Entscheidung (23.06.2006)

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Entscheidung (23.06.2006)
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BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT
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GZ 611.001/0024-BKS/2005
BESCHEID
Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren
Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER und Dr. KARASEK sowie das Ersatzmitglied Dr. LEITL
über die Berufung der T. vom 16.09.2005 gegen den Bescheid der KommAustria vom
30.08.2005, KOA 2.100/05-053, wie folgt entschieden:
Spruch:
I.
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.a, 1.d. und 1.f. richtet, gemäß
§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006
teilweise stattgegeben, der Spruchpunkt 1.a ersatzlos aufgehoben und die Spruchpunkte 1.d
und 1.f wie folgt abgeändert:
1.d. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 66/2006 wird festgestellt, dass die T. am 10. März 2005 um ca. 18.41 Uhr Werbung
nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt und
dadurch gegen § 38 PrTV-G verstoßen hat.
1.f. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 66/2006 wird festgestellt, dass die T. am 10. März 2005 um ca. 19.32 Uhr Werbung
nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt und
dadurch gegen § 38 PrTV-G verstoßen hat.
II.
Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. richtet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm
§ 36 Abs. 2 und 4 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006
stattgegeben und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
-2-
III.
Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.b, 1c., 1e., und 2. richtet, gemäß
§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 38 und 46 Abs. 2 Z. 2 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 66/2006 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid insoweit vollinhaltlich
bestätigt.
IV.
Der T. wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 3 PrTV-G aufgetragen,
a. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides im Rahmen des von ihr ausgestrahlten
Programms „g.“ an einem Werktag zwischen 17.30 Uhr und 19.45 Uhr den folgenden Text zu
verlesen:
„Aufgrund eines Berufungsverfahrens gegen einen Bescheid der Kommunikationsbehörde
Austria hat der Bundeskommunikationssenat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2006
festgestellt,
1. dass die T. auf ihrem Programm „g.“ am 10. März 2005 zwischen 17.56 Uhr und 19.32
Uhr mehrfach gegen das Privatfernsehgesetz verstoßen hat, da sie Werbung nicht
eindeutig durch optische oder akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt
hat; sowie
2. dass die T. auf ihrem Programm „g.“ am 10. März 2005 gegen das Privatfernsehgesetz
verstoßen hat, da sie die ab 17.40 ausgestrahlte Sendung „at home“ weder zu Beginn
noch am Ende der Sendung als Patronanzsendung gekennzeichnet hat.“
und
b. der KommAustria binnen weiterer zwei Wochen ab der Veröffentlichung eine Aufzeichnung
der Veröffentlichung vorzulegen.
Begründung:
Sachverhalt:
1. Zum Gang des Verfahrens
Die T. ist aufgrund eines Bescheides der KommAustria vom 05.04.2004, KOA 2.100/04-16,
Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms für das bundesweite
Versorgungsgebiet über den Satelliten ASTRA 1 G, 19,2° Ost für die Dauer von zehn Jahren ab
08.04.2004. Nach diesem Bescheides ist die T. zur Ausstrahlung des Programms „g.“ im
bundesweiten Gebiet berechtigt.
-3Die KommAustria übermittelte mit Schreiben vom 29.03.2005 der T. die Auswertung der am
10.03.2005 zwischen 17.30 und 19.45 Uhr aufgezeichneten Sendungen und räumte dieser
gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den darin vermuteten
Rechtsverletzungen binnen einer Frist von zwei Wochen ein.
Am
01.04.2005
erfolgte
die
Veröffentlichung
der
im
Rahmen
des
ausgewerteten
Fernsehprogramms vermuteten Rechtsverletzungen durch Bekanntmachung der im Monat
März stichprobenartig ausgewerteten Sendungen von Hörfunk- und Fernsehveranstaltern auf
der Website der Rundfunkregulierungsbehörde.
Mit Schreiben vom 13.04.2005 nahm die T. zu den seitens der KommAustria vermuteten
Verstößen gegen die Werbebestimmungen des PrTV-G Stellung. Darin brachte die T. im
Wesentlichen vor, dass aus ihrer Sicht keine Werbeverstöße vorliegen und stellte den Antrag,
von der Einleitung eines Verfahrens abzusehen.
Die KommAustria leitete mit Schreiben vom 17.06.2005 das Verfahren zur Feststellung von
Verstößen gegen die Werbebestimmungen des PrTV-G ein. Hierzu wurde der T. abermals
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.06.2005 nahm die T. zu den in der Einleitung des Verfahrens relevierten
Verstöße nochmals Stellung. Weiters stellte sie den Antrag, das Verfahren zur Feststellung von
Verstößen der Einschreiterin gegen die Bestimmungen des PrTV-G einzustellen.
