Sicherheitskampagne «Kluge Schwimmer leben länger.
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Sicherheitskampagne «Kluge Schwimmer leben länger.
Verkehrspolizei Seepolizeizug Medienorientierung Motorschiff Helvetia der ZSG Seestrasse 87 8942 Oberrieden Telefon 044 722 58 00 Ihr Zeichen Unser Zeichen Rückfrage Oberrieden, 27. Mai 2009 Sicherheitskampagne «Kluge Schwimmer leben länger.» Auf dem Zürichsee vergnügen sich diverse Interessensgruppen, welche den See für ihre Bedürfnisse benützen wollen. Immer kommen neue Wassersportgeräte auf den Markt und auch deren Besitzer drängen auf den See. Das Freizeitverhalten hat sich in den letzten Jahren geändert, so wollen zum Beispiel vermehrt Triathleten im See längere Strecken zu Trainingszwecken zurücklegen. Dagegen hat sich die Zahl der immatrikulierten Schiffe in der Schweiz wie auch auf dem Zürichsee in den letzten 30 Jahren kaum verändert. Es ist uns ein Anliegen, dass die verschiedenen Interessensgruppen den See gemeinsam nutzen können. Dazu braucht es aber Rücksicht und Verständnis aller Beteiligten. Damit gefährliche Situationen und Unfälle mit Schwimmern reduziert werden können, ersuchen wir nun die Interessensgruppe der Schwimmer sich an drei wichtige Gebote und Regeln zu halten: Machen Sie sich sichtbar und schwimmen Sie nicht alleine. Je früher Schwimmer gesehen und als solche wahrgenommen werden, desto eher kann ein Schiffsführer reagieren und ein entsprechendes Ausweichmanöver fahren. Mit einer gut sichtbaren Badekappe (z.B. lemonfarbige Badekappe) oder einem Hilfsmittel, wie zum Beispiel einer Baywatch-Boje, werden Sie früher als Schwimmer erkannt. Noch sichtbarer sind Sie, wenn Sie zu zweit oder dritt schwimmen. Zudem können Sie sich so auch gegenseitig helfen, sollte ein Schwimmer eine Schwäche erleiden. Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 2 Nehmen Sie Rücksicht, auch gegenüber Schiffen. Wenn Sie ausserhalb der offiziellen Badenanlagen schwimmen, müssen Sie immer mit Schiffsverkehr rechnen. Infolge Wellen oder Sonneneinstrahlung werden Sie oft erst spät als Schwimmer bemerkt. Für einen Kapitän eines Kursschiffes ist auf Distanz oft nicht möglich zu erkennen, ob es sich um eine Ente oder um den Kopf eines Schwimmers handelt. Aber auch für die Führer anderer Schiffsarten stellen zu spät erblickbare Schwimmer eine Gefahr dar. Wenn die Schwimmenden vorausschauen, helfen sie, dass Schiffsführer nicht zu Notstopp- und Ausweichmanöver gezwungen werden. Diese gefährden nämlich Ladung, Passagiere und Mannschaft an Bord. So können durch diese Manöver Personen zu Boden stürzen und sich verletzen oder durch Umkippen von Gläsern oder Pfannen (Küche) sich an heissen Getränken verbrühen. Schwimmen Sie nur im erlaubten Bereich. Gemäss der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern ist ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Der zuvor von André Graf, Chef Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich, erwähnte Unfall von 2008, hat sich in dieser Zone zugetragen. Das Verbot gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird. Diverse Gemeinden haben zudem in ihrer Polizeiverordnung das Baden in Hafenanlagen generell verboten. Dazu ist in der Stadt Zürich auch das Schwimmen in der Limmat von der Quaibrücke bis zum Bad «Oberer Letten» untersagt. In der Regel werden alle diese Verbote nicht mit Schifffahrtszeichen signalisiert. Es ist ausserdem gemäss Binnenschifffahrtsverordnung verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern. Dienstchef Stellvertreter Seepolizei Fw mbA Christoph Schmied Anhang: Verordnungssauszüge 3 Anhang Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) Art. 77 Baden und Tauchen 1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird. 2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern. 3 Sporttauchen ist verboten: a. auf den Fahrstrassen der Kursschiffe; b. in engem Fahrwasser; c. bei Hafeneinfahrten; d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen; e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe. POLIZEIVERORDNUNG (der Stadt Wädenswil) Baden im Zürichsee Art. 22 Das Baden im Zürichsee, im Bereich der öffentlichen Landungsstege und in den Hafenanlagen, ist verboten. POLIZEIVERORDNUNG (PVO der Gemeinde Thalwil) Art. 52 Seen und Weiher, Baden Das Befahren des Gattiker- und Waldweihers mit Booten und Badegeräten ist verboten. Im Waldweiher ist das Baden verboten. Das Baden im Zürichsee im Bereich der öffentlichen Landungsstege und in den Hafenanlagen ist verboten. POLIZEIVERORDNUNG (PVO der Gemeinde Rüschlikon) Art. 32 Baden Das Baden im Zürichsee, im Bereich der öffentlichen Landungsstege und in den Hafenanlagen, ist verboten. Weitere Badeverbote können durch den Gemeinderat erlassen werden.