IHR GUTES RECHT
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© Fotolia Tipps, Berichte und zahlreiche Stellenangebote für Geistes- und Sozialwissenschaftler/innen – jede Woche aktuell. Informationen zum Abonnement unter www.wila-arbeitsmarkt.de IHR GUTES RECHT Prozesskostenhilfe Durch Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die eventuell entstehenden Gerichtskosten und die Kosten für den Anwalt des Antragsstellers. Diese Hilfe ist also für Personen gedacht, die sich einen Rechtsstreit nicht leisten können, weil sie zu wenig Geld verdienen oder Sozialleistungen erhalten. Prozesskostenhilfe kann jeder beantragen, der eine entsprechende Bedürftigkeit bei dem für ihn zuständigem Amtsgericht nachweist. In dem Antrag muss der Streitfall unter Bezugnahme auf anwaltliche Schreiben klar wiedergegeben werden. Ferner müssen sich daraus die Aussichten auf Erfolg klar und schlüssig ergeben. Zudem sind dem Antrag die entsprechenden Beweise beizufügen, damit sich das Gericht ein genaues Bild von dem Fall machen kann. Auch müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers offengelegt werden, die zum Nachweis der Bedürftigkeit und zur Festlegung der Ratenzahlung des Antragstellers herangezogen werden. Wem nach Abzug von Steuern, angemessenen Mietund Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc. und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben arbeitsmarkt BILDUNG | KULTUR | SOZIALWESEN bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Über die aktuelle Höhe der jährlich angepassten Freibeträge informiert die Seite des Bundesministeriums für Justiz in einer Broschüre (www.bmj.de), ebenso über die Höhe der Raten, zu denen die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss. Die wird mittels Staffelung, die die Höhe der maximal 48 monatlichen Rückzahlungsraten festlegt berechnet. Befindet sich das einzusetzende Einkommen unterhalb von 15 Euro, wird die Hilfe als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Wichtig: Die Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Sollte man den Prozess verlieren, dann muss man die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn einem selbst Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt also bestehen, mit Ausnahme von Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz. Dann trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, auch wenn man den Prozess verloren hat. So will der Gesetzgeber verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht. Zeugnis verschwunden Verliert ein ehemaliger Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis, muss der Arbeitgeber ihm ein neues überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht. In dem Fall hatte ein Schlosser von seinem ehemaligen Arbeitgeber 2009 ein Zeugnis erhalten. 2010 bat er um eine Neuausfertigung, da sein Zeugnis nicht mehr auffindbar sei. Der Firmeninhaber weigerte sich. Das Gericht entschied jedoch, dass der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis auszustellen. Das ergebe sich aus einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer für den Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses verant- 1 wortlich sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden könne. In der Regel sei für den Arbeitgeber eine Ersatzausstellung jedoch nur mit geringem Aufwand verbunden. Allerdings müsse dann der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abholen. (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az. 16 A 1195/10) Steuerrückzahlung angerechnet Hartz-IV-Empfänger, denen das Finanzamt zu viel gezahlte Einkommensteuer erstattet, müssen sich dieses Geld nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ihre monatlichen Bezüge anrechnen lassen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass das Eigentumsrecht der Betroffenen dadurch nicht verletzt würde. Angerufen hatte das Bundesverfassungsgericht eine Frau, die im Jahr 2009 vom Finanzamt einen größeren Einkommensteuerbetrag für zurückliegende Jahre zurückbekommen hatte. Als ihr infolgedessen für den laufenden Monat kein Arbeitslosengeld II ausgezahlt wurde, sie sogar rund 430 Euro an Hartz-IV-Leistungen zurückzahlen sollte, zog sie vor Gericht. In einem ersten Verfahren wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage ab, weil es sich bei Rückzahlungen von Einkommensteuer nicht um Vermögen, sondern um Einkommen handele. Dieses sei auf das Arbeitslosengeld anrechenbar. Dagegen erhob die Frau Verfassungsbeschwerde. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch die Rechtsprechung der Sozialgerichte verfassungsgemäß. Steuererstattungen seien zwar vom Eigentumsrecht geschützt. Durch die Anrechnung werde aber nicht der Steuererstattungsanspruch vermindert. Vielmehr führe die Rückzahlung lediglich zu einer Verringerung des steuerfinanzierten Sozialhilfeanspruchs. Und der sei als „fürsorgerische Sozialleistung“ nicht vom Grundrecht auf Eigentum geschützt. (Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2007/11) hrsg. vom Wissenschaftladen Bonn e.V., Buschstr. 85, 53113 Bonn [email protected], Tel. 0228/20161-15