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B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zum WertpapierVerkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz) © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2701 ff.) und zur Verordnung über Wertpapier Verkaufsprospekte (Verkaufsprospekt-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2853 ff.) vom 06. September 1999 Fundstelle: Bundesanzeiger Nr. 177 vom 21. September 1999, Seite 16180 I. § 1 Verkaufsprospektgesetz (Grundregel) 1. Wertpapierbegriff Wertpapiere im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes sind alle vertretbaren Wertpapiere und Wertrechte, die ihrer Natur nach auf einem Markt gehandelt werden können. Entscheidend ist die Kapitalmarktfähigkeit, d.h. die Fungibilität und Umlauffähigkeit dieser Wertpapiere. Vertretbare Wertpapiere in diesem Sinne sind insbesondere Aktien und andere, Aktien gleichzustellende handelbare Wertpapiere, Schuldverschreibungen und andere, Schuldverschreibungen gleichzustellende handelbare Wertpapiere sowie jedes andere handelbare Wertpapier, das es ermöglicht, solche Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, oder das zu einer Geldzahlung berechtigt. Zu den Wertpapieren in diesem Sinne zählen auch Optionsscheine und Genußscheine als jeweils eigenständige Wertpapiergattungen. Ausländische Wertpapiere unterliegen den Bestimmungen des Verkaufsprospektgesetzes, wenn sie die obengenannten Kriterien erfüllen, unabhängig davon, wie sie im betreffenden Herkunftsland bewertet werden. Solche Wertpapiere sollen daher erforderlichenfalls vom Anbieter näher beschrieben werden. Wertpapiere im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes sind auch sogenannte "Zwischenscheine", z.B. im anglo-amerikanischen Rechtskreis verbreitete nur teilweise bezahlte Aktien (Partly paid shares). Wertrechte im vorgenannten Sinn sind u.a. staatliche Anleihen, bei denen die Verbriefung in Inhaberschuldverschreibungen durch eine Registereintragung ersetzt wird (Schuldbuchforderungen). Keine Wertpapiere im Sinne des § 1 Verkaufsprospektgesetz sind: - Anlageinstrumente, die nur durch Abtretung übertragen werden können, - Instrumente, bei denen der Anlagebetrag jeweils individuell vereinbart wird oder solche, bei denen abweichend vom festgelegten Nennwert individuelle Anlagesummen vereinbart werden, - Anteile (in der Regel Anteilscheine), die eine stille Beteiligung oder die Gesellschafterstellung in einer GmbH, KG, BGB-Gesellschaft oder Genossenschaft verkörpern, © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 2 - Namensschuldverschreibungen (Sparkassenbriefe, Sparbriefe, Sparkassenobligationen,Namensschuldverschreibungen mit Nachrangabrede). 2. Öffentliches Angebot Öffentliches Angebot ist insbesondere jede Form von Werbung in den Medien oder mittels Postwurfsendungen, die sich an jedermann wendet, ein Kaufangebot abzugeben. a) Ein öffentliches Angebot im Inland setzt voraus, daß mit dem Angebot potentielle Anleger im Geltungsbereich des Verkaufsprospektgesetzes zielgerichtet angesprochen werden. b) Ein solches Angebot kann insbesondere auch mittels elektronischer Medien, also z.B. im Internet erfolgen. Ein öffentliches Angebot im Inland liegt unabhängig davon vor, von welchem Ort aus dieses abgegeben wurde. Bei Angeboten über das Internet spielt es keine Rolle, von welchem Ort aus der Upload der Daten erfolgt ist beziehungsweise wo der Server mit den abrufbaren Daten steht, sofern Anleger in Deutschland angesprochen werden sollen. Indiz für ein Angebot ist insbesondere die Verwendung der deutschen Sprache oder die Nennung deutscher Ansprechpartner. Geht aus einem an hervorgehobener Stelle (z.B. Seitenbeginn) stehenden und in deutscher Sprache verfaßten Hinweis unmißverständlich hervor, daß eine Zeichnung für Anleger in Deutschland nicht möglich ist ("disclaimer"), liegt kein Angebot in Deutschland vor. Ferner sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, daß Anleger von Deutschland aus die Wertpapiere nicht erwerben können. c) Neben der Werbung setzt ein öffentliches Angebot voraus, daß für den Interessenten eine konkrete Möglichkeit zum Erwerb der beworbenen Wertpapiere besteht. Der Interessent muß ein Angebot abgeben können, welches der Anbieter durch einseitige Erklärung verbindlich annehmen kann. Allgemeine Werbemaßnahmen, Veröffentlichungen und Informationen, in denen auf die Möglichkeit zum Erwerb der Wertpapiere hingewiesen wird, sind nicht als öffentliches Angebot anzusehen, wenn noch keine Zeichnungsmöglichkeit besteht. d) Als allgemeine Werbemaßnahmen sind solche Informationen