Mit Bescheid vom 30.08.2005, KOA 2.100/05-053 stellte die KommAustria in Spruchpunkt 1
fest, dass die T. in sechs Fällen gegen § 38 PrTV-G verstoßen habe, da sie Werbung nicht als
solche erkennbar gemacht und/oder Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen
durch ein optisches oder akustisches Mittel getrennt habe. In Spruchpunkt 2 stellte die
KommAustria fest, dass die T. § 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G dadurch verletzt habe, dass sie die
Patronanzsendung „at home“ nicht durch den Namen oder das Firmenemblem des
Auftraggebers am Programmanfang oder am Programmende eindeutig gekennzeichnet habe.
In Spruchpunkt 3 stellte die KommAustria fest, dass die T. § 36 Abs. 4 PrTV-G dadurch verletzt
habe, dass in der Sendung „Indie Charts“ von 18.50 bis 19.50 Uhr zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Unterbrechungen kein Abstand von wenigstens 20 Minuten gelegen sei.
In Spruchpunkt 4 trug die KommAustria der T. die Veröffentlichung der festgestellten
Rechtsverletzungen durch Verlesen eines Programmansagers im Rahmen von „g.“ auf.
-4Gegen diesen Bescheid erhob die T. mit Schreiben vom 16.09.2005 fristgerecht und
vollinhaltlich Berufung und machte sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch
eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
2. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides
In Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides stellte die KommAustria fest, dass die T. in
sechs Fällen gegen § 38 PrTV-G verstoßen habe, da sie Werbung nicht als solche erkennbar
gemacht habe und/oder Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen durch ein
optisches oder akustisches Mittel getrennt hat. Der Bundeskommunikationssenat hat durch
Einsicht in die von der KommAustria vorgelegten Aufzeichnungen vom 10.03.2005 folgenden
Sachverhalt festgestellt:
a. Spruchpunkt 1a (Werbung für Saturn)
Um etwa 17.52 Uhr wird die Sendung „at home“ für einen Werbeblock unterbrochen. Dies
erfolgt mittels Einblendung des g.-Logos und eines Schriftzuges „Werbung“. Nach mehreren
Werbespots wird um etwa 17.55 Uhr das g.-Logo eingeblendet. Danach folgt der als „g.releasetipp“ bezeichnete Hinweis auf die wichtigsten Neuerscheinungen im Musikbereich. Die
Sendung wird mit den Worten „Der g.-releasetipp jetzt bei Saturn – g. und Saturn informieren
Dich über die wichtigsten Neuerscheinungen“ eingeleitet. Dabei ist zentral das Logo von Saturn
mit dem Zusatz „Geiz ist geil“ eingeblendet. Diese Einblendung ist auch während der folgenden
Sendungen rechts unten ständig im Bild. Nach der Präsentation der Neuerscheinung des
Albums „Tank“ der Band Asian Dub Foundation sagt eine Stimme: „Jetzt bei Saturn“.
Unmittelbar danach tritt das Logo von Saturn zu folgendem Text zentral ins Bild: „Saturn – Geiz
ist geil“. Danach wird wiederum das Logo von g. eingeblendet, es folgt ein Werbebeitrag für die
Wiener Linien.
Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen § 38 PrTV-G fest, da die Werbung als solche
nicht erkennbar gemacht und nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch
getrennt wurde.
Die Berufungswerberin macht geltend, dass durch die Einblendung des Wortes „Werbung“ zu
Beginn der Sendung eine eindeutige Trennung der Werbung von den anderen Programmteilen
erfolgt sei. Weiters sei der „g. release Tipp“ nicht um 19.03 Uhr gesendet worden, wie die
erstinstanzliche Behörde fälschlicherweise annahm. Die Berufungswerberin führt zudem aus,
dass der „g. release Tipp“ für jeden Zuseher deutlich als Werbung für Saturn erkennbar war,
insbesondere durch die Einblendung des Logos von Saturn und den Hinweis „Jetzt bei Saturn“.
Das zwischendurch eingeblendete g.-Logo sei als Auflockerungselement zu sehen, das bei
vielen Sendern üblich sei, die Werbung sei mit einem weiteren Spot fortgesetzt worden, so dass
eine Trennung am Ende des „g. release Tipps“ nicht erforderlich war. Zudem würde während
einer Sendung am rechten oberen Bildrand die Sendestrecke angeführt, während der
-5Werbeblöcke sei dies hingegen nicht der Fall. Das Fehlen der Bezeichnung der Sendestrecke
sei daher geeignet, Werbung und Programm zu trennen.
b. Spruchpunkt 1b (Werbung für Wiener Linien)
Im Anschluss an den „g. releasetipp“ und nach Einblendung des g.-Logos wird um 17.56 Uhr
unter Verweis auf die Sendung „g. events“ eine Werbung für die Wiener Linien mit folgenden
Worten eingeleitet: „Wo die besten Top-Events des Tages passieren, erfährst Du in „g. events“.
