UBS AG, Niederlassung London

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UBS AG, Niederlassung London
ab
UBS AG, Niederlassung London
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Wertpapier-Verkaufsprospekt
vom 9. Dezember 2003
Nachtrag Nr. 5
gemäß § 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
zum Unvollständigen Wertpapier-Verkaufsprospekt vom 12. September 2003
UBS AG, Niederlassung London
100.000 BONUS-Zertifikate 2003/2008
bezogen auf den Wert des als Kurs-Index berechneten
Dow Jones EURO STOXX 50SM Index1
ISIN CH0017369908
1
Dow Jones EURO STOXX 50 Index ist Eigentum der STOXX Limited. Der Name des Index ist ein Dienstleistungszeichen der DOW JONES & COMPANY, INC. und ist für bestimmte Verwendungen an die UBS AG
lizenziert worden.
©1998 by STOXX Limited. All rights reserved.
Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der BONUS-Zertifikate ist
niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen
abzugeben, die nicht in diesem Wertpapier-Verkaufsprospekt (der „Prospekt”)
enthalten sind. Für Informationen, die nicht in dem Prospekt enthalten sind, lehnt die
UBS AG, Niederlassung London, (die „Emittentin”) jegliche Haftung ab. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass zukünftig Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung
der Angaben im Prospekt führen. Wesentliche Änderungen wird die Emittentin durch
einen Nachtrag gemäß § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz veröffentlichen. Der
Prospekt stellt kein Angebot dar und darf nicht zum Zwecke eines Angebotes oder einer
Aufforderung an Dritte, ein Angebot zu machen, genutzt werden, soweit ein derartiges
Angebot oder eine derartige Aufforderung durch einschlägige Gesetze verboten oder im
Hinblick auf den jeweiligen Adressaten des Angebotes oder der Aufforderung rechtlich
unzulässig ist. Eine besondere Erlaubnis zum Angebot der BONUS-Zertifikate oder zum
Verteilen des Prospektes in einer Rechtsordnung, in der eine solche Erlaubnis erforderlich ist, wurde nicht eingeholt.
Die Emittentin ist jederzeit während der Laufzeit der BONUS-Zertifikate berechtigt, im
freien Markt oder durch nicht-öffentliche Geschäfte BONUS-Zertifikate zu kaufen oder
zu verkaufen. Soweit nicht in den Zertifikatsbedingungen ausdrücklich vorgesehen, hat
die Emittentin grundsätzlich keine Verpflichtung, die Inhaber der BONUS-Zertifikate über
Kurse, Preise oder andere Umstände zu informieren, die auf die Bewertung der BONUSZertifikate oder den Index, auf den sich die BONUS-Zertifikate beziehen, Einfluss haben
können. Die Inhaber der BONUS-Zertifikate sind vielmehr gehalten, sich Ihr eigenes Bild
von derartigen Umständen zu machen.
Bestimmte Beschränkungen des Verkaufs und der Übertragung der BONUS-Zertifikate
Die Emittentin hat mit Ausnahme der Veröffentlichung und Hinterlegung des Prospektes
keinerlei Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das
öffentliche Angebot der BONUS-Zertifikate oder ihren Besitz oder den Vertrieb von
Angebotsunterlagen in Bezug auf die BONUS-Zertifikate in irgendeiner Rechtsordnung
zulässig zu machen, in der zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden
müssen. BONUS-Zertifikate dürfen weder innerhalb einer Rechtsordnung noch mit
Ausgangspunkt in einer Rechtsordnung angeboten, verkauft oder geliefert werden, es
sei denn, dass dies gemäß den anwendbaren Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften
zulässig ist und der Emittentin keinerlei Verpflichtungen entstehen.
Vereinigte Staaten von Amerika und so genannte „U.S. Personen“
Die BONUS-Zertifikate wurden und werden nicht unter dem United States Securities Act
of 1933 (der „Securities Act”) registriert und der Handel mit den BONUS-Zertifikaten
wurde und wird nicht von der United States Commodity Futures Trading Commission
unter dem United States Commodity Exchange Act (der „Commodity Exchange Act“)
genehmigt. Die BONUS-Zertifikate dürfen zu keinem Zeitpunkt, weder unmittelbar noch
mittelbar, innerhalb der Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung von U.S.
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Personen angeboten, verkauft, weiterverkauft, geliefert oder gehandelt werden. Die
BONUS-Zertifikate dürfen nicht von oder zu Gunsten einer U.S. Person oder einer Person
in den Vereinigten Staaten abgerechnet oder zurückgezahlt werden.
Eine gegen diese Beschränkungen verstoßende Transaktion kann eine Verletzung des
Rechts der Vereinigten Staaten darstellen, sofern dies nicht in Übereinstimmung mit den
Registrierungserfordernissen des Securities Act und / oder des Commodity Exchange Act
oder mit Ausnahmen darunter geschieht. Wie darin verwendet, bedeutet „Vereinigte
Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Bundesstaaten und des
District of Columbia), deren Territorien, Besitzungen und andere Gebiete, die ihrer
Hoheitsgewalt unterliegen. Wie darin ebenfalls verwendet, bedeutet „U.S. Person“ (i)
natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, (ii) Körperschaften,
Personengesellschaften und sonstige rechtliche Einheiten, die in oder nach dem Recht
der Vereinigten Staaten oder deren Gebietskörperschaften errichtet sind bzw. ihre
Hauptniederlassung in den Vereinigten Staaten haben, (iii) Nachlässe oder Treuhandvermögen, die unabhängig von ihrer Einkommensquelle der U.S. Bundeseinkommensteuer unterliegen, (iv) Treuhandvermögen, soweit ein Gericht in den Vereinigten
Staaten die oberste Aufsicht über die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben
kann und soweit ein oder mehrere U.S. Treuhänder zur maßgeblichen Gestaltung aller
wichtigen Beschlüsse über das Treuhandvermögen befugt sind, (v) Pensionspläne für
Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Inhaber einer Körperschaft, Personengesellschaft
oder sonstigen rechtlichen Einheit im Sinne von (ii), (vi) zum Zweck der Erzielung
hauptsächlich passiver Einkünfte existierender Rechtsträger, deren Anteile zu 10% oder
mehr von Personen im Sinne von (i) bis (v) gehalten werden, falls der Rechtsträger
hauptsächlich zur Anlage durch diese Personen in einen Warenpool errichtet wurde,
deren Betreiber auf Grund der Tatsache, dass deren Teilnehmer keine U.S. Personen
sind, von bestimmten Auflagen von Teil 4 der gemäß dem Commodity Exchange Act
erlassenen Verordnungen („Regulations“) ausgenommen ist, oder (vii) jede sonstige
„U.S. Person“, wie dieser Begriff in der Regulation S unter dem Securities Act oder in
unter dem Commodity Exchange Act erlassenen Verordnungen definiert ist.
Großbritannien
Die BONUS-Zertifikate dürfen während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der
Ausgabe Personen im Vereinigten Königreich weder angeboten noch verkauft werden,
mit Ausnahme solcher Personen, deren gewöhnliche Tätigkeit es mit sich bringt, dass sie
Anlagen für geschäftliche Zwecke erwerben, halten, verwalten oder über sie verfügen
(als Eigenhändler oder als Vertreter) oder mit Ausnahme von Umständen, die nicht zu
einem öffentlichen Angebot im Vereinigten Königreich im Sinne des United Kingdom
Public Offers of Securities Regulations 1995 führen. Jeder Anbieter von BONUSZertifikaten darf eine Aufforderung oder einen Anreiz zur Anlagetätigkeit (im Sinne von
Abschnitt 21 des Financial Services and Markets Act 2000 (der „FSMA“)), die er im
Zusammenhang mit der Begebung oder dem Verkauf der BONUS-Zertifikate erhalten
hat, nur dann verbreiten oder ihre Verbreitung veranlassen, wenn Abschnitt 21(1) FSMA
keine Anwendung auf die Emittentin findet. Jeder Anbieter von BONUS-Zertifikaten
muss alle anwendbaren Bestimmungen des FSMA im Hinblick auf jede Handlung in
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Bezug auf die BONUS-Zertifikate, die in Verbindung mit dem Vereinigten Königreich
steht, einhalten.
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Wichtige Informationen über mit BONUS-Zertifikaten verbundene Risiken
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Steuerliche Gesichtspunkte
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Allgemeine Informationen über den Prospekt und die Emission
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Allgemeine Informationen über die Emittentin
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Beschreibung des Index
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Zusammenfassung der wichtigsten Ausstattungsmerkmale und Definitionen
der BONUS-Zertifikate
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Grafische Darstellung des Zertifikatsrechts
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Zertifikatsbedingungen
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WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER MIT
BONUS-ZERTIFIKATEN VERBUNDENE RISIKEN
1.
Allgemeine Risiken von BONUS-Zertifikaten
Durch den Kauf von BONUS-Zertifikaten (im Folgenden auch: das „Zertifikat“, die
„Zertifikate“) bezogen auf einen Index erwerben Sie das Recht, von der
Emittentin die Zahlung eines Betrages zu verlangen, dessen Höhe auf der
Grundlage eines Index (das heißt einer veränderlichen Zahlengröße) berechnet
wird und der nicht geringer als der in Bezug genommene Index ausfallen kann
(unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses).
BONUS-Zertifikate sind risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage. Wir fordern
Sie ausdrücklich auf, sich mit dem besonderen Risikoprofil des in diesem Prospekt
beschriebenen Produkttyps vertraut zu machen und gegebenenfalls fachkundigen
Rat in Anspruch zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Kursänderungen des dem BONUS-Zertifikat zugrunde
liegenden Index (im Folgenden auch: der „Basiswert“) den Wert Ihres BONUSZertifikats mindern können. Es besteht dann das Risiko des teilweisen oder
vollständigen Verlusts des für das BONUS-Zertifikat gezahlten Kaufpreises
einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten. Dieses Risiko besteht
unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Emittentin.
Ein BONUS-Zertifikat verbrieft weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch
auf Dividendenzahlung und wirft daher keinen laufenden Ertrag ab.
Mögliche Wertverluste des BONUS-Zertifikats können daher nicht durch andere
Erträge des BONUS-Zertifikats kompensiert werden.
2.
Besonderheiten der BONUS-Zertifikate
Die vorliegenden BONUS-Zertifikate der UBS AG, Niederlassung London, sind
Anlageinstrumente, die wirtschaftlich einer Direktinvestition in den jeweils
zugrunde liegenden Basiswert ähnlich sind, mit einer solchen jedoch insbesondere
deshalb nicht vollständig vergleichbar sind, weil die Gewinnchance abhängig ist
vom Eintreten bzw. Ausbleiben eines Kick-out Events während der Laufzeit
der Zertifikate.
Ein Kick-out Event ist eingetreten, wenn der fortlaufend ermittelte und
veröffentlichte Kurs des den BONUS-Zertifikaten zugrunde liegenden Index
während der Laufzeit der Zertifikate zu irgendeiner Zeit den in den
Zertifikatsbedingungen bestimmten Kick-out Level einmal berührt oder
unterschreitet.
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Wenn der fortlaufend ermittelte Kurs des den BONUS-Zertifikaten zugrunde
liegenden Index während der Laufzeit der Zertifikate den Kick-out Level weder
erreicht noch unterschreitet, ein Kick-out Event also NICHT eingetreten ist,
erhält der Inhaber der Zertifikate zur Rückzahlungsvaluta einen Betrag in Euro, der
entweder dem Bonus Level, wie in den Zertifikatsbedingungen bestimmt, oder
dem Verfallkurs des Index, ausgedrückt in Euro (1 Index-Punkt entspricht Euro
1,00), unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, entspricht - je nachdem,
welcher Betrag größer ist.
Erreicht oder unterschreitet jedoch der fortlaufend ermittelte Kurs des den
BONUS-Zertifikaten zugrunde liegenden Index während der Laufzeit der Zertifikate
den Kick-out Level, das heißt, ist der Kick-out Event eingetreten, so erhält der
Inhaber der Zertifikate zur Rückzahlungsvaluta am Ende der Laufzeit, unter
Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, den Verfallkurs, ausgedrückt in Euro
(1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00). Die BONUS-Zertifikate werden NICHT
automatisch mit dem Eintritt des Kick-out Events zur Rückzahlung fällig.
Ist der Verfallkurs größer als der Bonus Level, ist der Abrechnungsbetrag unabhängig vom Eintreten oder Ausbleiben des Kick-out Events – unter
Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses die Summe aus Bonus Level plus der
Differenz aus Verfallkurs und Bonus Level, diese Differenz multipliziert mit dem
Faktor 1,20 (der „Leverage“).
Bitte beachten Sie, dass zwischen dem wirtschaftlichen Wert des BONUSZertifikats und dem wirtschaftlichen Wert des zugrunde liegenden Index ein enger
Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist dadurch gekennzeichnet, dass
bei Endfälligkeit der wirtschaftliche Wert des BONUS-Zertifikats an der positiven
Wertentwicklung des Index teilnimmt und mindestens die durch den Bonus Level
bestimmte Höhe erreicht, wenn der Index während der Laufzeit der Zertifikate den
Kick-out Level nicht erreicht oder nicht unterschreitet. Wird der Kick-out Level
während der Laufzeit der Zertifikate jedoch erreicht oder unterschritten, verhält
sich das BONUS-Zertifikat zum Laufzeitende wie ein lineares Index-Zertifikat,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Leverage.
Wie bei der Investition in den zugrunde liegenden Index handelt es sich auch bei
dem BONUS-Zertifikat um eine Risikoanlage, mit der die Möglichkeit von
Verlusten hinsichtlich des eingesetzten Kapitals verbunden ist. In jedem Falle
sollten Sie bei Erwerb der BONUS-Zertifikate Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
daraufhin überprüfen, ob Sie in der Lage sind, die mit dem BONUS-Zertifikat
verbundenen Verlustrisiken zu tragen.
3.
Weitere Wert bestimmende Faktoren
Der Wert eines BONUS-Zertifikats wird nicht nur von den Kursveränderungen des
zugrunde liegenden Basiswerts bestimmt, sondern zusätzlich von einer Reihe
weiterer Faktoren. Zu diesen Faktoren gehören u.a. die Laufzeit des BONUS-
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Zertifikats, die Häufigkeit und Intensität von Kursschwankungen (Volatilität) des
zugrunde liegenden Basiswerts sowie das allgemeine Zins- und Dividendenniveau.
Eine Wertminderung des BONUS-Zertifikats kann daher selbst dann eintreten,
wenn der Kurs des zugrunde liegenden Basiswerts konstant bleibt.
4.
Einfluss von Nebenkosten auf die Gewinnchance
Provisionen und andere Transaktionskosten, die beim Kauf oder Verkauf von
BONUS-Zertifikaten anfallen, können - insbesondere in Kombination mit einem
niedrigen Auftragswert - zu Kostenbelastungen führen, die die mit dem BONUSZertifikat verbundene Gewinnchance extrem vermindern können. Bitte
informieren Sie sich deshalb vor Erwerb eines BONUS-Zertifikats über alle beim
Kauf oder Verkauf des BONUS-Zertifikats anfallenden Kosten einschließlich
etwaiger Kosten Ihrer Depotbank bei Fälligkeit der BONUS-Zertifikate.
