IP-IT NEWS 1-2016

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IP-IT NEWS 1-2016
IP/IT NEWS 1/2016
Die Themen:
•
Unzulässige Werbung in Eingangsbestätigungs-Emails
•
Unzureichende Information bei FranchiseWerbung
•
Die neue „Unionsmarke“
•
Neue markenrechtliche Regelung des
Transits in Europa
•
Spanien: Bezeichnung „Champín“
(„Champagnerchen“) für Kindergetränk
•
Neue Hinweispflichten für Unternehmen
auf EU Online-Streitbeilegungsplattform
Unzulässige Werbung in EingangsbestätigungsEmails
BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15
Der BGH hat entschieden, dass ein Werbezusatz in
einer automatisch generierten Eingangsbestätigungsemail, sog. Autoreply-Email, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers
darstellt,
wenn
der
Absender
der
Ursprungsnachricht (und damit zugleich der Adressat
der Eingangsbestätigungsemail) zuvor dem Erhalt von
Werbung ausdrücklich widersprochen hat.
Die Entscheidung: Der Kläger ist ein Verbraucher, der
die beklagte Versicherung auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschter Werbung an seine private
Email-Adresse in Anspruch genommen hat. In dem
zugrundeliegenden Sachverhalt verschickte der Kunde
eine Email an die Versicherung, mit der er um die Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung
bat, und erhielt wenige Sekunden später eine automatisch generierte Eingangsbestätigungsemail. Diese
enthielt im unteren Abschnitt Werbezusätze in Form
eines exklusiv für Versicherungskunden angebotenen
SMS-Services und einer App für Unwetterwarnungen.
Sodann widersprach der Kunde per Email dem Erhalt
von Werbung durch die spätere Beklagte und erhielt
prompt erneut die automatisch generierte Ein-
gangsbestätigungsemail, einschließlich des Werbezusatzes. Eine Woche später wiederholte sich dies noch
einmal. Hiergegen klagte der Kunde, da er sich belästigt fühlte.
Der BGH entschied, dass ein von einer natürlichen
Person unterhaltenes Postfach Teil ihrer geschützten
Privatsphäre ist, weshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert ist. Hieraus könnten bei Verletzung
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß
§§ 823 Abs.1, 1004 BGB folgen. Nachdem der BGH
schon vor langem entschieden hatte, dass dem Einzelnen diese Ansprüche zustehen können, wenn ein entsprechender Aufkleber auf dem Briefkasten angebracht
ist und er dennoch Werbung erhält, stellt der BGH dies
nun ausdrücklich auch für elektronische Postfächer
fest. Ein Großteil der Instanzgerichte nehme dies bereits seit längerem an. Begründet werde dies zum einen mit dem Aufwand, der dem Betroffenen dadurch
aufgezwungen werde, dass er das Werbematerial sichten und von anderen Sendungen trennen müsse. Zum
anderen werde auf die Suggestionswirkung der Werbung abgestellt und der Wille des Betroffenen, seinen
privaten Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung freizuhalten, als Ausfluss
seines personalen Selbstbestimmungsrechts als
schutzwürdig angesehen.
Im Übrigen stellt der BGH fest, dass eine Eingangsbestätigungsemail an sich zwar keine Werbung darstellt,
dies aber nicht bedeutet, dass darin enthaltene Werbeelemente nicht doch als „Werbung“ zu qualifizieren
sind. Der Umstand, dass der grundsätzliche Anlass der
Email zulässig sei, mache die Email nicht denknotwendig insgesamt zulässig. Dabei gibt der BGH zu verstehen, dass seine Intention mit der Entscheidung auch
ist, ein Ausufern derartiger Emails zu verhindern, da es
sich um eine billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit handle. Entscheidend für den Rechtsstreit sei
jedoch vor allem, dass der Adressat hier ausdrücklich
widersprochen habe und sich praktisch nicht zur Wehr
setzen könne.
Eher beiläufig lässt der BGH folgerichtig anklingen,
dass in derartigen Konstellationen zugleich auch ein
Wettbewerbsverstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ge-
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geben sein dürfte, den der Kläger als Verbraucher allerdings nicht geltend machen könne.
Unzureichende Information bei Franchise-Werbung
BGH, Urteil vom 04.02.2016 – I ZR 194/14
Bewertung: Die Entscheidung hat sicherlich erhebliche praktische Auswirkungen, da derartige Eingangsbestätigungsemails immer mehr von Unternehmen verwendet werden. Enthalten diese werbliche
Elemente und widerspricht der Adressat nach Erhalt
einer solchen Email, könnte bereits mit der sodann folgerichtig erneut versendeten Eingangsbestätigungsemail (die aller Wahrscheinlichkeit nach dieselbe Werbung enthält) die Rechtsverletzung eingetreten sein.
Denn gerade im Falle von automatisch generierten
Autoreply-Emails findet eine Kontrolle des Inhalts der
eingegangenen Email vor dem Versand der Eingangsbestätigung nicht statt, so dass ein Widerspruch gegen
den Erhalt von Werbung so schnell überhaupt nicht
registriert, geschweige denn berücksichtigt werden
kann. In der Konsequenz folgt daraus, dass Eingangsbestätigungsemails überhaupt keine Werbezusätze mehr enthalten sollten, damit ein solcher – praktisch automatisch eintretender – Rechtsverstoß von
vorneherein ausgeschlossen werden kann. Vorliegend
stellt der BGH in seiner Begründung schließlich nicht
auf die Email des Unternehmens ab, mit welcher der
Eingang des Widerspruchs bestätigt wurde, sondern
auf eine weitere Bestätigungsemail, welche die Reaktion auf ein Nachfassen des Klägers darstellte und gegen dessen nunmehr erklärten Willen immer noch die
Werbezusätze enthielt. „Jedenfalls“ hierdurch soll die
Rechtsverletzung eingetreten sein.
Die Entscheidung erschwert die zentrale Werbung für
Franchise-Systeme, da künftig alle Franchisenehmer,
die an einer zentralen Werbeaktion teilnehmen, in den
Werbeprospekten namentlich genannt werden sollten.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals
eindeutig zugunsten des Schutzes des privaten EmailPostfaches vor unverlangt zugesandter Werbung positioniert. Dies ist zwar einerseits nicht überraschend, da
der private Lebensbereich auch in der bisherigen
Rechtsprechung bereits einen hohen Schutz genoss,
wirkt sich jedoch andererseits unmittelbar auf die Gestaltung derartiger Emails aus, die es stets sorgfältig zu
prüfen gilt.
Dr. Michael Ott, Frankfurt a.M.
[email protected]
Susanne Klein, LL.M., Hannover
[email protected]
Die Entscheidung: Die Betreiberin des FranchiseSystems „Fressnapf“ wurde von einem Verbraucherverband wegen einer Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte die Werbung
zentral für die Fressnapf-Märkte organisiert, die jeweils
selbständig von Franchisenehmern geführt werden. Da
nicht alle Märkte an der Werbung teilgenommen haben, hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass die
„Angebote […] nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ seien. Auf der letzten Seite des Prospekts hatte
sie acht „Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!“ mit Anschrift und Telefonnummer aufgelistet. Nicht alle dieser
Märkte hatten an der Werbung teilgenommen. Der
Kläger hielt die Werbung daher für irreführend, da der
Verbraucher nicht erkennen könne, welche Märkte tatsächlich an der Werbeaktion teilnähmen.
Der BGH gab dem Kläger Recht und bewertete die
Werbung sowohl nach altem als auch nach neuem
UWG als unlauter (§ 5a II, III UWG). Aus Sicht des
Verbrauchers habe die Beklagte die beworbenen Produkte jedenfalls für die aufgelisteten Märkte angeboten. Die Beklagte hätte daher Namen und Anschrift der
an der Werbung teilnehmenden Märkte im Werbeprospekt eindeutig angeben müssen. Dass sich die teilnehmenden Märkte unter den gelisteten Märkten befunden hätten, wurde nicht als ausreichend beurteilt.