anzusehen, in denen allgemein über die Emittenten/ Unternehmen und über zukünftig geplante Emissionen berichtet wird. Dies gilt auch für entsprechende Darstellungen in einem elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist. Wenn in derartigen Veröffentlichungen jedoch auf die wesentlichen Merkmale der Wertpapiere (u.a. deren Preis und deren Ausstattungsmerkmale - z.B. Stamm - oder Vorzugsaktien) hingewiesen wird, besteht gemäß § 12 Verkaufsprospektgesetz die Pflicht, auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung hinzuweisen e) Die bloße Einbeziehung und Notierung im Freiverkehr ohne Werbemaßnahmen stellt kein öffentliches Angebot dar. Der bloße Hinweis auf die Notierung und die Veröffentlichung reiner Emissionsdaten stellt noch keine Werbemaßnahme in diesem © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 3 Sinne dar. Reine Emissionsdaten sind beispielsweise die Angabe von Wertpapierkennnummer (WKN), variablem Mindestsschluß, des Underlying und der kleinsten handelbaren Einheit. Nicht als reine Emissionsdaten anzusehen sind jedoch Angaben zum aktuellen Kurs, zum Ausübungspreis und zu den Ausübungsmodalitäten. Wird für die Plazierung von Wertpapieren das BookbuildingVerfahren gewählt, liegt erst mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsgeboten im Anschluß an die Bekanntmachung des Preisrahmens ein öffentliches Angebot vor. f) Werden im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft und dem entsprechenden Bezugsangebot Bezugsrechte gehandelt, so liegt in der entsprechenden Veröffentlichung kein öffentliches Angebot, solange sie sich erkennbar nur an die Gruppe der Altaktionäre als begrenzten Personenkreis wendet. Insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung eines Bezugsangebotes gemäß § 186 Abs. 2 AktG ist für sich noch kein öffentliches Angebot. Die Formulierung der Veröffentlichung muß entsprechend gestaltet sein. Die Formulierung "...Bereitschaft der Bezugsstelle, den An- und Verkauf von Bezugsrechten zu vermitteln" ist z.B. als öffentliches Angebot zu qualifizieren, wenn darin keine ausdrückliche Beschränkung auf den Kreis der Altaktionäre enthalten ist. Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes ist der Beginn der Bezugsfrist, also der Tag, an dem Anleger erstmals erwerben können. 3. Anbieter Anbieter im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes ist derjenige, der für das öffentliche Angebot der Emission verantwortlich ist. Er muß nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein bzw. der Emittent ist nicht zwingend stets auch Anbieter. Insbesondere bei Übernahmekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar, z.B. in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auftritt. Wenn der Vertrieb der Wertpapiere über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertriebe erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat. Als Indiz hierfür dienen insbesondere entsprechende Vereinbarungen mit dem Emittenten, Aufträge an Untervertriebe und Provisionsvereinbarungen mit selbständigen oder freiberuflich tätigen Vermittlern. II. § 2 Verkaufsprospektgesetz (Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots) 1. Begrenzter Personenkreis Ein begrenzter Personenkreis liegt vor, wenn die betreffenden Personen dem Anbieter im einzelnen bekannt sind, von ihm aufgrund einer gezielten Auswahl nach individuellen Gesichtspunkten angesprochen werden und eine Aufklärung durch einen Verkaufsprospekt im Hinblick auf das Informationsbedürfnis des Anlegers nicht erforderlich ist. Eine genaue zahlenmäßige Festlegung des begrenzten Personenkreises ist nicht möglich. Eine geringe Anzahl von ausgesuchten Anlegern kann jedoch ein Indiz für die Annahme eines begrenzten Personenkreises sein, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein begrenzter Personenkreis kann ferner vorliegen, wenn im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zwischen dem © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 4 Anleger und dem Anbieter oder dem Emittenten eine persönliche oder gesellschaftsrechtliche (d.h. verbundene Unternehmen nach § 15 AktG) Beziehung besteht, aufgrund der der Anleger Zugang zu Informationen hat, die denen in einem Verkaufsprospekt gleichwertig sind. Wird diese persönliche Beziehung jedoch erst durch das Verkaufsangebot hergestellt, wie z.B. beim Vertrieb über ein gestaffeltes Vertreternetz, stellen die angesprochenen Personen keinen begrenzten Personenkreis dar. Nicht ausreichend für die Annahme eines begrenzten Personenkreises ist die Adressierung des Angebotes an nicht näher individualisierte Personenkreise, Berufsgruppen oder Kunden. Werden Emissionen in Anwendung einer Ausnahmebestimmung prospektfrei plaziert und danach öffentlich angeboten, so sind die Veröffentlichungspflichten durch denjenigen zu erfüllen, der die Wertpapiere erstmals öffentlich anbietet. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Emission, die unter der Ausnahme des § 2 Nr. 4 Verkaufsprospektgesetz plaziert wurde, danach zu Bedingungen verkauft wird, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 4 Verkaufsprospektgesetz erfüllen. Bei Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 2 Nr. 1 bis 4 Verkaufsprospektgesetz besteht die Möglichkeit, verschiedene Ausnahmetatbestände miteinander zu kombinieren, und zwar sowohl gleichzeitig als auch zeitlich nacheinander. Deshalb kann beispielsweise eine Emission prospektfrei plaziert werden, wenn ein Teil der Emission Anlegern nach § 2 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz und gleichzeitig oder später der andere Teil Personen nach § 2 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz angeboten wird. Werden Aktien einer Tochtergesellschaft (d.h. eines verbundenen Unternehmens gemäß § 15 AktG) ausschließlich den Aktionären der Muttergesellschaft angeboten, liegt ein begrenzter Personenkreis vor, da davon auszugehen ist, daß die Aktionäre der Muttergesellschaft in einer Weise über die nach § 15 AktG verbundene Tochtergesellschaft informiert sind, daß sie einer Aufklärung durch einen Verkaufsprospekt nicht bedürfen. 2. Arbeitnehmer Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne des § 2 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz ist ein solches nach § 15 AktG. 3. 80.000 DM – Grenze Bei der Berechnung des Kaufpreises in § 2 Nr. 4 Alt. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz werden Gebühren, die zu entrichten sind, nicht berücksichtigt. 4. Teil einer Emission Der Begriff der "Emission" ist so zu verstehen, daß es sich um Wertpapiere derselben Gattung mit einheitlichen Bestimmungsmerkmalen handeln muß, die untereinander austauschbar sind. Insofern kann für den Begriff der Emission in der Regel auf eine identische Wertpapierkennummer (WKN) abgestellt werden, unter der nur Wertpapiere zusammengefaßt werden, deren Bestimmungsmerkmale, abgesehen vom Ausgabepreis, gleich sind. Nicht ausreichend ist, wenn es sich nur um nahezu gleiche bzw. vergleichbare Wertpapierbedingungen handelt. § 2 Nr. 5 Verkaufsprospektgesetz betrifft vor allem den Fall, daß das Emissionsvolumen einer © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 5 Emission, für die bereits ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, nachträglich erhöht wird. Da die Erhöhung durch die Ausgabe von Wertpapieren mit denselben Daten - mit Ausnahme des Ausgabepreises und der Daten der ersten Zinszahlungen sowie bei Optionsscheinen auch der Ausübungsfrist - erfolgt, ist für dieses Angebot bereits ein entsprechender Verkaufsprospekt mit gleichlautender Wertpapierkennummer (WKN) vorhanden. Ferner betrifft § 2 Nr. 5 Verkaufsprospektgesetz den Fall, daß ein Teil einer Aktienemission an der Börse zugelassen und der andere Teil unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 BörsenzulassungVerordnung (BörsZulV) vom Altaktionär gehalten wird. Wenn der Altaktionär diese Aktien öffentlich zum Kauf anbietet, ist ein Verkaufsprospekt nicht erforderlich, weil für den börsennotierten Teil der Emission bereits ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist. Teil einer Emission ist auch die bei einer Aktienemission durch eine Zusatzklausel vorbehaltene spätere Erhöhung des Emissionsvolumens (greenshoe). III. § 3 Verkaufsprospektgesetz (Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Emittenten) 1. Schuldverschreibung im Sinne des § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz Optionsscheine sind keine Schuldverschreibungen im Sinne des § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz und erfüllen daher auch nicht die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand. Die Ausnahme des § 3 Nr. 2 Buchstabe b Verkaufsprospektgesetz gilt auch für Inhaberschuldverschreibungen, die von der Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstitutes angeboten werden, wenn das ausländische Kreditinstitut selbst Daueremittent ist. Emissionen ausländischer Daueremittenten sind daher auch über inländische Zweigniederlassungen prospektfrei möglich. Schuldverschreibungen im Sinne des § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz sind nur solche Schuldverschreibungen, bei denen in den Anleihebedingungen die Rückzahlung des nominalen Kapitalbetrags vorgesehen ist und vom Emittenten ein Zinsversprechen (variabler oder fester Zins) abgegeben wird. Nullkuponanleihen sind Schuldverschreibungen im Sinne des § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz. Bei Fremdwährungsanleihen kommt es darauf an, daß der Anleger den Nennwert des Anlagebetrags in der Anlagewährung zurückerhält. Anleihen, die auf Euro lauten, sind keine Fremdwährungsanleihen in diesem Sinn. 2. Anteile an Kapitalanlagegesellschaften und ausländische Investmentanteile Die Ausnahme des § 3 Nr. 3 Verkaufsprospektgesetz betrifft nur diejenigen Anteile, die auch tatsächlich unter das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bzw. das Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) fallen. Inländische Kapitalanlagegesellschaften müssen die Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gemäß § 2 Abs. 2 KAGG zum Geschäftsbetrieb erhalten haben und von diesem überwacht werden. Ausländische Anteile dürfen nur dann ohne Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz öffentlich angeboten werden, wenn sie von einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 1 AuslInvestmG ausgegeben werden und der Vertrieb in Deutschland dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gemäß § 7 Abs. 1 oder § 15 c AuslInvestmG anzuzeigen ist. © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 6 IV. § 4 Verkaufsprospektgesetz (Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere) 1. Euro – Wertpapiere Grundsätzlich können Euro-Wertpapiere alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Verkaufsprospektgesetz sein, also auch Optionsscheine, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dem Merkmal des "wesentlichen Teils" im Rahmen der Definition der Euro-Wertpapiere in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz ist davon auszugehen, daß das Angebot zu einem Prozentsatz von mindestens 50 % in anderen Staaten als dem des Sitzes des Emittenten erfolgen muß. Die Formulierung "angeboten werden" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die den Konsortiumsmitgliedern tatsächlich zugeteilte und von diesen außerhalb des Sitzlandes des Emittenten angebotene Menge. Die Formulierung des Gesetzes "...ein Konsortium übernimmt, zu übernehmen verspricht und vertreibt..." ist dahingehend zu verstehen, daß von den Mitgliedern des Konsortiums mindestens zwei ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben müssen. Es muß sich um ein grenzüberschreitendes Angebot und Konsortium handeln. Voraussetzung für ein Konsortium im Sinne dieser Vorschrift ist, daß darin mindestens zwei Unternehmen als Anbieter mit jeweils eigenem Plazierungsrisiko vertreten sind. Unschädlich ist, wenn einzelne Mitglieder des Konsortiums Tochtergesellschaften anderer Mitglieder sind, sofern die Tochtergesellschaft ein eigenes Plazierungsrisiko trägt. Das Konsortium als Übernahmekonsortium muß dabei erster Erwerber der Wertpapiere sein oder den Verkauf der im Namen oder für Rechnung des Emittenten angebotenen Wertpapiere gewährleisten (Garantiekonsortium). § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz findet keine Anwendung, wenn die Wertpapiere von einem inländischen Kreditinstitut und dessen ausländischer Zweigstelle übernommen und vertrieben werden. § 4 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz setzt nicht voraus, daß die Wertpapiere nur innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem Konsortium, dessen Mitglieder ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben, angeboten werden. Es kommt neben anderen Voraussetzungen lediglich darauf an, daß die Wertpapiere in verschiedenen Staaten angeboten werden, insbesondere darauf, daß ein wesentlicher Teil der Wertpapiere nicht im Sitzstaat des Emittenten angeboten wird. Ein Euro-Wertpapier im Sinne des § 4 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz liegt auch dann vor, wenn das Angebot außer in Deutschland in einem anderen Staat erfolgt, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Der Begriff "öffentlich geworben" in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz setzt eine über das öffentliche Angebot hinausgehende Form der Ansprache des Publikums voraus. Jedoch kann nicht jedes verkaufsfördernde Tätigwerden eines Kreditinstituts als öffentliche Werbung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsprospektgesetz qualifiziert werden. Es bedarf dafür vielmehr einer breit angelegten, systematischen Ansprache des Publikums, z.B. in Medienkampagnen. Das Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich geworben" ist z.B. dann erfüllt, wenn Wertpapiere bei Privatanlegern in der Weise plaziert werden, daß Bankkunden, die beim anbietenden Kreditinstitut ein Depot unterhalten, im Rahmen des üblichen Beratungsgesprächs eine Broschüre über die Wertpapiere ausgehändigt wird. Die Broschüre darf jedoch nicht im Rahmen einer allgemeinen Ansprache an Depotkunden verteilt werden. © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 7 2. Zertifikate, die anstelle von Aktien ausgegeben werden § 4 Abs. 1 Nr. 5 Verkaufsprospektgesetz betrifft die Fälle, in denen Zertifikate anstelle von Namensaktien oder Hinterlegungsscheine, die ausländische Aktien repräsentieren (wie z.B. ADR) ausgegeben werden. 3. Schuldverschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 Verkaufsprospektgesetz Der Begriff der Schuldverschreibung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 8 Verkaufsprospektgesetz ist wie in § 3 Nr. 2 Verkaufsprospektgesetz auszulegen. Demzufolge fallen z.B. Optionsscheine mit einer Laufzeit unter 12 Monaten nicht unter diese Ausnahme. V. § 5 und § 6 Verkaufsprospektgesetz (Verhältnis zum Antrag auf Börsenzulassung) Ist die Zulassung der Wertpapiere zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Markt beantragt und sollen die Wertpapiere erstmalig öffentlich angeboten werden, ist der Verkaufsprospekt nach Billigung durch die Zulassungsstelle/den Zulassungsausschuß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Verkaufsprospektgesetz beziehungsweise § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Verkaufsprospektgesetz nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 Verkaufsprospektgesetz zu veröffentlichen. Eine Hinterlegung nach § 8 Verkaufsprospektgesetz beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) ist nicht erforderlich. VI. § 8 Verkaufsprospektgesetz (Hinterlegungsstelle) Das Bundesaufsichtsamt ist Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte. Bei der Hinterlegung hat der Anbieter anzugeben, wann und in welchem überregionalen Börsenpflichtblatt die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes bzw. die entsprechende Hinweisbekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz voraussichtlich erfolgen wird. Ferner ist der Name des Anbieters der Wertpapiere anzugeben. Nachträge nach § 10 Verkaufsprospektgesetz sind auch dann "zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung übermittelt", wenn sie taggleich beim Bundesaufsichtsamt eingehen.Zur Fristwahrung besteht die Möglichkeit, für die Hinterlegung des Prospektes den Fristbriefkasten des Bundesaufsichtsamtes vor dem Nachtausgang des Bürogebäudes in der Lurgiallee bzw. das Faxgerät (Nr. 069 / 95 95 2 110 hilfsweise 069 / 95 95 2 123) zu benutzen. Per Fax übermittelte Prospekte müssen dem Originalprospekt entsprechen und insbesondere die Unterschrift enthalten. Eine Übermittlung per Fax ist nur dann ausreichend, wenn der Verkaufsprospekt mit der Originalunterschrift unverzüglich nachgereicht wird. Der Verkaufsprospekt kann nicht allein auf elektronischem Weg übermittelt werden. © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 8 VII. § 8 a Verkaufsprospektgesetz (Gestattung und Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts) 1. Frist Der Samstag ist ein Werktag und daher im Lauf der Frist von zehn Werktagen mitzurechnen. Fällt das Ende der Frist von zehn Werktagen auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf dieses Samstags; eine Verschiebung des Fristablaufs auf den darauffolgenden Werktag findet nicht statt. Bei der zehntägigen Frist des § 8 a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz ist zu beachten, daß nur Werktage erfaßt werden, d.h., Sonntage und Feiertage werden bei Berechnung dieser Frist nicht mitgezählt. Bei der Fristberechnung nach § 8 a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz werden nur bundeseinheitlich festgelegte Feiertage berücksichtigt. Das Fristende kann nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Die Frist von zehn Werktagen findet keine Anwendung auf Nachträge nach § 10 Verkaufsprospektgesetz. Deshalb kann am selben Tag der Nachtrag nach § 10 Verkaufsprospektgesetz dem Bundesaufsichtsamt übermittelt und veröffentlicht sowie mit dem öffentlichen Angebot der Wertpapiere begonnen werden. 2. Gestattung und Untersagung Das Bundesaufsichtsamt überprüft die bei ihm hinterlegten Verkaufsprospekte gemäß § 8 a Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz auf Vollständigkeit. Ihre inhaltliche Richtigkeit wird nicht geprüft. Auch Nachträge nach § 10 Verkaufsprospektgesetz werden auf Vollständigkeit geprüft. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts wird gestattet, sobald die Vollständigkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist, auch wenn dieser Zeitpunkt vor Ablauf der zehn Werktage liegt. Da die Verkaufsprospekte nach der Reihenfolge ihres Eingangs beim Bundesaufsichtsamt geprüft werden, erfolgt diese vorzeitige Gestattung unabhängig von einem etwaigen Antrag des Anbieters auf Gestattung. Das Bundesaufsichtsamt untersagt die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts, bei dem die Angaben fehlen, die nach § 7 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz oder auf Grund der Verkaufsprospekt - Verordnung vorgeschrieben sind, wenn der Anbieter die fehlenden Angaben nicht innerhalb der zehntägigen Frist des § 8a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz ergänzt. Der Anbieter hat nach einer Untersagung die Möglichkeit, den Verkaufsprospekt um die fehlenden Angaben zu ergänzen und erneut beim Bundesaufsichtsamt zu hinterlegen. VIII. § 9 Verkaufsprospektgesetz (Frist und Form der Veröffentlichung) Gemäß § 9 Verkaufsprospektgesetz muß der Verkaufsprospekt mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Die Fristberechnung richtet sich nach § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB. Bei der Festlegung des Fristbeginns ist der Tag des fristauslösenden Ereignisses, also der Prospektveröffentlichung, nicht mitzuzählen. Die Frist endet mit dem Ablauf, also um 24.00 Uhr, des darauffolgenden Werktages. Zwischen der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und dem öffentlichen Angebot muß ein voller Werktag liegen. Deshalb darf z.B. bei einer Veröffentlichung an einem Montag das öffentliche © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 9 Angebot frühestens am folgenden Mittwoch stattfinden. Der Samstag ist ein Werktag. Bei der Fristberechnung nach § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz werden nur bundeseinheitlich festgelegte Feiertage berücksichtigt. Beim Bookbuilding-Verfahren ist der Prospekt einen Tag vor dem Beginn der Frist zur Abgabe von Geboten (Angebotsfrist) zu veröffentlichen. Im Prospekt müssen der Zeitplan und die Einzelheiten für die Festsetzung des Ausgabepreises angegeben werden. Dabei sollte zweckmäßigerweise der Ablauf des Bookbuilding-Verfahrens geschildert werden. IX. § 10 Verkaufsprospektgesetz (Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts) 1. Einzelne Angebotsbedingungen Der Begriff "einzelne Angebotsbedingungen" bezieht sich nicht auf die Gesamtheit der Angebotsbedingungen, sondern nur auf einzelne dieser Bedingungen. Gemeint sind mit dieser Erleichterung bei der Veröffentlichungspflicht nur solche Bedingungen, die nach der Eigenart der beabsichtigten Emission erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt werden können. Bei Optionsscheinen sind dies z.B. Angaben über den Umfang der Emission, den Basiswert und den Basispreis, die Laufzeit, die Ermittlung des Abrechnungsbetrags sowie gegebenenfalls Besonderheiten bei dessen Ermittlung. Die Verlagerung von Angaben, die nicht das angebotene Wertpapier betreffen, in diesen Nachtrag nach § 10 Verkaufsprospektgesetz ist unzulässig. Für einen unvollständigen Verkaufsprospekt im Sinne des § 10 Verkaufsprospektgesetz ist es ausreichend, wenn der Basiswert seiner Gattung nach (z.B. Aktien, Indices, Rohstoffe, etc.) angegeben wird. Ist ein Verkaufsprospekt mit Ausnahme des Ausgabepreises vollständig, so wird dieser als vollständig behandelt, wenn in dem betreffenden Verkaufsprospekt aufgeführt ist, wie (Zeitpunkt, Methode) der Ausgabepreis ermittelt wird. 2. Unvollständiger Verkaufsprospekt Verkaufsprospektgesetz und Nachtrag nach § 10 Der unvollständige Verkaufsprospekt ist als solcher kenntlich zu machen und als Volltext abzufassen, der lediglich bei einzelnen Positionen Lücken aufweisen darf. Von der Aufnahme fiktiver Daten anstelle der noch nicht feststehenden tatsächlich gültigen Angaben ist abzusehen, statt dessen ist die Lücke als solche zu kennzeichnen. Das Verteilen von Dokumenten, die aus einem unvollständigen Prospekt und einem Nachtrag bestehen, wird nicht beanstandet, wenn diese Form der Anlegerinformation der Ausgabe eines vollständigen Verkaufsprospektes gleichwertig ist. Der Nachtrag muß eindeutig als solcher erkennbar sein und einen Bezug herstellen zum entsprechenden unvollständigen Verkaufsprospekt und zu allen Nachträgen, die sich auf dieselbe Emission beziehen. Die drucktechnische Zusammenfassung mehrerer verschiedener Nachträge ist bei entsprechender Kennzeichnung zulässig. 