellschaft
sowie bei den Zahlstellen kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Halbjahresbericht erscheint zum 31. August, der Jahresbericht
nach Abschluss des Geschäftsjahres Ende
Februar.
Im Jahres- und im Halbjahresbericht legt die
Verwaltungsgesellschaft den Betrag der
16
Sämtliche Änderungen des jeweiligen Verwaltungsreglements werden beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister
hinterlegt und ein Verweis auf diese Hinterlegung im Mémorial veröffentlicht. Wichtige
Informationen an die Anteilinhaber, insbesondere Aussetzung und Wiederaufnahme
der Ausgabe, Rücknahme und Umtausch
von Anteilen bzw. der Anteilpreisberechnung, die Auflösung des Fonds und Änderungen des Verwaltungsreglements werden
in mindestens einer überregionalen Tageszeitung der Länder, in denen Anteile öffentlich vertrieben werden, veröffentlicht.
Weitere Veröffentlichungspflichten ergeben
sich für den Vertrieb der Anteile in Deutschland, welche nachfolgend in Abschnitt 15
dargestellt sind.
15. Vertrieb in der Bundesrepublik
Deutschland
Der Vertrieb der Anteile der einzelnen Teilfonds ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt am Main angezeigt worden.
Weder die Verwaltungsgesellschaft
noch der jeweilige Fonds oder der jeweilige Teilfonds unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, noch einer anderen staatlichen Aufsicht durch eine
deutsche Behörde.
Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den
jeweiligen Teilfonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erwirbt, die ausschließlich
an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, wird sie
bei der Auswahl dieser Börsen oder dieses
organisierten Marktes nur die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) zugelassenen Börsenplätze
berücksichtigen. Die Börsenliste wird auf der
Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht
und kann dort eingesehen werde.
Für den Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der deutsche Wortlaut
dieses Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, des Verwaltungsreglements sowie sonstiger Unterlagen und
Veröffentlichungen maßgebend.
Gerichtsstand für Klagen gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Vertriebsstellen,
die auf den öffentlichen Vertrieb der Anteile
an den Teilfonds des Fonds in der Bundesrepublik Deutschland Bezug haben, ist Frankfurt am Main und Berlin. Die Klageschrift
sowie alle sonstigen Schriftstücke können
dem Repräsentanten zugestellt werden.
Wichtige Informationen an die Anteilinhaber, insbesondere Aussetzung und Wiederaufnahme der Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen bzw. der Anteilpreisberechnung, die Auflösung des Fonds und Änderungen des Verwaltungsreglements werden
im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in der Börsen-Zeitung oder unter www.deka.de veröffentlicht. Angaben
bezüglich Sitz und Anschrift des Repräsen-
tanten bzw. der Zahlstellen in Deutschland
sind im Abschnitt III. Ihre Partner in der
Sparkassen-Finanzgruppe abgedruckt.
Anlegerbeschwerden können an die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie an
die Zahl- und Informationsstelle gerichtet
werden. Sie werden dort ordnungsgemäß
und innerhalb von 14 Tagen bearbeitet.
Widerrufsrecht *
Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen
durch mündliche Verhandlungen außerhalb
der ständigen Geschäftsräume desjenigen,
der die Anteile verkauft oder den Verkauf
vermittelt hat, so kann der Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen einer Frist von
zwei Wochen der Verwaltungsgesellschaft
gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn derjenige,
der die Anteile verkauft oder den Verkauf
vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume
hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem
Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§
312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der
Widerruf ist gegenüber der Verwaltungsgesellschaft:
Deka International S.A.
5, rue des Labours
1912 Luxembourg
Postfach 545
2015 Luxembourg
Luxembourg
schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift
zu erklären, wobei eine Begründung nicht
erforderlich ist.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen,
wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt
oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt
worden ist und darin eine Belehrung über
das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die
Beweislast den Verkäufer.
Das Recht zum Widerruf besteht nicht,
wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die Anteile im Rahmen seines
Gewerbebetriebes erworben hat oder er
den Käufer zu den Verhandlungen, die zum
Verkauf der Anteile geführt haben, auf
Grund vorhergehender Bestellung gemäß
§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer
bereits Zahlungen geleistet, so ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen
Rückübertragung der erworbenen Anteile,
die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum
Widerruf kann nicht verzichtet werden.
Das Widerrufsrecht gilt entsprechend für
den Verkauf von Anteilen durch den Anleger.
oder deren Repräsentanten:
DekaBank Deutsche Girozentrale
Mainzer Landstraße 16
D-60325 Frankfurt
*
bei Erwerb und Veräußerung von Anteilen in
Deutschland; in Luxemburg sind Haustürgeschäfte unzulässig.
17
16. Die Fonds im Überblick
DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4
Fondsgründung
DekaStruktur:
12. März 1999
DekaStruktur: 2
25. Februar 2000
DekaStruktur: 3
12. September 2000
DekaStruktur: 4
13. Januar 2004
Teilfonds
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
Referenzwährung des Fonds
und Währung der Teilfonds
Erstausgabe
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
Euro
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
1. März 2000
1. März 2000
1. März 2000
1. März 2000
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
1. März 2001
1. März 2001
1. März 2001
1. März 2001
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
12. Juli 2004
3. Januar 2005
3. Januar 2005
3. Januar 2005
3. Januar 2005
14. Juni 1999
14. Juni 1999
14. Juni 1999
Verkaufsprovision bei allen Teilfonds
bis zu
2,00% (in % des Anteilwertes)
derzeit
2,00% (in % des Anteilwertes
Umtauschprovision bei allen Teilfonds
bis zu
18
1,00% (in % des Anteilwertes)
DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4
derzeit
0,50% (in % des Anteilwertes)
Erstausgabepreis aller Teilfonds
EUR 51,00 (einschl. Verkaufsprovision)
Verwaltungsvergütung
bei allen Teilfonds jährlich
bis zu
1,20 % p.a., in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Tageswerte)
derzeit
in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Tageswerte), soweit in
Fremdfonds-Anteilen investiert
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
0,50 % p.a.
0,75 % p.a.
0,90 % p.a.
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
0,50 % p.a.
0,75 % p.a.
0,90 % p.a.
1,00 % p.a.
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
0,50 % p.a.
0,75 % p.a.
0,90 % p.a.
1,00 % p.a.
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
Vertriebsprovision
0,40 % p.a.
0,50 % p.a.
0,75 % p.a.
0,90 % p.a.
1,00 % p.a.
bei allen Teilfonds jährlich
in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Monatsendwerte)
bis zu
1,50 %
derzeit
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
0,40 % p.a.
0,50 % p.a.
0,60 % p.a.
0,40 % p.a.
0,50 % p.a.
0,60 % p.a.
0,70 % p.a.
0,40 % p.a.
0,50 % p.a.
0,60 % p.a.
0,70 % p.a.
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
0,30 % p.a.
0,40 % p.a.
0,50 % p.a.
0,60 % p.a.
0,70 % p.a.
Depotbankvergütung
bei allen Teilfonds jährlich
in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Tagessendwerte)
bis zu
0,10%
derzeit
19
DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
0,06 % p.a.
0,08 % p.a.
0,10 % p.a.
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
0,06 % p.a.
0,08 % p.a.
0,10 % p.a.
0,10 % p.a.
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
0,06 % p.a.
0,08 % p.a.
0,10 % p.a.
0,10 % p.a.
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
Total Expense Ratio (TER)
per 28. Februar 2010
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
0,06 % p.a.
0,06 % p.a.
0,08 % p.a.
0,10 % p.a.
0,10 % p.a.
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
0,51 %
0,65 %
0,88 %
1,38 %
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
0,51 %
0,65 %
0,88 %
1,38 %
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
Orderannahmeschluss
0,43 %
0,51 %
0,65 %
0,88 %
1,37 %
Valuta
Bewertungstag plus zwei Arbeitstage
Verbriefung der Anteile
Globalzertifikate, keine effektiven Stücke
Ende des Geschäftsjahres
Ende Februar
Verwendung der Erträge
Ausschüttung, ca. 20. April
Datum des Jahresberichts
Ende Februar, erscheint Mitte Juni
Datum des Halbjahresberichts
31. August, erscheint Mitte Oktober
0,51 %
0,65 %
0,88 %
12.00 Uhr an einem Bewertungstag für den Preis des nächsten Bewertungstages
WKN / ISIN
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
989578 / LU0098472433
989579 / LU0098472516
989580 / LU0098472607
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
933742 / LU0109011469
933743 / LU0109011626
20
DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
933744 / LU0109012194
933745 / LU0109012277
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
554001 /LU0124426619
554002 / LU0124427344
554003 / LU0124427773
554004 / LU0124427930
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
Veröffentlichung der Verwaltungsreglements im Mémorial
letztmals (durch Hinweis auf die Hinterlegung
beim Luxemburger Handels- und
Gesellschaftsregister
A0BLVQ / LU0185900262
A0BLVR / LU0185900692
A0BLVS / LU0185900775
A0BLVT / LU0185901070
A0BLVU / LU0185901153
30. Juni 2011
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: ErtragPlus
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: Wachstum
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
03/05
03/06
03/07
03/08
03/09
03/10
03/11
03/05
03/06
03/07
03/08
03/09
03/10
03/11
03/04
03/03
03/04
03/03
03/02
Wertentwicklung in %
03/01
Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens
ermöglicht keine Prognose für die zukünftige
Wertentwicklung.
03/02
03/01
Wertentwicklung in %
21
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: Chance
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: 2 Wachstum
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
22
03/11
03/10
03/09
03/08
03/07
03/06
03/05
03/04
03/03
03/05
03/06
03/07
03/08
03/09
03/10
03/11
03/05
03/06
03/07
03/08
03/09
03/10
03/11
03/04
03/03
03/02
03/01
Wertentwicklung in %
03/04
03/03
03/02
Wertentwicklung in %
03/01
Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens
ermöglicht keine Prognose für die zukünftige
Wertentwicklung.
03/02
03/01
Wertentwicklung in %
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: 2 Chance
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: 2 ChancePlus
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
120
100
80
03/11
03/10
03/09
03/08
03/07
03/06
03/05
03/04
03/03
03/02
03/01
Wertentwicklung in %
Wertentwicklung in %
03/07
03/08
03/09
03/10
03/11
03/08
03/09
03/10
03/11
03/04
03/03
03/02
Wertentwicklung in %
03/01
Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens
ermöglicht keine Prognose für die zukünftige
Wertentwicklung.
