Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

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Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
Ausgabe 05 // 9. März 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Europarecht/Datenschutzrecht • Europäisches Kartellrecht
Steuerrecht/Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht • Unternehmenspraxis/Compliance
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
__Europarecht/
Datenschutzrecht . . . . . . . . . . . . . .3
__Steuerrecht/
Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . 9
__Unternehmenspraxis/Compli­­­­ance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
EU-US Privacy Shield –
EU-Kommission veröffentlicht
Legislativpaket – Werden die
­„verbindlichen Garantien“ der USA
ausreichen, um das Vertrauen in
den transatlantischen Datenverkehr
­wiederherzustellen?
Von Dr. Sebastian Jungermann
und Dr. Jens Steger,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 3
Umsatzsteuerliche Organschaft
und Personengesellschaften – BFH:
„Teleologische Extension“ des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch den
V. Senat – aber: Der Gesetzgeber
ist gefordert
Von Jossip Hesse,
Frankfurt am Main/Essen . . . . . . . . . 9
CSR und Recht sind noch immer
zwei verschiedene Dinge –
Im Blickpunkt: Die Diskussion
um die Verbindlichkeit und das
Zusammenspiel von CSR und
­Compliance
Von Meike Johnsen, LL.M.
(Stockholm), M.A. (King’s College
London) und Helena Ramadori,
LL.M. (London), Berlin . . . . . . . . . . 15
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
__Europäisches Kartellrecht . . . . . . 6
Kronzeugenanträge in Europa –
DHL Express: Windhundrennen
mit Hindernissen – wie viele
Zielpfosten gibt es?
Von Dr. Ulrich Schnelle,
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Politik auf Irrwegen – Zum Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit
zwischen Frauen und Männern –
ein Zwischenruf
Von Dr. Nina Springer, LL.M.
(University of Edinburgh),
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
Safe Harbor war gestern, den Privacy Shield haben
wir heute – und was bedeutet das für die Unternehmenspraxis heute und morgen? Dr. Sebastian
Jungermann und Dr. Jens Steger geben Ihnen eine
erste Orientierung.
Wer sich als Kartellsünder bei Kronzeugenanträgen
nur auf die nationale Wettbewerbsbehörde beschränkt, der greift entscheidend zu kurz. Dr. Ulrich
Schnelle zeigt anhand des aktuellen EuGH-Urteils
in Sachen „DHL Express“, warum das so ist.
Szenenwechsel: Gestern war Weltfrauentag. Aber
das hat nichts damit zu tun, dass Dr. Nina Springer
Ihnen heute einen Zwischenruf zum vorliegenden
Gesetzentwurf über die „Entgeltgleichheit“ zwischen den Geschlechtern präsentiert. Überzeugen
Sie sich selbst. Eine gleichermaßen anregende wie
nutzbringende Lektüre wünscht
Ihr
Thomas Wegerich
News & Services
Rechtsprechung����������������������������������������18
Deals����������������������������������������������������������18
Sozietäten��������������������������������������������������19
Personal������������������������������������������������������20
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 26
Strategische Partner,
Kooperationspartner
und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

3 // Europarecht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
EU-US Privacy Shield – EU-Kommission veröffentlicht Legislativpaket
Werden die „verbindlichen Garantien“ der USA ausreichen, um das Vertrauen in den transatlantischen Datenverkehr
­wiederherzustellen?
Von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger
Am 29.02.2016 veröffentlichte die EU-Kommission das
Legislativpaket zum EU-US-Datenschutzschild und beschreibt, was in den vergangenen Jahren unternommen
worden ist, um das seit den Enthüllungen durch Edward
Snowden und dem EuGH-Urteil vom 06.10.2015 erschütterte Vertrauen in den transatlantischen Datenverkehr
wiederherzustellen (siehe HIER).
Das Legislativpaket zum EU-US-Datenschutzschild
basiert auf folgenden Bestandteilen:
Die Datenschutzreform betrifft zwei Komplexe, die beide
Anfang 2018 in Kraft treten werden:
• Die neue Datenschutz-Grundverordnung soll den
EU-Bürgern eine bessere Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten ermöglichen. Unternehmen sollen
durch moderne und EU-einheitliche Regeln ihren
Verwaltungsaufwand verringern, das Vertrauen der
Verbraucher stärken und die Chancen des digitalen
Binnenmarkts besser nutzen können.
• Die neue Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei
und Strafjustiz soll sicherstellen, dass die Daten von
Opfern, Zeugen und Verdächtigen bei strafrechtlichen
Ermittlungen oder im Strafverfahren ausreichend
geschützt sind. Insbesondere wird das Recht stärker
harmonisiert, so dass die grenzübergreifende Zu- 
© Petrovich9/iStock/Thinkstock/Getty Images
Reform des EU-Datenschutzrechts
Datenspeicherung: Auch wenn der EU-US Privacy Shield umgesetzt wird, sollten Unternehmen ihre Daten möglichst in der EU speichern.
4 // Europarecht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
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sammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft
im Interesse einer wirksameren Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus in Europa erleichtert wird.
EU-US-Rahmenvertrag
Bei dem am 15.09.2015 vorgestellten EU-US-Rahmenvertrag (Umbrella Agreement) handelt es sich um einen
Datenschutzrahmen, der die Zusammenarbeit zwischen
den USA und der EU bei der Strafverfolgung maßgeblich
verbessern soll. Das Rahmenabkommen wird für Datenübertragungen Garantien und Schutzmaßnahmen bereitstellen, um den EU-US-Datenaustausch auf ein neues
Datenschutzniveau zu heben und um verlorengegangenes Vertrauen wiederherzustellen. Insbesondere sollen
EU-Bürgern in den USA zukünftig dieselben Rechtsmittel
zur Verfügung stehen, die US-Bürger bei Verletzungen
ihrer Privatsphäre haben.
Angemessenheitsbeschluss
Ferner wurde der Entwurf eines sogenannten Angemessenheitsbeschlusses veröffentlicht. Grundsätzlich wird
dadurch festgestellt, dass ein Drittland aufgrund seiner
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler
Verpflichtungen ein angemessenes Maß an Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Wird dies positiv
beschieden, dürfen personenbezogene Daten aus den 28
EU-Mitgliedstaaten und den drei EWR-Mitgliedern Norwegen, Liechtenstein und Island ohne weitere Beschränkungen in das Drittland übertragen werden. Bislang hat
die Kommission für folgende Staaten diese Angemessenheit festgestellt, was auch weiterhin Bestand haben
wird: Andorra, Argentinien, Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Kanada (kommerzielle Organisati-
onen), Neuseeland, die Schweiz und Uruguay. Im Bereich
der Strafverfolgung und im militärischen Bereich existieren andere Regeln.
Für die USA bleibt es dabei, dass es dort an einem
angemessenen Datenschutzniveau fehlt. Der Entwurf
des Angemessenheitsbeschlusses betrifft den EU-USDatenschutzschild inklusive aller Voraussetzungen und
Zusagen seitens der USA, also neben den von den Unternehmen einzuhaltenden Voraussetzungen (Privacy
Shield Principles) auch die verbindlichen Zusagen diverser US-Regierungsstellen.
EU-US Privacy Shield – Privacy Shield List
Sobald das System des Privacy Shield umgesetzt ist, können sich Unternehmen in den USA selbst zertifizieren
und in die „Privacy Shield List“ beim U.S. Department of
Commerce (DoC) eintragen lassen. Dieser Vorgang ist
jährlich zu wiederholen. Ein Unternehmen wird von der
Liste gestrichen, wenn es die geforderte Datenschutzcompliance nicht einhält.
Dieser Rechtsrahmen samt Zusagen der US-Regierung ist die Antwort auf das Urteil des EuGH vom
06.10.2015, in dem diverse Kritikpunkte formuliert und
die Safe-Harbor-Regelung für ungültig erklärt wurden.
Zuständig auf US-Seite für die Implementierung, Überwachung und Durchsetzung des Privacy Shield sind das
DOC, die Federal Trade Commission (FTC) und das Department of Transportation (DOT). Sie sind zu intensiven
Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen verpflichtet;
um Anfragen und Beschwerden von EU-Bürgern soll sich
eine neugeschaffene Ombudsstelle kümmern.
Der Datenschutzschild basiert auf einem System
diverser Prinzipien und Vorgaben, die die Zusagen der
US-Regierung enthalten sowie die von den zertifizierten
Unternehmen einzuhaltenden Selbstverpflichtungen
(Privacy Principles).
Wichtige Bestandteile auf US-Seite waren vor allem die Änderungen der Eingriffsbefugnisse der Überwachungsbehörden und die Verbesserung des Rechtsschutzes von EU-Bürgern in den USA. So wurde in den
USA im Juni 2015 der „USA Freedom Act“ verabschiedet,
wodurch Einsatz und Kontrolle diverser Überwachungsprogramme beschränkt bzw. verbessert wurden. Weiter
wurde der „Judicial Redress Act“ am 10.02.2016 vom USKongress verabschiedet und trat nach Unterzeichnung
durch Präsident Obama am 24.02.2016 in Kraft.
„Wichtige Bestandteile auf US-Seite waren
vor allem die Änderungen der Eingriffs­
befugnisse der Überwachungsbehörden
und die Verbesserung des Rechtsschutzes
von EU-Bürgern in den USA.“
Der Angemessenheitsbeschluss enthält neben den
vom DoC in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission
vorgegebenen Privacy Shield Principles auch viele Antworten und konkrete Vorgaben, wie die im EuGH-Urteil
artikulierten Schwachstellen konkret beseitigt werden
sollen.
Folgende verbindliche Zusagen der zuständigen USRegierungsstellen wurden als Anlagen zum Angemes
senheitsbeschluss veröffentlicht:
5 // Europarecht/Datenschutzrecht
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• Schreiben vom 23.02.2016 des U.S. Secretary of
Commerce Penny Pritzker (inkl. des Schreibens vom
23.02.2016 des Under Secretary for International
Trade Stefan Selig)
• EU-U.S. Privacy Shield Principles (samt Arbitral
Mod­el)
• Schreiben vom 22.02.2016 des U.S. Secretary of State
John Kerry (inkl. EU-U.S. Privacy Shield Ombudsperson Mechanism)
• Schreiben vom 23.02.2016 der Federal Trade Commission, Chairwoman Edith Ramirez
• Schreiben vom 19.02.2016 des U.S. Secretary of Transportation Anthony Foxx
• Schreiben vom 22.02.2016 des General Counsel Robert Litt, Office of the Director of National Intelligence
• Schreiben vom 19.02.2016 des Deputy Assistant Attorney General Bruce Swartz, U.S. Department of Jus­
tice
Bewertung
Bevor die Vorschläge in Kraft treten, wird ein Ausschuss
aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Artikel29-Datenschutzgruppe zur Stellungnahme konsultiert.
Die Kommission wird in Kürze die Unterzeichnung des
Datenschutzrahmenabkommens vorschlagen. Über den
Abschluss des Abkommens entscheidet der Rat nach Zustimmung des Parlaments.
Das vorliegende Legislativpaket ist robust und gibt
auf die wesentlichen Kritikpunkte des EuGH passende
und belastbare Antworten. Sofern die US-Behörden diesmal Wort halten und ihre schriftlich klar formulierten
Zusagen umsetzen, könnte dies der langersehnte „große
Wurf“ im transatlantischen Datenschutzrecht werden.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird vermutlich nur ein
neuer Whistleblower beantworten können. Selbstverständlich werden Datenschutzaktivisten das Privacy
Shield als Farce bezeichnen und erneut entsprechende
Klagen anstrengen. Ob und wann diese Klagen Erfolg
haben werden, ist völlig offen. Es ist aber wohl davon
auszugehen, dass die Umsetzung des Privacy Shield zunächst planmäßig stattfinden wird.
Wie sollen Unternehmen reagieren?
• Privacy Shield: Sofern eine Selbstzertifizierung in den
USA angestrebt wird, sollten sich Unternehmen mit
den Privacy Shield Principles vertraut machen.
• German-/EU-Cloud: Sofern eine Möglichkeit besteht,
die Daten in der EU zu belassen, sollte dies in Betracht gezogen werden, zumal derzeit große Datencenter (Cloudspeicher) in vielen EU-Mitgliedstaaten
installiert werden und diese Option größere Rechtssicherheit mit sich bringt.
• EU-Standardvertragsklauseln und BCR: Wir gehen
davon aus, dass auch weiterhin EU-Standardverträge
und Binding Corporate Rules (BCR) eingesetzt werden dürfen.
• Fachgerechte Beratung: Datenschutzverstöße können empfindliche Sanktionen zur Folge haben, bis
hin zur Einstellung ganzer Geschäftsbereiche. Zukünftig werden Verstöße noch aggressiver verfolgt
und schärfer sanktioniert. Datenschutz ist sehr ernst
zu nehmen und gehört ganz oben auf die Com­­­­pli­
anceagenda.
F
Dr. Sebastian Jungermann,
Rechtsanwalt, Partner, Kaye Scholer LLP,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.kayescholer.com
Dr. Jens Steger,
Rechtsanwalt, Kaye Scholer LLP,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.kayescholer.com
6 // Europäisches Kartellrecht
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Kronzeugenanträge in Europa
DHL Express: Windhundrennen mit Hindernissen – wie viele Zielpfosten gibt es?
Von Dr. Ulrich Schnelle
© Chalabala/iStock/Thinkstock/Getty Images
Sachverhalt
Internationaler Frachtverkehr: Der EuGH macht neue Vorgaben hinsichtlich der Kronzeugenregelung bei Kartellverstößen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 20.01.2016 (Rs. C-428/14 – „DHL Express“), mit
dem er ein Vorabentscheidungsersuchen des höchsten
italienischen Verwaltungsgerichts, des Consiglio di Stato,
beantwortete, grundlegende Vorgaben zum Verhältnis
von Kronzeugenanträgen bei der Kommission und bei
nationalen Wettbewerbsbehörden, hier der italienischen
AGCM, gemacht. Dabei hat der Gerichtshof unter anderem die Bekanntmachung der Kommission über die Zu-
sammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (European Competition Network, ECN) und
deren Kronzeugenregelungsmodell aus dem Jahr 2006,
das im Jahr 2012 überarbeitet worden ist, behandelt. Im
Ergebnis hat der Gerichtshof die Verantwortung dafür,
welche zeitliche Reihenfolge und welche bußgeldmindernde Wirkung Kronzeugenanträge haben, den Unternehmen, die solche Anträge stellen, zugewiesen.
DHL hatte als erstes Unternehmen aus dem Kartell der
internationalen Frachtverkehrsdienste bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbußen gestellt.
Die Kommission gewährte einen bedingten Erlass der
Geldbuße für den gesamten Sektor des internationalen Frachtverkehrs, also für den See-, Luft- und Straßenfrachtverkehr. Die Kommission beschloss später, nur den
Teil des Kartells zu verfolgen, der die Frachtdienste im
internationalen Luftverkehr betraf, und gab somit den
nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, die
Verstöße, betreffend die Frachtdienste im Seeverkehr
und auf der Straße, zu verfolgen.
Parallel zu dem Antrag bei der Kommission reichte
DHL nach der italienischen nationalen Kronzeugenregelung einen sogenannten Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße bei der AGCM ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens entstand Streit darüber, ob dieser Antrag inhaltlich
überhaupt den Straßenfrachtverkehr betroffen habe.
Nach der DHL stellte die Deutsche Bahn AG bei der
Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbuße, der
den See- und den Straßenfrachtverkehr betraf. Die Tochtergesellschaft Schenker stellte ebenfalls zeitgleich bei
der AGCM einen Kurzantrag auf Kronzeugenbehandlung, betreffend den Straßenfrachtverkehr.
Agility stellte als drittes Unternehmen bei der Kommission einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße 
7 // Europäisches Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
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und parallel dazu einen Kurzantrag auf Kronzeugenbehandlung hinsichtlich des italienischen Kartells, betreffend den Straßenfrachtverkehr bei der AGCM.
Zeitlich nach den Kurzanträgen der Deutsche Bahn
AG (Schenker) und von Agility reichte DHL bei der
AGCM einen klarstellenden Antrag auf Erlass der Geldbuße ein und behauptete, dass der erste Kurzantrag sich
auch auf den internationalen Straßenfrachtverkehr bezogen habe.
Die AGCM gewährte in ihrer Bußgeldentscheidung
Schenker einen vollständigen Erlass der Geldbuße, DHL
und Agility wurde hingegen nur eine Ermäßigung der
Geldbuße zugebilligt. DHL griff diese Entscheidung vor
dem zuständigen italienischen Verwaltungsgericht an,
in der 2. Instanz kam es zu dem Verfahren vor dem italienischen Consiglio di Stato, das die entsprechenden
Vorlagefragen an den Gerichtshof stellte. DHL behauptete, die AGCM sei nach europäischem Recht verpflichtet gewesen, sich hinsichtlich der Reichweite des ersten
Kurzantrags von DHL bei der Kommission oder bei DHL
rückzuversichern. Der Antrag bei der Kommission sei der
Hauptantrag, die Anträge bei den nationalen Wettbewerbsbehörden seien nur akzessorisch. Das ECN-Kronzeugenregelungsmodell sehe die von Italien gewählte
Form des Kurzantrags nicht vor, eine von dem Modell
abweichende Regelung könne es nicht geben.
Regelungswerk und Vorlagefragen
Die einstweilige Verordnung Nr. 1/2003 gibt bekanntlich
in Bußgeldverfahren ein System paralleler Zuständigkeiten vor, durch das alle Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung des europäischen Kartellrechts befugt sind, soweit diese im Einzelfall jeweils „gut geeignet“ sind.
Das ECN entwickelte ein Kronzeugenregelungsmodell, das ein Muster der Kronzeugenregelung für die
internationalen Wettbewerbsbehörden vorsieht. Dazu
gehört der auch von der AGCM eingeführte Kurzantrag.
Dieser soll die Belastung eines Antragstellers in Fällen,
in denen er bereits einen Kronzeugenantrag bei der
Kommission gestellt hat, vermindern. Das betreffende
Unternehmen könne einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung in vereinfachter Form bei der AGCM stellen.
Unter dem ECN-Kronzeugenregelungsmodell 2006 war
unklar, ob der Kurzantrag nur für dasjenige Unternehmen zugänglich war, das als erstes Unternehmen einen
Kronzeugenantrag bei der Kommission gestellt hatte,
oder auch für weitere Unternehmen, die bei der Kommission nur noch eine Ermäßigung der Geldbuße erzielen konnten.
Die erste Vorlagefrage ging dahin, ob das ECN-Kronzeugenregelungsmodell für die nationalen Wettbewerbsbehörden verbindlich ist.
Mit der zweiten Vorlagefrage wollte der italienische
Consiglio di Stato in Erfahrung bringen, ob die nationale
Wettbewerbsbehörde verpflichtet ist, bei Unklarheiten
des Kurzantrags diesen im Licht des „Hauptantrags“ bei
der Kommission auszulegen und ggf. bei der Kommission oder bei dem Unternehmen Rückfrage über den Antrag und dessen Umfang zu halten.
Die dritte Frage betraf den Kurzantrag: Ist dieser nur
für dasjenige Unternehmen eröffnet, das als Erstes einen Hauptantrag bei der Kommission gestellt hat, oder
können auch Unternehmen, die bei der Kommission lediglich Anträge auf Ermäßigung der Geldbuße stellen
konnten, einen Kurzantrag bei der AGCM auf vollen Erlass der Geldbuße stellen?
Entscheidung des EuGH
Keine Beschränkung der nationalen Kronzeugenregelungen auf das ECN-Kronzeugenregelungsmodell. Das ECN
stellt nach Auffassung des Gerichtshofs ein Diskussionsund Kooperationsforum für die Anwendung und Durchsetzung der Wettbewerbspolitik der Union dar. Daraus
folgert der Gerichtshof, dass das ECN nicht befugt ist,
für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Regelungen
zu erlassen. Auch die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des ECN kann keine Verpflichtung
für die Mitgliedstaaten begründen, sich an die Vorgaben
des ECN zu halten. Mangels eines zentralisierten Systems auf Unionsebene für die Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen auf Kronzeugenbehandlung in
Bezug auf Verstöße gegen europäisches Kartellrecht bestimmt die nationale Wettbewerbsbehörde die Behandlung solcher an sie gerichteten Anträge nach Maßgabe
des Rechts ihres Staates.
Keine Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörde, bei ihr eingereichte Anträge vor dem Hintergrund eventuell bei der Kommission eingereichter Kronzeugenanträge auszulegen. Der Gerichtshof sieht keine
Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, bei
der Auslegung eines Antrags wie hier des ersten Kurzantrags der DHL dahingehend, ob dieser den internationalen Straßenfrachtverkehr erfasste oder nicht, auf
den Antrag bei der Kommission oder auf die Anträge bei
anderen Wettbewerbern zurückzugreifen. Dies ergibt
sich laut EuGH aus dem bereits zur ersten Vorlagefrage erläuterten Prinzip, dass es kein unionsweites System
vollständig harmonisierter Kronzeugenprogramme gebe. Ein bei einer bestimmten Behörde gestellter Antrag
auf Kronzeugenbehandlung gilt nicht als Antrag 
8 // Europäisches Kartellrecht
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auf Kronzeugenbehandlung bei einer anderen Behörde.
Es gibt insofern keinen „Hauptantrag“. Die nationalen
Wettbewerbsbehörden können diejenigen Kronzeugenregelungen erlassen, die sie für erforderlich und geeignet halten. Auch wenn ein rechtlicher Zusammenhang
zwischen dem bei der Kommission gestellten Antrag
und dem Kurzantrag bei der AGCM bestehen sollte, ist
die Beurteilung des Kurzantrags ausschließlich Sache
der nationalen Wettbewerbsbehörde. Für den inhaltlichen Umfang des gestellten Kurzantrags ist das Unternehmen verantwortlich, das diesen stellt. Die nationale
Wettbewerbsbehörde ist jedenfalls nicht verpflichtet,
die Kommission oder das Unternehmen selbst zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, ob dieses Unternehmen den Kurzantrag mit dem gleichen Umfang gestellt
hat wie den Antrag bei der Kommission.
Unabhängigkeit der Bußgeldermäßigung nach
nationalem Recht vom Umfang der Bußgeldermäßigung durch die Kommission. Der Kurzantrag nach italienischem System gilt auch für Unternehmen, die bei
der Kommission nur einen Antrag auf Ermäßigung der
Geldbuße gestellt haben. Aus dem Grundsatz der Eigenständigkeit der jeweiligen Kronzeugenprogramme
der Kommission der Mitgliedstaaten folgert der Gerichtshof, dass eine Bindungswirkung des ECN-Kronzeugenregelungsmodells insoweit nicht besteht, dass
ein Mitgliedstaat einen Kurzantrag auch solchen Unternehmen eröffnen kann, die bei der Kommission nicht als
Erste einen Kronzeugenantrag gestellt haben. Nach dem
ECN-Kronzeugenregelungsmodell in der Fassung, die
zum Zeitpunkt des Rechtsstreits vor dem italienischen
Staatsrat galt, war dies unklar. Mittlerweile ist auch im
ECN-Kronzeugenregelungsmodell von 2012 geklärt, dass
der Kurzantrag auch von Unternehmen gestellt werden
kann, die bei der Kommission nur einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt haben. Wegen der Eigenständigkeit der Kronzeugenprogramme der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ist es
möglich, dass ein Kurzantrag von einem Unternehmen
gestellt werden kann, das bei der Kommission nicht als
Erstes den Antrag gestellt hat. Somit konnte in Italien
Schenker vom vollständigen Erlass der Geldbuße profitieren, obwohl dies für Schenker in Brüssel nicht mehr
möglich war.
Folgerungen für die Praxis
Mit diesem Urteil rundet der EuGH seine Rechtsprechung zur Eigenständigkeit der jeweiligen Kronzeugenprogramme ab. Der Gerichtshof hatte sich bereits
in den Urteilen „Pfleiderer“ (Rs. C-360/09) und „Kone“
(Rs. C-557/12) mit dem Verhältnis zwischen der Kronzeugenregelung der Kommission und denjenigen der
Mitgliedstaaten beschäftigt. Der Gerichtshof betont die
Eigenständigkeit der jeweiligen Kronzeugenprogramme. Dies ist auf der Grundlage des europäischen Rechts
wohl der einzig gangbare Weg. Daraus ergibt sich, dass
es im Fall eines Kartells, dessen wettbewerbswidrige
Auswirkungen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten auftreten und die folglich das Tätigwerden verschiedener nationaler Wettbewerbsbehörden und der
Kommission nach sich ziehen können, im Interesse des
Unternehmens liegt, das wegen seiner Beteiligung am
betreffenden Kartell an einer Kronzeugenregelung teilhaben möchte, Anträge auf Erlass der Geldbuße nicht
nur bei der Kommission zu stellen, sondern auch bei den
nationalen Wettbewerbsbehörden, die möglicherweise
für die Anwendung des europäischen Kartellverbots zuständig sind.
Zu beachten ist ferner, dass das Unternehmen, das
als Erstes bei der Kommission vorstellig wird, nicht automatisch diesen Rang auch in allen Mitgliedstaaten hat.
Das Unternehmen muss sich daher darüber im Klaren
sein, welches Ziel es in welchem Mitgliedstaat erreichen kann und will. Die Verantwortung für eine möglichst weitgehende Herabsetzung der Geldbuße trägt
das Unternehmen. Es wäre sicherlich wünschenswert,
wenn die nationalen Gesetzgeber eine größere Uniformität hinsichtlich der Kronzeugenregelungsmodelle innerhalb des ECN erreichen würden. Am Ausgangspunkt,
nämlich dass das Unternehmen die Verantwortung für
die Rechtzeitigkeit und den Umfang des Kronzeugenantrags in allen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten
hat, ändert sich dadurch allerdings auch nichts. Der Gerichtshof hebt darauf ab, dass das Spannungsverhältnis
zwischen den nationalen Regelungen die Zahl der Kronzeugenanträge erhöhen würde, was für die Aufdeckung
von Kartellen und damit für die effektivste Anwendung
des europäischen Wettbewerbsrechts förderlich wäre.
Dieses Interesse wird somit über das Interesse des einzelnen Kronzeugen an einer möglichst einheitlichen und
F
einfachen Antragstellung gestellt. Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.,
Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder,
­Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
9 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
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Umsatzsteuerliche Organschaft und Personengesellschaften
BFH: „Teleologische Extension“ des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch den V. Senat – aber: Der Gesetzgeber ist gefordert
Von Jossip Hesse
Sind unterschiedliche Legaleinheiten (etwa natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften) im Sinne des
Umsatzsteuerrechts unternehmerisch tätig, werden sie
umsatzsteuerlich grundsätzlich auch als separate Unternehmer angesehen. Dies gilt zunächst auch dann,
wenn zwischen diesen Legaleinheiten gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen. Ausnahmsweise verlieren bestimmte Gesellschaften ihre unternehmerische
Eigenständigkeit und werden Teil einer sogenannten
umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn sie nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen – den Organträger – eingegliedert sind, § 2 Abs. 2
Nr. 2 UStG. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können solche Organgesellschaften nur juristische Personen sein.
Entgeltliche Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der umsatzsteuerlichen Organschaft werden
als sog. nicht steuerbare Innenumsätze behandelt. Dies
wird insbesondere dann als Vorteil angesehen, wenn
beispielsweise eine Servicegesellschaft innerhalb eines
Organkreises Leistungen an ein weiteres Organschaftsmitglied erbringt, das aufgrund seiner eigenen Tätigkeit
bei separater Besteuerung nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist und die bezogenen Leistungen ansonsten
mit echtem Umsatzsteueraufwand extern einkaufen
müsste. Aus konsolidierter Sicht kann eine umsatzsteu-
© Wavebreakmedia Ltd/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
Auf das Podest der Europarechtskonformität gehievt: die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der umsatzsteuerlichen O
­ rganschaft
auf Personengesellschaften.
erliche Organschaft erhebliche Liquiditätsvorteile gegenüber den Fällen der separaten Besteuerung besitzen,
wenn dem Organkreis Gesellschaften angehören, die
teils hohe monatliche Umsatzsteuerzahllasten, teils hohe Vorsteuerüberhänge beitragen. Im Organkreis erfolgt
dann eine unmittelbare Verrechnung, so dass gegenüber
dem Finanzamt nur eine saldierte monatliche Zahllast
entsteht.
Bislang wurden Personengesellschaften aufgrund
des Wortlauts des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht als mögliche
Organgesellschaften anerkannt. Das hat sich jetzt durch
das Urteil des V. Senats des BFH vom 02.12.2015 (Az. V R

25/13) geändert.
10 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
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Ausgabe 05 // 9. März 2016
Das Urteil im Detail – die Hintergründe
Dem Urteil lag folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde. Eine Aktiengesellschaft war Alleingesellschafterin einer GmbH, die wiederum einzige Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung einer GmbH & Co. KG war.
Einzige Kommanditistin der Gesellschaft war die Aktiengesellschaft. Der Geschäftsführer der KomplementärGmbH war zudem Generalbevollmächtigter der Aktiengesellschaft. Sowohl die Aktiengesellschaft als auch
eine weitere 100%-Tochter-GmbH der Aktiengesellschaft
erbrachten gegenüber der GmbH & Co. KG entgeltliche
Leistungen.
Während das Finanzamt mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Einbeziehung der GmbH
& Co. KG als Personengesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis verweigerte, entschied das Finanzgericht auf die Klage der Aktiengesellschaft, es sei unionsrechtlich unbeachtlich, dass eine Organgesellschaft
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine juristische Person sein
müsse. Das sich anschließende Revisionsverfahren setzte der zuständige V. Senat des BFH sodann zunächst aus.
Denn durch Beschlüsse vom 11.12.2013 (Az. XI R 17/11 und
XI R 38/12) hatte der XI. Senat in anderen Verfahren ein
Vorabentscheidungsersuchen u.a. zu der Frage eingereicht, ob Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/
EWG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die nur
juristische Personen als Organgesellschaften zulässt.
Mit Urteil vom 16.07.2015 (E:C:2015:496 – Rechtssache
„Minerva + Larentia“) entschied der EuGH daraufhin, es
sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass nur juristische Personen Organgesellschaften sein könnten und
dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein
Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegen müsse,
es sei denn, der Ausschluss von Personengesellschaften
und das Erfordernis eines Über- und Unterordnungsverhältnisses seien Maßnahmen, die für die Erreichung
der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken
oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet seien. In Kenntnis der EuGH-Entscheidung hat der
V. Senat nunmehr Folgendes entschieden: Im Grundsatz
hält der BFH daran fest, dass eine Personengesellschaft
„Bislang wurden Personengesellschaften
­aufgrund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
nicht als mögliche Organgesellschaften
­anerkannt. Das hat sich durch das Urteil
des V. Senats des BFH vom 02.12.2015
(Az. V R 25/13) geändert.“
abweichender Regelungen Mehrheitsentscheidungen
durchsetzen könne, bestünden zumindest Nachweisschwierigkeiten. Der V. Senat stellt weiter klar, dass
das Tatbestandsmerkmal der „juristischen Person“
in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG rechtseinheitlich und nicht als
auch Personengesellschaften erfassender Begriff des
Umsatzsteuerrechts zu verstehen sei. Allerdings könnten ausnahmsweise auch Personengesellschaften auf
der Grundlage einer hier nach Auffassung des V. Senats
gebotenen „teleologischen Erweiterung“ der Vorschrift
wie eine juristische Person als finanziell eingegliedert
anzusehen sein. Dies setze voraus, dass Gesellschafter
der Personengesellschaft neben dem Organträger nur
Personen sind, die ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in
das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei – der stets möglichen – Anwendung des
Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet sei.
Analyse des Urteils und des Sachverhalts
nicht Organgesellschaft sein kann. Er begründet dies
aber mehr oder weniger unabhängig vom Wortlaut des
Gesetzes damit, dass bei Personengesellschaften nach
deutschem Recht anders als bei Kapitalgesellschaften
nicht entsprechend einfach und rechtssicher über die
Voraussetzung der finanziellen Eingliederung entschieden werden könne. Denn während diese Voraussetzung
bei Kapitalgesellschaften im Regelfall bereits bei einer
stimmrechtsvermittelnden Beteiligung von mehr als
50% gegeben sei, sei dies bei Personengesellschaften
aufgrund des grundsätzlichen Einstimmigkeitsprinzips
nicht der Fall. Selbst wenn ein Gesellschafter aufgrund
Auf den ersten Blick scheint es, der V. Senat folge mit
seiner Entscheidung den Vorgaben des EuGH aus der
Rechtssache „Minerva + Larentia“. Auf den zweiten Blick
jedoch ist ein bemerkenswerter Widerspruch zu dem
EuGH-Urteil und der in seinen Vorlagebeschlüssen vertretenen Auffassung des XI. Senats zu § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG
zu sehen. Der XI. Senat stand der Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG ablehnend gegenüber. Zudem vertrat er die Auffassung,
die den Mitgliedstaaten eingeräumte Präzisierungsbefugnis, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
zu verhindern, dass die Behandlung mehrerer Personen
als ein Steuerpflichtiger Steuerhinterziehungen oder 
11 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
Steuerumgehungen möglich macht (vgl. EuGH-Urteile
„Kommission/Irland“ DStR 2013, 806 m. Anm. Langer,
Rz. 49; „Kommission/Schweden“ in MwStR 2013, 276 m.
Anm. Grube, Rz. 38, jeweils zu Art. 11 der MwStSystRL; vgl.
auch EuGH-Urteil „Ampliscientifica und Amplifin“ in Slg.
2008, I-4019, DStR 2008, 902, Rz. 29), rechtfertige keinen
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsformneutralität
[BFH, Beschluss vom 11.12.2013, XI R 38/12 (FG Hamburg
10.10.2012; 2 K 189/10), MwStR 2013, 100 m. Anm. Lausterer, BeckRS 2012, 96623]. Entsprechend hatte der EuGH
im deutschen Organschaftsrecht insoweit einen Verstoß
gegen Unionsrecht gesehen.
„Der Gesetzgeber ist gefragt, die Voraus­
setzungen nunmehr präzise zu definieren und
endlich die Entstehung der umsatzsteuerlichen
Organschaft mit einem Antragserfordernis
und mit einem Rechtssicherheit gewährenden
Fest­stellungsverfahren zu verbinden.“
Mit seiner hier besprochenen Entscheidung (R 25/13)
sieht der V. Senat abweichend vom XI. im grundsätzlichen Ausschluss der Personengesellschaft und in dem
Erfordernis einer „Eingliederung mit Durchgriffsrechten“ gerade solche Maßnahmen zur Verhinderung
missbräuchlicher Praktiken und zur Vermeidung von
Steuerhinterziehung/-umgehung. Der deutsche Gesetzgeber habe durch den Ausschluss von Personengesellschaften als Organgesellschaften lediglich von dem
Präzisierungsvorbehalt in Art. 11 Satz 2 MwStSystRL Gebrauch gemacht. Bei isolierter Betrachtung erscheint die
Argumentation des V. Senats, eine einfache und rechtssichere Bestimmung des Steuerschuldners respektive
Organträgers erfordere, dass der Organträger seinen
Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen könne, zunächst stimmig.
Die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung sei
wegen des Einstimmigkeitsprinzips bei Personengesellschaften nur ausnahmsweise gegeben, wenn sämtliche
weiteren Gesellschafter ihrerseits als Organgesellschaften vom Organträger beherrscht würden. Der V. Senat
bleibt aber ein überzeugendes Argument für den Widerspruch zu der Auffassung des XI. Senats schuldig. Vor diesem Hintergrund darf man mit Spannung auf die baldige Entscheidung des XI. Senats in dem Verfahren warten,
das zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
„Minerva + Larentia“ geführt hat.
Bedeutung für die Praxis
Auch wenn der BFH in seinem Urteil mehrfach auf das
Bedürfnis der einfachen und rechtssicheren Feststellbarkeit der Tatbestandsmerkmale der umsatzsteuerlichen
Organschaft hinweist, so zeigt sich in der Praxis dieses
Bedürfnis bislang doch häufig als unbefriedigt. Anders
als in anderen europäischen Ländern treten die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland nämlich unabhängig von Kenntnis und Wollen der
Beteiligten ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Nicht selten wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung festgestellt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft unerkannt vorlag oder eben
nicht bestand. Dabei ist es auch nur bedingt hilfreich,
dass der BFH bei der Frage nach der organisatorischen
und wirtschaftlichen Eingliederung häufig strenger ist
als die Finanzverwaltung. Die jetzt entschiedene partielle Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 2
Nr. 2 UStG auch auf Personengesellschaften mag die Vorschrift auf das Podest der Europarechtskonformität hieven. Der Ausweitung der Rechtssicherheit dient sie indes
nur bedingt, da dadurch auch das Potential für bislang
unentdeckte Organschaften erheblich ausgeweitet
wurde. Dies gilt insbesondere, weil noch nicht absehbar
ist, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgehen
wird. Wird es gegebenenfalls eine Übergangsregelung
mit einem Wahlrecht in Erlassform geben, oder wird das
Urteil über den Einzelfall hinaus nicht angewendet und
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG von der Finanzverwaltung damit
die Europarechtswidrigkeit bescheinigt? Wie wird der
XI. Senat entscheiden?
Fragen, deren Antworten nur schwerlich zu einem
nachhaltigen Konzept der rechtssicheren Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland
führen können. Hier ist daher der Gesetzgeber gefragt,
die Voraussetzungen nunmehr präzise zu definieren
und endlich die Entstehung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit einem Antragserfordernis und mit einem
Rechtssicherheit gewährenden Feststellungsverfahren
F
zu verbinden.
Jossip Hesse,
Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Buse Heberer
Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Frankfurt am Main/Essen
[email protected]
www.buse.de
12 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
Politik auf Irrwegen
Zum Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern – ein Zwischenruf
Von Dr. Nina Springer, LL.M. (University of Edinburgh)
Der Entwurf für ein „Entgeltgleichheitsgesetz“ liegt vor.
Hiernach darf in einem Beschäftigungsverhältnis allein
aufgrund des Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einem Beschäftigten des anderen
Geschlechts. Zur Förderung und Durchsetzung dieses
Gebots sieht das Gesetz insbesondere eine massive Ausweitung der Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen, einen individuellen Auskunftsanspruch
für Arbeitnehmer/innen, vor, ein verbindliches Verfahren
zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit
im Betrieb und eine Berichtspflicht zur Frauenförderung
und Entgeltgleichheit für Unternehmen mit in der Regel
mindestens 500 Beschäftigten.
stoß greift § 23 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG), also ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber.
Individueller Auskunftsanspruch. Nach § 10 Abs. 1 können Beschäftigte zur Überprüfung der Einhaltung des
Entgeltgleichheitsgebots von ihrem Arbeitgeber Auskunft verlangen über
• die Kriterien und Verfahren für die Festlegung des eigenen Entgelts,
• die Kriterien und Verfahren für die Festlegung des
Entgelts einer gleichen Tätigkeit und deren Entgeltgruppe oder einer gleichwertigen Tätigkeit, die über
Pflichten von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und
betrieblichen Interessenvertretungen. § 6 regelt verschiedene Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen zur
Durchsetzung der Entgeltgleichheit. Hervorzuheben ist
die Regelung in Abs. 4, die ein neues Initiativrecht des Betriebsrats vorsieht: Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber
zur Überprüfung der Eingruppierung eines Beschäftigten auffordern, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen,
aufgrund derer ein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgesetzes zu vermuten ist. Bei einem groben Ver-
© Talyaona/iStock/Thinkstock/Getty Images
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
„Äpfel-Birnen-Vergleich“: Die Feststellung des Lohnunterschieds zwischen Frauen und Männern basiert auf falschen Berechnungen und
legitimiert kein (bürokratisches) Entgeltgleichheitsgesetz.
13 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
wiegend von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird, und deren Entgeltgruppe,
• den statistischen Median des monatlichen Entgelts
einer Gruppe von mindestens fünf Beschäftigten des
jeweils anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine
gleichwertige Tätigkeit nach Nummer 2 ausüben.
Andere Auskunftsansprüchen (nach dem BetrVG
oder betriebliche/tarifliche Auskunftsansprüche) bleiben hiervon unberührt.
Auskunftspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, die nach § 10 Abs. 1 verlangten Auskünfte
innerhalb eines Monats nach Zugang des Auskunftsverlangens in Textform zu erteilen. Es genügt insoweit, dass
der Arbeitgeber mitteilt, wenn das Unternehmen tariflichen oder gesetzlichen Entgeltregelungen genügt, zum
Beispiel dem Entgeltrahmenabkommen (ERA). Kommt
der Arbeitgeber seiner Auskunft aber nicht oder nicht
vollständig nach, wird eine Benachteiligung in Bezug auf
das Entgelt vermutet – der Arbeitgeber trägt im Rechtsstreit die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das
Entgeltgleichheitsgebot vorliegt.
Erweiterte Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretungen. Nach § 12 Abs. 1 kann der Beschäftigte
den Betriebsrat jederzeit an seinem Auskunftsverlangen
beteiligen; der Arbeitgeber hat die Auskunft auch dem
Betriebsrat zuzuleiten. Der Beschäftigte kann sich beim
Betriebsrat beschweren, wenn er die Auskunft des Arbeitgebers für fehlerhaft erachtet oder sich benachteiligt fühlt.
Betriebliches Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit. Der Gesetzentwurf führt
für bestimmte Arbeitgeber, nämlich solche mit in der
Regel mehr als 500 Mitarbeitern, die Pflicht ein, ihre
Entgeltbestandteile und -bedingungen auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgesetzes hin zu überprüfen.
Es wird davon ausgegangen, dass Unternehmen dieser
Größenordnung aufgrund ihrer Organisation in der Lage
sind, diese Pflichten ohne weiteres zu erfüllen.
Berichtspflichten. Im vierten Abschnitt des Entwurfs
werden Berichtspflichten für die Arbeitgeber, die das betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung
von Entgeltgleichheit durchführen müssen, geregelt.
„Statt die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zu verbessern und zu erweitern,
also den Ursachen für die Gehaltsunterschiede zu begegnen, entwirft die Politik
einen Gesetzentwurf, der hochbürokratisch
und kostenintensiv ist.“
Änderungen im BetrVG. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, in den regelmäßigen Abteilungs- und Betriebsversammlungen über die Entgeltgleichheit zwischen
Frauen und Männern im Betrieb zu berichten. Er muss
dem Betriebsrat zudem über die Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens berichten und die Ergebnisse betriebsöffentlich machen. Der Aufgabenkatalog des
Betriebsrats nach § 80 BetrVG wird insoweit ergänzt, als
es nun auch Aufgabe des Betriebsrats ist, auf die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern bei gleicher und
gleichwertiger Arbeit hinzuwirken. Zur Durchsetzung
der tatsächlichen Entgeltgleichheit sieht eine neue Nr. 12
des § 87 Abs. 1 ein neues Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei der Durchführung von Maßnahmen
im Sinne von Nrn. 10 und 11 (Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung – Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze etc.) vor. Diese Maßnahmen sollen immer auch unter dem Aspekt des Entgeltgleichheitsgebots zu werten
sein.
Anlass für den Gesetzentwurf
Was ist der Anlass für die weitreichenden Regelungen
dieses Gesetzentwurfs? Jedes Jahr wird auf den Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern aufmerksam
gemacht – am sogenannten „Equal Pay Day“. 22 Prozent,
so viel betrage der Unterschied. Dies nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, die Unternehmen in die Pflicht zu
nehmen, über Entgelte Auskunft zu erteilen. Doch tatsächlich sind diese 22 Prozent gar nicht geeignet, den
Gesetzgeber hierzu zu veranlassen: Der Verdienstunterschied reduziert sich merklich, wenn Faktoren wie Berufs- und Arbeitgeberwahl, Merkmale der Arbeitsplätze
sowie Entscheidungen über den Umfang der Arbeitszeit
und Erwerbspausen berücksichtigt werden – die Entgeltlücke lässt sich nahezu vollständig durch diese Faktoren
erklären (siehe dazu: Institut der deutschen Wirtschaft
vom 16.03.2015: „Äpfel-Birnen-Vergleich legitimiert kein
Entgeltgesetz“). Insbesondere ist ein Grund für den
Lohn­unterschied, dass Frauen viel seltener in Vollzeit
arbeiten, insbesondere in der Phase, in der die Familie
gegründet und Kinder betreut werden.
Fazit
Statt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und zu erweitern, also den Ursachen für die 
14 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
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Gehaltsunterschiede zu begegnen, entwirft die Politik
einen Gesetzentwurf, der hochbürokratisch und kostenintensiv ist, die Mitbestimmung der Betriebsräte extrem
ausweitet, zu Unfrieden in der Belegschaft führt und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
gefährdet. Denn der Entwurf nimmt den Unternehmen
die Möglichkeit, besonders engagierten, leistungsstarken und einsatzbereiten Mitarbeitern mehr zu zahlen als
anderen Mitarbeitern. Dies schränkt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ein und führt im Ergebnis zur
Vernichtung von Arbeitsplätzen.
Die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Carola Reimann, sagt, dass der eigentliche
Skandal in Deutschland sei, dass Frauen hierzulande
immer noch 22 Prozent weniger verdienten als Männer,
dass sich dies seit Jahren nicht ändere und dass wir damit in Europa einen der hintersten Plätze einnähmen.
Tatsächlich ist der Skandal jedoch, dass Deutschland in
Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf im europäischen Vergleich schlecht dasteht. Hieran muss die Politik
arbeiten. Dann müsste sie auch keine Energie für unnötige Gesetzentwürfe verschwenden. F
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Ausgabe 4 // 9. Dezember 2015
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Herausgeber
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Rechtsanwalt beim BGH
Dr. Matthias Siegmann
Dr. Nina Springer, LL.M. (University of Edinburgh),
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Partnerin, Beiten Burkhardt, München
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15 // Unternehmenspraxis/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
CSR und Recht sind noch immer zwei verschiedene Dinge
Im Blickpunkt: Die Diskussion um die Verbindlichkeit und das Zusammenspiel von CSR und Compliance
Von Meike Johnsen, LL.M. (Stockholm), M.A. (King’s College London) und Helena Ramadori, LL.M. (London)
Einleitung
© Terminator3D/iStock/Thinkstock/Getty Images
In der letzten Zeit wird vielfach behauptet, Corporate
Social Responsibility (CSR) sei mittlerweile ein notwendiger Teil von Compliance. Dies verwundert, denn
im Gegensatz zu Compliance, das die Einhaltung verbindlichen Rechts sichern soll, handelt es sich
bei Verhaltensgeboten der CSR um freiwillige
Selbstverpflichtungen von Unternehmen, die
über gesetzliche Regelungen hinausgehen
und deren Missachtung grundsätz­
lich gerade keine Rechtsfolgen hat. Selbstverständlich kann aus CSR-Prinzipien, entsprechende
demokratische
Prozesse
vorausgesetzt,
einmal geltendes Recht
werden. Solange aber keine rechtlichen Konsequenzen
drohen, wenn bestimmte ethische
Gehören Compliance und CSR zusammen?
Um den Berührungspunkten Rechnung zu
­tragen, ist es sinnvoll, die CSR-Überwachung
in die Complianceorganisation zu integrieren.
Verhaltensgebote nicht eingehalten werden, sollte man
meinen, es sei die freie Entscheidung von Unternehmen,
ob sie über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen wollen oder nicht.
Häufig wird auf die Untrennbarkeit von Compliance
und CSR verwiesen, weil mit dem Verstoß gegen ethische Grundsätze erhebliche Reputationsverluste einhergehen können, die auf Verbraucher wie Investoren abschreckend wirken können. Darin liegt aber noch kein im
rechtlichen Sinne zwingender Grund, CSR als notwendiges Element von Compliance zu begreifen. Vermutlich setzen Vertreter der Anwaltschaft die Bedeutung
von CSR auch deshalb der von Compliance gleich, weil
sie ein neues, spannendes Beratungsfeld darstellt. Tatsächlich gibt es bereits Kollegen, die auf Beratung von
Unternehmen im Bereich CSR spezialisiert sind – und
das, obwohl vieles dafür spricht, dass anwaltliche Beratungsfehler im Zusammenhang mit CSR gar nicht durch
die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind, wie
Rechtsanwalt Markus Hartung jüngst im Rahmen des
DAV-Forums „Corporate Social Responsibility und Compliance“ aufgrund eigens durchgeführter Anfragen bei
Versicherungsunternehmen warnte. Die befragten Versicherungen sähen sich hier nicht in der Pflicht, da es sich
bei CSR um „außerrechtliche Belange“ handele.
Allerdings haben gesellschaftliche Verpflichtungen
aus der CSR-Sphäre in einigen Bereichen ihren Nie- 
16 // Unternehmenspraxis/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
derschlag in rechtlichen Verpflichtungen gefunden. Dies
betrifft vor allem die CSR-Richtlinie, Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und AGB-Recht.
Die CSR-Richtlinie
Die sogenannte CSR-Richtlinie (2014/95/EU) stellt solche rechtlichen Verpflichtungen auf. Ihre Umsetzung in
nationales Recht muss bis zum 06.12.2016 erfolgen. Bestimmte große Unternehmen werden in ihrer Finanzberichterstattung Angaben machen müssen zu Umwelt-,
Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der
Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption
und Bestechung sowie zur Diversität bei der Besetzung
von Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien.
Es gilt der Mechanismus „comply or explain“: Sofern das Unternehmen in Bezug auf diese Belange
kein Konzept verfolgt, muss es dies begründen. Der
Abschlussprüfer wird künftig auch überprüfen, ob die
entsprechenden Angaben gemacht wurden. Weitere
Rechtsfolgen schreibt die CSR-Richtlinie nicht vor. Zwar
kann man daher mit Fug und Recht von einem Schritt
hin zur Verrechtlichung von CSR sprechen, bisher unklar
ist jedoch, ob Verstöße gegen die Berichtspflichten nach
der Umsetzung ins deutsche Recht neben reinen Reputationsverlusten auch Sanktionen nach sich ziehen werden [vgl. Roth-Mingram, Corporate Social Responsibility
(CSR) durch eine Ausweitung der nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen, NZG 2015,1341].
CSR und Vergaberecht
Die novellierten Vergaberichtlinien sehen die Möglichkeit vor, unter anderem umweltbezogene, soziale oder
innovationsbezogene Aspekte in das Vergabeverfahren
und insbesondere in die Zuschlagskriterien einzubeziehen. Die Vergaberichtlinien sind bis zum 18.04.2016 in
deutsches Recht umzusetzen. Angesichts der großen
Nachfragemacht öffentlicher Auftraggeber wird das Vergaberecht als effektives Instrument der Einflussnahme
auf ethisches unternehmerisches Verhalten angesehen.
§ 97 Abs. 4 GWB sieht bereits jetzt die Möglichkeit vor,
für die Auftragsausführung zusätzliche Anforderungen
an Auftragnehmer zu stellen, die insbesondere soziale,
umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen.
­
Über das Einfallstor des Vergaberechts kann die Einhaltung von CSR-Belangen eine existentielle Bedeutung erlangen.
CSR und Wettbewerbsrecht
Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) im Jahr
2008 enthält das UWG jetzt Regeln zu öffentlichen Äußerungen von Unternehmen zu Verhaltenskodizes. Danach dürfen Unternehmen insbesondere keine unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben
über den Beitritt zu einem oder die Einhaltung eines verbindlichen Verhaltenskodexes machen. Bisher gibt es allerdings noch kein einheitliches Verständnis des Begriffs
„verbindlicher Verhaltenskodex“. Unklar ist deshalb, ob
auch CSR-Initiativen wie der UN Global Compact darunter fallen (vgl. Birk, „Corporate Responsibility, unternehmerische Selbstverpflichtungen und unlauterer Wettbewerb“; GRUR 2011, S. 196).
Unabhängig davon spielt CSR aber auch in das deutsche Wettbewerbsrecht hinein, wenn Unternehmen mit
ihrem Engagement in diesem Bereich werben. Nach
UWG ist es nicht erlaubt, irreführende Äußerungen über
CSR-Aktivitäten zu machen, sofern diese einen Produktoder Unternehmensbezug aufweisen.
CSR und AGB
Eine Schnittstelle zwischen CSR und Recht ist auch, dass
inzwischen viele Unternehmen ihre Zulieferer über AGB
vertraglich durch sogenannte Complianceklauseln an ihre eigenen Codes of Conduct binden. Bei Verstoß droht
die Beendigung der Vertragsbeziehungen. Grundsätzlich sind auch Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen die Codes of Conduct möglich, auch wenn
deren Durchsetzbarkeit problematisch sein kann, da sich
Die Einhaltung von CSR ist weiterhin
freiwillig und bleibt eine unternehmerische
und moralische Entscheidung, aber keine
­rechtliche. Daran ändert auch die CSR-­
Richtlinie nichts, denn diese legt keine
­verbindlichen CSR-Standards fest,
sondern lediglich Berichtspflichten über
­CSR-Maßnahmen.“
Schäden, die auf Reputationsverlusten beruhen, schlecht
quantifizieren lassen. Durch die Einbeziehung von Codes
of Conduct in AGB kann es jedoch auch noch zu anderen
Problematiken in der Lieferkette kommen. Lehnt der Lieferant eines Unternehmens Produkte eines Unterlieferanten ab, weil sie nicht entsprechend des Code of Conduct des Unternehmens produziert wurden, und dies 
17 // Unternehmenspraxis/Compliance
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
führt zu Lieferverzögerungen, stellt sich die Frage, ob
das Unternehmen den Verzugsschaden beim Lieferanten geltend machen kann. Oder falls ein Unternehmen
seine Lieferanten verpflichtet, bei Verstößen der Unterlieferanten gegen den Code of Conduct die Lieferbeziehung nicht abzubrechen, sondern den Unterlieferanten
auszubilden und bei der Einhaltung des Code of Conduct
zu unterstützen, werden hierfür Kosten entstehen, deren
Verteilung streitig sein kann.
„Eine an ethischen Prinzipien orientierte
­Unternehmenskultur trägt dazu bei,
dass Mitarbeiter sich auch an Recht
und Gesetz halten, und verhilft somit
­unternehmensinternen Compliance­
programmen zu Effektivität.“
Fazit
Wie gezeigt, sind CSR und Recht noch immer zwei verschiedene Dinge. Die Einhaltung von CSR ist weiterhin
freiwillig und bleibt eine unternehmerische und moralische Entscheidung, aber keine rechtliche. Daran ändert
auch die CSR-Richtlinie nichts, denn diese legt keine
verbindlichen CSR-Standards fest, sondern lediglich Berichtspflichten über CSR-Maßnahmen. Die Unternehmen müssen keine CSR-Maßnahmen treffen, sondern
lediglich berichten, ob sie dies getan haben. CSR ist also
kein Grund, in Panik zu verfallen. Stattdessen raten wir
den Unternehmen, sich in Ruhe zu überlegen, welche
ethischen und sozialen Belange sie freiwillig umsetzen
möchten. Denn es ist klar, dass die Übernahme von sozialer Verantwortung nicht nur den benachteiligten Personen oder der Umwelt dient, sondern auch der Reputation des Unternehmens.
Es gibt jedoch Berührungspunkte, denen viele große Unternehmen sich nicht mehr entziehen können.
Um diesen Berührungspunkten Rechnung zu tragen
oder auch die Einhaltung sonstiger vom Unternehmen
freiwillig übernommenen CSR-Verhaltensregeln zu gewährleisten, erscheint es nicht sinnvoll, eine separate
CSR-Überwachung im Unternehmen zu errichten. Diese
sollte vielmehr in eine bestehende Complianceorganisation integriert werden.
Nicht vergessen werden sollte außerdem eine Wechselwirkung anderer Art: Unternehmen, die mit ihrer Corporate Social Responsibility punkten wollen, sollten sich
an Recht und Gesetz halten, denn sonst verspielen sie
ihre Glaubwürdigkeit im CSR-Bereich. Umgekehrt trägt
eine an ethischen Prinzipien orientierte Unternehmenskultur dazu bei, dass Mitarbeiter sich auch an Recht und
Gesetz halten, und verhilft somit unternehmensinternen Complianceprogrammen zu Effektivität.
F
Hinweis der Redaktion:
Zum Thema CSR als Aufgabe der Unternehmensleitung
siehe auch Walden/Depping, Deutscher ­AnwaltSpiegel
24/2015, HIER, sowie Depping/Walden: CSR im Rahmen
der Lieferkette, Deutscher ­AnwaltSpiegel 25/2015, HIER.
(tw)
Meike Johnsen, LL.M. (Stockholm),
M.A. (King’s College London),
Rechtsanwältin, Head of Competition Germany,
Mannheimer Swartling, Berlin
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Helena Ramadori, LL.M. (London),
Rechtsanwältin, Associate, Mannheimer Swartling,
Berlin
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
Rechtsprechung
BFH: Verlust aus dem Verfall
von Optionen kann steuerlich
­berücksichtigt werden
Verluste aus dem Verfall von Optionen
mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der Bundesfinanzhof (BFH)
mit drei Urteilen vom 12.01.2016 (Az. IX R
48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) entgegen
der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden
hat.
In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen
erworben. Der Kurs der Wertpapiere und
Aktienindizes entwickelte sich nicht wie
erwartet. Die Optionen „liefen aus dem
Geld“ und mussten nach dem Ende der
Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden.
Die Steuerpflichtigen machten den
Wertverlust als Werbungskosten bei ihren
Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Der BFH erkennt die Verluste aus dem
Verfall der wertlos gewordenen Optionen
steuerlich an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut,
der systematischen Stellung und dem
Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei
unerheblich, ob der Anleger aufgrund
der Option auch den zugrundeliegenden
Basiswert erwirbt oder ob er einen sich
aus dem Optionsgeschäft ergebenden
Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht.
Der BFH betrachtet die Anschaffung der
Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen
dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B.
Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden)
verrechnen und steuerlich nutzen.
Mit seinen Urteilen wendet sich der
BFH ausdrücklich gegen die Auffassung
des BMF (BMF-Schreiben vom 09.10.2012,
BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27.03.2013,
BStBl I 2013, 403). Die Urteile sind auch
deshalb von besonderer Bedeutung, da
sie zur heute geltenden Rechtlage nach
Einführung der Abgeltungsteuer ergangen sind.
Deals
Nippon Carbon steigt mit
Taylor Wessing bei Kornmeyer
Carbon Group ein
Taylor Wessing hat die börsennotierte
Nippon Carbon Co Ltd. beim Erwerb von
49 Prozent der Geschäftsanteile an der
Kogo Kornmeyer Graphit GmbH beraten.
Nippon Carbon ist im ersten Segment
(First Section) der Tokioter Börse gelistet.
Nippon Carbon stellt Kohlefaserprodukte her, die im Flugzeugbau und vielen
anderen Branchen zum Einsatz kommen,
beispielsweise in der Automobil- und
Chemieindustrie.
Kogo ist die Graphitsparte der Kornmeyer Carbon-Group GmbH. Die Kornmeyer Carbon-Group ist eine familiengeführte Firmengruppe. Das Unternehmen
mit Hauptsitz in Windhagen produziert
Bauteile aus Graphit, CFC und kohlenstoffbasierten Isolationswerkstoffen in
jeglicher Form, Größe und Komplexität.
Produziert wird in Einzelteil-, Baugruppen-, Projekt- oder Serienfertigung.
Rechtliche Berater Nippon Carbon Co
Ltd. zu deutschem Recht – Taylor Wessing:
Dr. Norman Röchert (Partner, Federführung), Dr. Thomas Dörmer (Partner), Dr.
Daniel Neudecker (Senior Associate, alle
Corporate, Berlin); Dr. Marco HartmannRüppel (Partner), Konstantin Schrader
(Senior Associate, beide Competition, beide Hamburg); Cristina Böckle (Associate),
Corporate, Düsseldorf; Anne Steinhardt
(Senior Associate, Corporate, Frankfurt am
Main).
Rechtliche Berater Nippon Carbon Co
Ltd. zu japanischem Recht – YTN (Yamashita, Tsuge and Nimura): Ryu Nakazaki. (tw)
Otto Group findet Alba Moda nicht
mehr anziehend: Klingel übernimmt, Freshfields zieht die Fäden
Freshfields Bruckhaus Deringer hat die
Otto Group (Hamburg) beim Verkauf ihrer
auf Damen- und Herrenmode spezialisierten Versandhandelstochter Alba Moda
GmbH an die Klingel Gruppe beraten. Die
Klingel Gruppe mit Sitz in Pforzheim ist
europaweit in zwölf Ländern vertreten
und einer der größten Distanzhändler
Deutschlands.
Die Veräußerung steht im Zusammenhang mit der im vergangenen Jahr
von Otto angekündigten Desinvestmentstrategie. Auch nach dem Verkauf bleibt
die Otto Group mit einer Vielzahl von
Konzernfirmen in den Bereichen Multichanneleinzelhandel, Finanzdienstleistungen und Service investiert. Die Kartellbehörden haben die Übernahme bereits
genehmigt.
Die Otto Group ist mit 54.000
Mitarbeitern und einem Umsatz von
12,1 Milliarden Euro einer der führenden
Handels- und Dienstleistungskonzerne. In
Deutschland ist Otto der größte deutsche
Onlinehändler für Mode und Lifestyle.
Freshfields berät den Konzern regelmäßig. Das Freshfields-Team umfasste Dr.
Patrick Cichy, Dr. Christian Kutschmann,
Mirko Masek, Dr. Moritz von Hesberg,

Dr. Juliane Jacobsen (alle M&A/Ge-
19 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
sellschaftsrecht), Prof. Dr. Klaus-Stefan
Hohenstatt, Roman Eschke (beide Arbeitsrecht), Dr. Christian Ruoff, Mauritz von
Einem, Dr. Mareike Schmidt (alle Steuerrecht; alle Hamburg), Dr. Peter Niggemann
und Sabrina Raatz (beide Kartellrecht,
Düsseldorf). (tw)
Europa-Center AG setzt bei
­Immobilienverkauf in Essen
auf GSK
Mit immobilien- und markenrechtlicher Beratung durch GSK Stockmann +
Kollegen unter Federführung des Transaktionspartners Dr. Michael Jani hat die
Europa-Center AG das Europa-Center Essen Friedrichstraße an eine Tochtergesellschaft des kanadischen Immobilienfonds
Dream Global Reit verkauft.
Das verkaufte Bürogebäude liegt in
zentraler Lage, direkt an einer der Essener
Hauptverkehrsadern. Das Objekt umfasst
eine Gesamtfläche von etwa 26.500
Quadratmetern und wurde 2004 fertiggestellt. Aktuelle Mieter sind unter anderem
die Barmer GEK, die Funke Mediengruppe
sowie die FOM Hochschule für Ökonomie
und Management.
Neben Entwurf, Gestaltung und
Verhandlung des Kaufvertrags sowie aller
begleitenden Vereinbarungen umfasste
die Beratung durch GSK Stockmann + Kol-
legen insbesondere auch die marken- und
lizenzrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der vorläufigen Weiternutzung
der Bezeichnung „Europa-Center“ für das
Objekt.
Berater Europa-Center – GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Michael Jani (Federführung, Real Estate), Dr. Jörg Kahler
(Marken- und Lizenzrecht); Associates: Dr.
Christoph Strelczyk, Christina Reiber (beide Real Estate), Dr. Jan-Bernd Seeger (Real
Estate und Öffentliches Recht), Johannes
Müller (Marken- und Lizenzrecht). (tw)
Hengeler Mueller und White &
Case an der Seite der freenet AG
bei Erwerb der Media-BroadcastGruppe
Die mobilcom-debitel GmbH, eine
100%ige Tochtergesellschaft der freenet
AG, hat am 03.03.2016 einen Kaufvertrag
über den Erwerb der Media-BroadcastGruppe unterzeichnet. Operative Hauptgesellschaft der Gruppe ist die Media
Broadcast GmbH. Der Geschäftsbereich
Satellite der Media-Broadcast-Gruppe ist
von der Akquisition nicht umfasst. Der
Vollzug der Transaktion steht unter dem
Vorbehalt der üblichen kartellrechtlichen
Freigabe und wird spätestens für April
2016 erwartet.
Hengeler Mueller berät freenet
umfassend bei der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr. Stefan Richter
(Gesellschaftsrecht/M&A, Berlin), Dr.
Albrecht Conrad (M&A/Medien, Berlin), Dr.
Alf-Henrik Bischke (Kartellrecht, Düsseldorf), Dr. Matthias Scheifele (Steuern) und
Dr. Nikolaus Vieten (Finanzierung; beide
Frankfurt am Main), der Counsel Fabian
Seip (Regulierung/IP/IT, Berlin) sowie die
Associates Dr. Torsten Göcke, Mandana
Bahrampour (beide Gesellschaftsrecht/
M&A, Berlin), Dr. Johannes Holzwarth
(Kartellrecht, Düsseldorf), Dr. Daniela Böning (Finanzierung, Frankfurt am Main),
Dr. Matthias Berberich, Antonia Wegener
(beide Regulierung/IP/IT, Berlin), Dr. Martin Mohr, Marius Marx (beide Steuerrecht)
und Peter Wehner (Arbeitsrecht; alle
Frankfurt am Main). Zu Einzelaspekten
wurde freenet auch von White & Case LLP
beraten (Prof. Dr. Norbert Wimmer, Katharina Nawrath). (tw)
Sozietäten
Großer deutscher Solarpark
geht ans Netz: Wirsol vertraut
auf CMS
Eines der größten deutschen Solarkraftwerke ist ans Netz gegangen. Die Pho-
tovoltaikanlage Plütscheid in RheinlandPfalz hat eine Spitzenleistung von nahezu
10 Megawatt Peak. Der Solarpark ist
ein Projekt des Projektierers und Energiedienstleisters Wircon GmbH mit der
Marke Wirsol und der gemeinnützigen
Bürgerservice GmbH Trier (BÜS). Er ist auf
einer Fläche von rund 18 Hektar errichtet
worden und speist seinen Strom über eine
16 Kilometer lange Kabeltrasse ein.
Ein Team um Lead-Partner Dr. Nik­
las Ganssauge hat die Wircon GmbH
umfassend bei dem Projekt beraten. So
war das Team beim Erwerb der Projektrechte, der Errichtung und Finanzierung
des Solarparks sowie auch beim Verkauf
des Projekts involviert. Die Beteiligten
hatten dabei zwei Herausforderungen zu
bewältigen: Die Zeit bis zum Stichtag der
Umstellung auf das Ausschreibungsmodell für Photovoltaikanlagen war knapp
bemessen. Außerdem galt es die mit 16
Kilometer vergleichsweise lange Kabel­
trasse zur Anbindung des Solarkraftwerks
optimal zu planen und zu sichern.
Wirsol ist eine Marke des Energiedienstleisters Wircon GmbH. Ziel
des Unternehmens ist unter anderem
die Entwicklung und Errichtung von
Erneuerbare-Energie-Anlagen für Wind
und Photovoltaik in Deutschland und im
europäischen Ausland. Erst kürzlich hat
die Wircon GmbH mit rechtlicher Un- 
20 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
terstützung durch CMS einen Solarpark
mit rund 61 Megawatt Peak in Dänemark
errichtet und plant jetzt mit Unterstützung von CMS die Errichtung eines
30-Megawatt-Peak-Projekts in Holland.
CMS Hasche Sigle: Dr. Niklas Ganssauge (Lead-Partner), Dorothee Janzen,
Dr. Eva Haaf, Dr. Johannes Timmel (alle
Energiewirtschaftsrecht), Dr. Hans Fabian
Kiderlen, Dr. Eva Heidemann (alle Grundstücksrecht), Dr. Jacob Siebert, Dr. Nils
Maack (alle M&A und Gesellschaftsrecht),
Dr. Konrad Walter (Öffentliches Baurecht),
Dr. Olaf Thießen (Steuerrecht), Dr. Rolf
Leithaus (Insolvenzrecht). (tw)
Noerr legt für Allianz Real Estate
das Fundament: 500-Millionen-­
Euro-Joint-Venture mit
Immobilien­entwickler VGP
Noerr hat Allianz Real Estate bei der Gründung eines 50:50-Joint-Ventures mit der
europaweit tätigen Immobiliengruppe
VGP beraten. Für die Allianz war ein interdisziplinäres Team der Noerr Real Estate
Investment Group aus Noerr-Büros in
Deutschland, der Tschechischen und der
Slowakischen Republik und Ungarn tätig.
Die Federführung lag bei den Partnern
Christoph Brenzinger, Dr. Tibor Fedke und
Dr. Christoph Spiering.
Der Transaktionswert liegt bei über
500 Millionen Euro. In dem Joint Venture
werden die Vermögenswerte der von VGP
entwickelten Projekte in Deutschland,
der Tschechischen und der Slowakischen
Republik und Ungarn gebündelt. Das
auf Logistik- und Industrieimmobilien
ausgerichtete Portfolio soll kontinuierlich
erweitert werden. Das Joint Venture wird
exklusiv von VGP entwickelte Projekte
erwerben.
Die von Alexander Goepfert geleitete Real Estate Investment Group (REIG)
der Noerr LLP setzt sich aus mehr als 60
Experten aller für die Immobilienwirtschaft relevanten Disziplinen und Büros in
Deutschland und CEE zusammen.
Berater Allianz Real Estate – Noerr LLP:
Christoph Brenzinger (Real Estate Investments, Düsseldorf), Dr. Tibor Fedke, Dr.
Christoph Spiering (beide Corporate/M&A,
beide Berlin, alle Federführung), Björn
Paulsen (Koordination CEE, Real Estate
Investments, Berlin/Moskau), Volker Bock
(Dresden), Dr. Florian Ehrich (beide Real
Estate Investments, Berlin), Barbara Kusak
(Corporate/M&A, Prag), Andreas Naujoks
(Real Estate Finance, Frankfurt am Main),
Dr. Zoltán Nádasdy (Real Estate Investments, Budapest). Associates: Katrin Andrä
(Corporate/M&A, Berlin), Dr. Szilvia Andriska (Real Estate Investments, Budapest),
Sonja Beier (Real Estate Investments, Düs-
seldorf), Dr. Julia Gerzen (Corporate/M&A),
Elfi Lüdecke (Real Estate Investments,
beide Berlin), Alexander Mühleisen (Real
Estate Investments, Düsseldorf), Nadine
Schawe (Corporate/M&A, Berlin), Dr. Maximilian Schulte (Real Estate Investments,
Düsseldorf), Dr. Clemens Schönemann
(Real Estate Investments), Philipp Takjas
(Corporate/M&A, beide Berlin), Milos Temel (Corporate/M&A, Prag), Martin Tupek
(Corporate/M&A, Bratislawa). (tw)
Personal
King & Wood Mallesons:
Rudolf Haas kommt als Corporate
Partner von Latham & Watkins
Rudolf Haas, der seit 15
Jahren Partner bei Latham &
Watkins war, steigt Anfang
März als neuer Partner in das
Frankfurter Büro von King &
Wood Mallesons ein. Rudolf Haas ist ein
erfahrener Kapitalmarktrechtler, er soll die
globale Wirtschaftskanzlei beim Auf- und
Ausbau des Kapitalmarktbereichs in
Deutschland und international unterstützen.
Haas verfügt über umfangreiche kapitalmarktrechtliche Erfahrungen, und zwar
sowohl im Bereich Debt Capital Markets
als auch im Bereich Equity Capital Markets, einschließlich grenzüberschreitender
Mandate und High-Yield Transaktionen,
bei denen er sowohl Banken als auch
Emittenten berät.
Darüber hinaus hat der neue KWMPartner einen langjährigen Track-Record
auch bei öffentlichen Übernahmen – häufig im Zusammenhang mit chinesischen
Inbound-Investitionen. Der derzeitige
Fokus seiner Tätigkeit liegt auf der Begleitung von Anleiheemissionen deutscher
und anderer europäischer Emittenten. Zu
seinem Wechsel sagt Haas: „Der Einstieg
bei KWM stellt für mich eine reizvolle Aufgabe dar und bietet mir ein vielseitiges
Tätigkeitsfeld. Es freut mich sehr, an einer
überzeugenden, langfristigen Strategie
mitwirken zu können und den Aufbau des
Kapitalmarktbereichs maßgeblich mitzuF
begleiten.“ (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels erscheint
am 23. März 2016.
21 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 40 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Dr. Jan Eckert
Dr. Michael Fischer
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
Hergen Haas
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Dr. Christian Kaeser
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
22 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Helge Köhlbrandt
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Matthias J. Meckert
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
Pramerica Real Estate
International AG,
Head of Legal
[email protected]
[email protected]
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Christopher Rother
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
23 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Regina Thums
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Martin Wagener
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
[email protected]
[email protected]
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
24 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
Signium International
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
25 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 05 // 9. März 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
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Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
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Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; AUSTMANN & PARTNER; Beiten
Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners;
Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; linden­partners; Luther; Mannheimer
­Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe;
­Osborne Clarke; ­PricewaterhouseCoopers; Reed Smith;
Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind
GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium
International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität
St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law
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