Planfeststellungsverfahren A380
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Planfeststellungsverfahren A380
Regierungspräsidium Darmstadt Informationsblatt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Erörterungstermin ab 15. Januar 2004, 1000 Uhr im GARNY-Gebäude, Dreieichstraße 12 - 14, 64546 Mörfelden-Walldorf für das Planfeststellungsverfahren betreffend Erweiterungsmaßnahmen für die Wartung von Airbus A 380-Flugzeugen – A 380Werft – am Flughafen Frankfurt Main 2 Das Planfeststellungsverfahren Bisheriger Verfahrensablauf Am 29. Januar 2003 hat die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) als Antragstellerin bei dem Regierungspräsidium Darmstadt den Plan für den beabsichtigten Neubau einer Wartungshalle mit dazugehörigem Lagergebäude und vorgelagerter Wartungsfläche, die Anlage eines neuen Zurollweges sowie beabsichtigte weitere Maßnahmen (im Wesentlichen die Verlegung der Tores 31 und der Okrifteler Straße, die Anlage eines Regenrückhaltebeckens und neuer Betriebsstraßen im Bereich des neuen Wartungsgeländes sowie die Errichtung eines Parkhauses mit 650 Stellplätzen) vorgelegt. Durch die geplante Erweiterung soll die Wartung neuer Großraumflugzeuge des Typs Airbus A 380 für die Deutsche Lufthansa AG ermöglicht werden. Das Vorhaben befindet sich im Süden des heutigen Flughafengeländes östlich der Startbahn West innerhalb der Gemarkungen der Städte Frankfurt am Main, Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim. Veränderungen am vorhandenen Start- und Landebahnsystem sind mit diesem Vorhaben nicht verbunden. Die geplanten Erweiterungen bedürfen nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens. Als Teil dieses Verfahrens ist gemäß § 3e Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Ziffer 14.12.1 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Gemäß § 10 Absatz 1 LuftVG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 30. Oktober 2001 (GVBl. I S. 443) ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Planfeststellungsbehörde für den Flughafen Frankfurt Main. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist gemäß § 10 Absatz 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten Anhörungsbehörde. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die Planunterlagen – nach vorheriger fristgerechter ortsüblicher Bekanntmachung – vom 23. Juni 2003 bis 22. Juli 2003 zeitgleich bei den Magistraten der Städte Frankfurt am Main, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim und Rüsselsheim zur Einsichtnahme während der üblichen Dienststunden ausgelegt. Während des Auslegungszeitraumes (23. Juni 2003 bis 22. Juli 2003) und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (23. Juli 2003 bis 05. August 2003 – 24 Uhr) konnte jede deren bzw. jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Regierungspräsidium Darmstadt oder den oben genannten Auslegungskommunen Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind ca. 41.000 Einwendungen gegen das Vorhaben bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eingegangen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 wurden die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden und die zu beteiligenden Verbände gemäß § 73 Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gebeten, zu dem Plan Stellung zu nehmen. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde den Behörden und Verbänden eine Frist bis zum 17. September 2003 eingeräumt. 3 Zweck des Erörterungstermins Gemäß § 73 Absatz 6 HVwVfG hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens (Fraport AG), den Behörden, den nach § 60 BNatSchG und § 35 HENatG am Verfahren beteiligten Verbänden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist das Kernstück des Anhörungsverfahrens. Er dient dazu, das Vorhaben und seine Auswirkungen mit den Einwendern, den Betroffenen, den Behörden und Verbänden sowie mit der Vorhabensträgerin (Fraport AG) sachlich zu erörtern. Der Erörterungstermin soll der Anhörungsbehörde ermöglichen, ein umfassendes Bild über die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens zu gewinnen. Mit dem Erörterungstermin sollen daher folgende Ziele erreicht werden: • die Einwender möglichst umfassend bezüglich des Vorhabens zu informieren und aufzuklären • einen Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen anzustreben • der Anhörungsbehörde umfassende Informationen über alle für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte zu geben • Feststellung und Klärung aller für die Entscheidung erheblichen Fakten und Gesichtspunkte. Im Rahmen des Erörterungstermins wird insbesondere denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Vorhabensträgerin und ihre Gutachter sollen zu den vorgetragenen Einwendungen Stellung nehmen. Die Planfeststellungsunterlagen sollen sachlicher Kritik unterzogen werden, um qualifizierte Einwände in den Entscheidungsprozess einspeisen zu können. Auf der Basis der oben genannten Ziel des Erörterungstermins sollen an dieser Stelle noch einige Einzelaspekte des Erörterungstermins näher beleuchtet werden: Erörtern bedeutet das mündliche Besprechen des geplanten Vorhabens in Anwesenheit der Beteiligten. Hierbei bleibt die Verhandlungsleitung unparteiisch. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Entscheidung relevanten Fragen angesprochen werden. Eine Entscheidung über die Einwendungen selbst findet im Erörterungstermin nicht statt, da sie der Planfeststellungsbehörde vorbehalten ist. Mit der Durchführung des Erörterungstermins wird auch den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen. Hinweise zum Erörterungstermin Teilnahmeberechtigte Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind die nachfolgend genannten Personen: 4 • • • • • • • Einwenderinnen und Einwender, d. h. Personen, die schriftlich oder zur Niederschrift form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben Betroffene Vertreterinnen und Vertreter der am Verfahren beteiligten Behörden und Verbände Vertreterinnen und Vertreter der Vorhabensträgerin sowie deren Gutachter, Sachverständige und Bevollmächtigte Gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Sachbeistände der Teilnahmeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anhörungsbehörde, sowie Personen, die bei ihr zur Ausbildung beschäftigt sind Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde. Weiteren Personen (z. B. Pressevertretern) kann der Verhandlungsleiter nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall die Teilnahme am Termin gestatten, sofern keiner der Teilnahmeberechtigten widerspricht. Eingangskontrolle Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Erörterungstermins wird zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung täglich beim erstmaligen Betreten des Erörterungssaales eine Einlasskontrolle durchgeführt. Die Teilnahmeberechtigten erhalten hierbei unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises, aus dem sich der Wohnort ergibt, eine jeweils für diesen Tag gültige, nicht übertragbare Einlasskarte. Diese Karte ist bei jedem erneuten Betreten des Erörterungssaales, zum Beispiel nach der Mittagspause, unaufgefordert vorzuzeigen. Eine Übertragung der Karte auf andere Personen ist nicht zulässig. Einwenderinnen, Einwender und Betroffene, die sich vertreten lassen, werden gebeten, eine schriftliche Vollmacht auszustellen, die von den bevollmächtigten Personen vorzulegen ist. Beistände (d. h. solche Personen, die Einwenderinnen, Einwender oder Betroffene in dem Erörterungstermin fachlich unterstützen sollen, ohne Bevollmächtigte zu sein) melden sich zusammen mit der dazugehörenden Einwenderin bzw. dem dazugehörenden Einwender oder Betroffenen bei der im Eingangsbereich befindlichen Clearingstelle. Die Einwenderin bzw. der Einwender oder der Betroffene haben dort ihre jeweilige Teilnahmeberechtigung nachzuweisen. Für den Beistand ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der sich seine Bestellung zum Beistand ergibt. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Verhandlungszeiten/-ort Der Erörterungstermin beginnt im GARNY-Gebäude, Dreieichstraße 12 - 14, in 64546 Mörfelden-Walldorf am • Donnerstag, dem 15. Januar 2004 und wird am • Freitag, dem 16. Januar 2004 fortgesetzt. 5 In der Folgezeit wird der Erörterungstermin jeweils montags, dienstags, donnerstags und freitags fortgesetzt. Mittwochs findet keine Erörterung statt. Der Erörterungstermin beginnt am Donnerstag, dem 15. Januar 2004 und am Freitag, dem 16. Januar 2004 um 1000 Uhr. An den übrigen Tagen wird die Erörterung jeweils um 930 Uhr fortgesetzt. Der Einlass beginnt jeweils ab 800 Uhr. Voraussichtlich dauert die durch angemessene Pausen unterbrochene Verhandlung abends jeweils bis gegen 1900 Uhr. Verkehrsanbindung Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie den Veranstaltungsort von den Bahnhöfen Langen und NeuIsenburg mit der Buslinie 973 sowie vom Bahnhof Mörfelden mit den Buslinien 973 und 5514 (jeweils Haltestelle Starkenburgstraße). Mit dem PKW erreichen Sie den Veranstaltungsort über die Autobahn A 5 – Ausfahrt Mörfelden/Langen/Egelsbach. Von der Autobahnausfahrt fahren Sie auf der B 486 (Langener Straße) in Richtung Mörfelden. An der ersten Ampel biegen Sie nach rechts auf die Industriestraße ein und fahren an der zweiten Möglichkeit wieder rechts in die Dreieichstraße. Der Erörterungstermin findet im GARNY-Gebäude, Dreieichstraße 12 - 14, in 64546 Mörfelden-Walldorf statt. Am GARNY-Gebäude sowie in der unmittelbaren Umgebung stehen Parkplätze zur Verfügung. Die PKWs können auf dem Grundstück Dreieichstraße 12 - 14 (Einfahrt GARNY-Gelände) und auf dem Grundstück Hessenring 13 b geparkt werden (siehe Plan – Seite 7). Des Weiteren befinden sich auf dem Grundstück Dreieichstraße 12 - 14 zwanzig Abstellplätze für Fahrräder. Organisatorische Hinweise zum Ablauf des Erörterungstermins • Die Erörterung folgt einer nach Themenkomplexen strukturierten Tagesordnung. Die Verhandlungsleitung ruft die einzelnen Erörterungspunkte nach dem aktuellen Stand der Tagesordnung auf. Ausgehend von den vorliegenden Einwendungen und Stellungnahmen erhalten die Einwenderinnen und Einwender sowie die beteiligten Behörden und Verbände die Gelegenheit, ihr Vorbringen mündlich vorzutragen und gegebenenfalls zu vertiefen. Regelmäßig wird auch der Vorhabensträgerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Wortmeldungen werden möglichst in der zeitlichen Reihenfolge der Meldungen aufgerufen, wobei die Einwenderinnen, die Einwender und die Betroffenen die Möglichkeit haben, nach den Vertreterinnen und Vertretern der Behörden und Verbände zu sprechen. Die Worterteilung erfolgt durch die Verhandlungsleitung. Erforderlichenfalls wird eine Rednerliste geführt. Unabhängig von der Reihenfolge der Wortmeldungen kann die Verhandlungsleitung Teilnahmeberechtigten das Wort erteilen, wenn dies sachdienlich erscheint. Bei Wortbeiträgen wird gebeten, die im Saal aufgestellten Mikrofone zu nutzen und für das zu erstellende Protokoll zu Beginn des Beitrages den eigenen Namen zu nennen. Sollten Vertreter oder Beistände sprechen, sind von diesen neben dem eigenen Namen, auch der jeweilige Namen der Einwenderin, des Einwender bzw. des/der Betroffenen für den sie sprechen, zu benennen. Eine Redezeitbeschränkung pro Wortmeldung bleibt vorbehalten, falls dies im Interesse eines geregelten Fortgangs der Erörterung notwendig werden sollte. 6 Sofern die Zahl der erschienen Teilnahmeberechtigten die Kapazität des Veranstaltungsortes übersteigt, wird die Erörterung für die Personen, die keinen Einlass erhalten, am Folgetag wiederholt. • Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Um diesen Grundsatz zu gewährleisten, gilt: a) Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen Dritter sind grundsätzlich während der Verhandlung nicht zugelassen mit Ausnahme der Tonaufzeichnungen der Stenographinnen und Stenographen, die der Erstellung des Wortprotokolls dienen, b) die Verhandlungsleitung behält sich vor, Pressevertreterinnen und Pressevertreter während der Verhandlung zuzulassen, sofern keine Beteiligte und kein Beteiligter Einwände erhebt. Informationen zu Veranstaltungsort, Gastronomie sowie sonstigen Serviceleistungen Veranstaltungsort Die Lage des Veranstaltungsortes und der Parkmöglichkeiten können Sie der beigefügten Kartenskizze entnehmen (siehe Seite 7). Technische Ausstattung Mikrofone für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Erörterungstermins befinden sich auf den Tischreihen mit parlamentarischer Bestuhlung. Des Weiteren ist ein Stehpult mit Mikrofon vorhanden. Für Präsentationen sind in der ersten Tischreihe zwei mit Mikrofon sowie Visualizer und Beamer-Anschluss ausgestattete Präsentationsplätze vorhanden, die zudem über einen Laptop-Anschluss verfügen. Im Interesse aller Beteiligten sind für den Veranstaltungsort folgende Regeln zu beachten: • Das Telefonieren mit Mobiltelefonen im Erörterungssaal ist nicht zulässig. Um Störungen an der Tontechnik zu vermeiden, sind Mobiltelefone abzuschalten. Unvermeidbare Telefonate können im Eingangsbereich geführt werden. • Im Erörterungssaal ist das Rauchen nicht gestattet. • Das Mitführen von Tieren - ausgenommen sind Blindenführhunde - und das Anbringen von Plakaten ist untersagt. • Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Durchführung des Erörterungstermins kann die Verhandlungsleitung bei Störungen der Verhandlung die notwendigen Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Gastronomie 7 Für Getränke stehen Automaten bereit. Außerhalb der Veranstaltungshalle besteht die Möglichkeit, im nahe gelegenen NH-Hotel und im gegenüberliegenden Bistro „GALERIA“ ein Mittagessen einzunehmen. Serviceleistungen • Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer steht eine Infostelle zur Verfügung, die über organisatorische Fragen Auskunft gibt. • Es wird eine Telefonhotline eingerichtet, über die Sie den jeweiligen Stand des Erörterungstermins abrufen können. Die Telefonnummer lautet wie folgt: (06105/2766-100. Ferner kann unter der Internet-Adresse http://www.planfeststellung-a380.de die Tagesordnung und der jeweilige Stand der Erörterung abgerufen werden. Sowohl die Informationen im Internet als auch die Telefonhotline werden täglich um ca. 19 Uhr aktualisiert. • Für die Einwenderinnen und Einwender steht ein Aufenthaltsraum zur Verfügung. • Es wird eine Kinderbetreuung unter Aufsicht einer qualifizierten Fachkraft kostenlos angeboten. • Für medizinische Notfälle stehen ein Sanitätsraum sowie Sanitäter bereit. Lageplan: 8 Geplante Tagesordnung für den Erörterungstermin für das Planfeststellungsverfahren betreffend Erweiterungsmaßnahmen für die Wartung von Airbus A 380-Flugzeugen – A 380-Werft – am Flughafen Frankfurt Main 1. Verfahrensfragen, Grundsatzfragen, Antragsgegenstand 2. Planungsgrundlagen, Landesplanung, Bauleitplanung 2.1 Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung 2.2 Berücksichtigung der Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens 2002 2.3 Bauleitplanung 2.4 Sonstige Planungen 3. Bedarf, Alternativen, wirtschaftliche Auswirkungen des Vorhabens 3.1 Bedarf für die Erweiterung der Wartungskapazität in Frankfurt 3.2 Alternativen 3.3 Wirtschaftlichkeit des Vorhabens 3.4 Wirtschaftliche Auswirkungen des Vorhabens 4. Technische Planung, Betriebskonzept 4.1 Vorhabensplanung 4.2 Flugbetrieb 4.3 Straßenplanung (Öffentliche Straßen und Betriebsstraßen, ÖPNV) 4.4 Ver- und Entsorgung (mit Ausnahme der Trink- und Brauchwasserversorgung sowie der Niederschlags- und Abwasserentsorgung – siehe TOP 10) 4.5 Bauablaufplanung, Rodungsplan 4.6 Sonstiges 5. Allgemeines zu den Auswirkungen 5.1 Untersuchungsraum, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit 5.2 Methodik 5.3 Untersuchungsgegenstand, Berücksichtigung der Auswirkungen des Flugbetriebes 5.4 Sonstiges 6. Lärmimmissionen 6.1 Umfang der Lärmbelastungen 6.2 Bewertungsmaßstäbe beim Lärm 6.3 Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen 6.4 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 6.5 Sonstiges 7. Schadstoffimmissionen 7.1 Lufthygienische Auswirkungen durch den Werftbetrieb 7.2 Bauimmissionen – Luft 7.3 Bewertungsmaßstäbe bei Luftschadstoffen 9 7.4 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 7.5 Sonstiges 8. Andere Immissionen 8.1 Geruchsimmissionen 8.2 Erschütterungen 8.3 Elektromagnetische Felder 8.4 Sonstiges 9. Klima 10. Wasser 10.1 Grundwasser 10.2 Oberflächengewässer 10.3 Niederschlags- und Abwasserentsorgung 10.4 Trink- und Brauchwasserversorgung 10.5 Sonstiges 11. Boden 12. Natur und Landschaft 12.1 Tiere und Pflanzen 12.2 FFH- und Vogelschutz/Verträglichkeitsuntersuchung 12.3 Landschaft 12.4 Sonstiges 13. Waldrodung 13.1 Eingriff in den Bannwald 13.2 Eingriff in den übrigen Wald 13.3 Sonstiges 14. Denkmäler 15. Wechselwirkungen, Auswirkungen auf den Wald 16. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Kompensation 17. Öffentliche Sicherheit (z. B. Brandgefahren, Arbeitssicherheit, Kampfmittelräumung) 18. Sonstige verkehrliche Belange 18.1 Straßenrecht (z. B. Wegerecht, Widmung, Straßenbaulast, Einziehung) 18.2 Straßenverkehrsrecht 18.3 Belange des ÖPNV 18.4 Sonstiges 19. Auswirkungen auf den Flugbetrieb, Navigations - und Radaranlagen 20. Grundstücksbezogene Betroffenheiten 21. Sonstiges. 10 Änderungen der Tagesordnung bleiben vorbehalten. 11 Gesetzliche Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren Auszüge aus dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) § 73 HVwVfG Anhörungsverfahren (1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. (2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird. (3) Die Gemeinden nach Abs. 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. (3a) Die Behörden nach Abs. 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Abs. 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. (5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, 1. wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; 2. dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; 3. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; 4. dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden. (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen 12 bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden. (7) Abweichend von den Vorschriften des Abs. 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Abs. 5 Satz 2 bestimmt werden. (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörde und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. § 74 HVwVfG - Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. (4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Abs. 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Abs. 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen. (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung 13 einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind. Auszüge aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 8 LuftVG Planfeststellung (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung nach § 9 Abs. 1; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (3) Planfeststellung und Plangenehmigung können bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (4) Betriebliche Regelungen und die bauplanrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2. (5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über. (6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren. (7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes. 14 § 9 LuftVG Wirkung der Planfeststellung (1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 27d Abs. 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts. (2) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. (3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber fes tgestellten Anlagen ausgeschlossen. (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen gilt § 28. § 10 LuftVG Planfeststellungsbehörde (1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidungen nach § 8 Abs. 3. (2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Pläne sind der von der Landesregierung bestimmten Behörde (Anhörungsbehörde) zur Stellungnahme vorzulegen. Diese hat alle in ihrem Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten zu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. 2. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, veranlasst die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Unternehmer den Plan bei ihr eingereicht hat. 3. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Danach eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der nach § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Ve rbände sowie der Kommission nach § 32b. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung ortsüblich bekannt. 4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab. 5. Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben. Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. (3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu entscheiden. 15 (4) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. (5) Der Planfeststellungsbeschluss ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt. (6) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ve rwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. (8) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Auszüge aus der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten §1 (1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrtbehörde des Landes. (2) Es ist Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main. Darüber hinaus ist es zuständig für 1. die Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes), 2. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung eines Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes), 3. Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen sowie die Zulassung des Luftsicherheitsplanes (§§ 19a und 19b des Luftverkehrsgesetzes), 4. die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes), 5. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes), 6. die Erteilung einer Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebes (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 16 des Luftverkehrsgesetzes), 7. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Luftverkehrsgesetzes), 8. die in Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes), 9. Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm (§ 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes), 10. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 9 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes) und 11. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung und die Flugsicherung zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes), soweit der Ve rkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist. §3 (1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist 1. das Regierungspräsidium in Darmstadt für seinen Regierungsbezirk, den Landkreis Limburg-Weilburg, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Gießen sowie 2. das Regierungspräsidium Kassel für seinen Regierungsbezirk, den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis. (2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in Ve rbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 eine abweichende Regelung ergibt. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrer im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt. 17 Impressum Dieses Informationsblatt wird herausgegeben vom Regierungspräsidium Darmstadt, Projektgruppe Flughafen, 64278 Darmstadt Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, Telefon (0 61 51) 12-61 05, Fax (0 61 51) 12-3614, Sie finden dieses Infoblatt auch im Internet unter http://www.planfeststellung-a380.de Verantwortliche im Sinne des Pressegesetzes: Miriam Frank, Regierungspräsidium Darmstadt, Projektgruppe Flughafen Druck: Regierungspräsidium Darmstadt