03/07
140
120
100
80
60
40
20
0
03/06
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
03/06
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
03/05
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
03/05
03/04
03/03
03/02
03/01
60
40
20
0
23
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: 3 Wachstum
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: 3 Chance
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
140
120
100
80
60
40
20
0
Wertentwicklung
01.04.2001- 31.03.2011
DekaStruktur: 3 ChancePlus
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
120
100
80
24
03/11
03/10
03/09
03/08
03/07
03/06
03/05
03/04
03/03
03/06
03/07
03/08
03/09
03/10
03/11
03/06
03/07
03/08
03/09
03/10
03/11
03/05
03/04
03/03
03/02
03/01
Wertentwicklung in %
monatliche Wertentwicklung in %
03/05
03/04
03/03
03/02
60
40
20
0
03/01
Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens
ermöglicht keine Prognose für die zukünftige
Wertentwicklung.
03/02
03/01
Wertentwicklung in %
Wertentwicklung
12.07.2004- 31.03.2011
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
DekaStruktur: 4 Ertrag
monatliche Wertentwicklung in %
120
115
110
Wertentwicklung
03.01.2005- 31.03.2011
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
03/11
07/10
11/09
03/09
07/08
11/07
03/07
07/06
11/05
03/05
07/04
105
100
95
90
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
monatliche Wertentwicklung in %
06/07
12/07
06/08
12/08
06/09
12/09
06/10
12/10
03/11
06/07
12/07
06/08
12/08
06/09
12/09
06/10
12/10
03/11
12/06
06/06
12/05
monatliche Wertentwicklung in %
12/06
06/06
12/05
140
120
100
80
60
40
20
0
06/05
Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens
ermöglicht keine Prognose für die zukünftige
Wertentwicklung.
DekaStruktur: 4 Wachstum
12/04
Wertentwicklung
03.01.2005- 31.03.2011
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
06/05
12/04
120
115
110
105
100
95
90
85
25
Wertentwicklung
03.01.2005- 31.03.2011
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
DekaStruktur: 4 Chance
monatliche Wertentwicklung in %
200
150
100
50
12/07
06/08
12/08
06/09
12/09
06/10
12/10
03/11
06/08
12/08
06/09
12/09
06/10
12/10
03/11
06/07
12/06
06/06
12/05
12/07
Wertentwicklung
03.01.2005- 31.03.2011
(jeweils auf Basis der Rücknahmepreise)
06/05
12/04
0
DekaStruktur: 4 ChancePlus
monatliche Wertentwicklung in %
200
150
100
50
26
06/07
12/06
06/06
12/05
06/05
0
12/04
Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige
Wertentwicklung.
II. Verwaltungsreglement
in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung
Die Verwaltungsreglements für DekaStruktur:, DekaStruktur: 2, DekaStruktur: 3 und DekaStruktur: 4 sind,
abgesehen von der Fondsbezeichnung
in Artikel 1 Absatz 1, wortgleich und
werden daher in einer gemeinsamen
Fassung abgedruckt.
Artikel 1
Der Fonds
1. DekaStruktur: (DekaStruktur: 2, DekaStruktur: 3, DekaStruktur: 4) („der
Fonds“) ist ein nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg gemäß Teil
II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
über Organismen für gemeinsame Anlagen (das "Gesetz von 2010") errichtetes,
rechtlich unselbständiges Sondervermögen („fonds commun de placement à
compartiments multiples“) aus Investmentanteilen und sonstigen Vermögenswerten („Fondsvermögen“). Es wird
unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen
befindlichen Vermögenswerte werden
von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten
der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber“), der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank sind in dem Verwaltungsreglement geregelt, das von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der
Depotbank erstellt wird. Durch den Kauf
eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber
das Verwaltungsreglement sowie alle
Änderungen desselben an.
3. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181
des Gesetzes von 2010. Die Gesamtheit
der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an
einem Teilfonds beteiligt.
4. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und
Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds
sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im Verhältnis zu
Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen
getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds. Jeder Teilfonds wird als eigener Fonds betrachtet,
soweit sich nicht aus einer gesetzlichen
Regelung etwas anderes ergibt; insbesondere wird im Hinblick auf die Anlagen
und die Anlagepolitik (Artikel 4) jeder
Teilfonds als eigener Fonds betrachtet.
5. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat
für jeden Teilfonds nach den in Artikel 5
des Verwaltungsreglements festgesetzten
Regeln.
6. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Gleiches gilt für nicht abgeforderte Liquidationserlöse im Sinne vom Artikel 12 Absatz 5 des Verwaltungsreglements.
7. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zu zurechnenden Verbindlichkeiten) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1,25 Millionen EURO erreichen. Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der NettoFondsvermögen der Teilfonds ergibt.
8. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds
können nicht auf bestimmte Zeit errichtet
werden.
9. Teilfonds können nicht zusammengelegt
werden.
Artikel 2
Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft ist die Deka International S.A., Luxemburg.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet
das Fondsvermögen – vorbehaltlich der
Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des
Verwaltungsreglements – im eigenen
Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung
der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des
Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und der einzelnen
Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat
der Verwaltungsgesellschaft kann eines
oder mehrere seiner Mitglieder sowie
sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen
Anlagepolitik betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter
eigener Verantwortung und auf eigene
Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss beraten lassen.
Artikel 3
Die Depotbank
1. Die Bestellung der Depotbank erfolgt
durch die Verwaltungsgesellschaft. Depotbank für den Fonds ist die DekaBank
Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.,
Luxemburg.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung
der Vermögenswerte aller Teilfonds des
Fonds beauftragt. Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem
Gesetz, dem Verwaltungsreglement und
dem Depotbankvertrag.
3. Alle flüssigen Mittel, Investmentanteile
und sonstige gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fonds und seiner Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt,
27
über die nur in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Verwaltungsreglements verfügt werden darf.
a) Anteile des jeweiligen Teilfonds auf die
Zeichner gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements übertragen;
b) alle sonstigen dem Teilfonds zustehende
Geldbeträge auf den gesperrten Konten
des Teilfonds verbucht werden;
Auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft
dürfen Bankguthaben auf Sperrkonten
bei anderen Kreditinstituten übertragen
werden. Die Anlage von Mitteln des
Fondsvermögens eines Teilfonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
sowie Verfügungen über diese Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der
Depotbank. Sie darf einer solchen Anlage
oder Verfügung nur zustimmen, wenn
diese mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Verwaltungsreglement vereinbar ist. Die Depotbank ist verpflichtet,
den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankguthaben zu
überwachen.
b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis
für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte
zahlen, die für den jeweiligen Teilfonds
erworben bzw. getätigt worden sind;
c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung
der Anteile und die Auszahlung der Erträge, die für Rechnung des Teilfonds vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement
gemäß erfolgt;
Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im
Ausland mit der Verwahrung von Wertpapieren beauftragen, sofern die Wertpapiere an einer ausländischen Börse oder an einem anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden oder nur im Ausland
lieferbar sind, oder andere inländische
Verwahrstellen mit der Verwahrung von
Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten des Fonds beauftragen.
e) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 8 des
Verwaltungsreglements von dem gesperrten Konto gegen Empfang der entsprechenden Anteile auszahlen;
4. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
handelt die Depotbank unabhängig von
der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.
Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten – vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt und dem
Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
28
c) aus den gesperrten Konten die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Devisenterminkontrakten leisten;
d) Investmentanteile, Optionen und sonstige
gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die
für einen Teilfonds verkauft worden sind,
gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie etwaige weitere Lieferpflichten durchführen;
f) die Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate sowie Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebühren, ferner
die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fonds oder eines Teilfonds
bedingter Verpflichtungen durchführen;
g) die Erträge des Vermögens des jeweiligen
Teilfonds auszahlen.
5. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen,
dass:
a) alle Vermögenswerte des Teilfonds unverzüglich auf den gesperrten Konten bzw.
Depots eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen, der Kaufpreis aus dem Verkauf von sonstigen Vermögenswerten,
anfallende Erträge und von Dritten zu
zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller Ausgabesteuern, und unverzüglich auf den gesperrten Konten des
Teilfonds verbucht werden;
d) die Berechnung des NettoFondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt;
e) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der
Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen
bei ihr eingeht;
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden;
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum
Rücknahmepreis verkauft werden;
h) sonstige Vermögenswerte höchstens zu
einem Preis erworben werden, der unter
Berücksichtigung der Bewertungsregeln
nach Artikel 5 angemessen ist, und die
Gegenleistung im Falle der Veräußerung
dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich
unterschreitet;
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und
Verkaufs von Optionen und Finanzinstrumenten eingehalten werden.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des
Fonds nur die im Verwaltungsreglement
festgesetzte Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen
aus.
Die Depotbank entnimmt den gesperrten
Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß diesem
Verwaltungsreglement zustehende Vergütung.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber wegen Verletzungen des Gesetzes von 2010 oder
des Verwaltungsreglements gegen die
Verwaltungsgesellschaft geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter
Widerspruch zu erheben und vorzugehen,
wenn wegen eines Anspruchs vollstreckt
wird, für den das Vermögen des Fonds
oder des jeweiligen Teilfonds nicht haftet.
digung hat notwendigerweise die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des
Verwaltungsreglements zur Folge, sofern
die Verwaltungsgesellschaft nicht zuvor
eine andere Bank mit Genehmigung der
zuständigen Aufsichtsbehörde zur Depotbank bestellt hat, welche die gesetzlichen Funktionen der vorherigen Depotbank übernimmt.
Artikel 4
Anlagepolitik und
Anlagebeschränkungen
1. Das Hauptziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds besteht in der Erwirtschaftung eines angemessenen Kapitalwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher Risiken sowie des
Währungsrisikos.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung
schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungsgesellschaft
durch die Anteilinhaber nicht aus. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der
Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend
zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilinhaber nicht aus.
2. Dazu wird das Vermögen nach dem
Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als
90% in folgende Vermögensgegenstände investiert:
8. Die Depotbank ist berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit
dem Depotbankvertrag zu kündigen. In
diesem Fall ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, den Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements aufzulösen oder innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen
Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur
Depotbank zu bestellen; bis dahin wird
die bisherige Depotbank zum Schutz der
Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
‡ Bankguthaben,
Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls
berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. Eine derartige Kün-
werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland
einer funktionierenden Investmentaufsicht
zum Schutz der Investmentanteilinhaber
unterliegen.
3. Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften („Zielfonds“) erworben werden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und/oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit
veränderlichem Kapital, die keine SpezialSondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der
Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind,
und/oder
‡ Wertpapiere,
‡ Geldmarktinstrumente,
‡ Derivate,
‡ Anteile und Aktien von Organismen für
gemeinsame Anlagen („OGA“) des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in Absatz 3
beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen, und sofern der OGA nicht von einer
Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland verwaltet wird, nach dem Investmentgesetz der Bundesrepublik
Deutschland dort öffentlich vertrieben
c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die
keine Spezial-Sondervermögen sind,
und/oder
d) andere in der Bundesrepublik Deutschland
aufgelegte Sondervermögen, die keine
Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die
getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der
Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind,
und/oder
e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, und/oder sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von
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EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben
werden dürfen, und/oder
– Geldmarktinstrumente,
– Derivate,
f) andere Investmentvermögen,
– Bankguthaben,
‡ die keine Spezial-Sondervermögen sind
und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer
wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine befriedigende
Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und
der Luxemburger Aufsichtsbehörde besteht und
– Anteile und Aktien von Organismen
für gemeinsame Anlagen („OGA“)
des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in
diesem Abschnitt beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen und die, sofern der OGA nicht von einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland verwaltet wird, nach dem
Investmentgesetz der Bundesrepublik
Deutschland dort öffentlich vertrieben
werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland einer funktionierenden Investmentaufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen.
‡ bei denen das Schutzniveau des Anlegers
dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, gleichwertig
ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung
der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die
Leerverkäufe von Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten bestehen, die
den Anforderungen der Richtlinie
2009/65/EG gleichwertig sind, und
‡ bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten
ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das
Vermögen und die Verbindlichkeiten, die
Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und
‡ bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten
werden und die Anleger das Recht zur
Rückgabe der Anteile haben.
‡ die mindestens die folgenden Anlagegrenzen einhalten:
Das jeweilige Netto-Zielfondsvermögen
wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als 90% in folgende
Vermögensgegenstände investiert:
– Wertpapiere,
30
– Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden
kann.
30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens
dürfen in Edelmetallen, Derivaten und unverbrieften Darlehensforderungen gehalten
werden. Derivate, die von Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen
gemäß vorstehendem Absatz, Finanzindizes
im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie
2007/16 EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das NettoFondsvermögen nach diesem Verwaltungsreglement investieren darf, abgleitet sind,
werden auf diese Grenze nicht angerechnet.
Bis zu 20% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Beteiligungen an Unternehmen, die
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt einbezogen sind angelegt werden. Der Begriff der
Unternehmensbeteiligung umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche Beteiligung an einem
Unternehmen, durch die sowohl Vermögensrechte (z.B. Teilnahme am Gewinn) als
auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitspracheund Informationsrechte) gewährt werden
und die nicht Fonds bzw. Wertpapier im
Sinne der in Absatz 2 beschriebenen Anlagegrenzen sind.
Des Weiteren kann der jeweiligen Teilfonds
u.a. in Geldmarktinstrumente, fest- und/
oder variabel verzinsliche Wertpapiere sowie
in Aktien und Indexzertifikaten investiert
werden. Diese Vermögensgegenstände
werden auf die im Verkaufsprospekt für den
einzelnen Teilfonds vorgegebenen Investitionsbandbreiten in Zielfonds angerechnet.
4. Bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens
eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben
bei der Depotbank oder bei anderen
Kreditinstituten und/oder in regelmäßig
gehandelten Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanweisungen und
Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen
Staaten, die Mitglieder der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung sind) gehalten werden
(„Flüssige Mittel“). Die vorgenannten
Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt
ihres Erwerbs für den Teilfonds eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen
haben. Bankguthaben dürfen bei einem
einzelnen Institut 20 % des NettoFondsvermögens nicht überschreiten.
Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens ausmachen.
Flüssige Mittel können auch auf eine andere Währung als die Währung des Teilfonds lauten.
5. Finanzinstrumente
5.1 Zur effizienten Verwaltung des Portfolios des jeweiligen Teilfonds darf der
Fonds sich unter Einhaltung der von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen und Grenzen der
Techniken und Instrumente bedienen, die
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
zum Gegenstand haben. Beziehen sich
diese Transaktionen auf die Verwendung
von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen
des Gesetzes von 2010 im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der
jeweilige Teilfonds bei diesen Transaktionen von dem im Verwaltungsreglement
bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen.
5.2 Der jeweilige Teilfonds darf als Teil
seiner Anlagestrategie innerhalb der in
Absatz 6 dieses Verwaltungsreglements
festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen dieses Artikels nicht überschreitet. Anlagen des
jeweiligen Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen
von Absatz 6 dieses Verwaltungsreglements nicht berücksichtigt werden.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder
ein Geldmarktinstrument eingebettet ist,
muss es hinsichtlich der Einhaltung der
Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden.
c) an einer Wertpapierbörse eines Drittstaats
amtlich notiert oder an einem geregelten
Markt eines Drittstaates gehandelt werden, der an erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und/oder
d) OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei
Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf
Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative des Fonds zum angemessenen
Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch
ein Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
5.4 Der jeweilige Teilfonds stellt sicher,
dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines
Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der
Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen
berücksichtigt.
5.5 Die Techniken und Instrumente, von
denen bei der Verwaltung des jeweiligen
Teilfonds im einzelnen Gebrauch gemacht
werden kann, werden im Verkaufsprospekt angegeben.
6. Anlagebeschränkungen
5.3 Erwerbbar sind Derivate einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die:
a) an einem geregelten Markt notiert oder
gehandelt werden, und/oder
b) an einem anderen geregelten Markt eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und/oder
Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen
Teilfonds:
a) mehr als 20% des jeweiligen NettoFondsvermögens in Investmentanteilen
eines Einzigen der in Absatz 3 unter Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen;
b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 3
unter Buchstaben a), b), c), d), e) oder f)
aufgeführten Zielfonds erwerben;
c) in Investmentanteilen anderer Zielfonds im
Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a), b),
d), e) und/oder f) investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrerseits mehr als 10% ihres NettoFondsvermögens in Investmentanteilen
anderer Investmentvermögen anlegen
dürfen, wobei es sich nur um Vermögen
im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a),
b), d), e) und/ oder f) handeln darf;
d) mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens
in Wertpapieren anlegen, die nicht an einer amtlichen Börse notiert oder auf einem sonstigen geregelten Markt gehandelt werden;
e) mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens
in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten anlegen;
f) mehr als 10% der Schuldverschreibungen
und/oder Geldmarktinstrumente ein- und
desselben Emittenten erwerben.
Die Beschränkungen unter d) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere bzw. die Beschränkungen unter e) und f) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder dessen Gebietskörperschaften und Organismen gemeinschaftlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert werden.
g) mehr als 10 % des NettoFondsvermögens in anderen als den in
Absatz 2, 3, 4, 5 und 6d) genannten Vermögensgegenständen anlegen.
h) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
i) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, es sei
denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (n) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder
Nachschussverpflichtungen im Rahmen
31
der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Absatz 5;
j) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen;
k) Waren oder Warenkontrakte erwerben
oder verkaufen;
l) Edelmetalle erwerben;
m) unverbriefte Darlehensforderungen und
Unternehmensbeteiligungen erwerben,
unbeschadet der Regelung in Absatz 6g).
Der Begriff der Unternehmensbeteiligung
umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, durch
die sowohl Vermögensrechte (z.B. Teilnahme am Gewinn) als auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitsprache- und Informationsrechte) gewährt werden und die
nicht Fonds bzw. Wertpapier im Sinne der
in Abschnitt 4.2 beschriebenen Anlagegrenzen sind.
n) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze
Zeit bis zur Höhe von 10% des NettoFondsvermögens des jeweiligen Teilfonds
zu marktüblichen Bedingungen und mit
Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen;
o) in Immobilien anlegen. Anlagen in immobilienbesicherten Wertpapieren oder Zinsen hierauf und Anlagen in Wertpapieren,
die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren, und
Zinsen hierauf sind zulässig;
p) Venture Capital- und Private Equity-Fonds
erwerben, sofern diese nicht den Vorgaben der Richtlinie 2007/16/ EG und den
„CESR guidelines concerning eligible Assets for investments by UCITS“ (Ref:
CESR/07/044) entsprechen, oder in Spezial-Sondervermögen investieren.
Sofern es sich bei den Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die aus mehreren
Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds) beziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen
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Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen
eines Ziel-Teilfonds nicht ausschließlich für
die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet,
beziehen sich die unter Buchstaben a) und
b) geregelten Anlagegrenzen auf den ZielUmbrellafonds insgesamt.
7. Die einzelnen Teilfonds unterscheiden
sich durch die Art der Zielfonds, deren
Anteile für den Teilfonds erworben werden dürfen, und durch den Anteil des
jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der
höchstens in Anteilen der jeweiligen Art
gehalten werden darf. Dies, wie auch die
Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden Investmentanteile ausgewählt
werden, wird im Verkaufsprospekt bestimmt.
8. Die Verwaltungsgesellschaft kann während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Zulassung des Fonds von
den in diesem Artikel vorgesehenen
Grenzen abweichen.
Werden die in diesem Artikel genannten
Grenzen unbeabsichtigt überschritten, so
hat die Verwaltungsgesellschaft als vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage
unter Berücksichtigung der Interessen der
Anteilinhaber anzustreben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen der
Anlagebeschränkungen und anderer Teile
des Verwaltungsreglements vornehmen
sowie weitere Anlagebeschränkungen
aufnehmen, die erforderlich sind, um den
Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden bzw. vertrieben werden sollen.
Artikel 5
Währung und Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds
lautet auf EURO („ Referenzwährung“).
Der Wert eines Anteils („Anteilwert“) lau-
tet auf die im Verkaufsprospekt festgelegte Währung, in welcher der jeweilige
Teilfonds aufgelegt wird.
Der Anteilwert wird unter Aufsicht der
Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten
Dritten an jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am
Main ist („Bewertungstag“), berechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des
Netto-Fondsvermögens des jeweiligen
Teilfonds durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile
an diesem Teilfonds.
An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage
sind sowie am 24. und 31. Dezember
wird in der Regel von einer Bewertung
abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft
kann beschließen, an diesen Tagen zu
bewerten. In diesem Fall wird dies mittels
einer Veröffentlichung in mindestens
zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer
Luxemburger Tageszeitung angekündigt.
Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken
aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds
insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen
Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet.
2. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen
berechnet:
a) Investmentanteile werden zum letzten
festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
b) die flüssigen Mittel werden zu ihrem
Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
Geldmarktinstrumente können zu ihrem
jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glau-
ben und allgemein anerkannten, von
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet werden.
c) falls für die unter Buchstabe a) genannten
Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise
festgelegt werden, werden diese Anteile
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte
zum jeweiligen Verkehrswert bewertet,
wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Wertpapiere, die an einer Börse notiert
sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der
letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses
Wertpapier ist.
Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an
einem anerkannten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden
zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Falls die jeweiligen Kurse nicht repräsentativ sind oder falls für diese Wertpapiere
am Bewertungstag keine Kurse festgelegt
wurden, werden diese, ebenso wie die
sonstigen Wertpapiere und gesetzlich zulässigen Vermögenswerte, zum jeweiligen
aktuellen Verkehrswert bewertet, wie ihn
die Verwaltungsgesellschaft nach Treu
und Glauben und allgemein anerkannten,
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren
Bewertungsregeln festlegt.
Wertpapiere, die weder an einer Börse
amtlich notiert, noch an einem anderen
geregelten Markt gehandelt werden,
werden ebenso wie alle anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn
die Verwaltungsgesellschaft nach Treu
und Glauben und allgemein anerkannten,
von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren
Bewertungsregeln festlegt. Dies gilt auch
für die weiteren zuvor aufgeführten
Wertpapiere, falls deren jeweilige Kurse
nicht marktgerecht sind.
e) alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten
Devisenmittelkurs in die Fondswährung
umgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen,
die diese Einstellung erforderlich machen,
und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere während der Zeit, in der die Rücknahmepreise
eines erheblichen Teils der Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar
sind, sowie in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des
Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Solange die Anteilwertberechnung eingestellt ist, erfolgt keine Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen.
Artikel 6
Fondsanteile
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds und lauten auf den Inhaber.
2. Fondsanteile werden durch Globalzertifikate verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
3. Alle Fondsanteile desselben Teilfonds
(hiernach auch „Anteile“) haben gleiche
Rechte.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen bei der Depotbank. Die Vornahme
von Zahlungen auf Anteile erfolgt bei der
Depotbank oder über jede im Verkaufsprospekt des Fonds bezeichnete Zahlstelle, über welche die von den Anlegern ge-
leisteten oder für sie bestimmten Zahlungen unverzüglich an die Depotbank oder
an die Anleger weitergeleitet werden.
Artikel 7
Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag
ausgegeben.
2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß
Artikel 5 des Verwaltungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision zugunsten der Vertriebsstellen von bis zu 2,00%
des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann
sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Der Ausgabepreis
ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen
nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach
eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von
Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im
Interesse der Anlagepolitik
oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint. Ist die Rücknahme nach
Artikel 8 Absatz 3 ausgesetzt, dürfen
keine Anteile ausgegeben werden.
4. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen
Bewertungstages. Sacheinlagen sind unzulässig. Der Abrechnungsstichtag für
Zeichnungsanträge ist spätestens der
übernächste auf den Eingang des Zeichnungsantrags folgende Wertermittlungstag.
5. Zeichnungsanträge, welche bis 12.00 Uhr
(Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft
eingegangen sind, werden auf der
Grundlage des Anteilwertes des nächsten
33
Bewertungstages abgerechnet. Später
eingehende Zeichnungsanträge werden
auf der Grundlage des Anteilwertes des
übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
6. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei
Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag fällig.
7. Die Anteile werden unverzüglich nach
Eingang des vollen Ausgabepreises bei
der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt und auf den Zeichner in entsprechender Höhe übertragen.
8. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen.
9. Sparpläne werden nicht angeboten.
Artikel 8
Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum
Rücknahmepreis zu verlangen. Die Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Rücknahmepreis ist der Anteilwert
gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt grundsätzlich zwei Bankarbeitstage nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht
vor, die Frist zur Zahlung des Rücknahmepreises auf bis zu 5 Bankarbeitstage
zu verlängern, sofern dies durch Verzögerungen bei der Zahlung der Erlöse aus
Anlageveräußerungen an den Fonds auf
Grund von durch Börsenkontrollvorschriften oder ähnlichen Marktbeschränkungen begründeten Behinderungen an dem
Markt, an dem eine beachtliche Menge
der Vermögenswerte des Fonds angelegt
sind, oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen der Fonds den Rücknahmepreis nicht innerhalb von zwei
34
Bankarbeitstagen zahlen kann, notwendig ist.
2. Rücknahmeaufträge, welche bis 12.00
Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft
eingegangen sind, werden zum Anteilwert des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Rücknahmeaufträge werden zum Anteilwert des
übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, die Rücknahme von Anteilen zeitweilig auszusetzen. Eine Aussetzung ist insbesondere möglich:
– im Falle umfangreicher Rücknahmen,
die nicht aus den flüssigen Mitteln
und zulässigen Kreditaufnahmen des
jeweiligen Teilfonds befriedigt werden
können. Umfangreiche Rücknahmen
liegen in der Regel dann vor, wenn an
einem Bewertungstag Anteile in Höhe
von mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens an die Verwaltungsgesellschaft zurückgegeben
werden.
– sofern die Berechnung des Anteilwertes gemäß Artikel 5 Absatz 3 zeitweilig eingestellt ist;
– nach Ankündigung der Auflösung des
Fonds zur Gewährleistung des Liquidationsverfahrens;
– aus anderen Gründen, die es im Interesse der Gesamtheit der Anleger des
Fonds als gerechtfertigt und/oder geboten erscheinen lassen, z.B. wenn
bei Veräußerung von Vermögensgegenständen aufgrund illiquider Märkte
nicht solche Erlöse erzielt werden
können, die bei normalen Marktverhältnissen erzielt würden.
Die Verwaltungsgesellschaft wird die
Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüg-
lich in mindestens zwei hinreichend
verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung veröffentlichen,
sowie allen Anteilinhabern mitteilen,
die Anteile zur Rücknahme angeboten
haben. Die Ausgabe von Anteilen darf
erst wieder aufgenommen werden,
wenn alle offenen Rücknahmeaufträge ausgeführt worden sind. Solange
die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen
keine Anteile ausgegeben werden. Im
Falle der Aussetzung der Rücknahme
auf Grund der Liquidation des Fonds
oder gegebenenfalls eines Teilfonds
gilt Artikel 12 Absatz5.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z. B. devisenrechtliche
Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in
das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile
einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines Teilfonds erforderlich erscheint. Ein solcher
Fall liegt insbesondere vor, wenn die
Verwaltungsgesellschaft davon ausgehen
muss, dass der Anleger unerlaubte Handlungen im Finanz- und/oder Wirtschaftsverkehr begangen hat, z. B. beim Verstoß
gegen Geldwäsche-Vorschriften oder bei
unerlaubten Market-Timing-Aktivitäten.
6. Anteile an einem Teilfonds können in Anteile eines anderen Teilfonds umgetauscht werden. Der Tausch der Anteile
erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Absatz 2 maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision
von bis zu 1,00% des Anteilwertes der
Anteile des Teilfonds, in die umgetauscht
werden soll. Die Umtauschprovision wird
zugunsten der Vertriebsstellen erhoben.
Ein sich aus dem Tausch ergebender
Restbetrag wird an die Anteilinhaber
ausbezahlt.
mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen sowie sämtliche anderen ausgelegten Spesen.
Artikel 9
Kosten des Fonds
4. Der Fonds trägt daneben folgende
Kosten:
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus
dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein
Entgelt von jährlich bis zu 1,20% („Verwaltungsvergütung“), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen während des
betreffenden Monats zu berechnen und
auszuzahlen ist.
a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen,
dessen Erträge und Aufwendungen zu
Lasten des Fonds erhoben werden;
2. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus
dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50%
(„Vertriebsprovision“), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen zu berechnen und auszuzahlen ist.
3. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds Anspruch
auf die mit der Verwaltungsgesellschaft
vereinbarten Honorare, welche folgende
Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
a) ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank
in Höhe von jährlich bis zu 0,10%, das
anteilig monatlich nachträglich auf das
durchschnittliche Netto-Fondsvermögen
des jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen und
auszuzahlen ist;
b) Bearbeitungsgebühren für Transaktionen
für Rechnung des jeweiligen Teilfonds in
Höhe der in Luxemburg banküblichen
Gebühren;
c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank
aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter gemäß Artikel
3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements
b) die im Zusammenhang mit dem Erwerb
und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten. Beim
Erwerb von Investmentanteilen, die direkt
oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit
der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Verwaltungsgesellschaft oder die andere
Verwaltungsgesellschaft für den Erwerb
oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen;
c) Die Kosten für Rechtsberatung, die der
Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der
Anteilinhaber handeln;
d) die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie
die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen
Rechnungslegung;
e) die Kosten für Devisenkurssicherung;
f) die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den Fonds betreffen wie z.B.
Verkaufsprospekte, und wesentliche Informationen für den Anleger und sonstige
Dokumente, die den Fonds betreffen und
die für den Vertrieb der Anteile des Fonds
in bestimmten Ländern nach deren Vorschriften notwendig sind, einschließlich
der Kosten der Anmeldungen zur Registrierung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden
und Börsen (einschließlich örtlichen Wert-
papierhändlervereinigungen), welche im
Zusammenhang mit dem Fonds oder dem
Anbieten der Anteile vorgenommen werden müssen;
g) die Druck- und Vertriebskosten der Jahresund Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie
die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Reglementen der genannten
Behörden notwendig sind;
h) die Kosten der Veröffentlichungen an die
Anteilinhaber;
i) die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren.
Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im
Zusammenhang mit dem Anbieten und dem
Verkauf von Anteilen anfallen.
5. Der jeweilige Teilfonds trägt die ihn betreffenden Kosten. Betreffen Kosten den
Fonds insgesamt, werden diese Kosten
den einzelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto-Fondsvermögens anteilig belastet.
6. Sämtliche Kosten und Entgelte werden
zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fondsvermögen angerechnet.
Artikel 10
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Fonds endet jährlich Ende Februar,
2. Der Jahresabschluss des Fonds wird von
einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von
der Verwaltungsgesellschaft bestellt wird.
35
Artikel 11
Ertragsverwendung
1. Die Depotbank führt nach Weisung der
Verwaltungsgesellschaft eine jährliche
Ausschüttung durch.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die
nicht realisierten Kursgewinne sowie
sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
aufgrund der Ausschüttung nicht unter
1,25 Millionen Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile
ausgezahlt. Ausschüttungen, die fünf
Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert
wurden, verjähren zugunsten des Teilfonds. Die Depotbank ist ermächtigt,
aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf
Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen, vorausgesetzt, dass diese Ausschüttungen nicht die im Fonds verbleibenden
Investoren benachteiligen.
4. Zwischenausschüttungen sind zulässig.
Artikel 12
Dauer und Auflösung des Fonds oder
eines Teilfonds
1. Der Fonds und jeder Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Fonds oder ein Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der
Anteilinhaber aufgelöst werden. Insbesondere können der Fonds oder ein Teilfonds von der Verwaltungsgesellschaft
aufgelöst werden in den Fällen einer wesentlichen Veränderung wirtschaftlicher
36
und/oder politischer Rahmenbedingungen, im Interesse einer wirtschaftlichen
Rationalisierung oder wenn das Fondsvermögen unter eine Mindestgrenze absinkt, welche die Verwaltungsgesellschaft
als Untergrenze für ein wirtschaftlich effizientes Management des entsprechenden Teilfonds ansieht. Die Auflösung eines Teilfonds wird mindestens dreißig Tage zuvor entsprechend Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 6 veröffentlicht. Für sämtliche nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht eingeforderten Beträge gilt
Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
3. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn das Netto-Fondsvermögen innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds nicht mindestens den
Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreicht;
b) wenn das Fondsvermögen während mehr
als sechs Monaten unter einem Viertel der
Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Absatz 7
bleibt;
c) wenn die Depotbankbestellung gekündigt
wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzlichen oder
vertraglichen Fristen erfolgt;
d) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund
aufgelöst wird;
Hierauf wird in der Veröffentlichung gemäß
Absatz 4 hingewiesen. Die Depotbank wird
den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare („Netto-Liquidationserlös“) auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der
von ihr oder der Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des
Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der
Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird
von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation in
Luxemburg hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird.
6. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder die Teilung des
Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
Artikel 13
Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen die
Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank
können nach Ablauf von fünf Jahren nach
Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon
unberührt bleibt die in Artikel 12 Absatz 4
des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
e) in anderen, im Gesetz von 2010 vorgesehenen Fällen.
Artikel 14
Änderungen
4. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds wird entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens
zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer
Luxemburger Tageszeitung, veröffentlicht.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, werden die Ausgabe
und die Rücknahme von Anteilen eingestellt.
Artikel 15
Veröffentlichungen
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen des-
selben werden beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt
und ein Verweis auf die Hinterlegung im
Mémorial veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können
bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für
den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen
geprüften Jahresbericht sowie einen
Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die den jeweiligen Teilfonds im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen berechnet worden sind. In
gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offenzulegen, die
den jeweiligen Teilfonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer
anderen Verwaltungsgesellschaft oder
einer anderen Gesellschaft, mit der die
Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die in den jeweiligen Teilfonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde.
5. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen des Fonds sind für die
Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und bei den im Verkaufsprospekt verzeichneten Zahlstellen erhältlich.
6. Die Auflösung des Fonds gemäß Artikel
12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial und in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, ein-
schließlich mindestens einer Luxemburger
Tageszeitung veröffentlicht.
Artikel 17
Inkrafttreten
7. Die Verwaltungsgesellschaft wird die
Aussetzung und Wiederaufnahme der
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
bzw. der Anteilpreisberechnung, die Auflösung des Fonds und Änderungen des
Verwaltungsreglements sowie sonstige
für den Anleger wichtigen Informationen
unverzüglich nach den für derartige Fälle
entsprechend geltenden Vorschriften der
Länder veröffentlichen, in denen die Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb
zugelassen sind.
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements treten, soweit nicht anders bestimmt, am Tage ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 16
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und
Vertragssprache
van Echelpoel
1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in
Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements die Vorschriften des
Gesetzes von n 2010. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank.
Luxemburg, den 1. Juli 2011
Schmitt
Ollinger
Die Verwaltungsgesellschaft:
Deka International S.A.
Schinhofen
Die Depotbank:
DekaBank Deutsche Girozentrale
Luxembourg S.A.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden
Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der
Anleger handelt, die in dem betreffenden
Land ansässig sind, und im Hinblick auf
Angelegenheiten, die sich auf den Fonds
beziehen.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements ist maßgeblich.
37
III. Anhang
Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe
Verwaltungsgesellschaft
Deka International S.A.
5, rue des Labours
1912 Luxembourg
Luxembourg
Eigenkapital (zum 31. Dezember 2010)
gezeichnet:
EUR 10,4 Mio.
eingezahlt:
EUR 10,4 Mio.
haftend:
EUR 81,5 Mio.
Verwaltungsrat der
Verwaltungsgesellschaft
Vorsitzender
Rainer Mach
Geschäftsführendes
Verwaltungsratsmitglied der
DekaBank Deutsche Girozentrale
Luxembourg S.A., Luxembourg
Stellvertretender Vorsitzender
Thomas Ketter
Geschäftsführer der
Deka Investment GmbH
Frankfurt am Main
Mitglied
Holger Knüppe
Leiter Beteiligungen der
DekaBank Deutsche Girozentrale
Frankfurt am Main
Geschäftsführung
Holger Hildebrandt
Direktor der
Deka International S.A., Luxembourg
Eugen Lehnertz
Direktor der
Deka International S.A., Luxembourg
38
Depotbank und Zahlstelle,
die auf Wunsch die Fondsanteile auch verwahrt
DekaBank Deutsche Girozentrale
Luxembourg S.A.
38, avenue John F. Kennedy
1855 Luxembourg
Luxembourg
Eigenkapital (zum 31. Dezember 2010)
EUR 504,7 Mio.
Abschlussprüfer für den Fonds und die
Verwaltungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers S.à r.l.
400, route d’Esch
1471 Luxembourg
Luxembourg
Zahlstelle und Repräsentant in der
Bundesrepublik Deutschland
DekaBank Deutsche Girozentrale
Mainzer Landstraße 16
60325 Frankfurt
Deutschland
Sitz: Frankfurt am Main, Berlin
(Hauptsitz unterstrichen)
Die vorstehenden Angaben werden in
den Jahres- und Halbjahresberichten
jeweils aktualisiert.
Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet
die folgenden Fonds:
1. Investmentfonds gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für
gemeinsame Anlagen
Deka: (mit den Teilfonds)
Deka: CapGarant 2
Deka: CapGarant 3
Deka: DeutschlandGarant 2
Deka: DeutschlandGarant 3
Deka: EuroGarant 6
Deka: EuroGarant 7
Deka: EuroGarant 8
Deka: EuroGarant 9
Deka: MegatrendsGarant 1
Deka: WorldGarant 6
Deka: WorldGarant 7
Deka: WorldGarant 8
Deka 10/2007 (3 Jahre roll-over)
Deka Private Banking Portfolio
(mit den Teilfonds)
Deka Private Banking Portfolio
Liquidität
Deka Private Banking Portfolio
Renten
Deka Private Banking Portfolio
Aktien Global
Deka Private Banking Portfolio
Aktien Euroland
Deka Private Banking Portfolio
Private Equity
Deka-AktienEuropa 130/30
Deka-BF EuroRenten Total Return
Deka-CapGarant 1
Deka-ChampionsGarant
Deka-Commodities
Deka-ConvergenceAktien
Deka-ConvergenceRenten
Deka-Convergence Small MidCap
Deka-CorporateBond Euro
Deka-CorporateBond High Yield Euro
Deka-DeutschlandGarant 1
Deka-DeutschlandGarant 4
Deka-DiscountStrategie 5y
Deka-EuroCash
Deka-EuroFlex Plus
Deka-EuroGarant 1
Deka-EuroGarant 2
Deka-EuroGarant 3
Deka-EuroGarant 4
Deka-EuroGarant 5
Deka-EuroGarant 10
Deka-EuroGarant Plus 5
Deka-EuropaGarant 1
Deka-EuropaGarant 80
Deka-EuropaValue
Deka-EuroStocks
Deka-Flex: (mit dem Teilfonds)
Deka-Flex: Euro
Deka-Global ConvergenceRenten
Deka-GlobalOpportunities Plus
Deka-ImmoflexGlobal
Deka-Institutionell LiquiditätGarant
Deka-Institutionell (mit den Teilfonds)
Deka-Institutionell OptiCash
Deka-Institutionell OptiFlex
Deka-KickGarant 1
Deka-MiddleEast and Africa
Deka-OptiMix Europa
Deka-LiquiditätsPlan
Deka-LiquiditätsPlan 2
Deka-OptiRent 1+y
Deka-OptiRent 2y
Deka-OptiRent 2y (II)
Deka-OptiRent 3y
Deka-OptiRent 3y (II)
Deka-OptiRent 5y
Deka-PB Werterhalt 2y
Deka-PrivateEquity
Deka-Renten: Euro 1-3 CF
Deka-Renten: Euro 3-7 CF
Deka-Russland
Deka-Special Situations
Deka-Treasury (mit dem Teilfonds)
Deka-Treasury CreditStrategie
Deka-TotalReturnStrategie 94
Deka-VolatilityCash
Deka-Wachstum
Deka-Wandelanleihen
Deka-WorldGarant 1
Deka-WorldGarant 2
Deka-WorldGarant 3
Deka-WorldGarant 4
Deka-WorldTopGarant
Deka-WorldTopGarant 1
Deka-WorldTopGarant 2
DekaLux-BioTech
DekaLux-Bond
DekaLux-Deutschland
DekaLux-Europa
DekaLux-FRL Mix: (mit den Teilfonds)
DekaLux-FRL Mix: Rendite
DekaLux-FRL Mix: Wachstum
DekaLux-FRL Mix: Chance
DekaLux-FRL Mix: ChancePlus
DekaLux-GlobalResources
DekaLux-GlobalValue
DekaLux-Japan
DekaLux-MidCap
DekaLux-Pazifik
DekaLux-PharmaTech
DekaLux-USA TF
DekaLuxTeam-EM Bond
DekaLuxTeam-EmergingMarkets
DekaLuxTeam-GlobalSelect
DekaStruktur: Garant
Fonds mit begrenzter Laufzeit
Deka-Best of Garant 10/2013
Deka-BORA Protect 3/2012
Deka-KickGarant 2006
Deka-KickGarant 2006 II
Deka-PremiumGarant 6/2014
Deka-SpreadGarant 12/2013
Deka-TopGarant (mit den Teilfonds)
Deka-TopGarant 2018-2021
Deka-TopGarant 2022-2025
Deka-TopGarant 2026-2029
Deka-TopGarant 2030-2033
Deka-TopGarant 2034-2037
Deka-TopGarant 2038-2041
Deka-TopGarant 2042-2045
Deka-TopGarant 2046-2049
Deka-TopGarant 2050-2053
Deka-WorldGarant 10/2011
Deka-WorldGarant 11/2011
Deka-WorldGarant 1/2012
Deka-WorldGarant 2/2012
Deka-WorldGarant 3/2012
Deka-WorldGarant 4/2012
Deka-WorldGarant 8/2012
Deka-WorldGarant 10/2012
Deka-WorldGarant BestStart 4/2012
Deka-WorldGarant Plus 10/2011
Deka-WorldGarant Plus 6/2012
Deka-ZielGarant (mit den Teilfonds)
Deka-ZielGarant 2010-2013
Deka-ZielGarant 2014-2017
Deka-ZielGarant 2018-2021
Deka-ZielGarant 2022-2025
Deka-ZielGarant 2026-2029
Deka-ZielGarant 2030-2033
Deka-ZielGarant 2034-2037
39
Deka-ZielGarant 2038-2041
Deka-ZielGarant 2042-2045
Deka-ZielGarant 2046-2049
Deka-ZielGarant 2050-2053
2. Investmentfonds gemäß Teil II des
Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für
gemeinsame Anlagen
Deka-Cash
Deka Private Banking Portfolio Immobilien
Deka Private Banking Portfolio Rohstoffe
Deka Private Banking Portfolio Strategie
(mit den Teilfonds)
Deka Private Banking Portfolio Strategie
1
Deka Private Banking Portfolio Strategie
2
Deka Private Banking Portfolio Strategie
3
Deka Private Banking Portfolio Strategie
4
Deka Private Banking Portfolio Strategie
5
Deka Private Banking Portfolio Strategie
6
Deka Private Banking Portfolio Strategie
7
Deka Private Banking Portfolio Strategie
8
Deka Private Banking Portfolio Strategie
9
Deka Private Banking Portfolio Strategie
10
Deka Private Banking Portfolio Strategie
11
Deka Private Banking Portfolio Strategie
12
Deka-S Rendite 1/2008 (5 Jahre roll-over)
Deka-Währungen Global
Deka-Zinsbuch Plus
DekaLux-Geldmarkt: (mit den Teilfonds)
DekaLux-Geldmarkt: Euro
DekaLux-Geldmarkt: USD
DekaStruktur: (mit den Teilfonds)
DekaStruktur: ErtragPlus
DekaStruktur: Wachstum
DekaStruktur: Chance
DekaStruktur: 2 (mit den Teilfonds)
DekaStruktur: 2 ErtragPlus
DekaStruktur: 2 Wachstum
40
DekaStruktur: 2 Chance
DekaStruktur: 2 ChancePlus
DekaStruktur: 3 (mit den Teilfonds)
DekaStruktur: 3 ErtragPlus
DekaStruktur: 3 Wachstum
DekaStruktur: 3 Chance
DekaStruktur: 3 ChancePlus
DekaStruktur: 4 (mit den Teilfonds)
DekaStruktur: 4 Ertrag
DekaStruktur: 4 ErtragPlus
DekaStruktur: 4 Wachstum
DekaStruktur: 4 Chance
DekaStruktur: 4 ChancePlus
DekaStruktur: V (mit den Teilfonds)
DekaStruktur: V Ertrag
DekaStruktur: V ErtragPlus
DekaStruktur: V Wachstum
DekaStruktur: V Chance
DekaStruktur: V ChancePlus
Nur über spezielle Vertriebspartner
BerolinaCapital (mit den Teilfonds)
BerolinaCapital Sicherheit
BerolinaCapital Wachstum
BerolinaCapital Chance
BerolinaCapital Premium
DekaLux-Mix: (mit den Teilfonds)
DekaLux-Mix: E1
DekaLux-Mix: E1+
Deka-Lux-Mix: K1
DekaLux-Mix: W1
DekaLux-Mix: C1
DekaLux-Mix: C1+
DekaLux-Mix: E1+/A
DekaLux-Mix: W1/A
DekaLux-Mix: C1/A
Mix-Fonds: (mit den Teilfonds)
Mix-Fonds: Balance Mix 20
Mix-Fonds: Balance Mix 40
Mix-Fonds: Balance Mix 70
Mix-Fonds: Select Rendite
Mix-Fonds: Select Wachstum
Mix-Fonds: Select Chance
Mix-Fonds: Select ChancePlus
Mix-Fonds: Aktiv Rendite
Mix-Fonds: Aktiv Wachstum
Mix-Fonds: Aktiv Chance
Mix-Fonds: Aktiv ChancePlus
Mix-Fonds: Defensiv
Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet
ebenfalls Fonds nach dem Gesetz
vom 13. Februar 2007.
IV. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften
Allgemeine Besteuerungssystematik
Die Erträge eines deutschen oder ausländischen Investmentvermögens werden grundsätzlich auf der Ebene des Anlegers versteuert, während das Investmentvermögen
selbst von der Steuer befreit ist. Die steuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Investmentanteilen folgt damit dem Grundsatz der Transparenz, wonach der Anleger
grundsätzlich so besteuert werden soll, als
hätte er die von dem Investmentvermögen
erzielten Erträge unmittelbar selbst erwirtschaftet (Transparenzprinzip). Abweichend
von diesem Grundsatz ergeben sich bei der
Investmentanlage jedoch einige Besonderheiten. So werden beispielsweise bestimmte
Erträge bzw. Gewinne auf der Ebene des
Anlegers erst bei Rückgabe der Investmentanteile erfasst. Negative Erträge des Investmentvermögens sind mit positiven Erträgen
gleicher Art zu verrechnen. Soweit die negativen Erträge hierdurch nicht vollständig
ausgeglichen werden können, dürfen sie
nicht von dem Anleger geltend gemacht
werden, sondern müssen auf der Ebene des
Investmentvermögens vorgetragen und in
nachfolgenden Geschäftsjahren mit gleichartigen Erträgen ausgeglichen werden.
Eine Besteuerung des Anlegers können ausschließlich die Ausschüttung bzw. Thesaurierung von Erträgen (laufende Erträge) sowie
die Rückgabe von Investmentanteilen auslösen. Die Besteuerung richtet sich dabei im
Einzelnen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in Verbindung mit dem
allgemeinen Steuerrecht. Die steuerrechtlichen Folgen einer Anlage in ein Investmentvermögen sind dabei im Wesentlichen unabhängig davon, ob es sich um ein deutsches oder um ein ausländisches Investmentvermögen handelt, sodass die nachfolgende Darstellung für beide gleichermaßen
gilt. Etwaige Unterschiede in der Besteuerung werden an der jeweiligen Stelle hervorgehoben.
Darüber hinaus gelten die Anmerkungen
auch für Dach-Investmentvermögen, d.h. für
Investmentvermögen, die ihr Kapital ganz
überwiegend oder jedenfalls zum Teil in an-
dere Investmentvermögen anlegen. Der Anleger muss bei Dach-Investmentvermögen
keine Besonderheiten beachten, weil ihm
die für die Besteuerung erforderlichen Informationen von der Investmentgesellschaft
in der gleichen Form zur Verfügung gestellt
werden wie für andere Investmentvermögen.
Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen für Privatanleger in
Deutschland der Abgeltungsteuer i.H.v. 25
Prozent als spezielle Form der Kapitalertragsteuer. Zusätzlich zur Abgeltungsteuer ist ein
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent
der Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls –
entsprechend der Religions-/ Konfessionszugehörigkeit des Anlegers – Kirchensteuer in
Höhe von 8 Prozent bzw. 9 Prozent der Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer wird für den Anleger
allerdings nur dann einbehalten und abgeführt, wenn der auszahlenden Stelle bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres ein Kirchensteuerantrag des Anlegers vorliegt (ggf.
sind interne Bearbeitungszeiten zu beachten). Soweit bei einem kirchensteuerpflichtigen Anleger mangels rechtzeitiger Vorlage
des Kirchensteuerantrags die Kirchensteuer
nicht einbehalten werden kann, muss sich
der Anleger mit seinen gesamten Einkünften
aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer
veranlagen lassen. Auf einen entsprechenden Hinweis auf den Solidaritätszuschlag
sowie der Kirchensteuer wird bei den folgenden Ausführungen jeweils verzichtet.
Die deutsche Abgeltungsteuer entfaltet für
Privatanleger grundsätzlich abgeltende Wirkung. Soweit die Einnahmen der Abgeltungsteuer unterlegen haben, entfällt damit
die Verpflichtung des Privatanlegers, die Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Umfang der zu versteuernden Einnahmen, d.h. die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer wurde
erheblich erweitert und erfasst neben Zinsen
und Dividenden nunmehr beispielsweise
auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Renten.
Bei laufenden Erträgen wie z.B. Zinsen und
Dividenden ist die Abgeltungsteuer anwendbar, wenn diese dem Anleger nach
dem 31. Dezember 2008 zufließen. Im Fall
von realisierten Gewinnen und Verlusten ist
die Abgeltungsteuer anwendbar, wenn die
Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember
2008 erworben wurden. Dies gilt sowohl für
die von dem Investmentvermögen erworbenen Wirtschaftsgüter als auch für den von
dem Anleger erzielten Gewinn oder Verlust
aus der Veräußerung eines Investmentanteils. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen,
die nicht im Zusammenhang mit Investmentanteilen stehen, gelten teilweise abweichende Übergangsregelungen.
Kann der Anschaffungszeitpunkt von Wirtschaftsgütern nicht eindeutig bestimmt
werden, ist die gesetzliche Verbrauchsfolgefiktion zu beachten, wonach die als erstes
angeschafften Wertpapiere als zuerst verkauft gelten. Dies gilt sowohl für die Wirtschaftsgüter des Investmentvermögens als
auch für die von dem Anleger gehaltenen
Investmentanteile z.B. bei Girosammelverwahrung.
