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Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.07.2005, Az.: II R 29/02
Schenkungsteuer: Zugewinnbeendigung ist keine Schenkung
Vereinbart eine Frau mit ihrem Ehemann im Rahmen eines Ehevertrages das Ende der bis dahin
bestehenden Zugewinngemeinschaft und erhält sie dafür eine Ausgleichszahlung, so unterliegt die Zahlung
nicht der Schenkungsteuer. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute vereinbaren, dass unmittelbar nach
Beendigung der vorigen Zugewinngemeinschaft eine neue begründet werden soll. Die Ausgleichsforderung
wird dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht rechtsgeschäftlich zugewendet. Sie entsteht vielmehr von
Gesetzes wegen und ist deswegen nicht (was für die Berechnung von Schenkungsteuer Bedingung ist)
freigebig.
Quelle: Wolfgang Büser
Schenkungssteuerpflichtigkeit bei der Entstehung einer Ausgleichsforderung durch ehevertragliche
Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft von Gesetzes wegen; Entstehen einer
Schenkungssteuerpflicht für eine freigiebige Zuwendung; Möglichkeit einer Neubegründung des
Güterstands der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an dessen vorheriger Beendigung;
Voraussetzungen der Schenkungssteuerpflichtigkeit bei Schenkungen unter Lebenden
Gericht: BFH
Datum: 12.07.2005
Aktenzeichen: II R 29/02
Entscheidungsform: Urteil
Referenz: JurionRS 2005, 22138
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Köln - 04.06.2002 - AZ: 9 K 5053/98
Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
§ 1378 BGB
Fundstellen:
BFHE 210, 470 - 474
BB 2005, 2343 (amtl. Leitsatz)
BBV 2005, 8
BFH/NV 2005, 2127-2128 (Volltext mit amtl. LS)
BStBl II 2005, 843-845 (Volltext mit amtl. LS)
DB 2005, 2504-2506 (Volltext mit amtl. LS)
DNotI-Report 2005, 181-182
DStR 2005, X Heft 42 (amtl. Leitsatz)
DStR 2005, 1772-1773 (Volltext mit amtl. LS)
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DStRE 2005, 1304 (amtl. Leitsatz)
DStZ 2005, 727 (Kurzinformation)
ErbBstg 2005, 283
ErbStB 2005, 335-336 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
EStB 2005, 453 (Kurzinformation)
FamRB 2005, 379
FamRZ 2005, 1903 (amtl. Leitsatz)
FR 2006, 41-42
GStB 2005, 43
HFR 2005, 1201-1202 (Volltext mit amtl. LS)
INF 2005, 849
KÖSDI 2005, 14853 (Kurzinformation)
KSR direkt 2006, 6
MittBayNot 2006, 271-272
NJW 2005, XII Heft 47 (Kurzinformation)
NJW 2007, 482-486 (Urteilsbesprechung von RA Rolf Schlünder, RR Dr. Oliver Geißler)
NJW 2005, 3663-3664 (Volltext mit amtl. LS)
NotBZ 2005, 413-415 (Volltext mit amtl. LS)
NWB 2005, 3509 (Kurzinformation)
NWB direkt 2005, 10
RdW 2006, XV Heft 3 (amtl. Leitsatz)
RdW 2008, 181-184 (Kurzinformation)
RdW 2006, 304-305 (Kurzinformation)
SJ 2005, 13
stak 2005
StB 2005, 404
StBW 2005, 7
SteuerBriefe 2006, 252-253
StuB 2005, 945
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UVR 2006, 41
WPg 2005, 1381
ZEV 2005, 490-491 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
ZFE 2006, 124-127 (Urteilsbesprechung von Dr. Sorika Pluskat und Thomas Pluskat)
ZNotP 2006, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
BFH, 12.07.2005 - II R 29/02
Amtlicher Leitsatz:
Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich
zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der
Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.
Gründe
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I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann schlossen am 20. Dezember 1991
einen Ehevertrag, in dem sie die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit
Ablauf des Tages des Vertragsschlusses vereinbarten; zugleich begründeten sie mit Beginn des auf
den Vertragsschluss folgenden Tages erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den
während der Dauer der Zugewinngemeinschaft bis zum Abschluss des Ehevertrages vom 20.
Dezember 1991 entstandenen und auszugleichenden Zugewinn berechneten die Ehegatten im
Einzelnen und setzten einvernehmlich die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin gegen ihren
Ehemann auf ... DM fest. Zugleich wurde bestimmt, dass die Ausgleichsforderung nicht abgetreten
werden darf; eine vollständige oder teilweise Abtretung an die gemeinschaftlichen Abkömmlinge war
jedoch gestattet. Die Ausgleichsforderung wurde "grundsätzlich" bis zum Tod des Ehemannes der
Klägerin gestundet. Sie war nach dem Ehevertrag vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit 1,5 % zu
verzinsen. Das jeweilige Anfangsvermögen für den neuerlich vereinbarten Güterstand der
Zugewinngemeinschaft sollte sich unter Berücksichtigung dieses für den beendeten Güterstand
durchgeführten Zugewinnausgleichs ergeben.
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Das seinerzeit zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass der Klägerin durch Ehevertrag vom 20.
Dezember 1991 ... DM freigebig zugewendet worden seien, und setzte gegen sie mit Bescheid vom
30. August 1996 Schenkungsteuer in Höhe von ... DM fest. Das Finanzgericht (FG) gab der nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2002, 1258 veröffentlichten Urteil mit der Begründung statt, dass die
Ehegatten durch den Ehevertrag vom 20. Dezember 1991 den Güterstand der
Zugewinngemeinschaft beendet hätten und die dadurch begründete Zugewinnausgleichsforderung
mangels Vorliegens einer freigebigen Zuwendung nicht schenkungsteuerbar sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes -ErbStG- i.V.m. § 1378 des Bürgerlichen
Gesetzbuches -BGB- und § 5 Abs. 2 ErbStG ). Die Beschränkung der Zessionsbefugnis verstoße
zwar gegen § 137 Satz 1 BGB i.V.m. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB , führe aber nicht zur Nichtigkeit des
Ehevertrages ( § 139 BGB ), sondern dazu, dass an die Stelle der unwirksamen Regelung die
gesetzliche trete, d.h. die uneingeschränkte Übertragbarkeit des Ausgleichsanspruchs. Der
Beendigung stehe nicht entgegen, dass die Ehegatten im unmittelbaren Anschluss den Güterstand
der Zugewinngemeinschaft erneut begründet hätten. Dies sei zivilrechtlich zulässig und daher
schenkungsteuerlich zu beachten. Die demgegenüber vertretene Auffassung, die Nichtsteuerbarkeit
nach § 5 Abs. 2 ErbStG erfordere eine Totalbeendigung des gesetzlichen Güterstandes, finde weder
im Text noch in der Begründung des Gesetzes eine Stütze. Schließlich liege weder ein
Scheingeschäft ( § 117 Abs. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO 1977-) noch eine
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rechtsmissbräuchliche Gestaltung ( § 42 AO 1977) vor, letzteres jedenfalls deswegen nicht, weil die
Ehegatten beachtliche außersteuerliche Gründe für den Abschluss des Ehevertrages dargelegt
hätten.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das im Einspruchsverfahren zuständig gewordene Finanzamt
-FA-) rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 ErbStG verkannt. Im Streitfall sei weder zivilrechtlich von einer Beendigung des
Güterstandes auszugehen noch sei, wenn eine zivilrechtliche Beendigung vorläge, diese
anzuerkennen, da sie nicht endgültig gewesen sei. Schließlich lägen entgegen der Annahme des
FG die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung vor.
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Das FA beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
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II.
Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung -FGO-).
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Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung einer Ausgleichsforderung durch
ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ( § 1378 BGB ) nicht als
freigebige Zuwendung ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ) schenkungsteuerbar ist, wenn es tatsächlich zu
einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der
Ausgleichsforderung kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der
Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird. Die vom FG
vorgenommene Auslegung des Ehevertrages, dass es zu einer Beendigung der
Zugewinngemeinschaft gekommen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1.
Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) jede
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ; vgl. auch § 516 Abs. 1 BGB ). Der
Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht. Auszugehen ist danach zunächst
vom Parteiwillen, im Falle der freigebigen Zuwendung vom Willen des Zuwendenden, d.h. davon,
was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll (vgl. m.w.N. Urteil des
Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 2004 II R 44/02 , BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188).
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Die vom FA der Besteuerung unterworfene Begründung einer Ausgleichsforderung durch
ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ( § 1378 BGB ) ist keine
freigebige Zuwendung. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Ausgleichsforderung nicht
rechtsgeschäftlich zugewendet; sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen mit der Beendigung des
gesetzlichen Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Begründung der Ausgleichsforderung
ist somit nicht schenkungsteuerbar, wie § 5 Abs. 2 ErbStG klarstellend regelt (BFH-Urteil vom 10.
März 1993 II R 87/91 , BFHE 171, 321 [BFH 10.03.1993 - II R 87/91] , BStBl II 1993, 510).
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Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann -auch bei Fortbestand der Ehe- beendet und -ggf.
auch rückwirkend- vereinbart werden (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 1. April 1998 XII
ZR 278/96 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1998, 1857). Dies folgt aus der in § 1408 Abs. 1
BGB statuierten Vertragsfreiheit. Aus ihr folgt zugleich, dass die Beendigung des gesetzlichen
Güterstandes und die anschließende Neubegründung bürgerlich-rechtlich zulässig sind (vgl. etwa
Staudinger/Thiele (2000), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und
Nebengesetzen, § 1408 Rn. 14). Der für § 1408 Abs. 1 BGB erforderliche Güterstandsbezug liegt
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wegen der über den Vermögensausgleich hinausgehenden Wirkung immer vor, wenn der
Güterstand insgesamt beendet wird (Palandt/ Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl.
2005, § 1408 Rn. 14).
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Diese bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit muss auch das Schenkungsteuerrecht anerkennen
(vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 II R 82/86 , BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897, und vom 12.
Mai 1993 II R 37/89, BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739), wenn es tatsächlich zu einer
güterrechtlichen Abwicklung, d.h. Ermittlung der Ausgleichsforderung kommt (vgl. Begründung zum
Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes , BTDrucks VI/3418, 63). Soweit danach die Ehegatten
-im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften- den Umfang der Nichtsteuerbarkeit bestimmen
können, ist dies in der Anknüpfung an das -insoweit dispositive- Zivilrecht angelegt (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739). Grenzen sind dieser Gestaltungsfreiheit erst dort gezogen,
wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung dergestalt verschafft, dass der
Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird (BFH-Urteil in BFHE 157, 229,
BStBl II 1989, 897). Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und seine anschließende
Neubegründung ist regelmäßig -wie auch im Streitfall vom FG zu Recht angenommen- nicht
rechtsmissbräuchlich.
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Aus § 5 Abs. 2 ErbStG lässt sich eine Einschränkung, die zivilrechtliche Beendigung des
gesetzlichen Güterstandes sei steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die Beendigung endgültig
ist (so wohl Abschn. 12 Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 -ErbStR 2003-), nicht
entnehmen. Abgesehen davon, dass § 5 Abs. 2 ErbStG nur klarstellende Funktion hat (BFH-Urteil in
BFHE 171, 321 [BFH 10.03.1993 - II R 87/91] , BStBl II 1993, 510), also eine Steuerbarkeit nicht
begründen kann, wiederholt die Vorschrift lediglich den zivilrechtlichen Gesetzestext ( § 1372 BGB );
ihr kommt ein über die zivilrechtliche Bedeutung hinausgehender Inhalt nicht zu. Auch lässt die
Tatsache, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung zivilrechtlicher
Gestaltungen im Rahmen des § 5 Abs. 1 ErbStG zum Anlass genommen hat, diese Vorschrift zu
ändern, § 5 Abs. 2 ErbStG aber unberührt gelassen hat, nur den Schluss zu, dass es insoweit mit
der Anerkennung der zivilrechtlichen Gestaltung sein Bewenden haben soll. Auch die
Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, dass das Tatbestandsmerkmal der Beendigung des
Güterstandes in § 5 Abs. 2 ErbStG , abweichend vom Bürgerlichen Recht, eine zeitlich
abschließende -endgültige- Bedeutung haben soll. Vielmehr geht der Gesetzgeber insoweit
-lediglich- davon aus, dass es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung kommen muss (vgl.
Begründung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes , BTDrucks VI/3418, 63).
13
Das Erfordernis eines zeitlich abschließenden Moments lässt sich schließlich auch nicht, wie vom
FA vorgetragen, aus § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG folgern. Das hierfür in Anspruch genommene
BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) betrifft, worauf das FG
zutreffend hinweist, keinen Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag. § 29
Abs. 1 Nr. 3 ErbStG entfaltet seinen Regelungsbereich für (steuerbare) freigebige Zuwendungen,
wird also auch bei der dargelegten Rechtsauffassung nicht überflüssig.
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Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen.
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2.
Im Streitfall ist das FG auf Grund seiner Würdigung des Ehevertrages zum Ergebnis gelangt, dass
die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand beendet haben. Diese Vertragsauslegung ist für den
Senat bindend, da sie den gesetzlichen Auslegungsregeln ( §§ 133 , 157 BGB ) entspricht und
offensichtlich nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (m.w.N. etwa
BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 6/98 , BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735). Die Auslegung eines
Ehevertrages unterliegt keinen Besonderheiten; es gelten die allgemeinen Grundsätze
(Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1408 Rn. 14).
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Das FG ist hierbei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Ehevertrag weder sittenwidrig -was
keiner weiteren Begründung bedarf- noch deshalb insgesamt nichtig ist, weil er die
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Verfügungsbefugnis der Klägerin über die Ausgleichsforderung beschränkt. Auch wenn diese
Verfügungsbeschränkung unwirksam ist, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Ehevertrages, sondern lediglich dazu, dass an die Stelle der unwirksamen
Regelung im Streitfall die uneingeschränkte Übertragbarkeit der Zugewinnausgleichsforderung tritt (
§ 139 BGB ).
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