5.
Risiko ausschließende oder einschränkende Geschäfte
Vertrauen Sie nicht darauf, dass Sie während der Laufzeit der BONUS-Zertifikate
Geschäfte abschließen können, durch die Sie Ihre Risiken ausschließen oder
einschränken können; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils
zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte
nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für Sie ein
entsprechender Verlust entsteht.
6.
Handel in den BONUS-Zertifikaten
Die UBS Limited als Anbieterin der Zertifikate beabsichtigt, unter gewöhnlichen
Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die BONUSZertifikate einer Emission zu stellen. Die Anbieterin übernimmt jedoch keinerlei
Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder des
Zustandekommens derartiger Kurse. Vertrauen Sie deshalb nicht darauf, dass Sie
das BONUS-Zertifikat zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs
veräußern können.
7.
Inanspruchnahme von Krediten
Wenn Sie den Erwerb der BONUS-Zertifikate mit Kredit finanzieren, müssen Sie
beim Nichteintritt Ihrer Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht
sich Ihr Verlustrisiko erheblich. Setzen Sie nie darauf, den Kredit aus Gewinnen
eines Zertifikatsgeschäfts verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr sollten
Sie vor dem kreditfinanzierten Erwerb eines BONUS-Zertifikats Ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob Sie zur Verzinsung und gegebenenfalls zur
kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, wenn statt der von
Ihnen erwarteten Gewinne Verluste eintreten.
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8.
Einfluss von Hedge-Geschäften der Emittentin auf die BONUS-Zertifikate
Die Emittentin betreibt im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in
den dem Index zugrunde liegenden Aktien bzw. anderen Basiswerten bzw. in
darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten. Darüber hinaus sichert sich
die Emittentin gegen die mit den BONUS-Zertifikaten verbundenen finanziellen
Risiken durch so genannte Hedge-Geschäfte (Deckungsgeschäfte, Absicherungsgeschäfte) in den entsprechenden Aktien oder anderen Basiswerten bzw. in darauf
bezogenen Options- oder Terminkontrakten ab. Diese Aktivitäten der Emittentin –
insbesondere die auf die BONUS-Zertifikate bezogenen Hedge-Geschäfte –
können Einfluss auf den sich am Markt bildenden Kurs der Aktien oder anderen
Basiswerten haben, auf die sich der Index bzw. die darauf emittierten Zertifikate
beziehen. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die
Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte einen nachteiligen
Einfluss auf den Wert der BONUS-Zertifikate bzw. auf die von dem Inhaber
der BONUS-Zertifikate zu beanspruchende Tilgungsverpflichtung hat. Die
Eingehung oder Auflösung dieser Hedge-Geschäfte kann bei Wertpapieren, deren Wert vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses in Bezug
auf den Basiswert abhängt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts oder
Ausbleibens des Ereignisses beeinflussen.
9.
Ausweitung der Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen und -preisen
Im Falle besonderer Marktsituationen, in denen Sicherungsgeschäfte durch die
Emittentin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sind, kann es
zu zeitweisen Ausweitungen der Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen bzw.
zwischen Kauf- und Verkaufspreisen kommen, um die wirtschaftlichen Risiken der
Emittentin einzugrenzen.
10.
BONUS-Zertifikate mit Währungsrisiko
Wenn Ihr durch das BONUS-Zertifikat verbriefter Anspruch mit Bezug auf eine
fremde Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit berechnet wird oder
sich der Wert eines Basiswerts in einer solchen fremden Währung, Währungseinheit oder Rechnungseinheit bestimmt, hängt Ihr Verlustrisiko nicht allein von
der Entwicklung des Wertes des Basiswerts, sondern auch von ungünstigen
Entwicklungen des Wertes der fremden Währung, Währungseinheit oder
Rechnungseinheit ab. Solche ungünstigen Entwicklungen können Ihr Verlustrisiko
dadurch erhöhen, dass sich
-
der Wert der erworbenen BONUS-Zertifikate entsprechend vermindert oder
-
die Höhe des möglicherweise zu empfangenden Abrechnungsbetrages
entsprechend vermindert.
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11.
Beratung durch Ihre Bank
Dieser Prospekt ersetzt nicht die in jedem individuellen Fall unerlässliche Beratung
vor der Kaufentscheidung durch Ihre Bank oder Ihren Finanzberater.
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STEUERLICHE GESICHTSPUNKTE
BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
1. Allgemeine Hinweise
Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die
Zertifikate basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Erstellung des
Verkaufsprospektes gelten. Die Emittentin weist darauf hin, dass sich die Besteuerung
aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann.
Die Darstellung beschreibt die steuerlichen Konsequenzen einer Anlage in die Zertifikate
nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf einen allgemeinen Überblick über
mögliche steuerliche Konsequenzen. Anlegern wird empfohlen, im Hinblick auf die
individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage den eigenen steuerlichen
Berater zu konsultieren.
2. Besteuerung der Zertifikate im Privatvermögen
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei den Zertifikaten handelt es sich nach Ansicht der Emittentin nicht um
Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG), da
weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die Rückzahlung des
Kapitalvermögens ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt wird. Etwaige Gewinne
aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind daher steuerlich nicht als
Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 EStG anzusehen, sondern berühren lediglich die
Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden.
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sollen nur solche Erträge aus
Kapitalforderungen der Kapitaleinkünftebesteuerung unterworfen werden, bei denen
der Schuldner der Kapitalforderung entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens
oder aber ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zusagt
oder gewährt.
Bei den vorliegenden Zertifikaten hat der Anleger keinen Anspruch auf eine laufende
Verzinsung, und der Rückzahlungsbetrag ist an die Wertentwicklung eines Index
gekoppelt. Es handelt sich um eine Kapitalanlage, bei der weder die vollständige noch
die teilweise Rückzahlung des überlassenen Kapitals zugesagt ist noch ein Kapitalertrag
gezahlt wird.
Bei Kündigung der Zertifikate durch die Emittentin erhält der Investor einen Betrag
zurück, der von der Emittentin nach billigem Ermessen als angemessener Marktpreis bei
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Kündigung festgestellt wird, so dass auch wirtschaftlich nicht sicher ist, ob der Investor
sein investiertes Kapital vollumfänglich zurückerhält.
Die tatsächliche Rückzahlung eines Teils des investierten Kapitalbetrages genügt nach
Auffassung der Emittentin nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG in seiner zweiten Alternative (Rückzahlung des Kapitalvermögens wird „gewährt“).
Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sollten Wertpapiere und
Kapitalforderungen mit rein spekulativem Charakter, bei denen nicht wenigstens eine
der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern sowohl die Rückzahlung des
hingegebenen Kapitalvermögens als auch der Ertrag unsicher ist, nicht von der
Kapitaleinkünftebesteuerung erfasst, sondern weiterhin als ausschließlich der
Vermögensebene zuzuordnende Anlagen angesehen werden.
Als innovative Anlagen mit rein spekulativem Charakter, die nicht der Kapitaleinkünftebesteuerung unterworfen sind, werden von der Finanzverwaltung ausdrücklich
auch Indexzertifikate angesehen, die ohne laufende Verzinsung ausgestattet sind und
bei denen der Rückzahlungsbetrag in vollem Umfang an einen Aktien- oder sonstigen
Index gekoppelt ist (vgl. BMF-Schreiben vom 21.7.1998 zu Index-Partizipationsscheinen,
FN-IDW 1999, 481).
Nach Ansicht der Emittentin handelt es sich bei den vorliegenden Zertifikaten um eine
entsprechende Anlage mit rein spekulativem Charakter, mit der der Anleger nicht der
Besteuerung im Rahmen von § 20 EStG unterliegt.
b)
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Werden die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach Erwerb veräußert oder (nach
Ausübung des Kündigungsrechtes durch die Emittentin) eingelöst, sind Gewinne oder
Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung als Gewinne oder Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG einzuordnen.
Derartige Gewinne sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder
zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften Euro 512,00
erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei.
Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums realisiert
werden, können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste angefallen
sind, nicht möglich ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen
oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen
Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet
werden.
Werden die Zertifikate hingegen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der
Veräußerung oder Einlösung nach Ansicht der Emittentin nicht steuerpflichtig, wenn die
Zertifikate im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegenzug werden auch Verluste
steuerlich nicht berücksichtigt.
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c)
Behandlung nach dem Auslandinvestment-Gesetz („AuslInvestmG“)
Die steuerlichen Sondervorschriften der §§ 17 ff AuslInvestmG sind nach Ansicht der
Emittentin nicht auf die Zertifikate anzuwenden, da es sich nicht um Anteile an einem
ausländischen Investmentvermögen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG handelt.
Ausländische Investmentanteile sind Anteile an einem dem ausländischen Recht
unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die
eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, welches nach dem Grundsatz
der Risikomischung angelegt ist.
Die Zertifikate verbriefen jedoch weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Beteiligung an
einem Vermögen i.S. des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG, da der Anleger lediglich einen an die
Wertentwicklung eines Index gekoppelten Anspruch (gerichtet auf Zahlung) erwirbt,
ohne am gesamten oder an einzelnen Bestandteilen des Vermögens der Emittentin oder
Dritter beteiligt zu sein.
3.
Besteuerung der Zertifikate im Betriebsvermögen
Werden die Zertifikate im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne
steuerpflichtig und sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig.
4.
Im Ausland ansässige Investoren
Im Ausland ansässige Investoren sind in Deutschland nicht steuerpflichtig, es sei denn,
die Zertifikate werden als Betriebsvermögen einer inländischen Niederlassung des
Investors gehalten.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN PROSPEKT UND DIE EMISSION
Gegenstand des Prospektes
Gegenstand des Prospektes sind 100.000 BONUS-Zertifikate 2003/2008 (die
„Zertifikate“) der UBS AG, Niederlassung London, als Emittentin, bezogen auf den als
Kurs-Index berechneten Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (der „Index“). Der Index
wird von STOXX Limited (der „Index-Sponsor“) berechnet, festgestellt und
veröffentlicht.
Übernahme; anfänglicher Verkaufspreis
Die BONUS-Zertifikate werden von der UBS Limited (die „Anbieterin”) übernommen
und zum freibleibenden Verkauf gestellt. Die BONUS-Zertifikate werden zunächst im
Rahmen einer vom 10. Dezember bis 12. Dezember 2003 dauernden Zeichnungsfrist zu
einem Emissionspreis von Euro 100,00 je Zertifikat angeboten. Danach wird der
Verkaufspreis – entsprechend der jeweiligen Marktsituation - fortlaufend angepasst und
kann dann bei der Anbieterin erfragt werden.
Handel in den BONUS-Zertifikaten
Die Anbieterin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig
Ankaufs- und Verkaufskurse für die BONUS-Zertifikate zu stellen. Die Anbieterin
übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich
der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Vertrauen Sie deshalb nicht
darauf, dass Sie während der Laufzeit das BONUS-Zertifikat zu einer bestimmten Zeit
oder einem bestimmten Kurs veräußern können.
Verantwortung
Die Emittentin und die Anbieterin übernehmen gemäß § 3 der Wertpapier-Verkaufsprospektverordnung die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospektes. Die Emittentin
und die Anbieterin erklären, dass ihres Wissens die in diesem Prospekt enthaltenen
Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
Notierung
Die Anbieterin wird die Einbeziehung der BONUS-Zertifikate in den Freiverkehr der FWB
Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Baden-Württembergische Wertpapierbörse
beantragen. Die Börsennotierung wird zwei Börsenhandelstage vor dem Verfalltag
eingestellt. Von da an bis zum Verfalltag kann nur noch außerbörslich mit der
Anbieterin gehandelt werden.
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Verwendung des Nettoemissionserlöses
Der Nettoerlös der Emission dient der Finanzierung der Geschäftsentwicklung der UBS
Gruppe und wird von der Emittentin nicht innerhalb der Schweiz verwendet. Der
Nettoerlös aus dem Verkauf der Zertifikate wird dabei von der Emittentin für allgemeine
Geschäftszwecke verwendet; ein abgrenzbares (Zweck-)Sondervermögen wird nicht
gebildet.
Soweit die Emittentin im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den dem
Index zugrunde liegenden Aktien bzw. anderen Basiswerten bzw. in darauf bezogenen
Options- oder Terminkontrakten betreibt oder sich darüber hinaus gegen die mit den
BONUS-Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch so genannte HedgeGeschäfte (Deckungsgeschäfte, Absicherungsgeschäfte) in den entsprechenden Aktien
oder anderen Basiswerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten
absichert, stehen den Anlegern keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf die
entsprechenden Aktien oder andere Basiswerte bzw. auf darauf bezogene Optionsoder Terminkontrakte zu.
Veröffentlichung; ergänzende Angaben; Bereithaltung des Prospektes
Dieser Prospekt ist ein Nachtrag zum Unvollständigen Wertpapier-Verkaufsprospekt vom
12. September 2003. Nachgetragen wurden die Angebotsbedingungen gemäß § 10
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, die Einsetzung einer Zahlstelle (§ 6) sowie die
Ernennung einer Zustellungsbevollmächtigten (§ 10(3)).
Dieser Prospekt, der Geschäftsbericht sowie der Halbjahresbericht der UBS AG werden
bei der UBS Investment Bank AG, Stephanstraße 14 - 16, 60313 Frankfurt am Main, zur
kostenlosen Ausgabe bereitgehalten und sind auf den Internet-Seiten
www.ubs.com/g/about/annual_review/2002.html bzw. www.ubs.com/g/investors.html
veröffentlicht. Die in dem Prospekt genannten Unterlagen, die die Emittentin betreffen,
können ebenda eingesehen werden. Der Prospekt wird darüber hinaus ab dem 10.
Dezember 2003 auf der Internet-Seite www.ubs.com/keyinvest veröffentlicht.
Dieser Prospekt ist in dieser Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Sektor Wertpapieraufsicht/Asset Management, in Frankfurt am Main (die „BaFin“) als
zuständiger Hinterlegungsstelle i.S.v. § 8 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz übermittelt worden. Die BaFin nimmt keine inhaltliche Prüfung des Prospektes vor. Auf die
Bereithaltung des Prospektes wird in der Börsen-Zeitung vom 10. Dezember 2003
hingewiesen.
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DIE EMITTENTIN2
Geschäftstätigkeit der UBS
ALLGEMEINES
UBS AG mit ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen („UBS“), darunter UBS
AG, Niederlassung London – als Emittentin der in diesem Wertpapier-Verkaufsprospekt
beschriebenen Wertpapiere – ist ein global führender Finanzdienstleister für
anspruchsvolle Kundinnen und Kunden auf der ganzen Welt. Der Konzern verbindet
Innovations- und Finanzkraft mit einer internationalen Unternehmenskultur, die
Veränderungen als Chance begreift.
