Kostenvergleich verschiedener Pflege

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Kostenvergleich verschiedener Pflege
Kostenvergleich verschiedener
Pflege- und Betreuungsformen im Alter
Erhöhung der Kostentransparenz durch eine systematische
Gegenüberstellung der Alten- und Pflegeheime, des betreubaren
Wohnens und betreuten Wohnens in Oberösterreich
Masterarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades Master of Arts in Business
FH Oberösterreich Studiengang:
Services of General Interest, Linz
Verfasserin: Klara Derntl, BA
Erstgutachter: FH-Prof. Dr. Anton Konrad Riedl
Zweitgutachter: FH-Prof. Mag. Dr. Thomas Prinz
Linz, 24.07.2015
Eidesstattliche Erklärung
Eidesstattliche Erklärung
Ich erkläre eidesstattlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe
verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den benutzten Quellen
entnommenen Stellen als solche gekennzeichnet habe. Die Arbeit wurde bisher in gleicher
oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.
Ort, Datum
Klara Derntl
Klara Derntl, BA
i
Kurzfassung
Kurzfassung
Die Veränderungen der sozioökonomischen und soziodemografischen Rahmenbedingungen
wie z.B. Verschiebungen der Altersstruktur, modernisierte Familien-, Geschlechter- und
Wohnstrukturen sowie ein geändertes ökonomisches Umfeld bringen auf langfristige Sicht
Herausforderungen
bei
der
Bereitstellung
und
Finanzierung
von
Pflege-
und
Betreuungsleistungen mit sich. Die Konsequenzen daraus resultieren in einen zunehmenden
Kostendruck im Pflegesystem, von dem neben den Pflegebedürftigen selbst, sowohl die
Einrichtungsträger, als auch die öffentliche Hand betroffen sind. Ausgehend von diesen drei
Perspektiven wurde die Thematik „Pflege im Alter“ in der vorliegenden Masterarbeit
beleuchtet. Der Fokus lag dabei auf einem Kostenvergleich der Alten- und Pflegeheime, der
betreuten sowie betreubaren Wohnungen in Oberösterreich. Ziel war eine systematische
Gegenüberstellung der einzelnen Kostenpositionen, die mit Hilfe einer Excel-Berechnung
erstellt wurde. In diese Aufstellung flossen die Ergebnisse der Interviews und Auskünfte bei
unterschiedlichen Organisationen ein. Die Sichtweise der regionalen Träger sozialer Hilfe
wurde anhand des Beispiels „Sozialhilfeverband Schärding“ aufgezeigt. Der Berechnung
liegen verschiedene finanzielle Ausgangslagen älterer Menschen zugrunde. Basierend auf
diesen
individuellen
Leistungskomponenten
Situationen
(Unterkunft,
sind
anschließend
Verpflegung,
Pflege
die
Kosten
und
der
Betreuung)
einzelnen
der
drei
Versorgungsformen auf einem Blick ersichtlich. Aus der Gegenüberstellung ist abzulesen,
wie hoch die privaten Aufwendungen, die Kosten für den Sozialhilfeverband Schärding und
die Unterstützungen der öffentlichen Hand bei den ausgewählten Diensten und
Einrichtungen der Altenpflege sind. Diese Kostentransparenz soll älteren Menschen mit
differenzierten Ansprüchen und Bedürfnissen sowie deren Angehörigen die Entscheidung für
eine bestimmte Pflege- und Betreuungsform im Alter erleichtern. Darüberhinaus trägt die
Transparenz der einzelnen Kostenstrukturen dazu bei, dass die Sozialplanungsinstanzen
ausgehend von verschiedenen Rahmenbedingungen Empfehlungen abgeben können,
welche Organisationsform in den einzelnen Fällen die günstigere Alternative darstellt.
Klara Derntl
ii
Abstract
Abstract
An adequate supply and the financing of the care system are challenged by changes, which
include socio-economic and socio-demographic conditions such as shifts in the age structure,
modernized family-, gender- and residential-structures, as well as changes in the economic
environment. As a consequence, the increasing cost pressure on the care system will affect
those who are in need of care themselves as well as care providers and public authorities.
Based on these three perspectives, the topic “Housing and Care for the Elderly” is examined.
The focus is on a cost comparison of homes for the elderly and two different forms of
assisted living (betreutes und betreubares Wohnen) each with a different extend of care in
Upper Austria. The objective is to develop a systematic comparison of costs, created by
using an Excel calculation. This line-up was established with the results of the interviews and
the necessary information requested from different institutions. The vision of regional
providers of social assistance is demonstrated using the example of "Sozialhilfeverband
Schärding". Furthermore, the Excel calculation is based on individual initial situations of
elderly people. Accordingly, the performance components (housing, food, care and support)
of the three different forms of care are collocated. While the "housing component" is given in
all three forms of care, the other aspects, e.g., support and care, are not provided to the
same extent. Therefore, mobile services are also analyzed in terms of their costs to make a
comparison possible. The contrasting juxtaposition of the selected services and
organisations for the elderly highlights the amount of private expenses, the costs of the
“Sozialhilfeverband Schärding” and financial support of the public sector. This generated cost
transparency makes it possible for elderly people and their relatives to decide on specific
care and support services. In addition, the findings contribute to social planning authorities in
order to elicit and make recommendations in individual cases for the cheaper alternative.
Klara Derntl
iii
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1
2
3
4
Einleitung ....................................................................................................................... 1
1.1
Ausgangssituation ................................................................................................... 1
1.2
Zielsetzung und Forschungsfragen ......................................................................... 2
1.3
Methodisches Vorgehen und Aufbau der Arbeit ...................................................... 3
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich ................................................... 5
2.1
Das österreichische Pflegesystem........................................................................... 6
2.2
Pflegebedürftigkeit in Österreich ............................................................................. 8
2.3
Dienste und Einrichtungen der Altenpflege und –betreuung ...................................11
2.3.1
Stationäre Pflegeleistungen.............................................................................12
2.3.2
Teilstationäre Pflegedienste ............................................................................14
2.3.3
Kurzzeitpflege .................................................................................................15
2.3.4
Alternative Wohnformen ..................................................................................16
2.3.5
Ambulante Betreuung......................................................................................17
2.3.6
24-Stunden-Betreuung zu Hause ....................................................................18
2.3.7
Informelle häusliche Pflege .............................................................................20
2.3.8
Zwischenresümee ...........................................................................................20
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter ....................................................................23
3.1
Alten- und Pflegeheime ..........................................................................................24
3.2
Betreubares Wohnen und Betreutes Wohnen ........................................................27
3.3
Mobile soziale Dienste ...........................................................................................30
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter ............................................32
4.1
Altersvorsorge in Österreich ...................................................................................34
4.1.1
Gesetzliche Pensionsvorsorge ........................................................................34
4.1.2
Betriebliche Altersvorsorge .............................................................................36
4.1.3
Private Pflegeversicherung .............................................................................37
4.2
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten................................................................38
4.2.1
Klara Derntl
Pflegegeld .......................................................................................................39
iv
Inhaltsverzeichnis
4.2.2
Sozialhilfe........................................................................................................41
4.2.3
Förderungen und Hilfestellungen ....................................................................42
4.3
5
Zwischenresümee ..................................................................................................43
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich .................................................................44
5.1
Individuelle Ausgangssituationen ...........................................................................45
5.2
Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich ..............................................................53
5.2.1
Voraussetzungen für die Aufnahme ................................................................54
5.2.2
Leistungsspektrum der Versorgungsform ........................................................55
5.2.3
Kosten aus der Kundenperspektive .................................................................57
5.2.4
Kosten aus der Trägerperspektive...................................................................64
5.3
Betreutes Wohnen in Oberösterreich .....................................................................68
5.3.1
Voraussetzungen für die Aufnahme ................................................................68
5.3.2
Leistungsspektrum und Besonderheiten der Versorgungsform .......................70
5.3.3
Kosten aus der Kundenperspektive .................................................................74
5.3.4
Kosten aus der Trägerperspektive...................................................................81
5.4
Betreubares Wohnen in Oberösterreich .................................................................84
5.4.1
Voraussetzungen für die Aufnahme ................................................................85
5.4.2
Leistungsspektrum der Versorgungsform ........................................................85
5.4.3
Kosten aus der Kundenperspektive .................................................................87
5.4.4
Kosten aus der Trägerperspektive...................................................................90
5.5
Zwischenresümee ..................................................................................................93
6
Gegenüberstellung der Ergebnisse mit konkreten Beispielen .......................................95
7
Fazit und Ausblick ......................................................................................................100
Literaturverzeichnis ............................................................................................................106
Anhang ...............................................................................................................................121
Im Sinne der einfacheren Lesbarkeit wird durchgehend auf eine geschlechterspezifische
Formulierung der Sprache verzichtet. Es sei folglich an dieser Stelle angemerkt, dass Frauen
und Männer gleichermaßen angesprochen sind, sofern nicht im Einzelnen genauer erwähnt.
Klara Derntl
v
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bevölkerungsentwicklung in Österreich (Stand: 01.01.2014) ............................ 8
Abbildung 2: Anteil der 65- und Mehrjährigen an der Bevölkerung (Stand: 01.01.2014) ........ 9
Abbildung 3: Anzahl der betreuten Personen in Oö. (2013) ..................................................21
Abbildung 4: Organisationsform der Pflegevorsorge in Oö. ..................................................24
Abbildung 5: Finanzierungsströme im Pflegebereich ............................................................33
Abbildung 6: Pensionsantritte in Österreich ..........................................................................35
Abbildung 7: Finanzieller Hintergrund und Unterstützungsmöglichkeiten ..............................44
Abbildung 8: Zusammensetzung der Heimkosten.................................................................57
Abbildung 9: Aufschlüsselung der Heimtarife in Oö. .............................................................58
Abbildung 10: Durchschnittswerte der Tagsätze in Oö. (Stand 2015) ...................................60
Abbildung 11: Geldflüsse der einzelnen Akteure bei einer Heimunterbringung .....................63
Abbildung 12: Finanzierung der Errichtungskosten...............................................................64
Abbildung 13: Finanzielle Tragbarkeit der Wohnformen .......................................................97
Abbildung 14: Prozentuelle Kostenverteilung je Komponente ...............................................98
Klara Derntl
vi
Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung betreute Personen und Bruttoausgaben ................................22
Tabelle 2: Kriterien und Höhe des Pflegegeldes ...................................................................40
Tabelle 3: Durchschnittspensionen nach Pensionsversicherungsträger (Österreich 12/14) ..46
Tabelle 4: Durchschnittswerte Pensionen .............................................................................46
Tabelle 5: Durchschnittspensionen nach Pensionsversicherungsträger (Oö. 12/14) .............47
Tabelle 6: Durchschnittliche Ruhebezüge 2013 (Oö.) ...........................................................48
Tabelle 7: Eckdaten zur versicherten Person .......................................................................51
Tabelle 8: Kostenvergleich I .................................................................................................52
Tabelle 9: Kostenvergleich II ................................................................................................62
Tabelle 10: Kostenvergleich III .............................................................................................67
Tabelle 11: Voraussetzungen für den Einzug in eine betreute Wohnform .............................69
Tabelle 12: Leistungen der betreuten Wohnformen ..............................................................73
Tabelle 13: Monatskosten für eine betreute Wohnung (Stand 2015) ....................................75
Tabelle 14: Bemessungsgrundlage mobile Dienste ..............................................................76
Tabelle 15: Kostenvergleich IV .............................................................................................80
Tabelle 16: Personalausstattung in den betreuten Wohnformen...........................................82
Tabelle 17: Kostenvergleich V ..............................................................................................83
Tabelle 18: Ausstattung und Leistungen der betreubaren Wohnungen.................................86
Tabelle 19: Kosten für betreubare Wohnungen ....................................................................88
Tabelle 20: Kostenvergleich VI .............................................................................................90
Tabelle 21: Kostenvergleich VII ............................................................................................92
Tabelle 22: Gegenüberstellung der Versorgungsleistungen .................................................94
Tabelle 23: Gegenüberstellung Kostenvergleich...................................................................96
Klara Derntl
vii
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AfA
Absetzung für Abnutzung
AP
Alterspension
APG
Allgemeines Pensionsgesetz
APH
Alten- und Pflegeheim
ASVG
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt
BAPH
Bezirksalten- und Pflegeheim
BEP
Bedarfs- und Entwicklungsplan
BGBl
Bundesgesetzblatt
BK
Betriebskosten
BMASK
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
BPG
Betriebspensionsgesetz
BPGG
Bundespflegegeldgesetz
BU-Pension
Berufsunfähigkeitspension
BVA
Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter
B-VG
Bundesverfassungsgesetz
BZ
Bedarfszuweisung
FSBA
Fach-Sozialbetreuung mit Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GSBG
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
HBeG
Hausbetreuungsgesetz
HH
Heimhilfe
HKP
Hauskrankenpflege
HVerG
Heimvertragsgesetz
ISG
Innviertler Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft
IV-Pension
Invaliditätspension
KV
Krankenversicherung
LAWOG
Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich
LSt
Lohnsteuer
Mio.
Millionen
Mrd.
Milliarden
MwSt.
Mehrwertsteuer
NVG
Notarversicherungsgesetz
Oö.
Oberösterreich
Klara Derntl
viii
Abkürzungsverzeichnis
Oö. APH-VO
Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung
Oö. ChG
Oö. Chancengleichheitsgesetz
Oö. BMSV
Oö. Mindestsicherungsverordnung
Oö. SHG 1998
Oö. Sozialhilfegesetz 1998
Oö. WFG 1993
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993
PFG
Pflegefondsgesetz
PVA
Pensionsversicherungsanstalt
RTSH
regionale Träger sozialer Hilfe
SHV
Sozialhilfeverband
SO
Abteilung Soziales
USt
Umsatzsteuer
UStG 1994
Umsatzsteuergesetz 1994
ViWo
Vitales Wohnen
WAG
Wohnungsanlagen GesmbH
WBF-Darlehen
Wohnbauförderungsdarlehen
WGG
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
WIFO
Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung
WiG
Wohnen in der Gemeinschaft
Klara Derntl
ix
Einleitung
1 Einleitung
„Wie lange kommen sie im vertrauten Zuhause alleine zurecht – und was, wenn es
schließlich nicht mehr geht?“, das ist die Frage aller Fragen, wenn Menschen älter werden.1
Das Thema Pflege im Alter kann früher oder später so gut wie jede Person berühren, sei es
als Betroffener selbst oder als deren Angehöriger. In vielen Fällen muss plötzlich und
unerwartet entschieden werden, welche der unterschiedlichen Versorgungsformen für die
immer verwirrter werdende Mutter, die oftmals vergisst die Herdplatte nach dem Kochen
abzudrehen, am besten geeignet ist. Oder für den pflegebedürftigen Großvater, der sich
nach einem Sturz das Hüftgelenk verletzt hat und deswegen Unterstützung bei den
Tätigkeiten des täglichen Lebens wie beispielsweise dem Waschen oder Anziehen benötigt,
muss ein optimales Betreuungs- und Pflegeangebot gefunden werden. 2 Je nachdem wie
groß die Hilfsbedürftigkeit ist, reicht das Angebotsspektrum von Alten- und Pflegeheimen
(APH) über alternative Wohnformen bis hin zur ambulanten Betreuung. Während die
pflegebedürftigen Menschen nun vor der Wahlmöglichkeit, der vielfältigen Angebotspalette
stehen, müssen die Sozialplanungsinstanzen ebenfalls Entscheidungen treffen, um die
Landschaft der Versorgungsformen den Herausforderungen der Zukunft anzupassen.
1.1 Ausgangssituation
Im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung nimmt die Zahl der älteren Mitmenschen ständig und
rasch
zu.
Diese
Gegebenheit
wird
zukünftig
einige
Herausforderungen
in
der
Versorgungsbereitstellung von Pflege- und Betreuungsleistungen mit sich bringen. 3 Die
Notwendigkeit ausreichend leistbare sowie langfristig finanzierbare Versorgungs- und
seniorengerechte Wohnformen anzubieten, zeigt sich einerseits durch die bereits
zunehmende Alterung der Bevölkerung und die damit wachsende Belastung der öffentlichen
Haushalte,
andererseits
durch
die
steigende
Nachfrage
von
außerfamiliären
Pflegeleistungen infolge der zunehmenden Erwerbsbeteiligung der Frauen.4 Konsequenzen
aus diesen Veränderungen sind insbesondere für das Angebot und die Finanzierung von
Pflegeleistungen spürbar. Demzufolge macht sich in vielen Staaten nach und nach eine
Brüchigkeit bisher praktizierter Konzepte bemerkbar.5 Auch im politischen Diskurs gewinnt
die Finanzierung der Pflegeleistungen für die ältere Bevölkerung zunehmend an Bedeutung.
1
Westhoff/Westhoff (2013), 9.
Vgl. Kistner u.a. (2014), 20.
3
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.a).
4
Vgl. Mühlberger u.a. (2008a), 11.
5
Vgl. Vgl. Müller/Theurl (2014), 122f.
2
Klara Derntl
1
Einleitung
Mit einem Blick auf die Daten kann verdeutlicht werden, dass die Finanzierung der
Pflegevorsorge
in
Österreich
sowie
eine
effiziente
Gestaltung
der
Pflege-
und
6
Betreuungsleistungen ein zentrales sozialpolitisches Thema sind. Im Jahr 1993 wurde in
Österreich ein Pflegegeld für hilfsbedürftige Menschen eingeführt. Die Ausgaben für die
454.350 Pflegegeldbezieher im Jahr 2014 beliefen sich auf € 2.524.627.813,-. Zusätzlich
werden von den Bundesländern und Gemeinden Sachleistungen (z.B. Alten- und
Pflegeheime, mobile Dienste) für den Pflegebedarf bereit gestellt. Je nach Prognosevariante
werden bis zum Jahr 2030 Kostensteigerungen im Bereich der Pflegevorsorge bis zu 207 %
erwartet.7 Um die Pflege in Österreich langfristig sicherzustellen, ist es daher notwendig, die
bisherige
Arbeitsteilung
und
Finanzierungsströme
zwischen
Familie,
Nonprofit-
Organisationen, kommerziellen Anbietern und der öffentlichen Hand zu hinterfragen.
Aufgrund der fehlenden Daten im Bezug auf die Finanzierungshöhe dieser einzelnen Posten
ist eine strategische Weiterentwicklung der Betreuungsformen schwierig. Vergleiche, bei
welchen Betreuungsformen im Alter die öffentliche Hand bzw. die Privatperson mehr
beisteuern muss, sind aufgrund der aktuellen Datenlage nicht möglich. Zurzeit sind
Preisangaben zu einzelnen Leistungen abrufbar. Ein Vergleich verschiedener Betreuungsund Pflegeformen hinsichtlich der anfallenden Kosten erweist sich jedoch als schwierig, da in
den Versorgungsformen unterschiedliche Grund- und Wahlleistungen angeboten werden. Mit
dem nachfolgenden Beitrag soll diese Informationslücke verkleinert werden, wobei der
Schwerpunkt auf das Pflegeangebot in Oberösterreich (Oö.) und den damit verbundenen
Kostenpunkten gesetzt wird.
1.2 Zielsetzung und Forschungsfragen
Zielsetzung dieser Arbeit ist, einen Kostenvergleich der Alten- und Pflegeheime, des
betreubaren und des betreuten Wohnens in Oberösterreich zu erstellen. Dafür bedarf es
zuerst einer klaren Abgrenzung der betreubaren und betreuten Wohnform. Daraufhin werden
die Kosten der einzelnen Leistungskomponenten (Unterkunft, Verpflegung, Pflege und
Betreuung) dieser drei Versorgungsformen ermittelt. Die "Wohnkomponente" wird in allen
drei Versorgungsstrukturen angeboten, um jedoch auch die weiteren Aspekte der
Verpflegung sowie der Betreuungs- und Pflegeleistungen vergleichen zu können, werden
ebenfalls die mobilen Dienste und Mahlzeitendienste hinsichtlich ihrer Kosten analysiert.
Neben der systematischen Gegenüberstellung dieser Kostenpositionen wird der Blick auch
auf die finanzielle Situation der alten und/oder pflegebedürftigen Menschen sowie die
6
7
Vgl. Mühlberger u.a. (2008b), 10.
Vgl. Mühlberger u.a. (2008b), 1; Statistik Austria (2015a).
Klara Derntl
2
Einleitung
möglichen Unterstützungsleistungen geworfen. Infolgedessen soll aufgezeigt werden, wie
hoch die privaten Aufwendungen und die Unterstützungen der öffentlichen Hand für die
einzelnen Versorgungsformen sind. Somit kann für die Betroffenen ein Mehrwert erreicht
werden, da durch die Kostentransparenz die Entscheidung für eine bestimmte Pflege- und
Betreuungsform im Alter erleichtert wird. Außerdem soll die Transparenz der einzelnen
Kostenstrukturen dazu beitragen, dass die Sozialplanungsinstanzen klar aufzeigen und
Empfehlungen abgeben können, welche Organisationsform die günstigere Alternative
darstellt.
Diese Arbeit konzentriert sich auf Dienste und Einrichtungen der Altenpflege in
Oberösterreich. Folgende zentrale Fragestellung wird mit Hilfe einer theoretischen und
empirischen Betrachtung des Forschungsfeldes geklärt.
Wie können die wesentlichen Leistungskomponenten des betreubaren Wohnens, des
betreuten Wohnens sowie der Alten- und Pflegeheime systematisiert werden, um
einen Kostenvergleich dieser Versorgungsformen in Oberösterreich zu ermöglichen?
Zur Beantwortung dieser Forschungsfrage wurden nachstehende Unterpunkte abgeleitet.

Welche Grundleistungen werden in diesen Einrichtungen der Altenpflege angeboten?

Wie können die beiden Versorgungsformen des betreubaren und betreuten Wohnens
klar abgegrenzt werden?
1.3 Methodisches Vorgehen und Aufbau der Arbeit
Damit diese soeben definierte und angestrebte Zielsetzung erreicht werden kann, wird die
Thematik im ersten Abschnitt der Arbeit theoretisch aufbereitet. Mit Hilfe einer
systematischen Literaturrecherche werden neben der einschlägigen Literatur auch
Untersuchungen zu verwandten Themenfeldern berücksichtigt. Der Schwerpunkt wird auf die
Pflege- und Betreuungsformen in Oberösterreich gelegt, es wird allerdings auch die
Versorgungssituation in ganz Österreich betrachtet und speziell für Begriffsklärungen und
Abgrenzungen über die österreichischen Grenzen geblickt.
Um insbesondere für den praktischen Teil der vorliegenden Arbeit breitgefächerte
Erkenntnisse zu gewinnen wurden zwei betreute Wohnformen besucht. Im Rahmen dieser
teilnehmenden Feldbeobachtung konnten die Bewohner und ihre Handlungen in den
gewöhnlichen Alltagssituationen wahrgenommen und ein guter Einblick erworben werden.
Klara Derntl
3
Einleitung
Diese Beobachtungsform zählt zur qualitativen Forschung und ermöglicht, nicht nur als
außenstehende Person, sondern in direkter persönlicher Beziehung viele Eindrücke zu
sammeln. 8 Neben dem Vitalen Wohnen (ViWo) in Schärding wurde die Wohnoase Perg am
Tag der offenen Tür besichtigt. Überdies war vor dem Interview mit der Hausleitung Zeit, mit
den Bewohnern während des gemeinsamen Kuchenbackens ins Gespräch zu kommen.
Darüberhinaus konnten bei der Veranstaltung „OÖVP-Servicetour“ viele Informationen zum
Thema Pflege und den Angeboten am oberösterreichischen Sozialmarkt erworben werden.
Schließlich wurde zur Analyse der Kostenstrukturen eine Kombination von sowohl
qualitativen, als auch quantitativen Methoden eingesetzt, damit ein möglichst großer
Erkenntnisgewinn erzielt werden konnte. Die angewandte quantitative Erhebungsmethode
wurde angepasst, um mittels Vollerhebung die Heimentgelte aller Alten- und Pflegeheime in
Oö. zu eruieren. Alle Anbieter, die keine entsprechenden Unterlagen online zur Verfügung
stellen, wurden zur Tarifermittlung telefonisch kontaktiert. Die durch diese Kostenanalyse
sowie die Befragung erhobenen Daten wurden herangezogen, um mit aktuellen
Durchschnittswerten Vergleiche zwischen den Trägerstrukturen ziehen zu können.
Abgesehen von der Datenerhebung wurden zum Erhalt vertiefender und einschlägiger
Informationen
bzgl.
unterschiedlicher
Kostenstrukturen zusätzlich
Experteninterviews
organisiert. Unter Verwendung zweier verschiedener, jeweils an die Institution angepasste
Leitfäden wurden teilstrukturierte Interviews mit theoretisch ausgewählten, typischen Fällen
durchgeführt. Die Interviewpartner wurden zum Teil so ausgesucht, dass Auskünfte über
verschiedene Pflege- und Betreuungsformen im Alter eingeholt werden konnten. Mit den
Fragestellungen wurden jedoch bei allen Versorgungsformen dieselben Themen in den
Mittelpunkt gerückt, sodass eine Gegenüberstellung der ausgewerteten Ergebnisse in Form
einer Matrix erarbeitet werden konnte. Vorteil dieser teilstrukturierten Interviews ist, dass
neben einer Fokussierung auch ein subjektbezogenes Agieren und Eingehen auf die
jeweiligen Einrichtungen und Organisationen möglich ist.9 Zur Auswertung der qualitativen
Interviews wurde bei der wörtlichen Transkription die Technik der Übertragung in das
normale Schriftdeutsch gewählt. Somit werden die Texte einfacher und verständlicher, da
der Dialekt bereinigt wird.10 Zwei der sieben Befragungen wurden unter Berücksichtigung der
Wünsche der Interviewpartner nicht aufgezeichnet und daher mittels zusammenfassender
Protokolltechnik festgehalten. Auch die Informationen der Veranstaltung „Pflegetour“ wurden
zusammengefasst.11 Die Auswertung der qualitativen Interviewdaten gliederte sich nach der
Transkription in eine Einzel- und eine generalisierende Analyse. Somit konnten sowohl
8
Vgl. Hug/Poscheschnik (2010), 108.
Vgl. Hug/Poscheschnik (2010), 100.
10
Vgl. Mayring (2002), 91.
11
Vgl. Mayring (2002), 94.
9
Klara Derntl
4
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
wichtige Aspekte der einzelnen Interviews, als auch allgemeine Erkenntnisse identifiziert
werden. Die gewonnenen Informationen wurden mit einer Themenmatrix vergleichbar
gemacht.12 In einem weiteren Schritt wurden Gesetzesbestimmungen, die beispielsweise für
den Erhalt von Förderungen oder die Sicherstellung von Betreuungs- und Pflegeleistungen in
den Versorgungsformen z.B. die Rechtsvorschrift Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö.
APH-VO) relevant sind, durchleuchtet. Als Basis für die „Trägerseite“ konnte die Sichtweise
eines regionalen Trägers sozialer Hilfe (RTSH) eingebaut werden, da Daten vom
Sozialhilfeverband (SHV) Schärding zur Verfügung gestellt wurden. Für alle weiteren
konkreten Beispiele mit aktuellem Zahlenmaterial wurden verschiedene Organisationen
(Pensionsversicherungsträger, Pflegeversicherung, etc.) kontaktiert.
Die Daten und Ergebnisse der Erhebungen flossen in den praktischen Teil der Arbeit, der
sich zuerst mit der finanziellen Situation älterer und/oder pflegebedürftiger Menschen
beschäftigt, ein. Anschließend wurde eine Kostengegenüberstellung der drei ausgewählten
Versorgungsformen sowohl aus Kunden-, als auch aus der Trägerperspektive vorgenommen.
Anzumerken
ist,
dass
alle
Tabellen
in
diesem
Abschnitt
mit
der
Beschriftung
„Kostenvergleich“ dem erstellten Excel-Sheet entstammen. Diese Kennzeichnung soll darauf
hinweisen, dass weitere konkrete Berechnungsgrundlagen in der Excel-Aufstellung
nachzulesen sind. Im letztem Teil der Arbeit werden durch eine kritische Gegenüberstellung
der Kosten die gewonnenen Erkenntnisse sowohl für die Kunden, als auch die
Sozialplanungsinstanzen zusammengefasst.
2 Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Dieses Kapitel bietet im ersten Teil einen Überblick über die Entwicklungen und vor allem
Verbesserungen der Pflegevorsorge in Österreich. Als einer dieser wichtigen Schritte kann
die Einführung des Pflegegeldes, mit dem die freie Wahl der einzelnen Versorgungsformen
ermöglicht wurde, genannt werden. Neben den Geldleistungen ist auch die Erbringung von
Sachleistungen ein bedeutungsvoller Punkt im österreichischen Pflegesystem. Um die
Notwendigkeit von langfristig finanzierbaren Versorgungsformen im Bereich der Altenpflege
sowie den Bedarf an seniorengerechten Wohnformen besser hervorzuheben, wird im
zweiten Teil dieses Abschnitts die demografische Entwicklung in den Mittelpunkt gerückt.
Dabei wird vor allem der damit verbundene Zuwachs der älteren Generation, die früher oder
später
Unterstützung
benötigen
wird,
näher
betrachtet.
Einzelne
Prognosen
zur
Altersstruktur unterstreichen die Wichtigkeit eines langfristig angelegten Systems der
12
Vgl. Lamnek (2005), 402ff.
Klara Derntl
5
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Altenpflege und -betreuung in Österreich. Am Ende des Kapitels wird das aktuelle Angebot
an verschiedenen Diensten und Einrichtungen der Altenpflege und -betreuung vorgestellt.
2.1 Das österreichische Pflegesystem
Die Pflegepolitik der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung)
bietet Unterstützung für pflegebedürftige Menschen in Österreich. 13 Ein dazu wichtiger
Meilenstein wurde im Jahr 1993 mit einer großen Pflegevorsorgereform gelegt. Einerseits
wurde durch das in Kraft treten des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und den neun
analogen Landespflegegeldgesetzen eine pauschalierte Geldleistung in sieben Stufen, die
dem individuellen Betreuungsbedarf entspricht, eingeführt.14 Auf der anderen Seite wurde im
gleichen Jahr eine Vereinbarung im Art 15a Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zwischen
Bund und Ländern über die gemeinsamen Maßnahmen für pflegebedürftige Menschen
getroffen und gesetzlich verankert. Die Länder verpflichten sich darin zur Erbringung von
Sachleistungen wie z.B. den mobilen Diensten, die stationäre Langzeitpflege oder zur
Beratung und Unterstützung für pflegende Angehörige. Die Rahmenbedingungen – ein
flächendeckender und dezentraler Auf- und Ausbau der mobilen, ambulanten, teilstationären
und stationären Pflege- und Betreuungsleistungen – sind somit vom Gesetzgeber
bundesweit vorgegeben. 15 Die einzelnen Angebote sowie die Kosten der Sozialdienste
variieren jedoch nach Bundesland und ergeben überdies für die Klienten je nach Träger der
Einrichtung weitere Preisunterschiede. 16 Während in der Regel auf Sachleistungen im
ambulanten Pflegebereich kein Rechtsanspruch besteht, haben pflegebedürftige Menschen
den Anspruch Pflegegeld zu verlangen. Die Bezieher dieser Geldleistungen, welche
unabhängig von Alter, Einkommen und den Ursachen ausbezahlt werden, können selbst
entscheiden in welcher Weise sie diese einsetzen.17
Die gesetzliche Grundlage ermöglicht es, die durch das Pflegegeld gebotene Wahlfreiheit
der Betreuungsform auch in die Praxis umzusetzen. Mit der Pflegevorsorgereform wurde des
Weiteren das Ziel verfolgt, die ambulante Betreuung mit einer bevorzugten Stellung vor der
stationären Pflege zu positionieren. Daneben sollten die betreuenden Angehörigen, die für
das Funktionieren des Pflegesystems damals wie heute unabdingbar waren bzw. sind, durch
13
Vgl. Nowak u.a. (2011), 4.
Vgl. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (2008), 7.
15
Vgl. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (2008), 13;
Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt (2008), 10.
16
Vgl. Kraus (2008), 6.
17
Vgl. Schneider u.a. (2006), 4.
14
Klara Derntl
6
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
ein Angebot professioneller, mobiler Dienstleistungen unterstützt werden.
18
Weitere
Begleitmaßnahmen und Weiterentwicklungen der Pflegevorsorge wie z.B. die Einrichtung
eines Pflegetelefons, die Einführung der Familienhospizkarenz, Unterstützungen für
pflegende Angehörige zur Finanzierung einer Ersatzpflege, das in Kraft treten des
Heimvertragsgesetzes (HVerG) zur Erhöhung der Transparenz der Rechtsverhältnisse oder
auch die Legalisierung sowie das Fördermodell der 24-Stunden-Betreuung sollen dazu
beitragen, die Lebenssituation betreuungsbedürftiger Mitmenschen und deren pflegenden
Angehörigen laufend zu verbessern.19
Ein weiterer bedeutungsvoller Schritt der Pflegevorsorge ist das im Jahr 2011 beschlossene
Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl I 57/2011. Mit dem Pflegefonds wurde festgelegt, dass der
Bund die Länder und Gemeinden bis 2014 mit Zweckzuschüssen zur Sicherung und zum
bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in
der Langzeitpflege unterstützt.20 Mit der Novelle zum PFG (BGBl I 1732013) wurden weitere
Zweckzuschüsse für die Jahre 2015 und 2016 sichergestellt. 21 Des Weiteren wurde
vorgesehen, die Finanzierung verstärkt für qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative
Projekte einzusetzen, um den Erfordernissen der Zukunft sowie neuen Anforderungen
gerecht werden zu können.
22
Im Jahr 2012 wurde mit einer umfassenden Reform
(Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl I 58/2011) im Pflegegeldbereich die zersplitterte
Struktur
der
österreichischen
Entscheidungsträger
im
Pflegevorsorge
Pflegegeldbereich
hinsichtlich
vereinheitlicht.
Rechtsgrundlage
Die
Gesetzgebungs-
sowie
und
Vollziehungskompetenz wurde von den Ländern auf den Bund übertragen, um mit dieser
Konzentration des Pflegegeldes beim Bund die Verfahren zu beschleunigen.23
Zentrale Zielgruppe dieser Leistungen des österreichischen Pflegesystems sind neben
behinderten Menschen und pflegebedürftigen Kindern insbesondere ältere, hochbetagte
Personen.
24
Diese ältere Bevölkerungsgruppe wird im folgenden Abschnitt genauer
betrachtet, um den Anteil der pflege- und betreuungsbedürftigen Personen an der
österreichischen Gesamtbevölkerung aufzuzeigen.
18
Vgl. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (2008), 13.
Vgl. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (2008), 8f.
20
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 15.
21
Vgl. § 2 Abs 2 PFG.
22
Vgl. § 3 Abs 2 PFG.
23
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 8.
24
Vgl. Nowak u.a. (2011), 4.
19
Klara Derntl
7
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
2.2 Pflegebedürftigkeit in Österreich
Vor allem in langlebigen Gesellschaften ist es wichtig ein System aufzubauen, welches den
pflegebedürftigen Menschen ein abgesichertes und würdevolles Leben mit der nötigen
Pflege und Betreuung ermöglicht. 25 Die bestmögliche Form der Betreuung kann den
Betroffenen nur geboten werden, wenn langfristige Trends ernst genommen werden und
auch eine Reaktion darauf erfolgt. So wie in allen westeuropäischen Ländern steht das
Pflegesystem in Österreich vor neuen Herausforderungen, da sich die Altersstruktur der
Einwohner beachtlich ändert. In Folge dieser demographischen Entwicklung wird sich in den
nächsten Jahrzehnten nicht nur die Gesamtzahl der Bevölkerung erhöhen, sondern es wird
auch mit einer starken Zunahme der älteren Jahrgänge zu rechnen sein, während parallel
dazu die jüngere Altersgruppe abnimmt.26 Dieses Bild der demografischen Alterung wird in
der folgenden Grafik nochmals verdeutlicht.
Abbildung 1: Bevölkerungsentwicklung in Österreich (Stand: 01.01.2014)27
Wie bereits erwähnt, visualisiert Abbildung 1 die österreichische Bevölkerungsstruktur nach
Alter und Geschlecht. Diese Bevölkerungspyramide gibt ebenso Auskunft über die
Staatszugehörigkeit, indem Nicht-Österreicher dunkelrot dargestellt werden. Eine weitere
25
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013b), 53.
Vgl. Appelt/Reiterer (2010), 129.
27
Abb. entnommen aus: Statistik Austria (2014a).
26
Klara Derntl
8
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Auffälligkeit ist, dass die Altersstruktur von verschiedenen Ereignissen wie z.B. dem BabyBoom der 1960er Jahre (siehe d) oder auch dem starken Rückgang der Geburtenzahlen ab
den 1970er Jahren (siehe e) gestaltet wird. Diese Faktoren sind ausschlaggebend dafür,
dass sich das Gewicht der Jahrgänge im letzten halben Jahrhundert deutlich nach oben
verschoben hat. Auch die Zuwanderung mit den stärksten Zuwächsen im erwerbsfähigen
Alter (zwischen 15 und 64 Jahren), kann die Alterung der Bevölkerung nur geringfügig
ausgleichen. Während die Anzahl der Kinder und Jugendlichen zurückgeht (im Vergleich
zum Jahr 2013 sank die Zahl der unter 20-Jährigen im Jahr 2014 um 10.970), gewinnen die
über 65-Jährigen zahlen- sowie anteilsmäßig an Gewicht.28 In der nachstehenden Grafik wird
der Anteil der 65- und Mehrjährigen nach politischen Bezirken an der österreichischen
Bevölkerung dargestellt.
Abbildung 2: Anteil der 65- und Mehrjährigen an der Bevölkerung (Stand: 01.01.2014)29
Von den 8,5 Millionen (Mio.) Einwohnern Anfang 2014 waren 18,3 % 65 Jahre oder älter,
dieser Anteil wird für 2030 mit 24 % vorausgesagt, wobei die Einwohnerzahl mit 9 Mio.
prognostiziert wird.30 Im Bezirk Linz Stadt beträgt der Anteil der Altersgruppe 65+ 19,3 %
(37.486 Personen). Die höchste Quote der Gruppe 65+ lebt im Bezirk Leoben und liegt mit
25 % (15.428 Personen) derzeit schon über dem für 2030 angekündigen Österreichschnitt.
Neben den oberösterreichischen Bezirken Perg und Freistadt mit jeweils 15,9 % weist auch
Linz-Land mit 16,8 % (23.738 Personen) einen eher niedrigen Anteil an 65- und
Mehrjährigen im Österreichvergleich auf. Die Zahl dieser nicht-mehr-erwerbsfähigen (65
28
Vgl. Statistik Austria (2014a).
Abb. entnommen aus: Statistik Austria (2014a).
30
Vgl. Statistik Austria (2014b); AK Wien (2014), 11.
29
Klara Derntl
9
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Jahre und älter) stieg in der ganzen Nation um 29.401 Personen gegenüber dem Vorjahr
(2013) an. Somit lässt sich bereits erahnen, dass ebenfalls das Durchschnittsalter der
Bevölkerung ansteigen wird. Dieses liegt mit Anfang 2014 bereits um gut zwei Jahre über
dem Wert vor zehn Jahren.31
Auch die Lebenserwartung, speziell im höheren Alter, wird von einer enormen Steigerung
geprägt und trägt somit zur großen Zahl der Betagten in Österreich bei.32 Diese Altersgruppe
der betagten und hochbetagten (80+) wird auf langfristige Sicht die höchsten Zuwächse
aufweisen. Im Jahr 2020 werden in der österreichischen Bevölkerung mit 486.000 um 20 %
mehr über 80-Jährige leben als 2010 (405.000). Bis 2030 soll diese Zahl bereits auf 635.000
(+57 %) Personen steigen.33 Der Anteil der pflege- und betreuungsbedürftigen Personen der
österreichischen Gesamtbevölkerung wird sich alleine aus diesem Grund erhöhen.
Zusätzlich zu den Entwicklungen der Altersstruktur wird das Pflegesystem angesichts der
Änderungen in den Familienstrukturen vor neue Herausforderungen gestellt. Die familiäre
Pflege zu Hause wird infolge einzelner Faktoren wie z.B. dem Anstieg der Singlehaushalte,
die Entfernung der Wohnorte der Familienmitglieder, die steigende Erwerbsquote der Frauen
sowie deren späterer Pensionsantritt in den Hintergrund gerückt. Diese Umstände werden
die Nachfrage nach professionellen Angeboten im Bereich der Altenpflege und -betreuung
stark ansteigen lassen.
34
Als pflegebedürftig gilt in Österreich, wer einen ständigen
Pflegebedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw.
Sinnesbehinderung von mehr als 65 Stunden im Monat benötigt (nähere Informationen in
Abschnitt 4.2.1). 35 Im Jahr 2013 lag der Jahresdurchschnitt der Pflegegeldbezieher bei
447.347 Personen. 36 Im selben Jahr werden in Oberösterreich mit Hilfe der erstellten
Bedarfs- und Entwicklungspläne (regelmäßige Berichterstattung und Evaluierung) 80.207
pflege- und betreuungsbedürftige Menschen gezählt.37
Um diesen komplexen Herausforderungen gerecht zu werden, braucht es sowohl für den
Staat
als
auch
für
die
einzelnen
Betroffenen
nachhaltig
leitstbare Wohn-
und
Betreuungsformen. Dieses Angebot an Versorgungsformen wird im folgenden Kapitel mit
Fokus auf die Dienste und Einrichtungen der Altenpflege in Oberösterreich genauer
betrachtet. Wichtig ist dabei, dass Alter nicht immer mit Pflegebedürftigkeit und
Gebrechlichkeit einhergeht. Die ältere Generation ist nich zwangsläufig defizitorientiert zu
31
Vgl. Statistik Austria (2014a).
Vgl. Appelt/Reiterer (2010), 313.
33
Vgl. Statistik Austria (2011).
34
Vgl. AK Wien (2014), 11; Kurzbauer (2011), 36.
35
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015b).
36
Vgl. Statistik Austria (2014c).
37
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2014), 2.
32
Klara Derntl
10
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
sehen, sondern mit differenzierten Wohnsituationen kann auch bis ins hohe Alter ein
selbstbestimmtes und selbstständiges Leben geführt werden. Die hohe Lebenserwartung
bringt jedoch nicht nur neue Möglichkeiten mit sich, sondern – den Daten von Statistik
Austria zufolge – auch eine Viehlzahl an betagten und hochbetagten Personen.
2.3 Dienste und Einrichtungen der Altenpflege und –betreuung
In Österreich wird die institutionelle Struktur der Pflegeversorgung von zwei traditionellen
Säulen gebildet. Dazu zählt neben der stationären oder intramuralen Versorgung (Heime)
auch der mobile oder extramurale Bereich. Daneben gibt es überdies eine Reihe
verschiedenster Mischformen wie z.B. die Kurzzeitpflege oder Tagesbetreuung, die als
teilstationär oder intermediär bezeichnet werden.38 Eine neue Sozialleistung wurde mit der
Förderung nach § 21b Bundespflegegeldgesetz geschaffen. Für dieses neue Modell der 24Stunden-Betreuung wurde im Jahr 2007 der arbeits- und gewerberechtliche Rahmen zur
Legalisierung geschaffen. 39 Neben diesen wohlfahrtsstaatlichen Angeboten der formellen,
öffentlichen und bezahlten Pflege- und Betreuungsarbeit nimmt die informelle Pflege einen
wichtigen Stellenwert ein.40 Mit diesem informellen Bereich wurde ursprünglich vor allem die
private,
familiäre,
zwischenmenschliche
und
unentgeltliche
Pflege
und
Betreuung
zusammengefasst. 41 Durch die Einführung des bedarfsorientierten Pflegegelds und der
gesetzlichen Grundlage zur Wahlfreiheit der Betreuungsform 1993 wurde unter anderem das
Ziel verfolgt, die pflegenden Angehörigen zu unterstützen. Informell betreuende Personen,
die damals wie heute einen Großteil der Pflegeleistungen erbrachten bzw. erbringen, sollten
durch das Angebot professioneller, mobiler Dienste Entlastung sowie eine Stütze erhalten.
Eine weitere Bestrebung war, der ambulanten Betreuung die Vormachtstellung gegenüber
der stationären Pflege einzuräumen.42 Von Seiten der Kosten ist dieser Schritt zu begrüßen.
Eine
österreichweite
Expertenbefragung
durch
das
Österreichische
Institut
für
Wirtschaftsforschung (WIFO) untermauert die Tatsache, dass mobile und stationäre Pflege
nur sehr eingeschränkt als Substitute betrachtet werden können. Oftmals lässt sich eine
chronologisch, komplementäre Beziehung der Dienste erkennen, denn Menschen, die das
Angebot der mobilen Dienste nutzen, weisen eine signifikante Wahrscheinlichkeit für eine
spätere Aufnahme in ein Pflegeheim auf. Aus diesem Grund ist ein merklicher Ausbau der
stationären Pflegedienste wichtig, kann aber dem der mobilen Dienste zeitlich nachgelagert
38
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013b), 29f.
Vgl. Prochazkova/Rupp/Schmid (2008), 25; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz (2012), 131.
40
Vgl. Österle/Friedl/Leitner (2010), 69.
41
Vgl. Ungerson (1995), o.S. zit. nach: Österle/Friedl/Leitner (2010), 69.
42
Vgl. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (2008), 13.
39
Klara Derntl
11
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
sein. In der Presseinformation des WIFO wurde außerdem empfohlen, gleichzeitig den
Ausbau der stationären Kurzzeitpflege, teilstationären Dienste, alternativer Wohnformen (z.B.
betreubares Wohnen, Senioren-Wohngemeinschaften) sowie der 24-Stunden-Pflege zu
Hause (bei entsprechender Qualitätssicherung) in einem Ausmaß zu intensivieren, sodass
der bevorstehende Anstieg der stationären Pflegeplätze reduziert bzw. verzögert wird.43 Mit
diesem Auf- und Ausbau der verschiedenen Betreuungsformen wurden die einzelnen
Bundesländer beauftragt. 44 Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu finden sich in der
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG. In diesem Übereinkommen sind die Maßnahmen für
Pflegebedürftige zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Angeboten werden die
sozialen Dienste jedoch von freien Wohlfahrtsverbänden, Ländern und Gemeinden. Für die
Durchführung der Pflege- und Betreuungsleistungen sind die Fachkräfte der Gesundheitsund Krankenpflegeberufe sowie der Sozialbetreuungsberufe verantwortlich.45
Welches Angebot an sozialen Diensten bzw. welche Betreuungsvarianten alten und/oder
pflegebedürftigen Menschen in Österreich zur Verfügung stehen, wird im folgenden Abschnitt
kurz erläutert. Fest steht, dass die sozialen Dienste mit der Unterstützung pflegender
Angehöriger insbesondere für die Pflege daheim einen unverzichtbaren Beitrag leisten.46
2.3.1
Stationäre Pflegeleistungen
Im Bundesgesetz werden die stationären Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs
5 PFG folgendermaßen definiert. Der stationäre Bereich umfasst die Erbringung von Hotel(Wohnung und Verpflegung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen (einschließlich
tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen in eigens
dafür geschaffenen Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften). Des Weiteren ist die
durchgehende Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal eine Voraussetzung.47
Die stationären Pflegekapazitäten (Zahl der Heimplätze) in Österreich wurden im Zeitraum
1983-2010 um ca. 54 % aufgestockt. In absoluten Zahlen entspricht dies einem Zuwachs
von 48.800 auf 75.000 Heimplätzen. Die Bevölkerungsgruppe der über 74-Jährigen stieg im
Vergleich dazu um ca. 30 % an.48
43
Vgl. Firgo/Famira-Mühlberger (2014), 1.
Vgl. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (2008), 13.
45
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (o.J.a).
46
Vgl. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (2008), 13.
47
Vgl. § 3 Abs 5 PFG.
48
Vgl. Müller/Theurl (2014), 132.
44
Klara Derntl
12
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Im Jahr 2013 wurden in Österreich insgesamt 72.721 Personen mit finanzieller
Unterstützung der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung der Länder und Gemeinden
stationär betreut. 13.090 Menschen wurden davon in Oberösterreich stationär gepflegt. Das
entspricht dem drittgrößten Anteil nach Wien (13.430) und der Steiermark (13.273). Wobei
anzumerken ist, dass die Daten der Steiermark unvollständig sowie die Angaben inkl.
Kurzzeitpflege sind. Das Schlusslicht mit der geringsten Pflege- und Betreuungsquote im
stationären Bereich bildet das Burgenland mit 2.065 betreuten Personen, die eine monetäre
Unterstützung erhielten. Die Bruttoausgaben für dasselbe Jahr (2013) betrugen für alle
Pflege- und Betreuungsformen rund € 3,2 Milliarden (Mrd.), das entspricht einem Plus von
4,6 % gegenüber dem Vorjahr. Drei Viertel (€ 2,4 Mrd.) dieser Aufwendungen entfielen auf
die stationären Dienste. Die Nettoausgaben (Bruttoausgaben abzüglich Beiträge/Ersätze von
betreuten Personen, Angehörigen, Drittverpflichteten sowie sonstige Einnahmen z.B. aus
Mitteln des Landesgesundheitsfonds) lagen 2013 bei € 1,7 Mrd. Für den stationären Bereich
wurde wiederum der größte Teil mit € 1,2 Mrd. aufgewendet. Diesem Bereich lässt sich auch
der Großteil der Eigenbeiträge (€1,2 Mrd.) zuordnen. In stationären Diensten wurden 52 %
der Ausgaben aus Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsmitteln getragen.49
Die öffentliche Angebotsstruktur an stationären Pflegediensten in Österreich ist als
regionales Monopol einzustufen. Dabei kann außer Acht gelassen werden wer im Einzelfall
der Träger ist. Wahlmöglichkeiten der stationären Leistungen innerhalb der öffentlichen
Anbieter bestehen nur für bestimmte Ausprägungen wie z.B. den Standort oder
Zusatzleistungen. Im gesamten Land ist die Landschaft der öffentlichen Träger sehr
verschieden
ausgestaltet.
Während
in
Oberösterreich
die
Sozialhilfeverbände
auf
Bezirksebene eine bedeutende Rolle spielen, stehen in Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Kärnten
und der Steiermark Gemeinden bzw. Gemeindeverbände als Anbieter im Vordergrund.
Wieder anders ist es in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland, da das jeweilige
Bundesland bzw. ausgegliederte Institutionen die Angebotspalette dominieren.50
Eine eher unbedeutende Marktposition weisen die privat gemeinnützigen Pflegeleistungen
im stationären Bereich auf. Als überregionale Anbieter mit größerer Bedeutung lassen sich
die kirchlichen Träger Caritas und Diakonie sowie der weltliche Anbieter SeneCura
identifizieren. Die Volkshilfe, als weiterer Anbieter, hat vor allem in der Steiermark einen
großen Marktanteil (1/3 des privaten gemeinnützigen Angebots).
49
50
Vgl. Statistik Austria (2014d).
Vgl. Müller/Theurl (2014), 143.
Klara Derntl
13
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Der Sektor der privaten, auf Gewinn ausgerichteten Anbieter, weist in Österreich eine sehr
heterogene Größenstruktur (von „Pflege am Bauernhof“ bis hin zu Unternehmen mit über
200 Pflegeplätzen) auf. Von diesen verschiedenartigen Anbietern lassen sich sieben private
gewinnorientierte Unternehmensketten herauskristallisieren. Diese betreiben meist drei oder
auch eine größere Zahl an Einrichtungen und konzentrieren sich speziell auf die
Bundesländer Steiermark und Niederösterreich. 51
In den Ländern Tirol, Salzburg und Oberösterreich ist das nicht gewinnorientierte Angebot
durch öffentliche Träger (rund 80 %) überwiegend. Im Gegensatz dazu erreicht das private
gemeinnützige Angebot vor allem in Vorarlberg (49 %), Wien (31 %) und dem Burgenland
(69 %) ein bedeutendes Ausmaß. Ein größerer Anteil des privaten gewinnorientierten
stationären Pflegebereichs ist in erster Linie in der Steiermark (36 %), in Kärnten (22 %) und
auch in Niederösterreich (22 %) auffallend. 52
Eine Mischung der stationären Pflege im Heim und der ambulanten Betreuung zu Hause ist
die teilstationäre Pflege. Dieses „Zwischenglied“ bietet eine gute Entlastungsmöglichkeit,
wenn die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Umfang oder mit den nötigen
Fachkenntnissen möglich ist. Nachfolgend werden die teilstationären Pflegedienste erläutert.
2.3.2
Teilstationäre Pflegedienste
Gemäß Pflegefondsgesetz werden im Rahmen der teilstationären Pflegedienste soziale
Betreuung, Pflege durch professionelle Pflegekräfte (z.B. Körperhygiene, Blutdruckkontrolle),
Verpflegung (z.B. Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee), Aktivierungsangebote und
zumindest ein Therapieangebot (z.B. Ergo- oder Physiotherapie) bereit gestellt. Zusätzlich
fällt auch der notwendige Fahrtendienst vom Wohnsitz zur Betreuungseinrichtung in den
teilstationären Bereich. 53 Im PFG wird die Definition folgendermaßen erweitert: „Unter
teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder
zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige
Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens
dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.“54
Zu diesen speziellen Einrichtungen zählen unter anderem Alten-, Wohn- und Pflegeheime
sowie Tageszentren.55
51
Vgl. Müller/Theurl (2014), 143f.
Vgl. Müller/Theurl (2014), 135f.
53
Vgl. § 3 Abs 7 PFG; Danneberg u.a. (2013), 70.
54
§ 3 Abs 6 PFG.
55
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 96.
52
Klara Derntl
14
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Die Tagesbetreuung wird als teil- oder halbstationärer Dienst in allen österreichischen
Bundesländern angeboten. Die Sozialhilfeträger (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände,
Gemeindeverbände, Statutarstädte, Fonds Soziales Wien) sind laut Sozialhilfegesetz dazu
verpflichtet die teilstationären Dienstleistungen zu erbringen. Wird ein solcher Dienst in
Anspruch genommen, ist pro Besuchstag bzw. –halbtag ein Entgelt zu bezahlen, wobei der
Transport und die Verpflegung meistens zusätzliche Kosten aufwerfen. 56 Im Jahr 2013
wurden in Österreich 6.669 Personen mit finanzieller Unterstützung im Rahmen der
teilstationären Dienste betreut. Hier liegt Oberösterreich (1.010) mit der Anzahl der betreuten
Personen nach dem Bundesland Wien an zweiter Stelle (2.130). Bemerkenswert ist, dass
jedoch die Steiermark (ca. € 3,5 Mio.) mit den Bruttoausgaben den zweiten Platz einnimmt
und Oberösterreich (ca. € 1,9 Mio.) verdrängt. Ein ähnliches Bild zeigt sich im Bereich der
Nettoausgaben, wo ebenfalls die Steiermark einen höheren Anteil als Oberösterreich
ausweist. In Oberösterreich wurden im gleichen Jahr um 176 Personen mehr (jedoch mit
einem geringeren Ausgabenanteil), als in der Steiermark betreut. Für die rund 6.500
Personen, die im Jahr 2013 teilstationäre Dienste in Anspruch genommen haben, wurden in
der gesamten Republik € 20,3 Mio. Nettoausgaben aufgewandt.57
Eine weitere Versorgungsform, die zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen eingeführt
wurde und das Ziel verfolgt die häusliche Betreuung und Pflege längerfristig zu sichern, ist
die Kurzzeitpflege.58
2.3.3
Kurzzeitpflege
Um von Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 8 PFG sprechen zu
können, müssen bei den Angeboten drei Voraussetzungen vorliegen. Erstens wird darunter
der vorübergehende, zeitlich bis zu drei Monaten befristete Aufenthalt verstanden. Eine
weitere Bedingung ist ein vorhandenes Verpflegungsangebot und die dritte gesetzlich
definierte Voraussetzung ist eine Betreuung und Pflege, die ebenfalls den (re)aktivierenden
Teil miteinschließt.59
Eine solche vorrübergehende Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim kann beispielsweise
als „Auszeit“ für die pflegenden Angehörigen (z.B. Urlaubsreisen) oder auch als
Überbrückung zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der Rückkehr in den eigenen
Haushalt notwendig werden. In Oberösterreich gibt es in den Heimen – abhängig von der
56
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 71.
Vgl. Statistik Austria (2014d).
58
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (o.J.a).
59
Vgl. § 3 Abs 8 PFG.
57
Klara Derntl
15
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Größe – oftmals bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze. Beispiele mit einer hohen Kapazität an
Kurzzeitpflegeplätzen sind das Seniorenzentrum Spallerhof in Linz (16) sowie das
Seniorenheim Schloss Hall in Bad Hall (22).60
Die
aus
Mitteln
der
Sozialhilfe
bzw.
der
Mindestsicherung
(mit-)finanzierten
Kurzzeitpflegeplätze wurden im Jahr 2013 von 6.345 Personen in Anspruch genommen (in
dieser Angabe fehlen die Werte aus der Steiermark). Oberösterreich liegt in diesem
Versorgungsbereich mit 356 betreuten Personen eher abgeschlagen hinter dem Bundesland
Niederösterreich (3.660). Tirol (319), Vorarlberg (483), Salzburg (428) und Kärnten (293)
pendeln sich hingegen in dem Bereich um Oberösterreich ein. Die Bruttoausgaben
entsprechen in Oberösterreich den Nettoausgaben (€ 114.075,-), was darauf hinweist, dass
keine Beiträge von den Betreuten, deren Angehörigen sowie Drittverpflichteten oder
sonstigen Mitteln ausgewiesen wurden. Für die Steiermark liegen im Bereich der
Kurzzeitpflege keine Werte vor, somit ist keine genaue Angabe zu den Gesamtausgaben in
Österreich zu machen.61
2.3.4
Alternative Wohnformen
In den vergangenen Jahren hat sich die Versorgungslandschaft erheblich verändert. Bei der
Vielzahl
der
neuen,
alternativen
Wohnangebote
am
Markt
steht
oftmals
das
gemeinschaftliche Zusammenleben im Mittelpunkt. Beispiele für diese Wohnformen im Alter
sind das Mehrgenerationenwohnen sowie Wohn- und Hausgemeinschaften.62 Ein weiteres
Exempel sind die niederschwelligen Wohnformen, bei denen keine durchgängige Präsenz
von
Betreuungs-
und
Pflegepersonal
erforderlich
ist.
63
Solche
gemeinschaftliche
Wohnalternativen etablieren sich vor allem aufgrund ihrer Vorteile. Sie ermöglichen z.B.
gegenseitige Unterstützung, soziale Kontakte, aber auch Kosteneinsparungen durch das
gemeinschaftliche Haushalten. Diese Wohnform stellt jedoch auch hohe Ansprüche an die
Bewohner und eignet sich daher im Besonderen für Menschen mit ausgeprägten sozialen
Kompetenzen und einer gemeinschaftlichen Haltung.64
Alternative Wohnformen werden im Bundesgesetz als Einrichtungen für betreuungs- bzw.
pflegebedürftige Personen, die aus bestimmten sozialen, psychischen oder physischen
Gründen nicht mehr alleine leben können/wollen definiert. Diese Menschen sind in einer
60
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (o.J.a).
Vgl. Statistik Austria (2014d).
62
Vgl. Wolf-Ostermann (2014), 31.e1.
63
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 97.
64
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013b), 27.
61
Klara Derntl
16
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Verfassung, in der sie noch nicht auf einen ständigen stationären Pflegebedarf angewiesen
sind.65
Bei den alternativen Wohnformen in Österreich lagen im Jahr 2013 nicht zu allen
Bundesländern Daten vor. Laut Statistik Austria gibt es jedoch Informationen, dass in
Oberösterreich 43 Personen mit Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung dieses Angebot
annahmen, in Wien hingegen 10.010. Auch die Nettoausgaben liegen dementsprechend
auseinander (Oö.: € 196.991,-; Wien: € 57,3 Mio.)66
2.3.5
Ambulante Betreuung
Als Alternative zum Umzug in ein Pflegeheim oder eine andere altersgerechte Wohnform
braucht es oft professionelle Hilfe, damit die ambulante Pflege in den eigenen vier Wänden
ermöglicht werden kann.67 Zur ambulanten formellen Pflegeversorgung zählen die mobilen
Dienste, mit deren Hilfe – wie die Bezeichnung bereits verrät – verschiedene
Dienstleistungen von „mobilen“ Betreuern im Eigenheim der Betroffenen angeboten
werden.68 Abgestimmt auf den individuellen Bedarf können Helfer, deren Professionen von
der Heimhilfe (HH) bis zur Diplomkrankenpflege reichen, stundenweise bis rund um die Uhr
bestellt werden.69 Zu den mobilen Diensten zählen gemäß § 3 Abs 4 PFG Angebote der
sozialen Betreuung, der Pflege sowie der Unterstützung bei der Haushaltsführung von
betreuungs- bzw. pflegebedürftigen Menschen zu Hause. Ebenso zählt die Hospiz- und
Palliativbetreuung im Eigenheim der Betroffenen dazu.70 Beispiele solcher Dienstleistungen
sind unter anderem die Hauskrankenpflege (HKP), die Heimhilfe, der Besuchsdienst, der
Mahlzeitendienst (Essen auf Rädern) oder das Notruftelefon. In Österreich haben sich
insbesondere folgende fünf überregional agierende Trägerorganisationen mit den jeweiligen
Landesverbänden auf die Erbringung mobiler Dienste spezialisiert:71

Caritas Österreich

Diakonie Österreich

Österreichisches Hilfswerk

Österreichisches Rotes Kreuz

Volkshilfe Österreich
65
Vgl. § 3 Abs 10 PFG.
Vgl. Statistik Austria (2014d).
67
Vgl. Kistner u.a. (2014), 22.
68
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 73.
69
Vgl. Kistner u.a. (2014), 22.
70
Vgl. § 3 Abs 4 PFG.
71
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 73.
66
Klara Derntl
17
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Diese großen Organisationen schlossen sich 1995 zur Bundesarbeitsgemeinschaft Freie
Wohlfahrt (BAG) mit dem Ziel zusammen, gemeinsame sozialpolitische Anliegen besser
vertreten zu können.72
In den Bundesländern Kärnten, Niederösterreich, der Steiermark, Tirol und Vorarlberg kann
bei
den
(integrierten)
Sozial-
und
Gesundheitssprengeln
um
Hilfestellung
zur
Inanspruchnahme der mobilen Dienste angesucht werden. Zum Teil werden die
Betreuungsleistungen auch von diesen Sprengeln selbst angeboten. 73 In Oberösterreich
fallen die mobilen Dienste nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998) in das
Aufgabengebiet der regionalen Träger sozialer Hilfe (Sozialhilfeverbände und Städte mit
eigenem Statut).
74
In allen Bundesländern besteht jedoch die Möglichkeit, bei den
anbietenden Organisationen direkt anzufragen.75
Im Jahr 2013 wurden in Oberösterreich 19.866 Personen mit finanzieller Unterstützung der
Sozialhilfe
durch diese flächendeckend ausgebaute Versorgungsform
betreut.
Die
Bruttoausgaben beliefen sich im gleichen Jahr auf € 68,1 Mio., während für ganz Österreich
ein Betrag von € 538,3 Mio. anfiel.76
Eine weitere Möglichkeit, einem Umzug zu entgehen und stattdessen in der gewohnten
Umgebung betreut und gepflegt zu werden, ist die 24-Stunden-Betreuung.
2.3.6
24-Stunden-Betreuung zu Hause
Neben dem Aufenthalt in einem Pflegeheim steht die 24-Stunden-Betreuung als zweite Form
der Rund-um-die-Uhr-Betreuung zur Auswahl. Diese Versorgungsform so wie die mobilen
Dienstleistungen ermöglichen den Betroffenen das Leben im Privathaushalt weiterzuführen.
Da Angehörige oftmals nicht in der Lage sind, sich ständig um die pflegebedürftigen
Verwandten zu kümmern, wurden in den letzten Jahren häufig leistbare Altenpfleger vor
allem aus Osteuropa engagiert. Dies führte oftmals zu zahlreichen Verletzungen der
Rechtsvorschriften, daher wurden im Jahr 2007 die wesentlichen arbeitsrechtlichen
Rahmenbedingungen für diese Form der Pflege vom Gesetzgeber abgesteckt. 77 Diese
erforderlichen Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten sind
72
Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt (BAG) (o.J.).
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 73.
74
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2006), 1.
75
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 73.
76
Vgl. Statistik Austria (2014d).
77
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 95.
73
Klara Derntl
18
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
im sogenannten Hausbetreuungsgesetz (HBeG) geregelt und ermöglichen die legale
Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung.78 Das HBeG erlaubt ausdrücklich, dass die
Betreuung von Menschen in deren Privathaushalten entweder im Rahmen einer
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Aus diesem Grund sind
von Gesetzes wegen neben der Vereinbarung eines Werkvertrags auch ein freier
Dienstvertrag sowie ein Arbeitsvertrag gestattet.
79
Somit stehen in Österreich drei
verschiedene Modelle für diese Form des Arbeitsverhältnisses zur Wahl. Zum einen können
die Betroffenen die Betreuungsperson bei sich anstellen (Unselbständigen-Modell), zum
anderen kann die Betreuungsperson auch bei einer gemeinnützigen Trägerorganisation wie
z.B. Caritas, Diakonie oder Hilfswerk beschäftigt sein (Träger-Modell). Des Weiteren gibt es
die Option des Selbstständigen-Modells, bei der die betreuungsbedürftige Person einen
Werkvertrag mit der selbstständigen Betreuungskraft abschließt. Bei der Personenbetreuung
wird zwischen betreuerischen, pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten unterschieden. Nicht
alle diese Tätigkeiten dürfen selbstverständlich erbracht werden. Die pflegerischen sowie
ärztlichen Tätigkeiten dürfen nur von Fachkräften sowie im Einzelfall nach der
ausdrücklichen Ermächtigung von dazu ausgebildetem Pflegepersonal oder Ärzten
durchgeführt werden.80
Während in Oberösterreich im Bereich der Altenpflege und -betreuung die meisten Kunden
das Angebot der mobilen Dienste in Anspruch nehmen, liegt die noch in Ausbau befindliche
24-Stunden-Betreuung im Jahr 2013 an dritter Stelle (3.274 Pflegebedürftige).81
Auch wenn die Pflege in den eigenen vier Wänden stattfindet, sollten alle möglichen
Kostenbelastungen beachtet werden. Im Testmagazin „Konsument“ wurde im Jahr 2012 ein
Vergleich der Angebote und Kosten 45 verschiedener Vermittlungsagenturen durchgeführt.
Das Tageshonorar für eine 24-Stunden-Betreuung lag demnach zwischen € 40,- und € 115,pro Tag, abhängig vom Pflegeaufwand, den Qualifikationen sowie den Sprachkenntnissen.82
Diese intensivste Form der Betreuungsarbeit in privaten Haushalten entwickelt sich in
Oberösterreich sehr dynamisch. Hinweise auf die tatsächliche Anzahl der Betroffenen liefern
die Förderfälle der 24-Stunden-Betreuung in Oberösterreich. Während zum Stichtag 31.12.
im Jahr 2011 insgesamt 2.496 laufende Fälle gefördert wurden, erhöhte sich diese Zahl im
Jahr 2012 auf 2.836 (Anstieg von 13,6 %).83
78
Vgl. §1 Abs 1 HBeG.
Vgl. Melzer-Azodanloo (2013), 7; Melzer-Azodanloo (2013), 30.
80
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 96ff.
81
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2014), 2f.
82
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 66.
83
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2013), 3.
79
Klara Derntl
19
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
2.3.7
Informelle häusliche Pflege
Die österreichische Pflegevorsorge bietet den betroffenen Personen und deren Angehörigen
ein vielfältiges Angebot an z.B. stationären Betreuungsvarianten oder alternativen
Wohnformen. Trotzdem werden etwa 80 bis 85 % der Pflegebedürftigen in den eigenen vier
Wänden betreut. Mobile Dienste können eine große Unterstützung beim Wohnen im
Eigenheim bieten. Dennoch ist die Pflege im familiären Umfeld ein nicht zu unterschätzender
organisatorischer Aufwand. Selten sind Angehörige auf einen Pflegefall vorbereitet und somit
oftmals mit einer neuen Situation konfrontiert. Beispielsweise müssen das Pflegegeld sowie
eine Pflegekarenz beantragt werden. In vielen Fällen sind sogar Umbauten für ein
barrierefreies Wohnen notwendig. 84 Hinzu kommt die große Last der Betreuungs- und
Pflegearbeit mit der die Angehörigen konfrontiert werden. Eine Studie des Österreichischen
Bundesinstituts für Gesundheitswesen aus dem Jahr 2005 zeigte auf, dass sich mehr als
zwei Drittel der pflegenden Angehörigen mit der Situation überlastet fühlen. Daher ist es
wichtig, dass sich die informellen Betreuungspersonen regelmäßig eine Auszeit und
Ruhepause gönnen und auf ihre eigene Gesundheit achten. Von Seiten der Bundesländer
gibt es verschiedene Fördermodelle zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Zum
Beispiel kann das Angebot der bereits erwähnten Kurzzeitpflege angenommen werden, um
den Angehörigen einen „Urlaub“ des Pflegealltags zu ermöglichen.85 Mit Jänner 2014 wurden
rechtliche Änderungen vorgenommen, wodurch nun die Möglichkeit einer Pflegekarenz oder
Pflegeteilzeit mit Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld besteht.86 Zur Qualitätssicherung
in der häuslichen Pflege werden pflegebedürftige Personen von Fachpersonal zu Hause
besucht, um die jeweilige Pflegesituation und -qualität zu evaluieren. Im Rahmen dieser
Qualitätssicherungsmaßnahmen wird das Augenmerk besonders auf die Gruppe der
pflegenden Angehörigen gelegt, mit dem Ziel diese – wenn notwendig – umfassend zu
informieren und zu beraten.87
2.3.8
Zwischenresümee
In diesem Kapitel wird abschließend kurz zusammengefasst, inwiefern die Absichten der
Pflegepolitik erreicht und welche Formen der Altenpflege von den Betroffenen in Anspruch
genommen
werden.
Wie
eingangs
erwähnt,
sollte
mit
der
Einführung
des
Pflegefondsgesetzes die Vormachtstelllung der mobilen und alternativen Pflege- und
Betreuungsdienste gegenüber der stationären Pflege unterstrichen werden. Mit Blick auf die
84
Vgl. Kistner u.a. (2014), 21.
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 87f.
86
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 12
87
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 30.
85
Klara Derntl
20
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
in Oberösterreich finanziell unterstützten Personen lässt sich im Bereich der stationären
Pflege von den Jahren 2011 (13.189 Personen), 2012 (13.112 Personen) bis 2013 (13.090
Personen) bereits ein leichter Rückgang an betreuten Personen erkennen. Im Gegensatz
dazu nimmt die Inanspruchnahme von mobilen Diensten (exkl. Hospiz- und Palliativdienste)
in Oberösterreich zu. Die Betreuung und Pflege im Rahmen der mobilen Dienste stieg vom
Jahr 2011 mit 19.283 betreuten Personen auf 19.542 und 19.866 in den folgenden beiden
Jahren. Auf der Ausgabenseite zeigt sich jedoch nicht so ein eindeutiges Bild. Vom Jahr
2011 bis 2013 stiegen die Nettoausgaben in beiden Versorgungsbereichen an, wobei die
höchsten Ausgaben jeweils im Jahr 2012 erreicht wurden.88
Welche der verschiedenen Betreuungs- und Pflegedienste von betroffenen Menschen in
Oberösterreich im Jahr 2013 in Anspruch genommen wurden, zeigt folgende Grafik (betreute
bzw. gepflegte Personen mit finanzieller Unterstützung der Sozialhilfe/Mindestsicherung der
Länder und Gemeinden, exkl. Selbstzahler).
n=43.008
Betreute Personen in OÖ (Jahressummen)
25.000
Betreute Personen
(Jahressummen)
19.866
20.000
15.000
13.090
8.643
10.000
5.000
1.010
356
43
0
Abbildung 3: Anzahl der betreuten Personen in Oö. (2013)89
In diesem Diagramm wird wiederum deutlich, dass ein Großteil der Pflege- und
Betreuungsleistungen von den „mobilen“ Betreuern abgefangen werden. Der zweitgrößte
Teil an betreuten Personen entfällt auf den stationären Bereich. Die alternativen
Wohnformen weisen hingegen den kleinsten Anteil an betreuten Personen auf. An dritter
88
89
Vgl. Statistik Austria (2014e); Statistik Austria (2015b).
Tabelle in Anlehnung an: Statistik Austria (2014d).
Klara Derntl
21
Situation der Altenpflege und Betreuung in Österreich
Stelle steht in Oberösterreich das Case- und Caremanagement. Darunter wird laut
Bundesgesetz die Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf individueller Basis verstanden.
Neben der Beratung zählen jedoch auch die Organisation der notwendigen Betreuungs- und
Pflegedienste sowie das Nahtstellenmanagement dazu.90 Folgende Tabelle stellt die Anzahl
an betreuten Personen, den jeweiligen Bruttoausgaben in Oberösterreich im Jahr 2013
gegenüber.
Betreute Personen Bruttoausgaben
Bruttoausgaben/
in Oö.
in Oö.
betreute Person
13.090
359.925.819,00 €
27.496,24 €
1.010
1.944.957,00 €
1.925,70 €
356
114.075,00 €
320,44 €
43
510.475,00 €
11.871,51 €
19.866
68.111.499,00 €
3.428,55 €
Stationäre Dienste
Teilstationäre Dienste
Kurzzeitpflege
Alternative Wohnformen
Mobile Dienste
Case- und
8.643
1.857.040,00 €
214,86 €
Caremanagement
91
Tabelle 1: Gegenüberstellung betreute Personen und Bruttoausgaben
In der Tabelle sind die in § 3 Abs 1 PFG aufgelisteten sechs Dienstleistungsbereiche der
Länder und Gemeinden, soweit sie aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung
(mit-)finanziert werden ausgewiesen (exkl. Selbstzahler). Leistungen der Behindertenhilfe
und der Grundversorgung bleiben unberücksichtigt. In den Bruttoausgaben sind die
Einnahmen z.B. durch Beiträge und Ersätze der betreuten Personen und auch deren
unterhaltspflichtigen Angehörigen enthalten. Sie umfassen somit auch die Ausgaben der
Länder und Gemeinden sowie sonstige Leistungen z.B. Mittel des Landesgesundheitsfonds.
Die Bruttoausgaben in Österreich stiegen im Jahr 2013 um 4,6 % gegenüber dem Vorjahr.
Bemerkenswert ist, dass drei Viertel dieser Ausgaben (€ 2,4 Mrd.) auf den stationären
Bereich entfielen. Insgesamt 53 % der Bruttoausgaben wurden von den Ländern und
Gemeinden getragen. Des Weiteren ist anzumerken, dass im Jahr 2013 der Großteil der
betreuten bzw. gepflegten Personen Frauen waren (zwei Drittel im Bereich Case- und
Caremanagement bis drei Viertel im stationären Bereich). Wird die Altersgruppe der
Hochbetagten (85 Jahre oder älter) betrachtet ist auffällig, dass diese Gruppe im stationären
Bereich mehr als die Hälfte der Bewohner ausmachte, hingegen im Bereich der mobilen
Dienste nur 39 %. Aufgrund der höheren Pflegebedürftigkeit ist es nicht verwunderlich, dass
im stationären Bereich höhere Pflegegeldstufen als bei den mobilen Diensten zugeordnet
sind.92
90
Vgl. §3 Abs 9 PFG.
Tabelle in Anlehnung an: Statistik Austria (2014d).
92
Vgl. Statistik Austria (2014f).
91
Klara Derntl
22
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
3 Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
Dieses Kapitel legt den Fokus gezielt auf das Land Oberösterreich. Zunächst werden die für
den Kostenvergleich relevanten Versorgungsformen definiert und abgegrenzt. Da alle drei
Versorgungsformen (Alten- und Pflegeheime, betreubares Wohnen, betreutes Wohnen) die
„Wohnkomponente“ umfassen, jedoch die weiteren Aspekte wie z.B. Pflege und Betreuung
sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, werden ebenfalls die mobilen Dienstleistungen
konkretisiert und abgesteckt. Die mobilen Dienste haben vor allem im Bereich der
alternativen Wohnformen einen wesentlichen Stellenwert, da sie als Wahlleistung die bei
Bedarf notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen abdecken.
Für die in einem ausreichenden Maß sowie qualitäts- und bedarfsgerechte Bereitstellung
dieser sozialen Dienstleistungen ist das Land Oberösterreich, genauso wie die restlichen
acht Länder jeweils für ihr Bundesgebiet, verpflichtet. Das Land kann die Leistungen
entweder selber zur Verfügung stellen oder andere Trägerorganisationen mit der
Durchführung und Organisation beauftragen. 93 Im Landesgesetz über die Sozialhilfe in
Oberösterreich werden die Träger der sozialen Hilfe mit dem Land und den regionalen
Trägern, bestehend aus den Sozialhilfeverbänden sowie den Städten mit eigenem Statut,
festgelegt. 94 Gemäß den Vorschriften des Oö. SHG 1998 gibt es somit in jedem der 15
oberösterreichischen Bezirke einen Sozialhilfeverband, der jeweils ein Gemeindeverband ist.
Die Gremien dieser Sozialhilfeverbände werden von Vertretern der Gemeinden gebildet. Die
Geschäftsstellen sind den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften zugeordnet. Eigene
Regelungen gelten hingegen in den drei Statutarstädten Linz, Wels und Steyr.95 Ein wichtiger
Aufgabenbereich dieser regionalen Träger sozialer Hilfe betrifft, soweit nicht vom Land
vorzusorgen ist, den Bereich der Sozialen Dienste. Beispielsweise sind sie für die
Sicherstellung und Organisation der mobilen Dienste, den Betrieb eigener Alten- und
Pflegeheime sowie die Finanzierung und Abwicklung der von der Behörde festgelegten
Sozialhilfe verantwortlich.96 Folgende Abbildung fasst die Organisation der Pflegevorsorge in
Oberösterreich
überblicksmäßig
zusammen.
Es
werden
die
zuvor
beschriebenen
Sozialhilfeverbände mit ihrer Umsetzungsebene grafisch dargestellt.
93
Vgl. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs (2015a).
Vgl. § 29 Oö. SHG 1998.
95
Vgl. Oberösterreichische Sozialhilfeverbände (o.J.a).
96
Vgl. Oberösterreichische Sozialhilfeverbände (o.J.b).
94
Klara Derntl
23
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
Legende:
Gem.
SHV
SBS
Mob. D.
APH
anerk. APH
SO
ARGE Heiml.
LARGE mob. D.
Gemeinde
Sozialhilfeverband
Sozialberatungsstelle
Mobiler Dienst
Alten- und Pflegeheim
anerkanntes APH
Sozialabteilung
Arbeitsgemeinschaft der Heimleiter
Landesarbeitsgemeinschaft der mobilen Dienste
Abbildung 4: Organisationsform der Pflegevorsorge in Oö.97
Die ebenfalls in der Abbildung enthaltenen Sozialberatungsstellen sind durch das Oö. SHG
geregelt und in jedem Bezirk vertreten. Die Finanzierung erfolgt durch die Abteilung Soziales
(SO) des Amtes der Oö. Landesregierung sowie den jeweiligen Sozialhilfeverbänden des
Bezirkes bzw. der Statutarstadt. Dieses kostenlose Service bietet den Menschen eine
individuelle Beratung z.B. über das umfangreiche Angebot der sozialen Hilfsangebote sowie
den Unterstützungsmöglichkeiten bei finanziellen Problemen. Zudem werden Informationen
zu den in den folgenden Unterkapiteln beschriebenen Versorgungsformen – Alten- und
Pflegeheime, alternative Wohnformen und mobile Dienste – angeboten.98
3.1 Alten- und Pflegeheime
Für die „Landschaft“ der Alten- und Pflegeheime sind in Oberösterreich die bereits
erwähnten regionalen Sozialhilfeträger zuständig. Sie tragen dafür Sorge, dass für die in
ihrem Bereich ansässigen und vorwiegend aufgrund des Alters pflegebedürftigen Personen
Alten- und Pflegeheime errichtet und betrieben werden. Großteils sind die RTSH selbst die
Rechtsträger der stationären Einrichtungen. Daneben gibt es noch weitere Alten- und
Pflegeheime, die von Gemeinden und zumeist kirchlichen Organisationen geführt werden
97
98
Abb. entnommen aus: Oö. LRH (o.J.) zit. nach: Hammer (2011),14.
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.i).
Klara Derntl
24
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
und allen Oberösterreichern zur Verfügung stehen. Zusätzlich zu diesen öffentlichen Heimen
werden in Oberösterreich auch stationäre Aufenthalte in gewerblichen, privaten Heimen
angeboten, die jedoch aufgrund der niedrigen Anzahl an Heimplätzen keine große
Bedeutung in der Alten- und Pflegeheimlandschaft haben. 99 Nach Auskunft bei der Abteilung
Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung gibt es mit Stand 2015 insgesamt 128 Altenund Pflegeheime in Oberösterreich.100
In den meisten Bundesländern existieren eigene Pflege- oder Pflegeheimgesetze. In Oberund Niederösterreich gibt es spezifische Pflegeheimverordnungen, die jedoch nur auf die
Heime des Landes bzw. der Träger sozialer Hilfe anwendbar sind.101 Die Bestimmungen der
Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung gelten neben den in §§ 63 und 64 Oö. SHG 1998
genannten Alten- und Pflegeheimen auch – wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt – für
in Bau befindliche oder umgewidmete Heime.102 Diese Heimverordnung legt qualitative und
quantitative Mindeststandards sowie Regelungen für die Errichtung, den Betrieb und die
Aufsicht
der
Pflegeeinrichtungen
fest.
Überdies
erfolgt
die
Regulierung
der
Versorgungsangebote im Pflegesektor nicht umfassend durch den Markt. Teilweise
entscheiden und kontrollieren die Bundesländer direkt durch die sogenannte Anerkennung
der Einrichtungen. Diesen Entscheidungen werden häufig die jeweils aktuellen Bedarfs- und
Entwicklungspläne (BEP) zugrunde gelegt. 103 „Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
werden insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Oö. Alten- und
Pflegeheimverordnung, die Frage des Bedarfs und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der
Einrichtung geklärt.“104
Die Personen, die in diesen anerkannten Einrichtungen leben, haben nach dem Oö.
Sozialhilfegesetz
Anspruch
auf
soziale
Hilfe.
Folglich
stehen
diesen
Menschen
Sozialhilfezahlungen zu, wenn das eigene Vermögen sowie die Leistungen Dritter nicht für
die Aufenthaltskosten im Alten- und Pflegeheim ausreichen. Im Gegensatz dazu verfügen
vor allen gewinnorientierte gewerbliche Heime nicht über die Anerkennung. Das hat zur
Folge,
dass
diese
Einrichtungen
weder
der
Aufsicht
der
oberösterreichischen
Landesregierung unterliegen, noch die Vorgaben des Oö. Sozialhilfegesetzes anzuwenden
sind.
105
Im Hinblick auf die Qualität der Angebote müssen sich alle anerkannten
99
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.b); Arbeitsgemeinschaft der Alten- und Pflegeheime Oberösterreichs
(2008), 4.
100
Vgl. Wenzl (2015).
101
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 147.
102
Vgl. § 1 Oö. APH-VO.
103
Vgl. Müller/Theurl (2014), 127.
104
Amt der Oö. Landesregierung (2012), 6.
105
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2012), 6.
Klara Derntl
25
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
Einrichtungen den Qualitätskontrollen der Landesregierungen bzw. Bezirksverwaltungen
unterziehen. Somit kann ein gewisser Mindeststandard im Bereich der stationären Pflege
gewährleistet werden.
106
Darüberhinaus wurde im stationären Bereich das Nationale
Qualitätszertifikat eingeführt. Dieses Instrument stellt sowohl die Lebensqualität der
Bewohner, als auch die Arbeitsplatzqualität der Mitarbeiter in den Mittelpunkt.107
Nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung werden die Aufgaben der Heime wie folgt
definiert. Sie müssen sowohl Hotelleistungen, die die Wohnung und Verpflegung umfassen,
als
auch
die
notwendigen
Betreuungs-
und
Pflegeleistungen
inklusive
der
tagesstrukturierenden Leistungen erbringen. Bei den zu erbringenden Hotelleistungen hat
die Orientierung an den durchschnittlichen Privathaushalten zu erfolgen. In der Oö. Altenund Pflegeheimverordnung werden eine Reihe von Ausstattungsdetails und Leistungen
aufgezählt, von denen im Folgenden nur einige angeführt werden. Beispielsweise müssen
die Alten- und Pflegeheime die der Verordnung unterliegen über einen Telefonanschluss,
Radio- und Fernsehanschluss verfügen. Außerdem müssen das Waschen z.B. der
Leibwäsche, Bettwäsche und Handtücher, eine wöchentliche Reinigung der Wohneinheit
sowie
haushaltsübliche
Verbrauchsmaterialien
inkludiert
sein.
Auch
auf
die
Aufrechterhaltung der üblichen sozialen Kontakte muss geachtet werden. Eine weitere
Voraussetzung, die gewährleistet werden muss ist die durchgängige Präsenz von
Betreuungs- und Pflegekräften.108 Ein Anteil von 90 % der Normplätze (max. 120 Heimplätze)
muss mindestens aus Ein-Personen-Wohneinheiten, die über einen Vorraumbereich, ein
Bewohnerbad sowie einen kombinierten Wohn- und Schlafraum verfügen, bestehen.109
Die Vergabe der Heimplätze erfolgt in Oberösterreich grundsätzlich nach dem objektiven
Bedarf. Dafür wird zuerst geprüft, ob die erforderliche Pflege auch durch andere
Versorgungsformen z.B. soziale Dienste gesichert werden könnte. Außerdem sind neben
dem Pflegebedarf auch die Wohnsituation sowie das soziale Umfeld zu berücksichtigen. Zur
Klärung dieser Kriterien können beispielsweise die Sozialberatungsstellen herangezogen
werden. Keinen Einfluss auf die Vergabe der Plätze hat die Anmeldungsdauer oder die
Deckung der Kosten durch eigenes Vermögen.110
Als Alten- und Pflegeheime, die im Anschluss für den Kostenvergleich herangezogen
werden, gelten die eben beschriebenen Einrichtungen in Oberösterreich. Dabei werden
106
Vgl. Müller/Theurl (2014), 128.
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013b), 29.
108
Vgl. § 2 Oö. APH-VO.
109
Vgl. § 6 Abs 3 Oö. APH-VO; § 7 Abs 1 Oö. APH-VO.
110
Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Alten- und Pflegeheime Oberösterreichs (2008), 3.
107
Klara Derntl
26
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
jedoch die unterschiedlichen Trägerstrukturen unterschieden und Heimplätze, die weder
über
eine
Anerkennung
durch
die
Landesregierung,
noch
nach
dem
Oö.
Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) verfügen, außen vor gelassen. Betrachtet werden
demzufolge die anerkannten Alten- und Pflegeheime bei denen die Möglichkeit auf Erhalt
von Sozialhilfezahlungen besteht. Unberücksichtigt bleiben Heime, die sich ausschließlich
auf die Betreuung von behinderten Menschen konzentrieren sowie Wohnformen für Senioren
ohne Betreuung. Des Weiteren werden die häufig mit den Heimen gekoppelten
teilstationären
Dienste
sowie
die
Kurzzeitpflege,
die
als
ein-
bis
mehrmaliges
Überbrückungsangebot dienen kann, nicht im Zusammenhang mit dem stationären Bereich
für den Kostenvergleich betrachtet.
3.2 Betreubares Wohnen und Betreutes Wohnen
Die
Begriffe
betreutes
bzw.
betreubares
Wohnen
beschreiben
verschiedene
Kombinationsformen, bei denen eine altengerechte Wohnsituation (barrierefreie Wohnung)
mit konkreten Betreuungsleistungen angeboten wird. Häufig werden die beiden Begriffe
synonym verwendet, da in der Literatur keine exakte Abgrenzung dieser Betreuungs- bzw.
Wohnformen existiert. Vereinzelt werden jedoch Unterschiede beispielsweise im Bezug auf
die Art und den Umfang der Leistungen betont. Einigkeit herrscht hingegen weitgehend bei
den Zielen, die mit diesen Versorgungsformen verfolgt werden. 111 Die Zielsetzung des
betreuten/betreubaren Wohnens ist laut Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz (BMASK) „die selbstständige Lebensführung in einer altersangepassten
Wohnung mit organisiertem Betreuungsnetz zu fördern und selbst bei Pflegebedarf eine
Übersiedlung in ein Heim zu vermeiden oder zumindest hinaus zu schieben“. 112 Dieses
Angebot löst die bisherigen Pensionisten- oder Seniorenheime ab und bewirkt bei älteren
und/oder pflegebedürftigen Menschen nicht nur ein Gefühl der Sicherheit, sondern soll dazu
beitragen, die Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu bewahren.113 Erstaunlich ist, dass es
bis dato keine gesetzliche Definition für die Betreiber solcher barrierefreier und
altersgerechter Wohnungen hinsichtlich Mindestausstattung und Minimalumfang gibt. Auch
von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit wird angemerkt, dass es derzeit in
Österreich noch keine verbindlichen, für alle Bundesländer und Anbieter geltenden
Standards gibt.114 Im Mai 2012 wurde allerdings die nicht verpflichtende ÖNORM CEN/TS
16118 „Betreutes Wohnen – Anforderungen an Dienstleistungen für ältere Menschen im
111
Vgl. Schneider/Schober/Harrach (2011), 7.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2009), 424.
113
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2009), 424.
114
Vgl. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs (2013).
112
Klara Derntl
27
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
Rahmen der Wohnform Betreutes Wohnen“ veröffentlicht. Diese qualifizierte Empfehlung
dient in den Bereichen Transparenz, Informationstätigkeit, Dienstleistungserbringung sowie
bei den baulichen Anforderungen an die Ausstattung der betreuten Wohnanlangen und
Wohnungen als Orientierungshilfe.115
Auf der Homepage des Landes Oö. ist nur vom betreubaren Wohnen, als barrierefreie
Wohnmöglichkeit im Alter die Rede, wobei die Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit als
wichtige Aspekte genannt werden. 116 Im Oö. Sozialhilfegesetz 1998 wird das betreute
Wohnen wiederum als die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe (z.B. Mobile
Betreuung und Hilfe, Soziale Hauskrankenpflege, Mahlzeitendienste) in betreubaren
Wohnungen beschrieben. 117 Die Oö. Sozialhilfeverbände zählen laut Jahresbericht 2013
2.891 betreubare Wohnungen.118 Für den weitern Verlauf dieser Arbeit ist eine eindeutige
Abgrenzung der beiden Wohnformen notwendig. Daher wird von der Autorin im Anschluss
eine Definition des betreubaren sowie des betreuten Wohnens vorgenommen.
Das betreubare Wohnen bietet den Menschen die Möglichkeit selbständig in einer dafür
vorgesehenen Mietwohnung zu leben. Wird von den Bewohnern Unterstützung oder Hilfe
benötigt, stehen ihnen in diesem Bedarfsfall Ansprechpersonen, die für das Grundservice
zuständig sind, zur Verfügung. Diese Ansprechpersonen werden von den Organisationen
geschickt, die von den Trägern der sozialen Hilfe vertraglich mit den mobilen Diensten
beauftragt wurden. Das Grundservice, für das ein monatlicher Betreuungszuschlag (ca.
€ 60,- /monatlich) zu zahlen ist, umfasst die Beratung und Vermittlung von weitergehenden
Hilfen und ist das Sprachrohr der Mieter nach außen und innen. Ein weiterer monatlicher
Betrag (Einzeltarif € 18,17/Paartarif für zwei Handsender € 22,17) ist für die ebenfalls
verpflichtende Anmeldung der Rufhilfe zu entrichten. Dieses Alarmierungssystem für den
Wohnbereich, soll in Notsituationen Sicherheit gewähren, indem Hilfspersonen herbeigerufen
werden
können.
Bei
einem
erforderlichen
Hilfs-
und
Betreuungsbedarf
(z.B.
Hauskrankenpflege) kommt der jeweilige mobile Dienst zum Einsatz. Dieser wird über den
Sozialhilfeverband bzw. die Statutarstadt und das Land mitfinanziert. Leistungen wie z.B.
Essen auf Rädern, Wäscheservice, Einkaufsservice usw., die über das Grundservice sowie
den Hilfs- und Betreuungsbedarf hinausgehen, sind extra zu bezahlen (Wahlleistungen).
115
Vgl. Schinnagl (2014), 40f.
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.c).
117
Vgl. § 12 Abs 3 Oö. SHG 1998.
118
Vgl. Oö. Sozialhilfeverbände (2014).
116
Klara Derntl
28
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
Weitere Voraussetzungen für die bauliche Ausstattung von betreubaren Wohnungen sind z.B.
ein eigener Wohnraum mit
Küche,
Schlafzimmer
sowie einem
rollstuhlgerechten
Badezimmer. Die jeweilige Wohnung kann individuell möbliert und eingerichtet werden.
Außerdem muss eine zentrale Lage, die das Bedürfnis nach sozialen Kontakten abdeckt,
gegeben sein. Mit dem vom Land Oberösterreich bis zum Jahr 2010 erhöhten
Wohnbauförderungsdarlehen
(WBF-Darlehen)
konnte
der
Mietpreis
für
diese
Versorgungsform im Vergleich zu normalen Mietwohnungen auf einem niedrigeren Niveau
gehalten werden. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen um Wohnbeihilfe
angesucht werden.119
Das betreute Wohnen bringt die Vorteile des zuvor beschriebenen betreubaren Wohnens mit
sich. Im Gegensatz zur betreubaren eignet sich die betreute Wohnform besonders für
Bewohner mit stärkeren Beeinträchtigungen, die dadurch eine höhere und optimierte
Betreuung benötigen. Während im betreubaren Wohnen die Mieter so wenig Hilfe wie nötig
erhalten, um die Selbständigkeit bestmöglich zu fördern, wird der Tagesablauf im betreuten
Wohnen durch die kontinuierliche Anwesenheit von Betreuern mitbestimmt. Der Unterschied
der beiden Wohn- und Betreuungsformen liegt somit vor allem in der Höhe des
Betreuungsausmaßes.
Als betreubare Wohnungen gelten für den Kostenvergleich jene, die über eine
Ansprechperson für den Bedarfsfall sowie die verpflichtende Rufhilfe verfügen. Die
durchgängige Präsenz von Betreuungspersonal ist keine Voraussetzung für das betreubare
Wohnen und beschränkt sich auf zwei Stunden Grundservice pro Wohnung und Monat.
Im Gegensatz dazu ist für die betreute Wohnform ein höheres Anwesenheitsausmaß der
Betreuer, zumindest tagsüber, erforderlich. Eine Mindestanforderung an Betreuungsstunden
gibt es jedoch nicht, was innerhalb der Wohnform zu unterschiedlichen Angeboten führt.
Außer acht gelassen werden in beiden Fällen ausschließliche Notrufwohnungen sowie
andere, nur wohnbaugeförderte Wohnsitze.
119
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.c).
Klara Derntl
29
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
3.3 Mobile soziale Dienste
Wie im Unterkapitel 3.2 beschrieben werden im Rahmen der betreubaren/betreuten
Wohnform auch mobile soziale Dienstleistungen in Anspruch genommen. Mit diesen
Leistungen kann ein unzureichender Hilfs- und Betreuungsbedarf im Eigenheim bzw. der
Wohnung abgedeckt werden.
In Oberösterreich umfassen die mobilen Dienste die Hauskrankenpflege sowie die Mobile
Betreuung und Hilfe und fallen nach dem Oö. SHG 1998 in das Aufgabengebiet der RTSH.
Dieses Angebot ist flächendeckend ausgebaut und auch an Wochenenden und Feiertagen
verfügbar. Die Finanzierung erfolgt zu 80 % aus öffentlichen Mitteln, allerdings ist für die
Inanspruchnahme
beizusteuern.
120
ein
vom
Einkommen
Die Leistungen im
und
Pflegegeld
Bereich der
abhängiger
Kostenbeitrag
mobilen Dienste können unter
Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, wenn die
Betroffenen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Wirkungsbereich eines RTSH haben und
überdies eine (körperliche) Beeinträchtigung vorliegt, die die Unterstützung durch eine
weitere Person erfordert. Werden bereits Leistungen aufgrund einer anderen gesetzlichen
Grundlage (z.B. Oö. Behindertengesetz) geltend gemacht, verfällt der Anspruch.121
Die Bandbreite der mobilen Dienste umfasst laut PFG Angebote der sozialen Betreuung, der
Pflege,
der
Unterstützung
Palliativbetreuung.
122
bei
der
Haushaltsführung
sowie
der
Hospiz-
und
Diese Definition im Bundesgesetz lässt ein vielfältiges Spektrum
verschiedener Dienstleistungen im „mobilen“ Bereich zu. Da die mobilen Dienste bereits kurz
beschrieben
wurden,
werden
nun
insbesondere
die
für
den
Vergleich
der
123
Versorgungsformen relevanten Leistungen erläutert.

Mobile Betreuung und Hilfe
„Die Mobile Betreuung und Hilfe umfasst die ganzheitliche Hilfestellung für das
soziale und körperliche Wohl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen ohne Rücksicht
auf ihr Alter, um den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.“
124
Fachsozialbetreuer und Heimhelfer (nach dem Oö. Sozialberufegesetz) unterstützen
z.B. bei der Zubereitung von Mahlzeiten, der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege,
120
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.d).
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2006), 4.
122
Vgl. § 3 Abs 4 PFG.
123
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.e); Land Oberösterreich (o.J.f); Oberösterreichischer
Landesrechnungshof (2010), 4; Land Oberösterreich (o.J.g); Öffentliches Gesundheitsportal
Österreichs (2015b); Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs (2015c).
124
Land Oberösterreich (o.J.e).
121
Klara Derntl
30
Ausgewählte Versorgungsformen im Alter
der täglichen Haushaltsführung, aber begleiten ihre Kunden auch auf dem Weg zu
Ärzten und Behörden.

Soziale Hauskrankenpflege
Qualifiziertes
diplomiertes
Personal
übernimmt
die
Hauskrankenpflege
auf
Veranlassung des behandelnden Arztes und steht während der gesamten
Behandlungsdauer mit dem Mediziner in Kontakt. Die kranken Menschen werden in
der gewohnten Umgebung fachlich, unter Berücksichtigung der körperlichen,
geistigen und seelischen Bedürfnisse gepflegt.

Mahlzeitendienst
Der Mahlzeitendienst bietet Menschen, die nicht mehr selber kochen können, die
Möglichkeit fertiges Essen zu beziehen. Die Speisen können sowohl dauernd, als
auch nur vorübergehend bestellt werden und werden entweder täglich essfertig
ausgeliefert, wöchentlich als Tiefkühlkost vorbeigebracht oder in Gasthäusern bzw.
Alten- und Pflegeheimen angeboten.

Fahrtendienste
Für Personen, für die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine große Hürde
darstellt, besteht die Möglichkeit einen Fahrtendienst in Anspruch zu nehmen. Der
Weg zur Wohnungs- bzw. Haustür muss selber bewältigt werden, für die restliche
Wegstrecke wartet ein Taxi.

Mobile therapeutische Dienste
Zur Erhaltung der größtmöglichen Selbständigkeit sind mobile Physio- und
Ergotherapeuten im Einsatz. Diese sind für eine ganzheitliche Rehabilitation im
Wohnbereich der Patienten zuständig.

Reinigungsdienst und Wäschepflegedienst
An den Reinigungsdienst können schwere häusliche Arbeiten wie z.B. das
Fensterputzen oder die Bodenpflege abgegeben werden. Im Rahmen des
Wäschepflegedienstes wird die Wäsche abgeholt und wieder sauber, gebügelt und
wenn nötig ausgebessert zurückgebracht.

Reparaturdienst
Es
werden
verschiedene
Instandsetzungsarbeiten,
Reparaturen
sowie
behindertengerechte Adaptierungen des Haushalts übernommen. Arbeiten an z.B.
Gas- und Elektrogeräten fallen nicht in das Aufgabengebiet.

