Amtsblatt der Stadt Nürnberg
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Amtsblatt Nürnberg Nürnberg Informationen und amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg www.amtsblatt.nuernberg.de Nr. 6 / 18. März 2009 Euro 0,80 Nürnberg Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS - AbfS) Vom 13. März 2009 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), auf Grund von Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 05. April 2006 (GVBl. S. 178) und auf Grund von § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), mit Zustimmung der Regierung von Mittelfranken vom 11. März 2009, Nr. 55.1 - 8104 - N 001/09, folgende Satzung: Inhaltsübersicht: § 1 Zielsetzung und Aufgaben § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Umfang der städtischen Verwertungs- und Beseitigungspflicht; Ausschlüsse § 4 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang § 5 Ausnahmen und Befreiungen § 6 Benutzung der öffentlichen Einrichtung; Überlassung von Abfällen, Eigentumsübergang § 7 Förderung der Kreislaufwirtschaft; Vermeiden und Verwerten von Abfällen § 8 Anzeige- und Antragspflicht § 9 Abfallbehälter § 10 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter § 11 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter; Beteiligtengemeinschaft § 12 Abfuhr § 13 Betretungsrecht § 14 Mitwirkungs- und Duldungspflichten § 15 Förderung der Eigenkompostierung § 16 Erdaushub § 17 Problemabfälle § 18 Sperrmüll § 19 Durchführung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen; Anlagen und Einrichtungen § 20 Müllverbrennungsanlage § 21 Deponie § 22 Betriebsstörungen § 23 Überwachung von Entsorgungsanlagen und -einrichtungen § 24 Missbrauch von städtischen Entsorgungsanlagen § 25 Gebühren § 26 Anordnungen für den Einzelfall § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Sonderregelungen für einzelne Ortsteile § 29 Inkrafttreten Anlage zu § 11 Abs. 2 §1 Zielsetzung und Aufgaben (1)Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr: 1. die Förderung der Abfallvermeidung, 2. die Verwertung von Abfällen und 3. die Beseitigung von Abfällen. (2)Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns. (3)Zu den Aufgaben gehört ferner die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung). (4)Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Die Stadt kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. §2 Begriffsbestimmungen Abfälle zur Beseitigung: Abfälle, die nicht verwertet werden können; Abfälle zur Verwertung: Abfälle, die verwertet werden;. Hausmüll: Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens; gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, insbesondere a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Abfälle; Bioabfälle: im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile, d. h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile. Hierzu gehören insbesondere pflanzliche Küchenabfälle (z. B. Obst- und Gemüsereste, Kaffeefilter, Topf- und Balkonpflanzen und kleine Mengen an Gartenabfällen). Keine Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind: flüssige Küchenabfälle, Fette, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse wie z. B. Wurst, Fleisch, Gräten, Knochen, sowie Speisereste, die solche Bestandteile enthalten; Gartenabfälle: pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen (z. B. Baum-, Gras- und Strauchschnitt, Laub) und kompostiert werden können; Bauschutt: mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten; Baustellenabfälle: nichtmineralische Stoffe, wie sie bei Neu-, Umbau- und Renovierungsarbeiten anfallen; Erdaushub: natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial; Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 85 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg 10. Elektro- und Elektronikaltgeräte: Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Hierunter fallen z. B. Haushaltsgroßgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde, Geschirrspüler; Haushaltskleingeräte wie Staubsauger, Toaster, Bügeleisen, Rasierapparate; Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer, Drucker, Laptops, Faxgeräte, Telefone; Geräte der Unterhaltungselektronik wie Fernseh- und Radiogeräte, Hi-Fi-Anlagen; Beleuchtungskörper wie Leuchtstofflampen, Entladungslampen; Werkzeuge wie Bohrmaschinen, Sägen, Nähmaschinen, Rasenmäher; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte wie elektrische Eisenbahnen, Videospielkonsolen, Fahrrad- oder Laufcomputer; Medizinprodukte wie Beatmungsgeräte, Blutdruckmessgeräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Rauchmelder, Thermostate; Automatische Ausgabegeräte; 11.Problemabfälle: Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (z. B. Lacke, Lösungsmittel, Chemikalien, Desinfektionsmittel, Gifte, Autowasch- und -pflegemittel), sowie haushaltsübliche Mengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den vorgenannten Abfällen entsorgt werden können; 12.Abfallentsorgung: Verwertung und Beseitigung von Abfällen; 13.Grundstück im Sinne dieser Satzung: ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist; 14.andere Berechtigte und Verpflichtete: die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für andere am Grundstück dinglich Berechtigte, insbesondere für Erbbauberechtigte, Wohnungsund Teileigentümer, Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte im Sinne des Wohneigentumsrechtes, Nießbraucher; Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen auch andere verpflichtet sind. 15.Abfallbehälter: Sammelbegriff für Behälter für Abfälle zur Beseitigung (z. B. Restmüllbehälter -graue Tonne-) und Behälter für Abfälle zur Verwertung (z. B. Biotonne -grüne Tonne-, Altpapierbehälter -blaue Tonne-). §3 Umfang der städtischen Verwertungsund Beseitigungspflicht; Ausschlüsse (1)Die Pflicht der Stadt zur Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von zur Beseitigung überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Maßnahmen der Abfallentsorgung sind auch das Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen. Abfälle werden so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung genutzt werden können. Nach Maßgabe dieser Satzung sind die Abfälle zur Verwertung und Beseitigung getrennt zu überlassen. (2)Von der Abfallentsorgung durch die Stadt sind ausgeschlossen: 1. Gewerbliche Siedlungsabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können; 2. Eis und Schnee; 3. Altfahrzeuge; 4. pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Gärtnereien und öffentlichen Anlagen und pflanzliche Abfälle, die in Mengen > 2 m3 anfallen; 5. Körperteile und Organabfälle; 6. gasförmige und flüssige in Druckgasflaschen gefasste Stoffe; 7. Munition, Sprengstoff und Feuerwerkskörper; 8. Versuchstiere, sowie Streu und Exkremente, durch die eine Übertragung von Krankheitserregern zu besorgen ist; 9. Abfälle, die nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden müssen; 86 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 10.Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen - vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG; 11.Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. (3)Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für die in § 2 Abs. 2 KrW-/ AbfG genannten Stoffe. (4) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind Küchen- und Speiseabfälle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgeschlossen, soweit sie nicht über Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 eingesammelt und befördert werden können. (5)Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer der Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG sowie des BayAbfG verpflichtet, diese einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. §4 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang (1)Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die städtischen oder von einem beauftragten Dritten bereitgestellten Abfallbehälter und die sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Abfallwirtschaft bestimmungsgemäß zu benutzen (Benutzungsrecht). (2)Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Jeder Anschlusspflichtige und jeder sonstige Abfallbesitzer bzw. -erzeuger ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). (3)Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die wegen ihrer Art, Menge oder ihres unregelmäßigen Anfalls eine Sammlung in Behältern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 unzweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Stadt vom Abfallerzeuger / Abfallbesitzer selbst oder durch einen Beauftragten eingesammelt und befördert werden. Die Abfälle sind nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungssatzung bei einer städtischen Anlage oder einer Anlage eines beauftragten Dritten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. §5 Ausnahmen und Befreiungen (1)Der Benutzungszwang gemäß § 4 Abs. 2 besteht nicht, soweit Abfälle 1. nach § 3 Abs. 2 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind; 2. durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; 3. durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der Stadt nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Nrn. 2 und 3 gelten nicht für gefährliche Abfälle. (2)Vom Anschluss- und Benutzungszwang für Abfälle zur Verwertung sind private Haushaltungen befreit, wenn die Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen. (3)Vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne sind private Haushaltungen befreit, wenn die Anschlussberechtigten oder die sonstigen Abfallbesitzer nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass sie in der Lage sind, die auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle zu kompostieren. (4)Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt für Erzeuger/Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere bei Industrie- und Gewerbebetrieben, nur dann in Betracht, wenn sie die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg zur Beseitigung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere dann gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an die Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder künftigen kommunalen Abfallentsorgungsanlagen/einrichtungen beeinträchtigt wird. (5)Befreiungen sind schriftlich zu beantragen und unter Vorlage geeigneter Unterlagen zu begründen. Die Befreiung wird im Einzelfall unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. Eine Befreiung wird widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gefährdung der Schutzgüter nach § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu erwarten ist. §6 Benutzung der öffentlichen Einrichtung; Überlassung von Abfällen, Eigentumsübergang (1)Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten Bereitstellung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage. (2)Um bestimmte Abfallarten verwerten bzw. bestimmte für sie vorgesehene Abfallentsorgungsmaßnahmen durchführen zu können, hat der Benutzungspflichtige Abfälle getrennt zu halten und in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. in die entsprechenden im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer einzugeben bzw. bei entsprechenden Sammelstellen (Bringsystem) abzugeben. Dies gilt insbesondere für Papier/Pappe/Kartonagen, Bioabfälle, Gartenabfälle, Elektronikschrott und Problemabfälle. (3)Es ist unbefugten Dritten nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Mit der Abholung der zugelassenen Abfallbehälter vom Standplatz (Holsystem) zum Zweck der Entleerung in das Sammelfahrzeug (Überlassung) werden die Abfälle von der Stadt in Besitz genommen. Als an die Stadt überlassen gelten Abfälle ferner, wenn sie in bereitgestellte Sammelcontainer oder bei Sammelstellen/Wertstoffhöfen (Bringsystem) zweckentsprechend eingegeben bzw. abgegeben sind. Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Behälter für Abfälle zur Beseitigung eingegebenen Abfälle sind bis zur Überlassung nur gestattet, wenn dabei das Gebot der gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) beachtet und entnommene Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Abfälle, die zur Verwertung oder zur Beseitigung bei von der Stadt betriebenen Anlagen zur Abfallentsorgung angeliefert werden, gelten als überlassen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind. (4)Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt bzw. eines von ihr beauftragten Dritten über, sobald sie in einem Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 überlassen, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen und -einrichtungen bzw. bei den Anlagen beauftragter Dritter angenommen worden sind. §7 Förderung der Kreislaufwirtschaft; Vermeiden und Verwerten von Abfällen (1)Wer die städtischen Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung benutzt, muss die Menge der Abfälle so gering halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist; nicht vermiedene Abfälle sind nach Möglichkeit zu verwerten. (2)Bei Veranstaltungen ist der Stadt auf Verlangen ein Abfallkonzept vorzulegen, das die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -trennung enthält. Nach der Veranstaltung ist der Stadt ein Abfallbericht über die angefallenen Abfälle nach Art und Menge vorzulegen. (3)Bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen und auf Grundstücken der Stadt einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen dürfen Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen und wiederverwendbaren Behältnissen und mit wiederverwendbaren Bestecken abgegeben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. §8 Anzeige- und Antragspflicht (1)Der Grundstückseigentümer hat der Stadt für das anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Daten mitzuteilen; dazu gehören insbesondere Angaben zum erstmaligen Anfall von Abfällen, zu deren Art und voraussichtlichen Menge, zur Anzahl der Bewohner des Grundstücks und Angaben zum Be- hälterstandplatz. Der erstmalige Anfall von Abfällen und jede Veränderung sind der Stadt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Abfallbehälter, die nicht mehr benötigt werden, sowie Verringerungen des Behältervolumens müssen vom Grundstückseigentümer unter Angabe des Grundes zwei Wochen vor dem gewünschten Abzugs- bzw. Änderungstermin schriftlich ab- bzw. umgemeldet werden. Die vorstehenden Angaben sind unaufgefordert zu machen. An-, Ab- und Ummeldungen können auch per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Für Grundstücke, auf denen sich keine oder nicht ausschließlich private Haushaltungen befinden, sind neben dem Grundstückseigentümer auch die Besitzer und Erzeuger von Abfällen zu den vorgenannten Meldungen und zur Auskunft über die für die Berechnung des Mindestbehältervolumens erforderlichen Angaben nach § 9 Abs. 5 bis 7 verpflichtet. (2)Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich vom Eigentumswechsel zu benachrichtigen. (3)Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass stets eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern in ausreichender Größe auf dem Grundstück vorhanden ist. Er muss zusätzlich benötigte Abfallbehälter unverzüglich beantragen. Wird ein Antrag nicht gestellt, obwohl die vorhandenen Behälter für Abfälle zur Beseitigung nicht ausreichen, stellt die Stadt nach einmaliger erfolgloser Aufforderung des Verpflichteten die zusätzlich erforderlichen Behälter für Abfälle zur Beseitigung auf. Wird ein Abfallbehälter gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 abgezogen, hat die Stadt das Recht, ein dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung bereitzustellen. Der Anschlusspflichtige hat die zusätzlichen bzw. größeren Behälter entgegenzunehmen und zu benutzen. §9 Abfallbehälter (1)Für die Aufnahme und das Einsammeln von Abfällen zur Beseitigung sind folgende Abfallbehälter, jeweils mit der Deckelprägung „Stadt Nürnberg“, zugelassen: 1. genormte Abfallbehälter (grau) mit 60, 120 und 240 Liter Rauminhalt; 2. genormte Abfall-Großbehälter (grau) mit 770 und 1.100 Liter Rauminhalt; 3. zusätzlich zu den Behältern gemäß Nrn. 1 und 2 können Abfallsäcke mit einem Rauminhalt von 60 Liter benutzt werden, die mit dem Aufdruck „Stadt Nürnberg“ gekennzeichnet sind und im Auftrag der Stadt vertrieben werden. Ringtonnen mit 110 Liter Rauminhalt dürfen nur noch bis zu ihrem Austausch durch die Stadt, längstens bis zum 31. Dezember 2009, benutzt werden. Bei Neuanschlüssen, Änderungen oder beim Austausch beschädigter oder verloren gegangener 110-Liter-Ringtonnen werden nur noch Abfallbehälter gemäß Nrn. 1 und 2 zur Verfügung gestellt. Wegen eines vorübergehenden Rückgangs des Abfalls zur Beseitigung wird die Anzahl der Abfallbehälter nicht reduziert. In besonderen Fällen, z. B. aus abfuhrtechnischen, organisatorischen und abfallwirtschaftlichen Gründen, werden auf Antrag auch Absetz- und Abrollbehälter sowie Müllpressbehälter (insbesondere 5,5 m3, 10 m3, 15 m3) bereitgestellt und auf Abruf abgefahren. (2)Für die Aufnahme und das Einsammeln von Abfällen zur Verwertung sind folgende Abfallbehälter zugelassen: 1. genormte Abfallbehälter (grau mit grünem Deckel -Biotonnen-) mit 60, 120 und 240 Liter Rauminhalt für Bioabfälle und 2. genormte Abfallbehälter (blau -Altpapierbehälter-) mit 240 und 1.100 Liter Rauminhalt für Papier/Pappe/Kartonagen. (3)Abfallbehälter gemäß Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Abfälle dürfen nur in den von der Stadt zugelassenen Sammelbehältern zur Abfuhr bereitgestellt werden. Die städtischen Abfallbehälter werden von der Stadt unterhalten (ausgenommen zulässige eigene Behälter der Verpflichteten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1). Über einen erforderlichen Austausch entscheidet die Stadt. Abfallbehälter gemäß Abs. 2 Nr. 2 werden von einem Dritten zur Verfügung gestellt, der diese auch unterhält bzw. austauscht. (4)Die Abfallbehälter nach Abs. 1 müssen in so ausreichender Anzahl und Größe aufgestellt werden, dass sie innerhalb des vorgesehenen Abfuhrzeitraums (§ 12 Abs. 1) und bei kurzfristigen Störungen oder Verschiebungen der Abfuhr den gesamten auf dem Grundstück anfallenden überlassungspflichtigen Abfall ordnungsgemäß aufnehmen können. Das für jedes anschlusspflichtige Grundstück erforderliche Behältervolumen richtet sich nach den Erfordernissen einer geordneten Abfallentsorgung unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten. Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 87 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Die Bereitstellung von Behältern für Abfälle zur Verwertung erfolgt nur, wenn Behälter nach Abs. 1 aufgestellt sind. Für jedes angeschlossene Grundstück wird eine 60 l Biomülltonne bei wöchentlicher Abfuhr und ein 240 l Altpapierbehälter bei monatlicher Abfuhr bereitgestellt. Im Übrigen bestimmt sich das von der Stadt gestellte Volumen der Behälter nach Abs. 2 nach dem aufgestellten Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung. Es beträgt grundsätzlich die Hälfte des wöchentlichen Volumens der nach Abs. 1 aufgestellten Behälter unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergrößen und der in § 12 festgelegten Abfuhrintervalle. Die Regelungen zu Beteiligtengemeinschaften nach § 11 Abs. 4 bleiben unberührt. Um die Entsorgung wirtschaftlich durchzuführen, ist die Anzahl der Abfallbehälter möglichst gering zu halten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Abfallbehälter (Art, Anzahl, Größe) besteht nicht. (5)Fallen auf Grundstücken Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen an, ist für die Abfuhr von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung mindestens ein 60 l -Behälter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bereitzustellen. (6) Unbeschadet von Abs. 5 wird für Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen die erforderliche Mindest-Behälterkapazität pro Woche wie folgt festgestellt: Unternehmen/Einrichtung je Beschäftigter / Bett /Person Liter pro Woche a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen je Beschäftigter je Bett 5 3 b) private und öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter u. ä. je Beschäftigter 5 c) Schulen, Kindergärten, Bildungseinrichtungen u. ä. je Person (Schüler, Kinder, Lehrer, sonstiges Personal) 1 d) gastronomische Betriebe, Beherbergungsbetriebe je Beschäftigter je Bett 40 3 e) Eisdielen, Cafes u. ä. je Beschäftigter 20 f) Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigter 20 g) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigter 7 h) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigter 7 Sind mehrere der vorgenannten Nutzungen auf einem Grundstück, werden die Mindestkapazitäten nach a) bis h) addiert. Beschäftigte im Sinne dieses Absatzes sind alle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Für Schwimmbäder, Friedhöfe, Vereinshäuser und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen wird ein Behältervolumen festgesetzt, das sich nach der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung unter Berücksichtigung der Absätze 4 und 5 richtet. Entsprechend wird in Fällen, in denen Abs. 6 Satz 1 Buchstabe a) bis h) keine Regelung enthält, verfahren. Abweichend von Abs. 6 Satz 1 kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls eigenen Ermittlungen und Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. (7)Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 6 ergebende Behältervolumen auf das nach § 9 Abs. 4 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit in den gemeinsamen Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung ordnungsgemäß aufgenommen werden können. Bei der Anrechnung nach 88 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Satz 1 wird pro Person in einem privaten Haushalt ein rechnerisches Abfallbehältervolumen für Abfälle zur Beseitigung von 15 Litern pro Woche angenommen. (8)Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. (9)Die erforderliche Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter wird unter Berücksichtigung des nach Abs. 6 bzw. nach Abs. 7 errechneten Behältervolumens von der Stadt festgelegt. § 10 Abfalltrennung; Benutzung der Abfallbehälter (1)Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung sind getrennt zu halten und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu überlassen, bzw. bei den entsprechenden Annahmestellen (z. B. Gartenabfallsammelstellen, Wertstoffhöfe) abzugeben. (2)Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (3)Abfälle zur Verwertung werden nur unter folgenden Maßgaben übernommen: 1. Gartenabfälle können, soweit sie nicht selbst kompostiert werden, bei den Gartenabfallsammelstellen oder den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Angenommen werden maximal 2 m3 pro Anlieferung und Tag. In kleinen Mengen dürfen Gartenabfälle auch in die Biotonne eingegeben werden. Baumstämme, Äste, Wurzelstöcke u.ä. müssen zerkleinert werden; mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm dürfen sie nicht bei den Gartenabfallsammelstellen oder den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Sammelstellen dürfen nur zu den einmal jährlich im Amtsblatt bekannt gegebenen Öffnungszeiten benutzt werden. Gartenabfälle, die nicht aus dem Stadtgebiet Nürnberg stammen, dürfen nicht abgegeben werden. 2. Bioabfälle und organisch verunreinigte Papierabfälle müssen, soweit sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, in die Biotonnen eingegeben werden. Dabei sind organische Küchenabfälle insbesondere aus hygienischen Gründen in geeignetes Papier einzuwickeln oder in Biomülltüten zu sammeln oder mit geeignetem Strukturmaterial (z. B. unbehandelte Sägespäne, trockene Gartenabfälle) zu vermischen. Die Bioabfälle müssen erst dann getrennt erfasst werden, wenn Biotonnen von der Stadt zur Verfügung gestellt wurden. Wird eine Biotonne nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen, sind die Bioabfälle in die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 einzugeben, soweit sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden. Auf Grundstücken mit Hausgärten sollen Bio- und Gartenabfälle selbst kompostiert werden. 3. Papier/Pappe/Kartonagen müssen in die grundstücksbezogenen Altpapierbehälter eingegeben werden. Können grundstücksbezogene Behälter nicht zur Verfügung gestellt werden oder fallen im Einzelfall größere Mengen Altpapier an, so können diese bei den öffentlich aufgestellten Sammelcontainern für Altpapier oder bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Wird ein Altpapierbehälter nach Abs. 8 Satz 2 abgezogen, sind Papier, Pappe und Kartonagen direkt bei den Wertstoffhöfen abzugeben. 4. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind bei den Wertstoffhöfen abzugeben oder im Rahmen der Sperrmüllabfuhr auf Abruf gesondert bereitzustellen. (4)Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunst- und Verbundstoffen, sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 dieser Satzung von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen und dürfen nicht in die Restmüllbehälter -graue Tonne- eingegeben werden. Sie sind dem von den Rücknahmeverpflichteten eingeführten Sammelsystem (Altglascontainer, gelber Sack, gelbe Tonne) zuzuführen. (5)Für Abfälle zur Verwertung gemäß Abs. 3 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können die städtischen Einrichtungen zur Abfallentsorgung benutzt werden, soweit es sich um haushaltsübliche Mengen handelt und das anschlusspflichtige Grundstück über ein ausreichendes Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung verfügt. Die Abfälle zur Verwertung sind getrennt entsprechend Abs. 3 zu überlassen. (6)Die Abfallbehälter müssen vom Verpflichteten pfleglich behandelt und sauber gehalten werden. Die Abfallbehälter dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt; sie sind geschlos- Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg sen zu halten. Verboten sind alle Einwirkungen, welche die Behälter beschädigen, die Abfuhr erschweren oder die Verwertung der Abfälle beeinträchtigen können, insbesondere 1. das Einschlämmen oder Einstampfen von Abfällen in die Behälter, das maschinelle Verdichten der Abfälle in den Behältern sowie die Eingabe von maschinell vorgepressten Abfällen in die Behälter; 2. das Verbrennen von Abfällen in den Behältern; 3. das Einfüllen von sperrigen, heißen, flüssigen oder anderen Rückständen, die Behälter, Sammelfahrzeuge oder Entsorgungsanlagen beeinträchtigen oder übermäßig verschmutzen könnten; 4. das Einfüllen von Erdaushub, Bauschutt und Steinen in die Behälter; 5. das Einfüllen von organischen Abfällen in Biotonnen entgegen Abs. 3 Nr. 2 und 6. das Befüllen von Abfallbehältern mit dafür nicht zugelassenen Stoffen. Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (7)Die auf den öffentlichen Sammelcontainern und an den sonstigen Sammelstellen angegebenen Benutzungszeiten sind einzuhalten. Beim Befüllen der Behälter ist Lärm möglichst zu vermeiden. (8)Eine Bereitstellung überfüllter sowie nicht zweckentsprechend befüllter Abfallbehälter entbindet die Stadt bzw. den beauftragten Dritten bis zur ordnungsgemäßen Bereitstellung von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der in den Behältern befindlichen Abfälle. Wiederholt mit nicht zulässigen Stoffen befüllte Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung werden abgezogen. Wird ein Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung entgegen seiner Zweckbestimmung befüllt, so wird der gesamte Inhalt gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr als Abfall zur Beseitigung entsorgt. § 11 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter; Beteiligtengemeinschaft (1)Die Stadt legt nach Anhörung des Anschlusspflichtigen fest, wo die Abfallbehälter zur Abholung bereitstehen müssen. Der Verpflichtete muss den Standplatz auf eigene Kosten grundsätzlich auf seinem Grundstück errichten, unterhalten und ändern; dies gilt auch, wenn die Änderung wegen einer Umstellung des Abfuhrsystems oder der zur Verfügung gestellten Abfallbehälter notwendig ist. Der Standplatz soll so angelegt sein, dass er für zusätzliche Behälter erweitert werden kann. Reicht der vorhandene Platz für die Aufstellung zusätzliche Behälter nicht aus, so kann die Stadt eine häufigere Entleerung der vorhandenen Behälter auf Kosten des Verpflichteten anordnen. (2)Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter sind entsprechend den Regelungen in der Anlage zu dieser Satzung anzulegen und zu unterhalten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (3)Wenn Standplätze und Transportwege nicht den Anforderungen der Anlage zu dieser Satzung entsprechen, muss der Verpflichtete die Abfallbehälter am Abholtag jeweils selbst an den Straßenrand der nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße stellen und nach der Entleerung zurücktransportieren. Sind Straßen oder Straßenabschnitte vorübergehend mit Abfallsammelfahrzeugen nicht befahrbar (z. B. wegen Straßenbauarbeiten), so haben die Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter während dieser Zeit zur nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu bringen. (4)Die Stadt kann die Aufstellung von Abfallbehältern für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Standplatz verlangen. Die Eigentümer mehrerer anschlusspflichtiger Grundstücke, auf denen ausschließlich Hausmüll anfällt, können sich durch schriftliche Vereinbarung, die der Stadt vorzulegen ist, zur gemeinsamen Benutzung von Abfallbehältern auf einem von ihnen zu bestimmenden Grundstück zusammenschließen (Beteiligtengemeinschaft). Hierbei muss die Anzahl der Behälter geringer sein als die Zahl der beteiligten angeschlossenen Grundstücke. Die Grundstücke müssen in einem engen räumlichen Bereich beieinander liegen. Standplatzverlegungen oder sonstige Änderungen sind genehmigungspflichtig. Jeder Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Bei mehr als zwei Beteiligten können die verbleibenden Beteiligten die Beteiligtengemeinschaft fortsetzen. Bei einer Zweier-Beteiligung erlischt die Beteiligtengemeinschaft. Die Stadt kann die Beteiligtengemeinschaft auflösen, wenn ein Beteiligter wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Mit dem Ende der Beteiligtengemeinschaft hat jeder Anschlusspflichtige die erforderlichen Abfallbehälter auf seinem Grundstück aufzustellen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abfuhr (1)Die Behälter für Rest- und Bioabfälle nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden in der Regel einmal wöchentlich, sonstige Abfallbehälter mindestens einmal im Monat entleert. Häufigere Abfuhren können mit der Stadt in begründeten Fällen gesondert vereinbart werden. (2)Für Abfälle, die gelegentlich in größeren Mengen anfallen, werden auf Abruf zusätzliche Abfallbehälter bereitgestellt und besondere Abfuhren durchgeführt. Der Antrag auf Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern muss rechtzeitig vor Bedarf schriftlich gestellt werden. (3)Der Betrieb von Verdichtungsgeräten für Abfall (ausgenommen Müllpressbehälter) ist nicht zulässig. Der Einsatz von Müllpressbehältern muss für jede Anfallstelle von der Stadt genehmigt werden. Die Genehmigung ist spätestens zwei Wochen vor Einsatz der Geräte schriftlich zu beantragen. (4)Die Abfallbehälter werden am Standplatz abgeholt, entleert und wieder zurückgestellt (Vollservice). § 11 Abs. 3 und § 28 bleiben unberührt. Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass der Behälterstandplatz am Abholtag ab 07:00 Uhr für die städtische Müllabfuhr oder deren Beauftragte ungehindert zugänglich ist; ist dies nicht der Fall, wird die Stadt bis zur nächsten turnusgemäßen Abfuhr von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der Abfälle befreit. (5)Abfallsäcke müssen am Abholtag fest verschlossen am Standplatz der Abfallbehälter abgestellt werden. § 13 Betretungsrecht (1)Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Abfallbehälter sowie das Betreten der Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG). (2)Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, soweit die Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht. (3)Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung im Sinne dieser Satzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlusspflichtigen durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. § 14 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1)Wer die Entsorgungsanlagen und -einrichtungen der Stadt benutzt, muss die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. (2)Ist zu besorgen, dass Abfälle, die in Anlagen/Einrichtungen der städtischen Abfallentsorgung angeliefert werden sollen, schädliche Bestandteile enthalten, die die Entsorgung beeinträchtigen oder gefährden können, kann die Stadt vom Abfallerzeuger rechtzeitig vor der Anlieferung die Vorlage eines Nachweises über die chemisch-physikalische Beschaffenheit der Abfälle fordern. Die Analyse ist mit geeigneten und anerkannten Methoden vom Abfallerzeuger selbst oder von einem Sachverständigen durchzuführen. Der Untersuchungsumfang ist vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten der Analyse trägt der Abfallerzeuger. (3)Wird der in Abs. 2 genannte Nachweis vom Abfallerzeuger nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an dessen Richtigkeit und/oder Vollständigkeit, ist die Stadt berechtigt, eigene Untersuchungen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben. Der Abfallerzeuger hat die Probeentnahme am Anfallort der Abfälle zu dulden. (4)Die Kosten für die Untersuchung nach Abs. 3 trägt der Abfallerzeuger. Wird die „Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg“ mit der Untersuchung beauftragt, so sind die jeweiligen Gebührensätze der Gebührensatzung der Stadt Nürnberg für das Labor für Umweltanalytik (UmweltanalytikGebS - UAGebS) vom 01. August 2002 (Amtsblatt S. 467) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Ansonsten ist die jeweilige Gebührenordnung bzw. -satzung der beauftragten Untersuchungsstelle maßgebend. (5)Wer gewerbsmäßig Abfälle bei den städtischen Entsorgungseinrichtungen anliefert, muss den nach der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 89 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg jeweils geltenden Fassung erforderlichen Nachweis vorlegen; fehlt dieser, kann die Stadt die Annahme der Abfälle ablehnen. entsprechende Grundstück über ein ausreichendes Behältervolumen für Abfälle zur Beseitigung verfügt. § 15 Förderung der Eigenkompostierung Die Stadt fördert die Eigenkompostierung der Bio- und Gartenabfälle aus Haushaltungen nach den Bestimmungen der Abfallgebührensatzung vom 15. November 2001 (Amtsblatt S. 583) in der jeweils geltenden Fassung. § 19 Durchführung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen; Anlagen und Einrichtungen (1)Die Stadt führt die abfallwirtschaftlichen Maßnahmen nach dieser Satzung in der Regel selbst durch; sie kann sich zur Erfüllung der Aufgaben auch geeigneter Dritter bedienen. (2)Die Stadt stellt im Rahmen ihrer öffentlichen Einrichtung nach dieser Satzung folgende Abfallentsorgungsanlagen bzw. -einrichtungen mit der jeweils genannten Zweckbestimmung zur Verfügung: 1. Anlagen a) Müllverbrennungsanlage zur thermischen Behandlung von brennbaren Abfällen, soweit diese gefahrlos verbrannt werden können, b) Deponie zur Ablagerung von Abfällen gemäß § 21 dieser Satzung; 2. Einrichtungen a) Wertstoffhöfe zur Annahme von Abfällen zur Verwertung (z. B. Metalle, Glas, Elektronikschrott) und Sperrmüll gemäß § 18 in haushaltsüblichen Mengen. Die einzelnen Stoffe und die maximalen Abgabemengen pro Tag und Anlieferer gibt die Stadt einmal jährlich im Amtsblatt bekannt, b) Gartenabfallsammelstellen zur Annahme von Gartenabfällen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis maximal 2 m3 pro Anlieferung und Tag, c) mobile Schadstoffsammelstelle für die Annahme von Problemabfällen gemäß § 17, d) Sperrmüllabfuhr gemäß § 18 (einschließlich Elektronikschrott), e) Müllabfuhr zum Einsammeln und Befördern von Abfällen in den zulässigen Abfallbehältern einschließlich Sammeln und Befördern von Abfällen in Absetz- und Abrollmulden sowie Müllpressbehältern. (3)Soweit Dritte abfallwirtschaftliche Aufgaben im Auftrag der Stadt wahrnehmen, stehen den Mitarbeitern dieser Unternehmen die Rechte der Stadt gemäß § 13 zu, wenn sie über einen Berechtigungsausweis verfügen und von der Stadt entsprechend belehrt und zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet worden sind. § 16 Erdaushub (1)Erdaushub ist so auszubauen, zwischenzulagern und abzufahren, dass eine Vermischung mit anderen Abfällen unterbleibt. Soweit möglich, soll Erdaushub auf der Baustelle wiederverwendet werden. § 202 des Baugesetzbuches bleibt unberührt. (2)Umbau- und Abbruchmaßnahmen sollen so durchgeführt werden, dass noch brauchbare Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Bauherr bzw. dessen Beauftragter verantwortlich. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird dort auf die vorgenannten Verpflichtungen hingewiesen. § 17 Problemabfälle (1)Die in privaten Haushaltungen anfallenden Problemabfälle müssen vom übrigen Abfall getrennt gehalten und bei der mobilen Schadstoffsammelstelle (Schadstoffmobil) abgegeben werden. (2)An den Standorten des Schadstoffmobils dürfen Problemabfälle weder vor dem Eintreffen (Öffnen) des Schadstoffmobils noch nach dessen Wegfahrt (Schließung) abgestellt werden. Sollte aus betriebstechnischen Gründen der Zeit- und Tourenplan nicht eingehalten werden können, so hat der Besitzer von Problemabfällen diese wieder zurückzunehmen. Die Stadt gibt die Standorte des Schadstoffmobils und der festen Sammelstellen für Problemabfall-Kleinmengen öffentlich bekannt. (3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie gemeinsam mit den in Abs. 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. § 18 Sperrmüll (1)Die Stadt entsorgt die in privaten Haushaltungen anfallenden sperrigen Abfälle, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach einer zumutbaren Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren (Sperrmüll). (2)Von der Sperrmüllentsorgung ausgeschlossen sind Problemabfälle gemäß § 17, Abfälle zur Verwertung, die nach § 10 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 getrennt gehalten werden müssen, Bauschutt, Baustellenabfälle und Hausmüll. Die Stadt kann weitere Arten von Sperrmüll ausschließen, wenn geeignete Annahmestellen oder entsprechende Rücknahmeverpflichtungen für Hersteller und/oder Vertreiber bestehen. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt, welche Gegenstände als Sperrmüll entsorgt werden. (3)Sperrmüll auf Abruf wird auf Antrag, unter Angabe von Art und Menge des Abfalls, auf dem Grundstück (z. B. Hof, Garten, Garage) des Antragstellers abgeholt. In begründeten Einzelfällen kann eine andere Abholstelle vereinbart werden. Der Abfuhrzeitpunkt wird von der Stadt festgesetzt und dem Antragsteller mitgeteilt. Der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter muss bei der Abholung anwesend sein, soweit mit der Stadt nichts anderes vereinbart ist. Sperrmüll kann auch ohne Antrag im Wege der Sonderabfuhr abgeholt werden. Derartige Sonderabfuhren können von der Stadt durchgeführt werden. Die Stadt legt die Termine im Einzelfall fest. (4)Sperrmüll ist so bereitzustellen, dass die Möglichkeiten zur Wiederverwendung und Verwertung genutzt werden können. Elektro- und Elektronikaltgeräte sind getrennt von den übrigen Abfällen bereitzustellen. Die Stadt kann die Abfuhr von Sperrmüll insbesondere zum Schutz des Abfuhrpersonals von Auflagen abhängig machen. Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die Abfuhr ablehnen. (5)Sperrmüll kann während der Öffnungszeiten auch bei den Wertstoffhöfen der Stadt abgegeben werden. (6)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend auch für Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wenn es sich um haushaltstypischen Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen handelt und das 90 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 § 20 Müllverbrennungsanlage (1)Die von der Stadt betriebene Müllverbrennungsanlage dient der Entsorgung der im Stadtgebiet anfallenden brennbaren Abfälle, soweit diese gefahrlos verbrannt werden können. Dies gilt auch für entsprechende Abfälle aus Gebietskörperschaften, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen getroffen hat. (2)Das Betriebspersonal der Müllverbrennungsanlage weist Abfälle zurück, wenn 1. Stoffe enthalten sind, deren Entsorgung in der Anlage ausgeschlossen oder technisch nicht durchführbar ist oder wenn die Abfälle in nicht nur geringfügigem Umfang Abfälle zur stofflichen Verwertung enthalten; 2. durch die Annahme und Verbrennung Bestimmungen des Arbeitsschutzes, Auflagen des Umweltschutzes, die Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit technischer Anlagen oder die sichere und umweltschonende Entsorgung der Verbrennungsrückstände beeinträchtigt wären; 3. nicht nachgewiesen ist, dass die Abfälle zur Beseitigung in Nürnberg angefallen sind oder aus Gebietskörperschaften stammen, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen zur Abfallanlieferung getroffen hat oder 4. bei der Anlieferung die erforderlichen Begleitpapiere (gültige Nachweise gegebenenfalls Begleitscheine gemäß NachwV) sowie ein erforderlicher Nachweis über die Zusammensetzung und die chemisch-physikalischen Eigenschaften der Abfälle fehlen. § 21 Deponie (1)Die Deponie Süd dient der Ablagerung folgender Abfälle, wenn sie in Nürnberg bzw. in Gebietskörperschaften mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen getroffen hat, angefallen und nicht verwertbar sind: Abfälle nach § 2 Nrn. 1 und 2 der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) in der jeweils geltenden Fassung, welche die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II (DK II) nach Anhang 1 AbfAblV einhalten und deren Deponierung ohne Gefahren für die Umwelt und die Nachbarschaft möglich ist und deren Ablagerung die Stadt schriftlich zugelassen hat (Annahmeerklärung im Nachweisverfahren). Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Die Einhaltung der Zuordnungskriterien DK II ist vom Abfallerzeuger oder Anlieferer im Rahmen des Nachweisverfahrens mit Deklarationsanalyse vor der erstmaligen Anlieferung nachzuweisen. Der Analyseumfang kann in Absprache mit der Stadt auf einzelne Parameter reduziert, auf Verlangen der Stadt auch erweitert werden. Die Dokumente der Nachweisführung für die Übernahme überwachungsbedürftiger Abfälle sind vom Anlieferer zu stellen. Beschränkungen der Ablagerung von Abfällen durch den Planfeststellungsbeschluss für die Deponie bleiben unberührt. Liegen bei Kontrollanalysen die Messwerte über den zulässigen Überschreitungen der Zuordnungskriterien DK II des Anhangs 3 Nr. 3 AbfAblV, hat der Anlieferer die Kosten der Analyse zu tragen. (2)Das Ablagern von Abfällen außerhalb des Deponiegeländes und ohne Zuweisung eines Ablagerungsplatzes durch das Deponiepersonal ist verboten. (3)Das Betriebspersonal der Deponie weist Abfälle zurück, wenn 1. nicht nachgewiesen ist, dass die Abfälle in Nürnberg angefallen sind oder aus Gebietskörperschaften stammen, mit denen die Stadt besondere Vereinbarungen zur Abfallanlieferung getroffen hat; 2. bei der Anlieferung die erforderlichen Begleitpapiere (gültige Nachweise, gegebenenfalls Begleitscheine gemäß NachwV) sowie ein erforderlicher Nachweis über die Zusammensetzung und die chemisch-physikalischen Eigenschaften der Abfälle fehlen oder 3. sie mit Abfällen zur Verwertung, die nach § 10 getrennt gehalten werden müssen, oder mit ausgeschlossenen Abfällen vermischt sind. § 22 Betriebsstörungen (1)Wird der Betrieb von Anlagen/Einrichtungen der städtischen Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch behördliche Anordnung oder aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend eingeschränkt oder unterbrochen oder werden Maßnahmen der Abfallentsorgung verspätet durchgeführt (z. B. Streik, betriebsnotwendige Arbeiten), so werden die fraglichen Maßnahmen baldmöglichst nachgeholt. Der Entsorgungsberechtigte hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens oder auf Gebührenminderung. (2)Wenn die Kapazität dieser Anlagen/Einrichtungen vorübergehend nicht ausreicht, um alle Abfälle anzunehmen/zu entsorgen, werden für die Anlieferungen Sonderregelungen getroffen. § 23 Überwachung von Entsorgungsanlagen und -einrichtungen (1)Die Stadt überwacht die Benutzung ihrer abfallwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen, um Verstöße gegen diese Satzung auszuschließen und Gefahren für die Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen zu vermeiden. (2)Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt insbesondere befugt, 1. den Inhalt von Abfallbehältern beim Abfallerzeuger, in zwischengeschalteten Behandlungsanlagen, während des Transportes und bei der Anlieferung zu kontrollieren; 2. Anlagen und Einrichtungen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen, in denen Abfälle entstehen und/oder behandelt werden, auf Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, insbesondere Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, sowie auf Eignung zum Erreichen der Ziele der städtischen Abfallwirtschaft untersuchen zu lassen und 3. Nachweise über die Herkunft der angelieferten Abfälle zu verlangen. (3)Die Kosten von Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 trägt der Erzeuger der Abfälle. § 24 Missbrauch von städtischen Entsorgungsanlagen (1)Zur Aufrechterhaltung eines sicheren und umweltverträglichen Entsorgungsbetriebs kann die Stadt Anlieferer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befristet von der Benutzung städtischer Entsorgungsanlagen ausschließen, wenn sie wiederholt in grober Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen. (2)Die Anlieferer von Abfällen haften für Schäden und Aufwendungen, die durch die Anlieferung von nicht zugelassenen Abfällen entstehen. § 25 Gebühren Für die Benutzung der städtischen Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung erhoben. § 26 Anordnungen für den Einzelfall Die Stadt kann Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dieser Satzung im Einzelfall treffen. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen sind die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes anzuwenden. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1)Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer 1. entgegen § 3 Abs. 2 ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Grundstück nicht an die städtische Abfallentsorgung anschließt; 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 die Einrichtung/Anlagen der städtischen Abfallentsorgung nicht benutzt; 4. entgegen § 6 Abs. 3 angefallene Abfälle durchsucht, wegnimmt oder behandelt; 5. entgegen § 8 Abs. 1 seiner Anzeige- und Antragspflicht nicht nachkommt; 6. Abfälle entgegen § 9 Abs. 3 in nicht zugelassenen Behältern bereitstellt; 7. entgegen § 9 Abs. 4 bis 7 kein ausreichendes Abfallbehältervolumen vorhält; 8. entgegen § 10 Abs. 1 Abfälle nicht getrennt überlässt; 9. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Gartenabfälle überlässt; 10.entgegen einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 5 Abfälle nicht getrennt hält; 11.Abfallbehälter entgegen § 10 Abs. 6 behandelt; 12.entgegen § 11 Abs. 2 Standplätze und Transportwege nicht entsprechend der Anlage zu dieser Satzung anlegt und unterhält, 13.Müllpressbehälter ohne Genehmigung oder entgegen den Anschlussund Betriebsbedingungen nach § 12 Abs. 3 betreibt; 14.entgegen § 14 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; 15.entgegen § 16 Erdaushub und Abfälle nicht getrennt hält; 16.den Verpflichtungen gemäß § 17 nicht nachkommt; 17.entgegen § 18 Abs. 1 nicht zugelassene Abfälle zur Abholung bereitstellt und/oder Sperrmüll gemäß § 18 Abs. 3 nicht getrennt bereitstellt; 18.entgegen § 20 Abs. 1 nicht zugelassene Abfälle in der Müllverbrennungsanlage anliefert; 19.entgegen § 21 Abs. 1 nicht zugelassene Abfälle auf der Deponie anliefert oder entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle ablagert; 20.Abfälle bei städtischen Entsorgungsanlagen anliefert, obwohl er nach § 24 Abs. 1 von deren Benutzung ausgeschlossen worden ist; 21.Standplätze für Abfallbehälter entgegen Nr. 7 der Anlage zu dieser Satzung nicht in verkehrssicherem Zustand hält. (2)Eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach § 61 KrW-/AbfG und Art. 33 BayAbfG, bleibt unberührt. § 28 Sonderregelungen für einzelne Ortsteile In den Ortsteilen Altenfurt, Birnthon, Brunn einschließlich Netzstall, Fischbach, Gaulnhofen, Herpersdorf, Katzwang einschließlich Greuth und Schwarzacher Höhe, Kornburg, Moorenbrunn, Pillenreuth, Weiherhaus und Worzeldorf einschließlich Steinbrüchlein gelten außerdem folgende Vorschriften: (1)Abfälle zur Beseitigung werden von den Verpflichteten in nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zulässigen eigenen bzw. in den von der Stadt gestellten Behältern gesammelt und zur Abfuhr bereitgestellt. Die Abfallbehälter nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 werden von der Stadt gestellt und unterhalten. Ringtonnen mit 50 Liter Rauminhalt dürfen nur noch bis zu deren Austausch, längstens bis 31. Dezember 2009, weiter benutzt werden. Im Einzelfall kann die Stadt, insbesondere aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, bei nicht zulässigen Abfallbehältern und bei defekten Abfallbehältern einen sofortigen Austausch gegen einen zulässigen Abfallbehälter verlangen. Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 91 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg (2)Die Deckel von zulässigen eigenen Behältern für Abfälle zur Beseitigung müssen mit den Gebührenplaketten gekennzeichnet sein, die von den zuständigen Bürgerämtern bis zum Inkrafttreten dieser Satzung ausgegeben wurden. (3)Mit Ausnahme der 770 und 1.100 Liter-Abfallbehälter werden die Abfallbehälter im Teilservice entleert. Hierbei müssen die Behälter am Abholtag ab 07:00 Uhr direkt an die Wand des Gebäudes oder an die Einfriedung des zu entsorgenden Grundstückes an die Straße gestellt und nach der Entleerung umgehend wieder entfernt werden. Liegen Grundstücke an Straßen, die von Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren werden können, müssen die Abfallbehälter an die nächste mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbare Straße gebracht werden. Abfallsäcke gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind am Abholtag mit den Behältern bereitzustellen. Die 770 und 1.100 Liter-Abfallbehälter werden von den angeschlossenen Grundstücken abgeholt, entleert und wieder zurückgestellt (Vollservice). § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfallwirtschaftsS - AbfS) vom 17. Dezember 2002 (Amtsblatt S. 713), geändert durch Satzung vom 28. Januar 2008 (Amtsblatt S. 54), außer Kraft. 2. 3. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 18. Februar 2009 beschlossen. Die gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG und Art. 3 Abs. 2 BayAbfG erforderliche Zustimmung zu den Ausschlusstatbeständen in § 3 der Satzung wurde von der Regierung von Mittelfranken am 11. März 2009 unter Nr. 55.1 - 8104 - N 001/09 erteilt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Nürnberg, 13. März 2009 Stadt Nürnberg 4. Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Anlage zur Abfallwirtschaftssatzung Regelungen über die Anlage und den Unterhalt von Standplätzen und Transportwegen für Abfallbehälter nach § 11 Abs. 2 AbfS Um die Sicherheit und Leichtigkeit der Müllabfuhr zu gewährleisten, müssen die Standplätze bzw. die Transportwege für Abfallbehälter folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Allgemeine Anforderungen: Der Standplatz muss sich auf einem Grundstück befinden, das an einer für Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren öffentlichen Straße liegt. Hierbei muss die Zufahrt so angelegt sein, dass ein Rückwärtsfahren grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der Standplatz ist so zu wählen, dass die Abfallbehälter ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust transportiert bzw. entleert werden können. Der Standplatz ist grundsätzlich in möglichst kurzer Entfernung zum Fahrbahnrand einzurichten. Der Standplatz muss ebenerdig angelegt sein und über eine ausreichende Tragfähigkeit für die verwendeten Behälter verfügen. Das Aufstellen von Behältern bis zu 120 Liter in Kellern und ein Transport über Treppen (= mindestens drei aufeinanderfolgende Stufen), kann in Ausnahmefällen zugelassen werden. Der Standplatz und der Transportweg müssen mit trittsicherem, beständigem Material befestigt sein, dessen Oberfläche den Transport der Abfallbehälter nicht erschwert (z. B. kei- 5. 6. 7. ne Rasengittersteine) und leicht zu reinigen ist. Kunststoffbehälter und Abfallsäcke dürfen nur an Standplätzen abgestellt werden, die ausreichend brandsicher sind. Für Müllpressbehälter ist vom Auftraggeber ein Stromanschluss (400 V, 32 A, IP 33 DIN/EN 40050 bzw. 400 V, 16 A - je nach Behältertyp -) zu installieren. Standplatzgrößen: Folgende Stellflächen sind pro Abfallbehälter vorzusehen: – 0,70 m x 0,77 m für 60 bis 240 Liter-Behälter – 1,20 m x 1,60 m für 770 Liter-Behälter – 1,40 m x 1,60 m für 1.100 Liter-Behälter – 2,50 m x 4,20 m für 5,5 m3 Absetz- bzw. Abrollbehälter – 2,50 m x 6,00 m für 10 m3 Müllpressbehälter – 3,00 m x 8,00 m für 15 m3 Müllpressbehälter Bei Mehrfachaufstellungen von Abfallbehältern soll zwischen oder vor den Behälterreihen eine Bewegungsfläche von 1,20 m (bei Behältern bis 240 l Fassungsvermögen) bzw. von 1,50 m Breite (bei Behältern bis 1.100 l Fassungsvermögen) vorhanden sein. Lichte Höhe für geschlossene oder überdachte Standplätze: Als ausreichende lichte Höhe gelten 2,50 m für 60 bis 1.100 Liter-Behälter. Soweit eine Aufnahme von Absetz-, Abroll- oder Müllpressbehältern aus Räumen oder überdachten Standplätzen erforderlich ist, muss die lichte Höhe - 4,30 m für 5,5 m3 und 10 m3 Behälter sowie - 4,80 m für 15 m3 Behälter betragen. Standplätze, die direkt vom Entsorgungsfahrzeug angefahren werden müssen: Solche Standplätze erfordern eine Durchfahrtshöhe von 3,80 m, eine Bodenbefestigung für Fahrzeuge bis 30 t und eine Zufahrtsbreite von 3,50 m. Für Behälter über 1.100 Liter ist zudem eine Wendemöglichkeit (Mindestradius 18 m) und eine Rangierfläche vor dem Behälter entlang der Längsachse (12 m Länge, 3,50 m Breite) erforderlich. Transportweg Der Transportweg vom Standplatz zu den Abfallsammelfahrzeugen darf 15 m nicht überschreiten. Rampen dürfen nur bis zu einer Steigung von 6 % ausgebildet werden. Bei Transporten durch Gebäude müssen die Durchgänge mindestens 2 m hoch sein. Die Türen in Transportwegen -ausgenommen Brandabschnittstüren- müssen feststellbar, z. B. mit Türfeststellern (keine Holzkeile) gesichert sein. Der Transportweg muss für Behälter bis 240 Liter mindestens 1,20 m und für 770/1.100 Liter-Behälter 1,50 m breit sein. Die Belastbarkeit des Transportweges ist dem Gewicht der Abfallbehälter anzupassen. Müssen Transporte durch Hauseingänge/Hausflure erfolgen, dürfen dort am Abfuhrtag keine Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwägen) abgestellt sein. Behälterschränke: Die Aufstellung von Behälterschränken ist nicht erforderlich. Werden Behälterschränke aufgestellt, müssen diese den jeweils geltenden DINVorschriften und VDI-Richtlinien entsprechen. Die Unterkanten der Türen dürfen max. 5 cm über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen. Verkehrssicherheit: Standplätze und Transportwege müssen am Abfuhrtag in verkehrssicherem Zustand (insbesondere frei von Schnee und Eis), sauber, frei von Laub, Grasbüscheln oder Moos und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein. Gärtnerweg 1A Wendelstein – Kleinschwarzenlohe Tel. (0 91 29) 40 68 0 · Fax (0 91 29) 40 68 19 www.karl-wendelstein.de Öffnungszeiten: Mo. – Fr. 7.00 – 17.00 Uhr Sa. 9.00 – 13.00 Uhr Kompostierung organischer Wertstoffe Transportunternehmen Baumaschinenverleih • Annahme von Grünabfällen • Verkauf von Pflanzhumus und Substraten, Mineralbeton Splitt, Recycling-Sand, Recycling-Schotter • Schuttabfuhr • Erdbau • LKW mit Ladekran 92 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 • Minibagger • Kleinlader • Rüttelplatten Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Haushaltssatzung der Stadt Nürnberg für das Haushaltsjahr 2009 Auf Grund von Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), hat der Stadtrat am 21.11.2008 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung bekannt gemacht wird: I. §1 (1)Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge von 1.308.980.367 1 dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.331.771.031 1 und dem Saldo (Jahresergebnis) von –22.790.664 1 2. im Finanzhaushalt a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 1.270.104.483 1 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 1.244.429.723 1 und einem Saldo von 25.674.760 1 b) aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 69.813.000 1 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 165.828.800 1 und einem Saldo von –96.015.800 1 c) aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 110.000.000 1 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 43.900.000 1 und einem Saldo von 66.100.000 1 d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von –4.241.040 1 ab. (2)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung und Umweltanalytik“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 98.345.000 1 und in den Aufwendungen mit 102.195.000 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 82.250.000 1 ab. (3)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 29.010.720 1 und in den Aufwendungen mit 29.010.720 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.922.934 1 ab. (4)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 84.410.000 1 und in den Aufwendungen mit 84.290.000 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.512.000 1 ab. (5)Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klinikum der Stadt Nürnberg“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 17.309.000 1 und in den Aufwendungen mit 18.229.000 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.920.000 1 ab. (6)Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Herpersdorf“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 2.555.600 1 und in den Aufwendungen mit 2.319.500 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.065.000 1 ab. (7)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Franken-Stadion Nürnberg“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 1.562.460 1 und in den Aufwendungen mit 4.570.206 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.418.714 1 ab. (8)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „NürnbergBad“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 3.428.500 1 und in den Aufwendungen mit 9.134.522 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 16.560.522 1 ab. (9)Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“ für 2009 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit 21.987.000 1 und in den Aufwendungen mit 21.760.000 1 ab. b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.133.000 1 ab. §2 (1)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 110.000.000 1 festgesetzt. (2)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung und Umweltanalytik“ wird auf 30.000.000 1 festgesetzt. (3)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ wird auf 2.000.000 1 festgesetzt. (4)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“ sind nicht vorgesehen. (5)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Klinikum der Stadt Nürnberg“ sind nicht vorgesehen. (6)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Sondervermögens „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Herpersdorf“ sind nicht vorgesehen. (7)Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „Franken-Stadion Nürnberg“ sind nicht vorgesehen. Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 93 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg (8)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes „NürnbergBad“ wird auf 9.038.174 1 festgesetzt. (9)Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“ wird auf 800.000 1 festgesetzt. §3 (1)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf 259.116.000 1 festgesetzt. (2)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung und Umweltanalytik“ wird auf 39.669.000 1 festgesetzt. (3)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ wird auf 598.245 1 festgesetzt. (4)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“ wird auf 5.814.000 1 festgesetzt. (5)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Sondervermögens „Klinikum der Stadt Nürnberg“ wird auf 6.000.000 1 festgesetzt. (6)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Sondervermögens „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Herpersdorf“ wird auf 769.700 1 festgesetzt. (7)Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Franken-Stadion Nürnberg“ werden nicht festgesetzt. (8)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „NürnbergBad“ wird auf 21.031.200 1 festgesetzt. (9)Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“ wird auf 5.854.000 1 festgesetzt. §4 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 332 v.H. b) für die Grundstücke (B) 490 v.H. 2. Gewerbesteuer 447 v.H. 94 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 §5 (1)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 280.000.000 1 festgesetzt. (2)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtentwässerung und Umweltanalytik“ wird auf 16.390.000 1 festgesetzt. (3)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „NürnbergStift“ wird auf 4.000.000 1 festgesetzt. (4)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg“ wird auf 14.000.000 1 festgesetzt. (5)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klinikum der Stadt Nürnberg“ wird auf 2.100.000 1 festgesetzt. (6)Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Herpersdorf“ werden nicht beansprucht. (7)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Franken-Stadion Nürnberg“ wird auf 1.500.000 1 festgesetzt. (8)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „NürnbergBad“ wird auf 4.000.000 1 festgesetzt. (9)Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg“ wird auf 3.600.000 1 festgesetzt. §6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2009 in Kraft. II. Die Regierung von Mittelfranken hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung mit Schreiben vom 02.03.2009, Nr. 12-1512 d-7/08, unter Auflagen genehmigt. III. Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 18.03.2009 bis 25.03.2009 im Amtsgebäude Theresienstraße 7, III. Stock, Zimmer 311, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Nürnberg, den 06. März 2009 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4047 Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4047 ist zum einen die Anpassung der Art der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Freizeiteinrichtungen, Vergnügungsstätten und bordellartigen Betrieben und zum anderen sollen Regelungen über die Zulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung getroffen werden. Der Entwurf der Satzung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4047 für ein Gebiet beiderseits der Strawinskystraße und Neuseser Straße wurde mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 05.03.2009 gebilligt. In gleicher Sitzung hat der Stadtplanungsausschuss beschlossen, dass das am 12.07.2007 eingeleitete Verfahren auf der Grundlage des § 13 Baugesetzbuch (BauGB) weitergeführt wird. Der Satzungsentwurf wird vom 30.03.2009 bis einschließlich 30.04.2009 öffentlich ausgelegt (§ 13 Abs.2 Ziff.2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)). In dieser Zeit kann der Satzungsentwurf mit Begründung im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, 90402 Nürnberg, Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr) eingesehen werden. Nach telefonischer Vereinbarung (Ruf-Nr. 231-4955) wird Einsichtnahme auch ab 7.00 Uhr und bis 18.00 Uhr ermöglicht. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). wird auf den abgedruckten Lageplan des Bebauungsplanes Nr. 4047 hingewiesen. Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Zum räumlichen Geltungsbereich der Satzung Stadt Nürnberg – Stadtplanungsamt Wegerechtsverfahren Aufgrund des Art. 8 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) wird bekannt gemacht: Es ist beabsichtigt den beschränkt-öffentlichen Weg als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen: Brandenburger Straße Von der Nordecke des Grundstückes Fl.Nr. 254 Gmkg. Eibach (= km 0,075) bis zum – Stichweg Anwesen Hs.Nr. 85a und 101 (= km 0,112). Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Die Planunterlagen können beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Peuntgasse 5, 1. Stock während der üblichen Dienststunden, eingesehen werden. Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg – Straßenbaubehörde Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 95 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Wegerechtsverfahren Forchheimer Straße – Verbindungsweg Im Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes wird bekannt gemacht: Aufgrund des Beschlusses des Bau- und Vergabeausschusses vom 27.01.2009 werden folgende wegerechtliche Entscheidungen verfügt: Zu Ortsstraßen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Krakauer Straße Von der Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 151/9 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau bis zur Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 151/9 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau. Straßengrundstücke: T.v. 151/1, T.v. 151/7 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Krakauer Straße – Stichstraße Von der Krakauer Straße bis 22m östlich der nordöstlichen Grundstücksecke des Straßengrundstückes Fl.Nr. 151/7 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau. Straßengrundstück: Fl.Nr. 151/13 Gmkg. Röthenbach b.Schweinau Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Am Mühlbach Vom Ende des Wendehammers bis zur Westgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 209/2 Gmkg. Großgründlach zwischen Anwesen Hs.Nr. 4 und 9. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 209, T.v. 209/2, T.v. 206/2 Gmkg. Großgründlach Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Pastoriusstraße - Stichstraße Teil D San-Carlos-Straße Züricher Straße Von der Pastoriusstraße gegenüber Hs.Nr. 12 bis zum Ende der Kehre. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 339/9, T.v. 339/177 Gmkg. Gleißhammer Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Von der Kehre (bei der Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 151/557 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau) bis zur Straße „Am Röthenbacher Landgraben“. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 151/1, 151/557 Gmkg. Röthenbach b.Schweinau Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Karl-May-Weg – Verbindungsweg 96 Gebersdorfer Straße – Verbindungsweg Gebersdorfer Straße – Verbindungsweg Itzehoer Straße – Verbindungsweg Krakauer Straße – Verbindungsweg Von der Appenzeller Straße bis 33 m westlich der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr. 172/1 Gmkg. Großreuth b. Schweinau. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 165/12, T.v. 165, T.v. 166 Gmkg. Großreuth b.Schweinau Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Zu beschränkt-öffentlichen Wegen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Finkenbrunn – Verbindungsweg Forchheimer Straße – Verbindungsweg Von der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr. 555/11 Gmkg. Gibitzenhof (das ist bei Anwesen Hs.Nr. 65) bis zur Straße Finkenbrunn. Straßengrundstücke: T.v. 552/45, 555/45 Gmkg. Gibitzenhof Widmungsbeschränkung: Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Von der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr. 169/31 Gmkg. Thon bis zur Südwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 160/27 Gmkg. Thon. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 160/27 Gmkg. Thon Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Neue Gasse - Stichweg Pastoriusstraße – Verbindungsweg Von der Forchheimer Straße bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Karl-May-Weg bei Anwesen Hs.Nr. 15. Straßengrundstück: Fl.Nr. 160/30 Gmkg. Thon Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Von der Forchheimer Straße bei Anwesen Hs.Nr. 44 bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Karl-May-Weg bei Anwesen Hs.Nr. 19. Straßengrundstück: Fl.Nr. 160/28 Gmkg. Thon Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Von der Felsenstraße bei Anwesen Hs.Nr. 43 bis zur Gebersdorfer Straße bei Anwesen Hs.Nr. 71. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 696/2, 697/7 Gmkg. Großreuth b. Schweinau Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Vom beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 4545/01 „Kuglerstraße“ an der Südecke der Fl.Nr. 691/16 Gmkg. Großreuth bei Schweinau bis zur Faberstraße. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 673/2 Gmkg. Großreuth b.Schweinau Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Von der Kehre der Itzehoer Straße bis zur Kehre der Reuthwiesenstraße. Straßengrundstück: Fl.Nr. 336/5 Gmkg. Schnepfenreuth Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Vom beschränkt-öffentlichen Weg „Am Röthenbacher Landgraben“ bis zur Krakauer Straße. Straßengrundstück: Fl.Nr. 151/5 Gmkg. Röthenbach b.Schweinau Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr; zusätzlich ist der Fahrverkehr zu den Parkplätzen gestattet. Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Von Anwesen Hs.Nr. 32 bis zur Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 1540/3 Gmkg. Nürnberg-Sebald (= bei Anwesen Hs.Nr. 34). Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 1519, T.v. 1535, 1540/4, 1540/3 Gmkg. Nürnberg-Sebald Widmungsbeschränkung: Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Von der Kehre der Stichstraße Pastoriusstraße bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Nr. 6095/04 entlang der Bahnlinie Mögeldorf - Dutzendteich. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 339/177, 339/185, 339/184, T.v. 339/183, T.v. 339/186 Gmkg. Gleißhammer Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Am Röthenbacher Landgraben – Verbindungsweg Von der Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 151/4 Gmkg. Röthenbach b. Schweinau bis zum beschränkt-öffentlichen Weg Kavalastraße bei Anwesen Hs. Nr. 14. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 151/3 Gmkg. Röthenbach b.Schweinau Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg San-Carlos-Straße – Verbindungsweg Vom beschränkt-öffentlichen Weg „An der Wied“ bis zur San-Carlos-Straße. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 151/554, T.v. 155/68, T.v. 155/66 Gmkg. Röthenbach b.Schweinau Widmungsbeschränkung: Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Wacholderweg – Verbindungsweg Vom Wacholderweg bis zum Fußweg entlang des ehemaligen Ludwig-Donau-Main-Kanal. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 677/204, T.v. 678/2 Gmkg. Gibitzenhof Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Zu Eigentümerwegen werden gewidmet (Art. 6 Abs.1 BayStrWG): Beim Dirlesgraben – Verbindungsweg Von „Beim Dirlesgraben“ Hs.Nr. 8 bis zur Nordwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 396/20 Gmkg. Reichelsdorf (Anwesen Hs.Nr. 18). Straßengrundstück: Fl.Nr. 396/29 Gmkg. Reichelsdorf Träger der Baulast: Die Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 396/29 Gmkg. Reicheldorf Gunzenhausener Straße – Stichweg Von der Südgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 449/54 Gmkg. Eibach bei Anwesen Forstweiherstraße Hs.Nr. 25a bis zur Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 449/54 Gmkg. Eibach in Höhe von Anwesen Forstweiherstraße Hs.Nr. 27c. Straßengrundstücke: Fl.Nr. 449/54 Gmkg. Eibach Träger der Baulast: Die jeweiligen Grundstückseigentümer Schnepfenreuther Hauptstr. Von der Schnepfenreuther Hauptstraße – Verbindungsweg zwischen Anwesen Hs.Nr. 25 und 27 bis zur Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 276/34 Gmkg. Schnepfenreuth bei Anwesen Hs.Nr. 27b. Straßengrundstücke: Fl.Nr. T.v. 276/6, T.v. 276/3 Gmkg. Schnepfenreuth Träger der Baulast: Die jeweiligen Eigentümer Schnepfenreuther Hauptstraße – Stichweg Tizianstraße – Teil E Von der Südostecke des Grundstückes Fl.Nr. 276/34 Gmkg. Schnepfenreuth bei Anwesen Hs.Nr. 27b bis zur Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 276/27 Gmkg. Schnepfenreuth bei Anwesen Hs.Nr. 27e. Straßengrundstück: Fl.Nr. 276/27 Gmkg. Schnepfenreuth Träger der Baulast: Die jeweiligen Eigentümer Von der Südgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 197/38 Gmkg. Katzwang bis zur Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 197/38 Gmkg. Katzwang. Straßengrundstück: Fl.Nr. T.v. 197/38 Gmkg. Katzwang Träger der Baulast: Die jeweiligen Eigen tümer In eine andere Straßenklasse werden umgestuft (Art. 7 Abs. 1 BayStrWG): Gerhart-Hauptmann-Straße Aufstufung vom öffentlichen Feld- und Waldweg zur Ortsstraße. Von der Hartungstraße bei der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr. 148/2 Gmkg. Großreuth bei Schweinau bis ca. 12m westlich von der Nordostecke des Grundstückes Fl.Nr. 154/7 Gmkg. Großreuth bei Schweinau bei Anwesen Hs.Nr. 37. Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Leonerstraße – Stichstraße Aufstufung vom beschränkt-öffentlichen Weg zur Ortstraße. Von der Leonerstraße gegenüber Hs.Nr. 8 (= km 0,000) bis zur Krottenbacher Straße bei Anwesen Hs.Nr. 3 (= km 0,022). Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Am Mühlbach – Verbindungsweg Aufstufung vom beschränkt-öffentlichen Weg zur Ortsstraße. Vom beschränkt-öffentlichen Weg „Am Mühlbach“ bei Anwesen Hs.Nr. 11 (= km 0,112) bis Westgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 209/2 Gmkg. Großgründlach zwischen den Anwesen Hs.Nr. 4 und 9 (= km 0,128). Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Offenhauser Weg – Verbindungsweg Aufstufung vom Eigentümerweg zum beschränkt-öffentlichen Weg. Von der Moritzbergstraße bis zur Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 5/5 Gmkg. Laufamholz. Widmungsbeschränkung: Rad- und Fußgängerverkehr von der Moritzbergstraße (= km 0,000) bis zur Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 5/5 Gmkg. Laufamholz (= km 0,027). Zusätzlich gestattet ist die Zufahrt zu den anliegenden Grundstücken. Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Für die nachstehend aufgeführten beschränkt-öffentlichen Wege wird die Widmung wie folgt erweitert (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG): Kuglerstraße – Verbindungsweg Von km 0,000 bis km 0,030 von der Gebersdorfer Straße aus wird neben den Fußgängerverkehr zusätzlich der Radfahrverkehr zugelassen. Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Makarenkostraße – Verbindungsweg Zusätzlich zum Fußgängerverkehr wird der Radfahrverkehr auf der gesamten Weglänge gestattet. Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Wallensteinstraße – Verbindungsweg Neben dem Fußgängerverkehr wird der Radfahrverkehr auf ganzer Weglänge gestattet. Widmungsbeschränkung: Radfahr- und Fußgängerverkehr Träger der Baulast: Stadt Nürnberg Die Verfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt wirksam. Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg – Straßenbaubehörde Die Verfügung und ihre Begründung (sowie Planunterlagen) können beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Wegerecht, Peuntgasse 5, 1. Stock, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, PostanAmtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 97 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg schrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Anwesen Köhnstr. 44, Fl.Nr. 43/32; Gemarkung St. Peter Baugenehmigung für den Teilabbruch eines Kamins Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom 10.03.2009 Aktenzeichen B2-2008888 wurde Herrn Ulrich Herzog, Rötgarten 9, 91352 Hallerndorf, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 43/33 und 40/25 Gemarkung St.Peter, Köhnstr.46 und Keplerstr. 9, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) 231-4339 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 27, zur Einsichtnahme aus. Auch kann eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde 98 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 2. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. 3. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor dem Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Anwesen Zeltnerstr. 19, Fl.Nr. 67; Steinbühl 67/21; Steinbühl 67/ 2; Steinbühl 67/47 Gemarkung Steinbühl Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses mit Parkhaus – Tektur über bauliche Veränderungen Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom 04.03.2009 Aktenzeichen B1-20085 wurde der Firma Mutschler Konzept 4 GmbH, vertr.d.: Herrn Rainer Lorenz Säntisstraße 5, 89075 Ulm, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen, unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 67/49, 67/50, 67/56, 65/62, 67/34, 67/35, 3/8, 3/25, 2/22 Gemarkung Steinbühl (Anwesen Zeltnerstraße 11, 25, 27, 29, Sandstraße 22, 24, 25, 26, 27), die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) 231-5661 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 28, zur Einsichtnahme aus. Auch kann eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde Anwesen Alberichstr. 9, Fl.Nr. 124/6; Gemarkung Gleißhammer Baugenehmigung für die Umnutzung von SB-Markt (Teilfläche) zu Bestattungsunternehmen Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom 13.03.2009 Aktenzeichen B2-20092 wurde der Fa. Grieneisen GBG Bestattungen GmbH, vertr.d.: Herrn Olaf Dilge, Äußere Sulzbacher Str. 30, 90491 Nürnberg, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung einer Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 124, 124/5, 124/7, 124/8, 124/11, 124/12 und 124/13 Gemarkung Gleißhammer, Anwesen Erdastraße 4/6, Rankestraße 18 und 20, Nibelungenstraße 23/25/29, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) 231-7593 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 27, zur Einsichtnahme aus. Auch kann eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Hegendörfer GmbH Rohr- / Kanalreinigung Dichtheitsprüfung + Kanalortung Kanalinspektion mit Zertifikat Absaugen von Abscheidern Bau- / Raumtrocknung Wassersandstrahltechnik Graffitibeseitigung Seit über 35 Jahren Innungsfachbetrieb ROHR-O-MATIC HEGENDÖRFER GMBH Tel. 0911/637517 oder Tel. (09122) 5383 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde Anwesen Äußere Bayreuther Str. 53a, Fl.Nr. 81/2; Gemarkung Schoppers hof Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Laden zu Imbiss Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom 03.03.2009 Aktenzeichen B22008-96 wurde Herrn Heissam Zein , Dr.-CarloSchmid-Str. 224, 90491 Nürnberg, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 81/5 und 82 Gemarkung Schoppershof, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) 231-4376 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 28, zur Einsichtnahme aus. Auch kann eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde W Anwesen Alberichstr. 9, Fl.Nr. 124/6; Gemarkung Gleißhammer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von SB-Markt (Teilfläche) zu Proberaum des Staatstheater Nürnberg (Schauspiel) befristet auf 2 Jahre Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom 09.03.2009 Aktenzeichen B2-20091 wurde der Stiftung Staatstheater Nürnberg, vertr.d.: Herrn Albrecht Döderlein, Richard-Wagner-Platz 2-10, 90443 Nürnberg, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt. Den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 124, 124/5, 124/7, 124/8, 124/11, 124/12 und 124/13 Gemarkung Gleißhammer, Anwesen Erdastraße 4/6, Rankestraße 18 und 20, Nibelungenstraße 23/25/29, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befinden, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) 231-7593 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 27, zur Einsichtnahme aus. Auch kann eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde Ihre Kleinanzeige zu allen Gelegenheiten! Breite 60 mm, Je Zeile 1,– € netto Anmeldeschluss: 26.03.2009 Fax 0911.231-5059 e-mail: [email protected] Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 99 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Anwesen Ilzstr. 17 a, Fl.Nr. 522/45; Gemarkung Eibach Baugenehmigung für die Errichtung einer Fertiggarage (Versetzen vom Baugrundstück) Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom 17.02.09 Aktenzeichen A2-2009-2 wurde Frau und Herrn Anja u. Zeki Özgül, Ilzstr. 17 a, 90451 Nürnberg, die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen, und unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Den Eigentümern des Grundstücks Fl.Nr. 523/1 Gemarkung Eibach, Ilzstraße 21 - 27, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich das vorgenannte Grundstück im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befindet, wird die erforderliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 BayBO). Die Akten des Genehmigungsverfahrens liegen bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do. 8.30 - 15.30 Uhr, Mi. und Fr. 8.30 12.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) 231-5657 im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 21, zur Einsichtnahme aus. Auch kann eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides von den betreffenden Eigentümern bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Stadt Nürnberg – Bauordnungsbehörde Olaf Dünfelder Malermeister ■ ■ ■ Josef-Schaitberger-Straße 9, D-90427 Nürnberg Telefon 0911/302826, Mobil 0179/5961219 Fax 0911/3226923 E-Mail: [email protected] Bekanntmachung über den Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2007 von Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetrieb Nürnberg (ASN) Entsprechend § 25 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung wird die Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetrieb Nürnberg (ASN) öffentlich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss wurde von der WIBERA Wirtschaftsberatung AG geprüft. Unter dem 04. Juli 2008 wurde dem Jahresabschluss der Bestätigungsvermerk erteilt. Der Stadtrat hat am 28. Januar 2009 - nach Begutachtung des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Nürnberg am 15. Dezember 2008 - die Feststellung des Jahresabschlusses, die uneingeschränkte Entlastung der Werkleitung und die Verwendung des Jahresgewinnes zur Tilgung des Verlustvortrags beschlossen. Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2007 sowie der zugehörige Lagebericht liegen vom 20.04.2009 bis einschließlich 30.04.2009 im Betriebsgebäude Nürnberg, Am Pferdemarkt 27, Zimmer 122 / 1. OG, während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsicht auf. Stadt Nürnberg – Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetrieb Nürnberg seit 01. Januar 2009: Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg W Versammlung für ein Jagdrevier Die Jagdgenossenschaft Nürnberg - Wetzendorf, Schniegling, Schnepfenreuth und Kleinreuth lädt zu ihrer diesjährigen Jagdgenossenschaftsversammlung ein. Die Eigentümer oder Nutznießer (nicht Pächter) der im Gemeinschaftsjagdrevier NürnbergWetzendorf, Schniegling, Schnepfenreuth und Kleinreuth gelegenen, unbebauten und unbefriedeten, jagdbaren Grundstücke werden hiermit zu einer Versammlung eingeladen, die am Freitag, 27. März 2009 um 20.00 Uhr in der Gaststätte „Wetzendorfer Eck“, Nürnberg, stattfindet. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Schriftführers 3. Bericht des Kassiers 4. Bericht des Vorstandes 5. Sonstiges, Wünsche, Anträge gez. Pfann Jagdvorsteher 100 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Aufgebot einer verlorenen Sparurkunde Die nachfolgend genannte Sparurkunde ist wie glaubhaft gemacht wurde, verloren gegangen. Nr. d. Sparurkunde ausgestellt auf: 3.952.594.772 KÖCHER Kurt Für diese Sparurkunde wird hiermit, gemäß Artikel 35 AGBGB, das Aufgebot und die Kontensperre angeordnet und der Inhaber der Sparurkunde aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Sparurkunde innerhalb von drei Monaten bei der Sparkasse Nürnberg anzumelden. Falls dies nicht geschieht, wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Nürnberg, den 09.März 2009 Sparkasse Nürnberg Der Vorstand W Kraftloserklärung von Sparurkunden Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens (Artikel 35-38 AGBGB) wird hiermit nach Artikel 39 AGBGB die verlorene, nachfolgend genannte Sparurkunde für kraftlos erklärt. Nr. d. Sparurkunde: ausgestellt auf: Sparkassenbuch Nr. 3560083523 SPITZER Konrad Alle Ansprüche gegen die Sparkasse aus der verlorenen Sparurkunde sind damit erloschen. Nürnberg, den 25. Februar 2008 Sparkasse Nürnberg Der Vorstand W Aufgrund § 4 Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) werden anstelle einer Zustellung im Einzelnen folgende Änderungen der Trinkwasserpreise öffentlich bekannt gegeben: Die N-ERGIE Aktiengesellschaft ändert ihre Wasserpreise zum 1. April 2009. Trinkwasserpreise 1. Arbeitspreise 1) Die Arbeitspreise für Trinkwasser erhöhen sich zum 01.04.2009: – Arbeitspreis Tarif 601 (innerhalb Nürnberg) (netto) von bisher 1,68 1/m3 auf 1,83 1/m3 bzw. (brutto)2) von bisher 1,80 1/m3 auf 1,96 1/m3 – Arbeitspreis Tarif 605 (außerhalb Nürnberg) (netto) von bisher 1,72 1/m3 auf 1,87 1/m3 bzw. (brutto)2) von bisher 1,84 1/m3 auf 2,00 1/m3 2. Grundpreise Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Die Grundpreise für Trinkwasser sind seit Mai 1985 konstant und gelten unverändert weiter. ) Mehrwertsteuer 1 Die Bruttopreise enthalten jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Z. 7% - Stand 1. Juli 1983). Die Beträge sind auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein aktuelles Preisblatt zu. 18.03.2009 N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg W Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe vom 1. April 2009 ist der 26. März 2009 Feuerwehranfahrtszonen im Winter Damit die Feuerwehr auch in den Wintermonaten zur Menschenrettung alle Objekte schnell anfahren kann, wird gebeten, Schnee nicht vor bzw. in Feuerwehrwehranfahrtszonen abzuladen oder anzuhäufen. Benutzung der Grünanlagen in den Wintermonaten Der Servicebetrieb öffentlicher Raum weist darauf hin, daß die Grünanlagenwege während des Winters nicht geräumt und gestreut werden. Die Bevölkerung wird gebeten, bei Benutzung der Grünanlagen sich entsprechend den Witterungsverhältnissen vorsichtig zu verhalten. Die Benutzung der Grünanlagenwege erfolgt auf eigene Gefahr. Bei dieser Bekanntmachung stützt sich der Servicebetrieb öffentlicher Raum auf § 16 der Grünanlagensatzung der Stadt Nürnberg vom 28. Sept. 2006. 4"/*53&*/45"--"5*0/&/t)&*;6/(4#"6t40-"3"/-"(&/ 6$1,7b5 0* +(,=81* t4BOJUÊSVOE4PMBSBOMBHFO t,PNQMFUUCÊEFS t(BTVOE½MIFJ[VOHFO t8ÊSNFQVNQFO $BSM4DIXFNNFS4US /àSOCFSH XXXNBJFSHFPSHTEF Montage und Verleih Fahrgerüste • Bauzäune ■ Tel. 97039-0, Fax 97039-25 Dorfäckerstr. 7 · 90427 Nürnberg W. Mödl seit 1948 Bauunternehmung Stuckgeschäft Altbausanierung Gerüstbau t/FVCBV3FOPWJFSVOH .PEFSOJTJFSVOH t#FSBUVOH1SPKFLUJFSVOH t,VOEFOEJFOTU 5FMFGPO 5FMFGBY &NBJM NBJFSHFPSHTOBDIG!UPOMJOFEF Schlüsseldienst Schließanlagen Einbruchschutz Montagedienst Kostenlose Beratung Landgrabenstraße 131 90459 Nürnberg Tel. 0911/44 58 80 Fax 0911/44 58 24 Dagmarstraße 6 90482 Nürnberg Tel. 54 61 94 · Fax 54 61 99 T HEI SEL ÜS CHL S & ER SICH Anzeigenschluss: 5 Tage vor Erscheinen! Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 101 Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg Vergabestelle: Stadt Nürnberg , Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/231-4240, Fax: 0911/231-5628, E-Mail: elvira.kauper@ stadt.nuernberg.de Anschrift für nähere Auskunft, für Anforderung von Unterlagen: siehe I.1) Angebote sind zu richten an: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg I.2) Art des öff. Auftraggebers: Lokalbehörde II.1.2) Art des Bauauftrags: Ausführung Ort der Ausführung: Nürnberg II.1.1, II.1.5) Bezeichnung und Beschreibung / Gegenstand des Auftrags: Umbau und Sanierung Heilig-Geist-Haus Gewerk: Brandschutzputz II.1.8) Aufteilung in Lose: nein II.1.9) Nebenangebote, Änderungsvorschläge werden berücksichtigt: ja II.2.1) Menge oder Umfang der Leistung: ca. 3.200 qm Ertüchtigung von Stahlbetonrippen-Decken mit Brandschutzputz F 90-A ca. 6.400 m Rückbau/Entsorgung in Rippen eingebaute Lattung II.3) Auftragsdauer bzw. Fristen für die Durchführung des Auftrags: Ausführungsfrist: Beginn: 06.07.2009, Ende: 14.09.2009 III.1.1-III.1.3) Sicherheiten, Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen, Bietergemeinschaften, geforderte Nachweise: siehe Ausschreibungsunterlagen IV.1) Verfahrensart: Offenes Verfahren nach VOB/A IV.2.1) Zuschlagskriterien: siehe Ausschreibungsunterlagen IV.3.1) Aktenzeichen: H09273-390 IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und zusätzlicher Unterlagen: Erhältlich bis: 20.04.2009, Höhe des Entgeltes: 15 EURO I.1) 102 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 IV.3.4) IV.3.7) IV.3.8) VI) VI.4.1) VI.4.2) VI.5) Zahlungsbedingungen und -weise: Überweisung an Stadt Nürnberg, Konto 1010941, BLZ 76050101, Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 69926401, KSt 9640000050, LV Heilig-Geist-Haus Brandschutzputz Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Schlusstermin für den Eingang der Angebote : 23.04.2009, Uhrzeit: 9:30 Anschrift: siehe I.1), Anschrift für Angebote Bindefrist des Angebots bis: 25.05.2009 Angebotseröffnung: Termin: siehe IV.3.4, Ort: siehe I.1), Anschrift für Angebote Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Zusätzl. Informationen: Der Leistungsumfang beinhaltet Restleistungen bis März 2010. Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, Promenade 27, 91511 Ansbach, Tel: 0981/53 1277, Fax: 0981/53 1837 Einlegung von Rechtsbehelfen: (Auskünfte dazu s. VI.4.1) gemäß §107 GWB („unverzüglich“) Auftragserteilung: gemäß VgV §13, 14 Tage nach Absendung der Mitteilung durch die Vergabestelle Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt: 11.03.2009 W a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402 Nürnberg, Telefon: 231 4246, Telefax: 231 5628, E-Mail: [email protected] b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Johannisstr. 33 e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen An lage: Einbau von Brandschutztüren Gewerk: Metallbauarbeiten Art der Leistung (Beschreibung): Brandschutztüren Umfang der Leistung: 6 Stück Türelemente, 1-fgl. RST 1840 x 2 500 mm f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Ja Art der Planungsleistung: Werkstattzeichnungen Brandschutztüren h) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: 02.06.2009 Ende der Ausführungsfrist: 26.06.2009 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Anschrift siehe a) j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 15,– Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9640000050, Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 15.04.2009, Uhrzeit: 10.30 Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter lagen t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 15.05.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)) W a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Hochbauamt, Bereich Technik, Marientorgraben 11, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/2314305, Telefax: 0911/231-8366, E-Mail: hartmut. [email protected] b) Vergabeverfahren: bung, VOB/A Öffentliche Ausschrei- Vergabenummer: H153902100 c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Kindertageseinrichtung, Ritter-von-Schuh-Platz 24, 90459 Nürnberg e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage: Errichtung einer Ganztagesbetreuung Gewerk: Küchentechnische Einrichtung Art der Leistung (Beschreibung): Einbau einer Ausgabeküche in lackierter Ausführung nach RAL Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg Nat ur . ZukuNf t. uNd I h re druckereI t ümmel I Nt ermedIa. Ökonomie und Ökologie muss kein Widerspruch sein. Im gegenteil: umweltbewusstes drucken ist wirtschaftlich sinnvoll. 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März 2009 103 Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg DER STAAT ZAHLT FÜR SIE! WICHTIG! Haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich bis 1200,- € pro Jahr absetzbar! QVW :LQWHUGLH QJ +DXVRUGQX JXQJ %URUHLQL JH *DUWHQSIOH VW GH Z ZLQWHUGLHQ ZZ INFORMATIONSMATERIAL JETZT ANFORDERN! Umfang der Leistung: Lieferung und Einbau von Geräten für Speisevorbereitung, Erwärmung und Ausgabe, bestehend aus: Arbeitstischen, Untertischspülmaschine, fahrbaren Geräten und Kühlschränken f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: KW 40/2009 Ende der Ausführungsfrist: KW 41/2009 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung ab: Freitag, 20.03.2009, bei: Hochbauamt der Stadt Nürnberg, Marientorgraben 11, Zimmer 021, Tel.: 0911/231-4244, Telefax: 0911/231-7642, zwischen 8.30 und 12.00 Uhr, gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges abgeholt oder angefordert werden. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Adressaufkleber beizulegen. j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 18,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck KOST 9640 000 060, KontoNr. 5415 0500, LV Kita, Ritter-von-Schuh-Platz, Ausgabeküche Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k) Schlusstermin für Angebotseingang: Mittwoch, 15.04.2009 um 9:50 Uhr l) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind: Stadt Nürnberg, Vergabemanagement, Bauhof 9 - Nebeneingang, 90402 Nürnberg m)Sprache: deutsch n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten o) Angebotseröffnung: Datum: Mittwoch, 15.04.2009, Uhrzeit: 09:50 Uhr, Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg q) Zahlungsbedingungen: Zahlungen erfolgen nach VOB/B in Verbindung mit § 16 der ZVB der Stadt Nürnberg r) Rechtsform der Bietergemeinschaft: Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter. s) Mindestbedingungen: Die spätere Anforderung von Nachweisen zur Beurteilung der Eignung des Bieters gem. VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 wird vorbehalten. t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 15.05.2009 v) Sonstige Angaben Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel. 0981/53-0, Fax 0981/53-1772 Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel. 0981/53-0 (-1277) a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911 / 231-4251, Telefax: 0911 / 231-5628 b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Ritter-vonSchuh Platz 24 e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen An lage: Neubau Kindertagesstätte Gewerk: Metallbauarbeiten Art der Leistung (Beschreibung): Türen Umfang der Leistung: 2 Stück. Brandschutz- Türelement T-30, 2,50/3,00 m mit Seitenteil und Oberlicht als Alu-Glaskonstruktion 1 Stück Brandschutz- Türelement RS, 3,40/3,30 m mit Seitenteil und Oberlicht als Alu-Glaskonstruktion 3 Stück Brandschutz- Türelement RS, 2,00/3,30 m mit Oberlicht als Alu-Glaskonstruktion 2 Stück Brandschutzelement T-30, 2,00/3,30 m mit Seitenteil und Oberlicht als Alu-Glaskonstruktion f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Ausführungsfrist Ausführung: ab 15. Juni 2009 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Hochbauamt der Stadt Nürnberg, Marientorgraben 11, Zimmer 021, Fax: 0911 / 231 - 7642, zwischen 08:30 und 12:00 persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbelegs möglich. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Adressaufkleber beizulegen. j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 22 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9640000050, RvS, LV Metalltüren Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 15.04.2009, Uhrzeit: 10.10 Uhr Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter lagen t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 15.05.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)) W 104 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg, Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911 / 231-4251, Telefax: 0911 / 231-5628 b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Ritter-vonSchuh Platz 24 e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen An lage: Neubau Kindertagesstätte Gewerk: Tischlerarbeiten Art der Leistung (Beschreibung): Innentüren Umfang der Leistung: 2 Stck. Oberlichtelement 2,12/0,51 m als Festverglasung in G-30 in Holzkonstruktion 2 Stck. Oberlichtelement 3,65/0,51 m als Festverglasung in G-30 in Holzkonstruktion 4 Stck. Oberlichtelement 3,20/0,51 m als Festverglasung in G-30 in Holzkonstruktion 4 Stck. Türen 1,13/ 2,76 m mit beschichteten Türblatt, Oberlicht und Stahlumfassungs zarge 14 Stck. Türen 1,01/ 2,76 m mit beschichteten Türblatt, Oberlicht und Stahlumfassungs zarge 4 Stck. Türen 1,01/ 2,13 m mit beschichteten Türblatt und Stahlumfassungszarge 12 Stck. Türen 1,63/ 2,76 m mit beschichteten Türblatt; Oberlicht, Seitenteil und Holzumfassungszarge 3 Stck. T-30 Türen 1,13/ 2,76 m mit beschichteten Türblatt und Stahlumfassungszarge f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Ausführungsfrist: Ausführung: ab 15. Juni 2009 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 15.4.2009, bei: Hochbauamt der Stadt Nürnberg, Marientorgraben 11, Zimmer 021, Fax: 0911 / 231 - 7642, zwischen 08:30 und 12:00 persönliche Abholung gegen Vorlage des Einzahlungsbelegs möglich. Bei schriftlicher Anforderung eines Leistungsverzeichnisses sind der Bewerbung zwei mit der Firmenadresse beschriftete Adressaufkleber beizulegen. j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 24 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9640000050, RvS, LV Innentüren. Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der www.frankenrecycling.de Neu: Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 17.04.2009, Uhrzeit: 10.10 Uhr Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunterlagen t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 17.05.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)) T P Tore • Antriebe • Elektrotechnik MEISTERBETRIEB INNUNGSBETRIEB seit 1987 Service rund um die Uhr G m b H Sportplatzstraße 2 · 91367 Weißenohe q 0 91 92/ 9 29 10 · Fax 92 91 90 www.Tore-Porst.de · [email protected] 24 Std. NOTFALLSERVICE GROSSE MUSTERAUSSTELLUNG! Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage: Laufamholzschule, Moritzbergstraße 21 Gewerk: Erd-, Mauer-, Betonarbeiten Art der Leistung (Beschreibung): Erdarbeiten: 290 m3, Bodenplatte: 32 m2, Betonschneidearbeiten: 33 m, Stb.-Wände: 85 m2, Wassertechnik: Wasserhaltung, Abdichtungsarbeiten gegen Wasser und Abwasserkanalarbeiten f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Ausführungsfrist Beginn der Ausführungsfrist: 15.05.2009, Ende der Ausführungsfrist: 03.06.2009 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 03.04.2009, bei: Anschrift siehe a) j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 15,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck: Kto 54150500, KSt: 9640000050, LV Rohbau Laufamholzschule Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 08.04.2009, Uhrzeit: 10:10 Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911 - 231 7026, Telefax: 0911 - 231 5628, E-Mail: andreas.wissen@ stadt.nuernberg.de b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Laufamholzschule, Moritzbergstraße 21 e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 105 Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter lagen t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 30.04.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)) W a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg Hochbauamt, Marientorgraben 11, 90 402 Nürnberg, Telefon: 231 4246, Telefax: 231 5628, E-Mail: [email protected] b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Veilhofstrasse 34 e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage: Modernisierung, Sanierung Sparkassenhaus beim NürnbergStift Gewerk: Schreiner Art der Leistung (Beschreibung): Schreinerarbeiten Umfang der Leistung: 15 m Sichtschutzelemente aus Holzlamellen 2 Stck. Stützpunkteinrichtung aus Arbeitstischanlage und Schränken 66 Stck. Wandbekleidungen in Bewohnerzimmern 66 Stck. Regal mit Schränkchen in Bewohnernasszellen 15 Stck. Waschtischrückwände aus beschichteten Spanplatten f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Ja Art der Planungsleistung: Werkstattzeichnungen h) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: 10.08.2009 Ende der Ausführungsfrist: 15.09.2009 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Anschrift siehe a) j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 15,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 1.010.941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9640000050 Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 17.04.2009, Uhrzeit: 10.30 Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter lagen t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 17.05.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)) W a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg/ Amt für Organisation und Informationsverarbeitung, Stöpselgasse 4, 90403 Nürnberg, Telefon: (0911) 231-5150, Telefax: (0911) 2315118, E-Mail: [email protected]. de b) Vergabeverfahren: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Freihändige Vergabe, VOL/A Vergabenummer: E-Ausschreibung und Vergabe c) Art und Umfang der Leistung: Einführung eines E-Ausschreibungs- und Vergabesystems. Die Leistungserbringung wird für einen befristeten, ein- bis maximal zweijährigen Pilotbetrieb ab Oktober 2009 für Beschaffungs- und Vergabestellen der Stadt Nürnberg benötigt. Es ist beabsichtigt, das Verfahren zu mieten, bzw. die entsprechende Leistung von einem Rechenzentrum im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung zu beziehen. Zirka 40 Mitarbeiter werden am Verfahren beteiligt werden. Aus dem Baubereich sollen 50 Vergaben mit dem Schwerpunkt VOB und aus dem Bereich Zentrale Dienste (vergleichbar Hauptamt) sollen 100 Vergaben mit dem Schwerpunkt VOL im ersten Jahr durchgeführt werden. Ziel der Pilotmaßnahme ist a) Absicherung der rechtskonformen Abwicklung (Operabilität) von Ausschreibungen und Vergaben durch ein Verfahren der technikunterstützten Informationsverarbeitung und Nutzung der Funktionalitäten von E-Procurement-Plattformen. b) Ermittlung von beim Einkauf c) Effizienzsteigerung im Ausschreibungsund Vergabeprozess d) Kostenermittlung für einen generellen Einsatz, auch unter der Alternative des eigenen Systembetriebes im Rechenzentrum der Stadt e) Erstellung eines Grobkonzepts mit Aufwands- und Kostenschätzung für eine stadtweite und dauerhafte Nutzung Ort der Leistung: Nürnberg Kostenreduzierungen d) Unterteilung in Lose: Nein e) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: 22.06.2009 Ende der Ausführungsfrist: 02.11.2010 bzw. 01.11.2011 106 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg f) Einreichungsfrist für Teilnahmeanträge: Datum: 17.04.2009, 12:00 Uhr g) Anschrift: Stadt Nürnberg, -Zentrale Dienste-, -Submission-, Zimmer 002, Fünferplatz 2, 90403 Nürnberg h) Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden spätestens versandt am 24.04.2009 i) Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters: 1. Es ist der Nachweis von mindestens zwei Referenzinstallationen innerhalb der letzten zwei Jahre der angebotenen Software erforderlich, die in deutschsprachigen Systemen in Produktion gegangen sind und den direkten Bezug zu dem vorliegenden Leistungsgegenstand in Bezug auf Art, Größe, Schwierigkeit und Leistungsumfang erkennen lassen. Folgende Angaben der Referenzen sind erforderlich: Anschrift, Ansprechpartner, Firmengröße, Beratungsgegenstand, Projektstatus, Methodeneinsatz, Aufwand (Qualifikation, Anzahl der vom Bewerber eingesetzten Personen). 2. Es ist der Nachweis von mindestens fünf Referenzinstallationen im Bereich des öffentlichen Dienstes nötig. 3. Folgende Angaben des Bewerbers sind erforderlich: Name der Firma, Anschrift der Firma, Rechtsform, Vertriebsform, Gründungsjahr, Sitz der Hauptverwaltung, Sitz der nächsten Niederlassung. 4. Der Bewerber muss den Nachweis zertifizierter SAP-Partner ausweisen. 5. Die Bilanz des letzten Jahres ist vorzulegen. 6. Das Umsatzvolumen des letzten Jahres für die angebotene Software ist zu beziffern. 7. Der Bewerber muss evtl. das angebotene Verfahren in einer Präsentation vorstellen. Der Bedarf an einer Präsentation wird im Rahmen des Bewerberauswahlverfahrens festgelegt. Der voraussichtliche Präsentationstermin ist in der 17. Kalenderwoche 2009 (21. bis 23.04.2009) vorgesehen. 8. Der Bewerber muss die ausdrücklich Versicherung abgeben, dass keine Ausschlusskriterien gem. § 7 Nr. 5 VOL/A vorliegen. 9. Der Bewerber hat die Personen vorzustellen, welche die Einführungsunterstützung, die Beratungsleistungen und die Schulung übernehmen. Folgende Angaben werden vorausgesetzt: Person, Ausbildung, Berufstätigkeit und Erfahrungen (insbesondere in Kommunalverwaltungen), Unternehmenszugehörigkeit. Es wird erwartet, dass die vorgestellten Personen die evtl. erforderliche Produktpräsentation übernehmen. k) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bieter gem. § 27 der VOL/A. Nachprüfstelle: Regierung von Mittelfranken, VOL-Stelle, Promenade 27, 91522 Ansbach, Tel.: 0981/53 1277, Fax: 0981/53 1837 Weitere Angaben zu ausgewählte Bewerber: Es wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Teilnahme am Wettbewerb besteht. Kosten des Teilnahmewettbewerbs, der Präsentation und ggfs. des Angebotes werden nicht übernommen. Es ist beabsichtigt, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, auf mindestens 3 und höchstens 4 zu begrenzen. Viel erreicht – Viel zu tun! 40 Jahre Hilfe für Kinder in Not: Straßenkinder, arbeitende Kinder, von AIDS betroffene Mädchen und Jungen sowie Opfer von Krieg und Gewalt – wir sorgen für ihre Betreuung und Ausbildung. Und setzen uns weiterhin ein für die Rechte von Kindern. Helfen Sie mit! terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Ruppenkampstraße 11a 49084 Osnabrück Spendenkonto 700 800 700 Volksbank Osnabrück eG BLZ 265 900 25 www.tdh.de/40 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 107 Vergabe von Arbeiten Vergabe von Arbeiten des Abfallwirtschaftsbetriebes a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg/ Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg, Am Pferdemarkt 27, 90439 Nürnberg, Telefon:0911 / 231-4042, Telefax: 0911 / 231-8360, E-Mail: [email protected] b) Vergabeverfahren: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Freihändige Vergabe, analog VOL/A Vergabenummer: 03/2009 ASN c) Art und Umfang der Leistung: Prüfung und Testierung des Jahresabschlusses 2009 zum 31.12.2009 von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg gem. § 25 Abs. 2 EBV Bay in Verbindung mit Art. 107 GO Bay und der KommPrV unter Beachtung der in den Prüfungsstandards des IDW niedergelegten Grundsätze, einschließlich der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§ 53 HGrG), einschließlich der Berichterstattung. Die Prüfung der Angemessenheit des Versicherungsschutzes des Eigenbetriebes ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die jeweilige Wiederbeauftragung für weitere 4 Prüfintervalle ist denkbar. Eine Beauftragung des Abschlussprüfers für mehr als eine Periode ist nur bei freiwilligen Prüfungen zulässig, somit kann die Bestellung nur jährlich, allerdings auf der Basis dieser Leistungsbeschreibung erfolgen. Ein Anspruch des Auftragnehmers aus dieser Option wird nicht begründet. Ort der Leistung: 90439 Nürnberg, Am Pferdemarkt 27 d) Unterteilung in Lose: Nein e) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: Die Prüfung ist im März bzw. April 2010 durchzuführen und muss bis Ende April 2010 abgeschlossen sein. Die Vorlage des Berichtsentwurfs erfolgt bis Mitte Mai 2010; der endgültige Prüfbericht mit Testat ist Anfang Juni 2010 vorzulegen Ende der Ausführungsfrist: Anfang Juni 2010 (Prüfbericht und Testat) f) Einreichungsfrist für Teilnahmeanträge: Datum: 16.04.2009 g) Anschrift: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg h) Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden spätestens versandt am: 27.04.2009 i) Unterlagen für die Beurteilung der Eignung des Bieters: – Nachweis der beruflichen Befähigung des Leistungserbringers (Berichterstellung und Testat) – Nachweis einschlägiger Referenzen in den letzten drei Jahren (mind. 2 kommunale Eigenbetriebe mit dem unter c) genannten Aufgabenumfang) – Voraussichtlicher Prüfplan mit Terminplan – Benennung der Anzahl der zur Aufgabenerfüllung vorgesehenen Mitarbeiter/ innen Hinweis: Bewerbungen, die ohne die vorgenannten bzw. mit unvollständigen Unterlagen bzw. Nachweisen eingehen, können nicht berücksichtigt werden. 108 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Die Leistungserbringung ist dem besonderen Berufsstand der Wirtschaftsprüfer nach handels- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen vorbehalten. Zur Vermeidung denkbarer Distanz- und Objektivitätsverluste ist es bei Eigenbetrieben der Stadt Nürnberg üblich, nach Ablauf von längstens fünf Prüfungsintervallen (5 Prüfjahre) den Prüfer bzw. das prüfende Institut zu wechseln (externe Rotation). Nach dem Fünf-Jahres-Turnus ist eine Karenzzeit von mindestens 5 Jahren zum zuletzt geprüften Abschluss vorgesehen. Bewerbungen, die dieser Regelung entgegenstehen, können nicht berücksichtigt werden. k) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bieter gem. § 27 der VOL/A in analoger Anwendung. Nachprüfstelle: Regierung von Mittelfranken, VOL-Stelle, Promenade 27, 91522 Ansbach, Tel.: 0981/53 1277, Fax: 0981/53 1837 Vergabe von Arbeiten der Stadtentwässerung und Umwelt analytik Nürnberg a) Öffentlicher Auftraggeber Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg, Abwasserableitung Kanalbau, Adolf-Braun-Straße 33, 90429 Nürnberg, Telefon: 0911/231-7149, Telefax: 0911/231-4535, E-Mail: [email protected] b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer: E12 Laufamholzstraße/Ibsenstraße c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Laufamholzstraße e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen An lage: Kanalauswechslung Laufamholz straße/Ibsenstraße Gewerk: Kanalbau Art der Leistung (Beschreibung): Kanalbau Umfang der Leistung: 180 m Kanalbau DN 600 Stz (offener Kanalbau bis 5 m) 6 Stück Schächte DN 1200 1 Stück Schacht DN 2000 180 m Kanalauflassung DN 400 300 m2 Straßenbau f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Ausführungsfrist Beginn der Ausführungsfrist: 08.06.2009 Ende der Ausführungsfrist: 18.09.2009 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 09.04.2009, bei: Anschrift siehe a) j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 50,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 44 10 720, BLZ 760 501 01, IBAN: DE27 7605 0101 0004 4107 20, BIC: SSKNDE77, Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck LV 95700.047 Laufamholzstraße Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 16.04.2009, Uhrzeit: 9:10 Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-r), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter lagen s) Verlangte Nachweise, Eignung des Bieters: Der Bieter muss in Besitz des Zertifikats der entsprechenden Gruppe gemäß Gütesicherung RAL-GZ 961 der Gütegemeinschaft „Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e.V.“ sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn er in Besitz des RAL Gütezeichen Gruppe AK 2 ist oder Vergabe von Arbeiten Logos KOB der „Fremdüberwachung im Kanalbau“ des Landesverbandes Bayerischer Bauinnungen, des Fachverbandes Bau Württemberg oder des Verbandes Baugewerblicher Unternehmer Thüringen ist und einschlägige Referenzen vorlegen kann. Ersatzweise gilt auch ein entsprechender Qualifikationsnachweis gemäß „Güte- und Prüfbestimmungen“ nach RAL-GZ 961 mit gleichzeitiger Vorlage einschlägiger Referenzen und anschließendem Fremdüberwachungsvertrag während der Baudurchführung. t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 11.05.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)) W a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg, SUN/K4/E, Adolf-Braun-Straße 33A, 90429 Nürnberg, Telefon: 0911/231-4589, Telefax: 0911/2317320, E-Mail: [email protected] b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOL/A Vergabenummer: 06844 c) Art und Umfang der Leistung: Lieferung und Montage eines Fahrgestelles für einen Aufbau zur Reinigung von Regeneinläufen. Ort der Leistung: Anlieferung des Fahrgestelles beim Aufbauherstellers in der BRD im Juli 2009. d) Unterteilung in Lose: Nein e) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: 01.07.2009, Ende der Ausführungsfrist: 30.09.2009 f) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 01.04.2009, bei: Anschrift siehe a) Bei schriftlicher Anforderung, unter Vorlage des Einzahlungsbeleges, werden die Verdingungsunterlagen übersandt. Der Anforderung ist ein mit der Firmenadresse beschrifteter Adressaufkleber beizulegen. g) Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können: Anschrift siehe a) h) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 15,00 Euro, zu überweisen an die Stadt Nürnberg, Kontonummer: 4 410 720, BLZ: 760 501 01, IBAN: DE27 7605 0101 0004 4107 20, BIC: SSKNDE77, Geldinstitut: Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck: LV „Fahrgestell für Aufbau Regeneinlauf“ KSt: 1000, Sach-Kto: 54091 Der Betrag wird nicht zurück erstattet. Barzahlungen und Schecks werden nicht angenommen. Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. i) Einreichungsfrist und -anschrift: Datum: 07.04.2009 Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg l) Zahlungsbedingungen: Siehe Bewerbungsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen und ggf. Besondere Vertragsbedingungen der Stadt Nürnberg. n) Zuschlags- und Bindefrist: 07.05.2009 o) Der Bewerber unterliegt mit Abgabe seines Angebotes den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bieter gem. § 27 der VOL/A. Nachprüfstelle: Regierung von Mittelfranken, VOL-Stelle, Promenade 27, 91522 Ansbach, Tel.: 0981/53 1277, Fax: 0981/53 1837 Vergabe von Arbeiten des Servicebetriebes Öffentlicher Raum Nürnberg a) Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Betrieb und Unterhalt, Bezirk 6, Zi. 304, 2. Stock, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/231-4980, Telefax: 0911/231-4806, E-Mail: [email protected] b) Vergabeverfahren:Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer: SH902091 c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Stadtteil Herpersdorf, Nürnberg, BBP Nr. 4537 e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen Anlage: Straßenneubau Gewerk: Straßenbau (Vorerschließung) Art der Leistung (Beschreibung): Neubau Verkehrsflächen (ohne Deckschichten) Umfang der Leistung: 10.000 m2 f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: 04.05.2009, Ende der Ausführungsfrist: 18.12.2009, oder Monate: 7 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung bis: 20.03.2009, bei: Anschrift siehe a) j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 15,00 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 10 10 941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9650000010, LV STEM Herpersdorf Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 02.04.2009, Uhrzeit: 09:30 Uhr Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter lagen t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 24.04.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ):Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)). W Nur hier! TÜV nach ISO 9001 TÜVgeprüfte Qualitätssicherung • Motivierte und erfahrene Nachhilfelehrer/-innen • Regelmäßiger Austausch mit den Eltern • Schülercoaching: mehr als Nachhilfe Beratung vor Ort: Mo.–Fr., 14.00–17.00 Uhr Rathenauplatz • Lenbachstr. 7 • 53 23 96 Plärrer • Obere Kanalstr. 9 • 19 4 18 Südstadt • Allersbergerstr. 72 • 44 68 770 U-Bhf.Röthenbach • Dombühlstr. 2 • 25 23 778 Mögeldorf • Ostendstr. 202 • 50 65 620 Langwasser • Oppelner Str. 196b • 8172124 www.schuelerhilfe.de Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 109 Vergabe von Arbeiten a) Öffentlicher Auftraggeber: Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg, Brückenbau, Bauhof 2, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911 231 4883, Telefax: 0911 231 7683, E-Mail: soer1b@stadt. nuernberg.de b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer: SO903091 c) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen d) Ort der Ausführung: Nürnberg, Richard-Wagner-Platz e) Art und Umfang der Leistung, Allgemeine Merkmale der baulichen Anlage: Allgemeine Bezeichnung der baulichen An lage: Theaterparkhaus Gewerk: Ingenieurbau Art der Leistung (Beschreibung): General sanierung der Tiefgarage Umfang der Leistung: 1300 m2 Ausbau Bodenplatte 3200 m2 Ausbau Stahlbetondecke 2 00 m3 HDW - Abtrag 3600 m2 Deckenschalung 1400 m3 Beton einbringen 240 m Einbau Fugenprofil 7600 m2 Einbau OS - System befahrbar 7000 m2 Einbau OS - System nicht befahrbar f) Aufteilung in Lose: Nein g) Erbringen von Planungsleistungen: Nein h) Ausführungsfrist: Beginn der Ausführungsfrist: Juni 2009 Ende der Ausführungsfrist: August 2010 i) Anforderung der Verdingungsunterlagen: Anforderung ab: 24.03.2009, bei: Anschrift siehe a) j) Entgelt für die Verdingungsunterlagen: Höhe des Entgelts: 100 Euro zu überweisen an Stadt Nürnberg, Konto 10 10 941, BLZ 760 501 01, Geldinstitut Sparkasse Nürnberg, Verwendungszweck Kto 54150500, KSt 9650000110, LV Theaterparkhaus Die Verdingungsunterlagen werden nur übersandt, wenn der Nachweis der Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. k), l), o) Einreichungsfrist, -anschrift, Angebotseröffnung Datum: 16.04.2009, Uhrzeit: 09:50 Uhr Ort: Stadt Nürnberg – Vergabemanagement-, Bauhof 9 – Nebeneingang (Erdgeschoss), 90402 Nürnberg n) Teilnehmer am Eröffnungstermin: Bieter und ihre Bevollmächtigten p)-s), u) weitere Angaben: siehe Vergabeunter lagen t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 05.06.2009 v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt: Anschrift siehe a) Nachprüfung behaupteter Verstöße: Nachprüfungsstelle (§31 VOB/A ): Regierung von Mittelfranken, VOB-Stelle, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/530, Fax 0981/53-1772 (Vergabekammer (§ 104 GWB): Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Postfach 606, 91522 Ansbach, Tel 0981/53-0 (-1277)) Firmengruppe Beier Tiefbau · Hochbau · Sanierung FB Hoch- und Tiefbau GmbH Erdbau · Abbruch · Recycling Ripka Transport und Abbruch GmbH & Co.KG 90556 Cadolzburg, Seckendorfer Str.8,Telefon 09103/71317-0 [email protected] Vergabe von Arbeiten der Stadt Stein Die Stadt Stein beabsichtigt, nach öffentlicher Ausschreibung nachstehende Leistungen zu vergeben. Kanalbau: Loschgestraße – Albertus-MagnusStraße ca. 2800 m2 Rohrgrabenaushub ca. 2700 m3 Kammerplattenverbau ca. 560 mRohrleitungen DN 300 Beton ausbauen ca. 10 m FBS-StB-Rohre DN 300 ca. 100 m FBS-StB-Rohre DN 400 ca. 365 m FBS-StB-Rohre DN 500 ca. 75 m FBS-StB-Rohre DN 700 ca. 19 St. Schächte DN 1000 ca. 29 St. Hausanschluss Umbindungen Die Ausschreibungsunterlagen können ab Montag, den 30.03.2009, Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr gegen Erstattung der Schutzgebühr von 20,– € beim Bauamt der Stadt Stein, Hauptstraße 56, 90547 Stein, Zimmer 14, abgeholt werden. Einreichungs- und Eröffnungstermin ist Donnerstag, der 16.04.2009 um 10:00 Uhr unter dem Kennwort „Kanalbau Loschgestraße“ im Rathaus Stein. Stein, den 12.03.2009 Stadt Stein W 110 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 Dorfäcker Straße 7 • Nürnberg Tel. 0911/321 794 00 • Fax 0911/321 794 02 Die Stadt Stein beabsichtigt, nach öffentlicher Ausschreibung nachstehende Leistungen zu vergeben. Straßenbau 2009/2010 Neubaumaßnahmen und Unterhaltsarbeiten mit u. a. ca. 4200 m2 Asphaltaufbruch ca. 3800 m3 Erd- und Oberbodenarbeiten ca. 6850 m2 Schottertragschichten ca. 5400 m2 Asphalttragschichten ca. 8880 m2 Asphaltbetondeckschichten ca. 1350 m2 Pflaster- und Plattenbeläge ca. 2200 m Borde, Leisten, Zeilen und Rinnen Die Ausschreibungsunterlagen können ab Montag, den 30.03.2009, Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr gegen Erstattung der Schutzgebühr von 20,– € beim Bauamt der Stadt Stein, Hauptstraße 56, 90547 Stein, Zimmer 14, abgeholt werden. Einreichungs- und Eröffnungstermin ist Mittwoch, der 15.04.2009 um 11:00 Uhr unter dem Kennwort „Straßenbau 2009/2010“ im Rathaus Stein. Stein, den 12.03.2009 Stadt Stein Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 111 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg B 1228 B Verlag und Geschäftsstelle: Stadt Nürnberg, Presse- und Informationsamt, Rathaus, Fünferplatz 2, Zimmer 210, 90403 Nürnberg, Tel. 0911 / 231 – 22 52; Anzeigenverwaltung: Presseamt Stadt Nürnberg, Tel. 0911 / 231 – 53 19, Druck: W. Tümmels Buchdruckerei und Verlag GmbH & Co. KG, Gundelfinger Straße 20, 90451 Nürnberg. Bestellungen können telefonisch oder schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Abbestellungen des Abonnements sind zum Jahresende bis spätestens 1. Dezember möglich. Preis pro Einzelnummer 0,80 Euro inkl. MwSt.; Abonnementspreis jährlich 19,80 Euro einschließlich Postgebühren und 7 % Mehrwertsteuer. Inhalt Seite Abfallwirtschaftssatzung 85 Haushaltssatzung 2009 93 Entwurfsauslegung Änderung BBPl 4047 95 Wegerechtsverfahren – Einziehung 95 Wegerechtsverfahren – Widmungen 96 Anwesen Köhnstr. 44, FlNr. 43/32, Gem. St. Peter 98 Anwesen Zeltnerstr. 19, FlNr. 67, 67/21, 67/2, 67/47 Gem. Steinbühl 98 Anwesen Alberichstr. 9, FlNr. 124/6 Gem. Gleißhammer 98 Anwesen Äußere Bayreuther Str. 53 a, FlNr. 81/2 Gem. Schoppershof 99 Anwesen Alberichstr. 9, FlNr. 124/6 Gem. Gleißhammer 99 Anwesen Ilzstr. 17 a, FlNr. 522/45 Gem. Eibach 100 Abschluss 2007 des Regiebetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetriebes Nürnberg (ASN) 100 Jagdrevierversammlung Wetzendorf, Schniegling u.a. 100 Aufgebot einer Sparurkunde 100 Kraftloserklärung einer Sparurkunde 100 Wasserpreisänderungen der N-ERGIE AG zum 01.04.09 100 Feuerwehranfahrtszonen im Winter 101 Benutzung der Grünanlagen in den Wintermonaten 101 Vergaben und Teilnahmewettbewerbe der Stadt Nürnberg 102 Vergaben des Abfallwirtschaftsbetriebes 108 Vergaben der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) 108 Vergaben des Regiebetriebes Service öffentlicher Raum 109 Vergaben der Stadt Stein 110 112 Amtsblatt Nürnberg 6 / 18. März 2009 www.torprofi.de · E-mail: [email protected] Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe vom 1. April 2009 ist der 26. März 2009