Häufig gestellte Fragen zu Adobe Education Enterprise Agreement

Transcription

Häufig gestellte Fragen zu Adobe Education Enterprise Agreement
Adobe Education Enterprise Agreement Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zu Adobe
Education Enterprise Agreement (EEA)
Produkt- und Programminformationen
Was ist das Education Enterprise Agreement (EEA)?
Adobe Education Enterprise Agreement (EEA) ist ein Lizenzprogramm für Schulen und
Hochschulen. Durch die Teilnahme lässt sich der Kosten- und Verwaltungsaufwand reduzieren, der
mit der organisationsweiten Bereitstellung von Desktop-Applikationen der Adobe® Creative Cloud™
sowie anderer Adobe-Software für Lehrkräfte, Dozenten, Mitarbeiter, Schüler und Studierenden
einhergeht. Teilnehmer können zwischen ein- und zweijähriger Laufzeit wählen. EEA-Lizenzen sind
zeitlich befristet und dürfen nur auf Computern genutzt werden, die Eigentum der
Bildungseinrichtung sind bzw. von ihr gemietet wurden.1
Wie funktioniert das EEA-Programm?
Die Teilnahme am EEA ermöglicht berechtigten Bildungseinrichtungen Administratoren,
Lehrkräften, Dozenten, Mitarbeitern, Schülern und Studierenden Adobe-Software auf Computern
bereitzustellen, die Eigentum der Bildungseinrichtung sind bzw. von ihr gemietet wurden.
Teilnehmer entrichten bei Bestellung die Gebühren für die gesamte ein- oder zweijährige
Laufzeit.
Schulen der Grund-, Mittel- und Oberstufe können sich einzeln oder als Schulverbund für das EEAProgramm anmelden. Ein Schulverbund ist eine juristische Person2, die für das Einkaufs- und
Vertrags-Management von mehreren Schulen der Grund-, Mittel- oder Oberstufe zuständig ist. Die
Teilnahme gilt für die Gesamtzahl der Lehrkräfte und anderen Mitarbeiter laut FTE-Kennzahl (FullTime Equivalent). Weiterführende Bildungseinrichtungen können zwischen der Lizenzierung von
Einzelinstallationen und der Lizenzierung auf FTE-Basis wählen. Letztere setzt die Teilnahme der
gesamten Bildungseinrichtung voraus, d. h. aller Dozenten und anderen relevanten Mitarbeiter
laut FTE-Kennzahl. Preise berechnen sich anhand der FTE-Kennzahl, die für die gesamte
Bildungseinrichtung in der Vereinbarung festgelegt wurde. Produkte, die über EEA lizenziert
wurden, dürfen ausschließlich auf Computern eingesetzt werden, die Eigentum der
Bildungseinrichtung sind bzw. von ihr gemietet wurden. Einige Adobe-Applikationen für
Bildbearbeitung, Videoschnitt und professionelle Videoproduktion können auch für
Einzelinstallationen erworben werden.
Besonderer Hinweis für Hochschulen: Für Hochschulen sind in den meisten Regionen zwei
Rabattklassen erhältlich. Sie können zwischen der Lizenzierung von Einzelinstallationen und der
Lizenzierung auf FTE-Basis wählen. Die Lizenzierung auf FTE-Basis wird nicht in allen Regionen
angeboten. Bildungseinrichtungen in den betreffenden Ländern, die die Lizenzierung auf FTE-Basis
wünschen, wenden sich bitte an ihren zuständigen Adobe-Vertriebsmitarbeiter.
Welche Produkte sind über das EEA-Programm erhältlich?
Die Auswahl der über EEA verfügbaren Adobe-Produkte hängt von der Art der Bildungseinrichtung
ab, die sich für das EEA-Programm anmeldet. Die infrage kommenden Collections (siehe Tabelle)
sind für Schulen und Hochschulen erhältlich. Soweit verfügbar, umfassen sie sowohl die
Windows®- als auch die Mac OS-Versionen der enthaltenen Applikationen.
