Steuerungskonzept „Vergnügungs- stätten“ für die Stadt Bocholt

Transcription

Steuerungskonzept „Vergnügungs- stätten“ für die Stadt Bocholt
Stadt- und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ für die Stadt Bocholt
Köln, Oktober 2011
Stadt- und Regionalplanung
Dr. Jansen GmbH
Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ für die Stadt Bocholt
Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Geschäftsführende Gesellschafter:
Dipl.-Ing. Dominik Geyer
Wirtschaftsgeograph Joachim Schulte, M. A.
Dipl.-Ing. Anja Boddenberg
Sabine Winter
Dipl.-Geogr. Ursula Mölders
Stadt- und Regionalplanerin SRL
Dipl.-Ing. Dominik Geyer
Stadtplaner AK NW, Bauassessor
Stadt- und Regionalplaner SRL
HRB Köln 62236
Gesellschafter/Seniorpartner:
Dr. Paul G. Jansen
Bachemer Str. 115, 50931 Köln-Lindenthal
Stadt Bocholt
Postfach 41 05 07, 50865 Köln
Fon 02 21.940 72-0
Fax 02 21.940 72-18
[email protected]
www.stadtplanung-dr-jansen.de
Inhalt
1
EINLEITUNG
2
2.1
2.2
2.3
ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
Aktueller Expansionstrend
Vorgaben für die Planung
Zentrale Aufgabe des Steuerungskonzepts
7
7
10
11
3
3.1
3.2
3.3
12
12
13
3.4
3.5
3.6
3.7
3.7.1
3.7.2
3.7.3
3.7.4
GRUNDLAGEN DER UNTERSUCHUNG
Betriebsformen von Vergnügungsstätten
Spiel- und Automatenhallen
Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist
Diskotheken, Tanzlokale
Swingerclubs
Multiplex-Kinos
Weitere Betriebsformen
Erotikfachmärkte/ Sexshops
Wettbüros/ Wettannahmestellen
Bordelle und bordellartige Betriebe
Billard- und Dart-Cafés
17
17
18
18
19
19
20
21
22
4
4.1
4.2
4.3
STÄDTEBAULICHE AUSWIRKUNGEN
Rechtliche Einordnung
Die städtebaulichen Auswirkungen im Einzelnen
Städtebauliche Prüfmatrix
23
23
23
25
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
BESTAND AN VERGNÜGUNGSSTÄTTEN IN BOCHOLT
Bestand an Spielhallen
Spielhallenbesatz im Vergleich
Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte im Stadtgebiet
Wettbüros in Bocholt
Bordelle und bordellartige Betriebe
Tanzlokale und Diskotheken
Kurzes Resumee
27
27
27
34
34
34
35
35
6
6.1
6.2
GRUNDLAGEN FÜR DAS ENTWICKLUNGSKONZEPT
Schwerpunkt „Spielhallen“
Steuerungs- und Festsetzungsmöglichkeiten
36
36
36
7
LEITSÄTZE
38
8
POTENZIELLE ANSIEDLUNGSBEREICHE
40
9
STEUERUNGSKONZEPT FÜR DIE BOCHOLTER
INNENSTADT
Ausgangssituation
Zulässigkeit von Spielhallen
Zulässigkeit von Freizeit-Centern
Gestaffelter Festsetzungskatalog
Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten
Ausschluss von Vergnügungsstätten
Umgang mit Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten
42
42
44
46
48
49
50
50
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
5
Inhalt
10
10.4
10.5
10.6
10.7
10.8
STEUERUNGSKONZEPT FÜR WEITERE
STANDORTBEREICHE IM STADTGEBIET
Vorbemerkung
An der Straße Westend und Werther Straße
Teilbereich Kaiser-Wilhelm-Straße und Dingdener
Straße
Teilbereich Münster-/ Moltkestraße
Teilbereich Industrie- und Franzstraße/ Im Königsesch
Teilbereich Mussum/ Biemenhorst
Stadtteilzentren und Dörfer
Resumee
53
57
59
62
64
64
11
BAULEITPLANUNG
65
12
ANHANG 1: BAUPLANUNGSRECHTLICHE
ZULÄSSIGKEITEN
Vorbemerkung
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vor der
Novellierung der BauNVO 1990
Zulässigkeit nach der Novellierung der BauNVO 1990
Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich
Übersicht zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
nach BauNVO 1990
10.1
10.2
10.3
12.1
12.2
12.3
12.4
12.5
13
ANHANG 2: RECHTSPRECHUNG ZU
VERGNÜGUNGSSTÄTTEN
51
51
52
69
69
69
70
71
72
73
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Durchschnittlicher. Spielerverlust in der Stadt
Bocholt in Mio. EUR
9
Abbildung 2 Entwicklung der Zahl der Geldspielgeräte in
Nordrhein-Westfalen (1998 - 2010)
9
Abbildung 3 Übersicht Vergnügungsstätten
29
Abbildung 4 Besatz an Geldspielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit je 10.000 Einwohner im
Kreis Borken 2010
31
Abbildung 5 Entwicklung der Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit je 10.000 Einwohner in der
Stadt Bocholt und im Kreis Borken
32
Abbildung 6 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in
Gaststätten je 10.000 Einwohner im
Kreisvergleich
33
Abbildung 7 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen sowie in Gastronomiebetrieben in
Bocholt seit 1998
33
Abbildung 8 Suchräume für Zulässigkeiten von
Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt
41
Abbildung 9 Bestandssituation Innenstadt Bocholt
44
Inhalt
Abbildung 10 Festlegung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der
Bocholter Innenstadt
48
Abbildung 11 Abgrenzung für die allgemeine Zulässigkeit
kerngebietstypischer Spielhallen, Wettbüros und
Freizeit-Center
49
Abbildung 12 Teilbereich an der Straße Westend
52
Abbildung 13 Spielhalle an der Straße Westend
52
Abbildung 14 Nördliche Kaiser-Wilhelm-Straße
54
Abbildung 15 Nachfragebereich in einem Teilstück der KaiserWilhelm-Straße und Dingdener Straße
55
Abbildung 16 Spielhalle an der Dingdener Straße
56
Abbildung 17 Festlegung der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit an der Dingdener Straße
57
Abbildung 18 Billard und Dart-Center an der Moltkestraße
58
Abbildung 19 Nachfragebereich an der Münster-/
Moltkestraße
59
Abbildung 20 Spielhalle an der Industriestraße
60
Abbildung 21 Nachfragebereich an der Industrie- und
Franzstraße
61
Abbildung 22 Nachfragebereiche in Mussum
63
Abbildung 23 Übersicht über die bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeiten für Vergnügungsstätten
70
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1
Städtebauliche Prüfmatrix
26
Tabelle 2
Übersicht Vergnügungsstätten in Bocholt,
Stand: April 2010
30
Besatz an Spielhallen und Geldspielgeräten im
Kreis Borken
32
B-Pläne bzw. §-34-Gebiete der Stadt Bocholt mit
Anpassungsbedarf (Stand: 2010)
66
Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte
73
Tabelle 3
Tabelle 4
Tabelle 5
Inhalt
In dem nachfolgenden Text verwenden wir eine geschlechtsneutrale Sprache. Bei
der konkreten Ansprache von Personen werden sowohl die weiblichen als auch die
männlichen Personen genannt, z. B. „Bewohnerinnen und Bewohner“. Sollte aus
Versehen oder aus Gründen der besseren Lesbarkeit an einigen Stellen nur die
männliche Form, z. B. „Akteure“ gewählt sein, meinen wir aber immer auch die
weiblichen Personen, nämlich die Akteurinnen. Selbstverständlich sind für uns
immer Männer und Frauen gleichzeitig, gleichgestellt und chancengleich angesprochen.
Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrecht. Vervielfältigungen, Weitergabe
oder Veröffentlichung des Gutachtens in Teilen oder als Ganzes sind nur unter
Angabe der Quelle erlaubt, soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart
ist.
Einleitung
1
5
Einleitung
Mit dem vorliegenden Konzept werden die Grundlagen für eine
sinn- und maßvolle Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet von Bocholt geschaffen. Die Herangehensweise an das Thema „Vergnügungsstätten“ ist dabei sehr stark geprägt durch die
rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich die kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerung bewegen können.
Fakt ist, dass die aktive Steuerung in erster Linie über die Bauleitplanung erfolgt. Zielsetzung des Gutachtens ist es demnach, fundierte Hinweise für dieses Planungsinstrument zu geben. Mit dem
vorliegenden Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ sollen allgemeine städtebauliche Zielvorgaben für das zukünftige bauleitplanerische Handeln der Stadt Bocholt bei der Ansiedlung von Vergnügungsstätten aufgestellt werden. Dabei ist sowohl den städtebaulichen Belangen und den Regelungen der Baunutzungsverordnung als auch dem Grundsatz der Gewerbefreiheit Rechnung zu
tragen - auch, indem die in Rede stehenden Nutzungen gesamtstädtisch betrachtet und gestreut werden. Mit dem Konzept werden
zukünftige Entscheidungen der Stadt Bocholt transparent gemacht.
Potenzielle Vorhabenträger erhalten Sicherheit bei der Planung ihres Investitionsvorhabens.
In einem ersten Schritt des Gutachtens werden Aufgabenstellung
und Planungsanlass dargelegt. Der Handlungsbedarf wird verdeutlicht und allgemeine Entwicklungstendenzen der Branche werden
thematisiert.
Anlass und Aufgabenstellung
Im Kapitel „Grundlagen der Untersuchung“ wird auf die unterschiedlichen Typen von Vergnügungsstätten sowie ihre rechtliche
Einordnung eingegangen.
Grundlagen der Untersuchung
In der planungsrechtlichen Diskussion für oder wider die Ansiedlung
von Vergnügungsstätten können allein städtebauliche und bodenbezogene Kriterien eine Rolle spielen. Entsprechend werden die
städtebaulichen Auswirkungen den jeweiligen Nutzungsarten zugeordnet und erläutert.
Städtebauliche Auswirkungen
Darauf aufbauend ist die Bestandssituation in Bocholt auf Basis
unserer Erhebung vor Ort dokumentiert. Die unterschiedlichen Vergnügungsstätten im Stadtgebiet sind kartographisch dargestellt, ihr
Standortumfeld wird kurz bewertet. Ein besonderes Augenmerk
wird hierbei auf Spielhallen bzw. die Ausstattungsdichte an Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit gelegt. Darüber hinaus
wird die Situation in Bocholt weiteren Referenzkommunen vergleichend gegenüber gestellt.
Bestandssituation in Bocholt
In den Grundlagen für das Entwicklungskonzept werden die Steuerungs- und bauleitplanerischen Festsetzungsmöglichkeiten erläutert. Dies ist zwingend erforderlich, da vorwiegend die rechtlichen
Grundlagen für das
Entwicklungskonzept
Einleitung
6
Umsetzungsmöglichkeiten die Zielrichtung und die Vorgehensweise
des Steuerungskonzeptes bestimmen.
Über allgemeine Leitsätze wird weiterhin deutlich gemacht, wie im
Grundsatz mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den einzelnen Standortbereichen im Stadtgebiet umgegangen werden soll.
Dabei wird nach den einzelnen bauleitplanerisch relevanten Gebietskategorien differenziert.
Leitsätze
Das Kapitel „Potenzielle Ansiedlungsbereiche“ stellt diejenigen
Stadtbereiche dar, die für Standortnachfrager attraktiv sein können.
Hintergrund ist, dass Entwicklungsmöglichkeiten nur dort eröffnet
werden sollen und können, an denen die relevanten Standortfaktoren für Entwickler tatsächlich vorhanden sind. Die Suchräume müssen insoweit realistische Optionen für Zulässigkeiten eröffnen. In
einem nächsten Schritt werden sie dahingehend überprüft, ob mit
der Ansiedlung von Vergnügungsstätten negative städtebauliche
Auswirkungen zu erwarten sind.
potenzielle Ansiedlungsbereiche
Im Ergebnis lassen sich negative städtebauliche Auswirkungen lediglich für Teilbereiche der Bocholter Innenstadt und einen Teilbereich der Dingdener Straße ausschließen. Hier können gewisse Zulässigkeiten gewährt werden, ohne dass mit negativen Strukturveränderungen grundlegend gerechnet werden muss. Für beide Teilbereiche werden die entsprechenden Handlungsempfehlungen formuliert. Ausschlusskriterien für die weiteren Bereiche werden benannt.
Entwicklungskonzept
Nachdem das Bauplanungsrecht das zentrale Instrument zur Steuerung ist, wird im Anhang 1 ein umfassender Überblick über das relevante Bauplanungsrecht gegeben.
bauplanungsrechtliche
Zulässigkeiten
Im Anhang 2 sind weiterhin die relevanten Rechtsprechungen der
vergangenen Jahre dokumentiert. Hintergrund ist, dass sich die Kriterien für negative städtebauliche Auswirkungen nicht direkt aus
den Normen ablesen lassen, sich vielmehr nur mittelbar über die
Rechtsprechung erschließen.
Rechtsprechung
Mit den Ausschluss- und Zulässigkeitsbereichen und den entsprechenden Zulässigkeitskriterien sowie der Dokumentation der rechtlichen Rahmenbedingungen sind damit die relevanten Inhalte zur
Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet von Bocholt
vorbereitet.
Anlass und Aufgabenstellung
2
7
Anlass und Aufgabenstellung
In letzter Zeit verdichtet sich das Thema „Spielhallen“ zunehmend in
der kommunalpolitischen Diskussion. Eigentlich hatte das Themenfeld seit Ende der 90er Jahre kaum mehr Anlass für ein groß angelegtes planungsrechtliches Einschreiten gegeben. Aber inzwischen
expandieren Spielhallen in fast schon beängstigendem Maße. Dieser Trend zeigt sich durch zunehmende Bauvoranfragen und Bauanträge 2009/2010 auch in Bocholt und hat die Stadt dazu veranlasst,
ein Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten zu beauftragen.
Anlass
Mit der Zunahme an Anträgen und Anfragen der jüngeren Vergangenheit kam in Bocholt die zentrale Frage auf, in welchen Bereichen
des Stadtgebiets generell die Möglichkeit bestehen sollte, Vergnügungsstätten zuzulassen bzw. auszuschließen. Da ein pauschaler
Ausschluss von Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet
nicht nur planungsrechtlich unzulässig, sondern zudem aus stadtplanerischer Sicht nicht sinnvoll ist, sollen durch ein gesamtstädtisches Konzept Bereiche festgelegt werden, die gegenüber Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, als empfindlich gelten
müssen, und solche, in denen Vergnügungsstätten nach wie vor
zulässig sein sollen.
In diesem Zusammenhang ist mit aller Deutlichkeit darauf zu verweisen, dass das Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“, auch
wenn es als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des
Baugesetzbuchs zu werten ist, keine unmittelbare Rechtswirkung
für den einzelnen Betreiber oder Standortnachfrager hat. Erst die
konsequente Umsetzung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist geeignet, durch Festsetzungen die erforderlichen Steuerungswirkungen zu entfalten.
2.1
Aktueller Expansionstrend
Warum das Thema „Spielhallen“ insgesamt und gerade jetzt aktuell
ist, erschließt sich zunächst nicht unmittelbar. Der Blick in die Statistik zeigt, dass die Zahl der Spielhallen in Nordrhein-Westfalen stetig
zurückgeht: während es im Jahr 1998 noch 2.838 Spielhallen waren,
wurden im Jahr 2010 nur noch 2.527 Spielhallen gezählt. Das macht
immerhin ein Minus von ca. 11 %.1 Es bedarf schon einer genauen
Analyse, um die aktuellen Tendenzen einer vermehrten Standortnachfrage erklären zu können.
1
Diese und die weiteren Daten zum regionalen und überregionalen Spielhallen-,
Konzessions- und Spielautomatenbesatz wurden durch den AK Spielsucht e.V.
erhoben und über diesen bezogen.
Umsetzung über die Bauleitplanung
Anlass und Aufgabenstellung
Eine wichtige Rolle spielt hier die neue Spielverordnung aus dem
Jahr 2006.2 Folgende wesentlichen Punkte haben sich mit der neuen
Spielverordnung geändert und in der Folge zu dem aktuell vorherrschenden Expansionsdrang geführt:
ƒ Absenkung der Netto-Quadratmeter Spielfläche von 15 auf 12 qm
pro Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit
ƒ Erhöhung der maximalen Anzahl der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 10 auf 12 Geräte pro Konzession
ƒ Erhöhung von zwei auf drei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in der Gastronomie-Aufstellung
ƒ Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden
ƒ Erhöhung des maximalen Stundenverlustes von 60 EUR auf
80 EUR
ƒ Festschreibung des maximalen Gewinns auf 500 EUR je Stunde
In Nordrhein-Westfalen ist mit der neuen Spielverordnung 2006 die
Zahl der Konzessionen (nicht Spielhallen) wieder angestiegen und
die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von ca. 27.300 auf
über 37.500 Geräte sprunghaft gewachsen. Dies ergibt eine Zunahme von immerhin ca. 37 %. Die mit der neuen Spielverordnung erhöhte Anzahl an Geldspielgeräten pro Konzession und die neue
Multifunktionalität der Geräte haben diese Entwicklung möglich
gemacht. Der monetäre Spielerverlust, der in Nordrhein-Westfalen
zwischen 1998 und 2008 im Durchschnitt bei ca. 644 Mio. EUR lag,
ist inzwischen auf ca. 944 Mio. EUR angestiegen. Diese Entwicklung
zeichnet sich auch in der Stadt Bocholt ab: Der Spielerverlust, der
zwischen 1998 und 2008 bei durchschnittlich ca. 2,3 Mio. EUR lag,
betrug 2010 in Bocholt ca. 5,2 Mio. EUR.3
2
3
Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) vom 27. Januar 2006 (BGBl. I 2006 Nr. 6,
S. 280).
Der jährliche Nettoverlust der Spieler entspricht dem jährlichen Kasseninhalt
vor Steuer der Geldspielgeräte. Laut aktuellen Angaben (aus: „Betriebsvergleich
der Unterhaltungsautomaten-Unternehmen 2008“; Frühjahr 2010) der Forschungsstelle für Handel - Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung
GmbH/Berlin beträgt der durchschnittliche monatliche Kasseninhalt für ein
Geldspielgerät in Spielhallen 1.801,66 EUR; in gastronomischen Betrieben 610,47
EUR. Der Berechnung der Spielerverluste liegen diese beiden Zahlen zugrunde.
8
Spielverordnung 2006
Anlass und Aufgabenstellung
Abbildung 1
9
Durchschnittlicher. Spielerverlust in der Stadt Bocholt in
Mio. EUR
6,0
5,0
5,2
4,0
3,6
3,0
2,5
2,0
2,2
2,3
2,0
1,6
1,0
2010
2008
2006
2004
2002
2000
1998
0,0
Quelle: Arbeitskreis Spielsucht e.V., Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr.
Jansen GmbH 2010
Gleichzeitig ist ein beträchtlicher Rückgang der Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit in der Gastronomie zu verzeichnen. Dies ist auf
die stetig wachsenden Anforderungen des Jugendschutzes, aber
auch auf das Gaststätten-Sterben der so genannten Eckkneipen
zurückzuführen.
Abbildung 2
Rückgang an Geräten
in der Gastronomie
Entwicklung der Zahl der Geldspielgeräte in NordrheinWestfalen (1998 - 2010)
45.000
40.000
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0
1998
2000
2002
Geräte in Spielhallen
2004
2006
2008
2010
Geräte in der Gastronomie
Quelle: Arbeitskreis Spielsucht e.V., Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr.
Jansen GmbH 2010
Hinsichtlich der aktuell feststellbaren vermehrten Standortnachfrage in ganz Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass mit den
dargestellten Trends die maximale Zahl an Spielgeräten und Konzessionen in den vorhandenen Spielhallen weitgehend ausgeschöpft ist und nach der Marktkonsolidierung in der Vergangenheit
der aktuelle Expansionstrend …
Anlass und Aufgabenstellung
10
ein neuer Expansionstrend einsetzt. Dieser Trend fällt in eine Phase,
in der eine Vielzahl von Städten und Gemeinden durch leerstehende
Ladenlokale in der Innenstadt gezeichnet ist und damit ausreichend
Raum für die teilweise hochprofitablen Spielhallen vorhanden ist.
Offensichtlich ist, dass mit diesem neuen Schub an Spielhallen die
Situation des Einzelhandels, der Gastronomie und des Wohnens in
der Innenstadt zunehmend verschlechtert wird.
Damit wird deutlich, dass zur Sicherung und Entwicklung der innerstädtischen Lagen nicht allein Einzelhandelskonzepte, städtebauliche Entwicklungskonzepte und auch nicht die Städtebauförderprogramme ausreichend sind. Vielmehr muss zusätzlich eine eindeutige Position hinsichtlich unerwünschter Ansiedlugen von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen bezogen werden. Dies kann
nur über eine konsistente städtebauliche Entwicklungsplanung und
die entsprechende Umsetzung in der Bauleitplanung erfolgen. Ziel
muss sein, die durch Spielhallen möglichen negativen Effekte auf
das städtebauliche Umfeld sowie das Stadtimage konsequent zu
verhindern.
