Prospekt - Legg Mason

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Prospekt - Legg Mason
Prospekt
Legg Mason
Managed Solutions
SICAV
Eine Société d’Investissement à Capital
Variable nach luxemburgischem Recht
Mai 2013
LEGG MASON MANAGED SOLUTIONS SICAV
Eine Société d’Investissement à Capital Variable nach luxemburgischem Recht
_____________________________________________________________________________________
Die ASSET CLASS Teilfonds
Diese Fondsfamilie umfasst folgende Teilfonds:
LEGG MASON EUROLAND CASH FUND
LEGG MASON EUROLAND EQUITY FUND
______________________________________________________________________________________
Die MANAGED SOLUTIONS MULTI-MANAGER Teilfonds
Diese Fondsfamilie umfasst folgende Teilfonds:
LEGG MASON MULTI-MANAGER CONSERVATIVE
FUND (USD)
LEGG MASON MULTI-MANAGER CONSERVATIVE
FUND (EURO)
LEGG MASON MULTI-MANAGER BALANCED FUND
(USD)
LEGG MASON MULTI-MANAGER BALANCED
FUND (EURO)
LEGG MASON MULTI-MANAGER OPPORTUNITY
FUND (USD)
LEGG MASON MULTI-MANAGER PERFORMANCE
FUND (EURO)
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WICHTIGE HINWEISE
DER VORLIEGENDE VERKAUFSPROSPEKT
Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Legg Mason Managed Solutions SICAV (die „Gesellschaft“ oder die
„SICAV“), deren Namen unter der Überschrift Verwaltungsrat der Gesellschaft und der
Verwaltungsgesellschaft des vorliegenden Verkaufsprospekts (der „Verwaltungsrat“) aufgeführt sind,
übernehmen die gemeinsame Verantwortung für die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen.
Diese Informationen entsprechen nach bestem Wissen und Gewissen der Mitglieder des Verwaltungsrates (die
die angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um dies sicherzustellen) den Tatsachen und umfassen sämtliche
Angaben, die für diese Informationen von Bedeutung sein können. Die Mitglieder des Verwaltungsrates
übernehmen die entsprechende Verantwortung.
Dieser Verkaufsprospekt wurde in englischer Sprache verfasst und kann in Übersetzung vorliegen. In diesem
Fall soll die Übersetzung dieselben Informationen wie der ursprüngliche englische Verkaufsprospekt enthalten.
Falls hinsichtlich eines Begriffs oder eines Satzes in einer Übersetzung Widersprüche oder Unklarheiten
bestehen, ist der englische Wortlaut maßgeblich, und sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf dessen
Bestimmungen unterliegen den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und sind in Übereinstimmung mit
diesen auszulegen.
DIE GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft wurde in Luxemburg am 22. Juli 1997 für eine unbestimmte Zeit als Société d’Investissement à
Capital Variable gegründet und gilt als Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren
(„OGAW“) gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für Gemeinsame Anlagen in
seiner jeweils geltenden Fassung (das „Gesetz von 2010“).
Die Gesellschaft hat Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A. (die „Verwaltungsgesellschaft“) gemäß dem
Gesetz von 2010 zu ihrer designierten Verwaltungsgesellschaft bestellt.
Weitere Informationen über die rechtliche Struktur der Gesellschaft finden sich im Abschnitt Allgemeine
Informationen in diesem Verkaufsprospekt.
Die Gesellschaft wurde als Société d’Investissement à Capital Variable in der Form eines Umbrella-Fonds
errichtet, so dass der Verwaltungsrat die Gesellschaft in verschiedene Teilfonds aufteilen kann. Jeder dieser
Teilfonds bezieht sich auf ein bestimmtes Portefeuille von Vermögenswerten (nachfolgend jeweils „Teilfonds“
genannt). Für jeden Teilfonds verfolgt die Gesellschaft eine besondere Anlagestrategie.
Innerhalb eines jeden Teilfonds können verschiedene Klassen („Klassen“) von Anteilen in der Gesellschaft
(„Anteile“) aufgelegt werden. Der Zeichnungserlös wird zwar in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des
entsprechenden Teilfonds angelegt, die Klassen können sich jedoch hinsichtlich der Zeichnungs- und
Rücknahmemodalitäten und/oder der erhobenen Gebühren und entstehenden Kosten unterscheiden und
unterschiedlichen Anlegerkreisen offen stehen. Jede Klasse kann ferner Anteile mit unterschiedlicher
Ausschüttungsberechtigung ausgeben. Alle Bezugnahmen auf einen Teilfonds schließen, soweit es der
Zusammenhang erfordert, die Klasse oder Klassen, die den betreffenden Teilfonds bilden, ein. In Anlage 2
dieses Verkaufsprospekts sind die Klassen aufgeführt, die gegenwärtig für jeden Teilfonds angeboten werden.
Nicht in allen Hoheitsgebieten werden alle Klassen angeboten, und nicht alle Vermittler (Definition siehe
„Anlagen in die Gesellschaft – Vermittler und Nominees“) bieten alle Klassen an. Darüber hinaus kann bei
bestimmten Teilfonds das Angebot einzelner Klassen eingeschränkt sein.
Anteilinhaber (im folgenden „Anteilinhaber“) können von der Gesellschaft gemäß den nachstehend detailliert
beschriebenen Bestimmungen die Rücknahme ihrer Anteile bzw. den Umtausch ihrer Anteile an einem
Teilfonds in Anteile an einem anderen Teilfonds verlangen.
Für weitere Informationen über die Kauf-, Umtausch- oder Rücknahmegebühren siehe die Abschnitte Anlagen
in die Gesellschaft und Gebühren und Aufwendungen. Anteilinhaber und interessierte Anleger können alle
notwendigen Informationen über die auf ihre Transaktionen entfallenden Gebühren von der
Verwaltungsgesellschaft und den Vermittlern oder der Verwaltungs-, Transfer- und Registerstelle
(gemäß Angabe auf Seite 8) erhalten.
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DIE TEILFONDS
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Verkaufsprospekts verfügt die Gesellschaft über die zwei folgenden
Teilfondsfamilien, die sich an Anleger mit jeweils unterschiedlichen Bedürfnissen wenden: die Asset Class
Teilfonds und die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds. Den Namen folgender Teilfonds wird jeweils
der Name der Gesellschaft „Legg Mason Managed Solutions SICAV“ vorangestellt:
Zu den Asset Class Teilfonds gehören zwei Teilfonds:
Legg Mason Euroland Cash Fund
Legg Mason Euroland Equity Fund
Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds umfassen drei Teilfonds-Untergruppen:
Die Legg Mason Multi-Manager Conservative Fonds:
Legg Mason Multi-Manager Conservative Fund (USD) (nachfolgend „Legg Mason Conservative Fund (USD)“)
Legg Mason Multi-Manager Conservative Fund (Euro) (nachfolgend „Legg Mason Conservative Fund (Euro)“)
Die Legg Mason Multi-Manager Balanced Fonds:
Legg Mason Multi-Manager Balanced Fund (USD) (nachfolgend „Legg Mason Balanced Fund (USD)“)
Legg Mason Multi-Manager Balanced Fund (Euro) (nachfolgend „Legg Mason Balanced Fund (Euro)“)
Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds:
Legg Mason Multi-Manager Performance Fund (USD) (nachfolgend „Legg Mason Performance Fund (USD)“)
Legg Mason Multi-Manager Performance Fund (Euro) (nachfolgend „Legg Mason Performance Fund (Euro)“)
Die Anlageziele und die Anlagestrategien der oben genannten Teilfonds werden in diesem Verkaufsprospekt
beschrieben. Die für jeden einzelnen Teilfonds gehaltenen Vermögenswerte werden nach Maßgabe der für den
jeweiligen Teilfonds geltenden Anlageziele und Anlagestrategien investiert werden.
Der Verwaltungsrat kann jederzeit entscheiden, weitere Teilfonds aufzulegen oder einen vorhandenen Teilfonds
aufzulösen.
Das Anlageziel und die Anlagestrategie eines etwaigen weiteren von der Gesellschaft aufgelegten Teilfonds
können in einem separaten Nachtrag zu diesem Verkaufsprospekt oder in einem sonstigen separaten Dokument,
das in Verbindung mit diesem Teilfonds herausgegeben wird, beschrieben werden. Ein im Hinblick auf diesen
Teilfonds veröffentlichtes separates Dokument enthält die für diesen Teilfonds speziellen Informationen und
bildet einen Teil dieses Verkaufsprospekts und ist in Verbindung mit diesem auszulegen („Nachtrag“).
Die Gesellschaft als Ganzes stellt eine einzige rechtliche Einheit dar. Für die Beziehungen zwischen den
Anteilinhabern wird jeder Teilfonds allerdings als separate Einheit behandelt und die Verbindlichkeiten,
Verpflichtungen und Schulden eines bestimmten Teilfonds können nur durch die Vermögenswerte dieses
Teilfonds beglichen werden.
VERANTWORTLICHKEIT DER ANLEGER
Am Anteilserwerb interessierten Anlegern wird empfohlen, diesen Verkaufsprospekt in seiner
Gesamtheit sorgfältig zu lesen und sich bei ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern zu informieren (i)
über die geltenden gesetzlichen Erfordernisse, denen sie in ihren Ländern im Zusammenhang mit dem
Erwerb, dem Besitz, der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen unterliegen, (ii) über die
Devisenbeschränkungen, denen sie in ihren Ländern im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz,
der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen unterliegen, und (iii) über die rechtlichen,
steuerlichen, finanziellen und sonstigen Folgen im Zusammenhang mit der Zeichnung, dem Kauf, dem
Besitz, der Rückgabe oder der Verfügung von Anteilen. Am Anteilerwerb interessierte Anleger sollten,
wenn sie Zweifel hinsichtlich des Inhalts dieses Verkaufsprospekts haben, ihre Rechts-, Steuer- und
Finanzberater zu Rate ziehen.
VERTRIEBS- UND VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN
Die Verteilung dieses Verkaufsprospekts sowie das Angebot oder der Verkauf von Anteilen kann in bestimmten
Ländern Beschränkungen unterliegen. Personen, die in diesen Hoheitsgebieten in den Besitz dieses
Verkaufsprospekts gelangen, dürfen diesen Verkaufsprospekt nicht als Aufforderung zur Zeichnung von
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Anteilen verstehen, es sei denn, eine solche Zeichnungsaufforderung ist in den betreffenden Ländern trotz
Nichteinhaltung der Registrierungs- oder anderer gesetzlicher Bestimmungen rechtmäßig.
Die Anteile der Gesellschaft sind nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 in der derzeit
geltenden Fassung oder den Wertpapiergesetzen der einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten registriert.
Die Anteile dürfen weder unmittelbar noch mittelbar in den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem ihrer
Territorien oder Besitztümer oder einem der Bundesstaaten oder dem District of Columbia („Vereinigte
Staaten“) oder auf Rechnung oder zu Gunsten einer US-Person (wie nachfolgend definiert) angeboten, verkauft
oder ausgeliefert werden. Ein Neuangebot oder ein Weiterverkauf von Anteilen in den Vereinigten Staaten oder
an eine US-Person kann eine Verletzung der US-Gesetze darstellen. Bei Anteilzeichnung müssen Antragsteller
bestätigen, dass sie keine US-Personen sind. Im Sinne dieses Verkaufsprospektes ist unter „US-Person“ zu
verstehen: (i) jeder Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder jede Person mit Wohnsitz in den Vereinigten
Staaten, (ii) jede Kapital- oder Personengesellschaft oder jede sonstige juristische Person, errichtet oder
bestehend gemäß den Gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Territorien oder
Besitztümer, (iii) jedes Nachlass- oder Treuhandvermögen, bei dem einer der Testamentsvollstrecker,
Nachlassverwalter oder Treuhänder eine US-Person ist, (iv) jede Repräsentanz oder Zweigniederlassung einer
ausländischen Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, (v) jedes treuhänderisch oder nicht
treuhänderisch verwaltete Konto, das von einem Treuhänder zugunsten oder für Rechnung einer US-Person
unterhalten wird, oder (vi) jede ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaft, wenn diese von einer USPerson in erster Linie zum Zweck von Vermögensanlagen in nicht registrierten Wertpapieren errichtet wurde.
Die Registrierung der Gesellschaft nach dem United States Investment Company Act von 1940 in der derzeit
gültigen Fassung ist nicht vorgesehen.
Die Anteilinhaber sind dazu verpflichtet, die Verwaltungsgesellschaft von jeder Änderung, in deren Folge sie
den Status einer US-Person erwerben, in Kenntnis zu setzen.
VERBINDLICHKEIT DIESES VERKAUFSPROSPEKTS
Die Anteile der jeweiligen Teilfonds, auf die sich dieser Verkaufsprospekt bezieht, werden ausschließlich
auf der Grundlage der hierin sowie in den (etwaig vorhandenen) Nachträgen, dem vereinfachten
Verkaufsprospekt und in dem letzten verfügbaren geprüften jährlichen Rechenschaftsbericht und in
einem späteren Halbjahresbericht der Gesellschaft enthaltenen Informationen angeboten.
Alle darüber hinausgehenden Auskünfte oder Zusicherungen, die von einem Vermittler oder einer anderen
Person erteilt bzw. abgegeben werden, sollten unberücksichtigt bleiben und entsprechend nicht das Vertrauen
der Anleger genießen. Im Zusammenhang mit dem hiermit gemachten Zeichnungsangebot ist niemand befugt,
irgendwelche Auskünfte zu erteilen oder Zusicherungen abzugeben, die nicht in diesem Verkaufsprospekt, dem
vereinfachten Verkaufsprospekt und (etwaig vorhandenen) Nachträgen und in einem späteren Halbjahres- oder
Jahresbericht dieses Teilfonds enthalten sind. Bei Erteilung derartiger Auskünfte oder bei Abgabe solcher
Zusicherungen wird das Vertrauen, dass diese mit Vollmacht der Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft, des allgemeinen Portfoliomanagers und der Anlagemanager, der
Depotbank, der Verwaltungsstelle, der Transfer- oder Registerstelle erteilt oder abgegeben worden sind, nicht
geschützt. Dieser Verkaufsprospekt bezieht sich auf das derzeit geltende Recht und die derzeitige Praxis im
Großherzogtum Luxemburg und unterliegt daher Änderungen. Weder die Aushändigung dieses
Verkaufsprospekts noch die Ausgabe von Anteilen gibt Anlass zu der Folgerung oder stellt eine Zusicherung
dar, dass die Umstände der Gesellschaft seit dem Datum dieses Verkaufsprospekts unverändert geblieben sind.
Am Anteilserwerb interessierte Anleger können auf Anfrage vom Geschäftssitz der Gesellschaft und/oder der
Verwaltungsgesellschaft ein Exemplar des Verkaufsprospekts, des vereinfachten Verkaufsprospekts, der Jahresund Halbjahresberichte und des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (der „Gesellschaftsvertrag“) kostenfrei
beziehen (die Adresse finden Sie unter Geschäftssitz).
ANLAGERISIKEN
Anlagen in die Teilfonds sind mit Risiken verbunden, die je nach Teilfonds unterschiedlich sein können.
Der Kurswert der Anteile und die auf die Anteile entfallenden Erträge können sowohl steigen als auch
fallen, und unter Umständen erhalten Anleger nicht den ursprünglich angelegten Betrag zurück. Die
Anlagerisiken, die ein Anleger in Betracht ziehen sollte, sind unter Besondere Erwägungen und
Risikofaktoren dargestellt.
Die Anteile der Gesellschaft stellen keine Verpflichtung der Legg-Mason-Gruppe und/oder Legg Mason
Inc. dar und werden von diesen nicht garantiert.
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Für die Zwecke dieses Prospektes bezeichnen „Legg Mason“ bzw. „Legg-Mason-Gruppe“ diejenigen
Unternehmen, die sich direkt oder indirekt in Besitz der weltweit tätigen Vermögensverwaltungsfirma Legg
Mason, Inc., einer Holding-Gesellschaft mit Sitz in Baltimore, Maryland, USA, befinden.
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Legg Mason Managed Solutions SICAV
GESCHÄFTSSITZ
VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
145, rue du Kiem
L-8030 Strassen
Großherzogtum Luxemburg
Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A.
145, rue du Kiem
L-8030 Strassen
Großherzogtum Luxemburg
VERWALTUNGSRAT DER GESELLSCHAFT
DEPOTBANK, VERWALTUNGS-,
TRANSFER- UND REGISTERSTELLE
Vorsitz: Joseph P. LaRocque (Direktor von
Legg Mason)
Citibank International plc
Luxemburg)
31, Z.A. Bourmicht
L-8070 Bertrange
Großherzogtum Luxemburg
Mitglieder des Verwaltungsrates:
John Alldis (Direktor von Legg Mason)
Joseph Keane (externer Direktor)
Brian Collins (externer Direktor)
(Niederlassung
ALLGEMEINER PORTFOLIOMANAGER
VERWALTUNGSRAT DER
VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Legg Mason Global Asset Allocation, LLC
620 Eighth Avenue
New York, NY 10018, USA
Vorsitz: Joseph P. LaRocque (Direktor von
Legg Mason)
WIRTSCHAFTSPRÜFER
Mitglieder des Verwaltungsrates:
John Alldis (Direktor von Legg Mason)
Joseph Keane (externer Direktor)
Brian Collins (externer Direktor)
PricewaterhouseCoopers
Société coopérative
400, Route d’Esch
L-1471 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
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INHALTSVERZEICHNIS
Definitionen _________________________________________________________________ 9
Einleitung __________________________________________________________________13
Anlageziele und Anlagestrategien ________________________________________________14
Weitere Angaben zu den Anlagen der Teilfonds _____________________________________16
Besondere Erwägungen und Risikofaktoren ________________________________________30
Anlagen in die Gesellschaft _____________________________________________________40
Ausgabe von Anteilen ___________________________________________________40
Anteilklassen __________________________________________________________40
Rücknahme von Anteilen ________________________________________________44
Umtausch von Anteilen __________________________________________________45
Bewertungstag _________________________________________________________46
Ausschüttungen _____________________________________________________________46
Kosten und Aufwendungen _____________________________________________________47
Besteuerung _________________________________________________________________48
Die Gesellschaft ________________________________________________________48
Die Anteilinhaber ______________________________________________________49
Allgemeine Informationen ______________________________________________________50
Verwaltungsgesellschaft _________________________________________________50
Allgemeiner Portfoliomanager und Anlagenmanager ___________________________50
Interessenkonflikte _____________________________________________________51
Depotbank und Administration ____________________________________________52
Nettovermögenswert ____________________________________________________52
Pooling ______________________________________________________________54
Co-Management _______________________________________________________55
Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts _________________________56
Gründung der Gesellschaft, Anteilskapital ___________________________________57
Geschäftsjahr, Abschlussprüfung, Berichte __________________________________57
Rechte und Versammlungen der Anteilinhaber _______________________________57
Dauer, Liquidation und Zusammenlegung ___________________________________58
Die Klassen und Teilfonds ______________________________________________58
Die Gesellschaft ______________________________________________________59
Mitteilungen an die Anteilinhaber __________________________________________59
Wichtige Unterlagen und Verträge _________________________________________59
Anhang 1: Liste der Anlagemanager und der Anlageberater ____________________________61
Anhang 2: Anteilsklassen ______________________________________________________62
Anhang 3: Anlagebeschränkungen _______________________________________________63
Anhang 4: Anlagetechniken ____________________________________________________70
Anhang 5: Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland _______79
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DEFINITIONEN
In dem vorliegenden Prospekt sollen die folgenden Wörter und Sätze folgende Bedeutung haben:
„Gesetz von 2010“
„Verwaltungsstelle“
„Satzung“
„Wirtschaftsprüfer“
„Basiswährung“
„Geschäftstag“
„Klasse“ oder „Anteilsklasse“
„Gesellschaft“ oder „SICAV“
„CSSF“
„Depotbank“
„Direkte Anlagen“
„Verwaltungsrat“
„zulässiger Staat“
„EU“
„Mitgliedstaat der EU“
„Euro“
„Euroland“
„FATF Land“
„Fitch“
„Allgemeiner Portfolio Manager“
„Gruppe“
Bezeichnet das luxemburgische Gesetz vom 17. Dezember 2010 über
Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils geltenden
Fassung.
Bezeichnet die Citibank International plc (Niederlassung Luxemburg).
Bezeichnet die Satzung der Gesellschaft in der jeweils geltenden
Fassung.
Bezeichnet PricewaterhouseCoopers Société coopérative, Luxemburg
oder jede andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der
Verwaltungsgesellschaft zum Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft
bestellt wird.
Bezeichnet die Basiswährung eines Teilfonds wie sie in diesem
Prospekt näher beschrieben wird.
Bezeichnet jeden Geschäftstag, an dem Banken und Finanzinstitute in
Luxemburg für den Geschäftsbetrieb geöffnet sind.
Bezeichnet jede Klasse von Anteilen der Gesellschaft.
Bezeichnet die Legg Mason Managed Solutions SICAV.
Bedeutet Commission de Surveillance du Secteur Financier.
Bezeichnet die Citibank International plc (Niederlassung Luxemburg).
Bezeichnet jede von einem Teilfonds unmittelbar getätigte Anlage in
übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Einlagen oder
jeglichen in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 zulässigen
Vermögenswert, der keinen Zielfonds darstellt.
Bezeichnet den Verwaltungsrat der Gesellschaft und jeden rechtmäßig
gegründeten Ausschuss desselben.
Bezeichnet einen Mitgliedstaat der EU oder jeden sonstigen nach
Maßgabe des Gesetzes von 2010 zulässigen Staat in Ost- und
Westeuropa, Asien, Afrika, Australien, Nordamerika, Südamerika und
Ozeanien.
Bedeutet Europäische Union.
Bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter
Einschluss der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
einschließlich Norwegen, Liechtenstein und Island beinhaltet.
Bezeichnet die gesetzliche Währung der Europäischen
Währungsunion.
Bezeichnet die Staaten, die Mitglieder in der Europäischen
Währungsunion sind, die am 1. Januar 1999 eingeführt wurde.
Bedeutet jedes Land, das Mitglied in der Financial Action Task Force
ist.
Bezeichnet die Rating Agentur Fitch Ratings, deren
Mehrheitsgesellschafter die Fimalac S. A. ist.
Bezeichnet Legg Mason Global Asset Allocation, LLC.
Bezeichnet den Fall, in dem eine Muttergesellschaft:
a) in einem anderen Unternehmen (einem Tochterunternehmen) über
die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter
verfügt; oder
b) das Recht besitzt, in einem anderen Unternehmen (einem
Tochterunternehmen) die Mehrheit der Mitglieder der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane zu bestellen oder
abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses
Unternehmens ist; oder
c) das Recht besitzt, auf ein Unternehmen (Tochterunternehmen),
deren Aktionär oder Gesellschafter er ist, einen beherrschenden
Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen
Vertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben, sofern das Recht, dem dieses
Tochterunternehmen unterliegt, es zulässt, dass dieses solchen
Verträgen oder Satzungsbestimmungen unterworfen wird. Die
Mitgliedstaaten brauchen nicht vorzuschreiben, dass die
Muttergesellschaft Aktionärin oder Gesellschafterin des
Tochterunternehmens sein muss. Mitgliedstaaten, deren Recht
derartige Verträge oder Satzungsbestimmungen nicht vorsieht, sind
nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden; oder
d) Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens ist; und
e) die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
dieses Unternehmens (des Tochterunternehmens), die in dem
Geschäftsjahr, im Vorjahr und bis zum Zeitpunkt der Erstellung
des konsolidierten Abschlusses im Amt waren, mehrheitlich nur
infolge seiner Stimmrechte bestellt worden sind; oder
f) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder
Gesellschaftern dieses Unternehmens (des Tochterunternehmens)
allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder
Gesellschafter des Unternehmens verfügen. Die Mitgliedstaaten
können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt einer solchen
Vereinbarung treffen.
Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens die unter (b) aufgeführte
Regelung vor. Sie können die Anwendung von (a) davon abhängig
machen, dass auf die Beteiligung 20% oder mehr der Stimmrechte
der Aktionäre oder Gesellschafter entfallen.
„Indirekte Anlagen“
„Vermittler“
„Investment Grade“
„Anlagemanager“
„Legg Mason“ oder „Legg Mason
Gruppe“
„Verwaltungsgesellschaft“
„Verwaltungsgebühren“
„Geldmarkinstrumente“
„Moody’s“
„Nettovermögenswert“
„Nettovermögenswert pro Anteil“
Bezeichnet eine Anlage eines Teilfonds in einen Zielfonds.
Bedeutet Verkaufsagenten, Vertriebsstellen, Servicing Agents und
Nominees, die von der Verwaltungsgesellschaft bestellt oder
zugelassen wurden, als auch Broker, Händler oder sonstige Parteien,
die mit der Verwaltungsgesellschaft oder den Vermittlern
Vereinbarungen abgeschlossen haben.
Bezeichnet Wertpapiere, die mit BBB- oder höher von S&P, Ba3 oder
höher von Moody’s, BBB- oder höher von Fitch, sowie diejenige, die
ein vergleichbares Rating verfügen, das von einer anderen NRSRO
vergeben wurde oder Wertpapiere, die nicht über ein Rating verfügen,
aber von dem Anlagemanager als vergleichbar eingestuft wurden.
Bezeichnet den Anlagemanager, der im Hinblick auf das Management
eines bestimmten Teilfonds oder bestimmter Vermögenswerte der
Gesellschaft bestellt wurde und in Anhang 1 genannt wird.
Bezeichnet sämtliche mittelbar und unmittelbar der Legg Mason Inc.,
einer weltweit tätigen als Holding Gesellschaft strukturierten
Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Hauptsitz in Baltimore,
Maryland, USA, gehörenden Unternehmen.
Bezeichnet Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A.
Bezeichnet die Gebühren, die der Verwaltungsgesellschaft gezahlt
werden, einschließlich der Gebühren, die von dieser an die
Verwaltungsstelle (die als Verwaltungs- und Domizilstelle tätig ist) an
den Anlageberater und die Vermittler gezahlt werden und in dem
Kapitel „Kosten und Aufwendungen“ näher beschrieben werden.
Bezeichnet Finanzinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt
gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau
bestimmt werden kann.
Bezeichnet Moody Investors Services Inc., die Rating Agentur.
Bezeichnet den Nettovermögenswert der Gesellschaft oder eines
Teilfonds, der wie hierin beschrieben ermittelt wird.
Bezeichnet im Hinblick auf die Anteile, den Nettovermögenswert, der
den Anteilen zuzuordnen ist, die für einen Teilfonds ausgegeben
wurden, geteilt durch die Anzahl der umlaufenden Anteile dieses
Teilfonds.
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„NRSRO“
„OECD“
„OTC“
„Prospekt“
„Regulierter Markt“
„S&P“
„Teilfonds“
„Anteil“ oder „Anteile“
„Anteilinhaber“
„Zielfonds“
„Gesamtvermögenswerte“
„übertragbare Wertpapiere“
„ein anderer OGA“
„OGAW“
„US“ oder „Vereinigte Staaten“
„US$“, „US Dollar“ oder „USD“
„US Person“
Bedeutet Nationally Recognised Statistical Rating Organisation
einschließlich Moody’s, S&P und Fitch.
Bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
Bezeichnet den „over-the-counter“-Markt für Anlageinstrumente
Bezeichnet den vorliegenden Prospekt und jedes Addendum, welches
zu dem Zweck veröffentlicht wurde, im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Dokument gelesen zu werden und ein Bestandteil dieses
Dokuments zu bilden
Bezeichnet ein multilaterales System, das (i) von einem
Marktbetreiber betrieben und/oder verwaltet wird und in dem –
innerhalb des Systems sowie nach festgelegten Regeln – die
Interessen einer Vielzahl von Dritten am Kauf und Verkauf von
Finanzinstrumenten so zusammenbringt (oder anhand dessen deren
Zusammenbringung so gefördert wird), dass ein Vertrag in Bezug auf
die gemäß seiner Regeln und/oder Systeme zum Handel zugelassenen
Finanzinstrumente zustande kommt, und das (ii) gemäß den
Vorschriften des Titel III der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und
dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Regulierte Märkte sind in
Luxemburg diejenigen Systeme, die in der offiziellen Liste
Regulierter Märkte genannt sind, die die Commission de Surveillance
du Secteur Financier gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom
13. Juli 2007 über Märkte für Finanzinstrumente führt. In anderen
Mitgliedstaaten sind Regulierte Märkte diejenigen Systeme, die in
dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 47 der
Richtlinie 2004/39/EG erstellten Verzeichnis genannt sind. In
Drittstaaten sind Regulierte Märkte diejenigen Systeme, die durch
eine öffentliche Behörde gebilligt und/oder beaufsichtigt werden und
deren Funktionsweise gemäß Vorschriften, die denen des Titel I
Kapitel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2007 über Märkte für
Finanzinstrumente entsprechen, ordnungsgemäß ist.
Bedeutet Standard & Poor’s, die Rating Agentur
Bezeichnet solche Vermögensportfolios, die die Gesellschaft auflegen
kann, indem sie eine getrennte Miteigentümerschaft an
Vermögenswerten schafft, die nach Maßgabe der Anlageziele und
Anlagestrategien anlegt, die auf dieses Portfolio anwendbar sind.
Bezeichnet jeglichen Anteil an der Gesellschaft.
Bezeichnet den Inhaber eines Anteils oder mehrerer Anteile.
Bezeichnet einen anderen Fonds, in dem ein Teilfonds anlegen darf
und der einen OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EWG des
Rates in ihrer jeweils geltenden Fassung darstellt, oder andere OGA.
Bezeichnet den Nettovermögenswert eines Teilfonds einschließlich
der Verbindlichkeiten des Teilfonds.
Bezeichnet Wertpapiere, die an einem Regulierten Markt gehandelt
werden oder sonstige liquide und handelbare Instrumente.
Bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des
Gesetzes von 2010
Bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in
übertragbare Wertpapiere
Bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und
Hoheitsgebiete einschließlich ihrer Bundesstaaten und den District of
Columbia.
Bezeichnet die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten.
Bezeichnet:
1) Eine/n Staatsangehörige/n der Vereinigten Staaten oder eine in den
Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person;
2) eine partnership, Kapitalgesellschaft oder andere rechtliche
Einheit, die in den Vereinigten Staaten oder gemäß den Gesetzen
der Vereinigten Staaten errichtet, organisiert oder begründet wurde
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„Bewertungstag“
oder ihren Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Staaten unterhält;
3) ein Nachlass- oder Treuhandvermögen, deren Erträge der federal
income tax der Vereinigten Staaten unabhängig von deren Herkunft
unterliegt;
4) eine Gesellschaft, die vornehmlich für die Zwecke des passiven
Investments gegründet wurde und an der eine oder mehrere der in
1), 2) oder 3) beschriebenen Personen oder Gesellschaften,
insgesamt mindestens 10% halten oder deren vornehmlicher
Zweck die Erleichterung von Anlagen durch vorbezeichnete
Person oder Gesellschaften in einen Warentermin-Investmentfonds
vorsieht, in dessen Hinblick der Verwalter von einigen der
Voraussetzungen des 17 C.F.R. Teil 4 der „Regulations of the US
Commodity Future Trading Commission“ befreit ist oder aufgrund
der Tatsache befreit ist, dass ihre Gesellschafter nicht solche
Personen oder Gesellschaften darstellen;
5) ein Pensionsplan für die Angestellten und Geschäftsführer einer
Gesellschaft, die entweder in den Vereinigten Staaten gegründet
wurde oder die dort ihre Hauptgeschäftstätigkeit ausübt;
6) eine Gesellschaft, die vornehmlich für die Zwecke der Anlage in
Wertpapiere gegründet; oder
7) jede Gesellschaft, die sonst eine US Person nach Maßgabe der
Definition der Regulation S auf der Basis des US Securities Act
1933 darstellen würde, einschließlich a) ein Nachlassvermögen,
dessen Vollstrecker oder Verwalter eine US Person ist, b) ein
Trust, dessen Treuhandverwalter eine US Person ist, c) eine
Agentur oder Niederlassung einer ausländischen Einheit, die ihren
Sitz in den Vereinigten Staaten hat, d) ein Konto, das zugunsten
einer US Person von einem Händler oder Treuhänder geführt wird
und welches entweder (i) ein Konto ohne Verwaltungsauftrag
(Non-discretionary account) oder (ii) ein Konto mit
Verwaltungsauftrag (discretionary account), das von einem
Händler oder anderem Treuhänder gehalten wird, dessen
Organisation, Sitz oder (sofern es sich um eine natürliche Person
handelt) Wohnsitz sich in den Vereinigten Staaten befindet und e)
ein Konto mit Verwaltungsauftrag, das zugunsten einer US Person
oder einer Nicht-US Person von einem nichtprofessionellen
Treuhänder geführt wird, dessen Organisation, Sitz oder (sofern es
sich um eine natürliche Person handelt) Wohnsitz sich in den
Vereinigten Staaten befindet, vorbehaltlich bestimmter
Ausnahmen, die in der Regulation S enthalten sind; für die Ziele
der Gesellschaft werden Legg Mason und ihre
Tochtergesellschaften nicht hinzugezählt.
Bezeichnet jeden Geschäftstag (zum jeweiligen Schluss des
Geschäftstages), an dem der Nettovermögenswert von der
Verwaltungsstelle berechnet wird.
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EINLEITUNG
DIE GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft in der Form einer „société anonyme“ nach Maßgabe
der Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg und besitzt eine Erlaubnis als Société d’Investissement à
Capital Variable. Die Gesellschaft wurde von der CSSF als ein Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapiere („OGAW“) im Sinne des Teil 1 des Gesetzes von 2010 zugelassen. Die Gesellschaft ist
insoweit als ein Umbrellafonds organisiert, als der Verwaltungsrat die Gesellschaft in unterschiedliche
Teilfonds unterteilen kann, die sich jeweils auf ein bestimmtes Vermögensportfolio beziehen.
DIE TEILFONDS
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospekts bietet die Gesellschaft Anteile unterschiedlicher Teilfonds
zur Zeichnung an, die in zwei Familien unterteilt werden können: die Asset Class Teilfonds und die
Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds. Jeder der Asset Class Teilfonds wird in die
Anlagekategorie investieren, nach der er benannt ist. Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds sind
bestrebt, ihre Anlageziele zu erreichen, indem sie in andere Zielfonds (vgl. den Abschnitt „Definitionen“)
investieren.
RISIKOPROFIL DER LEGG MASON MULTI-MANAGER TEILFONDS
Der Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds wurde mit einem Risikorating versehen, das auf der
Bewertung genereller Risikofaktoren durch den Allgemeinen Portfoliomanager beruht. Die Höhe des
Risikos, das mit einer Anlage verbunden ist, kann aufgrund verschiedener Faktoren, wie beispielsweise den
Auswirkungen von wirtschaftlichen, sozialen und marktmäßigen Kräften schwanken und deshalb bedeuten
die genannten Ratings nicht zwangsläufig, dass die unten bezeichneten Risikokorrelationen unter allen
Umständen Anwendung finden. Dementsprechend dienen die Ratings nur als Richtschnur und Anleger
sollten die entsprechenden Abschnitte dieses Prospekts im Hinblick auf die Risiken konsultieren. Das
Risikoprofil jedes Teilfonds wird unten in den Anlagezielen und Anlagestrategien des jeweiligen Teilfonds
dargestellt. Diese Risikoratings gelten zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts.
Kategorie
Beschreibung
Teilfonds
mit
niedrigem
bis
mittlerem
Risiko
Teilfonds
mit
mittlerem
Risiko
Teilfonds
mit
mittlerem
bis hohem
Risiko
Teilfonds
Diese Teilfonds sind für Anleger
geeignet,
die
an
Erträgen
interessiert sind und bereit sind, an
Wachstumschancen
begrenzt
teilzuhaben.
Hauptrisikofaktoren
(Unter
normalen
Marktbedingungen)
Kreditrisiko
Währungsrisiko
Aktienrisiko
Schwellenmarktrisiko
Zinsrisiko
Diese Teilfonds sind für Anleger
geeignet,
die
einen
relativ
vorsichtigen, aber ausgeglichenen
Zugang zu Wachstumschancen
wünschen.
Diese Teilfonds sind für Anleger
geeignet, die eher dazu neigen,
langfristige Erträge zu maximieren
als mögliche kurzfristige Verluste
zu minimieren.
Kreditrisiko
Währungsrisiko
Aktienrisiko
Schwellenmarktrisiko
Zinsrisiko
Kreditrisiko
Währungsrisiko
Aktienrisiko
Schwellenmarktrisiko
Zinsrisiko
Legg Mason
Fund (Euro)
Legg Mason
Fund (USD)
Legg Mason Conservative
Fund (Euro)
Legg Mason Conservative
Fund (USD)
Balanced
Balanced
Legg Mason Performance
Fund (Euro)
Legg Mason Performance
Fund (USD)
Weitere Informationen zu den mit der Anlage verbundenen Risikofaktoren, die die Anleger beachten sollten,
werden unter „Besondere Erwägungen und Risikofaktoren“ erläutert.
13
ANLAGEZIELE UND ANLAGESTRATEGIEN
DIE ASSET CLASS TEILFONDS
Typisches Anleger-Profil: Der Legg Mason Euroland Equity Fund könnte Anleger mit einem langfristigen
Anlagehorizont ansprechen, die bereit sind, die Möglichkeit kurzfristiger Preisvolatilität mit der Aussicht auf
langfristige Erträge im Vergleich zu Anleihen und Bareinlagen in Kauf zu nehmen. Der Legg Mason
Euroland Cash Fund könnte für diejenigen Anleger ideal sein, die einen Kapitalerhalt anstreben.
Die Anlageziele der Asset Class Teilfonds sind im Folgenden beschrieben.
Legg Mason Euroland Cash Fund
Der Teilfonds ist bestrebt, durch Anlagen in fest- oder variabel verzinsliche Wertpapiere mit geringer
Volatilität und hoher Marktgängigkeit Erträge auf dem Euro-Geldmarkt zu erzielen. Der Teilfonds wird so
investiert, dass die gewichtete durchschnittliche Laufzeit aller Wertpapiere innerhalb des Teilfonds nicht
mehr als 12 Monate beträgt. Die Anlagen werden hauptsächlich aus auf Euro lautenden, verzinslichen
Wertpapieren bestehen, die einem Rating unterzogen wurden. Der Teilfonds kann jedoch auch bis zu 25%
seines Vermögens in Wertpapiere anlegen, die nicht auf Euro oder Währungen der Euroland-Staaten lauten,
wenn die damit verbundenen Wechselkursrisiken durch entsprechende Sicherungsgeschäfte abgesichert sind.
Die Anlagen können auch variabel verzinste Anleihen umfassen, sofern die Verzinsung mindestens jährlich
angepasst wird, sowie Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als 2 Jahren, deren Emittentin über ein
Rating verfügt. Der Teilfonds kann außerdem in geringem Umfang liquide Vermögenswerte halten
(einschließlich jeder Form von regelmäßig umlaufenden Geldmarktinstrumenten mit Restlaufzeiten von
weniger als 12 Monaten sowie Barmittel). Die Basiswährung des Teilfonds ist der Euro. Vorbehaltlich der
oben genannten Begrenzungen dürfen nicht mehr als 10% der Gesamtvermögenswerte des Teilfonds in
Anteile anderer OGAWs oder OGAs angelegt werden.
Der Teilfonds erfüllt nicht die Anforderungen an einen Geldmarktfonds oder einen kurzfristigen
Geldmarktfonds im Sinne der Leitlinien des CESR für eine einheitliche Definition europäischer
Geldmarktfonds.
Legg Mason Euroland Equity Fund
Der Teilfonds strebt als Anlageziel einen langfristigen Vermögenszuwachs an, indem mindestens 75% seiner
Gesamtvermögenswerte in Aktien angelegt werden, die an Regulierten Märkten zugelassen sind oder
gehandelt werden und von Emittenten begeben werden, deren Sitz sich innerhalb der Europäischen
Währungsunion befindet oder deren wirtschaftliche Aktivitäten überwiegend innerhalb der Europäischen
Währungsunion stattfinden. Der Teilfonds darf die restlichen 25% seiner Gesamtvermögenswerte in andere
Arten von Wertpapieren investieren, die an einem Regulierten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden.
Vorbehaltlich der vorgenannten Beschränkungen dürfen nicht mehr als 10% der Gesamtvermögenswerte des
Teilfonds in Anteile oder Anteilszertifikate von anderen OGAWs oder OGAs angelegt werden. Höchstens
10% der Gesamtvermögenswerte des Teilfonds dürfen in Aktien, Schuldverschreibungen oder
Finanzinstrumente angelegt werden, die nicht an einem Regulierten Markt zum Handel zugelassen sind.
Der Fonds ist ein förderfähiger französischer Aktiensparplan (PEA, Plan d’Epargne en Actions). Ein
förderfähiger PEA-Fonds investiert mindestens 75 % seins Bruttovermögens in die Aktien von
Unternehmen, deren eingetragener Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat (oder in einer Rechtsordnung
des EWR außer Liechtenstein) ist.
Zum Zwecke der effizienten Vermögensverwaltung und Absicherung kann der Teilfonds in die folgenden
börsennotierten und nicht börsennotierten derivativen Finanzinstrumente investieren: Termingeschäfte,
Optionsgeschäfte, Swap-Geschäfte sowie Devisentermingeschäfte und andere in diesem Verkaufsprospekt
beschriebene Derivate.
Bei der Festlegung sämtlicher oben genannter für die Gesamtvermögenswerte geltenden geografischen
Grenzen sind die im Zusammenhang mit den oben genannten Derivaten zugrunde liegenden Basiswerte und
jeder Zielfonds zu berücksichtigen und müssen mit den oben genannten Anlagezielen übereinstimmen.
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Die Basiswährung des Teilfonds ist der Euro. Vermögenswerte des Teilfonds können auf andere Währungen
als die Basiswährung des Teilfonds lauten. Daher kann der Teilfonds Wechselkursrisiken unterliegen, die
auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen anderen Währungen und dem Euro zurückzuführen sind.
Der Anlagemanager kann versuchen, einige oder alle diese Risiken zu minimieren, indem er durch den
Einsatz derivativer Finanzinstrumente verschiedene Kurssicherungsstrategien anwendet. Dazu ist er jedoch
nicht verpflichtet. Weitere Informationen zu diesen Währungssicherungsstrategien und den damit
verbundenen Risiken sind unter dem Abschnitt Anlagetechniken im Anhang 4 des Verkaufsprospekts sowie
unter dem Abschnitt Besondere Erwägungen und Risikofaktoren zu finden.
DIE MANAGED SOLUTIONS MULTI-MANAGER TEILFONDS
Zu den Legg Mason Multi-Manager Teilfonds gehören drei Teilfonds-Untergruppen, die sich nach ihren
Risikoniveaus unterscheiden: Legg Mason Conservative Fund, Legg Mason Balanced Fund und Legg Mason
Performance Fund. Der Unterschied zwischen Teilfonds derselben Risikoklasse besteht in der Währung, in
der ihr Nettovermögenswert berechnet wird.
Die Anlageziele und -strategien der einzelnen Legg Mason Multi-Manager Teilfonds werden nachfolgend
beschrieben. Der allgemeine Portfoliomanager ist bestrebt unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des
Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft (der „Verwaltungsrat“) diese Anlageziele zu erreichen, und
setzt diese Anlagestrategien vor allem durch Investitionen in Zielfonds um.
Typisches Anleger-Profil: Anlagen in die Legg Mason Multi-Manager Teilfonds könnten für Anleger
geeignet sein, die nach einer diversifizierten Anlage über eine Reihe von Märkten und Vermögensklassen
sowie nach Anlagen, die von mehreren Managern verwaltet werden, suchen.
Die Managed Solutions Multi-Manager Conservative Fonds:
Einzelne Teilfonds dieses Risikoniveaus sind:
Legg Mason Conservative Fund (Euro)
Legg Mason Conservative Fund (USD)
Die in Klammern angegebenen Währungen sind die Basiswährungen der Teilfonds und können sich von den
Währungen der Anlagen unterscheiden.
Die Legg Mason Multi-Manager Conservative Fonds sind bestrebt, einen Gesamtertrag (Total Return)
gemessen in Euro oder USD vornehmlich durch die Anlage in Zielfonds zu erzielen.
Die Legg Mason Multi-Manager Conservative Fonds werden mindestens 60% ihrer Gesamtvermögenswerte
in Zielfonds anlegen, die Strategien im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen und/oder
Geldmarktinstrumenten und/oder Kapitalerhaltungsstrategien verfolgen
Die Legg Mason Multi-Manager Income Fonds können in jeglichen Sektor anlegen und die Anlagen können
auch (unbegrenzt) Zielfonds umfassen, die in Immobilien anlegen.
Die Managed Solutions Multi-Manager Balanced Fonds:
Einzelne Teilfonds dieses Risikoniveaus sind:
Legg Mason Balanced Fund (Euro)
Legg Mason Balanced Fund (USD)
Die in Klammern angegebenen Währungen sind die Basiswährungen der Teilfonds und können sich von den
Währungen der Anlagen unterscheiden.
Die Legg Mason Multi-Manager Balanced Fonds sind bestrebt, einen Gesamtertrag (Total Return) gemessen
in Euro oder USD vornehmlich durch die Anlage in Zielfonds zu erzielen.
Die Legg Mason Multi-Manager Balanced Fonds werden mindesten 40% ihrer Gesamtvermögenswerte in
Zielfonds investieren, die Strategien im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen und/oder
Geldmarktinstrumenten und/oder Kapitalerhaltungsstrategien verfolgen.
Die Legg Mason Multi-Manager Income Fonds können in jeglichen Sektor anlegen und die Anlagen können
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auch (unbegrenzt) Zielfonds umfassen, die in Immobilien anlegen.
Die Managed Solutions Multi-Manager Performance Fonds:
Einzelne Teilfonds dieses Risikoniveaus sind:
Legg Mason Performance Fund (Euro)
Legg Mason Performance Fund (USD)
Die in Klammern angegebenen Währungen sind die Basiswährungen der Teilfonds und können sich von den
Währungen der Anlagen unterscheiden.
Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds sind bestrebt, ein langfristiges Kapitalwachstum in
Euro oder USD vornehmlich durch die Anlage in Zielfonds zu erzielen.
Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds werden mindesten 55% ihrer Gesamtvermögenswerte
in Zielfonds investieren, die Strategien im Zusammenhang mit Dividendenwerten verfolgen.
Die Legg Mason Multi-Manager Performance Fonds können in jeglichen Sektor anlegen und die Anlagen
können auch (unbegrenzt) Zielfonds umfassen, die in Immobilien anlegen.
WEITERE ANGABEN ZU DEN ANLAGEN DER TEILFONDS
Vorbehaltlich der im Anhang 3 näher beschriebenen jeweiligen Anlagestrategien und
Anlagebeschränkungen enthält der folgende Abschnitt nähere Angaben zu den wichtigsten
Vermögenswerten, in die die Teilfonds anlegen dürfen. Die Teilfonds können in Abhängigkeit der
jeweiligen Anlageziele und Anlagestrategien entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zielfonds in
diese Vermögenswerte anlegen. Da viele der Teilfonds entweder ausschließlich oder vornehmlich in
Zielfonds investieren, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Zielfonds Vermögenswerte beinhalten, die nicht
nachfolgend beschrieben werden. Deshalb dienen die folgenden Angaben nicht dazu, eine vollständige
Aufzählung sämtlicher Vermögenswerte darzustellen, die ein Teilfonds mittelbar halten kann, sondern dient
ausschließlich dazu, die wichtigsten Vermögenswerte abzudecken. Der Verwaltungsrat ist dafür
verantwortlich, dass die Anlagen in übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate zulässige
Vermögenswerte darstellen und dass die Liquidität gesichert ist.
ASSET-BACKED SECURITIES
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Assetbacked Securities anlegen. Asset-backed Securities stellen Wertpapiere dar, die direkt oder indirekt eine
Beteiligung an Forderungen, wie z. B. aus Kfz-Finanzierungsverträgen, Mietverträgen für verschiedene
Arten von Immobilien und beweglichen Sachen sowie Forderungen aus revolvierenden Darlehen
(Kreditkartenverträgen) darstellen oder durch diese besichert bzw. aus diesen zu bedienen sind. Diese
Vermögensgegenstände werden durch Trusts oder ausschließlich zu diesem Zweck gegründete
Gesellschaften verbrieft. Asset-backed Securities werden durch einen Bestand an Vermögenswerten
besichert, der sich häufig aus den Forderungen mehrerer Parteien zusammensetzt.
BRADY BONDS
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Brady
Bonds anlegen. Brady Bonds stellen in der Regel auf US Dollar lautende Schuldverschreibungen dar, die im
Rahmen des „Brady Plans“ begeben werden, bei der es sich um eine Initiative des ehemaligen US
Finanzministers Nicholas F. Brady im Jahr 1989 handelt. Hierbei wurde es Schuldnerländern ermöglicht,
ihre Auslandsschulden gegenüber Geschäftsbanken umzuschulden. Heute werden Brady Bonds in der Regel
mit einer Laufzeit von 15 bis 30 Jahren emittiert. Brady Bonds werden von Schwellenländern zur
Umschuldung von Not leidenden Krediten begeben. Gewöhnlich verringern Schuldnerländer bei der
Umschuldung ihre Schuldenlast dadurch, dass (i) die neuen Anleihen unter dem Nennwert der
ursprünglichen Anleihe ausgegeben werden, (ii) die neue Anleihe niedriger verzinst wird als die
ursprüngliche Anleihe, (iii) die ursprüngliche Anleihe teilweise abgeschrieben wird. Brady Bonds können
sowohl besichert als auch unbesichert sein. Anlagen in Brady Bonds können volatil sein, weil Brady Bonds
stark auf die Zinsentwicklung in den Vereinigten Staaten reagieren.
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COLLATERALISED DEBT OBLIGATIONS
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Collateralised Debt Obligations („CDOs“) anlegen, die als Finanzprodukte strukturiert sind, die von einem
diversifizierten Pool von öffentlichen oder privatrechtlichen festverzinslichen Wertpapieren, asset-backed
Securities, mortgage-backed Securities und Kreditderivattransaktionen, wie z. B. Credit Default Swap oder
Darlehen besichert sind. Der zugrunde liegende aus Wertpapieren oder Darlehen bestehende Pool wird
üblicherweise in Tranchen aufgeteilt, die unterschiedliche Bonitätsgrade aufweisen. Die Tranchen der
obersten Ratingkategorien der CDOs, die die höchste Bonität aufweisen, sind am besten besichert und zahlen
die niedrigsten Zinsen. Die niedriger bewerteten CDO-Tranchen repräsentieren schlechtere Bonitäten und
bieten höhere Zinsen, um dadurch für das damit verbundene Risiko zu entschädigen. Die Tranche der
untersten Ratingkategorie erhält im Regelfall die Restzinsen (d. h. Geldbeträge, die übrig bleiben, nachdem
die Zinsen für die höher bewerteten Tranchen geleistet wurden) anstelle eines festen Zinssatzes. Die Rendite
dieser CDO-Tranche reagiert besonders sensibel auf die Ausfallquote im Collateral Pool (Deckungsstock).
Bei einer „Collateralised Loan Obligation“ oder „CLO“ handelt es sich um eine durch gewerbliche Kredite
gedeckte Schuldverschreibung. Sie verwendet dieselben Mechanismen und trägt dieselben Risiken wie
„CDOs“ und „CMOs“ (Collateralized Mortgage Obligations), doch der ihr zugrunde liegende Pool
unterscheidet sich deutlich. Der Begriff „CLO“ bezieht sich auf die gesamte strukturierte Finanztransaktion,
bei der diverse Klassen von Schuldverschreibungen und Aktien über eine Zweckgesellschaft („SPV“)
begeben werden, dessen Vermögenswerte vornehmlich aus gewerblichen Krediten bestehen.
In ihrer reinen Form unterscheidet sich eine CLO von ihren ähnlich strukturierten Verwandten „CBOs“,
„CDOs“, bei denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte aus Industrieanleihen zusammensetzen, und
von einer „CMO“ bzw. Collateralized Mortgage Obligation, bei der die zugrunde liegenden
Vermögenswerte aus Hypothekendarlehen bestehen.
Banken CLOs ermöglichen es Banken, Teile umfangreicher Portfolios gewerblicher Kredite (oder in einigen
Fällen das mit diesen Krediten verbundene Risiko) direkt auf den internationalen Kapitalmärkten zu
platzieren. Ferner geben sie den Banken ein Mittel an die Hand, mit dem sie ein breites Spektrum an
finanziellen Zielen erreichen können, darunter die Reduzierung der aufsichtsrechtlich erforderlichen
Kapitalausstattung, eine bilanzunwirksame Behandlung, Zugang zu einer effizienten Finanzierungsquelle für
das Kreditgeschäft oder andere Geschäfte und eine höhere Liquidität.
CLOs verwenden als Sicherheit anstelle eines Portfolios aus hypothekenbesicherten Wertpapieren und/oder
Hypothekendarlehen, ein Portfolio aus gewerblichen oder privaten Krediten. Ein Sponsor überträgt die
Sicherheit in eine Zweckgesellschaft („SPV“) wie beispielsweise ein Trust oder eine Körperschaft, die keine
weiteren Vermögenswerte besitzt und die Forderungsrechte begibt. Eine typische CLO besteht aus mehreren
Tranchen oder Rangklassen, wobei eine Juniortranche mit einem höheren Ausfallrisiko verbunden ist.
Eine CLO kann sich aus Senior-, Junior-(bzw. Mezzanine) und Subordinated Tranchen (bzw.
Equitytranchen) zusammensetzen. Die Seniortranche hat wie auch ein vorrangiger Kredit den Hauptanspruch
auf die Cashflows der Sicherheit zur Deckung der Zins- und Tilgungszahlungen. Die Juniortranche hat einen
nachrangigen Anspruch, während die Equitytranche Anspruch auf den Restbetrag hat.
Diese Vermögenswerte können eine oder mehrere der folgenden Arten von CMOs beinhalten:
Anleihen mit variabel angepasster Verzinsung (ARMS): In Abhängigkeit der im Hinblick auf die Begebung
erstellten Dokumentation können die Zinssätze bei diesen Klassen von CMO zu zukünftigen Zeitpunkten
steigen oder fallen.
Floating Rate Bonds (Floaters): Die Zinssätze für diese Klassen von CMO schwanken im direkten oder
umgekehrten Verhältnis (jedoch nicht notwendigerweise im proportionalen Verhältnis und unter Umständen
mit einer gewissen Hebelwirkung) zu einem Zinsindex. In der Regel besteht eine Zinsobergrenze, damit der
Emittent die CMO der Tranche nur bis zu einem gewissen Maß durch hypothekenähnliche Wertpapiere
übersichern muss, um sicherzustellen, dass der Cashflow ausreicht, um alle CMO-Klassen der Tranche zu
bedienen.
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Planned Amortisation Bonds oder Targeted Amortisation Bonds: Die Tilgungszahlungen auf diese Klassen
von CMO erfolgen nach einem Tilgungsplan, sofern über einen längeren Zeitraum (die sog. „Schutzfrist“)
vorzeitige Rückzahlungen auf die zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapiere erfolgen. Der
Kapitaldienst wird nur in festgelegten Beträgen zu festgelegten Zeitpunkten zurückgezahlt, wodurch sich die
Zahlungen auf die Planned Amortisation Bonds oder Targeted Amortisation Bonds genauer berechnen
lassen. Sofern die vorzeitigen Tilgungen der zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapiere höher
oder niedriger ausfallen als für die Schutzfrist vorgesehen, wird der überschüssige oder fehlende Cashflow
durch die anderen CMO-Klassen der jeweiligen Tranche aufgefangen, bis alle anderen Klassen vollständig
getilgt wurden, wodurch sich die Zahlungen auf die anderen Klassen schwieriger berechnen lassen. Der
Tilgungsplan für die Planned Amortisation Bonds oder Targeted Amortisation Bonds kann auf einem
Zinsindex beruhen. Steigt oder fällt der Index, steigt oder fällt der Tilgungsbetrag auf Planned Amortisation
Bonds oder Targeted Amortisation Bonds aus den Zahlungen auf die zugrunde liegenden
hypothekenähnlichen Wertpapiere. Jeder Teilfonds, der in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, kann auch
Strips, die dadurch entstehen, dass Anleihen in ihre Einzelbestandteile, und zwar Kapital und Zinsen, zerlegt
und diese Bestandteile einzeln (auch IOs und POs genannt) verkauft werden. Der Wert einiger Strips bewegt
sich in dieselbe Richtung wie die Zinsen, was ihre Volatilität weiter verstärkt. Zu Strips gehören z. B.
folgende Wertpapiere:
Principal Only Bonds: Diese Klasse von gestrippten CMO hat Anspruch auf alle Tilgungszahlungen aus den
zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapieren. Principal Only Bonds werden mit einem
deutlichen Abschlag veräußert. Die Rendite eines Principal Only Bonds steigt, wenn die vorzeitigen
Tilgungen schneller als erwartet erfolgen und sie sinkt, wenn die vorzeitigen Tilgungen langsamer als
erwartet erfolgen.
Interest Only Bonds: Diese Klasse von CMO hat nur Anspruch auf die Zinszahlungen aus dem Pool der
zugrunde liegenden hypothekenbezogenen Wertpapiere. Interest Only Bonds verfügen nur über einen
fiktiven Kapitalbetrag und haben keinen Anspruch auf Tilgungszahlungen. Interest Only Bonds werden mit
einem deutlichen Aufschlag verkauft, wodurch die Rendite aus Interest Only Bonds steigt, sofern die
vorzeitigen Zahlungen langsamer erfolgen, weil der fiktive Kapitalbetrag, auf den die Zinsen anfallen, über
einen längeren Zeitraum höher bleibt.
WANDELBARE WERTPAPIERE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
wandelbare Wertpapiere anlegen. Zu diesen Wertpapieren gehören Anleihen, Schuldverschreibungen
(Debentures, Notes), Vorzugsaktien oder andere Wertpapiere, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu
einem bestimmten Preis oder nach einer bestimmten Formel in eine vorgegebene Anzahl von Stammaktien
desselben oder eines anderen Emittenten umgewandelt oder umgetauscht werden können. Der Inhaber eines
wandelbaren Wertpapiers hat Anspruch auf die Zinsen, die auf die Schuldverschreibung gezahlt werden oder
auflaufen bzw. auf die Dividenden, die auf die Vorzugsaktie gezahlt werden, bis das wandelbare Wertpapier
fällig oder eingelöst, umgetauscht oder gewandelt wird. Bevor die Wertpapiere umgewandelt werden, bieten
sie gewöhnlich einen Ertragsstrom, der zu höheren Renditen führt, als Stammaktien desselben oder eines
ähnlichen Emittenten abwerfen, die jedoch niedriger ist, als die Rendite einer nicht wandelbaren
Schuldverschreibung. Wandelbare Wertpapiere sind üblicherweise gegenüber nicht wandelbaren
Wertpapieren nachrangig oder gleichwertig, jedoch vorrangig gegenüber Stammaktien oder Anteilen am
Kapital eines Unternehmens. Der Wert eines wandelbaren Wertpapiers ist abhängig von (1) seiner Rendite
im Vergleich zu einer Rendite anderer Wertpapiere ähnlicher Laufzeit und Qualität, die nicht mit einem
Wandelrecht ausgestattet sind und (2) seinem Wert zum Marktwert, sofern das wandelbare Wertpapier in die
zugrunde liegende Stammaktie gewandelt wird. Wandelbare Wertpapiere werden üblicherweise von
niedriger kapitalisierten Unternehmen ausgegeben, deren Aktienkurse volatil sein können. Im Kurs eines
wandelbaren Wertpapiers spiegeln sich die Kursschwankungen der zugrunde liegenden Stammaktie häufig
stärker wieder als bei einer nicht wandelbaren Schuldverschreibung. Ein wandelbares Wertpapier kann dem
Emittenten das Recht einräumen, das wandelbare Wertpapier zu einem in den Bedingungen festgelegten
Preis vorzeitig zu tilgen.
UNTERNEHMENSANLEIHEN
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Unternehmensanleihen
anlegen.
Zu
diesen
Unternehmensanleihen
gehören
Anleihen,
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Schuldverschreibungen (Notes oder Debentures), die von Unternehmen oder von sonstigen
Wirtschaftsorganisationen einschließlich Business Trusts zum Zwecke der Finanzierung ihres Kreditbedarfs
begeben werden. Zu den Unternehmensanleihen zählen auch Commercial Papers, d. h. frei übertragbare
kurzfristige (mit in der Regel von 1-270 Tagen behaftete) unbesicherte Solawechsel, die von Unternehmen
zum Zwecke der Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs begeben werden.
Unternehmensanleihen können fest oder variabel verzinslich sein oder zu einem Satz verzinst werden, der
von einem anderen Faktor, wie beispielsweise die Preise für einen Rohstoff, abhängt. Diese Wertpapiere
können in Vorzugsaktien oder Stammaktien wandelbar sein oder als Teil einer Einheit erworben werden, die
Stammaktien enthält. Bei der Auswahl von Unternehmensanleihen, die für den Teilfonds erworben werden,
prüfen und überwachen die jeweiligen Anlagemanager die Bonität jedes Emittenten und jeder Emission. Die
Anleihemanager analysierten ebenfalls den Zinstrend und besondere Entwicklungen, die nach ihrer
Auffassung einzelne Emittenten betreffen.
SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Schuldverschreibungen anlegen. Schuldverschreibungen beinhalten unter anderem Schuldverschreibungen
mit fester und variabler Verzinsung, Anleihen, die von Unternehmen, Regierungen oder Regierungsbehörden
oder Gebietskörperschaften, Zentral- oder Geschäftsbanken begeben oder garantiert werden,
Schuldverschreibungen (einschließlich strukturierter Schuldverschreibungen und frei übertragbarer
Solawechsel). Debentures, Commercial Paper, Brady Bonds, Eurobonds und wandelbare Wertpapiere.
Festverzinsliche Schuldverschreibungen sind Wertpapiere, die zu einem festen Zinssatz verzinst werden, der
sich nicht den allgemeinen Marktbedingungen entsprechend ändert. Variabel verzinsliche
Schuldverschreibungen sind Wertpapiere, die nach einem variablen Zinssatz verzinst werden, der
ursprünglich an einen externen Index, wie den Zinssatz für die US Treasury Bill, geknüpft ist.
DEPOSITORY RECEIPTS
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Depository Receipts anlegen. Zu den Depository Receipts gehören gesponserte und nicht gesponserte
Zertifikate, die bereits verfügbar sind oder verfügbar werden, wie z. B. American Depository Receipts
(„ADRs“), Global Depository Receipts („GDRs“) und weitere Depository Receipts. Depository Receipts
werden in der Regel von Finanzinstituten („Verwahrer“) begeben und verkörpern Anteile an einem
Wertpapier oder einem Pool von Wertpapieren (nachfolgend „zugrunde liegende Wertpapiere“ genannt), die
beim Verwahrer hinterlegt wurden. Bei dem Verwahrer von ADRs handelt es sich in der Regel um ein US
Finanzinstitut, wobei die zugrunde liegenden Wertpapiere von einem Nicht-US Emittenten begeben wurden.
ADRs werden in den Vereinigten Staaten an Börsen und im außerbörslichen Handel gehandelt und im
Rahmen gesponserter oder nicht gesponserter Programme begeben. Bei einem gesponserten ADR-Programm
verpflichtet sich der Nicht-US Emittent, die Transaktionsgebühren des Verwahrers ganz oder teilweise zu
zahlen, währender der Nicht-US Emittent bei einem nicht gesponserten Programm keine Verpflichtung
eingeht und die Transaktionsgebühren von den ADR-Inhabern gezahlt werden. Zudem sind in den
Vereinigten Staaten weniger Informationen über nicht gesponserte ADR als über gesponserte ADR
verfügbar und die Finanzinformationen über ein Unternehmen sind bei einem nicht gesponserten ADR
eventuell nicht so zuverlässig wie bei einem gesponserten ADR. Bei GDRs kann der Verwahrer sowohl ein
Nicht-US als auch ein US-Finanzinstitut sein, wobei die zugrunde liegenden Wertpapiere von einem NichtUS Emittenten begeben wurden. GDRs erlauben es Unternehmen in Europa, Asien, den Vereinigten Staaten
und Lateinamerika, ihre Aktien an Märkten in aller Welt anzubieten und dadurch auch an Märkten außerhalb
ihres Heimatmarktes Kapital zu beschaffen. GDRs bieten den Vorteil, dass die Aktien nicht über die
Heimatbörse des emittierenden Unternehmens gekauft werden müssen, was schwierig und teuer sein kann,
sondern an allen großen Wertpapierbörsen gehandelt werden können. Außerdem werden der Aktienkurs und
die Dividenden in die Landeswährung des GDR-Inhabers umgerechnet. Bei anderen Depository Receipts
kann der Verwahrer sowohl ein Nicht-US als auch ein US Unternehmen sein, wobei die zugrunde liegenden
Wertpapiere von einem US- oder einem Nicht-US Emittenten stammen können. Im Rahmen der
Anlagepolitik eines Teilfonds gelten Anlagen in Depository Receipts als Anlagen in die zugrunde liegenden
Wertpapiere. Ein Depository Receipt stellt daher den Besitz von Stammaktien dar und wird wie
Stammaktien behandelt. Die von einem Teilfonds erworbenen Depository Receipts lauten nicht
zwangsläufig auf dieselbe Währung wie die zugrunde liegenden Wertpapiere, in die sie umgerechnet werden
können, wodurch der Teilfonds Wechselkursschwankungen ausgesetzt sein kann.
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ANLEIHEN AUS SCHWELLENLÄNDERN
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in Anleihen
von Emittenten aus Schwellenländern anlegen. Zu diesen Wertpapieren gehören Solawechsel,
Schuldverschreibungen (Bonds, Debentures), Wechsel, wandelbare Wertpapiere, Optionsscheine,
Bankschuldverschreibungen, kurzfristige Papiere, Darlehen, sofern diese Wertpapiere frei übertragbar sind
und an einem Regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden. Zu den Anleihen aus Schwellenländern,
in die die vorstehenden Teilfonds anlegen gehören auch Brady Bonds. Die übrigen Anleihen, in die die
vorstehenden Teilfonds anlegen können, können in drei Gruppen unterteilt werden:

Anleihen, die im Rahmen eines Umschuldungsprogramms ausgegeben werden: Diese auf US Dollar
lautenden Anleihen haben in der Regel eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Zu
diesen gehören unter anderen Brazil New Money Bonds und Mexican Aztec Bonds. Bei den
Emittenten der Anleihen handelt es sich immer um Organisationen des öffentlichen Sektors.

Eurobonds: Diese Anleihen haben in der Regel eine ursprüngliche Laufzeit von weniger als 10
Jahren und können sowohl von Organisationen des öffentlichen als auch des privaten Sektors
begeben werden.

Inländische und ausländische Anleihen, die nach Maßgabe der Gesetze eines Schwellenlandes
begeben werden: Obwohl diese Instrumente auf US Dollar lauten, unterliegen sie dem Recht des
Landes, in dem sie emittiert werden.
DIVIDENDENPAPIERE
Zu den Dividendenpapieren gehören Stammaktien und Vorzugsaktien.
AKTIENBEZOGENE WERTPAPIERE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
aktienbezogene Wertpapiere anlegen. Zu den aktienbezogenen Wertpapieren können unter anderem folgende
Papiere gehören: Optionsscheine für den Kauf von Aktien desselben oder eines anderen Emittenten;
festverzinsliche Unternehmensanleihen, die mit einem Wandel- oder Umtauschrecht ausgestattet sind, das
dem Inhaber innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Recht gibt, das Wertpapier zu einem festgesetzten
Preis in eine bestimmte Anzahl von Stammaktien umzuwandeln oder umzutauschen; Genussscheine, die das
Recht auf Umsatz-, Ertrags- oder Gewinnbeteiligung eines Emittenten verbriefen (z. B. festverzinsliche
Wertpapiere, deren Zinszahlungen mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses (beispielsweise dem Anstieg
des Ölpreises) steigen); und Stammaktien, die als eine Einheit angeboten werden, zu der festverzinsliche
Unternehmensanleihen gehören.
INSTITUT, DAS AUFSICHTSBESTIMMUNGEN UNTERLIEGT ODER EINHÄLT, DIE NACH
AUFFASSUNG DER CSSF MINDESTENS SO STRENG SIND WIE DIE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
Bezugnahmen auf Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten, die nach Auffassung der
CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, sind als Bezugnahmen auf Emittenten zu
verstehen, die vernünftigen Bestimmungen unterliegen und einhalten und eines der folgenden Kriterien
erfüllen:
1) Sie haben ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
2) Sie haben ihren Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
3) Sie verfügen mindestens über ein "Investment-Grade"-Rating;
4) Mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für diesen
Emittenten geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des
Gemeinschaftsrechts.
EUROBONDS
Eurobonds sind fest verzinsliche Wertpapiere, die von Unternehmen und staatlichen Emittenten zum Zwecke
der Platzierung auf dem Euromarkt begeben werden.
20
EURODOLLAR BONDS UND YANKEE DOLLAR INSTRUMENTE
Ein Eurodollar Bond ist ein Eurobond, der auf US Dollar lautet. Es handelt sich dabei um auf US Dollar
lautende Schuldverschreibungen, die außerhalb der Vereinigten Staaten von Nicht-US Unternehmen oder
anderen Organisationen begeben werden. Ein Yankee Dollar Instrument ist eine auf US Dollar lautende
Schuldverschreibung, die in den Vereinigten Staaten von Nicht-US Unternehmen oder anderen
Organisationen begeben wird.
FINANZINDIZES
(1) Die Bezugnahme in Ziffer 1) e) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf Finanzindizes ist als
Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie sind insofern hinreichend diversifiziert, als folgende Kriterien erfüllt sind:
(i) Der Index ist so zusammengesetzt, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder
Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird;
(ii) Setzt sich der Index aus in Ziffer 1 des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ bezeichneten
Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung mindestens gemäß Ziffer 2) k) des
Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ diversifiziert; und
(ii) Setzt sich der Index aus anderen als den in Ziffer 1 des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“
bezeichneten Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung in einer Weise
diversifiziert, die der in Ziffer 2) k) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ vorgeschriebenen
Diversifizierung gleichwertig ist;
b) Sie stellen insofern eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den sie sich beziehen, als
folgende Kriterien erfüllt sind:
(i) Der Index misst die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in
aussagekräftiger und adäquater Weise;
(ii) Der Index wird regelmäßig überprüft bzw. seine Zusammensetzung angepasst, damit er die
Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt;
(iii) Die Basiswerte sind hinreichend liquide, so dass Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden
können;
c) Sie werden insofern in angemessener Weise veröffentlicht, als folgende Kriterien erfüllt sind:
(i) Ihre Veröffentlichung beruht auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die
Berechnung und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts, einschließlich
Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist;
(ii) Wesentliche Informationen über Aspekte wie die Indexberechnung und die Methodik zur
Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten
bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen werden umfassend und unverzüglich
zur Verfügung gestellt.
(2) Erfüllt die Zusammensetzung der von Derivaten als Basiswert genutzten Vermögenswerte gemäß Ziffer
1) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ nicht die vorstehend unter (1) genannten Kriterien, so gelten
diese Derivate, sofern sie die im Abschnitt „Liquide Finanzanlagen im Zusammenhang mit derivativen
Finanzinstrumenten“ unter (1) genannten Kriterien erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus den
in den Ziffern (1) a) (i), (ii) und (iii) des Abschnitts „Liquide Finanzanlagen im Zusammenhang mit
derivativen Finanzinstrumenten“ genannten Vermögenswerten.
HOCHVERZINSLICHE WERTPAPIERE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
hochverzinsliche Wertpapiere anlegen. Hochverzinsliche Wertpapiere stellen Wertpapiere mit niedrigem
oder mittlerem Rating oder gleichwertige Wertpapiere dar, die über kein Rating verfügen. Diese Papiere
werden manchmal als „Junk Bonds“ bezeichnet. In der Regel werfen Wertpapiere mit niedrigem oder
mittlerem Rating oder gleichwertige Wertpapiere, die kein Rating besitzen, höhere laufende Renditen ab, als
Wertpapiere mit besserem Rating. Gleichwohl weisen sie (i) Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale auf, die
nach Meinung der Rating Agenturen durch die hohe Ungewissheit oder hohen Risiken bei ungünstigen
Bedingungen aufgewogen werden, und (ii) sie haben meist spekulativen Charakter, was die Fähigkeit des
Emittenten angeht, die Zins- und Tilgungszahlungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen zu leisten. Der
Marktwert einiger dieser Wertpapiere reagiert in der Regel auch empfindlicher als der Marktwert von
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höherwertigen Anleihen auf unternehmensspezifische Entwicklungen und Änderung der Konjunkturlage.
Zudem stellen Wertpapiere mit niedrigem und mittlerem Rating sowie gleichwertige Wertpapiere, die kein
Rating besitzen, allgemein ein höheres Kreditrisiko dar. Das Verlustrisiko wegen Zahlungsausfalls dieser
Emittenten ist erheblich höher, weil Wertpapiere mit niedrigem und mittlerem Rating und gleichwertige
Wertpapiere ohne Rating in der Regel unbesichert sind und Ansprüche ihrer Gläubiger im Insolvenzfall
meist erst nach der Zahlung auf vorrangige Verbindlichkeiten befriedigt werden. In Anbetracht dieser
Risiken zieht der Anlagemanager bei der Bonitätsbeurteilung einer Anleihe mit oder ohne Rating
verschiedene Faktoren in Erwägung, wie z. B. gegebenenfalls die finanziellen Ressourcen des Emittenten,
seine Sensitivität auf Konjunkturbedingungen und -trends, die betriebliche Geschichte und der allgemeine
Zuspruch im Hinblick auf die Einrichtung, die mit der Anleihe finanziert wird, die Kompetenz der
Unternehmensleitung des Emittenten sowie behördliche Aspekte. Des Weiteren ist der Marktwert von
niedriger eingestuften Wertpapieren volatiler als bei höherwertigen Titeln und Wertpapiere mit niedrigem
und mittlerem Rating sowie Wertpapiere ohne Rating werden nicht an so zahlreichen Märkten gehandelt,
wie dies bei höher eingestuften Wertpapieren der Fall ist. Aufgrund der begrenzten Märkte kann es für den
Teilfonds schwieriger sein, akkurate Marktnotierungen zur Bewertung seines Portfolios und der Berechnung
des Nettovermögenswertes zu erhalten. Da kein liquider Handelsmarkt besteht, stehen dem Teilfonds
eventuell nur begrenzt Wertpapiere zum Kauf zur Verfügung, was ebenfalls dazu führen kann, dass es für
den Teilfonds nur begrenzt möglich ist, die Wertpapiere zu ihrem angemessenen Marktwert zu verkaufen,
um Rücknahmeanträgen nachzukommen oder auf Änderungen der Konjunkturlage oder an den
Finanzmärkten zu reagieren.
Schuldverschreibungen mit niedrigerem Rating bergen ebenfalls Risiken in Bezug auf die erwarteten
Zahlungen. Sofern ein Emittent eine Anleihe kündigt, muss der Teilfonds unter Umständen das Wertpapier
durch ein niedriger rentierliches Wertpapier ersetzen, was die Rendite der Anleger beeinträchtigen kann.
Ebenfalls kann sich der Kapitalwert von Anleihen entgegen der Zinsentwicklung bewegen, was bei
steigendem Zinsniveau dazu führt, dass der Wert der in einem Fondsportfolio befindlichen Wertpapiere
proportional stärker fällt als bei einem Portfolio, das sich aus Wertpapieren mit höherem Rating
zusammensetzt. Sofern die Rücknahmen unerwartet höher ausfallen als die Anteilsausgabe, muss der
Teilfonds unter Umständen seine höher eingestuften Wertpapiere veräußern, was insgesamt zu einem
Rückgang der Kreditqualität der Portfoliotitel führt. Dabei ist der Teilfonds auch verstärkt den höheren
Risiken von Wertpapieren mit niedrigem Rating ausgesetzt.
OGAW, DIE EINEN INDEX NACHBILDEN
(1) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf die Nachbildung eines
Aktien- oder Schuldtitelindex ist als Bezugnahme auf die Nachbildung der Basiswerte des Index
einschließlich der Verwendung von Derivaten oder sonstigen Techniken und Instrumenten im Sinne des
Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ oder des Anhangs 4 zu verstehen.
(2) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) erster Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf einen
Index, dessen Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist, ist als Bezugnahme auf einen Index zu
verstehen, der die Risikodiversifizierungsvorschriften in Ziffer 2) k) des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ erfüllt.
(3) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) zweiter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf
einen Index, der eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, ist als
Bezugnahme auf einen Index zu verstehen, dessen Anbieter eine anerkannte Methodik anwendet, die in
aller Regel nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht,
führt.
(4) Die Bezugnahme in Ziffer 2) k) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf einen
Index, der in angemessener Weise veröffentlicht wird, ist als Bezugnahme auf einen Index zu verstehen,
der folgende Kriterien erfüllt:
a) er ist öffentlich zugänglich;
b) der Indexanbieter ist von dem indexnachbildenden OGAW unabhängig.
Buchstabe (b) schließt nicht aus, dass Indexanbieter und OGAW zum selben Konzern gehören können,
sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.
INFLATIONSGESCHÜTZTE WERTPAPIERE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
inflationsgeschützte Wertpapiere anlegen. Die Kapital- bzw. Zinskomponenten inflationsgeschützter
Wertpapiere werden regelmäßig der allgemeinen Inflationsentwicklung im Emissionsland angepasst. US
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Treasury Inflation Protected Securities („US TIPS“) stellen frei übertragbare inflationsindexierte Anleihen
dar, die vom US Department of Treasury begeben werden und so strukturiert sind, dass sie Schutz vor
Inflation bieten. Als Inflationskennzahl verwendet das US Treasury Department derzeit den nicht saisonal
bereinigten US Verbraucherpreis-Index („Consumer Price Index for Urban Consumers“). Anleihen, die von
einer anderen Regierung als der US Regierung begeben werden, werden in der Regel an einen
vergleichbaren Inflationsindex angepasst, der von dieser Regierung errechnet wird. Die „reale Rendite“
entspricht der Gesamtrendite abzüglich der geschätzten Inflationskosten, die in der Regel anhand der
Änderungen einer offiziellen Inflationskennzahl ermittelt werden.
INSTRUMENTE AUS EMISSIONEN ODER VON EMITTENTEN, DIE BEREITS VORSCHRIFTEN ÜBER
DEN EINLAGEN- UND ANLEGERSCHUTZ UNTERLIEGEN
(1) Bezugnahmen auf Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem Regulierten Markt gehandelt werden und
deren Emission oder deren Emittent selbst bereits Vorschriften über den Einlagen- und den
Anlegerschutz unterliegt, sind als Bezugnahmen auf Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende
Kriterien erfüllen:
a) Sie erfüllen eines der Kriterien in Ziffer (2) des Abschnitts „Geldmarktinstrumente“ und sämtliche
Kriterien in den Ziffern (1) und (2) des Abschnitts „Liquide Instrumente, deren Wert jederzeit genau
bestimmt werden kann“;
b) Es liegen angemessene Informationen über sie vor, einschließlich Informationen, die eine
angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken
ermöglichen, wobei die nachstehenden Absätze 2, 3 und 4 zu berücksichtigen sind;
c) Sie sind frei übertragbar.
(2) Bei Geldmarktinstrumenten, die unter Ziffer 1) f) zweiter und vierter Spiegelstrich des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ fallen oder von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines EUMitgliedstaats oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder
von einem EU-Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Staat des Bundes
garantiert werden, umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe (b)
Folgendes:
a) Informationen sowohl über die Emission bzw. das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche
und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b) Aktualisierungen der unter Buchstabe (a) genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und
bei signifikanten Begebenheiten;
c) eine Prüfung der unter Buchstabe (a) genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und
von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte;
d) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm.
(3) Bei Geldmarktinstrumenten im Sinne der Ziffer 1) f) dritter Spiegelstrich des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe
(b) folgende Informationen:
a) Informationen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und
finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
b) Aktualisierungen der unter Buchstabe (a) genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und
bei signifikanten Begebenheiten;
c) verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission bzw. das Emissionsprogramm oder andere
Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen
Kreditrisiken ermöglichen.
(4) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne der Ziffer 1) f) erster Spiegelstrich des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Instrumente und von der
Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats begebenen Instrumente
umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe (b) Informationen über die
Emission bzw. das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des
Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.
LIQUIDE FINANZANLAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN
(1) Bezugnahmen auf liquide Finanzanlagen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten sind
als Bezugnahmen auf derivative Finanzinstrumente zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie beruhen auf einem oder mehreren der folgenden Basiswerte:
(i) den in Ziffer 1) e) erster Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ bezeichneten
Vermögenswerten einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser
Vermögenswerte aufweisen;
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(ii) Zinssätzen;
(iii) Wechselkursen oder Währungen;
(iv) Finanzindizes;
b) im Falle von OTC-Derivaten sind die in Ziffer 1) e) zweiter und dritter Spiegelstrich des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Derivative Finanzinstrumente, auf die in Ziffer 1) e) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ Bezug
genommen wird, sind unter anderem Instrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie ermöglichen die Übertragung des Kreditrisikos eines Vermögenswerts im Sinne des vorstehenden
Absatzes 1 Buchstabe a) unabhängig von den sonstigen Risiken, die mit diesem Vermögenswert
verbunden sind;
b) Sie führen nicht zur Lieferung oder Übertragung, einschließlich in Form von Bargeld, anderer
Vermögenswerte als den in Ziffer 1) und 2) a), b) und c) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“
genannten;
c) Sie erfüllen die in Ziffer 1) e) zweiter und dritter Spiegelstrich des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ und in den nachstehenden Absätzen (3) und (4) genannten Kriterien für
OTC-Derivate;
d) Ihre Risiken werden durch das Risikomanagement der Gesellschaft und im Falle einer
Informationsasymmetrie zwischen der Gesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entsteht, dass
der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, deren Vermögenswerte
von Kreditderivaten als Basiswert genutzt werden, zugreifen kann, durch die internen
Kontrollmechanismen der Gesellschaft in angemessener Weise erfasst.
(3) Für die Zwecke der Ziffer 1) e) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ ist unter
dem angemessenen Zeitwert der Betrag zu verstehen, zu dem ein Vermögenswert in einem Geschäft
zwischen sachverständigen und vertragswilligen Geschäftspartnern zu Marktbedingungen ausgetauscht
bzw. eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte.
(4) Für die Zwecke der Ziffer 1) e) dritter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ ist unter
einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung eine Bewertung durch den Fonds entsprechend dem
angemessenen Verkehrswert im Sinne des vorstehenden Absatzes (3) zu verstehen, die sich nicht
ausschließlich auf Preisangaben des Kontrahenten stützt und folgende Kriterien erfüllt:
a) Grundlage der Bewertung ist entweder ein verlässlicher aktueller Marktwert des Instruments oder,
falls dieser nicht verfügbar ist, ein Bewertungsmodell, das auf einer anerkannten adäquaten Methodik
beruht;
b) Die Bewertung wird durch eine der beiden folgenden Stellen überprüft:
(i) einen geeigneten von dem Kontrahenten des OTC-Derivats unabhängigen Dritten in
ausreichender Häufigkeit und einer durch die Gesellschaft nachprüfbaren Weise;
(ii) einer von der Verwaltung der Vermögenswerte unabhängigen und entsprechend ausgerüsteten
Stelle innerhalb der Gesellschaft.
(5) Die Bezugnahmen auf liquide Finanzanlagen schließt keine Warenderivate ein.
LIQUIDE INSTRUMENTE, DEREN WERT JEDERZEIT GENAU BESTIMMT WERDEN KANN
(1) Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die liquide sind, ist als Bezugnahme auf
Finanzinstrumente zu verstehen, die sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung der SICAV, ihre
Anteile auf Verlangen des jeweiligen Anteilinhabers zurückzunehmen oder auszuzahlen, innerhalb
hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußern lassen.
(2) Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, deren Wert jederzeit genau bestimmt
werden kann, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, für die es exakte und verlässliche
Bewertungssysteme gibt, welche folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie ermöglichen der SICAV die Ermittlung eines Nettovermögenswerts, der dem Wert entspricht, zu
dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen und
vertragswilligen Geschäftspartnern zu Marktbedingungen ausgetauscht werden könnte;
b) Sie basieren entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf
amortisierten Kosten beruhen.
(3) Bei Finanzinstrumenten, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden und an einem
Regulierten Markt zugelassen sind oder auf einem Regulierten Markt gehandelt werden, gelten die in
den vorstehenden Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien als erfüllt, es sei denn, der SICAV liegen
Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.
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GELDMARKTINSTRUMENTE
1. Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente ist als Bezugnahme auf die folgenden Instrumente zu
verstehen:
(a) Finanzinstrumente, die zu einem Regulierten Markt zugelassen sind oder dort gehandelt werden;
(b) Finanzinstrumente, die nicht zugelassen sind.
2. Die Bezugnahme auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt
gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden
Kriterien erfüllen:
(a) Sie haben bei Emission eine Laufzeit von bis zu und einschließlich 397 Tagen;
(b) Sie haben eine Restlaufzeit von bis zu und einschließlich 397 Tagen;
(c) Ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation
angepasst;
(d) Ihr Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von
Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Buchstabe (a) oder (b) haben oder einer
Renditeanpassung gemäß Buchstabe (c) unterliegen.
HYPOTHEKARISCH BESICHERTE WERTPAPIERE („MORTGAGE-BACKED SECURITIES“)
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
hypothekarisch besicherte Wertpapiere anlegen. Hypothekarisch besicherte Wertpapiere bieten Kapital für
Hypothekenkredite, die Haus- und Wohnungseigentümern gewährt werden, wie z. B. Wertpapiere, die
Beteiligungen an Beständen von Hypothekendarlehen darstellen, die von Kreditgebern wie Sparkassen,
Hypothekenbanken, Geschäftsbanken und anderen gewährt wurden. Pools von Hypothekendarlehen werden
von staatlichen, halbstaatlichen und privaten Organisationen, wie z. B. Händlern zum Zwecke der
Veräußerung an Anleger (wie die Teilfonds) zusammengestellt. Der Marktwert von hypothekarisch
besicherten Wertpapieren schwankt aufgrund der Änderungen des Zinsniveaus und der Hypothekendarlehen.
Beteiligungen an Pools von Hypothekendarlehen beinhalten in der Regel monatliche Zahlungen bestehend
aus Zins- und Tilgungszahlungen. Tatsächlich werden dabei die monatlichen Zahlungen der einzelnen
Darlehensnehmer auf die Hypothekendarlehen für ihre Eigenheime und Wohnungen abzüglich der an den
Emittenten oder Bürgen dieser Wertpapiere gezahlten Gebühren „weitergereicht“. Zusätzliche Zahlungen
entstehen bei der Tilgung des Darlehens, wenn die zugrunde liegende Wohnimmobilie verkauft, refinanziert
oder zwangsvollstreckt wird, jeweils abzüglich der eventuell anfallenden Gebühren oder Kosten. Einige der
hypothekarisch besicherten Wertpapiere (wie z. B. die von der GNMA begebenen Wertpapiere) werden als
„Modified Pass-through“ bezeichnet, weil der Inhaber Anspruch auf sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen
aus dem Pool von Hypothekendarlehen abzüglich bestimmter Gebühren hat, selbst wenn der
Hypothekenschuldner keine Zahlungen leistet.
NICHT ÖFFENTLICH GEHANDELTE WERTPAPIERE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in nicht
öffentlich gehandelte Wertpapiere anlegen. Bei nicht öffentlich gehandelten Wertpapieren handelt es sich
um übertragbare Wertpapiere, die nicht an einem Regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden, wie
z. B. privat platzierte Wertpapiere. Ein Teilfonds kann höchstens 10% seiner Nettovermögenswerte in
derartige Wertpapiere anlegen. Bei Anlagen in derartige illiquide Wertpapiere besteht für den Teilfonds die
Gefahr, dass er diese Titel verkaufen möchte, sich aber kein Käufer findet, der den Preis, den der Teilfonds
als für den Wert des Titels angemessen hält, zu zahlen bereit ist, was sich nachteilig auf das Nettovermögen
des Teilfonds auswirken kann.
PAYMENT-IN-KIND BONDS
Payment-in-kind bonds stellen Anleihen dar, die Zinsen in Form von zusätzlichen Anleihen derselben Art
zahlen.
VORZUGSAKTIEN
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Vorzugsaktien anlegen, die an Regulierten Märkten notiert sind oder gehandelt werden. Auf Vorzugsaktien
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können Dividenden ausgeschüttet werden und kommen bei Dividendenzahlungen aus einer Liquidation von
Vermögensgegenständen in der Regel in der Rangfolge vor Stammaktien, jedoch nach
Schuldverschreibungen. Im Gegensatz zu Zinszahlungen auf Schuldverschreibungen liegt es im
Allgemeinen im Ermessen des Verwaltungsrates des Emittenten, ob Dividenden auf Vorzugsaktien
ausgeschüttet werden. Die Kurse von Vorzugsaktien reagieren auf Veränderungen des Zinsniveaus und
werden stärker als die Kurse von Schuldverschreibungen von Änderungen der Bonität des Emittenten
beeinflusst.
REITS
Jeder Teilfonds kann in Anteile von Real Estate Investment Trust („REITs“) investieren, bei denen es sich
um gepoolte Anlagevehikel handelt, die in erster Linie entweder in Immobilien- oder immobilienähnliche
Kredite investieren. Mit der unmittelbaren Beteiligung von REITs an Immobilien sind besondere Risiken
verbunden. So können beispielsweise die Immobilienwerte infolge der allgemeinen sowie der örtlichen
Wirtschaftslage, der Überbebauung und des zunehmenden Wettbewerbs sowie aufgrund von steigenden
Immobiliensteuern und Betriebskosten, Änderungen in Gebietsaufteilungsplänen, Haftpflicht- oder
Enteignungsschäden, gesetzlichen Mietbeschränkungen, Änderungen des Werts von Nachbargebäuden,
Änderungen in der Attraktivität von Immobilien für Mieter und Zinserhöhungen schwanken. Wie von
Wertänderungen ihrer zugrunde liegenden Immobilien kann der Wert von REITs auch durch Ausfälle von
Kreditnehmern oder Mietern beeinträchtigt werden.
Des Weiteren sind REITs von spezialisierten Managementfähigkeiten abhängig. Einige REITs sind eventuell
nur begrenzt diversifiziert und können Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung einer relativ kleinen
Anzahl von Immobilien unterliegen. REITs sind im Allgemeinen von ihrer Fähigkeit zur Erwirtschaftung
von Cashflows zum Zwecke der Ausschüttung an Anteilinhaber abhängig und können von Ausfällen von
Kreditnehmern und der Auflösung betroffen sein. Darüber hinaus kann die Performance eines REIT negativ
beeinflusst werden, wenn es ihm nicht gelingt, sich für eine steuerfreie Weitergabe von Erträgen im Rahmen
des US-amerikanischen Steuerrechts zu qualifizieren.
WERTPAPIERE, DIE NACH RULE 144A BEGEBEN WERDEN
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Begrenzungen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Wertpapiere, die nach Rule 144A begeben werden, anlegen. Nach Rule 144 A begebene Wertpapiere stellen
Wertpapiere dar, die nicht nach dem Gesetz von 1933 in den Vereinigten Staaten registriert sind, jedoch an
bestimmte institutionelle Käufer verkauft werden können. Ein Teilfonds kann in Rule 144A-Wertpapiere
anlegen, sofern diese Wertpapiere mit dem Recht begeben werden, dass die Wertpapiere nach dem Gesetz
von 1933 registriert werden können und an dem US OTC Fixed Income Securities Markt gehandelt werden
können. Diese Wertpapiere gelten als neu emittierte Wertpapiere im Sinne des Abschnitts 1(b) der
Anlagebeschränkungen. Der Teilfonds wird nur in solche Wertpapiere anlegen, wenn eine ausreichende
Liquidität gesichert ist und wenn diese an einem Regulierten Markt notiert sind oder gehandelt werden.
Sofern solche Wertpapiere nicht nach dem Gesetz von 1933 innerhalb eines Jahres registriert werden, fallen
die Wertpapiere unter Abschnitt 2(a) der Anlagebeschränkungen und unterliegen der 10%-Beschränkung der
Nettovermögenswerte des Teilfonds, die auf die dort genannte Kategorie von Wertpapieren anwendbar ist.
VERBRIEFUNDSVEHIKEL DIE EINE DURCH EINE BANK EINGERÄUMTE KREDITLINIE NUTZEN
(1) Die Bezugnahme in Ziffer 1) f) vierter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf
Verbriefungsvehikel ist als Bezugnahme auf Strukturen zu verstehen, die in Gesellschafts-, Trust- oder
Vertragsform mit dem Ziel der wertpapiermäßigen Unterlegung von Verbindlichkeiten geschaffen wurden.
(2) Die Bezugnahme in Ziffer 1) f) vierter Spiegelstrich des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf von
Banken eingeräumte Kreditlinien ist als Bezugnahme auf Bankdienste zu verstehen, die durch ein
Finanzinstitut gesichert sind, das selbst Ziffer 1) f) dritter Spiegelstrich des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ entspricht.
WERTPAPIERE MIT STEIGENDEM KURS (STEP-UP SECURITIES)
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Wertpapiere mit steigendem Kurs anlegen. Bei „Step-up Securities“ handelt es sich um Wertpapiere, die
anfänglich keine Zinsen zahlen, jedoch irgendwann vor Fälligkeit einen Couponsatz zahlen, der sich in
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bestimmten Abständen während der Lebensdauer des Wertpapiers erhöhen kann. Bei Step-up Securities
braucht ein Emittent entweder gar keinen oder erst später Cashflow zu erzielen, um seinen laufenden
Zinszahlungen nachzukommen. Diese Wertpapiere können deshalb ein höheres Bonitätsrisiko in sich bergen
als Anleihen, die gegenwärtig Zinsen zahlen bzw. ihre Zinsen in bar zahlen.
STRUKTURIERTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
strukturierte Schuldverschreibungen anlegen. Zu diesen gehören börsennotierte Staatsanleihen oder Medium
Term Notes, die von erstklassig bewerteten Emittenten begeben wurden und bei denen der jeweilige Kupon
und/oder Rückgabebetrag durch ein Finanzinstrument modifiziert (oder strukturiert) wurde. Diese
Schuldverschreibungen werden von Händlern mit Blick auf die revidierten abgezinsten künftigen Cashflows
der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände bewertet. Die Anlagen eines Teilfonds in einen bestimmten
Emittenten, verbunden mit Anlagen desselben Teilfonds in strukturierte Schuldverschreibungen desselben
zugrunde liegenden Emittenten dürfen zusammen höchstens 10% der Vermögenswerte dieses Teilfonds
betragen. Des Weiteren darf ein Teilfonds höchstens 10% seiner Vermögenswerte in Emittenten einer
bestimmten strukturierten Schuldverschreibung anlegen. Der Teilfonds kann indirekt in Wertpapiere
investieren, die Equity Linked Notes begeben werden. Die zugrunde liegenden Wertpapiere, die an die als
Equity Linked Notes gekoppelt sind, können in aufstrebenden Märkten, wie beispielsweise China, notiert
sein oder gehandelt werden. Wie dies bei den meisten aufstrebenden Märkten der Fall ist, können diese
Wertpapiere eine niedrigere Liquidität aufweisen und größeren Kursschwankungen unterliegen als die in den
Industrieländern notierten oder gehandelten Wertpapiere. Die zugrunde liegenden Wertpapiere können auf
Währungen lauten, die von der Basiswährung des Teilfonds abweichen und die Wechselkurse können
Schwankungen unterliegen. Diese Faktoren können zu einer Anteilspreisvolatilität beitragen.
SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Schuldverschreibungen anlegen, die von supranationalen Organisationen begeben werden, wie z. B. frei
übertragbare Solawechsel, Anleihen und Schuldverschreibungen. Supranationale Organisationen stellen
Einrichtungen dar, die von einer Staatsregierung oder staatlichen Behörde gegründet wurden oder unterstützt
werden um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Dazu gehören unter anderem die Asiatische
Entwicklungsbank, die Europäischen Gemeinschaften, die Europäische Investitionsbank, die Inter-American
Development Bank, der Internationale Währungsfonds, die Vereinten Nationen, die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Diese Organisationen haben keine Steuerhoheit und sind auf Zins- und Kapitalzahlungen ihrer Mitglieder
angewiesen. Darüber hinaus sind die Kreditgeschäfte dieser supranationalen Organisationen auf einen
Prozentsatz ihres Gesamtkapitals (einschließlich des „abrufbaren Kapitals“, das nach Abruf der Organisation
von Mitgliedern eingezahlt wird), ihrer Rücklagen und ihres Gewinns beschränkt.
ÜBERTRAGBARE WERTPAPIERE
(1) Die Bezugnahme auf Übertragbare Wertpapiere ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen,
die folgende Kriterien erfüllen:
a) Der potenzielle Verlust, der der SICAV durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann,
übersteigt den dafür gezahlten Betrag nicht;
b) Ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit der SICAV, ihre Anteile auf Verlangen der
Anteilinhaber zurückzunehmen;
c) Eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
(i) im Falle von in Ziffer 1) a) und b) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ genannten
Wertpapieren, die an einem Regulierten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden, in Form
exakter, verlässlicher und gängiger Preise, die entweder Marktpreise sind oder von einem
emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
(ii) bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Ziffer 2) a) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“
Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung,
die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse
abgeleitet wird;
d) Angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente sind in folgender Form verfügbar:
(i) bei Wertpapieren, die an einem Regulierten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden, in
27
Form exakter und umfassender Informationen des Marktes über das Wertpapier oder
gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
(ii) bei anderen Wertpapieren, auf die in Ziffer 2) a) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“
Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der SICAV über
das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
e) Sie sind handelbar;
f) Ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie (oder beidem) der
SICAV gemäß dem Gesetz von 2010;
g) Ihre Risiken werden durch den Risikomanagementprozess der SICAV in angemessener Weise erfasst.
Für die Zwecke der Buchstaben (b) und (e) wird angenommen, dass an einem Regulierten Markt
zugelassene oder gehandelte Finanzinstrumente im Sinne der Ziffern 1) a) und b) des Abschnitts
„Anlagebeschränkungen“ die Fähigkeit der SICAV, ihre Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber
zurückzunehmen, nicht beeinträchtigen und zudem handelbar sind, es sei denn, der SICAV liegen
andere Informationen vor, die zu einer anderen Bestimmung führen würden.
(2) Aktien und anderen Wertpapieren, Anleihen und sonstigen Schuldtiteln vergleichbare Wertpapiere sowie
sonstige handelbare Wertpapiere, die das Recht verbriefen, diese übertragbaren Wertpapiere durch
Zeichnung oder Tausch zu erwerben – jedoch ausschließlich der in Artikel 42 des Gesetzes von 2010
genannten Techniken und Instrumente – sind unter anderem die Folgenden:
a) Anteile an geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Form einer Investmentgesellschaft
oder eines Investmentfonds (unit trust), die folgende Kriterien erfüllen:
(i) Sie erfüllen die Kriterien in vorstehendem Absatz 1;
(ii) Sie unterliegen auf Gesellschaften angewandten Corporate Governance-Mechanismen;
(iii) Wird die Tätigkeit der Vermögensverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des
geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen wahrgenommen, so unterliegt dieser
Rechtsträger den einzelstaatlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
b) Anteile an geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertragsform, die folgende
Kriterien erfüllen:
(i) Sie erfüllen die Kriterien in vorstehendem Absatz 1;
(ii) Sie unterliegen einem Corporate Governance-Mechanismus, der dem Corporate GovernanceMechanismus im Sinne des Buchstabens (a)(ii) gleichkommt;
(iii) Sie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der den einzelstaatlichen Vorschriften für den
Anlegerschutz unterliegt;
c) Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
(i) Sie erfüllen die Kriterien in vorstehendem Absatz 1;
(ii) Sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Wertentwicklung anderer
Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Ziffer 1) a) und b) des
Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ genannten abweichen können.
ÜBERTRAGBARE WERTPAPIERE UND GELDMARKTINSTRUMENTE, IN DIE EIN DERIVAT
EINGEBETTET IST
(1) Die Bezugnahme im vierten Unterabschnitt der Ziffer 2) r) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ auf
Übertragbare Wertpapiere, in die ein Derivat eingebettet ist, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente
zu verstehen, die die Kriterien in Ziffer (1) des vorstehenden Abschnitts „Übertragbare Wertpapiere“
erfüllen und eine Komponente enthalten, die folgende Kriterien erfüllt:
a)
Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag
fungierenden Übertragbaren Wertpapier anderenfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen
Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder
Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher
Weise wie ein eigenständiges Derivat;
b) Ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen
und Risiken des Basisvertrags verbunden;
c) Sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Übertragbaren
Wertpapiers.
(2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Absatz (2) des Abschnitts „Geldmarktinstrumente“ und
alle Kriterien in den Absätzen (1) und (2) des Abschnitts „Liquide Instrumente, deren Wert jederzeit
genau bestimmt werden kann“ erfüllen und eine Komponente enthalten, die die Kriterien in
vorstehendem Absatz (1) erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.
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(3) Enthält ein Übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig
von diesem Übertragbaren Wertpapier bzw. Geldmarktinstrument vertraglich übertragbar ist, so gilt es
nicht als Wertpapier, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine solche Komponente wird als eigenes
Finanzinstrument betrachtet.
VARIABEL VERZINSLICHE WERTPAPIERE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in variabel
verzinsliche Wertpapiere anlegen. Variabel verzinsliche Wertpapiere stellen Verbindlichkeiten dar, deren
Verzinsung nach einer Zinsanpassungsformel angepasst wird. Die Bedingungen von variabel verzinslichen
Wertpapieren, die ein Teilfonds erwerben kann, geben vor, dass die Verzinsung, je nach Wertpapier in
bestimmten Abständen von täglich bis zu halbjährlich, an das aktuelle Marktniveau, den Leitzins einer Bank
oder einen anderen geeigneten Zinsanpassungsindex angepasst wird. Einige dieser Wertpapiere sind täglich
fällig oder mit einer Kündigungsfrist von bis zu sieben Tagen kündbar. Andere Wertpapiere, wie z. B.
Wertpapiere mit viertel- oder halbjährlicher Zinsanpassung können zu bestimmten Terminen oder mit einer
Frist von bis zu 30 Tagen gekündigt werden.
OPTIONSSCHEINE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen dürfen die Teilfonds entweder unmittelbar oder mittelbar über Zielfonds in
Optionsscheine anlegen. Optionsscheine stellen Wertpapiere dar, sofern sie dem Inhaber das Recht
verleihen, neu begebene oder erneut zu begebende Wertpapiere zu erwerben. Der Teilfonds darf jedoch nicht
in Optionsscheinen investieren, sofern sie auf Gold, Erdöl oder sonstigen Rohstoffen als Basiswert beruhen.
Die Teilfonds können zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements in Optionsscheine auf der
Grundlage von Börsenindizes investieren.
NULLKUPONANLEIHEN
Nullkuponanleihen leisten während ihrer Laufzeit keine Zinszahlungen an den Inhaber, obwohl in dieser Zeit
Zinsen auflaufen. Der Wert der Anleihe für einen Anleger liegt in der Differenz zwischen ihrem
Einlösungsbetrag bei Fälligkeit und dem Preis, zu dem die Anleihe gekauft wurde, der üblicherweise
deutlich über dem Nennwert liegt (diese Differenz wird auch als „Disagio“ bezeichnet). Da
Nullkuponanleihen üblicherweise mit hohem Disagio gehandelt werden, schwankt ihr Marktwert bei sich
ändernden Zinsniveaus stärker als dies bei Anleihen mit vergleichbarer Laufzeit der Fall ist, die regelmäßige
Zinszahlung vorsehen. Andererseits liegt die Rückzahlungsrendite bei Nullkuponanleihen fest, weil keine
regelmäßigen Zinszahlungen erfolgen und daher keine Beträge vor Fälligkeit wieder angelegt werden
müssen, d. h., es besteht kein Wiederanlagerisiko.
GELDMARKTINSTRUMENTE
Vorbehaltlich der in den jeweiligen Anlagestrategien und den unten bezeichneten Anlagebeschränkungen
aufgeführten Grenzen darf jeder Teilfonds in Geldmarktinstrumente anlegen.
WERTENTWICKLUNG DER TEILFONDS
Angaben über die Wertentwicklung der Teilfonds sind in dem vereinfachten Prospekt enthalten.
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BESONDERE ERWÄGUNGEN UND RISIKOFAKTOREN
Anlagen in die Gesellschaft sind unter anderem mit den nachstehend aufgeführten Risiken verbunden. Die
nachstehend beschriebenen Anlagerisiken sind nicht vollständig, und interessierte Anleger sollten
diesen Verkaufsprospekt vollständig lesen und ihre Berater konsultieren, bevor sie Anteile an einem
Teilfonds zeichnen. Änderungen des Wechselkurses zwischen der am Wohnort des Anlegers geltenden
Währung und der Währung der Anteile können dazu führen, dass der Wert der Anteile in Bezug auf die
Landeswährung des Anlegers steigt oder fällt. Außerdem können Besteuerungshöhe, -grundlagen bzw. freibeträge, die für die Gesellschaft und die Anteilinhaber gelten, Veränderungen unterliegen. Der
Nettovermögenswert der Gesellschaft kann steigen oder fallen, und Anleger erhalten u. U. ihr
investiertes Kapital nicht zurück oder erzielen keine positive Anlagerendite. Anteilinhaber, die gemäß
nachstehendem Abschnitt Anlagen in den Fonds einen zum Zeitpunkt der Zeichnung fälligen einmaligen
Ausgabenaufschlag zu leisten haben oder einen Rücknahmeabschlag zum Zeitpunkt der Rückgabe
unterliegen, sollten angesichts der Differenz zwischen dem Zeichnungspreis und dem Rücknahmepreis für
ihre Anteile eine mittel- bis langfristige Anlage ins Auge fassen.
MARKTRISIKO
Anlagen in die Gesellschaft können infolge sich ändernder wirtschaftlicher oder politischer Verhältnisse
oder Marktbedingungen oder aufgrund der individuellen Situation eines Emittenten im Wert steigen oder
fallen.
KURSRISIKO
Teilfonds, die in Stammaktien und andere Aktienarten anlegen, unterliegen einem Marktrisiko, das in der
Vergangenheit zu größeren Kursschwankungen geführt hat, als dies bei Anleihen oder anderen
festverzinslichen Wertpapieren der Fall war. Man kann davon ausgehen, dass dieses Risiko und die damit
verbundene Volatilität mit der zunehmenden Gewichtung von Aktien innerhalb eines Teilfonds steigen.
Anlagen in Unternehmen mit geringerer Marktkapitalisierung können mit größeren Risiken verbunden sein
als Anlagen in größere, etabliertere Unternehmen. Kleinere Unternehmen können aufgrund ihrer begrenzten
Finanz- oder Managementressourcen gegenüber Marktabschwüngen besonders anfällig sein. Außerdem
liegen öffentlich zugängliche Informationen über kleinere Unternehmen möglicherweise nur in begrenztem
Umfang vor. Infolgedessen können die Kurse solcher Wertpapiere stärker schwanken.
ZINSRISIKO
Ein Teilfonds, der in Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren anlegt, kann an Wert verlieren,
wenn sich die Zinsen ändern. Im Allgemeinen steigt der Kurs von Schuldpapieren, wenn die Zinsen fallen,
und fällt, wenn die Zinsen steigen. Längerfristige Schuldtitel reagieren in der Regel empfindlicher auf
Zinsänderungen.
Die Kennzahl Duration wurde entwickelt, um eine genauere Alternative zu dem Konzept der „Laufzeit“ zu
entwickeln. Üblicherweise wurde die Laufzeit einer Schuldverschreibung als Maßstab für die Zinssensitivität
des Kurses des Wertpapiers (auch „Zinsrisiko“ oder „Kursvolatilität“ des Wertpapiers genannt)
herangezogen. Die Laufzeit misst allerdings nur die Zeitspanne bis zur letzten Zahlung der
Schuldverschreibung, wobei die Struktur der Zahlungen des Wertpapiers vor Fälligkeit nicht berücksichtigt
wird. Im Gegensatz dazu fließen bei der Duration die Rendite, die Kuponzahlungen, die Endfälligkeit,
Gläubiger- und Schuldnerkündigungsrechte in das Risiko vorzeitiger Tilgung in eine Kennzahl ein. Die
Duration misst, inwieweit sich der Kurs einer Anleihe im Verhältnis zu einer bestimmten Änderung des
Marktzinses ändert. Das Durations-Management gehört zu den grundlegenden Hilfsmitteln, die der
Anlagemanager einsetzt.
Die Duration ist eine Kennzahl der erwarteten Lebensdauer einer Schuldverschreibung auf Barwertbasis.
Dazu werden die Zeitspannen vom gegenwärtigen Zeitpunkt bis zu den Zins- und Tilgungsterminen oder bei
kündbaren Anleihen bis zu Tilgungsterminen, zu denen Zahlungen erwartet werden, mit dem Barwert dieser
zukünftigen Zahlungen gewichtet. Bei Schuldverschreibungen, bei denen vor der Tilgungszahlung
Zinszahlungen erfolgen, ist die Duration in der Regel kürzer als die Laufzeit. Grundsätzlich gilt unter
gleichen Bedingungen, dass je niedriger die Verzinsung oder der Kupon eines festverzinslichen Wertpapiers
ist, desto länger ist seine Duration und umgekehrt: Je höher die Verzinsung oder der Kupon eines
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festverzinslichen Wertpapiers ist, desto kürzer ist seine Duration.
Das Halten von Long-Futures-Kontrakten oder Call-Optionen in Portfolio des Teilfonds verlängert die
Duration. Das Halten von Short-Futures-Kontrakten oder Put-Optionen im Portfolio des Teilfonds verkürzt
die Duration.
Eine Swap-Vereinbarung über einen Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten kann sich je
nach den Merkmalen der Transaktion auf die Duration des Portfolios auswirken. Tauscht ein Teilfonds
beispielsweise im Rahmen einer Swap-Vereinbarung eine feste Verzinsung gegen eine variable Verzinsung,
ändert sich die Duration des Teilfonds entsprechend den Durationsmerkmalen eines ähnlichen Wertpapiers,
in das der Teilfonds anlegen darf.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen selbst die standardmäßige Berechnung der Duration das Zinsrisiko
eines Wertpapiers nicht angemessen wiedergibt. Floater und sonstige variabel verzinste Wertpapiere haben
oft Endfälligkeiten von 10 Jahren oder mehr, ihr Zinsrisiko richtet sich jedoch danach, in welcher Häufigkeit
der Kupon angepasst wird. Auch bei sog. Mortgage pass-through Securities wird das Zinsrisiko nicht korrekt
erfasst. Die angegebene Endfälligkeit dieser Papiere beträgt in der Regel 30 Jahre. Doch für die Bestimmung
ihres Zinsrisikos ist die aktuelle Prepayment-rate (vorzeitige Kündigung) ausschlaggebend. Und schließlich
kann die Duration von Schuldverschreibungen mit der Zeit aufgrund von Veränderungen des Zinsniveaus
oder anderen Marktfaktoren schwanken.
KREDITRISIKO
Ein Teilfonds, der in Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere anlegt, unterliegt dem Risiko, dass
ein Emittent keine Zahlungen auf diese Wertpapiere leisten kann oder ein Emittent in finanzielle
Schwierigkeiten gerät, was mit einer verminderten Kreditqualität des Wertpapiers einhergehen und zu
größeren Kursschwankungen des Wertpapiers und Schwankungen des Werts des Teilfonds führen kann.
Eine Änderung der Qualitätseinstufung einer Anleihe oder eines sonstigen Wertpapiers kann ferner die
Liquidität des Wertpapiers beeinträchtigen und es schwerer verkäuflich machen. Ein Teilfonds, der in
Schuldpapiere geringerer Bonität anlegt, ist für diese Probleme anfälliger, wodurch dessen Wert
möglicherweise größeren Schwankungen unterworfen ist.
WERTPAPIERE GERINGERER BONITÄT
Das Kreditrisiko zeigt sich noch deutlicher bei einem Teilfonds, der in Anleihen oder andere festverzinsliche
Wertpapiere anlegt, die nicht mit Investment Grade bewertet oder von vergleichbarer Qualität sind. Das
Ausfallrisiko kann hier größer sein, und der Markt für diese Wertpapiere ist möglicherweise weniger aktiv,
wodurch sich die Wertpapiere eventuell schwerer zu angemessenen Preisen verkaufen lassen. Zudem
gestaltet sich dadurch die Bewertung der Wertpapiere schwieriger. Einem Teilfonds können zusätzliche
Kosten entstehen, wenn ein Emittent in Verzug gerät und der Teilfonds versucht, einen Teil seiner Verluste
in Konkurs- oder ähnlichen Verfahren wieder einzubringen.
AUSLÄNDISCHE WERTPAPIERE
Allgemeines
Wenn ein Teilfonds in ausländischen Wertpapieren anlegt, können damit zahlreiche Risiken verbunden sein,
beispielsweise Markt- und Wechselkursschwankungen, künftige negative politische und wirtschaftliche
Entwicklungen, die mögliche Beschränkung der Devisenrückführung sowie sonstige gesetzliche Auflagen
und Einschränkungen, eingeschränkte Zugänglichkeit von Informationen über Emittenten sowie fehlende
einheitliche bzw. niedrigere Buchführungs-, Prüfungs- und Abschlussbilanzstandards bzw. fehlende sonstige
aufsichtsbehördliche Verfahren und Bestimmungen, wie sie für Unternehmen am Wohnort des Anlegers
gelten. Außerdem können die Wertpapiere von Unternehmen oder Regierungen in einigen Ländern illiquide
und Kursschwankungen unterworfen sein. In bestimmten Ländern besteht die Möglichkeit der Enteignung,
Verstaatlichung, Währungsblockade, Besteuerung mit Beschlagnahmewirkung und Einschränkung bei der
Verwendung oder Entnahme von Mitteln oder sonstigen Werten eines Teilfonds, einschließlich der
Einbehaltung von Dividenden. Einige Wertpapiere eines Teilfonds können einer staatlichen Besteuerung
unterliegen, wodurch sich der Ertrag aus diesen Wertpapieren verringern kann. Auch
Wechselkursschwankungen können den Wert von Wertpapieren eines Teilfonds mindern und die
Wertsteigerung oder Wertminderung von Anlagen beeinflussen. Bestimmte Anlagearten können
Umtauschgebühren und höheren Depotgebühren unterliegen.
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Die Möglichkeit eines Teilfonds, bei einer sich bietenden Gelegenheit in Wertpapiere von Unternehmen oder
Regierungen gewisser Länder zu investieren, kann eingeschränkt oder in einigen Fällen sogar untersagt
werden. Infolgedessen können größere Teile des Vermögens eines Teilfonds in Ländern angelegt werden, in
denen derartige Beschränkungen nicht existieren. Ferner können die staatlichen Vorschriften einiger Länder
die Anlagen eines Teilfonds negativ beeinflussen und einen Teilfonds bei der Erreichung seines Anlageziels
behindern.
Schwellenmärkte
Es wird erwartet, dass einige der Teilfonds Risiken ausgesetzt sein werden, die mit Wertpapieren aus
Schwellenmärkten zusammenhängen.
Aufgrund der besonderen Risiken, die mit Anlagen in Schwellen- und Entwicklungsmärkte verbunden sind,
sollten Teilfonds, die Anlagen in entsprechende Wertpapiere tätigen, als spekulativ eingestuft werden. Wir
empfehlen den Anlegern derartiger Teilfonds dringend, die besonderen Risiken, die mit
Entwicklungsmärkten verbunden sind, sorgfältig abzuwägen, da diese weitaus größer sind als die Risiken,
die üblicherweise mit Anlagen in ausländische Wertpapiere verbunden sind.
Die Volkswirtschaften von Entwicklungsmärkten sind in der Regel stark vom Außenhandel abhängig, so
dass Handelsbarrieren, Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen, staatlich verordnete Wechselkursanpassungen
und sonstige protektionistische Maßnahmen, die ihnen von ihren Handelspartnern auferlegt oder mit ihnen
ausgehandelt wurden, bereits negative Auswirkungen hatten und möglicherweise auch in Zukunft haben
werden. Diese Länder unterlagen und unterliegen möglicherweise auch weiterhin den negativen Einflüssen
der Wirtschaftslage in den Ländern, mit denen sie Handel treiben.
Maklergebühren, Depotdienstleistungen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit einer Anlage in
Schwellenmärkte sind im Allgemeinen teurer als jene, die mit Anlagen in etablierteren Märkten verbunden
sind. Das Fehlen hinreichend entwickelter Depotsysteme in einigen Märkten verhindert möglicherweise
Anlagen in ein bestimmtes Land oder führt dazu, dass ein Teilfonds höhere Depotrisiken in Kauf nehmen
muss, um Anlagen tätigen zu können, auch wenn die Depotbank sich bemühen würde, solche Risiken durch
die Einsetzung von Korrespondenzbanken, bei denen es sich um international tätige, gut beleumundete und
kreditwürdige Finanzinstitute handelt, zu minimieren. Zudem werden in solchen Märkten teilweise andere
Abrechnungs- und Verrechnungsverfahren angewandt. In einigen Märkten ist es vorgekommen, dass die
Abrechnungen nicht mit dem Volumen der Wertpapiertransaktionen Schritt halten konnten, wodurch solche
Transaktionen erschwert wurden. Wenn ein Teilfonds wegen Abrechnungsproblemen beabsichtigte
Wertpapierkäufe nicht tätigen kann, so könnte der Teilfonds auf attraktive Anlagemöglichkeiten verzichten
müssen. Wenn ein Teilfonds wegen Abrechnungsproblemen ein Wertpapier nicht verkaufen kann, so können
ihm entweder aufgrund eines späteren Kursrückgangs des Wertpapiers Verluste entstehen oder der Teilfonds
ist, wenn es einen Verkaufsvertrag über das Wertpapier abgeschlossen hat, möglicherweise dem Käufer
gegenüber haftbar.
Es besteht auch das Risiko, dass in einem oder mehreren Entwicklungsmärkten eine Notsituation eintritt, die
zu einer Einstellung oder wesentlichen Beschränkung des Wertpapierhandels führt, infolgedessen die Kurse
für die Wertpapiere eines Teilfonds in solchen Märkten nur schwer zu ermitteln sind.
Mittel- und Osteuropa – Russland
In einigen Märkten Mittel- und Osteuropas muss mit besonderen Risiken bezüglich der Abrechnung und
Depotverwahrung von Wertpapieren gerechnet werden. Diese Risiken ergeben sich aus dem Umstand, dass
es in einigen Ländern keine materiellen Wertpapiere gibt (beispielsweise in Russland), so dass ein Eigentum
an Wertpapieren nur durch das Aktienbuch des Emittenten nachgewiesen werden kann. Jeder Emittent ist für
die Ernennung seines eigenen Registerführers verantwortlich. Im Falle Russlands führt dies zu einer breiten
geografischen Verteilung einiger tausend Registerführer in ganz Russland. Die russische Bundeskommission
für Wertpapiere und Kapitalmärkte (die „Kommission“) hat den Betrieb der Registerführer zwar Reguliert,
zum Beispiel die Form des Eigentumsnachweises und die Übertragungsart, jedoch gestaltet sich die
Umsetzung der Beschlüsse der Kommission als schwierig, so dass noch immer ein Verlust- oder Fehlerrisiko
besteht. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Registerführer sich nach den geltenden Gesetzen und
Bestimmungen richten. Eine allgemein anerkannte Branchenpraxis ist erst im Entstehen begriffen. Bei einer
Registrierung erstellt der Registerführer einen Auszug aus dem Aktienbuch, der die Situation zum jeweiligen
Zeitpunkt wiedergibt. Ein Aktieneigentum wird durch die Aufzeichnungen des Registerführers
nachgewiesen, nicht durch den Besitz eines Auszugs aus dem Aktienbuch. Der Auszug stellt lediglich den
Nachweis dar, dass eine Registrierung stattgefunden hat. Der Auszug ist nicht frei übertragbar und hat
keinen eigenen Wert. Außerdem akzeptiert ein Registerführer in der Regel einen Auszug nicht als Nachweis
eines Anteileigentums, und er ist nicht verpflichtet, die Depotbank oder ihre Vertretungen in Russland zu
informieren, wenn er das Aktienbuch ändert. Darum liegen russische Wertpapiere nicht als materielle
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Dokumente bei der Depotbank oder deren Vertretungen in Russland vor. Das heißt, weder die Depotbank
noch ihre Vertretungen in Russland können als physische Verwahrer oder Depotführer im herkömmlichen
Sinne angesehen werden. Die Registerführer sind weder Vertreter der Depotbank oder ihrer Vertretungen in
Russland, noch sind sie diesen gegenüber verantwortlich. Die Haftung der Depotbank erstreckt sich nur auf
ihre eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Unterlassungen sowie auf die fahrlässigen oder vorsätzlichen
Unterlassungen ihrer Vertretungen in Russland; sie erstreckt sich nicht auf Verluste infolge von Liquidation,
Konkurs oder fahrlässige oder vorsätzliche Unterlassungen eines Registerführers. Im Falle solcher Verluste
wird die Gesellschaft ihre Ansprüche direkt gegen den Emittenten bzw. seinen bestellten Registerführer
geltend machen müssen. Die beschriebenen Risiken bei der Depotverwahrung von Wertpapieren in Russland
können in ähnlicher Form in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern bestehen, in denen ein Teilfonds
Anlagen tätigt. Anlagen in russische Wertpapiere dürfen maximal 10% des Gesamtvermögens eines
Teilfonds betragen.
EUROZONEN-RISIKO
Verschiedene Länder in Europa haben in letzter Zeit große wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten
erlebt. Viele nichtstaatliche Emittenten und sogar gewisse Regierungen haben ihre Schulden nicht bezahlt
oder wurden zu deren Umstrukturierung gezwungen. Viele andere Emittenten haben sich mit
Schwierigkeiten beim Erhalt von Krediten oder der Refinanzierung bestehender Verpflichtungen
konfrontiert gesehen. Finanzinstitutionen haben in vielen Fällen Unterstützung von der Regierung oder der
Zentralbank benötigt, Kapital aufbringen müssen und/oder sind in ihrer Fähigkeit zur Kreditgewährung
beeinträchtigt gewesen, und die Finanzmärkte in Europa und andernorts haben eine extreme Volatilität und
eine Abnahme der Vermögenswerte und der Liquidität erlebt.
• Diese Schwierigkeiten können sich innerhalb und außerhalb Europas fortsetzen, vergrößern oder
ausweiten.
• Es ist möglich, dass die Reaktionen der europäischen Regierungen, Zentralbanken und anderer auf die
finanziellen Probleme, darunter Sparmaßnahmen und Reformen, nicht die gewünschte Wirkung haben, zu
sozialen Unruhen führen und das zukünftige Wachstum und die Konjunkturerholung einschränken oder
andere unbeabsichtigte Konsequenzen haben werden. Weitere Zahlungsausfälle oder Umstrukturierungen
von Schulden durch Regierungen und andere Einrichtungen könnten zusätzliche negative Auswirkungen auf
Volkswirtschaften, Finanzmärkte und die Bewertungen von Vermögenswerten in aller Welt haben. Darüber
hinaus könnten ein oder mehrere Länder aus dem Euro, der Gemeinschaftswährung der Europäischen Union,
aussteigen und/oder die Europäische Union verlassen. Die Auswirkungen dieser Schritte, insbesondere, falls
sie ungeordnet ablaufen, sind nicht klar; sie könnten jedoch signifikant und weitreichend sein.
• Unabhängig davon, ob ein Teilfonds in Wertpapiere von Emittenten aus Europa oder mit hohem
Engagement in europäische Emittenten oder Länder investiert, könnten sich diese Ereignisse negativ auf den
Wert und die Liquidität der Anlagen eines Teilfonds auswirken.
WÄHRUNGSRISIKO
Da die Aktiva und Passiva eines Teilfonds auf andere Währungen als die Basiswährung lauten können, kann
der Teilfonds günstigen oder ungünstigen Einflüssen durch Devisenbewirtschaftungsmaßnahmen oder
Wechselkursänderungen zwischen der Basiswährung und anderen Währungen unterliegen.
Wechselkursänderungen können den Wert der Anteile eines Teilfonds beeinflussen, und Auswirkungen auf
den Wert von Dividenden und Zinsen, die ein Teilfonds einnimmt, bzw. auf die Gewinne und Verluste, die
ein Teilfonds realisiert, haben. Die Wechselkurse zwischen der Basiswährung und anderen Währungen
werden aufgrund von Angebot und Nachfrage auf den Devisenmärkten, der internationalen Zahlungsbilanz,
staatlicher Eingriffe, von Spekulationen und sonstigen wirtschaftlichen und politischen Faktoren bestimmt.
Wenn die Währung, die auf ein Wertpapier lautet, gegenüber der Basiswährung an Wert gewinnt, kann der
Wert des Wertpapiers steigen. Umgekehrt würde sich ein Verfall des Wechselkurses der Währung nachteilig
auf den Wert des Papiers auswirken. Das Risiko solcher Wertverluste zeigt sich noch deutlicher bei den
Währungen von Entwicklungsländern.
Wenn ein Teilfonds die Verwendung von Techniken oder Anlagen anstrebt, um sich gegen
Wechselkursrisiken abzusichern oder zu schützen, gibt es keine Garantie, dass eine Absicherung oder ein
Schutz erzielt wird. Sofern durch die Anlagepolitik eines Teilfonds nichts anderes festgelegt ist, muss ein
Teilfonds seine Transaktionen gegen Wechselkursrisiken nicht sichern oder schützen.
INDEXIERTE WERTPAPIERE
Bei indexierten Wertpapieren handelt es sich um Wertpapiere, deren Kurse an die Kurse von
Wertpapierindizes, Währungen oder andere Finanzstatistiken gebunden sind. Indexierte Wertpapiere stellen
in der Regel Schuldverschreibungen oder Einlagen dar, deren Wert bei Fälligkeit und/oder Kupon durch
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Bezug auf ein bestimmtes Instrument oder eine bestimmte Statistik ermittelt wird. Die Performance von
indexierten Wertpapieren schwankt (je nach Instrument entweder direkt oder umgekehrt) mit der
Performance des Index, Wertpapiers oder der Währung. Gleichzeitig unterliegen sämtliche indexierten
Wertpapiere den Kreditrisiken, die mit dem Emittenten des Wertpapiers verbunden sind und ihr Wert kann
deutlich fallen, wenn sich die Bonität des Emittenten verschlechtert. Zu den Emittenten von indexierten
Wertpapieren gehörten in jüngster Zeit Banken, Unternehmen und bestimmte US Regierungsbehörden. Das
US Treasury hat kürzlich mit der Emission von Wertpapieren begonnen, deren Kapitalwert an den US
Verbraucherpreisindex gekoppelt ist (diese Wertpapiere sind auch unter der Bezeichnung „Treasury
Inflation-Indexed Securities“ bekannt). Ein Teilfonds wird nur solche indexierten Wertpapiere von
Emittenten erwerben, die frei übertragbare Wertpapiere darstellen und im Zeitpunkt des Erwerbs mit
mindestens Investment Grade von einer NRSRO bewertet sind. Ein Teilfonds wird keine gehebelten
indexierten Wertpapiere erwerben.
RISIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT INFLATIONSGESCHÜTZTEN WERTPAPIEREN
Inflationsgeschützte Wertpapiere stellen eine besondere Art von indexierten Wertpapieren dar, die an Indizes
gekoppelt sind, die anhand der Inflationsraten von vergangenen Zeiträumen berechnet werden. Der Wert von
inflationsgeschützten Wertpapieren einschließlich der US TIPS schwankt in der Regel, wenn sich die realen
Zinsen ändern. Die realen Zinsen hängen vom Verhältnis der Nominalzinsen zur Inflationsrate ab. Steigen
die Nominalzinsen schneller als die Inflationsrate, können die Realzinsen steigen, was zu einem Rückgang
des Werts von inflationsgeschützten Wertpapieren führen würde. Steigt jedoch die Inflationsrate schneller
als die Nominalzinsen, können die Realzinsen sinken, was zu einem Anstieg des Werts von
inflationsgeschützten Wertpapieren führen würde.
Sofern ein Teilfonds inflationsgeschützte Wertpapiere am Sekundärmarkt erwirbt, deren Kapitalwerte
aufgrund der Inflationsrate seit ihrer Emission angehoben wurden, erleidet der Teilfonds ggf. einen Verlust,
wenn im Anschluss eine Deflationsphase eintritt. Sofern ein Fonds hingegen inflationsgeschützte
Wertpapiere an einem Sekundärmarkt erwirbt, deren Kurse aufgrund steigender Realzinsen angestiegen sind,
erleidet der Fonds ggf. einen Verlust, wenn die Realzinsen im Anschluss steigen. Ist die Inflation in dem
Zeitraum, in dem der Teilfonds ein inflationsgeschütztes Wertpapier hält, niedriger als erwartete, erzielt der
Teilfonds mit diesem Wertpapier ggf. eine niedrigere Rendite als mit einer herkömmlichen Anleihe.
Veräußert der Teilfonds jedoch US TIPS am Sekundärmarkt vor Fälligkeit, kann er einen Verlust erleiden.
Sofern die Realzinsen steigen (z. B. wenn die Zinsen nicht wegen Inflation, sondern wegen
Devisenkursschwankungen steigen) sinkt der Wert der inflationsgeschützten Wertpapiere im Portfolio des
Teilfonds. Da der Kapitalbetrag von inflationsgeschützten Wertpapieren in einer Inflationsphase nach unten
angepasst würde, besteht für den Teilfonds bei Anlagen in diese Wertpapiere ebenfalls ein Deflationsrisiko.
Es gibt keine Garantie dafür, dass die Indizes die reale Inflationsrate exakt messen.
Darüber hinaus ist der Markt für inflationsgeschützte Wertpapiere gegebenenfalls nicht so entwickelt oder
liquide und unter Umständen auch volatiler als bestimmte Wertpapiermärkte. Obwohl das US Treasury auch
in Zukunft inflationsgeschützte Wertpapiere begeben will, gibt es dafür keine Garantie. Es gibt derzeit nur
eine begrenzte Anzahl von inflationsgeschützten Wertpapieren, die die Gesellschaft erwerben kann, wodurch
dieser Markt weniger liquide und volatil ist, als die Märkte für andere Wertpapiere des US Treasury und von
US Regierungsbehörden.
Zurzeit begibt das US Treasury nur US TIPS mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Allerdings ist es möglich,
dass in Zukunft US TIPS mit anderen Laufzeiten emittiert werden. In der Vergangenheit wurden US TIPS
schon mit Laufzeiten von 5, 10 und 30 Jahren begeben. Die Rückzahlung des ursprünglich (um die Inflation
bereinigten) Kapitalbetrags der Anleihe bei Fälligkeit ist selbst in Inflationsphasen garantiert. Wie bei
inflationsgeschützten Wertpapieren allgemein, gilt jedoch auch bei US TIPS, dass für die Gesellschaft bei
Anlagen in diesen Papieren ein Inflationsrisiko besteht, weil der Kapitalbetrag von US TIPS in einer
Inflationsphase nach unten angepasst wird. Darüber hinaus wird der aktuelle Marktwert der Anleihen nicht
garantiert und wird Schwankungen unterliegen. Sofern der Teilfonds US TIPS am Sekundärmarkt erwirbt,
deren Kapitalwerte aufgrund der Inflationsrate seit ihrer Emission nach oben angepasst wurden, erleidet der
Teilfonds gegebenenfalls einen Verlust, wenn im Anschluss eine Deflationsphase eintritt. Ist die Inflation in
dem Zeitraum, in dem der Teilfonds einen US TIPS hält, niedriger als erwartet, erzielt der Teilfonds mit
diesem Wertpapier eventuell eine niedrigere Rendite, als mit einer herkömmlichen Anleihe.
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SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN
Supranationale Organisationen stellen Einrichtungen dar, die von einer Staatsregierung oder staatlichen
Behörde gegründet wurden oder unterstützt werden, um die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Dazu
gehören unter anderem die Asiatische Entwicklungsbank, die Europäischen Gemeinschaften, die
Europäische Investitionsbank, die Inter-American Development Bank, der Internationale Währungsfonds,
die Vereinten Nationen, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und die
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Diese Organisationen haben keine Steuerhoheit und
sind auf Zins- und Kapitalzahlungen ihrer Mitglieder angewiesen. Darüber hinaus sind die Kreditgeschäfte
dieser supranationalen Organisationen auf einen Prozentsatz ihres Gesamtkapitals (einschließlich des
„abrufbaren Kapitals“, das nach Abruf der Organisation von Mitgliedern eingezahlt wird), ihrer Rücklagen
und ihres Gewinns beschränkt.
NICHT ÖFFENTLICH GEHANDELTE WERTPAPIERE
Nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere können mit einem hohen geschäftlichen und finanziellen Risiko
verbunden sein und zu erheblichen Verlusten führen. Diese Wertpapiere sind möglicherweise weniger
liquide als öffentlich gehandelte Wertpapiere, und ein Teilfonds benötigt unter Umständen mehr Zeit, diese
Papiere zu liquidieren, als dies bei öffentlich gehandelten Wertpapieren der Fall wäre. Obwohl diese
Wertpapiere in außerbörslich ausgehandelten Transaktionen wieder verkauft werden können, können die aus
diesen Verkäufen realisierten Preise unter denen liegen, die der Teilfonds ursprünglich bezahlt hat. Zudem
unterliegen Unternehmen, deren Wertpapiere nicht öffentlich gehandelt werden, möglicherweise keinen
Offenlegungs- und sonstigen Anlegerschutzvorschriften, die gelten würden, wenn ihre Wertpapiere
öffentlich gehandelt werden würden. Die Möglichkeit eines Teilfonds, Anlagen in nicht öffentlich
gehandelten Wertpapieren zu tätigen, wird durch die in Anhang 3 dieses Prospektes enthaltenen
Anlagebeschränkungen eingeschränkt.
SONSTIGE FINANZINSTRUMENTE
Wenn ein Teilfonds Anlagen in Terminkontrakte, Optionen, Optionsscheine, Swaps oder Swaptions tätigt,
ist damit ein erhöhtes Risiko verbunden. Ob ein Teilfonds solche Wertpapiere erfolgreich einsetzen kann,
richtet sich nach der Fähigkeit seines allgemeinen Portfoliomanagers/Anlagemanagers, Aktienkurse, Zinsen,
Wechselkurse oder sonstige wirtschaftliche Faktoren richtig zu prognostizieren, sowie nach der
Verfügbarkeit liquider Märkte. Wenn sie sich irren oder wenn sich diese Instrumente nicht wie vorgesehen
entwickeln, können dem Teilfonds größere Verluste entstehen, als wenn er nicht in solche Instrumente
investiert hätte. Wenn ein Teilfonds in privat gehandelte Over-The-Counter („OTC“) Instrumente anlegt,
besteht das erhöhte Risiko, dass eine Gegenpartei die Vertragsbedingungen nicht erfüllen kann.
In einigen Fällen kann der Einsatz der oben erwähnten Instrumente eine Hebelwirkung (Leverage-Effekt)
auf den Teilfonds haben. Eine solche Hebelwirkung erhöht das Risiko, da die Verluste im Vergleich zur in
das Instrument investierten Summe unverhältnismäßig hoch sein können. Diese Instrumente sind äußerst
volatil und ihre Marktwerte können großen Schwankungen unterworfen sein. Selbst eine kleine Anlage in
diesen Instrumenten kann großen Einfluss auf das Markt-, Währungs- und Zinsrisiko des Teilfonds haben.
Der Einsatz dieser Instrumente kann, wenn sich die Marktpreise, Wechselkurse und Zinssätze ändern, die
Verluste überproportional ansteigen lassen oder die Wachstumschancen mindern. Ein Teilfonds kann von
diesen Instrumenten nicht in vollem Umfang profitieren bzw. mit diesen Instrumenten Geld verlieren, wenn
deren Wertänderungen nicht exakt den Wertänderungen der Positionen des Teilfonds entsprechen. Aus den
Kontrahenten bestimmter derivativer Kontrakte ergeben sich dieselben Arten von Kreditrisiken, die
vorstehend unter Kreditrisiko beschrieben worden sind. Der Einsatz mancher dieser Instrumente ist mit dem
Risiko verbunden, dass ein Emittent sein Recht wahrnimmt, das Kapital auf die Schuldverschreibung im
Bestand des Teilfonds früher als erwartet zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen ist der Teilfonds
möglicherweise nicht in der Lage, den Verlust seiner ursprünglichen Anlage vollständig zu kompensieren, so
dass er in Wertpapieren von geringerer Qualität anlegen muss. Es besteht darüber hinaus das Risiko, dass ein
Emittent sein Recht wahrnimmt, das Kapital auf die Schuldverschreibung im Bestand des Teilfonds später
als erwartet zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen erleidet der Teilfonds möglicherweise Verluste, weil
er nicht in höher rentierlichen Wertpapieren anlegen kann und der Wert der Schuldverschreibung fällt.
RISIKEN BEIM EINSATZ VON OPTIONEN
Da die von einem Teilfonds gezahlten oder erhaltenen Optionsprämien im Vergleich zum Marktwert der den
Optionen zugrunde liegenden Basiswerten relativ gering sind, kann der Handel mit Optionen dazu führen,
dass der Nettovermögenswert des Teilfonds der häufigeren und stärkeren Schwankungen ausgesetzt ist, als
dies ohne den Einsatz von Optionen der Fall wäre.
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Bei der Ausübung einer vom Teilfonds veräußerten Put-Option kann der Teilfonds einen Verlust in Höhe der
Differenz zwischen dem Preis, den der Teilfonds für den Erwerb des Basiswerts zahlen muss und seinem
Marktwert zum Zeitpunkt der Optionsausübung abzüglich der für den Verkauf erhaltenen Prämie, erleiden.
Bei der Ausübung einer vom Teilfonds veräußerten Call-Option kann der Teilfonds einen Verlust in Höhe
des Betrags, um den der Marktwert des Basiswerts zum Zeitpunkt der Optionsausübung über den Preis liegt,
zu dem der Fonds den Basiswert verkaufen muss, abzüglich der für den Verkauf der Option erhaltenen
Prämie, erleiden.
Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Teilfonds die Transaktionen zum jeweils gewünschten
Zeitpunkt glattstellen können. Sofern ein Teilfonds eine Optionstransaktion nicht glattstellen kann, muss er
unter Umständen Vermögenswerte halten, die er sonst verkauft hätte und die mit diesem Vermögenswerten
einhergehenden Marktrisiken weiter tragen. Darüber hinaus könnten dem Teilfonds höhere
Transaktionskosten einschließlich der Maklergebühren entstehen. Nicht börsengehandelte Optionen setzen
einen Teilfonds zu den Risiken im Zusammenhang mit der Gegenpartei aus, wie z. B. das Insolvenzrisiko
oder der Weigerung, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
RISIKEN BEIM EINSATZ VON FUTURES-KONTRAKTEN
Sofern Futures zum Zwecke der Absicherung eingesetzt werden, können einige Risiken durch die ungenaue
Korrelation zwischen den Preisbewegungen des Futureskontraktes einerseits und der abgesicherten
Wertpapiere oder Währung andererseits entstehen. Im Falle einer ungenauen Korrelation zwischen einer
Futuresposition und einer Portfolioposition (oder einer antizipierten Position), die abgesichert werden soll,
kann die beabsichtigte Absicherung nicht erreicht werden und ein Teilfonds kann hierdurch ein Verlustrisiko
erleiden. Darüber hinaus ist es nicht immer möglich, eine vollständige Absicherung gegen
Wechselkursschwankungen zu erreichen, die den Wert von Wertpapieren betreffen, die auf andere
Währungen als den US Dollar lauten, da der Wert solcher Wertpapiere ebenfalls Fluktuationen ausgesetzt
ist, die von Faktoren abhängen, die nicht in Verbindung mit Wechselkursschwankungen stehen.
Ein Teilfonds kann ebenfalls Futureskontrakte zum Zwecke der antizipierten Absicherung gegen mögliche
Preissteigerungen für Währungen erwerben, auf die die Wertpapiere lauten, dessen Erwerb der Teilfonds
beabsichtigt. In solchen Situationen ist es möglich, dass die Währung stattdessen in ihrem Wert sinkt. Sofern
der Teilfonds nicht in solche Wertpapiere anlegt, weil Befürchtungen im Zusammenhang mit zukünftigen
Marktschwächen und/oder Währungsschwächen oder aus anderen Gründen bestehen, kann der Teilfonds
einen Verlust aus den Futureskontrakten erleiden, der nicht durch eine Preisermäßigung der erworbenen
Wertpapiere aufgewogen wird. Mit Futureskontrakten, die erworben werden, um die Anlage eines Teilfonds
an den Märkten für festverzinsliche Anlagen, Aktien oder Rohstoffen zu erhöhen, kann der Teilfonds
Verluste aus den Futureskontrakten ähnlich denen erleiden, die der Teilfonds erlitten hätte, wenn er
tatsächlich die festverzinslichen Finanzinstrumente, Aktien oder Rohstoffe erworben hätte.
Die Liquidität eines Sekundärmarkts für einen Futureskontrakt kann durch tägliche
Preisschwankungsgrenzen nachteilig beeinflusst werden, die von den Warenbörsen festgesetzt werden, um
die Fluktuation des Preises eines Futureskontraktes während eines einzelnen Handelstages zu begrenzen.
Sofern für einen Kontrakt das tägliche Limit erreicht wird, können keine Aufträge zu einem Preis jenseits
des Limits eingestellt werden. Dadurch wird die Glattstellung von offenen Futurespositionen verhindert. In
der Vergangenheit haben Preise an unterschiedlichen Handelstagen das Preislimit bereits überschritten.
Der erfolgreiche Einsatz von Futures und entsprechenden Optionen zum Zwecke der Absicherung und des
Risikomanagements hängt ebenfalls von der Fähigkeit des Anlagemanagers ab, die Richtung und das
Ausmaß von Wechselkursen, Zinssätzen und Preisbewegungen von Anleihen, Aktien und Indizes innerhalb
eines bestimmten Zeitrahmens korrekt vorherzusehen. Zum Beispiel kann ein Teilfonds, sofern die Zinssätze
während eines Zeitraums, in dem Futureskontrakte oder Optionen von einem Teilfonds gehalten werden, der
in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, stabil bleiben (oder in dem sich die Zinssätze in eine entgegen der
ursprünglich angenommenen Richtung bewegen), Verluste aus den Futurestransaktionen erleiden, die nicht
vollständig oder teilweise durch den Wertanstieg der Wertpapiere des Portfolios aufgewogen werden. Als
Ergebnis kann der Gesamtertrag des Teilfonds in diesem Zeitraum geringer sein, als wenn der Teilfonds
keine Absicherungsmaßnahmen getroffen hätte
36
RISKEN BEIM EINSATZ VON SWAPS
Zahlungen im Rahmen von Swap-Vereinbarungen können bei Glattstellung der Vereinbarung oder in
regelmäßigen Abständen während der Laufzeit erfolgen. Bei Zahlungsausfall der Gegenpartei einer SwapVereinbarung beschränken sich die Rechtsmittel des Teilfonds auf die bei der Transaktion getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen. Es kann nicht garantiert werden, dass die Gegenparteien von SwapVereinbarungen in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen aus Swap-Vereinbarungen nachzukommen
oder dass der Teilfonds im Falle eines Zahlungsausfalls erfolgreich die vertraglich vorgesehenen rechtlichen
Mittel ergreifen kann. Der Teilfonds geht daher das Risiko ein, dass er die ihm laut Swap-Vereinbarungen
zustehenden Zahlungen mit Verspätung oder überhaupt nicht erhält.
Da Swap-Vereinbarungen einzeln ausgehandelt werden und in der Regel nicht übertragbar sind, kann es
darüber hinaus für den Teilfonds unter Umständen nicht möglich sein, seine Verpflichtungen aus der SwapVereinbarung glattzustellen. Unter diesen Umständen kann der Teilfonds gegebenenfalls in der Lage sein,
eine andere Swap-Vereinbarung mit einer anderen Gegenpartei auszuhandeln, um das mit der ersten SwapVereinbarung verbundene Risiko auszugleichen. Beschließt der Anlagemanager, dass es angemessen sei, die
erste Swap-Vereinbarung glattzustellen oder auszugleichen, kann der Teilfonds dennoch weiterhin
ungünstigen Entwicklungen ausgesetzt sein, wenn er nicht in der Lage ist, eine derartige zweite SwapVereinbarung auszuhandeln.
Der Einsatz von Swaps erfordert andere Investmenttechniken und beinhaltet andere Risiken als bei
gewöhnlichen Portfolio-Wertpapiergeschäften. Sofern der Anlagemanager Marktwerte oder Zinssätze falsch
voraussagt, kann dies zu einer schlechteren Performance eines Teilfonds führen, als wenn diese Methode des
effizienten Portfoliomanagements nicht eingesetzt worden wäre.
HYPOTHEKENBEZOGENE WERTPAPIERE
Ein Teilfonds, der in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, kann Wertpapiere der Kategorie „To Be
Announced“ („TBAs“) erwerben, wobei deren endgültige Emissionsmodalitäten noch bekannt zu geben
sind. TBAs gelten als übertragbare Wertpapiere in den im vorstehenden Abschnitt „Anlagebeschränkungen“
angegebenen Grenzen. Hierbei handelt es sich um ein handelsübliches Verfahren am Markt für
hypothekenbesicherte Wertpapiere, bei dem ein Wertpapier von einem Hypotheken-Pool (Ginnie Mae,
Fannie Mae oder Freddie Mac) zu einem festgelegten Preis und späteren Zeitpunkt gekauft wird. Zum
Zeitpunkt des Erwerbs sind die wesentlichen Merkmale, nicht jedoch das zu erwerbende Wertpapier
bekannt. Während der Preis zum Zeitpunkt des Erwerbs feststeht, ist der Nennwert des Wertpapiers noch
nicht endgültig festgelegt. Mit dem Kauf eines TBA ist ein Verlustrisiko verbunden, insofern der Wert des
zu erwerbenden Wertpapiers vor dem Abwicklungstermin fällt. Risiken in Zusammenhang mit diesen
Kontrakten ergeben sich auch aus der Möglichkeit, dass die Kontrahenten die vertraglichen Bedingungen des
Kontrakts nicht erfüllen.
In dem Zeitraum zwischen dem Handels- und dem Abwicklungsdatum hält ein Teilfonds einen Betrag in bar
oder geldnahen Werten bzw. zinsvariablen Titeln, die dem Betrag der TBA-Kaufverpflichtung im Wert
entsprechen, sofern der für die zinsvariablen Titel geltende Zinssatz mindestens einmal pro Jahr unter
Berücksichtigung der Marktbedingungen angepasst wird.
Zwar wird ein Teilfonds TBA-Kaufverpflichtungen in der Regel mit der Absicht eingehen, die hiermit
verbundenen Wertpapiere auch zu erwerben, doch kann er eine solche Verpflichtung aber auch vor deren
Erfüllung veräußern, falls dies für angebracht erachtet wird. Erlöse aus dem Verkauf von TBAs gehen erst
am vertraglich vereinbarten Abwicklungstermin ein. Solange eine TBA-Verkaufsposition noch nicht
geschlossen ist, wird eine solche Transaktion durch vergleichbare lieferbare Wertpapiere oder eine
kompensatorische TBA-Kaufposition gedeckt (die an oder vor dem Abwicklungstermin zur Lieferung
ansteht).
Wird eine TBA-Verkaufsposition durch den Erwerb einer kompensatorischen Kaufposition geschlossen, so
hat der Teilfonds einen Gewinn oder Verlust hieraus realisiert, ungeachtet eines möglichen nicht realisierten
Gewinns oder Verlusts aus dem zugrunde liegenden Wertpapier. Liefert ein Teilfonds im Rahmen einer
solchen Verpflichtung Wertpapiere, so realisiert er einen Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der
Wertpapiere basierend auf dem zum Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Verpflichtung festgesetzten
Stückpreis.
37
Ein Teilfonds kann zudem im Hinblick auf die von Ginnie Mae, Fannie Mae oder Freddie Mac begebenen
Hypothekenwertpapiere Dollar-Roll-Transaktionen tätigen. Diese Transaktionen werden als Techniken und
Instrumente angesehen und vorstehend im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ behandelt. Bei einer DollarRoll-Transaktion verkauft ein Teilfonds ein Hypothekenpapier an ein Finanzinstitut, zum Beispiel eine Bank
oder einen Makler-Händler, und erklärt sich gleichzeitig bereit, von dieser Institution an einem späteren
Termin ein ähnliches Wertpapier zu einem vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die zurückgekauften
Hypothekenwertpapiere werden in gleicher Höhe wie die verkauften Titel verzinst, doch sind sie in der
Regel von anderen Hypotheken-Pools mit anderen Vorauszahlungsverläufen besichert. In dem Zeitraum
zwischen dem Verkauf und dem Rückkauf hat der betreffende Teilfonds keinen Anspruch auf die
erfolgenden Zins- und Kapitalzahlungen auf die verkauften Wertpapiere. Die Erlöse aus dem Verkauf
werden in Barguthaben oder geldnahen Werten bzw. zinsvariablen Titeln, sofern der für die zinsvariablen
Titel geltende Zinssatz mindestens einmal pro Jahr unter Berücksichtigung der Marktbedingungen angepasst
wird, oder kurz laufenden Instrumenten wie insbesondere Pensionsgeschäften angelegt. Mit Dollar-RollTransaktionen ist das Risiko verbunden, dass der Marktwert der von einem Teilfonds verkauften
Wertpapiere unter ihren Rückkaufpreis fällt. Ein Teilfonds darf im Hinblick auf Wertpapiere, die er nicht
besitzt, keine Dollar-Roll-Transaktionen eingehen.
Ein Teilfonds darf Dollar-Roll-Transaktionen nur in Übereinstimmung mit den üblichen
Marktgepflogenheiten unter der Voraussetzung eingehen, dass die Gegenleistung für das Geschäft in Form
von Bargeld erfolgt. Ein Teilfonds darf nur Dollar-Roll-Transaktionen mit Kontrahenten eingehen, die von
S&P oder Moody’s mit A-2 oder P-2 oder besser eingestuft wurden oder von einer anderen anerkannten
Rating-Agentur ein vergleichbares Rating erhalten haben. Bis zur Abwicklung einer Dollar-Roll-Transaktion
muss der Rückkaufpreis für den Basiswert jederzeit bei der Depotbank zur Verwahrung vorliegen.
STRIPS
Die Rückzahlungsrendite von Interest Only oder Principal Only Klassen gestrippter hypothekarisch
besicherter Wertpapiere reagieren nicht nur äußerst sensibel auf das vorherrschende Zinsniveau, sondern
auch auf die Rate der Tilgungszahlungen (einschließlich vorzeitiger Tilgungen) der zugrunde liegenden
Vermögenswerte. Eine hohe vorzeitige Tilgungsrate kann die Rückzahlungsrenditen der Teilfonds unter
Umständen maßgeblich beinträchtigen, sofern ein Teilfonds in Zinsstrips investiert. Sofern es bei den einem
Zinsstrip zugrunde liegenden Wertpapieren zu häufigeren Tilgungen als erwartet kommt, gelingt es dem
Teilfonds gegebenenfalls nicht, seine ursprüngliche Anlage in diese Wertpapiere vollständig wieder
einzunehmen. Umgekehrt steigt in der Regel der Wert von Principal Only Bonds, wenn die vorzeitigen
Tilgungen höher ausfallen als erwartet und sinkt, wenn die vorzeitigen Tilgungen langsamer erfolgen als
erwartet. Der Sekundärmarkt für gestrippte hypothekarisch besicherte Wertpapiere kann volatiler und
weniger liquide sein als der Markt für andere hypothekarisch besicherte Wertpapiere, wodurch es unter
Umständen für die Teilfonds schwerer sein wird, diese Wertpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
erwerben oder zu veräußern.
POOLING UND CO-MANAGEMENT
Für Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements kann der allgemeine Portfoliomanager bzw.
Anlagemanager die Verwaltung aller oder einiger Vermögenswerte, die für ein oder mehrere Teilfonds
gehalten werden, in Übereinstimmung mit den betreffenden Anlagestrategien poolen. Jeder Teilfonds wird
an dem Pool von Vermögenswerten im Verhältnis der von ihm darin eingebrachten Vermögenswerte
partizipieren. Diese Pools werden allein für interne Management-Zwecke eingerichtet und stellen keine
separaten Einheiten dar. Sie sind Anlegern nicht direkt zugänglich. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus
Abschnitt Pooling.
Um die Kosten für Geschäftstätigkeit und Verwaltung zu reduzieren und eine breitere Diversifizierung der
Vermögensanlagen zu erzielen, kann der Verwaltungsrat beschließen, alle oder einen Teil der
Vermögenswerte einen oder mehrerer Teilfonds zusammen mit Vermögenswerten zu verwalten, die zu
anderen Teilfonds oder Luxemburgischen OGA gehören. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt
Co-Management.
Der allgemeine Portfoliomanager wird verschiedene Anlagemanager in Zusammenhang mit derartigem
Pooling bzw. Co-Management bestellen.
ASSET-BACKED SECURITIES
Ähnlich wie bei den oben beschriebenen hypothekarisch besicherten Wertpapieren können Asset-Backed
Securities mit Risiken verbunden sein, die aus Änderungen der Zinsrate und aus der vorzeitigen Tilgung der
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zugrunde liegenden Verbindlichkeiten in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus beinhaltet jede Art von
Asset-Backed Securities in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerten und der rechtlichen
Struktur in dem Ausmaß Kreditrisiken, in dem sie nicht garantiert werden.
HOCHVERZINSLICHE WERTPAPIERE
Wertpapiere der niedrigeren Ratingkategorie bergen ein höheres Verlustrisiko als besser bewertete
Wertpapiere und werden grundsätzlich im Hinblick auf die Fähigkeit des Emittenten, den Kapital- und
Zinsdienst zu bedienen, als vorwiegend spekulativ angesehen. Sie gelten auch grundsätzlich als anfälliger für
die Verschlechterung von wirtschaftlichen Marktbedingungen als Wertpapiere mit einem höheren Rating. Da
Anleger grundsätzlich erkennen, dass mit Wertpapieren mit einem niedrigeren Rating höhere Risiken
verbunden sind, neigen die Erträge und Preise für solche Wertpapiere zu einer höheren Volatilität als
Wertpapiere mit einem höheren Rating. Der Markt für Wertpapiere mit einem niedrigeren Rating ist dünner
und weniger aktiv als der für Wertpapiere mit einem höheren Rating. Dies kann den Preis, zu dem die
Wertpapiere veräußert werden können, nachteilig beeinflussen. Darüber hinaus kann eine nachteilige
Werbung und eine nachteilige Wahrnehmung der Anleger im Hinblick auf Wertpapiere mit einem
niedrigeren Rating unabhängig davon, ob dies auf fundierten Analysen beruht oder nicht, einen Faktor
darstellen, der zu einer Verminderung des Wertes und der Liquidität für solche Wertpapiere mit einem
niedrigeren Rating führt.
OPTIONSSCHEINE
Wenn ein Teilfonds in Optionsscheinen anlegt, ist es möglich, dass der Nettovermögenswert pro Anteil des
Teilfonds aufgrund der höheren Volatilität, dem die Preise für Optionsscheine unterliegen, einer höheren
Fluktuation unterliegen kann, als wenn der Teilfonds in die Basiswerte angelegt hätte.
39
ANLAGEN IN DIE GESELLSCHAFT
AUSGABE VON ANTEILEN
Anteile werden durch die Gesellschaft nach Erhalt des Ausgabepreises von der Depotbank ausgegeben.
Die Anteile der Teilfonds werden als Namensanteile ausgegeben. Den Anteilinhabern wird eine Bestätigung
darüber ausgestellt. Anteilszertifikate für die Namensanteile werden hingegen nicht ausgegeben. Bruchteile
an Namensanteilen werden bis zu drei Dezimalstellen ausgegeben.
Die Gesellschaft gibt in Zukunft keine Inhaberanteile mehr aus.
Der Mindestbetrag für die Erstanlage kann von den Vermittlern festgelegt werden, über die die Anteile
erworben werden. Für Zeichnungsanträge, die direkt an die Gesellschaft gerichtet werden, gibt es keinen
Mindestbetrag für die Erstzeichnung.
Der Ausgabepreis von Anteilen entspricht dem Nettovermögenswert je Anteil des betreffenden Teilfonds
oder der betreffenden Klasse, der am jeweiligen Bewertungstag (wie unten näher beschrieben) berechnet
wird. Steuern auf die Anteilausgabe werden dem Anleger zusätzlich berechnet.
ANTEILKLASSEN
Bestimmte Teilfonds sind in unterschiedliche Klassen aufgeteilt, die sich in erster Linie hinsichtlich der
erhobenen Verkaufsgebühren und entstehenden Kosten unterscheiden und, wie unten ausführlich
beschrieben, unterschiedlichen Anlegerkreisen offen stehen.
Bestimmte Klassen sind weiter unterteilt in Anteile, deren Erträge im Ermessen der Gesellschaft
ausgeschüttet oder reinvestiert werden können („Thesaurierungsanteile“), und in Anteile, die zum Bezug
Ausschüttungen berechtigen („Ausschüttungsanteile“). Siehe Anhang 2 für weitere Einzelheiten.
Derzeit sind vier Anteilklassen erhältlich: Anteile der Klasse A, für die zum Zeitpunkt des Erwerbs ein
Ausgabeaufschlag erhoben wird; Anteile der Klasse B, für die zwar kein einmaliger Ausgabeaufschlag
erhoben wird, die aber zum Zeitpunkt der Rückgabe einem Rücknahmeabschlag („Contingent deferred sales
charge – CDSC“) unterliegen; Anteile der Klasse C, für die zum Zeitpunkt des Erwerbs ein einmaliger
Ausgabeaufschlag erhoben wird; und Anteile der Klasse I, für die weder ein einmaliger Ausgabeaufschlag
noch ein Rücknahmeabschlag anfällt. Ferner unterliegen die Klassen unterschiedlichen laufenden Kosten,
siehe Kosten und Aufwendungen. Nicht in allen Hoheitsgebieten werden alle Klassen angeboten, und nicht
alle Vermittler bieten alle Klassen an. Darüber hinaus kann bei bestimmten Teilfonds die Verfügbarkeit
einzelner Klassen eingeschränkt sein.
Die Nettovermögenswerte je Anteil können daher für die verschiedenen Anteilklassen eines Teilfonds unter
anderem auf Grund der verschiedenen auf jede Anteilklasse erhobenen Verkaufsgebühren, Kosten und
Aufwendungen voneinander abweichen. Ferner kann die unterschiedliche Ausschüttungspolitik der Anteile
einer Klasse zu abweichenden Nettovermögenswerten je Anteil führen. Im Laufe der Zeit können diese
Unterschiede zur Folge haben, dass Anteile verschiedener Klassen desselben Teilfonds, die zu demselben
Zeitpunkt gekauft wurden, unterschiedliche Anlagerenditen abwerfen.
Diese alternative Gebührenstruktur gestattet es dem Anleger, bei Zeichnung von Anteilen diejenige Methode
zu wählen, die für ihn in Anbetracht der Höhe der Anlage und der Zeitspanne, für die er die Anteile zu halten
gedenkt, am günstigsten ist. Anleger müssen erwägen, ob es in ihrer speziellen Situation vorteilhafter ist,
zum Zeitpunkt des Kaufs einen einmaligen Ausgabeaufschlag oder zum Zeitpunkt der Rückgabe ein
Rücknahmeabschlag zu entrichten. Die Anleger sollten ferner die mit den einzelnen Klassen verbundenen
laufenden Kosten in Erwägung ziehen. Vgl. die nachfolgenden Absätze und Kosten und Aufwendungen.
Anlegern wird empfohlen, bei etwaigen Fragen ihre Vermittler oder Finanzberater zu Rate zu ziehen.
Die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vermittler, die Transfer- und Registerstelle und sonstige
von der Gesellschaft Bevollmächtigte sind berechtigt, für die Bearbeitung von Zeichnungen, Rücknahmen
und Umtausch von Anteilen auf eigene Rechnung Zeichnungs- oder Rücknahmeprovisionen einzubehalten.
Siehe Kosten und Aufwendungen unten für Informationen über weitere Gebühren. Die
Verwaltungsgesellschaft, die Gesellschaft und die Vermittler sind berechtigt, die Ausgabeaufschläge
und/oder Verkaufsgebühren in ihrem Ermessen von Zeit zu Zeit zu erlassen.
40
Anteile der Klasse A.
Anteile der Klasse A sind zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil zuzüglich eines einmaligen
Ausgabeaufschlags von 5% erhältlich. Der Ausgabeaufschlag ist an den Vermittler oder bei einer direkten
Zeichnung an die Transfer- und Registerstelle zu zahlen.
Anteile der Klasse B.
Anteile der Klasse B sind zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil ohne einmaligen Ausgabeaufschlag
erhältlich. Jedoch unterliegen die Anteile der Klasse B einem Rücknahmeabschlag, wenn sie innerhalb von
vier Jahren nach dem Ausgabetag eingelöst werden. Der Rücknahmeabschlag ist an ein verbundenes
Unternehmen von Legg Mason und/oder an Vermittler zu zahlen und wird zur Deckung von dessen
Aufwendungen im Zusammenhang mit den der Gesellschaft erbrachten vertriebsbezogenen Dienstleistungen
verwendet.
Die Höhe des Rücknahmeabschlags, der auf Anteile der Klasse B erhoben wird, hängt von dem Zeitraum ab,
der seit ihrer Ausgabe vergangen ist.
Der Rücknahmeabschlag errechnet sich für den Legg Mason Euroland Equity Fund wie folgt:
Auf die Zeichnung folgende Jahre
Rücknahmeabschlag
Erstes Jahr
4%
Zweites Jahr
3%
Drittes Jahr
2%
Viertes Jahr
1%
Fünftes und folgende Jahre
0%
Für alle anderen Teilfonds errechnet sich der Rücknahmeabschlag wie folgt:
Auf die Zeichnung folgende Jahre
Rücknahmeabschlag
Erstes Jahr
Zweites Jahr
Drittes Jahr
Viertes Jahr
Fünftes und folgende Jahre
3%
2%
2%
1%
0%
Der Rücknahmeabschlag wird auf den Betrag erhoben, der dem jeweils geltenden Nettovermögenswert oder,
falls geringer, dem ursprünglichen Zeichnungspreis der zur Rücknahme vorgelegten Anteile der Klasse B
entspricht. Es wird keine Gebühr auf Steigerungen des Nettovermögenswerts der Anteile der Klasse B über
deren ursprünglichen Zeichnungspreis hinaus erhoben. Bei der Feststellung, ob ein Rücknahmeabschlag zu
erheben ist, wird die Berechnung nach der Methode vorgenommen, die zur Anwendung des
niedrigstmöglichen Gebührensatzes führt. Demgemäß wird die Vermutung zu Grunde gelegt, dass die
Rücknahme sich in erster Linie auf alle Anteile, die keinem Rücknahmeabschlag unterliegen, und dann auf
die am längsten gehaltenen Anteile bezieht. In Fällen, in denen Anteile mittels Übertragung von Anteilen
von einem Anteilinhaber auf einen anderen erworben wurden, wird die Vermutung zu Grunde gelegt, dass
die Übertragung sich in erster Linie auf Anteile, die keinem Rücknahmeabschlag unterliegen, und dann auf
die am längsten ausgegebenen Anteile bezieht.
Bei einer Rücknahme von Anteilen der Klasse B, die im Rahmen einer Wiederanlage von Dividenden oder
einer Gewinnausschüttung erworben werden, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben.
Einige Vermittler können nach sechs Jahren Anteile der Klasse B in Anteile der Klasse A umwandeln.
Anleger sind gehalten, sich für weitere Informationen an Ihre jeweiligen Vermittler zu wenden. Ein solcher
Umtausch von Anteilen der Klasse B in Anteile der Klasse A erfolgt auf der Basis des jeweiligen
Nettovermögenswerts je Anteil der jeweiligen Klassen. Eine Verkaufs- oder Umtauschgebühr wird nicht
erhoben.
Anteile der Klasse C.
Anteile der Klasse C sind zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil zuzüglich eines einmaligen
Ausgabeaufschlags von 2,5% erhältlich. Der Ausgabeaufschlag ist an den Vermittler oder bei einer direkten
Zeichnung an die Transfer- und Registerstelle zu zahlen.
41
Anteile der Klasse I.
Anteile der Klasse I unterliegen weder einem einmaligen Ausgabeaufschlag noch einem
Rücknahmeabschlag. Sie sind institutionellen Anlegern vorbehalten, auf die die in den Richtlinien oder
Empfehlungen der luxemburgischen Aufsichtsbehörden festgelegte Begriffsdefinition zutrifft
(„institutionelle Anleger“), und die Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft wird Anteile dieser Klasse
an Anleger, die nicht als institutionelle Anleger gelten können, weder ausgeben noch übertragen. Die
Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, in ihrem Ermessen die Annahme einer
Zeichnung von Anteilen der Klasse I aufzuschieben, bis sie zufrieden stellende Nachweise darüber erhält,
dass es sich bei dem Anleger um einen institutionellen Anleger handelt. Falls es sich zu einem Zeitpunkt
herausstellt, dass ein Anleger in Anteilen der Klasse I kein institutioneller Anleger ist, wird die Gesellschaft
oder die Verwaltungsgesellschaft entweder die betreffenden Anteile gemäß den nachfolgend im Abschnitt
Rücknahme von Anteilen dargelegten Bestimmungen zurücknehmen oder die Anteile in eine Anteilklasse
umwandeln, die nicht auf institutionelle Anleger beschränkt ist (vorausgesetzt es gibt eine Klasse mit
ähnlichen Merkmalen), und den Anteilinhaber von diesem Umtausch in Kenntnis setzen.
In Anhang 2 dieses Verkaufsprospektes sind die Klassen aufgeführt, die derzeit für die einzelnen Teilfonds
angeboten werden.
Zeichnungsanträge werden normalerweise zu einem unbekannten Nettovermögenswert an dem
Bewertungstag abgewickelt, der unmittelbar auf den Bankgeschäftstag in Luxemburg folgt, an dem der
vollständig ausgefüllte Zeichnungsantrag beim Transferagenten in Luxemburg spätestens um 15:00 Uhr
Luxemburger Zeit eingeht. Später eingegangene Zeichnungsanträge werden so behandelt, als ob sie am
darauf folgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg eingegangen wären, und werden erst an diesem darauf
folgenden Bankgeschäftstag abgewickelt. Die Vermittler können für die Entgegennahme von Anträgen in
ihrem Rechtskreis eine frühere Uhrzeit am selben Tag festlegen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann feststellen, dass ein Muster häufigen Handelns der Wertentwicklung eines
Teilfonds und anderen Anteilinhabern abträglich ist. Trifft dies zu, kann die Verwaltungsgesellschaft
zusätzliche Zeichnungen, Rücknahmen und/oder den Umtausch eines Anlegers oder Anteilinhabers
beschränken.
Die Gesellschaft (und die Teilfonds) sind nicht darauf ausgelegt, Anlegern Spekulationsmöglichkeiten im
Hinblick auf kurzfristige Marktbewegungen zu verschaffen. Ein Muster häufigen Handelns durch Anleger
kann die effiziente Portfolioverwaltung stören und dementsprechend den Teilfonds und den Anteilinhabern
abträglich sein. Dementsprechend kann die Verwaltungsgesellschaft, wenn sie nach ihrem alleinigen
Ermessen feststellt, dass ein Anleger übermäßigen Handel betreibt, die Verfügbarkeit für diesen Anleger
oder Anteilinhaber eines Teilfonds mit oder ohne vorherige Mitteilung vorübergehend oder endgültig
beenden. Die Verwaltungsgesellschaft kann außerdem Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge
vollständig oder teilweise ablehnen. Solche Anleger oder Anteilinhaber können außerdem vom Handel mit
anderen Fonds der Legg Mason Fondsfamilie ausgeschlossen werden. Beteiligungen in Miteigentum oder
unter gemeinsamer Kontrolle werden hinsichtlich der Feststellung eines Musters übermäßigen Handelns als
eine Anlage betrachtet. Die Verwaltungsgesellschaft kann einen Anleger oder Anteilinhaber über die
Ablehnung eines Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschauftrags am Tag nach der Ordererteilung
benachrichtigen. Im Falle der Zurückweisung einer solchen Order wird die Verwaltungsgesellschaft keine
anderen Aktivitäten entfalten, bis sie weitere Anweisungen von dem Anleger oder Anteilinhaber erhält. Die
Grundsätze der Gesellschaft zum übermäßigen Handel sind anwendbar auf Anleger oder Anteilinhaber, die
in die Gesellschaft direkt oder indirekt durch Vermittler oder Nominees investiert sind.
Die Zahlung für die gezeichneten Anteile muss binnen drei Bankgeschäftstagen in Luxemburg ab dem
Bewertungstag (einschließlich des Bewertungstags selbst) eingehen. Sofern die Zahlung nicht rechtzeitig
erfolgt, kann der Zeichnungsantrag als ungültig erachtet werden und die im Hinblick auf diese Zeichnung
geschaffenen Anteile entwertet werden.
Die entsprechenden Bestätigungen werden den Anteilinhabern spätestens am ersten Bankgeschäftstag in
Luxemburg nach der Zuteilung übersandt, sofern der Kaufpreis voll eingezahlt worden ist.
Die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können gemäß den geltenden Gesetzen und
Vorschriften in Luxemburg und/oder in dem Land, in dem der Vermittler den Zeichnungsantrag
entgegennimmt, die genaue Prüfung der Person des Anlegers erforderlich machen. Die Gesellschaft und die
Verwaltungsgesellschaft (und ein im Namen der Gesellschaft handelnder Vermittler und die Transfer- und
Registerstelle) behält sich das Recht vor, die zum Nachweis der Identität des Anlegers nötigen Unterlagen zu
verlangen. Falls ein Anleger diese zu Prüfungszwecken erforderlichen Unterlagen nicht beibringt oder
42
aufschiebt, können die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft (und ein im Namen der
Verwaltungsgesellschaft als ihr Vertreter handelnder Vermittler und die Transfer- und Registerstelle) die
Annahme des Zeichnungsantrags und des Zeichnungsbetrags ablehnen.
Die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft (oder die Transfer- und Registerstelle oder ein im Namen
der Verwaltungsgesellschaft als ihr Vertreter handelnder Vermittler) haben das Recht, einen
Zeichnungsantrag ganz oder teilweise zurückzuweisen. In diesem Fall wird der eingezahlte
Zeichnungsbetrag bzw. das jeweilige Guthaben innerhalb von drei luxemburgischen Bankgeschäftstagen an
den Anleger zurückgezahlt.
Die Gesellschaft hat die Gesetze und Vorschriften der Länder zu beachten, in denen Anteile angeboten
werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit nach ihrem Ermessen die Ausgabe von Anteilen an
natürliche oder juristische Personen in bestimmten Ländern oder Gebieten vorübergehend oder endgültig
einzustellen oder zu beschränken. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestimmte natürliche oder juristische
Personen vom Erwerb von Anteilen ausschließen, wenn dies zum Schutz der Gesamtheit der Anteilinhaber
und der Gesellschaft erforderlich scheint.
Darüber hinaus sind die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft berechtigt,
(i)
einen Zeichnungsantrag ganz oder teilweise abzulehnen, wenn dessen Annahme der Gesellschaft
oder den Anteilinhabern schädlich zu sein scheint, und
(ii)
Anteile der Gesellschaft von Anteilinhabern zurückzunehmen, die vom Erwerb oder Besitz
derartiger Anteile ausgeschlossen sind.
Zeichnungsgebühr
An jedem Bewertungstag kann eine Zeichnungsgebühr von bis zu 1% des Nettovermögenswerts für
Zeichnungen von Anteilen der Teilfonds erhoben werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft oder die
Gesellschaft dies für richtig hält. Diese zusätzliche Gebühr reflektiert die steuerlichen Abgaben und Kosten,
die den Teilfonds durch den Kauf von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten anfallen, und soll die
bestehenden Anteilinhaber des Teilfonds davor schützen, diese Abgaben und Kosten tragen zu müssen. Der
eingezogene Betrag verbleibt dem betreffenden Teilfonds zugunsten der Anteilinhaber.
Zeichnung auf Sachwertbasis
Die Gesellschaft kann nach völlig freiem Ermessen beschließen, Wertpapiere als Gegenleistung für eine
Zeichnung zu akzeptieren, unter der Voraussetzung, dass diese Wertpapiere der Anlagepolitik und den
Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen. Solche Transaktionen werden, falls sie
stattfinden, von den Wirtschaftsprüfern geprüft und bewertet. Es wird ein Bericht erstellt, in dem die
übertragenen Wertpapiere, ihr jeweiliger Marktwert am Datum der Übertragung und die Zahl der
ausgegebenen Anteile angegeben sind. Jeder solche Bericht ist am Sitz der Gesellschaft oder der
Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Anteile werden erst ausgegeben, wenn die Depotbank die von dem
Anleger übertragenen Wertpapiere erhalten hat. Außerordentliche Kosten, die durch eine Zeichnung auf
Sachwertbasis entstehen, werden ausschließlich vom Zeichner getragen.
Vermittler und Nominees
Die
Verwaltungsgesellschaft
kann
Vermittler
ernennen.
Als
„Vermittler“
fungieren
Verkaufsniederlassungen, Vertriebsstellen, Kundenzentren, Nominees, von der Verwaltungsgesellschaft
bevollmächtigte Makler oder Händler und sonstige Parteien, die mit der Verwaltungsgesellschaft oder
anderen Vermittlern eine Vertriebsvereinbarung geschlossen haben. Vorbehaltlich des geltenden Rechts in
den Ländern, in denen Anteile angeboten werden, dürfen diese Vermittler mit Genehmigung der
Verwaltungsgesellschaft und der betreffenden Anteilinhaber vereinbaren, dass sie als Nominees tätig
werden. In dieser Funktion erwirbt oder veräußert der Vermittler in seinem Namen, aber als Nominee des
Anlegers Anteile, und beantragt die Registrierung dieser Transaktionen im Anteilregister der Gesellschaft.
Der Anleger kann jedoch auch direkt in die Gesellschaft investieren, ohne sich eines Nominees zu bedienen.
Zwischen dem Nominee und dem Anleger muss eine Vereinbarung bestehen, die eine Kündigungsklausel
enthält, die dem Anleger das Recht gibt, über seine durch den Nominee erworbenen Anteile zu verfügen. Die
vorgenannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf Anteilinhaber anwendbar, die in Ländern für die
Zeichnung von Anteilen geworben wurden, in denen die Einschaltung eines Nominees aus rechtlichen,
aufsichtsrechtlichen oder zwingenden praktischen Gründen erforderlich oder unabdingbar ist.
43
Der Vermittler hat gegenüber der Gesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft dafür einzustehen, dass:
a) kein Anleger, in Bezug auf den er als Vermittler oder Nominee tätig ist, eine US-Person darstellt,
b) der Vermittler die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich informiert, wenn sie davon Kenntnis erhält,
dass ein Anleger eine US-Person geworden ist,
c) in den Fällen, in denen der Vermittler Verfügungsmacht über Anteile hat, die das wirtschaftliche
Eigentum einer US-Person werden, der Vermittler die Rücknahme dieser Anteile veranlassen wird,
und
d) der Vermittler nicht wissentlich Anteile oder Teile davon oder Rechte daran an eine US-Person
übertragen oder ausliefern wird und dass auch keine Anteile in die Vereinigten Staaten transferiert
werden.
Die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft können Vermittler verpflichten, weitere Garantien
abzugeben, um entsprechenden Änderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
Die Gesellschaft weist Anleger darauf hin, dass diese ihre Rechte nur direkt gegenüber der Gesellschaft
geltend machen können, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Generalversammlungen der Aktionäre,
falls ein Anleger selbst und in seinem eigenen Namen im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen ist.
Wenn ein Anleger über einen Intermediär in die Gesellschaft investiert, die zwar im Auftrag des Anlegers,
jedoch in ihrem eigenen Namen, in die Gesellschaft investiert, ist es dem Anleger eventuell nicht immer
möglich, bestimmte Rechte als Anteilinhaber direkt gegenüber der Gesellschaft auszuüben. Es wird den
Anlegern empfohlen, sich hinsichtlich ihrer Rechte beraten zu lassen.
RÜCKNAHME VON ANTEILEN
Die Anteilinhaber sind berechtigt, an jedem Bewertungstag die Rücknahme ihrer Anteile zum
Nettovermögenswert je Anteil abzüglich etwaiger Steuern und Rücknahmeabschlägen zu verlangen, sofern
der Handel nicht vorübergehend wie nachfolgend in dem Abschnitt Aussetzung der Berechnung des
Nettovermögenswerts beschrieben ausgesetzt wurde. Anteilinhaber können sich bei den Vermittlern oder am
Geschäftssitz der Verwaltungsgesellschaft und des Transferagenten über die genaue Höhe der
Rücknahmegebühr erkundigen, die für ihre Rücknahme gilt.
Die Gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft kann bei Rücknahme, wenn sie es für angebracht hält, an
jedem Bewertungstag für die Rücknahme von Anteilen der Teilfonds eine Rücknahmegebühr von bis zu 1%
des Nettovermögenswerts berechnen. Diese zusätzliche Gebühr reflektiert die steuerlichen Abgaben und
Kosten, die den Teilfonds durch Verkauf von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entstehen, und
soll die übrigen Anteilinhaber der Teilfonds davor schützen, diese Abgaben und Kosten tragen zu müssen.
Der eingezogene Betrag verbleibt dem betreffenden Teilfonds zugunsten der übrigen Anteilinhaber.
Rücknahmeanträge werden normalerweise zu einem unbekannten Nettovermögenswert an dem
Bewertungstag bearbeitet, der unmittelbar auf den Bankgeschäftstag in Luxemburg folgt, an dem der
vollständig ausgefüllte Antrag am Sitz der Transferstelle in Luxemburg nicht später als 15.00 Uhr
(Luxemburger Zeit) an dem Bankgeschäftstag eingegangen ist. Bei Rücknahmeanträgen, die nach diesem
Zeitpunkt eingegangen sind, wird davon ausgegangen, dass sie am nächstfolgenden Bankgeschäftstag in
Luxemburg eingegangen sind. Solche Rücknahmeanträge werden erst an diesem darauf folgenden
Bankgeschäftstag abgewickelt. Die Vermittler können für die Annahme von Rücknahmeanträgen in ihrem
Lande einen früheren Zeitpunkt an demselben Tag festsetzen. Die entsprechenden Bestätigungen werden den
Anteilinhabern spätestens am ersten Bankgeschäftstag in Luxemburg nach der Bearbeitung des
Rücknahmeantrags übersandt.
In Abhängigkeit der Veränderungen des Nettovermögenswerts kann der Rücknahmepreis höher oder
niedriger als der gezahlte Kaufpreis sein. Die Zahlung für die Anteile erfolgt grundsätzlich binnen drei
Bankgeschäftstagen in Luxemburg ab dem Bewertungstag (einschließlich des Bewertungstags), sofern es
bestimmte gesetzliche Bestimmungen wie Devisenbeschränkungen oder andere Umstände außerhalb der
Einflussmöglichkeiten der Depotbank nicht unmöglich machen, den Rücknahmeerlös in das Land zu
transferieren, in dem die Rücknahme beantragt worden war. Die Zahlung erfolgt für die Anteile jedes
Teilfonds in der Währung, in der der betreffende Nettovermögenswert berechnet wird.
Unter normalen Umständen wird die Verwaltungsgesellschaft in der Lage sein, genügend Liquidität
vorzuhalten, um die Rücknahmeanträge im Hinblick auf die Teilfonds bedienen zu können.
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Zudem kann die Gesellschaft oder ihr Vertreter im Fall umfangreicher Rücknahmeanträge an einem
Geschäftstag die Berechnung des Rücknahmepreises so lange aufschieben, bis sie die entsprechenden
Vermögenswerte verkauft hat, und die Zahlung des Rücknahmeerlöses entsprechend verzögern. Die
Gesellschaft oder ihr Vertreter ist ebenfalls dazu berechtigt, zu bestimmen, dass die Rücknahmeanträge ganz
oder teilweise so lange aufgeschoben werden, bis die betreffenden Vermögenswerte verkauft wurden.
Rücknahmeanträge gelten dann als umfangreich, wenn die Nettorücknahme 10% der sich in Umlauf
befindlichen Anteile an einem bestimmten Teilfonds ausmacht oder wenn sie ein bestimmtes
Anteilsvolumen oder einen absoluten Wert übersteigen, den die Gesellschaft oder ihr Vertreter festlegt.
Wenn die von allen Anteilinhabern an einem bestimmten Teilfonds ausstehenden Rücknahmeanträge an
einem Geschäftstag nach Verrechnung mit den Zeichnungen insgesamt mehr als 10% aller sich an diesem
Geschäftstag in Umlauf befindlichen Anteile an dem betreffenden Teilfonds ausmachen, so kann die
Gesellschaft oder ihr Vertreter nach eigenem Ermessen entscheiden, so viele der überzähligen Anteile an
diesem Teilfonds, die sich an diesem Geschäftstag in Umlauf befinden und für die Rücknahmeanträge
vorliegen, nicht zurückzunehmen, wie dies die Gesellschaft oder ihr Vertreter bestimmt. Sofern die
Gesellschaft oder ihr Vertreter entscheidet, aus diesen Gründen Anteile nicht zurückzunehmen, werden die
Rücknahmeanträge an diesem Tag unter den Anlegern anteilmäßig reduziert. Die Anteile, auf die sich die
einzelnen Anträge beziehen und die nicht zurückgenommen werden, werden an den darauf folgenden
Geschäftstagen vor allen anderen Rücknahmeanträgen zurückgenommen, die danach eingehen; unter dem
Vorbehalt, dass die Gesellschaft bzw. ihr Vertreter erst dann verpflichtet ist, mehr als 10% der Anzahl der
Anteile, die an einem bestimmten Teilfonds an einem bestimmten Geschäftstag ausstehen, zurückzunehmen,
wenn alle Anteile an dem Teilfonds, auf die sich der ursprüngliche Antrag bezog, zurückgenommen wurden.
Anteilinhaber, die von einer solchen Entscheidung oder einer solchen Reduzierung ihrer Rückgaben
betroffen sind, werden in geeigneter Weise darüber informiert.
Nach Auszahlung des Rücknahmeerlöses werden die zurückgenommenen Anteile und alle sie
repräsentierenden Zertifikate (sofern solche ausgegeben wurden) vernichtet.
Zwangsweise Rücknahme
Anteilinhaber haben die Verwaltungsgesellschaft umgehend zu davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie USPersonen werden oder Anteile auf Rechnung oder zu Gunsten von US-Personen halten oder anderweitig
Anteile halten unter Umständen, die eine Verletzung von Gesetzen und Vorschriften darstellen oder
nachteilige regulatorische oder steuerliche Folgen für die Gesellschaft haben oder haben könnten.
Sollte die Verwaltungsgesellschaft davon Kenntnis erhalten, dass ein Anteilinhaber (i) eine US-Person ist
oder Anteile auf Rechnung einer US-Person hält, oder (ii) Anteile unter Umständen hält, die eine Verletzung
von Gesetzen und Vorschriften darstellen oder anderweitig nachteilige regulatorische oder steuerliche
Folgen für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber haben oder haben könnten, so ist die
Verwaltungsgesellschaft berechtigt, (a) den betreffenden Anteilinhaber anzuweisen, diese Anteile innerhalb
einer angegebenen Frist an eine Person zu veräußern, die geeignet oder berechtigt ist, die Anteile zu besitzen
oder zu halten, oder (b) nach Benachrichtigung des Anteilinhabers oder nach Ablauf der unter (a)
eingeräumten Übertragungs- oder Veräußerungsfrist die Anteile zu ihrem Nettovermögenswert je Anteil am
nächstfolgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg zurückzukaufen.
Personen, die davon Kenntnis erhalten, dass sie Anteile entgegen den oben genannten Bestimmungen halten,
und die es unterlassen, ihre Anteile gemäß den oben genannten Vorkehrungen zu übertragen oder zur
Rücknahme vorzulegen, haben die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Verwaltungs-, Transferund Registerstelle und (sofern zutreffend) die Vermittler (jeweils eine „freigestellte Partei“) einzeln für alle
Ansprüche, Forderungen, Verfahren, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten und Auslagen, die einer
freigestellten Partei direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang mit der unterlassenen Pflichterfüllung
dieser Person gemäß den oben genannten Bestimmungen entstehen, freizustellen und schadlos zu halten.
UMTAUSCH VON ANTEILEN
Die Anteilinhaber sind berechtigt, an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg den Umtausch eines Teils oder
aller ihrer Anteile einer Klasse eines Teilfonds (der „ursprüngliche Teilfonds“) in zu diesem Zeitpunkt
erhältliche Anteile derselben Klasse eines anderen Teilfonds (der „neue Teilfonds“) zu verlangen, sofern der
Handel nicht vorübergehend wie nachfolgend in Abschnitt 7i) Aussetzung der Berechnung des
Nettovermögenswerts beschrieben ausgesetzt wurde. Für einen solchen Umtausch fallen zwar keine
zusätzlichen Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge an, es kann jedoch unter den nachfolgend
beschriebenen Umständen eine Umtauschgebühr von 1% erhoben werden. Neue, im Rahmen eines
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Umtausches ausgegebene Anteile der Klasse B reifen ohne Berücksichtigung des Umtausches, d. h., nach
erfolgtem Umtausch ist als Besitzzeitspanne zum Zweck der Berechnung des Rücknahmeabschlags
weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung von Anteilen der Klasse B maßgeblich. Nach der
Rücknahme wird der eventuell anfallende Rücknahmeabschlag auf die neuen Anteile der Klasse B
angewendet.
Nach Ermessen der Gesellschaft sind Anteilinhaber ferner berechtigt, Anteile einer Klasse eines Teilfonds in
Anteile einer anderen Klasse desselben Teilfonds umzutauschen (in welchem Fall der Begriff
„ursprünglicher Teilfonds“ eine analoge Bedeutung hat). Einige Vermittler können Anteile der Klasse B
nach sechs Jahren in Anteile der Klasse A umtauschen. Anleger sollten ihre Vermittler im Hinblick auf
weitere Einzelheiten kontaktieren. Der Umtausch von Anteilen der Klasse B in Anteile der Klasse A wird
auf der Grundlage des maßgeblichen Nettovermögenswertes pro Anteil jeder Klasse erfolgen. Es fallen keine
Ausgabe- oder Umtauschgebühren an.
Der Umtausch kann an jedem Bewertungstag stattfinden, sofern die Ermittlung des Nettovermögenswerts
des betreffenden Teilfonds nicht ausgesetzt ist (siehe nachfolgenden Abschnitt 7i). Umtauschanträge werden
normalerweise zu einem unbekannten Nettovermögenswert an dem Bewertungstag bearbeitet, der
unmittelbar auf den Bankgeschäftstag in Luxemburg folgt, an dem der vollständig ausgefüllte Antrag am
Sitz der Transferstelle in Luxemburg nicht später als 15.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an dem
Bankgeschäftstag eingegangen ist. Später eingegangene Zeichnungsanträge werden so behandelt, als ob sie
am darauf folgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg eingegangen wären, und werden erst an diesem darauf
folgenden Bankgeschäftstag abgewickelt. Vermittler können für die Annahme von Umtauschanträgen in
ihrem Land einen früheren Zeitpunkt an demselben Tag festsetzen.
Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, die Erfüllung von Umtauschanträgen aufzuschieben und
die Ausgabe von Anteilen aufzuheben oder einzuschränken, wenn dies im besten Interesse der Anteilinhaber
des betreffenden Teilfonds oder der betreffenden Klasse scheint. Derartige Entscheidungen werden den
Anteilinhabern in der erforderlichen Form mitgeteilt.
Umtauschgebühr
Der Vermittler bzw. die Transferstelle können eine Umtauschgebühr von höchstens 1% erheben.
Anteilinhaber sollten sich bei ihrem Vermittler oder der Transfer- und Registerstelle über die Höhe der
geltenden Umtauschgebühr informieren. Der Umtausch von Anteilen der Klasse B gegen andere Anteile
derselben Klasse unterliegt keinen Gebühren.
BEWERTUNGSTAG
Für die Ausgabe, Rücknahme und den Umtausch von Anteilen wird der Nettovermögenswert je Anteil eines
Teilfonds oder einer Klasse an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg berechnet.
AUSSCHÜTTUNGEN
Die Gesellschaft gibt für jeden Teilfonds oder jede Klasse Anteile aus, die zum Bezug von Ausschüttungen
berechtigen („Ausschüttungsanteile“), und Anteile, für die Ausschüttungen erklärt oder für die die Erträge
reinvestiert werden können („Thesaurierungsanteile“).
Bei der Jahreshauptversammlung beschließen die Anteilinhaber von Ausschüttungsanteilen eines Teilfonds
oder einer Klasse nach Annahme des Jahresberichts in separaten Versammlungen für die verschiedenen
Portfolios oder Klassen, ob und in welchem Umfang Ausschüttungen erfolgen sollen. Der Verwaltungsrat
beabsichtigt derzeit, den Inhabern von Ausschüttungsanteilen zu empfehlen, die wesentliche Ausschüttung
aller diesem Teilfonds oder dieser Klasse zuzurechnenden Erträge zu beschließen. Der Verwaltungsrat kann
Dividendenausschüttungen an die Anleger aus dem Vermögen der Gesellschaft vornehmen.
Zwischendividenden können aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsrates ausgeschüttet werden.
Ausschüttungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn nach dem Zeitpunkt der Feststellung solche
Dividenden das Kapital der Gesellschaft unter das nach Maßgabe der luxemburgischen Vorschriften
erforderliche Mindestkapital sinken würde.
Wird der Anspruch auf Ausschüttungen und Zuteilungen nicht binnen fünf Jahren ab Fälligkeitstermin
geltend gemacht, fallen die Ansprüche und die entsprechenden Vermögenswerte an den betreffenden
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Teilfonds oder die betreffende Klasse zugunsten der Inhaber von Ausschüttungsanteilen.
Den Thesaurierungsanteilen eines Teilfonds oder einer Klasse steht der Anteil der Nettokapitalerträge dieses
Teilfonds oder dieser Klasse zu, welcher diesen Anteilen zuzurechnen ist und im Teilfonds oder in der
Klasse thesauriert wird. Durch die Thesaurierung steigt der Preis der Thesaurierungsanteile.
Die Anlage in die eine oder andere Anteilkategorie kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Die Anleger
sollten folgerichtig ihre eigenen Finanzberater konsultieren.
KOSTEN UND AUFWENDUNGEN
Die folgenden Aufwendungen werden von der Gesellschaft direkt getragen:
Management-Gebühr:
a) Für jede Anteilklasse wird eine jährliche Management-Gebühr in der nachfolgend angegebenen Höhe
berechnet. Diese Gebühr wird auf Grundlage des durchschnittlichen Nettovermögenswerts einer Klasse
taggenau berechnet und monatlich rückwirkend gezahlt. Sie enthält die Verwaltungsgebühren, die der
Verwaltungsgesellschaft zu zahlen sind, die Anlageberatungsgebühr, die an den allgemeinen
Portfoliomanager, den Anlagemanager und die Anlagerberater, sofern vorhanden.
Legg Mason Managed Solutions Sicav
Teilfonds
Legg Mason Euroland Cash Fund
Legg Mason Euroland Equity Fund
Legg Mason Conservative Fund (USD)
Legg Mason Conservative Fund (Euro)
Legg Mason Balanced Fund (USD)
Legg Mason Balanced Fund (Euro)
Legg Mason Performance Fund (USD)
Legg Mason Performance Fund (Euro)
Anteilsklasse
A
Anteilsklasse B
Anteilsklasse C
Anteilsklasse I
Bis zu 0,52%
Bis zu 1,07%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Nicht anwendbar
Bis zu 1,07%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Bis zu 1,67%
Nicht anwendbar
Bis zu 2,17%
Bis zu 2,32%
Bis zu 2,32%
Bis zu 2,32%
Bis zu 2,32%
Bis zu 2,32%
Bis zu 2,32%
Bis zu 0,67%
Bis zu 0,67%
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
b) Darüber hinaus unterliegen Anteile der Klasse B einer Jahresgebühr von 1%. Diese Gebühr dient der
Deckung der Aufwendungen eines verbundenen Unternehmens von Legg Mason und/oder der Vermittler im
Zusammenhang mit den der Gesellschaft erbrachten vertriebsbezogenen Dienstleistungen.
c) Weitere Gebühren und Aufwendungen:
- Alle anderen Steuern, die auf Vermögenswerte, Erträge und der Gesellschaft zu belastende
Aufwendungen zu zahlen sind.
- Übliche Makler- und Bankgebühren, die bei den geschäftlichen Transaktionen der Gesellschaft anfallen.
- Die Gebühren und Aufwendungen der Depotbank, der Verwaltungsstelle, der Transferstelle und der
Registerstelle können bis zu 0,15% des Nettovermögenswerts betragen. Ungeachtet dieser Gebühren
wird die Gesellschaft zusätzliche Ausgaben und Transaktionskosten der Depotbank und ihrer
Korrespondenten in Übereinstimmung mit der üblichen Vorgehensweise in Luxemburg übernehmen;
gezahlte Beträge werden in den Rechenschaftsberichten der Gesellschaft ausgewiesen.
- Gebühren für Vertreter an den Standorten, wo die Registrierung der Gesellschaft vorgenommen wird,
sowie für Zahlstellen.
- Gebühren und Ausgaben von Mitgliedern des Verwaltungsrats.
- Die Gebühren für die Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht Angestellte der Legg Mason Group
sind.
- Die Beiträge für die Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und sonstige
Versicherungsprämien im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaft.
- Die Kosten einschließlich der Kosten für Rechtsberatung, die an die Gesellschaft oder die Depotbank
für im Interesse der Anteilinhaber durchgeführte gerichtliche Verfahren zu zahlen sind.
- Die Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft bei
den zuständigen Behörden in einem Land oder Territorium oder für die Genehmigung oder
Anerkennung der Gesellschaft durch diese Behörden anfallen, sowie alle Gebühren und Aufwendungen,
die in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung dieser Registrierung, Genehmigung oder Anerkennung
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anfallen.
- Die Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Börsennotierung der Anteile an einer
Börse anfallen und alle Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Aufrechterhaltung dieser Notierung anfallen.
- Die Gebühren und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des täglichen
Nettovermögenswerts je Anteil jedes Teilfonds in Zeitungen anfallen.
- Die Kosten für die Erstellung, Einreichung und Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrags sowie
anderer Unterlagen für die Gesellschaft einschließlich Bekanntmachungen für die Registrierung, die
Verkaufsprospekte oder Informationsmemoranden für alle Regierungsbehörden und Börsen
(einschließlich regionaler Vereinigungen von Wertpapierhändlern), sofern dies in Zusammenhang mit
der Gesellschaft oder mit dem Angebot von Anteilen geschieht. Ferner die Kosten für den Druck und
die Verteilung von Jahres- und Halbjahresberichten für die Anteilinhaber in allen erforderlichen
Sprachen zusammen mit den Kosten für den Druck und die Verteilung anderer Berichte und Unterlagen,
die nach den einschlägigen Gesetzen oder Vorschriften erforderlich sind, und die Kosten der Depotbank
für die Buchhaltung und die Berechnung des täglichen Nettovermögenswerts je Anteil sowie die Kosten
für Bekanntmachungen an die Anteilinhaber, die Gebühren der Wirtschaftsprüfer und Rechtsberater der
Gesellschaft und alle anderen ähnlichen Aufwendungen.
- Aufwendungen für Rechtsberatung und Prüfung sowie andere angemessene Aufwendungen, sofern
diese bei der Auswahl und der Bestellung der Anlagemanager anfallen.
- Aufwendungen für Rechtsberatung und Prüfung sowie andere angemessene Aufwendungen, die der
Verwaltungsgesellschaft entstehen.
Die halbjährlich für jeden Teilfonds erhobene Management-Gebühr wird im Jahresbericht oder
Halbjahresbericht für den betreffenden Zeitraum veröffentlicht.
Was die Teilfonds, die einen wesentlichen Anteil ihres Vermögens in anderen OGAs anlegen, anbelangt, so
sollen die Summe der Management-Gebühren eines Teilfonds und die Summe der jährlichen ManagementGebühren aller seiner Zielfonds in keinem 12-monatigen Bilanzierungszeitraum der Gesellschaft über 4%
des Vermögens des Teilfonds liegen.
Alle wiederkehrenden Gebühren werden zunächst von den Kapitalerträgen, danach von realisierten
Veräußerungsgewinnen und zuletzt von den Vermögenswerten abgezogen. Andere Aufwendungen können
über einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren abgeschrieben werden.
Der Verwaltungsrat kann jedoch für neu aufgelegte Teilfonds beschließen, dass sie sich an der Zahlung der
ursprünglichen Gründungskosten der Gesellschaft dann beteiligen müssen, wenn dies gegenüber den
betroffenen Teilfonds und den jeweiligen Anteilinhabern fair erscheint. Eine derartige Entscheidung des
Verwaltungsrats wird in der jeweiligen Neufassung des Verkaufsprospekts oder des Nachtrags bekannt
gegeben, der nach der Auflegung der neu errichteten Teilfonds veröffentlicht wird.
BESTEUERUNG
Die nachfolgend beschriebenen steuerlichen Rahmenbedingungen geben die Auffassung des
Verwaltungsrats von den derzeit in Luxemburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der derzeitigen
Rechtspraxis wider und können Änderungen unterliegen. Die Darstellung sollte nicht als Rechts- oder
Steuerberatung missverstanden werden. Den Anlegern wird geraten, Informationen und – sofern erforderlich
– Beratung in Anspruch zu nehmen in Bezug auf die auf sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften bei der
Zeichnung, beim Erwerb, beim Halten oder bei der Veräußerung von Anteilen in den Ländern, in denen sie
Bürger sind oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
DIE GESELLSCHAFT
Das Vermögen der Gesellschaft unterliegt nach dem Gesetz von 2010 einer Zeichnungssteuer („Taxe
d’abonnement“) in Höhe von 0,05% p.a., die vierteljährlich fällig wird und auf der Basis des
Nettovermögens der Gesellschaft am Ende jedes Quartals zu berechnen ist. Auf den Anteil des Vermögens
der Gesellschaft, das in andere Luxemburger OGA investiert wird (sofern zutreffend), wird jedoch eine
derartige Steuer nicht erhoben.
Für Anteile der Klasse I sowie für den Legg Mason Euroland Cash Fund gilt ein reduzierter Steuersatz von
0,01% p.a. gemäß § 174 (2) a) und c) des Gesetzes von 2010.
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Ein Teilfonds kann darüber hinaus von dieser Steuer von 0,01% befreit werden, wenn er den Anforderungen
von § 175 des Gesetzes von 2010 entspricht.
Des Weiteren können Vermögenswerte der Gesellschaft oder eines Teilfonds zusätzlichen Steuern
unterliegen, die von ausländischen Steuer- oder Regierungsbehörden in den Ländern erhoben werden, in
denen die Gesellschaft oder Teilfonds registriert sind oder aufgelegt werden.
DIE ANTEILINHABER
Vorbehaltlich der Vorschriften des Gesetzes von 2005 (wie unten näher beschrieben) unterliegen Anleger in
Luxemburg nicht der Besteuerung der Veräußerungsgewinne oder einer Einkommen- oder Quellensteuer,
sofern sie nicht in Luxemburg einen Wohnsitz haben, dort ansässig sind oder dort eine Betriebsstätte haben.
Anteilinhabern und den am Anteilerwerb interessierten Anlegern wird empfohlen, sich im Land ihrer
Gründung, ihrer Eintragung, ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts bei ihren professionellen
Beratern über die etwaigen steuerlichen und sonstigen Folgen zu informieren.
Am 3. Juni 2003 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2003/48/EG des Rats im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die „Zinsrichtlinie“), nach der die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union („EU-Mitgliedstaaten“) verpflichtet sind, den Steuerbehörden der anderen EUMitgliedstaaten Auskunft über Zinszahlungen oder ähnliche andere Erträge zu erteilen, wenn sie von einer
Zahlstelle in ihrer Jurisdiktion an eine natürliche Person gezahlt werden, die in einem anderen EUMitgliedstaat ansässig ist. Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben sich stattdessen für einen
Übergangszeitraum hinsichtlich dieser Zahlungen für ein Quellensteuersystem entschieden. Auch bestimmte
andere Länder, einschließlich der Schweizer Eidgenossenschaft, der abhängigen oder assoziierten Gebiete in
der Karibik, der Kanalinseln, der Isle of Man, des Fürstentums Monaco und des Fürstentums Liechtenstein,
des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino, haben Bestimmungen eingeführt, die eine
äquivalente Auskunftserteilung oder Quellenbesteuerung vorsehen. Die Gesetze, mit denen Luxemburg die
Zinsrichtlinie in Luxemburger Recht umgesetzt hat, wurden am 21. Juni 2005 verabschiedet (die „Gesetze
von 2005“). Nach den Gesetzen von 2005 beträgt die Quellensteuer 35%.
Dividenden, die von einem Teilfonds ausgeschüttet werden, fallen unter die Richtlinie und die Gesetze von
2005. Wenn mehr als 15% des Vermögens des betreffenden Teilfonds in Schuldverschreibungen (wie in den
Gesetzen von 2005 definiert) angelegt werden. Von den Anteilinhabern realisierte Erträge aus der
Rücknahme oder der Veräußerung der Anteile eines Teilfonds fallen unter die Richtlinie und die Gesetze
von 2005, sofern mehr als 25% des Vermögens eines jeden Teilfonds in Schuldverschreibungen angelegt
werden (solche Teilfonds werden nachfolgend als „betroffene Teilfonds“ bezeichnet).
Daraus folgt, dass sofern in Bezug auf einen betroffenen Teilfonds eine luxemburgische Zahlstelle
Dividenden oder Rückgabeerlöse direkt an einen Anteilinhaber auszahlt, bei dem es sich um eine natürliche
Person handelt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem abhängigen oder verbundenen
Territorium ansässig ist oder für Steuerzwecke als dort ansässig gilt, unterliegt diese Zahlung vorbehaltlich
des nachfolgenden Absatzes der Quellensteuer zu den oben genannten Sätzen.
Die Quellensteuer wird von der luxemburgischen Zahlstelle nicht einbehalten, wenn der betroffene
Anteilinhaber (i) die Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt hat, die Information gemäß den Bestimmungen der
Gesetze von 2005 an die Steuerbehörden weiterzugeben oder (ii) der Zahlstelle eine Bestätigung der
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt hat, in der er für Steuerzwecke ansässig ist und die den von den
Gesetzen von 2005 verlangten formellen Vorgaben entspricht.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, wenn die von dem potentiellen
Anleger gemachten Angaben den Anforderungen der Gesetze von 2005 nicht genügen.
Die vorstehenden Angaben stellen lediglich eine Zusammenfassung der Auswirkungen der
Zinsrichtlinie und der Gesetze von 2005 dar und beruhen auf deren derzeitigen Auslegung und
erheben deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen keine Anlage- oder Steuerberatung
dar und Anteilinhaber sollten daher ihre Finanz- oder Steuerberater im Hinblick auf die
Auswirkungen der Richtlinie zur Zinsbesteuerung und der Gesetze von 2005 in ihrem Fall
konsultieren.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN
DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Die Verwaltungsgesellschaft Legg Mason Investments (Luxembourg) S.A. wurde am 26. Mai 1988 in
Luxemburg als Société Anonyme errichtet. Ihr Gegenstand ist die Auflegung, die Führung, das Marketing
und die Verwaltung von luxemburgischen und/oder ausländischen Investmentfonds für die gemeinsame
Anlage in Wertpapiere, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EWG zugelassen sind sowie die
Erbringung von Dienstleistungen an Organismen für gemeinsame Anlagen.
Der Sitz der Verwaltungsgesellschaft befindet sich in 145, rue du Kiem, L-8030 Strassen, Großherzog
Luxemburg. Ihr voll einbezahltes Kapital beläuft sich auf USD 1.970.000 und ist in 197.000 Namensaktien
eingeteilt. Ihre Satzung wurde beim Luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de
Commerce et des Sociétés) hinterlegt und am 25. Juli 1988 im „Mémorial C Recueil des Sociétés et
Associations“ (dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg), nachfolgend: Mémorial, veröffentlicht. Sie
wurde zuletzt am 31. März 2008 geändert. Die Verwaltungsgesellschaft ist im Handels- und
Gesellschaftsregister unter der Nummer B28 121 eingetragen.
Zum Datum dieses Verkaufsprospekts führt die Verwaltungsgesellschaft sieben weitere in Luxemburg
errichtete Fonds, die von verbundenen Unternehmen von Legg Mason beworben und geführt werden: Legg
Mason Funds Investment Series (Luxembourg), Legg Mason Global Funds FCP (Luxembourg), Western
Asset Institutional FCP-FIS, Legg Mason Funds Global Series (Luxembourg) and Legg Mason Mutual Fund
Trust Series.
Die Gesellschaft hat mit der Verwaltungsgesellschaft den im nachstehenden Abschnitt Wichtige Unterlagen
und Verträge beschriebenen Verwaltungsvertrag abgeschlossen (der „Verwaltungsvertrag“), nach dem die
Verwaltungsgesellschaft mit der Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft unter der Aufsicht des
Verwaltungsrates betraut wurde. Die Aufgabe der Verwaltungsgesellschaft besteht in der Durchführung oder
Delegierung sämtlicher betrieblichen Funktionen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die
Gesellschaft und bei der Administration, der Vermarktung und des Vertriebs der Gesellschaft entstehen.
Der Verwaltungsgesellschaft ist es bei der Ausübung der im Gesetz von 2010 und im Verwaltungsvertrag
aufgeführten Verantwortlichkeiten erlaubt, ihre Funktionen und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte zu
übertragen, sofern die Verantwortung und die Aufsicht über die übertragenen Tätigkeiten bei ihr verbleiben.
Die Beauftragung Dritter unterliegt der Zustimmung durch die Gesellschaft und die CSSF.
Im Einvernehmen mit der Gesellschaft hat die Verwaltungsgesellschaft beschlossen, einige ihrer Funktionen
- wie in diesem Verkaufsprospekt beschrieben - zu delegieren.
Allgemeiner Portfoliomanager und Anlagemanager
Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Vertrag über das allgemeine Portfoliomanagement abgeschlossen und
Legg Mason Global Asset Allocation LLC zum allgemeinem Portfoliomanager des Managed Solutions
Multi-Manager Teilfonds (nachfolgend der „Allgemeine Portfoliomanager“) bestellt.
Die Verwaltungsgesellschaft hat einen Anlagemanagementvertrag abgeschlossen und die in Anhang 1
genannten Anlagemanager im Hinblick auf das Management einiger Teilfonds oder Teilen der
Vermögenswerte der Teilfonds bestellt. Jeder Anlagemanager hat über die Vermögenswerte der
Gesellschaft, die ihnen der allgemeine Portfoliomanager zu gegebener Zeit zuteilt, vollen
Ermessensspielraum im Hinblick auf deren Verwaltung. Eine Zusammenfassung der erfolgten Bestellungen
ergibt sich aus Anhang 1. Bezüglich näherer Angaben können Anleger Kopien der
Anlagemanagementverträge am Sitz der Verwaltungsgesellschaft während der üblichen Geschäftszeiten
einsehen.
Der allgemeine Portfoliomanager wählt die Anlagemanager aus und wacht über die Wertentwicklung und
Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Richtlinien der Legg Mason Managed Solutions Teilfonds. Der
allgemeine Portfoliomanager kann auch für eine oder mehrere Vermögensklassen als Anlagemanager
fungieren. Der allgemeine Portfoliomanager weist einem Anlagemanager einen Teil der Vermögenswerte
der Gesellschaft zu (in der Regel Vermögenswerte einer bestimmten Vermögensklasse, s. Abschnitt
„Anlagepolitik“) und überträgt ihm Vollmachten und Verantwortung im Hinblick auf die bestmögliche
Anlage der Vermögenswerte.
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Interessenkonflikte
Die Verwaltungsgesellschaft, der allgemeine Portfoliomanager und die Anlagemanager können als
Verwaltungsgesellschaft, Anlagemanager oder Anlageberater, Händler, Vertriebsstelle oder
Informationsstelle für andere Fonds agieren oder anderweitig an anderen Fonds beteiligt sein, die von
anderen Parteien als der Gesellschaft mit ähnlichen Anlagezielen wie die der Gesellschaft oder eines
Teilfonds aufgelegt werden. Der allgemeine Portfoliomanager und die Anlagemanager können Anteile eines
jeglichen Teilfonds halten. Es ist deshalb möglich, dass im Geschäftsverlauf potentielle Interessenkonflikte
zwischen Ihnen und der Gesellschaft oder einem Teilfonds auftreten. Jeder von ihnen wird in einem solchen
Fall seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft und dem Teilfonds berücksichtigen und sicherstellen,
dass der Konflikt auf faire Weise gelöst wird. Darüber hinaus können die oben Genannten gegenüber der
Gesellschaft als Auftraggeber oder Auftragnehmer in Bezug auf die Vermögenswerte eines Teilfonds
auftreten, vorausgesetzt, dass die Geschäfte derart abgewickelt werden, als würden sie unter normalen
Handelsbedingungen wie unter unabhängigen Partnern ausgehandelt, und dass diese Geschäfte den besten
Interessen der Anteilinhaber entsprechen. Sofern der Anlagemanager aufgrund der Anlage eines Fonds in
Anteile eines anderen Investmentfonds eine Provision (einschließlich ermäßigter Provision) erhält, muss
diese Provision diesem Teilfonds zugutekommen.
Transaktionen mit verbundenen Unternehmen des allgemeinen Portfoliomanagers und der Anlagemanager
gelten als unter normalen Handelsbedingungen zwischen unabhängigen Parteien ausgehandelte
Transaktionen, sofern: (1) eine bestätigte Bewertung der Transaktion von einer Person eingeholt wird, die
von der Depotbank als unabhängig und kompetent anerkannt wird; oder (2) das Geschäft zu den besten
Bedingungen an einer organisierten Börse gemäß den Bestimmungen dieser Börse durchgeführt wird oder
(3) sofern (1) und (2) nicht zweckmäßig sind, die Transaktion unter Bedingungen durchgeführt wird, die
nach Auffassung der Depotbank oder; bei Transaktionen, an denen die Depotbank beteiligt ist, nach
Auffassung der Mitglieder des Verwaltungsrates die normalen Handelsbedingungen zwischen unabhängigen
Parteien ausgehandelten Geschäften entspricht und im besten Interesse der Anteilinhaber liegt.
Ein Interessenkonflikt kann entstehen, sofern es sich bei der fachkundigen Person, die nicht notierte
Wertpapiere bewertet, die dem Teilfonds gehören oder von diesem erworben werden, um einen
Anlagemanager oder eine andere Partei handelt, die mit der Gesellschaft verbunden ist. Da beispielsweise
die Gebühren des Anlagemanagers als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettovermögenswertes jedes
Teilfonds ermittelt werden, erhöhen sich die Gebühren, sofern der Nettovermögenswert des Teilfonds steigt.
Bei der Beurteilung von Wertpapieren, die dem Teilfonds gehören oder von diesem erworben werden, muss
der Anlagemanager des Teilfonds (oder jede andere Partei, die mit der Gesellschaft verbunden ist), sich
jederzeit seiner/ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft und dem Teilfonds bewusst sein und muss
sicherstellen, dass derartige Konflikte auf faire Art und Weise gelöst werden.
Der allgemeine Portfoliomanager und jeder Anlagemanager und/oder mit diesen verbundene Unternehmen
können direkt oder indirekt in andere Investmentfonds oder Portfolios, die in Vermögenswerte investieren,
die auch von der Gesellschaft erworben oder veräußert werden können, anlegen bzw. diese managen oder
beraten. Weder der Anlagemanager noch die verbundenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihnen
bekannt werdende Anlagegelegenheiten der Gesellschaft anzubieten oder der Gesellschaft Rechenschaft in
Bezug auf derartige Transaktionen oder die mit diesen Transaktionen erzielten Vorteile offenzulegen (bzw.
diese mit der Gesellschaft zu teilen oder die Gesellschaft darüber zu informieren), jedoch sind sie dazu
verpflichtet, derartige Gelegenheiten gerecht zwischen der Gesellschaft und anderen Kunden aufzuteilen.
Jeder Anlagemanager kann Makler mit Geschäften beauftragen und dafür Recherchedienste (wie z. B.
schriftliche Researchberichte über Unternehmen, Sektoren oder Volkswirtschaften oder Abonnements für
Online-Datenbanken mit historischen sowie in Echtzeit erhältlichen Kursinformationen) annehmen, die der
Makler dem Anlagemanager bereitstellt. Unter diesen Umständen kann der Anlagemanager mit diesen
Maklern „Soft Commission“-Verträge oder ähnliche Vereinbarungen eingehen. Im Rahmen derartiger
Verträge muss der Anlagemanager gegebenenfalls sicherstellen, dass die „Soft Commissions“ oder die
erbrachten Dienstleistungen einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen für den jeweiligen Teilfonds haben
(z. B. Finanzanalysen, Markt- und Preisinformationssysteme) und dass der Makler oder die Gegenpartei
dieser Vereinbarung sich bereit erklärt oder nach geltendem Recht verpflichtet ist, die für den Fonds beste
Abwicklung zu gewährleisten. Die beste Abwicklung bedeutet nicht unbedingt die niedrigste Provision. Z.
B. darf jeder Anlagemanager einen Teilfonds dazu veranlassen, einem Makler eine höhere Provision zu
zahlen, als ein anderer qualifizierten Makler für die Ausführung der gleichen Transaktion verlangen würde,
wenn der Anlagemanager in gutem Glauben entscheidet, dass (1) die Provision im Verhältnis zum Nutzen,
den der Makler und die erhaltenen Recherchedienste bieten, angemessen ist, und (2) die Recherchedienste
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für den Anlagemanager im Rahmen seiner Anlagetätigkeit für den Teilfonds nützlich sind. Alle
Anlagemanager haben dem Teilfonds eine Abschrift ihrer „Soft Commission-Richtlinien“ zur Verfügung
gestellt, die unter anderem eine Aufstellung ihrer „Soft Commission-Vereinbarungen“ mit Drittparteien
enthält. Diese Informationen können von Anteilinhabern des Teilfonds schriftlich angefordert werden.
Darüber hinaus haben alle Anlagemanager dem Teilfonds Informationen über „Soft Commissions“ zum
Zwecke der Offenlegung in den regelmäßig veröffentlichten Finanzberichten der Teilfonds zur Verfügung
gestellt, die ebenfalls von Anteilinhabern eingesehen werden können.
Depotbank und Administration
Durch Vertrag vom 28. April 2006, der von beiden Parteien unter Einhaltung einer 90-tägigen Frist
gekündigt werden kann, hat sich Citibank International plc (Luxembourg Branch) (die „Depotbank“)
verpflichtet, Dienstleistungen als Depotbank für die Verwahrung der Wertpapiere und Barmittel im
Vermögen der Gesellschaft sowie im Bereich der Administration einschließlich der Buchhaltung für die
Gesellschaft und der Berechnung des Nettovermögenswerts zu erbringen.
Die Depotbank wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 darüber hinaus
a) sicherstellen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und die Einziehung von Anteilen durch
oder für die Gesellschaft gemäß dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag ausgeführt werden,
b) sicherstellen, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten der Gesellschaft die Gegenleistung innerhalb
der üblichen Fristen gezahlt wird, und
c) sicherstellen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß dem Gesellschaftsvertrag verwendet werden.
Die Depotbank hat darüber hinaus die Funktion als Verwaltungs-, Transfer- und Registerstelle für die
Gesellschaft übernommen. In dieser Funktion ist die Depotbank für die Abwicklung und die Durchführung
aller Zeichnungs-, Rücknahme- und Umtauschanträge, für die Führung des Registers der Anteilinhaber und
für die Versendung und Veröffentlichung von Bescheinigungen, Berichten und Bekanntmachungen an die
Anteilinhaber verantwortlich.
Der Gesellschaft ist es erlaubt, auch mit elektronischen Handelsplattformen und Clearing-Systemen wie
Euroclear oder Fundsettle Anlagen zu handeln oder Transaktionen abzuwickeln. In bestimmten Fällen
dürfen diese Anlagen zusammen mit den Vermögenswerten anderer Fonds gemäß den lokalen Vorschriften
der jeweiligen Handelsplattform oder des jeweiligen Clearing-Systems in einem Pool gehalten werden.
Citibank International plc (Luxembourg Branch) ist eine Zweigniederlassung der Citibank International plc,
London, und hat ihren Geschäftssitz in 31, Z.A. Bourmicht, L-8070 Bertrange, Großherzogtum Luxemburg.
Citibank International plc, London, wurde 1972 gegründet und ist eine indirekte 100%ige
Tochtergesellschaft von Citigroup.
Die an die Depotbank zu zahlenden Gebühren für die Depotbankfunktion und die Dienstleistungen im
Bereich der Administration basieren teilweise auf dem Nettovermögen und teilweise auf einem festen Betrag
pro Transaktion oder einem festen Betrag für eine bestimmte Periode. Diese Gebühren sind von der
Gesellschaft zu entrichten, vorausgesetzt, dass die an die Depotbank für die Berechnung des
Nettovermögenswerts zu zahlenden Gebühren den Höchstsatz der Managementgebühr nicht übersteigen,
siehe obiger Abschnitt Kosten und Aufwendungen.
Nettovermögenswert
Der Nettovermögenswert je Anteil eines Teilfonds oder einer Klasse wird in der Referenzwährung des
betreffenden Teilfonds berechnet und kann für den Zweck von Zeichnungen, Rücknahmen oder Umtausch
auf der Basis des am jeweiligen Bewertungstag geltenden Wechselkurses in andere Währungen umgerechnet
werden. Der Nettovermögenswert je Anteil von Ausschüttungs- und Thesaurierungsanteilen jedes Teilfonds
oder jeder Klasse wird von der Gesellschaft an jedem Bewertungstag unter der Aufsicht der Depotbank
ermittelt, indem das einer Anteilklasse zuzurechnende Nettovermögen durch die Anzahl der umlaufenden
Anteile dieser Anteilklasse geteilt wird. Dabei entspricht das Nettovermögen dem Wert der Vermögenswerte
der betreffenden Anteilklasse abzüglich der dieser Anteilklasse zuzurechnenden Verbindlichkeiten.
Das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden wie folgt zugeordnet:
a)
Die Einnahme aus der Zuteilung und Ausgabe jedes Anteils eines Teilfonds werden in den Büchern
der Gesellschaft dem Sondervermögen des Teilfonds zugewiesen. Das Vermögen und die
Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben werden diesem Sondervermögen nach
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Maßgabe der Regelung dieses Artikels zugewiesen;
b)
Ein von einem anderen Vermögensgegenstand abgeleiteter Vermögensgegenstand wird in den
Büchern der Gesellschaft demselben Sondervermögen zugewiesen, von dem sich der
Vermögensgegenstand ableitet. Bei jeder Neubewertung eines Vermögenswerts wird die
Wertsteigerung oder -minderung dem betreffenden Sondervermögen gutgeschrieben.
c)
Sofern die Gesellschaft Verbindlichkeiten bezüglich eines Vermögenswertes eines bestimmten
Sondervermögens oder bezüglich einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem
Vermögenswert eines bestimmten Sondervermögens getroffen wurden, entsteht, werden diese
Verbindlichkeiten dem entsprechenden Sondervermögen zugeordnet.
d)
Sofern Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht einem bestimmten
Sondervermögen zugeordnet werden können, werden diese Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten sämtlichen Sondervermögen anteilsmäßig den Nettovermögenswerten des
jeweiligen Teilfonds zugeteilt, es sei denn, der Verwaltungsrat nimmt eine Wiederzuteilung bereits
zugeteilter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, sofern dies ihrer Ansicht nach aufgrund der
Gegebenheiten erforderlich ist, vor. Der Verwaltungsrat kann in den Büchern der Gesellschaft einen
Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit von einem Sondervermögen auf ein anderes
umschreiben, sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit aus jeglichem Grund
(einschließlich aufgrund von Maßnahmen eines Gläubigers gegen bestimmte Vermögenswerte der
Gesellschaft) eine solche Verpflichtung ganz oder teilweise nur aufgrund einer solchen vom
Verwaltungsrat gemäß diesem Abschnitt vorgenommenen Zuteilung anfällt; jedoch unter dem
Vorbehalt, dass die Vermögenswerte eines bestimmten Teilfonds nur für die Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen dieses Teilfonds haften.
e)
Nach erfolgter Ausschüttung oder nach Eintritt des Datums für die Ausschüttung von Dividenden
an die Anteilinhaber der Teilfonds, wird der Nettovermögenswert des Teilfonds um den Betrag der
Ausschüttung reduziert.
f)
Sofern innerhalb eines Teilfonds Anteilsklassen nach Maßgabe des Artikels fünf geschaffen
wurden, finden die oben dargestellten Zuteilungsvorschriften auf die Klassen entsprechende
Anwendung.
Das Vermögen der Gesellschaft wird wie folgt bewertet:
(a)
Börsennotierte Wertpapiere und/oder derivative Finanzinstrumente werden zum zuletzt verfügbaren
Kurs bewertet. Ist ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert, gilt der letzte verfügbare
Verkaufspreis an der Börse, die für diese Wertpapiere den wichtigsten Markt darstellt. Bei
Wertpapieren, bei denen der Handel an der betreffenden Börse wenig liquide ist und bei denen ein
Sekundärmarkt zwischen Händlern besteht, die als wichtigste Market Makers Preise unter
Marktbedingungen anbieten, kann die Gesellschaft beschließen, die Wertpapiere nach den so
ermittelten Preisen zu bewerten; festverzinsliche Wertpapiere werden zum letzten verfügbaren
Mittelkurs an der betreffenden Börse oder zu den Mittelkursen der letzten verfügbaren Notierungen
der Market Maker, die den wichtigsten Markt eines solchen Wertpapiers darstellen, bewertet.
(b)
Wertpapiere, die an einem Regulierten Markt gehandelt werden, werden auf ähnliche Weise wie
börsennotierte Wertpapiere bewertet.
(c)
Wertpapiere, die weder börsennotiert sind noch an einem Regulierten Markt gehandelt werden,
werden zum letzten verfügbaren Marktpreis bewertet. Ist kein Marktpreis erhältlich, werden sie von
der Gesellschaft nach Treu und Glauben gemäß vorsichtigen Bewertungsregeln, die die
Gesellschaft jeweils festlegen kann, sowie auf der Grundlage von bei angemessener Betrachtung zu
erwartenden Preisen bewertet.
(d)
Finanzderivate, die nicht an einer amtlichen Wertpapierbörse notiert sind oder an einem anderen
Regulierten Markt gehandelt werden, werden täglich auf zuverlässige und nachprüfbare Weise von
einem qualifizierten Fachmann bewertet, der von dem Verwaltungsrat bestellt wurde;
(e)
Aktien oder Anteile zugrunde liegender offener Investmentfonds werden zu ihrem letzten
verfügbaren Nettovermögenswert abzüglich etwaiger Gebühren bewertet;
(f)
Liquide Vermögenswerte und Geldmarktinstrumente werden zu ihrem Nennwert unter
Berücksichtigung von aufgelaufenen Zinsen oder auf einer amortised cost basis bewertet: Im Falle
kurzfristiger Instrumente (insbesondere bei Abzinsungsinstrumenten) mit Laufzeiten von weniger
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als 90 Tagen wird der auf die Nettoanschaffungskosten gegründete Wert des Instrumentes
stufenweise dem Rückkaufspreis desselben angeglichen, während die Anlageverzinsung, die auf
Grundlage der Nettoanschaffungskosten berechnet wird, konstant gehalten wird. Bei wesentlichen
Veränderungen der Marktverhältnisse wird die Bewertungsgrundlage der Anlage den neuen
Markterträgen angepasst.
(g)
Vermögensgegenstände in einer anderen Referenzwährung als der des Teilfonds werden zum
gültigen Marktkurs bewertet. In diesem Zusammenhang sind Absicherungsinstrumente zu
berücksichtigen, die zur Deckung von offenen Währungspositionen verwendet werden.
Die Zuteilung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf die einzelnen Teilfonds
wirkt sich auf das Verhältnis zwischen den Anteilinhabern dieser Teilfonds, auf die Gesellschaft und die
Depotbank aus. Sie betrifft jedoch nicht Rechte Dritter, die diese gemäß den gesetzlichen Vorschriften
gegenüber der Gesellschaft haben können. Die Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Schulden eines
bestimmten Teilfonds können nur durch die Vermögenswerte dieses Teilfonds beglichen werden.
Bei der Änderung der Anlagestrategien für die Teilfonds kann die Gesellschaft verschiedene
Bewertungsregeln anwenden, wenn dies angesichts der getätigten Vermögensanlagen angemessen erscheint,
sofern die Bewertungsregeln für jeden einzelnen Teilfonds einheitlich sind.
Die Gesellschaft kann von den oben unter (a), (b), (c), (d) und (e) dargelegten Bewertungsregeln für die von
einem Teilfonds zuzurechnenden Vermögenswerte abweichen, indem sie zu den oben unter (a), (b) und (c),
(d) und (e) genannten Preisen einen Betrag addiert, der den geschätzten Kosten für den Erwerb von
entsprechenden Vermögensgegenständen für den Fall entspricht, dass die Gesellschaft Käufe von
Vermögenswerten für diesen Teilfonds erwartet. Die Gesellschaft kann ebenso von den oben unter (a), (b)
und (c), (d) und (e) genannten Preisen einen Betrag abziehen, der die geschätzten Kosten für die
Veräußerung dieser Vermögenswerte für den Fall widerspiegelt, dass die Gesellschaft Verkäufe von
Vermögensanlagen für den Teilfonds erwartet.
Sofern eine Bewertung aufgrund besonderer Umstände gemäß den oben genannten Regeln nicht möglich
oder nicht korrekt ist, kann die Gesellschaft andere allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze anwenden,
die von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden können, um eine zutreffende Bewertung des gesamten
Vermögens der Gesellschaft zu erreichen.
Der Nettovermögenswert wird auf die nächstgelegene Einheit der Referenzwährung auf- oder abgerundet.
Pooling
Die Gesellschaft kann das Vermögen von zwei oder mehreren Teilfonds (im Folgenden: „Partizipierende
Teilfonds“) ganz oder teilweise als Pool investieren und verwalten. Jeder Pool von Vermögenswerten
entsteht, indem Barmittel oder andere Vermögensgegenstände (sofern diese Vermögensgegenstände in
Bezug auf die Anlagestrategie des betreffenden Pools geeignet erscheinen) von den partizipierenden
Teilfonds auf den Pool übertragen werden. Danach kann die Gesellschaft jeweils weitere Übertragungen auf
die Pools vornehmen. Vermögenswerte können auch auf einen partizipierenden Teilfonds bis zur Höhe der
Partizipation zurückübertragen werden. Der Anteil des partizipierenden Teilfonds an einem Pool bemisst
sich nach fiktiven Anteilen am Pool von gleichem Wert. Bei der Errichtung eines Pools bestimmt die
Gesellschaft den Anfangswert der fiktiven Anteile (die in der von der Gesellschaft als geeignet angesehenen
Referenzwährung geführt werden) und weist jedem partizipierenden Teilfonds fiktive Anteile mit einem
Gesamtwert zu, der dem Wert der Barmittel (oder dem Wert der anderen Vermögensgegenstände) entspricht,
die auf den Pool übertragen wurden. Danach errechnet sich der Wert der Anteile dadurch, dass das
Nettovermögen des Pools durch die Anzahl der fiktiven Anteile geteilt wird.
Werden weitere Barmittel oder Vermögenswerte auf einen Pool übertragen oder von diesem abgezogen,
wird die Anzahl der zugeteilten fiktiven Anteile des partizipierenden Teilfonds jeweils um die Anzahl von
fiktiven Anteilen erhöht oder verringert, die sich dadurch ergibt, dass der Wert der übertragenen oder
abgezogenen Barmittel oder Vermögenswerte durch den aktuellen Wert des Anteils des partizipierenden
Teilfonds an dem Pool geteilt wird. Werden Barmittel eingezahlt, so können diese Barmittel für diese
Berechnung um einen Betrag reduziert werden, der nach Ansicht der Gesellschaft angemessen die Steuern
sowie die Handels- und Erwerbskosten widerspiegelt, die bei der Anlage der betreffenden Barmittel anfallen.
Werden Barmittel wieder abgezogen, so kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, um die
Kosten zu berücksichtigen, die bei der Veräußerung von Wertpapieren oder anderen
Vermögensgegenständen des Pools anfallen.
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Dividenden, Zinsen und andere Ertragsausschüttungen auf Vermögensgegenstände eines Pools werden
diesem Pool zugerechnet und steigern den Wert der betreffenden Vermögensgegenstände. Bei Auflösung der
Gesellschaft werden die Vermögensgegenstände eines Pools (vorbehaltlich der Ansprüche von Gläubigern)
den partizipierenden Teilfonds im Verhältnis ihrer Beteiligung am Pool zugerechnet.
Co-Management
Um die operativen und administrativen Kosten zu reduzieren und eine breitere Diversifikation der
Vermögensanlagen zu ermöglichen, kann der Verwaltungsrat beschließen, das ganze Vermögen eines oder
mehrerer Teilfonds oder einen Teil davon zusammen mit Vermögenswerten zu verwalten, die anderen
Teilfonds oder anderen Luxemburger OGA zuzurechnen sind. In den folgenden Absätzen bezieht sich der
Begriff „Einheiten unter Co-Management“ pauschal auf die Gesellschaft und alle ihre Teilfonds und
Einheiten, für die und zwischen denen Vereinbarungen über ein Co-Management abgeschlossen wurden. Der
Begriff „Vermögen unter Co-Management“ bezieht sich auf sämtliche Vermögenswerte dieser Einheiten
unter Co-Management, die gemäß denselben Vereinbarungen über ein Co-Management gemeinsam
verwaltet werden.
Nach den Vereinbarungen über Co-Management können die Anlagemanager für die betreffenden Einheiten
unter Co-Management auf konsolidierter Basis Vermögensanlagen erwerben und veräußern und
Entscheidungen über die Anpassung des Teilfonds treffen, die die Zusammensetzung des Vermögens des
Teilfonds beeinflussen werden. Jede gemeinschaftlich verwaltete Organisation hält einen Teil des
gemeinschaftlich verwalteten Vermögens, der dem proportionalen Anteil ihres Nettovermögens im
Verhältnis zum Gesamtwert des gemeinschaftlich verwalteten Vermögens entspricht. Dieser anteilmäßige
Besitz gilt für jede einzelne Anlagelinie, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen Verwaltung gehalten oder
erworben wird. Bei Anlage- und/oder Desinvestitionsentscheidungen dürfen diese proportionalen Anteile
nicht verändert werden. Zusätzliche Anlagen werden den gemeinschaftlich verwalteten Organisationen
gemäß dem gleichen proportionalen Anteil zugewiesen, und verkaufte Vermögensgegenstände werden dem
gemeinschaftlich verwalteten Vermögen, das von jeder gemeinschaftlich verwalteten Organisation gehalten
wird, anteilmäßig belastet.
Bei Neuzeichnungen in einer der gemeinschaftlich verwalteten Organisationen wird der Zeichnungserlös den
gemeinschaftlich verwalteten Organisationen gemäß den veränderten proportionalen Anteilen zugewiesen,
die sich aus der Erhöhung des Nettovermögens jener gemeinschaftlich verwalteten Organisation ergeben, die
der Begünstigte der Zeichnungen war, und alle Investitionslinien werden durch eine Übertragung von
Vermögenswerten aus einer gemeinschaftlich verwalteten Organisation an die andere abgeändert, um sie den
veränderten proportionalen Anteilen anzupassen. Auf ähnliche Art und Weise werden bei der Rücknahme
von Anteilen an einer der Einheiten unter Co-Management die erforderlichen Barmittel von den Barmitteln
abgezogen, die von den Einheiten unter Co-Management gehalten werden. Dabei findet das geänderte
Verhältnis Anwendung, das sich aus der Verringerung des Nettovermögens der Einheit unter CoManagement ergibt, die die Rücknahme durchzuführen hatte. Alle Vermögensanlagen sind an das geänderte
Verhältnis anzupassen. Anteilinhaber sollten sich darüber im Klaren sein, dass ohne entsprechendes
Tätigwerden der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Vertreter die Vereinbarung über CoManagement dazu führen kann, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens der Teilfonds durch
Ereignisse wie Zeichnungen oder Rücknahmen ändert, die auf andere Einheiten unter Co-Management
zurückzuführen sind. Daher führt die Anteilzeichnung in einer Einheit, mit der zusammen ein Teilfonds
verwaltet wird, zu einer Erhöhung der Liquiditätsreserven dieses Teilfonds, sofern ansonsten keine
Änderungen vorgenommen werden. Im Gegenzug haben Rücknahmen in einer Einheit, mit der zusammen
ein Teilfonds verwaltet wird, eine Reduzierung der Liquiditätsreserven dieses Teilfonds zur Folge.
Zeichnungen und Rücknahmen können aber auch auf dem separaten Konto verbucht werden, das für jede
Einheit unter Co-Management außerhalb der Vereinbarung über Co-Management eröffnet wird und über das
Zeichnungen und Rücknahmen erfolgen müssen. Die Möglichkeit, größere Summen aus Zeichnungen oder
für Rücknahmen auf diesen Konten zu verbuchen sowie das Recht der Verwaltungsgesellschaft oder der von
ihr ernannten Vertreter, die Vereinbarung über Co-Management jederzeit zu kündigen, erlauben es der
Verwaltungsgesellschaft, eine Anpassung des Vermögens der Teilfonds zu vermeiden, wenn diese
Anpassung die Interessen der Gesellschaft oder der Teilfonds der Gesellschaft und ihrer Anteilinhaber
wahrscheinlich beeinträchtigen würde.
Wenn eine Änderung der Zusammensetzung der Gesellschaft oder eines oder mehrerer ihrer Teilfonds durch
Rücknahmen oder die Zahlung von Kosten und Auslagen für eine bestimmte andere Einheit unter CoManagement (d. h. Rücknahmen oder Zahlungen, die nicht der Gesellschaft oder dem betreffenden Teilfonds
zuzurechnen sind) voraussichtlich zu einer Überschreitung der anwendbaren Anlagebeschränkungen führen
würde, werden die betreffenden Vermögenswerte vor der Durchführung der Anpassung von der
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Vereinbarung über Co-Management ausgeschlossen, damit sie nicht von der bevorstehenden Anpassung
betroffen werden.
Vermögenswerte unter Co-Management werden nur zusammen mit Vermögenswerten verwaltet, die gemäß
einer Anlagestrategie investiert werden, die mit den Anlagestrategien für die Vermögenswerte unter CoManagement identisch ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Anlageentscheidungen in vollem
Umfang mit der Anlagestrategie der Teilfonds übereinstimmen. Vermögenswerte unter Co-Management
werden nur zusammen mit Vermögenswerten unter Co-Management verwaltet, für die die Depotbank
ebenfalls als Verwahrstelle agiert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Depotbank in der Lage ist, in
Bezug auf die Gesellschaft und die Teilfonds ihre Funktionen und Verpflichtungen gemäß dem Gesetz von
2010 in vollem Umfang auszuüben. Die Depotbank verwahrt das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen
der anderen Einheiten unter Co-Management stets getrennt. Sie muss jederzeit in der Lage sein, das
Vermögen der Gesellschaft und der einzelnen Teilfonds identifizieren zu können. Da Einheiten unter CoManagement eine Anlagestrategie aufweisen können, die mit der Anlagestrategie eines Teilfonds nicht ganz
identisch ist, ist es möglich, dass die gemeinsame Anlagestrategie restriktiver als die des Teilfonds ist.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit und fristlos die Kündigung der Vereinbarung über CoManagement beschließen.
Anteilinhaber können sich am Geschäftssitz der Verwaltungsstelle jederzeit über den Prozentsatz der
Vermögenswerte informieren, die gemeinsam verwaltet werden. Sie können sich ferner darüber informieren,
mit welchen Einheiten zum Zeitpunkt ihrer Anfrage eine Vereinbarung über Co-Management besteht. In den
Jahres- und Halbjahresberichten werden die Zusammensetzung und die prozentualen Verhältnisse des
gemeinschaftlich verwalteten Vermögens ausgewiesen.
Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswerts
Die Gesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswerts je Anteil eines Teilfonds vorübergehend
aussetzen und daher die Ausgabe, die Rücknahme und der Umtausch von Anteilen oder in Anteile dieses
Teilfonds vorübergehend aussetzen, wenn:
(a)
während eines Zeitraums, in dem eine Wertpapierbörse oder ein Regulierter Markt an der/dem ein
wesentlicher Teil der zu diesem Zeitpunkt in dem betroffenen Teilfonds enthaltenen Anlagen
notiert ist oder gehandelt wird und damit einen Hauptmarkt darstellt, aus anderen Gründen als
aufgrund üblicher Feiertage geschlossen ist oder während eines Zeitraums, in dem der Handel an
einer Wertpapierbörse oder auf einem solchen Regulierten Markt eingeschränkt oder ausgesetzt
wird, sofern die Einschränkung oder die Aussetzung die Bewertung der den einzelnen Teilfonds der
Gesellschaft zuzuordnenden Anlagen beeinträchtigen;
(b)
während eines Zustands, der nach Ansicht des Verwaltungsrates eine Notlage darstellt und
währenddessen über die Anlagen des entsprechenden Teilfonds der Gesellschaft nicht verfügt
werden kann oder die Bewertung nicht durchgeführt werden kann;
(c)
während eines Ausfalls von Kommunikationsmitteln, die üblicherweise bei der Bestimmung des
Preises oder des Werts von Anlagen, die zu der Zeit in dem Teilfonds enthalten sind oder des
Preises oder des Wertes an einem Markt oder einer Wertpapierbörse nicht ermittelt werden kann;
(d)
sofern die Gesellschaft aufgelöst oder verschmolzen wird oder werden könnte, ab dem Tag, an dem
die Hauptversammlung der Anteilinhaber bekannt gemacht wird, in der über den Beschluss über die
Auflösung oder die Verschmelzung der Gesellschaft abgestimmt werden soll oder sofern ein
Teilfonds aufgelöst oder verschmolzen wird, ab dem Tag, an dem die entsprechende
Bekanntmachung erfolgt ist;
(e)
sofern aus jeglichen sonstigen Gründen die Preise einer Anlage der Gesellschaft, die einem
Teilfonds zuzuordnen ist, nicht unverzüglich oder exakt ermittelt werden können (einschließlich der
Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes eines zugrunde liegenden Organismus für
gemeinsame Anlagen);
(f)
während eines Zeitraumes, in dem die Gesellschaft nicht in der Lage ist, Gelder zu beschaffen, um
Zahlungen auf die Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds bedienen kann oder die die
Überweisung von Geldern im Zusammenhang mit der Realisierung oder dem Erwerb von Anlagen
nach Ansicht des Verwaltungsrats nicht zu den gewöhnlichen Wechselkursen vorgenommen
werden kann; oder
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(g)
ein Teilfonds mit einem anderen Teilfonds oder einem anderen OGAW (oder einem Teilfonds eines
solchen OGAW) verschmolzen wird und eine solche Aussetzung zum Schutze der Anteilsinhaber
gerechtfertigt ist; oder
(h)
jeglicher sonstige Umstand jenseits der Verfügungsgewalt des Verwaltungsrates eintritt.
Eine Aussetzung für einen bestimmten Teilfonds hat nicht automatisch Einfluss auf die Berechnung des
Nettovermögenswerts von Anteilen der anderen Teilfonds.
Gründung der Gesellschaft, Anteilskapital
Die Gesellschaft wurde durch notarielle Urkunde am 22. Juli 1997 gegründet und ist beim „Registre de
Commerce et des Sociétés“ in Luxemburg unter der Nummer B 60 118 registriert. Die Gesellschaft wurde
für unbestimmte Zeit errichtet und die Liquidation kann durch eine außerordentliche Hauptversammlung der
Anteilinhaber entschieden werden.
Der Gesellschaftsvertrag ist beim „Registre de Commerce et des Sociétés“ in Luxemburg hinterlegt und
kann dort eingesehen werden. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 30. August 1997 im Mémorial
veröffentlicht. Er ist mehrfach geändert worden, letztlich am 15. Mai 2007 und im Mémorial am 31. Mai
2007 veröffentlicht worden.
Das Kapital der Gesellschaft in der Referenzwährung USD entspricht stets dem gesamten Nettovermögen
der Gesellschaft. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital ist auf den Gegenwert von 1.250.000 Euro
in USD festgelegt worden.
Geschäftsjahr, Abschlussprüfung, Berichte
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet jährlich zum 31. Dezember.
Die Gesellschaft hat PricewaterhouseCoopers Société coopérative, Luxemburg, zu ihrem Wirtschaftsprüfer
ernannt.
Geprüfte Jahresberichte können von den Anteilinhabern beim Geschäftssitz der Gesellschaft und bei den
Vermittlern binnen vier Monaten ab Geschäftsjahresende eingesehen werden. Ungeprüfte Halbjahresberichte
werden binnen zwei Monaten ab dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, auf dieselbe Art und
Weise zur Verfügung gestellt.
Die Jahres- und Halbjahresberichte umfassen die konsolidierten Bilanzen der Gesellschaft in der
Referenzwährung USD sowie Informationen über alle Teilfonds in der Referenzwährung der einzelnen
Teilfonds.
Rechte und Versammlungen der Anteilinhaber
Die Anteile sind übertragbar. Jede Aktie berechtigt ihren Inhaber dazu, in gleichem Maß an den Erträgen
und Dividenden der Gesellschaft teilzuhaben und bei Liquidation eine Ausschüttung zu erhalten. Jede Aktie
berechtigt bei allen Versammlungen der Anteilinhaber zu einer Stimme je Anteil.
Jedes Jahr findet am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort innerhalb der Gemeinde, in
der die Gesellschaft ihren Sitz hat, und der in der Einladung zur Versammlung genannt ist, am dritten
Dienstag im Mai um 11.00 Uhr oder, sollte es sich bei diesem Tag um einen staatlichen Feiertag handeln, am
darauf folgenden Bankgeschäftstag in Luxemburg eine Hauptversammlung der Anteilinhaber statt.
Außerordentliche Hauptversammlungen der Anteilinhaber werden dann gehalten, wenn es im Interesse der
Gesellschaft liegt. Ort und Zeit sind in derartigen Fällen in der Einladung zur Versammlung genannt.
Die Einladung zur Versammlung der Anteilinhaber wird spätestens acht Tage vor der Versammlung an alle
im Register eingetragenen Anteilinhaber versandt. Darüber hinaus werden entsprechende
Bekanntmachungen nach luxemburgischem Recht im Mémorial, in einer oder mehreren luxemburgischen
Zeitungen und in anderen nach Ermessen des Verwaltungsrats dazu bestimmten Zeitungen oder gemäß den
Vorschriften in den Ländern, in denen die Anteile zur Zeichnung angeboten werden, veröffentlicht, sofern
Inhaberanteile in Umlauf sind.
In der Einberufungsbekanntmachung zu einer Hauptversammlung der Anteilinhaber kann festgelegt sein,
dass das Quorum und die Mehrheitsregel bei einer solchen Versammlung in Abhängigkeit von den fünf Tage
um 12:00 Uhr Mittag (Luxemburger Zeit) vor einer solchen Hauptversammlung der Anteilinhaber
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ausgegebenen Anteilen abhängig sind.
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteilinhaber, die bei
einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung, bei der das Quorum erschienen ist, selbst oder über einen
Vertreter als anwesend gelten.
Jede Entschließung bei einer Versammlung der Anteilinhaber, die die Rechte von Anteilen an einem
Teilfonds/einer Anteilsklasse gegenüber den Rechten von Inhabern von Anteilen an einem anderen Teilfonds
betrifft, bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung der Anteilinhaber dieses Teilfonds/der
Anteilsklasse.
Dauer, Liquidation und Zusammenlegung
Die Klassen und Teilfonds
Der Verwaltungsrat kann beschließen, eine Klasse oder einen Teilfonds zu liquidieren, wenn das
Nettovermögen dieser Klasse oder dieses Teilfonds unter den Gegenwert von USD 1.000.000 fällt oder
wenn eine Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Situation für diese Klasse oder diesen Teilfonds
eine Liquidation rechtfertigen. Der Beschluss zur Liquidation wird vor dem Datum des Inkrafttretens der
Liquidation bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird die Gründe für die Liquidation und die Art der
Abwicklung angeben. Wenn der Verwaltungsrat nicht im Interesse von Anteilinhabern oder zum Zweck der
Gleichbehandlung von Anteilinhabern anderweitig entscheidet, können die Anteilinhaber der betreffenden
Klasse oder des betreffenden Teilfonds auch weiterhin die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile
beantragen. Vermögenswerte, die bei Abschluss der Liquidation nicht an die Berechtigten ausgekehrt
werden konnten, werden für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Abschluss der Liquidation bei der
Depotbank hinterlegt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Vermögenswerte bei der „Caisse de
Consignation“ für die Berechtigten hinterlegt.
Unter den im vorherigen Absatz genannten Umständen kann der Verwaltungsrat beschließen, einen
Teilfonds dadurch aufzulösen, dass er in einen anderen Teilfonds eingebracht wird und eine Klasse dadurch
aufzulösen, dass diese in eine andere Klasse desselben Teilfonds oder eines anderen Teilfonds eingebracht
wird. Darüber hinaus kann eine derartige Zusammenlegung vom Verwaltungsrat dann beschlossen werden,
wenn sie im Interesse der Anteilinhaber der betreffenden Klasse oder des betreffenden Teilfonds erforderlich
ist. Dieser Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie im vorherigen Absatz beschrieben bekannt
gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über die neue Klasse oder den neuen
Teilfonds. Sie erfolgt innerhalb eines Monats vor dem Datum, an dem die Zusammenlegung wirksam wird,
um es den Anteilinhabern zu ermöglichen, „kostenlos“ die Rücknahme zu beantragen, bevor die
Zusammenlegung mit einem anderen Teilfonds wirksam wird. Der Verwaltungsrat kann unter den oben
genannten Umständen auch beschließen, einen Teilfonds dadurch aufzulösen, dass es in einen anderen OGA
nach Teil I des Gesetzes von 2002 eingebracht wird. Darüber hinaus kann eine derartige Zusammenlegung
vom Verwaltungsrat dann beschlossen werden, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des betreffenden
Teilfonds erforderlich ist. Der Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie oben beschrieben bekannt
gemacht. Die Bekanntmachung umfasst ferner Informationen über den anderen OGA. Sie erfolgt einen
Monat vor dem Datum, an dem die Fusion wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen,
„kostenlos“ die Rücknahme zu beantragen, bevor die Fusion mit einem anderen OGA wirksam wird. Bei der
Einbringung in einen anderen OGA, der als „Mutual Fund“ gilt, ist die Fusion nur wirksam, wenn die
Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds der Fusion ausdrücklich zugestimmt haben.
Wenn der Verwaltungsrat bestimmt, dass es im Interesse der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds
erforderlich ist oder eine Änderung der wirtschaftlichen oder politischen Situation für den Teilfonds
eingetreten ist, die die Reorganisation eines Teilfonds durch Teilung in zwei oder mehrere Teilfonds
rechtfertigen würde, kann der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss zur Teilung fassen. Dieser
Beschluss wird auf dieselbe Art und Weise wie oben beschrieben bekannt gemacht. Die Bekanntmachung
umfasst ferner Informationen über die zwei oder mehreren anderen Teilfonds. Sie erfolgt einen Monat vor
dem Datum, an dem die Reorganisation wirksam wird, um es den Anteilinhabern zu ermöglichen,
„kostenlos“ die Rücknahme zu beantragen, bevor die Reorganisation des Teilfonds wirksam wird.
Alle zuvor genannten Beschlüsse zur Liquidation, Zusammenlegung, Fusion oder Reorganisation können
auch von einer Versammlung der Anteilinhaber einer separaten Anteilklasse oder Teilfonds der
Anteilinhaber der entsprechenden Klasse oder des betreffenden Teilfonds gefasst werden. Hierfür ist kein
Quorum erforderlich. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der Anteile gefasst, für die die
Stimmrechte bei der Versammlung ausgeübt werden.
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Die vorstehend erwähnte Kostenbefreiung unterliegt den in der Publikation enthaltenen Bestimmungen. Es
kann bei einigen Klassen ein Rücknahmeabschlag zur Anwendung kommen.
Im Falle einer Verschmelzung werden die Anteilinhaber des aufnehmenden und des aufgenommenen
Teilfonds in Übereinstimmung mit der Bestimmung 5-10 der CSSF benachrichtigt.
Die Gesellschaft
Die Gesellschaft kann jederzeit durch Beschluss einer Hauptversammlung von Anteilinhabern liquidiert
werden. Die Liquidation wird von einem oder mehreren Liquidatoren durchgeführt, die von der
Hauptversammlung der Anteilinhaber ernannt werden. Der Nettoerlös aus der Liquidation der Gesellschaft
wird an die Anteilinhaber im Verhältnis ihres jeweiligen Anteilbestands bei Abschluss der Liquidation
ausgekehrt.
Vermögenswerte oder Erlöse, die nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaft nicht an die Berechtigten
ausgekehrt werden konnten, werden bei der Depotbank für einen Zeitraum von sechs Monaten nach
Abschluss der Liquidation hinterlegt. Danach werden die Vermögenswerte im Namen der Berechtigten bei
der „Caisse de Consignation“ hinterlegt.
Wenn das Stammkapital der Gesellschaft unter einen Wert fällt, der zwei Drittel des nach Luxemburgischem
Recht erforderlichen Mindestkapitals entspricht, wird die Frage der Auflösung der Gesellschaft vom
Verwaltungsrat einer Hauptversammlung vorgelegt. Die Hauptversammlung, für die kein Quorum
erforderlich ist, beschließt mit einfacher Mehrheit der Anteile, deren Inhaber bei der Versammlung
anwesend oder vertreten sind. Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird einer Hauptversammlung
darüber hinaus dann vorgelegt, wenn das Stammkapital unter ein Viertel des oben genannten
Mindestkapitals fällt. In diesem Fall wird eine Hauptversammlung ohne Anforderungen an das Quorum
abgehalten. Die Auflösung kann von Anteilinhabern bereits dann beschlossen werden, wenn sie ein Viertel
der Anteile halten, deren Anteilinhaber bei der Versammlung anwesend oder vertreten sind. Eine solche
Versammlung ist so zu einzuberufen, dass sie binnen eines Zeitraums von vierzig Tagen ab der Feststellung
abgehalten werden, dass das Nettovermögen der Gesellschaft unter zwei Drittel bzw. ein Viertel des
gesetzlichen Mindestkapitals gefallen ist.
Mitteilungen an die Anteilinhaber
Der Nettovermögenswert je Anteil jedes Teilfonds soll gemäß den geltenden Gesetzen in den vom
Verwaltungsrat jeweils festgelegten Zeitungen veröffentlicht werden. Er kann auch in anderen
Bekanntmachungen veröffentlicht werden, die die Mitglieder des Verwaltungsrates in den Ländern
auswählen, in denen die Anteile angeboten werden. Der letzte Nettovermögenswert je Anteil aller Teilfonds
ist an jedem Bankgeschäftstag in Luxemburg am Geschäftssitz der Verwaltungsstelle erhältlich.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für Irrtümer oder verspätete oder nicht erfolgte Veröffentlichungen von
Preisen keine Verantwortung übernehmen.
Sonstige Informationen über die Gesellschaft sind ggf. auf Anfrage an jedem Bankgeschäftstag in
Luxemburg am Geschäftssitz der Verwaltungsgesellschaft oder über Ihren Vermittler erhältlich.
Bekanntmachungen an die Anteilinhaber einschließlich Ausschüttungsbekanntmachungen für
Ausschüttungsanteile werden entweder in einer Luxemburgischen Zeitung oder in Zeitungen veröffentlicht,
die in Ländern herausgegeben werden, in denen Anteile verkauft werden (sofern dies gemäß den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist). Alternativ können sie auch an die Adresse der
Anteilinhaber gesandt werden, die im Register der Anteilinhaber eingetragen ist, oder anderweitig auf eine
Art und Weise veröffentlicht werden, die vom Verwaltungsrat als geeignet angesehen wird.
Wichtige Unterlagen und Verträge
Die folgenden Unterlagen sind am Geschäftssitz der Verwaltungsgesellschaft während der üblichen
Geschäftszeiten ebenso zur Einsicht erhältlich:
-
die jeweils letzte Fassung des Verkaufsprospekts und des vereinfachten Verkaufsprospekts,
die Satzung,
der Vertrag über das allgemeine Portfoliomanagement zwischen der Verwaltungsgesellschaft und
dem allgemeinen Portfoliomanager,
die Managementverträge zwischen der Verwaltungsgesellschaft und den Anlagemanagern,
der Vertrag über die Verwahrungs- und die Zahlstellenfunktion zwischen der Gesellschaft und
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-
-
Citibank International plc (Niederlassung Luxemburg),
der Vertrag über die Fondsadministration zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Citibank
International plc (Niederlassung Luxemburg),
der Vertrag über die Dienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft, nach dem die
Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft bestellt wurde, um
Dienstleistungen in den Bereichen Anlagemanagement, Administration und Vermarktung zu
erbringen,
die letzten Jahres- und Halbjahresberichte.
Kopien des Verkaufsprospekts, des vereinfachten Verkaufsprospekts, der periodisch erscheinenden Berichte
und der Satzung sind am eingetragenen Sitz der Gesellschaft kostenlos erhältlich.
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ANHANG 1
Es folgt eine Aufstellung der Anlagemanager, die von Legg Mason Global Asset Allocation LLC, der
allgemeine Portfoliomanager und/oder der Verwaltungsgesellschaft bestellt wurden:
Die Asset Class Sub-Funds
Legg Mason Euroland Cash Fund - Anlagemanager: Western Asset Management Company Limited
Legg Mason Euroland Equity Fund - Anlagemanager: Batterymarch Financial Management, Inc
Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds
Allgemeiner Portfolio Manager: Legg Mason Global Asset Allocation LLC, der für die Auswahl der
Zielfonds verantwortlich ist. Wie bereits oben ausgeführt, behält sich Legg Mason Global Asset Allocation
LLC das Recht vor, die Vermögenswerte des Managed Solutions Multi Manager Teilfonds zu verwalten.
ANHANG 2
Teilfonds
Die Asset Class Teilfonds
Legg Mason Euroland Cash Fund
Legg Mason Euroland Equity Fund
Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds
Legg Mason Conservative Fund (Euro)
Legg Mason Conservative Fund (USD)
Legg Mason Balanced Fund (Euro)
Legg Mason Balanced Fund (USD)
Legg Mason Performance Fund (Euro)
Legg Mason Performance Fund (USD)
Anteilsklassen
Anteilklasse A
Anteilklasse B
Ausschüttu Thesaurierung Ausschüttu Thesaurierung
ngsanteil 1
santeil 1
ngsanteil 1
santeil 1
Anteilklasse C
Ausschüttu Thesaurierung
ngsanteil 1
santeil 1
Anteilklasse I
Ausschüttu Thesaurier
ngsanteil 1
santeil
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
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Ja
Ja
Ja
Ja
N/A
N/A
N/A
N/A
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N/A
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N/A
N/A
N/A
N/A
N/A
1
Bestimmte Klassen werden nur in bestimmten Hoheitsgebieten angeboten. An der Anteilzeichnung interessierte Anleger sollten sich bei ihrem Vermittler
erkundigen, ob eine Klasse in ihrem Hoheitsgebiet erhältlich ist.
62
ANHANG 3
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
Die Vermögensgegenstände jedes Teilfonds müssen gemäß den Anlagebeschränkungen angelegt werden,
die in Teil I des Gesetzes von 2010 und gegebenenfalls in den zusätzlichen Anlagebeschränkungen
beschrieben sind, die jeweils vom Verwaltungsrat bezüglich eines Teilfonds beschlossen werden,
beispielsweise die im oben angeführten Kapitel Anlageziele und Anlagepolitik beschriebenen
Anlagebeschränkungen. Die wichtigsten Anlagebeschränkungen, die für jeden Teilfonds (und – falls
angegeben – für die gesamte Gesellschaft) Anwendung finden, sind folgende:
Anlagen in Wertpapiere und sonstige geeignete Vermögenswerte
1)
Folgende Vermögensgegenstände dürfen für die Gesellschaft erworben werden:
a)
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem Regulierten Markt
(siehe Begriffsbestimmungen) zugelassen sind oder gehandelt werden;
b)
Neuemissionen übertragbarer Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, sofern:
c)
–
die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die amtliche
Börsennotierung oder die amtliche Zulassung an einem Regulierten Markt
beantragt wird (siehe Anlageziele und Anlagepolitik);
–
diese Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Emission erlangt wird;
Anteile von OGAW (siehe Begriffsbestimmungen) und/oder anderen OGA (siehe
Begriffsbestimmungen) mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU, sofern
–
diese anderen OGA laut der Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaats oder laut der
Gesetzgebung von Kanada, Hongkong, Japan, Norwegen, der Schweiz oder der
USA zugelassen wurden oder nach dem Recht eines anderen nach Ansicht der
CSSF geeigneten Staates zugelassen wurden;
–
das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutz der Anteilinhaber
eines OGAW gleichwertig ist und sofern insbesondere die Vorschriften für die
getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die
Kreditgewährung
und
Leerverkäufe
von
Wertpapieren
und
Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung entsprechen;
–
die Geschäftstätigkeit dieser anderen OGA Gegenstand von Halbjahres- und
Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die
Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu
bilden;
–
insgesamt höchstens 10% der Vermögenswerte der OGAW oder anderen OGA,
in die investiert werden soll, laut deren Gründungsdokumenten in Aktien oder
Anteile anderer OGAW oder OGA angelegt werden können;
d)
Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei
Kreditinstituten, sofern das betroffene Kreditinstitut seinen Sitz in einem Land hat, das ein OECDLand und ein FATF-Land ist;
e)
Finanzderivate, einschließlich gleichwertiger in bar abgewickelter Instrumente, die an
einem Regulierten Markt gehandelt werden, und/oder außerbörslicher Finanzderivate (“OTCDerivate”), sofern
63
–
die Basiswerte aus Instrumenten, die unter diesen Absatz 1) fallen,
Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen bestehen, in die der Teilfonds
laut seiner Anlageziele anlegen darf;
–
es sich bei den Kontrahenten von Transaktionen mit OTC-Derivaten um
Institutionen handelt, die einer sorgfältigen Aufsicht unterstehen und zu den von der
Luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassenen Kategorien gehören, und
–
die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren täglichen Bewertung
unterliegen und jederzeit auf Initiative des Fonds zu ihrem Marktwert verkauft, liquidiert
oder glattgestellt werden können;
f)
Geldmarktinstrumente, die nicht an einem Regulierten Markt gehandelt werden, wenn die
Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagenund Anlegerschutz unterliegt und vorausgesetzt, sie werden:
–
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörde oder
Zentralbank eines EU-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der EU
oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle eines
Bundesstaats, von einem der Bundesländer, oder von einer internationalen
Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei denen ein oder mehrere EUMitgliedstaaten Mitglieder sind, emittiert oder garantiert werden; oder
–
von einem Unternehmen ausgegeben werden, dessen Wertpapiere an einem
Regulierten Markt gehandelt werden; oder
–
von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Land emittiert oder garantiert werden,
das ein OECD-Land und ein FATF-Land ist; oder
–
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der
Luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassen wurde, sofern für Anlagen in
diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Absatzes gleichwertig sind und sofern es
sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital
von mindestens EUR 10 Mio. handelt, das seinen Jahresabschluss nach den
Vorschriften der vierten Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder
um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte
Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser
Gruppe zuständig ist oder es sich um einen Rechtsträger handelt, der die
wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von
einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
Anlagebeschränkungen
2)
Für jeden Teilfonds gelten folgende Beschränkungen mit Ausnahme der Absätze 2)m), n) und o),
die auf die Gesellschaft als Ganzes Anwendung finden:
a)
Ein Teilfonds darf maximal 10% seines Nettovermögens in andere als die in Absatz 1
genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren;
b)
Ein Teilfonds darf weder Edelmetalle noch Zertifikate erwerben, die Edelmetalle
repräsentieren;
c)
Ein Teilfonds darf zusätzliche flüssige Mittel halten;
d)
Ein Teilfonds darf maximal 10% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente investieren, die vom selben Emittenten stammen.
Ein Teilfonds darf höchstens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei derselben
Körperschaft investieren.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Teilfonds mit OTC-Derivaten darf höchstens:
64
e)
–
10% seines Nettovermögens repräsentieren, wenn es sich bei dem Kontrahenten
um ein Kreditinstitut handelt, auf das in Absatz 1) d) verwiesen wird;
–
ansonsten höchstens 5% seines Nettovermögens repräsentieren.
Der Gesamtwert der übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die jeder
Teilfonds an jedem Emittenten hält, in den er mehr als 5% seines Nettovermögens
investiert, darf maximal 40% des Wertes seines Nettovermögens betragen.
Diese Beschränkung gilt nicht für Einlagen bei und OTC-Derivattransaktionen mit
Finanzinstituten, die einer sorgfältigen Aufsicht unterstehen.
Ungeachtet der in Absatz d) genannten Einzelobergrenzen darf ein Teilfonds bei ein und
derselben Einrichtung höchstens 20% seines Vermögens in einer Kombination aus
–
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
und/oder
–
Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
–
von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten investieren.
f)
Die unter 2d), im ersten Satz genannte Obergrenze kann auf 35% angehoben werden,
wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem sonstigen geeigneten Staat oder von internationalen
Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
angehört, begeben oder garantiert werden;
g)
Die unter 2d) im ersten Satz genannte Obergrenze kann auf 25% angehoben werden,
wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat
begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer besonderen öffentlichen
Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser
Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerte
angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich
daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim
Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen
bestimmt sind. Legt ein Teilfonds mehr als 5% seines Sondervermögens in
Schuldverschreibungen im Sinne dieses Absatzes an, die von ein und demselben
Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Wertes des
Nettovermögens des Teilfonds betragen.
h)
Die unter 2) f) und g) genannten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
werden bei der Anwendung der in Absatz 2) e) vorgesehenen Anlagegrenze von 40%
nicht berücksichtigt. Die unter Absatz 2) d), e), f) und g) genannten Grenzen dürfen nicht
addiert werden. Dementsprechend dürfen Investitionen in übertragbare Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente, die gemäß d), e), f) und g) vom selben Emittenten stammen, und
in Einlagen oder Derivate, die bei demselben Emittenten vorgenommen werden, in
keinem Fall insgesamt 35% des Nettovermögens jedes Teilfonds übersteigen.
Gesellschaften, die im Rahmen konsolidierter Bilanzen zu derselben Gruppe gehören,
wie es gemäß der Richtlinie 83/349/EWG oder gemäß der anerkannten internationalen
Bilanzierungsvorschriften festgelegt ist, werden bei der Berechnung der in Absatz 2) d)
bis h) genannten Grenzen als einzelner Emittent betrachtet. Ein Teilfonds kann insgesamt
bis zu 20% seines Nettovermögens in übertragbare Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente innerhalb derselben Gruppe investieren;
i)
jeder Teilfonds kann bis zu 100% seines Nettovermögens in verschiedene Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente anlegen, die von einem EU-Mitgliedstaat oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören,
begeben oder garantiert werden.
65
Jeder Teilfonds muss Wertpapiere halten, die im Rahmen von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus ein und
derselben Emission 30% ihres Nettovermögens nicht überschreiten dürfen.
j)
Ein Teilfonds ist befugt, die in Absatz 2) d) bis h) vorgesehenen Grenzen gemäß dem
Prinzip der Risikostreuung auf 100% seines Nettovermögens anzuheben, wenn die
übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente durch einen EUMitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaften oder zuständigen Behörden oder durch
ein anderes OECD-Land oder durch internationale Körperschaften des öffentlichen
Rechts, bei denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind, emittiert
oder garantiert werden und der Teilfonds Wertpapiere von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen hält. Die unter eine einzelne Emission fallenden
Wertpapiere dürfen maximal 30% des Nettovermögens dieses Teilfonds betragen.
k)
Unbeschadet der in den Absätzen 2) o), p) und q) festgelegten Grenzen können die in den
Absätzen 2) d) bis i) festgelegten Grenzen für Anlagen in Aktien und/oder
Schuldverschreibungen, die von demselben Emittenten stammen, auf maximal 20%
angehoben werden, wenn das Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds darin besteht, die
Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Anleiheindex nachzubilden, der von
der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde anerkannt wird, und zwar sofern
–
seine Zusammensetzung ausreichend diversifiziert ist,
–
der Index einen adäquaten Maßstab für den Markt darstellt, auf den er sich
bezieht,
–
er auf angemessene Weise veröffentlicht und in der Anlagepolitik des jeweiligen
Teilfonds offen gelegt wird.
Diese Beschränkung kann auf maximal 35% angehoben werden, wenn sich dies aufgrund
außerordentlicher Marktbedingungen als gerechtfertigt erweist insbesondere an
Regulierten Märkten, an denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist nur für den
einzelnen Emittenten gestattet;
l)
Höchstens 20% des Nettovermögens eines Teilfonds dürfen in Anteile und/oder Aktien
eines einzelnen OGAW oder einer anderen OGA investiert werden. Im Sinne dieser
Anlagebeschränkung gilt jeder Teilbereich eines OGAW oder anderen OGA mit
mehreren Teilbereichen als separater Emittent, sofern das Prinzip der getrennten
Verbindlichkeiten der verschiedenen Teilbereiche in Bezug auf Dritte gewahrt wird.
Anlagen in die Aktien oder Anteile von Nicht-OGAW dürfen insgesamt höchstens 30%
des Nettovermögens eines Teilfonds repräsentieren.
Wenn ein Teilfonds Anteile oder Aktien von OGAW und/oder anderen OGA erworben
hat, müssen die Vermögenswerte der betreffenden OGAW oder anderen OGA nicht im
Sinne der in den Absätzen d) bis h) festgelegten Grenzen addiert werden.
Investiert ein OGAW in Anteile oder Aktien anderer OGAW und/oder anderen OGA, die
unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame
Geschäftsleitung oder Kontrolle bzw. durch eine wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, geleitet werden, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder
diese andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser
anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen.
Wenn der Teilfonds Aktien oder Anteile eines anderen OGAW bzw. sonstigen OGA
erwirbt, der entweder direkt oder im Auftrag von der Verwaltungsgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet wird, die mit ihr durch gemeinsame Verwaltung oder
Kontrolle oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des
Kapitals oder der Stimmrechte verbunden ist (der „verbundene Zielfonds“), so muss der
Anteil der jährlichen Managementgebühr (jedoch mit Ausnahme einer ggf. anfallenden
66
Performancegebühr), die auf diese Anlage entfällt, vom relevanten Satz in der im
Abschnitt „Kosten und Aufwendungen“ aufgeführten Tabelle auf 0,25% p. a. vom
Anlagebetrag, der in den verbundenen Zielfonds investiert wurde, herabgesetzt werden
bzw. wenn der verbundene Zielfonds eine niedrigere Managementgebühr aufweist, kann
die Verwaltungsgesellschaft, statt die vorgenannte herabgesetzte Gebühr auf das in den
verbundenen Zielfonds angelegte Vermögen zu erheben, den Unterschiedsbetrag
zwischen der Managementgebühr des Teilfonds und der Managementgebühr des
verbundenen Zielfonds auf den Anlagebetrag in den verbundenen Teilfonds verlangen.
Zur Verdeutlichung sei hinzugefügt, dass die in der Tabelle im Abschnitt „Kosten und
Aufwendungen“ aufgeführte Managementgebühr in der vorgenannten Höhe nicht in
Bezug auf das gesamte Vermögen des Teilfonds herabgesetzt wird, sondern nur in Bezug
auf das Vermögen, das in verbundene Zielfonds investiert wurde.
Der Fonds darf höchstens 25% der Aktien oder Anteile eines einzelnen OGAW oder
anderen OGA erwerben. Diese Grenze kann zum Erwerbszeitpunkt außer Acht gelassen
werden, wenn der Bruttobetrag der begebenen Aktien oder Anteile zu diesem Zeitpunkt
nicht berechnet werden kann. Im Fall eines OGAW oder anderen OGA mit mehreren
Teilbereichen gilt diese Beschränkung unter Bezug auf alle Aktien oder Anteile, die der
betreffende OGAW oder andere OGA in allen Teilbereichen zusammengenommen
emittiert hat.
m)
Ein Teilfonds muss die in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehenen Anlagegrenzen bei der
Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft
sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einhalten. Unbeschadet ihrer Verpflichtung,
auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, dürfen neu aufgelegte
Teilfonds für einen Zeitraum von sechs Monaten nach ihrer Auflegung von den
Bestimmungen der Absätze 2) d) bis l) abweichen;
n)
Die Verwaltungsgesellschaft darf, im Auftrag aller Teilfonds der Investmentfonds, die sie
verwaltet und die unter Teil 1 des Luxemburgischen Gesetzes über Organismen für
gemeinsame Anlagen vom 20. Dezember 2010 (das „Gesetz von 2010“) fallen, keine
Stimmrechtsaktien erwerben, die es ihr erlauben würden, einen erheblichen Einfluss auf
die Geschäftsleitung eines Emittenten zu nehmen;
o)
Der Fonds darf maximal Folgendes erwerben:
–
10% der stimmrechtslosen Aktien eines einzelnen Emittenten;
–
10% der Schuldverschreibungen eines einzelnen Emittenten;
–
25% der Aktien oder Anteile eines einzelnen OGAW und/oder anderen OGA;
–
10% der Geldmarktinstrumente eines einzelnen Emittenten.
Die unter dem zweiten, dritten und vierten Spiegelstrich genannten Grenzen können zum
Erwerbszeitpunkt außer Acht gelassen werden, wenn der Bruttobetrag der Schuldtitel
oder Geldmarktinstrumente oder der Nettowert der ausgegebenen Instrumente zu diesem
Zeitpunkt nicht berechnet werden kann.
p)
Die Absätze 2 n) und o) gelten nicht für:
–
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem EUMitgliedstaat, dessen Gebietskörperschaften oder einem anderen zulässigen
Staat emittiert oder garantiert werden;
–
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Nicht-EUMitgliedstaat emittiert oder garantiert werden;
–
übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen
Körperschaften des öffentlichen Rechts emittiert werden, bei denen ein oder
mehrere EU-Mitgliedstaaten Mitglieder sind;
67
–
von einer oder mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital
von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft
lediglich und ausschließlich bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder
Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf die Rücknahme von Anteilen auf Wunsch
der Anteilseigner ausüben.
q)
Die Vorschriften in den Absätzen 2) n) und o) finden ebenfalls keine Anwendung auf
Aktien, die die Gesellschaft am Kapital einer Gesellschaft besitzt, die in einem Drittstaat
gegründet wurde und die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapiere von Emittenten
investiert, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für die
Gesellschaft aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit
darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen, sofern die
Anlagepolitik der Gesellschaft aus dem Drittstaat mit den in den Absätzen 2) d) bis h), k),
m) und n) festgelegten Beschränkungen in Einklang steht; oder
r)
die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene
Gesamtrisiko jedes Teilfonds das Nettovermögen des jeweiligen Teilfonds nicht
übersteigt.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko,
künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies
gilt auch für die folgenden Unterabsätze.
Investiert die Gesellschaft in Finanzderivate, darf das Engagement in den Basiswerten
insgesamt nicht höher sein als die in den Absätzen 2) d) bis h) vorstehend genannten
Anlagebeschränkungen. Investiert die Gesellschaft in indexbasierte Finanzderivate,
müssen diese Investitionen nicht zu den in den Absätzen 2) d) bis h) festgelegten Grenzen
addiert werden.
Ist ein Derivat in ein übertragbares Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet,
muss das Derivat für die Einhaltung der in diesem Absatzes 2) r) vorstehend genannten
Auflagen berücksichtigt werden;
s)
Ein Teilfonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens an Krediten aufnehmen, die
allesamt von Banken stammen müssen und nur vorübergehender Natur sein dürfen, mit
der Maßgabe, dass der Teilfonds mit Hilfe von Parallelkrediten Devisen erwerben darf;
t)
Ein Teilfonds darf keine Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen.
Diese Beschränkung verbietet dem Teilfonds nicht, (i) übertragbare Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente oder andere Finanzinstrumente zu erwerben, auf die in 1) c), e)
und f) verwiesen wird und die nicht vollständig eingezahlt sind, und (ii) zulässige
Wertpapierleihgeschäfte vorzunehmen, die nicht als Kreditaufnahme gelten;
u)
Ein Teilfonds darf keine Leerverkäufe übertragbarer Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
oder anderer Finanzinstrumente vornehmen.
v)
Der Fonds darf kein bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben;
w)
Wenn die in Absatz 2) m) genannten Grenzen aus Gründen überschritten werden, die sich
der Kontrolle der Verwaltungsgesellschaft entziehen oder durch die Ausübung von
Bezugsrechten bedingt sind, so muss sie sich bei ihren Verkaufstransaktionen in erster
Linie um die Bereinigung dieser Situation bemühen und dabei die Interessen der
Anteilinhaber angemessen berücksichtigen;
x)
Soweit es sich bei dem Emittenten um eine juristische Person mit mehreren Teilbereichen
handelt, wobei die Vermögenswerte eines Teilbereichs ausschließlich den Anlegern
dieses Teilbereichs und jenen Gläubigern vorbehalten sind, deren Ansprüche in
Verbindung mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Liquidation dieses Teilbereichs
entstanden sind, gilt jeder Teilbereich als separater Emittent im Sinne der Anwendung der
in den Absätzen 2) d) bis h) sowie k) und l) erläuterten Vorschriften zur Risikostreuung.
68
Die Gesellschaft braucht die in diesen Anlagebeschränkungen vorgesehenen Anlagegrenzen bei der
Ausübung von Bezugrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines
Vermögens sind, nicht einzuhalten.
Die in den obigen Abschnitten 1) und 2) genannten Anlagebeschränkungen gelten zum Zeitpunkt des Kaufs
der betreffenden Kapitalanlagen. Wenn diese Anlagegrenzen bei einem Teilfonds aus Gründen
überschritten werden, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, muss sich der betreffende Teilfonds bei seinen
Verkaufstransaktionen in erster Linie um die Bereinigung dieser Situation bemühen und dabei die
Interessen seiner Anteilinhaber angemessen berücksichtigen. Diese Regeln gelten gleichermaßen sowohl
für die oben unter Anlageziele und Anlagepolitik als auch für die unten unter Anlagetechniken in Anlage 4
genannten Grenzen.
Jeder Teilfonds kann im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
gemäß den obigen Anlagebeschränkungen Techniken und Instrumente einsetzen, die dem effizienten
Portfoliomanagement dienen.
Investiert der Teilfonds in indexbasierte Finanzderivate, dürfen diese Investitionen nicht mit den in den
Absätzen d), e), f), g) und h) festgelegten Grenzen addiert werden.
Der Verwaltungsrat kann jederzeit im Interesse der Anteilinhaber zusätzliche Anlagebeschränkungen
beschließen, sofern dies für die Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen in den Ländern, in denen die
Fondsanteile angeboten werden, erforderlich sein sollte.
69
ANHANG 4
ANLAGETECHNIKEN
Die Teilfonds können vorbehaltlich der von der CSSF vorgegebenen Beschränkungen sowie der
Beschränkungen im Rahmen ihrer jeweiligen Anlagepolitik zum Zwecke des effizienten
Portfoliomanagements oder zum Zwecke der Absicherung gegen Wechselkursrisiken, Techniken und
Instrumente im Hinblick auf die Wertpapiere einsetzen. Die Gesellschaft stellt sicher, dass das mit
Derivaten verbundene Gesamtrisiko jedes Teilfonds den Gesamtnettowert des Teilfonds nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei,
künftige Marktfluktuationen sowie die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
Die Bezugnahme auf Techniken und Instrumente, die sich auf übertragbare Wertpapiere beziehen und die
zur effizienten Portfolioverwaltung genutzt werden, ist als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente zu
verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden;
b) Sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt:
i) Risikosenkung;
ii) Kostensenkung;
iii) Generierung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags für den Fonds mit einem Risikolevel, das dem
Risikoprofil der Gesellschaft und den Risikodiversifizierungsvorschriften der Ziffern 2) d)
bis h) des Abschnitts „Anlagebeschränkungen“ entspricht;
c) Ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des Fonds in angemessener Weise erfasst.
Techniken und Instrumente, die die Kriterien des vorstehenden Abschnitts erfüllen und
Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, gelten als Techniken und Instrumente, die
Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung.
Techniken
und
Instrumente,
die
Wertpapiere
Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben.
und
OPTIONSKONTRAKTE
Eine Call-Option auf ein Wertpapier ist ein Vertrag, gemäß dessen Inhalt der Käufer gegen Zahlung einer
Prämie das Recht hat, die der Option zugrunde liegende Wertpapiere jederzeit während der Laufzeit der
Option zum angegebenen Ausübungspreis zu kaufen. Der Verkäufer (Stillhalter) der Call-Option, der die
Optionsprämie erhält, ist verpflichtet, bei Ausübung der Option die zugrunde liegenden Wertpapiere gegen
Zahlung des Ausübungspreises zu liefern. Eine Put-Option ist ein Vertrag, gemäß dessen Bestimmungen
der Käufer gegen Zahlung einer Prämie das Recht hat, die der Option zugrunde liegenden Wertpapiere
jederzeit während der Laufzeit der Option zum angegebenen Ausübungspreis zu verkaufen. Der Verkäufer
der Put-Option, der die Optionsprämie erhält, ist verpflichtet, bei Ausübung der Option die zugrunde
liegenden Wertpapiere zum Ausübungspreis zu erwerben.
