Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber

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Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung von Tippgeber
Rechtliche und Steuerrechtliche Behandlung
von Tippgeber-Provisionen
Stand 01.08.2015
Umgang mit der Tipp-Prämie
Tipp-Prämie und "Belohnung"
für die Nennung eines verkaufswilligen
Eigentümers gewinnen
zunehmend an Bedeutung. Wie auch immer der Immobilienmakler die Prämie für die Zuführung von
Interessenten,
Verkäufern,
Käufern, Kontakten
usw. benennt,
ist nicht erheblich
steuerrechtliche Behandlung dieser Prämie. Wird eine Prämie ausgelobt oder versprochen,
dies rechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen, die zu beachten sind.
für die
dann hat
Ausloben ist verbindlich
Macht ein Immobilienmakler
öffentlich
bekannt, dass er bereit ist, für die Nennung eines
Interessenten einen Geldbetrag, eine Prämie oder Tippgeber-Provision
zu bezahlen, dann ist dies
eine so genannte Auslobung und ein bindendes Versprechen. Das Besondere an einer Auslobung ist,
dass es auf der anderen Seite keinen Vertragspartner gibt, der zu einer Dienstleistung verpflichtet
wird. Bringt also ein Tippgeber aufgrund einer Hauswurfsendung
einem Immobilienmakler
die
Adresse eines verkaufswilligen
Interessenten, dann kann der Immobilienmakler
diesen Tippgeber
nicht von der Zahlung der "Belohnung" ausschließen, auch wenn er diese Person nicht kennt.
Vertrag mit Tippgeber
Anders
ist es dann, wenn
der Immobilienmakler
mit einem Tippgeber
einen direkten
Vertrag
abschließt, der nur diese beiden Seiten bindet und die Bezahlung der Tipp-Provision bei Nennung
eines Interessenten enthält. Es bietet sich daher an, die Tipp-Provision oder "Belohnung" mit einem
direkten Ansprechpartner zu vereinbaren, wenn der Immobilienmakler
nicht an eine "unbegrenzte"
Zahl von Tippgebern eine "Belohnung" bezahlen will. Vor allem sollte der Erfolgsfall, für den die
Belohnung ausgelobt wird, genau definiert werden.
Steuerliche Behandlung der Tippgeber-Provision
Grundsätzlich ist der Zahlungsempfänger der Tippgeber-Provision für die Versteuerung der Provision
zuständig
und verantwortlich.
Der Tippgeber
muss die erhaltene
Provision
in seiner
Einkommensteuererklärung
erfassen, entweder in Anlage G oder Anlage SO.
Bis zu welcher Höhe besteht Steuerfreiheit für Vermittlungsprovisionen?
Tipp- bzw. Vermittlungsprovisionen
bis 256 € jährlich sind steuerfrei
Wann muss der Zahlungsempfänger die Provision nicht versteuern!
Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen
bis zu 256 € im Jahr
steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten
im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht mehr als
256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.
Wie muss sich der Makler steuerrechtlich verhalten
Eine Tippgeber-Provisionszahlung
ist als Betriebsausgabe absetzbar. Der Makler muss auf einer Kopie
des Schecks oder der Rechnung vermerken für wen das Geschenk ist oder der Gutschein für die
vermittelte
Leistung ist und den wirtschaftlichen
Zusammenhang bzw. die Glaubhaftmachung
darlegen. Eine schlüssige Begründung sichert den Betriebsausgabenabzug.
Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden eine Leistung liegt auch dann vor, wenn [ur eine
Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt und
vom Leistenden als angemessene Gegenleistung tür die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen
wird.
Was muss der Makler berücksichtigen wenn sein Tippgeber ein Geschäftsfreund, Verwandter oder
Bekannter ist!
Ein Geschäftsfreund,
Verwandter oder Bekannter hat dem Makler durch einen Tipp ein gutes
Geschäft oder Auftrag vermittelt.
Fremden müsste der Makler dafür eine stattliche Provision
bezahlen. Dem befreundeten Vermittler möchte der Makler auch etwas vergüten, allerdings sollte
der befreundete Vermittler nicht auch dafür noch Steuern bezahlen müssen. Ein Geschenk, dass ja
bekanntlich maximal bis 35 € pro Geschäftspartner und Jahr absetzbar ist, ist viel zu mickrig. Der
Makler kann in diesem Fall eine einmalige Tippprovisionen
mit einem Scheck oder in Form eines
Essengutscheines zahlen. Nach § 22 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen bis
zu 256 € im Jahr steuerfrei, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten im Rahmen einer beruflichen
Tätigkeit gehören. Der Empfänger muss diese Einnahme also nicht versteuern, wenn er im Jahr nicht
mehr als 256 € für gelegentliche Vermittlungen erhält. Bei Ehegatten hat jeder diesen Freibetrag.