2.2
… steht im Konflikt zu
bestehenden Nutzungen
Vorgaben für die Planung
Für die Planung gilt es hier, einige wichtige Rahmenbedingungen zu
beachten: Ein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten für
das gesamte Stadtgebiet ist nicht nur planungsrechtlich unzulässig,
sondern zudem aus stadtplanerischer Sicht nicht sinnvoll, denn die
Ansiedlung von Spielhallen führt nicht grundsätzlich zu negativen
Strukturveränderungen. Erst wenn Konflikte und Probleme durch
eine generelle Standortunverträglichkeit oder durch Konzentrationen ausgelöst werden, sind negative Auswirkungen zu erwarten. 4
Kein pauschaler Ausschluss
von Vergnügungsstätten
In einer sinn- und maßvollen Steuerung sollte daher nach unterschiedlichen Typen differenziert werden; z. B. können Spielhallen in
Form von Freizeit-Centern auch ein belebendes Element der Innenstadt sein. Einrichtungen mit Café-Bistro-Charakter, die über Billard,
Dart, Unterhaltungsspielautomaten, Großbildleinwand und/oder
Internetplätze verfügen und neben Geschicklichkeitsspielen auch
Glücksspielautomaten anbieten, können sehr attraktiv für die Innenstadt sein, besonders dann, wenn sie sich zum Straßen- oder
Platzraum hin öffnen. Ein genereller Ausschluss würde die Möglichkeiten, die diese Art von Spielhallen als Freizeit-Center bieten, unterbinden.
Differenzierte Betrachtung
Monopolstellung verhindern
4
"Die Gemeinde darf nicht mit den Mitteln der Bauplanung ihre eigene, von der
Wertung des Bundesgesetzgebers abweichende, "Spielhallenpolitik" betreiben,
indem sie diese Einrichtungen unabhängig von Erwägungen der Ordnung der
Bodennutzung allgemein für ihr Gemeindegebiet ausschließt." vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1987, Az. 4 N 4/86.
Anlass und Aufgabenstellung
11
Gegen die allzu strenge Reglementierung von Spielhallen spricht ein
weiterer Sachverhalt: Im konsequenten bauleitplanerischen Ausschluss von Spielhallen erhalten die bestehenden genehmigten und
im Bestand geschützten Betriebe eine quasi Monopolstellung. Weitere Konkurrenzbetriebe werden nicht zugelassen und die langfristige Existenz der vorhandenen Betriebe (auch solcher, die auf vergleichsweise niedrigem Niveau wirtschaften) ist damit gesichert.
Um zielführend eine Steuerung organisieren zu können, ist demnach zusätzlich zur Größenordnung auch nach verschiedenen Typen
von Spielhallen zu differenzieren. Dies bedeutet, dass für die Stadt
Bocholt eine bestimmte Gattung zu beschreiben ist, von der keine
negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Typisierung muss die
durch die Rechtsprechung definierten Kriterien des § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) berücksichtigen. Dies bedeutet,
dass eine konkrete Beschreibung der Art einer baulichen Anlage
vorzunehmen und zu begründen ist. Für die beschriebene Gattung
werden dann die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen in der
Bauleitplanung (auf Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) definiert.
Unterscheidung nach Typen
Für die anschließende Umsetzung des Konzepts in der verbindlichen
Bauleitplanung sind darauf aufbauend eindeutige Schwerpunkte zu
setzen. Oftmals wird übersehen, dass Spielhallen, auch wenn sie in
den bestehenden Bebauungsplänen nicht explizit ausgeschlossen
sind, per se nicht genehmigungsfähig sind. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen können sich dabei nach der Gebietskategorie (im B-Plan
in Abhängigkeit der gültigen BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB),
der Flächengröße, der Verkehrserzeugung oder weiterer möglicher
Nutzungskonflikte richten. Auch ist im Hinblick auf die Vermeidung
einer Überreglementierung zu bedenken, dass in vielen Bereichen
eine weitere Verdichtung von Vergnügungsstätten gar nicht zu erwarten ist und damit der Handlungsbedarf eher als gering eingestuft werden kann. Für eine zielgerichtete Vorgehensweise ist es
demnach zwingend erforderlich, im Rahmen des Gutachtens genau
zu analysieren, an welchen Stellen im Stadtgebiet akuter Handlungsbedarf besteht und genau hier die höchste Priorität in der planungsrechtlichen Umsetzung einzustufen.
Stadtbereiche mit Handlungsdruck
werden identifiziert
2.3
Zentrale Aufgabe des Steuerungskonzepts
Aufgabe des Steuerungskonzepts „Vergnügungsstätten“ für die
Stadt Bocholt ist demnach, auf Grundlage einer genauen Bestandsaufnahme und Analyse, die Ausschluss- bzw. Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten/ Spielhallen zu begründen und festzulegen. Gleichzeitig soll über die Unterscheidung nach Typen ein
weiteres Instrument entwickelt werden, damit auch erwünschte
Entwicklungen (z. B. Freizeit-Center) insbesondere in Kerngebieten
Im Ergebnis: Räumliche und
typenbezogene Steuerung
Grundlagen der Untersuchung
12
möglich werden. Abschließend ist die konsequente bauleitplanerische Umsetzung, gestaffelt nach Prioritäten, einzuleiten.
Die Ansiedlung von Spielhallen in stadtverträgliche Bahnen zu lenken, bedeutet dann: Unerwünschtes verhindern und attraktive Angebote möglich machen.
3
Grundlagen der Untersuchung
3.1
Betriebsformen von Vergnügungsstätten
Unter den städtebaulichen Begriff „Vergnügungsstätte“ fallen im
Wesentlichen fünf Gruppen:
städtebaulicher Begriff
„Vergnügungsstätte“
ƒ Spiel- und Automatenhallen
ƒ Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist
ƒ Diskotheken, Tanzlokale
ƒ Swinger-Clubs
ƒ Multiplex-Kinos
Regelmäßig werden auch Wettbüros zu den Vergnügungsstätten
gezählt. Allerdings ist der Übergang zu einer reinen Wettannahmestelle fließend. Aktuell umstritten ist die Fragestellung, ab welcher
Ausstattung eine bloße Wettannahmestelle als Wettbüro und demnach als Vergnügungsstätte zu werten ist.
Wettbüros
Nicht zu den Vergnügungsstätten zählen die Toto-LottoAnnahmestellen, die gleichzeitig Zeitungen, Schreib- oder Tabakwaren verkaufen. Sie sind als Einzelhandelsbetriebe zu werten.
Erotikfachgeschäfte und -fachmärkte (ohne Videokabinen) sind
ebenfalls nicht als Vergnügungsstätten zu werten. Sie sind dem
Facheinzelhandel zuzuordnen.
Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte
Da Wettbüros und Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte aber gleichermaßen negative städtebauliche Auswirkungen hervorrufen können,
werden sie im vorliegenden Steuerungskonzept mit betrachtet.
Definitiv nicht zu den Vergnügungsstätten zählen: Politische Kabaretts und Kleinkunstbühnen (Anlagen für kulturelle Zwecke), Bowlingbahnen und Kegelbahnen bzw. Kegelcenter (Anlagen für sportliche Zwecke). Ebenfalls nicht zu den Vergnügungsstätten zählen
herkömmliche Kinos, die als „sonstige Gewerbebetriebe“ einzustufen sind. 5
nicht zu den
Vergnügungsstätten zählen …
Bordelle sowie bordellartige Betriebe sind ebenfalls nicht als Vergnügungsstätten zu werten, vielmehr als Gewerbebetriebe und
demnach nur in den entsprechenden Gebietskategorien zulässig.
Bordelle
5
vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn. 22.51
Grundlagen der Untersuchung
Allgemein können Vergnügungsstätten einerseits die Innenstädte
attraktivieren und beleben, andererseits auch Konflikte und Probleme durch eine generelle Unverträglichkeit an einem Standort oder
durch Massierungen und Konzentrationen auslösen. Grundsätzlich
gilt, dass die städtebaulichen Problemwirkungen von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Erotikfachgeschäften/-fachmärkten im Zusammenhang von der Art ihrer Umgebungsnutzung, ihrer Außengestaltung sowie der räumlichen Massierung beurteilt werden müssen.
13
Restriktionen und Potenziale
Bei der folgenden Bewertung der unterschiedlichen Betriebsformen
wird auf eine typisierende Betrachtung zurückgegriffen, die nicht
immer Rückschlüsse auf die regelmäßigen städtebaulichen Auswirkungen zulässt. Die Übergänge zwischen den Betriebstypen sind
meist fließend und es ist schwer nachvollziehbar zu machen, ob z. B.
eine Einrichtung von 240 qm Grundfläche mit nur vier Geldspielautomaten, aber Bewirtung und Tischen mit Sitzgelegenheiten als
Spielhalle zu werten ist. Insoweit wird es immer eine „Grauzone“
geben, die grundsätzlich auf den Einzelfall bezogen zu betrachten
sein wird.
3.2
Spiel- und Automatenhallen
Als Spiel- und Automatenhallen (Spielhallen) gelten Betriebe, in
denen ein räumlich gehäuftes Sortiment verschiedenartiger Unterhaltungsautomaten mit Gewinnchance (Geldspielgeräte) und ohne
Gewinnmöglichkeit (TV- bzw. Bildschirmspielgeräte, Flipper), oft ergänzt durch manuelle Geschicklichkeitsspiele wie z. B. Billard und
Tischfußball, zur beliebigen Betätigung gegen Münzeinwurf angeboten wird. Der betriebliche Schwerpunkt der Spielhallen liegt gewerberechtlich in der Bereitstellung dieser Geräte. Der Begriff
"Spielhalle" bezeichnet nicht notwendigerweise einen selbständigen
Betrieb, sondern es kann sich auch „nur“ um einen Raum handeln,
der zu einem anderen Betrieb (typischerweise Schank- und Speisewirtschaft) gehört, wenn er ausschließlich zur Aufstellung der in
§ 33i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen) genannten
Geräte dient.
Die planungsrechtliche Abgrenzung der kerngebietstypischen von
den nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (WB-Vergnügungsstätten) ist nach ihrem Einzugsbereich und ihren Auswirkungen zu beurteilen: 6
planungsrechtliche Differenzierung
kerngebietstypische Spielhallen
6
Der Begriff WB-Vergnügungsstätten (Vergnügungsstätten in besonderen
Wohngebieten) leitet sich aus der Tatsache ab, dass in der BauNVO ´90 die
nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten erstmals im § 4a (besondere
Wohngebiete) genannt sind. Im Rahmen der Zulässigkeiten in anderen Gebietskategorien wird auf den § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO regelmäßig verwiesen.
Grundlagen der Untersuchung
14
Kerngebietstypische Spielhallen haben als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich und sind für ein größeres allgemeines Publikum erreichbar. In der Rechtsprechung hat sich zur Abgrenzung der kerngebietstypischen von den nicht-kerngebietstypischen Spielhallen im
Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 eine Grundfläche von etwa 100 qm (Nutzfläche) als „Schwellenwert“ herausgebildet.7 Kerngebietstypische Spielhallen haben mehr als 20 Spielmöglichkeiten,
davon acht Geldspielgeräte, mehr als 40 Besucherplätze und eine
längere Öffnungszeit als 22:00 Uhr. Zusammenfassend sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten solche, die von zentraler Bedeutung sind und einen großen Einzugsbereich haben, d. h. Vergnügungsstätten, die auf einen größeren Publikumskreis - auch mit
weiteren Anfahrten - ausgerichtet sind.
kerngebietstypische Spielhallen
Mischgebietsverträgliche Spielhallen unterhalb dieser Grenze von
100 qm sind (ab BauNVO 1990) in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen von Mischgebieten allgemein zulässig, d. h. Nutzflächen von bis ca. 100 qm, bis zu 20 Spielmöglichkeiten, davon nicht
mehr als acht Geldspielgeräte und die Öffnungszeit ist in der Regel
auf 22:00 Uhr, ausnahmsweise bis 23:00 Uhr, begrenzt.
mischgebietsverträgliche Spielhallen,
bzw. nicht-kerngebietstypische Spielhallen
Als nicht-kerngebietstypisch sind in erster Linie die Spielhallen, aber
auch Vergnügungsstätten allgemein einzustufen, die der „üblichen“
Freizeitbetätigung in einem (begrenzten) Stadtviertel dienen. Diese
Kriterien treffen insbesondere für kleinere Spielhallen zu. Hier sind
der Besucherkreis und das Einzugsgebiet maßgebend.
Insgesamt ist einzuschränken, dass die Unterscheidung nach kerngebiets- und mischgebietsverträglichen Spielhallen (nichtkerngebietstypisch) inzwischen nur noch bedingt Bedeutung in der
realen Marktentwicklung der Branche hat. Die in der Rechtsprechung definierte Grenze von 100 qm Nutzfläche für nichtkerngebietstypische Spielhallen ist nur noch sehr eingeschränkt
marktrelevant und Bauvoranfragen und -anträge nach neuen Spielhallen bewegen sich heute oftmals ab 600 qm aufwärts. Anfragen
nach Spielhallen unter 100 qm sind nur noch selten anzutreffen.
Dies hat den einfachen Grund, dass in einer Spielhalle der planungsrechtlich relevanten Größenordnung von 100 qm maximal acht
Glücksspielgeräte aufgestellt werden können,8 aber gleichzeitig der
Nachfragetrend zu immer größeren und diversifizierten Angeboten
weist. Auch liegt inzwischen die Größenordnung einer einzelnen
Konzession oberhalb der planungsrechtlich relevanten Grenze von
100 qm.
Spielhallen werden immer größer
der Begriff „Mehrfachspielhallen“
7
8
vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn. 23.4
Bei zwingend erforderlichen 12 qm je Gerät (nach Spielverordnung 2006) sind
auf planungsrechtlich relevanten 100 qm Nutzfläche maximal acht Geld- oder
Warenspielgeräte möglich.
Grundlagen der Untersuchung
Der Trend zu immer größeren Einheiten bedingt, dass je Spielhallenstandort mehrere gewerberechtliche Spielhallen, d.h. Konzessionen
betrieben werden. Eine Konzession beinhaltet maximal 12 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Für jedes der Geräte sind darüber hinaus 12 qm Nutzfläche nachzuweisen. Eine Konzession umfasst demnach mindestens 144 qm Nutzfläche. Im Gewerberecht
wird der Begriff „Konzession“ regelmäßig mit dem Begriff „Spielhalle“ gleichgesetzt. Planungsrechtlich beinhaltet der Begriff „Spielhalle“ dagegen regelmäßig den gesamten Spielhallenstandort. Dies ist
insoweit zielführend, als die städtebaulichen Auswirkungen nicht
von den einzelnen Konzessionen im inneren des Gebäudes, vielmehr
vom Spielhallenstandort insgesamt ausgehen. Dies wurde jüngst
vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter folgendem Leitsatz
bestätigt:
15
der Begriff "Mehrfachspielhallen"
„Verfügen zwei Spielhallen (im Sinne des § 33 i GewO, Anm. des Verfassers) über einen gemeinsamen Aufsichtsbereich, der von ihnen
nur durch einen Tresen abgetrennt ist, so sind beide Spielhallen ein
einzelnes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn.“9
Vier nicht-kerngebietstypische Spielhallen unter einem Dach sind
planungsrechtlich demnach nicht einzeln, sondern in ihrem Zusammenwirken als ein Spielhallenstandort zu werten. Sie sind als
kerngebietstypische Spielhalle einzustufen und demnach nur in
Kerngebieten allgemein zulässig. Der gewerberechtliche Begriff
„Mehrfachspielhalle“ ist regelmäßig gleichzusetzen mit dem planungsrechtlichen Begriff kerngebietstypische Spielhalle, auch wenn
eine Harmonisierung der Größenordnung beider Regelungsgehalte
(144 qm für eine gewerberechtliche Konzession und 100 qm Schwellenwert für die bauplanungsrechtliche kerngebietstypischen Spielhallen) noch aussteht. 10
Spielhallen sind häufig in den Einkaufszonen mittlerer Lagen der
Kerngebiete angesiedelt und in innerstädtischen Mischgebieten
vorhanden. Als Probleme aus städtebaulicher Sicht sind Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Straßen- und Stadtbilds sowie
Trading-Down-Effekte zu nennen.11 Obwohl die Spielhallen selbst
keine Betriebsgeräusche verursachen, kommt es doch durch Folgegeräusche der Besucher sowie durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge zu Konflikten mit den Anwohnern.
Standortkonflikte
Das Maß der Beeinträchtigung des Straßen- und Stadtbilds durch
die Gestaltung der Spielhallen hängt von der Umgebung ab. Häufig
werden die aggressive Aufmachung oder dunkle, zugeklebte Schau-
Spielhallen als Fremdkörper
9
10
11
vgl. Urteil VG Gelsenkirchen, 16.11.2010, AZ 5 K 2814/09
vgl. auch Stühler, Dr. Hans-Ulrich; „Alte Probleme im neuen Gewand – das Bauplanungsrecht und die Genehmigung von Mehrfachspielhallen“, in: baurecht 1,
2009, Werner Verlag Köln, 2009
Mit "Trading-Down-Effekt" werden die negativen Auswirkungen bezeichnet, die
auftreten wenn bestimmte Nutzungen (wie z. B. Vergnügungsstätten/ Spielhallen) in einem Stadtteil oder Straßenzug zu Abwertungsprozessen führen.
Grundlagen der Untersuchung
16
fensterscheiben bemängelt, da die Lauflagen, d. h. die Schaufensterfront und damit der Kundenstrom unterbrochen werden. Spielhallen wirken aus diesem Grund oftmals als Fremdkörper.
Aufgrund ihrer hohen Mietzahlungsfähigkeit und auch
-bereitschaft verdrängen Spielhallen häufig den traditionellen Einzelhandel und führen so einen Qualitätsverlust der Einkaufsstraßen
und Einkaufszonen herbei. Dies kann bei einer räumlichen Konzentration von Spielhallen, Billig-Läden und Imbiss-Stuben einen Destabilisierungsprozess auslösen, wodurch die bisherige Geschäftsnutzung einer Straße verdrängt werden kann.
Verdrängung der Geschäftsnutzung
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten führt in der Regel allerdings nur dann zu negativen Strukturveränderungen, wenn Konflikte und Probleme durch die genannten generellen Standortunverträglichkeiten oder durch Konzentrationen ausgelöst werden. In
den letzten Jahren wird aber immer häufiger ein neuer Typus von
Vergnügungsstätte beobachtet, der besonders für junge Erwachsene ein interessanter Treffpunkt ist. Spielhallen in Form von FreizeitCentern können ein belebendes Element der Innenstadt sein. Folgende Nutzungen bieten diese Einrichtungen regelmäßig an:
Spielhallen in Form von FreizeitCentern
ƒ Unterhaltungsspielautomaten (z. B. Flipper, virtuelle Auto- bzw.
Motorradrennen, Air Hockey, Bullenreiten, Tanzspiele, Luftgitarre
Tischfußball …)
ƒ Internetplätze
ƒ Großleinwand für Sportübertragungen
ƒ Billard und Dart
ƒ gastronomisches Angebot
ƒ Untergeordnet können ggf. auch Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angeboten sein
Einrichtungen mit diesen Angeboten können sehr belebend für die
Innenstadt sein, besonders dann, wenn sie sich zum Straßen- oder
Platzraum hin öffnen. Aus planerischer Sicht können, je nach Standortumfeld, solche Einrichtungen demnach positiv bewertet werden.
Entsprechend soll in der Bauleitplanung kein pauschaler Ausschluss
von Vergnügungsstätten respektive Spielhallen formuliert werden,
vielmehr ist genau danach zu differenzieren, welche Formen (Gattungen) stadtverträglich sind und welche nicht. Diese Feindifferenzierung ist zwingend erforderlich, da § 33 i Gewerbeordnung unter
dem Begriff Spielhalle sowohl die Einrichtungen für Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit und für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
subsummiert. Die städtebaulichen Wirkungen der konventionellen
Spielhalle unterscheiden sich aber maßgeblich von den städtebaulichen Wirkungen der „Freizeit-Center-Spielhalle“. Wenn über die
Bauleitplanung Spielhallen generell ausgeschlossen sind, sind auch
diejenigen Spielhallen die nur Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
führen betroffen. Dies wäre eine Überreglementierung, denn die
Argumente in der Bauleitplanung zum Ausschluss beziehen sich in
Grundlagen der Untersuchung
17
der Regel auf konventionelle Spielhallen; insbesondere da nur diese
Einrichtungen ihre Schauseiten aufgrund des Jugendschutzes verkleben oder zuhängen müssen.
Demnach muss der Begriff „Spielhalle“ gerade im Hinblick auf seine
städtebaulichen Wirkungen und hinsichtlich seiner Betriebstypologie zwingend weiter differenziert werden. Spielhallen in Form von
Freizeit-Centern können ein durchaus belebendes Element sein. Aus
planerischer Sicht können, je nach Standortumfeld, solche Einrichtungen auch positiv bewertet werden.
3.3
Feindifferenzierung
zwingend erforderlich
Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist
Die Angebote von Videokabinen, Sexkinos und Sexshows finden sich
in der Regel in den traditionellen Vergnügungsvierteln, im Umfeld
der Prostitution sowie häufig im Bahnhofsumfeld.
Die städtebaulichen Negativwirkungen sind vergleichbar den Spielhallen. Die Qualität der Außenwerbung solcher Betriebe ist, je nach
ihrer Lage, sehr unterschiedlich. In den sogenannten Billig-Lagen
werden sie häufig grell und aggressiv gestaltet, in den teuren Einkaufslagen dagegen zurückhaltender. In Verbindung und räumlicher
Konzentration mit anderen Vergnügungsnutzungen kann eine Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und ein Trading-DownEffekt herbeigeführt werden.
Städtebauliche Konflikte
Eine weitere Negativwirkung der Sex- und Pornobetriebe ist die Verletzung des sittlichen und moralischen Empfindens der Anwohner
oder Passanten, die sich durch solche Betriebe abgestoßen fühlen.
Dies hat u. a. gravierende Auswirkungen auf die unmittelbar angrenzenden Objekte, die sich dann nicht mehr an den gehobenen
Einzelhandel vermieten lassen.
Negativimage
3.4
Diskotheken, Tanzlokale
Diskotheken unterscheiden sich nach der Zweckbestimmung, dem
Umfang (Häufigkeit der Tanzveranstaltungen) und der Größe von so
genannten Tanz-Cafés. Moderne Diskotheken sind regelmäßig für
über 1.000 Besucher ausgelegt, sie verfügen in der Regel über mehrere separate, unterschiedlich große Tanzflächen, auf denen verschiedene Musikrichtungen gespielt werden. Diskotheken besitzen
einen überregionalen Kundenkreis, d. h. sie sind für ein größeres
und allgemeines Publikum erreichbar. Im Hauptraum sind sie mit
Grundlagen der Untersuchung
18
einer großen Musikanlage ausgestattet, die mit einer Lichtorgel
und/ oder anderen aufwendigen Lichtanlagen gekoppelt ist.12
Nicht-kerngebietstypisch ist z. B. eine abendliche Tanzbar, die nicht
die typischen Merkmale einer (Groß-)Diskothek aufweist. Diese Kriterien treffen insbesondere für kleinere Diskotheken zu. Auch hier
sind der Besucherkreis und das Einzugsgebiet maßgebend.
Konflikte sind vorwiegend in der Verkehrserzeugung, im Verhalten
einzelner Besucher im öffentlichen Raum (Pöbeln, Vandalismus,
Lärm) sowie in der aufdringlichen Aufmachung von Werbeanlagen
zu sehen.
städtebauliche Konflikte
Lokale/ Gaststätten mit gelegentlichen unter Umständen auch regelmäßigen Tanzveranstaltungen - z. B. einmal monatlich - sind
städtebaurechtlich nicht als Vergnügungsstätten (Diskotheken)
einzustufen. Solche Lokale werden in der Literatur auch als „TanzCafé“ bezeichnet.
3.5
Swingerclubs
Als Einrichtung sexuellen Charakters spielen zunehmend auch sog.
Swinger- bzw. Pärchenclubs städtebaulich (und gaststättenrechtlich) eine Rolle. Sie werden überwiegend in den Räumen einer Gaststätte betrieben, in denen sexuelle Handlungen wie Gruppensex
und Partnertausch auf freiwilliger Basis stattfinden. Dabei handelt
es sich aus städtebaulicher Sicht um Vergnügungsstätten.
Das Konfliktpotenzial ist normalerweise gering, da die Aufmachung
und Außenwirkung in der Regel vergleichsweise diskret erfolgt. Lediglich über das zusätzliche Verkehrsaufkommen insbesondere in
den Nachtstunden ergeben sich Konflikte.
Aber auch bei Swingerclubs ist, wie bei (erotischen) Nachtlokalen,
die Verletzung des sittlichen und moralischen Empfindens der Anwohner oder Passanten, die sich durch solche Betriebe abgestoßen
fühlen, mittelbar mit zu berücksichtigen.
3.6
Multiplex-Kinos
Ein Muliplex-Kino ist in der Regel als zusammenhängend geplanter
und verwalteter Kinokomplex mit mehreren unterschiedlich dimensionierten Kinosälen definiert. Gastronomie sowie andere dienstleistungsbezogene Nutzungen ergänzen das Angebot.
Multiplex-Kinos befinden sich im Regelfall in zentraler Innenstadtlage, an deren Rand oder in der Peripherie von Großstädten.
12
vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn. 22 ff
städtebauliche Konflikte
Grundlagen der Untersuchung
19
Die städtebauliche Konfliktlage ergibt sich in erster Linie durch den
Individualverkehr, der durch ein Multiplex-Kino regelmäßig ausgelöst wird. Dies ergibt sich allein daraus, dass ein Multiplex-Kino aufgrund seiner Größe auf einen weiträumigen Einzugsbereich ausgelegt ist und besonders in den Abendstunden (auch nach 22:00 h) mit
einem größeren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen ist.
Multiplex-Kinos sind als kerngebietstypische Vergnügungsstätten
zu werten, die nur in Kerngebieten und in Sondergebieten (nach § 11
Abs. 2 BauNVO) zulässig sind.
3.7
Weitere Betriebsformen
Betriebsformen, die nicht eindeutig den Vergnügungsstätten zuzuordnen sind, sollen aufgrund vergleichbarer negativer städtebaulicher Auswirkungen ebenfalls über die Bauleitplanung gesteuert
werden. Die Erforderlichkeit der Steuerung ergibt sich je nach Ausprägung des städtebaulichen Umfeldes bzw. hinsichtlich der Empfindlichkeit der Nutzungen. Aussagen sind je nach Bedarfslage zu
treffen für:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Erotikfachmärkte/ Sexshops
Wettbüros/ Wettannahmestellen
Bordelle und bordellartige Betriebe
Billard- und Dart-Cafés
3.7.1
Erotikfachmärkte/ Sexshops
Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte bzw. Sexshops sind im Grundsatz
Einzelhandelsbetriebe mit einem überwiegenden Sex- und Erotiksortiment, insbesondere also Sexspielzeug, pornographische Magazine, Bilder, Filme mit entsprechenden Inhalten, erotische Spiele auf
digitalen und herkömmlichen Medien, erotische Bekleidung und
Dessous, Stimulantia verschiedener Art, Accessoires für unterschiedliche sexuelle Neigungen und Vorlieben.
Definition
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit bei Erotikfachmärkten/Sexshops ist festzuhalten, dass sie nur dann als Vergnügungsstätte zu werten sind, wenn zusätzlich mindestens drei Videokabinen oder vergleichbare Angebote vorhanden sind. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätten gelten sie dann, wenn mehr
als zehn Kabinen angeboten sind oder insgesamt 200 qm Grundfläche überschritten werden. 13
Steuerung
Ansonsten sind Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte als Einzelhandelsnutzung anzusehen und eine Reglementierung ist über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht möglich. Gleichermaßen ist
13
Vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., §7 BauNVO, Rn. 7.4.
Grundlagen der Untersuchung
20
es allerdings möglich, Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte bzw. Sexshops klar zu definieren und die Zulässigkeiten über den entsprechenden Ausschluss separat zu steuern. Hierfür sind besondere
städtebauliche Gründe anzuführen. Diese Gründe müssen sich nicht
ausschließlich auf Trading-Down-Effekte bzw. die Verdrängung anderer Ladenlokale beziehen, vielmehr können auch Konflikte zu bestehender Wohnfunktion angeführt werden.14
3.7.2
Wettbüros/ Wettannahmestellen
Wettbüros sind in der Regel Ladenlokale in denen Wetten auf bestimmte (Sport-)Ergebnisse abgeschlossen werden.
planungsrechtliche Einstufung
Ein Problem ist aktuell in der Abgrenzung von Wettbüros zu reinen
Wettannahmenstellen zu sehen. Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. März 2009 über den Antrag eines Sportwettenbürobetreibers entschieden, mit dem dieser sich gegen die vom Bauamt
ausgesprochene Nutzungsuntersagung samt Androhung des
Zwangsmittels wendet. Das Gericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben.
Wettbüros
Es war nicht zu klären, ob die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle materiell baurechtswidrig ist. Es ist aber davon auszugehen, dass die Nutzungsart "Wettannahmestelle" keinen feststehenden Betriebstyp beschreibt und keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet
werden kann. Ob eine Wettannahmestelle eine Vergnügungsstätte
im bauplanungsrechtlichen Sinne ist, ist demnach jeweils im konkreten Fall zu prüfen. Ausgehend vom Begriff „Vergnügungsstätte“
ist eine bloße Annahmestelle, die ein Besucher nur aufsucht, um
seinen Wettschein abzugeben und/ oder seinen Gewinn abzuholen,
ohne zu verweilen, keine Vergnügungsstätte. Zu einer Vergnügungsstätte wird die Wettannahmestelle erst, wenn die kommerzielle Unterhaltung der Kunden/ Besucher im Vordergrund steht
sowie ein Angebot zum Verweilen besteht.
Demgegenüber steht ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Kassel vom 25.08.2008, in dem Wettbüros eindeutig den Vergnügungsstätten zugeordnet werden.15
Damit ist die planungsrechtliche Definition von Wettbüros mit großen Unsicherheiten behaftet. Entsprechend sollten Wettbüros nicht
allein unter der Überschrift „Vergnügungsstätte“ subsumiert werden. Der Ausschluss bei städtebaulicher Unverträglichkeit ist separat zu formulieren.
14
15
OVG Lüneburg Urteil vom 11. September 1985 - AZ.: 1 OVG C 26/85
vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 25.08.2008, Aktenzeichen: 3
UZ 2566/07 Instanzenaktenzeichen: 4 E 3419/06
Wichtig: Wettbüros bei städtebaulicher Unverträglichkeit immer separat aufführen und begründen
Grundlagen der Untersuchung
21
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Toto-Lotto-Annahmestellen (z. B.
Kioske) - auch wenn hier das Glücksspiel eine Rolle spielt - definitiv
nicht zu den Vergnügungsstätten zählen. Diese Einrichtungen unterscheiden sich deutlich von privaten Wettbüros, insbesondere
hinsichtlich der kommerziellen Unterhaltung und der Aufenthaltsmöglichkeiten.
Toto-Lotto-Annahmestellen sind
keine Vergnügungsstätten
Dem Thema „Wettbüros“ kommt aus aktuellem Anlass auch eine
weitere Bedeutung zu. Mit der Rechtsprechung des EuGH vom
08.09.2010 wurde das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wettbüros, die bis dato
am Rande der Legalität betrieben wurden, können bei Umsetzung in
nationales Recht durchweg legal betrieben werden. Damit ist zu
erwarten, dass Betreiber, die sich aufgrund der unsicheren Rechtslage bisher in ihren Expansionsbestrebungen zurückgehalten haben,
sich nunmehr weiter ausbreiten. Es kann die Gefahr bestehen, dass
mit dem Wegfallen des staatlichen Glückspielmonopols eine ähnlich
inflationäre Ausbreitung von Wettbüros entsteht, wie sie nach der
Spielverordnung 2006 bei Spielhallen eingetreten war.
Wegfall des staatlichen
Glückspielmonopols
Entsprechend wird dringend empfohlen, in der bauleitplanerischen
Umsetzung sicherzustellen, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten gewertet werden. Bei einer beabsichtigten Feingliederung nach
§ 1 Abs. 9 BauNVO für Spielhallen sollten grundsätzlich auch Wettbüros benannt werden.
wichtig: Wettbüros berücksichtigen !
3.7.3
Bordelle und bordellartige Betriebe
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Einstufung ist deutlich zu machen, dass diese Nutzung nicht zu den Vergnügungsstätten zählt,
vielmehr stellt sie eine eigenständige Nutzungsart „sui generis“
dar.16 Bordelle und bordellartige Betriebe sind demnach als sonstige
Gewerbebetriebe zu werten und entsprechend in Gewerbe- und
Industriegebieten allgemein zulässig. Dies gilt auch für die so genannte Wohnungsprostitution.
Im Hinblick auf das Wohnen gilt, dass Bordelle und bordellähnliche
Betriebe aufgrund der von diesen Einrichtungen ausgehenden Störungen mit einer Wohnnutzung typischerweise unvereinbar sind.
Sie sind als sonstige Gewerbebetriebe zu werten, die im § 4 BauNVO
(WA) nicht aufgelistet sind. Planungsrechtlich sind diese Vorhaben
deshalb in Wohngebieten unzulässig.
Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob diese Nutzung in
Mischgebieten oder Dorfgebieten generell unzulässig ist. Der Ausschluss sollte bei Gebietsunverträglichkeit auf Grundlage des
§ 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzt werden. In Analogie zur Unzulässig-
16
sui generis = von eigener Art, vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn.
23.74 ff
Grundlagen der Untersuchung
keit in allgemeinen Wohngebieten ist davon auszugehen, dass die
Nutzungsart auch in besonderen Wohngebieten nicht zulässig ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Bordelle und bordellähnliche Betriebe, wenn sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht explizit ausgeschlossen sind, in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig sind und zwar unabhängig von der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. In Mischgebieten ist die jeweilige Prägung
(Schwerpunkt Wohnen oder Schwerpunkt Gewerbe) sowie die Art
des Betriebes maßgeblich. Eine individuelle Prüfung ist erforderlich.
3.7.4
Billard- und Dart-Cafés
Die bauplanungsrechtliche Einstufung des Billardspiels bereitet oft
Schwierigkeiten, denn es kann nicht jede kommerzielle Freizeitgestaltung, die der Vergnügungssteuer unterliegt, generell mit dem
städtebaulichen Begriff „Vergnügungsstätte“ belegt werden. Bei der
bauplanungsrechtlichen Einstufung steht nicht der Sachverhalt der
kommerziellen Unterhaltung im Vordergrund, sondern die Frage, in
welcher Weise sich die Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ innerhalb
der jeweiligen Baugebiete auswirken kann. Da Billardtische in der
Regel in Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden, ist die
Einstufung, ob es sich nun um ein Billardcafé oder Gaststättenbetrieb handelt, in Abhängigkeit davon zu betrachten, ob der Spieloder der Gaststättenbetrieb vorherrschend ist. Werden weiterhin
erlaubnispflichtige Spielgeräte nach § 33i GewO aufgestellt, ist zu
prüfen, ob der Spielcharakter gegenüber dem des sportlichen überwiegt.“17
Die Charakteristik der Billard- und Dart-Cafés ist umstritten, insbesondere die städtebaulichen Auswirkungen, weil einerseits das zusätzliche Angebot, insbesondere für Jugendliche, positiv zu bewerten ist, da es zu einer Belebung der Innenstadt führt, andererseits
aber Probleme bei einer Konzentration solcher Anlagen bestehen.
17
vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.2.92 - 3 ObOWi 7/92-, GewArch. 92, 231 = NVwZ-RR 92,
553 f. m. w. N.
22
Städtebauliche Auswirkungen
4
Städtebauliche Auswirkungen
4.1
Rechtliche Einordnung
Grundsätzlich sind die Aufgaben der Bauleitplanung im Rahmen der
sittlichen Neutralität ausschließlich auf städtebauliche Belange beschränkt. Das bedeutet, dass ethisch-moralische Kriterien wie z. B.
der „Spielerschutz“ keine Rolle in der städtebaulichen Bewertung
spielen dürfen. 18 Auch ist z. B. der Ausschluss von Vergnügungsstätten oder Bordellbetrieben z. B. innerhalb eines Gewerbegebiets auf
Grund eines reinen Imageverlustes ohne bodenrelevante Auswirkungen nicht gerechtfertigt.
Weiterhin können Nutzungen aus einem Gemeindegebiet nicht
generell ferngehalten, also grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es
würde dem Grundsatz der Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung widersprechen, eine reine Negativplanung
durchzuführen, d. h. eine Planung mit dem alleinigen Ziel, eine bestimmte Nutzung auszuschließen. Demnach sind Bereiche im
Stadtgebiet zu definieren, in denen Vergnügungsstätten sich ansiedeln können, ohne negative städtebauliche Strukturveränderungen
von ausreichendem Gewicht nach sich zu ziehen.
4.2
23
Sittliche Neutralität
der Bauleitplanung
kein vollständiger
Ausschluss möglich
Die städtebaulichen Auswirkungen im Einzelnen
In der Rechtssprechung sind regelmäßig die folgenden städtebaulichen Gründe zur Bewertung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen anerkannt worden:
Verschiebung im Bodenpreisgefüge und Verdrängungseffekt in den
zentralen Einkaufslagen
Die in den Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO i. d. R. allgemein
zulässigen Vergnügungsstätten können dazu führen, dass durch
Spielhallen (Spiel- und Automatenhallen) und Wettbüros, die oftmals - auch dank längerer Öffnungszeiten - höhere Mieten zahlen
können, der traditionelle Einzelhandel, der diese Mieten nicht mehr
aufbringen kann, verdrängt wird.
Auslösen oder Verstärken von Trading-Down-Prozessen
Darüber hinaus muss mit einer Niveauabsenkung und einem Verlust der Lagequalität des Gebiets gerechnet werden. Eine Niveauabsenkung kann durch Spielhallen und Wettbüros auch in Verbindung
mit anderen Vergnügungsstätten und/ oder Erotikfachmärkten, EinEuro-Shops oder Telefon-/ Internetläden hervorgerufen oder ver18
vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1991, Az. 4 B 80/91."Danach ist ein für sich
allein nicht tragfähiges Begründungselement im Hinblick auf das Vorliegen
städtebaulicher Gründe unerheblich, wenn der Ausschluss einzelner Nutzungen
im Übrigen durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Das kann allerdings
dann nicht gelten, wenn die städtebaulichen Gründe nur vorgeschoben sind,
wenn also die Motive der Gemeinde, die für die Festsetzung nach § 1 Abs. 5
BauNVO maßgebend waren, überhaupt nicht städtebaulicher Natur sind."
zwingende und
unmittelbare Kriterien
Städtebauliche Auswirkungen
24
stärkt werden. Als Folge solcher Niveauabsenkungen kann es zur
Abwanderung von Kunden und Besuchern kommen. Dies kann zu
Leerständen oder aber zur Neuansiedlung weiterer entsprechender
Vorhaben bis hin zu einer massiven Konzentration solcher Nutzungen führen. Das Zusammenwirken dieser Effekte mündet in den so
genannten Trading-Down-Effekt.
Beeinträchtigung des Straßenbilds
Die Beeinträchtigung des Straßenbilds durch Spielhallen oder Wettbüros wird zusätzlich zu den verhangenen bzw. verklebten Schauseiten regelmäßig durch aufdringliche Reklame und Werbeanlagen
ausgelöst. Insbesondere in der Häufung von Spielhallen und Wettbüros kann damit der Charakter eines ganzen Straßenzugs beeinträchtigt werden.
Immissionskonflikte
Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzungen und Spielhallen sind
zu erwarten. Da die Öffnungszeiten von Spielhallen und Wettbüros
regelmäßig auch die Nachtzeit betreffen, können An- und Abfahrtgeräusche oder der Aufenthalt im Freien regelmäßig zur Störung der
Nachtruhe führen.
Trading-Down-Prozesse in Gewerbegebieten
Die Profilbildung eines Gewerbegebiets beinhaltet im Wesentlichen
die standortspezifische Typisierung für gleichwertige Unternehmen,
die damit von gegenseitigen Synergieeffekten profitieren können.
Mit der Ansiedlung einer Spielhalle auf einer qualitativ hochwertigen Gewerbefläche kann der Standort negativ geprägt und hochwertige Dienstleistungs- oder technologieorientierte Unternehmen
werden sich hier nur noch schwer ansiedeln lassen. Gewerbliche
Trading-Down-Prozesse können die Folge sein.
Bodenrechtliche Spannungen in gewerblich genutzten Gebieten
Die Wirtschaftskraft einer Kommune hängt maßgeblich von der
Qualität und Attraktivität der gewerblichen Lagen ab. Im Standortwettbewerb um Unternehmen sind die städtebauliche Prägung und
das Bodenpreisgefüge der Gewerbeflächen von entscheidender Bedeutung. Spielhallen erzielen deutlich höhere Bodenrenditen als die
„klassischen“ Gewerbebetriebe und sind geeignet, diese zu verdrängen, wenn erhöhte Renditeerwartungen seitens der Grundstückseigentümer den Bodenmarkt beeinflussen. Bodenrechtliche Spannungen mit den sich daraus ergebenden negativen Effekten für die
arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebe sind die Folge.
Konflikte mit sensiblen Nutzungen
Nutzungsempfindliche Bereiche, wie z. B. kirchliche Einrichtungen,
Schulen und sonstige soziale Infrastruktureinrichtungen können
durch die negative Strahlkraft von Spielhallen oder Wettbüros in
ihrer Nutzung eingeschränkt werden. Dies kann sich beispielsweise
dadurch äußern, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schu-
ergänzende Kriterien
Städtebauliche Auswirkungen
25
len die Anmeldezahlen aufgrund des negativ geprägten städtebaulichen Umfelds zurückgehen.
Unterbrechung von Lauflagen in zentralen Einkaufslagen
Spielhallen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Wettbüros haben in der Regel keine Orientierung hin zum öffentlichen
Raum und unterbrechen die Lauflagen über geschlossene Fassaden
bzw. verhangene oder zugeklebte Schauseiten. Sie stellen regelmäßig Fremdkörper dar in der Vielfalt der straßenraumbezogenen Nutzungsangebote des Stadtzentrums und bilden tote Zonen in der
Reihung innenstadttypischer Auslagen und Angebote.
Fehlende Einbindung in das Nutzungsgefüge
Die Klientel von Spielhallen und Wettbüros unterscheidet sich regelmäßig von den sonstigen Innenstadtbesuchern. Im Schwerpunkt
werden Spielhallen in den Abendstunden aufgesucht und Kopplungen sowie Synergien mit angrenzendem Geschäftsbesatz entstehen
nicht. Die Spielhallen sind demnach Fremdkörper im innerstädtischen Nutzungsgefüge, insbesondere in den Bereichen, in denen der
Einzelhandel dominiert.
Imagefaktoren, die sich negativ auf die Wohnqualität auswirken
Die Wohnnutzung ist eine wichtige innerstädtische Funktion, die
sich in der Vergangenheit zunehmend aus den zentralen Bereichen
zurückgezogen hat. Die Nähe zur Versorgung- und sozialen Infrastruktureinrichtungen ist ein wichtiger Faktor, auch einer älter werdenden Bevölkerung attraktive integrierte Wohnlagen anbieten zu
können. Spielhallen und Wettbüros stehen dieser Lagequalität entgegen, insbesondere wenn sie sich in Stadtbereichen massieren, in
denen in den Obergeschossen eine durchgehende Wohnfunktion
vorherrscht.
4.3
Städtebauliche Prüfmatrix
Um den genannten Tendenzen entgegen zu treten und die städtebauliche Ordnung zu wahren, sollen durch die Bauleitplanung Festsetzungen getroffen werden, die das Ziel haben, die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros umfassend zu regeln. Die Festsetzungen sollen Nutzungen verhindern,
wenn städtebauliche Gründe gegen die Ansiedlung sprechen. Für
die Bestimmung der Zulässigkeit in der Bauleitplanung kann die
folgende Matrix als Hilfestellung dienen. Dabei ist insbesondere zu
differenzieren zwischen dem Schutz der bestehenden (Nutzungs-)
Struktur und den städtebaulichen Zielen, die für den jeweiligen Bereich vorgesehen sind. Die Ziele sollten sich nicht allein auf eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Entwicklung stützen, sondern müssen konzeptionell vorbereitet und durch politischen Beschluss manifestiert sein.
