Steuerungskonzept „Vergnügungs- stätten“ für die Stadt Bocholt
Transcription
Steuerungskonzept „Vergnügungs- stätten“ für die Stadt Bocholt
Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ für die Stadt Bocholt Köln, Oktober 2011 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ für die Stadt Bocholt Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Geschäftsführende Gesellschafter: Dipl.-Ing. Dominik Geyer Wirtschaftsgeograph Joachim Schulte, M. A. Dipl.-Ing. Anja Boddenberg Sabine Winter Dipl.-Geogr. Ursula Mölders Stadt- und Regionalplanerin SRL Dipl.-Ing. Dominik Geyer Stadtplaner AK NW, Bauassessor Stadt- und Regionalplaner SRL HRB Köln 62236 Gesellschafter/Seniorpartner: Dr. Paul G. Jansen Bachemer Str. 115, 50931 Köln-Lindenthal Stadt Bocholt Postfach 41 05 07, 50865 Köln Fon 02 21.940 72-0 Fax 02 21.940 72-18 [email protected] www.stadtplanung-dr-jansen.de Inhalt 1 EINLEITUNG 2 2.1 2.2 2.3 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Aktueller Expansionstrend Vorgaben für die Planung Zentrale Aufgabe des Steuerungskonzepts 7 7 10 11 3 3.1 3.2 3.3 12 12 13 3.4 3.5 3.6 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4 GRUNDLAGEN DER UNTERSUCHUNG Betriebsformen von Vergnügungsstätten Spiel- und Automatenhallen Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist Diskotheken, Tanzlokale Swingerclubs Multiplex-Kinos Weitere Betriebsformen Erotikfachmärkte/ Sexshops Wettbüros/ Wettannahmestellen Bordelle und bordellartige Betriebe Billard- und Dart-Cafés 17 17 18 18 19 19 20 21 22 4 4.1 4.2 4.3 STÄDTEBAULICHE AUSWIRKUNGEN Rechtliche Einordnung Die städtebaulichen Auswirkungen im Einzelnen Städtebauliche Prüfmatrix 23 23 23 25 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 BESTAND AN VERGNÜGUNGSSTÄTTEN IN BOCHOLT Bestand an Spielhallen Spielhallenbesatz im Vergleich Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte im Stadtgebiet Wettbüros in Bocholt Bordelle und bordellartige Betriebe Tanzlokale und Diskotheken Kurzes Resumee 27 27 27 34 34 34 35 35 6 6.1 6.2 GRUNDLAGEN FÜR DAS ENTWICKLUNGSKONZEPT Schwerpunkt „Spielhallen“ Steuerungs- und Festsetzungsmöglichkeiten 36 36 36 7 LEITSÄTZE 38 8 POTENZIELLE ANSIEDLUNGSBEREICHE 40 9 STEUERUNGSKONZEPT FÜR DIE BOCHOLTER INNENSTADT Ausgangssituation Zulässigkeit von Spielhallen Zulässigkeit von Freizeit-Centern Gestaffelter Festsetzungskatalog Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten Ausschluss von Vergnügungsstätten Umgang mit Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten 42 42 44 46 48 49 50 50 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 5 Inhalt 10 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 STEUERUNGSKONZEPT FÜR WEITERE STANDORTBEREICHE IM STADTGEBIET Vorbemerkung An der Straße Westend und Werther Straße Teilbereich Kaiser-Wilhelm-Straße und Dingdener Straße Teilbereich Münster-/ Moltkestraße Teilbereich Industrie- und Franzstraße/ Im Königsesch Teilbereich Mussum/ Biemenhorst Stadtteilzentren und Dörfer Resumee 53 57 59 62 64 64 11 BAULEITPLANUNG 65 12 ANHANG 1: BAUPLANUNGSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEITEN Vorbemerkung Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vor der Novellierung der BauNVO 1990 Zulässigkeit nach der Novellierung der BauNVO 1990 Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich Übersicht zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach BauNVO 1990 10.1 10.2 10.3 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 13 ANHANG 2: RECHTSPRECHUNG ZU VERGNÜGUNGSSTÄTTEN 51 51 52 69 69 69 70 71 72 73 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Durchschnittlicher. Spielerverlust in der Stadt Bocholt in Mio. EUR 9 Abbildung 2 Entwicklung der Zahl der Geldspielgeräte in Nordrhein-Westfalen (1998 - 2010) 9 Abbildung 3 Übersicht Vergnügungsstätten 29 Abbildung 4 Besatz an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit je 10.000 Einwohner im Kreis Borken 2010 31 Abbildung 5 Entwicklung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit je 10.000 Einwohner in der Stadt Bocholt und im Kreis Borken 32 Abbildung 6 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten je 10.000 Einwohner im Kreisvergleich 33 Abbildung 7 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen sowie in Gastronomiebetrieben in Bocholt seit 1998 33 Abbildung 8 Suchräume für Zulässigkeiten von Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt 41 Abbildung 9 Bestandssituation Innenstadt Bocholt 44 Inhalt Abbildung 10 Festlegung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Bocholter Innenstadt 48 Abbildung 11 Abgrenzung für die allgemeine Zulässigkeit kerngebietstypischer Spielhallen, Wettbüros und Freizeit-Center 49 Abbildung 12 Teilbereich an der Straße Westend 52 Abbildung 13 Spielhalle an der Straße Westend 52 Abbildung 14 Nördliche Kaiser-Wilhelm-Straße 54 Abbildung 15 Nachfragebereich in einem Teilstück der KaiserWilhelm-Straße und Dingdener Straße 55 Abbildung 16 Spielhalle an der Dingdener Straße 56 Abbildung 17 Festlegung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit an der Dingdener Straße 57 Abbildung 18 Billard und Dart-Center an der Moltkestraße 58 Abbildung 19 Nachfragebereich an der Münster-/ Moltkestraße 59 Abbildung 20 Spielhalle an der Industriestraße 60 Abbildung 21 Nachfragebereich an der Industrie- und Franzstraße 61 Abbildung 22 Nachfragebereiche in Mussum 63 Abbildung 23 Übersicht über die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeiten für Vergnügungsstätten 70 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Städtebauliche Prüfmatrix 26 Tabelle 2 Übersicht Vergnügungsstätten in Bocholt, Stand: April 2010 30 Besatz an Spielhallen und Geldspielgeräten im Kreis Borken 32 B-Pläne bzw. §-34-Gebiete der Stadt Bocholt mit Anpassungsbedarf (Stand: 2010) 66 Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte 73 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Inhalt In dem nachfolgenden Text verwenden wir eine geschlechtsneutrale Sprache. Bei der konkreten Ansprache von Personen werden sowohl die weiblichen als auch die männlichen Personen genannt, z. B. „Bewohnerinnen und Bewohner“. Sollte aus Versehen oder aus Gründen der besseren Lesbarkeit an einigen Stellen nur die männliche Form, z. B. „Akteure“ gewählt sein, meinen wir aber immer auch die weiblichen Personen, nämlich die Akteurinnen. Selbstverständlich sind für uns immer Männer und Frauen gleichzeitig, gleichgestellt und chancengleich angesprochen. Dieses Gutachten unterliegt dem Urheberrecht. Vervielfältigungen, Weitergabe oder Veröffentlichung des Gutachtens in Teilen oder als Ganzes sind nur unter Angabe der Quelle erlaubt, soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Einleitung 1 5 Einleitung Mit dem vorliegenden Konzept werden die Grundlagen für eine sinn- und maßvolle Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet von Bocholt geschaffen. Die Herangehensweise an das Thema „Vergnügungsstätten“ ist dabei sehr stark geprägt durch die rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich die kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerung bewegen können. Fakt ist, dass die aktive Steuerung in erster Linie über die Bauleitplanung erfolgt. Zielsetzung des Gutachtens ist es demnach, fundierte Hinweise für dieses Planungsinstrument zu geben. Mit dem vorliegenden Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ sollen allgemeine städtebauliche Zielvorgaben für das zukünftige bauleitplanerische Handeln der Stadt Bocholt bei der Ansiedlung von Vergnügungsstätten aufgestellt werden. Dabei ist sowohl den städtebaulichen Belangen und den Regelungen der Baunutzungsverordnung als auch dem Grundsatz der Gewerbefreiheit Rechnung zu tragen - auch, indem die in Rede stehenden Nutzungen gesamtstädtisch betrachtet und gestreut werden. Mit dem Konzept werden zukünftige Entscheidungen der Stadt Bocholt transparent gemacht. Potenzielle Vorhabenträger erhalten Sicherheit bei der Planung ihres Investitionsvorhabens. In einem ersten Schritt des Gutachtens werden Aufgabenstellung und Planungsanlass dargelegt. Der Handlungsbedarf wird verdeutlicht und allgemeine Entwicklungstendenzen der Branche werden thematisiert. Anlass und Aufgabenstellung Im Kapitel „Grundlagen der Untersuchung“ wird auf die unterschiedlichen Typen von Vergnügungsstätten sowie ihre rechtliche Einordnung eingegangen. Grundlagen der Untersuchung In der planungsrechtlichen Diskussion für oder wider die Ansiedlung von Vergnügungsstätten können allein städtebauliche und bodenbezogene Kriterien eine Rolle spielen. Entsprechend werden die städtebaulichen Auswirkungen den jeweiligen Nutzungsarten zugeordnet und erläutert. Städtebauliche Auswirkungen Darauf aufbauend ist die Bestandssituation in Bocholt auf Basis unserer Erhebung vor Ort dokumentiert. Die unterschiedlichen Vergnügungsstätten im Stadtgebiet sind kartographisch dargestellt, ihr Standortumfeld wird kurz bewertet. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei auf Spielhallen bzw. die Ausstattungsdichte an Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit gelegt. Darüber hinaus wird die Situation in Bocholt weiteren Referenzkommunen vergleichend gegenüber gestellt. Bestandssituation in Bocholt In den Grundlagen für das Entwicklungskonzept werden die Steuerungs- und bauleitplanerischen Festsetzungsmöglichkeiten erläutert. Dies ist zwingend erforderlich, da vorwiegend die rechtlichen Grundlagen für das Entwicklungskonzept Einleitung 6 Umsetzungsmöglichkeiten die Zielrichtung und die Vorgehensweise des Steuerungskonzeptes bestimmen. Über allgemeine Leitsätze wird weiterhin deutlich gemacht, wie im Grundsatz mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den einzelnen Standortbereichen im Stadtgebiet umgegangen werden soll. Dabei wird nach den einzelnen bauleitplanerisch relevanten Gebietskategorien differenziert. Leitsätze Das Kapitel „Potenzielle Ansiedlungsbereiche“ stellt diejenigen Stadtbereiche dar, die für Standortnachfrager attraktiv sein können. Hintergrund ist, dass Entwicklungsmöglichkeiten nur dort eröffnet werden sollen und können, an denen die relevanten Standortfaktoren für Entwickler tatsächlich vorhanden sind. Die Suchräume müssen insoweit realistische Optionen für Zulässigkeiten eröffnen. In einem nächsten Schritt werden sie dahingehend überprüft, ob mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind. potenzielle Ansiedlungsbereiche Im Ergebnis lassen sich negative städtebauliche Auswirkungen lediglich für Teilbereiche der Bocholter Innenstadt und einen Teilbereich der Dingdener Straße ausschließen. Hier können gewisse Zulässigkeiten gewährt werden, ohne dass mit negativen Strukturveränderungen grundlegend gerechnet werden muss. Für beide Teilbereiche werden die entsprechenden Handlungsempfehlungen formuliert. Ausschlusskriterien für die weiteren Bereiche werden benannt. Entwicklungskonzept Nachdem das Bauplanungsrecht das zentrale Instrument zur Steuerung ist, wird im Anhang 1 ein umfassender Überblick über das relevante Bauplanungsrecht gegeben. bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten Im Anhang 2 sind weiterhin die relevanten Rechtsprechungen der vergangenen Jahre dokumentiert. Hintergrund ist, dass sich die Kriterien für negative städtebauliche Auswirkungen nicht direkt aus den Normen ablesen lassen, sich vielmehr nur mittelbar über die Rechtsprechung erschließen. Rechtsprechung Mit den Ausschluss- und Zulässigkeitsbereichen und den entsprechenden Zulässigkeitskriterien sowie der Dokumentation der rechtlichen Rahmenbedingungen sind damit die relevanten Inhalte zur Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet von Bocholt vorbereitet. Anlass und Aufgabenstellung 2 7 Anlass und Aufgabenstellung In letzter Zeit verdichtet sich das Thema „Spielhallen“ zunehmend in der kommunalpolitischen Diskussion. Eigentlich hatte das Themenfeld seit Ende der 90er Jahre kaum mehr Anlass für ein groß angelegtes planungsrechtliches Einschreiten gegeben. Aber inzwischen expandieren Spielhallen in fast schon beängstigendem Maße. Dieser Trend zeigt sich durch zunehmende Bauvoranfragen und Bauanträge 2009/2010 auch in Bocholt und hat die Stadt dazu veranlasst, ein Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten zu beauftragen. Anlass Mit der Zunahme an Anträgen und Anfragen der jüngeren Vergangenheit kam in Bocholt die zentrale Frage auf, in welchen Bereichen des Stadtgebiets generell die Möglichkeit bestehen sollte, Vergnügungsstätten zuzulassen bzw. auszuschließen. Da ein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet nicht nur planungsrechtlich unzulässig, sondern zudem aus stadtplanerischer Sicht nicht sinnvoll ist, sollen durch ein gesamtstädtisches Konzept Bereiche festgelegt werden, die gegenüber Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, als empfindlich gelten müssen, und solche, in denen Vergnügungsstätten nach wie vor zulässig sein sollen. In diesem Zusammenhang ist mit aller Deutlichkeit darauf zu verweisen, dass das Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“, auch wenn es als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des Baugesetzbuchs zu werten ist, keine unmittelbare Rechtswirkung für den einzelnen Betreiber oder Standortnachfrager hat. Erst die konsequente Umsetzung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist geeignet, durch Festsetzungen die erforderlichen Steuerungswirkungen zu entfalten. 2.1 Aktueller Expansionstrend Warum das Thema „Spielhallen“ insgesamt und gerade jetzt aktuell ist, erschließt sich zunächst nicht unmittelbar. Der Blick in die Statistik zeigt, dass die Zahl der Spielhallen in Nordrhein-Westfalen stetig zurückgeht: während es im Jahr 1998 noch 2.838 Spielhallen waren, wurden im Jahr 2010 nur noch 2.527 Spielhallen gezählt. Das macht immerhin ein Minus von ca. 11 %.1 Es bedarf schon einer genauen Analyse, um die aktuellen Tendenzen einer vermehrten Standortnachfrage erklären zu können. 1 Diese und die weiteren Daten zum regionalen und überregionalen Spielhallen-, Konzessions- und Spielautomatenbesatz wurden durch den AK Spielsucht e.V. erhoben und über diesen bezogen. Umsetzung über die Bauleitplanung Anlass und Aufgabenstellung Eine wichtige Rolle spielt hier die neue Spielverordnung aus dem Jahr 2006.2 Folgende wesentlichen Punkte haben sich mit der neuen Spielverordnung geändert und in der Folge zu dem aktuell vorherrschenden Expansionsdrang geführt: Absenkung der Netto-Quadratmeter Spielfläche von 15 auf 12 qm pro Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit Erhöhung der maximalen Anzahl der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 10 auf 12 Geräte pro Konzession Erhöhung von zwei auf drei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in der Gastronomie-Aufstellung Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden Erhöhung des maximalen Stundenverlustes von 60 EUR auf 80 EUR Festschreibung des maximalen Gewinns auf 500 EUR je Stunde In Nordrhein-Westfalen ist mit der neuen Spielverordnung 2006 die Zahl der Konzessionen (nicht Spielhallen) wieder angestiegen und die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von ca. 27.300 auf über 37.500 Geräte sprunghaft gewachsen. Dies ergibt eine Zunahme von immerhin ca. 37 %. Die mit der neuen Spielverordnung erhöhte Anzahl an Geldspielgeräten pro Konzession und die neue Multifunktionalität der Geräte haben diese Entwicklung möglich gemacht. Der monetäre Spielerverlust, der in Nordrhein-Westfalen zwischen 1998 und 2008 im Durchschnitt bei ca. 644 Mio. EUR lag, ist inzwischen auf ca. 944 Mio. EUR angestiegen. Diese Entwicklung zeichnet sich auch in der Stadt Bocholt ab: Der Spielerverlust, der zwischen 1998 und 2008 bei durchschnittlich ca. 2,3 Mio. EUR lag, betrug 2010 in Bocholt ca. 5,2 Mio. EUR.3 2 3 Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) vom 27. Januar 2006 (BGBl. I 2006 Nr. 6, S. 280). Der jährliche Nettoverlust der Spieler entspricht dem jährlichen Kasseninhalt vor Steuer der Geldspielgeräte. Laut aktuellen Angaben (aus: „Betriebsvergleich der Unterhaltungsautomaten-Unternehmen 2008“; Frühjahr 2010) der Forschungsstelle für Handel - Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH/Berlin beträgt der durchschnittliche monatliche Kasseninhalt für ein Geldspielgerät in Spielhallen 1.801,66 EUR; in gastronomischen Betrieben 610,47 EUR. Der Berechnung der Spielerverluste liegen diese beiden Zahlen zugrunde. 8 Spielverordnung 2006 Anlass und Aufgabenstellung Abbildung 1 9 Durchschnittlicher. Spielerverlust in der Stadt Bocholt in Mio. EUR 6,0 5,0 5,2 4,0 3,6 3,0 2,5 2,0 2,2 2,3 2,0 1,6 1,0 2010 2008 2006 2004 2002 2000 1998 0,0 Quelle: Arbeitskreis Spielsucht e.V., Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010 Gleichzeitig ist ein beträchtlicher Rückgang der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in der Gastronomie zu verzeichnen. Dies ist auf die stetig wachsenden Anforderungen des Jugendschutzes, aber auch auf das Gaststätten-Sterben der so genannten Eckkneipen zurückzuführen. Abbildung 2 Rückgang an Geräten in der Gastronomie Entwicklung der Zahl der Geldspielgeräte in NordrheinWestfalen (1998 - 2010) 45.000 40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 1998 2000 2002 Geräte in Spielhallen 2004 2006 2008 2010 Geräte in der Gastronomie Quelle: Arbeitskreis Spielsucht e.V., Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010 Hinsichtlich der aktuell feststellbaren vermehrten Standortnachfrage in ganz Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass mit den dargestellten Trends die maximale Zahl an Spielgeräten und Konzessionen in den vorhandenen Spielhallen weitgehend ausgeschöpft ist und nach der Marktkonsolidierung in der Vergangenheit der aktuelle Expansionstrend … Anlass und Aufgabenstellung 10 ein neuer Expansionstrend einsetzt. Dieser Trend fällt in eine Phase, in der eine Vielzahl von Städten und Gemeinden durch leerstehende Ladenlokale in der Innenstadt gezeichnet ist und damit ausreichend Raum für die teilweise hochprofitablen Spielhallen vorhanden ist. Offensichtlich ist, dass mit diesem neuen Schub an Spielhallen die Situation des Einzelhandels, der Gastronomie und des Wohnens in der Innenstadt zunehmend verschlechtert wird. Damit wird deutlich, dass zur Sicherung und Entwicklung der innerstädtischen Lagen nicht allein Einzelhandelskonzepte, städtebauliche Entwicklungskonzepte und auch nicht die Städtebauförderprogramme ausreichend sind. Vielmehr muss zusätzlich eine eindeutige Position hinsichtlich unerwünschter Ansiedlugen von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen bezogen werden. Dies kann nur über eine konsistente städtebauliche Entwicklungsplanung und die entsprechende Umsetzung in der Bauleitplanung erfolgen. Ziel muss sein, die durch Spielhallen möglichen negativen Effekte auf das städtebauliche Umfeld sowie das Stadtimage konsequent zu verhindern. 2.2 … steht im Konflikt zu bestehenden Nutzungen Vorgaben für die Planung Für die Planung gilt es hier, einige wichtige Rahmenbedingungen zu beachten: Ein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet ist nicht nur planungsrechtlich unzulässig, sondern zudem aus stadtplanerischer Sicht nicht sinnvoll, denn die Ansiedlung von Spielhallen führt nicht grundsätzlich zu negativen Strukturveränderungen. Erst wenn Konflikte und Probleme durch eine generelle Standortunverträglichkeit oder durch Konzentrationen ausgelöst werden, sind negative Auswirkungen zu erwarten. 4 Kein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten In einer sinn- und maßvollen Steuerung sollte daher nach unterschiedlichen Typen differenziert werden; z. B. können Spielhallen in Form von Freizeit-Centern auch ein belebendes Element der Innenstadt sein. Einrichtungen mit Café-Bistro-Charakter, die über Billard, Dart, Unterhaltungsspielautomaten, Großbildleinwand und/oder Internetplätze verfügen und neben Geschicklichkeitsspielen auch Glücksspielautomaten anbieten, können sehr attraktiv für die Innenstadt sein, besonders dann, wenn sie sich zum Straßen- oder Platzraum hin öffnen. Ein genereller Ausschluss würde die Möglichkeiten, die diese Art von Spielhallen als Freizeit-Center bieten, unterbinden. Differenzierte Betrachtung Monopolstellung verhindern 4 "Die Gemeinde darf nicht mit den Mitteln der Bauplanung ihre eigene, von der Wertung des Bundesgesetzgebers abweichende, "Spielhallenpolitik" betreiben, indem sie diese Einrichtungen unabhängig von Erwägungen der Ordnung der Bodennutzung allgemein für ihr Gemeindegebiet ausschließt." vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1987, Az. 4 N 4/86. Anlass und Aufgabenstellung 11 Gegen die allzu strenge Reglementierung von Spielhallen spricht ein weiterer Sachverhalt: Im konsequenten bauleitplanerischen Ausschluss von Spielhallen erhalten die bestehenden genehmigten und im Bestand geschützten Betriebe eine quasi Monopolstellung. Weitere Konkurrenzbetriebe werden nicht zugelassen und die langfristige Existenz der vorhandenen Betriebe (auch solcher, die auf vergleichsweise niedrigem Niveau wirtschaften) ist damit gesichert. Um zielführend eine Steuerung organisieren zu können, ist demnach zusätzlich zur Größenordnung auch nach verschiedenen Typen von Spielhallen zu differenzieren. Dies bedeutet, dass für die Stadt Bocholt eine bestimmte Gattung zu beschreiben ist, von der keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Die Typisierung muss die durch die Rechtsprechung definierten Kriterien des § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eine konkrete Beschreibung der Art einer baulichen Anlage vorzunehmen und zu begründen ist. Für die beschriebene Gattung werden dann die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Bauleitplanung (auf Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) definiert. Unterscheidung nach Typen Für die anschließende Umsetzung des Konzepts in der verbindlichen Bauleitplanung sind darauf aufbauend eindeutige Schwerpunkte zu setzen. Oftmals wird übersehen, dass Spielhallen, auch wenn sie in den bestehenden Bebauungsplänen nicht explizit ausgeschlossen sind, per se nicht genehmigungsfähig sind. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen können sich dabei nach der Gebietskategorie (im B-Plan in Abhängigkeit der gültigen BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB), der Flächengröße, der Verkehrserzeugung oder weiterer möglicher Nutzungskonflikte richten. Auch ist im Hinblick auf die Vermeidung einer Überreglementierung zu bedenken, dass in vielen Bereichen eine weitere Verdichtung von Vergnügungsstätten gar nicht zu erwarten ist und damit der Handlungsbedarf eher als gering eingestuft werden kann. Für eine zielgerichtete Vorgehensweise ist es demnach zwingend erforderlich, im Rahmen des Gutachtens genau zu analysieren, an welchen Stellen im Stadtgebiet akuter Handlungsbedarf besteht und genau hier die höchste Priorität in der planungsrechtlichen Umsetzung einzustufen. Stadtbereiche mit Handlungsdruck werden identifiziert 2.3 Zentrale Aufgabe des Steuerungskonzepts Aufgabe des Steuerungskonzepts „Vergnügungsstätten“ für die Stadt Bocholt ist demnach, auf Grundlage einer genauen Bestandsaufnahme und Analyse, die Ausschluss- bzw. Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten/ Spielhallen zu begründen und festzulegen. Gleichzeitig soll über die Unterscheidung nach Typen ein weiteres Instrument entwickelt werden, damit auch erwünschte Entwicklungen (z. B. Freizeit-Center) insbesondere in Kerngebieten Im Ergebnis: Räumliche und typenbezogene Steuerung Grundlagen der Untersuchung 12 möglich werden. Abschließend ist die konsequente bauleitplanerische Umsetzung, gestaffelt nach Prioritäten, einzuleiten. Die Ansiedlung von Spielhallen in stadtverträgliche Bahnen zu lenken, bedeutet dann: Unerwünschtes verhindern und attraktive Angebote möglich machen. 3 Grundlagen der Untersuchung 3.1 Betriebsformen von Vergnügungsstätten Unter den städtebaulichen Begriff „Vergnügungsstätte“ fallen im Wesentlichen fünf Gruppen: städtebaulicher Begriff „Vergnügungsstätte“ Spiel- und Automatenhallen Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist Diskotheken, Tanzlokale Swinger-Clubs Multiplex-Kinos Regelmäßig werden auch Wettbüros zu den Vergnügungsstätten gezählt. Allerdings ist der Übergang zu einer reinen Wettannahmestelle fließend. Aktuell umstritten ist die Fragestellung, ab welcher Ausstattung eine bloße Wettannahmestelle als Wettbüro und demnach als Vergnügungsstätte zu werten ist. Wettbüros Nicht zu den Vergnügungsstätten zählen die Toto-LottoAnnahmestellen, die gleichzeitig Zeitungen, Schreib- oder Tabakwaren verkaufen. Sie sind als Einzelhandelsbetriebe zu werten. Erotikfachgeschäfte und -fachmärkte (ohne Videokabinen) sind ebenfalls nicht als Vergnügungsstätten zu werten. Sie sind dem Facheinzelhandel zuzuordnen. Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte Da Wettbüros und Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte aber gleichermaßen negative städtebauliche Auswirkungen hervorrufen können, werden sie im vorliegenden Steuerungskonzept mit betrachtet. Definitiv nicht zu den Vergnügungsstätten zählen: Politische Kabaretts und Kleinkunstbühnen (Anlagen für kulturelle Zwecke), Bowlingbahnen und Kegelbahnen bzw. Kegelcenter (Anlagen für sportliche Zwecke). Ebenfalls nicht zu den Vergnügungsstätten zählen herkömmliche Kinos, die als „sonstige Gewerbebetriebe“ einzustufen sind. 5 nicht zu den Vergnügungsstätten zählen … Bordelle sowie bordellartige Betriebe sind ebenfalls nicht als Vergnügungsstätten zu werten, vielmehr als Gewerbebetriebe und demnach nur in den entsprechenden Gebietskategorien zulässig. Bordelle 5 vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn. 22.51 Grundlagen der Untersuchung Allgemein können Vergnügungsstätten einerseits die Innenstädte attraktivieren und beleben, andererseits auch Konflikte und Probleme durch eine generelle Unverträglichkeit an einem Standort oder durch Massierungen und Konzentrationen auslösen. Grundsätzlich gilt, dass die städtebaulichen Problemwirkungen von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Erotikfachgeschäften/-fachmärkten im Zusammenhang von der Art ihrer Umgebungsnutzung, ihrer Außengestaltung sowie der räumlichen Massierung beurteilt werden müssen. 13 Restriktionen und Potenziale Bei der folgenden Bewertung der unterschiedlichen Betriebsformen wird auf eine typisierende Betrachtung zurückgegriffen, die nicht immer Rückschlüsse auf die regelmäßigen städtebaulichen Auswirkungen zulässt. Die Übergänge zwischen den Betriebstypen sind meist fließend und es ist schwer nachvollziehbar zu machen, ob z. B. eine Einrichtung von 240 qm Grundfläche mit nur vier Geldspielautomaten, aber Bewirtung und Tischen mit Sitzgelegenheiten als Spielhalle zu werten ist. Insoweit wird es immer eine „Grauzone“ geben, die grundsätzlich auf den Einzelfall bezogen zu betrachten sein wird. 3.2 Spiel- und Automatenhallen Als Spiel- und Automatenhallen (Spielhallen) gelten Betriebe, in denen ein räumlich gehäuftes Sortiment verschiedenartiger Unterhaltungsautomaten mit Gewinnchance (Geldspielgeräte) und ohne Gewinnmöglichkeit (TV- bzw. Bildschirmspielgeräte, Flipper), oft ergänzt durch manuelle Geschicklichkeitsspiele wie z. B. Billard und Tischfußball, zur beliebigen Betätigung gegen Münzeinwurf angeboten wird. Der betriebliche Schwerpunkt der Spielhallen liegt gewerberechtlich in der Bereitstellung dieser Geräte. Der Begriff "Spielhalle" bezeichnet nicht notwendigerweise einen selbständigen Betrieb, sondern es kann sich auch „nur“ um einen Raum handeln, der zu einem anderen Betrieb (typischerweise Schank- und Speisewirtschaft) gehört, wenn er ausschließlich zur Aufstellung der in § 33i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen) genannten Geräte dient. Die planungsrechtliche Abgrenzung der kerngebietstypischen von den nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (WB-Vergnügungsstätten) ist nach ihrem Einzugsbereich und ihren Auswirkungen zu beurteilen: 6 planungsrechtliche Differenzierung kerngebietstypische Spielhallen 6 Der Begriff WB-Vergnügungsstätten (Vergnügungsstätten in besonderen Wohngebieten) leitet sich aus der Tatsache ab, dass in der BauNVO ´90 die nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten erstmals im § 4a (besondere Wohngebiete) genannt sind. Im Rahmen der Zulässigkeiten in anderen Gebietskategorien wird auf den § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO regelmäßig verwiesen. Grundlagen der Untersuchung 14 Kerngebietstypische Spielhallen haben als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich und sind für ein größeres allgemeines Publikum erreichbar. In der Rechtsprechung hat sich zur Abgrenzung der kerngebietstypischen von den nicht-kerngebietstypischen Spielhallen im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 eine Grundfläche von etwa 100 qm (Nutzfläche) als „Schwellenwert“ herausgebildet.7 Kerngebietstypische Spielhallen haben mehr als 20 Spielmöglichkeiten, davon acht Geldspielgeräte, mehr als 40 Besucherplätze und eine längere Öffnungszeit als 22:00 Uhr. Zusammenfassend sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten solche, die von zentraler Bedeutung sind und einen großen Einzugsbereich haben, d. h. Vergnügungsstätten, die auf einen größeren Publikumskreis - auch mit weiteren Anfahrten - ausgerichtet sind. kerngebietstypische Spielhallen Mischgebietsverträgliche Spielhallen unterhalb dieser Grenze von 100 qm sind (ab BauNVO 1990) in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen von Mischgebieten allgemein zulässig, d. h. Nutzflächen von bis ca. 100 qm, bis zu 20 Spielmöglichkeiten, davon nicht mehr als acht Geldspielgeräte und die Öffnungszeit ist in der Regel auf 22:00 Uhr, ausnahmsweise bis 23:00 Uhr, begrenzt. mischgebietsverträgliche Spielhallen, bzw. nicht-kerngebietstypische Spielhallen Als nicht-kerngebietstypisch sind in erster Linie die Spielhallen, aber auch Vergnügungsstätten allgemein einzustufen, die der „üblichen“ Freizeitbetätigung in einem (begrenzten) Stadtviertel dienen. Diese Kriterien treffen insbesondere für kleinere Spielhallen zu. Hier sind der Besucherkreis und das Einzugsgebiet maßgebend. Insgesamt ist einzuschränken, dass die Unterscheidung nach kerngebiets- und mischgebietsverträglichen Spielhallen (nichtkerngebietstypisch) inzwischen nur noch bedingt Bedeutung in der realen Marktentwicklung der Branche hat. Die in der Rechtsprechung definierte Grenze von 100 qm Nutzfläche für nichtkerngebietstypische Spielhallen ist nur noch sehr eingeschränkt marktrelevant und Bauvoranfragen und -anträge nach neuen Spielhallen bewegen sich heute oftmals ab 600 qm aufwärts. Anfragen nach Spielhallen unter 100 qm sind nur noch selten anzutreffen. Dies hat den einfachen Grund, dass in einer Spielhalle der planungsrechtlich relevanten Größenordnung von 100 qm maximal acht Glücksspielgeräte aufgestellt werden können,8 aber gleichzeitig der Nachfragetrend zu immer größeren und diversifizierten Angeboten weist. Auch liegt inzwischen die Größenordnung einer einzelnen Konzession oberhalb der planungsrechtlich relevanten Grenze von 100 qm. Spielhallen werden immer größer der Begriff „Mehrfachspielhallen“ 7 8 vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn. 23.4 Bei zwingend erforderlichen 12 qm je Gerät (nach Spielverordnung 2006) sind auf planungsrechtlich relevanten 100 qm Nutzfläche maximal acht Geld- oder Warenspielgeräte möglich. Grundlagen der Untersuchung Der Trend zu immer größeren Einheiten bedingt, dass je Spielhallenstandort mehrere gewerberechtliche Spielhallen, d.h. Konzessionen betrieben werden. Eine Konzession beinhaltet maximal 12 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Für jedes der Geräte sind darüber hinaus 12 qm Nutzfläche nachzuweisen. Eine Konzession umfasst demnach mindestens 144 qm Nutzfläche. Im Gewerberecht wird der Begriff „Konzession“ regelmäßig mit dem Begriff „Spielhalle“ gleichgesetzt. Planungsrechtlich beinhaltet der Begriff „Spielhalle“ dagegen regelmäßig den gesamten Spielhallenstandort. Dies ist insoweit zielführend, als die städtebaulichen Auswirkungen nicht von den einzelnen Konzessionen im inneren des Gebäudes, vielmehr vom Spielhallenstandort insgesamt ausgehen. Dies wurde jüngst vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter folgendem Leitsatz bestätigt: 15 der Begriff "Mehrfachspielhallen" „Verfügen zwei Spielhallen (im Sinne des § 33 i GewO, Anm. des Verfassers) über einen gemeinsamen Aufsichtsbereich, der von ihnen nur durch einen Tresen abgetrennt ist, so sind beide Spielhallen ein einzelnes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn.“9 Vier nicht-kerngebietstypische Spielhallen unter einem Dach sind planungsrechtlich demnach nicht einzeln, sondern in ihrem Zusammenwirken als ein Spielhallenstandort zu werten. Sie sind als kerngebietstypische Spielhalle einzustufen und demnach nur in Kerngebieten allgemein zulässig. Der gewerberechtliche Begriff „Mehrfachspielhalle“ ist regelmäßig gleichzusetzen mit dem planungsrechtlichen Begriff kerngebietstypische Spielhalle, auch wenn eine Harmonisierung der Größenordnung beider Regelungsgehalte (144 qm für eine gewerberechtliche Konzession und 100 qm Schwellenwert für die bauplanungsrechtliche kerngebietstypischen Spielhallen) noch aussteht. 10 Spielhallen sind häufig in den Einkaufszonen mittlerer Lagen der Kerngebiete angesiedelt und in innerstädtischen Mischgebieten vorhanden. Als Probleme aus städtebaulicher Sicht sind Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Straßen- und Stadtbilds sowie Trading-Down-Effekte zu nennen.11 Obwohl die Spielhallen selbst keine Betriebsgeräusche verursachen, kommt es doch durch Folgegeräusche der Besucher sowie durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge zu Konflikten mit den Anwohnern. Standortkonflikte Das Maß der Beeinträchtigung des Straßen- und Stadtbilds durch die Gestaltung der Spielhallen hängt von der Umgebung ab. Häufig werden die aggressive Aufmachung oder dunkle, zugeklebte Schau- Spielhallen als Fremdkörper 9 10 11 vgl. Urteil VG Gelsenkirchen, 16.11.2010, AZ 5 K 2814/09 vgl. auch Stühler, Dr. Hans-Ulrich; „Alte Probleme im neuen Gewand – das Bauplanungsrecht und die Genehmigung von Mehrfachspielhallen“, in: baurecht 1, 2009, Werner Verlag Köln, 2009 Mit "Trading-Down-Effekt" werden die negativen Auswirkungen bezeichnet, die auftreten wenn bestimmte Nutzungen (wie z. B. Vergnügungsstätten/ Spielhallen) in einem Stadtteil oder Straßenzug zu Abwertungsprozessen führen. Grundlagen der Untersuchung 16 fensterscheiben bemängelt, da die Lauflagen, d. h. die Schaufensterfront und damit der Kundenstrom unterbrochen werden. Spielhallen wirken aus diesem Grund oftmals als Fremdkörper. Aufgrund ihrer hohen Mietzahlungsfähigkeit und auch -bereitschaft verdrängen Spielhallen häufig den traditionellen Einzelhandel und führen so einen Qualitätsverlust der Einkaufsstraßen und Einkaufszonen herbei. Dies kann bei einer räumlichen Konzentration von Spielhallen, Billig-Läden und Imbiss-Stuben einen Destabilisierungsprozess auslösen, wodurch die bisherige Geschäftsnutzung einer Straße verdrängt werden kann. Verdrängung der Geschäftsnutzung Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten führt in der Regel allerdings nur dann zu negativen Strukturveränderungen, wenn Konflikte und Probleme durch die genannten generellen Standortunverträglichkeiten oder durch Konzentrationen ausgelöst werden. In den letzten Jahren wird aber immer häufiger ein neuer Typus von Vergnügungsstätte beobachtet, der besonders für junge Erwachsene ein interessanter Treffpunkt ist. Spielhallen in Form von FreizeitCentern können ein belebendes Element der Innenstadt sein. Folgende Nutzungen bieten diese Einrichtungen regelmäßig an: Spielhallen in Form von FreizeitCentern Unterhaltungsspielautomaten (z. B. Flipper, virtuelle Auto- bzw. Motorradrennen, Air Hockey, Bullenreiten, Tanzspiele, Luftgitarre Tischfußball …) Internetplätze Großleinwand für Sportübertragungen Billard und Dart gastronomisches Angebot Untergeordnet können ggf. auch Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angeboten sein Einrichtungen mit diesen Angeboten können sehr belebend für die Innenstadt sein, besonders dann, wenn sie sich zum Straßen- oder Platzraum hin öffnen. Aus planerischer Sicht können, je nach Standortumfeld, solche Einrichtungen demnach positiv bewertet werden. Entsprechend soll in der Bauleitplanung kein pauschaler Ausschluss von Vergnügungsstätten respektive Spielhallen formuliert werden, vielmehr ist genau danach zu differenzieren, welche Formen (Gattungen) stadtverträglich sind und welche nicht. Diese Feindifferenzierung ist zwingend erforderlich, da § 33 i Gewerbeordnung unter dem Begriff Spielhalle sowohl die Einrichtungen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit subsummiert. Die städtebaulichen Wirkungen der konventionellen Spielhalle unterscheiden sich aber maßgeblich von den städtebaulichen Wirkungen der „Freizeit-Center-Spielhalle“. Wenn über die Bauleitplanung Spielhallen generell ausgeschlossen sind, sind auch diejenigen Spielhallen die nur Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit führen betroffen. Dies wäre eine Überreglementierung, denn die Argumente in der Bauleitplanung zum Ausschluss beziehen sich in Grundlagen der Untersuchung 17 der Regel auf konventionelle Spielhallen; insbesondere da nur diese Einrichtungen ihre Schauseiten aufgrund des Jugendschutzes verkleben oder zuhängen müssen. Demnach muss der Begriff „Spielhalle“ gerade im Hinblick auf seine städtebaulichen Wirkungen und hinsichtlich seiner Betriebstypologie zwingend weiter differenziert werden. Spielhallen in Form von Freizeit-Centern können ein durchaus belebendes Element sein. Aus planerischer Sicht können, je nach Standortumfeld, solche Einrichtungen auch positiv bewertet werden. 3.3 Feindifferenzierung zwingend erforderlich Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist Die Angebote von Videokabinen, Sexkinos und Sexshows finden sich in der Regel in den traditionellen Vergnügungsvierteln, im Umfeld der Prostitution sowie häufig im Bahnhofsumfeld. Die städtebaulichen Negativwirkungen sind vergleichbar den Spielhallen. Die Qualität der Außenwerbung solcher Betriebe ist, je nach ihrer Lage, sehr unterschiedlich. In den sogenannten Billig-Lagen werden sie häufig grell und aggressiv gestaltet, in den teuren Einkaufslagen dagegen zurückhaltender. In Verbindung und räumlicher Konzentration mit anderen Vergnügungsnutzungen kann eine Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und ein Trading-DownEffekt herbeigeführt werden. Städtebauliche Konflikte Eine weitere Negativwirkung der Sex- und Pornobetriebe ist die Verletzung des sittlichen und moralischen Empfindens der Anwohner oder Passanten, die sich durch solche Betriebe abgestoßen fühlen. Dies hat u. a. gravierende Auswirkungen auf die unmittelbar angrenzenden Objekte, die sich dann nicht mehr an den gehobenen Einzelhandel vermieten lassen. Negativimage 3.4 Diskotheken, Tanzlokale Diskotheken unterscheiden sich nach der Zweckbestimmung, dem Umfang (Häufigkeit der Tanzveranstaltungen) und der Größe von so genannten Tanz-Cafés. Moderne Diskotheken sind regelmäßig für über 1.000 Besucher ausgelegt, sie verfügen in der Regel über mehrere separate, unterschiedlich große Tanzflächen, auf denen verschiedene Musikrichtungen gespielt werden. Diskotheken besitzen einen überregionalen Kundenkreis, d. h. sie sind für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar. Im Hauptraum sind sie mit Grundlagen der Untersuchung 18 einer großen Musikanlage ausgestattet, die mit einer Lichtorgel und/ oder anderen aufwendigen Lichtanlagen gekoppelt ist.12 Nicht-kerngebietstypisch ist z. B. eine abendliche Tanzbar, die nicht die typischen Merkmale einer (Groß-)Diskothek aufweist. Diese Kriterien treffen insbesondere für kleinere Diskotheken zu. Auch hier sind der Besucherkreis und das Einzugsgebiet maßgebend. Konflikte sind vorwiegend in der Verkehrserzeugung, im Verhalten einzelner Besucher im öffentlichen Raum (Pöbeln, Vandalismus, Lärm) sowie in der aufdringlichen Aufmachung von Werbeanlagen zu sehen. städtebauliche Konflikte Lokale/ Gaststätten mit gelegentlichen unter Umständen auch regelmäßigen Tanzveranstaltungen - z. B. einmal monatlich - sind städtebaurechtlich nicht als Vergnügungsstätten (Diskotheken) einzustufen. Solche Lokale werden in der Literatur auch als „TanzCafé“ bezeichnet. 3.5 Swingerclubs Als Einrichtung sexuellen Charakters spielen zunehmend auch sog. Swinger- bzw. Pärchenclubs städtebaulich (und gaststättenrechtlich) eine Rolle. Sie werden überwiegend in den Räumen einer Gaststätte betrieben, in denen sexuelle Handlungen wie Gruppensex und Partnertausch auf freiwilliger Basis stattfinden. Dabei handelt es sich aus städtebaulicher Sicht um Vergnügungsstätten. Das Konfliktpotenzial ist normalerweise gering, da die Aufmachung und Außenwirkung in der Regel vergleichsweise diskret erfolgt. Lediglich über das zusätzliche Verkehrsaufkommen insbesondere in den Nachtstunden ergeben sich Konflikte. Aber auch bei Swingerclubs ist, wie bei (erotischen) Nachtlokalen, die Verletzung des sittlichen und moralischen Empfindens der Anwohner oder Passanten, die sich durch solche Betriebe abgestoßen fühlen, mittelbar mit zu berücksichtigen. 3.6 Multiplex-Kinos Ein Muliplex-Kino ist in der Regel als zusammenhängend geplanter und verwalteter Kinokomplex mit mehreren unterschiedlich dimensionierten Kinosälen definiert. Gastronomie sowie andere dienstleistungsbezogene Nutzungen ergänzen das Angebot. Multiplex-Kinos befinden sich im Regelfall in zentraler Innenstadtlage, an deren Rand oder in der Peripherie von Großstädten. 12 vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn. 22 ff städtebauliche Konflikte Grundlagen der Untersuchung 19 Die städtebauliche Konfliktlage ergibt sich in erster Linie durch den Individualverkehr, der durch ein Multiplex-Kino regelmäßig ausgelöst wird. Dies ergibt sich allein daraus, dass ein Multiplex-Kino aufgrund seiner Größe auf einen weiträumigen Einzugsbereich ausgelegt ist und besonders in den Abendstunden (auch nach 22:00 h) mit einem größeren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen ist. Multiplex-Kinos sind als kerngebietstypische Vergnügungsstätten zu werten, die nur in Kerngebieten und in Sondergebieten (nach § 11 Abs. 2 BauNVO) zulässig sind. 3.7 Weitere Betriebsformen Betriebsformen, die nicht eindeutig den Vergnügungsstätten zuzuordnen sind, sollen aufgrund vergleichbarer negativer städtebaulicher Auswirkungen ebenfalls über die Bauleitplanung gesteuert werden. Die Erforderlichkeit der Steuerung ergibt sich je nach Ausprägung des städtebaulichen Umfeldes bzw. hinsichtlich der Empfindlichkeit der Nutzungen. Aussagen sind je nach Bedarfslage zu treffen für: Erotikfachmärkte/ Sexshops Wettbüros/ Wettannahmestellen Bordelle und bordellartige Betriebe Billard- und Dart-Cafés 3.7.1 Erotikfachmärkte/ Sexshops Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte bzw. Sexshops sind im Grundsatz Einzelhandelsbetriebe mit einem überwiegenden Sex- und Erotiksortiment, insbesondere also Sexspielzeug, pornographische Magazine, Bilder, Filme mit entsprechenden Inhalten, erotische Spiele auf digitalen und herkömmlichen Medien, erotische Bekleidung und Dessous, Stimulantia verschiedener Art, Accessoires für unterschiedliche sexuelle Neigungen und Vorlieben. Definition Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit bei Erotikfachmärkten/Sexshops ist festzuhalten, dass sie nur dann als Vergnügungsstätte zu werten sind, wenn zusätzlich mindestens drei Videokabinen oder vergleichbare Angebote vorhanden sind. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätten gelten sie dann, wenn mehr als zehn Kabinen angeboten sind oder insgesamt 200 qm Grundfläche überschritten werden. 13 Steuerung Ansonsten sind Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte als Einzelhandelsnutzung anzusehen und eine Reglementierung ist über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nicht möglich. Gleichermaßen ist 13 Vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., §7 BauNVO, Rn. 7.4. Grundlagen der Untersuchung 20 es allerdings möglich, Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte bzw. Sexshops klar zu definieren und die Zulässigkeiten über den entsprechenden Ausschluss separat zu steuern. Hierfür sind besondere städtebauliche Gründe anzuführen. Diese Gründe müssen sich nicht ausschließlich auf Trading-Down-Effekte bzw. die Verdrängung anderer Ladenlokale beziehen, vielmehr können auch Konflikte zu bestehender Wohnfunktion angeführt werden.14 3.7.2 Wettbüros/ Wettannahmestellen Wettbüros sind in der Regel Ladenlokale in denen Wetten auf bestimmte (Sport-)Ergebnisse abgeschlossen werden. planungsrechtliche Einstufung Ein Problem ist aktuell in der Abgrenzung von Wettbüros zu reinen Wettannahmenstellen zu sehen. Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. März 2009 über den Antrag eines Sportwettenbürobetreibers entschieden, mit dem dieser sich gegen die vom Bauamt ausgesprochene Nutzungsuntersagung samt Androhung des Zwangsmittels wendet. Das Gericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Wettbüros Es war nicht zu klären, ob die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle materiell baurechtswidrig ist. Es ist aber davon auszugehen, dass die Nutzungsart "Wettannahmestelle" keinen feststehenden Betriebstyp beschreibt und keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden kann. Ob eine Wettannahmestelle eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne ist, ist demnach jeweils im konkreten Fall zu prüfen. Ausgehend vom Begriff „Vergnügungsstätte“ ist eine bloße Annahmestelle, die ein Besucher nur aufsucht, um seinen Wettschein abzugeben und/ oder seinen Gewinn abzuholen, ohne zu verweilen, keine Vergnügungsstätte. Zu einer Vergnügungsstätte wird die Wettannahmestelle erst, wenn die kommerzielle Unterhaltung der Kunden/ Besucher im Vordergrund steht sowie ein Angebot zum Verweilen besteht. Demgegenüber steht ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 25.08.2008, in dem Wettbüros eindeutig den Vergnügungsstätten zugeordnet werden.15 Damit ist die planungsrechtliche Definition von Wettbüros mit großen Unsicherheiten behaftet. Entsprechend sollten Wettbüros nicht allein unter der Überschrift „Vergnügungsstätte“ subsumiert werden. Der Ausschluss bei städtebaulicher Unverträglichkeit ist separat zu formulieren. 14 15 OVG Lüneburg Urteil vom 11. September 1985 - AZ.: 1 OVG C 26/85 vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 25.08.2008, Aktenzeichen: 3 UZ 2566/07 Instanzenaktenzeichen: 4 E 3419/06 Wichtig: Wettbüros bei städtebaulicher Unverträglichkeit immer separat aufführen und begründen Grundlagen der Untersuchung 21 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Toto-Lotto-Annahmestellen (z. B. Kioske) - auch wenn hier das Glücksspiel eine Rolle spielt - definitiv nicht zu den Vergnügungsstätten zählen. Diese Einrichtungen unterscheiden sich deutlich von privaten Wettbüros, insbesondere hinsichtlich der kommerziellen Unterhaltung und der Aufenthaltsmöglichkeiten. Toto-Lotto-Annahmestellen sind keine Vergnügungsstätten Dem Thema „Wettbüros“ kommt aus aktuellem Anlass auch eine weitere Bedeutung zu. Mit der Rechtsprechung des EuGH vom 08.09.2010 wurde das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wettbüros, die bis dato am Rande der Legalität betrieben wurden, können bei Umsetzung in nationales Recht durchweg legal betrieben werden. Damit ist zu erwarten, dass Betreiber, die sich aufgrund der unsicheren Rechtslage bisher in ihren Expansionsbestrebungen zurückgehalten haben, sich nunmehr weiter ausbreiten. Es kann die Gefahr bestehen, dass mit dem Wegfallen des staatlichen Glückspielmonopols eine ähnlich inflationäre Ausbreitung von Wettbüros entsteht, wie sie nach der Spielverordnung 2006 bei Spielhallen eingetreten war. Wegfall des staatlichen Glückspielmonopols Entsprechend wird dringend empfohlen, in der bauleitplanerischen Umsetzung sicherzustellen, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten gewertet werden. Bei einer beabsichtigten Feingliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO für Spielhallen sollten grundsätzlich auch Wettbüros benannt werden. wichtig: Wettbüros berücksichtigen ! 3.7.3 Bordelle und bordellartige Betriebe Hinsichtlich der planungsrechtlichen Einstufung ist deutlich zu machen, dass diese Nutzung nicht zu den Vergnügungsstätten zählt, vielmehr stellt sie eine eigenständige Nutzungsart „sui generis“ dar.16 Bordelle und bordellartige Betriebe sind demnach als sonstige Gewerbebetriebe zu werten und entsprechend in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig. Dies gilt auch für die so genannte Wohnungsprostitution. Im Hinblick auf das Wohnen gilt, dass Bordelle und bordellähnliche Betriebe aufgrund der von diesen Einrichtungen ausgehenden Störungen mit einer Wohnnutzung typischerweise unvereinbar sind. Sie sind als sonstige Gewerbebetriebe zu werten, die im § 4 BauNVO (WA) nicht aufgelistet sind. Planungsrechtlich sind diese Vorhaben deshalb in Wohngebieten unzulässig. Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, ob diese Nutzung in Mischgebieten oder Dorfgebieten generell unzulässig ist. Der Ausschluss sollte bei Gebietsunverträglichkeit auf Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzt werden. In Analogie zur Unzulässig- 16 sui generis = von eigener Art, vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 4a BauNVO, Rn. 23.74 ff Grundlagen der Untersuchung keit in allgemeinen Wohngebieten ist davon auszugehen, dass die Nutzungsart auch in besonderen Wohngebieten nicht zulässig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Bordelle und bordellähnliche Betriebe, wenn sie nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht explizit ausgeschlossen sind, in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig sind und zwar unabhängig von der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. In Mischgebieten ist die jeweilige Prägung (Schwerpunkt Wohnen oder Schwerpunkt Gewerbe) sowie die Art des Betriebes maßgeblich. Eine individuelle Prüfung ist erforderlich. 3.7.4 Billard- und Dart-Cafés Die bauplanungsrechtliche Einstufung des Billardspiels bereitet oft Schwierigkeiten, denn es kann nicht jede kommerzielle Freizeitgestaltung, die der Vergnügungssteuer unterliegt, generell mit dem städtebaulichen Begriff „Vergnügungsstätte“ belegt werden. Bei der bauplanungsrechtlichen Einstufung steht nicht der Sachverhalt der kommerziellen Unterhaltung im Vordergrund, sondern die Frage, in welcher Weise sich die Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ innerhalb der jeweiligen Baugebiete auswirken kann. Da Billardtische in der Regel in Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden, ist die Einstufung, ob es sich nun um ein Billardcafé oder Gaststättenbetrieb handelt, in Abhängigkeit davon zu betrachten, ob der Spieloder der Gaststättenbetrieb vorherrschend ist. Werden weiterhin erlaubnispflichtige Spielgeräte nach § 33i GewO aufgestellt, ist zu prüfen, ob der Spielcharakter gegenüber dem des sportlichen überwiegt.“17 Die Charakteristik der Billard- und Dart-Cafés ist umstritten, insbesondere die städtebaulichen Auswirkungen, weil einerseits das zusätzliche Angebot, insbesondere für Jugendliche, positiv zu bewerten ist, da es zu einer Belebung der Innenstadt führt, andererseits aber Probleme bei einer Konzentration solcher Anlagen bestehen. 17 vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.2.92 - 3 ObOWi 7/92-, GewArch. 92, 231 = NVwZ-RR 92, 553 f. m. w. N. 22 Städtebauliche Auswirkungen 4 Städtebauliche Auswirkungen 4.1 Rechtliche Einordnung Grundsätzlich sind die Aufgaben der Bauleitplanung im Rahmen der sittlichen Neutralität ausschließlich auf städtebauliche Belange beschränkt. Das bedeutet, dass ethisch-moralische Kriterien wie z. B. der „Spielerschutz“ keine Rolle in der städtebaulichen Bewertung spielen dürfen. 18 Auch ist z. B. der Ausschluss von Vergnügungsstätten oder Bordellbetrieben z. B. innerhalb eines Gewerbegebiets auf Grund eines reinen Imageverlustes ohne bodenrelevante Auswirkungen nicht gerechtfertigt. Weiterhin können Nutzungen aus einem Gemeindegebiet nicht generell ferngehalten, also grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es würde dem Grundsatz der Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung widersprechen, eine reine Negativplanung durchzuführen, d. h. eine Planung mit dem alleinigen Ziel, eine bestimmte Nutzung auszuschließen. Demnach sind Bereiche im Stadtgebiet zu definieren, in denen Vergnügungsstätten sich ansiedeln können, ohne negative städtebauliche Strukturveränderungen von ausreichendem Gewicht nach sich zu ziehen. 4.2 23 Sittliche Neutralität der Bauleitplanung kein vollständiger Ausschluss möglich Die städtebaulichen Auswirkungen im Einzelnen In der Rechtssprechung sind regelmäßig die folgenden städtebaulichen Gründe zur Bewertung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen anerkannt worden: Verschiebung im Bodenpreisgefüge und Verdrängungseffekt in den zentralen Einkaufslagen Die in den Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO i. d. R. allgemein zulässigen Vergnügungsstätten können dazu führen, dass durch Spielhallen (Spiel- und Automatenhallen) und Wettbüros, die oftmals - auch dank längerer Öffnungszeiten - höhere Mieten zahlen können, der traditionelle Einzelhandel, der diese Mieten nicht mehr aufbringen kann, verdrängt wird. Auslösen oder Verstärken von Trading-Down-Prozessen Darüber hinaus muss mit einer Niveauabsenkung und einem Verlust der Lagequalität des Gebiets gerechnet werden. Eine Niveauabsenkung kann durch Spielhallen und Wettbüros auch in Verbindung mit anderen Vergnügungsstätten und/ oder Erotikfachmärkten, EinEuro-Shops oder Telefon-/ Internetläden hervorgerufen oder ver18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1991, Az. 4 B 80/91."Danach ist ein für sich allein nicht tragfähiges Begründungselement im Hinblick auf das Vorliegen städtebaulicher Gründe unerheblich, wenn der Ausschluss einzelner Nutzungen im Übrigen durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Das kann allerdings dann nicht gelten, wenn die städtebaulichen Gründe nur vorgeschoben sind, wenn also die Motive der Gemeinde, die für die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO maßgebend waren, überhaupt nicht städtebaulicher Natur sind." zwingende und unmittelbare Kriterien Städtebauliche Auswirkungen 24 stärkt werden. Als Folge solcher Niveauabsenkungen kann es zur Abwanderung von Kunden und Besuchern kommen. Dies kann zu Leerständen oder aber zur Neuansiedlung weiterer entsprechender Vorhaben bis hin zu einer massiven Konzentration solcher Nutzungen führen. Das Zusammenwirken dieser Effekte mündet in den so genannten Trading-Down-Effekt. Beeinträchtigung des Straßenbilds Die Beeinträchtigung des Straßenbilds durch Spielhallen oder Wettbüros wird zusätzlich zu den verhangenen bzw. verklebten Schauseiten regelmäßig durch aufdringliche Reklame und Werbeanlagen ausgelöst. Insbesondere in der Häufung von Spielhallen und Wettbüros kann damit der Charakter eines ganzen Straßenzugs beeinträchtigt werden. Immissionskonflikte Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzungen und Spielhallen sind zu erwarten. Da die Öffnungszeiten von Spielhallen und Wettbüros regelmäßig auch die Nachtzeit betreffen, können An- und Abfahrtgeräusche oder der Aufenthalt im Freien regelmäßig zur Störung der Nachtruhe führen. Trading-Down-Prozesse in Gewerbegebieten Die Profilbildung eines Gewerbegebiets beinhaltet im Wesentlichen die standortspezifische Typisierung für gleichwertige Unternehmen, die damit von gegenseitigen Synergieeffekten profitieren können. Mit der Ansiedlung einer Spielhalle auf einer qualitativ hochwertigen Gewerbefläche kann der Standort negativ geprägt und hochwertige Dienstleistungs- oder technologieorientierte Unternehmen werden sich hier nur noch schwer ansiedeln lassen. Gewerbliche Trading-Down-Prozesse können die Folge sein. Bodenrechtliche Spannungen in gewerblich genutzten Gebieten Die Wirtschaftskraft einer Kommune hängt maßgeblich von der Qualität und Attraktivität der gewerblichen Lagen ab. Im Standortwettbewerb um Unternehmen sind die städtebauliche Prägung und das Bodenpreisgefüge der Gewerbeflächen von entscheidender Bedeutung. Spielhallen erzielen deutlich höhere Bodenrenditen als die „klassischen“ Gewerbebetriebe und sind geeignet, diese zu verdrängen, wenn erhöhte Renditeerwartungen seitens der Grundstückseigentümer den Bodenmarkt beeinflussen. Bodenrechtliche Spannungen mit den sich daraus ergebenden negativen Effekten für die arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebe sind die Folge. Konflikte mit sensiblen Nutzungen Nutzungsempfindliche Bereiche, wie z. B. kirchliche Einrichtungen, Schulen und sonstige soziale Infrastruktureinrichtungen können durch die negative Strahlkraft von Spielhallen oder Wettbüros in ihrer Nutzung eingeschränkt werden. Dies kann sich beispielsweise dadurch äußern, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schu- ergänzende Kriterien Städtebauliche Auswirkungen 25 len die Anmeldezahlen aufgrund des negativ geprägten städtebaulichen Umfelds zurückgehen. Unterbrechung von Lauflagen in zentralen Einkaufslagen Spielhallen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und Wettbüros haben in der Regel keine Orientierung hin zum öffentlichen Raum und unterbrechen die Lauflagen über geschlossene Fassaden bzw. verhangene oder zugeklebte Schauseiten. Sie stellen regelmäßig Fremdkörper dar in der Vielfalt der straßenraumbezogenen Nutzungsangebote des Stadtzentrums und bilden tote Zonen in der Reihung innenstadttypischer Auslagen und Angebote. Fehlende Einbindung in das Nutzungsgefüge Die Klientel von Spielhallen und Wettbüros unterscheidet sich regelmäßig von den sonstigen Innenstadtbesuchern. Im Schwerpunkt werden Spielhallen in den Abendstunden aufgesucht und Kopplungen sowie Synergien mit angrenzendem Geschäftsbesatz entstehen nicht. Die Spielhallen sind demnach Fremdkörper im innerstädtischen Nutzungsgefüge, insbesondere in den Bereichen, in denen der Einzelhandel dominiert. Imagefaktoren, die sich negativ auf die Wohnqualität auswirken Die Wohnnutzung ist eine wichtige innerstädtische Funktion, die sich in der Vergangenheit zunehmend aus den zentralen Bereichen zurückgezogen hat. Die Nähe zur Versorgung- und sozialen Infrastruktureinrichtungen ist ein wichtiger Faktor, auch einer älter werdenden Bevölkerung attraktive integrierte Wohnlagen anbieten zu können. Spielhallen und Wettbüros stehen dieser Lagequalität entgegen, insbesondere wenn sie sich in Stadtbereichen massieren, in denen in den Obergeschossen eine durchgehende Wohnfunktion vorherrscht. 