Bewertung: Für große Franchise-Systeme besteht das
maßgebliche Problem bei zentral organisierten Werbeaktionen künftig darin, sämtliche teilnehmenden Franchisenehmer in sinnvoller Weise in der Printwerbung
zu benennen. Eine Lösung kann in der Regionalisierung der Werbung bestehen, um so die anzugebenden
Franchisenehmer zu reduzieren. Überregional könnten
sich Franchisegeber auf reine Imagewerbung beschränken, da hierbei § 5a UWG nicht vollständig eingreift. Die verbreitete Praxis, in der Printwerbung auf
einen die Pflichtangaben enthaltenden Internetauftritt
zu verweisen, dürfte nun ebenfalls problematisch sein.
Zwar hatte sich der BGH hiermit nicht unmittelbar zu
befassen. Er stellt aber fest, dass die Informationspflicht „im Prospekt“ erfüllt werden muss. Im konkreten
Fall genügte es z.B. nicht, dass der Verbraucher durch
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die Werbung in der Lage war, sich bei den Franchisenehmern telefonisch über die Teilnahme an der Werbeaktion zu informieren.
Jens Hilger, Hannover
[email protected]
Die neue „Unionsmarke“
Verordnung (EU) 2015/2424
Am 23.03.2016 ist die Verordnung (EU) 2015/2424 zur
Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung in
Kraft getreten (sog. Unionsmarkenverordnung, „UMV“).
Seit diesem Zeitpunkt heißt die frühere Gemeinschaftsmarke nun „Unionsmarke“ (im Englischen „European Union Trademark“, kurz EUT). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ist ab heute
das „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO), im Englischen „European Union
Intellectual Property Office“ (ebenfalls EUIPO).
Neuregelungen: Die äußerlichen Änderungen sollen
inhaltliche Neuregelungen deutlich machen. Die Verordnung bringt eine Reihe von Änderungen in den Bereichen Prüfverfahren, Eintragungshindernisse, Warenund Dienstleistungen, Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie Beschwerden mit sich. Neu sind unter
anderem die folgenden Punkte:
• Die Marken-Anmeldegebühr von nun 850,00 EUR
deckt nur noch eine Klasse ab, die zweite Klasse
kostet 50,00 EUR, die dritte und jede weitere Klasse 150,00 EUR.
• Die Verlängerungsgebühren wurden gesenkt; sie
sind jetzt identisch mit den Anmeldegebühren. Sie
gelten für Marken, deren Verlängerungsdatum ab
dem 23.03.2016 oder später liegt, unabhängig von
der tatsächlichen Einreichung des Verlängerungsgesuches.
• Die Eintragung der Unionsmarke soll beschleunigt
werden, der Anmelder kann in der Anmeldung auf
den Recherchebericht verzichten.
• Die Formulierung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse wurde vereinheitlicht und präzisiert.
Inhaber von Unionsmarken können innerhalb einer
Übergangsfrist von 6 Monaten, also bis zum
23.09.2016, unklare bzw. nur aus Oberbegriffen bestehende Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
bestehender Unionsmarken nachträglich noch prä-
zisieren. Dies ist die Umsetzung der „IP-Translator“Rechtsprechung des EuGH, wonach mit einer Benennung aller Oberbegriffe aus einer NizzaKlassifikationsklasse nicht mehr automatisch alle
Waren / Dienstleistungen dieser Klasse geschützt
sind, sondern alle Waren und Dienstleistungen benannt werden müssen (sog. „what-you-see-is-whatyou-get“-Konzept).
• Unionsmarken müssen nicht mehr grafisch darstellbar sein, um registriert zu werden. Damit können alle Markenformen, wie z.B. auch Hologramme, bewegte Bilder oder Geruchsmarken einfacher
eingetragen sowie Hörmarken per mp3-Datei hinterlegt werden.
• Eine „Unionsgewährleistungsmarke“ wird eingeführt, also eine Marke, die geeignet ist, Waren oder
Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das
Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder eine andere bedeutende Eigenschaft der
Waren – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Andere EU-Staaten kennen eine derartige Marke
bereits als nationale Marke, in Deutschland gibt es
bis jetzt noch keine Gewährleistungsmarke.
Weitere Informationen sind auf der Webseite des
EUIPO zur Verfügung bereitgestellt und unter
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/home abrufbar.
Elisabeth Haustedt, Hannover
[email protected]
Neue markenrechtliche Regelung des Transits in
Europa
Richtlinie (EU) 2015/2436
Am 13.01.2016 ist die reformierte Markenrechtsrichtlinie (RL 2015/2436) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von drei
Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung im Rahmen der Unionsmarkenverordnung (UMV)
ist bereits seit dem 23.03.2016 gültig (siehe hierzu
auch den vorstehenden Beitrag). Eine entscheidende
Neuerung stellt die neue Transit-Regelung dar.
Neuregelungen: Bisher stellte der reine Transit von
Waren durch die Europäische Union mangels
Inverkehrbringens in der Union weder nach der Ge-
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meinschaftsmarkenverordnung noch nach den nationalen Markengesetzen der Mitgliedstaaten eine rechtsverletzende Benutzung im Durchfuhrstaat dar - und
zwar unabhängig davon, ob die Transitwaren im Bestimmungsland Rechte Dritter verletzten. Künftig erstreckt sich der Markenschutz auch auf den Transit von
Waren, sofern hierdurch Markenrechte eines Markeninhabers sowohl im Durchfuhrland als auch im Bestimmungsland verletzt werden. Die Darlegungs- und
Beweislast ist dabei so ausgestaltet, dass der Markeninhaber die Rechtsverletzung (unabhängig von einem
Inverkehrbringen) im Durchfuhrland nachzuweisen hat,
während der potenzielle Verletzer nachweisen muss,
dass er die fraglichen Waren im Bestimmungsland berechtigterweise vertreiben darf. In der Unionsmarkenverordnung findet sich die neue Regelung in einem neu
eingefügten Absatz unter Art. 9 Abs. 4 UMV wie folgt:
„Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt
der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke
erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke
auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen
Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in
den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die
Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten
stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen,
die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht
von dieser Marke zu unterscheiden ist.
Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke (…) erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Unionsmarke verletzt wurde, und das
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der
Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der
Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.“
Jens Hilger, Hannover
[email protected]
Spanien: Bezeichnung „Champín“ („Champagnerchen“) für Kindergetränk erlaubt
Spanische Oberste Gerichtshof, Urteil vom 01.03.2016
– STS 107/2016
Der spanische Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom
01.03.2016 die Vorinstanz bestätigt, dass eine Marke
„Champim“ und der Gebrauch der Bezeichnung
„Champín“ keine Verletzung von Kennzeichenrechten
und keine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen.
Die Entscheidung: Gegenstand der Auseinandersetzung bildete ein Fruchtsaftsprudel für Kinder, der in
kleine Flaschen gefüllt wird, welche die Form von
Schaumweinflaschen oder eben Champagnerflaschen
haben, die mit einem Korken verschlossen sind, und
die der Hersteller unter der Bezeichnung „Champín“
(die Verkleinerungsform von „Champán“, der spanischen Bezeichnung für Champagner) vertreibt. Ferner
war im Jahr 1996 die Marke „Champim“ für Waren der
Klasse 32 (Biere, Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken) angemeldet worden. Hierdurch fühlte sich das
„Comité Interprofessionnel du vin de Champagne“, die
Vereinigung der Champagne-Häuser und -Winzer, in
seinen Rechten verletzt und hatte auf Unterlassung
des Vertriebs und Löschung der Marke geklagt. Man
berief sich dabei auf die EU-Verordnung 1234/2007,
die u.a. Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor regelt
und in Art. 118m (2) c) Schutz gewährt gegen alle „falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften
der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung
oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in
Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die
geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des
Ursprungs zu erwecken“.
Nachdem erstinstanzlich noch auf die Löschung der
Marke erkannt worden war, hat das oberste Gericht
nun die Entscheidung der Berufungsinstanz bestätigt,
wonach die Marke Bestand hat und die Bezeichnung
„Champim“ für das Kindergetränk verwendet werden
darf. Der Oberste Gerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Marke nicht für Weine oder
Spirituosen angemeldet und gebraucht worden sei.
Auch wenn es aufgrund der Bezeichnung und der Gestaltung des Produkts relativ offensichtlich sei, dass
damit auf ein Schaumweingetränk angespielt wird, sei
doch für die Verbraucher eindeutig erkennbar, dass es
sich dabei eben nicht um Champagner handele. Hierdurch könne keine Täuschung über die Herkunft entstehen.
Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Flaschen in
bunter Aufmachung mit Kinderfiguren (Clowns u.ä.)
bedruckt sind. Wenn, so lautet das Argument des
Obersten Gerichtshofs, die Bezeichnung „Champín“ für
ein sprudelhaltiges Fruchtgetränk für Kinder verwendet
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würde, könne der Verbraucher nicht auf die Idee kommen, dass dieses Getränk aus der Champagne stamme oder auch nur der damit verbundene gute Ruf der
Herkunftsbezeichnung ausgenutzt werden solle. Was
die Form der Flaschen betrifft, könne schließlich auch
auf andere schaumweinhaltige Getränke (etwa den
spanischen „Cava“) geschlossen werden. Eine Verwechslung entstehe bei den Verbrauchern in keinem
Fall. Mit demselben Argument wurde daher auch eine
Unlauterkeit des Handelns des spanischen Herstellers
abgelehnt.
abschließen (B2B) oder die ausschließlich Verträge mit
Verbrauchern außerhalb der EU abschließen sowie
ausdrücklich und tatsächlich kein Vertragsschluss mit
EU-Verbrauchern stattfindet.
Hinweis und Link auf der Webseite: Unternehmen
müssen Verbraucher über das Bestehen der OnlineStreitbeilegungsmöglichkeit informieren, die Plattform
verlinken sowie ihre E-Mailadresse angeben. Hinweis
und Link müssen leicht zugänglich sein und sollten am
besten in dem Impressum der Unternehmenswebseite
aufgenommen werden, weil dort in der Regel bereits
die E-Mailadresse angegeben wurde. Der Hinweis
könnte wie folgt formuliert werden:
Allgemeine Information zur Online-Streitbeilegung
Dr. Arne Koch, Bremen
[email protected]
Neue Hinweispflichten für Unternehmen auf EU
Online-Streitbeilegungsplattform
EU-Verordnung 524/2013
Bestimmte Unternehmen sind seit dem 09.01.2016
verpflichtet, einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union zu setzen. Über das
Portal sollen Unternehmer und Verbraucher bei Problemen zu einer außergerichtlichen Einigung gelangen.
Die Hinweispflicht beruht auf der EU-Verordnung (VO)
Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und ist bei Unternehmen bisher
(zu) wenig bekannt.
Betroffene Unternehmen: Handlungsbedarf besteht
für Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder OnlineDienstleistungsverträge eingehen. Die Hinweispflicht
betrifft alle Online-Händler, die innerhalb der EU mit
Verbrauchern Verträge abschließen. Betroffen sind
somit insbesondere Online-Shops oder Unternehmen,
die Dienstleistungen anbieten und bei denen die Verträge direkt über die Webseite abgeschlossen werden
können, wie z.B. Immobilienmakler, die Verbrauchern
ihre Dienste auf Immobilienportalen anbieten. Ebenfalls
verpflichtet sind in der Union niedergelassene OnlineMarktplätze, wie z.B. eBay, Amazon, mobile.de und
möglicherweise auch Preisvergleichsportale mit angeschlossenen Händlern, wie z.B. Idealo oder billiger.de.
Denn laut Erwägungsgrund 30 der VO sind OnlineMarktplätze Online-Plattformen, die es Unternehmern
ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Das ist auch bei Preisvergleichsportalen mit dort registrierten Händlern der Fall.
Nicht betroffen sind dagegen solche Unternehmen, die
ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmern
Bei Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus
Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen haben Verbraucher die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung über die OnlineStreitbeilegungsplattform („OS-Plattform“) der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr.
524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten). Die OS-Plattform ist
verfügbar unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.
Wenn Unternehmen auf anderen Plattformen ihre Waren und Dienstleistungen vertreiben, wie z.B. auf Amazon oder eBay, sollten die obigen Hinweise und der
Link auch dort angeben werden.
Änderung der AGB: Nicht ganz eindeutig regelt die
Verordnung, ob auch die AGB anzupassen sind. In der
Vorschrift heißt es lediglich: „Diese Informationen sind
gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder OnlineDienstleistungsverträge aufzunehmen.“ [Hervorhebung
nicht im Text der Verordnung]
Vorsichtshalber sollten daher auch die AGB entsprechend ergänzt werden. Der oben vorgeschlagene
Textbaustein lässt sich dafür ebenfalls verwenden, sollte allerdings um die Angabe ergänzt werden, ob das
Unternehmen zur Teilnahme an einem alternativen
Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist und falls nicht,
ob das Unternehmen zur Teilnahme an einem solchen
Verfahren über die OS-Plattform bereit ist. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus gesetzlichen Anpassungen
im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ergeben.
Konsequenzen bei Unterlassen: Unterlässt es ein
Unternehmen, den Hinweis und/oder den Link anzugeben, droht eine Abmahnung. Das Landgericht Bochum
hat einen Uhrenhändler jüngst dazu verpflichtet, es zu
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unterlassen, Uhren anzubieten, ohne Verbraucher über
die OS-Plattform zu informieren (LG Bochum, Beschluss v. 09.02.2016 – Az. I-14 O 21/16). Das Gericht
hat einen Streitwert von 10.000,00 EUR für den Verstoß festgesetzt. Für einen Rechtsstreit können daher
schnell erhebliche Kosten (zwischen 1.500,00 und
4.000,00 EUR) entstehen. Es lohnt sich also für Unternehmen, den geringen Aufwand für eine Änderung der
Webseite in Kauf zu nehmen.
Ausblick Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Am
01.04.2016 wird das deutsche VSBG in Kraft treten.
Dieses wird weitergehende Informationspflichten enthalten, unter anderem zu einem Hinweis darauf, ob
eine Pflicht des Unternehmers zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren besteht, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist sowie Angaben zur
Anschrift und zur Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle. Diese Angaben sind allerdings erst ab
01.02.2017 verpflichtend. Eine Pflicht zur Beteiligung
an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren besteht übrigens im Grundsatz für die Unternehmen
nicht, es sei denn der Gesetzgeber sieht eine gesetzliche Verpflichtung in den einschlägigen Spezialgesetzen vor. Ob das der Fall ist, muss dann für den jeweiligen Wirtschaftsbereich, in dem das Unternehmen tätig
ist, geprüft werden.
Dr. Benno Barnitzke LL.M., Hannover
[email protected]
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oder zu sonstigen Themen Fragen haben, steht Ihnen
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Dr. Benno Barnitzke, LL.M.
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Elisabeth Haustedt
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Susanne Klein, LL.M.
Dr. Arne Koch
Dr. Michael Ott
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Dr. Maximilian Schunke, LL.M.
Ralf Stötzel, LL.M.
Philip Trieb, LL.M.
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