Hilfestellung für die Bauleitplanung
Städtebauliche Auswirkungen
26
In die Bauleitplanung ist in den Abwägungsprozess die Frage nach
der Verträglichkeit von Vergnügungsstätten einzustellen. Die folgende Matrix kann für den Bearbeiter der Bauleitplanung als Übersicht herangezogen werden. Dabei ersetzt die Tabelle selbst nicht
die Begründung, vielmehr hilft sie, die Begründung zum Ausschluss
oder zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten zu gliedern.
Im Grundsatz kann nur für den Fall, dass keines der dargestellten
dunkelblau hinterlegten Felder zutrifft, die allgemeine oder ausnahmsweise Zulässigkeit in den Bebauungsplan übernommen werden. Die hellblau hinterlegten Felder können weiterhin zur Unterstützung der Argumentation herangezogen werden.
Tabelle 1
Städtebauliche Prüfmatrix
negative städtebauliche Auswirkungen bei …
negative Auswirkungen sind zu erwarten aufgrund:
1
3
Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes
6
7
Zielsetzung
… Agglomeration mit anderen
(minderwertigen) Nutzungen
Bestand
Zielsetzung
Bestand
Gewichtung
Zielsetzung
Verdrängungseffekte in den zentralen Einkaufslagen
Auslösen oder Verstärken von Trading-Down-Prozessen
5
Bestand
… Häufung von
Vergnügungsstätten
Verschiebung im Bodenpreisgefüge und
2
4
… Einzelansiedlung
Immissionskonflikte (Verkehrslärm wg. Öffnungszeiten
Zwingende und
unmittelbare Kriterien
auch nachts)
Trading-Down-Prozesse in Gewerbegebieten
Bodenrechtliche Spannungen in gewerblich genutzten
Gebieten
Konflikte mit sensiblen Nutzungen in der Nachbarschaft
Ergänzende, mittelbare
8
9
10
Unterbrechung von Lauflagen in zentralen
Einkaufsbereichen
Fehlende Einbindung in das Nutzungsgefüge
Imagefaktoren, die sich negativ auf die Wohnqualität
auswirken
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 19
Die dargestellte Matrix ist primär als Hilfestellung für die Arbeit in
der Bauleitplanung zu verstehen, kann aber gleichermaßen zur Beurteilung von Bauvoranfragen oder Bauanträgen im Rahmen der
ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (z. B. in Gewerbegebieten) herangezogen werden, wobei für die Bauordnung
nur die jeweils linke Spalte relevant ist, während in der Stadtplanung auch die jeweiligen Zielsetzungen in der städtebaulichen Bewertung heranzuziehen sind.
19
Die unmittelbaren Kriterien sind in der Rechtsprechung als primäre Argumente
anerkannt, den Ausschluss von Vergnügungsstätten zu begründen. Die weiteren Kriterien können verwandt werden, sollten aber nicht als alleiniger Grund
für den Ausschluss herangezogen werden.
und zur Unterstützung
der Argumentation
heranzuziehende
Kriterien
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
5
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
5.1
Bestand an Spielhallen
27
Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH hat im April 2010 eine
Erhebung des Bestands an Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt
durchgeführt.
Im Stadtgebiet bestehen zum Erhebungszeitpunkt neun Spielhallen,
wovon vier in der Innenstadt von Bocholt angesiedelt sind. In den
Spielhallen wurden insgesamt 214 Geldspielautomaten erhoben.
neun Spielhallen in Bocholt
Insgesamt ergibt sich ein durchschnittlicher Besatz von 23 Geräten
je Spielhalle. Dieser Wert liegt über dem Durchschnittsbesatz in
gesamt Nordrhein-Westfalen von 14 Geräten je Spielhalle. Den Angebotsscherpunkt bilden in Bocholt drei größere Betriebe (Mehrfachspielhallen) mit zusammen 141 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Von den neun in Bocholt ansässigen Spielhallen sind alle aufgrund
ihrer Größe (über 100 qm) und ihres Automatenbesatzes als kerngebietstypisch einzustufen. Zwei verfügen nicht über Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, vielmehr ausschließlich über manuelle Geschicklichkeitsspiele (Billard, Dart etc).
In Gaststätten wurden insgesamt 76 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erhoben. Die Geräte verteilen sich auf insgesamt knapp
30 Gaststätten.
Insgesamt gibt es in Bocholt demnach 290 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielhallen und Gastronomie).
5.2
Spielhallenbesatz im Vergleich
Nach Erhebungen des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V. gab es
im Jahr 2010 in Nordrhein-Westfalen je 10.000 Einwohner
ƒ 21 Geldspielgeräte in Spielhallen
ƒ 1,4 Spielhallenstandorte
Im Kreis Borken liegen die Ausstattungskennziffern gemäß den Erhebungen des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V. im Jahr 2010 je
10.000 Einwohner bei den Geldspielgeräten über dem Durchschnitt
des Landes und bei der Zahl der Spielhallenstandorte etwas unter
dem Durchschnitt des Landes Nordrhein-Westfalen:
ƒ 22,7 Geldspielgeräte in Spielhallen
ƒ 1,2 Spielhallenstandorte
Dies bedeutet, dass die einzelnen Spielhallen im Kreis Borken tendenziell größer sind als im Landesdurchschnitt.
Nach unserer Erhebung im April 2010 in der Stadt Bocholt lag die
Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen bei 39 und die Zahl der Spiel-
kerngebietstypische
Spielhallen
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
hallen bei 0,95 je 10.000 EW 20. Im Vergleich zum Durchschnitt im
Kreis Borken hat die Stadt Bocholt einen überdurchschnittlichen
Besatz an Geldspielgeräten, wobei die Anzahl der Spielhallen eher
unterdurchschnittlich ist. Dies zeigt sehr deutlich, dass die in Bocholt vorhandenen Spielhallen im Durchschnitt deutlich größer sind
als im Kreis. Hinsichtlich der Ausstattung bzw. der Größenordnung
des Angebots an Geldspielgeräten liegt die Stadt Bocholt im Kreisvergleich an zweiter Stelle.
20
In dieser Berechnung sind lediglich die sieben Spielhallen mit Geldspielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit berücksichtigt.
28
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
Abbildung 3
Übersicht Vergnügungsstätten
Quelle: DGK 5, Erhebung und Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
29
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
Tabelle 2
30
Übersicht Vergnügungsstätten in Bocholt, Stand: April 2010
Spielhalle
Standort
Stadtteil
Grundfläche in Kartenqm
nummer
Nähe zu
Kita/Schule
Nähe zu
Kirche
Nutzungschwerpunkt
im Standortumfeld
Löwen Play Casino
Westend 31-39
Bocholt
900
S1
ja
nein
Wohnen, Gewerbe
42
Player's Casino
Ebertstraße 3
Bocholt
250
S2
nein
nein
Einzelhandel/ Einkaufslage
22
Pool Hall
Ravardistraße 19
Bocholt
250
S3
ja
nein
Einzelhandel/ Einkaufslage
0
Casino Playland
Europaplatz 6-8
Bocholt
300
S4
ja
nein
Einzelhandel/ Einkaufslage
27
Spielcenter Fairplay
Langenbergstraße 42
Bocholt
100
S5
ja
nein
Einzelhandel/ Einkaufslage
12
Capitol Billard + Dart Center
Moltkestraße 16
Bocholt
300
S6
ja
nein
Wohnen, Gewerbe
0
Big Cash Casino
Industriestraße 38
Bocholt
700
S7
nein
nein
Gewerbe/ Industrie
39
Merkur Spielothek
Dingdener Straße 24
Bocholt
700
S8
nein
nein
Gewerbe/ Industrie
60
Blue Game
Dingdener Straße 27
Bocholt
250
S9
nein
nein
Gewerbe/ Industrie
12
Wettbüros
Standort
Stadtteil
Grundfläche in Kartenqm
nummer
Nähe zu
Kita/Schule
Nähe zu
Kirche
Nutzungschwerpunkt
im Standortumfeld
Tipps Büro
Ravardistraße 29
Bocholt
80
ja
nein
Einzelhandel/ Einkaufslage
Erotik-Shops
Standort
Stadtteil
Grundfläche in Kartenqm
nummer
Nähe zu
Kita/Schule
Nähe zu
Kirche
Nutzungschwerpunkt
im Standortumfeld
W1
Beate Uhse
Langenbergstraße 3
Bocholt
65
E1
ja
nein
Einzelhandel/
Einkaufslage
Erotic World
Münsterstraße 63
Bocholt
75
E2
ja
nein
Wohnen
Nachtlokale, Diskotheken &
Tanzlokale und sonstige
Angebote
Standort
Stadtteil
Grundfläche in Kartenqm
nummer
Nähe zu
Kita/Schule
Nähe zu
Kirche
Nutzungschwerpunkt
im Standortumfeld
Hades
Werter Straße 16-22
Bocholt
D1
nein
nein
Wohnen, Gewerbe/
Industrie
Hexenhouse/ Bowling 2000
Im Königsesch 7-9
Bocholt
ca. 2.200
D2
nein
nein
Gewerbe/ Industrie
Neue Liebe
Dingdener Straße / B67
Bocholt
600
D3
nein
nein
Gewerbe/ Industrie
nein
Einzelhandel/
Einkaufslage
Baccara
Ravardistraße 45
Bocholt
300
D4
ja
Quelle: Erhebung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, April 2010
Geldspielautomaten
Bemerkung
Bemerkung
Bemerkung
Wurde zum
Erhebungszeitp
unkt nicht
betrieben
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
31
Abbildung 4 Besatz an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit je
10.000 Einwohner im Kreis Borken 2010
Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V., Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Der hohe Wert in der Stadt Ahaus ist in erster Linie auf die Großspielhalle an der Wüllener Straße (Casinodrom) zurückzuführen, die
im Jahr 2010 eröffnet wurde.
Die hohe Ausstattung spiegelt zwar die Bedeutung der Stadt Bocholt als größte Stadt im Kreis wider, gleichwohl ist die Ausstattungsdichte deutlich überdurchschnittlich. Es ist davon auszugehen,
dass weit über die Stadtgrenzen hinaus Kundenkreise bedient werden.
überdurchschnittliche
Ausstattungsdichte von
Geldspielgeräten
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
Tabelle 3
Ahaus
Bocholt
Borken
Gescher
Gronau
Heek
Heiden
Isselburg
Legden
Raesfeld
Reken
Rhede
Schöppingen
Stadtlohn
Südlohn
Velen
Vreden
Kreis Borken
32
Besatz an Spielhallen und Geldspielgeräten im Kreis Borken
Spielhallen
7
7
7
2
11
Spielhallenkonzessionen
22
19
15
3
12
Geräte in
Spielhallen
225
214
144
24
120
1
1
12
1
1
1
1
1
2
11
9
16
2
2
1
2
2
2
1
2
45
83
Geräte in der Spielerverlust in Geräte je 10.000
Gastronomie
EUR
Einwohner
35
5.120.879
67,0
72
5.154.108
39,0
15
3.223.153
38,6
12
606.785
21,0
40
2.887.416
34,3
6
43.953
7,1
16
20
9
21
3
4
6
4
6
6
4
7
4
10
9
21.976
288.741
43.953
267.121
238.533
389.872
29.302
397.198
461.700
267.835
519.949
3,7
14,2
8,9
13,6
10,6
11,3
4,8
11,1
26,5
14,6
13,2
841
243
19.962.474
29,3
Quelle: Arbeitskreis Spielsucht e.V. 21
Die Entwicklung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen stellt sich entsprechend der folgenden Graphik dar. Im
Vergleich zum gesamten Kreis Borken weist die Stadt Bocholt eine
überdurchschnittliche Entwicklungsdynamik auf.
Abbildung 5
Entwicklung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit je
10.000 Einwohner in der Stadt Bocholt und im Kreis Borken
40,0
35,0
30,0
25,0
20,0
15,0
1998
2000
2002
Kreis Borken
2004
2006
2008
2010
Bocholt
Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht 2010 sowie Erhebungen Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010
21
Durch Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH wurden zum Erhebungszeitpunkt 76 Geldspielgeräte in der Gastronomie erhoben, der Arbeitskreis
Spielsucht hat gibt für Anfang 2010 lediglich 72 Geräte an. Die Abweichung ergibt sich aus den unterschiedlichen Erhebungszeitpunkten. Zur Vergleichbarkeit
im Kreis wird in der Tabelle ausschließlich auf die Daten des Arbeitskreises Spielsucht Rückgriff genommen.
Entwicklung der Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
33
Ähnlich wie die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen verhält es
sich mit der Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten. Auch hier
liegt der Besatz mit knapp 10 Geldspielgeräten je 10.000 Einwohner
deutlich über dem Kreisniveau von 6,6. Es ist ersichtlich, dass die
Stadt Bocholt hinsichtlich der Dichte an Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben im Kreis Borken den höchsten Besatz aufweist.
Abbildung 6 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten je
10.000 Einwohner im Kreisvergleich
Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht 2010 sowie Erhebungen Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010
Gleichzeitig ist im Bereich der Geldspielgeräte in Gaststätten in Bocholt eine rückläufige Tendenz erkennbar.
Abbildung 7
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen sowie
in Gastronomiebetrieben in Bocholt seit 1998
250
200
214
150
163
100
116
113
92
50
101
90
79
104
78
64
71
76
72
0
1998
2000
2002
Geräte in Spielhallen
2004
2006
2008
2010
Geräte in der Gastronomie
Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht 2010 sowie Erhebungen Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010
überdurchschnittlich hohe Zahl von
Geldspielgeräten in Gaststätten in
Bocholt
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
34
Mit dieser abnehmenden Tendenz an Geräten in Gastronomiebetrieben ist gleichwohl erkennbar, dass in der Stadt Bocholt der
Schwerpunkt der Spielaktionen an Glückspielgeräten (aktuell und in
Zukunft) auf den Spielhallen liegt. Dies macht sich allerdings nicht
primär an der absoluten Anzahl der Spielhallen in der Stadt Bocholt
fest. Vielmehr wird der Spielhallenschwerpunkt von der Größenordnung einzelner Einrichtungen geprägt. Allein die hohe Zahl von sieben kerngebietstypischen Spielhallen mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit macht deutlich, dass ein Trend zu immer größeren
Spielhallen die Spielszene in der Stadt Bocholt prägt.
5.3
Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte im Stadtgebiet
Zum Erhebungszeitpunkt 2010 bestehen zwei Einzelhandelsfachgeschäfte für erotische Artikel in Bocholt. Hiervon befand sich das eine
in der Bocholter Innenstadt (Langenbergstraße 3) und das andere in
Streulage (Münsterstraße 63). Diese Disposition lässt zunächst nicht
auf städtebauliche Konflikte schließen. Allerdings können in Verbindung mit anderen Vergnügungsstätten gleichwohl negative
städtebauliche Auswirkungen entstehen.
5.4
Wettbüros in Bocholt
Aktuell befindet sich in der Stadt Bocholt ein Wettbüro. Dieses ist in
der westlichen Innenstadt ansässig. Auffallend ist, dass sich diese
Einrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. in räumlicher Nähe zu weiteren Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen befindet. Die Standortkriterien sind vergleichbar und Synergien zwischen Spielhallen und Wettbüros sind offensichtlich. Eine räumliche
Bündelung im Zusammenspiel mit Spielhallen ist innerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches im Bereich der Ravardistraße/ Europaplatz festzustellen.
5.5
Städtebauliche Konflikte nur in Verbindung mit anderen Vergnügungsstätten
Synergien zwischen Spielhallen
und Wettbüros
Bordelle und bordellartige Betriebe
Durch Auswertung von Anzeigen in der lokalen Tagespresse sowie
im Internet konnten in der Stadt Bocholt keine Bordelle bzw. bordellartige Betriebe erfasst werden. Recherchierte Anzeigen in den
genannten Medien bezogen sich nicht auf Bordellbetriebe, vielmehr
auf Wohnungsprostitution mit ausschließlicher Angabe einer Mobilfunknummer. Eine weitergehende Recherche von einzelnen Adressen wurde nicht vorgenommen. Gleichwohl kann für die Stadt Bocholt festgehalten werden, dass zum Erhebungszeitpunkt keine
maßgeblichen städtebaulichen Konfliktlagen durch Prostitutionsausübung erkennbar sind.
Prostitution ohne Prägung
in Bocholt
Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt
5.6
Tanzlokale und Diskotheken
In der Stadt Bocholt sind zurzeit vier Tanzlokale bzw. Diskotheken
ansässig. Die Betriebe liegen außerhalb der Innenstadt in durch
Wohnen bzw. Gewerbe und Industrie geprägten Bereichen. Eine
gewisse räumliche Bündelung im Zusammenspiel mit Spielhallen ist
nicht festzustellen, so dass eine negative Ausstrahlung mit städtebaulicher Relevanz unter Vorbehalt einer individuellen Prüfung zunächst nicht angenommen werden kann.
5.7
35
Kurzes Resumee
Die Erhebung zeigt, dass mögliche städtebauliche Konflikte mit
Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt voraussichtlich durch
Spielhallen verursacht werden. Bordelle und bordellartige Betriebe
sind nicht erkennbar, Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte sind räumlich nicht so gebündelt, dass eine negative Ausstrahlung mit städtebaulicher Relevanz anzunehmen ist. Das vorhandene Wettbüro löst
für sich allein keine städtebaulichen Unverträglichkeiten aus. Der
größte Regelungsbedarf bezieht sich demnach auf die (kerngebietstypischen) Spielhallen. Dies nicht allein aufgrund der bereits geschilderten bestehenden Situation, sondern auch wegen der 2010
vorliegenden Anträge auf Neuansiedlung und Erweiterungen.
Gleichwohl ist darauf zu achten, dass mit weiteren Ansiedlungen
aller genannten Einrichtungen negative städtebauliche Auswirkungen entstehen können, insbesondere dann, wenn sie gehäuft in
räumlicher Nähe zueinander auftreten. Insoweit wird empfohlen,
Spielhallen und Wettbüros in der Bauleitplanung grundsätzlich zu
behandeln und Regelungen in den textlichen Festsetzungen zu verankern.
Synergien zwischen Spielhallen und
Wettbüros
Grundlagen für das Entwicklungskonzept
6
Grundlagen für das Entwicklungskonzept
6.1
Schwerpunkt „Spielhallen“
36
Die derzeitige Ausstattung mit Spielhallen und den dort aufgestellten Geldspielgeräten verdeutlicht, dass in Bocholt ein überdurchschnittlicher Besatz vorliegt. Darüber hinaus lagen zum Erhebungszeitpunkt 2010 regelmäßig neue Anfragen nach Spielhalleneröffnungen in der Innenstadt und außerhalb des Kernbereichs vor.
Es kann davon ausgegangen werden, dass trotz der im Jahr 2011 zurückgegangenen Antragszahl eine weiterhin große Nachfrage nach
Spielhallenstandorten in der Stadt Bocholt gegeben ist und aufgrund der genannten städtebaulichen Auswirkungen (vgl. Kap. 4)
Handlungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Steuerung von
Spielhallen besteht. Für alle weiteren Vergnügungsstätten sowie
weiteren Betriebsformen, die negative städtebauliche Auswirkungen haben können, sind die Probleme wenig virulent.
6.2
Steuerungs- und Festsetzungsmöglichkeiten
Zur Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bieten das
Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
flexible Instrumentarien, die kurz dargestellt werden, bevor auf die
einzelnen Stadtbereiche eingegangen wird. Das BauGB bietet folgende Steuerungsinstrumente:
ƒ Neuaufstellung oder Änderung eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB mit planungsrechtlichen Regelungen gemäß §1 Abs. 5 und 9 BauNVO.
ƒ Textlicher (einfacher) Bebauungsplan (auch Vergnügungsstättensatzung) zur Änderung eines oder mehrerer rechtsverbindlicher Pläne.
ƒ Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung zur Regelung von
Nutzungsänderungen gemäß § 14 BauGB (Veränderungssperre)
und § 15 BauGB (Zurückstellen von Baugesuchen)
ƒ Textlicher (einfacher) Bebauungsplan für Gebiete nach
§ 34 BauGB auf Basis des § 30 Abs. 3 BauGB bzw. zusätzlich auf
Grundlage des § 9 Abs. 2 a BauGB. Dies bedeutet, dass durch das
vorliegende Steuerungskonzept in seiner Funktion als städtebauliches Entwicklungskonzept über einen einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit reglementiert werden kann. Grundbedingung ist der Schutz zentraler Versorgungsbereiche. 22
Für die Stadt Bocholt sind insbesondere der qualifizierte Bebauungsplan sowie die planerischen Sicherungsinstrumente relevant.
22
Die Anwendung von § 9 Abs. 2a BauGB zielt in erster Linie auf Einzelhandelsnutzungen ab und ist im Themenfeld „Vergnügungsstätten“ noch mit Unsicherheiten behaftet.
Nachfrage nach Spielhallen in der
Stadt Bocholt wird voraussichtlich
anhalten
Grundlagen für das Entwicklungskonzept
37
Innerhalb der Bauleitplanung sind gemäß BauNVO folgende Festsetzungen möglich:
ƒ Die Gliederung oder Zonierung der Baugebiete in bestimmte
Teilbereiche gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO.
ƒ Der Ausschluss oder die ausnahmsweise Zulässigkeit für bestimmte Teilbereiche der Baugebiete gemäß § 1 Abs. 5 und
6 Nr. 1 BauNVO.
ƒ Der Ausschluss oder die ausnahmsweise Zulässigkeit in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher
Anlagen gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO.
ƒ Der Ausschluss oder die Einschränkung von Nutzungsunterarten,
wie z. B. Spielhallen als Unterart von Vergnügungsstätten, gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO als bauplanungsrechtliches Feinsteuerungsinstrument. Die Festsetzung
kann beispielsweise lauten: Spielhallen mit einem Angebot an
Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind nicht/ ausnahmsweise zulässig.
Festsetzungen erfordern besondere städtebauliche Gründe; die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss gewahrt bleiben.
Weiterhin ist die Feinsteuerung nach § 15 BauNVO zu thematisieren.
Nach dieser Regelung sind Nutzungen im Einzelfall unzulässig,
wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der
Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im spezifischen
Baugebiet oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Wenn also
Konzentrationen von Vergnügungsstätten auftreten, die die Eigenart eines Baugebiets negativ prägen, ist diese planungsrechtliche
„Notbremse“ durchaus geeignet, ein unverträgliches Überhandnehmen von Vergnügungsstätten und weiteren unverträglichen
Betriebsformen zu verhindern.
„Feinsteuerung“ nach § 15 BauNVO
Da Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, meist in bestehenden Gebäuden eingerichtet werden, kommt der Nutzungsänderung eine besondere Bedeutung zu. Die Nutzungsänderung bestehender Gebäude erfordert in der Regel eine Baugenehmigung, bei
der auch ein Stellplatznachweis zu führen ist. Dabei kann die Stadt
bei nicht erfüllter Stellplatzverpflichtung, insbesondere bei Nutzungsänderungen, die Annahme des gebotenen Stellplatzablösebetrags verweigern. Diese Verweigerungshaltung ist u. a. durch ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden, wonach
die Schaffung von Stellplätzen ein Instrument zur Sicherung bzw.
Erreichung einer angestrebten Nutzungsstruktur sein kann, die mit
der Anwendung des Baurechts alleine nicht durchsetzbar ist.23
Steuerung über Stellplatznachweise
23
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 1986
-4 B 186/187.86-, NVwZ 87, 410
Leitsätze
38
Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck lediglich auf den Verkauf
von Artikeln mit erotischem und sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sind (Fach-)Einzelhandelsbetriebe und als solche in Kern- und
Mischgebieten allgemein zulässig. Das OVG Lüneburg hat bereits
1985 entschieden, dass für einen Ausschluss solcher Einzelhandelsbetriebe kein rechtfertigender städtebaulicher Grund erkennbar ist.
Die Gefahr, dass sie seriöse Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe verdrängen, und damit das Niveau eines Hauptgeschäftsbereiches herabsetzen können, sei nicht in dem gleichen
Maße wie bei Sex-Kinos u. ä. Einrichtungen gegeben.24 Gleichwohl
kann es bei einer vorliegenden Wohnfunktion zu relevanten bodenrechtlichen Spannungen kommen und ein Ausschluss vor diesem
Hintergrund zu begründen sein.
7
Ansiedlung von Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten ist nur aufgrund
von Konflikten mit der Wohnfunktion zu steuern
Leitsätze
Aufgrund des bereits heute vorliegenden hohen Besatzes an Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt wird eine relativ strenge Reglementierung insbesondere für Spielhallen empfohlen.
Planungsgrundsätze
Bevor auf die einzelnen Bereiche eingegangen wird, in denen ein
Regelungsbedarf erforderlich ist, wird im Folgenden über allgemeine Leitsätze deutlich gemacht, wie im Grundsatz mit dem Thema
„Vergnügungsstätten“ im Stadtgebiet umgegangen werden soll.
Damit sollen auch Einzelfallentscheidungen je nach Beurteilung der
Lagesituation möglich bleiben. Mit den Vergnügungsstätten werden jeweils auch Swinger-Clubs, Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte
sowie die Wettbüros behandelt. Tanzlokale und Diskotheken bleiben in den folgenden Grundsätzen zunächst ausgeklammert, da die
Zulässigkeit im Einzelfall über den Immissionsschutz bzw. den Stellplatznachweis gesteuert werden sollte. Entsprechendes gilt für Multiplex-Kinos.
Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind nicht in den Leitsätzen
verankert, da der planungsrechtliche Hintergrund von den Vergnügungsstätten deutlich abweicht. Weiterhin wird aufgrund des Besatzes und der aktuell erkennbaren Ansiedlungswünsche kein gesamtstädtischer Regelungsbedarf gesehen.
Folgende Leitsätze gelten:
In der Bocholter Innenstadt sollen künftig nur noch Vergnügungsstätten, Wettbüros und Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte zugelassen werden, wenn negative städtebauliche Auswirkungen aufgrund
der Häufung und Konzentrationswirkung ausgeschlossen sind. Vergnügungsstätten sind grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen
24
OVG Lüneburg Urteil vom 11. September 1985 - AZ.: 1 OVG C 26/85 -
Innenstadt
Leitsätze
39
Bereichen zulässig. Die „Ballung“ von Vergnügungsstätten, vor allem Spielhallen und Wettbüros, ggf. zusätzlich im Zusammenspiel
mit Einzelhandel aus dem Niedrigpreis-Segment, kann dazu führen,
dass ein Gebiet weiter negativ in Bewegung gebracht wird. Dies ist
grundsätzlich zu verhindern.
In den sonstigen zentralen Versorgungsbereichen (Nahversorgungszentren und Nahversorgungsbereichen) der Stadt Bocholt sollen alle
Arten von Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte über die Bauleitplanung nach Möglichkeit
ausgeschlossen werden, da hier der Einzelhandelsbestand noch sensibler als in der umsatzstärkeren Innenstadt einzuschätzen ist und
auch die Wohnfunktion noch mehr dominiert. Es ist im Einzelfall zu
prüfen, ob bei einer Ansiedlung negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind.
sonstige zentrale
Versorgungsbereiche
In Wohn- und Mischgebieten (nach alter BauNVO), in denen die
Wohnnutzung vorherrscht, würden Vergnügungsstätten Nutzungskonflikte auslösen und sollten daher konsequent ausgeschlossen
werden.
durch Wohnen geprägte Gebiete
In Mischgebieten mit vorwiegend gewerblicher Nutzung bzw. gemäß § 34 Abs. 2 BauGB gewerblich geprägten mischgebietsähnlichen Gebieten kann eine ausnahmsweise Zulässigkeit von nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätten im Einzelfall möglich
sein, wenn negative städtebauliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Mischgebiete mit vorwiegend
gewerblicher Nutzung
Die Wirtschaftskraft einer Kommune hängt maßgeblich von der
Qualität und Attraktivität der gewerblichen Lagen ab und im Standortwettbewerb um Unternehmen ist die städtebauliche Prägung
und das Bodenpreisgefüge der Gewerbeflächen von entscheidender
Bedeutung. Wie bereits erwähnt erzielen Vergnügungsstätten deutlich höhere Bodenrenditen als die „klassischen“ Gewerbebetriebe
und sind geeignet diese zu verdrängen, wenn erhöhte Renditeerwartungen seitens der Grundstückseigentümer den Bodenmarkt
beeinflussen. Bodenrechtliche Spannungen mit den sich daraus ergebenden negativen Effekten für die arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebe sind zwingend zu vermeiden. Eine klare Reglementierung über die Bauleitplanung ist hierfür unerlässlich. In Gewerbegebieten sollten kerngebietstypische Spielhallen nur in den dafür explizit vorgesehenen Bereichen zulässig sein.
Gewerbegebiet
In Industriegebieten (nach BauNVO 1977 oder älter) sind Vergnügungsstätten grundsätzlich auszuschließen.
Industriegebiete
Grundsätzlich sind zur Vermeidung von Konzentrationswirkungen
die Zulässigkeitsvoraussetzungen von neuen Vergnügungsstätten
an die Bestandssituation zu knüpfen. D. h., wenn in unmittelbarer
Nachbarschaft einer beantragten Vergnügungsstätte bereits eine
Bestandssituation beachten
Potenzielle Ansiedlungsbereiche
40
andere Vergnügungsstätte bzw. eine Mindernutzung vorhanden ist
und im Zusammenwirken negative städtebauliche Auswirkungen zu
erwarten sind, soll die Genehmigung nach Möglichkeit versagt werden. Hierfür kann Rückgriff auf die städtebauliche Prüfmatrix (Kap.
4.3) genommen werden.
In Gebieten, in denen eine allgemeine planungsrechtliche Zulässigkeit festgesetzt ist, kann die Versagung der entsprechenden Genehmigung nur auf Grundlage des § 15 BauNVO erfolgen. Eine genaue Prüfung, ob die Kriterien des § 15 BauNVO greifen, ist zwingend erforderlich, da davon auszugehen ist, dass der Antragsteller
den Klageweg beschreiten wird. Dabei ist darauf zu verweisen, dass
der in § 15 BauNVO genannte städtebauliche Begriff „Störungen“
gemäß Absatz 3 über eine immissionsschutzrechtliche Bedeutung
erheblich hinausgeht. Dies kann auch die Außenwirkung von Vergnügungsstätten beinhalten.25
8
Potenzielle Ansiedlungsbereiche
Es wird zunächst ein Überblick über die gesamte Stadt Bocholt gegeben, in dem deutlich wird, an welchen Stellen im Stadtgebiet Bereiche liegen, die für Standortnachfrager von Vergnügungsstätten/
Spielhallen interessant sein können. Hierfür spielt das geeignete
Standortprofil für Betreiber und Investoren eine maßgebliche Rolle.
Das Kriterium der attraktiven Standortprofile für Betreiber und Investoren zielt darauf ab, dass sinnvoll nur solche Bereiche mit bestimmten Zulässigkeiten ausgestattet werden sollen, an denen Ansiedlungen aufgrund der vorhandenen Standortfaktoren auch
wahrscheinlich sind. Mit dem Kriterium „Standortprofil“ wird sichergestellt, dass eine restriktive Vorgehensweise, wie sie in Bocholt
(aufgrund des dichten Besatzes) zielführend eingesetzt werden soll,
nicht zur Verhinderungsplanung wird.
Geeignete Standorte für Betreiber sind im Grundsatz die Innenstadt
(die Kerngebiete), Gewerbe- und Mischgebiete im Bereich der Stadteinfallstraßen sowie weitere innenstadtnahe Gewerbeflächen. Damit orientiert sich die Stadt Bocholt, wenn sie gewisse Zulässigkeitsbereiche definiert, an den Marktbedingungen, d. h. den nachgefragten Standortfaktoren.
Im Ergebnis ergeben sich sechs Bereiche, für die von weiteren Ansiedlungen bzw. Anfragen ausgegangen werden kann und die hinsichtlich der Zulässigkeit vertieft untersucht werden sollen:
ƒ Bocholter Innenstadt
ƒ An der Straße Westend und Werther Straße
25
vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 15 BauNVO, Rn. 12.2
Gebiete mit allgemeiner
planungsrechtlicher Zulässigkeit
Potenzielle Ansiedlungsbereiche
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
41
Kaiser-Wilhelm-Straße und Dingdener Straße bis B 67
Münsterstraße und Moltkestraße
Industriestraße/Im Königsesch und Franzstraße
Dingdener Straße zwischen Birkenallee und B 67
Mussum im Umfeld der Händelstraße
Auf dieser Basis werden die Standorte im Folgenden weiter konkretisiert.
Abbildung 8 Suchräume für Zulässigkeiten von Vergnügungsstätten in
der Stadt Bocholt
Quelle: DGK 5 Stadt Bocholt, Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Standortprofile
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
9
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
9.1
Ausgangssituation
In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bocholt ist der zentrale Versorgungsbereich „Innenstadt“ definiert:
42
Innenstadt
Die Bocholter Innenstadt wird im Wesentlichen durch die Ringstraßen (Nordwall, Ostwall, Theodor-Heuss-Ring, Ebertstraße, WillyBrandt-Straße und Meckenemstraße begrenzt. In westlicher Richtung erstreckt sich die Innenstadt über den Innenstadtring hinaus
bis zur Ludgerusstraße und beinhaltet zudem das Kinodrom und die
ehemalige Feuerwehr. Im Osten erstreckt sich die Innenstadt über
den Ostwall bis hin zur Schwartzstraße.
Das Hauptzentrum Innenstadt zeichnet sich durch einen teilweise
sehr hohen und durchgehenden Geschäftsbesatz aus, wobei in den
Erdgeschosslagen der Einzelhandel die dominierende Nutzungsform
darstellt. Zudem ist auf eine größere Anzahl an privaten und öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen sowie Gastronomiebetrieben
zu verweisen. In den Obergeschossen liegt eine Nutzungsmischung
von Wohnen, Büro und Dienstleistung vor. Insgesamt gesehen, dominiert in den Obergeschossen sehr deutlich die Wohnnutzung.
In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bocholt werden zur Differenzierung der innerstädtischen Haupteinkaufsbereiche vier Einkaufslagen (A-, A/B-, B- und C-Lagen) unterschieden.
Die A-Lagen der Bocholter Innenstadt sind die Standortbereiche mit
der größten Frequenz (Hauptfrequenzlagen). Gemäß der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Bocholt zählen folgende Standortbereiche zu den A-Lagen:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Aa-Arkaden
Neutorplatz
Neustraße/ Markt
Osterstraße (westlicher Abschnitt bis zum Herrenausstatter HEBING)
Diese A-Lagen werden durch eine Mischung aus groß- und kleinflächigen inhabergeführten Geschäften und Filialbetrieben geprägt,
die als Frequenzbringer dienen. In den Hauptfrequenzlagen sind die
meisten in der Innenstadt vorliegenden zentrenprägenden Warenhäuser, Bekleidungshäuser und Buchkaufhäuser ansässig. Somit
sind die Hauptfrequenzlagen i. d. R. auch die Standortbereiche der
leistungsfähigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, an denen die
höchsten Ladenmieten realisiert werden.
A-Lagen
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
43
A-/B-Lagen haben eine etwas reduzierte Passantenfrequenz. Als A/B-Lage ist ein Teilstück der Nordstraße definiert.
A-/B-Lagen
B-Lagen sind Nebenlagen, an denen die Passantenfrequenz im Vergleich zu den A-Lagen geringer ausfällt. B-Einkaufslagen in der Bocholter Innenstadt sind:
B-Lagen
ƒ Nordstraße zwischen Hausnummer 30 und Rebenstraße
ƒ Osterstraße (mittlerer Abschnitt) und Ostermarkt
ƒ Ravardistraße/ Crispinusplatz/ St.-Georg-Platz
Das Angebot unterscheidet sich von den Hauptfrequenzlagen dadurch, dass es i. d. R. stärker durch auf bestimmte Zielgruppen orientierte Betriebe gekennzeichnet ist. Zu diesen Betrieben zählen
oftmals qualitätsorientierte mittelständische Facheinzelgeschäfte
und namhafte Filialisten. Darüber hinaus sind in den B-Lagen verstärkt Sonderpostenmärkte, 1-Euro-Shops und Ladenleerstände vertreten. Da die Mieten denen der A-Lagen nachgeordnet sind, stellen
B-Lagen gute Standortvoraussetzungen für den ortsansässigen, mittelständischen Einzelhandel.
Insbesondere im Umfeld der Ravardistraße ist eine Entwicklung in
Richtung Vergnügungsstätten in einer B-Lage erkennbar.
Als C-Lagen werden in der Bocholter Innenstadt die Rand- und
Streulagen bezeichnet, die durch ein Ausdünnen des Einzelhandelsbesatzes gekennzeichnet sind und in denen kleinflächige Einzelhandelsstrukturen vorherrschen. Zudem können ein stark auf Discount
ausgerichteter Einzelhandelsbesatz und eine hohe Leerstandsquote
strukturprägend sein, wobei der Ladenleerstand in den C-Lagen oft
mit überzogenen Mieterwartungen der Immobilienbesitzer zu erklären ist. Zu den C-Lagen in der Bocholter Innenstadt zählen:
ƒ Lagenbergstraße/ Gasthausplatz/ Liebfrauenplatz/ Wesemannstraße
ƒ Europaplatz/ Nobelstraße
ƒ Nordstraße (nördlicher Kopfbereich zwischen Rebenstraße und
Nordwall)
ƒ Osterstraße, östlich der Südstraße
Südmauer
ƒ Weberstraße
C-Lagen
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
44
Abbildung 9 Bestandssituation Innenstadt Bocholt
Quelle: DGK 5, Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Bocholt
2005, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Jüngere Entwicklungen sowie die zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Bauanträge im Innenstadtbereich der Stadt Bocholt zeigen,
dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen zu rechnen ist.
9.2
Zulässigkeit von Spielhallen
Die Bocholter Innenstadt ist als Geschäftszentrum ein hochsensibler
Bereich mit einer Versorgungsbedeutung für das gesamte Stadtgebiet und umliegende Städte und Gemeinden. Zur Sicherung und
Stärkung der Innenstadt wird eine klare Reglementierung von Vergnügungsstätten empfohlen. Weiterhin sollen nutzungsempfindliche Bereiche wie z. B. das Wohnen, kirchliche Einrichtungen und
Schulen vor den negativen städtebaulichen Auswirkungen, die
durch Vergnügungsstätten ausgelöst werden können, geschützt
werden. Auf Grundlage der dargestellten Sachverhalte liegt zunächst die Empfehlung nahe, für den gesamten Innenstadtbereich
Vergnügungsstätten auszuschließen.
Spielhallen im Kerngebiet
weitgehend ausschließen
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
Mit dieser restriktiven Vorgehensweise wird allerdings die grundlegend vorauszusetzende Gewerbefreiheit über Gebühr eingeschränkt. Weiterhin werden Angebote ausgeschlossen, die durchaus
positiv auf die Innenstadtentwicklung wirken können.
45
vollständiger Ausschluss
ist problematisch
Insoweit ist zwingend zu überprüfen, an welcher Stelle in der Bocholter Innenstadt die in Kap. 4 genannten negativen städtebaulichen Auswirkungen durch Ansiedlung von Vergnügungsstätten/
Spielhallen voraussichtlich ausgelöst werden bzw. an welcher Stelle
diese Auswirkungen gerade nicht zu erwarten sind.
Für die gesamten zentralen A-Lagen sowie die A-/B-Lagen ist davon
auszugehen, dass mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten/Spielhallen Verdrängungseffekte sowie Trading-Down-Prozesse
ausgelöst werden. Weiterhin haben Spielhallen in der Regel keine
Orientierung hin zum öffentlichen Raum und unterbrechen die Lauflagen über geschlossene Fassaden bzw. verhangene oder zugeklebte
Schauseiten (aus Gründen des Jugendschutzes zwingend erforderlich). Sie stellen damit Fremdkörper in der Vielfalt der straßenraumbezogenen Nutzungsangebote des Stadtzentrums dar und bilden
tote Zonen in der Reihung city-typischer Auslagen und Angebote.
Dies kann dazu führen, dass die wichtigen Lauflagen unterbrochen
werden und damit der empfindliche Hauptgeschäftsbereich der
Bocholter Innenstadt nachhaltig beeinträchtigt wird.
Hauptgeschäftsbereiche
In den B-/C- Lagen der Osterstraße, Kreuz- und Langenbergstraße ist
der Geschäftsbesatz bereits heute einem Trading-Down-Prozess und
zunehmenden Leerständen ausgesetzt. Die B-/ C-Lage Nordstraße
hat sich nach einer schwierigen Phase im Rahmen der Arbeit der
Immobilein- und Standortgemeinschaft gerade erholt. Diese im
zentralen Versorgungsbereich liegenden Bereiche sollen auch in
Zukunft im Schwerpunkt eine attraktive und durchgehende Einzelhandelsnutzung aufweisen. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten/ Spielhallen würde dieser Zielsetzung widersprechen. Auch die
dominierende Wohnnutzung in den Obergeschossen spricht gegen
die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten/ Spielhallen.
Osterstraße, Langenbergstraße,
Kreuzstraße
In den weiteren C-Lagen der Innenstadt sind deutliche Immissionskonflikte zu erwarten, da hier die Wohnfunktionen einschließlich
der Wohnfolgeeinrichtungen dominieren.
weitere C-Lagen
Musterfestsetzung
In den gekennzeichneten Kerngebieten (MK) der Stadt Bocholt sind
gemäß § 1 (5) BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig.
Eine räumliche Bündelung von Vergnügungsstätten ist in der Innenstadt in einer B-Lage, im Bereich Europaplatz/ Ravardistraße deutlich erkennbar. Mit dem vorhandenen Nutzungsmix an Spielhallen,
Erlebnisgastronomie, einem Wettbüro sowie Imbissbetrieben hat
der Bereich bereits heute annähernd die Prägung einer Bocholter
„Vergnügungsmeile“. Weiterhin unterscheidet sich das dort vor-
Europaplatz/ Ravardistraße
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
46
handene Einzelhandelsangebot von den Hauptfrequenzlagen dadurch, dass es stärker durch auf bestimmte Zielgruppen orientierte
Betriebe gekennzeichnet ist. Ein durchgehender Geschäftsbesatz für
Laufkundschaften spielt eine weniger wichtige Rolle als in den ALagen oder A-/B-Lagen der Innenstadt. Auch ist erkennbar, dass der
Geschäftsbesatz heute schon aufgrund der Vorprägung nicht (mehr)
durchgehend ist.
Die Verdichtung dieses Bereichs mit freizeitorientierten Nutzungen
eröffnet die Möglichkeit einer weiteren Profilierung und bietet Entwicklungsmöglichkeiten für Dienstleistung sowie Einzelhandel einerseits und Gastronomie und Freizeitnutzung andererseits. Entsprechend kann empfohlen werden, hier die allgemeine Zulässigkeit
von Spielhallen und Freizeit-Centern sowie von Wettbüros entsprechend der Baugebietskategorie „Kerngebiet“ (MK) festzusetzen.
9.3
Zulässigkeit von Freizeit-Centern
Vergnügungsstätten sind auch als vitalisierendes Element und Frequenzbringer in der Innenstadt zu verstehen. Zur Abgrenzung von
attraktiven Freizeit-Centern26 zu konventionellen und nach innen
orientierten Spielhallen ist eine eindeutige Abstufung nach Anlagetyp erforderlich.
Die Unterscheidung nach Anlagetyp äußert sich im Wesentlichen
dadurch, dass der Schwerpunkt nicht auf dem Angebot von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit liegt, vielmehr auf Unterhaltungsspielautomaten und einem regelmäßig zum öffentlichen
Raum hin orientiertes Gastronomieangebot. Die städtebauliche
Begründung für die Zulässigkeit dieser Anlagetypen im Gegensatz
zu konventionellen Spielhallen ergibt sich aus den genannten städtebaulichen Auswirkungen, die für Freizeit-Center eben nicht vorauszusetzen sind.
Es wird empfohlen, Freizeit-Center, Billard-Cafés u. ä. unkritische
Vergnügungsstätten zu definieren und in bestimmten Innenstadtbereichen allgemein zuzulassen. Folgender Formulierungsvorschlag
für die Begründung in der Bauleitplanung wird empfohlen:
ƒ Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen sind nur als FreizeitCenter ausnahmsweise zulässig. Freizeit-Center definieren sich
darüber, dass manuelle Geschicklichkeitsspiele und -automaten
26
Freizeit-Center sind auch dann als Spielhallen zu werten, wenn sie keine Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, sondern ausschließlich Geschicklichkeitsspiele anbieten. Dies ergibt sich aus §33i Gewerbeordnung die besagt, dass
„Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben
will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder
der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d
Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen
ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.(…)“
Keine generelle Unverträglichkeit
aller Spielhallentypen
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
47
angeboten werden, und Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht vorhanden sind. Ein Bezug zum Straßenraum ist
über die Öffnung der Schauseiten zu gewährleisten. Den Hauptseiten zugewandte, verhangene oder zugeklebte Fensteröffnungen sind nicht zulässig, denn sie sind geeignet, das städtebauliche Umfeld negativ zu prägen.
Mit dieser Zulässigkeit ist sichergestellt, dass über einen generellen
Ausschluss keine Überreglementierung erfolgt und erwünschte
Vorhaben nicht über Gebühr verhindert werden.
Ein Fokus ist bei dieser Nutzungsart auf die A- und die A-/B-Lagen,
d. h. die Hauptfrequenzlagen der Innenstadt zu legen, da diese Bereiche durch die Frequenz erzeugenden Einzelhandelsgroßbetriebe
der überwiegend qualitätsorientierten Angebote geprägt werden.
Da diese Lagen für die Innenstadt von Bocholt städtebaulich das
Kernstück darstellen, vertragen diese Lagen nur Nutzungen, die sich
in das Gesamtgefüge einbinden lassen bzw. dieses sinnvoll ergänzen.
Dies kann für die genannten Freizeit-Center (ohne Geldspielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit) vorausgesetzt werden, denn für die Differenzierung zwischen Spielhallen und Freizeit-Centern können rein
städtebauliche Gründe herangezogen werden: Spielhallen mit einem Schwerpunkt auf Unterhaltungsspielautomaten (FreizeitCenter) öffnen sich, entgegen den konventionellen Spielhallen, regelmäßig zum öffentlichen Raum und binden, ggf. mit Außengastronomie, das städtebauliche Umfeld mit ein. Die wichtigen Lauflagen werden mit diesen Angeboten nicht unterbrochen vielmehr
ergänzt. Für die A- und A-/B-Lagen kann ein solches Angebot demnach zur weiteren Belebung beitragen. Durch die städtebauliche
Integration sind Konflikte kaum zu erwarten. Vielmehr können Synergien zu den Geschäften und zur innerstädtischen Gastronomie
entstehen.
Die Zulässigkeit für Freizeit-Center sollte auch für die kerngebietstypischen Betriebe, d. h. > 100 qm Nutzfläche, Anwendung finden.
Musterfestsetzung
Gemäß § 1 (6) BauNVO sind Vergnügungsstätten nicht zulässig.
Gemäß § 1 (9) BauNVO können Vergnügungsstätten in Form von Freizeit-Centern ausnahmsweise zugelassen werden. Freizeit-Center definieren sich darüber, dass sie als Spiel- und Automatenhallen ausschließlich manuelle Geschicklichkeitsspiele und -geräte anbieten und
keine Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorhalten.
A- und A-/-Lagen der Innenstadt
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
9.4
48
Gestaffelter Festsetzungskatalog
Die planungsrechtliche Abstufung für die Innenstadt von Bocholt
wird unter den genannten Bedingungen und Voraussetzungen entsprechend der folgenden Karte empfohlen.
Abbildung 10 Festlegung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten in der Bocholter Innenstadt
Quelle: DGK 5, Fortschreibung Einzelhandelskonzept für die Stadt Bocholt 2010,
Erhebung und Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die allgemeine Zulässigkeit von Spielhallen orientiert sich vorwiegend an der bestehenden Situation und nimmt die Häufung an Vergnügungsstätten im Umfeld der Ravardistraße bzw. des Europaplatzes zum Anlass, hier kerngebietstypische Vergnügungsstätten/
Spielhallen allgemein zuzulassen.
Konkret für die Ravardistraße bedeutet dies den in der folgenden
Darstellung dokumentierten Zulässigkeitsbereich.
Zulassungstatbestände
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
Abbildung 11 Abgrenzung für die allgemeine Zulässigkeit kerngebietstypischer Spielhallen, Wettbüros und Freizeit-Center
Quelle: DGK 5, Stadt Bocholt, Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die Zulässigkeit von Freizeit-Centern beinhaltet ebenfalls den Bereich Ravardistraße/Europaplatz sowie alle wichtigen Haupteinkaufslagen in der Bocholter Innenstadt zwischen Neutor- und Crispinusplatz sowie die Osterstraße. Auch für die Kreuzstraße kann
durch die Zulässigkeit dieser Nutzungsart eine Entwicklungsmöglichkeit eröffnet werden, die eine sinnvolle Ergänzung zum innerstädtischen Angebot darstellt.
Negative städtebauliche Auswirkungen sind von der Nutzungsart
Freizeit-Center nicht zu erwarten, vielmehr ist sie geeignet, ein weiteres innerstädtisches Attraktionsmerkmal für Bocholt zu etablieren. Mögliche Immissionskonflikte aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten dieser Nutzungsart sollten über die Bauleitplanung
und die Genehmigungsverfahren koordiniert werden.
9.5
Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten
Eine Unterscheidung zwischen kerngebiets- und nichtkerngebietstypischen Spielhallen wird darüber hinaus in der Innenstadt nicht vorgenommen. Dies hat im Wesentlichen vier Gründe:
1. Bereiche in der Innenstadt, in denen zwar kerngebietstypische
Spielhallen nicht zulässig sein sollen, in denen aber nichtkerngebietstypische Spielhallen definitiv keine negativen Strukturveränderungen auslösen werden, sind aufgrund der empfindlichen Wohn- und Handelsstruktur in der Innenstadt nicht erkennbar.
2. Nicht-kerngebietstypische Spielhallen schöpfen aufgrund ihrer
Größe von max. 100 qm Nutzfläche nicht die Möglichkeiten einer
vollständigen gewerberechtlichen Lizenz aus (mind. 144 qm). Sie
49
Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt
50
sind durch diese geringe Größe hinsichtlich von Neuansiedlungen heute praktisch nicht mehr marktrelevant.
3. Nicht-kerngebietstypische Spielhallen sind grundsätzlich auch in
Bereichen für kerngebietstypische Spielhallen zulässig, sodass eine gesonderte Regelung nicht zwingend erforderlich ist.
4. Mit der Zulässigkeit von nicht-kerngebietstypischen Spielhallen
besteht für die Standortentwickler die Möglichkeit, über mehrere
Spielhallen nebeneinander und mit separaten Eingängen im planungsrechtlichen Sinne die 100 qm Regelung zu umgehen, faktisch aber den Agglomerationseffekt einer großen Spielhalle zu
erreichen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu
verweisen, dass aufgrund der Spielverwaltungsvorschrift NRW
(SpVwV) 27 die einzelnen Konzessionen räumlich und funktional
von einander getrennt sein müssen. Vorhabenträger argumentieren in diesem Kontext, dass jede einzelne dieser Konzession
separat zu werten ist und demnach eben nichtkerngebietstypisch sei. Dieser „Strategie“ soll kein Vorschub geleistet werden.
Die Differenzierung zwischen kerngebietstypischen und nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätten ist in Anbetracht dieser
Sachverhalte wenig hilfreich und nicht zielführend.
9.6
Ausschluss von Vergnügungsstätten
In allen übrigen Innenstadtbereichen sollen Vergnügungsstätten
konsequent ausgeschlossen werden. In der jeweiligen Begründung
soll auf die in der Prüfmatrix dokumentierten städtebaulichen Auswirkungen (vgl. Kap. 4.) sowie die vorgenommenenBewertungen der
Suchräume Rückgriff genommen werden.
9.7
Umgang mit Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten
Der Ausschluss von Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten ist unabhängig von den Vergnügungsstätten zu begründen. Die Innenstadt
von Bocholt dient neben der Einzelhandelsnutzung, nicht störendem Gewerbe und den Dienstleistungseinrichtungen vor allem auch
dem Wohnen. Diese Gemengelage, die in anderen zentralen Versorgungsbereichen oft nicht mehr vorhanden ist, stellt eine wichtige
städtebauliche Qualität dar, die eines besonderen Schutzes bedarf.
Diese ausgeprägte Wohnfunktion kann im Widerspruch zur Ansiedlung von Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten stehen, wenn verschiedene Konflikte zu erwarten sind. Nicht allein das Image oder
die sittlichen Befindlichkeiten der Bewohner werden betroffen sein,
auch negative Auswirkungen auf die Vermietbarkeit, die Bodenren27
vgl. Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2und
3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV)
ungünstige Entwicklung des
Mietpreisniveaus zu erwarten
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
ten und damit bodenrechtliche Spannungen können eintreten. Die
Bedeutung des Wohnstandortes erfordert ein attraktives Angebot
an Infrastruktur, Einzelhandel und Dienstleistungen, die durch eine
Niveauabsenkung deutlich beeinträchtig wird.
Hinsichtlich der Wohnfunktion ist festzuhalten, dass die Sortimente
in Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten nicht als Waren des täglichen Bedarfs definiert sind und demnach nicht der Versorgung des
jeweiligen Wohngebiets dienen. Eine Zulässigkeit ist somit im allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben.
Im Rahmen der Rechtsprechung wurde weiterhin bestätigt, dass
zentrenschädliche Nutzungen zur Verhinderung eines TradingDown-Effekts in der Bauleitplanung ausgeschlossen werden können. Dies kann auch Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte umfassen. 28
Insoweit kann es städtebaulich gerechtfertigt sein, in den zentralen
Versorgungsbereichen Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte auszuschließen, da durch die Ansiedlung dieser Nutzung negative städtebauliche Auswirkungen nicht auszuschließen sind.
10
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im
Stadtgebiet
10.1
Vorbemerkung
Die Erfahrung zeigt, dass mit einer Reglementierung von Vergnügungsstätten im zentralen Innenstadtbereich die verstärkte Suche
nach Standortalternativen seitens der Betreiber auf alle Bereiche im
Stadtgebiet ausgedehnt wird. Weiterhin hat sich die Standortpräferenz aus den zentralen Lagen hin zu gut erreichbaren, gewerblich
geprägten Bereichen verlagert.
Dies ist auch dadurch belegt, dass Betreiber vermehrt nach Standorten in Gewerbegebieten, vorwiegend in der Umgebung von FastFood-Gastronomie und möglichst an hoch frequentierten Straßen
suchen. Die hier angestrebte Größenordnung liegt regelmäßig weit
über der Flächenzahl von 100 qm, ab der Vergnügungsstätten als
kerngebietstypisch einzustufen sind und betrifft demnach vorwiegende die Mehrfachspielhallen. Die Verteilung von Spielhallen im
Stadtgebiet von Bocholt macht deutlich, dass diese veränderten
Standortpräferenzen hier bereits ihren Niederschlag gefunden haben.
28
jüngst: BVerwG Beschluss vom 4. September 2008 – 4 BN 9.08
51
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
Abbildung 12 Teilbereich an der Straße Westend
Quelle: www.bing.de
10.2
An der Straße Westend und Werther Straße
Der Straßenzug Westend grenzt westlich an die Bocholter Innenstadt an und mündet stadtauswärts in die Werther Straße. An der
Straße Westend ist eine kerngebietstypische Spielhalle ansässig
(Löwen Play), an der Werther Straße liegt eine Diskothek (Hades),
die zum Erhebungszeitpunkt allerdings nicht in Betrieb war.
Abbildung 13 Spielhalle an der Straße Westend
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
52
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
53
Der Bereich An der Straße Westend/Werther Straße stellt eine
Stadteingangsituation dar, die für Ansiedler grundsätzlich von Interesse ist. Gleichwohl dominiert hier nach wie vor die Wohnnutzung,
was grundsätzlich gegen die weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten spricht. Gründe sind die bekannten Konflikte wie z. B. nächtliche Verkehrsbewegungen (insbes. Parksuchverkehr), ggf. geräuschintensiver nächtlicher Aufenthalt im Freien durch Besucher
von Vergnügungsstätten, allgemeine Beeinträchtigung der Wohnqualität wegen Image und mangelnder Gestaltqualität.
Die vorhandene Wohnnutzung zeichnet sich im Grundsatz durch die
integrierte Lage nahe dem Stadtzentrum aus, sowie die dichte und
wohnungsnahe Versorgung mit sozialer Infrastruktur. Diese Qualität gilt es zu sichern. Vor diesem Hintergrund und insbesondere
durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Berufskolleg BocholtWest soll die weitere Ansiedlung von weiteren Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen über die Bauleitplanung konsequent ausgeschlossen werden.
Die bestehende Spielhalle Löwen Play ist durch die Sondergebietsfestsetzung bauplanungsrechtlich gesichert. Aufgrund der zurückgesetzten Randlage im Sondergebiet gehen aktuell von dieser einzelnen Spielhalle nur sehr eingeschränkt negative städtebauliche
Auswirkungen aus. Eine planungsrechtliche Reglementierung ist
nicht erforderlich. Der Standort kann als Einzellage für eine Spielhalle beibehalten bleiben.
10.3
Teilbereich Kaiser-Wilhelm-Straße und Dingdener Straße
Die Kaiser-Wilhelm-Straße schließt südlich an die Innenstadt an und
führt weiter bis zu den Bahngleisen, wo sie in ihrer Funktion als
Stadtausfallstraße in die Dingdener Straße mündet. Die nördliche
Kaiser-Wilhelm-Straße ist durch eine gemischte Struktur gekennzeichnet, südlich liegt eine Einzelhandelsagglomeration.
Keine Standorteignung für
Vergnügungsstätten
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
Abbildung 14 Nördliche Kaiser-Wilhelm-Straße
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
In der Kaiser-Wilhelm-Straße sind keine Spielhallen vorhanden.
In der gemischten Nutzung der nördlichen Kaiser-Wilhelm-Straße
dominiert die Wohnnutzung. Vergnügungsstätten sollten hier konsequent ausgeschlossen werden.
Südlich der Grünanlage am Bocholter Brauhaus bzw. südlich des
Hotels Residenz ändert sich die Struktur und geht auf der Ostseite in
eine gemischt gewerbliche Nutzung über, auf der Westseite in eine
Einzelhandelsagglomeration (KIK, Getränkemarkt, Sportgeschäft
und -bekleidung). Südlich davon liegen mit Aldi und Lidl zwei großflächige Discounter; daran westlich angrenzend ein REAL-Markt. Mit
dieser Standortagglomeration ist (noch vor der Innenstadt) die
höchste Angebotsdichte im Segment des periodischen Bedarfs in
der Stadt Bocholt gegeben. Es ist nach aktueller Sachlage nicht davon auszugehen, dass hier Betriebsaufgaben stattfinden und damit
Raum für Vergnügungsstätten gegeben ist.29 Sollte hier langfristig
ein Umstrukturierungsprozess stattfinden wird empfohlen, an dieser empfindlichen Stadteingangssituation eine attraktive gewerbliche/ Mischnutzung zu etablieren.
Die südlich angrenzenden gewerblichen Bereiche (Friesenstraße/Frankenstraße) sollten aufgrund ihrer Innenstadtnähe und guten Verkehrsanbindung weiterhin der gewerblichen Entwicklung
vorbehalten bleiben. Mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
könnten hier überzogene Renditeerwartungen ausgelöst, und ein
29
Dennoch gab es für ein Grundstück an der Friesenstraße eine Bauvoranfrage.
Der Bebauungsplan SW 20 wird entsprechend der Zielsetzung bearbeitet.
54
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
Destabilisierungsprozess eingeleitet werden. Zulässigkeiten für
Vergnügungsstätten sollten hier nicht geschaffen werden.
Abbildung 15 Nachfragebereich in einem Teilstück der Kaiser-WilhelmStraße und Dingdener Straße
Quelle: DGK 5, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die Dingdener Straße verläuft in Nord-Süd-Richtung zwischen
Bahnübergang Kaiser-Wilhelm-Straße und Bundesstraße B 67 und
ist die direkte Einfallstraße von der Bundesstraße in die Innenstadt
und auch eine schnelle Verbindung zur Autobahn A 3. Die Struktur
der Dingdener Straße weist dementsprechend sehr typische Merkmale einer städtischen Einfallstraße auf. Die Nutzungen Tankstelle,
Waschanlage, Autovermietung, Imbissstuben sowie zwei Spielhallen und eine Diskothek belegen diese Funktion.
55
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
Abbildung 16 Spielhalle an der Dingdener Straße
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die Dingdener Straße weist demnach auch die typischen Merkmale
für Standortnachfrager von Spielhallen auf. Die neu angesiedelte
großflächige Spielhalle Merkur belegt diese Einschätzung.
Die gewerbliche Struktur an dieser Stadteinfallstraße und an der
Schaffeldstraße ist weniger auf attraktive städtische Gestaltungsmerkmale ausgerichtet, vielmehr auf die typischen Standortkriterien der oben genannten Nutzer:
ƒ einsehbare und großflächige Stellplatzanlagen,
ƒ deutliche Wahrnehmbarkeit (Werbung) und
ƒ autoorientierte Erreichbarkeit.
Die städtebauliche Struktur ist ein deutliches Indiz dafür, dass die
Ansiedlung von Vergnügungsstätten hier nicht grundsätzlich zu
negativen Veränderungen mit städtebaulicher Relevanz führen
würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für Vergnügungsstätten/ Spielhallen kann hier eröffnet werden.
56
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
Abbildung 17 Festlegung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit an der
Dingdener Straße
Quelle: DGK 5, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Musterfestsetzung
Gemäß § 1 (6) BauNVO sind Vergnügungsstätten, in den dafür gekennzeichneten Bereichen der GE-Gebiete, allgemein zulässig.
10.4
Teilbereich Münster-/ Moltkestraße
Der Teilbereich Münster-/ Moltkestraße liegt östlich der Bocholter
Innenstadt zwischen Rheder Straße im Westen und Moltkestraße im
Osten. Der Teilbereich zählt zum Nahversorgungsbereich Bocholt
Ost (nördlich der Münsterstraße), in dem im Bereich Moltkestraße/
57
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
Roonstraße ein Nahversorgungszentrum mit einem großflächigen
Supermarkt inklusive Getränkemarkt (Edeka) und einem größeren
Lebensmitteldiscounter (Penny) als Magnetbetriebe vorliegen. Auch
ist ein Erotikfachgeschäft vorhanden. Insgesamt wird die einzelhandelsbezogene Angebotsstruktur in diesem Teilbereich durch nahversorgungsrelevante Betriebsformen geprägt.
Weiterhin ist in diesem Teilbereich das Billard- und Dart-Center an
der Moltkestraße ansässig.
Die Münsterstraße ist als Einfallstraße in die Bocholter Innenstadt
grundsätzlich interessant für Standortnachfrager. Gleichwohl bieten
die kleinteilige Struktur und die dominierende Wohnnutzung - v. a.
entlang der Münsterstraße - nicht die erforderlichen Voraussetzungen für weitere Ansiedlungen von Vergnügungsstätten. Die Versorgungsfunktion im Umfeld der Moltkestraße sollte weiterhin auf das
Nahversorgungsangebot ausgerichtet bleiben, so dass hier keine
weiteren Vergnügungsstätten angesiedelt werden sollten.
Abbildung 18 Billard und Dart-Center an der Moltkestraße
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Somit sollten im gesamten Teilbereich Münster-/ Moltkestraße weitere Ansiedlungen von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, über die Bauleitplanung ausgeschlossen werden.
58
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
lich ein hoher Ansiedlungsdruck. Aber auch der dargestellte Trend
zu immer größeren Einrichtungen (> 600 qm) an strategisch günstiger Lage führt dazu, dass in gewerblich geprägtem Umfeld die Anfragen vermehrt auftreten.
Abbildung 20 Spielhalle an der Industriestraße
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die Flächen sind für die wirtschaftliche Dynamik in der Stadt Bocholt jedoch als zu wertvoll zu bewerten, als dass hier weitere Vergnügungsstätten zulässig sein sollten. Mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist zu erwarten, dass die Renditeerwartungen der
Grundstückseigentümer steigen, was Ungleichgewichte im Bodenpreisgefüge zur Folge haben kann. Zudem besteht die Gefahr, dass
die klassischen und arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebe verdrängt werden.
Die Standortpräferenzen von Unternehmen gerade im Dienstleistungssektor weisen in eine Richtung, in der die integrierten, verkehrlich gut angebundenen und innenstadtnahen Standorte höchste Priorität genießen.
