+++PROKON transparent+++

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PROKON – Grund zur Kündigung?
Die aktuellen Meldungen
Auslöser des aktuellen Winds um PROKON waren neben den Anfang Dezember 2013
veröffentlichten Geschäftszahlen für das Jahr 2012 insbesondere auch das Rundschreiben
von PROKON vom 10.01.2014. Dieses Schreiben wurde in den Medien hinreichend
diskutiert. PROKON versuchte, Anleger dazu zu bewegen, ihr Genussrechtskapital nicht zu
kündigen. In dem Schreiben bittet PROKON die Anleger nicht nur darum, nicht zu kündigen,
sondern sogar weitere Beteiligungen zu zeichnen. Die Anleger sollen in dem übersandten
Formular erklären, ob sie an ihrer bestehenden Anlage festhalten, diese noch erhöhen, eine
bereits erklärte Kündigung widerrufen oder beabsichtigen, zeitnah zu kündigen. Zu den
Auswirkungen einer Kündigung heißt es da wie folgt:
Ich trage bewusst das Risiko, dass PROKON im Rahmen einer Planinsolvenz
Sachanlagevermögen (insbesondere Windparks) deutlich unter dem Marktwert
verkaufen muss und deshalb nicht genügend Liquidität aufgebracht werden kann, um
mein Genussrechtskapital in voller Höhe an mich zurückzuzahlen.
Mir ist bewusst, dass ich auch im Rahmen einer Planinsolvenz mein Kapital nicht
zeitnah ausgezahlt bekommen werde. Ein Insolvenzverwalter wird zunächst
Sachwerte verkaufen müssen, um die notwendige Liquidität freizusetzen. Hier ist mit
einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Monaten zu rechnen.
Mir ist bewusst, dass aufgrund der hohen Vermögensmasse von PROKON für die
Planinsolvenz Kosten in Höhe von ca. 20.000.000 Euro (20 Millionen Euro!) entstehen,
die aus der Insolvenzmasse zu bezahlen sind und somit den an mich und an alle
anderen Anleger auszuzahlenden Beträge vermindern.
Mir ist bewusst, dass ich mit der Entscheidung für eine Planinsolvenz entscheidend zur
Vernichtung eines zukunftsfähigen und nicht systemkonformen Unternehmens mit
über 1.300 Arbeitsplätzen beitrage.
Trotzdem entscheide ich mich für diese, aus Sicht der Geschäftsführung wirtschaftlich
nachteiligste Möglichkeit.
Ich muss aus folgenden Gründen an meiner Kündigung festhalten:
Die Rechtslage
Entgegen dem Anschein, den PROKON mit dem Schreiben erwecken will, muss sich der
Anleger der Genussrechte des Typs A nicht dafür rechtfertigen, wenn er kündigt. Die
Kündigung ist grundlos möglich. Für Genussrechte des Typs B kommt hingegen nur eine
außerordentliche Kündigung in Betracht. Die Regelung z. B. in den aktuellen
Genussrechtsbedingungen ist dazu eindeutig:
15.01.2014
§ 7 Laufzeit, Kündigung
1. Eine Kündigung der Genussrechte des Typs A ist sowohl für den Anleger als auch für die
Emittentin erstmals mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Mindestvertragsdauer,
anschließend mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
…
3. Genussrechte des Typs B haben eine feste, vom Genussrechts-Inhaber bei Zeichnung der
Genussrechte zu wählende Laufzeit von mindestens 5 und maximal 10 vollen Jahren.
Die Genussrechte des Types B zu kündigen, ist nicht ohne Weiteres möglich. Dazu braucht es
einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund könnte sein, wenn beispielsweise eine
Täuschung über das Geschäftsmodell vorliegt.
PROKON – Die Auswirkungen der Kündigung
Die Auswirkungen
PROKON versucht den Anschein zu erwecken, dass eine Kündigung von Genussrechten zur
Insolvenz von PROKON führe. Sie vermitteln damit, dass es zu einer Vernichtung von
Vermögenswerten und damit erst zum Verlust des angelegen Kapitals führe.
Richtig daran ist, dass der massenhafte Abzug von
dass PROKON die Forderungen den Anleger nicht
zahlungsunfähig wird. Auch richtig ist, dass
Zahlungsunfähigkeit oder auch schon drohende
Insolvenzantragstellung darstellen:
Genussrechtskapital dazu führen kann,
bei Fälligkeit erfüllen kann und damit
nach der Insolvenzordnung (InsO)
Zahlungsunfähigkeit Gründe für eine
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der
Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage
sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Wichtig ist Folgendes: Soweit PROKON noch kurz vor der konkret dargestellten
Insolvenzantragstellung Rückzahlungen an Anleger erbringt, besteht das Risiko, dass ein
später eingesetzter Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese
Rückzahlungen zurückfordert. Das bedeutet im Klartext, dass der Insolvenzverwalter die
betroffenen Anleger auffordert, die ausbezahlten Beträge wieder zurückzuzahlen. Die
Insolvenzordnung sieht gestaffelte Fristen vor, unter welchen Voraussetzungen der
Insolvenzverwalter die Wiedereinzahlung verlangen kann. Sinn dieser Regelungen ist es, zu
15.01.2014
gewährleisten, dass alle Gläubiger in gleicher Weise Geld erhalten. Die Insolvenzordnung will
es also nicht dem Zufall einer Kündigung einen Tag vor oder einen Tag nach einer
Insolvenzeröffnung überlassen, ob ein Anleger sein Geld zurück erhält. Im Zweifel, würde der
Insolvenzverwalter diese Forderung nach Rückzahlung auch einklagen. Um eine mögliche
Klage des Insolvenzverwalters zu vermeiden, können die Anleger die etwaig erhalten
Zahlungen zurückzahlen.
PROKON – Der Ausblick
Wie geht es weiter?
Eine Prognose zur weiteren Entwicklung ist derzeit nicht möglich. Dazu gibt es zu viele
Unwägbarkeiten. Ob nach einer Kündigung eine Auszahlung erfolgt, ist ebenso offen, wie die
mögliche Insolvenz der PROKON und als Konsequenz eine mögliche Rückforderung
ausbezahlter Beträge.
Strafrechtliche Folgen
PROKON stellt sich in seinem Schreiben vom 10.01.2014 ausdrücklich als „nicht
systemkonformes Unternehmen“ dar. PROKON suchte offenbar andere Formen der
Finanzierung von Windenergieprojekten. Das mag eine interessante Idee gewesen sein,
allerdings befreit das die Geschäftsführung von PROKON nicht von der Verantwortung, die
versprochene Rendite auch erwirtschaften zu müssen.
Wenn das im Fall von PROKON nicht gelungen sein sollte, besteht die Gefahr, dass ab einem
gewissen Zeitpunkt die Zahlungen an Altanleger aus den Einzahlungen der Neuanleger
finanziert worden sind.
Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, wäre dies nicht nur eine strafbare Handlung, sondern
eine nicht von dem in den Emissionsbedingungen und dem Prospekt gedeckte Verwendung
der Anlegergelder. Dies könnte Schadensersatzansprüche gegen die Handelnden und die für
die Prospekterstellung Verantwortlichen begründen.
Fazit
Das Genussrechtskapital zu kündigen, bietet keine Gewähr dafür, sein gesamtes eingezahltes
Kapital zurück zu erhalten bzw. auch behalten zu können. Kündigt man nicht, gibt es
ebenfalls keine Garantie, dass man zu einem späteren Zeitpunkt sein Kapital zurückerhält.
Allerdings könnte ein Absehen von einer Kündigung eine Schlechterstellung in einem
möglichen Insolvenzverfahren bedeuten. Die Ansprüche auf Auszahlung der gekündigten
Beteiligungen könnten insoweit vorrangig sein.
Zudem steht unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten derjenige Anleger, der infolge
Kündigung eine Rückzahlung längerfristig vor Insolvenzeröffnung erhält, besser als jener,
dessen Rückzahlung erst kurz vor einer Insolvenzantragstellung erfolgt.
15.01.2014