Das Landeshundegesetz (LHundG)
Transcription
Das Landeshundegesetz (LHundG)
Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter! Das Landeshundegesetz (LHundG) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und um möglichen Gefahren vorsorgend entgegen zu wirken. In der Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es dazu, dass zum Schutze der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das Landeshundegesetz (LHundG) zu erlassen war. Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten dies erforderlich. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. Das Landeshundegesetz soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen. Die für die Durchführung und Überwachung des Landeshundegesetzes zuständige Behörde ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. (§ 13 LHundG) Mit den folgenden Informationen sollen Ihnen die wichtigsten Bestimmungen des Landeshundegesetzes vorgestellt werden. Den nachfolgenden Erläuterungen können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen Sie zur Haltung Ihres Hundes erfüllen und was Sie bei der Hundehaltung allgemein beachten müssen. Die Hunde werden nach dem Landeshundegesetz in drei Kategorien eingeteilt: ▪ gefährliche Hunde ▪ Hunde bestimmter Rassen ▪ große Hunde § 3 LHundG § 10 LHundG § 11 LHundG Hundehalter, deren Hunde nicht unter die Regelungen des Landeshundegesetzes fallen, haben lediglich die allgemeinen Verhaltensregeln zu beachten. Für die, sich sonst noch aus dem Landeshundegesetz ergebenden Fragen, steht Ihnen der zuständige Sachbearbeiter zu den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Vorfällen mit Hunden sowie für die Ahndung von Verstößen. Nun wünschen wir Ihnen mit Ihrem Vierbeiner viel Spaß und gutes Gelingen. Mögen die nachfolgenden Ausführungen Ihnen dabei helfen. Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG sind folgende Hunderassen: - Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden Seite 2 von 6 Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 4 LHundG notwendig. Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde vorgelegt werden. - Sachkundenachweis Mikrochipkennzeichnung polizeiliches Führungszeugnis Hundehalter-Haftpflichtversicherung Nachweis über die körperliche Verfassung Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung Nachweis über ein besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG gehören folgende Rassen: - Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 10 i.V.m. § 4 LHundG notwendig. Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde vorgelegt werden. - Sachkundenachweis Mikrochipkennzeichnung polizeiliches Führungszeugnis Hundehalter-Haftpflichtversicherung Nachweis über die körperliche Verfassung Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse. Große Hunde im Sinne des § 11 LHundG sind solche, die eine Widerristhöhe (Bereich Vorderpfoten bis zur Höhe, wo der Hals zum Rücken übergeht) von 40 cm erreichen und/oder ein Gewicht von 20 KG haben. Hierbei ist für die notwendige Anzeige maßgeblich, dass die oben angegebenen Maße im ausgewachsenen Zustand erreicht werden. Die Haltung großer Hunde ist der Ordnungsbehörde schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind folgende Nachweise beizufügen: Seite 3 von 6 - Sachkundenachweis Mikrochipkennzeichnung Hundehalter-Haftpflichtversicherung (ein polizeiliches Führungszeugnis ist nur in begründeten Einzelfällen vorzulegen) Hier finden Sie das Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes. Im nachfolgenden Bereich erhalten Sie weitere Erläuterungen zu den einzelnen oben aufgeführten und für die Haltung Ihres Hundes notwendigen Unterlagen. Sachkundenachweis Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen (gefährlichen) Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Für große Hunde kann der Sachkundenachweis durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigenstelle oder von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. (§ 11 Abs. 3 LHundG) Als sachkundig zum Halten von großen Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.2003 mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlichen erfassten Vorkommnissen gekommen ist und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. (§ 11 Abs. 4 LHundG) Ein entsprechender Nachweis der Sachkunde für die Haltung gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (02371/966-8040, -8041 und -8044) zu erbringen. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 LHundG) Abweichend hiervon kann der Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Vielmals sind z.B. auch Hundeschulen solche anerkannten Stellen. (§ 10 Abs. 3 LHundG) Mikrochipkennzeichnung Jeder Hund, der unter das Landeshundegesetz fällt, ist mit einem Mikrochip zu versehen. Die fälschungssichere Kennzeichnung erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf der eine nichtsprechende 15-stellige Nummer gespeichert ist. (§ 4 Abs. 7 LHundG) Der Mikrochip wird dem Hund schmerzfrei beim Tierarzt eingesetzt. Die dort erhaltene MikrochipNummer ist der Ordnungsbehörde vorzulegen. Eine Tätowierung des Hundes reicht hierfür nicht aus! Versicherungsnachweis Die Haftpflichtversicherung dient zur Deckung, der durch den Hund möglicherweise verursachten Personen- und Sachschäden. Seite 4 von 6 Für die Haltung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung unentbehrlich und verpflichtend. Sie muss mit einer Mindestdeckungshöhe für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 € abgeschlossen und aufrecht erhalten werden. (§ 5 Abs. 5 LHundG) Für die Unterlagen zur Haltung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz reicht der Antrag auf Abschluss einer solchen Versicherung nicht aus, vielmehr muss der Versicherungsschein vorgelegt werden. Bei dem Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung sollten Sie insbesondere bei den gefährlichen Hunden und den Hunden bestimmter Rassen darauf achten, dass die Hunderasse in der Versicherung benannt wird. Andernfalls kann es sonst zu unnötigen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Erlaubnisantrages kommen. polizeiliches Führungszeugnis Mit dem polizeilichen Führungszeugnis belegen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, die insbesondere für die Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen unerlässlich ist. Das polizeiliche Führungszeugnis beantragen Sie persönlich, unter Vorlage Ihres Personalausweises, im Bürgerbüro. Die Kosten hierfür betragen 13 €. Das Zeugnis wird direkt dem zuständigen Sachbearbeiter zugesandt. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt etwa 10-14 Tage. Gründe, die eine persönliche Unzuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters begründen können, finden Sie in § 7 LHundG; diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend und wird im Einzelfall eingehend geprüft und ggfls. mit dem Antragsteller erörtert. Bei der Haltung von „nur“ großen Hunden kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses anordnen. (§ 11 Abs. 5 LHundG) körperliche Verfassung Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den (gefährlichen) Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG) Der körperliche Zustand ist schriftlich zu versichern und kann bei Entgegennahme des Antrages geprüft werden. Unter Umständen kann eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt werden, ob der Hundehalter körperlich dazu in der Lage ist, einen solchen Hund zu führen und zu beaufsichtigen. Ferner kann auch die Vorlage eines amts- oder eines fachärztlichen Gutachtens gefordert werden. (§ 7 Abs. 3 LHundG) Volljährigkeit Die Volljährigkeit können Sie z. B. durch die Vorlage Ihres Personalausweises belegen. Ferner geht Ihre Volljährigkeit auch aus dem polizeilichen Führungszeugnis hervor. ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung Die Antrag stellende Person hat sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird. (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LHundG) Seite 5 von 6 Es obliegt der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, das ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind (gefährliche) Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können. Der Begriff „befriedetes Besitztum“ ist ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dieser Bereich muss undurchlässig und ausreichend hoch sein. Art, Umfang und Maß der erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes und der gegebenen Örtlichkeit. Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. haben Sie oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann. Die ausbruchsichere Unterbringung ist schriftlich zu versichern, zudem können weitere Nachweise z. B. in Form von Fotos verlangt werden. Bei der verhaltensgerechten Unterbringung sind insbesondere auch tierschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die Ihnen im Einzelfall die Amtsveterinärinnen und veterinäre des Märkischen Kreises näher erläutern können. besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Die Frage, ob ein besonderes privates Interesse vorliegt, wird bei einer sorgsamen und strengen Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde festgestellt. Die Hürde an der Begründung eines privaten Interesses ist dabei sehr hoch angelegt. Das besondere private Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist. Dies setzt aber voraus, dass zuvor alle andere Möglichkeiten (z. B. Schutz des eigenen Besitzes durch andere Sicherungsmaßnahmen wie Alarmanlagen, Wachdienste oder Wachhunde anderer Rassen) ausgeschöpft wurden, um die Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes zu erhalten. Ein privates Interesse könnte bspw. auch vorliegen, wenn aufgrund Ausbildung oder Abrichtung eines bestimmten Hundes dieser besondere Funktionen erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann. Ein öffentliches Interesse an der Haltung liegt in der Regel aus Gründen des Tierschutzes vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Als Nachweis hierfür dient ein entsprechender Übereignungsvertrag, der konkrete Angaben zum Hund, zum neuen Halter und auch zu dem Übereigner enthalten (z. B. Vereinsname, Eintrag Vereinsregister, Vorsitzender, Anschrift etc.) muss. Allgemeine Verhaltensregeln Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Fußgängerzonen, Straßen, Gehwege Treppenanlagen etc.) und in Anlagen (z.B. Grün- und Parkanlagen, Spiel- und Sportflächen, Friedhöfen, öffentlichen Gebäude etc.), insbesondere innerhalb im Seite 6 von 6 Zusammenhang bebauter Ortsteilen, an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Hierbei sollte die Leine reißfest und nicht länger als 1,50 m sein. wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, somit auch Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. der Hund sollte nur Personen überlassen werden, die aufgrund der Größe und des Gewichtes des Hundes in der Lage sind, diesen sicher an der Leine zu führen und zu halten. das möglicherweise unberechenbare Verhalten der Tiere erfordert insbesondere im öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht. Darüber hinaus gelten bei der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen weitere gesetzliche Regelungen (§§ 4, 5, 8 und 9 LHundG). Außerhalb befriedeten Besitztums gilt die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht gemäß § 5 Abs. 2 LHundG! Sachbearbeiter Herr Hücking Ordnungs- und Gewerbeabteilung Zimmer 114 Hademareplatz 44 58675 Hemer Tel.: 02372/551-385 Fax: 02372/551-5-385 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten Mo-Fr 08.30 Uhr – 12.00 Uhr Mo Nachmittag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung Æ Æ Æ Æ Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes Antragsformular für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse Antragsformular für die Haltung eines gefährlichen Hundes Vordruck zur Anmeldung der Hundesteuer (die Anmeldung zur Hundesteuer ist unabhängig von den hier erläuterten Verfahren!)