INNENBEREICHSSATZUNG „FRESTORF“ gemäß § 34 (1)
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INNENBEREICHSSATZUNG „FRESTORF“ gemäß § 34 (1)
GEMEINDE STOLZENAU Landkreis Nienburg INNENBEREICHSSATZUNG „FRESTORF“ gemäß § 34 (1) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BEGRÜNDUNG Verf.-Stand: §§ 3(2)+4(1) § 10 Begründung: 01.12.2004 23.02.2005 Plan: 01.12.2004 23.02.2005 Dipl.-Ing. E. Pieczyk Dipl.-Geogr. K. Schröder-Effinghausen Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ INHALT 1 ERFORDERNIS DER PLANUNG ....................................................................................................1 1.1 Entwicklungssatzung............................................................................................................1 1.2 Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung ...........................................................................1 1.3 Nutzungsstruktur ..................................................................................................................3 2 LAGE IM RAUM ...............................................................................................................................3 3 RÄUMLICHER GELTUNGSGEREICH ............................................................................................3 4 ERSCHLIESSUNG ...........................................................................................................................4 5 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN...............................................................................................4 6 7 5.1 Gewässer .............................................................................................................................4 5.2 Baudenkmale .......................................................................................................................4 PLANUNGSVORGABEN .................................................................................................................5 6.1 Raumordnung und Landesplanung......................................................................................5 6.2 Darstellung des Flächennutzungsplanes .............................................................................5 VER- UND ENTSORGUNG..............................................................................................................6 7.1 7.2 Versorgung...........................................................................................................................6 7.1.1 Trinkwasserversorgung...........................................................................................6 7.1.2 Stromversorgung.....................................................................................................6 7.1.3 Gasversorgung........................................................................................................7 7.1.4 Löschwasserversorgung .........................................................................................7 Entsorgung...........................................................................................................................7 7.2.1 Schmutzwasserentsorgung .....................................................................................7 7.2.2 Oberflächenentwässerung ......................................................................................7 7.2.3 Abfallentsorgung .....................................................................................................8 8 AUSWIRKUNGEN DER INNENBEREICHSSATZUNG ...................................................................8 9 AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT............................................................................................9 9.1 Gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft .............................................................9 infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ 9.2 10 Bilanzierung des Eingriffs...................................................................................................11 VERFAHRENSDATEN ...................................................................................................................15 infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ 1 ERFORDERNIS DER PLANUNG Frestorf ist ein kleiner Ort in der Gemeinde Stolzenau, der aus einer Ansammlung von ca. 20 Hofstellen und Wohngebäuden besteht, die sich entlang zweier Haupterschließungsstraßen angesiedelt haben. Der Ortsteil wird zurzeit dem Außenbereich zugeordnet, ist aber im Flächennutzungsplan