Richtlinie Bedarfe für Unterkunft - Landkreis Märkisch

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Richtlinie Bedarfe für Unterkunft - Landkreis Märkisch
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
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1
Richtlinie
des
Landkreises Märkisch-Oderland vom
01
.10,2012
zu s 22 SGB ll
Bedarfe für Unterkunft
und Heizung
Stand: 01 .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
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Gliederungsübersicht
Teil I:
Kosten der Unterkunft
1.
Grundsätzliches
2.
Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
2.1
2.1.1
2.1.2
2.2
2.2.1
2.2.2
I
:
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft
Angemessene Wohnungsgröße
Angemessener Mietzins
Betriebskosten
Umlagefähige Betriebskosten
Angemessenheit von Betriebskosten
N achforderungen aus B etri eb sko stenabrechnun gen
Rückzahlun g/ Guthaben aus B etriebskostenabrechnungen
3.
Kosten der Unterkunft bei Haus-/Wohneigentum
3.1
Geschütztes Vermögen i. S. des $ 12 Abs.3
bzw. $ 90 Abs.2 Nr. 8 SGB XII
Angemessenheit
Gleichbehandlungsgrundsatz
3.2
3.2.1.
3.2.2
3.2.2.I
3.2.2.2
Nr.4 SGB II
Besondere Belastungen
Finanzierungskosten
Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten
4.
Unterbringungskosten für Bewohner einer Obdachlosenunterkunft oder des Frauenhauses
5.
Verfahren bei Feststellung unangemessener Kosten der Unterkunft und
Heizung
Grundsätzliche Verfahrensweise
AufforderungzurKostensenkung/ Anl'rörung
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach ó Monaten
Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels
5.2
5.2.1
Sonderfall mit abweichender Verfahrensweise
Urnzug einer Person unter 25 Jahren
6.
Überweisung der Unterkunftskosten
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Richtlinie
n
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II
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7.
Ubernahme von Unterkunftskosten in Sonderfällen
7.1
Sicherung der Unterkunft während einer Inhaftierung
Teil
II:
Wohnunqswechsel / I-lmzug / Zusicherung
8.
Zusicherungzû den Aufwendungen für eine neue Unterkunft
8.1
8.2
8.3
8.4
8.4.1
8.4.2
8.4.3
Allgemeines
Zuständigkeit
Voraussetzungen für die Zusicherung
Verfahren
Prüfung der Erforderlichkeit des Umzuges
Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen der neuen Unterkunft
Entscheiclung über die Zusicherung
9.
Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem Wohnungswechsel
9.1
9.2
Allgemeine Voraussetzungen
Zuständigkeit
9.2.1
9.2.2
9.3
9.3.1
9.3.2
9.3.3
Teil
III:
Zuständi gkeit firr Wohnun gsb es chaffu n gskosten ( außer Mi etkauti on) und
Urnzugskosten
Zuständigkeit für Mietkaution
Leistungsumfang und besondere Voraussetzungen
Urnzugskosten
Wohnungsbeschaffungskoster-r
Doppelte Mietaufwendungen
Maklerprovision
Auszugsrenovierung
GewährungMietkaution/Genossenschafisanteile
Heizkosten
10.
Leistungen für Heizungen ohne individuelle
Bren n stoffbevo rratun g
10.1
10.2
10.3
10.3.1
10.3.2
Kosten der Warmwasseraufbereitung
Angemessenheit
Heizkostenabrechnungen
Nachzahlungsforderungen
Rückzahlung/ Guthaben
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11.
Heizkosten bei Einzelheizungen mit individueller
Brennsto ffbevorratun g
11.1
ll.2
11.3
ll.4
11.5
Heizperiode, Hilfegewährung als Einmalzahlung
Angemessenheit
Nachbewilligung von Heizkosten
Heizkosten für kombinierte Heizungen
Beschaffung der Brennstoffe vor Beginn des Leistungsbezuges
nach SGB II
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Mietbescheinigung
Schreiber-r des MASGF - Ubernahme von einrnaligen Anliegerbeiträgen
MusterbelehrungunangemesseneUnterkunftskosten
Nachweis über Wohnungssuche
Abtretungserklärung - Mietzahlung an Vermieter
Yerzeichnis über einìge Vermieter im Landkreis Märkisch-Oderland
I(urzdarstellungNichtprüfbarkeitsgrenzenl(clU und Heizung
Ubersicht über Heizweftberechnung
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Einleitung
Gemäß $ 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buqiì_S_qztaleesclzbulhjscB II) ist der Landkreis
Märkisch-Oderland (als Träger der Grundsicherung flir Arbeitsuchende) Träger der
Leistungen nach dem SGB II für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung
geleistet wird. Gemäß $ 44 b SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben
der Träger nach diesem Buch wahr. Zur Gewährleistung einer einheitlichen
Rechtsanwendung erlässt der Landkreis Märkisch-Oderland diese Richtlinie für das
Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für
den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird.
Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Leistungssachbearbeitung der Fälle zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des
Landkreises Märkisch-Oderland.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind im $ 22 SGB II geregelt.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind stets vom konkreten Einzelfall abhängig.
Daher sind die nachfolgenden Ausführungen nicht als abschließende rechtsverbindliche
Regelungen, sondern als Arbeitshinweise zur Auslegung der in $ 22 SGB II enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe anzusehen. In begründeten Ausnahrnefállen können im
Rahmen des bestehenden Emessens abweichende Entscheidungen getroffen werden.
Diese sind zu begründen und aktenkundig zu machen.
Für Leistungen der So_zialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbucl-r (SGB
diese Richtlinie entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Teil I:
1.
XII) silt
Unterkunftskosten
Grundsätzliches
$ 22 Abs. 1 SGB II
bestimmt, dass die Bedarfe der Unterkunfi und Heizung in
tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit cliese angemessen sind.
Kosten, welche nicht notwer-rdig mit der Unterkunft (von Personen) ir-r Zusamrnenhang
stehen, werclen nicht übernommen (2.8. I(osten für Garage, Stellplatz oder eines
angeschlossenen Gartens).
Der Begriff der..Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der voller.r
gerichtlichen Uberprüfung unterliegt. Die Beurleilung der Angemessenheit cler
Unterkunfts- und Heizkosten ist stets eine Einzelfallprufung. Sie erfolgt einerseits nach clen
individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der im Haushalt
lebenden Personen, deren Alter und Gesundheitszustand und andererseits nach dem
örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.
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Unterkunftskosten für Gewerberäume werden grundsätzlich nicht anerkannt. Die
Übernahme von Leistungen nach $ 22 Abs.l S. I SGB II ist nicht fi:r Geschäftsräume,
sondem ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen.
Die aus beruflichen Gninden notwendige Zweitwohnung füllt nicht unter den Bedarf der
Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kosten für die Zweitwohnung sind zunächst im
Rahmen der Einkommensanrechnung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ansonsten
sind Aufivendungen nur für die eine - tatsächlich überwiegend - genutzte Wohnung dem
Grunde nach $ 22 SGB II zu berücksichtigen.
2.
Umfang der Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
Bei Bewohnern von
Mietwohnungen setzen sich die Unterkunftskosten aus dem
Kaltrnietzins (Grundrniete) und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit
diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen.
Die Höhe des Mietzinses ist vom Hilfebedürftigen durcl-r Vorlage des Mietvertrages und
ggf. aktueller Mietbescheinigungen nachzuweisen. Enthält der Mietvertrag nicht alle
notwendigen Angaben, ist durch den Hilfebeclürftigen eine vom Vermieter auszustellende
Mietb es cheini gung mit clen notwendi gen Informationen nachzurei chen.
Die Beurteilung der Unterkunftskosten bei Untennietverträgen ist irnnier im Einzelfall zu
prüfen. Insbesondere sind das Einverständnis des Vermieters der Wohnung sowie die
tatsächliche Zahlwg vom Hilfebedürftigen nachzuweisen. Auf Plausibilität ist zu achten.
Zu den Unterkunftskosten zahlen grundsätzlich alle
durcl-r Mietvertrag ocler anclerweitig
nachgewiesene Kosten, die zur Nutzung der Unterkunft entstehen.
Bei Mìetwohnungen zàhlen zu den Kosten der Unterkunft neben dem Mietzins die gernäß
der Verordnung über clie Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV) umlagefZihigen Betriebskosten, Heizkosten sowie angemessene Nachf'orclerungen
aus Betri ebs- und H eizkostenabrechnungen.
Kosten firr Stellplatz bzw. Garage und Kabelgebühren werden grundsätzlich nur dann
übernommen, wenn sie unabdingbarer Bestandteil des Mietvertrages sind (Urteil BVerwG
vom 26.11.2001. 5 C 9101, so auch SG Hannover S 47 AS 264105 vom 18.08.05) und
Aufwendunger.r fìir die Unterkunfi clie
Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Anclemfàlls ist der Leistungsberechtigte im
Rahmen einer f,onnlicher-r Kostensenkungsauflbrderung auf die Möglichkeit der
insoweitigen Untervemietung von Stellplatz bzw. Garage zu verweiseu. Ist aus
gesundheitlicl-ren Gründen ein Verzicht aul einen wohnungsnahen Stellplatz nicl.rt
zumutbar oder ist eine Weitervemietung aussichtslos oder wird diese vom Venrieter nicht
cliese zusamrren
mit den übrigen
zugelassen, sind diese ebenfalls bis zur Höhe angernessener-KclU zu übernehmen.
Kabelfernsehgebühren aus direkter-n Vertrag mit dem Versorger (meist Primacorn) zählen
dagegen nicht zu den Kosten der Unterkunft, sonclern sind der Bedarfsgruppe der
persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen. Diese Aufwendungen sind aus
dem in den Regelleistungen enthaltenen Anteil fi;r Freizeit, Unterhaltung und Kultur
(Abteilung 09 Einkornmens- und Verbrauchsstichprobe) aufzubringen.
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Keine Unterkunftskosten sind:
o
.
Heizkosten und Kosten für die Aufbereitung des Warmwassers, da diese zusàtzlich
gewährt werden; Aufwendungen für Haushaltsenergie, Kochfeueruns. soweit sie
bereits mit den Regelleistungen abgegolten und in genauer Höhe ausgewiesen sind.
Möblierungskosten zàhlen ebenso nicht zu den Kosten der Unterkunft. Derartige
Aufivendungen sind aus den lJnterkunftskosten herauszurechnen, so dass nur die zur
Abgeltung des reinen Raumbedarfs anfallenden Aufivendungen übrig bleiben.
Soweit der genaue Möblierungsanteil an den Gesamtkosten nicht zu ermitteln ist, werden
in
Anlehnung
an die
'Wohngeldverordnung
-
wohngelclrechtlichen Bestimmungen
WoGV) fol gende P aus chb eträge ab gesetzt :
($ 6 Abs.
2
bei Teilmöblierung: 10 vom Hundert der auf den teilmöbliert gemieteten Wohnraum
entfallenden Miete
Sind in der Wohnung lecliglich übliche Einbaumöbel (Küche, einzelne Einbauschränke) vorhanden,
entfällt cler pauschale Abzug.
b) bei Vollmöblierung: 20 vom Hundert cler auf den vollmöbliert gemieteten Wohnraum
entfallenden Miete
2.1 Ermittlung der angemessenen
Kosten der Unterkunft
Die Ennittlung der angelnesser-ren KdU erfolgt entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15.04), der sich unterdessen auch
das Bundessozialgericht angeschlossen hat (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R),
nach der so genannten Produktmethode.
hn Urleil vom 19.10.2010 (B 14 AS 2/10 R) präzisierte das BSG die Berechnung der
angemessenen KdU fol gendennaßen
:
,.d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die
angernessenen Betriebskosten i.S.d. $ 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt
zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut
des $ 2-2 Abs 1 SGB Il zeigt, dass diese Kosten zu den l(dU für einen Hilfebeclürftiger-r
gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen."
Danach sind die angemessenen KdU als Produkt aus der für den Hilfebedürftigen
abstrakt angemessenen Wohr-rungsgröße und dem nach den öfilichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins (sogenannte Bruttokaltmiete, bestehend aus Grundmiete und
kalten Betriebskoster-r) pro Quadratrneter z.u ermitteln. Für den Landkreis MärkischOderland ergeben sich folgende Mietobergrenzen für die Grundmiete und die
Bruttokaltmiete:
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I
Bruttokaltmiete
Grundmiete
Anzahl Personen
Grundmiete* 1,18
Woh¡flãchenhöchstgrenze x 4,60 €l
monatlich bis zu
im Haushalt
230,00
299,00
368.00
414.00
460,00
zùsàtzl. 46,00
I
2
J
4
5
Jede weitere Person
€/m'z
m'z
€
€
€
€
€
€
289.00
375.70
462.40
520,20
578,00
57,80
€
€
€
€
€
€
Tabelle 1: angemessene Grundmieten und Bruttokaltmreten
Es kommt somit allein auf den Gesamtaufwand (Bruttokaltmiete) an, so dass eine in der
'Wohnung
Wohnungsgröße über der Obergrenze liegende
mit einer günstigen Grundmiete
dennoch hìnsichtlich der sich ergebenden Gesamtkosten angemessen sein kann. Auch eine
Wohnung mit einem Mietpreis über 4,60 Euro je m2 kann bei gleichzeitiger
Unterschreitung der Wohnfl ächenhö chstgr enze angemes sen seln.
Beispiel.-
2-Personenhuashalt
€ : 375,70€
Unabhängig von cler tatsrichlichen Gröþe und vom tatsächlichen Mietpreis je m' ist eine von 2
Personen bewohnte Unterlcunft hinsichtlich der Grundmiete angemessen, soweit die zu zahlende
G rundmiete 3 7 5,7 0€ nicht überschreitet.
Angemessene KdU (Bruttokaltmiete): 65 m2 x 4,60 € + 65 m2
2.1.1 Angemessene
x I ,I
B
Wohnungsgröße
Bei der Bestimmung der angemessenen Mietobergrenzen wurden clie Wohnflächen in
entsprechencler Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumflorderungs- und
Wohnungsbindungsgesetz (VV WoFGWoBindG) vom 1 5.1 0.2002 zugrunde gelegt.
Danach werden folgende Wohnflächen als angemessene Höchstgrenzen anerkannt:
o
.
¡
.
o
Alleinstehende
Haushalt mit 2 Personen
Haushalt mit 3 Personen
Haushalt n-rit 4 Personen
Jede weitere Person zusätzlich
bis
bis
bis
bis
bis
zu
zu
zu
zu
50 m2
65 mz
80 m'
90 m2
zu 10 m'
Besonclere persönliche Bedürfnisse des Hilfebedürftiger-r bzw. seiner im Haushalt lebenden
Angehörigen können im Einzelfall einen erhöhten Wohnflächenbedarf rechtfertigen. So ist
Beispiel f,rr Personen, die aufgrund einer Gehbehinderung dauerhaft auf
^)m
Benutzung eines Rollstuhls oder einer fahrbaren Gehhilfe angewiesen sincl,
die
ein
zusätzlicher Wohnflächenbedarf von 10 m' gerechtfertigt. Wird im Einzelfall eine höhere
Wohnfläche anerkannt, sind die Gründe dafür in der Akte festzuhalten und ggf. mit
Nachweisen zu belegen. Liegen Gründe für einen erhöhten Wohnflächenbedarf vor, erhöht
sich die angemessene Grundmiete entsprechend der zusätzlichen Fläche. Gleiches gilt für
die Höhe der angemessenen Betriebs- und Heizkosten.
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Kinder, deren Eltern unterschiedliche Wohnsitze haben, werden grundsätzlich bei dem
Eltemteil berücksichtigt, bei dem sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
Wird nachweislich ein Wechselmodell betrieben, ist das l(ind bei der Zuordnung des
Wohnraums bei beiden Elternteilen voll zu benicksichtigen.
Für die einzelnen Parteien einer'Wohngemeinschaft (Wohngemeinschaft ist in der Regel
dann anzunehmen, wenn keine Bedarßgemeinschaft vorliegt) gelten die vorgenannten
Höchstgrenzen entsprechend, sodass bei jeder Partei, entsprechend ihrer Personenanzahl,
die o.g. angemessene Höchstgrenze anztsetzen ist (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B
14111b AS 61/06 R).
2.1.2 Angemessener Mietzins
Für die Angemessenheitsbetrachtung ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils
auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und
Wohnstand ard zu berücksi chti gende Wohnungen abzustell en.
Da für die Städte, Ämter und Gemeinden des Landkreises Märkisch-Oderland mit
Ausnahme der Stadt Strausberg keine Mietspiegel existieren, wurden marktübliche Mieten
von Wohnungen im unteren bis mittleren Preisbereich durch Vermieterumfragen und
Analyse des Wohnungsrnarktes ermittelt. IJnter Berücksichtigung der Möglichkeiten
des örtlichen Wohnungsmarktes wird der Richtwerl des Grundmietpreises je
Quadratmeter Wohnfläche weiterhin auf 4,60 Euro festgesetzt. Eine Erhöhung dieses
Wertes ist derzeit nicht erforderlich, da nach wie vor Wohnraum innerhalb dieses
Preisrahrnens angeboten wird.
Die Erstellung einer grundsicherungsrelevanten Mietwerterhebung ist in Vorbereitung. Bis
zu deren Erstellung gelten die hier festgesetzten angemessenen Kosten für die Unterkunft
und Heizung.
)',
Betriebskosten
2.2.1
Umlagefähige Betriebskosten
Betriebskosten sind laut $ 2 der Betriebskostenverordnung die Kosten, die dem Eigentümer
oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum a1rì Grundstück oder durch den
bestimmungsgemäßen Gebrauch cles Gebäudes, der Neberrgebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Zur weiteren Klarstellung enthält
$ 2 cler Betrìebskostenverordnung einen abschließenden Katalog von denkbaren und
möglichen Betriebskostenarten. Im Eìnzelnen handelt es sich um folgende Ausgaben:
a
a
o
o
aufende ö ffentl iche Last en des Grundstücks ( Gruncl steuer)
Kosten der Wasserversorgung
I(osten der Entwässerung/Abwasser
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; oder
der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; oder der eigenständig gewerblichen
Lieferung von Wärme; oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und
Gaseinzelfeuerstätten (2. B. auch Stromkosten für Betrieb der Umwälzpumpe)
Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; oder der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Warm'wasser, oder der Reinigung und
Wartung von Warmwassergeräten
I
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¡
¡
o
o
¡
o
o
o
o
o
o
o
Kosten
Kosten
I(osten
Kosten
Kosten
verbundener Heizungs- und warmwasserversorgungsanlagen
des Betriebs des Personen- und Lastenaufzuges
der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
der Gartenpflege
Kosten der Beleuchtung von Außenanlagen, Treppenhaus und gemeinschaftlich
genutzten Geb äudeteilen (Waschküche, Fahrradkell er, Trockenboden u. a. )
I(osten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (des Vermieters)
Kosten für den Hauswart
Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne / Breitbandkabel (nähere Ausführungen
dazu auf S. 10 der Richtlinie)
I(osten für maschinelle Wascheinrichtung (Gemeinschaftswaschmaschinen)
sonstiBeBetriebskosten.
Weitere Einzelheiten zu clen Betriebskostenarten enthält $ 2 der Verordnung über die
Aufstellung von B etri eb skosten (B etri ebsko stenverordnun g - B etrl(V).
Keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und somit nicht vom
Vermi eter im Rahmen der B etri eb skostenabrechnung uml agefähi g sind bei spi
el sw ei se
.
o
.
o
.
Rauchabzugs-
o
¡
.
o
.
o
.
Verwaltungskosten und Instanclhaltungsrücklagen
Beiträge des Vennieters zu Grundeigentümerverelnlgungen
Bankgebühren
Porlokosten
'Wartungskosten
für I{ingelsprechanlagen, Türschließanlagen
anlagen
Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsnicklagen
Gastankmiete
Zinsen für einen IGedit um Heizöl zu kaufen
Reparaturkostenversicherung, Mietausfallversicherung
oder
oder
:
Umweltschäden-
versicherung
Spülung der Fußbodenheizung
Reinigung der Vordächer oder Fassaden
Druck- und Dichtigkeitsprüfung der allgerneinen Gasleitur-rg.
2.2.2
Angemessenheit von Betriebskosten
Betriebskosten (BK) sind ebenso wie die übrigen l(osten der Unterkunfi in tatsZichlicher
Höhe zu übemehmen, soweit sie angemessen sind. Von Angemessenheit ist ohne weitere
Prüfung auszugehen, soweit die Bruttokaltmiete oder die in der nachfolgenden Tabelle
genannten Beträge für clie Betriebskosten nicht überschritten werden. Die aufgefìihrlen
Höchstwerte gelten unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsgröße, so dass auch bei
Unterschreitung der Wohnflächenhöchstgrenzen die jeweiligen Höchstbeträge Anwendung
finden.
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Anzahl Personen
im Haushalt
Angemessene B etriebskosten
Vy'ohnflächenhöchstgrenze x l, I 8 €/m'z
monatlich bis zu
59,00
76.70
94.40
106,20
I 18,00
1
2
J
4
5
znsàtzl.
Jede weitere Person
€
€.
€
€
€
1 1.80 €
Tabelle 2 : angemessene Betriebskosten
Liegen die tatsächlichen Betriebskosten über den genannten Beträgen und wird gleichzeitig
der angemessene Betrag für die Bruttokaltmiete überschritten, bedürfen diese einer
näheren Prüfung. Für eine abschließende Bewertung der Angemessenheit muss der
Hilfebedürftige in diesem Fall neben dem Nachweis über die monatlichen
Abschlagszahlungen auch clie letzle Endabrechnung (außer bei Neuanmietung des
Wohnraums) vorlegen. Anhand der Endabrechnung lässt sich prüfen, ob die erhöhten
Kosten auf unwirlschaftliches Verhalten des Mieters zurückzuführen sind. Diese Prüfung
kam sich nur auf verbrauchsabhängige Kosten (insbesondere Wasser / Abwasser)
beziehen, da der Mieter auf clie ùbrigen Kosten (Fixkosten) keinen Einfluss hat. Von einem
angemessenen Wasserverbrauch und somit einerr wirtschaftlichen. Verhalten des
Hilfebedürftigen ist grundsätzlich auszugehen, wenn ein Verbrauchswert von 3,00 m3 pro
Person und Monat nicht überschritten wird.
Liegt der Wasserverbrauch irn angemessenen Bereich, sind die Betriebskosten trotz
Uberschreitung der Tabellenwerte (Tabelle 2) als angemessen anzusehen und daher in
tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Dies gilt r-ricl-rt, wenn die Unterkunft hinsichtlich der
Aufwenclungen für die Grundmiete nicht angelressen ist und zudem die jeweilige
Wohnflächenhöchstgrenze überschritten wird. In dem Fall werclen die tatsächlichen
(erhöhten) I(osten nur im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche nach der
nachstehenden
Fonlel
anerkannt.
tatsächl. BK (ohne Wasserkosten)
tatsächliche Wohnfl äche
x
angemessene Wohnf'läche
:
angemessene
BK (Fixkosten)
Beispiel
Eine 3-köpfigc Fantilie bew,r¡hnl einc 90 m) und dumit unt l0 ru2 ztt grofie Wohnung mit einer
Ltnangemes'sen hohen Gruntlmiele Dic Bctriabsko.¡lcn betrugan 110,00 Eurc¡ und überschreiten
sontil tlen Werf luutl TuhclIc 2, cl.er Wus's'en,arhtltuc'h licgt int ungemessenen Bereich (Kosten
Was.;er 20 €'). Unt tlie ungemes'sanelt fixcn Betriel¡skt¡sten zLt ct'ntilleln, wertlen tlic tatscichlichen
Aufi,anthrngcn (ohne llus'.s'arkosten) in.; Varhüllni.: zur ongenxessancn Wohnflciche gesetzt
([]10€ - 20 €J) / 90 m2 x B0 nt': B0 Euro) Im Baispiels/hll hatragcn tlic ttngemessenan.t'ixen BK
(ohnc Wtr.s.ser) é10,00 Eurt¡. (Jnt ctuf dic (Ingcma.\sancn BK zu komnten, wertlen tlie totscichlichen
I4/esserko.slan v,icder hinzuculclicrt (80 €-+20 €: I00 €).
Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnun gen
Forderungen des Vennieters aus Betriebskostenabrechnungen sind ohne weitere Prüfung
zu übernehffren, soweit cliese, zusamlrìen mit der sich aus der jährlichen Grundmiete und
den monatlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten ergebenen Surrme, die in
der Tabelle 1 genannten Beträge fiir die Bruttokaltmiete (Jahressumme) nicht übersteigen.
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Beispiel:
Ein Alleinstehender lebt in einer I4/ohnung mit 43 m') l4/ohnflriche. Als monatliche Vorauszahlungen
sind jeweils 41,00 Euro zu zahlen. Die Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung beträgt
180,00 Euro. (Jnmittelbar nach Erhalt der Endab¡,echnung wird die Ubernahme der Kosten
beantragt.
Ermittlung der BK insgesamt (Summe Vorauszahlungen und Nachforderung)
l2 x 41 ,00 Euro
492,00 Euro
g
i
zuzügl c h l'tra c hfo r d e run
180.00 Euro
zuzügl
i
c
2760,00 Euro
3432.00 Euro
Tabelle I Bruttokaltmiete (im Jahr)
3468,00 Euro
h J ahr e s grunclmi
Höchstbetrag lt
et
e
Da clie gesamten Betriebskosten unter dem Höchstbetrug liegen, ist ¿lie Nachforclerung aus der
Betriebskostenabrechnung zum Zeítpunkt der Frillígkeit im Rahmen der Unterkunftskosten
(einmaliger Unterkunfisbedar/) in voller Höhe zu übernehmen.
Werden über den Tabellenwerlen (Tabelle 2) liegende Betriebskosten geltend gemacht und
wird gleichzeiTig die Angemessenheitsgrenze für die Jahresbruttokaltmiete überschritten,
ist im Einzelfall zu prüfen, ob die hohen Kosten durch unwirtschaftliches Verhalten
verursacht wurden. Liegen dafür keine Anhaltspunkte vor, ist die Nachzahlung als
angemessen anzusehen und beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (nachfolgende
Ausführungen) in voller Höhe zu übemehmen.
lm Zuge der Einzelfallprüfung ist das Verfahren nach $ 24 SGB X zu beachten.
Voraussetzung für die volle oder teilweise Ubernahme der Nachzahlung ist, dass der
Hilfebedürftige die mietvertraglich geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen
regelmäßig und vollständig gezahlt hat. Resultiert die Nachzahlung daraus, dass die
Vorauszahlungerì nicht oder nur teilweise erbracht worden sind, besteht kein Anspruch auf
Ubernahme des Teiles des Nachzahlungsbetrages, der sich aufgrund der Nichtzahlung
ergibt.
Bei Feststellung unangemessen hoher Aufwendungen ist die Übernahme der I(osten
einmalig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen möglich.
Im Bewilligungsbescheicl ist cler Hilfebedürftige über die lJnangemessenheit, das
unwiftschaftliche Verhalten
und darüber, dass ir-r Folgeftillen
Betriebskostennachzal-rlung nur noch
belehren.
eine
in angemessener Höhe übernommen werden kann, zu
Auch Anträge nach Eingang der in der Abrechnung genannten Fälligkeit, sind fachlich zu
prüfèrr, denn das SG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 26.1 1 .2008 - AZ: S 1ó AS
15B4l0l- festgestellt, dass zur Geltendmachung der l(osten aus einer
Betriebskostenabrechnung kein eigenständiger Antrag notwendig ist, da diese im
Bewilligungszeitraunì entstandene Betriebskostennachzahlung schon Teil des Antrags auf
ll sind.
Das bedeutet, dass der Antrag auf Gewähmng von ALG II bereits die im
Bewilligungszeitraum entstehende Betriebskostennachzahlung für die im Antrag auf
II genar-rnte Wohnung umfasst.
Die Ausführungen dieses Urleils sind bei der fachlichen Prüfung zu berucksichtigen.
ALG
ALG
in den Abrechnungszeitraum Zeiten fallen, in
kein
Anspruch
auf
Leistungen
nach dem SGB II bestanden hat,
denen
Eine Ubernahme erfolgt auch, soweit
Stand: 0l .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu þ 22 SGB II
Seite 13
Ausschlaggebend in diesen Fällen ist, dass der Antragsteller zum Zeitpvnkt der Fälligkeit
der Nachforderung anspruchsberechtigt (bedürftig) ist.
Ein Anspruch auf Übernalmre besteht in diesen Fällen in der Regel nur, wenn die
nachzuzahlenden Betriebskosten, die aus einer Zeit ohne Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II resultieren, vor Ablauf des in der Abrechnung genannten Fälligkeitstermins
vom Hilfebedürftigen geltend gemacht werden. Ist im Mietvertrag keine Fälligkeit
vereinbart und auch in der Betriebskostenabrechnung kein Fälligkeitstermin genannt, so
wird der Fälligkeitstermin als überschritten angenoÍrmen, wenn nach Zugang der
Betriebskostenabrechnung mehr als 1 Monat vergangen ist. Andernfalls wird aus der
Nachforderung eine Schuldverpflichtung, die nicht übernommen werden kann ($ 37 Abs.2
sGB rr).
Nachforderungen für eine im Zuständigkeitsbereich eines anderen kommunalen Trägers
vorher bewohnten Wohnung werden genauso behandelt wie Nachforderungen aus einer
vorher im eigenen Zuständigkeitsbereich bewohnten Wohnung. Bei der Prüfung der
Angemessenheit werden aber abweichend die angemessenen 'Werte des anderen
kommunalen Trägers zugrunde gelegt.
Rückzahlun g/ Guthaben aus
B etri eb sko
stenabrechnun gen
Ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung eine Rückzahlung oder ein Guthaben, so ist
dieses nicht als Einkommen im Sinne vor-r $ 11 SGB II anzusehen, sondern entsprechend $
22 Abs. 3 SGB II im auf den Zuflussmonat folgenden Monat in voller Höhe
bedarfsmindernd auf die anerkannten Kosten der Unterkunft anzurechnen. Wird das
Guthaben bereits vom Vermieter mit der Mietforderung verrechnet (in diesem Fall erfolgt
kein reeller Zufluss), reduziert sich im Folgernonat nach der Verrechnung der Bedarf an
den tatsächlichen (nicht nur anerkannten) Unterkunftskosten entsprechend. Auf diese
Weise ist sichergestellt, dass die Erstattungsbeträge dem Landkreis Märkisch-Oderland als
Träger der Unterkunftsleistungen zugutekommen.
Ist die Rückzahlung/das Guthaben höher als die monatlichen I(osten für Unterkunft und
Heizung, ist ein längerer Verrechnungszeitraum zu wählen.
Rückzahlungen oder Guthaben, die sich auf Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben
außer Betracht.
lm
SGB
XII sind Rückzahlungen als Einkornmen im Sinne des $ 82 SGB XII
zu
behandeln.
3.
Kosten der Unterkunft bei Haus-/Wohneigentum
3.1
Geschütztes Vermögen i. S. des $ 12 Abs.3
bzw. $ 90 Abs.2 Nr. 8 SGB XII
Nr.4
SGB
II
Geschütztes Vennögen sind Eigenheirne uncl Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer
zu Wohnzwecken genulzt werden und folgende - durch Urteil des Bundessozialgerichts
(Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R) festgelegten - Größen nicht überschreiten:
Stand: 01.10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
Seite 14
Personen im Haushalt
geschützte Wohnfläche
Eigenheim
Eigentumswohnung
bis zu
bis zu
90
90
1
2
80 m2
80 m2
110 m'z
J
100
130 m2
4
Je weitere Person
m'
m'
zusätzlich
20
m'
m'?
120 m2
zusàtzlich
20 m2
Tabelle 3: geschützte Wohnfläche bei Wohneigentum
Im Rahmen der Antragspnifung ist zunächst festzustellen, ob das Hausgrundstück gemäß $
12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum geschützten Vermögen gehört. Ist dies nicht der Fall, soll die
Hilfe unter den Voraussetzungen des $ 9 Abs. 4 SGB II als Darlehen gewährt werden ($ 24
Abs. 5 SGB II). Diese Darlehensgewährung gilt unabhängig davon, ob die
Unterkunftskosten angemessen oder unangemessen sind. Es ist in diesem Fall ohnehin eine
Pnifung der Vennögensverwertung durchzuführen.
3.2
Angemessenheit
3.2.1. Gleichbehandlungsgrundsatz
Gemäß Ufieil cles Bundessozialgerichts (B 1417 b AS 3410ó R vom 15.04.2008- Nr. 34 ff)
ist eine Unterscheidung zwischen Mietern uncl Eigentümern, insbesondere eine
Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern hinsichtlich der zu berücksichtigen
Unterkunfts- und Heizkosten nicht vorzunehmen. Bei der Prüfung der Angemessenheit
und der Bemessung der Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft sind die
ftir Mieter geltenden Regelungen gemäß Pkt. 2 dieser Richtlinie anzuwenden .
Dabei entspricht die Summe aus clen nachfolgend unter Pur-rkt 3.2.2 aufgeführlen
Belastungen, Finanzierungskosten und Neben/-Bewirtschaftungskosten der Bruttokaltmiete
bei Mietern.
Wie bei der Frage der Angernessenheit der Unterkunftskosten für Mietwohnungen sind
auch bei Wohneigentümern die Besonderheiten des Einzelfàlls zu prüfen.
Neben den
bei einer Mietwohnung
genannten Punkten können
Entscheidungskrì terie n herangezogen w erden
Perspektive des Leistungsbezugs
ZeiTraurn zwischen Erwerb und Eintritt cler Hilfebeclürfiigkeit
.
o
¡
¡
Dauer der Restfinanzierung
Zustand der lmmobilie/ zukünftigzu erwafiender Er-haltungsaufVancl
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Stand: 01.10.2012
als
weitere
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
Seite 15
3.2.2
Besondere Belastungen
Bewohnt der Leistungsberechtigte ein unter das geschützte Vermögen fallende Eigenheim
oder eine solche Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten für Unterkunft und Heizung
auch die damit verbundenen Belastungen.
Zu den Kosten der Unterkunft bei
selbstgenutztern Wohneigentum zàhlen die
Aufrvendungen, die der Hilfebedürftige als mit dem Wohneigentum unmittelbar
verbundene Lasten zD tragen hat. Dem Grunde nach berücksichtigungsÍÌihig sind
insbesondere die nachstehend genannten Aufwendungen, welche in der Regel auf
entsprechende Monatsbeträge unzurechnen sind.
o Schuldzinsen und dauernde Lasten (2.8. Erbbauzinsen), soweit sie mit dem
Wohngebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen
. ggf .Zinsen für Energiespardarlehen,
o Steuern vom
.
¡
Grundbesitz
sowie sonstige öffentliche Abgaben
und
Versi cherun gsb eiträge,
unabweisbare Aufurendungen für Instandhaltung und Reparatur nach $ 22 Abs.2 SGB
II,
sonstige Aufwendungen
zùr Bewirtschaftung des Wohneigenturns (insbesondere
urnlagefähige Betriebskosten entsprechend clen Mietwohnungen).
Aufwendungen zur Bewirtschaftung von Garlen- und Ackerland sowie anderer nicht zu
Wohnzwecken genutzter Flächen bzw. Gebäude (2.8. Gewerberäume, Garagen,
Stellplätze, Nebengebäude) zählen nicht zu den Unterkunftskosten.
ç 22 Abs. 2
II ist anzuwenden,
wenn die Aufwendungen notwendig und
unaufschiebbar sind um das Wohneigentum in bewohr-rbarem Zustand zu erhalten, die
Wesensart des Gebäudes sich durch die Aufivendungen nicht verändert und das Gebäude
nicht über seinen urspninglichen Zustand hinaus verbessert wird (keine
Vermö gensstei gerun g). Davon abzugrenzen sind wertstei gernde Emeuerungsmaßnahmen,
SGB
für die keine Kosten übernommen werden (i. d. R.
Sanierungs-
und
Modernisierungsarbeiten).
Ausnahme:
Eine Ausnahme bildet die bei Eigentumswohnungen mit den Hauslasten zu zahlende
Instandhaltungsrücklage, die durch bindenden Beschluss der Eigentürnergemeinschaft
monatlich erbraclrt werden muss. Diese Kosten werden irn Rahrnen der monatlichen
Kosten der UnterkunfÌ als Zuschuss übemommen.
Tilgungsbeträge für Darlehen, die zun Erwerb, Bau, Umbau bzw. zur Modemisierung
eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung aufgenommen wurden, werden nicht
übernommen, da sie der Vermögensbildung clienen. Den Vennögensaufbau der
Hilfeernpfänger a) finanzieren, ist nicht mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen
zur Grundsicherur-rg vereinbar (U11. Landessozialgericl-rt Baden-Württemberg vom
02.09.2005 - L 8 AS 1995/05). Die Nichtberücksichtigung von Tilgungsbeträgen wurde
zulelzt auch höchstrichterlich durch Urteil cles Bundessozialgerichtsvom 07.11.2006B 7b AS 8/06 R bestätigt. Der HilfeernpÍÌinger soll auf die Möglichkeit von Stundung,
Zahlungsaufschub oder Umschuldung bei seiner Bank sowie auf die Beratungsangebote
der Schuldnerberatungsstellen hingewiesen werden.
Stand: 0l .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie nt $ 22 SGB II
Seite '16
Einmalige Anlieeerbeiträge
von
Wohneigentümern
(2.8. für Anschluss an
das
Abwassersystem, Straßenanschluss) sind soweit sie unabweisbar und angemessen sind zu
übernehmen. Diesbezüglich wird auf das Urteil des BSG vom24.02.2011lts-14 A561/10 R
verwiesen.
3.2.2.1 Fin anzierun gsko sten
Zu den Finanzierungskosten gehören die nachgewiesenen Schuldzinsen.
3.2.2.2 N ebenkosten/Bewirtschaftun gskosten
Zu den B ewirtschaftungskosten,Nebenko sten zähl en insb esondere :
.
.
.
o
¡
o
o
.
o
Grundsteuer,
Wohngebäudeversicherung,
Schomsteinreinigung/Emissionsmessung,
Kosten der Wasserversorgung,
I(ostenderEntwässerung/Abwasser,
Straßenreinigung/Winterdienst,
Hausmüllbeseitigung,
Heizungswartung,
Beiträge zum Gewässer- und Deichverband
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend; auch andere Aufwendungen, die im
Sinne der Betriebskostenverordnung umlagefähig wären, sind im Einzelfall zu prüfen und
bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.
4.
Unterbringungskosten für Bewohner einer Obdachlosenunterkunft
oder
des Frauenhauses
Bei
von
Obdachlosenunterkünften zählen die öffentlich-rechtlichen
Nutzungsgebühren zu den anzuerkennenden Unterkunftskosten. Die Nutzungsgebühren
sind in der Regel nach anerkannten Kostensätzen festgelegt und daher in voller Höhe
Bewohnern
anzuerkennen.
Bei notwendiger Unterbringung in einem Frauenhaus sind die laut
Nutzungsvertrag
entstehenden Tageskostensätze zu berücksichtigen.
Die Nutzungsgebühren bzw. Tageskostensätze sind jedoch um die darin enthaltenen
Aufwendungen für Energie, Möblierung u.a. zu kürzen, da diese Kosten bereits mit
der Regelleistung abgegolten und somit nicht Bestandteil der Unterkunftskosten sind.
Höhe der Kürzuns
Da die genaue Höhe der in den Nutzungsgebühren enthaltenen Kosten für Energie,
Reparaturen / Instandhaltungen in cler Regel nicht genau zu ermitteln sein wird, ist von
folgenclen Kürzungsbeträgen auszugehen:
Stand: 01.10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu 5 22 SGB II
Seite 17
Höhe der Kürzung der KdU
Regelbedarfsstufe I
mit einem Regelsatz von 374,00
Regelbedarfsstufe 2
mit einem Regelsatz von 337,00
Regelbedarfsstufe 3
mit einem Regelsatz von 299,00
Regelbedarfsstufe 4
mit einem Regelsatz von 287,00
Regelbedarfsstufe 5
mit einem Regelsatz von257,00
Regelbedarfsstufe 6
mit einem Regelsatz von 219,00
Euro
30,26 Euro (8,09 % des Regelsatzes)
Euro
27,26 Euro (8,09 % des Regelsatzes)
Euro
24,18 Euro (8095 % des Regelsatzes)
Euro
23,27 Euro (8,09
Euro
20,30 Euro (8,09 % des Regelsatzes)
Euro
77
o/o
des Regelsatzes)
,77 Euro (8,09 % des Regelsatzes)
Erläuterunq zur Kürzung:
Im Eckregelsalz von 374,00 Euro ist ein Anteil von ca. 8,09 Prozent für Wohnkosten
(Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe -2008) enthalten. Dabei
handelt es sich insbesondere um Aufwendungen für Energie, Reparatur- und
Instandhaltungsarbeiten. Da diese Aufwendungen bereits Bestandteil der Regelleistungen
sind, können sie nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft übemommen werden. Somit
sind die Ur-rterbringungskosten für die Obdachlosenunterkunft bzw. das Frauenhaus
entsprechend zu mindem.
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an Personen, die
in einem Frauenhaus Zuflucht suchen, ist in $ 36a SGB II geregelt.
Im Landkreis Märkisch-Oderland gibt es eine Frauenschutzwohnung unter der
Trägerschaft des DRK Kreisverbandes Strausberg e.V. Soweit vom Jobcenter MärkischOderland Leistungen nach dem SGB II an eine Bewohnerin erbracht werden, die ihren
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landkreises Märkisch-Oderland hatte,
ist der dorlige Leistungsträger zur Kostenerstattung verpflichtet. Ein entsprechender
Erstattungsanspruch ist gernäß $ 36a SGB II geltend zu machen. Es ist sicherzustellen,
dass etwaige Einnahrnen aus der Kostenerstattung in Bezug auf I(osten der Unterkunft und
Heizung an den Landkreis Märkisch-Oderland zurückgeführt werden.
5.
Verfahren bei Feststellung unangemessener Kosten der Unterkunft
und Heizung
Unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sind gernäß $ 22 Abs. 1 Satz
2 SGB
tatsächlicher Höhe zù berücksichtigten, wie es dem
Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen auf den angemessenen Umfang zù senken. Die Ùbemahme
unangemessenen hoher Aufwendungen erfolgt in der Regel längstens für 6 Monate. Diese
Frist darf nur im Einzelfall verlär-rgert werden, wenn durch einen Umzug eine vom
Durchschnitt abweichencle besondere Belastungssituation entstehen würde.
II nur so lange in
Stand: 01.10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
seire 18
5.1.
Grundsätzliche Verfahrensweise
Für Leistungsberechtigte, die bereits bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren
Wohnung leben, sind zunächst grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und
Heizung in voller Höhe zu übernehmen; in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Diese
befristete Bestandschutzregelung gilt auch für FäIle, in denen eine zunächst angemessene
Wohnung während des Leistungsbezuges, etwa durch eine Mieterhöhung oder den Auszug
bzw. den Tod eines Haushaltsangehörigen unangemessen teuer wird. Die
Bestandschutzregelung gilt nicht, wenn ein Hilfebedürftiger während des
Leistungsbezuges ohne Aufforderung bzw. ohne Notwendigkeit in eine teurere Wohnung
umzieht (nähere Ausführungen Punkt 5.2).
5.1.1 Aufforderung zur Kostensenkung / Anhörung
Der Leistungsberechtigte muss unverzüglich nach Kenntniserlangung durch das Jobcenter
in einem lnformationsschreiben über die Unangemessenheit der Aufrryendungen belehrt
und ggf. aufgefordert werclen, sich um eine Senkung der Kosten intensiv zu bemühen.
Darin soll dargestellt werden, welche Möglìchkeiten zur Kostensenkung bestehen (2.8.
Untervermietung, Gespräch mit dem Vermieter, Wohnungswechsel oder andere
Maßnahmen). Die Belehrung ist schriftlich durchzuführen und rruss den
Leistungsberechtigten über Folgendes aufklären (vgl. SG Osnabnick, Ur1. vom 2J .10.2006,
s 22 AS 494105):
¡ den Umstand und Grund, dass und weshalb die Unterkunft unangemessen ist,
. welcher Betrag für die I(osten cler Unterkunft als angemessen angesehen wird,
. welche Wohnfläche für den Leistungsberechtigten und die ggf. mit ihm in
B edarfs gern einschaft I eb enden An gehöri gen angem ess en r st,
. die Möglichkeit, eine größere Wohnung zu bewohnen, wenn die Auñvendungen
dennoch im angemessenen Bereich liegen,
. die Obliegenheit des Leistungsberechtigten, sich um eine Reduzierung der Kosten
durch Untervermietung, Verhandlung mit dem Vennieter oder letztlich durch einen
Wohnungswechsel intensiv zu bemühen,
. den Umstand, dass der Leistungsberechtigte Nachweise zu erbrir-rgen hat, um seine
Bemühungen zùr Kostenreduzterung zu belegen,
o die Möglichkeit der Darlegung eventueller Härtegrüncle, die einen Wohnungswechsel,
als letzte Alternative der I(ostensenkung, unzumutbar machen könnten,
. den Umstand, dass die tatsächlichen (erhöhten) Unterkunfiskosten i.cl.R. max. für ó
Monate übernommen werden können uncl nach Ablauf der Frist auf das angemessene
Maß abgesenkt werden.
Weiterhin sol I ten fol gende Inform ati onen aufþen o lrìr1'ì en werd en :
. Hinweis, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung die Zusicherung
des Jobcenters einzuholen ist ($ 22 Abs. 4 SGB II),
. Möglichkeit der Übemahme erforderlicher Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution
und Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung ($ 22 Abs. 6 SGB Il),
o mögliche Folgen bei Nichteinholen der Zusicherung (lediglich Ubernal.ime von bis
dahin zrr tragenclen angemessenen Unterkunftskosten, evtl. Versagung von
Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten, Mietkaution).
Stand: 01 .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu | 22 SGB II
Seite 19
W
el
che
B emühun g en zrJr Ko stensenkun
g werden erw artet?
a) bei Bewohnern von Mietwohnungen
o
o
o
Rücksprache mit dem Vermieter (Mietsenkung, Wohnungstausch)
Kostensenkung durch Untervermietung (soweit möglich und zulässig)
als letzte Möglichkeit Anmietung einer preisgünstigeren angemessenen Wohnung
Die alleinige Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden beim Wohnungsamt der
Gemeinde-, Stadt- oder Amtsverwaltung reicht als Nachweis nicht aus. Der
Leistungsberechtigte muss sich selbst intensiv und ernsthaft um eine Kostensenkung (2.8.
eine preisgünstigere angemessene Wohnung) bemühen (Vorsprachen bei
Wohnungsbauuntemehmen und anderen Vermietern, Zeitwgsinserate u.a.). Der
Leistungsberechtigte darf seine Bemühungen nicht nur auf den bisherigen Wohnort
beschränken, sondem es ist ihm in der Regel auch zuzumuten, die Wohnungssuche auf
benachbarte Orte und/oder auch das gesamte Kreisgebiet auszudehnen.
Die Beweislast, dass eine bedarfsgerechte angemessene Wohnung auf dem
Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. Trotz ernsthafter, intensiver Bemühungen nicht
verfügbar war/ist, obliegt in erster Linie dem Leistungsberechtigten. Die intensiven
Bemühungen (2.8. Reaktion auf Inserate, Vorsprache bei Wohnungsbauunternehmen,
Wohnungstauschbörse) sind von ihrr kontinuierlich nachzuweisen.
Im Streitverfahren muss clas Jobcenter jedoch den gegenteiligen Beweis erbringen, d.h. es
rnuss belegen, dass im fraglichen ZeiTraum der Wohnungssuche angemessener Wohnraum
zur Verfügung gestanden hätte.
b) bei Bewohnern von Wohneigentum
¡ Umschuldung von Darlehen
. Stundung von Zahlungsverpflichtungen
. Vermietung von Teilen des Wohneigentums
. ggf. Vermietung des gesamten Eigenturns (soweit wirtschaftlich sinnvoll) und
Anrnietung einer angemessenen Mi etwohnung
. ggf. Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld
(Beschluss LSG Baden-Württemberg v. 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B)
Ein Urnzug als letzte Alternative zur l(ostensenkung ist nicht angezetgl,
. bei Möglichkeit uncl Bereitschaft des Leistungsberechtigten, den Differenzbetrag selbst
zu |ragen, z.B. aus eventuell gewährten Mehrbedarfszuschlägen (außer Mehrbedarf
\^/egen koster-raufi.vär-rcliger Emährung), Freibeträgen, nicht anrechenbarem Einkommen
(2.8. Erziehungsgeld oder Pflegegelcl) bzw. Vennögen oder durch Ubernahme von
Dritten
. bei Unzumutbarkeit des Urrzuges im Einzelfall (nähere Ausführungen zur
Zumutbarkeit eines Wohnur-rgswechsels unter Punkt 5.3)
o bei Unwirtschaftlichkeit eines Unzuges (wenn die mit dem Wohnungswechsel
voraussichtlich verbundenen Kosten im Einzelfall höher wären, als die
Mehraufwendungen durch weitere Ubernahme cler bisherigen I(osten für Unterkunft
und Heizung über einen ZeiTratm von 2 Jahren), bei einer geringfirgigen
Uberschreitung von bis zu 10,00 Euro ist generell von der Unwirtschaftlichkeit eines
Umzuges auszugehen
Stand:
0l -10.2012
Landkreis M ärkisch-Oderland
Richtlinie zu þ 22 SGB II
Seite 20
o
i.d.R. bei lediglich 'zu hohen Betriebs- bzw. Nebenkosten (Grundmiete dagegen ist
angemessen)
Beruhen die zu hohen Kosten auf unwirtschaftlichem Verhalten, wäre ein Umzug zur
I(ostensenkung nicht geeignet. In dem Fall ist der Leistungsberechtigte auf die
Unangemessenheit, sein unwirtschaftliches Verhalten und ein künftig sparsameres
Verbrauchsverhalten hinzuweisen. Nach erfolgter Belehrung sind die Kosten auf das
angemessene Maß zu senken.
Liegen für die zu hohen Nebenkosten oder Heizkosten vom Verbrauchsverhalten
unabhängige Gründe vor, sind diese im Regelfall weiter zrr übernehmen. Ein
Wohnungswechsel sollte hier nur im Einzelfall bei extrem hohen Kosten unter Beachtung
der Grundsätzevon Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Betracht gezogenwerden.
Ist aus den zuvor genannten Gründen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar, ist die
Entscheidung aktenkundig zu begründen und gegebenenfalls mit Nachweisen zu belegen.
Dem Leistungsberechtigten ist unter
angemessener Fristsetzung die Möglichkeit
einzuräumen, zu möglichen Besonderheiten seines Einzelfalls oder zu seiner Bereitschaft
zur Ubernahme des Differenzbetrages im Rahmen der Anhörung (Belehrungsschreiben)
Stellung zu nehmen.
Es erfolgt generell keine Aufforderung zum Wohnungswechsel, sondern nur
eine
Aufforderung
Kostensenkung, wobe'i ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung
^)r
nur eine der Möglichkeiten zur Kostensenkung darstellt, die aber erst in Betracht gezogen
werden sollte, wenn es in absehbarer Zeit keine anderen Möglichkeiten gibt, die Kosten zu
senken (siehe Anlage 3).
5.1.2
Senkung der Kosten der lJnterkunft und Heizung nach 6 Monaten
Nach Ablauf der ó-monatigen Ubergangsfrist sind die Kosten der Unterkunft und Heizung
im Regelfall auf das angemessene Maß zù senken. Auf diese Folge ist der
Leistungsberechtigte mit einem Informationsschreiben (Mustervorschlag bei Mietern:
Anlage 3) hinzuweisen.
Die Ubemahme unangerressen hoher I(osten über die Dauer von 6 Monaten hinaus kommt
nur in Betracht, wenn aus Gründen der Unwirtschaftlichkeit oder Unzumutbarkeit ein
Wohnungswechsel, als letztes Mittel der Kostensenkung, nicht angezeigt ist oder wenn es
clenr Leistungsberechtigten trolz nachgewiesener intensiver Bemühungen nicht möglich
war, seine Unterkunftskosten oder Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken.
Werclen nach Ablauf cler Ubergangsfrist statt der tatsächlichen nur noch die angeûtessenen
Kosten der Unterkur-rft und Heizung übemommen, hat der Leistungsberechtigte nach 3
Morraten darzulegen, ob und wie er den Differenzbetrag aufgebracht hat und künftig auf
Dauer aufbringen wird. Lässt sich anhand der vom Hilfebedürftigen vorgebrachten
Darlegur-rgen nicht erkennen, wie der Differenzbetrag gedeckt wurde, ergibt sich für den
Leistungsträger ein begrüncleter Verdacht bezüglich verschwiegenern Einkommen und
Vermögen uncl damit grundsätzliche Bedenken
an der Bedürftigkeit des
Leistungsernpfüngers. Dieser Verclacht gel-rt zu Lasten des Leistungsernpf,ángers mit der
Folge, eine weitere Hilfegewährung nach vorheriger Belehrung und angemessener
Fristsetzulrg gänzlich zu versagen.
Stand: 0l .\0.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
Seite 21
5.f
.3
Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels
Gemäß $ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind unangemessene Kosten der Unterkunft und
Heizung so lange als Bedarf der oder des alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der
Bedarfsgemeinschaft anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten
oder der Bedarßgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen
durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken.
Bei der Beurteilung, ob ein 'Wohnungswechsel zur Kostensenkung unzumutbar ist, sind
strenge Maßstäbe anzulegen. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der
Betroffene einen Umzug persönlich als unzumutbar empfindet, da dies in der Regel für alle
Betroffenen der Fall sein wird. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Einzelfall in besonderem
Maße von der Situation anderer vergleichbarer Personengruppen abweicht.
So ist ein Umzug nicht allein deshalb unzumutbar, weil ein Leistungsberechtigter die
schon lange Zeit (hier über 30 Jahre) bewohnt (OVG Hamburg, Beschluss vom
15.08.2000, Az.4 Bs 183/00).
'Wohnung
Von der Unzumutbarkeit eines Urnzuges kann beispielsweise in folgenden
Fällen
ausg€gangen werden.
. bei absehbar kurzfristigem (max. 6 Monate)
.
o
.
¡
Leistungsbezug, z.B. durch konkret
absehbare Beschäftigung oder konkret bevorstehenden Rentenbezug, vorausgesetzt das
künftige Einkommen reicht zùr Deckung des notwendigen Lebensunterhalts
einschließlich der unangemessen hohen Unterkunftskosten aus
bei aktueller schwerer Erkrankung, die einem Umzugnachweislich entgegensteht
bei Notwendigkeit der Beibehaltung einer behinderlengerechten 'Wohnung aufgrund
der Behinderung des Hilfebedürftigen oder eines Familienmitgliedes
bei nachgewiesener Schwangerschaft eines Haushaltsmitgliedes, wenn die
Miethöchstgrenze für Wohnraurr der nächsthöheren Personengruppe nicht
überschritten wird
bei lediglich geringfügiger Uberschreitung der angemessenen Gesamtaufivendungen
(bis zu 10,00 Euro rnonatlich)
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
$ 22
Abs. 1 S. 4 ist bei der Er-rtscheidung zu berücksichtigen.
Liegen irn Einzeltäll nachweislich Gninde für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Kostensenkung durch Wohnungswechsel oder andere Maßnahmen vor, sind die
tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch über die 6-monatige Ubergangsfrist hinaus zu
übernehmen. Di esbezügliche Entschei dungen sind aktenkundi g zu begründen.
Stand: 01.10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu | 22 SGB II
Seite 22
5.2
Sonderfall mit abweichenderVerfahrens\ryeise
Leistungsberechtigte, die während des Bezuges von Leistungen nach clem SGB II in eine
unangemessen teure Wohnung ziehen, haben auch für eine Ubergangszeit von 6 Monaten
keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen hohen Aufivendungen.
Beim Umzug einer Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind
außerdem die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 5.2.1 zubeachten.
5.2.1
Umzug von Personen unter 25 Jahren
Mit dem Gesetz zur Anderung des Zweilen Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2006
wurde der Leistungsanspruch für den Personenkreis der unter 25-Jähriger-r erheblich
eingeschränkt. Die Neuregelungen sollen den Anreiz vermindern, auf Kosten der
Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei gleichzeitigem Bezug der vollen Regelleistung
^)
beziehen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/688 vom 15.02.2006). Unter
anderem wurde damals in den $ 22 SGB II der neue Absatz 2a (heute Abs. 5) eingefügt.
Danach werclen an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Falle
eines Umzuges Leistungen für Unterkunft und Heizung für die ZeiL nach dem Umzug nur
erbracht, wenn die Kostenübernahme vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft
durch das Jobcenter zugesichert wurde. Ohne die erforderliche Zusicherung werden bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt.
Von cler Regelung ausgenommen sind Personen, die am 17.02.2006 nicht mehr zum
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Durch diese Stichtagsregelung schreibt
der Gesetzgeber Besitzstandswahrung für alle Personen vor, die vor dem 17.02.2006 eine
eigene Wohnung b ezo gen hatten.
$ 22 Abs. 5 Satz 2
Nr. 1 bis 3 SGB II benennt die Fälle, in
einer Zusicherung besteht
denen die Pflicht zur Erteilung
:
1. Der Betroffene
kann aus schwerwiesenden sozialen Grünclen nicht auf clie Wohnung
der Eltern ocler eines Elternteils verwiesen werden, cl.h. weiteres Wohnen im Haushalt
muss unzumutbar sein. Der Hilfesuchende trägt die Darlegungs- und Beweispflicht.
Gründe tnüssen glaubhaft gernacht bzw. nachgewiesen werden. Schwer-wìegende
soziale Gründe liegen z.B. vor, wenn
.
.
.
eine Eltem-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder seit längerem nachhaltig uncl
dauerhaft gestört ist. Dies kann unterstellt werden, werÌrl das I(incl von Gebuft an
oder seit frühern Kindesalter außerhalb cles Eltenrhauses untergebracht ist
(Vollzeitpflege in Pflegefarnilie oder Heirn).
ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Jugendlichen besteht, z.B. clurch familiäre Gewalt, sexuellen Missbrauch oder
wenn ein Elternteil schwer alkoholkrank, drogenabhängig oder schwer psycl-risch
krank ist.
die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie liat (Ehepartner oder Kind);
eheähnliche Partnerschaften zàhlen hingegen nicht dazu
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Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie n þ 22 SGB II
Seite 23
o
die Person tnter 25 Jahren aus einff Einrichtung nach dem SGB II, SGB VIII
oder SGB XII entlassen wird und ein Zurickziehen zù den Eltem den
,,Therapie"-erfolg gefährden würde.
Als Nachweis für derartige Gründe können z.B. Stellungnahmen vom Jugendamt oder
sozialpsychiatrischen Dienst oder ärztlichelfachàrztliche Gutachten dienen.
2.
Der
Durch diese Ausnahmeregelung sollen Jugendliche, die ihren Lebensunterhalt durch
Arbeitsaufnahme künftig selbst bestreiten können, aber beim Start auf Hilfe angewiesen
sind, unterstützt werden. Der Umzug in eine eigene Wohnung ist i.d.R. nur erforderlich,
wenn der Hilfesuchende die Arbeitsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines
Elternteils nicht auf zumutbare Weise erreichen kann (Pendelzeiten von insgesamt mehr
als 2 Yz Stunden täglich).
3.
Es liegt ein sonstiger. ähnlich schwer-wiegender Grund vor, wenn z.B.
. zn beengte
.
Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern (2.8. aufgrund von
Familienzuwachs) herrschen. Das gilt auch, wenn fiir die unter 25 jährige schwangere
Hilfebedürftige ab Ende der 12. Schwangerschaftswoche kein eigenes Zimmer zur
Verfügung steht.
aufgruncl der Schwangerschaft einer unter 25-jährigen erhebliche familiäre Konflikte
auftreten und daher ein Auszug zum Schutz des ungeborenen Kindes geboten ist
Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend. Es sind auch andere Fallkonstellationen
denkbar, die im Einzelfall zu einer Zusicherung führen können.
Werden mit einerr Antrag eines allein stehenden unter 25-jährigen Kosten der Unterkunft
und Heizung geltend gemacht, die auf einen Miets-/ Untermietsvertrag im Eigenheimbzw.
in einer Eigentumswohnung der Eltern beruhen, so sind von diesem die Nachweise über
die gesarnten Hauslasten des Hauses ocler cler Wol-rnung zu erbringen, in dem sich die
gemietete Unterkur-rft befindet. In einer Einzelfàllprüfung ist dann über die zu
übernehmenden I(osten der Unterkunfì und Heizung zu entscheiden.
Hinweise zu
tS
22 Ahs 5 Satz 4 SGB II
,,Beclarfe fir Unterkunft uncl Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet l-raben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragurlg von Leistungen in
eine Unterkunft in der Absicht urnziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der
Leistungen l rerbeizufirhren."
Durch diese Regelung will cler Gesetzgeber verhindern, class Personen unter 25 Jahren die
notwendige Zusicherung des Leistungsträgers dadurch umgehen, dass sie bereits vor
Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen. Die materielle Beweislast für das
Vorliegen der Absicht trägt das Jobcenter.
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Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu
|
22 SGB
II
Seite 24
6.
[Jberweisung der Unterkunftskosten
Gemäß $ 22 Abs, 7 SGB II sollen, soweit ALG II für den Bedarf für Unterkunft und
Heizung geleistet wird, diese Leistungen vom Leistungsträger an den Vermieter oder
andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung
durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist.
Wann dies insbesondere der Fall ist, wird in $ 22 Abs. 7 Nr. I - 4 SGB II erläutert. Sobald
dem Jobcenter derartige Gründe bekannt werden, sollten die Leistungen für Unterkunft und
von Amts wegen unverzüglich an den Vermieter bzw. andere
Empfangsberechtigte überwiesen werden. Eine Abtretungserklärung des
Leistungsberechtigten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Leistungsberechtigte ist
Heizung
jedoch hierüber schriftlich zu unterrichten.
Mit
Zustirnrnung des Leistungsberechtigten können auch ansonsten die Kosten der
Unterkunft direkt an clen Vennieter oder andere Empfangsberechtigte überwiesen werden.
Die Zustimmung sollte durch schriftliche Abtretungserklärung eingeholt werden (Muster Anlage 5).
Liegt keine Abtretungserklärung bzw. kein Grund für die Direktüberweisung an den
Vermieter/Empfangsberechtigten von Aìnts wegen vor, werden clie Leistungen firr
Unterkunfi und Heizung an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.
7.
Übernahme von Unterkunftskosten in Sonderfällen
7.1
Sicherung der Unterkunft während einer Inhaftierung
Aufgrund der zum 01.08.2006 eingetretenen Anderungen zum $ 7 Abs.4 SGB II sind
Personen, die sich zur Verbüßung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in
einer Justizvollzugsanstalt aufhalten, grundsatzlich nicht mehr anspruchsberechtigt nach
dern SGB II. Der Leistungsausschluss gilt unabhängig von der Dauer des Haftaufenthaltes
- also auch bei lnhaftierung von weniger als 6 Monaten. AusgenomÍren vom
Leistungsausschluss nach dem SGB II sind Inhaftierte, die während des Haftaufenthaltes
unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsrnarktes mindestens 15 Stunden
erwerbstätig sind (sogenannte Freigänger, die während der Haftzeii weiterhin er-werbstätig
sind).
Sollte der Inl-raftierte n-rit weiteren Personen gemeinsam in einem Haushalt leben oder einer
Beclarfsgerneinschaft angehören, geht der entsprechende ,,Kopfanteil" für die Dauer der
Haft (rnaxirnal 3 Jahre) auf diese über. Damit wird verhindert, dass wegen fehlender
Ubemahme des Mi etantei ls Mietschulden aufl aufen.
Bei alleinstehenden Inhaftierten kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Leistungen zur
Sicl'remng der Unterkunft nach dem SGB XII bestehen, der durch den Sozialhilfeträger zu
prüfen ist. Leistungen zur Sicherung der Unterkunft werden vom Sozialhilfeträger i.d.R.
riur gewährt, wenn die Inhaftierung voraussichtlich nicht länger als 12 Monate andauefi
und wenn die Aufivendungen fi.lr die Unterkunft angemessen sind. Andernfalls ist es dem
Inhaftierten grundsätzli ch zuzumuten, seine Unterkunft aufzugeben.
Stand: 0l .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
Seite 25
Ztr Vermeidung von Mietrückständen bzw. Doppelzahlungen sollte eine enge
Zusammenarbeit mit dem Sozialamt des Landkreises Märkisch-Oderland (Fachdienst Hilfe
zum Lebensunterhalt) erfolgen. Insbesondere wenn eine Person nach Entlassung aus einer
Vollzugseinrichtung Leistungen nach dem SGB II beantragt, sollte vor Einsetzen der
Leistungsgewährung eine Abstimmung mit dem Sozialamt erfolgen. Auf diese Weise kann
vermieden werden, dass gleichzeitig Leistungen zur Sicherung der Unterkunft durch das
Sozialamt und Unterkunftsleistungen durch das Jobcenter gewährt werden.
Teil
II:
Wohnungswechsel / Umzug / Zusicherung
8.
Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue [Jnterkunft
$ 22 Abs.4 SGB II
8.1.
-
Allgemeines
4 SGB II soll der erwerbsfühige Leistungsberechtigte vor Abschluss
Vertrages über eine neue Unterkunft, die Zusicherung des für die
Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen Trägers zùr Berücksichtigung der
Gemäß $ 22 Abs.
eines .
Aufivendungen für die neue Unterkunft einholen.
8.2
Zuständigkeit
Für die Zusicherung ist der für die Leistungserbringung bisher zuständige kommunale
Tràger zuständig. Aufgrund der Aufgabenübertragung entscheidet das Jobcenter MärkischOderland bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Landkreises sowie Wegzug aus dem
Landkreis Märkisch-Oderland.
8.3
Voraussetzungen für die Zusicherung
Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht gemäß $ 22 Abs. 4 Sarz 2 SGB II, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen firr die neue Unterkunft angemessen sind.
Liegen die Voraussetzungen nicht gleichzeitig vor, hat der Hilfebedürftige keinen
Rechtsanspruch auf eine Zusicl-rerung. Möglich ist jedoch die Erteilung einer Zusichemng
im Rahmen der Ennessensausübung.
8.4
Verfahren
8.4.1 Prüfung der Erforderlichkeit
des Umzuges
Ein Umzug ist erforclerlich, wenn sowohl der Auszug aus der bisherigen als auch
Einzug in die neue'Wohnung aus objektiven Gründen unabweisbar notwendig sind.
Stand: 01.10.2012
der
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zt þ 22 SGB II
Seire 26
Die Erforderlichkeit ist stets gegeben, wenn der Hilfebedürftige vom
JobC enter zur
Kostensenkung aufgrund unangemessen hoher Kosten aufgefordert wurde und keine
andere Möglichkeit der Kostensenkung umsetzbar ist.
Die Erforderlichkeit ist in der Regel auch gegeben, wenn ein über 25-jähriger sich aus der
Haushaltsgemeinschaft mit den Eltem lösen und in eine eigene Wohnung umziehen
möchte.
Weitere Gründe
B
für die Erforderlichkeit können zum Beispiel vorliegen, wenn unter
erücksi chti gung der Besonderheiten des Einzelfall es
o
der Zustand der bisherigen Wohnung unzumutbar ist
(wegen erheblicher Mängel, die gesunclheitsschädigend sind oder eine Gefahr darstellen
und durch den Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist abgestellt werden können)
. weiteres Wohnen in der bisherigen Unterkunft wegen Krankheit oder Behinderung
nicht mehr zumutbar ist
Dies kann der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte oder ein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft wegen Behinderung oder Krankheit auf eine behindertengerechte
Wohnung angewiesen ist.
. die räumlichen V/ohnverhältnisse unzumutbar beengt sind
(i.d.R. nur bei erheblicher Unterschreitung der personenzahlabhängigen
Wohnfl ächenhö chst gr enzen und/oder sehr ungünsti gern Wohnungszuschnitt)
. berufliche Gründe (Wechsel des Arbeitsplatzes oder Arbeitsaufnahme, insbesondere
unbefri stete Erwerbstäti gkeit) den Umzug erfordem,
Vorrangige Ansprüche nach $ 16 Abs. I SGB II i.V.m. SGB III (Mobilitätshilfen nach
$$ 53, 54 SGB III) oder evtl. Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (Trennungs-,
Urnzugskosten) sind zu beachten!
o Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn die Ausbildungsstätte von der bisherigen
Unterkunft aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann
(Pendelzeiten von mehr als 2 % Slunden - analog $ 121 Abs. 4 SGB III)
. weiteres Wohnen bei Eltern, Ehegatten, Lebensparlnern oder sonstigen Personen aus
schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründen nicht möglicli oder nicht zumutbar
ist (2.8. bei häuslicher Gewaltandrohung o. - anwendung)
Bei Personen unter 25 Jahren ist Punkt 5.2.1 der Richtlinie zu beachten!
. eine Familienzusammenführung geboten ist
(der besondere Schutz von Ehe und Familie ist grur-rclgesetzlich verankeft - Art. 6 GG)
. der Verlust der Wohnung durch Zwangsräumung droht.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn bereits ein rechtskräftiges Räumungsurleil vorliegt.
. Anderung der Familiensituation
Ist bei einer Schwangeren die Erforderlichkeit eines Umzugs ab dem Zeitpullkt der Gebuft
des Kindes gegeben und sind die I(osten der zu beziehenden Wohnung angelnessen (clas
ungeborene l(ind mit eingeschlossen), so ist die Zusicherung zurrì Urnzug schon ab dem
Ende der I2. Schwangerschaftswoche möglich.
Vom Antragsteller sind die Gründe für sein Umzugsbegehren darzulegen und in geeigneter
Form nachzuweisen.
Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, z.B.
. bei Wunsch nach einer besseren Wohnungsausstattung oder anderer Wohnumgebung
Stand: 01 .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zt þ 22 SGB II
Seite 27
Da die Leistungen des SGB II lediglich den notwendigen Lebensunterhalt sichem sollen,
ist eine einfach ausgestattete Wohnung in der Regel ausreichend.
. wenn lediglich angeführt wird, dass am neuen Wohnort bessere Chancen auf dem
Arbeitsmarkt gesehen werden (ohne konkretes Arbeitsangebot)
o beim Auszug von Personen unter 25 Jahren mit Ausnahme der begründeten Fälle i.S.v.
$ 22 Abs. 2aSatz 2 SGB II.
8.4.2 Prüfung der Angemessenheit
der Aufwendungen der neuen Unterkunft
Bei einem Umzug innerhalb des Landkreises Märkisch-Oderland oder bei Zuzug aus
einem anderen Landkreis sind die Angemessenheitskriterien dieser Richtlinie
ausschlaggebend. Dabei ist weiterhin, wie bisher, auf die Einhaltung der 3 Säulen
(Grundmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten) sowie auf die als angemessen geltende
Größe der Unterkunft zu achten. Um eine Beurteilung der Angemessenheit vornehmen zu
können, muss der Antragsteller ein Mietangebot vorlegen, aus dem die Größe der
Wohnung, die Anzahl der Wohnräume und die Höhe cler Mietforderung, aufgeschlüsselt
nach Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten, hervorgehen.
Bei Wegzug aus dem Landkreis Märkisch-Oderland ist der für den Ort der neuen
Unterkunft örtlich zuständige Leistungsträger bezüglich der Beurteiluùg der
Angemessenheit der Aufwendungen zù beteiligen. Eine Beteiligung sollte in der Art
herbeigeführt werden, dass der Hilfebedürftige sich die schriftliche Bestätigung zur
Angemessenheit der Aufwendungen durch den neuen Träger eìnholt. Die Beteiligung kann
aber auch von Amts wegen erfolgen.
8.4.3 Entscheidung über die Zusicherung
Im Fall der Erforderlichkeit des Urnzugs uncl der Angemessenheit der Aufwendungen für
die neue Unterkunft ist ein positiver Bescheid zu erteilen.
Im Zusicherungsbescheid ist die Unterkunft, für die die Zusicherung erteilt wird, konkret
zu benennen (genaue Adresse, ggf. Wohnungsnummer oder Bezugnahme auf konkretes
Wohnungsangebot).
Weiterhin ist der Hinweis aufzunehrnen, dass bei vorheriger Zustimlnung, Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (vorn bisl-religen Träger) sowie Mietkaution (im
Falle des Wegzugs aus dem Landkreis Märkisch-Oderland vom neuen Träger)
übernommen werclen können.
Liegt mindestens eine der Voraussetzungen (Erf'orclerlichkeit, Angemessenlieit) nicht vor,
ist der Leisturrgsträger nicht zur Zusicherur-rg verpflicl-rtet. Bei einer ablehnenden
Entscheidung sollte der Bescheid neben der Begrünclung der.r Hinweis auf mögliche Folgen
im Falle eines Urnzuges trotz fèhlender Zusicherung enthalten, wie
¡ mögliche
W ohnun gsb
Stand: 0l .10.2012
Versagung
es ch
affu n gsk
der
o st er-r
Ubernahme
von Mietkaution, Umzugs-
und
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
Seite 28
o
Begrenzung der Ubemahme von Aufivendungen für Unterkunft und Heizung bis
maximal auf das Maß der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufivendungen, wenn
sich durch den Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
9.
Übernahme von Aufwendungen
im
Zusammenhang
mit
einem
Wohnungswechsel
9.1
Allgemeine Voraussetzungen
Gemäß $ 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten
sowie Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger gewährt
werden. Da die Durchführung des ç 22 SGB II übertragen wurde, entscheidet das
JobCenter über die Zusicherung zur Ubemahme derartiger Aufwendungen.
Die
Entscheidung bezüglich der Übemahme von Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen liegt im Ermessen des Leistungsträgers. Das
Ermessen ist allerdings in bestimmten Fällen durch den Gesetzgeber eingeschränkt
worden.
So soll die Zusicherung erteilt werden,
o
.
soweit der Urnzug voln zuständigen kommunalen Träger bzw. JobCenter als
Maßnahme zur Senkung unangemessener Kosten für die Wohnung veranlasst wurde
oder aus anderen Gründen notwendig (auf Punkt 8.4.1 der RL wird verwiesen) ist und
wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht
gefunden werden kann.
Bei beruflich bedingten Umzügen (2.8. Wechsel des Arbeitsplatzes, Neuaufnahme
einer Beschäftigung) sind, wie bereits erwähnt, möglicherweise bestehende
Ansprüche nach dem SGB III (Mobilitätshilfen - S$ 53, 54) bzw. gegenüber dem
Arbeitgeber vorrangig geltend zu machen.
Ist der Wohnungswechsel nicht erforderlich, werden mit clem Wohnungswechsel
verbunclene I(osten, wie Wohnungsbescl-raffungskosten, Mietkaution und Urnzugskosten
nicht übemommen. Ebenso werden in diesem Fall keine Leistungen zùr
Wohnungserstausstattung einschließlich Hausl'raltsgeräten gemäß $ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
gewähr1.
Stand: 0l .10.2012
Landkreis Mârkisch-Oderland
Richtlinie zu | 22 SGB Il
Seite 29
9.2
Zuständigkeit
9.2.1 Zuständigkeit für Wohnungsbeschaffungskosten (außer Mietkaution) und
Umzugskosten
Für die
Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (außer Mietkaution) und
Umzugskosten ist gemäß $ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II der Leistungsträger am bisherigen
Wohnort (Wegzugsort) zuständig. Das JobCenter Märkisch-Oderland entscheidet somit
über die Gewährung derartiger Leistungen im Falle des Umzuges innerhalb des
Landkreises Märkisch-Oderland bzw. bei Wegzug aus dem Landkreis Märkisch-Oderland.
9.2.2
Zuständigkeit für Mietkautionen
Gemäß $ 22 Abs. 6 S. 1 (2. Halbsatz) SGB II entscheidet der am Ort der neuen Unterkunft
(Zuzugsort) örtlich zustänclige Leistungsträger über die Gewährung einer Mietkaution.
9.3
LeistungsumfangundbesondereVoraussetzungen
9.3.1
Umzugskosten
Sofern cler Umzug durch das JobCenter Märkisch-Oderland veranlasst wurde oder aus
sonstigen Gründen erforderlich ist, sollen Umzugskosten in notwendigem Umfang gewährt
werclen.
ist der Hilfebedürftige grundsätzlich auf die Möglichkeit zùr Selbsthilfe zt)
verweisen. In der Regel kann erwartet werden, dass der Urnzug - wie in weiten Kreisen
cler Bevölkerung und insbesondere in unteren Einkornmensschichten - in Eigenregie und
mit kostenloser Hilfe von Verwandten und Bekannten durchgeführt wird.
Sind keine eigenen Transportmöglichkeiten vorhanden, können die Kosten fül einen
Leihtransporter (einschließlich IGaftstoff) anhand eines vorgelegten Kostenvoranschlages
übernommen werden.
Dabei
Ist der Hilfebedürftige irn Einzelfall objektiv und nachweislich nicht in der Lage (2.8. aus
gesundheitlichen Gründer-r), den Umzug eigenständig bzw. mit kostenloser Hilfe von
Anderen durchzuführen, können die Kosten für ein Urnzugsunternehmen in notwendigern
Urnfang übernommen werden. In diesem Fall ist die Entscheiclung akter-rkundig zu
begründen. Vom Hilfebedürftigen sir-rd mir-rdestens 3 Kostenvorar-rschläge vorzulegen,
wobei regelmäßig dem preisgünstigsten Angebot der Vorzug zu geben ist. Die I(osten
sollen nach Eingang der Rechnung direkt an das Umzugsunternehmen überwiesen werden.
9.3.2
Wohnungsbeschaffungskosten
Wohnungsbeschaffungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Erlangung einer neuen Wohnung entstehen. Dazu zë'hlen beispielsweise Kosten für
Zeitungsinserate, Maklerprovisionen, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile, einmalige
Stand: 0l .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
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Seite 30
Richtlinie zu
Eintrittsgebühren bei
Anmietung einer Genossenschaftswohnung,
doppelte
Mietaufwendungen.
Eine Zusicherung zur Ubernahme derartiger Kosten ist nur zu erteilen, wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden
kann. Die Grundsàtzevon Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten.
Doppelte Mietaufivendungen
Bei einem notwendigen
Wohnungswechsel können im Einzelfall doppelte
Mietaufwendungen übernommen werden, wenn wegen der Kündigungsfristen oder
notwendiger Renovierungsarbeiten die Mietzeiträume nicht nahtlos aufeinander
abgestimmt werden können. Der Hilfebedürftige muss alle zumutbaren Möglichkeiten
ausschöpfen, um solche Überschneidungszeiträume zu vermeiden. Im Regelfall ist davon
auszugehen, dass sich doppelte Mietaufwendungen in zumutbarer Weise durch Absprache
mit den Vermietern und durch vernünftige Planung venneiden lassen. Die Übernahme
doppelter Mietaufwendungen sollte sich auf den Umzugsmonat beschlänken.
Maklerprovision
Die Inanspruchnahrne eines Maklers wird bei der derzeitigen Wohnungsrnarktlage im
Landkreis Märkisch-Oderland nicht für erforderlich gehalten. Es gibt ausreichend
Möglichkeiten, provisionsfreie Wohnungen bei kommunalen Wohnungsuntemehmen oder
privaten Anbietern zu mieten. Daher scheidet die Ubernahme von Maklerprovisionen
grundsätzlìch aus.
Auszugsrenovierung
Die I(osten einer Auszugsrenovierung zählen dann zu den Kosten der Unterkunft, wenn
.
.
der Hilfèbedürftige hierzu mietvertraglich (wirksam) verpflichtet ist und
die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen
und
. die Wohnur-rg der Renovierung bedarf (ggf. Prüfung durcl-r einen Hausbesuch).
Grundsätzlich ist vorauszusetzen, dass der Hilfebedürftige die notwendigerr
Renovierungsarbeiten selbst bzw. mit kostenloser Hilfè von Dritten clurchfül-u1. Liegen die
Voraussetzungen zur Leistungsgewährung vor, sind die Regelunger) zut
Einzugsrenovier-ung laut Richtlinie zu $ 23 Abs. 3 SGB II (Purikt 23.2.) anzuwenden.
9.3.3 Gewährung Mietkaution / Genossenschaftsanteile
Allsemeines
Bei der Mietkaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistur-rg, die cler Mieter gegenüber
dem Vermieter erbringt. Die Höhe der Kaution darf die Höhe von 3 Monatsmieten
(Grundmiete ohne Betriebskosten) nicht überschreiten ($ 551 Abs. 1 BGB).
Stand: 01.10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie nt $ 22 SGB II
Seire 31
Die Kaution dient in erster Linie dazu, Forderungen des Vermieters bei Auszug des
Mieters in Folge von Beschädigungen des Mietobjekts oder unterlassener
Schönheitsreparaturen auszugleichen. Bei frei finanzierten Wohnungen kann der Vermieter
die Kaution auch zum Ausgleich nickständiger Mietzinsforderungen heranziehen. Bei
vertragsgerechtem Verhalten des Mieters, muss der Vermieter die Kaution an den Mieter
zurlckzahlen.
Genossenschaftsanteile können in analoger Anwendung der nachfolgenden Regelungen
übernommen werden, soweit der Betrag die Summe von 3 Monatsmieten (Grundmiete
ohne Betriebskosten) nicht übersteigt.
Im Einzelfall können auch
höhere Anteile
übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmietung der Wohnung dringend
ist und eine andere Wohnung in einem angemessenen Zeitraum nachweislich nicht
gefunden werden kann.
Voraussetzun gen zur Ub ernahme
Gemäß $ 22 Abs. 3 S. 1 SGB II können Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch
den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Leistungsträger übernommen werden. Über
die Hilfegewährung ist nach pflichtgemäßern Ermessen zu entscheiclen. Die Zusicherung
soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst wurde oder aus
anderen Gninden notwendig ist und ohne die Zusicherurrg eine Unterkunft irt einem
angelnessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (8 22 Abs.3 S. 2 SGB II).
Die Übernahme einer Mietkaution kommt in der Regel nur in Betracht, soweit unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die nachfolgendend genannten
Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
o
.
.
o
.
Notwendigkeit des Umzuges (Ausfühmngen in Punkt 8.4.1 cler Richtlinie)
Angemessenheit der Aufwendungen filr die neue Unterkunft
Uberlassung der Wohnung wird von der Zahlung einer Kaution abhängig gernacht
kautionsfreier Wohnraum steht nicht zur Verfügung
Hilfebedürftiger kann die Kaution nicht aus eigenen Mitteln leisten
Wird ein Antrag auf Ubemahme einer Mietkaution gestellt, ist der Hilfebedürftige zunächst
anzuhalten, clie Kaution selbst auf'zubringen. Eine Möglichkert wäre beispielsweise, auf das nach $
12 Abs. 2Ziff.1 SGB II geschützte Barvemögen bzw. auf nicht anrechenbares Einkommen (2.8.
Erziehungsgeld) zurlickzugreifèn. In diesem Zusarmrenhang wird darauf hingewiesen, dass der
Mieter gemãß {j 551 Abs. 2 BGB das Recht hat, die Kaution in 3 Raten zu zahlen.
Fonn der Hilfegewährun g
Da es sich bei der Mietkaution um eine im Falle der Becr.rdigurrg des Mìetverhältnisses an
den Mieter rückzahlbare Sicherheitsleistung hanclelt, ert-olgt die Hilfegewährung nur in
Fonn eines Darlehens.
Die Rückzahlung des Darleheris erfblgt in der Regel in Höhe von l0% des rnaßgeblichen
Regelsatzes.
Stand: 0l .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
Seite 32
Teil
III:
Heizkosten
Leistungen für Heizkosten werden gemäß $ 22 Abs. 1 Satz I SGB II neben den Kosten der
Unterkunft ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind (unter Berücksichtigung von 10.2). Bei unangelressenen Heizkosten ist
das Kostensenkungsverfahren nach Pkt. 5 entsprechend anzuwenden.
Es ist zv unterscheiden zwischen Leistungen für Heizungen ohne individuelle
Brennstoffbevorratung (2.8. Sammelheizungen, Fernwärme, Erdgas/Stadtgas,
Elektroheizung) und Leistungen für Einzelheizungen mit individueller
Brennstoffbevorratung (2. B. Kohleöfen, Öl- oder Gastanks).
Entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Heizkosten für selbstgenutztes
Wohneigentum auch nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei der Beheizung einer
vergleichbaren, der V/ohnfläche nach angemessenen Mietwohnung, anfallen würden.
10.
Leistungen für Heizungen ohne individuelle Brennstoffbevorratung
Hierunter fallen Heizkosten, die in Form von regelmäßigen Pauschalen / Vorauszahlungen
an
.
.
den Vermieter oder
an Heizenergielieferanten, wie
Stacltwerke
Stadtgasversorger (EWE bzw. andere Anbieter)
Stromversorger bei Beheizung mit Elektroenergie (E.ON edis bzw. andere Anbieter)
zu entrichten sind. Dabei sind die von den Vermietern bzw. Lieferanten festgesetzten
Beträge anzuerkennen. Dies gilt nicht für unangemessen hohe Heizkosten.
$ 22 Abs. 7 SGB
10.1
II
ist zu beachten.
Kosten der Warmwasserbereitung
1.
Wird im Haushalt des Leistungsberechtigten das Wamwasser dezentral, beispielsweise in
einem Elektroboiler in der Wohnung, erzougr, erscheinen diese Kosten nicht in den
Nebenkosten. Dementsprechencl greift hier der gesetzliche Mehrbedarf nach $ 2l Abs. 7
SGB
ll
neuer Fassung.
2.
In den Fällen, in denen für das Wannwasser kein Mehrbedarf nach $ 2l Abs. 7 SGB II
gewährt wird, wird die mor-ratlicl're Obergrenze fi:r die Gewährung von Kosten für die
Aufbereitung von Warmwasser anlehnend an den Gesetzestext des $ 21 Abs.7 SGB II wie
folgt fèstgelegt:
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Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu $ 22 SGB II
Seite 33
Regelbedarf (RB)
in Euro
o/o
374
337
299
287
257
279
2,3
2,3
2,3
8,60
7.75
I,4
4,O2
7,2
0,8
I,75
vom
RB
Monatliche aktuelle Kosten für WWAufbereitung in Euro (Obergrenze ab
0
1.0 1.20 1 2)
6.BB
3.01
Bei Regelsatzànderungen kann auch ohne eine ausdrückliche Angabe der geänderten
aktuellen Werte, der neue Wert vom Jobcenter selbst errechnet werden. Es gelten die
kaufmännischen Rundungsregeln.
Die bestehenden Nichtprüfbarkeitsgrenzen (Tab. 4) für die Heizkosten werden um
die o.g. personenbezogenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung (Summe aus
Obergrenzen aller Mitglieder der BG) angehoben.
Beispielrechnungen.fùr einen I -Personenhaushalt RB-Stafe
I
A) BK-Vorauszøhlung Heizkosten-r WVI/: 57,50 €
Bis zum 31.12.2010 ohne Prüfung anerkannt: 51,03 €
Ab 01.01.201I anzuerkennen: 57,50 € (tatscichliche monatliche Kosten)
BK-Vorauszøhlung Heizkosten + lltll: 95,00 €
Bis zum 31.12.2010 nach Einzelfallprüfung anerkannt: 57,50 €
Ab 01.01.201 I anzuerkennen: 65,87 €
B)
C) BK-Vorauszahlung Heizkosten + ll¡ll? 50,00 €
Bis zum 31.12.2010 ohne Prüfung anerkannt: 43,53 €
Ab 01.01.201I anzuerkennen: 50,00 € (tatsrichliche monatliche Kosten)
10.2
Angemessenheit
Die Angemessenheit von Heizkosten ist in der Praxis schwer zu prüfen. Es kommt hierbei
- noch mehr als bei den I(osten cler Unterkunft - auf die Urnstände des Einzelfalles an. Die
Höhe der Heizkosten hängt einerseits von dem durch den Hilfebedürftigen zu steuemden
Heizverhalten, anclererseits aber auch von zahlreichen vom Hilfesuchenden nicht oder
nicht kurzfristig beeinflussbaren Faktoren ab.
So wirken sich beispielsweise Lage und baulicher Zustancl der Wohnung, Geschosshöhe,
Wänneisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkur-rgsgracl und Wartungszustand der
Heizungsanlage
sowie meteorologische Daten (Zahl der Heiztage,
absolute
Außenternperaturen) auf die Höhe der Heizkosten aus. Dadurch können bei gleichem
vernünfti gem H ei zverhalten denno ch sehr unterschi edli che Ko sten anfal l en.
Für Heizungen ohne individuelle Brennstoffbevorratung gilt als Richtwert für
die
Höchstgrenze einjährlicher Bedarf von 194 kWh/m2 angernessene Wohnfläche (siehe Pkt.
3.2).
Stand: 01 .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie zu þ 22 SGB II
Seite 34
Von angemessenen Heizkosten ist daher ohne weitere Prüfung auszugehen, soweit die
monatlichen Aufivendungen nach Abzug des eventuell enthaltenen Anteils für die
Warmwasseraufbereitung die nachstehend genannten Richtwerte (Tabelle 4) nicht
überschreiten.
Angemessene Heizkosten nach Abzug'Warmwasseraufbereitung
(Wohnflächenhöchstgrenze nach Pkt. 2.1.1 x 1,15 Euro ie m'?)
Anzahl Personen
im Haushalt
1
2
--t
4
weitere
Person
ie
Mietwohnung
bis zu
57,50
74.75
92,00
103,50
Zusàt21.71,50
Eigenheim
bis zu
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
57,50
74,75
92.00
103.50
Zusàtzl. 1 1.50
Eigentumswohnung
bis zu
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
57.50
74.75
92.00
103,50
Zusätzl. i 1.50
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Tabelle 4: Angemessene Heizkosten bei Heizungen ohne individuelle Brennstoffbevorratìlng
'Werden
Heizkosten beansprucht, die insgesamt (Vorauszahlung und Endabrechnung) die
zuvor genannten Beträge übersteigen, ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Dabei ist festzustellen, ob die Mehrkosten auf unwirtschaftliches Verhalten
zurückzuführen sind. Gegenstand cler Prüfung des unwifischaftlichen Verhaltens können
dabei nur die Verbrauchsmengen sein. Der Grundpreis für die Heizung ist
verbrauchsunabhängig uncl in voller Höhe zu übernehmen.
Bei der Beurteilung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Die Höhe der Heizkosten wird durch zahlreiche vom Heizverhalten unabhängige Faktoren
beeinflusst, so dass auch über der Obergrenze liegende Heizkosten im Einzelfall
angemessen sein können, z.B.bei
.
o
.
o
o
o
.
o
ung:ünstiger Lage der Wohnung (überwiegend Außenwände, Erdgeschoss),
Leerstand urnliegender'Wohnungen,
fehlender oder schlechter Wärmeisolierung,
erhöhtem Wärmebedürfnis (alters- oder krankheitsbedingt),
überdurchschnittlich hohen Räurnen,
veralteten Heizungsanlagen,
alten Fenstern ohne Thermoverglasung,
extremen Witterungsbedingungen (außergewöhnlich kalter oder langer Winter).
Liegen derartige vom Heizverhalten unabhängige Gründe nachweislich vor und besteheli
keine Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten, sind die tatsächlichen l(osten
unter Beachtung..der angelnessenen Wohnflächenhöchstgrenzen in voller Höhe zu
übernehmen. Bei Uberschreitung der angemessenen Wohnflächenhöchstgrenzen werden in
diesem Fall die tatsächlichen (erhöhten) Heizkosten - abzüglich Wannwasserabzug und
,\bzug Grundpreis - (HK) ins Verhältnis zur angemessenen Wol'rnfläche (WF) gesetzt:
tatsächliche HK
tatsächliche WF
Anschließend
hinzuaddiert.
Stand: 01.10.2012
x
angemessene
WF
wird zu den errechneten
angemessene
angeûressenen
HI(
HK der
Grundpreis wieder
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Seite 35
Beispiel:
Ein Ehepaar bewohnt eine Mi,etwohnung mit einer Wohnflriche von 70 m t (5 m'z zu groJS). Die
Heizkosten betragen nach Abzug der llarmwasserpauschale und des Grundpreises 140,00 Euro
(entspricht 2,00 Euro je m2 tatscichliche Wohnfläche). Es liegen Gründe.fur einen erhöhten Bedarf
an Heizkosten vor (Leerstand der umliegenden Wohnungen, mangelnde Isolierunþ;
Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt es nicht (d.h. die Verbrøuchsmenge
wurde in einer Einzelfollprüfung uls øngemessen anerkannt). Um die angemessenen Heizkosten
zu ermitteln, werden die tatsächlichen Aufwendungen ins Verhriltnis zur angemessenen Wohnfläche
(laut Tabelle I) gesetzt (140,00 Euro / 70 m2 x 65 m2:130,00 Euro). Die angemessenen
Heizkosten betragen hier 130,00 Euro zuzüglich des vorher abgezogenen Grundpreises.
Werden die vom Hilfebedürftigen geltend gernachten Heizkosten bei Feststellung
unangemessen hoher Aufivendungen auf das angemessene Maß gesenkt, ist der
Hilfeb edürfti ge hi ervon unverzügli ch aktenkundi g zu informi eren.
10.3
Heizkostenabrechnungen
10.3.1 Nachzahlungsforderungen
Für Heizungen gilt als Richtwert für die Höchstgrenze der Angemessenheit ein jähìlicher
Bedarf von 194 kWh/m2 angemessene Wohnfläche.
Ergeben sich aus der Heizkostenabrechnung Nachzahlungsbeträge, so sind diese unter
B erücksi chti gung der Angemes senheit zu üb ernehm en.
Die Regelungen des Pk| 2.2.2 unter ,,Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen"
gelten für die Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen entsprechend.
10.3.2 Rückzahlung/ Guthaben
Die
Regelungen
des Pkt.
Betriebskostenabrechnungen"
2.2.2
gelten
für
unter ..Rückzahlung/
clie Rückzahlung/
Guthaben
Guthaben
aus
aus
Heizkostenabrechnungen entsprechend.
11. Heizkosten
bei
Einzelheizungen
mit
individueller
Brennstoffb evorratu n g
11.1 Heizperiode, Hilfegewährung
als Einmalzahlung
Bei Beheizung mit Einzelötèn bzw. Heizungen, fir die der Hilfebedürttige die Brennstoffe
selbst beschaffèn lruss, verteilt sich der Bedarf auf clie Heizperiocle vorr 01.10. eines
Jahres bis zum 30.04, des Folgejahres.
Stand: 01.10.2012
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Grundsätzlich sind auch hier nur die tatsächlichen vom Antragsteller nachgewiesenen
(2.8. mit Quittung, Rechnung) Heizkosten zu berücksichtigen, soweit sie den
angemessenen Umfang nicht überstei gen.
Die Beschaffutrg von Heizmaterial soll den zukünftigen Bedarf decken. Dabei ist auch eine
mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ratsam.
Die angemessene Menge ist grundsätzlich auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum
abzustellen. Eine weitergehende ,,Bevorratung" kann sinnvoll sein, wenn in laufenden
Fällen während der Heizperiode mit durchgehender Hilfebedürftigkeit zu rechnen ist. Ist zu
Beginn der Heizperiode jedoch ein Ausscheiden aus dem Leistungsbezug vor Ablauf der
Heizperiode absehbar, ist nur eine anteilige Gewährung des Gesamtbetrages vorzunehmen.
Ein Bedarf besteht nicht, wenn der Hilfebeclürftige noch über Heizmittel verfügt.
Fällt der Bedarf an Brennstoffen erst im Laufe der jeweiligen Heizperiode an, sind die
Leistungen zvr Beschaffung von Brennstoffen anteilig mit ll7 je Monat für die
verbleibende H eizperiode zu ennitteln.
Beispiel:
Ein Leistungsbercchtigter beantragt im Dezember die Gewcihrung tler Leístung. Hier werden fùr
den Zeitrauru Dezember bis
April anteilig 5/7 der Jøhresmenge gewährt.
Die Zahlung der einmaligen Heizkosten erfolgt nur auf Antrag und gegen Vorlage
der Heizmittelrechnung (2.8. Kostenvoranschlag, Quittung, Rechnung)!
Wenn die Prüfung im Einzelfall ergibt, class der Hilfebedürftige nicht in der Lage ist, den
Rechnungsbetrag fìir die Heizmittel aus eigenen Mitteln zu verauslagen so besteht die
Möglichkeit, clen Rechuungsbetrag laut I(ostenvoranschlag in angemessener Höhe auch
schon vor Lieferung auszuzahlen (Rechnung oder Quittung ist im Nachhinein
einzureichen), soweit eine Lieferung auf Rechnung nicht rnöglich ist.
ll.2
Angemessenheit
Der Brennstoffbedarf für Heizungen rnit individueller Brennstoffbevorratung ist immer im
Einzelfall zu prüfèn.
Soweit nicht alle Haushaltsangehörigen leistungsberechtigt nach SGB II sind, ist der
Berechnung der Heizungsbeihilfe der kopfanteilige Heizkostenbedarf zugrunde zu legen.
Beis:piel:
Ein 4-Per.sr¡ncnhuu,shult vcrfägt ül>er eine Einzelheinmg, tlie mit Heizöl betrichen
wird
Von clen 4
Personen ist aina ,t)cgan dcs Bezuges von Altersrente nicht laistungsbercchtigt nach SGB
II. Die
itihrlichen Brennstoffko.s'ten w,erclen nur zu 3/4 als Heizkosten ct.nerkannt.
11.3 Nachbewilligungvon Heizkosten
Werden vom Hilfebedürftigen im Verlauf der Heizperiode weitere Kosten geltend
gemacht, ist im Eirizelfall zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, die einen über dem
Durchschnitt liegender-r Verbrauch rechtfertigen (Ausfi.ihrungen dazu in Punkt 10.2). In
Stand: 01.10.2012
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Seire 37
diesem Fall können weitere Leistungen gewährt werden, sofem die Brennstoffuorräte
(nahezu) aufgebraucht sind.
In anderen Fällen, z.B. bei nicht zweckentsprechender Verwendung einer bereits
gewährten Heizbeihilfe oder bei unwirtschaftlichem Heizverhalten bzw.
unwirtschaftlichem Verhalten bei der Beschaffung von Brennmaterial (2.8. Kauf
kleiner Mengen im Baumarkt zu überdurchschnittlich hohen Preisen in Bezug auf die
Beschaffung der gleichen preiswertesten Menge beim Brennstoffhändler flose Kohle],
kann eine Nachbewilligung von Heizkosten allenfalls als Darlehen mit entsprechender
Aufrechnung erfolgen.
ll.4
Heizkosten bei kombinierten Heizungen
Zur Ermittlung der Leistungen für die Heizung sollte bei kombinierten Heizungen
grundsätzlich das Mischverhältnis berücksichtigt werden. Bezüglich des
Mischverhältnisses der verwendeten Energieträger hat der Hilfebedürftige entsprechende
Angaben (entweder prozentuale Anteile oder welche Räurne wie beheizt werden) zu
machen. Da sehr unterschiedliche Fallkonstellationer-r clenkbar sind, sind allgemein
anwendbaren Regelungen schwer möglich. Die nachfolgenclen Ausführungen sind daher
als Anregun'g ñir mögliche Einzelfalllösungen zu verstehen.
Bei nahezu ausgeglichenem Mischverhältnis kann jeweils von der Hälfte der maßgeblichen
Richtwerte für das entsprechende Heizmittel ausgegangen werden. Lassen sich die
verschiedenen Energieträger bestimmten Räumen zuordnen, sollten die jeweiligen
Wohnflächenanteile ermittelt und danach entsprechend clie Leistungen für die Heizung
bestimmt werden.
Beispiel:
l-Personenhaushalt, l4/ohnung 48 m2, Küche (Ì0 m'z) und Ba¿l (5 *') werden elektrisch beheizt
(eine gesonderte Stromrechnung.fur clie Heizung existiert nicht), die Beheizung der übrigen Rc)ume
(33 m'z) eyfolgt über Kohleöfen
Vorschlag zur Ermittlun.g tler angemessenen Kosten'
Anteilfur Stromheizung:15 m'z* 194 kW/m'?./. l2 :
Anteilfi)rBraamkohleheizung: 33 m2
*
16,17 kW monatlich (Kosten.fi)r I kW
aus der letzten Stromrechnung entnehmen)
36,5 ltg/m'
:
1204,5 kg einmalig
fur die gesamte
Hcizperiocle (e.s gelten die zum Anschaffungszeitpunkt gültigen ¿tktuellen Preisc.fiir clen
IIöhere Leistungen int bcgrüncleten Full möglich
Brennslffi
Erfolgt die Beheizung der Unterkunft überwiegend über einen Energieträger, für den
monatliche Abschlagzahlungen entrichtet werden (2.8. Erdgas, Strorn) und nur in
geringern Urnfang über andere Brennstoffe (2.8. Holz), sind die tatsächlichen
Gesarntkosten fi.ir beicle Energieträger ohne weitere Prüfung berücksichtigungsfähig, wenn
diese die in Tabelle 4 genannten Beträge nicht überschreiten. Die Ubernahme höherer
Aufivendungen ist wiederum im Einzelfall rnöglich.
11.5 Beschaffung der Brennstoffe vor Beginn des Leistungsbezuges
SGB
nach
II
Sofern der Hilfebedarf durch Anschaffung des Heizrnaterials im Zeitratm vor der
Hilfebedürftigkeit sichergestellt wurde, scheidet eine Hilfegewährung für die laufende
Heizperiode grundsätzlich aus. Sollte jedoch innerhalb des Zeitraums der laufenden
Stand: 01 .10.2012
Landkreis Märkisch-Oderland
Richtlinie
5 22 ScB II
Seite 38
n
Heizperiode eine Naohlieferung erforderlich werden, ist für die verbleibende Heizperiode
eine anteiligo Gewährung der angemessenen Kosten vorzunehmen,
12.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt ab dem
01 .05.201 0 außer Kraft.
Datum,
Unterschrift
1. Beigeordneter und
Fachbereichsleiter II
01
.10.2012
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom