3062 B
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Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Gz. Abt. I – I SL 2 - Berlin, den Telefon Fax Email 2. August 2005 928-2453 928-9070 Rainer.Toszek@sengsv. verwalt-berlin.de 3062 B An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über Senatskanzlei – G Sen – Thema Einzelplan 09 – Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hier: Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung der Einsparungen bei den Transferausgaben der Bezirke rote Nummern: 2855, 2855 C, 3062 Vorgang: 86. Sitzung des Hauptausschusses am 23. Februar 2005, Drs. 15/3204 Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: Der Grüne-Antrag 2855 C wird in folgender Fassung angenommen: „1. Überprüfung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Auflisten aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Fundstelle, nach Möglichkeit elektronisch verlinkt, bis zur Sommerpause 2005. 2. Novellierung Landespflegegeldgesetz Darstellung der Ist-Ausgaben Landespflegegeldgesetz 2000 bis 2004 nach Vorlage des Jahresabschlusses 2004. 3. Verwaltungsvorschrift Prüfdienste Vorlage eines zusammenfassenden Berichts auf Basis der Bezirksberichte bis zur Sommerpause 2005 inkl Aussagen zur Veränderung der personellen Ausstattung der Prüfdienste nach Hartz IV. 4. Kostenmanagement Krankenhilfe Bericht über die Ergebnisse der endgültigen Abrechnung der Krankenkassen für 2004 bis zur Sommerpause 2005, inkl. Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens. ... O:\ados\Haupt\vorgang\h15-3062.B-v.doc -25. Benchmarking Bericht über die Zwischenergebnisse der Arbeitsgruppen zur Neudefinition nach Hartz IV bis zur Sommerpause 2005. 6. Verbesserung Datenlage Fortschrittsbericht zur 2. Lesung des Haushalts 06/07. 7. Modellsozialamt Personeller Bedarf für die Schaffung von Fallmanagern, darin auch Darstellung evtl. notwendiger Veränderungen in der Stellenstruktur und Dotierung und Qualifizierungsbedarf bis zur Sommerpause 2005. 8. Entgeltvergleich Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Kompensation des Fallzahlenzuwachses für die Angebote geistig/körperlich behinderter Menschen“ bis nach der Sommerpause 2005. 9. Workshop zum T-Teil Darstellung der erarbeiteten 46 Maßnahmen mit Realisierungsstand und Auswirkungen bis zur 1. Lesung des Haushalts 06/07.“ Hierzu wird zu folgenden Punkten berichtet: 2. Novellierung Landespflegegeldgesetz Darstellung der Ist-Ausgaben Landespflegegeldgesetz 2000 bis 2004 nach Vorlage des Jahresabschlusses 2004. Darstellung der Ist-Ausgaben für Landespflegegelder in den Jahren 2000 bis 2004 in Mio. € Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 Landespflegegeld wegen....... Beitr. Blinde Hochgrad. Hilflosigkeit/B Gehör-losigk eit Sehbe-hinder Alters-sicher estandsung ung schutz 7,64 3,99 17,49 5,36 0,55 6,78 4,02 18,17 5,38 0,14 5,98 3,96 18,09 5,71 0,27 5,49 4,09 18,36 5,03 0,22 5,02 3,11 16,22 2,88 0,08 1 insgesamt 35,03 34,49 34,01 33,19 27,31 8. Entgeltvergleich Bericht über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Kompensation des Fallzahlenzuwachses für die Angebote geistig/körperlich behinderter Menschen“ bis nach der Sommerpause 2005. In dem Bericht an den Hauptausschuss vom 15.September 2004 (Rote Nr. 2855) wurde unter der Überschrift „Entgeltvergleich mit Hamburg und Bremen“ bereits ausführlich über den Einsparbeschluss von 34 Mio. Euro aus dem Jahr 2003 und dessen schrittweise Umsetzung ab dem 1. Juli 2003 bis 2006 berichtet. Der letzte Umsetzungsschritt zum 1. Juli 2005 war in vorstehendem Bericht noch offen. Zur Vorbereitung dieses (Teil-) Vertrages war eine Arbeitsgruppe aus Vertreter/innen der Bezirks- und Senatsverwaltung und der Einrichtungsträger gebildet worden. Mit dem Beschluss der Vertragskommission vom 14. Juni 2005 über „Maßnahmen zur Kompensation von Kostensteigerungen aus Fallzahlenzuwachs in Höhe von 3 % “ ist der Vertrag über ein strukturelles Einsparvolumen von 8,8 Mio. Euro im Zeitraum vom 1. Juli ... -32005 bis 31.12.2006 geschlossen und der Einsparbeschluss über 34 Mio. Euro abschließend umgesetzt worden. 9. Workshop zum T-Teil Darstellung der erarbeiteten 46 Maßnahmen mit Realisierungsstand und Auswirkungen bis zur 1. Lesung des Haushalts 06/07. Der im Jahr 2002 unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und unter Beteiligung der Bezirke und der Liga der freien Wohlfahrtspflege durchgeführte Workshop zum Thema „Steuerung der Sozialhilfeausgaben im T-Teil der Bezirke“ verfolgte das Ziel, steuerungsrelevante Anknüpfungspunkte zum effizienteren Mitteleinsatz zu definieren und durch zielorientierte Anpassungsmaßnahmen neu auszurichten. Insofern kann der Workshop als erster verwaltungsübergreifender und richtungsweisender Einstieg in ein System zur Steuerung der Transferausgaben bezeichnet werden. Die damalige Vorgehensweise einer nur partiellen Betrachtungsweise möglicher Steuerungsansätze ohne etwa die Einbeziehung der Wechselwirkung oder Wirkungsanalyse einzelner Maßnahmen war aber nach heutigem Kenntnisstand lediglich der „Wegbereiter“ für das innerhalb des Projektes „Modellsozialamt 2005“ zu realisierende Fach- und Finanzcontrolling der sog. Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Dem Hauptausschuss ist zum Projekt bereits berichtet worden. Die nachfolgend dargestellten Ergebnisse des Workshops und ihre bezifferbaren Zielerreichungsgrade sind insoweit als punktueller Einstieg in den Steuerungsprozess zu betrachten. Aus den vorgenannten Erkenntnissen resultiert die Entscheidung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, den Steuerungsansatz zur Ausrichtung der Sozialhilfe grundsätzlicher und umfassender aufzusetzen. Die Anfang 2004 begonnene Umsetzung des Konzeptes „Fachcontrolling“ folgt dabei der stringenten Vorgehensweise, über Zielsysteme und Leistungsbereichssteuerungen die Wirkungsanalyse der eingesetzten Instrumente abzubilden. Mit dieser Strategie werden auch die bereits über den Workshop lokalisierten Anknüpfungspunkte und erreichten Ergebnisse erfasst und – sofern ein Steuerungspotential noch immer besteht – nach effizienten Maßstäben neu ausgerichtet. Die im Rahmen des Workshops abgestimmten Vorschläge, der aktuelle Umsetzungsstand und die – soweit messbar – fachlichen und finanziellen Auswirkungen sind in der als Anlage beigefügten Übersicht ausgewiesen. Den Berichtsauftrag zu den Punkten 1, 3, 4, 5, und 7 (rote Nr. 3062) wurde vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 15.06.2005 als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen (weiterer Berichtstermin Sommer 2006). Zu dem noch offenen Punkt 6 wird zum vorgegebenen Termin berichtet werden. Es wird gebeten, den Berichtsauftrag zu den Punkten 2, 8 und 9 als erledigt anzusehen. In Vertretung Dr. Petra L e u s c h n e r ............................................ Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand 1.) Abstimmung mit den Bezirken hinsichtlich der Schaffung bedarfsgerechter Angebote außerhalb des ambulanten Bereichs der Hilfe zur Pflege für „junge“ Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI Beschluss zum Bedarf an Langzeitpflegeplätzen für jüngere pflegebedürftige Menschen Die Mitglieder fassen mit 10 Zustimmung und 1 Enthaltung folgenden Beschluss: Nach den aktuellen Erkenntnissen des Landespflegeausschusses finden jüngere pflege- und heimbedürftige Menschen in angemessener Frist in Berlin einen adäquaten Heimplatz. Der Landespflegeausschuss betont, dass gerade bei jüngeren Pflegebedürftigen das Prinzip des Gebotes „ambulant vor stationär“ in besonderer Weise Berücksichtigung finden sollte. Bei erkennbarer Veränderung der Situation wird sich der Landespflegeausschuss erneut mit dem Thema befassen. Die Vertreter der Bezirksämter und des Rats der Bürgermeister im Landespflegeausschuss werden in Abstimmung mit den bezirklichen Fachgremien (z.B. Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften, bezirkliche Konferenzen) eine Zusammenstellung der Einrichtungen mit Namen und Anschrift zur Verfügung stellen, die sich bereits auf die Betreuung und Pflege jüngerer Pflegebedürftiger spezialisiert haben. Im Landespflegeausschuss sind u.a. sowohl Trägerverbände von Pflegeeinrichtungen, als auch Interessenvertretungen von Betroffenen und Bezirksämter vertreten. Die Umsetzung der Maßnahme - Gutachten zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) konnte noch nicht abgeschlossen werden. Nachdem die Bedarfe der Leistungsbehörden an Gutachten abgefragt und in das Projekt zur Reformierung des öffentlichen Gesundheitsdienstes eingespeist worden sind, obliegt die Gestaltung der Aufgabe der Erstellung von Gutachten durch den öffentlichen Gesundheitsdienst dem ÖGD-Reformprojekt, in dessen Rahmen die Umsetzbarkeit der Anforderungen der Leistungsbehörden an die Erstellung von im Zusammenhang mit dem AsylbLG benötigten Gutachten in Abhängigkeit von personellen und finanziellen Ressourcen zu prüfen sein wird. Die Entscheidung über die Umsetzung der Maßnahme wie auch ggf. deren zeitlicher Rahmen hängen daher maßgeblich von den Ergebnissen des Reformprojektes ab und können derzeit noch nicht konkretisiert werden. S. auch folgende Ziffer 3. 2) Erarbeitung einer Leitungsvorlage zum Gesamtkomplex der Einholung von Gutachten zu vorgelegten ärztlichen Attesten bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG 3) Klärung der möglichen Inanspruchnahme externer Gutachter im Rahmen der ÖGD-Reform (externe Begutachtung durch den MDK) Durch das Reformprojekt ÖGD sind Vorschläge zum Bereich der Gutachten erarbeitet worden, die sich auch im Entwurf des inzwischen vorgelegten neuen „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)“ wiederfinden. Dabei wird die gutachterliche Tätigkeit des ÖGD als Kernaufgabe definiert und beibehalten. Allerdings sollen die Strukturen künftig effektiver und kostengünstiger gestaltet werden. Geplant ist die Übertragung dieser Aufgaben an eine zentrale medizinische Gutachtenstelle. Dafür spricht, dass dadurch im Gutachtenwesen einheitliche Qualitätsstandards bzw. qualitätssichernde Maßnahmen zu realisieren sind. Geplant ist die Übertragung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales als Sonderbehörde. Die Gutachtentätigkeit gehörte bislang nur zu den Aufgaben der Bezirksverwaltungen. Externe Gutachter werden in diesem Bereich nicht mehr notwendig sein. Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswir- Finanzielle/quantitative kungen Auswirkungen Mit neu geschaffenen Wohnbereichen für jüngere pflegebedürftige Menschen werden deren Bedürfnisse und Wünsche an eine sinnvolle Tagesgestaltung angemessener berücksichtigt. Keine Mit der Umsetzung wird insbesondere die Verifizierung eines individuellen Bedarfstatbestandes im Vorfeld einer Einzelfallentscheidung über die Gewährung einer Leistung und damit die Substantiierung der Einzelfallentscheidung erwartet. Finanzielle Auswirkungen können nicht eingeschätzt werden, da diese in Abhängigkeit von der im Einzelfall in Frage stehender Leistung zu stark voneinander abweichen können, um die Bildung eines Mittelwertes oder auch nur eine Schätzung zuzulassen, zumal davon auszugehen ist, dass ein unbekannter Anteil an Gutachten zu einem positiven Ergebnis (= Befürwortung der Leistungsgewährung) kommen würde. Durch die geplante Entlastung der Bezir- Nach ersten überschlägigen ke von Gutachten für den Personenkreis, Berechnungen des Reformproder jetzt nach dem SGB II betreut wird, jektes ÖGD im Bereich der sowie den Gutachten für Personen nach Gutachten, liegen die Kosten dem AsylbLG, und den Zusatzgutachten unter 153 € pro Stunde und für den regionalisierten Amts- und Verdamit unterhalb des Kostensattrauensärztlichen Dienst insbesondere im zes des Medizinischen Dienstes Bereich der psychiatrischen Gutachten, der Kassen. sind künftig ausreichende Kapazitäten für die Standardgutachten im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfeplanerstellung vorhanden Seite 1 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand 4) Bildung einer AG zur Überprüfung einzelner Leistungskomplexe im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege; Erarbeitung eines Rundschreibens Das Rundschreiben liegt als Rundschreiben I Nr. 4 / 2005 seit dem 10.02.2005 vor. Mit dem Rundschreiben wurden den Bezirken alltagspraktische Hilfestellungen für die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen im ambulanten Bereich an die Hand gegeben. In die Erarbeitung waren die Bezirke direkt eingebunden. . 5) Schreiben an die Träger zum möglichen Einsatz von HzA-Kräften, SAM und ABM im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege Das Vorhaben wurde umgesetzt für den Bereich der Mobilitätsdienste (außerhalb der Verträge). Im Rahmen eines zwischen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen öffentlich – rechtlichen Vertrages (sogenannter LIGA –Vertrag) werden zur Zeit 19 Mobilitätshilfsdienste (MHD) mit Mitteln des Landes Berlin gefördert. Die Berliner Mobilitätshilfedienste unterstützen Menschen, die ihre Wohnung nicht mehr eigenständig verlassen können und die von Vereinsamung, sozialer Isolation und Hilfe- bzw. Pflegebedürftigkeit bedroht sind. Hierbei handelt es sich um Menschen mit Behinderung, insbesondere aber um alte Menschen. Die Mobilitätshilfedienste ermöglichen den Leistungsempfängern Wege und Aktivitäten ihrer Wahl außerhalb der Wohnung. Zusätzlich zu den Schiebe- und Begleithilfen leisten die Dienste Treppenhilfen, Ankleidehilfen und Blindenführung. Als vielfach einzige Ansprech- und Kommunikationspartner tragen sie hierbei Bedürfnissen ihrer Klientinnen und Klienten nach Nähe, Aufmerksamkeit und Kommunikation Rechnung und suchen sie gezielt zur Erweiterung ihres Handlungsspielraums zu motivieren. Das Konzept der Mobilitätshilfedienste sieht den Einsatz verschiedener Helfergruppen vor. Neben den zuwendungsgeförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Träger werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beschäftigungsmaßnahmen, ehrenamtliche Helfer, Zivildienstleistende, Praktikanten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Programm Hilfe statt Strafe eingesetzt. Die Dienste haben in der Vergangenheit in besonderem Maße Beschäftigungsmaßnahmen genutzt. Die Mobilitätshilfedienste unterstützen mit ihrem Konzept der Bündelung der Kräfte in besonderem Maße sowohl sozial- wie arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen. Das Land Berlin strebt deshalb an, den erreichten Leistungsumfang soweit wie möglich zu halten bzw. perspektivisch sogar auszubauen. Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass die Beschäftigungsprojekte der Mobilitätshilfedienste, insbesondere die der zuwendungsgeförderten Träger, bei der Planung weiterhin angemessen Berücksichtigung finden können und somit das Konzept der Bündelung der Kräfte erhalten bleibt. Zur Unterstützung dieses Anliegens hat die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 07.06.2005 die Bezirke gebeten, die Kooperationsvereinbarungen, welche die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der zuwendungsgeförderten Mobilitätshilfedienste mit den Berliner Bezirken abgeschlossen haben, auch in Zukunft mit Leben zu erfüllen und die Anträge der Träger, insbesondere der zuwendungsgeförderten Träger, an die Jobcenter für entsprechende ABM und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Rahmen Iihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Die Maßnahme ist umgesetzt. Seit dem 22.07.2002 liegt den Bezirksämtern eine entsprechend gestaltete und Die Prüfung bei der Kostenüberständig aktualisierte Liste vor. Die Einstellung der Liste in das Intranet steht unmittelbar bevor. nahmen bezüglich der Vergütungsunterschiede zwischen den Pflegediensten im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege ist für die Bezirke handhabbarer gestaltet worden. 