Wie Du am besten dort hinkommst, erfährst Du hier – mit den Wiener Linien“. Zu Beginn der
Werbung wird das Logo von g. eingeblendet, am Ende folgen übergangslos
Veranstaltungshinweise auf verschiedene Sommerfestivals, die mit den Worten „g. präsentiert
Dir die besten Sommerfestivals“ eingeleitet werden.
Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen § 38 PrTV-G fest, da die Werbung nicht von
anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde.
Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass die Werbung für die Wiener Linien innerhalb
eines
Werbeblocks
gesendet
wurde,
das
davor
ausgestrahlte
g.-Logo
sei
ein
Auflockerungselement und kein Trennungszeichen. Nach Ausstrahlung des Spots für die
Wiener Linien wäre aber die Intro-Jingle als ausreichende Trennung zum redaktionellen
Programm zu werten.
c. Spruchpunkt 1c (Werbung für ONE)
Im Anschluss an einen Werbespot für das neue Album „Stabbing the drama“ von Soilwork wird
nach Einblendung des g.-Logos um 18.09 ein Beitrag mit den Worten „Neu auf g.“ gesendet.
Dieser Beitrag wird mit den Worten „Neu auf g. – presented by ONE. ONE und g. zeigen Dir bei
‚Neu auf g.’ die allerneuesten Videos.“ Danach erscheinen zahlreiche Kurzbeiträge zu einzelnen
Musikinterpreten. Am unteren Bildrand wird jeweils das Erscheinungsdatum des
entsprechenden Videos eingeblendet. Während der gesamten Sendung wird das Logo von
ONE am rechten unteren Rand eingeblendet. Die Sendung wird mit den Worten „Neu auf g. –
presented by ONE“ beendet. Dazu werden zwei Daten eingeblendet, an denen „Neu auf g.“
ausgestrahlt wird. Danach wird nochmals das Logo von ONE mit dem Satz „Wer ONE hat, hat’s
gut“ eingeblendet. Es folgen das Logo von g. und Veranstaltungshinweise.
Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen § 38 PrTV-G fest, da die Werbung nicht von
anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde.
Die Berufungswerberin führt dazu aus, dass der ONE-Werbespot innerhalb eines Werbeblocks
gesendet wurde, das Einblenden des g.-Logos sei als Auflockerungselement und nicht als
Trennungselement zu qualifizieren. Jeden Seher wäre bewusst gewesen, dass der Werbeblock
nicht zu Ende war, da keine Bezeichnung einer Sendestrecke im linken oberen Bildrand
eingeblendet war. Der um 18.10 Uhr eingeblendete Werbetrenner-Jingle wäre dann eine
ausreichende Trennung zum nachfolgenden Programmteil gewesen.
d. Spruchpunkt 1d (Werbung für Alles-DVD)
-6Im Anschluss an einen Werbeblock und nach Einblendung des g.-Logos wird um 18.41 Uhr ein
Beitrag gesendet, der mit den Worten „Alles-DVD empfiehlt“ eingeleitet wird. Danach wird die
neueste DVD-Erscheinung, „Die Bourne-Verschwörung“ vorgestellt. Am Ende empfiehlt eine
Stimme: „Hol Dir jetzt die neuesten DVDs – ganz einfach online: Am besten auf www.allesdvd.com.“ Danach wird das Logo von g. eingeblendet, es folgen Veranstaltungshinweise.
Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen § 38 PrTV-G fest, da die Werbung als solche
nicht erkennbar gemacht und nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch
getrennt wurde.
Auch zu diesem Spruchpunkt führt die Berufungswerberin wiederum aus, dass der Seher durch
den Intro-Jingle und das Fehlen der Sendestrecke im oberen Bildrand erkennen konnte, dass
der Beitrag Werbung sei.
e. Spruchpunkt 1e (Teleshopping für g.-ringtone)
Im Anschluss an einen Werbeblock und nach Einblendung des g.-Logos folgt um 19.16 Uhr
unter dem Hinweis „g. ringtone – powered by ladezone“ eine Bewerbung der Möglichkeit, sich
einen g. ringtone gegen ein kostenpflichtiges SMS downloaden zu können. Während des
gesamten Beitrags ist die Website von Ladezone (www.ladezone.at) eingeblendet und es wird
zudem eine Mehrwertnummer (0900/699 699) eingeblendet, über die via SMS ein ringtone
bestellt werden kann. Nach dem Beitrag wird wiederum das Logo von g. eingeblendet, es folgen
Veranstaltungshinweise.
Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen § 38 PrTV-G fest, da die Werbung nicht von
anderen Programmteilen optisch oder akustisch getrennt wurde.
Die Berufungswerberin verweist wiederum darauf, dass auch der Hinweis auf die g.-ringtones
innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt und im Anschluss daran ein Intro-Jingle gesendet
wurde. Das g.-Logo sei wiederum als Auflockerungselement, nicht aber als Trennungselement
zu qualifizieren. Auch die Sendestrecke war nicht eingeblendet, was hingegen bei
redaktionellen Programmteilen üblich sei.
f. Spruchpunkt 1f (Werbung für Libro)
Nach verschiedenen Werbespots wird um 19.32 Uhr das Logo von g. in verschiedenen
Animationen eingeblendet. Danach folgt ein als „g. DVD Tipp“ bezeichneter Beitrag. Dieser wird
mit folgenden Worten eingeleitet: „Der g. DVD Tipp von Libro. Welche Filme gibt’s jetzt neu auf
DVD - g. und Libro stellen Dir die besten DVD Neuerscheinungen vor.“ Dabei ist das Logo von
Libro ständig zentral im Bild eingeblendet. Es folgt eine Zusammenfassung des Inhalts der
DVD, am rechten unteren Rand befindet sich der Schriftzug „Jetzt bei Libro“. Der Beitrag wird
mit einem optischen Aufblasen des Logos von Libro beendet, eine Stimme wiederholt „Jetzt neu
bei Libro“. Im Anschluss daran wird die Sendung Indie Charts durch Einblenden des g.-Logos
fortgesetzt.
-7Die KommAustria stellte einen Verstoß gegen § 38 PrTV-G fest, da die Werbung als solche
nicht erkennbar gemacht und nicht von anderen Programmteilen optisch oder akustisch
getrennt wurde.
Die Berufungswerberin verweist wiederum darauf, dass auch die Werbung für Libro innerhalb
eines Werbeblocks ausgestrahlt und im Anschluss daran ein Intro-Jingle gesendet wurde. Das
g.-Logo sei wiederum als Auflockerungselement, nicht aber als Trennungselement zu
qualifizieren. Auch die Sendestrecke war nicht eingeblendet, was hingegen bei redaktionellen
Programmteilen üblich sei.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides
In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides stellte die KommAustria fest, dass die T. § 46
Abs. 2 Z 2 PrTV-G dadurch verletzt habe, dass sie die Patronanzsendung „at home“ nicht durch
den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang um 17.41 Uhr
oder
am
Programmende
um
18.40
Uhr
eindeutig
gekennzeichnet
habe.
Der
Bundeskommunikationssenat hat durch Einsicht in die von der KommAustria vorgelegten
Aufzeichnungen vom 10.03.2005 folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Sendung „at home“ beginnt um 17.41 Uhr und endet um 18.40 Uhr, eine An- oder Absage
als Patronanzsendung erfolgt zu diesen Zeitpunkten nicht. Im Rahmen dieser Sendung wird um
18.10 Uhr ein Bericht über die „I’m lovin’ it“-Clubbings gezeigt. Während dieses Berichts werden
verschiedene Personen interviewt, deren Namen in einem Insert eingeblendet werden, in dem
auch das McDonalds-Logo aufscheint. Der letzte Interviewpartner nennt die nächsten Termine
und Standorte, die jeweils auch auf einem Insert mit dem Logo von McDonalds erscheinen. Der
Sprecher weist schließlich darauf hin, dass alle weiteren Termine und Informationen zu den
diversen „I’m lovin’ it“-Clubbings auf der Homepage von McDonalds zu erfahren sind, ein Insert
mit der Internetadresse dieser Homepage und dem Logo von McDonalds erscheint. Nach den
Worten „g. – be part of it“ folgt der nächste Beitrag im Rahmen der Sendung „at home“.
Die Berufungswerberin folgt der erstinstanzlichen Behörde dahingehend, dass „at home“ eine
Patronanzsendung iSd § 46 PrTV-G ist. Sie ist aber der Auffassung, dass bei einer
teleologischen Betrachtungsweise die mehrmalige Einblendung des Firmenlogos bei den
Inserts ausreichend war, um den Zuseher zu informieren, dass eine Patronanzsendung
vorliege.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides.
In Spruchpunkt 3 stellte die KommAustria fest, dass die T. § 36 Abs. 4 PrTV-G dadurch verletzt
habe, dass in der Sendung „Indie Charts“ von 18.50 bis 19.50 Uhr zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Unterbrechungen kein Abstand von wenigstens 20 Minuten gelegen sei.
-8Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsicht in die von der KommAustria vorgelegten
Aufzeichnungen vom 10.03.2005 folgenden Sachverhalt festgestellt:
Um 18.50 Uhr beginnt die Sendung „Indie Club Charts“. In dieser Sendung werden 13
Videoclips in einer bestimmten Reihenfolge hintereinander eingespielt, eine Moderation erfolgt
nicht. Vor jedem Videoclip wird jeweils die Information eingeblendet, welchen Rang der
nachfolgende Chart bekleidet und ob es sich um einen Auf- oder Absteiger handelt. Um 19.01
Uhr wird die Sendung das erste Mal für einen Werbeblock unterbrochen, um 19.04 Uhr wird die
Sendung fortgesetzt. Um 19.15 Uhr wird die Sendung ein weiteres Mal für einen Werbeblock
unterbrochen und um 19.17 Uhr wieder fortgesetzt. Die nächste Unterbrechung für einen
Werbeblock erfolgt zwischen 19.29 und 19.33 Uhr, die Sendung „Indie Club Charts“ endet um
19.45 Uhr.
Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass die einzelnen Clips jeweils eigenständige
Sendungsteile seien, da für jeden Clip ein eigener Produzent verantwortlich sei, die Clips
unterschiedliche Musikrichtungen aufweisen, eigene Interpreten zeigen und ein eigener
Regisseur
verantwortlich
sei.
Ein
in
sich
geschlossenes
Werk
mit
einheitlichem
Handlungsbogen liege nicht vor. Dies gelte selbst dann, wenn die Videoclips im Rahmen einer
Hitparade in der Reihenfolge ihrer Beliebtheit gesendet würden. Auf die Indie Club Charts sei
daher § 36 Abs. 2 und nicht Abs. 4 PrTV-G anwendbar.
Rechtlich folgt:
1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides
Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber intendierte Hintanhaltung der Vermischung von Werbung
und Programm sind die durch § 38 PrTV-G aufgestellten Grundsätze der Trennung und
Erkennbarkeit einzuhalten, sobald die Darstellung der Produkte einen eindeutigen werblichen
Charakter annimmt. Die KommAustria hat festgestellt, dass die einzelnen Darstellungen einen
werblichen Charakter aufweisen, die Berufungswerberin ist dieser Feststellung nicht
entgegengetreten, sondern hat dies vielmehr in allen sechs Fällen bestätigt. Auch der
Bundeskommunikationssenat
hegt
keinen
Zweifel
daran,
dass
bei
allen
sechs
Sachverhaltsmomenten ein werblicher Charakter der Darstellungen vorliegt. Um den
Anforderungen des § 38 PrTV-G zu genügen, müssen also kumulativ zwei Voraussetzungen
erfüllt werden: einerseits muss die klare Erkennbarkeit der Werbung als solche vorliegen und
andererseits muss Werbung von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel
eindeutig getrennt sein. Daraus folgt, dass sowohl die mangelnde Erkennbarkeit der Werbung
als auch die Unterlassung einer eindeutigen Trennung zwischen Werbung und übrigen
Programmteilen eine Verletzung des § 38 PrTV-G darstellen.
a. Zur Erkennbarkeit der Werbung
-9Die KommAustria stellte die mangelnde Erkennbarkeit in den Spruchpunkten 1a., 1d. und 1f.
fest.
Gerade
bei
diesen
Werbespots
ist
aber
nach
Auffassung
des
Bundeskommunikationssenates die Erkennbarkeit für den Durchschnittszuseher durch die
unübersehbare Einblendung des Logos von Saturn (Spruchpunkt 1a.), des Schriftzuges „AllesDVD“ (Spruchpunkt 1d.) sowie des Logos von Libro (Spruchpunkt 1f.) während der gesamten
Dauer des Spots gegeben. Aufgrund der Größe und Aufmachung treten diese Logos nach
Auffassung des Bundeskommunikationssenats derart hervor, dass sie nicht nur – wie die
KommAustria vermeint – hinter die jeweiligen Sachinformationen zurücktreten. Nach
Auffassung des Bundeskommunikationssenates liegt daher bei Spruchpunkt 1a., 1d. und 1f. die
Erkennbarkeit von Werbung vor, so dass die Spruchpunkte entsprechend abzuändern waren.
b. Zur Trennung der Werbung von anderen Programmteilen
In den Spruchpunkten 1a. bis 1f. stellte die KommAustria fest, dass gegen den Grundsatz der
Trennung der Werbung bzw. des Teleshopping von anderen Programmteilen verstoßen wurde.
Die Berufungswerberin führt dazu im Wesentlichen aus, dass diese Werbespots im Rahmen
von Werbeblöcken ausgestrahlt wurden. Diese Werbeblöcke seien am Anfang und am Ende
stets gleichartig, durch immer wiederkehrende und eindeutig identifizierbare Merkmale von den
übrigen Programmteilen getrennt worden. Die g.-Logos zwischen den Werbespots seien nur als
Auflockerungselemente eingesetzt worden.
Der Bundeskommunikationssenat hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Trennung der
Werbung vom Programm auseinandergesetzt und unter anderem ausgesprochen, dass vom
Gesetz das Erfordernis einer eindeutigen Trennung der Werbung von den sonstigen
Programmteilen aufgestellt wird (vgl. etwa zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung
des § 13 Abs. 3 ORF-G den Bescheid vom 06.09.2005, GZ 611.009/0021-BKS/2005). Dies
erfordert einerseits sowohl zu Beginn der Werbeeinschaltung eine eindeutige optische oder
akustische Trennung, um eine Täuschung über den werbenden Charakter der Einschaltung zu
vermeiden, als auch am Ende der Werbeeinschaltung, damit dem Zuhörer der erneute Beginn
der fortgesetzten redaktionellen Sendung angekündigt wird.
Dem Rundfunkveranstalter kommt bei der Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel ein
gewisser Gestaltungsspielraum zu, solange gewährleistet ist, dass auf Seiten des Zusehers
jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, ob nun nach einem bestimmten Trennungselement
Werbung oder eben redaktionelles Programm folgt. Der Trennungsgrundsatz verbietet es
daher, zwischen den einzelnen Werbespots Trennungselemente einzuführen, die in selber
Form auch zur „Trennung“ der Werbung vom Programm oder auch als „Senderkennung“
zwischen einzelnen Programmteilen gesendet werden. Der Zuschauer wäre ansonsten
- 10 geradezu gezwungen, nach jedem Trennungselement zu prüfen, ob es tatsächlich das Ende
des Werbeblocks bedeutet oder vielmehr die Werbung auch im Anschluss weitergeht.
In diesem Sinn hat der Bundeskommunikationssenat zur analogen Bestimmung des § 19 Abs. 3
PrR-G in seinem Bescheid vom 23.06.2005, GZ 611.001/0010-BKS/2005, ausgesprochen, dass
etwa ein allgemein bekannter „Jingle“ seine grundsätzliche Eignung als Trennmittel zwischen
Werbung und Programm dann verliert, wenn er sowohl als Ankündigung von Werbung als auch
zwischen der Werbung gesendet wird. Soll ein Jingle – oder wie im hier vorliegenden Fall ein
Logo des Fernsehveranstalters – sowohl zur Ankündigung von Werbung als auch zur
Ankündigung des Wiederbeginns des redaktionellen Programms verwendet werden, darf dieses
Element nicht auch zwischen einzelnen Werbespots oder zwischen einzelnen redaktionellen
Programmteilen gesendet werden. Dem gesetzlichen Erfordernis der Eindeutigkeit des zur
Trennung verwendeten Mittels kann daher nur bei dessen durchgehender und einheitlicher
Verwendung als Trenner innerhalb des Gesamtprogramms des Rundfunkveranstalters
Rechnung getragen werden.
Die Berufungswerberin setzt nun ein über den gesamten Bildschirm gezogenes g.-Logo in
vielfältiger Weise ein: einerseits wird es in redaktionellen Sendungen, so etwa zu Beginn der
Sendung „at home“ verwendet. Zu Beginn eines Werbeblocks wird es zwar mit dem Zusatz
Werbung eingeblendet, es wird aber auch ohne diesen Zusatz zur Kennzeichnung am Ende
des Werbeblocks eingesetzt. Schließlich verwendet die Berufungswerberin das über den
gesamten Bildschirm gezogene g.-Logo aber auch als „Auflockerungselement“ zwischen
einzelnen Werbespots.
Gerade der vielfältige Einsatz des g.-Logos zwingt den Zuschauer zu einer erhöhten
Aufmerksamkeit, um überhaupt feststellen zu können, ob der Einsatz dieses Logos nun das
Ende des Werbeblocks, Bestandteil einer redaktionellen Sendung oder aber ein bloßes
„Auflockerungselement“ zwischen den einzelnen Werbespots darstellen soll. Letztlich kann der
Zuseher nur im Nachhinein feststellen, ob die Werbung nach dem Einblenden des g.-Logos
fortgesetzt wird oder nicht, da das Trennelement und das Auflockerungselement in den
Grundzügen
gleichartig
sind.
Im
Gegensatz
zur
Berufungswerberin
ist
der
Bundeskommunikationssenat daher gerade nicht der Auffassung, dass durch den Einsatz des
g.-Logos als Auflockerungselement zwischen den Werbespots jedem Seher bewusst ist, dass
der Werbeblock noch nicht zu Ende ist. Es ist daher der KommAustria nicht entgegenzutreten,
dass durch die konkrete Aufmachung der Auflockerungselemente, nämlich durch die
hergestellte Identität zu den eingesetzten Trennungselementen, gegen § 38 PrTV-G verstoßen
wurde. Das Einblenden des (bloßen) g.-Logos hat gerade aufgrund der vielfältigen Verwendung
- 11 im Programm des Fernsehveranstalters die grundsätzliche Eignung, als Trennmittel zwischen
Werbung und Programm oder umgekehrt fungieren zu können, verloren.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass die Werbung sich schon
dadurch vom Programmteil abgrenze, dass die Sendungsstrecke während der Werbung nicht
eingeblendet sei. Nach der Entscheidungspraxis des Bundeskommunikationssenates (vgl. etwa
den Bescheid vom 06.09.2005, GZ 611.009/0021-BKS/2005) kann die gesetzlich erforderliche
Trennung keinesfalls durch ein Einblenden des Inserts „Werbung“ während der Werbesendung
bewerkstelligt werden. Dies gilt umso mehr für das Weglassen eines die redaktionellen
Sendungen kennzeichnenden Inserts, wäre doch ansonsten der Zuseher gezwungen, den
Bildschirm laufend nach Veränderungen an derartigen Inserts absuchen zu müssen.
Auf die einzelnen Spruchpunkte 1.a bis 1.f umgelegt bedeutet dies, dass der erste Werbespot
betreffend Saturn, der – wie die Berufungswerberin richtigerweise ausführt – nicht bis ca. 19.03
Uhr sondern tatsächlich um 17.55 Uhr gesendet wurde, an seinem Beginn durch die
Einblendung des g.-Logos in Verbindung mit dem Schriftzug „Werbung“ ausreichend vom
vorangegangenen Programm getrennt war. Eine Trennung am Ende zum nachfolgenden
Werbespot der Wiener Linien war nicht erforderlich, sodass der entsprechende Spruchpunkt 1.a
ersatzlos zu beheben war.
Die weiteren angefochtenen Spruchpunkte 1b. bis 1f. sind jedoch hinsichtlich der Feststellung
der nicht eindeutigen Trennung der Werbung bzw. des Teleshoppings von anderen
Programmteilen rechtsrichtig, zumal bei allen Sachverhaltsteilen nach den inkriminierten
Werbe- bzw. Teleshoppingspots bloß das – wie oben ausgeführt – zur Trennung ungeeignete
g.-Logo und dann redaktionelles Programm folgt. Die Berufung war folglich insoweit als
unbegründet abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides
Patronanzsendungen müssen als solche gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G durch den Namen
oder das Firmenemblem als Auftraggeber entweder am Programmanfang oder am
Programmende eindeutig gekennzeichnet werden.
Die Argumentation der Berufungswerberin läuft darauf hinaus, dass nicht die Sendung „at
home“, sondern der Beitrag über die „I’m lovin’ it“-Clubbings der Kennzeichnungspflicht
unterliege und diese erfüllt worden sei. Letzteres kann dahingestellt bleiben, da nach der
Auffassung des Bundeskommunikationssenats schon die Grundannahme, dass der Beitrag und
nicht die Sendung „at home“ kennzeichnungspflichtig ist, nicht zutrifft. Die Sendung „at home“
besteht aus mehreren Beiträgen, die aber für sich nicht als eigenständige Sendungen zu werten
- 12 sind, sondern in einer Einheit im Rahmen der Gesamtsendung „at home“ gesendet werden. Die
Einheit der einzelnen Beiträge ergibt sich schon daraus, dass über die gesamte Dauer der
Beiträge rechts oben die Sendestrecke „at home“ eingeblendet ist. Eine entsprechende
Kennzeichnung als Patronanzsendung hätte daher zu Beginn oder am Ende der Sendung „at
home“ erfolgen müssen und nicht etwa zu Beginn oder am Ende des Beitrags über die „I’m
lovin’ it“-Clubbings im Rahmen der Sendung. Weder zu Beginn um 17.41 Uhr noch am Ende
der Sendung „at home“ um 18.40 Uhr erfolgte irgendein Hinweis auf McDonald’s, so dass die
gesetzlich geforderte Kennzeichnung als Patronanzsendung nicht vorliegt. Die KommAustria
hat daher in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides zu Recht eine Verletzung des § 46
Abs. 2 Z. 2 PrTV-G festgestellt, die Berufung gegen diesen Spruchpunkt war als unbegründet
abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides
Die Zulässigkeit der Unterbrechung von Fernsehsendungen durch Fernsehwerbung und
Teleshopping ist in § 36 PrTV-G geregelt. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber einerseits
Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, Sportsendungen und Sendungen über
ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen sowie andere Sendungen. Bei letzteren hat
gem. § 36 Abs. 4 PrTV-G zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der
Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
Die Sendung „Indie Club Charts“ dauerte 55 Minuten und wurde dreimal durch Werbung
unterbrochen, zwischen diesen Unterbrechung liegt ein Abstand von 11 bzw 12 Minuten. Dies
entspricht nur dann den Anforderungen des § 36 PrTV-G, wenn die Sendung „Indie Club
Charts“ als Sendung, die aus eigenständigen Teilen besteht, oder als Sendung über ähnlich
strukturierte Ereignisse und Darbietungen wie Sportereignisse zu qualifizieren ist.