3. Veröffentlichungspflicht für Nachträge nach § 10 Verkaufsprospektgesetz © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 10 Auch Nachträge unterliegen der Veröffentlichungspflicht nach den Vorschriften der § 9 Abs. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz. Für den Fall, daß die Veröffentlichung durch einen Hinweis bekannt gemacht wird, muß für jeden Nachtrag eine eigene Hinweisbekanntmachung veröffentlicht werden. In der Hinweisbekanntmachung nach § 9 Abs. 3 2. Halbsatz Verkaufsprospektgesetz ist die Formulierung des Anzeigentextes "....Verkaufsangebot über ..." zu vermeiden. Sie ist mißverständlich, da sich aus ihr nicht eindeutig entnehmen läßt, ob es sich um die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts gemäß § 9 Abs. 3 Verkaufsprospektgesetz oder um das öffentliche Angebot der Wertpapiere handelt. Die gemäß § 10 Verkaufsprospektgesetz nachzutragenden Angaben sind Bestandteil des öffentlichen Angebotes und dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich zuzuleiten. Dafür steht ein Fristbriefkasten bzw. ein Faxgerät (Nr. 069 / 95 95 2 110, hilfsweise 069 / 95 95 2 123) zur Verfügung. Nachträge müssen spätestens am Tag des ersten öffentlichen Angebots veröffentlicht werden. X. § 11 Verkaufsprospektgesetz (Veröffentlichung ergänzender Angaben) 1. Veränderungen von wesentlicher Bedeutung Ob Veränderungen "für die Beurteilung der Wertpapiere oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind", ist aus Anlegersicht zu beurteilen. So besitzen Veränderungen wesentliche Bedeutung, wenn sie objektiv geeignet sind, den Anleger zu einer anderen oder modifizierten Entscheidung hinsichtlich der Anlage zu veranlassen. Veränderungen, die Einfluß auf den Preis, die Handelbarkeit sowie die Liquidität von Wertpapieren haben können, sind als solche Veränderungen von wesentlicher Bedeutung anzusehen. Im Einzelfall ist die Frage je nach Art des betroffenen Wertpapiers (Aktie, Optionsschein, Schuldverschreibung) zu entscheiden. Ein Anhaltspunkt dafür, welche Veränderungen als wesentlich im Sinne des § 11 Verkaufsprospektgesetz angesehen werden können, kann dabei auch die Verkaufsprospekt-Verordnung geben. So stellt beispielsweise die fusionsbedingte Veränderung der Bilanzsumme der Emittentin eine Veränderung im Sinne des § 11 Verkaufsprospektgesetz dar. Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich ein neuer Jahresabschluß veröffentlicht worden ist. Dagegen ist die Verlängerung der Zeichnungsfrist, die gemäß § 4 Nr. 8 Verkaufsprospekt-Verordnung im Verkaufsprospekt anzugeben ist, keine Veränderung von wesentlicher Bedeutung. Auch das Wegfallen von Tatsachen kann eine wesentliche Veränderung darstellen, wenn die weggefallenen Tatsachen für die Beurteilung des Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind; dies gilt etwa für das Wegfallen einer Sicherungsmöglichkeit. Die nachträgliche Aufstockung oder Verringerung einer Emission können abhängig von ihren jeweiligen Volumina eine Veränderung von wesentlicher Bedeutung darstellen, da sie die Handelbarkeit und die Liquidität beeinflussen können. 2. Dauer des öffentlichen Angebots © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 11 § 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz findet keine Anwendung, wenn sowohl hinsichtlich der "ursprünglichen" Emission als auch bezüglich der Aufstockung keine werblichen Maßnahmen von Seiten der Emittentin erfolgen, sondern lediglich in elektronischen Informationssystemen über die Emission und deren Aufstockung informiert wird. Insoweit fehlt es an einem öffentlichen Angebot im Sinne des § 1 Verkaufsprospektgesetz. § 11 Verkaufsprospektgesetz kommt jedoch dann zur Anwendung, wenn eine Emission aufgestockt wird, die Gegenstand eines öffentlichen Angebots ist und nicht ausschließlich einem begrenzten Personenkreis, z.B. institutionellen Anlegern, angeboten wird. Dies ist unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Aufstockung (noch) werbliche Maßnahmen von Seiten der Emittentin beziehungsweise Anbieterin stattfinden. Die Formulierung "während der Dauer des öffentlichen Angebots" setzt nicht voraus, daß die Emission fortgesetzt ohne Unterbrechung angeboten werden muß. So hat es keinen Einfluß auf die gegebenenfalls bestehende Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags, wenn erst nach Abschluß des ersten öffentlichen Angebots der ursprünglichen Emission die Aufstockung öffentlich angeboten wird. Ergänzende Angaben nach § 11 Satz 1 Verkaufsprospektgesetz sind nur so lange zu veröffentlichen, wie die Emission noch nicht vollständig im Markt plaziert ist, d.h. die Plazierung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Die Plazierung ist abgeschlossen, wenn die von der Anbieterin insgesamt verkaufte Anzahl von Wertpapieren der Gesamtzahl der Wertpapiere der Emission entspricht. 3. Veröffentlichung des Nachtrags nach § 11 Verkaufsprospektgesetz Die Verweisung in § 11 Satz°2 Verkaufsprospektgesetz auf die "Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung" bezieht sich lediglich auf § 9 Abs. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz, nicht jedoch auch auf § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz. Hinsichtlich der Form der Veröffentlichung eines Nachtrags gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz. Die Frist für die Veröffentlichung eines entsprechenden Nachtrags ergibt sich aus § 11 Verkaufsprospektgesetz. Danach ist der Nachtrag unverzüglich zu veröffentlichen. "Unverzüglich" ist auszulegen wie in § 121 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. XI. § 15 Verkaufsprospektgesetz (Angebot in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) Die beim Bundesaufsichtsamt zu hinterlegende Übersetzung des Verkaufsprospekts, der von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gem. § 15 Abs. 3Satz°1 Verkaufsprospektgesetz gebilligt worden ist, ist ebenso wie das Original zu unterschreiben. Beim Verfahren nach § 15 Abs. 3Satz°1 Verkaufsprospektgesetz ist das normale Hinterlegungsund Veröffentlichungsverfahren nach den §§ 8 und 9 Verkaufsprospektgesetz einzuhalten. Die Gestattung nach § 15 Abs. 3 Satz°2 Verkaufsprospektgesetz ist Voraussetzung für die Hinterlegung eines fremdsprachigen Verkaufsprospekts beim Bundesaufsichtsamt. Auf die bisher erforderliche Übersetzung des Verkaufsprospektes in die deutsche Sprache kann verzichtet werden, wenn der © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 12 Verkaufsprospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Englisch ist eine solche Sprache. Wird ein englischsprachiger Verkaufsprospekt dem Bundesaufsichtsamt zum Zwecke der Hinterlegung übermittelt, ist davon auszugehen, daß damit konkludent der Antrag gestellt wird, die Abfassung des Verkaufsprospekts in englischer Sprache zu gestatten. Voraussetzung für die Anwendung des § 15 Abs. 3 Verkaufsprospektgesetz ist, daß der Emittent seinen Sitz im Ausland hat. Es reicht nicht, wenn eine inländische Tochtergesellschaft als Emittentin und die ausländische Muttergesellschaft als Garantin auftritt. XII. Verkaufsprospekt-Verordnung 1. § 4 Nr. 8 Verkaufsprospekt-Verordnung Im Verkaufsprospekt ist die für die Zeichnung oder den Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist anzugeben. Kann ein konkretes Datum nicht genannt werden, ist folgende Formulierung ausreichend: "Gemäß den Bestimmungen des Verkaufsprospektgesetzes liegt zwischen dem Beginn der für die Zeichnung / den Verkauf der Wertpapiere vorgesehenen Frist und der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts ein Werktag". 2. § 8 Verkaufsprospekt-Verordnung Der in den Verkaufsprospekt aufzunehmende Jahresabschluß darf nicht älter als 18 Monate sein. 3. § 9 Verkaufsprospekt-Verordnung Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB, deren Jahresabschluß gemäß § 316 Abs. 1 HGB nicht von einem Abschlußprüfer geprüft werden muß, haben dem Bundesaufsichtsamt gegenüber die Voraussetzungen nach § 267 Abs. 1 HGB nachzuweisen. 4. § 14 Abs. 2 Verkaufsprospekt-Verordnung Die Erleichterungen nach § 14 Abs. 2 Verkaufsprospekt-Verordnung können nur von solchen Emittenten in Anspruch genommen werden, deren Gründung nicht länger als 18 Monate zurückliegt und die noch keinen Jahresabschluß veröffentlicht haben. Fällt der Zeitpunkt der Gründung des Emittenten und die Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit auseinander, weil letztere wesentlich später aufgenommen wird, ist für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Verkaufsprospekt-Verordnung nicht auf das Gründungsdatum, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Emittenten abzustellen. Hat der Emittent in den letzten 18 Monaten lediglich seine Rechtsform und/oder seinen Namen gewandelt, ohne daß damit auch seine Geschäftstätigkeit der Art oder dem Umfang nach geändert worden wäre, ist § 14 Abs. 2 VerkaufsprospektVerordnung nicht anwendbar. Ist der Emittent aufgrund einer Fusion entstanden, sind in den Verkaufsprospekt die geprüften Jahresabschlüsse der fusionierten Unternehmen aufzunehmen. © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 13 Frankfurt am Main, den 06. September 1999 Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Der Präsident (Wittich) © Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel 14