PDF-Datei - Landkreis Hildesheim

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INFORMATIONEN FÜR BAUWILLIGE
DEZERNAT 3
BILDUNG
UND
BAU
DER LANDKREIS HILDESHEIM – EINE REGION ZUM WOHLFÜHLEN
Was Sie auch planen:
Bei uns sind Sie
richtig!
So wird gedämmt
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Bethelner Landstr. [email protected]
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Tel: 05153/907-0
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Landstr. 2–6
Tel: 05153/907-0
31020 Salzhemmendorf
Tel.: 0 51 53 / 907-0
31028 Gronau/Leine
Tel.: 0 51 53 / 907-0
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31171 Nordstemmen
Hauptstr. 34
Tel: 05153/907-0
31171 Nordstemmen
Tel.: 0 51 53 / 907-0
Vorwort zur 7. Auflage
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
sehr geehrte Bauinteressenten,
es wird höchste Zeit, die Informationen für Bauwillige, zuletzt erschie­
nen 2009, auf den neusten Stand zu bringen. Die Niedersächsische
Bauordnung (NBauO) hat wesentliche Änderungen gebracht, die zum
1. November 2012 in vollem Umfang in Kraft getreten sind. Mit dieser
immerhin schon 7. Auflage wollen wir aber nicht nur über die aktuellen
rechtlichen Rahmenbedingungen für das Bauen informieren.
Ein neuer Schwerpunkt ist in das Energiesparende Bauen, die Sanierung
und der Klimaschutz. Hier wird insbesondere auf die Sachbegriffe, die
Anforderungen der Energiesparverordnung und die öffentlichen För­der­
möglichkeiten eingegangen.
Der Traum vom eigenen Haus, das individuell ganz nach den persönlichen
Vorstellungen und Wünschen gebaut wird, ist unverändert aktuell. Gerade
weisen Pressemeldungen darauf hin, dass in der Region Hildesheim seit
2006 nicht mehr so viele Baugrundstücke verkauft wurden wie 2012.
Der Gutachterausschuss des Katasteramtes für Grundstückswerte spricht
sogar von einem neuen Boom. In jedem Fall wird deutlich, dass es nach
wie vor sehr attraktiv ist, im Landkreis Hildesheim zu bauen.
Da kann es nur hilfreich sein, einen ersten Blick in die Informationen für
Bauwillige zu werfen. Von der Planung bis zum Einzug gilt es eine Vielzahl
wichtiger Entscheidungen vorzubereiten. Dafür ist der Rat von sachver­
ständigen Fachleuten unabdingbar. Damit dies gut gelingt, möchten
wir Ihnen mit dieser neuen Broschüre Tipps, Hilfestellungen aber auch
Kontakte vermitteln, die weiterhelfen können.
Auch in dieser Auflage haben wir darauf verzichtet, die Baugebiete in
den Gemeinden auszuweisen. Diese ändern sich relativ häufig und ent­
sprechende Hinweise wären dann schnell veraltet. Das wollen wir ver­
meiden. Stattdessen wird in dieser Broschüre auf die jeweiligen aktuellen
Internetangebote der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden verwiesen.
Diese Information kann keine individuelle Bauberatung ersetzen. Ich
möchte Sie daher ermutigen, möglichst frühzeitig mit den zuständi­
gen Fachdiensten Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Fragen haben oder
Hilfestellung benötigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fach­
dienstes Bauordnung und Planung werden Ihnen gern weiterhel­fen und
mit Ihnen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nach Lösungen für
Ihre individuellen Wünsche suchen. Als bürgerorientierte Ver­waltung wol­
len wir Sie gern von unserem Fachwissen in Sachen Bauen profitieren las­
sen. Schnelle Bearbeitungszeiten, rechtlich einwandfreie Genehmigungen,
vereinfachte Verfahren, eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und –
nicht zuletzt – die persönlich Betreuung durch unsere Fachdienste sind
unser Angebot an Sie.
Ich wünsche Ihnen für Ihr Bauvorhaben im Landkreis Hildesheim gutes
Gelingen und viel Glück.
Mit freundlichen Gruß
Ihr
Reiner Wegner
Landrat
Hildesheim im April 2013
1
2
Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur 7. Auflage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Staatliche Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
28
Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Mietwohnungsbaumaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Bundesförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Landesförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Kommunale Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Eigentumsmaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Bundesförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Landesförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Kommunale Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
29
29
29
29
Öffentliches Baurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31
Branchenverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –. . . . . . . . . . . . . . .
8
Kontakt, Sprechzeiten und Wissenswertes
über die Kreisverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Fachdienst 302 – Bauordnung und Planung –. . . . . . . . . 12
– Bauaufsicht/Brandschutz/Denkmalschutz/Planung/
Bauverwaltung mit Wohnraumförderungsstelle . . . . . 12
Fachdienst 205 – Umwelt – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
– Auskünfte aus dem Altlastenverzeichnis/
Immissionsschutz/Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
– Unterhalt, Vormund­schaft und Bundesleistungen –
„Wohngeldstelle“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Weitere wichtige Adressen und Telefonnummern. . . . . . 16
Das Baugrundstück. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
Auswahl des Grundstücks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Denkmalschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Abgeschlossenheitsbescheinigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Altlasten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Der Grundstückspreis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Der Grundstückserwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Finanzierungsplanung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
Ermittlung der Kosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Kostenübersicht – Reine Baukosten. . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Die Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25
Eigenmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Städtebauliches Planungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
– Bauen im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
– Bauen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
– unbeplanter Innenbereich – (§ 34 BauGB). . . . . . . . 33
– Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) . . . . . . . . . . . . 33
– Exkurs: Örtliche Bauvorschriften (§ 84 NBauO). . . . . . 33
Bauordnungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Verfahrensfreie Maßnahmen, Abbruchanzeige
(§ 60 NBauO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen
– Mitteilungsverfahren – (§ 62 NBauO). . . . . . . . . . . .
– Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(§ 63 NBauO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO). . . . . . . . .
– Bauvoranfrage und Bauvorbescheid (§ 73 NBauO) . . .
– Bauantrag und Bauvorlagen (§§ 67 und 70 NBauO). .
– Exkurs: offen und ehrlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Baulasten und Baulastenverzeichnis (§ 81 NBauO) . . .
– Denkmalschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Energiesparendes Bauen,
Sanieren und Klimaschutz. . . . . . . . . . . . . . . .
34
34
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38
38
38
39
41
41
42
44
Sachbegriffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Energetische Gebäudesanierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Fremdmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Sachbegriffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
3
Hier werden Sie gut beraten
Provisions- und bauträgerfreie
Baugrundstücke in Ihrer Region!
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erhalten Sie, auf Wunsch,
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0 51 21 / 9 76 - 46
Kreiswohnbau Hildesheim GmbH
Kaiserstraße 21
31134 Hildesheim
Tel. (0 51 21) 9 76 0
Fax (0 51 21) 9 76 66
www.kreiswohnbau-hi.de
E-mail: [email protected]
4
Kundencenter Sarstedt
Lönsstraße 4
31157 Sarstedt
Tel. (0 50 66) 70 51 0
Fax (0 50 66) 70 51 29
Kundencenter Alfeld
Kalandstraße 3
31061 Alfeld
Tel. (0 51 81) 91 18 0
Fax (0 51 81) 91 18 33
Inhaltsverzeichnis
Weitere Themen und Gastbeiträge. . . . . . .
49
Samtgemeinde Freden (Leine). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Bauplanung und Leistungsvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . .
– Entwurfsverfasser. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Bauausführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Auf dem Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
49
49
50
Gemeinde Giesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Was tun bei mangelhaften Bauwerken?. . . . . . . . . . . . . 50
Besser mit Architekten (zusammengestellt von der
Architektenkammer Niedersachsen) . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Qualität in Planung und Ausführung (zusammengestellt
von der Ingenieurkammer Niedersachsen) . . . . . . . . . . . 52
Samtgemeinde Gronau (Leine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Gemeinde Harsum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Stadt Hildesheim. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
Gemeinde Holle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Samtgemeinde Lamspringe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Gemeinde Nordstemmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Stadt Sarstedt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Informationen zum Einbruchschutz (zusammengestellt
von der Polizeiinspektion Hildesheim). . . . . . . . . . . . . . . 53
Gemeinde Schellerten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
Hinweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
– redaktionelle und rechtliche Hinweise. . . . . . . . . . . . . 57
Gemeinde Söhlde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Bauen in den Städten, Gemeinden
und Samtgemeinden des Landkreises
Hildesheim. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Samtgemeinde Sibbesse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
59
Stadt Alfeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Gemeinde Algermissen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Stadt Bad Salzdetfurth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Stadt Bockenem. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Gemeinde Diekholzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Samtgemeinde Duingen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Stadt Elze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Mensa des Gymnasiums Himmelsthür (Foto: Ips)
Sparkassen-Finanzgruppe
Die 1. Adresse für Immobilien
Unsere Immobilienzentren:
Immobilienzentrum Hildesheim
Telefon: 05121 580-8000
Immobilienzentrum Alfeld
Telefon: 05181 701-444
E-Mail: [email protected]
www.sparkasse-hildesheim.de
Unser Service für Sie:
BGrundstücke
BFinanzierung
BEinfamilienhäuser
BDoppelhäuser
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BRenditeobjekte
BService-Wohnen
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5
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WIEDEMANN in Sarstedt
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WIEDEMANN GmbH & Co. KG
Wiedemannstraße/
Gewerbegebiet »Am Boksberg«
31157 Sarstedt
Telefon (0 50 66) 9 97-0
[email protected]
WIEDEMANN GmbH & Co. KG
im Hause Stammelbach
Marheinekestraße 21
31134 Hildesheim
Telefon (0 51 21) 1 02 12-67
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Öffnungszeiten:
Mo. – Fr.: 9 – 18 Uhr
Sonnabend: 10 – 14 Uhr
Schautag: jeden Sonntag
im Monat von 11 – 17 Uhr
(keine
Beratung, kein Verkauf)
6
Öffnungszeiten
Mo. – Fr.: 9 – 17 Uhr
Sonnabend: 9 – 16 Uhr
Schautag: jeden 1. und 3. Sonntag
im Monat von 13 – 17 Uhr
(keine Beratung, kein Verkauf)
Eine Mar ke der WIEDEMANN-Gr uppe .
Branchenverzeichnis
Seite
Abfallbeseitigung……………………………………17, 64, 82
Architekten………………………… 30, 32, 36, 62, 66, 74, 75
Badausstatter……………………………………………… 6, 12
Bank……………………………………………………… 5, U4
Bauelemente…………………………………………24, 36, 62
Baumarkt…………………………………………………… U2
Bauplätze…………………………………4, 5, 30, 64, 83, U4
Bauunternehmen…………… 2, 7, 20, 24, 30, 36, 61, 70, 74
Bodenbeläge…………………………………………20, 22, 76
Dachdecker…………………20, 36, 60, 63, 65, 74, 75, 76, 86
Denkmalpflege……………………………………………… 30
EDV- u. Netzwerktechnik…………………………………… 62
Eisenwaren…………………………………………………… 20
Elektrogeräte………………………………………………… 20
Elektrotechnik………………………………………… 12, 62
Energieberatung………………… 24, 30, 46, 60, 72, 75, 82
Energieversorgung……………………………………… 56, 72
Entfeuchtung………………………………………………… 32
Entsorgung……………………………………………17, 64, 82
Erneuerbare Energien………………………………46, 47, 75
Fenster u. Türen……………………… 24, 63, 65, 76, 83, U2
Fliesen…………………………………………………… 12, 23
Gartencenter………………………………………………… U2
Geotechnik…………………………………………………… 17
Gerüstvermietung…………………………………………… 62
Gewerbepark………………………………………………… 83
Glaserei………………………………………………58, 64, 83
Grafik-Design………………………………………………… 88
Haus- u. Grundeigentümerverein………………………… 48
Heizung…………………………………… 12, 20, 30, 74, 76
Immobilien………………………… 2, 4, 5, 18, 24, 30, 48, 58
Innenausbau…………………………………… 60, 61, 63, 83
Klempnerei……………………………………… 36, 60, 74, 75
Klimatechnik………………………………………………… 83
Kreditinstitut……………………………………………… 5, U4
Küchen………………………………………………… 20, 72
Maler…………………………………………………… 60, 63
Seite
Maurer………………………………………………… 23, 61
Metallbau…………………………………………………… 76
Möbel……………………………………………………… 3, 63
Natursteinbetriebe……………………………………… 36, 76
Notare……………………………………………………… 4, 32
Ofen-/Kaminbau…………………………………………… 46
Pellets…………………………………………………… 46, 47
Pflasterarbeiten………………………………………… 58, 70
Photovoltaik……………………………30, 46, 47, 60, 63, 75
Raumausstattung…………………………………………… 88
Rechtsanwälte…………………………………………… 4, 32
Rollläden……………………………………………………… 24
Sachverständige……………………………………………… 66
Sanitäranlagen………………………… 6, 12, 20, 30, 74, 76
Schornsteinbau………………………………………… 36, 65
Schwimmbad………………………………………………… 82
Solartechnik………………… 30, 46, 47, 60, 63, 75, 76, 86
Sonnenschutz…………………………………………… 24, 62
Steuerberater………………………………………………… 64
Straßenbau…………………………………………………… 86
Stromversorger……………………………………………… 82
Tiefbau………………………………………………58, 70, 86
Tischlerei……………………………………………… 3, 36, 63
Treppenbau………………………………… 3, 36, 61, 76, 83
Trockenbau………………………………………………… 63
Umweltschutz, -technik……………………………… 17, 74
Versicherungen………………………………………… 24, 75
Wärmedämmung………………………… 36, 60, 63, 74, 75
Wasserschadensanierung…………………………………… 32
Wasserversorgung…………………………………………… 56
Werbegrafik………………………………………………… 88
Wintergärten……………………………………… 76, 86, U2
Wohnraumgestaltung………………………………36, 72, 88
Wohnungsbau………………………… 2, 4, 5, 7, 18, 20, 48
Zimmerei………………………………… 7, 60, 61, 63, 74, 86
U = Umschlagseite
7
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Landkreis Hildesheim
8
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
Kreisverwaltungsgebäude Ebene 4
shaus Hildesheim Ebene 4
Kreishaus Hildesheim Ebene 4
Fachdienst 302
Bauordnung und
Planung
Fachdienst
302
Zimmer 455 -Bauordnung
475
und Planung
Zimmer 455 - 475
Dezernatleitung 3
3
Zimmer 493 -Dezernatleitung
496
Zimmer 493 - 496
Fachdienst 205
Fachdienst 205
Umwelt
Umwelt
Zimmer 406 - 426
Zimmer 406 - 426
Fahrstuhl
Fahrstuhl
Treppenaufgang
Treppenaufgang
Kreishaus (Foto: Hartmann)
9
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
Kontakt, Sprechzeiten und Wissenswertes
über die Kreisverwaltung
Wer sich in den Zuständigkeiten der Behörden auskennt, spart
Zeit und Wege. Daher wollen wir Ihnen die in Bauangelegenheiten beteiligten Fachdienste des Landkreises Hildesheim
kurz vorstellen und Ihnen sagen, an wen Sie sich bei wel­
chen Fragen wenden können.
Weiter helfen soll Ihnen auch der auf S. 9 abgedruckte
Übersichtsplan der Ebene 4 des Kreishauses in der BischofJanssen-Str. 31 in Hildesheim, aus dem Sie entnehmen
können, wo sich welches Zimmer befindet. Die anderen
Ebenen, wobei sich die Ebene 1 im Erdgeschoss befindet,
haben grundsätzlich einen identischen Aufbau, sodass Sie,
wenn Sie ein Zimmer in einer anderen Ebene suchen, ledig­
lich die erste Ziffer austauschen müssen. Suchen Sie z. B. das
Zimmer 261, brauchen Sie lediglich auf dem Übersichtsplan
nachschauen, wo sich das Zimmer 461 befindet. Das
gesuchte Zimmer 261 befindet sich dann zwei Ebenen tiefer
an der gleichen Stelle.
Wer für Sie zuständig ist, richtet sich nach der Fragestellung
und dem Bauort. Aus der auf derselben Seite abgedruck­
ten Karte des Landkreises Hildesheim ist ersichtlich, wel­
che Städte und Gemeinden zum Zuständigkeitsbereich
des Landkreises gehören. Die Stadt Hildesheim, als große
selbständige Stadt, wie auch die Stadt Alfeld (Leine) als
selbständige Gemeinde, sind für Ihren Bereich grundsätz­
lich selbst zuständig. Beachten Sie jedoch bitte, dass der
Landkreis Hildesheim bei einzelnen Aufgaben auch für die
Bereiche der Städte Hildesheim und Alfeld (Leine) zustän­
dig ist. Soweit dies zutrifft, werden diese bei den für eine
bestimmte Aufgabe zuständigen Ansprechpartnern mit auf­
geführt. Ist dies nicht der Fall sind sie selbst zuständig.
Hinweis: Die im Folgenden verwendete Abkürzung
Ap. steht für Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner.
Soweit ein Fachdienst (FD) angegeben ist, finden Sie die­
sen und die Ap. ab S. 13.
Ist die Zuständigkeit der Stadt Hildesheim bzw. der Stadt
Alfeld (Leine) gegeben, wenden Sie sich bitte an:
Stadt Hildesheim
Fachbereich Bau- und Ordnungsangelegenheiten
Markt 3, 31134 Hildesheim, Zimmer C 146
Tel.: 05121/301-3121
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hildesheim.de
oder an
Stadt Alfeld (Leine)
Bauordnungsamt
Marktstr. 12, 31061 Alfeld (Leine)
Tel.: 05181/703-0
Ap.: Herr Tolle, Tel.: 05181/703-155
Herr Albrecht, Tel.: 05181/703-143
Internet: www.alfeld.de
10
Der Landkreis Hil­
des­­heim versteht
sich als bürgerori­
en­­tierte Ver­wal­tung.
Dies bedeutet für
Sie, dass wir be­
­
müht sind, die Zu­­
stän­­dig­keiten so zu
strukturieren, dass
Sie Zeit und We­ge
sparen. Außerdem
wurden Aufgaben
in den De­
zernaten
Information im Kreishaus (Foto: Ips)
bzw. Fach­­diens­­ten
zusammen­gefasst,
um eine schnellere Bearbeitung Ihrer Anträge zu er­mög­
lichen. Weiteres Ziel ist es, die Fachdienste eines De­zer­nats
räumlich so zusammen zu legen, dass Sie bequem alle in
Bauangelegenheiten zuständigen Ap. in kürzester Zeit bei
einem Besuch im Kreis­haus erreichen können. Andererseits
sind wir auch be­müht, alle Arbeitsabläufe so zu optimieren,
dass wir für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielen.
Wie Sie uns erreichen können
Schriftlich, telefonisch oder persönlich:
Landkreis Hildesheim
Bischof-Janssen-Str. 31, 31134 Hildesheim
Tel.: 05121/309-0 (oder statt 0 die Durchwahl)
Im Internet: www.landkreishildesheim.de
a) über den Pfad -> Bürgerservice -> Formulare
-> Bauen & Wohnen
finden Sie Formulare bzw. Vordrucke zu den einzelnen baurechtlichen Verfahren, die in der Nieder-
sächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt sind sowie für die Wohnraumförderung (Abgeschlossen-
heitsbescheinigung und Wohnberechtigung) und
ein Formular für einen Ausnahmeantrag nach der
Versammlungsstättenverordnung
b) über den Pfad -> Bürgerservice -> Was erledige ich wo?
können Sie sich durch Eingabe eines „Suchbegriffes“
oder einer „Kategorie“ Aufgaben anzeigen lassen.
Dort erfahren Sie auch, welche Behörde bzw. welcher
Ap. für Ihr Anliegen beim Landkreis Hildesheim zuständig ist. Zum Namen ist jeweils auch die Telefonund Zimmernummer sowie die E-Mail-Adresse hinterlegt. Durch Anklicken der E-Mail-Adresse können Sie
Ihren Ap. unmittelbar eine E-Mail schicken.
per E-Mail:
[email protected] bzw.
[email protected] 1)
1) Vor- Zunahme Ihrer jeweiligen Ansprechpartner finden Sie in den nachfolgenden Darstellungen der Zuständigkeiten
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
Alle aufgeführten Ap. des Landkreises Hildesheim finden
Sie im Kreishaus in der Bischof-Janssen-Str. 31 in 31134
Hildesheim. Hinter den Namen der Ap. ist jeweils TelefonDurchwahl-, Fax- und Zimmernummer sowie den Verweis
auf die E-Mail-Adresse angegeben.
Tipp: Die ersten drei Ziffern der Durchwahlnummern
im Kreishaus, Bischof-Janssen-Str. 31 in Hildesheim, ent­
sprechen den Zimmernummern (z.B. Telefondurchwahl
4611 = Zimmer 461), wobei die erste Stelle der jewei­
ligen Ebene entspricht, auf der sich das Zimmer befin­
det (siehe Leittafeln im Eingangsbereich des Kreishauses
und auf allen übrigen Ebenen im Haupttreppenhaus
jeweils gegenüber den Fahrstühlen). Um Ihre Ap. tele­
fonisch erreichen zu können, müssen Sie die jeweilige
Zimmernummer um die Ziffer „1“ oder „2“ ergänzen.
Sollte Ihnen die richtige Ziffer nicht bekannt sein, wen­
den Sie sich einfach an die Telefonzentrale (05212/309-0).
Wenn Sie außerdem vor die Telefondurchwahl die „95“
setzen, erhalten Sie gleichzeitig die Faxnummer (um bei
dem obigen Beispiel zu bleiben: 954611)
Der Landkreis Hildesheim bietet Ihnen folgende allgemeine
Sprechzeiten an, die auch für Ihre in dieser Broschüre
ge­nannten Ap. gelten:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
08.30 – 15.00 Uhr
08.30 – 12.30 Uhr
geschlossen
08.30 – 16.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr
08.30 – 12.30 Uhr
Selbstverständlich können Sie mit Ihren Ap. auch Termine
außerhalb der Sprechzeiten wahrnehmen. Diese sind vorher
entsprechend zu vereinbaren.
Einzelne Fachdienste, wie z.B. die „Zulassungsstelle“, bie­
ten abweichende Sprechzeiten an. Diese finden Sie im
Internet unter dem Pfad www.landkreishildesheim.de ->
Bürgerservice -> Öffnungszeiten oder zu erfragen bei der
Telefonzentrale unter der Telefonnummer 05121/309-0.
Verwaltungsaufbau
An der Spitze des Landkreises Hildesheim steht der
Landrat, Herr Reiner Wegner. Er wird unterstützt durch
den Ersten Kreisrat, Herrn Olaf Levonen. Beide bilden die
Verwaltungsführung.
Die vier Dezernenten – die Dezernate sind nach Auf­
ga­
benschwerpunkten gegliedert – vertreten den Land­
rat in ihren Bereichen. Die Wahrnehmung der einzelnen
Aufgaben und Leistungsschwerpunkte obliegt den einzel­
nen Fachdiensten, die den jeweiligen Dezernaten unterste­
hen.
(Foto: Ips)
Verwaltungsführung
Herr Landrat Wegner,
Herr Erster Kreisrat Levonen
Dezernat 1
Innere Dienste/Service
Fachdienste
101, 102 und 106
Dezernat 2
Sicherheit, Ordnung
und Umwelt
Fachdienste
202 – 206
Sonderbereiche
Dezernent Herr Speer
Dezernat 4
Soziales, Jugend,
Sport und Gesundheit
Fachdienst 301
– Schule –
Fachdienste
403 – 407 und 409
Organisationseinheiten (OE)
902 – 903 und
906 – 912
Dezernat 3
Bildung und Bau
FDL Herr Brinkmann
Fachdienst 302
– Bauordnung und
Planung –
FDL Herr Ruzicka
Fachdienst 304
– Gebäudewirtschaft –
FDL Herr Wolf
Fachdienst 305
– Kreisentwicklung
und Infrastruktur –
FDL Herr Flory
11
Träume zwischen
Tag & Nacht
bach-handel.de
Die Bäder- & Fliesenausstellung. Hafenstraße 16 · 31137 Hildesheim · 05121 289 31-10
12
Bild: Bette One
Partner beim Bau
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
Dezernat 3 Bildung und Bau
Bauaufsicht
Die meisten Fragen, die im Zusammenhang mit Ihrem
Bauvorhaben stehen und für die die Zuständigkeit des
Landkreises Hildesheim gegeben ist, können Sie mit den
Mitarbeitern des Dezernats 3 – Bildung, Bau und Umwelt
– erörtern. Leiter des Dezernats 3 ist der Dezernent, Herr
Eckhard Speer (Zimmer 494, Telefon-Durchwahl 4941,
E-Mail: [email protected]).
Der Bereich Bauaufsicht nimmt die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörde wahr und hat darüber zu wachen und
darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Bauprodukte,
Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Bau­
recht entsprechen. Die Ap. beraten Sie in allen Fragen des
öffentlichen Baurechts.
Zuständigkeiten bei Bauvorhaben
Ziele des Landkreises Hildesheim und damit auch des
Dezernats 3 sind u.a. eine gute und schnelle Erbringung von
Dienstleistungen mit geringer Regelungsdichte, freundli­che
und umfassende Beratung der Antragsteller sowie kur­
ze
Wartezeiten. Dabei orientieren wir uns zwar an Ihren Be­­
dürf­nissen, jedoch unter Einhaltung eines uns aufgrund von
Konsolidierungsmaßnahmen vorgegebenen engen fi­­nan­­zi­
ellen Rahmens.
Es ist u.a. Aufgabe des Dezernenten, durch entsprechen­de
Vorgaben darauf hinzuwirken, dass diese Ziele zu Ihrer
Zufriedenheit erreicht werden. Dem Dezernenten obliegt
so­mit die strategische Leitung des Dezernats, unter Be­ach­
tung der Vorgaben der Verwaltungsführung. Soweit nicht
die Zuständigkeit der Verwaltungsführung gegeben ist, hat
der Dezernent in relevanten Fällen die alleinige Ent­schei­
dungs­befugnis.
Sofern eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung
getroffen werden muss, steht Ihnen selbstverständlich der
Dezernent als Ansprechpartner zur Verfügung. Dabei soll­
ten Sie jedoch bedenken, dass auch der Dezernent bei
seinen Entscheidungen stets verpflichtet ist, das geltende
Recht zu beachten. Die für Sie relevanten Fachdienste (FDs)
sind für die im Folgenden näher beschriebenen Aufgaben
zuständig.
Fachdienst 302 – Bauordnung und Planung –
Dieser Fachdienst besteht aus den Bereichen Bauaufsicht,
Brandschutz, Denkmalschutz und Planung sowie der Bau­ver­­
waltung mit der Wohnraumförderungsstelle. Fach­dienst­­leiter
ist Herr Christian Ruzicka (Zimmer 492, Tele­fon-Durchwahl
4921, E-Mail: [email protected]).
■■ Allgemeine Fragen zur bauordnungsrechtlichen Zuläs­sig­
keit von Baumaßnahmen,
■■ Bauvoranfragen,
■■ Baugenehmigungs- und Mitteilungsverfahren,
■■ Rohbau- und Schlussabnahmen sowie
■■ Abnahme fliegender Bauten
Die Zuständigkeit hängt vom Bauort ab. Die Städte Hil­
des­heim und Alfeld sind in ihren Bereichen jeweils selbst
zu­ständig.
Bauort
Ansprechpartner (Ap.)
Bauaufsicht
Zi.
Tel.Durchwahl
E-Mail-Kontakt s. S. 10
Gemeinde Algermissen
Herr Mirko Langguth (Do)*
474
4741
Stadt Bad Salzdetfurth
Herr Ralf Sander (Do)*
470
4701
Stadt Bockenem
Frau Renate Brundiers (Do)*
470
4702
Gemeinde Diekholzen
Frau Ira Gerlach (Di)*
466
4662
Samtgemeinde Duingen
Herr Andreas Werscheck (Do)* 468
4682
Stadt Elze
Herr Andreas Werscheck (Do)* 468
4681
Samtgemeinde Freden (Leine) Frau Renate Brundiers (Do)*
470
4702
Gemeinde Giesen
Herr Ralf Sander (Do)*
470
4701
Samtgemeinde Gronau (Leine) Frau Heike Leschniok (Di)*
468
4681
Gemeinde Harsum
Frau Ira Gerlach (Di)*
466
4662
Gemeinde Holle
Frau Ute Pillsticker (Di)*
462
4622
Samtgemeinde Lamspringe
Frau Ariane Wassmann (Do)* 462
4621
Gemeinde Nordstemmen
Herr Andreas Werscheck (Do)* 468
4682
Stadt Sarstedt
Frau Sigrun Goldenstein (Di)* 466
4661
Gemeinde Schellerten
Frau Ira Gerlach (Di)*
466
4662
Samtgemeinde Sibbesse
Frau Ariane Wassmann (Do)* 462
4621
Gemeinde Söhlde
Frau Ute Pillsticker (Di)*
462
4622
* (Di) = Dienstag, (Do) = Donnerstag; s. auch nachstehenden Hinweis
Die Mitarbeiter des Bereichs Bauaufsicht nehmen auch
Außendiensttätigkeiten wahr. Aus organisatorischen Grün­
den müssen diese aber zum Teil während der Sprechzeiten
stattfinden, weshalb es möglich ist, dass Sie Ihre bzw. Ihren
Ap. während der Sprechzeiten nicht persönlich an­­tref­­fen.
Grundsätzliche Fragen können Sie dann mit einer bzw.
einem der o.g. anderen Ap. klären.
Um Ihnen Ihre Ter­
min­
planung zu erleichtern, beachten
Sie bitte, dass Ap., die mit (Di) gekennzeichnet sind, übli­
cherweise dienstags und die mit (Do) gekennzeichneten
donnerstags Au­ßen­diensttermine wahrnehmen. Sollten Sie
beabsichtigen, den Landkreis Hildesheim an einem dieser
Tage zu besuchen, möchten wir Ihnen vorsorglich empfeh­
len, vorab telefonisch mit Ihrer oder Ihrem Ap. zu klären, ob
bzw. wann sie oder er erreichbar ist.
(Foto: Ips)
13
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
Brandschutz
Die Brandschutzprüfer geben im Bau­ge­neh­mi­gungsverfahren
Stel­lung­nah­men für Son­der­bauten ab und prüfen hierfür die
Bau­vor­lagen hinsichtlich des vorbeugenden Brand­schutzes.
Außerdem führen sie gemäß Brandschutzgesetz die Brand­
ver­­hü­­tungsschauen durch.
Für die die Städte Alfeld (Leine) und Elze sowie die
Gemeinden Duingen, Freden (Leine), Gronau (Leine),
Lamspringe Nordstemmen und Sibbesse:
Frau Angela Hümmer
Zimmer 469, Durchwahl: 4691, E-Mail: s. S. 10
Für die Städte Bad Salzdetfurth, Bockenem und Sar­
stedt sowie die Gemeinden Algermissen, Diekholzen,
Giesen Harsum, Holle, Schellerten und Söhlde:
Herr Roland Christen
Zimmer 469, Durchwahl: 4692, E-Mail: s. S. 10
(Foto: Ips)
Bauverwaltung
Denkmalschutz:
Der Landkreis ist gleichzeitig zuständig als Un­­tere Denk­mal­
schutz­behörde
Alle Gemeinden
Frau Annegret Klauke
Zimmer 460, Durchwahl: 4602, E-Mail: s. S. 10
In allen verwaltungsmäßigen, also nicht technischen, Fra­­gen
im Zusammenhang mit Baumaßnahmen ist die Bau­ver­wal­
tung zuständig.
Es werden hier in erster Linie folgende Aufgaben wahrge­
nommen:
■■ verwaltungsmäßige Bearbeitung bauaufsichtsbehördlicher
Verfahren einschließlich Widerspruchsverfahren
Planung
Die Planungsabteilung berät in allen Fragen zur planungs­
rechtlichen Zulässigkeit von Bau­­vorhaben und prüft die Ein­
haltung von Fest­
set­
zungen eines Bebauungsplanes oder,
falls kein Bebauungsplan besteht, die Zu­
läs­
sig­
keit von
Bauvorhaben im unbeplanten In­nen­be­reich und im Au­ßen­
be­
reich (Näheres s. S. 31). Die Zuständigkeit hängt vom
Bauort ab. Die Städte Hil­des­heim und Alfeld sind in ihren
Bereichen jeweils selbst zu­ständig.
14
Bauort
Ansprechpartner (Ap.)
Planung
Gemeinde Algermissen
Stadt Bad Salzdetfurth
Stadt Bockenem
Gemeinde Diekholzen
Samtgemeinde Duingen
Stadt Elze
Samtgemeinde Freden (Leine)
Gemeinde Giesen
Samtgemeinde Gronau (Leine)
Gemeinde Harsum
Gemeinde Holle
Samtgemeinde Lamspringe
Gemeinde Nordstemmen
Stadt Sarstedt
Gemeinde Schellerten
Samtgemeinde Sibbesse
Gemeinde Söhlde
Frau Christine Bahr
Frau Petra Woltersdorf
Frau Petra Woltersdorf
Frau Annette Feuerhake
Herr Marcus Hornung
Herr Marcus Hornung
Frau Petra Woltersdorf
Frau Christine Bahr
Herr Marcus Hornung
Herr Marcus Hornung
Frau Petra Woltersdorf
Frau Petra Woltersdorf
Frau Annette Feuerhake
Frau Annette Feuerhake
Frau Christine Bahr
Herr Marcus Hornung
Herr Marcus Hornung
Zi.
Tel.Durchwahl
E-Mail-Kontakt s. S. 10
464
4642
465
4651
465
4651
464
4641
464
4641
464
4641
465
4651
464
4642
464
4641
464
4641
465
4651
465
4651
467
4672
467
4672
464
4642
464
4641
464
4641
■■ Erstellen von Bauvorbescheiden
■■ Entgegennahme von Baulasterklärungen,
■■ Eintragung von Baulasten, Einsichtnahme und Führen des
Baulastenverzeichnisses
■■ Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungs­ei­gen­­tum
■■ Einsichtnahme in Bauakten
Die Zuständigkeit hängt vom Bauort ab. Die Städte Hil­
des­heim und Alfeld sind in ihren Bereichen jeweils selbst
zu­ständig.
Bauort
Ansprechpartner (Ap.)
Verwaltung
Gemeinde Algermissen
Stadt Bad Salzdetfurth
Stadt Bockenem
Gemeinde Diekholzen
Samtgemeinde Duingen
Stadt Elze
Samtgemeinde Freden (Leine)
Gemeinde Giesen
Samtgemeinde Gronau (Leine)
Gemeinde Harsum
Gemeinde Holle
Samtgemeinde Lamspringe
Gemeinde Nordstemmen
Stadt Sarstedt
Gemeinde Schellerten
Samtgemeinde Sibbesse
Gemeinde Söhlde
Frau Sabine Kallmeyer
Frau Sabine Kallmeyer
Frau Karin Dresel
Frau Liesa Erlewein
Frau Liesa Erlewein
Frau Liesa Erlewein
Frau Karin Dresel
Frau Sabine Kallmeyer
Frau Sabine Kallmeyer
Frau Liesa Erlewein
Herr Ulrich Bauer
Frau Karin Dresel
Herr Ulrich Bauer
Frau Kerstin Zingler
Frau Liesa Erlewein
Frau Kerstin Zingler
Herr Ulrich Bauer
Zi.
Tel.Durchwahl
E-Mail-Kontakt s. S. 10
458
4582
458
4582
457
4572
459
4591
459
4591
459
4591
457
4571
458
4582
458
4582
459
4591
458
4581
457
4572
458
4581
459
4592
459
4591
459
4592
458
4581
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
Eintragung von Baulasten, Einsichtnahme
in das Baulastenverzeichnis
Alle Gemeinden: Cihan Akcay, Zimmer 475,
Durchwahl: 4751, E-Mail: s. S. 10
Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Alle Gemeinden: Frau Heidi Müller, Zimmer 461,
Durchwahl: 4612, E-Mail: s. S. 10
Einsichtnahme in Bauakten
Alle Gemeinden: Frau Regina Menzel, Zimmer 456
Durchwahl: 4561, E-Mail: s. S. 10
Herr Wilhelm Cartschau, Zimmer 455
Durchwahl: 4551, E-Mail: s. S. 10
Wohnraumförderungsstelle
In diesem Bereich werden Anträge auf Gewährung von
Wohnraumförderungsmitteln (mit Ausnahme der steuerli­
chen Förderung, der Gewährung von KfW-Mitteln und der
Förderung des Wohnungsbaus durch die „Riester-Rente“)
bearbeitet. Die Städte Hildesheim und Alfeld haben eine
eigene Wohn­raum­förderungsstelle.
Fachdienst 205 – Umwelt –
In diesem Fachdienst werden Sie in Bezug auf alle abfall-,
boden-, immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtli­
chen Fragen beraten. Fachdienstleiter ist Herr Thorsten Köhler,
Zimmer 412, Telefon-Durchwahl: 4121, E-Mail s. S. 10.
