Das Landeshundegesetz (LHundG)

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Das Landeshundegesetz (LHundG)
Sehr geehrte Hundehalterin,
sehr geehrter Hundehalter!
Das Landeshundegesetz (LHundG) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zweck des
Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit
Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und um möglichen Gefahren vorsorgend
entgegen zu wirken.
In der Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es dazu, dass zum Schutze der
Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das Landeshundegesetz
(LHundG) zu erlassen war. Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder
auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder
und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden,
machten dies erforderlich. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung
gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den
Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. Das Landeshundegesetz
soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem
verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.
Die für die Durchführung und Überwachung des Landeshundegesetzes zuständige
Behörde ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. (§ 13 LHundG)
Mit den folgenden Informationen sollen Ihnen die wichtigsten Bestimmungen des
Landeshundegesetzes vorgestellt werden. Den nachfolgenden Erläuterungen können Sie
entnehmen, welche Voraussetzungen Sie zur Haltung Ihres Hundes erfüllen und was Sie bei
der Hundehaltung allgemein beachten müssen.
Die Hunde werden nach dem Landeshundegesetz in drei Kategorien eingeteilt:
▪ gefährliche Hunde
▪ Hunde bestimmter Rassen
▪ große Hunde
§ 3 LHundG
§ 10 LHundG
§ 11 LHundG
Hundehalter, deren Hunde nicht unter die Regelungen des Landeshundegesetzes fallen,
haben lediglich die allgemeinen Verhaltensregeln zu beachten.
Für die, sich sonst noch aus dem Landeshundegesetz ergebenden Fragen, steht Ihnen der
zuständige Sachbearbeiter zu den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung. Dies gilt
auch für die Bearbeitung von Vorfällen mit Hunden sowie für die Ahndung von Verstößen.
Nun wünschen wir Ihnen mit Ihrem Vierbeiner viel Spaß und gutes Gelingen. Mögen die
nachfolgenden Ausführungen Ihnen dabei helfen.
Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG sind folgende Hunderassen:
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Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
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Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 4 LHundG notwendig. Diese
Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt und die
Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
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Sachkundenachweis
Mikrochipkennzeichnung
polizeiliches Führungszeugnis
Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Nachweis über die körperliche Verfassung
Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres
Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
Nachweis über ein besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse
Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur
Haltung eines gefährlichen Hundes.
Zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG gehören folgende Rassen:
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Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander
und Kreuzungen mit anderen Hunden
Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 10 i.V.m. § 4 LHundG
notwendig. Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde
vorgelegt werden.
-
Sachkundenachweis
Mikrochipkennzeichnung
polizeiliches Führungszeugnis
Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Nachweis über die körperliche Verfassung
Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres
Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur
Haltung eines Hundes bestimmter Rasse.
Große Hunde im Sinne des § 11 LHundG sind solche, die eine Widerristhöhe (Bereich
Vorderpfoten bis zur Höhe, wo der Hals zum Rücken übergeht) von
40 cm erreichen und/oder ein Gewicht von 20 KG haben.
Hierbei ist für die notwendige Anzeige maßgeblich, dass die oben angegebenen Maße im
ausgewachsenen Zustand erreicht werden.
Die Haltung großer Hunde ist der Ordnungsbehörde schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind
folgende Nachweise beizufügen:
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Sachkundenachweis
Mikrochipkennzeichnung
Hundehalter-Haftpflichtversicherung
(ein polizeiliches Führungszeugnis ist nur in begründeten Einzelfällen
vorzulegen)
Hier finden Sie das Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes.
Im nachfolgenden Bereich erhalten Sie weitere Erläuterungen zu den einzelnen oben
aufgeführten und für die Haltung Ihres Hundes notwendigen Unterlagen.
Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
(gefährlichen) Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Für große Hunde kann der Sachkundenachweis durch die Sachkundebescheinigung einer
oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigenstelle oder
von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(§ 11 Abs. 3 LHundG)
Als sachkundig zum Halten von großen Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes am 01.01.2003 mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es
dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlichen erfassten Vorkommnissen gekommen
ist und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. (§ 11 Abs. 4 LHundG)
Ein entsprechender Nachweis der Sachkunde für die Haltung gefährlicher Hunde und
Hunde bestimmter Rassen ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen
Tierarztes (02371/966-8040, -8041 und -8044) zu erbringen. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m.
§ 6 Abs. 2 LHundG)
Abweichend hiervon kann der Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen auch
von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle erteilt werden. Vielmals sind z.B. auch Hundeschulen solche
anerkannten Stellen. (§ 10 Abs. 3 LHundG)
Mikrochipkennzeichnung
Jeder Hund, der unter das Landeshundegesetz fällt, ist mit einem Mikrochip zu versehen.
Die fälschungssichere Kennzeichnung erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf
der eine nichtsprechende 15-stellige Nummer gespeichert ist. (§ 4 Abs. 7 LHundG) Der
Mikrochip wird dem Hund schmerzfrei beim Tierarzt eingesetzt. Die dort erhaltene MikrochipNummer ist der Ordnungsbehörde vorzulegen.
Eine Tätowierung des Hundes reicht hierfür nicht aus!
Versicherungsnachweis
Die Haftpflichtversicherung dient zur Deckung, der durch den Hund möglicherweise
verursachten Personen- und Sachschäden.
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Für die Haltung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz ist der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung unentbehrlich und verpflichtend. Sie muss mit einer
Mindestdeckungshöhe für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden
in Höhe von 250.000 € abgeschlossen und aufrecht erhalten werden. (§ 5 Abs. 5 LHundG)
Für die Unterlagen zur Haltung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz reicht der
Antrag auf Abschluss einer solchen Versicherung nicht aus, vielmehr muss der
Versicherungsschein vorgelegt werden.
Bei dem Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung sollten Sie insbesondere bei
den gefährlichen Hunden und den Hunden bestimmter Rassen darauf achten, dass die
Hunderasse in der Versicherung benannt wird. Andernfalls kann es sonst zu unnötigen
Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Erlaubnisantrages kommen.
polizeiliches Führungszeugnis
Mit dem polizeilichen Führungszeugnis belegen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, die
insbesondere für die Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter
Rassen unerlässlich ist.
Das polizeiliche Führungszeugnis beantragen Sie persönlich, unter Vorlage Ihres
Personalausweises, im Bürgerbüro. Die Kosten hierfür betragen 13 €. Das Zeugnis wird
direkt dem zuständigen Sachbearbeiter zugesandt. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt
etwa 10-14 Tage.
Gründe, die eine persönliche Unzuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters
begründen können, finden Sie in § 7 LHundG; diese Aufzählung ist allerdings nicht
abschließend und wird im Einzelfall eingehend geprüft und ggfls. mit dem Antragsteller
erörtert.
Bei der Haltung von „nur“ großen Hunden kann die zuständige Behörde in begründeten
Einzelfällen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses anordnen.
(§ 11 Abs. 5 LHundG)
körperliche Verfassung
Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den (gefährlichen) Hund sicher an der
Leine zu halten und zu führen. (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG)
Der körperliche Zustand ist schriftlich zu versichern und kann bei Entgegennahme des
Antrages geprüft werden. Unter Umständen kann eine ärztliche Bescheinigung darüber
verlangt werden, ob der Hundehalter körperlich dazu in der Lage ist, einen solchen Hund zu
führen und zu beaufsichtigen.
Ferner kann auch die Vorlage eines amts- oder eines fachärztlichen Gutachtens gefordert
werden. (§ 7 Abs. 3 LHundG)
Volljährigkeit
Die Volljährigkeit können Sie z. B. durch die Vorlage Ihres Personalausweises belegen.
Ferner geht Ihre Volljährigkeit auch aus dem polizeilichen Führungszeugnis hervor.
ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung
Die Antrag stellende Person hat sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Hund
ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird. (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LHundG)
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Es obliegt der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf
dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, das ein Entweichen des Hundes nach
allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind
(gefährliche) Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des
Halters nicht verlassen können.
Der Begriff „befriedetes Besitztum“ ist ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc.
gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich.
Dieser Bereich muss undurchlässig und ausreichend hoch sein. Art, Umfang und Maß der
erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles,
insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes und der gegebenen Örtlichkeit.
Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. haben Sie oder die Aufsichtsperson den Hund so zu
beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann.
Die ausbruchsichere Unterbringung ist schriftlich zu versichern, zudem können weitere
Nachweise z. B. in Form von Fotos verlangt werden.
Bei der verhaltensgerechten Unterbringung sind insbesondere auch tierschutzrechtliche
Aspekte zu berücksichtigen, die Ihnen im Einzelfall die Amtsveterinärinnen und veterinäre des Märkischen Kreises näher erläutern können.
besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG müssen Sie ein
besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Die Frage, ob ein besonderes
privates Interesse vorliegt, wird bei einer sorgsamen und strengen Überprüfung durch die
Genehmigungsbehörde festgestellt. Die Hürde an der Begründung eines privaten Interesses
ist dabei sehr hoch angelegt.
Das besondere private Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann
vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten
Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist. Dies setzt aber voraus, dass zuvor
alle andere Möglichkeiten (z. B. Schutz des eigenen Besitzes durch andere
Sicherungsmaßnahmen wie Alarmanlagen, Wachdienste oder Wachhunde anderer Rassen)
ausgeschöpft wurden, um die Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes zu erhalten. Ein
privates Interesse könnte bspw. auch vorliegen, wenn aufgrund Ausbildung oder Abrichtung
eines bestimmten Hundes dieser besondere Funktionen erfüllt, die ohne unverhältnismäßig
hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt
werden kann.
Ein öffentliches Interesse an der Haltung liegt in der Regel aus Gründen des Tierschutzes
vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine
Privatperson vermittelt werden soll. Als Nachweis hierfür dient ein entsprechender
Übereignungsvertrag, der konkrete Angaben zum Hund, zum neuen Halter und auch zu dem
Übereigner enthalten (z. B. Vereinsname, Eintrag Vereinsregister, Vorsitzender, Anschrift
etc.) muss.
Allgemeine Verhaltensregeln
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Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Fußgängerzonen, Straßen, Gehwege
Treppenanlagen etc.) und in Anlagen (z.B. Grün- und Parkanlagen, Spiel- und
Sportflächen, Friedhöfen, öffentlichen Gebäude etc.), insbesondere innerhalb im
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Zusammenhang bebauter Ortsteilen, an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen. Hierbei sollte die Leine reißfest und nicht länger als 1,50 m sein.
wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, somit auch Hunde, mit sich führt, hat die
durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.
der Hund sollte nur Personen überlassen werden, die aufgrund der Größe und des
Gewichtes des Hundes in der Lage sind, diesen sicher an der Leine zu führen und zu
halten.
das möglicherweise unberechenbare Verhalten der Tiere erfordert insbesondere im
öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht.
Darüber hinaus gelten bei der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden
bestimmter Rassen weitere gesetzliche Regelungen (§§ 4, 5, 8 und 9 LHundG).
Außerhalb befriedeten Besitztums gilt die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht
gemäß § 5 Abs. 2 LHundG!
Sachbearbeiter
Herr Hücking
Ordnungs- und Gewerbeabteilung
Zimmer 114
Hademareplatz 44
58675 Hemer
Tel.: 02372/551-385
Fax: 02372/551-5-385
E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten
Mo-Fr 08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Mo Nachmittag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung
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Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes
Antragsformular für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse
Antragsformular für die Haltung eines gefährlichen Hundes
Vordruck zur Anmeldung der Hundesteuer
(die Anmeldung zur Hundesteuer ist unabhängig von den hier erläuterten Verfahren!)