UBS ist der weltweit größte Anbieter von Wealth-Management-Dienstleistungen für
wohlhabende Privatkunden. Im Investment Banking und im Wertpapiergeschäft belegt
UBS unter den wichtigsten globalen Finanzinstituten einen Spitzenplatz und zählt zu
den größten institutionellen Vermögensverwaltern. In der Schweiz ist UBS die klare
Nummer eins im Geschäft mit Privat- und Firmenkunden. Als integriertes Unternehmen
schafft UBS Mehrwert für ihre Kunden, indem sie ihnen Wissen und Können des
gesamten Konzerns zugänglich macht.
UBS ist mit rund 67‘000 Mitarbeitern (per 30. Juni 2003) in über 50 Ländern und auf
den wichtigsten internationalen Finanzplätzen vertreten. Weltweite Präsenz wird bei
UBS mit umfangreichen Dienstleistungen kombiniert, die über verschiedenste Kanäle
angeboten werden.
Die Bank gliedert sich in vier wesentliche Unternehmensgruppen: Wealth Management
& Business Banking, Global Asset Management, Investment Bank und Wealth
Management USA, die nachstehend beschrieben sind.
Wealth Management & Business Banking
Wealth Management & Business Banking ist weltweit führend im Wealth-ManagementGeschäft und die Nummer eins im Privat- und Firmenkundengeschäft in der Schweiz.
Unsere Berater – weltweit sind es über 3‘000 – bieten wohlhabenden Privatkunden
einen umfassenden Service mit maßgeschneiderten Produkten, seien es eigene oder
solche von Drittanbietern. Per 30. Juni 2003 beliefen sich die verwalteten Vermögen auf
900 Milliarden CHF. Die Geschäftseinheit Business Banking Switzerland, die rund ein
Viertel des Schweizer Kreditmarktes abdeckt, betreute am 31. Dezember 2002 3,5
Millionen Privat- und 180‘000 Firmenkunden in der Schweiz sowie 5‘000 Finanzinstitute
aus der ganzen Welt bei ihren Bank- und Wertpapiergeschäften.
2
Die im Folgenden angegebenen Zahlen sind im Wesentlichen dem Geschäftsbericht 2002 bzw. dem
Halbjahresbericht der UBS AG zum 30. Juni 2003 entnommen.
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Global Asset Management
Global Asset Management ist ein führender Fondsanbieter und Vermögensverwalter mit
einer breiten Palette von Dienstleistungen für institutionelle Kunden und
Finanzintermediäre weltweit. Die von Global Asset Management verwalteten Vermögen
beliefen sich per 30. Juni 2003 auf 567 Milliarden CHF.
Investment Bank
Die Investment Bank ist auf das weltweite Investment Banking und Wertpapiergeschäft
spezialisiert und belegt in Branchenumfragen regelmäßig Spitzenplätze. Auf dem
Primär- und Sekundärmarkt für Aktien und festverzinsliche Papiere nimmt sie eine
führende Stellung ein, während sie im Investment Banking erstklassige Beratungs- und
Abwicklungsdienstleistungen für Kunden aus der ganzen Welt erbringt. Die
Unternehmensgruppe bietet ihren Firmen- und institutionellen Kunden, aber auch
unseren übrigen Unternehmensgruppen innovative Produkte, anerkanntes Research
sowie Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten.
Wealth Management USA
Wealth Management USA ist mit über zwei Millionen Kunden (per 31. Dezember 2002)
einer der größten Finanzdienstleister für Privatanleger in den USA. Am 30. Juni 2003
verwalten rund 8‘300 Finanzberater Vermögen von 622 Milliarden CHF und erbringen
hochwertige Wealth-Management-Dienstleistungen für wohlhabende Kunden.
Corporate Center
Das Corporate Center stellt sicher, dass die Unternehmensgruppen als wirksames
Ganzes zusammenarbeiten, um die übergeordneten Ziele des Konzerns zu erreichen. Zu
den Aufgabenbereichen des Corporate Center gehören Finanz-, Kapital- und
Risikobewirtschaftung respektive -kontrolle sowie Branding, Kommunikation,
Rechtsdienst und Human Resources.
INFORMATIONEN ZUR GESELLSCHAFT
Gemäß Artikel 2 der UBS-Statuten ist der Zweck der Gesellschaft der Betrieb einer Bank.
Ihr Geschäftskreis umfasst alle Arten von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Dienstleistungsund Handelsgeschäften im In- und Ausland.
UBS entstand am 29. Juni 1998 durch die Fusion der 1862 gegründeten
Schweizerischen Bankgesellschaft und des 1872 gegründeten Schweizerischen
Bankvereins. UBS hat ihren Sitz in der Schweiz (Hauptsitze: Zürich und Basel), wo sie als
Aktiengesellschaft nach schweizerischem Aktienrecht und den schweizerischen
17
bankengesetzlichen Bestimmungen im Handelsregister
Handelsregisternummer lautet CH-270.3.004.646-4.
eingetragen
ist.
Die
Die Adressen und Telefonnummern der beiden eingetragenen Hauptsitze lauten:
Bahnhofstrasse 45, CH-8001 Zürich, Tel. +41 1-2341111; und Aeschenvorstadt 1,
CH-4051 Basel, Tel. +41 61-2882020.
Als Aktiengesellschaft hat UBS AG Namensaktien an Investoren ausgegeben. Die Aktien
der UBS AG sind an der SWX Swiss Exchange notiert und werden an der virt-x, an der
die SWX Swiss Exchange die Mehrheit hält, gehandelt. Zudem sind die UBS-Aktien an
den Börsen in New York und Tokio notiert.
Weitere Informationen zur UBS, einschließlich einer eingehenderen Beschreibung der
Unternehmensbereiche und des Corporate Center, sind im Geschäftsbericht der UBS
zum 31. Dezember 2002 und im Halbjahresbericht zum 30. Juni 2003 enthalten, die bei
der UBS Investment Bank AG, Stephanstraße 14-16, 60313 Frankfurt am Main,
kostenlos erhältlich sind.
WETTBEWERB
UBS ist in allen Geschäftsfeldern einem harten Wettbewerb ausgesetzt. Sie konkurriert
sowohl im In- als auch im Ausland mit Vermögensverwaltern, Geschäfts-, Investmentund Privatbanken, Brokerage-Häusern und anderen Finanzdienstleistern. Zu den
Mitbewerbern zählen nicht nur lokale Banken, sondern auch globale Finanzinstitute, die
in Bezug auf Größe und Angebot mit UBS vergleichbar sind.
Zudem bringt der Konsolidierungstrend in der globalen Finanzdienstleistungsbranche
neue Konkurrenten hervor, die mit erweiterter Produkt- und Dienstleistungspalette,
erhöhtem Zugang zu Kapital sowie wachsender Effizienz auch die Preise stärker
beeinflussen können.
RECHTSSTREITIGKEITEN
Die Bank und andere Unternehmen innerhalb UBS sind im normalen Geschäftsverlauf in
verschiedene Klagen, Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren involviert. UBS bildet
für solche Angelegenheiten Rückstellungen, wenn nach Ansicht ihrer Geschäftsleitung
und professionellen Berater eine Zahlung seitens UBS wahrscheinlich ist und deren Höhe
angemessen beziffert werden kann.
KAPITALAUSSTATTUNG UND VERBINDLICHKEITEN
Die nachfolgende Tabelle ist aus geprüften Quellen abgeleitet, und die Zahlen wurden
ohne materielle Anpassungen aus diesen geprüften Quellen entnommen. Diese Tabelle
stellt die Kapitalisierung sowie die Verbindlichkeiten der UBS Gruppe am 26. November
2003 dar:
18
Kapitalisierung
Für die Periode endend am
Verbindlichkeiten
Kurzfristige Verbindlichkeiten (1)
Langfristige Verbindlichkeiten (1)
Total Verbindlichkeiten (1)
Minderheitsanteile (3)
Eigenkapital
Total Kapitalisierung
30. Juni 2003
105 633
40 508
146 141
3 953
36 692
186 786
30. September 2003
80 276
42 999
123 275
3 879
35 704
162 858
Pro-Forma:
26. November 2003
(in Mio. CHF)
80 276
43 304
(2) 123 580
3 879
35 704
163 163
(1)
Beinhaltet Geldmarktpapiere und Medium Term Notes entsprechend den Positionen in der Bilanz,
aufgeteilt nach Restlaufzeiten.
(2)
Beinhaltet die Ausgabe von CPPT Notes auf Fidelity Funds Basket von 155 Mio. USD und 190 Mio. EUR
am 27. Oktober 2003 sowie die Ausgabe von CPPT Notes auf Fidelity Funds Basket von 70 Mio. EUR
und 180 Mio. USD am 17. November 2003. Ebenfalls ist die Rückzahlung von Credit Linked Notes auf
Allianz von 150 Mio. USD am 24. Oktober 2003 in dieser Position enthalten.
(3)
Beinhaltet Trust Preferred Securities.
Das zur Ausgabe zugelassene, ausgegebene und voll einbezahlte Aktienkapital der UBS
AG besteht am 30. Juni 2003 aus 1‘170‘790‘987 Namensaktien mit einem Nennwert
von 0,80 CHF pro Aktie.
Seit dem 31. Dezember 2002 haben sich die Eventualverbindlichkeiten (einschließlich
Garantien) der UBS Gruppe nicht materiell verändert.
VERWALTUNGSRAT
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sechs bzw. höchstens zwölf Mitgliedern.
Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nachstehend sind die Verwaltungsratsmitglieder der
UBS AG zum Zeitpunkt des Datums dieses Prospektes aufgeführt:
Name
Marcel Ospel
Alberto Togni
Peter Böckli
Position
Position außerhalb der UBS AG
Präsident
Vizepräsident (Executive)
Vizepräsident (Non-Executive) Partner im Anwaltsbüro Böckli, Bodmer &
Partner, Basel
Ernesto Bertarelli
Verwaltungsratsmitglied
Chief Executive Officer der Serono SA,
Genf
Johannes A. de Gier
Verwaltungsratsmitglied
Rolf A. Meyer
Verwaltungsratsmitglied
Managementberater, Bäch
Hans Peter Ming
Verwaltungsratsmitglied
Präsident des Verwaltungsrates der Sika
Finanz AG, Baar
Sir Peter Davis
Verwaltungsratsmitglied
Chief Executive Officer der J. Sainsbury
plc, London
Lawrence A. Weinbach Verwaltungsratsmitglied
Vorsitzender und Chief Executive Officer
der Unisys Corporation, New York
Die
Geschäftsadresse
aller
vorgenannten
Bahnhofstrasse 45, CH-8001 Zürich.
19
Verwaltungsratsmitglieder
lautet
KONZERNLEITUNG
Die Konzernleitung besteht aus zehn Mitgliedern:
Peter A. Wuffli
Stephan Haeringer
John P. Costas
John A. Fraser
Georges Gagnebin
Joseph J. Grano, Jr.
Peter Kurer
Marcel Rohner
Clive Standish
Mark B. Sutton
Präsident der Konzernleitung und CEO
Stellvertretender Präsident der Konzernleitung
Chairman und Chief Executive Officer, Investment Bank
Chairman und Chief Executive Officer, Global Asset Management
Chairman, Wealth Management & Business Banking
Chairman und Chief Executive Officer, Wealth Management USA
Group General Counsel
Chief Executive Officer, Wealth Management & Business Banking
Chairman und Chief Executive Officer, Asia Pacific
Präsident und Chief Operating Officer, Wealth Management USA
Keines der vorgenannten Mitglieder der Konzernleitung besitzt außerhalb der UBS AG
wesentliche Beteiligungen.
Die Geschäftsadresse aller vorgenannten Mitglieder der Konzernleitung lautet
Bahnhofstrasse 45, CH-8001 Zürich.
WIRTSCHAFTSPRÜFER
Ernst & Young AG, Basel, ist die aktienrechtliche und bankengesetzliche Revisionsstelle
(gewählt bis zur Generalversammlung 2004).
20
Kennzahlen UBS
(publiziert am 13. August 2003 im Finanzbericht 2. Quartal 2003)
Für das Quartal endend am
Mio. CHF (Ausnahmen sind angegeben)
Für das Semester
Veränderung in %
endend am
30.6.03
31.3.03
30.6.02
1Q03
9 111
6 788
2 323
1 639
74,7
7 773
6 177
1 596
1 214
78,4
9 008
7 263
1 745
1 331
80,3
17
10
46
35
1
(7 )
33
23
1.44
1.42
1.05
1.02
1.09
1.03
37
39
32
38
Schlüsselzahlen Erfolgsrechnung
Geschäftsertrag
Geschäftsaufwand
Ergebnis vor Steuern
Konzernergebnis
Geschäftsaufwand / Geschäftsertrag (%) 1
Kennzahlen pro Aktie (CHF)
Unverwässertes Ergebnis pro Aktie 2
Verwässertes Ergebnis pro Aktie 2
2Q02
Eigenkapitalrendite (%) 3
Mio. CHF (Ausnahmen sind angegeben)
30.6.03
30.6.02
16 884
12 965
3 919
2 853
76,4
18 597
15 013
3 584
2 694
80,2
2.49
2.45
2.19
2.10
15,7
12,8
Veränderung in %
30.6.03
Per
Schlüsselzahlen Bilanz
Total Aktiven
Eigenkapital
31.3.03
31.12.02
1 365 491 1 232 318 1 181 118
36 692
39 764
38 991
Börsenkapitalisierung
BIZ-Kennzahlen
Tier-1-Kapital (%) 4
Gesamtkapital (Tier 1 und 2) (%)
Risikogewichtete Aktiven
31.3.03
31.12.02
11
(8 )
16
(6 )
88 219
67 808
79 448
30
11
12,0
14,0
243 032
11,5
13,6
238 746
11,3
13,8
238 790
2
2
2 168
1 994
2 037
9
6
66 973
68 395
69 061
(2 )
(3 )
AAA
Aa2
AA+
AAA
Aa2
AA+
AAA
Aa2
AA+
Verwaltete Vermögen (Mrd. CHF)
Personalbestand (auf Vollzeitbasis)
Langfristige Ratings
Fitch, London
Moody’s, New York
Standard & Poor’s, New York
Um finanzielle Sonderfaktoren bereinigtes Ergebnis vor Goodwill 5, 6
Für das Quartal endend am
Mio. CHF (Ausnahmen sind angegeben)
Für das Semester
Veränderung in %
endend am
30.6.03
31.3.03
30.6.02
1Q03
8 950
6 550
2 400
1 875
7 773
5 935
1 838
1 456
9 008
6 961
2 047
1 633
15
10
31
29
(1 )
(6 )
17
15
73,4
1.65
1.62
75,3
1.26
1.23
77,0
1.33
1.27
31
32
24
28
Geschäftsertrag
Geschäftsaufwand
Ergebnis vor Steuern
Konzernergebnis
Geschäftsaufwand / Geschäftsertrag (%) 7
Unverwässertes Ergebnis pro Aktie (CHF) 8
Verwässertes Ergebnis pro Aktie (CHF) 9
2Q02
Eigenkapitalrendite (%) 10
1
2
30.6.03
30.6.02
16 723
12 485
4 238
3 331
18 442
14 375
4 067
3 207
74,3
2.91
2.86
77,4
2.60
2.51
18,3
15,6
Geschäftsaufwand/Geschäftsertrag abzüglich Wertberichtigungen für Kreditrisiken.
