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Ladenschlussgesetz
Inhaltsübersicht
1.
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7.
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Allgemeines
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Information
1. Allgemeines
Die Gesetze über die Ladenöffnungszeiten verfolgen das Ziel, die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten zum
Schutze der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer sicherzustellen. Neben arbeitsrechtlichen Regeln
enthalten die Ladenschlussgesetze öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Regelungen zur
behördlichen Aufsicht und Straf- bzw. Bußgeldvorschriften.
Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für die Ladenöffnungszeiten auf die Länder
übergegangen. Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben die meisten Länder Gebrauch gemacht.
Lediglich Bayern hat kein eigenes Ladenschlussgesetz erlassen, sodass hier immer noch das
Ladenschlussgesetz des Bundes gilt.
2. Baden-Württemberg
Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.2.2007 (GBl. S. 135) enthält eine
6×24-Regelung, d.h. an allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr zulässig.
• Aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen
Verkaufsstellen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
• In Kur- und Erholungsorten dürfen Verkaufsstellen Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände,
Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonnund Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Voraussetzung ist aber, dass die
Verkaufsstelle diese Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führt.
• In Verkaufstellen von Kur- und Erholungsorten dürfen Arbeitnehmer an höchstens 22 Sonn- und
Feiertagen für jeweils nicht mehr als vier Stunden beschäftigt werden.
• Die Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht
überschreiten.
• Arbeitnehmer können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung
freigestellt zu werden.
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3. Bayern
Bayern hat bislang kein eigenes Landesladenschlussgesetz erlassen. Insofern gilt das
Bundesladenschlussgesetz in Bayern nach wie vor. Die Begrifflichkeiten des Ladenschlussgesetzes sind
größtenteils eingeflossen in die Ladenschlussgesetze der anderen Länder.
Der sachliche Geltungsbereich des LadschlG erstreckt sich auf Verkaufsstellen aller Art mit und ohne
Arbeitnehmer, sofern Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden. Soweit im LadschlG bestimmte
Öffnungszeiten vorgesehen sind, handelt es sich um Höchstzeiten.
Verkaufsstellen sind feste Einrichtungen, die dem Feilhalten von Waren an jedermann dienen. Notwendig ist
eine ortsfeste Verkaufsstelle, an der unmittelbar Kundenkontakt stattfindet. Notwendiges Merkmal aller
Verkaufsstellen ist, dass für jedermann die Möglichkeit des Zutritts gegeben ist. Selbst dann, wenn nur
bestimmte Personen Zutritt haben, ist die Verkaufsstelle öffentlich, sofern die freie Möglichkeit besteht, Zutritt
zu diesem Personenkreis zu haben oder Mitglied zu werden. Ist hingegen die Einrichtung nur von einem fest
begrenzten Personenkreis nutzbar, liegt keine Verkaufsstelle i.S.d. LadschlG vor.
Nach § 3 LadSchlG müssen Verkaufsstellen von montags bis freitags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
geschlossen sein. Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend davon den Beginn der
Ladenöffnungszeiten auf 5.30 Uhr vorziehen. Darüber hinaus enthält das Ladenschlussgesetz in § 3 Abs. 1
Satz 1 das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen. Feiertage sind die
gesetzlichen Feiertage.
Regional können Ausnahmen von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten zugelassen werden. Für Kur-,
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte, die über einen starken Fremdenverkehr verfügen, können die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen
Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren,
Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich
höchsten vierzig Sonn- und Feiertage bis zur Dauer von acht Stunden, sonnabends bis spätestens 20.00 Uhr
verkauft werden ( § 10 LadSchlG ).
4. Berlin
Das Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14.11.2006 (GVBl. Nr. 38, S. 1045) enthält eine 6×24-Regelung, d.h.
an allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr zulässig. Das Gesetz trat am
15.11.2006 in Kraft.
• An den Adventssonntagen ist eine Ladenöffnungszeit von 13 bis 20 Uhr vorgesehen.
• Vier zusätzliche Sonntage werden von der Stadt bestimmt und zwei weitere können von jedem
einzelnen Händler zu besonderen Anlässen wie Straßenfesten oder Jubiläen gewählt werden.
• Arbeitnehmer sind auf deren Verlangen in jedem Kalendermonat mindestens an einem Sonnabend
freizustellen.
• Arbeitnehmer dürfen nur an zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt werden.
• Beschäftigte, die mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person versorgen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach
20.00 Uhr beziehungsweise an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen freigestellt werden, soweit die
Betreuung nicht durch andere im jeweiligen Haushalt lebende Person gewährleistet ist.
5. Brandenburg
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 S. 158) enthält eine
6×24-Regelung, d.h. an allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr zulässig. Das
Gesetz trat zum 1.12.2006 in Kraft.
• An Sonn- und Feiertagen ist die Öffnung von Verkaufsstellen in der Zeit von 7 bis 19 Uhr zulässig für:
Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren Warengruppen
Blumen und Pflanzen, Zeitung und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und
Milcherzeugnisse besteht, für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden, Verkaufstellen für
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überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte für die Dauer von acht
Stunden.
• Aus Anlass von besonderen Ereignissen können die Verkaufsstellen an höchstens sechs Sonn- oder
Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertagen im Dezember.
• Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten können an höchstens 40 Sonn- und
Feiertagen von 11 bis 19 Uhr geöffnet sein.
6. Bremen
Das Bremische Ladenschlussgesetz vom 22.3.2007 (Brem. GBl. S. 221221) enthält eine 6×24-Regelung, d.h.
an allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr zulässig. Das Gesetz trat am
1.4.2007 in Kraft.
• Aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an maximal
vier Sonn- und Feiertagen im Jahr bis zu fünf Stunden geöffnet haben, jedoch nicht an Karfreitag,
Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember sowie der 1
Mai und der 3. Oktober.
• Verkaufsstellen in Ausflugsorten dürfen an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von
acht Stunden zum Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen,
Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, geöffnet werden.
• Arbeitnehmer dürfen jährlich an höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
• Die Dauer der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
7. Hamburg
Das Hamburgische Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 22.12.2006 (HmbGVBl. 2006, S. 611)
enthält eine 6×24-Regelung, d.h. an allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr
zulässig. Das Gesetz ist zum 1.1.2007 in Kraft getreten.
• An Sonn- und Feiertagen ist die Öffnung von Verkaufsstellen in der Zeit von 7 bis 16 Uhr für
höchstens fünf Stunden zulässig für die Abgabe von Bäcker- und Konditorwaren, Milch und
Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften, sofern diese Waren in
der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Eine Ladenöffnung am Oster- oder Pfingstmontag
oder Zweiten Wehnachtstag ist - außer für Zeitungen und Zeitschriften - nicht zugelassen.
• Aus Anlass von besonderen Ereignissen können die Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder
Feiertagen in der Zeit von bis 18 Uhr, höchstens jedoch fünf zusammen hängende Stunden geöffnet
sein, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und
Feiertagen im Dezember.
• Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten können an höchstens 40 Sonn- und
Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein.
• Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen darf acht
Stunden nicht übersteigen.
8. Hessen
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606) enthält eine 6×24-Regelung, d.h. an
allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr zulässig. Das Gesetz ist zum
24.11.2006 in Kraft getreten.
• Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten können an höchstens 40
Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein.
• Die Kommunen dürfen pro Jahr vier Sonntage festlegen, an denen die Geschäfte unter
Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs zusammenhängenden Stunden öffnen
dürfen (nicht an Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, Karfreitag, Ostersonntag,
Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Eine
Öffnung ist nur bis 20.00 Uhr zulässig.
• Für den einzelnen Beschäftigten müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfreie sein.
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9. Mecklenburg-Vorpommern
Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18.6.2007
(GVOBl. M-V 2007, S. 266) enthält eine 5×24-Regelung. Samstags darf bis 22:00 Uhr geöffnet werden. Das
Gesetz ist zum 2.7.2007 in Kraft getreten
• Der Verkauf ist an Sonn- und Feiertagen höchstens für fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- und
Konditorwaren, Milch- und Milcherzeugnissen, Reiseandenken, Tabakwaren, Blumen sowie
Zeitungen und Zeitschriften zugelassen, soweit die genannten Waren das Hauptsortiment darstellen.
• An vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, ist der Verkauf aus besonderem Anlass
zulässig. Dies gilt nicht an Sonntagen im Dezember mit Ausnahme des ersten Advents.
• Die Beschäftigungszeit des einzelnen Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht
überschreiten.
• Die Beschäftigten müssen im Jahr mindestens 15 freie Sonntage haben.
• Beschäftigte, die mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person versorgen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach
20.00 Uhr freigestellt werden, soweit die Betreuung nicht durch andere im jeweiligen Haushalt
lebende Person gewährleistet ist.
10. Niedersachsen
Das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8.3.2007 (Nds. GVBl. Nr.
6/2007, S. 111) enthält eine 6×24-Regelung, d.h. an allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von
0.00-24.00 Uhr zulässig. Das Gesetz ist zum 1.4.2007 in Kraft getreten.
• An vier Sonn- und Feiertagen ist die Ladenöffnung höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich
zugelassen. Dies gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, Himmelfahrt,
den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die
Adventssonntage und den ersten und zweiten Weihnachtstag.
• Die sog. Bäderregelung wurde mit Ausnahmen für touristisch besonders bedeutsame Orte
ausgeweitet. Die Verkaufsstellen können vom 15.12 bis 31.10 mit Ausnahme des Karfreitag und des
ersten Weihnachtstages für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des
täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für
den Ort kennzeichnend sind geöffnet werden.
• Die Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht
überschreiten.
11. Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV NRW. 2006, S. 516) enthält eine
6×24-Regelung, d.h. an allen Werktagen ist die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr zulässig.
An jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen dürfen die Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden
geöffnet sein. Ein verkaufsoffener Sonntag darf im Dezember liegen, keine verkaufsoffenen Sonn- bzw.
Feiertage sind erlaubt am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag,
Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag. Das neue Gesetz trat zum 21. November 2006 in Kraft.
• Verkaufsstellen in Kurorten-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen an jährlich höchstens
40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden werden. Neben Waren, die für diese Orte
kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen
und Zeitungen verkauft werden.
• Hinsichtlich des Beschäftigtenschutzes wird § 11 des Arbeitszeitgesetzes für entsprechend
anwendbar erklärt.
12. Rheinland-Pfalz
Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 sieht vor, dass Verkaufsstellen Montag bis Samstag
von 6:00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Das Gesetz ist zum 22.11.2006 in Kraft getreten
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• An maximal vier Sonntagen pro Jahr und Gemeinde kann die örtlich zuständige Kommune allgemein
oder für bestimmte Teile des Gemeindegebiets durch Rechtsverordnung festlegen, dass
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet sein dürfen. Die
zugelassene Öffnungszeit muss um 18.00 Uhr enden. Für Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Volkstrauertrag, Totensonntag, an den Adventssonntagen im Dezember und an Sonntagen, auf die
ein Feiertag fällt, darf die Öffnung nicht zugelassen werden. Weiterhin kann es an Werktagen bis zu
acht Einkaufsnächte pro Jahr geben.
• In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen Devotionalien, Waren die für diese Orte
kennzeichnend sind, Reisebedarf, Sportartikel und -Zubehör sowie Badegegenstände an Sonn- und
Feiertagen verkauft werden.
• Hinsichtlich des Beschäftigtenschutzes wird auf § 11 des Arbeitszeitgesetzes Bezug genommen.
13. Saarland
Das Gesetz Nr. 1606 zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 15.11.2006 sieht Öffnungszeiten von 6 bis
20 Uhr von Montag bis Samstag. Das Gesetz trat am 24.11.2006 in Kraft.
• An höchstens einem Tag im Jahr kann aus besonderem Anlass bis 24 Uhr geöffnet werden.
• Zulässig ist die Öffnung der Verkaufsstellen an vier Sonn- und Feiertagen im Jahr, jedoch nicht an
Neujahr, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Totensonntag und Volkstrauertag. Die betreffenden
verkaufsoffenen Sonntage werden verkaufsstellenbezogen gezählt.
• Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen
Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Waren zum sofortigen
Verzehr oder Waren zum sofortigen Gebrauch und Verbrauch bestehen, können an Sonn- und
Feiertagen bis zu fünf Stunden geöffnet sein.
• Für die Beschäftigten ist § 3 Abs. 2 und § 11 des Arbeitszeitgesetzes für entsprechend anwendbar
erklärt worden.
14. Sachsen
Das Sächsische Gesetz über die Ladenöffnungszeiten vom 16.3.2007 sieht Öffnungszeiten von Montag bis
Samstag 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vor. Das Gesetz trat zum 1. April 2007 in Kraft.
• An fünf Werktagen im Jahr dürfen die Läden rund um die Uhr öffnen.
• Es sind vier verkaufsoffene Sonntage mit Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich. Dies gilt
nicht für den Neujahrstag, Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, den 1. Mai,
Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Tag der Deutschen Einheit, den
Reformationstag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die Adventssonntage und den
ersten und zweiten Weihnachtstag.
• In staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten und Wallfahrtorten ist der Verkauf von Reisebedarf,
Sportartikeln, Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend
sind, für die Dauer von acht Stunden zulässig.
• Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht
Stunden nicht übersteigen. Arbeitnehmer können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem
Sonnabend von der Arbeit freigestellt zu werden.
15. Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 22.11.2006 enthält eine
5×24-Regelung, d.h. an allen Werktagen, außer Sonnabend ist die Öffnung der Verkaufsstellen von
0.00-24.00 Uhr zulässig. An Sonnabenden darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden. Das Gesetz trat am 30.
November 2006 in Kraft.
• In Kur- und Erholungsorten ist die Öffnung der Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf an 40
Sonn- und Feiertagen im Jahr für jeweils acht Stunden oder an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr
für jeweils sechs Stunden in der Zweit von 11.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Ausgenommen hiervon sind
der Karfreitag, der Ostersonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag.
• Für die Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
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• Arbeitnehmer müssen mindestens 20 Sonntag im Jahr von der Arbeit freigestellt werden.
16. Schleswig-Holstein
Das Ladenöffnungszeitengesetz Schleswig-Holstein enthält eine 6×24-Regelung; d.h. an allen Werktagen ist
die Öffnung der Verkaufsstellen von 0.00-24.00 Uhr zulässig. Das Gesetz trat am 1.12.2006 in Kraft.
• An jährlich vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer
von bis zu fünf zusammenhängenden Stunden bis spätestens 18.00 Uhr geöffnet sein. Der Karfreitag,
der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, die
Adventssonntage, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember dürfen nicht
freigegeben werden.
• Für Beschäftigte finden §§ 3 bis 7 und § 11 des Arbeitszeitgesetzes Anwendung.
• Arbeitnehmer können verlangen, an einem Sonnabend im Monat von der Arbeit freigestellt zu
werden.
17. Thüringen
Nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags 24 Stunden und
samstags von 0:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Das Gesetz ist zum 24.11.2006 in Kraft getreten.
• An jährlich vier Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für die Dauer
von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden zwischen 11.00 und 20.00 geöffnet sein. Mit
Ausnahme des 1. Advents dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember freigegeben werden.
• Verkaufsstellen in Kur-, Erholungs-, Wallfahrt- und Ausflugsorten dürfen Reisebedarf, Devotionalien
sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von
sechs zusammenhängenden Stunden zwischen 11.00 und 20.00 verkaufen.
• Für Beschäftigte findet das Arbeitszeitgesetz entsprechend Anwendung. Eine Beschäftigung des
einzelnen Arbeitnehmers ist an höchstens 22 Sonn- und Feiertagen erlaubt.
Siehe auch
Arbeitszeit - Allgemeines
Aushänge
Gewerbeaufsicht
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