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Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Lokalbaukommission
Untere Naturschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde
PLAN HAIV/20 V
Keine (weiteren) Spielhallen in Laim
Empfehlung Nr. 02-08 / E 00935 der
Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 25 – Laim
am 08.11.2007
Sitzungsvorlagen Nr. 02 – 08 / V 11589
Anlage:
Empfehlung Nr. 02-08 / E 00935
Beschluss des Bezirksausschusses des 25. Stadtbezirkes Laim vom 04.03.2008
Öffentliche Sitzung
I.
Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirkes – Laim hat am 08.11.2007 die Empfehlung, keine (weiteren) Spielhallen in Laim zuzulassen, beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zählt. Da es sich um die Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, muss diese nach § 9 Abs. 4 der Bezirksausschussatzung
vom Bezirksausschuss behandelt werden. Zuständig für die Angelegenheit ist der Bezirksausschuss des 25. Stadtbezirkes, da der Antrag stadtbezirksbegrenzt ist. Der Beschluss
des Bezirksausschusses 25 hat jedoch gegenüber der Verwaltung nur empfehlenden
Charakter.
Das Planungsreferat nimmt inhaltlich zu der Empfehlung wie folgt Stellung:
Die baurechtliche Zulässigkeit von Spielhallen und vergleichbarer Einrichtungen richtet
sich planungsrechtlich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m.
den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu dem jeweiligen Baugebiet.
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Spielhallen werden rechtlich als Vergnügungsstätten eingestuft; Gesetz und Rechtsprechung unterscheiden dabei zwischen sog. kerngebietstypischen Spielhallen (> 100 qm
Nutzfläche) und sog. nicht-kerngebietstypischen Spielhallen (< 100 qm Nutzfläche). Ein
ausdrückliches Verbot, Spielhallen zu betreiben, gibt es in Deutschland nicht. Ihr Betrieb
gilt auch nicht als sittenwidrig.
Spielhallen sind allgemein zulässig in Kerngebieten (MK) und in speziellen Sondergebieten (sog. Vergnügungsvierteln). In Mischgebieten (MI) sind Spielhallen allgemein nur bis
zu einer Nutzfläche von 100 qm erlaubt und nur dann, wenn sie in den Teilen des Gebietes liegen, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
Ausnahmsweise können nicht-kerngebietstypische Spielhallen zugelassen werden in besonderen Wohngebieten (WB), in Dorfgebieten (MD) und in den Teilbereichen des Mischgebietes (MI), die nicht rein gewerblich geprägt sind; in Gewerbegebieten (GE) kann es
sich auch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte (d.h. > 100 qm) handeln.
Nicht zulässig sind Spielhallen dagegen in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen
Wohngebieten (WA), in Kleinsiedlungsgebieten (WS) und in Industriegebieten (GI).
Da der 25. Stadtbezirk in sehr weiten Bereichen durch Wohnbebauung geprägt ist, kommt
in Laim eine Spielhallennutzung kaum in Betracht.
Erfüllt die maßgebliche Umgebungsbebauung jedoch die Kriterien eines der Baugebiete,
in denen Spielhallen zulässig sind, oder ist ein solches Gebiet durch Bebauungsplan festgesetzt, kann die Einrichtung einer Spielhalle baurechtlich nicht abgelehnt werden. Die
Baubehörde würde sich sonst gesetzwidrig verhalten und schadensersatzpflichtig machen.
Auch nach sicherheitsrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrecht können Spielhallen
in bestehenden Gebäuden nicht ausgeschlossen werden, sondern nur durch Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid mit den Sicherheitsvorschriften in Einklang gebracht werden.
Ein absolutes Genehmigungsverbot von Spielhallen in Laim, wie in der Empfehlung gefordert, ist daher rechtlich nicht möglich. Der Empfehlung kann deshalb nicht gefolgt werden.
Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn
Stadtrat Brannekämper, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II.
Antrag der Referentin
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung – laufende Angelegenheit (§ 22 GeschO) - wird Kenntnis
genommen, wonach ein absolutes Genehmigungsverbot von Spielhallen in Laim
rechtlich nicht möglich ist.
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2. Die Empfehlung Nr. 02-08 / E 00935 der Bürgerversammlung des 25. Stadtbezirks Laim vom 08.11.2007 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung behandelt.
III.
Beschluss
nach Antrag
Der Bezirkausschuss des Stadtbezirkes 25 – Laim der Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende
Die Referentin
Dr. (I) Merk
Stadtbaurätin
V.
1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird bestätigt.
wird bestätigt.
2. An den Bezirksausschuss 25
3. An das Direktorium-HA II/BA-Geschäftsstelle West (3 x)
4. An das Direktorium HA II/V 3
5. An das Direktorium – Dokumentationsstelle
6. An das Revisionsamt
7. An die Stadtkämmerei
8. An das Kreisverwaltungsreferat
9. An das Baureferat
10. An das Kommunalreferat
11. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft
12. An das Umweltschutzreferat
13. An das Planungsreferat HA I
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14. An das Planungsreferat
15. An das Planungsreferat
16. An das Planungsreferat
17. An das Planungsreferat
zur Kenntnis
HA II
HA III
HA IV
SG 3
Mit Vorgang zurück zum Planungsreferat HA IV/23
zum Vollzug des Beschlusses
Am ........................
Planungsreferat SG 3