Reisezeit Ihr Weg durch den Zoll - Berlin Business Location Center
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Reisezeit Ihr Weg durch den Zoll - Berlin Business Location Center
K l a r s i c h t Verwaltung & Wissenschaft Reisezeit Ihr Weg durch den Zoll Ausgabe 2002 Inhaltsverzeichnis Reisezeit – Wir wünschen einen schönen Urlaub 4 Der Zoll – Ihr Partner auch im Urlaub 8 Reisen innerhalb der Europäischen Union 14 Reisen außerhalb der Europäischen Union 18 Souvenir-Souvenir? Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote 34 Service 46 Anschriften der Zolldienststellen Länder- und Ortsregister Stichwortverzeichnis Glossar Publikationen des BMF 46 51 52 54 56 3 Urlaubszeit – für viele Bürgerinnen und Bürger die schönste Zeit im Jahr. Genießen Sie Ihren Urlaub, erholen Sie sich, erleben Sie ein Kontrastprogramm zu Ihrem sonstigen Alltag! Sie sollen aber nicht nur einen schönen Urlaub verbringen, sondern auch gut wieder nach Hause kommen. Wir wollen Ihnen mit dieser Broschüre einen Ratgeber an die Hand geben, der Sie wissen lässt, von welchen Waren Sie welche Mengen aus dem Urlaub mitbringen dürfen, beziehungsweise was Sie bei bestimmten Souvenirs zu beachten haben. Mit anderen Worten: Wir wollen, dass Sie Ihren Urlaub ohne Überraschungen beenden. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Aufgaben der Zollverwaltung sowie über die wesentlichen zollrechtlichen Bestimmungen – sofern sie für Sie als Urlauberin oder Urlauber von Belang sind. Sollten Sie nicht auf alle Ihre Fragen eine erschöpfende Antwort finden, können Sie weitere schriftliche Informationen beim Bundesfinanzministerium in Berlin anfordern. Ein Verzeichnis der wichtigsten Publikationen finden Sie im Anhang. Wir sind auch im Internet für Sie erreichbar unter www.bundesfinanzministerium.de und www.zoll-d.de 4 Bei speziellen Fragen zum Zoll wenden Sie sich bitte an Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt, Zollamt oder an das zentrale Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main, das Ihnen auch als Privatperson telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt. Zoll–Infocenter Hansaallee 141 60320 Frankfurt am Main Tel: (0 69) 46 99 76-00 Fax: (0 69) 46 99 76-99 E-Mail: [email protected] www.zoll-d.de Re i s e z e i t - W i r w ü n s c h e n e i n e n s c h ö n e n U r l a u b Reisezeit – Wir wünschen einen schönen Urlaub Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Stellen Ihnen keine verbindlichen Auskünfte darüber erteilen können, welche Waren nicht in Drittländer ein- oder nicht aus Drittländern ausgeführt werden dürfen. Die Zollvorschriften von Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, also Drittländern, liegen dem ZollInfocenter und den regionalen Zoll-Servicecentern nicht vor. Bitte wenden Sie sich dazu an den Zoll in Ihrem Urlaubsland oder an die Botschaft beziehungsweise ein Konsulat des betreffenden Landes in Deutschland. 5 Übrigens: Auskünfte zu Pässen erteilen die örtlichen Einwohnermeldeämter, Auskünfte zu Visa die jeweiligen Botschaften der betreffenden Länder. Wenn Sie schon im voraus beabsichtigen, bestimmte Pflanzen oder Tiere aus dem Urlaub mitzubringen, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz. Im Internet ist diese Behörde unter www.bfn.de für Sie erreichbar. Und vergessen Sie nicht, diese Broschüre ins Reisegepäck zu stecken. Sie wird Ihnen auch im Ausland ein guter Ratgeber sein bei allen Fragen rund um den Zoll. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen schönen Urlaub und eine gute Heimkehr. Auskunft über geschützte Tier- und Pflanzenarten erhalten Sie beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) Konstantinstraße 110 53179 Bonn Tel: (02 28) 84 91-0 Fax: (02 28) 84 91-2 00 E-Mail: [email protected] www.bfn.de 6 7 Sie denken beim Zoll an uniformierte Beamte? An lange Warteschlangen und ein mulmiges Gefühl? Sie denken an durchwühlte Koffer und ein durchsuchtes Auto? Doch das ist lange her. Innerhalb Europas finden Sie kaum noch Grenzzollämter, und auch die meisten anderen Grenzen stellen inzwischen keine große Hürde mehr dar. Im Grunde hat der Zoll das gleiche Interesse wie Sie: Wir wollen, dass Sie möglichst zügig und mit so wenig Formalitäten wie möglich die Grenzen passieren können. Daran haben wir die letzten Jahrzehnte gearbeitet und große Fortschritte erzielt. Der Binnenmarkt der Europäischen Union Zum 1. Januar 1993 wurde der Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt. Die Grenzen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind seither für den Waren- und Personenverkehr kein Hindernis mehr, Kontrollen finden dort in der Regel nicht mehr statt. Damit der Wegfall der Binnengrenzen nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit, zu unterschiedlichen Besteuerungen oder zu Ausfällen bei den Steuereinnahmen führt, hat der Zoll Mobile Kontrollgruppen einge- 8 Der Zoll - Ihr Partner auch im Urlaub Der Zoll – Ihr Partner auch im Urlaub richtet, die unter bestimmten Voraussetzungen im Inland Personen und Fahrzeuge anhalten sowie Gepäck und Ladung überprüfen können. Seien Sie deshalb nicht überrascht, wenn Sie nach der Einreise auf der Autobahn oder Landstraße mit Ihrem Pkw von einer Mobilen Kontrollgruppe angehalten und kontrolliert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen den Wegfall der Grenzkontrollen und die damit einhergehenden Reiseerleichterungen ausnutzen, um Waren zu schmuggeln, etwa Zigaretten, Waffen oder Rauschgift. Das Schengener Übereinkommen Der europäische Einigungsprozess hat in den letzten Jahren zu spürbaren Verbesserungen im Auslandsreiseverkehr geführt. Das Schengener Abkommen regelt den kontrollfreien Grenzverkehr von Personen und Gütern und eine gemeinsame Sicherheits- und Asylpolitik der beteiligten Staaten. So können Sie zwischenzeitlich eine ganze Reihe von Grenzübergängen ohne Aufenthalt passieren und müssen lediglich ausnahmsweise, wenn besondere Anlässe (wie etwa eine Fahndung nach Gewalttätern) dies erfordern, mit grenzpolizeilichen Kontrollen rechnen. An den deutschen Grenzen und an den Grenzen folgender Länder werden Sie in der Regel nicht mehr kontrolliert: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. An den übrigen Grenzen – etwa zur Schweiz oder zur Tschechischen Republik – kontrollieren weiterhin die Beamten des Bundesgrenzschutzes und des Zolls, in Bayern die Bayerische Polizei. 9 Seit dem 1. Januar 2002 gilt fast überall in Europa eine einheitliche Währung. Zwölf Länder beteiligen sich an der gemeinsamen europäischen Währung und haben den Euro eingeführt: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Jetzt erschließen sich die vollen Vorteile des Binnenmarktes. Die unmittelbaren Vorteile für Sie als Reisenden liegen auf der Hand. Der Währungsumtausch innerhalb der zwölf Teilnehmerländer des Eurogebietes entfällt. Sie müssen keine Devisen mehr kaufen und keine Provision mehr dafür zahlen. Die Kosten, die früher bei Überweisungen ins Ausland entstanden sind, werden entfallen beziehungsweise deutlich niedriger sein. Sie müssen in Ihrem Urlaubsland nicht mehr komplizierte Berechnungen anstellen, ob das Essen, die Unterkunft oder das Kleidungsstück nun teuer oder günstig ist. Aufgaben des Zolls – Partner der Reisenden und der Wirtschaft Das zusammenwachsende Europa hat die Aufgaben des Zolls stark verändert. Der freie Waren- und Personenverkehr bringt für Sie erhebliche Erleichterungen. Dennoch bleiben stichprobenartige Kontrollen nach wie vor nötig, um Kriminalität und Schmuggel zu verhindern. Auch bei offenen Grenzen muss die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gewährt bleiben. Eine der wichtigsten Aufgaben des Zolls ist es, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittländern zu kontrollieren. Drittländer sind diejenigen Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Treten 10 Waren aus Drittländern in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union, werden Zölle und Verbrauchsteuern bei der Einfuhr erhoben. Zollkontrollen sind aber auch nötig, um den Menschen sowie die Tier- und Pflanzenwelt vor Krankheitsund Seuchenerregern zu schützen und illegale Einfuhren von Rauschgift, Waffen und anderen verbotenen Waren zu verhindern. Der grenzüberschreitende Bargeldverkehr wird ebenfalls vom Zoll überwacht. Bargeldkontrollen erschweren den Transfer von Verbrechensgewinnen über die Grenze und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäsche und der organisierten Kriminalität. Die gefährdete Natur in anderen Ländern wird geschützt, indem der Zoll auf die Einhaltung des Washingtoner Artenschutzabkommens achtet. Ferner nimmt er neben dem Bundesgrenzschutz auch grenzpolizeiliche Aufgaben an der so genannten „Grünen Grenze“ wahr. Um den Reisenden Doppelkontrollen zu ersparen, übernehmen Zollbeamte an vielen Grenzübergängen auch Aufgaben des Bundesgrenzschutzes und umgekehrt. Sie haben es also im Regelfall entweder mit einem Beamten des Bundesgrenzschutzes oder des Zolls zu tun, der Sie nach mitgebrachten Waren befragt, Ihre Personalpapiere überprüft und notfalls dafür sorgt, dass Ihnen Personalersatzpapiere ausgestellt werden. Lediglich an den Flughäfen sind beide Verwaltungen nebeneinander tätig. An den Grenzübergängen in Bayern nimmt allein die Landespolizei die grenzpolizeilichen Aufgaben wahr. Der Zoll - Ihr Partner auch im Urlaub Ein Europa – eine Währung 11 Der Zoll - Ihr Partner auch im Urlaub Aufgaben des Zolls zum Schutz Ihrer Sicherheit Schutz der Bevölkerung und der Umwelt (Rauschgiftkriminalität; Waffenschmuggel; Schutz vor radioaktiven Stoffen; Gesundheitsschutz; Umweltschutz; Artenschutz) Schutz der Wirtschaft – gewerblicher Rechtsschutz Internationale Sicherheit Verhinderung illegaler Einreise Kampf gegen illegale Geldwäsche Verstärkte Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union Weil alle Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Union entfallen sind, müssen diese an der Grenze gegenüber anderen Staaten – den so genannten Drittländern – mit großer Verantwortung wahrgenommen werden. Die Grenzen Deutschlands zu unseren Nachbarstaaten Polen, der Tschechischen Republik sowie der Schweiz sind zugleich die Außengrenzen der Europäischen Union. Auch die Flug- und Seehäfen stellen Außengrenzen der Europäischen Union dar. Über diese Grenzen kommen Personen und Waren unmittelbar aus Drittländern in das Gebiet der Europäischen Union. 12 Entscheidend für die zu beachtenden Förmlichkeiten beim Grenzübertritt ist daher, ob Sie aus einem Land der Europäischen Union oder aus einem Drittland nach Deutschland einreisen: Bei der Einreise aus einem Land außerhalb der Europäischen Union findet eine Zoll- und grenzpolizeiliche Kontrolle regelmäßig statt. Bei der Einreise unmittelbar aus einem Land der Europäischen Union beschränken sich zoll- und grenzpolizeiliche Kontrollen auf wenige Ausnahmen. In den meisten Fällen werden Sie beispielsweise bei der Einreise mit dem Auto die ehemaligen Grenzübergänge passieren, ohne einem Beamten des Zolls oder des Bundesgrenzschutzes zu begegnen. 13 Lange Warteschlangen an der Grenze, womöglich noch in der Augusthitze, gehören der Vergangenheit an. Ungehindert können Sie inzwischen von Deutschland nach Portugal fahren, ohne bei der Einreise nach Frankreich oder Spanien kontrolliert zu werden. Ebenso wie der Personenverkehr unterliegt der Warenverkehr kaum mehr Beschränkungen – sofern die Waren für Ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind. Und solange Sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Waffen und Rauschgift dürfen Sie natürlich nach wie vor nicht über die Grenze bringen. Waren zu gewerblichen Zwecken Waren, die Sie zu gewerblichen Zwecken mitbringen, sind im Bestimmungsland, also in Deutschland, anzumelden und zu versteuern. Die Anmeldung erfolgt in der Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt. Zur Abgrenzung des gewerblichen Verkehrs vom privaten Reiseverkehr wird der unten stehende Mengenkatalog herangezogen. Größere als die darin genannten Mengen sind ein Indiz für eine gewerbliche Bestimmung der Waren. Aber auch für kleinere Mengen gilt: Die Waren dürfen nicht unversteuert zu Re i s e n i n n e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Reisen innerhalb der Europäischen Union nem Duty-free-Laden kaufen. Als Nachweis genügt die Rechnung oder der Kassenzettel. Anderenfalls gelten bei der Einreise nach Deutschland dieselben Reisefreimengen wie für Drittländer (siehe Seite 25) als auch der Reisefreibetrag von 175 €. Waren für Ihren persönlichen Bedarf Aus jedem Land der Europäischen Union – von einigen Sondergebieten wie beispielsweise den Kanarischen Inseln abgesehen – können Sie Waren für Ihren persönlichen Bedarf ohne mengen- und wertmäßige Beschränkungen mitbringen. Um Waren im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ohne Abgaben mitbringen zu dürfen, müssen sie zu den Bedingungen des Binnenmarktes erworben worden sein. „Erwerb zu den Bedingungen des Binnenmarktes“ bedeutet, dass die mitgebrachten Waren aus dem zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union stammen müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie die Waren in einem ganz normalen Geschäft und nicht in ei14 gewerblichen Zwecken verwendet werden. Bei Überschreitung der angeführten Mengen vermeiden Sie eine Besteuerung in Deutschland, wenn Sie eine Verwendung zu privaten Zwecken nachweisen. So könnten Sie zum Beispiel die Geburtstagsfeier, für die Sie die Waren eingekauft haben, durch Einladungsschreiben und eine Gästeliste belegen. 15 Flug- und Schiffsreisen innerhalb der Europäischen Union Tabakwaren Zigaretten 800 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) 400 Stück Zigarren 200 Stück Kehren Sie nach einer Flugreise unmittelbar aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurück, so benutzen Sie bitte den mit dem EuroPiktogramm (zwölf goldfarbene Sterne im Kreis auf blauem Grund) gekennzeichneten Kanal. Es sei denn, Sie führen Waren mit sich, die nicht aus dem zoll- und steuerlich freien Verkehr der Europäischen Union stammen und über den Rahmen der Reisefreigrenzenregelung für Drittländer hinausgehen (siehe Seite 25). In diesem Fall ist der rote Kanal zu wählen (siehe auch Seite 32). Rauchtabak Alkoholische Getränke Spirituosen Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein) Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) Bier 1 kg 10 Liter Sonderregelungen für bestimmte Gebiete 20 Liter 90 Liter 110 Liter Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen Trotz offener Grenzen ist und bleibt die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren wie zum Beispiel Rauschgift, Waffen oder artengeschützter Tiere oder Pflanzen verboten oder beschränkt, das heißt von Genehmigungen abhängig. Näheres erfahren Sie im Kapitel „SouvenirSouvenir?“ ab Seite 34. 16 Re i s e n i n n e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Ab folgenden Mengen wird eine gewerbliche Verwendung angenommen: Sonderregelungen gelten für die Kanarischen Inseln (Gomera, Gran Canaria, Hierro, La Palma, Lanzarote, Teneriffa), französische Übersee-Departements (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, St.-Pierre-et-Miquelon), Åland, Berg Athos und die britischen Kanalinseln. Diese gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer. Als Folge dieser steuerlichen Sonderstellung dürfen Waren, die Sie in den vorgenannten Gebieten zu den dort geltenden Bedingungen erworben haben, nur im Rahmen der auf Seite 25 aufgeführten Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei mitgebracht werden. 17 Tauchen im Roten Meer, Safari in Kenia, Strandurlaub in der Dominikanischen Republik – längst sind wir es gewohnt, in ferne Länder zu reisen. Im Gegensatz zu Reisen innerhalb der Europäischen Union finden regelmäßige Grenzkontrollen statt, wenn Sie aus einem Drittland kommen oder aus Deutschland kommend in ein Drittland einreisen. Auch der Warenverkehr unterliegt der Überwachung. Wir informieren Sie auf den folgenden Seiten über die wichtigsten Dinge, die es zu beachten gilt. Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben, hilft Ihnen Ihr regionales Zoll- oder Hauptzollamt sowie das Zoll-Infocenter in Frankfurt (Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Anhang) gern weiter. Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Reisen außerhalb der Europäischen Union Grenze so gewertet wird, als würden Sie es zur Ausfuhr anmelden. Ausgenommen von diesem vereinfachten Verfahren sind jedoch Waren, die Beschränkungen unterliegen, also Genehmigungspflichten oder Verboten (siehe ab Seite 34). Der Zoll prüft stichprobenweise, ob das vereinfachte Anmeldeverfahren im Reiseverkehr nicht missbräuchlich zum Beispiel für illegale Warenausfuhren in Anspruch genommen wird. Und beachten Sie bitte, dass Waren, die Sie zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken ausführen, auch wenn Sie diese in Ihrem Handgepäck mitführen, nicht als im Reiseverkehr ausgeführt gelten. Haben Sie Zweifel, ob eine Ware, die Sie mit in den Urlaub nehmen wollen, möglicherweise ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor Reisebeginn mit Ihrem nächstgelegenen Hauptzollamt in Verbindung. Oder Sie wenden sich an das zentrale Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main (alle Adressen finden Sie im Anhang). Ausreise aus Deutschland Bei der Ausreise aus Deutschland werden Sie in der Regel keinen Kontakt mit Zollbeamten haben. Die einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex verlangen allerdings für alle Waren, die in ein Land ausgeführt werden sollen, das nicht der Europäischen Union angehört, eine Anmeldung zur Ausfuhr beim Zoll. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu beschleunigen, gilt im Reiseverkehr die Regelung, dass das Reisegepäck mündlich oder durch ein konkludentes Handeln zur Ausfuhr angemeldet wird. Konkludent bedeutet, dass bereits Ihr Erscheinen mit Urlaubsgepäck an der 18 Wenn Sie also mit Ihrer kompletten Tauchausrüstung – zu der auch ein langes Messer gehört – nach Ägypten ans Rote Meer fahren, erkundigen Sie sich vorher, ob Sie dieses Messer auch ausführen dürfen. Ausreise aus einem Drittland Bevor Sie wieder an die Grenze der Europäischen Union kommen, beachten Sie bitte, dass Sie nicht ohne weiteres jegliche Waren, die Sie am Urlaubssort ge19 20 Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n kauft haben, mit nach Hause nehmen dürfen. Auch bei den Devisen sind bei einigen Urlaubsländern Wertgrenzen zu beachten. Deshalb geben wir Ihnen an dieser Stelle einige Hinweise, die Ihnen helfen sollen, unangenehme Überraschungen bei der Ausreise aus Ihrem Urlaubsland zu vermeiden. Nicht aus jedem Urlaubsland dürfen Sie unbesehen mit nach Hause nehmen, was Sie als Souvenir gekauft haben. Das gilt vor allem für Antiquitäten und Kunstgegenstände, die einen besonderen nationalen oder kulturhistorischen Wert haben. In vielen Ländern unterliegen solche Waren Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten. Die Regelungen können in den einzelnen Ländern ganz unterschiedlich sein. Fragen Sie deshalb vorher den Zoll im Urlaubsland, ob Sie die Ikone, die Amphore oder den antiken Teppich ausführen dürfen. Achten Sie darauf, dass auch Familienerbstücke, die Sie im Urlaubsland von dort lebenden Verwandten erhalten haben, möglicherweise Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Ein kleines Glossar im Anhang dient Ihnen als Sprachhilfe. Der deutsche Zoll hat nichts dagegen, wenn Sie nach dem Urlaub Ihre Restdevisen mitbringen. Anders sieht es bei vielen Urlaubsländern aus. Länder mit Devisenbewirtschaftung gestatten die Ausfuhr der Landeswährung entweder überhaupt nicht oder nur in bestimmten Grenzen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Restdevisen im Gastland zurücktauschen. Häufig sollen Sie dabei am Bankschalter nachweisen, dass Sie diese Devisen rechtmäßig erworben haben. Bewahren Sie also alle Umtauschquittungen sorgfältig auf. Das ist vor allem dann wichtig, wenn Sie bei der Einreise die Höhe des von Ihnen mitgeführten Geldbetrages angeben mussten. Allerdings kann es sein, dass Sie bei der Einreise nach Deutschland von Beamten des Zolls oder des Bun- desgrenzschutzes nach mitgeführten Zahlungsmitteln gefragt werden. Ab einer Höhe von 15.000 € müssen Sie die Zahlungsmittel auf die Frage des Beamten hin anmelden und ihre Herkunft sowie ihren Verwendungszweck nachweisen. Näheres hierzu finden Sie ab Seite 44 (Bargeld und andere Zahlungsmittel). In einigen Ländern außerhalb der Europäischen Union ist es möglich, sich die Umsatzsteuer für Waren erstatten zu lassen, die dort mit dieser Steuer belastet erworben und anschließend ausgeführt werden. Das Verfahren ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Erkundigen Sie sich deshalb im Ausfuhrland nach den jeweiligen Voraussetzungen. Auskunft geben kann Ihnen der Verkäufer der Ware, eine für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Behörde (Finanzamt) oder eine Zollstelle. Beachten Sie bitte, dass auch für diese Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union Abgaben zu entrichten sind, wenn die Reisefreigrenzen überschritten werden. Vergessen Sie deshalb nicht, sie dem deutschen Zollbeamten anzumelden. Einfuhrbestimmungen Wenn Sie aus einem Drittland kommen, werden Sie regelmäßig am Zoll kontrolliert. Zollkontrollen sind nach wie vor nötig: Sie dienen Ihrer eigenen Sicherheit, dem Schutz der einheimischen Wirtschaft sowie dem Schutz der Umwelt. Bei Einfuhren aus Drittländern fallen regelmäßig Steuern und Zölle an. Die innerhalb der Reisefreigrenzen mitgebrachten Waren können jedoch zoll- und steuerfrei eingeführt werden. Schmuggeln birgt für den einen oder anderen vielleicht einen Nervenkitzel, lohnt sich aber nicht: Werden Sie erwischt, zahlen Sie nicht nur die fälligen Einfuhrabgaben, sondern unter Umständen auch einen Zollzuschlag in gleicher Höhe. Gegebenfalls droht sogar ein Strafverfahren. Auch nach erfolgreichem Schmuggel kann der Täter nicht sicher sein. Die Euro21 päische Gemeinschaft und Deutschland haben mit zahlreichen Staaten Amtshilfeabkommen abgeschlossen, die einen umfassenden Informationsaustausch über verdächtige Aktivitäten vorsehen. So können Schmuggler auch nach der Einreise noch überführt werden. Geben Sie also dem Zollbeamten alle mitgeführten Waren an, auch die, die abgabenfrei sind oder die Sie für abgabenfrei halten. Und bedenken Sie: Wie bei anderen Delikten schützt auch in diesem Fall Unwissenheit nicht vor Strafe. Welche Waren nicht oder nur eingeschränkt nach Deutschland eingeführt werden dürfen, erläutern wir Ihnen ausführlich im Kapitel, „Souvenir-Souvenir?“ ab Seite 34. Reagieren Sie deshalb nicht ungehalten, wenn Ihr Fahrzeug, Ihr Gepäck oder Sie selbst einmal eingehend durchsucht werden. Bedenken Sie: Stichprobenartige Kontrollen müssen sein, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere der Kampf gegen die Rauschgiftkriminalität und den organisierten Zigarettenschmuggel erfordert auch an den Grenzen einen erhöhten Einsatz. Angesichts der raffinierten Schmuggelmethoden der Rauschgifthändler müssen die Kontrollen sehr intensiv sein, sie hätten sonst keinen Sinn. Übrigens: Auf Verlangen des Zolls sind Sie verpflichtet, ihm Hilfe zu leisten. Die mitgeführten Waren sind von Ihnen so darzulegen, dass sie ordnungsgemäß abgefertigt werden können. Wenn nötig, müssen Sie – ohne Entschädigung – akzeptieren, dass die Waren geprüft werden. Dazu kann auch gehören, dass Muster oder Proben entnommen werden. 22 Abgabenfrei sind Waren, die Sie innerhalb der Reisefreigrenzen und unter Beachtung der nachstehenden Voraussetzungen einführen. Folgendes müssen Sie beachten, um Reisemitbringsel abgabenfrei einführen zu dürfen. Waren selbst mitführen Die Abgabenfreiheit kann nur gewährt werden für Waren, die Sie für sich selbst mitführen. Personen mit gemeinsamen Gepäck können nur dann die Reisefreigrenzen – jeder für sich – in Anspruch nehmen, wenn sie die Zollabfertigung gleichzeitig passieren. Persönlicher Ge- oder Verbrauch Abgabenfrei sind nur Waren, die ausschließlich zu Ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für Ihren Haushalt oder als Geschenk bestimmt sind. Begriff der Reise Die Reisefreigrenzen werden grundsätzlich bei jeder Einreise aus dem Drittland gewährt. Jede Reise muss jedoch für sich abgeschlossen sein, das heißt sie muss im Allgemeinen wieder zum inländischen Wohnort beziehungsweise zur Unterkunft am Urlaubsort zurückführen. Unmittelbar aufeinanderfolgendes Passieren der Grenze – Weg bis kurz hinter das Zollamt, Rückkehr ins Ausland, Wiederkehr mit neuen Einkäufen – berechtigt nicht zu mehrfacher Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen. Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Was ist abgabenfrei aus Drittländern? Im Allgemeinen wird ohne besonderen Nachweis davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Abgabenfreiheit ist allerdings ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Das kann zum Beispiel dann in 23 Reisefreigrenzen Folgende Waren sind im Reiseverkehr aus Drittländern, aus steuerlichen Sondergebieten und von der Insel Helgoland von Einfuhrabgaben befreit, soweit es sich nicht um einen der unter Punkt Sonderregelungen (siehe Seite 17) genannten Fälle handelt. 24 Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Betracht kommen, wenn die Reisefreigrenzen auffallend oft in Anspruch genommen werden. Oder wenn Waren, die im Rahmen der Wertgrenze abgabenfrei wären, in solchen Mengen eingeführt werden, die den Eigenbedarf des Reisenden offensichtlich übersteigen. Besondere Bestimmungen gelten für Bewohner grenznaher Gemeinden zu Drittländern, für Grenzarbeitnehmer sowie für Personen, die beruflich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln tätig sind. Die besonderen Bestimmungen finden Sie auf Seite 30. 1. Tabakwaren Wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren. 2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke Wenn Sie mindestens 17 Jahre alt sind: 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, oder 2 Liter Schaumweine oder Likörweine, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und zwei Liter nicht schäumende Weine. 3. Kaffee Wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind: 500 Gramm Röstkaffee oder 200 Gramm löslicher Kaffee. 4. Parfüm oder Eau de Toilette 50 Gramm Parfüm und 0,25 Liter Eau de Toilette. 5. Arzneimittel Die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge. 6. Treibstoffe Der Inhalt des Hauptbehälters und zusätzlich bis zu 10 Liter in Reservekanistern (der Treibstoff darf allerdings abgabenfrei nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt worden ist); 7. Andere Waren sind bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 € (Regel-Freibetrag) einfuhrabgabenfrei. Goldlegierungen und -plattierungen in unbearbeitetem Zustand oder als Halbzeug werden von den Regelungen der Einfuhrabgabenbefreiung im Reiseverkehr nicht umfasst und sind daher einfuhrabgabenpflichtig. Abweichend von dem Regel-Freibetrag gilt für Waren, die auf dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus Polen oder Tschechien eingeführt werden, ab dem 1. Januar 2002 eine Wertgrenze von 125 €. 25 Reisefreigrenzen überschritten! Was nun? Die Abgaben für Waren, die Ihnen der Zoll nicht einfuhrabgabenfrei belassen kann, werden schnell und unbürokratisch im so genannten pauschalierten Verfahren erhoben. Wenn die Waren weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind und ihr Wert 350 € nicht übersteigt, werden für Waren aus Drittländern grundsätzlich 13,5 Prozent des Wertes als Abgaben erhoben. Ein Satz von 10 Prozent wird auf viele Waren aus Ländern angewendet, mit denen Präferenzabkommen bestehen. In diesen Präferenzabkommen werden Zollvergünstigungen vereinbart. Hiervon ausgenommen sind allerdings zahlreiche Agrarwaren, etwa Wein, Kaffee und Zigaretten. Für sie gilt also der Abgabensatz von 13,5 Prozent. Präferenzabkommen bestehen unter anderem mit den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Staaten), also Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, mit den Mittelmeerländern Ägypten, 26 Abgabenbelastung für hochsteuerbare Waren (pauschalierter Abgabensatz) Röstkaffee Löslicher Kaffee 3,99 € je Kilo 10,48 € je Kilo Schaumwein 2,45 € je Liter Likörwein, Wermutwein und anderer aromatischer Wein 2,20 € je Liter Spirituosen 6,80 € je Liter Zigaretten 0,11 € je Stück Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Nicht abgabenfrei ist eine unteilbare Ware (zum Beispiel ein Schmuck- oder Kleidungsstück oder ein Teppich), deren Wert die angegebenen Wertgrenzen übersteigt. Die Einfuhrabgaben werden dann nicht nur von dem den Freibetrag übersteigenden Wertanteil, sondern von dem vollen Wert erhoben. Der Wert einer unteilbaren Ware kann auch nicht auf mehrere Personen umgelegt werden. Auch Waren, die Sie in einem Drittland aus zwingendem Anlass gekauft oder dort gegebenenfalls bereits benutzt haben (zum Beispiel Ski, Kleidungsstücke), sind nur im Rahmen der vorstehenden Reisefreigrenzen abgabenfrei. Algerien, Israel, Jordanien, dem Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei und Zypern sowie mit Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn und den meisten afrikanischen Ländern. Die Abgabensätze von 10 Prozent beziehungsweise 13,5 Prozent gelten jedoch nicht für hochsteuerbare Waren, für die besondere Abgabensätze festgesetzt sind. Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) 41% des Wertes* Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 Kilo) 61,87 € Kilo* Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 Kilo) 102,77 € je Kilo* Vergaserkraftstoff 4,24 € je 5 Liter Dieselkraftstoff 2,81 € je 5 Liter *Der Abgabenberechnung wird der inländische Kleinverkaufspreis für Erzeugnisse derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit zugrunde gelegt. 27 350-Euro-Grenze überschritten? Sollte der Wert der Waren, die Sie über den Reisefreibetrag hinaus mitführen, auch die Grenze von 350 € überschreiten, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Wert, sondern auch von der Art der Waren ab. Das heißt, die Abgaben werden nicht mehr pauschal erhoben, sondern nach den individuellen Sätzen des Zolltarifs und der einschlägigen Steuergesetze. Für viele Waren aus Ländern, mit denen Präferenzabkommen bestehen (siehe Seite 26 f.), wird Zollfreiheit gewährt. In diesen Fällen ist nur die Einfuhrumsatzsteuer, gegebenenfalls noch eine weitere Verbrauchsteuer zu zahlen. Die Zollfreiheit kann jedoch nur erlangt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren aus einem solchen Land stammen. Als Nachweis genügt eine mündliche Erklärung, wenn folgende Werte nicht überschritten werden: 1.202 € 1.074 € 614 € 28 für Waren aus den EFTA-Staaten, den Mittelmeerländern, Bulgarien, Rumänien, der Tschechischen Republik, den Baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen) und aus Slowenien. für Waren aus Polen und Ungarn für Waren aus anderen Ländern Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Bei Einfuhr der oben aufgeführten Waren aus Staaten, mit denen Präferenzabkommen bestehen, werden bei Vorlage eines Präferenznachweises niedrigere Abgaben erhoben. In allen anderen Fällen ist ein formeller Nachweis erforderlich. Innerhalb bestimmter Warengrenzen (meist bis zu einem Wert von 6.000 € – Ausnahme: Marokko und Tunesien mit 5.110 €) kann der Ausführer der Waren eine Ursprungserklärung auf der Rechnung angeben, wenn er die Ursprungseigenschaft der Waren auf andere Art und Weise belegen kann. Bei höheren Werten ist bei den Zollbehörden des Ausfuhrlandes eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu beantragen. Antragsformulare können Sie im Schreibwarenhandel oder bei Druckereien beziehen. Genaue Auskünfte sind bei den ausländischen Zollbehörden einzuholen. Im Postverkehr mit den Mittelmeerländern Ägypten, Algerien, Libanon, Malta, Syrien und Zypern sowie bei Postlieferungen aus den so genannten Überseeischen Ländern und Gebieten besteht bis zu einer Wertgrenze von 2.820 € die Möglichkeit, vom Ausführer ausgefüllte Formblätter EUR 2 zu verwenden (Bezugsmöglichkeit wie für EUR 1). Der Regelsatz für die Einfuhrumsatzsteuer beträgt seit dem 1. April 1998 16 Prozent; für einige Waren – vor allem aus dem landwirtschaftlichen Bereich, aber zum Beispiel auch für Bücher, Gemälde, Briefmarken – gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Um festzustellen, ob die Waren nicht mehr als 350 € wert sind, und bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird grundsätzlich vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgegangen. Es ist daher in jedem Fall zweckmäßig, wenn Sie Rechnungen über die im Ausland gekauften Waren vorlegen können. Kann der angemeldete Wert nicht durch eine Rechnung belegt werden (zum Beispiel bei Geschenken), so wird von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren gekaufter Waren ausgegangen oder der Wert geschätzt – sofern die Preise der Zollstelle nicht bekannt sind. 29 Die eingeschränkten Reisefreigrenzen Abgabenfrei sind folgende Waren Im vorstehenden Kapitel ist die Zollbehandlung der „normalen“ Reisemitbringsel behandelt worden. Nun noch einige Hinweise für Fälle, die etwas aus dem Rahmen fallen. Für bestimmte Personengruppen gelten die vorgenannten Reisefreigrenzen nur eingeschränkt: a) Bewohner einer grenznahen Gemeinde zu einem Drittland, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Ausland nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat; b) Grenzarbeitnehmer, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit aus einem Drittland einreisen, sowie c) Personen, die beruflich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder als Begleiter von Reisegesellschaften tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat aus Drittländern einreisen. Tabakwaren 40 Zigaretten oder 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n In Sonderfällen gelten besondere Bestimmungen Kaffee 50 Gramm Röstkaffee oder 20 Gramm löslicher Kaffee Parfüm oder Eau de Toilette 50 Gramm Parfüm und 0,25 Liter Eau de Toilette Andere Waren Bis zu einem Warenwert von insgesamt 30,68 €. Davon dürfen nicht mehr als 10,23 € auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für alkoholische Getränke und Goldlegierungen und Goldplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug. Außerdem kann die eingeschränkte Abgabenfreiheit von diesen Personen nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten auch in diesen Fällen die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenfreiheit (zum Beispiel die Altersgrenzen bei Tabakwaren und Kaffee). 30 31 Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren bei der Einreise mit dem Flugzeug Wenn Sie nach einer Flugreise aus einem Drittland nach Deutschland zurückkehren, beachten Sie bitte das Zweikanal-Abfertigungsverfahren, das zur schnelleren und reibungslosen Zollabfertigung auf den meisten deutschen Verkehrsflughäfen angewendet wird. Bei diesem Verfahren werden Sie durch Hinweistafeln über die zollrechtlichen Bestimmungen informiert und aufgefordert, zwischen zwei Durchgängen zu wählen. Der eine Durchgang ist für Reisende mit anmeldefreien Waren (grüner Kanal), der andere für Reisende mit anmeldepflichtigen Waren (roter Kanal) gekennzeichnet. Mit ihrer Wahl übernehmen Sie die gleiche Verantwortung wie mit Ihrer Antwort auf die Befragung durch Zollbeamte. Wenn sie den grünen Kanal benutzen, können Sie in der Regel ungehindert passieren. Um Missbräuche zu vermeiden, wird das Gepäck dort jedoch stichprobenweise geprüft. Wenn dann abgabenpflichtige Waren gefunden werden, sind diese als geschmuggelte Ware zu behandeln (Steuerhinterziehung). 32 Waren, die Sie „duty-free“, also zoll- und steuerfrei erworben haben, sind im Rahmen der auf Seite 25 aufgeführten Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei, wenn das Schiff aus einem außerhalb der Europäischen Union gelegenen Hafen kommt. Voraussetzung für die Gewährung der Abgabenfreiheit ist, dass Sie in dem Hafen an Bord gegangen sind oder dass dort ein Landgang mit Einkaufsmöglichkeit war. Bei der Einreise von Helgoland können die auf Seite 25 aufgeführten Mengen mitgebracht werden. Auch in diesen Fällen müssen die auf den Seiten 23 bis 25 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenfreiheit erfüllt sein (zum Beispiel die Altersgrenzen bei Tabakwaren, alkoholischen Getränken und Kaffee). Für Reisende, die das Schiff nicht endgültig verlassen, bestehen Sonderregelungen. Auskünfte darüber erteilen die Zollstellen (die Anschriften finden Sie im Anhang). Re i s e n a u ß e r h a l b d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n Besonderheiten bei der Einreise mit dem Schiff/Duty-free-Waren 33 Wer bringt sich nicht gerne eine Erinnerung aus dem Urlaub mit? Souvenirs mildern den Abschiedsschmerz, stillen zu Hause das Fernweh und schmücken die eigenen vier Wände. Damit Sie sich an Ihren Mitbringseln erfreuen können und an der Grenze keine unangenehmen Überraschungen erleben, wollen wir Ihnen hier wichtige Hinweise geben, worauf Sie beim Kauf Ihrer Souvenirs zu achten haben. Nicht alles, was Ihnen in anderen Ländern angeboten wird, können Sie auch bedenkenlos nach Deutschland einführen. Diese Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote dienen nicht nur ihrem eigenen Schutz, sondern auch dem der heimischen Wirtschaft. Produktpiraterie nimmt einen immer größeren Raum ein. Es geht aber zum Beispiel auch um den Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie um den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, indem Krankheitserreger aufgehalten werden sollen. Die im Jahre 2001 in Großbritannien ausgebrochene Maulund Klauenseuche ist ein Beispiel dafür, dass der Zoll flexibel reagieren kann und muss, um dazu beizutragen, ein Überschwappen der Seuche auf Deutschland zu vermeiden. Der Kampf gegen Rauschgift und organisierte Kriminalität wird zu großen Teilen vom Zoll ausgefochten! Rund 70 Prozent der jährlich beschlagnahmten Rauschgiftmengen werden durch Zollbeamte sichergestellt. 34 Bargeldkontrollen sind eine notwendige Maßnahme, um die organisierte Kriminalität in Schranken zu halten. Wenn Sie schon vor dem Urlaub planen, sich aus dem Reiseland etwas Bestimmtes mitzubringen, fragen Sie vorher den Zoll, ob und welche deutschen Bestimmungen Sie bei der Rückreise zu beachten haben. Wollen Sie sich in Italien ein Bild kaufen, in Griechenland eine Vase, in Marokko einen Teppich? Gefällt Ihnen spontan während ihres Urlaubes eine Ware so gut, dass Sie sie mit nach Hause nehmen wollen, erkundigen Sie sich beim Verkäufer der Ware, ob es damit Probleme geben könnte. Besser noch, Sie fragen – sofern Sie sich nicht schon in Deutschland bei der Botschaft oder einem Konsulat Ihres Urlaubslandes Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote Souvenir-Souvenir? Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote über deren Ausfuhrbestimmungen erkundigen konnten – zusätzlich Ihren Reiseleiter, in Ihrem Hotel oder bei der Polizei. Und: Bewahren sie alle Quittungen auf! So weisen Sie die Herkunft Ihrer Ware nach und den Wert. Noch einmal: Schmuggeln ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen empfindliche Strafen. Kriminelle Schmuggler, die ihre heiße Ware über die Grenze bringen wollen, lassen sich viel einfallen, um ihre verbotene Ware ahnungslosen Touristen unterzuschieben. 35 Damit Sie nicht unabsichtlich zum Schmuggler werden, wollen wir Ihnen an dieser Stelle einige Hinweise geben, welche Tricks vor allem von Rauschgifthändlern, aber auch von anderen Schmugglern verwendet werden, um ahnungslosen Urlaubern verbotene Waren unterzujubeln: Fallen Sie nicht auf noch so attraktive finanzielle Angebote herein, mit denen Sie mehr oder weniger offen verlockt werden sollen, Rauschgift zu befördern oder gar zu kaufen. Gar nicht so selten nutzen Rauschgifthändler den Leichtsinn harmloser Touristen, um sich bei der heimischen Polizei anzubiedern: Sie melden ihr das Geschäft selbst. Hinterher kassieren sie dann auch noch die Prämie, die für die Aufdeckung von Rauschgiftdelikten ausgesetzt ist. Rauschgift Unbemerkt vom Eigentümer wird in das Touristengepäck vor der Abreise Rauschgift oder verbotene Waren gesteckt. Das kann im Hotel geschehen, aber auch bei der Verladung des Gepäcks oder während einer Reise mit der Bahn. Behalten Sie deshalb Ihr Gepäck stets im Auge. Besonders häufig versuchen Schmuggler, ihre „heiße Ware“ in Touristenautos über die Grenze zu schmuggeln. Sie suchen deshalb nach Gelegenheiten, die Autos entsprechend zu präparieren. Vorsicht, wenn Ihnen Unbekannte vermeintlich günstige Gelegenheiten zum Ölwechsel, Tanken oder zu Reparaturen anbieten – womöglich noch über Nacht! Seien Sie misstrauisch, wenn man Sie im Ausland bittet, Briefe, Päckchen oder sonstige kleinere Gepäckstücke aus Gefälligkeit oder gar gegen Bezahlung in die Bundesrepublik Deutschland mitzunehmen. Prüfen Sie in jedem Fall vorher den Inhalt! Staatsangehörige aus Westeuropa werden zunehmend von Rauschgiftschmugglern als Kuriere für Körperschmuggel angeworben. Zumeist wird das Rauschgift in Fingerlinge versteckt und vom Kurier geschluckt. Die Boten können aber nicht sicher sein, dass sich die im Magen oder Darm befindenden Fingerlinge nicht auflösen. Dann dringt das Rauschgift in die Blutbahn ein. Die Folge ist meist: Tod durch Überdosis. 36 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Ein böses Ende kann und wird Ihre Urlaubsreise nehmen, spürt der Zoll – unter Umständen mit Hilfe eines vierbeinigen Mitarbeiters – Rauschgift in Ihrem Reisegepäck auf. Rauschgifte, im rechtlichen Sprachgebrauch Betäubungsmittel genannt, sind beispielsweise Heroin, Opium, Haschisch, Marihuana, Kokain, LSD, Amphetamine oder die Modedroge Ecstasy. Nach dem Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer illegal Betäubungsmittel einführt, ausführt, abgibt, veräußert oder erwirbt. Die unerlaubte Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist zugleich ein so genannter Bannbruch, im allgemeinen Sprachgebrauch Schmuggel genannt. Rauschgiftdelikte im Ausland Immer öfter werden Touristen in anderen Ländern durch Leichtsinn oder Unerfahrenheit in Rauschgiftdelikte verwickelt, und immer öfter werden arglose Reisende von Rauschgifthändlern für ihre kriminellen Zwecke missbraucht. Beachten Sie deshalb: Besitz, Erwerb, Verteilung, Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften aller Art werden in allen Ländern der Welt strafrechtlich verfolgt. 37 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote Vielfach drohen geradezu drakonische Strafen. In vielen Ländern muss auch bei Besitz von geringen Drogenmengen mit hohen Mindestfreiheitsstrafen bis zu lebenslänglicher Haft gerechnet werden. In Indien etwa dürfen die Mindestfreiheitsstrafen von den Gerichten nicht unterschritten werden. Der Besitz oder Handel mit Drogen kann in einigen Ländern wie Singapur, Thailand, Indonesien, Malaysia, den Philippinen und Brunei mit der Todesstrafe geahndet werden. Ab einer bestimmten Drogenmenge muss in Malaysia und Singapur die Todesstrafe verhängt werden. Und die wird auch an westlichen Ausländern vollstreckt. Auch in nordafrikanischen Ländern wie Marokko oder Tunesien haben sich in den letzten Jahren die Verhaftungen wegen Besitzes von Rauschgift gehäuft. In Tunesien beträgt schon bei Besitz kleiner Mengen von Rauschgift die Mindeststrafe ein Jahr. In Saudi-Arabien droht Drogenschmugglern die Todesstrafe, Rauschgifthändler müssen mit öffentlichen Auspeitschungen rechnen. Dies gilt im Wesentlichen auch für Alkoholschmuggler. In etlichen Ländern ist der Strafvollzug für Europäer wegen der klimatischen und örtlichen Verhältnisse außerordentlich hart und ohne schwere Gesundheitsschäden kaum zu überstehen. Eine vorzeitige Strafentlassung gibt es auch für Ausländer häufig nur in Ausnahmefällen und erst nach jahrelanger Haft. Um einfuhrabgabenrechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie sich bereits bei der Ausreise für Ihre Waffen ein so genanntes Auskunftsblatt INF 3 bei der zuständigen Zollstelle ausstellen lassen. Bei Reisen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist eine zeitlich begrenzte Mitnahme von Jagd- und Sportwaffen sowie der dazu gehörenden Munition mit einem „Europäischen Feuerwaffenpass“ erlaubt, wenn er für das jeweilige Land gültig ist und eine Einladung für eine entsprechende Sport-/Jagdveranstaltung mitgeführt wird. Über nähere Einzelheiten sollten Sie sich vor Reiseantritt bei den zuständigen Behörden (zum Beispiel beim Ordnungsamt oder auch Polizeidienststellen) erkundigen. Sie sollten auch bedenken, dass Sie in anderen Ländern Gegenstände erwerben können, für die nach deutschem Waffengesetz Einfuhrverbote bestehen. Hierunter fallen Gegenstände wie Nunchakos, bestimmte Spring- und Fallmesser, Stahlruten, Schlagringe, bestimmte Reizsprühstoffgeräte und vor allem sämtliche Waffen, die einen anderen Gegenstand wie beispielsweise einen Kugelschreiber oder Regenschirme vortäuschen. Feuerwerkskörper, die nicht mit einem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung versehen sind, dürfen nicht eingeführt werden. Bei Zuwiderhandlung werden die Waren von der Zollstelle beschlagnahmt und ein Strafverfahren eingeleitet. Radioaktive Stoffe Waffen Melden Sie Ihre Schusswaffen und die Munition bei der Wiedereinreise aus einem Drittland der deutschen Zollgrenzstelle unaufgefordert an. Sie müssen Ihre Waffenbesitzkarte vorlegen, um nachzuweisen, dass Sie berechtigt sind, eine Schusswaffe mit sich zu führen. 38 Die wachsende Gefahr der illegalen Einfuhr von Kernbrennstoffen und anderen radioaktiven Stoffen zwingt die Zollstellen, den Reiseverkehr auch im Hinblick auf radioaktive Stoffe zu überwachen. Wegen der potentiellen Gefährlichkeit des vagabundierenden Nuklearmaterials sind die meisten Zollstellen inzwischen mit Strah- 39 Tiere und Pflanzen Exotische Souvenirs als bleibende Erinnerung an einen schönen Urlaub erfreuen sich großer Beliebtheit. Viele Touristen wissen aber nicht, dass zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie auch Produkte daraus strengen Einfuhrbestimmungen unterliegen. Sie dürfen nicht alles, was Ihnen in den Urlaubsländern angeboten wird, auch unbedenklich kaufen und über die Grenze bringen. Typische Touristenmitbringsel sind etwa Korallen, Fechterschnecken, Elfenbeinprodukte, Waren aus Reptilleder oder Schmuckstücke, die mit Elefantenhaar verziert sind. Falsch ist zu glauben, man könne die verarbeiteten Souvenirs bedenkenlos kaufen und mit nach Hause nehmen, da das Tier sowieso schon tot sei. Mit dieser Einstellung tragen Sie dazu bei, dass ein Abnehmerkreis für solche Waren entsteht. Außerdem verstoßen Sie mit der Einfuhr der Erzeugnisse gegen weltweite gesetzliche Bestimmungen. Geschützt sind auch viele Kakteenarten, Orchideen oder Alpenveilchen. Der Zoll überwacht – in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Naturschutz – die Einhaltung des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA). 1973 wurde dieser wohl wichtigste Natur- und Umweltschutzvertrag abgeschlossen. Das Übereinkommen umfasst circa 7.000 Tier- und 24.000 Pflanzenarten, die Listen werden laufend aktualisiert. Die Einordnung der Arten erfolgt nach Gefährdungskategorien – je gefährdeter die Art, desto stren- 40 ger sind die Schutzmaßnahmen. Das Washingtoner Artenschutzabkommen schützt nicht allein die jeweilige Tier- und Pflanzenart, sondern auch alle Erzeugnisse, die aus ihnen gewonnen werden. Schnitzereien aus Elfenbein oder Elfenbeinschmuck, Gürtel und Handtaschen aus Schlangen- oder Krokodilleder sind daher als Erzeugnisse ebenfalls geschützt. Werden Sie mit einem Souvenir erwischt, das unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fällt, müssen Sie neben der Einziehung mit hohen Bußgeldern oder gar Strafen rechnen. Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote lenmessgeräten ausgestattet. Bei Anhaltspunkten für die illegale Einfuhr radioaktiver Stoffe werden sofort die örtlich zuständigen Strahlenschutzbehörden eingeschaltet. Wenn Sie folgende Ratschläge beachten, dürften am Zoll keine Probleme auftreten: Finger weg von lebenden Urlaubssouvenirs! Finger weg von Erzeugnissen aus artengeschützten Tieren und Pflanzen! Erkundigen Sie sich vor Ihrem Urlaub beim zuständigen Zollamt, dem Bundesamt für Naturschutz oder der Stadt- bzw. der Kreisverwaltung nach geschützten Arten in Ihrem Urlaubsgebiet. Verzichten Sie auch beim Kauf in Zoohandlungen zu Hause auf Wildfänge, da für einen überlebenden Vogel viele andere beim Transport sterben müssen. Auskunft über Ein- und Ausfuhrbedingungen sowie weiterführendes Informationsmaterial erhalten Sie beim Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, Tel. (02 28) 84 91-0, Abteilung Artenschutz, Tel. (02 28) 84 91-4 43 oder unter www.bfn.de. Zudem können Sie bei www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem für den internationalen Artenschutz) nachsehen, welche Pflanze oder welches Tier geschützt ist. 41 Gefälschte Markenartikel Geweihe, Gehörne, Kruken und andere Jagdtrophäen von Tieren, die nicht unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder sonstige artenschutzrechtliche Bestimmungen fallen, dürfen Sie genehmigungsfrei einführen. Hörner jedoch nur, wenn sie vollständig getrocknet sind. Bekleidung, Taschen, Uhren, Kosmetika, Fanartikel, Ersatzteile etc. namhafter Hersteller werden Ihnen im Urlaubsland häufig zu Billigstpreisen angeboten. Dabei handelt es sich allerdings nur um vermeintliche Schnäppchen. Anstelle der begehrten Markenartikel handelt es sich häufig um illegal und in sehr schlechter Qualität hergestellte Kopien. Neben dem Schaden für die Hersteller der Originalwaren können diese Plagiate auch ihre Gesundheit und sogar Ihr Leben gefährden. So werden beispielsweise bei der Herstellung von Textilien häufig giftige Farbstoffe verwendet. Bei angebotenen Kfz-Ersatzteilen müssen Sie davon ausgehen, dass diese keiner Sicherheitsprüfung unterzogen worden sind. Der weltweite Schaden durch den Missbrauch von Marken und die Nachahmung von Produkten wird auf jährlich 281 Milliarden € geschätzt. 90 Millionen € dieses Schadens werden allein in Deutschland angerichtet. Daher dürfen derartige Waren nur für den eigenen Gebrauch innerhalb der Einreisefreimenge (siehe Seite 24 f.) mitgebracht werden. Anderenfalls müssen Sie mit einer Beschlagnahme der Waren und weiteren rechtlichen Folgen rechnen. Lebensmittel Die Einfuhr von Lebensmitteln wie tierische Produkte und Pilze kann beispielsweise bei einer hohen Belastung mit Schadstoffen oder Krankheitserregern zum Schutz der menschlichen Gesundheit zeitweilig verboten oder auf bestimmte Mengen beschränkt werden. Wenn etwa die Maul- und Klauenseuche in einem anderen Land ausgebrochen ist, ist es streng verboten, Fleisch und Wurstwaren aus dem betreffenden Land einzuführen. Arzneimittel und Vitamin-/ Mineralstoffpräparate In Deutschland unterliegt die Einfuhr von Arzneimitteln den strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes. Beachten Sie daher, dass Sie Medikamente, die Sie im Ausland erworben haben, grundsätzlich nur in geringer Menge für den persönlichen Verbrauch ohne Genehmigung einführen dürfen. Unbedenklich ist nur eine Menge, die Sie während Ihrer Reise ge- oder verbrauchen. Auch Vitamin- und Mineralstoffpräparate, die im Ausland frei verkauft werden, können in Deutschland unter die strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes fallen. 42 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote Jagdtrophäen 43 Wenn Sie vorhaben, bei der Ausreise aus Deutschland Antiquitäten, Sammlerstücke, Gemälde und sonstige Kunstwerke mitzunehmen, beachten Sie bitte, dass es sich bei diesen Gegenständen um so genannte Kulturgüter handeln kann. Kulturgüter unterliegen bei der Ausreise einer Genehmigungspflicht. Um zu klären, ob Sie für die Ausreise eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor Ihrer Urlaubsreise bei Ihrem Hauptzollamt. Vor Ort sollten Sie sich an den Zoll, die Polizei oder die Kultusbehörde Ihres Urlaubslandes wenden. Bargeld und andere Zahlungsmittel Seit dem Frühjahr 1998 werden durch Zoll und Bundesgrenzschutz Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs durchgeführt, um Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren. Durch diese Maßnahme soll die organisierte Kriminalität bekämpft werden. Auch in anderen Staaten, wie zum Beispiel in unserem Nachbarland Frankreich, werden vergleichbare Kontrollen durchgeführt. Bargeldkontrollen ergänzen die Maßnahmen des Geldwäschegesetzes, die den Vorgang der Geldwäsche lediglich im Moment des Einschleusens illegaler Gewinne in den Finanzkreislauf über die Kredit- und Finanzinstitute bekämpfen. Durch die Bargeldkontrollen wird es nunmehr erschwert, durch Verbrechen erworbene Gewinne über nationale Grenzen zu bringen. 44 Anzumelden sind auf Befragen des Kontrollbeamten mitgeführte Zahlungsmittel im Wert ab 15.000 €, die in das oder aus dem Bundesgebiet gebracht werden. Zahlungsmittel sind Bargeld und andere Wertgegenstände wie Wechsel, Schecks, Wertpapiere, Edelmetalle und Schmuck. Der Reisende hat darzulegen, woher die mitgeführten Zahlungsmittel stammen, wer darüber verfügen darf und wozu sie verwendet werden sollen. Ergeben sich aus den Angaben oder sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche, kann die Reise unverzüglich fortgesetzt werden. Bestehen hingegen Zweifel, schaltet der Kontrollbeamte den Zollfahndungsdienst ein und stellt die Zahlungsmittel sicher. Ergeben die Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes den Verdacht der Geldwäsche, so wird ein Strafverfahren eingeleitet. Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote Kulturgüter Kommen Sie der Aufforderung des Beamten unbedingt nach und melden Sie Ihre mitgeführten Zahlungsmittel an. Sollten Sie der Pflicht nicht entsprechen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße – in besonders schweren Fällen bis zur Höhe des nicht angemeldeten Geldbetrages – geahndet werden kann. 45 Service Adressen Anschriften der Zolldienststellen nach Bundesländern Baden-Württemberg Hauptzollamt Heilbronn Bahnhofstraße 2 74072 Heilbronn Tel.: (0 71 31) 9 43-0 Fax: (0 71 31) 96 19-1 99 Zoll–Infocenter Hansaallee 141 60320 Frankfurt am Main Tel.: (0 69) 46 99 76-00 Fax: (0 69) 46 99 76-99 E-Mail: [email protected] Internet: www.zoll-d.de Auskunft über geschützte Tierund Pflanzenarten erhalten Sie beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) Konstantinstraße 110 53179 Bonn Telefon: (02 28) 84 91-0 Fax: (02 28) 84 91-2 00 E-Mail: [email protected] www.bfn.de www.wisia.de 46 Hauptzollamt Karlsruhe Rüppurer Straße 3a 76137 Karlsruhe Tel.: (07 21) 37 10-0 Fax: (07 21) 37 10-2 38 Hauptzollamt Lörrach Mozartstraße 32 79539 Lörrach Tel.: (0 76 21) 1 70-0 Fax: (0 76 21) 1 70-1 55 Hauptzollamt Singen Bahnhofstraße 25 78224 Singen Tel.: (0 77 31) 82 05-0 Fax: (0 77 31) 82 05-21 Hauptzollamt Stuttgart Hackstraße 85 70190 Stuttgart Tel.: (07 11) 9 22-0 Fax: (07 11) 9 22-22 09 Hauptzollamt Ulm Schaffnerstraße 3 89073 Ulm Tel.: (07 31) 96 48-0 Fax: (07 31) 96 48-2 99 Hauptzollamt Regensburg Landshuter Straße 6 93047 Regensburg Tel.: (09 41) 56 98-0 Fax: (09 41) 56 98-1 11 Bayern Hauptzollamt Augsburg Prinzregentenplatz 3 86150 Augsburg Tel.: (08 21) 50 12-0 Fax: (08 21) 50 12-1 88 Hauptzollamt Rosenheim Münchener Straße 51 83022 Rosenheim Tel.: (0 80 31) 30 06-0 Fax: (0 80 31) 30 06-1 11 Hauptzollamt Hof Köditzer Straße 1 95030 Hof Tel.: (0 92 81) 6 09-0 Fax: (0 92 81) 6 09-63 Hauptzollamt Landshut Seligenthaler Straße 62 84034 Landshut Tel.: (08 71) 8 06-0 Fax: (08 71) 8 06-50 Hauptzollamt München Landsberger Straße 124 80339 München Tel.: (0 89) 51 09-00 Fax: (0 89) 51 09-20 15 Hauptzollamt Nürnberg Weddigenstraße 20 90478 Nürnberg Tel.: (09 11) 94 63-0 Fax: (09 11) 94 63-11 99 Hauptzollamt Schweinfurt Am Zollhof 1 97421 Schweinfurt Tel.: (0 97 21) 20 83-0 Fax: (0 97 21) 20 83-10 Hauptzollamt Weiden Asylstraße 17 92637 Weiden Tel.: (09 61) 3 02-0 Fax: (09 61) 3 02-1 80 Berlin Hauptzollamt Berlin-Süd Mehringdamm 129 c 10965 Berlin Tel.: (0 30) 6 90 09-01 Fax: (0 30) 6 90 09-2 09 Brandenburg Hauptzollamt Cottbus Drachhausener Straße 72 03044 Cottbus Tel.: (03 55) 87 69-0 Fax: (03 55) 87 69-1 11 Hauptzollamt Passau Rathausplatz 1 94032 Passau Tel.: (08 51) 3 80-01 Fax: (08 51) 3 80-2 51 47 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Kopernikusstraße 25 15326 Frankfurt (Oder) Tel.: (03 35) 56 30-0 Fax: (03 35) 56 30-8 88 Hauptzollamt Potsdam Tizianstraße 13 14467 Potsdam Tel.: (03 31) 23 08-0 Fax: (03 31) 23 08-1 09 Hauptzollamt Schwedt Bahnhofstraße 1 16303 Schwedt/Oder Tel.: (0 33 32) 2 19-0 Fax: (0 33 32) 2 19-1 14 Bremen Hauptzollamt Bremen Hans-Böckler-Straße 56 28217 Bremen Tel.: (04 21) 38 97-0 Fax: (04 21) 38 97-1 16 Hamburg Hauptzollamt-Hafen Brooktorkai 18 20457 Hamburg Tel.: (0 40) 33 97 6-0 Fax: (0 40) 33 97 6-19 Hauptzollamt Hamburg Teerhof 1 20457 Hamburg Tel.: (0 40) 3 39 76-0 Fax: (0 40) 3 39 76-3 47 48 Hessen Hauptzollamt Darmstadt Steubenplatz 17 64293 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 8 59-0 Fax: (0 61 51) 8 59-2 00 Hauptzollamt Frankfurt a.M.Flughafen Flughafen, Tor 13 60549 Frankfurt am Main Tel.: (0 69) 69 02 17 31 Fax: (0 69) 69 05 01 51 Hauptzollamt Gießen Grünberger Straße 100 35394 Gießen Tel.: (06 41) 94 84-0 Fax: (06 41) 94 84-1 00 Niedersachsen Hauptzollamt Braunschweig Kasernenstraße 17 38106 Braunschweig Tel.: (05 31) 38 09-0 Fax: (05 31) 38 09-2 00 Hauptzollamt Hannover Hamburger Allee 74 30161 Hannover Tel.: (05 11) 3 36 11-0 Fax: (05 11) 3 36 11-1 53 Hauptzollamt Oldenburg Friedrich-Rüder-Straße 2 26135 Oldenburg Tel.: (04 41) 21 02 5-0 Fax: (04 41) 21 02 5-26 Hauptzollamt Osnabrück Meller Straße 72 49080 Osnabrück Tel.: (05 41) 50 66-0 Fax: (05 41) 50 66-1 11 Mecklenburg-Vorpommern Hauptzollamt Neubrandenburg Ihlenfelder Straße 112–114 17043 Neubrandenburg Tel.: (03 95) 45 17-0 Fax: (03 95) 45 17-2 19 Nordrhein-Westfalen Hauptzollamt Aachen Bahnhofsplatz 3 52064 Aachen Tel.: (02 41) 47 68-0 Fax: (02 41) 47 68-1 25 Hauptzollamt Stralsund Hiddenseer Straße 2 18439 Stralsund Tel.: (0 38 31) 25 8-30 Fax: (0 38 31) 25 8-3 50 Hauptzollamt Bielefeld Lohbreite 6 33607 Bielefeld Tel.: (05 21) 30 47-0 Fax: (05 21) 30 47-1 00 Hauptzollamt Dortmund Hainallee 1 44139 Dortmund Tel.: (02 31) 95 71-0 Fax: (02 31) 95 71-1 40 Hauptzollamt Düsseldorf Am Stufstock 1–7 40231 Düsseldorf Tel.: (02 11) 21 01-0 Fax: (02 11) 21 01-2 22 Hauptzollamt Duisburg Saarstraße 6–8 47058 Duisburg Tel.: (02 03) 30 08-0 Fax: (02 03) 30 08-1 29 Hauptzollamt Krefeld Jungfernweg 40 47799 Krefeld Tel.: (0 21 51) 8 50-0 Fax: (0 21 51) 8 50-1 11 Hauptzollamt Köln-Deutz Deutz-Klaker Straße 7 50679 Köln Tel.: (02 21) 82 88-0 Fax: (02 21) 82 88-2 21 Hauptzollamt Münster Sonnenstraße 85/89 48143 Münster Tel.: (02 51) 48 14-0 Fax: (02 51) 48 14-2 00 49 Länder- und Ortsregister Rheinland-Pfalz Hauptzollamt Koblenz Schloß-Hauptgebäude 56068 Koblenz Tel.: (02 61) 39 08-0 Fax: (02 61) 39 08-2 57 Saarland Hauptzollamt Saarbrücken Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 5 01-00 Fax: (06 81) 5 01-63 83 Sachsen Hauptzollamt Chemnitz Bornaer Straße 205 09114 Chemnitz Tel.: (03 71) 45 80-0 Fax: (03 71) 45 80-1 00 Hauptzollamt Dresden Hartmut-Dost-Straße 5 01099 Dresden Tel.: (03 51) 81 61-0 Fax: (03 51) 81 61-1 30 Hauptzollamt Leipzig Angerstraße 40–44 04177 Leipzig Tel.: (03 41) 49 19-0 Fax: (03 41) 49 19-1 01 Hauptzollamt Löbau Weststraße 16 02078 Löbau Tel.: (0 35 85) 86 76-0 Fax: (0 35 85) 86 76-10 50 Hauptzollamt Pirna Rottwerndorfer Straße 45 i 01796 Pirna Tel.: (0 35 01) 7 94-0 Fax: (0 35 01) 7 94-2 22 Hauptzollamt Plauen Europaratstraße 1 08523 Plauen Tel.: (0 37 41) 30 5-0 Fax: (0 37 41) 30 5-2 44 Sachsen-Anhalt Hauptzollamt Magdeburg Ihleburger Straße 4 39126 Magdeburg Tel.: (03 91) 50 74-0 Fax: (03 91) 50 74-2 37, -2 50 Schleswig-Holstein Hauptzollamt Itzehoe Kaiserstraße 14 a 25524 Itzehoe Tel.: (0 48 21) 9 02-0 Fax: (0 48 21) 9 02-2 00 Hauptzollamt Kiel Auguste-Viktoria-Straße 6–8 24103 Kiel Tel.: (04 31) 66 39-0 Fax: (04 31) 66 39-2 02 Thüringen Hauptzollamt Erfurt Melchior-Bauer-Straße 5 99092 Erfurt Tel.: (03 61) 37-9 00 Fax: (03 61) 37-8 94 01 Ägypten Afrika Åland Algerien Belgien Berg Athos Bulgarien Britische Kanalinseln Brunei Dänemark Dominikanische Republik Estland Finnland Frankreich französische ÜberseeDepartements FranzösischGuayana Gomera Gran Canaria Griechenland Großbritannien Guadeloupe Helgoland Hierro Indonesien Irland Island Israel Italien Jordanien Kanarische Inseln Kenia La Palma Lanzarote Seite 19, 26, 29 27 17 27, 29 9, 10 17 28 17 38 9 18 28 9, 10 9, 10, 14, 45 17, 30 17 17 17 9, 10, 35 34 17 24, 33 17 38 9, 10 26 27 9, 10, 35 27 14, 17 18 17 17 Lettland Libanon Liechtenstein Litauen Luxemburg Malaysia Malta Marokko Martinique Niederlande Norwegen Österreich Philippinen Polen Portugal Réunion Rumänien Saudi-Arabien Schweden Schweiz Singapur Slowakische Republik Slowenien Spanien St.-Pierre-etMiquelon Syrien Teneriffa Thailand Tschechische Republik Tunesien Türkei Ungarn Zypern Seite 28 27, 29 26 28 9, 10 38 27, 30 27, 29, 35, 38 17 9, 10 9, 26 9, 10 38 12, 27, 28 9, 10, 14 17 28 38 9 9, 12, 26 38 27 28 9, 10, 14 17 27, 30 17 38 9, 12, 27, 28 27, 29, 38 27 27, 28 27, 29 51 Stichwortverzeichnis Seite Seite Seite Taffia 25 Teppich 20, 26 35 Familienerbstücke 20 Private Zwecke 14f., 23 Tiere 11, 40ff. Fechterschnecken 40 Radioaktive Stoffe 39f. Treibstoff 25 12, 34, 40f. Feuerwerkskörper 39 Rauchtabak 16, 25, 27, 31 Umsatzsteuer 21 25, 42f. Fleisch 42 Rauschgift 11, 16, 35, 37ff. Vase 35 Flugreisen 17, 32 Regel-Freibetrag 25 Verbrauchsteuer 17, 28 Gehörne 42 Reisefreibetrag 15, 28 Vergaserkraftstoff 27 Gemälde 29, 44 Reisefreigrenzen 21, 24f. Vitaminpräparate 42f. Geweihe 42 Goldlegierungen 25, 31 Reisefreigrenzen, eingeschränkte 30f. Goldplattierungen 25, 31 Sake 25 Schaumwein 16, 25, 27 Schecks 45 Antiquitäten 20, 44 Aperitif 25 Artenschutz Arzneimittel Aufgaben des Zolls 10, 12 Ausfuhrbestimmungen 19f. Bargeld 11, 44f. Begleiter von Reisegesellschaften 24, 30 Bewohner grenznaher Gemeinden 24, 30 Bier 16 Briefmarken 29 Bücher 29 Bundesgrenzschutz 9, 11, 44 Devisen 10, 20 Dieselkraftstoff 27 Duty-free-Waren 33 Eau de Toilette 25, 31 45 26, 28 Einfuhrbeschränkungen 16, 34ff. Einfuhrbestimmungen 21 Einfuhrumsatzsteuer 28f. Einreise mit dem Flugzeug 16, 34f. 17, 32 Gewerbliche Zwecke 15f., 19 Grenzarbeitnehmer 24, 30 Halbzeug 25, 31 Hörner 42 Ikone 20 Jagdtrophäen 42 Kaffee 25f., 31, 33 Kleidungsstück 26 Korallen 40 Kruken 9f. Schiffsreisen 17, 33 Schmuck 26, 33, 40, 45 Schmuggel 9, 21f., 35ff. 11, 38f. Wechsel 45 Wein 16, 25f. Wermutwein 16, 27 Wertgegenstände 45 Wertpapiere 45 Wurstwaren 42 Zahlungsmittel 20f., 44f. 16, 25ff., 31 Zigarillos 16, 25, 27, 31 Zigarren 16, 25, 27, 31 Zollfreiheit 21, 28 42 Zollvergünstigungen 26f. Kulturgüter 44 Kunstgegenstände 20, 43 ZweikanalAbfertigungsverfahren 32 Lebensmittel 31, 42 Likörwein 16, 25, 27 Markenartikel, gefälschte 43 Mehrwertsteuer 17 42f. 17, 33 Mineralstoffpräparate Elfenbeinprodukte 40f. Mobile Kontrollgruppen 9 Parfüm 25, 31 14 Schengener Übereinkommen Waffen Zigaretten Einreise mit dem Schiff Erwerb zu den Bedingungen des Binnenmarktes 52 Seite 26 Euro Einfuhrverbote 16, 25, 27, 31,33 Präferenzabkommen 16, 25, 31f. EFTA-Staaten 16, 25, 27 Tabakwaren 10 Alkohol Edelmetalle Spirituosen Pflanzen 11, 40ff. Pilze 42 Ski 26 Sonderregelungen 17, 30, 33 53 Glossar Deutsch Englisch Französisch Spanisch Darf ich diese Ware einführen? Am I allowed to import this article/these goods? Est-ce que je peux importer cette marchandise? ¿Puedo importar esta mercancía? Darf ich diese Ware ausführen? Am I allowed to export this article/these goods? Est-ce que je peux exporter cette marchandise? ¿Puedo exportar esta mercancía? Wie hoch ist der Freibetrag? How much is the duty-free amount? Quel est le montant de la franchise? ¿A cuánto asciende el importe exento? Wie viel Zoll muss ich bezahlen? How much duty must I pay? Combien de droits de douane dois-je payer? ¿Cuánto tengo que pagar por derechos Diese Ware ist für meinen persönlichen This article is/ these goods are/ for my own Cette marchandise est destinée à mon Gebrauch bestimmt. personal use. usage personnel. In welcher Höhe darf ich Devisen einführen? How much foreign currency may I bring in? Combien de devises puis-je importer? ¿Qué cantidad de divisas puedo importar? In welcher Höhe darf ich Devisen ausführen? How much foreign currency may I take out? Combien de devises puis-je exporter? ¿Qué cantidad de divisas puedo exportar? Ist diese Pflanze geschützt? Is this plant protected? Cette plante fait-elle l’objet de mesures ¿Se trata de una planta protegida? arancelarios? Esta mercancía es para mi uso personal. de protection? Ist dieses Tier geschützt? Is this animal protected? Cet animal fait-il l’objet de mesures de ¿Se trata de un animal protegido? protection? Ich habe nichts zu verzollen. I have nothing to declare. Je n’ai rien à dédouaner. No tengo nada que declarar. Ich habe etwas zu verzollen. I have goods to declare. J’ai quelque chose à dédouaner. Tengo algo que declarar. Antiquitäten Antiques Antiquités Antigüedades Arzneimittel Medicaments Médicaments Medicamentos Benzin Petrol Essence Gasolina Bier Beer Bière Cerveza Eau de Toilette Toilet water Eau de toilette Eau de Toilette Jagdtrophäen Hunting trophies Trophées de chasse Trofeos de caza Kaffee Coffee Café Café Kulturgüter Cultural goods Biens culturels Objetos culturales Kunstgegenstände Art objects Objets d’art Objetos de arte Lebensmittel Foodstuffs Produits alimentaires Productos alimenticios Likörwein Liqueur Vin de liqueur Licor Parfüm Perfume Parfum Perfume Rauchtabak Smoking tobacco Tabac à fumer Tabaco de fumar Schaumwein Sparkling wine Vin mousseux Vino espumoso Schmuck Jewellery Bijoux Joyas Spirituosen Spirits Spiritueux Bebidas alcohólicas Tabakware Tobacco goods Produit du tabac Tabacos Wein Still wine Vin Vino Wermutwein Vermouth Vermouth Vermut Zigaretten Cigarettes Cigarettes Cigarillos Zigarillos Cigarillos Cigarillos Puritos Zigarren Cigars Cigares Puros 54 55 Publikationen des BMF @ Wie Sie uns erreichen können Bundesministerium der Finanzen Referat für Bürgerangelegenheiten 10117 Berlin Telefax: 018 88/682 46 29 http://www.bundesfinanzministerium.de E-Mail: [email protected] Die Broschüre ist ab März 2002 auch in englischer und französischer Sprache erhältlich. The Federal Ministry of Finance Le Minstère fédéral des Finances Thema: Steuern & Zölle Weitere Publikationen des BMF (Auswahl) Thema: Das Ministerium Klarsicht: Unsere Broschüren Das Publikationsverzeichnis des Bundesministeriums der Finanzen enthält eine vollständige Auflistung und kurze Erläuterung der aktuellen Broschüren. Mit einer beiliegenden Bestellkarte können diese kostenlos angefordert werden. Innenansichten: Das Bundesministerium der Finanzen Die Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die vielfältigen Aufgaben des Ministeriums und erläutert die zentrale Rolle des Finanzministers innerhalb der Bundesregierung. Darüber hinaus werden die politischen Grundlagen der Finanzpolitik und die Organisationsstruktur des Ministeriums skizziert. Eine historische Rückschau auf die Geschichte des Detlev-Rohwedder-Hauses, den Hauptsitz des Bundesministeriums der Finanzen, schließt diesen Rückblick ab. 56 Klarsicht: Einkommen- und Lohnsteuer Der Ratgeber gibt als praktisches Nachschlagewerk sowohl einen Überblick über die Einkommen- und Lohnsteuer als auch konkrete Hilfen rund um das Thema Steuererklärung. Er enthält Praxistipps und Beispiele, die bei Verständnisproblemen und Fragen helfen. Klarsicht: Kfz-Steuer für Pkw Die Broschüre enthält neben allgemeinen Informationen über die Kfz-Steuer und die Sonderkennzeichen die aktuellen Steuersätze entsprechend den Schadstoffklassen. Mit diesen Informationen können Sie die Höhe der steuerlichen Vergünstigungen selbst berechnen, wenn Sie sich beim Erwerb eines Pkw für eine schadstoffarme und umweltschonende Technologie entscheiden. Klarsicht: Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge Die Broschüre erläutert die Grundsätze der Besteuerung von Nutzfahrzeugen und Anhängern, informiert über die aktuellen Steuersätze und gibt Hinweise zur Berechnung der Steuer. 57 Innenansichten: Die Steuerreform 2000 Die Broschüre zur Steuerreform 2000 fasst die wesentlichen steuerrechtlichen Änderungen zusammen. Sie erläutert sowohl die Ziele und Maßnahmen der Reform als auch die konkreten Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Innenansichten: Steuern von A-Z Ein Nachschlagewerk für sämtliche Steuern und Abgaben in Deutschland. In verständlicher Form wird erläutert, was besteuert wird, wer die Steuer zahlt, wie hoch die Steuer ist, die Rechtsgrundlagen und wie sich die Steuer historisch entwickelt hat. Tabellen und Übersichten zum Steueraufkommen, zur Einteilung der Steuern und vieles mehr runden dieses informative Nachschlagewerk ab. Innenansichten: Die neue Familienförderung Für Familien hat sich seit Amtsantritt der Bundesregierung vieles zum Positiven entwickelt. Die Broschüre stellt das umfassende Maßnahmenpaket der Regierung zur Förderung von Familien vor. Von der neuen familienfreundlicheren Steuerpolitik über das Zweite Familienförderungsgesetz bis hin zu BAföG, Wohngeld und Eigenheimzulage für Familien. Thema: Finanz- & Wirtschaftspolitik Klarsicht: Private Altersvorsorge Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, um Zuschüsse zur neuen privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge zu erhalten, und welche Anlageformen werden überhaupt gefördert? Diese und weitere Fragen beantwortet in verständlicher Form 58 der Ratgeber zur steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. In konkreten Beispielsrechnungen werden zudem die finanziellen Aspekte der Förderung bis zum Jahr 2008 veranschaulicht. Fachblick: Fragen und Antworten zum Vermögensgesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz, NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Diese Broschüre beantwortet sehr konkret häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Rückübertragung und Entschädigung entzogener Vermögenswerte in der ehemaligen DDR und stellt darüber hinausgehende Informationen und hilfreiche Kontaktadressen zusammen. Thema: Verwaltung & Wissenschaft Innenansichten: Die Bundeszollverwaltung Von einer Behörde, deren Aufgabe früher vorrangig in der Grenzabfertigung bestand, hat sich die Bundeszollverwaltung zu einer modernen und dienstleistungsorientierten Wirtschaftsverwaltung entwickelt. Die Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die vielfältigen Aufgaben und Dienstleistungen des Zolls. Klarsicht: Weltweit handeln Diese Broschüre richtet sich an Wirtschaftsbeteiligte, die Waren ein- und ausführen. Sie informiert über die wichtigsten Zollverfahren und -wege. Einen Schwerpunkt bildet das neue IT-Verfahren der Zollverwaltung, ATLAS (Automatisiertes Zoll- und TarifAbwicklungssystem). Zollverfahren werden auf diese Weise erheblich vereinfacht und beschleunigt. (Erscheint im Sommer 2002) 59 Notizen Faltblatt: ATLAS — der schnelle Draht zum Zoll Dieses Faltblatt gibt in kurzer und verständlicher Form einen Überblick über die Funktionsweise und die Vorteile, die das neue IT-Verfahren der Zollverwaltung, ATLAS, für den Warenverkehr bietet. Faltblatt: Zoll online 2005 Zoll online 2005 informiert Sie über die Dienstleistungen der Bundeszollverwaltung im Internet. Zur Zeit stehen Ihnen drei wesentliche Komponenten zur Verfügung: das Informations- und Wissensportal, das Zoll-Infocenter und die Zoll-Auktion. Bis zum Jahre 2005 werden alle internetfähigen Dienstleistungen der Zollverwaltung im Internet bereitstehen und die elektronische Kommunikation und Interaktion von Wirtschaft, Handel und Bürgern mit der Zollverwaltung ermöglichen. 60 61 Notizen Impressum Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen Referat Presse und Information Wilhelmstraße 97 10117 Berlin www.bundesfinanzministerium.de Konzept, Textredaktion und Gestaltung: MediaCompany Berlin Fotos: Uwe Sülflohn, Waltrop MEV-Verlag S. 4, 5, 15, 30 Berlin, Februar 2002 62 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Finanzen herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Mißbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugesagt ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Strengere Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch und Milch im Reiseverkehr und in Kleinsendungen Seit dem 1. Januar 2003 gelten strengere Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen zum persönlichen Ge- und Verbrauch in die EU. Die Maßnahme, die EU-weit gilt, ist gegen die Einschleppung von Tierseuchen, insbes. der Maul- und Klauenseuche sowie der Schweinepest, gerichtet. Die o.a. Waren dürfen im Reiseverkehr oder in Kleinsendungen nur eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Die bisher geltenden erleichterten Einfuhrbedingungen für diese Produkte gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe 4 a und b sowie Nr. 4 a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung werden damit außer Kraft gesetzt (sog. "1 kg Grenze"). Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie z.B. Käse oder Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren die selben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen des Herkunftslandes begleitet sein. Ausgenommen von den neuen Vorschriften sind Erzeugnisse, die aus Andorra, Bulgarien, Estland, den Färöern, Grönland, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern stammen. Ausgenommen sind darüber hinaus Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche diätetische Nahrungsmittel in ungeöffneten Verkaufsverpackungen. Auch Fisch und Produkte aus Fisch, sowie Nahrungsmittel, die Milch oder Sahne enthalten (z.B. Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse), sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.