Unser Zeichen: Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom
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Telefon 233- 22780 Telefax 233- 25883 [email protected] Referat für Stadtplanung und Bauordnung Lokalbaukommission Untere Naturschutzbehörde Untere Denkmalschutzbehörde PLAN HAIV/20 V Keine (weiteren) Spielhallen in Laim Empfehlung Nr. 02-08 / E 00935 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 – Laim am 08.11.2007 Sitzungsvorlagen Nr. 02 – 08 / V 11589 Anlage: Empfehlung Nr. 02-08 / E 00935 Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim vom 04.03.2008 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes – Laim hat am 08.11.2007 die Empfehlung, keine (weiteren) Spielhallen in Laim zuzulassen, beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zählt. Da es sich um die Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, muss diese nach § 9 Abs. 4 der Bezirksausschussatzung vom Bezirksausschuss behandelt werden. Zuständig für die Angelegenheit ist der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes, da der Antrag stadtbezirksbegrenzt ist. Der Beschluss des Bezirksausschusses 25 hat jedoch gegenüber der Verwaltung nur empfehlenden Charakter. Das Planungsreferat nimmt inhaltlich zu der Empfehlung wie folgt Stellung: Die baurechtliche Zulässigkeit von Spielhallen und vergleichbarer Einrichtungen richtet sich planungsrechtlich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu dem jeweiligen Baugebiet. Seite 2 Spielhallen werden rechtlich als Vergnügungsstätten eingestuft; Gesetz und Rechtsprechung unterscheiden dabei zwischen sog. kerngebietstypischen Spielhallen (> 100 qm Nutzfläche) und sog. nicht-kerngebietstypischen Spielhallen (< 100 qm Nutzfläche). Ein ausdrückliches Verbot, Spielhallen zu betreiben, gibt es in Deutschland nicht. Ihr Betrieb gilt auch nicht als sittenwidrig. Spielhallen sind allgemein zulässig in Kerngebieten (MK) und in speziellen Sondergebieten (sog. Vergnügungsvierteln). In Mischgebieten (MI) sind Spielhallen allgemein nur bis zu einer Nutzfläche von 100 qm erlaubt und nur dann, wenn sie in den Teilen des Gebietes liegen, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Ausnahmsweise können nicht-kerngebietstypische Spielhallen zugelassen werden in besonderen Wohngebieten (WB), in Dorfgebieten (MD) und in den Teilbereichen des Mischgebietes (MI), die nicht rein gewerblich geprägt sind; in Gewerbegebieten (GE) kann es sich auch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte (d.h. > 100 qm) handeln. Nicht zulässig sind Spielhallen dagegen in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), in Kleinsiedlungsgebieten (WS) und in Industriegebieten (GI). Da der 25. Stadtbezirk in sehr weiten Bereichen durch Wohnbebauung geprägt ist, kommt in Laim eine Spielhallennutzung kaum in Betracht. Erfüllt die maßgebliche Umgebungsbebauung jedoch die Kriterien eines der Baugebiete, in denen Spielhallen zulässig sind, oder ist ein solches Gebiet durch Bebauungsplan festgesetzt, kann die Einrichtung einer Spielhalle baurechtlich nicht abgelehnt werden. Die Baubehörde würde sich sonst gesetzwidrig verhalten und schadensersatzpflichtig machen. Auch nach sicherheitsrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrecht können Spielhallen in bestehenden Gebäuden nicht ausgeschlossen werden, sondern nur durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid mit den Sicherheitsvorschriften in Einklang gebracht werden. Ein absolutes Genehmigungsverbot von Spielhallen in Laim, wie in der Empfehlung gefordert, ist daher rechtlich nicht möglich. Der Empfehlung kann deshalb nicht gefolgt werden. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Brannekämper, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung – laufende Angelegenheit (§ 22 GeschO) - wird Kenntnis genommen, wonach ein absolutes Genehmigungsverbot von Spielhallen in Laim rechtlich nicht möglich ist. Seite 3 2. Die Empfehlung Nr. 02-08 / E 00935 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirks Laim vom 08.11.2007 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirkausschuss des Stadtbezirkes 25 – Laim der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Dr. (I) Merk Stadtbaurätin V. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird bestätigt. wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 25 3. An das Direktorium-HA II/BA-Geschäftsstelle West (3 x) 4. An das Direktorium HA II/V 3 5. An das Direktorium – Dokumentationsstelle 6. An das Revisionsamt 7. An die Stadtkämmerei 8. An das Kreisverwaltungsreferat 9. An das Baureferat 10. An das Kommunalreferat 11. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft 12. An das Umweltschutzreferat 13. An das Planungsreferat HA I Seite 4 14. An das Planungsreferat 15. An das Planungsreferat 16. An das Planungsreferat 17. An das Planungsreferat zur Kenntnis HA II HA III HA IV SG 3 Mit Vorgang zurück zum Planungsreferat HA IV/23 zum Vollzug des Beschlusses Am ........................ Planungsreferat SG 3