Besteuerung der laufenden Erträge aus
Investmentvermögen
Ertragsarten und Ertragsverwendung
Ein Investmentvermögen darf gemäß der
jeweiligen Anlagepolitik sowie der Vertragsbedingungen in unterschiedliche Wirtschaftsgüter investieren. Die hieraus erzielten Erträge dürfen aufgrund des Transparenzgedankens nicht einheitlich z.B. als
Dividenden qualifiziert werden, sondern sind
entsprechend den Regeln des deutschen
Steuerrechts jeweils getrennt zu erfassen.
Ein Investmentvermögen kann daher beispielsweise Zinsen, zinsähnliche Erträge, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erwirtschaften.
Die Erträge werden dabei nach steuerrechtlichen Vorschriften – insbesondere dem Investmentsteuergesetz – ermittelt, sodass sie
regelmäßig von den tatsächlich ausgeschütteten Beträgen bzw. den im Jahresbericht
ausgewiesenen Beträgen für Ausschüttung
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und Thesaurierung abweichen. Die steuerrechtliche Behandlung der Erträge beim Anleger hängt sodann von der Ertragsverwendung des Investmentvermögens ab, d.h. ob
das Investmentvermögen die Erträge vollständig thesauriert oder vollständig bzw.
teilweise ausschüttet. Die Ertragsverwendung Ihres Investmentvermögens entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt oder
dem Jahresbericht. Darüber hinaus ist danach zu differenzieren, ob die Erträge einem
Privatanleger oder einem betrieblichen Anleger zuzurechnen sind. Soweit die Ausschüttung die vom Investmentvermögen
erwirtschafteten steuerrechtlichen Erträge
übersteigt, kommt es zu einer steuerrechtlichen Substanzausschüttung, die für den Anleger nicht steuerpflichtig ist und die steuerrechtlichen Anschaffungskosten der Investmentanteile mindert.
Ausländische Quellensteuer
Auf ausländische Erträge werden teilweise
Quellensteuern in dem jeweiligen Land einbehalten, die auf der Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten abgezogen
werden dürfen. Alternativ kann die Investmentgesellschaft die ausländischen Quellensteuern in den Besteuerungsgrundlagen
ausweisen, sodass sie direkt auf Ebene des
Anlegers auf die zu zahlende Steuer angerechnet werden, oder sie der Anleger von
seinen Einkünften abziehen kann. Teilweise
investieren Investmentvermögen darüber
hinaus in Länder, in denen auf die Erträge
zwar tatsächlich keine Quellensteuer einbehalten wird, der Anleger aber gleichwohl eine Quellensteuer auf seine persönliche
Steuerschuld anrechnen kann (fiktive Quellensteuer). In diesen Fällen kommt auf Ebene des Anlegers ausschließlich die Anrechnung der ausgewiesenen fiktiven Quellensteuer in Betracht. Ein Abzug von fiktiver
Quellensteuer von den Einkünften des Anlegers ist unzulässig.
Der Europäische Gerichtshof hat in der
Rechtssache "Meilicke" am 6. März 2007
hinsichtlich der Direktanlage in Aktien das in
Deutschland in der Regel bis zum Jahr 2000
geltende Körperschaftsteuerrecht in Teilen
für europarechtswidrig erklärt. Dieses habe
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zum einen die in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Personen, die Dividenden
von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bezogen, benachteiligt.
Zum anderen habe es diese Unternehmen
darin behindert, in Deutschland Kapital zu
sammeln. In Deutschland konnte unter Geltung des sog. Anrechnungsverfahrens nur
die auf deutsche Dividenden entfallende
Körperschaftsteuer, nicht aber die auf ausländische Dividenden entfallende ausländische Körperschaftsteuer auf die persönliche
Steuerschuld des Anlegers angerechnet
werden. Der Europäische Gerichtshof hat
entschieden, dass die den Besitzern ausländischer Wertpapiere daraus entstandenen
Nachteile rückwirkend ausgeglichen werden
müssen. Die verfahrensrechtliche Rechtslage
nach deutschem Recht ist für die Direktanlage, vor allem aber für die Investmentanlage weiterhin unklar. Zur Wahrung möglicher
Rechte kann es daher sinnvoll sein, dass Sie
sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung
setzen.
Veröffentlichung der
Besteuerungsgrundlagen
Die für die Besteuerung des Anlegers maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen werden
von der Investmentgesellschaft zusammen
mit einer Berufsträgerbescheinigung, dass
die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Besteuerung im Privatvermögen
Wann die von dem Investmentvermögen erzielten Erträge beim Anleger steuerrechtlich
zu erfassen sind, hängt von der Ertragsverwendung ab. Bei einer Thesaurierung hat
der Anleger die sog. ausschüttungsgleichen
Erträge, d.h. bestimmte von dem Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendete Erträge, in dem Kalenderjahr zu
versteuern, in dem das Geschäftsjahr des Investmentvermögens endet. Da der Anleger
in diesem Fall tatsächlich keine Erträge erhält, diese aber gleichwohl versteuern muss,
spricht man in diesem Zusammenhang von
der sog. Zuflussfiktion. Bei einer Vollausschüttung sind beim Anleger die ausge-
schütteten Erträge und bei einer Teilausschüttung sowohl die ausgeschütteten als
auch die ausschüttungsgleichen Erträge
grundsätzlich steuerpflichtig. In beiden Fällen hat der in Deutschland steuerpflichtige
Anleger die Erträge im Jahr des Zuflusses zu
versteuern.
Sowohl die ausgeschütteten als auch die
ausschüttungsgleichen Erträge sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig, es
sei denn, die Steuerfreiheit bestimmter Erträge ist explizit geregelt. Bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als
Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag in
Höhe von 801,- Euro (bei Zusammenveranlagung: 1.602,- Euro) abzuziehen, soweit
der Anleger in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Der Abzug von dem Anleger tatsächlich entstandenen Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) ist ausgeschlossen. Gewinne aus der Veräußerung
von Wertpapieren und Termingeschäften
sind vom Anleger nur bei Ausschüttung
bzw. bei Rückgabe der Investmentanteile zu
versteuern.
Besteuerung im Betriebsvermögen
Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige betriebliche Anleger, der seinen
Gewinn durch Einnahme-ÜberschussRechnung ermittelt, hat die ausgeschütteten
Erträge sowie die ausschüttungsgleichen Erträge zum gleichen Zeitpunkt wie der Privatanleger zu versteuern. Im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich hat der Anleger die ausschüttungsgleichen Erträge am Geschäftsjahresende des Investmentvermögens und die
ausgeschütteten Erträge mit Entstehung des
Anspruchs zu erfassen. Insoweit finden die
allgemeinen Regeln des Bilanzsteuerrechts
Anwendung.
Für den betrieblichen Anleger sind sowohl
die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit nicht die
Steuerfreiheit bestimmter Erträge explizit geregelt ist. So sind beispielweise Dividendenerträge von dem Anleger nur in Höhe von
60 Prozent zu versteuern (Teileinkünftever-
fahren). Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind z.B. in- und ausländische Dividendenerträge sowie die ausgeschütteten realisierten Gewinne aus der Veräußerung von
Aktien grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Dies gilt nicht für derartige Erträge aus
Investmentanteilen, die insbesondere Kreditinstitute ihrem Handelsbestand zuordnen.
Rückgabe von Investmentanteilen
Steuerrechtlich wird die Rückgabe von Investmentanteilen wie ein Verkauf behandelt,
d.h. der Anleger realisiert einen Veräußerungsgewinn oder -verlust.
Besteuerung im Privatvermögen
Gewinne und Verluste aus der Rückgabe
von Investmentanteilen sind als positive bzw.
negative Einkünfte aus Kapitalvermögen
stets steuerpflichtig. Die Gewinne und Verluste können mit anderen Erträgen aus Kapitalvermögen grundsätzlich verrechnet werden. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf
Verlustvorträge oder zukünftige Verluste aus
der Veräußerung von Aktien, für die ein separater Verlustverrechnungstopf zu führen
ist.
Das Verrechnungsverbot gilt auch für Verluste aus der Rückgabe von Investmentanteilen, oder Veräußerung anderer Wertpapiere,
die noch unter das alte Recht vor Einführung
der Abgeltungsteuer fallen.
Der Besteuerung unterliegt darüber hinaus
der im Rücknahmepreis als enthalten geltende Zwischengewinn. Dieser setzt sich aus
den von dem Investmentvermögen erwirtschafteten Zinsen und zinsähnlichen Erträgen zusammen, die seit dem letzten Ausschüttungs- oder Thesaurierungstermin angefallen sind und seit diesem Zeitpunkt noch
nicht steuerpflichtig ausgeschüttet oder thesauriert wurden. Der Zwischengewinn wird
von der Investmentgesellschaft bewertungstäglich ermittelt und zusammen mit dem
Rücknahmepreis veröffentlicht. Außerdem
wird er dem Anleger von der Depotbank in
Deutschland auf der Wertpapierabrechnung
mitgeteilt. Der beim Kauf gezahlte Zwi-
schengewinn gehört beim Anleger zu den
negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen,
die er mit anderen positiven Einkünften aus
Kapitalvermögen verrechnen kann. Der bei
Rückgabe der Investmentanteile vereinnahmte Zwischengewinn zählt zu den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.
Hedge-Fonds sind gesetzlich nicht verpflichtet, den Zwischengewinn zu ermitteln bzw.
zu veröffentlichen. Sofern sich die Investmentgesellschaft dazu entschließt, darf der
Zwischengewinn für Hedge-Fonds allerdings
freiwillig ermittelt und veröffentlicht werden.
Der Veräußerungsgewinn wird für den Anleger grundsätzlich von der deutschen Depotbank ermittelt. Eine Ausnahme besteht
bei der Rückgabe von Investmentanteilen,
die vor dem 1. Januar 2009 erworben und
innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert wurden. Hier ist der steuerpflichtige
Veräußerungsgewinn bzw. -verlust von dem
Anleger weiterhin selbst zu berechnen. Gewinn oder Verlust ist hierbei der Unterschied
zwischen dem Veräußerungspreis einerseits
und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits. Darüber hinaus
sind die Anschaffungskosten sowie der Veräußerungspreis jeweils um den Zwischengewinn zu mindern. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist zusätzlich
um die ausschüttungsgleichen Erträge zu
mindern, um insoweit eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Besteuerung im Betriebsvermögen
Bei einer Rückgabe von Investmentanteilen
bildet die Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten
grundsätzlich den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust.
Der Aktiengewinn umfasst Dividenden, Veräußerungsgewinne und -verluste aus Aktien
sowie Wertsteigerungen und -minderungen
aus Aktien, die noch nicht ausgeschüttet
oder thesauriert worden sind. Der Aktiengewinn wird von der Investmentgesellschaft
als Prozentsatz des Rücknahmepreises veröffentlicht, sodass der Anleger den absoluten
Aktiengewinn sowohl bei Erwerb als auch
bei Rückgabe der Investmentanteile durch
Multiplikation mit dem jeweiligen Rücknahmepreis ermitteln muss. Die Differenz
zwischen dem absoluten Aktiengewinn bei
Rückgabe und dem absoluten Aktiengewinn
bei Erwerb stellt sodann den besitzzeitanteiligen Aktiengewinn dar, durch den der Anleger eine Aussage darüber erhält, in welchem Umfang die Wertsteigerung bzw. der
Wertverlust seiner Investmentanteile auf Aktien zurückzuführen ist. Der Gewinn bzw.
Verlust aus der Veräußerung der Investmentanteile ist für körperschaftsteuerpflichtige
Anleger i.H.v. 95 Prozent des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns, für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger i.H.v. 40 Prozent des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns
steuerfrei.
Der so genannte DBA-Gewinn umfasst Erträge und Gewinne bzw. Verluste, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Quellenstaat und
Deutschland steuerfrei und noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert worden sind.
Der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der Investmentanteile ist für betriebliche Anleger in Höhe des besitzzeitanteiligen
DBA-Gewinns steuerfrei. Der DBA-Gewinn
wird von der Investmentgesellschaft in der
gleichen Form wie der Aktiengewinn getrennt von diesem veröffentlicht.
Der betriebliche Anleger hat die Investmentanteile mit den Anschaffungskosten zuzüglich gegebenenfalls Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Wenn das Investmentvermögen während der Haltedauer der Investmentanteile Erträge thesauriert, sind die
ausschüttungsgleichen Erträge außerbilanziell zu erfassen und ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden. Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Investmentanteile sind diese erfolgswirksam auszubuchen und der aktive
Ausgleichsposten ist aufzulösen, um eine
doppelte steuerrechtliche Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge zu vermeiden.
Darüber hinaus ist der besitzzeitanteilige Aktiengewinn außerbilanziell zu berücksichtigen.
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Deutsche Kapitalertragsteuer
Die deutsche Investmentgesellschaft
und/oder deutsche Depotbanken haben
grundsätzlich die Kapitalertragsteuer für den
Anleger einzubehalten und abzuführen. Die
Kapitalertragsteuer hat für Privatanleger
grundsätzlich abgeltende Wirkung. Der Anleger hat allerdings ein Veranlagungswahlrecht und in bestimmten Fällen eine Veranlagungspflicht. Werden die Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten, besteht
grundsätzlich eine Pflicht zur Veranlagung.
Wird der betriebliche Anleger mit seinen Erträgen aus Investmentanteilen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt, ist
die gezahlte Kapitalertragsteuer nur eine
Steuervorauszahlung ohne abgeltende Wirkung, die der Anleger auf seine persönliche
Steuerschuld anrechnen kann. Hierfür erhält
der Anleger von deutschen Investmentgesellschaften bzw. deutschen Depotbanken
eine Steuerbescheinigung, die er im Rahmen
seiner Veranlagung dem Finanzamt vorlegen
muss.
Im Rahmen der Veranlagung ist der Steuersatz bei Privatanlegern für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 25 Prozent begrenzt. Eine
freiwillige Veranlagung ist insbesondere Anlegern ohne oder mit einem sehr niedrigen
zu versteuernden Einkommen zu empfehlen.
Bei Erteilung einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung oder der Vorlage eines gültigen Freistellungsauftrags verzichten deutsche Depotbanken insoweit auf den Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Weist der Anleger nach, dass er Steuerausländer ist, beschränkt sich der Kapitalertragsteuerabzug
auf Erträge aus deutschen Dividenden.
Deutsche Depotbanken haben für den Steuerpflichtigen einen Verlustverrechnungstopf
zu führen, der automatisch in das nächste
Jahr übertragen wird. Hierbei sind Verluste
aus dem Verkauf von Aktien nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechenbar. Gewinne aus der Rückgabe von Investmentanteilen sind steuerrechtlich keine
Gewinne aus Aktien.
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Kapitalertragsteuer wird nur insoweit einbehalten, als die positiven Einkünfte die (vorgetragenen) negativen Einkünfte sowie evtl.
Freistellungsaufträge übersteigen. Der in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige
Anleger darf seinen Banken insgesamt Freistellungsaufträge bis zu einem Gesamtbetrag von 801,- Euro (bei Zusammenveranlagung: 1.602,- Euro) erteilen.
Freistellungsauftrag, Nicht-Veranlagungsbescheinigung bzw. der Nachweis der Ausländereigenschaft müssen der Depotbank
rechtzeitig vorliegen. Rechtzeitig ist im Falle
der Thesaurierung vor dem Geschäftsjahresende des Investmentvermögens, bei ausschüttenden Investmentvermögen vor der
Ausschüttung und bei der Rückgabe von Investmentanteilen vor der Transaktion.
Werden die Investmentanteile nicht in einem
deutschen Depot verwahrt und die Ertragsscheine einer deutschen Zahlstelle vorgelegt,
können Freistellungsauftrag sowie NichtVeranlagungsbescheinigung nicht berücksichtigt werden.
Ausländischen Anlegern kann die für sie abgeführte Kapitalertragsteuer nur im Rahmen
des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat
und Deutschland angerechnet oder erstattet
werden. Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Soweit das Investmentvermögen gezahlte
oder fiktiv anrechenbare ausländische Quellensteuern ausweist, werden diese grundsätzlich beim Steuerabzug steuermindernd
berücksichtigt. Ist eine steuerrechtliche Berücksichtigung ausgewiesener anrechenbarer Quellensteuern ausnahmsweise nicht
möglich, werden sie in einem "Quellensteuertopf" vorgetragen oder es erfolgt eine
Anrechnung im Rahmen der Veranlagung.
Deutsche Investmentvermögen
Deutsche Investmentgesellschaften haben
sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.
Werden die Investmentanteile bei einer
deutschen Depotbank verwahrt, hat die Depotbank bei Rückgabe der Investmentanteile
darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den
Zwischengewinn einzubehalten. Bei Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem
31. Dezember 2008 angeschafft wurden,
wird darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf
den Gewinn aus der Veräußerung der Investmentanteile einbehalten.
Ausländische Investmentvermögen
Ausländische Investmentgesellschaften führen keine Kapitalertragsteuer an das deutsche Finanzamt ab. Bei ausschüttenden bzw.
teilausschüttenden Investmentvermögen
behält jedoch die deutsche Depotbank die
Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete Erträge ein.
Werden die Investmentanteile bei einer
deutschen Depotbank zurückgegeben, hat
diese darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf
den Zwischengewinn einzubehalten und abzuführen. Bei Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2008
angeschafft wurden, wird darüber hinaus
Kapitalertragsteuer auf den Gewinn aus der
Veräußerung der Investmentanteile einbehalten.
Zusätzlich hat die deutsche Depotbank Kapitalertragsteuer auf die Summe der dem Anleger nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden und noch nicht der
deutschen Kapitalertragsteuer unterlegenen
Erträge einzubehalten und abzuführen.
Wurden die Investmentanteile seit Erwerb
ununterbrochen bei ein und derselben deutschen Depotbank verwahrt, bilden nur die
besitzzeitanteiligen akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Die
akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge werden von der Investmentgesellschaft
ermittelt und bewertungstäglich zusammen
mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht.
EU-Zinsrichtlinie
(Zinsinformationsverordnung)
Bestimmte Zinsen und zinsähnliche Erträge,
die einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person im europäischen Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, hat die ausländische Depotbank/Zahlstelle an die deutschen Finanzbehörden zu melden. Belgien, Luxemburg und
Österreich sowie die angeschlossenen Drittstaaten erheben anstelle der Meldung eine
Quellensteuer. Über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer erhält der Anleger eine
Steuerbescheinigung bzw. einen Nachweis
in Form einer Abrechnung. Die Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer
angerechnet oder, sofern die Quellensteuer
die zu zahlende Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet. Der Anleger hat die
Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien
zu lassen, indem er gegenüber der Depotbank eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und
stattdessen die Erträge an die deutschen Finanzbehörden zu melden.
Rechtliche Hinweise
Diese steuerlichen Hinweise sollen einen
Überblick über die steuerlichen Folgen der
Investmentanlage vermitteln. Sie können
nicht alle steuerlichen Aspekte behandeln,
die sich aus der individuellen Situation des
Anlegers ergeben können. Interessierten Anlegern empfehlen wir, sich durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe
über die steuerlichen Folgen des Fondsinvestments beraten zu lassen.
Die steuerlichen Ausführungen basieren auf
der derzeit bekannten Rechtslage. Es kann
keine Gewähr dafür übernommen werden,
dass sich die steuerrechtliche Beurteilung
durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder
Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.
Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die oben beschriebenen steuerrechtlichen Folgen nachteilig beeinflussen.
Deutsche Zahlstellen sind ihrerseits verpflichtet, entsprechende Zahlungen von Zins- und
zinsähnlichen Erträgen an ausländische natürliche Personen über das Bundeszentralamt für Steuern an das ausländische Wohnsitzfinanzamt weiterzuleiten. Eine Meldung
erfolgt bei Rückgabe oder Veräußerung der
Investmentanteile, soweit der Anteil der Zinsen und zinsähnlichen Erträge 25 Prozent
des Rücknahmepreises überschreitet.
Eine Meldung der ausgeschütteten Zinsen
und Zinserträge an das Wohnsitzfinanzamt
erfolgt nicht, wenn das Investmentvermögen zu nicht mehr als 15 Prozent aus Anlagen besteht, die zu Zinsen und zinsähnlichen Erträgen im Sinne der Zinsinformationsverordnung führen. Ob Ihr Investmentvermögen hiervon betroffen ist, entnehmen
Sie bitte dem Jahresbericht.
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D 380 000 006/PDF Stand: 01.13
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