Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen Julia

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Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen Julia
Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
Julia Merkle
Bachelorarbeit
an der HWR Berlin
im Studiengang Wirtschaftsrecht
Matrikelnummer: 324087
Erstbetreuer: Dr. Martini
Zweitbetreuer: Prof. Dr. Schunke
Eidesstattliche Erklärung
Hiermit erkläre ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Abschlussarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst und andere als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel nicht benutzt habe. Die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich
entnommenen Stellen (direkte oder indirekte Zitate) habe ich unter Benennung des
Autors/der Autorin und der Fundstelle als solche kenntlich gemacht.
Sollte ich die Arbeit anderweitig zu Prüfungszwecken eingereicht haben, sei es
vollständig oder in Teilen, habe ich die Prüfer/innen und den Prüfungsausschuss
hierüber informiert.
Berlin, den 30. Juli 2014
Julia Merkle
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III
1 Einleitung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
2 Open Source Software und Lizenzen . . . . . . . . . .
2.1 Open Source Software: Entwicklung und Definition . .
2.2 Open Source Lizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Wirtschaftliche Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . .
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3 Die
3.1
3.2
3.3
Problems
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4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen . .
4.1 Rechtseinräumung vor Insolvenzeröffnung . . . . . . . .
4.1.1 Synallagmatische Vertragsverhältnisse . . . . . .
4.1.2 Erfüllung des Vertragsverhältnisses . . . . . . .
4.1.3 Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Rechtseinräumung nach Insolvenzeröffnung . . . . . . .
4.2.1 Folgen der Insolvenzeröffnung . . . . . . . . . .
4.2.2 Problem: Lizenzhinweise . . . . . . . . . . . . .
4.2.3 Gutgläubiger Erwerb . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.4 Sukzessionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2.5 Umwandlung in proprietäre Software . . . . . .
4.2.6 Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.3 Fazit: Unstimmige Situation . . . . . . . . . . . . . . .
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5 Lösungsansätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1 Lizenzvertragliche Anpassungen . . . . . . . . . . . . .
5.2 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . .
5.2.1 Sicherungsnießbrauch . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.2 Einredeverzicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3 Problem der Rechtsmängelhaftung . . . . . . .
5.2.4 Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.3 Einführung eines § 108a InsO . . . . . . . . . . . . . .
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6 Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
41
Insolvenzrechtsreform als
Rechtslage vor 1999 . . . . .
Insolvenzrechtsreform 1999 .
Rechtslage nach 1999 . . . .
Ursache des
. . . . . . . .
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. . . . . . . .
I
Inhaltsverzeichnis
Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
48
II
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
BB
Betriebs-Berater
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BMJ
Bundesministerium für Justiz
BR-Drs.
Bundesrat-Drucksache
BT-Drs.
Bundestag-Drucksache
CR
Computer und Recht
DZWIR
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
FIH
Forschungsinstitut Havelhöhe
FK-InsO
Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung
FSF
Free Software Foundation
GesO
Gesamtvollstreckungsordnung
GNU
GNU is not unix
GPLv2
General Public License Version 2
GPLv3
General Public License Version 3
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR (Int.)
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Internationaler Teil)
ifrOSS
Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source
Software
InsO
Insolvenzordnung
ITRB
Der IT-Rechts-Berater
KO
Konkursordnung
LG
Landesgericht
III
Abkürzungsverzeichnis
LGPL
Lesser General Public License
MüKo
Münchener Kommentar
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NZI
Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
OLG
Oberlandesgericht
OSI
Open Source Initiative
Rn.
Randnummer
UrhG
Urhebergesetz
VerlG
Gesetz zum Verlagsrecht
VglO
Vergleichsordnung
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZUM-RD
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
IV
1 Einleitung
1 Einleitung
Open Source Produkte sind in vielen Bereichen als Alternative zu
herkömmlicher Software zu finden. Linux oder OpenOffice sind z.B.
als Betriebssystem bzw. Open Source Software weit verbreitet. Dabei wird diese Software nicht immer nur von Initiativen oder privaten Entwicklern, sondern auch von absatzorientierten Unternehmen, wie Intel®, entwickelt und zur Verfügung gestellt.
Mit Open Source Software verbinden viele zunächst nur kostenlos
im Internet verfügbare Programme. Dahinter verbirgt sich jedoch
ein Konzept, dass den Gegenpol zur kommerziellen bzw. proprietären Software darstellt. Mit der Sicherstellung verschiedener Freiheiten sollen dabei Benutzern mehr Rechte als bei der üblichen
kommerziellen Software eingeräumt werden. Open Source Software
bietet einige Vorteile im Vergleich zur kommerziellen Software. So
entstehen bei der reinen Nutzung von Open Source Produkten keine Lizenzkosten. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch den Wechsel
auf preiswerte Standardhardware und geringerer Ressourcenanforderungen bei Open Source Programmen Hardwarekosten eingespart
werden können. Man profitiert außerdem von dem Know-how anderer Entwickler und ist gegenüber anderer Softwareanbieter unabhängig.1
So greift unter anderem auch das Forschungsinstitut Havelhöhe (FIH) gGmbH aus Berlin auf „R“, eine Open Source Software
für statistische Berechnungen und der grafischen Darstellung der
Ergebnisse, zurück. Das Forschungsinstitut nutzt dieses Programm
außerdem für den gesamten vorausgehenden data mining Prozess
(Datengewinnung). Neben den Kosteneinsparungen bietet das Programm mehr Flexibilität und Möglichkeiten, als die kostenpflichtigen Alternativen. Aus wissenschaftlicher Sicht besteht außerdem
der Vorteil, dass die Ergebnisse und Skripte für jedermann nachvollziehbar und transparent sind.2 Was wäre aber, wenn die „R Foundation“(Stiftung) etwa wegen dem Ausbleiben von Spenden oder
massenhaftem Austritt von Mitgliedern insolvent werden würde?
Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Software in der Insolvenz
des Lizenzgebers ist ein bislang juristisch wenig untersuchtes Thema. Dies wirft vor allem zwei Fragen auf:
1
2
Vgl. Wichmann, Linux- und Open-Source-Strategien, S. 34 ff.
Vgl. Schriftliche Befragung von Dr. Jan Axtner, wissenschaftlicher Mitarbeiter FIH, vom 14.07.2014, im Anhang auf S. 48.
1
1 Einleitung
1. Kann der Lizenznehmer auf den Bestand der bereits übertragenen Nutzungsrechte auch nach Insolvenzeröffnung des
Lizenzgebers vertrauen?
2. Können auch nach der Insolvenzeröffnung Nutzungsrechte erworben werden?
Ein Blick ins Gesetz verschafft keine Abhilfe. Mit Überarbeitung
der Insolvenzrechtsreform 1999 ist zudem die zuvor mittels analoge
Anwendung anerkannte Insolvenzfestigkeit von Lizenzen in Frage
gestellt.
Um sich insbesondere den beiden Fragen nähern zu können, werden zunächst allgemein die Begriffe der Open Source Software und
Open Source Lizenzen dargelegt. Neben der Entwicklung und Definition wird auch auf die wirtschaftliche Bedeutung der Open Source
Software eingegangen, die unter Umständen auf dem ersten Blick
nicht sofort ersichtlich ist. Eine Kategorisierung verschiedener Open
Source Lizenzen sowie die Abgrenzung zu proprietären Lizenzen soll
schließlich einen Überblick über die Vielfalt der existierenden Open
Source Lizenzen verschaffen. Anschließend wird die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems näher beleuchtet. Dabei wird die
Rechtslage vor und nach Überarbeitung des Gesetzes verglichen.
Es sollen außerdem die Beweggründe der Reform dargestellt werden. Schließlich soll speziell die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen näher betrachtet werden. Kann der Insolvenzverwalter
die Nutzungsrechte einschränken oder gelten die Nutzungsrechte
fort und sind insolvenzfest? In diesem Rahmen wird die Situation vor und nach Insolvenzeröffnung untersucht. Die Bachelorarbeit
beschränkt sich dabei auf den Fall, dass der Lizenzgeber als Herausgeber der Software insolvent wird. Die Insolvenz des Lizenznehmers wird hingegen nicht betrachtet. Auf Basis dieser Ergebnisse
werden anschließend verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten untersucht, die eine Insolvenzfestigkeit herbeiführen könnten. Ziel der
Arbeit ist es, den aktuellen Rechtsstand in Deutschland zu dem
Thema „Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen“ und den
Umgang hiermit darzustellen.
2
2 Open Source Software und Lizenzen
2 Open Source Software und Lizenzen
Bevor auf die Problematik der Insolvenzfestigkeit eingegangen wird,
werden zunächst die Entwicklung und Definition von Open Source
Software geklärt, um ein einheitliches Verständnis zu schaffen. Anschließend werden gängige Lizenzmodelle vorgestellt, die den Anforderungen an Open Source Software gerecht werden. Schließlich
wird die wirtschaftliche Bedeutung von Open Source Anwendungen thematisiert, die von vielen zunächst durch den Begriff und
dem Konzept von Open Source nicht vermutet wird.
2.1 Open Source Software: Entwicklung und
Definition
In den 80er Jahren fand in den USA eine Open Source Bewegung
statt, die durch die US-amerikanische „Free Software Foundation“
(kurz: FSF) ausgelöst wurde. Dieser Bewegung trat Ende der 90er
Jahre die „Open Source Initiative“ hinzu. Den Begriff der Open
Source Software gibt es damit seit 1998. Dank den Bemühungen der
freien Softwareszene, wurden bereits frühzeitig die wesentlichen Eigenschaften der Freien Software definiert, um sie damit von der sogenannten „proprietären“ Software abzugrenzen.3 Die erste grundlegende Definition von Freier Software stammt von der FSF, in der
vor allem der durch die Lizenzen ermöglichte freie Nutzen betont
wird. Sie beschreiben Open Source Software folgendermaßen4 :
„Ganz allgemein bedeutet das, dass Nutzer die Freiheit
haben, Software auszuführen, zu kopieren, zu untersuchen, zu ändern oder zu verbessern.“
Wie stehen aber die beiden verwendeten Begriffe „Freie Software“
und „Open Source Software“ zueinander? Zu Beginn der Bewegung
war der Begriff der Freien Software gebräuchlich. Allerdings wurde
dies vor allem in der Industrie mit Verschenken und damit Geschäftsfeindlichkeit assoziiert und schreckte vor der Nutzung solcher Programme ab. Um dem entgegenzuwirken, wurde eine Marketingoffensive gestartet. Daraus hat sich am 3. Februar 1998 in
3
Dreier, in: Dreier/Schulze, § 69c Rn. 38; Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 2 f.
4
GNU, Was ist freie Software?, URL: http://www.gnu.org/philosophy/
free-sw.de.html [Zugriff am 15.04.2014].
3
2 Open Source Software und Lizenzen
Kalifornien die „Open Source Initiative“ sowie der Begriff „Open
Source“ herausgebildet. Einer der ersten Aktionen der Initiative
war die Definition des Begriffs der Open Source Software.5 Dabei
wurden folgende Kriterien festgelegt6 :
– Freie Weitergabe: Die Lizenz darf keinem Nutzer den Verkauf
oder die Weitergabe der Software als Teil eines Pakets mit
Programmen aus verschiedenen Quellen unterbinden. Für die
Lizenz darf keine Gebühr anfallen.
– Source Code: Der Quellcode muss im Programm enthalten
sein. Die Verbreitung des Codes darf nicht unterbunden werden.
– Veränderungen/Ableitungen: Veränderungen sind erlaubt und
unter den gleichen Bedingungen wie die der Ausgangsversion
zugänglich zu machen.
– Integrität: Die Lizenz kann die Verbreitung des geänderten
Quellcodes nur verbieten, wenn die Lizenzen stattdessen die
Verbreitung von „patch files“ (kleine Programmteile) erlaubt,
mit denen das Programm modifiziert werden darf.
– Keine Diskriminierung: Die Lizenz darf unter keinen Umstän-
den Personen oder Personengruppen diskriminieren. Darüber
hinaus darf sie nicht auf bestimmte Anwendungsfelder (z.B.
auf ausschließlich berufliche Nutzung) beschränkt werden.
– Verteilung der Lizenzen: Die Rechte, die am Programm ge-
bunden sind, stehen allen Nutzern zu, ohne, dass sie eine Zustimmung einholen müssen.
– Keine Spezifizierung: Die Rechte, die dem Programm anhaf-
ten, hängen nicht von der Nutzung eines bestimmten Produktes ab.
– Keine Verbote: Lizenzen dürfen keine Verbote auf Software
verhängen, die zusammen mit der lizenzierten Software vertrieben wird.
5
Open Source Initiative, History of the OSI, URL: http://opensource.org/
history [Zugriff am 14.04.2014].
6
Open Source Initiative, Open Source Definition, URL: http://opensource.
org/docs/osd [Zugriff am 16.04.2014].
4
2 Open Source Software und Lizenzen
– Neutralität: Die Lizenzen dürfen nicht die Bedingung enthal-
ten, dass Anwendungen auf individuelle Technologie oder bestimmte Schnittstellen basieren.
Im Zentrum steht dabei, dass Änderungen am offenen Quellcode ebenfalls unter den gleichen Bedienungen wie die Open Source
Lizenz der Ausgangsversion anderen Nutzern zugänglich gemacht
wird.7 Die Namensänderung Ende der 90er Jahre zeigte Wirkung;
große Unternehmen wie IBM und Oracle kündigten die Migration und Portierung (Plattformumstellung) ihrer Hard- und Software
auf Open Source Anwendungen an. Kritik gab es vor allem aus dem
Lager der Free Software Bewegung. Insbesondere die Free Software
Foundation sah hier einen Prinzipienwandel, bei dem nur noch der
offene Quellcode im Vordergrund stehe und auch „unfreie“ Software
darunter falle könne. 8 Sie kritisieren, dass ihre ethischen und sozialen Werte, insbesondere die Achtung der Freiheit der Nutzer, nicht
bei Open Source Software Anforderungen wiederzufinden wären. Zu
sehr würden dort die praktischen Werte, die Schaffung einer leistungsstarken und zuverlässigen Software, überwiegen. Der soziale
Aspekt würde dort in den Hintergrund verdrängt sein.9
Die nahezu übereinstimmenden Anforderungen an die Software und die Argumentation der Kritiker verdeutlichen, dass es sich
hier weniger um eine inhaltliche, denn eine ideologische Diskussion handelt. Eine Trennung dieser Begriffe wird im Rahmen dieser
Bachelorarbeit daher nicht vorgenommen.
