Entscheidung (26.04.2007)
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Entscheidung (26.04.2007)
A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: [email protected] www.bks.gv.at GZ 611.009/0008-BKS/2007 B E S CH E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria, im folgenden kurz KommAustria, gemäß § 11a KOG iVm § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a KOG vom 07.02.2007, KOA 3.500/07-003, entschieden: Spruch: Gemäß § 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 wird festgestellt, dass der ORF am 13.12.2006 durch die um ca. 22.45 Uhr in ORF1 erfolgte Ausstrahlung der „TOTO-Vorschau“ § 13 Abs. 3 ORF-G nicht verletzt hat. Begründung: Mit Schriftsatz vom 07.02.2007 erstattete die KommAustria gemäß § 11a KOG eine Anzeige beim Bundeskommunikationssenat betreffend die Ergebnisse der Auswertung von Sendungen des Österreichischen Rundfunks am 13.12.2006 im Programm ORF1 und übermittelte entsprechende Aufzeichnungen. Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen folgenden Sachverhalt festgestellt: Um ca. 22:45 Uhr wird im Fernsehprogramm ORF 1 ein Programmhinweis auf ein Eishockey-Spiel gesendet. Dieser endet mit einem Hinweis auf den Sendeplatz und einer entsprechenden Einblendung. -2– Unmittelbar darauf folgt der ca. 38 Sekunden lange Beitrag „TOTO Vorschau“: Nach einer Einleitung durch eine eigene Signation (es erscheinen nacheinander die Zahlen bzw. Worte „1, 2, X TOTO-Vorschau“ sowie dazwischen zwei Fußballspieler beim Abschuss des Balles) erklärt ein Sprecher (von Musik begleitet), dass die Spiele der 50. TOTO-Runde aus Deutschland und aus England kommen und führt weiter aus: „Spiel 2 – Mainz gegen München. Mainz hat in den letzten fünf Spielen nicht gewinnen können. Gegen Bayern München wird es auch am kommenden Samstag schwer. Daher der ORF-Tippvorschlag: 2 – eine Bank auf die Bayern. Ausführliche Informationen über alle weiteren Spiele finden Sie in der TOTO-Vorschau in Ihrer Annahmestelle, im Internet und im ORF-Text Seite 721. Annahmeschluss ist Samstag der 16. September [sic!] um 15.20 Uhr.“ Der Tippvorschlag wird graphisch in Form einer Tabelle mit Tipp 2 dargestellt, weiters ist der typische „TOTO“-Schriftzug (weiß auf rotem Grund) eingeblendet. Während der Schlussworte wird als Standbild einerseits die Wortfolge „TOTO Vorschau“, weiters die Wortfolge „Ein Spiel der österreichischen Lotterien“ samt Logo der Lotterien sowie großformatig in der Mitte die Web-Adresse „http://www.win2day.at“ eingeblendet. Danach folgt eine ca. 15 Sekunden lange Programmvorschau auf die anschließende Folge der Serie „Without A Trace“ in ORF 1 in Form von Trailern, wobei nach zehn Sekunden ein grünes Quadrat mit der Zahl 1 von links nach rechts über den Bildschirm wandert und nach zwölf Sekunden die Worte: „Jetzt – Without A Trace – Spurlos verschwunden“ und rechts davon wieder ein grünes Quadrat mit der Zahl 1 eingeblendet werden. Von der KommAustria wurden ergänzende Erhebungen dahingehend durchgeführt, dass auf der angegebenen Webseite der Besucher direkt zum TOTO-Spielen (online) animiert werde und dass auch entsprechende Spielerklärungen, etwa zu TOTO-System, abgerufen werden könnten. Auch der Bundeskommunikationssenat hat in die Webseite Einsicht genommen und diesen Sachverhalt vorgefunden. Die KommAustria wertete die Sendung „TOTO-Vorschau“ als Werbesendung für ein Glücksspiel und den Sendungsablauf als Verstoß gegen § 13 Abs. 3 ORF-G. Zwar ordne § 14 Abs. 5 ORF-G an, dass die mediale Unterstützung nach § 17 Abs. 7 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 145/2006, nicht als Product-Placement gelte, doch folge daraus nicht, dass Werbesendungen für Glücksspiele nicht den Anforderungen an die Werbung unterliegen würden. Es könne dahingestellt bleiben, ob solche Werbesendungen „generelle mediale Unterstützung“ iSd § 17 Abs. 7 GSpG