KOMPLETT-INFO mit Antrag und Bedingungen

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KOMPLETT-INFO mit Antrag und Bedingungen
SüGa Versicherungsmakler GmbH
SüGa Versicherungsmakler GmbH, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz
Sehr geehrte Damen und Herren,
beiliegend erhalten Sie die gewünschten Informationen.
Bitte drucken Sie dieses Dokument nur auszugsweise aus!
Siehe Seite 9!
Informationen zur Mietschutzpolice
Was tun bei Mietausfall?
Auf rund 2,2 Milliarden Euro schätzt die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus&Grund die Rückstände in
Deutschland – Mietausfall ist ein Thema das Vermieter zunehmend hart trifft.
Wenn Mieter nicht zahlen, hat das für Vermieter Konsequenzen, vor allem wenn sie dadurch selbst in
Schwierigkeiten geraten. Denn fehlende Mieteinnahmen oder hohe Renovierungskosten sind in der Regel nicht
durch eigene Rücklagen abgedeckt.
Diese finanziellen Folgen können Sie mit der R+V-MietschutzPolice erheblich minimieren, denn diese bietet
einen umfangreichen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Ihre Mieter.
Die R+V-MietschutzPolice, speziell für private Vermieter
•
•
•
•
sichert Ihre Mieteinnahmen
vermeidet finanzielle Einbußen bei Sachschaden an der Wohnung
schützt Ihr Eigentum
sichert Ihre Existenz
Gehen Sie als Vermieter auf Nummer sicher! Mit der Mietschutzpolice der R+V bieten wir Ihnen ein
exklusives Produkt, was einzigartig am deutschen Markt ist.
BProt_MSP
SüGa Versicherungsmakler GmbH, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz, Geschäftsführer Frank Ulbricht
Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Vermittler-Register D-FP0F-3TWLD-62, gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation: www.suega.de/impressum.htm
SüGa Versicherungsmakler GmbH
Gegenstand des Vertrages
Versichert sind Schäden am Vermögen des Vermieters, die dadurch entstehen, dass sein Mieter eines Hauses
oder einer Wohnung (Wohneinheit) seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder wegen „vertragsloser“
Nutzung der Wohneinheit nicht erfüllt.
Umfang der Leistungen
Ersetzt werden diese Schadenpositionen:
• Mietzins und die monatlichen Betriebskosten (Vorauszahlung / Pauschale)
> ab Beginn des Mietrückstands
> rückwirkend für maximal sechs Monate ab Eingang der Schadenmeldung
• Nutzungsentgelt (einschl. Betriebskosten), für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des
Mietvertrags die Wohnung weiter in Anspruch nimmt
• Kosten für die Renovierung, Sanierung oder Entrümpelung der Wohneinheit
• Kosten für Reparatur oder Ersatz beschädigter, zerstörter oder entwendeter Gegenstände (des
Versicherungsnehmers) oder Bestandteile der Wohneinheit bis zum Zeitwert (nach üblicher
Lebensdauer)
• Entgangene Mieteinnahmen (ohne Betriebskosten)
> für die Renovierungszeit, maximal für drei Monate
Es werden nur Mietverhältnisse für zu Wohnzwecken genutzte Wohneinheiten abgesichert.
Pro Wohneinheit kann Versicherungsschutz für zwei Mieter bestehen.
Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat den Mieter unter Fristsetzung
• zur Zahlung des Mietzinses, der Betriebskosten oder des Nutzungsentgelts und/oder
• zur Leistung von Schadenersatz unter Fristsetzung schriftlich aufgefordert und
• diese Frist ist ohne vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Forderung verstrichen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz
• Generell:
Der Mieter hat in den letzten drei Monaten vor Antragstellung seine Verpflichtungen aus dem
Mietvertrag erfüllt (insbesondere keine Zahlungsrückstände oder Stundungen).
• Zusätzlich, wenn der Mietvertrag noch keine drei Monate besteht:
Bonitätsprüfung des Mieters vor Abschluss des Mietvertrags, wahlweise durch:
> Gehaltsnachweis
> Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei
> Mietkaution wurde durch Mietbürgschaft einer Bank oder Versicherung gestellt
> Ein Dritter hat die Verpflichtung für die Mietzahlungen übernommen
Fehlt die Bonitätsprüfung, ist ein Abschluss der Versicherung erst drei Monate nach Beginn des Mietvertrags
möglich!
Beginn des Versicherungsschutzes
• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Datum,
• aber nicht vor dem Datum der Antragstellung, außerdem ist
• keine Rückwärtsdeckung möglich.
Ende des Versicherungsschutzes
• Ende des Versicherungsvertrags
• Ende des Mietverhältnisses mit dem Mieter
• Verkauf der Wohneinheit
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SüGa Versicherungsmakler GmbH, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz, Geschäftsführer Frank Ulbricht
Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Vermittler-Register D-FP0F-3TWLD-62, gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation: www.suega.de/impressum.htm
SüGa Versicherungsmakler GmbH
Versicherungssummen und Prämie
• pro versicherter Wohneinheit:
Versicherungssumme
5.000 Euro
10.000 Euro
15.000 Euro
Jahresbeitrag (incl. V-Steuer)
124,00 Euro
204,00 Euro
264,00 Euro
Fälligkeit der Leistungen
• Generelle Voraussetzung: Schriftliche Kündigung des Mietvertrags durch den Versicherungsnehmer
(Regelfall) oder den Mieter.
• Vorschusszahlungen sind möglich (Kostenvoranschläge erforderlich)
Leistungsausschlüsse
• Der Mieter ist Ehegatte des Versicherungsnehmers oder Verwandter in direkter Linie.
• Schäden an Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit sind durch vertragsgemäße Nutzung
(Verschleiß) entstanden.
• Sachschäden/Kosten sind außerhalb der eigentlichen Wohnräume entstanden (z.B. Keller, Garten,
Garage), soweit sie über die Entrümpelung hinausgehen.
• Dem Versicherungsnehmer stehen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zu.
Höchstentschädigung
Die Versicherungssumme steht für ein versichertes Mietverhältnis als Höchstentschädigung für alle
Schadenpositionen insgesamt einmal zur Verfügung.
Selbstbeteiligung
Drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten), abgezogen vom ersatzfähigen Schaden pro betroffener Wohneinheit.
Rechtsübergang
Im Leistungsfall geht der bestehende Anspruch des Vermieters auf Mietzins oder Schadenersatz gegen den
Mieter auf R+V über.
Bestrittene Forderungen
Der Mieter erhebt Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche:
Der Versicherer leistet bis zur endgültigen Klärung des Anspruchs (durch den Versicherungsnehmer) unter
Rückzahlungs-Vorbehalt eine Abschlagzahlung von 50 % der nachgewiesenen Schadensumme.
Laufzeit der Versicherung
• Drei Jahre, mit stillschweigender Verlängerung jeweils für ein Jahr
• Kündigungsfrist: Drei Monate zum Vertragsablauf
Sonderkündigungsrecht
• Bei Leerstand der Wohnung von mehr als drei Monaten; Beitragsrückerstattung ab dem ersten Tag
des Leerstands
• Bei Verkauf der Wohneinheit
• Bei Mieterwechsel: Voraussetzung für den Versicherungsschutz fehlt (es erfolgte keine
Bonitätsprüfung).
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice
(AVB MietschutzPolice)
BProt_MSP
SüGa Versicherungsmakler GmbH, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz, Geschäftsführer Frank Ulbricht
Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Vermittler-Register D-FP0F-3TWLD-62, gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation: www.suega.de/impressum.htm
SüGa Versicherungsmakler GmbH
Beratungsprotokoll Mietschutzpolice
Gesprächsteilnehmer: ____________________________________________________________
____________________________________________________________
Frank Ulbricht, SüGa Versicherungsmakler GmbH
Ort:
telefonisch/eMail/Internet
Datum:
_______________________
Anlass:
Beantragung Mietschutzpolice
auf Veranlassung:
[X] VN
[ ] VM
Der Kunde bestätigt hiermit, die „GESETZLICHEN INFORMATIONEN ZUM ANGEBOT DER SÜGA
VERSICHERUNGSMAKLER GMBH“ vor Übergabe eines konkreten Angebots erhalten zu haben.
______________________________________________________________________________________
Der Versicherungsnehmer besitzt vermietetes Wohneigentum.
Er möchte dieses über eine Mietschutzpolice der R+V vor Vermögensschäden schützen.
Die Bedingungen und Erläuterungen zu dieser Police wurden zur Kenntnis genommen.
Der Versicherungsnehmer entscheidet selbständig, welche vermieteten Wohneinheiten versichert werden sollen
und in welcher Höhe.
Da die R+V derzeit einziger Anbieter dieses Produktes ist, entfällt ein Tarifvergleich.
Der VN hatte zum Zeitpunkt der Beantragung keine offenen Fragen.
Er bestätigt, dass sämtliche Angaben im Antrag korrekt eingetragen wurden.
Die Versicherungsbedingungen sind dem VN per [ ] eMail [ ] FAX [ ] Brief [ ] Internetlink
übergeben worden.
Alle weiteren Angaben: siehe Antrag
Weitere besprochene Themen: Keine
Ort, Datum:
______________________________
SüGa Versicherungsmakler GmbH
__________________________
Versicherungsnehmer
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SüGa Versicherungsmakler GmbH, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz, Geschäftsführer Frank Ulbricht
Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
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SüGa Versicherungsmakler GmbH
Versicherungsmaklervertrag
Herr/Frau/Firma________________________________________________________________________________
- im folgenden: Mandant beauftragt hiermit die
SüGa Versicherungsmakler GmbH, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz
- im folgenden: Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner/ihrer Versicherungsangelegenheiten. Gegenstand und Zweck des Vertrages ist die Vermittlung von
Versicherungsverträgen durch den Versicherungsmakler in folgenden Versicherungssparten bzw. Bereichen:
[ ] Mietschutzpolice
Es wird hiermit durch den Mandanten kein Alleinauftrag und auch kein allgemeiner spartenunabhängiger Betreuungsauftrag an den
Versicherungsmakler erteilt.
Der Versicherungsmakler erbringt keine von der Vermittlung von Versicherungsverträgen unabhängige Versicherungsberatung sowie
keine Rechts- oder Steuerberatung, zu der er auch nicht ermächtigt ist.
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers ergeben sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil
vom 22.05.1985, Az.: IVa ZR 190/83) als treuhänderischer Sachwalter auf der Seite der von ihm betreuten Mandanten, aus dem
Versicherungs-Vermittlungs-Gesetz (VersVermV) und aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008, Abschnitt 7, insbesondere §§ 59
bis 61) sowie auf Grund weiterer gesetzlicher Grundlagen.
Danach ergeben sich im Wesentlichen folgende Pflichten der Vertragsparteien:
•
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, den Mandanten nach § 61 VVG zu beraten und seine Beratung zu dokumentieren.
Dabei informiert er den Mandanten zeitnah über alle wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das
aufgegebene Risiko zu platzieren
•
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, den vom Mandanten gewünschten Versicherungsschutz zu vermitteln, sofern ein
solcher am Markt verfügbar ist. Nach Rücksprache mit dem Mandanten deckt er den für erforderlich erachteten
Versicherungsschutz ein
•
Nach erfolgter Vermittlung verwaltet der Versicherungsmakler die vermittelten Versicherungsverträge und passt diese nach
Anforderung des Mandanten an sich ändernde Rechts-, Markt- und Risikoverhältnisse an.
•
Der Mandant ist zur Mitwirkung insbesondere zur Erteilung umfassender, richtiger und vollständiger Informationen verpflichtet.
Dies gilt auch für unaufgeforderte Mitteilung der Änderung seiner Rechts- und Risikoverhältnisse.
•
Der Mandant hat die Pflicht, jede Korrespondenz mit den Versicherern den Makler führen zu lassen oder über den Makler zu
führen.
Dem Mandanten entstehen durch die Beauftragung des Versicherungsmaklers keine weiteren Kosten. Die Vergütung des
Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich der Versicherer durch Zahlung einer Courtage.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist - soweit gesetzlich zulässig - auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt und für jeden
Fall auf die Summe von 1.000.000 EURO begrenzt.
Vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren mit Ablauf von 6 Monaten ab Kenntnis des
Anspruchsberechtigten von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis, spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis.
Der Mandant wünscht auch eine telefonische Betreuung sowie Kontaktaufnahme über elektronische Medien
(z.B. Fax, eMail) durch den Versicherungsmakler. Dabei erhält der Mandant jedoch ausschließlich Informationen und aktuelle Hinweise
zu Produkten und Leistungen des Versicherungsmaklers. Der Versicherungsmakler ist damit legitimiert, dem Mandanten auch Angebote
zu unterbreiten, die in ihrer Art von diesem Vertrag nicht umfasst sind. Von diesem Einverständnis kann der Mandant jederzeit
zurücktreten.
Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht betroffen. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Sinn des Vertrages entsprechende zu ersetzen.
Der Mandant kann diesen Vertrag jederzeit kündigen.
Mit der Wirksamkeit dieses Vertrages erlöschen ggf. bestehende frühere Maklerverträge zwischen Mandant und Versicherungsmakler.
________________________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift des/der Mandanten
Unterschrift des Versicherungsmaklers
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Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
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SüGa Versicherungsmakler GmbH
Maklervollmacht
Hiermit erteile(n) ich/wir
Herr/Frau/Firma_____________________________________________________________________
- im folgenden: Mandant der
SüGa Versicherungsmakler GmbH, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz
- im folgenden: Versicherungsmakler Vollmacht gem. §164 ff BGB in Versicherungsangelegenheiten, insbesondere in meinem/unserem Namen:
•
•
•
Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen,
Erklärungen zu Versicherungsverträgen abzugeben oder entgegenzunehmen und
bei der Schadenabwicklung mitzuwirken.
Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
1.
Der Mandat willig ein, dass die vom Versicherungsmakler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die
sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen)
ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung, sowie zur Beurteilung
des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln dürfen. Diese Einwilligung gilt
unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages auch für entsprechende Prüfung bei anderweitig zu
beantragenden Versicherungsverträgen und bei künftigen Antragstellungen des Mandats.
2.
Der Mandat willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner
Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen
Datensammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben.
3.
Der Mandant willigt weiter darin ein, dass seine Personalien und Kontoverbindungen vom Versicherungsmakler zum Zweck
der Kundenbetreuung gespeichert werden können. Der Versicherungsmakler darf die so gewonnenen Daten verwenden um den
Kunden weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, kontaktieren um ihm weitere Produktvorschläge zu
unterbreiten. Ferner ist es dem Versicherungsmakler gestattet, sämtliche Kundendaten auch an Tochterunternehmen oder
Kooperationspartner zur weiteren Verwendung, Verarbeitung und Speicherung weiterzugeben.
4.
Gesundheitsdaten dürfen nur streng vertraulich an Personen- und deren Rückversicherer übermittelt werden. An
Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit dieses zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
5.
Der Mandat willigt ein, dass die dem Versicherungsmakler überlassenen Daten auch für die vereinbarte Erteilung von
Untervollmachten an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Personenkreise (z. B. Rechtsanwälte,
Steuerberater) und an mit der Vermittlung und Betreuung befasste Personen und Unternehmen im Rahmen der zu
beauftragenden Interessenwahrnehmung des Mandats weitergegeben werden dürfen.
6.
Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Versicherungsmakler,
beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, oder durch einen Gesamtrechtsnachfolger im Wege der
Erbschaft ein. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Fall die für die Vermittlung und
Verwaltung von zukünftigen bzw. bestehenden Versicherungsverträgen erforderliche Informationen, Daten und Unterlagen
weitergegeben werden.
7.
Diese Einwilligung zur Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten kann dem Versicherungsmakler jederzeit und
unabhängig von dem restlichen Vertrag entzogen werden.
_______________________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift des/der Mandanten (ggf. Firmenstempel)
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SüGa Versicherungsmakler GmbH, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz, Geschäftsführer Frank Ulbricht
Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Vermittler-Register D-FP0F-3TWLD-62, gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation: www.suega.de/impressum.htm
SüGa Versicherungsmakler GmbH
GESETZLICHE INFORMATIONEN ZUM ANGEBOT DER SÜGA
VERSICHERUNGSMAKLER GMBH gemäß VersVermV
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
bevor Sie mit uns in Geschäftsbeziehung treten, ggf. auch im Fernabsatz (per Internet, Telefon, eMail, Telefax oder Briefverkehr) und mit bzw. über uns
Verträge abschließen, möchten wir Ihnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einige wichtige Informationen zur Gesellschaft, den angebotenen
Dienstleistungen und zum Vertragsabschluss geben.
WIR ÜBER UNS
Die SüGa Versicherungsmakler GmbH ist aus der 1991 gegründeten Sünderwald & Garbe Assekuranz-Maklergesellschaft mbH, der heutigen SüGaGruppe Versicherungsmakler AG, hervorgegangen. Unsere Mitarbeiter sind bereits seit vielen Jahren, zum Teil schon seit 1990, in der
Versicherungswirtschaft tätig. Als Versicherungsmakler sind wir tatsächlich unabhängig und können so objektiv fast über den gesamten deutschen Markt
verfügen und allen Kunden wirklich günstigen Versicherungsschutz bieten. Wir arbeiten nur auf schriftlichen Auftrag, der auch unsere Haftung für
mögliche Beratungsfehler festschreibt.
UNSERE UNTERNEHMENSPHILOSOPHIE
1. Als Versicherungsmakler vertreten wir ausschließlich die Interessen unserer Mandanten, also Ihre Interessen!
2. Wir bieten nur ausgereifte und schlüssige Konzepte an, für die wir auch die Haftung übernehmen können.
3. Wir streben eine langfristige vertrauensvolle Zusammenarbeit an und begleiten Sie bei der Lösung Ihrer Probleme.
4. Unser Prinzip – Ihr Vorteil: Nur die Risiken versichern, die Sie selbst nicht tragen können; und dann auch nur bei den leistungsfähigsten
Gesellschaften!
WIR BIETEN IHNEN
Alles, was mit den Themen Versicherungen, Geldanlagen, Bausparen und Finanzierungen, kurz gesagt, mit dem Thema „Geld“ zu tun hat, erhalten Sie
von uns aus einer kompetenten Hand! Sie haben nur einen Ansprechpartner, und Sie können so auch sicher sein, dass keine Doppel- oder
Unterversicherungen vorkommen!
In allen unternehmerischen Belangen, wie Rechts- und Unternehmensberatung, Inkassomahnwesen u.v.a.m. erhalten Sie auf Wunsch Unterstützung durch
den Verein zur Förderung des Handels, Handwerks und der Industrie e.V., mit dem wir seit seiner Gründung im Jahr 1993 eng verbunden sind.
FAZIT
Warum eigene Ressourcen binden, wenn man ohne zusätzliche Kosten fachmännischen Rat und kompetente Unterstützung in allen Versicherungs- und
Finanzangelegenheiten bekommt? Delegieren Sie die Verantwortung und widmen Sie sich Ihren eigentlichen Aufgaben! Und genießen Sie die gewonnene
Zeit- und Geld-Ersparnis!
A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Name und Anschrift des handelnden Vermittlers
SüGa Versicherungsmakler GmbH
Hauptstr. 43
08294 Lößnitz OT Affalter
Geschäftsführer Frank Ulbricht, gleiche Wohnanschrift
Tel. (0 37 71) 332 57 + 300 400, Fax: (0 37 71) 332 56 + 332 53, Handy: (0171) 89 43 900
eMail: frank.ulbricht @ suega.de, Homepage: www.suega.de und weitere
Hauptgeschäftstätigkeit
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO, zugelassen in Deutschland
Berufsrechtliche Regelungen:
§ 34 d GewO
§ 34 c GewO
§§ 59 - 68 VVG
VersVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-iminternet.de eingesehen und abgerufen werden.
Gewerbegenehmigung nach der Versicherungsvermittlerverordnung
Die Erlaubnis nach § 34 d GewO wurde am 2.8.2007 erteilt durch die IHK Chemnitz, Straße d. Nationen 25, 09111 Chemnitz; Reg.-Nr. D-FP0F-3TWLD62.
Registerstelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. Breite Str. 29, 10178 Berlin, Tel. 0180-500 585-0 (14 Cent/Minute aus dem
deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen).
Die Erlaubnis nach § 34 c GewO wurde am 1.12.2007 erteilt durch das Landratsamt Aue-Schwarzenberg, Wettiner Str. 64, 08280 Aue. Nach der
Kreisreform ist nunmehr das Landsratsamt des Erzgebirgskreises, Paulus-Jenisius-Str. 43, 09456 Annaberg-Buchholz die zuständige Aufsichtsbehörde.
Versicherungsschutz in der Vermögensschaden-HV besteht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (NAV VAS0700782xxx).
Die Gesellschaft ist Mitglied der IHK Chemnitz, Straße d. Nationen 25, 09111 Chemnitz.
Angeschlossene Untervermittler
Die Gesellschaft arbeitet nicht mit selbständigen Untervermittlern zusammen.
BProt_MSP
SüGa Versicherungsmakler GmbH, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz, Geschäftsführer Frank Ulbricht
Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Vermittler-Register D-FP0F-3TWLD-62, gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation: www.suega.de/impressum.htm
SüGa Versicherungsmakler GmbH
Schlichtungsstellen
Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 VersVermV:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstr. 13, 10117 Berlin
Banken und Versicherungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
Eintragung im Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 14834, Gesellschaftervertrag vom 09.09.1997 mit Nachträgen, eingetragen am 23.10.1997
Steuernummer
Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Eine USt-Identnummer wurde nicht vergeben.
Bankverbindung
HypoVereinsbank Hof, BLZ 780 200 70, Konto 128 0320 591
Vertragssprache
Maßgeblich für diese Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ist Deutsch.
Rechtsordnung / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Es gilt der Gerichtsstand des Amtsgerichtes Aue.
Gesellschaften, mit denen wir hauptsächlich zusammenarbeiten
Allianz, Allianz-Dresdner Bausparkasse, ARAG, Auxilia und KS Automobilclub, AXA/DBV, Barmenia, Basler, Bayerische Beamtenversicherung,
Bayerische Beamtenkrankenkasse, Central Krankenversicherung, Condor, Concordia, Continentale, D.A.S., Delta Lloydt, Deutsche
Krankenversicherung, ERGO/ERGO-direkt, Europa, Generali, Gothaer Versicherung, Hallesche Krankenversicherung, HDI-Gerling-Aspecta, Helvetia,
Haftpflichtkasse Darmstadt, Hallesche Krankenversicherung, Hanse Merkur, Hamburg-Mannheimer Versicherung, IDEAL-Versicherung, INTER,
Mannheimer Versicherung, Münchener Verein, Nürnberger Versicherung/Garanta, Optima, R+V Versicherung/Kravag, Signal Iduna, Swiss Life Partner,
Swiss Life/Schweizerische Rentenanstalt, Universa, VHV, Volksfürsorge, Volkswohlbund, WÜBA/Darag, Wüstenrot Bausparkasse, Württembergische
Versicherung, WWK Versicherung
Hinzu kommen noch folgende Vertriebe bzw. Servicegesellschaften:
Apella, Assekuranz Service Center, Corporate Insurance, Maxpool, VFHI e.V. (Zugang zu Sammelverträgen), Volz-Makler
Zu keiner der o. g. Gesellschaften besteht ein Beteiligungsverhältnis, ebenso nicht umgekehrt.
B. INFORMATIONEN ÜBER DIE BESONDERHEITEN EINES FERNABSATZVERTRAGES
Falls Sie nur telefonisch oder postalisch zu uns Kontakt haben, gelten die nachfolgenden Richtlinien für Fernabsatzverträge.
Informationen über das Zustandekommen eines Vertrages im Fernabsatz
Der Kunde gibt gegenüber dem Versicherungsmakler ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab, indem er das ausgefüllte und
unterzeichnete Formular für den Antrag an den Makler übermittelt und dieses ihm zugeht. Der Vertrag kommt zustande, wenn die entsprechende
Gesellschaft dem Kunden die Annahme des Vertrages erklärt.
Bitte beachten Sie:
Sie unterschreiben im Beratungsprotokoll die Erklärung, die vorliegende GESETZLICHE INFORMATION ZUM ANGEBOT DER SÜGA
VERSICHERUNGSMAKLER GMBH vor Abgabe eines konkreten Angebotes erhalten zu haben!
Widerrufsrecht
Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, eMail) widerrufen. Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist
zu richten an: SüGa Versicherungsmakler GmbH, Frank Ulbricht, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz oder direkt an die entsprechende Gesellschaft.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der
Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz
leisten. Dies kann dazu führen, dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss.
Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt muss der Kunde nur leisten, sofern er ausdrücklich
zugestimmt hat, dass der Makler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Stand 16.11.2010
BProt_MSP
SüGa Versicherungsmakler GmbH, Affalter, Hauptstr. 43, 08294 Lößnitz, Geschäftsführer Frank Ulbricht
Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Vermittler-Register D-FP0F-3TWLD-62, gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation: www.suega.de/impressum.htm
SüGa Versicherungsmakler GmbH
Rückantwort
Absender:
SüGa Versicherungsmakler GmbH
Affalter
Hauptstr. 43
[ ] per Briefpost an angegebene Adresse
08294 Lößnitz
[ ] per FAX an 03771 – 33256 oder 33253
[ ] per eMail an [email protected]
Beantragung Mietschutz-Police
Beiliegend erhalten Sie folgende Unterlagen:
[ ] Beratungsprotokoll (Seite 4)
[ ] Maklervertrag (Seite 5)
[ ] Maklervollmacht (Seite 6)
[ ] Versicherungsantrag (Seite 10-12)
Bemerkungen:
Datum & Unterschrift: __________________________________
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Telefon: 03771/ 300 400und 33257, Fax: 33256, mobil 0171/ 8943900, Internet: www.suega.de, eMail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Lößnitz, OT Affalter, eingetragen HRB Chemnitz 14834, Steuer-Nr. Finanzamt Schwarzenberg 218/118/02961
Vermittler-Register D-FP0F-3TWLD-62, gesetzlich vorgeschriebene Erstinformation: www.suega.de/impressum.htm
씲
Abschluss
씲
Änderung
Angaben zu Zahlungserfahrungen (Zutreffendes bitte ankreuzen)
einer R+V-MietschutzPolice
Hat der Mieter in den letzten drei Monaten vor Antragstellung seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllt?
Ja
Nein
Erfolgten insbesondere die Mietzahlungen fristgerecht (keine Zahlungsrückstände oder Stundungen)?
Original für R+V Versicherung
Hat der Mieter in den letzten drei Monaten gemietete Sachen / Gegenstände der Wohnung
Ja
Nein
beschädigt, zerstört oder entwendet?
Bitte beachten Sie: Wird eine der Fragen mit „ja“ beantwortet, ist ein Abschluss der R+V-MietschutzPolice nicht möglich.
Interne statistische Daten
externe Mitarbeiter-Nr./Bankmitarbeiter
zusätzl. MA
zusätzl. MA
Stellen-Nr.
Stellen-Nr.
Bonitätsprüfung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Fremdagentur-Nr.
Prod
AKT-KZ:
BVB
Bei Mietverträgen, die bei Antragstellung noch keine 3 Monate bestehen:
Vor Abschluss des Mietvertrags wurde die Bonität des Mieters wie folgt überprüft / sichergestellt:
Gehaltsnachweise der letzten
Mietkaution in Form einer Bürgschaft einer Bank oder Versicherung
Jahre
Bemerkungen
Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei
Angaben des Antragstellers (Versicherungsnehmer)
Bitte beachten Sie: Ohne eine Bonitätsprüfung des Mieters ist ein Abschluss der R+V-MietschutzPolice erst drei Monate nach Beginn
des Mietvertrags möglich. Es ist ausreichend, wenn diese durch eine der vorgenannten Möglichkeiten erfolgt ist.
Bei ist Zutreffendes anzukreuzen. Zutreffende Ziffern/Buchstaben bitte in die entsprechenden Datenfelder eintragen.
FD-Nr.
Versicherungsschein-Nr.
Neu
Ersatz
Name, Vorname, Titel
Agentur-Nr.
BG
Anrede
Zustellvermerk/Namensänderung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ein Dritter hat die Verpflichtungen für die Mietzahlungen übernommen
Ort
1
Herr
2
Frau
3
Herr + Frau
4
Firma
5
ohne Anrede
Postfach
Telefon (Vorwahl/Anschluss) privat*
Telefax (Vorwahl/Anschluss) privat*
Telefon (Vorwahl/Anschluss) geschäftlich
Geburtsort/GROKU-Nr.
Geburtsdatum*
Telefax (Vorwahl/Anschluss) geschäftlich
Vertragsgrundlage / Versicherungssummen / Beiträge (bitte ankreuzen)
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice.
Versichert sind Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers, die dadurch entstehen, dass der Mieter seiner Wohneinheit (Haus oder Wohnung)
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf Mietzahlungen oder auf Schadensersatz nicht erfüllt.
Versicherungssumme
für die gemeldete Wohneinheit
5.000 EUR
Jahresbeitrag
zzgl. gesetzlicher
Versicherungssteuer (19%)
Jahresbruttobeitrag
104,20 EUR
19,80 EUR
124,00 EUR
10.000 EUR
171,43 EUR
32,57 EUR
204,00 EUR
15.000 EUR
221,85 EUR
42,15 EUR
264,00 EUR
E-Mail-Adresse * (Sie können die Nutzung der E-Mail-Adresse jederzeit kostenlos untersagen. E-Mail an [email protected] genügt.)
Nationalität
Lnd.-KZ
KD-Art
Besondere Vereinbarungen
Arbeiter
in Ausbildung
Angestellte
leit. Angest.
Beamte
Hausfrau/-mann Vereine/Verbände
ausgeübter Beruf
Mitarbeiter Genossenschaft/Verbundunternehmen
ja, genaue Bezeichnung
nein, Branche des Unternehmens
best. R+V-Versicherungsvertrags-Nr. oder KD-Nr.
R+V-Kunde ja nein
Selbstständige
Haushaltsgröße* Ein-Personen-Haushalt
Unternehmen
Mehr-Personen-Haushalt
externe Kundennummer
Verbundener
Kunde
Grp.-S.-Vertr.-Nr.
ledig
verheiratet
Empfangsbestätigung (Quittung) zur Übergabe relevanter Dokumente
Die Identität des Antragstellers wurde geprüft anhand des Personalausweises/ Reisepasses Nr.*
Hiermit bestätige ich durch meine Unterschrift, dass mir die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen, einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice, sowie die Verbraucherinformationen nach der aufgrund des § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rechtsverordnung in Textform vor Unterzeichnung in folgender Weise übergeben wurden:
Papier
Maklervertrag liegt vor
Ausstellende Behörde*
Angaben zu Wohneinheit und Mietern
Erste Meldung einer Wohneinheit
bei Abschluss bei bestehender R+V-MietschutzPolice Ort, Datum
Unterschrift
Mieterwechsel bei einer bereits gemeldeten Wohneinheit
Es werden
(bitte Anzahl angeben) Wohneinheiten auf separaten Anträgen gemeldet.
Außer den zur R+V-MietschutzPolice gemeldeten Wohneinheiten vermiete ich
Wohneinheiten in
oder
Wohnobjekten
Anschrift der Wohneinheit
Straße, Hausnummer
Ich bin damit einverstanden, dass ich die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen, einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice und die Verbraucherinformationen nach der aufgrund des § 7 Abs. 2 VVG erlassenen
Rechtsverordnung in Textform erst mit dem Versicherungsschein erhalte.
Dieses Einverständnis bekunde ich auf der von mir unterschriebenen separaten Zustimmungserklärung.
Beginn / Ablauf / Einzugsermächtigung / Unterschriften
Postleitzahl, Ort
Versicherungsablauf **)
Versicherungsbeginn*)
Wohnungsbezeichnung
0
(z.B. 2te Etage links oder
Wohnungsnummer)
Das Wohnobjekt unter dieser Anschrift hat insgesamt
von mir vermietete Wohneinheiten
1
0 Uhr
0
1
Zahlungsweise
0 Uhr
1/1
jährl.
*) Nicht vor Datum des Antrags
**) Vertragslaufzeit 3 Jahre
Der Versicherungsvertrag hat zunächst eine Laufzeit von drei Jahren. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei
Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einer der vertragsschließenden Parteien gekündigt wird.
Wir sind damit einverstanden, dass die R+V die Beiträge zu dieser Versicherung bis auf Widerruf von dem angegebenen Konto abbuchen lässt.
Mieter 1
Mieter 2
Anrede
Anrede
Vorname
Vorname
Ich habe ein Beratungsprotokoll erstellt und dem Kunden ausgehändigt.
Name
Name
Ort, Datum
Geburtsdatum
Geburtsdatum
(wenn bekannt)
(wenn bekannt)
Mietvertrag vom
Beginn der Laufzeit des Mietvertrags
Monatliche Kaltmiete (ohne Nebenkosten)
EUR
Monatliche Nebenkosten
EUR
Einer der oben genannten Mieter ist Ehegatte/Ehegattin oder Verwandter
in direkter Linie (zum Beispiel Eltern, Geschwister oder Kinder) des Antragstellers.
Bankleitzahl
Nein
Vermittler
Bitte beachten Sie: Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Wohneinheit, wenn das zugrundeliegende Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten
oder einem mit Ihnen in direkter Linie stehenden Verwandten geschlossen wurde.
01 334 10 8090 001 0 08.11
* freiwillige Angaben gem. Bundesdatenschutzgesetz
Bank, Filiale, Ort, Unterschrift bei abweichendem Kontoinhaber
Vermittlernummer
Unterschrift Vermittler
Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte die Rückseite. Diese enthält die Verbraucherinformationen, die Allgemeinen Hinweise,
den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht und die Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz; sie ist wichtiger Bestandteil des Vertrags. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Einwilligungsklausel zum Inhalt dieses Antrags.
Eine Antragskopie wird Ihnen nach Unterzeichnung sofort ausgehändigt.
Ort, Datum
Ja
Konto-Nummer
01 334 10 8090 001 0 08.11
Unterschrift des Antragstellers
01 334 10 8090 001 0 0811:8000 14.07.11 11:01 Seite 2
씲
Abschluss
씲
Änderung
Angaben zu Zahlungserfahrungen (Zutreffendes bitte ankreuzen)
einer R+V-MietschutzPolice
Hat der Mieter in den letzten drei Monaten vor Antragstellung seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt?
Ja
Nein
Erfolgten insbesondere die Mietzahlungen nicht fristgerecht (Zahlungsrückstände oder Stundungen)?
Original für R+V Versicherung
Hat der Mieter in den letzten drei Monaten gemietete Sachen / Gegenstände der Wohnung
Ja
Nein
beschädigt, zerstört oder entwendet?
Bitte beachten Sie: Wird eine der Fragen mit „ja“ beantwortet, ist ein Abschluss der R+V-MietschutzPolice nicht möglich.
Interne statistische Daten
externe Mitarbeiter-Nr./Bankmitarbeiter
zusätzl. MA
zusätzl. MA
Stellen-Nr.
Stellen-Nr.
Bonitätsprüfung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Fremdagentur-Nr.
Prod
AKT-KZ:
BVB
Bei Mietverträgen, die bei Antragstellung noch keine 3 Monate bestehen:
Vor Abschluss des Mietvertrags wurde die Bonität des Mieters wie folgt überprüft / sichergestellt:
Gehaltsnachweise der letzten
Mietkaution in Form einer Bürgschaft einer Bank oder Versicherung
Jahre
Bemerkungen
Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei
Angaben des Antragstellers (Versicherungsnehmer)
Bei ist Zutreffendes anzukreuzen. Zutreffende Ziffern/Buchstaben bitte in die entsprechenden Datenfelder eintragen.
FD-Nr.
Versicherungsschein-Nr.
Neu
Ersatz
Name, Vorname, Titel
Agentur-Nr.
BG
Anrede
Zustellvermerk/Namensänderung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ein Dritter hat die Verpflichtungen für die Mietzahlungen übernommen
Bitte beachten Sie: Ohne eine Bonitätsprüfung des Mieters ist ein Abschluss der R+V-MietschutzPolice erst drei Monate nach Beginn
des Mietvertrags möglich. Es ist ausreichend, wenn diese durch eine der vorgenannten Möglichkeiten erfolgt ist.
Ort
1
Herr
2
Frau
3
Herr + Frau
4
Firma
5
ohne Anrede
Postfach
Telefon (Vorwahl/Anschluss) privat*
Telefax (Vorwahl/Anschluss) privat*
Telefon (Vorwahl/Anschluss) geschäftlich
Geburtsort/GROKU-Nr.
Geburtsdatum*
Telefax (Vorwahl/Anschluss) geschäftlich
Vertragsgrundlage / Versicherungssummen / Beiträge (bitte ankreuzen)
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice.
Versichert sind Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers, die dadurch entstehen, dass der Mieter seiner Wohneinheit (Haus oder Wohnung)
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf Mietzahlungen oder auf Schadensersatz nicht erfüllt.
Versicherungssumme
für die gemeldete Wohneinheit
5.000 EUR
Jahresbeitrag
zzgl. gesetzlicher
Versicherungsteuer (19%)
Jahresbruttobeitrag
104,20 EUR
19,80 EUR
124,00 EUR
10.000 EUR
171,43 EUR
32,57 EUR
204,00 EUR
15.000 EUR
221,85 EUR
42,15 EUR
264,00 EUR
E-Mail-Adresse * (Sie können die Nutzung der E-Mail-Adresse jederzeit kostenlos untersagen. E-Mail an [email protected] genügt.)
Nationalität
Lnd.-KZ
KD-Art
Besondere Vereinbarungen
Arbeiter
in Ausbildung
Angestellte
leit. Angest.
Beamte
Hausfrau/-mann Vereine/Verbände
ausgeübter Beruf
Mitarbeiter Genossenschaft/Verbundunternehmen
ja, genaue Bezeichnung
nein, Branche des Unternehmens
best. R+V-Versicherungsvertrags-Nr. oder KD-Nr.
R+V-Kunde ja nein
Selbstständige
Haushaltsgröße* Ein-Personen-Haushalt
Unternehmen
Mehr-Personen-Haushalt
externe Kundennummer
Verbundener
Kunde
Grp.-S.-Vertr.-Nr.
ledig
verheiratet
Empfangsbestätigung (Quittung) zur Übergabe relevanter Dokumente
Die Identität des Antragstellers wurde geprüft anhand des Personalausweises/ Reisepasses Nr.*
Hiermit bestätige ich durch meine Unterschrift, dass mir die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen, einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice, sowie die Verbraucherinformationen nach der aufgrund des § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rechtsverordnung in Textform vor Unterzeichnung in folgender Weise übergeben wurden:
Papier
Maklervertrag liegt vor
Ausstellende Behörde*
Angaben zu Wohneinheit und Mietern
Erste Meldung einer Wohneinheit
bei Abschluss bei bestehender R+V-MietschutzPolice Ort, Datum
Unterschrift
Mieterwechsel bei einer bereits gemeldeten Wohneinheit
Es werden
(bitte Anzahl angeben) Wohneinheiten auf separaten Anträgen gemeldet.
Außer den zur R+V-MietschutzPolice gemeldeten Wohneinheiten vermiete ich
Wohneinheiten in
oder
Wohnobjekten
Anschrift der Wohneinheit
Straße, Hausnummer
Ich bin damit einverstanden, dass ich die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen, einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice und die Verbraucherinformationen nach der aufgrund des § 7 Abs. 2 VVG erlassenen
Rechtsverordnung in Textform erst mit dem Versicherungsschein erhalte.
Dieses Einverständnis bekunde ich auf der von mir unterschriebenen separaten Zustimmungserklärung.
Beginn / Ablauf / Einzugsermächtigung / Unterschriften
Postleitzahl, Ort
Versicherungsablauf **)
Versicherungsbeginn*)
Wohnungsbezeichnung
0
(z.B. 2te Etage links oder
Wohnungsnummer)
Das Wohnobjekt unter dieser Anschrift hat insgesamt
von mir vermietete Wohneinheiten
1
0 Uhr
0
1
Zahlungsweise
0 Uhr
1/1
jährl.
*) Nicht vor Datum des Antrags
**) Vertragslaufzeit 3 Jahre
Der Versicherungsvertrag hat zunächst eine Laufzeit von drei Jahren. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei
Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einer der vertragsschließenden Parteien gekündigt wird.
Wir sind damit einverstanden, dass die R+V die Beiträge zu dieser Versicherung bis auf Widerruf von dem angegebenen Konto abbuchen lässt.
Mieter 1
Mieter 2
Anrede
Anrede
Vorname
Vorname
Ich habe ein Beratungsprotokoll erstellt und dem Kunden ausgehändigt.
Name
Name
Ort, Datum
Geburtsdatum
Geburtsdatum
(wenn bekannt)
(wenn bekannt)
Mietvertrag vom
Beginn der Laufzeit des Mietvertrags
Monatliche Kaltmiete (ohne Nebenkosten)
EUR
Monatliche Nebenkosten
EUR
Einer der oben genannten Mieter ist Ehegatte/Ehegattin oder Verwandter
in direkter Linie (zum Beispiel Eltern, Geschwister oder Kinder) des Antragstellers.
Bankleitzahl
Nein
Vermittler
Bitte beachten Sie: Es besteht kein Versicherungsschutz für eine Wohneinheit, wenn das zugrundeliegende Mietverhältnis mit Ihrem Ehegatten
oder einem mit Ihnen in direkter Linie stehenden Verwandten geschlossen wurde.
01 334 10 8090 001 0 08.11
* freiwillige Angaben gem. Bundesdatenschutzgesetz
Bank, Filiale, Ort, Unterschrift bei abweichendem Kontoinhaber
Vermittlernummer
Unterschrift Vermittler
Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte die Rückseite. Diese enthält die Verbraucherinformationen, die Allgemeinen Hinweise,
den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht und die Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz; sie ist wichtiger Bestandteil des Vertrags. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Einwilligungsklausel zum Inhalt dieses Antrags.
Eine Antragskopie wird Ihnen nach Unterzeichnung sofort ausgehändigt.
Ort, Datum
Ja
Konto-Nummer
01 334 10 8090 001 0 08.11
Unterschrift des Antragstellers
01 334 10 8090 001 0 0811:8000 14.07.11 11:01 Seite 1
Verbraucherinformationen
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung. Bei Beschwerden können Sie sich an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
Allgemeine Hinweise
Der Antragsteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben, auch dann, wenn er diese nicht eigenhändig
geschrieben hat. Striche oder sonstige Zeichen anstelle der Worte
sowie Nichtbeantwortung der Fragen gelten als Verneinung. Unrichtige
Beantwortung der Fragen nach Gefahrenumständen sowie arglistiges
Verschweigen auch sonstiger Gefahrenumstände kann den Versicherer
berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Die selbständige Abgabe von Deckungszusagen ist den Vermittlern
verboten und ohne rechtliche Wirkung für den Versicherer.
Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15,00 EUR anfallen.
Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung
einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
Bestandteil des Antrags sind einige Fragen an den Versicherungsnehmer. Sie sind als Versicherungsnehmer für die korrekte Beantwortung verantwortlich.
Die Antworten sind Grundlage für die weitere Bearbeitung des Antrags
und werden Bestandteil des Versicherungsvertrags.
Wichtig für uns ist die Angabe aller Ihnen bekannten Gefahrenumstände,
die Einfluss auf den Eintritt des versicherten Risikos haben könnten. Bitte
lesen Sie die Fragen sorgfältig und beantworten Sie diese vollständig und
ausführlich. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet (vorvertragliche Anzeigepflicht).
Sie verletzen die vorvertragliche Anzeigepflicht, wenn Sie z. B. die gestellten Fragen unvollständig oder falsch beantworten.
Einwilligungsklausel nach dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
1. Ich willige ein, dass die Versicherer der R+V Versicherungsgruppe meine Daten, soweit sich diese aus den Antragsunterlagen oder
der Vertragsdurchführung ergeben (z. B. Versicherungsfälle,
Risiko- oder Vertragsänderungen), im erforderlichen Umfang
a. zur Beurteilung des Risikos sowie zur Abwicklung der Rückversicherung an die Rückversicherer und
b. zur Beurteilung des Risikos sowie zur Abwicklung von Ansprüchen an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) auch zur Weitergabe
an die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG sowie an andere
Versicherer übermitteln. Die Einwilligung gilt unabhängig vom
Zustandekommen des Vertrags sowie für anderweitig beantragte
Versicherungsverträge und bei künftigen Anträgen.
2. Ich bin damit einverstanden, dass die Versicherer der R+V Versicherungsgruppe bei anderen Versicherern, zu denen ich Vertragsbeziehungen unterhalte oder unterhalten habe, die zur Beurteilung
des Risikos oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags
erforderlichen Auskünfte einholen und übermittelt bekommen.
ANTRAG
3. Ich willige ferner ein, dass die Versicherer der R+V Versicherungsgruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an die für
mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten
dient.
4. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige
ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und
Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen
darf/dürfen.
R+V-MietschutzPolice
5. Ich kann der Verarbeitung oder Nutzung meiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
6. Schließlich erkläre ich, dass mir die Möglichkeit gegeben wurde,
von dem beigefügten Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis zu
nehmen.
Für den Fall eines Verstoßes können wir den Vertrag mit einer Frist von
einem Monat kündigen und die Leistung verweigern. Für den Beginn der
Frist ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir Kenntnis von dem nicht
oder unrichtig angezeigten Gefahrenumstand erlangt haben. Wir bleiben
zur Leistung verpflichtet, soweit der nicht oder unrichtig angezeigte
Gefahrenumstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls
oder den Umfang unserer Leistungspflicht war.
Deshalb kontrollieren Sie bitte nochmals, ob alle Fragen vollständig
und korrekt beantwortet sind, bevor Sie den Antrag unterschreiben.
Dies gilt insbesondere, wenn Ihnen eine andere Person beim Ausfüllen des Antrags geholfen hat.
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Bundesrepublik Deutschland
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers
Vorstand: Dr. Norbert Rollinger, Vorsitzender; Frank-Henning Florian, Heinz-Jürgen Kallerhoff, Hans-Christian Marschler, Rainer Neumann, Peter Weiler
Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden
01 334 10 8090 001 0 08.11
Stand 01.08.2011
Allgemeine
Versicherungsbedingungen
für die R+V-MietschutzPolice
(AVB MietschutzPolice)
01 334 20 8090 001 0 08.11
R+V-MietschutzPolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
Produktinformationen
Produkt-Informationsblatt für die R+V-MietschutzPolice
2
Verbraucherinformationen
Verbraucherinformationen zur R+V-MietschutzPolice
nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
4
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice
(AVB MietschutzPolice)
6
Merkblatt zum Datenschutz
Merkblatt zur Datenverarbeitung
12
1 von 16
Produkt-Informationsblatt
Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
Produkt-Informationsblatt
für die R+V-MietschutzPolice
Mit diesen Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die MietschutzPolice der
R+V Allgemeine Versicherung AG geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend.
Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen.
Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsunterlagen und -bestimmungen vor Abgabe Ihrer
Vertragserklärung sorgfältig zu lesen.
Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Ihnen eine Absicherung von Schadenpositonen an Ihrem Vermögen an, die Ihnen dadurch
entstehen, dass Ihr Mieter Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses (Wohneinheit) seine Verpflichtungen aus
dem Mietvertrag auf Zahlung von Mietzins, Betriebskosten oder auf Leistung von Schadensersatz oder
auf Nutzungsentgelt nicht erfüllt. Grundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
R+V-MietschutzPolice (AVB MietschutzPolice) sowie alle weiteren im Versicherungsschein genannten
besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.
Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?
Wir zahlen Ihnen die vereinbarte Leistung, sofern Sie gegen den Mieter einen Anspruch auf Mietzahlung,
auf Schadensersatzleistungen aufgrund der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Gegenständen
und Wohnungsbestandteilen oder auf anderweitige Schadensersatzleistungen haben und die Zahlung
Ihres Mieters ausbleibt. Einzelheiten zum Versicherungsfall sowie zum Umfang der Leistung entnehmen
Sie bitte den §§ 2 bis 7 AVB MietschutzPolice. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für
bestimmte Schadenpositionen Leistungsbegrenzungen gelten. Näheres hierzu finden Sie in § 4 und 5 AVB
MietschutzPolice.
Wie hoch ist der Beitrag, wann und wie müssen Sie ihn bezahlen und was passiert,
wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?
Der jährliche Beitrag ist abhängig von der im Antrag gewählten Versicherungssumme, welche pro Wohneinheit
wahlweise über einen Betrag von 5.000 Euro, 10.000 Euro oder 15.000 Euro vereinbart werden kann. Der
entsprechende jährliche Beitrag beläuft sich auf 104,20 Euro, 171,43 Euro oder 221,85 Euro zuzüglich
Versicherungsteuer (zurzeit 19%). Der Beitrag ist jährlich im Voraus an R+V zu zahlen.
Der Folgebeitrag ist jeweils für ein Jahr zu Beginn der folgenden Versicherungsperiode zu entrichten.
Bitte bezahlen Sie den ersten Beitrag sofort nach Zugang des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns.
Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten.
Zahlen Sie einen der Folgebeiträge nicht rechtzeitig, kann Ihr Versicherungsschutz entfallen. Darüber hinaus
können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf
Ihrem Konto.
Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung finden Sie in § 11 AVB MietschutzPolice.
2 von 16
Produkt-Informationsblatt
Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Jede Versicherung hat spezielle Leistungsausschlüsse. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Die Leistung ist ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn z. B.
– Sie mit Ihrer Beitragszahlung in Verzug sind,
– Schäden an den von Ihnen eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit durch eine
natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung (Verschleiß) entstanden sind oder
– Ihnen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zustehen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die entsprechenden Bestimmungen und Einzelheiten hierzu finden
Sie in § 8 AVB MietschutzPolice.
Welche Verpflichtungen haben Sie bei Vertragsschluss?
Zur ordnungsgemäßen Prüfung Ihrer Angaben müssen Sie die im Antrag gestellten Fragen vollständig und
wahrheitsgemäß beantworten. Unrichtige Angaben können zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung
führen.
Welche Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrags?
Sofern sich die von Ihnen im Antragsformular getätigten Angaben während der Laufzeit des Vertrags ändern,
haben Sie uns dies unbedingt mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere das Ende des Mietvertrags mit dem im
Versicherungsschein genannten Mieter und der Verkauf der betreffenden Wohneinheit.
Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls und welche Folgen können
Verletzungen dieser Pflichten haben?
Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie uns so schnell wie möglich informieren. Zum Nachweis des
Versicherungsfalls haben Sie uns geeignete Unterlagen zu schicken, die den entstandenen Schaden belegen.
Insbesondere haben Sie uns eine Kopie des Mietvertrags und des Schreibens, in dem Sie dem Mieter eine
Zahlungsfrist gesetzt haben, vorzulegen. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in den §§ 9 und 10 AVB
MietschutzPolice.
Beachten Sie diese Obliegenheiten nicht, können Sie je nach der Schwere der Pflichtverletzung den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Weitere Einzelheiten finden Sie in § 10 AVB MietschutzPolice.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz für ein Mietverhältnis beginnt mit dem auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen
Datum, jedoch nicht vor Beginn des Mietverhältnisses.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrags, wenn das Mietverhältnis mit dem
im Versicherungsschein genannten Mieter endet oder wenn Sie nicht mehr Eigentümer der Wohneinheit sind.
Einzelheiten finden Sie in § 3 AVB MietschutzPolice.
Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann der Vertrag beendet werden?
Der Vertrag hat eine Laufzeit von drei Jahren und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
Er kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit.
Sofern eine Wohneinheit länger als drei Monate ununterbrochen leer steht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und Sie können den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Einzelheiten finden Sie
in § 13 AVB MietschutzPolice.
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Verbraucherinformationen
Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
Verbraucherinformationen
für die R+V-MietschutzPolice nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
1. Risikoträger
Risikoträger ist die
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers
Vorstand: Dr. Norbert Rollinger, Vorsitzender, Frank-Henning Florian, Heinz-Jürgen Kallerhoff,
Hans-Christian Marschler, Rainer Neumann, Peter Weiler.
Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr.: HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr.: DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108,
53117 Bonn.
2. Wesentliche Merkmale der Versicherung
Die für die Ihnen angebotene Versicherung wesentlichen Merkmale finden Sie in dem Produktinformationsblatt für die R+V-MietschutzPolice, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und diesen
Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R+VMietschutzPolice (AVB MietschutzPolice). Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht
(§ 14 Ziffer 5 AVB MietschutzPolice).
Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und zwar §§ 1 bis 8 AVB MietschutzPolice.
3. Beitrag
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer und sonstiger Preisbestandteile finden Sie im Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
vgl. § 11 Ziffer 1 AVB MietschutzPolice.
4. Zahlung und Erfüllung
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, vgl. § 11 AVB
MietschutzPolice.
5. Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die
Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags dar. Den
Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht (siehe Ziffer 6) ausüben. Den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte
beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung
des Beitrags ist.
4 von 16
Verbraucherinformationen
Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
6. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und
diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine
Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie
zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in
diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 des im Antrag ausgewiesenen
Jahresbeitrags pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich,
spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor
dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
7. Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags beträgt drei Jahre und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit
kündigen.
8. Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, § 13 AVB MietschutzPolice.
9. Anwendbares Recht / Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung,
vgl. § 14 Ziffer 5 AVB MietschutzPolice.
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die
Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.
10. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wenden.
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AVB MietschutzPolice
Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die R+V-MietschutzPolice
(AVB MietschutzPolice)
Fassung 08/2011
Inhaltsverzeichnis
Seite
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Was ist versichert?
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen erbringt R+V Versicherungsleistungen (Versicherungsfälle)?
Für welche Schadenpositionen werden Leistungen erbracht?
Wann und in welcher Höhe zahlt R+V die Versicherungsleistungen,
was hat der Versicherungsnehmer selbst zu tragen?
Wann und in welcher Höhe zahlt R+V Abschlagszahlungen?
Was ist nicht versichert?
Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten?
Was gilt zum Beitrag und welche Folgen hat der Zahlungsverzug?
Rechtsübergang, Regress
Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden?
Schlussbestimmungen
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AVB MietschutzPolice
Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
§ 1 Was ist versichert?
1.
2.
R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Schäden an seinem Vermögen, die ihm dadurch entstehen,
dass ein Mieter seiner in Deutschland gelegenen, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten
Wohnung oder eines Hauses (Wohneinheit) seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auf Zahlung
von Mietzins, Betriebskosten oder auf Leistung von Schadensersatz oder auf Nutzungsentgelt nicht
erfüllt. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass ein Versicherungsfall nach § 4 eingetreten ist, eine Schadenposition nach § 5 vorliegt und die übrigen Voraussetzungen nach diesen
Versicherungsbedingungen erfüllt sind.
Der Versicherungsvertrag bezieht sich auf die im Versicherungsschein bzw. in der Bestandsliste
bezeichneten Wohneinheiten und die jeweiligen dort aufgeführten Mieter. Pro Wohneinheit können
zwei Mieter eingeschlossen werden.
§ 2 Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
1.
2.
Versicherungsschutz besteht, sofern der Mieter der betreffenden Wohneinheit bei Stellung des
Antrags auf Abschluss der Versicherung bzw. auf Einschluss des Mieters in den bestehenden Versicherungsvertrag (bei Mieterwechsel) bisher seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag fristgerecht
und vollständig erfüllt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es nicht zu Zahlungsrückständen oder
Stundungen gekommen ist.
Die Voraussetzung nach Nr. 1 muss für die Zeit seit Beginn des Mietvertrags, längstens innerhalb der
letzten drei Monate vor Antragstellung vorliegen.
§ 3 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.2
2.3
Der Versicherungsschutz für ein Mietverhältnis beginnt, wenn die Voraussetzung nach § 2 vorliegt,
mit dem auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Datum,
jedoch nicht vor der Stellung des Antrags auf Abschluss der Versicherung bzw. auf Einschluss des
Mieters in die Versicherung.
Der Versicherungsschutz endet
mit Beendigung des Versicherungsvertrags,
wenn das Mietverhältnis mit dem in dem Versicherungsschein genannten Mieter endet,
wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr Eigentümer der im Versicherungsschein genannten
Wohneinheit ist.
§ 4 In welchen Fällen erbringt R+V Versicherungsleistungen (Versicherungsfälle)?
1.
1.1
1.2
2.
R+V erbringt Versicherungsleistungen für folgende Versicherungsfälle:
der Mieter hat den fälligen Mietzins oder die vereinbarten monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt
oder
ist seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag auf Wiederherstellung oder zu Schadensersatzleistungen aufgrund einer von ihm zu vertretenen Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung
eines vom Vermieter eingebrachten Gegenstands oder Bestandteils der Wohneinheit nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter selbst oder eine andere
Person vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Tun oder Unterlassen oder durch übermäßige
Beanspruchung verursacht wurde, sofern der Mieter nach den Vereinbarungen des Mietvertrags
dafür einzustehen hat.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer den Mieter unter Fristsetzung
zur Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten oder des Nutzungsentgelts und/oder der Schadensersatzleistungen schriftlich aufgefordert hat und diese Frist ohne vollständigen Ausgleich der geltend
gemachten Forderung verstrichen ist.
Der Versicherungsfall ist auch dann eingetreten, wenn die Zahlungsaufforderung nicht zugestellt
werden konnte, weil der Mieter unbekannt verzogen ist und die Bemühungen des Versicherungsnehmers zur Ermittlung einer neuen Anschrift erfolglos waren oder wenn der Mieter bereits schriftlich
und endgültig Zahlungen wegen der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt hat.
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AVB MietschutzPolice
Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
§ 5 Für welche Schadenpositionen werden Leistungen erbracht?
1.
1.1
1.2
2.
2.1
2.2
2.3
3.
Bei einem Versicherungsfall nach § 4 Nr. 1.1 ersetzt R+V
fällige Mietzinszahlungen sowie die im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Betriebskosten (als
Pauschale oder Vorauszahlung), beginnend mit dem Monatsersten nach Eingang der Meldung des
Versicherungsfalls bei R+V, sowie rückwirkend für den Zeitraum von bis zu sechs Monaten vom
Eingang der Meldung des Versicherungsfalls,
das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach einer Beendigung des Mietvertrags
die Wohnung weiter in Anspruch nimmt. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach
dem bisher vereinbarten Mietzins zuzüglich den bisher vereinbarten Betriebskostenzahlungen
(„Warmmiete”).
Bei Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 4 Nr. 1.2 ersetzt R+V
die Kosten für die Renovierung bzw. Sanierung der Wohneinheit, soweit nicht der Ausschluss nach
§ 8 Nr. 3 greift,
die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zerstörter, beschädigter oder entwendeter, zuvor vom
Versicherungsnehmer eingebrachter Gegenstände oder Bestandteile der Wohneinheit, wie z. B. die
Badezimmer- und Kücheneinrichtung, nicht fest verklebter Fußbodenbelag, Fenster oder Türen, bis
zu deren Zeitwert, das heißt bis zu dem Wert, den der betreffende Gegenstand/Bestandteil unter
Berücksichtigung der üblichen Lebensdauer unmittelbar vor dem Schadensereignis hatte, soweit
nicht der Ausschluss nach § 8 Nr. 3 greift,
entgangene Mieteinnahmen für die benötigte Zeit der erforderlichen Renovierung bzw. Sanierung der
Wohneinheit ab Beginn der Arbeiten. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem
bisher vereinbarten Mietzins ohne Betriebskosten und wird für einen Zeitraum von maximal drei
Monaten erbracht.
Zusätzlich ersetzt R+V bei Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 4 Nr. 1.1 oder Nr. 1.2 die
angefallenen Kosten für die Entrümpelung der Wohneinheit, soweit der Mieter seiner Verpflichtung
zur Räumung nicht nachgekommen ist.
§ 6 Wann und in welcher Höhe zahlt R+V die Versicherungsleistungen,
was hat der Versicherungsnehmer selbst zu tragen?
1.
1.1
1.2
2.
3.
4.
Versicherungsleistungen werden ausgezahlt, wenn
der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistungen für die geltend gemachten Schadenpositionen nachgewiesen hat; unter Vorlage von
Kostenvoranschlägen sind Vorschusszahlungen möglich.
R+V ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Mieter in
Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen
einzuholen; R+V wird den Versicherungsnehmer über die Rückmeldung des Mieters unterrichten;
und
der Versicherungsnehmer oder der Mieter das Mietverhältnis schriftlich gekündigt hat.
Die Höhe der Versicherungsleistungen ist für sämtliche Versicherungsfälle (§ 4) und Schadenpositionen (§ 5) insgesamt begrenzt durch die für die betroffene Wohneinheit vereinbarte Versicherungssumme, soweit sich nicht aus den Schadenpositionen in § 5 individuelle Leistungsbegrenzungen ergeben.
Von dem ersatzfähigen Schadensbetrag für eine betroffene Wohneinheit hat der Versicherungsnehmer für alle Schadenpositionen insgesamt eine Selbstbeteiligung in Höhe von drei Monatsmieten
ohne Betriebskosten (auf Basis des bisher bestehenden Mietvertrags) zu tragen. Die Versicherungssumme steht nach Abzug der Selbstbeteiligung in voller Höhe zur Verfügung.
Liegen nach einem Mieterwechsel für ein neues, im Versicherungsschein ausgewiesenes Mietverhältnis die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz vor, gilt die Versicherungssumme wieder
in der vereinbarten Höhe.
§ 7 Wann und in welcher Höhe zahlt R+V Vorbehaltszahlungen?
1.
Ergibt sich bei der Prüfung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht, insbesondere aus der Stellungnahme des Mieters (§ 6 Nr. 1.1), dass ihm gegen die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche voraussichtlich Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche zustehen, zahlt R+V auf Antrag des Versicherungsnehmers Vorbehaltszahlungen in
Höhe von 50 % der jeweiligen Schadenposition nach § 5, sofern im Übrigen ein Versicherungsfall
gegeben wäre. Die Selbstbeteiligung nach § 6 Nr. 3 wird dabei zur Hälfte in Abzug gebracht.
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AVB MietschutzPolice
Fassung 08/2011
2.
3.
R+V Allgemeine Versicherung AG
Mit der Annahme von Vorbehaltszahlungen nach Nr. 1 verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur
unverzüglichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung, inwieweit ihm die den Zahlungen
zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen den Mieter zustehen. Weist der Versicherungsnehmer daraufhin das Bestehen von einschlägigen Ansprüchen nach, wird R+V gegebenenfalls weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen Selbstbeteiligung nach § 6 Nr. 3
auszahlen.
Kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf von zwei Jahren nach Erhalt der ersten Vorbehaltszahlung nach Nr. 1 für das betroffene Mietverhältnis nicht nachweisen, dass ihm in Höhe der Leistungen ein Zahlungsanspruch gegen den Mieter zusteht oder die gerichtliche Festsetzung noch nicht
abgeschlossen werden konnte, hat er R+V die bis dahin erhaltenen Beträge zurück zu zahlen.
§ 8 Was ist nicht versichert?
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Nicht ersetzt werden Schäden,
wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht
gerichtlich durchsetzbar sind, z. B. weil ihnen Einreden (wie die Verjährung), Einwendungen oder
Gegenansprüche entgegenstehen,
wenn ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Versicherungsnehmers ist oder ein Verwandter in direkter Linie, z. B. der Vater, Sohn,
Bruder oder die Schwester,
die an den vom Versicherungsnehmer eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der
Wohneinheit durch eine natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung
(Verschleiß) entstehen,
die außerhalb der zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten (Wohnungen oder Häuser)
entstehen, wie z. B. in Nebenräumen (Keller und Speicher), auf der Terrasse, im Garten oder in/an
der Garage, mit Ausnahme der Kosten für die Entrümpelung von Räumen,
die nach dem Tod eines Mieters entstehen, sofern dieser Mieter die alleinige Vertragspartei
gegenüber dem Versicherungsnehmer war,
bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr,
Revolution, Streik, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden; ist nicht
festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
soweit dem Versicherungsnehmer deswegen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zustehen, unabhängig davon, ob er oder ein Dritter, z. B. der Mieter, diese Versicherung
unterhält. Diese anderweitige Versicherung, der Versicherer und die Versicherungssumme sind uns
mitzuteilen, Ansprüche sind zunächst dort geltend zu machen.
§ 9 Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
1.
2.
3.
4.
Der Versicherungsnehmer hat R+V unverzüglich den Eintritt des Versicherungsfalls anzuzeigen.
Sämtliche Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen den Mieter zustehen, hat der Versicherungsnehmer R+V innerhalb von sechs Monaten nach dem Schadensereignis mitzuteilen.
Der Versicherungsnehmer hat R+V auf Anforderung zum Nachweis des Versicherungsfalls
geeignete Unterlagen zu überlassen, die den entstandenen Schaden belegen. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, das Übergabeprotokoll bei Bezug der Wohneinheit mit einer Aufstellung der
vom Versicherungsnehmer eingebrachten Gegenstände, bzw. eine Empfangsbestätigung für
nachträglich hinzugefügte Gegenstände, sowie ggf. das Übernahmeprotokoll nach Beendigung des
Mietvertrags. Außerdem hat er R+V einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Mietverhältnis
beendet wurde.
Befindet sich der Mieter nach Kündigung des Mietvertrags mit der Zahlung des Mietzinses und/oder
der Betriebskosten in Verzug, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Klage auf Räumung
und Herausgabe der Wohneinheit zu betreiben.
Im Übrigen muss der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen durch R+V sind dabei zu befolgen, soweit es für ihn zumutbar ist.
§ 10 Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten?
1.
Solange eine der in § 9 genannten Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich nicht
erfüllt wird, ist R+V von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung des
Vertrags bedarf. Bei grob fahrlässiger Nichterfüllung einer Obliegenheit ist R+V berechtigt, die
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen.
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AVB MietschutzPolice
Fassung 08/2011
2.
3.
4.
R+V Allgemeine Versicherung AG
Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schadenminderungspflicht (§ 9 Nr. 4)
verstoßen, so ist R+V nur zur Zahlung des Anteils verpflichtet, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte. Bei vorsätzlichen Verstößen
gegen die Schadenminderungspflicht ist R+V von einer Leistung frei.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass R+V den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn er
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
§ 11 Was gilt zum Beitrag und welche Folgen hat der Zahlungsverzug?
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die Beitragshöhe richtet sich nach der für die jeweilige Wohneinheit vereinbarten Versicherungssumme. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und im Voraus zu zahlen. Der in Rechnung gestellte Betrag
enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
Höhe zu entrichten hat.
Der erste Beitrag wird sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann R+V vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht gezahlt ist. R+V kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (§ 37 Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
Die Folgebeiträge sind am Monatsersten zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahrs zu zahlen. Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. R+V ist berechtigt, Ersatz
des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann R+V dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. Außerdem
kann R+V in diesem Fall das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat R+V gekündigt,
und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch nach § 38 VVG kein Versicherungsschutz.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von R+V nicht eingezogen werden, ist die Zahlung dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der R+V erfolgt. Kann der
fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung
widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der
Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist R+V berechtigt, künftige Zahlung außerhalb
des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags
erst verpflichtet, wenn er von R+V hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat R+V, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
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Fassung 08/2011
R+V Allgemeine Versicherung AG
§ 12 Rechtsübergang, Regress
1.
2.
3.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Mieter oder einen Dritten aus dem Mietverhältnis
gehen auf R+V über, soweit sie den Vermögensschaden ersetzt. R+V wird diese an den Versicherungsnehmer zurückübertragen, wenn es zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche, z. B. auf
Räumung der Wohnung, erforderlich ist.
Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V den Übergang schriftlich zu bestätigen.
Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer sie auf R+V
übertragen.
R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Entschädigungsleistungen
sind an R+V zurückzuzahlen, wenn sich im Regressverfahren herausstellt, dass dem Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Mieter zustehen.
§ 13 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden?
1.
2.
3.
Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von drei Jahren.
Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem
jeweiligen Ablauf von einem der vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt wird.
Steht eine Wohneinheit länger als drei Monate ununterbrochen leer, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In diesem Fall erstattet R+V den vorab entrichteten
Beitrag anteilig.
§ 14 Schlussbestimmungen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Änderungen oder Ergänzungen zum Versicherungsverhältnis gelten nur, soweit sie in einem
Nachtrag schriftlich festgelegt oder in anderer Form von uns bestätigt worden sind. Mündliche
Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Die Ansprüche aus dieser Versicherung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dieser
Versicherung bei R+V angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem der versicherten Person die Entscheidung in Textform zugeht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist, soweit
gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des § 215 VVG bleiben unberührt.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht
erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragsbedingungen werden in deutscher Sprache übermittelt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in
deutscher Sprache geführt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind die für R+V bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber R+V erfolgen, in Textform abzugeben.
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Datenschutzmerkblatt
R+V Allgemeine Versicherung AG
Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe – Raiffeisenplatz 1 – 65189 Wiesbaden
Stand Januar 2011
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)
erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die
EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig,
wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das
BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach
dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet
jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren
jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.
teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten
gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen,
eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und
Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel
enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im
Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer
(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt
(Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und gegebenenfalls
auch Angaben von Dritten, wie beispielsweise den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die
Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung
den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
Darüber hinaus speichern und nutzen wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit Ihre Daten zum
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung Ihrer Daten können Sie
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und
Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von
uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags
sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.
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Datenschutzmerkblatt
R+V Allgemeine Versicherung AG
Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und
im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung
wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich
sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie
bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren
Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
und beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. zentrale Hinweissysteme, an denen jedoch nicht alle
Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe teilnehmen.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem
jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Kfz-Versicherer
– Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht
des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
Lebensversicherer
– Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
– aus versicherungsmedizinischen Gründen,
– aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
– wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens
des Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter
Beitragszuschläge.
Zweck: Risikoprüfung.
Rechtsschutzversicherer
– Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach
mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.
– Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens 3 Versicherungsfällen
innerhalb von 36 Monaten.
– Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem
Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.
Sachversicherer
– Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des
Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.
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Datenschutzmerkblatt
R+V Allgemeine Versicherung AG
Transportversicherer
– Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der
Reisegepäckversicherung.
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.
Unfallversicherer
– Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung
eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
– außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf
Leistung.
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
Allgemeine Haftpflichtversicherung
– Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werden durch rechtlich selbständige
Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können,
arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse ggf. nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen
Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind so genannte Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl,
bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post
immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch
Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung”, bei der die Vorschriften des
BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben
dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.
Eine Datenübermittlung kann zwischen folgenden Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe erfolgen:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH
R+V Krankenversicherung AG
R+V Kureck Immobilien GmbH
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH
R+V Rechtsschutzversicherung AG
R+V Service Center GmbH
R+V Treuhand GmbH
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R+V Allgemeine Versicherung AG
RUV Agenturberatungs GmbH
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH
KRAVAG Umweltschutz- und Sicherheitstechnik GmbH
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Beteiligungsgesellschaft mbH
Condor Dienstleistungs-GmbH
CI CONDOR Immobilien GmbH
Unterstützungskasse der Condor-Versicherungsgesellschaften GmbH
Optima Pensionskasse Aktiengesellschaft
Optima Versicherungs-Aktiengesellschaft
carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH
HumanProtect Consulting GmbH
MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler
MSU Management-, Service- und Unternehmensberatung GmbH
Paul Ernst Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
PensionConsult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH
Schuster Assekuradeur GmbH
Schuster Finanzdienstleistungs-GmbH
Schuster Versicherungsmakler GmbH
SECURON Versicherungsmakler GmbH
Sprint Sanierung GmbH
SVG-VERSICHERUNGSMAKLER GmbH
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH
Waldhof GmbH & Co. KG
Waldhof Verwaltungsgesellschaft mbH
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und
Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,
Immobilien) auch mit der genossenschaftlichen Bankengruppe und Verbundunternehmen im genossenschaftlichen FinanzVerbund zusammen.
Zur genossenschaftlichen Bankengruppe gehören zurzeit:
Volksbanken und Raiffeisenbanken
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
Kirchenbanken
PSD Banken
Sparda-Banken
Zum genossenschaftlichen FinanzVerbund zählen zurzeit:
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank AG
DG HYP – Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG
Münchener Hypothekenbank eG
WL Bank AG WESTFÄLISCHE LANDSCHAFT Bodenkreditbank
Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
Union Investment Gruppe
VR-LEASING-Gruppe
TeamBank AG
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R+V Allgemeine Versicherung AG
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren
Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer
Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten.
Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
Außerdem kooperieren wir mit der BKK R+V.
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Versicherungsgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut,
der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne sind
neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und
andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von
uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partner-/Verbundunternehmen
Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages.
Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten
Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten
Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre
Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung
oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und
Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers.
Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der
beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
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