§ 36 PrTV-G geht – was sich aus den Materialien belegen lässt (vgl. die RV 635 BlgNR, XXI.
GP und den der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 zugrunde liegenden Initiativantrag GP XXII IA
430/A bzw. die darauf bezogene Änderung im Plenum des NR durch AA-94, XXII. GP) –
unmittelbar auf die Bestimmung des Artikel 11 der Richtlinie 89/552 EWG in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG (Fernsehen ohne Grenzen) zurück. In dieser Hinsicht sind somit – wie der
Bundeskommunikationssenat im Bescheid vom 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005
ausgeführt hat - für die Auslegung des Wortlauts der Bestimmung des § 36 Abs. 2 PrTV-G die
Erwägungen der Fernsehrichtlinie von Relevanz. Eine nähere Erklärung des Begriffs des
„selbständigen Teils“ ist aber weder dem Text der Richtlinie noch den Erwägungsgründen zu
entnehmen. Die Europäische Kommission anerkennt allerdings (vgl. die Mitteilung der
Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der
- 13 Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung (ABl C 102/2 vom 28.4.2004),
dass „da viele Bestimmungen der Richtlinie (…) den gleichen Wortlaut haben wie diejenigen
des Fernseh-Übereinkommens“ (…) „sinnvollerweise auf die Auslegung dieser Bestimmungen
zurückgegriffen werden“ kann (RZ 19 der Mitteilung).
Im gegebenen Zusammenhang ist daher für die Auslegung des Begriffs auch auf das
Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (vgl. BGBl III Nr.
164/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 64/2002, RV 670 BlgNR, XXI. GP), insbesondere auf den
Erläuternden Bericht Bedacht zu nehmen. Die Formulierung des Art. 14 Abs. 2
Fernsehübereinkommen ist mit dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 der Fernsehrichtlinie und damit
auch mit § 36 Abs. 2 PrTV-G ident. Nach RZ 247 des Erläuternden Berichts
sind etwa
Spielshows mit einzelnen Runden und Magazinsendungen Beispiele für Sendungen mit
eigenständigen Sendeteilen. Als Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und
Darbietungen wie Sportereignisse nennt der Erläuternde Bericht beispielhaft Konzerte, Opern
oder Theateraufführungen.
Gerade das Beispiel der Spielshow mit einzelnen Runden zeigt aber, dass ein gewisser
sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen nicht von vornherein einem
Sendungsteil den eigenständigen Charakter nimmt, da in diesen Spielshows in der Regel nur
jener Kandidat in die nächste Runde aufsteigt, der sich in der Vorrunde entsprechend
qualifiziert hat. In diesem Sinn sind aber auch die Indie Club Charts zwar so strukturiert, dass
die einzelnen Videoclips in einer bestimmten Reihenfolge gesendet werden, inhaltlich aber
vollkommen eigenständig von einander sind und daher jeweils für sich einen in sich
abgeschlossenen Sendungsteil darstellen. Dies gilt umso mehr, als der dramaturgische Aufbau
bei der vorliegenden Sendung in den Hintergrund tritt und sich die einheitliche Präsentation auf
ein bloßes Voranstellen der jeweiligen Rangnummer und dem Hinweis auf einen Auf- oder
Abstieg beschränkt.
Entgegen den Ausführungen der KommAustria ist daher davon auszugehen, dass die
verfahrensgegenständliche Sendung aus eigenständigen Sendungsteilen besteht, Werbung
daher nur zwischen den einzelnen Sendungsteilen ausgestrahlt werden darf, allerdings der
Abstand von 20 Minuten zwischen den Unterbrechungen nach § 36 Abs. 4 PrTV-G nicht
eingehalten werden muss. Der Berufung gegen Spruchpunkt 3 war aus diesem Grund
stattzugeben.
4. Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides
- 14 Die KommAustria hat der T. gem. § 62 Abs. 3 PrTV-G eine Veröffentlichung der festgestellten
Rechtsverletzungen durch Verlesen eines Textes aufgetragen. Dieser Text war an die
Berufungsentscheidung
des
Bundeskommunikationssenates
gem.
§ 66
Abs.
4
AVG
anzupassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde
muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VerfGG
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der
Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten.
23. Juni 2006
Der Vorsitzende:
SCHALICH
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung: