Häufig gestellte Fragen zu Adobe Education Enterprise Agreement
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Häufig gestellte Fragen zu Adobe Education Enterprise Agreement
Adobe Education Enterprise Agreement Häufig gestellte Fragen Häufig gestellte Fragen zu Adobe Education Enterprise Agreement (EEA) Produkt- und Programminformationen Was ist das Education Enterprise Agreement (EEA)? Adobe Education Enterprise Agreement (EEA) ist ein Lizenzprogramm für Schulen und Hochschulen. Durch die Teilnahme lässt sich der Kosten- und Verwaltungsaufwand reduzieren, der mit der organisationsweiten Bereitstellung von Desktop-Applikationen der Adobe® Creative Cloud™ sowie anderer Adobe-Software für Lehrkräfte, Dozenten, Mitarbeiter, Schüler und Studierenden einhergeht. Teilnehmer können zwischen ein- und zweijähriger Laufzeit wählen. EEA-Lizenzen sind zeitlich befristet und dürfen nur auf Computern genutzt werden, die Eigentum der Bildungseinrichtung sind bzw. von ihr gemietet wurden.1 Wie funktioniert das EEA-Programm? Die Teilnahme am EEA ermöglicht berechtigten Bildungseinrichtungen Administratoren, Lehrkräften, Dozenten, Mitarbeitern, Schülern und Studierenden Adobe-Software auf Computern bereitzustellen, die Eigentum der Bildungseinrichtung sind bzw. von ihr gemietet wurden. Teilnehmer entrichten bei Bestellung die Gebühren für die gesamte ein- oder zweijährige Laufzeit. Schulen der Grund-, Mittel- und Oberstufe können sich einzeln oder als Schulverbund für das EEAProgramm anmelden. Ein Schulverbund ist eine juristische Person2, die für das Einkaufs- und Vertrags-Management von mehreren Schulen der Grund-, Mittel- oder Oberstufe zuständig ist. Die Teilnahme gilt für die Gesamtzahl der Lehrkräfte und anderen Mitarbeiter laut FTE-Kennzahl (FullTime Equivalent). Weiterführende Bildungseinrichtungen können zwischen der Lizenzierung von Einzelinstallationen und der Lizenzierung auf FTE-Basis wählen. Letztere setzt die Teilnahme der gesamten Bildungseinrichtung voraus, d. h. aller Dozenten und anderen relevanten Mitarbeiter laut FTE-Kennzahl. Preise berechnen sich anhand der FTE-Kennzahl, die für die gesamte Bildungseinrichtung in der Vereinbarung festgelegt wurde. Produkte, die über EEA lizenziert wurden, dürfen ausschließlich auf Computern eingesetzt werden, die Eigentum der Bildungseinrichtung sind bzw. von ihr gemietet wurden. Einige Adobe-Applikationen für Bildbearbeitung, Videoschnitt und professionelle Videoproduktion können auch für Einzelinstallationen erworben werden. Besonderer Hinweis für Hochschulen: Für Hochschulen sind in den meisten Regionen zwei Rabattklassen erhältlich. Sie können zwischen der Lizenzierung von Einzelinstallationen und der Lizenzierung auf FTE-Basis wählen. Die Lizenzierung auf FTE-Basis wird nicht in allen Regionen angeboten. Bildungseinrichtungen in den betreffenden Ländern, die die Lizenzierung auf FTE-Basis wünschen, wenden sich bitte an ihren zuständigen Adobe-Vertriebsmitarbeiter. Welche Produkte sind über das EEA-Programm erhältlich? Die Auswahl der über EEA verfügbaren Adobe-Produkte hängt von der Art der Bildungseinrichtung ab, die sich für das EEA-Programm anmeldet. Die infrage kommenden Collections (siehe Tabelle) sind für Schulen und Hochschulen erhältlich. Soweit verfügbar, umfassen sie sowohl die Windows®- als auch die Mac OS-Versionen der enthaltenen Applikationen. Einige Adobe-Applikationen für Bildbearbeitung, Videoschnitt und professionelle Videoproduktion können für Einzelinstallationen erworben werden. Die Verfügbarkeit dieser optionalen Add-ons hängt von der Art der Bildungseinrichtung ab. Sie sind in beliebiger Kombination für die Laufzeit der EEA-Teilnahme lizenzierbar. Schulen FTE-basiert Optionale Add-ons (pro Lizenz) Design and Web K-12 Collection Adobe Acrobat® Pro Adobe Bridge CC Adobe Dreamweaver® CC Adobe Edge Animate CC Adobe Fireworks® Adobe Flash® Professional CC Adobe Illustrator® CC Adobe InDesign® CC Adobe Muse™ CC Adobe Photoshop® CC Adobe Photoshop Elements Adobe Captivate® Video Collection Adobe After Effects® CC Adobe Audition® CC Adobe Flash Professional CC Adobe Illustrator CC Adobe Media Encoder CC Adobe Photoshop CC Adobe Prelude™ CC Adobe Premiere® Pro CC Adobe SpeedGrade™ CC Zusätzliche Add-ons (pro Lizenz) Adobe Photoshop Lightroom® Adobe Premiere Elements Adobe Presenter Hochschulen FTE-basiert Optionale Add-ons (pro Lizenz) Design and Web HED Collection Adobe Acrobat Pro Adobe Bridge CC Adobe Dreamweaver CC Adobe Edge Animate CC Adobe Fireworks Adobe Flash Professional CC Adobe Illustrator CC Adobe InDesign CC Adobe Muse CC Adobe Photoshop CC Video Collection Adobe After Effects CC Adobe Audition CC Adobe Flash Professional CC Adobe Illustrator CC Adobe Media Encoder CC Adobe Photoshop CC Adobe Prelude CC Adobe Premiere Pro CC Adobe SpeedGrade CC Zusätzliches Add-on (pro Lizenz) Adobe Photoshop Lightroom In welchen Sprachen sind die Produkte erhältlich, die über das EEA-Programm vertrieben werden? Da das EEA-Programm weltweit angeboten wird, sind die infrage kommenden Produkte in vielen Sprachen verfügbar. Das Sprachenangebot wird außerdem im Laufe der Zeit erweitert. Bitte fragen Sie Ihren Fachhändler bei der Bestellung, in welchen Sprachen die gewünschten Produkte erhältlich sind. Beinhaltet die Teilnahme am EEA auch Nutzungsrechte für Privat-Computer? Besondere Nutzungsrechte wie „Work at Home“ (WAH), mit denen berechtigte Mitarbeiter Lizenzen auch zu Hause nutzen können, sind nicht Bestandteil der regulären EEA-Teilnahme. Falls eine Bildungseinrichtung an der WAH-Option interessiert ist, kann sie dies bei der Anmeldung angeben und Adobe oder einen Drittanbieter autorisieren, in diesem Zusammenhang Kontakt mit ihr aufzunehmen. Bildungseinrichtung und Adobe bzw. autorisierter Drittanbieter treffen ggf. eine separate Vereinbarung, mit der der Bildungseinrichtung gegen zusätzliche Gebühr WAH-Nutzungsrechte für Produkte gewährt werden, die sie über das EEA-Programm lizenziert hat. WAH-Nutzungsrechte können ausschließlich Bildungseinrichtungen oder Schulverbunde beantragen, die die Lizenzierung auf FTE-Basis für die gesamte Organisation gewählt haben. Full-Time Equivalent (FTE) Gibt es beim EEA eine Mindestvorgabe für die FTE-Kennzahl? Schulen Bei der Lizenzierung auf FTE-Basis muss die gesamte Bildungseinrichtung am EEA teilnehmen. Die Gesamtanzahl der Lehrkräfte und anderen relevanten Mitarbeiter (FTE) ist bei der Anmeldung anzugeben. Die Teilnahme einer einzelnen Schule der Grund-, Mittel- und Oberstufe setzt eine FTE-Kennzahl von mindestens 20 voraus. Bei einem Schulverbund2 muss die FTEKennzahl mindestens 300 betragen. Erfüllt ein Schulverbund die Mindestvorgabe von 300 nicht, kann die Organisation trotzdem am EEA teilnehmen. Bei einem FTE von beispielsweise 257 kann der Schulverbund sich als Teilnehmer mit der FTE-Mindestgröße 300 für das EEA anmelden. Schulen FTE-Minimum Erforderliche Anzahl Lizenzen Schule der Grund-, Mittel- und Oberstufe ab 20 100-prozentige FTE-Abdeckung der Schulen Schulverbund 300 bis 2.999 100-prozentige Abdeckung aller Schulen im Schulverbund Schulverbund ab 3.000 100-prozentige Abdeckung aller Schulen im Schulverbund Hochschulen Weiterführende Bildungseinrichtungen können zwischen der Lizenzierung von Einzelinstallationen und der Lizenzierung auf FTE-Basis wählen. Bei der Lizenzierung auf FTEBasis muss die gesamte Bildungseinrichtung am EEA teilnehmen, und bei der Anmeldung muss die Gesamtanzahl der Dozenten und anderen relevanten Mitarbeiter (FTE) angegeben werden. Das FTE-Minimum für Hochschulen beträgt 100. Die Anzahl von Einzelinstallationen kann beliebig sein. Der EEA-Teilnehmer muss jedoch mindestens eine Lizenz für die Design and Web HED Collection erwerben, und die Bestellung der benötigten Anzahl Installationen muss bei einem Fachhändler aufgegeben werden. Hochschulen FTE-Minimum Erforderliche Anzahl Lizenzen Hochschule – Lizenzierung von Einzelinstallationen ab 1 Nach Bedarf Hochschule – Lizenzierung auf FTE-Basis ab 100 100-prozentige FTE-Abdeckung Gibt es Personen, die bei der Berechnung der FTE-Kennzahl für das EEA nicht einbezogen werden müssen? Ja. Als nicht relevant für die FTE-Kennzahl gelten: • Schüler und Studierende3 • Ehemalige Schüler/Studierende • Dienstleister mit einem befristeten Vertrag (die nicht direkt bei der Bildungseinrichtung bzw. dem Schulverbund beschäftigt sind) • Pensionierte Lehrkräfte/Dozenten/Mitarbeiter • Teilnehmer von Fachkonferenzen • Besucher Wie werden Lizenzgebühren anhand der FTE-Kennzahl berechnet? Die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter (FTE). Die FTE-Kennzahl setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: • Vollzeit-Lehrkräfte und -Mitarbeiter (jeweils eine Einheit) • Teilzeit-Lehrkräfte (jeweils eine Dritteleinheit) • Teilzeit-Mitarbeiter (jeweils eine halbe Einheit) Hinweis: Bei der Berechnung der FTE-Kennzahl müssen alle voll- und teilzeitbeschäftigten Personen berücksichtigt werden, die mindestens 200 Stunden im Jahr für die Bildungseinrichtung tätig sind. VollzeitLehrkräfte + TeilzeitLehrkräfte / 3 + VollzeitMitarbeiter + TeilzeitMitarbeiter / 2 = FTEKennzahl Beispiel: Wenn eine Bildungseinrichtung beispielsweise 4.000 Vollzeit-Lehrkräfte, 3.000 TeilzeitLehrkräfte, 2.000 Vollzeit-Mitarbeiter und 1.000 Teilzeit-Mitarbeiter beschäftigt, ergibt sich folgende FTE-Kennzahl: 4.000 + (3.000 / 3) + 2.000 + (1.000 / 2) = 7.500 Wenn die Summe keine Ganzzahl ist, wird ab- bzw. aufgerundet. Eine FTE-Kennzahl von 1.250,5 würde somit auf 1.251 aufgerundet. Kann der in der Lizenzvereinbarung aufgeführte FTE-Wert nachträglich geändert werden? Bildungseinrichtungen, die Adobe-Software auf FTE-Basis lizenzieren, können keine regelmäßige Anpassung der Lizenzanzahl vornehmen. Falls abzusehen ist, dass der Software-Bedarf der Organisation während der EEA-Teilnahme zunehmen wird, muss die FTE-Kennzahl bei der Anmeldung für das Lizenzprogramm entsprechend höher angesetzt werden. Beispiel: Ein Schulverbund möchte sich für die zweijährige Teilnahme am EEA-Programm anmelden. Die derzeitige FTE-Kennzahl beträgt 5.000, allerdings wird im Laufe der EEA-Teilnahme ein Anstieg auf 5.500 erwartet. Der Schulverbund muss deshalb bei der Erstanmeldung für das EEA die FTE-Kennzahl 5.500 angeben. Bestellung, Bereitstellung und Updates Können wir Lizenzen für Einzelinstallationen auch nachträglich erwerben? Ja. Hochschulen, die die Lizenzierung von Einzelinstallationen gewählt haben, sowie alle EEATeilnehmer, die Produkte als Einzelinstallationen lizenzieren möchten, können zu jeder Zeit während der EEA-Teilnahme weitere Lizenzen erwerben. Können Schüler und Studierende Adobe-Produkte verwenden, die über das EEA lizenziert sind? Schüler und Studierende, die an einer teilnehmenden Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, dürfen über das EEA lizenzierte Produkte nutzen, die auf Computern der Bildungseinrichtung installiert sind. Was ist der Creative Cloud Packager? Der Creative Cloud Packager (CCP) ermöglicht die zentrale Bereitstellung von Creative CloudApplikationen und deren Updates. Mit dem CCP können IT-Administratoren Installationspakete für Windows und/oder Mac OS (MSI- oder PKG-Dateien) erstellen. Diese können dann über kompatible Implementierungs-Tools von Drittanbietern (z. B. Microsoft SSCM, Apple ARD oder JAMF Casper Suite) auf allen Arbeitsplatzrechnern bereitgestellt werden. Für die Bereitstellung auf Windows-Rechnern stehen 32- und 64-Bit-Versionen der verpackten Anwendungen zur Verfügung. Weitere Informationen zum Creative Cloud Packager finden Sie unter http://helpx.adobe.com/de/creative-cloud/packager/creative-cloud-packager.html. Auf Adobe TV finden Sie außerdem ein Video zum CCP. Wie können Kunden die erworbenen Desktop-Applikationen bereitstellen? Der IT-Administrator kann die Seriennummer sowie den Creative Cloud Packager (CCP) über die Lizenzierungs-Website von Adobe (LWS) herunterladen. Sobald der CCP installiert und gestartet ist, meldet sich der Administrator mit seiner Adobe-ID und Seriennummer an. Anschließend erhält er eine Auswahl der verfügbaren Desktop-Applikationen. Mit dem CCP erstellt der Administrator ein Installationspaket mit den Applikationen, die im Rahmen der EEA-Vereinbarung lizenziert sind. Bitte beachten Sie, dass, obwohl Adobe bestimmte DesktopApplikationen bereitstellt, Kunden nur die Produkte herunterladen, installieren und verwenden dürfen, die sie im Rahmen der EEA-Vereinbarung gebucht haben. Der Administrator kann dann diese unter EEA lizenzierten Installationspakete sowie sämtliche Updates auf allen gewünschten Arbeitsplatzrechnern mit branchenüblichen Implementierungs-Tools (z. B. SCCM) bereitstellen. Zum Starten und Verwenden der Applikationen benötigen Endanwender keine aktive Internet-Verbindung. Der IT-Administrator muss sich jedoch beim Erstellen der Installationspakete mit dem Internet verbinden. Schließt die Teilnahme am EEA auch Produkt-Updates ein? Der Zugriff auf neue Funktionen und Updates für die lizenzierten Produkte ist ein wesentlicher Vorteil der Teilnahme am EEA und in den Lizenzgebühren inbegriffen. Während der Teilnahme am EEA informiert Adobe den EEA-Programmadministrator über relevante neue Funktionen und Updates bei Verfügbarkeit. Adobe veröffentlicht neue Funktionen und Updates nach eigenem Ermessen. Die Verfügbarkeit neuer Funktionen und Updates während der EEA-Laufzeit wird nicht gewährleistet und variiert je nach Produkt. Müssen von Adobe bereitgestellte Updates umgehend installiert werden? Mit dem Creative Cloud Packager behält die IT-Abteilung des Kunden jederzeit die Kontrolle darüber, welche Applikationen und Versionen verpackt und bereitgestellt werden. Neue Versionen können vor der organisationsweiten Bereitstellung im Produktionsumfeld oder über Pilotprojekte getestet werden. Alle Anpassungsoptionen des Adobe Application Manager, Enterprise Edition (AAMEE) sind auch im Creative Cloud Packager vorhanden. Hierzu gehört die Möglichkeit zur Unterdrückung von Updates ebenso wie die Erstellung von Installationspaketen, die ausschließlich Updates enthalten. Wie wird der IT-Administrator über verfügbare Updates informiert? Um zu überprüfen, ob Produkt-Updates vorliegen, muss sich der IT-Administrator beim Creative Cloud Packager anmelden. Müssen Bildungseinrichtungen die Downloads von Adobe-Software verfolgen? Gemäß den Bestimmungen für das EEA sind Bildungseinrichtungen zur Verfolgung von ProduktDownloads und -Installationen verpflichtet und müssen während der Programmteilnahme die Gesamtzahl der Downloads je Produkt an Adobe melden. Können EEA-Teilnehmer mit früheren Produktversionen arbeiten? Die Nutzung der jeweiligen direkten Vorgängerversion eines Produkts ist im Rahmen des EEA zulässig. Diese sind ausschließlich per ESD-Download erhältlich. Programmteilnehmer können beim Adobe-Kundendienst eine Seriennummer für die frühere Version anfordern, falls ihnen diese nicht bereits zugeteilt wurde. Auch wenn sie eine frühere Version verwenden, müssen die Programmteilnehmer die für die aktuelle Version geltende Lizenzvereinbarung für Endanwender einhalten. Elektronische Medien, Dokumentationen und/oder Support für ältere Produktversionen sind unter Umständen nicht mehr erhältlich. Können beim EEA zeitlich befristete in unbefristete Lizenzen umgewandelt werden? Nein. Lizenzen, die an die Laufzeit der EEA-Teilnahme gebunden sind, können nicht in unbefristete