prokon - Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
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prokon - Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei Dr. Heinz O. Steinhübel Rechtsanwälte Telefon: 07071 - 9 75 80 0 Telefax: 07071 - 9 75 80 60 Konrad-Adenauer-Str. 9 72072 Tübingen [email protected] www.kapitalmarktrecht.de Anleger können aufatmen - PROKON wird künftig ohne Carsten Rodbertus geführt 30.07.2014 – Die Anleger von PROKON können aufatmen. Der bisherige Geschäftsführer Carsten Rodbertus wird künftig keinen Einfluss mehr auf die insolvente Genussrechtsgesellschaft ausüben. Anleger stimmen für eine Sanierung durch einen Insolvenzplan durch den bisherigen Insolvenzverwalter. Gläubigerversammlung beginnt mit einem Eklat Trotz der in jeder Hinsicht guten Vorbereitung startete die Gläubigerversammlung des insolventen Unternehmens PROKON am 22.07.2014 mit einem Eklat. Gerade einmal die Formalien und die Regeln für einen geordneten Verfahrensablauf waren geklärt, als das Gericht bekannt gab, dass Gläubigervertreter drei Befangenheitsanträge gegen die verfahrensleitende Rechtspflegerin gestellt hätten. Nur 15 Minuten nach Verfahrensbeginn musste die Versammlung erstmals unterbrochen werden. Die im Ergebnis erfolglosen Befangenheitsanträge wurden gestellt, nachdem das Amtsgericht Itzehoe die von Anlegern an einen Herrn Alfons Sattler, einen Vertrauten des ehemaligen PROKON-Chefs Rodbertus, erteilten Stimmrechtsvollmachten mit einem Volumen von rd. € 190 Mio. für wertlos (€ 0,00) erklärt hatte. Damit wurden mind. 15.000 Anlegern ihre Stimmrechte entzogen. Die Herrn Sattler erteilten Vollmachten rechnet das Amtsgericht Itzehoe unmittelbar dem ehemaligen PROKON-Chef zu und gelangt dadurch zu einem unzulässigen Interessenkonflikt, da Rodbertus als Geschäftsführer von PROKON nicht zugleich die Interessen von Gläubigern des Unternehmens vertreten könne. Insolvenzverwalter berichtet von chaotischen Zuständen Nach Fortsetzung der Gläubigerversammlung schilderte der Insolvenzverwalter Dr. Penzlin über mehr als zwei Stunden die Situation von PROKON, welche er zu Beginn seiner Tätigkeit Ende Januar vorgefunden habe. Wiederholt sprach Dr. Penzlin von denkwürdigen Zuständen, die er so noch nicht erlebt habe. Die für einen Betrieb von der Größe PROKONS unerlässlichen Organisations- und Verwaltungsstrukturen seien in vielen Bereichen schlicht nicht vorhanden gewesen, in anderen Bereichen habe es schon an den technischen Voraussetzungen gemangelt. So habe PROKON lediglich mit einem einzigen Bankkonto gewirtschaftet, von welchem sämtliche Ein- und Auszahlungen erfolgt sind, unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen von und an Anleger oder um Einspeisungsvergütungen usw. gehandelt habe. Der vom Insolvenzverwalter eingesetzte kaufmännische Leiter brachte es auf den Punkt, als er den Geschäftsbetrieb von PROKON als einen „ungesteuerten Blindflug“ bezeichnete. Für die Defizite seien – so der Verwalter Dr. Penzlin – aber nicht die Mitarbeiter von PROKON verantwortlich, sondern deren Ex-Chef Rodbertus, der die Implementierung strukturierter Geschäfts- und Verwaltungsabläufe trotz entsprechender Anregungen seitens der Mitarbeiter stets verhindert habe. Gleichwohl sieht der Insolvenzverwalter gute Möglichkeiten, das Kerngeschäft von PROKON dauerhaft und nachhaltig im Rahmen der Erstellung und Umsetzung eines Insolvenzplanes zu sanieren. PROKON besitze werthaltige Vermögensgegenstände und sei aktuell mit der Entwicklung größerer Windparks befasst, aus denen künftige Erträge zu erwarten seien. Lediglich die unrentablen Bereiche wie die Produktion der Windkraftanlage P3000, die Pflanzenölproduktion und das Engagement bei HIT Torgau müssten veräußert werden. Für die Anleger bedeute dies zwar zunächst den Verlust von Teilen ihres Kapitals, andererseits bestünde die Chance auf künftige Erträge aus dem Kerngeschäft. Rodbertus zeigt sich uneinsichtig Der ehemalige Geschäftsführer Rodbertus zeigt sich für die massive Kritik des Insolvenzverwalters an der bisherigen Geschäftsführung und Organisation des Geschäftsbetriebs nicht empfänglich. Eigene Fehler sieht er lediglich in der Umstellung der Genussrechtsbedingungen, die dazu führte, dass die massenhafte und kurzfristige Kündigung des Genussrechtskapitals erst möglich wurde; auch habe man mit 8 % wohl ein bisschen hoch gegriffen. Dass es bei PROKON eine nur mangelhafte Buchhaltung gab und eine zentrale Unternehmenssteuerung sowie das Controlling gleich ganz fehlten, ist für Rodbertus ebenso wenig der Rede wert wie die Tatsache, dass die Ausgabe von Genussrechten durch PROKON zuletzt – so der Insolvenzverwalter Penzlin – zum Selbstzweck des Unternehmens geworden sei und nicht mehr in erster Linie der Finanzierung neuer Projekte gegolten habe. Den Vorwurf der unbesicherten Darlehensvergabe in dreistelligem Millionenbereich weist Rodbertus hingegen mit einer Option auf Gesellschaftsanteile des finanzierten Unternehmens zurück, freilich ohne einen Hinweis darauf, dass der Optionsvertrag längst aufgehoben worden ist. Für Rodbertus liegt die Ursache der Insolvenz vielmehr in einer medialen Hetzkampagne gegen PROKON, angeblich gesteuert von Hochfinanz und Großindustrie. Dem Insolvenzverwalter wirft Rodbertus Betrug und Untreue vor, da dieser PROKON zerschlagen und das Vermögen der Anleger verramschen wolle. Die Vorstellung seines wiederholt angekündigten Sanierungskonzepts, welches den Anlegern über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren 90 % bis 100 % des investierten Kapitals zuzüglich einer Rendite bescheren sollte, bleibt er der Gläubigerversammlung hingegen schuldig. Gläubiger stellen die Weichen für eine Sanierung Die Gläubiger von PROKON haben sich letztlich mit großer Mehrheit für die Erstellung eines Insolvenzplanes zur Unternehmenssanierung entschieden. Dieser wird nun in den kommenden Wochen vom Insolvenzverwalter und dessen Mitarbeitern ausgearbeitet und den Gläubigern voraussichtlich Anfang 2015 vorgestellt. Unabhängig davon sollten die Anleger schon jetzt prüfen lassen, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Eine Prüfung sollte durch versierte Rechtsanwälte aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts erfolgen. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte verfolgt hier verschiedene Ansätze, die über die Prüfung deliktischen Handelns bis hin zur Prospekthaftung reichen. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel, Rechtsanwalt Berkemeier PROKON: Insolvenzverfahren eröffnet 19.05.2014 – Das Amtsgericht Itzehoe hat am 01.05.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH eröffnet. Inhaber von Genussrechten haben sich auf hohe Verluste einzustellen. Besondere Aufmerksamkeit sollten die Anleger der beabsichtigten Fortführung einzelner Unternehmenssparten schenken. Zahlungsunfähig und überschuldet Ausgerechnet am Tag der Arbeit eröffnete das Amtsgericht Itzehoe (Az.: 28 IE 1/14) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH (PROKON). Nicht nur für die angestellten Mitarbeiter des Ökostromfinanziers, sondern auch für die rd. 75.000 Genussrechtsinhaber kommt der Gerichtsbeschluss einer Hiobsbotschaft gleich. Es handelt sich um eines der größten Insolvenzverfahren in der Geschichte Deutschlands. Grund für die Insolvenz war u.a. das abgezogene Kapital vieler Anleger. Hinzu kommt, dass die Fortführungswerte der Windparkanlagen unterhalb der von PROKON angesetzten Werte liegen und folglich keine stillen Reserven existieren. Weder Null noch 100 % Den Schulden stehen nach Ansicht des Insolvenzverwalters Penzlin daher keine Unternehmenswerte auf Augenhöhe gegenüber. Nach derzeitigen Einschätzungen beläuft sich die Insolvenzquote auf 30 – 60 %. PROKON-Anleger haben folglich mit Verlusten in Höhe von mindestens 40 % zu rechnen, eine bittere Bilanz. Entsprechend schlecht fällt das Zeugnis für die Geschäftsführung aus. Die Vorwürfe wiegen schwer: Über viele Jahre habe man das Rechnungswesen und Controlling „wissentlich“ vernachlässigt. Auch während des vorläufigen Insolvenzverfahrens sollen der Geschäftsführer Carsten Rodbertus sowie Leiter des Vertriebs Rüdiger Gronau erhebliches Fehlverhalten an Tag gelegt haben, weshalb die Anstellungsverträge der beiden Herren kurzerhand fristlos gekündigt wurden. Insolvenzplan Hoffnung für die Anleger soll aber in der Fortführung des Kerngeschäfts liegen. Denkbar sei die Ausgabe von Unternehmensanleihen. PROKON-Anleger würden auf diese Weise investiert bleiben, zu welchen genauen Konditionen ist aber noch unklar. Empfindliche Einschränkungen der Forderungen bzw. Rechte sind hierbei keine Seltenheit. Nach Ansicht der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte können die Anleger von PROKON daher entscheidend Einfluss auf die Inhalte eines solchen Insolvenzplans nehmen. Hiervon sollten die Genussrechtsinhaber auch Gebrauch machen. Die Bündelung von Interessen hat sich hierbei stets als sehr effektiv herausgestellt. So konnte Rechtsanwalt Dr. Steinhübel beispielsweise im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F & P AG & Co. KG den Insolvenzplan im Interesse der Anleger maßgeblich mitgestalten. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Schönfleisch PROKON: Dr. Steinhübel Rechtsanwälte prüft Staatshaftungsklage 07.02.2014 – Die Negativschlagzeilen um die PROKON-Firmengruppe scheinen nicht abreißen zu wollen. Nun richten sich die Blicke auch auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die BaFin soll schon seit 2009 Kenntnis von durchaus fragwürdigen Praktiken des Windparkbetreibers gehabt haben. PROKONkurs? Die berechtigten Zweifel mehren sich, ob PROKON überhaupt im Stande war, die vereinbarten Zinsen an die Genussrechtsinhaber zu zahlen. Aufgrund aktueller Medienberichte stellt sich zudem die Frage, ob die jetzige Situation des Windparkbetreibers nicht sogar vorprogrammiert war. Einem Bericht der Online-Ausgabe der „Frankfurter Allgemeine“ vom “ vom 04.02.2014 zufolge sollen Altanleger mit dem Geld neuer Anleger ausbezahlt worden sein, nachdem PROKON zu einer Änderung der Rechtsform gezwungen wurde, dem Ökostromfinanzierer aber das Geld zur Auszahlung an seine damaligen Gesellschafter fehlte. Bei derartigen Praktiken ist der Gedanke an ein Schneeballsystem nicht mehr an den Haaren herbeigezogen. BaFin Doch damit nicht genug, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht soll bereits seit 2009 von diesen Praktiken gewusst, aber nichts unternommen haben. Um eine überzeugende Begründung bemüht sich die deutsche Finanzaufsicht offensichtlich nicht. Es heißt, dass Emissionsprospekte lediglich auf ihre Vollständigkeit hin überprüft würden. Sofern es sich nicht um erlaubnispflichtige Bankgeschäfte handele, seien der BaFin im Weiteren „von Gesetzes wegen die Hände gebunden “. Das betreffe alle Produkte des grauen Kapitalmarkts, auch die Genussrechte von PROKON. Staatshaftung Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erachtet die Ausführungen der BaFin für wenig überzeugend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Finanzaufsicht sehenden Auges derartige Praktiken hinnimmt und zugleich eine ihrer zentralen Aufgaben in der Schaffung von Vertrauen für die Anleger sieht. Nach Expertenmeinungen hätte die BaFin im Fall PROKON ihre Kompetenzen durchaus besser nutzen können. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Finanzaufsicht nicht zumindest eine Mitverantwortung trägt und den Genussrechtsinhabern der PROKON -Firmengruppe im Rahmen einer Staatshaftungsklage Schadensersatz schuldet. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Schönfleisch PROKON Insolvenz: Befürchtung der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte bestätigt 24.01.2014 - Das Windkraftunternehmen PROKON hat ein Insolvenzverfahren beantragt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Dietmar Penzlin bestellt. Betroffene Anleger sind jedoch nicht rechtlos gestellt und sollten jetzt ihre Handlungsmöglichkeiten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Insolvenzverfahren Das Amtsgericht Itzehoe hat über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet (28 IN 11/14) und den Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist, zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund gegeben ist und ausreichend Masse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat so dann das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Dieser teilte mit, dass der Geschäftsbetrieb zunächst ohne Einschränkung fortgeführt werden soll. Er wies jedoch auch darauf hin, dass derzeit keine Rückzahlungen oder Zinszahlungen an die Anleger möglich sind. Riskante Kapitalanlage Am Ende waren die Zweifel der Anleger zu groß: Statt der zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit benötigten 95 % des Genussrechtskapitals wurde lediglich ein Wert von 54 % erreicht. Erfahrene Anlegerschützer wie der Tübinger Rechtsanwalt Dr. Steinhübel warnten bereits seit Jahren vor den PROKON-Genussrechten. Diese Warnung dürfte sich nun bestätigt haben. Wenn das Insolvenzverfahren endgültig eröffnet wird, dürfte es sich um eine der größten Pleiten auf dem grauen Kapitalmarkt handeln. Betroffen sind ca. 75.000 Anleger, die rund € 1,4 Milliarden in PROKON-Genussrechte als vermeintlich zukunftsträchtiges und sicheres Öko-Investment angelegt haben und denen nun der Verlust ihres investierten Kapitals droht. Handlungsmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Steinhübel rät den betroffenen PROKON-Anlegern jetzt nicht untätig zu bleiben, sondern sich vielmehr an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Prüfung ihrer Handlungsmöglichkeiten zu wenden. Im Falle der endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten sie diesen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen mit der Forderungsanmeldung und der Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist für Genussrechte besonders qualifiziert. Bereits vor mehreren Jahren gelang es Rechtsanwalt Dr. Steinhübel beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung für Genussrechtsinhaber herbeizuführen, die mittlerweile als Meilenstein in der BGH-Rechtsprechung zu Genussrechten anerkannt ist. Des Weiteren prüft die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte für die PROKON-Anleger die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dabei sind zur Identifizierung für die PROKON-Anleger die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dabei sind zur Identifizierung der richtigen Anspruchsgegner neben der rechtlichen Haftungssituation auch wirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich Solvenz möglicher Anspruchsgegner einzubeziehen. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier PROKON: Die Lage spitzt sich weiter zu 18.01.2014 - Die Gefahr der Insolvenz des Windkraftunternehmens PROKON bleibt sehr hoch. Bislang wurden ca. 15 % des Genussrechtskapitals gekündigt, allerdings geht PROKON selbst davon aus, dass die Insolvenz nur bei einer Kündigungsquote von maximal 5 % abzuwenden ist. Drohende Insolvenz Von den PROKON-Anlegern wurden bereits Genussrechte in Höhe von € 216,11 Mio. gekündigt. In einer Mitteilung an die Anleger hat PROKON erklärt, dass sich eine Planinsolvenz nur verhindern lasse, wenn bis zum 20.01.2014 mindestens 95 % des Genussrechtskapitals erhalten wird. Die zuletzt von PROKON veröffentlichten Zahlen lassen aber den Schluss zu, dass die bestehenden Kündigungen bereits ca. 15 % des Genussrechtskapitals ausmachen. Deadline 20.01.2014 Mit Hochspannung verfolgen die PROKON-Anleger den Fristablauf am 20.01.2014. Viele fragen sich, warum PROKON sich derart unter zeitlichen Druck gesetzt hat. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel: „PROKON hatte gar keine andere Wahl. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss spätestens nach 3 Wochen zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung ein Antrag beim Insolvenzgericht gestellt werden“. Strafanzeigen gegen PROKON Bei der Staatsanwaltschaft Lübeck sind nach übereinstimmenden Medienberichten in den vergangenen Monaten mehrere Strafanzeigen gegen die Unternehmensverantwortlichen von PROKON eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Lübeck prüft, ob ein Anfangsverdacht wegen Betruges und weiterer Wirtschaftsdelikte besteht. Bei PROKON besteht schon seit längerer Zeit der Verdacht eines Schneeballsystems. Hochriskante Beteiligung Mit hohen Renditeversprechungen von bis zu 8 % und einem angeblich sicheren und nachhaltigen Öko-Investment konnte PROKON in den letzten Jahren ca. 75.000 Anleger gewinnen, die rund € 1,4 Milliarden in PROKON-Genussrechte investiert haben. Genussrechte sind als Mischform zwischen Aktie und Anleihe jedoch hochriskante unternehmerische Beteiligungen, die ein Totalverlustrisiko beinhalten. Bei unternehmerischen Entscheidungen haben Genussrechtsinhaber keine Mitspracherechte. In einem Insolvenzverfahren können sie keine (Rück-) Zahlung erwarten. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel weist jedoch darauf hin, dass es davon Ausnahmen gibt, etwa wenn sich die Genussrechtsinhaber für eine Befriedigung im 1. Rang rechtlich qualifizieren PROKON-Anleger müssen aktiv werden Rechtsanwalt Dr. Steinhübel warnt bereits seit dem Jahr 2008 auf der Kanzlei-Homepage vor den PROKON-Genussrechten. Er empfiehlt betroffenen PROKON-Anlegern schon jetzt aktiv zu werden. Eine Kündigung der PROKON-Genussrechte dürfte derzeit aber nicht sinnvoll sein. In Anbetracht der drohenden Insolvenz bewirkt die Kündigung des Genussrechts keine Besserstellung des Anlegers. Außerdem sollten PROKON-Anleger zur Vermeidung von Nachteilen nicht die vorformulierten Antwortschreiben von PROKON zurücksenden. Den betroffenen PROKON-Anlegern empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Steinhübel sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um in einem Insolvenzfahren eine erstrangige Befriedigung zu erreichen. Im Bereich der Genussrechte verfügt die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte über besondere Kompetenz. So konnte Rechtsanwalt Dr. Steinhübel vor mehreren Jahren in einem vergleichbaren Insolvenzverfahren zugunsten geschädigter Genussrechtsinhaber eine Grundsatzentscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) erwirken. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Hornung PROKON: Schadensbegrenzung mit Dr. Steinhübel Rechtsanwälte 12.01.2014 – Dem Windkraftunternehmen PROKON droht die Insolvenz. Betroffene Anleger sollten deshalb schon jetzt 12.01.2014 – Dem Windkraftunternehmen PROKON droht die Insolvenz. Betroffene Anleger sollten deshalb schon jetzt aktiv werden und sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Viel Wind, wenig Transparenz Die aktuelle Negativentwicklung bei PROKON kommt nicht überraschend. Verschiedene Medien, wie z.B. die Zeitschrift „ Finanztest“, haben schon seit längerer Zeit vor dem Erwerb von PROKON-Genussrechten gewarnt, weil diese für Privatanleger viel zu riskant wären. Immer wieder stellten Anlegerschützer sogar das ganze PROKON-Geschäftsmodell wegen mangelnder Transparenz in Frage. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel spricht seit dem Jahr 2008 auf der Kanzlei-Homepage eine Warnung vor den PROKON-Genussrechten aus. Hochriskante Genussrechte PROKON hat nahezu ausschließlich auf Genussrechte gebaut: Rund € 1,4 Mrd. beträgt das Genussrechtskapital. Viele der ca. 75.000 PROKON-Anleger glauben zwar noch immer, dass sie nicht nur ein nachhaltiges Öko-Investment, sondern eine sichere Kapitalanlage erworben haben. Davon kann aber nicht die Rede sein: Genussrechte sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko. Das war von Anfang an klar. Fragwürdiges Verhalten Dass PROKON seinen Anlegern jetzt mit der Insolvenz droht, passt in das negative Gesamtbild. Immer mehr PROKON-Anleger erhalten nach der Kündigung ihrer Genussrechte vorgedruckte Schreiben, in denen die kündigenden Anleger ankreuzen sollen, dass sie eine Insolvenz von PROKON bewusst in Kauf nähmen. Viele Anlegerschützer, so auch die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), sprechen in diesem Zusammenhang sogar von „Erpressung“. PROKON-Anleger müssen handeln Betroffene PROKON-Anleger dürfen jetzt auf gar keinen Fall passiv bleiben. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel: „Genussrechte sind eine Mischform zwischen Aktie und Anleihe. Ihre Inhaber sollten immer bedenken, dass sie grundsätzlich keine Mitsprache bei unternehmerischen Entscheidungen haben und im Insolvenzfalle eigentlich keine (Rück-) Zahlung erwarten können. Anderes gilt nur bei besonderen Ausnahmen, z.B. wenn sich die Genussrechtsinhaber für eine erstrangige Befriedigung rechtlich qualifizieren.“ Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist quasi auf Genussrechte spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel erwirkte bereits vor Jahren beim Bundesgerichtshof (BGH) im SMP-Insolvenzverfahren gegen den dortigen Insolvenzverwalter Dr. Kübler zugunsten von Genussrechtsinhabern eine Grundentscheidung, die als Meilenstein in der BGH-Rechtsprechung zur Genussrechtsproblematik gilt. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Berkemeier PROKON: Wachsende Zweifel am Geschäftsmodell 29.06.2012 – 50.000 Anleger mit einer Investitionssumme von rd. € 1 Mrd. haben sog. Genussrechte an der PROKON Unternehmensgruppe erworben. Satte Renditen soll es hierbei geben. Doch die Stimmen werden lauter, wonach die Seriosität des Unternehmens in Frage steht. PROKON Seit 2003 platziert der „Öko-Energie-Experte“ Genussrechte und investiert das Geld seiner Anleger in die Geschäftsbereiche Windenergie, biogene Kraftstoffe und Biomasse, wobei der größte Anteil des Anlegerkapitals (über 75 %) in Windparks fließt. Laut Prospekt sollen Inhaber solcher Genussrechte eine Grundverzinsung von 6 % p.a. erhalten und zusätzlich an den Überschüssen der PROKON-Unternehmensgruppe partizipieren. Insgesamt soll es sich bei den PROKON-Genussrechten um eine Kapitalanlage handeln, die angeblich „hohe Sicherheiten bietet“. Risiken zum Genießen Inhaber solcher Genussrechte müssen sich allerdings im Klaren darüber sein, dass diese Kapitalanlage als Mischform aus Anleihe und unternehmerischer Beteiligung die Besonderheit in sich birgt, dass die Forderungen der Anleger aus den Genussrechten gegenüber allen anderen Ansprüchen von PROKON-Gläubigern im Rang zurücktreten. Im Falle der Insolvenz könnte ein solcher Rangrücktritt folglich dazu führen, dass kein Kapital mehr übrig ist, um die Inhaber der Genussrechte, mithin die PROKON-Anleger, zu befriedigen. Das Risiko des vollständigen Verlustes der Kapitalanlage ist somit nicht zu unterschätzen. PROKON-Anleger sollten sich daher als Gläubiger zweiter Klasse betrachten. Rückkaufgarantie garantiert nicht sicher Hieran wird auch die so stark beworbene Rückkaufgarantie nichts ändern können, zumal die Rückkaufgaranten, zwei Gesellschaften der PROKON-Unternehmensgruppe, keine Einlagensicherung betreiben, wie man sie von Banken kennt. Diesen Umstand soll auch schon die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahre 2005 bemängelt haben. So fällt bei genauerer Lektüre des Prospektes auf, dass die Garantie nur dann ihre Wirksamkeit entfaltet, „wenn durch die Inanspruchnahme bei den Garantiegebern keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung eintritt.“ Aufgrund des gewaltigen Investitionsvolumens wirken die beiden Garantiegeber geradezu wie Don Quichote im Kampf gegen die Windmühlen. Bilanz und Balance, ein Drahtseilakt Wie ernst die Lage der Unternehmensgruppe PROKON noch werden könnte, zeigt ein Bericht des Wirtschaftsmagazins „Capital“, welches beim Institut für Wirtschaftsprüfung der Universität des Saarlandes ein Bilanzgutachten in Auftrag gegeben hat. Dieses Gutachten „testiert“ PROKON bedenkliche Praktiken. So sollen innerhalb der Unternehmensgruppe Aufträge zur Errichtung von Windrädern vergeben worden und im Weiteren diese Windparks mit einem höheren Wert als den Herstellungskosten bilanziert worden sein. Das Anlegerkapital wird auf diese Weise gewinnwirksam, bevor überhaupt auch nur ein Windrad in Betrieb genommen wurde. Nach Ansicht der PROKON-Unternehmensgruppe handele es sich hierbei um reale Werte, nach anderer Ansicht um eine Schönung der Bilanzen. Deutlicher werden die Zweifel, wenn man sich vor Augen führt, dass das Kerngeschäft der PROKON-Unternehmensgruppe im Jahre 2010 gerade einmal einen Überschuss von € 1,8 Mio. erwirtschaftet haben soll, obwohl im selben Jahr die Genussrechtsinhaber mit einer Gesamtforderung von € 37 Mio. befriedigt werden mussten. Der größte Teil der Gelder an die Genussrechtsinhaber soll daher aus sog. außerordentlichen Erträgen, also aus Einkünften, die nicht in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Betriebs fallen, hergerührt haben. Geld stinkt nicht, Öko ggf. schon Die zentrale Frage, wie das operative Geschäft der PROKON-Unternehmensgruppe tatsächlich Zinsen in Höhe von derzeit 8 % p.a. erwirtschaften will, bleibt jedenfalls unbeantwortet. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte prüft derzeit Ansprüche gegen die PROKON-Unternehmensgruppe. Nach dem derzeitigen Wissensstand bestehen erhebliche Zweifel an dem Geschäftsmodell. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Schönfleisch PROKON: Kritische Unternehmensentwicklung 04. 05.2011 - Auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg hat das Landgericht Itzehoe (Az. 5 O 66/10) mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2011 dem Unternehmen PROKON verboten, mit irreführenden Angaben für eine Kapitalanlage in Genussrechten zu werben. Zahlreiche verunsicherte PROKON-Genussrechtsinhaber hinterfragen deshalb ihr Investment immer kritischer. Zunehmende PROKON-Kritik Eine Auflistung der PROKON-Kritiker liest sich wie das „Who is Who“ der Anlegerschützer: Neben der Zeitschrift BÖRSE ONLINE und dem Brancheninformationsdienst kapital-markt intern (k-mi) haben schon verschiedene Verbraucherzentralen Kritik an der Unternehmensgruppe PROKON geübt. Besonders vehement wurde PROKON in der jüngeren Vergangenheit kritisiert, als man mit zweifelhaften Argumenten die Finanzkrise für sich nutzen wollte. Hier verstieg sich PROKON sogar zur Behauptung, dass eine PROKON-Kapitalanlage sicherer wäre als eine Banken-Kapitalanlage. Negatives Urteil des Landgerichts Itzehoe In diese Negativentwicklung reiht sich das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15.03.2011 nahtlos ein. Das Gericht untersagte PROKON damit zu werben, die PROKON-Genussrechte seien eine „Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „wie bei einer Sparanlage“ oder eine „Geldanlage, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“ oder gar ein „grünes Sparbuch“, wenn nicht zugleich auf die erheblichen Risiken hingewiesen werde. Die Formulierung „maximale Flexibilität“ im Zusammenhang mit der Anlage in PROKON-Genussrechten wurde gleichfalls verboten. Genussrechte stellen riskante Kapitalanlagen dar Nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe sind zahlreiche PROKON-Werbeaussagen irreführend. Sie stellen einseitig die Vorteile der Genussrechte heraus, ohne gleichzeitig vor entsprechenden Risiken zu warnen. Tatsache ist aber, dass PROKON-Anleger mit dem Genussrechtserwerb das volle unternehmerische Risiko eingehen, ohne im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen zu können. Im Übrigen ist es einem Genussrechtsinhaber nicht möglich, irgendwelchen Einfluss auf die PROKON-Geschäftsführung auszuüben. Können Genussrechtsinhaber Schadensersatz verlangen? Viele PROKON-Anleger, die das Urteil des Landgerichts Itzehoe weiter verunsichert hat, stellen sich jetzt die Frage, ob sie ihr PROKON-Investment rückabwickeln können. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel beantwortet diese Frage positiv: „Wer infolge von irreführenden Aussagen in PROKON-Genussrechte investiert hat, kann wegen Fehlberatung Schadensersatz und Rückabwicklung verlangen.“ Dr. Steinhübel fügt hinzu: „Betroffene Anleger sollten sich beeilen und möglichst bald den Erwerb ihrer PROKON-Genussrechte von einem Fachanwalt für Kapitalanlagerecht überprüfen lassen“. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Schönfleisch PROKON: Die Skepsis bleibt 04.03.2011 - Am 10.02.2011 vermeldete PROKON stolz, dass man beim Genussrechtskapital die Grenze von € 500 Mio. überschritten habe. Trotz dieser Erfolgsmeldung bleiben aber zahlreiche Zweifel. Erfolgsstory PROKON? Seit April 2003 emittiert die PROKON Unternehmensgruppe Genussrechte als Kapitalanlage. Mittlerweile haben rund 30.000 Anleger dafür gesorgt, dass das Genussrechtskapital mehr als € 500 Mio. beträgt. PROKON sagt zu diesem vermeintlichen Erfolg, dass „alle Zweifler eines Besseren belehrt wurden“. Zu Recht? Erfolg sämtlicher Geschäftsbereiche? Das Anlagekapital wird nach Angaben von PROKON in Projekte in den Bereichen Windenergie, biogene Kraftstoffe und Biomasse investiert. Damit sollen die Anleger am Erfolg sämtlicher Geschäftsbereiche der PROKON Unternehmensgruppe beteiligt werden. PROKON betreibt bereits 35 Windparks mit 258 Windenergieanlagen. PROKON gibt an, dank seiner erfolgreichen Tätigkeit seit 5 Jahren Zinsen in Höhe von 8 % an seine Anleger zu zahlen, davor sollen es jährlich 7,25 % gewesen sein. Einfache Erfolgserklärung? Den Erfolg will PROKON einfach erklären: Nach Angaben der PROKON Unternehmensgruppe setzt man auf Nachhaltigkeit und Transparenz. Auf seiner Internetseite veröffentlicht PROKON monatlich Angaben zu seinen Projekten sowie die Geschäftsergebnisse der einzelnen Geschäftsbereiche. Kein ernsthafter Wettbewerber für Banken und Versicherungen PROKON stellt sich als veritable Alternative zu Banken und Versicherungen dar. Es wird behauptet, dass die Anleger bei PROKON exakt nachvollziehen könnten, in welche Projekte ihr Kapital fließt. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte sieht das anders: „PROKON ist für Banken und Versicherungen kein ernsthafter Wettbewerber. Im Falle einer Krise sind vor allem die Anlageprodukte von Banken durch staatlich kontrollierte Entschädigungseinrichtungen abgesichert. Bei den PROKON Genussrechten handelt es sich dagegen um riskante, unternehmerische Beteiligungen. Betroffene Anleger sollten deshalb ihr Investment rechtzeitig von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.“ Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Schönfleisch Skepsis gegenüber Anlageangeboten der PROKON Unternehmensgruppe 23.07.2008 - PROKON empfiehlt Anlegern Umwandlung in risikobehaftete Genussrechte. Die Unternehmensgruppe weist keine ausreichende Liquidität für Ausschüttungsgarantie auf. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel begleitet seit Jahren die Entwicklungen am Kapitalmarkt und kämpft für die Rechte der Anleger. Besonders hohes Risiko entsteht durch die passive und verharmlosende Informationspolitik mancher Unternehmen, die Privatanleger zu finanziellen Schritten verleiten soll, ohne Vor- und Nachteile abzuwägen (vgl. www.graumarktinfo.de, 31.03.08). Auch das Emissionshaus PROKON erreichen Vorwürfe, die das Unternehmen nicht vollständig zurückweisen kann. Neues Geschäftsmodell der PROKON Unternehmensgruppe durch Genussrechte Skeptische Stimmen erheben sich verstärkt bezüglich des Angebots eines neuen Geschäftsmodells der PROKON Unternehmensgruppe. Der Anbieter geschlossener Energiefonds plant Kommanditanteile in PROKON Genussrechte umzuwandeln. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel erkennt hierbei deutlich Nachteile für Privatanleger: „Inhaber von Genussrechten verlieren ihr Mitspracherecht und geben den Einfluss als Kommanditist auf. Steuerliche Vorteile und Sicherheit tendieren gegen Null.“ PROKON spielt dagegen die Risiken von Genussrechten herunter und verteufelt in einem Rundbrief an die Anleger alle Banken, die unverantwortliche Risiken eingehen und „Steuerzahler bluten lassen“ (vgl. www.prokon-energiesysteme.de Rundbrief Ausgabe 28/08). Der Anwalt Dr. Steinhübel rät: „Privatanleger, die ein hohes Sicherheitsdenken mitbringen und Risiken abschätzen wollen, sollten auf Anlagen durch Genussrechte verzichten.“ PROKON rückt durch nicht gesicherte Ausschüttungsgarantie in die Kritik Bereits seit Jahren werden die PROKON Unternehmensgruppe und ihre angebotenen Beteilungen von der Fachpresse und Anlegerschützern kritisch beäugt. Die Süddeutsche Zeitung berichtete Mitte März 2007 von Zahlungsproblemen und Engpässen des Itzehoer Unternehmens (vgl. Süddeutsche Zeitung, 14.03.2007). Dies beträfe in erster Linie die zugesicherten Ausschüttungsgarantien der New Energy Fonds V, an denen sich rund 1.700 Investoren mit einem Anlagevolumen in Höhe von 32,3 Millionen Euro beteiligten (vgl. boerse-online.de, 14.03.07). Trotz der starken Verzögerungen im Jahre 2007 wirbt PROKON, der Anbieter von Windenergie-Parks, auf seiner Website noch immer mit einer Ausschüttungsgarantie im Falle eines unterdurchschnittlichen Windangebots (vgl. www.prokon-energiesysteme.de - News vom 02.05.07, Stand 21. Juli 2008). Anleger müssen aktiv werden Das Versprechen hoher Renditen für Genussrechte ist stark verbreitet. Viele Unternehmen werben damit (vgl. www.sueddeutsche.de, 08.05.2007); nicht nur die PROKON Unternehmensgruppe. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel warnt allerdings vor erheblichen Risiken und der übertriebenen Betonung von Wertstabilität. „Grüne Kapitalanlagen und Genussrechte haben zurzeit Hochkonjunktur. Gerade deshalb ist höchste Vorsicht geboten“, warnt Rechtsanwalt Dr. Steinhübel. Auf dem Grauen Kapitalmarkt tummeln sich viele Scharlatane, die nur vortäuschen, ein hohes Maß an Kapitalanlagesicherheit und Rentabilität mit ökologischer Verantwortung zu verknüpfen. „Genussrechte sind extrem riskante Kapitalanlagen, die sich für die Vermögensbildung und Altersvorsorge nicht eignen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Steinhübel unmissverständlich klar. Betroffene Anleger sollten rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Schaden frühzeitig abzuwenden. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Steinhübel und Rechtsanwalt Schönfleisch http://www.kapitalmarktrecht.de/faelle/uebersicht/prokon.html - 16. Januar 2017 Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte, Konrad-Adenauer-Str. 9, 72072 Tübingen · 07071-9 75 80 0 · [email protected]