Trendwende beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel?
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Trendwende beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel?
Trendwende beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel? Wie kann ich verhindern, dass mich die Steuerverwaltung zum «gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler» «befördert»? Antwort... Anzeichen Gemäss Bundesgericht sind Veräusserungsgewinne steuerbar, wenn sie sich aus einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit der steuerpflichtigen Person ergeben; dabei ist gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf, regelmässig oder einmalig ausgeübt wird. Steuerfrei sind Veräusserungsgewinne nur dann, wenn sie beim blossen Verwalten des eigenen Privatvermögens oder einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt werden. Ob Veräusserungsgewinne zu besteuern sind, ist im Einzelfall stets nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Als Anzeichen können in Betracht kommen: – die (systematische) Art und Weise des Vorgehens – die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte – der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person – der Einsatz spezieller Fachkenntnisse 38 Jedes dieser Anzeichen kann zusammen mit anderen – im Einzelfall aber auch alleine – ausreichen, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Einzelne Merkmale (z.B. Besitzdauer) dürfen gemäss Bundesgericht aber nicht isoliert betrachtet, sondern es müssen alle Umstände des vorliegenden Falls berücksichtigt werden. Auf ewig Liegenschaftenhändler? Den Status als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler wird man nur schwer wieder los. Abgesehen von einer Umwandlung in eine AG oder GmbH kann praktisch nur noch ein altersbedingter Rücktritt vom (Liegenschaftenhändler-)Erwerbsleben geltend gemacht werden (verbunden mit meist hohen Steuerfolgen aufgrund der Überführung ins Privatvermögen). Ansonsten gilt meist immer noch: Einmal Liegenschaftenhändler, immer Liegenschaftenhändler! Zudem wird der Betroffene meist mit der Tatsache konfrontiert, dass seine übrigen Kapitalanlageliegenschaften ebenfalls Geschäftsvermögen darstellen. Auch hier folgt die bittere Erkenntnis: Auf den Nettomietzinseinnahmen wird AHV erhoben, und künftige Veräusserungen sind nicht mehr steuerfrei. Dasselbe gilt für Beteiligungen an Gesellschaften, die der Branche naheste- Geschäfts- oder Privatvermögen? Eine viel diskutierte Frage ist, welche Liegenschaften bei einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler Geschäftsvermögen und welche Privatvermögen darstellen. Viele Steuerverwaltungen haben bis vor kurzem jeweils sämtliche Liegenschaften, mit Ausnahme der selbstbewohnten Wohnung (plus allenfalls ein/e Ferienhaus/-wohnung), zu Geschäftsvermögen erklärt. Einem Liegenschaftenhändler war es also faktisch unmöglich, Kapitalanlageliegenschaften zu Zwecken der privaten Vermögensverwaltung bzw. -anlage zu halten. Dieser Ungleichbehandlung hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Juli 2012 einen Riegel geschoben. Das Verwaltungsgericht stützt dieses Recht auf Art. 8 I der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit) und gesteht damit auch einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler das Recht zu, die Besitzdauer der Einsatz erheblicher Fremdmittel oder die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft SCHWYZER GEWERBE 10-2014 Überbauung und (Teil-)Verkauf Auch im Kanton Schwyz haben zwei Urteile zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel ein Stück weit «Geschichte geschrieben» (einmal durch das Verwaltungsgericht Schwyz und einmal durch das Bundesgericht in Lausanne). Beim ersten Beispiel ging es um einen Steuerpflichtigen, der ein Einfamilienhaus über mehrere Jahre selber bewohnt hatte und aufgrund von Veränderungen seines privaten Umfelds (Scheidung, Auszug von Frau und Kindern) das Einfamilienhaus abreissen und eine Überbauung mit drei Stockwerkeinheiten erstellen liess. Anschliessend veräusserte er zwei Einheiten. Die Schwyzer Steuerverwaltung wollte die Gewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuern, während das Verwaltungsgericht Schwyz sie als private Kapitalgewinne taxierte (VGE II 2013 101 vom 23. Oktober 2013, publiziert auf www.sz.ch –> Steuern). Allein die Tatsache, dass jemand eine Überbauung realisiert und einige Verkäufe vornimmt, führt also nicht zur Qualifikation als Liegenschaftenhändler, wenn daneben keine weiteren Indizien für Gewerbsmässigkeit sprechen. In einem kürzlich ergangenen Entscheid (BGER 2C_1048/2013 vom 25. August 2014) musste das Bundesgericht in Lausanne einen ähnli- SCHWYZER GEWERBE 10-2014 chen Schwyzer Fall beurteilen. Der betroffene Steuerpflichtige hatte etappenweise verschiedene Liegenschaftsteile (mit zwei Gebäuden) von seinen Eltern und seiner Schwester erworben bzw. als Erbvorbezug erhalten (letzter Zugang im Jahr 2004). 