Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat
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Seite 1 von 3 Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Gewerbe, gaststättenrechtliche Grundsatzangelegenheiten, Spielhallen, Sondernutzungen KVR-I/3211 Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München I. Herrn Robert Kulzer Vorsitzender des Bezirksausschusses 14 Annabrunner Str. 18 81673 München Ihr Schreiben vom 24.07.2015 Ihr Zeichen Unser Zeichen KVR HA I/3211 sk Ruppertstr. 19 80466 München Telefon: 089 233-24659 Telefax: 089 233-25882 Dienstgebäude: Ruppertstr. 19 Zimmer: 3104 Sachbearbeitung: Frau Sinock [email protected] Datum 13.09.2015 Entschärfung der Glücksspieloffensive in Berg am Laim und München; BA-Antrag Nr. 14-20 / B 01449 des Bezirksausschusses des Stadtbezirks 14 – Berg am Laim - vom 30.06.2015 Sehr geehrter Herr Kulzer, wir nehmen zu dem Antrag des Bezirksausschusses 14 wie folgt Stellung: Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV am 01.07.2012 bestanden und für die bis zum 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Sie bedürfen für diesen Zeitraum somit keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis und müssen nicht den Mindestabstand zu anderen Spielhallen bzw. das Verbot von Mehrfachkomplexen einhalten. Für die Spielhallen mit fünfjähriger Übergangsfrist besteht bei Vorliegen einer „unbilligen Härte“ überdies die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von der Erfüllung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen für einen angemessenen Zeitraum, nicht zuletzt auch von der 250 m-Regelung und dem Verbot von Mehrfachkomplexen. Die elf Spielhallen in Berg am Laim wurden vor dem 28.10.2011 gewerberechtlich erlaubt. Diese haben einen 5-jährigen Bestandschutz. Ab dem 01.07.2017 kann der Spielhallenbetrieb nur weitergeführt werden, wenn auch die glücksspielrechtliche Erlaubnis ausgereicht wird. Nach jetziger Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund mit einer Reduzierung der Spielhallen im gesamten Stadtgebiet zu rechnen. U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,62 Haltestelle Poccistraße Öffnungszeiten: Mo, Mi, Fr 7.30-12.00 Uhr Di 8.30-12.00 und 14.00-18.00 Uhr Do 8.30-15.00 Uhr Internet: www.kvr-muenchen.de Seite 2 von 3 Nach dem 01.07.2012 wurden in Berg am Laim keine neuen Spielhallen eröffnet, eine offensive Verbreitung von Spielhallen liegt somit aktuell nicht vor. Im gesamten Stadtgebiet wurden nach dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags am 01.07.2012 lediglich zwei neue Spielhallen eröffnet. Die Sach- und Rechtslage bezüglich der Eröffnung von Sportwettbüros stellt sich wie folgt dar: Der Staatsvorbehalt bestimmter Glücksspiele incl. Sportwetten nach § 10 Abs. 1, 2 und 6 GlüStV wurde mit Inkrafttreten des GlüStV zum 01.07.2012 insofern unterbrochen, als der Bereich der Sportwetten auch für private Anbieter für sieben Jahre geöffnet wurde (Experimentierklausel in § 10 a GlüStV). Die hierfür erforderlichen Veranstaltungskonzessionen konnten bis dato durch das zuständige hessische Innenministerium nicht wirksam ausgereicht werden, da gegen die getroffene Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtliche Eilverfahren anhängig sind. Nachdem ein Sportwettveranstalter eine Konzession erhalten hat, kann er für seine Wettvermittlungsstellen einen Antrag auf Vermittlungserlaubnis stellen. Da sich die Erteilung der Veranstalterkonzessionen durch die anhängigen Gerichtsverfahren weiter verzögert, ist es auch den Betreibern der privaten Wettvermittlungsstellen derzeit faktisch nicht möglich, Erlaubnisse zu erhalten. Jedoch wären derzeit Untersagungsverfügungen allein auf Grund der formellen Illegalität von Sportwettbüros ermessensfehlerhaft. Laut dem Urteil des BVerwG vom 16.05.2013, Az. 8 C 14/12 – juris Rn. 54, ist eine formell illegale Tätigkeit zu dulden, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Sofern Verstöße gegen materielles Recht festgestellt werden (z.B. hinsichtlich Jugendschutz, Werbung, unzulässige Wettarten) kann die Glücksspielaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Behördlicherseits besteht demzufolge derzeit allenfalls die Möglichkeit, gegen materiellrechtliche Verstöße (z.B. Ereignis- und Liveereigniswetten, Jugendschutz, Werbung) bei Sportwettvermittlungen vorzugehen. Dies jedoch hat in der Regel nicht die Schließung der Sportwettbüros zur Folge. Nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw. des Konzessionsverfahrens wird es in München voraussichtlich ca. 80 Wettvermittlungsstellen geben, so dass sich die Anzahl der Sportwettbüros spürbar reduzieren wird. Für den Bereich Gaststätten hat sich seit der Novellierung der Spielverordnung (SpielV) am 08. Dezember 2014 Folgendes geändert: In Gaststätten ohne Alkoholausschank und in Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen und/oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, dürfen keine Geldspielgeräte mehr aufgestellt werden. Die Spielverordnung sieht ab dem 10. November 2019 für Gaststätten mit Alkoholausschank anstatt der derzeit zulässigen drei Geldspielgeräte nur noch zwei Geräte vor. Somit wird es langfristig auch im Bereich der Gaststätten zu einer Reduzierung von Geldspielgeräten kommen. Das Kreisverwaltungsreferat hat bereits mit Schreiben vom 28.03.2012 die im Bayerischen Landtag vertretenen Fraktionen aufgefordert, in der landesrechtlichen Vorschrift zum Seite 3 von 3 Glücksspielstaatsvertrag weitreichende Restriktionen in räumlicher wie zeitlicher Hinsicht (Abstandsgebot / Reduzierung und Öffnungszeiten) vorzusehen. Daraufhin wurde im Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) der Mindestabstand auf 250 m festgelegt. Wir halten es daher nicht für zielführend, nochmals zu dieser Thematik an den Gesetzgeber heranzutreten. Gleichwohl stellen wir Ihnen anheim, Ihrerseits die Initiative zu ergreifen und selbst auf politischem Wege eine Verschärfung der derzeitigen Gesetzeslage im Bereich Glücksspiel zu fordern. Mit freundlichen Grüßen Seidel Verwaltungsdirektor