Steuerbegünstigungen in der Europäischen Union
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Steuerbegünstigungen in der Europäischen Union
Steuerbegünstigungen in der Europäischen Union in den zehn neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Unternehmensbesteuerung Otto Farny - Gertraud Lunzer - Martin Saringer - Norman Wagner Wien, Oktober 2005 Arbeiterkammer Wien Abteilung Steuerrecht Prinz Eugen-Straße 20-22 1040 Wien 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 6 2 Steuerrecht in der Europäischen Union 9 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 Allgemeines .................................................................................................................................. 9 Mutter-Tochter Richtlinie............................................................................................................. 9 Fusions-Richtlinie ...................................................................................................................... 10 Das Steuerpaket ......................................................................................................................... 10 Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung.................................................................. 10 Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren ........................................................................... 11 Rechtsprechung des EuGH zu den direkten Steuern............................................................. 11 Steuerrecht und staatliche Beihilfen........................................................................................ 12 Die indirekten Steuern in den neuen Mitgliedstaaten ............................................................ 14 Die direkten Steuern in den neuen Mitgliedstaaten.............................................................. 15 Mutter-Tochter Richtlinie......................................................................................................... 16 Richtlinie für Zinsen und Lizenzgebühren ............................................................................ 16 Direkte Steuern und staatliche Beihilfen ............................................................................... 16 Unternehmensbesteuerung in Estland 18 Körperschaftsteuersatz ............................................................................................................. 18 Körperschaftsteuersystem........................................................................................................ 18 Gewinnermittlungsvorschriften................................................................................................ 18 EU-Recht ..................................................................................................................................... 19 Internationales Steuerrecht....................................................................................................... 20 Unternehmensbesteuerung in Lettland 22 Körperschaftsteuersatz ............................................................................................................. 22 Körperschaftsteuersystem........................................................................................................ 23 Gewinnermittlungsvorschriften................................................................................................ 23 Steuerbegünstigungen .............................................................................................................. 26 EU-Recht ..................................................................................................................................... 27 Internationales Steuerrecht....................................................................................................... 28 Unternehmensbesteuerung in Litauen 29 Körperschaftsteuersatz ............................................................................................................. 29 Körperschaftsteuersystem........................................................................................................ 29 Gewinnermittlungsvorschriften................................................................................................ 29 Steuerbegünstigungen .............................................................................................................. 31 EU-Recht ..................................................................................................................................... 32 Internationales Steuerrecht....................................................................................................... 33 Unternehmensbesteuerung in Malta 34 Körperschaftsteuersatz ............................................................................................................. 34 Körperschaftsteuersystem........................................................................................................ 34 Gewinnermittlungsvorschriften................................................................................................ 34 Steuerbegünstigungen .............................................................................................................. 36 EU-Recht ..................................................................................................................................... 39 3 7 Unternehmensbesteuerung in Polen 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 8 Körperschaftsteuersatz ............................................................................................................. 41 Körperschaftsteuersystem........................................................................................................ 41 Gewinnermittlungsvorschriften................................................................................................ 41 Steuerbegünstigungen .............................................................................................................. 44 EU-Recht ..................................................................................................................................... 45 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 9 41 47 Körperschaftsteuersatz ............................................................................................................. 47 Körperschaftsteuersystem........................................................................................................ 47 Gewinnermittlungsvorschriften................................................................................................ 47 Steuerbegünstigungen .............................................................................................................. 52 EU Recht ..................................................................................................................................... 53 Unternehmensbesteuerung in Slowenien 54 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 Körperschaftsteuersatz ............................................................................................................. 54 Körperschaftsteuersystem........................................................................................................ 54 Gewinnermittlungsvorschriften................................................................................................ 54 Steuerbegünstigungen .............................................................................................................. 57 EU Recht ..................................................................................................................................... 59 10 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 12 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 12.7 60 Körperschaftsteuersatz ........................................................................................................... 60 Körperschaftsteuersystem...................................................................................................... 60 Gewinnermittlungsvorschriften.............................................................................................. 60 Steuerbegünstigungen ............................................................................................................ 64 EU-Recht ................................................................................................................................... 66 Unternehmensbesteuerung in Ungarn 68 Körperschaftsteuersatz ........................................................................................................... 68 Körperschaftsteuersystem...................................................................................................... 68 Gewinnermittlungsvorschriften.............................................................................................. 68 Besonderheiten im ungarischen Steuerrecht ....................................................................... 71 Steuerbegünstigungen ............................................................................................................ 72 EU Recht ................................................................................................................................... 73 Internationales Steuerrecht..................................................................................................... 74 Unternehmensbesteuerung in Zypern 75 Körperschaftsteuersatz ........................................................................................................... 75 Körperschaftsteuersystem...................................................................................................... 75 Gewinnermittlungsvorschriften.............................................................................................. 75 Sonstige Besonderheiten........................................................................................................ 78 Steuerbegünstigungen ............................................................................................................ 79 EU-Recht ................................................................................................................................... 81 Internationales Steuerrecht..................................................................................................... 82 4 13 13.1 13.2 13.3 13.4 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union 83 Entwicklung der Unternehmensbesteuerung in den letzten Jahren .................................. 83 Bewertung des Vergleiches der Unternehmensbesteuerung in den einzelnen Mitgliedstaaten ......................................................................................................................... 83 Forderungen an eine europäische Steuerpolitik .................................................................. 87 Schlussbemerkungen.............................................................................................................. 90 14 Literaturverzeichnis 92 15 AutorInnenverzeichnis 95 5 Einleitung 1 Einleitung Bereits im Vorfeld des Beitritts der neuen Mitgliedsstaaten zur Europäischen Union war in den meisten bisherigen Mitgliedsländern ein Erosionsprozess der Körperschaftsteuersätze zu beobachten. Dieser Erosionsprozess war wesentlich durch ein Körperschaftsteuerdumping in den neuen Mitgliedsstaaten mitbedingt. Am einfachsten ist diese Entwicklung anhand der nominellen Körperschaftsteuersätze dokumentierbar: Land Belgien Dänemark 1 2 Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien 2001 40,17% 30% 26,4% 29% 35,4% 25% / 35% / 37,5% 30% 20% 36% 30% 30% / 35% 34% 32% 28% 35% 2003 33,99% 30% 27,9% 29% 35,4% 25% / 35% 30% 12,5% 34% 22,88% 29% / 34,5% 34% 30% 28% 35% 2005 33,99% 30% 26,4% 26% 35,4% 25% / 35% 30% 12,5% 33% 22,88% 29% / 34,5% 25% 30% 28% 35% EU-15 Durchschnitt 31,9% 30,1% 29,2% Estland Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Zypern EU-10 Durchschnitt 0% / 26% 25% 24% 35% 28% 29% 25% 31% 18% 25% 26,6% 0% / 26% 19% 15% 35% 27% 25% 25% 31% 18% 10% / 15% 21,0% 0% / 24% 15% 15% 35% 19% 19% 25% 26% 16% 10 / 15% 18,5% In der politischen Diskussion spielt der Vergleich der nominellen Körperschaftsteuersätze offenbar eine besondere Rolle. Die Debatte entbehrt nicht einer gewissen Irrationalität, denn ohne Kenntnis der verschiedenen Gewinnermittlungsbestimmungen und der verschiedenen Körperschaftsteuersysteme, sowie der Bestimmungen über die Kapitalertragssteuer und etwaiger anderer gewinnabhängiger Steuern und das Netz der Doppelbesteuerungsabkommen sagt der nominelle Körperschaftsteuersatz allein wenig über die tatsächliche Ertragssteuerbelastung aus. Die in der Öffentlichkeit geführte Debatte mag glauben machen, dass der Körperschaftsteuersatz die wesentlichste Entscheidungsgrundlage für die Standortwahl eines industriellen Unternehmens ist. Das ist aus mehreren Gründen insbesondere ökonomisch nicht rational: 1 2 - In Österreich macht die Körperschaftsteuer nur zwischen 1 – 2 % des gesamten Aufwandes eines durchschnittlichen Industrieunternehmens aus; warum sollten ausgerechnet diese Kosten die für die Standortwahl bedeutendsten sein? - Wenn es bei den Standortentscheidungen um neue industrielle Investments auf der grünen Wiese geht, dann wird wohl in allen Staaten mit Verlustvortragsmöglichkeit in den ersten Jahren keine Körperschaftsteuer anfallen, sehr wohl fallen aber idR lohnabhängige Abgaben und Grundsteuern an; warum werden in der Standortdebatte nicht primär diese Abgaben hinterfragt? Aus gleichem Grund ist in der Praxis der ) inklusive Solidaritätszuschlag von 5,5 vH des Steuerbetrages ) im Jahr 2003 ist ein Hochwasserzuschlag von 1,5% 6 Einleitung Förderung dieser industriellen Neuinvestition eine wesentlich größere Bedeutung zuzumessen als einer ohnehin nicht voraussehbaren Ertragssteuerbelastung in fünf Jahren. Trotz der genannten Gründe ist der Wettbewerb der nominellen Steuersätze nicht nur irrational. Die Kampfansage eines Staates mit einem Körperschaftsteuersatz, der 1 % unter dem vom Nachbarstaat schon gesenkten Körperschaftsteuersatz ist, ist ein politisches Signal, das sagen will: seht her wir erfüllen alle Wünsche internationaler Investoren nicht nur auf steuerlichem Gebiet und wir erfüllen sie noch besser als unser Nachbar. So gesehen ist es durchaus rational, wenn sich ein Investor daran orientiert. Dieser Erosionsprozess spielt sich aber nicht nur bei den Steuersätzen ab. Aus unserer Sicht sind bestimmte Ausnahmebestimmungen (Investitionsbegünstigungen) für diesen Prozess noch bedeutender, die im Ergebnis zur Körperschaftsteuerbefreiung führen. In fast allen neuen Mitgliedstaaten existieren solche Bestimmungen. Abgesehen von Estland, das für thesaurierte Gewinne überhaupt einen Nullsatz vorsieht, lassen sich diese Begünstigungen in zwei Gruppen teilen: - regionale Begünstigungen für Sonderwirtschaftszonen (z.B. Polen, Litauen, Lettland, Slowenien) Begünstigungen für Investitionen, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen wie z.B. Höhe des Investments, Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze, bestimmte Branchen usw. (z.B. Tschechien, Ungarn, Malta) Einige dieser Bestimmungen wurden im Rahmen des Code of Conduct für bedenklich eingestuft und von der EU-Kommission nur mit Übergangsfristen genehmigt, wobei einzelne Fristen sehr weit in die Zukunft reichen. Andere dieser Regelungen wurden im Zuge der Beitrittsverhandlungen nicht beanstandet. Diese Vorgangsweise ist nur vor dem Hintergrund der oft geäußerten Philosophie der EU-Kommission zu verstehen. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer gibt es nach Meinung der Kommission einen „gesunden“ Wettbewerb und einen „schädlichen“ Wettbewerb. Der „schädliche“ Wettbewerb besteht dann, wenn einseitig bestimmte Branchen oder ohne hinreichenden Grund bestimmte Regionen begünstigt werden oder wenn inländische bzw. ausländische Unternehmen einseitig begünstigt werden. Wird hingegen der Steuersatz generell z.B. auf 10 % wie in Zypern gesenkt, ist das Ausfluss des „gesunden“ Wettbewerbs. Das gleiche gilt für generelle Investitionsbegünstigungen, die de facto zur Steuerfreiheit führen. Der zu diesem Zeitpunkt für Steuern zuständige Kommissar Frits Bolkestein hat in einer Rede anlässlich der European Conference on Company Taxation, mit dem Titel „Towards an Internal Market without Tax Obstacles“, die von der Kommission am 29. April 2002 in Brüssel veranstaltet wurde, die zweigleisige Strategie 3 der Kommission im Bereich der Unternehmensbesteuerung wie folgt dargestellt : „The overall Commission strategy for tackling the various tax obstacles in the Internal Market is effectively based on two legs: - A series of specific measures which are targeted at clearly defined obstacles and - The work towards a common consolidated EU tax base which forms the subject of this conference… Gleichzeitig hat Kommissar Bolkestein festgehalten, dass die Steuersätze selbst Sache der Mitgliedstaaten bleiben sollen: “Turning to the representatives from Member States I wish to point out that this approach by no means infringes the subsidiarity principle or Member States' sovereignty to set corporate tax rates. Member States would apply their national tax rate to their specific share of the overall tax base as computed according to a commonly agreed allocation mechanism“. Man kann die Dinge aber auch anders sehen: Der „gesunde“ Steuerwettbewerb führt letztlich zur Aushöhlung der Finanzierung des Wohlfahrtstaates und damit des Europäischen Sozialmodells. Man 3 ) http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/speeches/29apr2002_en.htm 7 Einleitung mag einwenden, dass es sich bei der Körperschaftsteuer um eine Abgabe handelt, die in den meisten Staaten nur einige Prozentpunkte des BIP beträgt und deren Reduktion die Systeme der Sozialen Sicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Aber ganz so einfach liegen die Dinge nicht. Die Körperschaftsteuer ist integraler Teil eines Steuersystems. Wird sie einseitig reduziert wird automatisch Druck auf die Einkommensteuer erzeugt, da die einkommensteuerpflichtigen Unternehmer die gleiche Wettbewerbsposition haben wollen wie die Kapitalgesellschaften. Senkt man die Einkommensteuer für Unternehmer, dann werden immer mehr unselbständige Arbeitsverhältnisse in das rechtliche Gewand von selbständigen Werkvertragsverhältnissen gekleidet und spätestens jetzt wird es für die bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit bedenklich. Der Erosionsprozess, der durch die Körperschaftsteuer ausgelöst wird ist ein schleichender, aber er ist unterwegs. Insgesamt ist der „gesunde“ Steuerwettbewerb ziemlich ungesund für das Europäische Sozialmodell. Aus unserer Sicht ist die Körperschaftsteuer eine wichtige Rahmenbedingung für den Wettbewerb, genauso wie das bei der Mineralölsteuer oder der Umsatzsteuer der Fall ist, wo harmonisierte Bemessungsgrundlagen existieren und Mindeststeuersätze gelten. Eine Rahmenbedingung für den Wettbewerb sollte nie zum Gegenstand des Wettbewerbes werden. 8 Steuerrecht in der Europäischen Union 2 Steuerrecht in der Europäischen Union 2.1 Allgemeines Im EG-Vertrag (EGV) sind die indirekten Steuern in den Art. 90 bis 93 geregelt. Die wichtigste Vorschrift dazu ist der Art. 93 EGV und in diesem wird grundsätzlich angeführt, dass Vorschriften zur Harmonisierung der Umsatzsteuern, der Verbrauchsabgaben und der sonstigen indirekten Steuern zu erlassen sind, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig ist. Die Harmonisierung bei diesen Steuern ist dementsprechend verhältnismäßig weit fortgeschritten, und es gibt umfassende Regelungen zur Harmonisierung der Mehrwertsteuer 4 , der Energiesteuern 5 , der Tabaksteuer 6 und der Alkoholsteuer 7 . Im Gegensatz dazu sind die direkten Steuern im EG-Vertrag nicht explizit geregelt. Rechtsakte zu den direkten Steuern werden auf Grundlage über die allgemeine Vorschrift des Art. 94 EGV erlassen. Art 94 EGV über die Angleichung der Rechtsvorschriften regelt, dass Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, einstimmig vom Rat erlassen werden. Die Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der direkten Steuern sind deswegen auch nicht sehr weit fortgeschritten und die wenigen Rechtsakte betreffen fast ausschließlich die Unternehmensbesteuerung. Mit dem so genannten Richtlinienpaket wurden im Jahr 1990 folgende Maßnahmen erlassen: 2.2 Mutter-Tochter Richtlinie 8 Fusions-Richtlinie 9 Schiedsverfahrenskonvention 10 Mutter-Tochter Richtlinie Die Mutter-Tochter Richtlinie regelt, dass grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen vom Quellensteuerabzug zu befreien sind, und dass die Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft auszahlt zu unterbleiben hat. Diese Richtlinie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert. Die letzte Änderung erfolgte am 22.12.2003 mit der Richtlinie 2003/123/EG und die entsprechenden Änderungen waren von den Mitgliedstaaten bis 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen. 4 ) RL 77/388/EWG, Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 5 ) RL 2003/96/EG, Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom 6 ) RL 92/12/EWG, des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren 7 ) RL 92/83/EWG, des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 8 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 9 ) RL 90/434/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteile und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Staaten betreffen 10 ) Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen 9 Steuerrecht in der Europäischen Union 2.3 Fusions-Richtlinie Mit der Fusions- Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Veräußerungsgewinne resultierend aus grenzüberschreitende Fusionen, Spaltungen und Verbringungen von Vermögensgegenständen, erst bei der endgültigen Gewinnrealisierung erfasst werden dürfen. 2.4 Das Steuerpaket Das vom Rat 1997 verabschiedete Steuerpaket, bestehend aus dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung der schädlichen Maßnahmen bei der Unternehmensbesteuerung, der Richtlinie im Bereich der Besteuerung der Zinserträge 11 und der Richtlinie über die Besteuerung von Zinsen und Lizenzzahlungen 12 , das schließlich im Juni 2003 vom Rat angenommen wurde, brachte letztendlich auch keine starken Impulse zur Harmonisierung bei den direkten Steuern. Zwar wurde damit ein wichtiger erster Schritt zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbes gesetzt, da aber beispielsweise die Körperschaftsteuersätze selbst von diesem Kodex ausgenommen sind, wurde der Steuerwettbewerb letzten Endes damit nicht eingedämmt. Kleine Fortschritte existieren im Bereich der Zinsbesteuerung. 2003 hat sich der Rat dazu durchgerungen, ein Informationssystem über die Zinsbesteuerung einzurichten, um eine Steuerflucht in diesem Bereich zu unterbinden. Belgien, Luxemburg und Österreich haben eine Übergangsfrist verlangt und sind von der Informationspflicht ausgenommen. Sie haben sich im Gegenzug dazu verpflichtet, ihre Sätze schrittweise auf 35 % zu heben. Um eine Kapitalflucht zu vermeiden ist die Richtlinie zur Zinsenbesteuerung erst in Kraft getreten nachdem auch mit der Schweiz ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen wurde. Mit diesem Abkommen folgt die Schweiz im Wesentlichen dem Beispiel von Belgien, Luxemburg und Österreich, dh es erfolgt zwar kein Informationsaustausch, stattdessen wird ein entsprechender Quellensteuerabzug vorgenommen. Die Richtlinie ist schließlich mit 01.07.2005 in Kraft getreten. 2.5 Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung Der Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung sollte ein erster Schritt sein Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union zu beseitigen, und Steuerstrukturen zu schaffen, die den Faktor Arbeit, der im Vergleich zum Faktor Kapital sehr hoch besteuert wird, zu entlasten. Der Verhaltenskodex ist für standortrelevante Maßnahmen anzuwenden, und die Prüfung umfasst grundsätzlich gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und auch Verwaltungspraktiken. Entsprechend dem Verhaltenskodex wird eine Maßnahme dann als potentiell schädlich angesehen, wenn im Verhältnis zum üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Steuerniveau eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung einschließlich einer Nullbesteuerung durch diese Maßnahme hervorgerufen wird. Entsprechend dem Verhaltenskodex ist bei der Beurteilung inwieweit eine Maßnahme als schädlich zu beurteilen, ist zu berücksichtigen: 1. „ob die Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für Transaktionen mit Gebietsfremden gewährt werden, oder 2. ob die Vorteile völlig von der inländischen Wirtschaft isoliert sind, so dass sie keine Auswirkungen auf die inländische Steuergrundlage haben, oder 3. ob die Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat zugrunde liegt, oder 11 ) RL 2003/48/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 12 10 Steuerrecht in der Europäischen Union 4. ob die Regeln für die Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international allgemein anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den nach OECD vereinbarten Regeln, abweichen, oder 5. ob es den steuerlichen Regelungen an Transparenz mangelt, einschließlich der Fälle einer laxeren und undurchsichtigen Handhabung der Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebenen 13 “. Weiters wurde im Kodex festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten keine neuen im Sinne dieses Kodex als schädlich einzustufenden Maßnahmen einzuführen. Mit dem Verhaltenskodex verpflichten sich die Mitgliedstaaten somit zum einen keine neuen schädlichen Maßnahmen einzuführen („standstill“) und zum anderen alle als schädlich eingestuften Rechtsvorschriften und Praktiken zu ändern („rollback“). Ergebnis dieses Berichtes waren schließlich 66 schädliche Maßnahmen. Von diesen 66 Maßnahmen betrafen 44 EU-Mitgliedstaaten, 3 Gibraltar und 23 abhängige oder assoziierte Gebiete. Die Regelungen wurden von den betreffenden Staaten grundsätzlich ersetzt, für diejenigen die am oder vor dem 31.12.2000 von einer dieser Regelung begünstigt waren, wurde eine Besitzstandsklausel eingeführt, derzufolge die entsprechenden Begünstigungen spätestens am 31.12.2005 auslaufen. Dies unabhängig davon ob sie für einen festgelegten Zeitraum gewährt wurden oder nicht. Darüber hinaus wurden einige dieser Regelungen in den Mitgliedstaaten oder in den abhängigen und assoziierten Gebieten über 2005 hinaus befristet 14 verlängert . Die Arbeiten zum Verhaltenskodex wurden auch auf die 10 neuen Beitrittsländer ausgedehnt. Grundsätzlich wurden in (fast) allen Beitrittsländern potentiell schädliche Maßnahmen aufgelistet. 2.6 Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren 15 Die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen wurde verabschiedet, um den Quellensteuerabzug bei grenzüberschreitenden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, zu verhindern. Die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. 2.7 Rechtsprechung des EuGH zu den direkten Steuern Neben den oben genannten Richtlinien zur Unternehmensbesteuerung und zur Zinsenbesteuerung spielen die EuGH Urteile im Bereich der direkten Steuern eine immer wichtigere Rolle, und die Anzahl der Urteile zu den direkten Steuern ist in den letzten Jahren massiv angestiegen. Auch wenn die direkten Steuern nicht direkt Bestandteil des EG-Vertrages sind, haben die einzelstaatlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten dennoch den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen, dh insbesondere die vier Grundfreiheiten, nämlich der freie Warenverkehr, die Dienstleistungsfreiheit gem Art 49ff EGV, die Kapitalverkehrsfreiheit gem Art 56 EGV, und die Freizügigkeit der Personen einschließlich der Niederlassungsfreiheit gem Art 43,48 EGV müssen auch im Steuerrecht eingehalten werden. Da der EuGH in seinen Urteilen regelmäßig eine sehr strikte Auslegung vornimmt, haben diese Urteile erheblich an Brisanz gewonnen und zu weit reichenden Auswirkungen auf die Steuersysteme der Mitgliedstaaten geführt. Das de Lasteyrie du Saillant Urteil zur 13 ) vgl Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) an den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Tagung am 29.11.1999) betr. : Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung); 2f. 14 ) vgl IP/03/787: Steuern: Kommission begrüßt Verabschiedung des Maßnahmenpakets zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs; 03.06.2003 15 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 11 Steuerrecht in der Europäischen Union Wegzugsbesteuerung 16 , und auch die noch Anhängige Rechtssache Marks & Spencer (Verwertung von Auslandsverlusten) 17 haben in letzter Zeit beispielsweise für große Unruhe in den einzelnen Mitgliedstaaten gesorgt. Die Brisanz der EuGH Urteile liegt nämlich gerade im geringen Harmonisierungsgrad der direkten Steuern auf europäischer Ebene. Aus diesem Grund sind die Unterschiede in den Steuerrechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten naturgemäß beträchtlich, und während der EuGH in früheren Jahren nationale Bestimmungen letztendlich erst als gemeinschaftswidrig angesehen hat, wenn es zu schwerwiegenden Verletzungen bei den Grundfreiheiten gekommen ist, reichen in den jüngeren Urteilen zumeist geringe Differenzierungen, dass Bestimmungen in nationalen Steuergesetzen als gemeinschaftswidrig betrachtet werden. Bezeichnend ist auch, dass in den 25 Entscheidungen des EuGH zu den direkten Steuern in den Jahren 2003 und 2004 nur in zwei Fällen zugunsten des beteiligten Mitgliedstaates entschieden wurde, während in 18 Fällen gegen die Mitgliedstaaten entschieden wurde. In den restlichen Fällen 18 kam es zu Teilerfolgen bzw. wurden reine Auslegungsfragen entschieden . Durch diese Urteile kommt es zu einer immer weiteren Erosion in den nationalen Steuergesetzen. Ohne auf die durchaus berechtigte Frage, ob nur die jetzige sehr restriktive Auslegung des EuGH mit dem EG-Vertrag konform ist, oder ob auch eine weniger restriktive Auslegung, die auf die soziale Komponente stärker Rücksicht nimmt nicht auch vertragskonform wäre, zeigt die Entwicklung der Urteile wiederum deutlich, den Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Harmonisierung der direkten Steuern in der Europäischen Union. Die Urteile der letzten Jahre haben auch gezeigt, dass der EuGH der eigentliche Initiator bei der Harmonisierung der direkten Steuern war, da die Anzahl der Rechtsakte zu den direkten Steuern verhältnismäßig gering war. Die Harmonisierung durch den EuGH war - und das liegt wiederum in der Natur der Sache - weil der EuGH eben ein Gerichtshof und nicht der Gesetzgeber ist, sehr einseitig. Harmonisierung auf dieser Ebene bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass Beschränkungen der nationalen Gesetzgeber zur Sicherung der Staatseinnahmen nicht mehr zulässig sind. So ist es wenig überraschend, dass durch das Verbot von nationalen Beschränkungen, unterschiedliche Steuersysteme mit unterschiedlich hohen Steuersätzen und anderen Steuerbegünstigungen, die in einem schädlichen Steuerwettbewerb enden, für die Mitgliedstaaten in letzter Konsequenz zu einem Einnahmenausfall für die Mitgliedstaaten führen muss, der nur durch eine entsprechende Steuerharmonisierung ausgeglichen werden kann. 2.8 Steuerrecht und staatliche Beihilfen Zusätzlich ist auch bei steuerlichen Regelungen immer zu prüfen, ob sie mit dem Wettbewerbsrecht und hier insbesondere mit den Vorschriften zum Beihilfenrecht in Einklang sind. Die staatlichen Beihilfen sind im EG-Vertrag in den Artikeln 87 bis 89 geregelt. Artikel 87 Abs 1 EG-Vertrag legt im wesentlichen fest, dass staatliche Beihilfen die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In den Absätzen 2 und 3 werden die Ausnahmen angeführt, wann Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. Entsprechend der ständigen Judikatur des EuGH fallen auch steuerliche Erleichterungen unter die im Art 87 Absatz 1 EG-Vertrag angeführte Beihilfendefinition. In Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbes hat sich auch die Kommission zur Ausarbeitung von Leitlinien zur Anwendung der Artikel 87 (ex Artikel 92) und 88 (ex Artikel 93) EG-Vertrag auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung verpflichtet. Diese Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung wurde im Dezember 19 1998 von der Kommission vorgelegt . Entsprechend der Kommissionsmitteilung können zu diesen wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen auch steuerliche Regelungen fallen, und mit dieser Mitteilung sollte die Anwendung der Vorschriften über die staatlichen Beihilfen steuerlicher Art präzisiert und verbessert werden, um eben diese Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Entsprechend der 16 ) EuGH Rechtssache de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) ) EuGH Rechtssache Marks & Spencer (C-446/03) ) Seer u.a.: Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet der direkten Besteuerung in den Jahren 2003 und 2004; in EWS Heft 7/2005; 289ff 19 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (98/C 384 / 03; ABl C 384/3; 10.12.1998 17 18 12 Steuerrecht in der Europäischen Union Mitteilung ist eine steuerliche Maßnahme dann als Beihilfe anzusehen, wenn folgende Merkmale erfüllt sind 20 : 1) Die Maßnahme muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Ein solcher Vorteil kann durch die Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere durch Minderung der Steuerbemessungsgrundlage durch vollständig oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrages durch Zahlungsaufschub, Aufhebung der Steuerschuld oder außergewöhnliche Vereinbarung über Ratenzahlungen 2) Zweitens muss der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Ein Steuereinnahmenverlust steht der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich. Dieses Kriterium ist auch anwendbar auf Beihilfen, die von regionalen und lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährt werden. Im Übrigen kann sich das staatliche Handeln sowohl in Steuergesetzen, -verordnungen und Verwaltungsvorschriften als auch in der Praxis der Steuerverwaltung manifestieren. 3) Drittens muss die betreffende Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, dass der Begünstigte unabhängig von seiner Rechtsform oder Finanzierungsweise eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handelns zwischen den Mitgliedstaaten ist. Schon die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen verstärkt, berechtigt als solche zu der Feststellung, dass dieser Handel beeinträchtigt wurde. Weder die relativ geringe Bedeutung einer Beihilfe noch die geringe Größe des Beihilfeempfängers oder sein äußerst geringer Anteil am Gemeinschaftsmarkt oder gar das Fehlen einer Exporttätigkeit bei diesem oder die Tatsache, dass das Unternehmen fast seine gesamte Produktion aus der Gemeinschaft ausführt, ändern etwas an dieser Feststellung. 4) Schließlich muss die betreffende Maßnahme spezifisch oder selektiv sein, also „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Eine solche selektive Begünstigung kann sowohl aus einer Ausnahme von den steuerlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch aus Ermessensentscheidungen der Steuerverwaltung resultieren. Der selektive Charakter einer Maßnahme kann jedoch durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sein. In diesem Fall entzieht sich die Maßnahme dem Zugriff des Artikel 87 (ex Artikel 92) Absatz 1 EG-Vertrag zur Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und allgemeinen Maßnahmen wird wie folgt ausgeführt 21 : „Steuerliche Maßnahmen, die allen Wirtschaftsteilnehmern im Gebiet eines Mitgliedstaats zugute kommen, stellen grundsätzlich allgemeine Maßnahmen dar. Sie müssen tatsächlich allen Unternehmen in gleicher Weise offen stehen und ihre Tragweite darf z.B. nicht durch die Ermessensbefugnis des Staates bei der Gewährung oder durch andere Elemente, die ihre praktische Wirkung einschränken, verringert werden. Diese Bedingung schränkt allerdings nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten ein, die Wirtschaftspolitik zu wählen, die sie für geeignet halten, und insbesondere die Steuerbelastung so auf die Produktionsfaktoren zu verteilen, wie es ihren Vorstellungen entspricht. Folgende Maßnahmen stellen, vorausgesetzt sie gelten gleichermaßen für alle Unternehmen und Produktionszweige, keine staatlichen Beihilfen dar: 20 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (98/C 384 / 03; ABl C 384/3; 10.12.1998 21 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (98/C 384 / 03; ABl C 384/3; 10.12.1998 13 Steuerrecht in der Europäischen Union rein steuertechnische Maßnahmen (z.B. Festlegung von Steuersätzen, von Vorschriften über Wertminderung und Abschreibung sowie Vorschriften über den Verlustvortrag; Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Steuerumgehung); Maßnahmen, die ein Ziel der allgemeinen Wirtschaftspolitik verfolgen, indem die mit bestimmten Produktionskosten verbundene Steuerbelastung reduziert wird (z.B. Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Ausbildung und Beschäftigung) Am 26.11.2003 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung 22 . Die Kommission kommt dabei zum Schluss, dass die Mitteilung aus dem Jahr 1998 ein angemessenes Mittel darstellt. Auf die Schlussfolgerungen im Bereich der indirekten Besteuerung soll hier nicht näher eingegangen werden. Für die direkten Steuern von größerer Bedeutung sind die Aussagen über den Zusammenhang zwischen staatlichen Beihilfen und schädlichem Steuerwettbewerb. Dabei wird grundsätzlich festgehalten, dass die Überprüfung hinsichtlich der Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe unabhängig von der Qualifizierung einer Maßnahme als schädlich im Sinne des Verhaltenskodex vorgenommen wird. Der wechselseitige Einfluss sollte aber nicht unterschätzt werden. Die bisher erfolgte Strategie im Rahmen der Beihilfen soll fortgesetzt werden, die Kommission wird sich jedoch auf die Fälle konzentrieren, die spürbare Auswirkungen und besonders nachteilige Folgen für den Wettbewerb und den Handel haben 23 . Ebenso wie mit dem Verhaltenskodex wird auch bei der Prüfung von Steuerregelungen gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen grundsätzlich das gleiche Ziel, nämlich Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern, verfolgt. Diese beiden Instrumentarien werden jedoch unabhängig voneinander eingesetzt. Dementsprechend sind auch unterschiedliche Einschätzungen möglich 24 . In der Mitteilung vom 26.11.2003 berichtet die Kommission, dass die Einigung über den Verhaltenskodex die Arbeit im Rahmen der Beihilfenprüfung wesentlich erleichtert hat. 2.9 Die indirekten Steuern in den neuen Mitgliedstaaten Im Bereich der indirekten Steuern heißt das, dass insbesondere die Vorschriften zur Harmonisierung der Mehrwertsteuer aber auch jene hinsichtlich Energiesteuer, Alkoholsteuer und Tabaksteuer anzuwenden sind. Im Beitrittsvertrag konnten diese jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen ausverhandeln. Bei der Mehrwertsteuer gelten für alle der zehn neuen Mitgliedstaaten für in den jeweiligen Staaten sensiblen Bereiche Übergangsbestimmungen. Folgende Aufstellung gibt einen Überblick über diese: 22 ) vgl Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Bericht über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung; 26.11.2003 23 ) IP/03/1605: Steuerbeihilfen: Kommission zieht Bilanz; 26.11.2003 24 ) vgl Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Bericht über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung; 26.11.2003; 18ff 14 Steuerrecht in der Europäischen Union Land Estland Lettland Normal ermäßigte satz Sätze 18% 0% / 5% 18% 9% Litauen Malta 18% 18% 9% 0% / 5% Polen 22% 0% / 3% / 7% Slowakei 19% 0% / 5% Slowenien 20% 8,5% Tschechien 22% 5% Ungarn 25% 5% / 15% / 25% Zypern 15% 0% / 5% / 15% Ausnahmeregelungen Dauer reduzierter Steuersatz für Heizstoffe reduzierter Steuersatz für Heizstoffe reduzierter Steuersatz für Lizenzgebühren keine wesentlichen Ausnahmen Nullsatz für Nahrungsmittel Nullsatz für Medikamente reduzierter Steuersatz für Lieferung von Wasser, Neubau, Transport auf Wasser und Land Nullsteuersatz für Bücher reduzierter Steuersatz für Restaurations- und Bauleistungen superreduzierter Satz für landwirtschaftliche Vorprodukte und Nahrungsmittel reduzierter Steuersatz für Bauleistungen reduzierter Steuersatz für Heizstoffe reduzierter Steuersatz für Strom und Gas (diese Ausnahmen werden derzeit nicht in Anspruch genommen) reduzierter Steuersatz für Bauleistungen reduzierter Steuersatz für Restaurationsleistungen reduzierter Steuersatz für Heizstoffe reduzierter Steuersatz für Bauleistungen reduzierter Steuersatz für Heizstoffe reduzierter Steuersatz für Strom reduzierter Steuersatz für Restaurationsleistungen Nullsteuersatz für Nahrungsmittel Nullsteuersatz für Medikamente Nullsteuersatz für Restaurationsleistungen Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2004 Bis 31.12.2007 n.a. Bis 31.12.2009 Bis 31.12.2009 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Bis 30.04.2008 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2008 Bis 30.04.2005 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Bis 30.04.2005 Bis 30.04.2005 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Bis 31.12.2007 Ebenso wie bei der Mehrwertsteuer konnten die neuen Mitgliedsländer auch für den Anwendungsbereich der neuen Energiesteuerrichtlinie, die mit 01.01.2004 in Kraft ist, zahlreiche Übergangsbestimmungen ausverhandeln. Diese Übergangsbestimmungen sind bis längstens 2012 befristet und wurden damit begründet, dass sich ein plötzlicher Preisanstieg mit 01.05.2004, dem Tag des EU-Beitritts, nachteilig auf die jeweiligen Volkswirtschaften ausgewirkt hätte. Insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe, bzw. für BezieherInnen niedriger Einkommen hätte dies zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt. 2.10 Die direkten Steuern in den neuen Mitgliedstaaten Ebenso wie bei den indirekten Steuern, sind für die neuen Mitgliedstaaten auch die Vorschriften zu den direkten Steuern zu übernehmen und anzuwenden. Da sich die zu übernehmenden Vorschriften aber im Wesentlichen auf die Mutter-Tochter Richtlinie 25 , die Fusions- Richtlinie 26 und die Richtlinie für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen 27 beschränken, bleibt auch den neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Unternehmensbesteuerung ein weit reichender Spielraum. Die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage, die Höhe des Steuersatzes und auch das zugrunde liegende Körperschaftsteuersystem ist nach wie vor ausschließlich Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen lediglich darauf achten, dass die steuerlichen Vorschriften nicht im Widerspruch zum bestehenden EG-Recht sind, dh im Wesentlichen sollen die vier Grundfreiheiten eingehalten werden. Entsprechend gering ist daher die Zahl der Ausnahme- oder Übergangsbestimmungen für die neuen Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern. 25 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 26 ) RL 90/434/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteile und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Staaten betreffen 27 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 15 Steuerrecht in der Europäischen Union 2.11 Mutter-Tochter Richtlinie Da das estnische Körperschaftsteuermodell in Widerspruch mit der Mutter Tochter Richtlinie steht, wurde für Estland im Beitrittsvertrag festgelegt, dass das Körperschaftsteuermodell (Steuerfreiheit für die nichtausgeschütteten Gewinne, Besteuerung erst bei der Ausschüttung) vorerst bis 31.12.2008 beibehalten werden darf 28 . 2.12 Richtlinie für Zinsen und Lizenzgebühren Auch für den Geltungsbereich der Richtlinie für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen wurden für Tschechien, Lettland, Litauen, Polen und die Slowakei Übergangsbestimmungen zugestanden 29 30 : Land Tschechien Lettland Litauen Polen Slowakei Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen für Zinsen für Lizenzgebühren -6 Jahre 8 Jahre 8 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 8 Jahre 8 Jahre -2 Jahre Der Geltungszeitraum der oben angeführten Übergangsfristen ist vom 1. Juli 2005 an zu rechnen 31 . Die Übergangsfristen sind jedoch nicht nur für die oben angeführten Staaten von Bedeutung, denn entsprechend der Richtlinie ist die in einem der oben angeführten Mitgliedstaaten abgezogenen Quellensteuer im Empfänger-Mitgliedstaat, beim empfangenden Unternehmen bei der Körperschaftsteuer anzurechnen. Das wiederum führt zu korrespondierenden Einnahmenausfällen in den entsprechenden Mitgliedstaaten, in denen die Empfängerunternehmen dieser Zahlungen ansässig sind. 2.13 Direkte Steuern und staatliche Beihilfen Der Großteil der Ausnahme- und Übergangsbestimmungen, die die zehn neuen Mitgliedstaaten anwenden dürfen, die die direkten Steuern betreffen ist in den Anhängen zum Art. 24 im Beitrittsvertrag daher auch wenig überraschend nicht im Kapitel zum Steuerwesen sondern im Kapitel zur Wettbewerbspolitik geregelt, weil es im wesentlichen um solche steuerliche Begünstigungen geht, die aus beihilfenrechtlicher Sicht problematisch sind. Entsprechend Ausnahmeregelungen gibt es für Malta 32 , die Slowakei 33 , Polen 34 , Ungarn 35 und Zypern 36 . 28 ) Anhang VI des Beitrittsvertrages: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Estland ) RL 2004/76/EG, des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können. 30 ) ähnliche Übergangsregeln gelten allerdings auch für Griechenland, Spanien und Portugal 31 ) http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/company_tax/interests_royalties/index_en.htm 32 ) Anhang XI: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Malta 33 ) Anhang XIV: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowakei 34 ) Anhang XII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen 35 ) Anhang X: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn 36 ) Anhang VII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Zypern (keine Bedeutung für die Körperschaftsteuer) 29 16 Steuerrecht in der Europäischen Union Die Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Übergangsbestimmungen im Kapitel Wettbewerbspolitik, die Steuerbegünstigungen betreffen: Land Begünstigung Ausnahmeregelungen Beihilfen für Unternehmen Betriebliche Förderungen nach den Bestimmungen 4 und 6 des Business Promotion Act Malta KÖST-Begünstigungen lt. Industrial Development Act und Malta Freeport Act Staatliche Zuschüsse zu regionalen Investitionen Steuerbefreiungen in Sonderwirtschaftszonen Polen Staatliche Zuschüsse zu Ausbildung, F&E und ökologischen Investitionen KÖST-Begünstigungen lt. Regierungsverordnung Nr. 192/1998 Beihilfen auf Basis von förderfähigen Gewinnen bei einem reduzierten Steuersatz von 5% Beihilfen auf Basis von förderfähigen Gewinnen bei einem reduzierten Steuersatz von 10% bzw. 15% Steuerbefreiungen für Kleinund Mittelunternehmen, die bis zum 30.11.2000 bewilligt wurden Höhe Maximal MTL 7.200 pro beschäftigter Person Maximal MTL 25.000 pro beschäftigter Person Bis 31.12.2008 Bis 31.12.2008 Maximal MTL 28.000 pro beschäftigter Person Bis 31.12.2008 In voller Höhe Bis 31.12.2011 Vor 2000 bewilligte Projekte 75% der Investitionskosten Im Jahr 2000 bewilligte Projekte 50% der Investitionskosten Für vor 2000 vergebene Genehmigungen Für nach 1999 vergebene Genehmigungen Für Unternehmen aus der Automobilbranche Für Kleinunternehmen Für mittlere Unternehmen 75% der Investitionskosten 50% der Investitionskosten 30% der Investitionskosten Unterschiedlich Unterschiedlich Maximal in Höhe der in §§ 87 und 88 des EG-V festgelegten Grenzen Vor 2003 begonnene Projekte Dauer Bis 31.12.2006 anfallende Kosten Bis 31.12.2006 anfallende Kosten Bis 31.12.2006 Bis 31.12.2006 Bis 31.12.2006 Bis 31.12.2011 Bis 31.12.2010 Bis 31.12.2006 Steuerbefreiungen für: Unternehmen aus der Automobilbranche 30% der Investitionskosten Bis 31.12.2008 KÖST-Begünstigungen lt. Paragraph Nr. 366/1999 Bestimmte Unternehmen aus der Stahlbranche, die ihre Produkte in der erweiterten EU verkaufen Maximal 500 Mio. USD Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009 KÖST-Begünstigungen lt. Paragraph 21(7), (10), (11) des KÖST- und Dividenden-Gesetzes LXXXI von 1996 und Paragraph 93 des Gesetzes CXXV von 1999 zum Budget der Republik Ungarn von 2000 die bis Ende 2002 gewährt wurden Für Klein- und Mittelbetriebe: vor 2003 gewährte Steuerbegünstigungen In voller Höhe Bis 31.12.2011 Vor 2000 begonnene Projekte 75% der Investitionskosten 2000 – 2002 begonnene Projekte 50% der Investitionskosten In der Automobilbranche vor 2000 begonnene Projekte 30% der Investitionskosten In der Automobilbranche 2000 2002 begonnene Projekte 20% der Investitionskosten Vor 2003 begonnene Projekte Maximal in Höhe der in Paragraph 87 und 88 des EG-Vertrages festgelegten Grenzen Slowakei Ungarn Staatliche Zuschüsse zu regionalen Investitionen Staatliche Zuschüsse zu Ausbildung, F&E, Beschäftigung und ökologischen Investitionen Bis 31.12.2005 anfallende Kosten Bis 31.12.2005 anfallende Kosten Bis 31.12.2005 anfallende Kosten Bis 31.12.2005 anfallende Kosten Bis 31.12.2005 anfallende Kosten 17 Unternehmensbesteuerung in Estland 3 Unternehmensbesteuerung in Estland 3.1 Körperschaftsteuersatz Der Körperschaftsteuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne beträgt in Estland 0%. Für ausgeschüttete Gewinne beträgt der Steuersatz im Jahr 2005 24%. Bereits im Jahr 2004 wurde der Steuersatz von 26% auf 24% gesenkt. 2006 soll der Steuersatz auf 23% gesenkt werden, und bis ins Jahr 2009 soll schrittweise eine Reduktion auf 20% erfolgen. Es ist allerdings zu beachten, dass in Estland der effektive Steuersatz der Brutto-Dividende angegeben wird. Für die Ermittlung der tatsächlichen Körperschaftsteuer bedeutet das, dass auf die Nettoausschüttung im Jahr 2005 ein Steuersatz von 24/76 angewendet werden muss. Das entspricht somit einem Steuerbelastung von 31,58%. Durch die Senkung auf 20% im Jahr 2009 wird die Steuerbelastung damit auf 25% sinken. 3.2 Körperschaftsteuersystem Das estnische Körperschaftsteuersystem ist in Europa insofern einmalig, weil im Gegensatz zu allen anderen Staaten, nicht die Gewinne, sondern die Gewinnausschüttungen besteuert werden. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen werden von dieser Steuerpflicht umfasst. Die nicht ausgeschütteten Gewinne werden dafür aber überhaupt nicht besteuert, und die Körperschaftsteuer fällt erst an, wenn Gewinnausschüttungen getätigt werden. Trotz dieser Ausgestaltung gilt die Steuer als latente Unternehmensteuer, die als Ausschüttungssteuer konzipiert ist, und nicht als Quellensteuer, die für den Anteilseigner einbehalten und abgeführt wird. Von der Systematik entspricht das einem Steuerbefreiungssystem, ähnlich dem in Lettland oder der Slowakei, weil die Gewinnausschüttung beim Anteilseigner 37 selbst überhaupt nicht mehr besteuert wird. 3.3 Gewinnermittlungsvorschriften Die Gewinnermittlungsvorschrift für den Jahresabschluss in Estland folgen den International Financial Reporting Standards (IFRS) 38 . Da nur Ausschüttungen besteuert werden, werden in Estland steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften im engeren Sinne nicht benötigt. Besondere steuerliche Vorschriften für Abschreibungen, für die Bewertung des Anlagevermögens, die Bewertung des Umlaufvermögens, über den Ansatz von Rückstellungen sind nicht erforderlich, und auch Vorschriften über eine Gruppenbesteuerung oder Verlustvorträge sind aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich. Steuerliche Investitionsbegünstigungen im eigentlichen Sinn gibt es aus diesen Gründen ebenfalls nicht. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Körperschaftsteuer ist die Gewinnausschüttung. Der Begriff der Gewinnausschüttung ist allerdings weiter gefasst, und geht auch über die reine Dividendenausschüttung hinaus. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden ebenso steuerlich erfasst wie beispielsweise zusätzliche Sozialleistungen („fringe benefits“), Geschenke, Spenden und andere Ausgaben, die nicht mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen zusammenhängen. 37 ) Unter der Voraussetzung, dass der Anteilseigner eine in Estland ansässige natürliche Person ist ) Besser bekannt als International Accounting Standards (IAS) 38 18 Unternehmensbesteuerung in Estland Veräußerungsgewinne, Zinseinkünfte und Einnahmen aus Lizenzgebühren werden nicht getrennt erfasst, und auch für diese Einnahmen gilt, dass sie erst dann versteuert werden, wenn es zu einer Gewinnausschüttung kommt. Thin-Capitalisation Rules Wegen der Besonderheiten des estnischen Körperschaftsteuersystems kommen auch keine besonderen Thin-Capitalisation Rules zur Anwendung. Besonderheiten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer Wegen der speziellen Ausgestaltung der estnischen Körperschaftsteuer ergeben sich trotzdem einige Besonderheiten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerschuld. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen verbundener Unternehmen, innerhalb Estlands gilt, dass die auf die Dividende entfallende Körperschaftsteuer mit der auf die Ausschüttung entfallende Steuer verrechnet werden kann. Gewinne aus der Anteilsveräußerung sind für estnische Unternehmen solange von der Körperschaftsteuer befreit, bis das Unternehmen weitere Gewinne ausschüttet. Seit Anfang 2005 gibt es für Dividendenausschüttungen eine vollständige Körperschaftsteuerbefreiung, wenn die der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinne von einem ausländischen Unternehmen oder einer ausländischen Betriebsstätte stammen. Voraussetzung dafür ist, dass die zugrunde liegende Dividende aus einem Unternehmen stammt, an dem eine Beteiligung in Höhe von zumindest 20% gehalten wird, und dass entweder der dieser Dividende zugrunde liegende Gewinn der Körperschaftsteuer unterworfen wurde, oder dass für die Dividende ein ausländischer Quellensteuerabzug vorgenommen wurde. Die Befreiung gilt auch für Gewinnausschüttungen, wenn die Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten stammen, unter der Voraussetzung dass diese Gewinne bereits im Ansässigkeitsstaat besteuert wurden. Die Änderung von der bisherigen Anrechnungs- zur nunmehrigen Befreiungsmethode erfolgte, um eine Angleichung des estnischen Körperschaftsteuersystems an die Grundsätze innerhalb der Europäischen Union zur Vermeidung möglicher Doppelbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen zu erreichen. 3.4 EU-Recht Mutter-Tochter Richtlinie Das estnische Körperschaftsteuersystem steht im Widerspruch zu bestehendem EU-Recht, da es erst bei der Gewinnausschüttung zu einer Besteuerung kommt. Entsprechend der Mutter-Tochter Richtlinie 39 ist eine so ausgestaltete Abzugssteuer nicht zulässig. Die Mutter-Tochter-Richtlinie legt nämlich eindeutig fest, dass für Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, keine Quellensteuer einbehalten werden darf. Entsprechend dem Urteil des 39 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 19 Unternehmensbesteuerung in Estland Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Athinaiki Zythopiia 40 würde auch die estnische Körperschaftsteuer unter die Definition einer nicht zulässigen Quellensteuer fallen. Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren Die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren 41 wurde umgesetzt. Bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an verbundenen Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig sind, erfolgt daher auch kein Quellensteuerabzug. Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Im Zuge der Beitrittsverhandlungen wurden in Estland keinerlei Maßnahmen festgestellt, die entsprechend dem Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung als schädlich einzustufen wären. Übergangsbestimmungen Die Kommission hat im Zuge der Beitrittsverhandlungen zugestimmt, dass Estland sein Körperschaftsteuersystem, und die damit verbundene Steuerfreiheit für nichtausgeschüttete Gewinne, mit der Besteuerung erst bei der Ausschüttung, vorerst bis 31.12.2008 beibehalten darf 42 . Die weitere Entwicklung ist derzeit noch nicht absehbar. 3.5 Internationales Steuerrecht Quellensteuerabzug Bei folgenden grenzüberschreitenden Zahlungen erfolgt ein Quellensteuerabzug: Art der Zahlung Zahlungen für Dienstleistungen Lizenzgebühren Mietzahlungen Dividenden Höhe der Quellensteuer 15% 15% / 0% 43 24% 24% / 0% 44 40 ) EuGH vom 4. Oktober 2001 Rechtssache Athinaiki Zythopiia C-294/99 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 42 ) Anhang VI zum Artikel 24 des Beitrittsvertrages Estlands 43 ) Für Lizenzgebühren, die den Marktpreisen entsprechen und die an in der Europäischen Union ansässige Unternehmen bezahlt werden entfällt der Quellensteuerabzug. 44 ) Der Quellensteuerabzug entfällt, wenn der Empfänger eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung mehr als 20% beträgt, oder eine natürliche Person ist. 41 20 Unternehmensbesteuerung in Estland Resümee Obwohl die estnische Regelung mit dem Steuersatz von rd 32% auf den ersten Blick nicht besonders günstig erscheint, stellt das estnische Modell trotzdem einen besonderen Steuervorteil dar. Durch die besondere Gestaltungsmöglichkeit, dass die nichtausgeschütteten Gewinne überhaupt nicht besteuert werden, und dass die Körperschaftsteuer letztendlich erst bei der Gewinnausschüttung anfällt, ergibt sich jedoch bei entsprechenden Ausgestaltungen ein beachtlicher Steuervorteil, wenn die Gewinne entsprechend lange im Unternehmen thesauriert werden. Außerdem kommt die Steuerbegünstigung jedenfalls zur Anwendung, unabhängig davon wie die Gewinne im Unternehmen verwendet werden. 21 Unternehmensbesteuerung in Lettland 4 Unternehmensbesteuerung in Lettland 4.1 Körperschaftsteuersatz Körperschaftsteuer - Normalsteuersatz Der Körperschaftsteuersatz in Lettland beträgt seit 01.01.2004 15%. Seit Anfang 2002 wurde der Körperschaftsteuersatz jedes Jahr reduziert und in den einzelnen Jahren kamen folgende Körperschaftsteuersätze zur Anwendung: Jahr 2001 2002 2003 2004 Körperschaftsteuersatz 25% 22% 19% 15% Körperschaftsteuer - Ermäßigter Steuersatz Für Unternehmen, die nicht mehr als zwei der folgenden Grenzwerte überschreiten kommt ein um 20% verminderter Steuersatz zur Anwendung. - Buchwert des Materiellen Anlagevermögens < 70.000 LVL (ds rd 101.000 € 45 ) Nettoumsatz < 200.000 LVL (ds rd 288.000 € 46 ) Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten < 25 Mitarbeiter Körperschaftsteuer - Besonderer Steuersatz Unternehmen, die die besonderen Steuerbegünstigungen (Steuerbegünstigungen in Sonderwirtschaftszonen, Steuerbegünstigung für Investitionen) in Anspruch nehmen, unterliegen allerdings nach wie vor einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25%. 45 46 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 22 Unternehmensbesteuerung in Lettland 4.2 Körperschaftsteuersystem Das lettische Körperschaftsteuersystem entspricht einem Steuerbefreiungssystem, das heißt der Gewinn wird im Unternehmen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% unterworfen. Ausschüttungen an die Anteilseigner 47 werden nicht mehr besteuert. 4.3 Gewinnermittlungsvorschriften Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist der Jahresabschluss des Unternehmens. Das im Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis ist allerdings an die steuerlichen Vorschriften anzupassen. Bestimmte im Jahresabschluss ausgewiesen Aufwendungen sind auszuscheiden und für diverse andere Aufwandsposten sind die buchhalterischen Werte durch entsprechende steuerliche Werte zu ersetzen. Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen zählen: - Verluste aus der Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur Ausgaben die nicht unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen Veräußerungsgewinne Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig und unterliegen wie das laufende Einkommen dem normalen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15%, bzw. gegebenenfalls dem um 20% verminderten Steuersatz, oder dem Steuersatz in Höhe von 25%. Für öffentlich gehandelte Wertpapiere gibt es allerdings eine Sonderregelung. Veräußerungsgewinne sind steuerfrei und Verluste aus der Veräußerung können dafür vice versa steuerlich ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Gewinne aus der Veräußerung anderer Wertpapiere sind steuerpflichtig und unterliegen dem anzuwendenden Körperschaftsteuersatz. Abschreibungen Für die steuerliche Gewinnermittlung gelten auch in Lettland eigene Vorschriften. Das bedeutet, dass die im Jahresabschluss ausgewiesenen Abschreibungen durch eigene steuerliche Abschreibungen ersetzt werden. Grundsätzlich können sowohl körperliche als auch unkörperliche Gegenstände des Anlagevermögens abgeschrieben werden. Dabei sind jedoch bestimmte Besonderheiten zu beachten. 47 ) unter der Voraussetzung dass der Anteilseigner eine natürliche in Lettland ansässige Person ist. 23 Unternehmensbesteuerung in Lettland Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens Für steuerliche Zwecke ist eine besondere Form der beschleunigten Abschreibung, nämlich die degressive Abschreibung („double declining-balance method of depreciation“) zulässig. Das Anlagevermögen wird in 5 Gruppen eingeteilt und für jede Gruppe gibt es einen Abschreibungssatz: Abschreibungsgruppe Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4 Gruppe 5 Abschreibungssatz 10% 20% 70% 40% 15% Kumulierte Abschreibung in % der Anschaffungskosten 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4.Jahr 5. Jahr 10% 19% 27% 35% 41% 20% 36% 49% 59% 67% 70% 91% 97% 100% 100% 40% 64% 78% 87% 92% 15% 28% 39% 48% 56% Zur Gruppe 1 gehören: Gebäude, Anlagen und andere langfristige Produktionseinrichtungen Zur Gruppe 2 gehören: der Fuhrpark und technische Eisenbahneinrichtungen, Hochseeschiffe und Binnenschiffe, die technische Ausrüstung der Handelsmarine, die Transportflotte, Hafenanlagen, Zur Gruppe 3 gehören: Computer samt Druckern und anderen Hilfsmittel, Informationssysteme, Software, elektronische Datenspeicher, Kommunikationsmittel, Kopiergeräte Zur Gruppe 4 gehören: andere Vermögensgegenstände, die in keiner der anderen Gruppen angeführt sind. Zur Gruppe 5 gehören: Bohrinseln samt den dazugehörigen Ausrüstungsgegenständen, Schiffe zur Auffindung und Förderung von Ölvorkommen Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens können grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung abgeschrieben werden. Steuerlich wird nur die lineare Abschreibung anerkannt. Zu den Gegenständen die abgeschrieben werden können zählen Konzessionen, Patente, Lizenzen, Markenrechte und ähnliches. Konzessionen müssen über zehn Jahre abgeschrieben werden. Bei Patenten, Lizenzen und Markenrechten beträgt die Abschreibedauer 5 Jahre. Ist die Nutzungsmöglichkeit kürzer, dann kann auch die Nutzungsdauer entsprechend verkürzt werden. Die Firmenwertabschreibung wird für steuerliche Zwecke nicht anerkannt. Die Abschreibung von Geschäftsgeheimnissen ist steuerlich ebenfalls nicht abzugsfähig. Vorräte Für die Vermögensgegenstände (selbsterstellte Produkte, Handelswaren) des Umlaufvermögens sind grundsätzlich die Vollkosten anzusetzen. Die Bewertung der Vorräte erfolgt mit dem Durchschnittskostenverfahren. 24 Unternehmensbesteuerung in Lettland Forderungen Wertberichtigungen und Forderungsabschreibungen waren bis Ende 2004 aus steuerlicher Sicht erst dann zulässig, wenn der Schuldner tatsächlich in Konkurs gegangen ist. Der Konkurs musste durch ein Gericht bestätigt werden. Seit Anfang 2005 können Wertberichtigungen in Höhe von 50% der offenen Forderungen bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens gebildet werden. Spenden Spenden und Geschenke an natürliche Personen und Unternehmen, an nicht in Lettland ansässige Personen und an Non Profit Organisationen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Rückstellungen Das lettische Steuerrecht lässt die Bildung von Rückstellungen grundsätzlich nicht zu. Sonderregelungen gibt es allerdings für Banken und Versicherungen. Diese können für bestimmte branchenspezifische Risiken Rückstellungen bilden Thin-Capitalisation Rules In Lettland gibt es spezielle Thin-Capitalisation Rules. Entsprechend diesen sind Fremdkapitalzinsen, die einen bestimmten jährlich neu festgelegten Betrag übersteigen nicht abzugsfähig. Zinszahlungen an Kreditinstitute, die in der Europäischen Union, oder in Ländern mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, ansässig sind, sind davon allerdings nicht betroffen. Für die Ermittlung des Höchstbetrages, der als Zinszahlung auch steuerlich anerkannt wird, gibt es zwei Berechnungsverfahren. Beim ersten Verfahren errechnet man den Höchstbetrag indem man den durchschnittlichen kurzfristigen Zinssatz lettischer Banken mit dem Eigenkapital des Unternehmens multipliziert. Bei der zweiten Berechnungsvariante vergleicht man, inwieweit die ausstehende Darlehenssumme das vierfache Eigenkapital übersteigt. Die Zinszahlungen, die auf den übersteigenden Betrag entfallen, sind proportional dazu nicht abzugsfähig. Dies gilt grundsätzlich für alle Zinszahlungen, unabhängig ob diese an verbundene Unternehmen geleistet werden, oder ob mit dem Fremdkapitalgeber keine wie auch immer geartete wirtschaftliche Verbindung besteht. Gruppenbesteuerung Das lettische Unternehmenssteuerrecht lässt die Möglichkeit einer Gruppenbesteuerung zu. Das lettische Modell der Gruppenbesteuerung ist mit dem in Großbritannien vergleichbar. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft in 25 Unternehmensbesteuerung in Lettland Höhe von zumindest 90%. Liegt eine Unternehmensgruppe im steuerlichen Sinne vor, dann können die Verluste zwischen den in Lettland ansässigen Gruppenmitgliedern verrechnet werden. Neben der Beteiligung in Höhe von zumindest 90% muss die Beteiligung allerdings auch das ganze Jahr hindurch bestanden haben, und die Gesellschaften müssen den gleichen Bilanzstichtag haben. Die Gruppenbesteuerung kann auch angewendet werden, wenn die Muttergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem Lettland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat Verlustvortrag Verluste können fünf Jahre lang vorgetragen werden. Ist es nicht möglich, die Verluste innerhalb von fünf Jahren mit Gewinnen zu verrechnen, dann sind diese Verluste endgültig verloren. Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse, dann können bestehende Verlustvorträge nur dann verwertet werden, wenn die wesentliche Geschäftstätigkeit der vergangenen zwei Jahre für die folgenden fünf Jahre unverändert ausgeübt wird. Verlustrückträge sind nicht möglich. 4.4 Steuerbegünstigungen Steuerbegünstigungen in Sonderwirtschaftszonen Lettland hat vier Sonderwirtschaftszonen eingerichtet, in denen steuerliche Investitionsanreize gewährt werden. In diesen Sonderwirtschaftszonen, Ventsplis, Riga, Liepaja und Rezekne werden Unternehmen besondere steuerliche Begünstigungen eingeräumt. Ziel dieser Sonderwirtschaftszonen ist zum einen die Förderung von der Ansiedlung von neuen Produktionsbetrieben und zum anderen die Entwicklung der Infrastruktur in diesen Gebieten. Die steuerlichen Begünstigungen beinhalten: - Ermäßigung der Grundsteuer 48 (property tax) in Höhe von 80% bis 100% der Steuerschuld; Das Anlagevermögen kann besonders schnell abgeschrieben werden, weil die degressive Abschreibung (double declining depreciation) für steuerliche Zwecke anerkannt wird; Verluste können bis zu zehn Jahre lang vorgetragen werden; Unternehmen erhalten auf die Körperschaftsteuerschuld einen Rabatt in Höhe von 80%; Rabatte in Höhe von 80% der gegebenenfalls anfallenden Quellensteuer auf Dividenden, Management Fees und Vergütungen für bestimmte Dienstleistungen; Daneben gibt es noch weitere Begünstigungen im Zusammenhang mit Investitionen in die Infrastruktur, die unter anderem von der Mehrwertsteuer befreit sind, oder auch steuerliche Begünstigungen für Expatriates. Die Ermäßigung bei der Grundsteuer und bei der Körperschaftsteuer kann nicht mehr als 50% des Investitionsvolumens ausmachen. Diese Begünstigungen können für Unternehmen, die nicht mehr als 20% der Produktion in Lettland verkaufen, 20 Jahre zur Anwendung kommen. Diese Steuerbegünstigungen können bis 2017 49 gewährt werden. 48 49 ) Die Grundsteuer beträgt 1,0% des Nettobuchwertes von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen und Bauwerken ) Ernst & Young (Hrsg): Company Taxation in the New EU Member States 26 Unternehmensbesteuerung in Lettland Steuerbegünstigung für Investitionen Eine Steuerermäßigung von 40% der Investitionskosten für Investitionen bis zu einem Investitionsvolumen von rd € 17 Mio. innerhalb von 3 Jahren. Voraussetzung dafür ist, dass der Investitionsplan von der Regierung genehmigt wird. Der Rabatt wird in dem Jahr gewährt in dem das Investitionsvorhaben fertig gestellt wird. Dieser Rabatt kann bis zu 10 Jahre lang vorgetragen werden. Diese Steuerbegünstigung wurde mittlerweile für neue Investitionen gestrichen. 4.5 EU-Recht Mutter-Tochter Richtlinie Die Mutter Tochter Richtlinie 50 ist umgesetzt. Entsprechend der Mutter-Tochter Richtlinie sind Dividenden bei der empfangenden Gesellschaft steuerfrei, wenn die Beteiligung seit zumindest zwei Jahren besteht, und wenn das Beteiligungsausmaß zumindest 25% beträgt. Bis 2009 soll eine Absenkung der Höhe der Mindestbeteiligung auf 10% erfolgen. Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren Für die Umsetzung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen wurde eine Übergangsregel 52 beantragt. Bei Zinszahlungen an verbundene Unternehmen 51 Unternehmen die nicht in Lettland ansässig sind, erfolgt ein Quellensteuerabzug bis 1. Juli 2013. Gleiches gilt auch für Zahlungen an Lizenzgebühren, die an in der Europäischen Union ansässigen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten geleistet werden. Übergangsbestimmungen Lettland hat ansonsten keine Übergangsbestimmungen im Beitrittsvertrag ausgehandelt. Diese Steuerbegünstigungen müssen daher den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen im EG Vertrag über die staatlichen Beihilfen standhalten. 50 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 51 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 52 ) RL 2004/76/EG, des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können. 27 Unternehmensbesteuerung in Lettland Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Die Freihandelszonen wurden zwar als schädlich im Sinne des Code of Conduct eingestuft. Dabei wurde jedoch nicht die Begünstigung an sich beanstandet, sondern es wurde kritisiert, dass die Bestimmungen über die Sonderwirtschaftszonen nicht ausreichend transparent waren. Diese Maßnahmen wurden bis 31.12.2003 behoben, und nunmehr gibt es entsprechende Richtlinien wie bei den Vergaben der Steuererleichterungen vorzugehen ist. 4.6 Internationales Steuerrecht Quellensteuerabzug Für bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen erfolgt ein Quellensteuerabzug Art der Zahlung Dividenden Management Fees Beratungsgebühren Zinsen an nahe stehende Personen Leasinggebühren Nutzungsrechte in Bezug auf Literatur und sonstigen künstlerischen Tätigkeiten Nutzungsrechte an sonstigem geistigem Eigentum Zahlungen an Unternehmen die Steueroasen ansässig sind Quellensteuerabzug 10% / 0% 53 10% 10% 5% - 10% 5% 15% / 10% 54 5% 15% 55 53 ) In der Europäischen Union ansässige Anteilseigner sind davon ausgeschlossen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden 54 ) Ab 1. Juli 2005 beträgt die Quellensteuer 10%, wenn der Empfänger der Zahlung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. 55 ) Bei Zahlungen die an Unternehmen geleistet werden, die in so genannten Null- oder Niedrigsteuerländern und –gebieten ansässig sind, fällt Körperschaftsteuer in Höhe von 15% an. Eine Liste welche Länder darunter fallen, wird von der lettischen Regierung veröffentlicht. 28 Unternehmensbesteuerung in Litauen 5 Unternehmensbesteuerung in Litauen 5.1 Körperschaftsteuersatz Der Körperschaftsteuersatz in Litauen beträgt 15%. Für kleine Unternehmen gibt es einen ermäßigten Körperschaftsteuersatz in Höhe von 13%. Dieser ermäßigte Satz kommt dann zur Anwendung, wenn die durchschnittliche Zahl der ArbeitnehmerInnen 10 nicht überschreitet, und wenn der Gewinn 500.000 LTL (ds rd 144.800 € 56 ) nicht übersteigt. Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 10% kommt für bestimmte in Litauen erzielte Einkünfte zur Anwendung, unter der Voraussetzung, dass das Einkommen nicht einer litauischen Gesellschaft zuzurechnen ist. Eine weitere Begünstigung gibt es für Unternehmen, bei denen das Einkommen 1.000.000 LTL (ds rd 289.600 € 57 ) nicht übersteigt, und die nicht mehr als durchschnittlich zehn ArbeitnehmerInnen beschäftigen. In diesem Fall werden die ersten 25.000 LTL (ds rd 7.240 € 58 ) nicht besteuert, der übersteigende Betrag wird mit 15% besteuert. 5.2 Körperschaftsteuersystem Das Körperschaftsteuersystem in Litauen entspricht dem klassischen System, mit einer Tarifermäßigung beim Anteilseigner. Unternehmensgewinne werden mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% besteuert. Bei Ausschüttungen an die Anteilseigner 59 fällt eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 15% an. Diese Kapitalertragsteuer hat die Wirkung einer Endbesteuerung, das heißt beim Anteilseigner fällt keine weitere Steuerbelastung mehr an. 5.3 Gewinnermittlungsvorschriften Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften orientieren sich an den Vorschriften über die Ermittlung des Jahresabschlusses. Dieses Ergebnis ist um steuerfreie Erträge zu korrigieren. Aufwendungen die mit der Geschäftstätigkeit bzw. mit der Erzielung der Einnahmen in Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich abzugsfähig. Bestimmte nicht abzugsfähige Aufwendungen sind dem buchhalterischen Ergebnis allerdings hinzuzurechnen, und bei anderen Aufwandsposten werden die buchhalterischen Aufwendungen durch eigene, nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Werte ersetzt. Zu den steuerfreien Erträgen zählen: - Subventionen, - Versicherungsleistungen, soweit sie den Wert des Schadens nicht übersteigen, - Erträge aus der Neubewertung von fixem Anlagevermögen und Wertpapieren, - erhaltene Strafen 56 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 59 ) unter der Voraussetzung dass der Anteilseigner eine in Litauen ansässige natürliche Person ist 57 58 29 Unternehmensbesteuerung in Litauen Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen zählen: - - Strafen Verzugszinsen Zinsen und ähnliche Zahlungen an verbundene Unternehmen und nahe stehende Personen Schadenersatzzahlungen Zahlungen an verbundenen Unternehmen und nahe stehende Personen für Güter und Dienstleistungen, die über die erzielten Einnahmen aus den Veräußerungserlösen dieser Güter hinausgehen Aufwendungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen von Unternehmen die in Steueroasen ansässig sind, die nicht innerhalb von 18 Monaten bezahlt werden Zahlungen an Unternehmen, die in Steueroasen ansässig sind, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten zu diesen Unternehmen stehen Veräußerungsgewinne Veräußerungsgewinne zählen zu den steuerpflichtigen Einnahmen und werden wie ein laufendes Einkommen mit dem normalen Körperschaftsteuersatz versteuert Abschreibungen Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens Das körperliche Anlagevermögen ist entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben. Je nach Art des Anlagevermögens kommen folgende Abschreibungssätze zur Anwendung: Art des Anlagevermögens Neue Bauwerke und Betriebsgebäude Andere Bauwerke Computer Fahrzeuge Maschinen und Geschäftsausstattung Sonstiges Anlagevermögen Abschreibungsdauer 8 Jahre 15 – 20 Jahre 3 Jahre 4 – 10 Jahre 5 – 15 Jahre 4 – 6 Jahre Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens können auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung abgeschrieben werden. Die Regelungen für die Abschreibung der immateriellen Vermögensgegenstände sind dabei in Litauen besonders günstig, weil dafür eine Methode der vorzeitigen Abschreibung (declining balance method) in Anspruch genommen werden kann. Der zulässige Abschreibungssatz beträgt 66,67%. Das bedeutet, dass bereits im ersten Jahr 66,67% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Im zweiten Jahr sind bereits 89% der Anschaffungskosten steuermindernd abgeschrieben worden und im dritten Jahr betragen die kumulierten Abschreibungen bereits 96%, dh der Vermögensgegenstand ist nahezu vollständig abgeschrieben worden. Ein Firmenwert ist linear über 15 Jahre verteilt abzuschreiben. 30 Unternehmensbesteuerung in Litauen Umlaufvermögen / Vorräte Für die Bewertung der Vorräte ist das LIFO Verfahren heranzuziehen. Thin-Capitalisation Rules Seit Anfang 2004 kommen auch in Litauen spezielle Thin-Capitalisation Rules zur Anwendung. Zinszahlungen die an einen beherrschenden Kreditgeber gezahlt werden sind nicht abzugsfähig, wenn der Verschuldungsgrad das Verhältnis von 4:1 übersteigt. In diesem Fall sind die Zinszahlungen, die auf den übersteigenden Teil entfallen, steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Als beherrschender Kreditgeber zählt wer gleichzeitig Anteilseigner der litauischen Gesellschaft ist, und zu mehr als 50% direkt oder indirekt an der litauischen Gesellschaft beteiligt ist, oder wenn der Anteilseigner mit nahe stehenden Personen zu mehr als zu 50% beteiligt ist, und dieser Anteilseigner selbst, wiederum mit mehr als 10% beteiligt ist. Die Thin-Capitalisation Rules kommen dann nicht zur Anwendung, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Kreditvergabe einem Fremdvergleich standhält, dh dass nachweislich derselbe Kredit auch unter unbeteiligten Dritten zu denselben Konditionen vergeben worden wäre. Gruppenbesteuerung In Litauen gibt es die Möglichkeit einer Gruppenbesteuerung nicht. Verlustvortrag Verluste können grundsätzlich fünf Jahre lang vorgetragen werden. Davon ausgenommen sind Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten. Diese Verluste können nur für einen Zeitraum von drei Jahren vorgetragen werden. Außerdem können diese Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten verrechnet werden. 5.4 Steuerbegünstigungen Steuerbegünstigungen in den freien Wirtschaftszonen (free economic zones) Derzeit gibt es in Litauen die drei Sonderwirtschaftszonen in Kaunas, Klaipeda und Siauliai. Die Lizenz in diesen Gebieten tätig werden zu dürfen wird von einer eigenen Verwaltungsgesellschaft erteilt. Die Unternehmen, die in diesen Sonderwirtschaftszonen tätig sind, kommen in den Genuss umfangreicher steuerlicher Begünstigungen: 31 Unternehmensbesteuerung in Litauen - 5.5 Der Körperschaftsteuersatz wird in den ersten fünf Jahren um 80% reduziert, in den fünf darauf folgenden Jahren gibt es immer noch eine Ermäßigung um 50%; Wenn ein ausländischer Investor eine Beteiligung in Höhe von zumindest 30% am Grundkapital an einer in den Sonderwirtschaftszonen tätigen Gesellschaft erwirbt, und zumindest eine Million USD investiert, dann ist diese Gesellschaft für fünf Jahre von der Körperschaftsteuer befreit. Für die nachfolgenden zehn Jahre gibt es eine Ermäßigung des Körperschaftsteuersatzes um 50%. EU-Recht Die Mutter Tochter Richtlinie 60 wurde umgesetzt. Für die Anwendung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen 61 wurde eine Übergangsfrist beantragt 62 . Dementsprechend darf Litauen sowohl für Zinsen als auch für Lizenzgebühren für einen Zeitraum von 6 Jahren auch zwischen verbundenen Unternehmen einen Quellensteuerabzug vornehmen. Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Entsprechend dem Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung wurden drei Maßnahmen als schädlich eingestuft: - Sonderwirtschaftszonen (Free Economic Zones) Ausländische Unternehmen (Enterprises with foreign invested capital) Strategische Investoren (Strategic Investors) Übergangsbestimmungen Bei den Sonderwirtschaftszonen wurde in erster Linie beanstandet, bestimmte Begünstigungen nur ausländischen Investoren zu gewähren und dass auch Bank- und Versicherungsdienstleistungen ausgeführt werden konnten. Diese Beanstandungen wurden bis Anfang 2004 behoben. Für zwei Unternehmen soll es Ausnahmeregelungen bis 2015 geben. Die beiden anderen Maßnahmen wurden bereits aufgehoben. Für zwei strategische Investoren gibt es eine Übergangsperiode bis 31.12.2009. 60 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 61 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 62 ) RL 2004/76/EG, des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können. 32 Unternehmensbesteuerung in Litauen 5.6 Internationales Steuerrecht Quellensteuerabzug Einem Quellensteuerabzug unterliegen folgende grenzüberschreitende Transaktionen: - Zinseinnahmen aus der Kreditvergabe Autorenhonorare Lizenzen Einnahmen aus der Veräußerung von Immobilien, die sich in Litauen befinden Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien, die sich in Litauen befinden Dividendenausschüttungen Bei grenzüberschreitenden, offenen und auch verdeckten, Gewinnausschüttungen, litauischer Unternehmen wird eine Quellensteuer in Höhe von 15% einbehalten. Diese Quellensteuer entfällt, wenn der Anteilseigner in den letzten 12 Monaten zu mehr als 10% an der litauischen Gesellschaft beteiligt war. Für Anteilseigner, die in einer Steueroase ansässig sind, kommt diese Befreiung allerdings nicht zur Anwendung 33 Unternehmensbesteuerung in Malta 6 Unternehmensbesteuerung in Malta 6.1 Körperschaftsteuersatz Der Körperschaftsteuersatz in Malta beträgt 35%. Gesellschaften, die nicht in Malta operativ tätig sind und an denen keine in Malta ansässigen Gesellschafter beteiligt sind, können in Malta als International Trading Company (ITC) 63 oder als International Holding Company (IHC) 64 eingetragen werden. Der effektive Steuersatz für eine International Trading Company beträgt durch entsprechende Steuergutschriften 4,17%. Für Internationale Holding Companies beträgt der effektive Steuersatz bei Vorliegen von qualifizierten Beteiligungen 0%, liegen nicht qualifizierte Beteiligungen vor, beträgt der Steuersatz 11,67%. 6.2 Körperschaftsteuersystem Das Körperschaftsteuersystem in Malta ist ein Vollanrechnungssystem. Es kommt zu einer Vollanrechnung mit 53,85 vH der Nettodividende. Die Steuergutschrift wird in das Einkommen miteinbezogen. Bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen die in Malta ansässig sind, wird eine Quellensteuer in Höhe von 15% abgezogen. 6.3 Gewinnermittlungsvorschriften Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung ist der geprüfte Jahresabschluss. Das im Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis ist um nicht abzugsfähige Aufwendungen und nicht steuerpflichtige Einnahmen zu korrigieren. Ausgaben, die mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen sind grundsätzlich auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung abzuziehen. Abschreibungen Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens Das körperliche Anlagevermögen ist entsprechend der Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Dabei ist folgende Einteilung entsprechend der Nutzungsdauer zu beachten: 63 ) The International Trading Company is an onshore corporate vehicle with a resulting effective tax rate of 4,17% and with the possibility of confidential beneficial ownership (Maltatax: http://www.malta-tax.com/tax-vehicles/international-trading-companies.htm) 64 ) An International Holding Company is a company resident in Malta formed with the objective of holding overseas investments and to distribute that income to non-residents. Non-resident shareholders of IHCs qualify for a full refund of the Maltese tax paid by the company on profits and gains arising from participating holdings when such profits are distributed (Maltatax: http://www.malta-tax.com/tax-vehicles/international-holding-companies.htm) 34 Unternehmensbesteuerung in Malta Anlagegegenstand Computer, Software, elektronische Ausrüstung Kraftfahrzeuge Büroausstattungen und Einrichtungen Baugeräte Betriebsmittel und Einrichtungen im Hotel- und Gastgewerbe Flugzeuge Schiffe Elektroinstallationen und Rohrleitungen Einrichtungen zur Daten und Rundfunkübertragung Industriegebäude Nutzungsdauer 4 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 12 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 6 Jahre 50 Jahre Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens Auch immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens können abgeschrieben werden. Patente sind über die Laufzeit des Patentes linear abzuschreiben. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sind über drei Jahre verteilt abzuschreiben. Ausgaben für wissenschaftliche Forschung sind über sechs Jahre verteilt abzuschreiben. Vorräte Die Bewertung der Vorräte erfolgt mit dem FIFO Verfahren. Das Niederstwertprinzip ist zu beachten, das heißt am Bilanzstichtag hat ein Vergleich zwischen den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und den realisierbaren Nettoveräußerungserlösen zu erfolgen. Der niedrigere Wert ist für die Bewertung heranzuziehen. Forderungen Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen werden steuerlich nicht anerkannt. Die Abschreibung von Forderungen ist steuerlich erst dann zulässig, wenn es tatsächlich zu einem Ausfall kommt. Rückstellungen Die Bildung von Rückstellungen, die steuerlich anerkannt werden, ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Im Wesentlichen beschränken sich diese auf Rückstellungen für Aufwandsrückstellungen, wenn der betreffende Aufwand wirtschaftlich bereits einer Periode zuzurechnen ist, ohne dass es zu einem entsprechenden Mittelabfluss gekommen ist. 35 Unternehmensbesteuerung in Malta Thin-Capitalisation Rules Spezielle Thin-Capitalisation Rules im engeren Sinn gibt es nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Zinszahlungen an Fremdkapitalgeber nur insoweit steuerlich anerkannt, als die Fremdkapitalzinsen in den durch das Fremdkapital erwirtschafteten Einnahmen Deckung finden. Gruppenbesteuerung Unter bestimmten Umständen gibt es in Malta die Möglichkeit einer Gruppenbesteuerung. Verluste eines Unternehmens können auf ein anderes Unternehmen einer Unternehmensgruppe übertragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Gruppenmitglieder können nur Unternehmen werden, die ihren Sitz in Malta haben. Außerdem muss eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Gruppenmitglieder gegeben sein. Voraussetzung ist eine Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft von mindestens 50%. Verluste können dann allerdings entweder von der Tochter an die Mutter oder umgekehrt bzw. auch zwischen zwei Tochtergesellschaften verrechnet werden. Verlustvortrag Verlustvorträge sind zeitlich unbegrenzt möglich. Eine Einschränkung bei der Möglichkeit Verlust zu verwerten gibt es allerdings. Veräußerungsverluste (capital losses) können nur mit Veräußerungsgewinnen (capital gains) verrechnet werden. Einen Verlustrücktrag kennt das Steuerrecht in Malta nicht. 6.4 Steuerbegünstigungen Investitionsfreibetrag für Forschungs- und Entwicklungskosten Bestimmte Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die in Malta ausgeführt werden, können insgesamt mit 150% der angefallenen Kosten abgeschrieben werde. Diese Abschreibung kann bereits im Jahr des Entstehens in voller Höhe getätigt werden 65 , sofern der erhöhte Betrag 5% des Jahresumsatzes nicht übersteigt. Der übersteigende Betrag kann bis zu fünf Jahre lang vorgetragen werden 65 ) Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung, dass diese Ausgaben auf 6 Jahre verteilt abzuschreiben sind 36 Unternehmensbesteuerung in Malta Investitionsfreibetrag für Gebäude Für Fabriksgebäude kann zur laufenden Abschreibung im ersten Jahr daneben ein zusätzlicher Abschreibungsbetrag in Höhe von 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Neben den oben angeführten „klassischen“ Investitionsbegünstigungen gibt es in Malta noch eine Reihe weiterer steuerlicher Begünstigungen. Diese betreffen die Schifffahrt, die industrielle Entwicklung und die wirtschaftlichen Aktivitäten in den so genannten Freihäfen. Begünstigungen für die Schifffahrt Für Eigentümer von Schiffen, die in Malta registriert sind und die entsprechend dem „Merchant Shipping Act of 1973“ unter die befreiten Schiffe fallen, gilt, dass die Gewinne von der Körperschaftsteuer befreit sind, und das auch Gewinnausschüttungen von der Einkommensteuer befreit sind. Anstelle der Körperschaftsteuer wird für diese Schiffe eine jährliche Gebühr, abhängig von der Tonnage verrechnet. Für nicht in Malta ansässige Schifffahrtsunternehmen gilt, dass diese zwar grundsätzlich für bestimmte Aktivitäten steuerpflichtig werden. Tatsächlich kommen diese Steuerbefreiungen jedoch auch für viele dieser Gesellschaften aufgrund verschiedenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Abkommen ebenfalls zur Anwendung. Begünstigungen für die industrielle Entwicklung nach dem Business Promotion Act Mit dem Business Promotion Act (BPA) sollen zum einen bestimmte Wirtschaftszweige („target sector activities“) in denen ein hohes Wachstums- und Beschäftigungspotenzial gesehen wird, durch verschiedene, meist steuerliche, Investitionsanreize gefördert werden. Zusätzlich werden auch für bestimmte EDV Dienstleistungsunternehmen, für Unternehmen die in Forschung und Entwicklung tätig sind, für Unternehmen die entsprechend dem Malta Freeport Act tätig werden dürfen, und für Unternehmen in der Filmproduktion zahlreiche steuerliche Investitionsanreize geschaffen. Ermäßigter Steuersatz Für Unternehmen, die in den speziellen Wirtschaftszweigen tätig sind („target sector activities“), die nach dem 1. November 2000 gegründet wurden, kommt ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz zur Anwendung. Der Körperschaftsteuersatz beträgt: - für die ersten sieben Jahre: für die folgenden sechs Jahre: und für die nächstfolgenden fünf Jahre: 5%, 10%, 15%. Für Unternehmen die vor dem 1. November existierten, und die in den bestimmten Sektoren tätig sind („target sector activities“), beträgt der Körperschaftsteuersatz: - in den ersten sechs Jahren 10% und in den folgenden fünf Jahren 15%. 