Sicherheitskampagne «Kluge Schwimmer leben länger.

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Sicherheitskampagne «Kluge Schwimmer leben länger.
Verkehrspolizei
Seepolizeizug
Medienorientierung
Motorschiff Helvetia der ZSG
Seestrasse 87
8942 Oberrieden
Telefon 044 722 58 00
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Rückfrage Oberrieden, 27. Mai 2009
Sicherheitskampagne «Kluge Schwimmer leben länger.»
Auf dem Zürichsee vergnügen sich diverse Interessensgruppen, welche den See für
ihre Bedürfnisse benützen wollen. Immer kommen neue Wassersportgeräte auf den
Markt und auch deren Besitzer drängen auf den See. Das Freizeitverhalten hat sich in
den letzten Jahren geändert, so wollen zum Beispiel vermehrt Triathleten im See
längere Strecken zu Trainingszwecken zurücklegen. Dagegen hat sich die Zahl der
immatrikulierten Schiffe in der Schweiz wie auch auf dem Zürichsee in den letzten 30
Jahren kaum verändert. Es ist uns ein Anliegen, dass die verschiedenen
Interessensgruppen den See gemeinsam nutzen können. Dazu braucht es aber
Rücksicht und Verständnis aller Beteiligten.
Damit gefährliche Situationen und Unfälle mit Schwimmern reduziert werden können,
ersuchen wir nun die Interessensgruppe der Schwimmer sich an drei wichtige Gebote
und Regeln zu halten:
Machen Sie sich sichtbar und schwimmen Sie nicht alleine.
Je früher Schwimmer gesehen und als solche wahrgenommen werden, desto eher
kann ein Schiffsführer reagieren und ein entsprechendes Ausweichmanöver fahren.
Mit einer gut sichtbaren Badekappe (z.B. lemonfarbige Badekappe) oder einem
Hilfsmittel, wie zum Beispiel einer Baywatch-Boje, werden Sie früher als Schwimmer
erkannt. Noch sichtbarer sind Sie, wenn Sie zu zweit oder dritt schwimmen. Zudem
können Sie sich so auch gegenseitig helfen, sollte ein Schwimmer eine Schwäche
erleiden.
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
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Nehmen Sie Rücksicht, auch gegenüber Schiffen.
Wenn Sie ausserhalb der offiziellen Badenanlagen schwimmen, müssen Sie immer
mit Schiffsverkehr rechnen. Infolge Wellen oder Sonneneinstrahlung werden Sie oft
erst spät als Schwimmer bemerkt. Für einen Kapitän eines Kursschiffes ist auf Distanz
oft nicht möglich zu erkennen, ob es sich um eine Ente oder um den Kopf eines
Schwimmers handelt. Aber auch für die Führer anderer Schiffsarten stellen zu spät
erblickbare Schwimmer eine Gefahr dar. Wenn die Schwimmenden vorausschauen,
helfen sie, dass Schiffsführer nicht zu Notstopp- und Ausweichmanöver gezwungen
werden. Diese gefährden nämlich Ladung, Passagiere und Mannschaft an Bord. So
können durch diese Manöver Personen zu Boden stürzen und sich verletzen oder
durch Umkippen von Gläsern oder Pfannen (Küche) sich an heissen Getränken
verbrühen.
Schwimmen Sie nur im erlaubten Bereich.
Gemäss der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern ist
ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen das
Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der
Fahrgastschiffe verboten. Der zuvor von André Graf, Chef Wasserschutzpolizei der
Stadt Zürich, erwähnte Unfall von 2008, hat sich in dieser Zone zugetragen. Das
Verbot gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt
beeinträchtigt wird. Diverse Gemeinden haben zudem in ihrer Polizeiverordnung das
Baden in Hafenanlagen generell verboten. Dazu ist in der Stadt Zürich auch das
Schwimmen in der Limmat von der Quaibrücke bis zum Bad «Oberer Letten»
untersagt. In der Regel werden alle diese Verbote nicht mit Schifffahrtszeichen
signalisiert. Es ist ausserdem gemäss Binnenschifffahrtsverordnung verboten,
unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich
ihnen zu nähern.
Dienstchef Stellvertreter Seepolizei
Fw mbA Christoph Schmied
Anhang: Verordnungssauszüge
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Anhang
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Art. 77 Baden und Tauchen
1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen
ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der
Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch
die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten
oder sich ihnen zu nähern.
3 Sporttauchen ist verboten:
a. auf den Fahrstrassen der Kursschiffe;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.
POLIZEIVERORDNUNG (der Stadt Wädenswil)
Baden im
Zürichsee
Art. 22 Das Baden im Zürichsee, im Bereich der öffentlichen Landungsstege
und in den Hafenanlagen, ist verboten.
POLIZEIVERORDNUNG (PVO der Gemeinde Thalwil)
Art. 52 Seen und Weiher, Baden
Das Befahren des Gattiker- und Waldweihers mit Booten und Badegeräten ist verboten.
Im Waldweiher ist das Baden verboten.
Das Baden im Zürichsee im Bereich der öffentlichen Landungsstege und in den
Hafenanlagen ist verboten.
POLIZEIVERORDNUNG (PVO der Gemeinde Rüschlikon)
Art. 32 Baden
Das Baden im Zürichsee, im Bereich der öffentlichen Landungsstege und in den Hafenanlagen, ist
verboten.
Weitere Badeverbote können durch den Gemeinderat erlassen werden.