Auskünfte aus dem Altlastenverzeichnis
(Altablagerungen und Alt­standorte)
Alle Gemeinden einschließlich der Stadt Alfeld
Herr Wulf Grube, Zimmer 422
Durchwahl: 4221, E-Mail s. S. 10
Immissionsschutz
Alle Gemeinden einschließlich der Stadt Alfeld
Frau Jennifer Hartmann, Zimmer 423
Durchwahl: 4231, E-Mail s. S. 10
Naturschutz
Förderung von Eigentums- und Mietwohnungs­
baumaßnahmen, Zinssenkungsanträge
Alle Gemeinden: Frau Andrea Wolpers, Zimmer 461
Durchwahl: 4611, E-Mail: s. S. 10
Bescheinigung über die Wohnberechtigung
(B-Scheine), Überwachung der Belegungsbindung
von geförderten Wohnungen und Härteausgleich
Alle Gemeinden: Frau Heidi Müller, Zimmer 461
Durchwahl: 4612, E-Mail: s. S. 10
Verwaltung und Abwicklung von (bestehenden)
Kreisdarlehen
Alle Gemeinden: Frau Andrea Neubauer, Zimmer 460
Durchwahl: 4601, E-Mail: s. S. 10
Bauorte
Ansprechpartner (Ap.)
Stadt Alfeld (Leine)
Samtgemeinde Duingen
Stadt Elze
Gemeinde Giesen
Frau Martina Stübe
Samtgemeinde Gronau (Leine)
Gemeinde Nordstemmen
Samtgemeinde Sibbesse
Stadt Bad Salzdetfurth
Stadt Bockenem
Gemeinde Diekholzen
Samtgemeinde Freden (Leine)
Herr Ulrich Weber
Gemeinde Harsum
Gemeinde Holle
Samtgemeinde Lamspringe
Gemeinde Schellerten
Gemeinde Söhlde
Gemeinde Algermissen
Herr Kevin Schulz
Stadt Sarstedt
Tel.Durchwahl
E-Mail-Kontakt s. S. 10
Zi.
408
4081
409
4091
407
4071
Mühlenberg (Foto: Klaiber)
15
An wen Sie sich wenden können
– ein Behördenwegweiser –
– Unterhalt,
Vormund­schaft und
Bundesleistungen –
„Wohngeldstelle“
Fachdienstleiterin ist Frau Cons­
tan­
ze Sickfeld (Zimmer 150,
Tele­fon-Durch­­wahl 1501, E-Mail
s. S. 10. Die Zu­stän­dig­keit rich­
tet sich nach dem An­fangs­buch­
sta­ben Ih­res Nach­na­mens.
Alle Gemeinden einschließlich
der Stadt Alfeld: Ihre An­sprech­
part­
ner finden Sie direkt im
In­
ter­
net unter dem Stichwort
„Woh­ngeld: Gewährung“ oder
wenden Sie sich an die Tele­fon­
zen­­trale, Tel.: 05121/309-0.
Weitere wichtige Adressen und
Telefonnummern
Amtsgericht Alfeld (Leine) 1)
Kalandstr. 1, 31061 Alfeld (Leine)
Tel.: 05181/804-0
Amtsgericht Elze 2)
Bahnhofstr. 26, 31008 Elze
Tel.: 05068/9301-0
Amtsgericht Hildesheim 3)
Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim
Tel.: 05121/968-0
Finanzamt Alfeld (Leine) 4)
Ravenstr. 10, 31061 Alfeld (Leine)
Tel.: 05181/705-0
Finanzamt Hildesheim 5)
Kaiserstr. 47, 31134 Hildesheim
Tel.: 05121/302-0
Landesamt für Geoinformation und
Land­ent­wick­lung Niedersachsen (LGLN Hameln)
Katasteramt Alfeld 6)
Neue Wiese 11, 31061 Alfeld (Leine)
Tel.: 05181/9105-0
Landesamt für Geoinformation und
Land­ent­wick­lung Niedersachsen (LGLN Hameln)
Katasteramt Hildesheim 7)
Langelinienwall 26, 31134 Hildesheim
Tel.: 05121/164-03
Hintergrund: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
im Landkreis Hildesheim
Dipl.-Ing. Andreas Mentz
Nordstr. 4, 31157 Sarstedt
Tel.: 05066/603530, Fax: 05066/603540
E-Mail: [email protected]
Dipl.-Ing. Otto Oberbeck
Lermunder Str. 26, 31195 Neuhof
Tel.: 05183/946456 oder 0172/5415399
Fax: 05183/946833
E-Mail:[email protected]
Dipl.-Ing. Marco Jankowski
Immengarten 15, 31134 Hildesheim
Tel.: 05121/16594-0, Fax: 05121/1659410
E-Mail: [email protected]
1) Zuständig für Stadt Alfeld und die Samtgemeinden Duingen, Freden, Lam­
sprin­ge und Sibbesse
2) Zuständig für Stadt Elze, Samtgemeinde Gronau und Gemeinde Nordstemmen
3) Zuständig für die Städte Bad Salzdetfurth, Bockenem, Hildesheim, Sarstedt
und die Gemeinden Algermissen, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Schel­ler­
ten und Söhlde
4) Zuständig für den Altkreis Alfeld, einschließlich der Stadt Alfeld
5) Zuständig für den Altkreis Hildesheim-Marienburg, einschließlich der Stadt
Hildesheim
6) Zuständig für den Altkreis Alfeld, einschließlich der Stadt Alfeld
7) Zuständig für den Altkreis Hildesheim-Marienburg, einschließlich der Stadt
Hildesheim
16
Limmer West (Foto: Ips)
Das Baugrundstück
Auswahl des Grundstückes
■■ Befinden sich auf dem Grundstück schützenswerte Bäu­
me und Sträucher?
Der Volksmund sagt: „Wie man sich bettet, so liegt man“.
Sie sollten deshalb vor dem Erwerb das Baugrundstück so
genau wie möglich kennen lernen. Es empfehlen sich daher
Besuche zu verschiedenen Tageszeiten und, wenn möglich,
sogar Jahreszeiten. Auskünfte von den zukünftigen Nach­
barn helfen weiter.
Besondere Beachtung sollten Sie den Punkten der folgen­
den Prüfliste schenken:
■■ Welche Einrichtungen bietet die Gemeinde (Schulen,
Kin­dergärten, Einkaufsmöglichkeiten, Freizeit und Erho­
lung, Verkehrsmittel zu Ihrer Arbeitsstätte, ärztliche Ver­
sor­gung)?
■■ Welche Möglichkeiten der Bebauung bestehen aufgrund
der Grundstückslage und Größe der Abstände zum Nach­­­
bargrundstück?
■■ Welche Festsetzungen und Baubeschränkungen trifft der
Bebauungsplan, soweit vorhanden?
■■ Welche Auflagen bestehen von der Planungs- und Bau­
behörde?
■■ Ist das Grundstück erschlossen (Straßenbau, Trinkwasser,
Ab­wasser, Strom, Gas)?
■■ Wie ist die Bodenbeschaffenheit (Tragfähigkeit, Grund­was­­
serverhältnisse)?
■■ Tangieren durchgehende Versorgungsleitungen das Bau­
grundstück?
■■ Welche Störungen sind zu erwarten (Industrie, Gewerbe,
landwirtschaftliche Betriebe, Straßen, Bahnlinien oder
be­ste­hende Planungen, die zu Beeinträchtigungen füh­
ren können)?
■■ Welche grundbuchlichen Belastungen (einsehbar beim
Amts­gericht) oder Baulasten (einsehbar bei der Bau­auf­
sichts­behörde) bestehen?
■■ Sind Altlasten vorhanden?
■■ Befindet sich auf dem Grundstück ein Gewässer?
■■ Befindet sich auf dem Grundstück oder in der unmittel­
baren Nähe des Grundstückes ein Bau-, Kultur- oder ein
Naturdenkmal?
Aufgrund ihrer Bedeutung wird auf einzelne Punkte bereits
an dieser Stelle eingegangen. Weitergehende Ausführungen
finden Sie unter dem Thema „Öffentliches Baurecht“.
Möglicherweise ist das Grundstück, das Sie erwerben
möchten, belastet. Hierbei kann es sich zum Einen um
Eintragungen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten (im Grund­
buch eingetragen) handeln. Durch solche Grund­
dienst­
bar­
keiten (z.B. Wegerechte) kann die Bebaubarkeit des
Grund­
stückes eingeschränkt sein. Dieses gilt aber auch
zum Anderen für Baulasten, die im Baulastenverzeichnis
ein­­ge­tragen sind. Daher ist eine vorherige Einsicht in das
Grundbuch, das bei dem für den jeweiligen Bauort zu­
­
ständigen Amtsgericht geführt wird, und in das Bau­
las­
tenverzeichnis, das bei der für den jeweiligen Bauort zustän­
digen Bauaufsichtsbehörde geführt wird, empfehlenswert.
Denkmalschutz
Denkmale sind vom Menschen geschaffene Objekte, die für
das öffentliche Interesse von geschichtlicher, künstlerischer,
wissenschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.
Also zum Beispiel:
■■ Das Fagus-Werk in Alfeld – ein Industriedenkmal von
Welt­be­deutung.
■■ Der Dom und die St. Michaeliskirche in Hildesheim –
ge­schichts­trächtige Gebäude mit Weltruhm.
Dies sind drei große und bedeutsame Bauwerke in den
je­
wei­
ligen Städten. Der Landkreis Hildesheim selbst ist
jedoch überwiegend ländlich geprägt. Zeitzeugen sind hier
also gerade bäuerlicher Bestimmung dienende Ge­
bäu­
de,
aber auch Anlagen ritterlicher Vergangenheit. Denk­
mal­
schutz befasst sich jedoch auch mit ganzen Ortsbildern, wie
z.B. in Hildesheim, Alfeld oder Bad Salzdetfurth, die durch
Fachwerkhäuser geprägt sind.
17
Das Baugrundstück
Auch Gärten und Teich­anlagen, z.B. in Derneburg, sind vom
Menschen geschaffen, ebenso Alleen. Daher zeugen auch
sie von Idealen der vergangenen Zeiten.
Bei Bodendenkmalen beginnt das Aufgabenfeld der Ar­chä­
o­lo­gie. Im Landkreis Hildesheim bedeutsame Spuren sind
z.B.:„Hellweg“, „Karl der Große“, die „Welfen“, und der
Architekt „Schwartz“.
Um all diese „Zeitzeugen“ zu schützen gibt es das Nie­der­
säch­­si­sche Denkmalschutzgesetz (NDSchG). „Schützen“
heißt im denkmalrechtlichen Sinne bewahren und dauer­
haft nutzen. Nicht jedes Denkmal ist ein Mu­­se­­um. Jedes
Gebäude hat eine eigene Lebensgeschichte, die auch
weitergehen darf und soll. Nur soll die Geschichte der
Vergangenheit nicht vollständig „überschrieben“ wer­
den. Die unveränderte Überlieferung dieser für die Ge­gend
ty­
pischen Bauten und Anlagen, in einer repräsenta­
ti­
ven
Anzahl, allein gibt die Möglichkeit, die Identität und Un­ver­
wechselbarkeit der Landschaft zu erhalten.
Daher unterliegen selbst nach der Niedersächsischen Bau­
ord­nung (NBauO) verfahrensfreie Baumaßnahmen (s. unter
dem Thema „Öffentliches Baurecht -> Bauordnungsrecht“)
sowohl Baudenkmale als auch Gebäude, die zwar selbst
kein Denkmal sind, sich jedoch in der Umgebung eines sol­
chen befinden, gewissen Einschränkungen. Auch ha­
ben
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eine Un­
ter­
hal­
tungs­
pflicht und müssen Denkmale, wenn notwen­dig, instand
setzen.
www.bwv-hi.de
Andererseits können bestimmte Maß­nah­men an Denkmalen
auch gefördert werden. Nä­he­res hierzu ab S. 42.
Sollten Sie beabsichtigen, ein Denkmal oder ein Grundstück
in der Umgebung eines Denkmals zu erwerben oder sich
nicht sicher sein, ob ein solches vorhanden ist, empfiehlt
sich zuvor eine Einsichtnahme in die Denkmalliste bei der
unteren Denkmalschutzbehörde (s. S. 14).
Naturschutz
Auch Naturdenkmale können die Bebaubarkeit eines Bau­
grundstücks einschränken. Bei Naturdenkmalen handelt
es sich in der Regel um mächtige alte Bäume. Unter ih­rer
Krone sowie im Nahbereich dürfen ohne vorherige Zu­stim­
mung der Naturschutzbehörde keine baulichen Anlagen
er­
rich­
tet werden. Dies gilt auch für an sich verfahrensoder baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen, wie z. B.
die Pflasterung der Zufahrt. Diese Einschränkungen kön­
nen auch gelten, wenn sich ein Naturdenkmal z.B. auf
dem Nachbargrundstück befindet und das Naturdenkmal
durch die Baumaßnahme unmittelbar beeinträchtigt wird.
Auskünfte zu diesen Fragestellungen kann die jeweilige
Gemeinde oder die Naturschutzbehörde (s. S. 15) geben.
Was ist weiterhin aus Sicht des Naturschutzes zu beachten?
Auf dem Grundstück befinden sich Bäume und Sträucher,
die zwar keine Naturdenkmale sind, jedoch durch die
Ge­mein­de mittels einer sogenannten Baumschutzsatzung
unter Schutz gestellt wurden. Auskunft darüber, ob Bäume
auf Ihrem Grundstück unter diesen Schutz fallen, kann
Ihnen die Gemeinde oder die Naturschutzbehörde geben.
Aber auch Bebauungspläne können durch Festsetzungen
die Beseitigung von Gehölzen untersagen. Dies ist bei der
Bauplanung und Durchführung zu beachten. Der Be­bau­
ungsplan kann bei der Gemeinde oder im Fachdienst
Bauordnung und Planung (s. S. 14) eingesehen werden.
Spielräume!
Nutzen Sie die Vorteile der größten Wohnungsgenossenschaft in Hildesheim!
Freuen Sie sich auf Ihr neues Zuhause – und genießen Sie dabei
die Leistungsvorteile, die wir Ihnen als Wohnungsgenossenschaft
bieten können. Informieren Sie sich unverbindlich über die Vorzüge
unserer Angebote. Wir beraten Sie gern.
BWV · Theaterstr. 7/8 · 31141 Hildesheim · Tel. 05121 17099-70 · eMail: [email protected]
18
Auch wenn man aufgrund der vorstehenden Ausführungen
zunächst den Eindruck gewinnen könnte, dass Naturschutz
„störend“ ist und Ihren möglichen Bauwünschen nur im
Wege steht, ist doch zu bedenken, dass er notwendig ist, um
die Lebensgrundlagen für Menschen und Tiere zu erhalten.
Daher soll im Folgenden erklärt werden, was Naturschutz
bewirken kann.
Bäume und Sträucher sind Lebensraum für Tiere. Für die
Errichtung einer baulichen Anlage ist es häufig erforder­
lich, in einen Gehölzbestand einzugreifen. Hierbei dürfen
Le­bensstätten von besonders geschützten Tieren nicht be­­
sei­tigt werden. Als besonders geschützte Arten sind beispiel­
haft zu nennen: Singvögel, Fledermäuse, Kleinsäuger.
Auch Häuser, deren Umbau oder Abriss geplant ist, können
Lebensräume für besonders geschützte Tiere bieten. Fledermäuse, Schleiereulen und kleine Greifvogelarten sind häu­
fig auf Dachböden anzutreffen. Unter Dachpfannen brüten
Vögel wie der Mauersegler. Wenn Sie befürchten, dass bei
den von Ihnen geplanten Baumaßnahmen Lebensstätten
Das Baugrundstück
und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eige­
nen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von
einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzlich Räu­me
außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Was­ser­­ver­
sorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Woh­­nung
liegen. Zusätzliche Räume, die außerhalb des Woh­­nungs­
abschlusses liegen, müssen verschließbar sein.
Baugrundstücke (Foto: Spk)
Dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlos­senheits­be­schei­
ni­gung (Antragsformular über Ap. und Internet (s. S. 15),
müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
■■ Bauzeichnungen (Grundrisse1), Schnitt- und An­
sichts­
von besonders geschützten Tierarten betroffen sind, setzen
Sie sich bitte mit der Naturschutzbehörde in Verbindung.
Dann kann geprüft werden, ob diese Arten betroffen sind,
wie Beeinträchtigungen vermieden werden und ob und wie
Ersatzlebensräume geschaffen werden können.
zeich­
nungen) als Aufteilungsplan in 2-facher Aus­
fer­
ti­
gung im Maßstab 1:100,
■■ Lageplan im Maßstab 1:500 und
■■ ggf. Eigentümernachweis (Grundbuch2), bestehend aus
Be­­­stands­­­verzeichnis und Abteilung I, neuesten Datums).
Außer Gehölzen sind z.B. auch Kleingewässer, Röh­
richt­
bestände und Bäche Lebensräume für besonders geschützte
Tiere und können selbst unter dem besonderen Schutz des
Naturschutzgesetzes stehen. Auch hier kann ein Anruf bei
der Naturschutzbehörde Klärung bringen. Neben Auflagen
zur Erhaltung von Gehölzen können Be­
bau­
ungspläne
auch Auflagen zur Neuanpflanzung enthalten. Durch die­
se Pflanzungen soll der durch den Hausbau verursachte
Eingriff in die Natur wieder ausgeglichen werden. In den
Festsetzungen des Bebauungsplanes wird ausführlich auf
Art und Umfang der anzupflanzenden Gehölze eingegan­
gen.
1) Soweit ein Spitzboden vorhanden ist, muss auch für diesen eine
Vorzugsweise sollen bei uns heimische Laubgehölze ange­
pflanzt werden. Sie haben gegenüber den „Exoten“ viele
Vorteile: Sie bieten einer großen Zahl heimischer Tierarten
Lebensraum und Nahrung, sind optimal an die bestehenden
Bodenverhältnisse und unsere Klimabedingungen ange­
passt und sind dadurch besonders widerstandsfähig gegen
Schädlinge. Der Einsatz von Spritzmitteln, sofern überhaupt
erlaubt, wird dadurch überflüssig.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Möchten Sie Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht
oder ein Dauerwohnrecht begründen, müssen Sie vorher
einen Antrag auf Erteilung einer Abge­
schlos­
sen­
heits­
be­
scheinigung bei der Bauaufsichtsbehörde stellen. Oh­
ne
eine solche Bescheinigung kann eine Wohnung z.B. nicht
zu einer Eigentumswohnung werden. Mit der Ab­­
ge­
schlossenheitsbescheinigung bescheinigt Ihnen die Bau­auf­
sichtsbehörde, dass die Wohnungen, für die sie er­teilt wur­
de, in sich abgeschlossen sind.
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die
baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen
abgeschlossen sind, z. B. durch Wände und Decken, die den
Anforderungen des Baurechts an Wohnungstrennwände
Grundrisszeichnung vorgelegt werden.
2) Die erforderliche Grundbuchblattabschrift kann im Zuständigkeitsbereich des
Landkreises Hildesheim auch durch diesen selbst gefertigt werden.
In den Grundrisszeichnungen sind alle zu demselben Woh­
nungs­eigentum, Dauerwohnrecht usw. gehörende Ein­zel­
räume mit der jeweils selben Nummer zu kennzeichnen.
Die Räume, die außerhalb einer Wohnung liegen, aber
dieser Wohnung zugeordnet werden, und Gebäude, die
zu einer bestimmten Wohnung gehören sollen, also z. B.
Kellerräume und/oder Garagen, sind ebenfalls mit dersel­
ben Nummer zu bezeichnen wie die Räume, die sich in einer
bestimmten Wohnung befinden.
Räume, die sich nicht innerhalb einer abgeschlosse­
nen
Wohnung befinden, können nur von der Ab­ge­schlos­sen­
heits­­­­be­scheinigung erfasst werden, wenn sie verschließbar
und nur von Räumen bzw. Fluren erreichbar sind, die sich in
Ge­mein­schaftseigentum befinden, also nicht einer konkre­
ten Wohnung zugeordnet wurden.
Wohnungseigentum (Sondereigentum) kann nicht an Räu­
men begründet werden, die nötig sind, damit die einzel­
nen Wohnungseigentümer ihre Wohnungen bzw. z. B. ihre
Kellerräume erreichen können. Hierzu gehören insbeson­
dere Flure und Treppenhäuser. Sondereigentum kann auch
nicht für nicht verschließbare Gebäude (z. B. Carport oder
Ter­ras­senüberdachung) begründet werden.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung
für die Teilungserklärung, die Sie bei einer Notarin bzw.
einem Notar als Grundstückseigentümer abgeben müs­
sen. Diese kann dann mit dem Antrag auf Anlegung von
Wohnungsgrundbüchern durch die Notarin bzw. den Notar
beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Soweit
die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Ab­
ge­
schlos­
sen­heits­be­schei­ni­gung auch für in sich abgeschlossene
Wohnhäuser auf demselben Grundstück beantragt werden.
Die Bildung von Wohnungseigentum kommt insbesondere
dann in Be­­tracht, wenn Wohnungen in ei­nem Mehr­fa­mi­
19
Partner beim Bau
Jeden 1. Sonntag im Monat Schautag
von 13.30 - 17.00 Uhr
20
Das Baugrundstück
lienhaus in Ei­gen­tums­wohnungen um­­ge­
wandelt werden sollen, oder wenn eine
reale Grundstücksteilung nicht mög­­
lich
ist, weil z. B. die erforderlichen Grenz­
abstände nicht eingehalten werden. Die
Bescheinigung kann bei genehmi­gungs­
pflichtigen Bauvorhaben erst aus­gestellt
werden, wenn für alle Ge­bäude auf dem
Grundstück eine Bau­ge­neh­mi­gung erteilt
wurde bzw. vollständige Bauvorlagen
nach § 62 NBauO vorliegen.
An­trags­be­rech­tigt sind Grund­stücks­ei­
gen­tümer und Erb­bau­berechtigte.
Altlasten
Durch Altablagerungen (z. B. ehe­­
ma­
­
lige Hausmülldeponie, „Alte Dorfkippe“) oder Alt­stand­­orte
(z. B.: ehemalige Chemische Reinigung, Druckerei usw.)
kann Ihr Grundstück möglicherweise umweltrelevante
Beeinträchtigungen aufweisen.
Neubaugebiet Sonnenkamp in Sarstedt (Foto: Sparkasse)
Bedienen Sie sich eines Maklers, achten Sie stets auf fol­
gende Punkte:
■■ Schließen Sie einen schriftlichen Maklervertrag ab.
■■ Bei erfolgreicher Vermittlung dürfen Makler auch dann
Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
liegen, der ab 1995 aufgestellt wurde, wurden bereits
im Vorfeld auf mögliche Altlasten untersucht. Sollte sich
he­
rausstellen, dass Ihr Grundstück möglicher­
wei­
se mit
Altlasten belastet ist, berücksichtigen Sie bit­te, dass es hier­
durch zu zusätzlichen Kosten und Ver­zö­ge­rungen kommen
kann.
Pro­vision (etwa 2 bis 5 % des Grundstückskaufpreises) ver­
langen, wenn Sie sich nur telefonisch haben beraten lassen.
■■ Lassen Sie sich von mehreren Maklern Angebote unter­
breiten und bieten Ihnen verschiedene Makler das glei­
che Grundstück an, müssen Sie sofort darauf hinwei­
sen, sonst kann es passieren, dass mehrere Makler mit
Honorarforderungen an Sie herantreten.
Daher empfiehlt es sich, im Zweifelsfall vorher das Alt­las­
tenverzeichnis beim FD Umwelt (Ap. s. S. 15) einzusehen.
Der Grundstückserwerb
Der Grundstückspreis
Fragen Sie bei der Stadt, Gemeinde, Samtgemeinde oder der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Katasteramt
nach den sogenannten Bodenrichtwerten. Diese geben
einen Anhaltspunkt, ob die Kaufpreisforderung angemes­
sen ist.
Beachten Sie beim Grundstückspreis, dass eine Ab­
lö­
sung von Lasten und Grundpfandrechten hinzukommen
kann. Die Einsicht in das jeweilige Grundbuch beim zu­
­
ständigen Amtsgericht ist dringend anzuraten. Diese er­­folgt
durch die Notarin oder den Notar im Rahmen der Kauf­
vertragsverhandlungen. Auch ein Blick in das Bau­
las­
ten­
verzeichnis der Bauaufsichtsbehörde bewahrt vor weiteren
„Überraschungen“ (siehe auch unter dem Thema „Öf­fent­
liches Baurecht“).
Ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor sind auch die
Erschließungskosten. Klären Sie deshalb bei der Gemeinde,
ob noch zusätzliche Erschließungskosten anfallen.
Der Erwerb eines Grundstücks bedarf der notariellen Beur­
kun­dung. Beurkundet werden müssen alle Ver­ein­ba­rungen
des Kaufvertrages, insbesondere muss der rich­tige Kaufpreis
genannt sein. Verstöße gegen diese Be­ur­kun­dungs­­pflicht
führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Aus diesem Grund
sind Sie in jedem Fall schlecht beraten, wenn Sie den
Kaufpreis zu niedrig angeben, um Grunderwerbssteuer und
Notarkosten zu sparen. Außerdem ist derartiges Han­deln
strafbar.
Mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages sind Sie aber
noch nicht Grundstückseigentümer sondern haben zu­
­
nächst lediglich einen Anspruch auf Übertragung. Im Fall
des Erwerbs einer noch zu vermessenden Teilfläche aus
ei­
nem größeren Grundstück kann erst nach Vermessung
die Auf­las­sung erklärt und die Eintragung in das Grundbuch
erfolgen. Eigentümer eines Grundstücks sind Sie erst nach
Ein­tragung in das Grundbuch!
Bis Sie nach Abschluss des Vertrages in das Grundbuch ein­
getragen werden, vergehen im Regelfall einige Wochen,
wenn nicht sogar Monate. In der Zwischenzeit kann Ihr
Recht nämlich evtl. noch durch ein gemeindliches Vor­
kaufsrecht be­
ein­
träch­
tigt werden. Ob dies in Ihrem Fall
denkbar oder ausgeschlossen ist, erfahren Sie bei Ihrem
Notar. Befragen Sie ihn daraufhin ausdrücklich.
21
Finanzierungsplanung
Gute Gründe für die Verwirklichung
Ihres Bauvorhabens?
Wichtig für alle Bauherren ist eine genaue Kalkulation aller
entstehenden Kosten. Zu tief steckt noch die Erinnerung an
die enorm hohe Zahl der Zwangsversteigerungen Mitte der
achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts in Folge unerwar­
tet hoch gestiegener Zinssätze.
Folgende Kostenansätze müssen von Ihnen berücksichtigt
werden:
Kosten des Baugrundstücks
Bodenkaufpreis
+ Notarkosten1)
für Grundstückskaufvertrag
+ Grunderwerbssteuer2)
(in der Regel 4,5 % des Kaufpreises)
+ Vermessungskosten
+ Maklerprovision
+ Erschließungskosten
+ Sonstiges
(z. B. Kosten für Wertberechnungen
und Bodenuntersuchungen)
. . . . . . . . . . . e
=
. . . . . . . . . . . e
. . . . . . . . . . . e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e
e
e
e
. . . . . . . . . . . e
Baukosten
Reine Baukosten (Kosten des Materials und
der Bauleistungen) des Wohngebäudes
und möglicher Nebengebäude
. . . . . . . . . . . e
+ Sonderkosten der Einbaumöbel
. . . . . . . . . . . e
Foto: Michael Grabscheit / www.pixelio.de
Wer sich verkalkuliert, wird zumeist bis an sein Lebensende
die entstandenen Schulden abtragen müssen. Auch bei
einer soliden Kalkulation ist zu beachten, dass kaum ein
Bauherr ein Einfamilienhaus mit Gesamtkosten von 260.000
e und mehr, aus der „Portokasse“ bezahlen kann. Auch
das Insolvenzverfahren ist kein „Allheilmittel“, da dieses
Verfahren an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
Andererseits ist eine bezahlte Immobilie eine Säule Ihrer pri­
vaten Altersvorsorge und bis dahin sind Sie vor möglichen
Mietpreissteigerungen sicher.
Um Fehlplanungen vorzubeugen und um den voraussichtli­
chen Finanzierungsbedarf richtig zu ermitteln, ist zunächst
eine lückenlose und möglichst detaillierte Erfassung sämt­
licher Kostensätze unerlässlich.
Beabsichtigte Selbst­hil­fe­arbeiten sind an dieser Stelle noch
nicht bei den Baukosten abzuziehen, da diese ja einen
gleich hohen Wert wie Dritt­leistungen haben und damit im
Grunde auch Kosten sind. Diese Arbeiten sind erst bei der
Finanzierung von Be­deutung, nachdem die Gesamtkosten
ermittelt wurden.
=
. . . . . . . . . . . e
Kosten der Außenanlagen
Hausanschlüsse
. . . . . . . . . . . + Einfriedung
. . . . . . . . . . . + Hof- und Wegebefestigung
. . . . . . . . . . . + Abwasserbeseitigung auf dem Baugrundstück. . . . . . .
+ Gartenanlage
. . . . . . . . . . . =
. . . . . . . . . . . e
Bauhandwerk
arcus
Hildesheimer Straße 59
31177 Harsum OT Arsel
Tel.: (0 51 27) 21 42 65
Fax: (0 51 27) 40 96 38
E-Mail:
[email protected]
22
e
e
e
e
e
Fliesenverlegung
Verkauf
und Verlegung von:
■
■
■
■
■
■
Bodenbelägen
Teppich
Designbelag
Laminat
PVC
Linoleum
Finanzierungsplanung
Kostenübersicht – Reine Baukosten (Beispiel!)
Baunebenkosten
Kosten der Architekten und Ingenieurleistungen. . . . . . . .
+ Baugenehmigungsgebühren (siehe unter
dem Thema „Baurecht“ –> Mitteilungsverfahren bzw. Bauantrag)
. . . . . . . . . . . + Kosten der Lagepläne
. . . . . . . . . . . + Kosten weiterer Behördenleistungen . . . . . . . . . . . + Gerichts- und Notarkosten1)
für die Grundschuldeintragungen
. . . . . . . . . . . + Disagio
. . . . . . . . . . . + einmalige Geldbeschaffungskosten
(z. B. Bearbeitungsgebühren, Tax-Kosten). . . . . . . . . . .
+ voraussichtliche Bereitstellungszinsen . . . . . . . . . . . + Zinsen während der Bauzeit (auf Bankkonto) . . . . . . . .
+ Kosten der Bauversicherungen
. . . . . . . . . . . + Kosten der Baustoffprüfungen
. . . . . . . . . . . + Grundsteinlegung und Richtfeier
. . . . . . . . . . . + Sonstiges
. . . . . . . . . . . e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
e
Gesamtkosten Ihres Bauvorhabens
=
prozentuale
Kostenstelle
Anteile
. . . . . . . . . . . e
1) Die Notarkosten richten sich zunächst nach dem Geschäftswert, der dem
Kaufpreis entspricht. Die tatsächlich zu entrichtenden Gebühren richten sich
danach, was in Ihrem Einzelfall erforderlich ist, bzw. welche Leistungen durch
die Notarin oder den Notar erbracht werden sollen. Hinzu kommen Kosten für
Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von zz. 19 %. Um die Kosten
des Baugrundstücks kalkulieren zu können, sollten Sie Ihren Notar nach den
voraussichtlichen Notarkosten befragen.
2)Die neue Nds. Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag eine Erhöhung
auf 5 % vereinbart.
Die nachfolgende Kostenübersicht soll eine Hilfestellung
bei der Ermittlung von Kostenansätzen geben und erläutert
Ihnen die Kostenmäßige Erfassung der einzelnen Gewerke
des Gebäudes an einem praxisnahen Beispiel.
46,54 %
3,59 %
0,94 %
12,68 %
12,69 %
7,06 %
0,19 %
1,08 %
6,29 %
0,98 %
1,03 %
53,46 %
1,11 %
4,96 %
2,49
2,89 %
3,48 %
2,07 %
10,50 %
1,89 %
1,36 %
3,19 %
0,07 %
1,45 %
0,89 %
1,32 %
0,18 %
7,22 %
4,48 %
3,40 %
0,14 %
0,16 %
0,21 %
100 %
veranschlagt | effektiv
Grundstückskosten insgesamt
Kaufpreis
Erwerbskosten
Erschließungskosten
Gebäudekosten insgesamt
Reine Baukosten
Rohbauarbeiten
Erdarbeiten
Entwässerungskanalarbeiten
Mauerarbeiten
Betonarbeiten
Zimmer- u. Holzbauarbeiten
Stahlbauarbeiten
Abdichtungsarbeiten
Dachdeckungs- u. Dachdichtungsarbeiten
Klempnerarbeiten
Gerüstarbeiten
Ausbauarbeiten
Naturwerksteinarbeiten
Putz- u. Stuckarbeiten
Wärmedämm-Verbundsysteme
Trockenbauarbeiten
Fliesen- und Plattenarbeiten
Estricharbeiten
Tischlerarbeiten
Parkettarbeiten
Rollladenarbeiten
Metallbauarbeiten
Verglasungsarbeiten
Maler- u. Lackierarbeitungen - Beschichtungen
Bodenbelagsarbeiten
Tapezierarbeiten
Raumlufttechnische Anlagen
Heiz- u. zentrale Wassererwärmungsanlagen
Gas-, Wasser u. Entwässerungsanlagen innerhalb v. Gebäuden.
Nieder- u. Mittelspannungsanlagen
Gebäudeautomation
Blitzschutzanlagen
Dämmarbeiten an technischen Anlagen
Gesamtsumme der Baukosten
Beispiel in Euro
200.000
93.080,00
7.180,00
1.880,00
25.360,00
25.380,00
14.120,00
380,00
2.160,00
12.580,00
1.960,00
2.060,00
106.920,00
2.220,00
9.920,00
5.980,00
5.780,00
6.960,00
4.140,00
21.000,00
3.780,00
2.720,00
6.380,00
140,00
2.900,00
1.780,00
2.640,00
360,00
14.440,00
8.960,00
6.800,00
280,00
320,00
420,00
200.000,00
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 4, 8/2012
Hinweis: Die Anteile wurden in der genannten Quelle in ‰
angegeben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit
wur­den sie für diese Broschüre in % umgerech­
net. Hierdurch ergaben sich rundungsbedingte
Ab­­weichungen im einstelligen Euro-Bereich.
Foto: catlovers / www.pixelio.de
23
Versicherungen – Dienstleistungen
CLIMAPUR
Das System mit Know-how
Nie mehr Miete zahlen!
Wir finanzieren und versichern Ihr Traumhaus.
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Peter Voges
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Telefon: 05121 36684
24
Die Finanzierung
Vorweg gesagt, ohne Eigenmittel geht es in der Regel nicht.
Je höher der Eigenmittelanteil ist, umso solider ist meistens
die Baufinanzierung. Im Normalfall ist ein Eigenmittelanteil
von 20 % der Gesamtkosten als Grundlage anzusehen.
Diese Mindesteigenleistung ist in vielen Fällen schon des­
halb vorgegeben, weil die Geldinstitute Beleihungen oft nur
bis zu 80 % der angemessenen Gesamtkosten vornehmen
(siehe auch unter dem Thema „Wie hilft Vater Staat? ->
Landesbürgschaft“). Bei einem Darlehen von einem Le­bens­
versicherer sind die Beleihungsgrenzen meist noch enger.
Fremdmittel
Arbeitgeberdarlehen
Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Darlehen für den Hausbau
gewährt. Solche Darlehen könnten günstiger sein als die
Finanzierungsmittel des freien Kapitalmarktes.
Banken- und Sparkassendarlehen
Die „goldene“ Finanzierungsregel lautet:
je 1/3
1/3
1/3
Durch langjährige Geschäftsbeziehungen wird der Weg zur
Hausbank in den meisten Fällen der erste sein. Banken und
Sparkassen vergeben Darlehen zumeist aus eigenen Mitteln.
Neben den Zinsen ist eine Tilgung von üblicherweise 1 % zu
zahlen. Die Tilgung verringert die Restschuld, auf welche die
Zinsen berechnet werden.
Eigenmittel
Bauspardarlehen
Hypothekendarlehen
Was können Sie als Eigenmittel einbringen und welche
Mög­­­lich­keiten der Fremdfinanzierung gibt es?
Foto: Klaus-Uwe Gerhardt
www.pixelio.de
Eigenmittel
■■ bezahltes oder teilweise bezahltes Baugrundstück
■■ Barmittel (hierzu gehören Sparguthaben und überschüs­
sige Beträge auf dem Girokonto)
■■ Wertpapiere
■■ vorhandenes oder bezahltes Baumaterial
■■ Selbsthilfeleistungen (also der Wert der Arbeitsleistung,
die von Ihnen oder unentgeltlich von mithelfenden Per­
sonen erbracht wird).
