+++PROKON transparent+++
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+++PROKON transparent+++ PROKON – Grund zur Kündigung? Die aktuellen Meldungen Auslöser des aktuellen Winds um PROKON waren neben den Anfang Dezember 2013 veröffentlichten Geschäftszahlen für das Jahr 2012 insbesondere auch das Rundschreiben von PROKON vom 10.01.2014. Dieses Schreiben wurde in den Medien hinreichend diskutiert. PROKON versuchte, Anleger dazu zu bewegen, ihr Genussrechtskapital nicht zu kündigen. In dem Schreiben bittet PROKON die Anleger nicht nur darum, nicht zu kündigen, sondern sogar weitere Beteiligungen zu zeichnen. Die Anleger sollen in dem übersandten Formular erklären, ob sie an ihrer bestehenden Anlage festhalten, diese noch erhöhen, eine bereits erklärte Kündigung widerrufen oder beabsichtigen, zeitnah zu kündigen. Zu den Auswirkungen einer Kündigung heißt es da wie folgt: Ich trage bewusst das Risiko, dass PROKON im Rahmen einer Planinsolvenz Sachanlagevermögen (insbesondere Windparks) deutlich unter dem Marktwert verkaufen muss und deshalb nicht genügend Liquidität aufgebracht werden kann, um mein Genussrechtskapital in voller Höhe an mich zurückzuzahlen. Mir ist bewusst, dass ich auch im Rahmen einer Planinsolvenz mein Kapital nicht zeitnah ausgezahlt bekommen werde. Ein Insolvenzverwalter wird zunächst Sachwerte verkaufen müssen, um die notwendige Liquidität freizusetzen. Hier ist mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Monaten zu rechnen. Mir ist bewusst, dass aufgrund der hohen Vermögensmasse von PROKON für die Planinsolvenz Kosten in Höhe von ca. 20.000.000 Euro (20 Millionen Euro!) entstehen, die aus der Insolvenzmasse zu bezahlen sind und somit den an mich und an alle anderen Anleger auszuzahlenden Beträge vermindern. Mir ist bewusst, dass ich mit der Entscheidung für eine Planinsolvenz entscheidend zur Vernichtung eines zukunftsfähigen und nicht systemkonformen Unternehmens mit über 1.300 Arbeitsplätzen beitrage. Trotzdem entscheide ich mich für diese, aus Sicht der Geschäftsführung wirtschaftlich nachteiligste Möglichkeit. Ich muss aus folgenden Gründen an meiner Kündigung festhalten: Die Rechtslage Entgegen dem Anschein, den PROKON mit dem Schreiben erwecken will, muss sich der Anleger der Genussrechte des Typs A nicht dafür rechtfertigen, wenn er kündigt. Die Kündigung ist grundlos möglich. Für Genussrechte des Typs B kommt hingegen nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Die Regelung z. B. in den aktuellen Genussrechtsbedingungen ist dazu eindeutig: 15.01.2014 § 7 Laufzeit, Kündigung 1. Eine Kündigung der Genussrechte des Typs A ist sowohl für den Anleger als auch für die Emittentin erstmals mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Mindestvertragsdauer, anschließend mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. … 3. Genussrechte des Typs B haben eine feste, vom Genussrechts-Inhaber bei Zeichnung der Genussrechte zu wählende Laufzeit von mindestens 5 und maximal 10 vollen Jahren. Die Genussrechte des Types B zu kündigen, ist nicht ohne Weiteres möglich. Dazu braucht es einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund könnte sein, wenn beispielsweise eine Täuschung über das Geschäftsmodell vorliegt. PROKON – Die Auswirkungen der Kündigung Die Auswirkungen PROKON versucht den Anschein zu erwecken, dass eine Kündigung von Genussrechten zur Insolvenz von PROKON führe. Sie vermitteln damit, dass es zu einer Vernichtung von Vermögenswerten und damit erst zum Verlust des angelegen Kapitals führe. Richtig daran ist, dass der massenhafte Abzug von dass PROKON die Forderungen den Anleger nicht zahlungsunfähig wird. Auch richtig ist, dass Zahlungsunfähigkeit oder auch schon drohende Insolvenzantragstellung darstellen: Genussrechtskapital dazu führen kann, bei Fälligkeit erfüllen kann und damit nach der Insolvenzordnung (InsO) Zahlungsunfähigkeit Gründe für eine § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Wichtig ist Folgendes: Soweit PROKON noch kurz vor der konkret dargestellten Insolvenzantragstellung Rückzahlungen an Anleger erbringt, besteht das Risiko, dass ein später eingesetzter Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Rückzahlungen zurückfordert. Das bedeutet im Klartext, dass der Insolvenzverwalter die betroffenen Anleger auffordert, die ausbezahlten Beträge wieder zurückzuzahlen. Die Insolvenzordnung sieht gestaffelte Fristen vor, unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter die Wiedereinzahlung verlangen kann. Sinn dieser Regelungen ist es, zu 15.01.2014 gewährleisten, dass alle Gläubiger in gleicher Weise Geld erhalten. Die Insolvenzordnung will es also nicht dem Zufall einer Kündigung einen Tag vor oder einen Tag nach einer Insolvenzeröffnung überlassen, ob ein Anleger sein Geld zurück erhält. Im Zweifel, würde der Insolvenzverwalter diese Forderung nach Rückzahlung auch einklagen. Um eine mögliche Klage des Insolvenzverwalters zu vermeiden, können die Anleger die etwaig erhalten Zahlungen zurückzahlen. PROKON – Der Ausblick Wie geht es weiter? Eine Prognose zur weiteren Entwicklung ist derzeit nicht möglich. Dazu gibt es zu viele Unwägbarkeiten. Ob nach einer Kündigung eine Auszahlung erfolgt, ist ebenso offen, wie die mögliche Insolvenz der PROKON und als Konsequenz eine mögliche Rückforderung ausbezahlter Beträge. Strafrechtliche Folgen PROKON stellt sich in seinem Schreiben vom 10.01.2014 ausdrücklich als „nicht systemkonformes Unternehmen“ dar. PROKON suchte offenbar andere Formen der Finanzierung von Windenergieprojekten. Das mag eine interessante Idee gewesen sein, allerdings befreit das die Geschäftsführung von PROKON nicht von der Verantwortung, die versprochene Rendite auch erwirtschaften zu müssen. Wenn das im Fall von PROKON nicht gelungen sein sollte, besteht die Gefahr, dass ab einem gewissen Zeitpunkt die Zahlungen an Altanleger aus den Einzahlungen der Neuanleger finanziert worden sind. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, wäre dies nicht nur eine strafbare Handlung, sondern eine nicht von dem in den Emissionsbedingungen und dem Prospekt gedeckte Verwendung der Anlegergelder. Dies könnte Schadensersatzansprüche gegen die Handelnden und die für die Prospekterstellung Verantwortlichen begründen. Fazit Das Genussrechtskapital zu kündigen, bietet keine Gewähr dafür, sein gesamtes eingezahltes Kapital zurück zu erhalten bzw. auch behalten zu können. Kündigt man nicht, gibt es ebenfalls keine Garantie, dass man zu einem späteren Zeitpunkt sein Kapital zurückerhält. Allerdings könnte ein Absehen von einer Kündigung eine Schlechterstellung in einem möglichen Insolvenzverfahren bedeuten. Die Ansprüche auf Auszahlung der gekündigten Beteiligungen könnten insoweit vorrangig sein. Zudem steht unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten derjenige Anleger, der infolge Kündigung eine Rückzahlung längerfristig vor Insolvenzeröffnung erhält, besser als jener, dessen Rückzahlung erst kurz vor einer Insolvenzantragstellung erfolgt. 15.01.2014