Lizenzen umgewandelt werden. Wo können wir mehr über das EEA-Programm erfahren? Weitere Informationen zum EEA-Programm erhalten Sie bei Ihrem zuständigen AdobeVertriebsmitarbeiter, einem autorisierten Adobe Education-Fachhändler oder unter www.adobe.com/go/eea_de. 1 Da die Software-Lizenzen über Vertriebspartner verkauft werden, kann Adobe keine Garantie für Preisnachlässe übernehmen. Die tatsächlichen Lizenzgebühren für Endanwender werden vom Adobe-Fachhändler oder einer anderen Vertriebseinheit festgelegt. Berechnungen basieren auf der unverbindlichen Preisempfehlung für das Adobe Education Enterprise Agreement (EEA) und sollen mögliche Preisvorteile für den Kunden verdeutlichen. Unabhängig von diesen Vertriebsinformationen können Adobe-Partner eigene Preisvereinbarungen mit Fachhändlern und Endkunden treffen. Ein Schulverbund ist eine juristische Person, die für das Einkaufs- und Vertrags-Management von mehreren Schulen der Grund-, Mittel- oder Oberstufe zuständig ist. 2 3 Das EEA-Programm umfasst keine Lizenzen für Schüler oder Studierende. Die Anzahl der Schüler bzw. Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist für die FTEKennzahl deshalb nicht relevant. Nur Schüler und Studierende, die in einem formellen, für das EEA relevanten Angestelltenverhältnis bei der Bildungseinrichtung beschäftigt sind, können bei der FTE-Berechnung berücksichtigt werden. Gehostete Dienste Die über das EEA-Programm angebotene Software ist mit gehosteten Diensten von Adobe oder Drittanbietern integriert, die möglicherweise von Anwendern generierte Inhalte enthalten. Diese Inhalte können (a) für Minderjährige ungeeignet, (b) in einigen Ländern illegal oder (c) ungeeignet zur Ansicht am Arbeitsplatz sein. Die komplette Liste der integrierten gehosteten Dienste finden Sie unter www.adobe.com/go/integratedservices. Wenn ein Kunde von Anwendern generierte Inhalte nicht anzeigen lassen bzw. den Zugriff darauf verhindern möchte, kann er (a) den Zugriff auf diese Dienste über den Creative Cloud Packager deaktivieren oder (b) den Zugriff auf die gehosteten Dienste über die Firewall des Netzwerks blockieren. Grundsätzlich ist der Zugriff auf gehostete Dienste Anwendern unter 13 Jahren nicht gestattet. Adobe schließt jegliche Haftung für von Anwendern generierte Inhalte aus, die über gehostete Dienste zur Verfügung gestellt werden. Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen unterliegen Streitfälle hinsichtlich gehosteter Dienste oder der Inhalte, die über diese gehosteten Dienste zur Verfügung gestellt werden, dem Recht, das am in den Nutzungsbedingungen für gehostete Dienste festgelegten Gerichtsstand gilt, und NICHT dem Recht des im Education Enterprise Agreement festgelegten Gerichtsstands. Im Falle einer Sperrung oder Beeinträchtigung der gehosteten Dienste infolge eines Eingreifens seitens eines Staates oder eines Providers hat der Kunde keine Ersatzansprüche, und Adobe übernimmt keine Haftung. Adobe übernimmt zudem keine Haftung im Falle einer Zugriffssperre auf einige oder alle gehosteten Dienste durch Adobe, wenn dies nach eigenem Ermessen notwendig ist, um die Einhaltung geltender Gesetze zu sichern. Adobe, the Adobe logo, Acrobat, Adobe Audition, Adobe Muse, Adobe Premiere, After Effects, Captivate, Creative Cloud, Dreamweaver, Encore, Fireworks, Flash, Illustrator, InDesign, Lightroom, Photoshop, Prelude, and SpeedGrade are either registered trademarks or trademarks of Adobe Systems Incorporated in the United States and/or other countries. Mac OS is a trademark of Apple Inc., registered in the U.S. and other countries. Windows is either a registered trademark or a trademark of Microsoft Corporation in the United States and/ or other countries. All other trademarks are the property of their respective owners. © 2013 Adobe Systems Incorporated. All rights reserved. 10/13