Lästige Kleinreparaturen: Wann Ihr Mieter zahlen muss

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Lästige Kleinreparaturen: Wann Ihr Mieter zahlen muss
Lästige Kleinreparaturen: Wann Ihr
Mieter zahlen muss
Foto: © Ralf Kalytta - Fotolia.com
Für die einen sind es nur "Peanuts", für die anderen zählt jeder Cent getreu
dem Motto: Auch Kleinvieh macht bekanntlich Mist. Stimmt: Häufen sich
die Kleinreparaturen, kann das schnell ins Geld gehen.
Gut, wenn sich in Ihrem Mietvertrag dann eine sogenannte Kleinreparaturen-Klausel
findet. Richtig formuliert, schützt Sie vor zu viel "Peanuts". Diese Schnell-AbhakCheckliste zeigt Ihnen, wann Ihnen Ihr Mieter die Kosten für Kleinreparaturen erstatten
muss.
Autor: Heidi Schnurr
Worum geht es?
Lästige Kleinreparaturen: Wann Sie die als Vermieter vom Mieter ersetzt verlangen können.
Nur wer welche vereinbart hat, kann sie auch fordern
Schauen Sie anhand Ihres Mietvertrags, ob Sie mit Ihrem Mieter eine wirksame
Kleinreparaturklausel vereinbart haben. Nur wenn Sie eine solche Vereinbarung in Ihrem
Mietvertrag stehen haben, muss Ihnen Ihr Mieter die Instandhaltungskosten ersetzen.
Diese 2 Zahlen sind ein Muss für Ihre Klausel
Prüfen Sie, ob Ihre Kleinreparaturklausel eine doppelte Kostenbegrenzung enthält:
Einmal hinsichtlich der Höhe der einzelnen Reparatur und zusätzlich hinsichtlich der
Gesamtsumme pro Jahr.
Dies deshalb, damit Ihr Mieter schon bei Mietvertragsabschluss die Höhe der Kosten
abschätzen kann, die zusätzlich zur Miete auf ihn zukommen können. Ohne eine solche
doppelte Kostenbegrenzung ist Ihre Kleinreparaturklausel unwirksam!
Maximal 100 EUR pro Reparatur sind erlaubt
Achten Sie darauf, dass sich Ihre Reparatur-Rechnung noch im zulässigen Rahmen
befindet.
Schon mehrere Gerichte haben entschieden, dass eine Klausel, wonach der Mieter 100 EUR
pro Kleinreparatur selbst tragen muss, zulässig ist (AG Bingen/Rhein, Urteil v. 4.4.2013,
25 C 19/13; AG Braunschweig, Urteil v. 29.3.2005, 116 C 196/05, GE 2005 S. 677).
Prüfen Sie Ihr Kostenlimit pro Reparatur, bevor der Handwerker seine Rechnung stellt. Ihr
Mieter muss die Kosten nämlich nur erstatten, wenn die Rechnung inklusive Nebenkosten,
wie z. B. Anfahrtskosten und Mehrwertsteuer, unter der vereinbarten Kostengrenze pro
Reparatur bleibt.
Liegt Ihre Rechnung auch nur 1 Cent darüber, fällt die Reparatur nicht mehr unter
„Kleinreparatur“.
Pro Vertragsjahr sollten Sie den Gesamtbetrag an Kleinreparaturen auf 500 EUR
begrenzen oder andersherum: Er sollte nicht mehr als 8 % der jeweils geschuldeten
Jahresnettomiete betragen.
Griffbereit: Nicht jedes Teilchen muss der Mieter zahlen
Handelt es sich um die Reparatur eines Teils oder eines Gegenstands, der dem direkten
und häufigen Zugriff des Mieters unterliegt? Nur dann haben Sie Aussicht auf Ersatz, weil
Ihr Mieter Ihnen den Reparaturpreis an diesen Gegenständen unabhängig davon erstatten
muss, ob ihn eine Schuld am Schaden trifft.
Es muss sich um eine typische Kleinreparatur handeln. Dazu zählen:
Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen,
Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Rollläden und
Fensterläden.
Erst zahlen Sie und dann erst Ihr Mieter
Bitte denken Sie daran: Sie können nur Kostenersatz vom Mieter verlangen, dagegen
nicht, dass er den Handwerker bestellt und bezahlt! Solche Vornahmeklauseln sind
unwirksam.
Vorsicht, Reparaturgrenze: Wie hoch die Rechnung ausfallen darf
Vergleichen Sie den Reparaturpreis, den Sie vom Mieter erstattet haben wollen, mit Ihrer
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag: Die Ihnen vorliegende Rechnung darf nicht höher
sein als der vereinbarte Preis pro Reparatur, der in Ihrem Mietvertrag steht.
Überschreitet die Rechnung die vereinbarte Summe auch nur um 1 Cent, handelt es sich
um keine Kleinreparatur mehr. Ihr Mieter muss sich dann an dieser Reparatur gar nicht
beteiligen. Nicht einmal in Höhe des vereinbarten Betrags.
Kleinreparaturen: Eine Klausel ändern, heißt Geld riskieren
Bei der Kleinreparaturenklausel steckt der Teufel bekanntlich im Detail. Deswegen sollten
Sie bei Ihrer Kleinreparaturenklausel keine Experimente wagen! Greifen Sie auf diese
bewährte Kleinreparaturenklausel zurück:
Der Mieter übernimmt die Kosten für die im Laufe des Mietverhältnisses anfallenden
Kleinreparaturen.
Kleinreparaturen umfassen nur die Behebung kleiner Schäden an den in der Wohnung
befindlichen und für den Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für die
Elektrizität,Wasser und Gas, der Gegensprechanlage, den Heiz- und Kocheinrichtungen,
den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen für Fensterläden/
Rollläden, wenn die Reparaturkosten im Einzelfall einen Betrag von 100 EUR (einschließlich
Nebenkosten und Mehrwertsteuer) nicht übersteigen.
Fallen im Laufe eines Jahres mehrere Kleinreparaturen an, so hat der Mieter von den
Gesamtkosten einen Betrag von höchstens 8 % der Jahresnettomiete, jedoch nicht mehr
als 500 EUR zu tragen.
Hüten Sie sich davor, die Kleinreparaturenklausel zu Ihren Gunsten zu ändern! Das
was hier steht, ist ohnehin schon das Äußerste, was Sie für sich als Wohnungsvermieter
herausholen können.
Besser also, Sie nehmen die Klausel so, wie sie ist, statt Ihre Kleinreparaturen aufs Spiel zu
setzen!
meineimmobilie.de-Tipp
Nur wer eine (wirksame) Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag vereinbart hat, kann auch
Kleinreparaturen vom Mieter fordern.
Was sich so einfach anhört, birgt leider so seine Tücken: So muss Ihre Klausel
beispielsweise eine doppelte Begrenzung enthalten (pro Reparatur und ein Maximalbetrag
pro Jahr).
Den Handwerkerauftrag müssen Sie vergeben und zunächst auch bezahlen. Mit
einer Kleinreparaturenklausel im Mietvertrag dürfen Sie allerdings das Geld vom
Mieter zurückfordern - so lange Ihre Rechnung nicht höher ist, als Ihr vereinbarter
Kleinreparaturenbetrag, versteht sich!