37 Unternehmensbesteuerung in Malta Steuergutschriften für Investitionen (investment tax credits) Die schon oben angeführten Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind („target sector activities“), können auch in den Genuss einer Steuergutschrift kommen. Für die Ermittlung der Steuergutschrift können zwei Berechnungsarten zur Anwendung kommen. Für die Gutschrift kann die für das jeweilige Unternehmen günstigere Variante herangezogen werden. Für die Ermittlung der Gutschrift gilt folgendes: - Die Gutschrift beträgt bis zu 50% des Betrages der ins Sachanlagevermögen oder in den Erwerb oder die Entwicklung von Technologie investiert wurde, - bzw. beträgt die Gutschrift bis zu 50% der Lohnkosten der ersten beiden Jahre von Arbeitsplätzen, die aufgrund dieser Investitionsprojekte neu geschaffen wurden. Für Klein- und Mittelbetriebe beträgt die Steuergutschrift bis zu 65% des Investitionsvolumens bzw. bis zu 65% der Lohnkosten. Da für die Unternehmen, die in Frage kommen („target sector activities“) die ermäßigten Steuersätze und die Steuergutschrift auch kombiniert werden können, ist für diese Unternehmen in den kommenden Jahren mit einer sehr geringen Körperschaftsteuerbelastung zu rechnen. Investitionsfreibetrag (investment allowances) Dieser Investitionsfreibetrag wird für die Errichtung von Fabriken, Industriegebäuden, und Maschinen gewährt. Der Freibetrag wird neben der Abschreibung zu, und beträgt für Fabriken und Maschinen 50% der Investitionskosten und für Industriegebäude 20% der Investitionskosten. Ermäßigter Steuersatz für reinvestierte Gewinne Die Ermäßigung wird gewährt, wenn die Gewinne in bestimmte Projekte reinvestiert werden, die von der Malta Development Corporation genehmigt werden. Durch die Ermäßigung des Normalsteuersatzes in Höhe von 35% um 19,25% sinkt der Körperschaftsteuersatz für diese reinvestierten Gewinne auf 15,75%. Diese Begünstigung ist sowohl für die Unternehmen, die in den bestimmten Sektoren tätig sind („target sector activities“) als auch für Unternehmen, die nicht in diesen Sektoren tätig sind, sofern diese eine bestimmte Tätigkeit ausführen. Value Added Begünstigung (value added incentive scheme) Produktionsbetriebe oder Unternehmen, die industrienahe Dienstleistungen anbieten, die aber nicht zu den Target-Sector Unternehmen gehören, die Ihren Value Added steigern, können dafür ebenfalls die oben angeführten ermäßigten Körperschaftsteuersätze für ihren Gewinn, bzw. für Teile des Gewinnes, in Anspruch nehmen, die dem geschaffenen Value Added entsprechen. Die ermäßigten Körperschaftsteuersätze und die Value Added Begünstigung (value added incentive scheme) sind nur mehr bis 31.12.2008 anwendbar. 38 Unternehmensbesteuerung in Malta Freihafen (Freeport Activities) Der Hafen von Marsaxlok und das angrenzende Gebiet haben den Status eines Zollfreigebietes. Dort angesiedelte Unternehmen sind sowohl von Zöllen und anderen Einfuhr- und Verbrauchsabgaben und auch von der Einkommensteuer befreit. Diese Begünstigungen können nur von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die schon vor dem 1. November 2000 bestanden haben, und diese Begünstigungen werden für Kleine und Mittlere Unternehmen mit 2011 abgeschafft werden. Die übrigen Unternehmen werden anstelle der Steuerbefreiung Investitionsbegünstigungen und andere Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen können. 6.5 EU-Recht Mutter Tochter Richtlinie 66 , und die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen 67 sind in nationales Recht umgesetzt. Es wurden auch keine Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen ausverhandelt. Übergangsbestimmungen Im Beitrittsvertrag hat Malta zahlreiche Übergangsbestimmungen ausverhandelt. Diese sind allerdings nicht unter dem Kapitel Steuern sondern unter dem Kapitel Wettbewerbspolitik ausverhandelt worden, weil sie aus beihilfenrechtlicher Sicht problematisch waren. Bei den Übergangsbestimmungen hat es sich im Wesentlichen um Betriebliche Förderungen nach den Bestimmungen 4 und 6 des Business Promotion Act gehandelt. Diese können noch bis 31.12.2008 zur Anwendung kommen Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Ursprünglich wurden in Malta sieben Maßnahmen als schädlich im Sinne des Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung eingestuft. Dazu zählten die Offshore Trading and Nontrading Companies, die Offshore Insurance Companies/Insurance Companies, die Offshore Banking Companies/Banking Companies, die International Trading Companies, die Begünstigungen für Dividenden von Maltesischen Gesellschaften die Auslandseinkünfte erzielen, die Investment Service Companies und eine Möglichkeit eine besondere Steuerbefreiung auf ministerieller Ebene zu gewähren. Die Begünstigungen für die Offshore Trading and Nontrading Companies, die Offshore Insurance Companies/Insurance Companies und die Offshore Banking Companies/Banking Companies wurden allerdings bereits im Jahr 1996 aufgehoben und die Übergangsbestimmungen endeten mit 23. September 2004. 66 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 67 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 39 Unternehmensbesteuerung in Malta Sowohl die Begünstigungen für die Schifffahrt als auch die Begünstigungen im Freihafen von Marsaxlok und auch die Begünstigungen entsprechend dem Business Promotion Act wurden allerdings nicht als schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung eingestuft. 40 Unternehmensbesteuerung in Polen 7 Unternehmensbesteuerung in Polen 7.1 Körperschaftsteuersatz Die Körperschaftsteuer in Polen beträgt seit 1.Jänner 2004 19%. Im Jahr 2003 betrug der Körperschaftsteuersatz noch 27%. Dies stellt den vorläufig letzten Schritt einer Reihe von Körperschaftsteuersenkungen dar, die in Polen im letzten Jahrzehnt durchgeführt wurden. Im Jahr 2008 soll die Körperschaftsteuer auf 18% gesenkt werden. 7.2 Körperschaftsteuersystem Das Körperschaftsteuersystem in Polen ist ein klassisches System mit einer Tarifermäßigung beim Anteilseigner. Unternehmensgewinne werden mit 19% versteuert. Bei der Ausschüttung von Dividenden durch die Kapitalgesellschaft fällt Kapitalertragsteuer in Höhe von 19% an 68 , wobei die Steuer von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wird. Diese Steuer hat die Wirkung einer Endbesteuerung, dh beim Anteilseigner fällt keine weitere Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Dividende an. 7.3 Gewinnermittlungsvorschriften Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften orientieren sich an den Rechnungslegungsvorschriften. Grundsätzlich wird das zu versteuernde Einkommen entsprechend den standardisierten polnischen Regeln zur Berechnung der Körperschaftsteuer ermittelt. Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich aus den betrieblichen Einnahmen abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben. Zu dieser Regelung gibt es Ausnahmen für über 60 Ausgaben, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben zählen beispielsweise die meisten Geld- und auch Konventionalstrafen, oder auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen, Repräsentationsaufwendungen und Reisekosten die bestimmte Grenzen übersteigen. Wenn vom Steuerpflichtigen nicht anders beantragt (z.B. in der Gründungsurkunde), ist das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsjahr aus 12 Monaten besteht. Ausgenommen davon sind die Übergangsperioden im Zuge der Umstellung, bzw. dann wenn die Unternehmenstätigkeit eingestellt wird. 68 ) unter der Voraussetzung dass der Anteilseigner eine in Polen ansässige natürliche Person ist 41 Unternehmensbesteuerung in Polen Abschreibungen Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens Abschreibungen für Gegenstände des Anlagevermögens werden auch steuerlich anerkannt. Als Abschreibungsmethode kommt grundsätzlich die lineare Abschreibung zur Anwendung. Für Maschinen und Betriebsanlagen kann auch die vorzeitige Abschreibung (reducing balance method) verwendet werden. Entsprechend der Art des Anlagevermögens kommen folgende Abschreibungssätze zur Anwendung: Vermögensgegenstand Gebäude Bauten Büro und Geschäftsausstattung Maschinen und Anlagen (allgemein) Sonstige Maschinen und Anlagen Fahrzeuge Computersysteme Ausgaben bis zu einer Höhe von 3.500 PLN (ds rd Entstehens geltend gemacht werden. Abschreibungssatz 1,5% bis 10% 4,5% 14% 10% 7% - 25% 20% 30% 873 € 69 ) können zur Gänze im Jahr des Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Auch bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können mit steuerlicher Wirkung abgeschrieben werden. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen die abgeschrieben werden können zählen gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, Know-how, und ein entgeltlicher Firmenwert. Firmenwerte im Rahmen von Share Deals können allerdings nicht abgeschrieben werden. Die zulässige Abschreibungsdauer reicht dabei von 24 Monaten für bestimmte Lizenzen bis zu 60 Monate für den Firmenwert Vorräte Die Bewertung der Vorräte erfolgt mit dem LIFO-Verfahren. Gruppenbesteuerung Im polnischen Körperschaftsteuerrecht besteht die Möglichkeit so genannte „fiskalische Einheiten“ oder Kapitalgruppen zu bilden, die steuerrechtlich in der Folge wie eine einzige Körperschaft behandelt werden. Das ist jedoch nur AGs und GmbHs möglich, die über ein durchschnittliches Grundkapital (share capital) von mindesten 1.000.000 PLN (ds rd 249.000 € 70 ) verfügen. Des 69 )Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 70 42 Unternehmensbesteuerung in Polen weiteren muss die Holding zumindest 95% der Anteile der Tochtergesellschaften halten und für eine minimale Dauer von drei Jahren errichtet werden. Kein Mitglied der Gruppe darf Steuerrückstände aufweisen, beziehungsweise muss sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Steuerbescheides zahlen und die Profitabilität darf nicht unter 3% sinken. Die letzten beiden Bedingungen sind die Hauptgründe dafür, dass es in Polen nur zu wenigen Gründungen von Kapitalgruppen kommt. Werden die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt ergeben sich daraus aus steuerlicher Sicht folgende Konsequenzen: - Das Gegenrechnen von Verlusten von Gruppenmitgliedern gegen das steuerpflichtige Einkommen anderer Gruppenmitglieder, - Die Nichtanwendung der Vorschriften zu Transferpreisen zwischen den Gesellschaften der Gruppe, - Die Abzugsfähigkeit von Spenden (als Ausgaben beim Spender) zwischen Gesellschaften innerhalb der Gruppe, - Die Vereinfachung der steuerlichen Formalitäten, da lediglich eine Steueranmeldung für die gesamte Gruppe abzugeben ist, - Die Steuerbefreiung von innerhalb einer Holding ausgeschütteten Dividenden. Thin-Capitalisation Rules Die im polnischen Körperschaftsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Unterkapitalisierung begrenzen das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital auf drei zu eins. Sobald Zinszahlungen auf Darlehen dieses Verhältnis übersteigen, verlieren sie ihre steuerliche Abzugsfähigkeit. Betroffen davon sind Gesellschaftsdarlehen die: - durch einen Gesellschafter gewährt werden, der über mindestens 25% der Stimmrechte verfügt, durch mehrere Gesellschafter gewährt werden, die gemeinsam über mindestens 25% der Stimmrechte verfügen, durch eine Gesellschaft gewährt werden, soweit ein Gesellschafter jeweils mindestens 25% der Stimmrechte an beiden Gesellschaften hält. Forderungen Forderungsabschreibungen werden steuerlich dann anerkannt, wenn die Forderung als steuerpflichtige Einnahme verbucht wurde, und wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung gerichtlich festgestellt wurde. Für Banken gibt es besondere Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen Forderungsabschreibungen zulässig sind. Verlustvortrag Es besteht die Möglichkeit Verluste über die folgenden fünf Jahre verteilt steuerlich geltend zu machen, wobei maximal 50% des Verlustvortrags in einem Jahr abschreibbar ist. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Die Möglichkeit den Verlustvortrag geltend zu machen, steht immer nur dem Unternehmen zu, das die Verluste erlitten hat, das heißt, dass die Verluste nicht mit dem Betrieb zusammen übertragbar sind. Lediglich beim Zusammenschluss mehrerer Unternehmen ist ein Vortrag möglich (auch nur dann wenn es nicht im Rahmen einer Verschmelzung zum Entstehen einer neuen Gesellschaft kommt). 43 Unternehmensbesteuerung in Polen 7.4 Steuerbegünstigungen Investitionsbeihilfen Mit dem Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Investitionen aus dem Jahr 2002 wurden die Investitionsbeihilfen geregelt. Investoren die: o mindestens 10 Mio. € investieren, o mindestens 500.000 € investieren und auf diese Weise die Entwicklung oder Modernisierung eines Unternehmens forcieren und damit zumindest 100 Arbeitsplätze für fünf Jahre sichern, o mindestens 20 neue Arbeitsplätze für die Dauer von fünf Jahren schaffen, o technologische Innovationen einführen, o Investitionen leisten, die zur Verbesserung des Umweltschutzes führen oder o in Industrie- oder Technologieparks investieren können finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Unterstützung kann bis zu 25% der relevanten Investitionskosten ausmachen (für Klein- und Mittelbetriebe ist eine Erhöhung um weitere 7,5% möglich), oder bis zu 4.000 € pro geschaffenem Arbeitsplatz. Davon unabhängig können Unternehmen auch andere Formen der Unterstützung wie lokale Steuererleichterungen oder Vorteile von Sonderwirtschaftszonen (siehe dort) in Anspruch nehmen. Freihandelszonen In Polen gibt es derzeit sieben Freihandelszonen, von denen sechs auf unternehmerische Aktivitäten ausgelegt sind. Ihr Zweck besteht darin Arbeitsplätze zu schaffen und Kapital anzulocken. Es besteht eine Steuerbefreiung für die in den Zonen erwirtschafteten Gewinne, soweit sie geringer als die Investitionen sind, und die Möglichkeit der Abschreibung von 10% des Einkommens bei der Schaffung von jeweils 10 neuen Arbeitsplätzen 71 . Die ökonomische Bedeutung von Freihandelszonen für die polnische Wirtschaft ist jedoch gering. Des Weiteren gibt es Begünstigungen für Unternehmen, die wiederverwertete Materialen verwenden, sowie für solche die, soweit sie bestimmte andere Konditionen erfüllen, behinderte Personen einstellen. Sonderwirtschaftszonen In Polen gibt es insgesamt 14 Sonderwirtschaftszonen und einen Technologiepark (in Krakau), in denen spezielle Investitionsbegünstigungen möglich sind. Die Beibehaltung dieser Zonen ist in fast allen Fällen bis 2017 vorgesehen (in jeweils einem Fall bis 2015 und 2016), mit einer maximal möglichen Steuerbegünstigung von 50% des Gesamtwertes der Investitionen, außer im Technologiepark von Krakau, in dem 40% vorgesehen sind. Das dazu nötige minimale Investitionsvolumen liegt bei jeweils 100.000 €, wobei ein Unternehmen für eine Zeitspanne von zumindest fünf Jahren in der Zone tätig sein muss. Klein- und Mittelbetrieben wird eine maximale Förderung in der Höhe von 65% des Investitionswertes (55% im Technologiepark Krakau) zugestanden. Die Sonderwirtschaftszonen wurden jeweils in Gebieten mit hoher Arbeitslosenquote eingerichtet. 71 ) www.worldwide-tax.com/poland/pol_invest.asp 44 Unternehmensbesteuerung in Polen Die steuerlichen Begünstigungen variieren zwischen den verschiedenen Sonderwirtschaftszonen, vor allem in den Bereichen Art und Umfang der Leistungen sowie bei den lokalen Steuern. Die Anzahl der geförderten Geschäftstätigkeiten ist eingeschränkt. Unter anderem werden die Produktion von Tabakerzeugnissen, hochprozentigen Spirituosen, die Verarbeitung von Mineralöl, Finanzvermittlung und Immobiliendienstleistungen nicht gefördert. Seit dem 1.1.2001 sind folgende Begünstigungen in den Sonderwirtschaftszonen vorgesehen: o o Komplette Einkommens- oder Körperschaftsteuerbefreiung bis zu einer Höhe von 50% der Investitionskosten, beziehungsweise 65% für Klein- und Mittelbetriebe (Ausnahme Technologiepark Krakau), oder in der Höhe der anfallenden Kosten für neu eingestellte Arbeitskräfte, höchsten 4.000 € pro neuem Arbeitsplatz. Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen für mindestens fünf bestehen bleiben. Möglichkeit einer Grundsteuerbefreiung. Für die Höhe der Befreiungen von Bedeutung sind: o Die Kosten für den Grunderwerb, bis zu einer Höhe von maximal 5% der gesamten Investitionskosten, o Die Kosten für die Errichtung von Gebäuden und Strukturen, bis zu einer Höhe von maximal 40% der Investitionskosten, o Die Kosten für die Ausstattung mit Geräten in neuen Gebäuden, bis zu einer Höhe von maximal 70% der Investitionskosten. Der maximale Prozentsatz der für die Berechnung erheblichen Kosten kann 100% nicht übersteigen. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Interesse an den Sonderwirtschaftszonen nach der mit Anfang 2001 eingetretenen Verschlechterung der Investitionsbedingungen sichtbar nachgelassen hat. Von den bis Ende 2003 erteilten 646 Genehmigungen wurden nur 143 nach 2000 vergeben. Insgesamt wurden in den Sonderwirtschaftszonen bis zum 31.12.2003 Investitionen in der Höhe von rund 16,3 Mrd. PLN (ds rd 4,06 Mrd. € 72 ) getätigt und etwa 62.400 Menschen beschäftigt. 7.5 EU-Recht Mutter-Tochter Richtlinie Die Mutter Tochter Richtlinie 73 wurde in nationales Recht umgesetzt. Für Dividenden die eine polnische Gesellschaft an eine in der Europäischen Union ansässige Muttergesellschaft ausschüttet, entfällt ein Quellensteuerabzug dann, wenn die Beteiligung seit zwei Jahren ununterbrochen bestanden hat, und wenn das Beteiligungsausmaß zumindest 25% ausmacht. Das Mindestbeteiligungsausmaß sinkt in den Jahren 2005 und 2006 auf 20%, in den Jahren 2007 und 2008 von mindestens 15% und ab 1.1.2009 10%. 72 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 73 45 Unternehmensbesteuerung in Polen Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen Im Zusammenhang mit der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen 74 hat Polen Übergangsbestimmungen 75 ausverhandelt, und sowohl für Zinszahlungen als auch für Lizenzgebühren an in der EU ansässige verbundene Unternehmen darf für jeweils 8 Jahre ein Quellensteuerabzug vorgenommen werden. Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Verschiedene Bestimmungen im Zusammenhang mit den Sonderwirtschaftszonen wurden als schädliche Maßnahme im Sinne des Code of Conduct eingestuft. Zum einen wurden Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Gewährung der Begünstigungen beanstandet und zum anderen wurden Export-Beihilfen in der Sonderwirtschaftszone in Mielec als schädlich eingestuft. Die Verfahrensmängel wurden behoben und für die Beihilfen gibt es eine Übergangsbestimmung im Kapitel Wettbewerbspolitik im Beitrittsvertrag bis spätestens Ende 2011 76 Übergangsbestimmungen bei den Steuerbegünstigungen Bei den Verhandlungen zwischen Polen und der EU waren die Sonderwirtschaftszonen eines der schwerwiegendsten Probleme. Die (im Vergleich zurzeit danach erheblich größeren) Begünstigungen, die Investoren vor 2001 dort gewährt worden sind, wurden im Rahmen von Übergangsbestimmungen zeitlich begrenzt. In Bezug auf Sonderwirtschaftszonen bestehende Begünstigungen, die vor dem 1.1.2001 in Kraft getreten sind, laufen bis spätestens 2011 aus. Im Detail: o Kleine Unternehmen können die vor 2001 geltenden Steuerbefreiungen bis zum 31.12.2011 in Anspruch nehmen, mittlere bis zum 31.12.2010. o Andere Unternehmen haben die Möglichkeit Steuerbefreiungen und andere staatliche Unterstützungen zu nutzen, wobei folgende Einschränkungen gelten: Unternehmen können Befreiungen im Ausmaß von maximal 75% der Investitionskosten, die bis zum 31.12.2006 anfallen in Anspruch nehmen, wenn sie die Genehmigung für ihre Tätigkeit vor dem 1.1.2000 erhalten haben, Unternehmen können Befreiungen im Ausmaß von maximal 50% der Investitionskosten, die bis zum 31.12.2006 anfallen in Anspruch nehmen, wenn sie die Genehmigung für ihre Tätigkeit nach dem 31.12.1999 erhalten haben, Unternehmen aus der Automobilbranche können Befreiungen im Ausmaß von maximal 30% der Investitionskosten, die bis zum 31.12.2006 anfallen in Anspruch nehmen. 74 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ) RL 2004/76/EG, des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können. 76 ) Anhang XII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen 75 46 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei 8 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei 8.1 Körperschaftsteuersatz In einer viel beachteten Steuerreform führte die Slowakei mit 01.01.2004 einen einheitlichen Steuersatz in Höhe von 19% ein. Dieser Steuersatz kommt für die Einkommensteuer („Flat Tax“), für die Körperschaftsteuer und im wesentlichen auch für die Umsatzsteuer zur Anwendung. Der Körperschaftsteuersatz wurde somit im Jahr 2004 in der Slowakei von 25% auf 19% gesenkt. Zuvor hatte es bereits eine Reduktion des Körperschaftsteuersatzes von 29% auf 25% im Jahr 2002 gegeben. Mit der Steuerreform wurde in der Slowakei das Ziel verfolgt den Steuersatz sehr niedrig zu halten, dafür aber eine möglichst breite Bemessungsgrundlage zu schaffen, die nur wenige Ausnahmen zulässt. 8.2 Körperschaftsteuersystem Die Gewinne der Kapitalgesellschaften werden nur in der Kapitalgesellschaft besteuert. Bei Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter 77 fällt bei diesen keine Einkommensteuer an. Systematisch gesehen kann man beim slowakischen System von einem System ausgehen, bei dem eine Doppelbesteuerung der Gewinne dadurch verhindert werden soll, indem die Ausschüttungen an die Anteilseigner steuerbefreit sind. Ein derartiges System findet man in Europa ansonsten noch in Griechenland, in Estland und in Litauen. 8.3 Gewinnermittlungsvorschriften Allgemeines Für die Ermittlung der tatsächlichen Unternehmenssteuerbelastung sind die Vorschriften, wie der steuerpflichtige Gewinn ermittelt wird, genauso wichtig wie die Höhe des Körperschaftsteuersatzes. Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften in der Slowakei orientieren sich an den Vorschriften über die Rechnungslegung für die Erstellung des Jahresabschlusses. Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses ist grundsätzlich das Ergebnis des Jahresabschlusses, adaptiert, um einige gesetzlich verankerte nicht abzugsfähige Aufwendungen. Das „Matching Principle“ ist grundsätzlich einzuhalten, dass heißt Aufwendungen und Erträge werden ebenso wie im Jahresabschluss in der Periode steuerlich wirksam, der sie entsprechend der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuzurechnen sind. Bei einigen Sachverhalten kommt es allerdings zu einer Durchbrechung des „Matching Principle“, und diese Einnahmen und Ausgabenposten sind entgegen den Buchführungsgrundsätzen im Jahr der Zahlung steuerlich zu erfassen. Die wichtigsten Posten für die das gilt sind: 77 ) Unter der Voraussetzung, dass der Anteilseigner eine in der Slowakei ansässige natürliche Person ist 47 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei - Vertragsstrafen, Verzugszinsen, Mieten, die an natürliche Personen bezahlt werden und Vermittlungsprovisionen, die an natürliche Personen bezahlt werden. Eine gesetzlich verankerte Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Ergebnisses für die steuerliche Gewinnermittlung wie in Österreich oder in Deutschland gibt es in der Slowakei allerdings nicht. Die slowakischen Vorschriften zur Rechnungslegung orientieren sich stark an den IFRS/IAS 78 . Für die steuerliche Gewinnermittlung kommt es daher regelmäßig zu Abweichungen. Die wichtigsten nicht abzugsfähigen Aufwendungen sind: - Repräsentationsaufwendungen, die über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte hinausgehen, Reisekosten, die über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte hinausgehen, Strafen und Geldbußen, mit Ausnahme von Konventionalstrafen, Steuern, die im Auftrag anderer Steuerzahler bezahlt werden, Forderungsabschreibungen, sofern nicht spezielle Voraussetzungen erfüllt werden und Rücklagen und Rückstellungen, mit Ausnahme bestimmter Rücklagen und Rückstellungen (für Banken und Versicherungen kommen spezielle Vorschriften zur Anwendung) Das Ergebnis des Jahresabschlusses wird auch um einige Ertragspositionen bereinigt, die steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die wichtigsten steuerfreien Ertragspositionen sind: - - Der Ertrag aus Staatsanleihen, Zinsen aus Krediten und Anleihen, die von slowakischen Unternehmen an andere in der Europäischen Union ansässige verbundene Unternehmen und nahe stehende Personen bezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, Zinseinnahmen, die von der Staatskasse bezahlt werden Zahlungen von Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union angesiedelt sind (ab 1. Mai 2006) und Einnahmen aus dem Ankauf eigener Aktien unter dem Nennwert, bei anschließender Herabsetzung des Grundkapitals Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unternehmen können jedoch auch abweichende Wirtschaftsjahre haben. Wenn auch für Zwecke des Jahresabschlusses ein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt, dann ist es den Unternehmen auch für steuerliche Zwecke gestattet, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu haben. Veräußerungsgewinne Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind steuerpflichtig, und werden mit dem Normalsteuersatz versteuert. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren können nur mit etwaigen Veräußerungsgewinnen aus dem gleichen Jahr verrechnet werden. Bestimmte Voraussetzungen müssen zusätzlich erfüllt werden (siehe Kapitel Verlustvortrag) Abschreibungen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich zu aktivieren und über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Das gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Vermögensgegenstände. Bei den Abschreibungen kommt es regelmäßig zu Abweichungen zwischen 78 ) International Financial Reporting Standards/International Accounting Standards 48 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei den im Jahresabschluss ausgewiesenen Abschreibungen und den steuerlich anerkannten Werten. Für die steuerliche Gewinnermittlung gilt folgendes: Unkörperliches Anlagevermögen / Immaterielles Anlagevermögen Als Immaterielles Anlagervermögen kommen beispielsweise Patente, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Software, aktivierte Entwicklungskosten, und Gründungskosten in Frage. Die steuerliche Abschreibung hat entsprechend der buchhalterischen Abschreibung zu erfolgen. Die immateriellen Vermögensgegenstände sind längstens über fünf Jahre verteilt abzuschreiben. Auch ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist über fünf Jahre verteilt abzuschreiben. Körperliches Anlagevermögen Das körperliche Anlagevermögen ist grundsätzlich über die „steuerliche“ Nutzungsdauer abzuschreiben. Das Anlagevermögen wird in vier Gruppen eingeteilt, für die jeweils eine bestimmte, zwingend einzuhaltende Abschreibungsdauer vorgesehen ist. Als zulässige Abschreibungsmethoden kommen die lineare Abschreibung oder auch eine vorzeitige Abschreibung in Frage. Für die einzelnen Gruppen sind folgende Abschreibungszeiten vorgegeben: Abschreibungsgruppe 1 2 3 4 Gruppe 1 2 3 4 Lineare Abschreibung Jährliche Abschreibungsrate in % 25,00 16,67 8,33 5,00 Abschreibungsdauer 4 Jahre 6 Jahre 12 Jahre 20 Jahre Vorzeitige Abschreibung Koeffizienten Erstes Jahr 4 6 12 20 Folgejahre 5 7 13 21 Preissteigerungen 4 6 12 20 Wählt man die vorzeitige Abschreibung, dann errechnen sich die jährlichen Abschreibungsbeträge wie folgt: Periode Erstes Jahr Zweites Jahr Abschreibungsbetrag Anschaffungskosten / Koeffizient für das erste Jahr (2 x Restwert) / (Koeffizient für Folgejahre vermindert um die Anzahl der bisherigen Nutzungsdauer) Die Gruppe 1 umfasst beispielsweise Büromaschinen, Computer samt Zubehör, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Busse, Werkzeuge, sonstige Arbeitsmittel und Hilfsmittel und Einrichtungen der Telekommunikation. 