Ein Teilfonds kann Put- und Call-Optionen auf Wertpapiere kaufen und verkaufen. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses sowie während des Bestehens von Vereinbarungen über den Kauf von Call-Optionen auf
Wertpapiere hält der Teilfonds entweder die Basiswerte, die kongruenten Call-Optionen oder sonstige
Instrumente (wie beispielsweise Optionsscheine), die eine ausreichende Deckung der aus diesen
Transaktionen erwachsenden Verpflichtungen bieten. Die Basiswerte bezüglich der verkauften CallOptionen dürfen nicht veräußert werden, solange die Optionen ausstehen, es sei denn, diese Optionen
werden durch kongruente Optionen oder durch sonstige Instrumente gedeckt, die für diesen Zweck in Frage
kommen. Dasselbe gilt für äquivalente Call-Optionen oder sonstige Instrumente, die der Teilfonds halten
muss, wenn er zum Zeitpunkt des Optionsverkaufs nicht die Basiswerte besitzt. Ein Teilfonds darf keine
ungedeckten Call-Optionen auf übertragbare Wertpapiere veräußern. Als Ausnahme von dieser Regel darf
70
ein Teilfonds Call-Optionen auf Wertpapiere veräußern, die er bei Einleitung der Transaktion nicht besitzt,
wenn der Gesamtausübungspreis dieser ungedeckten veräußerten Call-Optionen maximal 25% des
Nettovermögenswerts des Teilfonds entspricht und der Teilfonds jederzeit in der Lage ist, die offene
Position, die aus solchen Transaktionen entsteht, zu decken.
Bei Veräußerung einer Put-Option muss das entsprechende Portfolio des Teilfonds über die gesamte
Kontraktdauer hinweg durch ausreichende liquide Vermögensgegenstände gedeckt sein, die dem
Ausübungswert des Kontraktes für den Fall entsprechen, dass die Option von der Gegenseite ausgeübt
wird.
Zum Zwecke der grundsätzlichen Absicherung gegen ungünstige Börsenentwicklungen kann ein Teilfonds
Call-Optionen veräußern und Put-Optionen erwerben, die sich auf Börsenindices beziehen. Zwischen der
Zusammensetzung des Bezugsindex und dem entsprechenden Portfolio des Teilfonds muss eine
ausreichende Korrelation bestehen. Die aus den Termin-, Optionsschein- und Optionskontrakten auf
Börsenindizes resultierende Gesamtverbindlichkeit darf die Gesamtbewertung der Wertpapiere nicht
übersteigen, die im entsprechenden Portfolio des jeweiligen Teilfonds hinsichtlich jedes Marktindices
gehalten werden.
Ebenso kann ein Teilfonds zum Zwecke der Absicherung gegen Zinsschwankungen durch privatschriftliche
Vereinbarungen mit Finanzinstitutionen, die auf solche Arten von Finanzinstrumenten spezialisiert sind und
über ein hohes Rating verfügen, Call-Optionen auf Zinssätze veräußern oder Put-Optionen auf Zinssätze
erwerben. Die Gesamtverbindlichkeiten aus den Optionskontrakten auf Zinssätze dürfen den
Gesamtmarktwert des abzusichernden Vermögens, das der Teilfonds in der Währung hält, in der diese
Kontrakte denominiert sind, nicht übersteigen.
OPTIONEN AUF AKTIENINDIZES
Zur Absicherung gegen das Risiko von Schwankungen des Wertpapierportfolios eines Teilfonds kann der
Teilfonds Call-Optionen auf Aktienindices verkaufen oder Put-Optionen auf Aktienindizes erwerben,
sofern
(i)
(ii)
die hieraus entstehenden Verpflichtungen den Wert der abzusichernden Vermögenswerte
nicht überschreiten; und
der Gesamtbetrag dieser Transaktionen nicht das Niveau überschreitet, das zur
Abdeckung des Risikos von Wertschwankungen der betroffenen Vermögenswerte
erforderlich ist.
Zum Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements kann ein Teilfonds Call-Optionen auf Aktienindizes
in erster Linie zu Erleichterung der Umverteilung des Vermögens eines Teilfonds zwischen Märkten oder
in Erwartung bzw. bei bereits erfolgten Eintritt eines erheblichen Anstiegs in einem Marktsektor erwerben,
vorausgesetzt der Wert der Basiswerte, die dem jeweiligen Aktienindexoptionen zugrunde liegen, ist durch
Barmittel, kurzfristige Schuldverschreibung und Finanzinstrumente, die dem Teilfonds gehören oder durch
Wertpapiere abgesichert, die der jeweilige Teilfonds zu vorab vereinbarten Preisen veräußern kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass:
(i)
(ii)
alle diese Optionen entweder an einer Börse notiert sind, oder an einem Regulierten
Markt gehandelt werden; und
der Gesamtbetrag des Kaufpreises (gezahlte Prämie), der den Teilfonds für Optionen auf
Wertpapiere und alle Optionen, die aus anderen Gründen, als zum Zwecke der
Absicherung erworben wurden, in Rechnung gestellt wird, 15% des
Nettovermögenswerts des jeweiligen Teilfonds nicht überschreitet.
FUTURES UND OPTIONEN AUF FUTURES
Jeder Teilfonds kann in bestimmte Arten von Futurekontrakten oder Optionen auf Futureskontrakte
anlegen. Der Verkauf eines Futurekontrakts begründet eine Verpflichtung des Verkäufers,
71
Finanzinstrumente der im Kontrakt festgelegten Art in einem angegebenen Liefermonat zu einem
angegebenen Preis zu liefern. Der Kauf eines Futurekontrakts begründet eine Verpflichtung des Käufers, in
einem angegebenen Liefermonat zu einem angegebenen Preis Finanzinstrumente der im Kontrakt
festgelegten Art entgegenzunehmen und zu bezahlen. Der Kauf oder Verkauf eines Futurekontrakts
unterscheidet sich insofern vom Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers oder einer Option, als kein Preis
bzw. keine Prämie gezahlt oder erhalten wird. Stattdessen muss ein Betrag in bar in Form von US
Staatsanleihen oder anderer liquider Mittel beim Makler hinterlegt werden, der im Allgemeinen höchstens
5% des Nennwerts des Kontrakts entspricht. Dieser Betrag wird als „initial margin“ bezeichnet.
Nachfolgende Zahlungen an den Makler oder vom Makler werden als „variation margin“ bezeichnet und
erfolgen täglich, je nach Kursschwankung des zugrunde liegenden Futurekontrakts, nach denen die Longund Short-Positionen in den Futurekontrakt wertvoller oder weniger wertvoll werden. Dieser Prozess wird
als „Marking-to-Market“ bezeichnet. In den meisten Fällen werden Futurekontrakte vor dem Verfalldatum
glattgestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt oder entgegengenommen wird. Der Verkauf eines
Futurekontrakts wird dadurch glattgestellt, indem ein Futurekontrakt über den gleichen Gesamtbetrag der
festgelegten Art von Finanzinstrumenten oder Waren und dem gleichen Lieferdatum erworben wird. Wenn
der Preis des ursprünglichen Verkaufs des Futurekontrakts über dem Preis des glattstellenden Kaufs liegt,
wird dem Verkäufer die Differenz ausgezahlt und realisiert einen Gewinn. Sofern jedoch im umgekehrten
Fall der Preis des glattstellenden Kaufs über dem Preis des ursprünglichen Verkaufs liegt, realisiert der
Verkäufer einen Verlust. Dementsprechend wird die Glattstellung des Kaufs eines Futurekontrakts dadurch
bewirkt, dass der Käufer einen Futurekontrakt verkauft. Sofern der glattstellende Verkaufspreis den
Kaufpreis übersteigt, realisiert der Käufer einen Gewinn und sofern der Kaufpreis den glattstellenden
Verkaufspreis übersteigt, wird ein Verlust realisiert.
Zum Zwecke der grundsätzlichen Absicherung gegen ungünstige Börsenentwicklungen kann ein Teilfonds
Futures auf Börsenindices verkaufen. Zwischen der Zusammensetzung des Bezugsindex und dem
entsprechenden Portfolio des Teilfonds muss eine ausreichende Korrelation bestehen. Die aus den
Futurekontrakten auf Börsenindices resultierende Gesamtverbindlichkeit darf die Gesamtbewertung der
Wertpapiere nicht übersteigen, die im entsprechenden Portfolio des jeweiligen Teilfonds hinsichtlich jedes
Marktindices gehalten werden.
Ebenso kann ein Teilfonds zum Zwecke der Absicherung gegen Zinsschwankungen durch privatschriftliche
Vereinbarungen mit Finanzinstitutionen, die auf solche Arten von Finanzinstrumenten spezialisiert sind und
über eine hohe Bonität verfügen, Futurekontrakte auf Zinssätze veräußern. Die Gesamtverbindlichkeiten
aus den Futurekontrakten auf Zinssätze dürfen den Gesamtmarktwert des abzusichernden Vermögens, das
der Teilfonds in der Währung hält, in der diese Kontrakte denominiert sind, nicht übersteigen.
SWAPS UND OTC-KONTRAKTE
Jeder Teilfonds kann in Swaps oder Optionen auf Swaps (einschließlich Credit Default Swaps, Zinsswaps,
Total Return Swaps, Swaptions, Währungsswaps und Spread Locks) anlegen. Bei einem Zinsswap tauscht
ein Teilfonds mit einer anderen Partei die jeweilige Verpflichtung, Zahlungsströme zu zahlen oder zu
erhalten (z. B. ein Tausch von variablen Zinszahlungen gegen feste Zinszahlungen). Der Kauf eines Cap
berechtigt den Käufer insoweit als ein bestimmter Index einen vorher festgelegten Wert übersteigt, eine
Zahlung auf einen fiktiven Kapitalbetrag von der Partei zu erhalten, die den Cap verkauft. Der Kauf eines
Floor berechtigt den Käufer insoweit, als ein bestimmter Index unter einen vorher festgelegten Wert sinkt,
eine Zahlung auf einen fiktiven Kapitalbetrag von der Partei zu erhalten, die den Floor verkauft. Ein Collar
kombiniert Elemente des Kaufs eines Caps und des Verkaufs eines Floors. Spread Locks stellen Kontrakte
dar, die garantieren, dass ein Zinsswap zu einem vorher festgelegten Zinssatz abgeschlossen werden kann,
der über einem Benchmark liegt.
Swapvereinbarungen wie Caps, Floors und Collars können individuell ausgehandelt und so strukturiert
werden, dass sie sich auf eine Vielzahl von verschiedenen Anlagen oder Marktfaktoren beziehen. Je nach
Ausgestaltung können Swapvereinbarungen die Gesamtvolatilität von Anlagen der Teilfonds sowie die
Anteilspreise und Renditen in soweit erhöhen oder vermindern, als diese Vereinbarung das Risiko des
Teilfonds bezüglich lang- oder kurzfristigen Zinssätzen, Devisenwerten, Werten von hypothekarisch
besicherten Wertpapieren, Kreditzinsen von Unternehmen oder anderen Faktoren wie Wertpapierkursen
72
oder Inflationsraten beeinflussen. Swapvereinbarungen neigen dazu, das Engagement eines Fonds von einer
Anlageart hin zu einer anderen zu verschieben. Erklärt sich ein Teilfonds beispielsweise bereit, Zahlungen
in US Dollar gegen Zahlungen in der Währung eines anderen Landes zu tauschen, wird die
Swapvereinbarung in der Regel das Risiko des Teilfonds in Bezug auf die US Zinsen verringern und sein
Risiko in Bezug auf die Währung und Zinsen des anderen Landes erhöhen. Caps und Floors wirken sich
ähnlich wie der Kauf oder Verkauf von Optionen aus.
Jeder Teilfonds kann auch außerbörsliche Optionskontrakte (OTC-Option) abschließen. Im Gegensatz zu
börsengehandelten Optionen, die hinsichtlich des zugrunde liegenden Instruments des Verfallsdatums der
Kontraktgröße oder des Ausübungspreises standardisiert sind, werden die Bedingungen von OTC-Optionen
im Allgemeinen mit der anderen Partei des Optionskontraktes ausgehandelt. Zwar verleihen diese Art von
Vereinbarungen einem Teilfonds mehr Flexibilität, im Hinblick auf die Ausrichtung der Option auf seine
Bedürfnisse, doch gehen OTC-Optionen in der Regel mit höheren Risiken einher, als börsengehandelte
Optionen, die von Clearing-Stellen der Börsen garantiert werden, an denen sie gehandelt werden.
Ebenso kann ein Teilfonds zum Zwecke der Absicherung gegen Zinsschwankungen durch privatschriftliche
Vereinbarungen mit Finanzinstitutionen, die auf solche Arten von Finanzinstrumenten spezialisiert sind und
über eine hohe Bonität verfügen, Zinsswaps oder Swaptions abschließen. Die Gesamtverbindlichkeiten aus
den Zinsswaps oder Swaptions dürfen den Gesamtmarktwert des abzusichernden Vermögens, das der
Teilfonds in der Währung hält, in der diese Kontrakte denominiert sind, nicht übersteigen.
CREDIT DEFAULT SWAPS („CDS“)
Um seine Anlageziele erreichen zu können, können sich die Teilfonds insbesondere auf dem
Kreditderivatmarkt engagieren, indem er u. a. in Credit Default Swap zum Verkauf oder Erwerb von
Absicherungen investiert. Bei einem CDS handelt es sich um einen bilateralen Finanzkontrakt, bei dem
einer der Kontrahenten (der Sicherungsnehmer) eine regelmäßige Gebühr als Gegenleistung für eine
ungewisse Zahlung des Sicherungsgebers nach Eintritt eines Kreditausfalls eines Referenzemittenten
bezahlt. Der Sicherungsnehmer erwirbt das Recht, eine bestimmte Anleihe oder andere
Referenzverbindlichkeiten des Referenzemittenten zu ihrem Nennwert zu verkaufen oder das Recht, den
Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und dem Marktpreis der besagten Anleihe oder der
Referenzverbindlichkeit (bzw. einen sonstigen Referenz- oder Abrechnungspreis) zu erhalten, wenn es zu
einem Kreditausfall kommt. Ein Kreditausfall wird im Regelfall als Konkurs, Insolvenz,
Konkursverwaltung, eine aus Gläubigersicht unvorteilhafte Schuldenumstrukturierung oder Unfähigkeit zur
Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit definiert. Die International Swap and Derivatives
Association (ISDA) hat eine Standarddokumentation für diese Derivatgeschäfte im Rahmen ihres ISDA
Master Agreement erstellt. Der Teilfonds kann zur Absicherung der mit einigen der Emittenten in seinem
Portfolio verbundenen spezifischen Kreditrisiken CDS verwenden. Darüber hinaus kann sich der Teilfonds,
sofern dies in seinem ausschließlichen Interesse liegt, im Rahmen von CDS absichern, ohne die zugrunde
liegenden Vermögenswerte zu halten. Sofern dies in seinem ausschließlichen Interesse liegt, kann der
Teilfonds im Rahmen von Kreditderivaten auch Sicherungen verkaufen, um ein spezifisches Kreditrisiko
zu erreichen. Der Teilfonds führt OTC-Kreditderivatgeschäfte ausschließlich mit erstklassig eingestuften
Finanzinstituten, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind, durch, die mit den im ISDA Master
Agreement aufgeführten Standardbedingungen vereinbar sind. Das maximale Engagement des Teilfonds
darf 100% seines Nettovermögens nicht übersteigen, jedoch mit der Maßgabe, dass das Höchstlimit in
Bezug auf das inhärente Engagement in CDS, die nicht für Absicherungszwecke verwendet werden, 20%
seines Nettovermögens nicht übersteigt.
Futures, Optionsscheine und Optionen auf andere Finanzinstrumente zu anderen Zwecken als zur
Absicherung
Zum Zwecke der möglichst vollständigen Anlage des Portfolios und um Liquidität vorhalten zu können,
kann ein Teilfonds Terminkontrakte, Optionsscheine und Optionskontrakte auf Finanzinstrumente (neben
den übertragbaren Wertpapieren oder Währungskontrakten) kaufen oder verkaufen, wie z. B. Instrumente
auf der Grundlage von Börsenindizes und Zinssätzen. Sofern diese Instrumente den genannten
Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds entsprechen und die Gesamtverbindlichkeit
aus diesen Transaktionen zusammen mit der Gesamtverbindlichkeit aus dem Verkauf von Call- und Put-
73
Optionen auf übertragbare Wertpapiere zu keiner Zeit den Nettovermögenswert des betreffenden Teilfonds
übersteigt.
Bezüglich der im vorangegangenen Absatz genannten „Gesamtverbindlichkeit“ werden die vom Teilfonds
veräußerten Call-Optionen auf übertragbare Wertpapiere, für die der Teilfonds ausreichend Deckung
besitzt, nicht in die Berechnung der Gesamtverbindlichkeit einbezogen. Die Verbindlichkeiten aus
Transaktionen, bei denen es sich nicht um Optionen auf übertragbare Wertpapiere handelt, werden
folgendermaßen definiert:
-
Die Verbindlichkeiten aus Futurekontrakten werden dem Wert der zugrunde liegenden
Nettoposition gleichgestellt, die auf Kontrakte zahlbar sind, die sich auf identische
Finanzinstrumente beziehen (nach der Verrechnung aller Verkaufspositionen mit den CallOptionen), ohne die jeweiligen Fälligkeitstermine zu berücksichtigen, und
-
die Verbindlichkeiten aus gekauften und verkauften Optionen sowie gekauften und verkauften
Optionsscheinen werden der Gesamtsumme der Ausübungspreise (Basispreise) der ungedeckten
Nettoverkaufspositionen gleichgestellt, die sich auf einzelne Basiswerte beziehen, ohne die
jeweiligen Fälligkeitstermine zu berücksichtigen.
Die Gesamtsumme der Anschaffungspreise (der gezahlten Prämien) sämtlicher Optionen auf Wertpapiere,
die der Teilfonds erworben hat, zusammen mit den Optionen, die zu anderen Zwecken als zur
Kurssicherung erworben wurden (s. o.), dürfen maximal 15% des Nettovermögens des betreffenden
Teilfonds ausmachen.
DEVISEN-FORWARD-KONTRAKTE
Jeder Teilfonds kann Devisen am Kassamarkt oder auf Termin kaufen und verkaufen, um das Risiko
nachteiliger Änderungen der Wechselkurse zu vermindern und die Rendite eines Teilfonds durch ein
Engagement in einer bestimmten Fremdwährung zu steigern.
Ein Devisen-Forward-Kontrakt begründet eine Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten
Währung zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem Preis, der zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses
festgelegt. Er vermindert während der Laufzeit des Kontrakts das Risiko eines Teilfonds, das aus
Änderungen des Werts der Währung entsteht, die er liefern wird, und erhöht sein Risiko im Zusammenhang
mit Änderungen des Werts der Währung, die er erhalten wird. Dies wirkt sich auf den Wert eines Teilfonds
ähnlich aus, wie der Verkauf von Wertpapieren, die auf eine Währung lauten und der Kauf von
Wertpapieren, die auf eine andere Währung lauten. Ein Kontrakt zur Veräußerung von Devisen würde den
potentiellen Gewinn begrenzen, der realisiert werden könnte, sofern der Wert der abgesicherten Währung
steigt. Ein Teilfonds kann diese Kontrakte abschließen, um sich gegen Währungsrisiken abzusichern, sein
Engagement in einer Währung zu erhöhen oder sein Risiko aus Wechselkursschwankungen von einer
Währung auf eine andere zu verlagern. Geeignete Absicherungsmaßnahmen sind eventuell nicht in allen
Situationen verfügbar und es gibt keine Garantie dafür, dass sich ein Teilfonds in solchen Transaktionen
engagiert. Darüber hinaus sind diese Transaktionen eventuell nicht erfolgreich und können dem Teilfonds
die Möglichkeit nehmen, von günstigen Kursänderungen der betreffenden Fremdwährung zu profitieren.
Ein Teilfonds kann eine Währung (oder einen Währungskorb) verwenden, um sich gegen nachteilige
Änderungen des Werts einer anderen Währung (oder eines anderen Währungskorbs) abzusichern, sofern
die Wechselkurse zwischen den beiden Währungen positiv korrelieren.
FORWARD-ROLL-TRANSAKTIONEN
Ein Teilfonds kann in Bezug auf hypothekarisch besicherte Wertpapiere, die von GNMA, FNMA und
FHLMC begeben wurden, Forward-Roll-Transaktionen abschließen. In einer Forward-Roll-Transaktion
verkauft ein Teilfonds ein hypothekarisch besichertes Wertpapier an ein Finanzinstitut, wie z. B. eine Bank
oder einen Broker Dealer und erklärt sich gleichzeitig bereit, von dem Institut zu einem späteren Zeitpunkt
ein ähnliches Wertpapier zu einem vereinbarten Preis zurückzuerwerben. Die zurückerworbenen
hypothekarisch besicherte Wertpapiere werden zum gleichen Satz wie die veräußerten Wertpapiere
verzinst, sie sind in der Regel jedoch durch einen anderen Pool von Hypothekendarlehen mit einer anderen
Rückzahlungsentwicklung besichert als die veräußerten Papiere. Zwischen der Veräußerung und dem
Erwerb hat der entsprechende Teilfonds keinen Anspruch auf Zins- und Tilgungszahlungen auf die
veräußerten Wertpapiere. Der Erlös aus der Veräußerung wird in kurzfristige Finanzinstrumente investiert,
74
in erster Linie in Wertpapierpensionsgeschäfte und durch die Erträge aus diesen Finanzinstrumenten, sowie
durch zusätzliche Gebührenerträge aus der Veräußerung erzielt der jeweilige Fonds Erträge, die höher sind
als die Rendite der veräußerten Wertpapiere. Bei Forward-Roll-Transaktionen besteht das Risiko, dass der
Marktwert der von einem Teilfonds veräußerten Wertpapiere unter den Rückerwerbspreis dieser
Wertpapiere fällt. Ein Teilfonds darf keine Forward-Roll-Transaktionen in Bezug auf Wertpapiere
abschließen, die er nicht besitzt.
Eine Forward-Roll-Transaktion kann von einem Teilfonds nur gemäß den üblichen Marktpraktiken
eingegangen werden, sofern das im Rahmen der Transaktion erhaltene Entgelt in Form von Barmitteln
erfolgt. Ein Teilfonds darf Forward-Roll-Transaktionen mit Gegenparteien abschließen, die von S&P oder
Moody’s oder mindestens mit A-2 oder P-2 oder einem gleichwertigen Rating einer anderen NRSRO
eingestuft sind. Bis zur Glattstellung einer Forward-Roll-Transaktion muss der Rückerwerbspreis des
zugrunde liegenden Wertpapiers bei der Depotbank hinterlegt sein.
TO-BE-ANNOUNCED-TRANSAKTIONEN
Ein Teilfonds, der in festverzinsliche Wertpapiere anlegt, kann „to be announced“-Wertpapiere („TBAs“)
erwerben, die von GNMA; FNMA und FHLMC begeben werden. TBA werden als übertragbare
Wertpapiere innerhalb der Grenzen angesehen, die im vorigen Abschnitt „Anlagebeschränkungen“
vorgesehen sind. Es handelt sich hierbei um ein handelsübliches Verfahren am Markt der hypothekarisch
besicherten Wertpapiere, bei dem ein Wertpapier aus einem Hypothekenpool (Ginnie Mae, Fannie Mae,
Freddie Mac) zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt erworben wird. Zum Zeitpunkt
des Erwerbs steht noch nicht fest, welches Wertpapier erworben wird, jedoch sind dessen wesentliche
Merkmale bereits bekannt. Obwohl der Preis zum Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt wurde, wurde der
Nennwert noch nicht festgesetzt. Der Erwerb eines TBA beinhaltet ein Verlustrisiko, sofern der Wert des
zu erwerbenden Wertpapiers vor dem Abwicklungstermin sinkt. Risiken können ebenfalls bei solchen
Kontrakten durch die potentielle Unfähigkeit der Gegenparteien entstehen, die Bedingungen ihrer
Kontrakte zu erfüllen.
Im Zeitraum zwischen dem Handelstag und dem Abrechnungstag hält der Teilfonds einen Betrag an
Barmitteln oder barähnlichen Beständen oder an Wertpapieren mit variablem Zinssatz derselben Höhe wie
den Betrag, der TBA Kaufverpflichtung, vorausgesetzt, dass der auf die Wertpapiere mit variablem
Zinssatz anwendbare Satz mindestens einmal jährlich den Marktbedingungen angepasst wird.
Obwohl ein Teilfonds im Allgemeinen TBA Kaufverpflichtungen mit der Absicht eingeht, Wertpapiere zu
erwerben, kann er ebenfalls eine Verpflichtung vor deren Erfüllung veräußern, sofern dies für angebracht
erachtet wird. Erlöse aus dem Verkauf von TBA werden erst am vertraglich vereinbarten Abwicklungstag
ausgezahlt. Solange eine TBA-Verkaufsverpflichtung noch nicht erfüllt ist, wird eine solche Transaktion
durch gleichwertige lieferbare Wertpapiere oder eine TBA-Gegenkaufsverpflichtung (die an oder vor dem
Abwicklungstermin zur Lieferung ansteht) gedeckt.
Wird eine TBA-Verkaufsposition durch den Erwerb einer gegenläufigen Verkaufsposition glattgestellt, so
realisiert ein Teilfonds einen Gewinn oder einen Verlust aus der Verpflichtung, unbeschadet eines jeden
nicht realisierten Gewinns oder Verlustes aus dem zugrunde liegenden Wertpapier. Liefert ein Teilfonds
Wertpapiere im Rahmen einer solchen Verpflichtung, realisiert er auf dem Stückpreis, der am Tag des
Abschlusses der Verpflichtung festgelegt wurde, einen Gewinn oder einen Verlust aus dem Verkauf der
Wertpapiere.
WERTPAPIERLEIHE
Gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365 enthaltenen Bestimmungen (i) kann jeder Teilfonds
Wertpapierleihgeschäfte abschließen und (ii) werden Barsicherheiten, die die SICAV in Bezug auf diese
Geschäfte erhalten hat, wieder angelegt.
75
VERKAUFSTRANSAKTIONEN MIT RÜCKKAUFSRECHT
1. Erwerb von Wertpapieren mit Rückkaufsoption („achat de titres à réméré“)
Die SICAV kann als Käuferin Wertpapiere mit Rückkaufsoption gemäß den im CSSF-Rundschreiben
08/365 enthaltenen Bestimmungen erwerben.
Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Abschlusses eines Kaufs von Wertpapieren mit Rückkaufsoption sowie bestimmten für
den Erwerb von Wertpapieren mit Rückkaufsoption geltenden Grenzen. Die SICAV wird in ihren
Abschlüssen mit einer Rückkaufsoption erworbene Wertpapiere gesondert aufführen und dabei auch den
Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte ausweisen.
2. Verkauf von Wertpapieren mit Rückkaufsoption („vente de titres à réméré“)
Die SICAV kann als Verkäuferin Wertpapiere mit Rückkaufsoption gemäß den im CSSF-Rundschreiben
08/365 enthaltenen Bestimmungen veräußern.
Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Abschlusses eines Verkaufs von Wertpapieren mit Rückkaufsoption sowie bestimmten
für die Veräußerung von Wertpapieren mit Rückkaufsoption geltenden Grenzen. Die SICAV wird in ihren
Abschlüssen mit einer Rückkaufsoption veräußerte Wertpapiere gesondert aufführen und dabei auch den
Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte ausweisen.
WERTPAPIERPENSIONSGESCHÄFTE UND UMGEKEHRTE
WERTPAPIERPENSIONSGESCHÄFTE
1. Umgekehrte Wertpapierpensionsgeschäfte („opérations de prise en pension“)
Die SICAV kann umgekehrte Wertpapierpensionsgeschäfte gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365
enthaltenen Bestimmungen abschließen.
Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Abschlusses umgekehrter Wertpapierpensionsgeschäfte sowie bestimmten für
umgekehrte Wertpapierpensionsgeschäfte geltenden Grenzen. Die SICAV wird in ihren Abschlüssen
mittels umgekehrter Wertpapierpensionsgeschäfte erworbene Wertpapiere gesondert aufführen und dabei
auch den Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte ausweisen.
2. Wertpapierpensionsgeschäfte („opérations de mise en pension“)
Die SICAV kann Wertpapierpensionsgeschäfte gemäß den im CSSF-Rundschreiben 08/365 enthaltenen
Bestimmungen abschließen.
Die Beteiligung der SICAV an solchen Geschäften unterliegt jedoch Regeln zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen
Abschlusses
von Wertpapierpensionsgeschäften sowie
bestimmten
für
Wertpapierpensionsgeschäfte geltenden Grenzen.
Die SICAV wird in ihren Abschlüssen mittels Wertpapierpensionsgeschäften veräußerte Wertpapiere
gesondert aufführen und dabei auch den Gesamtbetrag der zum jeweiligen Stichtag offenen Geschäfte
ausweisen.
Wertpapiere auf „When-Issued“-, „Delayed Delivery“- und „Forward Commitment“-Basis
Ein Teilfonds kann Wertpapiere auf “When-Issued”- sowie auf „Forward Commitment“-Basis kaufen und
verkaufen. Der in der Regel als Rendite ausgedrückte Preis wird zu dem Zeitpunkt fixiert, in dem die
76
Verpflichtung eingegangen wird. Lieferung und Zahlung der Wertpapiere finden jedoch erst zu einem
späteren Zeitpunkt statt. Wertpapiere auf „When-Issued“- und „Forward Commitment“-Basis können vor
dem Glattstellungsdatum verkauft werden, jedoch geht ein Teilfonds „When-Issued“- und „Forward
Commitment“-Geschäfte normalerweise nur mit der Absicht ein, die Wertpapiere tatsächlich zu erhalten
oder zu liefern oder auch um ein Währungsrisiko zu vermeiden. Auf Wertpapiere, die auf „Forward
Commitment“- oder „When-Issued“-Basis gekauft werden, entsteht vor Lieferung der Wertpapiere kein
Anspruch auf die laufenden Erträge. Aufgrund von Schwankungen des Werts der auf „When-Issued“- oder
„Delayed-Delivery“-Basis gekauften oder verkauften Wertpapiere, können die mit diesen Wertpapieren
erzielten Renditen höher oder niedriger sein, als die Renditen, die am Markt zu den Terminen verfügbar
sind, an denen den Käufern die Wertpapiere tatsächlich geliefert werden. Sofern ein Teilfonds das Recht
zum Erwerb eines Wertpapiers auf „When-Issued“-Basis vor dessen Erwerb veräußert oder sein Recht auf
Lieferung oder Erhalt aus einem Geschäft aus „Forward-Commitment“-Basis veräußert, kann der Teilfonds
einen Gewinn erzielen oder einen Verlust erleiden. Dabei besteht das Risiko, dass die Wertpapiere nicht
geliefert werden und der Fonds einen Verlust erleidet.
TECHNIKEN UND INSTRUMENTE
WÄHRUNGSRISIKEN
ZUM
ZWECKE
DER
ABSICHERUNG
GEGEN
Jeder Teilfonds kann zum Zwecke der Absicherung gegen Währungsrisiken im Zusammenhang mit der
Verwaltung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Devisen Hedging) Techniken und Instrumente
einsetzen. Jeder Teilfonds wird zum Zwecke des Devisen Hedgings Spot und Forward-Devisen-Kontrakte
und Devisenfutures, Optionen und Swaps einsetzen. Weitere Angaben im Hinblick auf diese Arten von
erlaubten derivativen Finanzinstrumenten und die diesbezüglichen Beschränkungen sind oben enthalten.
Da jeder Teilfonds in Anlageformen investieren kann, die auf andere Währungen lauten, als die
Basiswährung des Teilfonds, kann jeder Teilfonds Währungsrisiken ausgesetzt sein, z. B. kann die
Änderung von Wechselkursen zwischen unterschiedlichen Währungen oder der Umtausch einer Währung
in eine andere dazu führen, dass der Wert einer Anlage des Fonds sinkt oder steigt. Wechselkurse können
kurzfristig Fluktuationen unterliegen. Sie werden in der Regel durch Angebot und Nachfrage an den
Devisenmärkten sowie den relativen Erträgen, die Anlagen in verschiedenen Ländern abwerfen,
tatsächlichen oder vermeintlichen Zinsänderungen und anderen komplexen Faktoren bestimmt. Die
Wechselkurse können auf nicht vorhersehbare Weise durch Interventionen (oder das Unterlassen einer
Intervention) von Regierungen oder Zentralbanken oder durch Devisenkontrollen oder politische
Entwicklungen beeinflusst werden.
RISIKOMANAGEMENTVERFAHREN
Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagementverfahren anwenden, das es ihr ermöglicht,
zusammen mit dem Anlagemanager des betreffenden Teilfonds das mit den einzelnen Positionen
verbundene Risiko und dessen Beitrag zum Gesamtrisikoprofil jedes Teilfonds in angemessenen
Zeitabständen zu überwachen und zu messen. Die Verwaltungsgesellschaft oder der Anlagemanager des
betreffenden Teilfonds wird bei Bedarf ein Verfahren zur akkuraten und unabhängigen Beurteilung des
Werts jedes OTC-Derivats durchführen. Dies muss den zuständigen Behörden regelmäßig mitgeteilt
werden und gemäß den festgelegten Vorschriften müssen sie die Art der Derivate, die zugrunde liegenden
Risiken, die Mengenbeschränkungen und die Methoden definieren, die zur Einschätzung des mit den
Derivatgeschäften verbundenen Risikos von jedem Teilfonds gewählt werden.
Gemäß CSSF-Rundschreiben 11/512 muss die Gesellschaft neben anderen Offenlegungen bezüglich ihrer
Verwendung von Derivaten ihre Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos und zur Berechnung der
Hebelwirkung bekannt geben. Jeder der Teilfonds gilt als nicht-komplexer Nutzer von Derivaten und
wendet den „Commitment-Ansatz“ an, um das Gesamtrisiko zu messen (siehe Tabelle unten, in der jeder
Teilfonds und dessen Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos aufgeführt ist). Jeder dieser Teilfonds
muss
sicherstellen,
dass
sein
mit
Derivaten
zusammenhängendes
Gesamtrisiko
den
Gesamtnettoinventarwert nicht übersteigt. Ein verwendeter Hebel darf daher nicht mehr als 100 % seines
Nettoinventarwerts inklusive seiner Short-Positionen betragen. Soweit die relevanten Regeln dies zulassen,
dürfen die Teilfonds bei der Berechnung des Gesamtrisikos die Ausgleichs- und Deckungswirkungen
77
(„netting“ und „hedging“) berücksichtigen. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der
Basiswerte, das Ausfallrisiko der Gegenpartei, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der
Position berücksichtigt. Bei der Feststellung des Risikos wird die aus einem Futurekontrakt resultierende
Verbindlichkeit (nach Saldierung sämtlicher Verkaufs- und Kaufspositionen) mit dem gleichen Wert der
zugrunde liegenden Nettoposition angesetzt, die auf diese Kontrakte zu zahlen ist, die sich auf identische
Finanzinstrumente beziehen, ohne dass das jeweilige Fälligkeitsdatum Berücksichtigung findet. Für die aus
gekauften und verkauften Optionen und Optionsscheinen resultierenden Verbindlichkeiten werden diese
mit dem gleichen Wert des Gesamtausübungspreises für ungedeckte Verkaufspositionen angesetzt, die sich
auf einzelne Basiswerte beziehen, ohne dass das jeweilige Fälligkeitsdatum Berücksichtigung findet. Der
Commitment-Ansatz wird in den Risikomanagement-Verfahren für Derivate detailliert erläutert.
Als nicht-komplexe Nutzer von Derivaten ist ein Anlagemanager nicht verpflichtet, weitere
Risikomanagement-Messmethoden wie z. B. die „Value-at-Risk“-Methode (VaR) auf den von ihnen
verwalteten Teilfonds anzuwenden.
Legg Mason Managed Solutions SICAV Teilfonds
Die Asset Class Teilfonds
Legg Mason Euroland Cash Fund
Legg Mason Euroland Equity Fund
Die Managed Solutions Multi-Manager Teilfonds
Legg Mason Conservative Fund (Euro)
Legg Mason Conservative Fund (USD)
Legg Mason Balanced Fund (Euro)
Legg Mason Balanced Fund (USD)
Legg Mason Performance Fund (Euro)
Legg Mason Performance Fund (USD)
78
Methode zur Berechnung
des Gesamtrisikos
Commitment-Ansatz
ANHANG 5
Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland
1.
Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland
Marcard, Stein & Co. AG
Ballindamm 36
20095 Hamburg
Bundesrepublik Deutschland
hat die Funktion der Zahl- und Informationsstelle gemäß § 131 Investmentgesetz in der Bundesrepublik
Deutschland übernommen.
Anträge auf Umtausch oder Rücknahme der Anteile können bei der Marcard, Stein & Co. AG eingereicht
werden. In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anleger können verlangen, dass Rücknahmeerlöse,
etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anleger, über die Marcard, Stein & Co. AG
geleitet werden. In diesem Fall wird die Zahlstelle diese Zahlungen auf ein vom Anleger angegebenes
Konto überweisen.
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, Kopien der Satzung und die Jahres- und
Halbjahresberichte sind bei der Marcard, Stein & Co. AG, in Papierform kostenlos erhältlich. Die
wesentlichen Verträge und Dokumente, die auf der Seite 59 und 60 dieses Verkaufsprospektes unter
„Wichtige Unterlagen und Verträge“ bezeichnet werden, sind bei der Marcard, Stein & Co. AG kostenlos
einsehbar. Die aktuellen Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreise sowie etwaige Mitteilungen an die
Anleger und sonstige Informationen über die Gesellschaft können ebenfalls kostenlos bei der Marcard,
Stein & Co. AG erfragt werden.
2.
Veröffentlichungen
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden unter www.leggmason.de veröffentlicht. Mitteilungen an die
Anleger werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Anleger in Deutschland werden entsprechend § 42a Investmentgesetz mittels eines dauerhaften
Datenträgers unterrichtet über:
1.
2.
3.
4.
5.
3.
die Aussetzung der Rücknahme der Anteile,
die Kündigung der Verwaltung oder die Abwicklung der Gesellschaft oder eines Fonds,
Änderungen der Satzung, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die
wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen
betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können,
die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die
gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und
die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderungen eines
Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu
erstellen sind.
Steuerliche Anforderungen
Die Investmentgesellschaft beabsichtigt, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Investmentsteuergesetz
(InvStG) bekannt zu machen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die
Voraussetzungen des § 5 InvStG auch tatsächlich erfüllt werden.
79
Soweit die Gesellschaft den steuerlichen Ermittlungs- und Veröffentlichungspflichten des
Investmentsteuergesetzes nachkommt, können deutsche Anleger von der steuerlichen Begünstigung nach
§§2-4 InvStG profitieren. Soweit die Investmentgesellschaft den steuerlichen Ermittlungs- und
Veröffentlichungspflichten des Investmentsteuergesetzes nicht nachkommt, finden die Vorschriften der
Strafbesteuerung nach § 6 InvStG Anwendung. In diesem Fall sind beim Anleger die Ausschüttungen auf
Anteile, der Zwischengewinn sowie 70 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis eines Anteils ergibt. Mindestens sind 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreises anzusetzen. Der anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.
Die Investmentgesellschaft hat die Richtigkeit der bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen auf
Anforderung der deutschen Finanzverwaltung nachzuweisen. Sollten Fehler für die Vergangenheit
erkennbar werden, so wird die Korrektur nicht für die Vergangenheit durchgeführt, sondern im Rahmen der
Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr berücksichtigt. Die Korrektur kann die Anleger, die im
laufenden Geschäftsjahr eine Ausschüttung erhalten bzw. einen Thesaurierungsbetrag zugerechnet
bekommen, belasten oder begünstigen.
Die vorstehenden Angaben sind lediglich als allgemeiner Überblick über die Besteuerung der in
Deutschland ansässigen Anleger zu verstehen, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine
eingehende professionelle steuerliche Beratung des Anlegers keinesfalls ersetzen kann und will. Die
Angaben beruhen auf der Gesetzeslage und der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt
der Herausgabe dieses Prospekts. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zwischen diesem Datum
und der Investitionsentscheidung des Anlegers die Gesetzeslage oder die Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung ändert, wird Anlegern dringend geraten, sich vor einer Investitionsentscheidung über die
steuerlichen Folgen des Erwerbs der Fondsanteile individuell von entsprechend qualifizierten Personen
beraten zu lassen.
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