Für Details zur Berechnung der Ergebnisse pro Aktie siehe Finanzbericht 2. Quartal
2003.
3
4
Ergebnis seit Jahresbeginn, annualisiert/Durchschnittliches Eigenkapital abzüglich Dividende.
In dieser Berechnung ist das hybride Tier-1-Kapital enthalten. Siehe BIZ5
6
Kennzahlen im Finanzbericht 2. Quartal 2003.
Die Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sind in dieser Berechnung nicht enthalten.
7
Details zu den finanziellen Sonderfaktoren sind im Finanzbericht 2. Quartal 2003 zu finden.
Geschäftsaufwand abzüglich Abschreibungen auf Goodwill und anderen
8
immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren/Geschäftsertrag abzüglich Wertberichtigungen für Kreditrisiken sowie finanzielle Sonderfaktoren.
Ergebnis
abzüglich Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren (nach Steuern)/Gewichteter Durchschnitt der ausstehenden
9
Aktien.
Ergebnis für das verwässerte Ergebnis pro Aktie abzüglich Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren
10
(nach Steuern)/Gewichteter Durchschnitt der ausstehenden Aktien für das verwässerte Ergebnis pro Aktie.
Ergebnis seit Jahresbeginn, annualisiert, abzüglich
Abschreibungen auf Goodwill und anderen immateriellen Anlagen sowie finanzielle Sonderfaktoren (nach Steuern)/Durchschnittliches Eigenkapital abzüglich Dividende.
Mit Ausnahme der Bilanzinformationen per 31. Dezember 2002 enthält das vorliegende Dokument ausschliesslich von der externen Revisionsstelle ungeprüfte
Finanzinformationen.
21
AUSBLICK
(per 30. September 2003 anlässlich der Veröffentlichung des Finanzberichts 3. Quartal 2003)
In den veränderlichen Handelsbedingungen der letzten zwölf Monate gab es Ertragschancen in
unterschiedlichen Bereichen. UBS hat gezeigt, dass sie derartige Chancen zum richtigen Zeitpunkt
wahrnehmen kann. Die hohe Qualität ihrer Ertragsbasis wirkte den marktbedingten Schwankungen
entgegen. Trotz volatiler Faktoren haben sich die weltweite Konjunktur und die Märkte schrittweise
verbessert. Je ausgeprägter die wirtschaftliche Erholung sein wird, umso stärker der positive Effekt
auf ihre Erträge.
UBS hat selbst in einem anspruchsvollen Umfeld erstklassige Renditen für ihre Aktionäre
erwirtschaftet und ist zuversichtlich, dies auch in Zukunft tun zu können.
BESCHREIBUNG DES INDEX3
DOW JONES EURO STOXX 50SM INDEX
Der Dow Jones EURO STOXX 50SM ist ein Blue Chip-Index, der sich aus 50 Marktsegmentführern des
Dow Jones EURO STOXXSM zusammensetzt.
Hinsichtlich weiterer Informationen und Lizenzierungsmöglichkeiten in Verbindung mit den Dow
Jones STOXXSM Indizes wenden Sie sich bitte an das STOXX Limited Verkaufs- und Marketing-Team
unter der Telefonnummer +41-1-229 23 00 oder E-mail [email protected].
1.
Einleitung
Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird durch STOXX Limited, einem Joint Venture der
Deutsche Börse AG, Dow Jones & Company Inc., Euronext Paris SA und SWX Swiss Exchange,
veröffentlicht.
Die Ziele der Dow Jones STOXXSM Indizes sind die folgenden:
Indizes, die die Breite und Tiefe des europäischen Marktes exakt wiedergeben
Indizes, die stabil, vorhersehbar, konsistent und wirtschaftlich sind
das Angebot einer liquiden Basis für indexgebundene Produkte.
-
Eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung dieser Ziele ist Transparenz. Um die genaue
Wiedergabe des Index zu ermöglichen, aktualisiert und verbreitet STOXX Limited regelmäßig alle
erforderlichen Daten und Informationen zu allen Aspekten der Indexzusammensetzung und
-methodik. Die Index- und Komponentendaten werden unverzüglich über die großen Datenanbieter
sowie den Datenverteilerdienst von STOXX Limited, Pressemitteilungen und die Website
(www.stoxx.com) veröffentlicht.
2.
Indexbeschreibung
Als ein Mitglied der Dow Jones STOXXSM Familie stellt der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index die
Kursentwicklung von 50 Unternehmen dar, die Marktsegmentführer im Euroraum sind. Die
folgenden Länder sind vertreten: Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien. Kurs- und
Gesamtrenditewerte werden für den Index berechnet, der sowohl auf Euro als auch auf US-Dollar
lautet. Wie bei allen Dow Jones STOXXSM Indizes, handelt es sich um einen Index mit einer
Gewichtung nach der Free Float-Marktkapitalisierung, der ca. 60 % der zugrunde liegenden
Marktkapitalisierung des Dow Jones EURO STOXXSM Total Market Index umfasst. Die Gewichtung
der Komponenten basiert auf der Zahl der Free Float-Aktien, das heißt der zum Handel verfügbaren
3
Die nachstehend gemachten Angaben sind weitgehend Veröffentlichungen der Internet-Seite www.stoxx.com zu den
Aktienindizes der STOXX Limited entnommen.
23
Aktien4. Die Free Float-Faktoren für jede der Komponenten des Dow Jones EURO STOXXSM Index
werden täglich unter www.stoxx.com sowie über die großen Datenanbieter aktualisiert.
3.
Indexmethodik
Die regionale Grundgesamtheit umfasst die folgenden Länder und Handelssysteme:
Land des Unternehmens
Wertpapierbörse/Handelssystem
Belgien
EURONEXT Belgien
Deutschland
XETRA
Finnland
Wertpapierbörse in Helsinki
Frankreich
EURONEXT Frankreich
Griechenland
Wertpapierbörse in Athen
Irland
XETRA
Italien
Wertpapierbörse in Mailand
Luxemburg
Wertpapierbörse in Luxemburg
Niederlande
EURONEXT Niederlande
Österreich
XETRA
Portugal
EURONEXT Portugal
Spanien
SIBE
Die Grundgesamtheit der anlagefähigen Aktien umfasst die handelbaren Aktien der regionalen
Grundgesamtheit:
- Aktiengattung: nur Stammaktien und andere Aktien mit ähnlichen Eigenschaften
- Handelsfrequenz: nur Aktien mit weniger als 10 handelsfreien Tagen innerhalb eines
Dreimonatszeitraums.
Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird vom Dow Jones EURO STOXXSM Index abgeleitet, der
seinerseits eine Untergruppierung des Dow Jones STOXX 600SM Index für den Euroraum ist.
4
Anpassungen für Aktienblöcke erfolgen, wenn mindestens 5% der gesamten Aktien wie folgt gehalten werden: (1) im
Wege der wechselseitigen Beteiligung: Aktien, die entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch andere
Unternehmen gehalten werden; (2) Regierungsbeteiligung: Aktien, die durch Regierungen oder deren Stellen gehalten
werden; (3) private Beteiligung: Aktien, die durch Privatpersonen oder Familien gehalten werden. Darüber hinaus wird die
Gesamtzahl der Aktien auch um gesperrte Aktien angepasst, d.h. die Aktien, die über einen bestimmten Zeitraum nicht
gehandelt werden können oder die einer Beschränkung aufgrund einer Auslandsbeteiligung unterliegen (z.B. einige Flugund Raumfahrtgesellschaften). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den „DOW JONES STOXXSM INDEX GUIDE,
Version 7.2“ verwiesen.
24
3.1.
Periodische Überprüfung (Auswahlliste)
Jährliches Überprüfungsverfahren:
(1)
Auswahlliste
-
Für jeden der 18 Marktsektoren kommen die wichtigsten Aktienwerte des Dow Jones EURO
STOXXSM Index für die Auswahlliste in Frage, bis 60% (oder knapp darüber oder darunter)
der Free Float-Marktkapitalisierung des jeweiligen Sektors des Dow Jones EURO STOXXSM
Total Markt Index (TMI) zum Ende August erreicht sind, wobei Änderungen am dritten
Freitag im September in Kraft treten.
Alle derzeitigen Komponenten des Dow Jones EURO STOXX 50SM Index.
Alle Aktien auf der Auswahlliste werden dann nach der Free Float-Marktkapitalisierung
geordnet.
-
In Ausnahmefällen könnte der Aufsichtsrat die Auswahlliste ergänzen oder kürzen.
(2)
40-60 Regel
Die „40-60“ Regel wird bei der Auswahl der Blue Chips auf der Auswahlliste angewendet:
-
Die 40 wichtigsten Aktienwerte auf der Liste werden ausgewählt.
Die restlichen 10 Aktienwerte werden unter den größten derzeit verbleibenden Aktienwerten
in der Rangordnung zwischen 41 und 60 ausgewählt.
Wenn die Zahl der ausgewählten Aktien immer noch weniger als 50 beträgt, werden die
größten verbleibenden Aktienwerte ausgewählt, bis die Gesamtzahl 50 beträgt.
Darüber hinaus wird am ersten Börsentag eines jeden Monats eine Auswahlliste veröffentlicht, um
mögliche Veränderungen der Blue Chip-Indexzusammensetzung bei der nächsten jährlichen
Überprüfung anzuzeigen, oder im Falle außerordentlicher Kapitalmaßnahmen.
Die Free Float-Faktoren werden vierteljährlich revidiert.
3.2.
Laufende Überprüfung
Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird jährlich überprüft. Wenn sich die Zahl der Aktien um
mehr als 10 % verändert (aufgrund außerordentlicher Kapitalmaßnahmen, zum Beispiel erstmalige
öffentliche Angebote, Fusionen und Übernahmen, Ausgliederungen, Notierungseinstellungen oder
Konkurse), wird die Zahl der Aktien unverzüglich angepasst. Veränderungen von weniger als 10 %
werden bei der nächsten vierteljährlichen Überprüfung berücksichtigt.
Die Indexteiler werden angepasst, um die Kontinuität des Index bei Veränderungen aufgrund von
Kapitalmaßnahmen zu erhalten.
25
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens wird auf den „DOW JONES STOXXSM
INDEX GUIDE, Version 7.2“ verwiesen, der unter der folgenden Internet-Adresse erhältlich ist:
http://www.stoxx.com/indexes/index_guide.html.
3.3.
Indexzusammensetzung und Gewichtungen
Die Zusammensetzung des Dow Jones EURO STOXX 50SM am 5. Dezember 2003 stellte sich wie folgt
dar:
NUMMER
ISIN
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
FR0000120271
NL0000009470
FI0009000681
DE0007236101
ES0178430E18
ES0113900J37
FR0000131104
IT0003132476
DE0005140008
FR0000130460
DE0005557508
ES0113211835
NL0000303600
DE0007614406
DE0008404005
NL0000009538
FR0000130809
NL0000301109
NL0000009348
DE0007100000
FR0000120172
DE0005151005
IT0000062072
FR0000120628
IT0003497168
IT0000064854
FR0000120578
FR0000127771
FR0000133308
FR0000120321
BE0003801181
FR0000120644
IT0001052049
GESELLSCHAFT
TOTAL
ROYAL DUTCH PETROLEUM
NOKIA
SIEMENS
TELEFONICA
BCO SANTANDER CENTRAL HIS
BNP
ENI
DEUTSCHE BANK R
AVENTIS
DEUTSCHE TELEKOM
BCO BILBAO VIZCAYA ARGENT
ING GROEP
E.ON
ALLIANZ
PHILIPS ELECTRONICS
GROUPE SOCIETE GENERALE
ABN AMRO
UNILEVER NV
DAIMLERCHRYSLER
CARREFOUR SUPERMARCHE
BASF
ASSICURAZIONI GENERALI
AXA UAP
TELECOM ITALIA
UNICREDITO ITALIANO
SANOFI SYNTHELABO
VIVENDI UNIVERSAL
FRANCE TELECOM
L'OREAL
FORTIS
GROUPE DANONE
TIM
26
GEWICHTUNG IN
%
6,97449
6,05295
5,36947
3,95565
3,85424
3,18992
3,09753
2,76019
2,71639
2,53351
2,50277
2,46463
2,42857
2,37104
2,31143
2,31045
2,24854
2,12404
2,12021
2,09285
1,86767
1,83647
1,76404
1,74432
1,65702
1,58733
1,54214
1,51844
1,46995
1,46344
1,43135
1,21442
1,20911
NUMMER
ISIN
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
DE0005752000
DE0008430026
NL0000301760
FR0000120529
ES0173516115
FR0000121014
FR0000120073
IT0001269361
FR0000125007
ES0130670112
FR0000130007
DE0007037129
ES0144580018
FR0000120537
IT0003128367
DE0007664005
NL0000331817
GESELLSCHAFT
BAYER
MUENCHENER RUECKVER R
AEGON
SUEZ
REPSOL YPF
LVMH MOET HENNESSY
AIR LIQUIDE
SAN PAOLO IMI
SAINT GOBAIN
ENDESA
ALCATEL
RWE
IBERDROLA
LAFARGE
ENEL
VOLKSWAGEN
AHOLD
GEWICHTUNG IN
%
1,17892
1,14814
1,14789
1,06776
1,03050
1,02460
1,01369
1,00017
0,99092
0,98686
0,92090
0,87009
0,84495
0,84412
0,76375
0,71150
0,67066
Wenn die Free Float-Gewichtung einer Blue Chip-Komponente bei einer vierteljährlichen
Überprüfung mehr als 10 % der gesamten Free Float-Marktkapitalisierung des Dow Jones EURO
STOXX 50SM Index beträgt, wird sie anhand eines Gewichtungsbegrenzungsfaktors, der bis zur
nächsten vierteljährlichen Überprüfung festgelegt wird, auf 10 % reduziert.
3.4.
Indexberechnung und –veröffentlichung
Der Index wird anhand der Laspeyres-Formel berechnet, die Kursveränderungen gegen eine
Mengengewichtung mit fester Basis misst. Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index hatte zum
Basisdatum, dem 31. Dezember 1991, einen Basiswert von 1.000. Historische Daten sind bis zum
31. Dezember 1986 verfügbar.
Der Schlusswert des Dow Jones EURO STOXX 50SM Index wird um 20:00 Uhr MEZ auf Basis des
Schlusskurses/angepassten Kurses der Aktien des Dow Jones EURO STOXX 50SM Index ermittelt.
Wenn in einer Aktie während des ganzen Tags kein Handel stattfand, wird der Schlusskurs/
angepasste Kurs des Vortags verwendet. Dies gilt auch im Falle der Notierungsaussetzung oder eines
Börsenfeiertags.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die Wertpapiere, die den Gegenstand dieses Prospektes bilden, werden von STOXX Limited
(„STOXX“) bzw. Dow Jones & Company Inc. („Dow Jones“) weder verkauft noch zum Kauf
27
empfohlen noch macht Dow Jones im Hinblick auf diese Wertpapiere irgendwelche werblichen
Aussagen. Weder STOXX noch Dow Jones machen irgendwelche Aussagen oder geben
irgendwelche direkten oder indirekten Zusicherungen gegenüber den Inhabern der Wertpapiere oder
gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf Wertpapieranlagen im Allgemeinen oder in Bezug auf die
Wertpapiere im Besonderen ab. Die einzige Beziehung zwischen STOXX und der UBS AG besteht
darin, dass die UBS AG Lizenznehmerin von STOXX und Unterlizenznehmerin von Dow Jones in
Bezug auf den STOXX Index und in Bezug auf bestimmte Marken, Markennamen und
Dienstleistungszeichen von STOXX bzw. Dow Jones ist. Der STOXX Index wird von STOXX bzw. Dow
Jones festgelegt, zusammengestellt und berechnet, ohne Rücksichtnahme auf die UBS AG oder die
Wertpapiere, die den Gegenstand dieses Prospektes bilden. Weder STOXX noch Dow Jones sind verantwortlich oder haben an der Festlegung der Zeitbestimmung, der Kurse oder der Anzahl der
Wertpapiere, die aufgrund dieses Verkaufsprospektes begeben werden oder an der Bestimmung
oder Berechnung der Beträge, zu deren Auszahlung die Wertpapiere berechtigen, mitgewirkt. Weder
STOXX noch Dow Jones haben irgendeine Verpflichtung oder Verantwortung in Bezug auf die
Administrierung, die Vermarktung oder den Handel der Wertpapiere übernommen.
STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. stehen in keiner Beziehung zur Emittentin, mit
Ausnahme der Lizenzvergabe des betreffenden Index und der zugehörigen Warenzeichen zur
Verwendung in Verbindung mit den Produkten.
STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc.:
-
fördern, unterstützen oder verkaufen die Produkte nicht und betreiben auch keine Werbung
für sie;
empfehlen keiner Person, in die Produkte oder andere Wertpapiere zu investieren;
übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für oder treffen keine Entscheidungen in
Bezug auf den Zeitpunkt, Betrag oder Preis von Produkten;
übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung, das Management oder
die Vermarktung der Produkte;
berücksichtigen bei der Bestimmung, Zusammenstellung oder Berechnung des betreffenden
Index nicht die Bedürfnisse der Produkte oder der Eigentümer der Produkte und sind dazu
nicht verpflichtet.
STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. übernehmen keine Haftung in Verbindung mit den
Produkten.
Insbesondere
-
geben STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. keine ausdrückliche oder
stillschweigende Gewährleistung und lehnen eine Gewährleistung in Bezug auf Folgendes ab:
-
die mit den Produkten, durch den Eigentümer der Produkte oder eine andere Person in
Verbindung mit der Verwendung des betreffenden Index und der im betreffenden Index
enthaltenen Daten zu erzielenden Ergebnisse;
-
die Richtigkeit oder Vollständigkeit des betreffenden Index und seiner Daten;
28
-
die Marktfähigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine Verwendung des
betreffenden Index und seiner Daten;
-
STOXX Limited und Dow Jones & Company Inc. übernehmen keine Haftung für Fehler,
Unterlassungen oder Unterbrechungen in Bezug auf den betreffenden Index oder seine Daten;
-
unter keinen Umständen haften STOXX Limited oder Dow Jones & Company Inc. für
Gewinnausfälle oder indirekte, Strafe nach sich ziehende, konkrete oder Folgeschäden oder
Verluste, selbst wenn STOXX Limited oder Dow Jones & Company bekannt ist, dass solche
eintreten können.
Die Lizenzvereinbarung zwischen der Emittentin und STOXX Limited wurde lediglich zugunsten der
beiden letzteren und nicht zugunsten der Eigentümer der Produkte oder anderer Dritter
abgeschlossen.
29
ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN AUSSTATTUNGSMERKMALE UND DEFINITIONEN
DER BONUS-ZERTIFIKATE
Emittentin:
UBS AG, Niederlassung London
Federführerin/Anbieterin:
UBS Limited
Art der Zertifikate:
BONUS-Zertifikate (das „Zertifikat“, die „Zertifikate“)
Anzahl der Zertifikate:
100.000 Zertifikate
Basiswert:
Dow Jones EURO STOXX 50SM (der „Index“) (berechnet
als Kurs-Index)
(Reuters .STOXX50E, Bloomberg SX5E)
ISIN des Basiswerts:
EU0009658145
Index-Sponsor:
STOXX Limited
Maßgebliche Börsen:
die Börsen, an denen die im zugrunde liegenden Index
aufgrund der Bestimmung des Index-Sponsors
enthaltenen Wertpapiere gehandelt werden
Bezugsverhältnis:
1 Zertifikat bezieht sich auf 0,0379158 Einheiten Index
oder 26,3742 Zertifikate beziehen sich auf 1 Einheit
Index (indikativ – wird am Festlegungstag festgelegt; der
Wert, der sich aus der Formel Emissionspreis / Referenzkurs des Index errechnet)
Referenzkurs des Index:
2.637,42 Index-Punkte
Festlegungstag festgelegt)
Emissionspreis:
Euro 100,00 je Zertifikat
Auszahlungswährung:
Euro
Kick-out Level:
50 % des Referenzkurses des Index: 1.318,71 IndexPunkte (indikativ – wird am Festlegungstag festgelegt)
Bonus Level:
100 % des Referenzkurses des Index: 2.637,42 IndexPunkte (indikativ – wird am Festlegungstag festgelegt)
Leverage:
1,20 – wirksam wenn Verfallkurs größer als Bonus Level
30
(indikativ
–
wird
am
und setzt bei Bonus Level an
Kick-out Event
Rückzahlung:
Ein Kick-out Event hat stattgefunden, wenn der vom
Index-Sponsor fortlaufend ermittelte und veröffentlichte
Kurs des Index vom Beginn der Laufzeit an bis zum und
einschließlich des Verfalltags zu irgendeiner Zeit den
Kick-out Level einmal berührt oder unterschritten
hat. (Es gelten normale Handelszeiten an normalen
Börsentagen.)
Szenario 1:
Wenn während der gesamten Laufzeit der Zertifikate
KEIN Kick-out Event eingetreten ist, erhält der
Zertifikatsinhaber zur Rückzahlungsvaluta einen Betrag
in Euro, der entweder dem Bonus Level oder dem
Verfallkurs des Index (1 Index-Punkt entspricht Euro
1,00), unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses,
entspricht - je nachdem, welcher Betrag größer ist.
Szenario 2:
Wenn während der Laufzeit der Zertifikate ein Kick-out
Event eingetreten ist, erhält der Zertifikatsinhaber zur
Rückzahlungsvaluta (nicht vorher), unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, den Verfallkurs des
Index (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00).
Szenario 3:
Unabhängig vom Eintreten oder Ausbleiben des
Kick-out Events ist der Abrechnungsbetrag, unter
Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses, der Bonus
Level plus die Differenz zwischen Bonus Level und
Verfallkurs, diese Differenz multipliziert mit dem Faktor
1,20 (der „Leverage“), wenn der Verfallkurs größer als
der Bonus Level ist.
Verfallkurs:
Der vom Index-Sponsor am Verfalltag berechnete,
festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des den
Zertifikaten zugrunde liegenden Index, ausgedrückt in
Euro (1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00).
Index-Berechnungstag:
Jeder Tag, an dem (i) der Index-Sponsor fortlaufende
Kurse und den Schlusskurs des den Zertifikaten
zugrunde liegenden Index berechnet, feststellt und
veröffentlicht und (ii) mindestens 80 % der im Index
enthaltenen Wertpapiere, die die Marktkapitalisierung
des Index bestimmen, an den Maßgeblichen Börsen
gehandelt werden.
31
Bankgeschäftstag:
Jeder Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für
den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Im Zusammenhang
mit Zahlungsvorgängen ist Bankgeschäftstag jeder Tag,
an dem das Trans-European Automated Real-time Gross
Settlement Express Transfer System („TARGET-System“)
geöffnet ist und die Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Zahlungen abwickelt.
Beginn des öffentlichen Angebots:
10. Dezember 2003
Zeichnungsfrist:
10. Dezember bis 12. Dezember 2003
Festlegungstag:
12. Dezember 2003
Sollte der Festlegungstag kein Index-Berechnungstag
sein, so gilt der unmittelbar nächstfolgende IndexBerechnungstag als Festlegungstag.
Laufzeit der Zertifikate:
15. Dezember 2003 (Beginn der Berechnung
fortlaufender Kurse des Index) bis 12. Dezember 2008
(der „Verfalltag“) (Feststellung des Verfallkurses)
Zahltag bei Emission:
16. Dezember 2003
Verfalltag:
12. Dezember 2008
Rückzahlungsvaluta:
19. Dezember 2008
Verkaufsbeschränkungen:
U.S.A., U.S. Personen / U.K.
Kleinste handelbare Einheit:
1 Zertifikat
Börseneinführung:
Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Frankfurt und
Stuttgart
Die Börsennotierung wird zwei Börsenhandelstage vor
dem Verfalltag eingestellt. Von da an bis zum Verfalltag
kann nur noch außerbörslich mit der Anbieterin
gehandelt werden.
Zertifikatsstelle:
UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main
Clearing-System:
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main; Clearstream Banking S.A., Luxemburg; Euroclear S.A., Brüssel
Verwahrart:
Inhaber-Sammelzertifikat
(Rahmenurkunde
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main)
32
bei
Wertpapier-Kenn-Nummern:
ISIN
WKN
Valor
Common Code
Anwendbares Recht:
Deutsches Recht
33
CH0017369908
A0CLXF
1736990
18238993
SUMMARY OF KEY TERMS AND DEFINITIONS OF THE BONUS CERTIFICATES
Issuer:
UBS AG, London Branch
Lead Manager/Offeror:
UBS Limited
Type of Certificate:
BONUS Certificates (the “Certificate(s)”)
Number of Certificates:
100,000 Certificates
Underlying:
Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (the “Index”)
(calculated as a price index)
(Reuters .STOXX50E, Bloomberg SX5E)
ISIN of Underlying:
EU0009658145
Index Sponsor:
STOXX Limited
Relevant Stock Exchanges:
the Stock Exchanges on which the securities comprising
the underlying Index, as determined by the Index
Sponsor, are traded
Ratio:
1 Certificate relates to 0.0379158 units Index, or
26.3742 Certificates relate to 1 unit Index (indicative – to
be fixed on the Pricing Date; the value resulting from the
formula Issue Price / Reference Price of the Index)
Reference Price of the Index:
2,637.42 index points (indicative – to be fixed on the
Pricing Date)
Issue Price:
Euro 100.00 per Certificate
Settlement Currency:
Euro
Kick-out Level:
50 % of the Reference Price of the Index: 1,318.71
index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date)
Bonus Level:
100 % of the Reference Price of the Index: 2,637.42
index points (indicative – to be fixed on the Pricing Date)
Leverage:
1.20 - applicable if Expiration Price is in excess of Bonus
34
Level, and calculated from Bonus Level
A Kick-out Event shall be deemed to have occurred if at
any time from the Start of the Term of the Certificates
until and including the Expiration Date the Price of the
underlying Index as continuously calculated, determined
and published by the Index Sponsor, has traded at or
below the Kick-out Level. (Regular trading hours on
regular Exchange trading days apply.)
Kick-out Event:
Redemption:
Scenario 1:
If a Kick-out Event has NOT occurred during the
entire Term of the Certificates, the Holder of the
Certificates will receive on the Redemption Date an
amount in Euro equal to the higher of the Bonus
Level or the Expiration Price of the Index (1 index
point equals Euro 1.00), considering the Ratio.
Scenario 2:
If a Kick-out Event has occurred during the Term of
the Certificates, the Holder of the Certificates will receive
on the Redemption Date (but not before) the Expiration
Price (1 index point equals Euro 1.00), considering the
Ratio.
Scenario 3:
Irrespective of the occurrence or the nonoccurrence of the Kick-out Event, the Settlement
Amount is, considering the Ratio, the Bonus Level plus
the difference of Expiration Price and Bonus Level, this
difference multiplied by the factor 1.20 (the
“Leverage”), if the Expiration Price is higher than the
Bonus Level.
Expiration Price:
Closing Price of the Index on the Expiration Date as
calculated, determined, and published by the Index
Sponsor, expressed in Euro (1 Index point equals
Euro 1,00).
Index Calculation Day:
Any day that is (i) a day on which the Index Sponsor
calculates, determines, and publishes continuous prices
and the official Closing Price of the Index underlying the
Certificates, and (ii) a trading day on which at least 80%
of the securities which comprise the market
capitalisation of the Index are available for trading on
the Relevant Stock Exchanges.
35
Banking Day:
Each day on which banks in Frankfurt am Main are open
for business. With regard to payment procedures a
Banking Day will be any day on which the TransEuropean Automated Real-time Gross Settlement
Express Transfer System (“TARGET System”) is open
and Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, settles
payments.
Start of the public offering:
10 December 2003
Subscription Period:
10 December till 12 December 2003
Pricing Date:
12 December 2003
If the Pricing Date is no Index Calculation Day, the
immediately following Index Calculation Day shall be the
Pricing Date.
Term of the Certificates:
15 December 2003 (Start of continuous calculation of
the prices of the Index) till 12 December 2008 (the
“Expiration Date”) (Determination of the Expiration
Price)
Initial Payment Date:
16 December 2003
Expiration Date:
12 December 2008
Redemption Date:
19 December 2008
Sales Restrictions:
U.S.A.; U.S. persons / U.K.
Minimum Trading Size:
1 Certificate
Listing:
Frankfurt, and Stuttgart (Third Section).
The listing will be discontinued two exchange trading
days before the Expiration Date. From that date until the
Expiration Date only off-floor trading with the Offeror is
possible.
Certificate Agent:
UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main
Clearing-System:
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main;
Clearstream Banking S.A., Luxembourg; Euroclear S.A.,
36
Brussels
Custody:
Global Bearer Certificate (up-to Global Certificate at
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main)
Security Identification Codes:
ISIN
Valor
CH0017369908
A0CLXF
1736990
Common Code
18238993
WKN
Applicable Law:
German Law
37
GRAFISCHE DARSTELLUNG DES ZERTIFIKATSRECHTS
100%
Partizipation
nach oben
Rückzahlung
in %
Bonus
Level
+x%
Notiert der Index zu
irgendeinem Zeitpunkt
an
bzw.
unter dem Kick-out
Level, wandelt sich
das Zertifikat automatisch
in
ein
klassisches
Indexzertifikat um.
100
%
Bonus Zertifikat
Index
Kick-out
Level
100
%
38
Bonus
Level
Index in %
ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN
TERMS AND CONDITIONS OF THE
CERTIFICATE
ISIN CH0017369908
Diese Zertifikatsbedingungen werden der Inhabersammelurkunde, die für die Zertifikate steht, beigefügt.
Der deutsche Text ist rechtlich allein maßgebend. Die
englische Übersetzung dient nur zu Informationszwecken.
These Terms and Conditions of the Certificate will be
attached to the Global Bearer Certificate
representing the Certificates. Only the German
version shall be legally binding. The English
translation is for convenience only.
§1
Zertifikatsrecht
§1
Certificate Right
(1)
Die UBS AG, Niederlassung London, als
Emittentin gewährt hiermit dem Inhaber (§ 2(3))
von je 1 BONUS-Zertifikat (das „Zertifikat“, die
„Zertifikate“) bezogen auf den fortlaufend
ermittelten Kurs des als Kurs-Index berechneten
Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (der
„Basiswert“, der „Index“), ausgedrückt in Euro
(1 Index-Punkt entspricht Euro 1,00) nach
Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen das
Recht, zur Rückzahlungsvaluta (§ 4(3)) einen
Abrechnungsbetrag in Euro (die „Auszahlungswährung“) zu erhalten, der sich wie folgt
bestimmt:
(1)
Pursuant to these Terms and Conditions of
the Certificate, UBS AG, London Branch as
Issuer hereby warrants the Holder (§ 2(3)) of
1 BONUS Certificate (the “Certificate(s)”)
relating to the continuously determined price
of the Dow Jones EURO STOXX 50SM Index
(the “Underlying”, the “Index”), calculated
as a price index and expressed in Euro (1
index point equals Euro 1.00) the right to
receive on the Redemption Date (§ 4(3)) a
Settlement Amount in Euro (the “Settlement
Currency”), pursuant to the following
conditions:
(a)
Wenn während der gesamten Laufzeit der
Zertifikate (§ 4(1)) KEIN Kick-out Event
(Absatz 2) eingetreten ist, ist der
Abrechnungsbetrag entweder der Bonus
Level (Absatz (4)) oder der Verfallkurs des
Index (§ 3(3)), ausgedrückt in Euro, unter
Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses
(Absatz (5)), je nachdem, welcher Betrag
höher ist.
(a)
If, during the entire Term of the
Certificates (§ 4(1)) a Kick-out Event
(subparagraph 2) has NOT occurred,
the Settlement Amount is the higher of
the Bonus Level (subparagraph (4)) or
the Expiration Price of the Index (§
3(3)), expressed in Euro, considering
the Ratio (subparagraph (5)).
(b)
Wenn während der Laufzeit der Zertifikate
(§ 4(1)) ein Kick-out Event (Absatz (2))
eingetreten ist, entspricht der Abrechnungsbetrag dem Verfallkurs des Index
(§ 3(3)), ausgedrückt in Euro, unter
Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses
(Absatz (5)).
(b)
If, during the Term of the Certificates
(§ 4(1)) a Kick-out Event (subparagraph (2)) has occurred, the
Settlement
Amount
equals
the
Expiration Price of the Index (§ 3(3)),
expressed in Euro, considering the
Ratio (subparagraph (5)).
(c)
Wenn der Verfallkurs höher ist als der
Bonus Level, ist der Abrechnungsbetrag
(unter Berücksichtigung des Bezugs-
(c)
In the event that the Expiration Price
is higher than the Bonus Level irrespective of the occurrence or
39
verhältnisses) - unabhängig vom Eintreten oder Ausbleiben des Kick-out
Events – der Bonus Level plus die
Differenz aus Verfallkurs und Bonus Level,
diese Differenz multipliziert mit dem
Faktor 1,20 (der „Leverage“).
the non-occurrence of the Kick-out
Event - the Settlement Amount is
(considering the Ratio) the Bonus Level
plus the difference of Expiration Price
and Bonus Level, this difference
multiplied by the factor 1.20 (the
“Leverage”).
(2)
Ein Kick-out Event (der „Kick-out Event“) hat
stattgefunden, wenn der vom Index-Sponsor
(§ 3(1)) fortlaufend berechnete, festgestellte und
veröffentlichte Kurs des Index (§ 3(2)) vom
Beginn der Laufzeit an bis und einschließlich des
Verfalltags (§ 4(1)) zu irgendeiner Zeit den Kickout Level (Absatz (3)) einmal berührt oder
unterschritten hat. (Es gelten normale Handelszeiten an normalen Börsenhandelstagen.)
(2)
A Kick-out Event (the “Kick-out Event”) shall
be deemed to have occurred if at any time
from the start of the Term of the Certificates
to and including the Expiration Date (§ 4(1))
the Price of the Index (§ 3(2)) as continuously
calculated, determined and published by the
Index Sponsor (§ 3(1)), has traded at or
below the Kick-out Level (subparagraph (3)). (Regular trading hours on regular
exchange trading days apply.)
(3)
Der „Referenzkurs“ des Index beträgt 2.637,42
Index-Punkte (indikativ – wird am Festlegungstag
(Absatz (6)) festgelegt). Der „Kick-out Level“ ist
auf 50 % des Referenzkurses des Index bestimmt
und beträgt 1.318,71 Index-Punkte (indikativ –
wird am Festlegungstag (Absatz (6)) festgelegt).
(3)
The “Reference Price” of the Index is
2,637.42 index points (indicative – to be fixed
on the Pricing Date (subparagraph (6)). The
“Kick-out Level” is determined at 50 % of
the Reference Price of the Index and amounts
to 1,318.71 index points (indicative – to be
fixed on the Pricing Date (subparagraph (6)).
(4)
Der „Bonus Level“ ist auf 100 % des
Referenzkurses festgelegt und beträgt 2.637,42
Index-Punkte (indikativ – wird am Festlegungstag
(Absatz (6)) festgelegt).
(4)
The “Bonus Level“ is determined at 100 %
of the Reference Price and amounts to
2,637.42 index points (indicative – to be fixed
on the Pricing Date (subparagraph (6)).
(5)
Das Bezugsverhältnis (das „Bezugsverhältnis“)
beträgt 1 : 0,0379158, das heißt 1 Zertifikat
bezieht sich auf 0,0379158 Einheiten Index oder
26,3742 Zertifikate beziehen sich auf 1 Einheit
Index (indikativ – wird am Festlegungstag (Absatz
(6)) festgelegt; Wert, der sich aus der Formel
Emissionspreis / Referenzkurs des Index ergibt).
Der „Emissionspreis“ beträgt Euro 100,00.
(5)
The Ratio (the “Ratio“) is 1 : 0.0379158, i.e. 1
Certificate relates to 0.0379158 units of the
Index or 26.3742 Certificates relate to 1 unit
of the Index (indicative – to be fixed on the
Pricing Date (subparagraph (6)); value
resulting from the formula Issue Price /
Reference Price of the Index). The “Issue
Price” is Euro 100.00.
(6)
Der
„Festlegungstag“
ist
der
12. Dezember 2003. Sollte der Festlegungstag
kein Index-Berechnungstag sein, so gilt der
unmittelbar nächstfolgende Index-Berechnungstag als Festlegungstag.
(6)
The “Pricing Date“ is December 12th, 2003.
If the Pricing Date is no Index Calculation
Day, the immediately following Index
Calculation Day shall be the Pricing Date.
(7)
Auf die Zertifikate werden weder Zinsen noch
Dividenden gezahlt.
(7)
No interest and no dividends are payable on
the Certificates.
40
§2
§2
Form der Zertifikate; Girosammelverwahrung;
Inhaber; Übertragbarkeit; Status
Form of Certificates; Common Securities
Deposit; Certificate Holder; Transfer; Status
(1)
Die 100.000 begebenen Zertifikate sind durch
ein
Dauer-Inhaber-Sammelzertifikat
(das
„Inhaber-Sammelzertifikat”)
verbrieft.
Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben.
Der Anspruch auf Lieferung effektiver Zertifikate
ist ausgeschlossen.
(1)
The 100,000 issued Certificates are
represented in a permanent global bearer
certificate (the “Global Bearer Certificate”).
No definitive Certificates will be issued. The
right to request the delivery of definitive
Certificates is excluded.
(2)
Das Inhaber-Sammelzertifikat ist bei der
Clearstream
Banking
Aktiengesellschaft,
Frankfurt am Main, (die „Clearstream”)
hinterlegt. Die Zertifikate sind als Miteigentumsanteile am Inhaber-Sammelzertifikat übertragbar
und sind im Effektengiroverkehr ausschließlich in
der kleinsten handelbaren Einheit übertragbar.
Die Übertragung wird mit Eintragung der
Übertragung in den Büchern der Clearstream
wirksam.
(2)
The Global Bearer Certificate is deposited
with Clearstream Banking Aktiengesellschaft,
Frankfurt am Main (the “Clearstream”). The
Certificates are transferable as co-ownership
interests in the Global Bearer Certificate and
may be transferred within the securities
settlement system in the Minimum Trading
Size only. Such transfer becomes effective
upon registration of the transfer in the
records of Clearstream.
(3)
Inhaber des bzw. der Zertifikate ist der zu der
gegebenen Zeit in den Büchern der Clearstream
aufgeführte Inhaber (der „Inhaber“). Der
Inhaber wird in jeder Hinsicht seitens (i) der
Emittentin, (ii) der Zertifikatsstelle, der Zahlstelle
(§ 6) und (iii) aller sonstigen Personen als
Zertifikatsberechtigter
und
Begünstigter
bezüglich der in den Zertifikaten repräsentierten
Rechte behandelt.
(3)
Holder of Certificate(s), as the case may be, is
the person for the time being appearing in
the records of Clearstream as the holder of
Certificate(s) (the “Holder”). The Holder
shall, for all purposes, be treated by (i) the
Issuer, (ii) the Certificate Agent, the Paying
Agent (§ 6) and (iii) all other persons as the
person entitled to such Certificates and the
person entitled to receive the benefits of the
rights represented by such Certificates.
(4)
Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten
der Emittentin, die untereinander und mit allen
sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften
Vorrang zukommt.
(4)
The Certificates constitute direct, unsecured
and unsubordinated obligations of the Issuer,
ranking pari passu among themselves and
with all other present and future unsecured
and unsubordinated obligations of the Issuer,
other than obligations preferred by
mandatory provisions of law.
§3
Index; Index-Sponsor; Index-Berechnungstag;
Verfallkurs; Nachfolgeindex; Anpassung
(1)
§3
Index; Index Sponsor; Index Calculation Day;
Expiration Price; Successor Index;
Adjustment
Der Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (der
„Index“) ist ein Kurs-Index aus 50 europäischen
41
(1)
The Dow Jones EURO STOXX 50SM Index (the
“Index”) is a price index of 50 European
Blue Chips aus den Teilnehmerländern der EWU.
Der Index wird von STOXX Limited (der „IndexSponsor“) berechnet, festgestellt und veröffentlicht. „Index-Berechnungstag“ ist jeder Tag, an
dem (i) der Index-Sponsor fortlaufende Kurse
und den Schlusskurs des Index berechnet,
feststellt und veröffentlicht und (ii) mindestens
80 % der im zugrunde liegenden Index
enthaltenen Wertpapiere, die die Marktkapitalisierung des Index bestimmen, an den
Maßgeblichen Börsen gehandelt werden.
blue-chip stocks from those countries
participating in the EMU. The Index is
calculated, determined, and published by
STOXX Limited (the “Index Sponsor“).
“Index Calculation Day” is any day (i) on
which the Index Sponsor calculates,
determines, and publishes continuous prices
and the Closing Price of the Index and (ii) a
trading day on which at least 80 % of the
securities which comprise the market
capitalisation of the Index are available for
trading on the Relevant Stock Exchanges.
(2)
Der „fortlaufend ermittelte Kurs des Index“
ist der Indexwert, der an jedem IndexBerechnungstag innerhalb der Laufzeit der
Zertifikate (§ 4(1)) vom Index-Sponsor als Kurs
des
Index
berechnet,
festgestellt
und
veröffentlicht wird oder gegebenenfalls ein von
der Emittentin gemäß Absatz (6) bestimmter
Nachfolgeindexwert.
(2)
The “continuously determined Price of
the Index“ is such index value as calculated,
determined and published by the Index
Sponsor on any Index Calculation Day during
the Term of the Certificates (§ 4(1)), or as the
case may be a Successor Index Value as
determined by the Issuer pursant to
subparagraph (6).
(3)
Der „Verfallkurs des Index“ ist der Indexwert,
der am Verfalltag (§ 4(1)) vom Index-Sponsor
berechnet und als Schlusskurs festgestellt und
veröffentlicht wird oder gegebenenfalls ein von
der Emittentin gemäß Absatz (6) bestimmter
Nachfolgeindexwert.
(3)
The “Expiration Price of the Index“ is the
index value as calculated, determined and
published by the Index Sponsor as Closing
Price on the Expiration Date (§ 4(1)), or as the
case may be a Successor Index Value as
determined by the Issuer pursant to subparagraph (6).
(4)
Wird der Index nicht mehr vom Index-Sponsor,
sondern von einer anderen Person, Gesellschaft
oder Institution, den die Emittentin nach billigem
Ermessen gemäß § 315 BGB für geeignet hält
(der „Neue Index-Sponsor“) berechnet,
festgestellt und veröffentlicht, so wird der Abrechnungsbetrag auf der Grundlage des von dem
Neuen Index-Sponsor berechneten, festgestellten
und veröffentlichten Verfallkurses des Index
berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen
Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme
auf den Index-Sponsor, sofern es der
Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf
den Neuen Index-Sponsor.
(4)
If the Index is no longer calculated,
determined and published by the Index
Sponsor but is calculated, determined and
published by another person, company or
institution, which is acceptable to the Issuer
at its reasonable discretion (§ 315 of the
German Civil Code (BGB)) (the “Successor
Index Sponsor“), the Settlement Amount
shall be calculated on the basis of the
Expiration Price of the Index so calculated,
determined and published by the Successor
Index Sponsor. In this case, each reference in
these Terms and Conditions of the Certificate
to the Index Sponsor shall, to the extent
appropriate, be deemed to refer to the
Successor Index Sponsor.
(5)
Veränderungen in der Berechnung des Index
(einschließlich
Bereinigungen)
oder
der
Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse
oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der
(5)
Any changes in the calculation of the Index
(including corrections) or of the composition
or of the weighting of the prices or securities
which form the basis of the calculation of the
42
Index berechnet wird, führen nicht zu einer
Anpassung des Zertifikatsrechts, es sei denn,
dass das maßgebende Konzept und die
Berechnung des Index infolge einer Veränderung
(einschließlich einer Bereinigung) nach Auffassung der Emittentin nach billigem Ermessen
gemäß § 315 BGB nicht mehr vergleichbar ist mit
dem bisher maßgebenden Konzept oder der
maßgebenden Berechnung des Index. Dies gilt
insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner
Änderung trotz gleich bleibender Kurse der in
dem Index enthaltenen Einzelwerte und ihrer
Gewichtung eine wesentliche Änderung des
Indexwertes ergibt. Eine Anpassung des
Zertifikatsrechts kann auch bei Aufhebung des
Index und/oder seiner Ersetzung durch einen
anderen Index erfolgen. Zum Zweck einer
Anpassung des Zertifikatsrechts ermittelt die
Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315
BGB einen angepassten Wert je Index-Punkt, der
bei der Berechnung des Abrechnungsbetrages
zugrunde gelegt wird und in seinem wirtschaftlichen Ergebnis der bisherigen Regelung entspricht, und bestimmt unter Berücksichtigung
des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu
dem der angepasste Wert je Index-Punkt
erstmals zugrunde zu legen ist. Der angepasste
Wert je Index-Punkt sowie der Zeitpunkt seiner
erstmaligen Anwendung werden unverzüglich
gemäß § 8 bekannt gemacht.
Index, shall not lead to an adjustment of the
Certificate Right unless the Issuer, upon
exercise of its reasonable discretion (§ 315 of
the German Civil Code (BGB)), determines
that the underlying concept and the
calculation
of
the
Index
(including
corrections) applicable is no longer
comparable to the underlying concept or
calculation of the Index applicable prior to
such change. This applies especially, if due to
any change the index value changes considerably, although the prices and weightings
of the securities included in the Index remain
unchanged. Adjustments of the Certificate
Right may also be made as a result of the
termination of the Index and/or its substitution by another Index. For the purposes
of making any adjustments of the Certificate
Right, the Issuer shall at its reasonable
discretion pursuant to § 315 of the German
Civil Code (BGB) determine an adjusted value
per index point as the basis of calculation of
the Settlement Amount, which in its result
corresponds with the economic result prior to
this change, and shall, taking into account
the time the change occurred, determine the
day on which the adjusted value per index
point shall apply for the first time. The
adjusted value per index point as well as the
date of its first application shall be published
without undue delay pursuant to § 8.
(6)
Wird der Index zu irgendeiner Zeit während der
Laufzeit der Zertifikate aufgehoben und/oder
durch einen anderen Index ersetzt, legt die
Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315
BGB, gegebenenfalls unter entsprechender
Anpassung des Zertifikatsrechts gemäß § 3(5),
fest, welcher Index künftig zugrunde zu legen ist
(der „Nachfolgeindex“). Der Nachfolgeindex
sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen
Anwendung werden unverzüglich gemäß § 8
bekannt gemacht. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den
Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang
erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex.
(6)
In the event that, at any time during the Term
of the Certificates, the Index is terminated
and/or replaced with another Index, the
Issuer shall determine at its reasonable
discretion pursuant to § 315 of the German
Civil Code (BGB), after having made
appropriate adjustments of the Certificate
Right according to § 3(5), which Index (the
“Successor Index“) shall be applicable in the
future. The Successor Index and the date it is
applied for the first time shall be published
without undue delay in accordance with § 8.
Any reference in these Terms and Conditions
of the Certificate to the Index shall, to the
extent appropriate, be deemed to refer to the
Successor Index.
(7)
Ist nach Ansicht der Emittentin, nach billigem
Ermessen gemäß § 315 BGB, eine Anpassung
(7)
If, in the opinion of the Issuer at its
reasonable discretion pursuant to § 315 of
43
des Zertifikatsrechts oder die Festlegung eines
Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch
immer, nicht möglich, wird die Emittentin, nach
billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, für die
Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index
auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Indexwertes
Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird
unverzüglich gemäß § 8 bekannt gemacht.
(8)
Die in den vorgenannten § 3(4) bis (7) erwähnte
Ermittlung der Emittentin nach billigem Ermessen
gemäß § 315 BGB ist abschließend und
verbindlich, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Irrtum vor.
the German Civil Code (BGB), an adjustment
of the Certificate Right or the determination
of a Successor Index is not possible, for
whatsoever reason, the Issuer shall, at its
reasonable discretion pursuant to § 315 of
the German Civil Code (BGB) provide for the
continued calculation and publication of the
Index on the basis of the existing index
concept and the last determined index value.
Any such continuation shall be published
without undue delay pursuant to § 8.
(8)
§4
Laufzeit, Verfalltag; Bankgeschäftstag; Zahlung
des Abrechnungsbetrages; Vorzeitige Kündigung
The determination of the Issuer pursuant to
§ 3(4) through (7) at its reasonable discretion
pursuant to § 315 of the German Civil Code
(BGB) shall be conclusive and binding, except
where there is a manifest error.
§4
Term, Expiration Date; Banking Day;
Settlement; Early Termination
(1)
Die „Laufzeit der Zertifikate“ beginnt am
15. Dezember 2003 mit dem Beginn des Handels
des zugrunde liegenden Index und endet am
12. Dezember 2008 (der „Verfalltag“) mit der
Bestimmung des Verfallkurses.
(1)
The “Term of the Certificates“ starts on
December 15th, 2003 with the trading of the
underlying
Index,
and
ends
on
th
December 12 , 2008 (the “Expiration
Date“) with the determination of the
Expiration Price.
(2)
„Bankgeschäftstag“ ist jeder Tag, an dem die
Banken in Frankfurt am Main für den
Geschäftsverkehr geöffnet sind. Im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen gemäß Absatz (3)
und (7) ist Bankgeschäftstag jeder Tag, an dem
das Trans-European Automated Real-time Gross
Settlement Express Transfer System („TARGETSystem“) geöffnet ist und die Clearstream
Zahlungen abwickelt.
(2)
“Banking Day“ is each day on which banks
in Frankfurt am Main are open for business.
With regard to payments pursuant to
subparagraphs (3) and (7) a Banking Day will
be any day on which the Trans-European
Automated Real-time Gross Settlement
Express Transfer System (“TARGET System”)
is open and Clearstream settles payments.
(3)
Die Emittentin wird bis zum fünften
Bankgeschäftstag nach dem Verfalltag (die
„Rückzahlungsvaluta“) die Überweisung des
Abrechnungsbetrags, wie gemäß § 1(1)(a) oder
§ 1(1)(b) oder § 1(1)(c) ermittelt, zur Gutschrift
auf das Konto des jeweils maßgeblichen Inhabers
eines oder mehrerer Zertifikate bei der
Clearstream veranlassen.
(3)
The Issuer will procure until the fifth Banking
Day after the Expiration Date (the
“Redemption Date“) the transfer of the
Settlement Amount, as calculated pursuant
to § 1(1)(a) or § 1(1)(b) or § 1(1)(c), to be
credited to the account of the relevant Holder
of Certificate(s) with Clearstream.
(4)
Die Emittentin wird von ihrer Verpflichtung unter
(4)
The Issuer will be discharged from its
44
diesem Zertifikat durch die Zahlung des
Abrechnungsbetrags
oder
der
sonstigen
Zahlungsbeträge unter diesen Zertifikatsbedingungen an die Clearstream zur Gutschrift
auf das Konto des Inhabers von einem oder
mehreren Zertifikaten befreit.
obligations under the Certificate by the
payment of the Settlement Amount or any
amount payable under these Terms and
Conditions of the Certificate, as the case may
be, to Clearstream for crediting to the
account of the relevant Holder.
(5)
Alle im Zusammenhang mit der Zahlung des
Abrechnungsbetrags oder sonstigen Zahlungen
unter diesen Zertifikatsbedingungen anfallenden
Steuern, Gebühren oder Abgaben sind von dem
Inhaber des Zertifikats bzw. der Zertifikate zu
tragen und zu zahlen. Die Emittentin und die
Zahlstelle (§ 6) sind berechtigt, von dem
Abrechnungsbetrag
oder
von
sonstigen
Zahlungen unter diesen Zertifikatsbedingungen
derartige Steuern, Gebühren oder Abgaben
einzubehalten, die von dem Zertifikatsinhaber
nach dem voranstehenden Satz zu entrichten
sind.
(5)
Each Holder of Certificate(s) will be required
to bear and pay all taxes, fees, and duties
incurred in connection with the payment of
the Settlement Amount or any amount
payable under these Terms and Conditions of
the Certificate, as the case may be. The Issuer
and the Paying Agent (§ 6), respectively, are
entitled to withhold from the Settlement
Amount or from any amount payable under
these Terms and Conditions of the Certificate
any taxes, fees, or duties which are payable
by the Holder of Certificate(s) pursuant to the
preceding sentence.
(6)
Ist die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß
§ 315 BGB der Ansicht, dass eine Anpassung des
Index (§ 3(5)) oder die Festlegung eines
Nachfolge-Index (§ 3(6)) oder die Weiterrechnung des Index (§ 3(7)), aus welchen Gründen
auch immer (jeweils der „Kündigungsgrund“),
nicht möglich ist, so ist die Emittentin berechtigt,
die Zertifikate vorzeitig durch Bekanntmachung
gemäß § 8 zu kündigen.
(6)
If in the opinion of the Issuer, at its
reasonable discretion pursuant to § 315 of
the German Civil Code (BGB), an adjustment
of the Index (§ 3(5)), or the determination of
a Successor Index (§ 3(6)), or the continuation
of the Index (§ 3(7)) is not possible for any
reason whatsoever (in each case the
“Termination Event”), the Issuer is entitled
to accelerate the Certificates by publication in
accordance with § 8.
(7)
Die Kündigung hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Entstehen des Kündigungsgrunds zu
erfolgen. In Zweifelsfällen über das Entstehen
des
Kündigungsgrunds
entscheidet
die
Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem
Ermessen. Im Fall einer Kündigung zahlt die
Emittentin an jeden Inhaber von einem bzw.
mehreren Zertifikaten bezüglich jedes von ihm
gehaltenen Zertifikats einen Geldbetrag in der
Auszahlungswährung, der von der Emittentin
gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen als
angemessener Marktpreis eines Zertifikats bei
Kündigung festgelegt wird. Auf diesen
Geldbetrag finden die in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über
die Zahlung des Abrechnungsbetrags (Absatz (3)
und (5)) entsprechende Anwendung.
(7)
The termination has to be effected within 30
calendar days following the occurrence of the
Termination Event. The Issuer reserves the
right to determine in cases of doubt the
occurrence of a Termination Event. Such
determination shall be done at the Issuer‘s
reasonable discretion pursuant to § 315
German Civil Code (BGB). In case of
termination the Issuer shall pay to each
Holder of Certificate(s) a sum in the
Settlement Currency with respect to each
Certificate held by him, which is stipulated by
the Issuer at its reasonable discretion
pursuant to § 315 of the German Civil Code
(BGB) as fair market price at the time of
termination. The provisions of these Terms
and Conditions of the Certificate relating to
the payment of the Settlement Amount
(subparagraphs (3) and (5)) shall apply
45
mutatis mutandis to such payment.
§5
Market Disruptions
§5
Marktstörungen
(1)
Wenn nach Auffassung der Emittentin am
Festlegungstag oder am Verfalltag eine Marktstörung (§ 5(2)) vorliegt, dann wird der
Festlegungstag bzw. der Verfalltag auf den
unmittelbar darauf folgenden Index-Berechnungstag, an dem keine Marktstörung mehr
vorliegt, verschoben. Die Emittentin wird sich
bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß
§ 8 mitzuteilen, dass eine Marktstörung
eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung
besteht jedoch nicht. Wenn der ursprüngliche
Verfalltag aufgrund der Bestimmungen dieses
Absatzes um acht Index-Berechnungstage nach
Ablauf
des
ursprünglichen
Verfalltages
verschoben worden ist und auch an diesem Tag
die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser
Tag als Verfalltag, wobei die Emittentin gemäß
§ 315 BGB nach billigem Ermessen sowie unter
Berücksichtigung der an dem Verfalltag herrschenden Marktgegebenheiten bestimmen wird,
ob, und gegebenenfalls in welcher Höhe, sie
einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung
zahlen wird. Auf diesen Geldbetrag finden die in
diesen Zertifikatsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Zahlung des Abrechnungsbetrags entsprechende Anwendung.
(1)
If, in the opinion of the Issuer, a Market
Disruption (§ 5(2)) prevails on the Pricing
Date or the Expiration Date, the Pricing Date
or the Expiration Date shall be postponed to
the next succeeding Index Calculation Day on
which no Market Disruption prevails. The
Issuer shall endeavour to notify the parties
pursuant to § 8 without delay of the
occurrence of a Market Disruption. However,
there is no publication obligation. If the
original Expiration Date has been postponed,
due to the provisions of this paragraph, by
eight Index Calculation Days, and if the
Market Disruption continues to prevail on this
day, this day shall be deemed the Expiration
Date, in which case the Issuer will, at its
reasonable discretion pursuant to § 315 of
the German Civil Code (BGB) and taking into
account the market conditions prevailing on
such Expiration Date, determine whether and
in which amount, it will make payment of a
sum expressed in the Settlement Currency.
The provisions of these Terms and Conditions
of the Certificate relating to the payment of
the Settlement Amount shall apply mutatis
mutandis to such payment.
(2)
Eine
„Marktstörung”
bedeutet
die
Suspendierung oder eine nach Auffassung der
Emittentin wesentliche Einschränkung des
Handels
(2)
A "Market Disruption" shall mean a
temporary suspension or restriction, the latter
of which is in the Issuer’s opinion significant,
imposed on trading
(i)
an der/den Börse(n) bzw. dem
Markt/den Märkten, an der/dem/denen die dem
Index zugrunde liegenden Werte notiert bzw.
gehandelt werden, allgemein, oder
(i)
on the Stock Exchange/s or in the
market/s on/in which the underlying securities
of the Index are quoted or traded in general,
or
(ii)
einzelner
dem
Index
zugrunde
liegender Werte an der/den Börse(n) bzw. dem
Markt/den Märkten, an der/dem/denen diese
Werte notiert bzw. gehandelt werden, sofern
eine wesentliche Anzahl oder ein wesentlicher
Anteil unter Berücksichtigung der Marktkapitalisierung des Index betroffen ist (als wesentliche
(ii)
with respect to certain securities
included in the Index on the stock
exchange(s) or the market(s), respectively, on
which these securities are listed or traded if a
material number or a material part of the
securities included in the Index is concerned
in respect of the market capitalisation (a
46
Anzahl oder als wesentlicher Anteil gilt eine
solche oder ein solcher von mehr als 20 %), oder
number or part in excess of 20 % shall be
deemed to be material), or
(iii)
in einem Options- oder Terminkontrakt in
Bezug auf den Index an einer Options- oder
Terminbörse in den Ländern, an deren Börsen
bzw. in deren Handelssystemen Index-Kurse
ermittelt werden, oder
(iii) in an option or futures contract with
respect to the Index on an option or futures
exchange in the countries on the stock
exchanges or in the trading systems of which
Index prices are determined, or
(iv)
aufgrund der Anordnung einer Behörde
oder der betreffenden Börse oder des betreffenden
Marktes
bzw.
eines
allgemeinen
Moratoriums für Bankgeschäfte in dem Land, in
dem die Maßgebliche(n) Börse(n) ansässig
ist/sind.
(iv) due to the directive of an authority, the
Relevant Stock Exchange or to a general
moratorium, which has been declared in
respect of banking activities in the country in
which the Relevant Stock Exchange(s) is/are
located.
(3)
Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der
Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht
als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf
einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse
beruht. Eine im Laufe eines Tages auferlegte
Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen
überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung,
wenn diese Beschränkung bis zum Ende der
Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert.
(3)
A restriction of the hours or the number of
days during which trading takes place is not
deemed a Market Disruption if the restriction
is based on a change in regular trading hours
on the Relevant Stock Exchange announced
in advance. A restriction of trading which is
levied during the course of any day due to
price developments exceeding certain prescribed limits shall only be deemed a Market
Disruption if such restriction continues until
the end of trading hours on the relevant day.
(4)
Das Bestehen einer Marktstörung vor dem Ende
der Laufzeit der Zertifikate bzw. vor dem Ende
des Verfalltages nach der Bestimmung der
Ortszeit für Frankfurt am Main bleibt für die Feststellung des Erreichens oder Unterschreitens des
Kick-out Levels unberücksichtigt.
(4)
The existence of a Market Disruption prior to
the end of the Term of the Certificates or
prior to the end of the Expiration Date at
local time in Frankfurt am Main shall be
disregarded when determining reaching or
falling below the Kick-out Level.
§6
Certificate Agent, Paying Agent
§6
Zertifikatsstelle, Zahlstelle
(1)
Die UBS Investment Bank AG, Frankfurt am
Main, ist die Zertifikatsstelle (die „Zertifikatsstelle”), die diese Funktion in Übereinstimmung
mit diesen Zertifikatsbedingungen übernimmt.
Die UBS Limited, 1 Finsbury Avenue, London
EC2M 2PP, United Kingdom, ist die Zahlstelle
(die „Zahlstelle“). Die Zertifikatsstelle und die
Zahlstelle haften dafür, dass sie im Zusammenhang mit den Zertifikaten Berechnungen
vornehmen, nicht vornehmen oder nicht richtig
vornehmen oder sonstige Maßnahmen treffen
oder unterlassen nur, wenn und soweit sie die
47
(1)
UBS Investment Bank AG, Frankfurt am Main
shall be the certificate agent (the
“Certificate Agent”) who shall assume such
role in accordance with the Terms and
Conditions of the Certificate. UBS Limited,
1 Finsbury Avenue, London EC2M 2PP,
United Kingdom, is the Paying Agent (the
“Paying Agent“). The Certificate Agent and
the Paying Agent shall be liable for making,
failing to make or incorrectly making any
calculations or for taking or failing to take
any other measures only if and insofar as they
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt
haben.
fail to exercise the due diligence of a prudent
businessman.
(2)
Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit die
Zertifikatsstelle bzw. die Zahlstelle durch eine
andere Bank zu ersetzen, eine oder mehrere
zusätzliche Zertifikatsstellen zu bestellen und
deren Bestellung zu widerrufen. Ersetzung,
Bestellung und Widerruf werden gemäß § 8
bekannt gemacht.
(2)
The Issuer is entitled at any time to replace
the Certificate Agent or the Paying Agent by
another bank as Certificate Agent or Paying
Agent, as the case may be, to appoint one or
several additional Certificate Agents and to
revoke their appointment. Such replacement,
appointment and revocation shall be
published in accordance with § 8.
(3)
Die Zertifikatsstelle bzw. die Zahlstelle ist
berechtigt, jederzeit ihr Amt als Zertifikatsstelle
bzw. Zahlstelle niederzulegen. Die Niederlegung
wird nur wirksam mit der Bestellung einer
anderen Bank zur Zertifikatsstelle bzw. Zahlstelle
durch die Emittentin. Niederlegung und
Bestellung werden gemäß § 8 bekannt gemacht.
(3)
The Certificate Agent or the Paying Agent is
entitled to retire at any time from its role as
Certificate Agent or Paying Agent. Such
retirement shall only become effective if
another bank is appointed by the Issuer as
Certificate Agent or Paying Agent, as the
case may be. Retirement and appointment
shall be published without delay in
accordance with § 8.
(4)
Die Zertifikatsstelle bzw. die Zahlstelle handelt
ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin
und hat keinerlei Pflichten gegenüber dem
Inhaber von einem oder mehreren Zertifikaten.
Die Zertifikatsstelle und die Zahlstelle sind von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(4)
The Certificate Agent or the Paying Agent
acts exclusively as vicarious agent of the
Issuer and has no obligations to the Holder of
Certificate(s). The Certificate Agent and the
Paying Agent are exempt from the
restrictions under § 181 of the German Civil
Code (BGB).
§7
Substitution of the Issuer
§7
Ersetzung der Emittentin
(1)
Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne
Zustimmung der Inhaber der Zertifikate eine
andere Gesellschaft der UBS-Gruppe, deren
Anteile direkt oder indirekt zu mehr als 90% von
der Emittentin gehalten werden, als Emittentin
(die „Neue Emittentin”) hinsichtlich aller
Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den
Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu
setzen, sofern
(i)
die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der
Emittentin aus oder in Verbindung mit den
Zertifikaten übernimmt,
(ii) die Neue Emittentin alle etwa notwendigen
Genehmigungen von den zuständigen
Behörden erhalten hat, wonach die Neue
48
(1)
The Issuer is entitled at any time, without the
consent of the Holders of Certificates, to
substitute another company within the UBSGroup, the interests in which are directly or
indirectly owned by the Issuer in the amount
of at least 90 percent, as issuer (the ”New
Issuer“) with respect to all obligations under
or in connection with the Certificates, if
(i)
the New Issuer assumes all obligations of
the Issuer under or in connection with
the Certificates,
(ii) the New Issuer has obtained all necessary
authorisations, if any, by the competent
authorities, under which the New Issuer
Emittentin alle sich aus oder in Verbindung
mit den Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und Zahlungen ohne
Einbehalt oder Abzug von irgendwelchen
Steuern, Gebühren oder Abgaben an die
Zahlstelle (§ 6) transferieren darf, und
may perform all obligations arising under
or in connection with the Certificates and
transfer payments to the Paying Agent
(§ 6) without withholding or deduction
of any taxes, fees or duties, and
(iii) die Emittentin unbedingt und unwiderruflich
die Verpflichtungen der Neuen Emittentin
garantiert.
(iii) the Issuer unconditionally and irrevocably
guarantees the obligations of the New
Issuer.
(2)
Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin
gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen
enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin
fortan als auf die Neue Emittentin bezogen.
(2)
In case of such a substitution of the Issuer
any reference in these Terms and Conditions
of the Certificate to the Issuer shall forthwith
be deemed to refer to the New Issuer.
(3)
Die Ersetzung der Emittentin ist für die Inhaber
von einem bzw. mehren Zertifikaten endgültig
und bindend und von der Emittentin
unverzüglich gemäß § 8 bekannt zu machen.
(3)
The substitution of the Issuer shall be final,
binding and conclusive on the Holder of
Certificate(s) and shall be published by the
Issuer without delay in accordance with § 8.
§8
Bekanntmachungen
§8
Publications
(1)
Bekanntmachungen, welche die Zertifikate
betreffen, werden in einem überregionalen
Börsenpflichtblatt
und,
sofern
rechtlich
erforderlich, im Bundesanzeiger veröffentlicht
bzw. in einer der jeweils maßgeblichen
Rechtsordnung
entsprechenden
Form
veröffentlicht oder, soweit rechtlich zulässig, den
Inhabern der Zertifikate durch Mitteilung der
Emittentin an Clearstream zur Benachrichtigung
der Inhaber der Zertifikate übermittelt.
(1)
Publications relating to the Certificates will be
published in a supra-regional mandatory
newspaper (Börsenpflichtblatt) and, to the
extent required by law, in the German
Federal Gazette (Bundesanzeiger) or, if
different, in the way required by the relevant
jurisdiction, respectively, or, to the extent
legally possible, by way of the Issuer’s
notification to Clearstream for the purposes
of notifying the Holders of Certificates.
(2)
Bekanntmachungen sind mit Veröffentlichung
bzw. mit Mitteilung an Clearstream durch die
Emittentin als den Inhabern der Zertifikate
gegenüber wirksam abgegeben.
(2)
All publications shall be deemed to have been
validly given to the Holders of Certificates
with their publication or with the Issuer’s
notification to Clearstream, as the case may
be.
(3)
Bekanntmachungen
werden,
falls
sie
Clearstream zugehen, am dritten Tag nach
Zugang bei Clearstream wirksam oder, falls sie
veröffentlicht werden (unabhängig davon, ob
dies zusätzlich geschieht), am Tag der
Veröffentlichung oder, falls sie mehr als einmal
veröffentlicht werden, am Tag der ersten
Veröffentlichung, oder falls Veröffentlichungen
in mehr als einem Medium erforderlich sind, am
(3)
All publications shall become effective, in
case of Issuer’s notification to Clearstream,
on the third day after its receipt by
Clearstream or, if published (whether or not
such publication occurs in addition to a
notification to Clearstream) on the date of its
publication, or, if published more than once,
on the date of its first publication, or, if a
publication is required in more than one
49
Tag der ersten Veröffentlichung in allen
erforderlichen
Medien.
Im
Fall
der
Bekanntmachung sowohl durch Veröffentlichung
als auch durch Erklärung gegenüber Clearstream
ist die zeitlich vorangehende Bekanntmachung
bzw. Erklärung maßgeblich.
medium, on the date of the first publication
in all required media. In case of announcement by both, publication and Issuer’s
notification to Clearstream, the publication
becomes effective on the date of the first of
such publication or Issuer’s notification, as
the case may be.
§9
Weitere Zertifikate
§9
Additional Certificates
Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere
Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu begeben, so
dass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden,
eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre
Anzahl erhöhen. Der Begriff „Zertifikate” umfasst im
Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich
begebenen Zertifikate.
The Issuer is entitled at any time to issue additional
Certificates with identical terms so as to consolidate
them with the Certificates, to form a single issue
with them and to increase their number. In case of
such an additional issue the term ”Certificates“ shall
also refer to such additionally issued certificates.
§ 10
Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand;
Zustellungsbevollmächtigte; Korrekturen;
Teilunwirksamkeit
§ 10
Applicable Law; Place of Performance; Place of
Jurisdiction; Agent of Process; Corrections;
Severability
(1)
Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte
und Pflichten aus den in diesen Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
(1)
The form and contents of the Certificates as
well as all rights and duties arising from the
matters provided for in these Terms and
Conditions of the Certificate shall in every
respect be governed by the laws of the
Federal Republic of Germany.
(2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Klagen
oder sonstigen Verfahren aus oder im
Zusammenhang mit den Zertifikaten ist Frankfurt
am Main, Bundesrepublik Deutschland.
(2)
The place of performance and place of
jurisdiction for all actions or other procedures
under or in connection with the Certificates
shall be Frankfurt am Main, Federal Republic
of Germany.
(3)
Die UBS AG, Niederlassung London, in ihrer
Funktion als Emittentin und die UBS Limited in
ihrer Funktion als Anbieterin und Federführerin
ernennen hiermit die UBS Investment Bank AG,
Stephanstraße 14 – 16, 60313 Frankfurt am
Main, Bundesrepublik Deutschland, als deutsche
Bevollmächtigte, an die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen jeden
Verfahrens aus oder im Zusammenhang mit den
Zertifikaten die Zustellung bewirkt werden kann
(die „Zustellungsbevollmächtigte“). Falls, aus
(3)
Each of UBS AG, London Branch in its role as
Issuer and UBS Limited in its roles as offering
agent and lead manager hereby appoint UBS
Investment Bank AG, Stephanstrasse 14 – 16,
60313 Frankfurt am Main, Federal Republic
of Germany as their agent in the Federal
Republic of Germany to receive service of
process in any proceedings under or in
connection with the Certificates in the
Federal Republic of Germany (the “Agent of
Process”). If, for any reason, such Agent of
50
welchem Grund auch immer, die Zustellungsbevollmächtigte diese Funktion nicht mehr ausübt
oder keine Anschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mehr hat, verpflichten sich
die UBS AG, Niederlassung London, und die UBS
Limited, eine Ersatz-Zustellungsbevollmächtigte
in Deutschland zu ernennen. Hiervon unberührt
bleibt die Möglichkeit, die Zustellung in jeder
anderen gesetzlich zulässigen Weise zu
bewirken.
process ceases to act as such or no longer has
an address in the Federal Republic of
Germany, UBS AG, London Branch and UBS
Limited agree to appoint a substitute agent
of process in the Federal Republic of
Germany. Nothing herein shall affect the
right to serve the process in any other
manner permitted by law.
(4)
Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen (i) offensichtliche Schreib- oder
Rechenfehler oder sonstige offensichtliche
Irrtümer sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der
Inhaber der Zertifikate zu ändern bzw. zu
ergänzen, wobei in den unter (ii) genannten
Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen
zulässig sind, die unter Berücksichtigung der
Interessen der Emittentin für die Inhaber der
Zertifikate zumutbar sind, das heißt die die
finanzielle Situation der Inhaber der Zertifikate
nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen
bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen
werden gemäß § 8 bekannt gemacht.
(4)
The Issuer is entitled to change or amend, as
the case may be, in these Terms and
Conditions of the Certificate (i) any manifest
writing or calculation errors or other manifest
errors as well as (ii) any conflicting or
incomplete provisions without the consent of
the Holders of Certificates, provided that in
the cases referred to under (ii) only such
changes or amendments shall be permissible
which are acceptable to the Holders of
Certificates taking into account the interests
of the Issuer, i.e. which do not materially
impair the financial situation of the Holders
of Certificates. Any changes or amendments
of these Terms and Conditions of the
Certificate shall be published in accordance
with § 8.
(5)
Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen
wirksam.
Die
unwirksame
Bestimmung
ist
durch
eine
wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung
so weit wie rechtlich möglich entspricht.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den
Zertifikatsbedingungen.
(5)
If any of the provisions of these Terms and
Conditions of the Certificate is or becomes
invalid in whole or in part, the remaining
provision(s) shall remain valid. The invalid
provision shall be replaced by a valid
provision, which, to the extent legally
possible, serves the economic purposes of the
invalid provision. The same applies to gaps, if
any, in these Terms and Conditions of the
Certificate.
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Frankfurt am Main, den 9. Dezember 2003
UBS AG, Niederlassung London
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UBS Limited, London
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