4.3 Städtebauliche Prüfmatrix Um den genannten Tendenzen entgegen zu treten und die städtebauliche Ordnung zu wahren, sollen durch die Bauleitplanung Festsetzungen getroffen werden, die das Ziel haben, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros umfassend zu regeln. Die Festsetzungen sollen Nutzungen verhindern, wenn städtebauliche Gründe gegen die Ansiedlung sprechen. Für die Bestimmung der Zulässigkeit in der Bauleitplanung kann die folgende Matrix als Hilfestellung dienen. Dabei ist insbesondere zu differenzieren zwischen dem Schutz der bestehenden (Nutzungs-) Struktur und den städtebaulichen Zielen, die für den jeweiligen Bereich vorgesehen sind. Die Ziele sollten sich nicht allein auf eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Entwicklung stützen, sondern müssen konzeptionell vorbereitet und durch politischen Beschluss manifestiert sein. Hilfestellung für die Bauleitplanung Städtebauliche Auswirkungen 26 In die Bauleitplanung ist in den Abwägungsprozess die Frage nach der Verträglichkeit von Vergnügungsstätten einzustellen. Die folgende Matrix kann für den Bearbeiter der Bauleitplanung als Übersicht herangezogen werden. Dabei ersetzt die Tabelle selbst nicht die Begründung, vielmehr hilft sie, die Begründung zum Ausschluss oder zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten zu gliedern. Im Grundsatz kann nur für den Fall, dass keines der dargestellten dunkelblau hinterlegten Felder zutrifft, die allgemeine oder ausnahmsweise Zulässigkeit in den Bebauungsplan übernommen werden. Die hellblau hinterlegten Felder können weiterhin zur Unterstützung der Argumentation herangezogen werden. Tabelle 1 Städtebauliche Prüfmatrix negative städtebauliche Auswirkungen bei … negative Auswirkungen sind zu erwarten aufgrund: 1 3 Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes 6 7 Zielsetzung … Agglomeration mit anderen (minderwertigen) Nutzungen Bestand Zielsetzung Bestand Gewichtung Zielsetzung Verdrängungseffekte in den zentralen Einkaufslagen Auslösen oder Verstärken von Trading-Down-Prozessen 5 Bestand … Häufung von Vergnügungsstätten Verschiebung im Bodenpreisgefüge und 2 4 … Einzelansiedlung Immissionskonflikte (Verkehrslärm wg. Öffnungszeiten Zwingende und unmittelbare Kriterien auch nachts) Trading-Down-Prozesse in Gewerbegebieten Bodenrechtliche Spannungen in gewerblich genutzten Gebieten Konflikte mit sensiblen Nutzungen in der Nachbarschaft Ergänzende, mittelbare 8 9 10 Unterbrechung von Lauflagen in zentralen Einkaufsbereichen Fehlende Einbindung in das Nutzungsgefüge Imagefaktoren, die sich negativ auf die Wohnqualität auswirken Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 19 Die dargestellte Matrix ist primär als Hilfestellung für die Arbeit in der Bauleitplanung zu verstehen, kann aber gleichermaßen zur Beurteilung von Bauvoranfragen oder Bauanträgen im Rahmen der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (z. B. in Gewerbegebieten) herangezogen werden, wobei für die Bauordnung nur die jeweils linke Spalte relevant ist, während in der Stadtplanung auch die jeweiligen Zielsetzungen in der städtebaulichen Bewertung heranzuziehen sind. 19 Die unmittelbaren Kriterien sind in der Rechtsprechung als primäre Argumente anerkannt, den Ausschluss von Vergnügungsstätten zu begründen. Die weiteren Kriterien können verwandt werden, sollten aber nicht als alleiniger Grund für den Ausschluss herangezogen werden. und zur Unterstützung der Argumentation heranzuziehende Kriterien Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt 5 Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt 5.1 Bestand an Spielhallen 27 Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH hat im April 2010 eine Erhebung des Bestands an Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt durchgeführt. Im Stadtgebiet bestehen zum Erhebungszeitpunkt neun Spielhallen, wovon vier in der Innenstadt von Bocholt angesiedelt sind. In den Spielhallen wurden insgesamt 214 Geldspielautomaten erhoben. neun Spielhallen in Bocholt Insgesamt ergibt sich ein durchschnittlicher Besatz von 23 Geräten je Spielhalle. Dieser Wert liegt über dem Durchschnittsbesatz in gesamt Nordrhein-Westfalen von 14 Geräten je Spielhalle. Den Angebotsscherpunkt bilden in Bocholt drei größere Betriebe (Mehrfachspielhallen) mit zusammen 141 Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Von den neun in Bocholt ansässigen Spielhallen sind alle aufgrund ihrer Größe (über 100 qm) und ihres Automatenbesatzes als kerngebietstypisch einzustufen. Zwei verfügen nicht über Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, vielmehr ausschließlich über manuelle Geschicklichkeitsspiele (Billard, Dart etc). In Gaststätten wurden insgesamt 76 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erhoben. Die Geräte verteilen sich auf insgesamt knapp 30 Gaststätten. Insgesamt gibt es in Bocholt demnach 290 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielhallen und Gastronomie). 5.2 Spielhallenbesatz im Vergleich Nach Erhebungen des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V. gab es im Jahr 2010 in Nordrhein-Westfalen je 10.000 Einwohner 21 Geldspielgeräte in Spielhallen 1,4 Spielhallenstandorte Im Kreis Borken liegen die Ausstattungskennziffern gemäß den Erhebungen des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V. im Jahr 2010 je 10.000 Einwohner bei den Geldspielgeräten über dem Durchschnitt des Landes und bei der Zahl der Spielhallenstandorte etwas unter dem Durchschnitt des Landes Nordrhein-Westfalen: 22,7 Geldspielgeräte in Spielhallen 1,2 Spielhallenstandorte Dies bedeutet, dass die einzelnen Spielhallen im Kreis Borken tendenziell größer sind als im Landesdurchschnitt. Nach unserer Erhebung im April 2010 in der Stadt Bocholt lag die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen bei 39 und die Zahl der Spiel- kerngebietstypische Spielhallen Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt hallen bei 0,95 je 10.000 EW 20. Im Vergleich zum Durchschnitt im Kreis Borken hat die Stadt Bocholt einen überdurchschnittlichen Besatz an Geldspielgeräten, wobei die Anzahl der Spielhallen eher unterdurchschnittlich ist. Dies zeigt sehr deutlich, dass die in Bocholt vorhandenen Spielhallen im Durchschnitt deutlich größer sind als im Kreis. Hinsichtlich der Ausstattung bzw. der Größenordnung des Angebots an Geldspielgeräten liegt die Stadt Bocholt im Kreisvergleich an zweiter Stelle. 20 In dieser Berechnung sind lediglich die sieben Spielhallen mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit berücksichtigt. 28 Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt Abbildung 3 Übersicht Vergnügungsstätten Quelle: DGK 5, Erhebung und Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 29 Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt Tabelle 2 30 Übersicht Vergnügungsstätten in Bocholt, Stand: April 2010 Spielhalle Standort Stadtteil Grundfläche in Kartenqm nummer Nähe zu Kita/Schule Nähe zu Kirche Nutzungschwerpunkt im Standortumfeld Löwen Play Casino Westend 31-39 Bocholt 900 S1 ja nein Wohnen, Gewerbe 42 Player's Casino Ebertstraße 3 Bocholt 250 S2 nein nein Einzelhandel/ Einkaufslage 22 Pool Hall Ravardistraße 19 Bocholt 250 S3 ja nein Einzelhandel/ Einkaufslage 0 Casino Playland Europaplatz 6-8 Bocholt 300 S4 ja nein Einzelhandel/ Einkaufslage 27 Spielcenter Fairplay Langenbergstraße 42 Bocholt 100 S5 ja nein Einzelhandel/ Einkaufslage 12 Capitol Billard + Dart Center Moltkestraße 16 Bocholt 300 S6 ja nein Wohnen, Gewerbe 0 Big Cash Casino Industriestraße 38 Bocholt 700 S7 nein nein Gewerbe/ Industrie 39 Merkur Spielothek Dingdener Straße 24 Bocholt 700 S8 nein nein Gewerbe/ Industrie 60 Blue Game Dingdener Straße 27 Bocholt 250 S9 nein nein Gewerbe/ Industrie 12 Wettbüros Standort Stadtteil Grundfläche in Kartenqm nummer Nähe zu Kita/Schule Nähe zu Kirche Nutzungschwerpunkt im Standortumfeld Tipps Büro Ravardistraße 29 Bocholt 80 ja nein Einzelhandel/ Einkaufslage Erotik-Shops Standort Stadtteil Grundfläche in Kartenqm nummer Nähe zu Kita/Schule Nähe zu Kirche Nutzungschwerpunkt im Standortumfeld W1 Beate Uhse Langenbergstraße 3 Bocholt 65 E1 ja nein Einzelhandel/ Einkaufslage Erotic World Münsterstraße 63 Bocholt 75 E2 ja nein Wohnen Nachtlokale, Diskotheken & Tanzlokale und sonstige Angebote Standort Stadtteil Grundfläche in Kartenqm nummer Nähe zu Kita/Schule Nähe zu Kirche Nutzungschwerpunkt im Standortumfeld Hades Werter Straße 16-22 Bocholt D1 nein nein Wohnen, Gewerbe/ Industrie Hexenhouse/ Bowling 2000 Im Königsesch 7-9 Bocholt ca. 2.200 D2 nein nein Gewerbe/ Industrie Neue Liebe Dingdener Straße / B67 Bocholt 600 D3 nein nein Gewerbe/ Industrie nein Einzelhandel/ Einkaufslage Baccara Ravardistraße 45 Bocholt 300 D4 ja Quelle: Erhebung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH, April 2010 Geldspielautomaten Bemerkung Bemerkung Bemerkung Wurde zum Erhebungszeitp unkt nicht betrieben Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt 31 Abbildung 4 Besatz an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit je 10.000 Einwohner im Kreis Borken 2010 Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V., Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Der hohe Wert in der Stadt Ahaus ist in erster Linie auf die Großspielhalle an der Wüllener Straße (Casinodrom) zurückzuführen, die im Jahr 2010 eröffnet wurde. Die hohe Ausstattung spiegelt zwar die Bedeutung der Stadt Bocholt als größte Stadt im Kreis wider, gleichwohl ist die Ausstattungsdichte deutlich überdurchschnittlich. Es ist davon auszugehen, dass weit über die Stadtgrenzen hinaus Kundenkreise bedient werden. überdurchschnittliche Ausstattungsdichte von Geldspielgeräten Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt Tabelle 3 Ahaus Bocholt Borken Gescher Gronau Heek Heiden Isselburg Legden Raesfeld Reken Rhede Schöppingen Stadtlohn Südlohn Velen Vreden Kreis Borken 32 Besatz an Spielhallen und Geldspielgeräten im Kreis Borken Spielhallen 7 7 7 2 11 Spielhallenkonzessionen 22 19 15 3 12 Geräte in Spielhallen 225 214 144 24 120 1 1 12 1 1 1 1 1 2 11 9 16 2 2 1 2 2 2 1 2 45 83 Geräte in der Spielerverlust in Geräte je 10.000 Gastronomie EUR Einwohner 35 5.120.879 67,0 72 5.154.108 39,0 15 3.223.153 38,6 12 606.785 21,0 40 2.887.416 34,3 6 43.953 7,1 16 20 9 21 3 4 6 4 6 6 4 7 4 10 9 21.976 288.741 43.953 267.121 238.533 389.872 29.302 397.198 461.700 267.835 519.949 3,7 14,2 8,9 13,6 10,6 11,3 4,8 11,1 26,5 14,6 13,2 841 243 19.962.474 29,3 Quelle: Arbeitskreis Spielsucht e.V. 21 Die Entwicklung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen stellt sich entsprechend der folgenden Graphik dar. Im Vergleich zum gesamten Kreis Borken weist die Stadt Bocholt eine überdurchschnittliche Entwicklungsdynamik auf. Abbildung 5 Entwicklung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit je 10.000 Einwohner in der Stadt Bocholt und im Kreis Borken 40,0 35,0 30,0 25,0 20,0 15,0 1998 2000 2002 Kreis Borken 2004 2006 2008 2010 Bocholt Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht 2010 sowie Erhebungen Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010 21 Durch Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH wurden zum Erhebungszeitpunkt 76 Geldspielgeräte in der Gastronomie erhoben, der Arbeitskreis Spielsucht hat gibt für Anfang 2010 lediglich 72 Geräte an. Die Abweichung ergibt sich aus den unterschiedlichen Erhebungszeitpunkten. Zur Vergleichbarkeit im Kreis wird in der Tabelle ausschließlich auf die Daten des Arbeitskreises Spielsucht Rückgriff genommen. Entwicklung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt 33 Ähnlich wie die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen verhält es sich mit der Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten. Auch hier liegt der Besatz mit knapp 10 Geldspielgeräten je 10.000 Einwohner deutlich über dem Kreisniveau von 6,6. Es ist ersichtlich, dass die Stadt Bocholt hinsichtlich der Dichte an Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben im Kreis Borken den höchsten Besatz aufweist. Abbildung 6 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten je 10.000 Einwohner im Kreisvergleich Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht 2010 sowie Erhebungen Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010 Gleichzeitig ist im Bereich der Geldspielgeräte in Gaststätten in Bocholt eine rückläufige Tendenz erkennbar. Abbildung 7 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen sowie in Gastronomiebetrieben in Bocholt seit 1998 250 200 214 150 163 100 116 113 92 50 101 90 79 104 78 64 71 76 72 0 1998 2000 2002 Geräte in Spielhallen 2004 2006 2008 2010 Geräte in der Gastronomie Quelle: Arbeitskreis gegen Spielsucht 2010 sowie Erhebungen Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 2010 überdurchschnittlich hohe Zahl von Geldspielgeräten in Gaststätten in Bocholt Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt 34 Mit dieser abnehmenden Tendenz an Geräten in Gastronomiebetrieben ist gleichwohl erkennbar, dass in der Stadt Bocholt der Schwerpunkt der Spielaktionen an Glückspielgeräten (aktuell und in Zukunft) auf den Spielhallen liegt. Dies macht sich allerdings nicht primär an der absoluten Anzahl der Spielhallen in der Stadt Bocholt fest. Vielmehr wird der Spielhallenschwerpunkt von der Größenordnung einzelner Einrichtungen geprägt. Allein die hohe Zahl von sieben kerngebietstypischen Spielhallen mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit macht deutlich, dass ein Trend zu immer größeren Spielhallen die Spielszene in der Stadt Bocholt prägt. 5.3 Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte im Stadtgebiet Zum Erhebungszeitpunkt 2010 bestehen zwei Einzelhandelsfachgeschäfte für erotische Artikel in Bocholt. Hiervon befand sich das eine in der Bocholter Innenstadt (Langenbergstraße 3) und das andere in Streulage (Münsterstraße 63). Diese Disposition lässt zunächst nicht auf städtebauliche Konflikte schließen. Allerdings können in Verbindung mit anderen Vergnügungsstätten gleichwohl negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. 5.4 Wettbüros in Bocholt Aktuell befindet sich in der Stadt Bocholt ein Wettbüro. Dieses ist in der westlichen Innenstadt ansässig. Auffallend ist, dass sich diese Einrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. in räumlicher Nähe zu weiteren Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen befindet. Die Standortkriterien sind vergleichbar und Synergien zwischen Spielhallen und Wettbüros sind offensichtlich. Eine räumliche Bündelung im Zusammenspiel mit Spielhallen ist innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches im Bereich der Ravardistraße/ Europaplatz festzustellen. 5.5 Städtebauliche Konflikte nur in Verbindung mit anderen Vergnügungsstätten Synergien zwischen Spielhallen und Wettbüros Bordelle und bordellartige Betriebe Durch Auswertung von Anzeigen in der lokalen Tagespresse sowie im Internet konnten in der Stadt Bocholt keine Bordelle bzw. bordellartige Betriebe erfasst werden. Recherchierte Anzeigen in den genannten Medien bezogen sich nicht auf Bordellbetriebe, vielmehr auf Wohnungsprostitution mit ausschließlicher Angabe einer Mobilfunknummer. Eine weitergehende Recherche von einzelnen Adressen wurde nicht vorgenommen. Gleichwohl kann für die Stadt Bocholt festgehalten werden, dass zum Erhebungszeitpunkt keine maßgeblichen städtebaulichen Konfliktlagen durch Prostitutionsausübung erkennbar sind. Prostitution ohne Prägung in Bocholt Bestand an Vergnügungsstätten in Bocholt 5.6 Tanzlokale und Diskotheken In der Stadt Bocholt sind zurzeit vier Tanzlokale bzw. Diskotheken ansässig. Die Betriebe liegen außerhalb der Innenstadt in durch Wohnen bzw. Gewerbe und Industrie geprägten Bereichen. Eine gewisse räumliche Bündelung im Zusammenspiel mit Spielhallen ist nicht festzustellen, so dass eine negative Ausstrahlung mit städtebaulicher Relevanz unter Vorbehalt einer individuellen Prüfung zunächst nicht angenommen werden kann. 5.7 35 Kurzes Resumee Die Erhebung zeigt, dass mögliche städtebauliche Konflikte mit Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt voraussichtlich durch Spielhallen verursacht werden. Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht erkennbar, Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte sind räumlich nicht so gebündelt, dass eine negative Ausstrahlung mit städtebaulicher Relevanz anzunehmen ist. Das vorhandene Wettbüro löst für sich allein keine städtebaulichen Unverträglichkeiten aus. Der größte Regelungsbedarf bezieht sich demnach auf die (kerngebietstypischen) Spielhallen. Dies nicht allein aufgrund der bereits geschilderten bestehenden Situation, sondern auch wegen der 2010 vorliegenden Anträge auf Neuansiedlung und Erweiterungen. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass mit weiteren Ansiedlungen aller genannten Einrichtungen negative städtebauliche Auswirkungen entstehen können, insbesondere dann, wenn sie gehäuft in räumlicher Nähe zueinander auftreten. Insoweit wird empfohlen, Spielhallen und Wettbüros in der Bauleitplanung grundsätzlich zu behandeln und Regelungen in den textlichen Festsetzungen zu verankern. Synergien zwischen Spielhallen und Wettbüros Grundlagen für das Entwicklungskonzept 6 Grundlagen für das Entwicklungskonzept 6.1 Schwerpunkt „Spielhallen“ 36 Die derzeitige Ausstattung mit Spielhallen und den dort aufgestellten Geldspielgeräten verdeutlicht, dass in Bocholt ein überdurchschnittlicher Besatz vorliegt. Darüber hinaus lagen zum Erhebungszeitpunkt 2010 regelmäßig neue Anfragen nach Spielhalleneröffnungen in der Innenstadt und außerhalb des Kernbereichs vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass trotz der im Jahr 2011 zurückgegangenen Antragszahl eine weiterhin große Nachfrage nach Spielhallenstandorten in der Stadt Bocholt gegeben ist und aufgrund der genannten städtebaulichen Auswirkungen (vgl. Kap. 4) Handlungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Steuerung von Spielhallen besteht. Für alle weiteren Vergnügungsstätten sowie weiteren Betriebsformen, die negative städtebauliche Auswirkungen haben können, sind die Probleme wenig virulent. 6.2 Steuerungs- und Festsetzungsmöglichkeiten Zur Steuerung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bieten das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) flexible Instrumentarien, die kurz dargestellt werden, bevor auf die einzelnen Stadtbereiche eingegangen wird. Das BauGB bietet folgende Steuerungsinstrumente: Neuaufstellung oder Änderung eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB mit planungsrechtlichen Regelungen gemäß §1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Textlicher (einfacher) Bebauungsplan (auch Vergnügungsstättensatzung) zur Änderung eines oder mehrerer rechtsverbindlicher Pläne. Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung zur Regelung von Nutzungsänderungen gemäß § 14 BauGB (Veränderungssperre) und § 15 BauGB (Zurückstellen von Baugesuchen) Textlicher (einfacher) Bebauungsplan für Gebiete nach § 34 BauGB auf Basis des § 30 Abs. 3 BauGB bzw. zusätzlich auf Grundlage des § 9 Abs. 2 a BauGB. Dies bedeutet, dass durch das vorliegende Steuerungskonzept in seiner Funktion als städtebauliches Entwicklungskonzept über einen einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit reglementiert werden kann. Grundbedingung ist der Schutz zentraler Versorgungsbereiche. 22 Für die Stadt Bocholt sind insbesondere der qualifizierte Bebauungsplan sowie die planerischen Sicherungsinstrumente relevant. 22 Die Anwendung von § 9 Abs. 2a BauGB zielt in erster Linie auf Einzelhandelsnutzungen ab und ist im Themenfeld „Vergnügungsstätten“ noch mit Unsicherheiten behaftet. Nachfrage nach Spielhallen in der Stadt Bocholt wird voraussichtlich anhalten Grundlagen für das Entwicklungskonzept 37 Innerhalb der Bauleitplanung sind gemäß BauNVO folgende Festsetzungen möglich: Die Gliederung oder Zonierung der Baugebiete in bestimmte Teilbereiche gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO. Der Ausschluss oder die ausnahmsweise Zulässigkeit für bestimmte Teilbereiche der Baugebiete gemäß § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO. Der Ausschluss oder die ausnahmsweise Zulässigkeit in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO. Der Ausschluss oder die Einschränkung von Nutzungsunterarten, wie z. B. Spielhallen als Unterart von Vergnügungsstätten, gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO als bauplanungsrechtliches Feinsteuerungsinstrument. Die Festsetzung kann beispielsweise lauten: Spielhallen mit einem Angebot an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sind nicht/ ausnahmsweise zulässig. Festsetzungen erfordern besondere städtebauliche Gründe; die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss gewahrt bleiben. Weiterhin ist die Feinsteuerung nach § 15 BauNVO zu thematisieren. Nach dieser Regelung sind Nutzungen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im spezifischen Baugebiet oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Wenn also Konzentrationen von Vergnügungsstätten auftreten, die die Eigenart eines Baugebiets negativ prägen, ist diese planungsrechtliche „Notbremse“ durchaus geeignet, ein unverträgliches Überhandnehmen von Vergnügungsstätten und weiteren unverträglichen Betriebsformen zu verhindern. „Feinsteuerung“ nach § 15 BauNVO Da Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, meist in bestehenden Gebäuden eingerichtet werden, kommt der Nutzungsänderung eine besondere Bedeutung zu. Die Nutzungsänderung bestehender Gebäude erfordert in der Regel eine Baugenehmigung, bei der auch ein Stellplatznachweis zu führen ist. Dabei kann die Stadt bei nicht erfüllter Stellplatzverpflichtung, insbesondere bei Nutzungsänderungen, die Annahme des gebotenen Stellplatzablösebetrags verweigern. Diese Verweigerungshaltung ist u. a. durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden, wonach die Schaffung von Stellplätzen ein Instrument zur Sicherung bzw. Erreichung einer angestrebten Nutzungsstruktur sein kann, die mit der Anwendung des Baurechts alleine nicht durchsetzbar ist.23 Steuerung über Stellplatznachweise 23 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. September 1986 -4 B 186/187.86-, NVwZ 87, 410 Leitsätze 38 Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck lediglich auf den Verkauf von Artikeln mit erotischem und sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind (Fach-)Einzelhandelsbetriebe und als solche in Kern- und Mischgebieten allgemein zulässig. Das OVG Lüneburg hat bereits 1985 entschieden, dass für einen Ausschluss solcher Einzelhandelsbetriebe kein rechtfertigender städtebaulicher Grund erkennbar ist. Die Gefahr, dass sie seriöse Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe verdrängen, und damit das Niveau eines Hauptgeschäftsbereiches herabsetzen können, sei nicht in dem gleichen Maße wie bei Sex-Kinos u. ä. Einrichtungen gegeben.24 Gleichwohl kann es bei einer vorliegenden Wohnfunktion zu relevanten bodenrechtlichen Spannungen kommen und ein Ausschluss vor diesem Hintergrund zu begründen sein. 7 Ansiedlung von Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten ist nur aufgrund von Konflikten mit der Wohnfunktion zu steuern Leitsätze Aufgrund des bereits heute vorliegenden hohen Besatzes an Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt wird eine relativ strenge Reglementierung insbesondere für Spielhallen empfohlen. Planungsgrundsätze Bevor auf die einzelnen Bereiche eingegangen wird, in denen ein Regelungsbedarf erforderlich ist, wird im Folgenden über allgemeine Leitsätze deutlich gemacht, wie im Grundsatz mit dem Thema „Vergnügungsstätten“ im Stadtgebiet umgegangen werden soll. Damit sollen auch Einzelfallentscheidungen je nach Beurteilung der Lagesituation möglich bleiben. Mit den Vergnügungsstätten werden jeweils auch Swinger-Clubs, Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte sowie die Wettbüros behandelt. Tanzlokale und Diskotheken bleiben in den folgenden Grundsätzen zunächst ausgeklammert, da die Zulässigkeit im Einzelfall über den Immissionsschutz bzw. den Stellplatznachweis gesteuert werden sollte. Entsprechendes gilt für Multiplex-Kinos. Bordelle und bordellähnliche Betriebe sind nicht in den Leitsätzen verankert, da der planungsrechtliche Hintergrund von den Vergnügungsstätten deutlich abweicht. Weiterhin wird aufgrund des Besatzes und der aktuell erkennbaren Ansiedlungswünsche kein gesamtstädtischer Regelungsbedarf gesehen. Folgende Leitsätze gelten: In der Bocholter Innenstadt sollen künftig nur noch Vergnügungsstätten, Wettbüros und Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte zugelassen werden, wenn negative städtebauliche Auswirkungen aufgrund der Häufung und Konzentrationswirkung ausgeschlossen sind. Vergnügungsstätten sind grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen 24 OVG Lüneburg Urteil vom 11. September 1985 - AZ.: 1 OVG C 26/85 - Innenstadt Leitsätze 39 Bereichen zulässig. Die „Ballung“ von Vergnügungsstätten, vor allem Spielhallen und Wettbüros, ggf. zusätzlich im Zusammenspiel mit Einzelhandel aus dem Niedrigpreis-Segment, kann dazu führen, dass ein Gebiet weiter negativ in Bewegung gebracht wird. Dies ist grundsätzlich zu verhindern. In den sonstigen zentralen Versorgungsbereichen (Nahversorgungszentren und Nahversorgungsbereichen) der Stadt Bocholt sollen alle Arten von Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte über die Bauleitplanung nach Möglichkeit ausgeschlossen werden, da hier der Einzelhandelsbestand noch sensibler als in der umsatzstärkeren Innenstadt einzuschätzen ist und auch die Wohnfunktion noch mehr dominiert. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei einer Ansiedlung negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind. sonstige zentrale Versorgungsbereiche In Wohn- und Mischgebieten (nach alter BauNVO), in denen die Wohnnutzung vorherrscht, würden Vergnügungsstätten Nutzungskonflikte auslösen und sollten daher konsequent ausgeschlossen werden. durch Wohnen geprägte Gebiete In Mischgebieten mit vorwiegend gewerblicher Nutzung bzw. gemäß § 34 Abs. 2 BauGB gewerblich geprägten mischgebietsähnlichen Gebieten kann eine ausnahmsweise Zulässigkeit von nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätten im Einzelfall möglich sein, wenn negative städtebauliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Mischgebiete mit vorwiegend gewerblicher Nutzung Die Wirtschaftskraft einer Kommune hängt maßgeblich von der Qualität und Attraktivität der gewerblichen Lagen ab und im Standortwettbewerb um Unternehmen ist die städtebauliche Prägung und das Bodenpreisgefüge der Gewerbeflächen von entscheidender Bedeutung. Wie bereits erwähnt erzielen Vergnügungsstätten deutlich höhere Bodenrenditen als die „klassischen“ Gewerbebetriebe und sind geeignet diese zu verdrängen, wenn erhöhte Renditeerwartungen seitens der Grundstückseigentümer den Bodenmarkt beeinflussen. Bodenrechtliche Spannungen mit den sich daraus ergebenden negativen Effekten für die arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebe sind zwingend zu vermeiden. Eine klare Reglementierung über die Bauleitplanung ist hierfür unerlässlich. In Gewerbegebieten sollten kerngebietstypische Spielhallen nur in den dafür explizit vorgesehenen Bereichen zulässig sein. Gewerbegebiet In Industriegebieten (nach BauNVO 1977 oder älter) sind Vergnügungsstätten grundsätzlich auszuschließen. Industriegebiete Grundsätzlich sind zur Vermeidung von Konzentrationswirkungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von neuen Vergnügungsstätten an die Bestandssituation zu knüpfen. D. h., wenn in unmittelbarer Nachbarschaft einer beantragten Vergnügungsstätte bereits eine Bestandssituation beachten Potenzielle Ansiedlungsbereiche 40 andere Vergnügungsstätte bzw. eine Mindernutzung vorhanden ist und im Zusammenwirken negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind, soll die Genehmigung nach Möglichkeit versagt werden. Hierfür kann Rückgriff auf die städtebauliche Prüfmatrix (Kap. 4.3) genommen werden. In Gebieten, in denen eine allgemeine planungsrechtliche Zulässigkeit festgesetzt ist, kann die Versagung der entsprechenden Genehmigung nur auf Grundlage des § 15 BauNVO erfolgen. Eine genaue Prüfung, ob die Kriterien des § 15 BauNVO greifen, ist zwingend erforderlich, da davon auszugehen ist, dass der Antragsteller den Klageweg beschreiten wird. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der in § 15 BauNVO genannte städtebauliche Begriff „Störungen“ gemäß Absatz 3 über eine immissionsschutzrechtliche Bedeutung erheblich hinausgeht. Dies kann auch die Außenwirkung von Vergnügungsstätten beinhalten.25 8 Potenzielle Ansiedlungsbereiche Es wird zunächst ein Überblick über die gesamte Stadt Bocholt gegeben, in dem deutlich wird, an welchen Stellen im Stadtgebiet Bereiche liegen, die für Standortnachfrager von Vergnügungsstätten/ Spielhallen interessant sein können. Hierfür spielt das geeignete Standortprofil für Betreiber und Investoren eine maßgebliche Rolle. Das Kriterium der attraktiven Standortprofile für Betreiber und Investoren zielt darauf ab, dass sinnvoll nur solche Bereiche mit bestimmten Zulässigkeiten ausgestattet werden sollen, an denen Ansiedlungen aufgrund der vorhandenen Standortfaktoren auch wahrscheinlich sind. Mit dem Kriterium „Standortprofil“ wird sichergestellt, dass eine restriktive Vorgehensweise, wie sie in Bocholt (aufgrund des dichten Besatzes) zielführend eingesetzt werden soll, nicht zur Verhinderungsplanung wird. Geeignete Standorte für Betreiber sind im Grundsatz die Innenstadt (die Kerngebiete), Gewerbe- und Mischgebiete im Bereich der Stadteinfallstraßen sowie weitere innenstadtnahe Gewerbeflächen. Damit orientiert sich die Stadt Bocholt, wenn sie gewisse Zulässigkeitsbereiche definiert, an den Marktbedingungen, d. h. den nachgefragten Standortfaktoren. Im Ergebnis ergeben sich sechs Bereiche, für die von weiteren Ansiedlungen bzw. Anfragen ausgegangen werden kann und die hinsichtlich der Zulässigkeit vertieft untersucht werden sollen: Bocholter Innenstadt An der Straße Westend und Werther Straße 25 vgl. Fickert/Fieseler, 11. Aufl., § 15 BauNVO, Rn. 12.2 Gebiete mit allgemeiner planungsrechtlicher Zulässigkeit Potenzielle Ansiedlungsbereiche 41 Kaiser-Wilhelm-Straße und Dingdener Straße bis B 67 Münsterstraße und Moltkestraße Industriestraße/Im Königsesch und Franzstraße Dingdener Straße zwischen Birkenallee und B 67 Mussum im Umfeld der Händelstraße Auf dieser Basis werden die Standorte im Folgenden weiter konkretisiert. Abbildung 8 Suchräume für Zulässigkeiten von Vergnügungsstätten in der Stadt Bocholt Quelle: DGK 5 Stadt Bocholt, Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Standortprofile Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 9 Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 9.1 Ausgangssituation In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bocholt ist der zentrale Versorgungsbereich „Innenstadt“ definiert: 42 Innenstadt Die Bocholter Innenstadt wird im Wesentlichen durch die Ringstraßen (Nordwall, Ostwall, Theodor-Heuss-Ring, Ebertstraße, WillyBrandt-Straße und Meckenemstraße begrenzt. In westlicher Richtung erstreckt sich die Innenstadt über den Innenstadtring hinaus bis zur Ludgerusstraße und beinhaltet zudem das Kinodrom und die ehemalige Feuerwehr. Im Osten erstreckt sich die Innenstadt über den Ostwall bis hin zur Schwartzstraße. Das Hauptzentrum Innenstadt zeichnet sich durch einen teilweise sehr hohen und durchgehenden Geschäftsbesatz aus, wobei in den Erdgeschosslagen der Einzelhandel die dominierende Nutzungsform darstellt. Zudem ist auf eine größere Anzahl an privaten und öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen sowie Gastronomiebetrieben zu verweisen. In den Obergeschossen liegt eine Nutzungsmischung von Wohnen, Büro und Dienstleistung vor. Insgesamt gesehen, dominiert in den Obergeschossen sehr deutlich die Wohnnutzung. In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bocholt werden zur Differenzierung der innerstädtischen Haupteinkaufsbereiche vier Einkaufslagen (A-, A/B-, B- und C-Lagen) unterschieden. Die A-Lagen der Bocholter Innenstadt sind die Standortbereiche mit der größten Frequenz (Hauptfrequenzlagen). Gemäß der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Bocholt zählen folgende Standortbereiche zu den A-Lagen: Aa-Arkaden Neutorplatz Neustraße/ Markt Osterstraße (westlicher Abschnitt bis zum Herrenausstatter HEBING) Diese A-Lagen werden durch eine Mischung aus groß- und kleinflächigen inhabergeführten Geschäften und Filialbetrieben geprägt, die als Frequenzbringer dienen. In den Hauptfrequenzlagen sind die meisten in der Innenstadt vorliegenden zentrenprägenden Warenhäuser, Bekleidungshäuser und Buchkaufhäuser ansässig. Somit sind die Hauptfrequenzlagen i. d. R. auch die Standortbereiche der leistungsfähigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, an denen die höchsten Ladenmieten realisiert werden. A-Lagen Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 43 A-/B-Lagen haben eine etwas reduzierte Passantenfrequenz. Als A/B-Lage ist ein Teilstück der Nordstraße definiert. A-/B-Lagen B-Lagen sind Nebenlagen, an denen die Passantenfrequenz im Vergleich zu den A-Lagen geringer ausfällt. B-Einkaufslagen in der Bocholter Innenstadt sind: B-Lagen Nordstraße zwischen Hausnummer 30 und Rebenstraße Osterstraße (mittlerer Abschnitt) und Ostermarkt Ravardistraße/ Crispinusplatz/ St.-Georg-Platz Das Angebot unterscheidet sich von den Hauptfrequenzlagen dadurch, dass es i. d. R. stärker durch auf bestimmte Zielgruppen orientierte Betriebe gekennzeichnet ist. Zu diesen Betrieben zählen oftmals qualitätsorientierte mittelständische Facheinzelgeschäfte und namhafte Filialisten. Darüber hinaus sind in den B-Lagen verstärkt Sonderpostenmärkte, 1-Euro-Shops und Ladenleerstände vertreten. Da die Mieten denen der A-Lagen nachgeordnet sind, stellen B-Lagen gute Standortvoraussetzungen für den ortsansässigen, mittelständischen Einzelhandel. Insbesondere im Umfeld der Ravardistraße ist eine Entwicklung in Richtung Vergnügungsstätten in einer B-Lage erkennbar. Als C-Lagen werden in der Bocholter Innenstadt die Rand- und Streulagen bezeichnet, die durch ein Ausdünnen des Einzelhandelsbesatzes gekennzeichnet sind und in denen kleinflächige Einzelhandelsstrukturen vorherrschen. Zudem können ein stark auf Discount ausgerichteter Einzelhandelsbesatz und eine hohe Leerstandsquote strukturprägend sein, wobei der Ladenleerstand in den C-Lagen oft mit überzogenen Mieterwartungen der Immobilienbesitzer zu erklären ist. Zu den C-Lagen in der Bocholter Innenstadt zählen: Lagenbergstraße/ Gasthausplatz/ Liebfrauenplatz/ Wesemannstraße Europaplatz/ Nobelstraße Nordstraße (nördlicher Kopfbereich zwischen Rebenstraße und Nordwall) Osterstraße, östlich der Südstraße Südmauer Weberstraße C-Lagen Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 44 Abbildung 9 Bestandssituation Innenstadt Bocholt Quelle: DGK 5, Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Bocholt 2005, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Jüngere Entwicklungen sowie die zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Bauanträge im Innenstadtbereich der Stadt Bocholt zeigen, dass auch in Zukunft mit einem weiteren Zuzug von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen zu rechnen ist. 9.2 Zulässigkeit von Spielhallen Die Bocholter Innenstadt ist als Geschäftszentrum ein hochsensibler Bereich mit einer Versorgungsbedeutung für das gesamte Stadtgebiet und umliegende Städte und Gemeinden. Zur Sicherung und Stärkung der Innenstadt wird eine klare Reglementierung von Vergnügungsstätten empfohlen. Weiterhin sollen nutzungsempfindliche Bereiche wie z. B. das Wohnen, kirchliche Einrichtungen und Schulen vor den negativen städtebaulichen Auswirkungen, die durch Vergnügungsstätten ausgelöst werden können, geschützt werden. Auf Grundlage der dargestellten Sachverhalte liegt zunächst die Empfehlung nahe, für den gesamten Innenstadtbereich Vergnügungsstätten auszuschließen. Spielhallen im Kerngebiet weitgehend ausschließen Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt Mit dieser restriktiven Vorgehensweise wird allerdings die grundlegend vorauszusetzende Gewerbefreiheit über Gebühr eingeschränkt. Weiterhin werden Angebote ausgeschlossen, die durchaus positiv auf die Innenstadtentwicklung wirken können. 45 vollständiger Ausschluss ist problematisch Insoweit ist zwingend zu überprüfen, an welcher Stelle in der Bocholter Innenstadt die in Kap. 4 genannten negativen städtebaulichen Auswirkungen durch Ansiedlung von Vergnügungsstätten/ Spielhallen voraussichtlich ausgelöst werden bzw. an welcher Stelle diese Auswirkungen gerade nicht zu erwarten sind. Für die gesamten zentralen A-Lagen sowie die A-/B-Lagen ist davon auszugehen, dass mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten/Spielhallen Verdrängungseffekte sowie Trading-Down-Prozesse ausgelöst werden. Weiterhin haben Spielhallen in der Regel keine Orientierung hin zum öffentlichen Raum und unterbrechen die Lauflagen über geschlossene Fassaden bzw. verhangene oder zugeklebte Schauseiten (aus Gründen des Jugendschutzes zwingend erforderlich). Sie stellen damit Fremdkörper in der Vielfalt der straßenraumbezogenen Nutzungsangebote des Stadtzentrums dar und bilden tote Zonen in der Reihung city-typischer Auslagen und Angebote. Dies kann dazu führen, dass die wichtigen Lauflagen unterbrochen werden und damit der empfindliche Hauptgeschäftsbereich der Bocholter Innenstadt nachhaltig beeinträchtigt wird. Hauptgeschäftsbereiche In den B-/C- Lagen der Osterstraße, Kreuz- und Langenbergstraße ist der Geschäftsbesatz bereits heute einem Trading-Down-Prozess und zunehmenden Leerständen ausgesetzt. Die B-/ C-Lage Nordstraße hat sich nach einer schwierigen Phase im Rahmen der Arbeit der Immobilein- und Standortgemeinschaft gerade erholt. Diese im zentralen Versorgungsbereich liegenden Bereiche sollen auch in Zukunft im Schwerpunkt eine attraktive und durchgehende Einzelhandelsnutzung aufweisen. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten/ Spielhallen würde dieser Zielsetzung widersprechen. Auch die dominierende Wohnnutzung in den Obergeschossen spricht gegen die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten/ Spielhallen. Osterstraße, Langenbergstraße, Kreuzstraße In den weiteren C-Lagen der Innenstadt sind deutliche Immissionskonflikte zu erwarten, da hier die Wohnfunktionen einschließlich der Wohnfolgeeinrichtungen dominieren. weitere C-Lagen Musterfestsetzung In den gekennzeichneten Kerngebieten (MK) der Stadt Bocholt sind gemäß § 1 (5) BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig. Eine räumliche Bündelung von Vergnügungsstätten ist in der Innenstadt in einer B-Lage, im Bereich Europaplatz/ Ravardistraße deutlich erkennbar. Mit dem vorhandenen Nutzungsmix an Spielhallen, Erlebnisgastronomie, einem Wettbüro sowie Imbissbetrieben hat der Bereich bereits heute annähernd die Prägung einer Bocholter „Vergnügungsmeile“. Weiterhin unterscheidet sich das dort vor- Europaplatz/ Ravardistraße Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 46 handene Einzelhandelsangebot von den Hauptfrequenzlagen dadurch, dass es stärker durch auf bestimmte Zielgruppen orientierte Betriebe gekennzeichnet ist. Ein durchgehender Geschäftsbesatz für Laufkundschaften spielt eine weniger wichtige Rolle als in den ALagen oder A-/B-Lagen der Innenstadt. Auch ist erkennbar, dass der Geschäftsbesatz heute schon aufgrund der Vorprägung nicht (mehr) durchgehend ist. Die Verdichtung dieses Bereichs mit freizeitorientierten Nutzungen eröffnet die Möglichkeit einer weiteren Profilierung und bietet Entwicklungsmöglichkeiten für Dienstleistung sowie Einzelhandel einerseits und Gastronomie und Freizeitnutzung andererseits. Entsprechend kann empfohlen werden, hier die allgemeine Zulässigkeit von Spielhallen und Freizeit-Centern sowie von Wettbüros entsprechend der Baugebietskategorie „Kerngebiet“ (MK) festzusetzen. 9.3 Zulässigkeit von Freizeit-Centern Vergnügungsstätten sind auch als vitalisierendes Element und Frequenzbringer in der Innenstadt zu verstehen. Zur Abgrenzung von attraktiven Freizeit-Centern26 zu konventionellen und nach innen orientierten Spielhallen ist eine eindeutige Abstufung nach Anlagetyp erforderlich. Die Unterscheidung nach Anlagetyp äußert sich im Wesentlichen dadurch, dass der Schwerpunkt nicht auf dem Angebot von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit liegt, vielmehr auf Unterhaltungsspielautomaten und einem regelmäßig zum öffentlichen Raum hin orientiertes Gastronomieangebot. Die städtebauliche Begründung für die Zulässigkeit dieser Anlagetypen im Gegensatz zu konventionellen Spielhallen ergibt sich aus den genannten städtebaulichen Auswirkungen, die für Freizeit-Center eben nicht vorauszusetzen sind. Es wird empfohlen, Freizeit-Center, Billard-Cafés u. ä. unkritische Vergnügungsstätten zu definieren und in bestimmten Innenstadtbereichen allgemein zuzulassen. Folgender Formulierungsvorschlag für die Begründung in der Bauleitplanung wird empfohlen: Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen sind nur als FreizeitCenter ausnahmsweise zulässig. Freizeit-Center definieren sich darüber, dass manuelle Geschicklichkeitsspiele und -automaten 26 Freizeit-Center sind auch dann als Spielhallen zu werten, wenn sie keine Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, sondern ausschließlich Geschicklichkeitsspiele anbieten. Dies ergibt sich aus §33i Gewerbeordnung die besagt, dass „Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.(…)“ Keine generelle Unverträglichkeit aller Spielhallentypen Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 47 angeboten werden, und Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht vorhanden sind. Ein Bezug zum Straßenraum ist über die Öffnung der Schauseiten zu gewährleisten. Den Hauptseiten zugewandte, verhangene oder zugeklebte Fensteröffnungen sind nicht zulässig, denn sie sind geeignet, das städtebauliche Umfeld negativ zu prägen. Mit dieser Zulässigkeit ist sichergestellt, dass über einen generellen Ausschluss keine Überreglementierung erfolgt und erwünschte Vorhaben nicht über Gebühr verhindert werden. Ein Fokus ist bei dieser Nutzungsart auf die A- und die A-/B-Lagen, d. h. die Hauptfrequenzlagen der Innenstadt zu legen, da diese Bereiche durch die Frequenz erzeugenden Einzelhandelsgroßbetriebe der überwiegend qualitätsorientierten Angebote geprägt werden. Da diese Lagen für die Innenstadt von Bocholt städtebaulich das Kernstück darstellen, vertragen diese Lagen nur Nutzungen, die sich in das Gesamtgefüge einbinden lassen bzw. dieses sinnvoll ergänzen. Dies kann für die genannten Freizeit-Center (ohne Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) vorausgesetzt werden, denn für die Differenzierung zwischen Spielhallen und Freizeit-Centern können rein städtebauliche Gründe herangezogen werden: Spielhallen mit einem Schwerpunkt auf Unterhaltungsspielautomaten (FreizeitCenter) öffnen sich, entgegen den konventionellen Spielhallen, regelmäßig zum öffentlichen Raum und binden, ggf. mit Außengastronomie, das städtebauliche Umfeld mit ein. Die wichtigen Lauflagen werden mit diesen Angeboten nicht unterbrochen vielmehr ergänzt. Für die A- und A-/B-Lagen kann ein solches Angebot demnach zur weiteren Belebung beitragen. Durch die städtebauliche Integration sind Konflikte kaum zu erwarten. Vielmehr können Synergien zu den Geschäften und zur innerstädtischen Gastronomie entstehen. Die Zulässigkeit für Freizeit-Center sollte auch für die kerngebietstypischen Betriebe, d. h. > 100 qm Nutzfläche, Anwendung finden. Musterfestsetzung Gemäß § 1 (6) BauNVO sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Gemäß § 1 (9) BauNVO können Vergnügungsstätten in Form von Freizeit-Centern ausnahmsweise zugelassen werden. Freizeit-Center definieren sich darüber, dass sie als Spiel- und Automatenhallen ausschließlich manuelle Geschicklichkeitsspiele und -geräte anbieten und keine Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorhalten. A- und A-/-Lagen der Innenstadt Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 9.4 48 Gestaffelter Festsetzungskatalog Die planungsrechtliche Abstufung für die Innenstadt von Bocholt wird unter den genannten Bedingungen und Voraussetzungen entsprechend der folgenden Karte empfohlen. Abbildung 10 Festlegung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Bocholter Innenstadt Quelle: DGK 5, Fortschreibung Einzelhandelskonzept für die Stadt Bocholt 2010, Erhebung und Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die allgemeine Zulässigkeit von Spielhallen orientiert sich vorwiegend an der bestehenden Situation und nimmt die Häufung an Vergnügungsstätten im Umfeld der Ravardistraße bzw. des Europaplatzes zum Anlass, hier kerngebietstypische Vergnügungsstätten/ Spielhallen allgemein zuzulassen. Konkret für die Ravardistraße bedeutet dies den in der folgenden Darstellung dokumentierten Zulässigkeitsbereich. Zulassungstatbestände Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt Abbildung 11 Abgrenzung für die allgemeine Zulässigkeit kerngebietstypischer Spielhallen, Wettbüros und Freizeit-Center Quelle: DGK 5, Stadt Bocholt, Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Zulässigkeit von Freizeit-Centern beinhaltet ebenfalls den Bereich Ravardistraße/Europaplatz sowie alle wichtigen Haupteinkaufslagen in der Bocholter Innenstadt zwischen Neutor- und Crispinusplatz sowie die Osterstraße. Auch für die Kreuzstraße kann durch die Zulässigkeit dieser Nutzungsart eine Entwicklungsmöglichkeit eröffnet werden, die eine sinnvolle Ergänzung zum innerstädtischen Angebot darstellt. Negative städtebauliche Auswirkungen sind von der Nutzungsart Freizeit-Center nicht zu erwarten, vielmehr ist sie geeignet, ein weiteres innerstädtisches Attraktionsmerkmal für Bocholt zu etablieren. Mögliche Immissionskonflikte aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten dieser Nutzungsart sollten über die Bauleitplanung und die Genehmigungsverfahren koordiniert werden. 9.5 Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten Eine Unterscheidung zwischen kerngebiets- und nichtkerngebietstypischen Spielhallen wird darüber hinaus in der Innenstadt nicht vorgenommen. Dies hat im Wesentlichen vier Gründe: 1. Bereiche in der Innenstadt, in denen zwar kerngebietstypische Spielhallen nicht zulässig sein sollen, in denen aber nichtkerngebietstypische Spielhallen definitiv keine negativen Strukturveränderungen auslösen werden, sind aufgrund der empfindlichen Wohn- und Handelsstruktur in der Innenstadt nicht erkennbar. 2. Nicht-kerngebietstypische Spielhallen schöpfen aufgrund ihrer Größe von max. 100 qm Nutzfläche nicht die Möglichkeiten einer vollständigen gewerberechtlichen Lizenz aus (mind. 144 qm). Sie 49 Steuerungskonzept für die Bocholter Innenstadt 50 sind durch diese geringe Größe hinsichtlich von Neuansiedlungen heute praktisch nicht mehr marktrelevant. 3. Nicht-kerngebietstypische Spielhallen sind grundsätzlich auch in Bereichen für kerngebietstypische Spielhallen zulässig, sodass eine gesonderte Regelung nicht zwingend erforderlich ist. 4. Mit der Zulässigkeit von nicht-kerngebietstypischen Spielhallen besteht für die Standortentwickler die Möglichkeit, über mehrere Spielhallen nebeneinander und mit separaten Eingängen im planungsrechtlichen Sinne die 100 qm Regelung zu umgehen, faktisch aber den Agglomerationseffekt einer großen Spielhalle zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass aufgrund der Spielverwaltungsvorschrift NRW (SpVwV) 27 die einzelnen Konzessionen räumlich und funktional von einander getrennt sein müssen. Vorhabenträger argumentieren in diesem Kontext, dass jede einzelne dieser Konzession separat zu werten ist und demnach eben nichtkerngebietstypisch sei. Dieser „Strategie“ soll kein Vorschub geleistet werden. Die Differenzierung zwischen kerngebietstypischen und nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätten ist in Anbetracht dieser Sachverhalte wenig hilfreich und nicht zielführend. 9.6 Ausschluss von Vergnügungsstätten In allen übrigen Innenstadtbereichen sollen Vergnügungsstätten konsequent ausgeschlossen werden. In der jeweiligen Begründung soll auf die in der Prüfmatrix dokumentierten städtebaulichen Auswirkungen (vgl. Kap. 4.) sowie die vorgenommenenBewertungen der Suchräume Rückgriff genommen werden. 9.7 Umgang mit Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten Der Ausschluss von Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten ist unabhängig von den Vergnügungsstätten zu begründen. Die Innenstadt von Bocholt dient neben der Einzelhandelsnutzung, nicht störendem Gewerbe und den Dienstleistungseinrichtungen vor allem auch dem Wohnen. Diese Gemengelage, die in anderen zentralen Versorgungsbereichen oft nicht mehr vorhanden ist, stellt eine wichtige städtebauliche Qualität dar, die eines besonderen Schutzes bedarf. Diese ausgeprägte Wohnfunktion kann im Widerspruch zur Ansiedlung von Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten stehen, wenn verschiedene Konflikte zu erwarten sind. Nicht allein das Image oder die sittlichen Befindlichkeiten der Bewohner werden betroffen sein, auch negative Auswirkungen auf die Vermietbarkeit, die Bodenren27 vgl. Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV) ungünstige Entwicklung des Mietpreisniveaus zu erwarten Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet ten und damit bodenrechtliche Spannungen können eintreten. Die Bedeutung des Wohnstandortes erfordert ein attraktives Angebot an Infrastruktur, Einzelhandel und Dienstleistungen, die durch eine Niveauabsenkung deutlich beeinträchtig wird. Hinsichtlich der Wohnfunktion ist festzuhalten, dass die Sortimente in Erotikfachgeschäften/ -fachmärkten nicht als Waren des täglichen Bedarfs definiert sind und demnach nicht der Versorgung des jeweiligen Wohngebiets dienen. Eine Zulässigkeit ist somit im allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben. Im Rahmen der Rechtsprechung wurde weiterhin bestätigt, dass zentrenschädliche Nutzungen zur Verhinderung eines TradingDown-Effekts in der Bauleitplanung ausgeschlossen werden können. Dies kann auch Erotikfachgeschäfte/-fachmärkte umfassen. 28 Insoweit kann es städtebaulich gerechtfertigt sein, in den zentralen Versorgungsbereichen Erotikfachgeschäfte/ -fachmärkte auszuschließen, da durch die Ansiedlung dieser Nutzung negative städtebauliche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. 10 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet 10.1 Vorbemerkung Die Erfahrung zeigt, dass mit einer Reglementierung von Vergnügungsstätten im zentralen Innenstadtbereich die verstärkte Suche nach Standortalternativen seitens der Betreiber auf alle Bereiche im Stadtgebiet ausgedehnt wird. Weiterhin hat sich die Standortpräferenz aus den zentralen Lagen hin zu gut erreichbaren, gewerblich geprägten Bereichen verlagert. Dies ist auch dadurch belegt, dass Betreiber vermehrt nach Standorten in Gewerbegebieten, vorwiegend in der Umgebung von FastFood-Gastronomie und möglichst an hoch frequentierten Straßen suchen. Die hier angestrebte Größenordnung liegt regelmäßig weit über der Flächenzahl von 100 qm, ab der Vergnügungsstätten als kerngebietstypisch einzustufen sind und betrifft demnach vorwiegende die Mehrfachspielhallen. Die Verteilung von Spielhallen im Stadtgebiet von Bocholt macht deutlich, dass diese veränderten Standortpräferenzen hier bereits ihren Niederschlag gefunden haben. 28 jüngst: BVerwG Beschluss vom 4. September 2008 – 4 BN 9.08 51 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet Abbildung 12 Teilbereich an der Straße Westend Quelle: www.bing.de 10.2 An der Straße Westend und Werther Straße Der Straßenzug Westend grenzt westlich an die Bocholter Innenstadt an und mündet stadtauswärts in die Werther Straße. An der Straße Westend ist eine kerngebietstypische Spielhalle ansässig (Löwen Play), an der Werther Straße liegt eine Diskothek (Hades), die zum Erhebungszeitpunkt allerdings nicht in Betrieb war. Abbildung 13 Spielhalle an der Straße Westend Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH 52 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet 53 Der Bereich An der Straße Westend/Werther Straße stellt eine Stadteingangsituation dar, die für Ansiedler grundsätzlich von Interesse ist. Gleichwohl dominiert hier nach wie vor die Wohnnutzung, was grundsätzlich gegen die weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten spricht. Gründe sind die bekannten Konflikte wie z. B. nächtliche Verkehrsbewegungen (insbes. Parksuchverkehr), ggf. geräuschintensiver nächtlicher Aufenthalt im Freien durch Besucher von Vergnügungsstätten, allgemeine Beeinträchtigung der Wohnqualität wegen Image und mangelnder Gestaltqualität. Die vorhandene Wohnnutzung zeichnet sich im Grundsatz durch die integrierte Lage nahe dem Stadtzentrum aus, sowie die dichte und wohnungsnahe Versorgung mit sozialer Infrastruktur. Diese Qualität gilt es zu sichern. Vor diesem Hintergrund und insbesondere durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Berufskolleg BocholtWest soll die weitere Ansiedlung von weiteren Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen über die Bauleitplanung konsequent ausgeschlossen werden. Die bestehende Spielhalle Löwen Play ist durch die Sondergebietsfestsetzung bauplanungsrechtlich gesichert. Aufgrund der zurückgesetzten Randlage im Sondergebiet gehen aktuell von dieser einzelnen Spielhalle nur sehr eingeschränkt negative städtebauliche Auswirkungen aus. Eine planungsrechtliche Reglementierung ist nicht erforderlich. Der Standort kann als Einzellage für eine Spielhalle beibehalten bleiben. 10.3 Teilbereich Kaiser-Wilhelm-Straße und Dingdener Straße Die Kaiser-Wilhelm-Straße schließt südlich an die Innenstadt an und führt weiter bis zu den Bahngleisen, wo sie in ihrer Funktion als Stadtausfallstraße in die Dingdener Straße mündet. Die nördliche Kaiser-Wilhelm-Straße ist durch eine gemischte Struktur gekennzeichnet, südlich liegt eine Einzelhandelsagglomeration. Keine Standorteignung für Vergnügungsstätten Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet Abbildung 14 Nördliche Kaiser-Wilhelm-Straße Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH In der Kaiser-Wilhelm-Straße sind keine Spielhallen vorhanden. In der gemischten Nutzung der nördlichen Kaiser-Wilhelm-Straße dominiert die Wohnnutzung. Vergnügungsstätten sollten hier konsequent ausgeschlossen werden. Südlich der Grünanlage am Bocholter Brauhaus bzw. südlich des Hotels Residenz ändert sich die Struktur und geht auf der Ostseite in eine gemischt gewerbliche Nutzung über, auf der Westseite in eine Einzelhandelsagglomeration (KIK, Getränkemarkt, Sportgeschäft und -bekleidung). Südlich davon liegen mit Aldi und Lidl zwei großflächige Discounter; daran westlich angrenzend ein REAL-Markt. Mit dieser Standortagglomeration ist (noch vor der Innenstadt) die höchste Angebotsdichte im Segment des periodischen Bedarfs in der Stadt Bocholt gegeben. Es ist nach aktueller Sachlage nicht davon auszugehen, dass hier Betriebsaufgaben stattfinden und damit Raum für Vergnügungsstätten gegeben ist.29 Sollte hier langfristig ein Umstrukturierungsprozess stattfinden wird empfohlen, an dieser empfindlichen Stadteingangssituation eine attraktive gewerbliche/ Mischnutzung zu etablieren. Die südlich angrenzenden gewerblichen Bereiche (Friesenstraße/Frankenstraße) sollten aufgrund ihrer Innenstadtnähe und guten Verkehrsanbindung weiterhin der gewerblichen Entwicklung vorbehalten bleiben. Mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten könnten hier überzogene Renditeerwartungen ausgelöst, und ein 29 Dennoch gab es für ein Grundstück an der Friesenstraße eine Bauvoranfrage. Der Bebauungsplan SW 20 wird entsprechend der Zielsetzung bearbeitet. 54 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet Destabilisierungsprozess eingeleitet werden. Zulässigkeiten für Vergnügungsstätten sollten hier nicht geschaffen werden. Abbildung 15 Nachfragebereich in einem Teilstück der Kaiser-WilhelmStraße und Dingdener Straße Quelle: DGK 5, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Dingdener Straße verläuft in Nord-Süd-Richtung zwischen Bahnübergang Kaiser-Wilhelm-Straße und Bundesstraße B 67 und ist die direkte Einfallstraße von der Bundesstraße in die Innenstadt und auch eine schnelle Verbindung zur Autobahn A 3. Die Struktur der Dingdener Straße weist dementsprechend sehr typische Merkmale einer städtischen Einfallstraße auf. Die Nutzungen Tankstelle, Waschanlage, Autovermietung, Imbissstuben sowie zwei Spielhallen und eine Diskothek belegen diese Funktion. 55 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet Abbildung 16 Spielhalle an der Dingdener Straße Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Dingdener Straße weist demnach auch die typischen Merkmale für Standortnachfrager von Spielhallen auf. Die neu angesiedelte großflächige Spielhalle Merkur belegt diese Einschätzung. Die gewerbliche Struktur an dieser Stadteinfallstraße und an der Schaffeldstraße ist weniger auf attraktive städtische Gestaltungsmerkmale ausgerichtet, vielmehr auf die typischen Standortkriterien der oben genannten Nutzer: einsehbare und großflächige Stellplatzanlagen, deutliche Wahrnehmbarkeit (Werbung) und autoorientierte Erreichbarkeit. Die städtebauliche Struktur ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten hier nicht grundsätzlich zu negativen Veränderungen mit städtebaulicher Relevanz führen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für Vergnügungsstätten/ Spielhallen kann hier eröffnet werden. 56 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet Abbildung 17 Festlegung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit an der Dingdener Straße Quelle: DGK 5, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Musterfestsetzung Gemäß § 1 (6) BauNVO sind Vergnügungsstätten, in den dafür gekennzeichneten Bereichen der GE-Gebiete, allgemein zulässig. 10.4 Teilbereich Münster-/ Moltkestraße Der Teilbereich Münster-/ Moltkestraße liegt östlich der Bocholter Innenstadt zwischen Rheder Straße im Westen und Moltkestraße im Osten. Der Teilbereich zählt zum Nahversorgungsbereich Bocholt Ost (nördlich der Münsterstraße), in dem im Bereich Moltkestraße/ 57 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet Roonstraße ein Nahversorgungszentrum mit einem großflächigen Supermarkt inklusive Getränkemarkt (Edeka) und einem größeren Lebensmitteldiscounter (Penny) als Magnetbetriebe vorliegen. Auch ist ein Erotikfachgeschäft vorhanden. Insgesamt wird die einzelhandelsbezogene Angebotsstruktur in diesem Teilbereich durch nahversorgungsrelevante Betriebsformen geprägt. Weiterhin ist in diesem Teilbereich das Billard- und Dart-Center an der Moltkestraße ansässig. Die Münsterstraße ist als Einfallstraße in die Bocholter Innenstadt grundsätzlich interessant für Standortnachfrager. Gleichwohl bieten die kleinteilige Struktur und die dominierende Wohnnutzung - v. a. entlang der Münsterstraße - nicht die erforderlichen Voraussetzungen für weitere Ansiedlungen von Vergnügungsstätten. Die Versorgungsfunktion im Umfeld der Moltkestraße sollte weiterhin auf das Nahversorgungsangebot ausgerichtet bleiben, so dass hier keine weiteren Vergnügungsstätten angesiedelt werden sollten. Abbildung 18 Billard und Dart-Center an der Moltkestraße Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Somit sollten im gesamten Teilbereich Münster-/ Moltkestraße weitere Ansiedlungen von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, über die Bauleitplanung ausgeschlossen werden. 58 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet lich ein hoher Ansiedlungsdruck. Aber auch der dargestellte Trend zu immer größeren Einrichtungen (> 600 qm) an strategisch günstiger Lage führt dazu, dass in gewerblich geprägtem Umfeld die Anfragen vermehrt auftreten. Abbildung 20 Spielhalle an der Industriestraße Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Flächen sind für die wirtschaftliche Dynamik in der Stadt Bocholt jedoch als zu wertvoll zu bewerten, als dass hier weitere Vergnügungsstätten zulässig sein sollten. Mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist zu erwarten, dass die Renditeerwartungen der Grundstückseigentümer steigen, was Ungleichgewichte im Bodenpreisgefüge zur Folge haben kann. Zudem besteht die Gefahr, dass die klassischen und arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebe verdrängt werden. Die Standortpräferenzen von Unternehmen gerade im Dienstleistungssektor weisen in eine Richtung, in der die integrierten, verkehrlich gut angebundenen und innenstadtnahen Standorte höchste Priorität genießen. 60 Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet 61 Abbildung 21 Nachfragebereich an der Industrie- und Franzstraße Quelle: DGK 5, Darstellung Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Nähe zum Bahnhof und zur Innenstadt und die gleichzeitige direkte Verbindung zum Aasee machen deutlich, dass der Standort nördlich der Industriestraße aktuell unter seinen Möglichkeiten liegt. Mit der Erweiterung des Textilmuseums Bocholt in der Spinnerei Herding und dem europaweit ausgelobten städtebaulichen Wettbewerb zur Entwicklung des Bereiches zwischen Industriestraße und Bocholter Aasee wurde ein erster und wichtiger Impuls zur Aufwertung gegeben. Es muss davon ausgegangen werden, dass aufbauend auf diese Maßnahmen auch in der Umgebung dieser Vorhaben private Nachfolgeinvestitionen getätigt werden. Die gesamte Systematik solcher Projekte (und der damit einhergehenden Priorisierung im Rahmen der Regionale 2016) zielt darauf ab, private Investitionstätigkeiten durch den Einsatz öffentlicher Mittel zu mobilisieren. Die Anreize für privates Engagement sind aber nur dann gegeben, wenn das städtebauliche Umfeld und die Nachbarschaften ein gewisses Niveau haben und halten. Auf der anderen Seite passt eine freizeitorientierte Nutzung auch zum innenstadtnahen Erholungsgebiet am Aasee. Im städtebaulichen Wettbewerb war in diesem Zusammenhang auch eine Freizeitbzw. Festhalle abgefragt worden. Insoweit wird nicht empfohlen, Vergnügungsstätten generell auszuschließen, vielmehr soll ein spe- attraktive Vergnügungsstätten zulassen Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet 62 ziell auf die künftige Nutzungsstruktur abgestimmtes Angebot an Vergnügungsstätten planungsrechtlich ermöglicht werden. Mit der weiteren Ansiedlung von Spielhallen in der aktuellen Entwicklungsphase kann der nachhaltige Erfolg des Stadtentwicklungsprozesses gefährdet sein und es ist definitiv nicht zu empfehlen, auf der einen Seite erhebliche öffentliche Mittel zur Standortentwicklung und -aufwertung zu binden und gleichzeitig einer negativen Standortprägung Vorschub zu leisten, indem Zulässigkeiten für Spielhallen formuliert werden. Weiterhin ist die Struktur im Bereich der Franzstraße ist sehr stark auf die gewerbliche Produktion ausgerichtet. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten/ Spielhallen würde in diesem Bereich unweigerlich zu Ungleichgewichten im Bodenpreisgefüge führen. Als Folgerung sollten in der Industriestraße und Franzstraße weitere Ansiedlungen von Spielhallen, über die Bauleitplanung kategorisch ausgeschlossen werden. Die Begründung zum Ausschluss kann zwei Sachverhalte beinhalten: Die Flächen im Gewerbegebiet sollen den „klassischen“ arbeitsplatzintensiven Betrieben vorgehalten bleiben. Spannungen des Bodenmarktes sollen durch die Ansiedlung der teils hochprofitablen Vergnügungsstätten vermieden werden. Die Eigenart des Gebiets muss gewahrt bleiben oder die sonstige städtebauliche Zielsetzung für das Gewerbegebiet darf nicht beeinträchtigt werden. Nachdem der gewerbliche Sektor sich zunehmend mit dem Dienstleistungssektor vermischt, gewinnt die „Adressbildung“ auch für Gewerbebetriebe immer mehr an Bedeutung. Es soll verhindert werden, dass über eine Häufung und Konzentration von Spielhallen ein negatives Image und damit negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. 10.6 Teilbereich Mussum/ Biemenhorst Der Teilbereich Mussum im Bereich südliche Dingdener Straße/ Händelstraße liegt verkehrsgünstig östlich der B 473 und südlich der B 67. Hier befinden sich ähnlich wie im Teilbereich Industriestraße und Franzstraße im Wesentlichen gewerbliche bzw. industrielle Nutzungen. Spielhallen ausschließen Franzstraße Steuerungskonzept für weitere Standortbereiche im Stadtgebiet 10.7 Stadtteilzentren und Dörfer In den Stadtteilen bzw. Dörfern ist die Situation des Einzelhandels und der publikumsbezogenen Dienstleistungen als labil einzustufen. Dies zeigen auch die Ergebnisse des vorliegenden Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bocholt mit aller Deutlichkeit.30 Insoweit wird zur Vermeidung von städtebaulichen Konflikten und zur Sicherung der wohnungsnahen Grundversorgung dringend empfohlen, die Ortslagen der Stadtteile bzw. Dörfer von Vergnügungsstätten freizuhalten. Betroffen kann hierbei insbesondere die Nahversorgungslage im Stadtteil Suderwick sein. Aber auch in den Stadtteilen Holtwick, Lowick, Barlo, Stenern und Giethorst ist zu beachten, dass hier die Wohnfunktion bei weitem überwiegt und städtebauliche Konflikte selbst im direkten Umfeld der kleinen Nahversorgungslagen zu erwarten sind. Zulässigkeiten für Vergnügungsstätten sollen hier nicht geschaffen werden. 10.8 64 Genereller Ausschluss von Vergnügungsstätten Resumee Hinsichtlich der Zulässigkeiten ist erneut darauf zu verweisen, dass Nutzungen aus einem Gemeindegebiet nicht generell ferngehalten, d. h. grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Eine reine Negativplanung würde dem Grundsatz der Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung widersprechen. Demnach gilt es, ein adäquates und auch marktkonformes, d.h. ansiedlungsfähiges Angebot an Zulässigkeitsbereichen vorzuhalten. keine Negativplanung Hierfür ist es zwingend erforderlich, bestimmte Flächen auch für großflächige Angebote für Ansiedlungen zu definieren. Im Ergebnis des Steuerungskonzeptes ist festzuhalten, dass zusätzlich zu der abgestuften Vorgehensweise in der Bocholter Innenstadt im Bereich der Dingdener Straße Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vergnügungsstätten/ Spielhallen definiert werden können. In beiden Standortbereichen ist nicht mit negativen städtebaulichen Auswirkungen von ausreichendem Gewicht zu rechnen. 30 CIMA, Stadtmarketing „Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Bocholt“, Köln 2005 Bocholter Innenstadt und Dingdener Straße Bauleitplanung 11 Bauleitplanung Bereits eingangs wurde deutlich gemacht, dass das vorliegende Konzept eine steuernde Wirkung nur über die Bauleitplanung entfalten kann. Demnach sind Zielsetzungen für die Bebauungspläne und die Gebiete, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens zu entwickeln. Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche Bebauungspläne und Gebiete nach §34 gleichermaßen überplant werden können, gilt es, klare Prioritäten zu setzen. Hierfür werden drei Kategorien gewählt: Gebiete, die nach § 34 BauGB zu bewerten sind und die die relevanten Standortfaktoren für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten/ Spielhallen aufweisen. Gebiete, für die aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (entweder MK insgesamt oder GE, GI nach alten BauNVO´s) eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten gegeben ist. Weiterhin weisen diese Flächen die relevanten Standortfaktoren für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten/ Spielhallen auf. Hier ist ebenfalls das Planungsrecht in einer hohen Priorität anzupassen. Gebiete, für die eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vorhanden ist, die sich aber nur bedingt für Vergnügungsstätten eignen - aufgrund ihrer Standortprofile, Flächendisposition und Lage. In dieselbe Kategorie fallen Gebiete, die zwar die relevanten Standortfaktoren aufweisen, für die aber nur eine ausnahmsweise Zulässigkeit für Vergnügungsstätten gegeben ist. Für beide Fälle sind die Bebauungspläne in einer mittleren Priorität den Zielsetzungen und Strategien des vorliegenden Steuerungskonzepts anzupassen. In der folgenden Tabelle sind die relevanten Gebiete nach § 34 BauGB sowie die zu ändernden Bebauungspläne aufgelistet und dargestellt. Selbstverständlich ist die Einschätzung anhand der genannten Kriterien mit Unsicherheiten behaftet, da Grundstücksverfügbarkeit oder Eigentümerpräferenzen etc. nicht berücksichtigt sein können. Gleichwohl werden klare Hinweise zum Handlungsbedarf gegeben. 65 Bauleitplanung Tabelle 4 66 B-Pläne bzw. §-34-Gebiete der Stadt Bocholt mit Anpassungsbedarf (Stand: 2010) Untersuchungs- B-Plan / raum § 34 Name Art der Festsetzung Tag der Rechtskraft MI, MK 10.05.1968 hoch 10.08.1967 1962 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig Insbesondere in einem Teilstück der Langenbergstraße zwischen Wesemann- und Nordstraße besteht Handlungsbedarf hoch MI, MK 10.08.1967 1962 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig Entlang der Nordstraße sowie entlang der Straße Crispinusplatz besteht dringender Handlungsbedarf sehr hoch MK 26.01.1971 1968 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig Insbesondere entlang der Osterstraße ist mit Standortnachfragen für Spielhallen zu rechnen sehr hoch 1968 Am Europaplatz/ Ravardistraße können Zulässigkeiten gewährt werden. Es ist zu beachten, Vergnügungsstätten sind dass diese Nutzungen nicht in allgemein zulässig die Rebenstraße übergreifen. Insoweit besteht hier Anpassungsbedarf 01.09.1970 1968 Im MK und GE-Gebiet sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig 22.09.1970 1968 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig 1977 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig Aufgrund der Lage und der Nutzungsstruktur ist nicht unmittelbar mit der Ansiedlung von Vergnügungssstätten zu rechnen mittel Aufgrund der Lage und der Nutzungsstruktur ist nicht unmittelbar mit der Ansiedlung von Vergnügungssstätten zu rechnen mittel Innenstadt K11 MI, MK Innenstadt K12 Rebenstr., Realschulstr., Nobelstr. Innenstadt K13 zwischen Langenbergstr./ Osterstr.u.Gasthausstr./ Nordstr. Rebenstr., Realschulstr., Nobelstr. Priorität Regelungsbedarf gibt es insbesondere auf der dem Sankt-Georg-Platz zugewandten Seite Niederbruch, Langenbergstr., Wesemannstr., Nordstr. K14 Bemerkung Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig zwischen St.Georg-Platz, Schanze und Neustr. Innenstadt Zulässigkeit/ Unzulässigkeit 1962 K10 Innenstadt geltende BauNVO MI, MK Ostwall zwischen WA, MK, GE Schonenberg und Münsterstr. 13.12.1971 Mit der Aufwertung des Ostermarkts ist es dringend geboten, Vergnügunsstätten bauplanungsrechtlich auszuschließen Aufgrund der Lage und der Nutzungsstruktur ist nicht unmittelbar mit der Ansiedlung von Vergnügungssstätten zu rechnen mittel hoch Innenstadt K15 Innenstadt K16 Nordwall, Pollstiege, Butenwall K17 Nordwall, Pollstiege, Rebenstr. Innenstadt K19 Ostwall, Weberstr./ Viktoriastr., Schonenberg MI, GE 20.07.1970 1968 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig Innenstadt K26 zwischen Gasthausstr, Osterstr., Südmauer, … MK 12.12.1985 1977 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig Für die zentrale Lage entlang der Osterstraße besteht dringender Handlungsbedarf sehr hoch Innenstadt K3a 1.Ä. südlich des AaBogens zwischen Schanze … MK 22.03.1991 1990 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig Die Zulässigkeit im Einkaufszentrum kann reglementiert werden mittel K8 Europaplatz, Realschulstr, Ravardistr. MK 07.04.1987 1986 Am Europaplatz/ Ravardistraße können Zulässigkeiten gewährt Vergnügungsstätten sind werden, es ist zu beachten, dass diese Nutzungen nicht in allgemein zulässig die angrenzenden Straßen übergreifen mittel SW2 L 572, Werther Str., Aa WR, MI, GE, GI 22.03.1968 1962 Aufgrund der Lage und der Vergnügungsstätten sind Nutzungsstruktur ist nur bedingt außer im WR allgemein mit der Ansiedlung von zulässig Vergnügungsstätten zu rechnen mittel Innenstadt Innenstadt Westend MI, MK MK 01.09.1981 mittel Bauleitplanung Untersuchungsraum Westend Westend Kaiser-WilhelmStraße Kaiser-WilhelmStraße Kaiser-WilhelmStraße Kaiser-WilhelmStraße Dingdener Straße 67 B-Plan / § 34 SW39/1 § 34 SW 20 § 34 Name Südl. der Bocholter Aa, östl. des alten Hammersenfabrikgebäudes Westend zwischen Dinxperloer Straße und BPlan SW 2 Nördlich/ Franken-/ Friesenstraße Dreieck zw. Kaiser-WilhelmStraße, Bahntrasse und Am Schützenhof Gebiet südl. Ebertstr., westl. SO5, 1.Ä Hindenburgstr., nördl. Bahnhofstr., … SW20 § 34 Dingdener Straße SW 41 Dingdener Straße SW 14 Dingdener Str., Südumgehung, Eisenbahn Dingdener Straße SW 14 1.Ä. Dingdener Straße SO 38 NO 33/1 NO 33/2 GE Tag der Rechtskraft 04.03.2002 geltende BauNVO GI 1971 1990 1968 zu bewerten nach § 34 Abs. 2 = GE MI, MI1 Zulässigkeit/ Unzulässigkeit Bemerkung Aufgrund der Lage und der Nutzungsstruktur bestehen die Vergnügungsstätten sind relevanten Standortfaktoren für ausnahmsweise zulässig die Ansiedlung von Vergnügungsstätten ggf. zu bewerten nach § 34 Abs. 2 = MI Karolingerstr. zwischen Teutonen- und WA, MI, GE Kaiser-WilhelmStr. Bereich zwischen Alfred- zu bewerten nach § 34 Flender-Straße, Schaffeldstraße Abs. 2 = GE und Bahntrasse Westlich Dingdener Str. und nördlich der Schaffeldstr, östlich Eisenbahnlinie Münsterstraße/ Moltkestraße Münsterstraße/ Moltkestraße Art der Festsetzung Die Straße Westend hat als Stadteinfallstraße relevante Standortfaktoren. hoch Zulässigkeit von kerngebietstypischen Spielhallen Änderungsbeschluss liegt vor sehr hoch ausnahmsweise Zulässigkeit von kerngebietstypischen Spielhallen Aufgrund der Nutzungsstruktur und der Erreichbarkeit liegen relevante Standortfaktoren für sehr hoch Vergnügungsstätten/ Spielhallen vor 08.09.2005 01.03.1971 1968 Vergnügungsstätten sind im MK und GE-Gebiet allgemein zulässig Die Ansiedlungswahrscheinlichkeit ist aufgrund flächendeckendem EH gering Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig GE 18.06.2003 GI,GE 29.01.2002 1990 MI, WA, SO 02.02.2010 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig hoch mittel sehr hoch Zulässigkeit der Vergnügungsstätten sind Vergnügungsstätten durch gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 2 1990 in Verbindung mit § 1 Abs. Veränderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BAuGB 9 BauNVO im Baugebiet seit 21.03.2007 rechtskräftig allgemein zulässig 1990 hoch nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig in überwiegend gewerblich Gartenbaubetrieb, geprägten Mischgebieten sind Tankstellen, nicht-kerngebietstypische Einzelhandelsbetrieb 1990 unzulässig, in MI1 Gebiet Spielhallen allgemein zulässig. Zu beachten: Kap. 9.5 des sind Wohnungen und Fachgutachtens Wohngebäude unzulässig GE Priorität mittel Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig mittel im Verfahren offen im Verfahren offen 1990 offen im Verfahren offen Bauleitplanung 68 Untersuchungs- B-Plan / raum § 34 Name Art der Festsetzung Tag der Rechtskraft geltende BauNVO Zulässigkeit/ Unzulässigkeit Bemerkung Priorität nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig Die Münsterstraße hat als Stadteinfallstraße relevante Standortfaktoren, die aktuelle MI-Ausweisung macht Ansiedlung wenig wahrscheinlich hoch Die Münsterstraße hat als Stadteinfallstraße relevante Standortfaktoren, die aktuelle MI-Ausweisung macht Ansiedlung wenig wahrscheinlich mittel § 34 Münsterstr. zwischen Rheder Str. und Königsmühlen Weg Münsterstraße/ Moltkestraße SO 36 Gebiet südl. der Münsterstr., östl. der Straße Am Kreuzberg, … MI 18.07.2002 nicht-kerngebietstypische 1990 Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig Industriestraße/ Franzstraße SO 8 Aa, Bismarckstr, Uhlandstr. GE,GI 20.06.1966 1962 Vergnügungsstätten sind allgemein zulässig 1. Änderung im Entwurf, Vergnügungsstätten insbesondere entlang der Industriestraße ausschließen sehr hoch Industriestraße/ Franzstraße SO 32 Gebiet zw. Industrie-Str., "An der Königsmühle" und Franzstr. GE 09.12.2003 1990 Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig 1.Änderung im Entwurf sehr hoch Industriestraße/ Franzstraße SO 37 im Verfahren offen Industriestraße/ Franzstraße SO 25 Ansiedlungswahrscheinlichkeit ist gering mittel im Verfahren offen im Verfahren offen die relevanten Standortfaktoren für Spielhallen sind vorhanden hoch die relevanten Standortfaktoren für Spielhallen sind vorhanden hoch die relevanten Standortfaktoren für Spielhallen sind vorhanden mittel Vergnügungsstätten sind auf Basis BauNVO 68 in GEGebieten als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig hoch 2-6 im Verfahren offen 2-8 im Verfahren offen Münsterstraße/ Moltkestraße Industriestraße/ Franzstraße Industriestraße/ Franzstraße SO 6 SO 35 ggf. zu bewerten nach § 34 Abs. 2 = MI GE An der Königsmühle zw. Freiz./ Erhol.Aa-See und Im Anlagen Königsesch 04.07.1985 SO 10 Rheinstr., Franzstr. WR, GE 11.01.1967 Industriestraße/ Franzstraße SO 24 Franzstr., Lankerner Str. GE 03.11.1983 Industriestraße/ Franzstraße SO 24 1.Ä. Ruhrallee, Siegstr. GE August 2001 8-7 westl. der Dingdener Str., B473, nördl. Vennweg, … Mussum/ Biemenhorst Mussum/ Biemenhorst Spielhallen können ggf. zulässig sein Im Königsesch/ Franzstr. Im Königsesch/ Franzstr. Industriestraße/ Franzstraße Mussum 1977 GI 15.12.1978 Vergnügungsstätten sind 1962 im GE-Gebiet allgemein zulässig Vergnügungsstätten sind 1977 im GE-Gebiet allgemein zulässig zulässig nur das Wohnen nicht wesentlich störendes 1990 Gewerbe, Vergnügungsstätten sind ausnahmsweise zulässig Vergnügungsstätten sind 1968 allgemein zulässig Quelle: Stadt Bocholt, Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten 12 Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten 12.1 Vorbemerkung Im Folgenden wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten thematisiert. Grundsätzlich gilt, dass im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, d. h. eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksfläche und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig ist, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Mit der BauNVO 1990 werden die Vergnügungsstätten nicht weiter unter dem allgemeinen Begriff „Gewerbebetriebe“ geführt, sondern als besondere Nutzungsart erfasst; ihre Zulässigkeit ist daher in der BauNVO 1990 abschließend geregelt. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den einzelnen Baugebieten richtet sich nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplans. 12.2 Zulässigkeit von Vergnügungsstätten vor der Novellierung der BauNVO 1990 Vor der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1990 waren Spielhallen, Sexkinos, Diskotheken etc. als Unterfall der Nutzungsart „Vergnügungsstätten“ einzuordnen. Sie waren in Kerngebieten (MK) gem. § 7 (2) Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig, in besonderen Wohngebieten (WB gem. § 4a (3) Nr. 2 ausnahmsweise zulässig. Für die Nutzungsarten Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO Gewerbegebiet (GE) gem. § 7 BauNVO Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO waren sie in der BauNVO zwar nicht aufgeführt, dieses bedeutete aber nicht, dass sie in diesen Baugebieten von vornherein ausgeschlossen waren. Vergnügungsstätten waren hier immer als eine Unterart der planungsrechtlichen Nutzungsart „Gewerbebetriebe“ einzuordnen. 31 31 vgl. Ministerialblatt des Landes NRW Nr. 25 vom 29. April 1988 69 Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten 12.3 70 Zulässigkeit nach der Novellierung der BauNVO 1990 Seit der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1990 sind folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben: Besonderes Wohngebiet (WB) gem. § 4 a BauNVO - ausnahmsweise zulässig: Vergnügungsstätten, soweit sie nicht ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind (nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätte) Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO - ausnahmsweise zulässig wie § 4 a BauNVO (nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätte) Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO - allgemein zulässig (nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätte) in den Teilen des Baugebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind und ausnahmsweise zulässig (nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten) in Gebieten, die nicht überwiegend gewerblich genutzt sind Kerngebiet (MK) gem. § 7 BauNVO - allgemein zulässig (kerngebietstypische Vergnügungsstätte) Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO - ausnahmsweise zulässig (kerngebiets- und nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten) Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO - nicht zulässig Abbildung 23 Übersicht über die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeiten für Vergnügungsstätten Zulässigkeiten von Vergnügungsstätten Baugebiet kerngebietstypisch allgemein nicht-kerngebietstypisch ausnahmsweise allgemein ausnahmsweise Besondere Wohngebiete (WB) x Dorfgebiet (MD) x überwiegend nicht gewerblich geprägte Mischgebiete (MI) x x überwiegend gewerblich geprägte Mischgebiete (MI) x Gewerbegebiete (GE) Kerngebiete (MK) x Quelle: Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Trotz ihrer Zulässigkeit oder ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit in den einzelnen Baugebieten können Vergnügungsstätten jedoch im Einzelfall nach § 15 BauNVO unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Absatz 1 Satz 1) oder von ihnen für das Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (Absatz 1 Satz 2). x x Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten Die Neuregelungen der BauNVO ´90 zu Vergnügungsstätten finden keine Anwendung auf Bebauungspläne, die vor Inkrafttreten der Novellierung am 27. Januar 1990 offen gelegen haben, da der Verordnungsgeber die Überleitungsvorschrift des § 25 c Abs. 3 BauNVO wieder aufgehoben hat. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass bis zum Inkrafttreten der BauNVO 1990 Vergnügungsstätten als Gewerbebetriebe nicht nur in MK-Gebieten und ausnahmsweise in WB-Gebieten genehmigungsfähig sind, sondern auch in den weiteren Baugebieten, soweit dort Gewerbebetriebe jeweils zulässig sind.32 Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil u. a. ausgeführt: „In einem Mischgebiet kann eine Vergnügungsstätte als sonstiger Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sein, wenn sie nicht den Typus der Vergnügungsstätten, wie er für Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend ist, entspricht und keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe, vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt.“33 12.4 Vergnügungsstätten im unbeplanten Innenbereich Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist unterschiedlich zu beurteilen, und zwar: Bei einer näheren Umgebung, die einem Baugebiet der BauNVO entspricht, nach § 34 Abs. 2 BauGB, d. h. die BauNVO ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Baugebiet) unmittelbar anzuwenden. Dies bedeutet, dass solche Gebiete so zu behandeln sind, als ob ein Baugebiet der BauNVO förmlich festgesetzt wäre Bei einer näheren Umgebung, die uneinheitlich geprägt ist und keinem Baugebiet der BauNVO vergleichbar ist, nur nach § 34 Abs. 1 BauGB Ist die nähere Eigenart keinem in der BauNVO genannten Baugebiet zuzuordnen, ist § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Ein Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und zu überbauender Grundstücksfläche nur dann ein, wenn es sich innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. Auch ein aus dem Rahmen fallendes Vorhaben kann sich dennoch einfügen, wenn es im Verhältnis zu seiner näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen verstärkt. Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte im Sinne von § 34 Abs. 1 32 33 andere Meinung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1979 - V442/79BRS 35 Nr. 36, das ausführt, dass Wortlaut, Sinn, Zusammenhang und Zweck der in Rede stehenden Vergnügungsstätten der BauNVO dafür sprechen, Vergnügungsstätten nicht als Gewerbebetriebe im Sinne der BauNVO einzustufen Grundsatzurteil vom 25. Januar 1983 (Baurecht 1984, S. 142) 71 keine Anwendung der BauNVO 1990 auf Bebauungspläne, die vor 27.01.1990 offen gelegen haben Anhang 1: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeiten 72 BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt.34 12.5 Übersicht zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach BauNVO 1990 BauNVO 1990 Zulässigkeit Bemerkung Kerngebiete zulässig Das BVerwG hat hinsichtlich der Zweckbestimmung als typisch für Kerngebiete diejenigen Vergnügungsstätten angesehen, die als „zentrale § 7 Abs. 2 Nr. 2 Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor“ einen größeren Einzugsbereich haben und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Mischgebiete zulässig Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind § 6 Abs. 2 Nr. 8 Mischgebiete ausnahmsweise zulässig nicht-kerngebietstypisch (§ 4a Abs. 3, Nr. 2 BauNVO) in Gebieten, die nicht überwiegend gewerblich genutzt sind § 6 Abs. 3 Besondere Wohn- nicht-kerngebietstypisch (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in den Teilen des ausnahmsweise zulässig nicht-kerngebietstypisch ausnahmsweise zulässig nicht-kerngebietstypisch gebiete § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Dorfgebiete (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) § 5 Abs. 3 Gewerbegebiete ausnahmsweise zulässig Vergnügungsstätten jeglicher Art § 8 Abs. 3 Nr. 3 Kleinsiedlungs- unzulässig gebiete (§ 2) Reine Wohngebiete unzulässig ( § 3) Allgemeine Wohn- unzulässig gebiete (§ 4) Industriegebiete unzulässig (§ 9) 34 BVerwG Urteil 15.12.1994 - 4 C 13.93 - Baurecht 3/1995, S. 361 Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten 13 73 Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten Zusätzlich zur allgemeinen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (vgl. Kap. 4) und den bereits zitierten Urteilen und Beschlüssen sind weitere Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte zu beachten. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigste Rechtsprechung seit 1987 gegeben. Tabelle 5 Nr. Gericht Urteile und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Urt. vom Beschl. vom Az. Fundstelle 1 OVG Lüneburg 28.06.85 6 A 8/84 BRS 44 Nr. 233 2 BVerwG 21.02.86 4 C 31/83 NVwZ 86 S. 643 3 BVerwG 4 N 4.86 BauR 87 S. 520 4 OVG Münster 11 A 1389/85 BauR 87 S. 665 5 OVG Bremen 1 B 66/87 BRS 47 Nr. 206 6 OVG Lüneburg 11.09.87 6 A 139/86 7 VG Schleswig 29.04.88 2 A 120/87 8 OVG Lüneburg 14.06.88 1 A 31/87 9 BVerwG 28.07.88 4 B 119.88 10 VGH Mannheim 23.02.89 5 S 2128/88 11 OVG Hamburg 12 VGH Mannheim 13 OVG Lüneburg 14 VGH Mannheim 22.05.87 24.06.87 31.08.87 Kurzinhalt Umbau eines früheren Ladengeschäftes in eine Spielhalle ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach dem Städtebauförderungsgesetz Zulässigkeit in einzelnen Baugebieten Vergnügungsstätte im Mischgebiet (bejaht bei 54 qm Nutzfläche) Ausschluss von Vergnügungsstätten im Kerngebiet (BauNVO 77) Zulässigkeit einer Spielhalle im Mischgebiet bei 65 qm Nutzfläche und Beschränkung der Öffnungszeiten bis 22:00 Uhr Festsetzung von Öffnungszeiten für Spielothek zulässig, wenn erst dadurch genehmigungsfähig Spielhallen bis etwa 100 qm können im Mischgebiet zulässig sein Nutzungsänderung in Automatenspielhalle in n.v. Gemengelage (Mischgebiet/ Gewerbegebiet ..) – hier: unzulässig bei 150 qm Nutzfläche Nutzungsänderung in eine Spielhalle; ZulässigDie Gemeinde 88 S. 358 keit in den einzelnen Baugebieten Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind BauR 88 S. 693 weder im Misch- noch im Gewerbegebiet allgemein zulässig (hier: Spielhalle über 200 qm) BRS 47 Nr. 51 NVwZ 90 S. 86 Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von wesentlich mehr als 100 qm ist in einem Mischgebiet einer ländlichen Gemeinde unzulässig Bf 35/88 BauR 89 S. 707 Spielhalle im allgemeinen Wohngebiet (hier verneint) Bestandsschutz bei der Nutzungsänderung einer Diskothek in eine Spielhalle 8 S 477/89 NVwZ 90 S. 86 Spielcasino mit 2 Spieltischen für Roulette im Industriegebiet zulässig 29.06.89 1 A 87/87 Die Gemeinde 91 S. 26 02.08.90 3 S 26/90 BauR 90 S. 705 27.02.89 27.06.89 Genehmigung von Nutzungsänderungen, Spielhallen in der Innenstadt und Ausschluss im Bebauungsplan Grundflächenbegriff nach der Spielhallenverordnung kein Sich-Einfügen einer kleinen Spielhalle in eine ländliche Umgebung (entspr. Mischgebiet) Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten Nr. Gericht 15 16 17 18 19 20 21 22 Urt. vom Beschl. vom Az. 74 Fundstelle Kurzinhalt OVG Bremen 04.04.91 1 B 74/90 BauR 4/91, 434 Aufnahme von 20 Videokabinen in ein Verkaufsgeschäft stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar und gibt dem Betrieb den Charakter einer Vergnügungsstätte. Schwellenwert sind drei Kabinen BVerwG 29.07.91 4 B 40.91 BauR 91 S. 714 Spielhalle im Kerngebiet (hier: 790 qm) 20.08.91 5 S 2881/90 juris regelmäßig ist eine Spielhalle über 100 qm Nutzfläche im Mischgebiet nicht zulässig 16.12.91 1 L 43/91 Die Gemeinde 92 S. 164 bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen im allgemeinen Wohngebiet (hier bejaht) 16.12.91 1 L 43/91 SchlHA 93 S. 192 Zur Zulässigkeit einer Spielhalle/ Abgrenzung allgemeines Wohngebiet – Mischgebiet 13.01.92 2 K 1343/90 28.01.92 1 L 57/91 28.01.92 1 L 57/91 Die Gemeinde 93 S. 352 VGH Mannheim OVG Schleswig OVG Schleswig OVG Münster OVG Schleswig OVG Schleswig SHGT Informationsdienst 92 S. 77 SchlHA 93 S. 193 23 OVG Münster 17.06.92 11 A 1434/89 juris 24 BVerwG 20.08.92 4 C 54.89 DVBl. 93 S. 109 25 BVerwG 4 B 103/92 BRS 54 Nr. 49 26 VG Schleswig 24.11.92 2 A 170/89 n.v. 27 VGH München 11.12.92 2 N 90.2791 DÖV 93 S. 533 28 OVG Münster 10.05.93 11 A 1438/91 BauR 93 S. 702 29 BVerwG 30 OVG Münster 31 OVG Münster 32 VG Freiburg 33 VGH Mannheim 34 BVerwG 29.10.92 Häufung von Spielhallen im Mischgebiet Ausschluss von Spielhallen im Kerngebiet Zum Ausschluss von Spielhallen im Kerngebiet Spielhalle mit 72 qm Nutzfläche und Beschränkung der Öffnungszeiten im Mischgebiet zulässig keine Einheit von zwei selbständigen Spielhallen auf demselben Grundstück Spielhalle mit Gaststätte – Umstände des Einzelfalls entscheiden über Kerngebietstypik Nutzungsänderung in Diskothek (hier: unzulässig) Ausschluss bestimmter Art von Vergnügungsstätten im historischen Ortszentrum eines religiös geprägten Fremdenverkehrsorts Verbindung einer Spielhalle mit einer Cafeteria im Mischgebiet überwiegende Prägung durch gewerbliche Nutzung im Mischgebiet Mischgebiet/ Prägung durch überwiegend gewerbliche Nutzung Nutzfläche (hier: Aufsichtsbereich) Zulässigkeit von weiterer Spielhalle im Mischgebiet Genehmigung für Bau eines Appartementhauses in einem Industriegebiet (ausschließlich für Prostitution), weil es sich beim Objekt nicht um eine Vergnügungsstätte handelt. 07.02.94 4 B 179/93 DÖV 94 S. 570 21.06.94 11 A 1113/91 BauR 95 S. 367 16.06.97 10 A 6264/97 juris 24.10.00 4 K 1178/99 www.benkelberg.com. - Urteile - Volltextsuche: 4K1178/99 12.09.02 8 S 1571/02 BauR 03 S. 295 Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche ist nur Anhaltswert 6 B 70.02 http://www.rakotz.de/spielhalle.htm Untersagung der Eröffnung einer Spielhalle wegen kriminalitätsgeeignetem Umfeld 07.01.03 Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten Nr. Gericht 35 VG Osnabrück 36 VG München 37 OVG Berlin 38 VGH BadenWürttemberg 39 BVerwG 40 VG Minden 41 OVG Rheinland-Pfalz 42 VG Stuttgart 43 VG Stuttgart 44 VG Frankfurt 45 VGH BadenWürttemberg Urt. vom 30.04.04 22.07.04 03.03.05 02.11.06 Beschl. vom Az. 75 Fundstelle Kurzinhalt http://www.dbovg.nie dersachsen.de - Suchen Aktenzeichen - Auswahl Gericht - Eingabe Az Nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für Spielhallen in einem Kerngebiet. Grund: Der Ausschluss von Spielhallen im Bebauungsplan setzt die Ausweisung der maßgebenden Gründe für den Ausschluss in der Planbegründung oder in sonstigen Unterlagen voraus VHW NordrheinWestfalen (Hrsg.) „Die Az. M 11 K städtebauliche Steue03.5710 rung von Vergnügungsstätten“ 2009 http://www.baurechtbranden10.11.04 2 S 50/04 burg.de/texte/OVGB3. pdf http://www.juraforum. de 3 S 1524/04 - Urteile im Volltext - Auswahl Gericht - Auswahl Datum http://lexetius.com 20.11.05 4 B 56.06 Volltextsuche: Vergnügungsstätte http://www.kostenlose -urteile.de 10.02.06 1 L 69/06 - Urteilssuche anhand Aktenzeichen http://www.advogaran t.de - Infocenter 13.03.06 A 11599/05 - Archiv - Baurecht 2006 - Planvorgaben http://vgstuttgart.de 04.05.06 12 K 1360/06 Suche: Vergnügungsstätte http://www.juriforum. de Erweiterte Suche: 12.06.06 16 K 1782/06 -Spielhalle Stuttgart - Rechtsprechung - Gericht http://www.kostenlose -urteile.de 19.09.06 3 TG 2161/06 - Urteilssuche anhand Aktenzeichen http://www.juraforum. de 8 S 1891/05 - Urteile im Volltext - Auswahl Gericht - Auswahl Datum In einem Gewerbegebiet ohne Vergnügungsstättennutzung kann die Ausnahmezulässigkeit nicht versagt werden, wenn nicht andere städtebauliche Gründe dagegen sprechen. Sanierungsgebiet: Untersagung der Nutzung eines Raums in einem Lokal als Diskothek, weil nicht vereinbar mit Mischgebietscharakter und Sanierungsziel Veränderungssperre in MK zulässig bei TradingDown-Effekt durch Vergnügungsstätte Einstufung einer Veranstaltungshalle (Zweck: türkisch-kurdische Hochzeiten) als nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätte Umwandlung eines Ladenlokals in ein Wettbüro benötigt neue Baugenehmigung Untersagung der Umnutzung eines Zahntechniklabors in eine Sauna mit Prostitutionsausübung Genehmigung der Nutzungsänderung eines bestehenden Verwaltungsgebäudes in einen „FKK-Sauna Club“ Bei einem hinreichend konkretisierten Planungskonzept für ein Kerngebiet ist die Zurückstellung eines Bauantrags für eine Spielhalle rechtmäßig Untersagung der Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Sportwettenbüro aufgrund anderer bauplanungsrechtlicher Anforderungen Spielhalle mit 10 (nicht gerundet) Geldspielgeräten in der Regel in MI nicht zulässig Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten Nr. Gericht 46 OVG Lüneburg 47 VG Frankfurt 48 VG Gelsenkirchen 49 Hessischer VGH 50 BVerwG 51 OVG Lüneburg 52 VG Neustadt a.d Weinstraße 53 VG Karlsruhe 54 VG Augsburg Urt. vom Beschl. vom Az. 76 Fundstelle http://www.dbovg.nie dersachsen.de 24.04.07 - Suchen Aktenzeichen - Auswahl Gericht - Eingabe Az http://www.rechtscent rum.de - Datenbank Verwal19.06.08 3 A 825/08.Z tungsrecht - Suche: Vergnügungsstätte http://www.juriforum. de Erweiterte Suche: 10 K 09.07.08 -Spielhalle Gelsenkir2870/07 chen - Rechtsprechung - Gericht http://www.juraforum. de 3 UZ 25.08.08 - Urteile im Volltext 2566/07 - Auswahl Gericht - Auswahl Datum VHW NordrheinWestfalen (Hrsg.) „Die 04.09. 4 BN 9/08 städtebauliche Steue2008 rung von Vergnügungsstätten“ 2009 http://www.dbovg.nie dersachsen.de 11.12.08 2 B 101/08 - Suchen Aktenzeichen - Auswahl Gericht - Eingabe Az http://www.justiz.rlp.d e 4K Rechtsprechung: 23.02.09 1199/08.NW - Gerichtstyp - Gerichtsort - Entscheidungsdatum http://www.kruegerautomaten.de 10.03.09 - Stadtgespräch - mit Datum vom 17.03.09 11.03.09 15 BV 08.1306 Kurzinhalt Untersagung der Nutzung eines leerstehenden Gebäudes als Bordell. Grund: Verletzung einer Veränderungssperre Untersagung der Eröffnung einer Spielhalle. Grund: Maßgebend weder Art der baulichen Nutzung, noch der § 34, noch die BauNVO, sondern geltender einfacher Bebauungsplan Im Mischgebiet sind Spielhallen unzulässig, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung und ihres Umfangs als kerngebietstypisch einzustufen sind Unzulässigkeit von (weiteren) Wettbüros, wenn im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, Gebot der Rücksichtnahme Die Verhinderung des sog. Trading-Down-Effekts stellt einen besonderen städtebaulichen Grund i.G. von §1 Abs. 9 BauNVO dar, der den Ausschluss von Vergnügungsstätten rechtfertigen kann. Zu Fragen des Nachbarschutzes gegen eine Befreiung für eine Spielhalle von einer Planfestsetzung, mit der Vergnügungsstätten im Kerngebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO (teilweise) ausgeschlossen wurden Versagen der Baugenehmigung für Spielhalle in einem Gewerbegebiet wegen der geplanten Dimension des Vorhabens „bloße“ Wettannahmestellen sind nicht per se eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne Versagung einer Baugenehmigung für Spielhalhttp://www.landesan len im Bahnhofsgebäude aus Gründen des öfwaltfentlichen Interesses. Fachplanungsrecht verhinschaft.bayern.de/docudert Einschreiten der unteren Bauaufsichtsbements/15a1306b.pdf hörde nicht Anhang 2: Rechtsprechung zu Vergnügungsstätten Nr. Gericht 55 VGH Mannheim 56 VG Gelsenkirchen Urt. vom Beschl. vom Az. 26.08.20 3 S 1057/09 09 16.11.10 5 K 2814/09 77 Fundstelle Kurzinhalt Ist ein faktisches Gewerbegebiet bislang frei von Vergnügungsstätten und wird seine Eigenart durch das Vorhandensein eines BerufsbildungsVHW Nordrheinzentrums geprägt, kommt ggf. auch ein Verstoß Westfalen (Hrsg.) „Die gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht. städtebauliche SteueEin Betrieb von vier kerngebietstypischen Spielrung von Vergnüstätten (mit einer Nutzfläche von jeweils 144 qm) gungsstätten“ 2009 unter einem Dach in einem faktischen Gewerbegebiet, ist nicht als Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig. Verfügen zwei Spielhallen über einen gemeinsamen Aufsichtsbereich, der von ihnen nur durch http://datenbank.wern einen Tresen abgetrennt ist, so sind beide Spieler-baurecht.de/ hallen ein einzelnes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn.