DekaStruktur - FONDS professionell
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Verkaufsprospekt mit Verwaltungsreglement. DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 DekaStruktur: 4 Je ein Investmentfonds mit Teilfonds gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Der Abschnitt „Informationen an die Anteilinhaber" in diesem Verkaufsprospekt wurde zum 1. Juli 2012 um den Passus im innenliegenden Beiblatt ergänzt. Darüber hinaus wurde im Abschnitt „III. Anhang“ zum 1. Januar 2013 der Abschlussprüfer ersetzt. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem innenliegenden Beiblatt. Ausgabe Januar 2013 Deka International S.A. 5187838-V1 Verkaufsbeschränkung / Beiblatt Verkaufsbeschränkung Beiblatt Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (welcher Begriff auch die Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der Vereinigten Staaten sowie den District of Columbia umfasst) oder an bzw. zugunsten von US-Personen, wie in Regulation S unter dem Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung definiert, bestimmt. USPersonen sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. Außerdem schließt der Begriff der US-Person juristische Personen ein, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika gegründet wurden. Seit dem 1. Juli 2012 Dementsprechend werden Anteile in den Vereinigten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung von US-Personen weder angeboten noch verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an USPersonen verbreitet werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Ab dem 1. Januar 2013 […] Anleger können ihre Rechte im Zusammenhang mit der Investition in den Fonds in ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen die Verwal-tungsgesellschaft geltend machen. Die Ver-waltungsgesellschaft weist die Anleger da-rauf hin, dass Anteile an dem Fonds als In-haberpapiere durch Globalurkunden ver-brieft sind und die Verwaltungsgesellschaft kein Anlegerregister führt, in dem die An-leger unmittelbar eingetragen sind. Zur Geltendmachung ihrer Rechte können die Anleger daher auf die Mitwirkung Dritter (z.B. depotführende Stellen) angewiesen sein, um ihre Berechtigung als Anleger nachzuwei-sen. Anlegern wird geraten, sich über ihre Rechte zu informieren. Abschlussprüfer für den Fonds und die Verwaltungsgesellschaft KPMG Luxembourg S.à r.l. 9, Allée Scheffer L-2520 Luxembourg Luxembourg Inhalt Seite I. Verkaufsprospekt 1. Der Fonds 2. Die Verwaltungsgesellschaft 3. Die Depotbank 4. Anlageziel und Anlagepolitik 5. Techniken und Instrumente 6. Börsenplätze 7. Risikohinweise 8. Profil des Anlegerkreises 9. Wertentwicklung 10. Steuern 11. Kosten 12. Berechnung des Anteilwertes 13. Erwerb, Rückgabe und Umtausch von Anteilen 14. Informationen an die Anteilinhaber 15. Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland 16. Die Fonds im Überblick II. Verwaltungsreglement III. Anhang Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe IV. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften 4 4 4 5 6 9 10 10 11 11 11 12 13 14 16 16 18 27 38 41 3 I. Verkaufsprospekt Dieser Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils letzten veröffentlichten Jahresbericht der Fonds, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf. Wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber zusätzlich der jüngere Halbjahresbericht der Fonds auszuhändigen. Beide Berichte sind Bestandteil dieses Verkaufsprospektes. Niemand ist ermächtigt, sich auf Angaben zu berufen, welche nicht in dem Verkaufsprospekt oder in Unterlagen, auf welche der Verkaufsprospekt sich beruft und welche der Öffentlichkeit zugänglich sind, enthalten sind. Interessierten Anlegern wird geraten, diesen Verkaufsprospekt sorgfältig und vollständig durchzulesen und sich bei ihren Rechts-, Steuer- oder Finanzberatern über die entsprechenden rechtlichen Erfordernisse, Devisenbestimmungen und Steuern nach dem Recht des Landes ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes, die sich auf den Erwerb, den Besitz, die Veräußerung oder anderweitige Verfügung der Anteile auswirken können, und über die steuerliche Behandlung der Erträge zu erkundigen. Die Herausgabe dieses Verkaufsprospekts und das Angebot bzw. der Verkauf von Anteilen der Fonds kann in manchen Hoheitsgebieten Beschränkungen unterliegen. Dieser Verkaufsprospekt ist nicht als Aufforderung zum Erwerb von Anteilen zu betrachten. 1. Der Fonds Die im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebenen Investmentfonds DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 DekaStruktur: 4 4 (im Folgenden die „Fonds“) sind jeweils ein auf Initiative der DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt, nach Luxemburger Recht in der Form des „fonds commun de placement à compartiments multiples” errichtete Sondervermögen (Umbrella-Fonds) aus Investmentanteilen und sonstigen Vermögenswerten. Sie werden nach Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz von 2010“) verwaltet und sind auf unbestimmte Zeit aufgelegt. Die Fonds wurden jeweils als UmbrellaFonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes von 2010 aufgelegt. Derzeit bestehen im DekaStruktur: drei, im DekaStruktur: 2 und DekaStruktur: 3 je vier und im DekaStruktur: 4 fünf auf unbestimmte Zeit errichtete Teilfonds: ‡ DekaStruktur: ErtragPlus (bis 14. April 2004 DekaStruktur: Ertrag) ‡ DekaStruktur: Wachstum ‡ DekaStruktur: Chance ‡ DekaStruktur: 2 ErtragPlus (bis 14. April 2004 DekaStruktur: 2 Ertrag) ‡ DekaStruktur: 2 Wachstum ‡ DekaStruktur: 2 Chance ‡ DekaStruktur: 2 ChancePlus ‡ DekaStruktur: 3 ErtragPlus (bis 14. April 2004 DekaStruktur: 3 Ertrag) ‡ DekaStruktur: 3 Wachstum ‡ DekaStruktur: 3 Chance ‡ DekaStruktur: 3 ChancePlus ‡ DekaStruktur: 4 Ertrag ‡ DekaStruktur: 4 ErtragPlus ‡ DekaStruktur: 4 Wachstum ‡ DekaStruktur: 4 Chance ‡ DekaStruktur: 4 ChancePlus Das Geschäftsjahr des jeweiligen Fonds endet Ende Februar eines jeden Jahres. Der Jahresbericht wird von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers S.à r.l. geprüft. Die jährliche Ausschüttung der Erträge erfolgt um den 20. April. Die Fonds werden von der Deka International S.A. („Verwaltungsgesellschaft”), Luxemburg, verwaltet. Die Vermögenswerte der Fonds verwahrt die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. („Depotbank“), Luxemburg. Angaben bezüglich Sitz, Anschrift sowie Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Depotbank sind im Abschnitt III. Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe abgedruckt. 2. Die Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 12. August 1988 als Aktiengesellschaft unter luxemburgischem Recht für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg und ist unter Nummer B. 28 599 im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen. Die Satzung der Gesellschaft ist im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations („Mémorial“), vom 26. Oktober 1988 veröffentlicht und beim Luxemburger Handelsund Gesellschaftsregister hinterlegt. Die Satzung wurde letztmalig durch Gesellschafterbeschluss vom 8. Juni 2011 abgeändert. Eine koordinierte Neufassung der Satzung wurde beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und die Sat- zungsänderung im Mémorial am 5. Juli 2011 veröffentlicht. Der Zweck der Gesellschaft ist die Auflegung und/oder Verwaltung von gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen luxemburgischen und/oder ausländischen OGAW und die zusätzliche Verwaltung anderer luxemburgischer und/oder ausländischer OGA, die nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Tätigkeit der Verwaltung von Fonds Communs de Placement und Investmentgesellschaften umfasst insbesondere: ‡ Die Anlageverwaltung: In diesem Zusammenhang kann die Gesellschaft für Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und OGA Benachrichtigungen oder Anweisungen betreffend zu tätigender Anlagen erteilen, Verträge abschließen, alle Arten von Wertpapieren und andere Vermögensarten kaufen, verkaufen, tauschen und übereignen, für Rechnung der von ihr verwalteten OGAW und OGA alle im Zusammenhang mit Wertpapieren, die das Vermögen der OGAW und OGA bilden, stehenden Stimmrechte ausüben. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung. ‡ Administrative Tätigkeiten in Bezug auf OGAW und OGA. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der in Anhang II des Gesetzes von 2010 aufgeführten Tätigkeiten, d.h. insbesondere die Bewertung der Portfolios und Preisfestsetzung für die Aktien und/oder Anteile der OGAW und OGA, die Ausgabe und Rücknahme von Aktien und/oder Anteilen der OGAW und OGA, die Registerführung für die OGAW und OGA, die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen von Transaktionen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. ‡ Vertrieb der Aktien und/oder Anteile von selbst- oder fremdverwalteten OGAW und OGA in Luxemburg und/oder im Ausland. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt im Einklang mit dem Gesetz von 2010 und den anwendbaren Verwaltungsvorschriften der CSSF über ausreichende und angemessene organisatorische Strukturen und interne Kontrollmechanismen, insbesondere handelt sie im besten Interesse der Fonds bzw. Teilfonds und stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren, eine faire Behandlung der Inhaber von Anteilen an den verwalteten Fonds und Teilfonds sowie die Einhaltung der festgelegten Risikomanagement-Grundsätze gewährleistet sind. Sie verfügt über eine wirksame und ständige Compliance-, Innenrevisions- sowie Risikomanagement-Funktion, die jeweils unabhängig sind, und erhält diese aufrecht. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt ferner über festgelegte Entscheidungsprozesse, eine klare Organisationsstruktur, angemessene interne Kontrollmechanismen sowie eine interne Berichterstattung zwischen allen maßgeblichen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft. Sie gewährleistet ferner, dass angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation geführt werden. Sie ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für den Fonds bzw. Teilfonds zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt (best execution). Sie sorgt für eine umgehende, redliche und zügige Ausführung der für Fonds bzw. Teilfonds getätigten Portfoliogeschäfte im Hinblick auf die Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten Fonds bzw. Teilfonds. Bei Auslagerung von Aufgaben an Dritte vergewissert sie sich, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben und die Einhaltung dieser Anforderungen überwachen. Darüber hinaus stellt sie sicher, dass den Fonds bzw. Teilfonds und/oder den Anteilinhabern in keinem Fall überzogene Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im Inund Ausland ausüben, Zweigniederlassungen errichten und alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung ihrer Zwecke förderlich sind und im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1915 und des Kapitels 15 des Gesetzes von 2010 bleiben. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf eigene Verantwortung, Kosten und Kontrolle die DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt, mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik des Fonds beauftragt. Der Fondsmanager ist befugt, Vermögenswerte des Fonds anzulegen und/oder bestehende Anlagen zu liquidieren. Die DekaBank Deutsche Girozentrale ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft die Fondsbuchhaltung und Fondsadministration auf die Dealis Fund Operations S.A., Luxemburg ausgelagert. Mit der Abwicklung von Transaktionen für Rechnung des Fonds wird überwiegend die Depotbank, deren Tochtergesellschaft die Verwaltungsgesellschaft ist, beauftragt. Weitere Angaben zur Verwaltungsgesellschaft enthält der Anhang „Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe“. 3. Die Depotbank Die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. wurde am 5. Februar 1971 als Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg gegründet. Sie ist eine Bank im Sinne des Luxemburger Ge- 5 setzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor; sie betreibt Bankgeschäfte aller Art. Ihre Rechte und Pflichten als Depotbank richten sich nach Luxemburger Recht, dem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag. 4. 4.2 Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften („Zielfonds“) erworben werden: a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und/oder Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel aller Teilfonds ist die Erwirtschaftung eines angemessenen Kapitalwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos. 4.1 Dazu wird das Vermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als 90% in folgende Vermögensgegenstände investiert: b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine SpezialSondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und/oder ‡ Wertpapiere, ‡ Geldmarktinstrumente, ‡ Derivate, ‡ Bankguthaben, ‡ Anteile und Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in Abschnitt 4.2 beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen, und sofern der OGA nicht von einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verwaltet wird, nach dem Investmentgesetz der Bundesrepublik Deutschland dort öffentlich vertrieben werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland einer funktionierenden Investmentaufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen. c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind, und/oder d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und/oder e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und/oder sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von EGInvestmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben werden dürfen, und/oder f) andere Investmentvermögen, 6 ‡ die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der Luxemburger Aufsichtsbehörde besteht, und ‡ bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und ‡ bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. ‡ die mindestens die folgenden Anlagegrenzen einhalten: Das jeweilige Netto-Zielfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als 90% in folgende Vermögensgegenstände investiert: – Wertpapiere, – Geldmarktinstrumente, – Derivate, – Bankguthaben, – Anteile und Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in diesem Abschnitt beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen und die, sofern der OGA nicht von einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verwaltet wird, nach dem Investmentgesetz der Bundesrepublik Deutschland dort öffentlich vertrieben werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland einer funktionierenden Investmentaufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen. – Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in Edelmetallen, Derivaten und unverbrieften Darlehensforderungen gehalten werden. Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß vorstehendem Absatz, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16 EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das NettoFondsvermögen nach diesem Verwaltungsreglement investieren darf, abgleitet sind, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Bis zu 20% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind angelegt werden. Der Begriff der Unternehmensbeteiligung umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, durch die sowohl Vermögensrechte (z.B. Teilnahme am Gewinn) als auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitspracheund Informationsrechte) gewährt werden und die nicht Fonds bzw. Wertpapier im Sinne der hier beschriebenen Anlagegrenzen sind. 4.3 Es dürfen nur Investmentanteile von Zielfonds erworben werden, deren Anlagepolitik mindestens dem Grundsatz der Risikostreuung im Sinne der Regeln für Organismen für gemeinsame Anlagen nach Teil II des Luxemburger Gesetzes von 2010 folgt. Diese Investmentanteile sind in der Regel nicht börsennotiert. Der Erwerb von Investmentanteilen von Zielfonds, deren Anlagepolitik ihrerseits auf die Anlage in Investmentanteilen von Zielfonds ausgerichtet ist, ist nicht gestattet, unbeschadet der nachfolgenden Regelung in Abschnitt 4.4. Buchstabe c). Das Vermögen der derzeit errichteten Teilfonds wird nur in Investmentanteilen von Zielfonds angelegt, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft, die zur Deka-Gruppe gehört oder mit ihr partnerschaftlich kooperiert, verwaltet werden. Die für die Teilfonds zu erwerbenden Investmentanteile werden vornehmlich unter dem Aspekt des Anlagekonzepts des Zielfonds, seiner Kostenstruktur und Größe sowie der bisherigen Entwicklung nach den Kriterien Performance, Volatilität, Sharpe-Ratio und Korrelation zur Benchmark ausgewählt, wobei Anlagekonzepte mit weltweiter Streuung der Anlagen, mit Spezialisierung auf ein Land oder eine Region, auf einen oder meh- rere Wirtschaftszweige sowie jeglicher anderen Ausrichtung berücksichtigt werden können. Die Verwaltungsgesellschaft soll für die Teilfonds nur solche Investmentanteile und Vermögenswerte erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Es dürfen keine Vermögenswerte erworben werden, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschränkungen unterliegt. Zum Börsenhandel zugelassene Vermögenswerte werden in erster Linie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Börse oder einem geregelten Markt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, welcher im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen steht, erworben. Dabei werden als „Aktienfonds” solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in Aktien vorsieht. Unter „Rentenfonds” werden solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in fest- und/ oder variabel verzinslichen Wertpapieren vorsieht. Als „Geldmarktfonds” werden solche Zielfonds verstanden, deren vertraglich festgelegte Anlagepolitik eine hauptsächliche Investition in Geldmarktinstrumente und flüssige Mittel vorsieht. Unter „Immobilienfonds” werden ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine SpezialSondervermögen sind, verstanden. Als „sonstige Fonds“ werden solche Zielfonds verstanden, deren Anlagepolitik keine der vorgenannten Fondsgattungen entspricht, deren rechtliche Struktur aber einer der oben unter Abschnitt 4.2 Buchstabe a) bis f) vorgegebenen Kategorien entspricht. 7 Des Weiteren kann bis zu 49% des NettoFondsvermögens des jeweiligen Teilfonds in Geldmarktinstrumente, fest- und/oder variabel verzinsliche Wertpapiere sowie in Aktien und Indexzertifikaten investiert werden. Diese Vermögensgegenstände werden auf die im Verkaufsprospekt für den einzelnen Teilfonds vorgegebenen Investitionsbandbreiten in Zielfonds angerechnet. Flüssige Mittel können auch auf eine andere Währung als die Währung des Teilfonds lauten. Bankguthaben sind Sichteinlagen und kündbare oder unkündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten. Der Anteil der unkündbaren Einlagen darf 20% des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds überschreiten. Bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben bei der Depotbank oder bei anderen Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden („Flüssige Mittel“). Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank müssen auf Sperrkonten unterhalten werden und der Überwachung durch die Depotbank zugänglich sein. Bankguthaben müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt sein, dürfen bei einem einzelnen Institut 20% des Netto-Fondsvermögens jedoch nicht überschreiten. Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Teilfonds eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens ausmachen. Im Rahmen der vorgenannten Voraussetzungen dürfen für die einzelnen derzeit errichteten Teilfonds Investmentanteile von Zielfonds gemäß vorstehender Tabelle erworben werden. Fondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der vorstehend in Abschnitt 4.2 unter den Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen; b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der vorstehend in Abschnitt 4.2 unter den Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben; c) in Investmentanteilen anderer Zielfonds im Sinne der vorstehend in Abschnitt 4.2 unter den Buchstaben a), b), d), e) und/ oder f) investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrerseits mehr als 10% ihres Netto- Fondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen, wobei es sich nur um Vermögen im Sinne der vorstehend in Abschnitt 4.2 unter den Buchstaben a), b), d), e) und/ oder f) handeln darf; 4.4 Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds: d) mehr als 10% des NettoFondsvermögens in Wertpapieren anlegen, die nicht an einer amtlichen Börse notiert oder auf einem sonstigen geregelten Markt gehandelt werden; a) mehr als 20% des jeweiligen Netto- e) mehr als 10% des Netto- Investitionsbandbreiten der Zielfonds Aktienfonds DekaStruktur: 4 Ertrag min. - max. 0 DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 DekaStruktur: 4 ErtragPlus min. - max. 0-30 DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 DekaStruktur: 4 Wachstum min. - max. 0-60 DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 DekaStruktur: 4 ChancePlus min. - max. 50-100 0-100 0-100 0-100 0-60 0 Immobilienfonds 0-20 0-20 0-20 0-20 0 Sonstige Fonds 0-30 0-30 0-30 0-30 0-30 Geldmarktfonds 0-30 0-30 0-30 0-30 0-30 0-49 0-49 0-49 0-49 0-49 bis 100 bis 100 bis 100 bis 100 bis 100 Rentenfonds Flüssige Mittel OGA mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg in % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds, zzgl. der zulässigen Kreditaufnahmen. 8 DekaStruktur: DekaStruktur: 2 DekaStruktur: 3 DekaStruktur: 4 Chance min. - max. 40-100 Fondsvermögens in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten einund desselben Emittenten anlegen; durch die sowohl Vermögensrechte (z.B. Teilnahme am Gewinn) als auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitsprache- und Informationsrechte) gewährt werden und die nicht Fonds bzw. Wertpapier im Sinne der in Abschnitt 4.2 beschriebenen Anlagegrenzen sind. f) mehr als 10% der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente einund desselben Emittenten erwerben. Die Beschränkungen unter d) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere bzw. die Beschränkungen unter e) und f) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder dessen Gebietskörperschaften und Organismen gemeinschaftlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert werden. g) mehr als 10 % des NettoFondsvermögens in anderen als den in Abschnitt 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 c) und 5 genannten Vermögensgegenständen anlegen; h) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen; i) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (n) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschussoder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Abschnitt 5; j) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen; k) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen; n) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10% des NettoFondsvermögens des jeweiligen Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen; o) in Immobilien anlegen. Anlagen in immobilienbesicherten Wertpapieren oder Zinsen hierauf und Anlagen in Wertpapieren, die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren, und Zinsen hierauf, sind zulässig; p) Venture Capital- und Private Equity-Fonds erwerben, sofern diese nicht den Vorgaben der Richtlinie 2007/16/EG und den „CESR guidelines concerning eligible Assets for investments by UCITS“ (Ref: CESR/07/044) entsprechen, oder in Spezial-Sondervermögen investieren. Sofern es sich bei den Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds) beziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Ziel-Teilfonds nicht ausschließlich für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen auf den ZielUmbrellafonds insgesamt. l) Edelmetalle erwerben; 5. m) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen erwerben, unbeschadet der Regelung unter g). Der Begriff der Unternehmensbeteiligung umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, Techniken und Instrumente Zur effizienten Verwaltung des Portfolios des jeweiligen Teilfonds darf der Fonds sich unter Einhaltung der von der Luxemburger Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumen- te bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 im Einklang stehen. Zu diesen Techniken und Instrumenten gehören vor allem Derivate, insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte, Swaps und Devisenterminkontrakte. Wertpapierleihe- und Wertpapierpensionsgeschäfte werden nicht abgeschlossen. Unter keinen Umständen darf der jeweilige Teilfonds bei diesen Transaktionen von den im Verwaltungsreglement bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. Der jeweilige Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der oben in Abschnitt 4, Punkt 4.4 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen dieses Abschnitts nicht überschreitet. Anlagen des jeweiligen Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen des obigen Abschnitts 4, Punkt 4.4 nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden. Erwerbbar sind Derivate einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die ‡ an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, und/oder ‡ an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und/oder ‡ an einer Wertpapierbörse eines Drittstaats amtlich notiert oder an einem geregelten Markt eines Drittstaates gehandelt wer- 9 den, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; und/oder ‡ OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des jeweiligen Teilfonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt („Ausübungszeitpunkt“) zu einem im Voraus bestimmten Preis („Ausübungspreis“) zu kaufen (Kaufoder„Call“-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder „Put“-Option). Der Preis einer Call- oder Put-Option ist die Options-„ Prämie“. Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen bzw. verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus bestimmten Preis abzunehmen bzw. zu liefern, wobei jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße („Einschuss“) sofort geleistet werden muss. Teilfonds genannten Anlagezielen abgewichen oder der grundlegende Charakter der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds verändert wird. Bei der Verwaltung des Fonds werden ein Risikomanagement-Verfahren, welches das mit den Anlagen verbundene Risiko und deren jeweiligen Anteil am Gesamtrisiko des Fonds jederzeit überwacht und misst, und ein Verfahren zur präzisen und unabhängigen Bewertung des Wertes von OTC-Derivaten verwendet. Informationen zum aktuellen Einsatz der Techniken und Instrumente sind bei der Verwaltungsgesellschaft unter (+3 52) 34 09-39 und bei der DekaBank Deutsche Girozentrale von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer (+49 69) 71 47-6 52 erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaft wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält. 6. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erwirbt, die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, wird sie bei der Auswahl dieser Börsen oder dieses organisierten Marktes im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen handeln. 7. Der Einsatz von Derivaten und sonstigen Techniken und Instrumenten soll vorwiegend im Hinblick auf eine Steigerung der Wertentwicklung erfolgen, ohne dass dadurch von dem im Verwaltungsreglement bzw. im Verkaufsprospekt des jeweiligen 10 Börsenplätze Risikohinweise Anteile an den Teilfonds sind Wertpapiere, deren Preise durch die börsentäglichen Preisschwankungen der im Fonds befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden und deshalb steigen oder auch fallen können. Es kann daher grundsätzlich keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Des Weiteren kann der Wert der Anteile der Zielfonds, in welchen ein Teilfonds sein Fondsvermögen anlegt, durch Währungsschwankungen, Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen, steuerliche Regelungen einschließlich der Erhebung von Quellensteuern sowie durch sonstige wirtschaftliche oder politische Rahmenbedingungen oder Veränderungen in den Ländern, in welchen der Zielfonds investiert, beeinflusst werden. Die Anlage des Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds in Anteilen eines Teilfonds eines Zielfonds (Umbrella-Fonds) ist unter Umständen mit einem zusätzlichen Risiko verbunden, weil der Umbrella-Fonds gegebenenfalls Dritten gegenüber insgesamt für die Verbindlichkeiten jedes Teilfonds haftet. Ist dies der Fall finden die Anlagebeschränkungen des Artikel 4 Absatz 6a) und b) des Verwaltungsreglements auf die Anlage des Fondsvermögens in dem Umbrella-Fonds insgesamt Anwendung. Zudem enthalten die im Abschnitt 5 beschriebenen Techniken und Instrumente, insbesondere die Options- und Termingeschäfte, spezifische Risiken. Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden: ‡ Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verloren gehen, sofern der Kurs des der Option zugrunde liegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Fonds liegt, die Option auszuüben; ‡ Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, dass der Fonds nicht mehr an einer möglicherweise erheblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Vertragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muss; ‡ Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, dass der Fonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist; ‡ Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist. Finanz- und Devisenterminkontrakte sind mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße („Einschuss“) sofort geleistet werden muss. Bezogen auf den Einschuss können Kursausschläge des dem Terminkontrakt zugrunde liegenden Basiswerts in die eine oder andere Richtung zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen. Insofern weisen Terminkontrakte eine hohe Volatilität auf. Soweit Finanz- und Devisenterminkontrakte zu Absicherungszwecken eingesetzt werden, dienen diese dazu Kursrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht ausschließen, dass Kursrisiken trotz möglicher Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des Fonds negativ beeinflussen. Die bei Sicherungsgeschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des Fonds. Alle Zahlungen auf Anteile des Fonds erfolgen in Euro, obwohl das Fondsvermögen auch aus Anlagen in Fremdwährungen bestehen kann. Damit verbunden sind Risiken im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Devisentransfer sowie Devisenumtauschrestriktionen. Der Wert des Fondsvermögens kann durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. internationale politische Entwicklungen, Änderungen in der Politik von Staaten, Besteuerung, Beschränkungen von Auslandsinvestitionen und Währungsrückführungen sowie sonstige Entwicklungen und geltende Gesetze und Verordnungen nachteilig beeinflusst werden. 8. Profil des Anlegerkreises Die Anteile aller derzeit bestehenden Teilfonds sind für den Vermögensaufbau und die Altersvorsorge bestimmt. Anleger sollten im Hinblick darauf einen langfristigen Anlagehorizont haben. Da das Fondsvermögen der Teilfonds hauptsächlich in Anteile von Investmentfonds investiert wird, die ihrerseits überwiegend in Wertpapiere anlegen, sollte der Anleger über Erfahrungen mit Wertpapieren verfügen und die mit Wertpapieren verbundenen Risiken tragen können. Diese sind um so größer, je höher der Anteil ist, den ein Teilfonds in Aktienfonds investieren darf. 9. deren Steuern der Länder unterliegen, in denen das Fondsvermögen investiert ist. Seit dem 1. Juli 2005 gilt für Zinszahlungen an in anderen EU-Staaten ansässige Empfänger die EU-Zinsrichtlinie. Die EUZinsrichtlinie hat keine Auswirkung darauf, wie Kapitalerträge im jeweiligen EU-Land zu besteuern sind. Sie befasst sich ausschließlich mit Zahlungsbewegungen, von EUBürgern, die Konten oder Depots jenseits ihres Heimatlandes besitzen. Die EU-Zinsrichtlinie ist daher für Anteilinhaber, die in Luxemburg ansässig sind und ihre Anteile in einem Depot bei einem Kreditinstitut in Luxemburg verwahren lassen, ohne Bedeutung. Wertentwicklung Die Wertentwicklung wird für die Anteile jeder Anteilklasse nach der so genannten „BVI-Methode” ermittelt. Die Berechnung basiert auf den Rücknahmepreisen am Anfangs- und Endtermin. Zwischenzeitliche Ausschüttungen werden zum Rücknahmepreis des Ausschüttungstages reinvestiert. Angaben zur Wertentwicklung enthalten der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie die Halbjahres- und Jahresberichte. Darüber hinaus wird die aktuelle Wertentwicklung bei den Produktinformationen zu dem Investmentfonds im Rahmen des Internetangebots www.deka.de veröffentlicht. Verwahrt der ausländische Privatanleger die Anteile eines ausschüttenden Fonds, der gemäß den Bestimmungen der EUZinsrichtlinie zu mehr als 15% in Zinstitel investiert, in einem Depot bei einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in Luxemburg hat, so unterliegt bei einer Ausschüttung der Anteil der Zinsen den Bestimmungen des Artikels 6 der EU-Zinsrichtlinie und wird ggf. besteuert. Sofern ein ausschüttender oder thesaurierender Fonds gemäß den Bestimmungen der EU-Zinsrichtlinie zu mehr als 25% in Zinstitel investiert, so unterliegt bei einer Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile der Zinsanteil der Besteuerung. Der Steuersatz beträgt bis zum 30. Juni 2011 20% sowie ab dem 1. Juli 2011 35%. 10. Steuern Das Fondsvermögen unterliegt im Großherzogtum Luxemburg einer „taxe d’abonnement“ von derzeit jährlich 0,05%, zahlbar pro Quartal auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene NettoFondsvermögen, soweit es nicht in Luxemburger Investmentfonds, die der „taxe d’abonnement“ unterliegen, angelegt ist. Die Einkünfte des Fonds werden im Großherzogtum Luxemburg nicht besteuert. Sie können jedoch etwaigen Quellen- oder an- Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien zu lassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber dem luxemburgischen Kreditinstitut abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen Finanzbehörden zu melden. Anteilinhaber, die nicht in Luxemburg ansässig sind beziehungsweise dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen in Luxemburg auf ihre Anteile oder Erträge aus Antei- 11 len weder Einkommen-, noch Erbschaft-, noch Vermögensteuer entrichten. Für sie gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften. Vertriebsaufwands eine gesonderte Vertriebsprovision entnommen, die, soweit anwendbar, im Verkaufsprospekt gesondert ausgewiesen ist und die teilweise oder in voller Höhe den Vertriebspartnern zufließen kann. 11. Kosten Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis zu 1,20% („Verwaltungsvergütung“), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Verwaltungsvergütung wird nur auf den Teil des Fondsvermögens erhoben, das in Fremdfonds-Anteilen investiert ist. Daneben ist der Zielfonds, dessen Investmentanteile der jeweilige Teilfonds hält, in der Regel selbst mit einer Verwaltungsvergütung belastet. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50% („Vertriebsprovision“), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen des betreffenden Teilfonds zu berechnen und auszuzahlen ist. Darüber hinaus können bei den Investmentanteilen der Zielfonds mittelbar oder unmittelbar Verwaltungsvergütung, Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstige Aufwendungen anfallen. Insofern kann eine Mehrfachbelastung mit Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Vertriebsprovisionen, Kosten der Wirtschaftsprüfer sowie sonstigen Kosten und Gebühren eintreten. Sofern beim Erwerb von Fondsanteilen ein Ausgabeaufschlag erhoben wird, wird dieser im Regelfall als Rückvergütung bis zur Höhe des gesamten Ausgabeaufschlages an den Vertriebspartner gewährt. Bei einigen Fonds wird kein Ausgabeaufschlag erhoben, sondern dem Fondsvermögen zur Deckung des 12 Aus der Verwaltungsvergütung können die Vertriebspartner von der Verwaltungsgesellschaft eine weitere Vergütung erhalten, die bis zur kompletten Höhe dieser Verwaltungsvergütung gehen kann. Für die im Fondsvermögen enthaltenen Zielfonds kann der Vertriebspartner einen Anteil der jährlichen Verwaltungsvergütung dieser Zielfonds als Rückvergütung erhalten. ‡ Bearbeitungsgebühren für Transaktionen für Rechnung des Teilfonds in Höhe der in Luxemburg banküblichen Gebühren; ‡ Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen sowie sämtliche anderen ausgelegten Spesen. Die derzeitige Höhe der an die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsstellen und die Depotbank zu zahlenden Vergütungssätze ist aus der Tabelle im Abschnitt 16 dieses Verkaufsprospekts ersichtlich. Sofern der Vertriebspartner aus dem Gesamtangebot der Verwaltungsgesellschaft Produkte in einem Umfang vertreibt, der einen vorab definierten Schwellenwert überschreitet, kann der Vertriebspartner darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung erhalten. Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft ihren Vertriebspartnern weitere Zuwendungen in Form von unterstützenden Sachleistungen (z. B. Mitarbeiterschulungen) und ggf. Erfolgsboni, die ebenfalls mit den Vermittlungsleistungen der Vertriebspartner im Zusammenhang stehen, gewähren, welche nicht dem Fondsvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Zuwendungen stehen den Interessen der Anleger nicht entgegen, sondern sind darauf ausgelegt, die Qualität der Dienstleistungen seitens der Vertriebspartner aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern. Nähere Informationen zu den Zuwendungen können die Anleger von den Vertriebspartnern erfahren. Der jeweilige Teilfonds trägt daneben folgende Kosten: Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf ‡ Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber handeln; ‡ ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von jährlich bis zu 0,10%, das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist; ‡ alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden; ‡ die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten. Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für den Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. ‡ die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung; ‡ die Kosten für Devisenkurssicherung; ‡ die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den Fonds betreffen wie z.B. Verkaufsprospekte und wesentliche Informationen für den Anleger und sonstige Dokumente, die den Fonds betreffen und die für den Vertrieb der Anteile des Fonds in bestimmten Ländern nach deren Vorschriften notwendig sind, einschließlich der Kosten der Anmeldungen zur Registrierung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit den Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen werden müssen; ‡ die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Reglementen der genannten Behörden notwendig sind; ‡ die Kosten der Veröffentlichungen an die Anteilinhaber; net, soweit sie ihn allein betreffen; im Übrigen werden diese Kosten den einzelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto-Fondsvermögens anteilig belastet. Die Total Expense Ratio (TER), das heißt die Gesamtkosten (ohne Transaktionskosten) eines Teilfonds auf der Basis der in der Berichtsperiode angefallenen Kosten bezogen auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des Teilfonds, wird im Jahresbericht bei der Ertrags- und Aufwandsrechnung angegeben. Die Berechnung dieser Gesamtkostenquote erfolgt dabei in folgender Weise: Berechnung: GKn TER = ———— x 100 M Erläuterung: TER: Gesamtkostenquote in Prozent. GKn: Tatsächlich belastete Gesamtkosten (nominal, sämtliche Kosten ohne Transaktionskosten) in der Fondswährung im Bezugszeitraum ‡ die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren. M: Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen. Sämtliche Kosten und Entgelte werden zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fondsvermögen angerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft wird Provisionen, die sie für im jeweiligen Teilfonds gehaltene Investmentanteile erhält, und andere nach internationalen Standards zulässigerweise vereinnahmte Entgelte dem jeweiligen Fondsvermögen zuführen und im Rechenschaftsbericht ausweisen. Sonstige geldwerte Vorteile (Brokerresearch, Finanzanalysen, Markt und Kursinformationssysteme), die der Verwaltungsgesellschaft oder dem Anlageberater ohne besonderes Entgelt im Zusammenhang mit Handelsgeschäften zur Verfügung gestellt werden, werden im Interesse der Anteilinhaber bei den Anlageentscheidungen verwendet. Die vorstehend genannten Kosten – ohne die Kosten des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögensgegenständen – werden voraussichtlich EUR 0,5 Mio. (0,1% bei einem Gesamtfondsvermögen von EUR 500 Mio.) p.a. nicht übersteigen. Die vom Fonds zu tragenden Kosten werden dem einzelnen Teilfonds gesondert berech- Mittelwert aus den Tageswerten des Nettofondsvermögens im Bezugszeitraum. 12. Berechnung des Anteilwertes Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf EURO („Referenzwährung“). Der Wert eines Anteils lautet auf die Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird. Der Anteilwert wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am Main ist („Bewertungstag“), berechnet. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. Die Berechnung des Anteilwertes erfolgt durch Teilung des Wertes des Netto-Fondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich Verbindlichkeiten) des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile des betreffenden Teilfonds. Beispiel Netto-Fondsvermögen (Inventarwert) EUR 20.000.000,00 Zahl der umlaufenden Anteile Anteilwert (Rücknahmepreis) Stück 400.000 EUR 50,00 Verkaufsprovision von maximal 2,00% EUR 1,00 Ausgabepreis je Anteil EUR 51,00 Der Anteilwert („Rücknahmepreis”) wird für jeden Teilfonds an jedem Tag berechnet, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am Main Börsentag ist („ Bewertungstag”). An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die 13 Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung angekündigt. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls ein solcher Preis nicht erhältlich ist, werden die Investmentanteile wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. b) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Geldmarktinstrumente können zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet werden. c) Falls für die unter Buchstabe a) genannten Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. d) Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. Wertpapiere, die nicht an einer Wertpa- 14 pierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem anerkannten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Falls die jeweiligen Kurse nicht repräsentativ sind oder falls für diese Wertpapiere am Bewertungstag keine Kurse festgelegt wurden, werden diese, ebenso wie die sonstigen Wertpapiere und gesetzlich zulässigen Vermögenswerte, zum jeweiligen aktuellen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden ebenso wie alle anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Dies gilt auch für die weiteren zuvor aufgeführten Wertpapiere, falls deren jeweilige Kurse nicht marktgerecht sind. e) Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere während der Zeit, in der die Rücknahmepreise eines erheblichen Teils der Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar sind, sowie in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen. Solange die Anteilwertberechnung eingestellt ist, erfolgt keine Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen. 13. Erwerb, Rückgabe und Umtausch von Anteilen Alle Anteile des jeweiligen Teilfonds haben gleiche Rechte. Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft bei allen Teilfonds aus den ordentlichen Nettoerträgen des jeweiligen Teilfonds eine jährliche Ausschüttung auf die Anteile des jeweiligen Teilfonds durch. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das NettoFondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter den Gegenwert von 1,25 Mio. Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden. Anteile an den Teilfonds werden bei allen Teilfonds durch von der Verwaltungsgesellschaft ausgestellte Globalzertifikate, welche auf den Inhaber lauten, verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. Ein Erwerb ist daher nur im Rahmen einer Depotverwahrung möglich. Sowohl die Depotbank als auch die DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main, bieten eine Depotführung für die Anteile mit der Möglichkeit regelmäßiger Ein- oder Auszahlungen an. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verjähren zugunsten des Teilfonds. Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszu- zahlen auszuzahlen, vorausgesetzt, dass diese Ausschüttungen nicht die im Fonds verbleibenden Investoren benachteiligen. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Anteile an den Teilfonds können an jedem Bewertungstag bei den vorgenannten Depotführern sowie bei den in diesem Verkaufsprospekt verzeichneten Zahlstellen erworben und zurückgegeben sowie umgetauscht werden. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt grundsätzlich zwei Bankarbeitstage nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, die Frist zur Zahlung des Rücknahmepreises auf bis zu 5 Bankarbeitstage zu verlängern, sofern dies durch Verzögerungen bei der Zahlung der Erlöse aus Anlageveräußerungen an den Fonds auf Grund von durch Börsenkontrollvorschriften oder ähnlichen Marktbeschränkungen begründeten Behinderungen an dem Markt, an dem eine beachtliche Menge der Vermögenswerte des Fonds angelegt sind, oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen der Fonds den Rücknahmepreis nicht innerhalb von zwei Bankarbeitstagen zahlen kann, notwendig ist. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Zeichnungsantrags, Umtausch- und/oder Rücknahmeauftrags ist dem Anleger der Netto-Inventarwert des jeweiligen Teilfonds nicht bekannt. Zeichnungsanträge, Umtausch- und/ oder Rücknahmeaufträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Zeichnungsanträge, Umtausch- und/oder Rücknahmeaufträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen (z.B. bei dem Verdacht auf Market Timing-Aktivitäten des Anlegers) oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint. Die Anteile werden zum jeweiligen Anteilwert zuzüglich einer Verkaufsprovision zugunsten der Vertriebsstellen von bis zu 2,00%, derzeit 2,00%, dieses Betrages ausgegeben und auf einem von dem Zeichner anzugebenden Depotkonto gutgeschrieben, sobald der volle Ausgabepreis der Depotbank zugeflossen ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Die derzeitige Höhe der Verkaufsprovision für die einzelnen Teilfonds ist aus der Tabelle im Abschnitt 15 dieses Verkaufsprospekts ersichtlich. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Sacheinlagen sind unzulässig. Der Abrechnungsstichtag für Zeichnungsanträge ist spätestens der übernächste auf den Eingang des Zeichnungsantrags folgende Wertermittlungstag. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, die Rücknahme von Anteilen zeitweilig auszusetzen. Eine Aussetzung ist insbesondere möglich: ‡ im Falle umfangreicher Rücknahmen. Umfangreiche Rücknahmen liegen in der Regel dann vor, wenn an einem Bewertungstag Anteile in Höhe von mehr als 20% des jeweiligen NettoFondsvermögens an die Verwaltungsgesellschaft zurückgegeben werden. ‡ sofern die Berechnung des Anteilwertes gemäß Artikel 5 Absatz 3 zeitweilig eingestellt ist; ‡ nach Ankündigung der Auflösung des Fonds zur Gewährleistung des Liquidationsverfahrens; ‡ aus anderen Gründen, die es im Interesse der Gesamtheit der Anleger des Fonds als gerechtfertigt und/oder geboten erscheinen lassen, z.B. wenn bei Veräußerung von Vermögensgegenständen aufgrund illiquider Märkte nicht solche Erlöse erzielt werden können, die bei normalen Marktverhältnissen erzielt würden. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung veröffentlichen, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben. Die Ausgabe von Anteilen darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle offenen Rücknahmeaufträge ausgeführt worden sind. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Im Falle der Aussetzung der Rücknahme auf Grund der Liquidation des Fonds oder gegebenenfalls eines Teilfonds gilt Artikel 12 Absatz 5 des Verwaltungsreglements. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines Teilfonds erforderlich erscheint. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die Verwaltungsgesellschaft davon ausgehen muss, dass der Anleger unerlaubte Handlungen im Finanzund/oder Wirtschaftsverkehr begangen hat, z.B. beim Verstoß gegen Geldwäsche- Vorschriften oder bei unerlaubten MarketTiming-Aktivitäten. Anteile an einem Teilfonds können in Anteile eines anderen Teilfonds auf der Grundlage der Anteilwerte umgetauscht werden, wobei eine Umtauschprovision von bis zu 1,00%, derzeit 0,50%, des Wertes der Anteile, in die getauscht wird, zugunsten der 15 Vertriebsstellen erhoben wird. Ein sich aus dem Tausch ergebender Restbetrag wird an die Anteilinhaber ausbezahlt. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Sparpläne werden nicht angeboten. Die Anteile der jeweiligen Teilfonds sind börsenfähig. Es ist jedoch nicht vorgesehen, Anteile der Fonds an einer Börse notieren zu lassen. Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen, die den jeweiligen Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offenzulegen, die den jeweiligen Teilfonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die in den jeweiligen Teilfonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde. Zahlungen, beispielsweise Ausschüttungen und Rücknahmeerlöse, erfolgen über die Depotbank sowie über die im Verkaufsprospekt aufgeführten Zahlstellen. 14. Informationen an die Anteilinhaber Dieser Verkaufsprospekt mit dem Verwaltungsreglement und sonstige Informationen über den Fonds bzw. einen Teilfonds oder die Verwaltungsgesellschaft sowie der Ausgabe-, Rücknahme-, und Umtauschpreis der Anteile jedes Teilfonds werden am Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie der Zahlstellen kostenlos bereitgehalten. Die Ausgabeund Rücknahmepreise werden darüber hinaus in der Bundesrepublik Deutschland börsentäglich in der Börsen-Zeitung, die in Frankfurt am Main erscheint, veröffentlicht. Der geprüfte Jahresbericht wird den Anteilinhabern innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres und der Halbjahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Periode, auf die er sich bezieht, am Sitz der Verwaltungsgesellschaft sowie bei den Zahlstellen kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Halbjahresbericht erscheint zum 31. August, der Jahresbericht nach Abschluss des Geschäftsjahres Ende Februar. Im Jahres- und im Halbjahresbericht legt die Verwaltungsgesellschaft den Betrag der 16 Sämtliche Änderungen des jeweiligen Verwaltungsreglements werden beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und ein Verweis auf diese Hinterlegung im Mémorial veröffentlicht. Wichtige Informationen an die Anteilinhaber, insbesondere Aussetzung und Wiederaufnahme der Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen bzw. der Anteilpreisberechnung, die Auflösung des Fonds und Änderungen des Verwaltungsreglements werden in mindestens einer überregionalen Tageszeitung der Länder, in denen Anteile öffentlich vertrieben werden, veröffentlicht. Weitere Veröffentlichungspflichten ergeben sich für den Vertrieb der Anteile in Deutschland, welche nachfolgend in Abschnitt 15 dargestellt sind. 15. Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland Der Vertrieb der Anteile der einzelnen Teilfonds ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt am Main angezeigt worden. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch der jeweilige Fonds oder der jeweilige Teilfonds unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, noch einer anderen staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde. Sofern die Verwaltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erwirbt, die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, wird sie bei der Auswahl dieser Börsen oder dieses organisierten Marktes nur die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassenen Börsenplätze berücksichtigen. Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht und kann dort eingesehen werde. Für den Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der deutsche Wortlaut dieses Prospekts, der wesentlichen Informationen für den Anleger, des Verwaltungsreglements sowie sonstiger Unterlagen und Veröffentlichungen maßgebend. Gerichtsstand für Klagen gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Vertriebsstellen, die auf den öffentlichen Vertrieb der Anteile an den Teilfonds des Fonds in der Bundesrepublik Deutschland Bezug haben, ist Frankfurt am Main und Berlin. Die Klageschrift sowie alle sonstigen Schriftstücke können dem Repräsentanten zugestellt werden. Wichtige Informationen an die Anteilinhaber, insbesondere Aussetzung und Wiederaufnahme der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bzw. der Anteilpreisberechnung, die Auflösung des Fonds und Änderungen des Verwaltungsreglements werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in der Börsen-Zeitung oder unter www.deka.de veröffentlicht. Angaben bezüglich Sitz und Anschrift des Repräsen- tanten bzw. der Zahlstellen in Deutschland sind im Abschnitt III. Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe abgedruckt. Anlegerbeschwerden können an die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie an die Zahl- und Informationsstelle gerichtet werden. Sie werden dort ordnungsgemäß und innerhalb von 14 Tagen bearbeitet. Widerrufsrecht * Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so kann der Käufer seine Erklärung über den Kauf binnen einer Frist von zwei Wochen der Verwaltungsgesellschaft gegenüber schriftlich widerrufen (Widerrufsrecht); dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist gegenüber der Verwaltungsgesellschaft: Deka International S.A. 5, rue des Labours 1912 Luxembourg Postfach 545 2015 Luxembourg Luxembourg schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begründung nicht erforderlich ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden. Das Widerrufsrecht gilt entsprechend für den Verkauf von Anteilen durch den Anleger. oder deren Repräsentanten: DekaBank Deutsche Girozentrale Mainzer Landstraße 16 D-60325 Frankfurt * bei Erwerb und Veräußerung von Anteilen in Deutschland; in Luxemburg sind Haustürgeschäfte unzulässig. 17 16. Die Fonds im Überblick DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4 Fondsgründung DekaStruktur: 12. März 1999 DekaStruktur: 2 25. Februar 2000 DekaStruktur: 3 12. September 2000 DekaStruktur: 4 13. Januar 2004 Teilfonds DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus Referenzwährung des Fonds und Währung der Teilfonds Erstausgabe DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance Euro DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus 1. März 2000 1. März 2000 1. März 2000 1. März 2000 DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus 1. März 2001 1. März 2001 1. März 2001 1. März 2001 DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus 12. Juli 2004 3. Januar 2005 3. Januar 2005 3. Januar 2005 3. Januar 2005 14. Juni 1999 14. Juni 1999 14. Juni 1999 Verkaufsprovision bei allen Teilfonds bis zu 2,00% (in % des Anteilwertes) derzeit 2,00% (in % des Anteilwertes Umtauschprovision bei allen Teilfonds bis zu 18 1,00% (in % des Anteilwertes) DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4 derzeit 0,50% (in % des Anteilwertes) Erstausgabepreis aller Teilfonds EUR 51,00 (einschl. Verkaufsprovision) Verwaltungsvergütung bei allen Teilfonds jährlich bis zu 1,20 % p.a., in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Tageswerte) derzeit in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Tageswerte), soweit in Fremdfonds-Anteilen investiert DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance 0,50 % p.a. 0,75 % p.a. 0,90 % p.a. DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus 0,50 % p.a. 0,75 % p.a. 0,90 % p.a. 1,00 % p.a. DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus 0,50 % p.a. 0,75 % p.a. 0,90 % p.a. 1,00 % p.a. DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus Vertriebsprovision 0,40 % p.a. 0,50 % p.a. 0,75 % p.a. 0,90 % p.a. 1,00 % p.a. bei allen Teilfonds jährlich in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Monatsendwerte) bis zu 1,50 % derzeit DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus 0,40 % p.a. 0,50 % p.a. 0,60 % p.a. 0,40 % p.a. 0,50 % p.a. 0,60 % p.a. 0,70 % p.a. 0,40 % p.a. 0,50 % p.a. 0,60 % p.a. 0,70 % p.a. DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus 0,30 % p.a. 0,40 % p.a. 0,50 % p.a. 0,60 % p.a. 0,70 % p.a. Depotbankvergütung bei allen Teilfonds jährlich in % des durchschnittlichen Netto-Fondsvermögens (Tagessendwerte) bis zu 0,10% derzeit 19 DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4 DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance 0,06 % p.a. 0,08 % p.a. 0,10 % p.a. DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus 0,06 % p.a. 0,08 % p.a. 0,10 % p.a. 0,10 % p.a. DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus 0,06 % p.a. 0,08 % p.a. 0,10 % p.a. 0,10 % p.a. DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus Total Expense Ratio (TER) per 28. Februar 2010 DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance 0,06 % p.a. 0,06 % p.a. 0,08 % p.a. 0,10 % p.a. 0,10 % p.a. DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus 0,51 % 0,65 % 0,88 % 1,38 % DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus 0,51 % 0,65 % 0,88 % 1,38 % DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus Orderannahmeschluss 0,43 % 0,51 % 0,65 % 0,88 % 1,37 % Valuta Bewertungstag plus zwei Arbeitstage Verbriefung der Anteile Globalzertifikate, keine effektiven Stücke Ende des Geschäftsjahres Ende Februar Verwendung der Erträge Ausschüttung, ca. 20. April Datum des Jahresberichts Ende Februar, erscheint Mitte Juni Datum des Halbjahresberichts 31. August, erscheint Mitte Oktober 0,51 % 0,65 % 0,88 % 12.00 Uhr an einem Bewertungstag für den Preis des nächsten Bewertungstages WKN / ISIN DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance 989578 / LU0098472433 989579 / LU0098472516 989580 / LU0098472607 DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum 933742 / LU0109011469 933743 / LU0109011626 20 DekaStruktur: / DekaStruktur: 2 / DekaStruktur: 3 / DekaStruktur: 4 DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus 933744 / LU0109012194 933745 / LU0109012277 DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus 554001 /LU0124426619 554002 / LU0124427344 554003 / LU0124427773 554004 / LU0124427930 DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus Veröffentlichung der Verwaltungsreglements im Mémorial letztmals (durch Hinweis auf die Hinterlegung beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister A0BLVQ / LU0185900262 A0BLVR / LU0185900692 A0BLVS / LU0185900775 A0BLVT / LU0185901070 A0BLVU / LU0185901153 30. Juni 2011 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: ErtragPlus (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: Wachstum (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 03/05 03/06 03/07 03/08 03/09 03/10 03/11 03/05 03/06 03/07 03/08 03/09 03/10 03/11 03/04 03/03 03/04 03/03 03/02 Wertentwicklung in % 03/01 Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. 03/02 03/01 Wertentwicklung in % 21 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: Chance (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: 2 ErtragPlus (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: 2 Wachstum (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 22 03/11 03/10 03/09 03/08 03/07 03/06 03/05 03/04 03/03 03/05 03/06 03/07 03/08 03/09 03/10 03/11 03/05 03/06 03/07 03/08 03/09 03/10 03/11 03/04 03/03 03/02 03/01 Wertentwicklung in % 03/04 03/03 03/02 Wertentwicklung in % 03/01 Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. 03/02 03/01 Wertentwicklung in % Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: 2 Chance (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: 2 ChancePlus (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 120 100 80 03/11 03/10 03/09 03/08 03/07 03/06 03/05 03/04 03/03 03/02 03/01 Wertentwicklung in % Wertentwicklung in % 03/07 03/08 03/09 03/10 03/11 03/08 03/09 03/10 03/11 03/04 03/03 03/02 Wertentwicklung in % 03/01 Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. 03/07 140 120 100 80 60 40 20 0 03/06 (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 03/06 DekaStruktur: 3 ErtragPlus 03/05 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 03/05 03/04 03/03 03/02 03/01 60 40 20 0 23 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: 3 Wachstum (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: 3 Chance (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 140 120 100 80 60 40 20 0 Wertentwicklung 01.04.2001- 31.03.2011 DekaStruktur: 3 ChancePlus (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 120 100 80 24 03/11 03/10 03/09 03/08 03/07 03/06 03/05 03/04 03/03 03/06 03/07 03/08 03/09 03/10 03/11 03/06 03/07 03/08 03/09 03/10 03/11 03/05 03/04 03/03 03/02 03/01 Wertentwicklung in % monatliche Wertentwicklung in % 03/05 03/04 03/03 03/02 60 40 20 0 03/01 Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. 03/02 03/01 Wertentwicklung in % Wertentwicklung 12.07.2004- 31.03.2011 (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) DekaStruktur: 4 Ertrag monatliche Wertentwicklung in % 120 115 110 Wertentwicklung 03.01.2005- 31.03.2011 (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 03/11 07/10 11/09 03/09 07/08 11/07 03/07 07/06 11/05 03/05 07/04 105 100 95 90 DekaStruktur: 4 ErtragPlus monatliche Wertentwicklung in % 06/07 12/07 06/08 12/08 06/09 12/09 06/10 12/10 03/11 06/07 12/07 06/08 12/08 06/09 12/09 06/10 12/10 03/11 12/06 06/06 12/05 monatliche Wertentwicklung in % 12/06 06/06 12/05 140 120 100 80 60 40 20 0 06/05 Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. DekaStruktur: 4 Wachstum 12/04 Wertentwicklung 03.01.2005- 31.03.2011 (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 06/05 12/04 120 115 110 105 100 95 90 85 25 Wertentwicklung 03.01.2005- 31.03.2011 (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) DekaStruktur: 4 Chance monatliche Wertentwicklung in % 200 150 100 50 12/07 06/08 12/08 06/09 12/09 06/10 12/10 03/11 06/08 12/08 06/09 12/09 06/10 12/10 03/11 06/07 12/06 06/06 12/05 12/07 Wertentwicklung 03.01.2005- 31.03.2011 (jeweils auf Basis der Rücknahmepreise) 06/05 12/04 0 DekaStruktur: 4 ChancePlus monatliche Wertentwicklung in % 200 150 100 50 26 06/07 12/06 06/06 12/05 06/05 0 12/04 Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung. II. Verwaltungsreglement in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung Die Verwaltungsreglements für DekaStruktur:, DekaStruktur: 2, DekaStruktur: 3 und DekaStruktur: 4 sind, abgesehen von der Fondsbezeichnung in Artikel 1 Absatz 1, wortgleich und werden daher in einer gemeinsamen Fassung abgedruckt. Artikel 1 Der Fonds 1. DekaStruktur: (DekaStruktur: 2, DekaStruktur: 3, DekaStruktur: 4) („der Fonds“) ist ein nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg gemäß Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das "Gesetz von 2010") errichtetes, rechtlich unselbständiges Sondervermögen („fonds commun de placement à compartiments multiples“) aus Investmentanteilen und sonstigen Vermögenswerten („Fondsvermögen“). Es wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt. 2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber“), der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in dem Verwaltungsreglement geregelt, das von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt wird. Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle Änderungen desselben an. 3. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes von 2010. Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. 4. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Im Verhältnis zu Dritten haftet jedes Teilfondsvermögen getrennt für die jeweiligen Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds. Jeder Teilfonds wird als eigener Fonds betrachtet, soweit sich nicht aus einer gesetzlichen Regelung etwas anderes ergibt; insbesondere wird im Hinblick auf die Anlagen und die Anlagepolitik (Artikel 4) jeder Teilfonds als eigener Fonds betrachtet. 5. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 5 des Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln. 6. Die im Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Gleiches gilt für nicht abgeforderte Liquidationserlöse im Sinne vom Artikel 12 Absatz 5 des Verwaltungsreglements. 7. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zu zurechnenden Verbindlichkeiten) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1,25 Millionen EURO erreichen. Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der NettoFondsvermögen der Teilfonds ergibt. 8. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können nicht auf bestimmte Zeit errichtet werden. 9. Teilfonds können nicht zusammengelegt werden. Artikel 2 Die Verwaltungsgesellschaft 1. Verwaltungsgesellschaft ist die Deka International S.A., Luxemburg. 2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet das Fondsvermögen – vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements – im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen. 3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds und der einzelnen Teilfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik betrauen. 4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Artikel 3 Die Depotbank 1. Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Depotbank für den Fonds ist die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A., Luxemburg. 2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte aller Teilfonds des Fonds beauftragt. Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement und dem Depotbankvertrag. 3. Alle flüssigen Mittel, Investmentanteile und sonstige gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fonds und seiner Teilfonds werden von der Depotbank in gesperrten Konten und Depots verwahrt, 27 über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements verfügt werden darf. a) Anteile des jeweiligen Teilfonds auf die Zeichner gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements übertragen; b) alle sonstigen dem Teilfonds zustehende Geldbeträge auf den gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden; Auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft dürfen Bankguthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten übertragen werden. Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens eines Teilfonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über diese Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Sie darf einer solchen Anlage oder Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Verwaltungsreglement vereinbar ist. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankguthaben zu überwachen. b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den jeweiligen Teilfonds erworben bzw. getätigt worden sind; c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile und die Auszahlung der Erträge, die für Rechnung des Teilfonds vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt; Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland mit der Verwahrung von Wertpapieren beauftragen, sofern die Wertpapiere an einer ausländischen Börse oder an einem anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden oder nur im Ausland lieferbar sind, oder andere inländische Verwahrstellen mit der Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten des Fonds beauftragen. e) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements von dem gesperrten Konto gegen Empfang der entsprechenden Anteile auszahlen; 4. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten – vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt und dem Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere: 28 c) aus den gesperrten Konten die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Devisenterminkontrakten leisten; d) Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen Teilfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen sowie etwaige weitere Lieferpflichten durchführen; f) die Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate sowie Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebühren, ferner die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Fonds oder eines Teilfonds bedingter Verpflichtungen durchführen; g) die Erträge des Vermögens des jeweiligen Teilfonds auszahlen. 5. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, dass: a) alle Vermögenswerte des Teilfonds unverzüglich auf den gesperrten Konten bzw. Depots eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen, der Kaufpreis aus dem Verkauf von sonstigen Vermögenswerten, anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller Ausgabesteuern, und unverzüglich auf den gesperrten Konten des Teilfonds verbucht werden; d) die Berechnung des NettoFondsvermögens und des Wertes der Anteile des jeweiligen Teilfonds den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß erfolgt; e) bei allen Geschäften, die sich auf das jeweilige Teilfondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen bei ihr eingeht; f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden; g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden; h) sonstige Vermögenswerte höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach Artikel 5 angemessen ist, und die Gegenleistung im Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet; i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Finanzinstrumenten eingehalten werden. 6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die im Verwaltungsreglement festgesetzte Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen aus. Die Depotbank entnimmt den gesperrten Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. 7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen: a) Ansprüche der Anteilinhaber wegen Verletzungen des Gesetzes von 2010 oder des Verwaltungsreglements gegen die Verwaltungsgesellschaft geltend zu machen; b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Vermögen des Fonds oder des jeweiligen Teilfonds nicht haftet. digung hat notwendigerweise die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements zur Folge, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht zuvor eine andere Bank mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Depotbank bestellt hat, welche die gesetzlichen Funktionen der vorherigen Depotbank übernimmt. Artikel 4 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen 1. Das Hauptziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds besteht in der Erwirtschaftung eines angemessenen Kapitalwachstums bei gleichzeitiger Geringhaltung wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos. Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungsgesellschaft durch die Anteilinhaber nicht aus. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteilinhaber nicht aus. 2. Dazu wird das Vermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als 90% in folgende Vermögensgegenstände investiert: 8. Die Depotbank ist berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. In diesem Fall ist die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, den Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements aufzulösen oder innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur Depotbank zu bestellen; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen. ‡ Bankguthaben, Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem Depotbankvertrag zu kündigen. Eine derartige Kün- werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland einer funktionierenden Investmentaufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen. 3. Es dürfen ausschließlich Anteile an folgenden Investmentfonds oder Investmentgesellschaften („Zielfonds“) erworben werden: a) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und/oder b) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die keine SpezialSondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und/oder ‡ Wertpapiere, ‡ Geldmarktinstrumente, ‡ Derivate, ‡ Anteile und Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in Absatz 3 beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen, und sofern der OGA nicht von einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verwaltet wird, nach dem Investmentgesetz der Bundesrepublik Deutschland dort öffentlich vertrieben c) in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Immobilien-Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind, und/oder d) andere in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Sondervermögen, die keine Spezial-Sondervermögen sind und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und/oder e) sonstige Investmentvermögen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und/oder sonstige Investmentvermögen, die deren Voraussetzungen entsprechend erfüllen und entsprechend den Vorschriften des Investmentgesetzes über den öffentlichen Vertrieb von 29 EG-Investmentanteilen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben werden dürfen, und/oder – Geldmarktinstrumente, – Derivate, f) andere Investmentvermögen, – Bankguthaben, ‡ die keine Spezial-Sondervermögen sind und die in ihrem Sitzland nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde in deren jeweiligem Sitzland und der Luxemburger Aufsichtsbehörde besteht und – Anteile und Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) des offenen Typs, die keine Spezialfonds sind, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgelegt worden sind, die dabei Anlagegrenzen beachten, welche den in diesem Abschnitt beschriebenen Anlagegrenzen entsprechen und die, sofern der OGA nicht von einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verwaltet wird, nach dem Investmentgesetz der Bundesrepublik Deutschland dort öffentlich vertrieben werden dürfen und/oder in ihrem Sitzland einer funktionierenden Investmentaufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegen. ‡ bei denen das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem Investmentvermögen, das der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, gleichwertig ist und bei denen insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bestehen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und ‡ bei denen die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden, und ‡ bei denen die Anteile ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. ‡ die mindestens die folgenden Anlagegrenzen einhalten: Das jeweilige Netto-Zielfondsvermögen wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu mehr als 90% in folgende Vermögensgegenstände investiert: – Wertpapiere, 30 – Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. 30% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in Edelmetallen, Derivaten und unverbrieften Darlehensforderungen gehalten werden. Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß vorstehendem Absatz, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16 EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das NettoFondsvermögen nach diesem Verwaltungsreglement investieren darf, abgleitet sind, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Bis zu 20% des Netto-Fondsvermögens dürfen in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind angelegt werden. Der Begriff der Unternehmensbeteiligung umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, durch die sowohl Vermögensrechte (z.B. Teilnahme am Gewinn) als auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitspracheund Informationsrechte) gewährt werden und die nicht Fonds bzw. Wertpapier im Sinne der in Absatz 2 beschriebenen Anlagegrenzen sind. Des Weiteren kann der jeweiligen Teilfonds u.a. in Geldmarktinstrumente, fest- und/ oder variabel verzinsliche Wertpapiere sowie in Aktien und Indexzertifikaten investiert werden. Diese Vermögensgegenstände werden auf die im Verkaufsprospekt für den einzelnen Teilfonds vorgegebenen Investitionsbandbreiten in Zielfonds angerechnet. 4. Bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens eines Teilfonds dürfen in Bankguthaben bei der Depotbank oder bei anderen Kreditinstituten und/oder in regelmäßig gehandelten Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) gehalten werden („Flüssige Mittel“). Die vorgenannten Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Teilfonds eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Bankguthaben dürfen bei einem einzelnen Institut 20 % des NettoFondsvermögens nicht überschreiten. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens ausmachen. Flüssige Mittel können auch auf eine andere Währung als die Währung des Teilfonds lauten. 5. Finanzinstrumente 5.1 Zur effizienten Verwaltung des Portfolios des jeweiligen Teilfonds darf der Fonds sich unter Einhaltung der von der Luxemburger Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 im Einklang stehen. Unter keinen Umständen darf der jeweilige Teilfonds bei diesen Transaktionen von dem im Verwaltungsreglement bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. 5.2 Der jeweilige Teilfonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Absatz 6 dieses Verwaltungsreglements festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen dieses Artikels nicht überschreitet. Anlagen des jeweiligen Teilfonds in indexbasierten Derivaten müssen bei den Anlagegrenzen von Absatz 6 dieses Verwaltungsreglements nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden. c) an einer Wertpapierbörse eines Drittstaats amtlich notiert oder an einem geregelten Markt eines Drittstaates gehandelt werden, der an erkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und/oder d) OTC-Derivate, sofern die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie sind, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. 5.4 Der jeweilige Teilfonds stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seines Portfolios nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. 5.5 Die Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des jeweiligen Teilfonds im einzelnen Gebrauch gemacht werden kann, werden im Verkaufsprospekt angegeben. 6. Anlagebeschränkungen 5.3 Erwerbbar sind Derivate einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die: a) an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, und/oder b) an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, und/oder Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen Teilfonds: a) mehr als 20% des jeweiligen NettoFondsvermögens in Investmentanteilen eines Einzigen der in Absatz 3 unter Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds anlegen; b) mehr als 25% der ausgegebenen Investmentanteile eines Einzigen der in Absatz 3 unter Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) aufgeführten Zielfonds erwerben; c) in Investmentanteilen anderer Zielfonds im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a), b), d), e) und/oder f) investieren, die nach ihren Vertragsbedingungen bzw. ihrer Satzung ihrerseits mehr als 10% ihres NettoFondsvermögens in Investmentanteilen anderer Investmentvermögen anlegen dürfen, wobei es sich nur um Vermögen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a), b), d), e) und/ oder f) handeln darf; d) mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren anlegen, die nicht an einer amtlichen Börse notiert oder auf einem sonstigen geregelten Markt gehandelt werden; e) mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten ein- und desselben Emittenten anlegen; f) mehr als 10% der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente ein- und desselben Emittenten erwerben. Die Beschränkungen unter d) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere bzw. die Beschränkungen unter e) und f) sind nicht anzuwenden auf Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder dessen Gebietskörperschaften und Organismen gemeinschaftlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert werden. g) mehr als 10 % des NettoFondsvermögens in anderen als den in Absatz 2, 3, 4, 5 und 6d) genannten Vermögensgegenständen anlegen. h) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen; i) irgendwelche Vermögenswerte verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung abtreten, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß (n) oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen 31 der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Absatz 5; j) Leerverkäufe von Vermögenswerten tätigen; k) Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen; l) Edelmetalle erwerben; m) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen erwerben, unbeschadet der Regelung in Absatz 6g). Der Begriff der Unternehmensbeteiligung umfasst jede mitgliedschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, durch die sowohl Vermögensrechte (z.B. Teilnahme am Gewinn) als auch Verwaltungsrechte (z.B. Mitsprache- und Informationsrechte) gewährt werden und die nicht Fonds bzw. Wertpapier im Sinne der in Abschnitt 4.2 beschriebenen Anlagegrenzen sind. n) Kredite aufnehmen, es sei denn für kurze Zeit bis zur Höhe von 10% des NettoFondsvermögens des jeweiligen Teilfonds zu marktüblichen Bedingungen und mit Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen; o) in Immobilien anlegen. Anlagen in immobilienbesicherten Wertpapieren oder Zinsen hierauf und Anlagen in Wertpapieren, die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren, und Zinsen hierauf sind zulässig; p) Venture Capital- und Private Equity-Fonds erwerben, sofern diese nicht den Vorgaben der Richtlinie 2007/16/ EG und den „CESR guidelines concerning eligible Assets for investments by UCITS“ (Ref: CESR/07/044) entsprechen, oder in Spezial-Sondervermögen investieren. Sofern es sich bei den Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die aus mehreren Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds) beziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen 32 Teilfonds, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. Sofern das Vermögen eines Ziel-Teilfonds nicht ausschließlich für die Verbindlichkeiten dieses Teilfonds haftet, beziehen sich die unter Buchstaben a) und b) geregelten Anlagegrenzen auf den ZielUmbrellafonds insgesamt. 7. Die einzelnen Teilfonds unterscheiden sich durch die Art der Zielfonds, deren Anteile für den Teilfonds erworben werden dürfen, und durch den Anteil des jeweiligen Netto-Fondsvermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf. Dies, wie auch die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden Investmentanteile ausgewählt werden, wird im Verkaufsprospekt bestimmt. 8. Die Verwaltungsgesellschaft kann während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Zulassung des Fonds von den in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen abweichen. Werden die in diesem Artikel genannten Grenzen unbeabsichtigt überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft als vorrangiges Ziel die Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben. Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Verfügungen treffen und mit Einverständnis der Depotbank Änderungen der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben werden sollen. Artikel 5 Währung und Anteilwertberechnung 1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf EURO („ Referenzwährung“). Der Wert eines Anteils („Anteilwert“) lau- tet auf die im Verkaufsprospekt festgelegte Währung, in welcher der jeweilige Teilfonds aufgelegt wird. Der Anteilwert wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten an jedem Tag, der zugleich Börsentag in Luxemburg und Frankfurt am Main ist („Bewertungstag“), berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Teilfonds durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile an diesem Teilfonds. An Börsentagen, die an einem der vorgenannten Orte gesetzliche Feiertage sind sowie am 24. und 31. Dezember wird in der Regel von einer Bewertung abgesehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, an diesen Tagen zu bewerten. In diesem Fall wird dies mittels einer Veröffentlichung in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung angekündigt. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwährung umgerechnet. 2. Das Netto-Fondsvermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. b) die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Geldmarktinstrumente können zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glau- ben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet werden. c) falls für die unter Buchstabe a) genannten Investmentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. d) Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem anerkannten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Falls die jeweiligen Kurse nicht repräsentativ sind oder falls für diese Wertpapiere am Bewertungstag keine Kurse festgelegt wurden, werden diese, ebenso wie die sonstigen Wertpapiere und gesetzlich zulässigen Vermögenswerte, zum jeweiligen aktuellen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden ebenso wie alle anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. Dies gilt auch für die weiteren zuvor aufgeführten Wertpapiere, falls deren jeweilige Kurse nicht marktgerecht sind. e) alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fondswährung umgerechnet. 3. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes eines Teilfonds zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere während der Zeit, in der die Rücknahmepreise eines erheblichen Teils der Investmentanteile in dem Teilfonds nicht verfügbar sind, sowie in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen des Teilfonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen. Solange die Anteilwertberechnung eingestellt ist, erfolgt keine Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Artikel 6 Fondsanteile 1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds und lauten auf den Inhaber. 2. Fondsanteile werden durch Globalzertifikate verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 3. Alle Fondsanteile desselben Teilfonds (hiernach auch „Anteile“) haben gleiche Rechte. 4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen bei der Depotbank. Die Vornahme von Zahlungen auf Anteile erfolgt bei der Depotbank oder über jede im Verkaufsprospekt des Fonds bezeichnete Zahlstelle, über welche die von den Anlegern ge- leisteten oder für sie bestimmten Zahlungen unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger weitergeleitet werden. Artikel 7 Ausgabe von Anteilen 1. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. 2. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision zugunsten der Vertriebsstellen von bis zu 2,00% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg zahlbar. 3. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz eines Teilfonds, im Interesse der Anlagepolitik oder im Fall der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Teilfonds erforderlich erscheint. Ist die Rücknahme nach Artikel 8 Absatz 3 ausgesetzt, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 4. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Sacheinlagen sind unzulässig. Der Abrechnungsstichtag für Zeichnungsanträge ist spätestens der übernächste auf den Eingang des Zeichnungsantrags folgende Wertermittlungstag. 5. Zeichnungsanträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächsten 33 Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Zeichnungsanträge werden auf der Grundlage des Anteilwertes des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. 6. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag fällig. 7. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des vollen Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt und auf den Zeichner in entsprechender Höhe übertragen. 8. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zurückzahlen. 9. Sparpläne werden nicht angeboten. Artikel 8 Rücknahme und Umtausch von Anteilen 1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Rücknahmepreis zu verlangen. Die Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt grundsätzlich zwei Bankarbeitstage nach dem entsprechenden Bewertungstag in Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, die Frist zur Zahlung des Rücknahmepreises auf bis zu 5 Bankarbeitstage zu verlängern, sofern dies durch Verzögerungen bei der Zahlung der Erlöse aus Anlageveräußerungen an den Fonds auf Grund von durch Börsenkontrollvorschriften oder ähnlichen Marktbeschränkungen begründeten Behinderungen an dem Markt, an dem eine beachtliche Menge der Vermögenswerte des Fonds angelegt sind, oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen der Fonds den Rücknahmepreis nicht innerhalb von zwei 34 Bankarbeitstagen zahlen kann, notwendig ist. 2. Rücknahmeaufträge, welche bis 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Später eingehende Rücknahmeaufträge werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. 3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, die Rücknahme von Anteilen zeitweilig auszusetzen. Eine Aussetzung ist insbesondere möglich: – im Falle umfangreicher Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt werden können. Umfangreiche Rücknahmen liegen in der Regel dann vor, wenn an einem Bewertungstag Anteile in Höhe von mehr als 20% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens an die Verwaltungsgesellschaft zurückgegeben werden. – sofern die Berechnung des Anteilwertes gemäß Artikel 5 Absatz 3 zeitweilig eingestellt ist; – nach Ankündigung der Auflösung des Fonds zur Gewährleistung des Liquidationsverfahrens; – aus anderen Gründen, die es im Interesse der Gesamtheit der Anleger des Fonds als gerechtfertigt und/oder geboten erscheinen lassen, z.B. wenn bei Veräußerung von Vermögensgegenständen aufgrund illiquider Märkte nicht solche Erlöse erzielt werden können, die bei normalen Marktverhältnissen erzielt würden. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüg- lich in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung veröffentlichen, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben. Die Ausgabe von Anteilen darf erst wieder aufgenommen werden, wenn alle offenen Rücknahmeaufträge ausgeführt worden sind. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Im Falle der Aussetzung der Rücknahme auf Grund der Liquidation des Fonds oder gegebenenfalls eines Teilfonds gilt Artikel 12 Absatz5. 4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines Teilfonds erforderlich erscheint. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die Verwaltungsgesellschaft davon ausgehen muss, dass der Anleger unerlaubte Handlungen im Finanz- und/oder Wirtschaftsverkehr begangen hat, z. B. beim Verstoß gegen Geldwäsche-Vorschriften oder bei unerlaubten Market-Timing-Aktivitäten. 6. Anteile an einem Teilfonds können in Anteile eines anderen Teilfonds umgetauscht werden. Der Tausch der Anteile erfolgt auf der Grundlage des entsprechend Absatz 2 maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision von bis zu 1,00% des Anteilwertes der Anteile des Teilfonds, in die umgetauscht werden soll. Die Umtauschprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben. Ein sich aus dem Tausch ergebender Restbetrag wird an die Anteilinhaber ausbezahlt. mit der Verwahrung von Investmentanteilen des Teilfonds entstehen sowie sämtliche anderen ausgelegten Spesen. Artikel 9 Kosten des Fonds 4. Der Fonds trägt daneben folgende Kosten: 1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds für die Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Hauptverwaltung und die Anlagenverwaltung ein Entgelt von jährlich bis zu 1,20% („Verwaltungsvergütung“), das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist. a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden; 2. Die Verwaltungsgesellschaft erhält aus dem Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds eine Vergütung zugunsten der Vertriebsstellen von jährlich bis zu 1,50% („Vertriebsprovision“), die anteilig monatlich nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen zu berechnen und auszuzahlen ist. 3. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds Anspruch auf die mit der Verwaltungsgesellschaft vereinbarten Honorare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen: a) ein Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von jährlich bis zu 0,10%, das anteilig monatlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen des jeweiligen Teilfonds während des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen ist; b) Bearbeitungsgebühren für Transaktionen für Rechnung des jeweiligen Teilfonds in Höhe der in Luxemburg banküblichen Gebühren; c) Kosten und Auslagen, die der Depotbank aufgrund einer zulässigen und marktüblichen Beauftragung Dritter gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Verwaltungsreglements b) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten. Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Verwaltungsgesellschaft für den Erwerb oder die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen; c) Die Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber handeln; d) die Honorare der Wirtschaftsprüfer sowie die Kosten der Prüfung seiner steuerlichen Rechnungslegung; e) die Kosten für Devisenkurssicherung; f) die Kosten der Vorbereitung, Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den Fonds betreffen wie z.B. Verkaufsprospekte, und wesentliche Informationen für den Anleger und sonstige Dokumente, die den Fonds betreffen und die für den Vertrieb der Anteile des Fonds in bestimmten Ländern nach deren Vorschriften notwendig sind, einschließlich der Kosten der Anmeldungen zur Registrierung oder der schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wert- papierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen werden müssen; g) die Druck- und Vertriebskosten der Jahresund Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie die Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, die gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Reglementen der genannten Behörden notwendig sind; h) die Kosten der Veröffentlichungen an die Anteilinhaber; i) die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren. Ausgenommen sind die Kosten für Werbung und andere Kosten, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von Anteilen anfallen. 5. Der jeweilige Teilfonds trägt die ihn betreffenden Kosten. Betreffen Kosten den Fonds insgesamt, werden diese Kosten den einzelnen Teilfonds im Verhältnis ihres Netto-Fondsvermögens anteilig belastet. 6. Sämtliche Kosten und Entgelte werden zuerst den Erträgen, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fondsvermögen angerechnet. Artikel 10 Geschäftsjahr 1. Das Geschäftsjahr des Fonds endet jährlich Ende Februar, 2. Der Jahresabschluss des Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft bestellt wird. 35 Artikel 11 Ertragsverwendung 1. Die Depotbank führt nach Weisung der Verwaltungsgesellschaft eine jährliche Ausschüttung durch. 2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht unter 1,25 Millionen Euro sinkt. Ein Ertragsausgleich kann durchgeführt werden. 3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, verjähren zugunsten des Teilfonds. Die Depotbank ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihr Recht auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, auszuzahlen, vorausgesetzt, dass diese Ausschüttungen nicht die im Fonds verbleibenden Investoren benachteiligen. 4. Zwischenausschüttungen sind zulässig. Artikel 12 Dauer und Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds 1. Der Fonds und jeder Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Fonds oder ein Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber aufgelöst werden. Insbesondere können der Fonds oder ein Teilfonds von der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden in den Fällen einer wesentlichen Veränderung wirtschaftlicher 36 und/oder politischer Rahmenbedingungen, im Interesse einer wirtschaftlichen Rationalisierung oder wenn das Fondsvermögen unter eine Mindestgrenze absinkt, welche die Verwaltungsgesellschaft als Untergrenze für ein wirtschaftlich effizientes Management des entsprechenden Teilfonds ansieht. Die Auflösung eines Teilfonds wird mindestens dreißig Tage zuvor entsprechend Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 6 veröffentlicht. Für sämtliche nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht eingeforderten Beträge gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend. 3. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen: a) wenn das Netto-Fondsvermögen innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds nicht mindestens den Gegenwert von 1,25 Millionen Euro erreicht; b) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Absatz 7 bleibt; c) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt; d) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird; Hierauf wird in der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 hingewiesen. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare („Netto-Liquidationserlös“) auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder der Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird. 6. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder die Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen. Artikel 13 Verjährung und Vorlegungsfrist Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung. e) in anderen, im Gesetz von 2010 vorgesehenen Fällen. Artikel 14 Änderungen 4. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, einschließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung, veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement mit Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern. 5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt. Artikel 15 Veröffentlichungen 1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements sowie Änderungen des- selben werden beim Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister hinterlegt und ein Verweis auf die Hinterlegung im Mémorial veröffentlicht. 2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden. 3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 4. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Jahres- und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die den jeweiligen Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen berechnet worden sind. In gleicher Weise hat die Verwaltungsgesellschaft die Vergütung offenzulegen, die den jeweiligen Teilfonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer anderen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die in den jeweiligen Teilfonds gehaltenen Investmentanteile berechnet wurde. 5. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und bei den im Verkaufsprospekt verzeichneten Zahlstellen erhältlich. 6. Die Auflösung des Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei hinreichend verbreiteten Tageszeitungen, ein- schließlich mindestens einer Luxemburger Tageszeitung veröffentlicht. Artikel 17 Inkrafttreten 7. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung und Wiederaufnahme der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bzw. der Anteilpreisberechnung, die Auflösung des Fonds und Änderungen des Verwaltungsreglements sowie sonstige für den Anleger wichtigen Informationen unverzüglich nach den für derartige Fälle entsprechend geltenden Vorschriften der Länder veröffentlichen, in denen die Anteile des Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements treten, soweit nicht anders bestimmt, am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Artikel 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache van Echelpoel 1. Das Verwaltungsreglement unterliegt Luxemburger Recht. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes von n 2010. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Luxemburg, den 1. Juli 2011 Schmitt Ollinger Die Verwaltungsgesellschaft: Deka International S.A. Schinhofen Die Depotbank: DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. 2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehen. 3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements ist maßgeblich. 37 III. Anhang Ihre Partner in der Sparkassen-Finanzgruppe Verwaltungsgesellschaft Deka International S.A. 5, rue des Labours 1912 Luxembourg Luxembourg Eigenkapital (zum 31. Dezember 2010) gezeichnet: EUR 10,4 Mio. eingezahlt: EUR 10,4 Mio. haftend: EUR 81,5 Mio. Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft Vorsitzender Rainer Mach Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A., Luxembourg Stellvertretender Vorsitzender Thomas Ketter Geschäftsführer der Deka Investment GmbH Frankfurt am Main Mitglied Holger Knüppe Leiter Beteiligungen der DekaBank Deutsche Girozentrale Frankfurt am Main Geschäftsführung Holger Hildebrandt Direktor der Deka International S.A., Luxembourg Eugen Lehnertz Direktor der Deka International S.A., Luxembourg 38 Depotbank und Zahlstelle, die auf Wunsch die Fondsanteile auch verwahrt DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. 38, avenue John F. Kennedy 1855 Luxembourg Luxembourg Eigenkapital (zum 31. Dezember 2010) EUR 504,7 Mio. Abschlussprüfer für den Fonds und die Verwaltungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers S.à r.l. 400, route d’Esch 1471 Luxembourg Luxembourg Zahlstelle und Repräsentant in der Bundesrepublik Deutschland DekaBank Deutsche Girozentrale Mainzer Landstraße 16 60325 Frankfurt Deutschland Sitz: Frankfurt am Main, Berlin (Hauptsitz unterstrichen) Die vorstehenden Angaben werden in den Jahres- und Halbjahresberichten jeweils aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die folgenden Fonds: 1. Investmentfonds gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen Deka: (mit den Teilfonds) Deka: CapGarant 2 Deka: CapGarant 3 Deka: DeutschlandGarant 2 Deka: DeutschlandGarant 3 Deka: EuroGarant 6 Deka: EuroGarant 7 Deka: EuroGarant 8 Deka: EuroGarant 9 Deka: MegatrendsGarant 1 Deka: WorldGarant 6 Deka: WorldGarant 7 Deka: WorldGarant 8 Deka 10/2007 (3 Jahre roll-over) Deka Private Banking Portfolio (mit den Teilfonds) Deka Private Banking Portfolio Liquidität Deka Private Banking Portfolio Renten Deka Private Banking Portfolio Aktien Global Deka Private Banking Portfolio Aktien Euroland Deka Private Banking Portfolio Private Equity Deka-AktienEuropa 130/30 Deka-BF EuroRenten Total Return Deka-CapGarant 1 Deka-ChampionsGarant Deka-Commodities Deka-ConvergenceAktien Deka-ConvergenceRenten Deka-Convergence Small MidCap Deka-CorporateBond Euro Deka-CorporateBond High Yield Euro Deka-DeutschlandGarant 1 Deka-DeutschlandGarant 4 Deka-DiscountStrategie 5y Deka-EuroCash Deka-EuroFlex Plus Deka-EuroGarant 1 Deka-EuroGarant 2 Deka-EuroGarant 3 Deka-EuroGarant 4 Deka-EuroGarant 5 Deka-EuroGarant 10 Deka-EuroGarant Plus 5 Deka-EuropaGarant 1 Deka-EuropaGarant 80 Deka-EuropaValue Deka-EuroStocks Deka-Flex: (mit dem Teilfonds) Deka-Flex: Euro Deka-Global ConvergenceRenten Deka-GlobalOpportunities Plus Deka-ImmoflexGlobal Deka-Institutionell LiquiditätGarant Deka-Institutionell (mit den Teilfonds) Deka-Institutionell OptiCash Deka-Institutionell OptiFlex Deka-KickGarant 1 Deka-MiddleEast and Africa Deka-OptiMix Europa Deka-LiquiditätsPlan Deka-LiquiditätsPlan 2 Deka-OptiRent 1+y Deka-OptiRent 2y Deka-OptiRent 2y (II) Deka-OptiRent 3y Deka-OptiRent 3y (II) Deka-OptiRent 5y Deka-PB Werterhalt 2y Deka-PrivateEquity Deka-Renten: Euro 1-3 CF Deka-Renten: Euro 3-7 CF Deka-Russland Deka-Special Situations Deka-Treasury (mit dem Teilfonds) Deka-Treasury CreditStrategie Deka-TotalReturnStrategie 94 Deka-VolatilityCash Deka-Wachstum Deka-Wandelanleihen Deka-WorldGarant 1 Deka-WorldGarant 2 Deka-WorldGarant 3 Deka-WorldGarant 4 Deka-WorldTopGarant Deka-WorldTopGarant 1 Deka-WorldTopGarant 2 DekaLux-BioTech DekaLux-Bond DekaLux-Deutschland DekaLux-Europa DekaLux-FRL Mix: (mit den Teilfonds) DekaLux-FRL Mix: Rendite DekaLux-FRL Mix: Wachstum DekaLux-FRL Mix: Chance DekaLux-FRL Mix: ChancePlus DekaLux-GlobalResources DekaLux-GlobalValue DekaLux-Japan DekaLux-MidCap DekaLux-Pazifik DekaLux-PharmaTech DekaLux-USA TF DekaLuxTeam-EM Bond DekaLuxTeam-EmergingMarkets DekaLuxTeam-GlobalSelect DekaStruktur: Garant Fonds mit begrenzter Laufzeit Deka-Best of Garant 10/2013 Deka-BORA Protect 3/2012 Deka-KickGarant 2006 Deka-KickGarant 2006 II Deka-PremiumGarant 6/2014 Deka-SpreadGarant 12/2013 Deka-TopGarant (mit den Teilfonds) Deka-TopGarant 2018-2021 Deka-TopGarant 2022-2025 Deka-TopGarant 2026-2029 Deka-TopGarant 2030-2033 Deka-TopGarant 2034-2037 Deka-TopGarant 2038-2041 Deka-TopGarant 2042-2045 Deka-TopGarant 2046-2049 Deka-TopGarant 2050-2053 Deka-WorldGarant 10/2011 Deka-WorldGarant 11/2011 Deka-WorldGarant 1/2012 Deka-WorldGarant 2/2012 Deka-WorldGarant 3/2012 Deka-WorldGarant 4/2012 Deka-WorldGarant 8/2012 Deka-WorldGarant 10/2012 Deka-WorldGarant BestStart 4/2012 Deka-WorldGarant Plus 10/2011 Deka-WorldGarant Plus 6/2012 Deka-ZielGarant (mit den Teilfonds) Deka-ZielGarant 2010-2013 Deka-ZielGarant 2014-2017 Deka-ZielGarant 2018-2021 Deka-ZielGarant 2022-2025 Deka-ZielGarant 2026-2029 Deka-ZielGarant 2030-2033 Deka-ZielGarant 2034-2037 39 Deka-ZielGarant 2038-2041 Deka-ZielGarant 2042-2045 Deka-ZielGarant 2046-2049 Deka-ZielGarant 2050-2053 2. Investmentfonds gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen Deka-Cash Deka Private Banking Portfolio Immobilien Deka Private Banking Portfolio Rohstoffe Deka Private Banking Portfolio Strategie (mit den Teilfonds) Deka Private Banking Portfolio Strategie 1 Deka Private Banking Portfolio Strategie 2 Deka Private Banking Portfolio Strategie 3 Deka Private Banking Portfolio Strategie 4 Deka Private Banking Portfolio Strategie 5 Deka Private Banking Portfolio Strategie 6 Deka Private Banking Portfolio Strategie 7 Deka Private Banking Portfolio Strategie 8 Deka Private Banking Portfolio Strategie 9 Deka Private Banking Portfolio Strategie 10 Deka Private Banking Portfolio Strategie 11 Deka Private Banking Portfolio Strategie 12 Deka-S Rendite 1/2008 (5 Jahre roll-over) Deka-Währungen Global Deka-Zinsbuch Plus DekaLux-Geldmarkt: (mit den Teilfonds) DekaLux-Geldmarkt: Euro DekaLux-Geldmarkt: USD DekaStruktur: (mit den Teilfonds) DekaStruktur: ErtragPlus DekaStruktur: Wachstum DekaStruktur: Chance DekaStruktur: 2 (mit den Teilfonds) DekaStruktur: 2 ErtragPlus DekaStruktur: 2 Wachstum 40 DekaStruktur: 2 Chance DekaStruktur: 2 ChancePlus DekaStruktur: 3 (mit den Teilfonds) DekaStruktur: 3 ErtragPlus DekaStruktur: 3 Wachstum DekaStruktur: 3 Chance DekaStruktur: 3 ChancePlus DekaStruktur: 4 (mit den Teilfonds) DekaStruktur: 4 Ertrag DekaStruktur: 4 ErtragPlus DekaStruktur: 4 Wachstum DekaStruktur: 4 Chance DekaStruktur: 4 ChancePlus DekaStruktur: V (mit den Teilfonds) DekaStruktur: V Ertrag DekaStruktur: V ErtragPlus DekaStruktur: V Wachstum DekaStruktur: V Chance DekaStruktur: V ChancePlus Nur über spezielle Vertriebspartner BerolinaCapital (mit den Teilfonds) BerolinaCapital Sicherheit BerolinaCapital Wachstum BerolinaCapital Chance BerolinaCapital Premium DekaLux-Mix: (mit den Teilfonds) DekaLux-Mix: E1 DekaLux-Mix: E1+ Deka-Lux-Mix: K1 DekaLux-Mix: W1 DekaLux-Mix: C1 DekaLux-Mix: C1+ DekaLux-Mix: E1+/A DekaLux-Mix: W1/A DekaLux-Mix: C1/A Mix-Fonds: (mit den Teilfonds) Mix-Fonds: Balance Mix 20 Mix-Fonds: Balance Mix 40 Mix-Fonds: Balance Mix 70 Mix-Fonds: Select Rendite Mix-Fonds: Select Wachstum Mix-Fonds: Select Chance Mix-Fonds: Select ChancePlus Mix-Fonds: Aktiv Rendite Mix-Fonds: Aktiv Wachstum Mix-Fonds: Aktiv Chance Mix-Fonds: Aktiv ChancePlus Mix-Fonds: Defensiv Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet ebenfalls Fonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007. IV. Kurzangaben über deutsche Steuervorschriften Allgemeine Besteuerungssystematik Die Erträge eines deutschen oder ausländischen Investmentvermögens werden grundsätzlich auf der Ebene des Anlegers versteuert, während das Investmentvermögen selbst von der Steuer befreit ist. Die steuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Investmentanteilen folgt damit dem Grundsatz der Transparenz, wonach der Anleger grundsätzlich so besteuert werden soll, als hätte er die von dem Investmentvermögen erzielten Erträge unmittelbar selbst erwirtschaftet (Transparenzprinzip). Abweichend von diesem Grundsatz ergeben sich bei der Investmentanlage jedoch einige Besonderheiten. So werden beispielsweise bestimmte Erträge bzw. Gewinne auf der Ebene des Anlegers erst bei Rückgabe der Investmentanteile erfasst. Negative Erträge des Investmentvermögens sind mit positiven Erträgen gleicher Art zu verrechnen. Soweit die negativen Erträge hierdurch nicht vollständig ausgeglichen werden können, dürfen sie nicht von dem Anleger geltend gemacht werden, sondern müssen auf der Ebene des Investmentvermögens vorgetragen und in nachfolgenden Geschäftsjahren mit gleichartigen Erträgen ausgeglichen werden. Eine Besteuerung des Anlegers können ausschließlich die Ausschüttung bzw. Thesaurierung von Erträgen (laufende Erträge) sowie die Rückgabe von Investmentanteilen auslösen. Die Besteuerung richtet sich dabei im Einzelnen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Steuerrecht. Die steuerrechtlichen Folgen einer Anlage in ein Investmentvermögen sind dabei im Wesentlichen unabhängig davon, ob es sich um ein deutsches oder um ein ausländisches Investmentvermögen handelt, sodass die nachfolgende Darstellung für beide gleichermaßen gilt. Etwaige Unterschiede in der Besteuerung werden an der jeweiligen Stelle hervorgehoben. Darüber hinaus gelten die Anmerkungen auch für Dach-Investmentvermögen, d.h. für Investmentvermögen, die ihr Kapital ganz überwiegend oder jedenfalls zum Teil in an- dere Investmentvermögen anlegen. Der Anleger muss bei Dach-Investmentvermögen keine Besonderheiten beachten, weil ihm die für die Besteuerung erforderlichen Informationen von der Investmentgesellschaft in der gleichen Form zur Verfügung gestellt werden wie für andere Investmentvermögen. Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen für Privatanleger in Deutschland der Abgeltungsteuer i.H.v. 25 Prozent als spezielle Form der Kapitalertragsteuer. Zusätzlich zur Abgeltungsteuer ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls – entsprechend der Religions-/ Konfessionszugehörigkeit des Anlegers – Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent bzw. 9 Prozent der Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer wird für den Anleger allerdings nur dann einbehalten und abgeführt, wenn der auszahlenden Stelle bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres ein Kirchensteuerantrag des Anlegers vorliegt (ggf. sind interne Bearbeitungszeiten zu beachten). Soweit bei einem kirchensteuerpflichtigen Anleger mangels rechtzeitiger Vorlage des Kirchensteuerantrags die Kirchensteuer nicht einbehalten werden kann, muss sich der Anleger mit seinen gesamten Einkünften aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Auf einen entsprechenden Hinweis auf den Solidaritätszuschlag sowie der Kirchensteuer wird bei den folgenden Ausführungen jeweils verzichtet. Die deutsche Abgeltungsteuer entfaltet für Privatanleger grundsätzlich abgeltende Wirkung. Soweit die Einnahmen der Abgeltungsteuer unterlegen haben, entfällt damit die Verpflichtung des Privatanlegers, die Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Umfang der zu versteuernden Einnahmen, d.h. die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer wurde erheblich erweitert und erfasst neben Zinsen und Dividenden nunmehr beispielsweise auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Renten. Bei laufenden Erträgen wie z.B. Zinsen und Dividenden ist die Abgeltungsteuer anwendbar, wenn diese dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Im Fall von realisierten Gewinnen und Verlusten ist die Abgeltungsteuer anwendbar, wenn die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Dies gilt sowohl für die von dem Investmentvermögen erworbenen Wirtschaftsgüter als auch für den von dem Anleger erzielten Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Investmentanteils. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht im Zusammenhang mit Investmentanteilen stehen, gelten teilweise abweichende Übergangsregelungen. Kann der Anschaffungszeitpunkt von Wirtschaftsgütern nicht eindeutig bestimmt werden, ist die gesetzliche Verbrauchsfolgefiktion zu beachten, wonach die als erstes angeschafften Wertpapiere als zuerst verkauft gelten. Dies gilt sowohl für die Wirtschaftsgüter des Investmentvermögens als auch für die von dem Anleger gehaltenen Investmentanteile z.B. bei Girosammelverwahrung. Besteuerung der laufenden Erträge aus Investmentvermögen Ertragsarten und Ertragsverwendung Ein Investmentvermögen darf gemäß der jeweiligen Anlagepolitik sowie der Vertragsbedingungen in unterschiedliche Wirtschaftsgüter investieren. Die hieraus erzielten Erträge dürfen aufgrund des Transparenzgedankens nicht einheitlich z.B. als Dividenden qualifiziert werden, sondern sind entsprechend den Regeln des deutschen Steuerrechts jeweils getrennt zu erfassen. Ein Investmentvermögen kann daher beispielsweise Zinsen, zinsähnliche Erträge, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erwirtschaften. Die Erträge werden dabei nach steuerrechtlichen Vorschriften – insbesondere dem Investmentsteuergesetz – ermittelt, sodass sie regelmäßig von den tatsächlich ausgeschütteten Beträgen bzw. den im Jahresbericht ausgewiesenen Beträgen für Ausschüttung 41 und Thesaurierung abweichen. Die steuerrechtliche Behandlung der Erträge beim Anleger hängt sodann von der Ertragsverwendung des Investmentvermögens ab, d.h. ob das Investmentvermögen die Erträge vollständig thesauriert oder vollständig bzw. teilweise ausschüttet. Die Ertragsverwendung Ihres Investmentvermögens entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt oder dem Jahresbericht. Darüber hinaus ist danach zu differenzieren, ob die Erträge einem Privatanleger oder einem betrieblichen Anleger zuzurechnen sind. Soweit die Ausschüttung die vom Investmentvermögen erwirtschafteten steuerrechtlichen Erträge übersteigt, kommt es zu einer steuerrechtlichen Substanzausschüttung, die für den Anleger nicht steuerpflichtig ist und die steuerrechtlichen Anschaffungskosten der Investmentanteile mindert. Ausländische Quellensteuer Auf ausländische Erträge werden teilweise Quellensteuern in dem jeweiligen Land einbehalten, die auf der Ebene des Investmentvermögens als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Alternativ kann die Investmentgesellschaft die ausländischen Quellensteuern in den Besteuerungsgrundlagen ausweisen, sodass sie direkt auf Ebene des Anlegers auf die zu zahlende Steuer angerechnet werden, oder sie der Anleger von seinen Einkünften abziehen kann. Teilweise investieren Investmentvermögen darüber hinaus in Länder, in denen auf die Erträge zwar tatsächlich keine Quellensteuer einbehalten wird, der Anleger aber gleichwohl eine Quellensteuer auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen kann (fiktive Quellensteuer). In diesen Fällen kommt auf Ebene des Anlegers ausschließlich die Anrechnung der ausgewiesenen fiktiven Quellensteuer in Betracht. Ein Abzug von fiktiver Quellensteuer von den Einkünften des Anlegers ist unzulässig. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache "Meilicke" am 6. März 2007 hinsichtlich der Direktanlage in Aktien das in Deutschland in der Regel bis zum Jahr 2000 geltende Körperschaftsteuerrecht in Teilen für europarechtswidrig erklärt. Dieses habe 42 zum einen die in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Personen, die Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bezogen, benachteiligt. Zum anderen habe es diese Unternehmen darin behindert, in Deutschland Kapital zu sammeln. In Deutschland konnte unter Geltung des sog. Anrechnungsverfahrens nur die auf deutsche Dividenden entfallende Körperschaftsteuer, nicht aber die auf ausländische Dividenden entfallende ausländische Körperschaftsteuer auf die persönliche Steuerschuld des Anlegers angerechnet werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die den Besitzern ausländischer Wertpapiere daraus entstandenen Nachteile rückwirkend ausgeglichen werden müssen. Die verfahrensrechtliche Rechtslage nach deutschem Recht ist für die Direktanlage, vor allem aber für die Investmentanlage weiterhin unklar. Zur Wahrung möglicher Rechte kann es daher sinnvoll sein, dass Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen. Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen Die für die Besteuerung des Anlegers maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen werden von der Investmentgesellschaft zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Besteuerung im Privatvermögen Wann die von dem Investmentvermögen erzielten Erträge beim Anleger steuerrechtlich zu erfassen sind, hängt von der Ertragsverwendung ab. Bei einer Thesaurierung hat der Anleger die sog. ausschüttungsgleichen Erträge, d.h. bestimmte von dem Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendete Erträge, in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem das Geschäftsjahr des Investmentvermögens endet. Da der Anleger in diesem Fall tatsächlich keine Erträge erhält, diese aber gleichwohl versteuern muss, spricht man in diesem Zusammenhang von der sog. Zuflussfiktion. Bei einer Vollausschüttung sind beim Anleger die ausge- schütteten Erträge und bei einer Teilausschüttung sowohl die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge grundsätzlich steuerpflichtig. In beiden Fällen hat der in Deutschland steuerpflichtige Anleger die Erträge im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Sowohl die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig, es sei denn, die Steuerfreiheit bestimmter Erträge ist explizit geregelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,- Euro (bei Zusammenveranlagung: 1.602,- Euro) abzuziehen, soweit der Anleger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Abzug von dem Anleger tatsächlich entstandenen Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) ist ausgeschlossen. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Termingeschäften sind vom Anleger nur bei Ausschüttung bzw. bei Rückgabe der Investmentanteile zu versteuern. Besteuerung im Betriebsvermögen Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige betriebliche Anleger, der seinen Gewinn durch Einnahme-ÜberschussRechnung ermittelt, hat die ausgeschütteten Erträge sowie die ausschüttungsgleichen Erträge zum gleichen Zeitpunkt wie der Privatanleger zu versteuern. Im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich hat der Anleger die ausschüttungsgleichen Erträge am Geschäftsjahresende des Investmentvermögens und die ausgeschütteten Erträge mit Entstehung des Anspruchs zu erfassen. Insoweit finden die allgemeinen Regeln des Bilanzsteuerrechts Anwendung. Für den betrieblichen Anleger sind sowohl die ausgeschütteten als auch die ausschüttungsgleichen Erträge grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig, soweit nicht die Steuerfreiheit bestimmter Erträge explizit geregelt ist. So sind beispielweise Dividendenerträge von dem Anleger nur in Höhe von 60 Prozent zu versteuern (Teileinkünftever- fahren). Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind z.B. in- und ausländische Dividendenerträge sowie die ausgeschütteten realisierten Gewinne aus der Veräußerung von Aktien grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Dies gilt nicht für derartige Erträge aus Investmentanteilen, die insbesondere Kreditinstitute ihrem Handelsbestand zuordnen. Rückgabe von Investmentanteilen Steuerrechtlich wird die Rückgabe von Investmentanteilen wie ein Verkauf behandelt, d.h. der Anleger realisiert einen Veräußerungsgewinn oder -verlust. Besteuerung im Privatvermögen Gewinne und Verluste aus der Rückgabe von Investmentanteilen sind als positive bzw. negative Einkünfte aus Kapitalvermögen stets steuerpflichtig. Die Gewinne und Verluste können mit anderen Erträgen aus Kapitalvermögen grundsätzlich verrechnet werden. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf Verlustvorträge oder zukünftige Verluste aus der Veräußerung von Aktien, für die ein separater Verlustverrechnungstopf zu führen ist. Das Verrechnungsverbot gilt auch für Verluste aus der Rückgabe von Investmentanteilen, oder Veräußerung anderer Wertpapiere, die noch unter das alte Recht vor Einführung der Abgeltungsteuer fallen. Der Besteuerung unterliegt darüber hinaus der im Rücknahmepreis als enthalten geltende Zwischengewinn. Dieser setzt sich aus den von dem Investmentvermögen erwirtschafteten Zinsen und zinsähnlichen Erträgen zusammen, die seit dem letzten Ausschüttungs- oder Thesaurierungstermin angefallen sind und seit diesem Zeitpunkt noch nicht steuerpflichtig ausgeschüttet oder thesauriert wurden. Der Zwischengewinn wird von der Investmentgesellschaft bewertungstäglich ermittelt und zusammen mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Außerdem wird er dem Anleger von der Depotbank in Deutschland auf der Wertpapierabrechnung mitgeteilt. Der beim Kauf gezahlte Zwi- schengewinn gehört beim Anleger zu den negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die er mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen kann. Der bei Rückgabe der Investmentanteile vereinnahmte Zwischengewinn zählt zu den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Hedge-Fonds sind gesetzlich nicht verpflichtet, den Zwischengewinn zu ermitteln bzw. zu veröffentlichen. Sofern sich die Investmentgesellschaft dazu entschließt, darf der Zwischengewinn für Hedge-Fonds allerdings freiwillig ermittelt und veröffentlicht werden. Der Veräußerungsgewinn wird für den Anleger grundsätzlich von der deutschen Depotbank ermittelt. Eine Ausnahme besteht bei der Rückgabe von Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben und innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert wurden. Hier ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn bzw. -verlust von dem Anleger weiterhin selbst zu berechnen. Gewinn oder Verlust ist hierbei der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits. Darüber hinaus sind die Anschaffungskosten sowie der Veräußerungspreis jeweils um den Zwischengewinn zu mindern. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist zusätzlich um die ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern, um insoweit eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Besteuerung im Betriebsvermögen Bei einer Rückgabe von Investmentanteilen bildet die Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten grundsätzlich den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust. Der Aktiengewinn umfasst Dividenden, Veräußerungsgewinne und -verluste aus Aktien sowie Wertsteigerungen und -minderungen aus Aktien, die noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert worden sind. Der Aktiengewinn wird von der Investmentgesellschaft als Prozentsatz des Rücknahmepreises veröffentlicht, sodass der Anleger den absoluten Aktiengewinn sowohl bei Erwerb als auch bei Rückgabe der Investmentanteile durch Multiplikation mit dem jeweiligen Rücknahmepreis ermitteln muss. Die Differenz zwischen dem absoluten Aktiengewinn bei Rückgabe und dem absoluten Aktiengewinn bei Erwerb stellt sodann den besitzzeitanteiligen Aktiengewinn dar, durch den der Anleger eine Aussage darüber erhält, in welchem Umfang die Wertsteigerung bzw. der Wertverlust seiner Investmentanteile auf Aktien zurückzuführen ist. Der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der Investmentanteile ist für körperschaftsteuerpflichtige Anleger i.H.v. 95 Prozent des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns, für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger i.H.v. 40 Prozent des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns steuerfrei. Der so genannte DBA-Gewinn umfasst Erträge und Gewinne bzw. Verluste, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Quellenstaat und Deutschland steuerfrei und noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert worden sind. Der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung der Investmentanteile ist für betriebliche Anleger in Höhe des besitzzeitanteiligen DBA-Gewinns steuerfrei. Der DBA-Gewinn wird von der Investmentgesellschaft in der gleichen Form wie der Aktiengewinn getrennt von diesem veröffentlicht. Der betriebliche Anleger hat die Investmentanteile mit den Anschaffungskosten zuzüglich gegebenenfalls Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Wenn das Investmentvermögen während der Haltedauer der Investmentanteile Erträge thesauriert, sind die ausschüttungsgleichen Erträge außerbilanziell zu erfassen und ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden. Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Investmentanteile sind diese erfolgswirksam auszubuchen und der aktive Ausgleichsposten ist aufzulösen, um eine doppelte steuerrechtliche Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge zu vermeiden. Darüber hinaus ist der besitzzeitanteilige Aktiengewinn außerbilanziell zu berücksichtigen. 43 Deutsche Kapitalertragsteuer Die deutsche Investmentgesellschaft und/oder deutsche Depotbanken haben grundsätzlich die Kapitalertragsteuer für den Anleger einzubehalten und abzuführen. Die Kapitalertragsteuer hat für Privatanleger grundsätzlich abgeltende Wirkung. Der Anleger hat allerdings ein Veranlagungswahlrecht und in bestimmten Fällen eine Veranlagungspflicht. Werden die Investmentanteile im Betriebsvermögen gehalten, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Veranlagung. Wird der betriebliche Anleger mit seinen Erträgen aus Investmentanteilen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt, ist die gezahlte Kapitalertragsteuer nur eine Steuervorauszahlung ohne abgeltende Wirkung, die der Anleger auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen kann. Hierfür erhält der Anleger von deutschen Investmentgesellschaften bzw. deutschen Depotbanken eine Steuerbescheinigung, die er im Rahmen seiner Veranlagung dem Finanzamt vorlegen muss. Im Rahmen der Veranlagung ist der Steuersatz bei Privatanlegern für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 25 Prozent begrenzt. Eine freiwillige Veranlagung ist insbesondere Anlegern ohne oder mit einem sehr niedrigen zu versteuernden Einkommen zu empfehlen. Bei Erteilung einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung oder der Vorlage eines gültigen Freistellungsauftrags verzichten deutsche Depotbanken insoweit auf den Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Weist der Anleger nach, dass er Steuerausländer ist, beschränkt sich der Kapitalertragsteuerabzug auf Erträge aus deutschen Dividenden. Deutsche Depotbanken haben für den Steuerpflichtigen einen Verlustverrechnungstopf zu führen, der automatisch in das nächste Jahr übertragen wird. Hierbei sind Verluste aus dem Verkauf von Aktien nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechenbar. Gewinne aus der Rückgabe von Investmentanteilen sind steuerrechtlich keine Gewinne aus Aktien. 44 Kapitalertragsteuer wird nur insoweit einbehalten, als die positiven Einkünfte die (vorgetragenen) negativen Einkünfte sowie evtl. Freistellungsaufträge übersteigen. Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger darf seinen Banken insgesamt Freistellungsaufträge bis zu einem Gesamtbetrag von 801,- Euro (bei Zusammenveranlagung: 1.602,- Euro) erteilen. Freistellungsauftrag, Nicht-Veranlagungsbescheinigung bzw. der Nachweis der Ausländereigenschaft müssen der Depotbank rechtzeitig vorliegen. Rechtzeitig ist im Falle der Thesaurierung vor dem Geschäftsjahresende des Investmentvermögens, bei ausschüttenden Investmentvermögen vor der Ausschüttung und bei der Rückgabe von Investmentanteilen vor der Transaktion. Werden die Investmentanteile nicht in einem deutschen Depot verwahrt und die Ertragsscheine einer deutschen Zahlstelle vorgelegt, können Freistellungsauftrag sowie NichtVeranlagungsbescheinigung nicht berücksichtigt werden. Ausländischen Anlegern kann die für sie abgeführte Kapitalertragsteuer nur im Rahmen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und Deutschland angerechnet oder erstattet werden. Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Soweit das Investmentvermögen gezahlte oder fiktiv anrechenbare ausländische Quellensteuern ausweist, werden diese grundsätzlich beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Ist eine steuerrechtliche Berücksichtigung ausgewiesener anrechenbarer Quellensteuern ausnahmsweise nicht möglich, werden sie in einem "Quellensteuertopf" vorgetragen oder es erfolgt eine Anrechnung im Rahmen der Veranlagung. Deutsche Investmentvermögen Deutsche Investmentgesellschaften haben sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Werden die Investmentanteile bei einer deutschen Depotbank verwahrt, hat die Depotbank bei Rückgabe der Investmentanteile darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn einzubehalten. Bei Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, wird darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung der Investmentanteile einbehalten. Ausländische Investmentvermögen Ausländische Investmentgesellschaften führen keine Kapitalertragsteuer an das deutsche Finanzamt ab. Bei ausschüttenden bzw. teilausschüttenden Investmentvermögen behält jedoch die deutsche Depotbank die Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete Erträge ein. Werden die Investmentanteile bei einer deutschen Depotbank zurückgegeben, hat diese darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn einzubehalten und abzuführen. Bei Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, wird darüber hinaus Kapitalertragsteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung der Investmentanteile einbehalten. Zusätzlich hat die deutsche Depotbank Kapitalertragsteuer auf die Summe der dem Anleger nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden und noch nicht der deutschen Kapitalertragsteuer unterlegenen Erträge einzubehalten und abzuführen. Wurden die Investmentanteile seit Erwerb ununterbrochen bei ein und derselben deutschen Depotbank verwahrt, bilden nur die besitzzeitanteiligen akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge werden von der Investmentgesellschaft ermittelt und bewertungstäglich zusammen mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. EU-Zinsrichtlinie (Zinsinformationsverordnung) Bestimmte Zinsen und zinsähnliche Erträge, die einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person im europäischen Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, hat die ausländische Depotbank/Zahlstelle an die deutschen Finanzbehörden zu melden. Belgien, Luxemburg und Österreich sowie die angeschlossenen Drittstaaten erheben anstelle der Meldung eine Quellensteuer. Über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung bzw. einen Nachweis in Form einer Abrechnung. Die Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder, sofern die Quellensteuer die zu zahlende Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet. Der Anleger hat die Möglichkeit, sich vom Steuerabzug befreien zu lassen, indem er gegenüber der Depotbank eine Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung abgibt, die es dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und stattdessen die Erträge an die deutschen Finanzbehörden zu melden. Rechtliche Hinweise Diese steuerlichen Hinweise sollen einen Überblick über die steuerlichen Folgen der Investmentanlage vermitteln. Sie können nicht alle steuerlichen Aspekte behandeln, die sich aus der individuellen Situation des Anlegers ergeben können. Interessierten Anlegern empfehlen wir, sich durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Fondsinvestments beraten zu lassen. Die steuerlichen Ausführungen basieren auf der derzeit bekannten Rechtslage. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerrechtliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die oben beschriebenen steuerrechtlichen Folgen nachteilig beeinflussen. Deutsche Zahlstellen sind ihrerseits verpflichtet, entsprechende Zahlungen von Zins- und zinsähnlichen Erträgen an ausländische natürliche Personen über das Bundeszentralamt für Steuern an das ausländische Wohnsitzfinanzamt weiterzuleiten. Eine Meldung erfolgt bei Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile, soweit der Anteil der Zinsen und zinsähnlichen Erträge 25 Prozent des Rücknahmepreises überschreitet. Eine Meldung der ausgeschütteten Zinsen und Zinserträge an das Wohnsitzfinanzamt erfolgt nicht, wenn das Investmentvermögen zu nicht mehr als 15 Prozent aus Anlagen besteht, die zu Zinsen und zinsähnlichen Erträgen im Sinne der Zinsinformationsverordnung führen. Ob Ihr Investmentvermögen hiervon betroffen ist, entnehmen Sie bitte dem Jahresbericht. 45 D 380 000 006/PDF Stand: 01.13 Deka International S.A. 5, rue des Labours 1912 Luxembourg Postfach 5 45 2015 Luxembourg Luxembourg Telefon: (+3 52) 34 09 - 39 Telefax: (+3 52) 34 09 - 22 93 www.deka.lu