Einige Adobe-Applikationen für Bildbearbeitung, Videoschnitt und professionelle Videoproduktion
können für Einzelinstallationen erworben werden. Die Verfügbarkeit dieser optionalen Add-ons
hängt von der Art der Bildungseinrichtung ab. Sie sind in beliebiger Kombination für die Laufzeit
der EEA-Teilnahme lizenzierbar.
Schulen
FTE-basiert
Optionale Add-ons (pro Lizenz)
Design and Web K-12 Collection
Adobe Acrobat® Pro
Adobe Bridge CC
Adobe Dreamweaver® CC
Adobe Edge Animate CC
Adobe Fireworks®
Adobe Flash® Professional CC
Adobe Illustrator® CC
Adobe InDesign® CC
Adobe Muse™ CC
Adobe Photoshop® CC
Adobe Photoshop Elements
Adobe Captivate®
Video Collection
Adobe After Effects® CC
Adobe Audition® CC
Adobe Flash Professional CC
Adobe Illustrator CC
Adobe Media Encoder CC
Adobe Photoshop CC
Adobe Prelude™ CC
Adobe Premiere® Pro CC
Adobe SpeedGrade™ CC
Zusätzliche Add-ons (pro Lizenz)
Adobe Photoshop Lightroom®
Adobe Premiere Elements
Adobe Presenter
Hochschulen
FTE-basiert
Optionale Add-ons (pro Lizenz)
Design and Web HED Collection
Adobe Acrobat Pro
Adobe Bridge CC
Adobe Dreamweaver CC
Adobe Edge Animate CC
Adobe Fireworks
Adobe Flash Professional CC
Adobe Illustrator CC
Adobe InDesign CC
Adobe Muse CC
Adobe Photoshop CC
Video Collection
Adobe After Effects CC
Adobe Audition CC
Adobe Flash Professional CC
Adobe Illustrator CC
Adobe Media Encoder CC
Adobe Photoshop CC
Adobe Prelude CC
Adobe Premiere Pro CC
Adobe SpeedGrade CC
Zusätzliches Add-on (pro Lizenz)
Adobe Photoshop Lightroom
In welchen Sprachen sind die Produkte erhältlich, die über das EEA-Programm vertrieben
werden?
Da das EEA-Programm weltweit angeboten wird, sind die infrage kommenden Produkte in
vielen Sprachen verfügbar. Das Sprachenangebot wird außerdem im Laufe der Zeit erweitert.
Bitte fragen Sie Ihren Fachhändler bei der Bestellung, in welchen Sprachen die gewünschten
Produkte erhältlich sind.
Beinhaltet die Teilnahme am EEA auch Nutzungsrechte für Privat-Computer?
Besondere Nutzungsrechte wie „Work at Home“ (WAH), mit denen berechtigte Mitarbeiter
Lizenzen auch zu Hause nutzen können, sind nicht Bestandteil der regulären EEA-Teilnahme.
Falls eine Bildungseinrichtung an der WAH-Option interessiert ist, kann sie dies bei der
Anmeldung angeben und Adobe oder einen Drittanbieter autorisieren, in diesem
Zusammenhang Kontakt mit ihr aufzunehmen. Bildungseinrichtung und Adobe bzw.
autorisierter Drittanbieter treffen ggf. eine separate Vereinbarung, mit der der
Bildungseinrichtung gegen zusätzliche Gebühr WAH-Nutzungsrechte für Produkte gewährt
werden, die sie über das EEA-Programm lizenziert hat. WAH-Nutzungsrechte können
ausschließlich Bildungseinrichtungen oder Schulverbunde beantragen, die die Lizenzierung auf
FTE-Basis für die gesamte Organisation gewählt haben.
Full-Time Equivalent (FTE)
Gibt es beim EEA eine Mindestvorgabe für die FTE-Kennzahl?
Schulen
Bei der Lizenzierung auf FTE-Basis muss die gesamte Bildungseinrichtung am EEA teilnehmen.
Die Gesamtanzahl der Lehrkräfte und anderen relevanten Mitarbeiter (FTE) ist bei der
Anmeldung anzugeben. Die Teilnahme einer einzelnen Schule der Grund-, Mittel- und Oberstufe
setzt eine FTE-Kennzahl von mindestens 20 voraus. Bei einem Schulverbund2 muss die FTEKennzahl mindestens 300 betragen. Erfüllt ein Schulverbund die Mindestvorgabe von 300 nicht,
kann die Organisation trotzdem am EEA teilnehmen. Bei einem FTE von beispielsweise 257 kann
der Schulverbund sich als Teilnehmer mit der FTE-Mindestgröße 300 für das EEA anmelden.
Schulen
FTE-Minimum
Erforderliche Anzahl Lizenzen
Schule der Grund-, Mittel- und
Oberstufe
ab 20
100-prozentige FTE-Abdeckung der
Schulen
Schulverbund
300 bis 2.999
100-prozentige Abdeckung aller
Schulen im Schulverbund
Schulverbund
ab 3.000
100-prozentige Abdeckung aller
Schulen im Schulverbund
Hochschulen
Weiterführende Bildungseinrichtungen können zwischen der Lizenzierung von
Einzelinstallationen und der Lizenzierung auf FTE-Basis wählen. Bei der Lizenzierung auf FTEBasis muss die gesamte Bildungseinrichtung am EEA teilnehmen, und bei der Anmeldung muss
die Gesamtanzahl der Dozenten und anderen relevanten Mitarbeiter (FTE) angegeben werden.
Das FTE-Minimum für Hochschulen beträgt 100.
Die Anzahl von Einzelinstallationen kann beliebig sein. Der EEA-Teilnehmer muss jedoch
mindestens eine Lizenz für die Design and Web HED Collection erwerben, und die Bestellung
der benötigten Anzahl Installationen muss bei einem Fachhändler aufgegeben werden.
Hochschulen
FTE-Minimum
Erforderliche Anzahl Lizenzen
Hochschule – Lizenzierung von
Einzelinstallationen
ab 1
Nach Bedarf
Hochschule – Lizenzierung auf
FTE-Basis
ab 100
100-prozentige FTE-Abdeckung
Gibt es Personen, die bei der Berechnung der FTE-Kennzahl für das EEA nicht einbezogen
werden müssen?
Ja. Als nicht relevant für die FTE-Kennzahl gelten:
• Schüler und Studierende3
• Ehemalige Schüler/Studierende
• Dienstleister mit einem befristeten Vertrag
(die nicht direkt bei der Bildungseinrichtung bzw. dem Schulverbund beschäftigt sind)
• Pensionierte Lehrkräfte/Dozenten/Mitarbeiter
• Teilnehmer von Fachkonferenzen
• Besucher
Wie werden Lizenzgebühren anhand der FTE-Kennzahl berechnet?
Die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter (FTE).
Die FTE-Kennzahl setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen:
• Vollzeit-Lehrkräfte und -Mitarbeiter (jeweils eine Einheit)
• Teilzeit-Lehrkräfte (jeweils eine Dritteleinheit)
• Teilzeit-Mitarbeiter (jeweils eine halbe Einheit)
Hinweis: Bei der Berechnung der FTE-Kennzahl müssen alle voll- und teilzeitbeschäftigten
Personen berücksichtigt werden, die mindestens 200 Stunden im Jahr für die Bildungseinrichtung
tätig sind.
VollzeitLehrkräfte
+
TeilzeitLehrkräfte / 3
+
VollzeitMitarbeiter
+
TeilzeitMitarbeiter / 2
=
FTEKennzahl
Beispiel: Wenn eine Bildungseinrichtung beispielsweise 4.000 Vollzeit-Lehrkräfte, 3.000 TeilzeitLehrkräfte, 2.000 Vollzeit-Mitarbeiter und 1.000 Teilzeit-Mitarbeiter beschäftigt, ergibt sich
folgende FTE-Kennzahl:
4.000 + (3.000 / 3) + 2.000 + (1.000 / 2) = 7.500
Wenn die Summe keine Ganzzahl ist, wird ab- bzw. aufgerundet. Eine FTE-Kennzahl von 1.250,5
würde somit auf 1.251 aufgerundet.
Kann der in der Lizenzvereinbarung aufgeführte FTE-Wert nachträglich geändert werden?
Bildungseinrichtungen, die Adobe-Software auf FTE-Basis lizenzieren, können keine regelmäßige
Anpassung der Lizenzanzahl vornehmen. Falls abzusehen ist, dass der Software-Bedarf der
Organisation während der EEA-Teilnahme zunehmen wird, muss die FTE-Kennzahl bei der
Anmeldung für das Lizenzprogramm entsprechend höher angesetzt werden.
Beispiel: Ein Schulverbund möchte sich für die zweijährige Teilnahme am EEA-Programm
anmelden. Die derzeitige FTE-Kennzahl beträgt 5.000, allerdings wird im Laufe der EEA-Teilnahme
ein Anstieg auf 5.500 erwartet. Der Schulverbund muss deshalb bei der Erstanmeldung für das EEA
die FTE-Kennzahl 5.500 angeben.
Bestellung, Bereitstellung und Updates
Können wir Lizenzen für Einzelinstallationen auch nachträglich erwerben?
Ja. Hochschulen, die die Lizenzierung von Einzelinstallationen gewählt haben, sowie alle EEATeilnehmer, die Produkte als Einzelinstallationen lizenzieren möchten, können zu jeder Zeit
während der EEA-Teilnahme weitere Lizenzen erwerben.
Können Schüler und Studierende Adobe-Produkte verwenden, die über das EEA lizenziert
sind?
Schüler und Studierende, die an einer teilnehmenden Bildungseinrichtung eingeschrieben sind,
dürfen über das EEA lizenzierte Produkte nutzen, die auf Computern der Bildungseinrichtung
installiert sind.
Was ist der Creative Cloud Packager?
Der Creative Cloud Packager (CCP) ermöglicht die zentrale Bereitstellung von Creative CloudApplikationen und deren Updates. Mit dem CCP können IT-Administratoren Installationspakete für
Windows und/oder Mac OS (MSI- oder PKG-Dateien) erstellen. Diese können dann über
kompatible Implementierungs-Tools von Drittanbietern (z. B. Microsoft SSCM, Apple ARD oder
JAMF Casper Suite) auf allen Arbeitsplatzrechnern bereitgestellt werden. Für die Bereitstellung auf
Windows-Rechnern stehen 32- und 64-Bit-Versionen der verpackten Anwendungen zur
Verfügung. Weitere Informationen zum Creative Cloud Packager finden Sie unter
http://helpx.adobe.com/de/creative-cloud/packager/creative-cloud-packager.html. Auf Adobe TV
finden Sie außerdem ein Video zum CCP.
Wie können Kunden die erworbenen Desktop-Applikationen bereitstellen?
Der IT-Administrator kann die Seriennummer sowie den Creative Cloud Packager (CCP) über
die Lizenzierungs-Website von Adobe (LWS) herunterladen. Sobald der CCP installiert und
gestartet ist, meldet sich der Administrator mit seiner Adobe-ID und Seriennummer an.
Anschließend erhält er eine Auswahl der verfügbaren Desktop-Applikationen. Mit dem CCP
erstellt der Administrator ein Installationspaket mit den Applikationen, die im Rahmen der
EEA-Vereinbarung lizenziert sind. Bitte beachten Sie, dass, obwohl Adobe bestimmte DesktopApplikationen bereitstellt, Kunden nur die Produkte herunterladen, installieren und
verwenden dürfen, die sie im Rahmen der EEA-Vereinbarung gebucht haben.
Der Administrator kann dann diese unter EEA lizenzierten Installationspakete sowie sämtliche
Updates auf allen gewünschten Arbeitsplatzrechnern mit branchenüblichen
Implementierungs-Tools (z. B. SCCM) bereitstellen.
Zum Starten und Verwenden der Applikationen benötigen Endanwender keine aktive
Internet-Verbindung. Der IT-Administrator muss sich jedoch beim Erstellen der
Installationspakete mit dem Internet verbinden.
Schließt die Teilnahme am EEA auch Produkt-Updates ein?
Der Zugriff auf neue Funktionen und Updates für die lizenzierten Produkte ist ein wesentlicher
Vorteil der Teilnahme am EEA und in den Lizenzgebühren inbegriffen. Während der
Teilnahme am EEA informiert Adobe den EEA-Programmadministrator über relevante neue
Funktionen und Updates bei Verfügbarkeit. Adobe veröffentlicht neue Funktionen und
Updates nach eigenem Ermessen. Die Verfügbarkeit neuer Funktionen und Updates während
der EEA-Laufzeit wird nicht gewährleistet und variiert je nach Produkt.
Müssen von Adobe bereitgestellte Updates umgehend installiert werden?
Mit dem Creative Cloud Packager behält die IT-Abteilung des Kunden jederzeit die
Kontrolle darüber, welche Applikationen und Versionen verpackt und bereitgestellt
werden. Neue Versionen können vor der organisationsweiten Bereitstellung im
Produktionsumfeld oder über Pilotprojekte getestet werden.
Alle Anpassungsoptionen des Adobe Application Manager, Enterprise Edition (AAMEE)
sind auch im Creative Cloud Packager vorhanden. Hierzu gehört die Möglichkeit zur
Unterdrückung von Updates ebenso wie die Erstellung von Installationspaketen, die
ausschließlich Updates enthalten.
Wie wird der IT-Administrator über verfügbare Updates informiert?
Um zu überprüfen, ob Produkt-Updates vorliegen, muss sich der IT-Administrator beim
Creative Cloud Packager anmelden.
Müssen Bildungseinrichtungen die Downloads von Adobe-Software verfolgen?
Gemäß den Bestimmungen für das EEA sind Bildungseinrichtungen zur Verfolgung von ProduktDownloads und -Installationen verpflichtet und müssen während der Programmteilnahme die
Gesamtzahl der Downloads je Produkt an Adobe melden.
Können EEA-Teilnehmer mit früheren Produktversionen arbeiten?
Die Nutzung der jeweiligen direkten Vorgängerversion eines Produkts ist im Rahmen des EEA
zulässig. Diese sind ausschließlich per ESD-Download erhältlich. Programmteilnehmer können
beim Adobe-Kundendienst eine Seriennummer für die frühere Version anfordern, falls ihnen diese
nicht bereits zugeteilt wurde. Auch wenn sie eine frühere Version verwenden, müssen die
Programmteilnehmer die für die aktuelle Version geltende Lizenzvereinbarung für Endanwender
einhalten. Elektronische Medien, Dokumentationen und/oder Support für ältere Produktversionen
sind unter Umständen nicht mehr erhältlich.
Können beim EEA zeitlich befristete in unbefristete Lizenzen umgewandelt werden?
Nein. Lizenzen, die an die Laufzeit der EEA-Teilnahme gebunden sind, können nicht in unbefristete
Lizenzen umgewandelt werden.
Wo können wir mehr über das EEA-Programm erfahren?
Weitere Informationen zum EEA-Programm erhalten Sie bei Ihrem zuständigen AdobeVertriebsmitarbeiter, einem autorisierten Adobe Education-Fachhändler oder unter
www.adobe.com/go/eea_de.
1
Da die Software-Lizenzen über Vertriebspartner verkauft werden, kann Adobe keine Garantie für Preisnachlässe übernehmen. Die tatsächlichen Lizenzgebühren für
Endanwender werden vom Adobe-Fachhändler oder einer anderen Vertriebseinheit festgelegt. Berechnungen basieren auf der unverbindlichen Preisempfehlung
für das Adobe Education Enterprise Agreement (EEA) und sollen mögliche Preisvorteile für den Kunden verdeutlichen. Unabhängig von diesen
Vertriebsinformationen können Adobe-Partner eigene Preisvereinbarungen mit Fachhändlern und Endkunden treffen.
Ein Schulverbund ist eine juristische Person, die für das Einkaufs- und Vertrags-Management von mehreren Schulen der Grund-, Mittel- oder Oberstufe zuständig
ist.
2
3
Das EEA-Programm umfasst keine Lizenzen für Schüler oder Studierende. Die Anzahl der Schüler bzw. Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist für die FTEKennzahl deshalb nicht relevant. Nur Schüler und Studierende, die in einem formellen, für das EEA relevanten Angestelltenverhältnis bei der Bildungseinrichtung
beschäftigt sind, können bei der FTE-Berechnung berücksichtigt werden.
Gehostete Dienste
Die über das EEA-Programm angebotene Software ist mit gehosteten Diensten von Adobe oder Drittanbietern integriert, die möglicherweise von Anwendern
generierte Inhalte enthalten. Diese Inhalte können (a) für Minderjährige ungeeignet, (b) in einigen Ländern illegal oder (c) ungeeignet zur Ansicht am Arbeitsplatz
sein. Die komplette Liste der integrierten gehosteten Dienste finden Sie unter www.adobe.com/go/integratedservices. Wenn ein Kunde von Anwendern generierte
Inhalte nicht anzeigen lassen bzw. den Zugriff darauf verhindern möchte, kann er (a) den Zugriff auf diese Dienste über den Creative Cloud Packager deaktivieren
oder (b) den Zugriff auf die gehosteten Dienste über die Firewall des Netzwerks blockieren. Grundsätzlich ist der Zugriff auf gehostete Dienste Anwendern unter
13 Jahren nicht gestattet. Adobe schließt jegliche Haftung für von Anwendern generierte Inhalte aus, die über gehostete Dienste zur Verfügung gestellt werden.
Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen unterliegen Streitfälle hinsichtlich gehosteter Dienste oder der Inhalte, die über diese gehosteten Dienste zur
Verfügung gestellt werden, dem Recht, das am in den Nutzungsbedingungen für gehostete Dienste festgelegten Gerichtsstand gilt, und NICHT dem Recht des im
Education Enterprise Agreement festgelegten Gerichtsstands. Im Falle einer Sperrung oder Beeinträchtigung der gehosteten Dienste infolge eines Eingreifens
seitens eines Staates oder eines Providers hat der Kunde keine Ersatzansprüche, und Adobe übernimmt keine Haftung. Adobe übernimmt zudem keine Haftung im
Falle einer Zugriffssperre auf einige oder alle gehosteten Dienste durch Adobe, wenn dies nach eigenem Ermessen notwendig ist, um die Einhaltung geltender
Gesetze zu sichern.
Adobe, the Adobe logo, Acrobat, Adobe Audition, Adobe Muse, Adobe Premiere, After Effects, Captivate, Creative Cloud, Dreamweaver, Encore, Fireworks, Flash,
Illustrator, InDesign, Lightroom, Photoshop, Prelude, and SpeedGrade are either registered trademarks or trademarks of Adobe Systems Incorporated in the United
States and/or other countries. Mac OS is a trademark of Apple Inc., registered in the U.S. and other countries. Windows is either a registered trademark or a trademark
of Microsoft Corporation in the United States and/ or other countries. All other trademarks are the property of their respective owners.
© 2013 Adobe Systems Incorporated. All rights reserved. 10/13