49 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei In der Gruppe 2 befinden sich Maschinen, Möbel, Speziallastkraftwagen und Kräne, landwirtschaftliche Maschinen und sonstige Vermögensgegenstände, die keiner anderen Gruppe zugeordnet sind. Die Gruppe 3 beinhaltet kleine Bauten, Häuser und Gebäude aus Metall, industrielle Maschinen und Ausstattung, Turbinen und Schiffe. Die Gruppe 4 beinhaltet Gebäude, Elektrische Leitungen, Pipelines und Leitungen für die Telekommunikation. Eine besondere Begünstigung bei den Abschreibungsregeln liegt darin, dass man grundsätzlich in einzelnen Jahren für einzelne Wirtschaftsgüter die Abschreibung aussetzen kann. In den Folgejahren kann man die Abschreibung wieder geltend machen. Die Abschreibungsdauer verlängert sich jedoch entsprechend, sodass letztendlich wiederum die gesamten Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Obwohl auf den ersten Blick nicht als besondere Begünstigung erkennbar, bietet diese Möglichkeit einen enormen steuerlichen Vorteil, wenn man berücksichtigt, dass Verlustvorträge nur fünf Jahre lang geltend gemacht werden können. Durch die Möglichkeit Abschreibungen aus steuerlicher Sicht in die Zukunft zu verlagern, kann dieses Problem entschärft werden. Nicht abnutzbares Anlagevermögen wie beispielsweise Grund und Boden oder Kunstgegenstände können nicht planmäßig abgeschrieben werden. Immaterielles Anlagevermögen, mit Anschaffungskosten von weniger als 30.000 SKK (ds rd 777 € 79 ), bzw. materielles Anlagevermögen von weniger als 50.000 SKK (ds rd 1.295 € 80 ), kann im Jahr der Anschaffung unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gänze sofort abgeschrieben werden. Vorräte Für Vermögensgegenstände (selbsterstellte Produkte, Handelswaren) des Umlaufvermögens sind grundsätzlich die Vollkosten anzusetzen. Die Bewertung der Vorräte erfolgt mit dem Durchschnittskostenverfahren. Forderungen Ab 01.01.2004 können für Forderungen, bei denen die Einbringlichkeit fraglich ist, Wertberichtigungen gebildet werden, die auch steuerlich anerkannt werden. Die Höhe der Wertberichtigung hängt davon ab, wie lange die Forderung schon fällig ist. Ab 3 Monaten Fälligkeit kann die Wertberichtigung bis zu 25% betragen, nach 6 Monate kann diese 50% ausmachen, nach 9 Monaten können bis zu 75% geltend gemacht werden, und nach 12 Monaten kann die Forderung zu 100% abgeschrieben werden. Rückstellungen Die Bildung von Rückstellungen ist zulässig für: 79 80 ausstehende Eingangsrechnungen die Erstellung von Jahresabschlüssen ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 50 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei - die Erstellung von Steuererklärungen Wirtschaftsprüfung Noch nicht konsumierte Urlaube Prämien Darüber hinaus gibt es für Banken und Versicherungen Sondervorschriften über die Bildung von Rückstellungen für bestimmte branchenspezifische Risiken. Kursdifferenzen Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten können entweder entsprechend den buchhalterischen Vorschriften in dem Jahr in dem die Kursdifferenz eingetreten ist oder auch wahlweise in dem Jahr in dem die Kursdifferenz tatsächlich realisiert wurde steuerlich erfasst werden. Für Kursdifferenzen aus anderen Vermögensgegenständen die in einer fremden Währung bestehen, wie zum Beispiel Aktien, andere Wertpapiere oder Derivative Finanzinstrumente gibt es dieses Wahlrecht nicht, und diese Kursdifferenzen müssen im Jahr des Entstehens, unabhängig von der Realisation steuerlich erfasst werden. Thin-Capitalisation Rules Die so genannten Thin-Capitalisation Rules wurden in der Slowakei mit 01.01.2004 im Zuge der Steuerreform abgeschafft. Fremdkapitalzinsen sind daher unabhängig von der Höhe, steuerlich immer abzugsfähig, auch wenn sie an verbundene Unternehmen geleistet werden Gruppenbesteuerung Das slowakische Steuerrecht lässt die Möglichkeit einer Konzernbesteuerung nicht zu. Verlustvortrag Im Zuge der Steuerreform wurden mit 01.01.2004 auch die Vorschriften zum steuerlichen Verlustvortrag neu geregelt. Verluste sind nunmehr 5 Jahre lang vortragsfähig. Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes ist nach der Neuregelung betragsmäßig nicht mehr beschränkt. Nach der alten Regelung konnten Verluste unter zusätzlichen Einschränkungen 3 Jahre vorgetragen werden. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren sind nicht vortragsfähig. Wenn in einem Jahr aus der Veräußerung von Wertpapieren insgesamt Gewinne entstanden sind, dann können in diesem Jahr etwaige Veräußerungsverluste mit Veräußerungsgewinne verrechnet werden, wenn zusätzlich noch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So darf zum Beispiel der Verkaufspreis zum Tag der Veräußerung nicht um mehr als 10% niedriger als der durchschnittliche Börsekurs am Tag der Veräußerung sein, und der Kaufpreis am Tag der Anschaffung darf nicht um mehr als 10% über dem durchschnittlichen Börsekurs am Tag der Anschaffung gelegen sein. 51 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei Bei Umgründungen geht der Verlustvortrag auf den Rechtsnachfolger über, und kann von diesem entsprechend steuerlich verwertet werden. 8.4 Steuerbegünstigungen Investitionsbegünstigungen Das slowakische Steuerrecht hat bis zur Steuerreform 2004 eine Vielzahl von steuerlichen Investitionsbegünstigungen vorgesehen. Diese Begünstigungen wurden zur Gänze aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen, weil sie mit den europarechtlichen Vorgaben zum Beihilfenrecht nicht konform waren. Durch Übergangsbestimmungen gibt es aber de facto noch bestimmte Begünstigungen, die in Anspruch genommen werden können. Es besteht daher nach wie vor die Möglichkeit für Investitionsvorhaben, Begünstigungen, die entweder in einer Körperschaftsteuerbefreiung oder in Form von direkten Unterstützungen für Arbeitskräfte bestehen, in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist dass folgende Kriterien erfüllt werden: - - Eröffnung eines neuen Werkes bzw. Modernisierung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage Das Investitionsvolumen muss zumindest 400 Mio. SKK (ds rd 10,36 Mio. € 81 ) betragen. Zumindest 200 Mio. SKK (ds rd 5,18 Mio. € 82 ) müssen als Eigenkapital vom Investor aufgebracht werden. Für Regionen mit Arbeitslosenraten über 10% reduziert sich die Mindestinvestitionssumme auf 200 Mio. SKK (ds rd 5,18 Mio. € 83 ) und der Mindesteigenkapitalanteil beträgt SKK 100 Mio.(ds rd € 2,59 Mio.) 84 Die entsprechende wirtschaftliche Aktivität muss spätestens 3 Jahre nach der endgültigen Investitionsentscheidung begonnen werden. Zumindest 80% der Umsätze des Unternehmens müssen aus diesem Projekt stammen Die Projekte müssen von der slowakischen Regierung genehmigt werden. Von der Kommission wurde dabei in erster Linie kritisiert, dass die Vergabe der Förderungen wenig transparent ist. Ein neues Gesetz zur Förderung von Investitionen ist geplant. Die Details dazu sind derzeit noch nicht geplant. Aber die Förderungen sollen auch künftig in Form von Steuerbefreiungen (für einen bestimmten Zeitraum zumindest), in Form von Zuschüssen zur Ausbildung oder wenn Arbeitsplätze geschaffen werden, bestehen. Zusätzlich sollen den Unternehmen auch Grundstücke zu Preisen zur Verfügung gestellt werden, die unter den Marktpreisen liegen. Beihilfen sollen auch für die Investition in Anlagevermögen gewährt werden. Übergangsregeln Zwei Übergangsregelungen im Zusammenspiel von Steuerbegünstigungen und staatlichen Beihilfen betreffen einen Kfz-Hersteller in Bratislava und ein Stahlunternehmen (US-Steel) in Kosice. Diese wurden im Rahmen der Beitrittsverhandlungen der Slowakei als EU-konform klassifiziert. Für den Kfz Hersteller dürfen bis Ende 2008 Steuernachlässe in Höhe von bis zu 30% der seit 1998 angefallenen und den Regeln für Investitionsbeihilfen zur Regionalförderung entsprechenden förderfähigen Kosten 81 ) Mittelkurs am 01.09.2005. ) Mittelkurs am 01.09.2005 83 ) Mittelkurs am 01.09.2005. 84 ) Mittelkurs am 01.09.2005 82 52 Unternehmensbesteuerung in der Slowakei gewährt werden. Die zweite Übergangsbestimmung in der Slowakei betrifft das privatisierte Stahlunternehmen US-Steel in Kosice. Diesem Unternehmen dürfen bis Ende 2009 Beihilfen durch Nachlass auf die Körperschaftsteuer in Höhe von bis zu 500 Mio. USD (ds rd 405 Mio. € 85 ) gewährt werden. Die Steuerbegünstigung ist an die Bedingungen geknüpft, dass die Produktion ab 2002 maximal auf 3% der Verkäufe, bzw. nach EU-Beitritt auf maximal 2% der Verkäufe jährlich gesteigert werden darf. Die Produktpalette muss auf die mit Stand 24.10.2002 beschränkt bleiben, und die bei der Privatisierung vereinbarte Beschäftigtenzahl muss erhalten bleiben. 8.5 EU Recht Die Mutter-Tochter Richtlinie 86 , die Fusions- Richtlinie 87 und die Richtlinie für Zinsen und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen 88 sind im wesentlichen ins nationale slowakische Recht übernommen worden. Die Richtlinie für Zinsen und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen wurde zwar grundsätzlich ebenfalls in nationales Recht übernommen, und für Zinszahlungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen wird kein Quellensteuerabzug vorgenommen. Übergangsbestimmungen 89 gibt es allerdings für Zahlungen von Lizenzgebühren. Werden von slowakischen Unternehmen Lizenzgebühren an nicht in der Slowakei ansässige juristische oder natürliche Personen geleistet, kommt es zu einem Quellensteuerabzug in Höhe von 19%. Viele Doppelbesteuerungsabkommen sehen jedoch eine Reduktion dieses Satzes vor. Soweit diese Regelungen im Widerspruch zur Richtlinie für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen stehen, darf sie die Slowakei entsprechend den ausverhandelten Übergangsbestimmungen bis Mai 2006 beibehalten. Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Die folgenden Maßnahmen wurden ursprünglich als schädlich im Sinne des Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung angesehen: - 10 jährige Körperschaftsteuerbefreiung für ausländische Unternehmen Steuerbefreiung für neu gegründete Unternehmen 100%ige Körperschaftsteuergutschrift für ausländische Investoren 100%ige Körperschaftsteuergutschrift für ausländische Investoren (zweite Abänderung) Die ersten beiden Maßnahmen wurden bereits abgeschafft. Bei der dritten und vierten Maßnahme wurde im Wesentlichen nur beanstandet, dass diese Steuergutschrift nur gewährt wird, wenn auch ausländische Investoren beteiligt sind. Diese Änderungen sind mit Anfang 2004 in Kraft getreten. 85 ) Mittelkurs am 01.09.2005. ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 87 ) RL 90/434/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteile und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Staaten betreffen 88 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 89 ) RL 2004/76/EG, des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können. 86 53 Unternehmensbesteuerung in Slowenien 9 Unternehmensbesteuerung in Slowenien 9.1 Körperschaftsteuersatz Slowenien besteuert die Gewinne von Kapitalgesellschaften mit einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 %. Ausnahmen bestehen in den Sonderwirtschaftszonen Koper und Maribor, in denen unter bestimmten Voraussetzungen ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 10 % gilt. 9.2 Körperschaftsteuersystem Das Körperschaftsteuersystem in Slowenien ist ein klassisches System mit einer Tarifermäßigung beim Anteilseigner. Die Ermäßigung erfolgt derart, dass 35% der Bruttodividende, dh der Dividende samt Körperschaftsteuer, steuerfrei sind. 75% der Bruttodividende werden mit 25% besteuert 90 . Die Besteuerung von Körperschaften und Personengesellschaften beruht im slowenischen Recht auf dem am 1.1.1995 neu in Kraft getretenen Körperschaftsteuergesetz, geregelt im Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften. Die Steuerpflicht besteht für Gesellschaften, die nach diesem Gesetz als juristische Personen gelten, dazu zählen auch Kommanditgesellschaften und OHGs, Genossenschaften, Banken und Versicherungen, Anstalten sowie alle juristischen Personen, die eine gewinnorientierte Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Slowenien betreiben. Anders als in Österreich ist Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht im Einkommensteuergesetz, sondern direkt im Körperschaftsteuergesetz geregelt. 9.3 Gewinnermittlungsvorschriften Mit der Erstellung neuer Rechnungslegungsstandards wurde 1989 begonnen, die im April 1993 als die neuen „Slowenischen Rechnungslegungs-Standards“ (SRS) veröffentlicht wurden. Den verbindlichen Rahmen bilden die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union - die 4. und 7. EU-Richtlinie, unter Berücksichtigung der internationalen Rechnungslegungs-Standards (veröffentlicht vom International Accounting Standards Committee in London). Zusätzlich wurden auch die Rechnungslegungs-Standards der USA (herausgegeben vom Financial Accounting Standards Board) sowie die vom Institute of Chartered Accountants in Großbritannien herausgegebenen Standards eingearbeitet. Gesetzlich sind die slowenischen Rechnungslegungs-Standards im Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften (GWG) verankert und seit 1.1.2002 in Kraft. Für die Bemessungsgrundlage maßgeblich ist zwar das handelsrechtliche Ergebnis gemäß den slowenischen Rechnungslegungs-Standards (SRS), wobei eine Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen ist. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird nur in wenigen Fällen durchbrochen. Das betrifft etwa Abschreibungen, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z.B. aus der Auflösung 90 ) Unter der Voraussetzung, dass der Anteilseigner eine in Slowenien ansässige natürliche Person ist 54 Unternehmensbesteuerung in Slowenien versteuerter Rücklagen), steuerfreie Erträge, Korrektur Verlustvortrag, Steuerbegünstigungen und Freibeträge. verdeckter Gewinnausschüttungen, Zu den Einnahmen zählen die handelsrechtlich ermittelten Einnahmen wie Umsatzerlöse, Erträge, außerordentliche Erträge. Diese werden um die Einnahmenkorrekturen erhöht sowie um nicht steuerpflichtige Subventionen vermindert. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung 91 sind insbesondere die folgenden Aufwendungen nicht abzugsfähig: - Verzugszinsen von nicht fristgerecht bezahlten Steuern und Beiträgen, Rückstellungsdotierungen für die Verlustabdeckung, Lohn- und Gehaltsbestandteile, die über dem Kollektivvertrag liegen, Abgeschriebene Forderungen gegen ArbeitnehmerInnen, Eigentümer oder verbundene Unternehmen, An verbundene Unternehmen oder Eigentümer bezahlte Darlehenszinsen, wenn diese höher sind als der durchschnittliche Jahreszinssatz im Zwischenbankenverkehr, Kostenersätze gegenüber ArbeitnehmerInnen, sofern sie die von der slowenischen Regierung festgelegte Höhe überschreiten, 30 % der Repräsentationsaufwendungen, Vergütungen an Aufsichtsrat und Verwaltungsrat, Private Aufwendungen, Steuern, die der Eigentümer eines Unternehmens als natürliche Person gezahlt hat, Geldstrafen, Spenden, humanitäre Auszahlungen, etc. wenn sie 0,3 % der realisierten Erträge übersteigen, Bestechungsgelder, Schenkungen. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen insbesondere: - Beteiligungserträge (entspricht im wesentlichen der österreichischen Schachtelbegünstigung, nicht jedoch für internationale Beteiligungen), Subventionen, Vom Ausland in das Inland transferierte Gewinne, für die im Ausland Steuern bezahlt wurden, Erträge von Wertpapieren der Republik Slowenien, Gemeinden oder öffentlichen Unternehmen, 30 % der Rückstellungsauflösungen, Bereits versteuerte, nicht verwendete langfristige Rücklagen, die der Steuerpflichtige in den Erträgen ausweist, höchstens aber bis zur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Abschreibungen Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens In den Sachanlagen ist nur die Position „Grund und Boden“ zu Anschaffungskosten bzw. zum Verkehrswert zu aktivieren. Alle anderen Sachanlagen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert. Zu den Herstellungskosten werden alle den selbsterstellten Wirtschaftsgütern zurechenbaren Kosten sowie den anteiligen Gemeinkosten gezählt. Ein Wahlrecht bezüglich der Aktivierung besteht für Fremdkapitalzinsen. Geleaste Sachanlagen werden grundsätzlich aktiviert, wenn der Nutzen sowie die Risiken auf den Leasingnehmer übergehen. Langfristige Finanzanlagen werden zu ihren Anschaffungskosten aktiviert. Die Abschreibungsrate lt. Art. 16 und 17 KStG ist von der geschätzten Lebensdauer in Abhängigkeit der erwarteten physischen Abnutzung, der erwarteten technischen und wirtschaftlichen Veralterung der in Gruppen eingeteilten fixen Vermögenswerte bestimmt. Steuerrechtlich ist nur die lineare Abschreibungsmethode zulässig. 91 ) vgl. Ministry of Finance, Taxation in Slovenia, 2004 55 Unternehmensbesteuerung in Slowenien 1. 2. 2.1 2.2 3. 4. 5. 5.1 Abschreibungsgruppe max. Abschreibungsrate in % jährlich Gebäude Ausstattung, Maschinen Personenkraftwagen Computer und Hardware Bauten, industrielle Maschinen Atomanlagen Sonstige Anlagen Firmenwert 5 25 12,5 50 10 20 20 10 Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens Immaterielle langfristige Vermögensgegenstände wie Patente, Lizenzen, Konzessionen, langfristig abgegrenzte Forschungs- und Entwicklungskosten sowie der Firmenwert können grundsätzlich ebenfalls abgeschrieben werden. Selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht aktivierbar. Vorräte Vorräte werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert, wobei sich die Anschaffungskosten aus Kaufpreis, Einfuhrabgaben und den unmittelbaren Anschaffungskosten zusammensetzen, erhaltene Preisnachlässe werden nicht hinzugerechnet. In den Herstellungskosten sind die Einzelkosten sowie Abschreibungen enthalten, für Gemeinkosten gilt Aktivierungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit der Herstellung der Vorräte stehen. Für die Bewertung der Vorräte sind das gleitende Durchschnittspreisverfahren oder die Verbrauchsfolgeverfahren LIFO und FIFO zulässig. Forderungen Forderungen werden in kurzfristige, also jene die kürzer als ein Jahr sind, und langfristige von mehr als einem Jahr, unterschieden. Sie werden mit dem realisierbaren Betrag, der aus dem GläubigerSchuldner-Vertrag resultiert, angesetzt. Das bedeutet, dass zweifelhafte bzw. strittige Forderungen gesondert ausgewiesen werden müssen. Wertberichtigungen auf Forderungen sind pauschal anzusetzen, wobei ebenfalls auf die Realisierung abzustellen ist. Zulässig sind Einzelwertberichtigungen nur auf Grundlage spezieller Kreditrisiken. Zu den kurzfristigen Finanzanlagen zählen Beteiligungen, die kürzer als ein Jahr gehalten werden, sie sind mit dem Marktwert (fair value) zu bewerten. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang stellte bis zum Jahr 2001 die inflationsbedingte Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips dar. Nach dem slowenischen SAS mussten die langfristigen Vermögenswerte und Eigenkapitalpositionen nach dem Verbraucherpreisindex neubewertet werden, ergebniswirksam sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz. Seit dem Jahr 2002 erfolgt eine Revalorisierung des Eigenkapitals nur, wenn die Wechselkursänderungen zum Euro im Vorjahr mehr als 5,5 % beträgt. Entsprechend den IAS-Standards ist eine Aufwertung möglich, sobald der Marktwert über dem Buchwert liegt, eine Abwertung folgt umgekehrt bei Übersteigen des Buchwertes über den Marktwert („true and fair value“). 56 Unternehmensbesteuerung in Slowenien Verbindlichkeiten Auch Verbindlichkeiten werden in langfristige und kurzfristige, also größer bzw. kleiner als ein Jahr, unterschieden. Sie sind zum Marktwert zu passivieren. Disagio oder Agio, die bei der Emission von Schuldverschreibungen entstanden sind, ist über die Laufzeit der Verbindlichkeit im Verhältnis zur Fälligkeit des Kapitals abzuschreiben. Für ungewisse Verbindlichkeiten werden Rückstellungen gebildet, die nach einem Jahr fällig werden. Konkret können Instandhaltungsaufwendungen und Gewährleistungen je zu 70 % steuerlich abgesetzt werden. Subventionen, Pensionen, Verluste und andere Zwecke, wie etwa künftige Abschreibungen von ökologischen Investitionen. Wenn der Zeitraum kürzer als ein Jahr beträgt, stellt dieser Betrag passive Rechnungsabgrenzung dar. Abfertigungsrückstellungen müssen nach dem Vorsichtsprinzip gebildet werden, die allerdings steuerlich nicht anerkannt sind. Thin-Capitalisation Rules Ab 1.1.2005 wird für Gesellschafterdarlehen eine Unterkapitalisierungsregelung eingeführt. Übersteigt das Gesellschafterdarlehen ein bestimmtes Verhältnis zum Eigenkapital sind die Zinsen insoweit nicht abzugsfähig, wobei das maximale Verhältnis im Zeitraum 2005 – 2007 1:8 beträgt, 2008 – 2010 1:6, 2011- 2012 1:5 und ab 2013 im Verhältnis 1:4. Gruppenbesteuerung Bis zum Jahr 2004 war die Voraussetzung für Gruppenbesteuerung eine mindestens 90 %ige Beteiligung. Ab 2005 ist eine 100 %ige Beteiligung der in die Gruppenbesteuerung einzubindenden Unternehmen erforderlich. Verlustvortrag Die Verlustvortragsfähigkeit ist in den folgenden 5 Jahren zulässig. Der Vortrag kann zu einer negativen Bemessungsgrundlage führen. 9.4 Steuerbegünstigungen Allgemeine Investitionsbegünstigungen Die mit Investitionsbegünstigungen im Zusammenhang stehende Förderpolitik wurde im Zuge der Vorbereitungen zum EU-Beitritt Sloweniens an EU-Regeln angepasst. Basis dazu bildete das Wirtschaftsprogramm zur Stärkung des Unternehmertums und der Wettbewerbsfähigkeit 2002-2006, 57 Unternehmensbesteuerung in Slowenien dessen Schwerpunkte in der technischen Modernisierung von Betrieben liegen, aber auch Aspekte der Regional- bzw. Arbeitsmarktförderung beinhaltet. Die Investitionsbegünstigungen bestehen unter folgenden Voraussetzungen: • Investitionsfreibetrag, der an eine 3-jährige Behaltefrist und eine 3-jährige (bis 2005 eine 5jährige) Ausschüttungssperre geknüpft ist. Er beträgt 2004 25 % und 20 % im Jahr 2005. Der reguläre Investitionsfreibetrag wird ab 1.1.2006 auf 10 % reduziert. • Zusätzlich besteht ein Sonderinvestitionsfreibetrag (PKW, Einrichtung und Büroausstattung ausgenommen) in Höhe von 15 % im Jahr 2004 und 20 % im Jahr 2005. Dieser Sonderinvestitionsfreibetrag wird nur für Forschung und Entwicklung in Slowenien gewährt. • Der IFB der Jahre 2004 und 2005 ist nicht vortragsfähig, ab 2006 ist eine Vortragsfähigkeit innerhalb von 5 Jahren möglich. • Die bis zu 10 %ige Investitionsrücklage, die innerhalb von zwei Jahren für Investitionen verwendet werden musste, kommt seit 1.1.2005 nicht mehr zum Einsatz. • Im Rahmen arbeitsmarktpolitischer Begünstigungen wird ein Steuerfreibetrag von 30 % der Bruttobezüge der ersten 12 Monate gewährt, wenn DienstnehmerInnen beschäftigt werden, die noch nie beschäftigt bzw. arbeitslos waren. Für Beschäftigte mit Behinderung kann ein Freibetrag iHv 50 %, bei 100 %iger Invalidität ein Freibetrag von 70 % der Bruttolohnsumme unbegrenzt geltend gemacht werden. • Steuerbegünstigungen für Neuinvestitionen, Modernisierungen und Erweiterungen: - bis zu 20 % der Investitionen in Sachanlagen (außer PKW) und für immaterielle Vermögensgegenstände (Patente, Lizenzen, etc.) bis zu 20 % der Investitionen in Unternehmensausrüstungen (außer Büromöbel) und für immaterielle Vermögensgegenstände auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage beschränkt. Spezielle Investitionsbegünstigungen Freie Wirtschaftszonen (FEZ – free economic zones) 92 Mit 1.1.2002 sind die Bestimmungen über die Sonderwirtschaftszonen in Koper und Maribor in Kraft und haben bis zum 1.1.2010 ihre Gültigkeit. Einerseits wird der niedrigere Körperschaftsteuersatz von 10 % angewendet, andererseits können zusätzlich Begünstigungen zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden. Von Bedeutung ist die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Produktionsmaterialien und Ausrüstung in diesen Wirtschaftszonen. Insgesamt wird dadurch die Senkung der Steuerbemessungsgrundlage um bis zu 50 % der Kosten für Sachinvestitionen erreicht – allerdings ist eine dreijährige Behaltefrist dieses Anlagevermögens vorausgesetzt. Weiters kann die Basis für die Berechnung der Körperschaftsteuer um 50 % der Lohnkosten der Beschäftigten und Auszubildenden, die mindestens 6 Monate arbeitslos waren, vermindert werden. Klein- und Mittelbetriebe können zusätzlich ihre Begünstigung aufgrund ihrer Betriebsgröße bis 15 %punkte ausdehnen. 92 )The Economic Zones Act, No. 45/1998 and 97/2001, Republic of Slovenia 58 Unternehmensbesteuerung in Slowenien Zollfreizonen (FCZ – free custom zones) bestehen in Celje, Ljubljana, Maribor, Nova Gorica, Sezana und Koper. Einfuhren von Ausrüstungen und Güter in eine der Zollfreizonen sind von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit. 9.5 EU Recht Die Bestimmungen, mit denen die Mutter-Tochter-Richtlinie 93 , die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen 94 , die Zins-Richtlinie sowie die Fusionsrichtlinie 95 umgesetzt werden, sind ab 1.5.2004 in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen hat Slowenien nicht ausverhandelt. Mutter-Tochter Richtlinie Die Mutter-Tochter Richtlinie wurde in Slowenien mit 1.5.2004 umgesetzt. Danach wird die slowenische Quellensteuer nicht erhoben, wenn die Ausschüttung beispielsweise an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgt, die zumindest zu 25 % an der slowenischen Tochter beteiligt ist und seit mindestens zwei Jahren besteht. Fusions-Richtlinie Durch die Umsetzung der Fusions-Richtlinie sind darüber hinaus nach dem Beitritt Sloweniens zur EU auch europaweite Spaltungen und Fusionen steuerneutral möglich Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct In Slowenien wurde nur eine Begünstigung im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften als schädlich im Sinne des Code of Conduct angesehen. Diese Begünstigung kommt nicht mehr zur Anwendung. Die Sonderwirtschaftszonen wurden nicht als schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct eingestuft, und auch die Begünstigungen für neu gegründete Unternehmen wurden als nicht schädlich eingestuft. 93 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 94 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 95 ) RL 90/434/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteile und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Staaten betreffen 59 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik 10 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik 10.1 Körperschaftsteuersatz Der Körperschaftsteuersatz in der Tschechischen Republik wurde mit 01.01.2005 auf 26% gesenkt. Im Jahr 2006 soll der Körperschaftsteuersatz noch weiter auf 24% gesenkt werden. Davor erfolgte bereits im Jahr 2004 eine Senkung des Steuersatzes von 31% auf 28%. Neben dem Normalsatz gibt es für Investmentfonds, Unit Funds und Pensionsfonds einen ermäßigten Körperschaftsteuersatz in Höhe von 5%. 10.2 Körperschaftsteuersystem Das Körperschaftsteuersystem in Tschechien entspricht dem Klassischen System mit einer Tarifermäßigung beim Anteilseigner. Der Unternehmensgewinn wird beim Unternehmen mit der Körperschaftsteuer in Höhe von derzeit 26% versteuert, und die Dividenden die an natürliche Personen ausgeschüttet werden, die in Tschechien unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 15%. Diese Quellensteuer hat beim Empfänger der Dividende den Charakter einer Endbesteuerung. 10.3 Gewinnermittlungsvorschriften In der Tschechischen Republik gilt grundsätzlich, dass für die Ermittlung des steuerlichen Gewinnes das Ergebnis des Jahresabschlusses maßgeblich ist. Diesem Ergebnis sind jedoch gesetzlich genau festgelegte, steuerlich nichtabzugsfähigen Aufwendungen hinzuzurechnen, und bestimmte Einnahmen sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung auszuscheiden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Aufwendungen, die mit der Erzielung bzw. der Sicherung der Einnahmen zusammenhängen, steuerlich auch abzugsfähig sind. Daneben gibt es aber auch Sonderregelungen für bestimmte Aufwendungen, dh dass für bestimmte Aufwendungen die zwar grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden, die handelsrechtlichen Aufwendungen nicht übernommen werden dürfen. In diesem Fall sind die handelsrechtlichen Aufwendungen auszuscheiden und durch steuerliche Werte zu ersetzen. Derartige Regelungen gibt es beispielsweise bei den Abschreibungen oder auch bei der Bildung von Rückstellungen. Zu den steuerlich nichtabzugsfähigen Aufwendungen zählen im wesentlichen: - - alle Aufwendungen, die mit dem Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammenhängen (dafür können 5% der erhaltenen Dividenden zur Kostenabgeltung als pauschale Kostenabgeltung angesetzt werden), Gewinnausschüttungen, Rückstellungen und Rücklagen die entsprechend den handelsrechtlich Vorschriften zu bilden sind, Honorare für satzungsmäßige Organe des Unternehmens, Vertragsstrafen, Repräsentationsaufwendungen und Geschenke und Spenden und auch Ausgaben die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen. 60 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik Die steuerfreien Einnahmen sind im wesentlichen: - Gewinnausschüttungen die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Für Auslandsbeteiligungen ist derzeit noch eine Mindestbeteiligung in Höhe von 20% erforderlich, und die Beteiligung muss seit mindestens 24 Monaten bestehen. Im Jahr 2007 wird das Ausmaß der Mindestbeteiligung auf 15% und 2009 auf 10% abgesenkt werden Abschreibungen Entsprechend den tschechischen Rechnungslegungsvorschriften sind Gegenstände des Anlagevermögens entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung sind die buchhalterischen Abschreibungen durch die steuerlichen Abschreibungen zu ersetzen. Dabei wird zwischen der Abschreibung von körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, und unkörperlichen oder immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens unterschieden. Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens Aus steuerlicher Sicht sind die lineare Abschreibung und die vorzeitige Abschreibung zulässig. Die Gegenstände des Anlagevermögens werden in sieben Gruppen unterteilt, für die unterschiedliche Abschreibungszeiträume vorgegeben sind. Abschreibungsgruppe 1 1a 2 3 4 5 6 Gruppe 1 1a 2 3 4 5 6 Lineare Abschreibung Jährliche Abschreibungsrate in % Erstes Folgejahre Preissteigerungen Jahr 20 40 33,3 14,2 28,6 25,0 11 22,25 20 5,5 10,5 10 2,15 5,15 5 1,4 3,4 3,4 1,02 2,02 2 Abschreibungsdauer in Jahren 3 4 5 10 20 30 50 Erstes Jahr 3 4 5 10 20 30 50 Vorzeitige Abschreibung Koeffizienten Folgejahre Preissteigerungen 4 5 6 11 21 31 51 3 4 5 10 20 30 50 In die Gruppe 1 fallen: Büromaschinen, Computer, Werkzeuge und sonstige Arbeitsgeräte 61 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik Die Gruppe 1a umfasst: Fahrzeuge (Die Abschreibung kann aber höchstens von einem Betrag von 1.500.000 CZK (ds rd 51.100 €) 96 berechnet werden) Die Gruppe 2 umfasst: Maschinen, Pumpen, Kühlgeräte, Akkumulatoren u.ä. Die Gruppe 3 umfasst: Aufzüge, Rolltreppen, Turbinen, Klimaanlagen, Betriebseinrichtungen, Elektromotoren, Generatoren u.ä. Die Gruppe 4 umfasst: Gebäude und Bauwerke aus Holz oder Kunststoff, Hochspannungsleitungen u.ä. Die Gruppe 5 umfasst: Gebäude und Bauwerke, die nicht aus Holz oder Kunststoff bestehen, Brücken, Tunnel, Wasserversorgungsanlagen und andere Bauwerke, die nicht in die Abschreibungsgruppe 6 fallen. Die Abschreibungsgruppe 6 wurde erst mit 01.01.2004 eingeführt. Für diese Gruppe wurde die Abschreibungsdauer mit 50 Jahren festgesetzt und unter diese fallen unter anderem Verwaltungsgebäude, Hotels, Einkaufszentren, Kaufhäuser, Museen, Bibliotheken, Schulen, Universitäten und historische Denkmäler. Bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens die üblicherweise keiner Wertminderung unterliegen können nicht abgeschrieben werden, Darunter fallen beispielsweise Grundstücke oder auch Kunstgegenstände. Die Unternehmen können grundsätzlich frei zwischen der linearen und der vorzeitigen Abschreibung wählen. Wenn man sich jedoch bei einem Vermögensgegenstand für eine Methode entscheiden hat, dann kann man von dieser Methode nicht mehr abweichen. Eine besondere Begünstigung besteht jedoch darin, dass die Unternehmen die Abschreibungen in einzelnen Jahren aussetzen können. Wenn die Abschreibungen wieder aufgenommen werden, kann trotzdem der gesamte Betrag abgeschrieben werden, dh die ausgesetzten Beträge gehen nicht verloren. Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens können ebenfalls abgeschrieben werden. Für Immaterielle Gegenstände wie Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und ähnliche Rechte gilt, dass diese über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben sind. Als Nutzungsdauer gilt der vertraglich festgelegte Zeitraum während dessen diese Rechte genutzt werden dürfen. Ist ein solcher Zeitraum nicht vertraglich festgelegt gilt, dass diese grundsätzlich über 72 Monate verteilt abzuschreiben sind. Gründungskosten können innerhalb von 60 Monaten abgeschrieben werden und Software kann innerhalb von 36 Monaten abgeschrieben werden. Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist über 180 Monate abzuschreiben. Vorräte Für die Vermögensgegenstände (selbsterstellte Produkte, Handelswaren) des Umlaufvermögens sind grundsätzlich die Vollkosten anzusetzen. Die Bewertung der Gegenstände des Umlaufvermögens am Bewertungsstichtag hat mit dem Durchschnittspreisverfahren zu erfolgen 96 ) Mittelkurs am 01.09.2005 62 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik Forderungen Eine 100%ige Wertberichtigung von Forderungen kann dann erfolgen wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Ansonsten kann ab einer Außenstandsdauer von mehr als 6 Monaten eine Wertberichtigung in Höhe von 20% gebildet werden. Darüber hinaus können höhere Wertberichtigungen gebildet werden, wenn gegen den Schuldner Klage erhoben wurde. Die Höhe der zulässigen Wertberichtigung ist von der Außenstandsdauer abhängig und wird wie folgt gestaffelt: Außenstandsdauer > 12 Monate > 18 Monate > 24 Monate > 30 Monate > 36 Monate Höhe der Wertberichtigung 33% 50% 66% 80% 100% Für Forderungen an verbundene Unternehmen dürfen keine Wertberichtigungen gebildet werden, außer wenn gegen dieses Unternehmen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Kursdifferenzen Auch nicht realisierte Kursdifferenzen sind steuerlich wirksam. Das bedeutet, dass bei Forderungen sowohl Verluste die durch Währungsabwertungen als auch Gewinne die durch Währungsaufwertungen entstehen steuerlich wirksam werden. Umgekehrtes gilt auch bei Fremdwährungsverbindlichkeiten. Spenden Spenden aus bestimmten sozialen Steuermessungsgrundlage abzugsfähig. Gründen sind bis zu einer Höhe von 5% der Rückstellungen Die Bildung von Rückstellungen, die steuerlich anerkannt werden, ist sehr eingeschränkt möglich. Neben den Wertberichtigungen zu den Forderungen, die als Rückstellungen ausgewiesen werden (siehe Punkt Forderungen) können Rückstellungen nur für Instandhaltungen und Reparaturen gebildet werden. Daneben gibt es für Banken und Versicherungsunternehmen spezielle Vorschriften über die Bildung von branchenspezifischen Rückstellungen (Rückstellungen für drohende Verluste aus der Kreditvergabe etc). 63 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik Thin-Capitalisation Rules Thin-Capitalisation Rules kommen grundsätzlich zur Anwendung, wenn der Verschuldungsgrad (debtequity-ratio) das Verhältnis von 4:1 übersteigt. Für Banken und Versicherungen, dann wenn der Verschuldungsgrad das Verhältnis von 6:1 übersteigt. In diesen Fällen sind Zinszahlungen für Fremdkapital von verbundenen Unternehmen für steuerliche Zwecke nicht mehr abzugsfähig. Das bedeutet, dass Zinszahlungen für Fremdkapital, das die oben angeführten Kennzahlen übersteigt, nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Diese Zahlungen erhöhen somit wieder den steuerlichen Gewinn und werden wie eine Dividendenausschüttung behandelt. Gruppenbesteuerung Die Möglichkeit einer Gruppenbesteuerung gibt es in der Tschechischen Republik nicht. Verlustvortrag Verlustvorträge sind seit 2004 nur fünf Jahre lang möglich. Für Verluste, die bis zum 31.12.2003 entstanden sind, gilt jedoch weiterhin, dass diese Verluste, entsprechend der alten Rechtslage, noch für sieben Jahre vorgetragen werden können. Eine Verwertung des Verlustvortrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich an den Eigentumsverhältnissen des Unternehmens eine wesentliche Änderung ergeben hat, und wenn das Unternehmen nicht zumindest 80% seiner Erträge aus derselben Unternehmenstätigkeit erwirtschaftet, wie in dem Jahr in dem der Verlust entstanden ist. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrages existiert nicht, und mangels einer Konzernbesteuerung können Verluste auch nicht auf andere Konzernunternehmen übertragen werden. 10.4 Steuerbegünstigungen Investitionsbegünstigungen für Produktionsbetriebe Mit dem nationalen Investitionsförderungsprogramm hat Tschechien eine Reihe von verschiedenen Maßnahmenpaketen, die Produktionsbetrieben Anreize Investitionen zu tätigen bieten soll. Dieses Programm besteht aus - Steuerbegünstigungen Beihilfen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen Unterstützungsleistungen beim Erwerb von Grundstücken Diese Unterstützungen können je nach Art und Umfang des Projektes jeweils für sich alleine oder auch in Kombination in Anspruch genommen werden. 64 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik Steuerbegünstigung Bei der Steuerbegünstigung für Investitionen unterscheidet man ob sich ein Unternehmen neu ansiedelt, oder ob ein Unternehmen einen bestehenden Produktionsbetrieb erweitert oder modernisiert. Im Falle der Neuansiedelung kann eine Körperschaftsteuerbefreiung für bis zu 10 Jahre in Anspruch genommen werden, kommt es zu einer Erweiterung oder Modernisierung kann eine teilweise Körperschaftsteuerbefreiung für bis zu 10 Jahre gewährt werden. Die Investitionen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen um gefördert zu werden: - - - Die Investition muss im Fertigungsbereich getätigt werden 50% der Fertigungsanlagen müssen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen („high tech machinery“) Das Investitionsvorhaben muss entweder ein gänzlich neues Fertigungsprojekt betreffen oder es muss sich um eine Erweiterung bzw. Modernisierung einer bestehenden Fertigungsanlage handeln Das Investitionsvolumen muss zumindest 200 Mio. CZK (ds rd 6,8 Mio. €) 97 betragen. In Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit reichen je nach Höhe der Arbeitslosenraten entweder 150 Mio. CZK (ds rd 5,1 Mio. €) 98 , bzw. 100 Mio. CZK (ds rd 3,4 Mio. €) 99 . Zumindest die Hälfte des Investitionsvorhabens muss durch Eigenkapital des Investors gedeckt sein Zumindest 40% der Investitionskosten muss auf die Maschinenanlagen entfallen Das Investitionsvorhaben muss den Tschechischen Umweltstandards entsprechen Diese Begünstigung wurde im Rahmen des EU-Beitrittes von Tschechien grundsätzlich als EUkonform angesehen. Die Höhe die maximal als Förderung in Frage kommt hängt von der Region ab, und abhängig von der wirtschaftlichen Lage, können bis zu 50% der Investitionskosten gefördert werden. Neue Investitionsprogramme Bei den neuen Investitionsförderungen für Unternehmen, die strategische Dienstleistungen anbieten und die Entwicklung von Technologiezentren wird in erster Linie die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen und die Aus- und Weiterbildung für die bestehenden Arbeitskräfte entsprechend gefördert. Zu den strategischen Dienstleistungen zählen jene, die entscheidend zur Wertschöpfungskette beitragen 100 . Die Förderungen beinhalten: - eine Subvention von bis zu 50% der förderbaren Unternehmenskosten. Diese Förderung wird auf zehn Jahre verteilt ausbezahlt eine Subvention in Höhe von bis zu 60% der anfallenden Aus- und Weiterbildungskosten Beispiele für Investitionsprojekte Toyota-Peugeot-Citroen 101 : Autowerk in Kolin; Investitionsvolumen 23,5 Mrd. CZK (ds rd 800 Mio. € 102 ); Förderung 3,5 Mrd. CZK (ds rd 119 Mio. € 103 ) (15% des Investitionsvolumen) 97 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 100 ) darunter fallen: Customer-Contact Centers, Shared-Service Centers, Expert-Solution Centers, Softwareentwicklungszentren und High-Tech-Repair Centers 101 ) www.czechinvest.org; Presseaussendung vom 31.05.2005 98 99 65 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik Die Förderung besteht aus folgenden Komponenten: - Vollständige Körperschaftsteuerbefreiung für maximal 10 Jahre Beihilfen für neu geschaffene Arbeitsplätze und Schulungsmaßnahmen Überlassung eines geeigneten und aufgeschlossenen Grundstückes zu einem Vorzugspreis Skoda Auto – Volkswagen Gruppe 104 : Ausweitung der Produktionskapazitäten; Investitionsvolumen: mehr als 100 Mio. €. Die Förderung besteht in einer teilweisen Körperschaftsteuerbefreiung für die Dauer von maximal 10 Jahren, solange bis 15% der Investitionskosten erreicht sind. Freibetrag für Forschungs- und Entwicklungskosten Ein Freibetrag in Höhe von 100% der angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten wurde Ende 2004 neu eingeführt. Durch diesen Freibetrag können diese Kosten steuerlich ein zweites Mal geltend gemacht werden, weil dieser Freibetrag zusätzlich zu den angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden kann. 10.5 EU-Recht Die Mutter-Tochter Richtlinie 105 , die Fusions- Richtlinie 106 , die Richtlinie für Zinsen und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen 107 und die Richtlinie im Bereich der Besteuerung der Zinserträge 108 sind grundsätzlich entsprechend in nationales Recht umgesetzt. Mutter-Tochter Richtlinie Entsprechend der Mutter-Tochter Richtlinie sind Dividenden, die ein in Tschechien ansässiges Tochterunternehmen an ein in der Europäischen Union ansässiges Mutterunternehmen ausschüttet, steuerfrei, wenn die Höhe der Beteiligung zumindest 20% beträgt und wenn diese Beteiligung seit 24 Monaten besteht. Umgekehrt sind unter denselben Voraussetzungen auch Dividenden, die ein tschechisches Mutterunternehmen erhält, steuerfrei. Das notwendige Beteiligungsausmaß von derzeit 20% wird ab 2007 auf 15% und ab 2009 auf 10% abgesenkt werden. 102 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) www.czechinvest.org: Presseaussendung vom 28.04.2005 105 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 106 ) RL 90/434/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteile und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Staaten betreffen 107 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 108 ) RL 2003/48/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen 103 104 66 Unternehmensbesteuerung in der Tschechischen Republik Richtlinie für Zinsen und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen Für die Richtlinie für Zinsen und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen gibt es aber Übergangsbestimmungen 109 . Für Zinszahlungen innerhalb der Europäischen Union wird auch bei verbundenen Unternehmen ein Quellensteuerabzug nicht mehr vorgenommen. Bei Lizenzzahlungen kommt es zu einem Quellensteuerabzug. Diese Übergangsbestimmungen sollen bis Ende 2010 zur Anwendung kommen. Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Die Investitionsbegünstigungen wurden ursprünglich als eine im Sinne des Code of Conduct schädliche Maßnahme eingestuft. Als schädlich wurden jedoch nicht die Begünstigungen angesehen, sondern es wurde beanstandet, dass die notwendige Transparenz nicht gegeben war, weil Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen nicht zulässig waren. Diese Beanstandungen wurden mittlerweile jedoch behoben. 109 ) RL 2004/76/EG, des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können. 67 Unternehmensbesteuerung in Ungarn 11 Unternehmensbesteuerung in Ungarn 11.1 Körperschaftsteuersatz Seit 1.1.2004 beträgt der allgemeine Satz 16 % (davor 18 %). Eine radikale Senkung des Körperschaftsteuersatzes wurde bereits 1997 von 33,3 % auf 18 % vorgenommen. Für Offshore-Gesellschaften gilt ein Sondersteuersatz von 4 % (bis 31.12.2003: 3 %), wobei die Gründung solcher Gesellschaften – insbesondere Zollfreigesellschaften ohne Tätigkeit in Ungarn – nicht mehr möglich ist, und ab 2006 gänzlich wegfällt. 11.2 Körperschaftsteuersystem Das Körperschaftsteuersystem in Ungarn entspricht dem klassischen System mit einer Tarifermäßigung beim Anteilseigner. Gewinne werden im Unternehmen mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 19% versteuert und für Ausschüttungen an die Anteilseigner 110 gilt, dass 30% der Bruttodividende mit 20% versteuert werden, die restlichen 70% der Bruttodividende werden mit 35% versteuert. Der ungarischen Körperschaftsteuer unterliegen inländische Wirtschaftsgesellschaften – GmbH (Kft), AG (Rt), sowie Personengesellschaften OHG (Kkt) und KG (Bt) – auch inländische Vereinigungen, Genossenschaften, Rechtsanwaltskanzleien, Stiftungen und andere Organisationsformen. Steuerfreiheit nach Körperschaftsteuergesetz besteht für Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften und freiwillige gegenseitige Versicherungskasse. Steuerjahr ist prinzipiell das Kalenderjahr, ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr ist in Ungarn nur in Spezialfällen zulässig. Bilanzierungsstichtag ist generell der 20. Dezember des Steuerjahres. 111 Ein bis zu diesem Zeitpunkt Unterschreiten des Steuerbetrages um 90 % wird mit empfindlich hohen Finanzstrafen sanktioniert. 11.3 Gewinnermittlungsvorschriften Allgemeines Die Vorschriften zur Gewinnermittlung orientieren sich am handelsrechtlichen Ergebnis. Dieses ist allerdings an entsprechende, davon abweichende steuerliche Vorschriften anzupassen. § 6ff KStG beschreibt das handelsrechtliche Ergebnis vor Steuern, welches aus einer gesetzlich detailliert angeordneten Mehr-Weniger-Rechnung resultiert, als maßgeblich für die steuerlichen Bewertungsvorschriften. 110 ) Unter der Voraussetzung, dass der Anteilseigner eine in Ungarn ansässige natürliche Person ist ) Die Steuervorauszahlungen werden monatlich bzw vierteljährlich vorgeschrieben. 111 68 Unternehmensbesteuerung in Ungarn Abzüge von der Bemessungsgrundlage lt. MWR: - Verlustabgrenzung bzw. vortragsfähige Verluste aus früheren Jahren. Verluste können ab dem Steuerjahr 2004 zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden, die zeitlich unbeschränkte Verrechnung galt nur für Anlaufverluste. Für ältere Verluste gilt weiterhin die zeitliche Beschränkung des Verlustvortrags von fünf Jahren. Es bedarf allerdings einer finanzbehördlichen Genehmigung, wenn im Verlustjahr die Einnahmen 50 % der Aufwendungen nicht erreichen oder die Steuerbemessungsgrundlage bereits in den zwei vorangegangenen Steuerjahren negativ war. - Erträge aus Auflösung der Rückstellungen (keine Regelung, um welche Art von Rückstellungen es sich handelt), - Bei Börsengeschäften 50 % der die Aufwendungen übersteigenden Erlöse, - Entwicklungsrücklage in den nächsten 4 Jahren bindend, (die Verwendung für Sacheinlagen bzw. Grundstückserwerb ist nicht möglich) - Investitionsrücklage von bis zu 25 % des unversteuerten Gewinns, maximal 500 Mio. HUF (ds rd 2.000.000 €) 112 je Steuerjahr (muss ebenfalls innerhalb von 4 Jahren für Investitionszwecke aufgebraucht werden). - Für Unternehmen, die F&E-Leistungen von ungarischen Hochschulen oder Universitäten in Anspruch nehmen kann die Steuerbemessungsgrundlage um max. 50 Mio. HUF (ds rd 200.000 €) 113 reduziert werden. - Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Klein- und Mittelbetriebe um die Höhe von Lizenzund Lizenzerwerbsgebühren, - Für die praktische Ausbildung von BerufsschülerInnen kann die Steuerbemessungsgrundlage um 20 % bzw. 12 % des Mindestlohnes gekürzt werden. Bei Beschäftigung von Personen mit mindestens 50 %iger Erwerbsminderung kann die Bemessungsgrundlage um den monatlich ausgezahlten Lohn (Mindestlohn) herabgesetzt werden, wenn das Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte insgesamt hat. - Die Wertberichtigung von Forderungen ist der Höhe nach eingeschränkt: 2 % nach 90 Tagen, 5 % nach 180 Tagen und 25 % nach 360 Tagen überfälligen Forderungen, wobei die steuerrechtliche Wertberichtigung jene der handelsrechtlichen nicht überschreiten darf. Abschreibungen von Anlagen im zulässigen Höchstausmaß nach dem Steuergesetz. Die Berechnung der Abschreibungen von immateriellen Wirtschaftsgütern und Sachanlagevermögen erfolgt grundsätzlich taggenau, wobei die jährlichen Abschreibungssätze der einzelnen Gruppen von Wirtschaftsgütern gesetzlich vorgeschrieben sind. Sie betragen im wesentlichen für Gebäude und industrielle Bauten 2 %, für EDV-Anlagen 33 %, für Kraftfahrzeuge 20 % und für sonstige Sachanlagegüter 14,5 %. Die handelsrechtlichen Abschreibungen wird nur mit Ausnahme der immateriellen Wirtschaftsgüter nicht anerkannt 114 . Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 50.000 HUF (ds rd 205 € 115 ). 112 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 114 ) vgl. eastlex 2004, S. 69. 115 ) Mittelkurs am 01.09.2005 113 69 Unternehmensbesteuerung in Ungarn Steuerlich anerkannte Abschreibungssätze: Anlagevermögen Gebäude EDV-Geräte Technische Büroausrüstung Kfz Maschinen u -ausstattung, Möbel Leasing Leasing Gebäude Jährlicher Abschreibungssatz 2 % / 3 % / 6 % 116 50 % 33 % 20 % 14,5 % 30 % 5% - erhaltene Dividenden und Gewinnanteile. - Zollvergünstigungen bzw. Zollfreizonen bestehen seit dem EU-Beitritt nicht mehr. - Zugeschriebene Wertberichtigungen an das steuerliche Höchstausmaß, - 50 % der die an verbundene Unternehmen gezahlten Zinsen übersteigenden erhaltenen Zinsen – also anteiliger Zinsaufwand, - Ab 1.1.2005: 50 % der Gewerbesteuer (nur wenn positiv, dh nicht verlusterhöhend). Ab 2006 darf die Gewerbesteuer zu 100 % von der Köst-Bemessungsgrundlage abgezogen werden. 117 Die 100 %ige Absetzmöglichkeit bedeutet, dass die Unternehmen mit der zwei prozentigen Gewerbesteuer de facto mit nur 1,68 % belastet werden, die Differenz muss vom Staat getragen werden. Erhöhende Positionen im folgenden: - Wert der gebildeten Rückstellungen Abschreibung lt Handelsrecht Kosten und Aufwendungen, die in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen Strafen Wertberichtigung der Forderungen lt. Handelsrecht 50 % der die von verbundenem Unternehmen erhaltenen Zinsen übersteigenden gezahlten Zinsen Aus Unterkapitalisierung stammende Zinsen Gewährte Spenden, Unterstützungen (ganz allgemein, ohne betrieblichen Hintergrund, es gibt aber Ausnahmen). Gruppenbesteuerung Es gibt keine Organschafts- bzw. Konzernbesteuerung in Ungarn. Eine etwa mit Österreich vergleichbare Gruppenbesteuerung ist derzeit nicht thematisiert. Thin-Capitalisation Rules Wenn Darlehen und Kredite von Unternehmen, mit Ausnahme von Banken das dreifache des Eigenkapitals übersteigen, sind die Zinsen vom überschreitenden Betrag steuerlich nicht abzugsfähig. 116 ) Gebäude mit langlebiger Struktur (Eisen, Stahlkonstruktion): 2 % mit mittelfristige Struktur (Leichtmetall): 3 % und mit kurzfristige Struktur (Holz, ...):6 %. ) Gesetzesentwurf von Ministerpräsident Ferenc Gyurcsàny am 27.6.2005 im Parlament angekündigt. 117 70 Unternehmensbesteuerung in Ungarn Verlustvorträge Seit 1.7.2005 gelten spezielle Regelungen beim Verlustvortrag. Grundsätzlich sind Verluste vortragsfähig, außer die Kosten bzw. Aufwendungen sind doppelt so hoch wie der Nettoumsatz im vierten Jahr. In diesem Zusammenhang problematisch waren hohe Einnahmen bei gleichzeitig niedrigen Nettoumsätzen. Daraus resultierte diese Änderung, bei der nicht der Nettoumsatz sondern die Einnahmen verglichen werden. Die Vortragsfähigkeit ist unbeschränkt mit Einschränkungen der Übertragbarkeit ab dem 4. Steuerjahr, wenn die Hälfte der Aufwendungen/Kosten größer sind als die Umsätze oder die Steuerbemessungsgrundlagen der vorigen zwei Jahre nicht positiv waren, vorgesehen, vorausgesetzt einer Genehmigung der Steuerbehörde. Weiters besteht die Vortragsmöglichkeit im Falle von Umgründungen gemäß der Fusionsrichtlinie (90/434/EWG) für Verluste, die nach dem EU-Beitritt bemessen wurden. Auch hier ist die Genehmigung der Steuerbehörde erforderlich. 11.4 Besonderheiten im ungarischen Steuerrecht Körperschaftsteuer für Personengesellschaften Generell hat Ungarn bei der Ertragsbesteuerung von Personengesellschaften (OHG, KG) den Grundsatz der rechtskonformen Besteuerung aller Gesellschaftsformen konsequent erfüllt, es ergeben sich aber aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation der ungarischen Personengesellschaften aus ungarischer und österreichischer bzw. deutscher innerstaatlicher Sicht Sonderfragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen bzw. Entnahmen beim ausländischen Gesellschafter, auch bzgl der Bestimmungen im DBA. 118 Einzelunternehmer erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des EStG. Es existieren zahlreiche Varianten dieser Besteuerung, die durch diese Intransparenz zu Schwierigkeiten bei der Wahl der günstigsten Besteuerung führen. Der Steuersatz beträgt wie der Körperschaftsteuersatz 16 %. Aus diesem Einkommen wird dann mit einer weiteren Mehr-Weniger-Rechnung die so genannte „unternehmerische Dividendenbemessungsgrundlage“ ermittelt, die der Einzelunternehmer mit 20 % bzw. 35 % als unternehmerische Dividende versteuern muss. Damit wird eine Gleichbehandlung mit den Ausschüttungen der dem Körperschaftsteuergesetz unterliegenden Unternehmen herzustellen. Vereinfachte Unternehmersteuer Ein im Eigentum von Privatpersonen stehendes Klein- oder Mittelunternehmen unterliegt einer in einem Sondergesetz geregelten Pauschalbesteuerung iHv 15 %, die neben der Gewerbesteuer und den Sozialversicherungsabgaben auch alle anderen Steuern abdeckt. Voraussetzung ist, dass die jährlichen Einnahmen maximal 25 Mio. HUF brutto betragen dürfen, das entspricht 102.000 € bzw. der Jahresumsatz in den beiden vorangegangenen Jahren 25 Mio. HUF nicht überschritten wurde. Dieses Gesetz wurde mit 1.1.2003 eingeführt, das nicht nur von Einzelunternehmen in Anspruch genommen werden kann sondern auch offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Genossenschaften und diverse Personenvereinigungen sowie GmbHs können zu dieser Besteuerungsform optieren. Mit dieser Pauschalsteuer von 15 % ist die Einkommensteuer des Einzelunternehmers abgegolten, die Körperschaftsteuer, die Dividendensteuer, die Umsatzsteuer und 118 ) Vgl. Aigner/Züger, Sind Entnahmen aus Personengesellschaften abkommensrechtlich „Dividenden“?, SWI 2000, 254 ff. 71 Unternehmensbesteuerung in Ungarn die Firmenwagensteuer abgegolten. Die Einnahmen werden um Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge korrigiert. 11.5 Steuerbegünstigungen Die Investitionsförderungen setzen ihre Schwerpunkte in der Investitionsförderung allgemein durch Reinvestitionen beziehungsweise durch die Stärkung von Regionen. Im Speziellen entspricht dies einer Mittelstandsförderung (Modernisierung, Beratung, Zusammenarbeit), sowie der Innovationsförderung (Innovation, Umweltaspekte und Entwicklung der Informationsgesellschaft) und entsprechende Regionalentwicklung. Folgende Steuerbegünstigungen sind vorgesehen: Steuerbegünstigung für Investitionen 100 % der Steuer, für 10 aufeinander folgende Jahre, bei Investitionen iHv 10 Milliarden HUF (ds rd 41 Mio. € 119 ), wenn die Zahl der ArbeitnehmerInnen im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 100 Personen erhöht wird. In begünstigten Regionen kann die Steuerbegünstigung für Investitionen in Höhe von 3 Mrd. HUF (ds rd 12,3 Mio. €) für maximal 10 Jahre im Zusammenhang mit einer Erhöhung um 50 Beschäftigte in Anspruch genommen werden. Beginnend im Jahr 2002, werden diese Maßnahmen in 2011 enden. Steuerbegünstigung für Regionen 10 % der Lohnkosten pro Jahr, die unmittelbar mit Forschung und Entwicklung bzw. Softwareentwicklung im Zusammenhang stehen. Steuerbegünstigung für Klein- und Mittelunternehmen Bei Kreditverträgen im Zusammenhang mit Beschaffung oder Herstellung von Sachanlagen, 40 % der gezahlten Zinsen, maximal 6 Millionen HUF (ds rd 25.000 €). Für Altinvestitionen (vor 2002) von KMU Übergangsfristen bis 2011, neue Investitionen (ab 2002) werden nach den Regeln der neuen Steuerbegünstigungen für Regionen gefördert. Förderung der Beschäftigung Die Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit Investitionen, die fünf Jahre aufrecht erhalten bleiben, unter Einbehaltung von Umweltstandards beziehungsweise ein bestimmter Anteil der 119 ) Mittelkurs am 01.09.05 72 Unternehmensbesteuerung in Ungarn Neuanschaffungen. Weiters muss ein hoher Anteil an KMU-Zulieferbetriebe und eine deutliche Zunahme der Lohnkosten erfüllt sein. Sonderregelungen diesbezüglich bestehen in entwicklungsschwachen Regionen für ein Investitionsvolumen von mindestens 1 Mrd. HUF (ds rd 4,1 Mio. €) 120 . Im Falle von Umweltinvestitionen ist ein Volumen von 100 Mio. HUF (ds rd 410.000 €) 121 ausreichend. Ab 1.1.2005 können Unternehmen Steuerbegünstigungen iHv 1 Mio. HUF (ds rd 4.100 €) 122 pro geschaffener Arbeitsstelle pro Jahr erhalten; Mittelbetriebe mit 50-250 Beschäftigten für 150 neue Arbeitsplätze (75 in begünstigten Regionen) sowie kleine Unternehmen für 30 neu geschaffene Arbeitsplätze (15 in begünstigten Regionen). Bei Neugründungen ist seit 1993 keine Köst-Begünstigung vorgesehen. Generell sind die Steuerbegünstigungen relativ umfangreich und speziell. Im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten Polen oder Tschechien war Ungarn bezüglich der attraktiven Ausgestaltung von FDI sehr erfolgreich. Die Anzahl der Steuerbegünstigungen in regionalen Zonen war in den 90er Jahren stark angestiegen, aber auch die relativ hohen Investitionsbegünstigungen sind ein Hinweis auf die herrschende Konkurrenz um FDIs. 11.6 EU Recht Erhebliche Änderungen in den vergangen Jahren erforderte der EU-Beitritt Ungarns, um ua. den verschiedenen Richtlinien (z.B. Mutter-Tochter-Richtlinie, Fusionsrichtlinie, Harmonisierung der Mehrwertsteuer) entsprechen zu können. Die umfassenden Änderungen hatten zur Folge, dass häufig unklare sprachliche Formulierungen der steuerlichen Bestimmungen hohe Rechtsunsicherheit entstehen ließen. Das bezieht sich vor allem auf Neuregelungen, die aber auch noch in nächster Zeit in einer Vielzahl zu erwarten sein werden. Beispielsweise werden Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren bezüglich der Auslegung des Steuerrechts von den allgemeinen ungarischen Gerichten vorgenommen; Judikatur höchstgerichtlicher Entscheidungen gibt es kaum. Eine Besonderheit stellen die drastischen Steuerstrafen in Höhe eines 50 %igen Strafzuschlags sowie Verzugszinsen – mittelfristig ist hier eine Lockerung zu erwarten. Mutter-Tochter Richtlinie Die Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie123 wurde in das Rechtssystem übernommen und ist mit dem EU-Beitritt in Kraft (§ 27 Abs 3 KStG). Damit sind Dividendenausschüttungen an EUKapitalgesellschaften von der Dividendensteuer befreit, wenn der Empfänger mindestens zwei Jahre lang zu mindestens 25 % an der inländischen Gesellschaft beteiligt war. Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren Die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren 124 wurde umgesetzt. 120 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Mittelkurs am 01.09.2005 123 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 124 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 121 122 73 Unternehmensbesteuerung in Ungarn Übergangsbestimmungen Die Begünstigungen bei der Körperschaftsteuer die Für Klein- und Mittelbetriebe vor 2003 gewährt wurden, die staatliche Zuschüsse zu regionalen Investitionen und die staatliche Zuschüsse zu Ausbildung, F&E, Beschäftigung und ökologischen Investitionen für vor 2003 begonnene Projekte waren aus beihilfenrechtlicher Sicht problematisch. Im Beitrittsvertrag wurden daher entsprechende Übergangsfristen festgelegt. Die Begünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer laufen mit 31.12.2001 aus. Die übrigen Begünstigungen enden am 31.12.2005. Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Die Offshore Gesellschaften waren die einzige Maßnahme, die als schädlich im Sinne des Code of Conduct angesehen wurde. Die Maßnahme wurde bereits Anfang 2003 abgeschafft. Die Begünstigungen für bereits bestehende Gesellschaften enden mit 31.12.2005. 11.7 Internationales Steuerrecht Besonderheit Dividendensteuer Beteiligungserträge (Dividenden etc.) sind bei der ungarischen Muttergesellschaft unabhängig von Rechtsform und Beteiligungshöhe von der Körperschaftsteuer befreit, und unabhängig davon, ob die ausschüttende Gesellschaft im Inland oder im Ausland registriert ist. Voraussetzung ist eine Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft von mindestens 25 % seit mindestens 2 Jahren. Die im Handelsrecht ausgewiesenen Beteiligungserträge werden in der Mehr-Weniger-Rechnung als Abzugsposten berücksichtigt. Ausnahmen gelten lediglich für so genannte kontrollierte ausländische Gesellschaften, die ungarische Version der Controlled Foreign Corporations (CFC) Legislation. In diesen Fällen liegen der Sitz oder die Betriebsstätte in einem Staat, in dem keine der ungarischen Steuerbelastung vergleichbare Körperschaftsteuerpflicht besteht bzw. die Steuerbelastung zumindest zwei Drittel der ungarischen nicht erreicht. 74 Unternehmensbesteuerung in Zypern 12 Unternehmensbesteuerung in Zypern 12.1 Körperschaftsteuersatz Der Körperschaftsteuersatz in Zypern beträgt 10%. Als Übergangsbestimmung wurden in den Jahren 2003 und 2004 die eine Million zypriotische Pfund (CYP) (ds rd 1,7 Mio. €) 125 übersteigenden Unternehmenseinkommen mit 15% besteuert. Ausländische Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften sowie Betriebstätten ausländischer Investoren, die sich bis 2005 auf Offshore-Geschäfte beschränken, haben die Möglichkeit bis dahin in den für sie vor der Steuerreform 2003 gültigen Satz von 4,25% zu optieren (siehe ‚International Business Companies’). Halbstaatliche Unternehmen unterliegen einem Steuersatz von 25%. 12.2 Körperschaftsteuersystem Das Körperschaftsteuersystem in Zypern entspricht einem klassischen System mit einer Tarifermäßigung beim Anteilseigner. Die Gewinnausschüttung wird beim Anteilseigner zwar nicht mehr der persönlichen Einkommensteuer unterworfen. Dafür fällt jedoch eine so genannte Verteidigungsabgabe in Höhe von 15% an, sodass die Steuerbelastung beim Anteilseigner für voll ausgeschüttete Gewinne eigentlich bei 23,5% liegt 126 . 12.3 Gewinnermittlungsvorschriften Allgemeines Unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen sind mit ihrem Welteinkommen in Zypern steuerpflichtig. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die entweder Sitz oder Geschäftsführung in Zypern haben. Besteht hingegen nur beschränkte Steuerpflicht, so werden nur das einer permanenten Niederlassung zuzuordnende Einkommen sowie zypriotische Mieteinkünfte in Zypern besteuert. Das Kalender- und das Steuerjahr sind in Zypern identisch. Die steuerliche Gewinnermittlung orientiert sich ebenso wie der handelsrechtliche Jahresabschluss weitestgehend an den IAS. Zinsen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen werden nur zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen. Bei Transferpreisen gilt, dass sie sich an den Marktpreisen zu orientieren haben. Im Einkommensteuergesetz wurde der Art. 9 des OECD-MA, der Grundsatz des „dealing at arm’s lenght“ wortwörtlich übernommen. Zur Anwendung kommt er bei verbundenen Unternehmen, Gesellschaftern und nahe stehenden Personen. 125 126 ) Mittelkurs am 01.09.2005 ) Unter der Voraussetzung, dass der Anteilseigner eine in Zypern ansässige natürliche Person ist 75 Unternehmensbesteuerung in Zypern Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zugelassene Abzugsposten beinhalten: o o o o o o o o o o Die Reparatur von Gebäuden, Maschinen und Transportmitteln, Reguläre jährliche Beiträge des Arbeitgebers an anerkannte Fonds, uneinbringliche Forderungen, Ausgaben für wissenschaftliche Forschung, Ausgaben für Patente, Patentrechte sowie Lizenzgebühren, Spenden an Bildungs-, Forschungs-, oder karitative Einrichtungen (ohne Obergrenze), Zinsen, die mit dem Erwerb von Betriebsvermögen verbunden sind, Beiträge an bestimmte Aus- und Weiterbildungsfonds, Ausgaben für Mietforderungen, Zinsen, die im Zusammenhang mit gemieteten Grundstücken anfallen. Zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben zählen: o o o o o Ausgaben für Verbesserungen und Veränderungen von Grundbesitz, Miete oder Reparaturkosten für Gebäude, die nicht dem Zweck der Einkommenserzielung dienen, Steuern, freiwillige Zahlungen, Ausgaben für Geschäftsessen und Ähnliches, soweit sie 1% der Bruttoeinnahmen des Unternehmens übersteigen. Soweit diese Ausgaben 1% nicht übersteigen, beträgt der maximal abzugsfähige Betrag 10.000 CYP (ds rd 17.000 €) 127 . Veräußerungsgewinne Eine Kapitalertragsteuer in der Höhe von 20% besteht für die Veräußerung von unbeweglichem Besitz in Zypern sowie für die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen deren Vermögenswerte unbeweglichen Besitz inkludieren. Eine Ausnahme bilden Anteile, die an der Börse gehandelt werden. Von der Besteuerung zur Gänze ausgenommen sind Wertpapierverkäufe, Dividendeneinkünfte und, unter bestimmten Voraussetzungen, Einkünfte von dauerhaften Einrichtungen im Ausland. Abschreibungen Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens müssen linear abgeschrieben werden. Dabei sind für die einzelnen Vermögensgegenstände die nachfolgenden Abschreibungssätze zu verwenden: 127 ) Mittelkurs am 01.09.2005 76 Unternehmensbesteuerung in Zypern Anlagegegenstand Industrielle – Bauten, Hotelgebäude Landwirtschaftliche Bauten Gewerbliche Bauten Anlagen und Maschinen, Einbauten und Zubehör Maschinen und Ausrüstung in Landwirtschaft und Tierhaltung Computer Hard- und Software (Betriebsysteme) Anwendungssoftware unter 1.000 CYP Anwendungssoftware über 1.000 CYP Werkzeuge Traktoren, Bagger, Kräne, Bulldozer Kraftfahrzeuge und Motorräder Frachtschiffe Passagierschiffe Schiffe aus zweiter Hand und zusätzliche Investitionsausgaben Abschreibungssatz 4% 4% 3% 10% 15% 20% 100% 33,3% 33,3% 25% 20% 8% 6% Je nach Lebensdauer Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind ebenfalls linear abzuschreiben. Forschungskosten sind auf sechs Jahre verteilt abzuschreiben. Für andere immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente und Schutzrechte gilt, dass sie entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer linear abzuschreiben sind. Vorräte Die Bewertung der Vorräte erfolgt grundsätzlich nach dem FIFO Verfahren. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werde, kann auch die LIFO Methode herangezogen werden. Forderungen Eine pauschale Wertberichtigung für zweifelhafte Forderungen ist aus steuerlicher Sicht nicht zulässig, für einzelne Forderungen kann unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse eine Wertberichtigung auch für steuerliche Zwecke gebildet werden. Rückstellungen Die Bildung von generellen Aufwandsrückstellungen wird steuerlich nicht anerkannt. Für Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher sind, deren tatsächliche Höhe aber noch nicht feststeht, können allerdings auch für steuerliche Zwecke Rückstellungen gebildet werden. 77 Unternehmensbesteuerung in Zypern Thin-Capitalisation Rules In Zypern gibt es keine speziellen Thin-Capitalisation Rules. Gruppenbesteuerung In Zypern gibt es die Möglichkeit einer Gruppenbesteuerung. Um eine dem zypriotischen Steuerrecht entsprechende Unternehmensgruppe im steuerlichen Sinne zu bilden, ist erforderlich, dass: o o Ein Unternehmen zumindest 75 % der Anteile an einem anderen Unternehmen hält und Zumindest 75% der Stimmrechte beider Unternehmen von einem dritten Unternehmen gehalten werden. Soweit dies zutrifft, ist es den verbundenen Unternehmen möglich die innerhalb der Gruppe auftretenden Verluste im Jahr des Entstehens mit den Gewinnen gegen zu rechnen. Verlustvortrag Entstandene Verluste eines Unternehmens können von diesem mit in den Folgejahren entstandenen Gewinnen ohne zeitliche Begrenzung gegen gerechnet werden, soweit die Verluste nach 1996 entstanden sind. Das rückwirkende Geltendmachen von Verlusten ist nicht möglich. Die Verluste von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die in ein Unternehmen eingebracht werden, können dort angerechnet werden. Verluste von Unternehmen, die innerhalb einer Gruppe zusammengefasst sind (siehe ‚Gruppenbesteuerung’), nur im Jahr in dem sie entstanden sind. Unternehmen mit permanenten Niederlassungen im Ausland können die dort entstandenen Verluste mit ihren in Zypern entstandenen Gewinnen gegen rechnen. Im Ausland entstandene Gewinne sind abzüglich der zypriotischen Verluste zu versteuern. 12.4 Sonstige Besonderheiten Steuerbefreiung für Schifffahrtsunternehmen Zypriotische Schifffahrtsunternehmen, die Schifffahrt unter zypriotischer Flagge in internationalen Gewässern betreiben, haben für ihre Gewinne keine Steuer zu zahlen. Auch die von ihnen ausgeschütteten Dividenden werden nicht besteuert. Bis inklusive 2005 werden International Business Companies (siehe dort), die Profite aus Schifffahrtstätigkeit generieren und unter internationaler Flagge fahren mit 4,25% besteuert. Ab 2006 beträgt die Steuer 10%. Das Einkommen von Offizieren und Crew auf zypriotischen Schiffen ist steuerfrei, ebenso wie der Verkauf und die Übertragung von Schiffen oder Anteilen von Schifffahrtsgesellschaften (kapitalertrag-) steuerfrei sind. Diese Steuerbefreiungen traten 1963 für 10 Jahre in Kraft und wurden in der Folge regelmäßig verlängert. Das momentane Auslaufdatum ist der 31.12.2020. Internationale, wie auch zypriotische Unternehmen, die im Schifffahrtsmanagement tätig sind, können wählen zwischen der Besteuerung nach den Bestimmungen der Handelschifffahrt, nach denen das 78 Unternehmensbesteuerung in Zypern Einkommen mit einer Steuerquote in der Höhe von 25% der Tonnagesteuer berechnet wird und dem speziellen Steuersatz von 4,25% auf Schifffahrtsmanagementdienstleistungen. Sonderregelungen für Versicherungsunternehmen Die Besteuerung von Versicherungsunternehmen weicht von der anderer Unternehmen insoweit ab, als in Fällen, in denen die zu zahlende Körperschaftsteuer auf die Gewinne aus dem Geschäft mit Lebensversicherungen weniger als 1,5% der Bruttoprämien beträgt, die Differenz als zusätzliche Körperschaftsteuer zu zahlen ist. 12.5 Steuerbegünstigungen Gewinne aus speziellen Dienstleistungen Gewinne aus speziellen Dienstleistungen („professional services“), die außerhalb Zyperns erwirtschaftet wurden und in Zypern investiert werden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zu 60% von der Besteuerung befreit. Steuerliche Behandlung ausländischer Gewinne Gewinne aus einer permanenten Geschäftstätigkeit außerhalb Zyperns, die in Zypern investiert werden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zu 90% von der Besteuerung befreit. Begünstigungen im Tourismusbereich Gewinne aus Nebenleistungen im Tourismusbereich (z.B. Ambulanzen oder Yachthäfen) sind für den Zeitraum von zehn Jahren von der Körperschaftsteuer befreit. Freihandelszonen In der industriellen Freihandelszone von Larnaca werden minimale formale Anforderungen an dort operierende Unternehmen gestellt. Der Import von Anlagen, Maschinen, Zubehör, oder Rohmaterial erfolgt zollfrei und das Einkommen der ausländischen Angestellten dieser Unternehmen wird nur mit dem halbierten Satz besteuert. Trotz dieser Maßnahmen war der bisherige Erfolg der Freihandelszone gering. 79 Unternehmensbesteuerung in Zypern Trusts Internationale Trusts werden in Zypern Steuergestaltungsspielräume. Dazu zählt, dass: o o o o o o nicht besteuert und haben große Das gesamte Einkommen internationaler Trusts, das sind Trusts, deren Anlagevermögen sich im Ausland befindet und deren Einkommen außerhalb Zyperns erwirtschaftet wird, nicht steuerbar ist, Dividenden, Zinsen und andere Einkünfte, die internationale Trusts von auf Zypern operierenden International Business Companies beziehen weder steuerbar sind, noch einer Quellenbesteuerung unterliegen, Erträge aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens von internationalen Trusts nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, Ausländische Personen in Zypern einen internationalen Trust gründen können, dessen Anlagevermögen sich im Ausland befindet und dessen Vermögen außerhalb Zyperns erwirtschaftet wird. Dieser wird auch dann nicht besteuert wenn die betreffende, in Zypern lebende Person aus dem Berufsleben ausscheidet und zu den vom Trust begünstigten Personen zählt, Vermögensgüter internationaler Trusts nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, Trusts dazu verwendet werden können Vermögen von in Zypern lebenden AusländerInnen vor der Besteuerung in deren Heimatstaat zu bewahren. International Business Companies So genannte International Business Companies, Unternehmen mit Sitz und Geschäftsführung in Zypern, deren Aktivitäten sich auf Offshore-Geschäfte beschränken, wurden bis Ende 2002 mit einem Satz von 4,25% besteuert. Im Zuge der Steuerreform 2003 wurde der Steuersatz auf 10% angehoben. Es besteht aber die Möglichkeit für Unternehmen den niedrigeren Satz für die Jahre 2003 bis 2005 beizubehalten, wenn sie im Jahr 2001 ausländische Einkünfte erzielten. Folgende, aufgrund der Steuerreform gültige Vorschriften kommen in diesem Fall jedoch nicht zum Tragen: Die 50%ige Steuerbefreiung von Zinseinkünften, die vollständige Steuerbefreiung von Dividendeneinkünften und Wertpapierveräußerungen, die Anrechenbarkeit von Verlusten bei anderen Mitgliedern einer steuerlichen Gruppe, Steuerbefreiungen für Restrukturierungen, die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern im Fall, dass kein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht, die Gegenrechnung von Verlusten ab dem Jahr 1997 (stattdessen 2001). Es ist zu erwarten, dass durch die Steuerreform eine neue Form der International Business Companies entstehen wird (nach britischem Vorbild), die zwar in Zypern registriert ist, aber dort weder Sitz noch Geschäftsführung hat. Diese begrenzt steuerpflichtigen Unternehmen unterliegen so weder den von Zypern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen noch dem darin vereinbarten Informationsaustausch. Möglichkeiten der Steuergestaltung für ausländische Unternehmen Zwar fallen durch die Steuerreform die günstigen Steuersätze für auf Offshore-Tätigkeiten beschränkte Unternehmen weg, doch bieten die neuen Umgründungsregeln bessere Möglichkeiten der Steuervermeidung als dies im „alten“ Unternehmensteuerrecht der Fall war. Zypern wechselte bei der Besteuerung von Auslandsdividenden und Gewinnen ausländischer Betriebstätten von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode um seine Position als Finanzplatz zu stärken. Aufgrund des 80 Unternehmensbesteuerung in Zypern gemeinsamen Wirkens der geänderten rechtlichen Vorschriften und der abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen versucht Zypern zusätzliche Attraktivität als Holdingstandort und als Standort für Aktivitäten in Drittländern zu gewinnen. 12.6 EU-Recht Allgemeines Die Anpassung des zypriotischen Steuerrechts an das EU-Recht galt lange Zeit als eines der schwerwiegendsten Probleme, die vor dem EU-Beitritt Zyperns zu bewältigen waren. Dabei ging es vor allem um den, von der OECD angeprangerten schädlichen Steuerwettbewerb und die damit in Zusammenhang stehende Behandlung von Offshore-Gesellschaften. Im Zuge einer umfangreichen Steuerreform 2003 wurde das für in- und ausländische Körperschaften ungleiche Steuersystem vereinheitlicht, primär durch die Anpassung an die günstigeren Bestimmungen für letztere. Die Endbesteuerung von Zinsen und Dividenden wurde ebenfalls eingeführt. Auch die steuerliche Befreiung von Umgründungen geht auf die Steuerreform zurück. Einschränkend wirkt dabei, dass in solchen Fällen von einer Mindestausschüttung in der Höhe von 70% des körperschaftssteuerlichen Gewinns ausgegangen wird, um sicherzustellen, dass die anfallende Quellensteuer von 15% nicht zur Gänze vermieden wird. Umsetzung der EU- Richtlinien Die Mutter-Tochter Richtlinie 128 und die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren 129 wurden in nationales Recht umgesetzt Schädliche Maßnahmen im Sinne des Code of Conduct Im Zuge der Beitrittsverhandlungen wurden in Zypern ursprünglich mehrere Maßnahmen als schädlich im Sinne des Code of Conduct angesehen. Zu den von der EU als potentiell schädlich bezeichneten Steuerpraktiken in Zypern zählten jene: o Zu International Business Companies und zypriotischen Betriebstätten ausländischer Unternehmen, o zu Versicherungsunternehmen, o zu internationalen Finanzdienstleistungsunternehmen, o zum internationalen Bankwesen, o zu internationalen offenen Handels- und zu Kommanditgesellschaften, o zu internationalen Collective Investment Schemes, o zum Export von Dienstleistungen. Alle diese Bereiche wurden durch die Steuerreform 2003 abgeändert, die Übergangsfrist läuft bis Ende 2005. Begünstigungen im Zusammenhang mit der Behandlung von ausländischem Einkommen 128 ) RL 90/435/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 129 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 81 Unternehmensbesteuerung in Zypern und dem Export von Gütern wurden ebenfalls als schädlich angesehen. Diese wurden im Zuge der Steuerreform 2003 ohne Übergangsfristen abgeschafft. Als nicht schädliche Praktiken definiert wurden jene zur Schifffahrt, zur Besteuerung von Kapitalerträgen, zu Unternehmen, die an der zypriotischen Börse notieren, zu Erwerbsgenossenschaften, die Begünstigungen im Tourismusbereich, die Regelungen zum Beteiligungssystem betreffend ausländische Dividenden und die Regelungen zu ausländischen Zweigstellen. Übergangsbestimmungen Für die oben angeführten schädlichen Maßnahmen wurden Übergangsbestimmungen bis 31.12.2005 vereinbart. 12.7 Internationales Steuerrecht Allgemeines Zypern hat trotz seiner, im internationalen Vergleich sehr niedrigen, Steuersätze Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung mit mittlerweile 41 Staaten (darunter auch mit Österreich) geschlossen. Das am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Zypern orientiert sich grundsätzlich am OECD-Modell. Zusätzlich sieht das Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern einen so genannten Tax Sparing Credit vor, durch den Zypern begünstigt wird. Das bedeutet eine Verpflichtung Österreichs zu einer fiktiven Anrechnung von zypriotischer Quellensteuer, auch wenn diese in dieser Höhe von Zypern gar nicht einbehalten wurde. Solche Verpflichtungen einer fiktiven Anrechnung werden in Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel nur im Verhältnis zu Entwicklungsländern abgeschlossen. 82 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union 13 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union 13.1 Entwicklung der Unternehmensbesteuerung in den letzten Jahren In den zehn neuen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern aber auch in den Kandidatenländern Rumänien und Bulgarien ist ganz klar ein Trend hin zu immer niedrigeren Körperschaftsteuersätzen erkennbar. Der durchschnittliche Körperschaftsteuersatz in den zehn neuen Mitgliedstaaten ist zwischen dem Jahr 2001 und dem Jahr 2005 von 26,6% auf 18,5% gesunken, und auch die beiden Kandidatenstaaten Rumänien und Bulgarien haben in den letzten Jahren ihre Körperschaftsteuersätze beträchtlich gesenkt. So hat Bulgarien mit 1. Jänner 2005 den ohnedies schon günstigen Körperschaftsteuersatz von 19,5% noch einmal auf 15% gesenkt, und die neue liberale Regierung in Rumänien hat als eine ihrer ersten Maßnahmen ebenfalls mit 1. Jänner 2005 eine Flat Tax eingeführt und bei dieser Gelegenheit auch gleich die Körperschaftsteuer von ursprünglich 25% auf 16% gesenkt. Und auch das ist nur eine Momentaufnahme, denn der Trend zu noch niedrigeren Steuersätzen geht noch immer weiter. So will Ungarn den Körperschaftsteuersatz von 16% auf 12% reduzieren. Tschechien plant stufenweise bis 2006 eine Senkung auf 24%, und auch in Estland ist bis 2009 eine stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer auf 20% geplant. Aber auch in den alten EU Mitgliedstaaten ist einiges in Bewegung geraten. In Irland wurde die Körperschaftsteuer bis 2003 schrittweise auf 12,5% gesenkt, in Österreich wurde die Körperschaftsteuer mit Wirkung ab 01.01.2005 von 34% auf 25% gesenkt und auch Deutschland hat bereits angekündigt, die Körperschaftsteuer auf 19% zu senken. Dieses „race to the bottom“ wurde von der Wissenschaft vielfach lange Zeit geleugnet und von der Politik lange Zeit ignoriert. Mittlerweile werden in der Politik zwar Stimmen nach einer Bekämpfung des Steuerwettbewerbes laut, insbesondere in Deutschland und in Frankreich wurden vermehrt Mindeststandards für die Unternehmensbesteuerung gefordert. Gleichzeitig wird in der Praxis bis jetzt nichts unternommen, um tatsächlich den Steuerwettbewerb einzudämmen. Die Kommission weist zwar immer auf die Notwendigkeit einer Harmonisierung bei der Körperschaftsteuer hin. Im Vordergrund steht dabei aber immer der Gedanke, dass 25 verschiedene Körperschaftsteuersysteme für die Unternehmen sehr kostenintensiv und verwaltungsaufwändig sind. Denn immer wenn von der Notwendigkeit der Harmonisierung gesprochen wird, wird auch darauf hingewiesen, dass nicht daran gedacht wird auch die Körperschaftsteuersätze zur Gemeinschaftssache zu erklären. Ganz im Gegenteil wird von der Kommission immer wieder betont, dass die Steuersätze allein Sache der Mitgliedsstaaten bleiben sollen und dass dadurch ein gesunder Steuerwettbewerb aufrechterhalten bleiben soll. 13.2 Bewertung des Vergleiches der Unternehmensbesteuerung in den einzelnen Mitgliedstaaten Der Ländervergleich zeigt auch die Schwächen des Code of Conduct zur Unternehmensbesteuerung ganz klar auf. Weder die Steuerfreiheit der nichtausgeschütteten Gewinne in Estland noch eine Vielzahl von Investitionsbegünstigungen in den diversen Sonderwirtschaftszonen und auch diverse Steuerbefreiungen und Steuergutschriften wurden in den einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Code of Conduct als schädlich eingestuft. Vielfach wurden Maßnahmen nur deshalb als schädlich eingestuft weil die Transparenz fehlte oder verfahrensrechtliche Mängel bestanden. Die Begünstigungen an sich wurden nicht kritisiert (so z.B. Tax Credits in Lettland). Diese Mängel konnten in den einzelnen Mitgliedstaaten daher auch verhältnismäßig leicht behoben werden. 83 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union Gleiches gilt auch für die Übergangsvorschriften, die die neuen Mitgliedstaaten im Beitrittsvertrag ausverhandelt haben und auch hier ist die Liste der Übergangsbestimmungen verhältnismäßig lang. Das zeigt auch die Notwendigkeit, kritisch zu hinterfragen ob die bestehenden Regelungen und Vorschriften im EG-Vertrag, in den Richtlinien und in den sonstigen Rechtsakten an sich geeignet sind, um die derzeitigen Probleme im Bereich der Unternehmensbesteuerung in Europa in den Griff zu bekommen. So kann entsprechend der Definition im Code of Conduct, wann eine Maßnahme als schädlich anzusehen ist, oder auch entsprechend den Regelungen über die staatlichen Beihilfen gem Art 87 ff EG-Vertrag beispielsweise ein Steuersatz in Höhe von 0% niemals eine schädliche Maßnahme sein, solange dieser für alle Unternehmen gilt, während ein Körperschaftsteuersatz für alle österreichischen Skiproduzenten in Höhe von 24% gegenüber dem normalen Körperschaftsteuersatz in Österreich in Höhe von 25% sowohl als schädlich im Sinne des Code of Conduct als auch als verbotene Beihilfe im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen wäre 130 . Ein Vergleich der einzelnen Länder miteinander gestaltet sich sehr schwierig, da in den Ländern umfangreiche Begünstigungen und Sondervorschriften zur Anwendung kommen. Das unübersichtliche Regelwerk sorgt dafür, dass die tatsächliche Steuerbelastung für einzelne Investoren in jedem einzelnen der neuen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich sein kann, je nach dem welche Begünstigungen in Anspruch genommen werden konnten. Auch wenn die Steuerbemessungsgrundlagen auf den ersten Blick sehr breit sind und wenig Platz für Gestaltungsspielräume bieten, kann die effektive Steuerbelastung durch die zahlreichen Steuerbegünstigungen dennoch weit von den nominellen Steuersätzen abweichen. Diese Steuerbegünstigungen, die von Steuerbefreiungen für Unternehmensgründungen in der Slowakei und Tschechien über Sonderwirtschaftszonen in Polen oder auch in Litauen und Lettland bis hin zu einer Steuerbefreiung für einen geschaffenen Value Added in Malta gehen, machen es nahezu unmöglich die einzelnen Länder wirklich nach ihrer Günstigkeit zu reihen. Außerdem sind auch die zahlreichen, zum Teil sehr umfangreichen Änderungen in den Steuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten für einen Vergleich innerhalb eines Landes ungeeignet. Denn so groß die Unterschiede bezüglich der tatsächlichen Steuerbelastung in den einzelnen Mitgliedstaaten bei einem Ländervergleich auch sein können, so ist es auch kaum möglich die tatsächliche Steuerbelastung von im gleichen Land tätigen Unternehmen zu vergleichen. Je nachdem wann das Unternehmen gegründet wurde, wo der Unternehmensstandort ist, aber auch welche wirtschaftlichen Aktivitäten gesetzt werden, kann es zu erheblichen Unterschieden der Steuerbelastung von Unternehmen in einem einzigen Mitgliedstaat kommen. So ist es ausgehend von diesen Beobachtungen nur nahe liegend eine weitgehende Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union zu fordern, um dem Wettlauf nach immer niedrigeren Körperschaftsteuersätzen zu stoppen. Die Harmonisierung im Bereich der Unternehmensbesteuerung muss allerdings umfassend sein. Letzten Endes ist die Summe der Steuerbelastung maßgeblich, die der Investor in Form einer natürlichen Person ausgesetzt ist. Aus diesem Grund müssen daher folgende Punkte von einer Harmonisierung umfasst sein 1. die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 2. die Körperschaftsteuersätze 3. die Körperschaftsteuersysteme Eine Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlage macht nur mit einer gleichzeitigen Festsetzung von Mindeststeuersätzen oder dem Festlegen einer Bandbreite, innerhalb der die Körperschaftsteuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden können, Sinn. Eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage ohne die Einführung eines Mindestsatzes würde den schon jetzt starkem Trend zu immer niedrigeren Steuersätze noch weiter anheizen. Derzeit ist der nominelle Steuersatz nur die halbe Wahrheit was die Steuerbelastung betrifft, da neben dem Steuersatz eben auch die Steuerbemessungsgrundlage über die Höhe der Steuerbelastung entscheidet. Fallen die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Körperschaftsteuer ganz weg, dann bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten nur mehr die Möglichkeit den Steuersatz festzusetzen. Dass dann das „race to the bottom“ noch stärker angeheizt wird, ist offensichtlich. 130 ) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (98/C 384 / 03; ABl C 384/3; 10.12.1998 84 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union Zusätzlich müssen aber auch die Körperschaftsteuersysteme innerhalb der Europäischen Union vereinheitlicht werden, da durch die jetzige Systemvielfalt nach wie vor unzählige Möglichkeiten zur Steuervermeidung geboten werden. Ergebnis der Ländervergleiche Eine Analyse der einzelnen Länder hat deutlich gezeigt, dass es das Steuerparadies an sich nicht gibt. Kein Land bietet nur Vorteile. Die Beurteilung welches der neuen Mitgliedstaaten tatsächlich am günstigsten ist, hängt wesentlich davon ab, in welchem Bereich das Unternehmen tätig ist, ob es sich um eine ausländische Direktinvestition handelt, ob diese Investition mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde und dergleichen mehr. So ist es schon von den geographischen Gegebenheiten her nicht verwunderlich, dass die beiden Mittelmeerinseln Malta und Zypern umfangreiche Begünstigungen bieten, wenn es sich um Finanzinvestitionen handelt, während Länder wie die Slowakei, die Tschechische Republik oder auch Polen Interesse daran habe Investitionen in Realkapital zu begünstigen Es darf auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass günstige Steuersätze vielfach durch breite Bemessungsgrundlagen kompensiert werden und ähnliches mehr. Auf der anderen Seite ist es leicht möglich durch entsprechende Gestaltungen ohne großen Aufwand eine Steuerbelastung zu erreichen, die vom nominellen Steuersatz erheblich abweicht. Solche Konstruktionen sind beispielsweise in Malta mittels International Holding Company oder mittels International Trading Company völlig unproblematisch zu erlangen. Außerdem gibt es in fast jedem der neuen Mitgliedstaaten eine Vielzahl von einzelnen Begünstigungen, die insbesondere für international agierende Unternehmen maßgeschneiderte Lösungen bieten, sodass diese Unternehmen steuerschonend agieren können. Insbesondere im internationalen Konnex ergeben sich so Gestaltungsmöglichkeiten, die nur durch eine weitgehende Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung auf europäischer Ebene eingeschränkt werden können. Durch die Fusions-Richtlinie 131 , die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache de Lasteyrie de Saillant 132 , und wohl auch durch die Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft ist es bei der Wegzugsbesteuerung zu wesentlichen Änderungen gekommen. Wurden Betriebe, Teilbetriebe oder auch nur einzelne Wirtschaftsgüter über die Grenzen verlegt, haben die steuerlichen Vorschriften in den meisten Mitgliedstaaten eine Realisierung der stillen Reserven vorgesehen, dh die Differenz zwischen den Buchwerten und den Marktwerten wurde wie ein Veräußerungsgewinn besteuert. Diese Regelungen mussten aufgehoben, bzw. wesentlich abgeändert werden. Durch die Verlagerung geht den Mitgliedstaaten zwar auch in diesen Fällen das Besteuerungsrecht nicht verloren, eine etwaige Besteuerung erfolgt jedoch erst, wenn es zu einer endgültigen Gewinnrealisierung kommen sollte. Dadurch wird es für Unternehmen noch leichter, ihre Gewinne dorthin zu verlagern, wo die geringste Steuerbelastung anfällt. Insbesondere bei immateriellen Vermögensgegenständen wie Patenten, Lizenzen, Warenzeichen oder Konzessionen wird es nun wesentlich leichter diese auch grenzüberschreitend dort zu positionieren, wo die Steuerbelastung am geringsten ist. Einzelne Steuerbegünstigungen im Detail Die folgenden Beispiele sollen aufzeigen, wie leicht es möglich ist bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Einzelbeispiele erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen lediglich aufzeigen, wie mühelos es innerhalb der Europäischen Union ist, durch ganz einfache Gestaltungen den Steueraufwand zu minimieren. Insbesondere ist ganz deutlich zu erkennen, wie leicht es für große, grenzüberschreitende 131 ) RL 90/434/EWG, des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteile und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Staaten betreffen 132 ) EuGH Rechtssache de Lasteyrie du Saillant (C-9/02) 85 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union Unternehmen völlig legal möglich wird, die reale wirtschaftliche Tätigkeit von der finanziellen Abbildung zu trennen, und Finanzströme so zu lenken, dass der Steueraufwand möglichst gering bleibt. Estland als Sparkasse - Beispiel 1 Durch die Besonderheit in Estland, dass nichtausgeschüttete Gewinne in Estland nicht besteuert werden, bietet es sich für Unternehmen, die über die notwendige Liquidität verfügen, diese liquiden Mittel steuerschondend zu parken. Das folgende Beispiel zeigt wie stark der Effekt selbst dann schon ist, wenn die Thesaurierung nur für wenige Jahre erfolgt. Vergleicht man eine Österreichische Kapitalgesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft in Estland, und unterstellt einen jährlichen operativen Gewinn in Höhe von 1.000 bleibt im Falle einer 10 jährigen Thesaurierung bei einer angenommenen internen Verzinsung von 6% dem österreichischen Unternehmen ein Betrag von 18.600. Im Gegensatz dazu hat sich im estnischen Unternehmen ein Betrag von 29.800 angesammelt. Als Nettoausschüttung bleiben nach Ausschüttung der estnischen Körperschaftsteuer 20.300 zur Verfügung. Ausschüttungen an verbundene Unternehmen sind im Rahmen der Mutter-Tochter Richtlinie in den Empfängerstaaten steuerfrei zu stellen. Litauen und Immaterielle Vermögensgegenstände – Beispiel 2 Da Litauen als Standort für immaterielle Vermögensgegenstände eine besonders günstige Abschreibungsregelung hat, bietet es sich für große grenzüberschreitend tätige Unternehmen an, ihre immateriellen Vermögensgegenstände in Litauen zu parken. In Litauen kann für immaterielle Vermögensgegenstände eine besondere Form der degressiven Abschreibung (declining balance method) in Anspruch genommen werden. Der zulässige Abschreibungssatz beträgt 66,67%. Das bedeutet, dass bereits im ersten Jahr 66,67% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Im zweiten Jahr sind bereits 89% der Anschaffungskosten steuermindernd abgeschrieben worden und im dritten Jahr betragen die kumulierten Abschreibungen bereits 96%, dh der Vermögensgegenstand ist nahezu vollständig abgeschrieben worden. Auch wenn immaterielle Vermögensgegenstände in den meisten anderen Mitgliedstaaten ebenfalls über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum abgeschrieben werden können, bietet diese Abschreibungsmethode doch einen entscheidenden Zinsvorteil, weil im ersten Jahr bereits fast 70% steuerlich wirksam wurden, und weil im zweiten Jahr bereits 89% abgeschrieben wurden. In den meisten anderen Mitgliedstaaten ist nämlich nur die lineare Abschreibung zulässig. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von drei Jahren sind somit im ersten Jahr 33% im zweiten Jahr 66% steuerlich wirksam abgeschrieben, während bei einer unterstellten Nutzungsdauer von fünf Jahren, im ersten Jahr lediglich 20% abgeschrieben wurden Finanzierungsgesellschaft in Zypern – Beispiel 3 Für Gewinne einer österreichischen Kapitalgesellschaft fällt Körperschaftsteuer in Höhe von 25% an. Zinszahlungen an Fremdkapitalgeber mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft. Systemkonform werden Zinseinnahmen beim Empfänger des Fremdkapitals als steuerpflichtige Einnahme behandelt. Das gilt grundsätzlich auch für Zinszahlungen die zwischen 86 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union Konzernunternehmen fließen, sofern bestimmte Grundsätze 133 eingehalten werden. Durch die Einschaltung einer in Zypern ansässigen Gesellschaft kann dieses System allerdings zugunsten der Unternehmensgruppe durchbrochen werden. Wird eine österreichische Gesellschaft mit Fremdkapital einer zypriotischen Tochtergesellschaft ausgestattet, dann mindern die Zinszahlungen den Gewinn der österreichischen Gesellschaft. Da die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen 134 einen Quellensteuerabzug in Österreich nicht zulässt Durch entsprechende Regelungen in Zypern kommt es allerdings zu einem Systembruch, und die Zinszahlungen sind für die in Zypern ansässige Gesellschaft steuerfrei 135 , weil diese aus einer ausländischen Betriebsstätte stammen. Kommt es zu einer Gewinnausschüttung der zypriotischen Gesellschaft, dann bleiben diese Gewinnausschüttungen in Österreich steuerfrei, weil die MutterTochter Richtlinie zur Anwendung kommt, sofern die Beteiligung zumindest 10% beträgt. Ein Quellensteuerabzug in Zypern unterbleibt ebenfalls. Kommt es in Österreich zu einer Gewinnausschüttung an die österreichischen Anteilseigner, dann fällt bei diesen lediglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% an. Im Gegensatz dazu beträgt die Steuerbelastung 43,75% 136 , wenn der Umweg über die zypriotische Gesellschaft nicht gewählt wird. Zwischenschaltung einer Personengesellschaft – Beispiel 4 In Österreich unterliegen Personengesellschaften nicht der Körperschaftsteuerpflicht, weil der Gewinn der Personengesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet wird und bei den Gesellschaftern im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung versteuert wird. In einigen der neuen Mitgliedstaaten werden Personengesellschaften jedoch steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt. Das ist etwa in der Slowakei so. Für eine in Österreich ansässige natürliche Person ergibt sich dadurch für wirtschaftliche Aktivitäten in der Slowakei folgendes. Wird etwa eine Kapitalgesellschaft in der Slowakei gegründet, fällt für die Gewinne in der Slowakei Körperschaftsteuer in Höhe von 19% an. Gewinnausschüttungen werden in Österreich mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% endbesteuert. Die Steuerbelastung für den österreichischen Gesellschafter beträgt somit insgesamt 39,25%. Wird die wirtschaftliche Aktivität mittels einer Personengesellschaft durchgeführt, dann unterliegen auch diese Gewinne in der Slowakei der Körperschaftsteuer in Höhe von 19%. Für Gewinnausschüttungen an die österreichischen Gesellschafter fällt allerdings keine Kapitalertragsteuer an, da Österreich die Personengesellschaft in der Slowakei eben wie eine Personengesellschaft behandelt, und nicht wie eine Kapitalgesellschaft. Das bedeutet, dass aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Slowakei die Gewinne der Personengesellschaft in der Slowakei besteuert werden dürfen. Gewinnausschüttungen an die österreichischen Gesellschafter werden in Österreich allerdings nicht mehr versteuert und die Steuerbelastung für den österreichischen Gesellschafter liegt nur mehr bei 19%. 13.3 Forderungen an eine europäische Steuerpolitik Die Bestandsaufnahme über die Regelungen zur Unternehmensbesteuerung in den zehn neuen Mitgliedstaaten hat ganz deutlich gezeigt, dass eine weitere Harmonisierung in diesem Bereich unumgänglich ist. Generell kann konstatiert werden, dass in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Trend ganz eindeutig zu immer niedrigeren Körperschaftsteuersätzen geht. Zwar sind die Steuersätze für die tatsächliche Steuerbelastung nur die halbe Wahrheit, weil die Steuerbemessungsgrundlage 133 im wesentlichen beinhaltet diese Bestimmung, ob die vereinbarten Konditionen auch zwischen Fremden so vereinbart worden wären 134 ) RL 2003/49/EG, des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten 135 ) Sofern es sich um eine so genannte Foreign Controlled Company handelt. Details dazu sind im Länderteil zu Zypern angeführt. 136 ) Körperschaftsteuer in Höhe von 25% auf Gesellschaftsebene und Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% auf Gesellschafterebene ergibt kumulativ eine Steuerbelastung in Höhe von 43,75% 87 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union und auch das Körperschaftsteuersystem letztendlich genau so wichtig sind. Trotzdem haben die nominellen Körperschaftsteuersätze eine nicht zu unterschätzende Signalfunktion. Obwohl die effektive Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften in Österreich schon bisher sehr gering war, wurde der nominelle Körperschaftsteuersatz mit 01.01.2005 von 34% auf 25% gesenkt. Begründet wurde dieser Schritt mit dem Hinweis, dass die Steuersätze in den neuen Mitgliedstaaten erheblich unter dem österreichischen nominellen Steuersatz liegen. Auf die effektive Steuerbelastung und auf einen Vergleich der effektiven Steuerbelastung mit den neuen Mitgliedstaaten wurde in der politischen Diskussion weitgehend verzichtet. Der Ländervergleich in den neuen Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass in den einzelnen Ländern eine Vielzahl von unterschiedlichsten Begünstigungen gewährt wird. Durch diese Vielzahl von Begünstigungen wird es vor allem für international operierende Unternehmen leicht möglich, diese Begünstigungen so zu bündeln, dass die Gesamtsteuerbelastung gering gehalten werden kann. Diese Begünstigungen führen so zu einer noch weiteren Trennung von realwirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmen und deren finanzieller Abbildung. Diese Vorgehensweise ist nicht neu, bisher haben grenzüberschreitend agierende Unternehmen versucht, die Gewinne dort anfallen zu lassen, wo die Steuersätze besonders niedrig sind, bzw. wo sonst besonders günstige steuerliche Vorschriften gelten. Dies macht deutlich, dass ein Ende dieses letztendlich ruinösen Steuerwettbewerbes nur erreicht werden kann, wenn zumindest auf europäischer Ebene eine möglichst weit reichende Harmonisierung im Bereich der Unternehmensbesteuerung erreicht wird. Diese Harmonisierung erfordert aber neben einer Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage auch die Festlegung eines Mindeststeuersatzes sowie die Abstimmung der Körperschaftsteuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten aufeinander. Geht man einen Schritt weiter muss überlegt werden, wie Unternehmensbesteuerung auf europäischer Ebene aussehen kann. ein derartiges Modell zur Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung Diverse Versuche, die Körperschaftsteuer innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren gehen bis in die fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zurück. Mit Ausnahme der drei Richtlinien zur Unternehmensbesteuerung, nämlich der Mutter-Tochter Richtlinie, der Fusions-Richtlinie und der Richtlinie über die Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen wurden bisher allerdings nur Schritte gesetzt, um die größten steuerlichen Probleme für grenzüberschreitende Unternehmensgruppen zu beseitigen. Von einer echten Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung auf europäischer Ebene kann noch nicht gesprochen werden. Die bisherigen Maßnahmen sind auch einzig in die Richtung gegangen, Doppelbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu beseitigen. Diese Maßnahmen waren zweifelsohne richtig und notwendig. Die Entwicklung in den letzten Jahren hat aber auch eindeutig gezeigt, dass diese Fokussierung auf die Unternehmensseite alleine nicht ausreicht, sondern dass eine umfassende Harmonisierung notwendig ist, die zum einen unnötige Doppelbelastungen und administrative Hürden („Compliance Costs“) für die europaweit agierenden Unternehmen abbaut, zum anderen muss aber auch gewährleistet werden, dass sich Unternehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an der Finanzierung des Sozialstaats beteiligen. Die Kommission hat schon in ihrer Mitteilung im Jahr 2001 über die „Steuerpolitik in der Europäischen 137 Union – Prioritäten für die nächsten Jahre “ angeführt, dass in der Europäischen Union der Faktor Arbeit generell einer sehr hohen Steuerbelastung ausgesetzt ist, und dass die Verminderung der Steuerbelastung auf den Faktor Arbeit eine der wesentlichen Grundlagen für ein entsprechendes Beschäftigungs- und Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union ist. Denn neben den zweifelsohne vorhandenen Hürden, die Unternehmen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten bewältigen müssen, darf nicht übersehen werden, dass die gegenwärtige Situation mit den 25 verschiedenen Steuersystemen in Europa auch unzählige Möglichkeiten bietet, steuerschondende Gestaltungsmöglichkeiten intensiv ausnutzen zu können, und die Steuerbelastung für das einzelne 137 ) Kommission der Europäischen Gemeinschaften; KOM(2001) 260 endgültig, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss „Steuerpolitik in der Europäischen Union – Prioritäten für die nächsten Jahre“ 88 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union Unternehmen erfolgreich zu minimieren. Diese Entwicklung wird durch die sehr restriktive Rechtssprechung des EuGH noch weiter verstärkt. Deshalb kommen wir zur Überzeugung, dass nur eine sehr weit reichende Harmonisierung die für alle Beteiligten gewünschten Ergebnisse liefern kann. Denn neben dem Abbau der Hemmnisse für die Unternehmen muss sichergestellt werden, dass in Zukunft auch den Mitgliedstaaten entsprechende Einnahmen aus der Körperschaftsteuer zufließen, und dass auch die Kapitalgesellschaften den Anteil an der Finanzierung des Europäischen Sozialmodells leisten, der ihrer Leistungsfähigkeit entspricht, denn in letzter Konsequenz kann das Europäische Sozialmodell nur weiter bestehen, wenn die entsprechenden Steuereinahmen vorhanden sind. Außerdem ist die Körperschaftsteuer wesentlicher Bestandteil der Steuersysteme der europäischen Staaten, und ein völliges Wegbrechen der Körperschaftsteuer bringt das ganze Steuersystem eines Staates ins Wanken („backstop function“). Grundsätzlich stehen mehrere Alternativen zur Auswahl, wie die Harmonisierung der Körperschaftsteuer aussehen kann. In der derzeitigen Diskussion über eine Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung werden üblicherweise die folgenden Modelle als mögliche Alternativen angeführt: Home State Taxation (HST) Compulsory Harmonisation of Existing Tax Bases Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB) European Corporate Income Tax (EUCIT) Home State Taxation (HST) Dem Konzept der Home State Taxation wird der Ansatz zugrunde gelegt, dass die Besteuerung von Unternehmensgruppen nach den Vorschriften jenes Landes erfolgen soll, in dem sich der Sitz der Unternehmensgruppe befindet. Compulsory Harmonisation of Existing Tax Bases Entsprechend diesem Ansatz würden alle in der Europäischen Union tätigen Unternehmen nach einheitlichen Regeln ihre Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer ermitteln. Die Steuersätze bleiben jedoch Sache der Mitgliedstaaten. Common Consolidated Base Taxation (CCBT) Ziel dieses Ansatzes ist es ein eigenes Regelwerk zu schaffen, das als Grundlage für eine einheitliche Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für grenzüberschreitend tätige Unternehmensgruppen herangezogen wird. European Corporate Income Tax (EUCIT) Bei diesem Konzept würde die Körperschaftsteuer nach einheitlichen europäischen Regeln auf europäischer Ebene eingehoben werde. Die Steuereinnahmen würden bzw könnten dementsprechend teilweise direkt ins EU Budget einfließen. Einheitliche Bemessungsgrundlage – Mindeststeuersatz – Harmonisierung der Systeme Unserer Einschätzung nach, gehen die ersten beiden Maßnahmen, das Modell der Home State Taxation (HST) und die Compulsory Harmonisation of Existing Tax Bases nicht weit genug. Mit dem Konzept der Home State Taxation würde der Steuerwettbewerb noch weiter verstärkt werden, weil Unternehmen lediglich ihren Sitz in dem Mitgliedstaat errichten müssten, in dem die günstigsten Vorschriften bestehen und auch die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage ohne eine Harmonisierung der Steuersätze ist ein Schritt in die falsche Richtung, weil auch in diesen Fällen der Steuerwettbewerb über den Steuersatz weiter gespielt werden kann. Aus diesem Grund kommen wir zur Ansicht, dass eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage, die Festsetzung eines Mindeststeuersatzes sowie eine Harmonisierung der Körperschaftsteuersysteme unbedingt notwendig ist. Die Bemessungsgrundlage sollte sich an den bestehenden Grundsätzen im Bilanzsteuerrecht orientieren, die Wahlrechte sind weitestgehend einzuschränken. Um die 89 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union bestehenden Probleme bei der Besteuerung von Konzernen in den Griff zu bekommen, ist ein konsolidiertes Konzernergebnis die bessere Besteuerungsgrundlage als die Einzelergebnisse der einzelnen Konzerngesellschaften, weil dann tatsächlich das Konzernergebnis besteuert wird. Die Probleme mit Gewinnverlagerungen durch die Festsetzung von Verrechnungspreisen, grenzüberschreitende Konzernfinanzierungen durch Fremdkapital und ähnliches mehr sind so einfach in den Griff zu bekommen, da letzten Endes der Konzern als ein Unternehmen angesehen und auch so besteuert wird, was letztlich auch der wirtschaftlichen Realität entspricht. Schafft man eine einheitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage innerhalb der EU stellt sich natürlich sofort die Frage, wie die Einnahmen der Körperschaftsteuer auf die einzelnen, betroffenen Mitgliedstaaten aufzuteilen sind. Denkbar ist es, die Einnahmen aufgrund eines festgelegten Schlüssels auf die einzelnen Mitgliedsstaate aufzuteilen. Außerdem könnte die Körperschaftsteuer auch für die Finanzierung des EU-Haushaltes herangezogen werden. Diese Option die Körperschaftsteuereinnahmen in eine aufkommensneutrale EU-Steuer umzugestalten, wird auch von der Kommission in ihrem 138 vorgeschlagen. Denkbar wäre auch eine Mischform, dh die Eigenmittelbericht Körperschaftsteuereinnahmen werden so aufgeteilt, dass ein Teil den jeweiligen Mitgliedstaaten direkt zugute kommt und der Rest als direkte EU-Steuer ausgestaltet ist. Dies hätte den Vorteil, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten wie bisher für die Administration der Steuererhebung zuständig sind. Dadurch bleibt auch das entsprechende Interesse der Mitgliedstaaten bestehen, für eine entsprechend effiziente Einhebung der Körperschaftsteuer zu sorgen. 13.4 Schlussbemerkungen Wir haben mit dem vorliegenden Länderbericht dokumentiert, dass die Steuerdumpingprozesse in den neuen Mitgliedstaaten schon weit fortgeschritten sind und noch immer fortschreiten. Dabei muss das Augenmerk nicht nur auf die Steuersätze, sondern auch auf Ausnahmebestimmungen gelegt werden, die das Niveau der Besteuerung überhaupt gegen Null treiben. Auf die negativen Auswirkungen, die diese Entwicklung auf die sozialen Sicherungssysteme in den alten Mitgliedsstaaten haben kann, wurde bereits in der Einleitung hingewiesen. Dieser negativen Sicht kann aber auch ein positives Beispiel entgegenhalten werden: Irland. Irland hat bis heute mit einer Körperschaftsteuerdumpingstrategie operiert und war sehr erfolgreich. Der erstaunliche wirtschaftliche Aufholprozess Irlands war nicht nur für die Iren erfreulich, sondern für die gesamte Union. Warum sollte man für die neuen Mitgliedsländer, die einen noch weiteren Aufholprozess vor sich haben, nicht die gleiche Strategie fahren? Aus unserer Sicht ist es unbestritten, dass über Beihilfen den Beitrittsländern geholfen werden muss, möglichst rasch an die durchschnittliche Wirtschaftsleistung der EU Anschluss zu finden. Das Steuerrecht erscheint uns aber aus mehreren Gründen nicht das geeignete Instrument zu sein: 138 • Zum Unterschied vom irischen Beispiel verwendet das Instrument nun nicht ein kleiner Staat, sondern eine große Staatengruppe. Die Konsequenz ist, dass die Wirkung für diese große Staatengruppe geringer ist, für die bisherigen Mitgliedstaaten – insbesondere in Mitteleuropa aber größer ist. • Das Steuerrecht ist ein sehr grobes Investitionssteuerungsinstrument im Verhältnis zu Strukturbeihilfen, die gezielt eingesetzt werden können. • Steuerdumping löst zum Unterschied von Investitionsbeihilfen auch ein Steuerdumping in den Geberländern aus, was wiederum die Finanzierung des Europäischen Finanzausgleichs erschwert. • Nach der Theorie der Optimal Taxation sollte ein ideales Besteuerungssystem möglichst entscheidungsneutral sein. Nun ist es in den meisten europäischen Staaten so, dass bereits heute die Faktoreinkommen aus unselbständiger Arbeit deutlich höher mit Abgaben belastet sind, als Faktoreinkommen aus Kapitalvermögen. Durch den beschriebenen Dumpingprozess wird dieser Wettbewerbsnachteil noch verstärkt. Man könnte das verstehen, wenn der ) KOM (2004) 505 endg/2,10 90 Die Zukunft der Unternehmensbesteuerung in der erweiterten Europäischen Union Kapitalmangel das zentrale Problem wäre. Tatsächlich ist aber die Massenarbeitslosigkeit das brennendste Problem in der EU und so gesehen ist diese Politik unverständlich. Aus unserer Sicht muss alles getan werden, um diesen Körperschaftsteuerdumpingprozess zu stoppen. Das kann nur auf der gesamteuropäischen Ebene geschehen. Hoffnungsvoll stimmen die Bemühungen der EU-Kommission die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen zu harmonisieren, wiewohl uns klar ist, dass sie noch in den Kinderschuhen steckt. Beschleunigt könnte der Prozess durch einen interessanten Vorschlag der Kommission 139 werden, der eine Umbasierung eines Teils der EU-Finanzierung von einer Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auf eine Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage vorsieht. Schließlich haben transnationale Konzerne einen großen Vorteil aus dem Binnenmarkt und so ist es folgerichtig von ihnen einen Beitrag zu verlangen. Diese Bemühungen einer Harmonisierung der handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften sind auch deshalb sinnvoll, weil die Unterschiede in den handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften derart sind, dass für transnational agierende Unternehmen kaum mehr der Überblick zu bewahren ist und weil selbst für den Fachmann der Vergleich der effektiven Steuerbelastung zwischen verschiedenen Staaten eine echte Herausforderung darstellt. Ist die Arbeit der Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen einmal getan, muss klar sein, dass aufgrund der nun tatsächlichen Vergleichbarkeit der nominellen Steuersätze der Steuerwettbewerb um die Steuersätze noch größer wird, wenn nicht regulierend eingegriffen wird. Es muss also gerade dann eine Harmonisierung der Körperschaftsteuersätze vorgenommen werden. Wir verkennen nicht, dass auf Basis des Einstimmigkeitsprinzips und auf Basis der derzeit vorherrschenden wirtschaftspolitischen Meinungen, eine Harmonisierung des Steuersatzes bestenfalls auf zypriotischem Niveau möglich ist. Unsere Aufgabe ist es aber darauf hinzuweisen, dass mit einem Gewinnbesteuerungsniveau um 15 % das hohe wohlfahrtsstaatliche Niveau in Kerneuropa nicht zu halten ist. Gar nicht so sehr deshalb, weil die Körperschaftsteuereinnahmen sinken werden, sondern weil dadurch mittelfristig Auswirkungen auf die gesamte Ertragsbesteuerung zu erwarten sind. Der Versuch politische Attitüden durch Überzeugungsarbeit zu ändern, erinnert an die Arbeit von Sisyphos. Die Menschen in Europa werden es aber auf Dauer nicht akzeptieren, dass in einer immer reicher werdenden Gesellschaft immer mehr Sozialleistungen gekürzt werden müssen, um das jeweils gekürzte Niveau für die Zukunft sichern zu können. Sie werden erkennen, dass die Entwicklung der Steuersysteme damit in Zusammenhang steht und sie werden die Verantwortlichen in Europa fragen, was sie zur Verteidigung der bestehenden Steuersysteme getan haben. Sie werden sich nicht damit zufrieden geben, dass das Naturgesetz der Globalisierung zu all dem zwingt, sondern sie werden fragen, welchen Sinn dieser riesige Europäische Wirtschaftsraum hat, wenn die Politik der Globalisierung keine Regeln vorgibt. 139 Kom(2004) 505 endg/2, 10 91 14 Literaturverzeichnis Aigner/Züger, Sind Entnahmen aus Personengesellschaften abkommensrechtlich „Dividenden“?, SWI 2000. BA-CA (Hrsg): Xplicit, Investment Guide Hungary, July 2005, BA-CA (Hrsg): CEE-Report, Investitionsleitfaden Slowenien, 2004. Bönker, Frank: Steuerpolitische Aspekte der EU-Osterweiterung, in: DIW Vierteljahreshefte zur Wirtschaftsforschung 72/2003; 522ff. Botschaft der Republik Polen in der Bundesrepublik Deutschland, Wirtschafts- und Handelsabteilung, 24.7.2005, http://www.wirtschaft-polen.de/de/koerperschaftsteuer.htm. Bundesministerium für Finanzen (Hrsg): Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich, Berlin 2003. Consulco: introduction to the Cyprus Trading company, 2.8.2005. http://www.consulco.com/EN/jurisdictions/index/cyprus_trading_company.html Cyprus Country and Foreign Investment Regime, 31.7.2005, www.lowtax.net/lowtax/html/jcycfir.html Dashöfer Holding Ltd.: Double Taxation Treaties, 1.8.2005, www.dashofer.com.cy/vs_home/business/tax/dba/home.htm Deloitte: Ratgeber für Unternehmer, Investieren in Polen, Warschau 2004. Eastlex, Steuerrecht - Steuersystem und steuerliche Änderungen in Slowenien, 61 – 65, 2004. Eastlex: Schwerpunkt Ungarn, Verlag Manz Wien, 2004. Ernst & Young (Hrsg): Cyprus Tax Facts 2004; 2004. Ernst & Young (Hrsg): Doing Business in Cyprus, 2004. Ernst & Young / ZEW (Hrsg): Company Taxation in the New EU Member States – Survey of the Tax Regimes and Effective Tax Burdens for Multinational Investors, Frankfurt 2004 Ernst & Young: Doing Business in Poland, Edition 2005. Estonian Tax and Customs Board (Hrsg): Taxation of profits in Estonia, 2005 (www.emta.ee) EU-Kommission: Draft report to COREPER concerning the Code of Conduct for business taxation, 2003. EU-Kommission: Structures of the taxation systems in the European Union, 2004. European Commission – Directorate-General Taxation & Customs Union (Hrsg): Taxation Papers: Measuring the effective levels of company taxation in the new member states: A quantitative analysis, Working paper no 7/2004. European Commission: Report on the results of negotiations on the accsession of Cyprus, Malta, Hungary, Poland, the Slovak Republic, Latvia, Estonia, Lithuania, the Czech Republic and Slovenia to the European Union, o.J. European Parliament (Hrsg): Taxation in Europe: recent developments; ECON 131 EN, 2003. Gassner, Wolfgang: Steuerreform in Zypern, Erfahrungen eines österreichischen Steuerjuristen; Wien 2003. 92 Holzhacker, Hans: Polen, Ein paar Schatten aber hauptsächlich Licht, S.10-11, in: BA-CA, CEE-Report 2-2005. Homepage des Finanzministeriums von Zypern, 1.8.2005, http://www.mof.gov.cy/mof/mof.nsf/Main?OpenFrameset http://www.dsgv.de/europaservice/laender Hungarian Investment and Trade Development Agency: Taxation, January 2005. IBFD (Hrsg): Taxation of Companies in Europe; Amsterdam 2005. Janssen, Helmut: EG-Beihilfenrecht nach der Osterweiterung – Wann müssen Unternehmen mit Rückforderungen rechnen? In: Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, Heft 8/2004. Jonka, Adrian: Steuersystem und steuerliche Änderungen in Polen, S. 52-56, in. Eastlex 2004. Knaus, Michael/Wakounig, Marian (Hrsg): Steuer- und Gesellschaftsrecht der EUBeitrittskandidaten; Wien 2003. Kommission der Europäischen Gemeinschaften; KOM(2001) 260 endgültig, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss „Steuerpolitik in der Europäischen Union – Prioritäten für die nächsten Jahre“. Kommission der Europäischen Gemeinschaften; KOM(2001) 582 endgültig, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss „Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse – Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU“; 2001; 4f. Kommission der Europäischen Gemeinschaften; KOM(2003) 726 endgültig, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Ein Binnenmarkt ohne unternehmenssteuerliche Hindernisse Ergebnisse, Initiativen, Herausforderungen, 24.11.2003; 19f Kommission der Europäischen Gemeinschaften; KOM(2004) 505 endgültig, Finanzierung der Europäischen Union – Bericht der Kommission über das Funktionieren des Eigenmittelsystems. KPMG (Hrsg): Investment Environments in the Baltic States; 2003. KPMG (Hrsg): Investment in Estonia; 2003. KPMG (Hrsg): Investment in Hungary, Budapest 2005. KPMG (Hrsg): Investment in Poland 2004. KPMG (Hrsg): Investment in Slovakia; 2005. KPMG (Hrsg): Investment in the Baltic States – A comparative guide; 2005. KPMG (Hrsg): Slovenia – Taxation; 2005. Lang, Michael: Das EuGH-Urteil in der Rechtssache D. – Gerät der Motor der Steuerharmonisierung ins Stottern?; in SWI 2005, 365ff. Lang, Michael: Marks & Spencer und die Auswirkungen auf das Steuerrecht der Mitgliedstaaten; in SWI, 2005, 255ff. Ministry of Finance, Taxation in Slovenia, 2004. 93 Parlament Österreich: Regierungsvorlage betreffend Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuer vom Einkommen und vom Vermögen, Wien 2004. Polish Agency for Foreign Investment: Poland, 24.7.2005, http://www.pan.net/tradeconsul/hightech/Poland.pdf. PricewaterhouseCoopers, kft. http://www.pwc.com/hu PWC (Hrsg): CEE-CIS Tax Notes – Working cross-border, Issue No 5/1 - 5/3; 2005. PWC (Hrsg): Tax Facts & Figures 2005 – Cyprus; 2005. PWC (Hrsg): The Shipping Industry in Cyprus;1.8.2005; http://www.pwc.com/cy/eng/about/press-rm/Articlescurrent/ship_ind.html PWC (Hrsg): The Slovak Pocket Tax Book 2005 – Slovak Republik; 2005. Scheffler, Wolfram: EU-einheitliche Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage: Konsolidierungsvoraussetzungen; in Betriebs-Berater, 20/2005; 33ff. Schön, Wolfgang: Tax Competition in Europe; Amsterdam 2003. Schratzenstaller, Margit / Truger, Achim (Hrsg): Perspektiven der Unternehmensbesteuerung; Marburg 2004. Schütterle, Peter: Beihilfenkontrolle in den neuen Mitgliedstaaten, in EWS 11/2004; 485ff Seer, Roman et.al.: Die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet der direkten Besteuerung in den Jahren 2003 und 2004, in: Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, Heft 7/2005. Szemeredi Josef: TPA Horwath Consulting, Aktuelles Steuerrecht Ungarn, 2005. The Complete WorldWide Tax & Finance Site: Cyprus Encouragement Laws, 28.7.2005, http://www.worldwide-tax.com/cyprus/cyp_invest.asp The Complete WorldWide Tax & Finance Site: Poland Encouragement Laws, 26.7.2005, www.worldwide-tax.com/poland/pol_invest.asp. UNIDO (Hrsg): Business in Polen; Warschau 2004. Wunderlich, Nina / Albath, Lars: Der Europäische Gerichtshof und die direkten Steuern – Ein Beitrag zum Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht; DStZ 2005/16; 547 ff. 94 15 AutorInnenverzeichnis Otto Farny AK-Wien, Leiter der Abteilung Steuerrecht. Gertraud Lunzer AK-Wien, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Abteilung Steuerrecht. Martin Saringer AK-Wien, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Steuerrecht. Norman Wagner AK-Wien, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Steuerrecht. 95