2.2 Open Source Lizenzen
Eine Softwarelizenz bestimmt die mit der Nutzung verbundenen
Rechten und Pflichten für die Lizenznehmer. Sie ist durch § 2 I UrhG geschützt. § 12 UrhG ermöglicht es dem Urheber zu entscheiden,
ob und wie er seine Software veröffentlichen möchte und welche Lizenz er dafür wählt. Die Lizenzen speziell für Open Source Software
werden von der Open Source Initiative als solche anerkannt. Diese
entsprechen den in Kapitel 2.1 vorgestellten Kriterien und garantieren vor allem die freie Nutzung, sowie die Änderung und Verbrei7
Auer-Reinsdorff, ITRB 2009, 69.
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 4.
9
GNU, Why Open Source misses the point of Free Software, URL: http:
//www.gnu.org/philosophy/open-source-misses-the-point.de.html [Zugriff
am 17.04.2014].
8
5
2 Open Source Software und Lizenzen
Abbildung 1: Abgrenzung Open Source und proritäre Software
Software
Open Source
Proprietär
Kommerzielle
Vollversion
Copyleft
Strenges
Copyleft
Nur Binär
Beschränktes
Copyleft
Binär &
Quellcode
Non Copyleft
Shareware
Freeware
Freie Software
Quellcode für Anwender verfügbar
Kostenlos verfügbar
Darstellung in Anlehnung an: Bundesverwaltungsamt, URL: http://www.
bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BIT/Leistungen/IT_
Beratungsleistungen/CCOSS/02_OSS/03_Open-Source-Lizenzen/node.html
[Zugriff am 20.04.2014]
tung der Software. Software, die keine Open Source Lizenz erhalten
würde, wird als proprietäre Software bezeichnet. In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, die Software sowohl proprietären als
auch Open Source Lizenzen zu unterstellen (sog. Dual Licensing).
Die proprietäre Lizenz erlaubt die kommerzielle Nutzung, die, je
nach Ausgestaltung, auch zum Beispiel Support- oder Softwarepflegeanspruch vorsehen kann. Die Nutzer erhalten nur den Binärcode,
der durch kompilieren des Quellcodes entsteht. Durch diese Übersetzung in einen Maschinencode wird die Nutzung des Programms
ermöglicht, aber die Offenlegung und somit Weitergabe des Codes verhindert. Nur in Ausnahmefällen dürfen Benutzer auf den
Quellcode zugreifen. In der Regel fallen bei proprietärer Software
Lizenzkosten an. Diese fallen lediglich bei der kostenlosen Shareware (zeitlich beschränkte Nutzung, z.B. WinZip®) und Freeware
(zeitlich unbeschränkte Nutzung, z.B. Adobe Reader) nicht an. Der
nicht offengelegte Quellcode und die Unterbindung der Weitergabe
machen alle Ausformungen der proprietären Software zu „unfreier“
Software. Eine Übersicht der Abgrenzung zwischen Open Source
und proprietärer Software bietet Abbildung 1. 10 Die Lizenz wird
6
2 Open Source Software und Lizenzen
durch einen schuldrechtlichen Vertrag eingeräumt. Der schuldrechtliche Lizenzvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Das anwendbare
Recht leitet sich daher aus vielen verschiedenen Einzelregelungen,
insbesondere aus dem Urhebergesetz (UrhG), ab.11
Es existieren eine Vielzahl von Lizenzen, die den Kriterien der
Open Source Software gerecht werden. Abbildung 2 auf der nächsten Seite stellt die 20 beliebtesten Open Source Lizenzen dar. Allerdings nutzen rund 96 Prozent der Open Source Software die in
den Top 10 aufgelisteten Lizenzen. Mit 27 Prozent ist die General
Public License 2.0 (GPLv2) die beliebteste der Open Source Lizenzen und wird bei fast einem Drittel als Grundlage herangezogen. 17
Prozent nutzen die MIT License. Gerne genutzt werden außerdem
die General Public License 3.0 (GPLv3) und die Apache License.
Da die ersten vier Lizenzen bereits 70 Prozent ausmachen, haben
die übrigen Lizenzen einen eher geringen Anteil. Dazu gehören auch
unter anderem die von Microsoft geschaffene Lizenz „Microsoft Public License“ (0,4 Prozent) oder die von Mozilla stammende „Mozilla
Public License“ (0,89 Prozent).
Unterteilt man die Open Source Lizenzen nach Lizenzierungspflichten bei Bearbeitungen, erhält man fünf Kategorien:
1. Lizenzen mit einer strengen Copyleft-Regelung sehen vor, dass
alle Bearbeitungen die gleiche Lizenz wie die Ursprungslizenz erhalten. Hierunter fallen zum Beispiel die prozentual am
meisten genutzten Lizenzen General Public Licenses 2 und 3
(GPLv2, GPLv3). Das vom Forschungsinstitut Havelhöhe genutzte Open Source Programm „R“ nutzt z.B. die GPLv212 .13
2. Ist hingegen nur eine beschränkte Copyleftklausel vorgesehen, sind Ausnahmen bei der Lizensierungspflicht für Bearbeitungen möglich. Dies ermöglicht Kombinationen mit anderen proprietären Softwaremodulen unter anderen Lizenzbedingungen. Solch eine Klausel beinhaltet unter anderem die
Mozilla Public License und die GNU Lesser General Public
10
Bundesverwaltungsamt, Open-Source-Lizenzen, URL: http://www.bva.
bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BIT/Leistungen/IT_
Beratungsleistungen/CCOSS/02_OSS/03_Open-Source-Lizenzen/node.
html [Zugriff am 20.04.2014].
11
Weber/Hötzel, NZI 2011, 432.
12
R-Project, What ist R, URL: http://www.r-project.org [Zugriff am
14.07.2014].
13
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 24.
7
2 Open Source Software und Lizenzen
Abbildung 2: Top 20 Open Source Lizenzen
Mozilla Public License (MPL)
1.1, 0,89%
Simplified BSD, 0,89%
Code Project Open 1.02 License,
1,92%
Common Development and
Distribution License (CDDL),
0,40%
CDDL-1.1, 0,40%
GNU Affero GPL v3, 0,40%
Microsoft Reciprocal License
(Ms-RL), 0,40%
Sun GPL With Classpath
Exception v2.0, 0,40% zlib/libpng License, 0,23%
GNU Lesser General Public
License (LGPL) 3.0 , 2,00%
Common Public License (CPL),
0,19%
Microsoft Public License, 2,00%
Eclipse Public License (EPL),
2,00%
GNU Lesser General Public
License (LGPL) 2.1 , 5,00%
GNU General Public License
(GPL) 2.0, 27,00%
Artic License (Perl), 5,00%
BSD License 2.0 (3-clause, New
oder Revised) License, 7,00%
GNU General Public License
(GPL) 3.0, 11,00%
MIT License, 17,00%
Apache License 2.0, 15,00%
Darstellung in Anlehnung an: BlackDuck, Top 20 Open Source Licenses (Stand: Juli 2014), URL: https://www.blackducksoftware.com/resources/
data/top-20-open-source-licenses [Zugriff am 19.07.2014].
License (kurz: LGPL). Sie wurde entwickelt, da die GPL in
einigen Fällen zu streng war und die Verbreitung der Open
Source Software zu behindern drohte.14
3. Wird bei der Lizenz auf eine Copyleft-Klausel verzichtet, entfällt bei Bearbeitungen die Lizenzierungspflicht. Dies soll die
Akzeptanz fördern. Diese Variante ist durch den Wegfall der
Pflicht rechtlich wenig problematisch und in der Literatur daher wenig thematisiert. Keine Copyleft-Klausel gibt es zum
Beispiel bei der der Apache Software License, die, wie aus
Abbildung 2 ersichtlich, ebenfalls zu den 20 beliebtesten Lizenzen zählt.15
4. Außerdem gibt es die sogenannten „Artistic“-Lizenzen. Dort
kann bei Änderungen der Bearbeiter zwischen verschiedenen
Lizenzen wählen.16
5. Werden dem Inhaber Sonderrechte eingeräumt, so kann ein
14
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 81; Wichmann, Linux- und
Open-Source-Strategien, S. 6.
15
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 98; Wichmann, Linux- und
Open-Source-Strategien, S.6.
16
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 107.
8
2 Open Source Software und Lizenzen
Bearbeiter Änderungen vornehmen, ohne jedoch Rechte an
der Ursprungssoftware von dem Inhaber zu erhalten. Häufig
nutzen dies Unternehmen, die als Inhaber den Quellcode offen gelegt haben, in der Hoffnung, dass dieser weiterentwickelt
wird. Die Unternehmen erhalten an den Weiterentwicklungen
Sonderrechte und könnten Beiträge z.B. proprietär nutzen.
Ein Beispiel wäre die, nicht in den Top 20 vertretene, Netscape Public License von Mozilla. Dieses Lizenzmodell hat allerdings im Laufe der Jahre an Bedeutung verloren. Unternehmen greifen zunehmend auf Lizenzen der übrigen Kategorien
zurück. Nichtsdestotrotz versuchen sie, die Urheberrechte von
externen Programmierern übertragen zu bekommen, wie dies
zum Beispiel bei Open-Office.org-Produkten der Fall ist.17
2.3 Wirtschaftliche Bedeutung
Betrachtet man die Definitionskriterien von Open Source Software
und die Abgrenzung der Lizenzen von proprietären Anwendungen,
fällt vor allem der soziale Aspekt des offenen Quellcodes und der
freien Nutzung ins Auge. Je nach Lizenz-Kategorie dürfen auch
die Bearbeitungen von Lizenzen nicht von der strengen CopyleftRegelung abweichen und nicht mit anderen Lizenzbedingungen kombiniert werden. Hat die kostenlos verfügbare Open Source Software
wirtschaftlich also überhaupt ein Gewicht?
In einer von der EU in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr
2006 wurden die ökonomischen Auswirkungen von Open Source
Software untersucht. Darin wurde der Wert der existierenden Open
Source Anwendungen auf rund zwölf Milliarden Dollar geschätzt.
Sie stellten außerdem fest, dass Firmen rund 1,2 Milliarden Euro
in die Entwicklung von Open Source Software investiert haben. Sie
prognostizierten darüber hinaus, dass der Anteil am IT-Markt auf
32 Prozent und auf 4 Prozent am europäischen Bruttoinlandsprodukt in den nächsten vier Jahren anwachsen würde. Open Source
Software gewinnt demzufolge in der Wirtschaft immer mehr an Bedeutung.18
Die wirtschaftliche Bedeutung wird bei Open Source Software oft17
18
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 113.
UNU-Merit, Economic impact of open source software, S. 9, auch
online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/ict/files/
2006-11-20-flossimpact_en.pdf [Zugriff am 28.04.214].
9
2 Open Source Software und Lizenzen
mals zunächst als gering eingeschätzt, da die Lizenzgebühren entfallen. Die Gründe, warum auch absatzorientierte Unternehmen Open
Source Software entwickeln und darin investieren, sind auf dem
ersten Blick nicht unbedingt ersichtlich. Tatsächlich bildet Open
Source Software die wirtschaftliche Grundlage in einer Reihe von
Geschäftsmodellen19 :
– Softwareintegration: Unternehmen schaffen bei der Softwar-
eintegration Verknüpfungen zwischen verschiedener Software. Diese können dann der breiten Masse an Unternehmen
angeboten werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit sie
individuell für bestimmte Unternehmen in Kombination mit
Supportverträgen anzubieten.
– Hardwareintegration: Jede Hardware mit Prozessor benötigt
entsprechende Software. Bei diesem Geschäftsmodell wird eine Kombination aus Hardware mit darauf abgestimmter Software angeboten. Es wird daher auch von eingebetteten Systemen (engl. „Embedded Systems“) gesprochen. Dieses Modell
stellt einen schnell wachsenden Markt in der Computerindustrie dar. Beliebt ist dieses Geschäftsmodell vor allem deshalb,
da beim Rückgriff auf Open Source Software die HardwareHersteller nicht auf einzelne Anbieter angewiesen sind. So bietet z.B. IBM Computer an, die das Open Source Betriebssystem GNU/Linux bereits enthalten. Ein weiteres Beispiel sind
etwa Smartphones, die Android nutzen.
– Support/Publikationen: Einige Unternehmen bieten auch als
Beratungsunternehmen Support für die Open Source Software
an. Es gibt außerdem Webseiten, die sich als Mittler zwischen
Entwicklern und Nutzern anbieten (sog. Mediatoren). Seiten
wie SourceForge.net bieten daneben meist kostenfrei Hilfsmittel für Entwickler wie z.B. Wikis an. Unternehmen können
außerdem Veröffentlichungen zu Open Source Themen oder
Produkten anbieten und diese bei entsprechenden Fachbuchverlagen vertreiben. Zu dem Open Source Statistikprogramm
„R“ gibt es so zahlreiche Publikationen, die den Umgang mit
„R“ erklären. Außerdem können Fachartikel in Zeitschriften,
wie dem „Linux Magazin“, veröffentlicht werden.
19
Vgl. Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 19 ff.; Keßler, Anpassung
von Open-Source-Software in Anwenderunternehmen, S. 18 ff.
10
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems
– Auftragsentwicklung: Bei der Auftragsentwicklung werden drin-
gend benötigte Erweiterungen einer Open Source Software
entwickelt, die die ursprüngliche Version nicht anbietet. Dieses Geschäftsmodell wird häufig bei beliebten Open Source
Produkten angeboten.
– Schaffen einer Entwicklungsumgebung: Bei diesem Geschäfts-
modell wird eine Entwicklungsumgebung für eine Open Source Software und die Serverkonsole für den Open Source Server
bereitgestellt.
– Kommerzielle Verbesserung: Dieses Geschäftsmodell ähnelt
dem der Auftragsentwicklung. Allerdings werden hier Verbesserungen an der ursprünglichen Open Source Software vorgenommen und keine Erweiterung entwickelt.
Während die Veröffentlichung der Open Source Software im Internet kostenlos stattfindet, haben sich daneben also einige Geschäftsmodelle entwickelt, die sich Open Source Software als wirtschaftliche Basis zu Nutze machen. Obwohl sich Open Source Anwendungen insbesondere durch die freie Weitergabe und den offenen
Quellcode auszeichnen, besitzen sie durchaus wirtschaftliches Gewicht, welches vermutlich mit wachsender Beliebtheit weiter ansteigen wird.
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache
des Problems
Nachdem im vorherigen Kapitel Open Source Software und Lizenzen definiert, als auch die Hintergründe und die wirtschaftliche Bedeutung für einen umfassenden Eindruck dargelegt wurden, soll nun
die Insolvenzfestigkeit der Lizenzen betrachtet werden. Zuvor wird
allerdings die Insolvenzrechtsreform 1994/1999 als Ausgangspunkt
des Problems der Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen näher beleuchtet. Hierfür wird zunächst die Rechtslage vor 1999 dargestellt. Anschließend sollen die Gründe der Insolvenzrechtsreform
aufgeführt werden. Danach soll die nun herrschenden Rechtslage
mit den entstandenen Problemen und den Umgang damit dargelegt werden.
11
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems
3.1 Rechtslage vor 1999
Bevor 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft trat, galten die
Regelungen der Konkursordnung (KO) von 1877, der Vergleichsordnung (VglO) von 1935 und der Gesamtvollstreckungsordnung
(GesO) von 1991. Die Konkursordnung hatte die Vollstreckung der
Gläubigeransprüche als Hauptziel. Die Gläubiger sollten in einem
selbst verwalteten Verfahren, unter Aufsicht des Gerichts, gemeinsam befriedigt werden. Die später eingeführte Vergleichsordnung
sollte den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern eine höhere Quote sichern.20 Während die Konkurs- und Vergleichsordnung in Westdeutschland Anwendung fanden, galt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR die Gesamtvollstreckungsordnung.21
Wie wurden nun vor 1999 Lizenzverträge in der Insolvenz behandelt? Bereits unter Anwendung der Konkursordnung waren die
Auswirkungen einer Insolvenz auf die Lizenzen umstritten. Damals
wie heute fehlt es an einer speziellen Regelung für Lizenzen. Zur
Diskussion stand insbesondere, ob § 17 oder § 21 KO Anwendung
finden würde. § 17 KO sah ein Wahlrecht für den Konkursverwalter bei gegenseitigen Verträgen vor, während § 21 KO regelte, dass
Miet- und Pachtverhältnisse über Gegenstände nicht durch die Insolvenz beeinträchtigt werden.22 Die herrschende Meinung und die
Rechtsprechung gingen davon aus, dass im Falle des Konkurses des
Lizenzgebers § 21 KO analog Anwendung fand, wenn sie bereits dem
Lizenznehmer überlassen war. Wurde die Erfindung bzw. das Knowhow noch nicht überlassen, so hatte der Konkursverwalter hingegen
ein Wahlrecht nach § 17 KO zwischen Erfüllung und Nichterfüllung
des Lizenzvertrages.23 Ein Lizenzvertrag ist zwar nicht als Pachtoder Mietvertrag, sondern als Vertrag sui generis (eigener Art) anzusehen. Es ist jedoch bei dauerhaften Lizenzverträgen mit wiederkehrenden Lizenzzahlungen ein hohes Maß an Vertrauen des Lizenzgebers in die Kreditwürdigkeit des Lizenznehmers notwendig,
sodass § 19-21 KO analog angewendet wurden.24 Damit blieb der
Lizenzvertrag nach § 21 I KO von der Konkurseröffnung unberührt
20
Braun/Kießner, Einf. Rn. 1ff.
Landfermann, BB 1995, 1649.
22
Schleich/Götz, DZWIR 2008, 58.
23
BGH, NJW-RR 1995, 936, 938; Jaeger/Henckel, § 21 KO Rn. 6;
Kuhn/Uhlenbruck, § 21 KO Rn. 4a.
24
Kuhn/Uhlenbeck, § 19 KO Rn. 2a; Schleich/Götz, DZWIR 2008, 58 f.
21
12
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems
und somit konkursfest.25
3.2 Insolvenzrechtsreform 1999
Bereits 1994 verkündet, ist die InsO zum ersten Januar 1999 in
Kraft getreten. Der lange Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten wurde gewählt, um die Insolvenzgerichte nicht übermäßig zu belasten. Der Ausbildung zusätzlicher Rechtspfleger wurde damit Zeit gegeben und die Unternehmen konnten sich auf die
neue Rechtslage besser einstellen. Der Grund für das Inkrafttreten der InsO war der unhaltbare Zustand, dass Konkursanträge in
3/4 aller Insolvenzfälle mangels Masse abgewiesen worden sind. Das
Problem der Verbraucherverschuldung konnte während der letzten
Jahre ebenfalls nicht gelöst werden. Nach der Wiedervereinigung
wollte man außerdem die bisherige Rechtsspaltung überwinden. Die
Insolvenzordnung ist anstelle der Konkursordnung und Vergleichsordnung getreten. 26
Mit der Insolvenzordnung wurde ein einheitliches Verfahren für
natürliche und juristische, als auch für Kaufleute und Nichtkaufleute geschaffen. Folgende Ziele wurden im Wesentlichen mit der
Reform 1994/1999 verfolgt27 :
– Einheitliches Verfahren: Wie bereits erwähnt, wurde mit der
Rechtsordnung Rechtseinheit zwischen West- und Ostdeutschland hergestellt. Die Verfahrensziele Liquidation und Sanierung bestehen außerdem gleichwertig nebeneinander. Es ist
die freie Entscheidung der Gläubiger, welches Verfahrensziel
im Einzelnen verfolgt werden soll. Außerdem wurde die örtliche Zuständigkeit vereinfacht. Im Grundsatz gilt, dass es ein
Insolvenzgericht je Landgerichtsbezirk gibt.
– Bekämpfung der Massearmut: Viele Konkursverfahren konn-
ten mangels Masse nicht eröffnet werden. Die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens sollte nun vor allem frühzeitig, leichter
und häufiger ermöglicht werden. Damit die Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beantragt werden können, bei dem
eine Sanierung noch Aussicht auf Erfolg hat, wurde die drohende Zahlungsunfähigkeit in § 18 InsO als neuer Eröffnungs25
Jaeger/Henckel, § 21 KO Rn. 6, 8; Schleich/Götz, DZWIR 2008, 58 f.
Landfermann, BB 1995, 1649.
27
Braun/Kießner, Einf. Rn. 12 ff.
26
13
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems
grund eingeführt. Die Insolvenzmasse muss nun die Verfahrenskosten (inklusive Abwicklungskosten) decken können. Die
Masse soll außerdem durch Neuerwerb, ebenso wie durch eine Erleichterung der Anfechtungsansprüche mittels teilweisen
Verzicht auf die Erfüllung subjektiver Merkmale, angereichert
werden können.
– Stärkung der Gläubigerautonomie: Die Abwicklung des In-
solvenzerfahrens wird von den Gläubigern bestimmt. Die gestärkte Gläubigerautonomie wird zum Beispiel durch die Bestimmung eines Verwalters nach § 97 InsO zum Ausdruck gebracht. Auch besteht die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter zu beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen (§ 157
S. 2 InsO). Der Insolvenzplan ist das Kernelement des einheitlichen Verfahrens. Durch ein Mehrheitsprinzip können die
Beteiligten in Abweichung aller Liquidationsregeln die günstigste Form der Insolvenzabwicklung bestimmen.
– Verbraucherinsolvenz: Im Rahmen des neuen Verbraucherin-
solvenzverfahren sollen Fälle schneller und kostengünstiger
abgewickelt werden.
– Restschuldbefreiung: Um zu einer Antragstellung zu bewegen,
wurde die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) als ein neues Verfahren eingeführt. Die Restschuldbefreiung ist nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode für natürliche Personen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das pfändbare
Arbeitseinkommen den Gläubigern zur Verfügung steht. Insolventen Schuldnern soll durch die Restschuldbefreiung die
Möglichkeit eines Neustarts gegeben werden. Alternativ besteht auch mit dem Aufstellen eines Insolvenzplans die Möglichkeit der Befreiung.
3.3 Rechtslage nach 1999
Die Einführung der Insolvenzordnung 1999 führte gleichzeitig zu
einer Veränderung der Rechtslage bei Lizenzverträgen. Wenngleich
der Gesetzgeber keine Änderungen der bisherigen Rechtspraxis bezwecken wollte, so gestaltet sie sich nun zum Nachteil der Lizenznehmer. Der Rechtsgedanke des § 21 KO, dass Miet- und Pachtverhältnisse über Gegenstände nicht von der Insolvenz betroffen sind, ist
14
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems
nun in § 108 InsO wiederzufinden. Allerdings beschränkt sich die
Anwendung des § 108 InsO, anders als der bisherige § 21 KO, auf
Miet- und Pachtverhältnisse über das unbewegliche Vermögen.28
Der Begriff der unbeweglichen Gegenstände ist in § 49 InsO legaldefiniert. Darunter fallen solche, die dem unbeweglichen Vermögen
unterliegen, wie etwa Grundstücke, Schiffe oder Flugzeuge. Nicht
erfasst sind hingegen Verträge über Mobilien und Rechte, da als
unbeweglich nach § 90 BGB nur körperliche Gegenstände gesehen
werden.29
Aufgrund dieser Anpassung ist heutzutage umstritten, ob und
unter welchen Umständen Lizenzverträge bei einer Insolvenz des
Lizenzgebers überhaupt fortbestehen. Eine Ansicht sieht § 108 InsO weiterhin in analoger Anwendung mit der gleicher Begründung
wie zu § 21 KO, da § 103 InsO lediglich für Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen geschaffen wurde. Man wollte mit der
Gesetzesänderung lediglich den Anwendungsbereich für bewegliche
Gegenstände einschränken. Der Gesetzgeber habe bei der Unterteilung zwischen Mobilien und Immobilien den analogen Anwendungsbereich des § 108 InsO schlichtweg nicht bedacht.30 Gegen
diese analoge Anwendung spricht jedoch, dass § 108 InsO lex specialis zu § 103 InsO ist. Mit Nichtanwendung des § 108 InsO kann
demzufolge immer noch auf die allgemeinen Regeln für gegenseitige
Verträge zurückgegriffen werden. Eine planwidrige Lücke, die für
eine analoge Anwendung sprechen würde, kann daher nicht angenommen werden.31
Andererseits wird in der Literatur vertreten, dass bei einer dauerhaften Softwareüberlassung und der Erfüllung der Leistungspflichten die Lizenzverträge weiterhin bestehen bleiben. Begründet wird
dies damit, dass Lizenzverträge gegen Einmalzahlung als Kaufverträge zu qualifizieren seien und kein miet-, oder pachtähnliches Dauerschuldvehältnis darstellen. Mit wirksamer Einräumung der Lizenz
gegenüber dem Lizenznehmer, seien die vertraglichen Pflichten zumindest seitens des Softwarehauses erfüllt worden. Das von § 103
InsO verlangte Kriterium des beidseitig nicht erfüllten Vertrages
28
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170b; Schleich/Götz, DZWIR
2008, 58, 59.
29
Braun/Kroth, § 108 Rn. 10 f.; MüKo/Eckert, § 108 Rn. 36 f.
30
Fezer, WRP 2004, 793, 803.
31
McGuire, GRUR 2009, 13, 15.
15
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems
würde dieser Ansicht zufolge fehlen.32 Das Problem ist allerdings
hier, das verkannt wird, dass die Nutzungsbefugnis allein aus dem
Lizenzvertrag resultiert, da es kein gesetzliches Schuldverhältnis für
Lizenzen gibt. Der Bestand der Lizenz ist damit von dem Bestand
des Lizenzvertrages abhängig. Mit Beendigung des Vertrages enden
auch die Nutzungsrechte. Der Vertrag endet aber nicht unbedingt
mit Zahlung der Lizenzgebühr. Anschließend möchte der Lizenznehmer auch die Lizenz in Anspruch nehmen. Damit ist der Lizenzgeber dem Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzungsrechte dauerhaft zu überlassen und zu gewährleisten, dass dies auch möglich
ist. Es ist daher eher von einem Dauernutzungsverhältnis auszugehen, bei dem die vollständige Erfüllung erst mit Beendigung der
Vertragslaufzeit eintritt.33 Die Ausgestaltung des Lizenzvertrages
ähnelt damit mehr einem Dauerschuldverhältnis wie der Miete oder
Pacht, als einem Kaufvertrag. Der Ansicht, dass ein Lizenzvertrag
als Kaufvertrag zu qualifizieren sei, kann daher nicht gefolgt werden.
Eine andere Meinung sieht ebenfalls die Rechtsstellung des Lizenznehmers in der Insolvenz des Lizenzgebers als insolvenzfest an,
da sie, entgegen der herrschenden Ansicht, das Abstraktionsprinzip
als weiterhin gültig betrachtet. Die überwiegende Meinung begründet die Nichtgeltung des Abstraktionsprinzips bei Nutzungsrechten
und Lizenzen aus einer analogen Anwendung des § 9 VerlG. § 9
VerlG sieht vor, dass mit Beendigung des Vertragsverhältnisses das
Verlagsrecht erlischt (Kausalprinzip). Diese Nichtgeltung des Abstraktionsprinzips wird analog auch im Urheberrecht angewendet.34
Dagegen könnte sprechen, dass § 9 VerlG noch nicht einmal bei
einer Insolvenz im Bereich des Verlagsrechts angewendet werden
würde. Versteht man die damaligen Gesetzesmaterialien so, dass
eine Ausklammerung des Konkurses aus dem Anwendungsbereich
des § 9 VerlG ausdrücklich gewollt war, so würde es bereits an einer
planwidrigen Lücke fehlen, um eine Analogie annehmen zu können.
Damit würde der schuldrechtliche Lizenzvertrag unter die Anwendung des § 103 InsO fallen. Die Lizenzen müssten jedoch nicht zurückübertragen werden, da der Entgeltanspruch im Interesse der
32
Berger, CR 2006, 505, 507; Grützmacher, CR 2006, 289 f.; Wallner, ZIP 2004,
2073, 2076.
33
Vgl. McGuire, GRUR 2009, 13, 16 f.
34
BGH, NJW 1958, 1583, 1584 - Privatsekretärin; LG Mannheim, ZIP 2004,
576; Wandtke, Urheberrecht, § 4 Rn. 9.
16
3 Die Insolvenzrechtsreform als Ursache des Problems
Masse liegt. Bei Zurückbehaltung könne der Lizenznehmer zudem
aufgrund der Nichterfüllung des Lizenzvertrages einen Schadensersatz nach § 273 BGB verlangen.35 Hier wird allerdings verkannt,
dass bei Betrachtung des Wortlautes des § 9 VerlG keine Differenzierung vorgenommen wird, sondern es nur entscheidend ist, ob der
schuldrechtliche Vertrag beendet wurde. 36 Wenn der Gesetzgeber
bereits bei Entstehung des Gesetzes eine Ausnahmeregelung bei § 9
VerlG für den Fall der Insolvenz unbedingt gewollt hätte, so hätte
er dies wohl auch mit aufgenommen. Es ist daher der herrschenden
Ansicht zu folgen, dass das Abstraktionsprinzip bei Nutzungsrechten und Lizenzen keine Anwendung findet.