Grundsätzlich gilt, dass die Eigenmittel soweit wie möglich,
d.h. bis auf den unverzichtbaren Notgroschen, eingesetzt
werden sollten. Bei der Einschätzung der Selbsthilfe ist es
oberstes Gebot, realistisch zu bleiben. Denken Sie auch
daran, dass Sie bei Selbsthilfe nur die Lohnkosten, nicht
aber die Materialkosten einsparen.
Bei gleichbleibenden Raten (Annuität) wird der Tilgungsanteil
in der Rate daher ständig höher. Die Restschuld verringert
sich anfangs langsam und später schneller. Eine völ­
lige
Tilgungsfreiheit ist durch die Abtretung eines Bau­
spar­
vertrages oder einer Lebensversicherung möglich. In der
Re­gel vergeben Banken und Sparkassen ihre Darlehen mit
ei­ner Zinsbindung. Die Dauer der Zinsbindung wird vertrag­
lich vereinbart.
Tipp: Insbesondere bei steigenden Zinsen können
auf dem Kreditmarkt häufiger Darlehen mit variab­
len, d.h. der Marktlage entsprechend veränderlichem,
Zinssatz (im Hinblick auf zu erwartende Zinssenkungen)
angebo­ten werden. Doch Vorsicht, die Erfahrungen in
der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Realität hin­
ter diesen Erwartungen zurückbleiben kann. Sicherer,
wenn auch etwas teurer, fährt derjenige, der bei einem
variablen Zinssatz eine Zinsobergrenze vereinbart. Eine
Zinsschwankung von nur 1 % könnte unter Umständen
bereits das „Aus“ bedeuten.
Hypothekenbanken
Wer sicher gehen will, dass seine Zinsen langfristig un­ver­
ändert bleiben, wird sich für die Finanzierung über eine
Hypothekenbank entscheiden. Diese bieten Zins­bin­dungs­
fristen von bis zu 15 Jahren. Die Tilgung erfolgt wie bei den
Geschäftsbanken.
Bauspardarlehen
Bereits zugeteilte Bausparverträge, d.h. Bausparverträge,
die mit der Mindestansparsumme (z. B. 40 % der Bau­spar­
summe) angespart sind und für die der Darlehensanteil zur
Verfügung steht, sollten stets zur Baufinanzierung einge­
setzt werden. Sie bieten außerordentlich billige Darlehen
mit einer Festzinsgarantie für die gesamte Laufzeit. Bei teil­
weise angesparten oder bereits voll angesparten, aber noch
nicht zugeteilten Bausparverträgen besteht die Mög­­lichkeit
der Zwischenfinanzierung.
25
Die Finanzierung
Bei der Zwi­schen­fi­­nan­­zierung gewährt die Bausparkasse
selbst oder eine Ge­
schäftsbank ein tilgungsfreies Dar­
le­
hen in Höhe der Bau­spar­summe. Bei teilweise angespar­ten
Bausparverträgen ist jedoch eine zusätzliche Mindest­
spar­­
ra­
te zu zahlen, um die Mindestansparsumme mög­
lichst während der Laufzeit der Zwischenfinanzierung
zu erreichen! Tilgung erfolgt in ei­ner Summe, wenn der
Bausparvertrag zugeteilt wird. Der Bauherr zahlt dann nur
noch das reguläre Bauspardarlehen zurück.
Hier sei zwischendurch angemerkt, dass von einer Kün­di­
gung eines Bausparvertrages dringend abzuraten ist, nur um
das angesparte Guthaben als Eigenkapital zu ver­wenden.
Im Regelfall wird die Abschlussgebühr einbehal­ten und das
zinsgünstige Darlehen ist verloren. Unter Um­ständen sind
auch die Steuer- und Prämienvorteile zu­rück­zuzahlen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Vorfinanzierung durch ei­nen
(noch abzuschließenden) Bausparvertrag. Hierbei gewährt
das Kreditinstitut entweder
1.
ein Darlehen (Bankvorausdarlehen) in Höhe der Bau­
spar­
summe eines oder mehrerer nacheinander anzu­
sparender Bausparverträge. Das Bankvorausdarlehen
wird bei Zuteilung des Bausparvertrages bzw. der
Bau­spar­verträge in einer Summe bzw. in Teilbeträgen
zurückgezahlt oder
2.
ein Bankvorausdarlehen, das so bemessen ist, dass
einerseits das Mindestansparguthaben in den Bau­spar­
ver­trägen eingezahlt werden kann und andererseits die
erforderliche Summe für die Baufinanzierung zur Ver­­
fügung steht. Das Bankvorausdarlehen wird bei Zu­­tei­
lung des Bausparvertrages in einer Summe abgelöst.
Die Vorfinanzierung führt natürlich anfänglich zu sehr ho­­hen
monatlichen Belastungen, weil im 1. Fall neben den Zinsen
für das Bankvorausdarlehen die monatliche An­spar­ra­te für
den Bausparvertrag zu zahlen ist und im 2. Fall auch Zinsen
für die auf den Bausparvertrag eingezahlte Min­dest­an­spar­
summe zu zahlen sind, obwohl das Geld zur effektiven Bau­
fi­nan­zierung nicht zur Verfügung steht.
Vorteil im Fall 1 ist jedoch bei entsprechend langer Zins­fest­­
schrei­
bung (bis zur Zuteilung des Bausparvertrages) ei­
ne
meist stetig zu gestaltende evtl. sogar nach Zuteilung nie­dri­
ge­­re Belastung (Annuität) und nach Zuteilung sowohl gerin­
gere als auch bis zur Rückzahlung des Darlehens stabilere
Zinsen.
Vorteil im Fall 2 ist eine schnellere Zuteilung des Bau­spar­
vertrages bei einem dann günstigen und stabilen Zinssatz.
Tipp: Einige Bausparkassen bieten vermehrt Möglich­
kei­­ten zur Tilgungsstreckung an. Diejenigen, denen die
mo­­nat­li­chen Tilgungsbeiträge zu hoch sind, können die
Be­las­tung bei gleichbleibendem Zins, aber längerer Rück­
zah­­lungs­dauer, mindern. Erkundigen Sie sich bei Ihrem
Institut.
26
Landschaft Fölziehausen (Foto: Klaiber)
Lebensversicherungsdarlehen
Die Lebensversicherung selbst, eine Bank oder eine Spar­
kasse, gewährt ein tilgungsfreies Darlehen. Gleichzeitig wird
eine vermögensbildende, d.h., kapitalisierende Le­bens­ver­si­
che­rung auf den Todes- oder Erlebensfall abgeschlos­sen.
Nach Ablauf der Versicherung wird das Darlehen in einer
Sum­me durch den von der Lebens­ver­si­che­rung ausbezahl­
ten Betrag getilgt. Anstelle der Tilgung ist neben den Zinsen
der Beitrag für die Lebensversicherung zu zahlen.
Staatliche Förderung
■■ Siehe unter dem nächsten Thema
Fazit
Welche Finanzierung für Sie die richtige ist, müssen Sie nach
Ihren eigenen Möglichkeiten selbst entscheiden. Ob die
Belastung wirklich tragbar ist, spielt bei Gewährung „öffent­
licher“ Mittel eine entscheidende Rolle und kann gegebe­
nenfalls zur Ablehnung des Antrages auf Gewährung die­
ser Mittel führen (siehe auch unter dem Thema „Staatliche
Förderung“, S. 28).
Allgemein gilt jedoch, dass eine möglichst lange Zins­fest­
schreibung besonders auf niedrigem Zinsniveau bei der
Fi­
nan­
zierung durch Bankvorausdarlehen sowie bei einem
Le­bens­versicherungsdarlehen ratsam ist. Vergleichen Sie die
Effektivzinssätze, da hierdurch zumindest eine gewisse
Ver­gleich­bar­keit zwischen verschiedenen Angeboten gege­
ben ist.
Tipp: Sollten Sie nicht über ein Lebensver­
si­
che­
rungs­
dar­lehen finanzieren, aber dennoch Versicherungsschutz
wün­schen, sei Ihnen an dieser Stelle die (wesentlich güns­
tigere) Risikolebensversicherung empfohlen. Erkundigen
Sie sich bei Ihrer Versicherung.
Die Finanzierung
Sachbegriffe
Wenn Sie sich erstmals mit der Baufinanzierung beschäfti­
gen, werden Sie es mit vielen Begriffen zu tun bekommen,
die nicht alltäglich sind. Daher werden im Folgenden einige
Begriffe, soweit dies nicht im übrigen Text bereits gesche­
hen ist, kurz erläutert.
■■ Annuität
Regelmäßige Zahlung (Rate), die der Rückzahlung des
Dar­lehens dient. Sie setzt sich zusammen aus der Zinsund Tilgungsleistung. Üblich ist die feste Annuität, bei
der die Zahlungsrate gleichbleibend ist. Weil nur die Til­
gung die Schuldsumme verringert und die Zinsen auf die
Rest­schuld zu zahlen sind, wird der Zinsanteil immer klei­
ner und der Tilgungsanteil entsprechend höher.
■■ Auflassung
Erklärung des Verkäufers und Käufers vor dem Notar,
dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll.
■■ Auflassungsvormerkung
Notarielle Erklärung, die verhindert, dass jemand anderes
Eigentümer des Grundstückes wird, wenn die Auflassung
nicht sofort möglich ist (z.B., wenn das Grundstück noch
ver­messen werden muss).
Außenansicht Sparkassenarena (Foto: Ips)
■■ Damnum/Disagio
Auszahlungsverlust wenn der Nennbetrag (Nomi­
nal­
be­
trag) eines Darlehens nicht zu 100% ausgezahlt wird.
■■ Grundbuch
Beim Amtsgericht (Grundbuchamt) geführtes Register,
aus dem alle rechtlichen und vertraglichen Daten ei­
­
nes Grundstücks hervorgehen. Neben der genauen Be­­
schreibung des Grundstücks (Bestandsverzeichnis) fin­­den
Sie in Abteilung I den Eigentümer, in Abteilung II alle
Lastenrech­te, Vorkaufsrechte, Bebauungsbeschränkun­­gen
(z. B. Wohn- und We­ge­nicht jedoch Baulasten). In Ab­tei­
lung III finden Sie die Grund­pfand­rechte (Hypo­the­ken,
Grund- und Renten­schul­den).
■■ Beleihungswert
Größe, nach der ein Kreditgeber die Höhe der maximalen
Beleihung festlegt. Sie errechnet sich aus dem jederzeit
erzielbaren Wert des zu beleihenden Objektes abzüglich
eines Sicherheitsabschlags.
■■ Nichtabnahmegebühr
Gebühr eines Kreditinstitutes, wenn ein bereits zugesag­
tes Darlehen nicht abgerufen wird.
■■ Notaranderkonto
■■ Bereitstellungszinsen
Zinsen, die frühestens ab Darlehenszusage für die Dar­
le­
hens­
summe, die noch nicht abgerufen ist, gefordert
werden. Da die Kreditinstitute Teilbeträge nach Bau­fort­
schritt auszahlen, fallen diese Zinsen im Normalfall bei
je­dem Bauvorhaben an.
Konto, das ein Notar in eigenem Namen und mit eige­
ner Verfügungsgewalt für einen Dritten führt. Es dient
insbesondere dazu, eine Kaufpreisanzahlung für den
Verkäufer eines Grundstückes zwar zu leisten, aber vor
dessen Zugriff bis zum Eigentumsübergang zu schützen.
■■ Unbedenklichkeits­
bescheinigung
Wird vom Finanzamt ausgestellt,
wenn die Grunderwerbssteuer
b­e­zahlt ist. Sie muss dem Grund­
buch­
amt für die Eigentums­
um­
schrei­bung vorliegen.
■■ Variabler Zins
Recht des Darlehensgebers, auf­
grund einer Zinsgleitklausel den
Nominalzinssatz jederzeit an die
Marktsituation anzupassen und
neu festzuschreiben.
■■ Zinsbindung
Zeitraum, für den ein Zinssatz
fest­
geschrieben, d.h., unverän­
dert bleibt. Nach Ablauf der
Zins­­bin­dungs­frist muss über die
Dar­­­le­­hens­be­dingungen neu ver­
handelt werden.
Bad Salzdetfurth Stadtmitte
27
Staatliche Förderung
Bund, Länder und ggf. auch Kommunen helfen auf unter­
schiedliche Weise bei der Eigentumsbildung im Woh­nungs­
bau mit. Die vermögenswirksamen Leistungen, Ar­
beit­
nehmer-Sparzulagen und Wohnungsbauprämien so­
wie
Sonderausgaben-Abzüge bei der Einkommenssteuer (al­
le Kreditinstitute und Finanzämter erteilen Auskunft) sind
weitläufig bekannt und werden im Allgemeinen von den
Arbeitnehmern in Anspruch genommen.
Mietwohnungsbaumaßnahmen
Bundesförderung
1. Programme der KfW Bankengruppe (KfW)
Ap.: Alle Kreditinstitute
Die KfW fördert bestimmte Maßnahmen durch zinsverbillig­te
Darlehen und durch Zuschüsse. Welche Maßnahmen unter
welchen Voraussetzungen gefördert werden, können Sie
bei Ihrer Hausbank erfragen.
Weitere Ausführungen zu bestimmten Programme der KfW
finden Sie unter dem Thema: „Energiesparendes Bauen,
Sa­nieren und Klimaschutz“ (s. S. 44).
Im Internet finden Sie unter www.kfw.de weitere Infor­ma­
tionen.
2. Steuerrechtliche Abschreibung
Ap.: Steuerberater sowie Finanzamt
Foto: Andreas Morlok / www.pixelio.de
Diese Ver­
gün­
stigungen dienen zur Ansammlung not­
wendigen Eigen­
ka­
pi­
tals für ein späteres Bauvorhaben.
Daneben gibt es aber auch noch viele andere interessante
Möglichkeiten der För­
derung des Mietwohnungs- und
Eigentumsbaues, welche im Folgenden aufgeführt werden.
Allen Interessierten wird empfohlen, sich an die genann­
ten Ansprechpartner (Ap.) zu wenden, um einen vollstän­
digen und vor allem aktuellen Überblick über die jeweilige
Förderungsmöglichkeit zu erhalten.
Auf folgende (mögliche) Einschränkungen wird jedoch be­­
reits an dieser Stelle hingewiesen.
■■ Auf die Förderungsmittel besteht grundsätzlich kein
Rechts­anspruch; die Auswahl erfolgt im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel, z. T. im „Wind­
hund­verfahren“, d.h. nach Antragseingang (Aus­nah­me:
steuerrechtliche Förderung).
■■ Für die Förderungsmöglichkeiten bestehen z. T. Kumu­
lie­rungs­verbote, d.h. Inanspruchnahme nur einer För­de­
rung ist möglich.
■■ Die Förderungsmöglichkeiten sind zumeist zeitlich be­grenzt.
Zur besseren Systematik wurden die Miet­
woh­
nungs­
bau­
maß­nahmen (Vermietungen z. T. an Berechtigte) von den
Eigentumsmaßnahmen (selbstgenutztes Wohneigentum) im
Nachfolgenden abgegrenzt. Die Aufstellung ist jedoch nicht
abschließend. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann wegen
möglicher Änderungen nach Drucklegung nicht übernom­
men werden. Auf Mitteilungen der Presse, des Fernsehens
oder des Radios sollte daher geachtet werden.
28
a) Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 Ein­kom­mens-­
steuergesetz – EStG –)
b) erhöhte steuerliche Absetzungen von Investitionen, die
dem Erhalt von Baudenkmalen dienen (nach den §§ 7 i,
10 f, 10 g und 11 b Einkommenssteuergesetz – EStG –)
Landesförderung
Ap.: Fachdienst Bauordnung und Planung (s. S. 13)
Das Land Niedersachsen fördert den Neu-, Aus- und Um­bau
sowie die Erweiterung
■■ von Altenwohnungen als Mietwohnungen
■■ von Mietwohnungen für Wohngruppen (Apartment­
woh­­nun­gen für ältere und schwerbehinderte Menschen
so­wie für hilfe- und pflegebedürftige Personen,
■■ die energetische Modernisierung von Mietwohnungen und
■■ altersgerechte Modernisierung von Mietwohnungen.
Einzelheiten und weitere Informationen über die För­
der­
vor­aus­setzungen und -bedingungen erhalten Sie über Ihre
Ap. oder finden Sie im Internet unter www.NBank.de ->
Förderangebote auf einen Blick.
Kommunale Förderung
Ob Ihre Gemeinde Wohnungsbaumaßnahmen fördert, er­­
fra­­­gen Sie bitte dort. Eine Förderung durch den Landkreis
Hil­­des­­heim erfolgt nicht.
Staatliche Förderung
Eigentumsmaßnahmen
Bundesförderung
1. Programme der KfW
Bankengruppe (KfW)
Ap.: Alle Kreditinstitute
Die KfW bietet auch für selbst
genutzte Ei­gen­tums­maß­­­nah­
men zinsverbilligte Dar­­­lehen
an. Der Zinssatz ist in der
Re­gel günstiger als bei ei­nem
Bank- oder Sparkas­sen­­dar­le­
hen. Dafür ist der Til­gungs­an­
teil in der Rate höher. Im ers­
ten Jahr sind die­se Darlehen
tilgungsfrei.
Im Internet finden Sie unter
www.kfw.de weitere Infor­
ma­­­ti­o­nen.
Wohnen in der Stadt (Foto: Ips)
2. Steuerliche Förderung der Privaten Altersvorsorge
und „Riester-Rente“
Ap. Banken, Sparkassen und Versicherungen
Landesförderung
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Internet
unter www.bmas.de -> Themen -> Rente -> Zusätzliche
Altersvorsorge -> Private Altersvorsorge.
Das Land Niedersachsen fördert den bzw. die
3. Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz
Ap.: Fachdienst Unterhalt, Vormund­schaft und Bundes­leis­tungen – „Wohngeldstelle“ (s. S. 16)
■■ Schaffung von Wohnraum durch Ausbau/Umbau oder
Ap.: Fachdienst Bauordnung und Planung (s. S. 13)
■■ Neubau von eigengenutzten Eigenheimen, Klein­sied­lun­
gen und Eigentumswohnungen
Erweiterung bei Eigentumsmaßnahmen zur Selbst­
nut­
zung
■■ Kauf und Erwerb vorhandenen Wohnraums im Zu­sam­
men­­hang mit Modernisierung bei Ei­gen­tums­maß­nahmen
zur Selbstnutzung
■■ Eigentumsförderung für Schwerbehinderte
■■ Energetische Modernisierung von Wohneigentum
■■ Altersgerechte Modernisierung von Wohneigentum.
Einzelheiten und weitere Informationen über die För­
der­
vo­raus­setzungen und -bedingungen erhalten Sie über Ihre
Ap. oder finden Sie im Internet unter www.NBank.de ->
Förderangebote auf einen Blick -> Privatpersonen. Be­reits
an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Mittel
unter Umständen nach sozialer Dringlichkeit vergeben wer­
den.
Mensa der KGS Gronau (Foto: www.passivhaus.de)
Kommunale Förderung
Die Eigentümer von eigengenutzten Eigenheimen und
Eigentumswohnungen haben einen Rechtsanspruch auf die
Gewährung eines Lastenzuschusses, wenn die Belastung
aus dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung das nach
den Familienverhältnissen für sie tragbare Maß übersteigt.
Die Höhe des Lastenzuschusses richtet sich nach der Anzahl
der Familienmitglieder, dem monatlichen Einkommen und
der zu berücksichtigenden monatlichen Belastung.
Ob Ihre Gemeinde Wohnungsbaumaßnahmen fördert, er­­
fragen Sie bitte dort. Eine Förderung durch den Landkreis
Hil­­des­­heim erfolgt nicht.
29
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Tragwerksplanung
Öffentliches Baurecht
Einführung
Bereits unter dem Thema „Das Baugrundstück“ -> Aus­
wahl des Grundstückes haben wir Sie darauf hingewie­
sen, dass das öffentliche Baurecht großen Einfluss auf die
Kaufentscheidung für ein Baugrundstück haben kann.
Zwar sollte Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Ent­wurfs­ver­
fas­
ser alle Ihre Fragen zum öffentlichen Baurecht be­­
an­
twor­
ten können, jedoch tragen Sie als Bauherren bzw.
Eigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die
Hauptverantwortung dafür, dass das öffentliche Baurecht
eingehalten wird. Daher möchten wir Ihnen an dieser Stelle
einen Einblick in das öffentliche Baurecht geben und Ihnen
im Teil Bauordnungsrecht (s. S. 34) die baurechtlichen
Verfahren kurz vorstellen.
Baurechtliche Entscheidungen hängen stets von den tat­
sächlichen örtlichen Gegebenheiten ab und sind daher
regelmäßig auch Einzelfallentscheidungen.
Durch das öffentliche Baurecht soll u.a. sichergestellt wer­
den, dass insbesondere Leben, Gesundheit sowie die na­tür­
lichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht bedroht wer­
den. Insofern dienen das öffentliche Baurecht und die sich
daraus ergebenen Verfahren sowohl Ihrem als auch dem
Schutz Ihrer Nachbarn. Was zulässig ist oder nicht, ist aus­
schließlich an objektiven Kriterien zu beurteilen und liegt
nicht im Belieben der Bauherren oder im Ermessen der
Bauaufsichtsbehörden.
Bereits an dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen,
dass Sie sowohl im Mitteilungsverfahren, als auch, bis auf
wenige Ausnahmen, in den Baugenehmigungsverfahren
jeweils eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfs­
ver­
fas­
ser im Sinne des § 53 Niedersächsische Bauordnung
(NBauO) hinzuziehen müssen, die oder der die Bauvorlagen
er­stellt.
Übrigens: Eigentum am Baugrundstück ist nicht Vor­aus­
set­zung, um eines der im Folgenden weiter unten dar­ge­
stellten baurechtlichen Verfahren durchführen zu können.
KiTa Sonnenkamp (Foto: Ips)
Tipp: Die in diesem Thema genannten Rechtsgrundlagen,
aber auch weitere Vorschriften, finden Sie kostenlos im
Internet unter www.nds-voris.de (Niedersächsisches Vor­
schriftensystem – z.B. unter dem Suchbegriff „NBauO“)
bzw. www.gesetze-im-internet.de (Vorschriften des Bun­
des­ministerium der Justiz – z.B. unter dem Suchbegriff
„BauGB“).
Städtebauliches Planungsrecht (§§ 30,
34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) sowie
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Ap.: Entwurfsverfasser, Fachdienst Bauordnung und
Planung (s. S. 13) und Gemeinde
Die Nutzung eines Grundstücks ist grundsätzlich im Sinne
des städtebaulichen Planungsrechts durch den Bun­des­ge­
setzgeber in den Vorschriften des BauGB und der BauNVO
geregelt. Unterschieden wird, ob sich Ihr Grund­
stück im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, in ei­
nem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil (sogenannter unbe­
planter In­
nen­
be­
reich) oder im Außenbereich befindet.
Daher sollten Sie zu­nächst klären, in welcher dieser drei
Ge­bietstypen Ihr Grundstück liegt.
Unabhängig davon, ob das Grundstück im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich
liegt, kommen nur folgende Gebietstypen nach der
BauNVO für die Errichtung eines Wohnhauses in Frage: rei­
ne, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Klein­
sied­lungsgebiete, Dorf-, Misch- und begrenzt Kern­ge­biete.
Diese Aufzählung entspricht einer Abstufung hinsichtlich
der von Ihnen hinzunehmenden Störungen. Während Sie
z.B. in einem reinen Wohngebiet kaum Störungen hinneh­
men müssen, sind Sie im Regelfall in einem Kerngebiet grö­
ßeren Störungen, wie z.B. Lärm, ausgesetzt.
In einem Dorfgebiet dagegen müssen Sie in gewissem
Umfang typische land­­
wirtschaftliche Gerüche, z.B. durch
Rinder- oder Schweinehaltung, ak­­
zep­
tieren. Daher sollte
schon beim Grund­­­stückskauf genau überlegt werden, mit
welchen Störungen Sie selbst „ge­
rade
noch leben“ können.
Bauen im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB)
Liegt Ihr Grundstück im Geltungs­be­reich
eines Bebauungsplanes (die­
se werden
von den Städten und Ge­
mein­
den auf­
gestellt oder ge­
ändert), sollten Sie sich
mit den ein­zel­nen Fest­set­zun­gen dieses
Bebauungsplanes intensiv auseinanderset­
zen und prüfen, ob Sie Ihr „Traumhaus“
tat­
sächlich in der beabsichtigten Form
errichten dürfen, denn die Festsetzungen
eines Bebauungsplanes sind für die Bau­
auf­sichts­behörde verbindlich.
31
Guter Rat vom Fachmann
Arbeitsrecht § Arzthaftungsrecht § Baurecht § Erbrecht § Familienrecht
Grundstücksrecht § Mietrecht § Verkehrsrecht § Wohnungseigentumsrecht
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32
Öffentliches Baurecht
Bauen in einem im Zusammenhang bebauten Orts­teil – unbeplanter Innenbereich – (§ 34 BauGB)
Befindet sich Ihr Grundstück im unbeplanten Innenbereich,
gibt es keine bestimmten Vorgaben wie bei einem Be­
­
bau­ungsplan. Was und in welchem Umfang Sie auf dem
je­
wei­
ligen Grundstück bauen dürfen, richtet sich in die­
sem Fall danach, was und in welchem Umfang auf den
Grund­
stücken in der näheren Umgebung vorhanden ist.
Eine Abweichung von der in der näheren Umgebung vor­
handenen Bebauung kann in geringfügigem Maße zuge­
lassen werden. Hierfür ist jedoch eine sorgfältige Prüfung
und letztendlich eine Einzelfallentscheidung erforderlich.
Bitte beachten Sie auch, dass der unbeplante Innenbereich
grundsätzlich mit der letzten Bebauung endet und danach
der Außenbereich beginnt. Es kommt dabei nicht darauf an,
ob sich das Grundstück noch vor oder bereits hinter dem
Ortsschild befindet.
eines Außenbereichsgrundstücks sollten Sie sich in jedem
Fall bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erkundigen
oder eventuell eine Bauvoranfrage stellen (s. S. 38).
Für alle Bereiche gilt:
Sollte nicht sicher sein, wie bzw. ob Sie auf dem Grundstück
überhaupt Ihr „Traumhaus“ errichten können, sollten Sie
das Gespräch mit Ihren Ap. suchen und in schwierigen
Fällen eine Bauvoranfrage (s. S. 38) stellen.
Wichtig: Unabhängig davon, ob sich Ihr Baugrundstück
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, im unbe­
planten Innenbereich oder im Außenbereich befindet,
muss die Erschließung gesichert sein. Die Erschließung
ist im planungsrechtlichen Sinne gesichert, wenn das
Grundstück an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Im bauordnungs­
rechtlichen Sinne sind für die Erschließung neben der
gesicherten Zuwegung noch weitere Anlagen wie
Trinkwasser, Abwasser und Löschwasser erforderlich.
Exkurs: Örtliche Bauvorschriften
Ap.: Entwurfsverfasser, Gemeinde und Fachdienst
Bauordnung und Planung (s. S. 13)
Fischerhäuser in Derneburg
Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Sollte sich das Grundstück weder im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes noch im unbeplanten Innenbereich befin­
den, so liegt es im Außenbereich und unterliegt den stren­
gen Anforderungen des § 35 BauGB. Im Außenbereich
sind Wohnhäuser in der Regel nur zulässig, dürfen also nur
errichtet werden, wenn sie einem privilegierten Vorhaben
(z.B. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
ei­
nem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung) dienen.
Für sonstige Bauvorhaben kann eine Baugenehmigung
in der Regel nicht in Aussicht gestellt werden, da der
Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers, bis auf
die v.g. privilegierten Vorhaben, weitestgehend von jegli­
cher Bebauung freigehalten werden soll, um seinem Zweck
für die Land- und Forstwirtschaft sowie als Erholungsgebiet
für die Allgemeinheit dienen zu können.
Beabsichtigen Sie, ein bereits bebautes Grundstück (mit z.B.
einem Resthof, einem Forsthaus oder ehemals militärisch
genutzten Gebäude) zu erwerben, um dort zukünftig zu
wohnen, so handelt es sich um eine genehmigungspflich­
tige Nutzungsänderung, die ebenfalls den strengen An­for­
derungen des § 35 BauGB unterliegt. Dies gilt auch für den
Fall, dass Sie das Grundstück von einer Bundes-, Landesoder Kommunalverwaltung erwerben. Vor dem Erwerb
Die örtlichen Bauvorschriften werden, wie die Be­bau­ungs­
pläne, durch Satzung von der Gemeinde erlassen und
sind für die Bauaufsichtsbehörde ebenso bindend wie die
Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Zwar gehören die
örtlichen Bauvorschriften zum Bauordnungsrecht (s. nach­
folgendes Thema), jedoch sollen sie bereits an dieser Stelle
behandelt werden, da sie in aller Regel im Zusammenhang
mit den Bebauungsplänen aufgestellt oder geändert wer­
den.
Es können örtliche Bauvorschriften aber auch für bestimmte
Teile eines Gemeindegebietes erlassen werden, für die ein
Bebauungsplan nicht besteht.
Örtliche Bauvorschriften werden erlassen, um bestimmte
verkehrliche oder sonstige städtebauliche, baugestalterische
oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die
Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten
oder hervorzuheben.
Hierbei kann es sich z.B. um Vorgaben hinsichtlich der Dach­
neigung, der Farbe von Dächern und Au­ßen­wän­den sowie
um weitere Vorgaben hinsichtlich der Ge­bäu­de­gestaltung
oder einer Bepflanzung handeln. Es ist aber auch denk­
bar, dass eine Gemeinde durch eine örtliche Bau­vorschrift
untersagt, eine Einfriedung (z.B. Zaun) an einer bestimmten
Grundstücksgrenze, vornehmlich zur Straße hin, zu errich­
ten oder die Höhe einer Einfriedung einschränkt. Soweit
für Ihr Grundstück eine örtliche Bauvorschrift besteht, soll­
ten Sie sich auch mit den Bestimmungen dieser örtlichen
Bauvorschrift intensiv auseinandersetzen.
33
Öffentliches Baurecht
Baurecht
Privates Baurecht
Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
Bauvertragsrecht
Privates
Nachbarrecht
Öffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht
Bauordnungsrecht
Gewährleistung
einer städtbaulich geordneten
Entwicklung
Vermeidung von
Gefahrenpotentialen,
Baugestaltung
Bauaufsichtsbehördliche Entscheidung
Mit dieser Rechtsmaterie beschäftigt sich die Bauordnung
Bauordnungsrecht
Am 01.11.2012 ist eine neue Niedersächsische Bauordnung
(NBauO) in Kraft getreten, die wesentlich an die sogenannte
Musterbauordnung angepasst wurde. Mit der Neufassung
wird das Ziel verfolgt, eine weitere Vereinheitlichung des
Bau­ord­nungsrechts der Länder herzustellen. Außerdem sol­
len Ver­fah­renserleichterungen und Streichung entbehrlicher
Vor­schriften zum kostensparenden Bauen beitragen (so die
Begründung des Gesetzgebers zur neuen NBauO).
Weitere Informationen auch unter www.ms.niedersachsen.de
-> Themen -> Bauen & Wohnen -> Bau­auf­sicht, Bautechnik
& Bauökologie.
Folgende (Bau)Verfahren sind in Niedersachsen eingeführt
wor­den:
gungspflichtige
Bau­maß­
nah­­­men erfüllen müssen.
Ge­­neh­­mi­­­gungs­vorbehalte in
an­­de­ren Vor­schriften, na­­ment­­
lich im Nie­­der­­säch­si­schen
Denk­mal­schutz­­gesetz sowie
im Um­­welt- und Was­ser­recht,
um nur einige zu nennen,
bleiben un­be­rührt.
Dies bedeutet, dass, wenn
auch bestimmte Bau­maß­nah­
men nach der NBauO verfah­
rens- oder ge­neh­mi­gungs­
frei sind, trotzdem vor ihrer
Durch­führung eine Ge­­neh­­
mi­­gung, soweit erforderlich,
nach den jeweils anderen
Ge­set­zen bzw. Vorschriften
beantragt und ein­geholt wer­
den muss.
Wichtig: Widersprechen
bau­li­che Anlagen dem öf­­
fent­­lichen (materiellen) Bau­­
recht, müs­
sen sie auch
dann wieder be­sei­tigt wer­
den, wenn sie verfahrensoder genehmigungsfrei er­­
rich­­tet wurden!
Folgende Baumaßnahmen kön­
nen gemäß § 60 Abs. 1
NBauO (mit zugehörigem An­hang) verfahrensfrei, also ohne
Bau­ge­neh­migung, durchgeführt werden; ein Mit­tei­lungs­
ver­fahren (§ 62 NBauO – s. nachfolgendes The­ma) ist für
diese Bau­maß­nah­men ebenfalls nicht erforderlich:
■■ Gebäude und Vorbauten ohne Aufent­halts­räume, Toi­­let­
ten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten
nicht mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt haben und
we­der Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem
Ab­stel­len von Kraft­fahr­zeugen dienen.
■■ Garagen (darunter fallen auch offene Kleingaragen, bes­
ser bekannt als Carports) mit nicht mehr als 30 m² Grund­
fläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendi­
gen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder
Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62
NBauO genehmigungsfrei ist.
■
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige
(§ 60 NBauO)
Ap.: Entwurfsverfasser und Fachdienst Bauordnung
und Planung (s. S. 13)
Bestimmte Baumaßnahmen können verfahrensfrei durch­
geführt werden. Dabei ist zu beachten, dass verfahrens­
freie Baumaßnahmen die Anforderungen des öffentlichen
Baurechts ebenso wie genehmigungsfreie oder genehmi­
34
Wichtig: An dieser Stelle möchten wir noch einmal
ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch die v.g.
Ge­bäude das öffentliche Baurecht genauso einhalten
müssen wie ge­neh­mi­gungspflichtige. Daher empfiehlt
sich vor Er­­
rich­
tung solcher Gebäude eine vorherige
Rücksprache mit Ihrer oder Ihrem Ap.
Achtung: Bei der Ermittlung des Brutto-Raum­in­halts
der jeweiligen Gebäude gelten die Grund­
riss­
au­
ßen­
ma­ße nur, soweit der Dachüberstand einschl. Dach­
rinne nicht mehr als 50 cm beträgt.
Öffentliches Baurecht
■■ Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grund­
fläche und mit nicht mehr als 3 m Tiefe
■■ Feuerungsanlagen*) (hierzu gehören auch Kaminöfen),
frei­ste­hende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr als 10
m Höhe.
■■ Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht
mehr als 3 m Höhe und nicht mehr als 9 m Gesamtlänge,
außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dachoder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hoch­
häuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen und Son­
nen­kol­lektoren.
■■ Blockheizkraftwerke*) einschließlich der Lei­­­
tungen zur
Ab­führung der Verbren­nungs­­ga­se, soweit sie keine Son­
der­bauten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 sind.
■■ Antennen, die einschließlich der Masten nicht höher als
10 m sind, und zugehörige Versorgungseinheiten mit
nicht mehr als 20 m³ Brutto-Rauminhalt (An­­ten­nen­an­
lagen) so­wie die mit der Er­rich­tung und Nutzung solcher
An­ten­nen­­an­lagen ver­bun­dene Änderung der Nut­zung
oder der äußeren Gestalt bestehen­der baulicher Anlagen
in, auf oder an denen diese errichtet werden.
■■ Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Hö­­
he über der
Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9, im Außenbereich
nur als Ne­­ben­­­an­­lage eines höchstens 50 m entfernten
Ge­bäudes mit (genehmigten) Aufent­halts­räumen.
■■ Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe über der
Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9.
■■ Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich
nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten
Gebäudes mit (genehmigten) Aufenthaltsräumen.
■■ Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenom­
men
Außenwände, Gebäude­trenn­­wände und Dach­kon­struk­
ti­o­nen, in fer­tig­gestellten Wohngebäuden oder fertigge­
stellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern.
■■ Wände und Decken, die weder tragend noch ausstei­
fend sind und nicht feuerwiderstandsfähig (§ 26 Abs. 2
NBauO) sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden.
■■ Bekleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten
Wohn­gebäuden oder fertiggestellten Wohnungen.
■■ Bekleidungen und Dämmschichten, die weder schwer­
ent­­flamm­bar noch nichtbrennbar sein müssen, in Gebäu­den.
■■ Öffnungen für Fenster oder Türen in fertiggestellten
Wohn­­ge­bäu­den, fertiggestellten Wohnungen oder in
Wän­den oder Decken, die weder tragend noch ausstei­
fend sind und nicht feuerwiderstandsfähig sein müssen,
in fer­tig­gestellten Gebäuden.
■■ Fenster und Türen in vorhandenen Öffnungen.
■■ Fenster- und Rollläden.
■■ Außenwandbekleidungen, ausgenommen bei Hoch­häu­
sern, Verblendung und Verputz baulicher Anlagen, die
kein sichtbares Holzfachwerk haben.
■■ Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene
Dach­ein­deckungen ausgewechselt werden.
■■ Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich
der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äu­­
ße­ren Abmessungen.
*)
fe­ger­meis­ter ihre sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und
sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen
zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und
bescheinigt hat (§ 40 NBauO).
Welcher Schornsteinfeger für Ihren Bauort zuständig ist, erfah­
ren Sie beim Fachdienst 204, Herrn Eckhard Thiel, Telefon 05121/
3093772 oder per E-Mail (s. S. 10).
Die vorstehende Aufzählung ist zwar sehr umfangreich,
aber nicht abschließend. Sollten Sie Zweifel haben, ob die
von Ihnen geplante Baumaßnahme verfahrensfrei ist, fragen
Sie bitte Ihre Ap.
Verfahrensfrei ist gem. § 60 Abs. 2 und 3 NBauO auch:
■■ Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage,
wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung
weder andere noch weitergehende Anforderungen
stellt oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage verfahrensfrei wäre. Andere oder wei­
tergehende Anforderungen können z.B. darin beste­
hen, dass durch die neue Nutzung ein höherer Bedarf
an Pkw-Einstellplätzen entsteht. Auch sind z.B. die
Anforderungen an Aufenthaltsräume weitergehend als
die an Räume, die bisher nicht als Au­­
fent­
haltsräume
genutzt wurden.
■■ Die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines
Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Au­
fent­
haltsräume, die zu dieser Wohnung gehören.
■
Achtung: Die Errichtung von z.B. Dachgauben oder
an­deren Dachaufbauten ist aber nicht verfahrensfrei.
■■ Die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohn­ge­
bäu­den und Wohnungen in Räume mit Badewanne oder
Du­sche oder mit Toilette.
■■ Die Instandhaltung baulicher Anlagen.
■■ Der Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen, ausge­
nom­
men Hochhäuser, und der im Anhang zu § 60
NBauO genannten Teile baulicher Anlagen.
■■ Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses
oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer bauli­
chen Anlage ist jedoch der Bauaufsichtsbehörde schrift­
lich anzuzeigen. Einzelheiten dazu sind im § 60 Abs. 3
NBauO geregelt.
Wichtig: Handelt es sich bei dem Gebäude oder bei
der baulichen Anlage um ein Denkmal im Sinne des
Nie­der­säch­si­schen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG),
ist bei­spiels­­weise der Abbruch verfahrensfrei; jedoch
ist ei­ne Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz
erforderlich!
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke dürfen, auch wenn sie
geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn
die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornstein­
35
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36
Öffentliches Baurecht
Sonstige genehmigungsfreie
Baumaßnahmen (§ 62 NBauO) –
auch Mitteilungsverfahren genannt
Ap.: Entwurfsverfasser und Fachdienst
Bauordnung und Planung (s. S. 13)
Bestimmte Baumaßnahmen wurden vom
Genehmi­gungs­vor­behalt ausgenom­men
und können unter den nachfolgend ge­
­
nan­n­­ten Voraussetzungen ohne vorherige
Er­tei­lung einer Baugenehmigung durchge­
führt werden, wenn sie vor­ab durch eine
entsprechende Mitteilung angezeigt wur­
den.
Keiner Baugenehmigung bedarf demnach die Errichtung:
1.
2.
3.
4.
*)
von Wohngebäuden der Gebäude­klas­sen*) 1, 2 und 3,
auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 Bau­­nut­
zungs­
verordnung, in Kleinsiedlungsgebieten so­­
wie in
reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohn­­ge­bie­
ten, wenn die Wohngebäude überwiegend Woh­­nun­
gen enthalten,
von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen*) 1 und 2
in Gewerbegebieten und in Industrie­ge­bie­ten,
von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in
Ge­werbegebieten und in Industriegebieten und
von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Ge­­bäu­de
nach den Nummern 1 und 2 (z.B. Ga­ra­gen, Carports,
Stell­plätze, Geräteschuppen, Ab­stell­räu­me etc.).
Die Gebäudeklassen sind in der NBauO (§ 2) wie folgt de­fi­niert:
Klasse Definition
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und
nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt
1
nicht mehr als 400 m² Grundfläche und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftliche Gebäude
nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und
2
nicht mehr als zwei Nut­
zungs­
einheiten von insgesamt
nicht mehr als 400 m² Grundfläche,
3
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis 7 m,
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nut­zungs­
4
einheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche
von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste so­wie unterirdi­
5
sche Gebäude mit Au­fent­halts­räumen
Die nachstehenden Voraussetzungen müssen jedoch er­­
füllt sein:
■■ Das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines quali­
fizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes lie­
gen. Als Art der baulichen Nutzung muss Klein­sied­lungs­
ge­biet, reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet
(für Wohngebäude nach Nr. 1) bzw. Gewerbe- oder In­­
dus­­trie­gebiet (für sonstige Gebäude nach Nr. 2) festge­
setzt sein.
■■ Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Be­bau­ungs­
planes nicht widersprechen oder notwendige Aus­
nah­
men, Befreiungen oder Abweichungen nach § 66 NBauO
(auf gesonderten und begründeten Antrag) wurden be­­
reits erteilt.
Modellhaus (Foto: kwg)
■■ Die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestä­
tigt hat, dass die (planungsrechtliche) Erschließung gesi­
chert ist und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15
Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird.
■■ Die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO zu prüfenden
Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes
und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege
nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO müssen
ge­prüft und bestätigt worden sein.
■■ Die Bauherrin oder der Bauherr hat über die beabsich­
tigte Baumaßnahme eine von ihr oder ihm unterschrie­
bene schriftliche Mitteilung, der die Bauvorlagen, aus­
genommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen
sind, bei der Gemeinde eingereicht.
■■ Die Bauvorlagen wurden von einer Entwurfsverfasserin
oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs.
3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4 NBauO gefertigt
und unterschrieben. Hierbei handelt es sich im Regelfall
um Personen, die die Berufsbezeichnung „Architektin“
oder „Architekt“ führen dürfen oder in die von der
Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fach­
rich­tung Architektur oder Ingenieure, die in die von der
Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste der
Ent­wurfs­­verfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fach­
richtung Bauingenieurwesen eingetragen sind. In­nen­ar­
chitektinnen oder Innenarchitekten erfüllen diese Vor­
aus­setzungen nicht.
■■ Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist
ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert (Per­so­
nen­schä­den mind. 1.500.000 e und Sach- und Ver­mö­
gens­­schäden mind. 200.000 e je Ver­si­che­rungs­fall; dabei
muss der Versicherungsschutz mind. 5 Jahre über den
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages
hi­naus­reichen).
■■ Die Nachweise der Standsicherheit, die nicht zu prüfen
sind, von Personen erstellt wurden, die nach § 65 Abs. 4
oder Abs. 5 NBauO entsprechend qualifiziert sind.
Ggf. erforderliche Baulasten müssen bereits im Baulasten­
ver­
zeichnis eingetragen sein, bevor die Bauvorlagen ein­
gereicht werden. Das Mitteilungsverfahren kann auch für
Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen An­la­
gen durchgeführt werden, die nach Durchführung dieser
Bau­maß­nah­men zu den o. g. Bauvorhaben gehören.
37
Öffentliches Baurecht
Die vor Durchführung einer Baumaßnahme im Wege eines
Mitteilungsverfahrens bei der Gemeinde einzureichenden
Bau­vorlagen, welche der Bauvorlagenverordnung entspre­
chen müssen, sind, ausgenommen die bautechnischen Nach­
weise, in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Dabei prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur
auf ihre Vereinbarkeit mit:
Alle Bauvorlagen sind im Original (keine Kopien) vorzulegen
und von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser
und den Sachverständigen zu unterschreiben. Die eigentli­
che Mitteilung muss von Ihnen unterschrieben werden.
■■ den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die
■■ dem städtebaulichen Planungsrecht,
■■ den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 47 und 50
NBauO und
Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, sobald
Ihnen die Bestätigung der Gemeinde, dass die Erschließung
ge­si­chert ist und sie nicht beabsichtigt, die vorläufige Un­ter­
sagung zu beantragen, sowie die Bestätigungen der Nach­
weise der Standsicherheit und des Brandschutzes, soweit
erforderlich, vorliegen. Die Bestätigung der Ge­mein­de muss
innerhalb eines Monats nach Eingang der Un­ter­lagen erfol­
gen.
Ist die Erschließung nicht gesichert bzw. will die Gemeinde
die vorläufige Untersagung bei der Bauaufsichtsbehörde
beantragen, so muss sie Ihnen dies ebenfalls innerhalb eines
Monats nach Eingang der Unterlagen mitteilen. Teilt Ihnen
die Gemeinde mit, dass die Erschließung nicht gesichert ist,
erhalten Sie gleichzeitig die vorgelegten Unterlagen zurück.
Über den Antrag der Gemeinde auf vorläufige Untersagung
hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Antrages bei ihr zu entscheiden.
Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den Bau­
vor­
lagen nicht abweichen. Die Bauvorlagen einschließ­
lich der bautechnischen Nachweise müssen während der
Durch­führung der Baumaßnahme an der Baustelle vorge­
legt werden können. Dies gilt auch für die Bestätigungen
(Stand­
si­
cherheit, Brandschutz und Rettungswege), soweit
erforderlich.
Hinweis: Sie können aber auch verlangen, dass für eine
Bau­maßnahme statt eines Mitteilungs- das vereinfachte
Bau­
ge­
nehmigungsverfahren durchgeführt wird. Sofern
ein Bauvorhaben bereits gemäß § 60 NBauO verfahrens­
frei gestellt ist, so ist auch kein Mitteilungsverfahren er­­
for­derlich.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(§ 63 NBauO)
Ap.: Entwurfsverfasser und Fachdienst Bauordnung und
Planung (s. S. 13)
Für Baumaßnahmen, die nicht verfahrensfrei sind bzw. für
die ein Mitteilungsverfahren nicht durchgeführt werden
kann (oder soll), ist ein vereinfachtes Bau­ge­neh­mi­­­­gungs­­ver­­
fah­ren durchzuführen. Das vereinfachte Bau­­­ge­­neh­­mi­­­­gungs­­­
ver­fah­ren wird für die genehmigungsbe­dürftige Er­rich­tung,
Änderung oder Nutzungsänderung baulicher An­
la­
gen
durchgeführt, mit Ausnahme von baulichen An­la­gen, die
nach Durchführung der Baumaßnahme Sonder­bau­­ten sind.
38
Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder
Baumaßnahmen stellen.
Über Ausnahmen und Befreiungen bzw. Abweichungen
wird, wie beim Mitteilungsverfahren, nur auf besonderen
und begründeten Antrag entschieden.
Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO)
Ap.: Entwurfsverfasser und Fachdienst Bauordnung und
Planung (s. S.13)
Alle genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht
unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen,
also Sonderbauten, unterliegen dem „normalen“ Bau­­
ge­
neh­mi­gungsverfahren. Dabei prüft die Bauaufsichtsbehörde
nach wie vor umfassend, ob sämtliche Vorschriften des
öffentlichen Baurechts eingehalten sind. Die Anforderungen
der Arbeitsstättenverordnung bei gewerblichen Anlagen
werden nur geprüft, wenn der Bauherr dies ausdrücklich
verlangt.
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid (§ 73 NBauO)
Ap.: Fachdienst Bauordnung und Planung (s. S. 13)
Für eine Baumaßnahme können Sie auf schriftli­chen Antrag
über einzelne Fragen, über die im Baugeneh­mi­
gungs­
ver­
fah­ren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt
werden können, eine Bauvoranfrage stellen. Hierbei ist es
unerheblich, ob es sich um die Beantwortung von planungsund/oder bauordnungsrechtlichen Fragen handelt.
Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Ap. des Fachdienstes
Bau­ord­nung und Planung auch für mündliche Auskünfte zur
Verfügung. Jedoch lassen sich nicht alle Fragen so einfach
mündlich beantworten, da ggf. vorab eine sorgfältige und
umfangreiche Prüfung erforderlich sein kann. Schließlich
möchten Sie auf Ihre Frage auch eine verlässliche Antwort
ha­
ben. Im Gegensatz zu einer mündlichen Auskunft ist
der Bauvorbescheid (als schriftliche Beantwortung Ihrer
Bauvoranfrage) während seiner Geltungsdauer für die
Bau­
aufsichtsbehörde bindend. Die Geltungsdauer beträgt
3 Jahre und kann auf schriftlichen Antrag, der vor Ablauf
der Frist bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen muss, um
jeweils höchstens 3 Jahre verlängert werden.
Im Gegensatz zum Mitteilungs- oder Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­
fah­ren benötigen Sie für eine Bauvoranfrage nicht unbe­
dingt eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser.
Die für eine Bauvoranfrage erforderlichen Bauvorlagen
be­stim­men sich nach dem Umfang Ihrer Fragestellung.
Öffentliches Baurecht
Sollten Sie z.B. um Beantwortung der Frage bitten, ob ein
Grund­stück mit einem Wohnhaus bebaut werden kann, so
wäre Ihrer schriftlichen Bauvoranfrage zumindest ein Aus­
zug aus der Liegenschaftskarte beifügen, in der Sie das
ge­plante Wohnhaus möglichst maßstabsgerecht eingezeich­
net haben. Je präziser Sie Ihre Frage formulieren, desto
ge­nau­er ist die Antwort, die Sie mit einem Bauvorbescheid
er­hal­ten.
Bauantrag und Bauvorlagen (§§ 67 bis 70 NBauO)
und Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
Außerdem ist eine Bauvoranfrage preiswerter als ein mög­
licherweise erfolgloses Baugenehmigungsverfahren. Der
Ge­­­­büh­ren­rahmen beträgt derzeit 60,00 bis 1.620,00 @.
Die­­ser Rahmen ist von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde
mittels einer Dienstanweisung über die Rahmengebühren
individuell festgelegt, sodass es zwischen den einzelnen
Bau­auf­sichtsbehörden, trotz gleicher Fragestellung, zu un­­
ter­­
schied­
lichen Ergebnissen bei der Gebührenermittlung
kom­men kann.
Der Bauantrag muss von den Bauherren und von einer
Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne
des § 53 NBauO, die erforderlichen Bauvorlagen nur von
ei­
ner Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser
bzw. von Sachverständigen mit Tagesangabe unterschrie­
ben und im Original vorgelegt werden. Der Bauantrag ist
über die Gemeinde einzureichen. Folgende Bauvorlagen
sind für die Stellung eines Bauantrages, z. B. für ein Ein- oder
Mehr­
fa­
milienhaus mit dazugehörenden Nebenanlagen,
grund­sätzlich erforderlich:
Der Landkreis Hildesheim erhebt zurzeit für einen Bau­
vor­be­scheid, der für ein Einfamilienwohnhaus erteilt wer­
den soll, eine Gebühr in Höhe von 233 @, wenn auch der
erforderliche Verwaltungsaufwand durchschnittlich hoch
ist. Bei wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Ver­wal­
tungs­aufwandes verändert sich die Gebühr entsprechend.
Neben der Gebühr für den Bauvorbescheid fallen u. U. noch
Auslagen bzw. Zuschläge für ggf. erforderliche Stel­
lung­
nahmen anderer Fachdienste und Behörden an.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Bauauf­sichts­be­
hörde an den Bauvorbescheid nur gebunden ist, wenn die
im Baugenehmigungsverfahren beantragte Baumaßnahme
nicht wesentlich von der abweicht, die Gegenstand der
Bauvoranfrage war.
Nachbarn, deren Belange durch die von Ihnen beabsich­
tigte Baumaßnahme berührt werden können oder die von
sich aus Einwendungen geltend gemacht haben, dürfen die
Teile der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde oder
Gemeinde einsehen, durch die ihre Belange berührt sein
können. Näheres s. S. 40.
Ap.: Entwurfsverfasser und Fachdienst Bauordnung und
Planung (s. S.13)
Die erforderlichen Bauvorlagen für einen Bauantrag bestim­
men sich nach der Bauvorlagenverordnung.
■■ Bauantragsformular*)
■■ Baubeschreibung
■■ Angaben zur Gebäudeklasse und Höhe (§ 10 BauVorlVO)
■■ Ermittlung des Rohbau- und Herstellungswertes
■■ Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des
geplanten Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 BauVorlVO)
■■ Angaben zu notwendigen Einstellplätzen
■■ Übersichtsplan (Maßstab 1:5000)
■■ Lageplan (§ 8 BauVorlVO)
■■ Bauzeichnungen: Grundrisse, Schnitte, Ansichten mit
Ge­län­de­höhen (§ 9 BauVorlVO)
■■ Bautechnische Nachweise der Standsicherheit und des
Brandschutzes, sofern vorgeschrieben
■■ Statistischer Erhebungsbogen
Im Einzelfall können noch weitere Nachweise und Angaben
nö­tig sein.
Alle Bauvorlagen müssen, mit Ausnahme der folgenden, in
3-facher Ausfertigung vorgelegt werden:
■■ der Übersichtsplan und der statistische Erhebungsbogen
Wichtig: Ein Bauvorbescheid ersetzt nicht eine erforder­
liche Baugenehmigung oder die Durchführung eines Mit­
tei­lungsverfahrens.
nur 1-fach und
■■ die bautechnischen Nachweise nur 2-fach.
Hinweis: Ist die Stadt Alfeld
oder die Stadt Hildesheim Bau­­
ge­­neh­mi­gungsbehörde, so brau­­­­­
chen die Bauvorlagen nor­
­
ma­­­­­­­ler­­­wei­se nur in 2-facher
Aus­­­­­­­­­fer­­­ti­gung bei diesen vorge­
legt werden. Mehrfach­aus­fer­­­ti­­­­
gun­­gen können aber im Ein­zel­
fall nachgefordert werden.
*)
Kloster Marienrode
Dieses Formular ist im Internet un­ter:
www.landkreishildesheim.de zu finden (s. S. 10).
39
Öffentliches Baurecht
Wichtig: Unabhängig vom Verfahren haben gemäß
§ 13 BauVorlVO die Bauherren und ihre Rechtsnachfolger
bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 63
oder § 64 NBauO die Baugenehmigung und die Bau­­
vor­
lagen, bei Baumaßnahmen nach § 62 NBauO die
Bau­­
vorlagen bis zum Abbruch oder zur Beseitigung
der baulichen Anlage aufzubewahren und der Bau­
auf­­­­sichts­behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt
auch, soweit für das jeweilige Verfahren erforderlich,
für die Bescheinigungen von Sachverständigen, die Ver­
wend­­barkeitsnachweise für Bauprodukte und Bau­arten,
so­weit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die
Wartung enthalten. Im Fall eines Ab­bruchs oder einer
Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer
baulichen Anlage gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind
die Bauvorlagen einschließlich der Bescheinigungen der
Sachverständigen nach Beendigung der Maßnahme noch
weitere zwei Jahre aufzubewahren. Die Bauherren und
ihre Rechtsnachfolger sind weiter verpflichtet, die Un­­ter­
lagen im Fall des Übergangs des Eigentums der bau­li­chen
Anlage an die jeweiligen Rechtsnachfolger wei­­ter­zu­ge­
ben.
Sie sollten darauf achten, dass die für Ihre Baumaßnahme
erforderlichen Bauvorlagen vollständig und in ausreichen­
der Anzahl vorgelegt werden. Fehlende bzw. mangelhafte
Unterlagen führen zu Nachforderungen bis hin zur (kosten­
pflichtigen) Ablehnung der Behandlung des Bauantrages
durch die Bauaufsichtsbehörde und zu einem erheblichen
Zeitverlust, da unvollständige Anträge in der Regel auch
nicht teilweise bearbeitet werden können.
Sobald alle notwendigen Stellungnahmen vorliegen, evtl.
erforderliche Ausnahmen und Befreiungen bzw. Ab­­
wei­
chungen geprüft wurden, evtl. erforderliche Baulasten in
das Baulastenverzeichnis eingetragen worden sind und
die beabsichtigte Baumaßnahme ansonsten dem öffentli­
chen Baurecht entspricht, wird Ihnen die Baugenehmigung
schriftlich erteilt.
Achtung: Mit einer genehmigungspflichtigen Bau­maß­
nah­me darf erst nach Erteilung und Zustellung der Bau­
ge­neh­mi­gung be­­­gon­nen werden.
Folgende Punkte sind bei einer Baugenehmigung zu beachten:
■■ Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform.
■■ Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der
Bau­­her­ren und der Nachbarn.
■■ Die Baumaßnahme muss so durchgeführt werden, wie
sie genehmigt wurde.
Auch im Baugeneh­mi­gungs­
ver­fahren haben Nach­barn,
de­­­ren Belange eine Bau­
maß­­nahme berühren kann
oder die von sich aus Ein­
wen­dun­gen gegen eine Bau­
maß­nahme er­hoben haben,
einen Anspruch auf Einsicht
in die Bau­
vor­
lagen bei der
Bau­auf­sichtsbehörde
oder
bei der Gemeinde.
Sind die Einwendungen be­
­
rechtigt, kann u.U. die Bau­­
ge­­neh­­­migung nicht wie beantragt erteilt werden. In diesen
Fäl­len wäre dann eine Umplanung erforderlich.
Hat ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme
er­­hoben, so ist ihm die Baugenehmigung mit dem Teil der
Bau­vorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen, wenn den Ein­wen­dun­
gen nicht gefolgt werden kann.
Wenn möglich sollten Sie Ihre Baumaßnahme möglichst so
planen, dass eine Beteiligung Ihrer Nachbarn nicht erforder­
lich wird.
Gegen eine Ihnen erteilte Baugenehmigung können Nach­
barn Widerspruch erheben, was dazu führen kann, dass die
Ausführung der Baumaßnahme verzögert wird. Finanzielle
Nachteile wären in einem solchen Fall in der Regel die Folge.
Der Schaden muss grundsätzlich nicht vom Nachbarn getra­
gen werden, da er nur seine Bedenken geäußert hat und
eine rechtliche Überprüfung Ihrer Baumaßnahme herbei­
führen wollte. Nachbarstreitigkeiten sind in jedem Fall keine
Grundlage für ein gedeihliches Zusammenleben.
Mit folgendem Beispiel wollen wir Ihnen aus einem praxis­
nahen Fall zeigen, wie die Kosten für eine Baugenehmigung
ermittelt werden.
Annahmen: Wohnhaus mit 800 m³ Brutto-Raum­
in­
halt. Für die Ermittlung der Rohbaukosten sind zurzeit
113,00 je m³ (Indexzahl, die jedes Jahr an den BaupreisIndex angepasst wird) in Ansatz zu bringen, unabhän­
gig von den tatsächlichen Kosten. Kosten, die durch die
Be­
teiligung weiterer Fachdienste/Behörden oder durch
er­forderliche Baulasten bzw. Abweichungen anfallen kön­­­
nen, bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt. Eben­­so
bleiben die Kosten für Nebenanlagen, wie z. B. ei­ne Ga­­
rage, unberücksichtigt. Diese sind gesondert zu er­mit­teln.
■■ Sollen Veränderungen vorgenommen werden, so ist vor­
her ein entsprechender Bauantrag (Nachtrag) zu stel­len
und bezüglich der Änderung die erforderliche Nach­trags­
bau­genehmigung abzuwarten.
■■ Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jah­
ren. Diese kann ebenfalls, wie auch der Bau­vor­be­scheid,
auf schriftlichen Antrag, der vor Ablauf der Frist bei der
Bauaufsichtsbehörde eingehen muss, um jeweils höchstens 3 Jahre verlängert werden.
40
Berechnung nach Baugebührenordnung (BauGO):
800 m³ x 118,00 e = 94.400,00 e
Rohbaukosten multipliziert mit 4,30 e je angefangene 500 e
Rohbaukosten
= (aufgerundet) 94.500 / 500 x 4,30 e
= 812,70 e
Die Gebühr beträgt somit
(abgerundet auf volle e)
812,00 .
Öffentliches Baurecht
Exkurs: Offen und ehrlich
Folgende Baulastenfälle kommen insbesondere in Betracht:
Immer wieder wird von verschiedenen Seiten die lange
Dauer von Baugenehmigungsverfahren kritisiert. Natürlich
gibt es auch Verfahrensfehler, die dazu führen können,
dass sich die Bearbeitungszeit verlängert. Deshalb werden
die Verfahrensabläufe regelmäßig überprüft und die ggf.
überarbeitet, um die schnellstmögliche Bearbeitungsdauer
zu erreichen. Jedoch hat eine überdurchschnittliche Be­ar­
bei­tungs­dauer meist andere Ursachen.
■■ Vereinigung von selbstständigen Baugrundstücken, de­ren
Wussten Sie z.B., dass:
■■ ein Großteil aller Bauanträge unvollständig eingeht?
■■ die Bauvorlagen oft Mängel aufweisen, sodass die wei­
tere Behandlung des Bauantrages eigentlich abgelehnt
werden müsste?
■■ nachgeforderte Unterlagen häufig erst nach mehreren
Erinnerungen vorgelegt werden?
■■ Sie Zeit verlieren, wenn Sie Ihren Bauantrag nicht, wie
vom Gesetzgeber vorgeschrieben, über die Gemeinde
einreichen?
■■ wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sind, in
bestimmten Fällen andere Fachdienste und Behörden zu
beteiligen, und dass der Gesetzgeber diesen z.T. eine
groß­zügige Frist (bis zu 2 Monate) zur Abgabe ihrer Stel­
lung­
nahmen eingeräumt hat, was wir nicht oder nur
schwer beeinflussen können?
Kloster Lamspringe (Foto: Pletz)
gemeinsame Grundstücksgrenze überbaut werden soll,
■■ Zuwegung, weil das Baugrundstück nicht an eine öffent­
liche Verkehrsfläche grenzt, oder aber von dort aus keine
Zufahrt zum Baugrundstück geschaffen werden darf,
■■ Verpflichtung, einen entsprechenden Gegenbau unmit­
telbar an der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn
ei­­­
ne Baumaßnahme ohne den an sich erforderlichen
Grenz­­abstand auf der Grundstücksgrenze durchgeführt
werden soll. Eine Verpflichtung des Baulastgebers, den
Ge­gen­­bau unmittelbar durchzuführen, besteht dabei je­­
doch nicht,
■■ den fehlenden Grenzabstand zur Verfügung zu stel­
len, wenn die Baumaßnahme nicht unmittelbar auf der
Grund­stücksgrenze durchgeführt werden soll oder kann,
■■ das Verlegen, Benutzen und Instandhalten von Was­ser­
ver- und Entsorgungsleitungen zu dulden,
■■ notwendige Einstellplätze schaffen zu lassen und diese
zur Verfügung zu stellen.
Bei allen Baulasten verpflichten sich die jeweiligen Grund­
stücks­eigentümer zu dem sich aus der konkreten Baulast
er­gebenden Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber der
Bau­
aufsichtsbehörde. Ein Rechtsverhältnis zwischen den
be­tei­ligten Grundstückseigentümern bzw. Erb­bau­be­rech­
tig­­­
ten wird durch eine Baulasterklärung nicht geschaf­
fen, sodass wir Ihnen empfehlen möchten, insbesondere,
wenn z.B. eine Zufahrt gemeinsam genutzt werden soll,
zu­sätzlich eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintra­
gen zu lassen, um z.B. auch die Unterhaltung zu regeln.
Selbstverständlich können Sie auch für diese bzw. für andere
Fälle entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen tref­
fen. Je­doch müs­sen wir darauf hinweisen, dass diese privat­
recht­
li­
chen Vereinbarungen für die Bauaufsichtsbehörde
nicht bin­dend sind. Auch dürfen sie nicht Bestandteil der
Bau­last­er­klä­run­gen sein.
Baulasterklärungen müssen von den Eigentümern des
be­trof­fenen Grundstücks sowie von sonst Berechtigten (wie
z.B. Auflassungs- und Rückauflassungsberechtigten und
u.U. Nießbrauchberechtigten) abgegeben werden. In be­
­
stimm­­ten Fällen ist auch die Zustimmung von weiteren Per­
sonen erforderlich.
Handelt es sich bei dem zu belastenden Grundstück um ein
Erbbaugrundstück, muss die Baulasterklärung von den Erb­
bauberechtigten abgegeben werden. Die Erbbaugeber müs­
Ap.: Fachdienst Bauordnung und Planung (s. S. 13), Nota-­­ sen der Baulasterklärung zustimmen. Baulasterklärungen
re, Katasteramt, öffentlich bestellte Ver­mes­sungsinge­- gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger und somit
­nieure und Gemeinden
grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.
Baulasten und Baulastenverzeichnis (§ 81 NBauO)
Wenn Sie bestimmte Verpflichtungen des öffentlichen Bau­
rechts, wie z.B. Grenzabstände, nicht einhalten können,
dürf­en Sie Ihre Baumaßnahme, selbst wenn sie verfahrensoder genehmigungsfrei ist, nicht durchführen. Jedoch kön­
nen Ihnen Ihre Nachbarn unter Umständen helfen, indem
sie eine Baulast zu Lasten ihres Grundstücks übernehmen
und so die Einhaltung des öffentlichen Bau­rechts ermöglichen.
Sie müssen entweder öffentlich beglaubigt (durch Notare,
Katasteramt, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
oder Gemeinde) werden oder aber vor der Bauauf­sichts­
be­­­hörde abgegeben oder vor ihr anerkannt werden. Bau­
lasterklärungen werden erst mit der Eintragung in das
Baulastenverzeichnis wirksam. Über die Eintragung werden
Baulastgeber und -nehmer schriftlich unterrichtet.
41
Öffentliches Baurecht
Ein Mitteilungsverfahren kann also erst durchgeführt wer­
den, wenn eine ggf. erforderliche Baulast in das Bau­
las­
t­
en­­
verzeichnis eingetragen wurde. Ebenso kann eine
be­
antragte Baugenehmigung erst nach Eintragung der
Baulast in das Baulastenverzeichnis erteilt werden. Daher
sollten Sie bereits bei der Erstellung der Bauvorlagen für
ein Mitteilungsverfahren oder für einen Bauantrag mit Ihrer
Entwurfsverfasserin oder Ihrem Entwurfsverfasser bespre­
chen, ob eine Baulast erforderlich ist, um ggf. mit Ihren
Nachbarn rechtzeitig klären zu können, ob diese bereit sind,
eine Baulast abzugeben, sodass die nötigen Schritte vor der
Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde eingeleitet
werden können. Hierdurch haben Sie übrigens auch einen
zeitlichen Vorteil.
Eine bereits eingetragene Baulast kann nur gelöscht wer­
den, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der
Baulast nicht mehr besteht. Das öffentliche Interesse ent­
fällt z.B., wenn eine Genehmigung auch ohne diese Baulast
erteilt werden könnte bzw. die begünstigte Baumaßnahme
nicht durchgeführt worden ist oder aber wieder beseitigt
wurde.
Sie sollten daran denken, dass insbesondere eine Abstands­
baulast die Bebaubarkeit eines Grundstücks erheblich ein­
schränken kann, sodass Sie auch Verständnis dafür haben
sollten, wenn Ihre Nachbarn die Übernahme einer entspre­
chenden Baulast verweigern.
Leider können wir Ihnen das Instrument der Baulast nicht
vollständig erläutern.
Auf einen häufigen Fall möchten wir jedoch an dieser Stelle
besonders eingehen.
Wenn Sie einen „Bauplatz“ erwerben, handelt es sich
hier­
bei noch nicht automatisch um ein Baugrundstück.
Das Baugrundstück im Sinne der NBauO ist nämlich das
Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine
Baumaßnahme durchgeführt werden soll oder auf dem sich
eine bauliche Anlage befindet.
Ihr „Bauplatz“ kann daher aus mehreren selbstständig im
Grundbuch eingetragenen Flurstücken oder aber aus meh­
reren Teilflächen eines oder verschiedener Flurstücke beste­
hen.
Sollte dies der Fall sein, können Sie die vorhandenen
Flurstücksgrenzen nur überbauen, wenn diese Flurstücke
zuvor entweder grundbuchlich vereinigt oder kataster­
mäßig verschmolzen wurden. Bei der Vorbereitung eines
Kaufvertrages sollten Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar dies­
bezüglich ausdrücklich befragen.
Soweit Sie nur Teilflächen aus vorhandenen Flurstücken
erwerben, ist eine grundbuchliche Vereinigung oder katas­
termäßige Verschmelzung jedoch nur möglich, wenn diese
Teilflächen vorher vermessen und somit neue Flurstücke
gebildet wurden.
In aller Regel liegt zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags
und dem Vollzug der grundbuchlichen Vereinigung oder
der katastermäßigen Verschmelzung ein längerer Zeitraum,
den Sie jedoch nicht ungenutzt verstreichen lassen sollten.
Daher kann dieses baurechtliche Problem durch Eintragung
einer entsprechenden Baulast, die auch im Rahmen des
Kaufvertrages erklärt werden kann, gelöst werden.
Tipp: Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser
muss bereits bei der Planung Ihrer Baumaßnahme erken­
nen, ob möglicherweise Baulasten erforderlich sind. Da­her
empfiehlt es sich, bereits vor Antragstellung zu klären, ob
die betroffenen Nachbarn auch tatsächlich bereit sind,
entsprechende Baulasterklärungen abzugeben, da die
Bearbeitung eines Bauantrages auch dann kostenpflich­
tig ist, wenn er zurückgenommen werden muss, weil
z.B. erforderliche Baulasterklärungen nicht beigebracht
werden können. Soweit ein Mitteilungsverfahren durch­
geführt werden soll, müssen die erforderlichen Bau­
lasterklärungen bereits vor Einreichung der Bau­vor­lagen
in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden sein.
Denkmalschutz nach dem Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Ap.: Fachdienst Bauordnung und Planung – Untere
Denkmalschutzbehörde (UDSchB) – (s. S. 14)
Schloss Derneburg (Foto: Ips)
42
Unter dem Thema „Das Baugrundstück -> Denkmalschutz“
(s. S. 17) haben wir erläutert, was ein Denkmal bzw. das
Ziel des Denkmalschutzes ist. Um das dort genannte Ziel zu
erreichen, ist das Zerstören, Verändern, Instandsetzen oder
Wiederherstellen von Baudenkmalen genehmigungspflich­
tig. Das heißt, wenn Sie z.B. Ihr Baudenkmal instand setzen
oder verändern möchten, indem Sie es ggf. auch nur anders
nutzen, oder Fenster bzw. Türen austauschen wollen,
benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung der unteren
Denkmalschutzbehörde, und zwar auch dann, wenn die
Baumaßnahme nach der Niedersächsischen Bauordnung
(NBauO) verfahrensfrei sein sollte.
Öffentliches Baurecht
Direkte Zuschüsse sind nicht zurückzuzahlende Zuwen­dun­gen.
Grundsätzlich können direkte Zuschüsse bei der Gemeinde,
dem Land und dem Bund beantragt werden. Es handelt
sich hier um freiwillige Zahlungsleistungen, auf welche kein
Rechtsanspruch besteht. Weiterhin besteht die Möglichkeit
zinsgünstige Kredite bei der KfW (www.kfw.de) oder der
N-Bank (www.NBank.de) zu erfragen.
Baudenkmal Brunottscher Hof im Winter (Foto: Helwes)
Dies gilt auch, wenn Ihr Wohnhaus zwar selbst kein
Denkmal ist, sich in dessen Umgebung aber ein solches
befindet. Hierdurch soll das Erscheinungsbild des Denkmals
sichergestellt werden.
Die denkmalrechtliche Genehmigung wird durch die UDSchB
erteilt, soweit die beantragte Maßnahme nach denk­
mal­
pfle­gerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
öffentliche oder private Interessen überwiegen. Ferner sind
Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von Denkmalen ver­
pflichtet, diese zu unterhalten und, wenn nötig, sie instand
zu setzen.
Sie können Ihr Denkmal ohne weiteres verkaufen, sollten
aber bitte den neuen Eigentümer oder Erbbauberechtigten
auf den bestehenden Denkmalschutz hinweisen. Um diese
entsprechend beraten zu können, ist es ferner wünschens­
wert, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde über
den Eigentümer- oder Erbbauberechtigtenwechsel unter­
richtet wird.
Jedoch haben die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten
nicht nur Pflichten, sondern können, wenn im Übrigen die
Voraussetzungen dafür vorliegen, Förderungen in Anspruch
nehmen. Auf diese besteht z.T. aber kein Rechtsanspruch.
Folgende Förderungen kommen in Betracht:
a) Zuschüsse:
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen direkten und
indirekten Zuschüssen.
Indirekte Zuschüsse sind zinsfreie oder zinsarme Kredite
bzw. Steuererleichterungen.
Steuererleichterungen sind für Steuerpflichtige mög­
lich, sofern die Aufwendungen nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind und als solche durch
die UDSchB auf Antrag bescheinigt wurden. Über die
Höhe der Anerkennung entscheidet letztendlich aber das
Finanzamt.
Öffentliche Zuschüsse:
■■ vom Land Niedersachsen
Der Antrag ist nach erfolgter Vorabstimmung mit der
unteren Denkmalschutzbehörde beim Nds. Landesamt
für Denkmalpflege, Scharnhorststraße 1, 30175 Han­no­
ver, über die untere Denkmalschutzbehörde zu stellen.
■■ EU-Fördermittel
Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Landesamt für Ge­o­in­
formation und Landentwicklung, Regionaldirektion Han­
no­
ver, Constantinstraße 40, 30177 Hannover, Telefon
0511/30245-209, www.lgln.niedersachsen.de oder bei
Ihrer Gemeinde.
Bei Zuschüssen ist zu beachten, dass mit der Baumaßnahme
auf keinen Fall vor Erhalt des Bescheides über die
Ge­währung des Zuschusses oder zumindest der schriftlichen
Zu­stimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen werden
darf. Hiervon ausgenommen sind die erhöhten steuerli­
chen Abschreibungen nach dem Einkommenssteuergesetz.
Bei der Sanierung oder Instandsetzung historischer Bau­
subs­tanz sind hohe Anforderungen an die Architekten und
Handwerksfirmen zu stellen, um eine fachgerechte Durch­
führung und die Erhaltung des Denkmalwertes zu gewähr­
leisten.
Zuschüsse jeglicher Art werden nur gewährt, sofern die
denkmalrechtliche Genehmigung für die geplanten Maß­
nah­men erteilt und eingehalten worden ist. Ferner müssen
sie von Ihnen persönlich beantragt werden.
b) Zuwendungen aus nichtöffentlichen Mitteln:
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Fi­
nan­
zie­
rungshilfen von folgenden Verbänden, Stiftungen und
Gruppierungen erfolgen:
■■ Deutsche Stiftung Denkmalschutz
■■ Niedersächsische Sparkassenstiftung und VGH-Stiftung
■■ VR-Stiftung
■■ Niedersächsische Lottostiftung
■■ Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds
■■ Stiftung Niedersachsen
■■ Deutsche Bundesstiftung Umwelt
■■ Stiftung Historische Gärten
Nützliche Links:
www.denkmalpflege.niedersachsen.de
http://www.energieberater-denkmal.de
43
Energiesparendes Bauen,
Sanieren und Klimaschutz
Wir haben nur eine Erde. Die Umwelt zu schonen, ist daher
eine wichtige Aufgabe, um auch zukünftigen Generationen
ein lebenswertes Leben auf der Erde zu ermöglichen.
Die Bundesregierung hat in ihrem Energiekonzept 2012
bestimmte Ziele formuliert, die es zu erreichen gilt:
Sachbegriffe
Wie unter dem Thema Baufinanzierung, tauchen auch beim
Thema Energiesparen bei Gebäuden oftmals Fachbegriffe
auf; einige davon sollen im Folgenden kurz erläutert werden:7)
■■ Brennwertkessel
Der Treibhausgasausstoß soll bis 2020 (im Vergleich zu
1990) um 40 Prozent und bis 2050 um 80 Prozent reduziert
werden und gleichzeitig soll der Primärenergieverbrauch
bis 2020 um 20 Prozent und bis 2050 um 50 Prozent
verringert werden. Im Gebäudebereich wird angestrebt,
bis 2020 den Wärmebedarf um 20 Prozent sowie den
Primärenergiebedarf bis 2050 um 80 Prozent zu senken.
Hierzu bedarf es einer Erhöhung der Sanierungsintensität.
Ein Brennwertkessel ist ein Heizkessel für Warm­was­ser­
hei­zun­gen, der auch die Kondensationswärme des Was­
ser­damp­fes im Abgas weitgehend für Heizzwecke ver­
fügbar macht.
■■ Differenzdruck-Messverfahren
Mit dem Differenzdruck-Messverfahren (auch: BlowerDoor-Test) wird die Luftdichtheit eines Gebäudes
gemessen. Das Verfahren dient dazu, Leckagen in der
Gebäudehülle aufzuspüren und die Luftwechselrate zu
bestimmen. Durch die Druckdifferenzen wird eine kon­
stante Windlast auf das zu messende Gebäude simu­
liert. Das Differenzdruck-Messverfahren sollte an jedem
Neubau und Umbau durchgeführt werden, um evtl.
vorhandene Fehlstellen der Ge­
bäu­
dehülle zu lokalisie­
ren. Bei Niedrigenergiehäusern und Passivhäusern ist der
Nachweis obligatorisch.
Dazu hat der Gesetzgeber einschlägige Fachgesetze (z.B.
Energieeinsparverordnung) erlassen, die ständig fortge­
schrieben werden, und finanzielle Mittel zur Verfügung
gestellt, um bestimmte Maßnahmen zu fördern (siehe auch
unter dem Thema „Staatliche Förderung“).
Sparen Sie Energie, schonen Sie nicht nur die Umwelt, son­
dern auch Ihren Geldbeutel, sodass sich entsprechende
Investitionen langfristig rechnen werden.
■■ Effizienzhaus
Energieeffizientes Gebäude, das nur sehr wenig Energie
für Heizung und Warmwasser benötigt. Es ist energe­­tisch
deutlich besser, als in der zurzeit geltenden Ener­gie­ein­
spar­verordnung (EnEV) 2009 gesetzlich vorgeschrieben
wird.
Nützliche Tipps und Informationen zu diesem Thema finden
Sie im Internet z.B. auf folgenden Seiten:
■■ www.bmvbs.de 1)
■■ www.bmu.de 2)
■■ www.mu1.niedersachsen.de 3)
■■ www.dena.de und www.zukunft-haus.info
■■ www.kfw.de 5)
■■ www.bfee-online.de 6)
4)
■■ Energetische (Gebäude)Sanierung
Energetische Sanierung, auch thermische Sanierung, be­­
zeich­net in der Regel die Modernisierung eines Gebäudes
zur Minimierung des Energieverbrauchs für Heizung,
Warm­­was­ser und Lüftung. Maßnahmen, die dazu dienen
sollen, den Energieverbrauch zu minimieren sind:
■
Außenwanddämmung
■
Perimeterdämmung = Dämmung der Keller-Außen­
wän­de
■
Dachdämmung
■
Fenstersanierung
■
Heizungssanierung
■
Kellerdeckendämmung
■
Solarthermie zur Warmwasser- und/oder Heizungs­un­
ter­stützung
Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend. Weitere
Informationen finden Sie im Internet, z.B. unter den Stich­
wörtern Passivhaus oder Energieberater.
Nachfolgend Auszüge aus den Angeboten bzw. Program­
men der dena und der kfw.
Es gibt zwei passende Publikationen der dena:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Bauen für die Zukunft
(Neubau)
44
Modernisierungsratgeber
(Sanierung)
7)
Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Internetseite des Niedersächsischen Umweltministeriums
Internetseite der Deutschen Energie-Agentur
Internetseite der KfW Bankengruppe
Internetseite der Bundesstelle für Energieeffizienz
aus Wikipedia, Die freie Enzyklopädie (www.wikipedia.de) und
Bundesbauministerium (www.bmvbs.de)
Energiesparendes Bauen,
Sanieren und Klimaschutz
■■ Energieausweis
Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude
energetisch bewertet. Er informiert Verbraucher objektiv
über die energetische Qualität eines Gebäudes, zeigt Ein­
spar­potentiale auf und ermöglicht es so, die energeti­sche
Qua­lität von Häusern bundesweit zu vergleichen. Man
un­­­ter­­scheidet zwischen dem Bedarfsausweis und dem
Ver­­­brauchs­­­ausweis. Verpflichtende Regelungen zum Ener­­­­
gie­­aus­­weis sind in der EnEV 2014 vorgeschrieben.
■■ Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine vom Bun­
des­ge­set­zgeber erlassene Verordnung. In ihr werden auf
der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechni­
sche Standardanforderungen zum effizienten Be­
triebs­
ener­gie­verbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vor­
geschrieben. Sie gilt für Gebäude, die unter Einsatz von
Energie beheizt oder gekühlt werden und für Anlagen
und Einrichtungen der Heizung, Lüftung, Kühlung und
Beleuchtung sowie Warmwasserversorgung. Die Ener­
gie­­­ein­sparverordnung löste die Wärmeschutz­ver­ord­nung
(WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV)
ab und fasste sie in einer Verordnung zusammen. Derzeit
gilt in Deutschland das Anforderungsniveau der Ener­
gieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung der letzten
Änderung vom 18.11.2013 (seit 1. Mai 2014 in Kraft).
■■ Fernwärme
Unter Fernwärme versteht man das Transportsystem ther­
mischer Energie (Warmwasser oder Heizdampf) durch
meist unterirdische Rohrsysteme oder von der Sam­mel­
stel­
l­
e der Ab­
wärme aus Produktions- oder Ener­
gie­
er­
zeug­ungs­pro­zes­sen zur Beheizung ganzer Siedlungen
oder Stadtteile.
■■ Kraft-Wärme-Kopplung
Bei der Kraft-Wärme-Kopplung werden elektrische Ener­
gie und Wärme in einem gemeinsamen Prozess erzeugt
und genutzt. Durch die nutzbare Abgabe von Strom und
Wärme werden Wirkungsgrade von bis zu 90 % erreicht.
■■ Niedrigenergiehaus
Als Niedrigenergiehaus bezeichnet man Gebäude (Neu­
bau­ten, aber auch sanierte Altbauten), die durch bessere
Wärmedämmung und verbesserte Technik deutlich weni­
ger Energie als herkömmliche Häuser verbrauchen und ca.
25–30 % besser sind als in der Energieeinsparverordnung
(EnEV) vorgeschrieben wird.
Foto: Heike Hering / www.pixelio.de
■■ Passivhaus
Ein Passivhaus ist ein hoch energieeffizientes Gebäude,
dessen Heizwärmebedarf geringer als 15 kWh/(m²a) ist
und dessen Primärenergiebedarf einschließlich Warm­
was­ser und Haushaltsstrom unter 120 kWh/(m²a) liegt
(je­weils bezogen auf die beheizte Wohnfläche).
■■ Plusenergiehaus
Ein Plusenergiehaus ist ein dem Nullenergiehaus ähneln­
des Haus, dessen jährliche Bilanz positiv ausfällt: Es
gewinnt mehr Energie, als es von außen (zum Beispiel in
Form von Elektrizität, Gas, Heizöl oder Holzbrennstoffen)
be­zieht. Die benötigte Energie für Heizung, Warmwasser
usw. wird im oder am Haus selbst gewonnen, meist durch
Solar- und Photovoltaikanlagen. Nicht berücksichtigt
wird dabei der Primärenergiebedarf, der für Herstellung,
Trans­port, Lagerung, Verkauf und Entsorgung der Bau­
stoffe zur Erstellung des Hauses benötigt wird, die soge­
nannte graue Energie.
■■ Photovoltaik
Unter Photovoltaik (auch Fotovoltaik) versteht man die
direkte Umwandlung von Lichtenergie, meist aus Son­
nen­licht, in elektrische Energie mittels Solarzellen. Seit
1958 wird sie in der Raumfahrt genutzt. Inzwischen
wird sie überwiegend auf der Erde zur Stromerzeugung
ein­
ge­
setzt und findet unter anderem Anwendung auf
Dachflächen sowie Freiflächen, aber auch bei Park­schein­
au­tomaten, an Schallschutzwänden, in Taschenrechnern
und anderes mehr.
■■ Solarthermie
Unter Solarthermie versteht man die Umwandlung der
Sonnenenergie in nutzbare thermische Energie.
■■ Wärmedurchgangskoeffizient (U)
■■ Nullenergiehaus
Als Nullenergiehaus wird ein Gebäude bezeichnet,
wenn der externe Energiebezug des Gebäudes im Jah­
res­­mittel durch den eigenen Energiegewinn (z.B. durch
Solaranlagen etc.) aufgewogen ist. Technisch ist das
Nullenergiehaus häufig eine Fortführung der Idee des
Passivhauses, welches neben der passiven Wär­me­rück­
ge­win­nung zudem mit solartechnischen Anlagen für die
Warmwasser- und Stromgewinnung ausgestattet ist und
von externen Energielieferungen völlig unabhängig ist.
Der Wärmedurchgangskoeffizient in der Bauphysik U
(auch Wärmedämmwert, U-Wert, früher k-Wert), ist
ein Maß für den Wärmestromdurchgang durch eine
ein- oder mehrlagige Materialschicht, wenn auf beiden
Seiten verschiedene Temperaturen anliegen. Er gibt die
Leistung (also die Energiemenge pro Zeiteinheit) an, die
durch eine Fläche von 1 m² fließt, wenn sich die beid­
seitig anliegenden Lufttemperaturen stationär um 1 K
unterscheiden. Seine SI-Maßeinheit ist daher W/(m²·K)
(Watt pro Quadratmeter und Kelvin). Je niedriger der
Wär­me­durchgangskoeffizient, desto besser ist die Wär­
m­edämm­eigenschaft des Stoffs.
45
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46
Energiesparendes Bauen,
Sanieren und Klimaschutz
Energetische Gebäudesanierung
Wenn Sie ein neues Gebäude errichten, sind Sie ohnehin ver­
pflichtet, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV) einzuhalten, sodass der Neubau, energietechnisch
gesehen, dem gesetzlichen Standard entspricht, wenngleich
am Markt bereits deutlich effizientere Techniken vorhanden
sind, die den Bau eines Effizienzhauses ermöglichen Dies ist
bei einem Kauf eines Hauses, je nach Alter, jedoch nicht der
Fall.
Was die EnEV bei einer Sanierung vorschreibt
(Nachrüstverpflichtungen bei Eigentümerwechsel)
Gemäß § 10 EnEV 2014 (Nachrüsten bei Anlagen und
Gebäuden im Bestand) müssen bestimmte Sa­
nie­
rungs­
arbeiten in jedem Ein- und Zweifamilienhaus durchge­
führt werden, sobald ein Eigentümerwechsel nach dem
01.02.2002 stattgefunden hat.
Wer dabei auf der sicheren Seite sein will, darf nicht mehr
nur auf Lage und Aussehen achten – auch die Ener­gie­ef­
fi­zienz spielt mittlerweile eine wesentliche Rolle. In Zeiten
von stetig steigenden Strom-, Öl- und Gaspreisen sind nur
Häuser mit geringem Energiebedarf eine zukunftsfähige
Geldanlage.
Sie halten die Nebenkosten gering und den Wert stabil
und bieten zudem zeitgemäßen Wohnkomfort. Damit der
Kauf eines Hauses keine unerwarteten Mehr­
kos­
ten mit
sich bringt, empfiehlt die Deutsche Energie-Agentur GmbH
(dena) bereits im Vorfeld die Energieeffizienz zu prüfen und
einen möglichen Sanierungsaufwand mit zu bedenken.
Dämmarbeiten DG (Foto: Rainer Sturm / www.pixelio.de)
Dazu sollte man sich den gesetzlich vorgeschriebenen
(Bedarfs-) Energieausweis vorlegen lassen. Dieser informiert
noch vor dem Kauf einer Wohnung oder eines Hauses über
die tendenziell anfallenden Energiekosten und ermöglicht,
verschiedene Objekte am Markt zu vergleichen. Eine Skala
von Grün nach Rot hilft, den künftigen Energieverbrauch für
Heizung und Warmwasser abzuschätzen. Bewegen sich die
Werte im roten Bereich, muss mit sehr hohen Heizkosten
gerechnet werden. Liegen die Werte dagegen im grünen
Bereich, werden sie deutlich geringer ausfallen.
Außerdem sieht der Gesetzgeber für Immobilienkäufer
be­stimmte Verpflichtungen vor, die man kennen sollte.
Der neue Eigentümer hat ab dem ersten Besitzübergang
zwei Jahre Zeit sie umzusetzen. So müssen ggf. Heizkessel
ausgetauscht, Warmwasser- und Heizungsleitungen, die
sich in unbeheizten Räumen befinden, gedämmt werden.
Das betrifft beispielsweise Leitungen, die in einem unbe­
heizten Keller verlegt sind.
Auch am anderen Ende des Hauses greift die Dämmpflicht:
Die oberste Geschossdecke, die beheizte Räume gegen
einen unbeheizten Dachboden abgrenzt, muss gedämmt
werden, es sei denn, das darüber liegende Dach ist isoliert
oder die Geschossdecke ist in irgendeiner Art gedämmt.
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Aufmaß inkl. Begutachtung des Daches
und der Elektrik
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47
Energiesparendes Bauen,
Sanieren und Klimaschutz
Energieberatung
Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt bei der Be­
­
sich­
ti­
gung des Hauses einen Energieberater mit. Durch
eine Beratung vor Ort erhalten Eigenheimbesitzer einen
Überblick über die verschiedenen energetischen Maß­nah­
men und die individuellen Handlungsmöglichkeiten, ver­
bunden mit einem detaillierten Sanierungsplan.
1. Die Ex­per­ten erläutern außerdem, welche
Förderprogramme zur Verfügung stehen und wie
sich diese kombinieren lassen. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert die
Vor-Ort-Beratung mit maximal 400 Euro.
Die dena stellt unter www.zukunft-haus.info/experten eine
Liste mit Experten zur Verfügung, auf deren Qualifikation
sich Eigentümer verlassen können.
Für die geförderte Vor-Ort-Beratung können Hausbesitzer
unter www.energie-effizienz-experten.de Experten finden.
KfW-Programme für Neubau und Sanierung
Die KfW-Banken­grup­pe bie­­­tet För­der­pro­­gramme (Kre­­­
di­
te und Zu­
schüsse) für den energieeffizien­
ten Neu­­
bau
und die Sa­­nie­­rung von Wohn­raum so­­wie die ener­­ge­­­ti­
sche Sa­­­­­nie­­­­rung von Gebäuden der kom­­­mu­­na­­len und so­­­zi­­­a­len In­fra­struk­tur an. Im Rah­­men des Pro­gramms „Ener­
gie­ef­fi­zient Sanieren“ wer­den von der KfW um­­fas­­sende
Sa­­nie­­­rungs­­­vor­­ha­ben des Gebäu­­des zum rund­um ener­gie­
spa­ren­den „KfW-Ef­fi­zienz­haus“ und hoch­ener­gie­effi­ziente
Ein­zel­maß­nahmen gefördert.
Auch die Sanierung eines Baudenkmals oder eines Ge­­bäu­
des mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz ist möglich.
48
Zur Verbesserung der Fördereffizienz werden die Pro­
gramme kontinuierlich weiter entwickelt sowie regelmäßig
an den Bedarf und den technischen Fortschritt angepasst.
Die nachfolgend aufgeführten Kredite (Nr. 1–4) sind über
die Hausbank zu beantragen, während die Zuschüsse (Nr.
5 und 6) direkt bei der KfW zu beantragt werden können.
Dabei ist zu beachten, dass der Antrag vor Beginn der
Maßnahme gestellt werden muss.
Derzeit werden folgende Förderprodukte bei der KfW
angeboten:
1. Energieeffizienz
Energieeffizient Bauen
2. Erneuerbare Energien und Photovoltaik
– Erneuerbare Energien - Standard - Photovoltaik
– Erneuerbare Energien - Speicher
3. Kauf
– KfW-Wohneigentumsprogramm
– KfW-Wohneigentumsprogramm - Genossenschaftsanteile
Einzelheiten zu den Förderprodukten bzw. den jeweils
aktuellen Stand finden Sie im Internet unter www.kfw.de/
Inlandsfoerderung/Privatpersonen.
Oder unter der kostenfreien Service-Nr. der KfW: 0800/5399002
Weitere Themen und Gastbeiträge
In den vorangegangenen Themen haben wir dargestellt, was
Sie beachten müssen, wenn Sie sich Wohnungseigentum
schaffen möchten. Nun möchten wir auf einige Punkte ein­
gehen, die im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ver­
wirk­li­chung Ihres Bauwunsches stehen.
Entwurfsverfasser
Entwurfsverfasser sind Personen, die erforderliche Bau­vor­
lagen für ein Baugenehmigungs- bzw. Mit­
tei­
lungs­
ver­
fah­
ren anfertigen. Hierzu gehören insbesondere Architekten,
Bau­in­ge­nieure, aber auch weitere Personen, wie z.B. Hand­
werks­meister entsprechender Fachrichtungen und Techniker
der Fachrichtung Hochbau. Diese Aufzählung ist nicht
ab­schlie­ßend und gilt auch nur für die Baumaßnahmen, die
Gegenstand dieser Broschüre sind. Vorsorglich sollten Sie
fragen, ob Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Ent­wurfs­ver­
fasser für Ihre konkrete Baumaßnahme vorlageberechtigt
ist. Innenarchitekten gehören in der Regel nicht zu den vor­
lageberechtigten Personen für die hier in Rede stehenden
Baumaßnahmen.
Unter dem Thema „Öffentliches Baurecht“ haben wir an
verschiedenen Stellen die Entwurfsverfasser als Ansprech­
partner (Ap.) benannt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen
für die Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung,
jedoch hat der Gesetzgeber das öffentliche Baurecht teil­
weise „privatisiert“. D.h., dass die Bau­auf­sichts­be­hörde die
Einhaltung des öf­­fent­lichen Baurechts im vereinfachten Bau­
ge­neh­­­migungs­ver­
fah­ren nur noch in
einem be­­grenzten
Um­­fang und im
Mit­­­tei­­lungs­ver­fah­
ren gar nicht mehr
prüft, um die Ver­
fah­­rensabläufe zu
Ihren Guns­­ten zu
Foto: Stephanie Hofschläger / www.pixelio.de
beschleunigen.
Die Entwurfsverfasser ver­
fügen über eine entspre­
chende
Qualifikation und haben auch die nötige Erfahrung, um
beurteilen zu kön­nen, was die für Ihren Bauort zuständige
Bau­
auf­
sichts­
behörde „akzeptiert“ oder nicht. Sie sollten
daher Ihren Entwurfsverfassern vertrauen, wenn sie Ihnen
erklären, dass Ihre konkrete Bauabsicht nicht zulässig ist.
Jedoch sollten Sie auch nicht blind vertrauen (s. unter dem
Thema „Öffentliches Baurecht -> Offen und ehrlich“, denn
ein Zeitverlust kann auch die geplanten Kosten beeinflussen.
Welche Leistungen die Entwurfsverfasser für Sie erbringen,
hängt davon ab, was Sie vertraglich vereinbaren. Hierbei
kann es sich nur um die Erstellung des Bauantrages bzw.
der Bauvorlagen für das Mitteilungsverfahren bis hin zur
Bauleitung einschließlich der Übergabe des Gebäudes an
Sie und der möglichen Überwachung einer etwaigen Män­
gel­beseitigung handeln.
Bauausführung
Unabhängig davon, ob Sie die Bauausführung selbst über­
wachen oder Ihrem Entwurfsverfasser überlassen, müssen
Sie darauf achten, dass nach System gebaut wird und die
Bauabschnitte planmäßig Schritt für Schritt durchgeführt
werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass
die einzelnen Gewerke (siehe Kostenübersicht auf S. 23)
zeitlich so aufeinander abgestimmt werden, dass es nicht
zu Verzögerungen kommt bzw. ein Handwerker auf der
Baustelle nicht darauf wartet, dass ein anderer Handwerker
fertig wird, denn auch solche Wartezeiten müssen Sie ggf.
bezahlen.
Beauftragt wird von mehreren Handwerkern regelmäßig
der­
jenige, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller
Um­
stände das wirtschaftlichste ist. Häufig, nicht immer,
ist das der billigste Anbieter. Jedoch sind die Sicherstellung
ei­ner guten Ausführung und auch einer ordnungsgemäßen
Ge­währ­leistung Faktoren, die Sie bei der Auftragsvergabe
nicht außer Acht lassen sollten. Auch sollten Sie daran den­
ken, dass bei Verzögerungen Bereitstellungszinsen (s. S. 27)
fällig werden können. Daher kann es sich unter Umständen
lohnen, auch einmal einem teureren Anbieter den Zuschlag
zu erteilen.
Den Verträgen mit Handwerkern wird regelmäßig die
Ver­
din­
gungs­
ordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
zu­grunde gelegt. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie
grö­
ßere Einflussmöglichkeiten auf die Baudurchführung
haben. Nachteilig ist dagegen, dass die an sich geltende
Ver­
jäh­
rungs­
frist nach BGB von fünf auf vier Jahre, für
bestimmte Bauteile auf zwei Jahre, verkürzt wird.
Bei schadensanfälligen Gewerken, wie z.B. Heizung, kann
es sich daher lohnen, eine längere Gewährleistungsfrist ver­
traglich zu vereinbaren. Um dies zu erreichen, muss im Ver­
trag entweder die Bezugnahme auf die VOB gestrichen oder
auf die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften des BGB
Bezug genommen werden. Ist die eine oder andere Variante
vereinbart, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist. Dies führt
jedoch zu höheren Kosten, da mögliche Ansprüche im
Angebot einkalkuliert werden. Im Zusammenhang mit den
Vertragsabschlüssen möchten wir Ihnen auch empfehlen,
sich mit den §§ 305–310 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) vertraut zu machen. Dieses finden Sie im Internet
unter: www.gesetze-im-internet.de
Im Prinzip gibt es vier verschiedene Arten der Vergabe:
■■ Vergabe
■■ Vergabe
■■ Vergabe
■■ Vergabe
nach Leistungsverzeichnis und Einheitspreisen,
zum Pauschalpreis,
an einen Generalunternehmer und
nach Selbstkosten (Stundenlohnvertrag).
Welche Art der Vergabe für Sie richtig ist, hängt von allen
Umständen des Einzelfalls und letztendlich Ihrem Geldbeutel
ab. Die Vergabe nach Selbstkosten sollten Sie jedoch nur
bei überschaubaren Gewerken kleineren Umfangs wählen.
49
Weitere Themen und Gastbeiträge
Auf dem Bau
In der Regel arbeiten Handwerker ordentlich, aber auch auf
dem Bau gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Denn
nur so können Sie beurteilen, ob besondere vertragliche
Vereinbarungen eingehalten wurden. Außerdem lassen sich
manche Mängel nach der Fertigstellung des Gebäudes nicht
mehr feststellen und die Auswirkungen fallen Ihnen mög­
li­cher­weise erst Jahre später unangenehm auf. Auch hilft
eine regelmäßige Anwesenheit auf der Baustelle, die Hand­
wer­kerleistungen richtig zu koordinieren.
Bedenken Sie jedoch, dass für das Bauhandwerk gewisse
Toleranzgrenzen für Abweichungen gelten. D.h., dass z.B.
eine sich innerhalb dieser Toleranzgrenzen geneigte Wand
noch lange kein Mangel ist, dessen Behebung Sie verlangen
können.
aber in der Regel nicht bei den Planern, sondern bei den
Bauunternehmern bzw. Bauausführenden.Hier hat der
Handwerker eine Verpflichtung, die Sie kennen sollten:
Solange Sie von einem Bauhandwerker nicht einen schriftli­
chen Hinweis erhalten haben, dass er gegen diese oder jene
Planung oder Ausführung fachliche Bedenken erhebt (dazu
wäre er verpflichtet), können Sie von der (Mit-) Haftung des
Handwerkers ausgehen.
Vor Ablauf der Verjährungsfrist empfiehlt es sich, die be­tref­
fenden Leistungen nochmals genau durchzugehen, zweck­
mä­ßigerweise zusammen mit Ihrer Architektin/Ihrem Archi­
tek­ten, um evtl. Schäden festzustellen und rechtzeitig die
er­fo­rderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Lässt sich nach Feststellung der Ursache und der Ver­ant­
wort­
lichkeit eine Mängelbehebung durch Aufforderung
und Nachfristsetzung nicht durchsetzen, sind regelmäßig
Wollen Sie einzelne Leistungen selbst bzw. durch Nach­bar­ ge­richtliche Maßnahmen erforderlich. Dies sind in erster Linie
schafts- und Verwandtenhilfe erbringen, kommt es darauf Klage auf Mängelbehebung oder Erstattung der Kosten, die
an, dass diese Arbeiten genau mit den anderen Bau­hand­ durch die Behebung eines Mangels durch einen anderen
wer­
kern abgestimmt sind, sodass es nicht zu unnötigen Hand­werker angefallen sind bzw. eines Kostenvorschusses
Ver­zö­ge­run­gen kommt.
auf die zu erwartenden Kosten. Droht der Eintritt der Ver­
jährung oder sind rasch Mängelbehebungsmaßnahmen
Eigenleistungen oder Nachbarschafts- und Verwand­
ten­
­ er­
for­
derlich, empfiehlt sich die Einleitung eines gerichtli­
hil­­
fen sind natürlich zulässig. Dagegen ist Schwarz­
ar­­
beit chen Beweissicherungsverfahrens, in dem durch gericht­
verboten und Sie machen sich sogar strafbar. Au­­ßer­­dem liche Anordnung die/der von der Antragstellerin/von dem
haben Sie gegenüber Schwarzarbeitern kei­ne Ge­währ­leis­ An­trag­steller bestimmte Sachverständige Mängel feststellt.
tungs­ansprüche und setzen sich bei Un­fäl­len auch noch der Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens wird ein vor­
Ge­fahr aus, dass erhebliche Scha­dens­er­satz­an­sprüche auf handener baulicher Zustand für einen kommenden Rechts­
Sie zu kommen.
streit beweiskräftig festgestellt. Es ist daher möglich, den
Mangel zu beheben, auch wenn der Hauptprozess noch
Sollte es trotz aller Vorsicht zu Mängeln am Bau kommen, nicht abgeschlossen ist.
möchten wir Sie auf das folgende Thema hinweisen.
Die Gewährleistungsfrist ist eine relativ kurze Zeit! Sie läuft
auch dann unweigerlich ab, wenn Sie dem Bauunternehmer
Was tun bei mangelhaften Bauwerken?
et­
wa eine „Aufforderung zur Mängelbeseitigung binnen
Halb­
jah­
res­
frist“ zustellen. Eine Unterbrechung der Ver­
Ap.: Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens jährung können Sie nur durch einen Antrag auf Durch­
sowie Niedersächsische Bauschlichtungsstelle.
führung eines gerichtlichen Beweissicherungs­ver­fah­rens
erreichen; ziehen Sie vorher selbst schon eine Bau­sach­ver­
Trotz der vorstehenden Ausführungen kann es Ihnen pas­ ständige bzw. einen Bausachverständigen hinzu!
sieren, dass Ihr Bauwerk Mängel aufweist, die so schwer­
wiegend sind, dass Abhilfe geschaffen werden muss. Diese Grundsätzlich haften Handwerker bzw. Unternehmer voll­
zusätzlichen Arbeiten sind, insbesondere wenn sie an einem ständig für eventuelle Mängel, jedoch bedeutet dies nicht
an sich fertigen Bauwerk durchgeführt werden müssen, zwangsläufig, dass Sie auch sofort Recht bekommen, wenn
erfahrungsgemäß mit erheblichen Kosten verbunden.
Sie eine Nachbesserung anmahnen.
Zeigt sich am Bau ein Mangel, so bedarf es meist einer
genauen Überprüfung, um festzustellen, wer dafür verant­
wortlich ist und gegen wen Sie einen Anspruch haben. Eine
solche Prüfung können in der Regel nur Sachverständige
vornehmen. Sie können diese generell unter Vertrag neh­
men oder im Einzelfall gegen besondere Vergütung hinzu­
ziehen.
Denn die Entwurfsverfasser sind zu dieser Überprüfung
zwar durchaus fähig und sogar verpflichtet, jedoch fehlt
ihnen hier naturgemäß die notwendige Neutralität, weil
sie selbst als Verantwortliche für den Mangel in Betracht
kommen können. Die Verantwortung für Baumängel liegt
50
Eventuell bleibt Ihnen dann nur die Möglichkeit, Ihr Recht
in einem langwierigen und möglicherweise auch teuren
Gerichtsverfahren einzuklagen. Sollte es soweit kommen,
sollten Sie unbedingt eine Rechtsanwältin bzw. einen
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einschalten.
Kostengünstiger und schneller ist dagegen die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens bei der Niedersächsischen
Bau­s­chlich­tungs­stelle.
Ein Schlichtungsverfahren kann grundsätzlich nur einge­
leitet werden, wenn in der strittigen Angelegenheit Klage
noch nicht erhoben wurde.
Weitere Themen und Gastbeiträge
Ist ein selbständiges Beweisverfahren bei Gericht anhängig,
kann die Bauschlichtungsstelle erst nach Beendigung dieses
Verfahrens tätig werden. Die Bauschlichtungsstelle kann von
Auftraggebern und Auf­
trag­
neh­
mern von Werkverträgen
angerufen werden, die die Erbringung von Bauleistungen
zum Gegenstand haben. Sie ist jedoch nicht für öffentlichrechtliche Streitigkeiten, wie z. B. Anfechtung von Bau­ge­
nehmigungen und Er­schlie­ßungs­kostenbescheiden zustän­
dig.
Voraussetzung für die Durchführung eines Schlich­
tungs­
ver­
fah­
rens ist jedoch, dass beide Vertragsparteien hierzu
bereit sind. Ein vor der Bauschlichtungsstelle geschlossener
Vergleich ist für beide Vertragsparteien bindend und unter­
liegt ggf. der Zwangsvollstreckung.
Die Architektenkammer – offen für Bauherren
Die Architektenkammer Niedersachsen steht Ihnen als
Bau­herr in Fragen rund um das Thema Bauen und Ihren
Ar­chitekten beratend zur Seite. Architekten sind Ihre Part­
ner bei allen denkbaren Bauvorhaben. Architekten planen
Ihnen Gebäude, die zweckmäßig, sicher, wirtschaftlich
und gut gestaltet sind und das öffentliche Baurecht ein­
halten. Ihr Tätigkeitsgebiet reicht vom Einfamilienhaus bis
zum Industriebau, vom Garten bis zum Landschaftspark,
von der Gestaltung Ihres Wohnraums bis zu modernen
Arbeitsraumlösungen. Von der einfachen Beratung bis zur
detaillierten Planung und umfassenden Betreuung der Bau­
maß­
nahme bieten Ihnen Architekten, Innen- und Land­
schafts­architekten sowie Stadtplaner ein breites Spektrum
an Dienstleistungen, kompetent und unabhängig.
In dem schriftlichen formlosen Antrag auf Einleitung des
Schlich­tungs­verfahrens sind der Gegner und der geltendge­
machte Anspruch anzugeben sowie der zugrundeliegende
Sachverhalt mitzuteilen. Anwaltszwang besteht nicht; doch
erfolgt durch die Bauschlichtungsstelle keine Rechts­
be­
ratung.
Schriftliche bzw. mündliche Anfragen sind an die Ge­schäfts­
stel­le der Niedersächsischen Bauschlichtungsstelle im Hause
der
Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen
Ferdinandstr. 3, 30175 Hannover
Tel.: 0511/380870, Fax: 0511/318263
E-Mail: [email protected]
zu richten.
Foto: Claus Uhlendorf
Weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie im
Internet unter www.bauschlichtungsstelle.de.
Die Architektenkammer – schützt den Verbraucher
Architektenkammer Niedersachsen
Zusammengestellt von der Architektenkammer Nieder­sach­sen
BESSER.MIT ARCHITEKTEN.
Als Bauherr ist man stark selbst gefordert und muss auch
auf unvorhergesehene Situationen reagieren können, da
sind ein paar helfende Hände immer gern gesehen. Egal,
ob es um die Planung, Prüfung oder Organisation geht, Ihr
Architekt berät Sie gern.
Wie umfangreich die Zusammenarbeit am Ende ausfallen
soll, entscheiden Sie. Ihr Architekt wird Ihnen sowohl für
Ihr Bauvorhaben als auch für Ihre persönliche Situation eine
maßgeschneiderte Lösung anbieten können.
Viele Bauherren bauen nur einmal in ihrem Leben. Die
Entscheidung für einen Architekten ist dabei von großer
Bedeutung. Die Architektenkammern stehen dafür, dass
alle eingetragenen Architekten die erforderliche Ausbildung
und Berufspraxis besitzen, und dass die eingetragenen
Personen ihre Berufspflichten erfüllen. Nicht jeder Planer
darf sich Architekt nennen – aus gutem Grund.
So müssen sich alle Architekten regelmäßig fortbilden und
sich alle freischaffenden Architekten verpflichten, einen
Berufs­haft­pflicht­versicherung abzuschließen. Nur wer ein­
getragen ist, darf die Berufsbezeichnung als Architekt,
Innenarchitekt, Land­schaftsarchitekt und Stadtplaner führen
und ist damit bauvorlageberechtigt. Das dient der Baukultur
und dem Verbraucherschutz.
