vereinbarungen QS - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
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vereinbarungen QS - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Verfahrensordnung zur Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien und -vereinbarungen QS-Leistungsbereich: Arthroskopie Inhaltsverzeichnis 1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 2 2. PRÜFUNG DER ANFORDERUNGEN ZUR STRUKTURQUALITÄT 2 2.1. Teilnahmeberechtigte Ärzte 2 2.2. Qualifikationsanforderungen – fachlich 2 2.3. Qualifikationsanforderungen – apparativ 3 2.4. Qualifikationsanforderungen – räumlich 3 3. PRÜFUNG DER ERGEBNISQUALITÄT – STICHPROBENPRÜFUNG 3 3.1. zu prüfender Personenkreis (Ärzte, Praxen) 3 3.2. Vertreterregelung 4 3.3. Umfang und Art der Stichprobenziehung sowie Prüfungsfrequenz 4 3.4. Prüfungsgegenstand 4 3.5. Verfahren zur Anforderung der Prüfunterlagen 5 3.6. Prüfung der Dokumentation 3.6.1. Anforderung an die schriftliche Dokumentation 3.6.2. Anforderung an die bildliche Dokumentation 5 5 6 3.7. Beurteilung der zu prüfenden Unterlagen - Konsequenzen aus der Prüfung 7 3.8. systematische Fehler 8 4. AUFGABEN DER FACHKOMMISSION/ DES PRÜFUNGSGREMIUMS 9 5. VERFAHRENSWEISE BEI WIDERRUF VON GENEHMIGUNGEN UND WIDERSPRÜCHEN GEGEN ENTSCHEIDUNGEN AUFGRUND DER ERGEBNISSE DER STICHPROBENPRÜFUNG 9 INKRAFTTRETEN - BESCHLUSS DES VORSTANDES 9 6. Anlage 1 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie 10 Stand: 01/10 Seite: 1/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie 1. Rechtliche Grundlagen - Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung) - Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 15 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie) - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung) in den jeweils gültigen Fassungen. 2. Prüfung der Anforderungen zur Strukturqualität 2.1. Teilnahmeberechtigte Ärzte Teilnahmeberechtigt sind alle Ärztinnen und Ärzte (im Weiteren als Arzt/Ärzte bezeichnet), die die fachliche Befähigung durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen haben. 2.2. Qualifikationsanforderungen – fachlich Die fachliche Befähigung gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen belegt werden: a) Facharzt für Orthopädie mit fakultativer Weiterbildung "Spezielle orthopädische Chirurgie" oder b) Facharzt für Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie" (für die ausschließliche Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände) oder c) Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie oder Orthopädie und Unfallchirurgie mit Nachweis von mindestens 180 Operationen unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes Von den 180 nachzuweisenden Operationen müssen mindestens jeweils 30 der nachfolgend aufgeführten Operationen durchgeführt worden sein: I. Arthroskopische Operation mit Meniskus-(Teil)-Resektion, Plica- (Teil)Resektion, (Teil)-Resektion der Hoffa'schen Fettkörper und/oder Entfernung freier Gelenkkörper II. Arthroskopische Operation mit Knorpelglättung(en), Pridie-Bohrungen, Patella-Shaving, Lateral-Release und/oder Entfernung eines Meniskusganglions III. Arthroskopische Operation mit Synovektomie, gelenkplastischer Abrasio, Fixierung von Knorpeldissekaten, Patellazügelung, Meniskusdraht, Meniskusrefixation, Bandnaht, Bandraffung und/oder plastischem Ersatz eines Bandes Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 2/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie Von den 180 arthroskopischen Operationen können anstelle der Arthroskopien nach I. – III. unter c) auch mindestens jeweils 30 der nachfolgend aufgeführten arthroskopischen Operationen durchgeführt und nachgewiesen werden: IV. Resezierende arthroskopische Operation und/oder arthroskopische KapselBand-Spaltung und/oder arthroskopisch instrumentelle Entfernung freier Gelenkkörper und/oder (sub)-totale Synovektomie V. Rekonstruktive arthroskopische Operation Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung oder weist der antragstellende Arzt eine abweichende – aber gleichwertige Befähigung nach, so kann die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von arthroskopischen Leistungen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht werden. Die festgelegten Anforderungen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden. 2.3. Qualifikationsanforderungen – apparativ Als Anforderung an die apparative Ausstattung sind folgende Geräte vorzuhalten: - Fernsehkette. Erfolgen die Behandlungen nicht in den eigenen Praxisräumen, ist ein Nutzervertrag nachzuweisen. Etwaige Änderungen hinsichtlich des Nutzervertrages bzw. der apparativen Ausstattung sind unaufgefordert ggü. der KVS anzuzeigen. 2.4. Qualifikationsanforderungen – räumlich Über die in der „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und bei sonstigen stationsersetzenden Leistungen gemäß § 15 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V festgelegten Anforderungen an die Räumlichkeiten hinaus, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Räumliche Trennung (z. B. Flur, Schleuse, Vorraum) des OP-Raumes von den Räumen des allgemeinen Praxisbetriebes und b) Wasch- und Reinigungsbecken sowie Bodenabläufe sind nicht im OP-Raum zulässig. Erfolgen die Behandlungen nicht in den eigenen Praxisräumen, ist ein Nutzervertrag nachzuweisen. Etwaige Änderungen hinsichtlich des Nutzervertrages sind unaufgefordert ggü. der KVS anzuzeigen. 3. Prüfung der Ergebnisqualität – Stichprobenprüfung 3.1. zu prüfender Personenkreis (Ärzte, Praxen) Der zu prüfende Personenkreis umfasst alle Ärzte, die über die besondere Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von arthroskopischen Leistungen gemäß der ArthroskopieVereinbarung verfügen, wobei die Prüfung frühestens 12 Monate nach Genehmigungserteilung möglich ist. Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 3/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie 3.2. Vertreterregelung Die BGSTen melden der LGST vor Ziehung der Stichprobe alle Ärzte, die als Vertreter bekannt sind. Hierzu zählen auch vertragsärztlich Tätige mit fachlicher Berechtigung ohne Angabe einer LANR (z.B. Sicherstellungsassistenten). Diese Ärzte werden dann von der LGST in die Stichprobenziehung mit einbezogen. Bei der zufälligen Auswahl der Patienten können für die vertretenden Ärzte keine Patienten durch die KVS ermittelt werden. Der Vertreter wird daher aufgefordert eine Gesamtaufstellung seiner erbrachten Fälle innerhalb der durch die KVS festgelegten Quartale einzureichen. Aus dieser Aufstellung zieht die KVS die entsprechende Anzahl zufällig gewählter Fälle. Die Bewertung einer Überprüfung ist dabei immer in fachliche und strukturelle Mängel zu unterteilen. Bei fachlichen Mängeln werden die Konsequenzen analog den Regelungen der Verfahrensordnung in Bezug auf den Vertreter angewendet. Die fachliche Befähigung des Vertreters ist dabei analog einer erteilten besonderen Genehmigung zu werten und ggf. auch zu entziehen. Bei strukturellen Mängeln, die auf Versäumnisse des zu vertretenden Arztes zurückzuführen sind, ist dieser auf die Beseitigung der Mängel hinzuweisen. Die Beseitigung der Mängel ist durch eine erneute Überprüfung innerhalb der nächsten 12 Monate durch die KVS zu prüfen. 3.3. Umfang und Art der Stichprobenziehung sowie Prüfungsfrequenz Pro Kalenderjahr werden mindestens vier Prozent aller unter 3.1. und 3.2. genannten Ärzte geprüft. In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung werden abweichend von der vorangestellten Regelung mindestens zehn Prozent aller unter 3.1. und 3.2. genannten Ärzte geprüft. Die Ziehung erfolgt im Zufallsverfahren. 3.4. Prüfungsgegenstand Prüfungsgegenstand sind die schriftliche Dokumentation (Operationsbericht) sowie die bildliche Dokumentation zwölf per Zufallsprinzip ausgewählter Patienten bzw. Operationsfälle arthroskopischer Operationen am Knie- und/oder Schultergelenk aus den letzten verfügbaren Abrechnungsquartalen. Die Operationsfälle sind zufällig anhand der in einer Anlage zu dieser Verfahrensordnung dargestellten Gebührenordnungspositionen in Verbindung mit den entsprechenden OPS auszuwählen. Das Verhältnis der zu prüfenden Knie- und Schultergelenkarthroskopien wird durch das Zufallsverfahren festgelegt, d. h. es ist keine zu prüfende Mindestfallzahl für den jeweiligen Gelenkseingriff an Knie und Schulter vorgesehen. Dem zu prüfenden Arzt werden die einzureichenden Dokumentationen unter Angabe des Namens des Patienten, dessen Geburtsdatums und des Tages der Behandlung vorgegeben. Grundsätzlich müssen alle Prüffälle vom zu überprüfenden Arzt diagnostiziert und behandelt worden sein. Wird festgestellt, dass die angeforderten Prüffälle durch einen Vertreter diagnostiziert und behandelt worden sind, werden diese nicht in die Prüfung einbezogen. Stattdessen werden weitere zufällig auszuwählende Fälle, ggf. aus weiter zurückliegenden Quartalen, angefordert. Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 4/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie 3.5. Verfahren zur Anforderung der Prüfunterlagen Der Arzt hat die angeforderten Prüfunterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung in der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle einzureichen. Liegen nach diesem Zeitraum keine Unterlagen vor, erfolgt eine Mahnung mit einer Fristsetzung von 4 Wochen. Werden ohne Begründung erneut keine Unterlagen eingereicht, gilt die Dokumentation als nicht erbracht und die Prüfung ist demzufolge nicht bestanden. Im Folgequartal werden nochmals zwölf Dokumentationen angefordert. Werden diese wiederum nicht eingereicht, ist durch die KV Sachsen zu entscheiden, ob diese Leistungen nicht zu vergüten oder geleistete Vergütungen zurückzufordern sind oder die Genehmigung zu widerrufen ist. 3.6. Prüfung der Dokumentation Die Prüfung umfasst - die medizinische Fragestellung und den Operationsgrund, die Durchführung der arthroskopischen Operation sowie die Dokumentation. Die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen sind auf Vollständigkeit sowie auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. 3.6.1. Anforderung an die schriftliche Dokumentation Aus dem Operationsbericht müssen folgende Angaben hervorgehen: - Patientenidentifikation (Name, Vorname, Geburtsdatum) Operationsdatum Name der Operateurin/ des Operateurs, ggf. der Assistentin/ des Assistenten und der Anästhesistin/ des Anästhesisten Operationsgrund Diagnose mit Seitenangabe Durchgeführte Operation Ggf. Blutsperrezeit/Blutleerezeit Lagerung der Patientin/ des Patienten Operationsdauer bei Normalbefund entsprechende Feststellung bei pathologischem Befund detaillierte Beschreibung (Lokalisation mit Seitenangabe, Größe, Form, Struktur usw.) Beschreibung des operativen Vorgehens Beschreibung des Endbefundes nach Abschluss der Operation Begründete Benennung nicht darstellbarer bzw. in der Bilddokumentation nicht zu beurteilender Areale Angaben zur Indikation eventueller Folgeeingriffe oder konservativer Maßnahmen Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 5/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie 3.6.2. Anforderung an die bildliche Dokumentation Die bildliche Dokumentation kann - auf Videoband, Print, allgemein lesbaren digitalen Datenträgern (CD, DVD) erfolgen und muss zugreifbar archiviert sein. Außerdem muss die Bilddokumentation klar und nachvollziehbar gekennzeichnet sein. Die eindeutige Zuordnung zu einer Patientin/ einem Patienten muss aus der Bilddokumentation hervorgehen, d.h. die - Patientenidentifikation, das Operationsdatum sowie der Name der Operateurin/ des Operateurs und der Praxis/ Klinik muss ersichtlich sein. Anhand der Bilddokumentation muss eine Beurteilung des präoperativen Befundes und des Operationsergebnisses möglich sein, ggf. unter Verwendung eines Tasthakens. Dabei sollte der präoperative Befund und das postoperative Ergebnis aus einer vergleichbaren Perspektive und Kameraeinstellung vorgenommen werden. Sofern die Bilddokumentation im Ausnahmefall wegen eines unvorhergesehenen technischen Defektes nicht möglich ist, muss dies unter Angabe von Gründen dokumentiert werden. Bei allen Arthroskopien des Kniegelenks ist ein diagnostischer Rundgang zu dokumentieren mit obligatorischer Darstellung aller Kompartimente einschließlich - Innenmeniskus mit Hinterhorn, Außenmeniskus mit Hinterhorn, Interkondylarregion (vorderes/hinteres Kreuzband), Femuropatellargelenk, ggf. Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Identifikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (z. B. Knorpelschäden, Synovitiden, Bandverletzungen). Bei allen Arthroskopien des Schultergelenks ist ein diagnostischer Rundgang zu dokumentieren mit obligatorischer Darstellung von - Rotatorenmanschette – Übergang Humeruskopf, langer Bizepssehne mit Ansatz, Labrum mit Kapselkomplex, ggf. glenohumoraler Knorpelbelag, ggf. Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Identifikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (z. B. Fehlen der glenohumoralen Bänder, Rotatorenmanschettenrupturen). Im Rahmen der Stichprobenprüfungen sind die Bilddokumentationen als digitales Bild (CD oder DVD) oder ausgedrucktes Foto einzureichen. Erfolgt die Dokumentation auf Videoband sind grundsätzlich ebenfalls Fotos aus der Videodokumentation einzureichen. Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 6/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie 3.7. Beurteilung der zu prüfenden Unterlagen - Konsequenzen aus der Prüfung Es gelten folgende Beurteilungskategorien für die gesamte Dokumentation eines Patienten: Stufe 1: keine Beanstandungen Stufe 2: geringe Beanstandungen Stufe 3: erhebliche Beanstandungen Stufe 4: schwerwiegende Beanstandungen. Aus den Einzelergebnissen wird nach folgenden Regeln das Gesamtergebnis stufenweise in der vorgegebenen Reihenfolge rechnerisch ermittelt: 1. Liegen bei mindestens einem Sechstel der Einzelbewertungen „schwerwiegende Beanstandungen“ (Stufe 4) vor, lautet die Gesamtbewertung ebenfalls „schwerwiegende Beanstandung“ (Stufe 4). 2. Liegt bei mindestens einer Einzelbewertung eine „schwerwiegende Beanstandungen“ (Stufe 4) vor und führten die Beanstandungen zu einer vermeidbaren und erheblichen Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Patienten, lautet die Gesamtbewertung ebenfalls „schwerwiegende Beanstandung“ (Stufe 4). 3. Liegen bei mindestens einem Viertel der Einzelbewertungen „erhebliche oder schwerwiegende Beanstandungen“ (Stufe 3 oder 4) vor, lautet die Gesamtbewertung „schwerwiegende Beanstandung“ (Stufe 4). 4. Liegen bei mindestens einem Sechstel der Einzelbewertungen „erhebliche oder schwerwiegende Beanstandungen“ (Stufe 3 oder 4) vor, lautet die Gesamtbewertung „erhebliche Beanstandung“ (Stufe 3). 5. Trifft keine der ersten 4 Berechnungsregeln auf den Prüffall zu, führt die Berechnung des arithmetischen Mittels aus allen Prüffällen zum Gesamtergebnis. Dezimalzahlen sind kaufmännisch zu runden. Mögliche Konsequenzen bzw. Maßnahmen bei einer Gesamtbewertung in: Stufe Stufe 1: keine Beanstandungen Maßnahmen Bestätigung, dass die geprüfte Leistung den Qualitätsanforderungen entsprochen hat Stufe 2: geringe Beanstandungen schriftliche Empfehlung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer Frist, ggf. verbunden mit Beratungsgespräch Stufe 3: erhebliche Beanstandungen a) schriftliche Empfehlung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer Frist, ggf. verbunden mit einem Beratungsgespräch b) Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistung c) Fortsetzung des Prüfverfahrens durch Anforderung weiterer Dokumentationen aus einem dem Prüfquartal zeitnah folgenden Quartal. Werden die angeforderten weiteren Dokumentationen nicht eingereicht oder erneut erhebliche oder schwerwiegende Beanstandungen festgestellt, wird der Arzt unverzüglich zum Kolloquium eingeladen. d) Praxisbegehung Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 7/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie Stufe Stufe 4: schwerwiegende Beanstandung Maßnahmen a) schriftliche Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb einer Frist, ggf. verbunden mit Beratungsgespräch b) Nichtvergütung/ Rückforderung bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistungen c) Unverzügliche Ladung zu einem Kolloquium d) Praxisbegehung e) Widerruf der Genehmigung, wenn aufgrund der beanstandeten Mängel eine erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Patienten zu befürchten ist. Auf der Grundlage der Einzelbewertungen wird eine Gesamtbewertung aller eingereichten Prüfungsunterlagen vorgenommen. Die Prüfergebnisse der geprüften Ärzte werden in einem Protokoll festgehalten und der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle mitgeteilt. Die KV Sachsen entscheidet letztlich über die Durchführung der folgenden von der Kommission empfohlen Maßnahmen: - Praxisbegehungen, Nichtvergütung / Rückforderungen bereits geleisteter Vergütungen der beanstandeten Leistungen sowie Entzug der Genehmigung. Der Arzt ist über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 4 Wochen durch die Bezirksgeschäftsstelle mittels Bescheid zu informieren. 3.8. systematische Fehler Ein systematischer Fehler innerhalb von Stichprobenprüfungen liegt vor, wenn sämtliche Prüffälle den gleichen Fehler aufweisen. Ein systematischer Fehler ist nicht gegeben, wenn er die Befundung betrifft. Der Fehler kann innerhalb der Dokumentation aber auch z.B. bei eingereichtem Bildmaterial auftreten. Bei Nichtvorlage von Prüfungsunterlagen auch beim Fehlen von Teilen der Dokumentationen liegt kein systematischer Fehler vor. Auf Grund der Vermutung, dass alle Fälle des Prüfzeitraumes den systematischen Fehler aufweisen, wird neben möglicherweise anderen zu treffenden Maßnahmen eine erneute Prüfung anberaumt. Die erneute Überprüfung muss sich auf Fälle beziehen, die zeitlich nach der Bekanntgabe des Prüfergebnisses und der Auflage den Fehler abzustellen liegen. Sie dürfen nicht wie sonst üblich aus demselben Prüfzeitraum ermittelt werden. Als Ausnahme werden innerhalb dieses Verfahrens Patientenlisten ggf. mit Kennzeichnung der erbrachten Leistung vom Arzt angefordert, die alle Patientennamen enthält, die im Folgemonat nach Mitteilung der Mängel von ihm diagnostiziert wurden. Auf Grundlage dieser Patientenliste werden die gleiche Anzahl Fälle angefordert wie auch schon in der ursprünglichen Prüfung. Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 8/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie 4. Aufgaben der Fachkommission/ des Prüfungsgremiums Die Mitglieder der Kommission Ambulantes Operieren der KV Sachsen, Fachbereich Arthroskopie, haben folgende Aufgaben: 5. Antragsprüfung nicht eindeutiger Sachverhalte, Prüfung sowie Beurteilung der Dokumentationen im Rahmen der Stichprobenprüfungen nach 3. und Durchführung von Beratungen, Praxisbegehungen sowie Kolloquien. Verfahrensweise bei Widerruf von Genehmigungen und Widersprüchen gegen Entscheidungen aufgrund der Ergebnisse der Stichprobenprüfung Über den Widerruf der Genehmigung entscheidet der Bezirksgeschäftsstellenleiter. Die Bescheidung erfolgt über die Bezirksgeschäftsstellen. Der Entzug der Genehmigung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, maximal mit einer Frist von 1 Monat ab Bescheidzustellung vorzunehmen, sofern nicht in Vereinbarungen oder Richtlinien anderes geregelt ist. Bei Sachverhalten, die das Leben oder die Gesundheit von Patienten gefährden, ist ggf. Sofortvollzug anzuordnen. Kann dem Widerspruch durch die BGSTen nicht abgeholfen werden, entscheidet der Vorstand der KVS über den Widerspruch. Der Bescheid ist über die LGST zu versenden. Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Widerruf der Genehmigung gestellt werden sofern nicht in Vereinbarungen oder Richtlinien anderes geregelt ist. 6. Inkrafttreten - Beschluss des Vorstandes Die Verfahrensordnung tritt zum 01.10.2010 in Kraft. Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 9/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie Anlage 1: GOP und OPS für Patientenstichprobenziehung GOP 31141 Bezeichnung GOP OPS Bezeichnung OPS Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E1 1-697.7 Diagnostische Arthroskopie: Kniegelenk 5-811.0h Arthroskopische Operation an der Synovialis: Resektion einer Plica synovialis: Kniegelenk 5-811.1h Arthroskopische Operation an der Synovialis: Resektion an einem Fettkörper (z. B. Hoffa-Fettkörper): Kniegelenk 5-819.0h Andere arthroskopische Operationen: Durchtrennung eines Bandes: Kniegelenk 31142 Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E2 1-697.1 Diagnostische Arthroskopie: Schultergelenk 5-810.0h Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkspülung mit Drainage, aseptisch: Kniegelenk 5-810.00 Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkspülung mit Drainage, aseptisch: Humeroglenoidalgelenk 5-810.01 Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkspülung mit Drainage, aseptisch: Akromioklavikulargelenk 5-810.11 Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkspülung mit Drainage, septisch: Akromioklavikulargelenk 5-810.41 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung freier Gelenkkörper: Akromioklavikulargelenk 5-810.7h Arthroskopische Gelenkrevision: Einlegen eines Medikamententrägers: Kniegelenk 5-810.70 Arthroskopische Gelenkrevision: Einlegen eines Medikamententrägers: Humeroglenoidalgelenk 5-810.71 Arthroskopische Gelenkrevision: Einlegen eines Medikamententrägers: Akromioklavikulargelenk 5-810.8h Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernen eines Medikamententrägers: Kniegelenk 5-810.80 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernen eines Medikamententrägers: Humeroglenoidalgelenk 5-810.81 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernen eines Medikamententrägers: Akromioklavikulargelenk 5-811.2h Arthroskopische Operation an der Synovialis: Synovektomie, partiell: Kniegelenk 5-811.20 Arthroskopische Operation an der Synovialis: Synovektomie, partiell: Humeroglenoidalgelenk Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 10/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie GOP 31142 Bezeichnung GOP OPS Bezeichnung OPS Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E2 5-811.21 Arthroskopische Operation an der Synovialis: Synovektomie, partiell: Akromioklavikulargelenk 5-812.eh Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Knorpelglättung (Chondroplastik): Kniegelenk 5-812.e0 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Knorpelglättung (Chondroplastik): Humeroglenoidalgelenk 5-812.e1 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Knorpelglättung (Chondroplastik): Akromioklavikulargelenk 5-812.0h Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Exzision von erkranktem Gewebe am Gelenkknorpel: Kniegelenk 5-812.00 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Exzision von erkranktem Gewebe am Gelenkknorpel: Humeroglenoidalgelenk 5-812.01 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Exzision von erkranktem Gewebe am Gelenkknorpel: Akromioklavikulargelenk 5-812.5 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Meniskusresektion, partiell 5-819.00 Andere arthroskopische Operationen: Durchtrennung eines Bandes: Humeroglenoidalgelenk 5-819.01 Andere arthroskopische Operationen: Durchtrennung eines Bandes: Akromioklavikulargelenk 31143 Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E3 5-810.1h Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkspülung mit Drainage, septisch: Kniegelenk 5-810.10 Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkspülung mit Drainage, septisch: Humeroglenoidalgelenk 5-810.4h Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung freier Gelenkkörper: Kniegelenk 5-810.9h Arthroskopische Gelenkrevision: Resektion von Bandanteilen und Bandresten: Kniegelenk 5-810.90 Arthroskopische Gelenkrevision: Resektion von Bandanteilen und Bandresten: Humeroglenoidalgelenk 5-810.91 Arthroskopische Gelenkrevision: Resektion von Bandanteilen und Bandresten: Akromioklavikulargelenk 5-812.fh Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Subchondrale Knocheneröffnung (z.B. nach Pridie, Mikrofrakturierung, Abrasionsarthroplastik): Kniegelenk 5-812.f0 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Subchondrale Knocheneröffnung (z.B. nach Pridie, Mikrofrakturierung, Abrasionsarthroplastik): Humeroglenoidalgelenk 5-812.f1 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Subchondrale Knocheneröffnung (z.B. nach Pridie, Mikrofrakturierung, Abrasionsarthroplastik): Akromioklavikulargelenk Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 11/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie GOP 31143 Bezeichnung GOP OPS Bezeichnung OPS Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E3 5-812.6 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Meniskusresektion, total 5-813.9 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Durchtrennung der Kniegelenkskapsel (Lateral release) 31144 Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E4 5-810.40 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung freier Gelenkkörper: Humeroglenoidalgelenk 5-810.5h Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung periartikulärer Verkalkungen: Kniegelenk 5-810.51 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung periartikulärer Verkalkungen: Akromioklavikulargelenk 5-811.3h Arthroskopische Operation an der Synovialis: Synovektomie, total: Kniegelenk 5-811.30 Arthroskopische Operation an der Synovialis: Synovektomie, total: Humeroglenoidalgelenk 5-811.31 Arthroskopische Operation an der Synovialis: Synovektomie, total: Akromioklavikulargelenk 5-812.3h Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Refixation eines osteochondralen Fragmentes: Kniegelenk 5-812.4h Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Subchondrale Spongiosaplastik: Kniegelenk 5-812.90 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Knorpeltransplantation: Humeroglenoidalgelenk 31145 Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E5 5-810.2h Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkmobilisation [Arthrolyse]: Kniegelenk 5-810.20 Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkmobilisation [Arthrolyse]: Humeroglenoidalgelenk 5-810.3h Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung von Osteosynthesematerial: Kniegelenk 5-810.30 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung von Osteosynthesematerial: Humeroglenoidalgelenk 5-810.50 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung periartikulärer Verkalkungen: Humeroglenoidalgelenk 5-810.52 Arthroskopische Gelenkrevision: Entfernung periartikulärer Verkalkungen: Thorakoskapulargelenk(raum) 5-810.6h Arthroskopische Gelenkrevision: Arthroskopisch assistierte Versorgung einer Fraktur: Kniegelenk 5-812.30 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Refixation eines osteochondralen Fragmentes: Humeroglenoidalgelenk Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 12/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie GOP 31145 Bezeichnung GOP OPS Bezeichnung OPS Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E5 5-812.40 Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Subchondrale Spongiosaplastik: Humeroglenoidalgelenk 5-812.9h Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel und an den Menisken: Knorpeltransplantation: Kniegelenk 5-813.a Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Naht des medialen Kapselbandapparates 5-813.b Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Naht des lateralen Kapselbandapparates 5-813.0 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Naht eines vorderen Kreuzbandes 5-813.5 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik vorderes Kreuzband mit alloplastischem Bandersatz 5-813.8 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik hinteres Kreuzband mit alloplastischem Bandersatz 5-814.1 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes: Refixation des Labrum glenoidale durch sonstige Verfahren 5-814.3 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes: Erweiterung des subakromialen Raumes 5-814.5 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes: Kapselraffung mit Fixation am Glenoid durch Naht 31146 Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E6 5-810.22 Arthroskopische Gelenkrevision: Gelenkmobilisation [Arthrolyse]: Thorakoskapulargelenk(raum) 5-810.60 Arthroskopische Gelenkrevision: Arthroskopisch assistierte Versorgung einer Fraktur: Humeroglenoidalgelenk 5-813.2 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Knöcherne Refixation eines Kreuzbandes 5-813.3 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik vorderes Kreuzband mit autogener Patellarsehne 5-813.4 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik vorderes Kreuzband mit sonstiger autogener Sehne 5-813.6 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik hinteres Kreuzband mit autogener Patellarsehne 5-813.7 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik hinteres Kreuzband mit sonstiger autogener Sehne 5-814.0 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes: Refixation des Labrum glenoidale durch Naht 5-814.2 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes: Refixation eines knöchernen Labrumabrisses (Bankart-Läsion) Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 13/14 Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthroskopie GOP 31147 Bezeichnung GOP OPS Bezeichnung OPS Endoskopischer Gelenkeingriff (Arthroskopie) der Kategorie E7 5-813.c Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Naht des dorsalen Kapselbandapparates 5-813.d Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik des medialen Kapselbandapparates 5-813.e Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik des lateralen Kapselbandapparates 5-813.f Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik des dorsalen Kapselbandapparates 5-813.1 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Naht eines hinteren Kreuzbandes 5-814.4 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes: Sonstige Rekonstruktion der Rotatorenmanschette 5-814.6 Arthroskopische Refixation und Plastik am Kapselbandapparat des Schultergelenkes: Rekonstruktion der Rotatorenmanschette durch Transplantat Verfahrensordnung zu QS-Bereich Arthrokopie Seite 14/14