Verleih von Pflegebehelfen
Die Hilfsmittel werden individuell angepasst, mit der jeweiligen Gebrauchsanweisung
verliehen und können so zur optimalen Unterstützung beitragen.
Klara Derntl
31
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
4 Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im
Alter
Neben
der
inhaltlichen
Gestaltung
des
Pflegesystems
bzw.
der
einzelnen
Versorgungsformen ist auch die Finanzierung auf eine Vielzahl einzelner „Player“ wie z.B.
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), die Sozialversicherungsträger, Träger
der freien Wohlfahrt (z.B. Caritas) sowie die Pflegebedürftigen selbst bzw. ihre Angehörigen
aufgeteilt.
125
Zum Teil erfolgt die Bereitstellung einzelner Pflegeleistungen in einem
Dreiecksverhältnis. Somit wird die marktübliche duale Austauschbeziehung (Leistung gegen
Entgelt) partiell durchbrochen bzw. umgestaltet. Indem ein „Finanzintermediär“ in die
Beziehung eintritt, entsteht ein Dreieck. Dieser dritte Transaktionspartner mildert die hohen
Ausgabenschübe der Individuen, die durch das teilweise unvorhersehbare Ereignis
„Pflegebedürftigkeit“ entstehen und trägt folglich zu einer gleichmäßigeren Verteilung des
Konsumpfades bei. Diese Finanzpartnerschaft „privat/öffentlich“ zur Absicherung von
Pflegerisiken ist in Österreich historisch gewachsen und wird nicht immer nur als optimal
angesehen. Mit der Fokussierung auf die Wiederherstellung der Gesundheit und
Erwerbsfähigkeit im Gesundheitswesen, geht die Nachrangigkeit der Pflege einher. Weitere
Aspekte,
die
zur
ungünstigen
Situation
im
Pflegebereich
beitragen
sind
die
Schnittstellenproblematik zwischen Gesundheits- (Bismarck-System) und Pflegeabsicherung
sowie die starke Übertragung des Pflegerisikos auf das familiäre und Sozialhilfesystem.126
Nachstehende Abbildung gibt in vereinfachter Form einen Überblick über die komplexen und
vielfältigen Finanzierungsströme im Pflegebereich. Grundsätzlich ist dabei zwischen
Kostenbeiträgen
von
den
Pflegebedürftigen
selbst
sowie
den
Finanzmitteln
der
Nicht-Pflegebedürftigen zu unterscheiden.
125
126
Vgl. Arbeitsgruppe Verwaltung Neu (2010), 17.
Vgl. Müller/Theurl (2014), 123f.
Klara Derntl
32
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
Abbildung 5: Finanzierungsströme im Pflegebereich127
Die Darstellung zeigt, dass die Pflegebedürftigen sowohl öffentliche Mittel (z.B. Pflegegeld,
Zuschüsse zu den Sachkosten in der formellen Pflege) erhalten, aber auch über die privaten
Kostenbeiträge zur Finanzierung des Pflegesystems beitragen. Im Gegensatz dazu ist die
Rolle der privaten Versicherungen in Österreich zurzeit (noch) als eher unwesentlich
einzustufen. Anschließend werden die finanzielle Situation der pflegebedürftigen Menschen
sowie die öffentlichen Zuschüsse, die in der Abbildung bereits überblicksmäßig dargestellt
werden, ins Blickfeld gerückt.
127
Abb. in Anlehnung an: Schneider u.a. (2006), 5; aktualisierte Abb.: Vgl. § 30 Abs 3 Oö. SHG 1998;
§ 40 Oö. SHG 1998; §13 BPGG; Biswald/Hödl/Köfel (2013), 19; Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 15; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz (2013a), 22f.
Klara Derntl
33
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
4.1 Altersvorsorge in Österreich
In Österreich ist die Altersvorsorge nach dem „Drei-Säulen-Modell“ organisiert und setzt sich
im Wesentlichen aus der gesetzlichen (staatlichen) Pensionsvorsorge, der betrieblichen
Altersvorsorge und der freiwilligen (privaten) Vorsorge zusammen.128 Die erste Säule, der
gesetzlichen Altersvorsorge beruht auf dem Umlageverfahren. Dieses System regelt die
Transferierung der Versicherungsbeiträge der Erwerbstätigen an die Personen, die sich zur
selben Zeit im Ruhestand befinden. Daneben können die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine
betriebliche Altersvorsorge als 2. Säule der Grundsicherung anbieten. Diese freiwillige
Leistung der Dienstgeber bringt den Unternehmen einige Vorteile z.B. im Rahmen der
steuerlichen Belastungen. Als dritte Säule werden die Vorsorgeaktivitäten in den
Privathaushalten bezeichnet. Zu dieser individuellen Vorsorge zählen vor allem langfristige
Sparformen, die den erreichten Lebensstandard in der Pension erhalten sollen. Investiert
kann in verschiedene Produkte von Banken und Versicherungen werden, deren Attraktivität
teilweise mit staatlichen Prämien oder Steuererleichterungen erhöht wird. Eine weitere
Möglichkeit zur privaten, langfristigen Vorsorge ist der Ankauf von Wohneigentum.129
Zur Betrachtung der finanziellen Situation pflegebedürftiger Menschen werden folgend
einzelne Bestandteile des Säulenmodells zur Altersvorsorge näher betrachtet.
4.1.1
Gesetzliche Pensionsvorsorge
In Österreich gilt für alle Erwerbstätigen das System der Pflichtversicherung. Dieses beginnt
zu
laufen,
sobald
die
gesetzlichen
Voraussetzungen
z.B.
Verdienst
über
Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2015 mit € 405,98 monatlich festgesetzt) erfüllt sind.
der
130
Ein
Anrecht auf Alterspension (AP) haben die versicherten Österreicher grundsätzlich nach
Vollendung des 65. Lebensjahres (Pensionsantrittsalter der Frauen dzt. 60 Jahre, ab 2024
schrittweise Angleichung an das Antrittsalter der Männer), zu diesem Stichtag müssen
jedoch noch weitere Voraussetzungen gegeben sein. Eine Bedingung ist das Vorliegen von
mindestens 180 Versicherungsmonaten nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG).
Davon
müssen
mindestens
84
auf
eine
Erwerbstätigkeit
zurückzuführen
sein
(Mindestversicherungszeit). Abweichend von dieser Regelung werden im APG noch weitere
Anspruchsvoraussetzungen aufgezählt, die ein Herabsetzen des Pensionsantrittsalters
ermöglichen. Exemplarisch können das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten oder die
128
Vgl. Bundesministerium für Finanzen (2015); Rechnungshof (2011).
Vgl. Paseka (2011), 9ff.
130
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015c).
129
Klara Derntl
34
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
Beanspruchung der Korridorpension genannt werden.131 Jeder Pensionsantrag wird zugleich
auch als Ansuchen auf eine Ausgleichszulage gesehen. Die Ausgleichszulage dient der
Mindestsicherung und wird bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindestbetrags (Richtsatz)
zur Aufstockung des Gesamteinkommens ausbezahlt.132
Folgende
Grafik
zeigt
den
Anstieg
des
Pensionsantrittsalters
sowie
die
Pensionszuerkennungen in Österreich auf.
Abbildung 6: Pensionsantritte in Österreich133
Die Abbildung zeigt sowohl bei den Männern, als auch bei den Frauen einen Anstieg des
Durchschnittsalters. Im Jahr 2013 liegt das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Frauen
um 2,1 Jahren unter dem der Männer. Die Zahl der Pensionszuerkennungen in Österreich
stieg im Jahr 2013 insgesamt um 2,8 %. Während bei den Zuerkennungen der normalen
Alterspension ein Anstieg von 12,7 % zu verzeichnen war, zeichnete sich bei der
Invaliditätspension (IV-Pension) ein Rückgang von 12,1 % ab.
In der Pensionsversicherung wird eine Unterscheidung zwischen Eigenpension (Leistungen,
die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis gebühren) und der Hinterbliebenenpension
getroffen.
Bei
der
Hinterbliebenenpension
entsteht
ein
Anspruch
aus
dem
131
Vgl. § 4 APG.; Pensionsversicherungsanstalt (o.J.a).
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015a).
133
Abb. entnommen aus: APA-PictureDesk GmbH (2014).
132
Klara Derntl
35
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
Versicherungsverhältnis einer verstorbenen Person (Witwenpension, Waisenpension,
Pension für hinterbliebene, eingetragene Partner).134
Die Höhe der Pension hängt vom beitragspflichtigen Einkommen (Bemessungsgrundlage)
sowie von der Versicherungsdauer ab. Jedoch sind die Pensionen der Frauen häufig
niedriger, was darauf zurückzuführen ist, dass die weibliche Bevölkerung im Schnitt ein
geringeres Erwerbseinkommen hat und ihre Versicherungsverläufe häufig Lücken aufgrund
von Kindererziehungszeiten aufweisen. 135 Zuständig für die Auszahlung und Berechnung
sind fünf Pensionsversicherungsträger, zu denen die Pensionsversicherungsanstalt (PVA),
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt
der
Bauern,
die
Versicherungsanstalt
für
Eisenbahnen
und
Bergbau
sowie
die
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zählen. Die Beamten erhalten
hingegen einen sogenannten Ruhegenuss, der von den Dienstbehörden geleistet wird. Alle
neuen Vertragsbediensteten fallen mit der Schaffung eines einheitlichen Pensionssystems
nun ebenfalls in das Zuständigkeitsgebiet der Pensionsversicherungsanstalt.136
Die in Oberösterreich ausbezahlten Pensionen der Pensionsversicherungsanstalt beliefen
sich mit Dezember 2013 auf 278.245 und zum Stand Dezember 2014 auf 279.740
Bezieher.137
4.1.2
Betriebliche Altersvorsorge
Die Säule der betrieblichen Altersvorsorge wird im Betriebspensionsgesetz (BPG) geregelt
und beinhaltet die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu den vier Formen der betrieblichen
Leistungszusage. Dazu zählen neben den Pensionskassenzusagen, die in Betriebs-,
Einzelvereinbarungen oder unter bestimmten Voraussetzungen im Kollektivvertrag vereinbart
werden können, die betriebliche Kollektivversicherung, die direkte Leistungszusage und die
Lebensversicherung. Die Gemeinsamkeit dieser Leistungszusagen lässt sich kurz als
monetäre Ergänzung zur vorher erwähnten gesetzlichen Pensionsversicherung, die der
Arbeitgeber als freiwillige Sozialleistung anbietet und auf einem kapitalgedeckten System
basiert, definieren.
134
Vgl. Pensionsversicherungsanstalt (o.J.b).
Vgl. Statistik Austria (2014g).
136
Vgl. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (o.J.); Versicherungsanstalt
öffentlicher Bediensteter (o.J.a).
137
Vgl. Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Kundendienst (2015).
135
Klara Derntl
36
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
Der
Arbeitgeber
zahlt
bei
den
Pensionskassenzusagen,
der
betrieblichen
Kollektivversicherung und der Lebensversicherung Beiträge für seine Arbeitnehmer in eine
Pensionskasse oder ein Versicherungsunternehmen ein, die das Geld anschließend
veranlagen. Im Leistungsfall erfolgt eine Auszahlung in Form einer monatlichen Rente auf
das Konto der Leistungsberechtigten. Im Gegensatz dazu wird bei der direkten
Leistungszusage der Betrag direkt vom Dienstgeber finanziert und an die ehemaligen
Mitarbeiter ausbezahlt.138
4.1.3
Private Pflegeversicherung
Zusätzlich zur betrieblichen gewinnt die private Altersvorsorge an Bedeutung und leistet
einen Beitrag zur Erhaltung des gewohnten Lebensstandards nach dem Pensionsantritt.139
Zur Absicherung im Pflegefall mit regelmäßigen Rentenauszahlungen sowie zur Entlastung
der Angehörigen und des eigenen Vermögens bietet sich daher der Abschluss einer privaten
Pflegeversicherung
an.
140
Derartige
Produkte
werden
von
den
österreichischen
Versicherungsunternehmen mit verschiedenen Bezeichnungen wie z.B. Pflegeversicherung,
Pflegegeldversicherung, Pflegevorsorge oder Pflegerentenzusatzversicherung auf den Markt
gebracht. Diese Angebote der Versicherungen gehen von Einzelprodukten (Stand-alone
Produkte) über Zusatzversicherungen zu Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen bis
hin zu unterschiedlichen Kombinationen mit einer Kapitalvorsorge. Zusätzlich zur privaten
Pflegevorsorge steht z.B. das Bausparen als weitere Alternative zur Auswahl.141
Die Kosten für diese verschiedenen Produkte werden jeweils stark vom gewählten Umfang
der Leistung (z.B. ab welcher Pflegestufe eine Leistung gewünscht wird, Höhe der Leistung)
und
insbesondere
vom
Abschlussalter
des
Versicherungsnehmers
beeinflusst.
Normalerweise gilt, je jünger die Konsumenten bei Vertragsabschluss sind, umso geringer ist
die zu bezahlende Prämie, die aus dem eigenen versteuerten Einkommen zu entrichten ist.
Diese Tatsache zeigt, dass es für ältere Menschen vor allem aufgrund des Kostenfaktors
kaum mehr möglich ist privat für den Pflegefall vorzusorgen.142 Ebenfalls schwierig gestaltet
sich der Vergleich dieser Vorsorgeaktivitäten, die hauptsächlich von Banken und
Versicherungen angeboten werden, aufgrund der fehlenden Transparenz. Ein KostenLeistungs-Vergleich für den Endkunden ist jedoch ratsam, da diese Unternehmen dem
Profitstreben unterliegen und es zu Interessenskonflikten kommen kann. Außerdem sollte
138
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (o.J.b).
Vgl. Bundesministerium für Finanzen (2015).
140
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 49.
141
Vgl. Verein für Konsumenteninformation (2012), 10; Kistner u.a (2014), 28.
142
Vgl. Verein für Konsumenteninformation (2012), 63; Kistner u.a (2014), 28.
139
Klara Derntl
37
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
eine Produktvariante ausgewählt werden, für die die finanziellen Mittel aus dem
Privatvermögen aufgebracht werden können. Beachtenswert ist zudem, dass es je nach
Produktform Zuschüsse von Seiten des Staates bzw. Steuererleichterungen geben kann.143
Überdies gibt es noch einige Punkte, die von den Anbietern sehr unterschiedlich festgesetzt
sind wie z.B. die Fortzahlung der Leistung bei einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit
oder einem Spitalsaufenthalt. Ähnlichkeiten der einzelnen Angebote sind dagegen häufig bei
Aspekten wie dem pauschalen Leistungsanspruch oder dem Anknüpfen an die staatlichen
Pflegestufen erkennbar. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt oder tritt der Tod vor der
Pflegebedürftigkeit ein, ist großteils das bis dahin eingezahlte Geld verloren. Um diesem
Umstand vorzubeugen, gibt es bei manchen Produkten gegen Aufpreis die Möglichkeit einer
gewissen Rückvergütung. 144 In anderen Fällen kommt es möglicherweise gar nicht zum
Abschluss
einer
Pflegeversicherung.
Versicherungsunternehmens
kann
Solch
eine
beispielsweise
Ablehnung
bei
von
Vorerkrankungen
Seiten
wie
des
einem
Schlaganfall oder Krebs vorkommen. Häufig wird auch ein maximales Abschlussalter,
welches üblicherweise zwischen 60 und 70 Jahren liegt, fixiert.145
4.2 Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Zusätzlich zum „Drei-Säulen-Modell“ gibt es für Ältere und/oderPflegebedürftige unter
verschiedenen Voraussetzungen weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. Somit
stehen die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei der Kostentilgung nicht alleine da.
In
vielen
Fällen
ist
die
Unterstützung
notwendig,
da
die
Finanzierung
der
Haushaltungskosten und Pflegeleistungen im Alter aus dem laufenden Einkommen (z.B.
Pension) und der eigenen Vorsorge der privaten Haushalte nicht in einem ausreichenden
Maße aufgebracht werden kann. Zur (teilweisen) Abdeckung der pflegebedingten
Mehraufwendungen wurde das Pflegegeld eingeführt. Reicht dann das Geld noch immer
nicht, springt in den meisten Fällen die Sozialhilfe ein. Folgender Abschnitt widmet sich den
verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten zur Deckung der Lebensunterhalts- und
Betreuungskosten im Alter.
143
Vgl. Paseka (2011), 10.
Vgl. Kistner u.a. (2014), 28.
145
Vgl. Sozialministerium (o.J.).
144
Klara Derntl
38
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
4.2.1
Pflegegeld
Nach Ansicht der Autorin ist das Pflegegeld ein zentraler und zu berücksichtigender Aspekt,
da dessen Höhe neben dem Pensionseinkommen oftmals entscheidend für das Ausmaß der
privaten Zuzahlungen zu den Versorgungsformen im Alter ist.
Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, welche die Eindämmung der
pflegebedingten Mehraufwendungen beabsichtigt und kann aus diesem Grund nicht als
Einkommenserhöhung angesehen werden. 146 Mit den Pflegegeldauszahlungen soll den
Menschen
die
nötige
Betreuung
und
Hilfe
zugesichert
und
darüberhinaus
selbstbestimmtes sowie bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden.
147
ein
Auf das
Pflegegeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen. Es muss
ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung vorliegen. Zusätzlich muss dieser
Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Außerdem ist ein ständiger
Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat vorzuweisen. Der Pflegebedarf wird im
Bundespflegegeldgesetz mit der notwendigen Unterstützung bei Betreuungsmaßnahmen
(betreffen den persönlichen Bereich z.B. das Kochen, An- und Auskleiden) und
Hilfsverrichtungen (betreffen den sachlichen Lebensbereich) beschrieben. Der Gewöhnliche
Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Personen muss in Österreich sein, jedoch kann unter
bestimmten Voraussetzungen das Pflegegeld auch im Ausland bezogen werden.148
Liegen die aufgezählten Punkte vor, entscheidet die zuständige Stelle mittels vorgelegtem
Sachverständigengutachten über die Einteilung in eine der sieben Pflegegeldstufen. Für die
Einstufung ist das Ausmaß des monatlichen Pflegebedarfs ausschlaggebend. Daneben wird
der erweiterte Pflegebedarf für bestimmte Zielgruppen wie beispielsweise geistig oder
psychisch schwer behinderte Personen (z.B. bei demenziellen Erkrankungen) sowie
schwerstbehinderte Kinder oder Jugendliche mit einem zusätzlichen fixen Stundenwert
(Erschwerniszuschlag) abgegolten. Spezielle Personengruppen werden von vornherein
höher eingestuft. Dazu zählen Sehbehinderte und Menschen, die aufgrund bestimmter
Erkrankungen zur eigenständigen Lebensführung auf den Gebrauch eines Rollstuhls
angewiesen sind.149 Das Pflegegeld wird gemeinsam mit der Pension zwölfmal jährlich ohne
weitere Abzüge im Nachhinein ausbezahlt, solange keine Voraussetzungen für ein Ruhen
des
Pflegegeldes
vorliegen.
Exemplarisch
kann
hierfür
ein
stationärer
146
Vgl. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs (2015d).
Vgl. § 1 BPGG.
148
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015b).
149
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015b).
147
Klara Derntl
39
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
Krankenhausaufenthalt angeführt werden, mit dem das Geld ab dem zweiten Tag bis zur
Entlassung eingestellt wird, sofern z.B. ein Träger der Sozialversicherung für die Kosten der
Pflege
aufkommt.
150
In
der
folgenden
Tabelle
werden
die
Kriterien
für
die
Pflegegeldeinstufung zusammengefasst und mit der Höhe des jeweiligen finanziellen
Anspruchs hinterlegt.
monatl.
Pflegegeld
2015
monatl.
Pflegegeld
ab 2016
mehr als 65 Stunden
€ 154,20
€ 157,30
Stufe 2
mehr als 95 Stunden
€ 284,30
€ 290,00
Stufe 3
mehr als 120 Stunden
€ 442,90
€451,80
Stufe 4
mehr als 160 Stunden
€ 664,30
€ 677,60
Stufe 5
mehr als 180 Stunden, wenn
 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
€ 902,30
€ 920,30
€ 1.260,00
€ 1.285,20
€ 1.655,80
€ 1.688,90
Pflegegeldstufe
Kriterien bzw. Pflegebedarf
Stufe 1
Stufe 6
Stufe 7
mehr als 180 Stunden, wenn
 zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
während des Tages und der Nacht oder
 dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson notwendig,
weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder
Fremdgefährdung gegeben ist
mehr als 180 Stunden, wenn
 keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten
mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
 ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
Tabelle 2: Kriterien und Höhe des Pflegegeldes151
Während für die Pflegegeldstufen 1 bis 4 das zeitliche Ausmaß des Pflegebedarfs
ausschlaggebend ist, muss ab der fünften Stufe zusätzlich zum zeitlichen Aufwand von
mindestens 180 Stunden im Monat eine besonders qualifizierte Pflege erforderlich sein. 152
Anfang des Jahres 2015 wurden die Stundenwerte für Stufe 1 und 2 um fünf bzw. zehn
Stunden für alle Neuanträge erhöht. Zusätzlich wurde im Zuge des Pflegepakets 2015/2016
eine Valorisierung des Pflegegeldes ab 2016 mit einer Erhöhung in allen Pflegestufen um
zwei Prozent festgesetzt. Die Valorisierung trägt dazu bei, dass ein durchschnittlicher
Pflegegeldbezieher um € 111,- pro Jahr mehr bekommt.153
Auch im Jahr 2012 wurden bereits Änderungen – in diesem Fall die Gesetzgebungs- und
Vollziehungskompetenz betreffend – im Pflegegeldbereich vorgenommen. Mit dem
150
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 38; § 12 Abs 1 BPGG.
Tabelle in Anlehnung an: § 5 BPGG; Sozialministerium (2014), 5; Bundeskanzleramt Österreich
(2015d).
152
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 39.
153
Vgl. Sozialministerium (2014), 3f.
151
Klara Derntl
40
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
Pflegegeldreformgesetz wurden die Zuständigkeiten von den Ländern auf den Bund
übertragen und somit das Pflegegeld beim Bund konzentriert.154 Nach dieser Reduktion der
280 Landesträger und 23 Bundesträger auf sieben Entscheidungsträger wurde nochmals
eine
Reduzierung
vorgenommen
und
somit
sind
seit
2014
nur
mehr
fünf
Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig. Dadurch
soll eine raschere Durchführung der Pflegegeldverfahren ermöglicht werden.155
Laut Statistik Austria bezogen im Jahr 2014 durchschnittlich 454.350 Personen (inkl.
Personen mit ruhendem Pflegegeldanspruch) ein Bundespflegegeld. Der Jahresaufwand
ohne Verwaltungskosten betrug dafür rund € 2,52 Mrd., was einem Anstieg von 2 % der
Ausgaben gegenüber dem Vorjahr (2013) entspricht.156
4.2.2
Sozialhilfe
Die Zielsetzung dieser sozialen Hilfe wird in Oberösterreich gesetzlich mit der „Ermöglichung
und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der
Gemeinschaft bedürfen“ festgelegt.157 Bevor jedoch Leistungen aus der bedarfsorientierten
Mindestsicherung vergeben werden, müssen die eigenen Mittel der Antragsteller verwendet
werden. Dazu zählt das Einkommen, zu dem grundsätzlich alle Einkünfte gerechnet werden.
Ausnahmen bilden die Familienbeihilfe und das Pflegegeld. Darüberhinaus wird auch das
verwertbare Vermögen (z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Häuser,
Wohnungen, Liegenschaften) der Antragssteller von den zuständigen Behörden geprüft,
wobei es wieder Besonderheiten für bestimmte Vermögensteile gibt, die von der Verwertung
ausgenommen
sind.
Exemplarisch
kann
die
Veräußerung
von
Häusern
oder
Eigentumswohnungen, die für den eigenen Wohnbedarf benötigt werden oder Ersparnisse
bis zu einem Freibetrag von € 4.139,11 (Wert 2015) aufgezählt werden.158 Die potenziellen
Sozialhilfeempfänger müssen sich einer Bedarfsprüfung unterziehen.159 Im Jahr 2010 waren
es in Oberösterreich schließlich 18.888 Menschen, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
Leistungen der Sozialhilfe erhielten. Während der Großteil der Sozialhilfeempfänger in Altenund Pflegeheimen (11.447) lebte, waren auch 7.441 Personen in ihren Privathaushalten auf
eine Sozialhilfe als Unterstützung angewiesen.160 Das Land und die Gemeinden übernehmen
als Sozialhilfeträger die Kosten und können im Gegenzug auf das Vermögen der Betroffenen
154
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 8.
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2014), 9f.
156
Vgl. Statistik Austria (2014c).
157
§ 1 Abs 1 Oö. SHG 1998.
158
Vgl. Land Oberösterreich (o.J.h); Bundeskanzleramt Österreich (2015e).
159
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015e).
160
Vgl. Statistik Austria (2012a).
155
Klara Derntl
41
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
(siehe Abschnitt 5.2.3) zur Wiedereinbringung der Aufwendungen zugreifen.
161
Die
Ausgaben des Bundeslandes Oö. für die Sozialhilfe lagen im Jahr 2010 bei € 3.393,406 Mio.
und wurden in verschiedenen Bereichen wie z.B. zur (Mit-)Finanzierung der Unterbringung
von hilfsbedürftigen Menschen in Alten- und Pflegeheimen, der Inanspruchnahme von
mobilen sozialen Diensten sowie Krankenhilfeleistungen eingesetzt.162
Zusätzlich gibt es für bestimmte Versorgungsformen im Alter und für die Betreuung und
Pflege zu Hause weitere Unterstützungsleistungen bzw. Angebote.
4.2.3
Förderungen und Hilfestellungen
Zur leichteren Vereinbarkeit der Pflege und Betreuung naher Angehöriger mit dem Beruf
besteht seit 01.01.2014 die Möglichkeit einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit mit
Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld.163 Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes ist
vom Einkommen abhängig und steht den Angehörigen in derselben Höhe wie das
Arbeitslosengeld zu, wobei der Betrag mindestens das Ausmaß der monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze erreichen muss. Da bei der Variante der Pflegeteilzeit die Arbeitszeit
reduziert und somit das Einkommen verringert wird, gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.
Bei beiden Formen ist das Pflegekarenzgeld grundsätzlich auf drei Monate beschränkt. 164
Zusätzlich gibt es für pflegende Angehörige kostenlose Angehörigengespräche bei
psychischen Belastungen sowie zur besseren Beratung über das Informationsangebot. 165
Eine weitere Erleichterung für die Hauptpflegepersonen, in Form einer Erholungspause, soll
mittels finanzieller Zuwendungen ermöglicht werden und somit dazu beitragen, dass die
Pflege in der häuslichen Umgebung verlängert wird. Dafür werden die Kosten für
Ersatzpflegemaßnahmen von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr gefördert. 166 Wird
hingegen eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch genommen, kann auf die bundesweit
gültigen
Förderrichtlinien
Konsumentenschutz
zu
des
Bundesministeriums
§ 21b
BPGG
hingewiesen
für
Arbeit,
werden.
Soziales
Die
und
staatlichen
Unterstützungsleistungen zur 24-Stunden-Betreuung wurden mit Juli 2007 eingeführt und
verfolgen das Ziel der Legalisierung und sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der
Betreuung
in
den
eigenen
vier
Wänden.
Diese
Förderung
kann
ab
einem
161
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 48f.
Vgl. Statistik Austria (2012b).
163
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2014), 6.
164
Vgl. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (2014), 6.
165
Vgl. Sozialministerium (2014), 4.
166
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 24f.
162
Klara Derntl
42
Finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen im Alter
Pflegegeldanspruch der dritten Pflegestufe beantragt werden.
167
Das Land Oö. bietet
ebenfalls eine finanzielle Entlastung für Bewohner des betreubaren Wohnens, denen nur ein
geringes Einkommen zur Verfügung steht. Um die Mietbelastung zu verringern wird eine
zusätzliche Wohnbeihilfe von maximal € 3,50 pro Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt.168
Auffallend ist, dass die aufgezählten Unterstützungsangebote vor allem auf den Bereich der
häuslichen Pflege abzielen. Die pflegenden Angehörigen sollen finanziell, beratend, etc.
unterstützt werden, um den Verbleib im Eigenheim bzw. der eigenen Wohnung zu verlängern.
Auch mit dem Fördermodell der 24-Stunden-Betreuung wird Richtung Verlängerung des
Aufenthalts zu Hause hingesteuert.
4.3 Zwischenresümee
Die im Folgenden angeführte Aufgliederung gibt einen Überblick über die verschiedenen
Voraussetzungen für den Erhalt der Geldleistungen. Es werden spezielle Förderungen, die in
diesem Kapitel erläutert wurden, angeführt. Zusätzlich fasst die Abbildung die erläuterten
Möglichkeiten der Altersvorsorge sowie die Unterstützungsleistungen zur Finanzierung der
Altenpflege/-betreuung auf einem Blick zusammen.
167
168
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2013a), 23.
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2009), 5.
Klara Derntl
43
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Einkommen (ohne
Pflegegeld), Vermögen
monatlicher Pflegebedarf
Versorgungsform (z.B. bei
24-h-Betreuung)
Zahlung abhängig von:
staatliches Pflegegeld
Sozialhilfe
Förderungen
Finanzielle Basis & Unterstützung
betriebliche
Altersvorsorge
freiwillige private
Pflegeversicherung
Pension
Zahlung abhängig von:
freiwillige Leistungszusage
des Arbeitgebers
Prämie (abhängig von z.B.
Alter, Vorerkrankungen)
beitragspfl. Einkommen
& Versicherungsdauer
Abbildung 7: Finanzieller Hintergrund und Unterstützungsmöglichkeiten169
5 Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Im vorliegenden Kapitel werden die zentralen Ergebnisse der Experteninterviews, der
Datenerhebung sowie der Literaturrecherche zusammengefasst. Die Kostentransparenz wird
dabei durch eine systematische Gegenüberstellung der einzelnen Leistungskomponenten
erhöht. Es wird aufgezeigt, wie hoch die privaten Aufwendungen, das Kostenausmaß auf
Seiten der Träger sowie die Unterstützungen der öffentlichen Hand für die einzelnen
Versorgungsformen sind. Auf der Nachfrageseite spielen vor allem die tägliche bzw.
wöchentliche
Betreuungsintensität,
die
durch
professionelle
Anbieter
am
Dienstleistungsmarkt abgedeckt wird und die Dauer der Pflegebedürftigkeit für das Ausmaß
der finanziellen Belastung eine Rolle. Auf der Angebotsseite können die Personalkosten als
erhebliche Einflussdimension auf die Höhe der Pflegekosten identifiziert werden. Die
169
Abb.: eigene Darstellung.
Klara Derntl
44
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Dienstleistungen zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen sind personalintensiv und das
schlägt sich deutlich im Preis der Angebote nieder.170 Hinzukommend müssen vor allem im
Pflege- und Betreuungsbereich die Auswirkungen der Baumol`schen Kostenkrankheit (nach
William Baumol) zur Kenntnis genommen werden. Die Problematik der Baumol`schen
Kostenkrankheit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen. Rationalisierungen sind im
dienstleistungsstarken Pflegesektor nur sehr eingeschränkt realisierbar. Das Dilemma
resultiert daher aus der allgemeinen Lohnerhöhung der Bevölkerung, welche der Treiber für
die Anpassung der Löhne im Pflegebereich ist, um die Qualität der Dienstleistungen
aufrechtzuerhalten.171
Welches Angebot von den Betroffenen schließlich gewählt wird hängt einerseits von der
Leistungspalette sowie dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ab. Andererseits darf der Preis
als wichtiger Nachfragefaktor nicht außer Acht gelassen werden. Im folgenden Abschnitt soll
aufgezeigt werden, welche Faktoren die Höhe der Pflegekosten beeinflussen und welche
Aufwendungen für die verschiedenen Perspektiven aus den Betreuungsformen resultieren.
Anfänglich wird dafür die finanzielle Situation pflegebedürftiger Menschen mit konkreten
Zahlen und Beispielen hinterlegt. Folgend wurde ein Excel-Sheet erarbeitet, welches eine
detaillierte Gegenüberstellung mit individuellen Ausgangssituationen ermöglicht. Auszüge
dieser Aufstellung sind in den folgenden Unterkapiteln eingearbeitet.
5.1 Individuelle Ausgangssituationen
Abgesehen von einigen finanziellen Unterstützungen seitens der öffentlichen Hand müssen
die Betroffenen grundsätzlich selbst für die Kosten im Pflegefall aufkommen. Dafür steht
prinzipiell das jeweilige Nettoeinkommen aus Pension, Pflegegeld, privaten Renten, etc. und
dem Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere) zur Verfügung.
Die Höhe des monatlichen Pflegegelds je Stufe ist im Abschnitt 4.2.1 detailliert beschrieben.
Der Schwerpunkt wurde in diesem Unterkapitel daher auf die aktuellen Pensionshöhen der
Österreicher bzw. speziell der Oberösterreicher gelegt. Ebenfalls wird ein Beispiel der
privaten Pflegeversicherung exemplarisch für die vielen verschiedenen Varianten angeführt.
170
171
Vgl. Schneider u.a. (2006), 2.
Vgl. Van der Beek/Van der Beek (2011), 158.
Klara Derntl
45
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
In der folgenden Tabelle werden die Durchschnittspensionen der Österreicher ausgewiesen.
davon
Alle
WitwerWaisenAlle
AltersAP §
Vorzeit.
pensionen pensionen Pensionen
pensionen 253
AP
Pensionsversicherungsanstalt (Arbeiter, Angestellte) Stand Dez. 2014
Männer
1.127
1.186
1.134
1.988
256
335
1.111
Frauen
775
685
671
1.037
614
345
656
Männer
1.505
2.044
1.993
2.429
412
353
1.866
Frauen
963
1.211
1.177
1.348
951
354
1.138
Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau - Eisenbahnen Stand Dez. 2014
Männer
1.332
1.608
1.554
1.082
300
398
1.511
Frauen
962
1.006
986
1.399
748
374
866
Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau - Bergbau Stand Dez. 2014
Männer
1.387
1.951
1.907
2.322
964
529
1.870
Frauen
1.285
1.360
1.297
1.766
406
577
1.021
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Stand Dez. 2014
Männer
1.314
1.709
1.681
2.021
419
376
1.605
Frauen
895
1.067
1.056
1.243
768
378
931
Sozialversicherungsanstalt der Bauern Stand Dez. 2014
Männer
1.104
1.128
1.121
242
386
1.022
Frauen
753
613
599
975
638
382
620
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates Dez. 2014
Männer
3.703
5.751
993
5.575
Frauen
4.541
2.800
1.109
2.762
Pensionsversicherung
der Selbständigen
Pensionsversicherung
der Unselbständigen
Geschlecht
BU-/IVpensionen
Tabelle 3: Durchschnittspensionen nach Pensionsversicherungsträger (Österreich 12/14)172
Diese Tabelle zeigt die Durchschnittswerte der Pensionsversicherung der Selbständigen
sowie der Unselbständigen nach Geschlecht. Die angeführten Daten sind einschließlich
Zulagen und Zuschüsse. Klar ersichtlich wird in dieser Aufzählung, dass die monatlichen
Bruttopensionen der Frauen niedriger und zum Teil deutlich unter den Bezügen der Männer
liegen.
Auch
bei
der
Berufsunfähigkeitspension
(BU-Pension,
§ 271 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Angestellte) und der Invaliditätspension (§ 254 ASVG,
Arbeiter) liegen die Bezüge der Frauen unter dem Schnitt der Männer.173 Im nächsten Schritt
werden diese Beträge auf den Durchschnitt aller Pensionen und Alterspensionen reduziert.
Da jedes Jahr grundsätzlich mit erstem Jänner eine Anpassung erfolgt, sind ebenfalls die
aktuellen Durchschnittswerte für 2015 interessant.174
Durchschnitt aller Pensionen - 12/14 Ö (m/w)
Durchschnitt aller Alterspensionen - 12/14 Ö (m/w)
1.078,17
1.126,87
Durchschnitt aller Pensionen - 02/15 Ö (m/w)
1.097,46
Durchschnitt aller Alterspensionen - 02/15 Ö (m/w)
1.229,04
175
Tabelle 4: Durchschnittswerte Pensionen
172
Tabelle in Anlehnung an: Österreichische Sozialversicherung (2014).
Vgl. § 254 ASVG; § 271 ASVG.
174
Vgl. Sozialplattform Oberösterreich (2015), 30.
175
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Österreichische Sozialversicherung (2014); Österreichische
Sozialversicherung (2015).
173
Klara Derntl
46
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Für das Jahr 2015 sind lediglich Angaben zu den Durchschnittswerten verfügbar. Eine
Aufschlüsselung nach Geschlecht liegt nicht vor. Diese Gegenüberstellung der beiden Jahre
lässt jedoch bereits die Pensionsanpassung erkennen. Bei dem Anpassungsfaktor von 1,017
für das Jahr 2015 wird die Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum (August 2013 bis Juli
2014) berücksichtigt.176
Darüber hinaus wurden die durchschnittlichen Pensionshöhen für das Bundesland
Oberösterreich und den Bezirk Schärding bei den Pensionsversicherungsträgern angefragt.
Auf Bezirksebene liegen allerdings bei keinem Träger Auswertungen vor. Für die
Bundesländer gibt es bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau kein
Zahlenmaterial.177 Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates kann aufgrund
der geringen Anzahl der Bezieher von Pensionen nach dem Notarversicherungsgesetz (NVG)
– auch aus Gründen des Datenschutzes – keine Informationen über durchschnittliche
Pensionshöhen ausgeben. 178 Von folgenden Pensionsversicherungsträgern stehen Daten
zum Bundesland Oberösterreich zur Verfügung.
BU-/IVpensionen
Geschlecht
Alle
Alterspensionen
davon
WitwerWaisenAP §
pensionen
pensionen
Vorzeit. AP
253
Pensionsversicherungsanstalt Stand Dez. 2014
Alle
Pensionen
Männer
1.215,87
1.880,76
1.830,39
2.185,67
322,08
290,51
1.657,93
Frauen
748,63
968,11
932,90
1.462,30
846,52
285,16
910,10
-
766,00
Sozialversicherungsanstalt der Bauern Stand Dez. 2014
M/W
1.030,00
791,00
-
-
-
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Stand Dez. 2014
M/W
1.336,18
1.458,05
1.417,13
1.434,42
587,06
386,09
1.259,69
Tabelle 5: Durchschnittspensionen nach Pensionsversicherungsträger (Oö. 12/14)179
Nicht pensionsversichert sind Beamte im Ruhestand. Sie erhalten vom Staat als
Altersvorsorge einen sogenannten Ruhegenuss, fallen somit nicht in die Zuständigkeit der
Pensionsversicherungsträger.180 Die Ruhebezüge der Beamten sind im Kostenvergleich in
Kapitel 5 nicht berücksichtigt, da bei der Berechnung der Nettobeträge von Ruhebezügen
176
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2015).
Vgl. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (2015).
178
Vgl. Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (2015).
179
Tabelle eigene Darstellung, Quellen: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(2015); Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Kundendienst (2015);
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (2015).
180
Vgl. Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (o.J.a).
177
Klara Derntl
47
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
abweichende Punkte der Pensionen zu beachten sind. 181 Eine Übersicht der monatlichen
Ruhebezüge öffentlicher Bediensteter in Oberösterreich zeigt folgende Tabelle.
Durchschnittliche Ruhebezüge November 2013 (Oö.)
LandVerwaltung
LandLehrer
Gemeinden
Mittelwert
3.360,70
3.022,89
2.738,16
Anzahl der Ruhebezugempfänger
2.838,00
6.688,00
1.204,00
182
Tabelle 6: Durchschnittliche Ruhebezüge 2013 (Oö.)
Für die im Vergleich zu den Pensionen nach dem ASVG durchschnittlich hohen Ruhebezüge
wurden 1999 und 2005 Novellen eingeführt, um die Höhe bei Neupensionierungen auf
langfristige
Sicht
deutlich
abzusenken.
183
Zusätzlich
wurde
2005
mit
dem
Pensionsharmonisierungsgesetz erstmals ein einheitliches Pensionssystem geschaffen, das
nicht
nur
für
die
Arbeitnehmer
in
der
Privatwirtschaft,
sondern
auch
für
die
Vertragsbediensteten und Beamten gilt.184 Somit gilt nun für die neuen Vertragsbediensteten,
die
bei
der
Versicherungsanstalt
öffentlicher
Bediensteter
(BVA)
kranken-
und
unfallversichert sind, eine Pensionsversicherung nach dem ASVG. Der zuständige
Pensionsversicherungsträger ist die Pensionsversicherungsanstalt.185
Als weiterer Ausgangspunkt für den Kostenvergleich wird das Mindesteinkommen
herangezogen. In Österreich gibt es keine gesetzliche Mindestpension, sondern eine
Ausgleichszulage. Ausgehend von den Einkommensverhältnissen (Bruttopension, sonstige
Nettoeinkünfte, Unterhaltsansprüche) erhalten Pensionsbezieher, die den Richtsatz nicht
erreichen, die Differenz als Ausgleichszulage.
Für
alleinstehende Bezieher
einer
Pensionsleistung gilt ein Ausgleichszulagenrichtsatz von € 872,31 pro Monat. Für Ehepaare
im gemeinsamen Haushalt ist der Wert mit € 1.307,89 festgesetzt. Darüberhinaus erhöht
sich der Richtsatz für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 320,84 nicht erreicht.186
Ausgehend von der Bruttopension wird in weiterer Folge der Nettobetrag ermittelt, der nach
den Abzügen auf das Bankkonto überwiesen wird.
monatliche Bruttopension
- Krankenversicherungsbeitrag 5,1 %
- Lohnsteuer (LSt)
= monatliche Nettopension (= Auszahlungsbetrag)
181
Vgl. Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (o.J.b).
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Oberösterreichischer Landesrechnungshof (2014), 14.
183
Vgl. Oberösterreichischer Landesrechnungshof (2014), 14.
184
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015f), 4.
185
Vgl. Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (o.J.a).
186
Vgl. Sozialplattform Oberösterreich (2015), 29; § 293 ASVG.
182
Klara Derntl
48
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Von den jeweiligen Bruttopensionen sind die Krankenversicherung (KV) sowie die
Lohnsteuer zu subtrahieren, um die Nettopension zu errechnen. 187 Pensionsbezieher mit
einem ständigen Wohnsitz in Österreich sind in der Krankenversicherung abgesichert und
haben
daher
einen
188
Bruttopension.
Beitrag
zu
entrichten.
Der
Beitragssatz
beträgt
5,1 %
der
Da Pensionen sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Pension) laut dem
Einkommensteuergesetz als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gelten, unterliegen
sie der Einkommensteuer (Lohnsteuerpflicht). 189 Zur Berechnung der Lohnsteuer wird die
Effektivtariftabelle des Bundesministeriums (siehe Anhang) zu Hilfe genommen. 190 Dabei
wird der Grenzsteuersatz, der die prozentuelle Erhöhung der Steuerbelastung vom
bisherigen steuerbaren Tatbestand zum nächsten Intervall darstellt, herangezogen. 191 Bei
der Versteuerung von Pensionen müssen unter anderem die nachstehenden Punkte
beachtet werden.192

Monatliche Bruttopensionshöhen (ohne Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag)
sind bis zu € 1.067,44 lohnsteuerfrei.

Für das Pflegegeld und die Ausgleichszulage ist keine Lohnsteuer fällig.

Von der Lohnsteuer werden bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen sogenannte
Absetzbeträge abgezogen. Beispielsweise steht bei jährlichen Pensionseinkünften
unter € 17.000,- ein Pensionistenabsetzbetrag von € 400,- jährlich zu. Dieser
Pensionistenabstetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu
versteuernden Pensionseinkünften von € 17.000,- und € 25.000,- auf null. Daneben
gibt es bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen erhöhten Absetzbetrag (€ 764,jährlich).

Als Pensionseinkunft gilt die laufende Bruttopension abzüglich der Werbungskosten
z.B. Sozialversicherung.

Sonderzahlungen sind abzüglich des KV-Beitrages bis zu € 620,- jährlich steuerfrei.
Beträge, die diesen Wert überschreiten sind innerhalb der Jahressechstelgrenze mit
6 % zu versteuern. Die Besteuerung der Sonderzahlungen entfällt jedoch, wenn die
Jahressechstelgrenze höchstens € 2.100,- beträgt.
Die Berechnung der Steuerbeträge wird direkt vom Versicherungsträger durchgeführt,
ebenso werden die jeweiligen Anteile von der Pension abgezogen und an die Steuerbehörde
187
Vgl. Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien (2015).
Vgl. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (2014), 2.
189
Vgl. Pensionsversicherungsanstalt (2015), 2.
190
Vgl. Bundesministerium für Finanzen (2005), 420-10.
191
Vgl. Eggert/Minter (o.J.).
192
Vgl. Pensionsversicherungsanstalt (2015), 2ff.
188
Klara Derntl
49
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
abgeführt.193 Die Pensionen werden seit 1.1.1997 im Nachhinein jeweils zum Monatsersten
des Folgemonats ausbezahlt.194
Auf der Einnahmeseite der Pflegebedürftigen kann bei Vorliegen einer Pflegestufe das
jeweilige Pflegegeld als weitere Transferleistung in das Haushaltseinkommen einbezogen
werden. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und wird monatlich im Nachhinein
ausbezahlt. Es stellt jedoch lediglich eine Abgeltung des Pflegebedarfs dar, mit dem die
zusätzlichen Aufwände abgedeckt werden sollen und trägt somit nicht zur Erhöhung des
Lebensstandards bei. Die Bedingungen und detaillierten Auszahlungsbeträge sind in
Unterkapitel 4.2.1 nachzulesen.
Wurde eine private Pflegeversicherung abgeschlossen steht im Pflegefall zusätzlich zum
staatlichen Pflegegeld monatlich Kapital für z.B. eine professionelle Betreuung zur Verfügung.
Das Testmagazin “Konsument“ der österreichischen Verbraucherorganisation informiert
2015 in einem Bericht, dass es in Österreich seit circa zehn Jahren nur eine Handvoll
Versicherer gibt, die ein eigenes Produkt zur Absicherung im Pflegefall anbieten. Alle
Anbieter bezeugen, dass jährlich nur einige wenige Polizzen verkauft werden. 195 Die
verschiedenen Möglichkeiten und Produkte zur privaten Altersvorsorge sind in Abschnitt
4.1.3 näher erläutert. Nachstehend wird ein Angebot der Oberösterreichischen Versicherung
AG zur Pflegevorsorge mit den Details und Kosten der Produktbestandteile beispielhaft für
die private Pflegeversicherung angeführt. Dieses Produkt wird über den Kooperationspartner
Raiffeisenbank angeboten. Die nachstehenden Informationen entstammen dem Angebot der
Raiffeisenbank.
196
Gegebenheiten,
Eine Berechnung, basierend auf in der Praxis häufig zutreffende
wurde
von
Beratern
der
Raiffeisenbank
für
eine
klassische
Rentenversicherung mit einer Pflegerentenzusatzversicherung erstellt. Die Eckdaten zur
exemplarisch angeführten, versicherten Person sind unterhalb zusammengefasst.
Versicherte Person:
Herr Mustermann,
57 Jahre bei Abschluss der Versicherung
Versicherungsbeginn:
Aufschubdauer (Zeit zwischen Vertragsbeginn
und Beginn der Rentenzahlung):
Rentenzahlungsbeginn:
01.05.2015
Rentenzahlungsdauer:
Garantiezeit (Rentenzahlung nach Ableben der
versicherten Person):
lebenslang
15 Jahre
01.05.2030
17 Jahre
193
Vgl. Pensionsversicherungsanstalt (2015), 2.
Vgl. Sozialplattform Oberösterreich (2015), 30.
195
Vgl. Konsument (2015), 24.
196
Vgl. Anhang Oö. Versicherung AG (2015).
194
Klara Derntl
50
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
monatl. Prämie klassische Rentenversicherung:
171,14
monatl. Prämie Pflegerentenzusatzversicherung:
28,43
monatliche Gesamtprämie:
199,57
Gesamtprämiensumme:
35.922,6
128,89 (bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der
Versicherungsbedingungen während der
Aufschubdauer  Erhöhung um 100 % ab
vereinbartem Rentenzahlungsbeginn)
garantierte monatliche Rente:
voraussichtl. monatliche Gesamtrente (Zahl
beruht auf Schätzungen, unverbindliche Angabe)
169,41
Tabelle 7: Eckdaten zur versicherten Person197
Die untere Altersgrenze für den Abschluss dieses Versicherungsprodukts ist mit 21 und die
Höchstgrenze mit 65 Jahren festgesetzt. Im Normalfall gilt, je früher die Versicherung
abgeschlossen wird, umso geringer fällt die monatliche Gesamtprämie aus. Wird der
Versicherungsabschluss in dem angeführten Beispiel um zehn Jahre (im Alter von 47 Jahren)
vorverlegt, vermindert sich - bei gleicher Rente und Rentenauszahlungsbeginn mit
01.05.2030 (72 Jahre) – die monatliche Prämie um € 86,92. Folglich wird anstelle eines
Betrages von € 199,57 nur € 112,65 monatlich an das Versicherungsunternehmen
überwiesen. Die Höhe der Prämienzahlung kann selbst bestimmt werden, die davon
abhängige Mindestrente pro Monat darf jedoch nicht unter € 100,- ausfallen. 198 Der
Rentenauszahlungsbeginn wurde im gewählten Beispiel mit 72 Jahren festgesetzt, da nach
Berechnungen des Pflegevorsorgeberichts bereits 51,99 % der über 80-jährigen Personen in
Oberösterreich Pflegegeld beziehen. In der Altersgruppe 61 bis 80 erhalten ca. 1/3 der
Personen Pflegegeld (30,87 %).199 Tritt der Pflegefall bereits vor dem Rentenzahlungsbeginn
ein, entfällt die Pflicht zur Prämienzahlung für die Pflegerentenzusatzversicherung.
Außerdem kann die monatliche Rente, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die
Pflegebedürftigkeit, ab Versicherungsbeginn geltend gemacht werden. Der Anspruch auf
eine Pflegerente sowie deren Höhe hängt grundsätzlich davon ab, wie viele der sechs
Grundverrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne die tägliche Hilfe einer anderen
Person ausgeführt werden können. Zu den sechs im Versicherungsvertrag festgelegten
Grundverrichtungen des täglichen Lebens zählen:200

Fortbewegen im Zimmer

Aufstehen und Zubettgehen

An- und Auskleiden

Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken

Waschen, Kämmen, und Rasieren
197
Vgl. Anhang Oö. Versicherung AG (2015), 4.
Vgl. Raiffeisenbank Mauthausen (2015).
199
Vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2014), 75.
200
Vgl. Anhang Oö. Versicherung AG (2015), 7.
198
Klara Derntl
51
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich

Verrichten der Notdurft
Ist die versicherte Person im Sinne der Versicherungsbedingungen dauerhaft pflegebedürftig,
so wird für die Dauer der Pflegebedürftigkeit, je nach Leistungsstufe eine Pflegerente
ausbezahlt.201

Leistungsstufe I (wenn 3 von 6)
€ 64,45

Leistungsstufe II (wenn 4 von 6)
€ 96,67

Leistungsstufe III (wenn 5 von 6)
€ 128,89
Im Ablebensfall der versicherten Person, ohne einen bis dahin entstandenen Anspruch auf
eine
Rente
aufgrund
von
Pflegebedürftigkeit,
wird
die
bis
zum
Tod
zugeteilte
Gewinnbeteiligung ausbezahlt.202
Alle bisherigen Informationen zu den Pensionseinkünften, dem Pflegegeld sowie zur
klassischen Rentenversicherung mit Pflegerentenzusatzversicherung sind unterhalb in einem
Rechenbeispiel zusammengefasst.
Tabelle 8: Kostenvergleich I203
201
Vgl. Anhang Oö. Versicherung AG (2015), 7.
Vgl. Anhang Oö. Versicherung AG (2015), 8.
203
Tabelle: eigene Darstellung.
202
Klara Derntl
52
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Zur Kostendeckung der verschiedenen Versorgungformen im Alter können bzw. müssen (z.B.
Teilzahler in einem Alten- und Pflegeheim) neben dem laufenden Einkommen auch die
Vermögensteile der betroffenen Personen herangezogen werden.204 Das Vermögen und die
Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge sind in der Kostenvergleichsaufstellung nicht
berücksichtigt. Des Weiteren ist die Berechnung des laufenden Einkommens auf eine Person
abgestimmt, weshalb beispielsweise nur das Mindesteinkommen für alleinstehende
Personen im Excel-Sheet zur Auswahl steht. Der Grund dafür ist, dass die weiteren
Kostenberechnungen der verschiedenen Wohnformen mit Pflege und Betreuung jeweils für
Einzelpersonen betrachtet werden. Da der Großteil der Alten- und Pflegeheimbewohner die
Pflegestufe 4 aufweist und überwiegend Frauen in APH leben, wurde die Ausgangslage aller
folgenden Berechnungen darauf abgestimmt.
205
Der Person in dem Beispiel stehen
monatlich € 1.816,90 zur Verfügung (ohne 13. und 14. Pension).
Nachdem nun das Augenmerk darauf gelegt wurde, wie die finanzielle Situation älterer
und/oder pflegebedürftiger Menschen aussieht, werden in den folgenden drei Unterkapiteln
die Kosten für die verschiedenen Wohnmöglichkeiten betrachtet.
5.2 Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich
Als erste Wohnform mit Pflege und Betreuung im Alter werden die Alten- und Pflegeheime in
Oberösterreich hinsichtlich der entstehenden Kosten analysiert. Im Vergleich zum
betreubaren und betreuten Wohnen handelt es sich hierbei um eine stationäre
Versorgungsform mit Vollverpflegung. In den vorliegenden Ergebnissen sind sowohl
Erkenntnisse aus den Experteninterviews, als auch der systematischen Kostenerhebung
enthalten. Diese Vollerhebung der Heimtarife in Oberösterreich (gültig n = 128) wurde mittels
Internetrecherche sowie direkter Anfrage bei den Alten- und Pflegeheimen oder deren
Trägerorganisationen durchgeführt. Es wurde großer Wert darauf gelegt, alle Heimtarife zum
Stand 2015 zu ermitteln, womit eine Rücklaufquote von 100 % erreicht werden konnte. Als
Ausgangsbasis wurde die Liste der Arbeitsgemeinschaft der Alten- und Pflegeheime
Oberösterreichs herangezogen. Nach Rückfrage bei der Arbeitsgemeinschaft sind darin alle
Heime enthalten. Die Autorin reduzierte diese Aufstellung der Heime, indem alle
Pflegeheime nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz herausgenommen wurden. Diese
Unterscheidung wurde getroffen, damit die Konzentration auf Personen, die aus
Altersgründen pflegebedürftig werden und somit auf Alten- und Pflegeheime nach dem Oö.
SHG 1998 liegt. Ein weiterer Grund, warum diese Differenzierung wichtig ist, ist angesichts
204
205
Vgl. Mühlberger u.a. (2008b), 12.
Vgl. Sozialhilfeverband Schärding, Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft Schärding (2015).
Klara Derntl
53
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
der unterschiedlich geregelten Finanzierung. Klienten nach dem Oö. ChG fallen in die
Zuständigkeit des Landes Oberösterreich, wobei das Land 40 % der Kosten auf die
einzelnen Bezirke und Statutarstädte (regionale Träger sozialer Hilfe) nach Kopfquote verteilt.
Als Beispiele für solche Landespflege- und Betreuungszentren können Schloss Cumberland,
Schloss Haus oder Christkindl aufgezählt werden. Bei Pflegebedürftigkeit aufgrund des
Alters sind die Sozialhilfeverbände verantwortlich und die Gemeinden sind die Finanziere.206
Welche Kriterien für eine Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim gegeben sein müssen, wird
im folgenden Abschnitt 5.2.1 erläutert.
5.2.1
Voraussetzungen für die Aufnahme
Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim in Oberösterreich gilt
grundsätzlich, die Person muss über 60 Jahre alt sein und mindestens die Pflegestufe 3
aufweisen. 207 Zusätzlich ist bei der Vergabe der Heimplätze der objektive Bedarf der
einzelnen Personen zu betrachten. Das bedeutet, es wird überprüft, ob der Pflegebedarf
auch durch andere Maßnahmen z.B. mit mobilen Diensten gesichert werden kann.208 Durch
diese individuelle Behandlung eines jeden Falles gemäß der Objektivierungsrichtlinie des
Landes
Oberösterreich
werden
beispielsweise
auch
die
Lebensbedingungen,
die
Infrastruktur oder die Möglichkeit einer Familienzusammenführung betrachtet und somit kann
auch unter der Pflegestufe 3 bereits einer Heimaufnahme zugestimmt werden. Liegen bei
einem Oberösterreicher diese Voraussetzungen für eine Heimaufnahme vor, ist in erster
Linie jeder RTSH für die Bewohner in seinem Bezirk zuständig. Das heißt, die Person hat
einen Rechtsanspruch, einen entsprechenden Heimplatz zur Verfügung gestellt zu
bekommen. Das Oö. SHG 1998 legt fest, dass der regionale Träger für die Heimkosten
(Sozialhilfe) aufkommen muss, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der
letzten sechs Monate vor der Leistung, also vor Einzug, an insgesamt mindestens 150
Tagen aufgehalten hat. Sollte aus nachvollziehbaren Gründen der Antrag in einem anderen
Bezirk gestellt werden, kann der RTSH, der gemäß Sozialhilfegesetz für den Kostenersatz
aufkommen muss, eine Finanzierungszusage geben. In solchen Fällen wird die Pflege und
Betreuung nicht im Bezirk des finanzierenden regionalen Trägers durchgeführt. Die
Heimzuweisung erfolgt schließlich durch Bescheid der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft
oder durch das Magistrat. Somit wird die Begleichung aller nicht gedeckten Kosten
(Sozialhilfe) behördlich zugesprochen. Ab Erlass des Bescheides ist der jeweilige regionale
206
Vgl. Interview E5 (2015).
Vgl. Interview E5 (2015); Interview E3 (2015).
208
Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Alten- und Pflegeheime Oberösterreichs (2008), 4.
207
Klara Derntl
54
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Träger zur Kostendeckung der Heimplätze verpflichtet, unabhängig davon, ob der
Heimträger eine Gemeinde, ein Orden oder z.B. der Sozialhilfeverband selbst ist.209
Ab der Zuerkennung eines Heimplatzes steht dem Einzug nichts mehr im Weg. Die
Grundversorgung und Leistungen, die den Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen geboten
werden, sind unterhalb nachzulesen.
5.2.2
Leistungsspektrum der Versorgungsform
Das Ziel der Sozialpolitik ist, dass in den über 100 Alten- und Pflegeheimen in
Oberösterreich alle Heimplätze den Standard der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung
erfüllen. Ausstattungsunterschiede ergeben sich zwangsläufig, da die Heime zum Teil
gerade neu gebaut, generalsaniert oder bereits vor Jahren errichtet wurden. 210 Nach den
Vorgaben der Verordnung sind die Heime zur Gänze barrierefrei und nach den anerkannten
Betreuungs- und Pflegestandards zu errichten, auszustatten und zu betreiben. 211 Die
Wohneinheiten müssen über einen Vorraum, ein Bad sowie einen Wohn- Schlafraum mit
mindestens 17 m² verfügen (Ein-Personen-Wohneinheiten mit Erker mindestens 15 m²).212
Nicht nur die baulichen Gegebenheiten sind genau vorgegeben, Regelungen gelten auch für
die Mindestanzahl des Pflege- und Betreuungspersonals, welche sich nach den Pflegestufen
der Heimbewohner richtet, um die Qualität der Pflege durch ausgebildetes Fachpersonal
sicherzustellen. 213 Die Oö. APH-VO legt ebenso die Aufgaben der Heime fest. Dieses
Angebot muss verschiedene Hotel-, Betreuungs- und Pflegeleistungen umfassen. Die
Grundleistungen sind in den jeweiligen Heimtarifen enthalten und umfassen das Wohnen,
die Verpflegung sowie sämtliche für den Alltag notwendige Leistungen. Dazu zählen
beispielsweise
die
Beheizung,
der
Energiebezug,
die
Instandhaltung,
technische
Anschlüsse, die Reinigung der Wohneinheit sowie der Leib- und Bettwäsche. 214 Der
Heimträger kann auch freiwillige Zusatzleistungen,
die über die Grundleistungen
hinausgehen, anbieten. Die Kosten dieser Leistungen wie z.B. Friseur, Pediküre, die
Organisation von Ausflügen oder die Bereitstellung von Therapieräumlichkeiten unterliegen
der freien Vereinbarung. Der Heimbewohner muss diese „Wahlleistungen“ vom eigenen Geld
bzw. vom verbleibenden Taschengeld bezahlen. Kein Entgelt darf vom Heimträger für
Heilbehandlungen, ärztlich verordnete Physiotherapien, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B.
209
Vgl. Interview E5 (2015); § 41 Oö. SHG 1998.
Vgl. Arbeitsgemeinschaft der Alten- und Pflegeheime Oberösterreichs (2008), 5.
211
Vgl. § 6 Abs 1 Oö. APH-VO.
212
Vgl. § 7 Oö. APH-VO.
213
Vgl. § 16 Oö. APH-VO.
214
Vgl. § 2 Oö. APH-VO.
210
Klara Derntl
55
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Inkontinenzartikel, Sondennahrung) verlangt werden. Diese Kosten werden von den
Krankenkassen übernommen. Handelt es sich um teure Hilfsmittel kann es immer wieder zu
Zuständigkeitskonflikten ohne Einigung kommen. In diesen Fällen bleibt den Bewohnern oft
keine andere Möglichkeit als die kostspieligen Hilfsmittel selber zu erstehen.215
Dass die Gestaltung des Tagesablaufs trotz Oö. APH-VO unterschiedlich ausfallen kann,
wurde durch die Interviews ersichtlich. Die verschiedenen Generationen der Pflegeheime
setzen jeweils andere Schwerpunkte. Während die klassischen Alten- und Pflegeheime, die
derzeit auf dem Sozialmarkt zu finden sind, Heime der dritten Generation sind, gibt es einige
wenige Häuser der vierten Generation mit dem sogenannten Hausgemeinschaftsmodell. Das
erste Alten- und Pflegeheim, welches in Oberösterreich in Richtung Hausgemeinschaften
umstrukturiert wurde ist das Haus für Senioren Wels (Diakoniewerk). Diese Umorganisation
fand im Jahr 2003 statt und mittlerweile bietet das Diakoniewerk mehrere Heimanlagen mit
kleinen
Wohngruppen,
den
Hausgemeinschaften.
216
Die
beiden
Interviews
mit
Leitungspersonen des Diakoniewerks gaben Aufschluss über die Besonderheiten der
Hausgemeinschaften. Dieses Modell macht die Bewohnergruppen kleiner (ca. zehn bis zwölf
Personen) und überschaubarer. Damit soll die Anonymität aufgehoben werden und die
Bewohner können sich besser kennenlernen. Zusätzlich wird von den Mitarbeitern darauf
geachtet, dass jeder seinen Lebensstil – so weit wie möglich – auch im Alten- und
Pflegeheim weiterführen kann. Das Zentrum dieser Hausgemeinschaften ist die Küche und
der Wohnbereich. Die Bewohner haben beispielsweise die Möglichkeit beim täglichen
Kochen mitzuhelfen. Zielsetzung ist, dass nicht die Pflegeroutine das Leben im Heim
bestimmt, sondern im Rahmen der Wohngemeinschaften die persönlichen Bedürfnisse der
Bewohner berücksichtigt werden und ein möglichst normaler Wohnalltag gemeinsam gelebt
werden kann. Diese Punkte werden sowohl durch die Architektur, als auch durch das
Bewohner- und Mitarbeiterkonzept unterstützt.
217
Ein weiterer Aspekt, der für die
Hausgemeinschaften spricht, ist die Veränderung der Bedürfnisse der Heimbewohner. Ein
Beispiel dazu wird im Interview mit einer Heimleitung gebracht. Im Jahr 2007 waren von den
40 Bewohnern des Alten- und Pflegeheimes fünf dement. Mittlerweile ist bei 26 und somit bei
mehr als der Hälfte der Bewohner „Demenz“ diagnostiziert worden. Während früher vor allem
die Pflege im Mittelpunkt stand, wird es mittlerweile zunehmend die Betreuung. In vielen
Fällen haben an Demenz erkrankte Menschen körperlich keinen Pflegebedarf, sondern sie
müssen begleitet und betreut werden. Das Konzept der Hausgemeinschaften geht sehr stark
auf dieses Thema ein. In diesem Zusammenhang wurde im Interview eine weiterführende
215
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 123f.
Vgl. Interview E3 (2015).
217
Vgl. Interview E3 (2015); Interview E2 (2015).
216
Klara Derntl
56
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Frage aufgeworfen. Sind die ausgebildeten Pflegefachkräfte in den Alten- und Pflegeheimen
auch Betreuungsfachkräfte, die mit diesen Veränderungen in der Altenheimlandschaft
umgehen können und bringen sie die nötigen Fähigkeiten mit?218
Zusammenfassend kann als Besonderheit der Alten- und Pflegeheime, unabhängig vom
Konzept der Hausgemeinschaften, die Rund-um-die-Uhr-Verpflegung durch Pflegefachkräfte
mit dem Aspekt der Wohnkomponente und Vollverpflegung gewertet werden. Ein weiterer
Vorteil für die Heimbewohner ist die Finanzierungssicherheit. Dieser Blickwinkel wird im
folgenden Unterpunkt betrachtet.
5.2.3
Kosten aus der Kundenperspektive
Die Gebühren für Heime in Oberösterreich setzen sich aus dem Grundbetrag und einem
Zuschlag,
der
vom
Ausmaß
der
Pflegebedürftigkeit
abhängt,
zusammen.
Dieser
Pflegezuschlag beträgt 80 % des jeweils bewilligten Pflegegeldes. Eine Sonderregelung gibt
es für die Stufe 1. Hier errechnet sich der Zuschlag aus der Differenz des Pflegegeldes und
dem jeweils zustehenden Taschengeld der Bewohner. Eine Ausnahmeregelung gilt ebenfalls
für die Heimbewohner der Stufen 1 und 2, bei denen der Anspruchsübergang bereits vor
dem 01.05.1996 erfolgte.219 Wird das Pflegegeld aliquotiert (Abwesenheitstage), so wird ein
Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen angenommen. 220 Die monatlichen Heimkosten
errechnen sich aus dem Tagsatz, multipliziert mit der tatsächlichen Anzahl an Tagen. Dazu
wird der jeweilige Pflegezuschlag addiert.
Heimkosten
Heimtarif (Tagsatz)
Pflegezuschlag
Unterkunft, Verpflegung, Betreuung,
Heizung, Energie, Reinigung,
Waschen der Leib- und
Bettwäsche, Instandsetzungen, etc.
80 % des Pflegegeldes der jeweils
gültigen Pflegegeldstufe
(Ausnahme bei Stufe 1)
Abbildung 8: Zusammensetzung der Heimkosten221
Im Heimvertragsgesetz ist eine Regelung zur weiteren Aufschlüsselung des Entgelts
niedergeschrieben. Demnach hat der Heimvertrag, der mit den Bewohnern abgeschlossen
218
Vgl. Interview E3 (2015).
Vgl. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs (2015e).
220
Vgl. § 12 Abs 4 BPGG.
221
Abb.: eigene Darstellung.
219
Klara Derntl
57
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
werden muss, eine Aufgliederung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung
sowie für besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen zu enthalten. 222 Im
Rahmen der Datenerhebung wurde ermittelt, in welchem Verhältnis die Kosten für die
Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung stehen. Die Abbildung 9 spiegelt dieses
Ergebnis wider.
Aufschlüsselung der Heimtarife in Oö.
Unterkunft (n=37)
48,54%
46,91%
Verpflegung (n=82)
Grundbetreuung (n=37)
4,56%
Abbildung 9: Aufschlüsselung der Heimtarife in Oö.223
Der Tagsatz ohne Pflegezuschlag beträgt 2015 in Oberösterreich im Durchschnitt € 79,91
netto und wird von € 37,49 für die Unterkunft, € 3,64 für die Verpflegung und von € 38,79 für
die Grundbetreuung gebildet. Anzumerken ist hierzu, dass die Addition der Mittelwerte der
einzelnen Komponenten nicht 100 % ergibt, da bei den einzelnen Positionen jeweils
unterschiedlich viele Werte erhoben wurden. Aus diesem Grund wurde der Mittelwert der
gesamten APH der jeweiligen Kategorie im gleichen Ausmaß wie die Mittelwerte der
einzelnen
Komponenten
aufgeteilt.
Das
Ergebnis
dieser
Berechnung
zeigt
das
Tortendiagramm 9. Hinzuzufügen ist ebenfalls, dass in den Aufschlüsselungen der Heime
die Verpflegung mit dem Lebensmitteleinsatz gleichgesetzt wird. Warum keine Ausweisung
der Vollkosten vorgenommen wird, konnte auch im Rahmen der Interviews nicht ermittelt
werden. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Vollkosten zwar im Heimtarif
enthalten sind, auch wenn sie im Entgelttarif nicht angeführt sind.224
Ein weiterer Aspekt, der die Höhe der Heimkosten mitbestimmt, ist die Thematik
Umsatzsteuer (USt) bzw. Vorsteuer. Die Träger der Alten- und Pflegeheime können in drei
Gruppen unterschieden werden.
222
Vgl. § 27d Abs 6 HVerG idF BGBl I 2004/12.
Abb.: eigene Darstellung.
224
Vgl. Interview E5 (2015).
223
Klara Derntl
58
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Träger der öffentlichen Fürsorge
Ist der Heimbetreiber ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, zu dem die
Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zählen, hat er Anspruch auf eine
Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) in der Höhe der
nicht abzugsfähigen Vorsteuer. Diese Umsätze sind allerdings nicht steuerpflichtig, das heißt
den Bewohnern wird keine Umsatzsteuer auf die Heimentgelte aufgeschlagen.225
Körperschaft des öffentlichen Rechts – Optierung zur Steuerpflicht
Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden als Heimträger oder gemeinnützige
Rechtsträger z.B. Orden, die zur Steuerpflicht optiert haben, sind zum Vorsteuerabzug
berechtigt. Die Umsätze dieser Einrichtungen sind steuerpflichtig, was bedeutet, dass auf die
Heimentgelte eine Umsatzsteuer von 10 % aufgeschlagen wird. Da Privatpersonen nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, müssen sie die Bruttobeträge bezahlen. Wird das
Heimentgelt mit einem RTSH verrechnet, darf sich dieser die ausgewiesene USt als Beihilfe
wieder retour holen. Im Gegensatz zu den privaten Selbstzahlern sind somit für die
regionalen Träger weiterhin die Nettobeträge ausschlaggebend.226
Körperschaft des öffentlichen Rechts – keine Optierung zur Steuerpflicht
Heimbetreiber dieser Kategorie, die nicht zur Steuerpflicht optiert haben und somit unecht
steuerbefreit sind, haben einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Leistungen gegenüber dem
RTSH. Die Höhe dieses Ausgleichs beläuft sich auf 4 % und wurde per Verordnung des
Bundesministers für Finanzen bundesweit festgesetzt. Bei Verrechnung des Heimentgelts
mit einem RTSH können die 4 % nach dem GSBG wieder vom Finanzamt zurückgeholt
werden. Abermals sind die Selbstzahler als Privatpersonen nicht abzugsberechtigt und
müssen somit den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag inkl. der 4 % begleichen.227
Die Unterschiede der Heimkosten werden in der Abbildung 10 veranschaulicht. Es sei
betont, dass die Durchschnittswerte aus den erhobenen Tagsätzen berechnet wurden und
hierfür jeweils die Bruttobeträge herangezogen wurden. Diese Werte sind jene, die von den
Selbstzahlern
(keine Empfänger
sozialer
Hilfeleistungen)
für
ihren
Heimaufenthalt
aufgebracht werden müssen. In den Heimtarifen der privaten und öffentlichen Träger sind
somit 10 % USt bzw. ein Ausgleichssatz von 4 % berücksichtigt. Bei den Heimentgelten der
Sozialhilfeverbände sind im Vergleich dazu alle Beträge USt-frei.
225
Vgl. § 3 GSBG; Interview E5 (2015).
Vgl. § 6 UStG 1994; Interview E5 (2015).
227
Vgl. § 3 GSBG idF BGBl. II Nr. 56/1997; Interview E5 (2015).
226
Klara Derntl
59
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Durchschnittspreise für ein Einzelzimmer/Tag in Oö.
89,41
80,00
78,84
80,54
83,90
Durchschnittswerte der
Einzelzimmer-Tagsätze in Oö.
60,00
40,00
20,00
0,00
Sozialhilfeverbände
Öffentliche
Träger
Private
Träger
SHV
Schärding
n = 128
Abbildung 10: Durchschnittswerte der Tagsätze in Oö. (Stand 2015)228
In Heimen privater Träger ist der Tagsatz für Selbstzahler durchschnittlich um € 10,57 höher,
als in denen, die von Sozialhilfeverbänden betrieben werden. Nach Auskunft der interviewten
Personen ist jedoch der überwiegende Großteil der Heimbewohner nicht in der Lage selber
vollständig für die Heimkosten aufzukommen. In diesen Fällen kann beim örtlich zuständigen
Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft Sozialhilfe beantragt werden. Die Kosten der
Sozialhilfe werden vom zuständigen RTSH in der Höhe des Restbetrages übernommen,
wenn das Einkommen (z.B. Pension, Rente, Pflegegeld, Miet- und Zinsverträge) und das
verwertbare Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien, Liegenschaften, etc.)
nicht zur Abdeckung der Heimkosten ausreichen. Jedem Heimbewohner verbleiben somit
mindestens 20 % der allfälligen Pension bzw. vom Ruhegenuss, die Sonderzahlungen (13.
und 14. Monatsbezug), 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (€ 44,30) und beim Vermögen
werden € 7.300,- als Freibetrag berücksichtigt. 229 Das bedeutet, dass Bewohner einer
stationären Einrichtung, ein höheres Sparvermögen als sonstige Bezieher (€ 4.139,11)
besitzen dürfen und trotzdem in den „Genuss“ der sozialen Hilfe kommen. Das bewegliche
Vermögen (z.B. Spareinlagen, Aktien, Wertpapiere) der Teilzahler (Sozialhilfeempfänger)
sollte am Konto vorhanden sein, damit die Abbuchung des Heimentgelts bis zum Freibetrag
gewährleistet ist. Das unbewegliche Vermögen, zu dem Haus-, Grund- und Eigentumsbesitz
zählen, ist meist schwer oder nur mit einem Verlust veräußerbar, folglich werden die
Ersatzansprüche in der jeweiligen Höhe mittels Notariatsakt sichergestellt. Hat der
Heimbewohner eine Kapitalversicherung (Lebensversicherung) abgeschlossen, werden die
Versicherungsansprüche im Ausmaß von 80 % bis zur Höhe des für den Bewohner
228
229
Abb.: eigene Darstellung.
Vgl. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs (2015e); Sozialplattform Oberösterreich (2015), 81;
Interview E5 (2015).
Klara Derntl
60
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
aufgewandten
Betrags
zu
Gunsten
des
RTSH
abgetreten.
230
Gemäß
der
Oö.
Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) muss den Bewohnern von Alten- und
Pflegeheimen insgesamt ein monatlicher Betrag von € 153,60 zur Deckung persönlicher
Bedürfnisse bleiben.231
Die für den Hilfeempfänger aufgewandten Sozialhilfekosten sind dem jeweiligen RTSH unter
bestimmten Voraussetzungen rückerstattungspflichtig. Der Ersatz für geleistete soziale Hilfe
und der Übergang von Ansprüchen sind im Oö. SHG 1998 (§ 45 bis § 52) geregelt.
Ersatzleistungen können demnach von folgenden Personen geltend gemacht werden:232

dem Sozialhilfeempfänger selber (§ 46 Abs 1 Oö. SHG 1998)
 wenn beispielsweise Vermögen im Nachhinein hervorkommt (z.B. Lottogewinn)

den Erben des Empfängers sozialer Hilfe (§ 46 Abs 3 Oö. SHG 1998)

von unterhaltspflichtigen Angehörigen (§ 47 Oö. SHG 1998)

von Personen, denen der Sozialhilfeempfänger in den letzten fünf Jahren vor Beginn
oder drei Jahre nach der Leistung Vermögen geschenkt hat (§ 48 Oö. SHG 1998)
 Ersatzpflicht bis zur Höhe des Geschenkwertes z.B. bei einer Hausübergabe

Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur
Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht
hat (§ 49 Oö. SHG 1998)
 gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Unfalls
Zusätzlich zum Heimentgelt fallen für die Bewohner Gebühren für Fernseher und
Telefonanschluss an. Die Infrastruktur wird zwar vom Heim zur Verfügung gestellt, der
Vertrag muss jedoch direkt mit einem Anbieter abgeschlossen werden. Neben den
Ausgaben für persönliche Bedürfnisse muss ebenfalls eine Versicherung (Haftpflicht) extra
abgeschlossen werden.233 Mit dem Heimeinzug kann eine Kaution verlangt werden. Deren
Höhe ist im Heimvertragsgesetz beschränkt und darf für Teilzahler den Betrag von € 300,nicht übersteigen.234 Mit der Unterzeichnung des Heimvertrages können Unklarheiten bzgl.
Vertragserrichtungsgebühr auftauchen. Das Heimvertragsgesetz verbietet Zahlungen des
Bewohners an den Heimträger, wenn keine Gegenleistung dafür erbracht wird. Somit ist eine
Vertragserrichtungsgebühr per HVerG untersagt.235
230
Vgl. Magistrat der Stadt Steyr (2015), 4f.
Vgl. Sozialplattform Oberösterreich (2015), 35.
232
Vgl. § 45-52 Oö. SHG 1998.
233
Vgl. Interview E7 (2015); Interview E5 (2015), Interview E3 (2015).
234
Vgl. § 27g HVerG idF BGBl I 2004/12.
235
Vgl. Danneberg u.a. (2013), 128.
231
Klara Derntl
61
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Die Höhe der Heimkosten kann je nach Anbieter variieren. Exemplarisch werden in der
Kostenaufstellung
drei
Beispiele
angeführt.
Das
in
Unterkapitel
5.1
begonnene
Rechenbeispiel wird mit den gleichen Werten weitergeführt (Bruttopension € 968,11;
Pflegestufe 4, private Altersvorsorge).
APH der
Sozialhilfeverbände
2015
78,84
Ø aller
APH in OÖ
2015
83,90
ca. 20 - 26 m²
24h / 7 / 365
35,43
2015
82,34
- / 10% / 4%
mind. 17 m²
24h / 7 / 365
37,48
mind. 17 m²
24h / 7 / 365
37,29
1.062,90
3,85
0,77
1,93
1,16
115,50
44,62
1.124,55
3,64
0,73
1,82
1,09
109,24
38,79
1.118,66
3,45
0,69
1,73
1,04
103,64
38,10
531,44
531,44
531,44
1.870,04
1.695,07
1.674,31
inkludiert
inkludiert
inkludiert
inkludiert
inkludiert
inkludiert
inkludiert
individuell
nein
inkludiert
individuell
nein
inkludiert
individuell
nein
max. € 300,-
max. € 300,-
max. € 300,-
Gesamtkosten der Wohnform/Tag
Gesamtkosten der Wohnform/Monat
101,61
3.048,44
100,06
3.001,71
96,55
2.896,61
Unterstützung durch öffentliche Hand*
davon Ausgaben RTSH
Kosten für Bewohner
Verbleibende laufende Einkünfte
Ruhensbetrag
*) Sozialhilfe
1.594,92
100%
1.453,52
274,81
88,57
1.475,34
100%
1.453,52
274,81
88,57
1.443,09
100%
1.453,52
274,81
88,57
Unterstützung der
Lebensführung;
einmalige Kosten
Pflege und
UnterVerpflegung
Betreuung
kunft
BAPH
SHV Schärding
Stand
Tagsatz (inkl. Mehrwertsteuer)
USt
Größe der Unterkunft
Pflege und Betreuung
Anteil für Hotelkomponente/Tag
Unterkunft gesamt/Monat
Anteil für Verpflegung/Tag
davon Frühstück (20 %)
davon Mittagessen (50 %)
davon Abendessen (30 %)
Verpflegung gesamt/Monat
Anteil für Grundbetreuung/Tag
Pflegezuschlag (80 % vom
Pflegegeld, Ausnahme 1. Stufe)
Pflege & Betreuung
gesamt/Monat
Reinigung d. Wohneinheit/Tag
Reinigung der Leib- &
Bettwäsche/Tag
Infrastruktur TV-/Telefonanschluss
Anbieter TV, Festnetz, etc.
Vertragserrichtungsgebühr
Kaution Teilzahler (Höhe im
HVerG beschränkt)
Tabelle 9: Kostenvergleich II236
Anzumerken ist, dass bei den erhobenen Durchschnittswerten der Tagsätze aller Alten- und
Pflegeheime in Oberösterreich die Bruttobeträge (10 %, 4 % bzw. USt-frei) herangezogen
wurden. Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass sich der RTSH die ausgewiesene
Umsatzsteuer von 10 % oder den Ausgleichssatz von 4 % als Beihilfe zurückholen kann. Aus
236
Tabelle: eigene Darstellung.
Klara Derntl
62
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
diesem Grund wurde bei den Unterstützungsleistungen, die den Teilzahlern in Form von
Sozialhilfe gewährt wird, jeweils von den Nettobeträgen ausgegangen. Wie bereits erwähnt,
bleibt den Teilzahlern 20 % der Nettopension sowie ein Pflegetaschengeld von € 44,30. Da
ein Pflegezuschlag im Ausmaß von 80 % zu bezahlen ist und den Heimbewohnern ein
Taschengeld von 10 % des jeweiligen Pflegegeldes bleibt, ergibt sich bis auf die Stufe 1
jeweils ein sogenannter Ruhensbetrag. Dieser Betrag wird nicht ausbezahlt.
Zur einfacheren Veranschaulichung wird das Beispiel mit den Werten der Bezirksalten- und
Pflegeheime (BAPH) Schärding ebenfalls grafisch dargestellt.
RTSH vergütet in Form von Sozialhilfe € 1.594,92
Ausgaben
€ 3.048,44
Heimträger stellt € 3.048,44 in Rechnung
Regionaler
Träger
Heimentgelt
€ 2.517,00
+ Pflegezuschlag € 531,44
Heimkosten ges. € 3.048,44
Sozialer
monatliche
SH-Zuzahlung
€ 1.594,92
Hilfe
Einnahmen
€ 1.453,52
Pension
€ 968,11
Pflegegeld
€ 664,30
10% Ruhensbetrag
= € 88,57
Summe
= € 274,81
Taschengeld
20 % = € 183,75
80 % private Altersvorsorge
20 %
= € 187,09
80 % der Nettopension
= € 734,99
Taschengeld
80 % vom Pflegegeld
10 % der Stufe 3 = € 44,29
= € 531,44
Abbildung 11: Geldflüsse der einzelnen Akteure bei einer Heimunterbringung237
Die
monatliche
Sozialhilfe-Zuzahlung
beläuft
sich
auf
€ 1.594,92,
während
der
Heimbewohner € 1.453,52 als Eigenleistung für den Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim
aufbringt. Die tatsächlichen Kosten für einen Heimplatz variieren je nach der individuellen
Pflegeeinstufung. Während bei diesem Beispiel die monatlichen Heimkosten inklusiv
Pflegezuschlag (Stufe 4) auf € 531,44 kommen, steigen die Heimgebühren mit Pflegestufe 7
auf € 3.841,64. Die Höhe des Pflegezuschlags kann jedoch vernachlässigt werden, da das
Pflegegeld ausbezahlt wird, um die pflegebedingten Mehraufwendungen abzudecken. Auch
die Sozialhilfezuzahlungen bleiben für den RTSH bei einer Änderung der Pflegestufe gleich,
da die dadurch höheren Heimkosten eins zu eins mit dem Pflegegeld gedeckt werden.
237
Abb.: eigene Darstellung.
Klara Derntl
63
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
5.2.4
Kosten aus der Trägerperspektive
Die Finanzierung der Alten- und Pflegeheime liegt nicht nur in der Hand des jeweiligen
Trägers. Welche Finanzierungsströme fließen, um die tatsächlichen Kosten der Heimplätze
zu decken, wird im vorliegenden Abschnitt näher betrachtet. Dazu wird zuerst die
Finanzierung der Errichtungskosten vorgestellt, für die es eigene Finanzierungsschlüssel
gibt. Anschließend werden die Kosten des laufenden Betriebs behandelt.
Finanzierung der Errichtungskosten
Die Kosten der Errichtung werden durch Eigenmittel des Heimträgers, Bedarfszuweisungen
(BZ) der Direktion Inneres und Kommunales, Subventionen der Abteilung Soziales sowie mit
Hilfe von einem Wohnbauförderungsdarlehen aufgebracht. Ist der Heimträger kein
Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut, steuert der jeweilige RTSH
üblicherweise noch einen Anteil bei. Abbildung 12 gibt Auskunft über die Verteilung der
Errichtungskosten.
Heimträger
RTSH (SHV, Stadt mit Statut)
Heimträger
Gemeinde, Orden
Eigenmittel
5%
Subventionen
RTSH 10 %
Eigenmittel
15 %
WBF-Darlehen
50 %
BZ-Mittel
10 %
Heimbewohner (über Heimentgelt)
WBF-Darlehen
50 %
Land Oö.
Heimträger
BZ-Mittel
10 %
RTSH
Abbildung 12: Finanzierung der Errichtungskosten238
Wenn der Heimträger ein regionaler Träger sozialer Hilfe ist, beläuft sich der Eigenanteil auf
ca. 10 % bis 15 %. Ist das nicht der Fall, verringert sich der Eigenanteil auf ca. 5 %, da der
238
Abb.: eigene Darstellung.
Klara Derntl
64
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
RTSH somit (freiwillig) als Subventionsgeber auftreten kann.239 Wird für den Eigenanteil ein
Kredit aufgenommen, sind die Fremdkapital-Zinsen nicht zu vergessen. Stehen die
benötigten Eigenmittel z.B. aufgrund der Veräußerungen von Grundstücken etc. zur
Verfügung, sind die Finanzierungskosten des Eigenanteils zu vernachlässigen. Die
Finanzierungszusagen seitens der Abteilung Soziales, der Direktion Inneres und
Kommunales sowie eventuell vom RTSH zugesagte Unterstützungen (bei Gemeinde-,
Ordensheimen) sind „nicht rückzahlbare Subventionen“ und vermindern infolgedessen die
Errichtungskosten des Heimträgers. Anders sieht dies beim Wohnbauförderungsdarlehen
aus. Dabei handelt es sich nicht um eine Finanzierungstangente, sondern um ein Darlehen,
das mittels Annuitäten zurückbezahlt werden muss. Das Wohnbauförderungsdarlehen ist
jedoch der einzige Teil der Errichtungskosten, der in der Heimentgeltkalkulation
berücksichtigt werden darf.
240
Das WBF-Darlehen beträgt 50 % der anerkannten
Gesamtkosten, die maximale Höhe wird jedoch mit 50 % der Normkosten begrenzt. Bei den
Subventionen vom Land Oö. wird ebenfalls von den Normkosten ausgegangen.241
Kalkulation kostendeckender Entgelte
Die Heimtarife müssen laut Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung kostendeckend sein. Zur
Kalkulation der Entgelte sind die vom laufenden Heimbetrieb verursachten Kosten
heranzuziehen. 242 Im Oö. SHG 1998 wurde niedergeschrieben, dass die Landesregierung
durch
Verordnungen
festlegen
kann,
welche
Kostenfaktoren
kostendeckender Entgelte zu berücksichtigen sind.
243
bei
der
Kalkulation
Diese Möglichkeit wurde durch
Regelungen in der Oö. APH-VO umgesetzt. Die nachfolgend angeführten Positionen dürfen
gemäß dieser Verordnung nicht in die Heimtarife eingerechnet werden.244

Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen)

Kalkulatorische Kosten (z.B. Verzinsung des Eigenkapitals)

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Finanzierungskosten für Fremdmittel (Kapital- und Zinsendienst samt Spesen)

Neubau- oder Erweiterungsrücklagen

Eigenanteil der Errichtungskosten des Heimträgers sowie Finanzierungskosten des
Eigenanteils
Beispielsweise darf die Anschaffung der Küche, sprich die Abschreibung für Abnützung,
obwohl sie ein wesentlicher Teil der Vollkosten ist, nicht in die Tagsatzkalkulation
239
Vgl. Interview E5 (2015).
Vgl. § 23 Oö. APH-VO.
241
Vgl. Sozialhilfeverband Schärding, Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft Schärding (2015).
242
Vgl. § 23 Abs 1-2 Oö. APH-VO.
243
Vgl. § 60 Abs 3 SHG 1998.
244
Vgl. § 23 Abs 3 Oö. APH-VO.
240
Klara Derntl
65
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
einberechnet
werden.
245
Bei
der
Kalkulation
des
Heimentgelts
darf
von
den
Errichtungskosten nur das WBF-Darlehen in Form der Annuitäten, d.h. die Tilgungsraten und
Fremdkapitalzinsen berücksichtigt werden. 246 Die Bildung angemessener Rücklagen für die
Instandhaltung,
für
Ersatzinvestitionen
und
zum
Ausgleich
Betriebsergebnisse ist ebenfalls in der Verordnung festgeschrieben.
unterschiedlicher
247
Aus diesen Aufführungen ist abzuleiten, dass in der Oö. APH-VO die Prinzipien der
Kameralistik verankert sind. Die Vorgaben, wie beispielsweise keine Einberechnung der
Abschreibung und der kalkulatorischen Kosten, deuten darauf hin. Die Kameralistik ist eine
Form der Buchführung, die vor allem in Unternehmen der öffentlichen Verwaltung eingesetzt
wird. Ziel der Kameralistik ist, den geplanten Einnahmen und Ausgaben die tatsächlichen
gegenüberzustellen.248 Somit sei betont, dass die Regelungen der Oö. APH-VO nicht zur
Ermittlung kostendeckender Preise, sondern zur Berechnung ausgabendeckender Heimtarife
führen. Die Heimentgelte geben keine Auskunft über die Gesamtkosten, weil nur ein Teil der
Kapitalkosten inkludiert ist.
In den Alten- und Pflegeheimen kann mit dem Buchführungssystem der Kameralistik
gearbeitet werden, so lange die jeweilige Rechtsform kein anderes Modell verlangt. Einige
Alten- und Pflegeheime führen jedoch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft z.B.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und sind somit zur Aufstellung der doppelten
Buchführung verpflichtet. Exemplarisch können hierfür die Seniorenzentren Linz GmbH oder
die Pasching Netzwerk GmbH angeführt werden. Im Unterschied zur Kameralistik werden
mit der doppelten Buchführung der Erfolg und das Vermögen (Gewinn- und Verlustrechnung;
Bilanz) ermittelt.249
Regionale Träger sozialer Hilfe
Kosten entstehen für die regionalen Träger nicht nur, wenn sie selber als Heimbetreiber
auftreten, sondern sie übernehmen auch die Kosten der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe wird
sowohl für die Bewohner der eigenen Heime, als auch für jene, die beispielsweise in einem
Gemeindeheim oder Ordensheim wohnen, aufgebracht. Die Gemeinden sind der größte
Finanzier der Sozialhilfeverbände. Die 26 Gemeinden des Bezirkes Perg bringen im Jahr
2015 ca. € 16,4 Mio. auf, damit der Sozialhilfeverband die angebotenen Leistungen
finanzieren kann. Davon werden ca. € 7 Mio. für die vier Alten- und Pflegeheime des
245
Vgl. Interview E5 (2015).
Vgl. Ventzislavova/Hensel (2012), 31.
247
Vgl. § 23 Abs 4 Oö. APH-VO.
248
Vgl. Raupach/Stangenberg (2009), 15.
249
Vgl. Harant (2012), 21.
246
Klara Derntl
66
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Sozialhilfeverbandes aufgewandt (jährliche Budgetsumme für die Heime ca. € 14,5 Mio.).250
Die Transferzahlungen der Gemeinden an die Sozialhilfeträger steigen seit 2005 deutlich
stärker als die wesentlichen Einnahmepositionen. Im Durchschnitt der österreichischen
Gemeinden belaufen sich diese Transferzahlungen auf ca. ein Viertel der laufenden
Ausgaben und wurden aufgrund des Wachstums zu einer immer größeren Belastung der
Gemeindehaushalte.251
Durchschnittliche Kosten pro Platz am Beispiel des Sozialhilfeverbands Schärding
Die Berechnung wird weitergeführt, indem die durchschnittlichen Kosten pro Heimplatz auf
Basis der tatsächlichen Belagstage herangezogen werden. Tabelle 10 zeigt die Aufstellung
der Kosten für den Sozialhilfeverband.
Kosten für die Einrichtungsträger/Platz am Beispiel SHV Schärding
Nettoaufwand für eigene Heime
4.626.898,41
Tatsächliche Belagstage
129.397,00
Ø täglicher Nettoaufwand pro Bewohner
35,76
Tatsächliche Errichtungskosten (APH Schärding)
Ø Tagsatzbelastung pro Bewohner (WBF)*
Ø AfA für Eigenmittel pro Tag und Bewohner
*) im Nettoaufwand berücksichtigt
Ø monatliche Gesamtkosten pro Bewohner (SHV)
10.100.000,00
4,88
1,02
1.103,33
Durchschnittliche Kosten pro Heimplatz für den SHV
Ø monatliche Gesamtkosten pro Bewohner (inkl.Suventionen: BZ, SO)
1.239,34
Tabelle 10: Kostenvergleich III252
Anzumerken ist, dass die Grundstückskosten (sofern eine Zahlung stattfindet) einen
Zahlungsstrom darstellten und sich infolgedessen in der Finanzrechnung niederschlagen. In
der Regel verlieren Grundstücke nicht an Wert, folglich wurden diese Kosten weder in der
Leistungspreiskalkulation, noch im Rahmen der Errichtungskosten berücksichtigt. Die
Nutzungsdauer des Gebäudes wurde mit 30 Jahren hinterlegt. Das ist bei Berechnung der
kalkulatorischen AfA möglich. Bei Ermittlung der buchhalterischen AfA müsste die
festgesetzte Nutzungsdauer von 33,33 Jahren verwendet werden. 253 Da ein Teil der
Errichtungskosten (Subventionen) nicht zurückbezahlt werden muss, und die Tilgung des
Wohnbauförderungsdarlehens im Nettoaufwand enthalten ist, wurde nur der über Eigenmittel
finanzierte Anteil (keine Finanzierungskosten des Eigenanteils) auf die durchschnittliche
Belastung pro Tag und Bewohner (€ 1,02) heruntergebrochen. Zu den weiteren
250
Vgl. OÖVP-Servicetour (2015).
Vgl. Köfel (2012), 4.
252
Tabelle: eigene Darstellung.
253
Vgl. Bernhart u.a. (2005), 86.
251
Klara Derntl
67
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Anlagegütern z.B. der Heimeinrichtung liegen keine Werte vor, weshalb diese Absetzung für
Abnutzung
nicht
ausgewiesen
ist.
In
der
Aufstellung
wird
die
durchschnittliche
Tagsatzbelastung pro Tag und Bewohner für den Teil der Errichtungskosten, der mittels
Wohnbauförderung finanziert wird extra ausgewiesen (€ 4,88). Der Nettoaufwand für die vier
eigenen Heime wurde auf die Belagstage aufgeteilt, um schließlich die durchschnittlichen
monatlichen Kosten pro Bewohner für den SHV zu ermitteln. Bei Berücksichtigung der
Subventionen, die der Träger nicht rückerstatten muss, erhöhen sich die monatlichen Kosten
pro Heimplatz um € 136,01.
5.3 Betreutes Wohnen in Oberösterreich
Als zweite Versorgungsform wird das betreute Wohnen hinsichtlich der Leistungen und damit
verbundenen Kosten durchleuchtet. Die Abgrenzung zum betreubaren Wohnen soll noch
einmal kurz in Erinnerung gerufen werden. Der Unterschied zur Versorgungsform des
betreubaren Wohnens liegt im inbegriffenen Betreuungsausmaß und überschreitet deutlich
die zwei Stunden Grundbetreuung pro Wohnung und Monat.
In der vorliegenden Arbeit werden drei konkrete Beispiele der betreuten Wohnform
vorgestellt. Die Informationen dafür wurden im Rahmen von Experteninterviews mit den
jeweiligen Hausleitungen bzw. Verantwortlichen ermittelt. Zusätzlich wurden zwei der
Einrichtungen besichtigt, um einen Eindruck vom Tagesgeschehen, der Ausstattung in den
Wohnungen und der Gestaltung der Gemeinschaftsbereiche zu erhalten. Am Tag der
offenen Tür der Wohnoase Perg konnte ein guter Einblick in die Ausgestaltung des neuen
Gebäudekomplexes gewonnen werden. Zusätzlich ergab sich die Möglichkeit vor dem
Interview, die Bewohner beim gemeinsamen Kuchenbacken mit dem Betreuungspersonal zu
beobachten und mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Beim Vitalen Wohnen in
St. Marienkirchen konnten neben den betreuten Wohnungen (Wohnen in der Gemeinschaft WiG) auch der Bereich der Tagesbetreuung und die betreubaren Wohnungen besichtigt
werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden im Folgenden aufgezeigt und
erläutert.
5.3.1
Voraussetzungen für die Aufnahme
Aus den Interviews ging hervor, dass die Zielgruppe dieser Wohnform wie nachstehend
definiert werden kann. Es werden vor allem Personen angesprochen, die alleine in einem
Haus wohnen, das ihnen zu groß und die Arbeit damit zu anstrengend ist. Die interviewten
Personen stimmen überein, dass es sich beim Großteil der Bewohner um verwitwete oder
Klara Derntl
68
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
alleinstehende Personen handelt. Der Anteil an Wohnungen, der von Ehepaaren bewohnt
wird, ist gering und in keinem der drei konkreten Beispiele leben bis dato Personen in Form
einer Wohngemeinschaft zusammen in einem Appartement. Häufig weisen die Bewohner
einen geringen Pflegebedarf auf. Es können jedoch auch Personen, die kein Pflegegeld
erhalten, einziehen. Diese Personen finden in den betreubaren Wohnungen eine
barrierefreie Lebensform, die Sicherheit, Gemeinschaft und verschiedene Aktivitäten
bietet.254
Die konkreten Voraussetzungen, um für einen Einzug „qualifiziert“ zu sein, weichen
geringfügig voneinander ab.
Wohnoase Perg
 keine bestimmten
Voraussetzungen
 Informationsgespräch über
die Kosten  Schaffung
eines Kostenbewusstseins
 Gesundheitszustand wird
begutachtet
 Vorweisung einer
Pflegestufe ist nicht
notwendig
Wohnpark Diakonissen
 Mindestalter: 60 Jahre
 es muss keine Pflegestufe
vorgewiesen werden
 Vormerkliste, da alle
Wohnungen vergeben sind
Wohnen in der
Gemeinschaft - ViWo
 mindestens 70 Jahre und
Pflegestufe 2 oder
 80 Jahre, unabhängig der
Pflegestufe
 auf Empfehlung der
Koordinatoren für Pflege und
Betreuung
 Gesundheitszustand:
Betreuung ohne dipl.
Pflegepersonal sollte
ausreichen
 Gemeinschaftsfähigkeit
muss gegeben sein
Tabelle 11: Voraussetzungen für den Einzug in eine betreute Wohnform255
Während beim Wohnpark Diakonissen sowie beim Wohnen in der Gemeinschaft jeweils ein
Mindestalter vorzuweisen ist, wird bei der Wohnoase lediglich überprüft, ob die Personen
vom Gesundheitszustand her in die Wohnform passen. Beim Wohnen in der Gemeinschaft
wird ein großer Wert auf die Gemeinschaftsfähigkeit der Bewohner gelegt. Sie müssen zur
Gruppe passen, andererseits kann es auch ein „Nein“ für den Einzug geben. Aus diesem
Grund ist ein kostenloser Schnuppertag, bei dem dieser Aspekt überprüft wird, für alle
künftigen Bewohner verpflichtend. Dieser Gesichtspunkt hat bei den anderen beiden
Beispielen keinen so hohen Stellenwert. Diese drei Möglichkeiten einer betreuten Wohnung
werden folgend differenziert und eingehend veranschaulicht.
254
255
Vgl. Interview E1 (2015); Interview E2 (2015); Interview E7 (2015).
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Interview E1 (2015); Interview E2 (2015); Interview E7 (2015).
Klara Derntl
69
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
5.3.2
Leistungsspektrum und Besonderheiten der Versorgungsform
Bevor die einzelnen Leistungsangebote und Betreuungspakete aufgezählt werden, ist eine
Vorstellung der drei Beispiele notwendig.
Wohnoase Perg
„Gemeinsam statt einsam“ ist das Motto der neuen Wohnimmobilie, die im März 2015 in
Perg eröffnet wurde. Die Wohnoase befindet sich im Zentrum der Kleinstadt, wodurch eine
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und den kulturellen Angeboten erleichtert wird.
Einkaufsmöglichkeiten sind ein paar Gehminuten entfernt zu finden. Die erste Möglichkeit auf
ein Mittagessen oder einen Nachmittagskaffee gibt es im Erdgeschoß des Wohnkomplexes.
Die „Mamas“ betreiben dort ein kleines Bistro und bieten verschiedene Mittagsmenüs an. Die
Attraktivität dieses Bauwerks steigt zusätzlich durch die Ansiedelung eines Facharztes. Eine
Geschäftsfläche, ebenfalls im Erdgeschoß, steht derzeit noch zur Vermietung oder zum
Verkauf frei. Bei der Auswahl eines Interessenten wird wiederum besonderer Wert auf einen
Zusatznutzen für die Bewohner gelegt. Der Gebäudekomplex ist für 32 Wohnungen
ausgerichtet, wovon zurzeit 18 als betreute Wohnungen dienen. Die restlichen Wohnsitze,
die sich alle im zweiten Stock befinden, werden momentan an Privatpersonen ohne das
ansonsten verpflichtende Betreuungspaket vermietet. Diese Mietverträge sind auf drei Jahre
befristet, damit danach einer Umwandlung in betreute Wohnungen nichts im Weg steht.
Sollte zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Nachfrage vorhanden sein, können die
Appartements nochmal ohne Betreuungsleistungen weitervermietet werden. Die Wohnoase
Perg ist ein Kooperationsprojekt der Stadt Perg, der GLS Bau und Montage GmbH und dem
Roten Kreuz. Für die Betreuung der Bewohner sind die Mitarbeiter des Roten Kreuzes
verantwortlich. Der Betreuungsvertrag dafür wird mit dem Roten Kreuz abgeschlossen.
Obwohl das Rote Kreuz auch die Wohnungsbesichtigungen mit Interessenten durchführt,
wird der Mietvertrag mit dem Bauträger, der Wohnoase Dirnbergerstraße GmbH
(Tochterfirma GLS) abgeschlossen.256
256
Vgl. Interview E1 (2015); Österreichisches Rotes Kreuz - Bezirksstelle Perg (2015).
Klara Derntl
70
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Wohnpark Diakonissen
In zentraler Stadtlage befindet sich der Wohnpark Diakonissen, eingebettet zwischen der
Privatklinik Diakonissen Linz, dem Haus für Senioren (APH) mit einigen betreubaren
Wohnungen im fünften Stock sowie der Schule für allgemeine Gesundheits- und
Krankenpflege. Von dieser Parkanlage sind es nur wenige Schritte zu den öffentlichen
Verkehrsmitteln. Auch der Südbahnhofmarkt mit seinen vielfältigen Angeboten, einige
Gaststuben und eine Apotheke liegen in der unmittelbaren Umgebung. Der Wohnpark
Diakonissen wurde im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Wohnungsanlagen
GesmbH (WAG) und dem Diakoniewerk errichtet und im Oktober 2012 erstmals bezogen.
Als Investor erbaute die WAG neben den betreuten Wohnungen ein Therapiezentrum und
ein
Ärztehaus.
Dieses
Ärztehaus
bietet
Flächen
für
Mediziner
und
andere
Dienstleistungsanbieter aus dem Gesundheitssektor und rundet den somit entstandenen
zentralen
Standort
für
medizinische
und
gesundheitliche
Versorgung
ab.
Die
Zusammenarbeit der beiden Kooperationspartner erstreckt sich bis zu den Mietverträgen, die
vom Diakoniewerk für die WAG ausgegeben werden. Miete und Betreuungspauschale sind
jedoch klar abgegrenzt und werden an die WAG bzw. an das Diakoniewerk bezahlt. Fachlich
qualifizierte Mitarbeiter werden vom Diakoniewerk gestellt und sind für die Bewohner des
Wohnparks tagsüber vor Ort. Durch sie wird das sogenannte „Wohnen mit Service“
ermöglicht. Im Wohnpark ist auch das Büro der mobilen Betreuung und Hilfe (Diakonie.mobil
Linz) angesiedelt. Obwohl diese Mitarbeiter verständlicherweise viel unterwegs und nicht zu
jeder Zeit im Büro anzutreffen sind, tragen sie zur engen internen Vernetzung bei. Die
Mitarbeiter der mobilen Dienste betreuen die Personen zu Hause und mit den weiteren
Versorgungsformen im Alter (betreute sowie betreubare Wohnungen und Alten- und
Pflegeheime) können diese Angestellten des Diakoniewerks ihre Klienten über verschiedene
Lebensstadien hinweg begleiten, versorgen und pflegen. Trotz der engen Verbindung und
baulichen Nähe beschränken sich die Zusammenkünfte und gemeinsamen Aktivitäten der
Bewohner der drei Wohnformen auf zufällige Begegnungen im Garten und das MiteinanderSommerfest. Bei diesem Gartenfest der Krankenpflegeschule, dem Haus für Senioren und
dem Wohnpark wird gemeinsam gesungen und getanzt. Ansonsten sind die Mieter der
betreuten Wohnungen eher skeptisch und wollen nicht vor Augen geführt bekommen, dass
die Menschen im Alten- und Pflegeheim gepflegt werden müssen, solange sie ihren
Tagesablauf selbst gestalten und ihre „Freiheit“ genießen können.257
257
Vgl. Interview E2 (2015); Evangelisches Diakoniewerk Gallneukirchen (o.J.).
Klara Derntl
71
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Wohnen in der Gemeinschaft
Unter dem Motto „Alle für einen, einer für alle“ wurde das Vitale Wohnen 2010 in
St. Marienkirchen bei Schärding eröffnet. Seitdem vereint das ViWo drei bewährte Modelle
der Betreuung und Pflege unter einem Dach. Dazu gehört das betreubare Wohnen mit neun
Wohnungen, die über den ersten und zweiten Stock verteilt sind. Die beiden weiteren
Angebote sind im Erdgeschoß angesiedelt und umfassen eine Tagesbetreuung sowie acht
betreute Wohnungen, dem sogenannten Wohnen in der Gemeinschaft. In dieser kleinen und
überschaubaren, betreuten Wohnstruktur wird die Zusammengehörigkeit ganz groß
geschrieben.
Die
Gemeinschaft
wird
jedoch
nicht
nur
innerhalb
der
einzelnen
Wohnstrukturen gelebt, sondern gemäß dem Motto übergreifend spürbar. Beispielsweise
wird der Gemeinschaftsraum der betreubaren Wohnungen für Feste genutzt und dort sitzen
dann die Bewohner der betreuten und betreubaren Wohnform zusammen. Am Nachmittag
wird im Garten gerne gemeinsam Kaffee getrunken. Auch wenn es beim Kochen an Zutaten
fehlt, gibt es keine Scheu im anderen Stockwerk um Aushilfe zu bitten. Da die
Betreuungsperson, die im betreubaren Wohnen für das Grundservice zuständig ist, die
restlichen Stunden im Wohnen in der Gemeinschaft arbeitet, kann ein gemeinsames,
wohnformenübergreifendes Kochen oder Frühstücken leichter organisiert werden. In der
Regel sind jedoch die Mieter der betreubaren Wohnungen selber für ihr Essen zuständig. Im
Gegensatz dazu findet im Wohnen in der Gemeinschaft einmal pro Woche eine
Speiseplanbesprechung statt. Der Speiseplan wird gemeinsam nach den Richtlinien der
„Gesunden Küche“ erarbeitet. Da der Nahversorger nur ca. einen halben Kilometer vom
ViWo entfernt liegt, wird der Einkauf häufig in Form eines Spaziergangs erledigt. Die
Einkäufe müssen jedoch nicht ins ViWo getragen werden, sondern werden vom
Nahversorger
geliefert.
Das Betreuungspersonal
des gesamten Hauses
ist
beim
Sozialhilfeverband Schärding angestellt und somit ergibt sich ein Mehrwert für die Leute im
betreubaren Wohnen, denn wenn sie z.B. Unterstützung benötigen treffen sie im Parterre auf
die ihnen bekannten Ansprechpersonen. Den Betreuungsvertrag schließen die Bewohner
der betreuten Wohnungen mit dem SHV Schärding ab, die Mietverträge mit dem Haus- und
Wohnungseigentümer,
der
Innviertler
Gemeinnützigen
Wohnungs-
und
Siedlungs-
genossenschaft (ISG). Der Wohnungsübergabetermin wird ebenfalls mit der ISG vereinbart,
die Wohnungsbesichtigungen und der Schnuppertag werden vom Betreuungspersonal im
Haus ausgeführt.258
258
Vgl. Interview E7 (2015); Sozialhilfeverband Schärding (o.J.a).
Klara Derntl
72
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Leistungen der betreuten Wohnformen
Wohnoase Perg
Wohnpark Diakonissen
Wohnen in der
Gemeinschaft - ViWo
Identische Leistungen







Betreuung geht über die 2 h/Monat/Wohnung Grundservice des betreubaren Wohnens hinaus
Rufhilfe, mit der im Notfall rund um die Uhr Hilfe gerufen werden kann
Terminvereinbarungen (Ärzte, Friseur, Taxi, Fußpflege, etc.)
Vermittlung externer Dienstleistungen (mobile Dienste, Handwerker, etc.)
Unterstützung und Hilfe bei Alltagsproblemen
Unterstützung beim Erledigen von Anträgen und Formularen
Gesellschaftliche Kontakte, Organisation von z.B. kulturellen oder sportlichen Aktivitäten,
Gruppenausflüge
 auf Wunsch Versorgung der Wohnung bei Abwesenheit z.B. Pflanzen gießen, lüften
 regelmäßig organisierte Einkaufsfahrten/-spaziergänge
 Beobachtung des Gesundheitszustands der Bewohner
Unterschiedliche Leistungen
Anwesenheit des
Betreuungspersonals:
Mo-Fr: 08:00 – 12:00 und
13:00 – 17:00 Uhr
Sa & So: 08:00 – 10:00 Uhr
Zusätzliche Aktivitäten:
 Seniorengymnastik in der
Gruppe
 Gedächtnistraining
 Freizeitangebote z.B. Spiele,
Kochen, Basteln,
Kaffeerunden, Spaziergänge
Anwesenheit des
Betreuungspersonals:
Mo-Fr: 09:00 – 16:00 Uhr
Anwesenheit des
Betreuungspersonals:
Mo-So: 07:00 – 19:30 Uhr
Zusätzliche Aktivitäten:
 Organisation von kulturellen
und sportlichen Aktivitäten
nach Bedarf
 monatliches Mietertreffen,
um Anliegen zu besprechen
 Sommerfest
Sonstige Leistungen:
 Management des
Wellnessbereichs, techn.
Unterstützung
 bei Bedarf Vergewisserung
über das Wohlbefinden der
Bewohner
Zusatzpakete:
Betreuungspaket 1
zusätzliche Unterstützung im
Ausmaß von 10 Stunden pro
Monat
Betreuungspaket 2
zusätzlich 20 Stunden/Monat
für Leistungen wie z.B.
Unterstützung bei der
Körperpflege, An- und
Auskleiden, Mahlzeitenvorbereitung, Medikamenteneinnahme, Messung von
Blutdruck/Puls/Temperatur etc.
(erfolgt durch diplomiertes
Pflegepersonal)
Sonstige Leistungen:
 Rezeptionsmitarbeiter, die
werktags zu erreichen sind
 Unterstützung beim
Waschen, beim Ankleiden,
etc. (nach Vereinbarung)
Zusätzliche Aktivitäten:
 tägliches gemeinsames
Kochen und Essen
 gemeinsame Speiseplanerstellung, Einkaufen
 Freizeitgestaltung wird
selber organisiert und durch
die Mitarbeiter begleitet
Sonstige Leistungen:
 vielfältige Mitarbeiter, die
ihre Fähigkeiten einbringen
 Kontakt mit den
Angehörigen wird forciert
 Möglichkeit zum „Garteln“
Der Betreuungsvertrag mit dem
Diakoniewerk kann nicht um
Zusatzpakete erweitert werden.
Weitere benötigte Leistungen
können beispielsweise über die
mobilen Dienste abgedeckt
werden.
Der Betreuungsvertrag mit dem
Sozialhilfeverband kann nicht
um Zusatzpakete erweitert
werden. Weitere benötigte
Leistungen können
beispielsweise über die mobilen
Dienste abgedeckt werden.
Tabelle 12: Leistungen der betreuten Wohnformen259
259
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Interview E1 (2015); Interview E2 (2015); Interview E7 (2015).
Klara Derntl
73
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
In allen drei Konzepten wird die Selbstständigkeit der Bewohner gefördert, jedoch
gleichzeitig ein Gefühl der Sicherheit und des Wohlbefindens vermittelt, da sowohl
Ansprechpartner, die Mitbewohner und für Notfälle die Rufhilfe zur Verfügung stehen. Die
Ausstattung und Angebote unterscheiden sich jedoch in einigen Fällen. Beispielsweise steht
in der Wohnoase für die Bewohner ein Wellnessbereich und Fitnessgeräte bereit. Die
Wohnungen sind allerdings selber einzurichten, während im Wohnen in der Gemeinschaft
jeweils bereits ein Küchenblock mit Kühlschrank vorhanden ist und die Bewohner des
Wohnparks über ein eigenes Kellerabteil verfügen. Das Wohnen in der Gemeinschaft bietet
als einziges Modell die Möglichkeit mit einer Verpflegungspauschale die täglichen Mahlzeiten
(Frühstück-, Mittag- und Abendessen) je nach Bedarf in Anspruch zu nehmen. Demzufolge
wird in der großen Gemeinschaftszone, der Wohnküche jeden Tag miteinander gekocht. Da
der Preis der Verpflegungspauschale von den Kosten der Zutaten abhängt, hat sich das
Durchforsten der Werbeprospekte nach Angeboten als eigene Freizeitbeschäftigung
etabliert. Die Wohnoase in Perg sichert mit wahlweise verfügbaren Zusatz-Servicepaketen
die individuellen Bedürfnisse der betreuungsbedürftigen Bewohner. Zusätzlich können
selbstverständlich, wie auch bei den anderen beiden Wohnformen, die mobilen Dienste
gerufen werden. Mit den Bewohnern des Wohnparks Diakonissen wurde nun vereinbart,
dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Feiertagen teilweise auf eine Halbtagsbetreuung
umgestellt wird, damit Stunden eingespart und diese dann an den Feiertagen eingesetzt
werden können. Eine große Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an die persönlichen
Bedürfnisse der Mieter lässt sich in allen drei Wohnformen erkennen.260
5.3.3
Kosten aus der Kundenperspektive
So wie die mit den jeweiligen Konzepten gebotenen Leistungen variieren, so unterschiedlich
sind auch die Preise für die Bewohner. Bei Vertragsabschluss entstehen jedoch für alle
Mieter Kosten, da der schriftliche Abschluss eines Mietvertrages der Gebührenpflicht
unterliegt und die Gebühren an das Finanzamt abzuführen sind.261 Außerdem können noch
Vertragserrichtungskosten, ein Baukostenbeitrag und eine Kaution hinzukommen.262 Neben
diesen Punkten, die bei Vertragsabschluss einzukalkulieren sind, sollte auch überprüft
werden, ob die Monatskosten der Wohnung leistbar sind. Nachstehend wird dargestellt, wie
sich die monatlichen Kosten der drei betreuten Wohnformen zusammensetzen.
260
Vgl. Interview E1 (2015); Interview E2 (2015); Interview E7 (2015).
Vgl. Bundeskanzleramt Österreich (2015g).
262
Vgl. Interview E1 (2015).
261
Klara Derntl
74
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Monatskosten für eine betreute Wohnung
Klassische Miete: € 6,30/m² exkl. 10 % Mehrwertsteuer (MwSt.)
+ anteilige Miete für allg. Flächen (€ 3,05/m² exkl. 10 % MwSt.)
+ Betriebskosten (BK) € 2,10/m² exkl. 12 % MwSt., inkl. Fernwärme geschätzt
Betreuungspauschale
+ 1 Person: € 210,-/2 Personen: € 260,Wohnoase Perg
Zusatzpakete
+ wahlweise Zusatzpakete
(10 Stunden/Monat: € 200,- oder 20 Stunden/Monat: € 390,-)
+ Wäsche- und Reinigungspaket (bei Bedarf)
Kosten der Lebensführung
+ Servicepauschale für Fernseher und Telefon
+ wenn Rufhilfe über das Handy Aufschlag von € 12,+ evtl. Kosten für Essen auf Rädern/Mittagsmenü im Bistro
Klassische Miete
+ Betriebskostenpauschale
+ Kosten für Heizung
Betreuungspauschale
+ 1 Person: € 440,-/2 Personen: € 540,-
Wohnpark
Diakonissen
Kosten der Lebensführung
+ Servicepauschale für Fernseher und Telefon
+ Aufschlag wenn Rufhilfe über das Handy
+ evtl. Kosten für Essen auf Rädern oder Menübestellung beim
Diakonissenkrankenhaus (€ 11,- Menüpreis)
+ Wäsche und Reinigung der Wohnung kann über den Wohnpark
organisiert werden
Klassische Miete
+ aliquoter Aufschlag für Gemeinschaftsflächen
+ Betriebskosten
Wohnen in der
Gemeinschaft
(ViWo)
Betreuungszuschlag
+ 50 % vom jeweiligen Pflegegeld (mind. von der Pflegestufe 2)
+ € 18,17 Rufhilfe
Kosten der Lebensführung
+ Servicepauschale für Fernseher und Telefon (GIS-Gebühren befreit)
+ Aufschlag wenn Rufhilfe über das Handy
+ evtl. Kostenersatz für Essen
(Frühstück: € 2,10/Mittagessen: € 5,20/Abendessen: € 3,20)
Tabelle 13: Monatskosten für eine betreute Wohnung (Stand 2015)263
Was zusätzlich noch an Kosten hinzukommt, genauso wie in einem Altenheim, ist eine
Versicherung (Haftpflicht). Die Stromkosten sind in der Aufstellung oberhalb ebenfalls noch
nicht enthalten. Aus dem Interview zum Wohnen in der Gemeinschaft ging hervor, dass die
Bewohner mit einer Strompauschale zwischen € 20,- bis € 25,- pro Monat auskommen.264
Beim Wohnen in der Gemeinschaft wird die Verpflegung nach Inanspruchnahme verrechnet,
wobei eine Mahlzeit pro Tag in der Gruppe verpflichtend ist. Mieter des Wohnparks
Diakonissen haben die Möglichkeit das Mittagessen beim Diakonissenkrankenhaus zu
263
264
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Interview E1 (2015); Interview E2 (2015); Interview E7 (2015).
Vgl. Interview E7 (2015).
Klara Derntl
75
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
bestellen. Die Bewohner des Wohnparks, die nur zum Teil noch selber kochen, belaufen sich
auf ca. 60 %, die restlichen 40 % bestellen keine Mahlzeiten über das Essen auf Rädern
oder das Krankenhaus.265 Obwohl in der Wohnoase Perg ein Wäsche- und Reinigungspaket
angeboten wird, wurde es bisher nicht in Anspruch genommen. Meistens waschen die
Bewohner oder deren Angehörigen die Kleidung selber. Es ist in jeder Wohnung ein
Waschmaschinenanschluss
vorhanden.
Im
Keller
des
Gebäudes
gibt
es
eine
Waschmaschine und einen Trockner, die mit Münzeinwurf funktionieren.266 Auch im Wohnen
in der Gemeinschaft stehen zwei Waschmaschinen und ein Trockner bereit. Die Bewohner
waschen und bügeln ihre Wäsche selber und oft wird auch gemeinsam eine Waschmaschine
gefüllt.267
Mobile Dienste
Werden zusätzliche Pflege- oder Betreuungsleistungen benötigt, können mobile Dienste in
Anspruch genommen werden. Für die Inanspruchnahme der Hauskrankenpflege, der
Heimhilfe und der Fach-Sozialbetreuung mit Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSBA) ist
jeweils ein Kostenbeitrag zu entrichten, der sowohl vom Einkommen, als auch vom Bezug
des Pflegegeldes abhängt. Darüberhinaus sind die Beiträge je nach Berufsgruppe
verschieden (für FSBA und HKP gelten die gleichen Beitragshöhen) und werden nach der
Bemessungsgrundlage
gestaffelt.
Die
Bemessungsgrundlage
errechnet
sich
folgendermaßen.268
Mietverhältnis
Nettopension
- Miete (inkl. Betriebskosten und Heizkosten)
Deckelung der gesamten Wohnungskosten mit
maximal € 500,- (Stand 2015)
Eigenheim
Nettopension
- Betriebskosten und Heizkosten
- € 160,42 (monatlich) Hauseigentümerpauschale
(Stand 2015)
Die Eigenheimpauschale wird jährlich angepasst.
Tabelle 14: Bemessungsgrundlage mobile Dienste269
Bei dieser Berechnung wird das vorhandene Vermögen nicht berücksichtigt. Die Abrechnung
der Kostenbeiträge erfolgt monatlich im Nachhinein, wobei eine Pauschale von € 6,- pro
Monat für den Verwaltungsaufwand hinzukommt. Bei Vorliegen einer Pflegestufe wird meist
ein Zuschlag von € 5,50 pro Stunde berücksichtigt. Ist die Bemessungsgrundlage jedoch
sehr hoch, beträgt der Unterschied zu den Kostenbeiträgen von Klienten ohne Pflegestufe
nicht mehr die vollen € 5,50. Dieser Zuschlag verringert sich beispielsweise in der höchsten
265
Vgl. Interview E2 (2015).
Vgl. Interview E1 (2015).
267
Vgl. Interview E7 (2015).
268
Vgl. Interview E4 (2015).
269
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Interview E4 (2015).
266
Klara Derntl
76
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Bemessungsgrundlage der Heimhilfe auf € 1,30. Bemerkenswert ist auch, dass die
Kostenbeiträge z.B. bei der Hauskrankenpflege, die eine höhere Berufsausbildung als eine
Heimhilfe vorzuweisen hat, bei einem sehr niedrigen Gesamtbetrag der Einkünfte für die
Privatpersonen billiger sind. Die verschiedenen mobilen Dienste können nicht nach Belieben
bzw. der Höhe der Kosten von den Klienten ausgewählt werden. Welche Berufsgruppe
benötigt wird stellt die jeweils betreuende Organisation fest. Dafür gibt es einen
Tätigkeitskatalog. Die Wahl liegt somit nicht bei den einzelnen Personen. Die Häufigkeit der
Inanspruchnahme ist nicht von der Pflegestufe abhängig. In vielen Fällen wird die
Hauskrankenpflege
vorübergehend
z.B.
nach
einem
Oberschenkelhalsbruch
oder
Schlaganfall nach Hause bestellt. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann es auch sein,
dass die HKP täglich mehrere Male vorbeikommen muss und erst bei Besserung des
Gesundheitszustands die Häufigkeit wieder reduziert werden kann. Anders kann das
wiederum
beispielsweise
bei
insulinpflichtigen
Diabetikern
Hauskrankenpflege in regelmäßigen Abständen gebraucht wird.
aussehen,
270
da
die
Die Tariftabelle der
einzelnen Kostenbeiträge ist im Anhang nachzulesen.
Mahlzeitendienste
Wie bereits erwähnt, können oder wollen einige Bewohner der betreuten Wohnungen nicht
mehr jeden Tag selber kochen. Die verschiedenen Angebote der Mahlzeitendienste
unterscheiden sich je Region bzw. Gemeinde. Auch für die Preise kann kein Pauschalbetrag
genannt werden, da teilweise Einheitspreise verrechnet werden bzw. die Unkosten von
unterschiedlichen Faktoren abhängen. Die Beträge für die in der Kostenaufstellung
ausgewiesenen Mahlzeitendienste sind in der nachstehenden Aufzählung erfasst.
Wohnoase Perg

Essen auf Rädern (Rotes Kreuz): Das Rote Kreuz hat einerseits Verträge mit Wirten,
andererseits wird auch in den Alten- und Pflegeheimen gekocht. Für das Essen der
SHV-Heime wird ein Betrag von € 4,50 an das Rote Kreuz verrechnet. Ein
Zustellentgelt wird ebenfalls in Rechnung gestellt, daher variieren die Preise je nach
Gebiet. Im Raum Perg gilt ein Kostenbeitrag von € 6,60.271

Mamas Bistro (Wochengericht): Der Preis für ein Wochengericht beläuft sich meist
auf € 6,90.272
270
Vgl. Interview E4 (2015).
Vgl. Interview E5 (2015); Rotes Kreuz Bezirksstelle Perg (2015).
272
Vgl. Mamas Bistro OG (2015).
271
Klara Derntl
77
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Wohnpark Diakonissen

Essen auf Rädern Linz (nördlich der Donau Samariterbund, südlich der Donau Rotes
Kreuz): Die frisch zubereiteten Menüs werden an den gewünschten Tagen zum
Einheitspreis von je € 7,35 nach Hause geliefert. Das Essen wird von der Dussmann
Group in Linz zubereitet.273

„Heiß und Gut“: Die Firma Mahlzeit bietet die Möglichkeit das Essen wöchentlich in
tiefgekühlter Form zu beziehen. Beim zweiten Angebot „Heiß und Gut“ werden die
Speisen im Zustellauto erhitzt und warm ins Haus geliefert. Der Menüpreis dafür
beträgt einheitlich € 9,49. Im Gegensatz zur Tiefkühlkost wird „Heiß und Gut“ nicht in
ganz Oberösterreich ausgeliefert. Die Lieferung ist auf die Regionen Linz, Wels und
Traun begrenzt (Menüpreis in Traun und Wels: € 9,73).274
Wohnen in der Gemeinschaft (ViWo St. Marienkirchen)

Essen auf Rädern (Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit dem SHV Schärding): Die
Preise sind sozial gestaffelt und vom jeweiligen Einkommen abhängig. Ist das
Einkommen, welches in diesem Fall aus der Nettopension zuzüglich Pflegegeld und
abzüglich der Miete (inkl. Heizung, Strom, Gemeindeabgaben) berechnet wird, höher
als € 950,- ist ein Kostenbeitrag von € 6,20 pro Portion zu bezahlen. Liegt das
berechnete Einkommen über dieser Bemessungsgrundlage erhöht sich der
Menüpreis auf € 6,90.275

Gemeinsames Kochen im ViWo: Beteiligen sich die Bewohner am gemeinsamen
Kochen im Wohnen in der Gemeinschaft, wird für eine Mittagsmahlzeit € 5,20 in
Rechnung gestellt.276
Monatliche Pauschalen, wie etwa bei den mobilen Diensten sind für diese Mahlzeitendienste
nicht zu bezahlen. Voraussetzungen, damit diese Mahlzeitendienste in Anspruch genommen
werden dürfen, liegen ebenfalls nicht vor. 277 Eine Ausnahme bildet das Beispiel des
gemeinsamen Kochens im ViWo, dafür muss man verständlicherweise ein Bewohner der
betreuten Wohnungen sein.
Da, abgesehen vom Wohnen in der Gemeinschaft, die Mahlzeitendienste nur auf die
Lieferung des Mittagessens ausgerichtet sind, werden folgend auch die Kosten für die
restlichen Nahrungsmittel betrachtet. Laut Arbeiterkammer muss eine alleinlebende Person
in Österreich durchschnittlich € 326,- pro Monat ausgeben, um sich angemessen ernähren
273
Vgl. Interview E4 (2015).
Vgl. Interview E4 (2015); Mahlzeit Vertriebs Ges.m.b.H. (2015).
275
Vgl. Sozialhilfeverband Schärding (o.J.b); Rotes Kreuz Bezirksstelle Schärding (2015).
276
Vgl. Interview E7 (2015).
277
Vgl. Interview E4 (2015).
274
Klara Derntl
78
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
zu können. Dieser Betrag beinhaltet Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke und Snacks.278
Für den Kostenvergleich wurde dieser Betrag im selben Ausmaß wie bei den Alten- und
Pflegeheimen (gemäß dem Datenfile vom Land Oö.) auf Frühstück, Mittag- und Abendessen
verteilt. Somit ergibt sich pro Tag ein Aufwand von € 2,14 für das Frühstück (20 %), € 5,36
für die Hauptmahlzeit (50 %) und € 3,22 für das Abendessen (30 %).
Wohnbeihilfe
Der Hauptmieter kann eine Wohnbeihilfe zur Minderung des Wohnungsaufwandes
beantragen. Dabei handelt es sich um eine monatliche Förderung in Form von nicht
rückzahlbaren Zuschüssen, die jeweils für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Danach
wird automatisch ein Folgeansuchen für eine neuerliche Beantragung vom Land Oö. an die
Bezieher geschickt. Damit eine Wohnbeihilfe gewährt wird, müssen verschiedene
Voraussetzungen vorliegen. 279 Diese werden im Rahmen der Arbeit nicht bis ins Detail
aufgeführt, sind jedoch in den §§ 23 – 25 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö.
WFG 1993) sowie auf der Homepage des Landes Oö. nachzulesen. Bei der Berechnung des
Kostenvergleichs wurden diese Aspekte berücksichtigt und zusätzlich Einzelheiten bei der
zuständigen Stelle des Landes Oö. rückgefragt. Zusammengefasst wird eine Wohnbeihilfe
unter Berücksichtigung der in einem Haushalt lebenden Personen, deren Einkommen sowie
der angemessenen Nutzfläche berechnet. Die Höhe der monatlichen Auszahlungen ergibt
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren
Wohnungsaufwand.280 Für die Wohnbeihilfe wurde eine Ober- und Untergrenze festgesetzt
die für geförderte Wohnungen bei € 300,- und bei nicht geförderten Wohnungen bei € 200,pro Monat liegt. Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen beträgt die Obergrenze
ebenso € 300,-.281 Von den Bauträgern der betreuten Wohnungen aus dem Beispiel zählt nur
die ISG zu den gemeinnützigen Bauträgern, weshalb die Obergrenze für die Bewohner des
Vitalen Wohnens über der der anderen beiden betreuten Wohnformen liegt. Diese
Höchstgrenze kann jedoch bei einem Einpersonenhaushalt nicht ausgereizt werden.282 Die
Berechnung der Wohnbeihilfe wird unterhalb angeführt.283
278
Vgl. Volkshilfe Österreich (2012), 2.
Vgl. § 23f Oö. WFG 1993; Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Wohnbeihilfe (2015).
280
Vgl. § 24 Oö. WFG 1993.
281
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (o.J.b).
282
Vgl. Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (2015).
283
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (o.J.b).
279
Klara Derntl
79
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel)
- gewichtetes Haushaltseinkommen (Summe der Gewichtungsfaktoren x € 580,-)
= zumutbarer Wohnungsaufwand
anrechenbarer Wohnungsaufwand (angemessene Nutzfläche x maximal € 3,50)
- zumutbarer Wohnungsaufwand
= Wohnbeihilfe/Monat
Ausgehend von den bisherigen Fakten wird das Kostenvergleichsbeispiel abermals
weitergeführt. Die Gegenüberstellung der drei betreuten Wohnformen zeigt Tabelle 15.
Betreutes Wohnen
Stand
Gesamtfläche in m²
Anwesenheit Ansprechperson
Wohnungsmiete
allgemeine Flächen
MwSt.
BK (inkl. MwSt.+ Strom)
Unterkunft gesamt/Monat
Essen auf Rädern
Private Anbieter
Frühstück (20 %)
Mittagessen (50 %)
Abendessen (30 %)
Verpflegung gesamt/Monat
Betreuungspauschale
mobile Dienste
Betreuungspaket 1 (10 h/Monat)
Betreuungspaket 2 (20 h/Monat)
Pflege & Betreuung gesamt/Monat
Reinigung d. Wohneinheit/Tag
Reinigung d. Leib- & Bettwäsche/Tag
Anbieter TV, Festnetz, etc.
Kosten Vertragserrichtung
Wohnoase
Perg
2015
59,35
44h/Woche
373,91
181,02
55,49
164,60
775,01
198,00
207,00
Wohnpark
Diakonissen
2015
61,70
35h/Woche
561,15
56,12
277,82
895,08
220,50
284,70
ViWo - WiG
Schärding
2015
33,45
87,5h/Woche
137,15
44,90
18,20
164,68
364,93
207,00
156,00
Mamas Bistro
Heiß und Gut
Kochen im WiG
64,31
0,00
96,46
358,77
210,00
71,70
0,00
0,00
281,70
privat
organisiert
privat
organisiert
individuell
ja
64,31
0,00
96,46
381,27
440,00
71,70
511,70
privat
organisiert
privat
organisiert
individuell
ja
63,00
0,00
96,00
315,00
350,32
71,70
422,02
privat
organisiert
privat
organisiert
individuell
ja
Gesamtkosten/Tag
Gesamtkosten/Monat
47,18
1.415,48
59,60
1.788,05
36,73
1.101,95
öffentl. Hand*
Kosten für Bewohner
Verbleibende Einkünfte
*) Wohnbeihilfe
1.415,48
401,42
1.788,05
28,85
1.101,95
714,95
Tabelle 15: Kostenvergleich IV284
284
Tabelle: eigene Darstellung.
Klara Derntl
80
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Wie in der Grafik erkennbar unterscheiden sich die monatlichen Kosten der betreuten
Wohnformen um über € 600,-. Bei der Wohnoase wurde keines der beiden Zusatzpakete in
die Berechnung einbezogen, die Kosten für diese Wohnform liegen jedoch mit € 1.415,48
pro Monat an zweiter Stelle hinter der teuersten Alternative, dem Wohnpark Diakonissen. Bei
der Wohnkomponente wurden jeweils Stromkosten in der Höhe von € 25,- pro Monat
berücksichtigt. In diesem Fall wurde angenommen, dass täglich eine Speise über einen
Mahlzeitendienst bezogen wird. In die Berechnung wurde jeweils der günstigste, der
angeführten Anbieter einbezogen. Die restlichen Ausgaben für das Essen wurden
hinzugerechnet, wobei beim Wohnen in der Gemeinschaft angenommen wurde, dass alle
Mahlzeiten über das ViWo bezogen werden. Aus diesem Grund ist eine leichte
Kostendifferenz bei den Aspekten Frühstück, Mittag- und Abendessen gegenüber den
anderen beiden Wohnformen erkennbar. Der Unterschied rührt wahrscheinlich daher, dass
bei der teureren Alternative die Kosten für eine alleinlebende Person angenommen wurden,
im Wohnen in der Gemeinschaft die Bewohner aufgrund der Gruppe von billigeren
Angeboten und Großpackungen profitieren können. Die Kostenaufstellung unterstellt, dass
die mobile Hauskrankenpflege fünf Stunden sowie eine Fachsozialbetreuung Altenarbeit vier
Stunden im Monat in Anspruch genommen werden. Weitere mobile Dienste wurden nicht
berücksichtigt. Das Haushaltseinkommen beim gewählten Beispiel liegt über der Obergrenze,
darum steht in diesem Fall keine Wohnbeihilfe zu.
5.3.4
Kosten aus der Trägerperspektive
Bei den betreuten Wohnungen sind die Gebäudeerrichtungskosten sowie die Kosten für das
Pflege- und Betreuungspersonal getrennt zu betrachten. Die Bauträger, die zum Teil
gemeinnützige Bauvereinigungen sind, finanzieren die Errichtung. Förderungen für den
Erbau wurden für das gesamte Projekt Vitales Wohnen vom Land Oö. (von diversen
Abteilungen)
gestellt.
285
Die
Betreuungsleistungen
werden
von
den
jeweiligen
Organisationen (Rotes Kreuz, Diakoniewerk, SHV Schärding) organisiert. Inwieweit die
Kosten des Bertreuungspersonals beim Wohnpark Diakonissen und bei der Wohnoase Perg
durch die Einnahmen der verpflichtenden Betreuungspakete gedeckt werden, konnte im
Rahmen der Interviews nicht ermittelt werden. Es konnte lediglich erfragt werden, dass es für
die Wohnoase vom SHV Perg keine Zuschüsse gab und die Betreuungspauschale vom
Roten Kreuz berechnet und auf die Anzahl an Wohnungen umgelegt wurde.286 Anders sieht
das wiederum beim Wohnen in der Gemeinschaft aus. Vom Land Oö. werden 1,3
Personaleinheiten gefördert, um das Mehr an Personal für das tägliche, gemeinsame
285
286
Vgl. Interview E7 (2015).
Vgl. Interview E5 (2015).
Klara Derntl
81
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Kochen zu ermöglichen. Diesen „Bonus“ der nachhaltigen Förderung des laufenden
Betriebes gab es für dieses Projekt, da es das erste der Kategorie war, ein umfassendes
Konzept für das Land verfasst wurde und die einzelnen Finanzierungsdetails ausgehandelt
wurden. Etwaige Nachfolgeprojekte werden dieses „Zuckerl“ jedoch nicht mehr zu spüren
bekommen. Die Personalkosten im Wohnen in der Gemeinschaft können mit der
Landesförderung und den Einnahmen der Betreuungszuschläge nicht abgedeckt werden (je
mind. 50 % der Pflegestufe 2, das sind € 142,15). Das Wohnen in der Gemeinschaft kostet
dem SHV Schärding sozusagen die restlichen Personalausgaben (1,2 Personaleinheiten).
Wird der Heimaufenthalt von meist nur einem Sozialhilfeempfänger durch das Wohnen in der
Gemeinschaft um zwei Jahre nach hinten verschoben, hat der SHV Schärding bereits die
Personalkosten für das ViWo wieder eingespielt. Der SHV Schärding muss sich für das
Wohnen in der Gemeinschaft somit die Personalkosten leisten, kann diese aber mit einer
Verzögerung des Heimaufenthalts auf der anderen Seite wieder einsparen.287 In Tabelle 16
wird die Personalausstattung der betreuten Wohnformen gegenüber gestellt.
Wohnoase Perg
Wohnpark Diakonissen
Wohnen in der Gemeinschaft
(ViWo)
1 DGKS, 1 FSBA, 1 HH
1,5 Dienstposten
2,5 Dienstposten
Die Wohnoase ist zurzeit auf 18
1 HH
Das Betreuungspersonal muss
Wohnungen ausgerichtet,
1 FSBA (jedoch nicht als FSBA
als Grundprofession mind. eine
wobei erst ca. die Hälfte der
angestellt)
HH-Ausbildung vorweisen,
Wohnungen vermietet sind.
1 MA ohne Ausbildung in
höchstens eine FSBA-
Die Personalanzahl wird bei
diesem Bereich
Ausbildung.
steigenden Mieterzahlen
erhöht.
Tabelle 16: Personalausstattung in den betreuten Wohnformen288
Die Rufhilfe wird im Wohnen in der Gemeinschaft durch ehrenamtliche Mitarbeiter des Roten
Kreuzes abgedeckt. Die Rufhilfe und das Essen auf Rädern verursachen für den SHV keine
Kosten. 289 Sobald die Bewohner mobile Dienste in Anspruch nehmen entstehen jedoch
weitere Kostenpositionen für den SHV Schärding.
Mobile Dienste
Die Tariftabelle der mobilen Dienste wurde bundesweit von der öffentlichen Hand festgesetzt.
Die Hauskrankenpflege, die eine höhere Berufsausbildung als eine Heimhilfe vorzuweisen
287
Vgl. Interview E7 (2015).
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Interview E1 (2015); Interview E2 (2015); Interview E7 (2015).
289
Vgl. Sozialhilfeverband Schärding, Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft Schärding (2015).
288
Klara Derntl
82
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
hat ist bei einem niedrigen Gesamtbetrag der Einkünfte für die Privatpersonen billiger. Der
Grund
dafür
Berufsgruppe.
liegt
290
in
der
Unterstützungshöhe
seitens
der
öffentlichen
Hand
je
Auch die Finanzierung je Berufsgruppe ist unterschiedlich geregelt. Die
Ausgaben für die Hauskrankenpflege werden beispielsweise zu 100 % aus dem Pflegefonds
gedeckt, daher bleibt der SHV auf keinen Kosten sitzen. Im Jahr 2014 wurden im Bezirk
Schärding insgesamt 693 Personen durch eine Hauskrankenpflege betreut, 526 davon
waren Pflegegeldempfänger. Anders sieht es bei der Heimhilfe und FSBA aus. Hier teilen
sich die Sozialabteilung und der Sozialhilfeverband den Abgang zu jeweils 50 %. Im Bezirk
Schärding wurden die Leistungen der Heimhilfe im Jahr 2014 von 287 Personen (davon 265
Pflegegeldempfänger) in Anspruch genommen. Im Rahmen der Fachsozialbetreuung
Altenarbeit wurden 581 Personen (davon 519 Pflegegeldempfänger) betreut. 291 Somit
bleiben beim SHV Kosten für die Heimhilfe je Leistungsstunde in der Höhe von € 10,83 und
bei der FSBA € 14,54.
In
der
nachstehenden
Abbildung
werden
diese
einzelnen
Kostenpositionen
zusammengefasst. Für den Sozialhilfeverband ergeben sich für einen Platz im Wohnen in
der Gemeinschaft bei zusätzlicher Inanspruchnahme von fünf Stunden HKP und vier
Stunden FSBA folgende Kosten.
Kosten/Bewohner im WiG am Beispiel SHV Schärding
Nettoaufwand Wohnen in der Gemeinschaft
Anzahl der Bewohner
Ø tägl. Nettoaufwand/Bewohner
Ø tägl. Nettoaufwand/Bewohner (inkl. Landesförderung)
Ø monatl. Nettoaufwand/Bewohner
Ø monatl. Nettoaufwand/Bewohner (inkl. Landesförderung)
mobile Dienste
FSBA
HH
HKP*
Das Essen wird im ViWo für eine Gebühr bezogen.
*) Dem SHV entstehen keine Kosten.
Ø monatl. Gesamtkosten inkl. mobile Dienste (ohne Landesförderung)
Ø monatl. Gesamtkosten inkl. mobile Dienste (inkl.
Landesförderung)
64.633,65
8
22,13
5,88
673,27
178,73
58,15
0,00
0,00
731,42
236,88
Durchschnittliche Kosten pro Bewohner im WiG & die Kosten
für die mobilen Dienste aufgrund der gewählten Ausgangslage
Gesamtkosten der mobilen Dienste für öffentl. Hand
+ Ø monatl. Nettoaufwand pro Bewohner (ohne Landesförderung)
298,21
971,48
Tabelle 17: Kostenvergleich V292
290
Vgl. Interview E4 (2015).
Vgl. Interview E5 (2015); Sozialhilfeverband Schärding, Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft
Schärding (2015).
292
Tabelle: eigene Darstellung.
291
Klara Derntl
83
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Wird die Landesförderung nicht abgezogen kostet ein Platz im Durchschnitt € 731,42 pro
Monat. Bei Berücksichtigung der Landesförderung reduziert sich dieser Betrag auf € 236,88.
Der grau hinterlegte Abschnitt zeigt die Perspektive der öffentlichen Hand, der sowohl die
Ausgaben des SHV, der Sozialabteilung und die aus dem Pflegefonds gespeisten Werte
enthält und daher auf einen Betrag von € 971,48 kommt.
5.4 Betreubares Wohnen in Oberösterreich
Diese dritte Versorgungsform im Alter weist Ähnlichkeiten zum betreuten Wohnen auf, es
wurde jedoch eine klare Abgrenzung getroffen (siehe Unterkapitel 3.2). Um den geschützten
Begriff des betreubaren Wohnens führen zu dürfen, müssen in Oberösterreich bestimmte
Richtlinien des Landes eingehalten werden. In Gallneukirchen wurden die Wohnungen daher
in „Wohnen mit Betreuung“ umbenannt, da das Konzept nur großteils erfüllt wird.293
In einigen Fällen sind die betreubaren Wohnungen in unmittelbarer Nähe von anderen
Wohnformen im Alter angesiedelt. Beispielsweise sind im Vitalen Wohnen in Schärding
neben dem Wohnen in der Gemeinschaft auch betreubare Wohnungen im selben
Gebäudekomplex angesiedelt. Am Standort des Wohnparks Diakonissen stehen im fünften
Stock des Alten- und Pflegeheims ebenfalls fünf Wohnungen mit Notrufanlage und
Grundservice zur Verfügung. In Gallneukirchen befinden sich im Haus Abendfrieden
(Diakoniewerk) fünf Einzelappartements für das Wohnen in Betreuung. Somit konnten im
Rahmen
der
Interviews
mit
den
jeweiligen
Leitungspersönlichkeiten
gleichzeitig
Informationen zu den betreubaren Wohnformen eingeholt werden. Zusätzlich wurde Kontakt
mit der zuständigen Abteilung der Oö. Landesregierung aufgenommen, um weitere
Auskünfte zur betreubaren Wohnform zu erhalten. Die folgenden Informationen beziehen
sich auf die betreubaren Wohnungen gemäß Richtlinie des Landes. Die letzten Wohnungen
dieses Modells wurden im Jahr 2010 genehmigt. Da ohne Genehmigung auch die
Förderungen des Landes Oö. wegfielen, wurden seither keine neuen betreubaren
Wohnungen punktuell nach diesem Konzept errichtet. Somit stand der Entstehung neuer
Wohnungskonzepte nichts im Weg und mittlerweile gibt es bereits einige Anbieter mit
verschiedenen Versorgungsformen im Alter wie z.B. die bereits erläuterten betreuten
Wohnungen des Roten Kreuzes, des Sozialhilfeverbands Schärding oder des Diakoniewerks
sowie das altersgerechte Bauen für Rollstuhl und Rollator.294
293
294
Vgl. Interview E3 (2015).
Vgl. Interview E6 (2015).
Klara Derntl
84
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
5.4.1
Mit
Voraussetzungen für die Aufnahme
dem
Angebot
der
betreubaren
Wohnungen
wird
eine
Bevölkerungsgruppe
angesprochen, die noch zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage ist. Durch die
familiäre Unterstützung sowie die mobilen Dienste muss eine bedarfsgerechte Versorgung
gewährleistet werden. Die barrierefreien und behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen
sollen in Kombination mit den Betreuungsleistungen einen Aufenthalt in einem Alten- und
Pflegeheim hinausschieben oder vermeiden.
Die
Vergaberichtlinien
für
die
betreubaren
Wohnungen
lassen
sich
wie
folgt
zusammenfassen.295

Personen ab 70 Jahren oder

Menschen ab einem Alter von 60 Jahren mit einem mangelhaften, nicht
altersgerechten Wohnstandard oder

bei
Vorliegen
eines
leichten
bis
mittleren
Pflegebedarfs
(Pflegegeldbezug,
Rollstuhlfahrer, etc.) oder

körperlichen Beeinträchtigungen oder

auf Vorschlag der mobilen Betreuer aufgrund einer besonderen sozialen Situation
Darüberhinaus muss die Vergabe der Wohnungen in Absprache mit dem Vertragspartner
erfolgen, mit dem der Betreuungsvertrag vereinbart wird.
In Linz sind die betreubaren Wohnungen mit Personen, die in diese Zielgruppe hineinfallen
bzw. die Voraussetzungen erfüllen, gut ausgelastet. Derzeit ist mit längeren Wartezeiten zu
rechnen.296
5.4.2
Leistungsspektrum der Versorgungsform
Vielfach herrscht hinsichtlich der Betreuungsintensität in den betreubaren Wohnungen ein
Missverständnis. Es besteht bei dieser Wohnform keine Möglichkeit Zusatzbetreuungspakete
wie z.B. bei der Wohnoase Perg bedarfsorientiert zu wählen. Ein Betreuungspersonal ist
nicht täglich vor Ort, außer eine günstige Lage wie beispielsweise im Vitalen Wohnen
begünstigt diesen Aspekt. Synergieeffekte lassen sich in diesem Fall erzielen, da ein
Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Bewohner der betreubaren Wohnungen dient und die
restliche Arbeitszeit im Wohnen in der Gemeinschaft verbringt.
295
296
Vgl. Sozialplattform Oberösterreich (2015), 79.
Vgl. Interview E4 (2015).
Klara Derntl
85
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Bei diesem altersgerechten Wohnsitz ist im Vergleich zu den betreuten Wohnungen und den
Alten- und Pflegeheimen das geringste Betreuungs- und Pflegeausmaß inkludiert. Zur
selbstständigen Lebensführung tragen bei Bedarf z.B. die mobilen Dienste oder das Essen
auf Rädern bei, die gegen eine zusätzliche Gebühr in Anspruch genommen werden können.
Für alle bis zum Jahr 2010 vom Land Oö. genehmigten betreubaren Wohnungen gelten die
in der Richtlinie angeführten Kriterien. Die Rahmenbedingungen dieser Wohnform können in
Standort, bauliche Konzepte und Betreuungssicherheit unterteilt werden.
Standort
Bauliche Konzepte
Betreuungssicherheit
 Lage soll eine selbstständige
Lebensführung ermöglichen
 Einkaufsmöglichkeiten,
öffentliche Verkehrsmittel,
Einrichtungen des täglichen
Bedarfs
 Empfohlen wird eine
räumliche Verbindung zu
einer sozialen Einrichtung
 Nutzfläche je Wohnung
50 m² (+/- 3 %)
 Behindertengerechte bzw.
barrierefreie Ausstattung
 Vorgaben zur räumlichen
Aufstellung in der Wohnung
(Wohnzimmer, Kochnische,
Schlafzimmer, Bad,
Abstellraum, etc.)
 Gemeinschaftsraum
 Büro für die Ansprechperson
 allg. behindertengerechte
Toilette
 Rund um die Uhr besetzte
Notrufanlage (Anschluss
entweder an Anbieter
mobiler Dienste oder ein
nahegelegenes APH)
 Betreuungsvertrag mit
Anbietern professioneller
mobiler Dienste oder
Trägern von APH
(Ansprechperson für
Bewohner)
Die Kombination mit anderen Angeboten in einer gemeinsamen Wohnhausanlage ist aus Sicht der
Integration älterer Menschen wünschenswert.
Tabelle 18: Ausstattung und Leistungen der betreubaren Wohnungen297
Der Tätigkeitsumfang der Ansprechpersonen im betreubaren Wohnen beschränkt sich auf
ein Grundservice von zwei Stunden im Monat pro Wohnung. Im Vitalen Wohnen ergibt sich
daher für die neun Wohnungen ein Betreuungsanspruch von 18 Stunden pro Monat. Die
Betreuungsperson organisiert für diese Zeit beispielsweise ein gemeinsames Frühstück. Die
restliche
Zeit
können
sich
die
Bewohner
selber
organisieren
und
obwohl
ein
Gemeinschaftsraum mit Küche zur Verfügung steht, kochen die Mieter im ViWo nur unter
Anleitung der Ansprechperson gemeinsam.298 Das Tätigkeitsprofil der Ansprechpersonen im
betreubaren Wohnen ist jedoch noch viel weiter abgesteckt.299

regelmäßiger (mindestens einmal pro Woche) Kontakt zu den Mietern: Hilfestellung
bei diversen Alltagsverrichtungen, Erkundigung nach dem Befinden, etc.

Durchführung von Zusammenkünften (ein Nachmittag/Monat)

diverse Freizeitangebote, auch gemeinsam mit anderen Organisationen
297
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Anhang Sozialabteilung (2006).
Vgl. Interview E7 (2015).
299
Vgl. Anhang Sozialabteilung (2009).
298
Klara Derntl
86
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich

Vermittlung von mobilen Diensten, Ärzten und Unterstützung bei verschiedenen
Wohnungsangelegenheiten, etc.

Organisation von Krankenbesuchen

Auskunft und Information über Seniorenangebote wie z.B. Reisen, Veranstaltungen,
Hilfsmittel
Diese angeführten Aufgaben sind ein fester Bestandteil des Leistungsangebotes, die im
Vertrag über die Grundleistungen des betreubaren Wohnens festgelegt sind. Darüberhinaus
müssen die Ansprechpersonen verpflichtend personenbezogene Tätigkeitsnachweise führen
und mindestens einmal jährlich eine fachspezifische Fortbildung besuchen sowie an den
einberufenen Besprechungen der Abteilung Soziales des Landes Oö. teilnehmen.300
5.4.3
Kosten aus der Kundenperspektive
Der oberhalb aufgezählte Tätigkeitsumfang der Ansprechpersonen ist im Betreuungsvertrag
geregelt. Dieser Betreuungsvertrag stellt eine untrennbare Einheit mit dem Mietvertrag dar.
Durch das Entgelt werden die Leistungen der Ansprechperson abgegolten. Etwaige Kosten
für die Teilnahme an den von der Betreuungsperson organisierten Veranstaltungen
(Kaffeerunden,
Geburtstagsfeiern,
Ausflüge)
werden
den
Teilnehmern
gesondert
verrechnet. 301 Mit den Experteninterviews sowie durch eine direkte Anfrage bei den
gemeinnützigen Bauträgern konnten konkrete Kostenbeispiele für betreubare Wohnungen
ermittelt werden. Von den angefragten Bauträgern stellte die in Ried im Innkreis angesiedelte
gemeinnützige Bauvereinigung ISG Informationen zur Verfügung.
300
301
Vgl. Anhang Sozialabteilung (2009).
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2009), 5; Anhang Sozialabteilung (2009).
Klara Derntl
87
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Betreubare
Wohnungen ISG
Betreubare
Wohnungen
(ViWo)
Betreubare
Wohnungen
Mauthausen
 Durchschnittliche Wohnnutzfläche inkl. Loggia beträgt ca. 56 m²
 Der Mietpreis (inkl. BK, Heizkosten und MwSt.) ist abhängig vom Zeitpunkt
der Errichtung und damit von der Höhe der gewährten Wohnbauförderung.
Aktuell liegt die durchschnittliche Belastung pro Monat bei rund € 380,- bis
€ 400,- brutto im Monat.
 Die Kosten für die Betreuungspauschale inkl. Rufhilfe richten sich nach den
jeweiligen Regelungen der regionalen Träger. Durchschnittlich können dafür
inklusiv der Rufhilfe Kosten in Höhe von ca. € 72,- bis € 80,- pro Monat
angesetzt werden.
 Grundsätzlich werden bei betreubaren Wohnungen keine Kautionen bzw.
Baukostenbeiträge eingehoben. Die einmaligen Beitrittskosten bei der ISG
betragen € 14,53 und der monatliche Mitgliedsbeitrag liegt bei € 0,29. Die
ebenfalls zu zeichnenden Genossenschaftsanteile im Wert von € 218,werden bei Vertragsauflösung wieder zurückbezahlt.




Wohnungsgröße ca. 52 m²
Monatliche Miete inkl. BK (ohne MwSt.) ca. € 361,92
Betreuungszuschlag für 2 Std. Grundservice/Monat € 45,63
Rufhilfe über Festnetz € 18,17/über Handy € 29,70 pro Monat
 Wohnungsgröße zwischen 48 m² und 58 m²
 Monatliche Miete inkl. BK, Heizkosten und MwSt. zwischen ca. € 340,- und
€ 417, Betreuungspauschale € 52,90 pro Monat (durch Volkshilfe)
 Rufhilfe über Festnetz € 18,17 für eine Person/Monat
Tabelle 19: Kosten für betreubare Wohnungen302
Bei
den
betreubaren
Wohnungen
können,
abhängig
vom
jeweiligen
Bauträger
Mitgliedsbeiträge, einmalige Beitrittskosten oder auch Genossenschaftsanteile in Rechnung
gestellt werden. Exemplarisch sind diese Kosten beim Beispiel der ISG angeführt. Kautionen
dürfen grundsätzlich nicht von den Mietern eingehoben werden.303
Die Leistungen entsprechen nicht einer Betreuung und Pflege in einem Alten- und
Pflegeheim und reihen sich von der Intensität auch hinter den betreuten Wohnungen ein. Es
besteht jedoch wie bei den betreuten Wohnungen gleichermaßen die Möglichkeit zusätzlich
mobile Dienste in Anspruch zu nehmen. Von welchen Faktoren die Kostenhöhe für
Privatpersonen abhängt ist in Unterkapitel 5.3.3 nachzulesen. Eine genaue Aufstellung
darüber wird daher in diesem Abschnitt vernachlässigt. Ebenso kann die Speisenbestellung
über verschiedene Mahlzeitendienste erledigt werden.
302
303
Tabelle eigene Darstellung, Quelle: Hechinger (2015); Schwarzgruber (2015); Meyer (2015).
Vgl. Anhang Sozialabteilung (2006).
Klara Derntl
88
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Betreubare Wohnungen (ViWo)

Die Preise für das Essen auf Rädern sind in Schärding sozial gestaffelt. Wie der
Menüpreis errechnet wird, wurde in Unterkapitel 5.3.3 behandelt.

Die Mieter der betreubaren Wohnungen sind nicht berechtigt, bei den gemeinsam
gekochten Mittagsmahlzeiten im Wohnen in der Gemeinschaft teilzunehmen.304
Betreubare Wohnungen ISG

Da es sich bei den Angaben zu den betreubaren Wohnungen der ISG um
Durchschnittswerte handelt und Wohnungen in verschiedenen Bezirken gemietet
werden können, wurden für das Essen auf Rädern ebenfalls die Preise vom Bezirk
Schärding angenommen. Die ISG betreibt im Bezirk betreubare Wohnungen in
Andorf, Freinberg, Riedau, Schardenberg, Münzkirchen, St. Marienkirchen und in
Schärding selber. 305 Das Essen auf Rädern wird in allen Gemeinden des Bezirks
Schärding zu den gleichen Konditionen ausgeliefert.306
Betreubare Wohnungen Mauthausen

Die betreubaren Wohnungen in Mauthausen fallen in das Zuständigkeitsgebiet des
Roten Kreuzes im Bezirk Perg (siehe Essen auf Rädern für die Wohnoase Perg). Da
im Bezirk ein Zustellentgelt aufgeschlagen wird, variieren die Preise je Region. Für
die Marktgemeinde Mauthausen wurde ein Einheitspreis von € 6,- festgesetzt.307
Sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens wie z.B. das Reinigen der Wohneinheit oder
das Waschen der Leibwäsche sind ebenfalls entweder selber auszuführen oder privat zu
organisieren.
Ein weiterer Aspekt, der den betreuten Wohnungen ähnelt ist die finanzielle Unterstützung.
Im Bedarfsfall kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommenssituation um
Wohnbeihilfe beim Land Oö. angesucht werden. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist von
verschieden Aspekten abhängig (siehe Unterkapitel 5.3.3), wobei die Höchstgrenze pro m²
Nutzfläche mit € 3,50 festgesetzt ist.308
Um eine bessere Vorstellung von den monatlichen Gesamtaufwendungen für eine
betreubare
Wohnung
zu
bekommen,
wird
ausgehend
von
der
angenommenen
Ausgangssituation das Beispiel auch für die betreubaren Wohnungen durchgespielt.
304
Vgl. Interview E5 (2015).
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2009), 7.
306
Vgl. Sozialhilfeverband Schärding (o.J.b).
307
Vgl. Rotes Kreuz Bezirksstelle Perg (2015).
308
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (o.J.b).
305
Klara Derntl
89
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Betreubares Wohnen
Stand
Gesamtfläche in m²
Anwesenheit Ansprechperson
Wohnungsmiete
MwSt.
BK (inkl. MwSt. + Strom)
Unterkunft gesamt/Monat
Essen auf Rädern
Frühstück (20 %)
Mittagessen (50 %)
Abendessen (30 %)
Verpflegung gesamt/Monat
Betreuungspauschale inkl. Rufhilfe
mobile Dienste
Pflege & Betreuung gesamt/Monat
Reinigung der Wohneinheit/Tag
Reinigung der Leib- &
Bettwäsche/Tag
Anbieter TV, Festnetz, etc.
Kosten Vertragserrichtung
ViWo
Schärding
Betreubares
Wohnen
2015
52,00
2h/Monat
213,20
21,32
188,59
423,11
207,00
64,31
0,00
96,46
367,77
63,80
71,70
135,50
privat
organisiert
privat
organisiert
individuell
ja
ISG
Betreubare
Wohnungen
Mauthausen
Betreubare
Wohnung
2015
56,00
2h/Monat
2015
48,00
2h/Monat
415,00
207,00
64,31
0,00
96,46
160,77
76,00
71,70
147,70
privat
organisiert
privat
organisiert
individuell
ja
395,00
180,00
64,31
0,00
96,46
160,77
70,97
71,70
142,67
privat
organisiert
privat
organisiert
individuell
ja
Gesamtkosten/Tag
Gesamtkosten/Monat
30,88
926,38
24,12
723,47
23,28
698,44
öffentl. Hand*
davon Ausgaben RTSH
Kosten für Bewohner
Verbleibende Einkünfte
*) Wohnbeihilfe
926,38
890,52
723,47
1.093,43
698,44
1.118,46
Tabelle 20: Kostenvergleich VI309
In dieser Kostenaufstellung wurden monatliche Ausgaben für den Strom in der Höhe von
€ 25,- berücksichtigt, um einen anschaulichen Vergleich mit einem Alten- und Pflegeheim zu
gewährleisten. Da im Vergleich zu einem Alten- und Pflegeheim keine Verpflegung im
Grundleistungspaket inkludiert ist, wurde wie bei den betreuten Wohnungen davon
ausgegangen, dass selbst gekocht bzw. das Essen zubereitet wird. Abermals wurden
monatliche Nahrungsmittelausgaben in der Höhe von € 326,- vorausgesetzt. Kosten für eine
Haftpflichtversicherung sind in der Tabelle nicht enthalten.
5.4.4
Kosten aus der Trägerperspektive
In diesem Abschnitt wird der Fokus wiederum auf die vom Land Oö. bis zum Jahr 2010
genehmigten und somit geförderten betreubaren Wohnungen gelegt. Für Wohnungen, die
309
Tabelle: eigene Darstellung.
Klara Derntl
90
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
zwar großteils den Richtlinien des Landes entsprechen oder zu einem späteren Zeitpunkt
errichtet wurden, sieht die Finanzierungsstruktur anders aus.
Ausschlaggebend für die Genehmigung betreubarer Wohnungen war eine konkrete
Bedarfserhebung in der jeweiligen über 60-Jährigen Gemeindebevölkerung. Somit sollte für
die einzelnen Gemeinden leichter abschätzbar sein, wie groß die Nachfrage ist und
Probleme bei der Vermietung bzw. leerstehende Wohnungen vermieden werden. In weiterer
Folge mussten die Projekte bei der Sozialabteilung eingereicht werden und bei Bestätigung
einer Förderungswürdigkeit konnte das Projekt vom Bauträger an die Abteilung
Wohnbauförderung weitergeleitet werden. Somit wurde es auf eine verbindliche Vormerkliste
gesetzt, wobei mit Wartezeiten zu rechnen war, da jedes Jahr nur 300 Wohnungen diese
Sonderförderung erhielten.
310
Spezielle Förderungen für solche Sonderwohnformen
existierten jedoch bereits seit 1997 in Oberösterreich.311
Grundsätzlich wurden nur Neubauten gefördert, wobei zur Entscheidung für einen Bauträger
mehrere Angebote von gemeinnützigen Wohnbauträgern eingeholt werden mussten
(gewerbliche, gewinnorientierte Bauträger waren ausgeschlossen). Als Rechtsträger dieser
betreubaren Wohnungen waren nur RTSH, Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen
und Träger der freien Wohlfahrt zugelassen. Befürwortet wurden Grundstücke, die im
Eigentum der Gemeinde lagen oder durch günstige Baurechtsverträge zur Verfügung gestellt
wurden, denn der Grundstückspreis wirkt sich auf die Miethöhe aus. Um günstige Mieten zu
ermöglichen wurden die anerkannten Baukosten anstatt der normalen Wohnbauförderung
von bis zu 60 % in einer Höhe von bis zu 90 % gefördert. Die restlichen 10 % wurden nicht
im Rahmen eines Darlehens von der Abteilung Wohnbauförderung ausgegeben und
mussten vom jeweiligen Bauträger zu günstigen Bedingungen bereit gestellt werden. Die
Baukosten von Gebäuden mit bis zu zwölf Wohnungen durften € 1.431,- pro m² Nutzfläche
nicht übersteigen. Sind mehr Wohnungen in einem Bauwerk untergebracht betrug das
Kostenlimit pro m² € 1.381,-. Für energiesparende Maßnahmen konnten zusätzliche Beträge
veranschlagt werden. Außerdem konnte durch den Einbau eines nicht verpflichtend
vorgeschriebenen Personenaufzuges die Förderung um € 50,- pro m² Nutzfläche erhöht
werden. Wurden etwaige Mehrkosten für eine barrierefreie Ausstattung nicht im Rahmen der
Wohnbauförderung übernommen, konnte bei der Sozialabteilung um Zuschüsse angesucht
werden.
Ein
weiterer
vorgeschriebener
Punkt
ist,
dass
die
monatlichen
Rückzahlungsbelastungen aus der Finanzierung die Obergrenze von rund € 2,40 pro m² für
die Dauer der Darlehenslaufzeit nicht übersteigen darf. Die Errichtungskosten für die
310
311
Vgl. Anhang Sozialabteilung (2006).
Vgl. Amt der Oö. Landesregierung (2009), 2.
Klara Derntl
91
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Zusatzeinrichtungen (Gemeinschaftsraum, Büro für Ansprechperson, behindertengerechte
Toilette) konnten bis zu einer Größe von insgesamt maximal 50 m² gefördert werden. 312
Festgelegt ist, dass die laufenden monatlichen Aufwände dafür von den jeweiligen
Gemeinden getragen werden müssen.313
Bauträger der exemplarisch angeführten betreubaren Wohnungen sind die Gemeinnützige
Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich (LAWOG) und die ISG. Diese
gemeinnützigen Bauvereinigungen haben nach dem sogenannten Kostendeckungsprinzip zu
arbeiten, welches aus § 13 Abs. 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) abzuleiten ist.
Darin ist angeordnet „ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher,
aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für
die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines im Sinne der
Grundsätze
des
Wirtschaftsführung
§ 23
der
gerechtfertigten
Bauvereinigung
Betrages
zur
sowie
nach
Deckung
den
der
Kosten
Grundsätzen
der
einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist“.314 Da die
Kosten für die Unterkunft in diesem Sinne abgedeckt werden, wird dieser Aspekt nun
vernachlässigt und der Fokus auf die Perspektive eines RTSH gelegt. Die drei Komponenten
Essen auf Rädern, Rufhilfe und das Grundservice beeinflussen die Finanzen der regionalen
Träger nicht. Das Essen auf Rädern ist im Bezirk Schärding im mehrjährigen Schnitt
kostendeckend, für die Rufhilfe gibt es eine Landesförderung und die Kosten für das
Grundservice werden durch den Betreuungszuschlag abgedeckt. Die mobilen Dienste stellen
somit in diesem Beispiel den einzigen Kostenpunkt für den SHV Schärding dar (Details dazu
siehe Abschnitt 5.3.3).315 In der unterhalb abgebildeten Kostenaufstellung sind die Aufwände
der mobilen Dienste gemäß Ausgangssituation enthalten
Kosten/Bewohner in einer Betreubaren Wohnung am Bsp. SHV Schärding
Die Kosten für das Grundservice werden nicht wie die mobilen Dienste
abgegolten, sondern die Bewohner bezahlen einen kostendeckenden
Betrag an den Bauträger, der diesen dem Roten Kreuz übermittelt.
mobile Dienste
FSBA
58,15
HH
0,00
HKP*
0,00
Ø monatl. Gesamtkosten
58,15
Kosten für den SHV
aufgrund der gewählten Ausgangslage für diesen Bewohner
298,21
Gesamtkosten der mobilen Dienste für die öffentliche Hand
Tabelle 21: Kostenvergleich VII316
312
Vgl. Anhang Sozialabteilung (2006).
Vgl. Interview E7 (2015).
314
§ 13 Abs 1 WGG.
315
Vgl. Sozialhilfeverband Schärding, Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft Schärding (2015).
316
Tabelle: eigene Darstellung.
313
Klara Derntl
92
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Während für den Sozialhilfeverband in diesem Fall Kosten in der Höhe von € 58,15
entstehen, liegen die Belastungen der öffentlichen Hand über dem Fünffachen dieses
Wertes. Anzumerken ist, dass bei der Sichtweise der öffentlichen Hand weitere Ausgaben
wie z.B. für die Rufhilfe oder die laufenden monatlichen Aufwendungen der Gemeinden für
die Gemeinschaftsräume in diesem Beispiel nicht berücksichtigt wurden. Außerdem ist nicht
bekannt, wie viel der Wohnbauförderung auf die öffentliche Hand entfällt.
5.5 Zwischenresümee
Die ab Unterpunkt 5.2 angeführten Beispiele werden in der folgenden Tabelle
zusammengefasst und gegenübergestellt.
Alten- und Pflegeheime
Betreute Wohnungen
Betreubare Wohnungen
Zielgruppe
 Personen ab einem gewissen
altersbedingten Pflegebedarf
 Pflegebedarf, der zu Hause
nicht mehr gedeckt werden
kann
 Pflege und Betreuung auch in
der Nacht notwendig
(alleinstehende) Personen, die
 Betreuung und Unterstützung
im Alltag benötigen
 ein Gefühl der Sicherheit
brauchen
 Gemeinschaft und soziale
Kontakte suchen
 Menschen, die zu einer
selbstständigen
Lebensführung in der Lage
sind
 bedarfsgerechte Versorgung
muss durch familiäre
Unterstützung/mobile Dienste
gewährleistet werden können
Voraussetzungen
Klare Vorgaben des Landes
 mind. 60 Jahre
 mind. Pflegestufe 3
 Ausnahmen gemäß
Objektivierungsrichtlinie
 Stellen eines Heimantrages
 Zuweisung mittels Bescheid
Richtlinie des Landes
Für jedes Wohnprojekt gelten
 ab 70 Jahren
 ab 60 Jahren mit nicht
eigene Voraussetzungen, die
altersgerechtem Wohnsitz
über ein Mindestalter bis hin zur

bei Vorliegen eines leichten
Gemeinschaftsfähigkeit reichen.
bis mittleren Pflegebedarfs
 bei körperlichen
Beeinträchtigungen
 auf Vorschlag der mobilen
Dienste aufgrund einer
besonderen sozialen Situation
Verträge
Heimvertrag
Mietvertrag
Betreuungsvertrag
Mietvertrag
Betreuungsvertrag
Leistungen
 Hotelkomponente (inkl.
Wohnen und Vollverpflegung)
 Pflege- und Betreuung durch
Fachkräfte (rund um die Uhr)
Klara Derntl
 Unterkunft
 Betreuungsleistungen
variieren von 35 Std. bis
87,5 Std. pro Woche
 Vollverpflegung nur im ViWo
 unterschiedl. Freizeitangebote
 Mietwohnung
 Notrufanlage
 Grundservice (2 Std./Monat/
Wohnung)
 Vermittlung von mobilen
Diensten bei Bedarf
93
Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
Kosten für Bewohner
Selbstzahler: Bruttoentgelt inkl.
Pflegezuschlag
Teilzahler: 80 % der Pension +
80 % Pflegezuschlag
 klassische Miete inkl.
 klassische Miete inkl.
Betriebskosten
 Betreuungspauschale
(inkl. Rufhilfe)
Betriebskosten
 Betreuungspauschale
(inkl. Rufhilfe)
 sonstige in Anspruch
 sonstige in Anspruch
genommene Leistungen
genommene Leistungen
Unterstützungen seitens der öffentlichen Hand
 Sozialhilfe möglich
 Wohnbeihilfe möglich
 Wohnbeihilfe möglich
 sozial gestaffelte
 sozial gestaffelte
Kostenbeiträge bei den
mobilen Diensten
Kostenbeiträge bei den
mobilen Diensten
Kosten für die Träger
 Finanzierungsschlüssel für die
Errichtungskosten
 kostendeckende Heimtarife
(§ 23 Oö. APH-VO)
 Personalkosten
 50 % Abgangsdeckung bei
HH und FSBA (mobile
Dienste)
 50 % Abgangsdeckung bei
HH und FSBA (mobile
Dienste)
Vorteile/Nachteile
 stationäre Versorgungsform
 Vollverpflegung
 Finanzierungssicherheit
 geregelter Tagesablauf, wenn
es körperlich möglich ist, freie
Tagesgestaltung
 rund um die Uhr
Pflegepersonal
 individuelle Gestaltung des
Tagesablaufs
 Unterstützung durch
Ansprechpersonen, die (fast)
täglich vor Ort sind
 nicht für jeden leistbar
 Vermietung nur an Personen,
die die Vergaberichtlinien
erfüllen  leerstehende
Wohnungen
 freie Gestaltung des
Tagesablaufs
 selbstständige Lebensführung
in der eigenen Wohnung
Tabelle 22: Gegenüberstellung der Versorgungsleistungen317
Die Ergebnisse der Kostenanalyse werden im folgenden Abschnitt gegenübergestellt. Es
werden Vergleiche ausgehend von verschiedenen Ausgangssituationen gezogen.
317
Tabelle: eigene Darstellung.
Klara Derntl
94
Gegenüberstellung der Ergebnisse mit konkreten Beispielen
6 Gegenüberstellung der Ergebnisse mit konkreten
Beispielen
Wie sieht es nun aus, wenn man ins Alter kommt und pflegebedürftig wird? Keine Sorgen
und nichts zu fürchten oder kann die Armutsfalle drohen? Diese Frage kann sowohl bejaht,
als auch verneint werden. Ja, weil in Österreich pflegebedürftige Menschen, die finanziell
nicht abgesichert sind und sich keine Pflege leisten können, unterstützt werden und nicht auf
sich selbst gestellt sind. Für alle, die etwas zu verlieren haben – jede Menge Geld – lautet
die Antwort hingegen: Nein. Der Pflegebedürftige muss jedoch nicht nur selbst für die
Aufwendungen aufkommen, sondern es können beispielsweise Zahlungen von Dritten,
soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, angefordert werden. Schenkungen wie z.B.
eine Hausübergabe an die Kinder oder größere Geldbeträge können somit innerhalb
bestimmter Fristen rückgefordert werden. Grundsätzlich müssen die Betroffenen jedoch
selbst für die Kosten im Pflegefall aufkommen. Wie hoch die Kosten abhängig von
verschiedenen Ausganssituation sein können, wird in Tabelle 23 aufgezeigt.
Klara Derntl
95
Gegenüberstellung der Ergebnisse mit konkreten Beispielen
Ausgangssituation
Bruttopension/Monat
A
€ 872,31
B
€ 872,31
Mindesteinkommen Mindesteinkommen
Pflegestufe
C
€ 1229,04
D*
€ 1880,76
Ø AP Ö 02/15
Ø AP Oö. m 12/14
2
3
3
4
15 Std. HKP
5 Std. HKP &
Mobile Dienste/Monat
& 4 Std. HH
4 Std. FSBA
(Berechnung mit 30 Tagen/Monat, 30 x Essen auf Rädern bzw. Verpflegung im WiG)
*) D: Ausgangssituation wie in Kapitel 5 inkl. Altersvorsorge, jedoch Ø aller AP (Männer)
Wohnform
Gesamtkosten/
Monat
davon öffentl.
Hand
BAPH Schärding
WiG - ViWo
Wohnpark Diakonissen
Wohnoase Perg
Betreub. Wohnen ViWo
2.744,44
840,25
1.716,35
1.343,78
833,68
1.854,74
88,51
0,00
128,31
128,31
BAPH Schärding
WiG - ViWo
Wohnpark Diakonissen
Wohnoase Perg
Betreub. Wohnen ViWo
2.871,32
1.073,45
1.870,25
1.497,68
987,58
1.854,74
88,51
0,00
128,31
128,31
BAPH Schärding
WiG - ViWo
Wohnpark Diakonissen
Wohnoase Perg
Betreub. Wohnen ViWo
2.871,32
919,55
1.716,35
1.343,78
854,68
1.628,69
0,00
0,00
0,00
0,00
BAPH Schärding
WiG - ViWo
Wohnpark Diakonissen
Wohnoase Perg
Betreub. Wohnen ViWo
3.048,44
1.152,35
1.823,15
1.450,58
976,78
1.141,95
0,00
0,00
0,00
0,00
davon Bewohner
Ausgangssituation A
889,70
751,73
1.716,35
1.215,46
705,36
Ausgangssituation B
1.016,58
984,93
1.870,25
1.369,36
859,26
Ausgangssituation C
1.242,63
919,55
1.716,35
1.343,78
854,68
Ausgangssituation D
1.906,50
1.152,35
1.823,15
1.450,58
976,78
Legende
Kosten pro Vollzahler & Platz
Bewohnerperspektive
Perspektive SHV Schärding (inkl. mobile Dienste)
Anteil öffentl. Hand am Preis der Bewohner (Sozialhilfe/Wohnbeihilfe)
Ø Kosten der öffentl. Hand pro Bewohner (inkl. mobile Dienste,
ohne Kosten für die Rufhilfe & das Essen auf Rädern)
verbleibendes
laufendes
Einkommen
Ø monatliche
Gesamtkosten
pro Bewohner
209,85
360,39
- 604,23
- 103,34
406,76
1.103,33
178,73*
0,00
1.239,34
673,27
0,00
209,85
- 98,64
- 599,53
285,79
411,46
11.03,33
222,04*
43,31
1.239,34
1.305,61
632,34
266,37
633,74
- 136,06
209,51
698,61
1.103,33
178,73*
0,00
1.239,34
673,27
0,00
388,05
1.230,78
55,97
932,54
1.406,34
1.103,33
236,88*
58,15
1.239,34
971,48
298,21
Tabelle 23: Gegenüberstellung Kostenvergleich318
318
Ø monatliche
Gesamtkosten
pro Bewohner
*) inkl. Landesförderung
Tabelle: eigene Darstellung.
Klara Derntl
96
Gegenüberstellung der Ergebnisse mit konkreten Beispielen
Das vorliegende Raster bildet verschiedene Kostenperspektiven der Einrichtungen, abhängig
von der jeweiligen Ausgangssituation, ab. Bei der Erstellung wurde ein besonderes
Augenmerk darauf gelegt, dass ein Vergleich durch eine übersichtliche Gegenüberstellung
möglich wird. Die Ausgangssituation „D“ stellt das Gegenstück zum Beispiel, das sich durch
das gesamte Kapitel 5 zieht, dar. Es wurde lediglich anstelle der durchschnittlichen
Alterspension der Frauen, die der Männer herangezogen. Da die durchschnittliche
Pensionshöhe der Frauen deutlich niedriger ist, fallen die Kosten für die öffentliche Hand
höher aus. Beispielsweise liegen die durchschnittlichen monatlichen Sozialhilfezahlungen für
weibliche Alten- und Pflegeheimbewohner um € 452,98 über dem Männerschnitt (€ 5.435,76
pro Jahr). Für den Wohnpark Diakonissen und die Wohnoase Perg liegen für die Perspektive
des RTSH und die durchschnittlichen Kosten der öffentlichen Hand pro Bewohner keine
Werte vor. Es sei darauf hingewiesen, dass die Mietkosten der alternativen Wohnformen
ebenfalls aufgrund der unterschiedlichen Wohnungsgrößen variieren. Im Rahmen der
Interviews konnte keine Einheitsgröße erhoben werden. Eine Umrechnung ist nicht möglich,
da nicht alle m²-Kosten der aliquoten Anteile der Gemeinschaftsräume bekannt sind. Was in
dem Kostenraster besonders gut ersichtlich wird, sind die Unterschiede beim verbleibenden
Einkommen der jeweiligen Bewohner. Während die Alten- und Pflegeheime durch die
gesetzlichen Regelungen für alle Bevölkerungsschichten finanziell tragbar sind, zeigen die
alternativen Wohnformen klar Grenzen der Erschwinglichkeit auf. Ausgangssituation „C“ wird
folglich grafisch dargestellt.
3500
3000
266
Ausgangssituation C
verbleibende laufende
Einkünfte
Gesamtkosten/Monat
2500
2000
1500
443
2.871
1000
500
634
699
1.716
1.110
920
0
Nettopension
210
1.344
855
Pflegegeld (Stufe 3)
(Werte in €)
-136
-500
Abbildung 13: Finanzielle Tragbarkeit der Wohnformen319
319
Abb.: eigene Darstellung.
Klara Derntl
97
Gegenüberstellung der Ergebnisse mit konkreten Beispielen
Es wird ersichtlich, dass der Wohnpark Diakonissen mit einer Medianalterspension
(€ 1.229,04 brutto) inklusive dem Pflegegeld der Stufe 3 nicht leistbar ist, obwohl keine
zusätzlichen mobilen Dienste in Anspruch genommen werden und das Pflegegeld bereits
einen Zuschuss der öffentlichen Hand darstellt.
Folglich wird gegenübergestellt (Ausgangssituation „D“), wie viel die jeweiligen Bewohner
durchschnittlich für die Wohnkomponente, die Verpflegung sowie das Pflege- und
Betreuungsausmaß bezahlen.
Ausgangssituation D
100%
19,03%
80%
41,00%
61,34%
37,65%
60%
Pflege und Betreuung
27,34%
40%
3,79%
20%
34,87%
31,67%
BAPH Schärding
WiG - ViWo
Verpflegung
43,32%
Unterkunft
0%
Betreub. W. ViWo
Abbildung 14: Prozentuelle Kostenverteilung je Komponente320
Anzumerken ist, dass die Heimtarife keine Auskunft über die gesamten Kosten geben, da
nur ein Teil der Kapitalkosten inkludiert ist. Da das Vitale Wohnen durch Förderungen
gespeist ist, sind diese Preise ebenfalls nicht kostendeckend. Das Pflege- und
Betreuungsausmaß ist unterschiedlich, was sich ebenfalls im Preis niederschlägt. Beim APH
hängt der Preis von der Pflegestufe ab, bei den anderen beiden Wohnformen wird die
Preishöhe insbesondere von den mobilen Diensten geprägt. In diesem Beispiel, können die
Gebühren für die Pflege- und Betreuungsleistungen nur in den beiden alternativen
Wohnformen durch das Pflegegeld gedeckt werden (€ 664,30 in der Stufe 4). Festzuhalten
für die Sichtweise der Bewohner bleibt, dass die Absicherung des Risikos Pflege durch eine
Versicherung nur für die betreute und betreubare Wohnform vorteilhaft ist, denn den
Bewohnern eines Alten- und Pflegeheims bleiben ohnedies 20 % der Pension. Zu diesem
Einkommen können zwar 20 % der monatlichen Rente hinzugezählt werden, die restlichen
80 % senken jedoch die Leistungen der Sozialhilfe und fließen somit nicht in die Geldbörse
des Bewohners.
320
Abb.: eigene Darstellung.
Klara Derntl
98
Gegenüberstellung der Ergebnisse mit konkreten Beispielen
Für die öffentliche Hand scheinen die Alten- und Pflegeheime auf den ersten Blick als
teuerste Alternative, werden jedoch verschiedene Beispiele durchgespielt, sind Änderungen
dieser Reihung möglich. Ausgangslage „B“ führt z.B. bei der betreuten Wohnform mit einer
Beanspruchung der Hauskrankenpflege von 15 Stunden (ca. jeden zweiten Tag für eine
Stunde) und der Heimhilfe von vier Stunden im Monat zu höheren Kosten für die öffentliche
Hand, als der vergleichbare Heimplatz. Würde diese Person in einem Alten- und Pflegeheim
anstatt in der betreuten Wohnform versorgt werden, würde dies für die öffentliche Hand
günstiger kommen. Wird im Kostenraster die Perspektive des SHV Schärding betrachtet, ist
zu ergänzen, dass bei den durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten pro Bewohner im
Wohnen in der Gemeinschaft die Landesförderung berücksichtigt wurde. Da bei
Folgeprojekten nicht mehr mit Förderungen in diesem Ausmaß gerechnet werden kann,
wurden die Ausgaben ohne Fördereinnahmen pro Platz zum Vergleich berechnet. Unter
Berücksichtigung der einzelnen Aspekte laut Ausgangssituation „A“ würden sich die Kosten
für den SHV von € 178,73 auf € 673,27 und bei Punkt „D“ sogar auf € 731,42 erhöhen. Ein
Gesichtspunkt, der im Kostenraster nicht sofort ersichtlich ist, ist der Ruhensbetrag. Wird
eine Person zu Hause gepflegt oder ist sie Vollzahler in einem Heim, bekommt sie das volle
Pflegegeld der jeweiligen Stufe ausbezahlt. Bei allen Teilzahlern in einem Alten- und
Pflegeheim wird die Differenz aus Pflegegeld, -zuschlag und -taschengeld eingefroren.
Diesen Betrag erspart sich somit die öffentliche Hand. Bei einer Person mit Pflegestufe 7 ist
das ein jährlicher Betrag von € 3.441,36. Hat eine Person die Pflegestufe 4 vorzuweisen,
was auf den Großteil der Heimbewohner im Bezirk Schärding zutrifft, liegt die Differenz für
eine Person bei € 1.062,84 pro Jahr. Wird dieser Wert auf 90 Heimplätze aufgerechnet,
beträgt die jährliche Einsparung bei voller Auslastung und einheitlicher Pflegestufe 4 infolge
niedrigerer Pflegegeldauszahlungen € 95.655,60. Ein weiterer Aspekt, der vor allem unter
dem Blickwinkel der Heime schwer nachvollziehbar ist, dass sie nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers mit 80 % des Pflegegeldes auskommen sollen, während für die benötigten
Pflegeleistungen im Eigenheim oder der Mietwohnung das gesamte Pflegegeld zur
Verfügung steht. Das Pflegegeld wird nach den benötigten Pflegestunden (siehe Abschnitt
4.2.1) ausbezahlt und diese unterscheiden sich nicht, wenn die Person in einem Heim oder
zu Hause lebt. Den Heimbewohnern verbleibt ein Pflegetaschengeld trotz 24-Stunden
Verpflegung und Zurverfügungstellung sämtlicher Pflegeprodukte wie z.B. Inkontinenzwaren.
Welche Versorgungsform im Alter ist nun unter Betrachtung der verschiedenen
Kostenpunkte die bessere Wahl? Hierfür kann keine allgemein gültige Antwort gefunden
werden. Es muss jeweils die individuelle Ausgangslage der Personen betrachtet werden, um
eine Aussage treffen zu können. Zusätzlich ist die Beantwortung der Frage großteils von der
jeweiligen Perspektive abhängig. Für die Bewohner in einem Heim ist beispielsweise die
Klara Derntl
99
Fazit und Ausblick
Finanzierungssicherheit ein Pluspunkt. Ist die Finanzierung in einer alternativen Wohnform
nicht sichergestellt, kann die Wohnung nicht gehalten werden. Überdies würde die
Entscheidung aus Sicht des Sozialhilfeverbands zum Teil anders ausfallen, als wenn die
öffentlichen Kosten der verschiedenen Finanziere als gesamtes betrachtet werden. Genaue
situationsbezogene Daten und Auskünfte zu diesen unterschiedlichen Sichtweisen
ermöglicht das erstellte Excel-Sheet.
7 Fazit und Ausblick
Die Problematik nicht existierender Kostenvergleiche der Altenpflege und Betreuung wurde
in dieser Arbeit aufgegriffen, indem systematisch oberösterreichweite Informationen zu den
Preisen
und
Kosten
verschiedener
Versorgungsformen
im
Alter
ermittelt
und
gegenübergestellt wurden. Dafür wurde zuerst geklärt, wie die beiden Versorgungsformen
des
betreubaren
und
betreuten Wohnens klar
abgegrenzt
werden
können.
Die
Unterscheidung dieser alternativen Wohnformen wurde mit Hilfe des jeweils erforderlichen
Betreuungsvertrages
getroffen,
wobei
die
Höhe
des
verpflichtenden
Betreuungsausmaßes als Messlatte herangezogen wurde. Im Gegensatz zu den
betreubaren Wohnungen ist demnach bei den betreuten Formen ein wesentlich höheres
Anwesenheitsausmaß der Betreuungspersonen, als die zwei Stunden Grundservice pro
Monat erforderlich. Eine weitere Fragestellung, die vorab zu klären war, bezieht sich auf die
Grundleistungen, die mit den jeweiligen Einrichtungen der Altenpflege und –betreuung
angeboten werden. Die Antwort darauf war mit Hilfe der geführten Experteninterviews sowie
der gezielten Literaturrecherche rasch gefunden. Während die Alten- und Pflegeheime ein
„Gesamtpaket“ anbieten, fällt der inkludierte Leistungsumfang bei den beiden alternativen
Wohnformen eindeutig niedriger aus. Die Bewohner eines Alten- und Pflegeheims genießen
den Vorteil einer stationären Versorgungsform mit Vollverpflegung. Der Heimtarif beinhaltet
die Hotelkomponente (Wohnen und Verpflegung), Betreuungs- und Pflegedienste sowie
sämtliche für den Alltag notwendige Leistungen. Bei den betreuten Wohnungen sind neben
der Unterkunft auch Betreuungsleistungen inkludiert, die je nach Vertrag variieren. Das
System der Rufhilfe ist vor allem dann von Bedeutung, wenn kein Personal vor Ort ist. Von
den angeführten Beispielen besteht nur im Wohnen in der Gemeinschaft (ViWo) die
Möglichkeit, täglich an den Mahlzeiten teilzunehmen. Die gebotenen Leistungen sowie die
Gestaltung
und
das
Ausmaß
der
Freizeitaktivitäten
weichen
bei
den
einzelnen
Wohnprojekten geringfügig voneinander ab. Im Mietvertrag und dem obligatorischen
Betreuungsvertrag, den die Bewohner der betreubaren Wohnungen mit Anbietern
professioneller mobiler Dienste oder Trägern von APH abschließen müssen, ist eindeutig der
Klara Derntl
100
Fazit und Ausblick
geringste Leistungsumfang inkludiert. Das Tätigkeitsprofil der Betreuungspersonen ist zwar
genau festgelegt, jedoch nur in einem Ausmaß von zwei Stunden pro Wohnung und Monat
vorgesehen. Eine rund um die Uhr besetzte Notrufanlage ist eine weitere Voraussetzung
dieser betreubaren Wohnsitze.
Durch diese Fokussierung auf die jeweils angebotenen Grundleistungspakete wird erkennbar,
wie wichtig eine systematische Klassifizierung und Abstimmung der einzelnen
Leistungskomponenten
ist,
um
einen
nachvollziehbaren
Kostenvergleich
dieser
Versorgungsformen zu ermöglichen. Nicht nur die jeweiligen Leistungen, auch die
Kostenstrukturen sind im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich großteils sehr
unterschiedlich. Die Preise für stationäre Pflegeplätze variieren stark zwischen dem Segment
der Selbstzahler und den Pflegebedürftigen, die auf Mittel der Sozialhilfe angewiesen sind.
Während für öffentliche bzw. öffentlich finanzierte Heimplätze sowie die mobilen Dienste die
Preise reguliert sind bzw. eine Orientierung an den gesetzlichen Tarifvorgaben stattfindet,
existieren für den Bereich der betreuten Wohnungen keine Regelungen. Die betreubaren
Wohnungen hingegen sollen aufgrund der öffentlichen Förderungen für die Zielgruppe
finanziell tragbar sein und für das zugehörige Grundservice ist ein Richtwert vorgegeben.
Zudem ist die Vergleichbarkeit der Fördersysteme schwierig, da die Zuschüsse häufig von
der gewählten Versorgungsform abhängen. Zusammenfassend können die Unterschiede der
Preisfindung bei Diensten und Einrichtungen der Altenpflege und Betreuung folgendermaßen
zusammengefasst werden.

Differenzierung/Nichtdifferenzierung zwischen Selbstzahlern und Teilzahlern

Orientierungsindikatoren bzw. Fixierung der Tarife (z.B. einheitliche Gebühren für alle
Leistungsanbieter versus freie Spielräume)

Soziale Staffelung der Preise

Abstufung der Tarife nach Pflegeintensität
Diese verschiedenen Preisregulierungen und Fördermöglichkeiten schränken allerdings die
Wahlmöglichkeit beispielsweise für eine alternative Wohnform mit Pflege ein. Der Grund
dafür ist, dass im Vergleich zur stationären Pflege der Heimtarif bei fehlenden Eigenmitteln
nach oben unbeschränkt mittels Sozialhilfe subventioniert wird. Durch den Abschluss eines
Versicherungsprodukts könnte rechtzeitig vorgesorgt werden, um bei Bedarf die nötigen
Geldmittel für z.B. eine betreute Wohnung zur Verfügung zu haben und den erreichten
Lebensstandard zu erhalten. Derzeit ist die Versicherungsbereitschaft jedoch eher noch
gering. Eine weiterführende Frage hierzu wäre, ob diese mangelnde Bereitschaft an dem
guten sozialen Netz an Alten- und Pflegeheimen liegt oder ob die Leute nicht in eine
jahrzehntelange Versicherung einzahlen wollen, die schlussendlich nur von einem Teil der
Versicherten wirklich benötigt wird?
Klara Derntl
101
Fazit und Ausblick
Die zentrale Fragestellung zielt auf diese Schwierigkeiten bei der Erarbeitung eines validen
Kostenvergleichs ab. Folgende wichtige Aspekte zur Gegenüberstellung der Kosten der
Pflege- und Betreuungsformen konnten identifiziert werden. Zuerst müssen die
verschiedenen Dienste und Einrichtungen der Altenpflege eindeutig abgegrenzt und deren
Leistungen analysiert werden. Ein Vergleich ist nur denkbar, wenn das Leistungsspektrum
der Versorgungsformen soweit als möglich ident, komparabel bzw. sinnentsprechend ist.
Demgemäß wurde eine Aufgliederung in drei Leistungskomponenten vorgenommen, um
einen besseren Überblick zu bekommen. Die drei gegenübergestellten Komponenten sind
die Unterkunft, Verpflegung sowie die jeweils angebotene Pflege und Betreuung. Die genaue
Darstellung der einzelnen Grundleistungen zeigte in diesen Punkten große Unterschiede auf.
Waren die im jeweiligen Vertrag inkludierten Leistungen sinngemäß nicht deckungsgleich,
wurden sie auf gleichen „Nenner“ bzw. das aufgrund der individuellen Ausgangssituation der
Personen benötigte Mindestausmaß gebracht. Aus diesem Grund war es notwendig
ebenfalls die mobilen Dienste als weitere Betreuungsform oder z.B. die Mahlzeitendienste in
den Vergleich aufzunehmen, um die alternativen Wohnkonzepte an das umfassende
Angebot der Alten- und Pflegeheime anzugleichen. Außerdem sollten die Kosten nicht nur
von einem Blickwinkel aus betrachtet werden. Es ist notwendig mehrere bzw. alle
Perspektiven zu untersuchen. Eine alleinige Betrachtung der Kundenperspektive wäre nicht
sinnvoll, da die Förderhöhen seitens der öffentlichen Hand bei den verschiedenen
Versorgungsformen massiv voneinander abweichen. Neben den Kosten für die Kunden ist
jedoch auch deren finanzielle Ausgangssituation von Bedeutung, da einige Preise sozial
gestaffelt sind. Überdies ist auffällig, dass die Kosten zum Teil zwischen dem Bund, den
Ländern
und
Gemeinden
(Gebietskörperschaften)
sowie
den
Sozialhilfeverbänden
verschoben werden. Darum ist es notwendig, alle Gesichtspunkte der Kosten in den
Vergleich
einzubeziehen
und
nicht
nur
die
wesentlichen
Leistungskomponenten
gegenüberzustellen.
Trotz Kostentransparenz durch z.B. Gegenüberstellung der Kosten für die Wohnkomponente,
die Verpflegung sowie die Aufwendungen für Pflege und Betreuung lassen sich die Beträge
nur bedingt vergleichen. Begründet wird dieser Umstand damit, dass die Leistungen der
Wohnformen und Dienste unterschiedliche Zielgruppen ansprechen. Dieser Punkt wurde klar
herausgearbeitet und kann durch die verschiedenen Aufnahmekriterien zusätzlich deutlich
aufgezeigt werden. Folglich lässt sich bereits erahnen, dass alternative Wohnformen und
stationäre Pflegeleistungen nur eingeschränkt als Substitute angesehen werden können. In
vielen Fällen wird eine chronologische oder komplementäre Beziehung der Pflegedienste
und Einrichtungen wahrscheinlicher sein. Ein weiterer Aspekt, der den Kostenvergleich
verzerrt, ist der Personalaufwand, der in einem Alten- und Pflegeheim deutlich höher als in
Klara Derntl
102
Fazit und Ausblick
einer betreuten Wohnung ist. Nochmal geringer ist die Personalausstattung in einer
betreubaren Wohnung, die im ViWo für die neun Wohnungen auf insgesamt 18 Stunden pro
Monat beschränkt ist. Dieser differenzierte Bedarf ergibt sich zwangsläufig aus den
unterschiedlichen Zielgruppen mit den verschiedenen Anforderungen. Dennoch liefert die
Gegenüberstellung für die drei Perspektiven (Pflegebedürftige, Sozialhilfeverband Schärding,
öffentliche Hand) wertvolle Informationen. Mit dem Excel-Sheet können individuelle
Situationen älterer Menschen nachgestellt und somit ein Mehrwert für die Betroffenen erzielt
werden. Für den Sozialhilfeverband Schärding wird eindeutig ersichtlich, dass die
betreubaren Wohnungen die kostengünstigste Alternative sind. Es ist ebenfalls abzulesen
mit welchen individuellen Ausgangslagen die betreute Wohnform teurer als ein Heimplatz ist
und somit kann für den SHV eine wichtige Informationslücke geschlossen werden. Für
Personen, die ihren Wohnsitz auf eine alternative Wohnform verlegt haben oder mobile
Dienste in Anspruch nehmen, soll/kann die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim nach
hinten verschoben werden. Die öffentliche Hand verspricht sich davon Einsparungen in der
Pflegelandschaft, was auch zutrifft, wenn die mobilen Dienste in einer betreuten Wohnung
zusätzlich zum vorhandenen Betreuungsangebot nicht unverhältnismäßig oft in Anspruch
genommen werden. Zusätzlich soll der Anstieg in Zukunft benötigter stationärer Pflegeplätze
verzögert oder sogar verringert werden. Ein deutlicher Ausbau der betreuten Wohnungen
scheint somit einerseits aufgrund der demografischen Alterung unausweichlich, kann
andererseits auch zur Kosteneinsparung beitragen. Dies trifft dann zu, wenn die Bewohner
laufend hinsichtlich ihrer Pflegeintensität beurteilt und sobald der Aufenthalt in einer
betreuten Wohnung teurer als in einem Pflegeheim wird, eine Umsiedelung anberaumt wird.
Der Kostenpunkt aus Bewohnersicht ist für die Teilzahler in einem APH eher unbedeutend,
da ihnen in jedem Fall das Pflegetaschengeld und ein Teil der Pension bleiben. Neben dem
guten Überblick, den das Finanzraster liefert, ist die Möglichkeit eigene Eckdaten anzuführen,
ein großer Pluspunkt. Somit soll vor allem den regionalen Trägern die Planung der
Versorgungsformen im Alter erleichtert und den Herausforderungen, die die öffentlich
finanzierten Dienste betreffen, entgegengewirkt werden.
In der Pflegelandschaft ist mit Veränderungen zu rechnen, für die definitiv größere Budgets
erforderlich sein werden. Einige Punkte, die diese Aussage befürworten sind z.B. die
demografische Alterung, die steigende Lebenserwartung und die Änderungen der
Familienstrukturen. Außerdem kommen verschiedene Generationen ins Alter und die
Pflegelandschaft wird mit deren Anforderungen und Bedürfnissen konfrontiert. Kann die
Küche in den Hausgemeinschaftsmodellen oder auch in den betreuten Wohnformen in
einigen Jahren noch als Herzstück bezeichnet werden? Werden dann Menschen
pflegebedürftig, bei denen die Küche noch einer der Lebensmittelpunkte war oder haben sich
Klara Derntl
103
Fazit und Ausblick
diese gar nicht mehr selber gekocht und können nichts damit anfangen? Neugestaltungen
können auch Gründe wie etwa einen steigenden Betreuungsbedarf mit einem einhergehend
sinkenden Pflegebedarf haben. Es wurde bereits ein Beispiel angeführt, bei dem sich in
einem Heim die Anzahl an Bewohnern mit Demenz in nur acht Jahren verfünffacht hat.
Personen mit dieser Diagnose haben vielfach einen geringen Pflegebedarf, die Betreuung ist
hingegen von großer Bedeutung. Die Veränderungen haben somit nicht nur bauliche
Hintergründe, sondern auch beim Personal muss anders geplant werden. Sind die
ausgebildeten Pflegefachkräfte auch Betreuungsfachkräfte? Blickt man über die Grenzen
nach Deutschland sieht man eine Möglichkeit wie dieser Problematik gegengesteuert werden
kann. Im Jahr 2014 wurde das erste Demenzdorf errichtet, da es in vielen Heimen für das
Personal schwierig ist, auf die speziellen Bedürfnisse von Alzheimerkranken einzugehen.321
Die ebenfalls in Deutschland bereits weit verbreiteten Senioren-Wohngemeinschaften
könnten auf die Situation in Österreich angepasst und umgelegt werden.
322
Ein
weiterführender Gedanke wäre hier beispielsweise eine Umstrukturierung der alternativen
Wohnformen in Wohngemeinschaftsmodelle. Bei den in dieser Arbeit angeführten Beispielen
werden großteils Einzelappartements angeboten. Nur auf eine geringe Zahl an Wohnungen
fallen zwei Bewohner. Teilen sich zwei Personen eine Wohnung, sind dies vor allem
Ehepaare. Als Vorteil einer Forcierung von Wohngemeinschaften kann eine Kostensenkung
pro Person, da die Mietkosten aufgeteilt und in einzelnen Fällen wie in der Wohnoase Perg
die Betreuungspauschale ebenfalls günstiger ausfällt, genannt werden. Hochpreisige
betreute Wohnformen könnten somit für mehr Menschen finanziell tragbar und zugänglich
gemacht werden. Zusätzlich würden mehr Wohnplätze zur Verfügung stehen, womit den
steigenden Zahlen pflegebedürftiger Menschen entgegengewirkt werden könnte. Die
Mitbewohner könnten zur Förderung eines Gemeinschaftsgefühls beitragen und gegen die
Angst, nicht mehr gebraucht zu werden, ankämpfen. Die nähere Betrachtung weiterer
länderübergreifender Best Practice Beispiele bringt häufig Schwierigkeiten bei der
Vergleichbarkeit
mit
sich.
Tarifvorgaben
und
die
Finanzierungsstrukturen
anderer
Bundesländer, sowie auch über die österreichischen Grenzen hinaus, folgen keiner
einheitlichen Systematik. Überdies gestaltet sich ein Kostenvergleich schwierig, da vielfach
keine genauen Daten vorliegen. Auch für den Vergleich innerhalb Oberösterreich war es
notwendig, eine Vielzahl an Organisationen und Einrichtungen zu kontaktieren, um die
benötigten Daten und Informationen zu erhalten (PVA, Abteilung Wohnbeihilfe, Alten- und
Pflegeheime, Sozialhilfeverbände, etc.).
321
322
Vgl. FOCUS Online 1996-2015 (2015).
Vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2015).
Klara Derntl
104
Fazit und Ausblick
Abschließend soll hervorgehoben werden, dass die analysierten Versorgungsformen im Alter
verschiedene Schwerpunkte haben und die jeweils passende spezifisch ausgewählt werden
sollte. Obwohl der Kostenpunkt sowohl für die öffentlichen Finanziere, als auch für die
Privatpersonen sicher ein wichtiger Aspekt ist, darf nicht vergessen werden, dass dahinter
ein Mensch mit seinen individuellen Bedürfnissen und unterschiedlichen sozialen
Hintergründen steht. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, eine allgemein gültige
Entscheidung für „die priorisierte“ Pflege- und Betreuungsform abzugeben. Ein wichtiger
Faktor, der sich in dieser Arbeit herauskristallisiert, ist der „Best Point of Service“. Die Autorin
legt diesen, aus dem Gesundheitswesen bereits bekannten Gesichtspunkt auf das
Sozialwesen um. Damit soll bekräftigt werden, dass die Versorgung im Alter zum richtigen
Zeitpunkt, am richtigen Ort mit optimaler Qualität und zu günstigen Konditionen stattfinden
soll. Nur mit einer individuellen Betrachtung der alten und/oder pflegebedürftigen Personen,
kann sowohl für den Betroffenen selbst eine gute Lösung, als auch auf der Kostenseite eine
optimale Alternative gefunden werden.
Klara Derntl
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Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle Kundendienst: Email an: [email protected], Betreff: Durchschnittspension OÖ, Absender: [email protected],
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Raiffeisenbank Mauthausen, Auskunft vor Ort am 26.03.2015
Rotes Kreuz Bezirksstelle Perg, Telefonauskunft am 07.05.2015
Rotes Kreuz Bezirksstelle Schärding, Telefonauskunft am 04.05.2015
Schwarzgruber, Sabine: Email an: [email protected], Betreff: Interview
Masterarbeit, Absender: [email protected], 22.05.2015 10:39
Sozialhilfeverband Schärding, Geschäftsstelle Bezirkshauptmannschaft Schärding, Auskunft
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[email protected],
27.03.2015 07:29
Wenzl, Lukas: Email an: [email protected], Betreff: APH OÖ, Absender:
[email protected], 20.02.2015 08:20
Rechtsquellen
Allgemeines Pensionsgesetz - APG
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG
Betriebspensionsgesetz - BPG
Bundespflegegeldgesetz - BPGG
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz - GSBG
Hausbetreuungsgesetz - HBeG
Heimvertragsgesetz - HVerG
Notarversicherungsgesetz - NVG
Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung - Oö. APH-VO
Oö. Chancengleichheitsgesetz - Oö. ChG
Oö. Mindestsicherungsverordnung - Oö. BMSV
Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998
Oö Wohnbauförderungsgesetz 1993 - Oö. WFG 1993
Pflegefondsgesetz – PFG
Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG
Klara Derntl
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Anhang
Anhang
Erhebungsinstrumente
A) Interviewleitfaden – Alternative Wohnformen
B) Interviewleitfaden – Alten- und Pflegeheime
C) Interviewpartner der Experteninterviews
Unterlagen Pflege- und Betreuungsformen im Vergleich
D) Lebensversicherung mit Pflegerentenzusatzversicherung
(Beispiel der Oberösterreichischen Versicherung AG)
E) LSt-Tabelle 2012 für Pensionisten
F) Tariftabelle der mobilen Dienste 2015
G) Richtlinien für betreubares Wohnen in Oberösterreich
H) Tätigkeitsprofil für die Ansprechpersonen im betreubaren Wohnen
Klara Derntl
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Anhang
A) Interviewleitfaden Experteninterviews – Alternative Wohnformen
Dienste und Einrichtungen der Altenpflege und –betreuung
Datum des Interviews:
Einrichtung:
Adresse der Einrichtung:
Interviewpartner:
Berufsposition:
A) Bewohner
1) Welche Zielgruppe wird mit dieser Wohnform angesprochen?
2) Wie viele Bewohner leben zurzeit in dieser betreuten Wohnform und für wie viele
Bewohner ist die Einrichtung ausgerichtet?
3) Können Sie eine nähere Angabe zur Pflegestufe der Bewohner geben?
4) Welchen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf haben die Bewohner Ihrer Einschätzung
nach (Pflege und Betreuung)?
<3
5
3
6
4
7
5) Gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Vergabe der Wohnungen (z.B. Pflegestufe,
Bedarf, finanzielle Situation, …)?
a) Wenn ja, welche?
B) Kosten für die Bewohner
6) Wie hoch ist die Bruttomiete für eine Wohnung? (Stand 2015, €/m²)
a) Größe der Wohnung
b) Betriebskosten/ Heizung/MwSt.
7) Ist ein Baukostenbeitrag oder eine Kaution zu bezahlen? (Höhe der Kosten)
8) Wird eine technische Servicepauschale für den Fernseheranschluss/Telefon verrechnet?
a) Wenn ja, wie hoch sind die monatlichen Kosten?
b) Wenn nein, wie hoch schätzen Sie die monatlichen Kosten für die Bewohner?
9) Es wird ein verpflichtendes Grundleistungspaket angeboten. Inwieweit entspricht dieses
dem Grundservice der betreubaren Wohneinrichtungen (2 h pro Monat und
Wohneinheit)? (aktuelle Zahlen abgleichen und Rückfragen)
Klara Derntl
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Anhang
a) Ist die Rufhilfe im Preis inkludiert?
b) Welche zusätzlichen Leistungen werden damit angeboten?
10) Welche weiteren Betreuungspakete stehen zur Wahl?
a) Welche Leistungen werden damit angeboten?
b) Kosten/Monat für ein Betreuungspaket? (aktuelle Zahlen abgleichen und Rückfragen)
11) Ist eine Betreuungsperson für die Bewohner untertags anwesend?
a) Wenn ja, über welchen Zeitraum?
b) Wenn ja, ist dafür ein Beitrag zu zahlen oder ist diese Ansprechperson im
Grundleistungspaket enthalten?
12) Welche Verpflegungsmöglichkeiten gibt es, wenn die Bewohner nicht mehr selber
kochen können/wollen?
a) Frühstück, Mittagessen, Abendessen
b) Kosten bei Vollverpflegung/Monat
c) Auf welche Organisationen wird die Verpflegung ausgegliedert?
13) Es wird ebenfalls ein Wäsche- und Reinigungspaket angeboten, wie hoch sind die
Kosten pro Monat, wenn der Bewohner selber keine dieser Tätigkeiten verrichtet?
14) Mit welchen weiteren Kosten müssen die Bewohner rechnen, die bisweilen noch nicht
erwähnt wurden (z.B. Kanal, Müll, Strom, Heizung)?
a) Wie hoch schätzen sie diese zusätzlichen monatlichen Ausgaben?
15) Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für die Bewohner (z.B. Wohnbeihilfe,…)?
a) Wenn ja, welche?
b) In welchem Ausmaß?
16) Gibt es Ihrer Meinung nach Kostenvorteile/-nachteile für die Bewohner in
betreubaren/betreuten Wohnungen gegenüber den Bewohnern von Alten- und
Pflegeheimen?
a) Wenn ja, wo sehen Sie diese?
C) Einrichtung
17) Wie viele Mitarbeiter arbeiten in dieser Einrichtung?
18) Gibt es weitere Organisationen, die mit der Erbringung einzelner Leitungen beauftragt
wurden?
a) Wer ist für die Vermittlung der Wohnungen verantwortlich?
b) Welche Funktion hat der Bauträger? (abgleichen, Miete)
19) Wie sieht das Finanzierungsmodell Ihrer Einrichtung aus?
a) öffentliche Finanzierungsunterstützung/Förderungen/Subventionen
(z.B. Wohnbauförderung der anerkannten Baukosten, Subventionen SHV,
Landesförderungen, …)
b) Wenn ja, in welchem Ausmaß/Höhe?
Klara Derntl
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Anhang
B) Interviewleitfaden Experteninterviews – Alten- und Pflegeheime
Dienste und Einrichtungen der Altenpflege und –betreuung
Datum des Interviews:
Einrichtung:
Adresse der Einrichtung:
Interviewpartner:
Berufsposition:
A) Bewohner
1) Welche Zielgruppe wird mit dieser Einrichtung der Altenpflege und -betreuung
angesprochen?
2) Für wie viele pflegebedürftige Menschen ist das Alten- und Pflegeheim ausgerichtet?
(Pflegeplätze, durchschnittliche Anzahl der tatsächlichen Bewohntage, Langzeit-/
Kurzzeitpflege)
3) Können Sie eine nähere Angabe zur Pflegestufe der Bewohner geben?
4) Welchen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf haben die Bewohner Ihrer Einschätzung
nach (Pflege und Betreuung)?
<3
5
3
6
4
7
5) Gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Vergabe der Heimplätze (z.B. Pflegestufe,
Bedarf, …)?
a) Wenn ja, welche?
B) Kosten für die Bewohner
6) Wie hoch ist der Tagsatz inkl. MwSt (Stand 2015)?
a) Größe der Zimmer
b) Pflegezuschlag
c) Selbstzahler – Soziale Hilfe zur Deckung der Heimkosten
7) Ist eine Kaution zu bezahlen? (Kosten)
8) Mit dem Grundtarif werden die Kosten für die Hotelkomponente, die Verpflegung und die
Grundbetreuung abgedeckt. Wie hoch ist der jeweilige Kostenanteil für:
a) Unterkunft (Wohnen: Heizung, Energie, Instandhaltung, Verwaltungs- und
Investitionskosten)
Klara Derntl
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Anhang
b) Verpflegung (Vollpension), Zubereitung im Heim/externer Anbieter
c) Grundbetreuung
d) besondere Pflege (abzüglich Pflegezuschlag)
e) Sonderleistungen
9) Wird eine technische Servicepauschale für Fernseheranschluss und Telefon verrechnet?
a) Wenn ja, wie hoch sind die monatlichen Kosten?
10) Werden für die Reinigung der Wohneinheit sowie der Leib- und Bettwäsche weiter
Beträge verrechnet?
11) Welche zusätzlichen Wahlleistungen werden angeboten? (Kosten)
12) Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für die Bewohner z.B. Kostenübernahme
durch das Land (Sozialhilfe)?
a) Wenn ja, welche?
13) Gibt es Ihrer Meinung nach Kostenvorteile/-nachteile für die Bewohner in Alten- und
Pflegeheimen gegenüber den Mietern von betreubaren/betreuten Wohnungen?
a) Wenn ja, wo sehen Sie diese?
C) Einrichtung
14) Wer ist der Träger dieser Einrichtung?
15) Ist dieses Alten- und Pflegeheim durch einen Bescheid des Amtes der Oö.
Landesregierung als öffentliches Heim anerkannt?
16) Wie viele Mitarbeiter arbeiten in diesem Alten- und Pflegeheim?
17) Gibt es weitere Organisationen, die mit der Erbringung einzelner Leistungen beauftragt
wurden?
18) Wie sieht das Finanzierungsmodell Ihrer Einrichtung aus?
a) öffentliche Finanzierungsunterstützung/Förderungen/Subventionen
(z.B. Subventionen SHV, Landesförderungen, …)
b) Wenn ja, in welchem Ausmaß/Höhe?
Klara Derntl
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Anhang
C) Interviewpartner Experteninterviews
Experteninterview E1
Einrichtung:
Wohnoase Perg
Adresse der Einrichtung:
Dirnbergerstraße 15, 4320 Perg
Interviewpartner:
Esther Moser, DGKS
Berufsposition:
Hausleitung (Rotes Kreuz, Bezirksstelle Perg)
Datum des Interviews:
02.04.2015
Experteninterview E2
Einrichtung:
Wohnpark Diakonissen, Haus für Senioren Linz
(Evangelisches Diakoniewerk)
Adresse der Einrichtung:
Körnerstraße 34, 4020 Linz
Interviewpartner:
Helga Brunner
Berufsposition:
Leitung Seniorenarbeit Diakonissen Linz
Datum des Interviews:
15.04.2015
Experteninterview E3
Einrichtung:
Haus Abendfrieden,
Haus Elisabeth, Wohnen mit Betreuung
(Evangelisches Diakoniewerk Gallneukirchen)
Adresse der Einrichtung:
Gaisbacherstraße 11, 4210 Gallneuk. (Haus Elisabeth)
Interviewpartner:
Berufsposition:
Peter Kumar-Reichenberger
Leitung verschiedener Einrichtungen (Haus für
Senioren Wels, Haus für Senioren Mauerkirchen, Haus
Elisabeth, Haus Abendfrieden)
Leitung Seniorenarbeit UU, Tagesbetreuung
Gallneukirchen, Diakonie Mobil UU, Wohnen mit
Betreuung, Aufbau Haus für Senioren Bad Zell
Datum des Interviews:
27.04.2015
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Anhang
Experteninterview E4
Einrichtung:
Sozialberatungsstelle Kompass Nord
Adresse der Einrichtung:
Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
Interviewpartner:
Anita Lueger
Berufsposition:
Beratung für Senioren und deren Angehörige
Datum des Interviews:
30.04.2015
Experteninterview E5
Einrichtung:
Sozialhilfeverband Perg
Adresse der Einrichtung:
Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg
Interviewpartner:
Berufsposition:
Bezirkshauptmann Ing. Mag. Werner Kreisl
Bezirkshauptmann,
Obmann des Sozialhilfeverbandes Perg,
Bezirksstellenleiter Rotes Kreuz (Bezirksstelle Perg)
Datum des Interviews:
04.05.2015
Experteninterview E6
Einrichtung:
Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales
Adresse der Einrichtung:
Bahnhofplatz 1, 4020 Linz
Interviewpartner:
Waltraud Kühnel-Hauhart
Berufsposition:
Abteilung Soziales (Betreubares Wohnen)
Datum des Interviews:
11.05.2015
Experteninterview E7
Einrichtung:
Vitales Wohnen – ViWo (Betreubares Wohnen,
Wohnen in Gemeinschaft), SHV Schärding
Adresse der Einrichtung:
Bachweg 1, 4774 St. Marienkirchen
Interviewpartner:
Sabine Schwarzgruber, BA
Berufsposition:
Einrichtungsleitung ViWo, Heimleitung
Datum des Interviews:
19.05.2015
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Anhang
D)
Lebensversicherung
mit
Pflegerentenzusatzversicherung,
Berechnungen
des
Kooperationspartners Raiffeisenbank 2015 – Oö. Versicherung AG
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
E) LSt-Tabelle 2012 für Pensionisten
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Anhang
F) Amt der Oö. Landesregierung: Tariftabelle 2015, http://www.land-oberoesterreich.gv.at/
Mediendateien/Formulare/DokumenteAbt_So/SO_mobile_Dienste_Tariftabelle_2015.pdf
(Stand: 18.06.2015)
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Anhang
G) Richtlinien für betreubares Wohnen in Oberösterreich 2006 – Sozialabteilung
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
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Anhang
H) Tätigkeitsprofil für die Ansprechpersonen im betreubaren Wohnen 2009 – Sozialabteilung
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