Kontakt und Information
Wollen Sie sich weiter informieren über einen Architekten
in Ihrer Nähe, suchen Sie Bauherrenseminare in Ihrer Nähe
oder einen Ansprechpartner in Ihrer Architektenkammer,
besuchen Sie uns unter: www.aknds.de
51
Weitere Themen und Gastbeiträge
Ingenieurkammer Niedersachsen
Zusammengestellt von der Ingenieurkammer Niedersachsen
Qualität in Planung und Ausführung
Bauwillige müssen sich auf die Qualität in Planung und
Ausführung ihrer Baumaßnahmen verlassen. Vor allem dort,
wo sich der Staat aus der Genehmigung und Über­wa­­chung
von Bauvorhaben weitgehend zurückzieht. Dies be­­deutet
mehr Entscheidungsfreiheiten, mehr Ver­ant­wor­tung, aber
auch mehr Risiken.
Je sorgfältiger Planung und Aus­­
führung erfolgen, umso
geringer ist dieses Risiko. Egal ob bei Neubau oder Umbau,
Modernisierung, Sanierung oder bei der Optimierung der
Energieeffizienz: Für je­
des dieser anspruchsvollen bauli­
chen Vorhaben ist die Be­treu­ung durch einen qualifizierten
Ingenieur oder eine quali­
fizierte Ingenieurin unerlässlich.
Unabhängigkeit in der Be­ra­tung, Qualität in der Leistung,
Verlässlichkeit in der Leis­tungs­erbringung und ein solides
Vertrauensverhältnis zwi­schen Auftraggeber und Ingenieur
sind unverzichtba­
re Voraussetzungen für den Erfolg des
Vorhabens. Die Inge­ni­eur­­kammer Niedersachsen führt aus­
gewiesene Expertinnen und Experten für unterschiedliche
Sachbereiche in ihren Lis­ten und Verzeichnissen.
Den richtigen Experten finden
In der Ingenieursuche Online der Ingenieurkammer Nie­
der­­sach­sen stehen Spezialisten aller Ingenieur­fach­gebiete
zur Verfügung. Unter www.ingenieursuche-online.de fin­
den öf­fent­liche wie private Auftraggeber Ingenieurinnen
und Ingenieure mit sämtlichen von der Ingenieurkammer
Nie­
dersachsen anhand von Listeneintragungen und Prü­
fun­
gen festgestellten Qualifikationen sowie mit ei­
genen
aus­führlichen Profilen. Auf diesem Wege trägt die Inge­ni­
eurkammer dazu bei, dass Sie als Bau­herr und Auf­trag­ge­
ber fachliche und kompetente In­ge­nie­ur­dienst­leis­tun­gen
aus der Hand unabhängiger Experten erhalten. Die ge­zielte
Ex­pertensuche ermöglicht, sich den Erfordernissen entspre­
chend im Vorfeld ausführlich über spezifische Tä­
tig­
keits­
bereiche, berufliche Erfahrungen, Referenzobjekte und Pro­
jekte aber auch die personelle und technische Aus­stat­tung
eines Ingenieurbüros zu informieren.
Verbraucherschutz und Qualitätssicherung
Für Beratende Ingenieure, Entwurfsverfasser und Trag­
werks­­planer führt die Ingenieurkammer Niedersachsen die
gesetzlichen Listen. Gesicherte Qualität ist auch Ver­brau­
cherschutz.
52
Die Lavesbrücke in Heinde (Foto: Andreas Hartmann)
So ist dokumentiert, wer über welche spe­zifischen Qua­li­
fi­ka­tionen und beruflichen Erfahrungen verfügt oder wer
wel­
che baurechtlichen Bestimmungen nach­
gewiesen hat.
Das verschafft die Gewissheit, objektiv und kompetent und
vor allem auch unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch
beraten zu werden.
Auch der Nachweis spezifischer fachlicher Kenntnisse durch
Fortbildungen sowie persönlicher Verpflichtungen wie der
ausreichenden Absicherung gegen Haftpflichtgefahren aus
der Berufstätigkeit sind Vo­raus­setzungen für die Ein­tra­­gun­
gen in die von der Ingenieurkammer Nie­der­sach­sen ge­führ­
ten Listen.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Manchmal passiert es doch: Schäden durch Baumängel
oder unsachgemäße Ausführungen behindern den Bau­ab­
lauf. Mit dem Sachverständigenverzeichnis verschafft Ih­
­
nen die Ingenieurkammer Niedersachsen den praktischen
Zu­­gang zu über 200 öffentlich bestellten und vereidigten
Sach­­ver­­ständigen.
Aus einer differenzierten Aufstellung von mehr als 200
Bestellungsgebieten können Sie den für Ihr Anliegen am
besten spezialisierten Sachverständigen ermitteln, der
Ih­nen fachlich kompetent zur Seite steht, wenn Sie bauli­
che oder technische Problemstellungen lösen oder einen
Schadensfall beurteilen lassen müssen. Öffentlich bestellte
und Sachverständige finden Sie unter www.ingenieursucheonline.de. Das Sachverständigenverzeichnis kann außerdem in
gebundener Form in der Geschäftsstelle angefordert werden.
Weitere Informationen und Kontakt
Ingenieurkammer Niedersachsen
Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover
Tel.: 0511/39789-0, Fax: 0511/39789-34
E-Mail: [email protected]
www.ingenieurkammer.de
Weitere Themen und Gastbeiträge
Informationen zum Einbruchschutz
1
2
3
Zusammengestellt von der Polizeiinspektion Hildesheim
4
Sehr geehrte Bauherren!
Einbruchhemmung ist kein Luxus mehr!
Bei der Hausbauplanung gleich mit berücksichtigt ist
die Sicherheit halb so teuer, als wenn Sie später nach­
rüs­ten würden.
Das ist Fakt: Alle 2–3 Minuten passiert in Deutschland
ein Einbruch!
Das sagt der Volksmund: Wer reinkommen will, kommt
rein! Stimmt, aber nur bedingt! Es ist die Frage, wie groß
das Werkzeug ist und wie lange die Überwindung dauert.
Noch eine Frage: Mit welchem TÄTERTYP haben wir es
hauptsächlich zu tun?
Ca. 85% der Einbrecher sind Gelegenheitstäter. Täter,
die eine Gelegenheit ausnutzen, die sich bietet, u.a. ein
ge­öffnetes Kippfenster oder ungeschützt aussehende Fens­
ter und Türen z.B. mit Einscheibenglasfüllung oder un­­­
s­
i­
cheren Beschlägen. Jeder Täter hat seine besondere Vor­­ge­
hens­weise, nämlich diejenige, die er am besten be­herrscht.
Also keine Profis, aber trotzdem routiniert.
Ein Gelegenheitstäter arbeitet erfahrungsgemäß längstens
3 Minuten an der Außenhaut eines Hauses. Schafft er es
nicht in dieser Zeit in das Haus zu gelangen, setzt seine
innere Magenuhr ein und er befürchtet, entdeckt zu wer­
den, weil es schon so lange dauert. Folge: Tatabbruch. Der
Täter wendet sich einem anderen Objekt zu, welches er
besser knacken kann. Folglich macht es Sinn, Sicherungen
zu verwenden, die einen Wi­
der­
standszeitwert aufbauen,
der dem Einbruchsversuch eines Gelegenheitstäters über
einen gewissen Zeitraum stand­hält und ihn zum Tatabbruch
zwingt.
■■ Mehrfach­ver­rie­gelungen (Abb. 1),
5
am besten Automatik­ver­­rie­ge­lun­
gen; 3 Schub- oder Schwenk­rie­
gel (Abb. 2)
■■ Fallensperre (Abb. 2 und 3 – gg.
Scheckkartenöffnung)
■■ Sperrbügel (Durchgreifsperre)
■■ Sicherheitsbeschlag (Abb. 3) mit
Bohr-, Zieh- und Ab­dreh­schutz für den Profilzylinder
■■ Sicherheitsschließblech mit diagonaler Verankerung
■■ geschl. Bänder und Tresorbolzen / Hintergreifhaken (Abb. 4)
Vorhandene, bereits eingebaute Türen lassen sich natür­
lich auch noch nachrüsten, z.B. durch:
■■ Sicherheitsbeschlag mit Bohr-, Zieh- und Abdrehschutz
(Abb. 3)
■■ Sicherheitsschließblech
■■ Tresorbolzen / Hintergreifhaken an der Bänderseite (Abb. 4)
■■ zusätzliches Kastenschloss, außen schließbar, mit Sperr­
bügel = Durchgreifsperre (Abb. 5)
Das ist nur ein kleiner Auszug aus dem gesamten Spektrum
an möglichen Beschlägen. Welche Wahl die Richtige ist
hängt von den baulichen Begebenheiten der Türen ab.
➡ Türen
➡ Fenster
Um einen Widerstandszeitwert bei Türen aufzubauen, sollte
die Einstufung RC 2 („resistance class“ 2) bei ei­ner neuen
Haus-, Keller- oder Woh­nungs­eingangstür berücksichtigt wer­­den:
■■ massive Ausführung des Türblattes, Zarge und Veran­ke­rung
■■ wenn Glasfüllungen, dann angriffhemmendes Verbund­
si­cherheitsglas (VSG), z.B. EH 01 oder A3 (hält ca. bis zu
9 Stein­wür­fen stand)
Alle Fenster, die ein Gelegenheitstäter direkt oder über Auf­
steig­hilfen „bearbeiten“ könnte, sollten folgenden Si­cher­
heits­standard haben:
Neue Fenster ab Einstufung RC 2 (resistance class 2):
■■ stabiler Rahmen
■■ rundum mehrfach Pilzkopfverriegelungen (Abb. 6 un­­
53
Weitere Themen und Gastbeiträge
ten und 7), wichtig: Abschließbarer Griff, damit nicht
der gesamte Schließmechanismus durch Drehen des Grif­
fes überwunden werden kann
6
7
sodass ein Beschlag bei der Überprüfung 600 kg Hebelkraft
aushalten muss, bevor er die VdS-Zulassung erhält. Einige
namenhafte Hersteller produzieren Beschläge, die 1 Ton­ne
Hebelkraft standhalten, um einen höherwertigeren Wi­der­
stands­zeitwert zu erzielen (schon allein wegen und gegen
län­gere Hebelwerkzeuge). Insoweit sind Produkte mit VdSZu­lassung immer eine gute Wahl.
➡ Gesamtkonzept
Optimal wäre eine Außenhautabsicherung durch Mecha­
nik, die einen Widerstandszeitwert aufbaut, der nicht so
schnell überwunden werden kann. Gelingt ein Einbruch
trotz­
dem, setzt die Elektronik, die Einbruchmeldeanlage
(EMA), ein und meldet jenes durch die Außensirene und /
oder ein Telefonwählgerät weiter.
■■ angriffhemmendes Glas, z.B. EH 01 oder A3 (ca. 9 Stein­­
würfe); Fenster, die vom Täter nur schwer er­reicht er­­
reicht werden können, brauchen geringere An­griff­hem­­­
mung, z.B. A1 (ca. 3 Steinwürfe)
Alte Fenster (ab Baujahr Mitte 80er) ebenfalls RC 2Nä­he­rungswert:
Austausch der vorhandenen Zinkdruckgussrahmenbeschlä­ge / „Roll- oder Rutschzapfen“ (Abb. 6 oben) ge­gen Rah­
men­schließblech aus gehärtetem Stahl (180° Aufnehmung)
so­wie Pilz­kopf­zap­fen.
Bei älteren Fenstertypen ist ein Austausch oft nicht möglich
oder zu kostenintensiv, sodass eine Montage von geprüften
Sicherheitsbeschlägen (z.B. Doppelschwenkriegelbeschlä­ge /
Bän­dersicherungen) erforderlich wäre.
8
9
Laut DIN 18104 sollte je laufender Meter Rahmen ein Nach­
rüstprodukt (vgl. Abb. 8 und 9) montiert werden. Das
könnten viele für übertrieben halten, einerseits aus Kos­
tengründen, anderseits auch wegen der zeitintensiven
Hand­habung beim Auf- bzw. Abschließen der Fenster. Des­
halb meine Faustregel für die normalgrossen Fenster: je ein­
mal links und einmal rechts (also einmal Griffseite und ein­
mal Bänderseite), für übergrosse Fenster und Fens­ter­türen
(Balkon / Terrasse): je zweimal links und zweimal rechts, um
in der Sicherheitseinstufung die goldene Mitte zu erreichen.
An dieser Stelle will ich auf unabhängige Prüfinstitute
hinweisen, z.B. den VdS (Verband der Sachversicherer).
Versicherungen wollen möglichst viele Risiken ausschließen,
54
Jedoch: Eine EMA verhindert nicht, dass ein Täter in das
Haus gelangt. Sie meldet nur den Einbruch oder den Ver­
such und zwingt dadurch den Täter zum Tatabbruch. Ein
Restrisiko besteht trotz all dieser Absicherungen. Wenn Sie
jedoch Ihr Eigenheim komplett vergittern, reduzieren Sie
„hinter Gittern“ einen Teil Ihrer Lebensqualität und auch
die Möglichkeit, im Falle eines Brandes durch Fenster ins
Freie zu gelangen.
➡ Einbruchmeldeanlagen (EMA)
Die Mehrheit der Gelegenheitstäter lässt sich bereits durch
den an der Hausvorderfront montierten Außenalarm (rote
Rundumleuchte / Sirene) mangels elektronischer Kenntnisse
abschrecken. Eine Studie des LKA München ergab, dass
eine EMA sogar auf professionelle Täter eine hohe abschre­
ckende Wirkung hat. Ohne Kenntnisse kann ein Täter die
Elektronik nicht ausschalten. Das Risiko ist zu hoch, durch
die Meldung entdeckt und zur Rechenschaft gezogen zu
werden. Meldungen können durch den Außenalarm (Sirene
/ rote Rundumleuchte) für die Nachbarn sichtbar gemacht
oder per Telefonwählgerät an eine Notrufzentrale weiterge­
leitet werden (stiller Alarm).
Es gibt eine Außenhautüberwachung (Glasbruchmelder /
Kon­
takte pp.) oder Fallenmelder (z.B. Infrarot-Be­
we­
gungs­
melder im Inneren des Hauses). Vorteilhaft wäre
das Integrieren von Rauchmeldern vor Schlafzimmern /
Com­
puterzimmern / Küchen und Waschküchen. Früh­
zei­
­
tiges Melden kann Leben retten. Für ein erhöhtes Si­cher­
heits­empfinden könn­­ten zusätzlich Über­­fall­tas­ter / Hand­
funk­­sender an die EMA an­geschlossen werden. Bei einem
Ein­bruch / Ver­such kann un­mit­telbar Alarm ausgelöst wer­
den, was zum Tat­ab­bruch beim Täter führen soll. Für alle
Hausbauer, de­­nen die Kosten für eine komplette EMA an­­
fangs zu hoch sind: Bevor der „Putz“ an die Wände kommt,
Ka­­bel für die EMA verlegen lassen. Die­se Vor­bereitung nach
ei­ner Fachberatung kostet nicht viel. Später Ka­bel auf Putz zu
verlegen ist wenig ansehnlich und teurer. Ein Falschalarm,
ausgelöst durch einen technischen De­fekt oder fehlerhafte
Inbe­trieb­nah­me kostet zz. 125,– 1 Verwaltungsgebühren
im Falle eines Polizeieinsatzes. Wenn Sie durch Ihre EMA
Weitere Themen und Gastbeiträge
mehrere Falsch­
alarme hatten und
die Verwaltungsgebühr für die
Polizeieinsätze bezahlt haben, wer­
den Sie irgendwann die EMA nicht
mehr in Betrieb nehmen. Selbst die
günstigste EMA ist zu teuer, wenn
sie nicht benutzt wird. Deshalb soll­
ten nur geprüfte Qualitätsanlagen
z.B. mit VdS-Anerkennung ver­
wendet werden. Die Installation
sollte ausschließlich durch spezi­
el­le Fach­firmen geschehen, die
durch ihre besondere Qua­lifikation
Fehler bei Planung und Errichtung vermeiden. Solche
Firmen (u.a. mit VdS-Anerkennung) sind in einem speziellen
Errichterverzeichnis des Landeskriminalamtes Nie­der­sachsen
aufgeführt. In­
for­
ma­
tionen diesbezüglich können sie bei
dem Beauftragten für Kriminalprävention bei der Polizei
erfragen oder unter www.polizei-beratung.de einsehen.
10
Ein echter Alarm im Falle eines Einbruches oder Versuches
verursacht natürlich keine Verwaltungskosten für den
Be­treiber. Ein Einsatz diesbezüglich ist Aufgabe der Polizei.
Ein Falschalarm wird oft durch berechtigte Personen sel­
ber ausgelöst, z.B. wenn einer die EMA SCHARF geschal­
tet hat und ein Anderer es nicht weiß und einfach nur
die Haustür öffnet. Deshalb muß verhindert werden, daß
überhaupt jemand die Tür aufschließen kann, ohne vor­
her die EMA UNSCHARF zu schalten. Das kann z.B. durch
ein Sperrelement an der Tür verhindert werden, wel­
ches die Tür zusätzlich verriegelt wenn die EMA SCHARF
geschaltet wurde. Verhindern können das auch elektroni­
sche Schließzylinder, die beim Zuschließen automatisch die
EMA auf SCHARF und beim Aufschließen auf UNSCHARF
stellen. Diese Vorrichtungen gehören der sogenannten
Zwangsläufigkeit an, die jede EMA haben sollte.
Weitere Themen kurz angesprochen
■■ Klingelschild mit 2. Namen versehen; je mehr Menschen
in einem Haus wohnen, um so größer ist die Gefahr für
den Täter, daß jemand nach Hause zurückkommt
■■ Fenster beim Verlassen der Wohnung / des Hauses immer
vollständig schließen; Haustür zweimal umschließen
■■ bei Verlust eines Schlüssels: Profilzylinder sofort auswech­seln
■■ Haustüren mit Glaseinsatz oder Türspion ermöglichen
einen Blick vor die Tür und lassen ungebetene Gäste
erkennen. Ein klarer Glaseinsatz sollte mit einer Gardine
versehen werden, damit dem Täter der Einblick in das
Haus verwehrt wird.
ZU GUTER LETZT
Die vorgenannten Sicherheitsempfehlungen können nicht
abschließend sein, denn „kein Haus ist wie das andere“.
Daher gibt es immer wieder Fälle, die nur in einer individuel­
len Sicherheitsberatung gelöst werden können.
Mein Angebot: Beziehen Sie mich in die Planung ihres
Neubaus ein, bevor die Bauaufträge vergeben sind und
noch Än­de­rungs­­mög­­lich­­keiten bestehen. Besuchen Sie mich
in meinen Be­ra­tungs­räumen im Po­­li­zei­gebäude Hildesheim.
Ge­­mein­­sam werden wir dann die oben genannten Sicher­
heits­­­aspek­te in Ihr Bauvorhaben ein­­brin­gen. Bei bereits
fertig­gestellten Gebäuden komme ich gerne zu einer Orts­
be­sich­tigung zu Ihnen nach Hause. Nach einer ausführli­
chen Schwachstellenanalyse erhalten Sie Emp­feh­lun­gen für
die nachträgliche Absicherung ihres Hauses.
In allen Fällen gilt: Meine Dienste sind eine neutrale, kos­
tenfreie Serviceleistung der Polizei. Ich bitte jedoch dringend
um eine frühzeitige telefonische Terminabsprache unter
un­ten angeführter Telefon- oder Faxnummer. Eine gewisse
Vor­laufzeit ist einzuplanen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu
haben und verbleibe mit freundlichem Gruß
■■ Lichtschachtgitter mit Ketten in festes Mauerwerk veran­
kern, nicht in Kunststoffschachtdübel
Ihr Clemens Rumpf, Beauftragter für Kriminalprävention
■■ Leitern im Außenbereich anketten; an andere Klet­ter­hil­
fen wie z.B. Mülltonnen denken
■■ wer Böses vorhat, scheut das Licht! Darum Standleuchten
mit Klarglas und z.B. Energiesparbirnen (15 Watt) mit
Dämmerungsschalter im Fuß im hinteren Bereich des
Gartens postieren, sodass über Eck zwei Hausschenkel
beleuchtet werden (der eigene Schatten läßt den Täter
größer er­schei­nen)
■■ Zeitschaltuhr mit Lichtquelle in Räumlichkeiten im Haus
ver­wenden, in die ein Täter nicht hinein sehen kann, 1
Std. vor der Dunkelheit sollte das Licht einschalten – zur
Bettzeit ausschalten (normale Lebensgewohnheit vortäu­
schen)
■■ Rollläden tagsüber hochziehen, sonst deutliches Signal
für den Tä­ter: „keiner da“ (Achtung: Absprache mit ihrer
Ver­si­che­rung erforderlich! Einige Schadensversicherer
fordern ent­
gegen kriminalistischer Erkenntnisse das
Herab­
lassen der Rollläden bei Abwesenheit auch am
Tage)
Polizeiinspektion Hildesheim, Präventionsteam
(Kriminal-) Polizeiliche-Beratungsstelle
Schützenwiese 24, 31137 Hildesheim
Tel.: 05121/939-108, Fax: 05121/939-200
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Die in dieser Broschüre auf den Fotos dargestellten Pro­
dukte dienen nur als Demonstrationsmodelle und sind zu­­sam­­men­­
ge­stellte Musterstücke aus einer Gruppe gleichwertiger Produkte,
die nachgewiesen haben, dass sie den polizeilich ge­stellten An­for­
de­run­gen genügen. Soweit Produkte deutscher Her­stel­lung ge­zeigt
werden, schließt dieses nicht aus, dass es auch gleich­
wer­
tige
Produkte ausländischer Anbieter geben kann, die glei­cher­maßen
polizeilich empfohlen werden.
Impressum: Entwurf / Verantwortlich – Clemens Rumpf, PI Hil­des­
heim, BfK Stand: 15.02.2013. Layout/Design – Julia Kaul und Bo­ris
Hilgner, FHS Polizei, Hildesheim. Fo­tos – Hubert Pufahl, PI Hil­des­
heim, ZKD, FK5 – ED. Ver­öf­fent­lichung im Einvernehmen mit dem
Landes­kri­mi­nal­amt Nie­der­sachsen.
55
Guter Rat vom Fachmann
Wasserverband Peine:
der erfahrene Dienstleister der Kommunen
Die verlässliche Versorgung mit Trinkwasser und die sichere
Beseitigung des Abwassers sind die Kernaufgaben des Wasserverbandes Peine. Grundpfeiler der Daseinsvorsorge, auf die jeder
Mensch mehrmals am Tag ganz selbstverständlich zurückgreift.
Seit Jahren investiert der Wasserverband Peine bewusst in die nachhaltige Leitungs- und Anlagenpflege – damit die Einwohner rund
um die Uhr auf eine gute Ver- und Entsorgung zurückgreifen können.
Eine gute Abwasserentsorgung ist zwingende Voraussetzung
für neue Wohn- und Gewerbeansiedlungen.
Seit 60 Jahren gibt es den Verband, einen Zusammenschluss
getragen von Kommunen. Aktuell erbringt er für 27 Gemeinden
in Südostniedersachsen Dienstleistungen sowohl im Trink- als
auch im Abwasserbereich. Für acht Kommunen übernimmt er
Aufgaben im Hochwasserschutz.
Der Wasserverband Peine als öffentlich-rechtliches Unternehmen
ist gemeinwohlorientiert – und arbeitet ohne Gewinnerzielungsabsicht!
Die politischen Entscheider in den Kommunen bestimmen so die
Versorgung im Interesse ihrer Bürger immer mit.
Der Wasserverband Peine ist sowohl als Auftrag- wie auch als
Arbeitgeber ein wichtiger Wirtschaftsfaktor der Region – nicht
nur in der Baubranche. Bewusst engagiert er sich für den
Fachkräftenachwuchs und bildet über Bedarf aus.
Ob täglicher Betrieb der Netze oder Großprojekte wie der
Neubau der Kläranlage in Algermissen – die 180 Mitarbeiter
haben die anspruchsvollen Aufgaben gekonnt im Griff.
Und natürlich auch, um für kommende Generationen eine gut
funktionierende Infrastruktur zu erhalten. Denn ohne ein entsprechend dimensioniertes und gepflegtes Leistungsnetz kann
eine Gemeinde sich nicht positiv entwickeln: Neubaugebiete
wären dann kaum möglich.
Vier Grundmaxime bestimmen sein Handeln:
• Wirtschaftlichkeit
• Nachhaltigkeit
• demokratische Mitbestimmung
• regionale Nähe
Ausbildung und
Nachwuchsförderung werden
beim WV Peine
groß geschrieben:
Hier begeistert ein
Azubi Schüler bei
einer Wasserwerksführung fürs gute
Trinkwasser.
e n u n d ko m p
Der WV Peine ist der Dienstleister rund ums Wasser – erfahr
etent!
Kontakt: Wasserverband Peine • Horst 6 • 31226 Peine • E-Mail: [email protected] • www.wasserverband.de
56
Weitere Themen und Gastbeiträge
Hinweise
Diese Erklärung gilt für sämtliche Links und Linksammlungen,
die zurzeit bestehen oder in Zukunft bestehen werden.
Redaktionelle Hinweise
Redaktionsschluss für diese Broschüre war der 31.03.2013.
Die Zuständigkeiten und die Rechtslage wurden daher
nur bis zu diesem Stichtag wiedergegeben. Auch sind wir
bemüht, entsprechende Änderungen unverzüglich in die
Internetversion dieser Broschüre einzuarbeiten. Diese fin­
den Sie unter dem Pfad: www.landkreishildesheim.de ->
Bürgerservice -> Broschüren / Infoservice -> Baubroschüre
Rechtliche Hinweise
Haftungsausschluss
Der Landkreis Hildesheim bietet mit der vorliegenden Bro­­
schüre und der entsprechenden Web-Site der interes­
sierten Öffentlichkeit aktuelle, qualifizierte und allgemein
zu­gängliche Informationen zu Themen rund um das Bauen
an. Der Landkreis Hildesheim übernimmt jedoch keine
Verant­
wor­
tung oder Haftung für die Voll­
ständigkeit und
Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.
So ist auch jegliche Haftung ausgeschlossen für eventu­elle
Schäden oder Konsequenzen, die durch die Nutzung der
angebotenen Informationen entstehen. Zudem kann keine
Verantwor­tung oder Haftung dafür übernommen werden,
dass die in der vorliegenden Bro­schü­re und der entspre­
chenden Web-Site angebotenen frei von Rechten Dritter
sind. Die Haftung nach dem Produkt­haftungs­ge­setz bleibt
unberührt.
Hinweis zu allen Links
Durch die Verlinkung zu Web-Sites Dritter wollen wir Ihnen
weitere interessante Informationen bereitstellen. Die WebSites Dritter sind nicht Bestand­teil unseres eigenen Inter­
netangebots. Wir können daher deren Inhalte nicht beein­
flussen und distanzieren uns vorsorglich von den darüber
angebotenen Inhalten. Für evtl. Fehler bzw. für eine unge­
nügende Aktualität oder Brauchbarkeit der Inhalte über­
nimmt der Landkreis Hildesheim keinerlei Verant­
wor­
tung
oder Haftung.
Impressum
Herausgeber: Landkreis Hildesheim,
Der Landrat
Redaktion: Landkreis Hildesheim – Stab­stelle
Presse- und Öffent­lichkeits­arbeit –
E-Mail: [email protected]
www.landkreishildesheim.de
Hans-Albert Lönneker
(Gestaltung, verantwortlich)
Ramon Klemin (Fachtexte)
Fotos: Landkreis Hildesheim und die Städte
und Gemeinden des Landkreises
Hildesheim (falls nicht anders angegeben)
Titel: Hauptbild: Weltkulturerbe, Ips
links oben: Paul-Georg Meister,
www.pixelio.de
links Mitte: Lienert
links unten: kwg
rechts oben: Stumpe
Urheberrecht
Der gesamte Inhalt der vorliegenden Broschüre und der
entsprechenden Web-Site einschließlich aller jeweiligen
Fotos und Grafiken unterliegt dem Urheberrecht und ande­
ren Ge­setzen zum Schutz geistigen Eigentums. Es ist nicht
gestattet, sie ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers zu
kommerziellen oder anderweitigen, nicht privaten Zwecken
zu veröffentlichen, zu reproduzieren oder zu manipulieren.
Diese Information wurde vom Fach­
dienst Bau­
ordnung und Planung in
enger Zusam­men­arbeit mit der Pres­
se­­stel­le des Land­kreises Hil­des­heim
gestaltet und he­raus­ge­ge­ben. Der
Bau­
ratgeber wurde mit freund­
licher
Unter­
stüt­
zung der in der Bran­
che
agie­ren­den Unternehmen und Dienste in der Region Hil­des­
heim finanziert und realisiert. Öf­
fent­
liche Gelder wurden
hier­für nicht eingesetzt.
Um die angebotenen Informationen möglichst bedarfsge­
recht an­bie­ten und weiterentwickeln zu können, möchten
wir Ihre Ein­schät­zung zu dieser Veröffentlichung kennen ler­
nen.
Haben Sie Anregungen oder Kritik? Fehlen Ihnen Informa­
tio­nen?
Wenn ja, würden sich die Herausgeber sehr freuen, wenn
Sie uns Ihre Kritik oder Ihre Verbesserungsvorschläge über­
mitteln würden.
Für entsprechende Anregungen ist die Pressestelle des Land­
kreises Hil­des­heim, Bischof-Janssen-Str. 31, 31134 Hil­des­
heim, Tel.: (05121) 309-3151 oder -3141 sehr dankbar. Eine
Kon­takt­aufnahme ist selbst­verständlich auch per eMail über
pr@land kreishildesheim.de oder per Fax: (05121) 309-4149
möglich.
Fachliche Anregungen wer­den von uns entgegen genom­
men und an die zuständigen Dienst­
stellen in Stadt und
Landkreis Hildesheim weitergeleitet.
Wir danken Ihnen für Ihr Interesse.
Konzeption/Realisation/Anzeigenteil:
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3. Auflage (mit Überarbeitung 2015)
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Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Nachdruck oder Reproduktionen, auch auszugsweise, nicht gestattet.
Bei der Erstellung der Broschüre wurde
sorg­fältig recherchiert. Dennoch kann
für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der An­gaben keine Gewähr übernommen wer­den. Haftungsansprüche sind
ausge­­schlossen. Änderungswünsche,
Anregungen und Er­­gän­­­zungen für die
nächste Auflage rich­ten Sie bitte an die
Kreisver­waltung oder den Verlag.
In unserem Verlag erscheinen:
Publikationen zur Bürgerinformation,
Wirt­schaftsförderung, Freizeitgestaltung,
Einweihungs- und Jubi­lä­­umsbroschüren,
Pa­tientenbroschüren,
Bau­herrenweg­wei­ser,
Seniorenratgeber
sowie Hochzeits- und
Familienbroschüren.
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Unternehmen in der Stadt Alfeld (Leine)
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Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 19.837
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Ausführliche Infor­ma­
tionen erhalten Sie beim
Bürgeramt der
Stadt Alfeld (Leine)
Tel.: 0 51 81/7 03-1 11
Fax: 0 51 81/7 03-2 22
[email protected]
www.alfeld.de
Stadt Alfeld (Leine)
Stadt Alfeld (Leine) – 28 Bahnminuten von Han­­nover
Die Stadt Alfeld (Leine) – auf
halber Bahnstrecke zwischen
Göttingen und Hannover – ist
ein Geheimtipp, der entdeckt
werden will.
ren-Einrichtungen, ei­­­nem moder­
nen 2011 ge­­bau­ten Allwetterbad,
Sport­­an­lagen und -studios, Bow­­­
ling­cen­ter, so­­wie ei­nem ab­­wechs­
lungs­­rei­chen Kul­tur­­ange­bot mit
Tour­­nee­­theater, Kino, Mu­sik- und Tanz­ver­an­stal­tun­g­en.
In grüner Fluss­land­schaft
ge­legen, von dicht bewalde­
ten Hö­hen­zü­gen um­rahmt,
ist die Stadt ein ide­a­ler Ort zum Woh­nen und zum Arbeiten.
Sie ist Ausgangspunkt für Wan­de­run­gen und Rad­tou­ren in
die Region Leinebergland und Ziel vieler Er­ho­lung­su­chen­der
und zugleich ist Alfeld auch eine Stadt der Indus­trie und des
verarbeitenden Gewerbes: Das weltberühmte Fagus-Werk,
eine von Walter Gropius entworfene Schuhleistenfabrik, die
zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört, legt Zeugnis davon
ab.
Etliche in Alfeld ansässige Firmen gehören in ihren
Segmenten zu den Welt­markt­führern und bieten hochqua­
lifizierte und sichere Arbeitsplätze. In der vom Fachwerk
geprägten Altstadt gibt es viele kulturhistorisch bedeut­
same Baudenkmale. Alfeld (Leine) bietet eine umfassende
Infrastruktur mit Krankenhaus, al­len For­men der All­ge­mein­
bi­l­denden Schu­len (Ver­läss­li­che Grund­schu­len), Wirt­schafts­
gym­na­si­um, Be­rufs­­schu­le wie auch Be­rufs­fachschulen,
Kin­der­gärten, Krip­pen­­plät­­ze und Hortbetreuung, Se­ni­o ­
7-Berge-Bad
Be­
mer­
kens­
wert sind die gute Verkehrsanbindung (28
Bahn­­
mi­
nuten von und nach Hannover), die vielfältigen
Ver­­an­stal­tungen, das hohe ehrenamtliche Engagement
der Bürgerinnen und Bürger, die Einkaufs- und Freizeit­
mög­lichkeiten, Schulen und Sporteinrichtungen, die vielen
un­
ter­
schiedlichen Industrie- und Handwerkszweige, die
be­zahl­baren Wohnverhältnisse und die Sicherheit auf den
Straßen.
In der Stadt Alfeld (Leine) können Sie für den Bau eines Ein­
fa­mi­li­en­hauses einen Bauplatz in der Kernstadt bereits für
weniger als 50,– 1 /qm erschlossen kaufen. Zudem bietet
der Im­mo­bi­li­en­markt auch sehr interessante Angebote im
Bereich der Bestandsimmobilien.
Kurzum, hier ist alles vorhanden, was man unter LEBENS­
QUALITÄT versteht.
Rathausmarkt
Fagus-Werk
59
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Algermissen – Eine jun­ge Gemeinde, verkehrs­güns­­tig gelegen, zwischen Lan­­des­haupt­stadt Ha­n­no­ver und Hildes­heim
Die Gemeinde Algermissen
mit ihren Ortschaften Alger­
mis­
sen, Bledeln, Groß Lob­
ke, Lühn­
de, Ummeln und
Wät­zum ist eine aufstrebende
Ge­­mein­de im nördlichsten
Zip­fel des Land­krei­ses Hil­des­­heim, di­rekt angrenzend an
die Region Hannover. Ein­ge­bettet in die fruchtbare Hil­des­
heimer Börde gibt es zahlrei­che Rückzugsgebiete für die
Tierwelt in Feucht­bio­tope und kleinere Waldstücke. Viele
Wander- und Rad­we­ge­ver­bin­dungen laden Er­ho­lungs­
su­
chen­
de in die freie Land­
schaft ein. In der Gemeinde
Algermissen leben rund 8.400 Men­schen, davon allein ca.
5.000 in der größten Ortschaft Al­ger­mis­sen. Bemerkenswert
ist der Bevölkerungszuwachs seit Beginn der 1990er Jahre.
Die Bevölkerung wuchs seit dieser Zeit um über 20 %. Dies
zeigt, dass die Gemeinde Al­ger­mis­sen ihr Hauptaugenmerk
auf die Wohn­
be­
bau­
ung legt. Dabei wird in allen Ort­
schaften darauf geachtet, dass die ge­wach­se­nen Strukturen
erhalten bleiben.
Algermissen – eine Gemeinde
zwischen Tradition und Moderne
In Algermissen ist die Welt noch in Ord­
nung. Die Arbeits­lo­sigkeit liegt deut­lich unter dem Landesund Bun­des­durch­schnitt. Al­ger­missen weist eine positi­ve
Be­schäf­tigungs­ent­wick­lung im Dienstleistungssektor auf
und die Kaufkraft der Einwohner liegt deutlich über dem
Landes- bzw. Bun­des­durch­schnitt. Eine konsequente Spar­
po­litik des Ge­mein­de­ra­tes und der Verzicht auf die Neu­auf­
nahme von Krediten in den letzten Jahrzehnten hat zu einer
äußerst geringen Pro-Kopf-Verschuldung von nur noch 6,68
1 / Einwohner im Jahr 2012 geführt. Eine Vielzahl von kleinund mittelständischen Unternehmen mit zum Teil jahrzehn­
telanger Tradition sichern vielen Algermissener Bürgerinnen
und Bürgern Arbeitsplätze. Mehrere Ärzte und Fachärzte
sowie ein Ärztezentrum in der Ortschaft Algermissen stel­
len die Gesundheitsvorsorge sicher. In der Ortschaft Al­ger­
mis­sen gibt es zwei Apotheken, mehrere Märkte und viele
Fach­geschäfte, in denen nahezu der gesamte persönliche
Be­darf gedeckt werden kann. In fast allen Ortschaften sind
kleinere Geschäfte für den täglichen Bedarf an Le­
bens­
mitteln vorhanden. Eine Se­
ni­
o­
ren­
re­
sidenz mitten in der
Ortschaft Algermissen sichert älteren Menschen die Mög­
lichkeit, auch im Alter in ihrer gewohnten Umgebung, in
ihrem Heimatdorf zu bleiben.
Inh.
er
et
40
Di
er
Dachdeckermeister
n
re
h
Ja
60
üb
Gute Verkehrsanbindung
Unmittelbar am Schnittpunkt der großen Nord-Süd- sowie
Ost-West-Autobahnen A 7 / A 2 gelegen, ist Algermissen
mit allen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Die nächste
Auffahrt zur A 7 ist ca. 8 km entfernt; in Hannover ist man
mit dem Pkw in gut 20 Minuten. Aber auch der öffentli­
che Per­
so­
nen­
nah­
ver­
kehr ist sehr gut ausgebildet. Über
die S-Bahn-Linie 3 ist Algermissen mit Hildesheim und
Han­
nover verbunden. Die Ortschaft Lühnde ist an die
Buslinien des Großraumverbandes Hannover angeschlos­
sen. Alle Ortschaften sind über einen Busringverkehr mit
Hildesheim verbunden. Der internationale Flughafen Han­no­
ver-Langenhagen ist mit dem Pkw über die Bundes­au­to­bah­
nen A 2 und A 7 in 30 Mi­nu­ten er­reich­bar.
Marc Bormann
it
se
Kinder- und Familienfreundlich
Die Gemeinde Alger­mis­sen ist eine kinder- und familien­
freundliche Ge­
meinde mit einem ho­
hen Anteil an Kin­
dern und Jugendlichen. Selbst­
verständlich steht für je­
des
Kind ein Kin­der­gar­ten­­platz zur Ver­fügung. Das Be­­treu­­
ungs­­angebot für Kleinkinder in Krippen und durch Ta­ges­
pfle­
ge­
per­
sonen ist in den letzten Jahren stetig erweitert
worden. Die Erzieherinnen und Erzieher der kom­munalen
Kindertagesstätten sorgen in den beiden Grund­schulen in
Algermissen und Lühnde in Hortgruppen für die Betreuung
der Schulkinder nach dem Unterricht. Ein hauptamtlicher
Ju­gendpfleger bietet mit
einer Unzahl eh­ren­amt­
li­
cher Helferinnen und
Helfer Angebote in den
drei Jugendräumen der
Gemeinde in Al­ger­mis­
sen, Lühnde und Groß
Lobke an.
Sportlich
Algermissen ist eine sportbegeis­
terte Gemeinde. Alle Ort­
schaften
der Gemeinde Alger­mis­sen sind mit Sportstätten gut ver­
sorgt. Mit Ausnahme der kleinsten Ortschaft Wätzum ver­
fügen die Ortschaften über Gymnastikräume, Turn- und
Sporthallen, Sportplätze, Tennis- und Schießsportanlagen,
die von den 14 Sport­ver­einen, in denen weit mehr als die
Hälfte aller Bürgerinnen und Bürger
Mitglied sind, intensiv ge­­nutzt werden.
e
Kontakt:
Gemeinde Algermissen
Marktstr. 7
31191 Algermissen
Tel.: 0 51 26/91 00-0
Fax: 0 51 26/91 00-91
[email protected]
www.algermissen.de
Gemeinde Algermissen
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(Stand: 30.06.2012)
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0 51 26 - 80 47 455
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E-Mail [email protected]
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Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Stadt Bad Salzdetfurth
Hohe Lebens- und Wohn­qualität bei guter Infra­struktur
– das zeichnet Bad Salzdetfurth aus!
Einwohner: 13.474
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Stadt Bad Salzdetfurth
Frau Conny Bartnick
Tel.: 0 50 63/9 99-2 01
Fax: 0 50 63/9 99-1 11
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Mit seinen 13 Ortsteilen
präsentiert sich die Stadt
Bad Salz­detfurth Einwohnern
und Touristen als vitale, lie­
bens- und lebenswerte Stadt.
Viel­
seitige Angebote laden
zu einer abwechslungsrei­
­
chen
Frei­zeit­be­schäf­ti­gung
für die ganze Familie ein.
Der 18-Loch Golf­platz in der wunderschönen Bünte­land­
schaft, eine GPS Schatzsuche durch die historische Alt­
stadt, eine Ad­
ven­
ture-Golfanlage im Kurpark, der Bikeund Outdoorpark Bad Salz­detfuth (BOP) am Ortberg, ein
Segelflugplatz auf dem Steinberg, zwei Freibäder, eine SoleTherme mit Saunalandschaft, zahlreiche Reiterhöfe und
Wander-, Mountainbike- und Nordic-Walking-Routen bie­
ten neben dem vielfältigen Angebot der örtlichen Vereine
attraktive Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung.
Wichtige Einrichtungen
■■ Acht Kindertagesstätten
■■ Vier Grundschulen
■■ Haupt- und Realschule
■■ Integrierte Gesamtschule
■■ Schule für Sprachbehinderte
■■ Schule für Lernbehinderte
■■ Kurmittelhaus mit Kurpark
■■ Salze Klinik Bad Salzdetfurth mit
Orthopädie und Psycho­so­matik
Ortsteile
Bad Salzdetfurth, Bodenburg,
Breinum, Detfurth, Groß Dün­gen,
Heinde, Hockeln, Klein Düngen,
Lechstedt, Listringen, Östrum, Wehrstedt, Wesseln
Kultur
Zahlreiche kul­tu­rel­­le An­ge­bo­te
ha­­ben ih­ren festen Platz im Ver­
an­stal­­­tungs­ka­­lender der Stadt
Bad Salz­­det­furth. Das Moun­
tainbike Bun­­­­des­­li­ga Finale, das
Teichrock Fes­ti­val, das Spektakel
im Kurpark, das Gospel- und
Swing­festival oder der Fi­gu­ren­herbst locken jedes Jahr zahl­
reiche Besucher aus nah und fern in die Kur- und Sportstadt
Bad Salzdetfurth. Daneben wird eine Vielzahl von kulturel­
len Veranstaltungen für die ganze Familie in den umliegen­
den Ortsteilen der Stadt angeboten. Im alten Fachwerkhaus
in Groß Dün­
gen gehören nicht nur Theaterprogramme
oder kunsthand­werkliche Märkte, sondern auch kreatives
Basteln, Mär­
chen­
stun­
den und Laienspiel für die Kinder,
zum festen Re­
per­
toire. Ebenso bietet der Bullenstall in
Bodenburg at­
trak­
ti­
ve Kunstausstellungen und kulturelle
Aktivitäten, die bis über die Grenzen Bad Salzdetfurths hin­
aus bekannt und beliebt sind. Die historischen Gärten des
Schlosses in Bodenburg, des Gutes Walshausen in Heinde
sowie der Kurpark in Bad Salzdetfurth laden zu ausgiebigen
Spaziergängen in traumhaftem Ambiente ein.
■■ Klinik Hildesheimer Land Bad Salz­
detfurth mit Akut­ge­­ri­­a­trie, Ge­ri­a­
tri­scher Reha­bi­la­tion, Or­tho­pä­die
und Kar­di­o­­lo­gie
Infrastruktur
Mit Anschluss an die Autobahn A7,
der Bundesstraße B 243 so­
wie der
stündlich verkehrenden Nord West
Bahn zum ICE-Bah­
nhof Hildesheim
verfügt Bad Salzdetfurth über eine
sehr gute Verkehrsanbindung.
Bauplatzangebot
Das jeweils aktuelle Bauplatzangebot finden Sie im Internet
unter www.bad-salzdetfurth.de -> Bauen und Wirtschaft
-> Kommunales Bauland. Dort finden Sie Angaben über die
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hil-glas GmbH Glashandel
GF: Lars-Oliver Montag
Glaszuschnitte Floatglas +
hil-glas GmbH–– Glaszuschnitte
Glashandel
Gussglas
Floatglas +
–– Sicherheitsgläser
GF: Lars-Oliver Montag
Glaszuschnitte
Floatglas +
Gussglas
Überdachungen
Gussglas
hil-glas GmbH–––– Sicherheitsgläser
Glashandel
Plexiglas/Stegdoppelplatten
Sicherheitsgläser
GF: Lars-Oliver Montag
In den Sieben Äckern 5
31162 Bad Salzdetfurth
www.hil-glas.de
In den Sieben Äckern 5
[email protected]
31162 Bad Salzdetfurth
www.hil-glas.de
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31162 Bad Salzdetfurth
www.hil-glas.de
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64
24.02.11 17:35
24.02.11 17:35
–– Überdachungen
Glaszuschnitte
Vordächer
ÜberdachungenFloatglas +
Gussglas
–
Ganzglasduschen
– Plexiglas/Stegdoppelplatten
Plexiglas/Stegdoppelplatten
–– Sicherheitsgläser
Ganzglastüren
Vordächer
– Vordächer
Überdachungen
–– Küchenrückwände
Ganzglasduschen
––– Ganzglasduschen
Plexiglas/Stegdoppelplatten
Spiegel
Ganzglastüren
Vordächer
–– Ganzglastüren
Küchenrückwände
Tel.
0 50 64 - 950 19 26
– Ganzglasduschen
Spiegel
– Küchenrückwände
–Fax
Ganzglastüren
0 50 64 - 950 18 44
–Mobil
Spiegel
–Tel.
Küchenrückwände
01 64
72 - 950
260 19
87 48
0 50
26
–Fax
Spiegel
0 50 64 - 950 18 44
Mobil
01 64
72 -- 950
260 19
87 48
Tel.
0 50
26
Fax
0 50 64 - 950 18 44
Mobil
01 72 - 260 87 48
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 10.374
(Stand: 30.06.2012)
Stadt Bockenem
Kontakt:
Bauamt der Stadt
Bockenem
Buchholzmarkt 1,
31167 Bockenem
Tel.: 0 50 67/2 42-0
Fax: 0 50 67/2 42-499
[email protected]
www.bockenem.de
Die Stadt Bockenem zählt
rund 10.500 Einwohner. Sie
liegt verkehrsgünstig an der
Au­
tobahn A 7 Hannover –
Kas­sel, mit nahem Anschluss
an die Bundesautobahn A
39 Richtung Braunschweig /
Berlin. Die Nachbarstädte Hil­
des­
heim, Seesen, Salzgitter
und Goslar sind in kurzer Zeit
zu erreichen. Bis zum Harz sind es nur wenige Au­to­mi­nu­ten.
Die Stadt umfasst neben der
Kern­
stadt Bockenem selbst,
wei­tere 17 Stadtteile. Insgesamt
ist das Stadtgebiet, das identisch
mit dem historischen Ambergau
ist, von einer sehenswerten,
be­wal­deten Landschaft mit
zahl­reichen Sehenswürdigkeiten
und Ausflugsmöglichkeiten um­ge­ben.
Über das landschaftli­che An­gebot
hinaus hat Bo­cke­nem ei­ni­
ges zu bie­
ten. Begünstigt
durch die Verkehrslage ha­­
ben
sich führende Spe­zi­al­­be­trie­be
für die Au­to­mo­bil­in­dus­trie,
Bau­­e­le­men­te und Bausysteme
angesiedelt. Durch die Be­
reit­
stel­
lung neuer Gewerbeflächen im „Gewerbepark Süd“
direkt an der Autobahn A7 wurde darüber hinaus In­
ter­
esse bei Firmen geweckt, die im Tech­no­logiesektor an­ge­
siedelt sind.Familien finden in Bockenem günstiges Bauland.
Moderne Kin­
dergärten sowie ein Kin­
der­
spielkreis für die
Jün­ge­ren und eine funktionieren­de Ju­gend­pflege mit
eigenem Ju­gend­kaf­fee für die He­ran­wach­sen­denstehen
stehen speziell den jüngeren Einwohnern Bo­cke­nems zur
Verfügung.
Daneben finden sich zahlreiche Sport- und Freizeitangebote,
vom neu­
en mit umweltfreundlicher Ener­
gie beheizten
Freibad über zahlreiche Sportvereine mit verschiede­
nen
Angeboten, bis hin zu einem regen Kulturleben, sei es in
Form von Brauchtumsabenden oder Konzerten. Zwei ver­
lässliche Grundschulen, eine zentral gelegene Ober­schule
mit Ganz­tags­angebot runden das Bil­dungs- und Kul­tur­an­
gebot ab. Schu­len der Sekundarstufe II befinden sich in der
nahegelegenen Universitätsstadt Hildesheim und in Seesen.
Als weiterer Schwerpunkt hat sich Bockenem in den letz­
ten Jah­ren als Standort für technische Museen herausgebil­
det. Das Turm­
uh­
ren­
museum stellt sehenswerte Exponate
der weltbekannten Turm­
uhrenfabrik „Weule“ aus. Über
die Wohn- und Lebensmöglichkeiten in schöner Landschaft
und das attraktive Freizeitangebot hinaus, sind in Bockenem
alle Einkaufsmöglichkeiten vorhanden – vom modernen
Supermarkt bis zum Hofladen.
Was hält Sie also noch zurück?
Kommen Sie, informieren Sie
sich in Bockenem, der moder­
nen Fachwerkstadt im Süden des
Land­kreises Hildesheim, die jedem
etwas zu bieten hat
Veranstaltungen in Bockenem
Die aktuellen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte unter
www.bockenem.de -> Termine
Stadtbad Bockenem
Das von Herbst 2011 bis Juni 2012
umgebaute Stadtbad Bockenem
überzeugt durch seine moderne
Konzeption. Den Schwimmern stehen 8 25m-Bahnen zur
Verfügung. Eine moderne Sprunganlage mit 1m-Brett,
3m-Brett und 5m-Sprungturm stehen ebenso zur Verfügung
wie ein moderner Freizeitbereich im Nichtschwimmerbecken.
Ne­
ben Nacken- und Schwalldusche, einer Schaukelgrotte
sowie einer modernen Breitrutsche stehen im Nicht­schwim­
mer­be­reich zusätzlich 2 25m-Bahnen und ein Bereich zum
Er­
lernen des Schwimmens zur Verfügung. Das alles bei
Was­ser­tem­peraturen von ca. 24 Grad – erreicht durch die
Kop­pelung des Schwimmbades an eine Biogasanlage. Im
Grün­bereich des Bades gibt es umfangreiche Sport- und
Frei­zeit­anlagen (Beachvolleyballfelder, Bahnengolfanlage,
Planschbecken mit Wasserpilz für die Kleinsten.
Wir deecnkefneinen Unterschied
d
65
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Gemeinde Diekholzen
Einwohner: 6.650
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Gemeinde Diekholzen
Alfelder Straße 5,
31199 Diekholzen
Tel.: 0 51 21/2 02-0
Fax: 0 51 21/2 02-55
[email protected]
www.diekholzen.de
Die Gemeinde Diekholzen
besteht aus den Ortschaften
Diek­holzen, Barienrode, Egen­­
stedt und Söhre. Die land­
schaft­
lich reizvolle und ver­
kehrs­
günstige
Lage
zur
Groß­­stadt Hildesheim macht
Diek­holzen zu einem attrakti­
ven Wohnort.
Wichtige Einrichtungen sind:
Rat­haus mit Gemeindeverwaltung
in Diekholzen, Grundschulen und
Kindergärten in Barienrode, Diek­
hol­
zen und Söhre. MehrzweckSport­halle, Turnhallen und Sport­
plät­
ze mit Clubhäusern und
Ten­­nis­plätze. Reges Vereinsleben in Kultur- und Sport­ver­ei­nen.
Schwarze Heide
Combloux-Brunnen
Die Naherholungsfunktion der Gemeinde
Diek­holzen am Nordrand des Hildes­
hei­
mer
Wal­des und entlang des Beustertales ist her­vor­
zu­he­ben. Anlagen für flächenbe­zo­gene Er­ho­
lungs­in­fra­struk­tur wie Wanderwege,
Schutz­hütten, Parkplätze und derglei­
chen sind vorhanden.
Ein gut ausgebautes Rund­wan­der­­
netz am Söhrer Forsthaus so­
wie im
Sundern verbindet das Wan­der­we­ge­
netz zu der benachbarten Stadt Bad
Salzdetfurth und anderer Gemeinden.
Auch die Gebiete im Beustertal und
des Hildesheimer Aussichtsturmes
können durch gute Wanderwege
leicht erreicht werden.
Kirche in Egenstedt
Die Wirtschaftsstruktur der Ortsteile von Diekholzen
ist un­
ter­
schiedlich. Söhre und Egen­
stedt haben bis heute
ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Landwirtschaft.
Als über­
wie­
gende Wohnsiedlung weist Barienrode kaum
Produk­tions­stät­ten auf.
Diekholzen ist durch die Lungenklinik – Klinik für Pneu­mo­lo­
gie und Zentrum für Schlafmedizin – bekannt.
Rathaus
Bauland in Diekholzen
Über zu vergebenes Bau­land in Diekholzen kön­nen Sie sich im
In­ter­net un­ter der Ru­brik „Bauland“ auf der Homepage der
Ge­mein­de informieren www.diekholzen.de.
Bei Baulandsuche ist die Gemeinde behilflich. Für nähere
Auskünfte steht Ihnen das Bauamt – Herr Klaus Bartels –
unter der Rufnummer 0 51 21/2 02-30 oder per E-Mail
un­ter [email protected] zur Verfügung.
Landschaft in Egenstedt
66
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 5.150
(Stand: 30.06.2012)
Samtgemeinde Duingen
Kontakt:
Samtgemeinde Duingen
Töpferstraße 9,
31089 Duingen
Tel.: 0 51 85/60 90
Fax: 0 51 85/6 09-24
[email protected]
www.duingen.de
Die Samtgemeinde Duingen
liegt an der B 240 im südwest­
lichen Teil des Landkreises
Hildesheim. Sie besteht aus
dem Flecken Duingen (mit den
OT Fölziehausen und Ca­
pel­
­
len­hagen), Hoyershausen (mit
den OT Lübbrechtsen und
Rott), Marienhagen, Ween­
zen, Cop­pen­grave und zählt rund 5.100 Einwohner.
Die Städte Hameln, Hildes­heim und Holzminden sind jeweils
30 km, die Stadt Han­no­ver 50 km und die Stadt Alfeld 14
km entfernt.
Das „Duinger Land“ – heute die Samtgemeinde Duingen –
be­­ginnt dort, wo der Landkreis Hildesheim landschaftliche
Schönheit entfaltet und die Natur für den aufmerksamen
Beobachter viele kleine „Wunder“ bereit hält. Hier gibt es
auch den höchsten Berg im Landkreis. Die Bloße Zelle ist im
Hils mit 480m dabei der höchste Punkt.
Einzelhandel, Gastronomie, Gewerbe, ausgesprochen
at­trak­tive Wohngebiete, sowie ein Hallen-/Wellness-/RehaBad mit Sau­nalandschaft machen Duingen zu ei­nem in­te­
res­san­ten Standort, in dem auch die ärztliche, gesundheit­
liche Versorgung rund­
um gesichert ist. Duingen ist das
Grund­zentrum, in dem alle Bereiche einer guten Le­­bens­­in­­
fra­­struktur abgedeckt werden.
Das Sport- und Freizeitangebot ist
überaus reichhaltig. Fast alle denk­­
baren Sportarten werden an­­­ge­­bo­
ten und stets kommen neu­e hin­
zu. Ein Schwerpunkt wird da­
bei
auf die altersübergreifenden Mög­­
lich­keiten gelegt, damit auch die
Ge­
sund­
heits­
förderung als präventiver und regenerativer
Ansatz wirken kann.
Es gibt in Duingen und in Marienhagen jeweils samtge­
meindeeigene Kindergärten, die sich in ihrer pädagogischen
Aus­rich­tung unterschiedlich präsentieren, dabei aber sehr
erfolgreich und schulvorbereitend arbeiten.
Neben der (ganztags) Grundschule in Duingen, besteht im
Schulverbund (31 Jahre) mit dem Flecken Delligsen eine neu
eingerichtete Oberschule, in der die Kinder der Klassen 5
bis 7 in Duingen und von Klasse 8 bis 10 in Delligsen unter­
richtet werden. Die Schüler sind somit lediglich 3 Jahre
„Fahrschüler“. Auf dem Weg und in den Schulen gibt es
nicht die ganz Kleinen und die Großen, was für den Schul­
be­trieb als sehr entspannend empfunden wird.
Ergänzt wird dieses Angebot durch das wunderschöne
Ma­
ri­
en­
hagener Freibad, das mit einer 30m-Rutsche ein
Som­mer­mag­net für die ganze Region ist. Wen es hinge­
gen in die Natur zieht, der kann
seine Bade- und Freizeitfreuden
(Wandern, Ru­dern, Tretboot fah­
ren) auch im weitreichenden Du­­
in­­ger Seengebiet genießen.
Neubauregion am Duinger Berg
Der Besuch von Oberstufen ist am Gym­
na­sium Alfeld oder an den KGS’en in Gro­
nau bzw. Salzhemmendorf möglich.
Die „Schatztruhe Duinger Land“ ist ein
Lebensraum, in dem sich nicht nur seine
Einwohner wohl fühlen oder wie wir
sagen: Leben, wo andere Urlaub machen.
Weitere Informationen zur Samtgemeinde
Duingen erhalten Sie unter:
www.duingen.de
67
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 8.891
(Stand: 30.06.2012)
Stadt Elze
Kontakt:
Stadt Elze
Hauptstr. 61, 31008 Elze
Tel.: 0 50 68/4 64-0
Fax: 0 50 68/4 64-77
[email protected]
www.elze.de
Die Ortschaften Elze, Esbeck,
Mehle, Sehlde, Sorsum, Wit­
ten­
burg und Wülfingen bil­
den seit der Gebietsreform
die Stadt Elze. In einem land­
schaftlich sehr reizvollen Um­­
feld zwischen Os­ter­wald und
Leine leben heute rund 9.000
Menschen. Wäh­rend in den kleineren Or­ten das Le­­ben noch
eher land­wirt­schaft­lich geprägt ist, herrscht in Elze selbst
mittelständisches Handwerk, Gewerbe und Industrie vor.
Kultur: Einige alte Gutshäuser prägen das Stadtbild heute
noch. Sehenswert ist das städtische Heimatmuseum in der
ehemaligen Untermühle mit idyllischer Lage direkt an der
Saale. Die im Jahre 1328 im gotischen Stil durch Augustiner
Mönche errichtete Klosterkirche in Wittenburg bietet seit
einigen Jahren mit dem „Wittenburger Sommer“ ein kultu­
relles Highlight für eine ständig steigende Besucherzahl aus
Nah und Fern. Kunstverein, Heimat- und Geschichtsverein,
Musik- und Gesangvereine ermöglichen darüber hinaus viel­
seitige kreative Be­tä­ti­gun­gen.
Kinder und Senioren: Fünf
Kindertagesstätten in ver­
schiedenen Trägerschaften
(einschl. Krippe und Hort)
mit flexiblen Öffnungszeiten
stellen eine umfassende
Be­­treu­­ung Ihrer Kinder
sicher. Das Haus der Jugend
be­treut die Jugendlichen ab
Heimatmuseum Elze
15.00 Uhr. Alle Schulformen
sind vor Ort: Verlässliche
Grund­­schulen, Oberschule mit Haupt- und Re­al­schulzweig,
Schule für Lern­­be­hin­derte, privates Gym­­­na­­­sium mit integrier­
tem Internat und Mu­sik­schu­­­­le.
Altengerechte Woh­nun­­gen,
drei Senioren- und Pfle­ge­­­
heime z.T. mit betreutem
Wohnen, medi­zi­nische Ver­
sor­gung durch verschiedene
Ärzte, Betreuung durch
Pfle­­ge­­dienste.
Baugebiet Hanlah Nord D
68
Freizeit: Freibad, Rast- und Bike­
an­lage Stadtbibliothek, Sport­hal­­­len und -plätze, Fitness- und Well­
ness-Center, Reitanlagen, Angel­
mög­­lich­­­kei­ten, Tennisplätze und
Schieß­­
stände. 80 Vereine und
Ver­­­bän­­de bereichern nicht nur
das sportliche Angebot, auch auf sozialem Sektor können
Sie sich selbst engagieren oder verschiedene Angebote
nutzen. Naturliebhaber finden in den Grün­
zügen rund
um Elze Ausgleich und Erholung oder Aus­
flugs­
ziele für
Wanderungen und Fahrradtouren.
Verkehr: Am Kreuzungspunkt der Bun­
des­
straßen 1 und 3 sowie als Bahn­
knotenpunkt mit IC-Halt bietet Elze sehr
güns­
tige Verkehrsanbindungen nach
Os­ten und Westen. Die nahe gelegenen
Städte Hannover, Hildesheim, Hameln
oder Alfeld erreichen Sie in ca. 25 Mi­
­
nu­ten mit dem Pkw oder in stündlichen
Abständen mit der Bahn. Das bedeutet
neben guten Arbeits- und Einkaufsmöglichkeiten auch eine
schnelle Anbindung an die Autobahnen. Parkplätze und
Fahrradeinstellplätze sind auf der P+R-Anlage direkt am
Bahnhof vorhanden.
Bauen und Wohnen: Bei der Suche von Flächen und
Gebäuden für gewerbliche Neuansiedelungen ist die Stadt­
verwaltung gern behilflich. Ein attraktives Angebot an
Bau­plät­zen in unterschiedlichen Größen halten wir für Sie
sowohl in Elze als auch in den Ortsteilen Esbeck, Mehle und
Wülfingen bereit.
Haben Sie Interesse mit uns ins Gespräch zu kommen?
Dann besuchen Sie uns im Rathaus oder im Internet. Wir
informieren Sie gern.
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 4.785
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Samt­gemeinde­ Freden
(Leine)
Am Schillerplatz 4,
31084 Freden (Leine)
Tel.: 0 51 84/79 00
Fax: 0 51 84/7 90 40
[email protected]
www.freden.de
Samtgemeinde Freden (Leine)
Perle des Leinetals
Die Samtgemeinde Fre­
den
(Lei­
ne) liegt im Mittel­
punkt
des waldreichen Leine­
berg­
lan­­des an der Nord-Süd-Bahn­­­­
strecke Hamburg-Mü­chen Zur
Samtgemeinde Fre­­­den (Leine)
gehören die Mit­glieds­ge­mein­
den Freden (Leine), Everode,
Landwehr und Winzenburg. Der Ver­wal­­tungs­­sitz ist in der
Mit­glieds­­ge­meinde Freden (Lei­­ne). Das Gebiet der Samt­ge­
meinde Freden (Leine) bie­tet historische und geologische
Schätze. Der Fluss „Leine“ lädt zum Angeln und Bootfahren
ein. Das schöne Leinetal wird begrenzt von waldreichen
Höhenzügen, wie den Hils, den Selter, die Sieben Berge
und den Südlichen Sackwald. Heimatforscher, Geologen,
Botaniker, kurz alle Naturfreunde kommen auf ihre Kosten.
Durch den „Leinegrabenbruch“ kommen gerade hier inte­
ressante Erdformationen und Erdverschiebungen zu Tage.
Kalk und Sandböden haben eine unterschiedliche Flora
gebildet. Die abwechslungsreiche Landschaft mit Auen,
Waldwiesen und naturbelassenen Trockenwiesen erfreut
jeden. Im Bereich der Samtgemeinde Freden (Leine) befin­
den sich viele archäologische Fundstätten u.a. zahlreiche
Standorte von Burgruinen.
Sportzentrum
Gute Gastronomie- und
Beherbergungsbetriebe, ein
mo­
dernes Sport- und Frei­
zeit­zentrum, Was­ser­tret­an­
la­gen, aus­ge­dehnte und gut
ausgezeichnete Wan­der­we­
ge mit Grill­
­
plätzen sowie
ein schönes Freibad laden
zur Erholung ein.
Die ortsansässige Wirtschaft nutzt die in der Samtgemeinde
vorhandenen Ressourcen in vielfältiger Weise (Beton, Sand
und Kieswerk, Wasserkraft, Solarpark). Auch die metallver­
arbeitende Industrie ist mit mehreren Betrieben seit langem
ansässig und für ihre Leistungsfähigkeit bekannt. Handel
und Handwerk sind in guter Qualität vertreten. Durch vor­
ausschauende Planungen stehen im Samtgemeindegebiet
ausreichende preisgünstige Baulandangebote zur Verfü­
gung. Die Samtgemeindeverwaltung ist bei der Suche nach
„Ihrem“ Grundstück gern behilflich.
Wer ländliches Wohnen in herrlicher Landschaft schätzt –
noch dazu mit guten Bahnverbindungen nach Hildesheim,
Göttingen und Hannover – kommt an Freden (Leine) ohne­
hin nicht vorbei
Sehenswürdigkelten
Ruine Winzenburg, Tiebenburg,
Oh­len­burg, Burg Haus­freden, His­
to­­rischer Lehrpfad „Hohe Schan­
­ze”, Selter­klip­pen, Asche­stein im
Selter, Ober- und Un­ter­becken Pump­spei­cherwerk im Sel­
ter, Alt Freden-Samm­lung im Mu­seum Freden (Leine), Kir­
chen in Freden (Leine), Everode, Win­
zen­
burg und Land­
wehr, Historische Zehnt­scheune in Freden (L.)
Zehntscheune in Freden (Leine)
Wanderwege im südlichen Sackwald, Königsweg nach
Werla und der Rennstieg. Eine Teilstrecke des berühmten
Jakobsweges führt durch Winzenburg und ist mit der gel­
ben Muschel auf blauem Grund gekennzeichnet.
Veranstaltungen
Internationale Fredener Musiktage, Zwetschen­kuchen­wan­­
de­rung, Geführte Wanderungen, Fredener Messe, Okto­ber­
fest, Karnevals-Prunksitzungen, Fredener Weih­nachts­markt,
Oldie-Fete, Reitveranstaltungen.
Wichtige Einrichtungen
Grundschule in Freden (Leine), Kindergarten, Kinderkrippe
bzw. Kinderspielkreise, Sport- und Freizeitzentrum, Freibad,
Turnhalle, Boots- und Kanu-Club, Tennisanlagen, Reiter­
hö­fe, gewerbliche Fischteiche zum Angeln für jedermann,
Mo­
tor­
sportgelände, Altenheime und Altenwohnungen,
Leine-Heide-Radweg, Wanderwege mit Grillplätzen, Schutz­
hütten, Wassertretanlagen, Banken, Apotheken, Ärzte u.a.
69
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 9.741
Kontakt:
Gemeinde Giesen
Rathausstraße 27,
31180 Giesen
Tel.: 0 51 21/93 10-41
Fax: 0 51 21/93 10-80
[email protected]
www.giesen.de
Gemeinde Giesen
„stadtnah wohnen – naturnah leben!“
Zur Gemeinde Giesen ge­
hö­
ren die Ortschaften Ahr­ber­gen,
Emmerke, Giesen, Groß Förste
und Hasede.
Die Na­­tur­­­schutz­gebiete „Ha­­
se­­
der Busch“, „Ahrberger /
Gr. Förs­­­ter Holz“ und „Gie­se­ner Teiche“ sowie die „Grä­
ber­­­fel­­der im Giesener Forst“ sind Sehenswürdigkeiten und
Erholungsangebote im nahen Umfeld.
Giesen ist Wohngemeinde und Gewerbestandort zugleich.
In nur wenigen Autominuten ist von hier die Hildesheimer
City erreicht. Das bedeutet neben guten Arbeits- und
Einkaufsmöglichkeiten auch eine schnelle Anbindung an
das Autobahnnetz Nord / Süd und West / Ost.
Die regionalen Bus-, S-Bahn- und
Bahnverbindungen sichern den
Anschluss an die Stadt Hildesheim
und die Landeshauptstadt Han­no­
ver, dessen Zentrum nur 25 km
ent­fernt liegt.
Ortschaft Giesen
Alle wichtigen Einrichtungen für die Versorgung der Ein­
woh­
ner sind vorhanden. Grundschulen bestehen in Ahr­
ber­gen, Giesen, Emmerke und Hasede. 7 Kindergärten, 4
Turnhallen, 1 Mehrzweckhalle, 3 Tennisanlagen, 1 So­zi­al­
station und 1 Seniorenwohnpark runden das Angebot ab.
Neben Arztpraxen, Banken, einer Polizeistation und einer
Apotheke gibt es auch eine Einrichtung für autistische
Kinder und ein Privatheim für behinderte Menschen.
Ortsteil
Ahrbergen
Emmerke
Giesen
Groß Förste
Hasede
gesamt
Fläche in km2
7,2
6,6
12,9
3
4,2
33,9
Einwohner
2.152
1.722
3.475
819
9.741
9.741
Baugebiet Ahrbergen
Die Gemeinde Giesen bietet Ge­wer­be­flächen in Hasede und
In­dus­trie­flä­chen in Emmerke.
Ahrberger Seenplatte
Frank - Kirchhof - Straße 9
31180 Giesen /Ahrbergen
50 66 / 43 41
50 66 / 44 76
Bauunternehmen GmbH
HOCH-, TIEF-, STAHLBETONBAU
PFLASTER- UND FASSADENARBEITEN
SCHLÜSSELFERTIGE BAUVORHABEN
Frank-Kirchhof-Straße 9, 31180 Giesen/Ahrbergen
Telefon: 0 50 66 / 43 41
E-Mail: [email protected]
www.bauen-mit-beike.de
70
Gebr. Engelke Große Mühle, seit 1714
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Samtgemeinde Gronau
Die Samtgemeinde Gronau
(Leine) besteht in der jetzi­
(Stand: 30.06.2012)
gen Struktur seit 1974. Die
7 selbstständigen Mit­
glieds­
Kontakt:
ge­mein­den Banteln, Betheln,
Frau Möller,
Brüggen, Despetal, Eime,
Verwaltungsgebäude II,
Gronau (Leine) und Rheden
Am Markt 3, Zimmer 19
profitieren von ihrer land­
Tel.: 0 51 82/9 02-6 61
schaftlichen Einbettung beid­
[email protected]
seitig der Leine zwischen den
www.gronau-leine.de
Hö­hen­zügen der Sieben Ber­
ge, des Hildesheimer Wal­des
und des Külfs, ihrer un­­mit­tel­baren Nähe zu Groß­zentren
und ihrer verkehrs­güns­tigen Anbindung zur Bun­desstraße
3 und Bundes­
bahn­
strecke Han­­­
nover – Göttingen (Bahn­
anschluss auch in der Gemeinde Banteln).
Einwohner: 13.672
Alteingesessene Unternehmen der Arzneimittelproduktion,
der metallverarbeitenden Industrie sowie Neugründungen
aus jüngerer Vergangenheit haben ihren Sitz vornehmlich
in den Gemeinden Banteln, Eime und der Stadt Gronau
(Leine). Alle Gemeinden tragen mit den in ihnen beheima­
teten Einrichtungen zu dem hohen Freizeitwert bei. Neben
einer guten Infrastruktur sind auch Inseln unverfälsch­
ter Natur zu finden. In allen Gemeinden findet ein reges
Vereinsleben statt.
Wichtige Einrichtungen
in Gronau:
Ganztags­grund­schule, Kooperative Gesamtschule mit Hauptund Realschul- sowie Gymnasialzweig, Sozialstation und
Jo­han­­ni­­ter­krankenhaus, beheiztes Freibad, Tennisplätze und
Sport­anlagen, Seniorenstift und Altenpflegeheim, Mu­se­um,
Bürgermeisterhaus (Mehrzweckgebäude) mit Bü­­che­­rei, Kin­
dergärten, zen­tra­­les Klärwerk, Stra­ßen­­­meis­­terei und Über­­
land­werk (Strom- und Wasser­ver­sor­gung), Job­cen­ter
in Banteln:
Naturschwimmbad, Tennisplätze und Sportanlagen, Grund­
schule, Dorf­ge­mein­schafts­
haus, Bürgertreff, Kinder­gar­
ten
in Betheln (mit den Orts­
tei­len Betheln, Ed­ding­hau­
sen, Haus Escherde:
Kindergarten, Dorf­ge­mein­
schafts­­haus, Gymnastikhalle
in Brüggen:
Dorfgemeinschaftsraum, Heimatstube, Kindergarten
in Despetal (mit den Ortsteilen Barfelde, Eitzum, Nien­
stedt):
Dorfgemeinschaftsraum, Turnhalle und Kindergarten in Eit­
zum
in Eime (mit den Ortsteilen Eime, Deinsen, Deilmissen,
Dun­sen):
Freibad, Grundschule, Mehrzweckhalle und Dorf­
ge­
mein­
­
schafts­­häu­ser, Kindergärten, Hei­mat­stu­be, Sportanlagen
mit Tennisplätzen
in Rheden (mit den Ortsteilen Rheden, Wallenstedt,
Heinum):
Golfplatz und Segelflug­ge­län­de
Reizvolle Bauplätze stehen in fast allen Ge­meinden zur Ver­
fügung. Ent­
spre­
chen­­
de Unterlagen werden kostenlos zur
Ver­­fügung gestellt.
in Escherde:
Kindergarten, Dorfgemeinschaftshaus, Gym­­
nas­tikhalle
71
Unternehmen in der Samtgemeinde Gronau
Persönlich
regional verbunden
Unsere Kunden stehen für uns im
Mittelpunkt. Als moderner Energiedienstleister vor Ort sind wir stets
gern für Sie da – persönlich und
nah. Besuchen Sie uns zum Beispiel
in unserem Kundenbüro. Auf unsere
Energie, unseren Service und faire
Preise können Sie sich verlassen.
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Überlandwerk
Die Samtgmeinde Gronau (Leine)
72
leinetal
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Gemeinde Harsum
Einwohner: 11.733
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Weitere Auskünfte erteilt
die Gemeinde Harsum
Oststraße 27,
31177 Harsum
Tel.: 0 51 27/4 05-0
[email protected]
www.harsum.de
Der Standort
In randnaher Lage zur Groß­
stadt Hildesheim verbinden
sich im Gemeindegebiet Har­
sum die Annehmlichkeiten
länd­
li­
cher Wohn- und Sied­
lungs­struk­turen
mit
den
Vor­­­­­­teilen eines zentral er­­
reich­­­­­baren, großflächig aus­
ge­­wie­se­nen Gewerbe­ge­län­des.
Eine Vielzahl größerer und
klei­
nerer Betriebe haben
sich diese Vorteile in der Ver­
gan­
genheit bereits zu­
nutze
ge­macht.
Der Stichkanal im Westen und der Bruchgraben im Norden
bieten mit den angrenzenden Wald- und Feldflächen einen
hohen Freizeitwert in der einmaligen Bördelandschaft.
Zum Gemeindegebiet
Harsum gehören die
9 Ortschaften Ad­
lum,
Asel, Borsum, Har­
sum, Hönnersum, Hüd­
des­sum, Klein Förs­te,
Macht­
sum, und Rau­
ten­berg. Die vielen ört­
li­
chen Vereine tragen
Rathaus Harsum
mit ihren zahlreichen,
über das Jahr verteilten,
sportlichen, musikalischen und kulturellen Veranstaltung
wesentlich zur Lebensqualität in der Gemeinde Har­sum bei.
Wichtige Einrichtungen
Grundschulen in Borsum und
Har­­sum mit angegliederter Schul­­­­­­­­­­kind­­­­­­­be­­treu­ung, Haupt­schu­­­le so­­
wie Realschule in Har­­­­­sum (seit
2012 mit gym­na­­si­­a­ler Ober­
stu­fe), Kin­der­­gär­­ten in 6 Ort­
schaf­ten (teilweise mit Krippen- und Hort­an­­­ge­boten),
Sport- Kinderspielplätze, Altersheime und Al­
ten­­
woh­
nungen, Kleinschwimmhalle, 5 Turnhallen, Ban­ken, Ärzte,
Apotheken, mehrere Einkaufsmärkte vie­
le Einzel­
han­
dels­
ge­schäfte und einen Wochenmarkt (Don­ners­­tag, Harsum/
Mahn­hof), auf dem vorwiegend regionale Produkte ange­
boten werden.
Bauen in Harsum
Aktuelle Auskünfte über die in der Gemeinde Harsum zur
Verfügung stehenden Bau­grund­stücke können Sie auf der
Internetseite www.harsum.de nachlesen.
Die Gemeinde gewährt zurzeit ein Baukindergeld in Höhe
von 1.000,00 1 je Kind (bis zum 16. Lebensjahr).
Harsum selbst ist Ne­ben­zentrum im Nah­be­reich Hildesheim
mit den besonderen Ent­wick­lungs­aufgaben „Woh­nen“
und „Gewerbliche Wirt­schaft“. Die günstige Verkehrslage
bie­
tet allen Einwohnern einen großen Ak­
ti­
ons­
radius und
berufliche Chan­cen. Über Harsum verkehrt die S-Bahn Linie
3 Hildesheim – Hannover. Es besteht ein unmittelbarer
Anschluss an die B 494 zwischen Hildesheim und Peine, die
L 467 – B 6 zwischen Hildesheim und Hannover ist ca. 4,5
km nah, zum BAB-Anschluss Hildesheim – Drispenstedt sind
es nur 2,5 km.
St. Cäcilia in Harsum
Bockwindmühle Machtsum
73
Unternehmen in der Gemeinde Harsum
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Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Stadt Hildesheim
Wohnen erLeben in Hildesheim
Einwohner: 100.656
(Stand: 31.12.2012)
Gesamtfläche:
Stadtgebiet: ca. 93 km2
Bevölkerungsdichte:
ca. 1.108 Einwohner/km2
höchster Punkt:
ca. 280 m ü. NN
tiefster Punkt:
ca. 75 m ü. NN
Kontakt:
Informationen zu den
aktuellen Baugebieten
erteilt der Fachbereich
Stadtplanung und Stadt­
entwicklung der Stadt
Hildesheim.
Hildesheim – die freundliche
und junge Großstadt mit alter
Tradition verfügt über eine
hervorragende verkehrstech­
nische Anbindung und liegt
in landschaftlich reizvoller
Um­
gebung. Attraktiv gestal­
tete Fuß­gän­gerzonen und
Ge­schäfts­stra­­ßen mit kleinen
Läden, Kauf­
häusern und der
neuen Ar­ne­ken­ga­lerie laden
zum aus­gedehnten Ein­kaufs­
bum­
mel ein. Neben vielen
Fach­märk­ten bietet Hildes­
heim auch ein attraktives und
woh­nungs­nahes Nahversor­
gungs­an­­gebot.
Bekannt ist Hildesheim für
sei­­
ne Kirchen und Kultur­
denk­­male. Der Dom und die
Tel.: 05121/301-30 22
Michaeliskirche – seit 1985
www.hildesheim.de
Weltkulturerbe der UNESCO
– sind Meisterwerke kirch­
licher Baukunst und mit ihren
Kunstschätzen weltbekannt. Auch die gotische Bürgerkirche
St. Andreas hat mit ihren 364 Stufen Bekanntheitsgrad
ge­won­nen, denn sie hat den höchsten Kirchturm Nieder­
sach­sens vorzuweisen.
Der originalgetreu rekonstruierte Marktplatz wurde von
Wilhelm von Humboldt einst als „der schönste Markt­platz
der Welt“ bezeichnet. Zu ihm gehört auch das Kno­chen­
hauer-Amtshaus mit dem Stadtmuseum, welches wie auch
das Roemer- und Pelizaeus Museum und das Dom-Museum
kunstgeschichtliche Kostbarkeiten beherbergt. Die Dauerund Sonderausstellungen beeindrucken Men­schen über die
Landegrenze hinaus und lohnen immer für einen Besuch in
Hildesheim.
Das vielseitige Repertoire des Theaters für Niedersachsen
(TfN) bietet Oper, Operette und Mu­si­cal, Schauspiel, Ballett
und Konzerte.
Dieses Angebot wird durch eine
le­­
bendige freie Kulturszene und
zahl­­reiche Veranstaltungen erwei­tert.
Ausgezeichnete Radwanderwege
er­möglichen abwechslungsreiche Wo­chenendtouren. Die
Sportvereine bieten eine große Viel­falt an Be­we­gungs­mög­
lich­kei­ten. Darüber hinaus werden die Naherholungsgebiete
Hohn­sen­see, Innersteaue, Galgenberg, Rottsberg und Stein­
berg gern genutzt.
Das reichhaltige Angebot mit Kultur, Theater, Sport und
Natur zum Genießen bietet eine hohe Le­bens­qualität.
Hildesheims Bildungslandschaft ist außerordentlich viel­
fältig. Mit derzeit rund 10.000 Studenten an Universität,
HAWK und der Fachhochschule für Rechtspflege ist die
Stadt ein begehrter und lebendiger Studienstandort. Ebenso
vertreten sind alle allgemeinbildenden und viele berufsbil­
dende Schulen diverser Träger, die das Angebot abrunden.
Flugplatz, Binnenhafen, ICE-Bahnhof, Anschluss an das
S-Bahn-Netz, ein leistungsfähiges Stadtbus-Netz und Au­to­
bahnnähe gewährleisten beste Mobili­täts­vo­raus­set­zungen.
Durch die Verbindung von Tradition und Moderne hat die
Stadt eine unverwechselbare Lebensqualität anzubieten.
Wohnen in der Stadt oder in dörflichen Strukturen – in Hildesheim ist alles möglich! Neben der Entwicklung neuer
Baugebiete verfolgt die Stadt Hildesheim entsprechend ihres
integrierten Stadtentwicklungskonzepts eine verstärk­
te
In­nen­entwicklung. Zum Angebot gehören klassische Ein­fa­
mi­li­en­haus-Grund­stücke in diversen Baugebieten, die in den
dörflichen Orts­tei­len und verschiedenen Stadtteilen bereit
stehen.
In zunehmendem Maße werden Miet- und Eigen­
tums­
an­
ge­
bo­
te in der Innenstadt und in innenstadtnahen
La­
gen er­
richtet. Das Angebot beinhaltet mehrgeschossi­
gen Wohnungsbau mit höchsten Ansprüchen in attrak­
tivem Umfeld, Woh­
nun­
gen, die nach altersgerechten
Bedingungen mit ab­
ge­
stuften Service-Angeboten kom­
biniert werden, Ge­mein­schafts­wohn­anlagen für mehrere
Generationen bis hin zu „SmartHome“ Wohnprojekten, die ener­
gieautark entwickelt werden. Die
neuen Quartiere der Stadt bieten
beste Vo­raus­set­zun­gen für urba­
nes Wohnen mit hohem Anspruch
an Ar­chi­tek­tur, Er­schlie­ßungs­an­la­
gen und öf­fent­­li­che In­fra­struk­tur wie
Schu­­­len, Kindergärten, Spiel- und
Au­­fent­­halts­­flächen.
Visualisierung der neuen Wohnanlage am
Weinberg (Foto: Unternehmensgruppe Lüder)
77
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 7.242
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Gemeindeverwaltung
Holle
Am Thie 1, 31188 Holle
Tel.: 0 50 62/90 84-0
Fax: 0 50 62/90 84-29
[email protected]
www.holle.de
Gemeinde Holle
Holle – Die Gemeinde der Schlösser und Bur­gen
Die Gemeinde Holle mit ca.
7.500 Einwohnern besteht
aus 10 Ortschaften: Holle,
Der­neburg-Astenbeck, Gras­
dorf, Hackenstedt, Heersum,
Hen­ne­cken­rode,
Luttrum,
Sil­­li­­um, Söder und Sottrum.
Zahl­­reiche Wanderwege führen durch die Wälder zu den
Schlös­
sern, Burgen und vielen Sehenswürdigkeiten. Die
Ge­mein­de Holle ist eine familienfreundliche Gemeinde, die
vor allem Familien mit Kindern eine lebenswerte Heimat
bie­tet. In fast allen Ortschaften sind Neubaugebiete ent­
standen, es gibt eine umfangreiche Versorgung mit Krippe,
Hort, Kindergärten und Grundschule sowie eine engagierte
Jugendpflege. Ein großes Sportzentrum, viele Vereine und
ein umfangreiches Kulturangebot machen Holle zu einer
erlebnisreichen und lebenswerten Gemeinde.
Verkehrslage
In Holle gibt es die direkte Autobahnanbindung (Abfahrt
Derneburg / Salzgitter) an die Bundesautobahnen A7 (Kassel
/ Hannover) und A39 (Braunschweig/Berlin). Daneben füh­
ren die Bundesstraßen 6 (Hildesheim/Salzgitter), 243 (Hil­
des­
heim / Bockenem) und 444 (Holle/Peine) durch das
Ge­
mein­
degebiet. Der Bahnhof Derneburg liegt an der
Bahnstrecke Hannover – Goslar. Über die Autobahnen
er­reicht man Hannover in einer halben Stunde, nach Hil­des­
heim und Salzgitter sind es nur ca. 15 Minuten.
Sehenswürdigkeiten
Das Schloss Derneburg und seine Domäne wurden im Jahr
2006 von dem amerikanischen Kunstsammler Andrew Hall
gekauft, der hier seine zeitgenössische Kunstsammlung mit
Werken von Georg Baselitz unterbringen will. Das Glashaus
ist das Kultur- und Veranstaltungszentrum der Gemeinde
Holle im ehemaligen Gewächshaus der Schlossgärtnerei
Der­
ne­
burg. Rund um das Schloss Derneburg ist der kul­
turhistorische Rund­wan­der­weg, der „Laves-Kulturpfad“
entstanden, der durch den ehemaligen englischen Land­
schafts­gar­ten des Schlos­ses führt.
In dem 1579 im Stil der Weserrenaissance er­­
bau­ten Schloss Henneckenrode ist die Kin­
der- und Jugendhilfeeinrichtung des Bistums
Hil­­des­heim untergebracht. Auf
der Burg Wohldenberg fühlt
sich der Besucher in die Ritterzeit
zu­
rückversetzt. Von dem alten
qua­dra­tischen Burgturm hat man
einen wunderschönen Rundblick über die Gemeinde bis hin
zum Harz und zum Brocken.
Das Barockschloss Söder beeindruckt durch die schöne
von Wasser umgebene Anlage. Der Familienpark Sottrum
ist ein Natur belassener Park mit einem großen Angebot für
Kinder, Eltern mit Kindern und Großeltern mit Enkeln.
Von der Krippe bis
zur Grundschule
Die Gemeinde Holle bietet
eine umfangreiche Ver­
sor­
gung für Kinder von der
Krip­pe bis zur Grundschule.
Drei Kinderkrippen in den
Ortschaften Holle, Grasdorf
und Hackenstedt kümmern
sich um die Betreuung der
Kinder von 1 bis 3 Jahren.
Fünf gemeindliche und ein kirchlicher Kindergarten sind
über das ganze Gemeindegebiet verteilt. Der Kinderhort
Holle betreut bis zu 40 Schulkinder. Er ist in den Räumen der
Grundschule Holle angesiedelt. Die Grundschule Holle ist
mit ihrer Sport- und Schwimmhalle, dem Musik-, Computerund Werkraum, der Schulküche und der Theaterbühne eine
der größten Grundschulen im Landkreis Hildesheim.
Das Familien- und Kinderservicebüro der Gemeinde Hol­
le ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um die Kin­
der­
betreuung. Es unterstützt und berät bei der Suche
nach Kinderbetreuungsplätzen und kümmert sich um die
Kostenübernahme für Tagespflege, Kindergarten-, Kinder­
krippen- und Kinderhortgebühren sowie Jugend­er­ho­lungs­­
freizeiten.
Baugebiete
Die Gemeinde Holle mit ihren 10 Ort­
schaften ist ein beliebtes Baugebiet. In
der Gemeinde Holle entstehen in fast
allen Ortschaften interessante Neu­bau­
gebiete zu günstigen Preisen.
Anfragen richten Sie bitte an die
Ge­mein­de Holle, Am Thie 1, 31188 Hol­
le, Herrn Morgener, Tel.: 0 50 62/90
84-22, E-Mail: [email protected].
Mehr In­for­­mationen unter www.holle.de.
78
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 5.746
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Samtgemeindeverwaltung
Lamspringe, Kloster 3
31195 Lamspringe,
Tel.: 05183/500-0
Fax: 05183/500-10
[email protected]
www.lamspringe.de
Samtgemeinde Lamspringe
Die Samtgemeinde Lam­
sprin­
ge liegt im landschaft­
lich reizvollen Süden des
Land­­kreises Hildesheim; sie
be­
steht aus den Gemeinden
Harbarnsen, Flecken Lam­
sprin­ge, Neuhof, Sehlem und
Wol­ters­hausen. Die Land­­
schaft ist geprägt von be­
­
wal­­­de­­ten Höhenrücken und
landwirtschaftlich ge­nut­z­ten
Tä­lern der Lamme und Riehe.
Die zentrale Gemeinde, der Flecken Lamspringe, ist Stand­
ort aller Schularten bis hin zur Oberschule. Moderne
Kindergärten gibt es an vier Standorten, zwei in Lamspringe,
einer in Harbarnsen und einer in Sehlem.
Der Radweg zur Kunst mit seinen
Teilstücken
„Romantik-Weg“,
„Kon­­­takt-Kunst-Weg“,
„Kunst
be­WEGt“ und „Skulp­­tu­renweg“
verläuft durch das Gebiet der
Samt­ge­mein­de.
An diesem hervorragend ausgeschilderten Weg lässt sich
die Entwicklung der Kunst dieses Raumes hautnah erle­
ben. Die an dem Projekt beteiligten Gemeinden bergen
aber nicht nur direkt am Wege liegende Kunstschätze der
unterschiedlichsten Epochen, sondern weisen mit zusätzli­
chen Schildern auf die „am Rande liegenden“ Kleinode der
Region hin.
Attraktive Ortsgestaltung, insbesondere historische Ge­
­
bäu­de sowie großzügige Parkanlagen geben der Samt­ge­
meinde Lam­sprin­ge mit
ihren Ge­mein­den eine
besondere Aus­strah­lung
und Qua­lität.
Das natürliche Umfeld
ist intakt. Die ruhigen
Laub­
wälder sind durch
Rad- und Wanderwege
erschlossen. Die Waldund Feldwege laden zu
erholsamen Touren ein.
Neuzeitliche Sportanlagen in fast allen Ortschaften der
Samtgemeinde sowie das beheizte Freibad mit Riesenrutsche
und attraktivem Kleinkinderbereich in Lamspringe bieten
sich für aktive Freizeitgestaltung an.
Als kulturelles Angebot findet der „Lamspringer Sep­tem­
ber“ mit hochrangigen Veranstaltungen auch überre­
gional Interesse. Weitere Einzelveranstaltungen in der
Samt­
gemeinde Lamspringe sind Heimatabende, Kin­
der­
theater, das Dreschfest, die Fleckenfete, die Maifeier, das
Sportfest (Tanz unter Flutlicht), Konzerte der Musikzüge der
Freiwilligen Feuerwehren und Auftritte der Gesangsvereine,
Dorfabende, das traditionelle Pfingstbier in Woltershausen
und Irmenseul, Dorfgemeinschaftsfeste und die „FF-DanceParty“ in Graste.
Die Samtgemeinde Lam­
sprin­ge ist durch die vor­
handenen Landes- und
Kreisstraßen recht gut erschlossen. Es besteht eine schnelle
Anbindung an die Bundesautobahn Hannover-Kassel (BAB
A7 – Abfahrt Rhüden – 10 km). Weiterhin gelangt man mit
dem Bus in die nahe gelegenen Bahnhöfe von Bodenburg,
Freden und Bad Gandersheim.
Die örtlichen Handels-, Gas­tro­no­mie- und Gewerbebetriebe
bieten ein angemessenes Angebot.
Die medizinische Versorgung ist durch 4 Arzt- und 3 Zahn­
arztpraxen, 2 Apotheken sowie weiteren Heil- und Pfle­ge­
ein­richtungen gewährleistet.
Bauförderung in der Samtgemeinde
In den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde
Lam­
springe stehen ausgewiesene Bauplätze in
at­traktiver Lage und zu günstigen Konditionen zur
Ver­fügung.
Nä­he­re Informationen zu den Flächen erteilt die
Samt­ge­mein­de­ver­waltung unter der Tele­fon­num­
mer: 0 51 83/5 00-29 (Herr Schnelle)
Fachwerkzeile in Lamspringe
Waldbad
79
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Gemeinde Nordstemmen
Bevorzugte Lage zwischen Hildesheim und Hannover
Einwohner: 12.413
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Gemeindeverwaltung
Nordstemmen
Rathausstraße 3,
31171 Nordstemmen
Tel.: 05069/800-0
Fax: 05069/800-91
gemeinde@
nordstemmen.de
www.nordstemmen.de
Nordstemmen bildet mit den
zehn Ortschaften Adensen,
Barnten, Burgstemmen, Groß
Escherde, Hallerburg, Hey­
er­
sum, Klein Escherde, Mah-­
ler­ten, Nordstemmen und Rös­sing eine Ein­heits­ge­mein­de.
Sie zählt rund 12.500 Ein­
woh­ner auf einer Größe von
6.022 ha.
Die Anziehungskraft von
Nord­
stemmen liegt in seiner
verkehrsgünstigen Lage. Zur
Kreisstadt Hildesheim sind
es 12 Kilometer und zur Landeshauptstadt Han­no­ver 28
Kilometer. In die beiden Zentren führen die Bun­des­stra­ßen
1 und 3.
Mit ihren Bahnhöfen in Nordstemmen und Barnten ist
Nordstemmen optimal an das Schienennetz angebunden.
In Nord-Süd Richtung verläuft die Strecke von Hannover
nach Kassel, in Ost-West Richtung die Strecke HildesheimHameln. Im ÖPNV-Takt sind Hannover und Hildesheim tags­
über stündlich zu erreichen. Mit der Nähe zu Hannover ist
auch der Flughafen in Langenhagen sehr gut erreichbar.
Weitere Vorzüge Nordstemmens sind ihr hoher Wohnund Freizeitwert und ihre Ausstattung mit zahlreichen
Einrichtungen der Daseinsvorsorge. So sind vorhanden:
■■ 8 Kindertagesstätten
■■ 2 Kinderhorte
■■ ca. 30 Spielplätze
■■ 1 offene Ganztags-Grundschule in der Ortschaft Nord­
stem­men
■■ 1 offene Ganztags-Grundschule in der Ortschaft Barnten
■■ 1 Oberschule, die in der Trägerschaft des Landkreises
Auch landschaftlich hat die Um­ge­
bung um Nordstemmen Einiges
zu bieten, u. a. mit dem wunder­
schönen Schloss Marienburg.
Nordstemmen versucht, sich durch die Ausweisung von
Wohn­bau­gebieten stetig weiter zu entwickeln.
So wurde in der Ortschaft Nordstemmen das Be­bau­ungs­
gebiet „Mahlerter Straße-Nord“ erschlossen. Für die ausge­
wiesene eingeschossige Bebauung stehen zurzeit noch ca.
40 Bauplätze in einer Größe von 450 m² bis 1.000 m² zur
Verfügung.
Der Kaufpreis inklusive Erschließungs- und Kanalbaubeitrag
sowie Vermessungskosten beträgt 130,00 1 / m². In dem
Bebauungsgebiet befindet sich ein Einkaufszentrum.
Ein besonderes Angebot für den Erwerb eines Bau­grund­
stückes im Bebauungsgebiet „Mahlerter Straße-Nord“ ist
der Nordstemmer Kinder-Bauland-Bonus.
Bauwilligen ge­­währt die Ge­mein­de Nord­stem­men für das
Bau­­ge­bie­t einen 10 % Preis­abschlag auf den Grund und
Bo­den für je­des im Haus­halt lebende Kind unter 16 Jah­ren,
ma­xi­mal 40 %.
Weiterhin ist im Zentrum der Ortschaft Nordstemmen noch
das Baugebiet „Welfenring“ in privater Vermarktung.
Hildesheim steht
■■ 20 sportliche und kulturelle Einrichtungen
■■ Jugendbegegnungsstätten
■■ 1 Freizeitbad mit einer garantierten Wassertemperatur
von 24°C; einer Wärmehalle mit überdachtem Einstiegs­
becken
■■ 1 Mehrgenerationen­
haus, welches in der Träger­
schaft
des Vereins „KOMM“ steht
■■ 2 Alten- und Pflegeheime in privater Trägerschaft
Darüber hinaus wird in allen 10 Ortschaften ein sehr reges
Vereinsleben betrieben.
Rathaus
80
Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 18.500
Kontakt:
Stadt Sarstedt
Steinstraße 22,
31157 Sarstedt
Tel.: 0 50 66/8 05-0
Fax: 0 50 66/8 05-70
[email protected]
www.sarstedt.de
Stadt Sarstedt
Die Stadt Sarstedt ist auf auf­
strebendes
Mittelzentrum.
Die zur Stadt gehörenden
Orts­teile Giften, Gö­drin­gen,
Heisede, Hotteln, Schlie­
kum
und Ruthe sind im We­
sent­
lichen noch landwirtschaftlich
strukturiert.
Durch die verkehrsgünsti­ge Lage zwischen den Groß­städ­
ten Hannover und Hildesheim und die gute Verfügbarkeit
von Wohn- und Arbeitsstätten unterliegt Sarstedt einem
großen Nachfragedruck nach Wohngrundstücken und auch
gewerblich/industriell nutzbaren Grundstücken. Sarstedt
selbst liegt an der B6, die Hannover mit Hildesheim verbin­
det. Bis zum Messezentrum Hannover-Laatzen sind es nur
ca. 13 Kilometer, bis zum Kreissitz in Hildesheim sind es 12
Kilometer.
Wohnbaugebiet im Bereich der
Stadt Sarstedt: Östliche Stadt­
erweiterung / Baugebiet Son­
nenkamp
Auf dem sanft geneigten Süd­hang
des Moorberges, östlich der B6,
entsteht Sarstedts neuer Stadtteil,
der Sonnenkamp. Das Siedlungsgebiet hat eine Größe von
insgesamt 70 Hektar.
Von den ursprünglich geplanten vier Bauabschnitten
sind bereits drei Bauabschnitte realisiert. Zurzeit erfolgt
die Vermarktung und Bebauung im 4. Bauabschnitt im
Südwesten des Baugebietes. Aber auch in den bereits fertig
gestellten Bauabschnitten 1–3 sind noch freie Grundstücke
vorhanden.
Neben dem Innerstebad, einem kombinierten Hallen- und
Freibad mit Sauna, Whirlpools und Großrutsche, gibt es
zahlreiche Sportplätze und Sportstätten, Spielplätze, Kin­
der­­krippen und Kindergärten.
Die Grundschulen, die Oberschule und das Gymnasium sind
offene Ganztagsschulen. Die Schule für Lernhilfe komplet­
tiert das schulische Angebot.
Stadtbücherei, modernes Jugendheim, vielfältiges Ver­eins­
an­gebot, die Naherholungsgebiete mit den Giftener Seen
und dem Badesee Heisede – es gibt kaum Freizeitwünsche,
die in Sarstedt nicht erfüllt werden können; auch der städti­
sche Veranstaltungskalender ist stets prall gefüllt.
Die Innenstadt bietet gute Parkmöglichkeiten und die viel­
fältigen Angebote im Bereich Handel/Dienstleistungen
ma­chen Sarstedt auch als Einkaufsstadt attraktiv.
Rathaus
Im Sonnenkamp wird das städtebauliche Konzept „Woh­
nen und Wald“ umgesetzt, daraus resultiert der hohe
Grünflächenanteil im Siedlungsgebiet. Es entsteht ein grü­
ner Stadtteil mit hoher Lebensqualität.
Verkehrsberuhigte Straßen, Spiel- und Bolzplätze, Biotope,
Supermärkte, eine Seniorenresidenz und ein moderner
Kindergarten wurden bereits realisiert. Herrliche Badeseen
und ein Netz von Rad- und Wanderwegen in der näheren
Umgebung laden zur Freizeitgestaltung ein.
Insgesamt werden rund 1.400 Wohneinheiten in verschie­
densten Bauformen verwirklicht.
Im 4. Bauabschnitt des Baugebietes stehen auf einer Net­
to­bau­landfläche von rund 80.000 m² insgesamt 150 Bau­
grund­stücke zur Verfügung.
Die Größe der verfügbaren Grundstücke im Baugebiet Son­
nen­
kamp liegt bei 405 m² bis 888 m² bei Grund­
stücks­
prei­sen von 99,00 1 / m² bis 153,50 1 / m² zuzüglich
1.280,00 1 für Schmutz- und Regenwasserschächte.
Auskunft erteilt die Stadt Sarstedt und die Sparkasse
Hildesheim. Weitere Informationen finden Sie im Internet
unter www.sparkasse-hildesheim.de.
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Unternehmen in der Stadt Sarstedt
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Unternehmen in der Stadt Sarstedt
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und der Sparkasse Hildesheim
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Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 8.200
(Stand: 31.12.2012)
Kontakt:
Gemeinde Schellerten
Rathausstraße 8,
31174 Schellerten
Tel.: 05123/401-0
Fax: 05123/401-40
[email protected]
www.schellerten.de
Gemeinde Schellerten
Bauen und Wohnen in Schellerten
Zwischen den Wirtschafts­
stand­
orten Hannover, Peine,
Braunschweig, Salzgitter und
Hildesheim verschafft sich die
Gemeinde Schellerten durch
günstige Verkehrsanbindung
eine ausgezeichnete Lage.
Die Gemeinde wird durch die Bundesstraßen 1 und 6 an das
überörtliche Straßennetz
angeschlossen. Die Auto­
bahn­auffahrt Hildesheim
und die Auffahrt an der
Autobahntankstelle „Hil­
des­
heimer Börde“ wird
dadurch schnell erreicht.
Wichtige Einrichtungen
Kindergärten in Dingelbe, Dinklar,
Garmissen-Garbolzum, Ottbergen
und Schellerten. Grundschulen in
Dinklar, Ottbergen und Schel­
ler­
ten.
Eine Oberschule befindet sich in Ottbergen, Gymnasien in
Hildesheim.
Aufgrund der erstklas­
si­­gen Böden der Hil­des­­
heimer Lößbörde ist in
den Ortschaften der Ge­­mein­­de in besonderem Maße die
Landwirtschaft mit den entsprechenden Verarbeitungs- und
Han­dels­be­trieben strukturbestimmend.
Die 8.200 Einwohner der Gemeinde Schellerten leben in den
Ortschaften Ahstedt, Bettmar, Dingelbe, Dink­lar, Farmsen,
Gar­mis­sen-Garbolzum, Kemme, Oe­­de­­­lum, Ottbergen, Schel­­­­­­
ler­­ten, Wendhausen und Wöhle.
Turn- und Sporthallen in Bettmar, Dingelbe, Dinklar, Kem­
me, Ottbergen, Schellerten und Wendhausen, beheiztes
Freibad in Garmissen-Garbolzum.
Tennisplätze in Dinklar, Garmissen-Garbolzum und Schel­ler­
ten.
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Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 6.050
(Stand: 30.06.2012)
Kontakt:
Samt­ge­meinde­ Sibbesse
Friedrich-Lücke-Platz 1,
31079 Sibbesse
Tel.: 0 50 65/8 01-0
Fax: 0 50 65/8 01-49
[email protected]
www.sibbesse.de
Samtgemeinde Sibbesse
… im Herzen der Region Hildesheim
Die Samtgemeinde Sib­be­s­
se und ihre 5 Mit­
­
glieds­
ge­
meinden Adenstedt, Alm­
stedt, Eberholzen, Sibbesse
und Westfeld liegen in der
Mitte des Wirtschaftsraumes
des Landkreises Hildesheim
zwi­schen den Städten Hil­des­heim und Alfeld (Leine) bzw.
zwischen Gronau (Leine) und Bad Salzdetfurth in land­
schaftlich reizvoller Umgebung, mit einer ausgezeichneten
In­fra­­struktur und attraktiven Freizeitmöglichkeiten.
In den letzten Jahren wurden große Anstrengungen unter­
nommen, um den Wohn- und Freizeitwert in den einzelnen
Ortschaften weiter zu erhöhen, insbesondere durch die
Schaffung zahlreicher öffentlicher Einrichtungen.
Die Anziehungskraft der ländlichen Samtgemeinde Sibbesse
als Wohngemeinde steigt ständig – besonders wegen
der dörflichen Idylle in schöner Landschaft zwischen
Hildesheimer Wald und den Vorbergen der Sieben Berge.
Die Zentren Alfeld und Hildesheim sowie Bad Salzdetfurth
und Gronau sind innerhalb kurzer Zeit gut zu erreichen.
Ein gut ausgebautes Rad­we­­ge­
system sowie die Nah­er­ho­lungs­
gebiete Hildesheimer Wald und
Sieben Berge laden zu Spazier­
gän­
gen und Wanderungen ein
und lassen zudem kaum Wünsche offen.
Das KulturForum Sibbesse, die Kulturherberge Wris­berg­hol­
zen sowie das An­fang des 18. Jahr­hun­derts erbaute Schloß
Wris­berg­­holzen bereichern das kulturelle Leben der Samt­
ge­meinde Sibbesse.
Zahlreiche Vereine und Ver­
bände in allen Ortsteilen der
Mitgliedsgemeinden bie­­ten
ein vielfältiges Sport- und
Freizeitangebot und för­dern
das Ge­mein­schafts­leben.
Das Hallenbad mit Sauna so­wie im Sommer mit Lie­ge­wiese
bietet neben dem vielfältigen Angebot der örtlichen Vereine
eine attraktive Möglichkeit zur sportlichen Betätigung.
Mehrere Dorfgemeinschaftshäuser und
Grillhütten bzw. -plätze runden das
Freizeitangebot ab.
In den Mitgliedsgemeinden sind Bau­
land­flächen ausgewiesen, die Bau­­wil­­­
li­gen interessante Angebote au­f­zei­
gen.
Die Kerngemeinde Sibbesse ist eine aufstrebende moderne
Gemeinde, die als Mittelpunkt der Samtgemeinde Sibbesse
– insbesondere wegen der guten Verkehrsanbindung – eine
immer größere Bedeutung in der Region darstellt.
An Kindertagesstätten hat man ebenso gedacht wie an ein
Jugendzentrum, eine Grundschulversorgung mit Schwimm­
halle und Senioreneinrichtungen.
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Unternehmen in der Gemeinde Söhlde
Partner
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B
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Bauen in den Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden des Landkreises Hildesheim
Einwohner: 8.200
(Stand: 30.06.2012)
Gemeinde Söhlde
Kontakt:
Gemeinde Söhlde
Bürgermeister-BurgdorfStr. 8, 31185 Söhlde
Tel.: 0 51 29/9 72-0
Fax: 0 51 29/9 72-13
[email protected]
www.soehlde.de
Der Standort
Günstig zwischen den Groß­
räu­
men Hildesheim, Braun­
schweig, Peine und Salzgitter
liegt die Gemeinde Söhlde mit
ihren Ortschaften Bettrum,
Feldbergen, Groß Himstedt,
Hoheneggelsen, Klein Him­
stedt, Mölme, Nett­lin­gen,
Söhl­de und Steinbrück in land­schaftlich reizvoller Ge­­gend.
Erstklassige Böden recht­
fer­
tigen den landwirtschaftlichen
Charakter der Region. Eine bemerkenswerte Kreideindustrie
prägt das Bild der Gemeinde.
Wichtige Einrichtungen
Grundschulen in den Ortschaften
Hoheneggelsen, Nettlingen (Of­­­
fe­­ne Ganztagsschule) und Söhl­de
sowie eine Oberschule in der
Ortschaft Söhlde.
Eine kulturelle Vielfalt, eine hervorragende schulische Aus­
stattung sowie ein hoher Freizeitwert kennzeichnen die
Gemeinde. Nicht nur das aktive und vielfältige Vereinsleben
fördert eine lebendige Dorfgemeinschaft. Günstig gelegene
Gewerbegebiete in Hoheneggelsen und Söhlde können
angeboten werden.
Die Gemeinde ist durch die Bundesstraßen 1 und 444 und
durch die Landesstraßen 474, 475 und 477 an das überört­
liche Straßenverkehrsnetz angeschlossen und damit mit den
bedeutendsten Wirtschaftszentren des südostniedersächsi­
schen Raumes verbunden.
Die Gemeinde liegt an der Bahnlinie
Hildesheim – Braunschweig (mit Bahn­
hof in Hoheneggelsen). Mehrere Bus­
linien verbinden die Ortschaften unter­
einander und mit den umliegenden
Stadtzentren. Auch die weiterführenden
Schulen in Hildesheim sind über diese
Verbindungen gut zu erreichen.
1 Kin­
der­
krippe in der Ort­
schaft Hoheneggelsen (ab
2013 auch in den Ort­schaf­
ten Nettlingen und Söhlde),
3 Kindergärten, Horte in
Hoheneggelsen und Söhlde,
Sport- und Kinderspielplätze,
3 Alten­hei­me, Altenwoh­
nun­gen,
Hal­­len­­bad
mit
Sauna, 1 unbeheiztes und
1 beheiztes Freibad mit
Minigolfanlage, 3 Turnhallen,
1 Mehr­zweck­halle, verschie­
dene Schieß­­sport­ein­rich­tungen, 3
Tennisplätze, 1 Ska­
ter­
anlage, Ban­
ken, ver­schie­dene Ärzte, Apotheken,
Fit­ness­center, Massagepraxen, unter­
schied­­liche Einkaufs­mög­lich­keiten.
Einwohnerzahl: ca. 8.200
Nähere Auskünfte über die in der
Gemeinde zur Verfügung stehenden
Bau­grund­stücke können Sie auf der
Internetseite www.soehlde.de nach­
lesen.
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