2005/06 liess er Unterhaltsarbeiten an den bestehenden Gebäuden ausführen. Aufgrund der Empfehlung von Fachleuten riss er 2009/10 die Gebäude ab und erstellte ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen. Anschliessend veräusserte er vier der sechs Wohnungen. Auch hier wollte die Steuerverwaltung die Gewinne aus den Veräusserungen als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel besteuern. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass hier keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern private Vermögensverwaltung vorliegt. Auch wenn eine Überbauungstätigkeit mit anschliessenden Verkäufen erfolgte, sprach der übrige Sachverhalt durchwegs für eine private Vermögensverwaltung. Die Käufe wurden innerhalb der Familie abgewickelt. Das Alter der abgerissenen Gebäude sprach aus wirtschaftlicher Sicht für einen Neubau. Der Steuerpflichtige wollte sein Vermögen diversifizieren und nicht alles in Form von Liegenschaften halten. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen war nicht gegeben (kaufmännischer Angestellter). Zudem fanden keine weiteren Transaktionen (Käufe oder Verkäufe) statt. Entscheidend war auch, dass der Steuerpflichtige keine Liegenschaft in der Absicht erwarb, diese sogleich zu überbauen und gewinnbringend zu veräussern. Insgesamt wurde daher in diesem Zusammenhang kein gewerbsmässiges Vorgehen gesehen. Anders würden die Gerichte wohl entscheiden, wenn ein Käufer eine unüberbaute Landparzelle von einem Dritten käuflich erwerben, dann (mit einer hohen Fremdfinanzierung) eine Überbauung realisieren und anschliessend verkaufen würde. Ob dann die berufliche Tätigkeit noch eine Rolle spielen würde, muss vorderhand offengelassen werden. Schlussfolgerung Auch wenn ein schematischer Indizienkatalog die Aufgabe vermeintlich vereinfacht, ist eine Qualifikation zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler immer am Einzelfall zu beurteilen. Auch wenn eine oder mehrere der (erwähnten) massgebenden Anzeichen nachweislich erfüllt sind, stellt dies nicht zwingend eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Die jüngeren Gerichtsentscheide helfen den Steuerpflichtigen, diese Position gegenüber dem Fiskus auch differenziert zu vertreten. Philipp Schmidig ist dipl. Steuerexperte sowie Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis bei der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner in Schwyz. Er befasst sich u.a. mit nationalem und internationalem Steuerrecht für Privatpersonen und Unternehmen, steuerlichen Optimierungen sowie Umstrukturierungen. [email protected] Fachforum Eine Dienstleistung des KSGV.CH SIE fragen Frage... hen und einen konkreten Nutzen für die Einzelfirma «Liegenschaftenhandel» erbringen. Aktien an eigenen Baugesellschaften, Architekturbüros oder Immobiliengesellschaften werden vom Fiskus regelmässig zum Geschäftsvermögen des Liegenschaftenhandels erklärt. Damit unterliegen auch die Dividendenausschüttungen dieser Gesellschaften der AHV. Weiter ist zu beachten, dass sämtliches Geschäftsvermögen im Todesfall auf die Erben übergeht. Diese werden somit automatisch auch zu selbstständig erwerbenden Liegenschaftenhändlern! – – – private Kapitalanlagen in Form von Liegenschaften zu tätigen. Bereits das Bundesgericht hat früher im Rahmen eines so genannten «obiter dictum» («nebenbei Gesagtes») erwogen, dass es einem Liegenschaftenhändler möglich sein müsse, Liegenschaften im Privatvermögen zu halten. Klar ist allerdings, dass an die Zuordnung zum Privatvermögen hohe Anforderungen zu stellen sind. Konkret hat ein Liegenschaftenhändler am strittigen Objekt 13 Jahre lang keine baulichen Modifikationen vorgenommen und es erst bei sich bietender Gelegenheit veräussert (Gelegenheitsverkauf). WIR antworten Wer Liegenschaften veräussert, läuft unter Umständen Gefahr, von der Steuerbehörde zum «gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler» gestempelt zu werden. Die Konsequenz: Beim Verkauf einer Immobilie liegt steuerbarer Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor. Zudem sind auf dem Gewinn AHV-Beiträge fällig. Bisher verliehen die Steuerverwaltungen das Etikett «gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler» aufgrund der massgebenden Indizien recht schnell. Dieser ausufernden Besteuerung haben nun aber verschiedene Gerichte Einhalt geboten. FACHFORUM Publireportage 39