B 18 - Kanton Luzern
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B 18 - Kanton Luzern
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 18 zum Entwurf einer Änderung des Gewerbepolizeigesetzes 24. August 1999 2 Übersicht Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat eine Änderung des Gewerbepolizeigesetzes im Zusammenhang mit dem eidgenössischen Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998. Es soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit der Staatskasse des Kantons Luzern die den Kantonen vorbehaltenen 40 Prozent der Spielbankenabgabe auf Kursälen zugeführt werden können. 3 Der Regierungsrat des Kantons Luzern an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf einer Änderung des Gewerbepolizeigesetzes im Zusammenhang mit dem neuen Spielbankengesetz des Bundes. Das eidgenössische Parlament hat am 18. Dezember 1998 das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) verabschiedet (vgl. Bundesblatt 1998 S. 5726). Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat beabsichtigt, das Gesetz auf den 1. Januar 2000 in Kraft zu setzen. Nach geltendem Recht werden im Kanton Luzern in Kursälen betriebene Geldspielautomaten mit 4'000 Franken pro Apparat besteuert (vgl. § 14 Unterabsatz c der Gewerbepolizeiverordnung; SRL Nr. 956). Die Steuererträge aus den Kursälen Luzern und Weggis beliefen sich in den Jahren 1998 und 1999 auf je eine Million Franken (Konto Nr. 27.30.00.410.01). Diese Steuereinnahmen werden mit Inkrafttreten des Spielbankengesetzes wegfallen. Der Bund wird gestützt auf das Spielbankengesetz eine Abgabe auf den Bruttospielerträgen von Spielbanken erheben (Spielbankenabgabe). Die Abgabe für Kursäle (Konzession B) wird er nach Artikel 43 des Spielbankengesetzes reduzieren, wenn der Standortkanton eine gleichartige Abgabe erhebt. Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen. Wenn der Kanton keine gleichartige Abgabe vorsieht, behält der Bund die Abgabe vollumfänglich für sich. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung regelt also im Ergebnis nur die Aufteilung der Abgabe zwischen Bund und Kanton. Zur Wahrung der finanziellen Interessen des Kantons Luzern ist die erforderliche gesetzliche Grundlage möglichst rasch zu schaffen, damit die maximal möglichen 40 Prozent der Abgabe für Kursäle der Staatskasse des Kantons Luzern zugeführt werden können. Diesem Anliegen wird mit der beantragten Änderung des Gewerbepolizeigesetzes entsprochen. Wie gross der Abgabeertrag für den Kanton künftig sein wird, kann nicht vorhergesagt werden. Dies hängt davon ab, wie der Bund die Abgabe definiert, ob er in der Übergangszeit Reduktionen gewährt und ob das Casino Luzern eine Spielbankenkonzession A (Grand Casino) erhält, wodurch es der Abgabehoheit des Kantons entzogen wäre. Die Änderung von § 17 des Gewerbepolizeigesetzes ist erforderlich, weil mit Inkrafttreten des Spielbankengesetzes die Regelungsbefugnis des Kantons im Bereich Kursäle entfällt. Weitere Änderungen sind zurzeit nicht angezeigt. Der Bund hat die gemäss Bundesverfassung den Kantonen vorbehaltenen Geschicklichkeitsgeldspielautomaten neu definiert (Art. 3 SBG). Die bisherigen Geldspielautomaten in Gaststätten und Spiellokalen dürfen noch während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Spielbankengesetzes betrieben werden (Art. 60 Abs. 2 SBG). Wie die Geschicklichkeitsgeldspielautomaten künftig aussehen werden, ist vom Bundesrat in der Spielbankenverordnung und gemäss Artikel 49 des Vernehmlassungsentwurfs dieser Verordnung von der noch einzusetzenden Spielbankenkommission zu bestimmen. Die 4 Automaten werden von der bisherigen Formulierung und Regelung im Gewerbepolizeigesetz erfasst. Der Titel vor § 19 und § 19 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen können gestrichen werden, und die damit zusammenhängenden §§ 1 Unterabsatz g und 21 Absatz 1 sind zu ändern, zumal diese Bestimmungen heute schon nicht mehr anwendbar sind, weil die einschlägigen Bestimmungen des Bundes durch die Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 24. März 1995 (AS 1995 4086) und die Aufhebung der Verordnung über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen vom 23. August 1995 (AS 1995 4088) aufgehoben wurden. Ob der Bundesrat das Spielbankengesetz wie beabsichtigt am 1. Januar 2000 in Kraft setzen wird, ist noch ungewiss. Der vorliegende Änderungsentwurf des Gewerbepolizeigesetzes hängt jedoch direkt mit dem Spielbankengesetz zusammen. Es ist deshalb angezeigt, die Inkraftsetzung der Änderung dem Regierungsrat zu übertragen. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen Ihnen, dem Entwurf der Änderung des Gewerbepolizeigesetzes zuzustimmen. Luzern, 24. August 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 5 Entwurf Nr. 955 Gewerbepolizeigesetz (GPG) Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1999, beschliesst: I. Das Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995 wird wie folgt geändert: §1 Unterabsätze f sowie h (neu) Dieses Gesetz regelt f. den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Preisbekanntgabe, h. die Abgabe für Kursäle. § 17 Betrieb von Geldspielgeräten 1 Geldspielgeräte dürfen nur in patentierten Wirtschaftsbetrieben und in bewilligten Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden. 2 In patentierten Wirtschaftsräumen ist pro Betrieb nur ein Geldspielgerät, in Spiellokalen sind höchstens zwei Geldspielgeräte gestattet. 3 Bei Geldspielgeräten darf der zum Spiel berechtigende Einsatz 1 Franken und der Gewinn 25 Franken nicht übersteigen. Titel vor § 19 sowie § 19 werden aufgehoben. 6 § 21 1 Absatz 1 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. § 22a (neu) Kursaalabgabe 1 Für Kursäle wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe. 3 Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen. II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Der Staatsschreiber: