Novellierung der Bayerischen Bauordnung
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Novellierung der Bayerischen Bauordnung
Novellierung der Bayerischen Bauordnung Novellierung der Bayerischen Bauordnung - Herausforderung und Möglichkeiten für die Feuerwehren Bayerns - 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 1 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Inhalt • • • • Vorstellung der wesentlichen Änderungen - Konsequenzen Prüfung des Brandschutzes/ Verfahren Prüfsachverständige Aktuelles zum Brandschutz • Fragen und Antworten/ Diskussion 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 2 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Vorbeugender Brandschutz - Warum? „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ Quelle (OVG Münster, 10 AZ63/86 vom 11.12.1987) 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 3 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Vorbeugender Brandschutz - Warum? Immer noch Schadensfeuer mit hohem Wertverlust und Personenschäden 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 4 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklassen 1- 5 Unterschieden nach - Höhe des obersten Geschosses - Größe und Anzahl der Nutzungseinheiten Früher: Gebäude geringer Höhe und mittlerer Höhe d.h. nur zwei Gebäudeklassifizierungsmöglichkeiten 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 5 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen geringe Höhe: OK FFB bis mittlere Höhe: OK FFB über (Hochhäuser: OK FFB über Hintergrund: 7.0m ü. GOK 7.0m ü. GOK 22.0m ü. GOK) Rettungswegführung (jede NE 2 Rettungswege wovon 1 RW ggf. anleiterbare Stelle sein darf) geringe Höhe: tragbare Leitern mittlere Höhe: Hubrettungsgeräte (i.A. DLA(K) 23/12) (Hochhaus: nur bauliche Rettungswege) 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 6 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen + 22,00 + 7,00 l=8,4m X l=14m 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 7 3- teilige Schiebleiter wird in BayBO nicht angesetzt Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen 22m + 1m 7m +1m 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 8 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Anleiterhöhe 8,0m zulässig/ Standard 4- teilige Steckleiter mit 8,4m - Überstand, Anlegewinkel !? Antwort OBB von 19.05.2006 zur Novellierung BayBO Zur Personenrettung geht OBB von Nichtbeachtung der UVV FwDV aus! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 9 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1: freistehend, < 7.0m und < 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt < 400m² bzw. freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 10 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 2: < 7.0m aneinander gebaut und < 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt < 400m² 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 11 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 3: sonstige < 7.0m 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 12 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 4: < 13m und Nutzungseinheiten mit jeweils < 400m² 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 13 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Gebäudeklasse 5: alle weiteren 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 14 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Hochhäuser (keine eigene Gebäudeklasse): > 22m Hochhaus, Sonderbau 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 15 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Zusammenfassung die Klassen 1- 3 entsprechen den bisherigen Gebäuden geringer Höhe die Klassen 4, 5 entsprechen den bisherigen Gebäuden mittlerer Höhe die Klasse 5 beinhaltet auch Hochhäuser die Klasse 4 ermöglicht Holzbauweise bei Gebäuden > geringer Höhe 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 16 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen Anforderungen an Tragwerk, Baustoff- und Bauteilklassen Richten sich nach Gebäudeklasse. d.h. jetzt besser abgestuftes Schutzkonzept bisher: Sprung zwischen den Anforderungen sehr groß (F30 – F90) jetzt: abgemildert (F30, F60, F90) Lücke schließt GK 4 – erstmals auch in Holz möglich! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 17 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 18 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Neu: Gebäudeklassen 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 19 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Gebäudeklasse 4 Gebäude in (gekapselter, d.h. geschützter) Holzbauart mit E+4 Die Ausführung erfolgt nach der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR 06/2004. Diese gilt für: Holzständer-, Fachwerk- oder Holztafelbauweise, nicht für Massivbauweisen wie Brettstapel- und Blockbauweise (Ausnahme Brettstapeldecken) 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 20 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Gebäudeklasse 4 Anforderungen insbesondere an: •Holz •Dämmstoffe für Hohlräume (A1 mit Schmelzpunkt >1000°C) •Brandschutzbekleidung (mind. 2- lagig mit versetzten Fugen) •Bauarten •Anschlüsse •Öffnungen •Installationen 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 21 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Gebäudeklasse 4 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 22 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Gebäudeklasse 4 Risiken: • mangelhafte Planung • mangelhafte Ausführung • nicht angepasste Nutzung (nachträgliche Durchdringungen) 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 23 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Gebäudeklasse 4 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 24 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Gebäudeklasse 4 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 25 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Gebäudeklasse 4 Nachteil der Bauweise: •bisher kaum Erfahrungen in Bayern/ Deutschland •für Feuerwehr nicht erkennbar •aufwendige Löscharbeiten wenn Einbrand erfolgt •ggf. Rauchausbreitung über Installation •keine/ kaum weitere Tragwerksreserven, d.h. nach/ bei Versagen der Bekleidung ist mit Tragversagen zu rechnen!!! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 26 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Sonderbaukriterien neu für die Feuerwehren von Bedeutung, da • • • auch der Prüfumfang im Genehmigungsverfahren hiervon abhängt, die Bauaufsicht weitergehende Anforderungen stellen kann Rettungswegführung in der Regel baulich sein muss d.h. tendenziell ist Einstufung als Sonderbau für Feuerwehr positiv, Belange können besser berücksichtigt werden. 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 27 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Sonderbaukriterien neu relevante Änderungen : • • • • Gebäude mit > 1600 m² Fläche aber nicht mehr Wohngebäude und Garagen bisher: auch Garage wenn > 1600m² Verkaufsstätten > 800 m² (Aldi, Lidl, usw.) bisher: erst ab 2000m² Gebäude mit Büro- oder Verwaltungseinheiten > 400 m² bisher: kein Sonderbaukriterium Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung >100 Personen bestimmt sind bisher: explizit auf Versammlungsstätten beschränkt 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 28 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Sonderbauverordnungen neu neu sind insbesondere: • Beherbergungsstättenverordnung (bis zu 60 Gastbetten bei Anleiterung! Rauchmelder nur in Fluren) • Garagen- und Stellplatzverordnung (Abtrennungen müssen Löscharbeiten ermöglichen, Feuerwehrpläne) noch keine Sonderbauverordnung für: • Kindergärten • Krankenhäuser • Hochhäuser • Schulen 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 29 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Feuerwehrzufahrten auf Grundstücken Bei Gebäuden/ -teilen > 50m von Grundstücksgrenze entfernt (Art. 5): Zufahrt/ Durchfahrt „…wenn aus Gründen des Feuererwehreinsatzes erforderlich“. Festlegung ob erforderlich: • durch Planer? • Brandschutzdienststelle? Bisher keine derartige Regelung (früher in DVV BayBO) 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 30 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Rauchableitung für Feuerwehr Jedes Kellergeschoss ohne Fenster (Art. 35): mindestens eine Öffnung ins Freie „… sodass Rauchableitung möglich ist“. Feststellung ob Rauchableitung möglich ist: • durch Planer? • Brandschutzdienststelle? Bisher keine derartige Regelung 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 31 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Erleichterungen - Rettungswege Horizontale Rettungswege Klarstellung Art. 31: Beide Rettungswege dürfen in der Horizontalen über einen Flur führen! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 32 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Erleichterungen - Rettungswege Horizontale Rettungswege • Flurtrennwände F30 Art. 34 • Türen zum Flur DS Art. 34 • Türen zu Treppenräumen RS zum Flur (Art. 33) Bisher: • Flurtrennwände auch F90 • Türen zum Flur nicht geregelt • Türen zu Treppenräumen RD 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 33 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Erleichterungen - Rettungswege Vertikaler zweiter Rettungsweg bei Sonderbauten (Art. 31): Anleiterung in der Regel nicht zulässig! … „wenn Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“ Feststellung ob Bedenken bestehen!? Anleiterbare Fenster (Art. 35): + nur stehendes Format zulässig/ früher nicht geregelt - aber in Bayern sehr klein (60x 100cm – MBO: 90x 120cm) 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 34 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Erleichterungen – bauliche Vorgaben Brandwand zwischen Gebäuden Art. 28 Gebäude auf einem Grundstück: keine Brandwand erforderlich (auch wenn Abstand < 5m) – Brandüberschlag?! Aussage OBB: Anforderung „eher“ vergessen. Bisher: Brandwand generell erforderlich, wenn Abstand < 5m 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 35 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Erleichterungen – bauliche Vorgaben Brandwand zwischen Gebäuden Art. 28 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 36 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Erleichterungen – bauliche Vorgaben Brandwand je nach Gebäudeklasse nur bis unter die Dachhaut (Art. 28) Gefahr der Brandübertragung – Feuerwehr! BW über Dach 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann BW mit F90 Kragplatte 37 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Prüfung des Brandschutzes Für jedes Gebäude: Brandschutznachweis Prüfung im „4- Augen Prinzip“ nur bei • • • Gebäudeklasse 5 Sonderbauten Mittel- und Großgaragen Prüfung durch • • Untere Bauaufsicht – hier LRA München oder Prüfsachverständige 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 38 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Prüfsachverständige Wahl ob Prüfsachverständiger oder Bauaufsicht hat Bauherr Einbindung der Feuerwehr: „… hat die Belange der Feuerwehr zu würdigen“. ¾Stellungnahme Brandschutzdienststelle- hier LRA München Definition „würdigen“!? D.h. Feuerwehren sind ggf. mit Konzept konfrontiert, das nicht zur Leistungsfähigkeit passt! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 39 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Abweichungen Abweichungen sind in BayBO vorgesehen: ¾ von eingeführten technischen Baubestimmungen nach Art. 3 (z.B. von der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr) „… wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen… erfüllt werden“ - d.h. kein „4- Augenprinzip“, Planer entscheidet ¾ von Anforderungen aus BayBO/ Sonderbauvorschrift nach Art. 63 (z.B. bei Überschreitung von Brandwandabständen) Antrag auf Abweichung bei LRA oder Prüfsachverständigem + d.h. 4- Augenprinzip 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 40 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Bauüberwachung/ Inbetriebnahme Bauüberwachung erfolgt Variante 1: durch Untere Bauaufsicht (wenn Brandschutz vom LRA geprüft wurde) Variante 2: durch Prüfsachverständigen (wenn Brandschutz durch SV geprüft wurde) Problem: Bauaufsicht hat wenig Personal, kann kaum Begehungen durchführen! Offizielle Abnahme vor Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 41 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Konsequenz aus Verfahren 1. Planungsfehler wenn Baumaßnahme nicht prüfpflichtig: ¾ Brandschutzmängel werden nicht erkannt 2. Baumängel wenn Baumaßnahme nicht im Prüfsachverständigenverfahren: ¾ Baumängel werden kaum erkannt Feuerwehreinsatz! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 42 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Mängel im Bestand - Bestandsschutz Brandschutzmangel im Bestand: „Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist“. Tatbestand der „erheblichen Gefahr“ nur selten gegeben, d.h. LRA kann Abstellung des Mangels nicht verlangen Verantwortung des Betreibers/ Eigentümers Feuerwehreinsatz! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 43 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Löschwasserversorgung Schreiben AGBF Nov. 2009 (als Stellungnahme zu W405) •Umkreis 300m bleibt bestehen •Zu messen in Luftlinie aber ohne Hindernisse (z.B. Bahnlinien) •Hydrantenabstände von 150m werden zu Gebäuden an der Grundstücksgrenze für vertretbar erachtet •bisher je nach Nutzung 80- 100- 120m •Reduzierung Löschwasserleistung (Hygieneproblematik) in W405 In BayBO keine Regelung 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 44 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Löschwasserversorgung 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 45 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Rauchwarnmelder in Wohnungen Keine Anforderung in BayBO- nur Empfehlung der OBB geringe Rauchgasmengen führen bekannter Maßen frühzeitig zu Schäden auch mit Todesfolge 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 46 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Nagelbinderproblematik • • • • • • auch im Landkreis weit verbreitete Bauweise (Kosten!) Einzelhandel, Kindergärten, … nicht erkennbar für Feuerwehr keine Feuerwiderstandsdauer wegen Verbindungsmittel früher Zeitpunkt des Flash- Overs sägeraue Verarbeitung – schneller Abbrand 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 47 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Nagelbinderproblematik d.h. das sonst günstige Abbrandverhalten der Holzbauweise ist hier nicht gegeben! Feuerwehreinsatz! zumindest FW- Pläne 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 48 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Nagelbinderproblematik - Einzelhandel Problematisch: Läden bis 2000m², da diese nicht in Verkaufstättenverordnung fallen ab 800m² aber zumindest Sonderbau, d.h. durch LRA können weitere Anforderungen gestellt werden: • Rettungswegführung • Rettungswegkennzeichnung • Betriebsvorschriften aber eben nicht: • Bauteile • anlagentechnischer Brandschutz 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 49 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Nagelbinderproblematik - Einzelhandel d.h. das Konzept ist: • • • • Personen bringen sich selbständig in Sicherheit Fremdrettung durch Feuerwehr nicht notwendig Löschangriff nur von außen – kein Innenangriff! Totalverlust wird kalkuliert 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 50 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Kindergärten/ Kindertagesstätten Keine Sonderbauverordnung Schreiben der OBB vom 28.08.2009 (Arbeitshilfe) „…zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen...“ • BMA „in der Regel nicht erforderlich“ aber empfohlen • tragende und aussteifende Bauteile „sollten“ zumindest feuerhemmend sein - Feuerwehrangriff! Wenn in Kindergärten Rutsche als Rettungsweg angesetzt wird: Für FW- Angriff muss trotzdem gesicherte Treppe vorhanden sein! 30.06.2010 Dipl.- Ing. T. Hoffmann 51 Novellierung der Bayerischen Bauordnung Fragen/ Diskussion 30.06.2010 Dipl.- Ing. 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