Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt 3. Servicetag 23.01.2013

Transcription

Landkreis Bad Kreuznach Kreisjugendamt 3. Servicetag 23.01.2013
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
Begrüßungsworte
Hans-Dirk Nies
Geschäftsbereichsleiter
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
thematische Einleitung
Tanja Purper
Koordinatorin Schulsozialarbeit
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
Definition „Bildung“ aus Meyers Lexikon online:
Bildung, die Formung des Menschen im Hinblick auf seine geistigen, seelischen, kulturellen
und sozialen Fähigkeiten. Basierend auf religiös-mystischen und philosophischen Wurzeln…..
….W. von Humboldt bezeichnet primär die Hilfen, die dem Heranwachsenden auf seinem
Weg zu Lebenstüchtigkeit und Mündigkeit durch andere, in der Regel Erwachsene, zuteil
Werden.
Bildung gilt heute v. a. als lebenslange, nie endgültig abschließbare Leistung der
Eigentätigkeit und Selbstbestimmung des sich gezielt bemühenden Menschen.
Bildung (Allgemeinbildung) und Ausbildung (Berufsausbildung) ergänzen einander. ……
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
Definition „Teilhabe“ der Akademie der Jugendarbeit e. V. Baden-Württemberg:
Teilhabe steht für bereits gewährte Rechte wie z. B. das Wahlrecht der über 18-Jährigen oder verbriefte
Mitbestimmung im Betrieb, aber auch den Zugang zu gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und
wirtschaftlichen Ressourcen.
Teilhabe bedeutet, als Individuum oder Gruppe gleichberechtigter Teil eines Ganzen zu sein. Sie steht für
geteilte
Macht
und
Ressourcen
und
für
das
Recht
auf
Einmischung.
Denn erst die gewährte Teilhabe ermöglicht die Teilnahme.
Teilnahme bedeutet, sich das gewährte Recht anzueignen und auszufüllen oder (noch) nicht gewährte Teilhabe
zu erkämpfen. Das bedeutet auch die Übernahme von Pflichten, die aus der Teilnahme erwachsen. Wer
mitbestimmen
darf,
ist
auch
mitverantwortlich
für
die
Folgen
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
(vgl.
Zinser
2005).
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
Fachreferenten BuT:
Bruno Eckes
stellv. Geschäftsführer
JOBCENTER
Karl-Heinz Klein
Teamleiter „Leistung“
JOBCENTER
Curd Rothmann
Amtsleiter Sozialamt
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
Bildungs- und Teilhabeförderung
+ Sozialfonds
Stand 23.01.2013
7
Bildungs- und Teilhabeförderung
Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
• Ziel: direkte Zuwendung an Kinder und Jugendliche
• Auftrag an kommunale Träger, darauf hinzuwirken, dass
Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen
Angeboten der Bildung und Teilhabe erhalten (§ 4 Abs. 2 SGB II)
aber:
keine Geldzahlung an Kinder oder deren Eltern
(Ausnahme: persönlicher Schulbedarf)
sondern:
Gutscheine für Kinder oder Direktzahlung an
Leistungsanbieter
8
Bildungs- und Teilhabeförderung
Wer wird gefördert?
• SGB-II und SGB-XII Leistungsempfänger,
• Wohngeldempfänger,
• Empfänger von Kinderzuschlag,
• Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG (= analog SGB-XII),
• Geringverdiener,
die das 25. bzw. 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
10
Bildungs- und Teilhabeförderung
Was wird gefördert?
• eintägige und mehrtägige Schul- (und Kita)-Ausflüge
• persönlicher Schulbedarf
• Schülerbeförderung
• Lernförderung
• Mehraufwendung Mittagsverpflegung in Schule (+ Kita)
• Förderung der Teilnahme an Vereins-, Kultur-, und
Ferienangeboten
11
Bildungs- und Teilhabeförderung
eintägige + mehrtägige Schul-(Kita-)Ausflüge
• Eintägige + mehrtägige Ausflüge für Schüler (bzw. Kita)-Kinder
unter 25 Jahren, die allgemein- und berufsbildende Schulen
(oder eine Kita) besuchen
• Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen.
• Wichtig: keine Auszahlung an Schul- (bzw. Kita-)Kinder oder
deren Eltern zulässig – ACHTUNG: Gesetzesänderung
hierzu in Arbeit
• Überweisung nur auf Konto von Schule, Lehrer oder Kita
12
Bildungs- und Teilhabeförderung
persönlicher Schulbedarf
• Pauschale für den persönlichen Schulbedarf von insg.
100 € jährlich
• Geldleistung in Höhe von 30 € zum 1. Februar und
70 € zum 1. August
• Auszahlung durch die Jobcenter bzw. Kommunen
mit den Regelleistungen für Februar und August an die
Familien der Schulkinder
13
Bildungs- und Teilhabeförderung
Schülerbeförderung
Wer erhält diese Leistung
• SchülerInnen unter 25 Jahren, die allgemein- und
Berufsbildende Schulen besuchen.
• BerufsschülerInnen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten,
sind von der Leistung ausgeschlossen.
• Derzeit läuft diese Regelung im Landkreis Bad Kreuznach
leer, da die schulrechtlichen Bestimmungen in RheinlandPfalz alle Schüler bis zum Abschluss der Sekundarstufe I
und eine Satzung des Landkreises Bad Kreuznach alle
bedürftigen Schüler in Sekundarstufe II befreit.
14
Bildungs- und Teilhabeförderung
Lernförderung
Wer bekommt diese Leistung?
• SchülerInnen, die eine allgemein- oder
Berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als
25 Jahre sind.
• BerufsschülerInnen, die eine Ausbildungsvergütung
erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
15
Bildungs- und Teilhabeförderung
Lernförderung
• Die Schule muss zwingend die Notwendigkeit der Nachhilfe
bescheinigen, um das Lernziel „Versetzung“ oder
„ausreichendes Leistungsniveau“ zu erreichen.
• Angebote der Schule oder schulnahe Angebote haben stets
Vorrang.
• Nachhilfe kann z. B. erfolgen durch:
- geeignete Privatpersonen, z. B. ältere Schüler
(Bescheinigung des Lehrers zur Eignung der Nachhilfe),
Studierende, (ehemalige) Lehrkräfte.
- nachrangig durch freie Träger oder gewerbliche Anbieter.
16
Bildungs- und Teilhabeförderung
Mehraufwendung Mittagsverpflegung in Schule + Kita
Wer bekommt diese Leistung?
- SchülerInnen, die eine allgemein- oder
Berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als
25 Jahre sind (+ Kinder in Kitas).
- BerufsschülerInnen, die eine Ausbildungsvergütung
erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
17
Bildungs- und Teilhabeförderung
Mehraufwendung Mittagsverpflegung
Welche Leistung wird erbracht?
Grundsätzlich finanziert wird die gemeinsame
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung und in der
Kita. Hort-Mittagessen wird über das Jugendamt finanziert.
Antragstellung auch hierfür beim BuT-Stützpunkt.
Erstattet wird nur der „Mehrbedarf“ für die
Mittagsverpflegung, d. h. der in den Regelleistungen
enthaltene Betrag für das Mittagessen in Höhe von 1,-- € ist
von dem Schüler (bzw. Kita-)Kind zu erbringen.
Verpflegung vom Schul-Kiosk wird nicht gefördert.
18
zusätzlich jetzt: Sozialfonds RheinlandPfalz
„Mittagessen in Schulen + Kindertagesstätten“
Mit dieser zusätzlichen Leistung des Landes Rheinland-Pfalz soll es
Familien mit geringem Einkommen, die aber keine Leistungen aus dem
BuT beziehen, trotzdem ermöglicht werden, ihre Kinder am Mittagessen
in Schulen (+Kitas) teilnehmen zu lassen.
Es verbleibt auch beim Sozialfonds bei einem Eigenanteil der Eltern in
Höhe von 1,-- € je Mittagessen.
19
zusätzlich jetzt: Sozialfonds RheinlandPfalz
„Verfahren in den Schulen + Kindertagesstätten“
• Alle Eltern sollten in Elternversammlungen über die Möglichkeiten des
Bildungs- und Teilhabepaketes sowie des Sozialfonds informiert
werden.
• Jeder Klassenlehrer + jede Gruppenleitung sollte im Interesse des
einzelnen Kindes bei Empfängern von Sozialleistungen den BUT-Antrag
an die Eltern aushändigen, ansonsten im Einzelgespräch klären, ob ein
Antrag nach dem Sozialfonds gestellt werden sollte.
• Jeder Klassenlehrer + jede Gruppenleitung sollte die Laufzeit der
Bewilligung überwachen!
• Dies vermeidet Einnahmeausfälle für die Einrichtung bzw. den Träger
• Je mehr Fachkräfte in Schulen, Kitas und Verwaltung mitarbeiten, um
so dichter kann das Netz im Interesse betroffener Kinder geknüpft
werden.
20
zusätzlich jetzt: Sozialfonds RheinlandPfalz
Hinweis: „Verfahren in Kindertagesstätten“
Der Antrag nach dem Sozialfonds wird in der Kita eingereicht und dort
geprüft ( Einkommensnachweise müssen nicht vorgelegt werden).
Liegt das Einkommen danach unter der Einkommensgrenze, werden die
Ausgaben für das Mittagessen durch die Jugendämter übernommen und
hierzu vierteljährlich mit Verwendungsnachweis durch die Kita
angefordert.
21
Bildungs- und Teilhabeförderung
Förderung der Teilnahme an Vereins-, Kultur-, und
Ferienangeboten
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht
werden, sich in anerkannten Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu
integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um
dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10,-- €
monatlich erbracht. Ansammlung von Gutscheinen ist möglich bis 6 Mon.
Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:
- Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur
und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche),
- die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit)
22
Bildungs- und Teilhabeförderung
+ Sozialfonds
Umsetzung (1): Form der Leistungserbringung
• Schul- und Kita- Ausflüge – Direktzahlung an Kita,
Schule oder Klassenlehrer
• persönlicher Schulbedarf – Auszahlung mit Regelsatz
an das Kind
• Schüler-Beförderung – Direktzahlung an Schul-Träger
• Lernförderung – Direktzahlung an Nachhilfelehrer
• Mehraufwendung Mittagsverpflegung – Direktzahlung
an Schul- (bzw. Kita-)Träger
• Förderung der Teilnahme an Vereins-, Kultur-, und
Ferienangeboten – über Kreisjugendring, Jugendämter +Kreissportbund – Gutscheine an das Kind
23
25
Bildungs- und Teilhabeförderung
+ Sozialfonds
Umsetzung (3): Antragsausgabe/Antragsannahme
• in den Jobcentern Bad Kreuznach und Kirn
• im Info-Büro und auf der Homepage der Kreisverwaltung
• bei allen Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen
• in den Sekretariaten der Schulen
• in den Kindertagesstätten
• auf telefonische Anforderung beim Jobcenter /
Kreisverwaltung
• per Post
26
Bildungs- und Teilhabeförderung
+ Sozialfonds
Umsetzung (4): Antragsbearbeitungstelle
• Bildungs- und Teilhabestützpunkt:
- ein Büro des Jobcenters für SGB-II
- ein Büro der Kreisverwaltung – für Wohngeld- und KiZBezieher
beide eingerichtet im Gebäude des Jobcenters in Bad
Kreuznach, Bosenheimer Str. 16/26, R. 412 + 413
• Stadt- und Verbandsgemeindesozialämter für SGB-XIIEmpfänger und Asylbewerber nach § 2 AsylbLG (= analog
SGB-XII)
• Kreis- und Stadtjugendamt für Anträge Sozialfonds Kitas
• Schulämter von Landkreis, Städten und Verbandsgemeinden für Anträge Sozialfonds Schulen
27
Bildungs- und Teilhabeförderung
+ Sozialfonds
Umsetzung (5): Abrechnung
• Abrechnungsstelle ist der Bildungs- und
Teilhabestützpunkt im Jobcenter Bad Kreuznach
und die
Stadt- und Verbandsgemeindesozialämter für SGB-XIIEmpfänger und Asylbewerber nach § 2 AsylbLG (= analog
SGB-XII)
• Gutscheine können bis zu 6 Monate nach Ablauf durch
den Anbieter noch zur Abrechnung eingereicht werden
• Abrechnungsstelle für den Sozialfonds Kitas sind die
Jugendämter von Stadt und Kreis
• Abrechnungsstelle für den Sozialfonds Schulen ist das
Schulamt der Kreisverwaltung, Stadtverw. und VGV‘s
28
Bildungs- und Teilhabeförderung
+ Sozialfonds
Stand 23.01.2013
29
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
15 min. Pause
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
Diskussion im
Plenum
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53
Landkreis Bad Kreuznach
Kreisjugendamt
Vielen Dank für Ihr Engagement
& Ihre Aufmerksamkeit
3. Servicetag 23.01.2013 – Umgang mit dem BuT………Amt 5 / Ref. 53