6) Grundlegende Neustrukturierung der Veröffentlichung ambulanter Vertragspartner (Pflegedienste) und ihrer Vergütungen; übersichtliche Liste der Punktwerte und Einsatzpauschalen Auswirkungen Fachliche/qualitative AusFinanzielwirkungen le/quantitative Auswirkungen Das Rundschreiben enthält in fachlicher Hinsicht insbesondere ergänzende Hinweise zur Beantragung, Bedarfsfeststellung und Bewilligung der Hilfe, zum Abrechnungsverfahren sowie zum Inhalt der einzelnen Leistungskomplexe. Die Mobilitätshilfedienste entlasten den Sozialhilfeträger in mehrfacher Hinsicht (Versorgung von Pflegebedürftigen der sog. Stufe Null, zunehmendem Hilfe- und Pflegebedarf wird entgegen gewirkt, Vermeidung vorzeitiger Übergänge in Pflegeheime). Nicht quantifizierbar Nicht quantifizierbar Nicht quantifizierbar. Seite 2 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand 7) Evaluierung der Freizeitmaßnahmen im LigaVertrag und Doppelfinanzierungen durch Zuwendungsfinanzierung im Rahmen des Ligavertrages und durch Vereinbarungen gem., § 75 SGB XII sind nicht gegeben. Das Angebot, das jeweils finanziert wird, richtet sich entweder an eine andere Zielgruppe, z.B. richtet sich das Freizeitangebot vorrangig an zu Hause lebende Menschen mit Behinderungen oder ist auf andere Maßnahmen und Förderziele ausgerichtet. Neben dieser grundsätzlichen Unterscheidung wird im Ligavertrag als ein Steuerungsinstrument auch weiterhin die Evaluierung der Projekte genutzt. Aufgrund anderer prioritärer Vorhaben ist beispielsweise der Selbsthilfebereich noch nicht weiter betrachtet worden. Dies wird in der nächsten Förderperiode im Arbeitsprogramm zum Ligavertrag der Fall sein. Keine Keine Keine Keine Die Maßnahme zielte auf die Vermittlung von Grundkenntnissen zum Hilfeplanungsverfahren im Bereich der seelisch behinderten Menschen ab. In vielfältigen Fortbildungsveranstaltungen wurden Vertreter der Bereiche Eingliederungshilfe und der Sozialpsychiatrischen Dienste zum Behandlungs- und Rehabilitationsplan (Instrument der Hilfeplanung) geschult. Durch die berlinweite Einführung und verbindliche Anwendung des 1 BRP konnte auf der Einzelfallebene ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich des Leistungsumfanges und –inhalts erreicht werden. Durch die regelmäßige Veröffentlichung der Vergleichzahlen, wird die Ausgabenentwicklung bei den Vergleichspartnern abgebildet. Auf dieser Grundlage ist die Einordnung der Position von Berlin erkennbar. Hieraus können anschließend Steuerungsinstrumente abgeleitet werden, z. B. im Fall des Stadtstaatenvergleiches 2002, dessen Konsequenzen unter Ziffer 12 beschrieben sind. Mit der Maßnahme sollten die verfahrensmäßigen Grundlagen für eine inhaltliche Vergleichbarkeit der Sozialhilfeausgaben in den Bezirken gelegt werden. Dies wurde erreicht. Direkte finanzielle Auswirkungen der Maßnahme sind nicht quantifizierbar 8) Darstellung der Ergebnisse der Evaluierung der Freizeitmaßnahmen im Liga-Vertrag und der Finanzierung über Entgelte im Rahmen der AGEingliederungshilfe 9) Darstellung des Prozesses der individuellen Hilfeplanung für seelisch Behinderte im Rahmen der AG Eingliederungshilfe (Info-Veranstaltung) 10) Fortführung und Ausbau der Teilnahme Berlins am Benchmarking der Großstädte und überörtlichen Sozialhilfeträger; Bildung einer ständigen AG bei SenGesSozV für den Bereich des Benchmarking der Eingliederungshilfe in Einrichtungen 11) Erarbeitung eines Konzeptes zur Vereinheitlichung der Personenkreise und Haushaltsstellen in PROSOZ/S 1 Mit Schreiben SenGesSozV – I SL 2 – vom 08.06.2005, betr. Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung von Einsparungen (rote Nr. 3062) wurde dem Hauptausschuss unter Ziffer 5 über den Stand zum Benchmarking bereits berichtet. Die IT-Verfahrensvorschrift PROSOZ/S ist am 5. Dezember 2003 im Amtsblatt von Berlin (s.S. 4986 ff.) veröffentlicht worden und am 6. Dezember 2003 in Kraft getreten. Seit Anfang 2005 wird das Verfahren PROSOZ/S für alle Bezirke zentral in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz administriert. Damit wird nunmehr gewährleistet, dass die zentral festgelegten Parameter, hier insbesondere Personenenkreise und Haushaltsstellen, in dem von allen Bezirken genutzten IT-Verfahren immer zeitgleich und einheitlich zur Anwendung kommen. Auswirkungen Fachliche/qualitative AusFinanzielwirkungen le/quantitative Auswirkungen s. Ziffer 12 Direkte finanzielle Auswirkungen sind mit dieser Maßnahme nicht verbunden BRP ist die Abkürzung für Behandlungs- und Rehabilitationsplan Seite 3 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand Auswirkungen Fachliche/qualitative Finanzielle/quantitative Auswirkungen Auswirkungen 12) Erörterung im Rahmen der bestehenden Projektgruppe zur Steuerung im Entgeltbereich 41) Erörterung der möglichen Überprüfung der Leistungs- und Qualitätsstandards, der Freihaltegebühren und Auslastung im Bereich des § 72 BSHG im Rahmen der bestehenden Projektgruppe zu den Entgelten 13) Kürzung des Pauschalbetrages der Kostensätze für Werkstätten für behinderte Menschen Beide Maßnahmen sind umgesetzt. In dem Bericht (Rote Nr. 2855) an den Hauptausschuss vom 15.September 2004 wurde unter der Überschrift „Entgeltvergleich mit Hamburg und Bremen“ bereits ausführlich über den Einsparbeschluss von 34 Mio. Euro aus dem Jahr 2003 und dessen schrittweise Umsetzung bis 2006 berichtet. Der letzte Umsetzungsschritt wurde im Juni d.J. mit dem Beschluss der Kommission 75 über „Maßnahmen zur Kompensation von Kostensteigerungen aus Fallzahlenzuwachs in Höhe von 3 v. H.“ vollzogen. -- 34 Mio. € im Zeitraum 01.07.2003 bis 31.12.2006 Mit dem Rundschreiben I Nr. 8/ 2003 ( aktuell Rundschreiben I Nr. 40/ 2004 )- Einsatz von Einkommen nach dem BSHG; Kostenbeitrag für das Mittagessen gem. § 43 Abs.2,Satz 1 Nrn.7 und 8 BSHG- wurde das Verfahren der Heranziehung eines Kostenbeitrages für Mittagessen in WfbM und Förderbereichen ausgestaltet,die Wahlmöglichkeit des behinderten Menschen ( ob das Mittagessen der Einrichtung in Anspruch genommen wird) unterstrichen und auf die Folge der individuellen Kürzung der Grundpauschale um den Verpflegungssatz in H.v. 2,53 Euro/ Tag bei Verzicht auf die Teilnahme am Mittagessen in der Einrichtung hingewiesen. Keine Nicht quantifizierbar 14) Fachliche Klärung der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei der Unterbringung im betreuten Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und des § 72 BSHG und Der Prüfauftrag zur Definition von angemessener Unterkunft im Falle der Unterbringung im betreuten Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bezieht sich auf das BSHG, das am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist. Erwerbsfähige Personen aus dem BSHG wechselten am 1.1.2005 in die Zuständigkeit des SGB II; zeitgleich wurde das Sozialhilferecht in das SGB XII eingeordnet. Keine Keine Keine Keine 15) auf der Grundlage der vorgenannten fachlichen Klärung: • Erweiterung der AV-Unterkunft und/oder • Rundschreiben Zur Definition von angemessener Unterkunft gem. § 22 SGB II wurden zwischenzeitlich Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen) erarbeitet, die der Senat am 7. Juni 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Sie wurden per Rundschreiben veröffentlicht und gelten ab 1.7.2005. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten seit dem 1.01. 2005 Leistungen nach dem SGB XII. Die AV-Unterkunft ist bis zu ihrer Überarbeitung entsprechend anzuwenden. Seite 4 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des Workshop-Gremiums Umsetzungssachstand 16) Verankerung von „Fallkonferenzen“ und „Gesamtplanung“ in der Neufassung der AV Eingliederungshilfe In einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der bezirklichen Gesundheitsämter, Jugendämter und Sozialämter wurden gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz die Kriterien für einen ersten Einstieg in die Hilfeplanung einschließlich der Gesamtplanung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erarbeitet. Hierzu wurden Vordrucke im Zusammenhang mit der Gesamtplanung erstellt. Als erster Einstieg wurde mit Rundschreiben I Nr. 41/2004 die geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderte Menschen nach SGB XII bekannt gegeben und die Bezirke gebeten, diese ab 1. Januar 2005 anzuwenden. Damit ist der Rahmen für die Struktur, für den zu gewährenden Leistungsumfang, für die zu beteiligenden Personen und Institutionen, für die Fortschreibungsbedingungen und Evaluierung der erreichten Leistungswirkung sowie für die zu beachtende Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung beschrieben. Dieser Ansatz einschließlich der Entwicklung eines strukturierten Hilfeplanprozesses wird im Rahmen des „Modellsozialamtes 2005“ insbesondere mit dem Ziel weiterentwickelt, eine effiziente Steuerung des Mitteleinsatzes zu erreichen. In dem o. a. Rundschreiben I Nr. 41/2004 wurden die geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bekannt gegeben und die Bezirke gebeten, diese ab 1. Januar 2005 anzuwenden. Unter Nummer 24 Abs. 3 ist die Soll-Vorschrift zu wohnortnahen Leistungserbringung verankert. Im Workshop wurde die Notwendigkeit insbesondere in Hinblick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben durch § 14 SGB IX gesehen, dass für die Zusammenarbeit der bezirklichen Abteilungen Gesundheit und Soziales bei der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Vereinbarungen auf Bezirksebene geschlossen werden müssten. Die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter mit den Sozialämtern wird im Rahmen der Projekte „Modellsozialamt 2005“ und „Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ konkretisiert. Die Arbeitsgemeinschaft „Eingliederungshilfe“ wurde von den Bezirksämtern eingerichtet. Sie tagt zweimal jährlich im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wahrgenommen. Die Arbeitsgemeinschaft dient der Koordination der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII in Berlin. In der Arbeitsgemeinschaft sind neben der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz alle Jugendämter und Sozialämter vertreten. 17) Aufnahme des Begriffs der „wohnortnahen Versorgung“ als Soll-Vorschrift in die Neufassung der AV-Eingliederungshilfe 18) Konkretisierung des Abschlusses von Vereinbarungen innerhalb der Bezirke zwischen Soz und Ges in der Neufassung der AVEingliederungshilfe 19) Sensibilisierung der Bezirke in Hinblick auf verstärkte Nutzung der AG „Eingliederungshilfe“ als zentrales Diskussionsgremium für diesen Leistungsbereich 20) Erarbeitung eines Qualifizierungskonzeptes für interne und externe Gutachter / Sachverständige sowie Mitarbeiter/innen der Gesundheitsämter im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Die Qualifizierung der Gutachter/innen und Mitarbeiter/innen der Gesundheitsämter ist regelmäßiger Bestandteil der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ( ÖGD ). Im Rahmen der Reform des ÖGD und des damit verbundenen Ansatzes zur Kostensteuerung ist die Zielrichtung dieser Maßnahme,nämlich das Kostenbewusstsein in dem Begutachtungswesen zu schärfen,auch im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) -Entwurf vom 03.06.05- berücksichtigt worden. Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswirkungen Finanzielle/quantitative Auswirkungen Die Anwendung eines einheitlichen, systematischen und strukturierten Gesamtplanes ist geeignet, die Sachbearbeitung in der Eingliederungshilfe bei der effizienten Ausrichtung der Hilfeplanung und –umsetzung zu unterstützen Eine Quantifizierung der mit der Gesamtplanung verbundenen Einsparungen ist nicht möglich. Förderung des Kostenbewusstseins bei Entscheidungsverfahren in Zusammenhang mit der Leistungsgewährung Nicht quantifizierbar Klare Rollenverteilung und Entscheidungskompetenzen können die Reibungsverluste minimieren. Nicht quantifizierbar Gremium dient dem Erfahrungsaustausch und kann anstehende Entscheidungen mitgestalten Mit diesem Punkt sind keine Einsparungen für den Haushalt verbunden. -- -- Seite 5 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswirkungen Finanzielle/quantitative Auswirkungen 21) Prüfung der Teilnahme an Großabnehmerrabatten der Krankenkassen für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe bei Krankheit und Hilfe zur Pflege 22) Prüfung der Bildung eines gemeinsamen Hilfsmittelpools für Leistungen der Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe; ggf. Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der AOK und BKK 23) Bildung einer bezirksübergreifenden AG zur Durchführung einer Bestandsaufnahme im Zusammenhang mit der Praxis der Beförderung von behinderten Menschen in den Bezirken Keine Im Workshop wurde angeregt zu prüfen, ob durch gemeinsame Ausschreibungen mit den Krankenkassen Preisvorteile für das Land Berlin entstehen. Auf Grund der mit der Neufassung des § 264 SGB V im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 verbundenen Aufgabenverlagerung zur Krankenkasse ist die Geschäftsgrundlage für die Anregung im Workshop entfallen, da nunmehr die vereinbarten Preise der Krankenkassen mit den Leistungsanbietern und somit auch Großabnehmerrabatte in die Abrechnung mit dem Träger der Sozialhilfe einfließen. Lt. Workshopteilnehmer geht es um die Einrichtung eines zentralen Hilfsmittelpools einschl. der WarKeine tung der Geräte. Die Bezirke mussten oftmals sehr teure Hilfsmittel immer wieder neu bewilligen, da sie gebrauchte, aber nicht gewartete Geräte nicht weitergeben konnten. Die Krankenkassen verfügen über einen derartigen Hilfsmittelpool. Daher war angedacht, mit Krankenkassen über einen derartigen Hilfsmittelpool zu verhandeln. Jedoch ist auf Grund der mit der Neufassung des § 264 SGB V im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 verbundenen Aufgabenverlagerung zur Krankenkasse die Geschäftsgrundlage für die Anregung entfallen. Es hat sich in 2002 kein Beziksamt bereit erklärt,die Federführung für eine bezirksübergreifende -AG zur Durchführung einer Bestandsaufnahme zu übernehmen. Für eine solche Bestandsaufnahme, die unmittelbare bezirkseigene Organisationsformen und Verfahrensabläufe betrifft,ist bei den Bezirken weiterhin zu werben. Die Grundlagen für den sparsamen und wirtschaftlichen Umgang bei der Bewilligung von Beförderungsleistungen sind durch Rundschreiben I Nr.41/2004 über die geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach SGB XII bekannt gegeben worden mit der Bitte, diese ab 01.01.2005 anzuwenden. 24) Verbesserung des Informationsflusses zwischen LAGeSo und den Bezirken indem: a.) Meldung von behindertengerecht umgebauten Wohnungen an das LAGeSo übermittelt werden sowie ein Überblick über frei gewordene behindertengerechte Wohnungen erstellt wird und b.) der Abschluss von Verträgen mit Vermietern verbindlich angezeigt wird a.) Behindertengerecht umgebaute Wohnungen werden bereits an das LAGeSo gemeldet. Ein entKeine sprechender berlinweiter Überblick ist dort vorhanden Eine Infoveranstaltung zu dieser Thematik mit den Bezirksbehindertenbeauftragen im Rahmen der regelmäßigen Zusammenkünfte mit den Landesbehindertenbeauftragten hat stattgefunden. Durch Inkrafttreten der Sozialgesetzbücher II und XII wurde von dem Vorhaben, eine Informationsblatt für die Bezirksämter zu erstellen, Abstand genommen. Vgl. auch Senatsvorlage Nr. 2558/05 (Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AVWohnen) keine keine -- Keine Zu b.) Die verbindliche Anzeige von Mietvertragsabschlüssen durch den Vermieter ist rechtlich nicht zulässig. Insofern wurde der Teilvorschlag b.) nicht weiter verfolgt. Seite 6 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 MaßnahmenbeUmsetzungssachstand schreibung gem. Beschluss des Workshop-Gremiums Auswirkungen Fachliche/qualitative Finanzielle/quantitative Auswirkungen Auswirkungen 25) Herbeiführung der Entscheidung über „Sozialassistenz“ im Bereich der Einzelfallhilfe Auf Anregung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wurde eine Arbeitsgruppe der Bezirke unter Federführung des jetzigen Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg eingerichtet. In dieser Arbeitsgruppe wurden einheitliche Leistungsinhalte bei der Gewährung von Einzelfallhilfe/Sozialassistenz einschließlich der Steuerung dieser Hilfeart im Einzelfall durch die Bezirksverwaltung im Rahmen des Honorarmodells erarbeitet. Leider ist eine Steuerung im Rahmen dieses Modells nach rechtlicher Prüfung durch das Justitiariat der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz weitgehend nicht möglich, weil andernfalls die Eigenschaft des freien Mitarbeiters/der freien Mitarbeiterin verloren geht und der Sozialassistent/die Sozialassistentin eine Festeinstellung beim Land Berlin einklagen könnte. In einem Trägermodell dagegen sind Steuerungsmöglichkeiten von Einzelfällen durch die Bezirksämter möglich. Aus diesem Grunde wurden gemeinsam mit der LIGA, den Bezirksämtern und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Leistungsbeschreibungen zur Einzelfallhilfe/Sozialassistenz als Trägermodell erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde von den Bezirken angemahnt, die Leistungsinhalte der Einzelfallhilfe/Sozialassistenz in Abgrenzung zum betreuten Einzelwohnen klar zu definieren. Hierzu ist festzuhalten, dass im Zuge der geplanten Neuordnung die Integration von Einzelfallhilfe/Sozialassistenz in das regionale System zur Versorgung psychisch kranker Menschen angestrebt war. Entsprechende Passagen sind in den Leistungsbeschreibungen (Entwurfsfassung) verankert. Zielstellung ist hierbei, das Leistungsgeschehen transparenter zu gestalten, in regionale Steuerungsstrukturen einzubinden sowie mit anderen Angeboten in der psychiatrischen Versorgung zu vernetzen. Entsprechend der Leistungsbeschreibung (Entwurf) sollten seelisch behinderte Menschen Einzelfallhilfe/Sozialassistenz erhalten, „die zur Zeit des Hilfebedarfs in keiner ambulanten Wohnform aufgenommen werden können“. Als Ausschlusskriterium wird in den Subtypen III und IV formuliert: „Die Einzelfallhilfe/Sozialassistenz wird nicht gewährt, wenn eine ambulante Wohnform wie Betreutes Einzelwohnen oder Wohngemeinschaften die geeignete und aussichtsreiche Maßnahme ist. Dies gilt auch für das therapeutisch betreute Einzelwohnen und eine therapeutisch betreute Wohngemeinschaft.“ Das Trägermodell ist nur im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg getestet worden. In seinem Erfahrungsbericht führt das Bezirksamt aus, dass durch die Einführung des Trägermodells die Kosten in der Eingliederungshilfe gesunken sind. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ist den Ausführungen des Bezirkes beigetreten. Die Abstimmung zwischen den beteiligten Senatsverwaltungen für Gesundheit ,Soziales und Verbraucherschutz , für Schule, Jugend und Sport sowie für Finanzen ist noch nicht abgeschlossen. Ein einheitliches, systematisches und strukturiertes Trägermodell für die Einzelfallhilfe/ Sozialassistenz würde es der Sachbearbeitung ermöglichen, die Leistung im Einzelfall effektiver aus zu steuern Keine, da noch nicht eingeführt 26) Prüfung der Aufnahme einer verbindlichen Regelung zur „Kostenübernahme ab Anzeige der Aufnahme in eine Einrichtung“ in die Neufassung der AV-Eingliederungshilfe In § 18 Abs. 1 SGB XII ist geregelt, dass die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Diese Regelung steht mit dem Grundsatz in Verbindung, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit (regelmäßig) nicht zu gewähren ist. Die Sozialhilfe dient dazu, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, eine gewärtige Notlage zu beheben. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist nur bestimmt, wann die Sozialhilfe einsetzt. Ein einmal entstandener Bedarf wird hiermit nicht als fortbestehend festgelegt. Wegen der bereits im SGB XII getroffenen eindeutigen Regelung, ist die Aufnahme einer Ausführungsbestimmung für diesen Sachverhalt in den geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entbehrlich. Ungeachtet dieser rechtlichen Betrachtung wird hier Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Hilfeplanung des Trägers der Sozialhilfe gesehen. S. hierzu auch Ziffer 16 der Ergebnisse des Workshops. Keine Keine Seite 7 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative gen Auswirkungen 27) Problemanstoß zur Hinterfragung der zeitlichen Häufigkeit von sozialpädagogischen Gruppenreisen bei SenBildJugSport 28) Informationsaustausch zum „Verbundmodell Reinickendorf“ im Rahmen des AK „Psychiatriekoordinatoren“ Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist nunmehr in Nummer 43 Abs. 3 der geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch folgende Regelung aufgenommen worden: „Behinderte junge Menschen, die noch nicht 21 Jahre alt sind und zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehören, können an einer sozialpädagogischen Gruppenreise teilnehmen. Die Abstandsfrist beträgt zwei Jahre.“ Dient der Klarstellung zur Bewilligung von Häufigkeiten von Gruppenreisen für die Sachbearbeitung Im Verbundmodell Reinickendorf sind 5 Leistungserbringer gemeinsam Träger eines Angebotes im Betreuten Wohnen. Im Arbeitskreis der bezirklichen Psychiatriekoordinatoren wurde das Modell vorgestellt und diskutiert. 29) Begleitung des Prozesses der Integration von Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation in das gemeindepsychiatrische Versorgungssystem Der Träger Reha Reinickendorf gGmbH hat eine Konzeption zur ambulanten (teilstationären) medizinischen Rehabilitation erarbeitet. Diese Konzeption dient als Grundlage der Gespräche des Trägers mit den Krankenkassen. Ziel ist dabei die Zulassung zur Versorgung als Leistungserbringer durch die Krankenkassen. Bisher konnte dies jedoch noch nicht erreicht werden. Eine Realisierung mit Abschluss einer entsprechenden Zulassung zur Versorgung wird angestrebt. Der Zeitpunkt für diesen Vertragsabschluss ist derzeit noch nicht absehbar. Bei der projektierten Einrichtung zur ambulanten (teilstationären) medizinischen Rehabilitation handelt es sich um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 Abs. 1 SGB V) und der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Land Berlin hat insofern keinen Einfluss auf das Leistungsgeschehen. Die Vorteile des Verbundmodells liegen in der gemeinsamen Verantwortung der 5 Leistungserbringer, Eingliederungshilfemaßnahmen – unter Nutzung der trägerspezifischen Erfahrungen und Ressourcen konkret am individuellen Hilfebedarf des Klienten auszurichten Durch die Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation wird der vorrangige Kostenträger in Anspruch genommen. Langfristig führt dies zu einer verbesserten Nutzbarmachung von Leistungen des SGB V an den Personenkreis psychisch kranker Menschen. 30) Konkretisierung des möglichen Wegfalls des Barbetrages bei der Gewährung von Sozialhilfe in Einrichtungen in der Neufassung der AVBarleistungen Es wird keine AV mehr erlassen.Im Rahmen der Deregulierung bestand der wesentliche Regelungsbedarf beim Barbetrag für Kinder und Jugendliche und ist bereits durch Rundschreiben realisiert. Die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2005 wurden geprüft und den Bezirksämtern mitgeteilt. Zur Konkretisierung des möglichen Wegfalls des Barbetrages haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Umstände, die zum Wegfall des Barbetrages führen können (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII), werden im Einzelfall geprüft und entschieden. Keine Nicht quantifizierbar Direkte finanzielle Auswirkungen der Maßnahme sind nicht ermittelbar. Quantifizierbare Auswirkungen auf Leistungen des Sozialhilfeträgers werden aufgrund der Ausrichtung auf den Regelungsbereich des SGB V nicht erwartet. Neben den anderen Leistungen des SGB V (Soziotherapie und psychiatrische Krankenpflege) soll die medizinische Rehabilitation zur Vermeidung und Verkürzung des stationären Aufenthaltes psychiatrischer Patienten beitragen. Die Leistung wird in enger Abstimmung mit dem übrigen psychiatrischen Hilfesystem erbracht werden. Nicht quantifizierbar Seite 8 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative gen Auswirkungen 31) Erarbeitung eines neuen Abrechnungsverfahrens für die Leistungen der Krankenhilfe Seit dem 01. Januar 2004 wird die Mehrzahl der nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger/innen im Rahmen des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V durch die gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte. Weitergehende Krankenhilfe durch den Träger der Sozialhilfe ist durch die enge Anbindung der Leistungen nach dem BSHG an das Recht der Gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich. Das Ziel des Gesetzgebers bestand in der Gleichbehandlung der nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger mit den Versicherten und das Einsetzen der Kontrollmechanismen der gesetzlichen Krankenkassen auch für diesen Personenkreis. Damit wurde für diesen Personenkreis ein neues Abrechnungsverfahren von Gesetzes wegen geschaffen. Im Land Berlin wurde eine Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der hier verankerten gesetzlichen Regelungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe und den in Berlin maßgeblichen gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen. Für den nicht von § 264 Abs. 2 - 7 SGB V erfassten Personenkreis wurde im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens als Vertragspartner die AOK Berlin ermittelt und die bis dahin bestehende Vereinbarung wird modifiziert fortgeführt. Künftig wird auch die Abrechnung der Kosten für Krankenhausaufenthalte in den Gegenstand dieser Vereinbarung einbezogen. Sowohl zum Abschluss der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V als auch zur Durchführung des Ausschreibungsverfahrens waren Arbeitsgruppen tätig, die ihre Arbeit im wesentlichen beendet haben. Im Rahmen der Verträge wurde größtmögliche Transparenz vereinbart. Die Prüfung der Verordnungen wird von den gewählten Krankenkassen (bzw. vom Vertragspartner AOK Berlin) künftig auch für Krankenhausbehandlungen vorgenommen. Die gesetzliche Neuregelung erzielte eine wesentliche Entlastung bei den Bezirksämtern von Aufgaben der Krankenhilfegewährung. 32) Bildung einer AG zur Klärung des künftigen Verfahrens der Prüfung von Verordnungen im Rahmen der Krankenhilfe 33) Bildung einer AG zur Klärung einer personellen Verstärkung und/oder Spezialisierung der Sachbearbeiter/innen im Sozialamt für die besonderen Problemstellungen im Bereich der Krankenhilfe 34)Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Gewährung von Darlehen im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen 35) Klärung mit KV und KZV hinsichtlich der möglichen Verpflichtung der Ärzte zur Ausweiskontrolle bei Sozialhilfeempfängern Durch die unter Maßnahme 31 beschriebenen Umstände, insbesondere durch die Pflichtversicherung der Erwerbsfähigen, erübrigt sich die Umsetzung dieses Vorschlages. Für den Personenkreis außerhalb des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V wird durch die Fortführung der bisherigen Vereinbarung (bei reduzierten Verwaltungskosten) die Versorgung mit und die Abrechnung von Krankenhilfeleistungen wie vor Einführung des GMG realisiert. Der Inhalt der Rahmenvereinbarung (einschließlich Melde- und Abrechnungsverfahren) dient der einheitlichen Anwendung des § 264 Abs. 2 - 7 SGB V im Land Berlin. Durch die Weiterführung der Vereinbarung zur Abrechnung der ambulanten medizinischen Versorgung und die vorgesehene Erweiterung um die Abrechnung von Krankenhausaufenthalten werden die Sachbearbeiter der Bezirksämter von der Einzelabrechnung in diesem Bereich entlastet. Keine Die Ausgaben der Krankenhilfe betrugen nach vorläufigen Abschlusszahlen 2004 insgesamt (§ 264 Abs. 2 - 7 SGB V und BSHG) 184,5 Mio. €. Im Jahre 2003 waren es 194,7 Mio. € (vgl. Schreiben SenGesSozV – I SL 2 – vom 08.06.2005, betr. Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung von Einsparungen (rote Nr. 3062)). Nicht quantifizierbar Keine Zur Gewährung von Darlehen im Bereich der Krankenhilfe wurden den Bezirksämtern mehrere Rundschreiben (z.B. 6/2004, 8/2005, 9/2005) zur Verfügung gestellt. . Klarstellung von zu treffenden Entscheidungen im Bereich der Krankenhilfe wurde erreicht Nicht quantifizierbar Diese Maßnahme wurde zeitnah bereits 2002 durch Abstimmung mit der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin umgesetzt. Keine Nicht quantifizierbar Seite 9 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 MaßnahmenbeUmsetzungssachstand schreibung gem. Beschluss des Workshop-Gremiums Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative gen Auswirkungen 36) Fachliche Klärung zur Anwendung des zum 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Fallpauschalengesetzes 37) Rundschreiben zur Frage der Verweildauer bei der Gewährung von Krankenhilfe Keine Keine Keine Keine Keine Keine 38) Prüfung der Zurverfügungstellung eines Liegezeitenkataloges der Krankenkassen 39) Einrichtung von Fachstellen im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 72 BSHG Der Inhalt der Maßnahmen Nr. 36 – 38 wurde mit Schreiben an die Bezirksämter vom 09.04.2003 umgesetzt. Dieses Schreiben enthielt Informationen zum Fallpauschalengesetz und damit verbundene Auswirkungen auf die Verweildauer bei Krankenhausaufenthalten. Mit den eingetretenen gesetzlichen und vertraglichen Änderungen (siehe Maßnahme 31) obliegt die Abrechnung der Kosten für Krankenhausaufenthalte von Sozialhilfeempfängern überwiegend den Krankenkassen. Das Sozialamt des Bezirksamtes Pankow von Berlin hatte eine entsprechende Fachstelle eingerichtet. Es war nie gelungen eine der Konzeption des Senates entsprechende Personalausstattung (Leitlinien 1999) im Rahmen der Budgetierung zu erreichen. Die Integration der entsprechenden Bereiche des Jugendamtes, des Gesundheitsamtes und des Wohnungsamtes konnte ebenfalls nicht vollzogen werden. Deshalb waren abschließende und verlässliche Aussagen über fachliche und fiskalische Wirkungen nicht möglich. Die Kontinuität der Umsetzung war durch die angespannte Personalsituation des Sozialamtes insgesamt erheblich erschwert. Zur Arbeit dieser Fachstelle gehörte auch die gezielte Verhandlung mit Anbietern von Wohnraum für das betreute Einzel- und Gruppenwohnen dahingehend, dass bei der Untervermietung entsprechendem Wohnraum ausschließlich die aus dem Hauptmietverhältnis resultierenden Kosten weitergegeben wurden. Zudem konnten durch direkte Gespräche mit über 70 Vermietern zusätzliche Wohnungen gefunden werden, die auch an Personen mit Schufa-Einträgen vermittelt werden konnten. Dadurch konnten Personen, denen wegen bestehender Mietschulden das Mietverhältnis gekündigt wurde, mit anderem Wohnraum versorgt werden, so dass eine Übernahme der bestehenden Mietrückstände nicht notwendig war, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Grundsätzlich wäre eine begleitende Evaluierung des Projektes zur Feststellung der Wirksamkeit der Leistungsgewährung nach § 72 BSHG über mindestens drei Jahre erforderlich gewesen. Diese war aber vom Bezirksamt Pankow allein nicht zu leisten gewesen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Evaluierung auch nach der Betreuung durch die Fachstelle und einer Versorgung mit Wohnraum für mehrere Jahre die entsprechenden Daten der Hilfeempfänger/innen erforderlich wären. Dies war jedoch nicht gewährleistet, wenn der vermittelte Wohnraum außerhalb des Bezirks Pankow lag, so dass sich ein Zuständigkeitswechsel ergab, und/oder die ehemaligen Hilfeempfänger/innen - wie angestrebt - unabhängig von der Sozialhilfe leben konnten. Aufgrund eines anderweitig nicht zu deckenden Personalbedarfs für die Bearbeitung laufender Vorgänge und die Aufarbeitung von Arbeitsrückständen war das Sozialamt Pankow nicht mehr in der Lage, weiterhin zusätzliches Personal für die Durchführung dieses Projektes vorzuhalten. Die Fachstelle wurde deshalb zwischenzeitlich wieder aufgelöst. Die entsprechenden Leistungen werden jetzt innerhalb des Fachbereiches Materielle Leistungen durch die Arbeitsgruppe Wohnungslose erbracht. Zurzeit ist nicht absehbar, inwieweit die Gesetzesreform (SGB XII und II) sowie die Strukturempfehlungen im Rahmen des „Modellsozialamts 2005“ Einfluss auf die Organisation der bestehenden Fachstellen in diesem Leistungsbereich ausüben wird. Die, im Projekt erfolgreich erprobten EleNicht quantifizierbar mente (Begrenzen der Untermiete auf dem Niveau der Hauptmiete, Beschaffung zusätzlicher Wohnungen zum Zwecke der Wohnraumversorgung für Personen mit Mietschulden und intensive Betreuung des entsprechenden Personenkreises durch Sozialarbeiter/innen des Sozialamtes) werden in den jetzigen Strukturen fortgeführt. In neun Bezirksämtern von Berlin wird das Fachstellenmodell – in unterschiedlicher Ausprägung und Organisationstiefe – zurzeit praktiziert. Seite 10 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative gen Auswirkungen 40) Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu § 72 BSHG zur Erörterung der Workshop2 Vorschläge Die Maßnahme „Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu § 72 BSHG zur Erörterung der Workshopvorschläge kann durch die neue Gesetzgebung von SGB II und SGB XII in der Form nicht mehr durchgeführt werden. Die Vorschläge müssen heute in ganz anderen und neuen Zusammenhängen betrachtet werden. Die neuen Gesetzeslagen beinhalten für den Personenkreis der Wohnungslosen, für Leistungsanbieter, für die Zusammenarbeit verschiedenster Behörden/Institutionen etc. eine Reihe von einschneidenden Veränderungen. Die beiden Gesetze sind an einigen Stellen sehr unkonkret gefasst bzw. nur oberflächlich aufeinander abgestimmt mit der Folge, dass nun durch Vereinbarungen zwischen der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger über gemeinsame Empfehlungen zur praktischen Umsetzung diese Lücken aufwendig geschlossen werden müssen. Das Bestreben liegt zur Zeit darin – trotz der neuen Gesetzgebung - bewährte und effiziente Organisations- und Zusammenarbeitsstrukturen des bestehenden Hilfesystems für Wohnungslose im Land Berlin zu erhalten. Das bisher vorhandene Grundverständnis über die Zielsetzungen für den Personenkreis Wohnungsloser bzw. von Wohnungslosigkeit Bedrohten im Land Berlin muss der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und den Arbeitsgemeinschaften erst vermittelt und im weiteren Schritt Einvernehmen über die Strategie erzielt werden. Gut funktionierende und geregelte Zusammenarbeitsstrukturen sind Voraussetzungen für gemeinsame Zielerreichungen und der effektiven Nutzung personeller und finanzieller Ressourcen. In die beschriebenen Aktivitäten sind die Bezirke einbezogen und einige der Workshopvorschlagsthemen werden durch Vereinbarungen etc. mitbehandelt und geregelt. Im Einzelnen: b) Mit Rundschreiben I Nr. 2/2005 vom 19.1.2005 sind die zwischen der Senatsverwaltung Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport abgestimmten „Hinweise zur Abgrenzung der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und §§ 67, 68 SGB XII“ zur Beachtung veröffentlicht worden. f) Auf Initiative der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat die Verwaltungsakademie in den letzten Jahren mehrere Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen: Wohnungslosenhilfe und Jugendhilfe sowie Wohnungslosenhilfe und Psychiatrie durchgeführt. e) Die Entwicklung und Einführung eines Fallmanagements für den Bereich Wohnungslosenhilfe wurde zurückgestellt, da dieses Steuerungsinstrument erst im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen des „Modellsozialamts 2005“ erprobt wird. c) Die Klärung der örtlichen Zuständigkeit der Sozialpsychiatrischen Dienste soll im Rahmen der ÖGDStrukturreform herbeigeführt werden. Mit dem Ergebnis ist spätestens zum 1.1.2006 zu rechnen. Die Verfahren der Leistungsgewährung sind transparenter gestaltet worden, Reibungsverluste in den entsprechenden Leistungsbereichen konnten minimiert werden Nicht quantifizierbar. 2 Die Maßnahme im Detail: a.) Abgrenzung § 72 BSHG zu ASOG, b.) Abgrenzung § 72 BSHG / §§ 39 ff. BSHG / §§ 68 ff. BSHG / § 41 KJHG, c.) Klärung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes, d.) Umsetzung DVO § 72 BSHG; Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe, e.) Steuerung im Bereich des § 72 BSHG über Fallmanagement, f.) Durchführung von Schulungen zu DVO § 72 BSHG, § 41 KJHG, §§ 39, 68 ff. BSHG (auch für SpD, Jugendämter), g.) Erarbeitung einheitlicher Verfahrensregelungen für alle Bezirke zur Verweildauer in Obdachlosenunterkünften bei Wohnfähigkeit, h.) Erarbeitung und Umsetzung von Gesamtplänen im Rahmen des § 72 BSHG i.) Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen anhand „gemeinsamer Grundsätze“ (Qualitätsrichtlinien) für den Bereich des § 72 BSHG Seite 11 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand 42) Bildung einer AG zur Klärung der mit der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG verbundenen Fragen der Berliner Unterbringungs-Leitstelle (BUL) Die im August 2002 gebildete Arbeitsgruppe mit den Bezirken und dem LAGeSo hatte insbesondere die ZielstelKeine lung, die Unterbringung in Vertragseinrichtungen des LAGeSo zu fördern und die Belegung in vertraglich nicht gebundenen Unterkünften (Pensionen) entsprechend zu reduzieren. Der durchschnittliche Tagessatz betrug zu dieser Zeit in Vertragseinrichtungen rd. 9,60 Euro und in Pensionen rd. 13,50 Euro. Zum 01.09.2003 wurden Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) erlassen, die vorsehen, dass auch Personen mit Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Regel in Wohnungen untergebracht werden sollen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im Einzelfall kostengünstiger als die Gemeinschaftsunterbringung ist und keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht. Damit hat sich der Schwerpunkt von der Gemeinschaftsunterbringung auf die Unterbringung in Wohnungen verlagert. Nach der AV Wohn-AsylbLG war des weiteren vorgesehen, dass a) beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) eine zentrale Wohnraumvermittlung eingerichtet und b) eine Statistik über die Art und die Höhe der Kosten der Unterbringung geschaffen wird. Das Nähere war durch Rundschreiben zu regeln, weitere Arbeitsgruppentreffen waren dafür nicht erforderlich. a) Die zentrale Wohnungsvermittlung wurde durch das LAGeSo zeitnah zum In-Kraft-Treten der AV Wohn-AsylbLG am 01.10.2003 eingerichtet. Im Verlauf des ersten halben Tätigkeitsjahres zeigte sich jedoch, dass die Nachfrage nach Wohnraum durch die Leistungsstellen sehr gering war, da sich die Wohnungssuchenden zügig überwiegend selbständig und fast zu 90 % auf dem privaten Markt Wohnungen verschafften. Unter anderem aus diesen Gründen wurde die zentrale Wohnungsvermittlung im April 2004 wieder eingestellt. b) Mit der neu geschaffenen IT – gestützten Unterbringungsstatistik werden sich in Zukunft die jeweiligen Anteile der Personen in Wohnungen und in Gemeinschaftsunterkünften sowie die kostenmäßigen Auswirkungen der verschiedenen Unterbringungsarten darstellen lassen. Eine erste Auswertung auf dem Stand 31.12.2004 hat jedoch gezeigt, dass die Datenqualität - naturgemäß - am Anfang noch nicht ausreicht, um allgemeingültige Aussagen treffen zu können (vgl. Zwischenbericht SenGesSozV – I A 3 – vom 29.04.05 betr. Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern, Rote Nr. 3010). Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat deshalb zunächst die Bezirke mit Schreiben vom 11. Mai 2005 gebeten, die Eingabegenauigkeit der Daten zu verbessern. Sollte diese Maßnahme nicht ausreichen, um die Mängel zu beheben, werden u.U. einzelfallbezogene Nachprüfungen erforderlich sein. Der dem Hauptausschuss zur 1. Lesung des Einzelplans 09 vorzulegende Abschlussbericht über die Fortschreibung der Ergebnisse und einen Vorschlag zur Beschleunigung der Unterbringung in Wohnungen wird den aktuellen Sachstand dezidiert darstellen. Mit insgesamt 5 kommunalen Einrichtungen bestanden auf Seite der Bezirksämter Verträge über die Unterbringung Keine von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der letzte dieser Verträge läuft im 1. Halbjahr 2006 aus. Eine vorzeitige Beendigung der Verträge hätte Schadensersatzansprüche bis zur Höhe der Einnahmeausfälle nach sich gezogen. 43) Abbau von durch die Bezirke gebundenen Unterbringungsplätzen nach dem AsylbLG Auswirkungen Fachliche/qualitative Auswirkun- Finanzielle/quantitative gen Auswirkungen Zurzeit noch nicht quantifizierbar Einsparungen wären durch den vorfristigen Abbau der Plätze nicht zu erzielen gewesen. Seite 12 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 MaßnahmenbeUmsetzungssachstand schreibung gem. Beschluss des Workshop-Gremiums 44) Auflösung kommunaler Unterbringungsplätze der sozialen Wohnhilfe bezogen auf deutsche Obdachlose 45) Überprüfung der Finanzierung der Schuldnerund Insolvenzberatungsstellen Betroffen von der Frage der Einsparmöglichkeit durch die Auflösung kommunaler Unterbringungsplätze der sozialen Wohnhilfe bezogen auf deutsche Obdachlose sind die Bezirke Spandau, Reinickendorf, Tempelhof-Schöneberg, CharlottenburgWilmersdorf und Mitte. Die Bezirke Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Pankow, Steglitz-Zehlendorf, Friedrichshain-Kreuzberg und Marzahn hatten entweder zu keinem Zeitpunkt entsprechenden Einrichtungen, oder haben diese geschlossen oder privatisiert. Die derzeit bestehenden kommunalen Einrichtungen der Bezirke bieten eine Bandbreite verschiedener Angebote, die reine Wohnheime und durch Sozialarbeiter betreute Einrichtungen für verschiedene Zielgruppen umfassen. Einige Einrichtungen sollen zukünftig an Trägervereine übergeben werden, die Planungen sind noch nicht umgesetzt. Finanzielle Auswirkungen sind nicht bezifferbar. Die Übergabe der Betreuung an freie Träger entlastet den Bezirk in jedem Fall nicht von Instandhaltungs- und Unterhaltungskosten für die Gebäude. Für alle anderen Unterbringungsmöglichkeiten ist weder die Schließung noch die Übergabe an private Träger vorgesehen. Auf die konsequente Umsetzung der Maßnahme wird verzichtet. Auswirkungen FachliFinanzielle/quantitative che/qualitative Auswirkungen Auswirkungen Keine Zu den Gründen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Auflösung kommunaler Unterbringungsplätze zwingend zu positiven finanziellen Auswirkungen führt. Gleichzeitig bedeutete die Schließung einen Verlust an Einrichtungen mit einem unterschwelligen Maß an Betreuung, wie es so sonst nicht angeboten wird. Kommunale Wohnungsloseneinrichtungen sind weder mit gewerblichen Pensionsanbietern, noch mit Angeboten gemeinnütziger Träger nach § 67 ff. SGB XII zu vergleichen. Sie sind in der Regel vermutlich kostenaufwändiger als ein Angebot ohne jegliche Betreuung und weniger kostenaufwändig als ein Betreuungsangebot nach § 67 ff. SGB XII. Bereits die kommunalen Einrichtungen der verschiedenen Bezirke sind aufgrund verschiedener Angebote und unterschiedlicher Betreuungsdichte nicht direkt vergleichbar. Das kommunale Angebot von Einrichtungen mit einem unterschwelligen Maß an Betreuung ist eine sinnvolle und wahrscheinlich kostengünstige Ergänzung der Unterbringungsmöglichkeiten im Land Berlin. Wohnungslose Menschen bedürfen zunehmend einer gewissen Betreuung, die reine Unterbringung reicht in der Regel nicht aus. Der Anteil von Langzeitwohnungslosen mit Abbauerscheinungen, psychisch kranker Personen und Suchterkrankter nimmt zu. Frauen sind bei Wohnungslosigkeit in einem besonderen Maße von Gewalt betroffen und bedroht. Dem tragen die bezirklichen Einrichtungen in ihrer Ausrichtung an verschiedenen Zielgruppen Rechnung. Die Ansprechpartner in den Einrichtungen können darüber hinaus Motivationshilfen für die Reintegration bieten. Eine Entlastung des T-Teiles des Haushaltes durch Schließung und Verkauf der Einrichtungen hätte dementsprechend zusätzliche Sozialhilfeausgaben zur Folge ( Unterbringungskosten zuzüglich Betreuungskosten nach §§ 67 ff. SGB XII). Die Folge des Abbaus des Angebotes wäre nicht nur der Verlust einer frühzeitig greifenden Hilfestellung für die Wohnungslosen, sondern würde letztlich nur zu einer Verschiebung der Kosten führen. Die Untersuchung hat ergeben, dass Einsparungen bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen höhere SozialausgaKeine ben an anderer Stelle nach sich ziehen würden. In einer 2003 von Frau Prof. Marianne Meinhold im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. erstellten Studie wird davon ausgegangen,dass sich aus der Schuldner-und Insolvenzberatung Einsparungen infolge nicht entstandener Sozialhilfeausgaben( Erhalt der Erwerbsfähigkeit/ - tätigkeit) und vermiedener Gerichtskosten von 10,5 bis 14,7 Mio Euro für das Land Berlin ergeben haben. Dieses Ergebnis korrespondiert mit einem durchgeführten Kundenmonitor im Bezirksamt Steglitz-Zehlehndorf, der zum Ergebnis kam, dass: durch Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen die Steigerung der Erwerbstätigkeit erreicht wird, das gesundheitliche Befinden der Klienten verbessert werden kann und, der bessere Umgang mit finanziellen Mitteln nachhaltig realisiert werden kann. . Die Kosten- und Leistungsrechnung basiert zwar auf betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen, sie enthält jedoch diverse Kostenfaktoren, die auch bei Schließung von kommunalen Einrichtungen unverändert erhalten bleiben. Andererseits müssten die zusätzlichen Transferkosten bei Fremdunterbringung mit Betreuung berücksichtigt werden. Diese Transferkosten fließen jedoch nicht in die Kosten-Leistungsrechnung ein. Eine solide Wirtschaftlichkeitsberechnung ist bisher in keinem Bezirk durchgeführt worden. Insbesondere wurde keine Schließung oder Privatisierung aufgrund einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung veranlasst. Eine derartige Maßnahme würde durch externe Gutachten zusätzliche Mittel binden. Bestehen bliebe dabei das Problem der mangelnden Vergleichbarkeit der Einrichtungen. Kostenvergleiche sind daher nur schwer realisierbar. Keine Seite 13 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Einsparungen in diesem Bereich erhöhen die Folgekosten und die Ausgaben in der Sozialhilfe. Seite 14 von 15 Anlage zu 3062 B Zusammenstellung der Ergebnisse des Workshops „Steuerung im T-Teil der Bezirke“ von 2002 SenGesSozV I A 42 9028-1652 Maßnahmenbeschreibung gem. Beschluss des WorkshopGremiums Umsetzungssachstand Auswirkungen Fachliche/qualitative Finanzielle/quantitative Auswirkungen Auswirkungen 46) Überprüfung der Ausstattungsstandards der Berliner Insolvenz- und Schuldnerberatungsstellen Anfang 2006 ist der Bericht über Entwicklung der Schuldner- und Insolvenzberatung vorgesehen Einsparung aus Standardanpassungen sind nicht zu erwarten und auch nicht sinnvoll, da 1. die mit Senatsbeschluss festgelegte Mindestausstattung seit 2002 unterschritten wird 2. zu vermuten ist, dass der Bedarf auch weiterhin steigen wird 3. Schuldnerberatungen dazu beitragen, andere Sozialausgaben zu reduzieren . Keine Keine Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq Seite 15 von 15