darstellten, zumal diese Bestimmung (in ihrer derzeitigen Fassung) – im Gegensatz zum ORF-G – keine Differenzierung hinsichtlich möglicher Werbeformen treffe. Die Werberegeln des ORF-G – im vorliegenden Fall insbesondere § 13 Abs. 3 ORF-G – seien jedoch nicht nur auf „klassische Werbespots“ anzuwenden, sondern auf alle Programmteile, die eine werbliche Gestaltung iSd § 13 Abs. 1 ORF-G aufweisen. Dies gelte mangels entgegenstehender Anordnung auch für werblich gestaltete Beiträge, welche eine von § 17 Abs. 7 GSpG erfasste Maßnahme der „generellen -3– medialen Unterstützung“ darstellen. Diese müssten als Werbung erkennbar sowie mittels eines entsprechend eindeutigen Zeichens von anderen Programmteilen getrennt sein. Das Erscheinungsbild des Beitrages suggeriere dem Zuseher anfänglich das Vorliegen eines bloß redaktionellen Programmteils, überschreite jedoch insgesamt die Grenzen zur kommerziellen Werbung iSd § 13 Abs. 1 ORF-G. Zwar möge es sein, dass aus Sicht der Zuseher die TOTO-Vorschau gedanklich bislang nicht als kommerzielle Werbung eingeordnet worden sei. Das Vorliegen einer solchen Tradition könne die subjektive Einschätzung der Zuseher beeinflusst haben; die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Beitrag kommerzielle Werbung darstelle, sei jedoch unter Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu beurteilen. Der vorliegende Beitrag suggeriere mit der Betitelung als „TOTO-Vorschau“ eine informative Übersicht über die Spiele der aktuellen TOTO-Runde. Zwar nenne der Sprecher Deutschland und England als Austragungsorte der Spiele dieser Runde und gebe er einen Tipp für eines der Spiele ab, jedoch würden die beim Zuseher geweckten Erwartungen auf diese Weise nicht vollständig erfüllt, weswegen er auf weitere Informationsmöglichkeiten verweise. Während der ORF-Teletext eine Übersicht über die Spiele sowie die Information über den aktuellen Annahmeschluss enthalte, lade die Spiele-Plattform http://www.win2day.at den Besucher zusätzlich mehrfach direkt zum Glücksspiel, darunter auch zum TOTO-Spielen (,‚Quicktipp“, „Normal“ oder „System“) ein. Dieser Aufforderung zur Teilnahme an einer TOTO-Ausspielung könne der potenzielle Kunde nach einer OnlineRegistrierung direkt nachkommen. Der „redaktionelle Anstrich“ des gesendeten Beitrages sei im Hinblick auf seinen werblichen Charakter von untergeordneter Bedeutung; seine Funktion bestehe hauptsächlich darin, beim Zuseher den Wunsch nach mehr TOTO-lnformation und in der Folge nach Teilnahme am Glücksspiel auszulösen. Dieser Impulscharakter des Beitrages verbiete jedoch eine Einordnung der Sendung als bloßen „redaktionellen Beitrag“. Aus der Tatsache der inhaltlichen Gestaltung durch den ORF (und nicht durch die Österreichischen Lotterien GmbH) sei nicht zwingend der fehlende werbliche Charakter des Beitrages zu erkennen. Im vorliegenden Fall bewirke die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Umständen des Glücksspiels (Informationen über die Austragungsländer der 50. TOTO-Runde sowie über das konkrete Spiel Mainz gegen Bayern), die Abgabe eines konkreten Tipps für den potenziellen Spieler (,‚eine Bank für die Bayern“), weiters die durchgehende Einblendung des Schriftzuges „TOTO“ und nicht zuletzt die 18 Sekunden lange (das sei ca. die halbe Dauer des gesamten Beitrages) Einblendung der Spiele-Plattform http://www.win2day.at (also „Gewinne heute“) an prominenter Stelle einen direkten Anreiz zur Teilnahme (verstärkt durch -4– den Hinweis auf den Annahmeschluss und das Online-Portal) am Glückspiel und könnten nicht bloß auf eine Entscheidungshilfe für schon zum TOTO-Spiel Entschlossene reduziert werden. Die Empfehlung des Sprechers „Eine Bank auf die Bayern!“ vermittle dem Zuseher einen besonders sicheren Tipp, der durch seine redaktionelle Aufmachung besonders glaubwürdig erscheine. An der Entgeltlichkeit scheine kein Zweifel zu bestehen und sie würde auch vom ORF nicht bestritten. Die Bestimmung des § 14 Abs. 5 letzter Satz ORF-G verankere keineswegs eine generelle Zulässigkeit von „Sonderwerbeformen“. Der ORF gehe aber offenbar davon aus, dass mit der Gesetzwerdung dieser Bestimmung mehrere zu diesem Zeitpunkt in den ORFFernsehprogrammen laufend ausgestrahlten Sendungen mit Glücksspielbezug (darunter auch die „TOTO-Vorschau“) quasi legalisiert werden sollten. Diese Sendungen als kommerzielle Werbung einzuordnen, hielte der ORF offenbar für eine vom Gesetzgeber des ORF-G nicht gewollte Einschränkung, wobei er das mögliche Vorliegen von Product Placement in diesen Sendungen nicht thematisiere sondern lediglich ins Treffen führe, dass die Präsenz der Osterreichischen Lotterien und ihrer Ausspielungen in den Medien auf Grund des § 17 Abs. 7 GspG angestrebt, gewollt und erwünscht sei. Selbst dann, wenn man die vorliegende „TOTO-Vorschau“ als „generelle mediale Unterstützung“ ansehe, wäre die Frage, ob diese werblich gestaltet und damit von anderen Programmteilen zu trennen ist, in § 17 Abs. 7 GSpG gar nicht geregelt und interessiere daher nicht für dessen Anwendung. Dass mit einer für die Österreichischen Lotterien vorteilhaften Sonderbestimmung der Schutzzweck der Hintanhaltung von Unklarheiten über den werblichen Charakter einer Sendung gerade im Bereich des Glücksspiels unterlaufen werden sollte, könne dem Gesetzgeber des GspG und des ORF-G nicht unterstellt werden. Die KommAustria teile nicht die Meinung des ORF, dass die reine Bekanntgabe der TOTOErgebnisse bzw. der Ergebnisse der TOTO-Gewinnermittlung in den ORF- Fernsehprogrammen außerhalb der „medialen Unterstützung“ erfolge. Vielmehr fielen nach Ansicht der KommAustria gerade diejenigen Sendungen, welche die Ergebnisse der Spielrunden zum Inhalt haben in den Kernbereich des § 17 Abs. 7 GSpG. Bei einer solchen Auslegung erhelle auch die Intention der Bestimmung des § 14 Abs. 5 letzter Satz ORF-G, die Mitausstrahlung der Bezeichnung „LOTTO“ oder „TOTO“ für diese Fälle nicht als Product-Placement zu werten und damit außerhalb von Werbesendungen gegen mehr als nur geringfügiges Entgelt zu verbieten. Dass auch die reine Ergebnisermittlung selbst beim Fernsehzuseher einen gewissen Anreiz zum Glücksspiel bewirke, sei dabei als eine mit zulässigem Product-Placement immer verbundene Werbewirkung in Kauf zu nehmen. -5– Die vom ORF unter dem Titel „Sonderwerbeformen“ versuchte Erweiterung der Privilegierung des § 14 Abs. 5 ORF-G auf Werbesendungen widerspräche nicht nur dessen klaren Wortlaut, sondern stünde – angesichts des Fehlens einer solchen Privilegierung in den Werbebestimmungen für Privatrundfunkveranstalter – auch im Widerspruch zu gleichheitsrechtlichen Überlegungen, welche an der Sonderstellung des ORF auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in § 1 ORF-G anknüpfen (vgl. dazu VfSlg 16.911/2003; 17.006/2003 sowie VfGH 01.12.2006, B 3269/05). Die zu Beginn der „TOTO-Vorschau“ gewählte Signation sei wegen ihrer mangelnden Eindeutigkeit nicht als anfängliches Trennzeichen für kommerzielle Werbung zulässig, da sie zwar den Beginn einer neuen Sendung anzeigt, nicht jedoch dazu geeignet ist, dem Zuhörer den Beginn einer Werbesendung zweifelsfrei zu signalisieren. Auch in Hinblick auf die nachfolgende Programmvorschau könne ein durchschnittlicher Fernsehzuseher frühestens mit dem erstmaligen Auftauchen des grünen Quadrats erkennen, dass es sich um eine Programmvorschau handelt und dass zehn Sekunden vorher eine Werbesendung geendet hat. Wollte man hier einen weniger strengen Maßstab anlegen als am Beginn der Werbesendung, so ginge man damit unzulässigerweise von einem geringeren Schutzbedürfnis des Zusehers beim Übergang von Werbeeinschaltungen zum redaktionellen Programm als im umgekehrten Fall aus (so BKS 10.08.2006, GZ 611.001/0002-BKS/2006). Es wäre daher § 13 Abs. 3 ORF-G verletzt worden. Der ORF ist in seiner Stellungnahme vom 07.03.2007 den Wertungen der KommAustria entgegengetreten und hat beantragt, der Anzeige keine Folge zu geben. Er verwies auf seine bereits im Vorverfahren gegenüber der KommAustria abgegebene Stellungnahme, in welcher er insbesondere betont hatte, dass es sich bei der TOTOVorschau nicht um Werbung sondern um ein redaktionelles Informationsservice handle, welches im Rahmen der generellen medialen Unterstützung im Sinne des GSpG ausgestrahlt werde. Insbesondere wären die Hinweise auf den Annahmeschluss und die Webadresse nicht als „Impulscharakter“ zum TOTO-Spielen zu sehen. Der Zuseher erwarte auch keine „gesamte“ TOTO-Vorschau auf alle Spiele, da sich das Format im Laufe der Zeit gewandelt habe. Die Sonderwerbebestimmungen des ORF-G fänden auf Einbindungen der Lotterien keine Anwendung, was sich aus § 14 Abs. 5 ORF-G ergebe. Selbst im Falle der Einordnung als Werbung wäre eine ausreichende Trennung durch die Signation gegeben. Ergänzend brachte der ORF vor, dass man nicht die Anwendung der Werbegrundsätze auf tatsächliche Werbung für die Spiele der Österreichischen Lotterien bestreite. Gerade eine solche liege aber hier nicht vor. Auch beziehe sich § 14 Abs. 5 ORF-G ausschließlich auf die -6– Sonderwerbeform des Product-Placements. Die Erwartungen der Zuseher an die TOTOVorschau seien dem ORF bekannt und entsprächen nicht denen der KommAustria. Werbesendungen für die Österreichischen Lotterien würden aus einem anderen „Topf“ als Maßnahmen zur generellen medialen Unterstützung bezahlt. Es stelle sich darüber hinaus die Frage, welchen anderen Sinn als die Schaffung eines Anreizes zur Teilnahme an den Ausspielungen die „medialen Unterstützungsleistungen“ nach § 17 Abs. 7 GSpG überhaupt haben könnten. Der Wiederbeginn des Programms wäre durch den gesendeten Trailer nach der TOTO-Vorschau zweifelsfrei erkennbar. Die Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die beschriebene Wahrnehmung seitens des Bundeskommunikationssenats. Der festgestellte Sachverhalt wurde auch vom ORF nicht bestritten. Rechtlich folgt: Der Bundeskommunikationssenat teilt die im Kern übereinstimmenden Auffassungen der KommAustria und des ORF, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 14 Abs. 5 letzter Satz ORF-G keineswegs eine generelle Ausnahme werblich gestalteter Sendungen oder von Sendungsteilen für die Spiele der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Österreichischen Lotterien vom ORF-G bzw. von den sonstigen Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G normieren wollte. Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Product-Placements bewirkt lediglich eine Privilegierung hinsichtlich einer ganz bestimmten Kategorie von Product-Placements, nämlich solcher zu Gunsten der Österreichischen Lotterien. Der Bundeskommunikationssenat hat bereits in seinem Bescheid vom 04.04.2006, GZ 611.941/0002-BKS/2006, im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 27.01.2006, Zl. 2004/04/0113, die Auffassung vertreten, dass das Gesetz grundsätzlich einheitlich von der Existenz bestimmter Formen der Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen ausgeht, die weder kommerzielle Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G, noch Hinweise auf den Auftraggeber einer Patronanzsendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz ORF-G darstellen. Darunter fallen nun eben auch solche, die gegen ein nicht-geringfügiges Entgelt oder eine nicht-geringfügige sonstige Gegenleistung (über 1.000,- Euro) erfolgen und anhand der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 5 zweiter und dritter Satz bzw. § 14 Abs. 6 ORF-G rechtlich entweder als zulässiges oder unzulässiges Product-Placement im Sinne des ORF-G einzuordnen sind. Die Ausnahme der medialen Unterstützung nach dem GSpG ist so zu verstehen, dass aufgrund -7– dieser Bestimmung finanzierte Product-Placements (z.B. Logo-Einblendungen) zugunsten des Konzessionärs in der Regel zulässig sind (es sich eben nicht um verbotenes ProductPlacement handelt). Eine Erwähnung oder Darstellung ist aber insbesondere dann nicht mehr als Product-Placement anzusehen, wenn eine übermäßige Heraushebung des Warenoder Leistungsangebotes oder Kaufaufforderungen erfolgen. Diesfalls ist der Sachverhalt nach den Bestimmungen über die Werbung (insb. § 13 Abs. 3 ORF-G) oder allenfalls über die Schleichwerbung (§ 14 Abs. 2 ORF-G) zu beurteilen (vgl. BKS 04.04.2006, GZ 611.941/0002-BKS/2006). Davon ausgehend hat der Bundeskommunikationssenat in Hinblick auf die verfahrensgegenständliche TOTO-Vorschau erwogen, dass als mediale Unterstützung im Sinne des § 17 Abs. 7 GSpG nicht nur Formen des Product-Placements denkbar sind, sondern auch sonstige „Sonderwerbeformen“ wie insbesondere die Patronisierung von Sendungen im Sinne des § 17 ORF-G. Dem Österreichischen Rundfunk ist in seinem Vorbringen zuzustimmen, dass keine Bestimmung des ORF-G es verbietet, über die (Ziehungs-)Ergebnisse der Spiele der Österreichischen Lotterien zu berichten und diese gegebenenfalls auch „live“ zu übertragen. Ebenso ist es nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates im vorliegenden Fall auch zulässig, im Rahmen eines redaktionell aufbereiteten Formats (samt weiterführendem Teletext) den Zusehern bestimmte (Zusatz-)Informationen zu dem von den Österreichischen Lotterien veranstalteten TOTOSpiel zu geben, welche naturgemäß auch bei der Teilnahme hilfreich sein können. Zur Einblendung der Internet-Adresse http://www.win2day.at ist auf die bisherige Entscheidungspraxis des Bundeskommunikationssenates zu verweisen, wonach ein bloßer Hinweis auf den Betriebsgegenstand oder die Anschrift des Unternehmens (inklusive bloßer Einblendung der Internetadresse) keine die Grenze zur Werbung überschreitende Äußerung darstellt (vgl. BKS 13.12.2002, GZ 611.180/001-BKS/2002). Für die Logo-Einblendung ist auf § 14 Abs. 5 letzter Satz ORF-G zu verweisen. Der Bundeskommunikationssenat hält fest, dass eine werbliche Gestaltung der TOTOVorschau nicht vorliegt und daher auch keine Trennung vom vorangehenden und vom nachfolgenden (redaktionellen) Programm erforderlich war. Was nun den Umstand anbelangt, dass dem ORF nach seinen eigenen Angaben für die TOTO-Vorschau zusätzlich auch ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung im Rahmen der generellen medialen Unterstützung nach § 17 Abs. 7 GSpG zugekommen ist, so stellt dies nach Auffassung des Bundeskommunikationssenat den typischen Fall einer Patronanzsendung im Sinne des § 17 Abs. 1 ORF-G dar: Die Leistung erfolgt offenkundig mit dem Ziel, den letztlich jeder Patronanzsendung innewohnenden „Imagewerbeeffekt“ zugunsten des Sponsors zu -8– bewirken, der darüber hinaus wohl auch Sinn und Zweck der zulässigen medialen Unterstützung nach § 14 Abs. 5 letzter Satz ORF-G ist und der notwendigerweise auch Einfluss auf zukünftige „Kaufentscheidungen“ haben kann (vgl. hierzu BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0016-BKS/2005). Im Zuge des Verfahrens sind keine Umstände hervorgetreten, die auf eine Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 ORF-G (verbotene Einflussnahme des Auftraggebers auf Inhalt und Programmplatz, fehlende Kennzeichnung oder Anregung zur Inanspruchnahme der Dienstleistung) hindeuten. Die Patronisierung einer Sendung schließt es per se nicht aus, dass in derselben Sendung auch (erlaubte) ProductPlacements des Sponsors vorkommen. Die Sendung „TOTO-Vorschau“ ist damit als (zulässige) Patronanzsendung im Sinne des § 17 Abs. 1 ORF-G zu qualifizieren; eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 26. April 2007 Der Vorsitzende: SCHALICH Für die Richtigkeit der Ausfertigung: