Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber
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Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber
Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber-Provisionen Stand 01.08.2015 Umgang mit der Tipp-Prämie Tipp-Prämie und "Belohnung" für die Nennung eines verkaufswilligen Eigentümers gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wie auch immer der Immobilienmakler die Prämie für die Zuführung von Interessenten, Verkäufern, Käufern, Kontakten usw. benennt, ist nicht erheblich steuerrechtliche Behandlung dieser Prämie. Wird eine Prämie ausgelobt oder versprochen, dies rechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen, die zu beachten sind. für die dann hat Ausloben ist verbindlich Macht ein Immobilienmakler öffentlich bekannt, dass er bereit ist, für die Nennung eines Interessenten einen Geldbetrag, eine Prämie oder Tippgeber-Provision zu bezahlen, dann ist dies eine so genannte Auslobung und ein bindendes Versprechen. Das Besondere an einer Auslobung ist, dass es auf der anderen Seite keinen Vertragspartner gibt, der zu einer Dienstleistung verpflichtet wird. Bringt also ein Tippgeber aufgrund einer Hauswurfsendung einem Immobilienmakler die Adresse eines verkaufswilligen Interessenten, dann kann der Immobilienmakler diesen Tippgeber nicht von der Zahlung der "Belohnung" ausschließen, auch wenn er diese Person nicht kennt. Vertrag mit Tippgeber Anders ist es dann, wenn der Immobilienmakler mit einem Tippgeber einen direkten Vertrag abschließt, der nur diese beiden Seiten bindet und die Bezahlung der Tipp-Provision bei Nennung eines Interessenten enthält. Es bietet sich daher an, die Tipp-Provision oder "Belohnung" mit einem direkten Ansprechpartner zu vereinbaren, wenn der Immobilienmakler nicht an eine "unbegrenzte" Zahl von Tippgebern eine "Belohnung" bezahlen will. Vor allem sollte der Erfolgsfall, für den die Belohnung ausgelobt wird, genau definiert werden. Steuerliche Behandlung der Tippgeber-Provision Grundsätzlich ist der Zahlungsempfänger der Tippgeber-Provision für die Versteuerung der Provision zuständig und verantwortlich. Der Tippgeber muss die erhaltene Provision in seiner Einkommensteuererklärung erfassen, entweder in Anlage G oder Anlage SO. Bis zu welcher Höhe besteht Steuerfreiheit für Vermittlungsprovisionen? Tipp- bzw. Vermittlungsprovisionen bis 256 € jährlich sind steuerfrei Wann muss der Zahlungsempfänger die Provision nicht versteuern! Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis zu 256 € im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht mehr als 256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag. Wie muss sich der Makler steuerrechtlich verhalten Eine Tippgeber-Provisionszahlung ist als Betriebsausgabe absetzbar. Der Makler muss auf einer Kopie des Schecks oder der Rechnung vermerken für wen das Geschenk ist oder der Gutschein für die vermittelte Leistung ist und den wirtschaftlichen Zusammenhang bzw. die Glaubhaftmachung darlegen. Eine schlüssige Begründung sichert den Betriebsausgabenabzug. Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden eine Leistung liegt auch dann vor, wenn [ur eine Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt und vom Leistenden als angemessene Gegenleistung tür die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen wird. Was muss der Makler berücksichtigen wenn sein Tippgeber ein Geschäftsfreund, Verwandter oder Bekannter ist! Ein Geschäftsfreund, Verwandter oder Bekannter hat dem Makler durch einen Tipp ein gutes Geschäft oder Auftrag vermittelt. Fremden müsste der Makler dafür eine stattliche Provision bezahlen. Dem befreundeten Vermittler möchte der Makler auch etwas vergüten, allerdings sollte der befreundete Vermittler nicht auch dafür noch Steuern bezahlen müssen. Ein Geschenk, dass ja bekanntlich maximal bis 35 € pro Geschäftspartner und Jahr absetzbar ist, ist viel zu mickrig. Der Makler kann in diesem Fall eine einmalige Tippprovisionen mit einem Scheck oder in Form eines Essengutscheines zahlen. Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis zu 256 € im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht mehr als 256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.