B A We - BaFin

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B A We - BaFin
B A We
Bundesaufsichtsamt
für den
Wertpapierhandel
Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für
den Wertpapierhandel zum WertpapierVerkaufsprospektgesetz
(Verkaufsprospektgesetz)
© Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
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in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998
(BGBl. I S. 2701 ff.) und zur Verordnung über Wertpapier Verkaufsprospekte (Verkaufsprospekt-Verordnung) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2853 ff.)
vom 06. September 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nr. 177 vom 21. September 1999, Seite 16180
I. § 1 Verkaufsprospektgesetz (Grundregel)
1. Wertpapierbegriff
Wertpapiere im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes sind alle vertretbaren
Wertpapiere und Wertrechte, die ihrer Natur nach auf einem Markt gehandelt werden
können. Entscheidend ist die Kapitalmarktfähigkeit, d.h. die Fungibilität und
Umlauffähigkeit dieser Wertpapiere. Vertretbare Wertpapiere in diesem Sinne sind
insbesondere Aktien und andere, Aktien gleichzustellende handelbare Wertpapiere,
Schuldverschreibungen und andere, Schuldverschreibungen gleichzustellende
handelbare Wertpapiere sowie jedes andere handelbare Wertpapier, das es
ermöglicht, solche Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, oder
das zu einer Geldzahlung berechtigt.
Zu den Wertpapieren in diesem Sinne zählen auch Optionsscheine und
Genußscheine als jeweils eigenständige Wertpapiergattungen. Ausländische
Wertpapiere unterliegen den Bestimmungen des Verkaufsprospektgesetzes, wenn
sie die obengenannten Kriterien erfüllen, unabhängig davon, wie sie im betreffenden
Herkunftsland bewertet werden. Solche Wertpapiere sollen daher erforderlichenfalls
vom Anbieter näher beschrieben werden.
Wertpapiere im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes sind auch sogenannte
"Zwischenscheine", z.B. im anglo-amerikanischen Rechtskreis verbreitete nur
teilweise bezahlte Aktien (Partly paid shares).
Wertrechte im vorgenannten Sinn sind u.a. staatliche Anleihen, bei denen die
Verbriefung in Inhaberschuldverschreibungen durch eine Registereintragung ersetzt
wird (Schuldbuchforderungen). Keine Wertpapiere im Sinne des § 1
Verkaufsprospektgesetz sind:
-
Anlageinstrumente, die nur durch Abtretung übertragen werden können,
-
Instrumente, bei denen der Anlagebetrag jeweils individuell vereinbart wird oder
solche, bei denen abweichend vom festgelegten Nennwert individuelle
Anlagesummen vereinbart werden,
-
Anteile (in der Regel Anteilscheine), die eine stille Beteiligung oder die
Gesellschafterstellung in einer GmbH, KG, BGB-Gesellschaft oder
Genossenschaft verkörpern,
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-
Namensschuldverschreibungen
(Sparkassenbriefe,
Sparbriefe,
Sparkassenobligationen,Namensschuldverschreibungen mit Nachrangabrede).
2. Öffentliches Angebot
Öffentliches Angebot ist insbesondere jede Form von Werbung in den Medien oder
mittels Postwurfsendungen, die sich an jedermann wendet, ein Kaufangebot
abzugeben.
a) Ein öffentliches Angebot im Inland setzt voraus, daß mit dem Angebot potentielle
Anleger im Geltungsbereich des Verkaufsprospektgesetzes zielgerichtet
angesprochen werden.
b) Ein solches Angebot kann insbesondere auch mittels elektronischer Medien, also
z.B. im Internet erfolgen. Ein öffentliches Angebot im Inland liegt unabhängig davon
vor, von welchem Ort aus dieses abgegeben wurde. Bei Angeboten über das Internet
spielt es keine Rolle, von welchem Ort aus der Upload der Daten erfolgt ist
beziehungsweise wo der Server mit den abrufbaren Daten steht, sofern Anleger in
Deutschland angesprochen werden sollen. Indiz für ein Angebot ist insbesondere die
Verwendung der deutschen Sprache oder die Nennung deutscher Ansprechpartner.
Geht aus einem an hervorgehobener Stelle (z.B. Seitenbeginn) stehenden und in
deutscher Sprache verfaßten Hinweis unmißverständlich hervor, daß eine Zeichnung
für Anleger in Deutschland nicht möglich ist ("disclaimer"), liegt kein Angebot in
Deutschland vor. Ferner sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, daß Anleger
von Deutschland aus die Wertpapiere nicht erwerben können.
c) Neben der Werbung setzt ein öffentliches Angebot voraus, daß für den
Interessenten eine konkrete Möglichkeit zum Erwerb der beworbenen Wertpapiere
besteht. Der Interessent muß ein Angebot abgeben können, welches der Anbieter
durch
einseitige
Erklärung
verbindlich
annehmen
kann.