der Gemeinde Stolzenau als Dorfgebiet dargestellt. Die Aufstellung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB hat das Ziel, den Ort Frestorf als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festzulegen und damit eine klare Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich herzustellen (Entwicklungssatzung). Gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB sollen dabei einige Außenbereichsflächen in den neu definierten Innenbereich einbezogen werden, um die langfristige Eigenentwicklung des Ortes sicherzustellen und auch geringfügige bauliche Erweiterungen im Rahmen der Eigenentwicklung des Ortes zu ermöglichen (Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung), da im Ort eine Nachfrage sowohl nach Alterswohnsitzen als auch nach Wohnraum für Dorfbewohner der jüngeren Generation, die auch zukünftig in Frestorf leben möchten, besteht. 1.1 Entwicklungssatzung Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und 3 ist u.a., dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind. Diese Voraussetzung ist in Frestorf einerseits durch einen wirksamen Flächennutzungsplan gegeben, in dem die entsprechenden Bereiche als Dorfgebiet (MD) dargestellt sind. Andererseits hat der Ort bereits heute eine klar ablesbare Bebauungsstruktur mit einem städtebaulichen Ordnungsbild. Die lockere Bebauungsstruktur ist durch eine geringe bauliche Dichte mit großflächigen Grundstücken und einem hohen Freiflächenanteil geprägt, die sich überwiegend in etwa einer Bautiefe entlang der beiden Haupterschließungsstraßen entlang zieht. In Teilbereichen stellt Frestorf trotz der vorhandenen Baulücken einen geschlossenen Eindruck dar, wobei einige noch unbebaute aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken) den Bebauungszusammenhang nicht aufheben. Unter Berücksichtigung der lockeren Siedlungsstruktur weist der Ort aufgrund der Anzahl der Gebäude eine gewisse Größe und Gewichtung auf. Da die bestehende Siedlungsstruktur in der Abgrenzung des Geltungsbereiches der vorliegenden Innenbereichssatzung aufgenommen wird, ist die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. 1.2 Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung Um die bestehende Siedlungsstruktur Frestorfs zu ergänzen und ihm eine abgeschlossene Form auf der Grundlage seiner bisherigen Siedlungsstruktur zu verleihen, werden einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen. Durch die Einbeziehung dieser unbebauten Flächen wird eine langfristige Eigenentwicklung ermöglicht. Gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 1 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Diese Voraussetzung ist bei den einzelnen Flächen gegeben und stellt sich folgendermaßen dar: Die Außenbereichsfläche 4 ist im Norden, Süden und Osten, die Fläche 5 im Norden, Süden und Westen und die Fläche 3 im Norden und Süden Nordwesten von bestehender Bebauung umgeben. Die Flächen können von den bestehenden Anliegerstraßen erschlossen werden und sind im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Die Außenbereichsfläche 2 ist von der gegenüberliegenden und der östlich angrenzenden Bebauung und die Fläche 1 von der umgebenden Bebauung im Norden, Süden und Westen geprägt. Die Erschließung erfolgt bei der Fläche 1 von einem Weg, der von der Anliegerstraße abzweigt, und bei der Fläche 2 direkt von der Anliegerstraße. Auch diese Flächen entwickeln sich aus dem Flächennutzungsplan. Im wirksamen Flächennutzungsplan für Frestorf ist im östlichen Bereich eine weitere Fläche als Dorfgebiet dargestellt, die jedoch nicht in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung einbezogen wurde, weil sie entgegen der beschriebenen Bebauungsstruktur abseits der Erschließungsstraße liegt und somit nicht dem städtebaulichen Ordnungsprinzip entspricht. Im Folgenden sind die Außenbereichsflächen dargestellt, die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden sollen: ohne Maßstab infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 2 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ 1.3 Nutzungsstruktur Im Rahmen der Aufstellung der Innenbereichssatzung werden keine weiteren Festsetzungen getroffen, so dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig nach § 34 BauGB richten wird und sich neu entstehende Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bestehende Bebauungsstruktur des Ortes durch die zukünftigen Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzungsstruktur Frestorfs ist durch landwirtschaftliche Betriebe, Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb geprägt. Sie entspricht einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO. Auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit ist deswegen vorrangig Rücksicht zu nehmen. In Dorfgebieten kann es naturgemäß zu landwirtschaftlich-spezifischen Immissionen in Form von Gerüchen, Geräuschen und Stäuben kommen. Diese Immissionen sind innerhalb eines Dorfgebietes von den Einwohnern des Ortes zu dulden, weil sie unvermeidbar und ortsüblich sind und der vorhandenen Nutzungsstruktur entsprechen. Grundsätzlich sollten sowohl ausreichend Abstände zwischen vorhandenen Ställen für Schweine und Rinder und geplanter Wohnbebauung als auch umgekehrt zwischen geplanten Stallbauvorhaben und bestehender Wohnbebauung eingehalten werden, um mögliche Konflikte zwischen diesen Nutzungen zu vermeiden. Im Satzungsgebiet sind die Immissions-Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) einzuhalten. Innerhalb des Satzungsgebietes befinden sich zwei landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe mit Rindviehhaltung sowie ein Betrieb der Schweinehaltung betreiben (keine Intensivtierhaltung) und die dörfliche Nutzungsstruktur mit charakterisieren. Diese Betriebe sind in die beschriebene charakteristische Bebauungsstruktur eingebettet und bilden damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Ortsteils und werden in den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung mit einbezogen. 2 LAGE IM RAUM Frestorf gehört zur Gemeinde Stolzenau und befindet sich südwestlich von Stolzenau. Es hat derzeit ca. 199 Einwohner und ist dörflich geprägt. Im Süden des Ortes verläuft die Bundesstraße B 215, die im Westen in die B 61 mündet und in Richtung Osten nach Stolzenau führt. 3 RÄUMLICHER GELTUNGSGEREICH Durch die umgebende Natur- und Landschaftsprägung (Wassergraben mit Ufer- Grünlandbereichen), die eine natürliche Trennlinie der Siedlungsstruktur bildet, besteht Frestorf aus zwei Teilbereichen, für die jeweils ein Teilgeltungsbereich festgelegt wurde. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches (1 und 2) richtet sich nach der bestehenden Bebauungsstruktur, die in einer Bautiefe entlang der bestehenden Anliegerstraßen verläuft. Die genauen Abgrenzungen des Satzungsgebietes sind aus der Planzeichnung im Maßstab 1 : 2.000 ersichtlich. infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 3 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ 4 ERSCHLIESSUNG Die bestehenden Verkehrsflächen, die für die in die Satzung einbezogenen Flächen Erschließungsfunktion haben, sind in den Geltungsbereich einbezogen. Es handelt sich dabei um zwei Gemeindestraßen, die von der südlich angrenzenden Bundesstraße B 215 abzweigen. Da sich das Verkehrsaufkommen durch die Planung nicht wesentlich erhöhen wird, weil nur ein sehr begrenzter Zuwachs an Neubebauung entstehen kann, ist das Verkehrsnetz im derzeit bestehenden Ausmaß ausreichend. Aufgrund dessen ist eine grundsätzliche Gefährdung der sicheren Verkehrsabläufe durch die Innenbereichssatzung nicht zu erwarten, auch nicht an den bestehenden Einmündungsbereichen der Gemeindestraßen in die Bundesstraße B 215. Die Einmündungsbereiche werden von jeher von den Einwohnern des Ortes Frestorf verkehrlich genutzt. Der Gemeinde Stolzenau ist nicht bekannt, dass die Verkehrsabläufe in den Einmündungsbereichen einen Gefahrenpunkt darstellen. Die Einmündungsbereiche werden auch aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht als Gefahrenpunkt gesehen (Stellungnahme der Polizeiinspektion Nienburg vom 15.10.2004). Neue Zufahrten vom Satzungsgebiet zur Bundesstraße sind gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich für die von alters her bestehenden Zufahrten. 5 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 5.1 Gewässer Zwischen den beiden Teilgebietsbereichen verläuft der Graben Nr. 6, ein Verbandsgewässer III. Ordnung, der vom Wasser- und Bodenverband „ Am Bruchgraben“ in Diethe unterhalten wird. Gemäß der Satzung des Verbandes sowie der Schau- und Unterhaltungsordnung für die Gewässer II. und III. Ordnung im Landkreis Nienburg/Weser ist beiderseits des Gewässers ein 5,00 m breiter Unterhaltungsstreifen, gemessen ab örtlicher Böschungsoberkante des Gewässers, von baulichen Anlagen und Anpflanzungen freizuhalten. Der Teilgeltungsbereich 1 weist an der schmalsten Stelle einen ausreichenden Abstand von ca. 30 m zum Gewässergraben auf. Nur der Teilgeltungsbereich 2 rückt im Süden und Norden an das Gewässer näher heran. Das Satzungsgebiet hält aber in diesen Bereichen den Mindestabstand von 5,0 m zum Graben ein. Nur im Norden ragen zwei schon vorhandene Nebengebäude eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes in den Unterhaltungsstreifen hinein, die Bestandsschutz haben. 5.2 Baudenkmale Innerhalb des Teilgeltungsbereiches 1 befindet sich ein Einzeldenkmal (Frestorf Nr. 12) gemäß Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Scheune, die als Wohngebäude genutzt wird. Es ist grundsätzlich zu beachten, dass jegliche Veränderung des Baudenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf. Die Bestimmungen des NDSchG sind für das Gebäude gemäß § 3 (2) NDSchG zu befolgen. infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 4 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ 6 PLANUNGSVORGABEN 6.1 Raumordnung und Landesplanung Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) und das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) enthalten Grundsätze sowie konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Diese sind von den Behörden und Planungsträgern bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen zu beachten und müssen mit dieser Zweckbestimmung vereinbar sein. Im Landesraumordnungsprogramm und im Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 des Landkreises Nienburg/Weser ist Frestorf dem ländlichen Raum zugeordnet. Entsprechend dem LROP sind im ländlichen Raum Maßnahmen durchzuführen, die dazu beitragen, diese Räume so zu entwickeln, dass eine ausgewogene Raumstruktur des Landes erreicht wird. Die ländlichen Räume im Landkreis Nienburg/Weser sind gemäß dem RROP so zu entwickeln, dass ihre • regionale Identität gewahrt bleibt, • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig gestärkt wird, • Siedlungsstruktur und Infrastruktur entwicklungs- und bedarfsgerecht ausgebaut wird, • zentrale Orte als Versorgungsschwerpunkte gestärkt werden, • naturräumliche Potentiale nachhaltig gesichert werden. Die Planung steht den Zielen und Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen. 6.2 Darstellung des Flächennutzungsplanes Gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Entwicklungssatzung bebaute Bereich im Außenbereich als im Zusammenhang bebauten Ortsteil definieren, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (F-Plan) stellt den Geltungsbereich der Entwicklungssatzung als Baugebiet (Dorfgebiet) dar, so dass dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 BauGB Rechnung getragen ist. Die in Frestorf bestehenden Nutzungen in Form von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnbebauung entsprechen den Nutzungsarten, die in einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO zulässig sind. Auch die Außenbereichsflächen der Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung entwickeln sich aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes. infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 5 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan (unmaßstäblich): 7 VER- UND ENTSORGUNG Die in der Entwicklungssatzung bestehenden Gebäude sich bereits komplett erschlossen. Sämtliche Ver- und Entsorgungsanlagen sind vorhanden, so dass ein Anschluss möglicher Neubebauung an das bestehende Ortsnetz möglich ist. 7.1 Versorgung 7.1.1 Trinkwasserversorgung Die Trinkwasserversorgung erfolgt durch den Wasserversorgungsbetrieb Stolzenau und ist für Neubebauungen vom bestehenden Ortsnetz aus sicherzustellen. 7.1.2 Stromversorgung Die Stromversorgung erfolgt durch die Avacon AG. infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 6 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ 7.1.3 Gasversorgung Die Gasversorgung erfolgt durch die Westfalica GmbH. Im Satzungsgebiet sind zur Zeit keine Gasversorgungsleitungen vorhanden. 7.1.4 Löschwasserversorgung Die Gemeinde gewährleistet gemäß § 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes vom 08.03.1978, dass die für die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 42 NBauO erforderliche Löschwasserversorgung in allen Bereichen sichergestellt wird. Die für den Grundschutz bereitzustellenden Löschwassermengen werden nach der 1. WasSVO vom 31.03.1970 und dem DVGW Arbeitsblatt W 405 vom Juli 1978 bemessen und über die Grundbelastung für Trink- und Brauchwasser hinaus sichergestellt. Der Grundschutz beträgt mindestens 1.600 l/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden. Im Satzungsgebiet sind ausreichend Feuerlöschhydranten und Löschwasserbrunnen vorhanden. Der für die Löschwasserversorgung zuständige Kreisverband für Wasserwirtschaft hat zu dieser Thematik keine Bedenken geäußert. 7.2 Entsorgung 7.2.1 Schmutzwasserentsorgung Die Abwasserentsorgung erfolgt durch den Abwasserentsorgungsbetrieb Stolzenau. Die schadlose Beseitigung des anfallenden häuslichen Abwassers erfolgt dezentral auf den Grundstücken. Art und Betriebsweise der erforderlichen Abwasserreinigungsanlagen wird durch Satzung gemäß § 149 Abs. 4 NWG durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft geregelt. Diese Entsorgungsart bedarf der wasserwirtschaftlichen Erlaubnis nach dem niedersächsischen Wassergesetz durch das Amt für Wasserwirtschaft und Naturschutz des Landkreises Nienburg/Weser. 7.2.2 Oberflächenentwässerung Das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Regenwasser ist vor Ort zu versickern, soweit es sich dabei nicht um verunreinigtes Wasser handelt. Dies ist ein wesentlicher ökologischer Beitrag zur Sicherung des Grundwassers. Im Zweifelsfall ist die Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Bodenverhältnisse im Einzelfall durch ein Gutachten nachzuweisen, wobei nach der ATV die DIN A 128 zu berücksichtigen ist. Falls eine Oberflächenversickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein sollte, weist der Wasser- und Bodenverband „Am Bruchgraben in Diethe“ darauf hin, dass eine Einleitung in den Verbandsgraben möglich ist, wenn es sich um einen gedrosselten natürlichen Abfluss handelt. Für das Versickern von Niederschlagswasser bedarf es grundsätzlich der Erlaubnis nach Niedersächsischem Wassergesetz (NWG). infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 7 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ Für die mit der Regenwasserversickerung von den öffentlichen Flächen verbundene Gewässerbenutzung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Nds. Wassergesetz (NWG) zu beantragen. In dem Erlaubnisantrag ist die schadlose Beseitigung des Regenwassers und die technische Durchführbarkeit nachzuweisen. Das Erlaubnisverfahren ist rechtzeitig vor dem Baubeginn zu führen, so dass evtl. Änderungen umgeplant und bei der Ausführung berücksichtigt werden können. Für die Einleitung von Niederschlagswasser, das auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt, kann eine Ausnahme beantragt werden. Die Bearbeitung eines entsprechenden Antrages erfolgt durch das Amt für Wasserwirtschaft und Naturschutz des Landkreises Nienburg/Weser (siehe Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ -neu DWA). 7.2.3 Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Landkreis Nienburg. 8 AUSWIRKUNGEN DER INNENBEREICHSSATZUNG Durch die Aufstellung der Innenbereichssatzung sind keine negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf die bestehenden Nutzungen zu erwarten, da sich zukünftige Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen haben (Beurteilung gemäß § 34 BauGB). Da sich zukünftige Vorhaben in die bestehende dörfliche Nutzungsstruktur des Ortes einfügen müssen, können unvertretbare Nutzungen im Ort nicht entstehen und die umgebende Bebauung beeinträchtigen. Frestorf ist durch eine dörfliche Nutzungsstruktur geprägt, die einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO entspricht. In Dorfgebieten ist der Schutz des Wohnens bezüglich des Lärms geringer als in Wohngebieten. Außer Lärmbelästigungen können im Dorfgebiet auch Beeinträchtigungen durch Tiergerüche entstehen. Infolge der vorrangigen Rücksichtsnahme auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe ist die Schwelle der Unzumutbarkeit deutlich heraufgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Geruchsbelästigungen durch Dungstätten und die üblichen Tiergerüche aus den Stallungen eine typische Begleiterscheinung des Dorfgebietes sind, die nicht als nachteilige Wirkung auf die Umgebung angesehen werden und daher zu dulden sind. Damit aber sichergestellt wird, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Gerüche der landwirtschaftlichen Betriebe im Dorfgebiet entstehen, sind die Immissions-Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) einzuhalten. Im Süden von Frestorf sind ein Busunternehmen und ein Speditionsbetrieb ansässig, die verkehrliche Emissionen hervorrufen. Die Gewerbebetriebe liegen am Ortsrand direkt an der Bundesstraße B 215. Die Fahrzeuge können somit sehr schnell die Bundesstraße erreichen und abfahren, ohne größere Teile des Ortes durch verkehrliche Immissionen zu belasten. Um mögliche Konflikte zwischen den Nutzungen zu vermeiden, sind die Grenzwerte der TA-Lärm von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts für Dorfgebiete einzuhalten sind. Grundsätzlich wird sich das Verkehrsaufkommen nicht merklich erhöhen, weil nur wenig Neubebauung entstehen kann. Mit einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrslärms ist nicht zu rechnen. infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 8 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ Nordwestlich und westlich des Ortes sind zudem Windkraftanlagen vorhanden, die sich innerhalb der Sonderbaufläche für Windkraftanlagen des wirksamen Flächennutzungsplanes befinden. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sind geeignete Eignungsflächen für Windkraftanlagen ermittelt worden, die zu schutzwürdigen Siedlungsflächen aufgrund des Immissionsschutzes Abstände einhalten. Die Abstände werden von der Gemeinde Stolzenau als ausreichend erachtet, so dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortes Frestorf durch die Windkraftanlagen nicht ausgegangen wird. 9 AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT Mit der Innenbereichssatzung nach § 34 (4), Satz1 Nr. 3 werden die Außenbereichsflächen des Ortes Frestorf in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen und eine Überbauung planungsrechtlich ermöglicht. Gemäß BauGB sind auf eine Innenbereichssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 die §§ 1 und 9 Abs. 1a und 8 entsprechend anzuwenden. Wenn die Überbauungen mit Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verbunden sind, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, liegt nach den Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 18 BNatSchG ff) ein Eingriff vor. Nach § 19 BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Nach einer Beschreibung des derzeitigen Zustandes von Natur und Landschaft wird deshalb eine Eingriffsbilanzierung vorgenommen, die die mit der Innenbereichssatzung ermöglichten Eingriffe im Verhältnis zum Bestand bewertet und bilanziert. Die im folgenden zu betrachtenden Außenbereichsflächen werden zur besseren Nachvollziehbarkeit nach Teilgeltungsbereichen unterteilt durchnumeriert (vgl. Abb. 1). 9.1 Gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft Der Ort Frestorf liegt in der naturräumlichen Einheit „Stolzenauer Terrasse“ des Naturraums Mittelweser, der zu der naturräumlichen Region „Weser-Aller-Flachland“ zuzuordnen ist. Sie wird von einer sandig-kiesigen Niederterrasse gebildet, die von fluviatilem Schlick und Sand überlagert und von kleinen Tälchen gegliedert wird. Die vorherrschende natürliche Waldgesellschaft ist der BuchenTraubeneichenwald mit gelegentlichen Übergängen zu basenarmen Eichen-Hainbuchenwäldern. Die Terrassenböden werden fast ausschließlich landwirtschaftlich genutzt, wobei Grünlandnutzung hauptsächlich in den Niederungen vorherrscht. Arten und Lebensgemeinschaften Die zu betrachtenden Außenbereichsflächen im Teilgeltungsbereich 1 werden derzeit im Wesentlichen als Acker- oder Grünlandflächen landwirtschaftlich genutzt. Auf der Fläche 3.1 leitet ein Hausgarten, infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 9 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ der mit Ausnahme von mittelalten Obstgehölzen und einem Brombeerspalier unstrukturiert ist, zur östlich gelegenen Ackerfläche über. Alle anderen Grundstücke diese Teilgeltungsbereichs sind baumfrei. Innerhalb des Teilgeltungsbereichs 2 wird der südliche Teil des Außenbereichsgrundstücks „Im Dorfe“ (4.2) durch Scherrasen bzw. Grünlandflächen gebildet, die mit Jungeichen aufgeforstet wurden. Entlang des Weges und in der Einmündung zum Hofgrundstück nördlich des Außenbereichsgrundstücks 4.1 stehen drei alte Eichen sowie ein Jungbaumbestand mit Feldheckencharakter aus Ahorn, Eiche und Weißdorn. Das Außenbereichsgrundstück 4.1 wird dagegen als landwirtschaftliche Lagerfläche und Grünland genutzt. Das Grundstück 5 ist derzeit Ackerfläche. Mit Ausnahme des z.T. alten Gehölzbestandes haben die Außenbereichsflächen eine untergeordnete floristische und faunistische Bedeutung, da die Entwicklung von Ackerwildkrautgesellschaften aufgrund der intensiven Bewirtschaftung unterbunden wird. Boden Aus den mäßig trockenen, schluffigen bis lehmig-frischen Sanden entwickelten sich im Plangebiet im Wesentlichen Braunerden, die örtlich auch in Parabraunerden oder in tieferen Lagen in GleyBraunerden übergehen können. Sie weisen eine hohe natürliche Fruchtbarkeit, eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffeintrag sowie eine mittlere bis hohe Winderosionsgefährdung auf. Alle Böden der Außenbereichsflächen sind durch die landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung bereits vorbelastet. Wasser Die im Plangebiet verbreiteten Lockersedimente weisen aufgrund der Einlagerung lehmiger Schichten eine mittlere bis gute Wasserdurchlässigkeit auf. Die Grundwasserneubildungsrate liegt über 100 – 200 mm/a. Entsprechend der Fließrichtung der Weser wird die Fließrichtung des Grundwassers nach Norden abgelenkt. Für das Plangebiet sind keine wichtigen Bereiche für den Wasserhaushalt ausgewiesen. Auf den Außenbereichsflächen sind keine Still- und Fließgewässer vorhanden. Klima/Luft Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen Meeres- und Festlandklima und weist verhältnismäßig warme Sommer und milde Winter auf. Die Jahresniederschläge liegen zwischen 625 und 650 mm, während die mittlere Jahrestemperatur bei 8,4 °C liegt. Die Hauptwindrichtung ist West. Lufthygienische Vorbelastungen ergeben sich durch Geruchsemissionen der landwirtschaftlichen Betriebe mit Viehhaltung und das am Ort ansässige Busunternehmen. Orts- und Landschaftsbild Der Ort Frestorf ist durch eine lockere Bebauungsstruktur aus Hofanlagen und einzelnen Einfamilienhäusern mit großflächigen Grundstücken und hohem Freiflächenanteil gekennzeichnet. Größere Nutzgärten und Weideflächen grenzen z.T. an die beiden Anliegerstraßen an. Zu den strukturierenden Elementen gehören der große Bestand alter Eichen, die dem Ort als Wegbegleitung oder als Hofbäume infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 10 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ einen typischen Charakter verleihen. Daneben tragen Obstbäume und Hecken aus zumeist heimischen Gehölzen zur Belebung des Ortsbildes bei. Der gegenwärtige Zustand der betrachteten Außenbereichsflächen wird unter Anwendung des „Osnabrücker Modells“ (1997) bewertet. Dieses Modell basiert auf der Annahme, dass die Erfassung und Bewertung von Biotoptypen im Regelfall den Zustand des Naturhaushaltes in ausreichender Form beschreibt. Der Eingriffsflächenwert der Außenbereichsflächen wird in der folgenden Tabelle ermittelt. Nr. Biotoptyp Fläche (m²) Wertfaktor Einzelflächenwert 1.1 Acker 2.582,0 0,8 2.065,6 1.2 Intensivgrünland 2.402,0 1 2.402,0 2 Acker 1.019,0 0,8 815,2 3.1 Hausgarten/Grabeland 2.057,0 0,9 1.851,3 30,0 1,2 36,0 Obstgehölze 3.2 Acker 1.607,0 0,8 1.285,6 4.1 landwirtschaftliche Lagerfläche 1.675,0 0,8 1.340,0 4.2 Grünland/Jungpflanzung 3.125,0 1 3.125,0 junge Kopfweiden 200,0 1,2 240,0 Altbäume 150,0 2,5 375,0 2.612,0 0,8 2.089,6 50,0 2,5 125,0 17.509,0 - 15.750,3 5 Acker Altbaum Summe Tab. 1: Berechnung des Eingriffsflächenwertes 9.2 Bilanzierung des Eingriffs Die vorliegende Innenbereichssatzung sichert die bestehende Nutzungsstruktur in Frestorf planungsrechtlich und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein. Eingriffe in Natur und Landschaft sind hierbei im Wesentlichen durch Überbauung offener Bodenoberflächen sowie ggf. einen Verlust ortsprägender Gehölze (Hofbäume, Obstbäume) zu erwarten. Der Bebauungsgrad bestimmt sich aus der vorhandenen Bebauungsdichte, die hier inkl. einer Überschreitung durch Nebenanlagen ca. 25% der Grundstücksflächen beträgt. Da die Innenbereichssatzung lediglich die Art der baulichen Nutzung, aber keine GRZ festsetzt, wird die Eingriffsermittlung deshalb an diesem den örtlichen Gegebenheiten angepassten Bebauungsgrad von 25 % orientiert. Die folgende Tabelle stellt die betroffenen Außenbereichsflächen und ihre durch die Innenbereichssatzung mögliche Bebauung (Planung) und den daraus ermittelten Kompensationsflächenwert der Eingriffsfläche nach dem „Osnabrücker Modell“ (1997) dar. infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 11 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ Biotoptyp Fläche (m²) Wertfaktor Einzelflächenwert Wohnbaufläche = versiegelte Fläche (25 % v. 17.509 m²) 4.377,25 0 0,0 Hausgarten (65 % v. 17.509 m²) 11.380,9 0,9 10.242,8 Gehölzpflanzung (privat, 10 % v. 17.509 m²) 1.750,9 1,5 2.626,4 200,0 2,5 500,0 Altbäume Summe 13.369,2 Tab. 2: Berechnung des Kompensationswertes auf der Eingriffsfläche Bei der Berechnung des Kompensationsflächenwertes wurde davon ausgegangen, dass neben einer maximalen 25 %-igen Überbauung ca. 65 % der verbleibenden Fläche je Grundstück gärtnerisch angelegt werden. Zudem wird über eine Festsetzung sichergestellt, dass 10 % der Grundstücksflächen mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu begrünen sind. Bei der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich folgendes Bild: Eingriffsflächenwert Kompensationsflächenwert Defizit 15.750,3 Werteinheiten 13.369,2 Werteinheiten 2.381,1 Werteinheiten Mit der Umsetzung der Innenbereichssatzung entstehen Eingriffe im Planungsraum, die ein Kompensationsdefizit von 2.381,1 Werteinheiten ergeben. Bei der Berechnung wurde bereits berücksichtigt, dass vermeidbare Beeinträchtigungen gemäß § 19 BNatSchG zu unterlassen sind bzw. Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen dürfen (§ 8 NNatG). Hieraus resultiert der Grundsatz, dass neben der Vermeidung eines Eingriffs an sich, auch einzelne von ihm ausgehende Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu minimieren sind. Im Hinblick auf die mit der Aufstellung der Innenbereichssatzung verbundenen Eingriffe wird diesem Grundsatz durch Maßnahmen zur Verringerung von negativen Wirkungen auf den Schutzgutkomplex Boden-Grundwasser und das Ortsbild Rechnung getragen: • Der Bebauungsgrad orientiert sich an der vorhandenen Bebauungsstruktur, um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern. • Die Versickerung der anfallenden Niederschläge erfolgt auf den Grundstücken. • Der vorhandene Alteichenbestand der Außenbereichsflächen 4.2 und 6 wird zur Erhaltung nach § 9 (1) 25b BauGB festgesetzt, so dass keine ortsbildprägenden Gehölze verloren gehen. Die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen sind jedoch nicht ausreichend, um das mit der Planung verbundene Kompensationsdefizit von 3.059,3 Werteinheiten innerhalb der be- infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 12 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ trachteten Außenbereichsflächen auszugleichen. Aus diesem Grund stellt die Gemeinde Stolzenau zwei gemeindeeigene Ackerflächen außerhalb des Plangebietes zur Verfügung (vgl. Abb. 2 und 3). Die gesamte Fläche des Flurstücks Nr. 14 der Flur 21 in der Gemarkung Nendorf soll mit Laubmischwald aufgeforstet werden. Während der überwiegende Teil der Fläche bereits für Kompensationsmaßnahmen anderer Planungen beansprucht wurde, wird eine Restfläche von 1.816 m² als Maßnahmenfläche für diese Planung herangezogen. Das Flurstück Nr. 59 der Flur 8 in der Gemarkung Anemolter ist bereits zu zwei Dritteln mit Mischwald bestockt. Das verbleibende Drittel soll über eine Ansaat mit Ackerwildkräutern und Gräsern zu einer Wildwiese entwickelt werden. Zudem werden an der Nordgrenze zum Weg Strauchgruppen mit überschirmenden Bäumen gepflanzt. Anteilig wird für diese Planung eine Fläche von nur 566 m² beansprucht. Die Wertigkeit von Bestand und Planung berechnet sich wie folgt: Bezeichnung Biotoptyp Fläche (m²) Wertfaktor Einzelflächenwert 1.816 0,8 1.452,8 566 0,8 452,8 Bestand Gem. Nendorf, Acker Flur 21, Flurstück 14 Gem. Anemolter, Flur 8, Flurstück 59 Acker Summe Bestand 1.905,6 Planung Gem. Nendorf, Laubmischwald Flur 21, Flurstück 14 Gem. Anemolter, Flur 8, Flurstück 59 Sukzessionsfläche (Wildacker) 1.816 1,8 3.268,8 566 1,8 1.018,8 Summe Planung 4.287,6 abzüglich Bestandswert 1.905,6 Ausgleichsflächenwert 2.382 Tab. 3: Berechnung des Ausgleichsflächenwertes (Bestand und Planung) Durch die geplante Umnutzung der externen Ausgleichsflächen ergibt sich eine ökologische Wertsteigerung, die 2.382 Werteinheiten entspricht. In Zusammenhang mit den festgesetzten Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sowie den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der durch die Planung verursachte Eingriff vollständig ausgeglichen werden. Die Kompensationsmaßnahme in der Gemarkung Nendorf (A) ist spätestens in der dem Baubeginn folgenden Pflanzperiode umzusetzen. Überschreitet die Neuversiegelung innerhalb des Geltungsbereiches eine Fläche von 3.200 m², welche ca. drei Viertel der max. Versiegelung von 25% der Außenbereichsflächen entspricht, ist die Kompensationsmaßnahme in der Gemarkung Anemolter (B) umzusetzen. infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 13 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ -Abb. 2: Ausgleichsfläche A : Gemarkung Nendorf, Flur 21, Flurstück Nr. 14 -Abb. 3: Ausgleichsfläche B: Gemarkung Anemolter, Flur 8, Flurstück Nr. 59 infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 14 Gemeinde Stolzenau - Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB „Frestorf“ 10 VERFAHRENSDATEN Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 20.12.2004 bis einschließlich 28.01.2005 durchgeführt. Sie wurde am 09.12.2004 ortsüblich bekannt gemacht. Im gleichen Zeitraum fand die Trägerbeteiligung mit Schreiben vom 09.12.2004 gemäß § 4 (1) BauGB statt. Auf Grund des § 1 (3) und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Stolzenau am 23.02.2005 diese Innenbereichssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 „Frestorf“, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung sowie die Begründung beschlossen. ________________ ________________ Bürgermeister Planer infraplan GmbH Celle W:\infracel\Stolzenau\Frestorf\B-Plan\45-Frestorf\Begründung, TF, VV\BegrFrestorf_Satz.doc 15