60
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
61
Abbildung 21 Nachfragebereich an der Industrie- und Franzstraße
Quelle: DGK 5, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Die Nähe zum Bahnhof und zur Innenstadt und die gleichzeitige
direkte Verbindung zum Aasee machen deutlich, dass der Standort
nördlich der Industriestraße aktuell unter seinen Möglichkeiten
liegt. Mit der Erweiterung des Textilmuseums Bocholt in der Spinnerei Herding und dem europaweit ausgelobten städtebaulichen
Wettbewerb zur Entwicklung des Bereiches zwischen Industriestraße und Bocholter Aasee wurde ein erster und wichtiger Impuls zur
Aufwertung gegeben. Es muss davon ausgegangen werden, dass
aufbauend auf diese Maßnahmen auch in der Umgebung dieser
Vorhaben private Nachfolgeinvestitionen getätigt werden. Die gesamte Systematik solcher Projekte (und der damit einhergehenden
Priorisierung im Rahmen der Regionale 2016) zielt darauf ab, private
Investitionstätigkeiten durch den Einsatz öffentlicher Mittel zu mobilisieren. Die Anreize für privates Engagement sind aber nur dann
gegeben, wenn das städtebauliche Umfeld und die Nachbarschaften ein gewisses Niveau haben und halten.
Auf der anderen Seite passt eine freizeitorientierte Nutzung auch
zum innenstadtnahen Erholungsgebiet am Aasee. Im städtebaulichen Wettbewerb war in diesem Zusammenhang auch eine Freizeitbzw. Festhalle abgefragt worden. Insoweit wird nicht empfohlen,
Vergnügungsstätten generell auszuschließen, vielmehr soll ein spe-
attraktive Vergnügungsstätten
zulassen
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
62
ziell auf die künftige Nutzungsstruktur abgestimmtes Angebot an
Vergnügungsstätten planungsrechtlich ermöglicht werden.
Mit der weiteren Ansiedlung von Spielhallen in der aktuellen Entwicklungsphase kann der nachhaltige Erfolg des Stadtentwicklungsprozesses gefährdet sein und es ist definitiv nicht zu empfehlen, auf der einen Seite erhebliche öffentliche Mittel zur Standortentwicklung und -aufwertung zu binden und gleichzeitig einer negativen Standortprägung Vorschub zu leisten, indem Zulässigkeiten
für Spielhallen formuliert werden.
Weiterhin ist die Struktur im Bereich der Franzstraße ist sehr stark
auf die gewerbliche Produktion ausgerichtet. Die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten/ Spielhallen würde in diesem Bereich unweigerlich zu Ungleichgewichten im Bodenpreisgefüge führen.
Als Folgerung sollten in der Industriestraße und Franzstraße weitere
Ansiedlungen von Spielhallen, über die Bauleitplanung kategorisch
ausgeschlossen werden.
Die Begründung zum Ausschluss kann zwei Sachverhalte beinhalten:
ƒ Die Flächen im Gewerbegebiet sollen den „klassischen“ arbeitsplatzintensiven Betrieben vorgehalten bleiben. Spannungen des
Bodenmarktes sollen durch die Ansiedlung der teils hochprofitablen Vergnügungsstätten vermieden werden.
ƒ Die Eigenart des Gebiets muss gewahrt bleiben oder die sonstige
städtebauliche Zielsetzung für das Gewerbegebiet darf nicht beeinträchtigt werden. Nachdem der gewerbliche Sektor sich zunehmend mit dem Dienstleistungssektor vermischt, gewinnt die
„Adressbildung“ auch für Gewerbebetriebe immer mehr an Bedeutung. Es soll verhindert werden, dass über eine Häufung und
Konzentration von Spielhallen ein negatives Image und damit
negative städtebauliche Auswirkungen entstehen.
10.6
Teilbereich Mussum/ Biemenhorst
Der Teilbereich Mussum im Bereich südliche Dingdener Straße/
Händelstraße liegt verkehrsgünstig östlich der B 473 und südlich der
B 67. Hier befinden sich ähnlich wie im Teilbereich Industriestraße
und Franzstraße im Wesentlichen gewerbliche bzw. industrielle
Nutzungen.
Spielhallen ausschließen
Franzstraße
Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet
10.7
Stadtteilzentren und Dörfer
In den Stadtteilen bzw. Dörfern ist die Situation des Einzelhandels
und der publikumsbezogenen Dienstleistungen als labil einzustufen. Dies zeigen auch die Ergebnisse des vorliegenden Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bocholt mit aller Deutlichkeit.30 Insoweit
wird zur Vermeidung von städtebaulichen Konflikten und zur Sicherung der wohnungsnahen Grundversorgung dringend empfohlen,
die Ortslagen der Stadtteile bzw. Dörfer von Vergnügungsstätten
freizuhalten. Betroffen kann hierbei insbesondere die Nahversorgungslage im Stadtteil Suderwick sein. Aber auch in den Stadtteilen
Holtwick, Lowick, Barlo, Stenern und Giethorst ist zu beachten, dass
hier die Wohnfunktion bei weitem überwiegt und städtebauliche
Konflikte selbst im direkten Umfeld der kleinen Nahversorgungslagen zu erwarten sind. Zulässigkeiten für Vergnügungsstätten sollen
hier nicht geschaffen werden.
10.8
64
Genereller Ausschluss von
Vergnügungsstätten
Resumee
Hinsichtlich der Zulässigkeiten ist erneut darauf zu verweisen, dass
Nutzungen aus einem Gemeindegebiet nicht generell ferngehalten,
d. h. grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Eine reine Negativplanung würde dem Grundsatz der Wahrung der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung widersprechen. Demnach gilt es, ein
adäquates und auch marktkonformes, d.h. ansiedlungsfähiges Angebot an Zulässigkeitsbereichen vorzuhalten.
keine Negativplanung
Hierfür ist es zwingend erforderlich, bestimmte Flächen auch für
großflächige Angebote für Ansiedlungen zu definieren.
Im Ergebnis des Steuerungskonzeptes ist festzuhalten, dass zusätzlich zu der abgestuften Vorgehensweise in der Bocholter Innenstadt
im Bereich der Dingdener Straße Zulässigkeitsvoraussetzungen für
Vergnügungsstätten/ Spielhallen definiert werden können.
In beiden Standortbereichen ist nicht mit negativen städtebaulichen
Auswirkungen von ausreichendem Gewicht zu rechnen.
30
CIMA, Stadtmarketing „Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt
Bocholt“, Köln 2005
Bocholter Innenstadt und
Dingdener Straße
Bauleitplanung
11
Bauleitplanung
Bereits eingangs wurde deutlich gemacht, dass das vorliegende
Konzept eine steuernde Wirkung nur über die Bauleitplanung entfalten kann. Demnach sind Zielsetzungen für die Bebauungspläne
und die Gebiete, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, auf der
Grundlage des vorliegenden Gutachtens zu entwickeln. Nachdem
nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche Bebauungspläne und
Gebiete nach §34 gleichermaßen überplant werden können, gilt es,
klare Prioritäten zu setzen. Hierfür werden drei Kategorien gewählt:
ƒ Gebiete, die nach § 34 BauGB zu bewerten sind und die die relevanten Standortfaktoren für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten/ Spielhallen aufweisen.
ƒ Gebiete, für die aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (entweder MK insgesamt oder GE, GI nach alten
BauNVO´s) eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gegeben ist. Weiterhin weisen diese Flächen die relevanten
Standortfaktoren für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten/
Spielhallen auf. Hier ist ebenfalls das Planungsrecht in einer hohen Priorität anzupassen.
ƒ Gebiete, für die eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vorhanden ist, die sich aber nur bedingt für Vergnügungsstätten eignen - aufgrund ihrer Standortprofile, Flächendisposition und Lage. In dieselbe Kategorie fallen Gebiete, die
zwar die relevanten Standortfaktoren aufweisen, für die aber nur
eine ausnahmsweise Zulässigkeit für Vergnügungsstätten gegeben ist. Für beide Fälle sind die Bebauungspläne in einer mittleren Priorität den Zielsetzungen und Strategien des vorliegenden
Steuerungskonzepts anzupassen.
In der folgenden Tabelle sind die relevanten Gebiete nach § 34
BauGB sowie die zu ändernden Bebauungspläne aufgelistet und
dargestellt. Selbstverständlich ist die Einschätzung anhand der genannten Kriterien mit Unsicherheiten behaftet, da Grundstücksverfügbarkeit oder Eigentümerpräferenzen etc. nicht berücksichtigt
sein können. Gleichwohl werden klare Hinweise zum Handlungsbedarf gegeben.
65
Bauleitplanung
Tabelle 4
66
B-Pläne bzw. §-34-Gebiete der Stadt Bocholt mit Anpassungsbedarf (Stand: 2010)
Untersuchungs- B-Plan /
raum
§ 34
Name
Art der
Festsetzung
Tag der
Rechtskraft
MI, MK
10.05.1968
hoch
10.08.1967
1962
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
Insbesondere in einem
Teilstück der Langenbergstraße
zwischen Wesemann- und
Nordstraße besteht
Handlungsbedarf
hoch
MI, MK
10.08.1967
1962
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
Entlang der Nordstraße sowie
entlang der Straße
Crispinusplatz besteht
dringender Handlungsbedarf
sehr hoch
MK
26.01.1971
1968
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
Insbesondere entlang der
Osterstraße ist mit
Standortnachfragen für
Spielhallen zu rechnen
sehr hoch
1968
Am Europaplatz/ Ravardistraße
können Zulässigkeiten gewährt
werden. Es ist zu beachten,
Vergnügungsstätten sind
dass diese Nutzungen nicht in
allgemein zulässig
die Rebenstraße übergreifen.
Insoweit besteht hier
Anpassungsbedarf
01.09.1970
1968
Im MK und GE-Gebiet
sind Vergnügungsstätten
allgemein zulässig
22.09.1970
1968
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
1977
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
Aufgrund der Lage und der
Nutzungsstruktur ist nicht
unmittelbar mit der Ansiedlung
von Vergnügungssstätten zu
rechnen
mittel
Aufgrund der Lage und der
Nutzungsstruktur ist nicht
unmittelbar mit der Ansiedlung
von Vergnügungssstätten zu
rechnen
mittel
Innenstadt
K11
MI, MK
Innenstadt
K12
Rebenstr.,
Realschulstr.,
Nobelstr.
Innenstadt
K13
zwischen
Langenbergstr./
Osterstr.u.Gasthausstr./ Nordstr.
Rebenstr.,
Realschulstr.,
Nobelstr.
Priorität
Regelungsbedarf gibt es
insbesondere auf der dem
Sankt-Georg-Platz
zugewandten Seite
Niederbruch,
Langenbergstr.,
Wesemannstr.,
Nordstr.
K14
Bemerkung
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
zwischen St.Georg-Platz,
Schanze und
Neustr.
Innenstadt
Zulässigkeit/
Unzulässigkeit
1962
K10
Innenstadt
geltende
BauNVO
MI, MK
Ostwall zwischen
WA, MK, GE
Schonenberg
und Münsterstr.
13.12.1971
Mit der Aufwertung des
Ostermarkts ist es dringend
geboten, Vergnügunsstätten
bauplanungsrechtlich
auszuschließen
Aufgrund der Lage und der
Nutzungsstruktur ist nicht
unmittelbar mit der Ansiedlung
von Vergnügungssstätten zu
rechnen
mittel
hoch
Innenstadt
K15
Innenstadt
K16
Nordwall,
Pollstiege,
Butenwall
K17
Nordwall,
Pollstiege,
Rebenstr.
Innenstadt
K19
Ostwall,
Weberstr./
Viktoriastr.,
Schonenberg
MI, GE
20.07.1970
1968
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
Innenstadt
K26
zwischen
Gasthausstr,
Osterstr.,
Südmauer, …
MK
12.12.1985
1977
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
Für die zentrale Lage entlang
der Osterstraße besteht
dringender Handlungsbedarf
sehr hoch
Innenstadt
K3a 1.Ä.
südlich des AaBogens
zwischen
Schanze …
MK
22.03.1991
1990
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
Die Zulässigkeit im
Einkaufszentrum kann
reglementiert werden
mittel
K8
Europaplatz,
Realschulstr,
Ravardistr.
MK
07.04.1987
1986
Am Europaplatz/ Ravardistraße
können Zulässigkeiten gewährt
Vergnügungsstätten sind
werden, es ist zu beachten,
dass diese Nutzungen nicht in
allgemein zulässig
die angrenzenden Straßen
übergreifen
mittel
SW2
L 572, Werther
Str., Aa
WR, MI, GE,
GI
22.03.1968
1962
Aufgrund der Lage und der
Vergnügungsstätten sind
Nutzungsstruktur ist nur bedingt
außer im WR allgemein
mit der Ansiedlung von
zulässig
Vergnügungsstätten zu rechnen
mittel
Innenstadt
Innenstadt
Westend
MI, MK
MK
01.09.1981
mittel
Bauleitplanung
Untersuchungsraum
Westend
Westend
Kaiser-WilhelmStraße
Kaiser-WilhelmStraße
Kaiser-WilhelmStraße
Kaiser-WilhelmStraße
Dingdener Straße
67
B-Plan /
§ 34
SW39/1
§ 34
SW 20
§ 34
Name
Südl. der
Bocholter Aa,
östl. des alten
Hammersenfabrikgebäudes
Westend
zwischen
Dinxperloer
Straße und BPlan SW 2
Nördlich/
Franken-/
Friesenstraße
Dreieck zw.
Kaiser-WilhelmStraße, Bahntrasse und Am
Schützenhof
Gebiet südl.
Ebertstr., westl.
SO5, 1.Ä Hindenburgstr.,
nördl.
Bahnhofstr., …
SW20
§ 34
Dingdener Straße
SW 41
Dingdener Straße
SW 14
Dingdener Str.,
Südumgehung,
Eisenbahn
Dingdener Straße
SW 14
1.Ä.
Dingdener Straße
SO 38
NO 33/1
NO 33/2
GE
Tag der
Rechtskraft
04.03.2002
geltende
BauNVO
GI
1971
1990
1968
zu bewerten
nach § 34
Abs. 2 = GE
MI, MI1
Zulässigkeit/
Unzulässigkeit
Bemerkung
Aufgrund der Lage und der
Nutzungsstruktur bestehen die
Vergnügungsstätten sind
relevanten Standortfaktoren für
ausnahmsweise zulässig
die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten
ggf. zu
bewerten
nach § 34
Abs. 2 = MI
Karolingerstr.
zwischen
Teutonen- und WA, MI, GE
Kaiser-WilhelmStr.
Bereich
zwischen Alfred- zu bewerten
nach § 34
Flender-Straße,
Schaffeldstraße Abs. 2 = GE
und Bahntrasse
Westlich
Dingdener Str.
und nördlich der
Schaffeldstr,
östlich
Eisenbahnlinie
Münsterstraße/
Moltkestraße
Münsterstraße/
Moltkestraße
Art der
Festsetzung
Die Straße Westend hat als
Stadteinfallstraße relevante
Standortfaktoren.
hoch
Zulässigkeit von
kerngebietstypischen
Spielhallen
Änderungsbeschluss liegt vor
sehr hoch
ausnahmsweise
Zulässigkeit von
kerngebietstypischen
Spielhallen
Aufgrund der Nutzungsstruktur
und der Erreichbarkeit liegen
relevante Standortfaktoren für sehr hoch
Vergnügungsstätten/
Spielhallen vor
08.09.2005
01.03.1971
1968
Vergnügungsstätten sind
im MK und GE-Gebiet
allgemein zulässig
Die Ansiedlungswahrscheinlichkeit ist aufgrund
flächendeckendem EH gering
Vergnügungsstätten sind
ausnahmsweise zulässig
GE
18.06.2003
GI,GE
29.01.2002
1990
MI, WA, SO
02.02.2010
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
hoch
mittel
sehr hoch
Zulässigkeit der
Vergnügungsstätten sind
Vergnügungsstätten durch
gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 2
1990 in Verbindung mit § 1 Abs. Veränderung im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BAuGB
9 BauNVO im Baugebiet
seit 21.03.2007 rechtskräftig
allgemein zulässig
1990
hoch
nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind
ausnahmsweise zulässig
in überwiegend gewerblich
Gartenbaubetrieb,
geprägten Mischgebieten sind
Tankstellen,
nicht-kerngebietstypische
Einzelhandelsbetrieb
1990
unzulässig, in MI1 Gebiet Spielhallen allgemein zulässig.
Zu beachten: Kap. 9.5 des
sind Wohnungen und
Fachgutachtens
Wohngebäude unzulässig
GE
Priorität
mittel
Vergnügungsstätten sind
ausnahmsweise zulässig
mittel
im Verfahren
offen
im Verfahren
offen
1990
offen
im Verfahren
offen
Bauleitplanung
68
Untersuchungs- B-Plan /
raum
§ 34
Name
Art der
Festsetzung
Tag der
Rechtskraft
geltende
BauNVO
Zulässigkeit/
Unzulässigkeit
Bemerkung
Priorität
nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind
ausnahmsweise zulässig
Die Münsterstraße hat als
Stadteinfallstraße relevante
Standortfaktoren, die aktuelle
MI-Ausweisung macht
Ansiedlung wenig
wahrscheinlich
hoch
Die Münsterstraße hat als
Stadteinfallstraße relevante
Standortfaktoren, die aktuelle
MI-Ausweisung macht
Ansiedlung wenig
wahrscheinlich
mittel
§ 34
Münsterstr.
zwischen Rheder
Str. und
Königsmühlen
Weg
Münsterstraße/
Moltkestraße
SO 36
Gebiet südl. der
Münsterstr., östl.
der Straße Am
Kreuzberg, …
MI
18.07.2002
nicht-kerngebietstypische
1990 Vergnügungsstätten sind
ausnahmsweise zulässig
Industriestraße/
Franzstraße
SO 8
Aa, Bismarckstr,
Uhlandstr.
GE,GI
20.06.1966
1962
Vergnügungsstätten sind
allgemein zulässig
1. Änderung im Entwurf,
Vergnügungsstätten
insbesondere entlang der
Industriestraße ausschließen
sehr hoch
Industriestraße/
Franzstraße
SO 32
Gebiet zw.
Industrie-Str.,
"An der
Königsmühle"
und Franzstr.
GE
09.12.2003
1990
Vergnügungsstätten sind
ausnahmsweise zulässig
1.Änderung im Entwurf
sehr hoch
Industriestraße/
Franzstraße
SO 37
im Verfahren
offen
Industriestraße/
Franzstraße
SO 25
Ansiedlungswahrscheinlichkeit
ist gering
mittel
im Verfahren
offen
im Verfahren
offen
die relevanten Standortfaktoren
für Spielhallen sind vorhanden
hoch
die relevanten Standortfaktoren
für Spielhallen sind vorhanden
hoch
die relevanten Standortfaktoren
für Spielhallen sind vorhanden
mittel
Vergnügungsstätten sind auf
Basis BauNVO 68 in GEGebieten als sonstige
Gewerbebetriebe allgemein
zulässig
hoch
2-6
im Verfahren
offen
2-8
im Verfahren
offen
Münsterstraße/
Moltkestraße
Industriestraße/
Franzstraße
Industriestraße/
Franzstraße
SO 6
SO 35
ggf. zu
bewerten
nach § 34
Abs. 2 = MI
GE
An der
Königsmühle zw. Freiz./ Erhol.Aa-See und Im
Anlagen
Königsesch
04.07.1985
SO 10
Rheinstr.,
Franzstr.
WR, GE
11.01.1967
Industriestraße/
Franzstraße
SO 24
Franzstr.,
Lankerner Str.
GE
03.11.1983
Industriestraße/
Franzstraße
SO 24
1.Ä.
Ruhrallee,
Siegstr.
GE
August 2001
8-7
westl. der
Dingdener Str.,
B473, nördl.
Vennweg, …
Mussum/
Biemenhorst
Mussum/
Biemenhorst
Spielhallen können ggf.
zulässig sein
Im Königsesch/
Franzstr.
Im Königsesch/
Franzstr.
Industriestraße/
Franzstraße
Mussum
1977
GI
15.12.1978
Vergnügungsstätten sind
1962 im GE-Gebiet allgemein
zulässig
Vergnügungsstätten sind
1977 im GE-Gebiet allgemein
zulässig
zulässig nur das Wohnen
nicht wesentlich störendes
1990
Gewerbe,
Vergnügungsstätten sind
ausnahmsweise zulässig
Vergnügungsstätten sind
1968
allgemein zulässig
Quelle: Stadt Bocholt, Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten
12
Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten
12.1
Vorbemerkung
Im Folgenden wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten thematisiert. Grundsätzlich gilt, dass im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, d. h. eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen
Nutzung, über die überbaubare Grundstücksfläche und über die
örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig ist, wenn
es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist.
Mit der BauNVO 1990 werden die Vergnügungsstätten nicht weiter
unter dem allgemeinen Begriff „Gewerbebetriebe“ geführt, sondern
als besondere Nutzungsart erfasst; ihre Zulässigkeit ist daher in der
BauNVO 1990 abschließend geregelt.
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den einzelnen Baugebieten richtet sich nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplans.
12.2
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vor der Novellierung
der BauNVO 1990
Vor der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1990 waren Spielhallen, Sexkinos, Diskotheken etc. als Unterfall der Nutzungsart
„Vergnügungsstätten“ einzuordnen. Sie waren
ƒ in Kerngebieten (MK) gem. § 7 (2) Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig,
ƒ in besonderen Wohngebieten (WB gem. § 4a (3) Nr. 2 ausnahmsweise zulässig.
Für die Nutzungsarten
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO
Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO
Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO
Gewerbegebiet (GE) gem. § 7 BauNVO
Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO
waren sie in der BauNVO zwar nicht aufgeführt, dieses bedeutete
aber nicht, dass sie in diesen Baugebieten von vornherein ausgeschlossen waren. Vergnügungsstätten waren hier immer als eine
Unterart der planungsrechtlichen Nutzungsart „Gewerbebetriebe“
einzuordnen. 31
31
vgl. Ministerialblatt des Landes NRW Nr. 25 vom 29. April 1988
69
Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten
12.3
70
Zulässigkeit nach der Novellierung der BauNVO 1990
Seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1990 sind folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben:
ƒ Besonderes Wohngebiet (WB) gem. § 4 a BauNVO - ausnahmsweise zulässig: Vergnügungsstätten, soweit sie nicht ihrer
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind (nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätte)
ƒ Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO - ausnahmsweise zulässig wie
§ 4 a BauNVO (nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätte)
ƒ Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO - allgemein zulässig (nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätte) in den Teilen des Baugebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt
sind und ausnahmsweise zulässig (nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten) in Gebieten, die nicht überwiegend gewerblich genutzt sind
ƒ Kerngebiet (MK) gem. § 7 BauNVO - allgemein zulässig (kerngebietstypische Vergnügungsstätte)
ƒ Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO - ausnahmsweise zulässig
(kerngebiets- und nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten)
ƒ Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO - nicht zulässig
Abbildung 23 Übersicht über die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeiten
für Vergnügungsstätten
Zulässigkeiten von Vergnügungsstätten
Baugebiet
kerngebietstypisch
allgemein
nicht-kerngebietstypisch
ausnahmsweise
allgemein
ausnahmsweise
Besondere Wohngebiete (WB)
x
Dorfgebiet (MD)
x
überwiegend nicht gewerblich geprägte Mischgebiete (MI)
x
x
überwiegend gewerblich geprägte Mischgebiete (MI)
x
Gewerbegebiete (GE)
Kerngebiete (MK)
x
Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH
Trotz ihrer Zulässigkeit oder ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit
in den einzelnen Baugebieten können Vergnügungsstätten jedoch
im Einzelfall nach § 15 BauNVO unzulässig sein, wenn
ƒ sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Absatz 1 Satz 1) oder
ƒ von ihnen für das Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (Absatz 1 Satz 2).
x
x
Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten
Die Neuregelungen der BauNVO ´90 zu Vergnügungsstätten finden
keine Anwendung auf Bebauungspläne, die vor Inkrafttreten der
Novellierung am 27. Januar 1990 offen gelegen haben, da der Verordnungsgeber die Überleitungsvorschrift des § 25 c Abs. 3 BauNVO
wieder aufgehoben hat. Die herrschende Meinung geht davon aus,
dass bis zum Inkrafttreten der BauNVO 1990 Vergnügungsstätten
als Gewerbebetriebe nicht nur in MK-Gebieten und ausnahmsweise
in WB-Gebieten genehmigungsfähig sind, sondern auch in den weiteren Baugebieten, soweit dort Gewerbebetriebe jeweils zulässig
sind.32 Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil u. a. ausgeführt: „In einem Mischgebiet kann eine
Vergnügungsstätte als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr.
4 BauNVO zulässig sein, wenn sie nicht den Typus der Vergnügungsstätten, wie er für Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend ist, entspricht und keine wesentlichen Störungen für die
Wohnruhe, vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt.“33
12.4
Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich
Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist unterschiedlich zu beurteilen, und zwar:
ƒ Bei einer näheren Umgebung, die einem Baugebiet der BauNVO
entspricht, nach § 34 Abs. 2 BauGB, d. h. die BauNVO ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Baugebiet) unmittelbar anzuwenden. Dies bedeutet, dass solche Gebiete so zu behandeln
sind, als ob ein Baugebiet der BauNVO förmlich festgesetzt wäre
ƒ Bei einer näheren Umgebung, die uneinheitlich geprägt ist und
keinem Baugebiet der BauNVO vergleichbar ist, nur nach
§ 34 Abs. 1 BauGB
Ist die nähere Eigenart keinem in der BauNVO genannten Baugebiet
zuzuordnen, ist § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Ein Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und zu
überbauender Grundstücksfläche nur dann ein, wenn es sich innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmens
hält. Auch ein aus dem Rahmen fallendes Vorhaben kann sich dennoch einfügen, wenn es im Verhältnis zu seiner näheren Umgebung
keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen verstärkt.
Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinne von § 34 Abs. 1
32
33
andere Meinung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1979 - V442/79BRS 35 Nr. 36, das ausführt, dass Wortlaut, Sinn, Zusammenhang und Zweck der
in Rede stehenden Vergnügungsstätten der BauNVO dafür sprechen, Vergnügungsstätten nicht als Gewerbebetriebe im Sinne der BauNVO einzustufen
Grundsatzurteil vom 25. Januar 1983 (Baurecht 1984, S. 142)
71
keine Anwendung der BauNVO 1990
auf Bebauungspläne, die vor
27.01.1990 offen gelegen haben
Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten
72
BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in
Bewegung bringt.34
12.5
Übersicht zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach
BauNVO 1990
BauNVO 1990
Zulässigkeit
Bemerkung
Kerngebiete
zulässig
Das BVerwG hat hinsichtlich der Zweckbestimmung als typisch für Kerngebiete diejenigen Vergnügungsstätten angesehen, die als „zentrale
§ 7 Abs. 2 Nr. 2
Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor“ einen größeren
Einzugsbereich haben und „für ein größeres und allgemeines Publikum
erreichbar sein sollen“.
Mischgebiete
zulässig
Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind
§ 6 Abs. 2 Nr. 8
Mischgebiete
ausnahmsweise zulässig
nicht-kerngebietstypisch (§ 4a Abs. 3, Nr. 2 BauNVO) in Gebieten, die nicht
überwiegend gewerblich genutzt sind
§ 6 Abs. 3
Besondere Wohn-
nicht-kerngebietstypisch (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in den Teilen des
ausnahmsweise zulässig
nicht-kerngebietstypisch
ausnahmsweise zulässig
nicht-kerngebietstypisch
gebiete
§ 4a Abs. 3 Nr. 2
BauNVO
Dorfgebiete
(§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)
§ 5 Abs. 3
Gewerbegebiete
ausnahmsweise zulässig
Vergnügungsstätten jeglicher Art
§ 8 Abs. 3 Nr. 3
Kleinsiedlungs-
unzulässig
gebiete
(§ 2)
Reine Wohngebiete unzulässig
( § 3)
Allgemeine Wohn-
unzulässig
gebiete (§ 4)
Industriegebiete
unzulässig
(§ 9)
34
BVerwG Urteil 15.12.1994 - 4 C 13.93 - Baurecht 3/1995, S. 361
Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten
13
73
Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten
Zusätzlich zur allgemeinen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
von Vergnügungsstätten (vgl. Kap. 4) und den bereits zitierten Urteilen und Beschlüssen sind weitere Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte zu beachten. Im Folgenden wird ein Überblick über
die wichtigste Rechtsprechung seit 1987 gegeben.
Tabelle 5
Nr. Gericht
Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte
Urt. vom
Beschl.
vom
Az.
Fundstelle
1
OVG
Lüneburg
28.06.85
6 A 8/84
BRS 44 Nr. 233
2
BVerwG
21.02.86
4 C 31/83
NVwZ 86 S. 643
3
BVerwG
4 N 4.86
BauR 87 S. 520
4
OVG
Münster
11 A 1389/85
BauR 87 S. 665
5
OVG
Bremen
1 B 66/87
BRS 47 Nr. 206
6
OVG
Lüneburg
11.09.87
6 A 139/86
7
VG
Schleswig
29.04.88
2 A 120/87
8
OVG
Lüneburg
14.06.88
1 A 31/87
9
BVerwG
28.07.88
4 B 119.88
10
VGH
Mannheim
23.02.89
5 S 2128/88
11
OVG
Hamburg
12
VGH
Mannheim
13
OVG
Lüneburg
14
VGH
Mannheim
22.05.87
24.06.87
31.08.87
Kurzinhalt
Umbau eines früheren Ladengeschäftes in eine
Spielhalle ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach dem Städtebauförderungsgesetz
Zulässigkeit in einzelnen Baugebieten
Vergnügungsstätte im Mischgebiet (bejaht bei
54 qm Nutzfläche)
Ausschluss von Vergnügungsstätten im Kerngebiet (BauNVO 77)
Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet bei
65 qm Nutzfläche und Beschränkung der Öffnungszeiten bis 22:00 Uhr
Festsetzung von Öffnungszeiten für Spielothek
zulässig, wenn erst dadurch genehmigungsfähig
Spielhallen bis etwa 100 qm können im Mischgebiet zulässig sein
Nutzungsänderung in Automatenspielhalle in
n.v.
Gemengelage (Mischgebiet/ Gewerbegebiet ..) –
hier: unzulässig bei 150 qm Nutzfläche
Nutzungsänderung in eine Spielhalle; ZulässigDie Gemeinde 88 S. 358
keit in den einzelnen Baugebieten
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind
BauR 88 S. 693
weder im Misch- noch im Gewerbegebiet allgemein zulässig (hier: Spielhalle über 200 qm)
BRS 47 Nr. 51
NVwZ 90 S. 86
Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von wesentlich mehr als 100 qm ist in einem Mischgebiet
einer ländlichen Gemeinde unzulässig
Bf 35/88
BauR 89 S. 707
Spielhalle im allgemeinen Wohngebiet (hier
verneint)
Bestandsschutz bei der Nutzungsänderung einer
Diskothek in eine Spielhalle
8 S 477/89
NVwZ 90 S. 86
Spielcasino mit 2 Spieltischen für Roulette im
Industriegebiet zulässig
29.06.89
1 A 87/87
Die Gemeinde 91 S. 26
02.08.90
3 S 26/90
BauR 90 S. 705
27.02.89
27.06.89
Genehmigung von Nutzungsänderungen, Spielhallen in der Innenstadt und Ausschluss im Bebauungsplan
Grundflächenbegriff nach der Spielhallenverordnung
kein Sich-Einfügen einer kleinen Spielhalle in
eine ländliche Umgebung (entspr. Mischgebiet)
Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten
Nr. Gericht
15
16
17
18
19
20
21
22
Urt. vom
Beschl.
vom
Az.
74
Fundstelle
Kurzinhalt
OVG
Bremen
04.04.91
1 B 74/90
BauR 4/91, 434
Aufnahme von 20 Videokabinen in ein Verkaufsgeschäft stellt eine baugenehmigungspflichtige
Nutzungsänderung dar und gibt dem Betrieb
den Charakter einer Vergnügungsstätte. Schwellenwert sind drei Kabinen
BVerwG
29.07.91
4 B 40.91
BauR 91 S. 714
Spielhalle im Kerngebiet (hier: 790 qm)
20.08.91
5 S 2881/90
juris
regelmäßig ist eine Spielhalle über 100 qm Nutzfläche im Mischgebiet nicht zulässig
16.12.91
1 L 43/91
Die Gemeinde 92 S. 164
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen im allgemeinen Wohngebiet (hier bejaht)
16.12.91
1 L 43/91
SchlHA 93
S. 192
Zur Zulässigkeit einer Spielhalle/ Abgrenzung
allgemeines Wohngebiet – Mischgebiet
13.01.92
2 K 1343/90
28.01.92
1 L 57/91
28.01.92
1 L 57/91
Die Gemeinde 93 S. 352
VGH
Mannheim
OVG
Schleswig
OVG
Schleswig
OVG
Münster
OVG
Schleswig
OVG
Schleswig
SHGT Informationsdienst 92 S. 77
SchlHA 93
S. 193
23
OVG
Münster
17.06.92
11 A 1434/89
juris
24
BVerwG
20.08.92
4 C 54.89
DVBl. 93 S. 109
25
BVerwG
4 B 103/92
BRS 54 Nr. 49
26
VG
Schleswig
24.11.92
2 A 170/89
n.v.
27
VGH
München
11.12.92
2 N 90.2791
DÖV 93 S. 533
28
OVG
Münster
10.05.93
11 A 1438/91
BauR 93 S. 702
29
BVerwG
30
OVG
Münster
31
OVG
Münster
32
VG
Freiburg
33
VGH
Mannheim
34
BVerwG
29.10.92
Häufung von Spielhallen im Mischgebiet
Ausschluss von Spielhallen im Kerngebiet
Zum Ausschluss von Spielhallen im Kerngebiet
Spielhalle mit 72 qm Nutzfläche und Beschränkung der Öffnungszeiten im Mischgebiet zulässig
keine Einheit von zwei selbständigen Spielhallen
auf demselben Grundstück
Spielhalle mit Gaststätte – Umstände des Einzelfalls entscheiden über Kerngebietstypik
Nutzungsänderung in Diskothek (hier: unzulässig)
Ausschluss bestimmter Art von Vergnügungsstätten im historischen Ortszentrum eines religiös geprägten Fremdenverkehrsorts
Verbindung einer Spielhalle mit einer Cafeteria
im Mischgebiet
überwiegende Prägung durch gewerbliche Nutzung im Mischgebiet
Mischgebiet/ Prägung durch überwiegend gewerbliche Nutzung
Nutzfläche (hier: Aufsichtsbereich)
Zulässigkeit von weiterer Spielhalle im Mischgebiet
Genehmigung für Bau eines Appartementhauses
in einem Industriegebiet (ausschließlich für
Prostitution), weil es sich beim Objekt nicht um
eine Vergnügungsstätte handelt.
07.02.94 4 B 179/93
DÖV 94 S. 570
21.06.94
11 A 1113/91
BauR 95 S. 367
16.06.97
10 A
6264/97
juris
24.10.00
4 K 1178/99
www.benkelberg.com.
- Urteile
- Volltextsuche:
4K1178/99
12.09.02
8 S 1571/02
BauR 03 S. 295
Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche ist nur
Anhaltswert
6 B 70.02
http://www.rakotz.de/spielhalle.htm
Untersagung der Eröffnung einer Spielhalle
wegen kriminalitätsgeeignetem Umfeld
07.01.03
Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten
Nr. Gericht
35
VG Osnabrück
36
VG München
37
OVG
Berlin
38
VGH
BadenWürttemberg
39
BVerwG
40
VG
Minden
41
OVG
Rheinland-Pfalz
42
VG Stuttgart
43
VG
Stuttgart
44
VG Frankfurt
45
VGH
BadenWürttemberg
Urt. vom
30.04.04
22.07.04
03.03.05
02.11.06
Beschl.
vom
Az.
75
Fundstelle
Kurzinhalt
http://www.dbovg.nie
dersachsen.de
- Suchen Aktenzeichen
- Auswahl Gericht
- Eingabe Az
Nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung
für Spielhallen in einem Kerngebiet. Grund: Der
Ausschluss von Spielhallen im Bebauungsplan
setzt die Ausweisung der maßgebenden Gründe
für den Ausschluss in der Planbegründung oder
in sonstigen Unterlagen voraus
VHW NordrheinWestfalen (Hrsg.) „Die
Az. M 11 K
städtebauliche Steue03.5710
rung von Vergnügungsstätten“ 2009
http://www.baurechtbranden10.11.04 2 S 50/04
burg.de/texte/OVGB3.
pdf
http://www.juraforum.
de
3 S 1524/04 - Urteile im Volltext
- Auswahl Gericht
- Auswahl Datum
http://lexetius.com
20.11.05 4 B 56.06
Volltextsuche: Vergnügungsstätte
http://www.kostenlose
-urteile.de
10.02.06 1 L 69/06
- Urteilssuche anhand
Aktenzeichen
http://www.advogaran
t.de
- Infocenter
13.03.06 A 11599/05
- Archiv
- Baurecht 2006
- Planvorgaben
http://vgstuttgart.de
04.05.06 12 K 1360/06 Suche: Vergnügungsstätte
http://www.juriforum.
de
Erweiterte Suche:
12.06.06 16 K 1782/06
-Spielhalle Stuttgart
- Rechtsprechung
- Gericht
http://www.kostenlose
-urteile.de
19.09.06 3 TG 2161/06
- Urteilssuche anhand
Aktenzeichen
http://www.juraforum.
de
8 S 1891/05 - Urteile im Volltext
- Auswahl Gericht
- Auswahl Datum
In einem Gewerbegebiet ohne Vergnügungsstättennutzung kann die Ausnahmezulässigkeit
nicht versagt werden, wenn nicht andere städtebauliche Gründe dagegen sprechen.
Sanierungsgebiet: Untersagung der Nutzung
eines Raums in einem Lokal als Diskothek, weil
nicht vereinbar mit Mischgebietscharakter und
Sanierungsziel
Veränderungssperre in MK zulässig bei TradingDown-Effekt durch Vergnügungsstätte
Einstufung einer Veranstaltungshalle (Zweck:
türkisch-kurdische Hochzeiten) als nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätte
Umwandlung eines Ladenlokals in ein Wettbüro
benötigt neue Baugenehmigung
Untersagung der Umnutzung eines Zahntechniklabors in eine Sauna mit Prostitutionsausübung
Genehmigung der Nutzungsänderung eines
bestehenden Verwaltungsgebäudes in einen
„FKK-Sauna Club“
Bei einem hinreichend konkretisierten Planungskonzept für ein Kerngebiet ist die Zurückstellung
eines Bauantrags für eine Spielhalle rechtmäßig
Untersagung der Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Sportwettenbüro aufgrund
anderer bauplanungsrechtlicher Anforderungen
Spielhalle mit 10 (nicht gerundet) Geldspielgeräten in der Regel in MI nicht zulässig
Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten
Nr. Gericht
46
OVG
Lüneburg
47
VG Frankfurt
48
VG Gelsenkirchen
49
Hessischer
VGH
50
BVerwG
51
OVG
Lüneburg
52
VG Neustadt a.d
Weinstraße
53
VG
Karlsruhe
54
VG
Augsburg
Urt. vom
Beschl.
vom
Az.
76
Fundstelle
http://www.dbovg.nie
dersachsen.de
24.04.07
- Suchen Aktenzeichen
- Auswahl Gericht
- Eingabe Az
http://www.rechtscent
rum.de
- Datenbank Verwal19.06.08 3 A 825/08.Z
tungsrecht
- Suche: Vergnügungsstätte
http://www.juriforum.
de
Erweiterte Suche:
10 K
09.07.08
-Spielhalle Gelsenkir2870/07
chen
- Rechtsprechung
- Gericht
http://www.juraforum.
de
3 UZ
25.08.08
- Urteile im Volltext
2566/07
- Auswahl Gericht
- Auswahl Datum
VHW NordrheinWestfalen (Hrsg.) „Die
04.09.
4 BN 9/08
städtebauliche Steue2008
rung von Vergnügungsstätten“ 2009
http://www.dbovg.nie
dersachsen.de
11.12.08
2 B 101/08
- Suchen Aktenzeichen
- Auswahl Gericht
- Eingabe Az
http://www.justiz.rlp.d
e
4K
Rechtsprechung:
23.02.09
1199/08.NW - Gerichtstyp
- Gerichtsort
- Entscheidungsdatum
http://www.kruegerautomaten.de
10.03.09
- Stadtgespräch
- mit Datum vom
17.03.09
11.03.09
15 BV
08.1306
Kurzinhalt
Untersagung der Nutzung eines leerstehenden
Gebäudes als Bordell. Grund: Verletzung einer
Veränderungssperre
Untersagung der Eröffnung einer Spielhalle.
Grund: Maßgebend weder Art der baulichen
Nutzung, noch der § 34, noch die BauNVO, sondern geltender einfacher Bebauungsplan
Im Mischgebiet sind Spielhallen unzulässig,
wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung und
ihres Umfangs als kerngebietstypisch einzustufen sind
Unzulässigkeit von (weiteren) Wettbüros, wenn
im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets,
Gebot der Rücksichtnahme
Die Verhinderung des sog. Trading-Down-Effekts
stellt einen besonderen städtebaulichen Grund
i.G. von §1 Abs. 9 BauNVO dar, der den Ausschluss von Vergnügungsstätten rechtfertigen
kann.
Zu Fragen des Nachbarschutzes gegen eine Befreiung für eine Spielhalle von einer Planfestsetzung, mit der Vergnügungsstätten im Kerngebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO (teilweise) ausgeschlossen wurden
Versagen der Baugenehmigung für Spielhalle in
einem Gewerbegebiet wegen der geplanten
Dimension des Vorhabens
„bloße“ Wettannahmestellen sind nicht per se
eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne
Versagung einer Baugenehmigung für Spielhalhttp://www.landesan
len im Bahnhofsgebäude aus Gründen des öfwaltfentlichen Interesses. Fachplanungsrecht verhinschaft.bayern.de/docudert Einschreiten der unteren Bauaufsichtsbements/15a1306b.pdf
hörde nicht
Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten
Nr. Gericht
55
VGH
Mannheim
56
VG Gelsenkirchen
Urt. vom
Beschl.
vom
Az.
26.08.20
3 S 1057/09
09
16.11.10
5 K 2814/09
77
Fundstelle
Kurzinhalt
Ist ein faktisches Gewerbegebiet bislang frei von
Vergnügungsstätten und wird seine Eigenart
durch das Vorhandensein eines BerufsbildungsVHW Nordrheinzentrums geprägt, kommt ggf. auch ein Verstoß
Westfalen (Hrsg.) „Die
gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht.
städtebauliche SteueEin Betrieb von vier kerngebietstypischen Spielrung von Vergnüstätten (mit einer Nutzfläche von jeweils 144 qm)
gungsstätten“ 2009
unter einem Dach in einem faktischen Gewerbegebiet, ist nicht als Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 3 BauNVO zulässig.
Verfügen zwei Spielhallen über einen gemeinsamen Aufsichtsbereich, der von ihnen nur durch
http://datenbank.wern
einen Tresen abgetrennt ist, so sind beide Spieler-baurecht.de/
hallen ein einzelnes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn.