Novellierung der Bayerischen Bauordnung

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Novellierung der Bayerischen Bauordnung
Novellierung der Bayerischen Bauordnung
Novellierung der Bayerischen Bauordnung
- Herausforderung und Möglichkeiten
für die Feuerwehren Bayerns -
30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann
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Novellierung der Bayerischen Bauordnung
Inhalt
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Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Konsequenzen
Prüfung des Brandschutzes/ Verfahren
Prüfsachverständige
Aktuelles zum Brandschutz
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Fragen und Antworten/ Diskussion
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Novellierung der Bayerischen Bauordnung
Vorbeugender Brandschutz - Warum?
„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes
jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden
jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht,
sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende
jederzeit gerechnet werden muss.“
Quelle (OVG Münster, 10 AZ63/86 vom 11.12.1987)
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Novellierung der Bayerischen Bauordnung
Vorbeugender Brandschutz - Warum?
Immer noch Schadensfeuer mit hohem Wertverlust und Personenschäden
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Novellierung der Bayerischen Bauordnung
Neu: Gebäudeklassen
Gebäudeklassen 1- 5
Unterschieden nach
- Höhe des obersten Geschosses
- Größe und Anzahl der Nutzungseinheiten
Früher:
Gebäude geringer Höhe und mittlerer Höhe
d.h. nur zwei Gebäudeklassifizierungsmöglichkeiten
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Neu: Gebäudeklassen
geringe Höhe: OK FFB bis
mittlere Höhe: OK FFB über
(Hochhäuser: OK FFB über
Hintergrund:
7.0m ü. GOK
7.0m ü. GOK
22.0m ü. GOK)
Rettungswegführung (jede NE 2 Rettungswege
wovon 1 RW ggf. anleiterbare Stelle sein darf)
geringe Höhe: tragbare Leitern
mittlere Höhe: Hubrettungsgeräte (i.A. DLA(K) 23/12)
(Hochhaus:
nur bauliche Rettungswege)
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Neu: Gebäudeklassen
+ 22,00
+ 7,00
l=8,4m
X
l=14m
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3- teilige Schiebleiter wird
in BayBO nicht angesetzt
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Neu: Gebäudeklassen
22m +
1m
7m +1m
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Neu: Gebäudeklassen
Anleiterhöhe 8,0m zulässig/ Standard
4- teilige Steckleiter mit 8,4m - Überstand, Anlegewinkel !?
Antwort OBB von 19.05.2006 zur Novellierung BayBO
Zur Personenrettung geht OBB von Nichtbeachtung der UVV FwDV aus!
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Neu: Gebäudeklassen
Gebäudeklasse 1:
freistehend, < 7.0m und
< 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt < 400m²
bzw. freistehende land- und forstwirtschaftlich
genutzte Gebäude
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Neu: Gebäudeklassen
Gebäudeklasse 2:
< 7.0m aneinander gebaut und
< 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt < 400m²
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Neu: Gebäudeklassen
Gebäudeklasse 3:
sonstige < 7.0m
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Neu: Gebäudeklassen
Gebäudeklasse 4:
< 13m und
Nutzungseinheiten mit jeweils < 400m²
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Neu: Gebäudeklassen
Gebäudeklasse 5:
alle weiteren
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Neu: Gebäudeklassen
Hochhäuser (keine eigene Gebäudeklasse):
> 22m Hochhaus, Sonderbau
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Neu: Gebäudeklassen
Zusammenfassung
die Klassen 1- 3 entsprechen den bisherigen Gebäuden geringer Höhe
die Klassen 4, 5 entsprechen den bisherigen Gebäuden mittlerer Höhe
die Klasse 5 beinhaltet auch Hochhäuser
die Klasse 4 ermöglicht Holzbauweise bei Gebäuden > geringer Höhe
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Neu: Gebäudeklassen
Anforderungen an
Tragwerk, Baustoff- und Bauteilklassen
Richten sich nach Gebäudeklasse.
d.h. jetzt besser abgestuftes Schutzkonzept
bisher: Sprung zwischen den Anforderungen sehr groß (F30 – F90)
jetzt: abgemildert (F30, F60, F90)
Lücke schließt GK 4 – erstmals auch in Holz möglich!
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Neu: Gebäudeklassen
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Neu: Gebäudeklassen
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Gebäudeklasse 4
Gebäude in (gekapselter, d.h. geschützter) Holzbauart mit
E+4
Die Ausführung erfolgt nach der
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR
06/2004.
Diese gilt für:
Holzständer-, Fachwerk- oder Holztafelbauweise, nicht für Massivbauweisen wie Brettstapel- und Blockbauweise (Ausnahme
Brettstapeldecken)
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Gebäudeklasse 4
Anforderungen insbesondere an:
•Holz
•Dämmstoffe für Hohlräume (A1 mit Schmelzpunkt >1000°C)
•Brandschutzbekleidung (mind. 2- lagig mit versetzten Fugen)
•Bauarten
•Anschlüsse
•Öffnungen
•Installationen
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Gebäudeklasse 4
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Gebäudeklasse 4
Risiken:
• mangelhafte Planung
• mangelhafte Ausführung
• nicht angepasste Nutzung (nachträgliche
Durchdringungen)
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Gebäudeklasse 4
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Gebäudeklasse 4
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Gebäudeklasse 4
Nachteil der Bauweise:
•bisher kaum Erfahrungen in Bayern/ Deutschland
•für Feuerwehr nicht erkennbar
•aufwendige Löscharbeiten wenn Einbrand erfolgt
•ggf. Rauchausbreitung über Installation
•keine/ kaum weitere Tragwerksreserven, d.h. nach/ bei Versagen der
Bekleidung ist mit Tragversagen zu rechnen!!!
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Sonderbaukriterien neu
für die Feuerwehren von Bedeutung, da
•
•
•
auch der Prüfumfang im Genehmigungsverfahren hiervon abhängt,
die Bauaufsicht weitergehende Anforderungen stellen kann
Rettungswegführung in der Regel baulich sein muss
d.h. tendenziell ist Einstufung als Sonderbau für Feuerwehr positiv,
Belange können besser berücksichtigt werden.
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Sonderbaukriterien neu
relevante Änderungen :
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•
•
Gebäude mit > 1600 m² Fläche aber
nicht mehr Wohngebäude und Garagen
bisher: auch Garage wenn > 1600m²
Verkaufsstätten > 800 m² (Aldi, Lidl, usw.)
bisher: erst ab 2000m²
Gebäude mit Büro- oder Verwaltungseinheiten > 400 m²
bisher: kein Sonderbaukriterium
Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung >100 Personen
bestimmt sind
bisher: explizit auf Versammlungsstätten beschränkt
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Sonderbauverordnungen neu
neu sind insbesondere:
• Beherbergungsstättenverordnung
(bis zu 60 Gastbetten bei Anleiterung! Rauchmelder nur in Fluren)
• Garagen- und Stellplatzverordnung
(Abtrennungen müssen Löscharbeiten ermöglichen,
Feuerwehrpläne)
noch keine Sonderbauverordnung für:
• Kindergärten
• Krankenhäuser
• Hochhäuser
• Schulen
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Feuerwehrzufahrten auf Grundstücken
Bei Gebäuden/ -teilen > 50m von Grundstücksgrenze entfernt (Art. 5):
Zufahrt/ Durchfahrt
„…wenn aus Gründen des Feuererwehreinsatzes erforderlich“.
Festlegung ob erforderlich:
• durch Planer?
• Brandschutzdienststelle?
Bisher keine derartige Regelung
(früher in DVV BayBO)
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Rauchableitung für Feuerwehr
Jedes Kellergeschoss ohne Fenster (Art. 35):
mindestens eine Öffnung ins Freie
„… sodass Rauchableitung möglich ist“.
Feststellung ob Rauchableitung möglich ist:
• durch Planer?
• Brandschutzdienststelle?
Bisher keine derartige Regelung
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Erleichterungen - Rettungswege
Horizontale Rettungswege
Klarstellung Art. 31:
Beide Rettungswege dürfen in der Horizontalen über einen Flur führen!
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Erleichterungen - Rettungswege
Horizontale Rettungswege
• Flurtrennwände F30 Art. 34
• Türen zum Flur DS Art. 34
• Türen zu Treppenräumen RS
zum Flur (Art. 33)
Bisher:
• Flurtrennwände auch F90
• Türen zum Flur nicht geregelt
• Türen zu Treppenräumen RD
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Erleichterungen - Rettungswege
Vertikaler zweiter Rettungsweg
bei Sonderbauten (Art. 31):
Anleiterung in der Regel nicht zulässig!
… „wenn Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“
Feststellung ob Bedenken bestehen!?
Anleiterbare Fenster (Art. 35):
+ nur stehendes Format zulässig/ früher nicht geregelt
- aber in Bayern sehr klein (60x 100cm – MBO: 90x 120cm)
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Erleichterungen – bauliche Vorgaben
Brandwand zwischen Gebäuden Art. 28
Gebäude auf einem Grundstück: keine Brandwand erforderlich
(auch wenn Abstand < 5m) – Brandüberschlag?!
Aussage OBB: Anforderung „eher“ vergessen.
Bisher:
Brandwand generell erforderlich, wenn Abstand < 5m
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Erleichterungen – bauliche Vorgaben
Brandwand zwischen Gebäuden Art. 28
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Erleichterungen – bauliche Vorgaben
Brandwand je nach Gebäudeklasse nur bis unter die Dachhaut (Art. 28)
Gefahr der Brandübertragung – Feuerwehr!
BW über Dach
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BW mit F90 Kragplatte
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Prüfung des Brandschutzes
Für jedes Gebäude: Brandschutznachweis
Prüfung im „4- Augen Prinzip“ nur bei
•
•
•
Gebäudeklasse 5
Sonderbauten
Mittel- und Großgaragen
Prüfung durch
•
•
Untere Bauaufsicht – hier LRA München oder
Prüfsachverständige
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Prüfsachverständige
Wahl ob Prüfsachverständiger oder Bauaufsicht hat Bauherr
Einbindung der Feuerwehr:
„… hat die Belange der Feuerwehr zu würdigen“.
¾Stellungnahme Brandschutzdienststelle- hier LRA München
Definition „würdigen“!?
D.h. Feuerwehren sind ggf. mit Konzept konfrontiert, das nicht zur
Leistungsfähigkeit passt!
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Abweichungen
Abweichungen sind in BayBO vorgesehen:
¾ von eingeführten technischen Baubestimmungen nach Art. 3
(z.B. von der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)
„… wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen
Anforderungen… erfüllt werden“
- d.h. kein „4- Augenprinzip“, Planer entscheidet
¾ von Anforderungen aus BayBO/ Sonderbauvorschrift nach Art. 63
(z.B. bei Überschreitung von Brandwandabständen)
Antrag auf Abweichung bei LRA oder Prüfsachverständigem
+ d.h. 4- Augenprinzip
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Bauüberwachung/ Inbetriebnahme
Bauüberwachung erfolgt
Variante 1: durch Untere Bauaufsicht
(wenn Brandschutz vom LRA geprüft wurde)
Variante 2: durch Prüfsachverständigen
(wenn Brandschutz durch SV geprüft wurde)
Problem:
Bauaufsicht hat wenig Personal, kann kaum Begehungen durchführen!
Offizielle Abnahme vor Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen!
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Konsequenz aus Verfahren
1. Planungsfehler
wenn Baumaßnahme nicht prüfpflichtig:
¾ Brandschutzmängel werden nicht erkannt
2. Baumängel
wenn Baumaßnahme nicht im Prüfsachverständigenverfahren:
¾ Baumängel werden kaum erkannt
Feuerwehreinsatz!
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Mängel im Bestand - Bestandsschutz
Brandschutzmangel im Bestand:
„Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen
gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für
Leben und Gesundheit notwendig ist“.
Tatbestand der „erheblichen Gefahr“ nur selten gegeben, d.h. LRA kann
Abstellung des Mangels nicht verlangen
Verantwortung des Betreibers/ Eigentümers
Feuerwehreinsatz!
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Löschwasserversorgung
Schreiben AGBF Nov. 2009 (als Stellungnahme zu W405)
•Umkreis 300m bleibt bestehen
•Zu messen in Luftlinie aber ohne Hindernisse (z.B. Bahnlinien)
•Hydrantenabstände von 150m werden zu Gebäuden an der
Grundstücksgrenze für vertretbar erachtet
•bisher je nach Nutzung 80- 100- 120m
•Reduzierung Löschwasserleistung
(Hygieneproblematik) in W405
In BayBO keine Regelung
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Löschwasserversorgung
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Rauchwarnmelder in Wohnungen
Keine Anforderung in BayBO- nur Empfehlung der OBB
geringe Rauchgasmengen führen
bekannter Maßen frühzeitig zu Schäden
auch mit Todesfolge
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Nagelbinderproblematik
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•
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auch im Landkreis weit verbreitete
Bauweise (Kosten!)
Einzelhandel, Kindergärten, …
nicht erkennbar für Feuerwehr
keine Feuerwiderstandsdauer
wegen Verbindungsmittel
früher Zeitpunkt des Flash- Overs
sägeraue Verarbeitung – schneller
Abbrand
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Nagelbinderproblematik
d.h. das sonst günstige Abbrandverhalten der Holzbauweise ist hier
nicht gegeben!
Feuerwehreinsatz! zumindest FW- Pläne
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Nagelbinderproblematik - Einzelhandel
Problematisch:
Läden bis 2000m², da diese nicht in Verkaufstättenverordnung fallen
ab 800m² aber zumindest Sonderbau, d.h. durch LRA können weitere
Anforderungen gestellt werden:
• Rettungswegführung
• Rettungswegkennzeichnung
• Betriebsvorschriften
aber eben nicht:
• Bauteile
• anlagentechnischer Brandschutz
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Nagelbinderproblematik - Einzelhandel
d.h. das Konzept ist:
•
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•
Personen bringen sich selbständig in Sicherheit
Fremdrettung durch Feuerwehr nicht notwendig
Löschangriff nur von außen – kein Innenangriff!
Totalverlust wird kalkuliert
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Kindergärten/ Kindertagesstätten
Keine Sonderbauverordnung
Schreiben der OBB vom 28.08.2009 (Arbeitshilfe)
„…zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur
zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung
bestehen...“
• BMA „in der Regel nicht erforderlich“ aber empfohlen
• tragende und aussteifende Bauteile „sollten“ zumindest
feuerhemmend sein - Feuerwehrangriff!
Wenn in Kindergärten Rutsche als Rettungsweg angesetzt wird:
Für FW- Angriff muss trotzdem gesicherte Treppe vorhanden sein!
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Fragen/ Diskussion
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