Prospekt - Legg Mason
Transcription
Prospekt - Legg Mason
Prospekt Legg Mason Managed Solutions SICAV Eine Société d’Investissement à Capital Variable nach luxemburgischem Recht Mai 2013 LEGG MASON MANAGED SOLUTIONS SICAV Eine Société d’Investissement à Capital Variable nach luxemburgischem Recht _____________________________________________________________________________________ Die ASSET CLASS Teilfonds Diese Fondsfamilie umfasst folgende Teilfonds: LEGG MASON EUROLAND CASH FUND LEGG MASON EUROLAND EQUITY FUND ______________________________________________________________________________________ Die MANAGED SOLUTIONS MULTI-MANAGER Teilfonds Diese Fondsfamilie umfasst folgende Teilfonds: LEGG MASON MULTI-MANAGER CONSERVATIVE FUND (USD) LEGG MASON MULTI-MANAGER CONSERVATIVE FUND (EURO) LEGG MASON MULTI-MANAGER BALANCED FUND (USD) LEGG MASON MULTI-MANAGER BALANCED FUND (EURO) LEGG MASON MULTI-MANAGER OPPORTUNITY FUND (USD) LEGG MASON MULTI-MANAGER PERFORMANCE FUND (EURO) 2 WICHTIGE HINWEISE DER VORLIEGENDE VERKAUFSPROSPEKT Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Legg Mason Managed Solutions SICAV (die „Gesellschaft“ oder die „SICAV“), deren Namen unter der Überschrift Verwaltungsrat der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft des vorliegenden Verkaufsprospekts (der „Verwaltungsrat“) aufgeführt sind, übernehmen die gemeinsame Verantwortung für die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen. Diese Informationen entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen der Mitglieder des Verwaltungsrates (die die angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen) den Tatsachen und umfassen sämtliche Angaben, die für diese Informationen von Bedeutung sein können. Die Mitglieder des Verwaltungsrates übernehmen die entsprechende Verantwortung. Dieser Verkaufsprospekt wurde in englischer Sprache verfasst und kann in Übersetzung vorliegen. In diesem Fall soll die Übersetzung dieselben Informationen wie der ursprüngliche englische Verkaufsprospekt enthalten. Falls hinsichtlich eines Begriffs oder eines Satzes in einer Übersetzung Widersprüche oder Unklarheiten bestehen, ist der englische Wortlaut maßgeblich, und sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf dessen Bestimmungen unterliegen den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und sind in Übereinstimmung mit diesen auszulegen. DIE GESELLSCHAFT Die Gesellschaft wurde in Luxemburg am 22. Juli 1997 für eine unbestimmte Zeit als Société d’Investissement à Capital Variable gegründet und gilt als Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren („OGAW“) gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für Gemeinsame Anlagen in seiner jeweils geltenden Fassung (das „Gesetz von 2010“). Die Gesellschaft hat Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft“) gemäß dem Gesetz von 2010 zu ihrer designierten Verwaltungsgesellschaft bestellt. Weitere Informationen über die rechtliche Struktur der Gesellschaft finden sich im Abschnitt Allgemeine Informationen in diesem Verkaufsprospekt. Die Gesellschaft wurde als Société d’Investissement à Capital Variable in der Form eines Umbrella-Fonds errichtet, so dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft in verschiedene Teilfonds aufteilen kann. Jeder dieser Teilfonds bezieht sich auf ein bestimmtes Portefeuille von Vermögenswerten (nachfolgend jeweils „Teilfonds“ genannt). Für jeden Teilfonds verfolgt die Gesellschaft eine besondere Anlagestrategie. Innerhalb eines jeden Teilfonds können verschiedene Klassen („Klassen“) von Anteilen in der Gesellschaft („Anteile“) aufgelegt werden. Der Zeichnungserlös wird zwar in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des entsprechenden Teilfonds angelegt, die Klassen können sich jedoch hinsichtlich der Zeichnungs- und Rücknahmemodalitäten und/oder der erhobenen Gebühren und entstehenden Kosten unterscheiden und unterschiedlichen Anlegerkreisen offen stehen. Jede Klasse kann ferner Anteile mit unterschiedlicher Ausschüttungsberechtigung ausgeben. Alle Bezugnahmen auf einen Teilfonds schließen, soweit es der Zusammenhang erfordert, die Klasse oder Klassen, die den betreffenden Teilfonds bilden, ein. In Anlage 2 dieses Verkaufsprospekts sind die Klassen aufgeführt, die gegenwärtig für jeden Teilfonds angeboten werden. Nicht in allen Hoheitsgebieten werden alle Klassen angeboten, und nicht alle Vermittler (Definition siehe „Anlagen in die Gesellschaft – Vermittler und Nominees“) bieten alle Klassen an. Darüber hinaus kann bei bestimmten Teilfonds das Angebot einzelner Klassen eingeschränkt sein. Anteilinhaber (im folgenden „Anteilinhaber“) können von der Gesellschaft gemäß den nachstehend detailliert beschriebenen Bestimmungen die Rücknahme ihrer Anteile bzw. den Umtausch ihrer Anteile an einem Teilfonds in Anteile an einem anderen Teilfonds verlangen. Für weitere Informationen über die Kauf-, Umtausch- oder Rücknahmegebühren siehe die Abschnitte Anlagen in die Gesellschaft und Gebühren und Aufwendungen. Anteilinhaber und interessierte Anleger können alle notwendigen Informationen über die auf ihre Transaktionen entfallenden Gebühren von der Verwaltungsgesellschaft und den Vermittlern oder der Verwaltungs-, Transfer- und Registerstelle (gemäß Angabe auf Seite 8) erhalten. 3 DIE TEILFONDS Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Verkaufsprospekts verfügt die Gesellschaft über die zwei folgenden Teilfondsfamilien, die sich an Anleger mit jeweils unterschiedlichen Bedürfnissen wenden: die Asset Class Teilfonds und die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds. Den Namen folgender Teilfonds wird jeweils der Name der Gesellschaft „Legg Mason Managed Solutions SICAV“ vorangestellt: Zu den Asset Class Teilfonds gehören zwei Teilfonds: Legg Mason Euroland Cash Fund Legg Mason Euroland Equity Fund Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds umfassen drei Teilfonds-Untergruppen: Die Legg Mason Multi-Manager Conservative Fonds: Legg Mason Multi-Manager Conservative Fund (USD) (nachfolgend „Legg Mason Conservative Fund (USD)“) Legg Mason Multi-Manager Conservative Fund (Euro) (nachfolgend „Legg Mason Conservative Fund (Euro)“) Die Legg Mason Multi-Manager Balanced Fonds: Legg Mason Multi-Manager Balanced Fund (USD) (nachfolgend „Legg Mason Balanced Fund (USD)“) Legg Mason Multi-Manager Balanced Fund (Euro) (nachfolgend „Legg Mason Balanced Fund (Euro)“) Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds: Legg Mason Multi-Manager Performance Fund (USD) (nachfolgend „Legg Mason Performance Fund (USD)“) Legg Mason Multi-Manager Performance Fund (Euro) (nachfolgend „Legg Mason Performance Fund (Euro)“) Die Anlageziele und die Anlagestrategien der oben genannten Teilfonds werden in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die für jeden einzelnen Teilfonds gehaltenen Vermögenswerte werden nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilfonds geltenden Anlageziele und Anlagestrategien investiert werden. Der Verwaltungsrat kann jederzeit entscheiden, weitere Teilfonds aufzulegen oder einen vorhandenen Teilfonds aufzulösen. Das Anlageziel und die Anlagestrategie eines etwaigen weiteren von der Gesellschaft aufgelegten Teilfonds können in einem separaten Nachtrag zu diesem Verkaufsprospekt oder in einem sonstigen separaten Dokument, das in Verbindung mit diesem Teilfonds herausgegeben wird, beschrieben werden. Ein im Hinblick auf diesen Teilfonds veröffentlichtes separates Dokument enthält die für diesen Teilfonds speziellen Informationen und bildet einen Teil dieses Verkaufsprospekts und ist in Verbindung mit diesem auszulegen („Nachtrag“). Die Gesellschaft als Ganzes stellt eine einzige rechtliche Einheit dar. Für die Beziehungen zwischen den Anteilinhabern wird jeder Teilfonds allerdings als separate Einheit behandelt und die Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Schulden eines bestimmten Teilfonds können nur durch die Vermögenswerte dieses Teilfonds beglichen werden. VERANTWORTLICHKEIT DER ANLEGER Am Anteilserwerb interessierten Anlegern wird empfohlen, diesen Verkaufsprospekt in seiner Gesamtheit sorgfältig zu lesen und sich bei ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern zu informieren (i) über die geltenden gesetzlichen Erfordernisse, denen sie in ihren Ländern im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz, der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen unterliegen, (ii) über die Devisenbeschränkungen, denen sie in ihren Ländern im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz, der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen unterliegen, und (iii) über die rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und sonstigen Folgen im Zusammenhang mit der Zeichnung, dem Kauf, dem Besitz, der Rückgabe oder der Verfügung von Anteilen. Am Anteilerwerb interessierte Anleger sollten, wenn sie Zweifel hinsichtlich des Inhalts dieses Verkaufsprospekts haben, ihre Rechts-, Steuer- und Finanzberater zu Rate ziehen. VERTRIEBS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN Die Verteilung dieses Verkaufsprospekts sowie das Angebot oder der Verkauf von Anteilen kann in bestimmten Ländern Beschränkungen unterliegen. Personen, die in diesen Hoheitsgebieten in den Besitz dieses Verkaufsprospekts gelangen, dürfen diesen Verkaufsprospekt nicht als Aufforderung zur Zeichnung von 4 Anteilen verstehen, es sei denn, eine solche Zeichnungsaufforderung ist in den betreffenden Ländern trotz Nichteinhaltung der Registrierungs- oder anderer gesetzlicher Bestimmungen rechtmäßig. Die Anteile der Gesellschaft sind nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 in der derzeit geltenden Fassung oder den Wertpapiergesetzen der einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten registriert. Die Anteile dürfen weder unmittelbar noch mittelbar in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem ihrer Territorien oder Besitztümer oder einem der Bundesstaaten oder dem District of Columbia („Vereinigte Staaten“) oder auf Rechnung oder zu Gunsten einer US-Person (wie nachfolgend definiert) angeboten, verkauft oder ausgeliefert werden. Ein Neuangebot oder ein Weiterverkauf von Anteilen in den Vereinigten Staaten oder an eine US-Person kann eine Verletzung der US-Gesetze darstellen. Bei Anteilzeichnung müssen Antragsteller bestätigen, dass sie keine US-Personen sind. Im Sinne dieses Verkaufsprospektes ist unter „US-Person“ zu verstehen: (i) jeder Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder jede Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, (ii) jede Kapital- oder Personengesellschaft oder jede sonstige juristische Person, errichtet oder bestehend gemäß den Gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Territorien oder Besitztümer, (iii) jedes Nachlass- oder Treuhandvermögen, bei dem einer der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Treuhänder eine US-Person ist, (iv) jede Repräsentanz oder Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, (v) jedes treuhänderisch oder nicht treuhänderisch verwaltete Konto, das von einem Treuhänder zugunsten oder für Rechnung einer US-Person unterhalten wird, oder (vi) jede ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaft, wenn diese von einer USPerson in erster Linie zum Zweck von Vermögensanlagen in nicht registrierten Wertpapieren errichtet wurde. Die Registrierung der Gesellschaft nach dem United States Investment Company Act von 1940 in der derzeit gültigen Fassung ist nicht vorgesehen. Die Anteilinhaber sind dazu verpflichtet, die Verwaltungsgesellschaft von jeder Änderung, in deren Folge sie den Status einer US-Person erwerben, in Kenntnis zu setzen. VERBINDLICHKEIT DIESES VERKAUFSPROSPEKTS Die Anteile der jeweiligen Teilfonds, auf die sich dieser Verkaufsprospekt bezieht, werden ausschließlich auf der Grundlage der hierin sowie in den (etwaig vorhandenen) Nachträgen, dem vereinfachten Verkaufsprospekt und in dem letzten verfügbaren geprüften jährlichen Rechenschaftsbericht und in einem späteren Halbjahresbericht der Gesellschaft enthaltenen Informationen angeboten. Alle darüber hinausgehenden Auskünfte oder Zusicherungen, die von einem Vermittler oder einer anderen Person erteilt bzw. abgegeben werden, sollten unberücksichtigt bleiben und entsprechend nicht das Vertrauen der Anleger genießen. Im Zusammenhang mit dem hiermit gemachten Zeichnungsangebot ist niemand befugt, irgendwelche Auskünfte zu erteilen oder Zusicherungen abzugeben, die nicht in diesem Verkaufsprospekt, dem vereinfachten Verkaufsprospekt und (etwaig vorhandenen) Nachträgen und in einem späteren Halbjahres- oder Jahresbericht dieses Teilfonds enthalten sind. Bei Erteilung derartiger Auskünfte oder bei Abgabe solcher Zusicherungen wird das Vertrauen, dass diese mit Vollmacht der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, des allgemeinen Portfoliomanagers und der Anlagemanager, der Depotbank, der Verwaltungsstelle, der Transfer- oder Registerstelle erteilt oder abgegeben worden sind, nicht geschützt. Dieser Verkaufsprospekt bezieht sich auf das derzeit geltende Recht und die derzeitige Praxis im Großherzogtum Luxemburg und unterliegt daher Änderungen. Weder die Aushändigung dieses Verkaufsprospekts noch die Ausgabe von Anteilen gibt Anlass zu der Folgerung oder stellt eine Zusicherung dar, dass die Umstände der Gesellschaft seit dem Datum dieses Verkaufsprospekts unverändert geblieben sind. Am Anteilserwerb interessierte Anleger können auf Anfrage vom Geschäftssitz der Gesellschaft und/oder der Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar des Verkaufsprospekts, des vereinfachten Verkaufsprospekts, der Jahresund Halbjahresberichte und des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (der „Gesellschaftsvertrag“) kostenfrei beziehen (die Adresse finden Sie unter Geschäftssitz). ANLAGERISIKEN Anlagen in die Teilfonds sind mit Risiken verbunden, die je nach Teilfonds unterschiedlich sein können. Der Kurswert der Anteile und die auf die Anteile entfallenden Erträge können sowohl steigen als auch fallen, und unter Umständen erhalten Anleger nicht den ursprünglich angelegten Betrag zurück. Die Anlagerisiken, die ein Anleger in Betracht ziehen sollte, sind unter Besondere Erwägungen und Risikofaktoren dargestellt. Die Anteile der Gesellschaft stellen keine Verpflichtung der Legg-Mason-Gruppe und/oder Legg Mason Inc. dar und werden von diesen nicht garantiert. 5 Für die Zwecke dieses Prospektes bezeichnen „Legg Mason“ bzw. „Legg-Mason-Gruppe“ diejenigen Unternehmen, die sich direkt oder indirekt in Besitz der weltweit tätigen Vermögensverwaltungsfirma Legg Mason, Inc., einer Holding-Gesellschaft mit Sitz in Baltimore, Maryland, USA, befinden. 6 Legg Mason Managed Solutions SICAV GESCHÄFTSSITZ VERWALTUNGSGESELLSCHAFT 145, rue du Kiem L-8030 Strassen Großherzogtum Luxemburg Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A. 145, rue du Kiem L-8030 Strassen Großherzogtum Luxemburg VERWALTUNGSRAT DER GESELLSCHAFT DEPOTBANK, VERWALTUNGS-, TRANSFER- UND REGISTERSTELLE Vorsitz: Joseph P. LaRocque (Direktor von Legg Mason) Citibank International plc Luxemburg) 31, Z.A. Bourmicht L-8070 Bertrange Großherzogtum Luxemburg Mitglieder des Verwaltungsrates: John Alldis (Direktor von Legg Mason) Joseph Keane (externer Direktor) Brian Collins (externer Direktor) (Niederlassung ALLGEMEINER PORTFOLIOMANAGER VERWALTUNGSRAT DER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Legg Mason Global Asset Allocation, LLC 620 Eighth Avenue New York, NY 10018, USA Vorsitz: Joseph P. LaRocque (Direktor von Legg Mason) WIRTSCHAFTSPRÜFER Mitglieder des Verwaltungsrates: John Alldis (Direktor von Legg Mason) Joseph Keane (externer Direktor) Brian Collins (externer Direktor) PricewaterhouseCoopers Société coopérative 400, Route d’Esch L-1471 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg 7 INHALTSVERZEICHNIS Definitionen _________________________________________________________________ 9 Einleitung __________________________________________________________________13 Anlageziele und Anlagestrategien ________________________________________________14 Weitere Angaben zu den Anlagen der Teilfonds _____________________________________16 Besondere Erwägungen und Risikofaktoren ________________________________________30 Anlagen in die Gesellschaft _____________________________________________________40 Ausgabe von Anteilen ___________________________________________________40 Anteilklassen __________________________________________________________40 Rücknahme von Anteilen ________________________________________________44 Umtausch von Anteilen __________________________________________________45 Bewertungstag _________________________________________________________46 Ausschüttungen _____________________________________________________________46 Kosten und Aufwendungen _____________________________________________________47 Besteuerung _________________________________________________________________48 Die Gesellschaft ________________________________________________________48 Die Anteilinhaber ______________________________________________________49 Allgemeine Informationen ______________________________________________________50 Verwaltungsgesellschaft _________________________________________________50 Allgemeiner Portfoliomanager und Anlagenmanager ___________________________50 Interessenkonflikte _____________________________________________________51 Depotbank und Administration ____________________________________________52 Nettovermögenswert ____________________________________________________52 Pooling ______________________________________________________________54 Co-Management _______________________________________________________55 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts _________________________56 Gründung der Gesellschaft, Anteilskapital ___________________________________57 Geschäftsjahr, Abschlussprüfung, Berichte __________________________________57 Rechte und Versammlungen der Anteilinhaber _______________________________57 Dauer, Liquidation und Zusammenlegung ___________________________________58 Die Klassen und Teilfonds ______________________________________________58 Die Gesellschaft ______________________________________________________59 Mitteilungen an die Anteilinhaber __________________________________________59 Wichtige Unterlagen und Verträge _________________________________________59 Anhang 1: Liste der Anlagemanager und der Anlageberater ____________________________61 Anhang 2: Anteilsklassen ______________________________________________________62 Anhang 3: Anlagebeschränkungen _______________________________________________63 Anhang 4: Anlagetechniken ____________________________________________________70 Anhang 5: Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland _______79 8 DEFINITIONEN In dem vorliegenden Prospekt sollen die folgenden Wörter und Sätze folgende Bedeutung haben: „Gesetz von 2010“ „Verwaltungsstelle“ „Satzung“ „Wirtschaftsprüfer“ „Basiswährung“ „Geschäftstag“ „Klasse“ oder „Anteilsklasse“ „Gesellschaft“ oder „SICAV“ „CSSF“ „Depotbank“ „Direkte Anlagen“ „Verwaltungsrat“ „zulässiger Staat“ „EU“ „Mitgliedstaat der EU“ „Euro“ „Euroland“ „FATF Land“ „Fitch“ „Allgemeiner Portfolio Manager“ „Gruppe“ Bezeichnet das luxemburgische Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils geltenden Fassung. Bezeichnet die Citibank International plc (Niederlassung Luxemburg). Bezeichnet die Satzung der Gesellschaft in der jeweils geltenden Fassung. Bezeichnet PricewaterhouseCoopers Société coopérative, Luxemburg oder jede andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesellschaft zum Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft bestellt wird. Bezeichnet die Basiswährung eines Teilfonds wie sie in diesem Prospekt näher beschrieben wird. Bezeichnet jeden Geschäftstag, an dem Banken und Finanzinstitute in Luxemburg für den Geschäftsbetrieb geöffnet sind. Bezeichnet jede Klasse von Anteilen der Gesellschaft. Bezeichnet die Legg Mason Managed Solutions SICAV. Bedeutet Commission de Surveillance du Secteur Financier. Bezeichnet die Citibank International plc (Niederlassung Luxemburg). Bezeichnet jede von einem Teilfonds unmittelbar getätigte Anlage in übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Einlagen oder jeglichen in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 zulässigen Vermögenswert, der keinen Zielfonds darstellt. Bezeichnet den Verwaltungsrat der Gesellschaft und jeden rechtmäßig gegründeten Ausschuss desselben. Bezeichnet einen Mitgliedstaat der EU oder jeden sonstigen nach Maßgabe des Gesetzes von 2010 zulässigen Staat in Ost- und Westeuropa, Asien, Afrika, Australien, Nordamerika, Südamerika und Ozeanien. Bedeutet Europäische Union. Bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Einschluss der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich Norwegen, Liechtenstein und Island beinhaltet. Bezeichnet die gesetzliche Währung der Europäischen Währungsunion. Bezeichnet die Staaten, die Mitglieder in der Europäischen Währungsunion sind, die am 1. Januar 1999 eingeführt wurde. Bedeutet jedes Land, das Mitglied in der Financial Action Task Force ist. Bezeichnet die Rating Agentur Fitch Ratings, deren Mehrheitsgesellschafter die Fimalac S. A. ist. Bezeichnet Legg Mason Global Asset Allocation, LLC. Bezeichnet den Fall, in dem eine Muttergesellschaft: a) in einem anderen Unternehmen (einem Tochterunternehmen) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt; oder b) das Recht besitzt, in einem anderen Unternehmen (einem Tochterunternehmen) die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens ist; oder c) das Recht besitzt, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen), deren Aktionär oder Gesellschafter er ist, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, sofern das Recht, dem dieses Tochterunternehmen unterliegt, es zulässt, dass dieses solchen Verträgen oder Satzungsbestimmungen unterworfen wird. Die Mitgliedstaaten brauchen nicht vorzuschreiben, dass die Muttergesellschaft Aktionärin oder Gesellschafterin des Tochterunternehmens sein muss. Mitgliedstaaten, deren Recht derartige Verträge oder Satzungsbestimmungen nicht vorsieht, sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden; oder d) Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens ist; und e) die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane dieses Unternehmens (des Tochterunternehmens), die in dem Geschäftsjahr, im Vorjahr und bis zum Zeitpunkt der Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt waren, mehrheitlich nur infolge seiner Stimmrechte bestellt worden sind; oder f) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens (des Tochterunternehmens) allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter des Unternehmens verfügen. Die Mitgliedstaaten können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt einer solchen Vereinbarung treffen. Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens die unter (b) aufgeführte Regelung vor. Sie können die Anwendung von (a) davon abhängig machen, dass auf die Beteiligung 20% oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter entfallen. „Indirekte Anlagen“ „Vermittler“ „Investment Grade“ „Anlagemanager“ „Legg Mason“ oder „Legg Mason Gruppe“ „Verwaltungsgesellschaft“ „Verwaltungsgebühren“ „Geldmarkinstrumente“ „Moody’s“ „Nettovermögenswert“ „Nettovermögenswert pro Anteil“ Bezeichnet eine Anlage eines Teilfonds in einen Zielfonds. Bedeutet Verkaufsagenten, Vertriebsstellen, Servicing Agents und Nominees, die von der Verwaltungsgesellschaft bestellt oder zugelassen wurden, als auch Broker, Händler oder sonstige Parteien, die mit der Verwaltungsgesellschaft oder den Vermittlern Vereinbarungen abgeschlossen haben. Bezeichnet Wertpapiere, die mit BBB- oder höher von S&P, Ba3 oder höher von Moody’s, BBB- oder höher von Fitch, sowie diejenige, die ein vergleichbares Rating verfügen, das von einer anderen NRSRO vergeben wurde oder Wertpapiere, die nicht über ein Rating verfügen, aber von dem Anlagemanager als vergleichbar eingestuft wurden. Bezeichnet den Anlagemanager, der im Hinblick auf das Management eines bestimmten Teilfonds oder bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft bestellt wurde und in Anhang 1 genannt wird. Bezeichnet sämtliche mittelbar und unmittelbar der Legg Mason Inc., einer weltweit tätigen als Holding Gesellschaft strukturierten Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Hauptsitz in Baltimore, Maryland, USA, gehörenden Unternehmen. Bezeichnet Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A. Bezeichnet die Gebühren, die der Verwaltungsgesellschaft gezahlt werden, einschließlich der Gebühren, die von dieser an die Verwaltungsstelle (die als Verwaltungs- und Domizilstelle tätig ist) an den Anlageberater und die Vermittler gezahlt werden und in dem Kapitel „Kosten und Aufwendungen“ näher beschrieben werden. Bezeichnet Finanzinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann. Bezeichnet Moody Investors Services Inc., die Rating Agentur. Bezeichnet den Nettovermögenswert der Gesellschaft oder eines Teilfonds, der wie hierin beschrieben ermittelt wird. Bezeichnet im Hinblick auf die Anteile, den Nettovermögenswert, der den Anteilen zuzuordnen ist, die für einen Teilfonds ausgegeben wurden, geteilt durch die Anzahl der umlaufenden Anteile dieses Teilfonds. 10 „NRSRO“ „OECD“ „OTC“ „Prospekt“ „Regulierter Markt“ „S&P“ „Teilfonds“ „Anteil“ oder „Anteile“ „Anteilinhaber“ „Zielfonds“ „Gesamtvermögenswerte“ „übertragbare Wertpapiere“ „ein anderer OGA“ „OGAW“ „US“ oder „Vereinigte Staaten“ „US$“, „US Dollar“ oder „USD“ „US Person“ Bedeutet Nationally Recognised Statistical Rating Organisation einschließlich Moody’s, S&P und Fitch. Bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Bezeichnet den „over-the-counter“-Markt für Anlageinstrumente Bezeichnet den vorliegenden Prospekt und jedes Addendum, welches zu dem Zweck veröffentlicht wurde, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Dokument gelesen zu werden und ein Bestandteil dieses Dokuments zu bilden Bezeichnet ein multilaterales System, das (i) von einem Marktbetreiber betrieben und/oder verwaltet wird und in dem – innerhalb des Systems sowie nach festgelegten Regeln – die Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten so zusammenbringt (oder anhand dessen deren Zusammenbringung so gefördert wird), dass ein Vertrag in Bezug auf die gemäß seiner Regeln und/oder Systeme zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente zustande kommt, und das (ii) gemäß den Vorschriften des Titel III der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Regulierte Märkte sind in Luxemburg diejenigen Systeme, die in der offiziellen Liste Regulierter Märkte genannt sind, die die Commission de Surveillance du Secteur Financier gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Juli 2007 über Märkte für Finanzinstrumente führt. In anderen Mitgliedstaaten sind Regulierte Märkte diejenigen Systeme, die in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG erstellten Verzeichnis genannt sind. In Drittstaaten sind Regulierte Märkte diejenigen Systeme, die durch eine öffentliche Behörde gebilligt und/oder beaufsichtigt werden und deren Funktionsweise gemäß Vorschriften, die denen des Titel I Kapitel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2007 über Märkte für Finanzinstrumente entsprechen, ordnungsgemäß ist. Bedeutet Standard & Poor’s, die Rating Agentur Bezeichnet solche Vermögensportfolios, die die Gesellschaft auflegen kann, indem sie eine getrennte Miteigentümerschaft an Vermögenswerten schafft, die nach Maßgabe der Anlageziele und Anlagestrategien anlegt, die auf dieses Portfolio anwendbar sind. Bezeichnet jeglichen Anteil an der Gesellschaft. Bezeichnet den Inhaber eines Anteils oder mehrerer Anteile. Bezeichnet einen anderen Fonds, in dem ein Teilfonds anlegen darf und der einen OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EWG des Rates in ihrer jeweils geltenden Fassung darstellt, oder andere OGA. Bezeichnet den Nettovermögenswert eines Teilfonds einschließlich der Verbindlichkeiten des Teilfonds. Bezeichnet Wertpapiere, die an einem Regulierten Markt gehandelt werden oder sonstige liquide und handelbare Instrumente. Bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes von 2010 Bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere Bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Hoheitsgebiete einschließlich ihrer Bundesstaaten und den District of Columbia. Bezeichnet die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten. Bezeichnet: 1) Eine/n Staatsangehörige/n der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person; 2) eine partnership, Kapitalgesellschaft oder andere rechtliche Einheit, die in den Vereinigten Staaten oder gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten errichtet, organisiert oder begründet wurde 11 „Bewertungstag“ oder ihren Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Staaten unterhält; 3) ein Nachlass- oder Treuhandvermögen, deren Erträge der federal income tax der Vereinigten Staaten unabhängig von deren Herkunft unterliegt; 4) eine Gesellschaft, die vornehmlich für die Zwecke des passiven Investments gegründet wurde und an der eine oder mehrere der in 1), 2) oder 3) beschriebenen Personen oder Gesellschaften, insgesamt mindestens 10% halten oder deren vornehmlicher Zweck die Erleichterung von Anlagen durch vorbezeichnete Person oder Gesellschaften in einen Warentermin-Investmentfonds vorsieht, in dessen Hinblick der Verwalter von einigen der Voraussetzungen des 17 C.F.R. Teil 4 der „Regulations of the US Commodity Future Trading Commission“ befreit ist oder aufgrund der Tatsache befreit ist, dass ihre Gesellschafter nicht solche Personen oder Gesellschaften darstellen; 5) ein Pensionsplan für die Angestellten und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die entweder in den Vereinigten Staaten gegründet wurde oder die dort ihre Hauptgeschäftstätigkeit ausübt; 6) eine Gesellschaft, die vornehmlich für die Zwecke der Anlage in Wertpapiere gegründet; oder 7) jede Gesellschaft, die sonst eine US Person nach Maßgabe der Definition der Regulation S auf der Basis des US Securities Act 1933 darstellen würde, einschließlich a) ein Nachlassvermögen, dessen Vollstrecker oder Verwalter eine US Person ist, b) ein Trust, dessen Treuhandverwalter eine US Person ist, c) eine Agentur oder Niederlassung einer ausländischen Einheit, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, d) ein Konto, das zugunsten einer US Person von einem Händler oder Treuhänder geführt wird und welches entweder (i) ein Konto ohne Verwaltungsauftrag (Non-discretionary account) oder (ii) ein Konto mit Verwaltungsauftrag (discretionary account), das von einem Händler oder anderem Treuhänder gehalten wird, dessen Organisation, Sitz oder (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) Wohnsitz sich in den Vereinigten Staaten befindet und e) ein Konto mit Verwaltungsauftrag, das zugunsten einer US Person oder einer Nicht-US Person von einem nichtprofessionellen Treuhänder geführt wird, dessen Organisation, Sitz oder (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) Wohnsitz sich in den Vereinigten Staaten befindet, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die in der Regulation S enthalten sind; für die Ziele der Gesellschaft werden Legg Mason und ihre Tochtergesellschaften nicht hinzugezählt. Bezeichnet jeden Geschäftstag (zum jeweiligen Schluss des Geschäftstages), an dem der Nettovermögenswert von der Verwaltungsstelle berechnet wird. 12 EINLEITUNG DIE GESELLSCHAFT Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft in der Form einer „société anonyme“ nach Maßgabe der Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg und besitzt eine Erlaubnis als Société d’Investissement à Capital Variable. Die Gesellschaft wurde von der CSSF als ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere („OGAW“) im Sinne des Teil 1 des Gesetzes von 2010 zugelassen. Die Gesellschaft ist insoweit als ein Umbrellafonds organisiert, als der Verwaltungsrat die Gesellschaft in unterschiedliche Teilfonds unterteilen kann, die sich jeweils auf ein bestimmtes Vermögensportfolio beziehen. DIE TEILFONDS Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts bietet die Gesellschaft Anteile unterschiedlicher Teilfonds zur Zeichnung an, die in zwei Familien unterteilt werden können: die Asset Class Teilfonds und die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds. Jeder der Asset Class Teilfonds wird in die Anlagekategorie investieren, nach der er benannt ist. Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds sind bestrebt, ihre Anlageziele zu erreichen, indem sie in andere Zielfonds (vgl. den Abschnitt „Definitionen“) investieren. RISIKOPROFIL DER LEGG MASON MULTI-MANAGER TEILFONDS Der Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds wurde mit einem Risikorating versehen, das auf der Bewertung genereller Risikofaktoren durch den Allgemeinen Portfoliomanager beruht. Die Höhe des Risikos, das mit einer Anlage verbunden ist, kann aufgrund verschiedener Faktoren, wie beispielsweise den Auswirkungen von wirtschaftlichen, sozialen und marktmäßigen Kräften schwanken und deshalb bedeuten die genannten Ratings nicht zwangsläufig, dass die unten bezeichneten Risikokorrelationen unter allen Umständen Anwendung finden. Dementsprechend dienen die Ratings nur als Richtschnur und Anleger sollten die entsprechenden Abschnitte dieses Prospekts im Hinblick auf die Risiken konsultieren. Das Risikoprofil jedes Teilfonds wird unten in den Anlagezielen und Anlagestrategien des jeweiligen Teilfonds dargestellt. Diese Risikoratings gelten zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts. Kategorie Beschreibung Teilfonds mit niedrigem bis mittlerem Risiko Teilfonds mit mittlerem Risiko Teilfonds mit mittlerem bis hohem Risiko Teilfonds Diese Teilfonds sind für Anleger geeignet, die an Erträgen interessiert sind und bereit sind, an Wachstumschancen begrenzt teilzuhaben. Hauptrisikofaktoren (Unter normalen Marktbedingungen) Kreditrisiko Währungsrisiko Aktienrisiko Schwellenmarktrisiko Zinsrisiko Diese Teilfonds sind für Anleger geeignet, die einen relativ vorsichtigen, aber ausgeglichenen Zugang zu Wachstumschancen wünschen. Diese Teilfonds sind für Anleger geeignet, die eher dazu neigen, langfristige Erträge zu maximieren als mögliche kurzfristige Verluste zu minimieren. Kreditrisiko Währungsrisiko Aktienrisiko Schwellenmarktrisiko Zinsrisiko Kreditrisiko Währungsrisiko Aktienrisiko Schwellenmarktrisiko Zinsrisiko Legg Mason Fund (Euro) Legg Mason Fund (USD) Legg Mason Conservative Fund (Euro) Legg Mason Conservative Fund (USD) Balanced Balanced Legg Mason Performance Fund (Euro) Legg Mason Performance Fund (USD) Weitere Informationen zu den mit der Anlage verbundenen Risikofaktoren, die die Anleger beachten sollten, werden unter „Besondere Erwägungen und Risikofaktoren“ erläutert. 13 ANLAGEZIELE UND ANLAGESTRATEGIEN DIE ASSET CLASS TEILFONDS Typisches Anleger-Profil: Der Legg Mason Euroland Equity Fund könnte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont ansprechen, die bereit sind, die Möglichkeit kurzfristiger Preisvolatilität mit der Aussicht auf langfristige Erträge im Vergleich zu Anleihen und Bareinlagen in Kauf zu nehmen. Der Legg Mason Euroland Cash Fund könnte für diejenigen Anleger ideal sein, die einen Kapitalerhalt anstreben. Die Anlageziele der Asset Class Teilfonds sind im Folgenden beschrieben. Legg Mason Euroland Cash Fund Der Teilfonds ist bestrebt, durch Anlagen in fest- oder variabel verzinsliche Wertpapiere mit geringer Volatilität und hoher Marktgängigkeit Erträge auf dem Euro-Geldmarkt zu erzielen. Der Teilfonds wird so investiert, dass die gewichtete durchschnittliche Laufzeit aller Wertpapiere innerhalb des Teilfonds nicht mehr als 12 Monate beträgt. Die Anlagen werden hauptsächlich aus auf Euro lautenden, verzinslichen Wertpapieren bestehen, die einem Rating unterzogen wurden. Der Teilfonds kann jedoch auch bis zu 25% seines Vermögens in Wertpapiere anlegen, die nicht auf Euro oder Währungen der Euroland-Staaten lauten, wenn die damit verbundenen Wechselkursrisiken durch entsprechende Sicherungsgeschäfte abgesichert sind. Die Anlagen können auch variabel verzinste Anleihen umfassen, sofern die Verzinsung mindestens jährlich angepasst wird, sowie Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als 2 Jahren, deren Emittentin über ein Rating verfügt. Der Teilfonds kann außerdem in geringem Umfang liquide Vermögenswerte halten (einschließlich jeder Form von regelmäßig umlaufenden Geldmarktinstrumenten mit Restlaufzeiten von weniger als 12 Monaten sowie Barmittel). Die Basiswährung des Teilfonds ist der Euro. Vorbehaltlich der oben genannten Begrenzungen dürfen nicht mehr als 10% der Gesamtvermögenswerte des Teilfonds in Anteile anderer OGAWs oder OGAs angelegt werden. Der Teilfonds erfüllt nicht die Anforderungen an einen Geldmarktfonds oder einen kurzfristigen Geldmarktfonds im Sinne der Leitlinien des CESR für eine einheitliche Definition europäischer Geldmarktfonds. Legg Mason Euroland Equity Fund Der Teilfonds strebt als Anlageziel einen langfristigen Vermögenszuwachs an, indem mindestens 75% seiner Gesamtvermögenswerte in Aktien angelegt werden, die an Regulierten Märkten zugelassen sind oder gehandelt werden und von Emittenten begeben werden, deren Sitz sich innerhalb der Europäischen Währungsunion befindet oder deren wirtschaftliche Aktivitäten überwiegend innerhalb der Europäischen Währungsunion stattfinden. Der Teilfonds darf die restlichen 25% seiner Gesamtvermögenswerte in andere Arten von Wertpapieren investieren, die an einem Regulierten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden. Vorbehaltlich der vorgenannten Beschränkungen dürfen nicht mehr als 10% der Gesamtvermögenswerte des Teilfonds in Anteile oder Anteilszertifikate von anderen OGAWs oder OGAs angelegt werden. Höchstens 10% der Gesamtvermögenswerte des Teilfonds dürfen in Aktien, Schuldverschreibungen oder Finanzinstrumente angelegt werden, die nicht an einem Regulierten Markt zum Handel zugelassen sind. Der Fonds ist ein förderfähiger französischer Aktiensparplan (PEA, Plan d’Epargne en Actions). Ein förderfähiger PEA-Fonds investiert mindestens 75 % seins Bruttovermögens in die Aktien von Unternehmen, deren eingetragener Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat (oder in einer Rechtsordnung des EWR außer Liechtenstein) ist. Zum Zwecke der effizienten Vermögensverwaltung und Absicherung kann der Teilfonds in die folgenden börsennotierten und nicht börsennotierten derivativen Finanzinstrumente investieren: Termingeschäfte, Optionsgeschäfte, Swap-Geschäfte sowie Devisentermingeschäfte und andere in diesem Verkaufsprospekt beschriebene Derivate. Bei der Festlegung sämtlicher oben genannter für die Gesamtvermögenswerte geltenden geografischen Grenzen sind die im Zusammenhang mit den oben genannten Derivaten zugrunde liegenden Basiswerte und jeder Zielfonds zu berücksichtigen und müssen mit den oben genannten Anlagezielen übereinstimmen. 14 Die Basiswährung des Teilfonds ist der Euro. Vermögenswerte des Teilfonds können auf andere Währungen als die Basiswährung des Teilfonds lauten. Daher kann der Teilfonds Wechselkursrisiken unterliegen, die auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen anderen Währungen und dem Euro zurückzuführen sind. Der Anlagemanager kann versuchen, einige oder alle diese Risiken zu minimieren, indem er durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente verschiedene Kurssicherungsstrategien anwendet. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet. Weitere Informationen zu diesen Währungssicherungsstrategien und den damit verbundenen Risiken sind unter dem Abschnitt Anlagetechniken im Anhang 4 des Verkaufsprospekts sowie unter dem Abschnitt Besondere Erwägungen und Risikofaktoren zu finden. DIE MANAGED SOLUTIONS MULTI-MANAGER TEILFONDS Zu den Legg Mason Multi-Manager Teilfonds gehören drei Teilfonds-Untergruppen, die sich nach ihren Risikoniveaus unterscheiden: Legg Mason Conservative Fund, Legg Mason Balanced Fund und Legg Mason Performance Fund. Der Unterschied zwischen Teilfonds derselben Risikoklasse besteht in der Währung, in der ihr Nettovermögenswert berechnet wird. Die Anlageziele und -strategien der einzelnen Legg Mason Multi-Manager Teilfonds werden nachfolgend beschrieben. Der allgemeine Portfoliomanager ist bestrebt unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft (der „Verwaltungsrat“) diese Anlageziele zu erreichen, und setzt diese Anlagestrategien vor allem durch Investitionen in Zielfonds um. Typisches Anleger-Profil: Anlagen in die Legg Mason Multi-Manager Teilfonds könnten für Anleger geeignet sein, die nach einer diversifizierten Anlage über eine Reihe von Märkten und Vermögensklassen sowie nach Anlagen, die von mehreren Managern verwaltet werden, suchen. Die Managed Solutions Multi-Manager Conservative Fonds: Einzelne Teilfonds dieses Risikoniveaus sind: Legg Mason Conservative Fund (Euro) Legg Mason Conservative Fund (USD) Die in Klammern angegebenen Währungen sind die Basiswährungen der Teilfonds und können sich von den Währungen der Anlagen unterscheiden. Die Legg Mason Multi-Manager Conservative Fonds sind bestrebt, einen Gesamtertrag (Total Return) gemessen in Euro oder USD vornehmlich durch die Anlage in Zielfonds zu erzielen. Die Legg Mason Multi-Manager Conservative Fonds werden mindestens 60% ihrer Gesamtvermögenswerte in Zielfonds anlegen, die Strategien im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder Kapitalerhaltungsstrategien verfolgen Die Legg Mason Multi-Manager Income Fonds können in jeglichen Sektor anlegen und die Anlagen können auch (unbegrenzt) Zielfonds umfassen, die in Immobilien anlegen. Die Managed Solutions Multi-Manager Balanced Fonds: Einzelne Teilfonds dieses Risikoniveaus sind: Legg Mason Balanced Fund (Euro) Legg Mason Balanced Fund (USD) Die in Klammern angegebenen Währungen sind die Basiswährungen der Teilfonds und können sich von den Währungen der Anlagen unterscheiden. Die Legg Mason Multi-Manager Balanced Fonds sind bestrebt, einen Gesamtertrag (Total Return) gemessen in Euro oder USD vornehmlich durch die Anlage in Zielfonds zu erzielen. Die Legg Mason Multi-Manager Balanced Fonds werden mindesten 40% ihrer Gesamtvermögenswerte in Zielfonds investieren, die Strategien im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder Kapitalerhaltungsstrategien verfolgen. Die Legg Mason Multi-Manager Income Fonds können in jeglichen Sektor anlegen und die Anlagen können 15 auch (unbegrenzt) Zielfonds umfassen, die in Immobilien anlegen. Die Managed Solutions Multi-Manager Performance Fonds: Einzelne Teilfonds dieses Risikoniveaus sind: Legg Mason Performance Fund (Euro) Legg Mason Performance Fund (USD) Die in Klammern angegebenen Währungen sind die Basiswährungen der Teilfonds und können sich von den Währungen der Anlagen unterscheiden. Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds sind bestrebt, ein langfristiges Kapitalwachstum in Euro oder USD vornehmlich durch die Anlage in Zielfonds zu erzielen. Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds werden mindesten 55% ihrer Gesamtvermögenswerte in Zielfonds investieren, die Strategien im Zusammenhang mit Dividendenwerten verfolgen. Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds können in jeglichen Sektor anlegen und die Anlagen können auch (unbegrenzt) Zielfonds umfassen, die in Immobilien anlegen. WEITERE ANGABEN ZU DEN ANLAGEN DER TEILFONDS Vorbehaltlich der im Anhang 3 näher beschriebenen jeweiligen Anlagestrategien und Anlagebeschränkungen enthält der folgende Abschnitt nähere Angaben zu den wichtigsten Vermögenswerten, in die die Teilfonds anlegen dürfen. Die Teilfonds können in Abhängigkeit der jeweiligen Anlageziele und Anlagestrategien entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zielfonds in diese Vermögenswerte anlegen. Da viele der Teilfonds entweder ausschließlich oder vornehmlich in Zielfonds investieren, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Zielfonds Vermögenswerte beinhalten, die nicht nachfolgend beschrieben werden. Deshalb dienen die folgenden Angaben nicht dazu, eine vollständige Aufzählung sämtlicher Vermögenswerte darzustellen, die ein Teilfonds mittelbar halten kann, sondern dient ausschließlich dazu, die wichtigsten Vermögenswerte abzudecken. Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, dass die Anlagen in übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate zulässige Vermögenswerte darstellen und dass die Liquidität gesichert ist. ASSET-BACKED SECURITIES Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Assetbacked Securities anlegen. Asset-backed Securities stellen Wertpapiere dar, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an Forderungen, wie z. B. aus Kfz-Finanzierungsverträgen, Mietverträgen für verschiedene Arten von Immobilien und beweglichen Sachen sowie Forderungen aus revolvierenden Darlehen (Kreditkartenverträgen) darstellen oder durch diese besichert bzw. aus diesen zu bedienen sind. Diese Vermögensgegenstände werden durch Trusts oder ausschließlich zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften verbrieft. Asset-backed Securities werden durch einen Bestand an Vermögenswerten besichert, der sich häufig aus den Forderungen mehrerer Parteien zusammensetzt. BRADY BONDS Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Brady Bonds anlegen. Brady Bonds stellen in der Regel auf US Dollar lautende Schuldverschreibungen dar, die im Rahmen des „Brady Plans“ begeben werden, bei der es sich um eine Initiative des ehemaligen US Finanzministers Nicholas F. Brady im Jahr 1989 handelt. Hierbei wurde es Schuldnerländern ermöglicht, ihre Auslandsschulden gegenüber Geschäftsbanken umzuschulden. Heute werden Brady Bonds in der Regel mit einer Laufzeit von 15 bis 30 Jahren emittiert. Brady Bonds werden von Schwellenländern zur Umschuldung von Not leidenden Krediten begeben. Gewöhnlich verringern Schuldnerländer bei der Umschuldung ihre Schuldenlast dadurch, dass (i) die neuen Anleihen unter dem Nennwert der ursprünglichen Anleihe ausgegeben werden, (ii) die neue Anleihe niedriger verzinst wird als die ursprüngliche Anleihe, (iii) die ursprüngliche Anleihe teilweise abgeschrieben wird. Brady Bonds können sowohl besichert als auch unbesichert sein. Anlagen in Brady Bonds können volatil sein, weil Brady Bonds stark auf die Zinsentwicklung in den Vereinigten Staaten reagieren. 16 COLLATERALISED DEBT OBLIGATIONS Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Collateralised Debt Obligations („CDOs“) anlegen, die als Finanzprodukte strukturiert sind, die von einem diversifizierten Pool von öffentlichen oder privatrechtlichen festverzinslichen Wertpapieren, asset-backed Securities, mortgage-backed Securities und Kreditderivattransaktionen, wie z. B. Credit Default Swap oder Darlehen besichert sind. Der zugrunde liegende aus Wertpapieren oder Darlehen bestehende Pool wird üblicherweise in Tranchen aufgeteilt, die unterschiedliche Bonitätsgrade aufweisen. Die Tranchen der obersten Ratingkategorien der CDOs, die die höchste Bonität aufweisen, sind am besten besichert und zahlen die niedrigsten Zinsen. Die niedriger bewerteten CDO-Tranchen repräsentieren schlechtere Bonitäten und bieten höhere Zinsen, um dadurch für das damit verbundene Risiko zu entschädigen. Die Tranche der untersten Ratingkategorie erhält im Regelfall die Restzinsen (d. h. Geldbeträge, die übrig bleiben, nachdem die Zinsen für die höher bewerteten Tranchen geleistet wurden) anstelle eines festen Zinssatzes. Die Rendite dieser CDO-Tranche reagiert besonders sensibel auf die Ausfallquote im Collateral Pool (Deckungsstock). Bei einer „Collateralised Loan Obligation“ oder „CLO“ handelt es sich um eine durch gewerbliche Kredite gedeckte Schuldverschreibung. Sie verwendet dieselben Mechanismen und trägt dieselben Risiken wie „CDOs“ und „CMOs“ (Collateralized Mortgage Obligations), doch der ihr zugrunde liegende Pool unterscheidet sich deutlich. Der Begriff „CLO“ bezieht sich auf die gesamte strukturierte Finanztransaktion, bei der diverse Klassen von Schuldverschreibungen und Aktien über eine Zweckgesellschaft („SPV“) begeben werden, dessen Vermögenswerte vornehmlich aus gewerblichen Krediten bestehen. In ihrer reinen Form unterscheidet sich eine CLO von ihren ähnlich strukturierten Verwandten „CBOs“, „CDOs“, bei denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte aus Industrieanleihen zusammensetzen, und von einer „CMO“ bzw. Collateralized Mortgage Obligation, bei der die zugrunde liegenden Vermögenswerte aus Hypothekendarlehen bestehen. Banken CLOs ermöglichen es Banken, Teile umfangreicher Portfolios gewerblicher Kredite (oder in einigen Fällen das mit diesen Krediten verbundene Risiko) direkt auf den internationalen Kapitalmärkten zu platzieren. Ferner geben sie den Banken ein Mittel an die Hand, mit dem sie ein breites Spektrum an finanziellen Zielen erreichen können, darunter die Reduzierung der aufsichtsrechtlich erforderlichen Kapitalausstattung, eine bilanzunwirksame Behandlung, Zugang zu einer effizienten Finanzierungsquelle für das Kreditgeschäft oder andere Geschäfte und eine höhere Liquidität. CLOs verwenden als Sicherheit anstelle eines Portfolios aus hypothekenbesicherten Wertpapieren und/oder Hypothekendarlehen, ein Portfolio aus gewerblichen oder privaten Krediten. Ein Sponsor überträgt die Sicherheit in eine Zweckgesellschaft („SPV“) wie beispielsweise ein Trust oder eine Körperschaft, die keine weiteren Vermögenswerte besitzt und die Forderungsrechte begibt. Eine typische CLO besteht aus mehreren Tranchen oder Rangklassen, wobei eine Juniortranche mit einem höheren Ausfallrisiko verbunden ist. Eine CLO kann sich aus Senior-, Junior-(bzw. Mezzanine) und Subordinated Tranchen (bzw. Equitytranchen) zusammensetzen. Die Seniortranche hat wie auch ein vorrangiger Kredit den Hauptanspruch auf die Cashflows der Sicherheit zur Deckung der Zins- und Tilgungszahlungen. Die Juniortranche hat einen nachrangigen Anspruch, während die Equitytranche Anspruch auf den Restbetrag hat. Diese Vermögenswerte können eine oder mehrere der folgenden Arten von CMOs beinhalten: Anleihen mit variabel angepasster Verzinsung (ARMS): In Abhängigkeit der im Hinblick auf die Begebung erstellten Dokumentation können die Zinssätze bei diesen Klassen von CMO zu zukünftigen Zeitpunkten steigen oder fallen. Floating Rate Bonds (Floaters): Die Zinssätze für diese Klassen von CMO schwanken im direkten oder umgekehrten Verhältnis (jedoch nicht notwendigerweise im proportionalen Verhältnis und unter Umständen mit einer gewissen Hebelwirkung) zu einem Zinsindex. In der Regel besteht eine Zinsobergrenze, damit der Emittent die CMO der Tranche nur bis zu einem gewissen Maß durch hypothekenähnliche Wertpapiere übersichern muss, um sicherzustellen, dass der Cashflow ausreicht, um alle CMO-Klassen der Tranche zu bedienen. 17 Planned Amortisation Bonds oder Targeted Amortisation Bonds: Die Tilgungszahlungen auf diese Klassen von CMO erfolgen nach einem Tilgungsplan, sofern über einen längeren Zeitraum (die sog. „Schutzfrist“) vorzeitige Rückzahlungen auf die zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapiere erfolgen. Der Kapitaldienst wird nur in festgelegten Beträgen zu festgelegten Zeitpunkten zurückgezahlt, wodurch sich die Zahlungen auf die Planned Amortisation Bonds oder Targeted Amortisation Bonds genauer berechnen lassen. Sofern die vorzeitigen Tilgungen der zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapiere höher oder niedriger ausfallen als für die Schutzfrist vorgesehen, wird der überschüssige oder fehlende Cashflow durch die anderen CMO-Klassen der jeweiligen Tranche aufgefangen, bis alle anderen Klassen vollständig getilgt wurden, wodurch sich die Zahlungen auf die anderen Klassen schwieriger berechnen lassen. Der Tilgungsplan für die Planned Amortisation Bonds oder Targeted Amortisation Bonds kann auf einem Zinsindex beruhen. Steigt oder fällt der Index, steigt oder fällt der Tilgungsbetrag auf Planned Amortisation Bonds oder Targeted Amortisation Bonds aus den Zahlungen auf die zugrunde liegenden hypothekenähnlichen Wertpapiere. Jeder Teilfonds, der in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, kann auch Strips, die dadurch entstehen, dass Anleihen in ihre Einzelbestandteile, und zwar Kapital und Zinsen, zerlegt und diese Bestandteile einzeln (auch IOs und POs genannt) verkauft werden. Der Wert einiger Strips bewegt sich in dieselbe Richtung wie die Zinsen, was ihre Volatilität weiter verstärkt. Zu Strips gehören z. B. folgende Wertpapiere: Principal Only Bonds: Diese Klasse von gestrippten CMO hat Anspruch auf alle Tilgungszahlungen aus den zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapieren. Principal Only Bonds werden mit einem deutlichen Abschlag veräußert. Die Rendite eines Principal Only Bonds steigt, wenn die vorzeitigen Tilgungen schneller als erwartet erfolgen und sie sinkt, wenn die vorzeitigen Tilgungen langsamer als erwartet erfolgen. Interest Only Bonds: Diese Klasse von CMO hat nur Anspruch auf die Zinszahlungen aus dem Pool der zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapiere. Interest Only Bonds verfügen nur über einen fiktiven Kapitalbetrag und haben keinen Anspruch auf Tilgungszahlungen. Interest Only Bonds werden mit einem deutlichen Aufschlag verkauft, wodurch die Rendite aus Interest Only Bonds steigt, sofern die vorzeitigen Zahlungen langsamer erfolgen, weil der fiktive Kapitalbetrag, auf den die Zinsen anfallen, über einen längeren Zeitraum höher bleibt. WANDELBARE WERTPAPIERE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in wandelbare Wertpapiere anlegen. Zu diesen Wertpapieren gehören Anleihen, Schuldverschreibungen (Debentures, Notes), Vorzugsaktien oder andere Wertpapiere, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem bestimmten Preis oder nach einer bestimmten Formel in eine vorgegebene Anzahl von Stammaktien desselben oder eines anderen Emittenten umgewandelt oder umgetauscht werden können. Der Inhaber eines wandelbaren Wertpapiers hat Anspruch auf die Zinsen, die auf die Schuldverschreibung gezahlt werden oder auflaufen bzw. auf die Dividenden, die auf die Vorzugsaktie gezahlt werden, bis das wandelbare Wertpapier fällig oder eingelöst, umgetauscht oder gewandelt wird. Bevor die Wertpapiere umgewandelt werden, bieten sie gewöhnlich einen Ertragsstrom, der zu höheren Renditen führt, als Stammaktien desselben oder eines ähnlichen Emittenten abwerfen, die jedoch niedriger ist, als die Rendite einer nicht wandelbaren Schuldverschreibung. Wandelbare Wertpapiere sind üblicherweise gegenüber nicht wandelbaren Wertpapieren nachrangig oder gleichwertig, jedoch vorrangig gegenüber Stammaktien oder Anteilen am Kapital eines Unternehmens. Der Wert eines wandelbaren Wertpapiers ist abhängig von (1) seiner Rendite im Vergleich zu einer Rendite anderer Wertpapiere ähnlicher Laufzeit und Qualität, die nicht mit einem Wandelrecht ausgestattet sind und (2) seinem Wert zum Marktwert, sofern das wandelbare Wertpapier in die zugrunde liegende Stammaktie gewandelt wird. Wandelbare Wertpapiere werden üblicherweise von niedriger kapitalisierten Unternehmen ausgegeben, deren Aktienkurse volatil sein können. Im Kurs eines wandelbaren Wertpapiers spiegeln sich die Kursschwankungen der zugrunde liegenden Stammaktie häufig stärker wieder als bei einer nicht wandelbaren Schuldverschreibung. Ein wandelbares Wertpapier kann dem Emittenten das Recht einräumen, das wandelbare Wertpapier zu einem in den Bedingungen festgelegten Preis vorzeitig zu tilgen. UNTERNEHMENSANLEIHEN Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Unternehmensanleihen anlegen. Zu diesen Unternehmensanleihen gehören Anleihen, 18 Schuldverschreibungen (Notes oder Debentures), die von Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsorganisationen einschließlich Business Trusts zum Zwecke der Finanzierung ihres Kreditbedarfs begeben werden. Zu den Unternehmensanleihen zählen auch Commercial Papers, d. h. frei übertragbare kurzfristige (mit in der Regel von 1-270 Tagen behaftete) unbesicherte Solawechsel, die von Unternehmen zum Zwecke der Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs begeben werden. Unternehmensanleihen können fest oder variabel verzinslich sein oder zu einem Satz verzinst werden, der von einem anderen Faktor, wie beispielsweise die Preise für einen Rohstoff, abhängt. Diese Wertpapiere können in Vorzugsaktien oder Stammaktien wandelbar sein oder als Teil einer Einheit erworben werden, die Stammaktien enthält. Bei der Auswahl von Unternehmensanleihen, die für den Teilfonds erworben werden, prüfen und überwachen die jeweiligen Anlagemanager die Bonität jedes Emittenten und jeder Emission. Die Anleihemanager analysierten ebenfalls den Zinstrend und besondere Entwicklungen, die nach ihrer Auffassung einzelne Emittenten betreffen. SCHULDVERSCHREIBUNGEN Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Schuldverschreibungen anlegen. Schuldverschreibungen beinhalten unter anderem Schuldverschreibungen mit fester und variabler Verzinsung, Anleihen, die von Unternehmen, Regierungen oder Regierungsbehörden oder Gebietskörperschaften, Zentral- oder Geschäftsbanken begeben oder garantiert werden, Schuldverschreibungen (einschließlich strukturierter Schuldverschreibungen und frei übertragbarer Solawechsel). Debentures, Commercial Paper, Brady Bonds, Eurobonds und wandelbare Wertpapiere. Festverzinsliche Schuldverschreibungen sind Wertpapiere, die zu einem festen Zinssatz verzinst werden, der sich nicht den allgemeinen Marktbedingungen entsprechend ändert. Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen sind Wertpapiere, die nach einem variablen Zinssatz verzinst werden, der ursprünglich an einen externen Index, wie den Zinssatz für die US Treasury Bill, geknüpft ist. DEPOSITORY RECEIPTS Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Depository Receipts anlegen. Zu den Depository Receipts gehören gesponserte und nicht gesponserte Zertifikate, die bereits verfügbar sind oder verfügbar werden, wie z. B. American Depository Receipts („ADRs“), Global Depository Receipts („GDRs“) und weitere Depository Receipts. Depository Receipts werden in der Regel von Finanzinstituten („Verwahrer“) begeben und verkörpern Anteile an einem Wertpapier oder einem Pool von Wertpapieren (nachfolgend „zugrunde liegende Wertpapiere“ genannt), die beim Verwahrer hinterlegt wurden. Bei dem Verwahrer von ADRs handelt es sich in der Regel um ein US Finanzinstitut, wobei die zugrunde liegenden Wertpapiere von einem Nicht-US Emittenten begeben wurden. ADRs werden in den Vereinigten Staaten an Börsen und im außerbörslichen Handel gehandelt und im Rahmen gesponserter oder nicht gesponserter Programme begeben. Bei einem gesponserten ADR-Programm verpflichtet sich der Nicht-US Emittent, die Transaktionsgebühren des Verwahrers ganz oder teilweise zu zahlen, währender der Nicht-US Emittent bei einem nicht gesponserten Programm keine Verpflichtung eingeht und die Transaktionsgebühren von den ADR-Inhabern gezahlt werden. Zudem sind in den Vereinigten Staaten weniger Informationen über nicht gesponserte ADR als über gesponserte ADR verfügbar und die Finanzinformationen über ein Unternehmen sind bei einem nicht gesponserten ADR eventuell nicht so zuverlässig wie bei einem gesponserten ADR. Bei GDRs kann der Verwahrer sowohl ein Nicht-US als auch ein US-Finanzinstitut sein, wobei die zugrunde liegenden Wertpapiere von einem NichtUS Emittenten begeben wurden. GDRs erlauben es Unternehmen in Europa, Asien, den Vereinigten Staaten und Lateinamerika, ihre Aktien an Märkten in aller Welt anzubieten und dadurch auch an Märkten außerhalb ihres Heimatmarktes Kapital zu beschaffen. GDRs bieten den Vorteil, dass die Aktien nicht über die Heimatbörse des emittierenden Unternehmens gekauft werden müssen, was schwierig und teuer sein kann, sondern an allen großen Wertpapierbörsen gehandelt werden können. Außerdem werden der Aktienkurs und die Dividenden in die Landeswährung des GDR-Inhabers umgerechnet. Bei anderen Depository Receipts kann der Verwahrer sowohl ein Nicht-US als auch ein US Unternehmen sein, wobei die zugrunde liegenden Wertpapiere von einem US- oder einem Nicht-US Emittenten stammen können. Im Rahmen der Anlagepolitik eines Teilfonds gelten Anlagen in Depository Receipts als Anlagen in die zugrunde liegenden Wertpapiere. Ein Depository Receipt stellt daher den Besitz von Stammaktien dar und wird wie Stammaktien behandelt. Die von einem Teilfonds erworbenen Depository Receipts lauten nicht zwangsläufig auf dieselbe Währung wie die zugrunde liegenden Wertpapiere, in die sie umgerechnet werden können, wodurch der Teilfonds Wechselkursschwankungen ausgesetzt sein kann. 19 ANLEIHEN AUS SCHWELLENLÄNDERN Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Anleihen von Emittenten aus Schwellenländern anlegen. Zu diesen Wertpapieren gehören Solawechsel, Schuldverschreibungen (Bonds, Debentures), Wechsel, wandelbare Wertpapiere, Optionsscheine, Bankschuldverschreibungen, kurzfristige Papiere, Darlehen, sofern diese Wertpapiere frei übertragbar sind und an einem Regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden. Zu den Anleihen aus Schwellenländern, in die die vorstehenden Teilfonds anlegen gehören auch Brady Bonds. Die übrigen Anleihen, in die die vorstehenden Teilfonds anlegen können, können in drei Gruppen unterteilt werden: Anleihen, die im Rahmen eines Umschuldungsprogramms ausgegeben werden: Diese auf US Dollar lautenden Anleihen haben in der Regel eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Zu diesen gehören unter anderen Brazil New Money Bonds und Mexican Aztec Bonds. Bei den Emittenten der Anleihen handelt es sich immer um Organisationen des öffentlichen Sektors. Eurobonds: Diese Anleihen haben in der Regel eine ursprüngliche Laufzeit von weniger als 10 Jahren und können sowohl von Organisationen des öffentlichen als auch des privaten Sektors begeben werden. Inländische und ausländische Anleihen, die nach Maßgabe der Gesetze eines Schwellenlandes begeben werden: Obwohl diese Instrumente auf US Dollar lauten, unterliegen sie dem Recht des Landes, in dem sie emittiert werden. DIVIDENDENPAPIERE Zu den Dividendenpapieren gehören Stammaktien und Vorzugsaktien. AKTIENBEZOGENE WERTPAPIERE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in aktienbezogene Wertpapiere anlegen. Zu den aktienbezogenen Wertpapieren können unter anderem folgende Papiere gehören: Optionsscheine für den Kauf von Aktien desselben oder eines anderen Emittenten; festverzinsliche Unternehmensanleihen, die mit einem Wandel- oder Umtauschrecht ausgestattet sind, das dem Inhaber innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Recht gibt, das Wertpapier zu einem festgesetzten Preis in eine bestimmte Anzahl von Stammaktien umzuwandeln oder umzutauschen; Genussscheine, die das Recht auf Umsatz-, Ertrags- oder Gewinnbeteiligung eines Emittenten verbriefen (z. B. festverzinsliche Wertpapiere, deren Zinszahlungen mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses (beispielsweise dem Anstieg des Ölpreises) steigen); und Stammaktien, die als eine Einheit angeboten werden, zu der festverzinsliche Unternehmensanleihen gehören. INSTITUT, DAS AUFSICHTSBESTIMMUNGEN UNTERLIEGT ODER EINHÄLT, DIE NACH AUFFASSUNG DER CSSF MINDESTENS SO STRENG SIND WIE DIE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS Bezugnahmen auf Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, sind als Bezugnahmen auf Emittenten zu verstehen, die vernünftigen Bestimmungen unterliegen und einhalten und eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1) Sie haben ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum; 2) Sie haben ihren Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land; 3) Sie verfügen mindestens über ein "Investment-Grade"-Rating; 4) Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für diesen Emittenten geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts. EUROBONDS Eurobonds sind fest verzinsliche Wertpapiere, die von Unternehmen und staatlichen Emittenten zum Zwecke der Platzierung auf dem Euromarkt begeben werden. 20 EURODOLLAR BONDS UND YANKEE DOLLAR INSTRUMENTE Ein Eurodollar Bond ist ein Eurobond, der auf US Dollar lautet. Es handelt sich dabei um auf US Dollar lautende Schuldverschreibungen, die außerhalb der Vereinigten Staaten von Nicht-US Unternehmen oder anderen Organisationen begeben werden. Ein Yankee Dollar Instrument ist eine auf US Dollar lautende Schuldverschreibung, die in den Vereinigten Staaten von Nicht-US Unternehmen oder anderen Organisationen begeben wird. FINANZINDIZES (1) Die Bezugnahme in Ziffer 1) e) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf Finanzindizes ist als Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen: a) Sie sind insofern hinreichend diversifiziert, als folgende Kriterien erfüllt sind: (i) Der Index ist so zusammengesetzt, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird; (ii) Setzt sich der Index aus in Ziffer 1 des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ bezeichneten Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung mindestens gemäß Ziffer 2) k) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ diversifiziert; und (ii) Setzt sich der Index aus anderen als den in Ziffer 1 des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ bezeichneten Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert, die der in Ziffer 2) k) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist; b) Sie stellen insofern eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den sie sich beziehen, als folgende Kriterien erfüllt sind: (i) Der Index misst die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise; (ii) Der Index wird regelmäßig überprüft bzw. seine Zusammensetzung angepasst, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt; (iii) Die Basiswerte sind hinreichend liquide, so dass Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden können; c) Sie werden insofern in angemessener Weise veröffentlicht, als folgende Kriterien erfüllt sind: (i) Ihre Veröffentlichung beruht auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Berechnung und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts, einschließlich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist; (ii) Wesentliche Informationen über Aspekte wie die Indexberechnung und die Methodik zur Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen werden umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt. (2) Erfüllt die Zusammensetzung der von Derivaten als Basiswert genutzten Vermögenswerte gemäß Ziffer 1) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ nicht die vorstehend unter (1) genannten Kriterien, so gelten diese Derivate, sofern sie die im Abschnitt „Liquide Finanzanlagen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten“ unter (1) genannten Kriterien erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus den in den Ziffern (1) a) (i), (ii) und (iii) des Abschnitts „Liquide Finanzanlagen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten“ genannten Vermögenswerten. HOCHVERZINSLICHE WERTPAPIERE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in hochverzinsliche Wertpapiere anlegen. Hochverzinsliche Wertpapiere stellen Wertpapiere mit niedrigem oder mittlerem Rating oder gleichwertige Wertpapiere dar, die über kein Rating verfügen. Diese Papiere werden manchmal als „Junk Bonds“ bezeichnet. In der Regel werfen Wertpapiere mit niedrigem oder mittlerem Rating oder gleichwertige Wertpapiere, die kein Rating besitzen, höhere laufende Renditen ab, als Wertpapiere mit besserem Rating. Gleichwohl weisen sie (i) Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale auf, die nach Meinung der Rating Agenturen durch die hohe Ungewissheit oder hohen Risiken bei ungünstigen Bedingungen aufgewogen werden, und (ii) sie haben meist spekulativen Charakter, was die Fähigkeit des Emittenten angeht, die Zins- und Tilgungszahlungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen zu leisten. Der Marktwert einiger dieser Wertpapiere reagiert in der Regel auch empfindlicher als der Marktwert von 21 höherwertigen Anleihen auf unternehmensspezifische Entwicklungen und Änderung der Konjunkturlage. Zudem stellen Wertpapiere mit niedrigem und mittlerem Rating sowie gleichwertige Wertpapiere, die kein Rating besitzen, allgemein ein höheres Kreditrisiko dar. Das Verlustrisiko wegen Zahlungsausfalls dieser Emittenten ist erheblich höher, weil Wertpapiere mit niedrigem und mittlerem Rating und gleichwertige Wertpapiere ohne Rating in der Regel unbesichert sind und Ansprüche ihrer Gläubiger im Insolvenzfall meist erst nach der Zahlung auf vorrangige Verbindlichkeiten befriedigt werden. In Anbetracht dieser Risiken zieht der Anlagemanager bei der Bonitätsbeurteilung einer Anleihe mit oder ohne Rating verschiedene Faktoren in Erwägung, wie z. B. gegebenenfalls die finanziellen Ressourcen des Emittenten, seine Sensitivität auf Konjunkturbedingungen und -trends, die betriebliche Geschichte und der allgemeine Zuspruch im Hinblick auf die Einrichtung, die mit der Anleihe finanziert wird, die Kompetenz der Unternehmensleitung des Emittenten sowie behördliche Aspekte. Des Weiteren ist der Marktwert von niedriger eingestuften Wertpapieren volatiler als bei höherwertigen Titeln und Wertpapiere mit niedrigem und mittlerem Rating sowie Wertpapiere ohne Rating werden nicht an so zahlreichen Märkten gehandelt, wie dies bei höher eingestuften Wertpapieren der Fall ist. Aufgrund der begrenzten Märkte kann es für den Teilfonds schwieriger sein, akkurate Marktnotierungen zur Bewertung seines Portfolios und der Berechnung des Nettovermögenswertes zu erhalten. Da kein liquider Handelsmarkt besteht, stehen dem Teilfonds eventuell nur begrenzt Wertpapiere zum Kauf zur Verfügung, was ebenfalls dazu führen kann, dass es für den Teilfonds nur begrenzt möglich ist, die Wertpapiere zu ihrem angemessenen Marktwert zu verkaufen, um Rücknahmeanträgen nachzukommen oder auf Änderungen der Konjunkturlage oder an den Finanzmärkten zu reagieren. Schuldverschreibungen mit niedrigerem Rating bergen ebenfalls Risiken in Bezug auf die erwarteten Zahlungen. Sofern ein Emittent eine Anleihe kündigt, muss der Teilfonds unter Umständen das Wertpapier durch ein niedriger rentierliches Wertpapier ersetzen, was die Rendite der Anleger beeinträchtigen kann. Ebenfalls kann sich der Kapitalwert von Anleihen entgegen der Zinsentwicklung bewegen, was bei steigendem Zinsniveau dazu führt, dass der Wert der in einem Fondsportfolio befindlichen Wertpapiere proportional stärker fällt als bei einem Portfolio, das sich aus Wertpapieren mit höherem Rating zusammensetzt. Sofern die Rücknahmen unerwartet höher ausfallen als die Anteilsausgabe, muss der Teilfonds unter Umständen seine höher eingestuften Wertpapiere veräußern, was insgesamt zu einem Rückgang der Kreditqualität der Portfoliotitel führt. Dabei ist der Teilfonds auch verstärkt den höheren Risiken von Wertpapieren mit niedrigem Rating ausgesetzt. OGAW, DIE EINEN INDEX NACHBILDEN (1) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf die Nachbildung eines Aktien- oder Schuldtitelindex ist als Bezugnahme auf die Nachbildung der Basiswerte des Index einschließlich der Verwendung von Derivaten oder sonstigen Techniken und Instrumenten im Sinne des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ oder des Anhangs 4 zu verstehen. (2) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) erster Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf einen Index, dessen Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der die Risikodiversifizierungsvorschriften in Ziffer 2) k) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ erfüllt. (3) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) zweiter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf einen Index, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, dessen Anbieter eine anerkannte Methodik anwendet, die in aller Regel nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt. (4) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf einen Index, der in angemessener Weise veröffentlicht wird, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, der folgende Kriterien erfüllt: a) er ist öffentlich zugänglich; b) der Indexanbieter ist von dem indexnachbildenden OGAW unabhängig. Buchstabe (b) schließt nicht aus, dass Indexanbieter und OGAW zum selben Konzern gehören können, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind. INFLATIONSGESCHÜTZTE WERTPAPIERE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in inflationsgeschützte Wertpapiere anlegen. Die Kapital- bzw. Zinskomponenten inflationsgeschützter Wertpapiere werden regelmäßig der allgemeinen Inflationsentwicklung im Emissionsland angepasst. US 22 Treasury Inflation Protected Securities („US TIPS“) stellen frei übertragbare inflationsindexierte Anleihen dar, die vom US Department of Treasury begeben werden und so strukturiert sind, dass sie Schutz vor Inflation bieten. Als Inflationskennzahl verwendet das US Treasury Department derzeit den nicht saisonal bereinigten US Verbraucherpreis-Index („Consumer Price Index for Urban Consumers“). Anleihen, die von einer anderen Regierung als der US Regierung begeben werden, werden in der Regel an einen vergleichbaren Inflationsindex angepasst, der von dieser Regierung errechnet wird. Die „reale Rendite“ entspricht der Gesamtrendite abzüglich der geschätzten Inflationskosten, die in der Regel anhand der Änderungen einer offiziellen Inflationskennzahl ermittelt werden. INSTRUMENTE AUS EMISSIONEN ODER VON EMITTENTEN, DIE BEREITS VORSCHRIFTEN ÜBER DEN EINLAGEN- UND ANLEGERSCHUTZ UNTERLIEGEN (1) Bezugnahmen auf Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem Regulierten Markt gehandelt werden und deren Emission oder deren Emittent selbst bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, sind als Bezugnahmen auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen: a) Sie erfüllen eines der Kriterien in Ziffer (2) des Abschnitts „Geldmarktinstrumente“ und sämtliche Kriterien in den Ziffern (1) und (2) des Abschnitts „Liquide Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann“; b) Es liegen angemessene Informationen über sie vor, einschließlich Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, wobei die nachstehenden Absätze 2, 3 und 4 zu berücksichtigen sind; c) Sie sind frei übertragbar. (2) Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Ziffer 1) f) zweiter und vierter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines EUMitgliedstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem EU-Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Staat des Bundes garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe (b) Folgendes: a) Informationen sowohl über die Emission bzw. das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments; b) Aktualisierungen der unter Buchstabe (a) genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten; c) eine Prüfung der unter Buchstabe (a) genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte; d) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm. (3) Bei Geldmarktinstrumenten im Sinne der Ziffer 1) f) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe (b) folgende Informationen: a) Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments; b) Aktualisierungen der unter Buchstabe (a) genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten; c) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder andere Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen. (4) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne der Ziffer 1) f) erster Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe (b) Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments. LIQUIDE FINANZANLAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN (1) Bezugnahmen auf liquide Finanzanlagen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten sind als Bezugnahmen auf derivative Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen: a) Sie beruhen auf einem oder mehreren der folgenden Basiswerte: (i) den in Ziffer 1) e) erster Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ bezeichneten Vermögenswerten einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen; 23 (ii) Zinssätzen; (iii) Wechselkursen oder Währungen; (iv) Finanzindizes; b) im Falle von OTC-Derivaten sind die in Ziffer 1) e) zweiter und dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ genannten Voraussetzungen erfüllt. (2) Derivative Finanzinstrumente, auf die in Ziffer 1) e) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ Bezug genommen wird, sind unter anderem Instrumente, die folgende Kriterien erfüllen: a) Sie ermöglichen die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswerts im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 Buchstabe a) unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert verbunden sind; b) Sie führen nicht zur Lieferung oder Übertragung, einschließlich in Form von Bargeld, anderer Vermögenswerte als den in Ziffer 1) und 2) a), b) und c) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ genannten; c) Sie erfüllen die in Ziffer 1) e) zweiter und dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ und in den nachstehenden Absätzen (3) und (4) genannten Kriterien für OTC-Derivate; d) Ihre Risiken werden durch das Risikomanagement der Gesellschaft und im Falle einer Informationsasymmetrie zwischen der Gesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entsteht, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, deren Vermögenswerte von Kreditderivaten als Basiswert genutzt werden, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen der Gesellschaft in angemessener Weise erfasst. (3) Für die Zwecke der Ziffer 1) e) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ ist unter dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft zwischen sachverständigen und vertragswilligen Geschäftspartnern zu Marktbedingungen ausgetauscht bzw. eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. (4) Für die Zwecke der Ziffer 1) e) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ ist unter einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung eine Bewertung durch den Fonds entsprechend dem angemessenen Verkehrswert im Sinne des vorstehenden Absatzes (3) zu verstehen, die sich nicht ausschließlich auf Preisangaben des Kontrahenten stützt und folgende Kriterien erfüllt: a) Grundlage der Bewertung ist entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments oder, falls dieser nicht verfügbar ist, ein Bewertungsmodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik beruht; b) Die Bewertung wird durch eine der beiden folgenden Stellen überprüft: (i) einen geeigneten von dem Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängigen Dritten in ausreichender Häufigkeit und einer durch die Gesellschaft nachprüfbaren Weise; (ii) einer von der Verwaltung der Vermögenswerte unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten Stelle innerhalb der Gesellschaft. (5) Die Bezugnahmen auf liquide Finanzanlagen schließt keine Warenderivate ein. LIQUIDE INSTRUMENTE, DEREN WERT JEDERZEIT GENAU BESTIMMT WERDEN KANN (1) Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die liquide sind, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung der SICAV, ihre Anteile auf Verlangen des jeweiligen Anteilinhabers zurückzunehmen oder auszuzahlen, innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen. (2) Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, für die es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, welche folgende Kriterien erfüllen: a) Sie ermöglichen der SICAV die Ermittlung eines Nettovermögenswerts, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen und vertragswilligen Geschäftspartnern zu Marktbedingungen ausgetauscht werden könnte; b) Sie basieren entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf amortisierten Kosten beruhen. (3) Bei Finanzinstrumenten, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und an einem Regulierten Markt zugelassen sind oder auf einem Regulierten Markt gehandelt werden, gelten die in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien als erfüllt, es sei denn, der SICAV liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden. 24 GELDMARKTINSTRUMENTE 1. Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente ist als Bezugnahme auf die folgenden Instrumente zu verstehen: (a) Finanzinstrumente, die zu einem Regulierten Markt zugelassen sind oder dort gehandelt werden; (b) Finanzinstrumente, die nicht zugelassen sind. 2. Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: (a) Sie haben bei Emission eine Laufzeit von bis zu und einschließlich 397 Tagen; (b) Sie haben eine Restlaufzeit von bis zu und einschließlich 397 Tagen; (c) Ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst; (d) Ihr Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Buchstabe (a) oder (b) haben oder einer Renditeanpassung gemäß Buchstabe (c) unterliegen. HYPOTHEKARISCH BESICHERTE WERTPAPIERE („MORTGAGE-BACKED SECURITIES“) Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in hypothekarisch besicherte Wertpapiere anlegen. Hypothekarisch besicherte Wertpapiere bieten Kapital für Hypothekenkredite, die Haus- und Wohnungseigentümern gewährt werden, wie z. B. Wertpapiere, die Beteiligungen an Beständen von Hypothekendarlehen darstellen, die von Kreditgebern wie Sparkassen, Hypothekenbanken, Geschäftsbanken und anderen gewährt wurden. Pools von Hypothekendarlehen werden von staatlichen, halbstaatlichen und privaten Organisationen, wie z. B. Händlern zum Zwecke der Veräußerung an Anleger (wie die Teilfonds) zusammengestellt. Der Marktwert von hypothekarisch besicherten Wertpapieren schwankt aufgrund der Änderungen des Zinsniveaus und der Hypothekendarlehen. Beteiligungen an Pools von Hypothekendarlehen beinhalten in der Regel monatliche Zahlungen bestehend aus Zins- und Tilgungszahlungen. Tatsächlich werden dabei die monatlichen Zahlungen der einzelnen Darlehensnehmer auf die Hypothekendarlehen für ihre Eigenheime und Wohnungen abzüglich der an den Emittenten oder Bürgen dieser Wertpapiere gezahlten Gebühren „weitergereicht“. Zusätzliche Zahlungen entstehen bei der Tilgung des Darlehens, wenn die zugrunde liegende Wohnimmobilie verkauft, refinanziert oder zwangsvollstreckt wird, jeweils abzüglich der eventuell anfallenden Gebühren oder Kosten. Einige der hypothekarisch besicherten Wertpapiere (wie z. B. die von der GNMA begebenen Wertpapiere) werden als „Modified Pass-through“ bezeichnet, weil der Inhaber Anspruch auf sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Pool von Hypothekendarlehen abzüglich bestimmter Gebühren hat, selbst wenn der Hypothekenschuldner keine Zahlungen leistet. NICHT ÖFFENTLICH GEHANDELTE WERTPAPIERE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere anlegen. Bei nicht öffentlich gehandelten Wertpapieren handelt es sich um übertragbare Wertpapiere, die nicht an einem Regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden, wie z. B. privat platzierte Wertpapiere. Ein Teilfonds kann höchstens 10% seiner Nettovermögenswerte in derartige Wertpapiere anlegen. Bei Anlagen in derartige illiquide Wertpapiere besteht für den Teilfonds die Gefahr, dass er diese Titel verkaufen möchte, sich aber kein Käufer findet, der den Preis, den der Teilfonds als für den Wert des Titels angemessen hält, zu zahlen bereit ist, was sich nachteilig auf das Nettovermögen des Teilfonds auswirken kann. PAYMENT-IN-KIND BONDS Payment-in-kind bonds stellen Anleihen dar, die Zinsen in Form von zusätzlichen Anleihen derselben Art zahlen. VORZUGSAKTIEN Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Vorzugsaktien anlegen, die an Regulierten Märkten notiert sind oder gehandelt werden. Auf Vorzugsaktien 25 können Dividenden ausgeschüttet werden und kommen bei Dividendenzahlungen aus einer Liquidation von Vermögensgegenständen in der Regel in der Rangfolge vor Stammaktien, jedoch nach Schuldverschreibungen. Im Gegensatz zu Zinszahlungen auf Schuldverschreibungen liegt es im Allgemeinen im Ermessen des Verwaltungsrates des Emittenten, ob Dividenden auf Vorzugsaktien ausgeschüttet werden. Die Kurse von Vorzugsaktien reagieren auf Veränderungen des Zinsniveaus und werden stärker als die Kurse von Schuldverschreibungen von Änderungen der Bonität des Emittenten beeinflusst. REITS Jeder Teilfonds kann in Anteile von Real Estate Investment Trust („REITs“) investieren, bei denen es sich um gepoolte Anlagevehikel handelt, die in erster Linie entweder in Immobilien- oder immobilienähnliche Kredite investieren. Mit der unmittelbaren Beteiligung von REITs an Immobilien sind besondere Risiken verbunden. So können beispielsweise die Immobilienwerte infolge der allgemeinen sowie der örtlichen Wirtschaftslage, der Überbebauung und des zunehmenden Wettbewerbs sowie aufgrund von steigenden Immobiliensteuern und Betriebskosten, Änderungen in Gebietsaufteilungsplänen, Haftpflicht- oder Enteignungsschäden, gesetzlichen Mietbeschränkungen, Änderungen des Werts von Nachbargebäuden, Änderungen in der Attraktivität von Immobilien für Mieter und Zinserhöhungen schwanken. Wie von Wertänderungen ihrer zugrunde liegenden Immobilien kann der Wert von REITs auch durch Ausfälle von Kreditnehmern oder Mietern beeinträchtigt werden. Des Weiteren sind REITs von spezialisierten Managementfähigkeiten abhängig. Einige REITs sind eventuell nur begrenzt diversifiziert und können Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung einer relativ kleinen Anzahl von Immobilien unterliegen. REITs sind im Allgemeinen von ihrer Fähigkeit zur Erwirtschaftung von Cashflows zum Zwecke der Ausschüttung an Anteilinhaber abhängig und können von Ausfällen von Kreditnehmern und der Auflösung betroffen sein. Darüber hinaus kann die Performance eines REIT negativ beeinflusst werden, wenn es ihm nicht gelingt, sich für eine steuerfreie Weitergabe von Erträgen im Rahmen des US-amerikanischen Steuerrechts zu qualifizieren. WERTPAPIERE, DIE NACH RULE 144A BEGEBEN WERDEN Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Wertpapiere, die nach Rule 144A begeben werden, anlegen. Nach Rule 144 A begebene Wertpapiere stellen Wertpapiere dar, die nicht nach dem Gesetz von 1933 in den Vereinigten Staaten registriert sind, jedoch an bestimmte institutionelle Käufer verkauft werden können. Ein Teilfonds kann in Rule 144A-Wertpapiere anlegen, sofern diese Wertpapiere mit dem Recht begeben werden, dass die Wertpapiere nach dem Gesetz von 1933 registriert werden können und an dem US OTC Fixed Income Securities Markt gehandelt werden können. Diese Wertpapiere gelten als neu emittierte Wertpapiere im Sinne des Abschnitts 1(b) der Anlagebeschränkungen. Der Teilfonds wird nur in solche Wertpapiere anlegen, wenn eine ausreichende Liquidität gesichert ist und wenn diese an einem Regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden. Sofern solche Wertpapiere nicht nach dem Gesetz von 1933 innerhalb eines Jahres registriert werden, fallen die Wertpapiere unter Abschnitt 2(a) der Anlagebeschränkungen und unterliegen der 10%-Beschränkung der Nettovermögenswerte des Teilfonds, die auf die dort genannte Kategorie von Wertpapieren anwendbar ist. VERBRIEFUNDSVEHIKEL DIE EINE DURCH EINE BANK EINGERÄUMTE KREDITLINIE NUTZEN (1) Die Bezugnahme in Ziffer 1) f) vierter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf Verbriefungsvehikel ist als Bezugnahme auf Strukturen zu verstehen, die in Gesellschafts-, Trust- oder Vertragsform mit dem Ziel der wertpapiermäßigen Unterlegung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden. (2) Die Bezugnahme in Ziffer 1) f) vierter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf von Banken eingeräumte Kreditlinien ist als Bezugnahme auf Bankdienste zu verstehen, die durch ein Finanzinstitut gesichert sind, das selbst Ziffer 1) f) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ entspricht. WERTPAPIERE MIT STEIGENDEM KURS (STEP-UP SECURITIES) Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Wertpapiere mit steigendem Kurs anlegen. Bei „Step-up Securities“ handelt es sich um Wertpapiere, die anfänglich keine Zinsen zahlen, jedoch irgendwann vor Fälligkeit einen Couponsatz zahlen, der sich in 26 bestimmten Abständen während der Lebensdauer des Wertpapiers erhöhen kann. Bei Step-up Securities braucht ein Emittent entweder gar keinen oder erst später Cashflow zu erzielen, um seinen laufenden Zinszahlungen nachzukommen. Diese Wertpapiere können deshalb ein höheres Bonitätsrisiko in sich bergen als Anleihen, die gegenwärtig Zinsen zahlen bzw. ihre Zinsen in bar zahlen. STRUKTURIERTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in strukturierte Schuldverschreibungen anlegen. Zu diesen gehören börsennotierte Staatsanleihen oder Medium Term Notes, die von erstklassig bewerteten Emittenten begeben wurden und bei denen der jeweilige Kupon und/oder Rückgabebetrag durch ein Finanzinstrument modifiziert (oder strukturiert) wurde. Diese Schuldverschreibungen werden von Händlern mit Blick auf die revidierten abgezinsten künftigen Cashflows der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände bewertet. Die Anlagen eines Teilfonds in einen bestimmten Emittenten, verbunden mit Anlagen desselben Teilfonds in strukturierte Schuldverschreibungen desselben zugrunde liegenden Emittenten dürfen zusammen höchstens 10% der Vermögenswerte dieses Teilfonds betragen. Des Weiteren darf ein Teilfonds höchstens 10% seiner Vermögenswerte in Emittenten einer bestimmten strukturierten Schuldverschreibung anlegen. Der Teilfonds kann indirekt in Wertpapiere investieren, die Equity Linked Notes begeben werden. Die zugrunde liegenden Wertpapiere, die an die als Equity Linked Notes gekoppelt sind, können in aufstrebenden Märkten, wie beispielsweise China, notiert sein oder gehandelt werden. Wie dies bei den meisten aufstrebenden Märkten der Fall ist, können diese Wertpapiere eine niedrigere Liquidität aufweisen und größeren Kursschwankungen unterliegen als die in den Industrieländern notierten oder gehandelten Wertpapiere. Die zugrunde liegenden Wertpapiere können auf Währungen lauten, die von der Basiswährung des Teilfonds abweichen und die Wechselkurse können Schwankungen unterliegen. Diese Faktoren können zu einer Anteilspreisvolatilität beitragen. SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Schuldverschreibungen anlegen, die von supranationalen Organisationen begeben werden, wie z. B. frei übertragbare Solawechsel, Anleihen und Schuldverschreibungen. Supranationale Organisationen stellen Einrichtungen dar, die von einer Staatsregierung oder staatlichen Behörde gegründet wurden oder unterstützt werden um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Dazu gehören unter anderem die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäischen Gemeinschaften, die Europäische Investitionsbank, die Inter-American Development Bank, der Internationale Währungsfonds, die Vereinten Nationen, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Diese Organisationen haben keine Steuerhoheit und sind auf Zins- und Kapitalzahlungen ihrer Mitglieder angewiesen. Darüber hinaus sind die Kreditgeschäfte dieser supranationalen Organisationen auf einen Prozentsatz ihres Gesamtkapitals (einschließlich des „abrufbaren Kapitals“, das nach Abruf der Organisation von Mitgliedern eingezahlt wird), ihrer Rücklagen und ihres Gewinns beschränkt. ÜBERTRAGBARE WERTPAPIERE (1) Die Bezugnahme auf Übertragbare Wertpapiere ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen: a) Der potenzielle Verlust, der der SICAV durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, übersteigt den dafür gezahlten Betrag nicht; b) Ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit der SICAV, ihre Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber zurückzunehmen; c) Eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar: (i) im Falle von in Ziffer 1) a) und b) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ genannten Wertpapieren, die an einem Regulierten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden, in Form exakter, verlässlicher und gängiger Preise, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden; (ii) bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Ziffer 2) a) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird; d) Angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente sind in folgender Form verfügbar: (i) bei Wertpapieren, die an einem Regulierten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden, in 27 Form exakter und umfassender Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio; (ii) bei anderen Wertpapieren, auf die in Ziffer 2) a) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der SICAV über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio; e) Sie sind handelbar; f) Ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie (oder beidem) der SICAV gemäß dem Gesetz von 2010; g) Ihre Risiken werden durch den Risikomanagementprozess der SICAV in angemessener Weise erfasst. Für die Zwecke der Buchstaben (b) und (e) wird angenommen, dass an einem Regulierten Markt zugelassene oder gehandelte Finanzinstrumente im Sinne der Ziffern 1) a) und b) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ die Fähigkeit der SICAV, ihre Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber zurückzunehmen, nicht beeinträchtigen und zudem handelbar sind, es sei denn, der SICAV liegen andere Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen würden. (2) Aktien und anderen Wertpapieren, Anleihen und sonstigen Schuldtiteln vergleichbare Wertpapiere sowie sonstige handelbare Wertpapiere, die das Recht verbriefen, diese übertragbaren Wertpapiere durch Zeichnung oder Tausch zu erwerben – jedoch ausschließlich der in Artikel 42 des Gesetzes von 2010 genannten Techniken und Instrumente – sind unter anderem die Folgenden: a) Anteile an geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds (unit trust), die folgende Kriterien erfüllen: (i) Sie erfüllen die Kriterien in vorstehendem Absatz 1; (ii) Sie unterliegen auf Gesellschaften angewandten Corporate Governance-Mechanismen; (iii) Wird die Tätigkeit der Vermögensverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz; b) Anteile an geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen: (i) Sie erfüllen die Kriterien in vorstehendem Absatz 1; (ii) Sie unterliegen einem Corporate Governance-Mechanismus, der dem Corporate GovernanceMechanismus im Sinne des Buchstabens (a)(ii) gleichkommt; (iii) Sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt; c) Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen: (i) Sie erfüllen die Kriterien in vorstehendem Absatz 1; (ii) Sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Wertentwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Ziffer 1) a) und b) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ genannten abweichen können. ÜBERTRAGBARE WERTPAPIERE UND GELDMARKTINSTRUMENTE, IN DIE EIN DERIVAT EINGEBETTET IST (1) Die Bezugnahme im vierten Unterabschnitt der Ziffer 2) r) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf Übertragbare Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die die Kriterien in Ziffer (1) des vorstehenden Abschnitts „Übertragbare Wertpapiere“ erfüllen und eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien erfüllt: a) Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Übertragbaren Wertpapier anderenfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat; b) Ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden; c) Sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Übertragbaren Wertpapiers. (2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Absatz (2) des Abschnitts „Geldmarktinstrumente“ und alle Kriterien in den Absätzen (1) und (2) des Abschnitts „Liquide Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann“ erfüllen und eine Komponente enthalten, die die Kriterien in vorstehendem Absatz (1) erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist. 28 (3) Enthält ein Übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Übertragbaren Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument vertraglich übertragbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine solche Komponente wird als eigenes Finanzinstrument betrachtet. VARIABEL VERZINSLICHE WERTPAPIERE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in variabel verzinsliche Wertpapiere anlegen. Variabel verzinsliche Wertpapiere stellen Verbindlichkeiten dar, deren Verzinsung nach einer Zinsanpassungsformel angepasst wird. Die Bedingungen von variabel verzinslichen Wertpapieren, die ein Teilfonds erwerben kann, geben vor, dass die Verzinsung, je nach Wertpapier in bestimmten Abständen von täglich bis zu halbjährlich, an das aktuelle Marktniveau, den Leitzins einer Bank oder einen anderen geeigneten Zinsanpassungsindex angepasst wird. Einige dieser Wertpapiere sind täglich fällig oder mit einer Kündigungsfrist von bis zu sieben Tagen kündbar. Andere Wertpapiere, wie z. B. Wertpapiere mit viertel- oder halbjährlicher Zinsanpassung können zu bestimmten Terminen oder mit einer Frist von bis zu 30 Tagen gekündigt werden. OPTIONSSCHEINE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Optionsscheine anlegen. Optionsscheine stellen Wertpapiere dar, sofern sie dem Inhaber das Recht verleihen, neu begebene oder erneut zu begebende Wertpapiere zu erwerben. Der Teilfonds darf jedoch nicht in Optionsscheinen investieren, sofern sie auf Gold, Erdöl oder sonstigen Rohstoffen als Basiswert beruhen. Die Teilfonds können zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements in Optionsscheine auf der Grundlage von Börsenindizes investieren. NULLKUPONANLEIHEN Nullkuponanleihen leisten während ihrer Laufzeit keine Zinszahlungen an den Inhaber, obwohl in dieser Zeit Zinsen auflaufen. Der Wert der Anleihe für einen Anleger liegt in der Differenz zwischen ihrem Einlösungsbetrag bei Fälligkeit und dem Preis, zu dem die Anleihe gekauft wurde, der üblicherweise deutlich über dem Nennwert liegt (diese Differenz wird auch als „Disagio“ bezeichnet). Da Nullkuponanleihen üblicherweise mit hohem Disagio gehandelt werden, schwankt ihr Marktwert bei sich ändernden Zinsniveaus stärker als dies bei Anleihen mit vergleichbarer Laufzeit der Fall ist, die regelmäßige Zinszahlung vorsehen. Andererseits liegt die Rückzahlungsrendite bei Nullkuponanleihen fest, weil keine regelmäßigen Zinszahlungen erfolgen und daher keine Beträge vor Fälligkeit wieder angelegt werden müssen, d. h., es besteht kein Wiederanlagerisiko. GELDMARKTINSTRUMENTE Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen aufgeführten Grenzen darf jeder Teilfonds in Geldmarktinstrumente anlegen. WERTENTWICKLUNG DER TEILFONDS Angaben über die Wertentwicklung der Teilfonds sind in dem vereinfachten Prospekt enthalten. 29 BESONDERE ERWÄGUNGEN UND RISIKOFAKTOREN Anlagen in die Gesellschaft sind unter anderem mit den nachstehend aufgeführten Risiken verbunden. Die nachstehend beschriebenen Anlagerisiken sind nicht vollständig, und interessierte Anleger sollten diesen Verkaufsprospekt vollständig lesen und ihre Berater konsultieren, bevor sie Anteile an einem Teilfonds zeichnen. Änderungen des Wechselkurses zwischen der am Wohnort des Anlegers geltenden Währung und der Währung der Anteile können dazu führen, dass der Wert der Anteile in Bezug auf die Landeswährung des Anlegers steigt oder fällt. Außerdem können Besteuerungshöhe, -grundlagen bzw. freibeträge, die für die Gesellschaft und die Anteilinhaber gelten, Veränderungen unterliegen. Der Nettovermögenswert der Gesellschaft kann steigen oder fallen, und Anleger erhalten u. U. ihr investiertes Kapital nicht zurück oder erzielen keine positive Anlagerendite. Anteilinhaber, die gemäß nachstehendem Abschnitt Anlagen in den Fonds einen zum Zeitpunkt der Zeichnung fälligen einmaligen Ausgabenaufschlag zu leisten haben oder einen Rücknahmeabschlag zum Zeitpunkt der Rückgabe unterliegen, sollten angesichts der Differenz zwischen dem Zeichnungspreis und dem Rücknahmepreis für ihre Anteile eine mittel- bis langfristige Anlage ins Auge fassen. MARKTRISIKO Anlagen in die Gesellschaft können infolge sich ändernder wirtschaftlicher oder politischer Verhältnisse oder Marktbedingungen oder aufgrund der individuellen Situation eines Emittenten im Wert steigen oder fallen. KURSRISIKO Teilfonds, die in Stammaktien und andere Aktienarten anlegen, unterliegen einem Marktrisiko, das in der Vergangenheit zu größeren Kursschwankungen geführt hat, als dies bei Anleihen oder anderen festverzinslichen Wertpapieren der Fall war. Man kann davon ausgehen, dass dieses Risiko und die damit verbundene Volatilität mit der zunehmenden Gewichtung von Aktien innerhalb eines Teilfonds steigen. Anlagen in Unternehmen mit geringerer Marktkapitalisierung können mit größeren Risiken verbunden sein als Anlagen in größere, etabliertere Unternehmen. Kleinere Unternehmen können aufgrund ihrer begrenzten Finanz- oder Managementressourcen gegenüber Marktabschwüngen besonders anfällig sein. Außerdem liegen öffentlich zugängliche Informationen über kleinere Unternehmen möglicherweise nur in begrenztem Umfang vor. Infolgedessen können die Kurse solcher Wertpapiere stärker schwanken. ZINSRISIKO Ein Teilfonds, der in Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren anlegt, kann an Wert verlieren, wenn sich die Zinsen ändern. Im Allgemeinen steigt der Kurs von Schuldpapieren, wenn die Zinsen fallen, und fällt, wenn die Zinsen steigen. Längerfristige Schuldtitel reagieren in der Regel empfindlicher auf Zinsänderungen. Die Kennzahl Duration wurde entwickelt, um eine genauere Alternative zu dem Konzept der „Laufzeit“ zu entwickeln. Üblicherweise wurde die Laufzeit einer Schuldverschreibung als Maßstab für die Zinssensitivität des Kurses des Wertpapiers (auch „Zinsrisiko“ oder „Kursvolatilität“ des Wertpapiers genannt) herangezogen. Die Laufzeit misst allerdings nur die Zeitspanne bis zur letzten Zahlung der Schuldverschreibung, wobei die Struktur der Zahlungen des Wertpapiers vor Fälligkeit nicht berücksichtigt wird. Im Gegensatz dazu fließen bei der Duration die Rendite, die Kuponzahlungen, die Endfälligkeit, Gläubiger- und Schuldnerkündigungsrechte in das Risiko vorzeitiger Tilgung in eine Kennzahl ein. Die Duration misst, inwieweit sich der Kurs einer Anleihe im Verhältnis zu einer bestimmten Änderung des Marktzinses ändert. Das Durations-Management gehört zu den grundlegenden Hilfsmitteln, die der Anlagemanager einsetzt. Die Duration ist eine Kennzahl der erwarteten Lebensdauer einer Schuldverschreibung auf Barwertbasis. Dazu werden die Zeitspannen vom gegenwärtigen Zeitpunkt bis zu den Zins- und Tilgungsterminen oder bei kündbaren Anleihen bis zu Tilgungsterminen, zu denen Zahlungen erwartet werden, mit dem Barwert dieser zukünftigen Zahlungen gewichtet. Bei Schuldverschreibungen, bei denen vor der Tilgungszahlung Zinszahlungen erfolgen, ist die Duration in der Regel kürzer als die Laufzeit. Grundsätzlich gilt unter gleichen Bedingungen, dass je niedriger die Verzinsung oder der Kupon eines festverzinslichen Wertpapiers ist, desto länger ist seine Duration und umgekehrt: Je höher die Verzinsung oder der Kupon eines 30 festverzinslichen Wertpapiers ist, desto kürzer ist seine Duration. Das Halten von Long-Futures-Kontrakten oder Call-Optionen in Portfolio des Teilfonds verlängert die Duration. Das Halten von Short-Futures-Kontrakten oder Put-Optionen im Portfolio des Teilfonds verkürzt die Duration. Eine Swap-Vereinbarung über einen Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten kann sich je nach den Merkmalen der Transaktion auf die Duration des Portfolios auswirken. Tauscht ein Teilfonds beispielsweise im Rahmen einer Swap-Vereinbarung eine feste Verzinsung gegen eine variable Verzinsung, ändert sich die Duration des Teilfonds entsprechend den Durationsmerkmalen eines ähnlichen Wertpapiers, in das der Teilfonds anlegen darf. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen selbst die standardmäßige Berechnung der Duration das Zinsrisiko eines Wertpapiers nicht angemessen wiedergibt. Floater und sonstige variabel verzinste Wertpapiere haben oft Endfälligkeiten von 10 Jahren oder mehr, ihr Zinsrisiko richtet sich jedoch danach, in welcher Häufigkeit der Kupon angepasst wird. Auch bei sog. Mortgage pass-through Securities wird das Zinsrisiko nicht korrekt erfasst. Die angegebene Endfälligkeit dieser Papiere beträgt in der Regel 30 Jahre. Doch für die Bestimmung ihres Zinsrisikos ist die aktuelle Prepayment-rate (vorzeitige Kündigung) ausschlaggebend. Und schließlich kann die Duration von Schuldverschreibungen mit der Zeit aufgrund von Veränderungen des Zinsniveaus oder anderen Marktfaktoren schwanken. KREDITRISIKO Ein Teilfonds, der in Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere anlegt, unterliegt dem Risiko, dass ein Emittent keine Zahlungen auf diese Wertpapiere leisten kann oder ein Emittent in finanzielle Schwierigkeiten gerät, was mit einer verminderten Kreditqualität des Wertpapiers einhergehen und zu größeren Kursschwankungen des Wertpapiers und Schwankungen des Werts des Teilfonds führen kann. Eine Änderung der Qualitätseinstufung einer Anleihe oder eines sonstigen Wertpapiers kann ferner die Liquidität des Wertpapiers beeinträchtigen und es schwerer verkäuflich machen. Ein Teilfonds, der in Schuldpapiere geringerer Bonität anlegt, ist für diese Probleme anfälliger, wodurch dessen Wert möglicherweise größeren Schwankungen unterworfen ist. WERTPAPIERE GERINGERER BONITÄT Das Kreditrisiko zeigt sich noch deutlicher bei einem Teilfonds, der in Anleihen oder andere festverzinsliche Wertpapiere anlegt, die nicht mit Investment Grade bewertet oder von vergleichbarer Qualität sind. Das Ausfallrisiko kann hier größer sein, und der Markt für diese Wertpapiere ist möglicherweise weniger aktiv, wodurch sich die Wertpapiere eventuell schwerer zu angemessenen Preisen verkaufen lassen. Zudem gestaltet sich dadurch die Bewertung der Wertpapiere schwieriger. Einem Teilfonds können zusätzliche Kosten entstehen, wenn ein Emittent in Verzug gerät und der Teilfonds versucht, einen Teil seiner Verluste in Konkurs- oder ähnlichen Verfahren wieder einzubringen. AUSLÄNDISCHE WERTPAPIERE Allgemeines Wenn ein Teilfonds in ausländischen Wertpapieren anlegt, können damit zahlreiche Risiken verbunden sein, beispielsweise Markt- und Wechselkursschwankungen, künftige negative politische und wirtschaftliche Entwicklungen, die mögliche Beschränkung der Devisenrückführung sowie sonstige gesetzliche Auflagen und Einschränkungen, eingeschränkte Zugänglichkeit von Informationen über Emittenten sowie fehlende einheitliche bzw. niedrigere Buchführungs-, Prüfungs- und Abschlussbilanzstandards bzw. fehlende sonstige aufsichtsbehördliche Verfahren und Bestimmungen, wie sie für Unternehmen am Wohnort des Anlegers gelten. Außerdem können die Wertpapiere von Unternehmen oder Regierungen in einigen Ländern illiquide und Kursschwankungen unterworfen sein. In bestimmten Ländern besteht die Möglichkeit der Enteignung, Verstaatlichung, Währungsblockade, Besteuerung mit Beschlagnahmewirkung und Einschränkung bei der Verwendung oder Entnahme von Mitteln oder sonstigen Werten eines Teilfonds, einschließlich der Einbehaltung von Dividenden. Einige Wertpapiere eines Teilfonds können einer staatlichen Besteuerung unterliegen, wodurch sich der Ertrag aus diesen Wertpapieren verringern kann. Auch Wechselkursschwankungen können den Wert von Wertpapieren eines Teilfonds mindern und die Wertsteigerung oder Wertminderung von Anlagen beeinflussen. Bestimmte Anlagearten können Umtauschgebühren und höheren Depotgebühren unterliegen. 31 Die Möglichkeit eines Teilfonds, bei einer sich bietenden Gelegenheit in Wertpapiere von Unternehmen oder Regierungen gewisser Länder zu investieren, kann eingeschränkt oder in einigen Fällen sogar untersagt werden. Infolgedessen können größere Teile des Vermögens eines Teilfonds in Ländern angelegt werden, in denen derartige Beschränkungen nicht existieren. Ferner können die staatlichen Vorschriften einiger Länder die Anlagen eines Teilfonds negativ beeinflussen und einen Teilfonds bei der Erreichung seines Anlageziels behindern. Schwellenmärkte Es wird erwartet, dass einige der Teilfonds Risiken ausgesetzt sein werden, die mit Wertpapieren aus Schwellenmärkten zusammenhängen. Aufgrund der besonderen Risiken, die mit Anlagen in Schwellen- und Entwicklungsmärkte verbunden sind, sollten Teilfonds, die Anlagen in entsprechende Wertpapiere tätigen, als spekulativ eingestuft werden. Wir empfehlen den Anlegern derartiger Teilfonds dringend, die besonderen Risiken, die mit Entwicklungsmärkten verbunden sind, sorgfältig abzuwägen, da diese weitaus größer sind als die Risiken, die üblicherweise mit Anlagen in ausländische Wertpapiere verbunden sind. Die Volkswirtschaften von Entwicklungsmärkten sind in der Regel stark vom Außenhandel abhängig, so dass Handelsbarrieren, Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen, staatlich verordnete Wechselkursanpassungen und sonstige protektionistische Maßnahmen, die ihnen von ihren Handelspartnern auferlegt oder mit ihnen ausgehandelt wurden, bereits negative Auswirkungen hatten und möglicherweise auch in Zukunft haben werden. Diese Länder unterlagen und unterliegen möglicherweise auch weiterhin den negativen Einflüssen der Wirtschaftslage in den Ländern, mit denen sie Handel treiben. Maklergebühren, Depotdienstleistungen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit einer Anlage in Schwellenmärkte sind im Allgemeinen teurer als jene, die mit Anlagen in etablierteren Märkten verbunden sind. Das Fehlen hinreichend entwickelter Depotsysteme in einigen Märkten verhindert möglicherweise Anlagen in ein bestimmtes Land oder führt dazu, dass ein Teilfonds höhere Depotrisiken in Kauf nehmen muss, um Anlagen tätigen zu können, auch wenn die Depotbank sich bemühen würde, solche Risiken durch die Einsetzung von Korrespondenzbanken, bei denen es sich um international tätige, gut beleumundete und kreditwürdige Finanzinstitute handelt, zu minimieren. Zudem werden in solchen Märkten teilweise andere Abrechnungs- und Verrechnungsverfahren angewandt. In einigen Märkten ist es vorgekommen, dass die Abrechnungen nicht mit dem Volumen der Wertpapiertransaktionen Schritt halten konnten, wodurch solche Transaktionen erschwert wurden. Wenn ein Teilfonds wegen Abrechnungsproblemen beabsichtigte Wertpapierkäufe nicht tätigen kann, so könnte der Teilfonds auf attraktive Anlagemöglichkeiten verzichten müssen. Wenn ein Teilfonds wegen Abrechnungsproblemen ein Wertpapier nicht verkaufen kann, so können ihm entweder aufgrund eines späteren Kursrückgangs des Wertpapiers Verluste entstehen oder der Teilfonds ist, wenn es einen Verkaufsvertrag über das Wertpapier abgeschlossen hat, möglicherweise dem Käufer gegenüber haftbar. Es besteht auch das Risiko, dass in einem oder mehreren Entwicklungsmärkten eine Notsituation eintritt, die zu einer Einstellung oder wesentlichen Beschränkung des Wertpapierhandels führt, infolgedessen die Kurse für die Wertpapiere eines Teilfonds in solchen Märkten nur schwer zu ermitteln sind. Mittel- und Osteuropa – Russland In einigen Märkten Mittel- und Osteuropas muss mit besonderen Risiken bezüglich der Abrechnung und Depotverwahrung von Wertpapieren gerechnet werden. Diese Risiken ergeben sich aus dem Umstand, dass es in einigen Ländern keine materiellen Wertpapiere gibt (beispielsweise in Russland), so dass ein Eigentum an Wertpapieren nur durch das Aktienbuch des Emittenten nachgewiesen werden kann. Jeder Emittent ist für die Ernennung seines eigenen Registerführers verantwortlich. Im Falle Russlands führt dies zu einer breiten geografischen Verteilung einiger tausend Registerführer in ganz Russland. Die russische Bundeskommission für Wertpapiere und Kapitalmärkte (die „Kommission“) hat den Betrieb der Registerführer zwar Reguliert, zum Beispiel die Form des Eigentumsnachweises und die Übertragungsart, jedoch gestaltet sich die Umsetzung der Beschlüsse der Kommission als schwierig, so dass noch immer ein Verlust- oder Fehlerrisiko besteht. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Registerführer sich nach den geltenden Gesetzen und Bestimmungen richten. Eine allgemein anerkannte Branchenpraxis ist erst im Entstehen begriffen. Bei einer Registrierung erstellt der Registerführer einen Auszug aus dem Aktienbuch, der die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt wiedergibt. Ein Aktieneigentum wird durch die Aufzeichnungen des Registerführers nachgewiesen, nicht durch den Besitz eines Auszugs aus dem Aktienbuch. Der Auszug stellt lediglich den Nachweis dar, dass eine Registrierung stattgefunden hat. Der Auszug ist nicht frei übertragbar und hat keinen eigenen Wert. Außerdem akzeptiert ein Registerführer in der Regel einen Auszug nicht als Nachweis eines Anteileigentums, und er ist nicht verpflichtet, die Depotbank oder ihre Vertretungen in Russland zu informieren, wenn er das Aktienbuch ändert. Darum liegen russische Wertpapiere nicht als materielle 32 Dokumente bei der Depotbank oder deren Vertretungen in Russland vor. Das heißt, weder die Depotbank noch ihre Vertretungen in Russland können als physische Verwahrer oder Depotführer im herkömmlichen Sinne angesehen werden. Die Registerführer sind weder Vertreter der Depotbank oder ihrer Vertretungen in Russland, noch sind sie diesen gegenüber verantwortlich. Die Haftung der Depotbank erstreckt sich nur auf ihre eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Unterlassungen sowie auf die fahrlässigen oder vorsätzlichen Unterlassungen ihrer Vertretungen in Russland; sie erstreckt sich nicht auf Verluste infolge von Liquidation, Konkurs oder fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassungen eines Registerführers. Im Falle solcher Verluste wird die Gesellschaft ihre Ansprüche direkt gegen den Emittenten bzw. seinen bestellten Registerführer geltend machen müssen. Die beschriebenen Risiken bei der Depotverwahrung von Wertpapieren in Russland können in ähnlicher Form in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern bestehen, in denen ein Teilfonds Anlagen tätigt. Anlagen in russische Wertpapiere dürfen maximal 10% des Gesamtvermögens eines Teilfonds betragen. EUROZONEN-RISIKO Verschiedene Länder in Europa haben in letzter Zeit große wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten erlebt. Viele nichtstaatliche Emittenten und sogar gewisse Regierungen haben ihre Schulden nicht bezahlt oder wurden zu deren Umstrukturierung gezwungen. Viele andere Emittenten haben sich mit Schwierigkeiten beim Erhalt von Krediten oder der Refinanzierung bestehender Verpflichtungen konfrontiert gesehen. Finanzinstitutionen haben in vielen Fällen Unterstützung von der Regierung oder der Zentralbank benötigt, Kapital aufbringen müssen und/oder sind in ihrer Fähigkeit zur Kreditgewährung beeinträchtigt gewesen, und die Finanzmärkte in Europa und andernorts haben eine extreme Volatilität und eine Abnahme der Vermögenswerte und der Liquidität erlebt. • Diese Schwierigkeiten können sich innerhalb und außerhalb Europas fortsetzen, vergrößern oder ausweiten. • Es ist möglich, dass die Reaktionen der europäischen Regierungen, Zentralbanken und anderer auf die finanziellen Probleme, darunter Sparmaßnahmen und Reformen, nicht die gewünschte Wirkung haben, zu sozialen Unruhen führen und das zukünftige Wachstum und die Konjunkturerholung einschränken oder andere unbeabsichtigte Konsequenzen haben werden. Weitere Zahlungsausfälle oder Umstrukturierungen von Schulden durch Regierungen und andere Einrichtungen könnten zusätzliche negative Auswirkungen auf Volkswirtschaften, Finanzmärkte und die Bewertungen von Vermögenswerten in aller Welt haben. Darüber hinaus könnten ein oder mehrere Länder aus dem Euro, der Gemeinschaftswährung der Europäischen Union, aussteigen und/oder die Europäische Union verlassen. Die Auswirkungen dieser Schritte, insbesondere, falls sie ungeordnet ablaufen, sind nicht klar; sie könnten jedoch signifikant und weitreichend sein. • Unabhängig davon, ob ein Teilfonds in Wertpapiere von Emittenten aus Europa oder mit hohem Engagement in europäische Emittenten oder Länder investiert, könnten sich diese Ereignisse negativ auf den Wert und die Liquidität der Anlagen eines Teilfonds auswirken. WÄHRUNGSRISIKO Da die Aktiva und Passiva eines Teilfonds auf andere Währungen als die Basiswährung lauten können, kann der Teilfonds günstigen oder ungünstigen Einflüssen durch Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen oder Wechselkursänderungen zwischen der Basiswährung und anderen Währungen unterliegen. Wechselkursänderungen können den Wert der Anteile eines Teilfonds beeinflussen, und Auswirkungen auf den Wert von Dividenden und Zinsen, die ein Teilfonds einnimmt, bzw. auf die Gewinne und Verluste, die ein Teilfonds realisiert, haben. Die Wechselkurse zwischen der Basiswährung und anderen Währungen werden aufgrund von Angebot und Nachfrage auf den Devisenmärkten, der internationalen Zahlungsbilanz, staatlicher Eingriffe, von Spekulationen und sonstigen wirtschaftlichen und politischen Faktoren bestimmt. Wenn die Währung, die auf ein Wertpapier lautet, gegenüber der Basiswährung an Wert gewinnt, kann der Wert des Wertpapiers steigen. Umgekehrt würde sich ein Verfall des Wechselkurses der Währung nachteilig auf den Wert des Papiers auswirken. Das Risiko solcher Wertverluste zeigt sich noch deutlicher bei den Währungen von Entwicklungsländern. Wenn ein Teilfonds die Verwendung von Techniken oder Anlagen anstrebt, um sich gegen Wechselkursrisiken abzusichern oder zu schützen, gibt es keine Garantie, dass eine Absicherung oder ein Schutz erzielt wird. Sofern durch die Anlagepolitik eines Teilfonds nichts anderes festgelegt ist, muss ein Teilfonds seine Transaktionen gegen Wechselkursrisiken nicht sichern oder schützen. INDEXIERTE WERTPAPIERE Bei indexierten Wertpapieren handelt es sich um Wertpapiere, deren Kurse an die Kurse von Wertpapierindizes, Währungen oder andere Finanzstatistiken gebunden sind. Indexierte Wertpapiere stellen in der Regel Schuldverschreibungen oder Einlagen dar, deren Wert bei Fälligkeit und/oder Kupon durch 33 Bezug auf ein bestimmtes Instrument oder eine bestimmte Statistik ermittelt wird. Die Performance von indexierten Wertpapieren schwankt (je nach Instrument entweder direkt oder umgekehrt) mit der Performance des Index, Wertpapiers oder der Währung. Gleichzeitig unterliegen sämtliche indexierten Wertpapiere den Kreditrisiken, die mit dem Emittenten des Wertpapiers verbunden sind und ihr Wert kann deutlich fallen, wenn sich die Bonität des Emittenten verschlechtert. Zu den Emittenten von indexierten Wertpapieren gehörten in jüngster Zeit Banken, Unternehmen und bestimmte US Regierungsbehörden. Das US Treasury hat kürzlich mit der Emission von Wertpapieren begonnen, deren Kapitalwert an den US Verbraucherpreisindex gekoppelt ist (diese Wertpapiere sind auch unter der Bezeichnung „Treasury Inflation-Indexed Securities“ bekannt). Ein Teilfonds wird nur solche indexierten Wertpapiere von Emittenten erwerben, die frei übertragbare Wertpapiere darstellen und im Zeitpunkt des Erwerbs mit mindestens Investment Grade von einer NRSRO bewertet sind. Ein Teilfonds wird keine gehebelten indexierten Wertpapiere erwerben. RISIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT INFLATIONSGESCHÜTZTEN WERTPAPIEREN Inflationsgeschützte Wertpapiere stellen eine besondere Art von indexierten Wertpapieren dar, die an Indizes gekoppelt sind, die anhand der Inflationsraten von vergangenen Zeiträumen berechnet werden. Der Wert von inflationsgeschützten Wertpapieren einschließlich der US TIPS schwankt in der Regel, wenn sich die realen Zinsen ändern. Die realen Zinsen hängen vom Verhältnis der Nominalzinsen zur Inflationsrate ab. Steigen die Nominalzinsen schneller als die Inflationsrate, können die Realzinsen steigen, was zu einem Rückgang des Werts von inflationsgeschützten Wertpapieren führen würde. Steigt jedoch die Inflationsrate schneller als die Nominalzinsen, können die Realzinsen sinken, was zu einem Anstieg des Werts von inflationsgeschützten Wertpapieren führen würde. Sofern ein Teilfonds inflationsgeschützte Wertpapiere am Sekundärmarkt erwirbt, deren Kapitalwerte aufgrund der Inflationsrate seit ihrer Emission angehoben wurden, erleidet der Teilfonds ggf. einen Verlust, wenn im Anschluss eine Deflationsphase eintritt. Sofern ein Fonds hingegen inflationsgeschützte Wertpapiere an einem Sekundärmarkt erwirbt, deren Kurse aufgrund steigender Realzinsen angestiegen sind, erleidet der Fonds ggf. einen Verlust, wenn die Realzinsen im Anschluss steigen. Ist die Inflation in dem Zeitraum, in dem der Teilfonds ein inflationsgeschütztes Wertpapier hält, niedriger als erwartete, erzielt der Teilfonds mit diesem Wertpapier ggf. eine niedrigere Rendite als mit einer herkömmlichen Anleihe. Veräußert der Teilfonds jedoch US TIPS am Sekundärmarkt vor Fälligkeit, kann er einen Verlust erleiden. Sofern die Realzinsen steigen (z. B. wenn die Zinsen nicht wegen Inflation, sondern wegen Devisenkursschwankungen steigen) sinkt der Wert der inflationsgeschützten Wertpapiere im Portfolio des Teilfonds. Da der Kapitalbetrag von inflationsgeschützten Wertpapieren in einer Inflationsphase nach unten angepasst würde, besteht für den Teilfonds bei Anlagen in diese Wertpapiere ebenfalls ein Deflationsrisiko. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Indizes die reale Inflationsrate exakt messen. Darüber hinaus ist der Markt für inflationsgeschützte Wertpapiere gegebenenfalls nicht so entwickelt oder liquide und unter Umständen auch volatiler als bestimmte Wertpapiermärkte. Obwohl das US Treasury auch in Zukunft inflationsgeschützte Wertpapiere begeben will, gibt es dafür keine Garantie. Es gibt derzeit nur eine begrenzte Anzahl von inflationsgeschützten Wertpapieren, die die Gesellschaft erwerben kann, wodurch dieser Markt weniger liquide und volatil ist, als die Märkte für andere Wertpapiere des US Treasury und von US Regierungsbehörden. Zurzeit begibt das US Treasury nur US TIPS mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Allerdings ist es möglich, dass in Zukunft US TIPS mit anderen Laufzeiten emittiert werden. In der Vergangenheit wurden US TIPS schon mit Laufzeiten von 5, 10 und 30 Jahren begeben. Die Rückzahlung des ursprünglich (um die Inflation bereinigten) Kapitalbetrags der Anleihe bei Fälligkeit ist selbst in Inflationsphasen garantiert. Wie bei inflationsgeschützten Wertpapieren allgemein, gilt jedoch auch bei US TIPS, dass für die Gesellschaft bei Anlagen in diesen Papieren ein Inflationsrisiko besteht, weil der Kapitalbetrag von US TIPS in einer Inflationsphase nach unten angepasst wird. Darüber hinaus wird der aktuelle Marktwert der Anleihen nicht garantiert und wird Schwankungen unterliegen. Sofern der Teilfonds US TIPS am Sekundärmarkt erwirbt, deren Kapitalwerte aufgrund der Inflationsrate seit ihrer Emission nach oben angepasst wurden, erleidet der Teilfonds gegebenenfalls einen Verlust, wenn im Anschluss eine Deflationsphase eintritt. Ist die Inflation in dem Zeitraum, in dem der Teilfonds einen US TIPS hält, niedriger als erwartet, erzielt der Teilfonds mit diesem Wertpapier eventuell eine niedrigere Rendite, als mit einer herkömmlichen Anleihe. 34 SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN Supranationale Organisationen stellen Einrichtungen dar, die von einer Staatsregierung oder staatlichen Behörde gegründet wurden oder unterstützt werden, um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Dazu gehören unter anderem die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäischen Gemeinschaften, die Europäische Investitionsbank, die Inter-American Development Bank, der Internationale Währungsfonds, die Vereinten Nationen, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Diese Organisationen haben keine Steuerhoheit und sind auf Zins- und Kapitalzahlungen ihrer Mitglieder angewiesen. Darüber hinaus sind die Kreditgeschäfte dieser supranationalen Organisationen auf einen Prozentsatz ihres Gesamtkapitals (einschließlich des „abrufbaren Kapitals“, das nach Abruf der Organisation von Mitgliedern eingezahlt wird), ihrer Rücklagen und ihres Gewinns beschränkt. NICHT ÖFFENTLICH GEHANDELTE WERTPAPIERE Nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere können mit einem hohen geschäftlichen und finanziellen Risiko verbunden sein und zu erheblichen Verlusten führen. Diese Wertpapiere sind möglicherweise weniger liquide als öffentlich gehandelte Wertpapiere, und ein Teilfonds benötigt unter Umständen mehr Zeit, diese Papiere zu liquidieren, als dies bei öffentlich gehandelten Wertpapieren der Fall wäre. Obwohl diese Wertpapiere in außerbörslich ausgehandelten Transaktionen wieder verkauft werden können, können die aus diesen Verkäufen realisierten Preise unter denen liegen, die der Teilfonds ursprünglich bezahlt hat. Zudem unterliegen Unternehmen, deren Wertpapiere nicht öffentlich gehandelt werden, möglicherweise keinen Offenlegungs- und sonstigen Anlegerschutzvorschriften, die gelten würden, wenn ihre Wertpapiere öffentlich gehandelt werden würden. Die Möglichkeit eines Teilfonds, Anlagen in nicht öffentlich gehandelten Wertpapieren zu tätigen, wird durch die in Anhang 3 dieses Prospektes enthaltenen Anlagebeschränkungen eingeschränkt. SONSTIGE FINANZINSTRUMENTE Wenn ein Teilfonds Anlagen in Terminkontrakte, Optionen, Optionsscheine, Swaps oder Swaptions tätigt, ist damit ein erhöhtes Risiko verbunden. Ob ein Teilfonds solche Wertpapiere erfolgreich einsetzen kann, richtet sich nach der Fähigkeit seines allgemeinen Portfoliomanagers/Anlagemanagers, Aktienkurse, Zinsen, Wechselkurse oder sonstige wirtschaftliche Faktoren richtig zu prognostizieren, sowie nach der Verfügbarkeit liquider Märkte. Wenn sie sich irren oder wenn sich diese Instrumente nicht wie vorgesehen entwickeln, können dem Teilfonds größere Verluste entstehen, als wenn er nicht in solche Instrumente investiert hätte. Wenn ein Teilfonds in privat gehandelte Over-The-Counter („OTC“) Instrumente anlegt, besteht das erhöhte Risiko, dass eine Gegenpartei die Vertragsbedingungen nicht erfüllen kann. In einigen Fällen kann der Einsatz der oben erwähnten Instrumente eine Hebelwirkung (Leverage-Effekt) auf den Teilfonds haben. Eine solche Hebelwirkung erhöht das Risiko, da die Verluste im Vergleich zur in das Instrument investierten Summe unverhältnismäßig hoch sein können. Diese Instrumente sind äußerst volatil und ihre Marktwerte können großen Schwankungen unterworfen sein. Selbst eine kleine Anlage in diesen Instrumenten kann großen Einfluss auf das Markt-, Währungs- und Zinsrisiko des Teilfonds haben. Der Einsatz dieser Instrumente kann, wenn sich die Marktpreise, Wechselkurse und Zinssätze ändern, die Verluste überproportional ansteigen lassen oder die Wachstumschancen mindern. Ein Teilfonds kann von diesen Instrumenten nicht in vollem Umfang profitieren bzw. mit diesen Instrumenten Geld verlieren, wenn deren Wertänderungen nicht exakt den Wertänderungen der Positionen des Teilfonds entsprechen. Aus den Kontrahenten bestimmter derivativer Kontrakte ergeben sich dieselben Arten von Kreditrisiken, die vorstehend unter Kreditrisiko beschrieben worden sind. Der Einsatz mancher dieser Instrumente ist mit dem Risiko verbunden, dass ein Emittent sein Recht wahrnimmt, das Kapital auf die Schuldverschreibung im Bestand des Teilfonds früher als erwartet zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen ist der Teilfonds möglicherweise nicht in der Lage, den Verlust seiner ursprünglichen Anlage vollständig zu kompensieren, so dass er in Wertpapieren von geringerer Qualität anlegen muss. Es besteht darüber hinaus das Risiko, dass ein Emittent sein Recht wahrnimmt, das Kapital auf die Schuldverschreibung im Bestand des Teilfonds später als erwartet zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen erleidet der Teilfonds möglicherweise Verluste, weil er nicht in höher rentierlichen Wertpapieren anlegen kann und der Wert der Schuldverschreibung fällt. RISIKEN BEIM EINSATZ VON OPTIONEN Da die von einem Teilfonds gezahlten oder erhaltenen Optionsprämien im Vergleich zum Marktwert der den Optionen zugrunde liegenden Basiswerten relativ gering sind, kann der Handel mit Optionen dazu führen, dass der Nettovermögenswert des Teilfonds der häufigeren und stärkeren Schwankungen ausgesetzt ist, als dies ohne den Einsatz von Optionen der Fall wäre. 35 Bei der Ausübung einer vom Teilfonds veräußerten Put-Option kann der Teilfonds einen Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Preis, den der Teilfonds für den Erwerb des Basiswerts zahlen muss und seinem Marktwert zum Zeitpunkt der Optionsausübung abzüglich der für den Verkauf erhaltenen Prämie, erleiden. Bei der Ausübung einer vom Teilfonds veräußerten Call-Option kann der Teilfonds einen Verlust in Höhe des Betrags, um den der Marktwert des Basiswerts zum Zeitpunkt der Optionsausübung über den Preis liegt, zu dem der Fonds den Basiswert verkaufen muss, abzüglich der für den Verkauf der Option erhaltenen Prämie, erleiden. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Teilfonds die Transaktionen zum jeweils gewünschten Zeitpunkt glattstellen können. Sofern ein Teilfonds eine Optionstransaktion nicht glattstellen kann, muss er unter Umständen Vermögenswerte halten, die er sonst verkauft hätte und die mit diesem Vermögenswerten einhergehenden Marktrisiken weiter tragen. Darüber hinaus könnten dem Teilfonds höhere Transaktionskosten einschließlich der Maklergebühren entstehen. Nicht börsengehandelte Optionen setzen einen Teilfonds zu den Risiken im Zusammenhang mit der Gegenpartei aus, wie z. B. das Insolvenzrisiko oder der Weigerung, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen. RISIKEN BEIM EINSATZ VON FUTURES-KONTRAKTEN Sofern Futures zum Zwecke der Absicherung eingesetzt werden, können einige Risiken durch die ungenaue Korrelation zwischen den Preisbewegungen des Futureskontraktes einerseits und der abgesicherten Wertpapiere oder Währung andererseits entstehen. Im Falle einer ungenauen Korrelation zwischen einer Futuresposition und einer Portfolioposition (oder einer antizipierten Position), die abgesichert werden soll, kann die beabsichtigte Absicherung nicht erreicht werden und ein Teilfonds kann hierdurch ein Verlustrisiko erleiden. Darüber hinaus ist es nicht immer möglich, eine vollständige Absicherung gegen Wechselkursschwankungen zu erreichen, die den Wert von Wertpapieren betreffen, die auf andere Währungen als den US Dollar lauten, da der Wert solcher Wertpapiere ebenfalls Fluktuationen ausgesetzt ist, die von Faktoren abhängen, die nicht in Verbindung mit Wechselkursschwankungen stehen. Ein Teilfonds kann ebenfalls Futureskontrakte zum Zwecke der antizipierten Absicherung gegen mögliche Preissteigerungen für Währungen erwerben, auf die die Wertpapiere lauten, dessen Erwerb der Teilfonds beabsichtigt. In solchen Situationen ist es möglich, dass die Währung stattdessen in ihrem Wert sinkt. Sofern der Teilfonds nicht in solche Wertpapiere anlegt, weil Befürchtungen im Zusammenhang mit zukünftigen Marktschwächen und/oder Währungsschwächen oder aus anderen Gründen bestehen, kann der Teilfonds einen Verlust aus den Futureskontrakten erleiden, der nicht durch eine Preisermäßigung der erworbenen Wertpapiere aufgewogen wird. Mit Futureskontrakten, die erworben werden, um die Anlage eines Teilfonds an den Märkten für festverzinsliche Anlagen, Aktien oder Rohstoffen zu erhöhen, kann der Teilfonds Verluste aus den Futureskontrakten ähnlich denen erleiden, die der Teilfonds erlitten hätte, wenn er tatsächlich die festverzinslichen Finanzinstrumente, Aktien oder Rohstoffe erworben hätte. Die Liquidität eines Sekundärmarkts für einen Futureskontrakt kann durch tägliche Preisschwankungsgrenzen nachteilig beeinflusst werden, die von den Warenbörsen festgesetzt werden, um die Fluktuation des Preises eines Futureskontraktes während eines einzelnen Handelstages zu begrenzen. Sofern für einen Kontrakt das tägliche Limit erreicht wird, können keine Aufträge zu einem Preis jenseits des Limits eingestellt werden. Dadurch wird die Glattstellung von offenen Futurespositionen verhindert. In der Vergangenheit haben Preise an unterschiedlichen Handelstagen das Preislimit bereits überschritten. Der erfolgreiche Einsatz von Futures und entsprechenden Optionen zum Zwecke der Absicherung und des Risikomanagements hängt ebenfalls von der Fähigkeit des Anlagemanagers ab, die Richtung und das Ausmaß von Wechselkursen, Zinssätzen und Preisbewegungen von Anleihen, Aktien und Indizes innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens korrekt vorherzusehen. Zum Beispiel kann ein Teilfonds, sofern die Zinssätze während eines Zeitraums, in dem Futureskontrakte oder Optionen von einem Teilfonds gehalten werden, der in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, stabil bleiben (oder in dem sich die Zinssätze in eine entgegen der ursprünglich angenommenen Richtung bewegen), Verluste aus den Futurestransaktionen erleiden, die nicht vollständig oder teilweise durch den Wertanstieg der Wertpapiere des Portfolios aufgewogen werden. Als Ergebnis kann der Gesamtertrag des Teilfonds in diesem Zeitraum geringer sein, als wenn der Teilfonds keine Absicherungsmaßnahmen getroffen hätte 36 RISKEN BEIM EINSATZ VON SWAPS Zahlungen im Rahmen von Swap-Vereinbarungen können bei Glattstellung der Vereinbarung oder in regelmäßigen Abständen während der Laufzeit erfolgen. Bei Zahlungsausfall der Gegenpartei einer SwapVereinbarung beschränken sich die Rechtsmittel des Teilfonds auf die bei der Transaktion getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Es kann nicht garantiert werden, dass die Gegenparteien von SwapVereinbarungen in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen aus Swap-Vereinbarungen nachzukommen oder dass der Teilfonds im Falle eines Zahlungsausfalls erfolgreich die vertraglich vorgesehenen rechtlichen Mittel ergreifen kann. Der Teilfonds geht daher das Risiko ein, dass er die ihm laut Swap-Vereinbarungen zustehenden Zahlungen mit Verspätung oder überhaupt nicht erhält. Da Swap-Vereinbarungen einzeln ausgehandelt werden und in der Regel nicht übertragbar sind, kann es darüber hinaus für den Teilfonds unter Umständen nicht möglich sein, seine Verpflichtungen aus der SwapVereinbarung glattzustellen. Unter diesen Umständen kann der Teilfonds gegebenenfalls in der Lage sein, eine andere Swap-Vereinbarung mit einer anderen Gegenpartei auszuhandeln, um das mit der ersten SwapVereinbarung verbundene Risiko auszugleichen. Beschließt der Anlagemanager, dass es angemessen sei, die erste Swap-Vereinbarung glattzustellen oder auszugleichen, kann der Teilfonds dennoch weiterhin ungünstigen Entwicklungen ausgesetzt sein, wenn er nicht in der Lage ist, eine derartige zweite SwapVereinbarung auszuhandeln. Der Einsatz von Swaps erfordert andere Investmenttechniken und beinhaltet andere Risiken als bei gewöhnlichen Portfolio-Wertpapiergeschäften. Sofern der Anlagemanager Marktwerte oder Zinssätze falsch voraussagt, kann dies zu einer schlechteren Performance eines Teilfonds führen, als wenn diese Methode des effizienten Portfoliomanagements nicht eingesetzt worden wäre. HYPOTHEKENBEZOGENE WERTPAPIERE Ein Teilfonds, der in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, kann Wertpapiere der Kategorie „To Be Announced“ („TBAs“) erwerben, wobei deren endgültige Emissionsmodalitäten noch bekannt zu geben sind. TBAs gelten als übertragbare Wertpapiere in den im vorstehenden Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ angegebenen Grenzen. Hierbei handelt es sich um ein handelsübliches Verfahren am Markt für hypothekenbesicherte Wertpapiere, bei dem ein Wertpapier von einem Hypotheken-Pool (Ginnie Mae, Fannie Mae oder Freddie Mac) zu einem festgelegten Preis und späteren Zeitpunkt gekauft wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs sind die wesentlichen Merkmale, nicht jedoch das zu erwerbende Wertpapier bekannt. Während der Preis zum Zeitpunkt des Erwerbs feststeht, ist der Nennwert des Wertpapiers noch nicht endgültig festgelegt. Mit dem Kauf eines TBA ist ein Verlustrisiko verbunden, insofern der Wert des zu erwerbenden Wertpapiers vor dem Abwicklungstermin fällt. Risiken in Zusammenhang mit diesen Kontrakten ergeben sich auch aus der Möglichkeit, dass die Kontrahenten die vertraglichen Bedingungen des Kontrakts nicht erfüllen. In dem Zeitraum zwischen dem Handels- und dem Abwicklungsdatum hält ein Teilfonds einen Betrag in bar oder geldnahen Werten bzw. zinsvariablen Titeln, die dem Betrag der TBA-Kaufverpflichtung im Wert entsprechen, sofern der für die zinsvariablen Titel geltende Zinssatz mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Marktbedingungen angepasst wird. Zwar wird ein Teilfonds TBA-Kaufverpflichtungen in der Regel mit der Absicht eingehen, die hiermit verbundenen Wertpapiere auch zu erwerben, doch kann er eine solche Verpflichtung aber auch vor deren Erfüllung veräußern, falls dies für angebracht erachtet wird. Erlöse aus dem Verkauf von TBAs gehen erst am vertraglich vereinbarten Abwicklungstermin ein. Solange eine TBA-Verkaufsposition noch nicht geschlossen ist, wird eine solche Transaktion durch vergleichbare lieferbare Wertpapiere oder eine kompensatorische TBA-Kaufposition gedeckt (die an oder vor dem Abwicklungstermin zur Lieferung ansteht). Wird eine TBA-Verkaufsposition durch den Erwerb einer kompensatorischen Kaufposition geschlossen, so hat der Teilfonds einen Gewinn oder Verlust hieraus realisiert, ungeachtet eines möglichen nicht realisierten Gewinns oder Verlusts aus dem zugrunde liegenden Wertpapier. Liefert ein Teilfonds im Rahmen einer solchen Verpflichtung Wertpapiere, so realisiert er einen Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere basierend auf dem zum Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Verpflichtung festgesetzten Stückpreis. 37 Ein Teilfonds kann zudem im Hinblick auf die von Ginnie Mae, Fannie Mae oder Freddie Mac begebenen Hypothekenwertpapiere Dollar-Roll-Transaktionen tätigen. Diese Transaktionen werden als Techniken und Instrumente angesehen und vorstehend im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ behandelt. Bei einer DollarRoll-Transaktion verkauft ein Teilfonds ein Hypothekenpapier an ein Finanzinstitut, zum Beispiel eine Bank oder einen Makler-Händler, und erklärt sich gleichzeitig bereit, von dieser Institution an einem späteren Termin ein ähnliches Wertpapier zu einem vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die zurückgekauften Hypothekenwertpapiere werden in gleicher Höhe wie die verkauften Titel verzinst, doch sind sie in der Regel von anderen Hypotheken-Pools mit anderen Vorauszahlungsverläufen besichert. In dem Zeitraum zwischen dem Verkauf und dem Rückkauf hat der betreffende Teilfonds keinen Anspruch auf die erfolgenden Zins- und Kapitalzahlungen auf die verkauften Wertpapiere. Die Erlöse aus dem Verkauf werden in Barguthaben oder geldnahen Werten bzw. zinsvariablen Titeln, sofern der für die zinsvariablen Titel geltende Zinssatz mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Marktbedingungen angepasst wird, oder kurz laufenden Instrumenten wie insbesondere Pensionsgeschäften angelegt. Mit Dollar-RollTransaktionen ist das Risiko verbunden, dass der Marktwert der von einem Teilfonds verkauften Wertpapiere unter ihren Rückkaufpreis fällt. Ein Teilfonds darf im Hinblick auf Wertpapiere, die er nicht besitzt, keine Dollar-Roll-Transaktionen eingehen. Ein Teilfonds darf Dollar-Roll-Transaktionen nur in Übereinstimmung mit den üblichen Marktgepflogenheiten unter der Voraussetzung eingehen, dass die Gegenleistung für das Geschäft in Form von Bargeld erfolgt. Ein Teilfonds darf nur Dollar-Roll-Transaktionen mit Kontrahenten eingehen, die von S&P oder Moody’s mit A-2 oder P-2 oder besser eingestuft wurden oder von einer anderen anerkannten Rating-Agentur ein vergleichbares Rating erhalten haben. Bis zur Abwicklung einer Dollar-Roll-Transaktion muss der Rückkaufpreis für den Basiswert jederzeit bei der Depotbank zur Verwahrung vorliegen. STRIPS Die Rückzahlungsrendite von Interest Only oder Principal Only Klassen gestrippter hypothekarisch besicherter Wertpapiere reagieren nicht nur äußerst sensibel auf das vorherrschende Zinsniveau, sondern auch auf die Rate der Tilgungszahlungen (einschließlich vorzeitiger Tilgungen) der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Eine hohe vorzeitige Tilgungsrate kann die Rückzahlungsrenditen der Teilfonds unter Umständen maßgeblich beinträchtigen, sofern ein Teilfonds in Zinsstrips investiert. Sofern es bei den einem Zinsstrip zugrunde liegenden Wertpapieren zu häufigeren Tilgungen als erwartet kommt, gelingt es dem Teilfonds gegebenenfalls nicht, seine ursprüngliche Anlage in diese Wertpapiere vollständig wieder einzunehmen. Umgekehrt steigt in der Regel der Wert von Principal Only Bonds, wenn die vorzeitigen Tilgungen höher ausfallen als erwartet und sinkt, wenn die vorzeitigen Tilgungen langsamer erfolgen als erwartet. Der Sekundärmarkt für gestrippte hypothekarisch besicherte Wertpapiere kann volatiler und weniger liquide sein als der Markt für andere hypothekarisch besicherte Wertpapiere, wodurch es unter Umständen für die Teilfonds schwerer sein wird, diese Wertpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern. POOLING UND CO-MANAGEMENT Für Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements kann der allgemeine Portfoliomanager bzw. Anlagemanager die Verwaltung aller oder einiger Vermögenswerte, die für ein oder mehrere Teilfonds gehalten werden, in Übereinstimmung mit den betreffenden Anlagestrategien poolen. Jeder Teilfonds wird an dem Pool von Vermögenswerten im Verhältnis der von ihm darin eingebrachten Vermögenswerte partizipieren. Diese Pools werden allein für interne Management-Zwecke eingerichtet und stellen keine separaten Einheiten dar. Sie sind Anlegern nicht direkt zugänglich. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt Pooling. Um die Kosten für Geschäftstätigkeit und Verwaltung zu reduzieren und eine breitere Diversifizierung der Vermögensanlagen zu erzielen, kann der Verwaltungsrat beschließen, alle oder einen Teil der Vermögenswerte einen oder mehrerer Teilfonds zusammen mit Vermögenswerten zu verwalten, die zu anderen Teilfonds oder Luxemburgischen OGA gehören. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt Co-Management. Der allgemeine Portfoliomanager wird verschiedene Anlagemanager in Zusammenhang mit derartigem Pooling bzw. Co-Management bestellen. ASSET-BACKED SECURITIES Ähnlich wie bei den oben beschriebenen hypothekarisch besicherten Wertpapieren können Asset-Backed Securities mit Risiken verbunden sein, die aus Änderungen der Zinsrate und aus der vorzeitigen Tilgung der 38 zugrunde liegenden Verbindlichkeiten in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus beinhaltet jede Art von Asset-Backed Securities in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerten und der rechtlichen Struktur in dem Ausmaß Kreditrisiken, in dem sie nicht garantiert werden. HOCHVERZINSLICHE WERTPAPIERE Wertpapiere der niedrigeren Ratingkategorie bergen ein höheres Verlustrisiko als besser bewertete Wertpapiere und werden grundsätzlich im Hinblick auf die Fähigkeit des Emittenten, den Kapital- und Zinsdienst zu bedienen, als vorwiegend spekulativ angesehen. Sie gelten auch grundsätzlich als anfälliger für die Verschlechterung von wirtschaftlichen Marktbedingungen als Wertpapiere mit einem höheren Rating. Da Anleger grundsätzlich erkennen, dass mit Wertpapieren mit einem niedrigeren Rating höhere Risiken verbunden sind, neigen die Erträge und Preise für solche Wertpapiere zu einer höheren Volatilität als Wertpapiere mit einem höheren Rating. Der Markt für Wertpapiere mit einem niedrigeren Rating ist dünner und weniger aktiv als der für Wertpapiere mit einem höheren Rating. Dies kann den Preis, zu dem die Wertpapiere veräußert werden können, nachteilig beeinflussen. Darüber hinaus kann eine nachteilige Werbung und eine nachteilige Wahrnehmung der Anleger im Hinblick auf Wertpapiere mit einem niedrigeren Rating unabhängig davon, ob dies auf fundierten Analysen beruht oder nicht, einen Faktor darstellen, der zu einer Verminderung des Wertes und der Liquidität für solche Wertpapiere mit einem niedrigeren Rating führt. OPTIONSSCHEINE Wenn ein Teilfonds in Optionsscheinen anlegt, ist es möglich, dass der Nettovermögenswert pro Anteil des Teilfonds aufgrund der höheren Volatilität, dem die Preise für Optionsscheine unterliegen, einer höheren Fluktuation unterliegen kann, als wenn der Teilfonds in die Basiswerte angelegt hätte. 39 ANLAGEN IN DIE GESELLSCHAFT AUSGABE VON ANTEILEN Anteile werden durch die Gesellschaft nach Erhalt des Ausgabepreises von der Depotbank ausgegeben. Die Anteile der Teilfonds werden als Namensanteile ausgegeben. Den Anteilinhabern wird eine Bestätigung darüber ausgestellt. Anteilszertifikate für die Namensanteile werden hingegen nicht ausgegeben. Bruchteile an Namensanteilen werden bis zu drei Dezimalstellen ausgegeben. Die Gesellschaft gibt in Zukunft keine Inhaberanteile mehr aus. Der Mindestbetrag für die Erstanlage kann von den Vermittlern festgelegt werden, über die die Anteile erworben werden. Für Zeichnungsanträge, die direkt an die Gesellschaft gerichtet werden, gibt es keinen Mindestbetrag für die Erstzeichnung. Der Ausgabepreis von Anteilen entspricht dem Nettovermögenswert je Anteil des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Klasse, der am jeweiligen Bewertungstag (wie unten näher beschrieben) berechnet wird. Steuern auf die Anteilausgabe werden dem Anleger zusätzlich berechnet. ANTEILKLASSEN Bestimmte Teilfonds sind in unterschiedliche Klassen aufgeteilt, die sich in erster Linie hinsichtlich der erhobenen Verkaufsgebühren und entstehenden Kosten unterscheiden und, wie unten ausführlich beschrieben, unterschiedlichen Anlegerkreisen offen stehen. Bestimmte Klassen sind weiter unterteilt in Anteile, deren Erträge im Ermessen der Gesellschaft ausgeschüttet oder reinvestiert werden können („Thesaurierungsanteile“), und in Anteile, die zum Bezug Ausschüttungen berechtigen („Ausschüttungsanteile“). Siehe Anhang 2 für weitere Einzelheiten. Derzeit sind vier Anteilklassen erhältlich: Anteile der Klasse A, für die zum Zeitpunkt des Erwerbs ein Ausgabeaufschlag erhoben wird; Anteile der Klasse B, für die zwar kein einmaliger Ausgabeaufschlag erhoben wird, die aber zum Zeitpunkt der Rückgabe einem Rücknahmeabschlag („Contingent deferred sales charge – CDSC“) unterliegen; Anteile der Klasse C, für die zum Zeitpunkt des Erwerbs ein einmaliger Ausgabeaufschlag erhoben wird; und Anteile der Klasse I, für die weder ein einmaliger Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag anfällt. Ferner unterliegen die Klassen unterschiedlichen laufenden Kosten, siehe Kosten und Aufwendungen. Nicht in allen Hoheitsgebieten werden alle Klassen angeboten, und nicht alle Vermittler bieten alle Klassen an. Darüber hinaus kann bei bestimmten Teilfonds die Verfügbarkeit einzelner Klassen eingeschränkt sein. Die Nettovermögenswerte je Anteil können daher für die verschiedenen Anteilklassen eines Teilfonds unter anderem auf Grund der verschiedenen auf jede Anteilklasse erhobenen Verkaufsgebühren, Kosten und Aufwendungen voneinander abweichen. Ferner kann die unterschiedliche Ausschüttungspolitik der Anteile einer Klasse zu abweichenden Nettovermögenswerten je Anteil führen. Im Laufe der Zeit können diese Unterschiede zur Folge haben, dass Anteile verschiedener Klassen desselben Teilfonds, die zu demselben Zeitpunkt gekauft wurden, unterschiedliche Anlagerenditen abwerfen. Diese alternative Gebührenstruktur gestattet es dem Anleger, bei Zeichnung von Anteilen diejenige Methode zu wählen, die für ihn in Anbetracht der Höhe der Anlage und der Zeitspanne, für die er die Anteile zu halten gedenkt, am günstigsten ist. Anleger müssen erwägen, ob es in ihrer speziellen Situation vorteilhafter ist, zum Zeitpunkt des Kaufs einen einmaligen Ausgabeaufschlag oder zum Zeitpunkt der Rückgabe ein Rücknahmeabschlag zu entrichten. Die Anleger sollten ferner die mit den einzelnen Klassen verbundenen laufenden Kosten in Erwägung ziehen. Vgl. die nachfolgenden Absätze und Kosten und Aufwendungen. Anlegern wird empfohlen, bei etwaigen Fragen ihre Vermittler oder Finanzberater zu Rate zu ziehen. Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vermittler, die Transfer- und Registerstelle und sonstige von der Gesellschaft Bevollmächtigte sind berechtigt, für die Bearbeitung von Zeichnungen, Rücknahmen und Umtausch von Anteilen auf eigene Rechnung Zeichnungs- oder Rücknahmeprovisionen einzubehalten. Siehe Kosten und Aufwendungen unten für Informationen über weitere Gebühren. Die Verwaltungsgesellschaft, die Gesellschaft und die Vermittler sind berechtigt, die Ausgabeaufschläge und/oder Verkaufsgebühren in ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu erlassen. 40 Anteile der Klasse A. Anteile der Klasse A sind zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil zuzüglich eines einmaligen Ausgabeaufschlags von 5% erhältlich. Der Ausgabeaufschlag ist an den Vermittler oder bei einer direkten Zeichnung an die Transfer- und Registerstelle zu zahlen. Anteile der Klasse B. Anteile der Klasse B sind zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil ohne einmaligen Ausgabeaufschlag erhältlich. Jedoch unterliegen die Anteile der Klasse B einem Rücknahmeabschlag, wenn sie innerhalb von vier Jahren nach dem Ausgabetag eingelöst werden. Der Rücknahmeabschlag ist an ein verbundenes Unternehmen von Legg Mason und/oder an Vermittler zu zahlen und wird zur Deckung von dessen Aufwendungen im Zusammenhang mit den der Gesellschaft erbrachten vertriebsbezogenen Dienstleistungen verwendet. Die Höhe des Rücknahmeabschlags, der auf Anteile der Klasse B erhoben wird, hängt von dem Zeitraum ab, der seit ihrer Ausgabe vergangen ist. Der Rücknahmeabschlag errechnet sich für den Legg Mason Euroland Equity Fund wie folgt: Auf die Zeichnung folgende Jahre Rücknahmeabschlag Erstes Jahr 4% Zweites Jahr 3% Drittes Jahr 2% Viertes Jahr 1% Fünftes und folgende Jahre 0% Für alle anderen Teilfonds errechnet sich der Rücknahmeabschlag wie folgt: Auf die Zeichnung folgende Jahre Rücknahmeabschlag Erstes Jahr Zweites Jahr Drittes Jahr Viertes Jahr Fünftes und folgende Jahre 3% 2% 2% 1% 0% Der Rücknahmeabschlag wird auf den Betrag erhoben, der dem jeweils geltenden Nettovermögenswert oder, falls geringer, dem ursprünglichen Zeichnungspreis der zur Rücknahme vorgelegten Anteile der Klasse B entspricht. Es wird keine Gebühr auf Steigerungen des Nettovermögenswerts der Anteile der Klasse B über deren ursprünglichen Zeichnungspreis hinaus erhoben. Bei der Feststellung, ob ein Rücknahmeabschlag zu erheben ist, wird die Berechnung nach der Methode vorgenommen, die zur Anwendung des niedrigstmöglichen Gebührensatzes führt. Demgemäß wird die Vermutung zu Grunde gelegt, dass die Rücknahme sich in erster Linie auf alle Anteile, die keinem Rücknahmeabschlag unterliegen, und dann auf die am längsten gehaltenen Anteile bezieht. In Fällen, in denen Anteile mittels Übertragung von Anteilen von einem Anteilinhaber auf einen anderen erworben wurden, wird die Vermutung zu Grunde gelegt, dass die Übertragung sich in erster Linie auf Anteile, die keinem Rücknahmeabschlag unterliegen, und dann auf die am längsten ausgegebenen Anteile bezieht. Bei einer Rücknahme von Anteilen der Klasse B, die im Rahmen einer Wiederanlage von Dividenden oder einer Gewinnausschüttung erworben werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Einige Vermittler können nach sechs Jahren Anteile der Klasse B in Anteile der Klasse A umwandeln. Anleger sind gehalten, sich für weitere Informationen an Ihre jeweiligen Vermittler zu wenden. Ein solcher Umtausch von Anteilen der Klasse B in Anteile der Klasse A erfolgt auf der Basis des jeweiligen Nettovermögenswerts je Anteil der jeweiligen Klassen. Eine Verkaufs- oder Umtauschgebühr wird nicht erhoben. Anteile der Klasse C. Anteile der Klasse C sind zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil zuzüglich eines einmaligen Ausgabeaufschlags von 2,5% erhältlich. Der Ausgabeaufschlag ist an den Vermittler oder bei einer direkten Zeichnung an die Transfer- und Registerstelle zu zahlen. 41 Anteile der Klasse I. Anteile der Klasse I unterliegen weder einem einmaligen Ausgabeaufschlag noch einem Rücknahmeabschlag. Sie sind institutionellen Anlegern vorbehalten, auf die die in den Richtlinien oder Empfehlungen der luxemburgischen Aufsichtsbehörden festgelegte Begriffsdefinition zutrifft („institutionelle Anleger“), und die Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft wird Anteile dieser Klasse an Anleger, die nicht als institutionelle Anleger gelten können, weder ausgeben noch übertragen. Die Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, in ihrem Ermessen die Annahme einer Zeichnung von Anteilen der Klasse I aufzuschieben, bis sie zufrieden stellende Nachweise darüber erhält, dass es sich bei dem Anleger um einen institutionellen Anleger handelt. Falls es sich zu einem Zeitpunkt herausstellt, dass ein Anleger in Anteilen der Klasse I kein institutioneller Anleger ist, wird die Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft entweder die betreffenden Anteile gemäß den nachfolgend im Abschnitt Rücknahme von Anteilen dargelegten Bestimmungen zurücknehmen oder die Anteile in eine Anteilklasse umwandeln, die nicht auf institutionelle Anleger beschränkt ist (vorausgesetzt es gibt eine Klasse mit ähnlichen Merkmalen), und den Anteilinhaber von diesem Umtausch in Kenntnis setzen. In Anhang 2 dieses Verkaufsprospektes sind die Klassen aufgeführt, die derzeit für die einzelnen Teilfonds angeboten werden. Zeichnungsanträge werden normalerweise zu einem unbekannten Nettovermögenswert an dem Bewertungstag abgewickelt, der unmittelbar auf den Bankgeschäftstag in Luxemburg folgt, an dem der vollständig ausgefüllte Zeichnungsantrag beim Transferagenten in Luxemburg spätestens um 15:00 Uhr Luxemburger Zeit eingeht. Später eingegangene Zeichnungsanträge werden so behandelt, als ob sie am darauf folgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg eingegangen wären, und werden erst an diesem darauf folgenden Bankgeschäftstag abgewickelt. Die Vermittler können für die Entgegennahme von Anträgen in ihrem Rechtskreis eine frühere Uhrzeit am selben Tag festlegen. Die Verwaltungsgesellschaft kann feststellen, dass ein Muster häufigen Handelns der Wertentwicklung eines Teilfonds und anderen Anteilinhabern abträglich ist. Trifft dies zu, kann die Verwaltungsgesellschaft zusätzliche Zeichnungen, Rücknahmen und/oder den Umtausch eines Anlegers oder Anteilinhabers beschränken. Die Gesellschaft (und die Teilfonds) sind nicht darauf ausgelegt, Anlegern Spekulationsmöglichkeiten im Hinblick auf kurzfristige Marktbewegungen zu verschaffen. Ein Muster häufigen Handelns durch Anleger kann die effiziente Portfolioverwaltung stören und dementsprechend den Teilfonds und den Anteilinhabern abträglich sein. Dementsprechend kann die Verwaltungsgesellschaft, wenn sie nach ihrem alleinigen Ermessen feststellt, dass ein Anleger übermäßigen Handel betreibt, die Verfügbarkeit für diesen Anleger oder Anteilinhaber eines Teilfonds mit oder ohne vorherige Mitteilung vorübergehend oder endgültig beenden. Die Verwaltungsgesellschaft kann außerdem Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge vollständig oder teilweise ablehnen. Solche Anleger oder Anteilinhaber können außerdem vom Handel mit anderen Fonds der Legg Mason Fondsfamilie ausgeschlossen werden. Beteiligungen in Miteigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle werden hinsichtlich der Feststellung eines Musters übermäßigen Handelns als eine Anlage betrachtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann einen Anleger oder Anteilinhaber über die Ablehnung eines Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschauftrags am Tag nach der Ordererteilung benachrichtigen. Im Falle der Zurückweisung einer solchen Order wird die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Aktivitäten entfalten, bis sie weitere Anweisungen von dem Anleger oder Anteilinhaber erhält. Die Grundsätze der Gesellschaft zum übermäßigen Handel sind anwendbar auf Anleger oder Anteilinhaber, die in die Gesellschaft direkt oder indirekt durch Vermittler oder Nominees investiert sind. Die Zahlung für die gezeichneten Anteile muss binnen drei Bankgeschäftstagen in Luxemburg ab dem Bewertungstag (einschließlich des Bewertungstags selbst) eingehen. Sofern die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, kann der Zeichnungsantrag als ungültig erachtet werden und die im Hinblick auf diese Zeichnung geschaffenen Anteile entwertet werden. Die entsprechenden Bestätigungen werden den Anteilinhabern spätestens am ersten Bankgeschäftstag in Luxemburg nach der Zuteilung übersandt, sofern der Kaufpreis voll eingezahlt worden ist. Die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Luxemburg und/oder in dem Land, in dem der Vermittler den Zeichnungsantrag entgegennimmt, die genaue Prüfung der Person des Anlegers erforderlich machen. Die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft (und ein im Namen der Gesellschaft handelnder Vermittler und die Transfer- und Registerstelle) behält sich das Recht vor, die zum Nachweis der Identität des Anlegers nötigen Unterlagen zu verlangen. Falls ein Anleger diese zu Prüfungszwecken erforderlichen Unterlagen nicht beibringt oder 42 aufschiebt, können die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft (und ein im Namen der Verwaltungsgesellschaft als ihr Vertreter handelnder Vermittler und die Transfer- und Registerstelle) die Annahme des Zeichnungsantrags und des Zeichnungsbetrags ablehnen. Die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft (oder die Transfer- und Registerstelle oder ein im Namen der Verwaltungsgesellschaft als ihr Vertreter handelnder Vermittler) haben das Recht, einen Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen. In diesem Fall wird der eingezahlte Zeichnungsbetrag bzw. das jeweilige Guthaben innerhalb von drei luxemburgischen Bankgeschäftstagen an den Anleger zurückgezahlt. Die Gesellschaft hat die Gesetze und Vorschriften der Länder zu beachten, in denen Anteile angeboten werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit nach ihrem Ermessen die Ausgabe von Anteilen an natürliche oder juristische Personen in bestimmten Ländern oder Gebieten vorübergehend oder endgültig einzustellen oder zu beschränken. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestimmte natürliche oder juristische Personen vom Erwerb von Anteilen ausschließen, wenn dies zum Schutz der Gesamtheit der Anteilinhaber und der Gesellschaft erforderlich scheint. Darüber hinaus sind die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, (i) einen Zeichnungsantrag ganz oder teilweise abzulehnen, wenn dessen Annahme der Gesellschaft oder den Anteilinhabern schädlich zu sein scheint, und (ii) Anteile der Gesellschaft von Anteilinhabern zurückzunehmen, die vom Erwerb oder Besitz derartiger Anteile ausgeschlossen sind. Zeichnungsgebühr An jedem Bewertungstag kann eine Zeichnungsgebühr von bis zu 1% des Nettovermögenswerts für Zeichnungen von Anteilen der Teilfonds erhoben werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft oder die Gesellschaft dies für richtig hält. Diese zusätzliche Gebühr reflektiert die steuerlichen Abgaben und Kosten, die den Teilfonds durch den Kauf von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten anfallen, und soll die bestehenden Anteilinhaber des Teilfonds davor schützen, diese Abgaben und Kosten tragen zu müssen. Der eingezogene Betrag verbleibt dem betreffenden Teilfonds zugunsten der Anteilinhaber. Zeichnung auf Sachwertbasis Die Gesellschaft kann nach völlig freiem Ermessen beschließen, Wertpapiere als Gegenleistung für eine Zeichnung zu akzeptieren, unter der Voraussetzung, dass diese Wertpapiere der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen. Solche Transaktionen werden, falls sie stattfinden, von den Wirtschaftsprüfern geprüft und bewertet. Es wird ein Bericht erstellt, in dem die übertragenen Wertpapiere, ihr jeweiliger Marktwert am Datum der Übertragung und die Zahl der ausgegebenen Anteile angegeben sind. Jeder solche Bericht ist am Sitz der Gesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Anteile werden erst ausgegeben, wenn die Depotbank die von dem Anleger übertragenen Wertpapiere erhalten hat. Außerordentliche Kosten, die durch eine Zeichnung auf Sachwertbasis entstehen, werden ausschließlich vom Zeichner getragen. Vermittler und Nominees Die Verwaltungsgesellschaft kann Vermittler ernennen. Als „Vermittler“ fungieren Verkaufsniederlassungen, Vertriebsstellen, Kundenzentren, Nominees, von der Verwaltungsgesellschaft bevollmächtigte Makler oder Händler und sonstige Parteien, die mit der Verwaltungsgesellschaft oder anderen Vermittlern eine Vertriebsvereinbarung geschlossen haben. Vorbehaltlich des geltenden Rechts in den Ländern, in denen Anteile angeboten werden, dürfen diese Vermittler mit Genehmigung der Verwaltungsgesellschaft und der betreffenden Anteilinhaber vereinbaren, dass sie als Nominees tätig werden. In dieser Funktion erwirbt oder veräußert der Vermittler in seinem Namen, aber als Nominee des Anlegers Anteile, und beantragt die Registrierung dieser Transaktionen im Anteilregister der Gesellschaft. Der Anleger kann jedoch auch direkt in die Gesellschaft investieren, ohne sich eines Nominees zu bedienen. Zwischen dem Nominee und dem Anleger muss eine Vereinbarung bestehen, die eine Kündigungsklausel enthält, die dem Anleger das Recht gibt, über seine durch den Nominee erworbenen Anteile zu verfügen. Die vorgenannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf Anteilinhaber anwendbar, die in Ländern für die Zeichnung von Anteilen geworben wurden, in denen die Einschaltung eines Nominees aus rechtlichen, aufsichtsrechtlichen oder zwingenden praktischen Gründen erforderlich oder unabdingbar ist. 43 Der Vermittler hat gegenüber der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft dafür einzustehen, dass: a) kein Anleger, in Bezug auf den er als Vermittler oder Nominee tätig ist, eine US-Person darstellt, b) der Vermittler die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich informiert, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass ein Anleger eine US-Person geworden ist, c) in den Fällen, in denen der Vermittler Verfügungsmacht über Anteile hat, die das wirtschaftliche Eigentum einer US-Person werden, der Vermittler die Rücknahme dieser Anteile veranlassen wird, und d) der Vermittler nicht wissentlich Anteile oder Teile davon oder Rechte daran an eine US-Person übertragen oder ausliefern wird und dass auch keine Anteile in die Vereinigten Staaten transferiert werden. Die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft können Vermittler verpflichten, weitere Garantien abzugeben, um entsprechenden Änderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Die Gesellschaft weist Anleger darauf hin, dass diese ihre Rechte nur direkt gegenüber der Gesellschaft geltend machen können, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Generalversammlungen der Aktionäre, falls ein Anleger selbst und in seinem eigenen Namen im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Wenn ein Anleger über einen Intermediär in die Gesellschaft investiert, die zwar im Auftrag des Anlegers, jedoch in ihrem eigenen Namen, in die Gesellschaft investiert, ist es dem Anleger eventuell nicht immer möglich, bestimmte Rechte als Anteilinhaber direkt gegenüber der Gesellschaft auszuüben. Es wird den Anlegern empfohlen, sich hinsichtlich ihrer Rechte beraten zu lassen. RÜCKNAHME VON ANTEILEN Die Anteilinhaber sind berechtigt, an jedem Bewertungstag die Rücknahme ihrer Anteile zum Nettovermögenswert je Anteil abzüglich etwaiger Steuern und Rücknahmeabschlägen zu verlangen, sofern der Handel nicht vorübergehend wie nachfolgend in dem Abschnitt Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts beschrieben ausgesetzt wurde. Anteilinhaber können sich bei den Vermittlern oder am Geschäftssitz der Verwaltungsgesellschaft und des Transferagenten über die genaue Höhe der Rücknahmegebühr erkundigen, die für ihre Rücknahme gilt. Die Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft kann bei Rücknahme, wenn sie es für angebracht hält, an jedem Bewertungstag für die Rücknahme von Anteilen der Teilfonds eine Rücknahmegebühr von bis zu 1% des Nettovermögenswerts berechnen. Diese zusätzliche Gebühr reflektiert die steuerlichen Abgaben und Kosten, die den Teilfonds durch Verkauf von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entstehen, und soll die übrigen Anteilinhaber der Teilfonds davor schützen, diese Abgaben und Kosten tragen zu müssen. Der eingezogene Betrag verbleibt dem betreffenden Teilfonds zugunsten der übrigen Anteilinhaber. Rücknahmeanträge werden normalerweise zu einem unbekannten Nettovermögenswert an dem Bewertungstag bearbeitet, der unmittelbar auf den Bankgeschäftstag in Luxemburg folgt, an dem der vollständig ausgefüllte Antrag am Sitz der Transferstelle in Luxemburg nicht später als 15.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an dem Bankgeschäftstag eingegangen ist. Bei Rücknahmeanträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingegangen sind, wird davon ausgegangen, dass sie am nächstfolgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg eingegangen sind. Solche Rücknahmeanträge werden erst an diesem darauf folgenden Bankgeschäftstag abgewickelt. Die Vermittler können für die Annahme von Rücknahmeanträgen in ihrem Lande einen früheren Zeitpunkt an demselben Tag festsetzen. Die entsprechenden Bestätigungen werden den Anteilinhabern spätestens am ersten Bankgeschäftstag in Luxemburg nach der Bearbeitung des Rücknahmeantrags übersandt. In Abhängigkeit der Veränderungen des Nettovermögenswerts kann der Rücknahmepreis höher oder niedriger als der gezahlte Kaufpreis sein. Die Zahlung für die Anteile erfolgt grundsätzlich binnen drei Bankgeschäftstagen in Luxemburg ab dem Bewertungstag (einschließlich des Bewertungstags), sofern es bestimmte gesetzliche Bestimmungen wie Devisenbeschränkungen oder andere Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Depotbank nicht unmöglich machen, den Rücknahmeerlös in das Land zu transferieren, in dem die Rücknahme beantragt worden war. Die Zahlung erfolgt für die Anteile jedes Teilfonds in der Währung, in der der betreffende Nettovermögenswert berechnet wird. Unter normalen Umständen wird die Verwaltungsgesellschaft in der Lage sein, genügend Liquidität vorzuhalten, um die Rücknahmeanträge im Hinblick auf die Teilfonds bedienen zu können. 44 Zudem kann die Gesellschaft oder ihr Vertreter im Fall umfangreicher Rücknahmeanträge an einem Geschäftstag die Berechnung des Rücknahmepreises so lange aufschieben, bis sie die entsprechenden Vermögenswerte verkauft hat, und die Zahlung des Rücknahmeerlöses entsprechend verzögern. Die Gesellschaft oder ihr Vertreter ist ebenfalls dazu berechtigt, zu bestimmen, dass die Rücknahmeanträge ganz oder teilweise so lange aufgeschoben werden, bis die betreffenden Vermögenswerte verkauft wurden. Rücknahmeanträge gelten dann als umfangreich, wenn die Nettorücknahme 10% der sich in Umlauf befindlichen Anteile an einem bestimmten Teilfonds ausmacht oder wenn sie ein bestimmtes Anteilsvolumen oder einen absoluten Wert übersteigen, den die Gesellschaft oder ihr Vertreter festlegt. Wenn die von allen Anteilinhabern an einem bestimmten Teilfonds ausstehenden Rücknahmeanträge an einem Geschäftstag nach Verrechnung mit den Zeichnungen insgesamt mehr als 10% aller sich an diesem Geschäftstag in Umlauf befindlichen Anteile an dem betreffenden Teilfonds ausmachen, so kann die Gesellschaft oder ihr Vertreter nach eigenem Ermessen entscheiden, so viele der überzähligen Anteile an diesem Teilfonds, die sich an diesem Geschäftstag in Umlauf befinden und für die Rücknahmeanträge vorliegen, nicht zurückzunehmen, wie dies die Gesellschaft oder ihr Vertreter bestimmt. Sofern die Gesellschaft oder ihr Vertreter entscheidet, aus diesen Gründen Anteile nicht zurückzunehmen, werden die Rücknahmeanträge an diesem Tag unter den Anlegern anteilmäßig reduziert. Die Anteile, auf die sich die einzelnen Anträge beziehen und die nicht zurückgenommen werden, werden an den darauf folgenden Geschäftstagen vor allen anderen Rücknahmeanträgen zurückgenommen, die danach eingehen; unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschaft bzw. ihr Vertreter erst dann verpflichtet ist, mehr als 10% der Anzahl der Anteile, die an einem bestimmten Teilfonds an einem bestimmten Geschäftstag ausstehen, zurückzunehmen, wenn alle Anteile an dem Teilfonds, auf die sich der ursprüngliche Antrag bezog, zurückgenommen wurden. Anteilinhaber, die von einer solchen Entscheidung oder einer solchen Reduzierung ihrer Rückgaben betroffen sind, werden in geeigneter Weise darüber informiert. Nach Auszahlung des Rücknahmeerlöses werden die zurückgenommenen Anteile und alle sie repräsentierenden Zertifikate (sofern solche ausgegeben wurden) vernichtet. Zwangsweise Rücknahme Anteilinhaber haben die Verwaltungsgesellschaft umgehend zu davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie USPersonen werden oder Anteile auf Rechnung oder zu Gunsten von US-Personen halten oder anderweitig Anteile halten unter Umständen, die eine Verletzung von Gesetzen und Vorschriften darstellen oder nachteilige regulatorische oder steuerliche Folgen für die Gesellschaft haben oder haben könnten. Sollte die Verwaltungsgesellschaft davon Kenntnis erhalten, dass ein Anteilinhaber (i) eine US-Person ist oder Anteile auf Rechnung einer US-Person hält, oder (ii) Anteile unter Umständen hält, die eine Verletzung von Gesetzen und Vorschriften darstellen oder anderweitig nachteilige regulatorische oder steuerliche Folgen für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber haben oder haben könnten, so ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, (a) den betreffenden Anteilinhaber anzuweisen, diese Anteile innerhalb einer angegebenen Frist an eine Person zu veräußern, die geeignet oder berechtigt ist, die Anteile zu besitzen oder zu halten, oder (b) nach Benachrichtigung des Anteilinhabers oder nach Ablauf der unter (a) eingeräumten Übertragungs- oder Veräußerungsfrist die Anteile zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil am nächstfolgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg zurückzukaufen. Personen, die davon Kenntnis erhalten, dass sie Anteile entgegen den oben genannten Bestimmungen halten, und die es unterlassen, ihre Anteile gemäß den oben genannten Vorkehrungen zu übertragen oder zur Rücknahme vorzulegen, haben die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Verwaltungs-, Transferund Registerstelle und (sofern zutreffend) die Vermittler (jeweils eine „freigestellte Partei“) einzeln für alle Ansprüche, Forderungen, Verfahren, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen, die einer freigestellten Partei direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit der unterlassenen Pflichterfüllung dieser Person gemäß den oben genannten Bestimmungen entstehen, freizustellen und schadlos zu halten. UMTAUSCH VON ANTEILEN Die Anteilinhaber sind berechtigt, an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg den Umtausch eines Teils oder aller ihrer Anteile einer Klasse eines Teilfonds (der „ursprüngliche Teilfonds“) in zu diesem Zeitpunkt erhältliche Anteile derselben Klasse eines anderen Teilfonds (der „neue Teilfonds“) zu verlangen, sofern der Handel nicht vorübergehend wie nachfolgend in Abschnitt 7i) Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts beschrieben ausgesetzt wurde. Für einen solchen Umtausch fallen zwar keine zusätzlichen Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge an, es kann jedoch unter den nachfolgend beschriebenen Umständen eine Umtauschgebühr von 1% erhoben werden. Neue, im Rahmen eines 45 Umtausches ausgegebene Anteile der Klasse B reifen ohne Berücksichtigung des Umtausches, d. h., nach erfolgtem Umtausch ist als Besitzzeitspanne zum Zweck der Berechnung des Rücknahmeabschlags weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung von Anteilen der Klasse B maßgeblich. Nach der Rücknahme wird der eventuell anfallende Rücknahmeabschlag auf die neuen Anteile der Klasse B angewendet. Nach Ermessen der Gesellschaft sind Anteilinhaber ferner berechtigt, Anteile einer Klasse eines Teilfonds in Anteile einer anderen Klasse desselben Teilfonds umzutauschen (in welchem Fall der Begriff „ursprünglicher Teilfonds“ eine analoge Bedeutung hat). Einige Vermittler können Anteile der Klasse B nach sechs Jahren in Anteile der Klasse A umtauschen. Anleger sollten ihre Vermittler im Hinblick auf weitere Einzelheiten kontaktieren. Der Umtausch von Anteilen der Klasse B in Anteile der Klasse A wird auf der Grundlage des maßgeblichen Nettovermögenswertes pro Anteil jeder Klasse erfolgen. Es fallen keine Ausgabe- oder Umtauschgebühren an. Der Umtausch kann an jedem Bewertungstag stattfinden, sofern die Ermittlung des Nettovermögenswerts des betreffenden Teilfonds nicht ausgesetzt ist (siehe nachfolgenden Abschnitt 7i). Umtauschanträge werden normalerweise zu einem unbekannten Nettovermögenswert an dem Bewertungstag bearbeitet, der unmittelbar auf den Bankgeschäftstag in Luxemburg folgt, an dem der vollständig ausgefüllte Antrag am Sitz der Transferstelle in Luxemburg nicht später als 15.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an dem Bankgeschäftstag eingegangen ist. Später eingegangene Zeichnungsanträge werden so behandelt, als ob sie am darauf folgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg eingegangen wären, und werden erst an diesem darauf folgenden Bankgeschäftstag abgewickelt. Vermittler können für die Annahme von Umtauschanträgen in ihrem Land einen früheren Zeitpunkt an demselben Tag festsetzen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, die Erfüllung von Umtauschanträgen aufzuschieben und die Ausgabe von Anteilen aufzuheben oder einzuschränken, wenn dies im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Klasse scheint. Derartige Entscheidungen werden den Anteilinhabern in der erforderlichen Form mitgeteilt. Umtauschgebühr Der Vermittler bzw. die Transferstelle können eine Umtauschgebühr von höchstens 1% erheben. Anteilinhaber sollten sich bei ihrem Vermittler oder der Transfer- und Registerstelle über die Höhe der geltenden Umtauschgebühr informieren. Der Umtausch von Anteilen der Klasse B gegen andere Anteile derselben Klasse unterliegt keinen Gebühren. BEWERTUNGSTAG Für die Ausgabe, Rücknahme und den Umtausch von Anteilen wird der Nettovermögenswert je Anteil eines Teilfonds oder einer Klasse an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg berechnet. AUSSCHÜTTUNGEN Die Gesellschaft gibt für jeden Teilfonds oder jede Klasse Anteile aus, die zum Bezug von Ausschüttungen berechtigen („Ausschüttungsanteile“), und Anteile, für die Ausschüttungen erklärt oder für die die Erträge reinvestiert werden können („Thesaurierungsanteile“). Bei der Jahreshauptversammlung beschließen die Anteilinhaber von Ausschüttungsanteilen eines Teilfonds oder einer Klasse nach Annahme des Jahresberichts in separaten Versammlungen für die verschiedenen Portfolios oder Klassen, ob und in welchem Umfang Ausschüttungen erfolgen sollen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt derzeit, den Inhabern von Ausschüttungsanteilen zu empfehlen, die wesentliche Ausschüttung aller diesem Teilfonds oder dieser Klasse zuzurechnenden Erträge zu beschließen. Der Verwaltungsrat kann Dividendenausschüttungen an die Anleger aus dem Vermögen der Gesellschaft vornehmen. Zwischendividenden können aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsrates ausgeschüttet werden. Ausschüttungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn nach dem Zeitpunkt der Feststellung solche Dividenden das Kapital der Gesellschaft unter das nach Maßgabe der luxemburgischen Vorschriften erforderliche Mindestkapital sinken würde. Wird der Anspruch auf Ausschüttungen und Zuteilungen nicht binnen fünf Jahren ab Fälligkeitstermin geltend gemacht, fallen die Ansprüche und die entsprechenden Vermögenswerte an den betreffenden 46 Teilfonds oder die betreffende Klasse zugunsten der Inhaber von Ausschüttungsanteilen. Den Thesaurierungsanteilen eines Teilfonds oder einer Klasse steht der Anteil der Nettokapitalerträge dieses Teilfonds oder dieser Klasse zu, welcher diesen Anteilen zuzurechnen ist und im Teilfonds oder in der Klasse thesauriert wird. Durch die Thesaurierung steigt der Preis der Thesaurierungsanteile. Die Anlage in die eine oder andere Anteilkategorie kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Die Anleger sollten folgerichtig ihre eigenen Finanzberater konsultieren. KOSTEN UND AUFWENDUNGEN Die folgenden Aufwendungen werden von der Gesellschaft direkt getragen: Management-Gebühr: a) Für jede Anteilklasse wird eine jährliche Management-Gebühr in der nachfolgend angegebenen Höhe berechnet. Diese Gebühr wird auf Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts einer Klasse taggenau berechnet und monatlich rückwirkend gezahlt. Sie enthält die Verwaltungsgebühren, die der Verwaltungsgesellschaft zu zahlen sind, die Anlageberatungsgebühr, die an den allgemeinen Portfoliomanager, den Anlagemanager und die Anlagerberater, sofern vorhanden. Legg Mason Managed Solutions Sicav Teilfonds Legg Mason Euroland Cash Fund Legg Mason Euroland Equity Fund Legg Mason Conservative Fund (USD) Legg Mason Conservative Fund (Euro) Legg Mason Balanced Fund (USD) Legg Mason Balanced Fund (Euro) Legg Mason Performance Fund (USD) Legg Mason Performance Fund (Euro) Anteilsklasse A Anteilsklasse B Anteilsklasse C Anteilsklasse I Bis zu 0,52% Bis zu 1,07% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Nicht anwendbar Bis zu 1,07% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Bis zu 1,67% Nicht anwendbar Bis zu 2,17% Bis zu 2,32% Bis zu 2,32% Bis zu 2,32% Bis zu 2,32% Bis zu 2,32% Bis zu 2,32% Bis zu 0,67% Bis zu 0,67% Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar b) Darüber hinaus unterliegen Anteile der Klasse B einer Jahresgebühr von 1%. Diese Gebühr dient der Deckung der Aufwendungen eines verbundenen Unternehmens von Legg Mason und/oder der Vermittler im Zusammenhang mit den der Gesellschaft erbrachten vertriebsbezogenen Dienstleistungen. c) Weitere Gebühren und Aufwendungen: - Alle anderen Steuern, die auf Vermögenswerte, Erträge und der Gesellschaft zu belastende Aufwendungen zu zahlen sind. - Übliche Makler- und Bankgebühren, die bei den geschäftlichen Transaktionen der Gesellschaft anfallen. - Die Gebühren und Aufwendungen der Depotbank, der Verwaltungsstelle, der Transferstelle und der Registerstelle können bis zu 0,15% des Nettovermögenswerts betragen. Ungeachtet dieser Gebühren wird die Gesellschaft zusätzliche Ausgaben und Transaktionskosten der Depotbank und ihrer Korrespondenten in Übereinstimmung mit der üblichen Vorgehensweise in Luxemburg übernehmen; gezahlte Beträge werden in den Rechenschaftsberichten der Gesellschaft ausgewiesen. - Gebühren für Vertreter an den Standorten, wo die Registrierung der Gesellschaft vorgenommen wird, sowie für Zahlstellen. - Gebühren und Ausgaben von Mitgliedern des Verwaltungsrats. - Die Gebühren für die Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht Angestellte der Legg Mason Group sind. - Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und sonstige Versicherungsprämien im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaft. - Die Kosten einschließlich der Kosten für Rechtsberatung, die an die Gesellschaft oder die Depotbank für im Interesse der Anteilinhaber durchgeführte gerichtliche Verfahren zu zahlen sind. - Die Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft bei den zuständigen Behörden in einem Land oder Territorium oder für die Genehmigung oder Anerkennung der Gesellschaft durch diese Behörden anfallen, sowie alle Gebühren und Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung dieser Registrierung, Genehmigung oder Anerkennung 47 anfallen. - Die Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Börsennotierung der Anteile an einer Börse anfallen und alle Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung dieser Notierung anfallen. - Die Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des täglichen Nettovermögenswerts je Anteil jedes Teilfonds in Zeitungen anfallen. - Die Kosten für die Erstellung, Einreichung und Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrags sowie anderer Unterlagen für die Gesellschaft einschließlich Bekanntmachungen für die Registrierung, die Verkaufsprospekte oder Informationsmemoranden für alle Regierungsbehörden und Börsen (einschließlich regionaler Vereinigungen von Wertpapierhändlern), sofern dies in Zusammenhang mit der Gesellschaft oder mit dem Angebot von Anteilen geschieht. Ferner die Kosten für den Druck und die Verteilung von Jahres- und Halbjahresberichten für die Anteilinhaber in allen erforderlichen Sprachen zusammen mit den Kosten für den Druck und die Verteilung anderer Berichte und Unterlagen, die nach den einschlägigen Gesetzen oder Vorschriften erforderlich sind, und die Kosten der Depotbank für die Buchhaltung und die Berechnung des täglichen Nettovermögenswerts je Anteil sowie die Kosten für Bekanntmachungen an die Anteilinhaber, die Gebühren der Wirtschaftsprüfer und Rechtsberater der Gesellschaft und alle anderen ähnlichen Aufwendungen. - Aufwendungen für Rechtsberatung und Prüfung sowie andere angemessene Aufwendungen, sofern diese bei der Auswahl und der Bestellung der Anlagemanager anfallen. - Aufwendungen für Rechtsberatung und Prüfung sowie andere angemessene Aufwendungen, die der Verwaltungsgesellschaft entstehen. Die halbjährlich für jeden Teilfonds erhobene Management-Gebühr wird im Jahresbericht oder Halbjahresbericht für den betreffenden Zeitraum veröffentlicht. Was die Teilfonds, die einen wesentlichen Anteil ihres Vermögens in anderen OGAs anlegen, anbelangt, so sollen die Summe der Management-Gebühren eines Teilfonds und die Summe der jährlichen ManagementGebühren aller seiner Zielfonds in keinem 12-monatigen Bilanzierungszeitraum der Gesellschaft über 4% des Vermögens des Teilfonds liegen. Alle wiederkehrenden Gebühren werden zunächst von den Kapitalerträgen, danach von realisierten Veräußerungsgewinnen und zuletzt von den Vermögenswerten abgezogen. Andere Aufwendungen können über einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Verwaltungsrat kann jedoch für neu aufgelegte Teilfonds beschließen, dass sie sich an der Zahlung der ursprünglichen Gründungskosten der Gesellschaft dann beteiligen müssen, wenn dies gegenüber den betroffenen Teilfonds und den jeweiligen Anteilinhabern fair erscheint. Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrats wird in der jeweiligen Neufassung des Verkaufsprospekts oder des Nachtrags bekannt gegeben, der nach der Auflegung der neu errichteten Teilfonds veröffentlicht wird. BESTEUERUNG Die nachfolgend beschriebenen steuerlichen Rahmenbedingungen geben die Auffassung des Verwaltungsrats von den derzeit in Luxemburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der derzeitigen Rechtspraxis wider und können Änderungen unterliegen. Die Darstellung sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung missverstanden werden. Den Anlegern wird geraten, Informationen und – sofern erforderlich – Beratung in Anspruch zu nehmen in Bezug auf die auf sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften bei der Zeichnung, beim Erwerb, beim Halten oder bei der Veräußerung von Anteilen in den Ländern, in denen sie Bürger sind oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. DIE GESELLSCHAFT Das Vermögen der Gesellschaft unterliegt nach dem Gesetz von 2010 einer Zeichnungssteuer („Taxe d’abonnement“) in Höhe von 0,05% p.a., die vierteljährlich fällig wird und auf der Basis des Nettovermögens der Gesellschaft am Ende jedes Quartals zu berechnen ist. Auf den Anteil des Vermögens der Gesellschaft, das in andere Luxemburger OGA investiert wird (sofern zutreffend), wird jedoch eine derartige Steuer nicht erhoben. Für Anteile der Klasse I sowie für den Legg Mason Euroland Cash Fund gilt ein reduzierter Steuersatz von 0,01% p.a. gemäß § 174 (2) a) und c) des Gesetzes von 2010. 48 Ein Teilfonds kann darüber hinaus von dieser Steuer von 0,01% befreit werden, wenn er den Anforderungen von § 175 des Gesetzes von 2010 entspricht. Des Weiteren können Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines Teilfonds zusätzlichen Steuern unterliegen, die von ausländischen Steuer- oder Regierungsbehörden in den Ländern erhoben werden, in denen die Gesellschaft oder Teilfonds registriert sind oder aufgelegt werden. DIE ANTEILINHABER Vorbehaltlich der Vorschriften des Gesetzes von 2005 (wie unten näher beschrieben) unterliegen Anleger in Luxemburg nicht der Besteuerung der Veräußerungsgewinne oder einer Einkommen- oder Quellensteuer, sofern sie nicht in Luxemburg einen Wohnsitz haben, dort ansässig sind oder dort eine Betriebsstätte haben. Anteilinhabern und den am Anteilerwerb interessierten Anlegern wird empfohlen, sich im Land ihrer Gründung, ihrer Eintragung, ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts bei ihren professionellen Beratern über die etwaigen steuerlichen und sonstigen Folgen zu informieren. Am 3. Juni 2003 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2003/48/EG des Rats im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die „Zinsrichtlinie“), nach der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union („EU-Mitgliedstaaten“) verpflichtet sind, den Steuerbehörden der anderen EUMitgliedstaaten Auskunft über Zinszahlungen oder ähnliche andere Erträge zu erteilen, wenn sie von einer Zahlstelle in ihrer Jurisdiktion an eine natürliche Person gezahlt werden, die in einem anderen EUMitgliedstaat ansässig ist. Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben sich stattdessen für einen Übergangszeitraum hinsichtlich dieser Zahlungen für ein Quellensteuersystem entschieden. Auch bestimmte andere Länder, einschließlich der Schweizer Eidgenossenschaft, der abhängigen oder assoziierten Gebiete in der Karibik, der Kanalinseln, der Isle of Man, des Fürstentums Monaco und des Fürstentums Liechtenstein, des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino, haben Bestimmungen eingeführt, die eine äquivalente Auskunftserteilung oder Quellenbesteuerung vorsehen. Die Gesetze, mit denen Luxemburg die Zinsrichtlinie in Luxemburger Recht umgesetzt hat, wurden am 21. Juni 2005 verabschiedet (die „Gesetze von 2005“). Nach den Gesetzen von 2005 beträgt die Quellensteuer 35%. Dividenden, die von einem Teilfonds ausgeschüttet werden, fallen unter die Richtlinie und die Gesetze von 2005. Wenn mehr als 15% des Vermögens des betreffenden Teilfonds in Schuldverschreibungen (wie in den Gesetzen von 2005 definiert) angelegt werden. Von den Anteilinhabern realisierte Erträge aus der Rücknahme oder der Veräußerung der Anteile eines Teilfonds fallen unter die Richtlinie und die Gesetze von 2005, sofern mehr als 25% des Vermögens eines jeden Teilfonds in Schuldverschreibungen angelegt werden (solche Teilfonds werden nachfolgend als „betroffene Teilfonds“ bezeichnet). Daraus folgt, dass sofern in Bezug auf einen betroffenen Teilfonds eine luxemburgische Zahlstelle Dividenden oder Rückgabeerlöse direkt an einen Anteilinhaber auszahlt, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem abhängigen oder verbundenen Territorium ansässig ist oder für Steuerzwecke als dort ansässig gilt, unterliegt diese Zahlung vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes der Quellensteuer zu den oben genannten Sätzen. Die Quellensteuer wird von der luxemburgischen Zahlstelle nicht einbehalten, wenn der betroffene Anteilinhaber (i) die Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt hat, die Information gemäß den Bestimmungen der Gesetze von 2005 an die Steuerbehörden weiterzugeben oder (ii) der Zahlstelle eine Bestätigung der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt hat, in der er für Steuerzwecke ansässig ist und die den von den Gesetzen von 2005 verlangten formellen Vorgaben entspricht. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wenn die von dem potentiellen Anleger gemachten Angaben den Anforderungen der Gesetze von 2005 nicht genügen. Die vorstehenden Angaben stellen lediglich eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Zinsrichtlinie und der Gesetze von 2005 dar und beruhen auf deren derzeitigen Auslegung und erheben deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen keine Anlage- oder Steuerberatung dar und Anteilinhaber sollten daher ihre Finanz- oder Steuerberater im Hinblick auf die Auswirkungen der Richtlinie zur Zinsbesteuerung und der Gesetze von 2005 in ihrem Fall konsultieren. 49 ALLGEMEINE INFORMATIONEN DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT Die Verwaltungsgesellschaft Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A. wurde am 26. Mai 1988 in Luxemburg als Société Anonyme errichtet. Ihr Gegenstand ist die Auflegung, die Führung, das Marketing und die Verwaltung von luxemburgischen und/oder ausländischen Investmentfonds für die gemeinsame Anlage in Wertpapiere, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EWG zugelassen sind sowie die Erbringung von Dienstleistungen an Organismen für gemeinsame Anlagen. Der Sitz der Verwaltungsgesellschaft befindet sich in 145, rue du Kiem, L-8030 Strassen, Großherzog Luxemburg. Ihr voll einbezahltes Kapital beläuft sich auf USD 1.970.000 und ist in 197.000 Namensaktien eingeteilt. Ihre Satzung wurde beim Luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) hinterlegt und am 25. Juli 1988 im „Mémorial C Recueil des Sociétés et Associations“ (dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg), nachfolgend: Mémorial, veröffentlicht. Sie wurde zuletzt am 31. März 2008 geändert. Die Verwaltungsgesellschaft ist im Handels- und Gesellschaftsregister unter der Nummer B28 121 eingetragen. Zum Datum dieses Verkaufsprospekts führt die Verwaltungsgesellschaft sieben weitere in Luxemburg errichtete Fonds, die von verbundenen Unternehmen von Legg Mason beworben und geführt werden: Legg Mason Funds Investment Series (Luxembourg), Legg Mason Global Funds FCP (Luxembourg), Western Asset Institutional FCP-FIS, Legg Mason Funds Global Series (Luxembourg) and Legg Mason Mutual Fund Trust Series. Die Gesellschaft hat mit der Verwaltungsgesellschaft den im nachstehenden Abschnitt Wichtige Unterlagen und Verträge beschriebenen Verwaltungsvertrag abgeschlossen (der „Verwaltungsvertrag“), nach dem die Verwaltungsgesellschaft mit der Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft unter der Aufsicht des Verwaltungsrates betraut wurde. Die Aufgabe der Verwaltungsgesellschaft besteht in der Durchführung oder Delegierung sämtlicher betrieblichen Funktionen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die Gesellschaft und bei der Administration, der Vermarktung und des Vertriebs der Gesellschaft entstehen. Der Verwaltungsgesellschaft ist es bei der Ausübung der im Gesetz von 2010 und im Verwaltungsvertrag aufgeführten Verantwortlichkeiten erlaubt, ihre Funktionen und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, sofern die Verantwortung und die Aufsicht über die übertragenen Tätigkeiten bei ihr verbleiben. Die Beauftragung Dritter unterliegt der Zustimmung durch die Gesellschaft und die CSSF. Im Einvernehmen mit der Gesellschaft hat die Verwaltungsgesellschaft beschlossen, einige ihrer Funktionen - wie in diesem Verkaufsprospekt beschrieben - zu delegieren. Allgemeiner Portfoliomanager und Anlagemanager Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Vertrag über das allgemeine Portfoliomanagement abgeschlossen und Legg Mason Global Asset Allocation LLC zum allgemeinem Portfoliomanager des Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds (nachfolgend der „Allgemeine Portfoliomanager“) bestellt. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Anlagemanagementvertrag abgeschlossen und die in Anhang 1 genannten Anlagemanager im Hinblick auf das Management einiger Teilfonds oder Teilen der Vermögenswerte der Teilfonds bestellt. Jeder Anlagemanager hat über die Vermögenswerte der Gesellschaft, die ihnen der allgemeine Portfoliomanager zu gegebener Zeit zuteilt, vollen Ermessensspielraum im Hinblick auf deren Verwaltung. Eine Zusammenfassung der erfolgten Bestellungen ergibt sich aus Anhang 1. Bezüglich näherer Angaben können Anleger Kopien der Anlagemanagementverträge am Sitz der Verwaltungsgesellschaft während der üblichen Geschäftszeiten einsehen. Der allgemeine Portfoliomanager wählt die Anlagemanager aus und wacht über die Wertentwicklung und Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Richtlinien der Legg Mason Managed Solutions Teilfonds. Der allgemeine Portfoliomanager kann auch für eine oder mehrere Vermögensklassen als Anlagemanager fungieren. Der allgemeine Portfoliomanager weist einem Anlagemanager einen Teil der Vermögenswerte der Gesellschaft zu (in der Regel Vermögenswerte einer bestimmten Vermögensklasse, s. Abschnitt „Anlagepolitik“) und überträgt ihm Vollmachten und Verantwortung im Hinblick auf die bestmögliche Anlage der Vermögenswerte. 50 Interessenkonflikte Die Verwaltungsgesellschaft, der allgemeine Portfoliomanager und die Anlagemanager können als Verwaltungsgesellschaft, Anlagemanager oder Anlageberater, Händler, Vertriebsstelle oder Informationsstelle für andere Fonds agieren oder anderweitig an anderen Fonds beteiligt sein, die von anderen Parteien als der Gesellschaft mit ähnlichen Anlagezielen wie die der Gesellschaft oder eines Teilfonds aufgelegt werden. Der allgemeine Portfoliomanager und die Anlagemanager können Anteile eines jeglichen Teilfonds halten. Es ist deshalb möglich, dass im Geschäftsverlauf potentielle Interessenkonflikte zwischen Ihnen und der Gesellschaft oder einem Teilfonds auftreten. Jeder von ihnen wird in einem solchen Fall seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft und dem Teilfonds berücksichtigen und sicherstellen, dass der Konflikt auf faire Weise gelöst wird. Darüber hinaus können die oben Genannten gegenüber der Gesellschaft als Auftraggeber oder Auftragnehmer in Bezug auf die Vermögenswerte eines Teilfonds auftreten, vorausgesetzt, dass die Geschäfte derart abgewickelt werden, als würden sie unter normalen Handelsbedingungen wie unter unabhängigen Partnern ausgehandelt, und dass diese Geschäfte den besten Interessen der Anteilinhaber entsprechen. Sofern der Anlagemanager aufgrund der Anlage eines Fonds in Anteile eines anderen Investmentfonds eine Provision (einschließlich ermäßigter Provision) erhält, muss diese Provision diesem Teilfonds zugutekommen. Transaktionen mit verbundenen Unternehmen des allgemeinen Portfoliomanagers und der Anlagemanager gelten als unter normalen Handelsbedingungen zwischen unabhängigen Parteien ausgehandelte Transaktionen, sofern: (1) eine bestätigte Bewertung der Transaktion von einer Person eingeholt wird, die von der Depotbank als unabhängig und kompetent anerkannt wird; oder (2) das Geschäft zu den besten Bedingungen an einer organisierten Börse gemäß den Bestimmungen dieser Börse durchgeführt wird oder (3) sofern (1) und (2) nicht zweckmäßig sind, die Transaktion unter Bedingungen durchgeführt wird, die nach Auffassung der Depotbank oder; bei Transaktionen, an denen die Depotbank beteiligt ist, nach Auffassung der Mitglieder des Verwaltungsrates die normalen Handelsbedingungen zwischen unabhängigen Parteien ausgehandelten Geschäften entspricht und im besten Interesse der Anteilinhaber liegt. Ein Interessenkonflikt kann entstehen, sofern es sich bei der fachkundigen Person, die nicht notierte Wertpapiere bewertet, die dem Teilfonds gehören oder von diesem erworben werden, um einen Anlagemanager oder eine andere Partei handelt, die mit der Gesellschaft verbunden ist. Da beispielsweise die Gebühren des Anlagemanagers als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettovermögenswertes jedes Teilfonds ermittelt werden, erhöhen sich die Gebühren, sofern der Nettovermögenswert des Teilfonds steigt. Bei der Beurteilung von Wertpapieren, die dem Teilfonds gehören oder von diesem erworben werden, muss der Anlagemanager des Teilfonds (oder jede andere Partei, die mit der Gesellschaft verbunden ist), sich jederzeit seiner/ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft und dem Teilfonds bewusst sein und muss sicherstellen, dass derartige Konflikte auf faire Art und Weise gelöst werden. Der allgemeine Portfoliomanager und jeder Anlagemanager und/oder mit diesen verbundene Unternehmen können direkt oder indirekt in andere Investmentfonds oder Portfolios, die in Vermögenswerte investieren, die auch von der Gesellschaft erworben oder veräußert werden können, anlegen bzw. diese managen oder beraten. Weder der Anlagemanager noch die verbundenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihnen bekannt werdende Anlagegelegenheiten der Gesellschaft anzubieten oder der Gesellschaft Rechenschaft in Bezug auf derartige Transaktionen oder die mit diesen Transaktionen erzielten Vorteile offenzulegen (bzw. diese mit der Gesellschaft zu teilen oder die Gesellschaft darüber zu informieren), jedoch sind sie dazu verpflichtet, derartige Gelegenheiten gerecht zwischen der Gesellschaft und anderen Kunden aufzuteilen. Jeder Anlagemanager kann Makler mit Geschäften beauftragen und dafür Recherchedienste (wie z. B. schriftliche Researchberichte über Unternehmen, Sektoren oder Volkswirtschaften oder Abonnements für Online-Datenbanken mit historischen sowie in Echtzeit erhältlichen Kursinformationen) annehmen, die der Makler dem Anlagemanager bereitstellt. Unter diesen Umständen kann der Anlagemanager mit diesen Maklern „Soft Commission“-Verträge oder ähnliche Vereinbarungen eingehen. Im Rahmen derartiger Verträge muss der Anlagemanager gegebenenfalls sicherstellen, dass die „Soft Commissions“ oder die erbrachten Dienstleistungen einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen für den jeweiligen Teilfonds haben (z. B. Finanzanalysen, Markt- und Preisinformationssysteme) und dass der Makler oder die Gegenpartei dieser Vereinbarung sich bereit erklärt oder nach geltendem Recht verpflichtet ist, die für den Fonds beste Abwicklung zu gewährleisten. Die beste Abwicklung bedeutet nicht unbedingt die niedrigste Provision. Z. B. darf jeder Anlagemanager einen Teilfonds dazu veranlassen, einem Makler eine höhere Provision zu zahlen, als ein anderer qualifizierten Makler für die Ausführung der gleichen Transaktion verlangen würde, wenn der Anlagemanager in gutem Glauben entscheidet, dass (1) die Provision im Verhältnis zum Nutzen, den der Makler und die erhaltenen Recherchedienste bieten, angemessen ist, und (2) die Recherchedienste 51 für den Anlagemanager im Rahmen seiner Anlagetätigkeit für den Teilfonds nützlich sind. Alle Anlagemanager haben dem Teilfonds eine Abschrift ihrer „Soft Commission-Richtlinien“ zur Verfügung gestellt, die unter anderem eine Aufstellung ihrer „Soft Commission-Vereinbarungen“ mit Drittparteien enthält. Diese Informationen können von Anteilinhabern des Teilfonds schriftlich angefordert werden. Darüber hinaus haben alle Anlagemanager dem Teilfonds Informationen über „Soft Commissions“ zum Zwecke der Offenlegung in den regelmäßig veröffentlichten Finanzberichten der Teilfonds zur Verfügung gestellt, die ebenfalls von Anteilinhabern eingesehen werden können. Depotbank und Administration Durch Vertrag vom 28. April 2006, der von beiden Parteien unter Einhaltung einer 90-tägigen Frist gekündigt werden kann, hat sich Citibank International plc (Luxembourg Branch) (die „Depotbank“) verpflichtet, Dienstleistungen als Depotbank für die Verwahrung der Wertpapiere und Barmittel im Vermögen der Gesellschaft sowie im Bereich der Administration einschließlich der Buchhaltung für die Gesellschaft und der Berechnung des Nettovermögenswerts zu erbringen. Die Depotbank wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 darüber hinaus a) sicherstellen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Einziehung von Anteilen durch oder für die Gesellschaft gemäß dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag ausgeführt werden, b) sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft die Gegenleistung innerhalb der üblichen Fristen gezahlt wird, und c) sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß dem Gesellschaftsvertrag verwendet werden. Die Depotbank hat darüber hinaus die Funktion als Verwaltungs-, Transfer- und Registerstelle für die Gesellschaft übernommen. In dieser Funktion ist die Depotbank für die Abwicklung und die Durchführung aller Zeichnungs-, Rücknahme- und Umtauschanträge, für die Führung des Registers der Anteilinhaber und für die Versendung und Veröffentlichung von Bescheinigungen, Berichten und Bekanntmachungen an die Anteilinhaber verantwortlich. Der Gesellschaft ist es erlaubt, auch mit elektronischen Handelsplattformen und Clearing-Systemen wie Euroclear oder Fundsettle Anlagen zu handeln oder Transaktionen abzuwickeln. In bestimmten Fällen dürfen diese Anlagen zusammen mit den Vermögenswerten anderer Fonds gemäß den lokalen Vorschriften der jeweiligen Handelsplattform oder des jeweiligen Clearing-Systems in einem Pool gehalten werden. Citibank International plc (Luxembourg Branch) ist eine Zweigniederlassung der Citibank International plc, London, und hat ihren Geschäftssitz in 31, Z.A. Bourmicht, L-8070 Bertrange, Großherzogtum Luxemburg. Citibank International plc, London, wurde 1972 gegründet und ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft von Citigroup. Die an die Depotbank zu zahlenden Gebühren für die Depotbankfunktion und die Dienstleistungen im Bereich der Administration basieren teilweise auf dem Nettovermögen und teilweise auf einem festen Betrag pro Transaktion oder einem festen Betrag für eine bestimmte Periode. Diese Gebühren sind von der Gesellschaft zu entrichten, vorausgesetzt, dass die an die Depotbank für die Berechnung des Nettovermögenswerts zu zahlenden Gebühren den Höchstsatz der Managementgebühr nicht übersteigen, siehe obiger Abschnitt Kosten und Aufwendungen. Nettovermögenswert Der Nettovermögenswert je Anteil eines Teilfonds oder einer Klasse wird in der Referenzwährung des betreffenden Teilfonds berechnet und kann für den Zweck von Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtausch auf der Basis des am jeweiligen Bewertungstag geltenden Wechselkurses in andere Währungen umgerechnet werden. Der Nettovermögenswert je Anteil von Ausschüttungs- und Thesaurierungsanteilen jedes Teilfonds oder jeder Klasse wird von der Gesellschaft an jedem Bewertungstag unter der Aufsicht der Depotbank ermittelt, indem das einer Anteilklasse zuzurechnende Nettovermögen durch die Anzahl der umlaufenden Anteile dieser Anteilklasse geteilt wird. Dabei entspricht das Nettovermögen dem Wert der Vermögenswerte der betreffenden Anteilklasse abzüglich der dieser Anteilklasse zuzurechnenden Verbindlichkeiten. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden wie folgt zugeordnet: a) Die Einnahme aus der Zuteilung und Ausgabe jedes Anteils eines Teilfonds werden in den Büchern der Gesellschaft dem Sondervermögen des Teilfonds zugewiesen. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben werden diesem Sondervermögen nach 52 Maßgabe der Regelung dieses Artikels zugewiesen; b) Ein von einem anderen Vermögensgegenstand abgeleiteter Vermögensgegenstand wird in den Büchern der Gesellschaft demselben Sondervermögen zugewiesen, von dem sich der Vermögensgegenstand ableitet. Bei jeder Neubewertung eines Vermögenswerts wird die Wertsteigerung oder -minderung dem betreffenden Sondervermögen gutgeschrieben. c) Sofern die Gesellschaft Verbindlichkeiten bezüglich eines Vermögenswertes eines bestimmten Sondervermögens oder bezüglich einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines bestimmten Sondervermögens getroffen wurden, entsteht, werden diese Verbindlichkeiten dem entsprechenden Sondervermögen zugeordnet. d) Sofern Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht einem bestimmten Sondervermögen zugeordnet werden können, werden diese Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sämtlichen Sondervermögen anteilsmäßig den Nettovermögenswerten des jeweiligen Teilfonds zugeteilt, es sei denn, der Verwaltungsrat nimmt eine Wiederzuteilung bereits zugeteilter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, sofern dies ihrer Ansicht nach aufgrund der Gegebenheiten erforderlich ist, vor. Der Verwaltungsrat kann in den Büchern der Gesellschaft einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit von einem Sondervermögen auf ein anderes umschreiben, sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit aus jeglichem Grund (einschließlich aufgrund von Maßnahmen eines Gläubigers gegen bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft) eine solche Verpflichtung ganz oder teilweise nur aufgrund einer solchen vom Verwaltungsrat gemäß diesem Abschnitt vorgenommenen Zuteilung anfällt; jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Vermögenswerte eines bestimmten Teilfonds nur für die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dieses Teilfonds haften. e) Nach erfolgter Ausschüttung oder nach Eintritt des Datums für die Ausschüttung von Dividenden an die Anteilinhaber der Teilfonds, wird der Nettovermögenswert des Teilfonds um den Betrag der Ausschüttung reduziert. f) Sofern innerhalb eines Teilfonds Anteilsklassen nach Maßgabe des Artikels fünf geschaffen wurden, finden die oben dargestellten Zuteilungsvorschriften auf die Klassen entsprechende Anwendung. Das Vermögen der Gesellschaft wird wie folgt bewertet: (a) Börsennotierte Wertpapiere und/oder derivative Finanzinstrumente werden zum zuletzt verfügbaren Kurs bewertet. Ist ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert, gilt der letzte verfügbare Verkaufspreis an der Börse, die für diese Wertpapiere den wichtigsten Markt darstellt. Bei Wertpapieren, bei denen der Handel an der betreffenden Börse wenig liquide ist und bei denen ein Sekundärmarkt zwischen Händlern besteht, die als wichtigste Market Makers Preise unter Marktbedingungen anbieten, kann die Gesellschaft beschließen, die Wertpapiere nach den so ermittelten Preisen zu bewerten; festverzinsliche Wertpapiere werden zum letzten verfügbaren Mittelkurs an der betreffenden Börse oder zu den Mittelkursen der letzten verfügbaren Notierungen der Market Maker, die den wichtigsten Markt eines solchen Wertpapiers darstellen, bewertet. (b) Wertpapiere, die an einem Regulierten Markt gehandelt werden, werden auf ähnliche Weise wie börsennotierte Wertpapiere bewertet. (c) Wertpapiere, die weder börsennotiert sind noch an einem Regulierten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Marktpreis bewertet. Ist kein Marktpreis erhältlich, werden sie von der Gesellschaft nach Treu und Glauben gemäß vorsichtigen Bewertungsregeln, die die Gesellschaft jeweils festlegen kann, sowie auf der Grundlage von bei angemessener Betrachtung zu erwartenden Preisen bewertet. (d) Finanzderivate, die nicht an einer amtlichen Wertpapierbörse notiert sind oder an einem anderen Regulierten Markt gehandelt werden, werden täglich auf zuverlässige und nachprüfbare Weise von einem qualifizierten Fachmann bewertet, der von dem Verwaltungsrat bestellt wurde; (e) Aktien oder Anteile zugrunde liegender offener Investmentfonds werden zu ihrem letzten verfügbaren Nettovermögenswert abzüglich etwaiger Gebühren bewertet; (f) Liquide Vermögenswerte und Geldmarktinstrumente werden zu ihrem Nennwert unter Berücksichtigung von aufgelaufenen Zinsen oder auf einer amortised cost basis bewertet: Im Falle kurzfristiger Instrumente (insbesondere bei Abzinsungsinstrumenten) mit Laufzeiten von weniger 53 als 90 Tagen wird der auf die Nettoanschaffungskosten gegründete Wert des Instrumentes stufenweise dem Rückkaufspreis desselben angeglichen, während die Anlageverzinsung, die auf Grundlage der Nettoanschaffungskosten berechnet wird, konstant gehalten wird. Bei wesentlichen Veränderungen der Marktverhältnisse wird die Bewertungsgrundlage der Anlage den neuen Markterträgen angepasst. (g) Vermögensgegenstände in einer anderen Referenzwährung als der des Teilfonds werden zum gültigen Marktkurs bewertet. In diesem Zusammenhang sind Absicherungsinstrumente zu berücksichtigen, die zur Deckung von offenen Währungspositionen verwendet werden. Die Zuteilung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die einzelnen Teilfonds wirkt sich auf das Verhältnis zwischen den Anteilinhabern dieser Teilfonds, auf die Gesellschaft und die Depotbank aus. Sie betrifft jedoch nicht Rechte Dritter, die diese gemäß den gesetzlichen Vorschriften gegenüber der Gesellschaft haben können. Die Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Schulden eines bestimmten Teilfonds können nur durch die Vermögenswerte dieses Teilfonds beglichen werden. Bei der Änderung der Anlagestrategien für die Teilfonds kann die Gesellschaft verschiedene Bewertungsregeln anwenden, wenn dies angesichts der getätigten Vermögensanlagen angemessen erscheint, sofern die Bewertungsregeln für jeden einzelnen Teilfonds einheitlich sind. Die Gesellschaft kann von den oben unter (a), (b), (c), (d) und (e) dargelegten Bewertungsregeln für die von einem Teilfonds zuzurechnenden Vermögenswerte abweichen, indem sie zu den oben unter (a), (b) und (c), (d) und (e) genannten Preisen einen Betrag addiert, der den geschätzten Kosten für den Erwerb von entsprechenden Vermögensgegenständen für den Fall entspricht, dass die Gesellschaft Käufe von Vermögenswerten für diesen Teilfonds erwartet. Die Gesellschaft kann ebenso von den oben unter (a), (b) und (c), (d) und (e) genannten Preisen einen Betrag abziehen, der die geschätzten Kosten für die Veräußerung dieser Vermögenswerte für den Fall widerspiegelt, dass die Gesellschaft Verkäufe von Vermögensanlagen für den Teilfonds erwartet. Sofern eine Bewertung aufgrund besonderer Umstände gemäß den oben genannten Regeln nicht möglich oder nicht korrekt ist, kann die Gesellschaft andere allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze anwenden, die von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden können, um eine zutreffende Bewertung des gesamten Vermögens der Gesellschaft zu erreichen. Der Nettovermögenswert wird auf die nächstgelegene Einheit der Referenzwährung auf- oder abgerundet. Pooling Die Gesellschaft kann das Vermögen von zwei oder mehreren Teilfonds (im Folgenden: „Partizipierende Teilfonds“) ganz oder teilweise als Pool investieren und verwalten. Jeder Pool von Vermögenswerten entsteht, indem Barmittel oder andere Vermögensgegenstände (sofern diese Vermögensgegenstände in Bezug auf die Anlagestrategie des betreffenden Pools geeignet erscheinen) von den partizipierenden Teilfonds auf den Pool übertragen werden. Danach kann die Gesellschaft jeweils weitere Übertragungen auf die Pools vornehmen. Vermögenswerte können auch auf einen partizipierenden Teilfonds bis zur Höhe der Partizipation zurückübertragen werden. Der Anteil des partizipierenden Teilfonds an einem Pool bemisst sich nach fiktiven Anteilen am Pool von gleichem Wert. Bei der Errichtung eines Pools bestimmt die Gesellschaft den Anfangswert der fiktiven Anteile (die in der von der Gesellschaft als geeignet angesehenen Referenzwährung geführt werden) und weist jedem partizipierenden Teilfonds fiktive Anteile mit einem Gesamtwert zu, der dem Wert der Barmittel (oder dem Wert der anderen Vermögensgegenstände) entspricht, die auf den Pool übertragen wurden. Danach errechnet sich der Wert der Anteile dadurch, dass das Nettovermögen des Pools durch die Anzahl der fiktiven Anteile geteilt wird. Werden weitere Barmittel oder Vermögenswerte auf einen Pool übertragen oder von diesem abgezogen, wird die Anzahl der zugeteilten fiktiven Anteile des partizipierenden Teilfonds jeweils um die Anzahl von fiktiven Anteilen erhöht oder verringert, die sich dadurch ergibt, dass der Wert der übertragenen oder abgezogenen Barmittel oder Vermögenswerte durch den aktuellen Wert des Anteils des partizipierenden Teilfonds an dem Pool geteilt wird. Werden Barmittel eingezahlt, so können diese Barmittel für diese Berechnung um einen Betrag reduziert werden, der nach Ansicht der Gesellschaft angemessen die Steuern sowie die Handels- und Erwerbskosten widerspiegelt, die bei der Anlage der betreffenden Barmittel anfallen. Werden Barmittel wieder abgezogen, so kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, um die Kosten zu berücksichtigen, die bei der Veräußerung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen des Pools anfallen. 54 Dividenden, Zinsen und andere Ertragsausschüttungen auf Vermögensgegenstände eines Pools werden diesem Pool zugerechnet und steigern den Wert der betreffenden Vermögensgegenstände. Bei Auflösung der Gesellschaft werden die Vermögensgegenstände eines Pools (vorbehaltlich der Ansprüche von Gläubigern) den partizipierenden Teilfonds im Verhältnis ihrer Beteiligung am Pool zugerechnet. Co-Management Um die operativen und administrativen Kosten zu reduzieren und eine breitere Diversifikation der Vermögensanlagen zu ermöglichen, kann der Verwaltungsrat beschließen, das ganze Vermögen eines oder mehrerer Teilfonds oder einen Teil davon zusammen mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen Teilfonds oder anderen Luxemburger OGA zuzurechnen sind. In den folgenden Absätzen bezieht sich der Begriff „Einheiten unter Co-Management“ pauschal auf die Gesellschaft und alle ihre Teilfonds und Einheiten, für die und zwischen denen Vereinbarungen über ein Co-Management abgeschlossen wurden. Der Begriff „Vermögen unter Co-Management“ bezieht sich auf sämtliche Vermögenswerte dieser Einheiten unter Co-Management, die gemäß denselben Vereinbarungen über ein Co-Management gemeinsam verwaltet werden. Nach den Vereinbarungen über Co-Management können die Anlagemanager für die betreffenden Einheiten unter Co-Management auf konsolidierter Basis Vermögensanlagen erwerben und veräußern und Entscheidungen über die Anpassung des Teilfonds treffen, die die Zusammensetzung des Vermögens des Teilfonds beeinflussen werden. Jede gemeinschaftlich verwaltete Organisation hält einen Teil des gemeinschaftlich verwalteten Vermögens, der dem proportionalen Anteil ihres Nettovermögens im Verhältnis zum Gesamtwert des gemeinschaftlich verwalteten Vermögens entspricht. Dieser anteilmäßige Besitz gilt für jede einzelne Anlagelinie, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen Verwaltung gehalten oder erworben wird. Bei Anlage- und/oder Desinvestitionsentscheidungen dürfen diese proportionalen Anteile nicht verändert werden. Zusätzliche Anlagen werden den gemeinschaftlich verwalteten Organisationen gemäß dem gleichen proportionalen Anteil zugewiesen, und verkaufte Vermögensgegenstände werden dem gemeinschaftlich verwalteten Vermögen, das von jeder gemeinschaftlich verwalteten Organisation gehalten wird, anteilmäßig belastet. Bei Neuzeichnungen in einer der gemeinschaftlich verwalteten Organisationen wird der Zeichnungserlös den gemeinschaftlich verwalteten Organisationen gemäß den veränderten proportionalen Anteilen zugewiesen, die sich aus der Erhöhung des Nettovermögens jener gemeinschaftlich verwalteten Organisation ergeben, die der Begünstigte der Zeichnungen war, und alle Investitionslinien werden durch eine Übertragung von Vermögenswerten aus einer gemeinschaftlich verwalteten Organisation an die andere abgeändert, um sie den veränderten proportionalen Anteilen anzupassen. Auf ähnliche Art und Weise werden bei der Rücknahme von Anteilen an einer der Einheiten unter Co-Management die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln abgezogen, die von den Einheiten unter Co-Management gehalten werden. Dabei findet das geänderte Verhältnis Anwendung, das sich aus der Verringerung des Nettovermögens der Einheit unter CoManagement ergibt, die die Rücknahme durchzuführen hatte. Alle Vermögensanlagen sind an das geänderte Verhältnis anzupassen. Anteilinhaber sollten sich darüber im Klaren sein, dass ohne entsprechendes Tätigwerden der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Vertreter die Vereinbarung über CoManagement dazu führen kann, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens der Teilfonds durch Ereignisse wie Zeichnungen oder Rücknahmen ändert, die auf andere Einheiten unter Co-Management zurückzuführen sind. Daher führt die Anteilzeichnung in einer Einheit, mit der zusammen ein Teilfonds verwaltet wird, zu einer Erhöhung der Liquiditätsreserven dieses Teilfonds, sofern ansonsten keine Änderungen vorgenommen werden. Im Gegenzug haben Rücknahmen in einer Einheit, mit der zusammen ein Teilfonds verwaltet wird, eine Reduzierung der Liquiditätsreserven dieses Teilfonds zur Folge. Zeichnungen und Rücknahmen können aber auch auf dem separaten Konto verbucht werden, das für jede Einheit unter Co-Management außerhalb der Vereinbarung über Co-Management eröffnet wird und über das Zeichnungen und Rücknahmen erfolgen müssen. Die Möglichkeit, größere Summen aus Zeichnungen oder für Rücknahmen auf diesen Konten zu verbuchen sowie das Recht der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Vertreter, die Vereinbarung über Co-Management jederzeit zu kündigen, erlauben es der Verwaltungsgesellschaft, eine Anpassung des Vermögens der Teilfonds zu vermeiden, wenn diese Anpassung die Interessen der Gesellschaft oder der Teilfonds der Gesellschaft und ihrer Anteilinhaber wahrscheinlich beeinträchtigen würde. Wenn eine Änderung der Zusammensetzung der Gesellschaft oder eines oder mehrerer ihrer Teilfonds durch Rücknahmen oder die Zahlung von Kosten und Auslagen für eine bestimmte andere Einheit unter CoManagement (d. h. Rücknahmen oder Zahlungen, die nicht der Gesellschaft oder dem betreffenden Teilfonds zuzurechnen sind) voraussichtlich zu einer Überschreitung der anwendbaren Anlagebeschränkungen führen würde, werden die betreffenden Vermögenswerte vor der Durchführung der Anpassung von der 55 Vereinbarung über Co-Management ausgeschlossen, damit sie nicht von der bevorstehenden Anpassung betroffen werden. Vermögenswerte unter Co-Management werden nur zusammen mit Vermögenswerten verwaltet, die gemäß einer Anlagestrategie investiert werden, die mit den Anlagestrategien für die Vermögenswerte unter CoManagement identisch ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Anlageentscheidungen in vollem Umfang mit der Anlagestrategie der Teilfonds übereinstimmen. Vermögenswerte unter Co-Management werden nur zusammen mit Vermögenswerten unter Co-Management verwaltet, für die die Depotbank ebenfalls als Verwahrstelle agiert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Depotbank in der Lage ist, in Bezug auf die Gesellschaft und die Teilfonds ihre Funktionen und Verpflichtungen gemäß dem Gesetz von 2010 in vollem Umfang auszuüben. Die Depotbank verwahrt das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen der anderen Einheiten unter Co-Management stets getrennt. Sie muss jederzeit in der Lage sein, das Vermögen der Gesellschaft und der einzelnen Teilfonds identifizieren zu können. Da Einheiten unter CoManagement eine Anlagestrategie aufweisen können, die mit der Anlagestrategie eines Teilfonds nicht ganz identisch ist, ist es möglich, dass die gemeinsame Anlagestrategie restriktiver als die des Teilfonds ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und fristlos die Kündigung der Vereinbarung über CoManagement beschließen. Anteilinhaber können sich am Geschäftssitz der Verwaltungsstelle jederzeit über den Prozentsatz der Vermögenswerte informieren, die gemeinsam verwaltet werden. Sie können sich ferner darüber informieren, mit welchen Einheiten zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine Vereinbarung über Co-Management besteht. In den Jahres- und Halbjahresberichten werden die Zusammensetzung und die prozentualen Verhältnisse des gemeinschaftlich verwalteten Vermögens ausgewiesen. Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts Die Gesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswerts je Anteil eines Teilfonds vorübergehend aussetzen und daher die Ausgabe, die Rücknahme und der Umtausch von Anteilen oder in Anteile dieses Teilfonds vorübergehend aussetzen, wenn: (a) während eines Zeitraums, in dem eine Wertpapierbörse oder ein Regulierter Markt an der/dem ein wesentlicher Teil der zu diesem Zeitpunkt in dem betroffenen Teilfonds enthaltenen Anlagen notiert ist oder gehandelt wird und damit einen Hauptmarkt darstellt, aus anderen Gründen als aufgrund üblicher Feiertage geschlossen ist oder während eines Zeitraums, in dem der Handel an einer Wertpapierbörse oder auf einem solchen Regulierten Markt eingeschränkt oder ausgesetzt wird, sofern die Einschränkung oder die Aussetzung die Bewertung der den einzelnen Teilfonds der Gesellschaft zuzuordnenden Anlagen beeinträchtigen; (b) während eines Zustands, der nach Ansicht des Verwaltungsrates eine Notlage darstellt und währenddessen über die Anlagen des entsprechenden Teilfonds der Gesellschaft nicht verfügt werden kann oder die Bewertung nicht durchgeführt werden kann; (c) während eines Ausfalls von Kommunikationsmitteln, die üblicherweise bei der Bestimmung des Preises oder des Werts von Anlagen, die zu der Zeit in dem Teilfonds enthalten sind oder des Preises oder des Wertes an einem Markt oder einer Wertpapierbörse nicht ermittelt werden kann; (d) sofern die Gesellschaft aufgelöst oder verschmolzen wird oder werden könnte, ab dem Tag, an dem die Hauptversammlung der Anteilinhaber bekannt gemacht wird, in der über den Beschluss über die Auflösung oder die Verschmelzung der Gesellschaft abgestimmt werden soll oder sofern ein Teilfonds aufgelöst oder verschmolzen wird, ab dem Tag, an dem die entsprechende Bekanntmachung erfolgt ist; (e) sofern aus jeglichen sonstigen Gründen die Preise einer Anlage der Gesellschaft, die einem Teilfonds zuzuordnen ist, nicht unverzüglich oder exakt ermittelt werden können (einschließlich der Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines zugrunde liegenden Organismus für gemeinsame Anlagen); (f) während eines Zeitraumes, in dem die Gesellschaft nicht in der Lage ist, Gelder zu beschaffen, um Zahlungen auf die Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds bedienen kann oder die die Überweisung von Geldern im Zusammenhang mit der Realisierung oder dem Erwerb von Anlagen nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht zu den gewöhnlichen Wechselkursen vorgenommen werden kann; oder 56 (g) ein Teilfonds mit einem anderen Teilfonds oder einem anderen OGAW (oder einem Teilfonds eines solchen OGAW) verschmolzen wird und eine solche Aussetzung zum Schutze der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist; oder (h) jeglicher sonstige Umstand jenseits der Verfügungsgewalt des Verwaltungsrates eintritt. Eine Aussetzung für einen bestimmten Teilfonds hat nicht automatisch Einfluss auf die Berechnung des Nettovermögenswerts von Anteilen der anderen Teilfonds. Gründung der Gesellschaft, Anteilskapital Die Gesellschaft wurde durch notarielle Urkunde am 22. Juli 1997 gegründet und ist beim „Registre de Commerce et des Sociétés“ in Luxemburg unter der Nummer B 60 118 registriert. Die Gesellschaft wurde für unbestimmte Zeit errichtet und die Liquidation kann durch eine außerordentliche Hauptversammlung der Anteilinhaber entschieden werden. Der Gesellschaftsvertrag ist beim „Registre de Commerce et des Sociétés“ in Luxemburg hinterlegt und kann dort eingesehen werden. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 30. August 1997 im Mémorial veröffentlicht. Er ist mehrfach geändert worden, letztlich am 15. Mai 2007 und im Mémorial am 31. Mai 2007 veröffentlicht worden. Das Kapital der Gesellschaft in der Referenzwährung USD entspricht stets dem gesamten Nettovermögen der Gesellschaft. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital ist auf den Gegenwert von 1.250.000 Euro in USD festgelegt worden. Geschäftsjahr, Abschlussprüfung, Berichte Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet jährlich zum 31. Dezember. Die Gesellschaft hat PricewaterhouseCoopers Société coopérative, Luxemburg, zu ihrem Wirtschaftsprüfer ernannt. Geprüfte Jahresberichte können von den Anteilinhabern beim Geschäftssitz der Gesellschaft und bei den Vermittlern binnen vier Monaten ab Geschäftsjahresende eingesehen werden. Ungeprüfte Halbjahresberichte werden binnen zwei Monaten ab dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, auf dieselbe Art und Weise zur Verfügung gestellt. Die Jahres- und Halbjahresberichte umfassen die konsolidierten Bilanzen der Gesellschaft in der Referenzwährung USD sowie Informationen über alle Teilfonds in der Referenzwährung der einzelnen Teilfonds. Rechte und Versammlungen der Anteilinhaber Die Anteile sind übertragbar. Jede Aktie berechtigt ihren Inhaber dazu, in gleichem Maß an den Erträgen und Dividenden der Gesellschaft teilzuhaben und bei Liquidation eine Ausschüttung zu erhalten. Jede Aktie berechtigt bei allen Versammlungen der Anteilinhaber zu einer Stimme je Anteil. Jedes Jahr findet am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort innerhalb der Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, und der in der Einladung zur Versammlung genannt ist, am dritten Dienstag im Mai um 11.00 Uhr oder, sollte es sich bei diesem Tag um einen staatlichen Feiertag handeln, am darauf folgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg eine Hauptversammlung der Anteilinhaber statt. Außerordentliche Hauptversammlungen der Anteilinhaber werden dann gehalten, wenn es im Interesse der Gesellschaft liegt. Ort und Zeit sind in derartigen Fällen in der Einladung zur Versammlung genannt. Die Einladung zur Versammlung der Anteilinhaber wird spätestens acht Tage vor der Versammlung an alle im Register eingetragenen Anteilinhaber versandt. Darüber hinaus werden entsprechende Bekanntmachungen nach luxemburgischem Recht im Mémorial, in einer oder mehreren luxemburgischen Zeitungen und in anderen nach Ermessen des Verwaltungsrats dazu bestimmten Zeitungen oder gemäß den Vorschriften in den Ländern, in denen die Anteile zur Zeichnung angeboten werden, veröffentlicht, sofern Inhaberanteile in Umlauf sind. In der Einberufungsbekanntmachung zu einer Hauptversammlung der Anteilinhaber kann festgelegt sein, dass das Quorum und die Mehrheitsregel bei einer solchen Versammlung in Abhängigkeit von den fünf Tage um 12:00 Uhr Mittag (Luxemburger Zeit) vor einer solchen Hauptversammlung der Anteilinhaber 57 ausgegebenen Anteilen abhängig sind. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteilinhaber, die bei einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung, bei der das Quorum erschienen ist, selbst oder über einen Vertreter als anwesend gelten. Jede Entschließung bei einer Versammlung der Anteilinhaber, die die Rechte von Anteilen an einem Teilfonds/einer Anteilsklasse gegenüber den Rechten von Inhabern von Anteilen an einem anderen Teilfonds betrifft, bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung der Anteilinhaber dieses Teilfonds/der Anteilsklasse. Dauer, Liquidation und Zusammenlegung Die Klassen und Teilfonds Der Verwaltungsrat kann beschließen, eine Klasse oder einen Teilfonds zu liquidieren, wenn das Nettovermögen dieser Klasse oder dieses Teilfonds unter den Gegenwert von USD 1.000.000 fällt oder wenn eine Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Situation für diese Klasse oder diesen Teilfonds eine Liquidation rechtfertigen. Der Beschluss zur Liquidation wird vor dem Datum des Inkrafttretens der Liquidation bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird die Gründe für die Liquidation und die Art der Abwicklung angeben. Wenn der Verwaltungsrat nicht im Interesse von Anteilinhabern oder zum Zweck der Gleichbehandlung von Anteilinhabern anderweitig entscheidet, können die Anteilinhaber der betreffenden Klasse oder des betreffenden Teilfonds auch weiterhin die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile beantragen. Vermögenswerte, die bei Abschluss der Liquidation nicht an die Berechtigten ausgekehrt werden konnten, werden für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Abschluss der Liquidation bei der Depotbank hinterlegt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Vermögenswerte bei der „Caisse de Consignation“ für die Berechtigten hinterlegt. Unter den im vorherigen Absatz genannten Umständen kann der Verwaltungsrat beschließen, einen Teilfonds dadurch aufzulösen, dass er in einen anderen Teilfonds eingebracht wird und eine Klasse dadurch aufzulösen, dass diese in eine andere Klasse desselben Teilfonds oder eines anderen Teilfonds eingebracht wird. Darüber hinaus kann eine derartige Zusammenlegung vom Verwaltungsrat dann beschlossen werden, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber der betreffenden Klasse oder des betreffenden Teilfonds erforderlich ist. Dieser Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie im vorherigen Absatz beschrieben bekannt gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über die neue Klasse oder den neuen Teilfonds. Sie erfolgt innerhalb eines Monats vor dem Datum, an dem die Zusammenlegung wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen, „kostenlos“ die Rücknahme zu beantragen, bevor die Zusammenlegung mit einem anderen Teilfonds wirksam wird. Der Verwaltungsrat kann unter den oben genannten Umständen auch beschließen, einen Teilfonds dadurch aufzulösen, dass es in einen anderen OGA nach Teil I des Gesetzes von 2002 eingebracht wird. Darüber hinaus kann eine derartige Zusammenlegung vom Verwaltungsrat dann beschlossen werden, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds erforderlich ist. Der Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie oben beschrieben bekannt gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über den anderen OGA. Sie erfolgt einen Monat vor dem Datum, an dem die Fusion wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen, „kostenlos“ die Rücknahme zu beantragen, bevor die Fusion mit einem anderen OGA wirksam wird. Bei der Einbringung in einen anderen OGA, der als „Mutual Fund“ gilt, ist die Fusion nur wirksam, wenn die Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds der Fusion ausdrücklich zugestimmt haben. Wenn der Verwaltungsrat bestimmt, dass es im Interesse der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds erforderlich ist oder eine Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Situation für den Teilfonds eingetreten ist, die die Reorganisation eines Teilfonds durch Teilung in zwei oder mehrere Teilfonds rechtfertigen würde, kann der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss zur Teilung fassen. Dieser Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie oben beschrieben bekannt gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über die zwei oder mehreren anderen Teilfonds. Sie erfolgt einen Monat vor dem Datum, an dem die Reorganisation wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen, „kostenlos“ die Rücknahme zu beantragen, bevor die Reorganisation des Teilfonds wirksam wird. Alle zuvor genannten Beschlüsse zur Liquidation, Zusammenlegung, Fusion oder Reorganisation können auch von einer Versammlung der Anteilinhaber einer separaten Anteilklasse oder Teilfonds der Anteilinhaber der entsprechenden Klasse oder des betreffenden Teilfonds gefasst werden. Hierfür ist kein Quorum erforderlich. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der Anteile gefasst, für die die Stimmrechte bei der Versammlung ausgeübt werden. 58 Die vorstehend erwähnte Kostenbefreiung unterliegt den in der Publikation enthaltenen Bestimmungen. Es kann bei einigen Klassen ein Rücknahmeabschlag zur Anwendung kommen. Im Falle einer Verschmelzung werden die Anteilinhaber des aufnehmenden und des aufgenommenen Teilfonds in Übereinstimmung mit der Bestimmung 5-10 der CSSF benachrichtigt. Die Gesellschaft Die Gesellschaft kann jederzeit durch Beschluss einer Hauptversammlung von Anteilinhabern liquidiert werden. Die Liquidation wird von einem oder mehreren Liquidatoren durchgeführt, die von der Hauptversammlung der Anteilinhaber ernannt werden. Der Nettoerlös aus der Liquidation der Gesellschaft wird an die Anteilinhaber im Verhältnis ihres jeweiligen Anteilbestands bei Abschluss der Liquidation ausgekehrt. Vermögenswerte oder Erlöse, die nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaft nicht an die Berechtigten ausgekehrt werden konnten, werden bei der Depotbank für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abschluss der Liquidation hinterlegt. Danach werden die Vermögenswerte im Namen der Berechtigten bei der „Caisse de Consignation“ hinterlegt. Wenn das Stammkapital der Gesellschaft unter einen Wert fällt, der zwei Drittel des nach Luxemburgischem Recht erforderlichen Mindestkapitals entspricht, wird die Frage der Auflösung der Gesellschaft vom Verwaltungsrat einer Hauptversammlung vorgelegt. Die Hauptversammlung, für die kein Quorum erforderlich ist, beschließt mit einfacher Mehrheit der Anteile, deren Inhaber bei der Versammlung anwesend oder vertreten sind. Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird einer Hauptversammlung darüber hinaus dann vorgelegt, wenn das Stammkapital unter ein Viertel des oben genannten Mindestkapitals fällt. In diesem Fall wird eine Hauptversammlung ohne Anforderungen an das Quorum abgehalten. Die Auflösung kann von Anteilinhabern bereits dann beschlossen werden, wenn sie ein Viertel der Anteile halten, deren Anteilinhaber bei der Versammlung anwesend oder vertreten sind. Eine solche Versammlung ist so zu einzuberufen, dass sie binnen eines Zeitraums von vierzig Tagen ab der Feststellung abgehalten werden, dass das Nettovermögen der Gesellschaft unter zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Mindestkapitals gefallen ist. Mitteilungen an die Anteilinhaber Der Nettovermögenswert je Anteil jedes Teilfonds soll gemäß den geltenden Gesetzen in den vom Verwaltungsrat jeweils festgelegten Zeitungen veröffentlicht werden. Er kann auch in anderen Bekanntmachungen veröffentlicht werden, die die Mitglieder des Verwaltungsrates in den Ländern auswählen, in denen die Anteile angeboten werden. Der letzte Nettovermögenswert je Anteil aller Teilfonds ist an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg am Geschäftssitz der Verwaltungsstelle erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaft kann für Irrtümer oder verspätete oder nicht erfolgte Veröffentlichungen von Preisen keine Verantwortung übernehmen. Sonstige Informationen über die Gesellschaft sind ggf. auf Anfrage an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg am Geschäftssitz der Verwaltungsgesellschaft oder über Ihren Vermittler erhältlich. Bekanntmachungen an die Anteilinhaber einschließlich Ausschüttungsbekanntmachungen für Ausschüttungsanteile werden entweder in einer Luxemburgischen Zeitung oder in Zeitungen veröffentlicht, die in Ländern herausgegeben werden, in denen Anteile verkauft werden (sofern dies gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist). Alternativ können sie auch an die Adresse der Anteilinhaber gesandt werden, die im Register der Anteilinhaber eingetragen ist, oder anderweitig auf eine Art und Weise veröffentlicht werden, die vom Verwaltungsrat als geeignet angesehen wird. Wichtige Unterlagen und Verträge Die folgenden Unterlagen sind am Geschäftssitz der Verwaltungsgesellschaft während der üblichen Geschäftszeiten ebenso zur Einsicht erhältlich: - die jeweils letzte Fassung des Verkaufsprospekts und des vereinfachten Verkaufsprospekts, die Satzung, der Vertrag über das allgemeine Portfoliomanagement zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem allgemeinen Portfoliomanager, die Managementverträge zwischen der Verwaltungsgesellschaft und den Anlagemanagern, der Vertrag über die Verwahrungs- und die Zahlstellenfunktion zwischen der Gesellschaft und 59 - - Citibank International plc (Niederlassung Luxemburg), der Vertrag über die Fondsadministration zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Citibank International plc (Niederlassung Luxemburg), der Vertrag über die Dienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft, nach dem die Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft bestellt wurde, um Dienstleistungen in den Bereichen Anlagemanagement, Administration und Vermarktung zu erbringen, die letzten Jahres- und Halbjahresberichte. Kopien des Verkaufsprospekts, des vereinfachten Verkaufsprospekts, der periodisch erscheinenden Berichte und der Satzung sind am eingetragenen Sitz der Gesellschaft kostenlos erhältlich. 60 ANHANG 1 Es folgt eine Aufstellung der Anlagemanager, die von Legg Mason Global Asset Allocation LLC, der allgemeine Portfoliomanager und/oder der Verwaltungsgesellschaft bestellt wurden: Die Asset Class Sub-Funds Legg Mason Euroland Cash Fund - Anlagemanager: Western Asset Management Company Limited Legg Mason Euroland Equity Fund - Anlagemanager: Batterymarch Financial Management, Inc Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds Allgemeiner Portfolio Manager: Legg Mason Global Asset Allocation LLC, der für die Auswahl der Zielfonds verantwortlich ist. Wie bereits oben ausgeführt, behält sich Legg Mason Global Asset Allocation LLC das Recht vor, die Vermögenswerte des Managed Solutions Multi Manager Teilfonds zu verwalten. ANHANG 2 Teilfonds Die Asset Class Teilfonds Legg Mason Euroland Cash Fund Legg Mason Euroland Equity Fund Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds Legg Mason Conservative Fund (Euro) Legg Mason Conservative Fund (USD) Legg Mason Balanced Fund (Euro) Legg Mason Balanced Fund (USD) Legg Mason Performance Fund (Euro) Legg Mason Performance Fund (USD) Anteilsklassen Anteilklasse A Anteilklasse B Ausschüttu Thesaurierung Ausschüttu Thesaurierung ngsanteil 1 santeil 1 ngsanteil 1 santeil 1 Anteilklasse C Ausschüttu Thesaurierung ngsanteil 1 santeil 1 Anteilklasse I Ausschüttu Thesaurier ngsanteil 1 santeil Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja N/A N/A N/A N/A N/A N/A N/A N/A N/A N/A N/A N/A 1 Bestimmte Klassen werden nur in bestimmten Hoheitsgebieten angeboten. An der Anteilzeichnung interessierte Anleger sollten sich bei ihrem Vermittler erkundigen, ob eine Klasse in ihrem Hoheitsgebiet erhältlich ist. 62 ANHANG 3 ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN Die Vermögensgegenstände jedes Teilfonds müssen gemäß den Anlagebeschränkungen angelegt werden, die in Teil I des Gesetzes von 2010 und gegebenenfalls in den zusätzlichen Anlagebeschränkungen beschrieben sind, die jeweils vom Verwaltungsrat bezüglich eines Teilfonds beschlossen werden, beispielsweise die im oben angeführten Kapitel Anlageziele und Anlagepolitik beschriebenen Anlagebeschränkungen. Die wichtigsten Anlagebeschränkungen, die für jeden Teilfonds (und – falls angegeben – für die gesamte Gesellschaft) Anwendung finden, sind folgende: Anlagen in Wertpapiere und sonstige geeignete Vermögenswerte 1) Folgende Vermögensgegenstände dürfen für die Gesellschaft erworben werden: a) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem Regulierten Markt (siehe Begriffsbestimmungen) zugelassen sind oder gehandelt werden; b) Neuemissionen übertragbarer Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, sofern: c) – die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die amtliche Börsennotierung oder die amtliche Zulassung an einem Regulierten Markt beantragt wird (siehe Anlageziele und Anlagepolitik); – diese Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Emission erlangt wird; Anteile von OGAW (siehe Begriffsbestimmungen) und/oder anderen OGA (siehe Begriffsbestimmungen) mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU, sofern – diese anderen OGA laut der Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaats oder laut der Gesetzgebung von Kanada, Hongkong, Japan, Norwegen, der Schweiz oder der USA zugelassen wurden oder nach dem Recht eines anderen nach Ansicht der CSSF geeigneten Staates zugelassen wurden; – das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutz der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und sofern insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; – die Geschäftstätigkeit dieser anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; – insgesamt höchstens 10% der Vermögenswerte der OGAW oder anderen OGA, in die investiert werden soll, laut deren Gründungsdokumenten in Aktien oder Anteile anderer OGAW oder OGA angelegt werden können; d) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betroffene Kreditinstitut seinen Sitz in einem Land hat, das ein OECDLand und ein FATF-Land ist; e) Finanzderivate, einschließlich gleichwertiger in bar abgewickelter Instrumente, die an einem Regulierten Markt gehandelt werden, und/oder außerbörslicher Finanzderivate (“OTCDerivate”), sofern 63 – die Basiswerte aus Instrumenten, die unter diesen Absatz 1) fallen, Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen bestehen, in die der Teilfonds laut seiner Anlageziele anlegen darf; – es sich bei den Kontrahenten von Transaktionen mit OTC-Derivaten um Institutionen handelt, die einer sorgfältigen Aufsicht unterstehen und zu den von der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassenen Kategorien gehören, und – die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren täglichen Bewertung unterliegen und jederzeit auf Initiative des Fonds zu ihrem Marktwert verkauft, liquidiert oder glattgestellt werden können; f) Geldmarktinstrumente, die nicht an einem Regulierten Markt gehandelt werden, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagenund Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, sie werden: – von einer zentralstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörde oder Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der EU oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines Bundesstaats, von einem der Bundesländer, oder von einer internationalen Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei denen ein oder mehrere EUMitgliedstaaten Mitglieder sind, emittiert oder garantiert werden; oder – von einem Unternehmen ausgegeben werden, dessen Wertpapiere an einem Regulierten Markt gehandelt werden; oder – von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Land emittiert oder garantiert werden, das ein OECD-Land und ein FATF-Land ist; oder – von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Absatzes gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio. handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist oder es sich um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Anlagebeschränkungen 2) Für jeden Teilfonds gelten folgende Beschränkungen mit Ausnahme der Absätze 2)m), n) und o), die auf die Gesellschaft als Ganzes Anwendung finden: a) Ein Teilfonds darf maximal 10% seines Nettovermögens in andere als die in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren; b) Ein Teilfonds darf weder Edelmetalle noch Zertifikate erwerben, die Edelmetalle repräsentieren; c) Ein Teilfonds darf zusätzliche flüssige Mittel halten; d) Ein Teilfonds darf maximal 10% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren, die vom selben Emittenten stammen. Ein Teilfonds darf höchstens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei derselben Körperschaft investieren. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten darf höchstens: 64 e) – 10% seines Nettovermögens repräsentieren, wenn es sich bei dem Kontrahenten um ein Kreditinstitut handelt, auf das in Absatz 1) d) verwiesen wird; – ansonsten höchstens 5% seines Nettovermögens repräsentieren. Der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die jeder Teilfonds an jedem Emittenten hält, in den er mehr als 5% seines Nettovermögens investiert, darf maximal 40% des Wertes seines Nettovermögens betragen. Diese Beschränkung gilt nicht für Einlagen bei und OTC-Derivattransaktionen mit Finanzinstituten, die einer sorgfältigen Aufsicht unterstehen. Ungeachtet der in Absatz d) genannten Einzelobergrenzen darf ein Teilfonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20% seines Vermögens in einer Kombination aus – von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, und/oder – Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder – von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten investieren. f) Die unter 2d), im ersten Satz genannte Obergrenze kann auf 35% angehoben werden, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem sonstigen geeigneten Staat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden; g) Die unter 2d) im ersten Satz genannte Obergrenze kann auf 25% angehoben werden, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerte angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Legt ein Teilfonds mehr als 5% seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne dieses Absatzes an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Wertes des Nettovermögens des Teilfonds betragen. h) Die unter 2) f) und g) genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2) e) vorgesehenen Anlagegrenze von 40% nicht berücksichtigt. Die unter Absatz 2) d), e), f) und g) genannten Grenzen dürfen nicht addiert werden. Dementsprechend dürfen Investitionen in übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die gemäß d), e), f) und g) vom selben Emittenten stammen, und in Einlagen oder Derivate, die bei demselben Emittenten vorgenommen werden, in keinem Fall insgesamt 35% des Nettovermögens jedes Teilfonds übersteigen. Gesellschaften, die im Rahmen konsolidierter Bilanzen zu derselben Gruppe gehören, wie es gemäß der Richtlinie 83/349/EWG oder gemäß der anerkannten internationalen Bilanzierungsvorschriften festgelegt ist, werden bei der Berechnung der in Absatz 2) d) bis h) genannten Grenzen als einzelner Emittent betrachtet. Ein Teilfonds kann insgesamt bis zu 20% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente innerhalb derselben Gruppe investieren; i) jeder Teilfonds kann bis zu 100% seines Nettovermögens in verschiedene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. 65 Jeder Teilfonds muss Wertpapiere halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% ihres Nettovermögens nicht überschreiten dürfen. j) Ein Teilfonds ist befugt, die in Absatz 2) d) bis h) vorgesehenen Grenzen gemäß dem Prinzip der Risikostreuung auf 100% seines Nettovermögens anzuheben, wenn die übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente durch einen EUMitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaften oder zuständigen Behörden oder durch ein anderes OECD-Land oder durch internationale Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind, emittiert oder garantiert werden und der Teilfonds Wertpapiere von mindestens sechs verschiedenen Emissionen hält. Die unter eine einzelne Emission fallenden Wertpapiere dürfen maximal 30% des Nettovermögens dieses Teilfonds betragen. k) Unbeschadet der in den Absätzen 2) o), p) und q) festgelegten Grenzen können die in den Absätzen 2) d) bis i) festgelegten Grenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldverschreibungen, die von demselben Emittenten stammen, auf maximal 20% angehoben werden, wenn das Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Anleiheindex nachzubilden, der von der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde anerkannt wird, und zwar sofern – seine Zusammensetzung ausreichend diversifiziert ist, – der Index einen adäquaten Maßstab für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, – er auf angemessene Weise veröffentlicht und in der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds offen gelegt wird. Diese Beschränkung kann auf maximal 35% angehoben werden, wenn sich dies aufgrund außerordentlicher Marktbedingungen als gerechtfertigt erweist insbesondere an Regulierten Märkten, an denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist nur für den einzelnen Emittenten gestattet; l) Höchstens 20% des Nettovermögens eines Teilfonds dürfen in Anteile und/oder Aktien eines einzelnen OGAW oder einer anderen OGA investiert werden. Im Sinne dieser Anlagebeschränkung gilt jeder Teilbereich eines OGAW oder anderen OGA mit mehreren Teilbereichen als separater Emittent, sofern das Prinzip der getrennten Verbindlichkeiten der verschiedenen Teilbereiche in Bezug auf Dritte gewahrt wird. Anlagen in die Aktien oder Anteile von Nicht-OGAW dürfen insgesamt höchstens 30% des Nettovermögens eines Teilfonds repräsentieren. Wenn ein Teilfonds Anteile oder Aktien von OGAW und/oder anderen OGA erworben hat, müssen die Vermögenswerte der betreffenden OGAW oder anderen OGA nicht im Sinne der in den Absätzen d) bis h) festgelegten Grenzen addiert werden. Investiert ein OGAW in Anteile oder Aktien anderer OGAW und/oder anderen OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Geschäftsleitung oder Kontrolle bzw. durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, geleitet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder diese andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen. Wenn der Teilfonds Aktien oder Anteile eines anderen OGAW bzw. sonstigen OGA erwirbt, der entweder direkt oder im Auftrag von der Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, die mit ihr durch gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden ist (der „verbundene Zielfonds“), so muss der Anteil der jährlichen Managementgebühr (jedoch mit Ausnahme einer ggf. anfallenden 66 Performancegebühr), die auf diese Anlage entfällt, vom relevanten Satz in der im Abschnitt „Kosten und Aufwendungen“ aufgeführten Tabelle auf 0,25% p. a. vom Anlagebetrag, der in den verbundenen Zielfonds investiert wurde, herabgesetzt werden bzw. wenn der verbundene Zielfonds eine niedrigere Managementgebühr aufweist, kann die Verwaltungsgesellschaft, statt die vorgenannte herabgesetzte Gebühr auf das in den verbundenen Zielfonds angelegte Vermögen zu erheben, den Unterschiedsbetrag zwischen der Managementgebühr des Teilfonds und der Managementgebühr des verbundenen Zielfonds auf den Anlagebetrag in den verbundenen Teilfonds verlangen. Zur Verdeutlichung sei hinzugefügt, dass die in der Tabelle im Abschnitt „Kosten und Aufwendungen“ aufgeführte Managementgebühr in der vorgenannten Höhe nicht in Bezug auf das gesamte Vermögen des Teilfonds herabgesetzt wird, sondern nur in Bezug auf das Vermögen, das in verbundene Zielfonds investiert wurde. Der Fonds darf höchstens 25% der Aktien oder Anteile eines einzelnen OGAW oder anderen OGA erwerben. Diese Grenze kann zum Erwerbszeitpunkt außer Acht gelassen werden, wenn der Bruttobetrag der begebenen Aktien oder Anteile zu diesem Zeitpunkt nicht berechnet werden kann. Im Fall eines OGAW oder anderen OGA mit mehreren Teilbereichen gilt diese Beschränkung unter Bezug auf alle Aktien oder Anteile, die der betreffende OGAW oder andere OGA in allen Teilbereichen zusammengenommen emittiert hat. m) Ein Teilfonds muss die in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einhalten. Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, dürfen neu aufgelegte Teilfonds für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Auflegung von den Bestimmungen der Absätze 2) d) bis l) abweichen; n) Die Verwaltungsgesellschaft darf, im Auftrag aller Teilfonds der Investmentfonds, die sie verwaltet und die unter Teil 1 des Luxemburgischen Gesetzes über Organismen für gemeinsame Anlagen vom 20. Dezember 2010 (das „Gesetz von 2010“) fallen, keine Stimmrechtsaktien erwerben, die es ihr erlauben würden, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten zu nehmen; o) Der Fonds darf maximal Folgendes erwerben: – 10% der stimmrechtslosen Aktien eines einzelnen Emittenten; – 10% der Schuldverschreibungen eines einzelnen Emittenten; – 25% der Aktien oder Anteile eines einzelnen OGAW und/oder anderen OGA; – 10% der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten. Die unter dem zweiten, dritten und vierten Spiegelstrich genannten Grenzen können zum Erwerbszeitpunkt außer Acht gelassen werden, wenn der Bruttobetrag der Schuldtitel oder Geldmarktinstrumente oder der Nettowert der ausgegebenen Instrumente zu diesem Zeitpunkt nicht berechnet werden kann. p) Die Absätze 2 n) und o) gelten nicht für: – übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem EUMitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaften oder einem anderen zulässigen Staat emittiert oder garantiert werden; – übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Nicht-EUMitgliedstaat emittiert oder garantiert werden; – übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts emittiert werden, bei denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind; 67 – von einer oder mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf die Rücknahme von Anteilen auf Wunsch der Anteilseigner ausüben. q) Die Vorschriften in den Absätzen 2) n) und o) finden ebenfalls keine Anwendung auf Aktien, die die Gesellschaft am Kapital einer Gesellschaft besitzt, die in einem Drittstaat gegründet wurde und die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapiere von Emittenten investiert, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für die Gesellschaft aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen, sofern die Anlagepolitik der Gesellschaft aus dem Drittstaat mit den in den Absätzen 2) d) bis h), k), m) und n) festgelegten Beschränkungen in Einklang steht; oder r) die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko jedes Teilfonds das Nettovermögen des jeweiligen Teilfonds nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die folgenden Unterabsätze. Investiert die Gesellschaft in Finanzderivate, darf das Engagement in den Basiswerten insgesamt nicht höher sein als die in den Absätzen 2) d) bis h) vorstehend genannten Anlagebeschränkungen. Investiert die Gesellschaft in indexbasierte Finanzderivate, müssen diese Investitionen nicht zu den in den Absätzen 2) d) bis h) festgelegten Grenzen addiert werden. Ist ein Derivat in ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet, muss das Derivat für die Einhaltung der in diesem Absatzes 2) r) vorstehend genannten Auflagen berücksichtigt werden; s) Ein Teilfonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens an Krediten aufnehmen, die allesamt von Banken stammen müssen und nur vorübergehender Natur sein dürfen, mit der Maßgabe, dass der Teilfonds mit Hilfe von Parallelkrediten Devisen erwerben darf; t) Ein Teilfonds darf keine Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen. Diese Beschränkung verbietet dem Teilfonds nicht, (i) übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzinstrumente zu erwerben, auf die in 1) c), e) und f) verwiesen wird und die nicht vollständig eingezahlt sind, und (ii) zulässige Wertpapierleihgeschäfte vorzunehmen, die nicht als Kreditaufnahme gelten; u) Ein Teilfonds darf keine Leerverkäufe übertragbarer Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder anderer Finanzinstrumente vornehmen. v) Der Fonds darf kein bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben; w) Wenn die in Absatz 2) m) genannten Grenzen aus Gründen überschritten werden, die sich der Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft entziehen oder durch die Ausübung von Bezugsrechten bedingt sind, so muss sie sich bei ihren Verkaufstransaktionen in erster Linie um die Bereinigung dieser Situation bemühen und dabei die Interessen der Anteilinhaber angemessen berücksichtigen; x) Soweit es sich bei dem Emittenten um eine juristische Person mit mehreren Teilbereichen handelt, wobei die Vermögenswerte eines Teilbereichs ausschließlich den Anlegern dieses Teilbereichs und jenen Gläubigern vorbehalten sind, deren Ansprüche in Verbindung mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Liquidation dieses Teilbereichs entstanden sind, gilt jeder Teilbereich als separater Emittent im Sinne der Anwendung der in den Absätzen 2) d) bis h) sowie k) und l) erläuterten Vorschriften zur Risikostreuung. 68 Die Gesellschaft braucht die in diesen Anlagebeschränkungen vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einzuhalten. Die in den obigen Abschnitten 1) und 2) genannten Anlagebeschränkungen gelten zum Zeitpunkt des Kaufs der betreffenden Kapitalanlagen. Wenn diese Anlagegrenzen bei einem Teilfonds aus Gründen überschritten werden, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, muss sich der betreffende Teilfonds bei seinen Verkaufstransaktionen in erster Linie um die Bereinigung dieser Situation bemühen und dabei die Interessen seiner Anteilinhaber angemessen berücksichtigen. Diese Regeln gelten gleichermaßen sowohl für die oben unter Anlageziele und Anlagepolitik als auch für die unten unter Anlagetechniken in Anlage 4 genannten Grenzen. Jeder Teilfonds kann im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten gemäß den obigen Anlagebeschränkungen Techniken und Instrumente einsetzen, die dem effizienten Portfoliomanagement dienen. Investiert der Teilfonds in indexbasierte Finanzderivate, dürfen diese Investitionen nicht mit den in den Absätzen d), e), f), g) und h) festgelegten Grenzen addiert werden. Der Verwaltungsrat kann jederzeit im Interesse der Anteilinhaber zusätzliche Anlagebeschränkungen beschließen, sofern dies für die Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen in den Ländern, in denen die Fondsanteile angeboten werden, erforderlich sein sollte. 69 ANHANG 4 ANLAGETECHNIKEN Die Teilfonds können vorbehaltlich der von der CSSF vorgegebenen Beschränkungen sowie der Beschränkungen im Rahmen ihrer jeweiligen Anlagepolitik zum Zwecke des effizienten Portfoliomanagements oder zum Zwecke der Absicherung gegen Wechselkursrisiken, Techniken und Instrumente im Hinblick auf die Wertpapiere einsetzen. Die Gesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko jedes Teilfonds den Gesamtnettowert des Teilfonds nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen sowie die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Die Bezugnahme auf Techniken und Instrumente, die sich auf übertragbare Wertpapiere beziehen und die zur effizienten Portfolioverwaltung genutzt werden, ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen: a) Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden; b) Sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt: i) Risikosenkung; ii) Kostensenkung; iii) Generierung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags für den Fonds mit einem Risikolevel, das dem Risikoprofil der Gesellschaft und den Risikodiversifizierungsvorschriften der Ziffern 2) d) bis h) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ entspricht; c) Ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst. Techniken und Instrumente, die die Kriterien des vorstehenden Abschnitts erfüllen und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente, die Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung. Techniken und Instrumente, die Wertpapiere Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. und OPTIONSKONTRAKTE Eine Call-Option auf ein Wertpapier ist ein Vertrag, gemäß dessen Inhalt der Käufer gegen Zahlung einer Prämie das Recht hat, die der Option zugrunde liegende Wertpapiere jederzeit während der Laufzeit der Option zum angegebenen Ausübungspreis zu kaufen. Der Verkäufer (Stillhalter) der Call-Option, der die Optionsprämie erhält, ist verpflichtet, bei Ausübung der Option die zugrunde liegenden Wertpapiere gegen Zahlung des Ausübungspreises zu liefern. Eine Put-Option ist ein Vertrag, gemäß dessen Bestimmungen der Käufer gegen Zahlung einer Prämie das Recht hat, die der Option zugrunde liegenden Wertpapiere jederzeit während der Laufzeit der Option zum angegebenen Ausübungspreis zu verkaufen. Der Verkäufer der Put-Option, der die Optionsprämie erhält, ist verpflichtet, bei Ausübung der Option die zugrunde liegenden Wertpapiere zum Ausübungspreis zu erwerben. Ein Teilfonds kann Put- und Call-Optionen auf Wertpapiere kaufen und verkaufen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses sowie während des Bestehens von Vereinbarungen über den Kauf von Call-Optionen auf Wertpapiere hält der Teilfonds entweder die Basiswerte, die kongruenten Call-Optionen oder sonstige Instrumente (wie beispielsweise Optionsscheine), die eine ausreichende Deckung der aus diesen Transaktionen erwachsenden Verpflichtungen bieten. Die Basiswerte bezüglich der verkauften CallOptionen dürfen nicht veräußert werden, solange die Optionen ausstehen, es sei denn, diese Optionen werden durch kongruente Optionen oder durch sonstige Instrumente gedeckt, die für diesen Zweck in Frage kommen. Dasselbe gilt für äquivalente Call-Optionen oder sonstige Instrumente, die der Teilfonds halten muss, wenn er zum Zeitpunkt des Optionsverkaufs nicht die Basiswerte besitzt. Ein Teilfonds darf keine ungedeckten Call-Optionen auf übertragbare Wertpapiere veräußern. Als Ausnahme von dieser Regel darf 70 ein Teilfonds Call-Optionen auf Wertpapiere veräußern, die er bei Einleitung der Transaktion nicht besitzt, wenn der Gesamtausübungspreis dieser ungedeckten veräußerten Call-Optionen maximal 25% des Nettovermögenswerts des Teilfonds entspricht und der Teilfonds jederzeit in der Lage ist, die offene Position, die aus solchen Transaktionen entsteht, zu decken. Bei Veräußerung einer Put-Option muss das entsprechende Portfolio des Teilfonds über die gesamte Kontraktdauer hinweg durch ausreichende liquide Vermögensgegenstände gedeckt sein, die dem Ausübungswert des Kontraktes für den Fall entsprechen, dass die Option von der Gegenseite ausgeübt wird. Zum Zwecke der grundsätzlichen Absicherung gegen ungünstige Börsenentwicklungen kann ein Teilfonds Call-Optionen veräußern und Put-Optionen erwerben, die sich auf Börsenindices beziehen. Zwischen der Zusammensetzung des Bezugsindex und dem entsprechenden Portfolio des Teilfonds muss eine ausreichende Korrelation bestehen. Die aus den Termin-, Optionsschein- und Optionskontrakten auf Börsenindizes resultierende Gesamtverbindlichkeit darf die Gesamtbewertung der Wertpapiere nicht übersteigen, die im entsprechenden Portfolio des jeweiligen Teilfonds hinsichtlich jedes Marktindices gehalten werden. Ebenso kann ein Teilfonds zum Zwecke der Absicherung gegen Zinsschwankungen durch privatschriftliche Vereinbarungen mit Finanzinstitutionen, die auf solche Arten von Finanzinstrumenten spezialisiert sind und über ein hohes Rating verfügen, Call-Optionen auf Zinssätze veräußern oder Put-Optionen auf Zinssätze erwerben. Die Gesamtverbindlichkeiten aus den Optionskontrakten auf Zinssätze dürfen den Gesamtmarktwert des abzusichernden Vermögens, das der Teilfonds in der Währung hält, in der diese Kontrakte denominiert sind, nicht übersteigen. OPTIONEN AUF AKTIENINDIZES Zur Absicherung gegen das Risiko von Schwankungen des Wertpapierportfolios eines Teilfonds kann der Teilfonds Call-Optionen auf Aktienindices verkaufen oder Put-Optionen auf Aktienindizes erwerben, sofern (i) (ii) die hieraus entstehenden Verpflichtungen den Wert der abzusichernden Vermögenswerte nicht überschreiten; und der Gesamtbetrag dieser Transaktionen nicht das Niveau überschreitet, das zur Abdeckung des Risikos von Wertschwankungen der betroffenen Vermögenswerte erforderlich ist. Zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements kann ein Teilfonds Call-Optionen auf Aktienindizes in erster Linie zu Erleichterung der Umverteilung des Vermögens eines Teilfonds zwischen Märkten oder in Erwartung bzw. bei bereits erfolgten Eintritt eines erheblichen Anstiegs in einem Marktsektor erwerben, vorausgesetzt der Wert der Basiswerte, die dem jeweiligen Aktienindexoptionen zugrunde liegen, ist durch Barmittel, kurzfristige Schuldverschreibung und Finanzinstrumente, die dem Teilfonds gehören oder durch Wertpapiere abgesichert, die der jeweilige Teilfonds zu vorab vereinbarten Preisen veräußern kann. Voraussetzung ist jedoch, dass: (i) (ii) alle diese Optionen entweder an einer Börse notiert sind, oder an einem Regulierten Markt gehandelt werden; und der Gesamtbetrag des Kaufpreises (gezahlte Prämie), der den Teilfonds für Optionen auf Wertpapiere und alle Optionen, die aus anderen Gründen, als zum Zwecke der Absicherung erworben wurden, in Rechnung gestellt wird, 15% des Nettovermögenswerts des jeweiligen Teilfonds nicht überschreitet. FUTURES UND OPTIONEN AUF FUTURES Jeder Teilfonds kann in bestimmte Arten von Futurekontrakten oder Optionen auf Futureskontrakte anlegen. Der Verkauf eines Futurekontrakts begründet eine Verpflichtung des Verkäufers, 71 Finanzinstrumente der im Kontrakt festgelegten Art in einem angegebenen Liefermonat zu einem angegebenen Preis zu liefern. Der Kauf eines Futurekontrakts begründet eine Verpflichtung des Käufers, in einem angegebenen Liefermonat zu einem angegebenen Preis Finanzinstrumente der im Kontrakt festgelegten Art entgegenzunehmen und zu bezahlen. Der Kauf oder Verkauf eines Futurekontrakts unterscheidet sich insofern vom Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers oder einer Option, als kein Preis bzw. keine Prämie gezahlt oder erhalten wird. Stattdessen muss ein Betrag in bar in Form von US Staatsanleihen oder anderer liquider Mittel beim Makler hinterlegt werden, der im Allgemeinen höchstens 5% des Nennwerts des Kontrakts entspricht. Dieser Betrag wird als „initial margin“ bezeichnet. Nachfolgende Zahlungen an den Makler oder vom Makler werden als „variation margin“ bezeichnet und erfolgen täglich, je nach Kursschwankung des zugrunde liegenden Futurekontrakts, nach denen die Longund Short-Positionen in den Futurekontrakt wertvoller oder weniger wertvoll werden. Dieser Prozess wird als „Marking-to-Market“ bezeichnet. In den meisten Fällen werden Futurekontrakte vor dem Verfalldatum glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt oder entgegengenommen wird. Der Verkauf eines Futurekontrakts wird dadurch glattgestellt, indem ein Futurekontrakt über den gleichen Gesamtbetrag der festgelegten Art von Finanzinstrumenten oder Waren und dem gleichen Lieferdatum erworben wird. Wenn der Preis des ursprünglichen Verkaufs des Futurekontrakts über dem Preis des glattstellenden Kaufs liegt, wird dem Verkäufer die Differenz ausgezahlt und realisiert einen Gewinn. Sofern jedoch im umgekehrten Fall der Preis des glattstellenden Kaufs über dem Preis des ursprünglichen Verkaufs liegt, realisiert der Verkäufer einen Verlust. Dementsprechend wird die Glattstellung des Kaufs eines Futurekontrakts dadurch bewirkt, dass der Käufer einen Futurekontrakt verkauft. Sofern der glattstellende Verkaufspreis den Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn und sofern der Kaufpreis den glattstellenden Verkaufspreis übersteigt, wird ein Verlust realisiert. Zum Zwecke der grundsätzlichen Absicherung gegen ungünstige Börsenentwicklungen kann ein Teilfonds Futures auf Börsenindices verkaufen. Zwischen der Zusammensetzung des Bezugsindex und dem entsprechenden Portfolio des Teilfonds muss eine ausreichende Korrelation bestehen. Die aus den Futurekontrakten auf Börsenindices resultierende Gesamtverbindlichkeit darf die Gesamtbewertung der Wertpapiere nicht übersteigen, die im entsprechenden Portfolio des jeweiligen Teilfonds hinsichtlich jedes Marktindices gehalten werden. Ebenso kann ein Teilfonds zum Zwecke der Absicherung gegen Zinsschwankungen durch privatschriftliche Vereinbarungen mit Finanzinstitutionen, die auf solche Arten von Finanzinstrumenten spezialisiert sind und über eine hohe Bonität verfügen, Futurekontrakte auf Zinssätze veräußern. Die Gesamtverbindlichkeiten aus den Futurekontrakten auf Zinssätze dürfen den Gesamtmarktwert des abzusichernden Vermögens, das der Teilfonds in der Währung hält, in der diese Kontrakte denominiert sind, nicht übersteigen. SWAPS UND OTC-KONTRAKTE Jeder Teilfonds kann in Swaps oder Optionen auf Swaps (einschließlich Credit Default Swaps, Zinsswaps, Total Return Swaps, Swaptions, Währungsswaps und Spread Locks) anlegen. Bei einem Zinsswap tauscht ein Teilfonds mit einer anderen Partei die jeweilige Verpflichtung, Zahlungsströme zu zahlen oder zu erhalten (z. B. ein Tausch von variablen Zinszahlungen gegen feste Zinszahlungen). Der Kauf eines Cap berechtigt den Käufer insoweit als ein bestimmter Index einen vorher festgelegten Wert übersteigt, eine Zahlung auf einen fiktiven Kapitalbetrag von der Partei zu erhalten, die den Cap verkauft. Der Kauf eines Floor berechtigt den Käufer insoweit, als ein bestimmter Index unter einen vorher festgelegten Wert sinkt, eine Zahlung auf einen fiktiven Kapitalbetrag von der Partei zu erhalten, die den Floor verkauft. Ein Collar kombiniert Elemente des Kaufs eines Caps und des Verkaufs eines Floors. Spread Locks stellen Kontrakte dar, die garantieren, dass ein Zinsswap zu einem vorher festgelegten Zinssatz abgeschlossen werden kann, der über einem Benchmark liegt. Swapvereinbarungen wie Caps, Floors und Collars können individuell ausgehandelt und so strukturiert werden, dass sie sich auf eine Vielzahl von verschiedenen Anlagen oder Marktfaktoren beziehen. Je nach Ausgestaltung können Swapvereinbarungen die Gesamtvolatilität von Anlagen der Teilfonds sowie die Anteilspreise und Renditen in soweit erhöhen oder vermindern, als diese Vereinbarung das Risiko des Teilfonds bezüglich lang- oder kurzfristigen Zinssätzen, Devisenwerten, Werten von hypothekarisch besicherten Wertpapieren, Kreditzinsen von Unternehmen oder anderen Faktoren wie Wertpapierkursen 72 oder Inflationsraten beeinflussen. Swapvereinbarungen neigen dazu, das Engagement eines Fonds von einer Anlageart hin zu einer anderen zu verschieben. Erklärt sich ein Teilfonds beispielsweise bereit, Zahlungen in US Dollar gegen Zahlungen in der Währung eines anderen Landes zu tauschen, wird die Swapvereinbarung in der Regel das Risiko des Teilfonds in Bezug auf die US Zinsen verringern und sein Risiko in Bezug auf die Währung und Zinsen des anderen Landes erhöhen. Caps und Floors wirken sich ähnlich wie der Kauf oder Verkauf von Optionen aus. Jeder Teilfonds kann auch außerbörsliche Optionskontrakte (OTC-Option) abschließen. Im Gegensatz zu börsengehandelten Optionen, die hinsichtlich des zugrunde liegenden Instruments des Verfallsdatums der Kontraktgröße oder des Ausübungspreises standardisiert sind, werden die Bedingungen von OTC-Optionen im Allgemeinen mit der anderen Partei des Optionskontraktes ausgehandelt. Zwar verleihen diese Art von Vereinbarungen einem Teilfonds mehr Flexibilität, im Hinblick auf die Ausrichtung der Option auf seine Bedürfnisse, doch gehen OTC-Optionen in der Regel mit höheren Risiken einher, als börsengehandelte Optionen, die von Clearing-Stellen der Börsen garantiert werden, an denen sie gehandelt werden. Ebenso kann ein Teilfonds zum Zwecke der Absicherung gegen Zinsschwankungen durch privatschriftliche Vereinbarungen mit Finanzinstitutionen, die auf solche Arten von Finanzinstrumenten spezialisiert sind und über eine hohe Bonität verfügen, Zinsswaps oder Swaptions abschließen. Die Gesamtverbindlichkeiten aus den Zinsswaps oder Swaptions dürfen den Gesamtmarktwert des abzusichernden Vermögens, das der Teilfonds in der Währung hält, in der diese Kontrakte denominiert sind, nicht übersteigen. CREDIT DEFAULT SWAPS („CDS“) Um seine Anlageziele erreichen zu können, können sich die Teilfonds insbesondere auf dem Kreditderivatmarkt engagieren, indem er u. a. in Credit Default Swap zum Verkauf oder Erwerb von Absicherungen investiert. Bei einem CDS handelt es sich um einen bilateralen Finanzkontrakt, bei dem einer der Kontrahenten (der Sicherungsnehmer) eine regelmäßige Gebühr als Gegenleistung für eine ungewisse Zahlung des Sicherungsgebers nach Eintritt eines Kreditausfalls eines Referenzemittenten bezahlt. Der Sicherungsnehmer erwirbt das Recht, eine bestimmte Anleihe oder andere Referenzverbindlichkeiten des Referenzemittenten zu ihrem Nennwert zu verkaufen oder das Recht, den Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und dem Marktpreis der besagten Anleihe oder der Referenzverbindlichkeit (bzw. einen sonstigen Referenz- oder Abrechnungspreis) zu erhalten, wenn es zu einem Kreditausfall kommt. Ein Kreditausfall wird im Regelfall als Konkurs, Insolvenz, Konkursverwaltung, eine aus Gläubigersicht unvorteilhafte Schuldenumstrukturierung oder Unfähigkeit zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit definiert. Die International Swap and Derivatives Association (ISDA) hat eine Standarddokumentation für diese Derivatgeschäfte im Rahmen ihres ISDA Master Agreement erstellt. Der Teilfonds kann zur Absicherung der mit einigen der Emittenten in seinem Portfolio verbundenen spezifischen Kreditrisiken CDS verwenden. Darüber hinaus kann sich der Teilfonds, sofern dies in seinem ausschließlichen Interesse liegt, im Rahmen von CDS absichern, ohne die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu halten. Sofern dies in seinem ausschließlichen Interesse liegt, kann der Teilfonds im Rahmen von Kreditderivaten auch Sicherungen verkaufen, um ein spezifisches Kreditrisiko zu erreichen. Der Teilfonds führt OTC-Kreditderivatgeschäfte ausschließlich mit erstklassig eingestuften Finanzinstituten, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind, durch, die mit den im ISDA Master Agreement aufgeführten Standardbedingungen vereinbar sind. Das maximale Engagement des Teilfonds darf 100% seines Nettovermögens nicht übersteigen, jedoch mit der Maßgabe, dass das Höchstlimit in Bezug auf das inhärente Engagement in CDS, die nicht für Absicherungszwecke verwendet werden, 20% seines Nettovermögens nicht übersteigt. Futures, Optionsscheine und Optionen auf andere Finanzinstrumente zu anderen Zwecken als zur Absicherung Zum Zwecke der möglichst vollständigen Anlage des Portfolios und um Liquidität vorhalten zu können, kann ein Teilfonds Terminkontrakte, Optionsscheine und Optionskontrakte auf Finanzinstrumente (neben den übertragbaren Wertpapieren oder Währungskontrakten) kaufen oder verkaufen, wie z. B. Instrumente auf der Grundlage von Börsenindizes und Zinssätzen. Sofern diese Instrumente den genannten Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds entsprechen und die Gesamtverbindlichkeit aus diesen Transaktionen zusammen mit der Gesamtverbindlichkeit aus dem Verkauf von Call- und Put- 73 Optionen auf übertragbare Wertpapiere zu keiner Zeit den Nettovermögenswert des betreffenden Teilfonds übersteigt. Bezüglich der im vorangegangenen Absatz genannten „Gesamtverbindlichkeit“ werden die vom Teilfonds veräußerten Call-Optionen auf übertragbare Wertpapiere, für die der Teilfonds ausreichend Deckung besitzt, nicht in die Berechnung der Gesamtverbindlichkeit einbezogen. Die Verbindlichkeiten aus Transaktionen, bei denen es sich nicht um Optionen auf übertragbare Wertpapiere handelt, werden folgendermaßen definiert: - Die Verbindlichkeiten aus Futurekontrakten werden dem Wert der zugrunde liegenden Nettoposition gleichgestellt, die auf Kontrakte zahlbar sind, die sich auf identische Finanzinstrumente beziehen (nach der Verrechnung aller Verkaufspositionen mit den CallOptionen), ohne die jeweiligen Fälligkeitstermine zu berücksichtigen, und - die Verbindlichkeiten aus gekauften und verkauften Optionen sowie gekauften und verkauften Optionsscheinen werden der Gesamtsumme der Ausübungspreise (Basispreise) der ungedeckten Nettoverkaufspositionen gleichgestellt, die sich auf einzelne Basiswerte beziehen, ohne die jeweiligen Fälligkeitstermine zu berücksichtigen. Die Gesamtsumme der Anschaffungspreise (der gezahlten Prämien) sämtlicher Optionen auf Wertpapiere, die der Teilfonds erworben hat, zusammen mit den Optionen, die zu anderen Zwecken als zur Kurssicherung erworben wurden (s. o.), dürfen maximal 15% des Nettovermögens des betreffenden Teilfonds ausmachen. DEVISEN-FORWARD-KONTRAKTE Jeder Teilfonds kann Devisen am Kassamarkt oder auf Termin kaufen und verkaufen, um das Risiko nachteiliger Änderungen der Wechselkurse zu vermindern und die Rendite eines Teilfonds durch ein Engagement in einer bestimmten Fremdwährung zu steigern. Ein Devisen-Forward-Kontrakt begründet eine Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Währung zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem Preis, der zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses festgelegt. Er vermindert während der Laufzeit des Kontrakts das Risiko eines Teilfonds, das aus Änderungen des Werts der Währung entsteht, die er liefern wird, und erhöht sein Risiko im Zusammenhang mit Änderungen des Werts der Währung, die er erhalten wird. Dies wirkt sich auf den Wert eines Teilfonds ähnlich aus, wie der Verkauf von Wertpapieren, die auf eine Währung lauten und der Kauf von Wertpapieren, die auf eine andere Währung lauten. Ein Kontrakt zur Veräußerung von Devisen würde den potentiellen Gewinn begrenzen, der realisiert werden könnte, sofern der Wert der abgesicherten Währung steigt. Ein Teilfonds kann diese Kontrakte abschließen, um sich gegen Währungsrisiken abzusichern, sein Engagement in einer Währung zu erhöhen oder sein Risiko aus Wechselkursschwankungen von einer Währung auf eine andere zu verlagern. Geeignete Absicherungsmaßnahmen sind eventuell nicht in allen Situationen verfügbar und es gibt keine Garantie dafür, dass sich ein Teilfonds in solchen Transaktionen engagiert. Darüber hinaus sind diese Transaktionen eventuell nicht erfolgreich und können dem Teilfonds die Möglichkeit nehmen, von günstigen Kursänderungen der betreffenden Fremdwährung zu profitieren. Ein Teilfonds kann eine Währung (oder einen Währungskorb) verwenden, um sich gegen nachteilige Änderungen des Werts einer anderen Währung (oder eines anderen Währungskorbs) abzusichern, sofern die Wechselkurse zwischen den beiden Währungen positiv korrelieren. FORWARD-ROLL-TRANSAKTIONEN Ein Teilfonds kann in Bezug auf hypothekarisch besicherte Wertpapiere, die von GNMA, FNMA und FHLMC begeben wurden, Forward-Roll-Transaktionen abschließen. In einer Forward-Roll-Transaktion verkauft ein Teilfonds ein hypothekarisch besichertes Wertpapier an ein Finanzinstitut, wie z. B. eine Bank oder einen Broker Dealer und erklärt sich gleichzeitig bereit, von dem Institut zu einem späteren Zeitpunkt ein ähnliches Wertpapier zu einem vereinbarten Preis zurückzuerwerben. Die zurückerworbenen hypothekarisch besicherte Wertpapiere werden zum gleichen Satz wie die veräußerten Wertpapiere verzinst, sie sind in der Regel jedoch durch einen anderen Pool von Hypothekendarlehen mit einer anderen Rückzahlungsentwicklung besichert als die veräußerten Papiere. Zwischen der Veräußerung und dem Erwerb hat der entsprechende Teilfonds keinen Anspruch auf Zins- und Tilgungszahlungen auf die veräußerten Wertpapiere. Der Erlös aus der Veräußerung wird in kurzfristige Finanzinstrumente investiert, 74 in erster Linie in Wertpapierpensionsgeschäfte und durch die Erträge aus diesen Finanzinstrumenten, sowie durch zusätzliche Gebührenerträge aus der Veräußerung erzielt der jeweilige Fonds Erträge, die höher sind als die Rendite der veräußerten Wertpapiere. Bei Forward-Roll-Transaktionen besteht das Risiko, dass der Marktwert der von einem Teilfonds veräußerten Wertpapiere unter den Rückerwerbspreis dieser Wertpapiere fällt. Ein Teilfonds darf keine Forward-Roll-Transaktionen in Bezug auf Wertpapiere abschließen, die er nicht besitzt. Eine Forward-Roll-Transaktion kann von einem Teilfonds nur gemäß den üblichen Marktpraktiken eingegangen werden, sofern das im Rahmen der Transaktion erhaltene Entgelt in Form von Barmitteln erfolgt. Ein Teilfonds darf Forward-Roll-Transaktionen mit Gegenparteien abschließen, die von S&P oder Moody’s oder mindestens mit A-2 oder P-2 oder einem gleichwertigen Rating einer anderen NRSRO eingestuft sind. Bis zur Glattstellung einer Forward-Roll-Transaktion muss der Rückerwerbspreis des zugrunde liegenden Wertpapiers bei der Depotbank hinterlegt sein. TO-BE-ANNOUNCED-TRANSAKTIONEN Ein Teilfonds, der in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, kann „to be announced“-Wertpapiere („TBAs“) erwerben, die von GNMA; FNMA und FHLMC begeben werden. TBA werden als übertragbare Wertpapiere innerhalb der Grenzen angesehen, die im vorigen Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ vorgesehen sind. Es handelt sich hierbei um ein handelsübliches Verfahren am Markt der hypothekarisch besicherten Wertpapiere, bei dem ein Wertpapier aus einem Hypothekenpool (Ginnie Mae, Fannie Mae, Freddie Mac) zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt erworben wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, welches Wertpapier erworben wird, jedoch sind dessen wesentliche Merkmale bereits bekannt. Obwohl der Preis zum Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt wurde, wurde der Nennwert noch nicht festgesetzt. Der Erwerb eines TBA beinhaltet ein Verlustrisiko, sofern der Wert des zu erwerbenden Wertpapiers vor dem Abwicklungstermin sinkt. Risiken können ebenfalls bei solchen Kontrakten durch die potentielle Unfähigkeit der Gegenparteien entstehen, die Bedingungen ihrer Kontrakte zu erfüllen. Im Zeitraum zwischen dem Handelstag und dem Abrechnungstag hält der Teilfonds einen Betrag an Barmitteln oder barähnlichen Beständen oder an Wertpapieren mit variablem Zinssatz derselben Höhe wie den Betrag, der TBA Kaufverpflichtung, vorausgesetzt, dass der auf die Wertpapiere mit variablem Zinssatz anwendbare Satz mindestens einmal jährlich den Marktbedingungen angepasst wird. Obwohl ein Teilfonds im Allgemeinen TBA Kaufverpflichtungen mit der Absicht eingeht, Wertpapiere zu erwerben, kann er ebenfalls eine Verpflichtung vor deren Erfüllung veräußern, sofern dies für angebracht erachtet wird. Erlöse aus dem Verkauf von TBA werden erst am vertraglich vereinbarten Abwicklungstag ausgezahlt. Solange eine TBA-Verkaufsverpflichtung noch nicht erfüllt ist, wird eine solche Transaktion durch gleichwertige lieferbare Wertpapiere oder eine TBA-Gegenkaufsverpflichtung (die an oder vor dem Abwicklungstermin zur Lieferung ansteht) gedeckt. Wird eine TBA-Verkaufsposition durch den Erwerb einer gegenläufigen Verkaufsposition glattgestellt, so realisiert ein Teilfonds einen Gewinn oder einen Verlust aus der Verpflichtung, unbeschadet eines jeden nicht realisierten Gewinns oder Verlustes aus dem zugrunde liegenden Wertpapier. Liefert ein Teilfonds Wertpapiere im Rahmen einer solchen Verpflichtung, realisiert er auf dem Stückpreis, der am Tag des Abschlusses der Verpflichtung festgelegt wurde, einen Gewinn oder einen Verlust aus dem Verkauf der Wertpapiere. WERTPAPIERLEIHE Gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365 enthaltenen Bestimmungen (i) kann jeder Teilfonds Wertpapierleihgeschäfte abschließen und (ii) werden Barsicherheiten, die die SICAV in Bezug auf diese Geschäfte erhalten hat, wieder angelegt. 75 VERKAUFSTRANSAKTIONEN MIT RÜCKKAUFSRECHT 1. Erwerb von Wertpapieren mit Rückkaufsoption („achat de titres à réméré“) Die SICAV kann als Käuferin Wertpapiere mit Rückkaufsoption gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365 enthaltenen Bestimmungen erwerben. Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abschlusses eines Kaufs von Wertpapieren mit Rückkaufsoption sowie bestimmten für den Erwerb von Wertpapieren mit Rückkaufsoption geltenden Grenzen. Die SICAV wird in ihren Abschlüssen mit einer Rückkaufsoption erworbene Wertpapiere gesondert aufführen und dabei auch den Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte ausweisen. 2. Verkauf von Wertpapieren mit Rückkaufsoption („vente de titres à réméré“) Die SICAV kann als Verkäuferin Wertpapiere mit Rückkaufsoption gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365 enthaltenen Bestimmungen veräußern. Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abschlusses eines Verkaufs von Wertpapieren mit Rückkaufsoption sowie bestimmten für die Veräußerung von Wertpapieren mit Rückkaufsoption geltenden Grenzen. Die SICAV wird in ihren Abschlüssen mit einer Rückkaufsoption veräußerte Wertpapiere gesondert aufführen und dabei auch den Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte ausweisen. WERTPAPIERPENSIONSGESCHÄFTE UND UMGEKEHRTE WERTPAPIERPENSIONSGESCHÄFTE 1. Umgekehrte Wertpapierpensionsgeschäfte („opérations de prise en pension“) Die SICAV kann umgekehrte Wertpapierpensionsgeschäfte gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365 enthaltenen Bestimmungen abschließen. Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abschlusses umgekehrter Wertpapierpensionsgeschäfte sowie bestimmten für umgekehrte Wertpapierpensionsgeschäfte geltenden Grenzen. Die SICAV wird in ihren Abschlüssen mittels umgekehrter Wertpapierpensionsgeschäfte erworbene Wertpapiere gesondert aufführen und dabei auch den Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte ausweisen. 2. Wertpapierpensionsgeschäfte („opérations de mise en pension“) Die SICAV kann Wertpapierpensionsgeschäfte gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365 enthaltenen Bestimmungen abschließen. Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abschlusses von Wertpapierpensionsgeschäften sowie bestimmten für Wertpapierpensionsgeschäfte geltenden Grenzen. Die SICAV wird in ihren Abschlüssen mittels Wertpapierpensionsgeschäften veräußerte Wertpapiere gesondert aufführen und dabei auch den Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte ausweisen. Wertpapiere auf „When-Issued“-, „Delayed Delivery“- und „Forward Commitment“-Basis Ein Teilfonds kann Wertpapiere auf “When-Issued”- sowie auf „Forward Commitment“-Basis kaufen und verkaufen. Der in der Regel als Rendite ausgedrückte Preis wird zu dem Zeitpunkt fixiert, in dem die 76 Verpflichtung eingegangen wird. Lieferung und Zahlung der Wertpapiere finden jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt statt. Wertpapiere auf „When-Issued“- und „Forward Commitment“-Basis können vor dem Glattstellungsdatum verkauft werden, jedoch geht ein Teilfonds „When-Issued“- und „Forward Commitment“-Geschäfte normalerweise nur mit der Absicht ein, die Wertpapiere tatsächlich zu erhalten oder zu liefern oder auch um ein Währungsrisiko zu vermeiden. Auf Wertpapiere, die auf „Forward Commitment“- oder „When-Issued“-Basis gekauft werden, entsteht vor Lieferung der Wertpapiere kein Anspruch auf die laufenden Erträge. Aufgrund von Schwankungen des Werts der auf „When-Issued“- oder „Delayed-Delivery“-Basis gekauften oder verkauften Wertpapiere, können die mit diesen Wertpapieren erzielten Renditen höher oder niedriger sein, als die Renditen, die am Markt zu den Terminen verfügbar sind, an denen den Käufern die Wertpapiere tatsächlich geliefert werden. Sofern ein Teilfonds das Recht zum Erwerb eines Wertpapiers auf „When-Issued“-Basis vor dessen Erwerb veräußert oder sein Recht auf Lieferung oder Erhalt aus einem Geschäft aus „Forward-Commitment“-Basis veräußert, kann der Teilfonds einen Gewinn erzielen oder einen Verlust erleiden. Dabei besteht das Risiko, dass die Wertpapiere nicht geliefert werden und der Fonds einen Verlust erleidet. TECHNIKEN UND INSTRUMENTE WÄHRUNGSRISIKEN ZUM ZWECKE DER ABSICHERUNG GEGEN Jeder Teilfonds kann zum Zwecke der Absicherung gegen Währungsrisiken im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Devisen Hedging) Techniken und Instrumente einsetzen. Jeder Teilfonds wird zum Zwecke des Devisen Hedgings Spot und Forward-Devisen-Kontrakte und Devisenfutures, Optionen und Swaps einsetzen. Weitere Angaben im Hinblick auf diese Arten von erlaubten derivativen Finanzinstrumenten und die diesbezüglichen Beschränkungen sind oben enthalten. Da jeder Teilfonds in Anlageformen investieren kann, die auf andere Währungen lauten, als die Basiswährung des Teilfonds, kann jeder Teilfonds Währungsrisiken ausgesetzt sein, z. B. kann die Änderung von Wechselkursen zwischen unterschiedlichen Währungen oder der Umtausch einer Währung in eine andere dazu führen, dass der Wert einer Anlage des Fonds sinkt oder steigt. Wechselkurse können kurzfristig Fluktuationen unterliegen. Sie werden in der Regel durch Angebot und Nachfrage an den Devisenmärkten sowie den relativen Erträgen, die Anlagen in verschiedenen Ländern abwerfen, tatsächlichen oder vermeintlichen Zinsänderungen und anderen komplexen Faktoren bestimmt. Die Wechselkurse können auf nicht vorhersehbare Weise durch Interventionen (oder das Unterlassen einer Intervention) von Regierungen oder Zentralbanken oder durch Devisenkontrollen oder politische Entwicklungen beeinflusst werden. RISIKOMANAGEMENTVERFAHREN Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagementverfahren anwenden, das es ihr ermöglicht, zusammen mit dem Anlagemanager des betreffenden Teilfonds das mit den einzelnen Positionen verbundene Risiko und dessen Beitrag zum Gesamtrisikoprofil jedes Teilfonds in angemessenen Zeitabständen zu überwachen und zu messen. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager des betreffenden Teilfonds wird bei Bedarf ein Verfahren zur akkuraten und unabhängigen Beurteilung des Werts jedes OTC-Derivats durchführen. Dies muss den zuständigen Behörden regelmäßig mitgeteilt werden und gemäß den festgelegten Vorschriften müssen sie die Art der Derivate, die zugrunde liegenden Risiken, die Mengenbeschränkungen und die Methoden definieren, die zur Einschätzung des mit den Derivatgeschäften verbundenen Risikos von jedem Teilfonds gewählt werden. Gemäß CSSF-Rundschreiben 11/512 muss die Gesellschaft neben anderen Offenlegungen bezüglich ihrer Verwendung von Derivaten ihre Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos und zur Berechnung der Hebelwirkung bekannt geben. Jeder der Teilfonds gilt als nicht-komplexer Nutzer von Derivaten und wendet den „Commitment-Ansatz“ an, um das Gesamtrisiko zu messen (siehe Tabelle unten, in der jeder Teilfonds und dessen Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos aufgeführt ist). Jeder dieser Teilfonds muss sicherstellen, dass sein mit Derivaten zusammenhängendes Gesamtrisiko den Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigt. Ein verwendeter Hebel darf daher nicht mehr als 100 % seines Nettoinventarwerts inklusive seiner Short-Positionen betragen. Soweit die relevanten Regeln dies zulassen, dürfen die Teilfonds bei der Berechnung des Gesamtrisikos die Ausgleichs- und Deckungswirkungen 77 („netting“ und „hedging“) berücksichtigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Position berücksichtigt. Bei der Feststellung des Risikos wird die aus einem Futurekontrakt resultierende Verbindlichkeit (nach Saldierung sämtlicher Verkaufs- und Kaufspositionen) mit dem gleichen Wert der zugrunde liegenden Nettoposition angesetzt, die auf diese Kontrakte zu zahlen ist, die sich auf identische Finanzinstrumente beziehen, ohne dass das jeweilige Fälligkeitsdatum Berücksichtigung findet. Für die aus gekauften und verkauften Optionen und Optionsscheinen resultierenden Verbindlichkeiten werden diese mit dem gleichen Wert des Gesamtausübungspreises für ungedeckte Verkaufspositionen angesetzt, die sich auf einzelne Basiswerte beziehen, ohne dass das jeweilige Fälligkeitsdatum Berücksichtigung findet. Der Commitment-Ansatz wird in den Risikomanagement-Verfahren für Derivate detailliert erläutert. Als nicht-komplexe Nutzer von Derivaten ist ein Anlagemanager nicht verpflichtet, weitere Risikomanagement-Messmethoden wie z. B. die „Value-at-Risk“-Methode (VaR) auf den von ihnen verwalteten Teilfonds anzuwenden. Legg Mason Managed Solutions SICAV Teilfonds Die Asset Class Teilfonds Legg Mason Euroland Cash Fund Legg Mason Euroland Equity Fund Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds Legg Mason Conservative Fund (Euro) Legg Mason Conservative Fund (USD) Legg Mason Balanced Fund (Euro) Legg Mason Balanced Fund (USD) Legg Mason Performance Fund (Euro) Legg Mason Performance Fund (USD) 78 Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos Commitment-Ansatz ANHANG 5 Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland 1. Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland Marcard, Stein & Co. AG Ballindamm 36 20095 Hamburg Bundesrepublik Deutschland hat die Funktion der Zahl- und Informationsstelle gemäß § 131 Investmentgesetz in der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Anträge auf Umtausch oder Rücknahme der Anteile können bei der Marcard, Stein & Co. AG eingereicht werden. In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anleger können verlangen, dass Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anleger, über die Marcard, Stein & Co. AG geleitet werden. In diesem Fall wird die Zahlstelle diese Zahlungen auf ein vom Anleger angegebenes Konto überweisen. Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, Kopien der Satzung und die Jahres- und Halbjahresberichte sind bei der Marcard, Stein & Co. AG, in Papierform kostenlos erhältlich. Die wesentlichen Verträge und Dokumente, die auf der Seite 59 und 60 dieses Verkaufsprospektes unter „Wichtige Unterlagen und Verträge“ bezeichnet werden, sind bei der Marcard, Stein & Co. AG kostenlos einsehbar. Die aktuellen Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreise sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger und sonstige Informationen über die Gesellschaft können ebenfalls kostenlos bei der Marcard, Stein & Co. AG erfragt werden. 2. Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden unter www.leggmason.de veröffentlicht. Mitteilungen an die Anleger werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Anleger in Deutschland werden entsprechend § 42a Investmentgesetz mittels eines dauerhaften Datenträgers unterrichtet über: 1. 2. 3. 4. 5. 3. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile, die Kündigung der Verwaltung oder die Abwicklung der Gesellschaft oder eines Fonds, Änderungen der Satzung, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderungen eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. Steuerliche Anforderungen Die Investmentgesellschaft beabsichtigt, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Investmentsteuergesetz (InvStG) bekannt zu machen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Voraussetzungen des § 5 InvStG auch tatsächlich erfüllt werden. 79 Soweit die Gesellschaft den steuerlichen Ermittlungs- und Veröffentlichungspflichten des Investmentsteuergesetzes nachkommt, können deutsche Anleger von der steuerlichen Begünstigung nach §§2-4 InvStG profitieren. Soweit die Investmentgesellschaft den steuerlichen Ermittlungs- und Veröffentlichungspflichten des Investmentsteuergesetzes nicht nachkommt, finden die Vorschriften der Strafbesteuerung nach § 6 InvStG Anwendung. In diesem Fall sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Anteile, der Zwischengewinn sowie 70 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Anteils ergibt. Mindestens sind 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Der anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen. Die Investmentgesellschaft hat die Richtigkeit der bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen auf Anforderung der deutschen Finanzverwaltung nachzuweisen. Sollten Fehler für die Vergangenheit erkennbar werden, so wird die Korrektur nicht für die Vergangenheit durchgeführt, sondern im Rahmen der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr berücksichtigt. Die Korrektur kann die Anleger, die im laufenden Geschäftsjahr eine Ausschüttung erhalten bzw. einen Thesaurierungsbetrag zugerechnet bekommen, belasten oder begünstigen. Die vorstehenden Angaben sind lediglich als allgemeiner Überblick über die Besteuerung der in Deutschland ansässigen Anleger zu verstehen, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine eingehende professionelle steuerliche Beratung des Anlegers keinesfalls ersetzen kann und will. Die Angaben beruhen auf der Gesetzeslage und der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Herausgabe dieses Prospekts. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zwischen diesem Datum und der Investitionsentscheidung des Anlegers die Gesetzeslage oder die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ändert, wird Anlegern dringend geraten, sich vor einer Investitionsentscheidung über die steuerlichen Folgen des Erwerbs der Fondsanteile individuell von entsprechend qualifizierten Personen beraten zu lassen. 80