Die herrschende Meinung ordnet auch nach der Reform Lizenzverträge als Dauernutzungsvertrag der Rechtspacht entsprechend
der §§ 108, 112 InsO ein. Die Lizenz kann aber nicht unter den
Begriff des unbewegliches Vermögens subsumiert werden (da Lizenzen, wie in Kapitel 2.2. erwähnt, die Rechten und Pflichten des
Lizenznehmers definieren und somit nicht körperlich sind). § 108
InsO ist nach der herrschenden Ansicht folglich nicht anwendbar.
Daher muss auf den allgemeinen § 103 InsO zurückgegriffen werden.37 § 103 InsO räumt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht ein,
beiderseitig noch nicht vollständig erfüllte Verträge zu erfüllen oder
die Erfüllung abzulehnen. Das Wahlrecht wird dabei sehr weit ausgedehnt. Selbst wenn die jeweiligen Hauptpflichten (Einräumung
der Lizenz, vollständige Zahlung der Lizenzgebühr) bereits erfüllt
sind, die Nebenpflichten jedoch weiterhin bestehen, wird angenommen, dass der Vertrag beidseitig noch nicht erfüllt ist.38 Eine Nebenpflicht in einem Softwarelizenzvertrag könnte zum Beispiel die
Erbringung von Softwareupdates über einen bestimmten Zeitraum
sein.39
Bei der derzeit geltenden Rechtslage kann der Insolvenzverwalter
also den Vertrag fortsetzen oder die Erfüllung ablehnen. Wählt er
die Erfüllung, so kann er die volle Lizenzgebühr als eine der Masse
zustehenden Forderung verlangen. Der Lizenznehmer darf im Ge35
Wallner, ZIP 2004, 2073, 2078 ff.
LG Mannheim, ZIP 2004, 576, 578.
37
BGH, GRUR 2006, 435, 437; LG Mannheim, ZIP 2004, 576, 577; Abel,
NZI 2003, 121, 124; FK-InsO/Wegener, § 103 Rn. 23; Tintelnot, in: Kübler/Prütting/Bork, § 103 Rn. 62; McGuire, GRUR 2009, 13, 17; MüKo/Huber, § 103 Rn. 64, 76.
38
Berger, NZI 2006, 380.
39
Weber/Hötzel, NZI 2011, 432, 434.
36
17
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
genzug nach wie vor entsprechende Nutzungshandlungen vornehmen. Wird die Erfüllung von ihm allerdings abgelehnt oder auf Aufforderung gar nichts erklärt, so sind die gegenseitigen Erfüllungsansprüche mit Insolvenzeröffnung „suspendiert“. Der Insolvenznehmer
kann sich dann nur noch als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren wegen Nichterfüllung einer Forderung beteiligen. Die quotenmäßige Befriedigung ist in der Regel sehr gering.40 Durch die
Ablehnung der Erfüllung des Lizenzvertrages erlischt nach bisheriger Rechtsprechung auch die „dingliche“ Lizenz. Dies hängt mit
der „Nichtgeltung des Abstraktionsprinzips“ zusammen, sodass der
schuldrechtliche Lizenzvertrag und die dingliche Lizenz miteinander verbunden sind. Der Lizenznehmer verliert also nicht nur die
schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Lizenzvertrag, sondern auch
das Recht, die Software weiterhin nutzen zu dürfen.41 Die Insolvenz des Lizenzgebers stellt die Lizenznehmer insbesondere dann
vor erheblichen Risiken, wenn die Software im Unternehmen oder
in ihren Produkten verwendet wird. Bereits getätigte Zahlungen
sind außerdem verloren.42
Open Source Software und Lizenzen unterscheiden sich allerdings
erheblich von proprietären Softwarelizenzen (vgl. Kapitel 2.2.). Ist
eine Anwendung des § 103 InsO dennoch auf Open Source Lizenzen
ohne Weiteres möglich?
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open
Source Lizenzen
Wie im vorherigen Kapitel dargestellt, wird bei der Insolvenz des
Lizenzgebers dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht nach § 103 InsO eröffnet, soweit der Vertrag mit Insolvenzeröffnung nicht oder
noch nicht vollständig erfüllt ist. Er kann in diesem Fall über die Erfüllung oder Nichterfüllung des Lizenzvertrages entscheiden. Open
Source Software unterscheidet sich allerdings, wie bereits in Kapitel
2 erwähnt, in vielerlei Hinsicht von proprietärer Software. Wesentliche Kriterien waren, neben der Neutralität der Programme, die Erlaubnis Veränderungen vorzunehmen und das Verbot, die Software
40
Dreier, in: Dreier/Schulze, § 69c Rn. 43; Gottwald/Huber, InsolvenzR-Hb, §
37 Rn. 50; Smid/Lieder, DZWIR 2005, 7, 12.
41
Berger, NZI 2006, 380, 281 f.
42
Berger, GRUR 2004, 20; Dreier, in: Dreier/Schulze, § 69c Rn. 43.
18
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
von bestimmten Programmen abhängig zu machen. Insbesondere
geht es aber um die Offenlegung des Codes und die kostenfreie und
uneingeschränkte Weitergabe der Software an alle Nutzer. Ob das
Wahlrecht nach § 103 InsO daher auch uneingeschränkt bei Open
Source Lizenzen möglich ist, soll in diesem Kapitel untersucht werden. Dabei wird hier aufgrund der Folgen für den Lizenzvertrag
danach differenziert, ob die Nutzungsrechte für den Lizenznehmer
vor oder nach der Insolvenzeröffnung eingeräumt wurden.
Kann aber eine kostenlose und zur freien Weitergabe bestimmte
Software überhaupt Teil der Insolvenzmasse sein? § 35 InsO definiert die Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Eröffnung des Verfahrens bereits gehört oder
das er während des Verfahrens erlangt. Kriterien, wie die kostenlose und freie Weitergabe, schließen aber noch nicht notwendig aus,
dass Open Source Software als Teil der Insolvenzmasse qualifiziert
werden kann. Der Insolvenzverwalter muss bei der Verwertung von
Software, die nicht auf den Vertrieb ausgerichtet ist, die Zustimmung des Urhebers einholen. Auch wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, so bleibt sie ein Teil davon, kann aber nicht in Form
eines Vertriebs gegen Bezahlung verwertet, wohl aber kostenfrei
überlassen werden.43 Open Source Software kann demzufolge der
Insolvenzmasse zugeordnet werden.
4.1 Rechtseinräumung vor Insolvenzeröffnung
Was geschieht mit den Nutzungsrechten an Open Source Software,
die noch vor Insolvenzeröffnung erworben wurden? Erst mit Insolvenzeröffnung verliert der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, § 80 I InsO. Die vor diesem
Zeitpunkt getätigten Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich wirksam.
Die hier erworbenen Rechte fallen nicht in die Insolvenzmasse, § 91
InsO.44 Ist § 103 InsO auf solche Lizenzverträge anwendbar, die
vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden? Damit würde dem
Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zwischen Erfüllung oder Nichterfüllung des Lizenzvertrages zustehen. Bei Wahl der Erfüllung müsste er dann die ausstehende Leistung als Masseverbindlichkeit nach
§ 55 II Nr. 2 InsO erbringen und könnte die Gegenforderung für die
43
44
Koch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 26.1 Rn. 89.
BGH, ZIP 2003, 1208, 1209; Gottwald/Huber, InsolvenzR-Hb, § 34 Rn. 1.
19
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
Masse verlangen. Die gegenseitigen Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit aufgrund der Insolvenzeröffnung gehemmt war, wären wieder
umsetzbar und erhalten die Rechtsqualität von originären (neuen)
Masseverbindlichkeiten und -forderungen. Der Insolvenzverwalter
kann dann den Wert der gegenseitigen Verträge für die Masse realisieren. Der Wert eines Vertrages ergibt sich aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Der gegenseitige Vertrag bleibt
materiell-rechtlich unberührt, für den Lizenznehmer ändert sich also
am Vertragsverhältnis nichts. Es richtet sich inhaltlich nach dem Lizenzvertrag, wie er zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zwischen
den Parteien bestand. 45 Würde die Erfüllung hingegen abgelehnt
werden, so hätte der Lizenznehmer, wie bereits in Kapitel 3.3
erwähnt, nur noch nach § 103 II 1 InsO die Möglichkeit die Forderungen als Insolvenzforderung anzumelden und sich aus der Masse
quotenmäßig befriedigen zu lassen. Wesentliche Voraussetzungen
für die Anwendung des § 103 InsO sind das Vorliegen synallagmatischer Vertragsverhältnisse, sowie die Nichterfüllung des Rechtsverhältnisses beider Seiten.46
4.1.1 Synallagmatische Vertragsverhältnisse
Für die Anwendung des § 103 InsO müsste zunächst der Open
Source Lizenzvertrag ein gegenseitiges Rechtsverhältnis darstellen.
Verträge gelten im Sinne dieser Vorschrift als synallagmatisch, bei
dem die Verpflichtungen der Vertragsparteien wie bei §§ 320 ff.
BGB im gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und somit
für den jeweils Anderen erbracht werden. Darunter fallen vor allem Kauf-, Tausch- oder auch Werkverträge. 47 Der Meinungsstreit,
ob Softwareverträge miet- bzw. pachtähnlich oder doch als Kauf/Werkvertrag zu qualifizieren sind (siehe Kapitel 3.3), spielt an dieser Stelle keine Rolle, da bei jedem dieser Verträge ein gegenseitiges
Rechtsverhältnis vorliegt.
Fraglich ist allerdings, ob ein do-ut-des Verhältnis auch bei Open
Source Verträgen gegeben ist. Eines der wesentlichen Kriterien der
Open Source Software ist gerade die Besonderheit, dass keine Lizenzgebühren anfallen. Sie ist damit kostenlos für den Lizenzneh45
Andres, in: Andres/Leithaus, § 103 Rn. 2; Gottwald/Huber, InsolvenzR-Hb,
§ 35 Rn. 20; MüKo/Kreft, § 103 Rn. 39, 41.
46
Metzger/Barudi, CR 2009, 557, 559; MüKo/Kreft, § 103 Rn. 19.
47
Braun/Kroth, § 103 Rn. 6, 8; Gottwald/Huber, InsolvenzR-Hb, § 34 Rn. 14;
MüKo/Huber, § 103 Rn. 55.
20
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
mer nutzbar. Eine äquivalente Gegenleistung fehlt hingegen. Zwar
hat auch der Lizenznehmer (Neben-)Pflichten aus den Lizenzbestimmungen, wie z.B. die Namensnennung der Urheber oder die
Beibehaltung von Copyright-Vermerken. Sie stehen jedoch nicht im
Synallagma. Kosten können allenfalls z.B. beim Nutzen eines Supportservices oder dem Erwerb eines Handbuches anfallen. Der Open
Source Lizenzvertrag selbst enthält hingegen eher schenkungsrechtliche Elemente.48 Die Schenkung (§ 516 BGB) als nur einseitig verpflichtender Vertrag, fällt nach herrschender Meinung nicht in den
Anwendungsbereich des § 103 InsO.49 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass ein Open Source Vertrag nicht die Voraussetzung eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses erfüllt.
4.1.2 Erfüllung des Vertragsverhältnisses
Selbst wenn man ein synallagmatisches Rechtsverhältnis annehmen
würde, so wäre darüber hinaus problematisch, ob das Vertragsverhältnis nicht bereits mit Einräumung der Nutzungsrechte erfüllt ist.
§ 103 InsO verlangt, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erfüllt worden ist. Sobald auch
nur eine Partei ihrer Leistungsverpflichtung dem Vertrag entsprechend vollständig nachgekommen ist, ist § 103 InsO nicht anwendbar. Allerdings müssen auch die Nebenpflichten vollständig erfüllt
worden sein. Wie auch im Rahmen des § 362 BGB tritt hier die
Erfüllung mit Eintritt des Leistungserfolges ein, nicht bei Vornahme der Leistungshandlung.50 Das auch die Nebenpflichten erfüllt
sein sollen, ergibt sich aus der teleologischen und systematischen
Auslegung der Zurückbehaltungsrechte innerhalb eines Vertragsverhältnisses. § 17 KO sah vor, dass der Insolvenzverwalter gleich dem
Gemeinschuldner die Leistung erbringen solle. Die geforderte Erfüllung der Leistung könne dann abgelehnt werden, wenn die Gegenleistung nicht erbracht werden würde. Der Gesetzgeber sah damit
in gegenseitigen Verträgen vor, dass die allgemeinen Sicherungen
nicht durch den Konkurs berührt werden sollten. Wollte der Verwal48
Auer-Reinsdorff, ITRB 2009, 69; Tintelnot, in: Kübler/Prütting/Bork, § 103
Rn. 63; Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170d; Metzger/Barudi,
CR 2009, 557, 560.
49
Andres, in: Andres/Leithaus, § 103 Rn. 7; Braun/Kroth, § 103 Rn. 13; MüKo/Huber, § 103 Rn. 91.
50
LG München I, ZUM-RD 2007, 498, 502; Braun/Kroth, § 103 Rn. 19 f.;
MüKo/Huber; § 103 Rn. 122 f.
21
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
ter die Erfüllung der Nebenpflichten bezwecken, so musste er diese
ebenfalls erfüllen. Auch der Grundgedanke von § 103 InsO sieht
vor, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der vollständigen
Abwicklung gegenseitiger Verträge haben soll. Dazu zählen neben
den Hauptleistungspflichten eben auch die Nebenpflichten.51 Bei
proprietären Softwarelizenzverträgen hängt der Zeitpunkt der Erfüllung von der Qualifikation als Kaufvertrag oder miet-bzw. pachtähnliches Dauerschuldverhältnis ab. Wie bereits in Kapitel 3.3 dargestellt, wird einerseits vertreten, dass Softwareverträge mit einer
Einmalzahlung als Kaufverträge zu qualifizieren sind. Mit Zahlung
des Betrages und Einräumung der Lizenznutzung wäre der Vertrag
dann bereits beidseitig erfüllt. Die herrschende Meinung qualifiziert
hingegen den Softwarevertrag als Dauernutzungsvertrag und sieht
damit eine Ähnlichkeit zur Miete oder Pacht. Der Vertrag ist hier
erst mit Vertragsbeendigung vollständig erfüllt. Dieser Meinung folgend wird ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO
zumindest bei proprietären Softwarelizenzverträgen befürwortet.
Ist ein Open Source Vertrag ebenfalls als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren? Zunächst kann die Pflicht des Lizenznehmers,
bestimmte Lizenzbestimmungen einzuhalten, an ein Dauerschuldverhältnis erinnern. Das eingeräumte Nutzungsrecht wird dabei als
auflösend bedingt betrachtet. Unter einer auflösenden Bedingung
versteht man nach § 158 II BGB, dass das Rechtsgeschäft mit Eintritt einer Bedingung endet. Verstößt der Lizenznehmer gegen die
Lizenzbestimmungen, so entfallen automatisch die Rechte unter der
Lizenz mit dinglicher Wirkung ex nunc. Dem Nutzer ist damit auch
die Weitergabe des Open Source Programms untersagt. Nur bereits
eingeräumte Lizenzen bleiben gemäß Nr. 8 GPLv352 davon unberührt. Ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen würde z.B. die
Weitergabe einer Kopie ohne Beifügung der GPL darstellen. Beim
automatischen Wegfall aller Rechte werden nach Nr. 8 GPLv3 weder die Nutzungsrechte eingeräumt, noch wird ein Vertrag erfolgreich abgeschlossen. Dem rechtmäßigen Erwerber stehen allerdings
als einfacher Nutzer die in § 69d UrhG vorgesehen gesetzlichen Mindestrechte zu.53
51
Wallner, ZIP 2004, 2073, 2076.
GNU,
General
Public
License
Version
3,
http://www.gnu.de/documents/gpl.de.html [Zugriff am 02.06.2014].
53
Dreier, in: Dreier/Schulze, § 69c Rn. 38; Wiebe, in: Spindler/Schuster, § 69c
Rn. 38 f.
52
22
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
Aus Sicht des Lizenzgebers besteht die Pflicht hingegen, wie auch
bei proprietären kaufähnlichen Lizenzverträgen, nur darin, dem Lizenznehmer einer Open Source Software ein einfaches und unbeschränktes Nutzungsrecht einzuräumen. Weitere Pflichten bestehen
für ihn nicht und beschränken sich somit auf den einmaligen Akt
der Rechtseinräumung.54 Unter einem einfachen unbeschränkten
Nutzungsrecht nach § 31 II UrhG versteht man, dass der Erwerber die Lizenz, neben dem Urheber und anderen Erwerben, zeitlich
und räumlich unbeschränkt nutzen darf. Andere Personen sind von
der Benutzung ebenfalls nicht ausgeschlossen.55 Verträge, wie z.B.
über Supportleistungen, sind separat zu betrachten. Bei Beendigung dieser Verträge wird die Lizenzerteilung nicht berührt. Dies
unterscheidet sie von proprietären Softwareverträgen, die mit Supportleistungen verknüpft sind. Bei Beendigung solcher Supportverträge fällt dort die Lizenz automatisch zurück oder es entsteht ein
Rückforderungsrecht. Bei Open Source Verträgen sehen die Lizenzvereinbarungen, wie die GNU GPLv3, vor, dass die Software vom
Bestand weiterer Verträge unabhängig ist.56
Der Lizenzgeber hat mit Einräumung eines einfachen unbeschränkten Nutzungsrechts (vor Verfahrenseröffnung) seine Pflichten aus
dem Lizenzvertrag vollständig erfüllt. Da bereits die vollständige
Erfüllung der Pflichten einer Partei genügt, ist auch die zweite Voraussetzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gegeben.
Man kann daher festhalten, dass § 103 InsO auch in diesem Fall
entfällt.
4.1.3 Zwischenergebnis
Findet die Rechtsräumung noch vor der Insolvenzeröffnung statt,
so findet auf diese Lizenzverträge § 103 InsO keine Anwendung. Die
unentgeltliche Weitergabe schließt bei den Open Source Verträgen
das erforderliche synallagmatische Rechtsverhältnis aus, vielmehr
ist er ähnlich wie die Schenkung nur einseitig verpflichtend. Auch
wenn man ein synallagmatisches Rechtsverhältnis annehmen wür54
Koch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 26.1 Rn. 95; Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170c; Metzger/Barudi, CR 2009,
557, 560.
55
Auer-Reinsdorff, ITRB 2009, 69; Loewenheim/Nordemann, in: Loewenheim,
Handbuch des Urheberrechts; § 28 Rn. 2; Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, § 31 Rn. 28; Wandtke, Urheberrecht, § 4 Rn. 36.
56
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170c; Metzger/Barudi, CR 2009,
557, 560.
23
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
de, so ist auch die Voraussetzung, dass die Vertragspflichten zur
Verfahrenseröffnung beidseitig noch nicht vollständig erfüllt sind,
nicht gegeben. Die Pflicht des Lizenzgebers begrenzt sich bei Open
Source Verträgen, wie bei kaufähnlichen Lizenzverträgen, auf die
einmalige Einräumung eines einfachen und unbeschränkten Nutzungsrechts. Geschieht dies vor Verfahrenseröffnung, so ist zu Beginn des Insolvenzverfahrens die Pflicht des Lizenzgebers zumindest
vollständig erfüllt.
Konsequenz
Welche Konsequenzen ergeben sich nun daraus? Die Nichtanwendung des § 103 InsO führt dazu, dass der Insolvenzverwalter die vor
der Verfahrenseröffnung eingeräumten Lizenzen hinnehmen muss.
Diese Nutzungsrechte bleiben von der Insolvenz unberührt, sind
mithin insolvenzfest. Dem Lizenznehmer wird, wie oben festgestellt,
ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Darf er damit aber auch
gegen Dritte vorgehen? Damit müsste neben der schuldrechtlichen
auch eine dingliche Wirkung vorliegen, wie sie etwa bei ausschließlichen Nutzungsrechten vorliegt. Der Inhaber von ausschließlichen
Nutzungsrechten sind gemäß § 31 I 2 UrhG berechtigt, das Werk
unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubt Art
nutzen zu können. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt indes nur,
wie bereits in Kapitel 4.1.2 erwähnt, die Nutzung der Rechte neben
anderen Personen. Damit besteht allein beim ausschließlichen Nutzungsrecht ein negatives Verbotsrecht, welches das Verfolgen von
urheberrechtlichen Verletzungshandlungen ermöglicht.57 Ein einfaches Nutzungsrecht ist hingegen nur auf die positive Nutzung ausgerichtet. Ein Verbotsrecht und die damit verbundene Möglichkeit
der Klage ist hingegen nicht vorgesehen. Der Lizenznehmer kann lediglich in gewillkürter Prozessstandschaft (Wahrnehmung fremder
Rechte im eigenen Namen) das Verbotsrecht des Urhebers geltend
machen. Dafür müsste der Urheber einwilligen und ein eigenes berechtigtes Interesse des Prozessstandschafters bestehen.58 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Lizenznehmer trotz der
Insolvenzeröffnung die Open Source Software weiterhin nutzen darf.
57
BGH, NJW 1992, 2824 - Alf; Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, §
31 Rn. 29.
58
Dreier/Schulze, § 31 Rn. 51; Loewenheim/Nordemann, in: Loewenheim,
Handbuch des Urheberrechts; § 28 Rn. 8; Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, § 31 Rn. 31 f., § 97 Rn. 12.
24
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
Ein Recht, Verletzungshandlungen selbst zu verfolgen, besteht jedoch nicht.
Anfechtungsmöglichkeit für den Insolvenzverwalter?
Womöglich besteht aber für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, den Open Source Lizenzvertrag anzufechten. § 129 InsO sieht
grundsätzlich vor, dass Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und den Insolvenzgläubiger benachteiligen, vom Insolvenzverwalter angefochten werden können. § 134
InsO ermöglicht auch die Anfechtbarkeit von unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, wie sie auch bei Open Source Software der
Fall ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Empfänger einer
unentgeltlichen Leistung weniger schutzwürdig als der Gläubiger
ist. 59 Für die Gläubigerbenachteiligung muss eine unentgeltliche
Leistung vorliegen. Der Begriff der Leistung ist weit zu verstehen.
Darunter fallen in diesem Kontext nicht nur Schenkungen, sondern
alle Rechtshandlungen, die zu einer Vermögensminderung führen
können. Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn der Verfügung
keine Leistung gegenübersteht, der Leistende also keine dem Vermögenswert entsprechende Gegenleistung erhält.60 Diese unentgeltliche Leistung führt in der Regel zu einer Gläubigerbenachteiligung,
die nach § 129 InsO Voraussetzung für die Anfechtung ist. Auch eine
mittelbare Benachteiligung genügt.61 Auf Open Source Software bezogen, ist eine Unentgeltlichkeit gegeben und in den Prinzipien auch
so vorgesehen. Die Ausgestaltung der Lizenzen schließen eine Gläubigerbenachteiligung hingegen eher aus. Unternehmen, die Open
Source Software freigeben, machen dies häufig aus dem Grund, um
etwa Supportleistungen dafür anzubieten oder für eine weite Verbreitung der Software in ihrem Interesse zu sorgen.62 Sie ist in diesem Punkt daher nicht vergleichbar mit einer Schenkung. Trotz der
Unentgeltlichkeit können Unternehmen (indirekt) Vorteile aus der
Freigabe von Open Source Software ziehen. Bejaht man dennoch die
Anfechtung, so müsste der Insolvenzverwalter die Anfechtung gegen
den Leistungsempfänger richten.63 Dies stellt ein praktisches Pro59
Leithaus, in Andres/Leithaus, § 134 Rn. 2; MüKo/Kayser, § 134 Rn. 1, 43.
Leithaus, in Andres/Leithaus, § 134 Rn. 3 f.; Braun/de Bra, § 134 Rn. 3, 9.
61
BGH, NJW 1996, 3341, 3342; MüKo/Kayser, § 134 Rn. 43.
62
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170f; Metzger, Barudi, CR 2009,
557, 561.
63
MüKo/Kayser, § 134 Rn. 14.
60
25
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
blem bei Open Source Software dar. Der Insolvenzverwalter müsste
demzufolge jeden einzelnen Lizenznehmer ermitteln. Da bei Open
Source Software von einer weiten Zerstreuung von Nutzern ausgegangen werden kann, ist dies fast unmöglich.64 Eine Anfechtung ist
zusammengefasst aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht
möglich.
4.2 Rechtseinräumung nach Insolvenzeröffnung
Betrachtet man die vor Insolvenzeröffnung eingeräumten Nutzungsrechte, so kommt man zu dem Ergebnis, dass diese insolvenzfest
sind. Gilt dies aber auch für Lizenzen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingeräumt wurden?
4.2.1 Folgen der Insolvenzeröffnung
Mit Eröffnung des Verfahrens treten eine Reihe von Änderungen
ein. Nach § 80 I InsO verliert der Schuldner zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Verfahrens seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er bleibt zwar Eigentümer der der Insolvenzmasse zugehörigen
Gegenstände, darf darüber aber nicht mehr gegen den Willen des
Insolvenzverwalters verfügen oder darauf einwirken. Diese Wirkung
endet erst mit Verfahrensaufhebung. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse
unwirksam sind, § 81 InsO. Bei der Verfügung handelt es sich um
die rechtsgeschäftliche Begründung, Übertragung, Belastung oder
Verzicht eines dinglichen Rechts. Verfügt der Schuldner dennoch, so
ist dies ähnlich einer Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185
BGB. Der Insolvenzverwalter kann die Verfügung gemäß § 185 II
BGB analog genehmigen.65
Mit Blick auf die Open Source Lizenzen bedeutet der Verlust
der Verwaltungs- und Verfügungsmacht auch, dass der Lizenzgeber
nicht mehr in der Lage ist, Nutzungsrechte an Open Source Software einzuräumen. Die Frage, ob § 103 InsO Anwendung findet, ist
hier nicht von Bedeutung, da § 103 InsO nur zum Zuge kommt,
wenn ein Vertrag zur Verfahrenseröffnung bereits zustande gekom64
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170f; Metzger, Barudi, CR 2009,
557, 561.
65
Leithaus, in Andres/Leithaus, § 81 Rn. 3; Gottwald/Eickmann, InsolvenzRHb, § 30 Rn. 37 ff., § 31 Rn. 2; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, § 81 Rn.
4, 14, 18.
26
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
men, aber noch nicht vollständig erfüllt wurde. Geschieht die Rechtseinräumung erst nach Insolvenzeröffnung, so sind die Verwaltungsund Verfügungsbefugnisse bereits auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Er entscheidet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
über die Einräumung weiterer Rechte. Eine Insolvenzfestigkeit der
Nutzungsrechte besteht in diesem Falle daher nicht.
4.2.2 Problem: Lizenzhinweise
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass jede in den Umlauf gebrachte Kopie der Open Source Programme durch den Lizenzgeber oder Dritte typische Lizenzhinweise beinhaltet. Open
Source Lizenzen beinhalten nicht nur ergänzende Vertragsbedingungen, sondern als Formularverträge auch die vollständigen Hauptleistungspflichten. Für den Nutzer ist aus den Lizenzhinweisen nicht
erkennbar, ob die Nutzungsrechte noch erworben werden können
oder bereits der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis besitzt.66
Möglicherweise genügt es aber, wenn die Erklärung zum Zeitpunkt
der Verfügung des Schuldners wirksam war, also in dem Zeitpunkt,
wo der Lizenzgeber die Open Source Software im Internet veröffentlicht hat. So ist auch eine Willenserklärung wirksam, wenn sie
einem Abwesenden zugeht, obwohl der Erklärende nach der Abgabe der Willenserklärung gestorben ist, § 130 II BGB. Womöglich könnte man dies analog auf die Situation übertragen, bei der
der Lizenznehmer die Lizenzhinweise liest, obwohl unklar ist, ob
der Lizenzgeber noch solvent ist. Dies wird jedoch in der Rechtssprechung abgelehnt. Es sei entscheidend, ob das Bezugsrecht, hier
ein Nutzungsrecht, am Stichtag (Insolvenzeröffnung) zum Vermögen des Schuldners gehöre. Die Verfügungsbefugnis müsse in dem
Augenblick vorhanden sein, in welchem die Verfügung wirksam werden soll. Dabei sei der Zeitpunkt des Wirkungseintritts und nicht
der Zeitpunkt der Verfügungserklärung entscheidend. Sie muss also
nicht nur bei Abgabe, sondern bei Zugang nach § 130 I BGB und
somit bei Abschluss des Verfügungstatbestandes wirksam sein.67
Die Lizenzhinweise müssen also dann wirksam sein, wenn der Lizenznehmer diese liest und die Nutzungsrechte damit übertragen
bekommt. Es genügt hingegen nicht, dass die Einräumung der Nut66
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170g, 176; Metzger/Barudi, CR
2009, 557, 558 f.
67
BGH, NJW 1958, 1286, 1287 f.; BGH, NJW-RR 2010, 192, 193.
27
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
zungsrechte zu dem Zeitpunkt möglich war, wo das Unternehmen
die Open Source Software im Internet zur Verfügung gestellt hat.
4.2.3 Gutgläubiger Erwerb
Auch ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist, anders als
im Sachen- oder Handelsrecht, nicht möglich. Dies hängt mit dem
fehlenden Publizitäts- und Rechtsscheintatbestandes bei der Verfügung zusammen. Anders als etwa im Sachenrecht erfolgt die Verfügung ohne Eintragung in ein öffentliches Register. Erst wenn ein
Nutzungsrecht einem Dritten gegenüber eingeräumt wurde, gilt es
als vom Stammrecht abgespaltenes und selbstständiges Recht. Der
Urheber kann die Nutzungsrechte nur einräumen, wenn sie ihm im
Rahmen des Stammrechts zustehen. 68 Räumt ein Nichtberechtigter
nach § 185 BGB, wie der Lizenzgeber nach Insolvenzeröffnung, Nutzungsrechte ein, die er nicht hat, so hilft auch der gute Glaube des
Erwerbers nicht.69 Ebenfalls nicht möglich ist, dass der Urheber als
Privatperson, und nicht als Softwareunternehmen, die Lizenz an der
Open Source Software einräumt, da diese Teil der Insolvenzmasse
bleibt.70
4.2.4 Sukzessionsschutz
Fraglich ist ebenfalls, ob bei späterem Wegfall der Rechtsinhaberschaft oder Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers der Bestandsschutz
von § 33 S. 2 UrhG angenommen werden kann. § 33 UrhG schützt
den Inhaber einfacher und ausschließlicher Nutzungsrechte vor späteren Verfügungen, beim Wechsel der Rechtsinhaberhaberschaft oder
bei Verzicht (sog. Sukzessionsschutz). Der Erwerber eines Nutzungsrechts soll auch gegenüber späteren Linznehmers weiterhin zur Nutzung befugt bleiben. Dies kommt daher, dass Nutzungsrechte mit
dinglicher Wirkung eingeräumt werden. Der Urheber soll nur solche Rechte übertragen, die er selbst innehat. Wie auch bei Verfügungen gilt bei späteren Einräumungen des Prioritätsprinzip.71
Gilt dieser Sukzessionsschutz auch in dem Fall, dass der Lizenz68
BGH, GRUR 1952, 530, 531; Loewenheim/Nordemann, in: Loewenheim,
Handbuch des Urheberrechts, § 26 Rn. 9; Wandtke, Urheberrecht, § 4 Rn.
61.
69
Wandtke, Urheberrecht, § 4 Rn. 61.
70
Koch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 26.1 Rn. 94.
71
BGH, GRUR 1986, 91, 93 - Preisabstandsklausel; Schulze, in: Dreier/Schulze,
§ 33 Rn. 1 ff.; Wandtke/Grunert, in Wandtke/Bullinger, § 33 Rn. 1.
28
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
geber mit Insolvenzeröffnung seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert? Damit könnten Lizenznehmer, die die Nutzungsrechte erst nach Insolvenzeröffnung eingeräumt bekommen haben,
mit denen gleichgestellt werden, die bereits vor Insolvenzeröffnung
die Rechte erhielten. Für eine Analogie müssten eine planwidrige
Rechtslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage vorliegen. Eine
Regelungslücke könnte insofern angenommen werden, als das bei Lizenzverträgen ein Lizenzangebot an eine nicht bestimmbare Anzahl
an Lizenznehmern abgegeben wird. Damit weicht die Open Source
Lizenzierung von anderen Lizenzmodellen erheblich ab. Dennoch
wurde sie nicht von § 33 UrhG explizit erfasst, was dafür sprechen
könnte, dass dies nicht bedacht wurde und damit eine Regelungslücke existieren würde. Für eine Anwendung des § 33 UrhG würde
außerdem der Wortlaut der sogenannten Linux-Klauseln § 31a I 2,
§ 32 III 3 und § 32a III 3 UrhG sprechen. Diese sehen vor, dass
ein einfaches Nutzungsrecht durch den Lizenzgeber an jedermann
eingeräumt werden könnte. Dies kann man als Befürwortung einer einheitlichen Lizenzierungshandlung interpretieren. Gegen die
analoge Anwendung könnte hingegen das fehlende Einräumen der
Nutzungsrechte durch den Lizenzgeber sprechen. Damit fehlt es an
einer Rechtsposition, die gegenüber jedermann gilt. Dies ist aber
gerade typisch für quasi-dingliche Rechte, deren Natur § 33 UrhG
ausdrückt. Bevor Nutzungsrechte eingeräumt werden, liegt schuldrechtlich gesehen noch kein Versprechen, sondern erst ein Angebot
vor.72 Soweit ersichtlich, gibt es hierzu noch keine gerichtliche Entscheidung. Ein möglicher Fall, wo dieser Sukzessionsschutz von Bedeutung wäre, ist etwa die Situation, wo die Abnehmer der Lizenz
eine Programmkopie erhalten, die der aktuellen Rechtslage etwa wegen Insolvenzeröffnung nicht mehr entspricht. Das Programm könnte eigentlich wegen fehlender Berechtigung des Lizenzgebers nicht
erworben werden, da, wie bereits erwähnt, kein gutgläubiger Erwerb
von Nutzungsrechten möglich ist. Der Veräußerer der Programmkopie müsste jetzt mit Schadensersatzansprüchen rechnen, wenn
kein Sukzessionsschutz angenommen werden würde.73 Auch ohne
bisherige gerichtliche Betrachtung klingt eine analoge Anwendung
durchaus plausibel und ein mögliches Mittel, um die Nutzungsrechte zu stärken. Andererseits besteht die Gefahr, die Interessen des
72
73
Jaeger/Metzger, Open Source Softwaree, Rn. 126d.
Metzger, ITRB 2013, 239, 242.
29
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
Lizenzgebers zu missachten, da dieser die Nutzungsrechte nie eingeräumt hat. Ziel sollte vielmehr ein ausgewogenes Interesse beider
Seiten sein.
4.2.5 Umwandlung in proprietäre Software
Für den Insolvenzverwalter könnte sich die Frage stellen, ob Open
Source Programme in proprietäre Software umgewandelt werden
könnten, um diese schließlich verwerten zu können. Voraussetzung
dafür wäre allerdings, dass die wesentlichen Bestandteile des Programms beim insolventen Unternehmen liegen. Bestandteile, deren Rechte bei Dritten liegt, müsste darüber hinaus ohne großen
Aufwand ersetzbar sein.74 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so
sollte der Softwaremarkt hinsichtlich der Akzeptanz proprietärer
Software überprüft werden. Nicht immer ist eine Umwandlung von
Open Source in proprietäre Software auch wirtschaftlich sinnvoll.
Ein Webbrowser würde z.B. als proprietäres Produkt mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein. Es muss darüber hinaus
bedacht werden, dass es die Open Source Version des Produktes
bereits auf dem Markt gibt. Untersuchen sollte man daher auch, ob
das umgewandelte proprietäre Produkt dem gegenüber eine Verbesserung darstellt. Dazu wird ein entsprechender Entwicklungsvorsprung gegenüber Wettbewerbern und Kunden benötigt. Die Software muss so gut sein, dass die Nachteile des proprietären Vertriebs
damit ausgeglichen werden können. Ebenfalls denkbar wäre auch,
dass der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung die Nutzung
der Programmbestandteile von Lizenzgebühren abhängig macht.
Dies kann dann gelingen, wenn die Software nicht ohne Weiteres
durch Produkte Dritter ersetzt werden kann. Problematisch ist bei
dieser Variante allerdings, dass die Lizenznehmer nicht mehr in den
Genuss kommen, die Software zu vertreiben. Die wichtigsten Open
Source Lizenzen, wie GPLv3, untersagen außerdem eine Kombination aus freien und proprietären Bestandteilen. Die Umwandlung
von Open Source in proprieäre Software kann darüber hinaus einen
Imageverlust des Unternehmens bewirken.75
74
75
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170h.
Metzger/Barudi, CR 2009, 557, 558.
30
4 Die Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen
4.2.6 Zwischenergebnis
Nutzungsrechte, die erst nach Insolvenzeröffnung übertragen wurden, sind nicht insolvenzfest. Die einzige Möglichkeit, diese wirksam
eingeräumt zu bekommen, ist die Genehmigung des Insolvenzverwalters nach § 185 II BGB. Das Einräumen von vergütungsfreien
Nutzungsrechten an Open Source Software kann jedoch nicht Aufgabe eines Insolvenzverwalters sein76 . Ziel eines Insolvenzverfahrens
ist es immerhin nach § 1 InsO, dass die Gläubiger eines Schuldners
mit dem Erlös aus dem verwerteten Vermögen des Schuldners befriedigt werden.
4.3 Fazit: Unstimmige Situation
Es zeigt sich hier ein unstimmige Situation. Je nachdem, ob die Nutzungsrechte vor oder nach Insolvenzeröffnung eingeräumt wurden,
tritt eine andere Rechtsfolge ein.
Geschieht die Rechtseinräumung noch vor Insolvenzeröffnung, so
bleiben die Nutzungsrechte auch mit Insolvenz des Lizenzgebers bestehen. Die Open Source Lizenzen sind insolvenzfest. Ein Wahlrecht
des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO, bei dem er über die Erfüllung von Verträgen entscheiden könnte, ist in diesem Falle nicht
gegeben. Es scheitert bereits an dem Vorliegen eines synallagmatischen Verhältnisses. Selbst wenn man diese noch annehmen würde,
so würde man spätestens bei der zweiten Voraussetzung der Erfüllung der Vertragsverhältnisse scheitern. Mit Einräumung der Lizenz
hat der Lizenzgebers bereits seine Pflichten vollständig erfüllt. Der
Nutzer darf das Programm daher weiterhin nutzen, ohne das der
Insolvenzverwalter dies einschränken kann. Neben der Benutzung
ist auch der weitere Vertrieb in in veränderter oder unveränderter Form möglich77 . Geschieht die Rechtseinräumung hingegen erst
nach der Insolvenzeröffnung, so sind die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter übergegangen, § 80 InsO. Nutzungsrechte können dann nur noch durch ihn nach § 185 II
BGB analog genehmigt werden. Damit ist bei dieser Variante eine
Insolvenzfestigkeit nicht gegeben. Dies kann für den Lizenznehmer
unangenehme Folgen nach sich ziehen. Das Forschungsinstitut Havelhöhe etwa, müsste bei einer untersagten Nutzung von „R“ auf
76
77
Koch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, Teil 26.1 Rn. 94.
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170i.
31
5 Lösungsansätze
sehr teure Statistikprogramme, wie SPSS, zurückgreifen. Auch wäre die Möglichkeiten und Flexibilität der Datenanalyse stärker beschränkt.78
Betrachtet man beide Konstellationen, so kommt man zu dem
Schluss, dass in beiden Fällen Rechtsunsicherheit besteht. Anders
als z.B. bei Mietverhältnissen ist die Insolvenzfestigkeit bei Einräumung der Nutzungsrechte vor Insolvenzeröffnung nicht gesetzlich
festgelegt. Bei Open Source Software entsteht eine Insolvenzfestigkeit nur aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 103 InsO. Bei proprietären Softwarelizenzverträgen kann hingegen § 103 InsO angewendet werden. Auch wenn dies ein wirtschaftliches Risiko für den
Lizenznehmer darstellt, so gibt es im Gegensatz zu Open Source
Verträgen immerhin eine Norm, die angewendet wird. Rechtsunsicherheit besteht auch bei Einräumung der Rechte nach der Insolvenzeröffnung, da Lizenznehmer aus den Lizenzhinweisen heraus
nicht erkennen können, ob das Unternehmen noch solvent ist.
Es empfiehlt sich daher, dass Lizenznehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Lizenzvertrag abschließen und dies entsprechend dokumentieren, denn im Falle eines Verfahrens wegen Verletzung der Nutzungsrechte würden sie die Darlegungs- und Beweislast
tragen.79
5 Lösungsansätze
Je nachdem, ob die Nutzungsrechte vor oder nach Insolvenzeröffnung eingeräumt wurden, sind diese insolvenzfest oder können erst
gar nicht erworben werden. Wie kann mit dieser Rechtsunsicherheit
umgegangen werden? Vor allem in der Literatur, aber auch in der
Rechtsprechung, werden verschiedene Lösungen diskutiert.
5.1 Lizenzvertragliche Anpassungen
Unternehmen, die Open Source Software zur Verfügung stellen, haben nicht die Möglichkeit, z.B. die GPLv3 anzupassen, um so etwa
die Insolvenzfestigkeit festzulegen. Darauf wird bereits vor der Prä-
78
Vgl. Schriftliche Befragung von Dr. Jan Axtner, wissenschaftlicher Mitarbeiter FIH, vom 14.07.2014, im Anhang auf S. 48.
79
Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 170i.
32
5 Lösungsansätze
ambel hingewiesen80 :
„Everyone is permitted to copy and distribute verbatim
copies of this license document, but changing it is not
allowed.“
Es stellt sich insgesamt als problematisch dar, Lizenzverträge als
insolvenzfest auszugestalten. Dabei ist allem voran § 119 InsO zu
beachten. Dieser sieht vor, dass Vereinbarungen, die die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausschließen, unwirksam sind. Damit soll verhindert werden, dass die Rechte des Verwalters vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden. § 119 InsO selbst ist ebenfalls unabdingbar und kann damit
vertraglich nicht ausgeschlossen werden.81 Der BGH ließ 2005 eine
Möglichkeit zu, den Lizenzvertrag insolvenzfest auszugestalten. In
der Klausel wurde dem Lizenznehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Übernahme der Software und Quellcode gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung einräumt, falls die Fortsetzung des
Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne. Mit dieser aufschiebenden Bedingung wurde das Computerprogramm nicht Teil der
Insolvenzmasse, sondern ist bereits vor Verfahrenseröffnung auf den
Lizenznehmer für den Fall der Vertragskündigung übertragen worden. Im Insolvenzfall sind bedingte Rechte ebenso wie bestehende
Rechte zu behandeln. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Bedingung
erst vor oder nach dem Insolvenzeröffnung eintrete. Diese Klausel widerspreche, dem BGH zufolge, auch nicht dem § 119 InsO, da
nicht die Eröffnung des Verfahrens, sondern die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund als Bedingung vereinbart worden war.
Zweck der Klausel war auch nicht die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, sondern die Absicherung des Lizenznehmers.82 Mit dem
Urteil wird zwar eine Möglichkeit aufgezeigt, einen Lizenzvertrag
insolvenzfest auszugestalten, zu mehr Rechtssicherheit führt dies allerdings nicht. Es kann sich schon als schwierig erweisen, eine solche
Klausel überhaupt in der Praxis durchzusetzen, zumal sie nur für
exklusive bzw. ausschließliche Lizenzen möglich ist.83 Ein weiteres
80
Vgl. GNU GPLv3, http://www.gnu.org/licenses/gpl.html [Zugriff am
28.06.2014].
81
Braun/Kroth, § 119 Rn. 6; MüKo/Huber, § 119 Rn. 15 f.; Uhlenbruck/Sinz,
§ 119 Rn. 1.
82
BGH, GRUR 2006, 435 ff.
83
Heim, NZI 2008, 338, 339; Schleich/Götz, DZWIR 2008, 58, 60.
33
5 Lösungsansätze
Urteil des OLG München entschied ebenfalls zugunsten des Lizenznehmers. Dadurch blieben die vor der Insolvenzeröffnung erteilten
Lizenzen im Ergebnis von der Insolvenzeröffnung unberührt. Das
Gericht betonte, dass die Insolvenzfestigkeit von Nutzungsrechten
schon aus wirtschaftlicher Sicht für den Lizenznehmer notwendig
wäre. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, da die Rechtsfrage
der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen in höchstrichterlicher Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt wurde.84 Das Urteil
des OLG München betonte die bereits bestehende Unsicherheit.
Allerdings ist hier erkennbar, dass die Rechte der Lizenznehmer gestärkt werden sollen und die Entscheidungsbefugnis nicht allein in
den Händen der Insolvenzverwalter liegen soll.85
Inwieweit ist dies aber auf Open Source Verträge übertragbar?
Zunächst einmal besteht bei Open Source Verträgen nicht die Notwendigkeit § 103 InsO ausschließen zu wollen. Dieser wird ohnehin
nicht bei Open Source Lizenzverträgen angewendet (vgl. Kapitel
4.1). Die vom BGH zugelassene Klausel stellt aus diesem Grund
für Open Source Verträge auch keine Alternative da. Die Verträge
müssten dann bereits vor Insolvenzeröffnung zustande gekommen
sein und eine aufschiebende Bedingung beinhalten, die die Nutzungsrechte bei Insolvenzeröffnung auf den Lizenznehmer übertragen. Bei Open Source Verträgen sind die vor Insolvenzeröffnung
eingeräumten Nutzungsrechte aber ohnehin insolvenzfest. Solche
Klauseln helfen also nur in solchen Fällen, in denen § 103 InsO
andernfalls Anwendung finden würde.
5.2 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Neben lizenzvertraglichen Anpassungen werden in der Literatur
auch weitere Gestaltungsmöglichkeiten diskutiert.
5.2.1 Sicherungsnießbrauch
Eine Variante stellt der Sicherungsnießbrauch dar. Der Begriff des
Nießbrauches ist in § 1030 BGB legaldefiniert. Es bezeichnet die
Belastung einer Sache in der Weise, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzen aus der Sache
zu ziehen. Auch an Rechten, wie Lizenzen, kann ein Nießbrauch
84
85
OLG München, NZI 2013, 899 ff.
Dahl/Schmitz, GRUR 2013, 878, 879.
34
5 Lösungsansätze
nach §§ 1068, 1069 BGB bestellt werden. Die belastete Sache oder
das belastete Recht, werden dann Teil der Insolvenzmasse, während
das begrenzt dingliche Recht, wie der Nießbrauch, nach § 47 InsO
ausgesondert wird. Damit kann das Nutzungsrecht an einer massezugehörigen Sache geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter
muss dies akzeptieren.86 Der Nießbrauch ist auch an einer Lizenz
möglich. Im Falle einer Insolvenz des Lizenzgebers sollte der Nießbrauch dann ausgeübt werden, wenn sich der Insolvenzverwalter
im Rahmen seines Wahlrechts nach § 103 InsO gegen die Erfüllung
ausspricht. Damit beeinflusst der Nießbrauch aber die Entscheidungsfreiheit des Insolvenzverwalters, da mit Ausübung des Nießbrauchs keine Lizenzgebühren mehr gezahlt werden würden. Diese Einschränkung des Wahlrechts könnte für eine Unanwendbarkeit
nach § 119 InsO sprechen.87 Dafür spricht wiederum, dass das Wahlrecht hinsichtlich des Lizenzvertrages selbst nicht beeinträchtigt ist.
Damit könnte es auch gegenüber § 119 InsO Bestand haben.88 Problematisch ist bei dieser Konstellation allerdings, dass der Nießbraucher im Vergleich zu seiner lizenzvertraglichen Stellung eine
„überschießende“ Rechtsmacht besitzt. Bei nicht exklusiven Lizenzen, wie Open Source Lizenzen, wären Lizenzgeber wahrscheinlich
nicht bereit, dem Lizenznehmer solch eine Rechtsposition einzuräumen.89 Er müsste zumindest mit dem Nießbraucher eine Abrede
über einen Verzicht auf die Klagebefugnis treffen, da eine einfache
Lizenz keine Klagebefugnis umfasst. Der Nießbrauch hingegen lässt
dies als absolutes Recht zu.90 Die Einräumung eines Nießbrauchs
als Gestaltungsmöglichkeit wurde bisher von der Rechtsprechung
auf einen möglichen Verstoß noch nicht betrachtet.91 Es würde wohl
von der vertraglichen Ausgestaltung abhängen, inwiefern das Wahlrechts des Insolvenzverwalters in diesem speziellen Fall beeinträchtigt wäre.92 Fraglich ist allerdings, ob diese Gestaltungsmöglichkeit
überhaupt zielführend für Open Source Lizenzverträge ist. Dagegen spricht, dass der Nießbrauch dazu dienen soll, § 103 InsO zu
86
Gottwald/Adolphsen, in: Gottwald, InsolvenzR-Hb, § 40 Rn. 17; Prütting,
in: Kübler/Prütting/Bork, § 40 Rn. 17, § 47 Rn. 42; MüKo/Ganter, § 47
Rn. 328.
87
Berger, GRUR 2004, 20, 21 f.; Dahl/Schmitz, NZI 2007, 626, 628.
88
Berger, GRUR 2004, 20, 22.
89
Dahl/Schmitz, NZI 2007, 626, 628 f.
90
Berger, GRUR 2004, 20, 23.
91
Schleich/Götz, DZWIR 2008, 58, 60.
92
McGuire/v. Zumbusch/Joachim, GRUR Int. 2006, 682, 695.
35
5 Lösungsansätze
umgehen, der bei Open Source Lizenzverträgen ohnehin keine Anwendung finde würde. Ein Nießbrauch an Open Source Lizenzen ist
daher wohl kein praktikables Gestaltungsmittel.
5.2.2 Einredeverzicht
Eine ebenfalls diskutierte Variante sieht den Einredeverzicht des
Lizenznehmers vor. In solch einer Vereinbarung soll der Lizenznehmer, für den Fall der Insolvenz des Lizenzgebers, bezüglich noch
nicht erfüllter Nebenpflichten des Lizenzgebers, wie die Verteidigung gegen Angriffe Dritter, auf die Einrede des noch nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB verzichten. Andernfalls könnte die
Lizenzzahlung durch den Lizenznehmer verweigert werden. Der Verzicht auf die Einrede hat den Zweck, dass der Lizenzvertrag seitens
des Lizenzgebers als vollständig erfüllt angesehen wird. Dem Insolvenzverwalter steht damit nicht mehr das Wahlrecht nach § 103
InsO zur Verfügung, die Lizenz wäre insolvenzfest. Er kann dann
die Lizenzgebühr als Gegenleistung zur Masse ziehen.93 Diese Vereinbarung würde aber wohl vor § 119 InsO nicht aufrecht erhalten
werden können. Zum Einen würde der Einredeverzicht nicht im Interesse des Lizenznehmers liegen, zum Anderen müsste die Vereinbarung bedingt auf den Insolvenzfall erfolgen. Dieser Verzicht hätte
dann aber einzig und allein das Ziel, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO auszuschließen.94 Ein wichtiger Punkt
der Rechtsprechung bei der Prüfung solcher Ausgestaltungen hinsichtlich der Unwirksamkeit nach § 119 InsO ist, ob Klauseln das
Ziel haben, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zu unterlaufen.
Dies ist dann der Fall, wenn die Klausel an die Insolvenzeröffnung
anknüpft.95 Eine solche Vereinbarung würde also mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht keinen Bestand haben, da die Einrede an
den Insolvenzfall anknüpft. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit
bei Open Source Lizenzverträgen kommt man, wie bereits beim
Nießbrauch, zu dem Schluss, dass diese Variante ebenfalls nicht
notwendig ist. § 103 InsO spielt hier ohnehin keine Rolle.
93
Hölder/Schmoll, GRUR 2004, 830, 835.
Dahl/Schmitz, NZI 2007, 626, 629.
95
BGH, GRUR 2006, 435, 438.
94
36
5 Lösungsansätze
5.2.3 Problem der Rechtsmängelhaftung
Bei Open Source Verträgen ist, neben der fehlenden gesetzlichen
Regelung, vielmehr die Rechtsüberlassung nach Insolvenzeröffnung
problematisch. Eine unrechtmäßige Nutzung könnte für den Lizenznehmer die Zahlung von Schadensersatz bedeuten. Um einer
Rechtsmängelhaftung nach § 523 I (gegenüber dem Urheber) oder
§ 435 BGB (gegenüber dem Nutzer, wenn diesem die Software z.B.
in einem Paket mit einem Handbuch und zusätzlichen proprietären Programmteilen verkauft wurde) zu entgehen, können die Lizenznehmer, wenn diese als Distributoren auftreten, auf zwei Möglichkeiten zurückgreifen. Zum Einen könnte der Lizenznehmer dem
Kunden gegenüber erklären, dass aufgrund der Insolvenz des Lizenzgebers ein Open Source Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden kann. Dieser Hinweis müsste allerdings an einer anderen Stelle als den GNU Lizenzen geschehen, da diese, wie in Kapitel 5.1.
erwähnt, nicht verändert werden dürfen. Eine weitere Möglichkeit
wäre es, den Insolvenzverwalter um den Abschluss einer Individualvereinbarung zur Einräumung der Nutzungsrechte nach z.B. GNU
GPLv3 zu bitten. Allerdings sollte darin auch geregelt werden, dass
der Lizenznehmer von der Pflicht, den Lizenzhinweis zu verbreiten,
entbunden ist. Andernfalls könnten die Kunden weiterhin davon
ausgehen, dass die Open Source Software als solche weiterverbreitet werden darf. Eine solche Regelung kann dann Sinn machen,
wenn die dadurch hergestellte Rechtssicherheit im Verkehr höher zu
bewerten ist als die durch den Vertragsschluss entstandenen Transaktionskosten.96
5.2.4 Zwischenergebnis
Alles in allem wird deutlich, dass die derzeit diskutierten Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere für Open Source Lizenzverträge
nicht praktikabel sind. Sie alle haben gemein, dass sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ausschließen wollen. Bei Open Source
Lizenzverträgen ergibt sich hingegen das Bild, dass § 103 InsO gar
keine Anwendung findet, wenn die Rechtsüberlassung vor Insolvenzeröffnung stattfindet. Der Lizenznehmer kann sich aber gleichzeitig auf keine Regelung stützen, die ihm den Fortbestand des Nutzungsrechts sichert. Die Gefahr, nach der Insolvenzeröffnung einer
96
Metzger/Barudi, CR 2009, 557, 559.
37
5 Lösungsansätze
Rechtsmängelhaftung gegenüberzustehen ist groß, da die Insolvenzeröffnung unter Umständen nicht für die Lizenznehmer ersichtlich
ist. Erforderlich ist daher, die Kunden entsprechend darauf hinzuweisen. Eine Individualvereinbarung über die Einräumung der
Nutzungsrechte kann in bestimmten Fällen ebenfalls nützlich sein.
5.3 Einführung eines § 108a InsO
Die Überführung des § 21 KO in den § 108 InsO mit der neuen
Ergänzung, dass § 108 InsO nur auf das unbewegliche Vermögen
anwendbar ist, schloss die analoge Anwendung auf Lizenzverträge
aus. Damit muss seit nunmehr 15 Jahren auf den § 103 InsO zurückgegriffen werden, der ein Wahlrecht für den Insolvenzverwalter
vorsieht. Dieser ist wiederum auf Open Source Lizenzen nicht übertragbar. Bei Lizenzverträgen proprieträrer Software kann allerdings,
wie bereits in Kapitel 3.3. dargestellt, die Ablehnung der Erfüllung
für den Lizenznehmer der Verlust der Ansprüche wirtschaftliche
Folgen haben. Dies hat auch die Gesetzgebung erkannt und präsentierte bereits 2007 einen Gesetzesentwurf zu Einführung eines
§ 108a InsO. Dieser Entwurf sah vor, dass das Recht am geistigen
Eigentum mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht. Wurde im Rahmen des Lizenzvertrages eine Vergütung vereinbart, die
im Vergleich zu der marktgerechten Vergütung im auffälligen Missverhältnis steht, hätte der Insolvenzverwalter allerdings eine Anpassung der Vergütung verlangen können. Man habe die „ruinösen“
Auswirkungen für den Lizenznehmer erkannt. Auch andere Exportstaaten, insbesondere USA und Japan, hätten bereits Lizenzen als
insolvenzfest ausgestaltet. Mit der Einführung eines § 108a InsO
sollte Deutschland im internationalen Wettbewerb als Wirtschaftsund Forschungsstandort nachhaltig gestärkt und verhindert werden,
dass lizenznehmende Unternehmen in das Ausland abwandern. Außerdem wollte man damit die individuellen Interessen des Lizenznehmers und des Lizenzgebers zu einem angemessenen Ausgleich
bringen.97 Zusammengefasst würde nach dem Entwurf der Lizenzvertrag mit der Insolvenzmasse fortbestehen, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters würde hier ausgeschlossen sein.
Der Vorstoß der Regierung wurde grundsätzlich begrüßt. Der Gesetzesentwurf wurde dennoch vom Bundesrat in seiner Stellungnah97
BT-Drs. 16/7416, S. 8, 24; BR-Drs. 600/07, S. 3, 56 ff.
38
5 Lösungsansätze
me98 vor allem in folgenden Punkten kritisiert:
– An einem Vertrag, der über 20 Jahre hinweg die ausschließ-
liche Nutzung der Lizenz einräumt, kann der Verwalter im
ungünstigsten Fall noch 19 Jahre gebunden sein. Einen Erwerber für diese Lizenz zu finden sei bei einer solch langen
Vertragslaufzeit nahezu unmöglich. Während der Vertragslaufzeit würde zudem der Masse ein Entgelt für die Lizenz
zufließen. Das würde die Schlussverteilung auf Jahre blockieren und erheblich verzögern.
– Außerdem ist die Problematik der „Lizenzketten“ nicht von
dem Entwurf geklärt. Im Rahmen einer „Lizenzkette“ wäre
der Lizenzgeber gleichzeitig Lizenznehmer. Die Sublizenzen
wären im Ergebnis insolvenzfest, während bei der ursprünglichen Lizenz weiterhin das Wahlrecht nach § 103 InsO Anwendung finden würde.
– Schließlich kritisiert der Bundesrat die Begrifflichkeit „Haupt-
und Nebenpflichten“. Eine Unterscheidung der Begriffe sei nur
schwer möglich und hänge vom Einzelfall ab.
– Auch die Verwendung des Begriffs der „marktgerechten“ Ver-
gütung sei problematisch festzustellen und für den Lizenzbereich eher unpassend. Da Lizenzverträge mehr oder weniger spekulativ und risikobehaftet sein können, kann sich die
Schätzung einer marktgerechten Vergütung als schwierig erweisen. Auch ist der Begriff der marktgerechten Vergütung
streitanfällig und würde stets ein Gutachten anfordern.
Problematisch an dem Begriff der „marktgerechten“ Vergütung ist
darüber hinaus, dass in vielen Fällen gar kein Markt besteht, da es
sich um neuartige Rechte oder Kenntnisse handeln kann. Mit dem
benutzen des Begriffs „Vergütung“ anstatt „Gegenleistung“ wären
außerdem solche Fälle von § 108a InsO-E ausgeschlossen, bei denen
als Gegenleistung das Erhalten von Nutzungsrechten an Schutzrechten oder Know-how des Lizenznehmers anstelle einer Vergütung
vereinbart werden. Daneben sind auch die Terminologien „Lizenzvertrag“ und „Geistiges Eigentum“ problematisch, da es für beide
Begriffe keine einheitliche Definition im Gesetz gibt.99 Man hätte
98
99
BT-Drucks. 16/7417, S. 53 ff.
Heim, NZI 2008, 338, 341.
39
5 Lösungsansätze
den Entwurf zudem so verstehen können, dass der Insolvenzverwalter in seiner Verwertung eingeschränkt wäre. Unklar war ebenfalls,
wie mit Ansprüchen von Lizenznehmern umgegangen werden sollte, die noch vor Verfahrenseröffnung entstanden sind.100 Ebenfalls
befürchtet wurde ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger. Allerdings kann man Lizenzverträgen durchaus eine Sonderstellung im Insolvenzverfahren einräumen, da diese
sich erheblich von anderen Verträgen unterscheiden. Bei Lizenzen
kann der Insolvenzverwalter immerhin die Nutzung des lizenzierten
Rechts verbieten, ohne das man dieses Recht gleichzeitig woanders
beziehen könnte.101 Dennoch wurde die Idee, einen § 108a InsO einzuführen, in der Literatur überwiegend begrüßt. Für den Entwurf
sprach grundsätzlich, dass für die Lizenznehmer die aus § 103 InsO
resultierende Unsicherheit entfallen würde.102 Allerdings war der
Entwurf zu oberflächlich und in seiner Formulierung noch verbesserungswürdig.
Im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), welches 01.03.2012 in Kraft trat, wurde zunächst
Abstand von diesem Gesetzesentwurf genommen. In einer zweiten
Stufe der Insolvenzrechtsreform wurde jedoch ein neuer Gesetzesentwurf vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) vorgestellt, welcher erneut Regelungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen beinhaltete. Er wich in seiner Formulierung erheblich von dem ersten
Entwurf ab, was von der Kritik herrühren könnte. In dem Entwurf
eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens,
zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von
Lizenzen sollte, wie bereits beim ersten Entwurf, die Interessen des
Lizenznehmers und Lizenzgebers in Ausgleich gebracht und dem
Lizenznehmer auch in der Insolvenz des Lizenzgebers die Möglichkeit geben werden, die Lizenz weiterhin zu nutzen.103 Der Gesetzesentwurf des BMJ sah vor, dass wenn der Insolvenzverwalter sein
Wahlrecht aus § 103 InsO in Anspruch genommen und die Erfüllung ablehnt hätte, der Lizenznehmer den Abschluss eines neuen
100
Mitlehner, ZIP 2008, 450.
Slopek, ZInsO 2008, 1118, 1120.
102
Schleich/Götz, DZWIR 2008, 58, 62; Dahl/Schmitz, NZI 2007, 626, 631.
103
Bundesministerium für Justiz (BMJ), Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt, Pressemitteilung vom 23.01.2013, URL: http://www.bmjv.
de/SharedDocs/Archiv/DE/Pressemitteilungen/2012/20120123_Zweite_
Stufe_der_Insolvenzrechtsreform_kommt.html?nn=4795776%22[Zugriff
am 29.05.2014].
101
40
6 Fazit
Vertrages hätte verlangen können.
Solch eine Regelung mag für proprietäre Software sinnvoll sein,
für Open Source Software hingegen wäre ein ein Ausschluss des
Wahlrechts sinnvoller. Dafür würde sprechen, dass bei Open Source
Lizenzen eine Vielzahl von Entwicklern und Lizenznehmern involviert sind. Die Insolvenz eines einzelnen Mitentwicklers würde das
komplette „Lizenzsystem“ stören. Da keine Lizenzgebühren anfallen, wäre ein Ausschluss des Wahlrechts auch nicht von Nachteil für
den Lizenzgeber. In diesem Bereich fällt es zudem dem Insolvenzverwalter schwer, den genauen Zeitpunkt der geschlossenen Verträge
zu ermitteln. Vorstellbar wäre daher, den Entwurf dahingehend zu
ergänzen, einen weiteren Absatz speziell für Open Source Lizenzen
einzufügen, der das Wahlrecht explizit vor und nach Eröffnung des
Verfahrens ausschließt und so die Rechtssicherheit erhöht.104
Aber auch der vom Bundeskabinett am 18.07.2012 beschlossene
und am 31.10.2012 verabschiedete Gesetzesentwurf105 beschränkte
sich nur auf Änderungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Der
Referenzentwurf des BMJ, der die Schaffung eines § 108a InsO vorsah, wird derzeit nicht weiter verfolgt.106
6 Fazit
Aktuelle Rechtslage 1998 wurde der Begriff der Open Source
Software erstmals benutzt und die wesentlichen Kriterien festgelegt. Im Kern geht es um die freie, unbeschränkte Weitergabe unter Offenlegung des Quellcodes. Open Source Software hat dabei
nicht nur ideologische, sondern auch eine wirtschaftliche Bedeutung.
So bieten Unternehmen z.B. kostenpflichtige Supportangebote oder
Handbücher für Open Source Software an. Bei Betrachtung der derzeitigen Entwicklung, wird angenommen, dass die wirtschaftliche
Bedeutung im Laufe der Jahre zunehmen wird.
Im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers blieben Lizenzen vor der
Umsetzung der Insolvenzrechtsreform 1999 von dieser unberührt.
Die Insolvenzfestigkeit wurde, der herrschenden Meinung folgend,
104
Angelehnt
an:
IfrOSS,
Stellungnahme
zur
Neuregelung
des
§
108a
InsO-E
vom
05.05.2012,
URL:
http://www.ifross.org/ifross_html/120506%20Stellungnahme%20InsO.pdf
[Zugriff am 29.05.2012].
105
BT-Drs. 17/11268.
106
FK-InsO/Wegener, § 103 Rn. 23.
41
6 Fazit
mit einer analogen Anwendung des § 21 KO begründet. Dies war
möglich, da man Softwarelizenzverträge als miet- bzw. pachtähnlich
betrachtete. 1999 wurde schließlich die bereits 1994 beschlossene
Insolvenzrechtsreform umgesetzt. Die bisher bestehenden Gesetze
wurden in die Insolvenzordnung überführt. § 21 KO wurde in diesem Rahmen in § 108 InsO übertragen. Dieser enthält nun aber die
Einschränkung auf unbewegliche Gegenstände. Lizenzen sind somit nicht mehr umfasst. Seitdem ist grundsätzlich ein Rückgriff auf
§ 103 InsO bei Lizenzverträgen erforderlich. Dieser sieht, bei Erfüllung der Voraussetzungen, ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters
über die Erfüllung oder Nichterfüllung von Verträgen vor.
Kann der Lizenznehmer einer Open Source Lizenz nun auf den
Bestand der bereits übertragenen Nutzungsrechte auch nach Insolvenzeröffnung des Lizenzgebers vertrauen? Erfolgt die Rechtsübertragung bereits vor Insolvenzeröffnung, bleiben dem Lizenznehmer
die bereits übertragenen Nutzungsrechte erhalten. Dies ergibt sich
aus der Nichtanwendbarkeit des § 103 InsO. Open Source Lizenzverträge erfüllen nicht die Voraussetzungen des synallagmatischen
Vertragsverhältnisses. Sie ähneln vielmehr der Schenkung im Sinne des § 516 BGB, die einseitig verpflichtend ist. Selbst wenn man
die erste Voraussetzung annehmen würde, so müsste der Vertrag
noch nicht vollständig erfüllt sein. Bei Open Source Verträgen ist
dies aber, zumindest seitens des Lizenzgebers, mit Bereitstellung
der Software stets gegeben. Können aber auch Nutzungsrechte nach
der Insolvenzeröffnung erworben werden? Eine Rechtseinräumung
nach Insolvenzeröffnung ist nicht mehr möglich, da die Verwaltungsund Verfügungsbefugnisse nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen sind. Die Gefahr liegt nun darin, dass dem Lizenznehmer die Insolvenzeröffnung aus den Lizenzhinweisen nicht
ersichtlich ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, da kein
Publizitätsprinzip im Urheberrecht herrscht. Ein Sukzssionsschutz
mittels einer analogen Anwendung des § 33 UrhG wurde bisher gerichtlich nicht bestätigt. Bei Betrachtung beider Situationen zeigt
sich große Rechtsunsicherheit. Die bereits vor Insolvenzeröffnung
übertragenen Nutzungsrechte sind zwar insolvenzfest, eine gesetzliche Sicherheit gibt es aber nicht. Für nach Insolvenzeröffnung eingeräumte Nutzungsrechte besteht keine Insolvenzfestigkeit; bemerkt
dies der Lizenznehmer nicht, so besteht die Gefahr in Haftung genommen zu werden.
42
6 Fazit
In der Literatur werden seit der Reform verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten diskutiert, um eine Insolvenzfestigkeit herbeizuführen. Die Open Source-Lizenzhinweise selbst können nicht angepasst werden. Damit die lizenzvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten Bestand haben, dürfen Sie nicht gegen § 119 InsO verstoßen.
So ließ der BGH eine Klausel zu, da sie nicht von der Insolvenz,
sondern von der Kündigung abhängig war. Ebenfalls diskutierte
Varianten sind die Einräumung eines Nießbrauchs und der Einredeverzicht. Bei diesen Varianten ist ein Verstoß gegen § 119 InsO
denkbar. Alle diskutierten Gestaltungsmöglichkeiten haben letztlich das Ziel, § 103 InsO zu umgehen. Die Anwendung des § 103
InsO ist bei Open Source Software aber ohnehin nicht eröffnet.
Vielmehr besteht hier die Gefahr der Rechtsmängelhaftung, da der
Lizenznehmer unter Umständen gar nicht bemerkt hat, dass er die
Software ohne Einräumung der Nutzungsrechte nutzt. Sollte ein
Lizenznehmer die Software an Kunden weitergeben, so kann er sie
auf den Umstand hinweisen und mit dem Insolvenzverwalter eine
Individualvereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten
abschließen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Die bestehende Rechtsunsicherheit bei Lizenzverträgen in der Insolvenz hat
auch der Gesetzgeber bemerkt. Er unternahm zwei Anläufe, einen
§ 108a InsO einzuführen. Bislang ohne Erfolg.
Persönliches Fazit Mit der bisher nicht beseitigten Rechtsunsicherheit muss also bei der Insolvenz eines Lizenzgebers für Open
Source Software weiterhin zwischen dem Zeitpunkt vor und nach
Insolvenzeröffnung streng unterschieden werden, auch wenn dies für
den Lizenznehmer nicht immer sofort offensichtlich ist. Derzeit gibt
es keine geeigneten Mittel, dem Nutzer von Open Source Software mehr Sicherheit zu vermitteln. Die wohl beste Lösung wäre die
Einführung einer klaren gesetzlichen Regelung. Aktuell wird allerdings kein weiterer Anlauf unternommen, um einen entsprechenden Paragraphen einzuführen. Da Open Source Software in seinen
Merkmalen erheblich von proprietärer Software abweicht, wäre bei
Einführung einer gesetzlichen Regelung ein spezieller Absatz, der
sich diesem Softwaretyp widmet, durchaus sinnvoll. Bis dahin muss
die bestehende Rechtsunsicherheit Wohl oder Übel bei Open Source
Lizenzverträgen in Kauf genommen werden.
43
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47
Anhang
Anhang
Schriftliche Befragung im Rahmen der Bachelorarbeit „Insolvenzfestigkeit von Open Source Lizenzen“
1. In welchem Bereich sind Sie tätig?
Klinische Forschung, Onkologie, Epidemiologie
2. Auf welche Open Source Programme greifen Sie regelmäßig zurück?
R Core Team (2013). R 3.0.1: A language and environment for statistical computing. R Foundation for Statistical Computing, Vienna, Austria. http://www.Rproject.org/
3. Was kann mit dem Open Source Programm jeweils ausgeführt werden?
R ist letztlich eine Programmiersprache, die vornehmlich für statistische Berechnungen und zur graphischen Darstellung von Ergebnissen verwendet wird.
Wir verwenden sie ebenfalls für den gesamten vorausgehenden data mining
Prozeß.
4. Stellen Sie sich vor, Sie erhalten die Anweisung, dass ein Open
Source Programm nicht mehr genutzt werden darf. Welche (wirtschaftlichen) Folgen/Auswirkungen könnte dies haben?
Wir müßten auf kostenpflichtige Programme zurückgreifen, deren einzelne
Lizenzen extrem kostspielig sind. Zudem wären wir dadurch in Flexibilität
und Möglichkeiten der Datenanalyse stärker beschränkt. Ein Open Source
Programm hat aus wissenschaftlicher Sicht zudem den Vorteil, dass die Ergebnisse und Skripte für jeden nachvollziehbar und transparent sind.
Die Fragen wurden am 14.07.2014 von Dr. rer. nat. Jan Axtner, wissenschaftlicher
Mitarbeiter Netzwerk Onkologie (Forschungsinstitut Havelhöhe (FIH) gGmbH am
Gemeinschaftskrankenhaus Havelhöhe, Kladower Damm 221, 14089 Berlin) beantwortet.
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