B 18 - Kanton Luzern

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B 18 - Kanton Luzern
Botschaft des Regierungsrates
an den Grossen Rat
B 18
zum Entwurf einer Änderung des
Gewerbepolizeigesetzes
24. August 1999
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Übersicht
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat eine Änderung des Gewerbepolizeigesetzes im
Zusammenhang mit dem eidgenössischen Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998. Es soll die
gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit der Staatskasse des Kantons Luzern die den
Kantonen vorbehaltenen 40 Prozent der Spielbankenabgabe auf Kursälen zugeführt werden
können.
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Der Regierungsrat des Kantons Luzern
an den Grossen Rat
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf einer Änderung des Gewerbepolizeigesetzes im Zusammenhang mit dem neuen Spielbankengesetz des Bundes.
Das eidgenössische Parlament hat am 18. Dezember 1998 das Bundesgesetz über Glücksspiele und
Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) verabschiedet (vgl. Bundesblatt 1998 S. 5726). Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat beabsichtigt, das Gesetz auf den 1. Januar
2000 in Kraft zu setzen.
Nach geltendem Recht werden im Kanton Luzern in Kursälen betriebene Geldspielautomaten mit
4'000 Franken pro Apparat besteuert (vgl. § 14 Unterabsatz c der Gewerbepolizeiverordnung; SRL
Nr. 956). Die Steuererträge aus den Kursälen Luzern und Weggis beliefen sich in den Jahren 1998
und 1999 auf je eine Million Franken (Konto Nr. 27.30.00.410.01). Diese Steuereinnahmen
werden mit Inkrafttreten des Spielbankengesetzes wegfallen. Der Bund wird gestützt auf das
Spielbankengesetz eine Abgabe auf den Bruttospielerträgen von Spielbanken erheben
(Spielbankenabgabe). Die Abgabe für Kursäle (Konzession B) wird er nach Artikel 43 des
Spielbankengesetzes reduzieren, wenn der Standortkanton eine gleichartige Abgabe erhebt. Die
Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom
Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.
Wenn der Kanton keine gleichartige Abgabe vorsieht, behält der Bund die Abgabe vollumfänglich
für sich. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung regelt also im Ergebnis nur die Aufteilung der
Abgabe zwischen Bund und Kanton.
Zur Wahrung der finanziellen Interessen des Kantons Luzern ist die erforderliche gesetzliche
Grundlage möglichst rasch zu schaffen, damit die maximal möglichen 40 Prozent der Abgabe für
Kursäle der Staatskasse des Kantons Luzern zugeführt werden können. Diesem Anliegen wird mit
der beantragten Änderung des Gewerbepolizeigesetzes entsprochen.
Wie gross der Abgabeertrag für den Kanton künftig sein wird, kann nicht vorhergesagt werden.
Dies hängt davon ab, wie der Bund die Abgabe definiert, ob er in der Übergangszeit Reduktionen
gewährt und ob das Casino Luzern eine Spielbankenkonzession A (Grand Casino) erhält, wodurch
es der Abgabehoheit des Kantons entzogen wäre.
Die Änderung von § 17 des Gewerbepolizeigesetzes ist erforderlich, weil mit Inkrafttreten des
Spielbankengesetzes die Regelungsbefugnis des Kantons im Bereich Kursäle entfällt. Weitere
Änderungen sind zurzeit nicht angezeigt. Der Bund hat die gemäss Bundesverfassung den
Kantonen vorbehaltenen Geschicklichkeitsgeldspielautomaten neu definiert (Art. 3 SBG). Die
bisherigen Geldspielautomaten in Gaststätten und Spiellokalen dürfen noch während einer
Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes betrieben werden (Art.
60 Abs. 2 SBG). Wie die Geschicklichkeitsgeldspielautomaten künftig aussehen werden, ist vom
Bundesrat in der Spielbankenverordnung und gemäss Artikel 49 des Vernehmlassungsentwurfs
dieser Verordnung von der noch einzusetzenden Spielbankenkommission zu bestimmen. Die
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Automaten werden von der bisherigen Formulierung und Regelung im Gewerbepolizeigesetz
erfasst.
Der Titel vor § 19 und § 19 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen können gestrichen
werden, und die damit zusammenhängenden §§ 1 Unterabsatz g und 21 Absatz 1 sind zu ändern,
zumal diese Bestimmungen heute schon nicht mehr anwendbar sind, weil die einschlägigen
Bestimmungen des Bundes durch die Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 24. März 1995 (AS 1995 4086) und die Aufhebung der Verordnung über
Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen vom 23. August 1995 (AS 1995 4088) aufgehoben
wurden.
Ob der Bundesrat das Spielbankengesetz wie beabsichtigt am 1. Januar 2000 in Kraft setzen wird,
ist noch ungewiss. Der vorliegende Änderungsentwurf des Gewerbepolizeigesetzes hängt jedoch
direkt mit dem Spielbankengesetz zusammen. Es ist deshalb angezeigt, die Inkraftsetzung der
Änderung dem Regierungsrat zu übertragen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen Ihnen, dem Entwurf
der Änderung des Gewerbepolizeigesetzes zuzustimmen.
Luzern, 24. August 1999
Im Namen des Regierungsrates
Der Schultheiss: Kurt Meyer
Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
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Entwurf
Nr. 955
Gewerbepolizeigesetz (GPG)
Änderung vom
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1999,
beschliesst:
I.
Das Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995 wird wie folgt geändert:
§1
Unterabsätze f sowie h (neu)
Dieses Gesetz regelt
f.
den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Preisbekanntgabe,
h. die Abgabe für Kursäle.
§ 17
Betrieb von Geldspielgeräten
1
Geldspielgeräte dürfen nur in patentierten Wirtschaftsbetrieben und in bewilligten
Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden.
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In patentierten Wirtschaftsräumen ist pro Betrieb nur ein Geldspielgerät, in Spiellokalen
sind höchstens zwei Geldspielgeräte gestattet.
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Bei Geldspielgeräten darf der zum Spiel berechtigende Einsatz 1 Franken und der
Gewinn 25 Franken nicht übersteigen.
Titel vor § 19 sowie § 19
werden aufgehoben.
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§ 21
1
Absatz 1
Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.
§ 22a
(neu)
Kursaalabgabe
1
Für Kursäle wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent vom Gesamttotal der
eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.
2
Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe.
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Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
II.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung. Sie unterliegt dem
fakultativen Referendum.
Luzern,
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident:
Der Staatsschreiber: