Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
Transcription
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
Ausgabe 05 // 9. März 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Europarecht/Datenschutzrecht • Europäisches Kartellrecht Steuerrecht/Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht • Unternehmenspraxis/Compliance Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 __Europarecht/ Datenschutzrecht . . . . . . . . . . . . . .3 __Steuerrecht/ Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . 9 __Unternehmenspraxis/Compliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 EU-US Privacy Shield – EU-Kommission veröffentlicht Legislativpaket – Werden die „verbindlichen Garantien“ der USA ausreichen, um das Vertrauen in den transatlantischen Datenverkehr wiederherzustellen? Von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 3 Umsatzsteuerliche Organschaft und Personengesellschaften – BFH: „Teleologische Extension“ des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch den V. Senat – aber: Der Gesetzgeber ist gefordert Von Jossip Hesse, Frankfurt am Main/Essen . . . . . . . . . 9 CSR und Recht sind noch immer zwei verschiedene Dinge – Im Blickpunkt: Die Diskussion um die Verbindlichkeit und das Zusammenspiel von CSR und Compliance Von Meike Johnsen, LL.M. (Stockholm), M.A. (King’s College London) und Helena Ramadori, LL.M. (London), Berlin . . . . . . . . . . 15 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 __Europäisches Kartellrecht . . . . . . 6 Kronzeugenanträge in Europa – DHL Express: Windhundrennen mit Hindernissen – wie viele Zielpfosten gibt es? Von Dr. Ulrich Schnelle, Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Politik auf Irrwegen – Zum Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern – ein Zwischenruf Von Dr. Nina Springer, LL.M. (University of Edinburgh), München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, Safe Harbor war gestern, den Privacy Shield haben wir heute – und was bedeutet das für die Unternehmenspraxis heute und morgen? Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger geben Ihnen eine erste Orientierung. Wer sich als Kartellsünder bei Kronzeugenanträgen nur auf die nationale Wettbewerbsbehörde beschränkt, der greift entscheidend zu kurz. Dr. Ulrich Schnelle zeigt anhand des aktuellen EuGH-Urteils in Sachen „DHL Express“, warum das so ist. Szenenwechsel: Gestern war Weltfrauentag. Aber das hat nichts damit zu tun, dass Dr. Nina Springer Ihnen heute einen Zwischenruf zum vorliegenden Gesetzentwurf über die „Entgeltgleichheit“ zwischen den Geschlechtern präsentiert. Überzeugen Sie sich selbst. Eine gleichermaßen anregende wie nutzbringende Lektüre wünscht Ihr Thomas Wegerich News & Services Rechtsprechung����������������������������������������18 Deals����������������������������������������������������������18 Sozietäten��������������������������������������������������19 Personal������������������������������������������������������20 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 26 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 3 // Europarecht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 EU-US Privacy Shield – EU-Kommission veröffentlicht Legislativpaket Werden die „verbindlichen Garantien“ der USA ausreichen, um das Vertrauen in den transatlantischen Datenverkehr wiederherzustellen? Von Dr. Sebastian Jungermann und Dr. Jens Steger Am 29.02.2016 veröffentlichte die EU-Kommission das Legislativpaket zum EU-US-Datenschutzschild und beschreibt, was in den vergangenen Jahren unternommen worden ist, um das seit den Enthüllungen durch Edward Snowden und dem EuGH-Urteil vom 06.10.2015 erschütterte Vertrauen in den transatlantischen Datenverkehr wiederherzustellen (siehe HIER). Das Legislativpaket zum EU-US-Datenschutzschild basiert auf folgenden Bestandteilen: Die Datenschutzreform betrifft zwei Komplexe, die beide Anfang 2018 in Kraft treten werden: • Die neue Datenschutz-Grundverordnung soll den EU-Bürgern eine bessere Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten ermöglichen. Unternehmen sollen durch moderne und EU-einheitliche Regeln ihren Verwaltungsaufwand verringern, das Vertrauen der Verbraucher stärken und die Chancen des digitalen Binnenmarkts besser nutzen können. • Die neue Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz soll sicherstellen, dass die Daten von Opfern, Zeugen und Verdächtigen bei strafrechtlichen Ermittlungen oder im Strafverfahren ausreichend geschützt sind. Insbesondere wird das Recht stärker harmonisiert, so dass die grenzübergreifende Zu- © Petrovich9/iStock/Thinkstock/Getty Images Reform des EU-Datenschutzrechts Datenspeicherung: Auch wenn der EU-US Privacy Shield umgesetzt wird, sollten Unternehmen ihre Daten möglichst in der EU speichern. 4 // Europarecht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 sammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Interesse einer wirksameren Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus in Europa erleichtert wird. EU-US-Rahmenvertrag Bei dem am 15.09.2015 vorgestellten EU-US-Rahmenvertrag (Umbrella Agreement) handelt es sich um einen Datenschutzrahmen, der die Zusammenarbeit zwischen den USA und der EU bei der Strafverfolgung maßgeblich verbessern soll. Das Rahmenabkommen wird für Datenübertragungen Garantien und Schutzmaßnahmen bereitstellen, um den EU-US-Datenaustausch auf ein neues Datenschutzniveau zu heben und um verlorengegangenes Vertrauen wiederherzustellen. Insbesondere sollen EU-Bürgern in den USA zukünftig dieselben Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die US-Bürger bei Verletzungen ihrer Privatsphäre haben. Angemessenheitsbeschluss Ferner wurde der Entwurf eines sogenannten Angemessenheitsbeschlusses veröffentlicht. Grundsätzlich wird dadurch festgestellt, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen ein angemessenes Maß an Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Wird dies positiv beschieden, dürfen personenbezogene Daten aus den 28 EU-Mitgliedstaaten und den drei EWR-Mitgliedern Norwegen, Liechtenstein und Island ohne weitere Beschränkungen in das Drittland übertragen werden. Bislang hat die Kommission für folgende Staaten diese Angemessenheit festgestellt, was auch weiterhin Bestand haben wird: Andorra, Argentinien, Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Kanada (kommerzielle Organisati- onen), Neuseeland, die Schweiz und Uruguay. Im Bereich der Strafverfolgung und im militärischen Bereich existieren andere Regeln. Für die USA bleibt es dabei, dass es dort an einem angemessenen Datenschutzniveau fehlt. Der Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses betrifft den EU-USDatenschutzschild inklusive aller Voraussetzungen und Zusagen seitens der USA, also neben den von den Unternehmen einzuhaltenden Voraussetzungen (Privacy Shield Principles) auch die verbindlichen Zusagen diverser US-Regierungsstellen. EU-US Privacy Shield – Privacy Shield List Sobald das System des Privacy Shield umgesetzt ist, können sich Unternehmen in den USA selbst zertifizieren und in die „Privacy Shield List“ beim U.S. Department of Commerce (DoC) eintragen lassen. Dieser Vorgang ist jährlich zu wiederholen. Ein Unternehmen wird von der Liste gestrichen, wenn es die geforderte Datenschutzcompliance nicht einhält. Dieser Rechtsrahmen samt Zusagen der US-Regierung ist die Antwort auf das Urteil des EuGH vom 06.10.2015, in dem diverse Kritikpunkte formuliert und die Safe-Harbor-Regelung für ungültig erklärt wurden. Zuständig auf US-Seite für die Implementierung, Überwachung und Durchsetzung des Privacy Shield sind das DOC, die Federal Trade Commission (FTC) und das Department of Transportation (DOT). Sie sind zu intensiven Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen verpflichtet; um Anfragen und Beschwerden von EU-Bürgern soll sich eine neugeschaffene Ombudsstelle kümmern. Der Datenschutzschild basiert auf einem System diverser Prinzipien und Vorgaben, die die Zusagen der US-Regierung enthalten sowie die von den zertifizierten Unternehmen einzuhaltenden Selbstverpflichtungen (Privacy Principles). Wichtige Bestandteile auf US-Seite waren vor allem die Änderungen der Eingriffsbefugnisse der Überwachungsbehörden und die Verbesserung des Rechtsschutzes von EU-Bürgern in den USA. So wurde in den USA im Juni 2015 der „USA Freedom Act“ verabschiedet, wodurch Einsatz und Kontrolle diverser Überwachungsprogramme beschränkt bzw. verbessert wurden. Weiter wurde der „Judicial Redress Act“ am 10.02.2016 vom USKongress verabschiedet und trat nach Unterzeichnung durch Präsident Obama am 24.02.2016 in Kraft. „Wichtige Bestandteile auf US-Seite waren vor allem die Änderungen der Eingriffs befugnisse der Überwachungsbehörden und die Verbesserung des Rechtsschutzes von EU-Bürgern in den USA.“ Der Angemessenheitsbeschluss enthält neben den vom DoC in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission vorgegebenen Privacy Shield Principles auch viele Antworten und konkrete Vorgaben, wie die im EuGH-Urteil artikulierten Schwachstellen konkret beseitigt werden sollen. Folgende verbindliche Zusagen der zuständigen USRegierungsstellen wurden als Anlagen zum Angemes senheitsbeschluss veröffentlicht: 5 // Europarecht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 • Schreiben vom 23.02.2016 des U.S. Secretary of Commerce Penny Pritzker (inkl. des Schreibens vom 23.02.2016 des Under Secretary for International Trade Stefan Selig) • EU-U.S. Privacy Shield Principles (samt Arbitral Model) • Schreiben vom 22.02.2016 des U.S. Secretary of State John Kerry (inkl. EU-U.S. Privacy Shield Ombudsperson Mechanism) • Schreiben vom 23.02.2016 der Federal Trade Commission, Chairwoman Edith Ramirez • Schreiben vom 19.02.2016 des U.S. Secretary of Transportation Anthony Foxx • Schreiben vom 22.02.2016 des General Counsel Robert Litt, Office of the Director of National Intelligence • Schreiben vom 19.02.2016 des Deputy Assistant Attorney General Bruce Swartz, U.S. Department of Jus tice Bewertung Bevor die Vorschläge in Kraft treten, wird ein Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Artikel29-Datenschutzgruppe zur Stellungnahme konsultiert. Die Kommission wird in Kürze die Unterzeichnung des Datenschutzrahmenabkommens vorschlagen. Über den Abschluss des Abkommens entscheidet der Rat nach Zustimmung des Parlaments. Das vorliegende Legislativpaket ist robust und gibt auf die wesentlichen Kritikpunkte des EuGH passende und belastbare Antworten. Sofern die US-Behörden diesmal Wort halten und ihre schriftlich klar formulierten Zusagen umsetzen, könnte dies der langersehnte „große Wurf“ im transatlantischen Datenschutzrecht werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird vermutlich nur ein neuer Whistleblower beantworten können. Selbstverständlich werden Datenschutzaktivisten das Privacy Shield als Farce bezeichnen und erneut entsprechende Klagen anstrengen. Ob und wann diese Klagen Erfolg haben werden, ist völlig offen. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass die Umsetzung des Privacy Shield zunächst planmäßig stattfinden wird. Wie sollen Unternehmen reagieren? • Privacy Shield: Sofern eine Selbstzertifizierung in den USA angestrebt wird, sollten sich Unternehmen mit den Privacy Shield Principles vertraut machen. • German-/EU-Cloud: Sofern eine Möglichkeit besteht, die Daten in der EU zu belassen, sollte dies in Betracht gezogen werden, zumal derzeit große Datencenter (Cloudspeicher) in vielen EU-Mitgliedstaaten installiert werden und diese Option größere Rechtssicherheit mit sich bringt. • EU-Standardvertragsklauseln und BCR: Wir gehen davon aus, dass auch weiterhin EU-Standardverträge und Binding Corporate Rules (BCR) eingesetzt werden dürfen. • Fachgerechte Beratung: Datenschutzverstöße können empfindliche Sanktionen zur Folge haben, bis hin zur Einstellung ganzer Geschäftsbereiche. Zukünftig werden Verstöße noch aggressiver verfolgt und schärfer sanktioniert. Datenschutz ist sehr ernst zu nehmen und gehört ganz oben auf die Compli anceagenda. F Dr. Sebastian Jungermann, Rechtsanwalt, Partner, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main [email protected] www.kayescholer.com Dr. Jens Steger, Rechtsanwalt, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main [email protected] www.kayescholer.com 6 // Europäisches Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Kronzeugenanträge in Europa DHL Express: Windhundrennen mit Hindernissen – wie viele Zielpfosten gibt es? Von Dr. Ulrich Schnelle © Chalabala/iStock/Thinkstock/Getty Images Sachverhalt Internationaler Frachtverkehr: Der EuGH macht neue Vorgaben hinsichtlich der Kronzeugenregelung bei Kartellverstößen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 20.01.2016 (Rs. C-428/14 – „DHL Express“), mit dem er ein Vorabentscheidungsersuchen des höchsten italienischen Verwaltungsgerichts, des Consiglio di Stato, beantwortete, grundlegende Vorgaben zum Verhältnis von Kronzeugenanträgen bei der Kommission und bei nationalen Wettbewerbsbehörden, hier der italienischen AGCM, gemacht. Dabei hat der Gerichtshof unter anderem die Bekanntmachung der Kommission über die Zu- sammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (European Competition Network, ECN) und deren Kronzeugenregelungsmodell aus dem Jahr 2006, das im Jahr 2012 überarbeitet worden ist, behandelt. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Verantwortung dafür, welche zeitliche Reihenfolge und welche bußgeldmindernde Wirkung Kronzeugenanträge haben, den Unternehmen, die solche Anträge stellen, zugewiesen. DHL hatte als erstes Unternehmen aus dem Kartell der internationalen Frachtverkehrsdienste bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbußen gestellt. Die Kommission gewährte einen bedingten Erlass der Geldbuße für den gesamten Sektor des internationalen Frachtverkehrs, also für den See-, Luft- und Straßenfrachtverkehr. Die Kommission beschloss später, nur den Teil des Kartells zu verfolgen, der die Frachtdienste im internationalen Luftverkehr betraf, und gab somit den nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, die Verstöße, betreffend die Frachtdienste im Seeverkehr und auf der Straße, zu verfolgen. Parallel zu dem Antrag bei der Kommission reichte DHL nach der italienischen nationalen Kronzeugenregelung einen sogenannten Kurzantrag auf Erlass der Geldbuße bei der AGCM ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens entstand Streit darüber, ob dieser Antrag inhaltlich überhaupt den Straßenfrachtverkehr betroffen habe. Nach der DHL stellte die Deutsche Bahn AG bei der Kommission einen Antrag auf Erlass der Geldbuße, der den See- und den Straßenfrachtverkehr betraf. Die Tochtergesellschaft Schenker stellte ebenfalls zeitgleich bei der AGCM einen Kurzantrag auf Kronzeugenbehandlung, betreffend den Straßenfrachtverkehr. Agility stellte als drittes Unternehmen bei der Kommission einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße 7 // Europäisches Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 und parallel dazu einen Kurzantrag auf Kronzeugenbehandlung hinsichtlich des italienischen Kartells, betreffend den Straßenfrachtverkehr bei der AGCM. Zeitlich nach den Kurzanträgen der Deutsche Bahn AG (Schenker) und von Agility reichte DHL bei der AGCM einen klarstellenden Antrag auf Erlass der Geldbuße ein und behauptete, dass der erste Kurzantrag sich auch auf den internationalen Straßenfrachtverkehr bezogen habe. Die AGCM gewährte in ihrer Bußgeldentscheidung Schenker einen vollständigen Erlass der Geldbuße, DHL und Agility wurde hingegen nur eine Ermäßigung der Geldbuße zugebilligt. DHL griff diese Entscheidung vor dem zuständigen italienischen Verwaltungsgericht an, in der 2. Instanz kam es zu dem Verfahren vor dem italienischen Consiglio di Stato, das die entsprechenden Vorlagefragen an den Gerichtshof stellte. DHL behauptete, die AGCM sei nach europäischem Recht verpflichtet gewesen, sich hinsichtlich der Reichweite des ersten Kurzantrags von DHL bei der Kommission oder bei DHL rückzuversichern. Der Antrag bei der Kommission sei der Hauptantrag, die Anträge bei den nationalen Wettbewerbsbehörden seien nur akzessorisch. Das ECN-Kronzeugenregelungsmodell sehe die von Italien gewählte Form des Kurzantrags nicht vor, eine von dem Modell abweichende Regelung könne es nicht geben. Regelungswerk und Vorlagefragen Die einstweilige Verordnung Nr. 1/2003 gibt bekanntlich in Bußgeldverfahren ein System paralleler Zuständigkeiten vor, durch das alle Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung des europäischen Kartellrechts befugt sind, soweit diese im Einzelfall jeweils „gut geeignet“ sind. Das ECN entwickelte ein Kronzeugenregelungsmodell, das ein Muster der Kronzeugenregelung für die internationalen Wettbewerbsbehörden vorsieht. Dazu gehört der auch von der AGCM eingeführte Kurzantrag. Dieser soll die Belastung eines Antragstellers in Fällen, in denen er bereits einen Kronzeugenantrag bei der Kommission gestellt hat, vermindern. Das betreffende Unternehmen könne einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung in vereinfachter Form bei der AGCM stellen. Unter dem ECN-Kronzeugenregelungsmodell 2006 war unklar, ob der Kurzantrag nur für dasjenige Unternehmen zugänglich war, das als erstes Unternehmen einen Kronzeugenantrag bei der Kommission gestellt hatte, oder auch für weitere Unternehmen, die bei der Kommission nur noch eine Ermäßigung der Geldbuße erzielen konnten. Die erste Vorlagefrage ging dahin, ob das ECN-Kronzeugenregelungsmodell für die nationalen Wettbewerbsbehörden verbindlich ist. Mit der zweiten Vorlagefrage wollte der italienische Consiglio di Stato in Erfahrung bringen, ob die nationale Wettbewerbsbehörde verpflichtet ist, bei Unklarheiten des Kurzantrags diesen im Licht des „Hauptantrags“ bei der Kommission auszulegen und ggf. bei der Kommission oder bei dem Unternehmen Rückfrage über den Antrag und dessen Umfang zu halten. Die dritte Frage betraf den Kurzantrag: Ist dieser nur für dasjenige Unternehmen eröffnet, das als Erstes einen Hauptantrag bei der Kommission gestellt hat, oder können auch Unternehmen, die bei der Kommission lediglich Anträge auf Ermäßigung der Geldbuße stellen konnten, einen Kurzantrag bei der AGCM auf vollen Erlass der Geldbuße stellen? Entscheidung des EuGH Keine Beschränkung der nationalen Kronzeugenregelungen auf das ECN-Kronzeugenregelungsmodell. Das ECN stellt nach Auffassung des Gerichtshofs ein Diskussionsund Kooperationsforum für die Anwendung und Durchsetzung der Wettbewerbspolitik der Union dar. Daraus folgert der Gerichtshof, dass das ECN nicht befugt ist, für die Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Regelungen zu erlassen. Auch die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des ECN kann keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten begründen, sich an die Vorgaben des ECN zu halten. Mangels eines zentralisierten Systems auf Unionsebene für die Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen auf Kronzeugenbehandlung in Bezug auf Verstöße gegen europäisches Kartellrecht bestimmt die nationale Wettbewerbsbehörde die Behandlung solcher an sie gerichteten Anträge nach Maßgabe des Rechts ihres Staates. Keine Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörde, bei ihr eingereichte Anträge vor dem Hintergrund eventuell bei der Kommission eingereichter Kronzeugenanträge auszulegen. Der Gerichtshof sieht keine Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, bei der Auslegung eines Antrags wie hier des ersten Kurzantrags der DHL dahingehend, ob dieser den internationalen Straßenfrachtverkehr erfasste oder nicht, auf den Antrag bei der Kommission oder auf die Anträge bei anderen Wettbewerbern zurückzugreifen. Dies ergibt sich laut EuGH aus dem bereits zur ersten Vorlagefrage erläuterten Prinzip, dass es kein unionsweites System vollständig harmonisierter Kronzeugenprogramme gebe. Ein bei einer bestimmten Behörde gestellter Antrag auf Kronzeugenbehandlung gilt nicht als Antrag 8 // Europäisches Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 auf Kronzeugenbehandlung bei einer anderen Behörde. Es gibt insofern keinen „Hauptantrag“. Die nationalen Wettbewerbsbehörden können diejenigen Kronzeugenregelungen erlassen, die sie für erforderlich und geeignet halten. Auch wenn ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem bei der Kommission gestellten Antrag und dem Kurzantrag bei der AGCM bestehen sollte, ist die Beurteilung des Kurzantrags ausschließlich Sache der nationalen Wettbewerbsbehörde. Für den inhaltlichen Umfang des gestellten Kurzantrags ist das Unternehmen verantwortlich, das diesen stellt. Die nationale Wettbewerbsbehörde ist jedenfalls nicht verpflichtet, die Kommission oder das Unternehmen selbst zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, ob dieses Unternehmen den Kurzantrag mit dem gleichen Umfang gestellt hat wie den Antrag bei der Kommission. Unabhängigkeit der Bußgeldermäßigung nach nationalem Recht vom Umfang der Bußgeldermäßigung durch die Kommission. Der Kurzantrag nach italienischem System gilt auch für Unternehmen, die bei der Kommission nur einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt haben. Aus dem Grundsatz der Eigenständigkeit der jeweiligen Kronzeugenprogramme der Kommission der Mitgliedstaaten folgert der Gerichtshof, dass eine Bindungswirkung des ECN-Kronzeugenregelungsmodells insoweit nicht besteht, dass ein Mitgliedstaat einen Kurzantrag auch solchen Unternehmen eröffnen kann, die bei der Kommission nicht als Erste einen Kronzeugenantrag gestellt haben. Nach dem ECN-Kronzeugenregelungsmodell in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Rechtsstreits vor dem italienischen Staatsrat galt, war dies unklar. Mittlerweile ist auch im ECN-Kronzeugenregelungsmodell von 2012 geklärt, dass der Kurzantrag auch von Unternehmen gestellt werden kann, die bei der Kommission nur einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt haben. Wegen der Eigenständigkeit der Kronzeugenprogramme der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ist es möglich, dass ein Kurzantrag von einem Unternehmen gestellt werden kann, das bei der Kommission nicht als Erstes den Antrag gestellt hat. Somit konnte in Italien Schenker vom vollständigen Erlass der Geldbuße profitieren, obwohl dies für Schenker in Brüssel nicht mehr möglich war. Folgerungen für die Praxis Mit diesem Urteil rundet der EuGH seine Rechtsprechung zur Eigenständigkeit der jeweiligen Kronzeugenprogramme ab. Der Gerichtshof hatte sich bereits in den Urteilen „Pfleiderer“ (Rs. C-360/09) und „Kone“ (Rs. C-557/12) mit dem Verhältnis zwischen der Kronzeugenregelung der Kommission und denjenigen der Mitgliedstaaten beschäftigt. Der Gerichtshof betont die Eigenständigkeit der jeweiligen Kronzeugenprogramme. Dies ist auf der Grundlage des europäischen Rechts wohl der einzig gangbare Weg. Daraus ergibt sich, dass es im Fall eines Kartells, dessen wettbewerbswidrige Auswirkungen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten auftreten und die folglich das Tätigwerden verschiedener nationaler Wettbewerbsbehörden und der Kommission nach sich ziehen können, im Interesse des Unternehmens liegt, das wegen seiner Beteiligung am betreffenden Kartell an einer Kronzeugenregelung teilhaben möchte, Anträge auf Erlass der Geldbuße nicht nur bei der Kommission zu stellen, sondern auch bei den nationalen Wettbewerbsbehörden, die möglicherweise für die Anwendung des europäischen Kartellverbots zuständig sind. Zu beachten ist ferner, dass das Unternehmen, das als Erstes bei der Kommission vorstellig wird, nicht automatisch diesen Rang auch in allen Mitgliedstaaten hat. Das Unternehmen muss sich daher darüber im Klaren sein, welches Ziel es in welchem Mitgliedstaat erreichen kann und will. Die Verantwortung für eine möglichst weitgehende Herabsetzung der Geldbuße trägt das Unternehmen. Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn die nationalen Gesetzgeber eine größere Uniformität hinsichtlich der Kronzeugenregelungsmodelle innerhalb des ECN erreichen würden. Am Ausgangspunkt, nämlich dass das Unternehmen die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit und den Umfang des Kronzeugenantrags in allen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten hat, ändert sich dadurch allerdings auch nichts. Der Gerichtshof hebt darauf ab, dass das Spannungsverhältnis zwischen den nationalen Regelungen die Zahl der Kronzeugenanträge erhöhen würde, was für die Aufdeckung von Kartellen und damit für die effektivste Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts förderlich wäre. Dieses Interesse wird somit über das Interesse des einzelnen Kronzeugen an einer möglichst einheitlichen und F einfachen Antragstellung gestellt. Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de 9 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Umsatzsteuerliche Organschaft und Personengesellschaften BFH: „Teleologische Extension“ des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch den V. Senat – aber: Der Gesetzgeber ist gefordert Von Jossip Hesse Sind unterschiedliche Legaleinheiten (etwa natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften) im Sinne des Umsatzsteuerrechts unternehmerisch tätig, werden sie umsatzsteuerlich grundsätzlich auch als separate Unternehmer angesehen. Dies gilt zunächst auch dann, wenn zwischen diesen Legaleinheiten gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen. Ausnahmsweise verlieren bestimmte Gesellschaften ihre unternehmerische Eigenständigkeit und werden Teil einer sogenannten umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen – den Organträger – eingegliedert sind, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können solche Organgesellschaften nur juristische Personen sein. Entgeltliche Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der umsatzsteuerlichen Organschaft werden als sog. nicht steuerbare Innenumsätze behandelt. Dies wird insbesondere dann als Vorteil angesehen, wenn beispielsweise eine Servicegesellschaft innerhalb eines Organkreises Leistungen an ein weiteres Organschaftsmitglied erbringt, das aufgrund seiner eigenen Tätigkeit bei separater Besteuerung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die bezogenen Leistungen ansonsten mit echtem Umsatzsteueraufwand extern einkaufen müsste. Aus konsolidierter Sicht kann eine umsatzsteu- © Wavebreakmedia Ltd/Thinkstock/Getty Images Einleitung Auf das Podest der Europarechtskonformität gehievt: die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der umsatzsteuerlichen O rganschaft auf Personengesellschaften. erliche Organschaft erhebliche Liquiditätsvorteile gegenüber den Fällen der separaten Besteuerung besitzen, wenn dem Organkreis Gesellschaften angehören, die teils hohe monatliche Umsatzsteuerzahllasten, teils hohe Vorsteuerüberhänge beitragen. Im Organkreis erfolgt dann eine unmittelbare Verrechnung, so dass gegenüber dem Finanzamt nur eine saldierte monatliche Zahllast entsteht. Bislang wurden Personengesellschaften aufgrund des Wortlauts des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht als mögliche Organgesellschaften anerkannt. Das hat sich jetzt durch das Urteil des V. Senats des BFH vom 02.12.2015 (Az. V R 25/13) geändert. 10 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Das Urteil im Detail – die Hintergründe Dem Urteil lag folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde. Eine Aktiengesellschaft war Alleingesellschafterin einer GmbH, die wiederum einzige Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung einer GmbH & Co. KG war. Einzige Kommanditistin der Gesellschaft war die Aktiengesellschaft. Der Geschäftsführer der KomplementärGmbH war zudem Generalbevollmächtigter der Aktiengesellschaft. Sowohl die Aktiengesellschaft als auch eine weitere 100%-Tochter-GmbH der Aktiengesellschaft erbrachten gegenüber der GmbH & Co. KG entgeltliche Leistungen. Während das Finanzamt mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Einbeziehung der GmbH & Co. KG als Personengesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis verweigerte, entschied das Finanzgericht auf die Klage der Aktiengesellschaft, es sei unionsrechtlich unbeachtlich, dass eine Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine juristische Person sein müsse. Das sich anschließende Revisionsverfahren setzte der zuständige V. Senat des BFH sodann zunächst aus. Denn durch Beschlüsse vom 11.12.2013 (Az. XI R 17/11 und XI R 38/12) hatte der XI. Senat in anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen u.a. zu der Frage eingereicht, ob Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/ EWG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die nur juristische Personen als Organgesellschaften zulässt. Mit Urteil vom 16.07.2015 (E:C:2015:496 – Rechtssache „Minerva + Larentia“) entschied der EuGH daraufhin, es sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass nur juristische Personen Organgesellschaften sein könnten und dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegen müsse, es sei denn, der Ausschluss von Personengesellschaften und das Erfordernis eines Über- und Unterordnungsverhältnisses seien Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet seien. In Kenntnis der EuGH-Entscheidung hat der V. Senat nunmehr Folgendes entschieden: Im Grundsatz hält der BFH daran fest, dass eine Personengesellschaft „Bislang wurden Personengesellschaften aufgrund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht als mögliche Organgesellschaften anerkannt. Das hat sich durch das Urteil des V. Senats des BFH vom 02.12.2015 (Az. V R 25/13) geändert.“ abweichender Regelungen Mehrheitsentscheidungen durchsetzen könne, bestünden zumindest Nachweisschwierigkeiten. Der V. Senat stellt weiter klar, dass das Tatbestandsmerkmal der „juristischen Person“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG rechtseinheitlich und nicht als auch Personengesellschaften erfassender Begriff des Umsatzsteuerrechts zu verstehen sei. Allerdings könnten ausnahmsweise auch Personengesellschaften auf der Grundlage einer hier nach Auffassung des V. Senats gebotenen „teleologischen Erweiterung“ der Vorschrift wie eine juristische Person als finanziell eingegliedert anzusehen sein. Dies setze voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die ihrerseits nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei – der stets möglichen – Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet sei. Analyse des Urteils und des Sachverhalts nicht Organgesellschaft sein kann. Er begründet dies aber mehr oder weniger unabhängig vom Wortlaut des Gesetzes damit, dass bei Personengesellschaften nach deutschem Recht anders als bei Kapitalgesellschaften nicht entsprechend einfach und rechtssicher über die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung entschieden werden könne. Denn während diese Voraussetzung bei Kapitalgesellschaften im Regelfall bereits bei einer stimmrechtsvermittelnden Beteiligung von mehr als 50% gegeben sei, sei dies bei Personengesellschaften aufgrund des grundsätzlichen Einstimmigkeitsprinzips nicht der Fall. Selbst wenn ein Gesellschafter aufgrund Auf den ersten Blick scheint es, der V. Senat folge mit seiner Entscheidung den Vorgaben des EuGH aus der Rechtssache „Minerva + Larentia“. Auf den zweiten Blick jedoch ist ein bemerkenswerter Widerspruch zu dem EuGH-Urteil und der in seinen Vorlagebeschlüssen vertretenen Auffassung des XI. Senats zu § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG zu sehen. Der XI. Senat stand der Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG ablehnend gegenüber. Zudem vertrat er die Auffassung, die den Mitgliedstaaten eingeräumte Präzisierungsbefugnis, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Behandlung mehrerer Personen als ein Steuerpflichtiger Steuerhinterziehungen oder 11 // Steuerrecht/Gesellschaftsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Steuerumgehungen möglich macht (vgl. EuGH-Urteile „Kommission/Irland“ DStR 2013, 806 m. Anm. Langer, Rz. 49; „Kommission/Schweden“ in MwStR 2013, 276 m. Anm. Grube, Rz. 38, jeweils zu Art. 11 der MwStSystRL; vgl. auch EuGH-Urteil „Ampliscientifica und Amplifin“ in Slg. 2008, I-4019, DStR 2008, 902, Rz. 29), rechtfertige keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsformneutralität [BFH, Beschluss vom 11.12.2013, XI R 38/12 (FG Hamburg 10.10.2012; 2 K 189/10), MwStR 2013, 100 m. Anm. Lausterer, BeckRS 2012, 96623]. Entsprechend hatte der EuGH im deutschen Organschaftsrecht insoweit einen Verstoß gegen Unionsrecht gesehen. „Der Gesetzgeber ist gefragt, die Voraus setzungen nunmehr präzise zu definieren und endlich die Entstehung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit einem Antragserfordernis und mit einem Rechtssicherheit gewährenden Feststellungsverfahren zu verbinden.“ Mit seiner hier besprochenen Entscheidung (R 25/13) sieht der V. Senat abweichend vom XI. im grundsätzlichen Ausschluss der Personengesellschaft und in dem Erfordernis einer „Eingliederung mit Durchgriffsrechten“ gerade solche Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung/-umgehung. Der deutsche Gesetzgeber habe durch den Ausschluss von Personengesellschaften als Organgesellschaften lediglich von dem Präzisierungsvorbehalt in Art. 11 Satz 2 MwStSystRL Gebrauch gemacht. Bei isolierter Betrachtung erscheint die Argumentation des V. Senats, eine einfache und rechtssichere Bestimmung des Steuerschuldners respektive Organträgers erfordere, dass der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen könne, zunächst stimmig. Die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung sei wegen des Einstimmigkeitsprinzips bei Personengesellschaften nur ausnahmsweise gegeben, wenn sämtliche weiteren Gesellschafter ihrerseits als Organgesellschaften vom Organträger beherrscht würden. Der V. Senat bleibt aber ein überzeugendes Argument für den Widerspruch zu der Auffassung des XI. Senats schuldig. Vor diesem Hintergrund darf man mit Spannung auf die baldige Entscheidung des XI. Senats in dem Verfahren warten, das zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Minerva + Larentia“ geführt hat. Bedeutung für die Praxis Auch wenn der BFH in seinem Urteil mehrfach auf das Bedürfnis der einfachen und rechtssicheren Feststellbarkeit der Tatbestandsmerkmale der umsatzsteuerlichen Organschaft hinweist, so zeigt sich in der Praxis dieses Bedürfnis bislang doch häufig als unbefriedigt. Anders als in anderen europäischen Ländern treten die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland nämlich unabhängig von Kenntnis und Wollen der Beteiligten ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht selten wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung festgestellt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft unerkannt vorlag oder eben nicht bestand. Dabei ist es auch nur bedingt hilfreich, dass der BFH bei der Frage nach der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung häufig strenger ist als die Finanzverwaltung. Die jetzt entschiedene partielle Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch auf Personengesellschaften mag die Vorschrift auf das Podest der Europarechtskonformität hieven. Der Ausweitung der Rechtssicherheit dient sie indes nur bedingt, da dadurch auch das Potential für bislang unentdeckte Organschaften erheblich ausgeweitet wurde. Dies gilt insbesondere, weil noch nicht absehbar ist, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgehen wird. Wird es gegebenenfalls eine Übergangsregelung mit einem Wahlrecht in Erlassform geben, oder wird das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht angewendet und § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG von der Finanzverwaltung damit die Europarechtswidrigkeit bescheinigt? Wie wird der XI. Senat entscheiden? Fragen, deren Antworten nur schwerlich zu einem nachhaltigen Konzept der rechtssicheren Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland führen können. Hier ist daher der Gesetzgeber gefragt, die Voraussetzungen nunmehr präzise zu definieren und endlich die Entstehung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit einem Antragserfordernis und mit einem Rechtssicherheit gewährenden Feststellungsverfahren F zu verbinden. Jossip Hesse, Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Frankfurt am Main/Essen [email protected] www.buse.de 12 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Politik auf Irrwegen Zum Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern – ein Zwischenruf Von Dr. Nina Springer, LL.M. (University of Edinburgh) Der Entwurf für ein „Entgeltgleichheitsgesetz“ liegt vor. Hiernach darf in einem Beschäftigungsverhältnis allein aufgrund des Geschlechts für gleiche oder gleichwertige Arbeit kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Zur Förderung und Durchsetzung dieses Gebots sieht das Gesetz insbesondere eine massive Ausweitung der Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen, einen individuellen Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer/innen, vor, ein verbindliches Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit im Betrieb und eine Berichtspflicht zur Frauenförderung und Entgeltgleichheit für Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten. stoß greift § 23 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), also ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber. Individueller Auskunftsanspruch. Nach § 10 Abs. 1 können Beschäftigte zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots von ihrem Arbeitgeber Auskunft verlangen über • die Kriterien und Verfahren für die Festlegung des eigenen Entgelts, • die Kriterien und Verfahren für die Festlegung des Entgelts einer gleichen Tätigkeit und deren Entgeltgruppe oder einer gleichwertigen Tätigkeit, die über Pflichten von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen. § 6 regelt verschiedene Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und betrieblichen Interessenvertretungen zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit. Hervorzuheben ist die Regelung in Abs. 4, die ein neues Initiativrecht des Betriebsrats vorsieht: Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber zur Überprüfung der Eingruppierung eines Beschäftigten auffordern, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer ein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgesetzes zu vermuten ist. Bei einem groben Ver- © Talyaona/iStock/Thinkstock/Getty Images Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs „Äpfel-Birnen-Vergleich“: Die Feststellung des Lohnunterschieds zwischen Frauen und Männern basiert auf falschen Berechnungen und legitimiert kein (bürokratisches) Entgeltgleichheitsgesetz. 13 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 wiegend von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird, und deren Entgeltgruppe, • den statistischen Median des monatlichen Entgelts einer Gruppe von mindestens fünf Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Tätigkeit nach Nummer 2 ausüben. Andere Auskunftsansprüchen (nach dem BetrVG oder betriebliche/tarifliche Auskunftsansprüche) bleiben hiervon unberührt. Auskunftspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die nach § 10 Abs. 1 verlangten Auskünfte innerhalb eines Monats nach Zugang des Auskunftsverlangens in Textform zu erteilen. Es genügt insoweit, dass der Arbeitgeber mitteilt, wenn das Unternehmen tariflichen oder gesetzlichen Entgeltregelungen genügt, zum Beispiel dem Entgeltrahmenabkommen (ERA). Kommt der Arbeitgeber seiner Auskunft aber nicht oder nicht vollständig nach, wird eine Benachteiligung in Bezug auf das Entgelt vermutet – der Arbeitgeber trägt im Rechtsstreit die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt. Erweiterte Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretungen. Nach § 12 Abs. 1 kann der Beschäftigte den Betriebsrat jederzeit an seinem Auskunftsverlangen beteiligen; der Arbeitgeber hat die Auskunft auch dem Betriebsrat zuzuleiten. Der Beschäftigte kann sich beim Betriebsrat beschweren, wenn er die Auskunft des Arbeitgebers für fehlerhaft erachtet oder sich benachteiligt fühlt. Betriebliches Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit. Der Gesetzentwurf führt für bestimmte Arbeitgeber, nämlich solche mit in der Regel mehr als 500 Mitarbeitern, die Pflicht ein, ihre Entgeltbestandteile und -bedingungen auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgesetzes hin zu überprüfen. Es wird davon ausgegangen, dass Unternehmen dieser Größenordnung aufgrund ihrer Organisation in der Lage sind, diese Pflichten ohne weiteres zu erfüllen. Berichtspflichten. Im vierten Abschnitt des Entwurfs werden Berichtspflichten für die Arbeitgeber, die das betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchführen müssen, geregelt. „Statt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und zu erweitern, also den Ursachen für die Gehaltsunterschiede zu begegnen, entwirft die Politik einen Gesetzentwurf, der hochbürokratisch und kostenintensiv ist.“ Änderungen im BetrVG. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, in den regelmäßigen Abteilungs- und Betriebsversammlungen über die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern im Betrieb zu berichten. Er muss dem Betriebsrat zudem über die Durchführung des betrieblichen Prüfverfahrens berichten und die Ergebnisse betriebsöffentlich machen. Der Aufgabenkatalog des Betriebsrats nach § 80 BetrVG wird insoweit ergänzt, als es nun auch Aufgabe des Betriebsrats ist, auf die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit hinzuwirken. Zur Durchsetzung der tatsächlichen Entgeltgleichheit sieht eine neue Nr. 12 des § 87 Abs. 1 ein neues Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Nrn. 10 und 11 (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung – Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze etc.) vor. Diese Maßnahmen sollen immer auch unter dem Aspekt des Entgeltgleichheitsgebots zu werten sein. Anlass für den Gesetzentwurf Was ist der Anlass für die weitreichenden Regelungen dieses Gesetzentwurfs? Jedes Jahr wird auf den Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern aufmerksam gemacht – am sogenannten „Equal Pay Day“. 22 Prozent, so viel betrage der Unterschied. Dies nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, die Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, über Entgelte Auskunft zu erteilen. Doch tatsächlich sind diese 22 Prozent gar nicht geeignet, den Gesetzgeber hierzu zu veranlassen: Der Verdienstunterschied reduziert sich merklich, wenn Faktoren wie Berufs- und Arbeitgeberwahl, Merkmale der Arbeitsplätze sowie Entscheidungen über den Umfang der Arbeitszeit und Erwerbspausen berücksichtigt werden – die Entgeltlücke lässt sich nahezu vollständig durch diese Faktoren erklären (siehe dazu: Institut der deutschen Wirtschaft vom 16.03.2015: „Äpfel-Birnen-Vergleich legitimiert kein Entgeltgesetz“). Insbesondere ist ein Grund für den Lohnunterschied, dass Frauen viel seltener in Vollzeit arbeiten, insbesondere in der Phase, in der die Familie gegründet und Kinder betreut werden. Fazit Statt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und zu erweitern, also den Ursachen für die 14 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 ANZEIGE Gehaltsunterschiede zu begegnen, entwirft die Politik einen Gesetzentwurf, der hochbürokratisch und kostenintensiv ist, die Mitbestimmung der Betriebsräte extrem ausweitet, zu Unfrieden in der Belegschaft führt und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gefährdet. Denn der Entwurf nimmt den Unternehmen die Möglichkeit, besonders engagierten, leistungsstarken und einsatzbereiten Mitarbeitern mehr zu zahlen als anderen Mitarbeitern. Dies schränkt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ein und führt im Ergebnis zur Vernichtung von Arbeitsplätzen. Die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Carola Reimann, sagt, dass der eigentliche Skandal in Deutschland sei, dass Frauen hierzulande immer noch 22 Prozent weniger verdienten als Männer, dass sich dies seit Jahren nicht ändere und dass wir damit in Europa einen der hintersten Plätze einnähmen. Tatsächlich ist der Skandal jedoch, dass Deutschland in Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf im europäischen Vergleich schlecht dasteht. Hieran muss die Politik arbeiten. Dann müsste sie auch keine Energie für unnötige Gesetzentwürfe verschwenden. F N Ersche ächter inung 16. Mä stermin: rz 201 6 www.disputeresolution-magazine.de Ausgabe 4 // 9. Dezember 2015 In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: International Arbitration Law | Alternative Streitbeilegung | TTIP/Investitionsschutzrecht Internationales Verfahrensrecht/Kostenrecht | Zivilprozessrecht Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: www.disputeresolutionmagazin.de Das Online-Magazin DisputeResolution berichtet quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften. DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers. Herausgeber Strategische Partner Rechtsanwalt beim BGH Dr. Matthias Siegmann Dr. Nina Springer, LL.M. (University of Edinburgh), Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, Beiten Burkhardt, München Kooperationspartner [email protected] www.bblaw.com Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] DisputeResolution_130x164_Anzeige_DAS_4c.indd 1 09.03.2016 09:33:52 15 // Unternehmenspraxis/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 CSR und Recht sind noch immer zwei verschiedene Dinge Im Blickpunkt: Die Diskussion um die Verbindlichkeit und das Zusammenspiel von CSR und Compliance Von Meike Johnsen, LL.M. (Stockholm), M.A. (King’s College London) und Helena Ramadori, LL.M. (London) Einleitung © Terminator3D/iStock/Thinkstock/Getty Images In der letzten Zeit wird vielfach behauptet, Corporate Social Responsibility (CSR) sei mittlerweile ein notwendiger Teil von Compliance. Dies verwundert, denn im Gegensatz zu Compliance, das die Einhaltung verbindlichen Rechts sichern soll, handelt es sich bei Verhaltensgeboten der CSR um freiwillige Selbstverpflichtungen von Unternehmen, die über gesetzliche Regelungen hinausgehen und deren Missachtung grundsätz lich gerade keine Rechtsfolgen hat. Selbstverständlich kann aus CSR-Prinzipien, entsprechende demokratische Prozesse vorausgesetzt, einmal geltendes Recht werden. Solange aber keine rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn bestimmte ethische Gehören Compliance und CSR zusammen? Um den Berührungspunkten Rechnung zu tragen, ist es sinnvoll, die CSR-Überwachung in die Complianceorganisation zu integrieren. Verhaltensgebote nicht eingehalten werden, sollte man meinen, es sei die freie Entscheidung von Unternehmen, ob sie über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen wollen oder nicht. Häufig wird auf die Untrennbarkeit von Compliance und CSR verwiesen, weil mit dem Verstoß gegen ethische Grundsätze erhebliche Reputationsverluste einhergehen können, die auf Verbraucher wie Investoren abschreckend wirken können. Darin liegt aber noch kein im rechtlichen Sinne zwingender Grund, CSR als notwendiges Element von Compliance zu begreifen. Vermutlich setzen Vertreter der Anwaltschaft die Bedeutung von CSR auch deshalb der von Compliance gleich, weil sie ein neues, spannendes Beratungsfeld darstellt. Tatsächlich gibt es bereits Kollegen, die auf Beratung von Unternehmen im Bereich CSR spezialisiert sind – und das, obwohl vieles dafür spricht, dass anwaltliche Beratungsfehler im Zusammenhang mit CSR gar nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind, wie Rechtsanwalt Markus Hartung jüngst im Rahmen des DAV-Forums „Corporate Social Responsibility und Compliance“ aufgrund eigens durchgeführter Anfragen bei Versicherungsunternehmen warnte. Die befragten Versicherungen sähen sich hier nicht in der Pflicht, da es sich bei CSR um „außerrechtliche Belange“ handele. Allerdings haben gesellschaftliche Verpflichtungen aus der CSR-Sphäre in einigen Bereichen ihren Nie- 16 // Unternehmenspraxis/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 derschlag in rechtlichen Verpflichtungen gefunden. Dies betrifft vor allem die CSR-Richtlinie, Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und AGB-Recht. Die CSR-Richtlinie Die sogenannte CSR-Richtlinie (2014/95/EU) stellt solche rechtlichen Verpflichtungen auf. Ihre Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 06.12.2016 erfolgen. Bestimmte große Unternehmen werden in ihrer Finanzberichterstattung Angaben machen müssen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie zur Diversität bei der Besetzung von Aufsichts-, Leitungs- und Kontrollgremien. Es gilt der Mechanismus „comply or explain“: Sofern das Unternehmen in Bezug auf diese Belange kein Konzept verfolgt, muss es dies begründen. Der Abschlussprüfer wird künftig auch überprüfen, ob die entsprechenden Angaben gemacht wurden. Weitere Rechtsfolgen schreibt die CSR-Richtlinie nicht vor. Zwar kann man daher mit Fug und Recht von einem Schritt hin zur Verrechtlichung von CSR sprechen, bisher unklar ist jedoch, ob Verstöße gegen die Berichtspflichten nach der Umsetzung ins deutsche Recht neben reinen Reputationsverlusten auch Sanktionen nach sich ziehen werden [vgl. Roth-Mingram, Corporate Social Responsibility (CSR) durch eine Ausweitung der nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen, NZG 2015,1341]. CSR und Vergaberecht Die novellierten Vergaberichtlinien sehen die Möglichkeit vor, unter anderem umweltbezogene, soziale oder innovationsbezogene Aspekte in das Vergabeverfahren und insbesondere in die Zuschlagskriterien einzubeziehen. Die Vergaberichtlinien sind bis zum 18.04.2016 in deutsches Recht umzusetzen. Angesichts der großen Nachfragemacht öffentlicher Auftraggeber wird das Vergaberecht als effektives Instrument der Einflussnahme auf ethisches unternehmerisches Verhalten angesehen. § 97 Abs. 4 GWB sieht bereits jetzt die Möglichkeit vor, für die Auftragsausführung zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer zu stellen, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen. Über das Einfallstor des Vergaberechts kann die Einhaltung von CSR-Belangen eine existentielle Bedeutung erlangen. CSR und Wettbewerbsrecht Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG) im Jahr 2008 enthält das UWG jetzt Regeln zu öffentlichen Äußerungen von Unternehmen zu Verhaltenskodizes. Danach dürfen Unternehmen insbesondere keine unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben über den Beitritt zu einem oder die Einhaltung eines verbindlichen Verhaltenskodexes machen. Bisher gibt es allerdings noch kein einheitliches Verständnis des Begriffs „verbindlicher Verhaltenskodex“. Unklar ist deshalb, ob auch CSR-Initiativen wie der UN Global Compact darunter fallen (vgl. Birk, „Corporate Responsibility, unternehmerische Selbstverpflichtungen und unlauterer Wettbewerb“; GRUR 2011, S. 196). Unabhängig davon spielt CSR aber auch in das deutsche Wettbewerbsrecht hinein, wenn Unternehmen mit ihrem Engagement in diesem Bereich werben. Nach UWG ist es nicht erlaubt, irreführende Äußerungen über CSR-Aktivitäten zu machen, sofern diese einen Produktoder Unternehmensbezug aufweisen. CSR und AGB Eine Schnittstelle zwischen CSR und Recht ist auch, dass inzwischen viele Unternehmen ihre Zulieferer über AGB vertraglich durch sogenannte Complianceklauseln an ihre eigenen Codes of Conduct binden. Bei Verstoß droht die Beendigung der Vertragsbeziehungen. Grundsätzlich sind auch Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen die Codes of Conduct möglich, auch wenn deren Durchsetzbarkeit problematisch sein kann, da sich Die Einhaltung von CSR ist weiterhin freiwillig und bleibt eine unternehmerische und moralische Entscheidung, aber keine rechtliche. Daran ändert auch die CSR- Richtlinie nichts, denn diese legt keine verbindlichen CSR-Standards fest, sondern lediglich Berichtspflichten über CSR-Maßnahmen.“ Schäden, die auf Reputationsverlusten beruhen, schlecht quantifizieren lassen. Durch die Einbeziehung von Codes of Conduct in AGB kann es jedoch auch noch zu anderen Problematiken in der Lieferkette kommen. Lehnt der Lieferant eines Unternehmens Produkte eines Unterlieferanten ab, weil sie nicht entsprechend des Code of Conduct des Unternehmens produziert wurden, und dies 17 // Unternehmenspraxis/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 führt zu Lieferverzögerungen, stellt sich die Frage, ob das Unternehmen den Verzugsschaden beim Lieferanten geltend machen kann. Oder falls ein Unternehmen seine Lieferanten verpflichtet, bei Verstößen der Unterlieferanten gegen den Code of Conduct die Lieferbeziehung nicht abzubrechen, sondern den Unterlieferanten auszubilden und bei der Einhaltung des Code of Conduct zu unterstützen, werden hierfür Kosten entstehen, deren Verteilung streitig sein kann. „Eine an ethischen Prinzipien orientierte Unternehmenskultur trägt dazu bei, dass Mitarbeiter sich auch an Recht und Gesetz halten, und verhilft somit unternehmensinternen Compliance programmen zu Effektivität.“ Fazit Wie gezeigt, sind CSR und Recht noch immer zwei verschiedene Dinge. Die Einhaltung von CSR ist weiterhin freiwillig und bleibt eine unternehmerische und moralische Entscheidung, aber keine rechtliche. Daran ändert auch die CSR-Richtlinie nichts, denn diese legt keine verbindlichen CSR-Standards fest, sondern lediglich Berichtspflichten über CSR-Maßnahmen. Die Unternehmen müssen keine CSR-Maßnahmen treffen, sondern lediglich berichten, ob sie dies getan haben. CSR ist also kein Grund, in Panik zu verfallen. Stattdessen raten wir den Unternehmen, sich in Ruhe zu überlegen, welche ethischen und sozialen Belange sie freiwillig umsetzen möchten. Denn es ist klar, dass die Übernahme von sozialer Verantwortung nicht nur den benachteiligten Personen oder der Umwelt dient, sondern auch der Reputation des Unternehmens. Es gibt jedoch Berührungspunkte, denen viele große Unternehmen sich nicht mehr entziehen können. Um diesen Berührungspunkten Rechnung zu tragen oder auch die Einhaltung sonstiger vom Unternehmen freiwillig übernommenen CSR-Verhaltensregeln zu gewährleisten, erscheint es nicht sinnvoll, eine separate CSR-Überwachung im Unternehmen zu errichten. Diese sollte vielmehr in eine bestehende Complianceorganisation integriert werden. Nicht vergessen werden sollte außerdem eine Wechselwirkung anderer Art: Unternehmen, die mit ihrer Corporate Social Responsibility punkten wollen, sollten sich an Recht und Gesetz halten, denn sonst verspielen sie ihre Glaubwürdigkeit im CSR-Bereich. Umgekehrt trägt eine an ethischen Prinzipien orientierte Unternehmenskultur dazu bei, dass Mitarbeiter sich auch an Recht und Gesetz halten, und verhilft somit unternehmensinternen Complianceprogrammen zu Effektivität. F Hinweis der Redaktion: Zum Thema CSR als Aufgabe der Unternehmensleitung siehe auch Walden/Depping, Deutscher AnwaltSpiegel 24/2015, HIER, sowie Depping/Walden: CSR im Rahmen der Lieferkette, Deutscher AnwaltSpiegel 25/2015, HIER. (tw) Meike Johnsen, LL.M. (Stockholm), M.A. (King’s College London), Rechtsanwältin, Head of Competition Germany, Mannheimer Swartling, Berlin [email protected] www.mannheimerswartling.de Helena Ramadori, LL.M. (London), Rechtsanwältin, Associate, Mannheimer Swartling, Berlin [email protected] www.mannheimerswartling.de 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Rechtsprechung BFH: Verlust aus dem Verfall von Optionen kann steuerlich berücksichtigt werden Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 12.01.2016 (Az. IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden hat. In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen „liefen aus dem Geld“ und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenden Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen. Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27.03.2013, BStBl I 2013, 403). Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungsteuer ergangen sind. Deals Nippon Carbon steigt mit Taylor Wessing bei Kornmeyer Carbon Group ein Taylor Wessing hat die börsennotierte Nippon Carbon Co Ltd. beim Erwerb von 49 Prozent der Geschäftsanteile an der Kogo Kornmeyer Graphit GmbH beraten. Nippon Carbon ist im ersten Segment (First Section) der Tokioter Börse gelistet. Nippon Carbon stellt Kohlefaserprodukte her, die im Flugzeugbau und vielen anderen Branchen zum Einsatz kommen, beispielsweise in der Automobil- und Chemieindustrie. Kogo ist die Graphitsparte der Kornmeyer Carbon-Group GmbH. Die Kornmeyer Carbon-Group ist eine familiengeführte Firmengruppe. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Windhagen produziert Bauteile aus Graphit, CFC und kohlenstoffbasierten Isolationswerkstoffen in jeglicher Form, Größe und Komplexität. Produziert wird in Einzelteil-, Baugruppen-, Projekt- oder Serienfertigung. Rechtliche Berater Nippon Carbon Co Ltd. zu deutschem Recht – Taylor Wessing: Dr. Norman Röchert (Partner, Federführung), Dr. Thomas Dörmer (Partner), Dr. Daniel Neudecker (Senior Associate, alle Corporate, Berlin); Dr. Marco HartmannRüppel (Partner), Konstantin Schrader (Senior Associate, beide Competition, beide Hamburg); Cristina Böckle (Associate), Corporate, Düsseldorf; Anne Steinhardt (Senior Associate, Corporate, Frankfurt am Main). Rechtliche Berater Nippon Carbon Co Ltd. zu japanischem Recht – YTN (Yamashita, Tsuge and Nimura): Ryu Nakazaki. (tw) Otto Group findet Alba Moda nicht mehr anziehend: Klingel übernimmt, Freshfields zieht die Fäden Freshfields Bruckhaus Deringer hat die Otto Group (Hamburg) beim Verkauf ihrer auf Damen- und Herrenmode spezialisierten Versandhandelstochter Alba Moda GmbH an die Klingel Gruppe beraten. Die Klingel Gruppe mit Sitz in Pforzheim ist europaweit in zwölf Ländern vertreten und einer der größten Distanzhändler Deutschlands. Die Veräußerung steht im Zusammenhang mit der im vergangenen Jahr von Otto angekündigten Desinvestmentstrategie. Auch nach dem Verkauf bleibt die Otto Group mit einer Vielzahl von Konzernfirmen in den Bereichen Multichanneleinzelhandel, Finanzdienstleistungen und Service investiert. Die Kartellbehörden haben die Übernahme bereits genehmigt. Die Otto Group ist mit 54.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 12,1 Milliarden Euro einer der führenden Handels- und Dienstleistungskonzerne. In Deutschland ist Otto der größte deutsche Onlinehändler für Mode und Lifestyle. Freshfields berät den Konzern regelmäßig. Das Freshfields-Team umfasste Dr. Patrick Cichy, Dr. Christian Kutschmann, Mirko Masek, Dr. Moritz von Hesberg, Dr. Juliane Jacobsen (alle M&A/Ge- 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 sellschaftsrecht), Prof. Dr. Klaus-Stefan Hohenstatt, Roman Eschke (beide Arbeitsrecht), Dr. Christian Ruoff, Mauritz von Einem, Dr. Mareike Schmidt (alle Steuerrecht; alle Hamburg), Dr. Peter Niggemann und Sabrina Raatz (beide Kartellrecht, Düsseldorf). (tw) Europa-Center AG setzt bei Immobilienverkauf in Essen auf GSK Mit immobilien- und markenrechtlicher Beratung durch GSK Stockmann + Kollegen unter Federführung des Transaktionspartners Dr. Michael Jani hat die Europa-Center AG das Europa-Center Essen Friedrichstraße an eine Tochtergesellschaft des kanadischen Immobilienfonds Dream Global Reit verkauft. Das verkaufte Bürogebäude liegt in zentraler Lage, direkt an einer der Essener Hauptverkehrsadern. Das Objekt umfasst eine Gesamtfläche von etwa 26.500 Quadratmetern und wurde 2004 fertiggestellt. Aktuelle Mieter sind unter anderem die Barmer GEK, die Funke Mediengruppe sowie die FOM Hochschule für Ökonomie und Management. Neben Entwurf, Gestaltung und Verhandlung des Kaufvertrags sowie aller begleitenden Vereinbarungen umfasste die Beratung durch GSK Stockmann + Kol- legen insbesondere auch die marken- und lizenzrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der vorläufigen Weiternutzung der Bezeichnung „Europa-Center“ für das Objekt. Berater Europa-Center – GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Michael Jani (Federführung, Real Estate), Dr. Jörg Kahler (Marken- und Lizenzrecht); Associates: Dr. Christoph Strelczyk, Christina Reiber (beide Real Estate), Dr. Jan-Bernd Seeger (Real Estate und Öffentliches Recht), Johannes Müller (Marken- und Lizenzrecht). (tw) Hengeler Mueller und White & Case an der Seite der freenet AG bei Erwerb der Media-BroadcastGruppe Die mobilcom-debitel GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der freenet AG, hat am 03.03.2016 einen Kaufvertrag über den Erwerb der Media-BroadcastGruppe unterzeichnet. Operative Hauptgesellschaft der Gruppe ist die Media Broadcast GmbH. Der Geschäftsbereich Satellite der Media-Broadcast-Gruppe ist von der Akquisition nicht umfasst. Der Vollzug der Transaktion steht unter dem Vorbehalt der üblichen kartellrechtlichen Freigabe und wird spätestens für April 2016 erwartet. Hengeler Mueller berät freenet umfassend bei der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr. Stefan Richter (Gesellschaftsrecht/M&A, Berlin), Dr. Albrecht Conrad (M&A/Medien, Berlin), Dr. Alf-Henrik Bischke (Kartellrecht, Düsseldorf), Dr. Matthias Scheifele (Steuern) und Dr. Nikolaus Vieten (Finanzierung; beide Frankfurt am Main), der Counsel Fabian Seip (Regulierung/IP/IT, Berlin) sowie die Associates Dr. Torsten Göcke, Mandana Bahrampour (beide Gesellschaftsrecht/ M&A, Berlin), Dr. Johannes Holzwarth (Kartellrecht, Düsseldorf), Dr. Daniela Böning (Finanzierung, Frankfurt am Main), Dr. Matthias Berberich, Antonia Wegener (beide Regulierung/IP/IT, Berlin), Dr. Martin Mohr, Marius Marx (beide Steuerrecht) und Peter Wehner (Arbeitsrecht; alle Frankfurt am Main). Zu Einzelaspekten wurde freenet auch von White & Case LLP beraten (Prof. Dr. Norbert Wimmer, Katharina Nawrath). (tw) Sozietäten Großer deutscher Solarpark geht ans Netz: Wirsol vertraut auf CMS Eines der größten deutschen Solarkraftwerke ist ans Netz gegangen. Die Pho- tovoltaikanlage Plütscheid in RheinlandPfalz hat eine Spitzenleistung von nahezu 10 Megawatt Peak. Der Solarpark ist ein Projekt des Projektierers und Energiedienstleisters Wircon GmbH mit der Marke Wirsol und der gemeinnützigen Bürgerservice GmbH Trier (BÜS). Er ist auf einer Fläche von rund 18 Hektar errichtet worden und speist seinen Strom über eine 16 Kilometer lange Kabeltrasse ein. Ein Team um Lead-Partner Dr. Nik las Ganssauge hat die Wircon GmbH umfassend bei dem Projekt beraten. So war das Team beim Erwerb der Projektrechte, der Errichtung und Finanzierung des Solarparks sowie auch beim Verkauf des Projekts involviert. Die Beteiligten hatten dabei zwei Herausforderungen zu bewältigen: Die Zeit bis zum Stichtag der Umstellung auf das Ausschreibungsmodell für Photovoltaikanlagen war knapp bemessen. Außerdem galt es die mit 16 Kilometer vergleichsweise lange Kabel trasse zur Anbindung des Solarkraftwerks optimal zu planen und zu sichern. Wirsol ist eine Marke des Energiedienstleisters Wircon GmbH. Ziel des Unternehmens ist unter anderem die Entwicklung und Errichtung von Erneuerbare-Energie-Anlagen für Wind und Photovoltaik in Deutschland und im europäischen Ausland. Erst kürzlich hat die Wircon GmbH mit rechtlicher Un- 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 terstützung durch CMS einen Solarpark mit rund 61 Megawatt Peak in Dänemark errichtet und plant jetzt mit Unterstützung von CMS die Errichtung eines 30-Megawatt-Peak-Projekts in Holland. CMS Hasche Sigle: Dr. Niklas Ganssauge (Lead-Partner), Dorothee Janzen, Dr. Eva Haaf, Dr. Johannes Timmel (alle Energiewirtschaftsrecht), Dr. Hans Fabian Kiderlen, Dr. Eva Heidemann (alle Grundstücksrecht), Dr. Jacob Siebert, Dr. Nils Maack (alle M&A und Gesellschaftsrecht), Dr. Konrad Walter (Öffentliches Baurecht), Dr. Olaf Thießen (Steuerrecht), Dr. Rolf Leithaus (Insolvenzrecht). (tw) Noerr legt für Allianz Real Estate das Fundament: 500-Millionen- Euro-Joint-Venture mit Immobilienentwickler VGP Noerr hat Allianz Real Estate bei der Gründung eines 50:50-Joint-Ventures mit der europaweit tätigen Immobiliengruppe VGP beraten. Für die Allianz war ein interdisziplinäres Team der Noerr Real Estate Investment Group aus Noerr-Büros in Deutschland, der Tschechischen und der Slowakischen Republik und Ungarn tätig. Die Federführung lag bei den Partnern Christoph Brenzinger, Dr. Tibor Fedke und Dr. Christoph Spiering. Der Transaktionswert liegt bei über 500 Millionen Euro. In dem Joint Venture werden die Vermögenswerte der von VGP entwickelten Projekte in Deutschland, der Tschechischen und der Slowakischen Republik und Ungarn gebündelt. Das auf Logistik- und Industrieimmobilien ausgerichtete Portfolio soll kontinuierlich erweitert werden. Das Joint Venture wird exklusiv von VGP entwickelte Projekte erwerben. Die von Alexander Goepfert geleitete Real Estate Investment Group (REIG) der Noerr LLP setzt sich aus mehr als 60 Experten aller für die Immobilienwirtschaft relevanten Disziplinen und Büros in Deutschland und CEE zusammen. Berater Allianz Real Estate – Noerr LLP: Christoph Brenzinger (Real Estate Investments, Düsseldorf), Dr. Tibor Fedke, Dr. Christoph Spiering (beide Corporate/M&A, beide Berlin, alle Federführung), Björn Paulsen (Koordination CEE, Real Estate Investments, Berlin/Moskau), Volker Bock (Dresden), Dr. Florian Ehrich (beide Real Estate Investments, Berlin), Barbara Kusak (Corporate/M&A, Prag), Andreas Naujoks (Real Estate Finance, Frankfurt am Main), Dr. Zoltán Nádasdy (Real Estate Investments, Budapest). Associates: Katrin Andrä (Corporate/M&A, Berlin), Dr. Szilvia Andriska (Real Estate Investments, Budapest), Sonja Beier (Real Estate Investments, Düs- seldorf), Dr. Julia Gerzen (Corporate/M&A), Elfi Lüdecke (Real Estate Investments, beide Berlin), Alexander Mühleisen (Real Estate Investments, Düsseldorf), Nadine Schawe (Corporate/M&A, Berlin), Dr. Maximilian Schulte (Real Estate Investments, Düsseldorf), Dr. Clemens Schönemann (Real Estate Investments), Philipp Takjas (Corporate/M&A, beide Berlin), Milos Temel (Corporate/M&A, Prag), Martin Tupek (Corporate/M&A, Bratislawa). (tw) Personal King & Wood Mallesons: Rudolf Haas kommt als Corporate Partner von Latham & Watkins Rudolf Haas, der seit 15 Jahren Partner bei Latham & Watkins war, steigt Anfang März als neuer Partner in das Frankfurter Büro von King & Wood Mallesons ein. Rudolf Haas ist ein erfahrener Kapitalmarktrechtler, er soll die globale Wirtschaftskanzlei beim Auf- und Ausbau des Kapitalmarktbereichs in Deutschland und international unterstützen. Haas verfügt über umfangreiche kapitalmarktrechtliche Erfahrungen, und zwar sowohl im Bereich Debt Capital Markets als auch im Bereich Equity Capital Markets, einschließlich grenzüberschreitender Mandate und High-Yield Transaktionen, bei denen er sowohl Banken als auch Emittenten berät. Darüber hinaus hat der neue KWMPartner einen langjährigen Track-Record auch bei öffentlichen Übernahmen – häufig im Zusammenhang mit chinesischen Inbound-Investitionen. Der derzeitige Fokus seiner Tätigkeit liegt auf der Begleitung von Anleiheemissionen deutscher und anderer europäischer Emittenten. Zu seinem Wechsel sagt Haas: „Der Einstieg bei KWM stellt für mich eine reizvolle Aufgabe dar und bietet mir ein vielseitiges Tätigkeitsfeld. Es freut mich sehr, an einer überzeugenden, langfristigen Strategie mitwirken zu können und den Aufbau des Kapitalmarktbereichs maßgeblich mitzuF begleiten.“ (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 23. März 2016. 21 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 40 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Dr. Jan Eckert Dr. Michael Fischer Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler Hergen Haas Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Dr. Christian Kaeser Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Helge Köhlbrandt ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Matthias J. Meckert ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal [email protected] [email protected] Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Christopher Rother Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 23 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Regina Thums General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Martin Wagener Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel [email protected] [email protected] Arne Wittig Alexander Zumkeller ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 24 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 [email protected] www.buse.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 25 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 05 // 9. März 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17 Kooperationspartner Layout: Christine Lambert Strategische Partner: anchor Rechtsanwälte; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners; Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner Kooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) „Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei. Haftungsausschluss: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.