Allgemeine
Werbemaßnahmen, Veröffentlichungen und Informationen, in denen auf die
Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere hingewiesen wird, sind nicht als öffentliches
Angebot anzusehen, wenn noch keine Zeichnungsmöglichkeit besteht.
d) Als allgemeine Werbemaßnahmen sind solche Informationen anzusehen, in denen
allgemein über die Emittenten/ Unternehmen und über zukünftig geplante
Emissionen berichtet wird. Dies gilt auch für entsprechende Darstellungen in einem
elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten,
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen,
die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist. Wenn in
derartigen Veröffentlichungen jedoch auf die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere
(u.a. deren Preis und deren Ausstattungsmerkmale - z.B. Stamm - oder
Vorzugsaktien) hingewiesen wird, besteht gemäß § 12 Verkaufsprospektgesetz die
Pflicht, auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung hinzuweisen
e) Die bloße Einbeziehung und Notierung im Freiverkehr ohne Werbemaßnahmen
stellt kein öffentliches Angebot dar. Der bloße Hinweis auf die Notierung und die
Veröffentlichung reiner Emissionsdaten stellt noch keine Werbemaßnahme in diesem
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Sinne dar. Reine Emissionsdaten sind beispielsweise die Angabe von
Wertpapierkennnummer (WKN), variablem Mindestsschluß, des Underlying und der
kleinsten handelbaren Einheit. Nicht als reine Emissionsdaten anzusehen sind
jedoch Angaben zum aktuellen Kurs, zum Ausübungspreis und zu den
Ausübungsmodalitäten. Wird für die Plazierung von Wertpapieren das BookbuildingVerfahren gewählt, liegt erst mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe
von Zeichnungsgeboten im Anschluß an die Bekanntmachung des Preisrahmens ein
öffentliches Angebot vor.
f) Werden im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft
und dem entsprechenden Bezugsangebot Bezugsrechte gehandelt, so liegt in der
entsprechenden Veröffentlichung kein öffentliches Angebot, solange sie sich
erkennbar nur an die Gruppe der Altaktionäre als begrenzten Personenkreis wendet.
Insbesondere
die
gesetzlich
vorgeschriebene
Veröffentlichung
eines
Bezugsangebotes gemäß § 186 Abs. 2 AktG ist für sich noch kein öffentliches
Angebot. Die Formulierung der Veröffentlichung muß entsprechend gestaltet sein.
Die Formulierung "...Bereitschaft der Bezugsstelle, den An- und Verkauf von
Bezugsrechten zu vermitteln" ist z.B. als öffentliches Angebot zu qualifizieren, wenn
darin keine ausdrückliche Beschränkung auf den Kreis der Altaktionäre enthalten ist.
Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes ist der Beginn der Bezugsfrist, also der Tag, an
dem Anleger erstmals erwerben können.
3. Anbieter
Anbieter im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes ist derjenige, der für das öffentliche
Angebot der Emission verantwortlich ist. Er muß nicht zwingend mit dem Emittenten
identisch sein bzw. der Emittent ist nicht zwingend stets auch Anbieter. Insbesondere
bei Übernahmekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber
nach außen erkennbar, z.B. in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auftritt. Wenn der
Vertrieb der Wertpapiere über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten
oder freien Vermittlern oder Untervertriebe erfolgt, ist derjenige als Anbieter
anzusehen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten
innehat. Als Indiz hierfür dienen insbesondere entsprechende Vereinbarungen mit
dem Emittenten, Aufträge an Untervertriebe und Provisionsvereinbarungen mit
selbständigen oder freiberuflich tätigen Vermittlern.
II. § 2 Verkaufsprospektgesetz (Ausnahmen im Hinblick auf die Art des
Angebots)
1. Begrenzter Personenkreis
Ein begrenzter Personenkreis liegt vor, wenn die betreffenden Personen dem
Anbieter im einzelnen bekannt sind, von ihm aufgrund einer gezielten Auswahl nach
individuellen Gesichtspunkten angesprochen werden und eine Aufklärung durch
einen Verkaufsprospekt im Hinblick auf das Informationsbedürfnis des Anlegers nicht
erforderlich ist. Eine genaue zahlenmäßige Festlegung des begrenzten
Personenkreises ist nicht möglich. Eine geringe Anzahl von ausgesuchten Anlegern
kann jedoch ein Indiz für die Annahme eines begrenzten Personenkreises sein,
sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein begrenzter Personenkreis
kann ferner vorliegen, wenn im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zwischen dem
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Anleger und dem Anbieter oder dem Emittenten eine persönliche oder
gesellschaftsrechtliche (d.h. verbundene Unternehmen nach § 15 AktG) Beziehung
besteht, aufgrund der der Anleger Zugang zu Informationen hat, die denen in einem
Verkaufsprospekt gleichwertig sind. Wird diese persönliche Beziehung jedoch erst
durch das Verkaufsangebot hergestellt, wie z.B. beim Vertrieb über ein gestaffeltes
Vertreternetz, stellen die angesprochenen Personen keinen begrenzten
Personenkreis dar. Nicht ausreichend für die Annahme eines begrenzten
Personenkreises ist die Adressierung des Angebotes an nicht näher individualisierte
Personenkreise, Berufsgruppen oder Kunden. Werden Emissionen in Anwendung
einer Ausnahmebestimmung prospektfrei plaziert und danach öffentlich angeboten,
so sind die Veröffentlichungspflichten durch denjenigen zu erfüllen, der die
Wertpapiere erstmals öffentlich anbietet. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine
Emission, die unter der Ausnahme des § 2 Nr. 4 Verkaufsprospektgesetz plaziert
wurde, danach zu Bedingungen verkauft wird, die nicht die Voraussetzungen des § 2
Nr. 4 Verkaufsprospektgesetz erfüllen.
Bei Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 2 Nr. 1 bis 4
Verkaufsprospektgesetz
besteht
die
Möglichkeit,
verschiedene
Ausnahmetatbestände miteinander zu kombinieren, und zwar sowohl gleichzeitig als
auch zeitlich nacheinander. Deshalb kann beispielsweise eine Emission prospektfrei
plaziert werden, wenn ein Teil der Emission Anlegern nach § 2 Nr. 1
Verkaufsprospektgesetz und gleichzeitig oder später der andere Teil Personen nach
§ 2 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz angeboten wird.
Werden Aktien einer Tochtergesellschaft (d.h. eines verbundenen Unternehmens
gemäß § 15 AktG) ausschließlich den Aktionären der Muttergesellschaft angeboten,
liegt ein begrenzter Personenkreis vor, da davon auszugehen ist, daß die Aktionäre
der Muttergesellschaft in einer Weise über die nach § 15 AktG verbundene
Tochtergesellschaft informiert sind, daß sie einer Aufklärung durch einen
Verkaufsprospekt nicht bedürfen.
2. Arbeitnehmer
Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne des § 2 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz ist
ein solches nach § 15 AktG.
3. 80.000 DM – Grenze
Bei der Berechnung des Kaufpreises in § 2 Nr. 4 Alt. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz
werden Gebühren, die zu entrichten sind, nicht berücksichtigt.
4. Teil einer Emission
Der Begriff der "Emission" ist so zu verstehen, daß es sich um Wertpapiere
derselben Gattung mit einheitlichen Bestimmungsmerkmalen handeln muß, die
untereinander austauschbar sind. Insofern kann für den Begriff der Emission in der
Regel auf eine identische Wertpapierkennummer (WKN) abgestellt werden, unter der
nur Wertpapiere zusammengefaßt werden, deren Bestimmungsmerkmale,
abgesehen vom Ausgabepreis, gleich sind. Nicht ausreichend ist, wenn es sich nur
um nahezu gleiche bzw. vergleichbare Wertpapierbedingungen handelt. § 2 Nr. 5
Verkaufsprospektgesetz betrifft vor allem den Fall, daß das Emissionsvolumen einer
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Emission, für die bereits ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, nachträglich
erhöht wird. Da die Erhöhung durch die Ausgabe von Wertpapieren mit denselben
Daten - mit Ausnahme des Ausgabepreises und der Daten der ersten Zinszahlungen
sowie bei Optionsscheinen auch der Ausübungsfrist - erfolgt, ist für dieses Angebot
bereits
ein
entsprechender
Verkaufsprospekt
mit
gleichlautender
Wertpapierkennummer (WKN) vorhanden.
Ferner betrifft § 2 Nr. 5 Verkaufsprospektgesetz den Fall, daß ein Teil einer
Aktienemission an der Börse zugelassen und der andere Teil unter
Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BörsenzulassungVerordnung (BörsZulV) vom Altaktionär gehalten wird. Wenn der Altaktionär diese
Aktien öffentlich zum Kauf anbietet, ist ein Verkaufsprospekt nicht erforderlich, weil
für den börsennotierten Teil der Emission bereits ein Verkaufsprospekt veröffentlicht
worden ist. Teil einer Emission ist auch die bei einer Aktienemission durch eine
Zusatzklausel vorbehaltene spätere Erhöhung des Emissionsvolumens (greenshoe).
III. § 3 Verkaufsprospektgesetz (Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte
Emittenten)
1. Schuldverschreibung im Sinne des § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz
Optionsscheine sind keine Schuldverschreibungen im Sinne des § 3 Nr. 2
Verkaufsprospektgesetz und erfüllen daher auch nicht die Voraussetzungen für
diesen Ausnahmetatbestand. Die Ausnahme des § 3 Nr. 2 Buchstabe b
Verkaufsprospektgesetz gilt auch für Inhaberschuldverschreibungen, die von der
Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes angeboten werden, wenn
das ausländische Kreditinstitut selbst Daueremittent ist. Emissionen ausländischer
Daueremittenten sind daher auch über inländische Zweigniederlassungen
prospektfrei möglich. Schuldverschreibungen im Sinne des § 3 Nr. 2
Verkaufsprospektgesetz sind nur solche Schuldverschreibungen, bei denen in den
Anleihebedingungen die Rückzahlung des nominalen Kapitalbetrags vorgesehen ist
und vom Emittenten ein Zinsversprechen (variabler oder fester Zins) abgegeben
wird. Nullkuponanleihen sind Schuldverschreibungen im Sinne des § 3 Nr. 2
Verkaufsprospektgesetz. Bei Fremdwährungsanleihen kommt es darauf an, daß der
Anleger den Nennwert des Anlagebetrags in der Anlagewährung zurückerhält.
Anleihen, die auf Euro lauten, sind keine Fremdwährungsanleihen in diesem Sinn.
2. Anteile an Kapitalanlagegesellschaften und ausländische Investmentanteile
Die Ausnahme des § 3 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz betrifft nur diejenigen Anteile,
die auch tatsächlich unter das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
bzw.
das
Auslandinvestment-Gesetz
(AuslInvestmG)
fallen.
Inländische
Kapitalanlagegesellschaften müssen die Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für
das Kreditwesen gemäß § 2 Abs. 2 KAGG zum Geschäftsbetrieb erhalten haben und
von diesem überwacht werden. Ausländische Anteile dürfen nur dann ohne
Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz öffentlich angeboten werden,
wenn sie von einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 1
AuslInvestmG ausgegeben werden und der Vertrieb in Deutschland dem
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gemäß § 7 Abs. 1 oder § 15 c
AuslInvestmG anzuzeigen ist.
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IV. § 4 Verkaufsprospektgesetz (Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte
Wertpapiere)
1. Euro – Wertpapiere
Grundsätzlich können Euro-Wertpapiere alle Wertpapiere im Sinne des § 1
Verkaufsprospektgesetz sein, also auch Optionsscheine, wenn die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dem Merkmal des "wesentlichen Teils" im Rahmen
der Definition der Euro-Wertpapiere in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz ist
davon auszugehen, daß das Angebot zu einem Prozentsatz von mindestens 50 % in
anderen Staaten als dem des Sitzes des Emittenten erfolgen muß. Die Formulierung
"angeboten werden" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die den
Konsortiumsmitgliedern tatsächlich zugeteilte und von diesen außerhalb des
Sitzlandes des Emittenten angebotene Menge. Die Formulierung des Gesetzes
"...ein Konsortium übernimmt, zu übernehmen verspricht und vertreibt..." ist
dahingehend zu verstehen, daß von den Mitgliedern des Konsortiums mindestens
zwei ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben müssen. Es muß sich um ein
grenzüberschreitendes Angebot und Konsortium handeln. Voraussetzung für ein
Konsortium im Sinne dieser Vorschrift ist, daß darin mindestens zwei Unternehmen
als Anbieter mit jeweils eigenem Plazierungsrisiko vertreten sind. Unschädlich ist,
wenn einzelne Mitglieder des Konsortiums Tochtergesellschaften anderer Mitglieder
sind, sofern die Tochtergesellschaft ein eigenes Plazierungsrisiko trägt. Das
Konsortium als Übernahmekonsortium muß dabei erster Erwerber der Wertpapiere
sein oder den Verkauf der im Namen oder für Rechnung des Emittenten
angebotenen Wertpapiere gewährleisten (Garantiekonsortium).
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz findet keine Anwendung,
wenn die Wertpapiere von einem inländischen Kreditinstitut und dessen
ausländischer Zweigstelle übernommen und vertrieben werden.
§ 4 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz setzt nicht voraus, daß die Wertpapiere nur
innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem Konsortium,
dessen Mitglieder ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben, angeboten
werden. Es kommt neben anderen Voraussetzungen lediglich darauf an, daß die
Wertpapiere in verschiedenen Staaten angeboten werden, insbesondere darauf, daß
ein wesentlicher Teil der Wertpapiere nicht im Sitzstaat des Emittenten angeboten
wird. Ein Euro-Wertpapier im Sinne des § 4 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz liegt
auch dann vor, wenn das Angebot außer in Deutschland in einem anderen Staat
erfolgt, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Der Begriff "öffentlich
geworben" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz setzt eine über das öffentliche
Angebot hinausgehende Form der Ansprache des Publikums voraus. Jedoch kann
nicht jedes verkaufsfördernde Tätigwerden eines Kreditinstituts als öffentliche
Werbung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz qualifiziert werden.
Es bedarf dafür vielmehr einer breit angelegten, systematischen Ansprache des
Publikums, z.B. in Medienkampagnen. Das Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich
geworben" ist z.B. dann erfüllt, wenn Wertpapiere bei Privatanlegern in der Weise
plaziert werden, daß Bankkunden, die beim anbietenden Kreditinstitut ein Depot
unterhalten, im Rahmen des üblichen Beratungsgesprächs eine Broschüre über die
Wertpapiere ausgehändigt wird. Die Broschüre darf jedoch nicht im Rahmen einer
allgemeinen Ansprache an Depotkunden verteilt werden.
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2. Zertifikate, die anstelle von Aktien ausgegeben werden
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Verkaufsprospektgesetz betrifft die Fälle, in denen Zertifikate
anstelle von Namensaktien oder Hinterlegungsscheine, die ausländische Aktien
repräsentieren (wie z.B. ADR) ausgegeben werden.
3. Schuldverschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 Verkaufsprospektgesetz
Der Begriff der Schuldverschreibung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 8
Verkaufsprospektgesetz ist wie in § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz auszulegen.
Demzufolge fallen z.B. Optionsscheine mit einer Laufzeit unter 12 Monaten nicht
unter diese Ausnahme.
V. § 5 und § 6 Verkaufsprospektgesetz (Verhältnis zum Antrag auf
Börsenzulassung)
Ist die Zulassung der Wertpapiere zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Markt
beantragt und sollen die Wertpapiere erstmalig öffentlich angeboten werden, ist der
Verkaufsprospekt
nach
Billigung
durch
die
Zulassungsstelle/den
Zulassungsausschuß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Verkaufsprospektgesetz
beziehungsweise § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2
Verkaufsprospektgesetz nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2
Verkaufsprospektgesetz zu veröffentlichen. Eine Hinterlegung nach § 8
Verkaufsprospektgesetz beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(Bundesaufsichtsamt) ist nicht erforderlich.
VI. § 8 Verkaufsprospektgesetz (Hinterlegungsstelle)
Das Bundesaufsichtsamt ist Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte. Bei der
Hinterlegung hat der Anbieter anzugeben, wann und in welchem überregionalen
Börsenpflichtblatt die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes bzw. die
entsprechende Hinweisbekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
Verkaufsprospektgesetz voraussichtlich erfolgen wird. Ferner ist der Name des
Anbieters der Wertpapiere anzugeben.
Nachträge nach § 10 Verkaufsprospektgesetz sind auch dann "zum Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung übermittelt", wenn sie taggleich beim Bundesaufsichtsamt
eingehen.Zur Fristwahrung besteht die Möglichkeit, für die Hinterlegung des
Prospektes den Fristbriefkasten des Bundesaufsichtsamtes vor dem Nachtausgang
des Bürogebäudes in der Lurgiallee bzw. das Faxgerät (Nr. 069 / 95 95 2 110
hilfsweise 069 / 95 95 2 123) zu benutzen. Per Fax übermittelte Prospekte müssen
dem Originalprospekt entsprechen und insbesondere die Unterschrift enthalten. Eine
Übermittlung per Fax ist nur dann ausreichend, wenn der Verkaufsprospekt mit der
Originalunterschrift unverzüglich nachgereicht wird. Der Verkaufsprospekt kann nicht
allein auf elektronischem Weg übermittelt werden.
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VII. § 8 a Verkaufsprospektgesetz (Gestattung und Untersagung der
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts)
1. Frist
Der Samstag ist ein Werktag und daher im Lauf der Frist von zehn Werktagen
mitzurechnen. Fällt das Ende der Frist von zehn Werktagen auf einen Samstag, so
endet die Frist mit Ablauf dieses Samstags; eine Verschiebung des Fristablaufs auf
den darauffolgenden Werktag findet nicht statt. Bei der zehntägigen Frist des § 8 a
Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz ist zu beachten, daß nur Werktage erfaßt werden,
d.h., Sonntage und Feiertage werden bei Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt.
Bei der Fristberechnung nach § 8 a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz werden nur
bundeseinheitlich festgelegte Feiertage berücksichtigt. Das Fristende kann nicht auf
einen Sonn- oder Feiertag fallen.
Die Frist von zehn Werktagen findet keine Anwendung auf Nachträge nach § 10
Verkaufsprospektgesetz. Deshalb kann am selben Tag der Nachtrag nach § 10
Verkaufsprospektgesetz dem Bundesaufsichtsamt übermittelt und veröffentlicht
sowie mit dem öffentlichen Angebot der Wertpapiere begonnen werden.
2. Gestattung und Untersagung
Das Bundesaufsichtsamt überprüft die bei ihm hinterlegten Verkaufsprospekte
gemäß § 8 a Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz auf Vollständigkeit. Ihre inhaltliche
Richtigkeit wird nicht geprüft. Auch Nachträge nach § 10 Verkaufsprospektgesetz
werden auf Vollständigkeit geprüft. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts wird
gestattet, sobald die Vollständigkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen
ist, auch wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf der zehn Werktage liegt. Da die
Verkaufsprospekte nach der Reihenfolge ihres Eingangs beim Bundesaufsichtsamt
geprüft werden, erfolgt diese vorzeitige Gestattung unabhängig von einem etwaigen
Antrag des Anbieters auf Gestattung.
Das Bundesaufsichtsamt untersagt die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts, bei
dem die Angaben fehlen, die nach § 7 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz oder auf
Grund der Verkaufsprospekt - Verordnung vorgeschrieben sind, wenn der Anbieter
die fehlenden Angaben nicht innerhalb der zehntägigen Frist des § 8a Abs. 1
Verkaufsprospektgesetz ergänzt. Der Anbieter hat nach einer Untersagung die
Möglichkeit, den Verkaufsprospekt um die fehlenden Angaben zu ergänzen und
erneut beim Bundesaufsichtsamt zu hinterlegen.
VIII. § 9 Verkaufsprospektgesetz (Frist und Form der Veröffentlichung)
Gemäß § 9 Verkaufsprospektgesetz muß der Verkaufsprospekt mindestens einen
Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Die Fristberechnung
richtet sich nach § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB. Bei der
Festlegung des Fristbeginns ist der Tag des fristauslösenden Ereignisses, also der
Prospektveröffentlichung, nicht mitzuzählen. Die Frist endet mit dem Ablauf, also um
24.00 Uhr, des darauffolgenden Werktages. Zwischen der Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts und dem öffentlichen Angebot muß ein voller Werktag liegen.
Deshalb darf z.B. bei einer Veröffentlichung an einem Montag das öffentliche
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Angebot frühestens am folgenden Mittwoch stattfinden. Der Samstag ist ein Werktag.
Bei der Fristberechnung nach § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz werden nur
bundeseinheitlich festgelegte Feiertage berücksichtigt. Beim Bookbuilding-Verfahren
ist der Prospekt einen Tag vor dem Beginn der Frist zur Abgabe von Geboten
(Angebotsfrist) zu veröffentlichen. Im Prospekt müssen der Zeitplan und die
Einzelheiten für die Festsetzung des Ausgabepreises angegeben werden. Dabei
sollte zweckmäßigerweise der Ablauf des Bookbuilding-Verfahrens geschildert
werden.
IX. § 10 Verkaufsprospektgesetz (Veröffentlichung eines unvollständigen
Verkaufsprospekts)
1. Einzelne Angebotsbedingungen
Der Begriff "einzelne Angebotsbedingungen" bezieht sich nicht auf die Gesamtheit
der Angebotsbedingungen, sondern nur auf einzelne dieser Bedingungen. Gemeint
sind mit dieser Erleichterung bei der Veröffentlichungspflicht nur solche
Bedingungen, die nach der Eigenart der beabsichtigten Emission erst kurz vor dem
öffentlichen Angebot festgesetzt werden können. Bei Optionsscheinen sind dies z.B.
Angaben über den Umfang der Emission, den Basiswert und den Basispreis, die
Laufzeit, die Ermittlung des Abrechnungsbetrags sowie gegebenenfalls
Besonderheiten bei dessen Ermittlung. Die Verlagerung von Angaben, die nicht das
angebotene Wertpapier betreffen, in diesen Nachtrag nach § 10
Verkaufsprospektgesetz ist unzulässig. Für einen unvollständigen Verkaufsprospekt
im Sinne des § 10 Verkaufsprospektgesetz ist es ausreichend, wenn der Basiswert
seiner Gattung nach (z.B. Aktien, Indices, Rohstoffe, etc.) angegeben wird.
Ist ein Verkaufsprospekt mit Ausnahme des Ausgabepreises vollständig, so wird
dieser als vollständig behandelt, wenn in dem betreffenden Verkaufsprospekt
aufgeführt ist, wie (Zeitpunkt, Methode) der Ausgabepreis ermittelt wird.
2. Unvollständiger
Verkaufsprospekt
Verkaufsprospektgesetz
und
Nachtrag
nach
§
10
Der unvollständige Verkaufsprospekt ist als solcher kenntlich zu machen und als
Volltext abzufassen, der lediglich bei einzelnen Positionen Lücken aufweisen darf.
Von der Aufnahme fiktiver Daten anstelle der noch nicht feststehenden tatsächlich
gültigen Angaben ist abzusehen, statt dessen ist die Lücke als solche zu
kennzeichnen. Das Verteilen von Dokumenten, die aus einem unvollständigen
Prospekt und einem Nachtrag bestehen, wird nicht beanstandet, wenn diese Form
der Anlegerinformation der Ausgabe eines vollständigen Verkaufsprospektes
gleichwertig ist. Der Nachtrag muß eindeutig als solcher erkennbar sein und einen
Bezug herstellen zum entsprechenden unvollständigen Verkaufsprospekt und zu
allen Nachträgen, die sich auf dieselbe Emission beziehen. Die drucktechnische
Zusammenfassung mehrerer verschiedener Nachträge ist bei entsprechender
Kennzeichnung zulässig.
3. Veröffentlichungspflicht für Nachträge nach § 10 Verkaufsprospektgesetz
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Auch Nachträge unterliegen der Veröffentlichungspflicht nach den Vorschriften der §
9 Abs. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz. Für den Fall, daß die Veröffentlichung durch
einen Hinweis bekannt gemacht wird, muß für jeden Nachtrag eine eigene
Hinweisbekanntmachung veröffentlicht werden. In der Hinweisbekanntmachung nach
§ 9 Abs. 3 2. Halbsatz Verkaufsprospektgesetz ist die Formulierung des
Anzeigentextes "....Verkaufsangebot über ..." zu vermeiden. Sie ist mißverständlich,
da sich aus ihr nicht eindeutig entnehmen läßt, ob es sich um die Veröffentlichung
des Verkaufsprospekts gemäß § 9 Abs. 3 Verkaufsprospektgesetz oder um das
öffentliche
Angebot
der
Wertpapiere
handelt.
Die
gemäß
§
10
Verkaufsprospektgesetz nachzutragenden Angaben sind Bestandteil des öffentlichen
Angebotes und dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich zuzuleiten. Dafür steht ein
Fristbriefkasten bzw. ein Faxgerät (Nr. 069 / 95 95 2 110, hilfsweise 069 / 95 95 2
123) zur Verfügung.
Nachträge müssen spätestens am Tag des ersten öffentlichen Angebots
veröffentlicht werden.
X. § 11 Verkaufsprospektgesetz (Veröffentlichung ergänzender Angaben)
1. Veränderungen von wesentlicher Bedeutung
Ob Veränderungen "für die Beurteilung der Wertpapiere oder des Emittenten von
wesentlicher Bedeutung sind", ist aus Anlegersicht zu beurteilen. So besitzen
Veränderungen wesentliche Bedeutung, wenn sie objektiv geeignet sind, den
Anleger zu einer anderen oder modifizierten Entscheidung hinsichtlich der Anlage zu
veranlassen. Veränderungen, die Einfluß auf den Preis, die Handelbarkeit sowie die
Liquidität von Wertpapieren haben können, sind als solche Veränderungen von
wesentlicher Bedeutung anzusehen. Im Einzelfall ist die Frage je nach Art des
betroffenen Wertpapiers (Aktie, Optionsschein, Schuldverschreibung) zu
entscheiden.
Ein Anhaltspunkt dafür, welche Veränderungen als wesentlich im Sinne des § 11
Verkaufsprospektgesetz angesehen werden können, kann dabei auch die
Verkaufsprospekt-Verordnung geben. So stellt beispielsweise die fusionsbedingte
Veränderung der Bilanzsumme der Emittentin eine Veränderung im Sinne des § 11
Verkaufsprospektgesetz dar. Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich ein neuer
Jahresabschluß veröffentlicht worden ist. Dagegen ist die Verlängerung der
Zeichnungsfrist, die gemäß § 4 Nr. 8 Verkaufsprospekt-Verordnung im
Verkaufsprospekt anzugeben ist, keine Veränderung von wesentlicher Bedeutung.
Auch das Wegfallen von Tatsachen kann eine wesentliche Veränderung darstellen,
wenn die weggefallenen Tatsachen für die Beurteilung des Emittenten oder der
Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind; dies gilt etwa für das Wegfallen einer
Sicherungsmöglichkeit.
Die nachträgliche Aufstockung oder Verringerung einer Emission können abhängig
von ihren jeweiligen Volumina eine Veränderung von wesentlicher Bedeutung
darstellen, da sie die Handelbarkeit und die Liquidität beeinflussen können.
2. Dauer des öffentlichen Angebots
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§ 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz findet keine Anwendung, wenn sowohl
hinsichtlich der "ursprünglichen" Emission als auch bezüglich der Aufstockung keine
werblichen Maßnahmen von Seiten der Emittentin erfolgen, sondern lediglich in
elektronischen Informationssystemen über die Emission und deren Aufstockung
informiert wird. Insoweit fehlt es an einem öffentlichen Angebot im Sinne des § 1
Verkaufsprospektgesetz. § 11 Verkaufsprospektgesetz kommt jedoch dann zur
Anwendung, wenn eine Emission aufgestockt wird, die Gegenstand eines
öffentlichen Angebots ist und nicht ausschließlich einem begrenzten Personenkreis,
z.B. institutionellen Anlegern, angeboten wird. Dies ist unabhängig davon, ob im
Zeitpunkt der Aufstockung (noch) werbliche Maßnahmen von Seiten der Emittentin
beziehungsweise Anbieterin stattfinden.
Die Formulierung "während der Dauer des öffentlichen Angebots" setzt nicht voraus,
daß die Emission fortgesetzt ohne Unterbrechung angeboten werden muß. So hat es
keinen Einfluß auf die gegebenenfalls bestehende Pflicht zur Erstellung eines
Nachtrags, wenn erst nach Abschluß des ersten öffentlichen Angebots der
ursprünglichen Emission die Aufstockung öffentlich angeboten wird. Ergänzende
Angaben nach § 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz sind nur so lange zu
veröffentlichen, wie die Emission noch nicht vollständig im Markt plaziert ist, d.h. die
Plazierung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Die Plazierung ist
abgeschlossen, wenn die von der Anbieterin insgesamt verkaufte Anzahl von
Wertpapieren der Gesamtzahl der Wertpapiere der Emission entspricht.
3. Veröffentlichung des Nachtrags nach § 11 Verkaufsprospektgesetz
Die Verweisung in § 11 Satz°2 Verkaufsprospektgesetz auf die "Vorschriften über
den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung" bezieht sich lediglich auf § 9
Abs. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz, nicht jedoch auch auf § 9 Abs. 1
Verkaufsprospektgesetz. Hinsichtlich der Form der Veröffentlichung eines Nachtrags
gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz. Die Frist für die
Veröffentlichung eines entsprechenden Nachtrags ergibt sich aus § 11
Verkaufsprospektgesetz. Danach ist der Nachtrag unverzüglich zu veröffentlichen.
"Unverzüglich" ist auszulegen wie in § 121 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
XI. § 15 Verkaufsprospektgesetz (Angebot in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum)
Die beim Bundesaufsichtsamt zu hinterlegende Übersetzung des Verkaufsprospekts,
der von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gem. § 15 Abs. 3Satz°1 Verkaufsprospektgesetz gebilligt worden ist, ist ebenso wie
das Original zu unterschreiben. Beim Verfahren nach § 15 Abs. 3Satz°1
Verkaufsprospektgesetz
ist
das
normale
Hinterlegungsund
Veröffentlichungsverfahren nach den §§ 8 und 9 Verkaufsprospektgesetz
einzuhalten. Die Gestattung nach § 15 Abs. 3 Satz°2 Verkaufsprospektgesetz ist
Voraussetzung für die Hinterlegung eines fremdsprachigen Verkaufsprospekts beim
Bundesaufsichtsamt.
Auf
die
bisher
erforderliche
Übersetzung
des
Verkaufsprospektes in die deutsche Sprache kann verzichtet werden, wenn der
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Verkaufsprospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des
grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Englisch ist eine solche
Sprache. Wird ein englischsprachiger Verkaufsprospekt dem Bundesaufsichtsamt
zum Zwecke der Hinterlegung übermittelt, ist davon auszugehen, daß damit
konkludent der Antrag gestellt wird, die Abfassung des Verkaufsprospekts in
englischer Sprache zu gestatten. Voraussetzung für die Anwendung des § 15 Abs. 3
Verkaufsprospektgesetz ist, daß der Emittent seinen Sitz im Ausland hat. Es reicht
nicht, wenn eine inländische Tochtergesellschaft als Emittentin und die ausländische
Muttergesellschaft als Garantin auftritt.
XII. Verkaufsprospekt-Verordnung
1. § 4 Nr. 8 Verkaufsprospekt-Verordnung
Im Verkaufsprospekt ist die für die Zeichnung oder den Verkauf der Wertpapiere
vorgesehene Frist anzugeben. Kann ein konkretes Datum nicht genannt werden, ist
folgende Formulierung ausreichend: "Gemäß den Bestimmungen des
Verkaufsprospektgesetzes liegt zwischen dem Beginn der für die Zeichnung / den
Verkauf der Wertpapiere vorgesehenen Frist und der Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts ein Werktag".
2. § 8 Verkaufsprospekt-Verordnung
Der in den Verkaufsprospekt aufzunehmende Jahresabschluß darf nicht älter als 18
Monate sein.
3. § 9 Verkaufsprospekt-Verordnung
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB, deren Jahresabschluß gemäß
§ 316 Abs. 1 HGB nicht von einem Abschlußprüfer geprüft werden muß, haben dem
Bundesaufsichtsamt gegenüber die Voraussetzungen nach § 267 Abs. 1 HGB
nachzuweisen.
4. § 14 Abs. 2 Verkaufsprospekt-Verordnung
Die Erleichterungen nach § 14 Abs. 2 Verkaufsprospekt-Verordnung können nur von
solchen Emittenten in Anspruch genommen werden, deren Gründung nicht länger als
18 Monate zurückliegt und die noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht haben.
Fällt der Zeitpunkt der Gründung des Emittenten und die Aufnahme seiner
Geschäftstätigkeit auseinander, weil letztere wesentlich später aufgenommen wird,
ist für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Verkaufsprospekt-Verordnung nicht auf das
Gründungsdatum, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
des Emittenten abzustellen.
Hat der Emittent in den letzten 18 Monaten lediglich seine Rechtsform und/oder
seinen Namen gewandelt, ohne daß damit auch seine Geschäftstätigkeit der Art oder
dem Umfang nach geändert worden wäre, ist § 14 Abs. 2 VerkaufsprospektVerordnung nicht anwendbar. Ist der Emittent aufgrund einer Fusion entstanden, sind
in den Verkaufsprospekt die geprüften Jahresabschlüsse der fusionierten
Unternehmen aufzunehmen.
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Frankfurt am Main, den 06. September 1999
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Der Präsident
(Wittich)
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